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Jugoslawien/Kosovo

VG Karlsruhe: Behandelbarkeit von posttraumatischer Belastungsstörung im Kosovo; Brauchbarkeit von Herkunftsländerauskünften
B.v. 18.3.2002 - A 4 K 10066/02 -; 6 S., M1807
“(…) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin muss anhand des Inhalts der vom Gericht beigezogenen Behördenakte sowie dem Vorbringen der Antragstellerin im Klage- und Antragsverfahren davon ausgegangen werden, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (…) im Falle ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo) eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung i.S. von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erwarten hat. (…)
Die Antragstellerin leidet entsprechend den Darstellungen der von ihr im behördlichen und auch im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen an einer komplexen und äußerst gesundheitsgefährdenden sog. posttraumatischen Belastungsstörung, welche bislang auch durch ihre Behandlung im Bundesgebiet nicht in zufriedenstellendem Maße einer Besserung zugeführt werden konnte. (…) Den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnisquellen über den Zustand des Gesundheitswesens im Kosovo, insbesondere über die Möglichkeiten einer Behandlung schwerer psychischer Erkrankungen durch dortige Krankenhäuser und Ärzte, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sehr schwere Erkrankung der Antragstellerin im Kosovo zuverlässig behandelt werden könnte. So ist im Kosovo zwar eine medizinische Grundversorgung vorhanden, und nach dem Ende des Kosovo-Kriegs im Juni des Jahres 1999 verbesserte sich die allgemeine gesundheitliche Versorgung dort auch nach und nach. Schwerste Erkrankungen, insbesondere auch schwerste psychische Erkrankungen, können dort jedoch nach wie vor kaum zuverlässig behandelt werden. Zwar wird davon berichtet, dass an einzelnen Krankenhäusern psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt werden können und dass auch die Versorgung mit Medikamenten, auf die psychisch erkrankte Personen angewiesen sind, weitgehend sichergestellt ist. Indes kann nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass jede Person, die eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, eine solche auch in angemessener Zeit und in wenigstens ausreichender Qualität erfährt. So wird von zum Teil sehr langen Wartezeiten berichtet sowie darüber, dass in vielen Fällen lediglich eine Behandlung durch die Verabreichung von Medikamenten erfolgt, wodurch aber eine wirkliche Heilung nicht herbeigeführt werden kann;
vgl. u.a. etwa UNHCR, Positionspapier zur Rückkehr von Kosovo-Albanern v. Mai 2001; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht v. Juni 2001 “Kosova - Zur medizinischen Versorgungslage” [30 S., #4962, M1339]; ICMPD, Auskünfte v. 25.7.2001 und 5.10. 2001 an VG Köln; AA, Auskünfte v. 25.6.2001 an VG Würzburg, v. 18.10.2001 an VG Freiburg u.v. 30.3. 2000 an VG Gera; AA, Ad-hoc-Lagebericht Kosovo v. 4.9.2001.
Bei der Antragstellerin handelt es sich indes (…) um eine Person, die im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo dort in einem ruhigen Umfeld unverzüglich eine psychotherapeutische Behandlung von hoher Qualität benötigt, die zudem in regelmäßigen sehr kurzen Zeitabständen erfolgen müsste. Dass die Durchführung einer derartigen Behandlung der Antragstellerin im Kosovo gewährleistet ist, vermag das Gericht vor dem Hintergrund der angesprochenen Erkenntnisquellen jedoch nicht zu erkennen, sodass eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn nicht gar die Verwirklichung eines von ihr auch bereits im Bundesgebiet verübten Selbstmordversuchs (…) für den Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo zu befürchten wäre.
Dieser Einschätzung steht auch nicht der Inhalt der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im behördlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Kosovoinformationsprojekts (KIP) vom November 2001 entgegen. Hierin wird zwar angegeben, dass in Mitrovica in dem dortigen Gesundheitshaus eine psychotherapeutische Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung vorgenommen werden könne. Indes beinhaltet die Anfrage des Bundesamtes an das KIP keinen Hinweis auf den sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergebenden komplexen und lebensbedrohlichen Zustand der Antragstellerin, der nach diesen Berichten einer besonders intensiven und qualifizierten Behandlung bedarf. Daneben stellt das KIP auch nicht dar, in welcher Umgebung sich das Gesundheitshaus in Mitrovica befindet, ob es von der Antragstellerin ohne Schwierigkeiten jederzeit erreicht werden kann und ob der Antragstellerin dort auch das erforderliche ruhige Umfeld zur Verfügung stehen würde. Die eingeholte Kurzauskunft des KIP, die keinerlei auf die konkrete Erkrankung der Antragstellerin bezogene, eingehendere Angaben enthält, muss daher für das vorliegende Verfahren als ungeeignet angesehen werden. (…)
Einsender: RA Münch, Heidelberg

