VGH Bad.-Württ.: Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Suizidgefahr
Beschluss vom 6.2.2008 - 11 S 2439/07 - (14 S., M12581)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung befasst sich mit der Amtsermittlungspflicht der Ausländerbehörde, wenn Suizidgefahr im Fall der Abschiebung geltend gemacht wird. Demnach hat die Ausländerbehörde fachärztliche Gutachten einzuholen, wenn Atteste vorliegen, die zwar nicht den hohen Anforderungen für den Vollbeweis der Suizidgefahr genügen, aber ein Indiz für das Vorliegen einer Suizidgefahr darstellen. Eine Untersuchung erst am Tag der Abschiebung lehnt der VGH als untauglich ab. Die ärztliche Begleitung während der Abschiebung kann die vorherige Sachaufklärung nicht ersetzen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet. (…)
1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 - VBlBW 2003, 482 [ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 34] und vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 juris [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 36], jeweils m. w. N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206 [9 S., R9437] sowie VG Freiburg, Urteil vom 04.02.2004 - 1 K 1620/01 - juris).
a) Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn), wobei der Senat erwogen hat, an das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne gegebenenfalls strengere Maßstäbe anzulegen, wenn der Ausländer nicht alles ihm nach Lage der Dinge Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den Eintritt der Gesundheitsgefahr abzuwenden oder zu mindern oder eingetretene Gesundheitsstörungen zu beseitigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.07.2003 und 15.10.2004, a. a. O.). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehört der Zeitraum des Aufsuchens und Abholens in der Wohnung, des Verbringens zum Abschiebeort sowie die Zeit der Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. Insgesamt gilt, dass die mit dem Vollzug der Abschiebung während dieses Abschnitts betrauten deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten haben. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.05.2001 - 11 S 389/01 -, VBlBW 2002, 32 = InfAuslR 2001, 384).
aa) Macht ein Ausländer eine solche Reiseunfähigkeit geltend oder ergeben sich sonst konkrete Hinweise darauf, ist die für die Aussetzung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde verpflichtet, den aufgeworfenen Tatsachenfragen, zu deren Beantwortung im Regelfall medizinische Sachkunde erforderlich ist, im Rahmen ihrer Amtsaufklärungspflicht nach § 24 Abs. 1 LVwVfG nachzugehen, wobei der Ausländer zur Mitwirkung verpflichtet ist (§ 82 AufenthG). Legt der Ausländer ärztliche Fachberichte (’Privatgutachten’) vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nach der Rechtsprechung des Senats nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbilds (Diagnose) sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft – als Folge einer Abschiebung – ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegungen jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere: Komplexität des Krankheitsbildes, Gewichtigkeit und Konsequenzen der Diagnose) richten (vgl. im einzelnen Senatsbeschluss vom 10.07.2003, a. a. O.). Sind diese Mindestanforderungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann die Reiseunfähigkeit allein aufgrund der vorgelegten ärztlichen Fachberichte zwar nicht als erwiesen angesehen werden. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass kein weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Die Ausländerbehörde bleibt nach § 24 Abs. 1 LVwVfG verpflichtet, den Sachverhalt selbst weiter aufzuklären, wenn und soweit sich aus den ihr vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder aus sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben. Ist das der Fall, wird regelmäßig eine amtsärztliche Untersuchung oder die Einholung einer ergänzenden (fach-)ärztlichen Stellungnahme oder eines (fach-)ärztlichen Gutachtens angezeigt sein, da der Ausländerbehörde die erforderliche medizinische Sachkunde zur Beurteilung einer mit der Abschiebung einhergehenden Gesundheitsgefahr und auch der Frage fehlen dürfte, mit welchen Vorkehrungen diese Gefahr ausgeschlossen oder gemindert werden könnte. Insoweit gelten für die Aufklärungspflicht der Behörde keine anderen Maßstäbe als für diejenige des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Ermittlungspflicht beim Vortrag einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung: BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 - 10 C 8.07 - DVBl. 2008, 132 [=ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 36], sowie Beschluss vom 24.05.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345 [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]). So ist bei substantiiert vorgetragenen oder sonst bekannt gewordenen Anhaltspunkten für eine Suizidgefahr als Folge einer psychischen Erkrankung – wie bei anderen psychischen Erkrankungen – im Regelfall schon vor Beginn einer Abschiebung ein (amts-)ärztliches – psychologisch-psychotherapeutisches – Gutachten einzuholen. Nr. III. 2 des von der Bundesärztekammer am 26.11.2004 gebilligten Informations- und Kriterienkatalogs zu Fragen der ärztlichen Mitwirkung bei der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer (vgl. http://www.aekno.de/htmljava/a/kammerarchiv/kriterienkatalog_nrw.pdf) sieht dies ausdrücklich vor. In Baden-Württemberg ist die Anwendung dieses Katalogs durch die Ausländerbehörden zwar nicht – wie in Nordrhein-Westfalen – durch Verwaltungsvorschrift angeordnet (vgl. die Antwort der Landesregierung vom 25.09.2007 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Braun vom 10.09.2007, LT-Drs. 14/1702). Der – auch vom 108. Deutschen Ärztetag begrüßte
(http://www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=0.2.20.1827.1832.1932.1955.1956) – Informations- und Kriterienkatalog kann jedoch als sachverständige Konkretisierung dessen berücksichtigt werden, was vor Durchführung einer Abschiebung von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls als Vorkehrung zum Schutz des von der Abschiebung Betroffenen vorzusehen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 30]). Eine Untersuchung durch einen Arzt am Tage der Abschiebung, für die praktisch nur eine beschränkte Zeit zur Verfügung stehen dürfte, ist dagegen im Hinblick auf die erforderliche Intensität der Exploration und eine hinreichende Fundierung regelmäßig kein taugliches Mittel, um Hinweise auf eine Suizidgefährdung als Folge einer psychischen Erkrankung so abzuklären, dass eine Abschiebung mit dem möglichen Risiko lebensbedrohlicher Folgen verantwortet werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 B 352/07 - juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris [ASYLMAGAZIN 1–2/2008, S. 44]). (…)
Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass mit diesen Vorkehrungen den Anforderungen an flankierende Maßnahmen zur Abschiebung bei Suizidgefahr nach Nr. 3.5.2.1.3 Absatz 3 VwV Asyl/Rückführung Rechnung getragen sei, übersieht er, dass sich die Geeignetheit dieser Vorkehrungen erst dann – in einem zweiten Schritt – sachgerecht beurteilen lassen wird, wenn das gemäß Nr. 3.5.2.1.3 Absätze 1 und 4 VwV Asyl/Rückführung einzuholende Gutachten vorliegt. Denn gerade auch zur Beantwortung dieser Frage ist bei einer Suizidgefahr auf Grund einer psychischen Erkrankung die besondere Sachkunde eines Mediziners nötig. Abgesehen davon erscheint die Geeignetheit der vom Antragsgegner zugesagten Vorkehrungen im Fall des Antragstellers schon deshalb zweifelhaft, weil sie erst mit seiner Abholung einsetzen sollen. Denn sie schließen die nach Lage der Dinge hier ernsthaft in Betracht zu ziehende Gefahr einer Selbsttötung schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht aus, wenn der Antragsteller durch eine Mitteilung der Ausländerbehörde oder seines Rechtsanwalts oder auf sonstige Weise erfährt oder damit rechnen muss, dass die Abschiebung nunmehr unmittelbar bevorsteht.
