OVG Niedersachsen: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für
Änderung der Sachlage bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
U.v. 21.2.2002 - 8 LB 13/02 -; 25 S., M1827
(
) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG vorliegen, findet in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Rechtsgrundlage.
Danach ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG
erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen
dieser Feststellung nicht mehr vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die für
die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich
geändert haben und die Feststellung von Abschiebungsschutz nach §
51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist;
vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000
- 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335.
Dabei muss die Änderung der für die Beurteilung der Verfolgungslage
maßgebenden Verhältnisse nach dem Ergehen des Feststellungsbescheides
eingetreten sein, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge diesen Bescheid in eigener Verantwortung erlassen hat;
vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000,
a.a.O.
Ist das Bundesamt hingegen wie im vorliegenden Fall durch
ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet
worden, kommt es darauf an, ob sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen
Verhältnisse nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils erheblich verändert
haben;
Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2001 -
13 A 1619/01 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.1999 - 6 S 1974/98 -, DVBl.
2000, 435; Hess. VGH, Urt. v. 2.4.1993 - 10 UE 1413/91 -, DVBl. 1993 S. 1026;
a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 20 ZBH 00.3237 -, AuAS 2001 S., 23.
Dafür spricht, dass die Entscheidung über das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in dem letztgenannten Fall aufgrund
der Verhältnisse, die bei Erlass des Verpflichtungsurteils im Verfolgerstaat
bestanden haben (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), getroffen worden ist. Außerdem
steht mit der Unanfechtbarkeit des Verpflichtungsurteils zwischen den Beteiligten
rechtskräftig fest, dass der Kläger nach der Sach- und Rechtslage,
die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden ist, einen Anspruch
auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG
hat;
VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Hess
VGH, a.a.O.; vgl. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE
108, 30 (33).
Dieser Rechtsauffassung steht entgegen der Annahme des Klägers keineswegs
im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
2000 (a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Voraussetzungen
für die Anerkennung als Asylberechtigter nur dann im Sinne des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen, wenn sich die für die Beurteilung
der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen
Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die Anerkennung als
Asylberechtigter deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. Dieser Rechtssatz betrifft
aber ausschließlich den Fall, dass die Anerkennung als Asylberechtigter
auf einer originären Sachentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge beruht. Mit der hier vorliegenden Fallkonstellation,
dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes lediglich ein zugunsten des Ausländers
ergangenes rechtskräftiges Verpflichtungsurteil umsetzt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht
nicht befasst. Daher ist die Annahme unzutreffend, aus dieser Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass es für die Frage der Nachträglichkeit
der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch bei der vorliegenden
Fallkonstellation auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Feststellungsbescheides
des Bundesamtes und nicht den des Erlasses des Verpflichtungsurteils ankomme;
a.A. Bay. VGH, a.a.O.
Der Einwand, dass der Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides
des Bundesamtes maßgebend sei, weil dieser Bescheid bei einer erheblichen
Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Verpflichtungsurteils nicht
hätte ergehen dürfen,
Bay. VGH, a.a.O.
überzeugt ebenfalls nicht. Er berücksichtigt nicht hinreichend,
dass das Bundesamt den Feststellungsbescheid, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG noch vorliegen, in Vollzug des Verpflichtungsurteils
erlassen hat. Daher hat das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz aufgrund
der tatsächlichen Verhältnisse gewährt, die im Zeitpunkt der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Kosovo bestanden. Das hat zur Folge,
dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG dann nicht mehr vorliegen, wenn nach Erlass des
Verpflichtungsurteils wesentliche Änderungen der für die Verfolgungslage
maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sind und die Feststellung deshalb
nunmehr ausgeschlossen ist. (
)
Einsender: OVG Niedersachsen
OVG Brandenburg: Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch unvollständige Erkenntnismittelliste
B.v. 28.3.2002 - 4 A 783/01.AZ -; 5 S., M1852
(
) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. (
) Das
Verwaltungsgericht ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, nur solche Tatsachen
und Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder
von dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens
gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten
(
). Gegen diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend verstoßen.
Es hat zwar durch die gemeinsam mit der Ladung an die Verfahrensbeteiligten
übersandten Liste von Erkenntnismitteln (die in der Überschrift die
Angabe enthielt Stand: 28. Februar 2001) die dort im Einzelnen bezeichneten
Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Diese Liste enthielt allerdings
offensichtlich aufgrund eines unbemerkt gebliebenen Versehens
nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl in
dem angefochtenen Urteil eine Vielzahl von weiteren Erkenntnissen aus jüngeren
Jahren verwertet, die nicht zuvor in das Verfahren eingeführt worden sind.
