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VG Karlsruhe: Behandelbarkeit von posttraumatischer Belastungsstörung
im Kosovo; Brauchbarkeit von Herkunftsländerauskünften
B.v. 18.3.2002 - A 4 K 10066/02 -; 6 S., M1807
(
) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin muss anhand des Inhalts
der vom Gericht beigezogenen Behördenakte sowie dem Vorbringen der Antragstellerin
im Klage- und Antragsverfahren davon ausgegangen werden, dass sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit (
) im Falle ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik
Jugoslawien (Kosovo) eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefährdung i.S.
von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu erwarten hat. (
)
Die Antragstellerin leidet entsprechend den Darstellungen der von ihr im behördlichen
und auch im gerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen an einer komplexen
und äußerst gesundheitsgefährdenden sog. posttraumatischen Belastungsstörung,
welche bislang auch durch ihre Behandlung im Bundesgebiet nicht in zufriedenstellendem
Maße einer Besserung zugeführt werden konnte. (
) Den dem Verwaltungsgericht
vorliegenden Erkenntnisquellen über den Zustand des Gesundheitswesens im
Kosovo, insbesondere über die Möglichkeiten einer Behandlung schwerer
psychischer Erkrankungen durch dortige Krankenhäuser und Ärzte, lassen
sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die sehr schwere Erkrankung
der Antragstellerin im Kosovo zuverlässig behandelt werden könnte.
So ist im Kosovo zwar eine medizinische Grundversorgung vorhanden, und nach
dem Ende des Kosovo-Kriegs im Juni des Jahres 1999 verbesserte sich die allgemeine
gesundheitliche Versorgung dort auch nach und nach. Schwerste Erkrankungen,
insbesondere auch schwerste psychische Erkrankungen, können dort jedoch
nach wie vor kaum zuverlässig behandelt werden. Zwar wird davon berichtet,
dass an einzelnen Krankenhäusern psychotherapeutische Behandlungen durchgeführt
werden können und dass auch die Versorgung mit Medikamenten, auf die psychisch
erkrankte Personen angewiesen sind, weitgehend sichergestellt ist. Indes kann
nach den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass
jede Person, die eine psychotherapeutische Behandlung benötigt, eine solche
auch in angemessener Zeit und in wenigstens ausreichender Qualität erfährt.
So wird von zum Teil sehr langen Wartezeiten berichtet sowie darüber, dass
in vielen Fällen lediglich eine Behandlung durch die Verabreichung von
Medikamenten erfolgt, wodurch aber eine wirkliche Heilung nicht herbeigeführt
werden kann;
vgl. u.a. etwa UNHCR, Positionspapier
zur Rückkehr von Kosovo-Albanern v. Mai 2001; Schweizerische Flüchtlingshilfe,
Bericht v. Juni 2001 Kosova - Zur medizinischen Versorgungslage
[30 S., #4962, M1339]; ICMPD, Auskünfte v. 25.7.2001 und 5.10. 2001 an
VG Köln; AA, Auskünfte v. 25.6.2001 an VG Würzburg, v. 18.10.2001
an VG Freiburg u.v. 30.3. 2000 an VG Gera; AA, Ad-hoc-Lagebericht Kosovo v.
4.9.2001.
Bei der Antragstellerin handelt es sich indes (
) um eine Person,
die im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo dort in einem ruhigen Umfeld
unverzüglich eine psychotherapeutische Behandlung von hoher Qualität
benötigt, die zudem in regelmäßigen sehr kurzen Zeitabständen
erfolgen müsste. Dass die Durchführung einer derartigen Behandlung
der Antragstellerin im Kosovo gewährleistet ist, vermag das Gericht vor
dem Hintergrund der angesprochenen Erkenntnisquellen jedoch nicht zu erkennen,
sodass eine relevante Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, wenn nicht
gar die Verwirklichung eines von ihr auch bereits im Bundesgebiet verübten
Selbstmordversuchs (
) für den Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo
zu befürchten wäre.
