Ländermaterialien

Neu bei ecoi.net:
Committee to Protect Journalists: Zur Pressezensur im Jahr 2002 (engl.).
Länderberichte vom 31.3.2003: “Attacks on the press in 2002” (##11679–11775)
OSZE: Todesstrafe in der OSZE-Region (engl.).
Länderberichte vom Oktober 2002: “The death penalty in the OSCE area” (#11997, #12003)
US-Außenministerium: Situation der Menschenrechte 2002 (engl.).
Länderberichte vom 1.3.2003: “Country Reports on Human Rights Practices – 2002” (##11780–11906)
Reporters Sans Frontières: U. a. zur Türkei, zum Iran und zu Syrien (engl.).
Jahresberichte 2003 (Berichtszeitraum 2002) vom 31.3.2003 (##11823–11830)

Afghanistan

Rechtsprechung:
BayVGH: Mögliche Verfolgung durch Taliban ist nicht mehr relevant, da sie keine Verknüpfung zu einer aktuell drohenden Verfolgung aufweist.
Beschluss vom 28.1.2003 - 6 ZB 98.32148 - (4 S., M3295)

Länderberichte:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Konflikte mit ortsansässigen Volksgruppen zwingen die Nomaden der Kuchi, ihre traditionellen Wanderrouten aufzugeben; in der Provinz Badghis sollen 60 Kuchis getötet worden sein; sie werden als ethnische Paschtunen beschuldigt, Mitglieder der Taliban oder von al-Qaida zu sein (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: “Kuchis Losing Their Way” (#12219)
UNHCR: Warnung vor Verschlechterung der Sicherheitslage in Teilen des Landes; Unterstützung und Rückkehr von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen behindert (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: “Lubbers: Insecurity threatening Afghan return programs” (#12091)
UNHCR: Flucht von Paschtunen aus dem Norden in südliche Landesteile hält an (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: “UN reports Pashtuns still fleeing north Afghanistan” (#12192)
ECRE – European Council for Refugees & Exiles: Bedingungen für Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht gegeben; Situation von Frauen kaum verbessert; besonderes Schutzbedürfnis besteht noch immer für ehemalige Kommunisten, religiöse Minderheiten, Homosexuelle, Zwangsrekrutierte und Journalisten (engl.).
Bericht vom 15.4.2003: “Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers & Refugees in Europe” (#12087)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Personen, die aus amerikanischem Gewahrsam in Guantanamo Bay entlassen worden waren, wurden bei ihrer Rückkehr inhaftiert und misshandelt (engl.).
Bericht vom 8.4.2003: “A Tough Homecoming” (#11957)
Committee to Protect Journalists: Reporter des US-finanzierten Radio Free Afghanistan aus der Stadt Herat ausgewiesen (engl.).
Bericht vom 28.3.2003: “CPJ concerned about assault, detention, and expulsion of reporter” (#11666)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Vier Gründungsmitglieder der Koalition National Democratic Front (NDF) vom Geheimdienst verhaftet (engl.).
Bericht vom 14.3.2003: “Arrests Spook New Coalition” (#12035)
UNHCR/WRITENET: Analyse der politischen Kultur Afghanistans, insbesondere der politischen und sozialen Basis von Warlords und lokalen Kommandanten (engl.).
Bericht vom 1.3.2003: “Internal Politics and Socio-Economic Dynamics and Groupings (Author: Olivier Roy)” (#12109)
ODI – Overseas Development Institute: Überblick über das politische System und die Justiz (mit Empfehlungen zum Aufbau eines Parlaments, der Justiz und der Organisation von Wahlen) (engl.).
Bericht vom Januar 2003: “Afghanistan’s political and constitutional development (Authors: Chris Johnson, William Maley, Alexander Thier and Ali Wardak)” (#11961)

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Ägypten

Länderberichte:
Amnesty International: Überblick zur Menschenrechtslage: u. a. staatliche Repressionen gegen Kritiker des Irakkrieges und gegen Menschenrechtsaktivisten; Verfahren wegen Homosexualität, “Beleidigung der Religion” und Mitgliedschaft in der Muslimbrüderschaft; unfaire Gerichtsverfahren, Todesstrafe.
Länderkurzbericht vom 4.4.2003 (#12221)
Amnesty International: Nach den Festnahmen während der Anti-Kriegs-Demonstrationen vom 20. und 21.3. befinden sich noch immer zahlreiche Personen in Haft, darunter mindestens drei Minderjährige; Berichte über Folterungen und Verweigerung medizinischer Versorgung.
Urgent action (84/03-1) vom 26.3.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 24.3.2003 (#11603)

Algerien

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Angola

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Asylantragstellung in Deutschland führt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu staatlichen Repressionen; keine beachtlich wahrscheinliche Repressionen allein wegen Zugehörigkeit zur Ethnie der Bakongo; keine generelle extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere Alter, Einbindung in einen Familienverband und Gesundheitszustand.
Urteil vom 13.2.2003 - 2 L 376/95 - (13 S., M3480)

Länderberichte:
UNHCR: Zahl der Personen, die seit dem Waffenstillstand aus Sambia zurückgekehrt sind, wird auf 40 000 geschätzt (engl.).
Bericht vom 16.4.2003: “40,000 refugees return home from Zambia” (#12189)

Armenien

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Aserbaidschan

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Wer Aserbaidschan bereits vor 1991 verlassen hat, besitzt in der Regel nicht (mehr) die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit; 1991 bestand eine landesweite Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen; zur Zeit ist in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative eröffnet; keine beachtliche Verfolgungsgefahr von Personen aus armenisch-aserischer Ehe in Berg-Karabach, wenn sie Armenisch sprechen.
Urteil vom 12.12.2002 - 1 L 239/01 - (25 S., M3352)

Äthiopien

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch eine im Ausland lebende eritreisch-stämmige Person setzt ein förmliches Verfahren gem. Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 voraus; Asylanerkennung eines halberitreischen Volkszugehörigen wegen drohender Deportation aus Äthiopien nach Eritrea.
Urteil vom 4.7.2002 - 6 K 3782/00.A - (16 S., M3323)

Burundi

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China

Rechtsprechung:
VG Saarland: Asylanerkennung eines der Organisatoren der Arbeiterdemonstrationen in Liaoyang im März 2002.
Urteil vom 21.3.2003 - 11 K 71/02.A - (14 S., M3474)

