BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags
Beschluss vom 12.3.2008 - 2 BvR 378/05 - (17 S., M12981)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Neben der Frage, inwieweit die Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG darstellen kann, befasst sich das BVerfG mit der Bedeutung der Auslegungsrichtlinien des UNHCR.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
a) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung in seinem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Sowohl die Anwendung der Kriterien des so genannten Terrorismusvorbehalts gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG) auf das Asylgrundrecht in der Widerrufskonstellation überhaupt als auch die Anwendung der Norm im Einzelfall lassen eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht aus Art. 16 a Abs. 1 GG möglich erscheinen.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar geklärt, dass die Asylverheißung für politische Straftäter dort eine Grenze hat, wo das Tun des Asylsuchenden wegen der von ihm eingesetzten Mittel von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit der von ihr mitgetragenen Völkerrechtsordnung grundsätzlich missbilligt wird. (…)
Es ist verfassungsrechtlich bislang aber nicht geklärt, ob diese verfassungsimmanenten Grenzen des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG insoweit zutreffend und in hinreichend bestimmter Weise nachgezeichnet wurden und werden, als in § 51 Abs. 3 Satz 2 Var. 3 AuslG auf die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme abgestellt wurde, dass der Ausländer sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, bzw. es nunmehr darauf ankommt, ob aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer – als Täter, Anstifter oder in sonstiger Weise Beteiligter – den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat (§ 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylVfG). Auch für die Ausschlussklausel des Art. 1 F c GFK, dem die hier streitentscheidende Norm nachgebildet ist, ist in der Staatenpraxis ungeklärt, welcher Personenkreis in den Anwendungsbereich fallen kann, insbesondere, ob nur bei der Ausübung staatlicher oder staatsähnlicher Gewalt im Sinne der Ausschlussklausel den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider gehandelt werden kann (vgl. Gilbert, Current issues in the application of the exclusion clauses, in: Feiler, Türk, Nicholson, Refugee Protection in International Law, 2003, S. 425 <456>). Es fehlt bisher an verfassungsgerichtlichen Feststellungen zu den Anforderungen, die aus Art. 16 a Abs. 1 GG für die Auslegung der genannten Tatbestandsmerkmale abzuleiten sein könnten (vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Stand: September 2007; § 2 AsylVfG Rn. 37 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2007; § 3 AsylVfG Rn. 27 ff.), und zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Maß der Überzeugung von der Richtigkeit der Annahme, dass der Ausländer sich die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufenden Handlungen tatsächlich hat zuschulden kommen lassen.
Der Beschwerdeführer hat in ausreichendem Maße deutlich gemacht, dass die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sind (vgl. auch § 77 Abs. 1 AsylVfG).
b) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht entgegen der Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern der Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht entgegen. (…)
Es ist unschädlich, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung sich nicht ausdrücklich mit der Bedeutung von Art. 16 a Abs. 1 GG bei Auslegung und Anwendung von § 51 Abs. 3 AuslG beschäftigt. In einem Verwaltungsprozess, der den Widerruf der Statusgewährung gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG zum Gegenstand hat, bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises auf die Grundrechtsrelevanz bei der Anwendung einfachgesetzlicher Regelungen. Angesichts dessen, dass im Asylprozess um die Anwendung der Grundrechtsbestimmung gestritten wird (vgl. BVerfGE 76, 143 <162>), liegt dies auf der Hand. Für Anträge auf Zulassung der Berufung, die sich der Sache nach mit den Grenzen der asylrechtlichen Schutzgewährung befassen, gilt nichts anderes.
2. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist offensichtlich begründet. Der Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
a) (…) Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist sowohl der Asylwiderruf als auch der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der Sicherung des fachgerichtlichen Vorrangs bei der Rechtsanwendung kommt hier besonderes Gewicht zu, weil die Verwaltungsgerichte bei ihrer Prüfung die Vorgaben der so genannten Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG) und der Genfer Flüchtlingskonvention unmittelbar zu beachten haben, während diese Normen im Verfassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls nicht unmittelbar als Prüfungsmaßstab von Bedeutung sind. (…)
c) (…) aa) Der Entscheidung selbst ist nicht zu entnehmen, aus welchem Grund der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Begründung abzulehnen, ist den Oberverwaltungsgerichten durch § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG eingeräumt. Die Norm begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Mai 1993 - 2 BvR 20/93 -, DVBl 1993, S. 1001). (…) Freilich folgt aus der Möglichkeit, auf eine Begründung der gerichtlichen Entscheidung zu verzichten, keine Lockerung des materiell-verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs. Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung kann dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93-, juris).
bb) Solche infolge des Fehlens einer Begründung nicht auszuräumende Zweifel, ob die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs den von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorgegebenen Rahmen verfassungsmäßiger Ablehnung der Berufungszulassung einhält, drängen sich hier auf. (…)
(2) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit klärungsbedürftig ist; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, a. a. O., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 1 B 11/05 -, NVwZ 2005, S. 709 [8 S., M6767]). Klärungsbedürftig sind im Falle revisiblen Bundesrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und damit auch im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Fragen, die nicht durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Entscheidung einer derartigen Rechtsfrage durch ein Oberverwaltungsgericht nimmt der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1. Oktober 2007, § 124 Rn. 56).
(3) Die mit dem Berufungszulassungsantrag – dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend – geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lag – und liegt – offensichtlich vor. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 Var. 3 AuslG; § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG), einen konkreten Bezug (im Sinne einer Unterstützungshandlung) zu einzelnen oder mehreren konkreten Aktivitäten, die als ’schwerste Verbrechen’ anzusehen sind, haben müssen.
