EGMR: Umfang des Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK bei Terrorismusverdacht
Urteil vom 28.2.2008 - 37201/06 - Saadi gg. Italien - (54 S., M12995)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bekräftigt der EGMR seine Rechtsprechung, wonach das Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK absolut gilt. Es wird nicht durch eine Gefährdung durch den Ausländer relativiert. Außerdem setzt sich der EGMR mit der Frage auseinander, inwiefern das Abschiebungsverbot durch diplomatische Zusicherungen des Zielstaats der Abschiebung aufgehoben werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) i. Responsibility of Contracting States in the event of expulsion
(…) 127. Article 3, which prohibits in absolute terms torture and inhuman or degrading treatment or punishment, enshrines one of the fundamental values of democratic societies. Unlike most of the substantive clauses of the Convention and of Protocols Nos. 1 and 4, Article 3 makes no provision for exceptions and no derogation from it is permissible under Article 15, even in the event of a public emergency threatening the life of the nation (see Ireland v. the United Kingdom, judgment of 8 January 1978, Series A no. 25, § 163; Chahal, cited above, § 79; Selmouni v. France [GC], no. 25803/94, § 95, ECHR 1999-V; Al-Adsani v. the United Kingdom [GC], no. 35763/97, § 59, ECHR 2001-XI; and Shamayev and Others v. Georgia and Russia, no. 36378/02, § 335, ECHR 2005-III). As the prohibition of torture and of inhuman or degrading treatment or punishment is absolute, irrespective of the victim’s conduct (see Chahal, cited above, § 79), the nature of the offence allegedly committed by the applicant is therefore irrelevant for the purposes of Article 3 (see Indelicato v. Italy, no. 1143/96, § 30, 18 October 2001, and Ramirez Sanchez v. France [GC], no. 59450/00, §§ 115–116, 4 July 2006).
ii. Material used to assess the risk of exposure to treatment contrary to Article 3 of the Convention
128. In determining whether substantial grounds have been shown for believing that there is a real risk of treatment incompatible with Article 3, the Court will take as its basis all the material placed before it or, if necessary, material obtained proprio motu (see H.L.R. v. France, cited above, § 37, and Hilal v. the United Kingdom, no. 45276/99, § 60, ECHR 2001-II). In cases such as the present the Court’s examination of the existence of a real risk must necessarily be a rigorous one (see Chahal, cited above, § 96).
129. It is in principle for the applicant to adduce evidence capable of proving that there are substantial grounds for believing that, if the measure complained of were to be implemented, he would be exposed to a real risk of being subjected to treatment contrary to Article 3 (see N. v. Finland, no. 38885/02, § 167, 26 July 2005). Where such evidence is adduced, it is for the Government to dispel any doubts about it.
130. In order to determine whether there is a risk of ill-treatment, the Court must examine the foreseeable consequences of sending the applicant to the receiving country, bearing in mind the general situation there and his personal circumstances (see Vilvarajah and Others, cited above, § 108 in fine).
131. To that end, as regards the general situation in a particular country, the Court has often attached importance to the information contained in recent reports from independent international human-rights-protection associations such as Amnesty International, or governmental sources, including the US State Department (see, for example, Chahal, cited above, §§ 99–100; Müslim v. Turkey, no. 53566/99, § 67, 26 April 2005; Said v. the Netherlands, no. 2345/02, § 54, 5 July 2005; and Al-Moayad v. Germany (dec.), no. 35865/03, §§ 65–66, 20 February 2007). At the same time, it has held that the mere possibility of ill-treatment on account of an unsettled situation in the receiving country does not in itself give rise to a breach of Article 3 (see Vilvarajah and Others, cited above, § 111, and Fatgan Katani and Others v. Germany (dec.), no. 67679/01, 31 May 2001) and that, where the sources available to it describe a general situation, an applicant’s specific allegations in a particular case require corroboration by other evidence (see Mamatkulov and Askarov, cited above, § 73, and Müslim, cited above, § 68).
132. In cases where an applicant alleges that he or she is a member of a group systematically exposed to a practice of ill-treatment, the Court considers that the protection of Article 3 of the Convention enters into play when the applicant establishes, where necessary on the basis of the sources mentioned in the previous paragraph, that there are serious reasons to believe in the existence of the practice in question and his or her membership of the group concerned (see, mutatis mutandis, Salah Sheekh, cited above, §§ 138–149).
133. With regard to the material date, the existence of the risk must be assessed primarily with reference to those facts which were known or ought to have been known to the Contracting State at the time of expulsion. However, if the applicant has not yet been extradited or deported when the Court examines the case, the relevant time will be that of the proceedings before the Court (see Chahal, cited above, §§ 85 and 86, and Venkadajalasarma v. the Netherlands, no. 58510/00, § 63, 17 February 2004). This situation typically arises when, as in the present case, deportation or extradition is delayed as a result of an indication by the Court of an interim measure under Rule 39 of the Rules of Court (see Mamatkulov and Askarov, cited above, § 69). Accordingly, while it is true that historical facts are of interest in so far as they shed light on the current situation and the way it is likely to develop, the present circumstances are decisive.
iii. The concepts of ’torture’ and ’inhuman or degrading treatment’
134. According to the Court’s settled case-law, ill-treatment must attain a minimum level of severity if it is to fall within the scope of Article 3. The assessment of this minimum level of severity is relative; it depends on all the circumstances of the case, such as the duration of the treatment, its physical and mental effects and, in some cases, the sex, age and state of health of the victim (see, among other authorities, Price v. the United Kingdom, no. 33394/96, § 24, ECHR 2001-VII; Mouisel v. France, no. 67263/01, § 37, ECHR 2002-IX; and Jalloh v. Germany [GC], no. 54810/00, § 67, 11 July 2006). (…)
(b) Application of the above principles to the present case
137. The Court notes first of all that States face immense difficulties in modern times in protecting their communities from terrorist violence (see Chahal, cited above, § 79, and Shamayev and Others, cited above, § 335). It cannot therefore underestimate the scale of the danger of terrorism today and the threat it presents to the community. That must not, however, call into question the absolute nature of Article 3.
