BayVGH: Zur Aufenthaltserlaubnis wegen
Passlosigkeit
Urteil vom 11.12.2007 - 24 B 06.2158 - (28 S., M9619)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft die Frage, wann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, wenn die Ausreise wegen fehlender Pass-
oder Passersatzpapiere unmöglich ist. Ausgehend von seiner Rechtsprechung, wonach
Ausländer und Ausländerbehörde verschiedene wechselseitige Verpflichtungen im
Rahmen der Pass- oder Passersatzbeschaffung treffen, behandelt der BayVGH unter
anderem die Frage, ob der Ausländer die Auslandsvertretung verklagen muss.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung ist begründet. (…)
1. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels findet seine
Grundlage in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. (…)
3. Der Erteilung der Erlaubnis steht auch die Vorgabe des § 25 Abs. 5 Satz 3
AufenthG nicht entgegen. Eine Aufenthaltserlaubnis darf danach nur erteilt werden,
wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein solches
Verschulden liegt nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG dann vor, wenn der Ausländer
u. a. zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht
erfüllt.
Hiervon kann im Fall des Klägers nicht ausgegangen werden. Er hat alle zumutbaren
Anforderungen, die zur Beseitigung des bestehenden Ausreisehindernisses (Fehlen
von Heimreisepapieren) hätten beitragen können, erfüllt.
a) Bei der Prüfung, wem objektiv bestehende Ausreisehindernisse angelastet werden,
wenn es um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
geht, kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, was das Gesetz unter dem Begriff
des 'Verschuldens' versteht bzw. was 'zumutbar' im Sinne dieser Vorschrift ist.
Diese unbestimmten Rechtsbegriffe unterliegen in vollem Umfang der gerichtlichen
Überprüfung. (…)
(5) Der Senat geht vom Ansatz her – mit Blick auf den Gesetzestext und
die hierzu vorliegenden Materialien – davon aus, dass es nicht möglich
ist, die Verantwortung für die Beseitigung von Ausreisehindernissen entweder
der Auslän- derbehörde oder dem Ausländer allein und ausschließlich aufzuerlegen.
(…)
(a) Zunächst trifft, wie aus § 82 Satz 1 AufenthG und dem subjektiven Begriff
des 'Verschuldens' folgt, den Ausländer eine Mitwirkungspflicht sowie eine Initiativpflicht.
Dies bedeutet einerseits, dass er an allen (zumutbaren) Handlungen mitwirken
muss, die die Behörden von ihm verlangen. (…)
Daneben steht ihm jedoch nicht die Möglichkeit offen, ansonsten völlig untätig
und passiv zu bleiben und nur darauf zu warten, welche weiteren Handlungen die
Behörde noch von ihm verlangt. Er kann sich mithin nicht allein auf die Erfüllung
derjenigen Pflichten stützen, die ihm konkret vorgegeben werden. Vielmehr ist
auch der ausreisepflichtige Ausländer, dem das Bestehen von der Ausreise entgegen
stehenden Gründen bekannt ist, gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen,
um nach Möglichkeiten zu suchen, dieses bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen.
(…)
Eine Grenze ergibt sich dabei aus der Frage, welche Möglichkeiten ihm bei objektiver
Betrachtungsweise bekannt sein können. Nur insoweit kann ihm nämlich eine subjektive
Verantwortlichkeit und ein Verschulden angelastet werden. Handlungen, die unmöglich,
unzumutbar oder unverhältnismäßig sind, können auch im Rahmen des § 25 Abs. 5
AufenthG nicht verlangt werden. Je nach Herkunftsland und persönlicher Situation
des Betroffenen kann diese Frage naturgemäß unterschiedlich zu beantworten sein.
