Neu bei ecoi.net:
Committee to Protect Journalists: Zur Pressezensur im Jahr 2002 (engl.).
Länderberichte vom 31.3.2003: Attacks on the press in 2002
(##1167911775)
OSZE: Todesstrafe in der OSZE-Region (engl.).
Länderberichte vom Oktober 2002: The death penalty in the OSCE area
(#11997, #12003)
US-Außenministerium: Situation der Menschenrechte 2002 (engl.).
Länderberichte vom 1.3.2003: Country Reports on Human Rights Practices
2002 (##1178011906)
Reporters Sans Frontières: U. a. zur Türkei, zum Iran und zu
Syrien (engl.).
Jahresberichte 2003 (Berichtszeitraum 2002) vom 31.3.2003 (##1182311830)
Rechtsprechung:
BayVGH: Mögliche Verfolgung durch Taliban ist nicht mehr relevant,
da sie keine Verknüpfung zu einer aktuell drohenden Verfolgung aufweist.
Beschluss vom 28.1.2003 - 6 ZB 98.32148 - (4 S., M3295)
Länderberichte:
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Konflikte mit ortsansässigen
Volksgruppen zwingen die Nomaden der Kuchi, ihre traditionellen Wanderrouten
aufzugeben; in der Provinz Badghis sollen 60 Kuchis getötet worden sein;
sie werden als ethnische Paschtunen beschuldigt, Mitglieder der Taliban oder
von al-Qaida zu sein (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: Kuchis Losing Their Way (#12219)
UNHCR: Warnung vor Verschlechterung der Sicherheitslage in Teilen des
Landes; Unterstützung und Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen
behindert (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: Lubbers: Insecurity threatening Afghan return programs
(#12091)
UNHCR: Flucht von Paschtunen aus dem Norden in südliche Landesteile
hält an (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: UN reports Pashtuns still fleeing north Afghanistan
(#12192)
ECRE European Council for Refugees & Exiles: Bedingungen für
Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht gegeben; Situation
von Frauen kaum verbessert; besonderes Schutzbedürfnis besteht noch immer
für ehemalige Kommunisten, religiöse Minderheiten, Homosexuelle, Zwangsrekrutierte
und Journalisten (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers
& Refugees in Europe (#12087)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Personen, die aus
amerikanischem Gewahrsam in Guantanamo Bay entlassen worden waren, wurden bei
ihrer Rückkehr inhaftiert und misshandelt (engl.).
Bericht vom 8.4.2003: A Tough Homecoming (#11957)
Committee to Protect Journalists: Reporter des US-finanzierten Radio
Free Afghanistan aus der Stadt Herat ausgewiesen (engl.).
Bericht vom 28.3.2003: CPJ concerned about assault, detention, and expulsion
of reporter (#11666)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Vier Gründungsmitglieder
der Koalition National Democratic Front (NDF) vom Geheimdienst verhaftet (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: Arrests Spook New Coalition (#12035)
UNHCR/WRITENET: Analyse der politischen Kultur Afghanistans, insbesondere
der politischen und sozialen Basis von Warlords und lokalen Kommandanten (engl.).
Bericht vom 1.3.2003: Internal Politics and Socio-Economic Dynamics and
Groupings (Author: Olivier Roy) (#12109)
ODI Overseas Development Institute: Überblick über das
politische System und die Justiz (mit Empfehlungen zum Aufbau eines Parlaments,
der Justiz und der Organisation von Wahlen) (engl.).
Bericht vom Januar 2003: Afghanistans political and constitutional
development (Authors: Chris Johnson, William Maley, Alexander Thier and Ali
Wardak) (#11961)
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Länderberichte:
Amnesty International: Überblick zur Menschenrechtslage: u. a. staatliche
Repressionen gegen Kritiker des Irakkrieges und gegen Menschenrechtsaktivisten;
Verfahren wegen Homosexualität, Beleidigung der Religion und
Mitgliedschaft in der Muslimbrüderschaft; unfaire Gerichtsverfahren, Todesstrafe.
Länderkurzbericht vom 4.4.2003 (#12221)
Amnesty International: Nach den Festnahmen während der Anti-Kriegs-Demonstrationen
vom 20. und 21.3. befinden sich noch immer zahlreiche Personen in Haft, darunter
mindestens drei Minderjährige; Berichte über Folterungen und Verweigerung
medizinischer Versorgung.
Urgent action (84/03-1) vom 26.3.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom
24.3.2003 (#11603)
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Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Asylantragstellung in Deutschland führt nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlichen Repressionen; keine beachtlich
wahrscheinliche Repressionen allein wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der
Bakongo; keine generelle extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne einer
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, sondern nur unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter,
Einbindung in einen Familienverband und Gesundheitszustand.
Urteil vom 13.2.2003 - 2 L 376/95 - (13 S., M3480)
Länderberichte:
UNHCR: Zahl der Personen, die seit dem Waffenstillstand aus Sambia zurückgekehrt
sind, wird auf 40 000 geschätzt (engl.).
Bericht vom 16.4.2003: 40,000 refugees return home from Zambia (#12189)
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Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Wer Aserbaidschan bereits vor 1991 verlassen
hat, besitzt in der Regel nicht (mehr) die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit;
1991 bestand eine landesweite Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen;
zur Zeit ist in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative eröffnet;
keine beachtliche Verfolgungsgefahr von Personen aus armenisch-aserischer Ehe
in Berg-Karabach, wenn sie Armenisch sprechen.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - (25 S., M3352)
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch
eine im Ausland lebende eritreisch-stämmige Person setzt ein förmliches
Verfahren gem. Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992
voraus; Asylanerkennung eines halberitreischen Volkszugehörigen wegen drohender
Deportation aus Äthiopien nach Eritrea.
Urteil vom 4.7.2002 - 6 K 3782/00.A - (16 S., M3323)
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Rechtsprechung:
VG Saarland: Asylanerkennung eines der Organisatoren der Arbeiterdemonstrationen
in Liaoyang im März 2002.
Urteil vom 21.3.2003 - 11 K 71/02.A - (14 S., M3474)
Länderbericht:
OMCT World Organisation Against Torture: Internetdissident, der
im November verhaftet worden war und als verschwunden galt, offiziell
der Aufstachelung zur Subversion angeklagt; ähnliche Anklagen
könnten gegen zahlreiche andere Aktivisten vorbereitet werden, die Ende
2002 verhaftet worden waren (engl.).