(
) Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse ausweislich der Entscheidungsgründe
maßgeblich und entscheidungstragend herangezogen (
). Durch diese
Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108
Abs. 2 VwGO verstoßen. Dass die Übersendung einer unvollständigen
Erkenntnismittelliste offensichtlich versehentlich erfolgt ist, ist unerheblich,
denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs nicht an;
BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995,
NVwZ-Beilage Nr. 7/95, S. 57.f.
(
) Der Kläger ist ferner seiner Obliegenheit nachgekommen,
die nach Lage des Falles gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen,
um sich das rechtliche Gehör im Verfahren zu verschaffen (
). Der
Kläger hat hier in der mündlichen Verhandlung in dem dort gestellten
Hilfsbeweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnismittelliste
nur Erkenntnisse aus dem Jahre 1996 enthalte, und hat aus diesem Grund in dem
Hilfsbeweisantrag von sich aus die Einbeziehung jüngerer Erkenntnisquellen
beantragt, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. (
)
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger
mit der Terminverfügung aufgegeben worden ist, gemäß § 87
b Abs. 2 VwGO binnen einer bestimmten Frist alle Tatsachen und Beweismittel
zu bezeichnen die er über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch zur Begründung
seiner Klage geltend machen wolle. Der Kläger war im Lichte vom Art. 103
Abs. 1 GG nicht etwa verpflichtet, innerhalb dieser vom Verwaltungsgericht gesetzten
Frist darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus
dem Jahr 1996 beinhaltete. Die durch § 87 b VwGO eingeräumte
Möglichkeit, den Kläger innerhalb einer bestimmten Freist mit ausschließender
Wirkung zur Darlegung der klagebegründenden Tatsachen aufzufordern, bedeutet
nicht zugleich, dass der Kläger innerhalb einer solchen vom Verwaltungsgericht
gesetzten Frist von sich aus auf mögliche, aber zu diesem Zeitpunkt noch
nicht eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs hinweisen müsste.
Es ist Sache des mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts
vorleistungspflichtigen Verwaltungsgerichts, die von ihm im Urteil
verwerteten Erkenntnisse zuvor ordnungsgemäß in das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzuführen. (
)
VG Ansbach: Sprachgutachten zur Bestimmung der
Herkunftsregion, einstweiliger Rechtsschutz
B.v. 26.2.2002 - AN 9 S 02.30142 -; 7 S., M1793
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen seiner Behauptung nicht aus Zentralirak,
sondern aus Syrien, Jordanien oder Palästina stamme. Das BAFl stützte
diese Behauptung auf das Ergebnis eines Sprachgutachtes, das nachträglich
ohne Kenntnis des Antragstellers durchgeführt worden war. Die Identität
des Gutachters war nicht aktenkundig. Das BAFl bot an, die Identität des
Gutachters ggf. im gerichtlichen Verfahren offen zu legen. Die Verheimlichung
der Identität des Gutachters im Verwaltungsverfahren begründete das
BAFl damit, dass die Gutachter meist noch forschend im Heimatland tätig
seien und es für eine forschende Tätigkeit nicht förderlich sei,
dass die Tätigkeit als Gutachter für das BAFl dort bekannt werde.
Das VG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Nach Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG
darf in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Asylantrag in der qualifizierten
Form als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Aussetzung der Abschiebung
nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (
)
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel
an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes.
Diese Zweifel stützen sich maßgeblich darauf, dass eine Abweisung
des Asylbegehrens des Antragstellers als offensichtlich unbegründet erheblichen
verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet. Diese stützen sich zum einen maßgeblich
darauf, dass das Bundesamt seine Offensichtlichkeits-Bewertung im Wesentlichen
auf die Angaben eines nachträglich von ihm im Verfahren eingeschalteten
Gutachters zur Sprachanalyse stützt. Wie sich aus den Akten des Bundesamtes
ergibt, war dieser Gutachter offensichtlich weder bei der Vorprüfung beim
Bundesamt zugegen noch ist der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter
nach Erstellung der Sprachanalyse mit dessen Inhalt konfrontiert worden, wobei
insoweit erschwerend hinzu kommt, dass zwischen dieser Sprachanalyse im März
2001 und dem Bescheiderlass im Januar 2002 rund neun Monate vergangen sind.
Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entscheidung des Bundesamtes, ein Asylbegehren
als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können, sind nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts die Fälle erfasst, wo sich die Unbegründetheit
des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Davon kann im vorliegenden
Fall angesichts der nachträglichen Durchführung einer Sprachanalyse
und der anschließenden neunmonatigen Auswertung dieser Sprachanalyse offensichtlich
nicht die Rede sein. Hinzu kommt insoweit, dass ungeachtete der Tatsache, dass
der Antragsteller während des Laufes des Verwaltungsverfahrens nicht mit
den Erkenntnissen des Gutachters konfrontiert worden ist, dem Gericht erst auf
Aufforderung die nähere Identität des Gutachters bekannt gemacht werden
soll und erst dann ggf. nach einer gerichtlichen Einvernahme die Brauchbarkeit
des Gutachtens überprüft werden kann. Alles dies lässt sich angesichts
der vom Gesetzgeber vorgesehenen kurzen Frist vgl. dazu § 36 Abs.
1 und 3 Satz 5 AsylVfG in einem Einverfahren nicht durchführen,
das generell nicht mit einer Beweisaufnahme belastet werden soll. (
)
Einsender: RA Ruth, Nürnberg
Weitere Dokumente:
KG Berlin: Ausländerbehörde kann keine Festnahme
anordnen
B.v. 22.3.2002 - 25 W 218/01 B -; 15 S., M1832
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall hatte die Berliner Polizei entsprechend der ständigen
Verwaltungspraxis einen Ausländer auf Anordnung der Ausländerbehörde
in Amtshilfe festgenommen. Der Betroffene verfügte zu diesem Zeitpunkt
über eine Duldung. Die Abschiebung sollte am folgenden Tag erfolgen.
Weder die Polizei noch die Ausländerbehörde haben den Betroffenen
dem Haftrichter vorgeführt. Dieses erfolgte erst, nachdem die Abschiebung
am folgenden Tag gescheitert war.
Das LG hat festgestellt, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Das
KG weist die dagegen gerichtete Beschwerde der Ausländerbehörde zurück
und bestätigt die Entscheidung. Es betont, dass ein Festgenommener unverzüglich
dem Haftrichter vorgeführt werden muss. Es stellt ferner fest, dass die
Ausländerbehörde in Berlin nicht die Festnahme eines Ausländers
anordnen kann. Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach die Polizei auf Anordnung
der und in Amtshilfe für die Ausländerbehörde Festnahmen durchführt,
ist danach rechtswidrig. Allerdings kann die Polizei aus eigenen Befugnissen
(Strafprozessrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht) Festnahmen vornehmen, wenn
die Voraussetzungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall
vorliegen. Das war hier jedoch nicht der Fall.
Aus den Entscheidungsgründen:
(
) Die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings unbegründet,
denn das Landgericht hat mit zutreffender rechtlicher Würdigung die vom
Betroffenen zulässigerweise begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung getroffen.
Schon der festgestellte Umstand, dass für den Betroffenen zum Zeitpunkt
seiner Festnahme am Morgen des 16. Mai 2001 im Haushalt seines Vaters noch eine
vom Antragsteller bis zum 18. Mai 2001 verlängerte Duldung bestand, steht
nach Auffassung des Senates letztlich einer Rechtmäßigkeit der vom
Antragsteller für den Zeitraum zur Durchsetzung einer Abschiebung veranlassten
Freiheitsentziehungsmaßnahme entgegen. (
)
Das Landgericht ist zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht der vom Amtsgericht Schöneberg in seinem Beschluss vom 25. Juni 2001
vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die vom Antragsteller am 16. Mai
2001 zum Zwecke der Direktabschiebung angeordnete Maßnahme
deshalb als genehmigungsfreie Freiheitsbeschränkung angesehen
werden könne, weil die Abschiebung zunächst für den 17. Mai 2001
vorgesehen war. Bei der Abgrenzung einer bloßen Freiheitsbeschränkung
im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG von der tiefer in Freiheitsrechte einschneidenden
und daher dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung
sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen
Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmaßnahmen,
auszuklammern (
), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Maßnahme
von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung
verbundenen einfachen unmittelbaren Zwang hinausgehen. Der Betroffene
sollte nicht nur aus seiner Wohnung abgeholt und unmittelbar zu dem für
die Abschiebung vorgesehenen Flugzeug gebracht werden, sondern es war jedenfalls
vorgesehen, dass er für mehr als einen Tag gegen seinen Willen im Abschiebegewahrsam
verbleiben sollte. Wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht
wird und sich der Abschiebevorgang über viele Stunden erstreckt, liegt
jedenfalls eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 FEVG vor;
BVerwGE 62, 317, 318; BVerwG NJW
1982, 536 ff.; Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001,
zu F § 2 FEVG, Rn. 1-4 mit weiteren Nachweisen.