Beispielsweise ist es durchaus möglich, dass die Einschaltung eines Anwalts
im Heimatland von einem Ausländer nicht gefordert werden kann, weil ihm dieser
Weg unbekannt ist oder entsprechende Kontakte gänzlich fehlen. Auch können keine
Unterlagen aus der Heimat nachgefordert werden, wenn der Ausländer dort über
keinerlei Bezugspersonen mehr verfügt. Allerdings gilt, dass dann, wenn bestimmte
Dokumente nicht mehr vorhanden sind, sich der Ausländer durchaus Gedanken darüber
zu machen hat, mit welchen anderen Unterlagen oder Schriftstücken er seine Herkunft
und Identität beweisen kann. Eine zweite Grenze der zu fordernden Initiativen
bilden daneben die Fälle, in welchen weitere Handlungen nicht zugemutet werden
können. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Ausländer durch Nachfragen
in seiner Heimat Familienangehörige in akute Lebensgefahr bringt, wenn mit weiteren
Ermittlungen so erhebliche Kosten verbunden wären, dass sie von ihm nicht aufgebracht
werden können oder wenn er gesundheitlich etwa nicht in der Lage ist, erforderliche
Handlungen durchzuführen.
Die Erfüllung der dem Ausländer obliegenden Pflichten (Mitwirkungspflicht und
Initiativpflicht) hat dieser zu belegen und nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht,
spricht vieles für die Annahme, er habe die Ausreisehindernisse verschuldet
bzw. zumutbare Anforderungen nicht erfüllt. (…)
(b) Auf der anderen Seite bestehen auch Pflichten der Ausländerbehörde, Ausreisehindernisse
zu beseitigen bzw. hieran mitzuwirken.
Die zuständige Behörde hat, wie dies auch § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorgibt,
den Ausländer auf seine Pflichten hinzuweisen. Sie hat ihm also grundsätzlich
mitzuteilen, dass und in welchem Umfang er zur Erbringung von Handlungen verpflichtet
ist. Diese Hinweise müssen so gehalten sein, dass es für den Ausländer hinreichend
klar erkennbar ist, welche Schritte er zu unternehmen hat. Ein bloßer allgemeiner
Verweis auf bestehende Mitwirkungspflichten oder die Wiedergabe des Gesetzestextes
wird diesen Anforderungen nicht gerecht. (…)
Daneben ist die Behörde auch gehalten, von sich aus das Verfahren weiter zu
betreiben und auf weitere, dem Antragsteller gegebenenfalls nicht bekannte Möglichkeiten
aufmerksam zu machen und diese Möglichkeiten mit dem Ausländer bei Bedarf zu
erörtern (Anstoßpflicht). (…)
Auch der Behörde obliegt es im Übrigen nachzuweisen bzw. zu belegen, dass sie
ihren Pflichten (Hinweispflicht und Anstoßpflicht) nachgekommen ist. Gelingt
dies nicht, so spricht vieles dafür, dass das Bestehen eines Ausreisehindernisses
nicht vom Ausländer zu vertreten ist.
(c) Die den am Verfahren Beteiligten obliegenden Pflichten stehen schließlich
in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit.
Je eher der eine Teil seine Obliegenheiten erfüllt, desto weniger kann sich
der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Abschiebehindernisses werde
nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder
zu verantworten. In der praktischen Anwendung bedeutet dies, dass die Behörde
von einem Verschulden des Ausländers ausgehen kann, wenn dieser Pflichten nicht
erfüllt, die ihm konkret abverlangt wurden. (…) Dies gilt jedoch dann
nicht mehr, wenn der Ausländer sämtliche Anforderungen erfüllt hat und einerseits
keine nahe liegenden Möglichkeiten mehr bestehen, Ausreisehindernisse zu beseitigen,
andererseits eine Aufforderung zu weiteren Mitwirkungshandlungen der Behörde
unterblieben ist. (…)
Wenn beide Seiten ihre Obliegenheiten erfüllt haben und das Ausreisehindernis
gleichwohl nicht beseitigt werden konnte, kann dies nicht zulasten des Ausländers
gehen. Ein Verschulden im Sinne einer subjektiven Vorwerfbarkeit liegt dann
nämlich nicht vor. Dies ist etwa der Fall, wenn Dritte, zum Beispiel die Vertretung
des Heimatstaates, sich trotz entsprechender Aufforderungen weigern, Heimreisedokumente
auszustellen (vgl. hierzu Marx, Verfestigung des Aufenthaltsrechts im Übergangsprozess
zwischen Ausländerrecht 1990 und Aufenthaltsgesetz 2004, ZAR 2004, 403/408).