138. Accordingly, the Court cannot accept the argument of the United Kingdom Government, supported by the respondent Government, that a distinction must be drawn under Article 3 between treatment inflicted directly by a signatory State and treatment that might be inflicted by the authorities of another State, and that protection against this latter form of ill-treatment should be weighed against the interests of the community as a whole (see paragraphs 120 and 122 above). Since protection against the treatment prohibited by Article 3 is absolute, that provision imposes an obligation not to extradite or expel any person who, in the receiving country, would run the real risk of being subjected to such treatment. As the Court has repeatedly held, there can be no derogation from that rule (see the case-law cited in paragraph 130 above). It must therefore reaffirm the principle stated in the Chahal judgment (cited above, § 81) that it is not possible to weigh the risk of ill-treatment against the reasons put forward for the expulsion in order to determine whether the responsibility of a State is engaged under Article 3, even where such treatment is inflicted by another State. In that connection, the conduct of the person concerned, however undesirable or dangerous, cannot be taken into account, with the consequence that the protection afforded by Article 3 is broader than that provided for in Articles 32 and 33 of the 1951 United Nations Convention relating to the Status of Refugees (see Chahal, cited above, § 80 and paragraph 63 above). Moreover, that conclusion is in line with points IV and XII of the guidelines of the Committee of Ministers of the Council of Europe on human rights and the fight against terrorism (see paragraph 64 above).
139. The Court considers that the argument based on the balancing of the risk of harm if the person is sent back against the dangerousness he or she represents to the community if not sent back is misconceived. The concepts of ’risk’ and ’dangerousness’ in this context do not lend themselves to a balancing test because they are notions that can only be assessed independently of each other. Either the evidence adduced before the Court reveals that there is a substantial risk if the person is sent back or it does not. The prospect that he may pose a serious threat to the community if not returned does not reduce in any way the degree of risk of ill-treatment that the person may be subject to on return. For that reason it would be incorrect to require a higher standard of proof, as submitted by the intervener, where the person is considered to represent a serious danger to the community, since assessment of the level of risk is independent of such a test.
140. With regard to the second branch of the United Kingdom Government’s arguments, to the effect that where an applicant presents a threat to national security, stronger evidence must be adduced to prove that there is a risk of ill-treatment (see paragraph 122 above), the Court observes that such an approach is not compatible with the absolute nature of the protection afforded by Article 3 either. It amounts to asserting that, in the absence of evidence meeting a higher standard, protection of national security justifies accepting more readily a risk of ill-treatment for the individual. The Court therefore sees no reason to modify the relevant standard of proof, as suggested by the third-party intervener, by requiring in cases like the present that it be proved that subjection to ill-treatment is ’more likely than not’. On the contrary, it reaffirms that for a planned forcible expulsion to be in breach of the Convention it is necessary – and sufficient – for substantial grounds to have been shown for believing that there is a real risk that the person concerned will be subjected in the receiving country to treatment prohibited by Article 3 (see paragraphs 125 and 132 above and the case-law cited in those paragraphs).
141. The Court further observes that similar arguments to those put forward by the third-party intervener in the present case have already been rejected in the Chahal judgment cited above. Even if, as the Italian and United Kingdom Governments asserted, the terrorist threat has increased since that time, that circumstance would not call into question the conclusions of the Chahal judgment concerning the consequences of the absolute nature of Article 3.
142. Furthermore, the Court has frequently indicated that it applies rigorous criteria and exercises close scrutiny when assessing the existence of a real risk of ill-treatment (see Jabari, cited above, § 39) in the event of a person being removed from the territory of the respondent State by extradition, expulsion or any other measure pursuing that aim. Although assessment of that risk is to some degree speculative, the Court has always been very cautious, examining carefully the material placed before it in the light of the requisite standard of proof (see paragraphs 128 and 132 above) before indicating an interim measure under Rule 39 or finding that the enforcement of removal from the territory would be contrary to Article 3 of the Convention. As a result, since adopting the Chahal judgment it has only rarely reached such a conclusion.