Länderbericht:
OMCT – World Organisation Against Torture: Internetdissident, der im November verhaftet worden war und als “verschwunden” galt, offiziell der “Aufstachelung zur Subversion” angeklagt; ähnliche Anklagen könnten gegen zahlreiche andere Aktivisten vorbereitet werden, die Ende 2002 verhaftet worden waren (engl.).
Bericht vom 27.3.2003: “Formal arrest of Internet activist Jiang Lijun” (#11625)

Cote d'Ivoire

Rechtsprechung:
VG München: § 53 Abs. 6 AuslG für Minderjährigen aufgrund der Bürgerkriegssituation.
Urteil vom 17.12.2002 - M 21 K 01.50725 - (16 S., M3296; ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht)

Eritrea

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Personen eritreischer Abstammung erwerben mit Geburt die eritreische Staatsangehörigkeit, auch wenn sie auf dem heutigen Gebiet Äthiopiens leben; eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung der eritreischen Behörden hat nur deklaratorische Bedeutung; Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum oder Besitz einer eritreischen ID-Card kann die eritreische Abstammung nachweisen, ist aber keine Voraussetzung für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit; keine allgemeine extreme Gefährdungslage in Eritrea im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil 21.1.2003 - A 9 S 397/00 - (23 S., M3329)
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG für hohen Funktionär der ELF-CL.
Urteil vom 20.12.2002 - M 26 K 98.50247 - (13 S., M3478)
VG Arnsberg: Der Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch eine im Ausland lebende eritreisch-stämmige Person setzt ein förmliches Verfahren gem. Art. 2 Abs. 5 der Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 voraus; Asylanerkennung eines halberitreischen Volkszugehörigen wegen drohender Deportation aus Äthiopien nach Eritrea.
Urteil vom 4.7.2002 – 6 K 3782/00.A - (16 S., M3323)

Ghana

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Indien

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Irak

Länderbericht:
Human Rights Watch: Etwa 1000 im Irak lebende Flüchtlinge (iranische Kurden, Palästinenser, Sudanesen, Somalis und Syrer) flüchten, nachdem sie von bewaffneten Gruppen bedroht worden waren; Appell an Jordanien, ihnen die Einreise zu gestatten (engl.).
Bericht vom 23.4.2003: “U.S. and Allies Must Protect Refugees” (#12179)
Amnesty International: Mosul: Forderung nach Untersuchung von Vorfällen, bei denen innerhalb von zwei Tagen mindestens 13 Demonstranten von US-Truppen erschossen wurden (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: “Response to demonstrations and disorder shockingly inadequate” (#12098)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Najaf: Hintergrund zum Mord an Sayyed Abdul Majid el-Khoei, einem moderaten Führer der Schiiten, der erst vor wenigen Tagen aus dem Exil zurückgekehrt war (engl.).
Bericht vom 11.4.2003: “Death of a Leader” (#12054)

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Iran

Rechtsprechung:
VG Ansbach: § 51 Abs. 1 AuslG wegen drohender Verfolgung wegen geringfügigen Engagements für die arabische Autonomiebewegung.
Urteil vom 29.1.2003 - AN 9 K 01.32069 - (12 S., M3475)

Länderbericht:
Amnesty International: Amir Abbas Fakhravar, Medizinstudent und Autor, wurde während einer Anhörung vor dem Revolutionsgericht im Norden Teherans geschlagen; ihm wird im Qasr-Gefängnis die medizinische Versorgung verweigert, wo er eine 8-jährige Haftstrafe wegen der Veröffentlichung eines regimekritischen Buches absitzt.
Urgent action (88/03) vom 31.3.2003 (#11701)

Kasachstan

Rechtsprechung:
VG Bremen: Uiguren, die sich aus Sicht der Behörden aktiv und nachhaltig für die Unabhängigkeit einsetzen und Kontakte zur Uigurenbewegung in China unterhalten, droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung; keine Gruppenverfolgung oder generelle Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit der Uiguren.
Urteil vom 27.2.2003 - 6 K 677/00.A - (14 S., M3469)

Kenia

Länderbericht:
Amnesty International: Zur Sekte der “Mungiki”, die bei den Kikuyu die Praxis der Genitalverstümmelung wiederbelebt hat; Genitalbeschneidung an unter 16-Jährigen ist verboten, in einigen Gemeinden aber noch weit verbreitet.
Stellungnahme vom 7.3.2003 an VG Potsdam - 4 K 4465/ 99.A - (1 S., #12198, M3460)

Kirgisistan

Länderbericht:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Verhaftungen von Mitgliedern der verbotenen islamischen Organisation Hizb ut-Tahrir, denen vorgeworfen wird, zum heiligen Krieg gegen die USA aufgerufen zu haben (engl.).
Bericht vom 7.4.2003: “Islamic Group Controversy” (#11935)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Bremen: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Beschluss vom 12.11.2002 - 1 A 62/02.A - (4 S., M3467)
VG Oldenburg: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i.S.d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 5.2.2003 - 7 A 3175/01 - (8 S., M3351)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Provinz Ituri: Bei einem Angriff der Lendu-Milizen auf versprengte Einheiten der Hema- Miliz Union des Patriots Congolaise (UPC) wurden Berichten zufolge hunderte von Hema-Zivilisten getötet; ugandische Armee soll beteiligt gewesen sein (engl.).
Bericht vom 7.4.2003: “Uganda Must Protect Civilians in Ituri” (#11940)

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Kongo, Rep.

Länderbericht:
Amnesty International: Sowohl Regierungstruppen als auch Angehörige der bewaffneten Gruppe der “Ninja” werden beschuldigt, bei ihren Aktionen gezielt Zivilisten angegriffen zu haben (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: “A past that haunts the future” (#11971)

Kuba

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Liberia

Länderberichte:
USCR – US Committee for Refugees: Landkarte Liberias mit Details zu den Orten der aktuellen Konflikte (engl.).
Bericht vom 10.4.2003: “Liberia emergency map” (#12042)
UNHCR: Über 45 000 Menschen, die aus Côte d’Ivoire geflüchtet waren, werden durch Kämpfe im Bezirk Grand Geddeh im Osten erneut vertrieben (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: “Refugees flee in all directions as conflict spreads in eastern Liberia” (#11951)

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Marokko

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Regierung hat eine Kampagne von Anklagen und Repressalien gegen den unabhängigen Journalisten Ali Lmrabet und Reporter der Zeitungen Demain, Douman und Al-Ayyam gestartet (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: “CPJ condemns harassment and physical attacks on journalists” (#12148)

