ASYLMAGAZIN 5/ 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

die Bundestagsfraktion der CDU/ CSU hat gefordert, dass die Bundesregierung bei den Verhandlungen über die europäische Harmonisierung des Ausländer- und Asylrechts nur noch auf Grundlage des geltenden deutschen Rechts verhandeln soll, und will dieses notfalls mit Hilfe eines Mandatgesetzes durchsetzen (vgl. Nachrichten). Das ist ein ungewöhnlicher und kaum praktikabler Vorschlag. Würden alle Mitgliedstaaten darauf bestehen, nur auf Grundlage ihrer jeweiligen Rechtslage über die europäische Harmonisierung zu verhandeln, könnten wir das Projekt Europäische Union getrost vergessen. Zwar hat die CDU/CSU recht, wenn sie der Bundesregierung mangelnde Transparenz vorwirft und beklagt, dass die Bevölkerung nicht ausreichend an der Harmonisierung beteiligt wird. Allerdings liegt die mangelnde Transparenz in der Natur des europäischen Rechtsetzungsprozesses durch den Rat. Das ist nicht nur im Ausländer- und Asylrecht der Fall.
Die Union befürchtet, dass die Bundesregierung die Regelungen des gescheiterten Zuwanderungsgesetzes mittels der EU doch noch durchsetzen will. Vielmehr drängt sich allerdings der Eindruck auf, dass der deutsche Verhandlungsführer Bundesinnenminister Otto Schily glaubt, gegen jede Regelung, die dem geltenden deutschen Recht oder dem Zuwanderungsgesetz widerspricht, Vorbehalt einlegen zu müssen. Aber anstatt diese deutsche Blockadehaltung zu kritisieren, will die CDU/ CSU sie auch noch gesetzlich festschreiben.
Dabei ist gerade die Harmonisierung des Flüchtlingsrechts dringend geboten. Zur Zeit lässt sich unter anderem in Skandinavien beobachten, dass sich die Nationalstaaten bei der Verabschiedung von Anti-Flüchtlingsgesetzen gegenseitig überbieten, um Flüchtlinge aus dem eigenen Land fern zu halten. Das führt dazu, dass sich die Nachbarstaaten einem großem Zuwachs von Asylsuchenden gegenüber sehen und ihrerseits Flüchtlingsabwehrmaßnahmen beschließen. Nur die Festlegung von Mindeststandards, die den Anforderungen eines modernen humanitären Flüchtlingsrechts entsprechen, kann diese Spirale durchbrechen und absurden Vorschlägen zur künftigen Gestaltung des Flüchtlingsrechts in Europa den Boden entziehen.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Berliner Appell für ein Bleiberecht der Roma
Mit einem Berliner Appell haben zahlreiche Organisationen und Personen ein Bleiberecht für langjährig in Deutschland lebende Roma aus den Nachfolgestaaten Jugoslawiens gefordert. Der Appell betont die besondere historische Verantwortung, die Deutschland gegenüber den Opfern des Holocaust an den europäischen Sinti und Roma und ihren Nachkommen trage. Daneben wird auf die präkere Situation der Roma in den Nachfolgestaaten Jugoslawiens verwiesen. Viele der Roma lebten schon seit Jahren in Deutschland und hätten trotz unsicheren Aufenthalts versucht, sich in unsere Gesellschaft zu integrieren, heißt es in dem Appell. Eine zwangsweise Rückführung nimmt ihnen jede Perspektive auf ein Leben in Würde. Der Appell wurde unter anderem von den Fraktionen der Grünen und der PDS im Berliner Abgeordnetenhaus unterstützt, ferner vom Präsidenten des Zentralrats der Juden Paul Spiegel, der Publizistin Lea Rosh, der Grünen-Politikerin Claudia Roth und der Schriftstellerin Christa Wolf.

Forderungen der Rechtsberaterkonferenz
Die Rechtsberaterkonferenz der mit den Wohlfahrtsverbänden und dem UNHCR zusammenarbeitenden Rechtsanwälte hat einen Katalog mit 66 Forderungen zum Flüchtlings-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht vorgelegt (25 S., M3502). Anlass war die erneute Beratung des Zuwanderungsgesetzes.
Im flüchtlingsrechtlichen Teil des Papiers wird eine großzügige Altfallregelung gefordert, ferner die vollständige Umsetzung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Geschlechtsspezifische Verfolgung sei ebenso als Asylgrund zu berücksichtigen wie Kriegsdienstverweigerung. Das Flughafenverfahren sei zu streichen, heißt es in dem Papier. Ferner fordern die Rechtsanwälte eine großzügigere Gestaltung des Familienasyls, insbesondere die Verlängerung der durch die Rechtsprechung geschaffenen Antragsfrist von zwei Wochen. Die Rechtsanwälte fordern weiter, das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abzuschaffen, da dessen Klagen zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führten. Dagegen solle die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider beim Bundesamt beibehalten werden. Nach Auffassung der Rechtsberaterkonferenz sind Sprachanalysen zur Feststellung des Herkunftslandes nicht akzeptabel, da sie nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nur selten eine verlässliche Grundlage bildeten. Asylentscheidungen sollten zumindest der Entscheidungstenor und die Rechtsmittelbelehrung in eine dem betroffenen Flüchtling verständliche Sprache übersetzt werden. Zur Sicherstellung einer sachkundigen Vertretung von Flüchtlingen fordern die Rechtsanwälte ferner, die niedrige Festschreibung des Gegenstandswertes von Asylsachen im Asylverfahrensgesetz zu streichen und eine unentgeltliche Beiordnung eines Rechtsanwaltes im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren zu schaffen.

Eigener Gesetzentwurf der FDP für ein Zuwanderungsgesetz
Die FDP-Bundestagsfraktion hat einen neuen Gesetzentwurf für ein Zuwanderungsgesetz vorgelegt (BT-Ds. 15/538). Der Entwurf folgt in seiner Struktur im Wesentlichen dem Entwurf der Bundesregierung. Er beinhaltet die Möglichkeit der Zuwanderung im Auswahlverfahren ebenso wie die Berücksichtigung von geschlechtsspezifischer und nichtstaatlicher Verfolgung als Anerkennungsgrund für Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.

Union will deutsche Verhandlungsposition in EU festschreiben
Die Bundestagsfraktion von CDU/ CSU hat mit einem Antrag im Bundestag (BT-Ds. 15/655) gefordert, dass die Bundesregierung auf europäischer Ebene nur noch auf der Grundlage des in Deutschland geltenden Ausländer- und Asylrechts und nicht des Entwurfes des Zuwanderungsgesetzes verhandele. Falls sie das nicht tue, solle der Bundestag ein Gesetz beschließen, das eine entsprechende Verhandlungsposition festschreibe. Darüber hinaus forderte die Union, dass das Parlament besser und früher über die Entwicklungen des europäischen Rechtssetzungsverfahrens informiert werde.
Hintergrund der Forderung ist der Eindruck der Union, die Bundesregierung versuche, auf dem Wege der europäischen Harmonisierung, Regelungen des gescheiterten Zuwanderungsgesetzes umzusetzen.

Verwirrung um Förderung der Sprachkurse durch das BAFl
Schwere Vorwürfe gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge haben die Träger von Sprach- und Integrationskursen für Ausländer erhoben. Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 22. April bemängelten die Verbände, das Bundesamt, das erst seit kurzem die Aufgabe der Mittelvergabe für Sprach- und Integrationskurse vom Sprachverband übernommen hatte, habe innerhalb kurzer Zeit den gesamten Etat verbraten und in großer Hektik alle eingehenden Anträge auf Förderung bewilligt. Sie befürchten nun, dass in diesem Jahr keine weiteren Kurse mehr angeboten werden können.
Die Kritik teilt der Berliner Schulstaatssekretär Thomas Härtel (SPD). In einem Brief an das Bundesamt bezeichnete der die Praxis der Behörde als nicht verantwortbar. In Berlin müssten die Volkshochschulen und freien Träger deswegen Interessenten an Sprachkursen abweisen.
Das Bundesamt dementierte, dass die Mittel erschöpft seien. Von 17 Millionen Euro stünden noch elf Millionen zur Verfügung, teilte eine Sprecherin des Bundesamtes mit.