143. In the present case the Court has had regard, firstly, to the reports of Amnesty International and Human Rights Watch on Tunisia (see paragraphs 65–79 above), which describe a disturbing situation. The conclusions of those reports are corroborated by the report of the US State Department (see paragraphs 82–93 above). In particular, these reports mention numerous and regular cases of torture and ill-treatment meted out to persons accused under the 2003 Prevention of Terrorism Act. The practices reported – said to be often inflicted on persons in police custody with the aim of extorting confessions – include hanging from the ceiling, threats of rape, administration of electric shocks, immersion of the head in water, beatings and cigarette burns, all of these being practices which undoubtedly reach the level of severity required by Article 3. It is reported that allegations of torture and ill-treatment are not investigated by the competent Tunisian authorities, that they refuse to follow up complaints and that they regularly use confessions obtained under duress to secure convictions (see paragraphs 68, 71, 73–75, 84 and 86 above). Bearing in mind the authority and reputation of the authors of these reports, the seriousness of the investigations by means of which they were compiled, the fact that on the points in question their conclusions are consistent with each other and that those conclusions are corroborated in substance by numerous other sources (see paragraph 94 above), the Court does not doubt their reliability. Moreover, the respondent Government have not adduced any evidence or reports capable of rebutting the assertions made in the sources cited by the applicant.
144. The applicant was prosecuted in Italy for participation in international terrorism and the deportation order against him was issued by virtue of Legislative decree no. 144 of 27 July 2005 entitled ’urgent measures to combat international terrorism’ (see paragraph 32 above). He was also sentenced in Tunisia, in his absence, to twenty years’ imprisonment for membership of a terrorist organisation operating abroad in time of peace and for incitement to terrorism. The existence of that sentence was confirmed by Amnesty International’s statement of 19 June 2007 (see paragraph 71 above).
145. The Court further notes that the parties do not agree on the question whether the applicant’s trial in Tunisia could be reopened. The applicant asserted that it was not possible for him to appeal against his conviction with suspensive effect, and that, even if he could, the Tunisian authorities could imprison him as a precautionary measure (see paragraph 154 below).
146. In these circumstances, the Court considers that in the present case substantial grounds have been shown for believing that there is a real risk that the applicant would be subjected to treatment contrary to Article 3 of the Convention if he were to be deported to Tunisia. That risk cannot be excluded on the basis of other material available to the Court. In particular, although it is true that the International Committee of the Red Cross has been able to visit Tunisian prisons, that humanitarian organisation is required to maintain confidentiality about its fieldwork (see paragraph 80 above) and, in spite of an undertaking given in April 2005, similar visiting rights have been refused to the independent human-rights-protection organisation Human Rights Watch (see paragraphs 76 and 90 above). Moreover, some of the acts of torture reported allegedly took place while the victims were in police custody or pre-trial detention on the premises of the Ministry of the Interior (see paragraphs 86 and 94 above). Consequently, the visits by the International Committee of the Red Cross cannot exclude the risk of subjection to treatment contrary to Article 3 in the present case.
147. The Court further notes that on 29 May 2007, while the present application was pending before it, the Italian Government asked the Tunisian Government, through the Italian embassy in Tunis, for diplomatic assurances that the applicant would not be subjected to treatment contrary to Article 3 of the Convention (see paragraphs 51 and 52 above). However, the Tunisian authorities did not provide such assurances. At first they merely stated that they were prepared to accept the transfer to Tunisia of Tunisians detained abroad (see paragraph 54 above). It was only in a second note verbale, dated 10 July 2007 (that is, the day before the Grand Chamber hearing), that the Tunisian Ministry of Foreign Affairs observed that Tunisian laws guaranteed prisoners’ rights and that Tunisia had acceded to ’the relevant international treaties and conventions’ (see paragraph 55 above). In that connection, the Court observes that the existence of domestic laws and accession to international treaties guaranteeing respect for fundamental rights in principle are not in themselves sufficient to ensure adequate protection against the risk of ill-treatment where, as in the present case, reliable sources have reported practices resorted to or tolerated by the authorities which are manifestly contrary to the principles of the Convention.
148. Furthermore, it should be pointed out that even if, as they did not do in the present case, the Tunisian authorities had given the diplomatic assurances requested by Italy, that would not have absolved the Court from the obligation to examine whether such assurances provided, in their practical application, a sufficient guarantee that the applicant would be protected against the risk of treatment prohibited by the Convention (see Chahal, cited above, § 105). The weight to be given to assurances from the receiving State depends, in each case, on the circumstances obtaining at the material time.
149. Consequently, the decision to deport the applicant to Tunisia would breach Article 3 of the Convention if it were enforced.
(…)"
VGH Hessen: Zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab, zum internen Schutz und zu allgemeinen Gefahren
Urteil vom 21.2.2008 - 3 UE 191/07.A - (40 S., M12885)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Qualifikationsrichtlinie auf das deutsche Flüchtlingsrecht. Dabei setzt sich der VGH vor allem mit dem anzuwendenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab sowie dem internen Schutz auseinander. Ferner geht es um die fehlerhafte Umsetzung des Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie in § 60 Abs. 7 AufenthG. In der Sache stellt der VGH fest, dass tschetschenische Volkszugehörige – soweit keine besonderen Gefährdungsmomente vorliegen – nach Tschetschenien zurückkehren können.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2003 in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang begehrt, ist aufgrund der Zulassung durch den Senat und auch sonst zulässig und auch begründet. (…)
Nach der nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG in Bezug genommenen und im Übrigen aufgrund des Ablaufs ihrer Umsetzungsfrist zum 10. Oktober 2006 ohnehin in weiten Teilen unmittelbar geltenden Qualifikationsrichtlinie (vgl. zur unmittelbaren Geltung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 19.01.1982 - Rs. 8/81 -, EuGHE 1982, 53 Rz 21 ff. und vom 20.09.1988 - Rs 190/87 -, EuGHE 1988, 4689 Rz 22 ff.; Herdegen, Europarecht, 8. Aufl., 2006, § 9 Rdn 44 ff.) haben sich die vorwiegend richterrechtlich entwickelten Prüfungsmaßstäbe hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz unmittelbar am Wortlaut der QRL und des AufenthG zu messen, wobei dies teils zu gravierenden Änderungen, teils jedoch zur Beibehaltung auch bisher geltender Prüfmaßstäbe führt. Dabei ist bei der Auslegung der von dem deutschen Gesetzgeber so formulierten ’ergänzenden’ Anwendung der Vorschriften der QRL – § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG – zu beachten, dass gem. Art. 1 QRL die Richtlinie verbindliche Mindestnormen für die Mitgliedstaaten festschreibt, die durch den nationalen Gesetzgeber nicht unterschritten werden dürfen. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist nämlich die Schaffung einer gemeinsamen Asylpolitik einschließlich eines ’Gemeinsamen Europäischen Asylsystems’. Die Richtlinie soll auf ’kurze Sicht zur Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und Merkmale der Flüchtlingseigenschaft führen’ (vgl. Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, 2005, Vorwort zur Neugestaltung des Handbuchs, III).