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Myanmar

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Nigeria

Länderberichte:
EU-Wahlbeobachtungsmission in Nigeria: Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug in vielen Bundesstaaten bei Präsidentschafts- und Gouverneurswahlen (engl.).
Bericht vom 22.4.2003: “Presidential and Gubernatorial Elections Marred by Serious Irregularities and Fraud in Many States” (#12207)
Human Rights Watch: Zwischen Dezember 2002 und Februar 2003 haben politisch motivierte Gewalttaten zugenommen (engl.).
Bericht vom 10.4.2003: “Testing democracy: Political violence in Nigeria” (#11974)
Human Rights Watch: Zahlreiche Tote bei Zusammenstößen zwischen Angehörgien der Ijaw und der der Itsekri im Niger Delta (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: “Government and Oil Firms Should Act on Delta Violence” (#11941)

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Pakistan

Rechtsprechung:
VG Würzburg: § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 und 6 EMRK wegen im Einzelfall drohender Inhaftierung und unrechtsstaatlichem Strafverfahren.
Urteil vom 18.2.2003 - W 8 K 00.30664 - (12 S., M3367)

Länderbericht:
Amnesty international: Akhtar Baloch, Sprecher der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) in Hyderabad, nach zwei Tagen in der Gewalt unbekannter Entführer freigelassen; er vermutet, vom Geheimdienst festgehalten worden zu sein.
Urgent action (82/03-1) vom 27.3.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 25.3.2003 (#11662)

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Russland

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Tschetschenischen Volkszugehörigen steht in Inguschetien und Dagestan grundsätzlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative offen; § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK für Tschetschenen, der dem Vorwurf der Unterstützung der tschetschenischen Rebellen ausgesetzt ist.
Urteil vom 3.3.2003 - 1 A 2236/01 - (35 S., M3396)

Länderberichte:
Reporters Sans Frontières: Dmitri Shvets, Besitzer einer Fernsehstation in Murmansk, ermordet; innerhalb eines Jahres wurden mindestens drei Journalisten wegen ihrer Arbeit umgebracht (engl.).
Bericht vom 21.4.2003: “TV station owner shot dead in Murmansk” (#12151)
Amnesty international: Tschetschenien: “Verschwindenlassen” von Zivilisten hält unvermindert an; Kritik am Scheitern der Tschetschenien-Resolution bei der Sitzung der UN-Menschenrechtskommission (engl.).
Bericht vom 17.4.2003: “UN Commission on Human Rights: Defeat of Chechnya resolution extremely disappointing” (#12161)
Amnesty international: Tschetschenien: Unzureichende Strafverfolgung von Angehörigen der Sicherheitskräfte, die mutmaßlich Menschenrechtsverletzungen verübt haben (engl.).
Bericht vom 11.4.2003: “Russian Federation: Justice must be done” (#11987)
Human Rights Watch: Tschetschenien: Zusammenfassung der Menschenrechtslage für die Sitzung der UN-Kommission für Menschenrechte (engl.).
Bericht vom 7.4.2003: “Human Rights Watch Briefing Paper to the 59th Session of the UN Commission on Human Rights on the Human Rights Situation in Chechnya” (#11975)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenischen Vertriebenen wird in der Republik Kabardino-Balkaria die Registrierung verweigert (engl.).
Bericht vom 3.4.2003: “Kabardino-Balkaria Clamps Down on Refugees” (#11874)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Krasnodar: Behörden planen Deportation von hunderten “illegalen Immigranten”, die meisten von ihnen aus dem Kaukasus (engl.).
Bericht vom 27.3.2003: “Southern Russia’s Migrants Face Deportation” (#11633)
UNHCR: Position zur Situation von Binnenvertriebenen und Asylsuchenden aus Tschetschenien sowie zur inländischen Fluchtalternative; Empfehlung an die internationale Gemeinschaft, (mindestens) vorübergehenden Schutz zu gewähren (engl.).
Bericht vom Februar 2003: “UNHCR Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya” (#12191)

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Serbien und Montenegro

BMI und UNMIK: Memorandum of Understanding zur Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo
Vereinbarung vom 31. März 2003 (6 S., M3457)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das sog. Memorandum of Understandig zwischen Bundesinnenminister Otto Schily und dem UN-Sonderbeauftragten Michael Steiner regelt die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo bis Ende 2003. In diesem Jahr können bis zu 1000 Personen abgeschoben werden. Während das Memorandum für Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh keine weiteren Voraussetzungen benennt, gilt für Ashkali und “Ägypter” ein besonderes Prüfverfahren, das es der UNMIK ermöglicht, die Aufnahme bestimmter Personen zu verweigern. Nach Ansicht von UNHCR ist es hier von besonderer Bedeutung, die Sicherheitslage vor Ort – das heißt im Heimatort des Betroffenen – zu prüfen (Anmerkung des UNHCR zum Memorandum of Understanding, 2 S., M3458).
Für Roma und Serben ist die Rückführung in diesem Jahr ausgeschlossen. Für diese Gruppen besteht also – unabhängig von der Erlasslage im jeweiligen Bundesland – jedenfalls ein tatsächliches Abschiebungshindernis. Sie haben demnach einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gem. § 55 Abs. 2 AuslG. “Grenzübertrittsbescheinigungen” oder ähnliches genügen nicht. Das Gleiche gilt für Personen, deren Übernahme UNMIK abgelehnt hat. Siehe auch Erlass des IM NRW vom 7.4.2003 (s. u.).

