Allgemeines Aufenthaltsrecht

BayVGH: Zur Aufenthaltserlaubnis wegen Passlosigkeit
Urteil vom 11.12.2007 - 24 B 06.2158 - (28 S., M9619)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, wann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, wenn die Ausreise wegen fehlender Pass- oder Passersatzpapiere unmöglich ist. Ausgehend von seiner Rechtsprechung, wonach Ausländer und Ausländerbehörde verschiedene wechselseitige Verpflichtungen im Rahmen der Pass- oder Passersatzbeschaffung treffen, behandelt der BayVGH unter anderem die Frage, ob der Ausländer die Auslandsvertretung verklagen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung ist begründet. (…)
1. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels findet seine Grundlage in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (…)
3. Der Erteilung der Erlaubnis steht auch die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nicht entgegen. Eine Aufenthaltserlaubnis darf danach nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein solches Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG dann vor, wenn der Ausländer u. a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Hiervon kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Er hat alle zumutbaren Anforderungen, die zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses (Fehlen von Heimreisepapieren) hätten beitragen können, erfüllt.
a) Bei der Prüfung, wem objektiv bestehende Ausreisehindernisse angelastet werden, wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG geht, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, was das Gesetz unter dem Begriff des 'Verschuldens' versteht bzw. was 'zumutbar' im Sinne dieser Vorschrift ist. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. (…)
(5) Der Senat geht vom Ansatz her – mit Blick auf den Gesetzestext und die hierzu vorliegenden Materialien – davon aus, dass es nicht möglich ist, die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen entweder der Auslän- derbehörde oder dem Ausländer allein und ausschließlich aufzuerlegen. (…)
(a) Zunächst trifft, wie aus § 82 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff des 'Verschuldens' folgt, den Ausländer eine Mitwirkungspflicht sowie eine Initiativpflicht.
Dies bedeutet einerseits, dass er an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirken muss, die die Behörden von ihm verlangen. (…)
Daneben steht ihm jedoch nicht die Möglichkeit offen, ansonsten völlig untätig und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die Behörde noch von ihm verlangt. Er kann sich mithin nicht allein auf die Erfüllung derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret vorgegeben werden. Vielmehr ist auch der ausreisepflichtige Ausländer, dem das Bestehen von der Ausreise entgegen stehenden Gründen bekannt ist, gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um nach Möglichkeiten zu suchen, dieses bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. (…)
Eine Grenze ergibt sich dabei aus der Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver Betrachtungsweise bekannt sein können. Nur insoweit kann ihm nämlich eine subjektive Verantwortlichkeit und ein Verschulden angelastet werden. Handlungen, die unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig sind, können auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht verlangt werden. Je nach Herkunftsland und persönlicher Situation des Betroffenen kann diese Frage naturgemäß unterschiedlich zu beantworten sein. Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass die Einschaltung eines Anwalts im Heimatland von einem Ausländer nicht gefordert werden kann, weil ihm dieser Weg unbekannt ist oder entsprechende Kontakte gänzlich fehlen. Auch können keine Unterlagen aus der Heimat nachgefordert werden, wenn der Ausländer dort über keinerlei Bezugspersonen mehr verfügt. Allerdings gilt, dass dann, wenn bestimmte Dokumente nicht mehr vorhanden sind, sich der Ausländer durchaus Gedanken darüber zu machen hat, mit welchen anderen Unterlagen oder Schriftstücken er seine Herkunft und Identität beweisen kann. Eine zweite Grenze der zu fordernden Initiativen bilden daneben die Fälle, in welchen weitere Handlungen nicht zugemutet werden können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ausländer durch Nachfragen in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt, wenn mit weiteren Ermittlungen so erhebliche Kosten verbunden wären, dass sie von ihm nicht aufgebracht werden können oder wenn er gesundheitlich etwa nicht in der Lage ist, erforderliche Handlungen durchzuführen.