Psychologische Modellambulanz für Flüchtlinge
In Konstanz hat die erste psychologische Forschungs- und Modellambulanz für Flüchtlinge eröffnet. Das von der Universität Konstanz und der Nichtregierungsorganisation vivo getragene Projekt richtet sich an Kriegsflüchtlinge, politisch Verfolgte und Opfer organisierter Gewalt mit psychischen Problemen. Ziel des Projektes ist es, den Betroffenen eine wissenschaftlich abgesicherte Behandlung zu bieten, die in einen Evaluationsprozess eingebunden ist. Ferner sollen Trainings und Fortbildungen für Fachkräfte, die Flüchtlinge behandeln oder die Entscheidungsgewalt über ihre Zukunft besitzen, angeboten werden. Nähere Informationen unter: www.clinical-psychology.uni-konstanz.de


Bundesländer

Bayern: Sicherheitsfragebogen bekannt geworden
Der Fragebogen zur Sicherheitsüberprüfung von Ausländern, der in Bayern Verwendung findet, ist nun im Wortlaut bekannt geworden. Der Fragebogen wird Ausländern vorgelegt, die einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt haben (vgl. ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 3). Er wird den Betroffenen zwar ausgehändigt, sie dürfen aber keine Kopie behalten, da nach Aussage des Innenministeriums wegen möglicher Rückschlüsse auf die Erkenntnisse und deren Bedeutung für die Sicherheitslage der Fragebogen dem Dienstgeheimnis unterliegt.
Der Bogen fragt nicht nur, ob man einer im Deutschland oder im Ausland verbotenen Organisation angehörte, sondern auch, ob man einer solchen Organisation nahe stand. Dem Fragebogen ist eine Liste mit 92 Organisationen beigefügt. Gefragt wird nach Mitgliedschaft, Kontakt zu einem Mitglied einer der Organisationen sowie Unterstützung oder Tätigkeit für eine der Organisationen oder einer ihr nahestehenden Person und sei es nur aus Gefälligkeit, Höflichkeit oder Gastfreundschaft. In der Liste sind vornehmlich linke und islamische Gruppierungen aufgeführt, aber auch die türkische Regierungspartei AKP und die irakischen Kurdenparteien PUK und DPK, nicht dagegen die irakische Baath-Partei. Ferner wird nach Aufenthalten in bestimmten Staaten oder Regionen gefragt, zum Beispiel Afghanistan, Irak, Iran, Tschetschenien und die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, also auch das künftige EU-Mitglied Slowenien.
Weitere Fragen betreffen verantwortliche Tätigkeiten in staatlichen Einrichtungen, Tätigkeiten in Forschungszentren und anderen Einrichtungen in Deutschland oder dem Ausland, die mit der Entwicklung oder Erforschung von ABC-Waffen oder Kampfstoffen befasst sind, militärische oder Spezialausbildung und vieles mehr.
Die bayerischen Grünen äußerten Bedenken gegen die Verwendung des Fragebogens. Wir haben nichts gegen anlassbezogene Befragungen, sagte die migrationspolitische Sprecherin Elisabeth Köhler laut eines Berichtes der Frankfurter Rundschau vom 26.4. 2003. Aber diese flächendeckende, oberflächliche Befragung diene nur dazu, eine Datenbank aufzubauen. Dagegen verteidigte das Innenministerium die Vorgehensweise. Bayern handele schon allein deshalb so, um nach einem etwaigen Terroranschlag nicht den Vorwurf zu bekommen, nicht alles getan zu haben, sagte Staatssekretär Hermann Regensburger (CSU).
Der Bayerische Flüchtlingsrat wies darauf hin, dass der Fragebogen durch die Anzahl und die Wiederholung der Fragen darauf angelegt sei, Widersprüche zu provozieren. Zudem sei eine solche Datensammlung auf Vorrat nicht verfassungskonform, sagte Rechtsanwalt Hubert Heinhold vom Flüchtlingsrat. Die erneute Befragung von Personen, die bereits vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge befragt worden seien, sei ein Eingriff in die Bundeskompetenz.

Saarland: Arbeitskreis Asyl wird zu Flüchtlingsrat e.V.
Im Saarland hat sich im April der Saarländische Flüchtlingsrat e.V. gegründet. Der Verein geht hervor aus dem Arbeitskreis Asyl Saarland und ist ein landesweiter Zusammenschluss von Gruppen und Einzelpersonen, die sich für Flüchtlinge engagieren. Dem ehrenamtlichen Vorstand gehören an: Waltraud Andruet (pax christi), Bernhard Dahm (Rechtsanwalt), Doris Klauck (amnesty international), Peter Nobert (Rechtsanwalt), Roland Röder (Aktion 3. Welt Saar) und Andreas Schmitt. Der Flüchtlingsrat ist eingebunden in die bundesweite Arbeitsgemeinschaft Pro Asyl.

NRW: Viele Kinder von Asylbewerbern gehen zur Schule
In den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden, in denen eine Regionale Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien tätig ist, gehen 9798 % der Kinder von Asylbewerbern zur Schule. Das ist jedenfalls das Ergebnis einer nicht repräsentativen Umfrage der Landesregierung, das in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Landtagsabgeordneten Ute Dreckmann und Ralf Witzel (beide FDP) veröffentlicht worden ist (LT-Ds 13/3441). Angaben über die sonstigen Städte und Gemeinden konnte die Landesregierung nicht machen.
Den beiden Abgeordneten ging es in erster Linie um eine Feststellung des Mehrbedarfs, der durch die geplante Einführung der Schulpflicht für Kinder von Asylbewerbern in Nordrhein-Westfalen entstünde. Mangels Datenmaterials konnte die Landesregierung die dahingehenden Fragen jedoch nicht beantworten.

Berlin: Sachleistungen sollen eingeschränkt werden
Die Berliner Bezirke Tempelhof- Schöneberg und Mitte planen, die Versorgung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Barleistungen umzustellen. Das berichtete der Berliner Flüchtlingsrat. Wie bereits das Land wolle sie die bisherigen Verträge mit der Firma Sodexho kündigen.

 

Europa

Großbritannien schlägt Sammellager für Flüchtlinge in den Herkunftsregionen vor
Großbritannien hat der EU vorgeschlagen, Asylsuchende in besondere sichere Häfen in ihre Herkunftsregion zu bringen und dort ihre Asylanträge zu prüfen. Anerkannte Flüchtlinge sollen dem britischen Vorschlag zufolge nach festgelegten Quoten in die EU einreisen dürfen. Die Flüchtlingslager sollen in allen wichtigen Herkunftsregionen der Flüchtlinge, die in Europa Schutz suchen, errichtet werden und unter der Obhut des UNHCR stehen. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern soll den lokalen Standards entsprechen. Ferner erwägt der britische Vorschlag Möglichkeiten, Fluchtursachen durch militärische Maßnahmen zu bekämpfen. Darüber hinaus soll das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung in der Europäischen Menschenrechtskonvention  auf das Inland beschränkt und somit das Abschiebungsverbot gestrichen werden.
Nach Informationen der Nachrichtenagentur Reuters stießen die britischen Vorschläge beim Treffen der europäischen Innenminister Ende März im griechischen Veria auf lauwarme Reaktionen. Auch der deutsche Innenminister Otto Schily äußerte Skepsis hinsichtlich der praktischen Umsetzbarkeit der britischen Vorschläge. Zustimmung gab es hingegen von den Vertretern Italiens, Belgiens, Spaniens und der Niederlande. Die Kommission erhielt den Auftrag, den Vorschlag zu prüfen und beim EU-Gipfel im Juni eine Studie zum Thema vorzulegen.
Auf deutliche Ablehnung traf der Vorschlag bei Nichtregierungsorganisationen: Der britische Flüchtlingsrat sprach von einer Untergrabung von Sinn und Zweck der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Vorschläge würden in letzter Konsequenz zu einer übermäßigen Belastung der ärmsten Länder der Welt führen, die bereits jetzt über 70% der Flüchtlinge weltweit aufnehmen.
Anke Clodius vom amnesty international Deutschland bezeichnete als besonders bemerkenswert, dass dieser Vorschlag von dem EU-Mitgliedstaat kommt, der an den Militäroperationen im Irak beteiligt ist.