Mit den Ausführungen zu den Auslegungsrichtlinien des UNHCR zu Art. 1 F GFK – Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003 (HCR/GIP/03/05) –, in denen für die Verwirklichung des Ausschlussgrundes eine persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Art. 1 F GFK gefordert wird, hat der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage hinreichend dargelegt. Die Auslegungsrichtlinien des UNHCR entfalten zwar keine rechtliche Bindung, folglich gibt es auch keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Anwendung der Richtlinien bei der Auslegung des materiellen Flüchtlingsrechts oder des Asylverfahrensrechts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2006 - 2 BvR 1731/04 -, juris). Sie stellen aber regelmäßig eine beachtliche Rechtsauffassung zur Auslegung der GFK dar, so dass, wenn diese im Widerspruch zur bisherigen Rechtsauslegung steht und keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, jedenfalls dann die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage indiziert ist, wenn die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung mit dem Wortlaut der betroffenen Norm vereinbar ist. Die vom Beschwerdeführer herangezogenen Auslegungsrichtlinien stammen vom 4. September 2003, sind damit nach Erlass der Sicherheitsratsresolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) verfasst worden und können daher nicht durch diese überholt sein, wie es das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu den Ausführungen im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aus dem September 1979 noch angenommen hatte (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, S. 596 <597> [=ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 26]). Die Richtlinien stellen ausweislich des sie einleitenden Textes eine Zusammenfassung der ’Background Note an the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees’ dar. Diese wiederum beschäftigt sich ausdrücklich mit dem Begriff des Terrorismus nach dem 11. September 2001 (vgl. nur S. 29).
Ebenso sind die Ausführungen zur Gesetzesbegründung, in welcher die verschiedenen Tatbestandsvarianten von § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit dem Oberbegriff ’schwerste Verbrechen’ versehen werden (BTDrucks. 14/7386 S. 57), geeignet, die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits darzulegen. Soll die Regelung nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich solchen und nur Personen, denen schwerste Verbrechen zur Last gelegt werden, von der Flüchtlingseigenschaft ausschließen, liegt die grundsätzlich bedeutsame Frage, ob danach ein konkreter Bezug der vorgeworfenen Handlungen zu konkreten Verbrechensaktivitäten erforderlich oder verzichtbar ist, auf der Hand. (…)
3. Angesichts dieser Umstände drängt sich die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Zulassung der Berufung auf. In Ermangelung einer Begründung, die eine abweichende Beurteilung zuließe, ist davon auszugehen, dass der angegriffene Beschluss auf einer Verkennung der Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -). Es ist nicht auszuschließen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Berufungszulassungsverfahren bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre.
(…)"
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
BVerfG: Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 AsylVfG beginnt neu zu laufen, wenn exilpolitische Betätigungen des Antragstellers einen "Qualitätssprung" erfahren haben; zur Ablehnung eines Folge- oder Wiederaufgreifensantrags als offensichtlich unbegründet.
Beschluss vom 12.2.2008 - 2 BvR 1262/07 - (10 S., M12728)
OVG Saarland: Bei der Frage, ob ein die Zuständigkeit des Bundesamts begründendes Asylgesuch gem. § 13 AsylVfG vorliegt, ist das gesamte Vorbringen des Ausländers einschließlich vorgelegter ärztlicher Stellungnahmen und Berichte zu würdigen.
Beschluss vom 20.3.2008 - 2 A 33/08 - (11 S., M12897)
VGH Bad.-Württ.: Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist – anders als die Flüchtlingsanerkennung – nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ausländer Schutz in einem anderen Staat finden kann (Änderung der Rspr. des Senats im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 2.8.2007 - 10 C 13.07 - ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 39); allerdings fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen der Ausreisemöglichkeit in einen anderen Staat ausgeschlossen ist.
Urteil vom 7.2.2008 - A 8 S 136/05 - (15 S., M12587)
OVG Sachsen-Anhalt: "Die fingierte Asylantragstellung in § 14 a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG verletzt nicht die negative Willensentschließungs- und Willenserklärungsfreiheit des minderjährigen Kindes bzw. seiner gesetzlichen Vertreter." (Amtlicher Leitsatz) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2008 - 3 L 75/06 - (34 S., M12975)
VGH Hessen: Der Ausschluss von subjektiven Nachfluchtgründen im Folgeverfahren gem. § 28 Abs. 2 AufenthG ist mit der Qualifikationsrichtlinie zu vereinbaren.
Beschluss vom 28.1.2008 - 4 UZ 2110/07.A - (6 S., M12976)
VG München: Der Widerruf ist gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nur auf dem Ermessensweg möglich, wenn das Bundesamt vor dem 1.1.2005 den Widerruf geprüft und die Einleitung des Widerrufsverfahrens aktenkundig abgelehnt hat (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 7.2.2008 - M 24 K 07.50978 - (12 S., M12592)
VG Braunschweig: Allein die Tatsache, dass ein psychiatrischer Gutachter in einer Vielzahl von Fällen nahezu wortidentische Gutachten vorgelegt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, die Gutachten seien nicht richtig, sondern erfordert lediglich eine genaue Prüfung der festgestellten Tatsachen.
Urteil vom 24.1.2008 - 5 A 722/05 - (13 S., M12727)
VG Gelsenkirchen: § 37 Abs. 2 AsylVfG ist nicht anwendbar, wenn das Gericht einem Eilantrag gegen eine Ausreisefrist von einer Woche nach Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG stattgegeben hat.
Urteil vom 21.1.2008 - 14a K 3587/07.A - (5 S., M12657)
VG Oldenburg: Verzichten die Eltern gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung des Asylverfahrens, beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVfG einen Monat.
Urteil vom 10.1.2008 - 11 A 443/07 - (3 S., M12678)
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