Liebe Leserinnen und Leser,
der Streit um das Zuwanderungsgesetz hält an. Die Union nimmt den bevorstehenden Regierungswechsel in Sachsen-Anhalt erneut zum Anlass, den Bundespräsidenten aufzufordern, das Zuwanderungsgesetz nicht zu unterschreiben. Aber nicht nur die Parteien, sondern auch die Flüchtlingslobby ist sich über das neue Gesetz nicht einig. So werden aus den Reihen der NROs zwar die einzelnen Komponenten des Gesetzes ähnlich eingeschätzt, bei der Gesamtbewertung gehen die Meinungen jedoch auseinander.
Die unterschiedlichen Auffassungen wurden im Rahmen einer Tagung des Kölner Flüchtlingsrates am 17.4.2002 deutlich. RA Dr. Reinhard Marx verglich das neue Gesetz mit der bisherigen Rechtslage und stellte wesentliche Verbesserungen fest, insbesondere bei der Anerkennung der nichtsstaatlichen Verfolgung und beim Status von Konventionsflüchtlingen. Volker Maria Hügel von Pro Asyl stellte dagegen auf die Vorschläge der sog. Süssmuth-Kommission und die ungelösten Probleme ab. Das Manuskript des Vortrages von Dr. Marx kann bei uns bestellt werden (s. Sonstige Materialien).
Mit Spannung wird die nächste Sitzung der IMK am 5. und 6. Juni erwartet. Auf der Tagesordnung wird die Rückkehr von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo stehen, obwohl internationale Organisationen vor Rückführungen im großen Stil warnen. Ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16.4.2002 beschäftigt sich ausführlich mit der Lage der Minderheiten im Kosovo.
Ihr Ekkehard Hollmann
Entscheidungsstopp bei ethnischen Minderheiten aus Kosovo aufgehoben
Seit Ende März entscheidet das BAFl wieder über Asylanträge
von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo. Hierzu nahm der
Leitende Regierungsdirektor im BAFl Henning im Rahmen der Rechtsberaterkonferenz
am 26.3.2002 in Mannheim Stellung: Zwar habe sich die Situation im Kosovo nicht
grundlegend geändert. Jedoch sei die Lage für die anhängigen
Asylverfahren in der Regel nicht entscheidungserheblich. Meist scheitere die
Flüchtlingsanerkennung an der fehlenden Staatlichkeit einer etwaigen Verfolgung.
Außerdem sei eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs.
6 S. 2 AuslG im Sinne eine extremen Gefährdungslage angesichts des faktischen
Abschiebungsstopps nicht möglich. Zudem liegt nach seiner Einschätzung
keine extreme Gefährdungslage vor.
Nach Auffassung von UNHCR ist eine Rückführung von einer größeren
Anzahl von Angehörigen ethnischer Minderheiten zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht möglich. Die Folgen wären unabsehbar, sagte Karsten Lüthke
im Rahmen der Rechtsberaterkonferenz. UNHCR wird in Kürze ein Bericht über
die Lage im Kosovo vorlegen.
Dem Vernehmen nach wird sich die Innenministerkonferenz am auf der nächsten
Sitzung am 5.-6. Juni 2002 mit dem weiteren Aufenthalt der Minderheiten in Deutschland
beschäftigen. Eine Delegation des BMI und der Innenministerien Baden-Württemberg
und Nordrhein-Westfalen war kürzlich im Kosovo, um sich über die Rückkehrmöglichkeiten
zu informieren. Über Ergebnisse der Reise war bei Redaktionsschluss nichts
bekannt.
Fortbildung: Internet-Kurs zur Hilfe bei der Integration auf dem Arbeitsmarkt
Die Universität des Saarlandes bietet erneut in Kooperation mit dem Generalsekretariat
des DRK den Internet-gestützten Fernkurs Arbeitsmarktspezifische
Handlungs- und Orientierungshilfen zur Integration von MigrantInnen (AHOI)
an. Die berufsbegleitende Weiterbildung richtet sich an Fachkräfte der
Migrationssozialarbeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kommunaler Behörden
und Einrichtungen, aber auch an Multiplikatoren in Selbstorganisationen, Initiativen
und Fördervereinen von Migranten und Migrantinnen sowie andere Berufsgruppen,
die sich im Bereich der Arbeitsmarktintegration qualifizieren möchten.
Der Kurs beginnt im September 2002 mit einem Einführungsseminar in Saarbrücken
und dauert zehn Monate. Die Teilnahmegebühr beträgt 750 Euro. Weitere
Informationen entnehmen Sie bitte der AHOI-Homepage www.ahoi-home.de.
Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes
Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin hat den Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes
für den Bereich des Zivilrechts vorgestellt. Das Gesetz setzt die entsprechende
europäische Richtlinie (2000/ 43/EG) um. Es soll dem Schutz vor Diskriminierung
wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter
und sexueller Identität dienen. Es käme damit auch Flüchtlingen
zugute, etwa bei der Arbeits- oder Wohnungssuche.
Strittig ist jedoch, ob das Gesetz in der vorgelegten Fassung umgesetzt werden
soll. Innerhalb der Koalition wird erwogen, vorläufig nur die Verbesserungen
für Behinderte zu beschließen. Die Verbesserungen für Flüchtlinge
und Migrantinnen wären dann für diese Legislaturperiode vom Tisch.
Projektgruppe will Standards zur Begutachtung von Traumafolgen heben
Die Projektgruppe Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen
(SBPM) sucht Psychotherapeuten, die mit der Erstellung von Gutachten zu traumatisierten
Personen Erfahrung haben und für die Fortbildung von Kollegen in diesem
Bereich eingesetzt werden können. Hierzu hat die Gruppe ein Papier erstellt,
in dem fachliche Mindestvoraussetzungen für zukünftige Gutachter sowie
Hinweise und Gliederungshilfen für Stellungnahmen in aufenthaltsrechtlichen
Klageverfahren zusammengefasst sind (M1863, s. Sonstige
Materialien).
Entstanden ist die Projektgruppe SBPM im Rahmen des Aachener Appells,
der aus Anlass der Abschiebung eines Folteropfers, des Kurden H. Calhan, im
Oktober 2000 verfasst wurde. Der Abschiebung vorausgegangen war ein amtsärztliches
Gutachten, in dem Herr Calhan für reisefähig erklärt wurde und
das später auch von der Landesärztekammer als fachlich und ethisch
unzureichend eingestuft wurde. Dem Appell haben sich mittlerweile über
700 Fachleute und Institutionen angeschlossen. Den Text des Appells mit einer
Liste der Unterzeichner können Sie unter der Nummer M1864
bei uns beziehen.
Anonyme Sprachgutachten
Das BAFl lässt seit einiger Zeit Sprachgutachten zur Bestimmung des Herkunftsstaates
eines Asylantragstellers erstellen, ohne dass der Name und die Qualifikation
des Gutachters aktenkundig wird. Dieses wird damit begründet, dass viele
Sprachgutachter in den entsprechenden Ländern Feldforschung betrieben.
Die Forscher befürchteten schädigende Folgen für diese Forschung,
wenn bekannt würde, dass sie Sprachgutachten für das BAFl erstellen.
Bei Gerichten und Rechtsanwälten trifft diese Praxis auf Skepsis, weil
die Qualifikation des Gutachters nicht überprüft werden kann. Auch
die Bereitschaft einiger Gutachter, im gerichtlichen Verfahren aufzutreten,
kann diese Zweifel nicht zerstreuen. Denn die Entscheidungen des BAFl, die aufgrund
eines Sprachgutachtens erfolgen, sind in der Regel Ablehnungen als offensichtlich
unbegründet. Im einstweiligen Rechtsschutz ist der Auftritt eines Gutachters
jedoch regelmäßig nicht möglich. Trotzdem will das BAFl an der
Praxis festhalten, zumindest solange nicht genügend Sachverständige
zur Verfügung stehen (vgl.auch VG Ansbach).
Sachsen: Große Anfrage zur Lebenssituation von Asylbewerbern und Geduldeten
Auf eine Große Anfrage der PDS-Fraktion des Sächsischen Landtages
hat das Staatsministerium des Innern eine umfangreiche Antwort vorgelegt (Landtagsdrucksache
3/4944). Die Anfrage betrifft die Lebenssituation von Asylbewerbern und Ausländern
mit geduldetem Aufenthalt in Sachsen. Sie stellt nicht nur Fragen nach der Verteilung,
Unterbringung und Versorgung dieser Menschen, sondern auch nach der medizinischen
und sozialen Betreuung sowie der Arbeitssituation. Darüber hinaus wurden
auch rechtsradikale Übergriffe, das Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs,
Abschiebungen und Abschiebungshaft zum Thema gemacht (71 S., M1850).
Schleswig-Holstein: Große Anfrage zur Gesundheitssituation von Migranten
Nicht weniger umfangreich fiel eine Große Anfrage der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen im Schleswig-Holsteinischen Landtag zur Gesundheitssituation
der Migranten aus. Hierzu hat das Gesundheitsministerium des Landes seine Antwort
vorgelegt (Landtagsdrucksache 15/ 1694). Das Papier beschäftigt sich u.a.
mit der Situation von Flüchtlingen, Asylsuchenden und anderen Leistungsberechtigten
nach dem AsylbLG sowie mit traumatisierten Kriegs- und Folteropfern (51 S.,
M1790).