Die Erfüllung der dem Ausländer obliegenden Pflichten (Mitwirkungspflicht und Initiativpflicht) hat dieser zu belegen und nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet bzw. zumutbare Anforderungen nicht erfüllt. (…)
(b) Auf der anderen Seite bestehen auch Pflichten der Ausländerbehörde, Ausreisehindernisse zu beseitigen bzw. hieran mitzuwirken.
Die zuständige Behörde hat, wie dies auch § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgibt, den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen. Sie hat ihm also grundsätzlich mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet ist. Diese Hinweise müssen so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend klar erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Ein bloßer allgemeiner Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes wird diesen Anforderungen nicht gerecht. (…)
Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem Ausländer bei Bedarf zu erörtern (Anstoßpflicht). (…)
Auch der Behörde obliegt es im Übrigen nachzuweisen bzw. zu belegen, dass sie ihren Pflichten (Hinweispflicht und Anstoßpflicht) nachgekommen ist. Gelingt dies nicht, so spricht vieles dafür, dass das Bestehen eines Ausreisehindernisses nicht vom Ausländer zu vertreten ist.
(c) Die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten stehen schließlich in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit.
Je eher der eine Teil seine Obliegenheiten erfüllt, desto weniger kann sich der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Abschiebehindernisses werde nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder zu verantworten. In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass die Behörde von einem Verschulden des Ausländers ausgehen kann, wenn dieser Pflichten nicht erfüllt, die ihm konkret abverlangt wurden. (…) Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Ausländer sämtliche Anforderungen erfüllt hat und einerseits keine nahe liegenden Möglichkeiten mehr bestehen, Ausreisehindernisse zu beseitigen, andererseits eine Aufforderung zu weiteren Mitwirkungshandlungen der Behörde unterblieben ist. (…)
Wenn beide Seiten ihre Obliegenheiten erfüllt haben und das Ausreisehindernis gleichwohl nicht beseitigt werden konnte, kann dies nicht zulasten des Ausländers gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente auszustellen (vgl. hierzu Marx, Verfestigung des Aufenthaltsrechts im Übergangsprozess zwischen Ausländerrecht 1990 und Aufenthaltsgesetz 2004, ZAR 2004, 403/408).
b) Legt man diese Überlegungen im vorliegenden Fall zugrunde, so ist festzuhalten, dass der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. (…)
(1) Der Kläger hat zunächst seine Mitwirkungspflichten erfüllt. (…)
Der entscheidende Hintergrund für die Passlosigkeit des Klägers ist somit nicht seine fehlende Mitwirkung, sondern die Untätigkeit der pakistanischen Vertretung, wenn es darum geht, Papiere für den Kläger auszustellen. (…)
(2) Der Kläger hat – soweit geboten – auch die ihm obliegenden Initiativpflichten erfüllt, wobei auch insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vor dem Senat) abzustellen ist. (…)
Die Beklagte hat ihre zunächst vertretene Auffassung, der Kläger müsse ständig bei seiner Botschaft nachfragen, warum er keine Papiere erhalte, aufgegeben. Bereits im Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 19. Dezember 2005 (Az. 24 C 05.2856) hat der Senat darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich bleiben muss, dass der Kläger sich nicht ständig bei seiner Botschaft nach dem Stand des Verfahrens erkundigt hat. Es sei nämlich nicht erkennbar, welcher Vorteil damit für den Gang des Verfahrens verbunden gewesen wäre. (…)
In gleicher Weise spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger selbst ein besonderes Interesse an einer Rückkehr in sein Heimatland hat. Dies wird tatbestandlich von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorausgesetzt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg hierzu in der angegriffenen Entscheidung (Seiten 13 und 14) geht an der rechtlichen Fragestellung bzw. den gesetzlich normierten Voraussetzungen der Vorschrift vorbei. Es spielt keine Rolle, ob der Kläger ein erhebliches Desinteresse an der Ausreise zeigt oder nicht. (…)
In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob es anderen Ausländern 'in aller Regel durchaus möglich' ist, in kurzer Zeit Identitätspapiere zu erhalten (Seite 14 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung). Bei der Frage, ob ein Ausländer nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert ist, ist allein darauf abzustellen, ob der Einzelne zumutbare Anforderungen erfüllt hat oder nicht.
