Liebe Leserinnen und Leser,
die Bundestagsfraktion der CDU/ CSU hat gefordert, dass die Bundesregierung
bei den Verhandlungen über die europäische Harmonisierung des Ausländer- und
Asylrechts nur noch auf Grundlage des geltenden deutschen Rechts verhandeln
soll, und will dieses notfalls mit Hilfe eines Mandatgesetzes durchsetzen (vgl.
Nachrichten). Das ist ein ungewöhnlicher und kaum praktikabler Vorschlag. Würden
alle Mitgliedstaaten darauf bestehen, nur auf Grundlage ihrer jeweiligen Rechtslage
über die europäische Harmonisierung zu verhandeln, könnten wir das Projekt Europäische
Union getrost vergessen. Zwar hat die CDU/CSU recht, wenn sie der Bundesregierung
mangelnde Transparenz vorwirft und beklagt, dass die Bevölkerung nicht ausreichend
an der Harmonisierung beteiligt wird. Allerdings liegt die mangelnde Transparenz
in der Natur des europäischen Rechtsetzungsprozesses durch den Rat. Das ist
nicht nur im Ausländer- und Asylrecht der Fall.
Die Union befürchtet, dass die Bundesregierung die Regelungen des gescheiterten
Zuwanderungsgesetzes mittels der EU doch noch durchsetzen will. Vielmehr drängt
sich allerdings der Eindruck auf, dass der deutsche Verhandlungsführer Bundesinnenminister
Otto Schily glaubt, gegen jede Regelung, die dem geltenden deutschen Recht oder
dem Zuwanderungsgesetz widerspricht, Vorbehalt einlegen zu müssen. Aber
anstatt diese deutsche Blockadehaltung zu kritisieren, will die CDU/ CSU sie
auch noch gesetzlich festschreiben.
Dabei ist gerade die Harmonisierung des Flüchtlingsrechts dringend geboten.
Zur Zeit lässt sich unter anderem in Skandinavien beobachten, dass sich die
Nationalstaaten bei der Verabschiedung von Anti-Flüchtlingsgesetzen gegenseitig
überbieten, um Flüchtlinge aus dem eigenen Land fern zu halten. Das führt dazu,
dass sich die Nachbarstaaten einem großem Zuwachs von Asylsuchenden gegenüber
sehen und ihrerseits Flüchtlingsabwehrmaßnahmen beschließen. Nur die Festlegung
von Mindeststandards, die den Anforderungen eines modernen humanitären Flüchtlingsrechts
entsprechen, kann diese Spirale durchbrechen und absurden Vorschlägen zur künftigen
Gestaltung des Flüchtlingsrechts in Europa den Boden entziehen.
Ihr Ekkehard Hollmann
Berliner Appell für ein Bleiberecht der Roma
Mit einem Berliner Appell haben zahlreiche Organisationen und Personen ein Bleiberecht
für langjährig in Deutschland lebende Roma aus den Nachfolgestaaten Jugoslawiens
gefordert. Der Appell betont die besondere historische Verantwortung, die Deutschland
gegenüber den Opfern des Holocaust an den europäischen Sinti und Roma und ihren
Nachkommen trage. Daneben wird auf die präkere Situation der Roma in den Nachfolgestaaten
Jugoslawiens verwiesen. Viele der Roma lebten schon seit Jahren in Deutschland
und hätten trotz unsicheren Aufenthalts versucht, sich in unsere Gesellschaft
zu integrieren, heißt es in dem Appell. Eine zwangsweise Rückführung nimmt ihnen
jede Perspektive auf ein Leben in Würde. Der Appell wurde unter anderem von
den Fraktionen der Grünen und der PDS im Berliner Abgeordnetenhaus unterstützt,
ferner vom Präsidenten des Zentralrats der Juden Paul Spiegel, der Publizistin
Lea Rosh, der Grünen-Politikerin Claudia Roth und der Schriftstellerin Christa
Wolf.
Forderungen der Rechtsberaterkonferenz
Die Rechtsberaterkonferenz der mit den Wohlfahrtsverbänden und dem UNHCR zusammenarbeitenden
Rechtsanwälte hat einen Katalog mit 66 Forderungen zum Flüchtlings-, Ausländer-
und Staatsangehörigkeitsrecht vorgelegt (25 S., M3502).
Anlass war die erneute Beratung des Zuwanderungsgesetzes.
Im flüchtlingsrechtlichen Teil des Papiers wird eine großzügige Altfallregelung
gefordert, ferner die vollständige Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention
und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Geschlechtsspezifische Verfolgung
sei ebenso als Asylgrund zu berücksichtigen wie Kriegsdienstverweigerung. Das
Flughafenverfahren sei zu streichen, heißt es in dem Papier. Ferner fordern
die Rechtsanwälte eine großzügigere Gestaltung des Familienasyls, insbesondere
die Verlängerung der durch die Rechtsprechung geschaffenen Antragsfrist von
zwei Wochen. Die Rechtsanwälte fordern weiter, das Amt des Bundesbeauftragten
für Asylangelegenheiten abzuschaffen, da dessen Klagen zu erheblichen Verfahrensverzögerungen
führten. Dagegen solle die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider beim
Bundesamt beibehalten werden. Nach Auffassung der Rechtsberaterkonferenz sind
Sprachanalysen zur Feststellung des Herkunftslandes nicht akzeptabel, da sie
nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nur selten eine verlässliche Grundlage
bildeten. Asylentscheidungen sollten zumindest der Entscheidungstenor und die
Rechtsmittelbelehrung in eine dem betroffenen Flüchtling verständliche Sprache
übersetzt werden. Zur Sicherstellung einer sachkundigen Vertretung von Flüchtlingen
fordern die Rechtsanwälte ferner, die niedrige Festschreibung des Gegenstandswertes
von Asylsachen im Asylverfahrensgesetz zu streichen und eine unentgeltliche
Beiordnung eines Rechtsanwaltes im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren
zu schaffen.
Eigener Gesetzentwurf der FDP für ein Zuwanderungsgesetz
Die FDP-Bundestagsfraktion hat einen neuen Gesetzentwurf für ein Zuwanderungsgesetz
vorgelegt (BT-Ds. 15/538). Der Entwurf folgt in seiner Struktur im Wesentlichen
dem Entwurf der Bundesregierung. Er beinhaltet die Möglichkeit der Zuwanderung
im Auswahlverfahren ebenso wie die Berücksichtigung von geschlechtsspezifischer
und nichtstaatlicher Verfolgung als Anerkennungsgrund für Flüchtlinge im Sinne
der Genfer Flüchtlingskonvention.
Union will deutsche Verhandlungsposition in EU festschreiben
Die Bundestagsfraktion von CDU/ CSU hat mit einem Antrag im Bundestag (BT-Ds.
15/655) gefordert, dass die Bundesregierung auf europäischer Ebene nur noch
auf der Grundlage des in Deutschland geltenden Ausländer- und Asylrechts und
nicht des Entwurfes des Zuwanderungsgesetzes verhandele. Falls sie das nicht
tue, solle der Bundestag ein Gesetz beschließen, das eine entsprechende Verhandlungsposition
festschreibe. Darüber hinaus forderte die Union, dass das Parlament besser und
früher über die Entwicklungen des europäischen Rechtssetzungsverfahrens informiert
werde.
Hintergrund der Forderung ist der Eindruck der Union, die Bundesregierung versuche,
auf dem Wege der europäischen Harmonisierung, Regelungen des gescheiterten Zuwanderungsgesetzes
umzusetzen.
Verwirrung um Förderung der Sprachkurse durch das BAFl
Schwere Vorwürfe gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
haben die Träger von Sprach- und Integrationskursen für Ausländer erhoben. Nach
einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 22. April bemängelten die Verbände,
das Bundesamt, das erst seit kurzem die Aufgabe der Mittelvergabe für Sprach-
und Integrationskurse vom Sprachverband übernommen hatte, habe innerhalb kurzer
Zeit den gesamten Etat verbraten und in großer Hektik alle eingehenden Anträge
auf Förderung bewilligt. Sie befürchten nun, dass in diesem Jahr keine weiteren
Kurse mehr angeboten werden können.