Dieser Einschätzung steht auch nicht der Inhalt der vom Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im behördlichen Verfahren
eingeholten Stellungnahme des Kosovoinformationsprojekts (KIP) vom November
2001 entgegen. Hierin wird zwar angegeben, dass in Mitrovica in dem dortigen
Gesundheitshaus eine psychotherapeutische Behandlung einer posttraumatischen
Belastungsstörung vorgenommen werden könne. Indes beinhaltet die Anfrage
des Bundesamtes an das KIP keinen Hinweis auf den sich aus den vorgelegten ärztlichen
Unterlagen ergebenden komplexen und lebensbedrohlichen Zustand der Antragstellerin,
der nach diesen Berichten einer besonders intensiven und qualifizierten Behandlung
bedarf. Daneben stellt das KIP auch nicht dar, in welcher Umgebung sich das
Gesundheitshaus in Mitrovica befindet, ob es von der Antragstellerin ohne Schwierigkeiten
jederzeit erreicht werden kann und ob der Antragstellerin dort auch das erforderliche
ruhige Umfeld zur Verfügung stehen würde. Die eingeholte Kurzauskunft
des KIP, die keinerlei auf die konkrete Erkrankung der Antragstellerin bezogene,
eingehendere Angaben enthält, muss daher für das vorliegende Verfahren
als ungeeignet angesehen werden. (
)
Einsender: RA Münch, Heidelberg
SFH: Positionspapier zur Rückkehr von Minderheiten
aus dem Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Minderheiten aus Kosova
vom 25.4.2002, 3 S. (#6637) M1856
(nimmt Bezug auf ausführlichen Länderbericht M1855, s.u.)
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH verfolgt mit Aufmerksamkeit
die Entwicklungen der Situation in Kosova. Anknüpfend an ihre früheren
Positionen und gestützt auf ihre jüngsten Abklärungen vor Ort
nimmt die SFH wie folgt Stellung zur Beurteilung von Asylgesuchen von Angehörigen
ethnischer Minderheiten aus Kosova:
1. Asylgewährung
Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit können einer asylrelevanten
Verfolgung insbesondere die Angehörigen ethnischer Minderheiten unterliegen:
- SerbInnen aus den mehrheitlich von AlbanerInnen bewohnten
Gebieten Kosovas;
- Angehörige der ethnischen Minderheiten der Roma,
Ashkali und Ägypter, Gorani und Bosnjakinnen, die im Verdacht
der Kollaboration mit der serbischen Verwaltung stehen.
Es gibt für diese Personen keine zumutbare inländische Fluchtalternative.
2. Vorläufige Aufnahme
Soweit Angehörige der Minderheiten der SerbInnen, Roma, Ashkali, Ägypter,
Gorani und BosnjakInnen kein Asyl erhalten können, ist ihnen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Die allgemeine Sicherheitslage an den Wohnorten der Minderheiten hat sich verbessert,
die Zahl der gewaltsamen Zwischenfälle ist zurückgegangen. Das bedeutet
nicht, dass von einer stabilen Situation gesprochen werden kann. Verlassen Minderheitenangehörigen
ihre jeweiligen Wohnorte, Bezirke oder Enklaven, ist ihre Sicherheit nicht
mehr gewährleistet. Für eine konkrete Gefährdung spricht zudem,
dass Minderheiten in allen Bereichen des täglichen Lebens, bei Arbeitssuche,
Zugang zu Ämtern und Spitälern, bei der Eröffnung eines Geschäfts
oder Ausübung der Erwerbstätigkeit eingeschränkt sind, wodurch
der Aufbau einer existenzsichernden Lebensgrundlage erschwert bis verunmöglicht
wird. Die schwierigen Lebensbedingungen treffen Angehörige von verletzlichen
Gruppen besonders hart.
Für Personen ohne soziales Netz stellen Serbien und Montenegro aufgrund
der Schwierigkeiten, eine Existenzgrundlage aufzubauen, keine innerstaatliche
Zufluchtmöglichkeit dar.
3. Rückkehr
Die SFH befürwortet die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr.
Angesichts des labilen Gleichgewichts und der beschränkten Aufnahmekapazitäten
sollte eine Rückkehr in Absprache mit den internationalen Behörden
vor Ort erfolgen.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die massenweise Rückkehr von Vertriebenen
auch aus anderen Aufnahmestaaten zu einer erneuten Destabilisierung führen
könnte.
4. Die Situation vor Ort
Die Zahl der gewaltsamen Zwischenfälle gegenüber den Minderheitenangehörigen
ist im Jahr 2001 zurückgegangen, doch kann ihre Sicherheitssituation nicht
als stabil bezeichnet werden. Es gibt nach wie vor Morde, Angriffe und Belästigungen.
Solche Vorkommnisse reichen aus, um die Minderheiten zu verunsichern und von
einer Rückkehr abzuschrecken. Da sich im letzten Jahr Angriffe am höufigsten
gegen SerbInnen gerichtet haben, ist zu befürchten, dass sie auch in Zukunft
Ziel von Gewaltakten werden können.