SFH: Positionspapier zur Rückkehr von Minderheiten aus dem Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe: “Minderheiten aus Kosova” vom 25.4.2002, 3 S.  (#6637) M1856 (nimmt Bezug auf ausführlichen Länderbericht M1855, s.u.)
“Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH verfolgt mit Aufmerksamkeit die Entwicklungen der Situation in Kosova. Anknüpfend an ihre früheren Positionen und gestützt auf ihre jüngsten Abklärungen vor Ort nimmt die SFH wie folgt Stellung zur Beurteilung von Asylgesuchen von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus Kosova:

1. Asylgewährung
Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit können einer asylrelevanten Verfolgung insbesondere die Angehörigen ethnischer Minderheiten unterliegen:
-    SerbInnen aus den mehrheitlich von AlbanerInnen bewohnten Gebieten Kosovas;
-    Angehörige der ethnischen Minderheiten der Roma, Ashkali und “Ägypter”, Gorani und Bosnjakinnen, die im Verdacht der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stehen.
Es gibt für diese Personen keine zumutbare inländische Fluchtalternative.

2. Vorläufige Aufnahme
Soweit Angehörige der Minderheiten der SerbInnen, Roma, Ashkali, “Ägypter”, Gorani und BosnjakInnen kein Asyl erhalten können, ist ihnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Sicherheitslage an den Wohnorten der Minderheiten hat sich verbessert, die Zahl der gewaltsamen Zwischenfälle ist zurückgegangen. Das bedeutet nicht, dass von einer stabilen Situation gesprochen werden kann. Verlassen Minderheitenangehörigen ihre jeweiligen Wohnorte,  Bezirke oder Enklaven, ist ihre Sicherheit nicht mehr gewährleistet. Für eine konkrete Gefährdung spricht zudem, dass Minderheiten in allen Bereichen des täglichen Lebens, bei Arbeitssuche, Zugang zu Ämtern und Spitälern, bei der Eröffnung eines Geschäfts oder Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind, wodurch der Aufbau einer existenzsichernden Lebensgrundlage erschwert bis verunmöglicht wird. Die schwierigen Lebensbedingungen treffen Angehörige von verletzlichen Gruppen besonders hart.
Für Personen ohne soziales Netz stellen Serbien und Montenegro aufgrund der Schwierigkeiten, eine Existenzgrundlage aufzubauen, keine innerstaatliche Zufluchtmöglichkeit dar.

3. Rückkehr
Die SFH befürwortet die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr. Angesichts des labilen Gleichgewichts und der beschränkten Aufnahmekapazitäten sollte eine Rückkehr in Absprache mit den internationalen Behörden vor Ort erfolgen.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die massenweise Rückkehr von Vertriebenen auch aus anderen Aufnahmestaaten zu einer erneuten Destabilisierung führen könnte.