Die Kritik teilt der Berliner Schulstaatssekretär Thomas Härtel (SPD). In einem
Brief an das Bundesamt bezeichnete der die Praxis der Behörde als nicht verantwortbar.
In Berlin müssten die Volkshochschulen und freien Träger deswegen Interessenten
an Sprachkursen abweisen.
Das Bundesamt dementierte, dass die Mittel erschöpft seien. Von 17 Millionen
Euro stünden noch elf Millionen zur Verfügung, teilte eine Sprecherin des Bundesamtes
mit.
Psychologische Modellambulanz für Flüchtlinge
In Konstanz hat die erste psychologische Forschungs- und Modellambulanz für
Flüchtlinge eröffnet. Das von der Universität Konstanz und der Nichtregierungsorganisation
vivo getragene Projekt richtet sich an Kriegsflüchtlinge, politisch Verfolgte
und Opfer organisierter Gewalt mit psychischen Problemen. Ziel des Projektes
ist es, den Betroffenen eine wissenschaftlich abgesicherte Behandlung zu bieten,
die in einen Evaluationsprozess eingebunden ist. Ferner sollen Trainings und
Fortbildungen für Fachkräfte, die Flüchtlinge behandeln oder die Entscheidungsgewalt
über ihre Zukunft besitzen, angeboten werden. Nähere Informationen unter: www.clinical-psychology.uni-konstanz.de
Bayern: Sicherheitsfragebogen bekannt geworden
Der Fragebogen zur Sicherheitsüberprüfung von Ausländern, der in Bayern Verwendung
findet, ist nun im Wortlaut bekannt geworden. Der Fragebogen wird Ausländern
vorgelegt, die einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
gestellt haben (vgl. ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 3).
Er wird den Betroffenen zwar ausgehändigt, sie dürfen aber keine Kopie behalten,
da nach Aussage des Innenministeriums wegen möglicher Rückschlüsse auf die Erkenntnisse
und deren Bedeutung für die Sicherheitslage der Fragebogen dem Dienstgeheimnis
unterliegt.
Der Bogen fragt nicht nur, ob man einer im Deutschland oder im Ausland verbotenen
Organisation angehörte, sondern auch, ob man einer solchen Organisation nahe
stand. Dem Fragebogen ist eine Liste mit 92 Organisationen beigefügt. Gefragt
wird nach Mitgliedschaft, Kontakt zu einem Mitglied einer der Organisationen
sowie Unterstützung oder Tätigkeit für eine der Organisationen oder einer ihr
nahestehenden Person und sei es nur aus Gefälligkeit, Höflichkeit oder Gastfreundschaft.
In der Liste sind vornehmlich linke und islamische Gruppierungen aufgeführt,
aber auch die türkische Regierungspartei AKP und die irakischen Kurdenparteien
PUK und DPK, nicht dagegen die irakische Baath-Partei. Ferner wird nach Aufenthalten
in bestimmten Staaten oder Regionen gefragt, zum Beispiel Afghanistan, Irak,
Iran, Tschetschenien und die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, also auch
das künftige EU-Mitglied Slowenien.
Weitere Fragen betreffen verantwortliche Tätigkeiten in staatlichen Einrichtungen,
Tätigkeiten in Forschungszentren und anderen Einrichtungen in Deutschland oder
dem Ausland, die mit der Entwicklung oder Erforschung von ABC-Waffen oder Kampfstoffen
befasst sind, militärische oder Spezialausbildung und vieles mehr.
Die bayerischen Grünen äußerten Bedenken gegen die Verwendung des Fragebogens.
Wir haben nichts gegen anlassbezogene Befragungen, sagte die migrationspolitische
Sprecherin Elisabeth Köhler laut eines Berichtes der Frankfurter Rundschau vom
26.4. 2003. Aber diese flächendeckende, oberflächliche Befragung diene nur dazu,
eine Datenbank aufzubauen. Dagegen verteidigte das Innenministerium die Vorgehensweise.
Bayern handele schon allein deshalb so, um nach einem etwaigen Terroranschlag
nicht den Vorwurf zu bekommen, nicht alles getan zu haben, sagte Staatssekretär
Hermann Regensburger (CSU).
Der Bayerische Flüchtlingsrat wies darauf hin, dass der Fragebogen durch die
Anzahl und die Wiederholung der Fragen darauf angelegt sei, Widersprüche zu
provozieren. Zudem sei eine solche Datensammlung auf Vorrat nicht verfassungskonform,
sagte Rechtsanwalt Hubert Heinhold vom Flüchtlingsrat. Die erneute Befragung
von Personen, die bereits vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
befragt worden seien, sei ein Eingriff in die Bundeskompetenz.
Saarland: Arbeitskreis Asyl wird zu Flüchtlingsrat e.V.
Im Saarland hat sich im April der Saarländische Flüchtlingsrat e.V. gegründet.
Der Verein geht hervor aus dem Arbeitskreis Asyl Saarland und ist ein landesweiter
Zusammenschluss von Gruppen und Einzelpersonen, die sich für Flüchtlinge engagieren.
Dem ehrenamtlichen Vorstand gehören an: Waltraud Andruet (pax christi), Bernhard
Dahm (Rechtsanwalt), Doris Klauck (amnesty international), Peter Nobert (Rechtsanwalt),
Roland Röder (Aktion 3. Welt Saar) und Andreas Schmitt. Der Flüchtlingsrat ist
eingebunden in die bundesweite Arbeitsgemeinschaft Pro Asyl.
NRW: Viele Kinder von Asylbewerbern gehen zur Schule
In den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden, in denen eine Regionale
Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien
tätig ist, gehen 9798 % der Kinder von Asylbewerbern zur Schule. Das ist jedenfalls
das Ergebnis einer nicht repräsentativen Umfrage der Landesregierung, das in
der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Ute Dreckmann und
Ralf Witzel (beide FDP) veröffentlicht worden ist (LT-Ds 13/3441). Angaben über
die sonstigen Städte und Gemeinden konnte die Landesregierung nicht machen.
Den beiden Abgeordneten ging es in erster Linie um eine Feststellung des Mehrbedarfs,
der durch die geplante Einführung der Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern
in Nordrhein-Westfalen entstünde. Mangels Datenmaterials konnte die Landesregierung
die dahingehenden Fragen jedoch nicht beantworten.
Berlin: Sachleistungen sollen eingeschränkt werden
Die Berliner Bezirke Tempelhof- Schöneberg und Mitte planen, die Versorgung
von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Barleistungen
umzustellen. Das berichtete der Berliner Flüchtlingsrat. Wie bereits das Land
wolle sie die bisherigen Verträge mit der Firma Sodexho kündigen.
Großbritannien schlägt Sammellager für Flüchtlinge in den Herkunftsregionen
vor
Großbritannien hat der EU vorgeschlagen, Asylsuchende in besondere sichere Häfen
in ihre Herkunftsregion zu bringen und dort ihre Asylanträge zu prüfen. Anerkannte
Flüchtlinge sollen dem britischen Vorschlag zufolge nach festgelegten Quoten
in die EU einreisen dürfen. Die Flüchtlingslager sollen in allen wichtigen Herkunftsregionen
der Flüchtlinge, die in Europa Schutz suchen, errichtet werden und unter der
Obhut des UNHCR stehen. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern soll den lokalen
Standards entsprechen. Ferner erwägt der britische Vorschlag Möglichkeiten,
Fluchtursachen durch militärische Maßnahmen zu bekämpfen. Darüber hinaus soll
das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung in der Europäischen Menschenrechtskonvention
auf das Inland beschränkt und somit das Abschiebungsverbot gestrichen
werden.
Nach Informationen der Nachrichtenagentur Reuters stießen die britischen Vorschläge
beim Treffen der europäischen Innenminister Ende März im griechischen Veria
auf lauwarme Reaktionen. Auch der deutsche Innenminister Otto Schily äußerte
Skepsis hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der britischen Vorschläge.
Zustimmung gab es hingegen von den Vertretern Italiens, Belgiens, Spaniens und
der Niederlande. Die Kommission erhielt den Auftrag, den Vorschlag zu prüfen
und beim EU-Gipfel im Juni eine Studie zum Thema vorzulegen.
