Asylverfahrens- und Prozessrecht

OVG Niedersachsen: Zum maßgeblichen Zeitpunkt für Änderung der Sachlage bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
U.v. 21.2.2002 - 8 LB 13/02 -; 25 S., M1827
“(…) Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, findet in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seine Rechtsgrundlage. Danach ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen dieser Feststellung nicht mehr vorliegen. Das ist der Fall, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse erheblich geändert haben und die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deshalb nunmehr ausgeschlossen ist;
 vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, NVwZ 2001, 335.
Dabei muss die Änderung der für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgebenden Verhältnisse nach dem Ergehen des Feststellungsbescheides eingetreten sein, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge diesen Bescheid in eigener Verantwortung erlassen hat;
 vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000, a.a.O.
Ist das Bundesamt hingegen – wie im vorliegenden Fall – durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil zum Erlass des Feststellungsbescheides verpflichtet worden, kommt es darauf an, ob sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach dem Erlass des Verpflichtungsurteils erheblich verändert haben;
Nds. OVG, Beschl. v. 3.5.2001 - 13 A 1619/01 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.1999 - 6 S 1974/98 -, DVBl. 2000, 435; Hess. VGH, Urt. v. 2.4.1993 - 10 UE 1413/91 -, DVBl. 1993 S. 1026; a.A. Bay. VGH, Beschl. v. 16.11.2000 - 20 ZBH 00.3237 -, AuAS 2001 S., 23.
Dafür spricht, dass die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in dem letztgenannten Fall aufgrund der Verhältnisse, die bei Erlass des Verpflichtungsurteils im Verfolgerstaat bestanden haben (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), getroffen worden ist. Außerdem steht mit der Unanfechtbarkeit des Verpflichtungsurteils zwischen den Beteiligten rechtskräftig fest, dass der Kläger nach der Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden ist, einen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hat;
VGH Bad.-Württ., a.a.O.; Hess VGH, a.a.O.; vgl. dazu auch: BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (33).
Dieser Rechtsauffassung steht entgegen der Annahme des Klägers keineswegs im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2000 (a.a.O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nur dann im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht mehr vorliegen, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nach Ergehen des bestandskräftigen Anerkennungsbescheides erheblich geändert haben und die Anerkennung als Asylberechtigter deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. Dieser Rechtssatz betrifft aber ausschließlich den Fall, dass die Anerkennung als Asylberechtigter auf einer originären Sachentscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge beruht. Mit der hier vorliegenden Fallkonstellation, dass der angefochtene Bescheid des Bundesamtes lediglich ein zugunsten des Ausländers ergangenes rechtskräftiges Verpflichtungsurteil umsetzt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht befasst. Daher ist die Annahme unzutreffend, aus dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu entnehmen, dass es für die Frage der Nachträglichkeit der Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch bei der vorliegenden Fallkonstellation auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Feststellungsbescheides des Bundesamtes und nicht den des Erlasses des Verpflichtungsurteils ankomme;
a.A. Bay. VGH, a.a.O.