Bericht vom 27.3.2003: Formal arrest of Internet activist Jiang Lijun
(#11625)
Rechtsprechung:
VG München: § 53 Abs. 6 AuslG für Minderjährigen
aufgrund der Bürgerkriegssituation.
Urteil vom 17.12.2002 - M 21 K 01.50725 - (16 S., M3296; ausführlich zitiert
unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Personen eritreischer Abstammung erwerben mit Geburt
die eritreische Staatsangehörigkeit, auch wenn sie auf dem heutigen Gebiet
Äthiopiens leben; eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der eritreischen
Behörden hat nur deklaratorische Bedeutung; Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum
oder Besitz einer eritreischen ID-Card kann die eritreische Abstammung nachweisen,
ist aber keine Voraussetzung für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit;
keine allgemeine extreme Gefährdungslage in Eritrea im Sinne der verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil 21.1.2003 - A 9 S 397/00 - (23 S., M3329)
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG für hohen Funktionär
der ELF-CL.
Urteil vom 20.12.2002 - M 26 K 98.50247 - (13 S., M3478)
VG Arnsberg: Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch
eine im Ausland lebende eritreisch-stämmige Person setzt ein förmliches
Verfahren gem. Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992
voraus; Asylanerkennung eines halberitreischen Volkszugehörigen wegen drohender
Deportation aus Äthiopien nach Eritrea.
Urteil vom 4.7.2002 6 K 3782/00.A - (16 S., M3323)
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Etwa 1000 im Irak lebende Flüchtlinge (iranische
Kurden, Palästinenser, Sudanesen, Somalis und Syrer) flüchten, nachdem
sie von bewaffneten Gruppen bedroht worden waren; Appell an Jordanien, ihnen
die Einreise zu gestatten (engl.).
Bericht vom 23.4.2003: U.S. and Allies Must Protect Refugees (#12179)
Amnesty International: Mosul: Forderung nach Untersuchung von Vorfällen,
bei denen innerhalb von zwei Tagen mindestens 13 Demonstranten von US-Truppen
erschossen wurden (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: Response to demonstrations and disorder shockingly
inadequate (#12098)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Najaf: Hintergrund
zum Mord an Sayyed Abdul Majid el-Khoei, einem moderaten Führer der Schiiten,
der erst vor wenigen Tagen aus dem Exil zurückgekehrt war (engl.).
Bericht vom 11.4.2003: Death of a Leader (#12054)
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Rechtsprechung:
VG Ansbach: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung wegen geringfügigen
Engagements für die arabische Autonomiebewegung.
Urteil vom 29.1.2003 - AN 9 K 01.32069 - (12 S., M3475)
Länderbericht:
Amnesty International: Amir Abbas Fakhravar, Medizinstudent und Autor,
wurde während einer Anhörung vor dem Revolutionsgericht im Norden
Teherans geschlagen; ihm wird im Qasr-Gefängnis die medizinische Versorgung
verweigert, wo er eine 8-jährige Haftstrafe wegen der Veröffentlichung
eines regimekritischen Buches absitzt.
Urgent action (88/03) vom 31.3.2003 (#11701)
Rechtsprechung:
VG Bremen: Uiguren, die sich aus Sicht der Behörden aktiv und nachhaltig
für die Unabhängigkeit einsetzen und Kontakte zur Uigurenbewegung
in China unterhalten, droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung;
keine Gruppenverfolgung oder generelle Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit
der Uiguren.
Urteil vom 27.2.2003 - 6 K 677/00.A - (14 S., M3469)
Länderbericht:
Amnesty International: Zur Sekte der Mungiki, die bei den
Kikuyu die Praxis der Genitalverstümmelung wiederbelebt hat; Genitalbeschneidung
an unter 16-Jährigen ist verboten, in einigen Gemeinden aber noch weit
verbreitet.
Stellungnahme vom 7.3.2003 an VG Potsdam - 4 K 4465/ 99.A - (1 S., #12198, M3460)
Länderbericht:
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Verhaftungen von Mitgliedern
der verbotenen islamischen Organisation Hizb ut-Tahrir, denen vorgeworfen wird,
zum heiligen Krieg gegen die USA aufgerufen zu haben (engl.).
Bericht vom 7.4.2003: Islamic Group Controversy (#11935)
Rechtsprechung:
OVG Bremen: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 12.11.2002 - 1 A 62/02.A - (4 S., M3467)
VG Oldenburg: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen
Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 5.2.2003 - 7 A 3175/01 - (8 S., M3351)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Provinz Ituri: Bei einem Angriff der Lendu-Milizen
auf versprengte Einheiten der Hema- Miliz Union des Patriots Congolaise (UPC)
wurden Berichten zufolge hunderte von Hema-Zivilisten getötet; ugandische
Armee soll beteiligt gewesen sein (engl.).
Bericht vom 7.4.2003: Uganda Must Protect Civilians in Ituri (#11940)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty International: Sowohl Regierungstruppen als auch Angehörige
der bewaffneten Gruppe der Ninja werden beschuldigt, bei ihren Aktionen
gezielt Zivilisten angegriffen zu haben (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: A past that haunts the future (#11971)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
USCR US Committee for Refugees: Landkarte Liberias mit Details
zu den Orten der aktuellen Konflikte (engl.).
Bericht vom 10.4.2003: Liberia emergency map (#12042)
UNHCR: Über 45 000 Menschen, die aus Côte dIvoire geflüchtet
waren, werden durch Kämpfe im Bezirk Grand Geddeh im Osten erneut vertrieben
(engl.).
Bericht vom 9.4.2003: Refugees flee in all directions as conflict spreads
in eastern Liberia (#11951)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Regierung hat eine Kampagne von Anklagen
und Repressalien gegen den unabhängigen Journalisten Ali Lmrabet und Reporter
der Zeitungen Demain, Douman und Al-Ayyam gestartet (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: CPJ condemns harassment and physical attacks on
journalists (#12148)
Dokumente von ecoi.net
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Länderberichte:
EU-Wahlbeobachtungsmission in Nigeria: Unregelmäßigkeiten und
Wahlbetrug in vielen Bundesstaaten bei Präsidentschafts- und Gouverneurswahlen
(engl.).
