RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Wenn die Öffentlichkeit, wie jüngst im hessischen Landtagswahlkampf,
über Integrationsdefizite ausländischer Kinder und Jugendlicher
diskutiert, geht es fast ausschließlich um strafrechtliche
Sanktionen und um Ausweisung. Der Aufenthaltsstatus wird dagegen selten thematisiert, obwohl es durchaus einen statistischen Zusammenhang
zwischen Aufenthaltsstatus und Kriminalitätsbelastung
gibt. Etwa 70 % aller ausländischen Tatverdächtigen verfügen
über keinen oder nur über einen unsicheren Aufenthaltsstatus.(1)
Integrationsrisiken für ausländische Kinder und Jugendliche
ergeben sich auch aus Arbeitslosigkeit und sozialem Abstieg ihrer
Eltern. Im Beratungsalltag wird man mit beidem konfrontiert, sowohl mit Kindern und Jugendlichen, die erste Straftaten begehen,
als auch mit Familien, die den Lebensunterhalt nicht mehr ohne
öffentliche Transferleistungen sichern können.
Wer die möglichen Auswirkungen dieser Integrationsdefizite
auf den Aufenthaltsstatus prüft, stellt zum einen fest, welche Bedeutung die Staatsangehörigkeit der Eltern hat. Zum anderen
wird rasch deutlich, dass es für die Familien wichtig ist,
sehr früh auf eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts ihrer
Kinder hinzuwirken. Denn mit dem Heranwachsen nimmt die Gefahr
zu, dass Integrationsschwierigkeiten unmittelbar auf den Aufenthaltsstatus
durchschlagen. Dieser Beitrag befasst sich deshalb
nur im Ausgangspunkt mit der Familienzusammenführung und
zeigt schwerpunktmäßig die Möglichkeiten der Verfestigung
des Aufenthaltes von Kindern und Jugendlichen auf. Dabei stehen
nicht die Auslegungs- und Anwendungsprobleme im Vordergrund.
Vielmehr soll in einem Überblick deutlich gemacht werden, welche
Möglichkeiten der Verfestigungen es für die einzelnen Gruppen
von ausländischen Kindern und Jugendlichen gibt.
Ausgeklammert bleiben die Probleme der Verfestigung eines Aufenthalts
aus humanitären Gründen. Dies erfordert eine gesonderte Darstellung.(2)
I. Kinder von Unionsbürgern
Beispiel: Der italienische Staatsangehörige K. lebt seit 5 1/2 Jahren mit Frau und Kindern im Bundesgebiet. Nachdem er seine Arbeit im Außendienst verloren hatte, fand er eine ähnliche Stelle bei einem Geschäftspartner des bisherigen Arbeitgebers in Spanien. Die Familie will mit, Herr K. möchte aber zunächst abwarten, ob ihm Arbeitsstelle und Umgebung in Spanien gefallen. Er möchte nicht das Daueraufenthaltsrecht von Ehefrau und Kindern riskieren.
Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, also auch die Kinder, haben ein Recht auf Einreise und Aufenthalt (§ 2 Abs. 1 FreizügG/EU). Dabei ist das Aufenthaltsrecht der Kinder wie der übrigen Familienangehörigen zunächst streng an das Aufenthaltsrecht der Bezugspersonen gebunden. Denn nach § 3 FreizügG/EU haben Familienangehörige das Recht auf Einreise und Aufenthalt nur, "wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen".(3)
1. Daueraufenthalt
Dieses Aufenthaltsrecht verfestigt sich nach § 4 a FreizügG/EU
zu einem Daueraufenthaltsrecht (nicht zu verwechseln mit der
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9 a AufenthG), sobald
sich das Kind fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten hat. Welcher Art der rechtmäßige Aufenthalt ist
und welchem Zweck er dient, ist dabei ohne Bedeutung.(4)
So das hat VG Berlin in einem Urteil vom 11.1.2007(5) einer polnischen Staatsangehörigen,
die sich mit einer Aufenthaltsbefugnis bzw. einer humanitären
Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhielt, den Daueraufenthalt
zugesprochen.