Niederlande: Kritik an unzureichenden Verfahrensstandards
Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch (HRW) hat bei einer Analyse der niederländischen Asylverfahrenspraxis schwere Mängel festgestellt (Bericht Fleeting Refuge: The Triumph of Efficiency over Protection in Dutch Asylum Policy vom 9.4.2003, 33 S., M3537). Insbesondere die Praxis beschleunigter Asylverfahren stößt auf Kritik der Menschenrechtler. So sei das 1994 erstmals eingeführte Aanmeldcentra-(AC-) Verfahren, welches ursprünglich für offensichtlich unbegründete Anträge gedacht war, im Jahr 2002 in mindestens 60 Prozent der Fälle durchgeführt worden. Das AC-Verfahren stellt eine Vorprüfung dar, bei der innerhalb weniger Tage entschieden wird, ob der Antrag abgelehnt wird oder ob der Antragsteller das Recht hat, ein volles Asylverfahren durchzuführen. Ob ein Antragsteller zunächst das AC-Verfahren zu durchlaufen hat, ist dabei weitgehend in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt. Diese entscheidet nach einer ersten Anhörung, ob die Prüfung des Falls innerhalb von 48 Stunden stattfinden kann oder ob mehr Zeit erforderlich sein wird.
Der Bericht von HRW dokumentiert mehrere Fälle, bei denen die Anträge traumatisierter Personen oder von Flüchtlingen mit anderen schweren gesundheitlichen Problemen im beschleunigten Verfahren abgelehnt wurden. Die Chancen der Antragsteller verschlechterten sich außerdem, weil die Zuständigkeit für Asylverfahren seit dem Jahr 2001 beim obersten Verwaltungsgericht, dem Raad van State liegt. Dessen Rechtsprechung schränke den Anspruch von Flüchtlingen auf eine angemessene Würdigung ihrer Asylgründe zusätzlich ein.
Weitere Passagen des Berichts beschäftigen sich mit der unangemessenen Behandlung von Kindern im Asylverfahren sowie mit der Verweigerung von Sozialleistungen, von der Asylsuchende in verschiedenen Stadien ihres Verfahrens betroffen sein können. Auf der Grundlage der Analyse fordert HRW die neue niederländische Regierung auf, durch eine Gesetzesreform das Asylverfahren wieder in Einklang mit internationalen Standards zu bringen.

Europäisches Parlament fordert Verbesserung der Familienzusammenführung
Das Europäische Parlament hat sich am 9.4.2003 dafür ausgesprochen, die Familienzusammenführung von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Über den Vorschlag der Richtlinie zur Familienzusammenführung hinaus will das Parlament auch registrierten  und unverheirateten Partnern unabhängig vom Geschlecht die Familienzusammenführung ermöglichen, wenn der Mitgliedstaat diese Beziehungen wie Ehen behandelt. Außerdem sollen auch Personen, die zwar nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, aber subsidiären Schutz genießen, wie anerkannte Flüchtlinge zur Familienzusammenführung berechtigt sein. Ferner verlangte das Parlament, dass auch den Eltern des stammberechtigten Ausländers die Einreise gestattet werden soll, wenn es ihnen an familiärer oder sonstiger Bindung im Herkunftsland fehlt und der stammberechtigte Ausländer für ihren Unterhalt aufkommt. Auch unverheirateten volljährigen Kindern sollen nach Auffassung des Europäischen Parlamentes zu ihren Eltern ziehen dürfen, wenn sie schwere Gesundheitsprobleme haben und von ihren Eltern abhängig sind.
Dagegen lehnte es das Parlament ab, den Familiennachzug von minderjährigen Kindern an eine Altersgrenze über zwölf Jahre auszuschließen, wenn sie nicht nationale Integrationskriterien erfüllen.
Der Beschluss des Parlaments hat keine Bindungswirkung für den Ministerrat.

Norwegen: Regierung will Sozialleistungen streichen
Die norwegische Regierung will mit drastischen Verschärfungen des Flüchtlingsrechts die Anzahl von Asylbewerbern verringern. So plant die Regierung einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 4. April zufolge unter anderem den Entzug von Verpflegung und Unterkunft für abgelehnte Asylbewerber; die Familienzusammenführung zu Flüchtlingen soll davon abhängig gemacht werden, dass keine Sozialleistungen für die Familienangehörigen in Anspruch genommen werden müssen.
Norwegen reagiert damit auf die deutlich höhere Anzahl von Asylbewerbern, die durch die Verschärfungen des Flüchtlings- und Ausländerrechts in Dänemark im letzten Jahr ausgelöst worden ist. 2002 kamen 17 480 Asylbewerber nach Norwegen, 18 % mehr als 2001. Für das laufende Jahr rechnen die Behörden mit einer weiteren Steigerung.

Irland: NGOs fordern Kommission gegen Rassismus
Acht Nichtregierungsorganisationen in Irland haben eine unabhängige Stelle zur Beobachtung und Untersuchung rassistischer Vorfälle gefordert. Die Organisationen, darunter amnesty international und der irische Flüchtlingsrat, wiesen laut einem Bericht der Irish Times vom 29.2.2003 darauf hin, dass viele rassistische Übergriffe nicht der Polizei gemeldet würden, da es sehr wahrscheinlich sei, dass die Täter nicht vor Gericht gestellt würden. Die Opfer seien oft Asylsuchende oder Menschen mit irregulärem Status.

 

Internationales

Niedersachsen/Syrien: Hussein Daoud freigelassen
Nach Informationen von amnesty international ist Hussein Daoud am 11.12.2002 aus einem syrischen Gefängnis entlassen worden. Sein Fall hatte Anfang des Jahres 2001 für Aufmerksamkeit gesorgt, da der Kurde nach seiner Abschiebung aus Niedersachsen mehrere Wochen als verschwunden galt, bevor es Mitarbeitern der deutschen Botschaft gestattet wurde, ihn im Gefängis zu besuchen. Die Ungewissheit über sein Schicksal hatte das niedersächsische Innenministerium zunächst veranlasst, Abschiebungen nach Syrien auszusetzen. Sie wurden aber später wieder aufgenommen, weil das Ministerium keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Abschiebung Daouds und seiner Festnahme erkennen konnte (wir berichteten mehrfach). Hussein Daoud war im März 2002 zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, wobei die Dauer der Untersuchungshaft angerechnet wurde. Der Zeitpunkt seiner Freilassung lässt also nun darauf schließen, dass Daoud tatsächlich unmittelbar nach seiner Abschiebung im Dezember 2000 festgenommen worden war. In einem Telefonat mit einem Bekannten soll Hussein Daoud bestätigt haben, dass er im Gefängnis gefoltert wurde.