4. Die Situation vor Ort
Die Zahl der gewaltsamen Zwischenfälle gegenüber den Minderheitenangehörigen ist im Jahr 2001 zurückgegangen, doch kann ihre Sicherheitssituation nicht als stabil bezeichnet werden. Es gibt nach wie vor Morde, Angriffe und Belästigungen. Solche Vorkommnisse reichen aus, um die Minderheiten zu verunsichern und von einer Rückkehr abzuschrecken. Da sich im letzten Jahr Angriffe am höufigsten gegen SerbInnen gerichtet haben, ist zu befürchten, dass sie auch in Zukunft Ziel von Gewaltakten werden können.
An Leib und Leben gefährdet sind sämtliche Minderheitenangehörigen, die zu Recht oder zu Unrecht im Verdacht stehen, mit den serbischen Behörden kollaboriert zu haben oder an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein. Ob ein solcher Verdacht besteht oder nicht, lässt sich im Voraus nicht mit Gewissheit feststellen. Minderheitenangehörige, die ins Ausland gefflohen sind, stehen tendenziell im Verdacht, der Grund für ihre Flucht liege in der Kollaboration mit den serbischen Stellen oder der Teilnahme an Plünderungen.
Auch die Sicherheit der Roma/Ashkali/ÄgypterInnen, der BosnjakInnen und der Gorani ist fragil. Spannungen mit dem albanischen Umfeld können immer noch leicht in Gewalt umschlagen. Teilweise leben die Minderheiten in Enklaven oder in Enklaven-ähnlichen Bezirken oder aber in einer Umgebung, deren Verlassen mit Risiken verbunden ist. In der Frage, ob sie sich frei bewegen können, muss das ohnehin kleine Gebiet Kosovas als eine Einheit betrachtet werden, das nicht in sichere Enklaven oder Bezirke aufgesplittert werden kann. Bewegungsfreiheit darf sich nicht auf den lokalen Bereich begrenzen. Dazu leiden die Minderheiten unter Diskriminierungen, Bedrohungen und Belästigungen. Aufgrund ihrer Sprache oder ihres Aussehens sind diese Minderheiten beim Zugang zu Erwerbstätigkeit, Zugang zu sozialen Diensten und in der Erziehung benachteiligt. Deshalb verlassen Angehörige dieser Minderheiten Kosova nach wie vor.
Angesichts der Tatsache, dass 2/3 der Minderheiten aus Kosova geflohen sind - dabei handelt es sich um über 300 000 Personen - stellen sich für den Fall einer erzwungenen Rückkehr grosse Probleme in der Frage der Unterbringung. Es gibt zahlreiche intern Vertriebene und Häuser von RückkehrerInnen sind von anderen Familien besetzt. Diese aus der Wohnung zu weisen schafft neue Obdachlose. Die Durchsetzung von Eigentumsansprüchen ist aufgrund der schwierigen Beweislage und der Zugangsprobleme zu den Gerichten erst in einigen Jahren möglich.
Grösste Befürchtungen bestehen seitens der internationalen Organisationen UNHCR, OSCE und UNMIK vor einem Dominoeffekt: Würden Staaten wie Liechtenstein und die Schweiz mit der Rückführung von Minderheiten beginnen, könnten Deutschland und andere Staaten folgen. Angesichts von insgesamt mehreren Zehntausend in diesen Staaten lebenden Minderheitenangehörigen sind kaum lösbare praktische Schwierigkeiten für Sicherheit und Unterbringung der RückkehrerInnen vorherzusehen. Die grösste Zahl von vertriebenen Minderheitenangehörigen aus Kosova hält sich in Serbien, Montenegro, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina auf. Die Bereitschaft dieser STaaten, weiterhin diese Personengruppe zu beherbergen, verringert sich mit dem Beginn von Rückführungen aus dem westlichen Ausland. Die erreichten Verbesserungen für die in Kosova lebenden Minderheiten können in Frage gestellt sein.
Wegen der noch fragilen Situation der Minderheiten sollte eine Rückkehr nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Abklärung der individuellen Situation, Einsatz von vertrauensbildenden Massnahmen, Unterstützung durch die internationalen Stellen, Einbezug des kosovo-albanischen Umfelds sind erforderlich. Ohne solche Massnahmen wäre eine Rückkehr nicht nachhaltig und bedeutet einen neuen Schub in einer Auswanderungsdynamik.”

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Kongo, Dem. Rep.