Auf deutliche Ablehnung traf der Vorschlag bei Nichtregierungsorganisationen:
Der britische Flüchtlingsrat sprach von einer Untergrabung von Sinn und Zweck
der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Vorschläge würden in letzter Konsequenz
zu einer übermäßigen Belastung der ärmsten Länder der Welt führen, die bereits
jetzt über 70% der Flüchtlinge weltweit aufnehmen.
Anke Clodius vom amnesty international Deutschland bezeichnete als besonders
bemerkenswert, dass dieser Vorschlag von dem EU-Mitgliedstaat kommt, der an
den Militäroperationen im Irak beteiligt ist.
Niederlande: Kritik an unzureichenden Verfahrensstandards
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) hat bei einer Analyse
der niederländischen Asylverfahrenspraxis schwere Mängel festgestellt (Bericht
Fleeting Refuge: The Triumph of Efficiency over Protection in Dutch Asylum Policy
vom 9.4.2003, 33 S., M3537). Insbesondere die Praxis beschleunigter Asylverfahren
stößt auf Kritik der Menschenrechtler. So sei das 1994 erstmals eingeführte
Aanmeldcentra-(AC-) Verfahren, welches ursprünglich für offensichtlich unbegründete
Anträge gedacht war, im Jahr 2002 in mindestens 60 Prozent der Fälle durchgeführt
worden. Das AC-Verfahren stellt eine Vorprüfung dar, bei der innerhalb weniger
Tage entschieden wird, ob der Antrag abgelehnt wird oder ob der Antragsteller
das Recht hat, ein volles Asylverfahren durchzuführen. Ob ein Antragsteller
zunächst das AC-Verfahren zu durchlaufen hat, ist dabei weitgehend in das Ermessen
der zuständigen Behörde gestellt. Diese entscheidet nach einer ersten Anhörung,
ob die Prüfung des Falls innerhalb von 48 Stunden stattfinden kann oder ob mehr
Zeit erforderlich sein wird.
Der Bericht von HRW dokumentiert mehrere Fälle, bei denen die Anträge traumatisierter
Personen oder von Flüchtlingen mit anderen schweren gesundheitlichen Problemen
im beschleunigten Verfahren abgelehnt wurden. Die Chancen der Antragsteller
verschlechterten sich außerdem, weil die Zuständigkeit für Asylverfahren seit
dem Jahr 2001 beim obersten Verwaltungsgericht, dem Raad van State liegt. Dessen
Rechtsprechung schränke den Anspruch von Flüchtlingen auf eine angemessene Würdigung
ihrer Asylgründe zusätzlich ein.
Weitere Passagen des Berichts beschäftigen sich mit der unangemessenen Behandlung
von Kindern im Asylverfahren sowie mit der Verweigerung von Sozialleistungen,
von der Asylsuchende in verschiedenen Stadien ihres Verfahrens betroffen sein
können. Auf der Grundlage der Analyse fordert HRW die neue niederländische Regierung
auf, durch eine Gesetzesreform das Asylverfahren wieder in Einklang mit internationalen
Standards zu bringen.
Europäisches Parlament fordert Verbesserung der Familienzusammenführung
Das Europäische Parlament hat sich am 9.4.2003 dafür ausgesprochen, die Familienzusammenführung
von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Über den Vorschlag der Richtlinie
zur Familienzusammenführung hinaus will das Parlament auch registrierten und
unverheirateten Partnern unabhängig vom Geschlecht die Familienzusammenführung
ermöglichen, wenn der Mitgliedstaat diese Beziehungen wie Ehen behandelt. Außerdem
sollen auch Personen, die zwar nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, aber
subsidiären Schutz genießen, wie anerkannte Flüchtlinge zur Familienzusammenführung
berechtigt sein. Ferner verlangte das Parlament, dass auch den Eltern des stammberechtigten
Ausländers die Einreise gestattet werden soll, wenn es ihnen an familiärer oder
sonstiger Bindung im Herkunftsland fehlt und der stammberechtigte Ausländer
für ihren Unterhalt aufkommt. Auch unverheirateten volljährigen Kindern sollen
nach Auffassung des Europäischen Parlamentes zu ihren Eltern ziehen dürfen,
wenn sie schwere Gesundheitsprobleme haben und von ihren Eltern abhängig sind.
Dagegen lehnte es das Parlament ab, den Familiennachzug von minderjährigen Kindern
an eine Altersgrenze über zwölf Jahre auszuschließen, wenn sie nicht nationale
Integrationskriterien erfüllen.
Der Beschluss des Parlaments hat keine Bindungswirkung für den Ministerrat.
Norwegen: Regierung will Sozialleistungen streichen
Die norwegische Regierung will mit drastischen Verschärfungen des Flüchtlingsrechts
die Anzahl von Asylbewerbern verringern. So plant die Regierung einem Bericht
der Frankfurter Rundschau vom 4. April zufolge unter anderem den Entzug von
Verpflegung und Unterkunft für abgelehnte Asylbewerber; die Familienzusammenführung
zu Flüchtlingen soll davon abhängig gemacht werden, dass keine Sozialleistungen
für die Familienangehörigen in Anspruch genommen werden müssen.
Norwegen reagiert damit auf die deutlich höhere Anzahl von Asylbewerbern, die
durch die Verschärfungen des Flüchtlings- und Ausländerrechts in Dänemark im
letzten Jahr ausgelöst worden ist. 2002 kamen 17 480 Asylbewerber nach Norwegen,
18 % mehr als 2001. Für das laufende Jahr rechnen die Behörden mit einer weiteren
Steigerung.
Irland: NGOs fordern Kommission gegen Rassismus
Acht Nichtregierungsorganisationen in Irland haben eine unabhängige Stelle zur
Beobachtung und Untersuchung rassistischer Vorfälle gefordert. Die Organisationen,
darunter amnesty international und der irische Flüchtlingsrat, wiesen laut einem
Bericht der Irish Times vom 29.2.2003 darauf hin, dass viele rassistische Übergriffe
nicht der Polizei gemeldet würden, da es sehr wahrscheinlich sei, dass die Täter
nicht vor Gericht gestellt würden. Die Opfer seien oft Asylsuchende oder Menschen
mit irregulärem Status.
Niedersachsen/Syrien: Hussein Daoud freigelassen
Nach Informationen von amnesty international ist Hussein Daoud am 11.12.2002
aus einem syrischen Gefängnis entlassen worden. Sein Fall hatte Anfang des Jahres
2001 für Aufmerksamkeit gesorgt, da der Kurde nach seiner Abschiebung aus Niedersachsen
mehrere Wochen als verschwunden galt, bevor es Mitarbeitern der deutschen Botschaft
gestattet wurde, ihn im Gefängis zu besuchen. Die Ungewissheit über sein Schicksal
hatte das niedersächsische Innenministerium zunächst veranlasst, Abschiebungen
nach Syrien auszusetzen. Sie wurden aber später wieder aufgenommen, weil das
Ministerium keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abschiebung Daouds
und seiner Festnahme erkennen konnte (wir berichteten mehrfach). Hussein Daoud
war im März 2002 zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, wobei die Dauer der
Untersuchungshaft angerechnet wurde. Der Zeitpunkt seiner Freilassung lässt
also nun darauf schließen, dass Daoud tatsächlich unmittelbar nach seiner Abschiebung
im Dezember 2000 festgenommen worden war. In einem Telefonat mit einem Bekannten
soll Hussein Daoud bestätigt haben, dass er im Gefängnis gefoltert wurde.
Als ob Flüchtlinge keine dringlicheren Sorgen hätten als einen Führerschein
zu haben oder zu bekommen, wird mancher einwenden. Das mag vielleicht für
diejenigen gelten, die neu hier ankommen. Aber schon bei der Arbeitssuche stellt
mancher Asylbewerber fest, dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich
besser sind, wenn er einen Führerschein besitzt. Wer sich gar auf einen
Daueraufenthalt einstellt, weil er die Anerkennung nach Art. 16 a GG oder die
Rechtsstellung nach § 51 AuslG erreicht hat, will oft auch auf automobile
Integration nicht mehr verzichten. Ähnliches gilt für langjährig
geduldete Flüchtlinge.
