ASYLMAGAZIN 5 / 2002

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

der Streit um das Zuwanderungsgesetz hält an. Die Union nimmt den bevorstehenden Regierungswechsel in Sachsen-Anhalt erneut zum Anlass, den Bundespräsidenten aufzufordern, das Zuwanderungsgesetz nicht zu unterschreiben. Aber nicht nur die Parteien, sondern auch die Flüchtlingslobby ist sich über das neue Gesetz nicht einig. So werden aus den Reihen der NRO’s zwar die einzelnen Komponenten des Gesetzes ähnlich eingeschätzt, bei der Gesamtbewertung gehen die Meinungen jedoch auseinander.

Die unterschiedlichen Auffassungen wurden im Rahmen einer Tagung des Kölner Flüchtlingsrates am 17.4.2002 deutlich. RA Dr. Reinhard Marx verglich das neue Gesetz mit der bisherigen Rechtslage und stellte wesentliche Verbesserungen fest, insbesondere bei der Anerkennung der nichtsstaatlichen Verfolgung und beim Status von Konventionsflüchtlingen. Volker Maria Hügel von Pro Asyl stellte dagegen auf die Vorschläge der sog. Süssmuth-Kommission und die ungelösten Probleme ab. Das Manuskript des Vortrages von Dr. Marx kann bei uns bestellt werden (s. “Sonstige Materialien”).

Mit Spannung wird die nächste Sitzung der IMK am 5. und 6. Juni erwartet. Auf der Tagesordnung wird die Rückkehr von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo stehen, obwohl internationale Organisationen vor Rückführungen im großen Stil warnen. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.4.2002 beschäftigt sich ausführlich mit der Lage der Minderheiten im Kosovo.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Entscheidungsstopp bei ethnischen Minderheiten aus Kosovo aufgehoben
Seit Ende März entscheidet das BAFl wieder über Asylanträge von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo. Hierzu nahm der Leitende Regierungsdirektor im BAFl Henning im Rahmen der Rechtsberaterkonferenz am 26.3.2002 in Mannheim Stellung: Zwar habe sich die Situation im Kosovo nicht grundlegend geändert. Jedoch sei die Lage für die anhängigen Asylverfahren in der Regel nicht entscheidungserheblich. Meist scheitere die Flüchtlingsanerkennung an der fehlenden Staatlichkeit einer etwaigen Verfolgung. Außerdem sei eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG im Sinne eine extremen Gefährdungslage angesichts des faktischen Abschiebungsstopps nicht möglich. Zudem liegt nach seiner Einschätzung keine extreme Gefährdungslage vor.
Nach Auffassung von UNHCR ist eine Rückführung von einer größeren Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Die Folgen wären unabsehbar, sagte Karsten Lüthke im Rahmen der Rechtsberaterkonferenz. UNHCR wird in Kürze ein Bericht über die Lage im Kosovo vorlegen.
Dem Vernehmen nach wird sich die Innenministerkonferenz am auf der nächsten Sitzung am 5.-6. Juni 2002 mit dem weiteren Aufenthalt der Minderheiten in Deutschland beschäftigen. Eine Delegation des BMI und der Innenministerien Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen war kürzlich im Kosovo, um sich über die Rückkehrmöglichkeiten zu informieren. Über Ergebnisse der Reise war bei Redaktionsschluss nichts bekannt.

Fortbildung: Internet-Kurs zur Hilfe bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt
Die Universität des Saarlandes bietet erneut in Kooperation mit dem Generalsekretariat des DRK den Internet-gestützten Fernkurs “Arbeitsmarktspezifische Handlungs- und Orientierungshilfen zur Integration von MigrantInnen (AHOI)” an. Die berufsbegleitende Weiterbildung richtet sich an Fachkräfte der Migrationssozialarbeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kommunaler Behörden und Einrichtungen, aber auch an Multiplikatoren in Selbstorganisationen, Initiativen und Fördervereinen von Migranten und Migrantinnen sowie andere Berufsgruppen, die sich im Bereich der Arbeitsmarktintegration qualifizieren möchten.
Der Kurs beginnt im September 2002 mit einem Einführungsseminar in Saarbrücken und dauert zehn Monate. Die Teilnahmegebühr beträgt 750 Euro. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der AHOI-Homepage www.ahoi-home.de.

Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes
Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin hat den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes für den Bereich des Zivilrechts vorgestellt. Das Gesetz setzt die entsprechende europäische Richtlinie (2000/ 43/EG) um. Es soll dem Schutz vor Diskriminierung wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität dienen. Es käme damit auch Flüchtlingen zugute, etwa bei der Arbeits- oder Wohnungssuche.
Strittig ist jedoch, ob das Gesetz in der vorgelegten Fassung umgesetzt werden soll. Innerhalb der Koalition wird erwogen, vorläufig nur die Verbesserungen für Behinderte zu beschließen. Die Verbesserungen für Flüchtlinge und Migrantinnen wären dann für diese Legislaturperiode vom Tisch.

Projektgruppe will Standards zur Begutachtung von Traumafolgen heben
Die Projektgruppe “Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen” (SBPM) sucht Psychotherapeuten, die mit der Erstellung von Gutachten zu traumatisierten Personen Erfahrung haben und für die Fortbildung von Kollegen in diesem Bereich eingesetzt werden können. Hierzu hat die Gruppe ein Papier erstellt, in dem fachliche Mindestvoraussetzungen für zukünftige Gutachter sowie Hinweise und Gliederungshilfen für Stellungnahmen in aufenthaltsrechtlichen Klageverfahren zusammengefasst sind (M1863, s. “Sonstige Materialien”).
Entstanden ist die Projektgruppe SBPM im Rahmen des “Aachener Appells”, der aus Anlass der Abschiebung eines Folteropfers, des Kurden H. Calhan, im Oktober 2000 verfasst wurde. Der Abschiebung vorausgegangen war ein amtsärztliches Gutachten, in dem Herr Calhan für reisefähig erklärt wurde und das später auch von der Landesärztekammer als fachlich und ethisch unzureichend eingestuft wurde. Dem Appell haben sich mittlerweile über 700 Fachleute und Institutionen angeschlossen. Den Text des Appells mit einer Liste der Unterzeichner können Sie unter der Nummer M1864 bei uns beziehen.

Anonyme Sprachgutachten
Das BAFl lässt seit einiger Zeit Sprachgutachten zur Bestimmung des Herkunftsstaates eines Asylantragstellers erstellen, ohne dass der Name und die Qualifikation des Gutachters aktenkundig wird. Dieses wird damit begründet, dass viele Sprachgutachter in den entsprechenden Ländern Feldforschung betrieben. Die Forscher befürchteten schädigende Folgen für diese Forschung, wenn bekannt würde, dass sie Sprachgutachten für das BAFl erstellen.
Bei Gerichten und Rechtsanwälten trifft diese Praxis auf Skepsis, weil die Qualifikation des Gutachters nicht überprüft werden kann. Auch die Bereitschaft einiger Gutachter, im gerichtlichen Verfahren aufzutreten, kann diese Zweifel nicht zerstreuen. Denn die Entscheidungen des BAFl, die aufgrund eines Sprachgutachtens erfolgen, sind in der Regel Ablehnungen als offensichtlich unbegründet. Im einstweiligen Rechtsschutz ist der Auftritt eines Gutachters jedoch regelmäßig nicht möglich. Trotzdem will das BAFl an der Praxis festhalten, zumindest solange nicht genügend Sachverständige zur Verfügung stehen (vgl.auch VG Ansbach).

 

Bundesländer

Sachsen: Große Anfrage zur Lebenssituation von Asylbewerbern und Geduldeten
Auf eine Große Anfrage der PDS-Fraktion des Sächsischen Landtages hat das Staatsministerium des Innern eine umfangreiche Antwort vorgelegt (Landtagsdrucksache 3/4944). Die Anfrage betrifft die Lebenssituation von Asylbewerbern und Ausländern mit geduldetem Aufenthalt in Sachsen. Sie stellt nicht nur Fragen nach der Verteilung, Unterbringung und Versorgung dieser Menschen, sondern auch nach der medizinischen und sozialen Betreuung sowie der Arbeitssituation. Darüber hinaus wurden auch rechtsradikale Übergriffe, das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs, Abschiebungen und Abschiebungshaft zum Thema gemacht (71 S., M1850).

Schleswig-Holstein: Große Anfrage zur Gesundheitssituation von Migranten
Nicht weniger umfangreich fiel eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Gesundheitssituation der Migranten aus. Hierzu hat das Gesundheitsministerium des Landes seine Antwort vorgelegt (Landtagsdrucksache 15/ 1694). Das Papier beschäftigt sich u.a. mit der Situation von Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG sowie mit traumatisierten Kriegs- und Folteropfern (51 S., M1790).