OVG Saarland: Zur Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
U.v. 3.12.2001 - 3 R 4/01 -; 75 S., M1830

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG analysiert ausführlich die Lage im Land, insbesondere die Gefährdung wegen oppositioneller Arbeit im Land und im Exil sowie die katastrophale wirtschaftliche und medizinische Lage. Wir dokumentieren die wesentlichen Feststellungen des Gerichts.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Nach allem genügt im Kongo aktive öffentlichkeitswirksame Opposition insbesondere von Führungskräften zur Überschreitung der Verfolgungsschwelle, nicht aber passive Opposition.
(...) Zusammenfassend ist eine beachtliche Verfolgungsgefahr generell für kongolesische Exilpolitiker bei einer Öffentlichkeitswirksamen profilierten Tätigkeit im Sinne eines eigenen Gesichts nach Rückkehr in den Kongo zu bejahen. Prominenz kann nicht verlangt werden, sondern nur Profilierung. Regelmäßig trifft dies auf die im Exil tätigen Bundes- und Landesvorsitzenden der wesentlichen Oppositionsparteinen des Kongo zu, kann aber auch in sonstigen Einzelfällen bei herausragenden Einzelaktionen bejaht werden. Dazu mögen insbesondere Fernsehinterviews oder Fernsehporträts des Exilpolitikers gehören, denn dadurch tritt die Person aus der Masse heraus. (…) Unterhalb der Schwelle einer profilierten Exilpolitik besteht kein ausreichendes Interesse des kongolesischen Staates an der Masse politisch interessierter Asylbewerber und scheidet auch wegen der nicht flächendeckenden Arbeitsweise des Auslandsnachrichtendienstes und des Zuträgersystems eine beachtliche Beobachtungswahrscheinlichkeit aus. (…)
Im Ergebnis ist der Senat davon überzeugt, daß nach der derzeitigen Situation die Rückkehrer aus Europa im wesentlichen unbehelligt bleiben. Eine generelle Gefährdung der Rückkehrer allein wegen ihres längeren Deutschlandaufenthaltes und Asylantrags scheidet zur Überzeugung des Senats aus.
(...)Ausgehend davon kann der Senat nach der aktuellen Situation im Kongo für die hier allein in Betracht kommende Abschiebung in die Hauptstadt Kinshasa eine individuelle Extremgefahr in dem Sinne, daß jeder dorthin abgeschobene Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, nicht bejahen. Klarzustellen ist von vornherein, daß dies nur für den Regelfall eines im wesentlichen gesunden Menschen gilt; im Fall einer schweren Erkrankung kann die Abschiebung einer Auslieferung an den sicheren Tod gleichkommen.
(...) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dokumentationsmaterial, daß wegen der katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Kongo eine unzureichende medizinische Versorgung besteht. Eine solche unzureichende medizinische Versorgung genügt aber nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht für die Feststellung, daß gesunde rückkehrende Asylbewerber dem sicheren Tod oder der schwer -sten Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgeliefert würden. (…) Das auch für gesunde rückkehrende Asylbewerber verbleibende Risiko, sich trotz Impfung eine Tropenkrankheit zuzuziehen, genügt nicht für die Feststellung des baldigen sicheren Todes oder schwerster Verletzungen. (…)”
Einsender: RA Stein, Neuss