b) Legt man diese Überlegungen im vorliegenden Fall zugrunde, so ist festzuhalten,
dass der Kläger unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. (…)
(1) Der Kläger hat zunächst seine Mitwirkungspflichten erfüllt. (…)
Der entscheidende Hintergrund für die Passlosigkeit des Klägers ist somit nicht
seine fehlende Mitwirkung, sondern die Untätigkeit der pakistanischen Vertretung,
wenn es darum geht, Papiere für den Kläger auszustellen. (…)
(2) Der Kläger hat – soweit geboten – auch die ihm obliegenden
Initiativpflichten erfüllt, wobei auch insoweit auf den Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung (vor dem Senat) abzustellen ist. (…)
Die Beklagte hat ihre zunächst vertretene Auffassung, der Kläger müsse ständig
bei seiner Botschaft nachfragen, warum er keine Papiere erhalte, aufgegeben.
Bereits im Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 19. Dezember
2005 (Az. 24 C 05.2856) hat der Senat darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich
bleiben muss, dass der Kläger sich nicht ständig bei seiner Botschaft nach dem
Stand des Verfahrens erkundigt hat. Es sei nämlich nicht erkennbar, welcher
Vorteil damit für den Gang des Verfahrens verbunden gewesen wäre. (…)
In gleicher Weise spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger selbst ein besonderes
Interesse an einer Rückkehr in sein Heimatland hat. Dies wird tatbestandlich
von § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorausgesetzt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts
Regensburg hierzu in der angegriffenen Entscheidung (Seiten 13 und 14) geht
an der rechtlichen Fragestellung bzw. den gesetzlich normierten Voraussetzungen
der Vorschrift vorbei. Es spielt keine Rolle, ob der Kläger ein erhebliches
Desinteresse an der Ausreise zeigt oder nicht. (…)
In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob es anderen Ausländern
'in aller Regel durchaus möglich' ist, in kurzer Zeit Identitätspapiere zu erhalten
(Seite 14 der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung). Bei der Frage, ob ein
Ausländer nach § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG unverschuldet an der Ausreise gehindert
ist, ist allein darauf abzustellen, ob der Einzelne zumutbare Anforderungen
erfüllt hat oder nicht.
(3) Die Tatsache, dass der Kläger bislang seinen Heimatstaat nicht verklagt
hat, ist nicht geeignet, eine Pflichtverletzung im hier maßgeblichen Sinn zu
begründen. (…)
Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte die Beklagte dann mit, dass eine
bestimmte Möglichkeit bestehe, das pakistanische Außenministerium und den pakistanischen
Botschafter in Berlin mittels einer so genannten 'Writ' vor dem zuständigen
High Court in Rawalpindi auf Ausstellung eines Reisepasses zu verklagen. Sie
bezieht sich dabei allein auf eine E-Mail vom 30. Oktober 2006 (…), in
welcher sehr knapp und äußerst ungenau mitgeteilt wird, 'es bestehe die Möglichkeit'.
In der mündlichen Verhandlung wurde deshalb auch von der Vertreterin der Beklagten
geltend gemacht, die Tatsache, dass der Kläger diese Möglichkeit nicht ergriffen
habe, stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen.
Auch diese Auffassung teilt der Senat nicht. Es kann von einem Ausländer im
Regelfall nicht erwartet werden, dass er eine völlig unbekannte, unsichere und
mit nicht kalkulierbaren Aufwendungen bzw. Kosten verbundene Rechtsschutzmöglichkeit
im Ausland ergreift, wenn es darum geht, bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten
mitzuwirken. So liegt der Fall hier aber. Selbst die Beklagtenvertreterin hat
in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass der von ihr vorgeschlagene Weg
nach ihrer eigenen Kenntnis noch nie ergriffen worden sei. Wesentliche Voraussetzungen
und Verfahrensfragen sind ungeklärt. (…)
Es mag durchaus Fälle geben, in welchen es dem Ausländer unter bestimmten Bedingungen
zugemutet werden kann, rechtliche Schritte gegen Behörden seines Heimatstaates
zu ergreifen. Dies setzt aber voraus, dass ihm dieser Weg hinreichend genau
aufgezeigt worden ist und ihm auch die Mittel hierfür zur Verfügung stehen.