 

Europa

Kommission: Grünbuch über gemeinsame Rückkehrpolitik
Die Europäische Kommission hat am 10.4.2002 ein Grünbuch über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen vorgelegt. Das Grünbuch soll die Grundlage für die Entwicklung einer gemeinsamen Rückkehrpolitik bilden, die die gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik ergänzen soll. Grundlage der Vergemeinschaftung der Asyl- und Migrationspolitik ist der Vertrag von Amsterdam, mit dem die Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit der EU für diese Bereiche beschlossen.
Der erste Teil des Grünbuchs steckt den Rahmen der gemeinsamen Rückkehrpolitik ab. Die Kommission betont, dass die freiwillige Rückkehr Vorrang vor der erzwungenen haben soll. Zudem wird erneut bekräftigt, dass die Asylpolitik der Gemeinschaft ihre Grundlage in der GFK, insbesondere dem Zurückweisungsverbot findet, darüber hinaus auch in der EMRK und der Charta der Grundrechte der EU.
Im zweiten Teil schlägt die Kommission vor, in welchen Bereichen und mit welchen Zielen eine gemeinsame Politik angestrebt werden soll. Diese Bereiche reichen von der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthaltes (Ausweisung und Widerruf), über die Abschiebungshaft, die Abschiebung und die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen bis hin zu Fragen des Nachweises der Ausreise und der Möglichkeit der (legalen) Wiedereinreise und Fragen der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus werden Überlegungen über europäische Rückkehrprogramme und ein System von Rückübernahmeabkommen der EU mit Drittstaaten angestellt. Die Vorschläge der Kommission betreffen also Kernbereiche des Ausländerrechts.
Das Grünbuch schließt mit der Einladung an alle interessierten Kreise – die europäischen Organe, die Mitglieds- und Beitrittsstaaten, internationale Regierungsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen und sonstige interessierte Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Einzelpersonen – bis zum 31.7.2002 zur Diskussion über die gemeinsame Rückkehrpolitik beizutragen. Das Grünbuch ist unter http://europa.eu.int/eurlex/de/ com/gpr/2002/com2002_0175de01.pdf erhältlich.

EU-Rat: Beschluß über “Eurodac” und illegale Einwanderung
Der Europäische Rat hat auf seiner Sitzung am 28.2.2002 in Brüssel die Durchführungsverordnung über die Einrichtung von “Eurodac” für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zweck der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen sind eine Voraussetzung für den Start des “Eurodac”-Systems, der noch in diesem Jahr erfolgen soll.
Ferner nahm der Rat den Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und des Menschenhandels an. Der Plan soll den Rahmen für die Entwicklung der gemeinsamen Migrationspolitik der Gemeinschaft bilden.

Spanien: ai bemängelt Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte
Folter und Misshandlung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind in Spanien einem Bericht von amnesty international zufolge an der Tagesordnung. Der am 16.4.2002 vorgestellter Bericht der Menschenrechtsorganisation dokumentiert eine deutliche Zunahme entsprechender Fälle in den Jahren 1995 bis 2002. Danach kam es in diesem Zeitraum zu mindestens 320 rassistisch motivierten Übergriffen auf Personen aus 17 Ländern.
“Männer, Frauen und Kinder wurden beschimpft, misshandelt, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen gefoltert”, sagte die Spanien-Ermittlerin von amnesty international, Gillian Fleming. “Die von uns untersuchten Fälle zeigen, dass die Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten oder Personen nicht spanischer Herkunft von Sicherheitskräften systematisch verletzt wurden”, so Fleming. Die staatlich tolerierte Diskriminierung dieser Gruppen setze sie einem besonders großen Risiko aus, Opfer von Misshandlungen oder Folter zu werden.
Amnesty international fordert die spanischen Behörden auf, eine landesweite Strategie und einen Aktionsplan zu erstellen, um jede Form von Rassismus wirkungsvoll zu bekämpfen. Der vollständige Bericht ist unter http://web.amnesty.org/ai.nsf/ Index/EUR410012002 auf Englisch erhältlich.

Vereinigtes Königreich: Bleiberecht für Afghanen auf ein Jahr verkürzt
Afghanische Staatsangehörige, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der GFK anerkannt worden sind, haben im Vereinigten Königreich seit kurzem nur noch ein Bleiberecht für ein Jahr. Das teilte der Flüchtlingsrat in London mit. Bisher erhielten diese Personen ein vierjähriges Exceptional Leave to Remain. Nun haben sie lediglich Zugang zu einem einjährigen Indefinite Leave to Remain, dessen Verlängerung nach Ablauf des Jahres unsicher ist.

Großbritannien: Neuer Gesetzentwurf mit weiteren Verschärfungen für Asylsuchende
Eine am 12. April ins Unterhaus eingebrachte Gesetzesvorlage der britischen Regierung für Änderungen in der “Nationality, Immigration and Asylum Bill” hat den Widerspruch einer breiten Koalition von Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen herausgefordert. Der Entwurf, der auf die vierte grundlegende Überarbeitung des Gesetzes innerhalb eines Jahrzehnts abzielt, enthält im Asylbereich unter anderem eine Klausel, mit denen Kindern von Asylsuchenden der Zugang zu staatlichen Kindergärten und Schulen verwehrt werden kann. Demnach sollen Kinder ihre Erziehung in den “accomodation centres” für Asylsuchende erhalten, die örtlich zuständigen Behörden sind dann nicht mehr verpflichtet, Plätze in den öffentlichen Bildungseinrichungen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sollen bei Personen, die in Abschiebungshaft genommen werden, nicht mehr in allen Fällen Haftprüfungstermine stattfinden. Als einzige nennenswerte Verbesserung des Entwurfs bezeichnen die Kritiker die geplante Abschaffung der Einkaufsgutscheine für Asylbewerber, allerdings liegen die neu eingeführten Bargeldleistungen um 30% unterhalb der offiziellen Armutsgrenze, sodass sich die materielle Situation der Flüchtlinge kaum verbessert.
Der Koalition gegen das Gesetzesvorhaben haben sich neben dem Gewerkschafts-Dachverband TGWU unter anderem OXFAM, der Flüchtlingsrat sowie die Medical Association angeschlossen.

Keine Auslieferung an USA bei drohender Todesstrafe
Die Justizminister der EU haben sich Presseberichten zufolge am 26.4.2002 in Luxemburg darauf geeinigt, keine mutmaßlichen Straftäter an die USA auszuliefern, wenn ihnen dort die Todesstrafe oder eine tatsächlich lebenslange Haft droht. Auch die Auslieferung an Sondergerichte soll ausgeschlossen sein.
Die EU wird nun in Verhandlungen mit den USA treten. In Hinblick darauf blieb der genaue Inhalt der Position der EU vertraulich. Der spanischen Justizminister, der turnusgemäß den Vorsitz führte, wies jedoch darauf hin, dass die Auslieferung von Terroristen an die USA durchaus möglich sei, wenn ihnen dort eine andere Strafe als der Tod drohe. Bei einer in den USA drohenden lebenslangen Freiheitsstrafe bleibt eine Auslieferung ausgeschlossen, wenn die Strafe nicht mit der Verfassung des jeweiligen EU-Staates vereinbar ist.
So verbietet etwa das deutsche Grundgesetz zwar nicht die lebenslange Freiheitsstrafe, verlangt aber, dass eine Chance auf die Wiedererlangung der Freiheit besteht. Eine tatsächlich lebenslange Freiheitsstrafe ohne realistische Chance auf Begnadigung oder Entlassung auf Bewährung ist daher in Deutschland verfassungswidrig.

EU-Richtlinie über Aufnahmebedingungen beschlossen
Der Ministerrat der Innen- und Justizminister hat die erste europäische Richtlinie auf dem Gebiet des Asylverfahrens beschlossen. Die Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme setzt künftig den Rahmen für Unterbringung, Sozialleistungen und medizinischen Versorgung von Asylbewerbern während des Verfahrens. Es werden auch Rahmenbedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Bildung festgesetzt. Im Vorfeld waren die Vorstellungen der Kommission und der verschiedenen Mitgliedsstaaten zu der Richtlinie teilweise erheblich auseinandergegangen.
Die Richtlinie bedarf der Umsetzung in nationales Recht, bevor sie im Einzelfall Wirkung erlangen kann. Dem Ministerrat liegen Entwürfe für weitere Richtlinien auf dem Gebiet des Asylverfahren vor, die derzeit – teilweise ebenfalls sehr kontrovers – diskutiert werden.