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Einsender: RA Bach, Mannheim
OVG NRW: Zum Ausschluss von Altfallregelung wegen Behinderung der Aufenthaltsbeendigung
Beschluss vom 21.1.2008 - 18 B 1864/07 - (5 S., M12658)
"(…)
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104 a Abs. 1 AufenthG an den Antragsteller gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausgeschlossen.
Gemäß § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist – unter anderem – Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a Abs. 1 AufenthG, dass der betreffende Ausländer nicht behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Hierfür reicht es jedenfalls aus, wenn der Betreffende hinreichend konkreten Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht nachgekommen ist (a). Derartiges Verhalten ist dem Antragsteller anzulasten, so dass die negative Voraussetzung verwirklicht ist (b).
a) Es unterliegt Zweifeln, ob die Bestimmung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG so weit zu verstehen ist, wie ihr Wortlaut es zulässt. Diesem zufolge lassen sich unter § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG auch schlicht mangelnde selbstinitiative Bemühungen um die Passbeschaffung fassen, zumindest wenn – was regelmäßig der Fall sein dürfte – angenommen werden könnte, dass dem Betreffenden klar war, dass dies Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung erschweren oder verzögern kann, ungeachtet des Umstands, ob die Behörde den Betreffenden auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen hatte.
Demgegenüber könnte Einiges für ein einschränkendes Verständnis dieser Bestimmung dahin sprechen, dass (mindestens) konkrete Aufforderungen der Behörde zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung vorausgegangen sein müssen, denen der Betreffende nicht nachgekommen ist.
Die Gesetzesmaterialien sind insoweit weitgehend unergiebig; der sich darin findende Hinweis, die Voraussetzungen und Ausschlussgründe für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG seien ’zum großen Teil eng an die des Bleiberechtsbeschlusses der IMK vom 17. November 2006 angelehnt’ (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202), hilft wenig weiter, weil sich die Materialien nicht dazu verhalten, in welchen Teilen das Gesetz sich an die Regelungen des IMK-Beschlusses anlehnt und in welchen nicht, und gerade die in Rede stehende Bestimmung nicht so formuliert ist wie der entsprechende Ausschlussgrund nach dem Bleiberechtsbeschluss der IMK. Allerdings wird von dem im Hinblick auf das Gesetz federführenden Bundesministerium des Inneren in seinen Anwendungshinweisen (Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Stand 2. Oktober 2007) ein deutlich einschränkendes Verständnis des § 104 a AufenthG vorgegeben. Wenn auch diese Anwendungshinweise die Gerichte nicht binden, wenn es – wie hier – um die Auslegung von Rechtsbegriffen geht, ohne dass behördliches Ermessen eingeräumt ist, erscheint aber insoweit doch nicht unbeachtlich, dass den genannten Anwendungshinweisen zufolge der ’Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögern[s] oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung (…) ausschließlich dann vor[liegt], wenn ein Ausländer nachweislich Identitätsnachweise oder Personaldokumente vernichtet und unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, im Rahmen der Passbeschaffung zu einem konkreten Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zur Vorsprache bei der Vertretung eines ausländischen Staates aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung nicht gefolgt ist, sich durch Untertauchen behördlicher Maßnahmen entzogen hat, der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat.’
Gleichermaßen lassen die Anwendungshinweise des Landes Nordrhein-Westfalen zu § 104 a AufenthG vom 16. Oktober 2007, Ziffer 1.1.5.1, ein restriktives Verständnis erkennen. Ihnen zufolge bedarf es im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG einer wertenden Gesamtbetrachtung. Erforderlich ist danach ein gezieltes und nachhaltiges Unterlaufen der Aufenthaltsbeendigung, z. B. durch Untertauchen, Vernichten oder Unterdrücken von Urkunden, beharrliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung oder widersetzliches Verhalten bei Vollstreckungsmaßnahmen (Ebenso Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 104 a/zu Abs. 1 12/2007 Nr. 3.5.).
Die Formulierung ’beharrliche Verweigerung der Mitwirkung’ legt nicht nahe, dass bereits schlichte Untätigkeit – ohne vorausgegangene konkrete Aufforderungen – ausreicht.
b) Einer Entscheidung über die Reichweite der Bestimmung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bedarf es hier jedoch nicht. Selbst wenn man ausgehend von diesen Überlegungen ein einschränkendes Verständnis zugrunde legt, hätte der Antragsteller die negative Voraussetzung des § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt. (…) So hat der Antragsteller sich im Jahre 2001 geweigert, den Antrag auf Ausstellung von Passersatzpapieren auszufüllen. Nachdem der Antragsteller dies Anfang 2002 nachgeholt hat, mag – auch angesichts des Zeitablaufs seither – fraglich sein, ob ein beharrliches Verweigern gegeben ist. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat der Antragsgegner den Antragsteller jedoch neben den pauschalen Aufforderungen zur Vorlage von Identitätsnachweisen (die möglicherweise nicht ausreichen) etwa mit dem Bescheid vom 16. April 2005 recht ausführlich auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen, dabei namentlich auf die Möglichkeit, Bevollmächtigte im Heimatstaat einschalten.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Vorlage des Passes im Zuge des vorliegenden Verfahrens in der Tat ein Indiz dafür, dass die Bemühungen des Antragstellers um einen Pass zuvor unzureichend waren. Dass der Antragsteller jetzt einen Pass über einen Dritten im Heimatstaat beschafft hat, zeigt, dass dies möglich ist, und spricht dafür, dass es zuvor ebenfalls möglich gewesen wäre. Zwar ist dieser Schluss nicht zwingend. Das Indiz hätte sich entwerten lassen, und zwar insbesondere durch einen substantiierten nachvollziehbaren Vortrag des Antragstellers dazu, inwiefern es zuvor nicht möglich war, an einen Pass zu kommen, und aufgrund welcher Zusammenhänge sich diese Gegebenheiten geändert haben. Der Antragsteller hat sich aber gerade hierzu jeder Darstellung enthalten, obgleich ihm diese leicht möglich sein müsste. Dass es hieran fehlt, drängt zu der Annahme, dass es derartige Änderungen der Umstände nicht gegeben hat.