Kommission: Grünbuch über gemeinsame Rückkehrpolitik
Die Europäische Kommission hat am 10.4.2002 ein Grünbuch über
eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen
vorgelegt. Das Grünbuch soll die Grundlage für die Entwicklung einer
gemeinsamen Rückkehrpolitik bilden, die die gemeinsame Asyl- und Einwanderungspolitik
ergänzen soll. Grundlage der Vergemeinschaftung der Asyl- und Migrationspolitik
ist der Vertrag von Amsterdam, mit dem die Mitgliedsstaaten die Zuständigkeit
der EU für diese Bereiche beschlossen.
Der erste Teil des Grünbuchs steckt den Rahmen der gemeinsamen Rückkehrpolitik
ab. Die Kommission betont, dass die freiwillige Rückkehr Vorrang vor der
erzwungenen haben soll. Zudem wird erneut bekräftigt, dass die Asylpolitik
der Gemeinschaft ihre Grundlage in der GFK, insbesondere dem Zurückweisungsverbot
findet, darüber hinaus auch in der EMRK und der Charta der Grundrechte
der EU.
Im zweiten Teil schlägt die Kommission vor, in welchen Bereichen und mit
welchen Zielen eine gemeinsame Politik angestrebt werden soll. Diese Bereiche
reichen von der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthaltes (Ausweisung
und Widerruf), über die Abschiebungshaft, die Abschiebung und die gegenseitige
Anerkennung von Rückführungsentscheidungen bis hin zu Fragen des Nachweises
der Ausreise und der Möglichkeit der (legalen) Wiedereinreise und Fragen
der Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus werden Überlegungen
über europäische Rückkehrprogramme und ein System von Rückübernahmeabkommen
der EU mit Drittstaaten angestellt. Die Vorschläge der Kommission betreffen
also Kernbereiche des Ausländerrechts.
Das Grünbuch schließt mit der Einladung an alle interessierten Kreise
die europäischen Organe, die Mitglieds- und Beitrittsstaaten, internationale
Regierungsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Hochschulen und sonstige
interessierte Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Einzelpersonen
bis zum 31.7.2002 zur Diskussion über die gemeinsame Rückkehrpolitik
beizutragen. Das Grünbuch ist unter http://europa.eu.int/eurlex/de/
com/gpr/2002/com2002_0175de01.pdf erhältlich.
EU-Rat: Beschluß über Eurodac und illegale Einwanderung
Der Europäische Rat hat auf seiner Sitzung am 28.2.2002 in Brüssel
die Durchführungsverordnung über die Einrichtung von Eurodac
für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zweck der effektiven Anwendung
des Dubliner Übereinkommens beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen
sind eine Voraussetzung für den Start des Eurodac-Systems,
der noch in diesem Jahr erfolgen soll.
Ferner nahm der Rat den Gesamtplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
und des Menschenhandels an. Der Plan soll den Rahmen für die Entwicklung
der gemeinsamen Migrationspolitik der Gemeinschaft bilden.
Spanien: ai bemängelt Folter und Misshandlung durch Sicherheitskräfte
Folter und Misshandlung von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind in
Spanien einem Bericht von amnesty international zufolge an der Tagesordnung.
Der am 16.4.2002 vorgestellter Bericht der Menschenrechtsorganisation dokumentiert
eine deutliche Zunahme entsprechender Fälle in den Jahren 1995 bis 2002.
Danach kam es in diesem Zeitraum zu mindestens 320 rassistisch motivierten Übergriffen
auf Personen aus 17 Ländern.
Männer, Frauen und Kinder wurden beschimpft, misshandelt, willkürlich
festgenommen und in einigen Fällen gefoltert, sagte die Spanien-Ermittlerin
von amnesty international, Gillian Fleming. Die von uns untersuchten Fälle
zeigen, dass die Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten oder Personen
nicht spanischer Herkunft von Sicherheitskräften systematisch verletzt
wurden, so Fleming. Die staatlich tolerierte Diskriminierung dieser Gruppen
setze sie einem besonders großen Risiko aus, Opfer von Misshandlungen oder
Folter zu werden.
Amnesty international fordert die spanischen Behörden auf, eine landesweite
Strategie und einen Aktionsplan zu erstellen, um jede Form von Rassismus wirkungsvoll
zu bekämpfen. Der vollständige Bericht ist unter http://web.amnesty.org/ai.nsf/
Index/EUR410012002 auf Englisch erhältlich.
Vereinigtes Königreich: Bleiberecht für Afghanen auf ein Jahr
verkürzt
Afghanische Staatsangehörige, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der
GFK anerkannt worden sind, haben im Vereinigten Königreich seit kurzem
nur noch ein Bleiberecht für ein Jahr. Das teilte der Flüchtlingsrat
in London mit. Bisher erhielten diese Personen ein vierjähriges Exceptional
Leave to Remain. Nun haben sie lediglich Zugang zu einem einjährigen Indefinite
Leave to Remain, dessen Verlängerung nach Ablauf des Jahres unsicher ist.
Großbritannien: Neuer Gesetzentwurf mit weiteren Verschärfungen
für Asylsuchende
Eine am 12. April ins Unterhaus eingebrachte Gesetzesvorlage der britischen
Regierung für Änderungen in der Nationality, Immigration and
Asylum Bill hat den Widerspruch einer breiten Koalition von Gewerkschaften
und Nichtregierungsorganisationen herausgefordert. Der Entwurf, der auf die
vierte grundlegende Überarbeitung des Gesetzes innerhalb eines Jahrzehnts
abzielt, enthält im Asylbereich unter anderem eine Klausel, mit denen Kindern
von Asylsuchenden der Zugang zu staatlichen Kindergärten und Schulen verwehrt
werden kann. Demnach sollen Kinder ihre Erziehung in den accomodation
centres für Asylsuchende erhalten, die örtlich zuständigen
Behörden sind dann nicht mehr verpflichtet, Plätze in den öffentlichen
Bildungseinrichungen zur Verfügung zu stellen. Weiterhin sollen bei Personen,
die in Abschiebungshaft genommen werden, nicht mehr in allen Fällen Haftprüfungstermine
stattfinden. Als einzige nennenswerte Verbesserung des Entwurfs bezeichnen die
Kritiker die geplante Abschaffung der Einkaufsgutscheine für Asylbewerber,
allerdings liegen die neu eingeführten Bargeldleistungen um 30% unterhalb
der offiziellen Armutsgrenze, sodass sich die materielle Situation der Flüchtlinge
kaum verbessert.
Der Koalition gegen das Gesetzesvorhaben haben sich neben dem Gewerkschafts-Dachverband
TGWU unter anderem OXFAM, der Flüchtlingsrat sowie die Medical Association
angeschlossen.
Keine Auslieferung an USA bei drohender Todesstrafe
Die Justizminister der EU haben sich Presseberichten zufolge am 26.4.2002 in
Luxemburg darauf geeinigt, keine mutmaßlichen Straftäter an die USA
auszuliefern, wenn ihnen dort die Todesstrafe oder eine tatsächlich lebenslange
Haft droht. Auch die Auslieferung an Sondergerichte soll ausgeschlossen sein.
Die EU wird nun in Verhandlungen mit den USA treten. In Hinblick darauf blieb
der genaue Inhalt der Position der EU vertraulich. Der spanischen Justizminister,
der turnusgemäß den Vorsitz führte, wies jedoch darauf hin, dass
die Auslieferung von Terroristen an die USA durchaus möglich sei, wenn
ihnen dort eine andere Strafe als der Tod drohe. Bei einer in den USA drohenden
lebenslangen Freiheitsstrafe bleibt eine Auslieferung ausgeschlossen, wenn die
Strafe nicht mit der Verfassung des jeweiligen EU-Staates vereinbar ist.
So verbietet etwa das deutsche Grundgesetz zwar nicht die lebenslange Freiheitsstrafe,
verlangt aber, dass eine Chance auf die Wiedererlangung der Freiheit besteht.
Eine tatsächlich lebenslange Freiheitsstrafe ohne realistische Chance auf
Begnadigung oder Entlassung auf Bewährung ist daher in Deutschland verfassungswidrig.
EU-Richtlinie über Aufnahmebedingungen beschlossen
Der Ministerrat der Innen- und Justizminister hat die erste europäische
Richtlinie auf dem Gebiet des Asylverfahrens beschlossen. Die Richtlinie über
Mindestnormen für die Aufnahme setzt künftig den Rahmen für Unterbringung,
Sozialleistungen und medizinischen Versorgung von Asylbewerbern während
des Verfahrens. Es werden auch Rahmenbedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt
und zur Bildung festgesetzt. Im Vorfeld waren die Vorstellungen der Kommission
und der verschiedenen Mitgliedsstaaten zu der Richtlinie teilweise erheblich
auseinandergegangen.
Die Richtlinie bedarf der Umsetzung in nationales Recht, bevor sie im Einzelfall
Wirkung erlangen kann. Dem Ministerrat liegen Entwürfe für weitere
Richtlinien auf dem Gebiet des Asylverfahren vor, die derzeit teilweise
ebenfalls sehr kontrovers diskutiert werden.
Informationsberatung
Als Ergänzung zum ASYLMAGAZIN sowie zu den Internetangeboten www.asyl.net
und www.ecoi.net bietet der
Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. einen Rechercheservice zur deutschen Asylrechtsprechung
und zu Herkunftsländerinformationen.
Rechtsanwältin Theresia Wolff steht für Auskünfte zur deutschen
Asylrechtsprechung zur Verfügung. Sie recherchiert in einer umfangreichen
Datenbank zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, Abschiebungsschutz, Sozialrecht
für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen sachverwandten Rechtsgebieten.