Informationsberatung
Als Ergänzung zum ASYLMAGAZIN sowie zu den Internetangeboten www.asyl.net und www.ecoi.net bietet der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. einen Rechercheservice zur deutschen Asylrechtsprechung und zu Herkunftsländerinformationen.
Rechtsanwältin Theresia Wolff steht für Auskünfte zur deutschen Asylrechtsprechung zur Verfügung. Sie recherchiert in einer umfangreichen Datenbank zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, Abschiebungsschutz, Sozialrecht für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen sachverwandten Rechtsgebieten. Gegen eine geringe Gebühr können Entscheidungen zugesandt werden.
Unser österreichischer Partner ACCORD sucht für Sie nach Informationen zu Herkunfts- und Drittstaaten. ACCORD recherchiert Berichte, Stellungnahmen sowie Gutachten und stellt die Ergebnisse in einer schriftlichen Zusammenfassung dar. Da UNHCR in diesem Jahr den Service für Antragen aus Deutschland finanziert, können Sie die Dienste von ACCORD kostenlos in Anspruch nehmen.

Recherche zur Rechtsprechung:

 

Recherche zu Herkunftsländern:

 

 

 

RAin Theresia Wolff  

 

ÖRK, ACCORD

Neusser Str. 266   

 

Wiedner Hauptstr. 32

50733 Köln

 

Postfach 39, A - 1041 Wien

email: Theresia.Wolff@t-online.de

 

email: accord@redcross.or.at

Fax: (0)221-7390161

 

Fax: 0043-1-58900-589

Tel.: (0)221-738147 (Mo-Do, 15-18 Uhr)   

 

Tel.: 0043-1-58900-581, -582, -583

Bitte beachten Sie, dass sich die Informationsberatung nicht direkt an die Betroffenen wendet. Sie kann und soll eine soziale oder rechtliche Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nicht ersetzen, sondern soll Flüchtlingsberater und Asylanwälte unterstützen.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Die Familie im Asylverfahren – Gleiches Recht für alle?

Oft führt politische Verfolgung dazu, dass die Familie getrennt wird und zunächst derjenige, der selbst von gezielter Verfolgung betroffen ist, das Land verlässt. Wenn dessen Aufenthalt geregelt ist – nicht selten erst nach mehreren Jahren – erfolgt der Familiennachzug. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob auch für die Familienmitglieder Asyl beantragt werden soll. Falls die Familie gemeinsam einreist, wird trotzdem oft eine unterschiedliche Entscheidung für die einzelnen Familienmitglieder getroffen, so dass der Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Teil der Familie problematisch ist. Bisher regelt das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) diese Fälle mit Familienbezug nur unzureichend.

I. REGELUNGEN IM ASYLVFG

Maßgebliche Vorschrift ist § 26 AsylVfG, der das sogenannte Familienasyl regelt. Demnach wird der Ehepartner eines Asylberechtigten als Asylberechtigter anerkannt (§ 26 Abs. 1 AsylVfG), wenn
-    die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist,
-    die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
-    der Ehepartner einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
-    die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Im Falle der Antragstellung von minderjährigen, ledigen Kindern eines Asylberechtigten müssen die beiden letzten Voraussetzungen erfüllt sein (§ 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen (§ 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG).
Scheinen die gesetzlichen Voraussetzungen auf den ersten Blick nachvollziehbar, weisen sie im Detail einige Tücken auf, die es zu beachten gilt:

1. Der berechtigte Personenkreis
Fall 1: Herr Türkkan, türkischer Staatsangehöriger, ist als Asylberechtiger anerkannt. Seine Frau, die er nach religiösem Ritus geheiratet hatte, reist in das Bundesgebiet ein und stellt einen Asylantrag.
Entscheidend ist nicht, ob die Eheschließung nach deutschem Recht wirksam wäre, sondern ob die Ehe im Herkunftsstaat anerkannt wurde. Da die Immamehe in der Türkei nicht als wirksam geschlossene Ehe angesehen wird, wären demnach im Fall 1 die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG nicht erfüllt; Frau Türkkan hätte keine Möglichkeit, im Wege des Familienasyls als Asylberechtigte anerkannt zu werden;
OVG Rh-Pf EZAR 215 Nr. 6.
Fall 2: Herr und Frau Matondo aus der Demokratischen Republik Kongo haben im Wege der Stellvertretertrauung geheiratet, d.h., Frau Matondo, die in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt wurde, hat sich in ihrer Heimat bei der Trauung vertreten lassen. Nun reist ihr Mann in das Bundesgebiet ein und beantragt Asyl.
Auf den ersten Blick scheinen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG erfüllt. Das BVerwG vertritt jedoch die Auffassung, dass im Verfolgerstaat eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestanden haben muss und insofern eine Nähe des Ehepartners zum Verfolgungsgeschehen – und damit eine Nähe zur Verfolgungsgefahr – vorhanden war (BVerwG EZAR 215 Nr. 5). Die Aussichten für Herrn Matondo sind daher – zumindest im Hinblick auf das Familienasyl – schlecht.
Fall 3: Herr Öz, der als Asylberechtigter anerkannt wurde, hatte sich noch kurz vor seiner Flucht aus der Türkei von seiner Frau scheiden lassen. Inzwischen ist sie ebenfalls ins Bundesgebiet eingereist. Während ihres Asylverfahrens heiraten sie wieder.
Hier liegen die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG vor. Problematisch wäre es allerdings, wenn Herr und Frau Öz nicht erneut geheiratet hätten. So fordert der BayVGH, dass die Ehe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag wieder bestehen muss (EZAR 215 Nr. 7).
Fall 4: Herr Isufi ist als Asylberechtigter anerkannt. Seine Frau reist mit ihrem minderjährigen Sohn aus erster Ehe ein und beantragt Asyl.
Auch ein Stiefkind eines Asylberechtigten genießt jedenfalls dann Familienasyl, wenn die leibliche Mutter ihr Asylrecht als Ehefrau eines Asylberechtigten über § 26 Abs. 1 AsylVfG erlangt hat;
VGH Ba-Wü, InfAuslR 1993, 200; OVG NRW, NVwZ-Beilage 1998, 71.
Bei nachgereisten Kindern sollte im übrigen ein Abstammungsnachweis vorgelegt werden; vorteilhaft ist es auch, wenn die Eltern das Kind bereits in ihren Asylverfahren erwähnt haben.
Fall 5: Frau Yaovi beantragt schwanger Asyl. Sie wird vier Monate nach der Geburt des Kindes als Asylberechtigte anerkannt. Anschließend stellt sie auch für ihr Kind einen Asylantrag.
§ 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG regelt nur den Fall eines nach der Asylanerkennung geborenen Kindes, für das der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt gestellt werden kann. § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG gewährt jedoch auch Kindern Familienasyl, die im Bundesgebiet nach der Asylanerkennung des sogenannten Stammberechtigten (in diesem Fall Frau Yaovi), aber vor dessen Asylanerkennung geboren wurden (BVerwG NVwZ 1997, 1137). Allerdings ist bei Kindern, die vor der Anerkennung geboren werden, nicht die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG relevant. Vielmehr muss für sie der Asylantrag unverzüglich nach der Geburt gestellt werden (BVerwG NVwZ 1997, 1138). In der Regel bedeutet “unverzüglich” innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt (BVerwG a.a.O.). Sollte Frau Yaovi daher nicht plausibel erklären können, weshalb die Asylantragstellung des Kindes erst nach vier Monaten erfolgte, hat das Kind keine Aussicht, im Wege des Familienasyls anerkannt zu werden. Die untergerichtliche Rechtsprechung ist teilweise großzügig, darauf sollte man sich aber nicht verlassen;
so VG Düsseldorf, U.v. 25.1.2001, 8 S., M0557: unter besonderen Umständen – hier Herzfehler des Kindes – auch noch nach vier Wochen rechtzeitig; VG Leipzig, U.v. 20.2.2001 - A 1 K 30335/00 -, 10 S., M0436: Antrag auf Familienasyl eines nichtehelichen Kindes vier Wochen nach der Vaterschaftsanerkennung, jedoch ein Jahr nach Geburt noch unverzüglich.
Übrigens: Es existiert der Irrglaube, dass die Antragstellung für das Kind erst bei Erhalt einer Abstammungsurkunde erfolgen könne. Dies ist nicht der Fall. Die Eltern sollten daher darauf hingewiesen werden, dass für das Kind nach der Geburt so schnell wie möglich ein Asylantrag gestellt werden sollte, um die Fristenfalle zu umgehen.