(3) Die Tatsache, dass der Kläger bislang seinen Heimatstaat nicht verklagt hat, ist nicht geeignet, eine Pflichtverletzung im hier maßgeblichen Sinn zu begründen. (…)
Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Beklagte dann mit, dass eine bestimmte Möglichkeit bestehe, das pakistanische Außenministerium und den pakistanischen Botschafter in Berlin mittels einer so genannten 'Writ' vor dem zuständigen High Court in Rawalpindi auf Ausstellung eines Reisepasses zu verklagen. Sie bezieht sich dabei allein auf eine E-Mail vom 30. Oktober 2006 (…), in welcher sehr knapp und äußerst ungenau mitgeteilt wird, 'es bestehe die Möglichkeit'. In der mündlichen Verhandlung wurde deshalb auch von der Vertreterin der Beklagten geltend gemacht, die Tatsache, dass der Kläger diese Möglichkeit nicht ergriffen habe, stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht. Es kann von einem Ausländer im Regelfall nicht erwartet werden, dass er eine völlig unbekannte, unsichere und mit nicht kalkulierbaren Aufwendungen bzw. Kosten verbundene Rechtsschutzmöglichkeit im Ausland ergreift, wenn es darum geht, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken. So liegt der Fall hier aber. Selbst die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der von ihr vorgeschlagene Weg nach ihrer eigenen Kenntnis noch nie ergriffen worden sei. Wesentliche Voraussetzungen und Verfahrensfragen sind ungeklärt. (…)
Es mag durchaus Fälle geben, in welchen es dem Ausländer unter bestimmten Bedingungen zugemutet werden kann, rechtliche Schritte gegen Behörden seines Heimatstaates zu ergreifen. Dies setzt aber voraus, dass ihm dieser Weg hinreichend genau aufgezeigt worden ist und ihm auch die Mittel hierfür zur Verfügung stehen. Vorliegend kann hiervon derzeit noch nicht ausgegangen werden. (…)
(5) Zusammenfassend ist nach Auffassung des Senats vorliegend davon auszugehen, dass sowohl der Kläger wie auch die Beklagte derzeit alles getan haben, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. In einem solchen Fall kann nicht vom Verschulden der einen oder anderen Seite gesprochen werden. Weder hat die Beklagte ihre Pflichten verletzt, noch ist dies dem Kläger vorzuwerfen.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, worauf der Senat ergänzend hinweist, ob es andere Fälle gibt, in denen pakistanische Staatsangehörige in der Lage sind, Reisepapiere zu beschaffen. Für die Frage des Verschuldens eines konkreten Ausländers kann dies keine Rolle spielen. (…) Auch die im Schreiben vom 8. Juni 2006 an das Verwaltungsgericht Regensburg (Bl. 115 der VG-Akte) dargelegten jahrelangen Erfahrungen der Ausländerbehörde, die belegen sollen, dass es pakistanischen Staatsangehörigen immer möglich gewesen sei, einen Pass zu erhalten, sind nicht geeignet, dem Kläger subjektiv eine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Kläger mit oder ohne Pass eingereist ist. (…) Im Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2005 (Az. 24 C 05.2856) wurde hierzu ausgeführt, dass es unbeachtlich sei, dass der Kläger illegal eingereist sei. Es handle sich um ein 'Vergehen', welches sich vor mehr als zehn Jahren ereignet habe. Vieles spreche dafür, dass dies nicht gleichzeitig auch ein Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG darstelle. Hieran wird festgehalten. Andernfalls würde man den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG auf solche Ausländer beschränken, die legal mit einem Pass nach Deutschland eingereist sind. Hierfür besteht keine Veranlassung oder Rechtfertigung. (…)
Wenn sich trotz aller Aufklärung nicht feststellen lässt, welche Möglichkeiten zur Beschaffung von Dokumenten noch bestehen, so geht dies grundsätzlich weder zu Lasten der Behörde, noch zu Lasten des Ausländers. (…)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen


VG Aachen: Ehegattennachzug zu Flüchtlingen

Beschluss vom 9.11.2006 - 8 L 272/06 - (8 S., M9593)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss behandelt die Frage, inwieweit sich die EG-Richtlinie zur Familienzusammenführung auf den Ehegattennachzug zu Flüchtlingen auswirkt. Das VG stellt klar, dass die begünstigenden Regelungen der Richtlinie bereits jetzt anwendbar sind, und neigt zugleich zu der Auffassung, dass die möglichen Einschränkungen mangels Umsetzung in deutsches Recht nicht anwendbar sind. Ländererlasse genügten nicht, um eine EG-Richtlinie umzusetzen. Das habe zwingend zur Folge, dass vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2006 hat Erfolg. (…)
Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG – Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens des Ehegatten, zu dem der Familiennachzug begehrt wird – liegen, wie der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat, vor. (…) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs setzt allerdings weiter voraus, dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind. Daran fehlt es hier jedoch, soweit ersichtlich, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. (…) Von der Voraussetzung u. a. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann jedoch gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG bei dem Ehegatten eines Ausländers abgesehen werden, der – wie die Ehefrau des Antragstellers – eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt. Der Antragsgegner hat das ihm insoweit eingeräumte Absehensermessen im vorliegenden Fall auch zutreffend erkannt; es bestehen jedoch nicht von der Hand zu weisende Zweifel, ob er es auch rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob das der Ausländerbehörde in § 29 Abs. 2 AufenthG eröffnete Ermessen aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (RL 2003/86/EG) nicht dahin gehend gebunden ist, dass zugunsten des den Nachzug begehrenden Familienangehörigen stets von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung abzusehen ist. Zunächst dürfte davon auszugehen sein, dass die genannten Vorschriften unmittelbare Anwendung finden, weil dem begünstigten Personenkreis insoweit unbedingt und hinreichend bestimmt Nachzugsrechte eingeräumt werden und die Umsetzungsfrist der Richtlinie seit dem 3. Oktober 2005 abgelaufen ist (vgl. Art. 20 der RL 2003/86/EG), ohne dass bislang eine zureichende Umsetzung derselben durch den nationalen Gesetzgeber erfolgt wäre (vgl. Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006).
Der Antragsteller gehört als Ehegatte einer anerkannten Asylberechtigten, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, auch zu dem von der Richtlinie begünstigten Personenkreis, vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit a), Art. 4 Abs. 1 lit a) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der RL 2003/86/EG. Eine in Art. 9 Abs. 2 der RL 2003/86/EG zugelassene Beschränkung auf Flüchtlinge, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben, ist mangels eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes bislang nicht erfolgt. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten jedoch von dem Flüchtling und/oder dem Familienangehörigen keinen Nachweis, dass der Flüchtling die in Art. 7 genannten Bedingungen – die allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen – erfüllt. Hierzu zählt u. a., dass der Zusammenführende – hier die Ehefrau des Antragstellers – über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit c) der RL 2003/86/EG. Danach ist dem Nachzugsbegehren ungeachtet der Tatsache, dass der stammberechtigte Familienangehörige den Lebensunterhalt nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann, stattzugeben. Ein Ermessensvorbehalt ist im Gegensatz zu der nationalen Vorschrift des § 29 Abs. 2 AufenthG insoweit nicht vorgesehen. Ob mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Unterabsätze 2 und 3 der RL 2003/86/EG jedoch eine andere Betrachtung geboten ist, erscheint fraglich und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes einer abschließenden Klärung nicht zugänglich. Danach können die Mitgliedstaaten nämlich unbeschadet internationaler Verpflichtungen in Fällen, in denen eine Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere Bindung des Zusammenführenden und/oder des Familienangehörigen besteht, die Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen (Unterabsatz 2) sowie von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt wurde (Unterabsatz 3). Die Frage, ob in dieser Regelung bereits ein ebenfalls