Bei der Frage, welcher Maßstab an die zu prüfende Verfolgungswahrscheinlichkeit unter Geltung der QRL anzulegen ist, ist zunächst auf Art. 4 Abs. 3 QRL zu verweisen, nach dem stets eine individuelle Prüfung zu erfolgen hat, mithin eine rein generalisierende Sichtweise nicht mehr mit dem Wortlaut der Richtlinie zu vereinbaren wäre (vgl. Hruschka/Löhr, Der Prognosemaßstab für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nach der Qualifikationsrichtlinie, ZAR 2007, S. 180 ff.).
Soweit nach der bisherigen Rechtsprechung für die Beurteilung der Frage, ob einem Flüchtling nach den Maßstäben des § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz zu gewähren ist, unterschiedliche Maßstäbe anzulegen waren, je nach dem, ob dieser seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist (vgl. BVerfGE 80, 315 = NVwZ 1990, 151 = NJW 1990, 974), nimmt zwar die QRL eine entsprechende Unterscheidung ebenfalls auf, allerdings mit Verschiebungen des Prüfungsumfangs hinsichtlich der vorverfolgt ausgereisten Personen sowie hinsichtlich des anzustellenden Prüfungsumfangs im Zeitpunkt der Ausreise. (…)
Auch die QRL nimmt bei der anzustellenden Verfolgungsprognose eine Differenzierung vor, indem sie in Art. 4 Abs. 4, auf den § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ausdrücklich Bezug nimmt, ausführt, dass die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
Zwar ist zutreffend, dass Art. 4 Abs. 4 QRL damit lediglich eine Prognoseregelung für den Fall trifft, dass eine Person verfolgt wurde oder eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, nicht jedoch eine Vermutungsregel für unverfolgt ausgereiste Flüchtlinge enthält (vgl. Hruschka/Löhr, a. a. O., S. 181). Nach der Systematik des Art. 4 Abs. 4 QRL stellt für den erstgenannten Personenkreis die stattgefundene bzw. unmittelbar drohende Vorverfolgung den ernsthaften Hinweis auf eine auch im Fall der Rückkehr zu erwartende Verfolgung dar, während bei nicht vorverfolgten Flüchtlingen der in Art. 4 Abs. 4 QRL so bezeichnete ’ernsthafte Hinweis’ auf zu erwartende Gefährdungen entfällt, es im Übrigen aber bei der Prüfung bleibt, ob der Flüchtling heute bei Rückkehr in sein Heimatland erwartbar Verfolgungsmaßnahmen oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erleiden wird oder hiervon unmittelbar bedroht ist. Insoweit kann auch auf die Begriffsbestimmung des Art. 2 c) QRL zurückgegriffen werden, wonach ’Flüchtling’ im Sinne der QRL einen Drittstaatsangehörigen bezeichnet, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und auf den Art. 12 keine Anwendung findet. Der letztgenannte Maßstab entspricht dabei dem in der Rechtsprechung entwickelten Maßstab der ’beachtlichen Wahrscheinlichkeit’ in Anlehnung an die britische Rechtsprechung des ’real risk’, wobei auch ein Verfolgungsrisiko von unter 50 % als beachtlich wahrscheinliches Risiko angesehen werden kann.
Der von der Rechtsprechung entwickelte Maßstab der ’hinreichenden Sicherheit’ bei vorverfolgt ausgereisten Flüchtlingen wird demgegenüber nunmehr durch die in Art. 4 Abs. 4 QRL enthaltene Rückausnahme abgelöst, wonach eine erfolgte oder unmittelbar drohende Vorverfolgung den ernsthaften Hinweis nach sich zieht, dass die Furcht des Antragsteller vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sein wird (a. A. Bay. VGH, Urteil vom 31.08.2007, 11 B 02.31774, Rdn 29, in juris online, der davon ausgeht, dass es auch unter Geltung der QRL bei beiden bisher richterrechtlich entwickelten Prognosemaßstäben bleibt). Bei der Auslegung des Art. 4 Abs. 4 QRL können zwar die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien der ’hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung’ mit herangezogen werden, da auch der Richtliniengeber davon ausgeht, dass der bereits einmal verfolgte Flüchtling einen erhöhten Schutzstandard genießt, stellt doch die Vorverfolgung einen ernsthaften Hinweis auf eine auch bei Rückkehr zu befürchtende Verfolgung dar, es sei denn, es greift die Rückausnahme des Art. 4 Abs. 4 a. E. QRL. Allerdings sollte sich die Rechtsanwendung nunmehr den neuen – europaweit gültigen – Begrifflichkeiten zuwenden, die als Rechtsnormen die richterrechtlich entwickelten Begriffe ablösen und sich auch einer europaweiten Vergleichbarkeit werden stellen müssen.
Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06 [5 S., M9911]) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt. (…)
Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die ’lediglich’ einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5 [5 S., M9911]), ist mit den Vorgaben der QRL nicht – mehr – zu vereinbaren.
Maßgeblich ist dabei, welche zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben insbesondere Art. 8 QRL für die Prüfung der Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative bzw. eines internen Schutzes vorgibt und welche Veränderungen sich hieraus zu den bisherigen Maßstäben ergeben.
Aufgrund der Tatsache, dass auch Art. 8 QRL – eine nach ihrem Wortlaut nicht grundsätzlich umsetzungspflichtige Norm – durch § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG in Bezug genommen worden ist und das Institut der inländischen Fluchtalternative/des internen Schutzes zudem ausdrücklich in § 60 Abs. 1 Satz 4 a. E. AufenthG gesetzliche Erwähnung erfährt, sind nunmehr das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative/internen Schutzes und die in diesem Zusammenhang anzustellenden rechtlichen Erwägungen ausschließlich an den Maßstäben und dem Wortlaut der Art. 8 QRL und Art. 4 Abs. 4 QRL zu messen.
Art. 8 QRL bestimmt, dass bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz die Mitgliedsstaaten feststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von dem Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält (Abs. 1). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, berücksichtigen die Mitgliedsstaaten die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Abs. 2). Schließlich kann Abs. 2 [gemeint: Abs. 1, d. Red.] auch dann angewandt werden, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen (Abs. 3).
Art. 8 QRL trägt unterschiedslos der Tatsache Rechnung, dass sich Verfolgungssituationen innerhalb eines Staates für einzelne Personen oder Personengruppen unterschiedlich darstellen können, mit anderen Worten, der Staat bestimmte Personen und/oder Gruppen von Personen in einem Teil seines Staatsgebietes verfolgt, während er sie anderenorts mehr oder weniger unbehelligt lässt. Der von dem Bundesverfassungsgericht so bezeichneten ’Zwiegesichtigkeit des Staates’ (BVerfGE 80, 315 ff.) trägt Art. 8 QRL Rechnung, indem dem Flüchtling ohne Differenzierung nach regional oder örtlich begrenzter Verfolgung eine Rückkehr in einen anderen Landesteil seines Heimatstaates nur dann, und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag, zugemutet wird, wenn dort für ihn keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält, wobei sich nach Art. 8 Abs. 2 QRL eine rein generalisierende Prüfung verbietet. Vielmehr ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals ’vernünftigerweise erwartet werden kann’ (Art. 8 Abs. 1 QRL) unter Anlegung objektiver Maßstäbe zu prüfen, wie sich ein durchschnittlich vernünftiger Mensch in der Situation des Flüchtlings verhalten würde und bei der Frage, ob dieses vernünftige Verhalten von dem konkreten Flüchtling auch tatsächlich erwartet werden kann, seine persönlichen Besonderheiten zu berücksichtigen sind.
War nach bisheriger Rechtsprechung bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere zur Ermittlung der anzuwendenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe unter zeitlichen Gesichtspunkten grundsätzlich eine doppelte Prüfung vorzunehmen, nämlich ob die Flüchtlingseigenschaft sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch im Zeitpunkt der gedachten Rückkehr landesweit anzunehmen war bzw. ist, stehen dem nunmehr der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 QRL sowie seine systematische Stellung zu Art. 4 Abs. 4 QRL entgegen.
Art. 4 Abs. 4 QRL stellt ausschließlich darauf ab, dass der Antragsteller – im Zeitpunkt der Ausreise – bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ohne hierbei das Institut des internen Schutzes – mit der Konsequenz der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 13 QRL) – mit in den Blick zu nehmen. Ob eine angenommene Vorverfolgung bei regional oder örtlich begrenzten Verfolgungsmaßnahmen auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, ist gemäß Art. 8 Abs. 2 QRL nach Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu entscheiden. Mit anderen Worten, es reicht für die Anwendbarkeit des Art. 4 Abs. 4 QRL die Tatsache, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Ausreise, und sei es nur in einem Teil seines Heimatstaates, verfolgt war oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, während für die Beantwortung der Frage, ob dies auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag, im gerichtlichen Verfahren also in der Regel im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG), gemäß den von Art. 8 QRL angelegten Vorgaben zu prüfen ist, ob eine interne Schutzmöglichkeit für den Verfolgten besteht oder nicht.
Da Art. 8 Abs. 2 QRL, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen des internen Schutzes auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abstellt, ohne hierbei bei der Frage der Vorverfolgung (Art. 4 Abs. 4 QRL) Differenzierungen nach örtlich oder regional begrenzten Verfolgungssituationen vorzunehmen, verbietet bereits dieser systematische Zusammenhang eine Beibehaltung der richterrechtlich entwickelten Differenzierungen, die zur Konsequenz hatten, dass bei lediglich örtlich begrenzter Gruppenverfolgung die Prüfung internen Schutzes gerade im Fall der Rückkehr aus dem Ausland entfiel, da der Flüchtling voraussetzungsgemäß nicht – mehr – zu der verfolgten Gruppe gehörte.