An Leib und Leben gefährdet sind sämtliche Minderheitenangehörigen,
die zu Recht oder zu Unrecht im Verdacht stehen, mit den serbischen Behörden
kollaboriert zu haben oder an Plünderungen beteiligt gewesen zu sein. Ob
ein solcher Verdacht besteht oder nicht, lässt sich im Voraus nicht mit
Gewissheit feststellen. Minderheitenangehörige, die ins Ausland gefflohen
sind, stehen tendenziell im Verdacht, der Grund für ihre Flucht liege in
der Kollaboration mit den serbischen Stellen oder der Teilnahme an Plünderungen.
Auch die Sicherheit der Roma/Ashkali/ÄgypterInnen, der BosnjakInnen und
der Gorani ist fragil. Spannungen mit dem albanischen Umfeld können immer
noch leicht in Gewalt umschlagen. Teilweise leben die Minderheiten in Enklaven
oder in Enklaven-ähnlichen Bezirken oder aber in einer Umgebung, deren
Verlassen mit Risiken verbunden ist. In der Frage, ob sie sich frei bewegen
können, muss das ohnehin kleine Gebiet Kosovas als eine Einheit betrachtet
werden, das nicht in sichere Enklaven oder Bezirke aufgesplittert werden kann.
Bewegungsfreiheit darf sich nicht auf den lokalen Bereich begrenzen. Dazu leiden
die Minderheiten unter Diskriminierungen, Bedrohungen und Belästigungen.
Aufgrund ihrer Sprache oder ihres Aussehens sind diese Minderheiten beim Zugang
zu Erwerbstätigkeit, Zugang zu sozialen Diensten und in der Erziehung benachteiligt.
Deshalb verlassen Angehörige dieser Minderheiten Kosova nach wie vor.
Angesichts der Tatsache, dass 2/3 der Minderheiten aus Kosova geflohen sind
- dabei handelt es sich um über 300 000 Personen - stellen sich für
den Fall einer erzwungenen Rückkehr grosse Probleme in der Frage der Unterbringung.
Es gibt zahlreiche intern Vertriebene und Häuser von RückkehrerInnen
sind von anderen Familien besetzt. Diese aus der Wohnung zu weisen schafft neue
Obdachlose. Die Durchsetzung von Eigentumsansprüchen ist aufgrund der schwierigen
Beweislage und der Zugangsprobleme zu den Gerichten erst in einigen Jahren möglich.
Grösste Befürchtungen bestehen seitens der internationalen Organisationen
UNHCR, OSCE und UNMIK vor einem Dominoeffekt: Würden Staaten wie Liechtenstein
und die Schweiz mit der Rückführung von Minderheiten beginnen, könnten
Deutschland und andere Staaten folgen. Angesichts von insgesamt mehreren Zehntausend
in diesen Staaten lebenden Minderheitenangehörigen sind kaum lösbare
praktische Schwierigkeiten für Sicherheit und Unterbringung der RückkehrerInnen
vorherzusehen. Die grösste Zahl von vertriebenen Minderheitenangehörigen
aus Kosova hält sich in Serbien, Montenegro, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina
auf. Die Bereitschaft dieser STaaten, weiterhin diese Personengruppe zu beherbergen,
verringert sich mit dem Beginn von Rückführungen aus dem westlichen
Ausland. Die erreichten Verbesserungen für die in Kosova lebenden Minderheiten
können in Frage gestellt sein.
Wegen der noch fragilen Situation der Minderheiten sollte eine Rückkehr
nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Abklärung der individuellen Situation,
Einsatz von vertrauensbildenden Massnahmen, Unterstützung durch die internationalen
Stellen, Einbezug des kosovo-albanischen Umfelds sind erforderlich. Ohne solche
Massnahmen wäre eine Rückkehr nicht nachhaltig und bedeutet einen
neuen Schub in einer Auswanderungsdynamik.
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OVG Saarland: Zur Gefährdung wegen exilpolitischer
Betätigung; keine extreme allgemeine Gefährdungslage
U.v. 3.12.2001 - 3 R 4/01 -; 75 S., M1830
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG analysiert ausführlich die Lage im Land, insbesondere die
Gefährdung wegen oppositioneller Arbeit im Land und im Exil sowie die katastrophale
wirtschaftliche und medizinische Lage. Wir dokumentieren die wesentlichen Feststellungen
des Gerichts.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Nach allem genügt im Kongo aktive öffentlichkeitswirksame
Opposition insbesondere von Führungskräften zur Überschreitung
der Verfolgungsschwelle, nicht aber passive Opposition.