Bericht vom 22.4.2003: Presidential and Gubernatorial Elections Marred
by Serious Irregularities and Fraud in Many States (#12207)
Human Rights Watch: Zwischen Dezember 2002 und Februar 2003 haben politisch
motivierte Gewalttaten zugenommen (engl.).
Bericht vom 10.4.2003: Testing democracy: Political violence in Nigeria
(#11974)
Human Rights Watch: Zahlreiche Tote bei Zusammenstößen zwischen
Angehörgien der Ijaw und der der Itsekri im Niger Delta (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: Government and Oil Firms Should Act on Delta Violence
(#11941)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 und 6 EMRK wegen
im Einzelfall drohender Inhaftierung und unrechtsstaatlichem Strafverfahren.
Urteil vom 18.2.2003 - W 8 K 00.30664 - (12 S., M3367)
Länderbericht:
Amnesty international: Akhtar Baloch, Sprecher der Human Rights Commission
of Pakistan (HRCP) in Hyderabad, nach zwei Tagen in der Gewalt unbekannter Entführer
freigelassen; er vermutet, vom Geheimdienst festgehalten worden zu sein.
Urgent action (82/03-1) vom 27.3.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom
25.3.2003 (#11662)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht in Inguschetien
und Dagestan grundsätzlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative
offen; § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für Tschetschenen, der
dem Vorwurf der Unterstützung der tschetschenischen Rebellen ausgesetzt
ist.
Urteil vom 3.3.2003 - 1 A 2236/01 - (35 S., M3396)
Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Dmitri Shvets, Besitzer einer Fernsehstation
in Murmansk, ermordet; innerhalb eines Jahres wurden mindestens drei Journalisten
wegen ihrer Arbeit umgebracht (engl.).
Bericht vom 21.4.2003: TV station owner shot dead in Murmansk (#12151)
Amnesty international: Tschetschenien: Verschwindenlassen
von Zivilisten hält unvermindert an; Kritik am Scheitern der Tschetschenien-Resolution
bei der Sitzung der UN-Menschenrechtskommission (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: UN Commission on Human Rights: Defeat of Chechnya
resolution extremely disappointing (#12161)
Amnesty international: Tschetschenien: Unzureichende Strafverfolgung
von Angehörigen der Sicherheitskräfte, die mutmaßlich Menschenrechtsverletzungen
verübt haben (engl.).
Bericht vom 11.4.2003: Russian Federation: Justice must be done
(#11987)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Zusammenfassung der Menschenrechtslage
für die Sitzung der UN-Kommission für Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 7.4.2003: Human Rights Watch Briefing Paper to the 59th Session
of the UN Commission on Human Rights on the Human Rights Situation in Chechnya
(#11975)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenischen
Vertriebenen wird in der Republik Kabardino-Balkaria die Registrierung verweigert
(engl.).
Bericht vom 3.4.2003: Kabardino-Balkaria Clamps Down on Refugees
(#11874)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Krasnodar: Behörden
planen Deportation von hunderten illegalen Immigranten, die meisten
von ihnen aus dem Kaukasus (engl.).
Bericht vom 27.3.2003: Southern Russias Migrants Face Deportation
(#11633)
UNHCR: Position zur Situation von Binnenvertriebenen und Asylsuchenden
aus Tschetschenien sowie zur inländischen Fluchtalternative; Empfehlung
an die internationale Gemeinschaft, (mindestens) vorübergehenden Schutz
zu gewähren (engl.).
Bericht vom Februar 2003: UNHCR Paper on Asylum Seekers from the Russian
Federation in the context of the situation in Chechnya (#12191)
Dokumente von ecoi.net
BMI und UNMIK: Memorandum of Understanding zur Abschiebung
von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo
Vereinbarung vom 31. März 2003 (6 S., M3457)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das sog. Memorandum of Understandig zwischen Bundesinnenminister Otto Schily
und dem UN-Sonderbeauftragten Michael Steiner regelt die Abschiebung von Angehörigen
ethnischer Minderheiten in das Kosovo bis Ende 2003. In diesem Jahr können
bis zu 1000 Personen abgeschoben werden. Während das Memorandum für
Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh keine weiteren Voraussetzungen benennt,
gilt für Ashkali und Ägypter ein besonderes Prüfverfahren,
das es der UNMIK ermöglicht, die Aufnahme bestimmter Personen zu verweigern.
Nach Ansicht von UNHCR ist es hier von besonderer Bedeutung, die Sicherheitslage
vor Ort das heißt im Heimatort des Betroffenen zu prüfen
(Anmerkung des UNHCR zum Memorandum of Understanding, 2 S., M3458).
Für Roma und Serben ist die Rückführung in diesem Jahr ausgeschlossen.
Für diese Gruppen besteht also unabhängig von der Erlasslage
im jeweiligen Bundesland jedenfalls ein tatsächliches Abschiebungshindernis.
Sie haben demnach einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 55
Abs. 2 AuslG. Grenzübertrittsbescheinigungen oder ähnliches
genügen nicht. Das Gleiche gilt für Personen, deren Übernahme
UNMIK abgelehnt hat. Siehe auch Erlass des IM NRW vom 7.4.2003 (s. u.).
Das Dokument im Wortlaut:
1. In Anküpfung an das Memorandum of Understandig vom 17. November
1999 über die Rückführung der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge
aus dem Kosovo verleihen der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland,
Otto Schily, und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen für das Kosovo, Michael Steiner, ihrer Absicht Ausdruck, ihre
enge und konstruktive Zusammenarbeit fortzuführen.
2. Bundesminister Schily betont, dass die freiwillige Rückkehr aller Ausreisepflichtigen
in das Kosovo Vorrang vor zwangsweisen Rückführungen genießt
und im Rahmen der bestehenden Rückkehrförderungsprogramme von Bund
und Ländern finanziell unterstützt wird.
3. Bundesminister Schily informiert darüber, dass nach den Erhebungen der
deutschen Bundesländer derzeit etwa 33.000 Angehörige ethnischer Minderheiten
aus dem Kosovo ausreisepflichtig sind. Aufgrund der Verbesserungen bei den Sicherheitsbedingungen
im Kosovo, die sich lokal unterscheiden, stimmten Bundesminister Schily und
der Sonderbeauftragte Steiner darin überein, dass gewisse Angehörige
bestimmter ethnischer Minderheiten keinen internationalen Schutz mehr benötigen
und daher ab April 2003 in das Kosovo zurückgeführt werden können.