2. Gemeinsame Voraussetzungen
Fall 6: Der minderjährige Sohn des asylberechtigten Omar beantragt Asyl. Noch vor einer Entscheidung stirbt Herr Omar.
Stirbt der stammberechtigte Elternteil, kann dem Minderjährigen kein Familienasyl gewährt werden;
OVG NRW, B.v. 19.9.1991 - 16 A 495/91.A -.
Dies gilt auch für Eheleute. Kann der Ehepartner oder das Kind in diesem Fall nicht eigene politische Verfolgung geltend machen, bleibt nur die Möglichkeit, gegenüber der Ausländerbehörde eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG geltend zu machen.
Fall 7: Herr Aslaner wird mit Bescheid vom 19.4.2002, ihm und dem Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten zugestellt am 22.4.2002, als Asylberechtigter anerkannt. Das Asylverfahren seiner Familie (Frau und zwei Kinder) befindet sich noch vor dem VG, das für den 25.4.2002 eine mündliche Verhandlung angesetzt hat.
§ 26 Abs. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Asylberechtigung unanfechtbar ist. Bei Herrn Aslaner wäre dies erst am 7.5.2002 der Fall – soweit der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten kein Rechtsmittel einlegt. Das VG wird zweckmäßigerweise den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben und abwarten, ob die Entscheidung bestandskräftig, d.h. endgültig wird. Das VG Würzburg hält es für erforderlich, das Verfahren bereits dann auszusetzen, wenn ein Asylrecht bei einem Familienmitglied in Betracht kommt (AuAS 1998, 199). Das Erfordernis der Unanfechtbarkeit der Asylanerkennung des Stammberechtigten gilt übrigens – obwohl § 26 Abs. 2 AsylVfG insoweit nicht auf § 26 Abs. 1 AsylVfG verweist – nicht nur für Ehepartner, sondern auch für Kinder: Das BVerwG urteilte (BVerwGE 107, 231), dass auch Kinder Familienasyl nach § 26 AsylVfG erst erhalten könnten, wenn der stammberechtigte Elternteil unanfechtbar als Asylbewerber anerkannt sei.
Fall 8: Herr Nsumbu aus dem ehemaligen Zaire wurde 1993 als Asylberechtigter anerkannt, da er unter dem damaligen Mobutu-Regime politisch verfolgt wurde. Im Jahr 2002 reist seine Ehefrau mit zwei Kindern ein und beantragt Asyl. Herr Nsumbu betreibt inzwischen ein Einbürgerungsverfahren. In diesem Zusammenhang bittet die zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt um Überprüfung der Asylberechtigung, da inzwischen ein Machtwechsel im Land eingetreten sei.
Familienasyl wird nur gewährt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Überwiegend wird nicht vorausgesetzt, dass der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bereits erfolgt ist oder ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde;
Nds. OVG, B.v. 1.3.2001 - 8 L 1117/99 -, ASYLMAGAZIN 5-6/2001, S. 56, 14 S., M0417; ebenso: OVG Rh-Pf, U.v. 23.11.2000 - 12 A 11485/00.OVG -; im Ergebnis ähnlich auch: OVG Schl-Holst., U.v. 9.5. 1997 - 1 R 150/96 -.
Nach der derzeitigen Dienstanweisung des Bundesamtes DA-EE “Familienasyl” wird das Asylverfahren der Familienangehörigen ausgesetzt, bis der Außenstellenleiter entschieden hat, dass kein Widerrufsverfahren durchgeführt wird bzw. bis in einem durchzuführenden Widerrufsverfahren der Bescheid ergeht. Eine Entscheidung im Verfahren der Frau und Kinder Nsumbu wird daher vorerst nicht ergehen.
Fall 9: Der Ehepartner von Frau Can, die als Asylberechtigte anerkannt wurde, reist über Italien und Österreich in das Bundesgebiet ein und beantragt Asyl.
Das BVerwG wendet die Drittstaatenregelung auch auf das Familienasyl an (InfAuslR 1997, 422). Dies bedeutet, dass Personen, die nicht belegen können, dass sie nicht über einen sogenannten sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet gekommen sind, kein Familienasyl erhalten können. Allerdings sind auch die Ausnahmevorschriften des § 26 a AsylVfG zu beachten, so z.B., ob die Bundesrepublik trotz der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht aus völkerrechtlichen Gründen für die Bearbeitung des Asylbegehrens verantwortlich ist. So hat das BVerfG festgestellt, dass das Zuständigkeitskriterium der Familienangehörigkeit im Dubliner Übereinkommen seinerseits die Anwendung der Drittstaatenregelung durchbrechen kann.
Fall 10: Vor ihrer Einreise hielt sich das afghanische Kind der Asylberechtigten Frau Walwala vier Monate in Pakistan auf.
Hier stellt sich die Frage, ob § 27 Abs. 3 AsylVfG Anwendung findet und vermutet wird, dass das Kind in Pakistan bereits vor Verfolgung sicher war, so dass Familienasyl nicht gewährt werden kann. Dies wird vom VG Frankfurt/Main zu Recht verneint (AuAS 2000, 71).
Ebenso kann § 29 a AsylVfG – Ausschluss der Asylanerkennung aufgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftstaat – dem Antrag auf Familienasyl nicht entgegengehalten werden;
HamOVG, B.v. 26.3.1999 - 4 Bf 59/97 A -, 13 S., R3179.
Fall 11: Herr Ugur, der Mann einer Asylberechtigten, wird während seines Asylverfahrens als hochrangiges PKK-Mitglied verhaftet und zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Etwas anderes als bei sichereren Herkunftsländern soll für den asylrechtlichen Terrorismusvorbehalt gelten.
Das OVG NRW hat hierzu festgestellt, dass der asylrechtliche “Terrorismusvorbehalt” einen Anspruch auf Familienasyl ausschließe, da die Rechtsfolgen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 26 AsylVfG identisch seien (AuAS 2000, S. 196).

3. Verfahren
Liegen die Voraussetzungen für das Familienasyl vor, hat der Familienangehörige keinen Anspruch auf die Prüfung eigener Verfolgungsgründe. Es wird nur eine Entscheidung zu Art. 16 a Abs. 1 GG getroffen, die allerdings identisch ist mit der “normalen” Asylanerkennung, so dass ebenfalls eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Familienasyl kann auch im Rahmen eines Asylfolgeantrages geltend gemacht werden. Beim Minderjährigen-Asyl ist dabei zu beachten, dass das Kind auch bei der Folgeantragstellung grundsätzlich minderjährig sein muss;
BVerwG, U.v. 13.8.1996 - 9 C 92.95 -.
Aufgrund der jetzt notwendigerweise unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigen vertritt das OVG Schleswig-Holstein teils einer anderen Ausrichtung;
U.v. 19.3.2002 - 4 l 165/01 -.
Danach komme es nicht mehr darauf an, dass das Tatbestandsmerkmal der Minderjährigkeit (noch) im Zeitpunkt der Folgeantragstellung vorliege. Es genüge, dass dies bei der Erstantragstellung erfüllt gewesen sei, wenn es nicht in den Verantwortungsbereich des Asylsuchenden falle, dass er aus Gründen der Verfahrensdauer zwischenzeitlich volljährig geworden sei. Beim Asylfolgeantrag ist allerdings die Drei-Monats-Frist des § 51 VwVfG zu beachten. Sie beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten. Achtung: Wird das Verfahren aufgrund der neuen Rechtslage wieder aufgegriffen, muss beim Erstantrag das Merkmal der “Unverzüglichkeit” erfüllt worden sein;
so zumindest Nds OVG, U.v. 18.1.2000 - 11 L 4316/99 -.
Problematisch sind Fallkonstellationen, in denen während des noch laufenden Asylverfahrens des Familienangehörigen das Asylverfahren des Familienmitgliedes, auf den er sich beruft, negativ abgeschlossen wird. In diesen Fällen muss damit gerechnet werden, dass das BAFl den Asylantrag des Familienangehörigen – insbesondere bei Kindern – als offensichtlich unbegründet ablehnt, um einen weiteren Verbleib der Familie allein aufgrund des Asylverfahrens des Familienangehörigen zu verhindern.
Diese Gefahr besteht im Übrigen auch und gerade dann, wenn der Asylantrag des Familienmitgliedes schon negativ beschieden wurde und man nun z.B. für ein gerade geborenes Kind Asyl beantragt. In der Regel – soweit nicht zusätzlich Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden können – ist der hierdurch eintretende Zeitgewinn nicht sehr groß. Von dieser sukzessiven Antragstellung muss abgeraten werden. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn für das Kind oder einen anderen Familienangehörigen eigene Verfolgungsgründe geltend gemacht werden können oder Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