(...) Zusammenfassend ist eine beachtliche Verfolgungsgefahr generell für
kongolesische Exilpolitiker bei einer Öffentlichkeitswirksamen profilierten
Tätigkeit im Sinne eines eigenen Gesichts nach Rückkehr in den Kongo
zu bejahen. Prominenz kann nicht verlangt werden, sondern nur Profilierung.
Regelmäßig trifft dies auf die im Exil tätigen Bundes- und Landesvorsitzenden
der wesentlichen Oppositionsparteinen des Kongo zu, kann aber auch in sonstigen
Einzelfällen bei herausragenden Einzelaktionen bejaht werden. Dazu mögen
insbesondere Fernsehinterviews oder Fernsehporträts des Exilpolitikers
gehören, denn dadurch tritt die Person aus der Masse heraus. (
) Unterhalb
der Schwelle einer profilierten Exilpolitik besteht kein ausreichendes Interesse
des kongolesischen Staates an der Masse politisch interessierter Asylbewerber
und scheidet auch wegen der nicht flächendeckenden Arbeitsweise des Auslandsnachrichtendienstes
und des Zuträgersystems eine beachtliche Beobachtungswahrscheinlichkeit
aus. (
)
Im Ergebnis ist der Senat davon überzeugt, daß nach der derzeitigen
Situation die Rückkehrer aus Europa im wesentlichen unbehelligt bleiben.
Eine generelle Gefährdung der Rückkehrer allein wegen ihres längeren
Deutschlandaufenthaltes und Asylantrags scheidet zur Überzeugung des Senats
aus.
(...)Ausgehend davon kann der Senat nach der aktuellen Situation im Kongo für
die hier allein in Betracht kommende Abschiebung in die Hauptstadt Kinshasa
eine individuelle Extremgefahr in dem Sinne, daß jeder dorthin abgeschobene
Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde, nicht bejahen. Klarzustellen ist von vornherein, daß
dies nur für den Regelfall eines im wesentlichen gesunden Menschen gilt;
im Fall einer schweren Erkrankung kann die Abschiebung einer Auslieferung an
den sicheren Tod gleichkommen.
(...) Zusammenfassend ergibt sich aus dem Dokumentationsmaterial, daß wegen
der katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Kongo eine unzureichende
medizinische Versorgung besteht. Eine solche unzureichende medizinische Versorgung
genügt aber nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
für die Feststellung, daß gesunde rückkehrende Asylbewerber dem
sicheren Tod oder der schwer -sten Beeinträchtigung ihrer körperlichen
Unversehrtheit ausgeliefert würden. (
) Das auch für gesunde
rückkehrende Asylbewerber verbleibende Risiko, sich trotz Impfung eine
Tropenkrankheit zuzuziehen, genügt nicht für die Feststellung des
baldigen sicheren Todes oder schwerster Verletzungen. (
)
Einsender: RA Stein, Neuss
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IAK: Zur Verbreitung der weiblichen Genitalverstümmelung
Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme v. 10.4. 2002 an VG Frankfurt
a.M., 5 S., (#6577) M1818
(...) Zum Verbreitungsgrad der Praktik der weiblichen Genitalverstümmelung
englisch: female genital mutilation (FGM) in Sierra Leone liegen
unterschiedliche Einschätzungen vor. Grundsätzlich gilt: Sierra Leone
liegt in einem Gürtel mit hoher FGM-Verbreitung, der sich von Senegal im
Westen bis zum Horn von Afrika (z. B. Äthiopien) im Osten sowie von Ägypten
im Norden bis zur Zentralafrikanischen Republik im Süden erstreckt. In
nur wenigen Ländern dieses skizzierten Gebietes rund um die Wüste
Sahara liegt die FGM-Rate unter 50 Prozent. Der Vergleich verschiedener Quellen
zu Sierra Leone zeigt deutlich höhere Zahlen: Angaben zum Prozentsatz der
Verbreitung von FGM unter der weiblichen Bevölkerung des westafrikanischen
Landes liegen bei mindestens 80 Prozent, teilweise auch bei 90 Prozent. In absoluten
Zahlen bedeutet dies, dass 1,7 bis 2,2 Millionen Frauen und Mädchen (bei
einer Gesamtbevölkerung um 5 Millionen Einwohnern) von FGM betroffen sind.