4. Innerhalb des ersten Jahres wird Deutschland insgesamt bis zu 1.000 Personen
zurückführen. Diese Zahl beinhaltet Angehörige der Minderheiten
der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh, ebenso wie Ashkali und Ägypter,
für die das nachstehend erwähnte Prüfverfahren gilt. Aufgrund
der Sicherheitssituation der Angehörigen der Minderheiten der Ashkali und
Ägypter werden Personen dieser Minderheiten abhängig vom Ergebnis
eines von UNMIK durchgeführten individuellen Prüfverfahrens zurückgeführt.
Angehörige der Minderheiten der Serben und der Roma werden in diesem Jahr
nicht zurückgeführt.
5. Die deutsche Seite wird UNMIK die beabsichtigte Rückführung von
Personen, die zu den in Ziffer 4 genannten Personen gehören, spätestens
33 Kalendertage vor der geplanten Rückführung unter Mitteilung folgender
Angaben ankündigen:
UNMIK unterrichtet die deutsche Seite spätestens drei Kalendertage vor
der geplanten Rückführung, sofern sie begründete Bedenken bezüglich
einer Person hat.
6. Sofern UNMIK die deutsche Seite nicht spätestens drei Kalendertage vor
dem Datum der angekündigten Rückführung davon unterrichtet, dass
sie der Rückführung einer einzelnen Person nicht zustimmen kann, weil
die Person weiterhin internationalen Schutz benötigt, kann die deutsche
Seite die Rückführung unverzüglich vornehmen. Falls UNMIK gegen
die Rückführung einer Person begründete Bedenken geltend gemacht
hat, kann die deutsche Seite eine andere Person zurückführen, gegen
deren Rückführung UNMIK zuvor keine Bedenken erhoben hat.
7. Bundesminister Schily und Sonderbeauftragter Steiner gehen davon aus, dass
in den ersten drei Monaten des Rückführungsprozesses etwa 50 Personen
monatlich zurückgeführt werden können. Danach kann diese Zahl
auf etwa 100 Personen pro Monat erhöht werden. Die Rückführungen
erfolgen in Übereinstimmung mit den in Ziffer 4 niedergelegten Grundsätzen.
8. Bundesminister Schily und Sonderbeauftragter Steiner stimmen darin überein,
einen kontinuierlichen und engen Informationsaustausch zur Umsetzung dieses
Memorandum of Understanding und zur Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen
in das Kosovo zu führen. Beide Seiten werden bei der Umsetzung dieses Memorandum
of Understanding konstruktiv zusammenarbeiten und bei Rückführungen
auftretende Fragen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Klärung erörtern.
9. Bundesminister Schily und Sonderbeauftragter Steiner sind sich darüber
einig, dass rechtzeitig vor Ablauf des ersten Jahres nach der Unterzeichnung
dieses Memorandum of Understandig, das mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt,
eine Evaluierung mit dem Ziel der Weiterentwicklung dieses Rückführungsprozesses
stattfindet. Dabei werden beide Seiten auch die Möglichkeit einer Rückführung
von Angehörigen der Minderheiten der Serben und der Roma prüfen.
SFH: Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen
für Rückkehr
Schweizerische Flüchtlingshilfe Kosovo Situation der Minderheiten/Update
(Autor: Rainer Mattern), Bericht vom 2.4.2003 (20 S., #12143, M3523)
(...) 3 Allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation der Minderheiten
3.1 Demographie, Abwanderung, Rückkehr
Die Integration der ethnischen Minderheiten in die kosovarische Gesellschaft
gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Erreichung demokratischer
Standards. Dieser Prozess ist trotz einiger Verbesserungen alles andere als
zufriedenstellend verlaufen. Eine Meinungsumfrage im November 2002 zeigte, dass
30 Prozent der albanischen Befragten, vor allem im ländlichen Bereich überhaupt
nicht mit einer Rückkehr der Minderheiten einverstanden waren (Riinvest,
Kosovo, Early warning report, September December 2002, S. 23). Die Umfrage
zeigte grosse regionale Unterschiede. Besonders in den Regionen Peja/Pec und
Gjakova/Djakovica zeigten befragte Personen kaum Einverständnis mit einer
Rückkehr der Minderheiten in ihre früheren Wohnungen. Das lässt
erwarten, dass eine Rückkehr dorthin mit Schwierigkeiten verbunden sein
wird. (...)
Von insgesamt über 230 000280 000 vertriebenen Minderheitenangehörigen
sind nach einer Aufstellung des UNHCR bis zum Januar 2003 6226 Personen zurückgekehrt.
Die übrigen leben in Mazedonien (ca. 3300 Personen, vor allem Roma, Ashkali
und ÄgypterInnen), in Serbien und Montenegro (offiziell 231 000, darunter
SerbInnen, Roma, Ashkali, ÄgypterInnen, BosniakInnen und Gorani), in Bosnien-Herzegowina
und in anderen europäischen Staaten. Die Zahl der Vertriebenen, die in
Kosovo geblieben sind, jedoch nicht an ihrem Wohnort bleiben konnten, beträgt
nach UNHCR-Schätzung ca. 22 500 Personen. Davon sind 68 Prozent SerbInnen,
13 Prozent Roma/Ashkali/ÄgypterInnen, vier Prozent BosnjakInnen, acht Prozent
MontenegrinerInnen und sieben Prozent andere.
Die internationale Gemeinschaft ging zunächst von der Rückkehr aller
Vertriebenen aus, wie sich das auch aus dem Wortlaut der UNSC-Resolution 1244
(Schaffung einer multiethnischen Gemeinschaft) ergibt. Realistisch betrachtet
muss trotz der Betonung des Rechts auf Rückkehr davon ausgegangen werden,
dass viele Vertriebene nicht zurückzukehren wünschen, etwa weil sie
es vorziehen, an ihrem Ort der Vertreibung in Serbien und Montenegro zu bleiben.