Das Dokument im Wortlaut:
“1. In Anküpfung an das Memorandum of Understandig vom 17. November 1999 über die Rückführung der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge aus dem Kosovo verleihen der Bundesminister des Innern der Bundesrepublik Deutschland, Otto Schily, und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für das Kosovo, Michael Steiner, ihrer Absicht Ausdruck, ihre enge und konstruktive Zusammenarbeit fortzuführen.
2. Bundesminister Schily betont, dass die freiwillige Rückkehr aller Ausreisepflichtigen in das Kosovo Vorrang vor zwangsweisen Rückführungen genießt und im Rahmen der bestehenden Rückkehrförderungsprogramme von Bund und Ländern finanziell unterstützt wird.
3. Bundesminister Schily informiert darüber, dass nach den Erhebungen der deutschen Bundesländer derzeit etwa 33.000 Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ausreisepflichtig sind. Aufgrund der Verbesserungen bei den Sicherheitsbedingungen im Kosovo, die sich lokal unterscheiden, stimmten Bundesminister Schily und der Sonderbeauftragte Steiner darin überein, dass gewisse Angehörige bestimmter ethnischer Minderheiten keinen internationalen Schutz mehr benötigen und daher ab April 2003 in das Kosovo zurückgeführt werden können.
4. Innerhalb des ersten Jahres wird Deutschland insgesamt bis zu 1.000 Personen zurückführen. Diese Zahl beinhaltet Angehörige der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh, ebenso wie Ashkali und Ägypter, für die das nachstehend erwähnte Prüfverfahren gilt. Aufgrund der Sicherheitssituation der Angehörigen der Minderheiten der Ashkali und Ägypter werden Personen dieser Minderheiten abhängig vom Ergebnis eines von UNMIK durchgeführten individuellen Prüfverfahrens zurückgeführt. Angehörige der Minderheiten der Serben und der Roma werden in diesem Jahr nicht zurückgeführt.
5. Die deutsche Seite wird UNMIK die beabsichtigte Rückführung von Personen, die zu den in Ziffer 4 genannten Personen gehören, spätestens 33 Kalendertage vor der geplanten Rückführung unter Mitteilung folgender Angaben ankündigen:

UNMIK unterrichtet die deutsche Seite spätestens drei Kalendertage vor der geplanten Rückführung, sofern sie begründete Bedenken bezüglich einer Person hat.
6. Sofern UNMIK die deutsche Seite nicht spätestens drei Kalendertage vor dem Datum der angekündigten Rückführung davon unterrichtet, dass sie der Rückführung einer einzelnen Person nicht zustimmen kann, weil die Person weiterhin internationalen Schutz benötigt, kann die deutsche Seite die Rückführung unverzüglich vornehmen. Falls UNMIK gegen die Rückführung einer Person begründete Bedenken geltend gemacht hat, kann die deutsche Seite eine andere Person zurückführen, gegen deren Rückführung UNMIK zuvor keine Bedenken erhoben hat.
7. Bundesminister Schily und Sonderbeauftragter Steiner gehen davon aus, dass in den ersten drei Monaten des Rückführungsprozesses etwa 50 Personen monatlich zurückgeführt werden können. Danach kann diese Zahl auf etwa 100 Personen pro Monat erhöht werden. Die Rückführungen erfolgen in Übereinstimmung mit den in Ziffer 4 niedergelegten Grundsätzen.
8. Bundesminister Schily und Sonderbeauftragter Steiner stimmen darin überein, einen kontinuierlichen und engen Informationsaustausch zur Umsetzung dieses Memorandum of Understanding und zur Rückkehr von ausreisepflichtigen Personen in das Kosovo zu führen. Beide Seiten werden bei der Umsetzung dieses Memorandum of Understanding konstruktiv zusammenarbeiten und bei Rückführungen auftretende Fragen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Klärung erörtern.
9. Bundesminister Schily und Sonderbeauftragter Steiner sind sich darüber einig, dass rechtzeitig vor Ablauf des ersten Jahres nach der Unterzeichnung dieses Memorandum of Understandig, das mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, eine Evaluierung mit dem Ziel der Weiterentwicklung dieses Rückführungsprozesses stattfindet. Dabei werden beide Seiten auch die Möglichkeit einer Rückführung von Angehörigen der Minderheiten der Serben und der Roma prüfen.”

SFH: Kosovo - Lebensbedingungen der Minderheiten und Bedingungen für Rückkehr
Schweizerische Flüchtlingshilfe “Kosovo – Situation der Minderheiten/Update” (Autor: Rainer Mattern), Bericht vom 2.4.2003 (20 S., #12143, M3523)