Der Einwand, dass der Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheides des Bundesamtes maßgebend sei, weil dieser Bescheid bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse nach Erlass des Verpflichtungsurteils nicht hätte ergehen dürfen,
– Bay. VGH, a.a.O. –
überzeugt ebenfalls nicht. Er berücksichtigt nicht hinreichend, dass das Bundesamt den Feststellungsbescheid, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch vorliegen, in Vollzug des Verpflichtungsurteils erlassen hat. Daher hat das Bundesamt dem Kläger Abschiebungsschutz aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse gewährt, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Kosovo bestanden. Das hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG dann nicht mehr vorliegen, wenn nach Erlass des Verpflichtungsurteils wesentliche Änderungen der für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse eingetreten sind und die Feststellung deshalb nunmehr ausgeschlossen ist. (…)”
Einsender: OVG Niedersachsen

OVG Brandenburg: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch unvollständige Erkenntnismittelliste
B.v. 28.3.2002 - 4 A 783/01.AZ -; 5 S., M1852
“(…) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. (…) Das Verwaltungsgericht ist zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder von dem Gericht – im Einzelnen bezeichnet – zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (…). Gegen diesen Grundsatz hat das Verwaltungsgericht vorliegend verstoßen. Es hat zwar durch die gemeinsam mit der Ladung an die Verfahrensbeteiligten übersandten Liste von Erkenntnismitteln (die in der Überschrift die Angabe enthielt “Stand: 28. Februar 2001”) die dort im Einzelnen bezeichneten Erkenntnismittel in das Verfahren eingeführt. Diese Liste enthielt allerdings – offensichtlich aufgrund eines unbemerkt gebliebenen Versehens – nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl in dem angefochtenen Urteil eine Vielzahl von weiteren Erkenntnissen aus jüngeren Jahren verwertet, die nicht zuvor in das Verfahren eingeführt worden sind. (…) Das Verwaltungsgericht hat diese Erkenntnisse ausweislich der Entscheidungsgründe maßgeblich und entscheidungstragend herangezogen (…). Durch diese Vorgehensweise hat das Verwaltungsgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verstoßen. Dass die Übersendung einer unvollständigen Erkenntnismittelliste offensichtlich versehentlich erfolgt ist, ist unerheblich, denn auf ein Verschulden des Gerichts kommt es bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht an;
BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995, NVwZ-Beilage Nr. 7/95, S. 57.f.
(…) Der Kläger ist ferner seiner Obliegenheit nachgekommen, die nach Lage des Falles gegebenen prozessualen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich das rechtliche Gehör im Verfahren zu verschaffen (…). Der Kläger hat hier in der mündlichen Verhandlung in dem dort gestellten Hilfsbeweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus dem Jahre 1996 enthalte, und hat aus diesem Grund in dem Hilfsbeweisantrag von sich aus die Einbeziehung jüngerer Erkenntnisquellen beantragt, was das Verwaltungsgericht abgelehnt hat. (…)
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass dem Kläger mit der Terminverfügung aufgegeben worden ist, gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO binnen einer bestimmten Frist alle Tatsachen und Beweismittel zu bezeichnen die er über seinen bisherigen Vortrag hinaus noch zur Begründung seiner Klage geltend machen wolle. Der Kläger war im Lichte vom Art. 103 Abs. 1 GG nicht etwa verpflichtet, innerhalb dieser vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist darauf hinzuweisen, dass die Erkenntnismittelliste nur Erkenntnisse aus dem Jahr 1996 beinhaltete. Die durch § 87 b VwGO eingeräumte Möglichkeit, den Kläger innerhalb einer bestimmten Freist mit ausschließender Wirkung zur Darlegung der klagebegründenden Tatsachen aufzufordern, bedeutet nicht zugleich, dass der Kläger innerhalb einer solchen vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist von sich aus auf mögliche, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetretene Verletzungen des rechtlichen Gehörs hinweisen müsste. Es ist Sache des – mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts – “vorleistungspflichtigen” Verwaltungsgerichts, die von ihm im Urteil verwerteten Erkenntnisse zuvor ordnungsgemäß in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen. (…)”

VG Ansbach: Sprachgutachten zur Bestimmung der Herkunftsregion, einstweiliger Rechtsschutz
B.v. 26.2.2002 - AN 9 S 02.30142 -; 7 S., M1793

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen seiner Behauptung nicht aus Zentralirak, sondern aus Syrien, Jordanien oder Palästina stamme. Das BAFl stützte diese Behauptung auf das Ergebnis eines Sprachgutachtes, das nachträglich ohne Kenntnis des Antragstellers durchgeführt worden war. Die Identität des Gutachters war nicht aktenkundig. Das BAFl bot an, die Identität des Gutachters ggf. im gerichtlichen Verfahren offen zu legen. Die Verheimlichung der Identität des Gutachters im Verwaltungsverfahren begründete das BAFl damit, dass die Gutachter meist noch forschend im Heimatland tätig seien und es für eine forschende Tätigkeit nicht förderlich sei, dass die Tätigkeit als Gutachter für das BAFl dort bekannt werde.