"Ständig" heißt ununterbrochen. Auch dies gilt jedoch nur
mit Einschränkungen: § 4 a Abs. 6 FreizügG/EU bestimmt,
dass eine schädliche Unterbrechung nicht eintritt bei
Sobald die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht
unabhängig vom Aufenthalt der Bezugsperson das Recht auf dauernden
Aufenthalt. Es entsteht also auch dann, wenn Vater und/oder Mutter
keine Freizügigkeit mehr genießen, gestorben oder weggegangen
sind. Ferner besteht es auch dann, wenn der Lebensunterhalt ohne
öffentliche Mittel nicht gesichert ist oder ausreichender Krankenversicherungsschutz
nicht nachgewiesen wird. Arbeitslosigkeit der Eltern kann also
selbst dann den Daueraufenthalt nicht gefährden, wenn damit
die Arbeitnehmereigenschaft der Eltern und zugleich das Recht
auf Freizügigkeit wegfällt.
Haben die Kinder oder Jugendlichen die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaates der EU, wird ihnen auf Antrag der Daueraufenthalt
bescheinigt (§ 5 Abs. 6 Satz 1 FreizügG). Drittstaatsangehörigen
wird gemäß § 5 Abs. 6 Satz 2 FreizügG/EU eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Das Daueraufenthaltsrecht verliert, wer mehr als zwei aufeinanderfolgende
Jahre aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden
Grund nicht im Bundesgebiet lebt (§ 4 a Abs. 7 FreizügG/EU).
Das Gleiche gilt, falls gemäß § 6 FreizügG/EU aus zwingenden
Gründen der Verlust des Aufenthaltsrechts festgestellt wird.
Im Beispielsfall könnten sich die Kinder ohne Gefährdung
ihres Daueraufenthaltsrechts, das ihnen nach fünf Jahren
rechtmäßigem Aufenthalt zusteht, bis zu zwei aufeinanderfolgenden
Jahren mit dem Vater in Spanien aufhalten.
2. Verbleiberecht
Eine gewisse Verfestigung erfährt das Aufenthaltsrecht der
Kinder eines Unionsbürgers in bestimmten Fällen auch schon
vor der Entstehung des Aufenthaltsrechts.
So behalten die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
ihr Aufenthaltsrecht gemäß § 3 Abs. 4 FreizügG/EU auch nach dem Tod oder Wegzug
des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten,
bis zum Abschluss einer Ausbildung, wenn
sie sich im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung
besuchen. Dieses Aufenthaltsrecht reicht über das Erreichen
der Volljährigkeit hinaus.(6)
Jedes Kind eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers
ist also vor dem Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet
durch Tod oder Wegzug von Vater oder Mutter ab dem Moment geschützt,
ab dem es die Schule oder eine andere Ausbildungseinrichtung
besucht.
Kinder, die noch nicht oder nicht mehr eine Ausbildungseinrichtung
besuchen und Drittstaatsangehörige sind, behalten beim Tod
der Bezugsperson ein Aufenthaltsrecht, wenn sie selbst entweder
Arbeitnehmer, Arbeitsuchende, ehemalige Arbeitnehmer in Berufsausbildung,
niedergelassene selbstständige Erwerbstätige, selbstständige
erwerbstätige Dienstleistungserbringer sind oder wenn sie über
ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verfügen und sich vor dem Tod des Stammberechtigten mindestens
ein Jahr als ein Familienangehöriger im Bundesgebiet aufgehalten
haben (§ 3 Abs. 3 FreizügG/EU).
Sind sie selbst Unionsbürger, genießen sie Freizügigkeit
bei Erfüllung der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU.
Bei Kindern wird in der Regel nur § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU
in Betracht kommen.