Gegen eine geringe Gebühr können Entscheidungen zugesandt werden.
Unser österreichischer Partner ACCORD sucht für Sie nach Informationen
zu Herkunfts- und Drittstaaten. ACCORD recherchiert Berichte, Stellungnahmen
sowie Gutachten und stellt die Ergebnisse in einer schriftlichen Zusammenfassung
dar. Da UNHCR in diesem Jahr den Service für Antragen aus Deutschland finanziert,
können Sie die Dienste von ACCORD kostenlos in Anspruch nehmen.
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Recherche zu Herkunftsländern: |
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RAin Theresia Wolff |
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Fax: (0)221-7390161 |
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Fax: 0043-1-58900-589 |
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Tel.: (0)221-738147 (Mo-Do, 15-18 Uhr) |
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Tel.: 0043-1-58900-581, -582, -583 |
Bitte beachten Sie, dass sich die Informationsberatung nicht direkt an die Betroffenen wendet. Sie kann und soll eine soziale oder rechtliche Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nicht ersetzen, sondern soll Flüchtlingsberater und Asylanwälte unterstützen.
Oft führt politische Verfolgung dazu, dass die Familie getrennt wird und zunächst derjenige, der selbst von gezielter Verfolgung betroffen ist, das Land verlässt. Wenn dessen Aufenthalt geregelt ist nicht selten erst nach mehreren Jahren erfolgt der Familiennachzug. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob auch für die Familienmitglieder Asyl beantragt werden soll. Falls die Familie gemeinsam einreist, wird trotzdem oft eine unterschiedliche Entscheidung für die einzelnen Familienmitglieder getroffen, so dass der Aufenthalt im Bundesgebiet für einen Teil der Familie problematisch ist. Bisher regelt das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) diese Fälle mit Familienbezug nur unzureichend.
I. REGELUNGEN IM ASYLVFG
Maßgebliche Vorschrift ist § 26 AsylVfG, der das sogenannte Familienasyl
regelt. Demnach wird der Ehepartner eines Asylberechtigten als Asylberechtigter
anerkannt (§ 26 Abs. 1 AsylVfG), wenn
- die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter
unanfechtbar ist,
- die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der
Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
- der Ehepartner einen Asylantrag vor oder gleichzeitig
mit dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Einreise gestellt hat
und
- die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen
oder zurückzunehmen ist.
Im Falle der Antragstellung von minderjährigen, ledigen Kindern eines Asylberechtigten
müssen die beiden letzten Voraussetzungen erfüllt sein (§ 26
Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Für im Bundesgebiet nach der Anerkennung des Asylberechtigten
geborene Kinder ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu
stellen (§ 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG).
Scheinen die gesetzlichen Voraussetzungen auf den ersten Blick nachvollziehbar,
weisen sie im Detail einige Tücken auf, die es zu beachten gilt:
1. Der berechtigte Personenkreis
Fall 1: Herr Türkkan, türkischer Staatsangehöriger, ist
als Asylberechtiger anerkannt. Seine Frau, die er nach religiösem Ritus
geheiratet hatte, reist in das Bundesgebiet ein und stellt einen Asylantrag.
Entscheidend ist nicht, ob die Eheschließung nach deutschem Recht wirksam
wäre, sondern ob die Ehe im Herkunftsstaat anerkannt wurde. Da die Immamehe
in der Türkei nicht als wirksam geschlossene Ehe angesehen wird, wären
demnach im Fall 1 die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG
nicht erfüllt; Frau Türkkan hätte keine Möglichkeit, im
Wege des Familienasyls als Asylberechtigte anerkannt zu werden;
OVG Rh-Pf EZAR 215 Nr. 6.
Fall 2: Herr und Frau Matondo aus der Demokratischen Republik
Kongo haben im Wege der Stellvertretertrauung geheiratet, d.h., Frau Matondo,
die in Deutschland als Asylberechtigte anerkannt wurde, hat sich in ihrer Heimat
bei der Trauung vertreten lassen. Nun reist ihr Mann in das Bundesgebiet ein
und beantragt Asyl.
Auf den ersten Blick scheinen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylVfG
erfüllt. Das BVerwG vertritt jedoch die Auffassung, dass im Verfolgerstaat
eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestanden haben muss und insofern
eine Nähe des Ehepartners zum Verfolgungsgeschehen und damit eine
Nähe zur Verfolgungsgefahr vorhanden war (BVerwG EZAR 215 Nr. 5).
Die Aussichten für Herrn Matondo sind daher zumindest im Hinblick
auf das Familienasyl schlecht.
Fall 3: Herr Öz, der als Asylberechtigter anerkannt wurde, hatte
sich noch kurz vor seiner Flucht aus der Türkei von seiner Frau scheiden
lassen. Inzwischen ist sie ebenfalls ins Bundesgebiet eingereist. Während
ihres Asylverfahrens heiraten sie wieder.
Hier liegen die Voraussetzungen des § 26 AsylVfG vor. Problematisch wäre
es allerdings, wenn Herr und Frau Öz nicht erneut geheiratet hätten.
So fordert der BayVGH, dass die Ehe im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Asylantrag wieder bestehen muss (EZAR 215 Nr. 7).
Fall 4: Herr Isufi ist als Asylberechtigter anerkannt. Seine Frau reist
mit ihrem minderjährigen Sohn aus erster Ehe ein und beantragt Asyl.
Auch ein Stiefkind eines Asylberechtigten genießt jedenfalls dann Familienasyl,
wenn die leibliche Mutter ihr Asylrecht als Ehefrau eines Asylberechtigten über
§ 26 Abs. 1 AsylVfG erlangt hat;
VGH Ba-Wü, InfAuslR 1993, 200;
OVG NRW, NVwZ-Beilage 1998, 71.
Bei nachgereisten Kindern sollte im übrigen ein Abstammungsnachweis vorgelegt
werden; vorteilhaft ist es auch, wenn die Eltern das Kind bereits in ihren Asylverfahren
erwähnt haben.
Fall 5: Frau Yaovi beantragt schwanger Asyl. Sie wird vier Monate nach
der Geburt des Kindes als Asylberechtigte anerkannt. Anschließend stellt
sie auch für ihr Kind einen Asylantrag.
§ 26 Abs. 2 S. 2 AsylVfG regelt nur den Fall eines nach der Asylanerkennung
geborenen Kindes, für das der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt
gestellt werden kann. § 26 Abs. 2 S. 1 AsylVfG gewährt jedoch auch
Kindern Familienasyl, die im Bundesgebiet nach der Asylanerkennung des sogenannten
Stammberechtigten (in diesem Fall Frau Yaovi), aber vor dessen Asylanerkennung
geboren wurden (BVerwG NVwZ 1997, 1137). Allerdings ist bei Kindern, die vor
der Anerkennung geboren werden, nicht die Jahresfrist des § 26 Abs.
2 S. 2 AsylVfG relevant. Vielmehr muss für sie der Asylantrag unverzüglich
nach der Geburt gestellt werden (BVerwG NVwZ 1997, 1138). In der Regel bedeutet
unverzüglich innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt (BVerwG
a.a.O.). Sollte Frau Yaovi daher nicht plausibel erklären können,
weshalb die Asylantragstellung des Kindes erst nach vier Monaten erfolgte, hat
das Kind keine Aussicht, im Wege des Familienasyls anerkannt zu werden. Die
untergerichtliche Rechtsprechung ist teilweise großzügig, darauf sollte
man sich aber nicht verlassen;
so VG Düsseldorf, U.v. 25.1.2001,
8 S., M0557: unter besonderen Umständen hier Herzfehler des Kindes
auch noch nach vier Wochen rechtzeitig; VG Leipzig, U.v. 20.2.2001 -
A 1 K 30335/00 -, 10 S., M0436: Antrag auf Familienasyl eines nichtehelichen
Kindes vier Wochen nach der Vaterschaftsanerkennung, jedoch ein Jahr nach Geburt
noch unverzüglich.
Übrigens: Es existiert der Irrglaube, dass die Antragstellung für
das Kind erst bei Erhalt einer Abstammungsurkunde erfolgen könne. Dies
ist nicht der Fall. Die Eltern sollten daher darauf hingewiesen werden, dass
für das Kind nach der Geburt so schnell wie möglich ein Asylantrag
gestellt werden sollte, um die Fristenfalle zu umgehen.
2. Gemeinsame Voraussetzungen
Fall 6: Der minderjährige Sohn des asylberechtigten Omar beantragt
Asyl. Noch vor einer Entscheidung stirbt Herr Omar.
Stirbt der stammberechtigte Elternteil, kann dem Minderjährigen kein Familienasyl
gewährt werden;
OVG NRW, B.v. 19.9.1991 - 16 A 495/91.A
-.
Dies gilt auch für Eheleute. Kann der Ehepartner oder das Kind in
diesem Fall nicht eigene politische Verfolgung geltend machen, bleibt nur die
Möglichkeit, gegenüber der Ausländerbehörde eine außergewöhnliche
Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG geltend zu machen.
Fall 7: Herr Aslaner wird mit Bescheid vom 19.4.2002, ihm und dem Bundesbeauftragten
für Asylangelegenheiten zugestellt am 22.4.2002, als Asylberechtigter anerkannt.
Das Asylverfahren seiner Familie (Frau und zwei Kinder) befindet sich noch vor
dem VG, das für den 25.4.2002 eine mündliche Verhandlung angesetzt
hat.