Aus der Beratungspraxis

RA Klaus Peter Stiegeler

Flüchtlinge und Führerschein

Als ob Flüchtlinge keine dringlicheren Sorgen hätten als einen Führerschein zu haben oder zu bekommen, wird mancher einwenden. Das mag vielleicht für diejenigen gelten, die neu hier ankommen. Aber schon bei der Arbeitssuche stellt mancher Asylbewerber fest, dass seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich besser sind, wenn er einen Führerschein besitzt. Wer sich gar auf einen Daueraufenthalt einstellt, weil er die Anerkennung nach Art. 16 a GG oder die Rechtsstellung nach § 51 AuslG erreicht hat, will oft auch auf automobile Integration nicht mehr verzichten. Ähnliches gilt für langjährig geduldete Flüchtlinge.
Welche Schwierigkeiten dabei auftreten können, illustriert folgender Fall:

Herr A., der bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat und nunmehr im dritten Jahr seines Aufenthalts auf die Entscheidung über seinen Folgeantrag wartet, musste schon wiederholt feststellen, dass er gerade interessante Arbeitsstellen nicht erhalten hat, weil er nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis war. Er hat sich deshalb vor einem halben Jahr bei einer Fahrschule in Stuttgart angemeldet und zwischenzeitlich die notwendige Zahl von Kursstunden absolviert. Schon bei der Abgabe des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis gab es Schwierigkeiten, weil man Zweifel an der Echtheit seiner Geburtsurkunde hatte. Als er zur Prüfung antreten will, will der Prüfer seinen Reisepass sehen. Darüber verfügt Herr A. nicht, da er nur mit Hilfe eines gefälschten Passes einreisen konnte. Er fällt aus allen Wolken, als es daraufhin der Prüfer ablehnt, ihn zur Führerscheinprüfung zuzulassen. Er denkt mit Schrecken daran, dass er sich das Geld für den Besuch der Fahrschule nur geliehen hat, in der Hoffnung, es bald nach Antritt einer geeigneten Arbeitsstelle zurückzahlen zu können.

I. Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse
Vorbemerkung: In der Umgangssprache wird, wenn es um die Berechtigung geht, mit einem Kraftfahrzeug am verkehr teilzunehmen, nur vom Führerschein gesprochen. Juristisch gesehen ist der Führerschein aber nur das Ausweispapier. Maßgebend für die Berechtigung ist die Fahrerlaubnis. Dieser Begriff wird deshalb in diesem und den nachfolgenden Abschnitten durchgängig verwendet.
Wer noch keinen Wohnsitz im Inland hat, also Touristen, Geschäftsreisende u.s.w., kann im Inland mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis unbeschränkt Fahrzeuge führen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (künftig: IntVO).
Inhaber von Fahrerlaubnissen eines EU/EWR-Staates sind den Inhabern einer deutschen Fahrerlaubnis gleichgestellt. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist ihnen also auf Dauer gestattet, und zwar unabhängig davon, ob sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz begründet haben oder nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen, die aber im vorliegenden Zusammenhang nicht interessieren, gilt ausnahmsweise etwas anderes. Die Einzelheiten sind in §§ 28 und 29 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (künftig: FeV) geregelt.
Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten können mit ihrer ausländischen Fahrerlaubnis am inländischen Kraftfahrzeugverkehr nur vorübergehend teilnehmen, nämlich für die Dauer von sechs Monaten ab Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes. Diese Frist kann ausnahmsweise auf zwölf Monate verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Eine Alternative also, die für Flüchtlinge selten in Betracht kommen wird.

II. Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse
Da der hier angesprochene Personenkreis selten oder nie aus einem EU- bzw. EWR-Land kommt, kann von einer ausländischen Fahrerlaubnis regelmäßig nach Ablauf von sechs Monaten im Inland kein Gebrauch mehr gemacht werden. Dies kann verhindern, wer rechtzeitig, spätestens aber drei Jahre nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, die Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis beantragt. Das Verfahren der Umschreibung ist in § 31 FeV geregelt. Dabei ist von Bedeutung, ob der Flüchtling im Besitz der Fahrerlaubnis eines sogenannten „Listenstaates” ist oder nicht.
In der Anlage 11 zu § 31 FeV sind eine Reihe von Staaten aufgeführt, bei denen angenommen wird, dass Inhalt und Anforderungen der Fahrerlaubnisprüfung denen in der Bundesrepublik entsprechen. Die Zusammensetzung der Liste ändert sich gelegentlich. Die derzeitige Fassung ist am Ende dieses Textes auszugsweise abgedruckt.
Wer im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, die in einem in dieser Liste erfassten Staaten sowie in einer der dort aufgeführten Fahrerlaubnisklassen erteilt wurde, erhält eine deutsche Fahrerlaubnis grundsätzlich ohne weitere Ausbildung, ohne Sehtest, vor allem aber ohne theoretische und praktische Prüfung. Etwas anderes gilt nur dann, sofern dies in der Anlage 11 ausdrücklich vermerkt ist. So müssen sich z. B. Inhaber einer litauischen Fahrerlaubnis einer theoretischen Prüfung unterziehen.
Ein Blick auf die Anlage 11 zeigt, dass jedenfalls derzeit nur wenige der Staaten dort aufgeführt sind, aus denen Flüchtlinge kommen.
Wer die Fahrerlaubnis eines Staates hat, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, hat lediglich einen Vorteil: Er muss sich nicht erneut einer Ausbildung unterziehen. Die Umschreibung seiner ausländischen Fahrerlaubnis in eine deutsche erfolgt aber erst nach Absolvierung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung.

III. Führerscheinprüfung und Identität
Wer keine Fahrerlaubnis über den vorstehend beschriebenen vereinfachten Weg erhalten kann, aber dennoch ein Fahrzeug im Inland führen will, muss sich wohl oder übel einer theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung unterziehen. Hierbei sind seit dem vergangenen Jahr zunehmend Schwierigkeiten zu verzeichnen.
Denn Flüchtlinge haben fast immer wenig oder gar keine Papiere zu ihrer Identität. Wer eine Führerscheinprüfung absolvieren will, hat seinem Antrag einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt (§ 21 Abs. 3 FeV) beizufügen. Gem. § 16 Abs. 3 S. 3 und § 17 Abs. 5 S. 2 FeV hat der Sachverständige oder Prüfer sich auch jeweils vor der theoretischen und praktischen Prüfung durch Einsicht in den Personalausweis oder Reisepass von der Identität des Prüfungsbewerbers zu überzeugen.
Der Zweck dieser Regelung ist es sicher zu stellen, dass der Fahrerlaubnisbewerber selbst die Prüfung ablegt. Der Sachverständige oder Prüfer muss sich vor der Prüfung von der Identität des Bewerbers überzeugen, um Täuschungsversuche zu verhindern (so ausdrücklich die Gesetzbegründung, BR-Drucksache 443/98, S. 265 zu § 16 Abs. 3 FeV und a.a.O. S. 269 zu § 17 Abs. 5 FeV).
Selbstverständlich steht der internationale Reiseausweis eines anerkannten Asylberechtigten oder des Inhabers der Rechtsstellung nach § 51 AuslG einem Reisepass oder Personalausweis gleich, so dass dieser Personenkreis keine Probleme hat. Gleiches muss für staatenlose Flüchtlinge gelten, die im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 sind.
Schwierigkeiten gibt es dagegen bei Asylbewerbern oder geduldeten Flüchtlingen. Sie verfügen, wie fast alle Flüchtlinge, oft über keinerlei nationale Identitätspapiere und können sie auch nur schlecht beschaffen.
Nach dem Wortlaut der oben genannten Vorschriften reichen weder die Aufenthaltsgestattung noch eine Duldung aus, um bei der theoretischen und praktischen Befähigungsprüfung die Identität nachzuweisen. Denn sie sind keine Personalausweise oder Reisepässe (so auch VGH München, Beschluss vom 26.2.2002 - 11 CE 02.225 - 6 S., M1814; a. A. die Vorinstanz: VG München, Beschluss vom 3.1.2002 - M 6 aE 01.5647/M 6 aE 01.6242 - 5 S., M1707).
Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen muss es jedoch genügen, wenn auf andere Weise die Identität des Fahrerlaubnisbewerbers sichergestellt wird. So etwa, wenn ihm eine Duldung oder Aufenthaltsbefugnis zugleich als Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 AuslG oder ein Reisedokument nach § 39 Abs. 2 i.V.m. § 15 DVAuslG erteilt wurde. Gleiches gilt, wenn ein nationaler Reisepass oder Personalausweis vorliegt, sich aber nicht in den Händen des Prüfungsanwärters befindet. Dies ist etwa der Fall, wenn der Flüchtling ein Asylverfahren durchlaufen hat, in deren Verlauf er sein nationales Identitätspapier in amtliche Verwahrung gegeben hat.
In der Praxis wird unterschiedlich verfahren. Aufgrund eines Vorstoßes des Bayerischen Innenministeriums im November 2001 hat sich der sogenannte Bund-Länder-Fachausschuss „Fahrerlaubnisrecht“ der Auffassung Bayerns angeschlossen, wonach „Aufenthaltsgestattung”, „Duldung” und „Grenzübertrittsbescheinigung” grundsätzlich nicht ausreichen, um einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV bzw. um den zur Ablegung der Fahrerlaubnis erforderlichen Identitätsbeweis zu erbringen. In der Folgezeit sind verschiedene Ländererlasse herausgegeben worden:

Die vorgenannten Erlasse stimmen darin überein, dass der ausländische Fahrerlaubnisbewerber, der keinen Reisepass oder Personalausweis besitzt, dennoch die Fahrerlaubnisprüfung ablegen kann, wenn er solche Papiere in amtliche Verwahrung gegeben hat.
Im Übrigen sind die Erlasse unterschiedlich restriktiv. Lediglich das Land Nordrhein-Westfalen erwähnt ausdrücklich die Möglichkeit, im Einzelfall mit der zuständigen Ausländerbehörde die Identität auch dann abzuklären, wenn ein Ausweisersatz nach § 39 Abs. 1 FeV oder ein Reisedokument nach § 39 Abs. 2 FeV nicht vorliegt.
Wer eine Fahrerlaubnis erwerben will, sollte sich deshalb rechtzeitig vor Abschluss des Ausbildungsvertrages mit der Fahrschule erkundigen, ob ihm trotz fehlender nationaler Identitätspapiere die Prüfung abgenommen bzw. bei bestandener Prüfung die Fahrerlaubnis ausgehändigt wird.

IV. Zivilrechtliche Ansprüche
Im Beratungsalltag hat sich gezeigt, dass Flüchtlingen manchmal die Praxis der Behörden hinsichtlich der Identitätsprüfung nicht bekannt ist. Sie unterziehen sich einer Ausbildung in der Annahme, später problemlos die Befähigungsprüfung absolvieren zu können und sind völlig überrascht, wenn ihnen dies verwehrt wird.
Die Rechtsprechung hat wiederholt einen Schadenersatzanspruch desjenigen bejaht, der durch fahrlässige Irreführung zum Vertragsschluss veranlasst wurde. Es handelt sich um eine Verletzung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses. Die Behebung des Schadens soll in der Regel dadurch erfolgen, dass die Aufhebung des eingegangenen Vertrages veranlasst wird. Ist dieser aber bereits abgewickelt, wie es bei der Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung regelmäßig der Fall ist, bleibt nur ein Anspruch auf Rückzahlung des Ausbildungsentgelts (vgl. zu allem Palandt- Heinrichs, BGB, § 276 Rn. 78; OLG Stuttgart, MDR 1971, 216; OLG Nürnberg, BB 1972, 62).
Man muss davon ausgehen, dass die Fahrschulen die Verordnungsbestimmungen, hier also die §§ 16 Abs. 3 S. 3, 17 Abs. 5 S. 2 und 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV, kennen. Sie sind deshalb aus dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis verpflichtet, Flüchtlinge, die wegen der Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages vorsprechen, darauf hinzuweisen, dass regelmäßig ein Reisepass oder Personalausweis verlangt wird, bevor die Prüfung absolviert werden kann. Wenn sie dies nicht tun und dennoch den Vertrag abschließen, ist nach hier vertretener Auffassung ein Schadenersatzanspruch zu bejahen.

V. Zusammenfassung
Ist ein Flüchtling im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis, sollte er/sie prüfen, ob eine vereinfachte Umschreibung in eine inländische Fahrerlaubnis nach § 31 FeV möglich ist. Wenn ja, sollte der Umschreibungsantrag innerhalb von drei Jahren nach der Einreise gestellt werden. Ist das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar, muss auf jeden Fall eine Führerscheinprüfung absolviert werden. Deren Bestehen setzt regelmäßig den Besuch einer Fahrschule mit entsprechenden Kosten voraus. Zuvor sollte auf jeden Fall geklärt werden, ob es gelingt, die Identität ausreichend nachzuweisen.
In dem eingangs geschilderten Beispielsfall ist dies nicht möglich, weil Herr A. mit gefälschten Papieren eingereist ist. Sein Bemühen muss darauf gerichtet sein, von der Fahrschule die bezahlte Ausbildungsvergütung im Schadensersatzwege zurückzuerhalten.

Anlage 11 (zu den §§ 28 und 31): Staatenliste zu den Sonderbestimmungen
für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis


Ausstellungsstaat
Klasse(n)
theoretische Prüfung
praktische Prüfung
Andorra
alle
nein
nein
Estland
alle
nein
nein
Französisch-Polynesien
alle
nein
nein
Guernsey
alle
nein
nein
Insel Man
alle
nein
nein
Japan
alle
nein
nein
Jersey
alle
nein
nein
Kroatien
alle
nein
nein
Lettland
alle
nein
nein
Litauen
alle
ja
nein
Malta
alle
nein
nein
Monaco
alle
nein
nein
Neukaledonien
alle
nein
nein
Polen
alle
nein
nein
Republik Korea
2
nein
nein
San Marino
alle
nein
nein
Schweiz
alle
nein
nein
Singapur
alle
nein
nein
Slowakei
alle
nein
nein
Slowenien
alle
nein
nein
Südafrika
alle
nein
nein
Tschechien
alle
nein
nein
Ungarn
alle
nein
nein
Fahrerlaubnis, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan erteilt wurden
B/BE
nein
ja

Besondere Regeln gelten jeweils für die Staaten der USA und die Provinzen Kanadas (hier nicht angeführt)

 

 

Rechtsprechungsfokus

Schutz von Ehe und Familie (Teil I)

von RAin Theresia Wolff, Köln

Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährt jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, Art. 8 Abs. 2 EMRK verbietet grundsätzlich Eingriffe der Behörden in dieses Recht. Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Der Ausschluss einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen (BVerwG, Urteil vom 27.1.1998 - 1 C 28.96 - InfAuslR 1998, 279 ff.). Art. 8 EMRK geht hinsichtlich des Schutzes der Familie weiter als Art. 6 Abs.1 GG und ist in besonderen Fällen auch dann zu beachten, wenn die familiäre Schutzgemeinschaft in einem entfernteren Familienverhältnis wahrgenommen wird (VG Saarland, Beschluss vom 11.10.2000 - 1 F 58/00.A - 8 S., R9537).
Bei der Entscheidung über den Aufenthalt eines Ausländers hat die zuständige Behörde die sich aus diesen Vorschriften ergebende staatliche Schutzpflicht zu beachten. Das Ausländergesetz trägt dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot für Ehe und Familie insbesondere durch die Regelungen über den Familiennachzug Rechnung. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur im Rahmen dieser einfach gesetzlichen Vorschriften die Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen zu gewährleisten sei. Die Vorschriften des Ausländerrechtes sind vielmehr in einer Weise auszulegen, in der sie Art. 6 GG ausreichend Rechnung tragen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß – entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen – in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die tatsächlichen familiären Bindungen und auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 19.96 - InfAuslR 1998, 213 ff.; BVerfG, Beschluss vom 31.8.1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67 ff. und Beschluss vom 30.1. 2002 - 2 BvR 231/00 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37). Im Rahmen von § 55 Abs. 2 AuslG ist deshalb ein zwingender Duldungsgrund anzunehmen, wenn ansonsten der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Ehe und Familie nicht hinreichend Rechnung getragen würde.
Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an Familienangehörige Deutscher oder ausländischer bleibeberechtigter Ausländer ist nur nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG möglich; es muss also die Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt sein. Demnach kommt es für die Gewährung eines (weiteren) Aufenthaltes nicht auf das formale Bestehen einer Ehe oder eines Eltern-Kind-Verhältnisses, sondern auf das Bestehen oder die beabsichtigte Aufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft an. Ausnahmsweise kann die Schutzfunktion des Art. 6 GG bereits im Vorfeld einer Eheschließung zum Tragen kommen, wenn ansonsten die Eheschließungsfreiheit beeinträchtigt wäre.
Nachfolgend werden zunächst die Anforderungen dargestellt, die an das Bestehen einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft gestellt werden. Teil II, der in der nächsten Ausgabe des ASYLMAGAZINs erscheint, setzt sich mit den aufenthaltsrechtlichen Folgen einer Einreise unter Verstoß gegen die Visumsvorschriften unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie auseinander. Außerdem behandelt er die Aufenthaltsgewährung an Familienangehörige von Ausländern, die sich ohne verfestigtes Bleiberecht oder geduldet in Deutschland aufhalten.