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OVG Berlin-Brandenburg: "Sippenhaft" bei Altfallregelung verfassungsgemäß
Beschluss vom 18.1.2008 - 12 S 6.08 - (3 S., M12660)
"(…)
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. (…)
Zu den Gründen, aus denen das Verwaltungsgericht den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten Antrag als unzulässig angesehen hat, verhält sich die Beschwerde nicht. Die Antragsteller wenden sich lediglich gegen die Ablehnung des – vom Verwaltungsgericht im Wege der Umdeutung als beantragt erachteten – Erlasses einer einstweiligen Anordnung. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG lägen nicht vor, da sich die Antragsteller die Straffälligkeit des mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partners der Antragstellerin zu 1. und Vaters der Antragsteller zu 2. und 3. entgegenhalten lassen müssten (§ 104 a Abs. 3 AufenthG). Soweit die Antragsteller diese Regelung als ’Kollektivhaftung’ für verfassungswidrig halten, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit der nunmehr direkt in das Aufenthaltsgesetz übernommenen Altfall- oder Bleiberechtsregelung wird dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen. Es handelt sich um eine dem betroffenen Personenkreis – unabhängig von den sonstigen im Gesetz geregelten Aufenthaltszwecken – aus humanitären Gründen eingeräumte Vergünstigung, bei deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Es steht ihm frei, die Bleiberechtsregelung nur denjenigen zu Gute kommen zu lassen, die faktisch und wirtschaftlich im Bundesgebiet integriert sind und sich rechtstreu verhalten haben (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, S. 202). Ebenso liegt es in seinem gesetzgeberischen Ermessen, die Begünstigung nur auf den gesamten Familienverband oder ggf. auch auf einzelne Mitglieder zu erstrecken. Für minderjährige Kinder, deren Eltern straffällig geworden sind, entspricht dies dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilt (vgl. Bundestags-Drucksache 16/5065, a. a. O.), der auch die sonstigen für das Aufenthaltsrecht von Kindern einschlägigen Vorschriften prägt. Im Übrigen enthalten §§ 104 a Abs. 3 Satz 2, 104 b AufenthG Ausnahmeregelungen für Ehegatten und Kinder, die am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben. Die Regelung begegnet danach bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, und zwar auch nicht mit Blick auf Art. 6 GG, da die Antragsteller wie auch ihr Vater bzw. Lebenspartner ausländische Staatsangehörige und vollziehbar ausreisepflichtig sind, sodass eine Trennung der Familie selbst bei einer erzwungenen Rückkehr in den Kosovo nicht bevorsteht (vgl. zu einer landesrechtlichen Altfallregelung auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Februar 2006, NordÖR 2006, 320).
(…)"
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Kurzfristige Abschiebung rechtswidrig
Beschluss vom 14.12.2007 - 2 M 207/07 - (4 S., M12706)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern kritisiert die verbreitete Praxis, ausreisepflichtige Ausländer nicht auf eine bevorstehende Abschiebung hinzuweisen. Ausländern, die sich bereits seit längerem in Deutschland aufhalten, müsse – unabhängig von der Abschiebungsankündigung – die Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Abschiebung vorzubereiten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die Antragstellerin hat nicht nur den auch vom Verwaltungsgericht gesehenen Anordnungsgrund, sondern auch einen Anordnungsanspruch i. S. des § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. (…)
Die Antragstellerin hat aber einen Anspruch auf Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG. Ihr Ehemann hält sich derzeit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. (…)
Insoweit weist die Beschwerde zu Recht auf die Bedeutung und Reichweite des Art. 6 Abs. 1 GG hin.
(…)
Überdies wäre die Abschiebung der Antragstellerin jedenfalls bis zum 18. Dezember 2007 aber auch noch aus einem anderen Grund rechtswidrig gewesen. Es verstößt gegen die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG bzw. den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit, nach einer bereits mehrere Monate alten Abschiebungsankündigung gemäß § 60 a Abs. 4 Satz 4 AufenthG a. F. (hier: vom 20. August 2007) gegenüber einem sich bereits seit mehreren Jahren (hier: seit 2004) im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer noch zwei Tage vor dem der Ausländerbehörde bekannten Abschiebetermin (15. Dezember 2007) erneut eine auflösend bedingte Duldung (’erlischt am Tage der benannten Ausreise’) für wenige darüber hinausgehende Tage (hier: bis zum 18. Dezember 2007) zu erteilen, ohne bei der Verlängerung der Duldung auf den konkreten Abschiebetermin hinzuweisen, mithin den Tag der Ausreise zu ’benennen’. Auch unabhängig von einer damals noch erforderlichen Abschiebungsankündigung und der damit nach Ablauf eines Monats ’jederzeit’ drohenden Abschiebung muss es einem sich seit längerem im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer grundsätzlich ermöglicht werden, sich auch kurzfristig – vorliegend wären dafür sogar zwei Tage und damit grundsätzlich ausreichend Zeit gewesen – auf die nunmehr unmittelbar bevorstehende Abschiebung vorzubereiten und nicht stattdessen jeden Tag (hier: seit etwa Ende September 2007) auf ’gepackten Koffern’ zu sitzen und jederzeit bereit zu sein, abgeschoben zu werden.
Es ist für den Senat auch kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner nicht statt der (wohl Standard-)Formulierung der auflösenden Bedingung am 13. Dezember 2007 eine Befristung der Duldung bis zum 14. Dezember 2007 vorgenommen hat. Auch dann hätte für die Antragstellerin bereits hinreichend Anlass bestanden, sich auf die Abschiebung am 15. Dezember 2007 vorzubereiten.
Ob es Fälle geben mag, in denen die Ausländerbehörde den konkreten Abschiebungstermin dem betroffenen Ausländer ’bis zuletzt’ sozusagen als milderes Mittel gegenüber der Abschiebungs(sicherungs)haft nach § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG verschweigen darf, etwa weil dieser sich bereits in der Vergangenheit einer Abschiebung zum benannten Termin durch ’Untertauchen’ entzogen hat, muss der Senat nicht beurteilen. Dergleichen ist im Falle der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich.
(…)"
VG Würzburg: Rechte von Familienangehörigen nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 3.3.2008 - W 7 K 07.683 - (12 S., M12896)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil is unter zwei Gesichtspunkten interessant. Zum einen setzt es sich damit auseinander, ob Familienangehörige von Personen, die Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie genießen, in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen werden dürfen. Zum anderen erweitert es den Status des subsidiären Schutzes nach der Qualifikationsrichtlinie auf Personen, deren Abschiebung nach nationalem Recht verboten ist (hier: § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger wird durch die Zuweisungsentscheidung der Regierung von Unterfranken vom 16. April 2007 in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (…)
Abweichend von Abs. 1 kann Personen i. S. d. Art. 1 [AufnG] im begründeten Ausnahmefall nach Ermessen der Auszug aus der Gemeinschaftsunterkunft gestattet werden (bzw., wenn, wie vorliegend, der Betroffene noch nicht in einer solchen untergebracht ist, von der Unterbringung in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft abgesehen werden). (…)
Im Vordergrund stehen dabei die vom Betroffenen geltend gemachten persönlichen Interessen, die gegen einen Umzug in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft sprechen, und das ihnen rechtlich zukommende Gewicht, die das vom Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 AufnG als Regelfall vertypisierte und in § 8 Abs. 5 Spiegelstriche 1 bis 3 DVAsyl und Art. 4 Abs. 4 Satz 2 AufnG noch beispielhaft spezifizierte öffentliche Interesse an der Unterbringung dieses Personenkreises in einer staatlichen Gemeinschaftsunterkunft deutlich überwiegen müssen. (…) Einen Beispielsfall für ein solches überwiegendes Privatinteresse, das einen begründeten Ausnahmefall darstellen kann, führt § 8 Abs. 6 DVAsyl an (vgl. BayVGH, B.v. 24.05.2004 Nr. 21 CS 04.87). Danach soll der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von gleichem Gewicht Rechnung getragen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BayVGH (vgl. z. B. B.v. 28.09.2006 Nr. 21 ZB 06.1558), der die Kammer gefolgt ist und die auch im streitgegenständlichen Bescheid ihren Niederschlag gefunden hat, bedeutet die Regelung des § 8 Abs. 6 DVAsyl aber lediglich, dass Ehegatten regelmäßig nicht in verschiedenen Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. (…) An dieser Rechtsprechung hält die Kammer in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folgendem: Qualifikationsrichtlinie) nicht mehr fest. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung begründet die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der selbst nicht verpflichtet ist, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, jedenfalls dann einen Ausnahmefall i. S. v. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl, wenn es sich bei dem Ehepartner um den Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG (Konventionsflüchtlinge) oder § 25 Abs. 3 AufenthG (Personen mit subsidiärem Schutzstatus) handelt. Sie sind in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbezogen, so dass die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl ausstrahlen. Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl sind für diese Fälle richtlinienkonform so auszulegen, dass deren familiäre Lebensgemeinschaft mit ihren Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) der Richtlinie einen Ausnahmefall begründet.