II. AUSLäNDERRECHTLICHE KONSEQUENZEN

Fall 12: Herr Aslanyan, türkischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit, genießt die Rechtsstellung als politischer Flüchtling im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Asylanerkennung scheiterte an der Drittstaatenregelung. Während eines Besuches in Armenien heiratet er eine armenische Staatsangehörige, die nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet Asyl beantragt und sich auf die Verfolgung ihres Ehemannes beruft.
Die Regelungen des Familienasyls beziehen sich nur auf Angehörige eines Asylberechtigten. Der Regelfall ist jedoch inzwischen nicht die Asylanerkennung, sondern – wenn überhaupt – die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. In diesem Fall ist eine entsprechende Anwendung des § 26 AsylVfG nicht möglich (BVerwG NVwZ 1994, 504), der Familienangehörige muss sich somit auf eigene Verfolgungsgründe oder Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG berufen. Dies scheitert häufig daran, dass z.B. die asylerhebliche Schwelle der Verfolgung nicht erreicht wird. Sind allerdings Fälle festgestellt worden, in denen der betreffende Verfolgerstaat Repressalien gegenüber dem Ehepartner oder den Kindern im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Flüchtlings ergriffen hat, wird zugunsten der Familienangehörigen zunächst vermutet, dass auch ihnen dieses Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG InfAuslR 1985, 274). Allerdings muss zwischen den Fluchtplänen der einzelnen Familienmitglieder ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Kann sich der Familienangehörige mangels eigener Verfolgung nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG berufen, ermöglicht in der Regel auch § 53 AuslG keine Lösung. So bezieht sich z.B. § 53 Abs. 6 AuslG allein auf sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Frage der (erneuten) Trennung der Familie im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat wird als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gerade nicht erfasst, selbst wenn aufgrund der Trennung eine lebensbedrohliche Existenzgefährdung eintreten sollte. In diesen Fällen des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses ist die Ausländerbehörde der entscheidende Ansprechpartner.
Wird das Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG nur für ein Familienmitglied bejaht, für den Rest der Familie aber aufgrund der Nichtanwendbarkeit von § 26 AsylVfG ein Abschiebungshindernis abgelehnt, bleibt somit nur die Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Sinne des § 31 AuslG zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass demjenigen, der bereits Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG genießt, eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist, so dass die Wiederherstellung der Familieneinheit dort nicht möglich ist. Insoweit geht das BVerwG davon aus, dass das Ermessen der Ausländerbehörde reduziert ist;
BVerwG InfAuslR 1995, 27; ebenso OVG NRW NVwZ 1994, 604.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Familie die Lebensgemeinschaft in einem anderen Staat fortsetzen kann, soweit dieser Drittstaat aufnahmebereit ist, der Flüchtling dort ein effektives Aufenthaltsrecht sowie Abschiebungsschutz erhält (VGH Ba-Wü EZAR 632 Nr. 24). Frau Aslanyan wird daher weder im Asylverfahren einen Aufenthaltsstatus erhalten noch hat sie eine gute Aussicht, im ausländerrechtlichen Verfahren ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten, da ihr entgegengehalten werden kann, dass die Familie in Armenien zusammenleben kann.
Im Rahmen des § 31 AuslG wird den betroffenen Familienangehörigen darüber hinaus oft entgegengehalten, sie seien ohne das erforderliche Visum eingereist, so dass zunächst eine Rückkehr in ihre Heimat erforderlich sei (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Dabei wird übersehen, dass § 30 Abs. 3 AuslG (§ 30 AuslG ist bei § 31 AuslG immer “mitzulesen”) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch bei Verstoß gegen die Visumspflicht ermöglicht.
Auch in den Fällen, in denen die Asylanerkennung eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten an den Voraussetzungen des Familienasyls scheitert – etwa weil der Asylantrag des Familienangehörigen nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist – muss die Familienzusammenführung nach dem allgemeinen Ausländerrecht erfolgen. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AuslG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Asylberechtigten. Das Gleiche gilt für ledige, minderjährige Kinder (§ 20 Abs. 1 AuslG). Diese Ansprüche scheitern jedoch oft an den Voraussetzungen des § 17 AuslG, insbesondere der Sicherung des Lebensunterhalts, und meistens am Visumsverstoß bei der Einreise (§ 8 Abs. 1 AuslG). Es bleibt entweder die Möglichkeit, aus- und mit einem Visum zur Familienzusammenführung wieder einzureisen oder zu versuchen, eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG zu erhalten.

III. EIN AUSBLICK

Sollte das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) 2003 in Kraft treten, ergeben sich einige Änderungen im Bereich des Familienasyls.
Verfahrensrechtlich ist zunächst zu beachten, dass mit der Asylantragstellung der Eltern ein Antrag für die Kinder unter 16 Jahren, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten, als gestellt gilt (§ 14 a AsylVfG). Die Geburt oder nachträgliche Einreise eines Kindes unter 16 Jahren ist unverzüglich – in der Praxis wird voraussichtlich auf zwei Wochen abgestellt – dem Bundesamt für Migration anzuzeigen. Diese Anzeige gilt als Asylantrag (§ 14 a Abs. 2 AsylVfG). Dem kann man sich nur durch eine Erklärung gegenüber dem Bundesamt entziehen, dass dem Kind keine politische Verfolgung drohe (§ 14 a Abs. 3 AsylVfG).
Zu begrüßen ist, dass bei Familienangehörigen von Personen, denen die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde (heute entspricht dies § 51 Abs. 1 AuslG, ab 2003 § 60 Abs. 1 ZuwG), die Regelungen über das Familienasyl angewandt werden, so dass auch sie einen Aufenthaltsstatus erhalten, ohne eine Ausreise oder Abschiebung befürchten zu müssen (§ 26 Abs. 4 AsylVfG).

Rechtsprechungsfokus 

RAin Theresia Wolff, Köln

Verfolgung von Christen im Iran

I. DIE RELIGIöSEN MINDERHEITEN IM IRAN

Im Iran gehört nur 1 % der Bevölkerung religiösen Minderheiten an; 99 % der Iraner sind Moslems. Von den religiösen Minderheiten sind 40 % Christen; 60 % gehören anderen Glaubensrichtungen an (z.B. Baha’i, Zoroaster, Juden). Die orthodoxen Kirchen der Armenier, Assyrer und Chaldäer machen etwa 90 % der christlichen Bevölkerung aus; dies entspricht ca. 250.000 Menschen. Daneben leben 10.000 bis 15.000 protestantische Christen im Iran.
Im Iran sind vier Religionen – die Buchreligionen – staatlich anerkannt: der Islam, das Christentum, der Judaismus sowie der Glaube der Zoroaster. Gemäß der Verfassung können Anhänger dieser Religionen ihren Glauben frei praktizieren. In der Realität stellt sich dies jedoch anders dar.
Nach der Revolution im Jahre 1979 setzten Verfolgung und Diskriminierung von Angehörigen dieser Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren eine Abwanderung vor allem armenischer Christen zur Folge. Diese sahen sich durch vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe in ihren Glaubensbereich durch den iranischen Staat verfolgt. Hinzu kamen Übergriffe von moslemischer Seite. 1990 begann die Regierung eine neue Kampagne gegen die christliche Kirche.

II. GRUPPENVERFOLGUNG VON CHRISTEN

Eine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit im Iran wurde jedoch in der Rechtsprechung, die sich Ende der achtziger bis etwa zur Mitte der neunziger Jahre vielfach mit dieser Frage beschäftigte, durchgängig verneint.
Die Gerichte stellten zwar fest, die Angehörigen der christlichen Minderheit seien dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren und Versuche zu unternehmen, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoß gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Darüber hinaus räumten sie ein, die christlichen Kirchen und Gemeinden seien auch in ihrem eigenen Bereich zum Teil einschneidenden staatlichen Beschränkungen, Reglementierungen und Schikanen unterworfen. Es gebe massive Versuche der iranischen Behörden, auf den Unterrichtsbetrieb in den von Assyrern und Armeniern geführten christlichen Schulen Einfluss zu nehmen. Im Zuge eines mehrmonatigen Streites über Formen und Inhalte des Unterrichts an den christlichen Erziehungsanstalten im Iran seien Mitte der achtziger Jahre armenische Schulen sogar zeitweise geschlossen worden. Iraner christlichen Glaubens seien nach der Revolution aus der staatlichen Verwaltung entfernt worden. Auch heute noch würden Christen im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems benachteiligt. Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen seien die iranischen Christen offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen, die mitunter auch in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlagen könnten.
Trotz dieser Tatsachen könne aber von einer allgemeinen, allein an das religiöse Bekenntnis anknüpfenden Verfolgungssituation nicht die Rede sein. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das religiöse Existenzminimum eingreifenden staatlichen oder dem Staate zurechenbaren Verfolgung lasse sich derzeit eine Gruppenverfolgung nicht bejahen. Zwar habe sich der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran in der Rechtswirklichkeit nicht in einer weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen, wie sie sich etwa aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergebe. Der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der religiösen Überzeugung und Betätigung sei für die Christen im Iran aber grundsätzlich gewahrt;
Hessischer VGH, U.v. 27.1.1992 - 13 UE 567/89 -.
Die Wahrung des religiösen Existenzminimums wurde nur vereinzelt in Frage gestellt. So sah etwa das VG Stuttgart in der staatlichen Einflussnahme auf christliche Kinder einhergehend mit einer Verfälschung der christlichen Botschaft in ihrem Kern einschließlich des Missionierungsverbots eine Verweigerung des religiösen Existenzminimums;
U.v. 4.10.1991 - A 5 K 9571/89 -.
Die Verneinung einer Gruppenverfolgung der Christen im Iran wird auch in der neueren Rechtsprechung, die sich mit dieser Frage allerdings kaum noch auseinandersetzt, weiterhin aufrechterhalten;
vgl. hierzu für armenische Christen VG Hamburg, U.v. 1.7.1999 - 10 VG A 4371/96 -; und für assyrische Christen VG Bayreuth, U.v. 22.4.1997 - B 6 K 97.30002 -

III. INDIVIDUALVERFOLGUNG VON CHRISTEN

Trotz dieser grundsätzlichen Ablehnung einer Gruppenverfolgung kam es jedoch bis Mitte der neunziger Jahre häufig zu einer Asylanerkennung von Christen aus individuellen Gründen.

1. Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung i.V.m. Bekenntnis zum Christentum
Die Gerichte sahen in dem Bekenntnis zum Christentum einen Umstand, der in Verbindung mit der Asylantragstellung eine beachtliche Rückkehrgefährdung auslöse. Christen würden wegen ihrer religiösen Überzeugung und der daraus folgenden Ablehnung islamischer Glaubens- und Verhaltensregeln als unzuverlässig gelten. Dies stelle bei einer Rückkehr eines Iraners in sein Heimatland in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte neben der Asylantragstellung einen zusätzlichen Beweis für eine regimefeindliche Haltung dar;
so z.B. OVG Niedersachsen, U.v. 21.1.1991 - 21 L 195/89 -; VG Wiesbaden, U.v. 23.02.1994 - IV/2 E 7858/91 -.

2. Verfolgung missionierender Christen
Darüber hinaus geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass aktive christliche Missionsarbeit im Iran Verfolgung auslöst.
Das VG Gelsenkirchen führte hierzu in einem Urteil vom 5.9.1996 aus, missionarische Tätigkeiten seien ausdrücklich verboten und führten zu repressiven Maßnahmen seitens des Staates und zwar – mit Blick auf die vom iranischen Regime praktizierte Vermengung von Religion und Politik – zugleich auch wegen des Verdachtes der Regimegegnerschaft (- 8a K 4661/94.A -).
Vor diesem Hintergrund kam es in vielen Fällen zu einer Asylanerkennung aktiver Christen:
-    Übersetzung von Bibeltexten ins Farsi im Rahmen einer protestantischen Kirchengemeinde,  Weiterleitung der Übersetzungen an Gemeindemitglieder aber auch an Nichtchristen sowie Verteilung von Flugblättern zur Aufklärung der wahren Hintergründe über die Ermordung eines christlichen Pfarrers;
– VG Gelsenkirchen, U.v. 5.9.1996  - 8a K 4661/94.A –
-    nachhaltiges Verteilen christlicher Broschüren an Muslime;
– VG Köln, U.v. 18.1.1995 - 6 (22 ) K 12585/89 –
-    Verhör unter Misshandlungen durch das Revolutionskomitee wegen des Vorwurfs der Propaganda für das Christentum und antiislamischer Aktivitäten;
– VG Gelsenkirchen, U.v. 14.10.1993 - 5 K 2395 /92.A –
-    exponierte Stellung in einer  kleinen aktiven Kirchengemeinde, christliche Unterrichtung von Kindern;
– VG Arnsberg,  U.v. 7.1.1997 - 4 K 372 6/95.A –
-    Teilnahme an den verbotenen Trauerfeierlichkeiten für einen hingerichteten christlichen Priester;
VG Münster, U.v. 27.6.1995 - 5 K 4185 /92.A -.

3. Verfolgung aufgrund von Denunziation
Das VG Minden kam zu einer stattgebenden Entscheidung hinsichtlich eines Iraners, der in Anknüpfung an seine christliche Überzeugung grundlosen Verdächtigungen einer gegen den Staat gerichteten Spionagetätigkeit durch einen muslimischen Nachbarn ausgesetzt war. Dies führte letztlich zu einem förmlichen Beschlagnahmeverfahren hinsichtlich seines gesamten Vermögens und damit zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz;
U.v. 16.3.1998 - 1 K 2254/97.A -.

IV. KONVERSION  ZUM CHRISTLICHEN GLAUBEN

Während die Asylantragstellung von “geborenen” Christen aus dem Iran seit Mitte der neunziger Jahre  zurückgegangen ist, hat die Zahl der Fälle, in denen eine Rückkehrgefährdung wegen Konversion zum Christentum (Apostasie) als Asylgrund geltend gemacht wird, in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Hierbei geht es nur in wenigen Fällen um eine im Iran erfolgte Konversion.
Die Ursache dafür, dass zahlreiche Iraner erst in Deutschland zum Christentum konvertieren, wird darin gesehen, dass aus Angst vor Entdeckung und Verfolgung im Iran nur wenige diesen Schritt wagen. Konvertierte Christen werden im Iran durch die staatlichen Organe streng überwacht.
Festzustellen ist aber, dass der Frage, ob die Konversion im Iran oder in Deutschland erfolgte,  keine entscheidende Bedeutung zugemessen wird. Das VG Ansbach deutet zwar in einem Urteil vom 11.6.1997 an, die Konversion im Ausland lasse ein Bekanntwerden und damit eine Verfolgungsgefahr möglicherweise als weniger beachtlich erscheinen (- AN 9 K 95.36793 -). Letztlich lässt sich eine unterschiedliche Beurteilung der Verfolgungssituation für im Iran Konvertierte einerseits und im Ausland Konvertierte andererseits jedoch nicht feststellen.
Die Konversion im Ausland stellt sich allerdings i.d.R. als subjektiver Nachfluchtgrund dar, was zur Anwendung des strengeren Maßstabs einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit führt. Dies spielt eine entscheidende Rolle in Fällen wie z.B. einfacher Apostasie, in denen die Gerichte aufgrund der Gesamtumstände im Iran zwar eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen vermögen, diese aber jedenfalls nicht für beachtlich wahrscheinlich halten. Das VG Aachen setzt sich in diesem Zusammenhang in einer interessanten Entscheidung vom 30.11.1999 ausführlich und unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG mit der Auslegung des Begriffs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auseinander;
- 5 K 3326/95.A -, 14 S., R5175.

1. Staatliche Verfolgung
In der Rechtsprechung ist nahezu unbestritten, dass die bloße Konversion als solche nicht geeignet ist, politische Verfolgung auszulösen. Insoweit wird regelmäßig darauf verwiesen, dass nach dem iranischen Strafgesetzbuch der Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben nicht mit Sanktionen belegt ist. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat komme daher erst dann in Betracht, wenn der Glaubenswechsel bekannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten vorlägen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen würden. Erst wenn zur Taufe zusätzliche Aktivitäten hinzuträten, die in den Augen des Regimes geeignet seien, den Bestand der Islamischen Republik Iran zu gefährden, sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr anzunehmen. So könne als Hochverräter bestraft werden, wer exponierte öffentlichkeitswirksame Missionierungsaktivitäten entfalte. Männer können sogar mit Hinrichtung bestraft werden;
vgl. hierzu z.B. OVG Niedersachsen, U. v. 26.10. 1999 - 5 L 3180/99 -, 30 S., R5366; VG Frankfurt a.M. U. v. 1.9.2000 - 7 E 31501/97.A (V), 10 S., R8664; VG Mainz, U. v. 20.2.2001 - 7 L 146/01.MZ -, 10 S., M0730.