(...) 3 Allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation der Minderheiten
3.1 Demographie, Abwanderung, Rückkehr
Die Integration der ethnischen Minderheiten in die kosovarische Gesellschaft gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Erreichung demokratischer Standards. Dieser Prozess ist trotz einiger Verbesserungen alles andere als zufriedenstellend verlaufen. Eine Meinungsumfrage im November 2002 zeigte, dass 30 Prozent der albanischen Befragten, vor allem im ländlichen Bereich überhaupt nicht mit einer Rückkehr der Minderheiten einverstanden waren (Riinvest, Kosovo, Early warning report, September – December 2002, S. 23). Die Umfrage zeigte grosse regionale Unterschiede. Besonders in den Regionen Peja/Pec und Gjakova/Djakovica zeigten befragte Personen kaum Einverständnis mit einer Rückkehr der Minderheiten in ihre früheren Wohnungen. Das lässt erwarten, dass eine Rückkehr dorthin mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. (...)
Von insgesamt über 230 000–280 000 vertriebenen Minderheitenangehörigen sind nach einer Aufstellung des UNHCR bis zum Januar 2003 6226 Personen zurückgekehrt. Die übrigen leben in Mazedonien (ca. 3300 Personen, vor allem Roma, Ashkali und ÄgypterInnen), in Serbien und Montenegro (offiziell 231 000, darunter SerbInnen, Roma, Ashkali, ÄgypterInnen, BosniakInnen und Gorani), in Bosnien-Herzegowina und in anderen europäischen Staaten. Die Zahl der Vertriebenen, die in Kosovo geblieben sind, jedoch nicht an ihrem Wohnort bleiben konnten, beträgt nach UNHCR-Schätzung ca. 22 500 Personen. Davon sind 68 Prozent SerbInnen, 13 Prozent Roma/Ashkali/ÄgypterInnen, vier Prozent BosnjakInnen, acht Prozent MontenegrinerInnen und sieben Prozent andere.
Die internationale Gemeinschaft ging zunächst von der Rückkehr aller Vertriebenen aus, wie sich das auch aus dem Wortlaut der UNSC-Resolution 1244 (Schaffung einer multiethnischen Gemeinschaft) ergibt. Realistisch betrachtet muss trotz der Betonung des Rechts auf Rückkehr davon ausgegangen werden, dass viele Vertriebene nicht zurückzukehren wünschen, etwa weil sie es vorziehen, an ihrem Ort der Vertreibung in Serbien und Montenegro zu bleiben. Wegen der Zeitdauer des Lebens in einer Vertreibungssituation und der Tatsache, dass viele ihr Eigentum in Kosovo verkauft haben, gehen Schätzungen davon aus, dass ein Drittel der in Serbien und Montenegro gemeldeten Vertriebenen den Wunsch hat, sich ganz dort niederzulassen, ein Drittel unbedingt zurückkehren möchte und ein weiteres Drittel unentschieden ist. Klares Ziel der internationalen Organisationen ist die nachhaltige, freiwillige und wohlvorbereitete Rückkehr informierter Personen im Gegensatz zu einer massiven, unvorbereiteten oder schlecht vorbereiteten Rückkehr. Das Recht auf Rückkehr verpflichtet die UNMIK-Verwaltung in Kosovo, ein normales, sicheres Leben ohne rechtliche, politische, soziale, ökonomische oder andere Diskriminierung zu gewährleisten. Als eines unter mehreren Hindernissen für eine Rückkehr hat sich der Mangel an finanziellen Mitteln zur Vorbereitung und Durchführung freiwilliger Rückkehr der Minderheiten erwiesen. Während der letzten Jahre haben öffentliche und private Geldgeber beträchtliche Anstrengungen unternommen, um prioritär die Häuser rückkehrender albanischer KosovarInnen aufzubauen oder wiederherzurichten. Vergleichsweise wenig ist demgegenüber für den Wiederaufbau der Minderheitenunterkünfte geschehen. (...)
3.2 Sicherheit
Der Rückgang inter-ethnischer Gewaltakte während der letzten Jahre steht wesentlich mit der Schaffung bewachter Enklaven, der Auswanderung von zwei Drittel der Minderheitenangehörigen und der beschränkten Bewegungsfreiheit der Minderheiten in Zusammenhang. Doch spielen auch die Anstrengungen der UNMIK-Polizei, der KPS und der KFOR zur Schaffung eines besser gesicherten Umfelds eine Rolle. Insgesamt ist die Situation, wenn auch verbessert, immer noch durch inter-ethnische Spannungen, Gewalt und ein hohes Mass an Rechtlosigkeit gekennzeichnet. Die Sicherheit in Kosovo kann nicht als zufriedenstellend beurteilt werden. Zahl und Intensität der begangenen Verbrechen sind im Verhältnis zur Grösse Kosovos, seiner Bevölkerungszahl und der Zahl der internationalen und lokalen Sicherheitskräfte immer noch ausserordentlich hoch. Morde sind zurückgegangen, doch haben Überfälle (+ 86 Prozent) und Brandstiftung (+ 60 Prozent) im Jahr 2002 beträchtlich zugenommen. Letztere werden offenbar häufig im Zusammenhang mit Eigentumsstreitigkeiten begangen. Zugenommen haben auch gewalttätige Attacken gegen UNMIK- und gegen KPS- Mitglieder. Umfragen ergaben, dass sich breite Teile der Bevölkerung alleine zuhause nicht sicher fühlen und dass das Gefühl der Unsicherheit in der Öffentlichkeit noch stärker verbreitet ist.
Eine Zunahme politisch motivierter Gewaltakte ereignete sich im Spätjahr 2002 und im Januar 2003. Am 27. Oktober 2002 wurde der LDK-Präsident der Gemeindeversammlung von Suva Reka ermordet, ferner am 4. November 2002 ein prominenter Anwalt und Menschenrechtsaktivist. Am 4. Januar 2003 geschah die Ermordung eines LDK-nahen Politikers und zwei seiner Verwandten; er befehligte während des Krieges Einheiten, die unter der Kontrolle des exilierten Ministerpräsidenten Bukoshi standen. Aus dieser Zeit stammt eine blutige Rivalität mit der UCK. Der Getötete war ausserdem Zeuge in einem Prozess gegen frühere UCK-Mitglieder. Am 25. Januar 2002 wurde versucht, einen als Zeugen der Anklage in einem weiteren UCK-Prozess benannten Kosovo-Albaner zu töten.
Die Aufklärung der politischen Morde und auch der Gewalt gegen Minderheiten ist bisher weitgehend unterblieben, ein Faktor, der für das Sicherheitsgefühl der Minderheiten eine massgebliche Rolle spielt. Das Justizsystem war in den seltensten Fällen in der Lage, die Täter zu finden und zu verurteilen. Es scheint nicht-gerichtsverwertbare Geheimdiensterkenntnisse der KFOR zu geben. Beklagt wird, dass diese zurückgehalten werden oder wie im Fall des Anschlags auf den Nis-Express (Bus Shuttle, zehn serbische Passagiere wurden getötet) nicht zu Verurteilungen führen. Der Hauptverdächtige konnte aus dem US-Camp Bondsteel fliehen.
Für die Sicherheit sind die KFOR und die zivile Polizei (UNMIK-Polizei und Kosovan Police Service/KPS) zuständig. Neben der Bedrohung durch inter-ethnische und politisch motivierte Gewalt ist Kosovo eine Hochburg des organisierten Verbrechens (Waffen-, Drogen-, Menschenhandel, Geldwäscherei etc.). Nachdem zunächst das internationale Personal die Polizeiaufgaben wahrgenommen hatte, wurden nach und nach Aufgaben an die lokale, multiethnische KPS übertragen. KFOR und UNMIK-Polizei bauen ihre Präsenz stark ab. Ungefähr 15 Prozent der insgesamt 5200 Kosovo-Polizisten werden von den Minderheiten gestellt, 17 Prozent sind Frauen. Serbische Polizisten der KPS sind dabei vor allem in den serbischen Enklaven tätig. Die Minderheiten bringen der KPS wenig Vertrauen entgegen. Beklagt werden Untätigkeit und fehlende Sanktionen bei Übergriffen. Zwischenfälle werden von der Polizei aufgenommen, bleiben jedoch ohne richtige Untersuchung. Die Aussagebereitschaft der Bevölkerung leidet ausserdem unter der Furcht vor Informationslecks bei der Polizei und der Abwesenheit effizienter Zeugenschutzprogramme. Die relativ niedrigen Löhne der Kosovo-PolizistInnen (300 Euro pro Monat) und die persönliche Immunität des internationalen Personals haben zu Klagen über Bestechung und illegalen Handlungen der Polizeikräfte geführt.
Das Vertrauen in die KPS hängt somit direkt davon ab, ob die Polizei proaktiv mit den Minderheiten in Kontakt ist und sich mit deren Beschwerden auseinandersetzt. Die blosse Präsenz der Polizei in den Orten bringt weder eine Verbesserung der Sicherheitssituation für die Minderheiten noch konsequente Untersuchungen der berichteten Zwischenfälle. Insgesamt wenden sich die Minderheitengemeinschaften lieber an ethnisch gemischte als an albanisch zusammengesetzte KPS-Patrouillen. Die Beteiligung kosovo-serbischer Polizisten an der KPS stellt immer noch ein Problem dar, weil ihnen oft die Unterstützung der serbischen Bevölkerung fehlt, besonders in der Region Mitrovica, wo der Widerstand gegen die KPS unter den Kosovo-Serben fortdauert.
Die Polizei wird in der Zukunft eine zunehmend wichtige Rolle spielen und zwar im gleichen Mass, in dem die KFOR die Truppen reduziert. Eskortierung wird dann von der Polizei übernommen, wenn eine glaubhafte Bedrohung existiert.