II. Staatsangehörige der EWR-Staaten und der Schweiz
Gemeinschaftsrechtlich begünstigt sind auf Grund von Art. 4, 28 Abs. 3 EWR-Abkommen(7) auch die Kinder der Staatsangehörigen Norwegens, Islands und Liechtensteins. § 12 FreizügG/EU bestimmt deshalb die Anwendung des Gesetzes über allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern auf diesen Personenkreis. Der Aufenthalt der Kinder norwegischer, isländischer und liechtensteinischer Staatsangehöriger verfestigt sich deshalb unter den gleichen Voraussetzungen wie der Aufenthalt der Kinder von Unionsbürgern. Gleiches gilt auf Grund des EU-Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz(8) auch für die Kinder von Schweizer Staatsbürgern.(9)
III. Türkische Staatsangehörige
Beispiel: Der am 18.3.1992 geborene türkische Staatsangehörige I. reiste im Alter von drei Jahren legal mit seiner Mutter nach Deutschland ein. Er absolvierte erfolgreich die Hauptschule und eine Lehre als Automechaniker. In den letzten zwei Jahren ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und bereits zwei Mal ausländerrechtlich verwarnt worden. Nun zögert die Ausländerbehörde schon seit Monaten die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hinaus. I. weiß nicht, wie er sich verhalten soll.
Auch der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen mit türkischer Staatsangehörigkeit kann sich nach gemeinschaftsrechtlichen Regelungen richten.
Denn seit Abschluss des Assoziationsabkommens zwischen der EWG
und der Türkei am 13.9.1963(10)
sind durch den Assoziationsrat verschiedene aufenthaltsrechtlich
bedeutsame Beschlüsse gefasst worden, die den Aufenthaltsstatus
türkischer Staatsangehöriger in den Mitgliedstaaten verbessert
haben. Diese Vorschriften genießen, wie auch aus § 4 AufenthG
deutlich wird, Anwendungsvorrang gegenüber dem innerstaatlichen
Aufenthaltsrecht.(11)
Im vorliegenden Zusammenhang ist vorrangig der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei (künftig: ARB 1/80)
vom 19.9.1980(12)
von Bedeutung.
Er betrifft allerdings ausschließlich Arbeitnehmer und ihre
Familienangehörigen.
1. Aufenthaltsrecht aus Art. 6 ARB 1/80
Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer,
der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, nach einem Jahr
ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Verlängerung
seiner Arbeitserlaubnis. Seit einem Urteil des EuGH vom 20.9.1990(13)
ist klar, dass damit zugleich auch
ein Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
besteht, weil das Recht auf Arbeitserlaubnis sonst leer liefe.
Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung können
sich türkische Arbeitnehmer für den gleichen Beruf bei einem
anderen Arbeitgeber ihrer Wahl bewerben. Dabei ist allerdings
der Vorrang von Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
zu beachten.
Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung haben türkische
Arbeitnehmer freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung
im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Trotz der Beschränkungen dieser Regelungen auf Arbeitnehmer
haben sie nicht selten auch Auswirkungen auf den Aufenthalt von
minderjährigen türkischen Staatsangehörigen. Voraussetzung
ist freilich, dass sie dem "regulären Arbeitsmarkt" angehören
und dass es sich um eine ordnungsgemäße Beschäftigung handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
bezeichnet der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" die Gesamtheit
der Arbeitnehmer, die die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
des Aufnahmemitgliedstaates über die Einreise in dessen Hoheitsgebiet
und über die Beschäftigung befolgen und somit das Recht haben,
eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben.(14)
Dem regelmäßigen Arbeitsmarkt in diesem
Sinne gehört z. B. an, wer eine Berufsausbildung absolviert.(15)
Diese Voraussetzung
wird selbst dann bejaht, wenn sich jemand einer Maßnahme der
Eingliederung in das Erwerbsleben unterzieht und zwar auch dann,
wenn die Arbeitsvergütung ganz oder teilweise von einer öffentlichen
Stelle getragen wird.(16)
Auch Teilzeitbeschäftigungen oder nur geringfügige
Beschäftigungen können die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 begründen.(17)
Ein türkischer Jugendlicher hat also bereits nach einem Jahr
ordnungsgemäßer Berufsausbildung oder anderweitiger abhängiger
Beschäftigung einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis,
sofern er die Beschäftigung beim selben Ausbildungsbetrieb
oder Arbeitgeber fortsetzen will. Dieses Aufenthaltsrecht ist
unabhängig von dem der Eltern. Es endet auch nicht durch Zeiten
unverschuldeter Arbeitslosigkeit oder durch Abwesenheit wegen
langer Krankheit, sondern nur durch dauerhafte Erwerbsunfähigkeit
oder durch das Verlassen des Arbeitsmarktes. Letzteres nimmt
der EuGH allerdings auch bei dauerhafter Arbeitslosigkeit an.(18)
Dabei ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage das Aufenthaltsrecht des türkischen Arbeitnehmers ursprünglich fußte. Es ist also nicht erforderlich, dass die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis gerade zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde.