1. Verlöbnis/Eheschließungsfreiheit
Ausländer halten sich häufig viele Jahre in Deutschland auf, bevor sie – z. B. durch negativen Ausgang eines Asylverfahrens – ausreisepflichtig werden. Während dieses langjährigen Aufenthaltes kommt es nicht selten zu Beziehungen mit deutschen Partnern. Eine Eheschließung wird hierbei in vielen Fällen dadurch verhindert bzw. erheblich verzögert, dass die Beschaffung der für den Ausländer zur Heirat benötigten Dokumente erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Hier stellt sich die Frage, ob die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht im Hinblick auf das Verlöbnis zu unterbleiben hat.
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass allein das Bestehen eines Verlöbnisses nicht – über die durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Eheschließungsfreiheit – einen Duldungsanspruch vermittelt. Die Eheschließungsfreiheit ist insoweit regelmäßig gewahrt, wenn einem Ausländer das kurzfristige Betreten des Bundesgebiets zum Zwecke der Eheschließung ermöglicht wird; erst nach der Eheschließung hat der Ausländer gegebenenfalls einen Anspruch darauf, die Ehe im Bundesgebiet zu führen.
Andererseits verbietet das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG jegliche nachteiligen Einwirkungen staatlicher Stellen auf die Bereitschaft zur Eheschließung und garantiert damit den ungehinderten Zugang zur Ehe. Dies schließt ein, dass die Eheschließung nicht gefährdet werden darf. Unter diesem Gesichtspunkt geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei beabsichtigter Eheschließung mit einem Deutschen oder einem bleibeberechtigten Ausländer die Erteilung einer Duldung in Betracht kommt.
Hierbei werden an den Nachweis der Eheschließungsabsicht zunehmend strengere Anforderungen gestellt. Während das BVerwG in einem Beschluss vom 17.11.1994 davon ausging, einem Ausländer dürfe der weitere (langfristige) Aufenthalt auch im Fall eines Verlöbnisses mit einer Deutschen jedenfalls dann verwehrt werden, wenn der Zeitpunkt der beabsichtigten Eheschließung völlig ungewiss sei (BVerwG, Beschluss vom 17.11.1994 - 1 B 224.94 - InfAuslR 1995, 150 f.), ist es inzwischen herrschende Meinung, dass die Duldung erst dann in Betracht kommt, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. hierzu z. B. VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.1993 - 12 TG 2539/93 - InfAuslR 1993, 102; VG Cottbus, Beschluss vom 29.10.2002 - 3 L 621/02 - 6 S., M2774). Dies soll regelmäßig erst dann der Fall sein, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer vorliegt oder eine Befreiung hiervon erteilt wurde und der Termin zur Eheschließung bestimmt ist (VG Gera, Beschluss vom 17.12.2002 - 4 E 2358/02 GE - 7 S., M3080).
Umstritten ist, ob eine beabsichtigte unmittelbar bevorstehende Eheschließung mit Blick auf Art. 6 GG überhaupt einen rechtlichen Hinderungsgrund für die Abschiebung im Sinne des § 55 Abs. 4 AuslG darstellt oder ob dieser Umstand nur als dringender persönlicher Grund bei einer Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 3 AuslG Eingang finden kann (vgl. zum Meinungsstand VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.10.1998 - 3 L 883/98 - InfAuslR 1999, 33 f.).

2. Eheliche Lebensgemeinschaft
Die Grundlage der einschlägigen Regelungen des Ausländergesetzes über Aufenthaltserlaubnisse für ausländische Ehegatten ist, dass diese zur Führung der Ehe gemäß ihren Vorstellungen darauf angewiesen sind, sich wie der jeweilige Ehepartner im Bundesgebiet aufzuhalten. Daran fehlt es beim Vorliegen einer sog. Scheinehe oder Zweckehe.
Auf den Aufenthalt im Bundesgebiet ist der Ausländer ferner nicht mehr angewiesen, wenn die Beziehung der Eheleute auseinander gegangen ist oder sich so weit reduziert hat, dass sie sich nicht mehr in gemeinsamer Lebensführung Beistand leisten, sondern einander ohne Lebensgemeinschaft lediglich begegnen (OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 22.6.2000 - 3 M 35/00 - InfAuslR 2001, 128 ff.).
Für die Annahme einer sog. Scheinehe reicht es nicht aus, wenn nur einer der beiden Ehegatten entsprechende Vorstellungen gehabt hat oder wenn der Zweck der Ehe zwar auch, aber nicht ausschließlich die Verschaffung des Aufenthaltstitels gewesen ist. Dass die Verschaffung eines Aufenthaltsrechts nach den Vorstellungen beider Ehepartner ausschließlich Zweck der Ehe gewesen sein soll, muss mit der erforderlichen Sicherheit feststehen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.11.2002 - 11 M 3199/00 - InfAuslR 2001, 82 f.).
Allein das Innehaben zweier Wohnungen spricht weder für das Vorliegen einer Scheinehe noch für eine bloße Begegnungsgemeinschaft. Der Begriff der Lebensgemeinschaft in den Vorschriften des Ausländergesetzes ist im Hinblick auf Art. 6 GG zu interpretieren. Die Verfassungsnorm schützt die höchstpersönliche Beziehung der Eheleute, die sich rechtlich zu gemeinsamer Lebensführung miteinander verbunden haben. Wie Partner einer Ehe jeweils ihre gemeinsame Lebensführung ausgestalten, wie sie sich Bereiche vorbehalten, in denen sie sich auf sich selbst zurückziehen und sich von dem anderen abschließen, steht in ihrer Verantwortung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der Ehe besteht daher auch, wenn die Eheleute ihre höchstpersönliche Beziehung so ausgestalten, dass sie aus plausiblen Gründen nicht in einer Wohnung gemeinsam leben. Das Leben in einer Wohnung ist zwar für eine eheliche Lebensgemeinschaft typisch, unter dem Aspekt, ob Eheleute zur gemeinsamen Gestaltung ihrer Beziehung auf das persönliche Zusammensein mit dem Partner angewiesen sind, ist es aber nicht mehr als ein – allerdings bedeutsames – Indiz. In Anwendung dieser Grundsätze hielt das OVG Mecklenburg-Vorpommern es im zu entscheidenden Fall für plausibel, dass die räumliche Trennung der Eheleute gerade nicht dazu diene, sich wechselseitig aus der Ehe zu lösen. Vielmehr leuchte ein, dass diese Form der Beziehung, die es der Betreffenden erlaube, den Ehemann der Wohnung zu verweisen, wenn er intensiv dem Alkohol zugesprochen habe, notwendig und geeignet sei, die Erhaltung der Ehe zu gewährleisten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.6.2000 - 3 M 35/00 - InfAuslR 2001, 128 ff.).
Das OVG Schleswig-Holstein stellte in diesem Zusammenhang fest, es sei weder Sache der Ausländerbehörde noch der Gerichte, Eheleuten die Art ihres ehelichen Zusammenlebens vorzuschreiben. Allerdings verursache die Entscheidung, in getrennten Wohnungen zu leben, wovon keine als Familienmittelpunkt anzusehen sei, einen erhöhten Erklärungsbedarf dafür, dass trotzdem eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliege. Berufliche Gründe könnten insoweit eine ausreichende Erklärung darstellen (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.11.2002 - 11 M 319 9/00 - InfAuslR 2001, 82 f.).
Auch eine Eheschließung im Ausland mit einem Ausländer, zu dem eine Beziehung vor der Eheschließung nur in Form des Austausches von Fotos und Erzählungen Dritter über die betreffende Person bestand, begründet nicht zwingend die Annahme einer Zweckehe. Das VG Berlin stellte in einem Eilverfahren, in dem es um Erteilung eines Visums ging, klar, es sei zwar sicher nicht der Regelfall, allein aufgrund eines Fotos und/oder von Erzählungen über die betreffende Person bereits die Heiratspapiere zu besorgen und in das Land, in dem der/die Auserwählte lebe, zu reisen, um ggf. dort zu heiraten. Dies sei jedoch auch die Praxis zahlreicher Ehevermittlungsinstitute, bei der durchaus echte Lebensgemeinschaften zustande kämen (VG Berlin, Beschluss vom 1.2.2002 - VG 24 A 2.02 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 38).
Das OVG Berlin sah in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls keinen Anlass, eine Scheinehe anzunehmen. Die Darlegung, wie der Kontakt zu dem noch im Ausland lebenden Partner zustande gekommen sei und gepflegt werde, müsse mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ausreichen, um die ernsthafte Absicht der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu bejahen. Es sei in derartigen Fällen auch zu berücksichtigen, dass die Ehegatten vor der Einreise des nachzugswilligen Ehepartners noch gar keine Gelegenheit gehabt hätten, die behauptete Absicht des Zusammenlebens in Deutschland unter Beweis zu stellen (OVG Berlin, Beschluss vom 19.7.2000 - OVG 8 SN 175.00 - InfAuslR 2001, 81 f.).