a) Eigene Missionstätigkeit
Keine einheitliche Auffassung besteht zu der Frage, welchen Umfang eine Missionierung annehmen muss, um eine Rückkehrgefährdung auszulösen.
Das OVG NRW stellt in dieser Hinsicht sehr hohe Anforderungen. Es vertritt die Auffassung, Apos- taten hätten in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu erwarten, wenn missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet werde, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt werde (B.v. 3.8.1998 - 9 A 1496/98.A -).
Das OVG Niedersachsen führt in drei aktuellen Urteilen aus, dass eine einfache Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, die weder mit missionarischer Tätigkeit noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden sei, in der Regel nicht beachtlich wahrscheinlich zu einer Verfolgung führe. Der Senat hob aber hervor, dass jeweils alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien, so z.B. bei weniger exponierter Stellung auch zusätzliche exilpolitische Aktivitäten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen seien. Zur Missionierungstätigkeit stellte der Senat klar, dass ein aktives und offenes Vertreten des christlichen Glaubens gegenüber Moslems noch nicht ausreiche. Hierin sei noch keine Absicht zu erkennen, den Gesprächspartner zum Übertritt zum christlichen Glauben zu bewegen, sondern lediglich eine Rechtfertigung der persönlichen Gewissensentscheidung gegenüber dem Gesprächspartner. Ein solches Auftreten werde von den iranischen Sicherheitsbehörden nicht als hochverratsähnliche Verhaltensweise angesehen.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bejahte der 5. Senat des OVG Niedersachsen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in folgenden Fällen: Abhalten regelmäßiger Bibelstunden in persischer Sprache für 8-10 muslimische Iraner, wodurch bereits zwei Moslems zum christlichen Glauben bekehrt worden waren, und Taufe der eigenen Tochter;
– U.v. 30.1.2001 - 5 L 944/00 -, 18 S., M 1042 –
erfolgreiche Missionierung der eigenen und zweier weiterer Familien sowie Zusammenarbeit mit überregional tätigen iranischen Geistlichen evangelischen Glaubens;
U.v. 13.3.2001 - 5 L 861/00 -, 15 S., M 1220.
Auch massive Missionierung in der Öffentlichkeit, z.B. an regelmäßig abgehaltenen Büchertischen oder Informationsständen
– VG Frankfurt a.M., U.v. 1.9.2000 - 7 E 31501/97.A (V) -, 10 S., R8664; VG Ansbach, U.v. 23.7.2001 - AN 18 K 98.33363 -, 12 S., M0936 –
sowie öffentliches Bekenntnis zum Christentum im Rahmen herausgehobenen und publizierten Engagements für eine Kinderhilfsaktion
– VG Frankfurt a.M., U.v. 10.7.2001 - 7 E 50586/97. A(3) -, 13 S. (unvollständige Vorlage), M1177 –
führten zur Gewährung von Abschiebungsschutz.
In Fällen eigener aktiver Missionierung in Deutschland gehen die Gerichte davon aus, dass diese Aktivitäten einer größeren Anzahl der hier lebenden Landsleute und damit auch den iranischen Sicherheitsbehörden, die über ihre Auslandsvertretungen ein weitverzeigtes Spitzelsystem unterhalten, bekannt werden;
vgl. hierzu VG Frankfurt, U.v. 1.9.2000 - 7 E 31501/ 97.A (V) -, 10 S., R8664; VG Düsseldorf, U.v. 5.6. 1998 - 19 K 1779/95.A -.
Die Annahme der Rückkehrgefährdung resultiert in derartigen Fällen also daraus, dass bei einer Rückkehr in den Iran dort bereits entsprechende Erkenntnisse vermutet werden.

b) Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirchengemeinde
Geringere Anforderungen an den Umfang und die Exponiertheit der eigenen Missionierung stellt die Rechtsprechung überwiegend in Fällen, in denen die Konvertiten sich solchen Glaubensgemeinschaften angeschlossen haben, zu deren wesentlichen Glaubensinhalten die Missionstätigkeit gehört. Insbesondere für Angehörige von Pfingstgemeinden, die nach ihrem Selbstverständnis zu missionarischer Tätigkeit – unter welchen Lebensumständen auch immer – aufgerufen seien, sei eine Bedrohung für den Fall anzunehmen, dass der Apostat seine neue Religionszugehörigkeit im Iran nicht verheimliche. Die Gerichte verweisen insoweit darauf, dass die traditionellen armenischen Christen sich grundsätzlich einer Missionierung enthalten würden und daher im Iran weitgehend ungestört ihr kulturelles und religiöses Leben gestalten könnten. Aus diesem Konsens seien nur Splittergruppen christlichen Bekenntnisses, sog. freikirchliche evangelische Gemeinden bzw. Pfingstgemeinden ausgebrochen. Deren abweichende Verhaltensweisen führten zu dem Verdacht eines politischen Angriffs auf das iranische System und lösten scharfe Beobachtung und Verfolgung insbesondere derjenigen aus, die als Priester missionierten und als Moslems zum Christentum übergetreten seien. Erheblich gefährdet seien allerdings auch schon Mitglieder dieser kleinen Gemeinschaften;
OVG Niedersachsen, U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R5366; VG Mainz, B.v. 20.2.2001 - 7 L 146/01.MZ -, 10 S., M0730.
Die Gerichtsentscheidungen stellen in diesen Fällen darauf ab, ob damit zu rechnen ist, dass die Betreffenden sich auch nach einer Rückkehr in den Iran zu ihrem Glauben bekennen und welche Folgen dies hätte. Die entscheidende Frage beim Glaubensübertritt im kulturell völlig anders geprägten Ausland stelle sich dahingehend, ob anzunehmen sei, dass der einzelne Betroffene bereit sei, sich den Verfolgungsgefahren auszusetzen. Es komme auf die Annäherung an die beschriebenen kleinen Glaubensgemeinschaften an. Im Falle der Klägerin, die sich einer missionierenden christlich-protestantischen Kirche zugewandt hatte, sei insoweit entscheidungserheblich, ob von ihr – die insoweit im Iran “ein unbeschriebenes Blatt” gewesen sei – eine entsprechende Hinwendung zu diesen Gruppen zu erwarten sei;
OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 3.4.2001 - 7 A 11797/ 00.OVG -, ASYLMAGAZIN 10/2001, S. 24, 19 S., M1062.
In derartigen Fällen wird von den Gerichten häufig zunächst geprüft, ob der Glaubenswechsel einer ernsthaften Gewissensentscheidung entsprungen ist. So ist in diesem Zusammenhang z.B. von glaubwürdig vorgetragener innerer Verpflichtung die Rede oder es wird ausgeführt, der Betreffende habe in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar begründen können, warum er sich für die christliche Religion entschieden habe und was er an der islamischen Lehre kritisiere;
VG Ansbach, U.v. 11.6.1997 - AN 9 K 95.36793 - ; VG Frankfurt, U.v. 14.9.1998 - 2 E 50098/97.A -.
Gewinnen die Gerichte die Überzeugung, dass ein ernstzunehmender Glaubenswechsel vorliegt, so halten sie die Zugehörigkeit zu einer aktiv missionierenden kleinen freikirchlichen Gemeinde für geeignet, eine Rückkehrgefährdung zu begründen. Nach Ansicht des VG Ansbach reicht dieser Umstand aus, um bei einer Rückkehr in den Iran den Anfangsverdacht einer aktiven missionarischen und damit aus Sicht des iranischen Regimes auch prinzipiell staatsfeindlichen Tätigkeit auszulösen. Diesen Verdacht könne der Betreffende nur durch überzeugendes Abstreiten seiner wirklichen Einstellung wieder zerstreuen. Im zu entscheidenden Fall könne dies dem Kläger aber im Hinblick auf seine glaubwürdig vorgetragene innere Verpflichtung, seinen neu gewonnenen christlichen Glauben zu bekennen und weiterzugeben, nicht abverlangt werden. Angesichts seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur, durch die sich der besonders ernsthaft und sensibel wirkende Kläger deutlich von anderen Asylbewerbern in vergleichbarer Lage unterscheide, müsse bei ihm außerdem davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer heutigen Rückkehr in den Iran und der dabei zu erwartenden Befragung unausweichlich wegen seiner hier entwickelten religiösen Aktivitäten selbst in Verdacht bringen werde;
U. v. 11.6.1997 - AN 9 K 95.36793 -.
Auch das VG Aachen bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bei Konvertiten, die missionierenden Gemeinden angehören ohne nennenswerte eigene Missionierungstätigkeit, wenn der Glaubenswechsel als ernsthafte Gewissensentscheidung erscheint;
U.v. 30.11.1999 - 5 K 3326/95.A -, 14 S., R5175; U.v. 17.11.1999 - 5 K 2686/95.A -.