§ 26 Abs. 1 AsylVfG setzt voraus, dass die Asylberechtigung unanfechtbar
ist. Bei Herrn Aslaner wäre dies erst am 7.5.2002 der Fall soweit
der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten kein Rechtsmittel einlegt.
Das VG wird zweckmäßigerweise den Termin zur mündlichen Verhandlung
aufheben und abwarten, ob die Entscheidung bestandskräftig, d.h. endgültig
wird. Das VG Würzburg hält es für erforderlich, das Verfahren
bereits dann auszusetzen, wenn ein Asylrecht bei einem Familienmitglied in Betracht
kommt (AuAS 1998, 199). Das Erfordernis der Unanfechtbarkeit der Asylanerkennung
des Stammberechtigten gilt übrigens obwohl § 26 Abs. 2 AsylVfG
insoweit nicht auf § 26 Abs. 1 AsylVfG verweist nicht nur für
Ehepartner, sondern auch für Kinder: Das BVerwG urteilte (BVerwGE 107,
231), dass auch Kinder Familienasyl nach § 26 AsylVfG erst erhalten könnten,
wenn der stammberechtigte Elternteil unanfechtbar als Asylbewerber anerkannt
sei.
Fall 8: Herr Nsumbu aus dem ehemaligen Zaire wurde 1993 als Asylberechtigter
anerkannt, da er unter dem damaligen Mobutu-Regime politisch verfolgt wurde.
Im Jahr 2002 reist seine Ehefrau mit zwei Kindern ein und beantragt Asyl. Herr
Nsumbu betreibt inzwischen ein Einbürgerungsverfahren. In diesem Zusammenhang
bittet die zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt um Überprüfung
der Asylberechtigung, da inzwischen ein Machtwechsel im Land eingetreten sei.
Familienasyl wird nur gewährt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten
nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Überwiegend wird nicht
vorausgesetzt, dass der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bereits
erfolgt ist oder ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde;
Nds. OVG, B.v. 1.3.2001 - 8 L 1117/99
-, ASYLMAGAZIN 5-6/2001, S. 56, 14 S., M0417;
ebenso: OVG Rh-Pf, U.v. 23.11.2000 - 12 A 11485/00.OVG -; im Ergebnis ähnlich
auch: OVG Schl-Holst., U.v. 9.5. 1997 - 1 R 150/96 -.
Nach der derzeitigen Dienstanweisung des Bundesamtes DA-EE Familienasyl
wird das Asylverfahren der Familienangehörigen ausgesetzt, bis der Außenstellenleiter
entschieden hat, dass kein Widerrufsverfahren durchgeführt wird bzw. bis
in einem durchzuführenden Widerrufsverfahren der Bescheid ergeht. Eine
Entscheidung im Verfahren der Frau und Kinder Nsumbu wird daher vorerst nicht
ergehen.
Fall 9: Der Ehepartner von Frau Can, die als Asylberechtigte anerkannt
wurde, reist über Italien und Österreich in das Bundesgebiet ein und
beantragt Asyl.
Das BVerwG wendet die Drittstaatenregelung auch auf das Familienasyl an (InfAuslR
1997, 422). Dies bedeutet, dass Personen, die nicht belegen können, dass
sie nicht über einen sogenannten sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet
gekommen sind, kein Familienasyl erhalten können. Allerdings sind auch
die Ausnahmevorschriften des § 26 a AsylVfG zu beachten, so z.B., ob die
Bundesrepublik trotz der Einreise über einen sicheren Drittstaat nicht
aus völkerrechtlichen Gründen für die Bearbeitung des Asylbegehrens
verantwortlich ist. So hat das BVerfG festgestellt, dass das Zuständigkeitskriterium
der Familienangehörigkeit im Dubliner Übereinkommen seinerseits die
Anwendung der Drittstaatenregelung durchbrechen kann.
Fall 10: Vor ihrer Einreise hielt sich das afghanische Kind der Asylberechtigten
Frau Walwala vier Monate in Pakistan auf.
Hier stellt sich die Frage, ob § 27 Abs. 3 AsylVfG Anwendung findet und
vermutet wird, dass das Kind in Pakistan bereits vor Verfolgung sicher war,
so dass Familienasyl nicht gewährt werden kann. Dies wird vom VG Frankfurt/Main
zu Recht verneint (AuAS 2000, 71).
Ebenso kann § 29 a AsylVfG Ausschluss der Asylanerkennung aufgrund
der Herkunft aus einem sicheren Herkunftstaat dem Antrag auf Familienasyl
nicht entgegengehalten werden;
HamOVG, B.v. 26.3.1999 - 4 Bf 59/97
A -, 13 S., R3179.
Fall 11: Herr Ugur, der Mann einer Asylberechtigten, wird während
seines Asylverfahrens als hochrangiges PKK-Mitglied verhaftet und zu einer mehrjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt.
Etwas anderes als bei sichereren Herkunftsländern soll für den asylrechtlichen
Terrorismusvorbehalt gelten.
Das OVG NRW hat hierzu festgestellt, dass der asylrechtliche Terrorismusvorbehalt
einen Anspruch auf Familienasyl ausschließe, da die Rechtsfolgen des Art.
16 a Abs. 1 GG und des § 26 AsylVfG identisch seien (AuAS 2000, S. 196).
3. Verfahren
Liegen die Voraussetzungen für das Familienasyl vor, hat der Familienangehörige
keinen Anspruch auf die Prüfung eigener Verfolgungsgründe. Es wird
nur eine Entscheidung zu Art. 16 a Abs. 1 GG getroffen, die allerdings identisch
ist mit der normalen Asylanerkennung, so dass ebenfalls eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Familienasyl kann auch im Rahmen eines Asylfolgeantrages geltend gemacht werden.
Beim Minderjährigen-Asyl ist dabei zu beachten, dass das Kind auch bei
der Folgeantragstellung grundsätzlich minderjährig sein muss;
BVerwG, U.v. 13.8.1996 - 9 C 92.95
-.
Aufgrund der jetzt notwendigerweise unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigen
vertritt das OVG Schleswig-Holstein teils einer anderen Ausrichtung;
U.v. 19.3.2002 - 4 l 165/01 -.
Danach komme es nicht mehr darauf an, dass das Tatbestandsmerkmal der
Minderjährigkeit (noch) im Zeitpunkt der Folgeantragstellung vorliege.
Es genüge, dass dies bei der Erstantragstellung erfüllt gewesen sei,
wenn es nicht in den Verantwortungsbereich des Asylsuchenden falle, dass er
aus Gründen der Verfahrensdauer zwischenzeitlich volljährig geworden
sei. Beim Asylfolgeantrag ist allerdings die Drei-Monats-Frist des § 51
VwVfG zu beachten. Sie beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des
Stammberechtigten. Achtung: Wird das Verfahren aufgrund der neuen Rechtslage
wieder aufgegriffen, muss beim Erstantrag das Merkmal der Unverzüglichkeit
erfüllt worden sein;
so zumindest Nds OVG, U.v. 18.1.2000
- 11 L 4316/99 -.
Problematisch sind Fallkonstellationen, in denen während des noch
laufenden Asylverfahrens des Familienangehörigen das Asylverfahren des
Familienmitgliedes, auf den er sich beruft, negativ abgeschlossen wird. In diesen
Fällen muss damit gerechnet werden, dass das BAFl den Asylantrag des Familienangehörigen
insbesondere bei Kindern als offensichtlich unbegründet ablehnt,
um einen weiteren Verbleib der Familie allein aufgrund des Asylverfahrens des
Familienangehörigen zu verhindern.
Diese Gefahr besteht im Übrigen auch und gerade dann, wenn der Asylantrag
des Familienmitgliedes schon negativ beschieden wurde und man nun z.B. für
ein gerade geborenes Kind Asyl beantragt. In der Regel soweit nicht zusätzlich
Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden können ist der hierdurch
eintretende Zeitgewinn nicht sehr groß. Von dieser sukzessiven Antragstellung
muss abgeraten werden. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn für das
Kind oder einen anderen Familienangehörigen eigene Verfolgungsgründe
geltend gemacht werden können oder Abschiebungshindernisse gemäß
§ 53 AuslG vorliegen.
II. AUSLäNDERRECHTLICHE KONSEQUENZEN
Fall 12: Herr Aslanyan, türkischer Staatsangehöriger armenischer
Volkszugehörigkeit, genießt die Rechtsstellung als politischer Flüchtling
im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Asylanerkennung scheiterte an der Drittstaatenregelung.
Während eines Besuches in Armenien heiratet er eine armenische Staatsangehörige,
die nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet Asyl beantragt und sich auf die
Verfolgung ihres Ehemannes beruft.
Die Regelungen des Familienasyls beziehen sich nur auf Angehörige eines
Asylberechtigten. Der Regelfall ist jedoch inzwischen nicht die Asylanerkennung,
sondern wenn überhaupt die Feststellung von Abschiebungshindernissen
gemäß § 51 Abs. 1 AuslG. In diesem Fall ist eine entsprechende
Anwendung des § 26 AsylVfG nicht möglich (BVerwG NVwZ 1994, 504),
der Familienangehörige muss sich somit auf eigene Verfolgungsgründe
oder Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG berufen. Dies scheitert
häufig daran, dass z.B. die asylerhebliche Schwelle der Verfolgung nicht
erreicht wird. Sind allerdings Fälle festgestellt worden, in denen der
betreffende Verfolgerstaat Repressalien gegenüber dem Ehepartner oder den
Kindern im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Flüchtlings
ergriffen hat, wird zugunsten der Familienangehörigen zunächst vermutet,
dass auch ihnen dieses Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG
InfAuslR 1985, 274). Allerdings muss zwischen den Fluchtplänen der einzelnen
Familienmitglieder ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen.