Vorliegend kann hiervon derzeit noch nicht ausgegangen werden. (…)
(5) Zusammenfassend ist nach Auffassung des Senats vorliegend davon auszugehen,
dass sowohl der Kläger wie auch die Beklagte derzeit alles getan haben, um das
bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen. In einem solchen Fall kann nicht
vom Verschulden der einen oder anderen Seite gesprochen werden. Weder hat die
Beklagte ihre Pflichten verletzt, noch ist dies dem Kläger vorzuwerfen.
Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, worauf der Senat ergänzend hinweist,
ob es andere Fälle gibt, in denen pakistanische Staatsangehörige in der Lage
sind, Reisepapiere zu beschaffen. Für die Frage des Verschuldens eines konkreten
Ausländers kann dies keine Rolle spielen. (…) Auch die im Schreiben vom
8. Juni 2006 an das Verwaltungsgericht Regensburg (Bl. 115 der VG-Akte) dargelegten
jahrelangen Erfahrungen der Ausländerbehörde, die belegen sollen, dass es pakistanischen
Staatsangehörigen immer möglich gewesen sei, einen Pass zu erhalten, sind nicht
geeignet, dem Kläger subjektiv eine Pflichtverletzung vorzuwerfen.
Es spielt auch keine Rolle, ob der Kläger mit oder ohne Pass eingereist ist.
(…) Im Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2005 (Az. 24 C 05.2856)
wurde hierzu ausgeführt, dass es unbeachtlich sei, dass der Kläger illegal eingereist
sei. Es handle sich um ein 'Vergehen', welches sich vor mehr als zehn Jahren
ereignet habe. Vieles spreche dafür, dass dies nicht gleichzeitig auch ein Verschulden
im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG darstelle. Hieran wird festgehalten. Andernfalls
würde man den Anwendungsbereich des § 25 Abs. 5 AufenthG auf solche Ausländer
beschränken, die legal mit einem Pass nach Deutschland eingereist sind. Hierfür
besteht keine Veranlassung oder Rechtfertigung. (…)
Wenn sich trotz aller Aufklärung nicht feststellen lässt, welche Möglichkeiten
zur Beschaffung von Dokumenten noch bestehen, so geht dies grundsätzlich weder
zu Lasten der Behörde, noch zu Lasten des Ausländers. (…)"
Einsender: RA Frisch, Erlangen
VG Aachen: Ehegattennachzug zu Flüchtlingen
Beschluss vom 9.11.2006 - 8 L 272/06 - (8 S., M9593)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss behandelt die Frage, inwieweit sich die EG-Richtlinie zur Familienzusammenführung
auf den Ehegattennachzug zu Flüchtlingen auswirkt. Das VG stellt klar, dass
die begünstigenden Regelungen der Richtlinie bereits jetzt anwendbar sind, und
neigt zugleich zu der Auffassung, dass die möglichen Einschränkungen mangels
Umsetzung in deutsches Recht nicht anwendbar sind. Ländererlasse genügten nicht,
um eine EG-Richtlinie umzusetzen. Das habe zwingend zur Folge, dass vom Erfordernis
der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung
des Antragsgegners vom 3. April 2006 hat Erfolg. (…)
Die speziellen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1 AufenthG
– Besitz einer Niederlassungserlaubnis seitens des Ehegatten, zu dem
der Familiennachzug begehrt wird – liegen, wie der Antragsgegner zutreffend
festgestellt hat, vor. (…) Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
im Rahmen des Ehegattennachzugs setzt allerdings weiter voraus, dass auch die
allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind.