Beruht die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, wie hier, auf einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ergibt sich dies allerdings nicht unmittelbar aus der Qualifikationsrichtlinie, sondern mittelbar aus der aufenthaltsrechtlichen Gleichstellung der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 und Satz 1 AufenthG im deutschen Recht.
Die Qualifikationsrichtlinie selbst enthält weder für Personen, die internationalen Schutz genießen, noch für deren Familienangehörige ein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum. Art. 31 RL 2004/83/EG schreibt lediglich vor, dass sie beim Zugang zu Wohnraum nicht schlechter gestellt werden dürfen als andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Da Personen, die internationalen Schutz genießen, als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 2 oder Abs. 3 AufenthG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 AufnG i. V. m. § 1 AsylbLG fallen und deshalb nicht gesetzlich zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet werden, sind sie selbst nicht schlechter gestellt. Im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen sind jedoch auch ihre Familienangehörigen i. S. v. Art. 2 h) RL 2004/83/EG, die gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG in den Anwendungsbereich von Art. 31 RL 2004/83/EG einbezogen sind, nicht schlechter gestellt, denn die Verpflichtung zur Wohnung in der Gemeinschaftsunterkunft gemäß Art. 1 AufnG knüpft nicht an ihre Beziehung zu Personen mit internationalem Schutz an, sondern an die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG. In die in § 1 Abs. 1 AsylbLG aufgelisteten aufenthaltsrechtlichen Kategorien fallen Angehörige von Personen mit internationalem Schutz zwar regelmäßig. Sie werden dabei jedoch nicht schlechter gestellt als andere Drittstaatsangehörige mit entsprechenden Aufenthaltspositionen. Sie sind ihnen gegenüber deshalb weder rechtlich noch tatsächlich schlechter gestellt.
Wie sich auch aus Erwägung 29 zur Qualifikationsrichtlinie ergibt, gebietet Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG auch nicht, dass den Angehörigen dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie dem Familienmitglied, das den internationalen Schutz genießt. Vorgeschrieben ist keine völlige Gleichstellung, sondern lediglich die Sicherstellung eines angemessenen Lebensstandards. Da die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft unzweifelhaft geeignet ist, einen angemessenen Lebensstandard i. S. d. Qualifikationsrichtlinie zu sichern, verstößt die zwingende Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft für sich genommen nicht gegen Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG. Auch wenn Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG es den Mitgliedstaaten grundsätzlich ermöglicht, bei der Gewährung von Vergünstigungen zwischen den Personen mit internationalem Schutz und ihren Familienangehörigen zu differenzieren, gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt. Die Möglichkeit der Ungleichbehandlung findet ihre Grenze nämlich dort, wo eine Schlechterstellung der Familienangehörigen dazu führt, dass das Familienmitglied mit internationalem Schutz aufgrund dieser Schlechterstellung die ihm eigentlich rechtlich zustehende Vergünstigung praktisch nicht bzw. nur unter Preisgabe des Familienverbands wahrnehmen kann. Bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG ist das vom EuGH entwickelte Gebot der praktischen Wirksamkeit zugrunde zu legen. Dieses besagt, dass einer rechtlich verliehenen Vergünstigung nicht durch anderweitige rechtliche Regelungen jede praktische Wirksamkeit genommen werden darf (vgl. z. B. EuGH, U. v. 19. Oktober 2004, Az. C-200/02 und ausführlich: Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH v. 18. Mai 2004 im selben Verfahren m. w. N.). Denn es wäre unbillig, ein Recht zwar formal zu gewähren, dessen tatsächliche Ausübung jedoch zugleich unmöglich zu machen bzw. wesentlich zu erschweren. Die einer Person mit internationalem Schutz gewährte Freizügigkeit liefe regelmäßig ins Leere, wenn die Mitglieder seiner Kernfamilie zwingend in eine Gemeinschaftsunterkunft eingewiesen würden. Entsprechend dem Gebot der praktischen Wirksamkeit ist das dem international Geschützten gewährte Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum bei der Einweisung seiner Familienangehörigen in eine Gemeinschaftsunterkunft zu berücksichtigen. Dieser Auslegung von Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG steht nicht entgegen, dass die Qualifikationsrichtlinie selbst kein Recht auf unbeschränkten Zugang zu Wohnraum vorsieht. Denn der nationale Gesetzgeber muss sich auch dann bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung von Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 h) RL 2004/83/EG daran festhalten lassen, was er den Personen mit internationalem Schutz an Vergünstigungen gewährt, wenn er bei der Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie über die dort vorgeschriebenen Mindeststandards hinaus geht. Hinzukommt, dass eine Verpflichtung zur Wohnung in einer Gemeinschaftsunterkunft aufgrund von Sozialleistungsbezug für Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gegen Art. 23 GFK verstieße (zum Verstoß von entsprechenden Wohnsitzauflagen vgl. BVerwG, U. v. 15. Januar 2008, Az. 1 C 17.07), so dass für diesen Personenkreis die Anwendung des Gebots der praktischen Wirksamkeit auch aus völkerrechtlichen Gründen geboten sein dürfte. Nichts anderes kann für Personen mit subsidiärem Schutz gelten. Sie sind hinsichtlich ihrer aufenthaltsrechtlichen Stellung sowohl in der Qualifikationsrichtlinie als auch im nationalen Recht den Konventionsflüchtlingen gleichgestellt. Konventionsflüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus sind im internationalen Schutz gemäß Art. 2 a) und dessen Ausgestaltung in Art. 23 bis 34 RL 2004183/EG unterschiedslos zusammengefasst, so dass sich das bei der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu beachtende Gebot der Vereinbarkeit mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur auf Familienangehörige von Konventionsflüchtlingen erstreckt, sondern auch auf Personen mit subsidiärem Schutz und deren Kernfamilie. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die Freizügigkeit des Familienmitglieds, das internationalen Schutz genießt, bei der Einweisung dessen Angehöriger in eine Gemeinschaftsunterkunft berücksichtigt werden muss.
Die aufgrund Art. 23 Abs. 2 RL 2004/83/EG i. V. m. dem Prinzip der praktischen Wirksamkeit gebotene Berücksichtigung kann durch eine richtlinienkonforme Auslegung von Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl im nationalen Recht umgesetzt werden. Wird der Freizügigkeit des Familienmitglieds im Rahmen einer Ermessensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG i. V. m. § 8 Abs. 6 DVAsyl Rechnung getragen, ist gewährleistet, dass die dem international Schutzberechtigten gewährte Vergünstigung nicht regelmäßig ins Leere läuft.