Kann sich der Familienangehörige mangels eigener Verfolgung nicht auf Art.
16 a Abs. 1 GG bzw. § 51 Abs. 1 AuslG berufen, ermöglicht in der Regel
auch § 53 AuslG keine Lösung. So bezieht sich z.B. § 53 Abs.
6 AuslG allein auf sogenannte zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die
Frage der (erneuten) Trennung der Familie im Falle einer Abschiebung in den
Herkunftsstaat wird als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis gerade nicht
erfasst, selbst wenn aufgrund der Trennung eine lebensbedrohliche Existenzgefährdung
eintreten sollte. In diesen Fällen des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses
ist die Ausländerbehörde der entscheidende Ansprechpartner.
Wird das Vorliegen des § 51 Abs. 1 AuslG nur für ein Familienmitglied
bejaht, für den Rest der Familie aber aufgrund der Nichtanwendbarkeit von
§ 26 AsylVfG ein Abschiebungshindernis abgelehnt, bleibt somit nur die
Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Sinne des § 31 AuslG
zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass demjenigen, der bereits
Abschiebungsschutz im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG genießt, eine Rückkehr
in den Herkunftsstaat nicht zumutbar ist, so dass die Wiederherstellung der
Familieneinheit dort nicht möglich ist. Insoweit geht das BVerwG davon
aus, dass das Ermessen der Ausländerbehörde reduziert ist;
BVerwG InfAuslR 1995, 27; ebenso
OVG NRW NVwZ 1994, 604.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Familie die Lebensgemeinschaft in
einem anderen Staat fortsetzen kann, soweit dieser Drittstaat aufnahmebereit
ist, der Flüchtling dort ein effektives Aufenthaltsrecht sowie Abschiebungsschutz
erhält (VGH Ba-Wü EZAR 632 Nr. 24). Frau Aslanyan wird daher weder
im Asylverfahren einen Aufenthaltsstatus erhalten noch hat sie eine gute Aussicht,
im ausländerrechtlichen Verfahren ein Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten,
da ihr entgegengehalten werden kann, dass die Familie in Armenien zusammenleben
kann.
Im Rahmen des § 31 AuslG wird den betroffenen Familienangehörigen
darüber hinaus oft entgegengehalten, sie seien ohne das erforderliche Visum
eingereist, so dass zunächst eine Rückkehr in ihre Heimat erforderlich
sei (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG). Dabei wird übersehen, dass § 30
Abs. 3 AuslG (§ 30 AuslG ist bei § 31 AuslG immer mitzulesen)
die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auch bei Verstoß gegen die Visumspflicht
ermöglicht.
Auch in den Fällen, in denen die Asylanerkennung eines Familienangehörigen
eines Asylberechtigten an den Voraussetzungen des Familienasyls scheitert
etwa weil der Asylantrag des Familienangehörigen nicht unverzüglich
nach der Einreise gestellt worden ist muss die Familienzusammenführung
nach dem allgemeinen Ausländerrecht erfolgen. Nach § 18 Abs. 1 Nr.
2 AuslG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis
für den Ehegatten eines Asylberechtigten. Das Gleiche gilt für ledige,
minderjährige Kinder (§ 20 Abs. 1 AuslG). Diese Ansprüche scheitern
jedoch oft an den Voraussetzungen des § 17 AuslG, insbesondere der Sicherung
des Lebensunterhalts, und meistens am Visumsverstoß bei der Einreise (§
8 Abs. 1 AuslG). Es bleibt entweder die Möglichkeit, aus- und mit einem
Visum zur Familienzusammenführung wieder einzureisen oder zu versuchen,
eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG zu erhalten.
III. EIN AUSBLICK
Sollte das Zuwanderungsgesetz (ZuwG) 2003 in Kraft treten, ergeben sich einige
Änderungen im Bereich des Familienasyls.
Verfahrensrechtlich ist zunächst zu beachten, dass mit der Asylantragstellung
der Eltern ein Antrag für die Kinder unter 16 Jahren, die sich bereits
im Bundesgebiet aufhalten, als gestellt gilt (§ 14 a AsylVfG). Die Geburt
oder nachträgliche Einreise eines Kindes unter 16 Jahren ist unverzüglich
in der Praxis wird voraussichtlich auf zwei Wochen abgestellt
dem Bundesamt für Migration anzuzeigen. Diese Anzeige gilt als Asylantrag
(§ 14 a Abs. 2 AsylVfG). Dem kann man sich nur durch eine Erklärung
gegenüber dem Bundesamt entziehen, dass dem Kind keine politische Verfolgung
drohe (§ 14 a Abs. 3 AsylVfG).
Zu begrüßen ist, dass bei Familienangehörigen von Personen, denen
die Rechtsstellung nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt wurde
(heute entspricht dies § 51 Abs. 1 AuslG, ab 2003 § 60 Abs. 1 ZuwG),
die Regelungen über das Familienasyl angewandt werden, so dass auch sie
einen Aufenthaltsstatus erhalten, ohne eine Ausreise oder Abschiebung befürchten
zu müssen (§ 26 Abs. 4 AsylVfG).
RAin Theresia Wolff, Köln
I. DIE RELIGIöSEN MINDERHEITEN IM IRAN
Im Iran gehört nur 1 % der Bevölkerung religiösen Minderheiten
an; 99 % der Iraner sind Moslems. Von den religiösen Minderheiten sind
40 % Christen; 60 % gehören anderen Glaubensrichtungen an (z.B. Bahai,
Zoroaster, Juden). Die orthodoxen Kirchen der Armenier, Assyrer und Chaldäer
machen etwa 90 % der christlichen Bevölkerung aus; dies entspricht ca.
250.000 Menschen. Daneben leben 10.000 bis 15.000 protestantische Christen im
Iran.
Im Iran sind vier Religionen die Buchreligionen staatlich anerkannt:
der Islam, das Christentum, der Judaismus sowie der Glaube der Zoroaster. Gemäß
der Verfassung können Anhänger dieser Religionen ihren Glauben frei
praktizieren. In der Realität stellt sich dies jedoch anders dar.
Nach der Revolution im Jahre 1979 setzten Verfolgung und Diskriminierung von
Angehörigen dieser Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren
eine Abwanderung vor allem armenischer Christen zur Folge. Diese sahen sich
durch vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe in ihren Glaubensbereich
durch den iranischen Staat verfolgt. Hinzu kamen Übergriffe von moslemischer
Seite. 1990 begann die Regierung eine neue Kampagne gegen die christliche Kirche.
II. GRUPPENVERFOLGUNG VON CHRISTEN
Eine Gruppenverfolgung der christlichen Minderheit im Iran wurde jedoch in
der Rechtsprechung, die sich Ende der achtziger bis etwa zur Mitte der neunziger
Jahre vielfach mit dieser Frage beschäftigte, durchgängig verneint.
Die Gerichte stellten zwar fest, die Angehörigen der christlichen Minderheit
seien dem Verbot ausgesetzt, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie
und ihrer Gemeinde hinaus zu propagieren und Versuche zu unternehmen, Moslems
zum Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoß
gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche
verfolgt. Darüber hinaus räumten sie ein, die christlichen Kirchen
und Gemeinden seien auch in ihrem eigenen Bereich zum Teil einschneidenden staatlichen
Beschränkungen, Reglementierungen und Schikanen unterworfen. Es gebe massive
Versuche der iranischen Behörden, auf den Unterrichtsbetrieb in den von
Assyrern und Armeniern geführten christlichen Schulen Einfluss zu nehmen.
Im Zuge eines mehrmonatigen Streites über Formen und Inhalte des Unterrichts
an den christlichen Erziehungsanstalten im Iran seien Mitte der achtziger Jahre
armenische Schulen sogar zeitweise geschlossen worden. Iraner christlichen Glaubens
seien nach der Revolution aus der staatlichen Verwaltung entfernt worden. Auch
heute noch würden Christen im öffentlichen Bereich gegenüber
Moslems benachteiligt. Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen
seien die iranischen Christen offenbar auch bevorzugtes Ziel von Spionagevorwürfen,
die mitunter auch in gezielte Verfolgung der betreffenden Personen umschlagen
könnten.
Trotz dieser Tatsachen könne aber von einer allgemeinen, allein an das
religiöse Bekenntnis anknüpfenden Verfolgungssituation nicht die Rede
sein. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das religiöse Existenzminimum
eingreifenden staatlichen oder dem Staate zurechenbaren Verfolgung lasse sich
derzeit eine Gruppenverfolgung nicht bejahen. Zwar habe sich der verfassungsrechtliche
Minoritätenschutz für die Christen im Iran in der Rechtswirklichkeit
nicht in einer weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung niedergeschlagen,
wie sie sich etwa aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 4 Abs.
1 und 2 GG ergebe. Der asylrechtlich allein geschützte Kernbereich der
religiösen Überzeugung und Betätigung sei für die Christen
im Iran aber grundsätzlich gewahrt;
Hessischer VGH, U.v. 27.1.1992 -
13 UE 567/89 -.
Die Wahrung des religiösen Existenzminimums wurde nur vereinzelt in Frage
gestellt. So sah etwa das VG Stuttgart in der staatlichen Einflussnahme auf
christliche Kinder einhergehend mit einer Verfälschung der christlichen
Botschaft in ihrem Kern einschließlich des Missionierungsverbots eine Verweigerung
des religiösen Existenzminimums;
U.v. 4.10.1991 - A 5 K 9571/89 -.