Welche Schwierigkeiten dabei auftreten können, illustriert folgender Fall:
Herr A., der bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und nunmehr im dritten Jahr seines Aufenthalts auf die Entscheidung über seinen Folgeantrag wartet, musste schon wiederholt feststellen, dass er gerade interessante Arbeitsstellen nicht erhalten hat, weil er nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war. Er hat sich deshalb vor einem halben Jahr bei einer Fahrschule in Stuttgart angemeldet und zwischenzeitlich die notwendige Zahl von Kursstunden absolviert. Schon bei der Abgabe des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis gab es Schwierigkeiten, weil man Zweifel an der Echtheit seiner Geburtsurkunde hatte. Als er zur Prüfung antreten will, will der Prüfer seinen Reisepass sehen. Darüber verfügt Herr A. nicht, da er nur mit Hilfe eines gefälschten Passes einreisen konnte. Er fällt aus allen Wolken, als es daraufhin der Prüfer ablehnt, ihn zur Führerscheinprüfung zuzulassen. Er denkt mit Schrecken daran, dass er sich das Geld für den Besuch der Fahrschule nur geliehen hat, in der Hoffnung, es bald nach Antritt einer geeigneten Arbeitsstelle zurückzahlen zu können.
I. Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse
Vorbemerkung: In der Umgangssprache wird, wenn es um die Berechtigung geht,
mit einem Kraftfahrzeug am verkehr teilzunehmen, nur vom Führerschein gesprochen.
Juristisch gesehen ist der Führerschein aber nur das Ausweispapier. Maßgebend
für die Berechtigung ist die Fahrerlaubnis. Dieser Begriff wird deshalb
in diesem und den nachfolgenden Abschnitten durchgängig verwendet.
Wer noch keinen Wohnsitz im Inland hat, also Touristen, Geschäftsreisende
u.s.w., kann im Inland mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis unbeschränkt
Fahrzeuge führen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (künftig: IntVO).
Inhaber von Fahrerlaubnissen eines EU/EWR-Staates sind den Inhabern einer deutschen
Fahrerlaubnis gleichgestellt. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist ihnen
also auf Dauer gestattet, und zwar unabhängig davon, ob sie im Bundesgebiet
einen Wohnsitz begründet haben oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen,
die aber im vorliegenden Zusammenhang nicht interessieren, gilt ausnahmsweise
etwas anderes. Die Einzelheiten sind in §§ 28 und 29 der Verordnung
über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (künftig:
FeV) geregelt.
Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten können mit ihrer ausländischen
Fahrerlaubnis am inländischen Kraftfahrzeugverkehr nur vorübergehend
teilnehmen, nämlich für die Dauer von sechs Monaten ab Begründung
eines ordentlichen Wohnsitzes. Diese Frist kann ausnahmsweise auf zwölf
Monate verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller
seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland
haben wird. Eine Alternative also, die für Flüchtlinge selten in Betracht
kommen wird.
II. Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse
Da der hier angesprochene Personenkreis selten oder nie aus einem EU- bzw. EWR-Land
kommt, kann von einer ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig
nach Ablauf von sechs Monaten im Inland kein Gebrauch mehr gemacht werden. Dies
kann verhindern, wer rechtzeitig, spätestens aber drei Jahre nach Begründung
eines ordentlichen Wohnsitzes, die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis
beantragt. Das Verfahren der Umschreibung ist in § 31 FeV geregelt. Dabei
ist von Bedeutung, ob der Flüchtling im Besitz der Fahrerlaubnis eines
sogenannten Listenstaates ist oder nicht.
In der Anlage 11 zu § 31 FeV sind eine Reihe von Staaten aufgeführt,
bei denen angenommen wird, dass Inhalt und Anforderungen der Fahrerlaubnisprüfung
denen in der Bundesrepublik entsprechen. Die Zusammensetzung der Liste ändert
sich gelegentlich. Die derzeitige Fassung ist am Ende dieses Textes auszugsweise
abgedruckt.
Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die in einem in dieser Liste erfassten
Staaten sowie in einer der dort aufgeführten Fahrerlaubnisklassen erteilt
wurde, erhält eine deutsche Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne weitere
Ausbildung, ohne Sehtest, vor allem aber ohne theoretische und praktische Prüfung.
Etwas anderes gilt nur dann, sofern dies in der Anlage 11 ausdrücklich
vermerkt ist. So müssen sich z. B. Inhaber einer litauischen Fahrerlaubnis
einer theoretischen Prüfung unterziehen.
Ein Blick auf die Anlage 11 zeigt, dass jedenfalls derzeit nur wenige der Staaten
dort aufgeführt sind, aus denen Flüchtlinge kommen.
Wer die Fahrerlaubnis eines Staates hat, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt
ist, hat lediglich einen Vorteil: Er muss sich nicht erneut einer Ausbildung
unterziehen. Die Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis in eine
deutsche erfolgt aber erst nach Absolvierung einer theoretischen und praktischen
Fahrerlaubnisprüfung.
III. Führerscheinprüfung und Identität
Wer keine Fahrerlaubnis über den vorstehend beschriebenen vereinfachten
Weg erhalten kann, aber dennoch ein Fahrzeug im Inland führen will, muss
sich wohl oder übel einer theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung
unterziehen. Hierbei sind seit dem vergangenen Jahr zunehmend Schwierigkeiten
zu verzeichnen.
Denn Flüchtlinge haben fast immer wenig oder gar keine Papiere zu ihrer
Identität. Wer eine Führerscheinprüfung absolvieren will, hat
seinem Antrag einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt (§
21 Abs. 3 FeV) beizufügen. Gem. § 16 Abs. 3 S. 3 und § 17 Abs.
5 S. 2 FeV hat der Sachverständige oder Prüfer sich auch jeweils vor
der theoretischen und praktischen Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis
oder Reisepass von der Identität des Prüfungsbewerbers zu überzeugen.
Der Zweck dieser Regelung ist es sicher zu stellen, dass der Fahrerlaubnisbewerber
selbst die Prüfung ablegt. Der Sachverständige oder Prüfer muss
sich vor der Prüfung von der Identität des Bewerbers überzeugen,
um Täuschungsversuche zu verhindern (so ausdrücklich die Gesetzbegründung,
BR-Drucksache 443/98, S. 265 zu § 16 Abs. 3 FeV und a.a.O. S. 269 zu §
17 Abs. 5 FeV).
Selbstverständlich steht der internationale Reiseausweis eines anerkannten
Asylberechtigten oder des Inhabers der Rechtsstellung nach § 51 AuslG einem
Reisepass oder Personalausweis gleich, so dass dieser Personenkreis keine Probleme
hat. Gleiches muss für staatenlose Flüchtlinge gelten, die im Besitz
eines Reiseausweises nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung
der Staatenlosen vom 28.9.1954 sind.
Schwierigkeiten gibt es dagegen bei Asylbewerbern oder geduldeten Flüchtlingen.
Sie verfügen, wie fast alle Flüchtlinge, oft über keinerlei nationale
Identitätspapiere und können sie auch nur schlecht beschaffen.
Nach dem Wortlaut der oben genannten Vorschriften reichen weder die Aufenthaltsgestattung
noch eine Duldung aus, um bei der theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung
die Identität nachzuweisen. Denn sie sind keine Personalausweise oder Reisepässe
(so auch VGH München, Beschluss vom 26.2.2002 - 11 CE 02.225 - 6 S., M1814;
a. A. die Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 3.1.2002 - M 6 aE 01.5647/M
6 aE 01.6242 - 5 S., M1707).
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen muss es jedoch genügen,
wenn auf andere Weise die Identität des Fahrerlaubnisbewerbers sichergestellt
wird. So etwa, wenn ihm eine Duldung oder Aufenthaltsbefugnis zugleich als Ausweisersatz
nach § 39 Abs. 1 AuslG oder ein Reisedokument nach § 39 Abs. 2 i.V.m.
§ 15 DVAuslG erteilt wurde. Gleiches gilt, wenn ein nationaler Reisepass
oder Personalausweis vorliegt, sich aber nicht in den Händen des Prüfungsanwärters
befindet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Flüchtling ein Asylverfahren
durchlaufen hat, in deren Verlauf er sein nationales Identitätspapier in
amtliche Verwahrung gegeben hat.