Wegen der Zeitdauer des Lebens in einer Vertreibungssituation und der Tatsache,
dass viele ihr Eigentum in Kosovo verkauft haben, gehen Schätzungen davon
aus, dass ein Drittel der in Serbien und Montenegro gemeldeten Vertriebenen
den Wunsch hat, sich ganz dort niederzulassen, ein Drittel unbedingt zurückkehren
möchte und ein weiteres Drittel unentschieden ist. Klares Ziel der internationalen
Organisationen ist die nachhaltige, freiwillige und wohlvorbereitete Rückkehr
informierter Personen im Gegensatz zu einer massiven, unvorbereiteten oder schlecht
vorbereiteten Rückkehr. Das Recht auf Rückkehr verpflichtet die UNMIK-Verwaltung
in Kosovo, ein normales, sicheres Leben ohne rechtliche, politische, soziale,
ökonomische oder andere Diskriminierung zu gewährleisten. Als eines
unter mehreren Hindernissen für eine Rückkehr hat sich der Mangel
an finanziellen Mitteln zur Vorbereitung und Durchführung freiwilliger
Rückkehr der Minderheiten erwiesen. Während der letzten Jahre haben
öffentliche und private Geldgeber beträchtliche Anstrengungen unternommen,
um prioritär die Häuser rückkehrender albanischer KosovarInnen
aufzubauen oder wiederherzurichten. Vergleichsweise wenig ist demgegenüber
für den Wiederaufbau der Minderheitenunterkünfte geschehen. (...)
3.2 Sicherheit
Der Rückgang inter-ethnischer Gewaltakte während der letzten Jahre
steht wesentlich mit der Schaffung bewachter Enklaven, der Auswanderung von
zwei Drittel der Minderheitenangehörigen und der beschränkten Bewegungsfreiheit
der Minderheiten in Zusammenhang. Doch spielen auch die Anstrengungen der UNMIK-Polizei,
der KPS und der KFOR zur Schaffung eines besser gesicherten Umfelds eine Rolle.
Insgesamt ist die Situation, wenn auch verbessert, immer noch durch inter-ethnische
Spannungen, Gewalt und ein hohes Mass an Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Die
Sicherheit in Kosovo kann nicht als zufriedenstellend beurteilt werden. Zahl
und Intensität der begangenen Verbrechen sind im Verhältnis zur Grösse
Kosovos, seiner Bevölkerungszahl und der Zahl der internationalen und lokalen
Sicherheitskräfte immer noch ausserordentlich hoch. Morde sind zurückgegangen,
doch haben Überfälle (+ 86 Prozent) und Brandstiftung (+ 60 Prozent)
im Jahr 2002 beträchtlich zugenommen. Letztere werden offenbar häufig
im Zusammenhang mit Eigentumsstreitigkeiten begangen. Zugenommen haben auch
gewalttätige Attacken gegen UNMIK- und gegen KPS- Mitglieder. Umfragen
ergaben, dass sich breite Teile der Bevölkerung alleine zuhause nicht sicher
fühlen und dass das Gefühl der Unsicherheit in der Öffentlichkeit
noch stärker verbreitet ist.
Eine Zunahme politisch motivierter Gewaltakte ereignete sich im Spätjahr
2002 und im Januar 2003. Am 27. Oktober 2002 wurde der LDK-Präsident der
Gemeindeversammlung von Suva Reka ermordet, ferner am 4. November 2002 ein prominenter
Anwalt und Menschenrechtsaktivist. Am 4. Januar 2003 geschah die Ermordung eines
LDK-nahen Politikers und zwei seiner Verwandten; er befehligte während
des Krieges Einheiten, die unter der Kontrolle des exilierten Ministerpräsidenten
Bukoshi standen. Aus dieser Zeit stammt eine blutige Rivalität mit der
UCK. Der Getötete war ausserdem Zeuge in einem Prozess gegen frühere
UCK-Mitglieder. Am 25. Januar 2002 wurde versucht, einen als Zeugen der Anklage
in einem weiteren UCK-Prozess benannten Kosovo-Albaner zu töten.
Die Aufklärung der politischen Morde und auch der Gewalt gegen Minderheiten
ist bisher weitgehend unterblieben, ein Faktor, der für das Sicherheitsgefühl
der Minderheiten eine massgebliche Rolle spielt. Das Justizsystem war in den
seltensten Fällen in der Lage, die Täter zu finden und zu verurteilen.
Es scheint nicht-gerichtsverwertbare Geheimdiensterkenntnisse der KFOR zu geben.
Beklagt wird, dass diese zurückgehalten werden oder wie im Fall des Anschlags
auf den Nis-Express (Bus Shuttle, zehn serbische Passagiere wurden getötet)
nicht zu Verurteilungen führen. Der Hauptverdächtige konnte aus dem
US-Camp Bondsteel fliehen.
Für die Sicherheit sind die KFOR und die zivile Polizei (UNMIK-Polizei
und Kosovan Police Service/KPS) zuständig. Neben der Bedrohung durch inter-ethnische
und politisch motivierte Gewalt ist Kosovo eine Hochburg des organisierten Verbrechens
(Waffen-, Drogen-, Menschenhandel, Geldwäscherei etc.). Nachdem zunächst
das internationale Personal die Polizeiaufgaben wahrgenommen hatte, wurden nach
und nach Aufgaben an die lokale, multiethnische KPS übertragen. KFOR und
UNMIK-Polizei bauen ihre Präsenz stark ab. Ungefähr 15 Prozent der
insgesamt 5200 Kosovo-Polizisten werden von den Minderheiten gestellt, 17 Prozent
sind Frauen. Serbische Polizisten der KPS sind dabei vor allem in den serbischen
Enklaven tätig. Die Minderheiten bringen der KPS wenig Vertrauen entgegen.
Beklagt werden Untätigkeit und fehlende Sanktionen bei Übergriffen.
Zwischenfälle werden von der Polizei aufgenommen, bleiben jedoch ohne richtige
Untersuchung. Die Aussagebereitschaft der Bevölkerung leidet ausserdem
unter der Furcht vor Informationslecks bei der Polizei und der Abwesenheit effizienter
Zeugenschutzprogramme. Die relativ niedrigen Löhne der Kosovo-PolizistInnen
(300 Euro pro Monat) und die persönliche Immunität des internationalen
Personals haben zu Klagen über Bestechung und illegalen Handlungen der
Polizeikräfte geführt.
Das Vertrauen in die KPS hängt somit direkt davon ab, ob die Polizei proaktiv
mit den Minderheiten in Kontakt ist und sich mit deren Beschwerden auseinandersetzt.