Die Verneinung einer Gruppenverfolgung der Christen im Iran wird auch
in der neueren Rechtsprechung, die sich mit dieser Frage allerdings kaum noch
auseinandersetzt, weiterhin aufrechterhalten;
vgl. hierzu für armenische
Christen VG Hamburg, U.v. 1.7.1999 - 10 VG A 4371/96 -; und für assyrische
Christen VG Bayreuth, U.v. 22.4.1997 - B 6 K 97.30002 -
III. INDIVIDUALVERFOLGUNG VON CHRISTEN
Trotz dieser grundsätzlichen Ablehnung einer Gruppenverfolgung kam es jedoch bis Mitte der neunziger Jahre häufig zu einer Asylanerkennung von Christen aus individuellen Gründen.
1. Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung i.V.m. Bekenntnis
zum Christentum
Die Gerichte sahen in dem Bekenntnis zum Christentum einen Umstand, der in Verbindung
mit der Asylantragstellung eine beachtliche Rückkehrgefährdung auslöse.
Christen würden wegen ihrer religiösen Überzeugung und der daraus
folgenden Ablehnung islamischer Glaubens- und Verhaltensregeln als unzuverlässig
gelten. Dies stelle bei einer Rückkehr eines Iraners in sein Heimatland
in den Augen der iranischen Sicherheitskräfte neben der Asylantragstellung
einen zusätzlichen Beweis für eine regimefeindliche Haltung dar;
so z.B. OVG Niedersachsen, U.v.
21.1.1991 - 21 L 195/89 -; VG Wiesbaden, U.v. 23.02.1994 - IV/2 E 7858/91 -.
2. Verfolgung missionierender Christen
Darüber hinaus geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass aktive
christliche Missionsarbeit im Iran Verfolgung auslöst.
Das VG Gelsenkirchen führte hierzu in einem Urteil vom 5.9.1996 aus, missionarische
Tätigkeiten seien ausdrücklich verboten und führten zu repressiven
Maßnahmen seitens des Staates und zwar mit Blick auf die vom iranischen
Regime praktizierte Vermengung von Religion und Politik zugleich auch
wegen des Verdachtes der Regimegegnerschaft (- 8a K 4661/94.A -).
Vor diesem Hintergrund kam es in vielen Fällen zu einer Asylanerkennung
aktiver Christen:
- Übersetzung von Bibeltexten ins Farsi im Rahmen
einer protestantischen Kirchengemeinde, Weiterleitung der Übersetzungen
an Gemeindemitglieder aber auch an Nichtchristen sowie Verteilung von Flugblättern
zur Aufklärung der wahren Hintergründe über die Ermordung eines
christlichen Pfarrers;
VG Gelsenkirchen, U.v. 5.9.1996
- 8a K 4661/94.A
- nachhaltiges Verteilen christlicher Broschüren
an Muslime;
VG Köln, U.v. 18.1.1995
- 6 (22 ) K 12585/89
- Verhör unter Misshandlungen durch das Revolutionskomitee
wegen des Vorwurfs der Propaganda für das Christentum und antiislamischer
Aktivitäten;
VG Gelsenkirchen, U.v. 14.10.1993
- 5 K 2395 /92.A
- exponierte Stellung in einer kleinen aktiven
Kirchengemeinde, christliche Unterrichtung von Kindern;
VG Arnsberg, U.v. 7.1.1997
- 4 K 372 6/95.A
- Teilnahme an den verbotenen Trauerfeierlichkeiten für
einen hingerichteten christlichen Priester;
VG Münster, U.v. 27.6.1995
- 5 K 4185 /92.A -.
3. Verfolgung aufgrund von Denunziation
Das VG Minden kam zu einer stattgebenden Entscheidung hinsichtlich eines Iraners,
der in Anknüpfung an seine christliche Überzeugung grundlosen Verdächtigungen
einer gegen den Staat gerichteten Spionagetätigkeit durch einen muslimischen
Nachbarn ausgesetzt war. Dies führte letztlich zu einem förmlichen
Beschlagnahmeverfahren hinsichtlich seines gesamten Vermögens und damit
zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz;
U.v. 16.3.1998 - 1 K 2254/97.A -.
IV. KONVERSION ZUM CHRISTLICHEN GLAUBEN
Während die Asylantragstellung von geborenen Christen aus
dem Iran seit Mitte der neunziger Jahre zurückgegangen ist, hat die
Zahl der Fälle, in denen eine Rückkehrgefährdung wegen Konversion
zum Christentum (Apostasie) als Asylgrund geltend gemacht wird, in den letzten
Jahren deutlich zugenommen. Hierbei geht es nur in wenigen Fällen um eine
im Iran erfolgte Konversion.
Die Ursache dafür, dass zahlreiche Iraner erst in Deutschland zum Christentum
konvertieren, wird darin gesehen, dass aus Angst vor Entdeckung und Verfolgung
im Iran nur wenige diesen Schritt wagen. Konvertierte Christen werden im Iran
durch die staatlichen Organe streng überwacht.
Festzustellen ist aber, dass der Frage, ob die Konversion im Iran oder in Deutschland
erfolgte, keine entscheidende Bedeutung zugemessen wird. Das VG Ansbach
deutet zwar in einem Urteil vom 11.6.1997 an, die Konversion im Ausland lasse
ein Bekanntwerden und damit eine Verfolgungsgefahr möglicherweise als weniger
beachtlich erscheinen (- AN 9 K 95.36793 -). Letztlich lässt sich eine
unterschiedliche Beurteilung der Verfolgungssituation für im Iran Konvertierte
einerseits und im Ausland Konvertierte andererseits jedoch nicht feststellen.
Die Konversion im Ausland stellt sich allerdings i.d.R. als subjektiver Nachfluchtgrund
dar, was zur Anwendung des strengeren Maßstabs einer beachtlichen
Verfolgungswahrscheinlichkeit führt. Dies spielt eine entscheidende Rolle
in Fällen wie z.B. einfacher Apostasie, in denen die Gerichte aufgrund
der Gesamtumstände im Iran zwar eine Verfolgungsgefahr nicht mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen vermögen, diese aber jedenfalls nicht für
beachtlich wahrscheinlich halten. Das VG Aachen setzt sich in diesem Zusammenhang
in einer interessanten Entscheidung vom 30.11.1999 ausführlich und unter
Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG mit der Auslegung
des Begriffs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auseinander;
- 5 K 3326/95.A -, 14 S., R5175.
1. Staatliche Verfolgung
In der Rechtsprechung ist nahezu unbestritten, dass die bloße Konversion
als solche nicht geeignet ist, politische Verfolgung auszulösen. Insoweit
wird regelmäßig darauf verwiesen, dass nach dem iranischen Strafgesetzbuch
der Übertritt vom Islam zum christlichen Glauben nicht mit Sanktionen belegt
ist. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat komme daher erst dann in Betracht,
wenn der Glaubenswechsel bekannt werde und zugleich Aktivitäten des Konvertiten
vorlägen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen würden.
Erst wenn zur Taufe zusätzliche Aktivitäten hinzuträten, die
in den Augen des Regimes geeignet seien, den Bestand der Islamischen Republik
Iran zu gefährden, sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr
anzunehmen. So könne als Hochverräter bestraft werden, wer exponierte
öffentlichkeitswirksame Missionierungsaktivitäten entfalte. Männer
können sogar mit Hinrichtung bestraft werden;
vgl. hierzu z.B. OVG Niedersachsen,
U. v. 26.10. 1999 - 5 L 3180/99 -, 30 S., R5366; VG Frankfurt a.M. U. v. 1.9.2000
- 7 E 31501/97.A (V), 10 S., R8664;
VG Mainz, U. v. 20.2.2001 - 7 L 146/01.MZ -, 10 S., M0730.
a) Eigene Missionstätigkeit
Keine einheitliche Auffassung besteht zu der Frage, welchen Umfang eine Missionierung
annehmen muss, um eine Rückkehrgefährdung auszulösen.
Das OVG NRW stellt in dieser Hinsicht sehr hohe Anforderungen. Es vertritt die
Auffassung, Apos- taten hätten in der iranischen Lebenswirklichkeit nur
dann politische Verfolgung zu erwarten, wenn missionarische Tätigkeit in
herausgehobener Position entfaltet werde, die nach außen erkennbar und
nachhaltig mit Erfolg ausgeübt werde (B.v. 3.8.1998 - 9 A 1496/98.A -).
Das OVG Niedersachsen führt in drei aktuellen Urteilen aus, dass eine einfache
Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde, die weder mit missionarischer Tätigkeit
noch mit Leitungsaufgaben oder anderen hervorgehobenen Funktionen verbunden
sei, in der Regel nicht beachtlich wahrscheinlich zu einer Verfolgung führe.