Darüber hinaus stehen kompetenzrechtliche Gründe der Beibehaltung der genannten Differenzierungen zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung entgegen, da ihre Beibehaltung entgegen den Vorgaben der QRL (Art. 4 Abs. 4, Art. 8 QRL) zu einer Schlechterstellung der ’nur’ einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzten Flüchtlinge führen würde – in ihrem Fall würde das Vorliegen der Vorraussetzungen des Art. 8 QRL im Zeitpunkt der Rückkehr gerade nicht geprüft – und dies dem Ziel der QRL, verbindliche Mindestnormen für den Flüchtlingsschutz festlegen zu wollen (Art. 1 QRL), entgegenstünde.
Eine weitere Änderung nach Inkrafttreten der QRL stellt der Prüfungsumfang der existentiellen Gefährdungen am Ort des internen Schutzes dar. Unter Geltung der QRL entfällt nämlich bei der Prüfung des internen Schutzes hinsichtlich der dort zu beachtenden existentiellen Gefährdungen die bisher von der Rechtsprechung geforderte vergleichende Betrachtung – eine inländische Fluchtalternative konnte bisher bei Vorliegen existentieller Gefährdungen dort nur dann angenommen werden, wenn diese so am Herkunftsort nicht bestünden (BVerfGE 80, 315 ff.) –, da eine derartige vergleichende Betrachtung Art. 8 QRL fremd ist. Dementsprechend gehen auch sowohl die amtliche Begründung zu dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 3. Januar 2006 als auch die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern vom 13. Oktober 2006 davon aus, dass der Flüchtling am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden muss, d. h., es muss zumindest das Existenzminimum gewährleistet sein, und dies auch dann gilt, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. (…)
Unter Zugrundelegung der oben genannten Prüfungsmaßstäbe sind die Kläger vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL aus ihrer Heimatregion Tschetschenien ausgereist, da dort ihr Leben und ihre Freiheit im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Oktober 2000 allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der ethnischen Tschetschenen aus Tschetschenien unmittelbar bedroht war (§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, Art. 4 Abs. 4 QRL). (…)
Der Senat hält hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - [40 S., M6699]) auch das für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Kriterium der Verfolgungsdichte für gegeben. (…)
Dass die Kläger im Zeitpunkt ihrer Ausreise auch durch Übergriffe der tschetschenischen Rebellen bedroht waren sowie durch Übergriffe der auf Seiten der Russischen Föderation kämpfenden tschetschenischen Verbände (letztere sind allerdings ohnehin dem russischen Staat zuzurechnen), die in ihrem Vorgehen ebenfalls die Zivilbevölkerung nicht verschont haben, hindert die Annahme einer im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG, Art. 4 Abs. 4 QRL verfolgungsrelevanten unmittelbaren Bedrohung mangels Verfolgungsdichte nicht (…). Dies bereits deshalb, weil die verfolgungsrelevanten Maßnahmen in der für die Anerkennung einer Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 QRL relevanten Verfolgungsdichte bereits allein durch die Maßnahmen der russischen Einheiten (militärische Einheiten und sonstige Sicherheitskräfte) verwirklicht worden sind, die Gefährdungen durch die tschetschenischen Rebellen für die Zivilbevölkerung also lediglich noch hinzukamen, ohne dass dies flüchtlingsrechtlich von eigenständiger und entscheidender Bedeutung wäre. Zum anderen vertritt der Senat aber nach wie vor die Auffassung – worauf es hier jedoch nicht entscheidungserheblich ankommt –, dass von einem Flüchtling im Fall bürgerkriegsähnlicher Verwerfungen in seiner Heimatregion in aller Regel kein vollständiger Nachweis dafür gefordert werden kann, zu welchen Anteilen konkrete Übergriffe von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren begangen wurden, dies zumindest dann nicht, wenn der Staat, der selbst verfolgungsrelevante Handlungen im großen Umfang begeht, weder willens noch in der Lage ist, der Zivilbevölkerung Schutz vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu gewähren. (…)
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass die Kläger heute bei Rückkehr nach Tschetschenien erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werden (Art. 4 Abs. 4 QRL).