Die blosse Präsenz der Polizei in den Orten bringt weder eine Verbesserung
der Sicherheitssituation für die Minderheiten noch konsequente Untersuchungen
der berichteten Zwischenfälle. Insgesamt wenden sich die Minderheitengemeinschaften
lieber an ethnisch gemischte als an albanisch zusammengesetzte KPS-Patrouillen.
Die Beteiligung kosovo-serbischer Polizisten an der KPS stellt immer noch ein
Problem dar, weil ihnen oft die Unterstützung der serbischen Bevölkerung
fehlt, besonders in der Region Mitrovica, wo der Widerstand gegen die KPS unter
den Kosovo-Serben fortdauert.
Die Polizei wird in der Zukunft eine zunehmend wichtige Rolle spielen und zwar
im gleichen Mass, in dem die KFOR die Truppen reduziert. Eskortierung wird dann
von der Polizei übernommen, wenn eine glaubhafte Bedrohung existiert.
3.3 Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit der Minderheiten variiert stark, sowohl innerhalb der
Gemeindebezirke als auch zwischen verschiedenen ethnischen Gemeinschaften. Die
Beherrschung der albanischen Sprache erleichtert in jedem Fall die Möglichkeit,
sich in Kosovo zu bewegen; Personen, die kein Albanisch sprechen, scheuen sich
eher, sich ausserhalb des gewohnten Umfeldes zu bewegen. Auch wenn die Zahl
gravierender Zwischenfälle eindeutig zurückgegangen ist, gab es immer
noch Steinwürfe (gegen Fussgänger), verbale Belästigung oder
auch physische Angriffe. Derartige Zwischenfälle werden häufig nicht
gemeldet, aus Angst oder weil die Opfer die heikle Verbesserung der Beziehung
im Verhältnis zur Mehrheitsbevölkerung nicht aufs Spiel setzen wollen.
Die fehlende Bereitschaft, Übergriffe zu melden, wird verstärkt durch
das mangelnde Vertrauen, durch Polizei oder Justiz geschützt zu werden.
Erfolgt eine Meldung an die Polizei, wird diese nicht immer ernst genommen.
Die KFOR kommt weg von der Strategie der Barrieren zwischen den ethnischen Gemeinschaften,
Sicherheitsmassnahmen sollen weniger sichtbar, Eskorten und Checkpoints reduziert
und viele Aufgaben an UNMIK-Polizei und KPS übertragen werden. Während
des Jahres 2002 wurden stationäre Checkpoints um 66 Prozent auf insgesamt
nur noch 30 Checkpoints abgebaut. Die Reduktion der KFOR-Bewachung erfolgt aus
folgenden Gründen: Eine Normalisierung des Umfelds soll durch weniger sichtbare
Präsenz um die Minderheiten-Gemeinschaften herum bewirkt werden. Stationäre
Aufgaben binden eine hohe Zahl von Soldaten weniger berechenbare Patrouillen
können die Sicherheit besser gewährleisten. Die finanzierenden NATO-Staaten
reduzieren ihre Zahlungen und setzen daher auch die Zahl der Soldaten herunter.
Dagegen gab es vor allem in den serbischen Gemeinschaften, die sich weiterhin
auf eskortierte und getrennte Transporte verliessen, Widerstand. (...)
3.7 Wirtschaftliche Situation und Beschäftigung
(...) Beschäftigungsmöglichkeiten für die Minderheiten sind immer
noch eingeschränkt durch fehlende Bewegungsfreiheit und systematische Diskriminierung
auf dem Arbeitsmarkt. Beschäftigung gibt es neben landschaftlichem
Nebenerwerb fast nur im öffentlichen Sektor. Dieser soll den multiethnischen
Charakter des Kosovo repräsentieren. Tatsächlich besetzen Minderheiten
jedoch weniger als acht Prozent der Stellen in den Ministerien, noch weniger
in den gemischten Gemeinden und weniger als ein Prozent in den Versorgungsbetrieben
(Elektrizität, Wasser, Telekommunikationen), obwohl der öffentliche
Dienst der grösste Arbeitgeber ist. Weitere Hindernisse sind: Stellenausschreibungen
sind oft nicht in mehreren Sprachen gehalten und auch nicht ausreichend in den
Minderheitenregionen gestreut. RückkehrerInnen wussten oft nur von Stellen
im Kosovo-Polizeidienst. Noch zu wenige international unterstützte Projekte
haben inter-ethnische Ziele und verlangen die Beteiligung der Minderheiten,
bevor Unterstützung gewährt wird. Es fehlt an positiven Anreizen,
die Brückenbaufunktion haben und die Minderheiten stärker an wirtschaftlichen
Programmen beteiligen könnten.(...)
5 Rückkehrperspektiven
Verschiedene europäische Staaten planen die Rückführung von ethnischen
Minderheiten nach Kosovo. Es ist zu erwarten, dass es bei diesen Planungen um
insgesamt beträchtliche Zahlen von RückkehrerInnen geht, wenn alleine
die grosse Zahl der in Deutschland lebenden Minderheitsangehörigen berücksichtigt
wird. Zugleich steht die Rückkehr der Vertriebenen aus den Kosovo umgebenden
Staaten aus. Die Stabilität der Minderheiten in Kosovo wird durch ungeplante
und unterschiedslose Rückführungen gefährdet.
Die Zahl der Gewaltakte gegen Minderheiten ist innerhalb des letzten Jahres
zurückgegangen. Es gibt sie jedoch immer noch, besonders im Zusammenhang
mit Rückkehr und mit Eigentumsstreitigkeiten. Sehr gefährdet ist weiterhin
die serbische Minderheit und auch die albanische Minderheit im Norden Mitrovicas.
Sie haben keine Sicherheit und keine Bewegungsfreiheit.
Gefährdet sind ausserdem alle Personen (Minderheitenangehörige oder
AlbanerInnen), die verdächtigt werden, mit dem serbischen Regime kollaboriert
zu haben. Auch die Mobilisierung für die jugoslawische Armee kann ein Risiko
bedeuten.
Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Roma/Ashkali/ ÄgypterInnen haben sich
verbessert, sind aber nicht zufriedenstellend. Dass man vereinzelt wieder Roma
in Pristina sehen kann, ist ein gutes Zeichen, bedeutet aber noch nicht, dass
sie sich dort um eine Arbeit bewerben oder ohne weiteres die sozialen Dienste
in Anspruch nehmen könnten.