Daran fehlt es hier jedoch, soweit ersichtlich, im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG. (…) Von der Voraussetzung u. a. des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG
kann jedoch gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG bei dem Ehegatten eines Ausländers abgesehen
werden, der – wie die Ehefrau des Antragstellers – eine Niederlassungserlaubnis
nach § 26 Abs. 3 AufenthG besitzt. Der Antragsgegner hat das ihm insoweit eingeräumte
Absehensermessen im vorliegenden Fall auch zutreffend erkannt; es bestehen jedoch
nicht von der Hand zu weisende Zweifel, ob er es auch rechtsfehlerfrei ausgeübt
hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich zunächst die Frage, ob das der Ausländerbehörde
in § 29 Abs. 2 AufenthG eröffnete Ermessen aufgrund des Anwendungsvorrangs des
Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie
2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
(RL 2003/86/EG) nicht dahin gehend gebunden ist, dass zugunsten des den Nachzug
begehrenden Familienangehörigen stets von dem Erfordernis der Unterhaltssicherung
abzusehen ist. Zunächst dürfte davon auszugehen sein, dass die genannten Vorschriften
unmittelbare Anwendung finden, weil dem begünstigten Personenkreis insoweit
unbedingt und hinreichend bestimmt Nachzugsrechte eingeräumt werden und die
Umsetzungsfrist der Richtlinie seit dem 3. Oktober 2005 abgelaufen ist (vgl.
Art. 20 der RL 2003/86/EG), ohne dass bislang eine zureichende Umsetzung derselben
durch den nationalen Gesetzgeber erfolgt wäre (vgl. Entwurf des 2. Änderungsgesetzes
zum AufenthG der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union, Stand 13. März 2006).
Der Antragsteller gehört als Ehegatte einer anerkannten Asylberechtigten, die
im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist, auch zu dem von der Richtlinie
begünstigten Personenkreis, vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit a), Art. 4 Abs. 1
lit a) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der RL 2003/86/EG. Eine in Art. 9 Abs. 2 der
RL 2003/86/EG zugelassene Beschränkung auf Flüchtlinge, deren familiäre Bindungen
bereits vor ihrer Einreise bestanden haben, ist mangels eines entsprechenden
Umsetzungsgesetzes bislang nicht erfolgt. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift
des Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz 1 der RL 2003/86/EG verlangen die Mitgliedstaaten
jedoch von dem Flüchtling und/oder dem Familienangehörigen keinen Nachweis,
dass der Flüchtling die in Art. 7 genannten Bedingungen – die allgemeinen
Nachzugsvoraussetzungen – erfüllt. Hierzu zählt u. a., dass der Zusammenführende
– hier die Ehefrau des Antragstellers – über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden
Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen, vgl. Art. 7 Abs. 1 lit c) der RL 2003/86/EG. Danach ist dem Nachzugsbegehren
ungeachtet der Tatsache, dass der stammberechtigte Familienangehörige den Lebensunterhalt
nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang sicherstellen kann, stattzugeben.
Ein Ermessensvorbehalt ist im Gegensatz zu der nationalen Vorschrift des § 29
Abs. 2 AufenthG insoweit nicht vorgesehen. Ob mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Unterabsätze
2 und 3 der RL 2003/86/EG jedoch eine andere Betrachtung geboten ist, erscheint
fraglich und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes
einer abschließenden Klärung nicht zugänglich. Danach können die Mitgliedstaaten
nämlich unbeschadet internationaler Verpflichtungen in Fällen, in denen eine
Familienzusammenführung in einem Drittstaat möglich ist, zu dem eine besondere
Bindung des Zusammenführenden und/oder des Familienangehörigen besteht, die
Vorlage des in Unterabsatz 1 genannten Nachweises verlangen (Unterabsatz 2)
sowie von dem Flüchtling die Erfüllung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Voraussetzungen
verlangen, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nicht innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatuses gestellt
wurde (Unterabsatz 3). Die Frage, ob in dieser Regelung bereits ein ebenfalls
unmittelbar Geltung beanspruchender Ausnahmetatbestand von Art. 12 Abs. 1 Unterabsatz
1 der RL 2003/86/EG zu sehen ist, der in den genannten Fällen den Familiennachzug
– dem allgemeinen Grundsatz entsprechend – von der Erfüllung bzw.