Einschränkend muss indessen angemerkt werden, dass diese Verfestigungsmöglichkeit
für geduldete oder gestattete Ausländer nicht zur Verfügung
steht. In beiden Fällen liegt eine nur vorläufige Zulassung
zum Arbeitsmarkt vor. Beschäftigungszeiten können nach der
Rechtsprechung des EuGH aber nicht als "ordnungsgemäß" angesehen
werden, so lange nicht endgültig feststeht, dass dem Arbeitnehmer
während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht gesichert
zusteht.(19)
2. Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80
Eine weitere Möglichkeit, den Aufenthalt türkischer Kinder
und Jugendlicher zu verfestigen, regelt § 7 ARB 1/80. Diese
Vorschrift gewährleistet den Zugang zum Arbeitsmarkt für Familienangehörige
türkischer Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt eines
Mitgliedstaates angehören, sofern sie im
Wege des genehmigten Familiennachzuges eingereist sind. Mit dem
Zugang zum Arbeitsmarkt ist zugleich der Aufenthalt gesichert
(s. oben III. Ziffer 1).
Geregelt sind drei Tatbestände:
Dieses assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht entsteht also
nach einem mindestens dreijährigen Aufenthalt. Da die Regelung
in Abs. 1 Spiegelstrich 1 dem Familienangehörigen das Recht
einräumt, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, kann der
Aufenthalt eines türkischen Jugendlichen nach drei Jahren nicht
mehr vom Zusammenleben mit der Bezugsperson abhängig gemacht
werden, da ansonsten eine Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet
nicht möglich wäre.
Das nach Abs. 1 Spiegelstrich 2 erworbene Aufenthaltsrecht löst
jede Bindung an den Stammberechtigten.(20)
Es ist auch nicht von einer aktuellen Zugehörigkeit der
begünstigten Familienangehörigen zum inländischen Arbeitsmarkt
abhängig.(21)
Wegen seines europarechtlichen Charakters ist
es ferner nicht von der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen
des § 5 AufenthG abhängig.(22)
Von besonderer Bedeutung ist, dass der Begriff des Familienangehörigen
wie im sonstigen Gemeinschaftsrecht auszulegen ist. Begünstigt
sind daher auch Abkömmlinge, die älter als 18 Jahre sind.
Über 21-jährige Kinder gelten aber nur dann als Familienangehörige
i. S. v. Art. 7, wenn sie von den Eltern noch Unterhalt erhalten.(23)
Die nach Art. 7 erworbene Rechtsposition verliert nur, wer das
Gebiet des Mitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum
ohne berechtigte Gründe verlässt.(24)
Im Beispielsfall hat I. zumindest nach
Art. 7 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht erworben, auf Grund dessen
er Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis hat.
Zwar erlaubt Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 der Behörde die Beschränkung
des weiteren Aufenthaltes dann, wenn ein türkischer Staatsangehöriger
durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit tatsächlich und schwerwiegend gefährdet.
Eine Beendigung des Aufenthalts auf Grund dieser Vorschrift ist
aber nur aus spezialpräventiven Gründen und nur dann möglich,
wenn außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche
und hinreichende Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse
der Gesellschaft berührt.(25)
Diese Voraussetzungen liegen bei I. nicht vor.