Der Senat hob aber hervor, dass jeweils alle Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen seien, so z.B. bei weniger exponierter Stellung auch
zusätzliche exilpolitische Aktivitäten in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen
seien. Zur Missionierungstätigkeit stellte der Senat klar, dass ein aktives
und offenes Vertreten des christlichen Glaubens gegenüber Moslems noch
nicht ausreiche. Hierin sei noch keine Absicht zu erkennen, den Gesprächspartner
zum Übertritt zum christlichen Glauben zu bewegen, sondern lediglich eine
Rechtfertigung der persönlichen Gewissensentscheidung gegenüber dem
Gesprächspartner. Ein solches Auftreten werde von den iranischen Sicherheitsbehörden
nicht als hochverratsähnliche Verhaltensweise angesehen.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bejahte der 5. Senat des OVG Niedersachsen
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in folgenden Fällen:
Abhalten regelmäßiger Bibelstunden in persischer Sprache für
8-10 muslimische Iraner, wodurch bereits zwei Moslems zum christlichen Glauben
bekehrt worden waren, und Taufe der eigenen Tochter;
U.v. 30.1.2001 - 5 L 944/00
-, 18 S., M 1042
erfolgreiche Missionierung der eigenen und zweier weiterer Familien sowie
Zusammenarbeit mit überregional tätigen iranischen Geistlichen evangelischen
Glaubens;
U.v. 13.3.2001 - 5 L 861/00 -, 15
S., M 1220.
Auch massive Missionierung in der Öffentlichkeit, z.B. an regelmäßig
abgehaltenen Büchertischen oder Informationsständen
VG Frankfurt a.M., U.v. 1.9.2000
- 7 E 31501/97.A (V) -, 10 S., R8664; VG Ansbach, U.v. 23.7.2001 - AN 18 K 98.33363
-, 12 S., M0936
sowie öffentliches Bekenntnis zum Christentum im Rahmen herausgehobenen
und publizierten Engagements für eine Kinderhilfsaktion
VG Frankfurt a.M., U.v. 10.7.2001
- 7 E 50586/97. A(3) -, 13 S. (unvollständige Vorlage), M1177
führten zur Gewährung von Abschiebungsschutz.
In Fällen eigener aktiver Missionierung in Deutschland gehen die Gerichte
davon aus, dass diese Aktivitäten einer größeren Anzahl der hier
lebenden Landsleute und damit auch den iranischen Sicherheitsbehörden,
die über ihre Auslandsvertretungen ein weitverzeigtes Spitzelsystem unterhalten,
bekannt werden;
vgl. hierzu VG Frankfurt, U.v. 1.9.2000
- 7 E 31501/ 97.A (V) -, 10 S., R8664; VG Düsseldorf, U.v. 5.6. 1998 -
19 K 1779/95.A -.
Die Annahme der Rückkehrgefährdung resultiert in derartigen
Fällen also daraus, dass bei einer Rückkehr in den Iran dort bereits
entsprechende Erkenntnisse vermutet werden.
b) Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirchengemeinde
Geringere Anforderungen an den Umfang und die Exponiertheit der eigenen Missionierung
stellt die Rechtsprechung überwiegend in Fällen, in denen die Konvertiten
sich solchen Glaubensgemeinschaften angeschlossen haben, zu deren wesentlichen
Glaubensinhalten die Missionstätigkeit gehört. Insbesondere für
Angehörige von Pfingstgemeinden, die nach ihrem Selbstverständnis
zu missionarischer Tätigkeit unter welchen Lebensumständen
auch immer aufgerufen seien, sei eine Bedrohung für den Fall anzunehmen,
dass der Apostat seine neue Religionszugehörigkeit im Iran nicht verheimliche.
Die Gerichte verweisen insoweit darauf, dass die traditionellen armenischen
Christen sich grundsätzlich einer Missionierung enthalten würden und
daher im Iran weitgehend ungestört ihr kulturelles und religiöses
Leben gestalten könnten. Aus diesem Konsens seien nur Splittergruppen christlichen
Bekenntnisses, sog. freikirchliche evangelische Gemeinden bzw. Pfingstgemeinden
ausgebrochen. Deren abweichende Verhaltensweisen führten zu dem Verdacht
eines politischen Angriffs auf das iranische System und lösten scharfe
Beobachtung und Verfolgung insbesondere derjenigen aus, die als Priester missionierten
und als Moslems zum Christentum übergetreten seien. Erheblich gefährdet
seien allerdings auch schon Mitglieder dieser kleinen Gemeinschaften;
OVG Niedersachsen, U.v. 26.10.1999
- 5 L 3180/99 -, ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26,
30 S., R5366; VG Mainz, B.v. 20.2.2001 - 7 L 146/01.MZ -, 10 S., M0730.
Die Gerichtsentscheidungen stellen in diesen Fällen darauf ab, ob
damit zu rechnen ist, dass die Betreffenden sich auch nach einer Rückkehr
in den Iran zu ihrem Glauben bekennen und welche Folgen dies hätte. Die
entscheidende Frage beim Glaubensübertritt im kulturell völlig anders
geprägten Ausland stelle sich dahingehend, ob anzunehmen sei, dass der
einzelne Betroffene bereit sei, sich den Verfolgungsgefahren auszusetzen. Es
komme auf die Annäherung an die beschriebenen kleinen Glaubensgemeinschaften
an. Im Falle der Klägerin, die sich einer missionierenden christlich-protestantischen
Kirche zugewandt hatte, sei insoweit entscheidungserheblich, ob von ihr
die insoweit im Iran ein unbeschriebenes Blatt gewesen sei
eine entsprechende Hinwendung zu diesen Gruppen zu erwarten sei;
OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 3.4.2001
- 7 A 11797/ 00.OVG -, ASYLMAGAZIN 10/2001,
S. 24, 19 S., M1062.
In derartigen Fällen wird von den Gerichten häufig zunächst
geprüft, ob der Glaubenswechsel einer ernsthaften Gewissensentscheidung
entsprungen ist. So ist in diesem Zusammenhang z.B. von glaubwürdig vorgetragener
innerer Verpflichtung die Rede oder es wird ausgeführt, der Betreffende
habe in der mündlichen Verhandlung für das Gericht nachvollziehbar
begründen können, warum er sich für die christliche Religion
entschieden habe und was er an der islamischen Lehre kritisiere;
VG Ansbach, U.v. 11.6.1997 - AN
9 K 95.36793 - ; VG Frankfurt, U.v. 14.9.1998 - 2 E 50098/97.A -.
Gewinnen die Gerichte die Überzeugung, dass ein ernstzunehmender
Glaubenswechsel vorliegt, so halten sie die Zugehörigkeit zu einer aktiv
missionierenden kleinen freikirchlichen Gemeinde für geeignet, eine Rückkehrgefährdung
zu begründen. Nach Ansicht des VG Ansbach reicht dieser Umstand aus, um
bei einer Rückkehr in den Iran den Anfangsverdacht einer aktiven missionarischen
und damit aus Sicht des iranischen Regimes auch prinzipiell staatsfeindlichen
Tätigkeit auszulösen. Diesen Verdacht könne der Betreffende nur
durch überzeugendes Abstreiten seiner wirklichen Einstellung wieder zerstreuen.
Im zu entscheidenden Fall könne dies dem Kläger aber im Hinblick auf
seine glaubwürdig vorgetragene innere Verpflichtung, seinen neu gewonnenen
christlichen Glauben zu bekennen und weiterzugeben, nicht abverlangt werden.
Angesichts seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur, durch die sich der
besonders ernsthaft und sensibel wirkende Kläger deutlich von anderen Asylbewerbern
in vergleichbarer Lage unterscheide, müsse bei ihm außerdem davon
ausgegangen werden, dass er sich bei einer heutigen Rückkehr in den Iran
und der dabei zu erwartenden Befragung unausweichlich wegen seiner hier entwickelten
religiösen Aktivitäten selbst in Verdacht bringen werde;
U. v. 11.6.1997 - AN 9 K 95.36793
-.
Auch das VG Aachen bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG bei Konvertiten, die missionierenden Gemeinden angehören
ohne nennenswerte eigene Missionierungstätigkeit, wenn der Glaubenswechsel
als ernsthafte Gewissensentscheidung erscheint;
U.v. 30.11.1999 - 5 K 3326/95.A
-, 14 S., R5175; U.v. 17.11.1999 - 5 K 2686/95.A -.
c) Religiöses Existenzminimum
Das BVerfG beschäftigte sich in einem Beschluss vom 19.12.1994 mit dem
Fall eines konvertierten Iraners, für den das VG festgestellt hatte, es
fehle bei ihm an einer tiefen religiösen Überzeugung, so dass ihm
zuzumuten sei, bei einer Rückkehr in sein Heimatland seine Religionszugehörigkeit
zu verschweigen. Der 2. Senat des BVerfG bezeichnete schon als grundsätzlich
zweifelhaft, ob eine fehlende tiefe religiöse Überzeugung geeignet
sein könne, den Beschwerdeführer auf eine Geheimhaltung seiner Religionszugehörigkeit
oder sogar auf einen möglichen Rückübertritt zum Islam zu verweisen.
Zum religiösen Existenzminimum führte er aus, ahnde eine ausländische
Rechtspraxis, wie für den Fall der Apostasie unterstellt, das religiöse
Bekenntnis als solches und könne sich der Glaubensangehörige einer
Bestrafung hier der Todesstrafe nur entziehen, indem er seine
Religionszugehörigkeit leugne und effektiv versteckt halte, sei ihm der
elementare Bereich, den er als religiöses Existenzminimum zu seinem Leben-
und Bestehenkönnen als sittliche Person benötige, entzogen;
- 2 BvR 1426/91- , InfAuslR 1995,
210.