unmittelbar Geltung beanspruchender Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG zu sehen ist, der in den genannten Fällen den Familiennachzug – dem allgemeinen Grundsatz entsprechend – von der Erfüllung bzw. dem Nachweis der allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen des Art. 7 abhängig macht, oder ob den Mitgliedstaaten insoweit lediglich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt wird, mit der Folge, dass eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes als eine für den Einzelnen belastende Regelung vor Erlass eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes ausscheidet (vgl. dazu ausführlich Dienelt, Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie auf das AufenthG unter Berücksichtigung des 2. Änderungsgesetzes, 2. Aufl., Stand März 2006, S. 103 ff; zur fehlenden Befugnis des Staates, sich zu Lasten des Einzelnen auf Richtlinien vor deren Umsetzung zu berufen: EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - (Kolpinghuis), Slg. 1987 S. 3969; zur unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien auch bei Einräumung einer Beschränkungsmöglichkeit, von der der Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht Gebrauch gemacht hat: EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6 und 9/90 - (Francovich), Slg. 1991, I-5357) – der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2005 (Az. 15-39.06.02-2 – Familie [3 S., M7462]), auf den sich der Antragsgegner bezieht, stellt insoweit keine zureichende Umsetzung der Richtlinie dar (vgl. zur unzulänglichen Umsetzung von Richtlinien durch Verwaltungsvorschriften, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 30. Mai 1991 - Rs C-59/89 - (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1991, I-2607) kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden, sondern muss einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für letzteres Verständnis spricht allerdings schon der Wortlaut der Vorschrift sowie die Tatsache, dass auch der nationale Gesetzgeber davon ausgeht, dass insoweit noch eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist (vgl. beabsichtigte Neufassung des § 29 AufenthG im Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006). (…)"

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Das OVG kann ebenso wie das VG die Abschiebung eines Ausländers für die Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens aussetzen, wenn es nicht sogleich über den Eilrechtsschutzantrag entscheiden kann.
Beschluss vom 12.3.2007 - 2 M 82/07 - (3 S., M9747)
OVG Sachsen-Anhalt: § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG setzt einen gesetzlichen Anspruch voraus; Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht.
Beschluss vom 20.2.2007 - 2 O 365/06 - (3 S., M9741)
OVG Rheinland-Pfalz: Eine bestandskräftige Ausweisung eines Unionsbürgers ist nicht durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder des Aufenthaltsgesetzes unwirksam geworden.
Urteil vom 8.2.2007 - 7 A 11318/06.OVG - (10 S., M9714)
VGH Hessen: Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG wegen Umzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nicht der Ehegatte, sondern der Stammberechtigte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat (entgegen VGH Hessen, Beschluss vom 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 -).
Beschluss vom 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - (8 S., M9650)
VGH Hessen: Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels trägt der Ausländer die Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; im Fall der Rücknahme eines Aufenthaltstitels trägt die Ausländerbehörde die Beweislast, den Ausländer trifft aber bei atypischen Umständen die Obliegenheit, Umstände zu benennen, die Rückschlüsse auf die eheliche Lebensgemeinschaft erlauben.
Beschluss vom 16.1.2007 - 7 TG 2879/06 - (10 S., M9651)
OVG Hamburg: § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist auch auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar; bei Suizidgefahr genügt es im Allgemeinen, wenn die Abschiebung unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolgt und der Ausländer im Zielland in fachärztliche Obhut gelangt.