In der Praxis wird unterschiedlich verfahren. Aufgrund eines Vorstoßes
des Bayerischen Innenministeriums im November 2001 hat sich der sogenannte Bund-Länder-Fachausschuss
Fahrerlaubnisrecht der Auffassung Bayerns angeschlossen, wonach
Aufenthaltsgestattung, Duldung und Grenzübertrittsbescheinigung
grundsätzlich nicht ausreichen, um einen amtlichen Nachweis über Ort
und Tag der Geburt gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV bzw. um den zur Ablegung
der Fahrerlaubnis erforderlichen Identitätsbeweis zu erbringen. In der
Folgezeit sind verschiedene Ländererlasse herausgegeben worden:
Die vorgenannten Erlasse stimmen darin überein, dass der ausländische
Fahrerlaubnisbewerber, der keinen Reisepass oder Personalausweis besitzt, dennoch
die Fahrerlaubnisprüfung ablegen kann, wenn er solche Papiere in amtliche
Verwahrung gegeben hat.
Im Übrigen sind die Erlasse unterschiedlich restriktiv. Lediglich das Land
Nordrhein-Westfalen erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit, im
Einzelfall mit der zuständigen Ausländerbehörde die Identität
auch dann abzuklären, wenn ein Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 FeV
oder ein Reisedokument nach § 39 Abs. 2 FeV nicht vorliegt.
Wer eine Fahrerlaubnis erwerben will, sollte sich deshalb rechtzeitig vor Abschluss
des Ausbildungsvertrages mit der Fahrschule erkundigen, ob ihm trotz fehlender
nationaler Identitätspapiere die Prüfung abgenommen bzw. bei bestandener
Prüfung die Fahrerlaubnis ausgehändigt wird.
IV. Zivilrechtliche Ansprüche
Im Beratungsalltag hat sich gezeigt, dass Flüchtlingen manchmal die Praxis
der Behörden hinsichtlich der Identitätsprüfung nicht bekannt
ist. Sie unterziehen sich einer Ausbildung in der Annahme, später problemlos
die Befähigungsprüfung absolvieren zu können und sind völlig
überrascht, wenn ihnen dies verwehrt wird.
Die Rechtsprechung hat wiederholt einen Schadenersatzanspruch desjenigen bejaht,
der durch fahrlässige Irreführung zum Vertragsschluss veranlasst wurde.
Es handelt sich um eine Verletzung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses.
Die Behebung des Schadens soll in der Regel dadurch erfolgen, dass die Aufhebung
des eingegangenen Vertrages veranlasst wird. Ist dieser aber bereits abgewickelt,
wie es bei der Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung regelmäßig
der Fall ist, bleibt nur ein Anspruch auf Rückzahlung des Ausbildungsentgelts
(vgl. zu allem Palandt- Heinrichs, BGB, § 276 Rn. 78; OLG Stuttgart, MDR
1971, 216; OLG Nürnberg, BB 1972, 62).
Man muss davon ausgehen, dass die Fahrschulen die Verordnungsbestimmungen, hier
also die §§ 16 Abs. 3 S. 3, 17 Abs. 5 S. 2 und 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV,
kennen. Sie sind deshalb aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis
verpflichtet, Flüchtlinge, die wegen der Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages
vorsprechen, darauf hinzuweisen, dass regelmäßig ein Reisepass oder
Personalausweis verlangt wird, bevor die Prüfung absolviert werden kann.
Wenn sie dies nicht tun und dennoch den Vertrag abschließen, ist nach hier
vertretener Auffassung ein Schadenersatzanspruch zu bejahen.
V. Zusammenfassung
Ist ein Flüchtling im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis, sollte
er/sie prüfen, ob eine vereinfachte Umschreibung in eine inländische
Fahrerlaubnis nach § 31 FeV möglich ist. Wenn ja, sollte der Umschreibungsantrag
innerhalb von drei Jahren nach der Einreise gestellt werden. Ist das vereinfachte
Verfahren nicht anwendbar, muss auf jeden Fall eine Führerscheinprüfung
absolviert werden. Deren Bestehen setzt regelmäßig den Besuch einer
Fahrschule mit entsprechenden Kosten voraus. Zuvor sollte auf jeden Fall geklärt
werden, ob es gelingt, die Identität ausreichend nachzuweisen.
In dem eingangs geschilderten Beispielsfall ist dies nicht möglich, weil
Herr A. mit gefälschten Papieren eingereist ist. Sein Bemühen muss
darauf gerichtet sein, von der Fahrschule die bezahlte Ausbildungsvergütung
im Schadensersatzwege zurückzuerhalten.
| Ausstellungsstaat |
Klasse(n)
|
theoretische Prüfung
|
praktische Prüfung
|
| Andorra |
alle
|
nein
|
nein
|
| Estland |
alle
|
nein
|
nein
|
| Französisch-Polynesien |
alle
|
nein
|
nein
|
| Guernsey |
alle
|
nein
|
nein
|
| Insel Man |
alle
|
nein
|
nein
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| Japan |
alle
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nein
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nein
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| Jersey |
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nein
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| Kroatien |
alle
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nein
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| Lettland |
alle
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nein
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nein
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| Litauen |
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ja
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nein
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| Malta |
alle
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nein
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| Monaco |
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nein
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nein
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| Neukaledonien |
alle
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nein
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nein
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| Polen |
alle
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nein
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nein
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| Republik Korea |
2
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nein
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nein
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| San Marino |
alle
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nein
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nein
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| Schweiz |
alle
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nein
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nein
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| Singapur |
alle
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nein
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nein
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| Slowakei |
alle
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nein
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nein
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| Slowenien |
alle
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nein
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nein
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| Südafrika |
alle
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nein
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nein
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| Tschechien |
alle
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nein
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nein
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| Ungarn |
alle
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nein
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nein
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| Fahrerlaubnis, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan erteilt wurden |
B/BE
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nein
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ja
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von RAin Theresia Wolff, Köln
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedermann Anspruch auf
Achtung seines Privat- und Familienlebens, Art. 8 Abs. 2 EMRK verbietet grundsätzlich
Eingriffe der Behörden in dieses Recht. Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK
ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen
Gewalt in das Privat- und Familienleben. Der Ausschluss einer Person von einem
Land, in dem nahe Angehörige leben, kann das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
verletzen (BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28.96 - InfAuslR 1998, 279 ff.).
Art. 8 EMRK geht hinsichtlich des Schutzes der Familie weiter als Art. 6 Abs.1
GG und ist in besonderen Fällen auch dann zu beachten, wenn die familiäre
Schutzgemeinschaft in einem entfernteren Familienverhältnis wahrgenommen
wird (VG Saarland, Beschluss vom 11.10.2000 - 1 F 58/00.A - 8 S., R9537).
Bei der Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers hat die
zuständige Behörde die sich aus diesen Vorschriften ergebende staatliche
Schutzpflicht zu beachten. Das Ausländergesetz trägt dem verfassungsrechtlichen
Schutzgebot für Ehe und Familie insbesondere durch die Regelungen über
den Familiennachzug Rechnung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass
nur im Rahmen dieser einfach gesetzlichen Vorschriften die Herstellung und Wahrung
einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinen
in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu gewährleisten sei.
Die Vorschriften des Ausländerrechtes sind vielmehr in einer Weise auszulegen,
in der sie Art. 6 GG ausreichend Rechnung tragen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene
wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung
über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des
den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise
im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht
dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Es
ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf
der einen Seite die tatsächlichen familiären Bindungen und auf der
anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen
sind (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 - InfAuslR 1998, 213 ff.; BVerfG,
Beschluss vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67 ff. und Beschluss
vom 30.1. 2002 - 2 BvR 231/00 - ASYLMAGAZIN 6/2002,
S. 37). Im Rahmen von § 55 Abs. 2 AuslG ist deshalb ein zwingender
Duldungsgrund anzunehmen, wenn ansonsten der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht
für Ehe und Familie nicht hinreichend Rechnung getragen würde.
Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an Familienangehörige Deutscher
oder ausländischer bleibeberechtigter Ausländer ist nur nach Maßgabe
des § 17 Abs. 1 AuslG möglich; es muss also die Herstellung oder Wahrung
der familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt sein. Demnach kommt es für
die Gewährung eines (weiteren) Aufenthaltes nicht auf das formale Bestehen
einer Ehe oder eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern auf das Bestehen
oder die beabsichtigte Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft an.
Ausnahmsweise kann die Schutzfunktion des Art. 6 GG bereits im Vorfeld einer
Eheschließung zum Tragen kommen, wenn ansonsten die Eheschließungsfreiheit
beeinträchtigt wäre.
Nachfolgend werden zunächst die Anforderungen dargestellt, die an das Bestehen
einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft gestellt werden.
Teil II, der in der nächsten Ausgabe des ASYLMAGAZINs erscheint, setzt
sich mit den aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Einreise unter Verstoß
gegen die Visumsvorschriften unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe
und Familie auseinander. Außerdem behandelt er die Aufenthaltsgewährung
an Familienangehörige von Ausländern, die sich ohne verfestigtes Bleiberecht
oder geduldet in Deutschland aufhalten.
1. Verlöbnis/Eheschließungsfreiheit
Ausländer halten sich häufig viele Jahre in Deutschland auf, bevor
sie z. B. durch negativen Ausgang eines Asylverfahrens ausreisepflichtig
werden. Während dieses langjährigen Aufenthaltes kommt es nicht selten
zu Beziehungen mit deutschen Partnern. Eine Eheschließung wird hierbei
in vielen Fällen dadurch verhindert bzw. erheblich verzögert, dass
die Beschaffung der für den Ausländer zur Heirat benötigten Dokumente
erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Hier stellt sich die Frage, ob die zwangsweise
Durchsetzung der Ausreisepflicht im Hinblick auf das Verlöbnis zu unterbleiben
hat.
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass allein das Bestehen eines
Verlöbnisses nicht über die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete
Eheschließungsfreiheit einen Duldungsanspruch vermittelt. Die Eheschließungsfreiheit
ist insoweit regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer das kurzfristige
Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht
wird; erst nach der Eheschließung hat der Ausländer gegebenenfalls
einen Anspruch darauf, die Ehe im Bundesgebiet zu führen.
Andererseits verbietet das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG jegliche nachteiligen
Einwirkungen staatlicher Stellen auf die Bereitschaft zur Eheschließung
und garantiert damit den ungehinderten Zugang zur Ehe. Dies schließt ein,
dass die Eheschließung nicht gefährdet werden darf. Unter diesem Gesichtspunkt
geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei beabsichtigter Eheschließung
mit einem Deutschen oder einem bleibeberechtigten Ausländer die Erteilung
einer Duldung in Betracht kommt.
Hierbei werden an den Nachweis der Eheschließungsabsicht zunehmend strengere
Anforderungen gestellt. Während das BVerwG in einem Beschluss vom 17.11.1994
davon ausging, einem Ausländer dürfe der weitere (langfristige) Aufenthalt
auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen jedenfalls dann verwehrt
werden, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig
ungewiss sei (BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995,
150 f.), ist es inzwischen herrschende Meinung, dass die Duldung erst dann in
Betracht kommt, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu
z. B. VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.1993 - 12 TG 2539/93 - InfAuslR 1993,
102; VG Cottbus, Beschluss vom 29.10.2002 - 3 L 621/02 - 6 S., M2774). Dies
soll regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis
für Ausländer vorliegt oder eine Befreiung hiervon erteilt wurde und
der Termin zur Eheschließung bestimmt ist (VG Gera, Beschluss vom 17.12.2002
- 4 E 2358/02 GE - 7 S., M3080).
Umstritten ist, ob eine beabsichtigte unmittelbar bevorstehende Eheschließung
mit Blick auf Art. 6 GG überhaupt einen rechtlichen Hinderungsgrund für
die Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG darstellt oder ob dieser
Umstand nur als dringender persönlicher Grund bei einer Ermessensentscheidung
über die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG Eingang finden
kann (vgl. zum Meinungsstand VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.10.1998 - 3
L 883/98 - InfAuslR 1999, 33 f.).
2. Eheliche Lebensgemeinschaft
Die Grundlage der einschlägigen Regelungen des Ausländergesetzes über
Aufenthaltserlaubnisse für ausländische Ehegatten ist, dass diese
zur Führung der Ehe gemäß ihren Vorstellungen darauf angewiesen
sind, sich wie der jeweilige Ehepartner im Bundesgebiet aufzuhalten. Daran fehlt
es beim Vorliegen einer sog. Scheinehe oder Zweckehe.
Auf den Aufenthalt im Bundesgebiet ist der Ausländer ferner nicht mehr
angewiesen, wenn die Beziehung der Eheleute auseinander gegangen ist oder sich
so weit reduziert hat, dass sie sich nicht mehr in gemeinsamer Lebensführung
Beistand leisten, sondern einander ohne Lebensgemeinschaft lediglich begegnen
(OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 22.6.2000 - 3 M 35/00 - InfAuslR
2001, 128 ff.).
Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es nicht aus, wenn nur einer
der beiden Ehegatten entsprechende Vorstellungen gehabt hat oder wenn der Zweck
der Ehe zwar auch, aber nicht ausschließlich die Verschaffung des Aufenthaltstitels
gewesen ist. Dass die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts nach den Vorstellungen
beider Ehepartner ausschließlich Zweck der Ehe gewesen sein soll, muss
mit der erforderlichen Sicherheit feststehen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss
vom 15.11.2002 - 11 M 3199/00 - InfAuslR 2001, 82 f.).
Allein das Innehaben zweier Wohnungen spricht weder für das Vorliegen einer
Scheinehe noch für eine bloße Begegnungsgemeinschaft. Der Begriff
der Lebensgemeinschaft in den Vorschriften des Ausländergesetzes ist im
Hinblick auf Art. 6 GG zu interpretieren. Die Verfassungsnorm schützt die
höchstpersönliche Beziehung der Eheleute, die sich rechtlich zu gemeinsamer
Lebensführung miteinander verbunden haben. Wie Partner einer Ehe jeweils
ihre gemeinsame Lebensführung ausgestalten, wie sie sich Bereiche vorbehalten,
in denen sie sich auf sich selbst zurückziehen und sich von dem anderen
abschließen, steht in ihrer Verantwortung. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der Ehe besteht daher auch, wenn die Eheleute
ihre höchstpersönliche Beziehung so ausgestalten, dass sie aus plausiblen
Gründen nicht in einer Wohnung gemeinsam leben. Das Leben in einer Wohnung
ist zwar für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch, unter dem Aspekt,
ob Eheleute zur gemeinsamen Gestaltung ihrer Beziehung auf das persönliche
Zusammensein mit dem Partner angewiesen sind, ist es aber nicht mehr als ein
allerdings bedeutsames Indiz. In Anwendung dieser Grundsätze
hielt das OVG Mecklenburg-Vorpommern es im zu entscheidenden Fall für plausibel,
dass die räumliche Trennung der Eheleute gerade nicht dazu diene, sich
wechselseitig aus der Ehe zu lösen. Vielmehr leuchte ein, dass diese Form
der Beziehung, die es der Betreffenden erlaube, den Ehemann der Wohnung zu verweisen,
wenn er intensiv dem Alkohol zugesprochen habe, notwendig und geeignet sei,
die Erhaltung der Ehe zu gewährleisten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss
vom 22.6.2000 - 3 M 35/00 - InfAuslR 2001, 128 ff.).
Das OVG Schleswig-Holstein stellte in diesem Zusammenhang fest, es sei weder
Sache der Ausländerbehörde noch der Gerichte, Eheleuten die Art ihres
ehelichen Zusammenlebens vorzuschreiben. Allerdings verursache die Entscheidung,
in getrennten Wohnungen zu leben, wovon keine als Familienmittelpunkt anzusehen
sei, einen erhöhten Erklärungsbedarf dafür, dass trotzdem eine
eheliche Lebensgemeinschaft vorliege. Berufliche Gründe könnten insoweit
eine ausreichende Erklärung darstellen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss
vom 15.11.2002 - 11 M 319 9/00 - InfAuslR 2001, 82 f.).