Das VG hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Nach Art. 16 a Abs. 4 GG i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Asylantrag in der qualifizierten Form als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (…)
Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes. Diese Zweifel stützen sich maßgeblich darauf, dass eine Abweisung des Asylbegehrens des Antragstellers als offensichtlich unbegründet erheblichen verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet. Diese stützen sich zum einen maßgeblich darauf, dass das Bundesamt seine Offensichtlichkeits-Bewertung im Wesentlichen auf die Angaben eines nachträglich von ihm im Verfahren eingeschalteten Gutachters zur Sprachanalyse stützt. Wie sich aus den Akten des Bundesamtes ergibt, war dieser Gutachter offensichtlich weder bei der Vorprüfung beim Bundesamt zugegen noch ist der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter nach Erstellung der Sprachanalyse mit dessen Inhalt konfrontiert worden, wobei insoweit erschwerend hinzu kommt, dass zwischen dieser Sprachanalyse im März 2001 und dem Bescheiderlass im Januar 2002 rund neun Monate vergangen sind. Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entscheidung des Bundesamtes, ein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Fälle erfasst, wo sich “die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdrängt”. Davon kann im vorliegenden Fall angesichts der nachträglichen Durchführung einer Sprachanalyse und der anschließenden neunmonatigen Auswertung dieser Sprachanalyse offensichtlich nicht die Rede sein. Hinzu kommt insoweit, dass ungeachtete der Tatsache, dass der Antragsteller während des Laufes des Verwaltungsverfahrens nicht mit den Erkenntnissen des Gutachters konfrontiert worden ist, dem Gericht erst auf Aufforderung die nähere Identität des Gutachters bekannt gemacht werden soll und erst dann ggf. nach einer gerichtlichen Einvernahme die Brauchbarkeit des Gutachtens überprüft werden kann. Alles dies lässt sich angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen kurzen Frist – vgl. dazu § 36 Abs. 1 und 3 Satz 5 AsylVfG – in einem Einverfahren nicht durchführen, das generell nicht mit einer Beweisaufnahme belastet werden soll. (…)”
Einsender: RA Ruth, Nürnberg

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Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

KG Berlin: Ausländerbehörde kann keine Festnahme anordnen
B.v. 22.3.2002 - 25 W 218/01 B -; 15 S., M1832

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Fall hatte die Berliner Polizei – entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis – einen Ausländer auf Anordnung der Ausländerbehörde in Amtshilfe festgenommen. Der Betroffene verfügte zu diesem Zeitpunkt über eine Duldung. Die Abschiebung sollte am folgenden Tag erfolgen.
Weder die Polizei noch die Ausländerbehörde haben den Betroffenen dem Haftrichter vorgeführt. Dieses erfolgte erst, nachdem die Abschiebung am folgenden Tag gescheitert war.