In einem solchen Fall ist entsprechend Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und
§ 13 Abs. 1 Satz 1 FEVG für die an sich nur nach vorangegangener richterlichen
Entscheidung zulässige Freiheitsentziehung unverzüglich eine solche
Entscheidung nachzuholen. Die Regelung in Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach
die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als
bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten darf
und der damit korrespondierend § 13 Abs. 1 Satz 2 FEVG gibt nicht schon
die unbedingte Befugnis, einen vorläufig Festgenommenen bis zum Ablauf
dieses Zeitraums festzuhalten (so schon KG in DVBl. 1968, 470 f.), wie es der
Antragsteller mit seinem Hinweis auf die durch die Dienstorganisation der beteiligten
Behörden und Gerichte gebotenen Gewähr einer innerhalb dieser Freist
erfolgenden richterlichen Vorführung und Anhörung offenbar meint.
Das Wort unverzüglich schließt eine regelmäßige
Ausschöpfung dieser Maximalfrist im Rahmen einer üblichen Verwaltungspraxis,
auf die der Antragsteller verweist, aus. Diese verfassungsrechtliche Maßgabe
ist nicht im Sinne von § 121 BGB als ohne schuldhaftes Zögern
auszulegen, sondern dahin, dass die richterliche Entscheidung ohne jede
Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen)
Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden müsse, wobei
es nicht erforderlich ist, dass den Polizeibehörden zu jeder Tag- und Nachtzeit
durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienstes ein
Richter zur Entscheidung zur Verfügung steht;
BVerwG 45, 51, 63 f. (
).
Insoweit hängt es stets von den Umständen des Einzelfalls ab,
welcher Zeitraum danach als sachdienlich legitimiert angesehen werden kann (EGMR
NJW 2001, 51, 53). Das Landgericht hat den vom Antragsteller erst nach Scheitern
der zunächst für den Folgetag vorgesehenen Abschiebung gestellten
Haftantrag rechtsfehlerfrei als nicht mehr unverzüglich gewürdigt,
weil bei rechtzeitig veranlasster richterlicher Vorführung des schon Anfang
Mai 2001 zur Festnahme vorgesehenen Betroffenen noch am selben Tage über
den gestellten Haftantrag entschieden worden wäre. Selbst wenn der Antragsteller
zunächst aus sachlichen Gründen von einem rechtlich möglichen
Vorabhaftantrag
vgl. BayObLGZ 96, 180 f.
in Bezug auf den Betroffenen, der unter seiner Meldeanschrift beim Vater
verfügbar war, wo er auch festgenommen wurde, abgesehen haben sollte, etwa
weil er bei einer solchen Antragstellung ein Untertauchen des gewarnten Betroffenen
nicht für ausgeschlossen hielt, hätte er den Haftantrag zumindest
vorbereiten und am Morgen des 16. Mai 2001 sogleich nach der Festnahme dem Amtsgericht
per Fax zuleiten können, um eine sofortige richterliche Vorführung
zu ermöglichen. (
)
Da die Ausländerbehörden nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen
Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung
Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen,
BVerwG BVerwGE 62, 317, 320;
BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998,
213 f.; KG, InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.; Marschner/Volckart,
Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn.
5 und zu § 11 Rn. 2
kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des
Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus
dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht oder aus dem Strafprozessrecht ergeben.
Aus dem Strafprozessrecht können nur ausnahmsweise die jedermann zustehenden
Festnahmerechte (§ 127 Abs. 1 StPO) eine von den Ausländerbehörden
veranlasste kurzzeitige Freiheitsentziehungsmaßnahme tragen, weil jemand
auf frischer Tat betroffen wird und er der Flucht verdächtig ist oder sein
Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das vorläufige Festnahmerecht
nach § 127 Abs. 2 StPO bei Gefahr in Verzug steht ohnehin nur der Staatsanwaltschaft
und den Beamten des Polizeidienstes zu, nicht jedoch den Angehörigen der
sonstigen Verwaltungsbehörden.