IV. Kinder deutscher Staatsangehöriger
Beispiel:Herr Z. ist indischer Abstammung. Er ist vor vier Jahren eingebürgert worden. Seine Ehefrau und seine Tochter sind vor 3 1/2 Jahren nachgezogen. Als Herr Z. für seine Tochter die Niederlassungserlaubnis beantragt, lehnt dies die Ausländerbehörde ab. Sie wendet ein, dass die Tochter sich während der Dauer ihrer Aufenthaltserlaubnis für elf Monate in einem Internat in England aufgehalten habe. Damit sei die Aufenthaltserlaubnis erloschen. Jedenfalls sei die Regelannahme einer früheren Integration widerlegt. An dieser Auffassung hält sie auch fest, nachdem Herr Z. darauf hingewiesen hat, dass die Tochter während der Ferien regelmäßig zur Familie nach Deutschland zurückgekehrt sei. Er bittet um Beratung.
Zwar erwirbt nach § 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG)
ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt,
wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt. Es gibt aber immer noch auf Grund verschiedener Umstände
Kinder deutscher Staatsangehöriger, die nicht die Staatsangehörigkeit
ihrer Eltern teilen. Der Beispielsfall macht dies deutlich.
In solchen Fällen regelt § 28 AufenthG die Familienzusammenführung
und den Aufenthaltsstatus. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
hat das minderjährige ledige Kind eines deutschen Staatsangehörigen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der deutsche
Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Dies gilt auch dann, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert
ist.
Die Verfestigung dieses Aufenthaltes ist in § 28 Abs. 2 AufenthG
geregelt. Danach ist dem ausländischen Familienangehörigen,
also auch dem Kind, in der Regel eine Niederlassungserlaubnis
zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im
Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und
er sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen
kann. Es handelt sich um eine gegenüber § 9 Abs. 2 AufenthG
vorrangige eigenständige Regelung. Auch das Vorliegen der allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG ist nicht notwendig.(26)
Fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis,
besteht aber zumindest die familiäre Lebensgemeinschaft fort,
muss die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden.
Im Beispielsfall ist Herrn Z. zu raten,
am Antrag auf Niederlassungserlaubnis festzuhalten. Das Kind
ist nur aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund zum
Schulbesuch nach England gereist. Es ist auch innerhalb von sechs
Monaten wieder eingereist, um die Ferien im Bundesgebiet zu verbringen,
so dass die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist. Auch der
Integrationszusammenhang ist durch einen Aufenthalt in einem
europäischen Land nicht unterbrochen
worden. Da die Tochter von Herrn Z. bereits seit 3 1/2
Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre
Lebensgemeinschaft mit ihm im Bundesgebiet fortbesteht, kein
Ausweisungsgrund vorliegt und das Kind die deutsche Sprache beherrscht,
muss die Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
V. Kinder sonstiger Ausländer
Beispiel: Der damals dreijährige M. G. reiste 1993 zusammen mit seiner Mutter und den Großeltern illegal ins Bundesgebiet ein. Ein Asylantrag der Familie hatte keinen Erfolg. Später heiratete die Mutter einen deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin wurde M. G. erstmals im Jahr 2001 eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug für ein Jahr erteilt. In der Folgezeit erfolgten befristete Verlängerungen. Nach Eingang des letzten Verlängerungsantrages im Jahr 2006 teilte die Ausländerbehörde mit, sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels setze gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Darüber liege kein Nachweis vor. Außerdem sei M. G. rechtskräftig wegen Diebstahls zu einem Freizeitarrest und zwischenzeitlich wegen vorsätzlich unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Aus diesen Gründen beabsichtige man, den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, M. G. zur Ausreise aufzufordern und ihm die Abschiebung anzudrohen, falls er nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Man sei allerdings bereit, den Abschluss des Berufsvorbereitungsjahrs abzuwarten.
1. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Kinder, die nicht Familienangehörige eines Unionsbürgers,
EWR-Staatsangehörigen oder Schweizer Bürgers sind, erhalten
nach der Geburt im Bundesgebiet von Amts wegen eine befristete
Aufenthaltserlaubnis, sofern beide oder mindestens der allein sorgeberechtigte
Elternteil im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind (§ 33 S. 2
AufenthG). Hat nur ein sorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis,
Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, der andere sorgeberechtigte Elternteil dagegen nicht,
steht die Erteilung im Ermessen der Behörde, und zwar auch,
wenn es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne
von § 5 AufenthG oder an ausreichendem Wohnraum fehlt (§ 33
S. 1 AufenthG).
Die gleiche Rechtsstellung haben gemäß § 32 AufenthG solche
Kinder, die im Wege des Familiennachzuges eingereist sind.
Diese – nach der Geburt oder dem Familiennachzug erteilte – Aufenthaltserlaubnis
muss gemäß § 34 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, solange
ein personen- und sorgeberechtigter Elternteil einen der vorgenannten
Aufenthaltstitel besitzt und das Kind mit ihm in familiärer
Lebensgemeinschaft lebt. Das Gleiche gilt, wenn zwar keine familiäre
Lebensgemeinschaft besteht oder die Eltern oder der personensorgeberechtigte
Elternteil keine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis
oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG mehr besitzen, das Kind
aber im Fall seiner Ausreise das Recht auf Wiedereinreise nach
§ 37 AufenthG hätte.
Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, etwa weil
keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr besteht oder der Lebensunterhalt
nicht gesichert ist, steht die Verlängerung im Ermessen der
Ausländerbehörde, solange die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
noch nicht vorliegen (§ 34 Abs. 3 AufenthG).
2. Verfestigung des Aufenthalts
Eine Verfestigung des Aufenthaltsrechts kann vor allem durch
die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgen. Die Einzelheiten
sind in § 35 AufenthG geregelt.
Wer minderjährig ist, eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären
Gründen besitzt und im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres
seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, hat
Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 35 Abs. 1
S. 1 AufenthG. Der Antrag auf die Niederlassungserlaubnis kann
auch noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt werden.
Allerdings muss auch in diesem Fall das Aufenthaltserfordernis
bei Vollendung des 16. Lebensjahres erfüllt gewesen sein.(27)
Eine Niederlassungserlaubnis erhält gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 AufenthG auch,
Diesen Anspruch hat gemäß § 35 Abs. 4 AufenthG auch, wer wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung die Anforderungen an die Sprachbeherrschung und/oder
die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllt.
Anders als bei Minderjährigen muss bei Volljährigen das Aufenthaltserfordernis
nicht schon bei Vollendung des 18. Lebensjahres erfüllt sein.
Es genügt, wenn der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung
seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.(28)
Keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis hat, wer
bestimmte Integrationsdefizite aufweist, die als spezielle Ausschlussgründe
in § 35 Abs. 3 AufenthG geregelt sind. Danach besteht trotz
Erfüllung der Anforderungen von Abs. 1 kein Anspruch auf eine
Niederlassungserlaubnis, wenn
In diesen Fällen gilt Folgendes: Ist eine verhängte Jugend-
oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer
Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der
Regel befristet bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.
Ansonsten kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden.
Es handelt sich also nicht um zwingende Versagungsgründe. Ihre
Anwendung steht vielmehr im Ermessen der Ausländerbehörde.(29)
Die Vorschrift ist lex specialis gegenüber der Regelung des § 5 AufenthG. Die Voraussetzungen des § 5 AufenthG müssen also nicht erfüllt sein.(30)
Im obigen Beispielsfall liegen diese Versagungsgründe nicht
vor. Außerdem befindet sich M. G. noch in der Ausbildung, so
dass er sich auf § 35 Abs. 1 S. 1 AufenthG berufen kann.
VI. Fazit
Es ist deutlich geworden, dass das gemeinschaftsrechtlich basierte System nach dem FreizügG/EU und dem ARB 1/80 sehr viel weniger sensibel auf Integrationsstörungen reagiert als das nationale Aufenthaltsrecht. Dies ist das Kennzeichen der Verfestigungsangebote des deutschen Aufenthaltsrechts. Diese Tendenz wird noch verstärkt durch die nicht selten zu beobachtende Neigung der Ausländerbehörden, schon bei den ersten Anzeichen für Probleme die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis hinauszuzögern oder die Aufenthaltserlaubnis nur befristet zu verlängern. Die Eltern der betroffenen Kinder schenken dem oft nur wenig Aufmerksamkeit. Die Kinder werden aufenthaltsrechtlich "mitgeschleppt". Das Bedürfnis nach Verfestigung entwickelt sich oft erst, wenn die ersten Probleme bereits aufgetreten sind. Dann ist es oft zu spät.