Entsprechende Schätzungen sind zwar mit großen Unsicherheiten behaftet,
sie sind jedoch wenig umstritten.
Nach unwidersprochenen Darstellungen wird FGM in Sierra Leone in allen Regionen
und in allen ethnischen Gruppen praktiziert, darunter Mende, Terrine, Loko,
Limba, Kollo, Kuranko, Susu, Fullah und Mandingo. Lediglich Krio jene
Bevölkerungsgruppe von etwa 2 Prozent der Gesamtbevölkerung, die sich
aus Nachkommen ehemaliger Sklaven bildete, welche vor etwa zwei Jahrhunderten
vom amerikanischen Kontinent in den Großraum Freetown umgesiedelt wurden
scheinen FGM nicht anzuwenden. Die Gewinnung stichhaltiger Informationen
ist deshalb schwierig, weil FGM in Sierra Leone kaum ein Gegenstand öffentlicher
Erörterung, insbesondere öffentlicher Infragestellung ist.
FGM wird sowohl von Menschenrechtlern als auch von Medizinern heftig kritisiert,
da diese Praktik einen tiefen Eingriff in die physische und psychische Integrität
von Mädchen und Frauen bedeutet, dessen Auswirkungen die Betroffenen meist
ein Leben lang verfolgt. In Sierra Leone verbietet kein Gesetz FGM. Obwohl internationale
Organisationen Aufklärungsarbeit über unmittelbare Risiken und
weitere Folgen leisten und die Bevölkerung zur Ablehnung der FGM zu
bewegen versuchen, gibt es kaum Fortschritte bei der Beseitigung dieser Praktik.
Denn FGM ist tief in der afrikanischen Tradition verwurzelt und wird von vielen
Menschen in den betreffenden Ländern als integraler, lebenswichtiger Bestandteil
der Kultur angesehen, der nicht so ohne Weiteres aufgegeben werden darf. In
Sierra Leone ist diese Tradition anscheinend bei allen Bevölkerungsgruppen
mit Ausnahme der Krio lebendig. Die Krio selbst haben keine jahrhundertealte
afrikanische Tradition, da ihre Vorfahren als ehemalige Sklaven erst vor relativ
kurzer Zeit aus anderen Teilen der Welt im Großraum Freetown angesiedelt
wurden.
Auswirkung der Tradition in den FGM praktizierenden Bevölkerungsgruppen
ist das Paradoxon, dass trotz der mit FGM verbundenen Leiden angeblich auch
drei Viertel der davon qua Geschlecht betroffenen Frauen zu den Befürwortern
zählen. Dies ist nur durch die große Macht erklärbar, die Tradition
und traditionelle Kultur im Bewusstsein der Menschen haben. Dieser Zusammenhang
erklärt auch, warum es für Menschenrechtler und Mediziner so schwierig
ist, von außen auf Veränderung hinzuwirken.
Unter dem Militärregime Koroma (1997/1998) gab es in Sierra Leone sogar
Rückenwind für FGM, Juntachef Koroma selbst erklärte seine Unterstützung
und sicherte die ungehinderte Ausübung dieser Praktik zu. (Er versuchte
anscheinend gezielt und populistisch, die Sympathie der Bevölkerung für
Tradition zur Verbreiterung seiner dünnen Machtbasis zu instrumentalisieren.)
In der traditionalen Gesellschaft wird FGM vor allem von so genannten Geheimgesellschaften
bzw. Geheimbünden propagiert, die nach außen stark abgeschottet sind
und deren Innenleben für Außenstehende kaum erforschbar ist. Das Geheime
an diesen Bünden ist weniger die Mitgliedschaft bestimmter Personen, sondern
in erster Linie spezifisches traditionelles Wissen und das Praktizieren bestimmter
Kulte und Rituale. Geheimgesellschaften treten in Sierra Leone, wenn sie es
für erforderlich halten, unter Beibehaltung der Abschottung ihres Innenlebens
an die Öffentlichkeit und weisen z.B. in modernen Medien Aufklärungskampagnen
von internationalen Organisationen, Medizinern und Menschenrechtlern zurück
(vgl. etwa den Sierra-Leone-Menschenrechtsbericht der US-Regierung für
das Jahr 1997). Tradition wird offensiv verteidigt, wenn das Gefühl entsteht,
die Tradition werde angegriffen oder in Frage gestellt. Zu den Protagonisten
von FGM zählen besonders Geheimgesellschaften/ Geheimbünde wie Sande
und Bondo. Letztere erregte 1997 dadurch Aufsehen, dass sie in einem Flüchtlingslager
bei Freetown eine Beschneidungszeremonie organisierte, bei der 600 bis 700 Mädchen
und Frauen rituell beschnitten wurden. Bei einer größeren Zahl der
Betroffenen kam es zu Komplikationen, die medizinische Nachbehandlungen und
Krankenhausaufenthalte erforderlich machten.