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Sierra Leone

IAK: Zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung
Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 10.4. 2002 an VG Frankfurt a.M., 5 S., (#6577) M1818
“(...) Zum Verbreitungsgrad der Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung – englisch: female genital mutilation (FGM) – in Sierra Leone liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Grundsätzlich gilt: Sierra Leone liegt in einem Gürtel mit hoher FGM-Verbreitung, der sich von Senegal im Westen bis zum Horn von Afrika (z. B. Äthiopien) im Osten sowie von Ägypten im Norden bis zur Zentralafrikanischen Republik im Süden erstreckt. In nur wenigen Ländern dieses skizzierten Gebietes rund um die Wüste Sahara liegt die FGM-Rate unter 50 Prozent. Der Vergleich verschiedener Quellen zu Sierra Leone zeigt deutlich höhere Zahlen: Angaben zum Prozentsatz der Verbreitung von FGM unter der weiblichen Bevölkerung des westafrikanischen Landes liegen bei mindestens 80 Prozent, teilweise auch bei 90 Prozent. In absoluten Zahlen bedeutet dies, dass 1,7 bis 2,2 Millionen Frauen und Mädchen (bei einer Gesamtbevölkerung um 5 Millionen Einwohnern) von FGM betroffen sind. Entsprechende Schätzungen sind zwar mit großen Unsicherheiten behaftet, sie sind jedoch wenig umstritten.
Nach unwidersprochenen Darstellungen wird FGM in Sierra Leone in allen Regionen und in allen ethnischen Gruppen praktiziert, darunter Mende, Terrine, Loko, Limba, Kollo, Kuranko, Susu, Fullah und Mandingo. Lediglich Krio – jene Bevölkerungsgruppe von etwa 2 Prozent der Gesamtbevölkerung, die sich aus Nachkommen ehemaliger Sklaven bildete, welche vor etwa zwei Jahrhunderten vom amerikanischen Kontinent in den Großraum Freetown umgesiedelt wurden – scheinen FGM nicht anzuwenden. Die Gewinnung stichhaltiger Informationen ist deshalb schwierig, weil FGM in Sierra Leone kaum ein Gegenstand öffentlicher Erörterung, insbesondere öffentlicher Infragestellung ist.
FGM wird sowohl von Menschenrechtlern als auch von Medizinern heftig kritisiert, da diese Praktik einen tiefen Eingriff in die physische und psychische Integrität von Mädchen und Frauen bedeutet, dessen Auswirkungen die Betroffenen meist ein Leben lang verfolgt. In Sierra Leone verbietet kein Gesetz FGM. Obwohl internationale Organisationen Aufklärungsarbeit über unmittelbare Risiken und weitere Folgen leisten und die Bevölkerung zur Ablehnung der FGM zu bewegen versuchen, gibt es kaum Fortschritte bei der Beseitigung dieser Praktik. Denn FGM ist tief in der afrikanischen Tradition verwurzelt und wird von vielen Menschen in den betreffenden Ländern als integraler, lebenswichtiger Bestandteil der Kultur angesehen, der nicht so ohne Weiteres aufgegeben werden darf. In Sierra Leone ist diese Tradition anscheinend bei allen Bevölkerungsgruppen mit Ausnahme der Krio lebendig. Die Krio selbst haben keine jahrhundertealte afrikanische Tradition, da ihre Vorfahren als ehemalige Sklaven erst vor relativ kurzer Zeit aus anderen Teilen der Welt im Großraum Freetown angesiedelt wurden.
Auswirkung der Tradition in den FGM praktizierenden Bevölkerungsgruppen ist das Paradoxon, dass trotz der mit FGM verbundenen Leiden angeblich auch drei Viertel der davon qua Geschlecht betroffenen Frauen zu den Befürwortern zählen. Dies ist nur durch die große Macht erklärbar, die Tradition und traditionelle Kultur im Bewusstsein der Menschen haben. Dieser Zusammenhang erklärt auch, warum es für Menschenrechtler und Mediziner so schwierig ist, von außen auf Veränderung hinzuwirken.
Unter dem Militärregime Koroma (1997/1998) gab es in Sierra Leone sogar Rückenwind für FGM, Juntachef Koroma selbst erklärte seine Unterstützung und sicherte die ungehinderte Ausübung dieser Praktik zu. (Er versuchte anscheinend gezielt und populistisch, die Sympathie der Bevölkerung für Tradition zur Verbreiterung seiner dünnen Machtbasis zu instrumentalisieren.) In der traditionalen Gesellschaft wird FGM vor allem von so genannten Geheimgesellschaften bzw. Geheimbünden propagiert, die nach außen stark abgeschottet sind und deren Innenleben für Außenstehende kaum erforschbar ist. Das “Geheime” an diesen Bünden ist weniger die Mitgliedschaft bestimmter Personen, sondern in erster Linie spezifisches