Dies gilt auch für den Kläger. (…) Zwar erfüllt die Ehefrau des Klägers nicht die Voraussetzungen des Art. 2 f) i. V. m. Art. 15 RL 2004/83/EG. Das bei ihr gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellte Abschiebungsverbot beruht ausschließlich auf ihrer Krankheit und steht nicht in einem gemäß Art. 15 c) RL 2004/83/EG erforderlichen Zusammenhang zu einem bewaffneten Konflikt. Art. 2 e) i. V. m. Art 15 c) RL 2004/83/EG werden in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG umgesetzt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hingegen begründet ein eigenständiges Abschiebungsverbot des deutschen Rechts. Die Qualifikationsrichtlinie selbst gebietet es somit nicht, die Ehefrau des Klägers und ihn als ihren Angehörigen in ihren Anwendungsbereich einzubeziehen. Dass es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, neben den in RL 2004/83/EG vorgesehen Tatbeständen weitere Abschiebungsverbote einzuführen, ohne sie zwangsläufig in den Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie einbeziehen zu müssen, wird in Erwägung 9 zur Qualifikationsrichtlinie klargestellt. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht, im nationalen Recht eine Gleichstellung mit dem internationalen Schutz der Qualifikationsrichtlinie vorzusehen und damit einen weiteren Personenkreis aufgrund nationalen Rechts in die nach der Qualifikationsrichtlinie gewährte Rechtsstellung einzubeziehen. Sieht das nationale Recht eine solche Einbeziehung vor, gebietet es die Einheitlichkeit der nationalen Rechtsordnung und der nationalen Rechtsanwendung, dass die Ausstrahlungswirkung der Qualifikationsrichtlinie sich auch auf diesen Personenkreis erstreckt. So verhält es sich nämlich mit den Personen, bei denen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wird. Zwar fallen sie nicht schon aus europarechtlichen Gründen in den Anwendungsbereich der Qualifikationsrichtlinie, der deutsche Gesetzgeber hat sie jedoch sowohl in § 25 Abs. 3 AufenthG als auch sonst aufenthaltsrechtlich den Personen mit subsidiärem Schutz im Sinne von Art. 2 f) gleichgestellt und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Qualifikationsrichtlinie kraft nationalen Rechts auf sie erstreckt werden soll. Eine Differenzierung zwischen Personen mit einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG und solchen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wäre darüber hinaus durch die gemäß § 7 Abs. 4 DVAsyl zuständige Regierung in der Praxis kaum leistbar. Der Regierung liegen die für diese Unterscheidung notwendigen Asylakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge regelmäßig nicht vor. Ihnen ist regelmäßig nur die Rechtsgrundlage der gewährten Aufenthaltserlaubnis bekannt, aus der sich gerade nicht erkennen lässt, worauf das im Asylverfahren festgestellte Abschiebungsverbot gestützt wurde.
(…)"
Einsender: RA Koch, Würzburg
VG Frankfurt a. M.: Zur Freiwilligkeitserklärung und zur Altfallregelung bei abgelehnten Asylbewerbern
Urteil vom 23.1.2008 - 1 E 3668/07 (2) - (16 S., M12846)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil betrifft zwei wichtige Fragen im Zusammenhang mit der Altfallregelung des § 104 a AufenthG. Zum einen ist das VG Frankfurt a. M. der Auffassung, dass § 10 Abs. 3 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an abgelehnte Asylbewerber beschränkt, nur auf Aufenthaltstitel nach dem zweiten Kapitel des Aufenthaltsgesetzes anwendbar ist, nicht jedoch auf die Altfallregelung. Zum anderen lehnt das Gericht es ab, von iranischen Staatsangehörigen die wahrheitswidrige Abgabe einer sog. Freiwilligkeitserklärung zu verlangen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die Klage ist zulässig und begründet. (…)
Die Klägerin hat einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des dem Beklagten eingeräumten Ermessens (§ 40 VwVfG). Dieses Ermessen ist gesetzlich dadurch beschränkt, dass die Ausländerbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 104 a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilen soll. Besondere Umstände, die es rechtfertigen könnten, hiervon ausnahmsweise abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Ermessen ist deshalb auf Null reduziert und führt zu der Verpflichtung des Beklagten die begehrte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass der Asylantrag der Klägerin nach § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Zwar ist in § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG geregelt, dass vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, wenn der Asylantrag nach § 30 Absatz 3 AsylVfG abgelehnt worden ist, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese Regelung schließt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104 a AufenthG jedoch nicht aus. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob § 104 a AufenthG einen Anspruch (’Regelanspruch’) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vermittelt (so Discher in: GK-AufenthG § 10 Rn 61; ebenso für den insoweit gleichlautenden § 25 Abs. 3 AufenthG: HessVGH, Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650[/06, ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 31]; VG Frankfurt, Urt. v. 31.10.2006 - 1 E 1230/06 [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 52]; Dienelt ZAR 2005, 120) oder ob es sich vielmehr nur um eine Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen gebundenen Ermessens (’soll … erteilt werden’) handelt. Legt man die letztgenannte Annahme zugrunde, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die gesamte Regelung des § 10 Abs. 3 AufenthG nur auf Aufenthaltstitel nach dem zweiten Kapitel des Aufenthaltsgesetzes anwendbar ist und damit nicht auf § 104 a, der im zehnten Kapitel enthalten ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: (…)
Betrachtet man die Regelung des § 10 Abs. 3 isoliert, so käme eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a – unterstellt die Norm vermittle keinen Rechtsanspruch – somit nicht nur für solche Asylbewerber nicht in Betracht, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sondern auch für diejenigen, deren Asylantrag ’einfach’ abgelehnt worden ist. Denn § 104 a befindet sich nicht im 5. Abschnitt des 2. Kapitels, sondern im 10. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes. Dieses Ergebnis kann jedoch nicht richtig sein. Es hätte zur Folge, dass der gesetzliche Zweck des § 104 a nicht erfüllt werden könnte und diese Norm faktisch leer liefe. Denn § 104 a wäre auf die weit überwiegende Mehrzahl der Ausländer, die nach dem Willen des Gesetzgebers von dieser Vorschrift erfasst werden sollen, nicht anwendbar.
Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung im Regierungsentwurf (BT-Drs 16/5065 S. 384) soll die Altfallregelung des § 104 a AufenthG dem Bedürfnis der seit Jahren im Bundesgebiet geduldeten und hier integrierten Ausländer nach einer dauerhaften Perspektive in Deutschland Rechnung getragen werden. Welche Ausländer damit vor allem gemeint sind, ergibt sich aus folgendem Satz der Begründung: ’Am 31. Dezember 2006 hielten sich 174 980 geduldete ausreisepflichtige Ausländer im Bundesgebiet auf, wobei es sich zum großen Teil um abgelehnte Asylbewerber handelt, die nicht abgeschoben werden konnten.’ Der Gesetzgeber hat die Altfallregelung des § 104 a AufenthG also gerade deshalb geschaffen, um abgelehnten Asylbewerbern, die nicht abgeschoben werden können, einen legalen Aufenthalt und damit eine dauerhafte Perspektive in Deutschland zu verschaffen. Dieses Ziel wäre konterkariert, wenn man die Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 AufenthG auch auf § 104 a AufenthG anwenden würde. Die Vorschrift muss deshalb so verstanden werden, dass damit zwar alle anderen Aufenthaltstitel des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (außer Anspruchstitel) ausgeschlossen sein sollen, nicht jedoch ein Aufenthaltstitel nach § 104 a, der im zehnten Kapitel geregelt ist. Obwohl insbesondere die nachträgliche Einfügung des zweiten Halbsatzes des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG dafür spricht, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen Anspruchsnormen und ’Soll-Normen’ unterscheidet und in § 104 a gerade keine Anspruchsnorm sieht, hat er es offensichtlich versäumt, im Kontext des § 10 Abs. 3 ausdrücklich klarzustellen, dass diese Norm auf § 104 a keine Anwendung findet (a. A. OVG Hamburg, B. v. 23.10.2007 - 3 Bs 246/07 -, juris [8 S., M12277]).