(...) Hinsichtlich der Anwendung von FGM in Sierra Leone bestehen anscheinend
regionale und ethnische Unterschiede. Indizien weisen darauf hin, dass Unterschiede
einerseits zwischen der Gruppe der Krio und den übrigen ethnischen Gruppen,
andererseits zwischen Stadt und Land bzw. zwischen Freetown und dem Rest des
Landes liegen. Als Faustregel dürfte gelten, dass FGM bzw. die Akzeptanz
von FGM um so wahrscheinlicher ist, je ländlicher, je geringer gebildet
und je stärker verwurzelt in der afrikanischen Tradition betreffende Personen
und Personenkreise sind. Bildung, höherer sozialer Status und/oder städtische
Lebensweise dürften die Inzidenz und Akzeptanz von FGM deutlich verringern.
Die Frage der Religionszugehörigkeit kann im Einzelfall Bedeutung haben
(z. B. die Berufung auf das Christentum), sie ist aber anscheinend nicht grundsätzlich
ausschlaggebend für die Frage, ob FGM praktiziert oder akzeptiert wird
oder nicht. Einfache Gleichsetzungen wie Islam gleich FGM oder traditional-afrikanische
Religion (vor allem Ahnenkult) gleich FGM oder Christentum gleich Immunität
gegen FGM scheinen nicht berechtigt zu sein. Die hier getroffene Einschätzung
wird von mir hier allerdings deduktiv hergeleitet. Eine beweiskräftige
empirische Fundierung zu finden ist schwierig.
(Als Zusatzinformation: In Sierra Leone lautet der Anteil der Religionszugehörigkeiten
in etwa wie folgt: 40 bis 60 Prozent Muslime, vor allem im Norden und Osten,
10 Prozent Christen, vor allem in Freetown und anderen Städten, bis zu
60 Prozent Anhänger von traditional-afrikanischer Religion, vorwiegend
in ländlichen Gebieten, darunter auch viele Menschen, die sich offiziell
zu einer der beiden genannten Weltreligionen bekennen. Zur Religionszugehörigkeit
gibt es übrigens keine genauen statistischen Erhebungen, sondern nur grobe,
teils widersprüchliche Schätzungen.)
Geht man von der Richtigkeit der hier deduktiv hergeleiteten Aussage aus, dass
regionale und ethnische Unterschiede hinsichtlich der Anwendung von FGM bestehen,
dann dürfte gelten, dass in Beantwortung Ihrer Frage ein
Unterschied zwischen Freetown und Kono besteht, es also einen Unterschied macht,
ob eine Rückkehr nach Freetown oder Kono erfolgt. Auf Grund der hohen Inzidenz
von FGM in Sierra Leone insgesamt wäre allerdings die Schlussfolgerung
falsch, Freetown sei gewissermaßen von FGM frei. Da die FGM-Inzidenz in
Sierra Leone bei 80 bis 90 Prozent liegt, also FGM nur in Größenordnung
von 10 bis 20 Prozent nicht angewendet wird, der Großraum Freetown aber
nahezu ein Drittel der Gesamtbevölkerung beherbergt, ergibt sich rein rechnerisch,
dass auch die Hauptstadt von FGM nicht frei sein kann.
(...) Bildung/Ausbildung und FGM-Abneigung der Eltern dürften einen Einfluss
auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben. Diese Aussage würde
sich allerdings relativieren, wenn die Familie gezwungen wäre, unter den
Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben. Dann wäre
sehr wahrscheinlich, dass die Durchsetzung der Werte und Normen der traditionellen
Kultur von der traditionellen GeselIschaft erzwungen würde. Da FGM Bestandteil
der traditionellen Kultur ist, wäre die Anwendung FGM in diesem Fall in
hohem Maße wahrscheinlich. (...)
Einsender: RA Oertel-Rohrbach, Frankfurt a.M.
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