3. Familiäre Lebensgemeinschaft mit Kindern
Ebenso wie bei der Bewertung einer Ehe stellt das Ausländergesetz auch bei Eltern-Kind-Verhältnissen nicht auf das formale Bestehen eines familienrechtlichen Verhältnisses, sondern auf das tatsächliche Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft ab. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 1 AuslG, der für alle auf die Familie bezogenen aufenthaltsrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen ist und wonach die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte zum Vorliegen einer derartigen familiären Lebensgemeinschaft fest, der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft i.S.d. § 17 Abs. 1 AuslG fordere nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft werde aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehöre im allgemeinen eine gemeinsame Wohnung. Lebten die Familienmitglieder dagegen getrennt, so bedürfe es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte könnten im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet seien, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen (BVerwG, Urteil vom 9.12.1997 - 1 C 16.96 - InfAuslR 1998, 272 ff.).
Durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16.12.1997 wurde die gemeinsame elterliche Sorge auch über die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinaus zum Regelfall erhoben sowie für nichteheliche Kinder als mögliche Form der familiären Verbundenheit zur Verfügung gestellt. Daneben ist auch das Umgangsrecht neu geregelt worden. Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist entsprechend zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt (§ 1684 BGB).
Durch diese Gesetzesänderung hat sich nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung an der Voraussetzung des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft nichts geändert. Die bloße formale Inhaberschaft des Sorgerechtes reicht ebenso wie das bloße Bestehen eines Umgangsrechtes (auch des Kindes) nicht aus, um aufenthaltsrechtlich schutzwürdige Beziehungen zu bejahen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.4.2000 - 10 B 10369/00.OVG - InfAuslR 2000, 388 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 - 9 S., M2217; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.8.2002 - 1 S 1381/ 201 - 16 S.,  M3106; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M 1343/00 - InfAuslR 2000, 392 ff.).
So betonte etwa das OVG Rheinland-Pfalz, wenn der Elternteil mit dem Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebe, setze das Tatbestandsmerkmal der Ausübung der Personensorge voraus, dass der Elternteil tatsächlich in einer Weise für die Person des Kindes sorge, wie es für die (gemeinsame) Sorge durch einen Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, vorgesehen sei. Das Tatbestandsmerkmal der familiären Lebensgemeinschaft sei in diesem Fall nur erfüllt, wenn der tatsächlich gepflegte Umgang mit dem Kind über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgehe und zu einer persönlichen Verbundenheit mit dem Kind geführt habe – oder Ausdruck einer solchen Verbundenheit sei –, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei, wenn mithin ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das sich in seiner Intensität dem bei einem gemeinsamen Lebensmittelpunkt annähere (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.4.2000 - 10 B 10369/00.OVG - InfAuslR 2000, 388 ff.).
Das Bundesverfassungsgericht führte zu der Frage, welche Kriterien bei der Bewertung einer schützenswerten Eltern-Kind-Beziehung zu berücksichtigen sind, grundsätzlich aus, die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis und die Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen könne jedenfalls dann unbedenklich sein, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinaus gehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt sein ließen. Besondere Lebensverhältnisse lägen etwa vor, wenn ein Kind auf die dauerhafte Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen sei. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliege. Ebenso unerheblich sei, ob die Betreuung auch von anderen Personen, z. B. der Mutter erbracht werden könne, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch die Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich werde, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben könne. Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbiete sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung entweder als aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechtes unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung sei und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG stehe. Der Senat ließ offen, inwieweit die durch das Kindschaftsreformgesetz bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Rahmenbedingungen möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der staatlichen Schutzpflichten des Art. 6 GG im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen habe. Insbesondere könne dahinstehen, ob der gemeinsamen Sorgeerklärung – auch im Hinblick auf die grundsätzlich von Behörden und Gerichten zu respektierende Elternautonomie – eine eigenständige Bedeutung etwa im Sinne einer Vermutung für die Begründung schützenswerter familiärer Beziehungen beider Eltern zu ihren Kindern zuzumessen sei (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - ASYLMAGAZIN 6/2002, S. 37).
Der VGH Baden-Württemberg stellte hierzu fest, die Anforderungen an das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft würden nunmehr allerdings geprägt durch das mit der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte neue Leitbild der Familie. In diesem Zusammenhang wies der Senat darauf hin, aus der insoweit durch das Kindschaftsreformgesetz geschaffenen erheblichen Veränderung der Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung könne nicht schon unmittelbar und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander darauf geschlossen werden, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet. Allerdings habe sich durch die neue Gesetzeslage das Leitbild der Familie dahingehend geändert, dass jedenfalls für personensorgeberechtigte Ausländer die Bejahung einer solchen familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr in erster Linie vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft abhängig gemacht werden könne. Es komme nunmehr entscheidend darauf an, ob zwischen dem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt sei. Der ausländische Elternteil müsse die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich auch wahrnehmen und regelmäßig bestimmte (nicht unbeträchtliche) Zeiten zusammen mit dem Kind verbringen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.8.2002 - 1 S 1381/01 - 16 S., M3106).
Das OVG Niedersachsen vertrat die Auffassung, aus der Neufassung des Umgangsrechts sei ausländerrechtlich zu schließen, dass auch weiterhin eine reine Begegnungsgemeinschaft zwischen dem ausländischen Elterteil und seinem minderjährigen deutschen Kind nicht als familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 23 Abs. 1 2. Halbs. i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG anzusehen sein dürfte. Andererseits könne die nunmehr gestiegene Bedeutung des Umgangsrechts auf die Auslegung der maßgeblichen ausländerrechtlichen Regelungen nicht ohne Einfluss bleiben (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M 1343/00 - InfAuslR 2000, 392 ff.)
Sowohl die Aufklärung der tatsächlichen Lebensverhältnisse als auch die rechtliche Bewertung, ob es sich um eine Beziehung handelt, die dem Wesen einer familiären Lebensgemeinschaft entspricht, dürfte im Einzelfall nicht unerhebliche Probleme bereiten. Das BVerfG stellte hierzu fest, e0ine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht nur quantitativ etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer Betreuungsleistungen lasse die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu komme, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt werde. Die Anforderungen an die Darlegungslast des ausländischen Elternteils dürften nicht überspannt werden (BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002, a.a.O.).
Das OVG Niedersachsen wies darauf hin, in Fällen, in denen Unklarheit über Umfang und Intensität der Kontakte des Betroffenen zu seinem Kind bestehe, dürfe sich die Ausländerbehörde nicht einseitig und vorrangig auf Aussagen der geschiedenen Kindesmutter verlassen. Auch Jugendamtsberichte, die ohne vorherigen persönlichen Kontakt zum Kindesvater erstellt worden seien, hätten insoweit nur eine eingeschränkte Beweiskraft. Da darüber hinaus das Vorbringen der Kindesmutter teilweise widersprüchlich gewesen sei, hätte in diesem Falle eine persönliche Anhörung des Betroffenen nahegelegen (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.4.2000 - 11 M 1343/00 - InfAuslR 392 ff.).
Im Einzelnen wurde das Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft z. B. bejaht in einem Fall, in dem regelmäßige und mit zahlreichen Unternehmungen verbundene 14-tägliche Wochenendbesuche des Kindes beim Vater, daneben bestehende häufige Telefonkontakte, gemeinsam verbrachte Ferien sowie Einzelfälle von Versorgung und Betreuung des Kindes im Krankheitsfalle vorlagen. Dies spreche insgesamt dafür, dass der Vater einen eigenen Erziehungsbeitrag erbringe, der eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes habe. Zwar entsprächen die Verhältnisse nicht dem gesetzgeberischen Leitbild von einer Erziehungsgemeinschaft der Eltern. Unter Beachtung der Elternautonomie stehe aber fest, dass jeder Elternteil die ihm zukommende Elternfunktion unter gegenseitiger Respektierung tatsächlich wahrnehme und das Verhältnis der geschiedenen Eheleute nicht der Art sei, dass Absprachen und ein gewisses Maß an Kooperation in Angelegenheiten des Kindes nicht möglich seien (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5.8.2002 - 1 S 1381/01 - 16 S., M3106).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof würdigte insoweit positiv, dass der Kindesvater seit der Geburt des Kindes darum gekämpft habe, für dieses zu sorgen und mehr Verantwortung übernehmen zu können. Er habe zügig die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht anerkannt. Er habe Kontakt zu seinem Kind gepflegt und sich auch gerichtlich um Ausweitung seines Besuchsrechtes bemüht. Auch dadurch, dass er das Kind nunmehr jedenfalls für eine gewisse Zeit im Haushalt der Pflegefamilie belassen wolle, zeige er diesem gegenüber Pflichtbewusstsein (BayVGH, Beschluss vom 2.7.1999 - 10 CE 99.968 - ASYLMAGAZIN 9/1999, S. 30).
Hingegen kam das OVG Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass trotz des von Seiten des getrenntlebenden Vaters betriebenen Umgangsverfahrens aufgrund der unregelmäßigen Ausübung des Besuchsrechtes und der ausbleibenden Unterhaltszahlungen, weder von einer Ausübung der Personensorge noch vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft gesprochen werden könne (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.4.2000 - 10 B 10369/00.OVG - InfAuslR 2000, 388 ff.).
Das VG Frankfurt a.M. vertrat die Auffassung, die 14-täglichen Besuchskontakte sowie gelegentliche Telefon- und Briefkontakte zu der Kindesmutter reichten nicht aus, um eine Annäherung an eine echte Eltern-Kind-Beziehung zu bejahen. Der Kindesvater leiste keinen echten Anteil an der Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes. Insoweit sei das Kind für sein Wohl nicht auf die dauerhafte Anwesenheit des Vaters in Deutschland angewiesen. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass der Kontakt zum Vater für das Kind im Hinblick auf seine Hautfarbe sich möglicherweise persönlichkeitsstärkend auswirke (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 7.10.2002 - 1 G 2785/02 (V) - 5 S., M2625).
Das OVG Berlin ging in einem Fall, in dem sich der Kontakt zwischen einem ausländischen Vater und seinem nichtehelichen deutschen Kind auf einen Umgangsrechtskontakt beschränkte, der etwa einmal monatlich für zwei Stunden ausgeübt wurde, davon aus, dass es sich um eine reine Begegnungsgemeinschaft handele (OVG Berlin, Beschluss vom 24.2.2003 - OVG 8 S 46.03 - 4 S., M3309).
Durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wird nicht nur das Recht geschützt, eine gegenwärtig praktizierte familiäre Beziehung weiterzuführen, sondern auch, sich die Möglichkeit der familiären Beziehung zu seinem Kind (wieder) zu erstreiten. Daher darf ein Betroffener nicht durch seine Abschiebung während des laufenden familiengerichtlichen Rechtsstreits daran gehindert werden, seine Rechte z. B. durch persönliche Vorsprachen geltend zu machen. Beim umgangsrechtlichen Verfahren muss dem Betreffenden die Möglichkeit verbleiben, sich durch die Teilnahme an einer Anhörung für seine Interessen einzusetzen. Dies kann nicht im Wege einer Anhörung durch einen ersuchten Richter im Heimatland ersetzt werden, zumal es gerade im umgangsrechtlichen Verfahren auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichts von dem Elternteil ankommt (VG Hamburg, Beschluss vom 11.12.2002 - 16 VG 5205/02 - ASYLMAGAZIN 4/2003, S. 41).