Beschluss vom 3.1.2007 - 3 Bs 47/05 - (8 S., M9721)
OVG Bremen: Eine Duldung zur Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis nach der Bleiberechtsregelung setzt nicht voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird, sondern es genügt, wenn die Passpflicht voraussichtlich bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt wird.
Beschluss vom 14.12.2006 - 1 B 437/06 - (6 S., M9677)
OVG Rheinland-Pfalz: Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige genießen den selben Ausweisungsschutz wie Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG.
Urteil vom 5.12.2006 - 7 A 10924/06.OVG - (15 S., M9716)
OVG Niedersachsen: Kein Anspruch auf "Umverteilung" von Eheleuten mit geduldetem Aufenthalt, wenn die freiwillige Ausreise der Eheleute möglich ist, so dass die Ehe auch im Ausland geführt werden kann.
Beschluss vom 1.12.2006 - 13 ME 352/06 - (2 S., M9653)
OVG Hamburg: § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch auf Fälle von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen anwendbar; durch die Mitgabe von Medikamenten kann ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht beseitigt werden.
Beschluss vom 29.11.2006 - 3 Bs 266/05 - (12 S., M9720)
VG Oldenburg: Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor, bedarf es einer umfassenden Abwägung, ob von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 2. Hs. abgesehen werden kann (entgegen vorläufigen niedersächsischen Anwendungshinweisen).
Urteil vom 17.1.2007 - 11 A 2381/05 - (10 S., M9667)
VG Braunschweig: Wird ein erkrankter Ausländer abgeschoben (hier: Suizidgefahr), so endet die Verantwortung der Ausländerbehörde nicht mit der Ankunft im Zielland; die Ausländerbehörde muss so weit wie möglich sicherstellen, dass der Ausländer in die notwendige Behandlung oder Betreuung übergeben wird.
Beschluss vom 16.1.2007 - 6 B 11/07 (6 S., M9666)
VG Bremen: "Umverteilung" von Ausländern mit Duldung; eine Ausländerbehörde ist örtlich zuständig, wenn der Ausländer sich zwar außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs seiner Duldung aufhält, dort aber in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und deswegen nicht verlangt werden kann, dass er den Aufenthaltsort wieder verlässt.
Urteil vom 8.1.2007 - 4 K 2885/04 - (18 S., M9669)
VG Braunschweig: Wird eine Einbürgerung mit Wirkung ex-tunc zurückgenommen, lebt der Aufenthaltstitel wieder auf.
Urteil vom 23.11.2006 - 5 A 88/06 - (8 S., M9684)
VG Hannover: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels bei noch nicht bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine auflösende Bedingung (entgegen vorläufigen niedersächsischen Anwendungshinweisen).
Urteil vom 23.11.2006 - 6 A 7543/05 - (8 S., M9694)
VG Düsseldorf: Duldungszeiten werden auch dann nach § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet, wenn dem Ausländer die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar war.
Urteil vom 2.11.2006 - 24 K 3027/06 - (6 S., M9596)
OLG Nürnberg: Keine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen Aufenthalts ohne Pass, wenn die Passbeschaffung wegen unerfüllbarer Anforderungen der Auslandsvertretung unzumutbar ist (hier: Freiwilligkeitserklärung von iranischen Staatsangehörigen); unerheblich ist, ob auch die Passersatzbeschaffung unzumutbar ist.
Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)
OLG Nürnberg: Die Erwerbstätigkeit trotz Verbots durch Auflage zur Duldung ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG.
Urteil vom 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 100/06 - (9 S., M9615)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels nach noch nicht bestandskräftigen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung (Änderung der Weisungslage).
Erlass vom 21.2.2007 - 42.21 - 1230/1-8 (§ 52) - (2 S., M9676)
LAG der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen: Arbeitshilfe für Eingaben zur neuen Härtefallkommission in Niedersachsen.
Stand: März 2007 (46 S., M9738)

 

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