Die Beschäftigungslage ist für die Minderheiten katastrophal. Diskriminierung,
Marginalisierung und Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt treffen weiterhin
RAE-Gemeinschaften [Roma/Ashkali/Ägypter], BosnjakInnen und Gorani, die
ausserhalb des öffentlichen Sektors kaum Arbeit finden. Die Arbeitslosenquote
dieser Minderheiten liegt bei ca. 90 Prozent, ausserhalb der Städte auch
darüber. Sobald Minderheiten eine wirkliche Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt
werden können, drohen auch die relative Sicherheit und Bewegungsfreiheit
verloren zu gehen. Verschiedene Minderheitenvertreter und auch internationale
Organisationen haben die Befürchtung geäussert, dass RückkehrerInnen
infolge der momentanen Chancen- und Perspektivenlosigkeit in die Kriminalität
abrutschen können. Sie würden sich so wieder um so mehr zum Ziel von
Attacken machen.
Auch ist das Unterkunftsproblem für rückkehrende Minderheitsangehörige
ungelöst. Mit Ausnahme der verlassenen und nicht anderweitig besetzten
BosnjakInnen/Gorani-Häuser gibt es keine Aufnahmekapazitäten für
RückkehrerInnen, sondern solche müssten erst noch geschaffen werden.
Vor allem Roma, Ashkali und ÄgypterInnen leben in der Regel in überfüllten
und elenden Unterkünften. Viele Häuser und Wohnungen der RAE-Gemeinschaften
sind noch immer zerstört oder besetzt. Der Wiederaufbau in Kosovo kam bisher
ohnehin kaum den Minderheiten zu gute. Wenn die Aufnahmefähigkeit der Minderheitengemeinschaften
erschöpft ist, besteht das Risiko, dass auch die Sicherheit der RückkehrerInnen
bedroht sein könnte. Die Notunterkünfte und Kollektivzentren, in denen
vor allem RAE-Gemeinschaften vorübergehend untergebracht sind, sind bereits
überfüllt.
Die bisherigen Erfahrungen mit Rückkehr haben gezeigt, dass ein gelenktes
Vorgehen, massive Wiederaufbauhilfe und Unterstützung bei der Schaffung
von Erwerbstätigkeit unerlässlich sind. Das ist schon deswegen eine
schwierige Aufgabe, weil eine privilegierte Unterstützung der Minderheiten
die heiklen Beziehungen zur Mehrheitsbevölkerung aus der Balance bringen
kann. Nachbarn sind an den Grundstücken der Minderheitenangehörigen
interessiert, Gemeinden sabotieren Wiederaufbauprojekte. Alle Areale, die illegal
besetzt sind, bilden eine feindliche Umgebung für RückkehrerInnen.
Dadurch entsteht ein Druck, eher zu verkaufen als auf die langwierigen Eigentumsprozesse
zu warten. Bei fehlendem Eigentumsnachweis häufig bei RAE-Grundstücken
ziehen sich NGOs aus Projekten zurück. Die entscheidende Frage der
langwierigen und komplizierten Abklärung von Eigentumsverhältnissen
und eines Wiederaufbaus, der von der Mehrheitsbevölkerung akzeptiert wird,
erlaubt nach den bisherigen Erfahrungen nur ein vorsichtiges Vorgehen. Sicherheitsfragen
müssen vorgängig in Angriff genommen werden können, sonst sind
Rückkehrprozesse nicht nachhaltig. Entscheidend sind Vertrauensbildung
und interethnischer Dialog. Das UNHCR oder die UNMIK können zusammen mit
MinderheitenvertreterInnen unter Einbeziehung des sonstigen Umfelds beurteilen,
ob eine Rückkehrerfamilie gefährdet ist oder nicht. Solche Massnahmen
sind bei einer unterschiedslosen Rückführung grosser Zahlen von Minderheitenangehörigen
nicht mehr möglich.
Ohne Vorbereitung bleibt Rückkehr problematisch und wirkt im schlechtesten
Fall destabilisierend. Die zur Zeit laufenden Wiederaufbauprojekte für
Minderheiten kommen nicht RückkehrerInnen zugute, sondern in Kosovo lebenden
bedürftigen Familien. Die UNMIK-Stellen betrachten sich zwar als verpflichtet,
eine Verantwortlichkeit für die RückkehrerInnen zu übernehmen,
doch ist die Ratlosigkeit gross, sobald es um die konkreten Konsequenzen einer
umfangreichen Minderheitenrückkehr geht. Es sind weder die personellen,
noch die sachlichen Ressourcen vorhanden, um für eine grosse Zahl von RückkehrerInnen
zu sorgen. (Gespräch mit dem UNMIK-Administrator in Peja/Pec am 4.3.2003:
Danach sollten 250 RAE-Mitglieder aus Montenegro demnächst zurückkehren.
Der zuständige Verwalter äusserte, dass er nicht die geringste Ahnung
habe, wohin die Leute gehen können.)
Oft sind schon bei der laufenden freiwilligen Rückkehr auch aus benachbarten
Staaten, zum Beispiel aus Serbien oder Montenegro die Kapazitätsgrenzen
erreicht. (Die UNMIK wünschte aufgrund eigener Kapazitätsprobleme,
dass das UNHCR bei einer Rückkehr grösserer Zahlen von Minderheitsangehörigen
aus europäischen Staaten Einzelfallabklärungen in der Vorbereitung
von Rückkehrprozessen macht. Das UNHCR lehnte das ab, weil die personellen
Ressourcen nicht vorhanden sind, Gespräch mit UNHCR Pristina, 3.3.2003
und 7.3.2003.)
Am wahrscheinlichsten ist bei der Rückführung grosser Zahlen von Minderheitsangehörigen
der Drehtüreffekt. Ein grosser Teil von ihnen wird Kosovo nach kurzer Zeit
wieder verlassen.
Einsender: SFH
Rechtsprechung:
VG Stade: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten
aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen (im Anschluss
an VG Lüneburg und VG Göttingen, s. u.).
Beschluss vom 31.3.2003 - 4 B 216/03 - (5 S., M3476)
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische
Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 24.2.2003 - 6 B 38/03 - (5 S., M3441)
VG Göttingen: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus
Kosovo; freiwillige Ausreise nicht zumutbar.