Auch eine Eheschließung im Ausland mit einem Ausländer, zu dem eine
Beziehung vor der Eheschließung nur in Form des Austausches von Fotos und
Erzählungen Dritter über die betreffende Person bestand, begründet
nicht zwingend die Annahme einer Zweckehe. Das VG Berlin stellte in einem Eilverfahren,
in dem es um Erteilung eines Visums ging, klar, es sei zwar sicher nicht der
Regelfall, allein aufgrund eines Fotos und/oder von Erzählungen über
die betreffende Person bereits die Heiratspapiere zu besorgen und in das Land,
in dem der/die Auserwählte lebe, zu reisen, um ggf. dort zu heiraten. Dies
sei jedoch auch die Praxis zahlreicher Ehevermittlungsinstitute, bei der durchaus
echte Lebensgemeinschaften zustande kämen (VG Berlin, Beschluss vom 1.2.2002
- VG 24 A 2.02 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 38).
Das OVG Berlin sah in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls keinen Anlass,
eine Scheinehe anzunehmen. Die Darlegung, wie der Kontakt zu dem noch im Ausland
lebenden Partner zustande gekommen sei und gepflegt werde, müsse mangels
entgegenstehender Anhaltspunkte ausreichen, um die ernsthafte Absicht der Führung
einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu bejahen. Es sei in derartigen Fällen
auch zu berücksichtigen, dass die Ehegatten vor der Einreise des nachzugswilligen
Ehepartners noch gar keine Gelegenheit gehabt hätten, die behauptete Absicht
des Zusammenlebens in Deutschland unter Beweis zu stellen (OVG Berlin, Beschluss
vom 19.7.2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81 f.).
3. Familiäre Lebensgemeinschaft mit Kindern
Ebenso wie bei der Bewertung einer Ehe stellt das Ausländergesetz auch
bei Eltern-Kind-Verhältnissen nicht auf das formale Bestehen eines familienrechtlichen
Verhältnisses, sondern auf das tatsächliche Bestehen einer familiären
Lebensgemeinschaft ab. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 AuslG, der für
alle auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen
ist und wonach die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen
Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Vorliegen einer derartigen familiären
Lebensgemeinschaft fest, der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft
i.S.d. § 17 Abs. 1 AuslG fordere nicht unbedingt eine häusliche
Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft werde aber in der Regel
durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft
zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen
erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und
einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehöre
im allgemeinen eine gemeinsame Wohnung. Lebten die Familienmitglieder dagegen
getrennt, so bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl
eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte
könnten im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in
intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines
nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder
in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet seien,
das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen (BVerwG,
Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 16.96 - InfAuslR 1998, 272 ff.).
Durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 wurde die gemeinsame elterliche
Sorge auch über die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus zum
Regelfall erhoben sowie für nichteheliche Kinder als mögliche Form
der familiären Verbundenheit zur Verfügung gestellt. Daneben ist auch
das Umgangsrecht neu geregelt worden. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit
jedem Elternteil; jeder Elternteil ist entsprechend zum Umgang mit seinem Kind
verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB).
Durch diese Gesetzesänderung hat sich nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung
an der Voraussetzung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft
nichts geändert. Die bloße formale Inhaberschaft des Sorgerechtes
reicht ebenso wie das bloße Bestehen eines Umgangsrechtes (auch des Kindes)
nicht aus, um aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Beziehungen zu bejahen
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.4.2000 - 10 B 10369/00.OVG - InfAuslR
2000, 388 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01
- 9 S., M2217; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.8.2002 - 1 S 1381/
201 - 16 S., M3106; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M
1343/00 - InfAuslR 2000, 392 ff.).
So betonte etwa das OVG Rheinland-Pfalz, wenn der Elternteil mit dem Kind nicht
in häuslicher Gemeinschaft lebe, setze das Tatbestandsmerkmal der Ausübung
der Personensorge voraus, dass der Elternteil tatsächlich in einer Weise
für die Person des Kindes sorge, wie es für die (gemeinsame) Sorge
durch einen Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, vorgesehen sei.
Das Tatbestandsmerkmal der familiären Lebensgemeinschaft sei in diesem
Fall nur erfüllt, wenn der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind
über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehe und zu einer persönlichen
Verbundenheit mit dem Kind geführt habe oder Ausdruck einer solchen
Verbundenheit sei , auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl
angewiesen sei, wenn mithin ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das sich
in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähere
(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.4.2000 - 10 B 10369/00.OVG - InfAuslR
2000, 388 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht führte zu der Frage, welche Kriterien bei
der Bewertung einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen
sind, grundsätzlich aus, die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die
Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen könne jedenfalls dann unbedenklich
sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung
einer Begegnungsgemeinschaft hinaus gehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt
sein ließen. Besondere Lebensverhältnisse lägen etwa vor, wenn
ein Kind auf die dauerhafte Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils
in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen sei. In diesem Zusammenhang komme
es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege. Ebenso unerheblich sei,
ob die Betreuung auch von anderen Personen, z. B. der Mutter erbracht werden
könne, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch
die Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich werde, sondern eigenständige
Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben könne. Bei der vorzunehmenden
Bewertung der familiären Beziehungen verbiete sich eine schematische Einordnung
und Qualifizierung entweder als aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige
Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als
bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen,
zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines
Umgangsrechtes unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen
Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sei und daher unter
dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG stehe. Der Senat ließ offen, inwieweit
die durch das Kindschaftsreformgesetz bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen
Rahmenbedingungen möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen
Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren und welche
Auswirkungen dies auf den Inhalt der staatlichen Schutzpflichten des Art. 6
GG im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen habe. Insbesondere
könne dahinstehen, ob der gemeinsamen Sorgeerklärung auch im
Hinblick auf die grundsätzlich von Behörden und Gerichten zu respektierende
Elternautonomie eine eigenständige Bedeutung etwa im Sinne einer
Vermutung für die Begründung schützenswerter familiärer
Beziehungen beider Eltern zu ihren Kindern zuzumessen sei (BVerfG, Beschluss
vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S.
37).
Der VGH Baden-Württemberg stellte hierzu fest, die Anforderungen an das
Bestehen einer Beistandsgemeinschaft würden nunmehr allerdings geprägt
durch das mit der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte neue Leitbild
der Familie. In diesem Zusammenhang wies der Senat darauf hin, aus der insoweit
durch das Kindschaftsreformgesetz geschaffenen erheblichen Veränderung
der Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung könne nicht schon
unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung
der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden,
dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft
tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Allerdings
habe sich durch die neue Gesetzeslage das Leitbild der Familie dahingehend geändert,
dass jedenfalls für personensorgeberechtigte Ausländer die Bejahung
einer solchen familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr in erster Linie
vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden
könne. Es komme nunmehr entscheidend darauf an, ob zwischen dem Ausländer
und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis
bestehe, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die
leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt sei. Der ausländische
Elternteil müsse die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch
wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten
zusammen mit dem Kind verbringen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
5.8.2002 - 1 S 1381/01 - 16 S., M3106).
Das OVG Niedersachsen vertrat die Auffassung, aus der Neufassung des Umgangsrechts
sei ausländerrechtlich zu schließen, dass auch weiterhin eine reine
Begegnungsgemeinschaft zwischen dem ausländischen Elterteil und seinem
minderjährigen deutschen Kind nicht als familiäre Lebensgemeinschaft
im Sinne von § 23 Abs. 1 2. Halbs. i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG anzusehen
sein dürfte. Andererseits könne die nunmehr gestiegene Bedeutung des
Umgangsrechts auf die Auslegung der maßgeblichen ausländerrechtlichen
Regelungen nicht ohne Einfluss bleiben (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000
- 11 M 1343/00 - InfAuslR 2000, 392 ff.)
Sowohl die Aufklärung der tatsächlichen Lebensverhältnisse als
auch die rechtliche Bewertung, ob es sich um eine Beziehung handelt, die dem
Wesen einer familiären Lebensgemeinschaft entspricht, dürfte im Einzelfall
nicht unerhebliche Probleme bereiten. Das BVerfG stellte hierzu fest, e0ine
verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft
lasse sich nicht nur quantitativ etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen
Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die
Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer Betreuungsleistungen lasse
die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende
Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten
und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung
außer Acht. Hinzu komme, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch
quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die
geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt werde. Die Anforderungen
an die Darlegungslast des ausländischen Elternteils dürften nicht
überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002, a.a.O.).