3.3 Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit der Minderheiten variiert stark, sowohl innerhalb der Gemeindebezirke als auch zwischen verschiedenen ethnischen Gemeinschaften. Die Beherrschung der albanischen Sprache erleichtert in jedem Fall die Möglichkeit, sich in Kosovo zu bewegen; Personen, die kein Albanisch sprechen, scheuen sich eher, sich ausserhalb des gewohnten Umfeldes zu bewegen. Auch wenn die Zahl gravierender Zwischenfälle eindeutig zurückgegangen ist, gab es immer noch Steinwürfe (gegen Fussgänger), verbale Belästigung oder auch physische Angriffe. Derartige Zwischenfälle werden häufig nicht gemeldet, aus Angst oder weil die Opfer die heikle Verbesserung der Beziehung im Verhältnis zur Mehrheitsbevölkerung nicht aufs Spiel setzen wollen. Die fehlende Bereitschaft, Übergriffe zu melden, wird verstärkt durch das mangelnde Vertrauen, durch Polizei oder Justiz geschützt zu werden. Erfolgt eine Meldung an die Polizei, wird diese nicht immer ernst genommen.
Die KFOR kommt weg von der Strategie der Barrieren zwischen den ethnischen Gemeinschaften, Sicherheitsmassnahmen sollen weniger sichtbar, Eskorten und Checkpoints reduziert und viele Aufgaben an UNMIK-Polizei und KPS übertragen werden. Während des Jahres 2002 wurden stationäre Checkpoints um 66 Prozent auf insgesamt nur noch 30 Checkpoints abgebaut. Die Reduktion der KFOR-Bewachung erfolgt aus folgenden Gründen: Eine Normalisierung des Umfelds soll durch weniger sichtbare Präsenz um die Minderheiten-Gemeinschaften herum bewirkt werden. Stationäre Aufgaben binden eine hohe Zahl von Soldaten – weniger berechenbare Patrouillen können die Sicherheit besser gewährleisten. Die finanzierenden NATO-Staaten reduzieren ihre Zahlungen und setzen daher auch die Zahl der Soldaten herunter. Dagegen gab es vor allem in den serbischen Gemeinschaften, die sich weiterhin auf eskortierte und getrennte Transporte verliessen, Widerstand. (...)
3.7 Wirtschaftliche Situation und Beschäftigung
(...) Beschäftigungsmöglichkeiten für die Minderheiten sind immer noch eingeschränkt durch fehlende Bewegungsfreiheit und systematische Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt. Beschäftigung gibt es – neben landschaftlichem Nebenerwerb – fast nur im öffentlichen Sektor. Dieser soll den multiethnischen Charakter des Kosovo repräsentieren. Tatsächlich besetzen Minderheiten jedoch weniger als acht Prozent der Stellen in den Ministerien, noch weniger in den gemischten Gemeinden und weniger als ein Prozent in den Versorgungsbetrieben (Elektrizität, Wasser, Telekommunikationen), obwohl der öffentliche Dienst der grösste Arbeitgeber ist. Weitere Hindernisse sind: Stellenausschreibungen sind oft nicht in mehreren Sprachen gehalten und auch nicht ausreichend in den Minderheitenregionen gestreut. RückkehrerInnen wussten oft nur von Stellen im Kosovo-Polizeidienst. Noch zu wenige international unterstützte Projekte haben inter-ethnische Ziele und verlangen die Beteiligung der Minderheiten, bevor Unterstützung gewährt wird. Es fehlt an positiven Anreizen, die Brückenbaufunktion haben und die Minderheiten stärker an wirtschaftlichen Programmen beteiligen könnten.(...)
5 Rückkehrperspektiven
Verschiedene europäische Staaten planen die Rückführung von ethnischen Minderheiten nach Kosovo. Es ist zu erwarten, dass es bei diesen Planungen um insgesamt beträchtliche Zahlen von RückkehrerInnen geht, wenn alleine die grosse Zahl der in Deutschland lebenden Minderheitsangehörigen berücksichtigt wird. Zugleich steht die Rückkehr der Vertriebenen aus den Kosovo umgebenden Staaten aus. Die Stabilität der Minderheiten in Kosovo wird durch ungeplante und unterschiedslose Rückführungen gefährdet.
Die Zahl der Gewaltakte gegen Minderheiten ist innerhalb des letzten Jahres zurückgegangen. Es gibt sie jedoch immer noch, besonders im Zusammenhang mit Rückkehr und mit Eigentumsstreitigkeiten. Sehr gefährdet ist weiterhin die serbische Minderheit und auch die albanische Minderheit im Norden Mitrovicas. Sie haben keine Sicherheit und keine Bewegungsfreiheit.
Gefährdet sind ausserdem alle Personen (Minderheitenangehörige oder AlbanerInnen), die verdächtigt werden, mit dem serbischen Regime kollaboriert zu haben. Auch die Mobilisierung für die jugoslawische Armee kann ein Risiko bedeuten.
Sicherheit und Bewegungsfreiheit der Roma/Ashkali/ ÄgypterInnen haben sich verbessert, sind aber nicht zufriedenstellend. Dass man vereinzelt wieder Roma in Pristina sehen kann, ist ein gutes Zeichen, bedeutet aber noch nicht, dass sie sich dort um eine Arbeit bewerben oder ohne weiteres die sozialen Dienste in Anspruch nehmen könnten.
Die Beschäftigungslage ist für die Minderheiten katastrophal. Diskriminierung, Marginalisierung und Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt treffen weiterhin RAE-Gemeinschaften [Roma/Ashkali/Ägypter], BosnjakInnen und Gorani, die ausserhalb des öffentlichen Sektors kaum Arbeit finden. Die Arbeitslosenquote dieser Minderheiten liegt bei ca. 90 Prozent, ausserhalb der Städte auch darüber. Sobald Minderheiten eine wirkliche Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt werden können, drohen auch die relative Sicherheit und Bewegungsfreiheit verloren zu gehen. Verschiedene Minderheitenvertreter und auch internationale Organisationen haben die Befürchtung geäussert, dass RückkehrerInnen infolge der momentanen Chancen- und Perspektivenlosigkeit in die Kriminalität abrutschen können. Sie würden sich so wieder um so mehr zum Ziel von Attacken machen.
Auch ist das Unterkunftsproblem für rückkehrende Minderheitsangehörige ungelöst. Mit Ausnahme der verlassenen und nicht anderweitig besetzten BosnjakInnen/Gorani-Häuser gibt es keine Aufnahmekapazitäten für RückkehrerInnen, sondern solche müssten erst noch geschaffen werden. Vor allem Roma, Ashkali und ÄgypterInnen leben in der Regel in überfüllten und elenden Unterkünften. Viele Häuser und Wohnungen der RAE-Gemeinschaften sind noch immer zerstört oder besetzt. Der Wiederaufbau in Kosovo kam bisher ohnehin kaum den Minderheiten zu gute. Wenn die Aufnahmefähigkeit der Minderheitengemeinschaften erschöpft ist, besteht das Risiko, dass auch die Sicherheit der RückkehrerInnen bedroht sein könnte. Die Notunterkünfte und Kollektivzentren, in denen vor allem RAE-Gemeinschaften vorübergehend untergebracht sind, sind bereits überfüllt.
Die bisherigen Erfahrungen mit Rückkehr haben gezeigt, dass ein gelenktes Vorgehen, massive Wiederaufbauhilfe und Unterstützung bei der Schaffung von Erwerbstätigkeit unerlässlich sind. Das ist schon deswegen eine schwierige Aufgabe, weil eine privilegierte Unterstützung der Minderheiten die heiklen Beziehungen zur Mehrheitsbevölkerung aus der Balance bringen kann. Nachbarn sind an den Grundstücken der Minderheitenangehörigen interessiert, Gemeinden sabotieren Wiederaufbauprojekte. Alle Areale, die illegal besetzt sind, bilden eine feindliche Umgebung für RückkehrerInnen. Dadurch entsteht ein Druck, eher zu verkaufen als auf die langwierigen Eigentumsprozesse zu warten. Bei fehlendem Eigentumsnachweis – häufig bei RAE-Grundstücken – ziehen sich NGOs aus Projekten zurück. Die entscheidende Frage der langwierigen und komplizierten Abklärung von Eigentumsverhältnissen und eines Wiederaufbaus, der von der Mehrheitsbevölkerung akzeptiert wird, erlaubt nach den bisherigen Erfahrungen nur ein vorsichtiges Vorgehen. Sicherheitsfragen müssen vorgängig in Angriff genommen werden können, sonst sind Rückkehrprozesse nicht nachhaltig. Entscheidend sind Vertrauensbildung und interethnischer Dialog. Das UNHCR oder die UNMIK können zusammen mit MinderheitenvertreterInnen unter Einbeziehung des sonstigen Umfelds beurteilen, ob eine Rückkehrerfamilie gefährdet ist oder nicht. Solche Massnahmen sind bei einer unterschiedslosen Rückführung grosser Zahlen von Minderheitenangehörigen nicht mehr möglich.
Ohne Vorbereitung bleibt Rückkehr problematisch und wirkt im schlechtesten Fall destabilisierend. Die zur Zeit laufenden Wiederaufbauprojekte für Minderheiten kommen nicht RückkehrerInnen zugute, sondern in Kosovo lebenden bedürftigen Familien. Die UNMIK-Stellen betrachten sich zwar als verpflichtet, eine Verantwortlichkeit für die RückkehrerInnen zu übernehmen, doch ist die Ratlosigkeit gross, sobald es um die konkreten Konsequenzen einer umfangreichen Minderheitenrückkehr geht. Es sind weder die personellen, noch die sachlichen Ressourcen vorhanden, um für eine grosse Zahl von RückkehrerInnen zu sorgen. (Gespräch mit dem UNMIK-Administrator in Peja/Pec am 4.3.2003: Danach sollten 250 RAE-Mitglieder aus Montenegro demnächst zurückkehren. Der zuständige Verwalter äusserte, dass er nicht die geringste Ahnung habe, wohin die Leute gehen können.)
Oft sind schon bei der laufenden freiwilligen Rückkehr auch aus benachbarten Staaten, zum Beispiel aus Serbien oder Montenegro die Kapazitätsgrenzen erreicht. (Die UNMIK wünschte aufgrund eigener Kapazitätsprobleme, dass das UNHCR bei einer Rückkehr grösserer Zahlen von Minderheitsangehörigen aus europäischen Staaten Einzelfallabklärungen in der Vorbereitung von Rückkehrprozessen macht. Das UNHCR lehnte das ab, weil die personellen Ressourcen nicht vorhanden sind, Gespräch mit UNHCR Pristina, 3.3.2003 und 7.3.2003.)
Am wahrscheinlichsten ist bei der Rückführung grosser Zahlen von Minderheitsangehörigen der Drehtüreffekt. Ein grosser Teil von ihnen wird Kosovo nach kurzer Zeit wieder verlassen.”
Einsender: SFH