Insoweit hat sich die Situation in Tschetschenien sowohl im Vergleich zum Ausreisezeitpunkt der Kläger im Herbst 2000, als auch zum vormaligen Entscheidungszeitpunkt des Senats am 2. Februar 2006 (3 UE 3021/03.A) [34 S., M7838] maßgeblich verändert. (…)
Insbesondere kann die flächendeckende Bedrohung der tschetschenischen Zivilbevölkerung in Tschetschenien durch russische Sicherheitskräfte und Militärs und diesen zuzuordnenden Verbänden, wie sie noch im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger und auch noch Anfang 2006 zu beklagen war (s. o.), heute so nicht mehr festgestellt werden. Auch nach Auskunft von Memorial haben sich für die Menschen in Tschetschenien bedeutsame Veränderungen ergeben, Entführungen und Morde haben schrittweise abgenommen. Bei den Gefährdungen, denen sich insbesondere Rückkehrer ausgesetzt sehen können, handelt es sich überwiegend um kriminelle Handlungen, wie das Erpressen von Geld (vgl. Memorial, Oktober 2007, Zur Lage der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation, August 2006 – Oktober 2007 [ID 88858]), die für sich genommen ohne flüchtlingsrelevanten Anknüpfungs- und Bezugspunkt sind, da bereits nicht erkennbar ist, dass sie an bestimmte flüchtlingsbestimmende Merkmale anknüpfen. Auch das offensichtlich marode Rechtsschutzsystem in Tschetschenien, das es betroffenen Personen nahezu unmöglich zu machen scheint, sich effektiv gegen rechtswidrige oder kriminelle Übergriffe auch staatlicher Stellen zur Wehr zu setzen, stellt für sich genommen noch keine im Lichte von § 60 Abs. 1 AufenthG/QRL relevante Verfolgung dar, da es auch insoweit an zielgerichteten flüchtlingsrelevanten Zuordnungen fehlt.
Entscheidend ist bei der anzustellenden Gefährdungsprognose im Rahmen der Rückausschlussklausel des Art. 4 Abs. 4 a. E. QRL vielmehr, ob der Rückkehrer zu einer der besonders gefährdeten Personengruppen gehört, wobei hierzu insbesondere Personen zählen, die selbst oder in ihrem familiären Umfeld von Seiten der tschetschenischen Sicherheitskräfte mit ehemaligen oder derzeitigen Mitgliedern der Rebellenorganisation in Zusammenhang gebracht werden. Bestehen hierfür Anhaltspunkte, bleibt es bei dem ’ernsthaften Hinweis’ des Art. 4 Abs. 4 QRL und der darin enthaltenen Vermutungsregel, da dieser Personenkreis mit verfolgungsrelevanten Maßnahmen, die bis hin zu Folterungen und Verschwindenlassen führen können, bei Rückkehr zu rechnen hat und daher keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass er nicht erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (Art. 4 Abs. 4 QRL). Besteht ein derartiger Zusammenhang jedoch nicht, sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass Rückkehrer verfolgungsrelevanten Maßnahmen ausgesetzt sein werden, insbesondere da sie das Schicksal vieler Rückkehrer teilen und aufgrund des von Memorial zusammengestellten Zahlenmaterials davon auszugehen ist, dass die Fälle illegaler Entführungen, das unaufgeklärte Verschwindenlassen von Personen, die Durchführung von flächendeckenden Säuberungsaktionen verbunden mit asylrelevanten Übergriffen wie Folterungen, illegalen Festsetzungen, Vergewaltigungen etc. merklich zurückgegangen sind. Daher ist auf Grund der tatsächlichen Veränderungen der Sicherheitslage in Tschetschenien davon auszugehen, dass heute stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass ethnische Tschetschenen ohne Bezug zu dem Maschadow-Regime bzw. zu den Rebellen bei Rückkehr in ihre Heimatregion allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit von in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Verfolgungsmaßnahmen erneut bedroht sein werden (Art. 4 Abs. 4 QRL). (…)
Die noch in der Auskunft an den Hess. VGH geäußerte Annahme insbesondere von Memorial (Memorial an Hess.VGH vom 17.05.2007, Bl. 453 GA), jeder männliche Rückkehrer begebe sich in Lebensgefahr, wird dabei von dem Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Urteil vom 31.08.07, a. a. O.) so nicht geteilt. Vielmehr geht der Senat mit dem Gutachter Prof. Dr. Luchterhandt davon aus, dass die Kläger, die als gewöhnliche Tschetschenen auf dem Höhepunkt der ’antiterroristischen Operation’ (2000) Tschetschenien verlassen haben, um anderswo ungefährdet in Ruhe zu leben, bei ihrer Rückkehr keiner größeren Gefährdung ausgesetzt sein werden als andere Tschetschenen auch (Prof. Dr. Luchterhandt an Hess. VGH vom 08.08.07, Bl. 525, 538, 539 GA). (…)
Sprechen bei Rückkehr der Kläger in ihr Heimatland Tschetschenien stichhaltige Gründe dagegen, dass sie erneut, wie im Herbst 2000, von Verfolgung bedroht sein werden, kommt es auf die Frage, ob sie im Zeitpunkt der Entscheidung in anderen Regionen der Russischen Föderation internen Schutz finden können (Art. 8 QRL), nicht mehr an, auch wenn aufgrund der eingeholten Stellungnahmen überwiegend viel dafür spricht, dass sich insoweit an der Einschätzung des Senats in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A - nichts geändert hat, was entscheidungserheblich jedoch allenfalls für diejenigen Tschetschenen ist, bei denen aufgrund bestehender oder vormals bestehender Beziehungen zu den Rebellen keine stichhaltigen Gründe dagegen sprechen, dass sie erneut von Verfolgung bedroht sein werden.