4. Erwachsenenadoption
Eine Erwachsenenadoption begründet eine Familie, die in ihrem verfassungsrechtlichen Kern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt ist und deshalb durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht erhalten werden kann. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist hier im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Solche weitergehenden Schutzwirkungen können sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben, wenn einer der Betroffenen auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und sich diese Hilfe nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 - DVBl. 1996, 195 f.).
In Anwendung dieser Grundsätze kam das VG Würzburg in einem Falle zur Annahme einer Beistandsgemeinschaft, in dem der Betreffende seinen erkrankten Adoptiveltern in erheblichen Maße zur Seite gestanden hatte. Es hielt in diesem Zusammenhang für unerheblich, dass die Unterstützungstätigkeiten nicht im Rahmen einer höchstpersönlichen Verpflichtung erbracht worden seien, sondern auch von anderen Personen hätten erledigt werden können (VG Würzburg, Beschluss vom 17.7.2000 - W 9 E 00.616 - ASYLMAGAZIN 11/2000, S. 27).
Der VGH Baden-Württemberg ging davon aus, es könne im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ein zwingendes Abschiebungshindernis anzunehmen sein, wenn es sich um die Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft handele, die der Ausländer schon als Minderjähriger mit seinen späteren Adoptiveltern begründet habe. Der Senat betonte, Voraussetzung für diese Schutzgewährung sei nicht, dass dem Betreffenden aufgrund besonderer individueller Defizite – etwa wegen Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not – ein eigenständiges Leben schlechthin nicht angesonnen werden könne. Es genüge das Vorliegen familiärer Beziehungen, die über eine bloße Begegnungsgemeinschaft weit hinausgingen. Hierbei sei entscheidend in Rechnung zu stellen, dass diese Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet worden seien, als der Betreffende nach dem Verlust der Eltern im Herkunftsland als Minderjähriger in besonderem Maße schutzbedürftig gewesen sei. Inzwischen sei er zwar 19 Jahre alt und dementsprechend selbst handlungs- und entscheidungsfähig. Die erzieherische und betreuerische Verantwortlichkeit der Adoptiveltern sei aber keineswegs vollständig in den Hintergrund getreten, insbesondere da der Adoptivsohn noch die Schule besuche. Die Intensität der zwischenmenschlichen Beziehungen innerhalb der durch die Adoption rechtlich zur Kernfamilie aufgewerteten Gemeinschaft dürfte sich seit Eintritt der Volljährigkeit des Adoptivsohnes nicht nennenswert gemindert haben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.7.2002 - 13 S 673/02 -).

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