Beschluss vom 5.2.2003 - 2 B 36/03 - (7 S., M3293)
VG Göttingen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich Kosovo
wegen Posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 5.2.2003 - 3 A 3233/01 - (7 S., M3294)
Länderberichte:
UN Secretary-General: Über die Fortschritte im Kosovo beim Aufbau
demokratischer Institutionen und des Rechtsstaates sowie zu Minderheitenrechten
(engl.).
Bericht vom 14.4.2003: Report of the Secretary-General on the United Nations
S/2003/421 (#12154)
Rüdiger Sagel (MdL NRW): Ergebnisse einer Reise nach Serbien und
Kosovo: Situation von Roma-Flüchtlingen, darunter aus Deutschland abgeschobenen
Personen, hat sich seit Oktober 2002 verschlechtert; weitere Abschiebungen von
Roma sind nach Meinung aller Gesprächspartner nicht zu verantworten.
Aktuelle Situation von Roma-Flüchtlingen in Serbien und Kosovo
Reisebericht vom 4.12. März 2003 (#12194)
Sonstige Materialien:
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Menschenrechtsorganisationen
fordern OSZE- Untersuchung von Vorwürfen, wonach Roma-Frauen ohne Einwilligung
sterilisiert wurden; slowakische Behörden sollen Betroffene mit Anzeigen
wegen der Verbreitung falscher Gerüchte bedroht haben (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: OSCE Urged to Address Allegations of Forced Sterilization
of Romani Women (#12210)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Journalist und Mitglied der Sudanesischen Arabischen
Baath Partei wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Urgent action (109/03) vom 22.4.2003 (#12163)
Amnesty international: Vier im März verhaftete Studenten wurden
freigelassen; sie berichten über Folterungen und darüber, dass sie
bei Verhören nach Verbindungen zur Oppositionsgruppe SNA/SAF befragt wurden.
Urgent action (91/03-1) vom 9.4.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 4.4.2003
(#11985)
Amnesty international: Zahlreiche Verhaftungen nach landesweiten Demonstrationen
an Universitäten, bei denen mindestens drei Studenten getötet wurden;
Festnahmen von Studenten der Universität Bakht El Ruda in der Stadt Ed-Dueim
am 17.3.2003.
Urgent action (91/03) vom 4.4.2003 (#11895)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik
Deutschland und ein Auslandsaufenthalt begründen für togoische Staatsangehörige
keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland und begründen
somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluss
an die Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil
vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 - [49 S., R263]).
Die bloße Mitgliedschaft, sei sie auch formal herausgehoben, in einer oppositionellen
togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo
zur Folge und begründen daher auch keine Abschiebungshindernisse nach §
53 AuslG (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1998 a.a.O.) (Amtliche
Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2003 - A 9 S 1089/01 - (19 S., M3497, vgl. zur selben Entscheidung:
Asylverfahrens- und prozessrecht)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zum Kinderhandel in Togo und benachbarten
Ländern; Maßnahmen der togoischen Regierung bislang unzureichend (engl.).
Bericht vom 1.4.2003: Borderline traveling: Child trafficking in Togo
(#11660)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Behandlung von Betäubungsmittelabhängigkeit
und Hepatitis C in der Türkei möglich; der Abbruch einer Methadon-Substitution
und der Wechsel auf eine andere Therapie stellt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
dar; medizinische Versorgung ist in der Regel finanzierbar.
Urteil vom 24.2.2003 - A 12 S 939/02 - (20 S., M3328)
Länderberichte:
OMCT World Organisation Against Torture: Entlang der Route einer
geplanten Öl-Pipeline aus Aserbaidschan nehmen Einschüchterungen und
Verfolgung von Kritikern des Projekts zu (engl.).
Bericht vom 26.3.2003: Increased violence along a pipelines route
(#11623)
Türkisches Generalkonsulat Düsseldorf: Ausbürgerungsanträge
von Personen, die den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden abgelehnt;
Ausbürgerung durch den Ministerrat ist möglich; Ableistung eines einmonatigen
Grundwehrdienstes gegen Zahlung von 5112 Euro.
Auskunft an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.12.2002
(1 S., #11645, M3302)
Länderberichte:
Amnesty international: 21 Mitglieder der Uganda Young Democrats (UYD),
der Jugendorganisation der oppositionellen Democratic Party, befinden sich seit
November unter der Anklage des Verrats in Kampala in Haft; zuvor waren sie zwei
Monate auf einem Militärstützpunkt festgehalten worden (engl.).
Urgent action vom 17.4.2003 mit weiteren Informationen zur UA 288/02 (#12145)
Human Rights Watch: Bericht zur Entführung und Zwangsrekrutierung
von Kindern durch die Lords Resistance Army und die ugandische Armee (engl.).
Bericht vom 27.3.2003: Stolen children: Abduction and Recruitment in Northern
Uganda (#11622)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Bericht zu Todesfällen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte
(engl.).
Bericht vom 4.4.2003: Deaths in Custody in Uzbekistan (#11877)
Human Rights Watch: Die Physikerin und Menschenrechtsaktivistin Ozoda
Rafikova wird vermisst; sie sollte am 4.4.2003 in Genf mit dem Sonderberichterstatter
der Vereinten Nationen zusammentreffen (engl.).
Bericht vom 3.4.2003: Uzbek Defender Missing (#11876)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Repressionen gegen die Angehörigen der Montagnards
im zentralen Hochland nehmen zu; Kambodscha und UNHCR sollen hunderten Montagnards
den Flüchtlingsstatus verweigert haben (engl.).
Bericht vom 21.4.2003: New Documents Reveal Escalating Repression
(#12127)
Amnesty international: Die Neffen und eine Nichte des inhaftierten Regimekritikers
Pater Thadeus Nguyen Van Ly wurden wegen Spionage angeklagt (engl.).
Bericht vom 10.4.2003: Socialist Republic of Viet Nam: The espionage case
against the nephews and niece of Father Thadeus Nguyen Van Ly (#11986)
Human Rights Watch: Vorwurf der Spionage wird zur Unterdrückung
von Dissidenten benutzt; Fälle von Verhaftungen von drohenden Anklagen
gegen Personen, die regimekritisches Material über das Internet verbreitet
hatten (engl.).
Bericht vom 31.3.2003: UN Delegates Should Condemn Internet Arrests
(#11658)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.