dem Nachweis der allgemeinen Nachzugsvoraussetzungen des Art. 7 abhängig macht,
oder ob den Mitgliedstaaten insoweit lediglich ein Gestaltungsspielraum eingeräumt
wird, mit der Folge, dass eine Anwendung des Ausnahmetatbestandes als eine für
den Einzelnen belastende Regelung vor Erlass eines entsprechenden Umsetzungsgesetzes
ausscheidet (vgl. dazu ausführlich Dienelt, Auswirkungen der Familienzusammenführungsrichtlinie
auf das AufenthG unter Berücksichtigung des 2. Änderungsgesetzes, 2. Aufl.,
Stand März 2006, S. 103 ff; zur fehlenden Befugnis des Staates, sich zu Lasten
des Einzelnen auf Richtlinien vor deren Umsetzung zu berufen: EuGH, Urteil vom
8. Oktober 1987 - Rs 80/86 - (Kolpinghuis), Slg. 1987 S. 3969; zur unmittelbaren
Anwendbarkeit von Richtlinien auch bei Einräumung einer Beschränkungsmöglichkeit,
von der der Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist noch nicht Gebrauch
gemacht hat: EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs. C-6 und 9/90 - (Francovich),
Slg. 1991, I-5357) – der Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
vom 27. September 2005 (Az. 15-39.06.02-2 – Familie [3 S., M7462]), auf
den sich der Antragsgegner bezieht, stellt insoweit keine zureichende Umsetzung
der Richtlinie dar (vgl. zur unzulänglichen Umsetzung von Richtlinien durch
Verwaltungsvorschriften, Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 30. Mai
1991 - Rs C-59/89 - (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), Slg. 1991, I-2607)
kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beantwortet werden, sondern
muss einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Für
letzteres Verständnis spricht allerdings schon der Wortlaut der Vorschrift sowie
die Tatsache, dass auch der nationale Gesetzgeber davon ausgeht, dass insoweit
noch eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie erforderlich ist (vgl. beabsichtigte
Neufassung des § 29 AufenthG im Entwurf des 2. Änderungsgesetzes zum AufenthG
der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union, Stand 13. März 2006). (…)"
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Das OVG kann ebenso wie das VG die Abschiebung
eines Ausländers für die Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens aussetzen, wenn
es nicht sogleich über den Eilrechtsschutzantrag entscheiden kann.
Beschluss vom 12.3.2007 - 2 M 82/07 - (3 S., M9747)
OVG Sachsen-Anhalt: § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG setzt einen gesetzlichen
Anspruch voraus; Ermessensreduzierung auf Null genügt nicht.
Beschluss vom 20.2.2007 - 2 O 365/06 - (3 S., M9741)
OVG Rheinland-Pfalz: Eine bestandskräftige Ausweisung eines Unionsbürgers
ist nicht durch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder des Aufenthaltsgesetzes
unwirksam geworden.
Urteil vom 8.2.2007 - 7 A 11318/06.OVG - (10 S., M9714)
VGH Hessen: Das eigenständige Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 AufenthG
wegen Umzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft
ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass nicht der Ehegatte, sondern der Stammberechtigte
die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat (entgegen VGH Hessen, Beschluss
vom 10.10.2005 - 9 TG 2403/05 -).
Beschluss vom 17.1.2007 - 7 TG 2908/06 - (8 S., M9650)
VGH Hessen: Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels trägt der Ausländer
die Beweislast für das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; im Fall
der Rücknahme eines Aufenthaltstitels trägt die Ausländerbehörde die Beweislast,
den Ausländer trifft aber bei atypischen Umständen die Obliegenheit, Umstände
zu benennen, die Rückschlüsse auf die eheliche Lebensgemeinschaft erlauben.
Beschluss vom 16.1.2007 - 7 TG 2879/06 - (10 S., M9651)
OVG Hamburg: § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist auch auf vollziehbar ausreisepflichtige
Ausländer anwendbar; bei Suizidgefahr genügt es im Allgemeinen, wenn die Abschiebung
unter ärztlicher Kontrolle bzw. Begleitung erfolgt und der Ausländer im Zielland
in fachärztliche Obhut gelangt.
Beschluss vom 3.1.2007 - 3 Bs 47/05 - (8 S., M9721)
OVG Bremen: Eine Duldung zur Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis
nach der Bleiberechtsregelung setzt nicht voraus, dass die Passpflicht erfüllt
wird, sondern es genügt, wenn die Passpflicht voraussichtlich bei Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis erfüllt wird.
Beschluss vom 14.12.2006 - 1 B 437/06 - (6 S., M9677)
OVG Rheinland-Pfalz: Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige
genießen den selben Ausweisungsschutz wie Unionsbürger nach Art. 28 Abs. 3 der
Richtlinie 2004/38/EG.