Den Klägern drohen auch keine sonstigen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, Art. 15 QRL. (…)
Zwar setzt § 60 Abs. 7 AufenthG die Vorgaben des Art. 15 c) QRL aus mehreren Gründen nicht vollständig und zutreffend um, da er zum einen den Wortlaut des Art. 15 c) QRL durch Weglassen des Tatbestandselements ’infolge willkürlicher Gewalt’ nicht vollständig wiedergibt und zum anderen die Ausschlussklausel des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auf Grund der Vorgaben der QRL nicht auf Sachverhaltskonstellationen des § 60 Abs. 7 Satz 2/Art. 15 c) QRL AufenthG übertragen werden darf. Gemäß Art. 18 QRL handelt es sich nämlich auch bei der Zuerkennung von subsidiärem Schutz um eine gebundene Entscheidung, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 c) QRL weder dem Entscheidungsvorbehalt des § 60 a AufenthG, noch den gesteigerten Anforderungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei verfassungskonformer Auslegung (sehenden Auges in den sicheren Tod …) unterworfen werden darf.
Selbst unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht den Klägern bei Beachtung der oben genannten Besonderheiten hinsichtlich ihrer Heimreisepapiere weder subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, noch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, Art. 15 c), 18 QRL zu, da sich die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in letzter Zeit deutlich verbessert haben. (…)
Unter Berücksichtigung dieser Angaben sowie der Tatsache, dass die Mutter der Klägerin zu 1. und von Seiten ihres Ehemannes noch zwei Brüder und vier Schwestern in … leben, ist davon auszugehen, dass insbesondere auf Grund der starken sozialen Bindungen in der teijp-Ordnung Tschetscheniens die Kläger dort auch im Familienverband Unterstützung werden finden können und für sie daher von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei Rückkehr nach Tschetschenien nicht ausgegangen werden kann.
Auf Grund der oben gemachten Ausführungen insbesondere zu den Veränderungen der Sicherheitslage in Tschetschenien haben die Kläger auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten (Art. 15 c) QRL). Gerade in diesem Zusammenhang haben sich die sicherheitsrelevanten Verhältnisse in Tschetschenien spürbar verändert.
(…)"
OVG NRW: Herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei Vorverfolgung durch nichtstaatliche Akteure
Beschluss vom 19.2.2008 - 20 A 2300/06.A - (2 S., M12620)
"(…)
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil der Rechtssache die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, nicht bzw. nicht mehr zukommt.
Der Kläger spricht zunächst Fragen an, die die rechtlichen Anforderungen an die Verfolgereigenschaft von nichtstaatlichen Akteuren, § 60 Abs.1 Satz 4 Buchst. c AufenthG betreffen. Dazu hat sich zwischenzeitlich alle vom Kläger angesprochenen Aspekte abdeckend das Bundesverwaltungsgericht geäußert. Es hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 (BVerwGE 126, 243 [=ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 19]) klargestellt, dass die gesetzliche Regelung schon nach ihrem Wortlaut ’alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen … ausgehen,’ erfasst. (…)
Zur Beantwortung der Frage nach der Bedeutung der Erweiterung des Kreises der Verfolgungssubjekte für die Bejahung oder Verneinung einer Vorverfolgung bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner oben angeführten Entscheidung nochmals zur Anwendung des herabsetzten Prognosemaßstabs geäußert und dabei hervorgehoben, dass die Rechtfertigung der Nachweiserleichterung in der subjektiven Belastung mit dem ’Trauma’ einer (Vor-)Verfolgungshandlung liegt, vor deren (erneuten) Auftreten § 60 Abs. 1 AufenthG Schutz bieten soll. Damit ist Anknüpfungspunkt allein das tatsächliche Geschehen vor dem Verlassen des Heimatstaates, das aus heutiger Sicht auf seinen Aussagegehalt für eine relevante Gefahrenlage nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu prüfen ist. Es ist daher unerheblich, ob das Ereignis auch seinerzeit schon als relevant betrachtet werden konnte und musste. Entsprechend wird im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – in concreto bezogen auf den Fall eines Widerrufs – ’alle früher geltend gemachten Verfolgungsgründe, gleichgültig, ob sie im Anerkennungsbescheid abgelehnt oder sonst nicht berücksichtigt worden sind …, unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Zusammenhangs mit einer nunmehr drohenden Rückkehrverfolgung zu untersuchen sind’, bevor der herabgestufte Prognosemaßstab verneint wird. Eine ’Rückwirkung’ der Gesetzesänderung zur Verfolgereigenschaft liegt darin nicht, es findet allein eine tatbestandliche Rückanbindung statt, nämlich eine Bewertung, ob wegen vergangener vergleichbarer Geschehnisse gemessen an der für laufende Asylverfahren einschlägigen Rechtslage für den Fall einer vorgestellten Rückkehr des Asylbewerbers eine schutzauslösende Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bereits bei fehlender hinreichender Sicherheit anzuerkennen ist.
(…)"
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Der Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung gem. § 3 Abs. 2 AsylVfG wegen Zuwiderhandlung gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen setzt voraus, dass der Betroffene eine gewisse Machtposition in einem Mitgliedstaat besaß und zur Verletzung der Grundsätze der Präambel der UN-Charta beigetragen hat.
Urteil vom 4.3.2008 - 14a K 3288/06.A - (20 S., M12867)
VG Gießen: § 60 Abs. 1 AufenthG schützt über das "religiöse Existenzminimum" hinaus auch vor schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wegen öffentlicher Religionsausübung; eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung durch eine Verletzung der Religionsfreiheit setzt eine Verletzung des "religiösen Existenzminimus" voraus; für Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirchen gehört die Mission in der Regel nicht zum integralen Bestandteil ihrer religiösen Existenz (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 18.12.2007 - 3 E 3824/06.A - (27 S., M12698)
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