Rechtsprechung:
VG Stade: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen (im Anschluss an VG Lüneburg und VG Göttingen, s. u.).
Beschluss vom 31.3.2003 - 4 B 216/03 - (5 S., M3476)
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 24.2.2003 - 6 B 38/03 - (5 S., M3441)
VG Göttingen: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus Kosovo; freiwillige Ausreise nicht zumutbar.
Beschluss vom 5.2.2003 - 2 B 36/03 - (7 S., M3293)
VG Göttingen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich Kosovo wegen Posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 5.2.2003 - 3 A 3233/01 - (7 S., M3294)

Länderberichte:
UN Secretary-General: Über die Fortschritte im Kosovo beim Aufbau demokratischer Institutionen und des Rechtsstaates sowie zu Minderheitenrechten (engl.).
Bericht vom 14.4.2003: “Report of the Secretary-General on the United Nations S/2003/421” (#12154)
Rüdiger Sagel (MdL NRW): Ergebnisse einer Reise nach Serbien und Kosovo: Situation von Roma-Flüchtlingen, darunter aus Deutschland abgeschobenen Personen, hat sich seit Oktober 2002 verschlechtert; weitere Abschiebungen von Roma sind nach Meinung aller Gesprächspartner nicht zu verantworten.
“Aktuelle Situation von Roma-Flüchtlingen in Serbien und Kosovo – Reisebericht vom 4.–12. März 2003” (#12194)