Anmerkungen:
(1) Vgl. Bericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration,
Flüchtlinge und Integration über die Lage der Ausländer
und Ausländerinnen in Deutschland 2005, S. 284.
(2) Vgl. allgemein zur Familienzusammenführung zu Flüchtlingen
Müller, ASYLMAGAZIN
9/2007, S. 9 und zur Altfallregelung für
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Müller, ASYLMAGAZIN
11/2007, S. 5 ff.
(3) Vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 der so genannten Unionsbürgerrichtlinie
(Richtlinie 2004/38/EG) vom 29.4.2004, ABl. L 158 S. 77, berichtigt
Abl. L 229 S. 35.
(4) A. A. Harms, in: Storr/ Wenger/ Eberle/ Albrecht/ Harms/ Kreutzer,
ZuwG, § 4 a Rn. 6.
(5) InfAuslR 2007, 228, 229.
(6) So zutreffend Harms, in:
Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms/Kreutzer, ZuwG, § 3 FreizügG/EU, Rn. 16.
(7) Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum vom 2.5.1991 – ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3 und BGBl. 1993 II, S. 267.
(8) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom
21.7.1999 – ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6 und BGBl. 2001 II,
S. 810.
(9) S. dazu Westphal, InfAuslR 2002, 329.
(10) BGBl. II, S. 509.
(11) Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg,
InfAuslR 2007, 373; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht,
3. Aufl., § 3 Rn. 359.
(12) InfAuslR 1982, 33.
(13) InfAuslR 1991, 2 – Sevince.
(14) Vgl. u. a. EuGH, InfAuslR 2003, 41 – Kurz; EuGH, InfAuslR 2007,
1, 3 – Güzeli.
(15) Vgl. EuGH, InfAuslR 2003, 41, 42 – Kurz.
(16) Vgl. EuGH, InfAuslR 1999, 6 – Birden.
(17) Vgl. OVG Niedersachsen, NVwZ, Beilage 2001, 117.
(18) Vgl. EuGH, NVwZ 1997, 677 – Tetik.
(19) Vgl. EuGH, InfAuslR 1991, 2 – Sevince; EuGH,
InfAuslR 1993, 41 – Kus.
(20) Vgl. EuGH, InfAuslR 2000, 217 – Ergat; BayVGH, InfAuslR 2003, 57 ff.
(21) Vgl. VGH Bad.-Württ., InfAuslR 2007, 373, 374.
(22) Vgl. VGH Bad.-Württ., a. a. O.
(23) Vgl. zum Ganzen: Gutmann, Ausländische Arbeitnehmer, Frankfurt
a. M. 2005, S. 125 u. Oberhäuser, ASYLMAGAZIN 4/2007, 5 ff.
(24) Vgl. EuGH, InfAuslR
1997, 21 – Kadiman und EuGH, InfAuslR 2000, 217 – Ergat.
(25) Vgl. EuGH, InfAuslR 2000,
161 – Nazli; Bay. VGH, InfAuslR 2003, 57, 58.
(26) Vgl. GK-AufenthG, § 28 Rn. 147.
(27) Vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1993, 212 (zur Vorgängernorm
§ 26 Abs. 1 AuslG); Renner, AuslR, 8. Aufl., § 35 Rn. 4, 5.
(28) Vgl. Renner, a. a. O., § 35 Rn. 10.
(29) Vgl. auch Renner, a. a. O., § 35 Rn. 13.
(30) Einschränkend Renner, a. a. O., § 35 Rn. 13: § 5 Abs. 4 AufenthG
ist anzuwenden; ebenso Ziffer 35.3.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums.
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