Anders beurteilte das OVG Niedersachsen den Fall eines Iraners, der im
Iran zum armenischen Christentum konvertiert war und sich in Deutschland einer
nicht missionierenden evangelischen Kirchengemeinde angeschlossen
hatte, ohne in dieser ein besonderes Engagement zu entwickeln. Das religiöse
Existenzminimum des Klägers werde durch das Ansinnen, sich nach der Rückkehr
in den Iran wie bereits vor seiner Ausreise unauffällig zu
verhalten, nicht eingeschränkt. Das OVG nahm ausdrücklich Bezug auf
den Beschluss des BVerfG, stellte jedoch als Unterschied zu dem dort entschiedenen
Fall heraus, dort sei unterstellt worden, dass die Apostasie nach der tatsächlich
geübten Rechtspraxis die Todesstrafe nach sich ziehe. Hiervon sei unter
Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnisquellen nicht (mehr) auszugehen. Vielmehr
ergebe sich nach der Auskunftslage, dass dem Kläger auch nach Bekanntwerden
seiner Konversion eine politische Verfolgung auch unter diesem Gesichtspunkt
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht drohe;
U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/99 -,
ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R 5366.
Auch das OVG NRW ging davon aus, dass das religiöse Existenzminimum
für einen Mormonen, der vorgetragen hatte, seine Überzeugung verlange
das Reden über seinen Glauben, nach Rückkehr in den Iran durchaus
gewahrt sei. Dem Kläger werde nicht angesonnen, seine Religionsausübung
oder Religionszugehörigkeit als solche geheim zuhalten, um staatlichen
Repressalien zu entgehen. Angesichts der Erkenntnislage sei es aber auszuschließen,
dass er bei einer Rückkehr in den Iran staatlicher Verfolgung ausgesetzt
sei, wenn er seinen missionarischen Auftrag dahingehend wahrnehme, dass er mit
Freunden und Verwandten über seinen Glauben rede;
U.v. 29.5.1996 - 9 A 4428/95. A
-.
Eine differenziertere Auffassung zu dieser Frage vertritt das VG Aachen.
Nach Ansicht der 5. Kammer spricht einiges dafür, dass ein Konvertit, wenn
er seinen Religionswechsel nicht leugnet oder verheimlicht, auch ohne aktiv
zu missionieren, bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr
asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist. Wenn konkrete Fälle
der Verfolgung des bloßen, durch Taufe oder Aufnahme in die andere Glaubensgemeinschaft
vollzogenen Glaubenswechsels nur deshalb nicht bekannt seien, weil im Iran ein
solcher Glaubenswechsel von den Betroffenen aus Angst vor Verfolgung geheim
halten werde, so besage dies nichts gegen das Bestehen der Gefahr. Für
das Bestehen einer und zwar tödlichen Gefahr spreche, dass
auch ohne Kodifizierung eines eigenen Straftatbestandes die Apostasie nach islamischem
Verständnis als Abfall vom Glauben und damit als todeswürdiges
Verbrechen angesehen werde. In einem politisch religiösen Klima, in dem
jeder Moslem ermuntert werde, Abtrünnige zu töten, ist nach Auffassung
des Gerichts gerade auch unter Berücksichtigung des bedrohten Rechtsgutes
nämlich des Lebens schon eine höhere Gefahr als nur
die abstrakte Möglichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung eines zurückkehrenden
Konvertiten anzunehmen;
U.v. 30.11.1999 - 5 K 3326/95.A
-, 14 S., R5175; vgl. auch U.v. 17.11.1999 - 5 K 2686/95.A -.
In beiden Fällen ließ das VG Aachen die Frage, ob vor diesem
Hintergrund bereits die Apostasie als solche eine Verfolgungsgefahr auslöse,
jedoch letztlich offen, weil jeweils weitere konkrete Umstände hinzutraten,
die nach Ansicht des Gerichts ohne Zweifel geeignet waren, eine Rückkehrgefährdung
zu begründen.
2. Mittelbare Verfolgung durch Moslems
In diversen Urteilen wird erwähnt, dass nach der Auskunftslage ein Konvertit
gemäß des Korans von jedem Moslem verfolgt werden kann, wobei der
iranische Staat inoffiziell Repressalien durch fanatische Moslems toleriere.
Nach allgemeinem islamischem Recht sei jeder Moslem, dem gegenüber ein
anderer Moslem sich als Christ bekenne, berechtigt, den Konvertiten zu töten.
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob wegen der Konversion die Gefahr besteht,
bei Rückkehr Opfer fanatischer Moslems zu werden, ist aber in den wenigsten
Entscheidungen enthalten.
Das OVG Niedersachsen sieht es nicht als beachtlich wahrscheinlich an, wegen
der Konversion Opfer einer von staatlichen Organen mehr oder weniger stillschweigend
geduldeten Verfolgung durch Private, halbstaatliche oder religiöse Institutionen
zu werden, die ihrer Intensität nach als politische Verfolgung gewertet
werden könnte. Für diese Annahme stützt sich der Senat auf Auskünfte
des Deutschen Orient Instituts (DOI), nach denen es schon sehr unwahrscheinlich
sei, dass sich ein Konvertit nach seiner Rückkehr in den Iran als Christ
offenbaren werde. Überdies sei eine Konversion für einen Moslem etwas
derart außer Betracht zu Ziehendes, dass man vermutlich einen Glaubensübertritt
zunächst als nicht ernst zu nehmen einschätzen würde. Laut Auskunft
des Auswärtigen Amtes seien schließlich in den letzten Jahren nur
wenige prominente Fälle bekannt geworden, bei denen der Vorwurf der Apostasie
zu entsprechenden Ermordungen geführt habe;
U.v. 26.10.1999 - 5 L 3180/90 -,
ASYLMAGAZIN 3/2000, S. 26, 30 S., R 5366.
Das VG Ansbach stellte im Falle einer missionierenden Konvertitin ohne
nähere Begründung fest, neben der beachtlichen Gefahr, Opfer staatlicher
Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sei die Klägerin bei Rückkehr
auch schutzlos den Übergriffen fanatischer Moslems ausgesetzt, so dass
es ihr nicht zumutbar sei, in ihr Heimatland zurückzukehren;
U.v. 23.7.2001 - AN 18 K 98.33363
-, 12 S., M 0936.
V. EHEN ZWISCHEN CHRISTEN UND MOSLEMS
Auch die Eheschließung zwischen Moslem und Christen kann politische Verfolgung
auslösen. Zwar ist die Heirat zwischen Moslems und Nicht-Moslems nicht
ausdrücklich unter Strafe gestellt. Eine solche Ehe ist jedoch nach iranischem
Recht unzulässig und gilt demnach im Iran als nicht geschlossen. Lebt das
Paar dennoch wie ein Ehepaar zusammen und verhält es sich insbesondere
in sexuellen Dingen wie ein Ehepaar, so ist dies im Iran als Unzucht strafbar,
wobei dem Nichtmuslim eine Bestrafung bis hin zur Todesstrafe droht. Selbst
wenn eine konkrete Bestrafung unter dem Gesichtspunkt der Unzucht wegen der
praktisch unerfüllbaren Beweisanforderungen nicht zu erwarten sei, so müsse
der Nichtmuslim jedoch zumindest eine Bestrafung gem. Art. 101, 102 des tazir-Gesetzes
wegen eines Angriffs auf die öffentliche Ordnung befürchten, sei es
wegen der strafbaren unerlaubten Handlungen, die noch keine Unzucht (Geschlechtsverkehr)
darstellten, sei es wegen öffentlicher Zurschaustellung religiös verbotener
Handlungen, nämlich des unerlaubten Verheiratetseins.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bejahte das VG Köln den
Asylanspruch eines katholischen Christen, der eine Moslemin geheiratet hatte.
Da seine Ehefrau im 5. Monat schwanger sei, sei davon auszugehen, dass den iranischen
Strafverfolgungsbehörden bei einer Rückkehr die eheliche Lebensgemeinschaft
bekannt würde und er damit staatliche Verfolgung von asylrechtsrelevanter
Intensität ernsthaft befürchten müsse. Das Gericht betonte hierbei,
dass es sich auch um eine politische Verfolgung handele, denn zu der Bestrafung
von Unzuchtsdelikten trete eine politische Begründung hinzu. Mehrfach sei
von Verantwortlichen des Iran die Nichteinhaltung der Moralvorschriften mit
einer Kampfansage an die Islamische Republik, mit Konterrevolution und Imperialismus
gleichgesetzt worden. Dem sei zu entnehmen, dass die iranischen Stellen, die
Heirat und das Zusammenleben des Klägers mit einer Moslimin als Abkehr
von der im Iran herrschenden Gesellschaftsordnung und damit vom iranischen Regime
werten würden, die Verfolgungsmaßnahmen also gleichzeitig auf die
Bestrafung einer vermuteten abweichenden politischen Gesinnung zielten und somit
politische Verfolgung darstellten;
U.v. 19.12.1996 - 6 K 13628/89 -.
Der Bayerische VGH sah im Falle eines Moslems, der eine Christin geheiratet
hatte, auch für diesen aus denselben Gründen die Gefahr einer politischen
Verfolgung als gegeben an. Der Senat wies darauf hin, der Ehe des Klägers
werde die rechtliche Anerkennung verweigert, solange seine Ehefrau nicht zum
Islam übertrete;
U.v. 10.3.1993 - 19 BA 92.32480
- ; ähnlich: VG Kassel, U.v. 21.11.1995 - 8 E 9160/91. A (2) -.
Bitte beachten Sie auch den Hinweis auf die Informationsberatung zur Rechtsprechung von RAin Theresia Wolff.
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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. |