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG steht auch nicht der Ausschlussgrund des Absatzes 1 Nr. 4 entgegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur in Betracht kommt, wenn der Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat. Eine solche Hinauszögerung oder Behinderung liegt vor, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und dies ursächlich dafür war, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht beendet werden konnte.
Nach § 48 Abs. 3 AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken, wenn er keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt. Nach § 49 Abs. 1 AufenthG umfasst die Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten auch die Pflicht, die von der zuständigen Auslandsvertretung geforderten Erklärungen abzugeben. Dies gilt jedoch nur für Erklärungen, die im Einklang mit dem deutschen Recht stehen.
Die Klägerin hat ihre Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass sie sich geweigert hat, überhaupt bei der iranischen Auslandsvertretung vorzusprechen und für sich und ihre Kinder einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisedokuments zu stellen, bzw. die Pässe verlängern zu lassen. Dieses Verhalten stellt aber keine Hinauszögerung oder Verhinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung dar, weil es insoweit nicht ursächlich war. Denn selbst wenn sie vorstellig geworden wäre und einen entsprechenden Antrag gestellt und die üblichen Unterlagen vorgelegt hätte, wäre ihr kein Heimreisedokument ausgestellt worden. Das wäre vielmehr nur dann der Fall gewesen, wenn sie eine Erklärung abgegeben hätte, wonach sie freiwillig in den Iran zurückkehre. Diese Erklärung kann aber nicht von ihr verlangt werden.
Dass die iranischen Auslandsvertretungen im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verlängerung von Reisepässen oder Heimreisedokumenten eine Erklärung des Betroffenen verlangen, in der er bekundet, freiwillig in den Iran zurückkehren zu wollen, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. (…)
Es ist unstreitig, dass die Klägerin nicht in den Iran zurückkehren will. (…)
Unter diesen Umständen würde sie, wenn sie die Freiwilligkeitserklärung abgäbe, die Unwahrheit sagen. Sie würde lügen. Das wäre nicht nur dann der Fall, wenn sie die Erklärung unter dem Druck konkret drohender Strafverfolgung abgeben würde oder deshalb, weil ihr die Erwerbstätigkeit untersagt und Sozialleistungen verweigert würden. Selbst wenn sie sie einfach nur deshalb abgeben würde, weil sie glaubt, aufgrund ihrer Pflicht zur Ausreise nach § 50 Abs. 1 AufenthG dazu genötigt zu sein, wäre die Erklärung unwahr. Denn die Freiwilligkeit, auf die es nach dem für die Klägerin erkennbaren Empfängerhorizont der Auslandsvertretung ankommt, beruht auf eigenen Lebensplänen und nicht auf aufgegebenen Rechtspflichten. Die Auslandsvertretung würde eine Erklärung dahin, dass die Klägerin eigentlich gern in Deutschland bleiben möchte, aber aufgrund der Rechtslage verpflichtet sei, das Land zu verlassen, gerade nicht als ausreichend ansehen, um ein Heimreisedokument auszustellen, weil sich daraus gerade nicht die Freiwilligkeit ergibt, auf die es der Auslandsvertretung ankommt. (…)
Die staatliche Forderung, eine lügenhafte Erklärung abzugeben, oder die Anwendung staatlicher Druckmittel, um einen Ausländer zu einer lügenhaften Erklärung zu bewegen sowie die Benachteiligung beim Zugang zu Aufenthaltstiteln für diejenigen, die sich weigern, eine lügenhafte Erklärung abzugeben, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (Art. 2 Abs. 1 GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst Aspekte der Entfaltung der Persönlichkeit, die über die bloße Freiheit zu tun und zu lassen was man will (allgemeine Handlungsfreiheit) hinausgehen. Es schützt insbesondere vor Beeinträchtigungen der Entfaltung, die sich aus der Art und Weise ergeben, wie eine Person von anderen Personen und in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird. Denn die Freiheit der Person zur Gestaltung ihres Lebens unterliegt in erheblichem Umfang den Grenzen, die ihr dadurch gesetzt werden, dass sie von anderen in bestimmter Weise wahrgenommen wird. Von dem Bild, das sich die anderen von einer Person machen, hängt es nämlich ab, welche Spielräume der Selbstentfaltung dieser Person von den anderen zugebilligt werden. Das Persönlichkeitsrecht schützt nicht vor jeder gesellschaftlichen Rollenzuschreibung, die der betreffenden Person unangenehm ist, sondern nur vor solchen, die nicht den Tatsachen entsprechen und so zu einem falschen Bild der Persönlichkeit führen. So muss niemand die Unterstellung von Äußerungen hinnehmen, die er tatsächlich nicht gemacht hat (BVerfG, B. v. 14.02.19731 BvR 112/65 -, BVerfGE 34, 269; B. v. 03.06.1980 - 1 BvR 185/77 - BVerfGE 54, 148; B. v. 26.06.1990 - 1 BvR 776/84 -, BVerfGE 82, 236). Man muss es nicht einmal hinnehmen, wenn eine Äußerung, die man tatsächlich gemacht hat, in einen das richtige Verständnis verzerrenden falschen Kontext gestellt wird (Leserbrief statt Gegendarstellung: BGH, Urt. v. 25.05.1954 - I ZR 211/53 -, BGHZ 13, 334; Urt. v. 22.12.1959 - VI ZR 175/58 - BGHZ 31, 308). Wenn man es schon nicht hinnehmen muss, dass einem von anderen Leuten Worte in den Mund gelegt werden, die man nicht oder nicht so geäußert hat, weil dies das Bild von der eigenen Persönlichkeit verfälscht, dann muss man erst recht nicht hinnehmen, sich selbst Worte in den Mund legen zu müssen, die man sich nicht zurechnen lassen will, weil sie nicht den Tatsachen entsprechen und eine Lüge darstellen. Auch dies verfälscht das Bild der eigenen Persönlichkeit.
Ein besonders schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht stellt die Verletzung der persönlichen Ehre dar. So kann der gesellschaftliche Entfaltungsspielraum einer Person, die öffentlich als Lügner gilt, dadurch besonders nachhaltig eingeschränkt sein, dass viele Menschen nichts mehr mit ihr zu tun haben wollen und den persönlichen oder geschäftlichen Kontakt mit ihr meiden. Ihr sozialer Geltungsanspruch ist dadurch in besonders schwerwiegender Weise beschädigt. Deshalb schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch und insbesondere die (äußere) Ehre der Person (BVerfG, B. v. 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, BVerfGE 99, 185).
Die Ehre der Person kann nicht nur dadurch verletzt werden, dass man über sie der Wahrheit zuwider etwas Unehrenhaftes behauptet, sondern auch dadurch, dass man sie nötigt, etwas Unehrenhaftes zu tun, so dass sie es nicht mehr in der Hand hat, sich gegen die entsprechende gesellschaftliche Zuschreibung zu wehren. Das ist der Fall, wenn jemand genötigt wird, wissentlich und zum Zwecke der Täuschung eine unwahre Erklärung abzugeben und sich damit selbst als Lügner darzustellen.