Das LG hat festgestellt, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig war. Das KG weist die dagegen gerichtete Beschwerde der Ausländerbehörde zurück und bestätigt die Entscheidung. Es betont, dass ein Festgenommener unverzüglich dem Haftrichter vorgeführt werden muss. Es stellt ferner fest, dass die Ausländerbehörde in Berlin nicht die Festnahme eines Ausländers anordnen kann. Die bisherige Verwaltungspraxis, wonach die Polizei auf Anordnung der und in Amtshilfe für die Ausländerbehörde Festnahmen durchführt, ist danach rechtswidrig. Allerdings kann die Polizei aus eigenen Befugnissen (Strafprozessrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht) Festnahmen vornehmen, wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Ermächtigungsgrundlage im Einzelfall vorliegen. Das war hier jedoch nicht der Fall.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(…) Die sofortige weitere Beschwerde ist allerdings unbegründet, denn das Landgericht hat mit zutreffender rechtlicher Würdigung die vom Betroffenen zulässigerweise begehrte Rechtswidrigkeitsfeststellung getroffen. Schon der festgestellte Umstand, dass für den Betroffenen zum Zeitpunkt seiner Festnahme am Morgen des 16. Mai 2001 im Haushalt seines Vaters noch eine vom Antragsteller bis zum 18. Mai 2001 verlängerte Duldung bestand, steht nach Auffassung des Senates letztlich einer Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller für den Zeitraum zur Durchsetzung einer Abschiebung veranlassten Freiheitsentziehungsmaßnahme entgegen. (…)
Das Landgericht ist zu Recht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht der vom Amtsgericht Schöneberg in seinem Beschluss vom 25. Juni 2001 vertretenen Rechtsauffassung gefolgt, wonach die vom Antragsteller am 16. Mai 2001 “zum Zwecke der Direktabschiebung” angeordnete Maßnahme deshalb als “genehmigungsfreie Freiheitsbeschränkung” angesehen werden könne, weil die Abschiebung zunächst für den 17. Mai 2001 vorgesehen war. Bei der Abgrenzung einer bloßen Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 GG von der tiefer in Freiheitsrechte einschneidenden und daher dem Richtervorbehalt nach Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehung sind zwar vorübergehende kurzfristige Beeinträchtigungen der körperlichen Bewegungsfreiheit, insbesondere im Zusammenhang mit gesetzlich gebotenen Zwangsmaßnahmen, auszuklammern (…), doch sollte die vom Antragsteller vorgesehene Maßnahme von vornherein weit über den mit der Durchsetzung einer bloßen Direktabschiebung verbundenen “einfachen unmittelbaren Zwang” hinausgehen. Der Betroffene sollte nicht nur aus seiner Wohnung abgeholt und unmittelbar zu dem für die Abschiebung vorgesehenen Flugzeug gebracht werden, sondern es war jedenfalls vorgesehen, dass er für mehr als einen Tag gegen seinen Willen im Abschiebegewahrsam verbleiben sollte. Wenn eine Person gegen ihren Willen in einem Haftraum untergebracht wird und sich der Abschiebevorgang über viele Stunden erstreckt, liegt jedenfalls eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 2 Abs. 1 FEVG vor;
BVerwGE 62, 317, 318; BVerwG NJW 1982, 536 ff.; Marschner, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 1-4 mit weiteren Nachweisen.
In einem solchen Fall ist entsprechend Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG und § 13 Abs. 1 Satz 1 FEVG für die an sich nur nach vorangegangener richterlichen Entscheidung zulässige Freiheitsentziehung unverzüglich eine solche Entscheidung nachzuholen. Die Regelung in Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG, wonach “die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten darf” und der damit korrespondierend § 13 Abs. 1 Satz 2 FEVG gibt nicht schon die unbedingte Befugnis, einen vorläufig Festgenommenen bis zum Ablauf dieses Zeitraums festzuhalten (so schon KG in DVBl. 1968, 470 f.), wie es der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die durch die Dienstorganisation der beteiligten Behörden und Gerichte gebotenen Gewähr einer innerhalb dieser Freist erfolgenden richterlichen Vorführung und Anhörung offenbar meint. Das Wort “unverzüglich” schließt eine regelmäßige Ausschöpfung dieser Maximalfrist im Rahmen einer “üblichen Verwaltungspraxis”, auf die der Antragsteller verweist, aus. Diese verfassungsrechtliche Maßgabe ist nicht im Sinne von § 121 BGB als “ohne schuldhaftes Zögern” auszulegen, sondern dahin, dass die “richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen rechtfertigen lasse, nachgeholt werden müsse”, wobei es nicht erforderlich ist, dass den Polizeibehörden zu jeder Tag- und Nachtzeit durch die Einrichtung eines richterlichen Eil- und Bereitschaftsdienstes ein Richter zur Entscheidung zur Verfügung steht;
BVerwG 45, 51, 63 f. (…).