traditionelles Wissen und das Praktizieren bestimmter Kulte und Rituale. Geheimgesellschaften treten in Sierra Leone, wenn sie es für erforderlich halten, unter Beibehaltung der Abschottung ihres Innenlebens an die Öffentlichkeit und weisen z.B. in modernen Medien Aufklärungskampagnen von internationalen Organisationen, Medizinern und Menschenrechtlern zurück (vgl. etwa den Sierra-Leone-Menschenrechtsbericht der US-Regierung für das Jahr 1997). Tradition wird offensiv verteidigt, wenn das Gefühl entsteht, die Tradition werde angegriffen oder in Frage gestellt. Zu den Protagonisten von FGM zählen besonders Geheimgesellschaften/ Geheimbünde wie Sande und Bondo. Letztere erregte 1997 dadurch Aufsehen, dass sie in einem Flüchtlingslager bei Freetown eine Beschneidungszeremonie organisierte, bei der 600 bis 700 Mädchen und Frauen rituell beschnitten wurden. Bei einer größeren Zahl der Betroffenen kam es zu Komplikationen, die medizinische Nachbehandlungen und Krankenhausaufenthalte erforderlich machten.
(...) Hinsichtlich der Anwendung von FGM in Sierra Leone bestehen anscheinend regionale und ethnische Unterschiede. Indizien weisen darauf hin, dass Unterschiede einerseits zwischen der Gruppe der Krio und den übrigen ethnischen Gruppen, andererseits zwischen Stadt und Land bzw. zwischen Freetown und dem Rest des Landes liegen. Als Faustregel dürfte gelten, dass FGM bzw. die Akzeptanz von FGM um so wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition betreffende Personen und Personenkreise sind. Bildung, höherer sozialer Status und/oder städtische Lebensweise dürften die Inzidenz und Akzeptanz von FGM deutlich verringern. Die Frage der Religionszugehörigkeit kann im Einzelfall Bedeutung haben (z. B. die Berufung auf das Christentum), sie ist aber anscheinend nicht grundsätzlich ausschlaggebend für die Frage, ob FGM praktiziert oder akzeptiert wird oder nicht. Einfache Gleichsetzungen wie Islam gleich FGM oder traditional-afrikanische Religion (vor allem Ahnenkult) gleich FGM oder Christentum gleich Immunität gegen FGM scheinen nicht berechtigt zu sein. Die hier getroffene Einschätzung wird von mir hier allerdings deduktiv hergeleitet. Eine beweiskräftige empirische Fundierung zu finden ist schwierig.
(Als Zusatzinformation: In Sierra Leone lautet der Anteil der Religionszugehörigkeiten in etwa wie folgt: 40 bis 60 Prozent Muslime, vor allem im Norden und Osten, 10 Prozent Christen, vor allem in Freetown und anderen Städten, bis zu 60 Prozent Anhänger von traditional-afrikanischer Religion, vorwiegend in ländlichen Gebieten, darunter auch viele Menschen, die sich offiziell zu einer der beiden genannten Weltreligionen bekennen. Zur Religionszugehörigkeit gibt es übrigens keine genauen statistischen Erhebungen, sondern nur grobe, teils widersprüchliche Schätzungen.)
Geht man von der Richtigkeit der hier deduktiv hergeleiteten Aussage aus, dass regionale und ethnische Unterschiede hinsichtlich der Anwendung von FGM bestehen, dann dürfte gelten, dass – in Beantwortung Ihrer Frage – ein Unterschied zwischen Freetown und Kono besteht, es also einen Unterschied macht, ob eine Rückkehr nach Freetown oder Kono erfolgt. Auf Grund der hohen Inzidenz von FGM in Sierra Leone insgesamt wäre allerdings die Schlussfolgerung falsch, Freetown sei gewissermaßen von FGM frei. Da die FGM-Inzidenz in Sierra Leone bei 80 bis 90 Prozent liegt, also FGM nur in Größenordnung von 10 bis 20 Prozent nicht angewendet wird, der Großraum Freetown aber nahezu ein Drittel der Gesamtbevölkerung beherbergt, ergibt sich rein rechnerisch, dass auch die Hauptstadt von FGM nicht frei sein kann.
(...) Bildung/Ausbildung und FGM-Abneigung der Eltern dürften einen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben. Diese Aussage würde sich allerdings relativieren, wenn die Familie gezwungen wäre, unter den Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben. Dann wäre sehr wahrscheinlich, dass die Durchsetzung der Werte und Normen der traditionellen Kultur von der traditionellen GeselIschaft erzwungen würde. Da FGM Bestandteil der traditionellen Kultur ist, wäre die Anwendung FGM in diesem Fall in hohem Maße wahrscheinlich. (...)”
Einsender: RA Oertel-Rohrbach, Frankfurt a.M.

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