Dass der staatliche Zwang zur Abgabe einer unwahren Erklärung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt. (…)
Allerdings ist in der veröffentlichten Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Sozialgerichte, die indessen häufig nur auf höchst vorläufigen Prüfungen im Zusammenhang mit Berufungszulassungs- oder PKH-Beschlüssen beruht, die Auffassung vorherrschend, dass die Pflicht zur Abgabe einer unwahren Freiwilligkeitserklärung von dem mitwirkungspflichtigen Ausländer verlangt werden dürfe (OVG Niedersachsen Urt. v. 11.12.2002 - 4 LB 471/02 -, NVwZ 2003, Beil. Nr. I 7, 54; juris TZ 29; VG Augsburg, B. v. 27.08.2007 - Au 6 K 07.803 -, juris TZ 55ff.; BayVGH, B. v. 03.08.2007 - 19 ZB 07.1163 -, juris TZ 5ff.; HessVGH, B. v. 28.01.2005 - 9 ZU 1412/04 - [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 34]; LSG NRW, B. v. 19.11.2007 - L 20 B 78/07 AY -, juris TZ 6f. [2 S., M12154]). Dieser Rechtsprechung mangelt es jedoch an Überzeugungskraft. Der Versuch einer inhaltlichen Begründung findet sich nur in zwei Entscheidungen, nämlich in jener des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und in der des Verwaltungsgerichts Augsburg.
Für beide Gerichte scheitert eine etwaige Grundrechtsbetroffenheit bereits aus tatbestandlichen Gründen. (…) Es wird verkannt, dass es nicht um die Frage geht, ob innere Vorbehalte oder ein innerer Widerwille des Ausländers zu berücksichtigen sind oder nicht, sondern vielmehr darum, ob von ihm verlangt werden kann, eine Erklärung abzugeben, die objektiv unwahr ist. Es geht nicht um innere Vorbehalte, sondern um Handlungen im Rechtsverkehr.
Insbesondere das VG Augsburg argumentiert aber auch rechtlich. Dabei lässt es sich von folgender Überlegung leiten: Komme der Ausländer seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nach, begehe er einen Rechtsverstoß. Indem also die deutsche Rechtsordnung einem abgelehnten Asylbewerber zumute, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren, mute sie ihm indirekt auch zu, alles dafür Erforderliche selbst zu tun und mitzuwirken. Was jedoch der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht diene, könne nicht im Widerspruch zu deutschem Recht stehen (VG Augsburg, B. v. 27.08.2007 - Au 6 K 07.803 -, juris TZ 55). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen darüber, dass diese Auffassung (’Der Zweck heiligt die Mittel’) offensichtlich abwegig ist. Mit ihr könnte man auch einen Raubüberfall rechtfertigen, der der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dient.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterliegt dem Schrankenvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 GG. Es kann also gesetzlich beschränkt werden. (…)
Es kann (…) dahingestellt bleiben, ob die Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs einer Person eine Verletzung der Menschenwürde darstellt (vgl. ablehnend Tiedemann, Menschenwürde als Rechtsbegriff 2007, S. 440). Ebenso offen bleiben kann die Frage, ob ein Gesetz, das das Persönlichkeitsrecht dadurch einschränkt, dass es den Ausländer verpflichtet, lügenhafte Erklärungen abzugeben, mit der Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 Abs. 2 GG) oder mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar wäre. Auf diese Fragen könnte es nämlich nur dann ankommen, wenn es ein entsprechendes Gesetz gäbe. Daran fehlt es jedoch.
Die gesetzlichen Vorschriften über die Mitwirkung des Ausländers bei der Beschaffung von Pässen und Heimreisedokumenten (§§ 48 Abs. 3, 49 Abs. 2 AufenthG; § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG) enthalten keine Verpflichtung zur Abgabe unwahrer Erklärungen. Aus der allgemeinen Pflicht zur Mitwirkung kann die spezielle Pflicht zur Abgabe unwahrer Erklärungen schon deshalb nicht abgeleitet werden, weil die Mitwirkungsvorschriften, wollte man ihnen einen entsprechenden Inhalt entnehmen, im Hinblick hierauf nicht hinreichend bestimmt und damit aus rechtsstaatlichen Gründen verfassungswidrig wären. Eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschriften erlaubt es deshalb nicht, die Pflicht zur Abgabe unwahrer Erklärungen in diese Regelungen hineinzulesen. Im Übrigen müsste für Vorschriften, die einen derart schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulassen, jedenfalls das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet werden, woran es ebenfalls fehlt.
Zweifellos ist dieses Ergebnis nicht befriedigend. Es hat zur Folge, dass die weitere Anwesenheit iranischer Staatsbürger im Bundesgebiet hingenommen werden muss, die über kein Bleiberecht verfügen und ausreisepflichtig sind. Dies beeinträchtigt die staatliche Souveränität der Bundesrepublik Deutschland. Dieser Missstand ist jedoch allein dem Umstand geschuldet, dass sich der Iran nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Diesen zufolge ist er nämlich verpflichtet, seine Staatsbürger zurückzunehmen und darf dies nicht von einer Freiwilligkeitserklärung abhängig machen (vgl. ebenso m. w. N. VG Frankfurt, Urt. v. 08.06.2005 - 2 E 339/05 -, EZAR NF 79 Nr. 1). Die Beseitigung dieser Verletzung des Völkerrechts ist aber nicht Sache der iranischen Staatsbürger, sondern Sache des iranischen Staates. Die Bundesrepublik ist gehalten, auf diplomatischem Wege oder ggf. durch eine Klage vor dem Internationalen Gerichtshof gegen diese Völkerrechtsverletzung vorzugehen, nicht aber dadurch, dass sie die iranischen Staatsbürger dazu nötigt, zu lügen.
(…)"
Rechtsprechung:
BVerwG: Keine Ausweisung wegen Falschangaben in Befragung gem. § 46 Nr. 1 AuslG bzw. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn die Befragung vor Inkrafttreten des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9.1.2002 stattfand.
Beschluss vom 12.12.2007 - 1 B 25.07 - (2 S., M12711)
VGH Bad.-Württ.: Soll im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ein Anspruch auf Wiedereinreise nach Abschiebung durchgesetzt werden, ist bereits im Eilverfahren die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung glaubhaft zu machen.
Beschluss vom 11.3.2008 - 13 S 418/08 - (9 S., M12852)
OVG Hamburg: "Soll der Familienangehörige eines Unionsbürgers nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes
abgeschoben werden, setzt dies gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU die ausländerbehördliche Feststellung des Nichtbestehens des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU auch dann voraus, wenn dieses Recht von vornherein nicht bestanden hat; die Feststellung des Nichtbestehens muss eindeutig und rechtsförmig sein." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.3.2008 - 3 Bs 281/07 - (9 S., M12842)
VGH Bad.-Württ.: Für die Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV (Aufenthaltserlaubnis ohne Visumsverfahren bei Eheschließung in Deutschland) genügt es, wenn der Ausländer im Zeitpunkt des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis eine Duldung besitzt.
Beschluss vom 5.3.2008 - 11 S 378/08 - (13 S., M12736)
OVG Rheinland-Pfalz: Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe kann die Anwendung der Bleiberechtsregelung oder Altfallregelung ausschließen.