Dem Beschwerdegericht ist darin zu folgen, dass im Rahmen der Prüfung einer
Legitimation für den Antragsteller aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht
nicht anstelle einer speziell für den freiheitsentziehenden Eingriff der
Ingewahrsamnahme geltenden Regelung des § 30 ASOG auf die Generalklausel
des § 17 Abs. 1 ASOG zurückgegriffen werden kann,
so noch die Zivilkammer 88
im Beschluss vom 26. Januar 2001 - Az. 88 T XIV 433/00 B
denn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kann stets nur unter den
eingeschränkten Voraussetzungen der speziellen Eingriffsnorm zugelassen
werden.
Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass es auch an einer landesgesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage für eine auf Anordnung des Antragstellers beruhende
Freiheitsentziehung fehlt. Der allein in Betracht kommende § 30 Abs.
1 Nr. 2 ASOG gestattet es nur der Polizei und nicht dem Antragsteller, eine
Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar
bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher
Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. Nach
§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich als Ausländer entgegen § 3
Abs. 1 Satz 2 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält
und keine Duldung nach § 53 Abs. 1 AuslG besitzt. Soweit durch eine polizeiliche
in eigener Verantwortung veranlasste [Hervorh. im Orig.] Festnahme, selbst
wenn diese auch im Zusammenhang mit einem Hinweis der mit der Ausländerüberwachung
betrauten Ordnungsbehörde steht, zugleich mit der Ermöglichung der
unverzüglichen Vorführung beim Abschiebehaftrichter verhindert werden
soll, dass durch eine beschleunigte Abschiebung weitere Tage eines sonst illegalen
Aufenthalts des betroffenen Ausländers in Deutschland anfallen, hat der
Senat keine grundsätzlichen Bedenken, dass ausnahmsweise eine ordnungsrechtliche
Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Polizei aus dem Berliner Polizei-
und Ordnungsrecht abzuleiten sein kann. Zumindest wenn im Einzelfall davon auszugehen
ist, dass das mit der Festnahme und der kurzfristigen Ingewahrsamnahme unterbundene
zukünftige Untertauchen des Betroffenen den Straftatbestand des §
92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllen würde, was der Fall sein kann, solange
die freiwillige Ausreise dem entsprechend verpflichteten Betroffenen möglich
und keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besteht (
), kann es aus
Sicht des Senates nicht grundsätzlich rechtswidrig sein, wenn die nicht
zu entsprechenden Anordnungen berechtigte Ausländerbehörde die mit
entsprechenden Präventivbefugnissen ausgestattete Polizei auf das drohende
Untertauchen eines ihr bekannten, illegal in Deutschland aufenthältlichen
Ausländers und die umgehend beabsichtigte Haftantragstellung zur Durchsetzung
einer möglichen Abschiebung hinweist, solange dieses Amtshilfeersuchen
nicht als eine für die Polizei verbindlichen Haftanordnung gefasst ist
oder verstanden wird. (
)
Einsender: RA Gräbner, Berlin
SG Berlin: Härtefallarbeitserlaubnis nach sechsjährigen
Aufenthalt
U.v. 5.3.2002 - S 56 AL 1440/01 -; 6 S., C1703
(
) Dem Kläger steht die beantragte Arbeitserlaubnis unter Härtegesichtspunkte
zu. (
)
Der Gesetzgeber gewährt Ausländern, die sich 6 Jahre lang in Deutschland
aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine Arbeitsgenehmigung. Dies
bedeutet, sie können jede erlaubte Tätigkeit ohne Beschränkung
ausüben. Diese grundlegende gesetzgeberische Entscheidung ist auch bei
der Prüfung einer besonderen Härte zu berücksichtigen. Wenn diese
Frist überschritten wird, ohne dass der aufenthaltsrechtliche Status des
Ausländers geklärt ist, liegt in der Versagung der Arbeitserlaubnis
immer eine besondere Härte für den Ausländer. Ihm wir ohne die
Arbeitserlaubnis die Möglichkeit genommen, ein Leben ohne staatliche Leistungen
zu führen. Ihm wird wie hier damit zusätzlich die Möglichkeit
genommen, seine Familie zu ernähren.
(
) Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, Ausländern nach
6 Jahren Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis,
eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, sind auch besondere Verhältnisse des
Klägers zu bejahen, der sich seit fast 10 Jahren in Deutschland aufhält
und dessen seit 1995 anhängiges Asylverfahren noch immer nicht beendet
ist. Es darf nicht zu Lasten des Klägers gehen aus welchen Gründen
auch immer, dass das Verwaltungsgericht über seinen Asylantrag noch nicht
entschieden hat und damit klare aufenthaltsrechtliche Verhältnisse geschaffen
hat. (
)
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