Urteil vom 5.12.2006 - 7 A 10924/06.OVG - (15 S., M9716)
OVG Niedersachsen: Kein Anspruch auf "Umverteilung" von Eheleuten mit
geduldetem Aufenthalt, wenn die freiwillige Ausreise der Eheleute möglich ist,
so dass die Ehe auch im Ausland geführt werden kann.
Beschluss vom 1.12.2006 - 13 ME 352/06 - (2 S., M9653)
OVG Hamburg: § 25 Abs. 5 AufenthG ist auch auf Fälle von zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernissen anwendbar; durch die Mitgabe von Medikamenten kann
ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nicht beseitigt werden.
Beschluss vom 29.11.2006 - 3 Bs 266/05 - (12 S., M9720)
VG Oldenburg: Liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG vor,
bedarf es einer umfassenden Abwägung, ob von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
gemäß § 5 Abs. 3 2. Hs. abgesehen werden kann (entgegen vorläufigen niedersächsischen
Anwendungshinweisen).
Urteil vom 17.1.2007 - 11 A 2381/05 - (10 S., M9667)
VG Braunschweig: Wird ein erkrankter Ausländer abgeschoben (hier: Suizidgefahr),
so endet die Verantwortung der Ausländerbehörde nicht mit der Ankunft im Zielland;
die Ausländerbehörde muss so weit wie möglich sicherstellen, dass der Ausländer
in die notwendige Behandlung oder Betreuung übergeben wird.
Beschluss vom 16.1.2007 - 6 B 11/07 (6 S., M9666)
VG Bremen: "Umverteilung" von Ausländern mit Duldung; eine Ausländerbehörde
ist örtlich zuständig, wenn der Ausländer sich zwar außerhalb des räumlichen
Geltungsbereichs seiner Duldung aufhält, dort aber in familiärer Lebensgemeinschaft
lebt und deswegen nicht verlangt werden kann, dass er den Aufenthaltsort wieder
verlässt.
Urteil vom 8.1.2007 - 4 K 2885/04 - (18 S., M9669)
VG Braunschweig: Wird eine Einbürgerung mit Wirkung ex-tunc zurückgenommen,
lebt der Aufenthaltstitel wieder auf.
Urteil vom 23.11.2006 - 5 A 88/06 - (8 S., M9684)
VG Hannover: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels bei noch nicht bestandskräftigem
Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; keine auflösende Bedingung (entgegen vorläufigen
niedersächsischen Anwendungshinweisen).
Urteil vom 23.11.2006 - 6 A 7543/05 - (8 S., M9694)
VG Düsseldorf: Duldungszeiten werden auch dann nach § 102 Abs. 2 AufenthG
angerechnet, wenn dem Ausländer die freiwillige Ausreise möglich und zumutbar
war.
Urteil vom 2.11.2006 - 24 K 3027/06 - (6 S., M9596)
OLG Nürnberg: Keine Strafbarkeit gem. § 95 Abs. 1
Nr. 2 AufenthG wegen Aufenthalts ohne Pass, wenn die Passbeschaffung wegen unerfüllbarer
Anforderungen der Auslandsvertretung unzumutbar ist (hier: Freiwilligkeitserklärung
von iranischen Staatsangehörigen); unerheblich ist, ob auch die Passersatzbeschaffung
unzumutbar ist.
Urteil vom 16.1.2007 - 2 St OLG Ss 242/06 - (20 S., M9527)
OLG Nürnberg: Die Erwerbstätigkeit trotz Verbots durch Auflage zur Duldung
ist eine Ordnungswidrigkeit gem. § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG.
Urteil vom 18.10.2006 - 2 St OLG Ss 100/06 - (9 S., M9615)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Kein Widerruf des Aufenthaltstitels nach noch nicht
bestandskräftigen Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung (Änderung der
Weisungslage).
Erlass vom 21.2.2007 - 42.21 - 1230/1-8 (§ 52) - (2 S., M9676)
LAG der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen: Arbeitshilfe für Eingaben
zur neuen Härtefallkommission in Niedersachsen.
Stand: März 2007 (46 S., M9738)
Home: Informationsverbund Asyl e.V.