Beschluss vom 22.2.2008 - 7 B 10027/08.OVG - (6 S., M12845)
OVG Saarland: Ein genereller Abschiebungsstopp (hier: Kosovo-Minderheiten) bedeutet nicht zwingend, dass die Ausreise i. S. d. § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich ist; hat das Bundesamt wegen eines Abschiebungsstopps nicht geprüft, ob ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage besteht, ist die Ausländerbehörde ausnahmsweise zu dieser Prüfung im Rahmen der Anwendung des § 25 Abs. 5 AufenthG befugt; dabei muss sie aber die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG beachten, so dass allgemeine Gefahren in der Regel kein Abschiebungsverbot begründen.
Beschluss vom 8.2.2008 - 2 A 16/07 - (9 S., M12575)
OVG Niedersachsen: Die Anwendung der Altfallregelung ist nach § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer zwar nicht durch aktives Tun, sondern durch beharrliches Untätigbleiben oder die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten vorsätzlich die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert hat.
Beschluss vom 28.1.2008 - 12 ME 23/08 - (4 S., M12574)
BayVGH: Der Ausweisungsschutz nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU bzw. Art. 28 Abs. 3 der Unionsbürgerrichtlinie ist nicht auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar.
Urteil vom 8.1.2008 - 10 B 07.304 - (8 S., M12681)
VG Berlin: Eine vorsätzliche Identitätstäuschung schließt nach der Berliner Erlasslage auch dann die Anwendung der Bleiberechtsregelung auf Grundlage des IMK-Beschlusses aus 2006 aus, wenn sie nicht ursächlich für die Verlängerung des Aufenthalts war.
Beschluss vom 18.2.2008 - VG 19 A 255.07 - (9 S., M12590)
VG Berlin: Der Ausschluss von Familienangehörigen von der Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG ist verfassungsgemäß; die Härtefallregelung des § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG gilt über den Wortlaut hinaus nicht nur für den Ehegatten sondern auch für sonstige Angehörige des straffällig gewordenen Ausländers; eine besondere Härte i. S. d. § 104 a Abs. 3 S. 2 AufenthG liegt insbesondere bei "faktischen Inländern" und ihren Eltern vor.
Beschluss vom 11.2.2008 - VG 15 A 415.07 - (9 S., M12591)
VG Hamburg: Der Ausschluss von der Altfallregelung gem. § 104 a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG durch Verzögerung oder Behinderung der Aufenthaltsbeendigung setzt Handlungen von einigem Gewicht voraus.
Urteil vom 30.1.2008 - 8 K 3678/07 - (8 S., M12905)
VG Karlsruhe: Die Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG gem. § 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG setzt entweder die Gefahr weiterer Straftaten oder die Begehung oder Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Tat voraus.
Urteil vom 29.1.2008 - 1 K 748/06 - (8 S., M12851)
VG Frankfurt a. M.: Eine Wohnsitzauflage ist zulässig bei Ausländern, die keine Flüchtlinge i. S. d. GFK sind und die Sozialhilfe nach dem SGB XII beziehen.
Urteil vom 23.1.2008 - 1 E 3637/07 - (8 S., M12889)
OLG Oldenburg: Das Verlassen des durch Auflage zur Duldung bestimmten Aufenthaltsbereichs ist nicht gem. § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.
Beschluss vom 31.1.2008 - Ss 39/08 - (2 S., M12635)
Sonstige Materialien:
IM Mecklenburg-Vorpommern: Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG
keine wohnsitzbeschränkenden Auflagen.
Erlass vom 31.1.2008 - II600-1300.1 - (2 S., M12614)
IM NRW: Eine vorzeitige Tilgung von Vorstrafen im Bundeszentralregister kann in Ausnahmefällen die Anwendung der Altfallregelung ermöglichen; allerdings ist es nicht Aufgabe der Ausländerbehörden, in jedem Fall zu prüfen, ob eine vorzeitige Tilgung in Betracht kommt.
Erlass vom 10.1.2008 - 15-39.08.01-1 - (3 S., M13000)
OLG Celle: Keine Abschiebungshaft bei Asylantrag im europäischen Ausland
Beschluss vom 6.2.2008 - 22 W 16/06 - (4 S., M12569)
"(…) Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. (…)
Die Kammer hat die Voraussetzungen der Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 AufenthG für gegeben erachtet, ohne auf die vom Betroffenen bereits im Beschwerdeverfahren behauptete Asylantragsstellung in Belgien einzugehen und diese zu würdigen. Hierbei hat sie außer Acht gelassen, dass die erstmalige Stellung eines Asylantrags aus der Freiheit heraus wegen des Umkehrschlusses aus § 14 Abs. 3 AsylVerfG die Anordnung von Abschiebungshaft hindert. Diese für den Fall einer Asylantragsstellung in Deutschland geltende Regelung findet nach Auffassung des Senats auch für Erstasylanträge innerhalb des Geltungsbereichs der VO 343/06 (Dublin II) Anwendung, wenn aufgrund dieser eine Zuständigkeit deutscher Behörden für die Bearbeitung des Asylverfahrens begründet ist. Zwar sieht innerhalb der VO 343/06 nur deren Art. 4 Abs. 4 Satz 2 eine ausdrückliche Gleichstellung von Asylanträgen innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes vor. Die Stellung eines Asylantrages führt auch nicht automatisch dazu, dass Abschiebungshaft per se unzulässig ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVerfG). Allerdings gebieten europarechtliche Bewertungen eine Gleichbehandlung der vorliegenden Konstellation mit der innerstaatlichen Regelung. So sieht bereits der EG-Vertrag für den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Annahme von einheitlichen Maßnahmen im Bereich des Asyls vor. Die Harmonisierung des Asylrechts ist ein erklärtes Ziel der Europäischen Union. Entsprechend sieht auch § 22 a AsylVerfG eine Gleichstellung eines Ausländers, der auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen wird, mit einem Ausländer, der in Deutschland um Asyl nachsucht, vor. (…)"
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
EGMR: Die Inhaftierung von Asylantragstellern verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 5 EMRK; sie muss aber in gutem Glauben erfolgen und verhältnismäßig sein; Ort und Bedingungen der Inhaftierung müssen der Tatsache Rechnung tragen, dass es sich nicht um Straftäter handelt, sondern um Menschen, die Schutz suchen.
Urteil vom 29.1.2008 - 13229/03 – Saadi gg. U.K. - (37 S., M12994)
OVG Bremen: "Das Recht des Abschiebungshäftlings, Besuch zu empfangen, erstreckt sich auch auf den Besuch eines Psychotherapeuten zum Zweck einer Untersuchung. Der Anspruch des Abschiebungshäftlings auf die notwendige ärztliche Betreuung durch den für den Abschiebungsgewahrsam zuständigen medizinischen Dienst der Polizei ist nicht geeignet, dieses Recht zu beschränken." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 7.2.2008 - 1 B 50/08 - (3 S., M12589)
OLG München: § 14 Abs. 3 AsylVfG ist auch auf die Zurückschiebungshaft anwendbar.
Beschluss vom 30.1.2008 - 34 Wx 136/07 - (7 S., M12641)
OLG Hamburg: Das Aufenthaltsgesetz ist auf Unionsbürger unabhängig davon nicht anwendbar, ob sie von ihrer Freizügigkeit gem. § 2 FreizügG/EU Gebrauch machen; eine bis zum 31.12.2004 ergangene Ausweisung steht nicht der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit gem § 6 FreizügG/EU gleich.
Beschluss vom 6.6.2007 - 2 Wx 49/07 - (4 S., M12911)
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