Sonstige Materialien:

Simbabwe

Dokumente von ecoi.net

Slowakei

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Menschenrechtsorganisationen fordern OSZE- Untersuchung von Vorwürfen, wonach Roma-Frauen ohne Einwilligung sterilisiert wurden; slowakische Behörden sollen Betroffene mit Anzeigen wegen der “Verbreitung falscher Gerüchte” bedroht haben (engl.).
Bericht vom 9.4.2003: “OSCE Urged to Address Allegations of Forced Sterilization of Romani Women” (#12210)

Somalia

Dokumente von ecoi.net

Sri Lanka

Dokumente von ecoi.net

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Journalist und Mitglied der Sudanesischen Arabischen Baath Partei wird ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Urgent action (109/03) vom 22.4.2003 (#12163)
Amnesty international: Vier im März verhaftete Studenten wurden freigelassen; sie berichten über Folterungen und darüber, dass sie bei Verhören nach Verbindungen zur Oppositionsgruppe SNA/SAF befragt wurden.
Urgent action (91/03-1) vom 9.4.2003 mit weiteren Informationen zur UA vom 4.4.2003 (#11985)
Amnesty international: Zahlreiche Verhaftungen nach landesweiten Demonstrationen an Universitäten, bei denen mindestens drei Studenten getötet wurden; Festnahmen von Studenten der Universität Bakht El Ruda in der Stadt Ed-Dueim am 17.3.2003.
Urgent action (91/03) vom 4.4.2003 (#11895)

Syrien

Dokumente von ecoi.net

Togo

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: “Die Stellung eines Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland und ein Auslandsaufenthalt begründen für togoische Staatsangehörige keine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland und begründen somit auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (im Anschluss an die Rechtsprechung des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 27.11.1998 - A 13 S 1913/96 - [49 S., R263]).
Die bloße Mitgliedschaft, sei sie auch formal herausgehoben, in einer oppositionellen togoischen Exilorganisation in der Bundesrepublik Deutschland hat nach wie vor nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Togo zur Folge und begründen daher auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.11.1998 a.a.O.)” (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2003 - A 9 S 1089/01 - (19 S., M3497, vgl. zur selben Entscheidung: Asylverfahrens- und prozessrecht)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Hintergrundbericht zum Kinderhandel in Togo und benachbarten Ländern; Maßnahmen der togoischen Regierung bislang unzureichend (engl.).
Bericht vom 1.4.2003: “Borderline traveling: Child trafficking in Togo” (#11660)

Türkei

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Behandlung von Betäubungsmittelabhängigkeit und Hepatitis C in der Türkei möglich; der Abbruch einer Methadon-Substitution und der Wechsel auf eine andere Therapie stellt kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar; medizinische Versorgung ist in der Regel finanzierbar.
Urteil vom 24.2.2003 - A 12 S 939/02 - (20 S., M3328)

Länderberichte:
OMCT – World Organisation Against Torture: Entlang der Route einer geplanten Öl-Pipeline aus Aserbaidschan nehmen Einschüchterungen und Verfolgung von Kritikern des Projekts zu (engl.).
Bericht vom 26.3.2003: “Increased violence along a pipeline’s route” (#11623)
Türkisches Generalkonsulat Düsseldorf: Ausbürgerungsanträge von Personen, die den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden abgelehnt; Ausbürgerung durch den Ministerrat ist möglich; Ableistung eines einmonatigen Grundwehrdienstes gegen Zahlung von 5112 Euro.
Auskunft an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9.12.2002 (1 S., #11645, M3302)

Uganda

Länderberichte:
Amnesty international: 21 Mitglieder der Uganda Young Democrats (UYD), der Jugendorganisation der oppositionellen Democratic Party, befinden sich seit November unter der Anklage des Verrats in Kampala in Haft; zuvor waren sie zwei Monate auf einem Militärstützpunkt festgehalten worden (engl.).
Urgent action vom 17.4.2003 mit weiteren Informationen zur UA 288/02 (#12145)
Human Rights Watch: Bericht zur Entführung und Zwangsrekrutierung von Kindern durch die Lord’s Resistance Army und die ugandische Armee (engl.).
Bericht vom 27.3.2003: “Stolen children: Abduction and Recruitment in Northern Uganda” (#11622)

Dokumente von ecoi.net

Usbekistan

Länderberichte:
Human Rights Watch: Bericht zu Todesfällen im Gewahrsam der Sicherheitskräfte (engl.).
Bericht vom 4.4.2003: “Deaths in Custody in Uzbekistan” (#11877)
Human Rights Watch: Die Physikerin und Menschenrechtsaktivistin Ozoda Rafikova wird vermisst; sie sollte am 4.4.2003 in Genf mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zusammentreffen (engl.).
Bericht vom 3.4.2003: “Uzbek Defender Missing” (#11876)

Vietnam

Länderberichte:
Human Rights Watch: Repressionen gegen die Angehörigen der Montagnards im zentralen Hochland nehmen zu; Kambodscha und UNHCR sollen hunderten Montagnards den Flüchtlingsstatus verweigert haben (engl.).
Bericht vom 21.4.2003: “New Documents Reveal Escalating Repression” (#12127)
Amnesty international: Die Neffen und eine Nichte des inhaftierten Regimekritikers Pater Thadeus Nguyen Van Ly wurden wegen Spionage angeklagt (engl.).
Bericht vom 10.4.2003: “Socialist Republic of Viet Nam: The espionage case against the nephews and niece of Father Thadeus Nguyen Van Ly” (#11986)
Human Rights Watch: Vorwurf der Spionage wird zur Unterdrückung von Dissidenten benutzt; Fälle von Verhaftungen von drohenden Anklagen gegen Personen, die regimekritisches Material über das Internet verbreitet hatten (engl.).
Bericht vom 31.3.2003: “UN Delegates Should Condemn Internet Arrests” (#11658)

 

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