Insoweit hängt es stets von den Umständen des Einzelfalls ab, welcher Zeitraum danach als sachdienlich legitimiert angesehen werden kann (EGMR NJW 2001, 51, 53). Das Landgericht hat den vom Antragsteller erst nach Scheitern der zunächst für den Folgetag vorgesehenen Abschiebung gestellten Haftantrag rechtsfehlerfrei als nicht mehr “unverzüglich” gewürdigt, weil bei rechtzeitig veranlasster richterlicher Vorführung des schon Anfang Mai 2001 zur Festnahme vorgesehenen Betroffenen noch am selben Tage über den gestellten Haftantrag entschieden worden wäre. Selbst wenn der Antragsteller zunächst aus sachlichen Gründen von einem rechtlich möglichen Vorabhaftantrag
– vgl. BayObLGZ 96, 180 f. –
in Bezug auf den Betroffenen, der unter seiner Meldeanschrift beim Vater verfügbar war, wo er auch festgenommen wurde, abgesehen haben sollte, etwa weil er bei einer solchen Antragstellung ein Untertauchen des gewarnten Betroffenen nicht für ausgeschlossen hielt, hätte er den Haftantrag zumindest vorbereiten und am Morgen des 16. Mai 2001 sogleich nach der Festnahme dem Amtsgericht per Fax zuleiten können, um eine sofortige richterliche Vorführung zu ermöglichen. (…)
Da die Ausländerbehörden nach dem für sie maßgeblichen bundeseinheitlichen Ausländerrecht nicht befugt sind, selbst ohne richterliche Vorabanordnung  Maßnahmen zur Durchsetzung von Abschiebehaft zu treffen,
– BVerwG BVerwGE 62, 317, 320; BGH NJW 1993, 3069, 3070; OLG Frankfurt InfAuslR 1995, 361 f. und NVwZ 1998, 213 f.; KG, InfAuslR 1997, 34 f. und FGPrax 2001, 40 f.; Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001, zu F § 2 FEVG, Rn. 5 und zu § 11 Rn. 2 –
kann sich eine Ermächtigungsgrundlage für die Festnahme des Betroffenen und den anschließenden Verwaltungsgewahrsam nur entweder aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht oder aus dem Strafprozessrecht ergeben.
Aus dem Strafprozessrecht können nur ausnahmsweise die jedermann zustehenden Festnahmerechte (§ 127 Abs. 1 StPO) eine von den Ausländerbehörden veranlasste kurzzeitige Freiheitsentziehungsmaßnahme tragen, weil jemand auf frischer Tat betroffen wird und er der Flucht verdächtig ist oder sein Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das vorläufige Festnahmerecht nach § 127 Abs. 2 StPO bei Gefahr in Verzug steht ohnehin nur der Staatsanwaltschaft und den Beamten des Polizeidienstes zu, nicht jedoch den Angehörigen der sonstigen Verwaltungsbehörden.
Dem Beschwerdegericht ist darin zu folgen, dass im Rahmen der Prüfung einer Legitimation für den Antragsteller aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht nicht anstelle einer speziell für den freiheitsentziehenden Eingriff der Ingewahrsamnahme geltenden Regelung des § 30 ASOG auf die Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG zurückgegriffen werden kann,
– so noch die Zivilkammer 88 im Beschluss vom 26. Januar 2001 - Az. 88 T XIV 433/00 B –
denn ein tiefgreifender Grundrechtseingriff kann stets nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der speziellen Eingriffsnorm zugelassen werden.
Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass es auch an einer landesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für eine auf Anordnung des Antragstellers beruhende Freiheitsentziehung fehlt. Der allein in Betracht kommende § 30 Abs. 1 Nr. 2 ASOG gestattet es nur der Polizei und nicht dem Antragsteller, eine Person in Gewahrsam zu nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat zu verhindern. Nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich als Ausländer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 AuslG ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung nach § 53 Abs. 1 AuslG besitzt. Soweit durch eine polizeiliche in eigener Verantwortung veranlasste [Hervorh. im Orig.] Festnahme, selbst wenn diese auch im Zusammenhang mit einem Hinweis der mit der Ausländerüberwachung betrauten Ordnungsbehörde steht, zugleich mit der Ermöglichung der unverzüglichen Vorführung beim Abschiebehaftrichter verhindert werden soll, dass durch eine beschleunigte Abschiebung weitere Tage eines sonst illegalen Aufenthalts des betroffenen Ausländers in Deutschland anfallen, hat der Senat keine grundsätzlichen Bedenken, dass ausnahmsweise eine ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage zugunsten der Polizei aus dem Berliner Polizei- und Ordnungsrecht abzuleiten sein kann. Zumindest wenn im Einzelfall davon auszugehen ist, dass das mit der Festnahme und der kurzfristigen Ingewahrsamnahme unterbundene zukünftige Untertauchen des Betroffenen den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG erfüllen würde, was der Fall sein kann, solange die freiwillige Ausreise dem entsprechend verpflichteten Betroffenen möglich und keine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung besteht (…), kann es aus Sicht des Senates nicht grundsätzlich rechtswidrig sein, wenn die nicht zu entsprechenden Anordnungen berechtigte Ausländerbehörde die mit entsprechenden Präventivbefugnissen ausgestattete Polizei auf das drohende Untertauchen eines ihr bekannten, illegal in Deutschland aufenthältlichen Ausländers und die umgehend beabsichtigte Haftantragstellung zur Durchsetzung einer möglichen Abschiebung hinweist, solange dieses Amtshilfeersuchen nicht als eine für die Polizei verbindlichen Haftanordnung gefasst ist oder verstanden wird. (…)”
Einsender: RA Gräbner, Berlin

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Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

SG Berlin: Härtefallarbeitserlaubnis nach sechsjährigen Aufenthalt
U.v. 5.3.2002 - S 56 AL 1440/01 -; 6 S., C1703
“(…) Dem Kläger steht die beantragte Arbeitserlaubnis unter Härtegesichtspunkte zu. (…)
Der Gesetzgeber gewährt Ausländern, die sich 6 Jahre lang in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis haben, eine Arbeitsgenehmigung. Dies bedeutet, sie können jede erlaubte Tätigkeit ohne Beschränkung ausüben. Diese grundlegende gesetzgeberische Entscheidung ist auch bei der Prüfung einer besonderen Härte zu berücksichtigen. Wenn diese Frist überschritten wird, ohne dass der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers geklärt ist, liegt in der Versagung der Arbeitserlaubnis immer eine besondere Härte für den Ausländer. Ihm wir ohne die Arbeitserlaubnis die Möglichkeit genommen, ein Leben ohne staatliche Leistungen zu führen. Ihm wird – wie hier – damit zusätzlich die Möglichkeit genommen, seine Familie zu ernähren.
(…) Angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung, Ausländern nach 6 Jahren Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis, eine Arbeitsgenehmigung zu erteilen, sind auch besondere Verhältnisse des Klägers zu bejahen, der sich seit fast 10 Jahren in Deutschland aufhält und dessen seit 1995 anhängiges Asylverfahren noch immer nicht beendet ist. Es darf nicht zu Lasten des Klägers gehen – aus welchen Gründen auch immer, dass das Verwaltungsgericht über seinen Asylantrag noch nicht entschieden hat und damit klare aufenthaltsrechtliche Verhältnisse geschaffen hat. (…)”

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