c) Religiöses Existenzminimum
Das BVerfG beschäftigte sich in einem Beschluss vom 19.12.1994 mit dem Fall eines konvertierten Iraners, für den das VG festgestellt hatte, es fehle bei ihm an einer tiefen religiösen Überzeugung, so dass ihm zuzumuten sei, bei einer Rückkehr in sein Heimatland seine Religionszugehörigkeit zu verschweigen. Der 2. Senat des BVerfG bezeichnete schon als grundsätzlich zweifelhaft, ob eine fehlende tiefe religiöse Überzeugung geeignet sein könne, den Beschwerdeführer auf eine Geheimhaltung seiner Religionszugehörigkeit oder sogar auf einen möglichen Rückübertritt zum Islam zu verweisen. Zum religiösen Existenzminimum führte er aus, ahnde eine ausländische Rechtspraxis, wie für den Fall der Apostasie unterstellt, das religiöse Bekenntnis als solches und könne sich der Glaubensangehörige einer Bestrafung – hier der Todesstrafe – nur entziehen, indem er seine Religionszugehörigkeit leugne und effektiv versteckt halte, sei ihm der elementare Bereich, den er als religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötige, entzogen;
- 2 BvR 1426/91- , InfAuslR 1995, 210.
Anders beurteilte das OVG Niedersachsen den Fall eines Iraners, der im Iran zum armenischen Christentum konvertiert war und sich in Deutschland einer – nicht missionierenden – evangelischen Kirchengemeinde angeschlossen hatte, ohne in dieser ein besonderes Engagement zu entwickeln. Das religiöse Existenzminimum des Klägers werde durch das Ansinnen, sich nach der Rückkehr in den Iran – wie bereits vor seiner Ausreise – unauffällig zu verhalten, nicht eingeschränkt. Das OVG nahm ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des BVerfG, stellte jedoch als Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall heraus, dort sei unterstellt worden, dass die Apostasie nach der tatsächlich geübten Rechtspraxis die Todesstrafe nach sich ziehe. Hiervon sei unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisquellen nicht (mehr) auszugehen. Vielmehr ergebe sich nach der Auskunftslage, dass dem Kläger auch nach Bekanntwerden seiner Konversion eine politische Verfolgung auch unter diesem Gesichtspunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht drohe;
U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -, ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R 5366.
Auch das OVG NRW ging davon aus, dass das religiöse Existenzminimum für einen Mormonen, der vorgetragen hatte, seine Überzeugung verlange das Reden über seinen Glauben, nach Rückkehr in den Iran durchaus gewahrt sei. Dem Kläger werde nicht angesonnen, seine Religionsausübung oder Religionszugehörigkeit als solche geheim zuhalten, um staatlichen Repressalien zu entgehen. Angesichts der Erkenntnislage sei es aber auszuschließen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran staatlicher Verfolgung ausgesetzt sei, wenn er seinen missionarischen Auftrag dahingehend wahrnehme, dass er mit Freunden und Verwandten über seinen Glauben rede;
U.v. 29.5.1996 - 9 A 4428/95. A -.
Eine differenziertere Auffassung zu dieser Frage vertritt das VG Aachen. Nach Ansicht der 5. Kammer spricht einiges dafür, dass ein Konvertit, wenn er seinen Religionswechsel nicht leugnet oder verheimlicht, auch ohne aktiv zu missionieren, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Wenn konkrete Fälle der Verfolgung des bloßen, durch Taufe oder Aufnahme in die andere Glaubensgemeinschaft vollzogenen Glaubenswechsels nur deshalb nicht bekannt seien, weil im Iran ein solcher Glaubenswechsel von den Betroffenen aus Angst vor Verfolgung geheim halten werde, so besage dies nichts gegen das Bestehen der Gefahr. Für das Bestehen einer – und zwar tödlichen – Gefahr spreche, dass auch ohne Kodifizierung eines eigenen Straftatbestandes die Apostasie nach islamischem Verständnis als “Abfall vom Glauben” und damit als todeswürdiges Verbrechen angesehen werde. In einem politisch religiösen Klima, in dem jeder Moslem ermuntert werde, Abtrünnige zu töten, ist nach Auffassung des Gerichts gerade auch unter Berücksichtigung des bedrohten Rechtsgutes – nämlich des Lebens – schon eine höhere Gefahr als nur die abstrakte Möglichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung eines zurückkehrenden Konvertiten anzunehmen;
U.v. 30.11.1999 - 5 K 3326/95.A -, 14 S., R5175; vgl. auch U.v. 17.11.1999 - 5 K 2686/95.A -.
In beiden Fällen ließ das VG Aachen die Frage, ob vor diesem Hintergrund bereits die Apostasie als solche eine Verfolgungsgefahr auslöse, jedoch letztlich offen, weil jeweils weitere konkrete Umstände hinzutraten, die nach Ansicht des Gerichts ohne Zweifel geeignet waren, eine Rückkehrgefährdung zu begründen.

2. Mittelbare Verfolgung durch Moslems
In diversen Urteilen wird erwähnt, dass nach der Auskunftslage ein Konvertit gemäß des Korans von jedem Moslem verfolgt werden kann, wobei der iranische Staat inoffiziell Repressalien durch fanatische Moslems toleriere. Nach allgemeinem islamischem Recht sei jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem sich als Christ bekenne, berechtigt, den Konvertiten zu töten.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob wegen der Konversion die Gefahr besteht, bei Rückkehr Opfer fanatischer Moslems zu werden, ist aber in den wenigsten Entscheidungen enthalten.
Das OVG Niedersachsen sieht es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, wegen der Konversion Opfer einer von staatlichen Organen mehr oder weniger stillschweigend geduldeten Verfolgung durch Private, halbstaatliche oder religiöse Institutionen zu werden, die ihrer Intensität nach als politische Verfolgung gewertet werden könnte. Für diese Annahme stützt sich der Senat auf Auskünfte des Deutschen Orient Instituts (DOI), nach denen es schon sehr unwahrscheinlich sei, dass sich ein Konvertit nach seiner Rückkehr in den Iran als Christ offenbaren werde. Überdies sei eine Konversion für einen Moslem etwas derart außer Betracht zu Ziehendes, dass man vermutlich einen Glaubensübertritt zunächst als nicht ernst zu nehmen einschätzen würde. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes seien schließlich in den letzten Jahren nur wenige prominente Fälle bekannt geworden, bei denen der Vorwurf der Apostasie zu entsprechenden Ermordungen geführt habe;
U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/90 -, ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R 5366.
Das VG Ansbach stellte im Falle einer missionierenden Konvertitin ohne nähere Begründung fest, neben der beachtlichen Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sei die Klägerin bei Rückkehr auch schutzlos den Übergriffen fanatischer Moslems ausgesetzt, so dass es ihr nicht zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren;
U.v. 23.7.2001 - AN 18 K 98.33363 -, 12 S., M 0936.

V.  EHEN ZWISCHEN CHRISTEN UND MOSLEMS

Auch die Eheschließung zwischen Moslem und Christen kann politische Verfolgung auslösen. Zwar ist die Heirat zwischen Moslems und Nicht-Moslems nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt. Eine solche Ehe ist jedoch nach iranischem Recht unzulässig und gilt demnach im Iran als nicht geschlossen. Lebt das Paar dennoch wie ein Ehepaar zusammen und verhält es sich insbesondere in sexuellen Dingen wie ein Ehepaar, so ist dies im Iran als Unzucht strafbar, wobei dem Nichtmuslim eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe droht. Selbst wenn eine konkrete Bestrafung unter dem Gesichtspunkt der Unzucht wegen der praktisch unerfüllbaren Beweisanforderungen nicht zu erwarten sei, so müsse der Nichtmuslim jedoch zumindest eine Bestrafung gem. Art. 101, 102 des tazir-Gesetzes wegen eines Angriffs auf die öffentliche Ordnung befürchten, sei es wegen der strafbaren unerlaubten Handlungen, die noch keine Unzucht (Geschlechtsverkehr) darstellten, sei es wegen öffentlicher Zurschaustellung religiös verbotener Handlungen, nämlich des unerlaubten Verheiratetseins.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bejahte das VG Köln den Asylanspruch eines katholischen Christen, der eine Moslemin geheiratet hatte. Da seine Ehefrau im 5. Monat schwanger sei, sei davon auszugehen, dass den iranischen Strafverfolgungsbehörden bei einer Rückkehr die eheliche Lebensgemeinschaft bekannt würde und er damit staatliche Verfolgung von asylrechtsrelevanter Intensität ernsthaft befürchten müsse. Das Gericht betonte hierbei, dass es sich auch um eine politische Verfolgung handele, denn zu der Bestrafung von Unzuchtsdelikten trete eine politische Begründung hinzu. Mehrfach sei von Verantwortlichen des Iran die Nichteinhaltung der Moralvorschriften mit einer Kampfansage an die Islamische Republik, mit Konterrevolution und Imperialismus gleichgesetzt worden. Dem sei zu entnehmen, dass die iranischen Stellen, die Heirat und das Zusammenleben des Klägers mit einer Moslimin als Abkehr von der im Iran herrschenden Gesellschaftsordnung und damit vom iranischen Regime werten würden, die Verfolgungsmaßnahmen also gleichzeitig auf die Bestrafung einer vermuteten abweichenden politischen Gesinnung zielten und somit politische Verfolgung darstellten;
U.v. 19.12.1996 - 6 K 13628/89 -.
Der Bayerische VGH sah im Falle eines Moslems, der eine Christin geheiratet hatte, auch für diesen aus denselben Gründen die Gefahr einer politischen Verfolgung als gegeben an. Der Senat wies darauf hin, der Ehe des Klägers werde die rechtliche Anerkennung verweigert, solange seine Ehefrau nicht zum Islam übertrete;
U.v. 10.3.1993 - 19 BA 92.32480 - ; ähnlich: VG Kassel, U.v. 21.11.1995 - 8 E 9160/91. A (2) -.


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