Das OVG Niedersachsen wies darauf hin, in Fällen, in denen Unklarheit über
Umfang und Intensität der Kontakte des Betroffenen zu seinem Kind bestehe,
dürfe sich die Ausländerbehörde nicht einseitig und vorrangig
auf Aussagen der geschiedenen Kindesmutter verlassen. Auch Jugendamtsberichte,
die ohne vorherigen persönlichen Kontakt zum Kindesvater erstellt worden
seien, hätten insoweit nur eine eingeschränkte Beweiskraft. Da darüber
hinaus das Vorbringen der Kindesmutter teilweise widersprüchlich gewesen
sei, hätte in diesem Falle eine persönliche Anhörung des Betroffenen
nahegelegen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M 1343/00 - InfAuslR
392 ff.).
Im Einzelnen wurde das Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft
z. B. bejaht in einem Fall, in dem regelmäßige und mit zahlreichen
Unternehmungen verbundene 14-tägliche Wochenendbesuche des Kindes beim
Vater, daneben bestehende häufige Telefonkontakte, gemeinsam verbrachte
Ferien sowie Einzelfälle von Versorgung und Betreuung des Kindes im Krankheitsfalle
vorlagen. Dies spreche insgesamt dafür, dass der Vater einen eigenen Erziehungsbeitrag
erbringe, der eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des
Kindes habe. Zwar entsprächen die Verhältnisse nicht dem gesetzgeberischen
Leitbild von einer Erziehungsgemeinschaft der Eltern. Unter Beachtung der Elternautonomie
stehe aber fest, dass jeder Elternteil die ihm zukommende Elternfunktion unter
gegenseitiger Respektierung tatsächlich wahrnehme und das Verhältnis
der geschiedenen Eheleute nicht der Art sei, dass Absprachen und ein gewisses
Maß an Kooperation in Angelegenheiten des Kindes nicht möglich seien
(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2002 - 1 S 1381/01 - 16 S., M3106).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof würdigte insoweit positiv, dass der
Kindesvater seit der Geburt des Kindes darum gekämpft habe, für dieses
zu sorgen und mehr Verantwortung übernehmen zu können. Er habe zügig
die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht anerkannt. Er habe Kontakt zu seinem
Kind gepflegt und sich auch gerichtlich um Ausweitung seines Besuchsrechtes
bemüht. Auch dadurch, dass er das Kind nunmehr jedenfalls für eine
gewisse Zeit im Haushalt der Pflegefamilie belassen wolle, zeige er diesem gegenüber
Pflichtbewusstsein (BayVGH, Beschluss vom 2.7.1999 - 10 CE 99.968 - ASYLMAGAZIN
9/1999, S. 30).
Hingegen kam das OVG Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass trotz des von Seiten
des getrenntlebenden Vaters betriebenen Umgangsverfahrens aufgrund der unregelmäßigen
Ausübung des Besuchsrechtes und der ausbleibenden Unterhaltszahlungen,
weder von einer Ausübung der Personensorge noch vom Bestehen einer familiären
Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 10.4.2000 - 10 B 10369/00.OVG - InfAuslR 2000, 388 ff.).
Das VG Frankfurt a.M. vertrat die Auffassung, die 14-täglichen Besuchskontakte
sowie gelegentliche Telefon- und Briefkontakte zu der Kindesmutter reichten
nicht aus, um eine Annäherung an eine echte Eltern-Kind-Beziehung zu bejahen.
Der Kindesvater leiste keinen echten Anteil an der Betreuung, Versorgung und
Erziehung des Kindes. Insoweit sei das Kind für sein Wohl nicht auf die
dauerhafte Anwesenheit des Vaters in Deutschland angewiesen. Hieran ändere
auch der Umstand nichts, dass der Kontakt zum Vater für das Kind im Hinblick
auf seine Hautfarbe sich möglicherweise persönlichkeitsstärkend
auswirke (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7.10.2002 - 1 G 2785/02 (V) - 5 S.,
M2625).
Das OVG Berlin ging in einem Fall, in dem sich der Kontakt zwischen einem ausländischen
Vater und seinem nichtehelichen deutschen Kind auf einen Umgangsrechtskontakt
beschränkte, der etwa einmal monatlich für zwei Stunden ausgeübt
wurde, davon aus, dass es sich um eine reine Begegnungsgemeinschaft handele
(OVG Berlin, Beschluss vom 24.2.2003 - OVG 8 S 46.03 - 4 S., M3309).
Durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wird nicht nur das Recht geschützt, eine
gegenwärtig praktizierte familiäre Beziehung weiterzuführen,
sondern auch, sich die Möglichkeit der familiären Beziehung zu seinem
Kind (wieder) zu erstreiten. Daher darf ein Betroffener nicht durch seine Abschiebung
während des laufenden familiengerichtlichen Rechtsstreits daran gehindert
werden, seine Rechte z. B. durch persönliche Vorsprachen geltend zu machen.
Beim umgangsrechtlichen Verfahren muss dem Betreffenden die Möglichkeit
verbleiben, sich durch die Teilnahme an einer Anhörung für seine Interessen
einzusetzen. Dies kann nicht im Wege einer Anhörung durch einen ersuchten
Richter im Heimatland ersetzt werden, zumal es gerade im umgangsrechtlichen
Verfahren auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von dem
Elternteil ankommt (VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2002 - 16 VG 5205/02 - ASYLMAGAZIN
4/2003, S. 41).
4. Erwachsenenadoption
Eine Erwachsenenadoption begründet eine Familie, die in ihrem verfassungsrechtlichen
Kern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist und deshalb
durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen
aufrecht erhalten werden kann. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen
Gründen ist hier im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich,
wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung
der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt
erscheinen lassen. Solche weitergehenden Schutzwirkungen können sich aus
Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn einer der Betroffenen auf die Lebenshilfe des
anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik
Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt
die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand
nur in Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied
ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht
des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische
Belange zurück (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 - DVBl.
1996, 195 f.).
In Anwendung dieser Grundsätze kam das VG Würzburg in einem Falle
zur Annahme einer Beistandsgemeinschaft, in dem der Betreffende seinen erkrankten
Adoptiveltern in erheblichen Maße zur Seite gestanden hatte. Es hielt in
diesem Zusammenhang für unerheblich, dass die Unterstützungstätigkeiten
nicht im Rahmen einer höchstpersönlichen Verpflichtung erbracht worden
seien, sondern auch von anderen Personen hätten erledigt werden können
(VG Würzburg, Beschluss vom 17.7.2000 - W 9 E 00.616 - ASYLMAGAZIN
11/2000, S. 27).
Der VGH Baden-Württemberg ging davon aus, es könne im Hinblick auf
Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein zwingendes Abschiebungshindernis anzunehmen
sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft
handele, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren
Adoptiveltern begründet habe. Der Senat betonte, Voraussetzung für
diese Schutzgewährung sei nicht, dass dem Betreffenden aufgrund besonderer
individueller Defizite etwa wegen Pflegebedürftigkeit oder psychischer
Not ein eigenständiges Leben schlechthin nicht angesonnen werden
könne. Es genüge das Vorliegen familiärer Beziehungen, die über
eine bloße Begegnungsgemeinschaft weit hinausgingen. Hierbei sei entscheidend
in Rechnung zu stellen, dass diese Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet
worden seien, als der Betreffende nach dem Verlust der Eltern im Herkunftsland
als Minderjähriger in besonderem Maße schutzbedürftig gewesen
sei. Inzwischen sei er zwar 19 Jahre alt und dementsprechend selbst handlungs-
und entscheidungsfähig. Die erzieherische und betreuerische Verantwortlichkeit
der Adoptiveltern sei aber keineswegs vollständig in den Hintergrund getreten,
insbesondere da der Adoptivsohn noch die Schule besuche. Die Intensität
der zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der durch die Adoption rechtlich
zur Kernfamilie aufgewerteten Gemeinschaft dürfte sich seit Eintritt der
Volljährigkeit des Adoptivsohnes nicht nennenswert gemindert haben (VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 -).
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