BVerwG: Familienasyl für volljährig gewordene
Kinder im Asylfolgeverfahren
Urteil vom 17.12.2002 - 1 C 10.02 - (9 S., M3435)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft die Kinder einer Familie aus der Türkei. Das
BAFl hatte die Asylanträge der gesamten Familie abgelehnt. Durch Urteil
des zuständigen VG wurde es später verpflichtet, den Vater als Asylberechtigten
anzuerkennen. Nach Bestandskraft der Anerkennung stellten die Kinder, die inzwischen
volljährig geworden waren, Asylfolgeanträge. Das BAFl, das die Asylfolgeanträge
ablehnte, wurde durch das OVG Schl.-Holst. verpflichtet, die Kinder als Asylberechtigte
anzuerkennen. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesbeauftragten, der
geltend macht, dass die Kinder im Zeitpunkt des Asylfolgeantrages bereits volljährig
gewesen seien.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Revision des Beteiligten hat keinen Erfolg. Das angefochtene
Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den Klägern mit Recht einen Anspruch auf Anerkennung
als (Familien-)Asylberechtigte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zuerkannt.
Nach dieser Vorschrift erhalten Kinder eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten
Asyl, wenn sie im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig
und ledig sind. Dies traf hinsichtlich der vier inzwischen volljährigen
Kläger im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Asylantrags nach ihrer Einreise
im Juli 1995 zu. Darauf ist hier für die Gewährung des Familienasyls,
wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, abzustellen.
Die Maßgeblichkeit der Erstanträge ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher
Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der
Bundesrepublik Deutschland zu fördern (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992
- BVerwG 9 C 63.91 - BVerwGE 89, 309 <313>). Mit der durch das Asylverfahrensgesetz
vom 26. Juni 1992 AsylVfG erfolgten Neufassung des Familienasyls
für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt
für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr
die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den
Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden,
dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder
gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. Begründung
der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 2.
Juni 1992, BTDrucks 12/2718 S. 60). An diesem Ziel hat die Asylrechtsnovelle
vom 29. Oktober 1997, durch die das Erfordernis der Bestandskraft der Asylanerkennung
des Stammberechtigten eingeführt worden ist, nichts geändert (so bereits
Urteil vom 13. August 1996 - BVerwG 9 C 92. 95 - BVerwGE 101, 341 <343>).
Der Gesetzgeber nahm damit zwar eine längere Verfahrensdauer für die
Gewährung von Familienasyl für Kinder in Kauf, wollte damit aber ersichtlich
nicht die Änderungen von 1992 rückgängig machen. Es stand außer
Frage, dass auch künftig nachteilige Auswirkungen einer längeren Verfahrensdauer
auf die Kinder ausgeschlossen bleiben sollten. Probleme, die sich daraus ergeben,
dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) und die Gerichte über die Asylanträge von Kindern in der
Praxis schon dann ablehnend entscheiden, wenn noch nicht unanfechtbar feststeht,
dass sie auch kein Familienasyl erhalten können, dürfen deshalb nicht
was letztlich Konsequenz der Revision wäre zu Lasten der
Kinder gelöst werden. Das aber wäre der Fall, wenn ein Folgeantrag
der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrags und nachträglicher
Anerkennung eines Elternteils aufgrund des gleichzeitig (oder in unmittelbarem
Zusammenhang) gestellten Asylantrags allein deswegen erfolglos bliebe,
weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des Bundesamts
oder der Gerichte) volljährig geworden sind. Dieses Ergebnis wäre
mit Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1997 unvereinbar.
Außerdem müssten das Bundesamt und die Gerichte sonst ihre Verfahrenspraxis
ändern und alle negativ entscheidungsreifen Verfahren aussetzen, bis unanfechtbar
über den letzten gleichzeitig gestellten Asylantrag eines potenziell Stammberechtigten
entschieden ist. Das aber würde dem Anliegen möglichst weitgehender
Beschleunigung aller Asylverfahren widersprechen.
Hieraus folgt, dass jedenfalls in Fällen, in denen wie hier
Erstanträge minderjähriger und lediger Kinder unanfechtbar abgelehnt
wurden, bevor abschließend über die Asylberechtigung der Eltern entschieden
worden ist, diese Art der Verfahrensgestaltung den Kindern auch dann nicht entgegengehalten
werden darf, wenn sie im Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung eines stammberechtigten
Elternteils und Stellung eines Folgeantrags volljährig bzw. nicht mehr
ledig sind. (...)
UNHCR: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe
Richtlinien zum internationalen Schutz - HCR/GIP/02 /02 - (7 S., M2101)
I. Einleitung
1. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ist
einer der in Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) aufgeführten
fünf Gründe. Er ist der am wenigsten klare und wird in der Genfer
Konvention selbst nicht definiert. Er wird mit zunehmender Häufigkeit in
Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht,
und Staaten haben Frauen, Familien, Stämme, Berufsgruppen und Homosexuelle
als bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
anerkannt. Die Entwicklung dieses Grundes hat zum besseren Verständnis
der gesamten Flüchtlingsdefinition beigetragen. Die vorliegenden Richtlinien
verstehen sich als Anleitung zur Rechtsauslegung anlässlich der Beurteilung
von Anträgen, die sich auf begründete Furcht vor Verfolgung wegen
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stützen.
2. Der Grund bedarf der Abgrenzung das heißt, er kann nicht so ausgelegt
werden, dass die anderen vier Konventionsgründe überflüssig werden
, doch muss seine Interpretation sowohl mit dem Ziel als auch dem Zweck
der Genfer Flüchtlingskonvention im Einklang stehen.1
Gemäß der Formulierung in der Genfer Flüchtlingskonvention kann
diese Kategorie nicht als Sammelbecken für alle Personen, die
Verfolgung befürchten, verstanden werden. Folgt man der Struktur und Integrität
der Definition des Flüchtlingsbegriffs im Abkommen, kann eine soziale Gruppe
nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe
von Verfolgung ist (obwohl dieser Umstand, wie nachstehend ausgeführt,
ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit einer bestimmten
sozialen Gruppe sein kann).
3. Es existiert keine abschließende Auflistung jener Gruppen, die im Sinne
von Artikel 1 (A) 2 eine bestimmte soziale Gruppe darstellen können.
Das Abkommen enthält keine konkrete Liste sozialer Gruppen, noch ist aus
der Geschichte seiner Ratifikation die Meinung abzulesen, dass es eine Reihe
identifizierter Gruppen gibt, auf die dieser Grund zutreffen könnte. Der
Ausdruck Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
ist vielmehr entwicklungsabhängig zu verstehen, offen für die vielfältigen
und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften
und abhängig von den Entwicklungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen.
4. Die Konventionsgründe schließen einander nicht aus. Ein Antragsteller
kann aus mehr als einem der in Artikel 1 (A) 2 aufgeführten Gründe
zum Flüchtlingsstatus berechtigt sein.2 Zum
Beispiel kann eine Antragstellerin geltend machen, dass ihr Verfolgung droht,
weil sie es ablehnt, traditionelle Kleidung zu tragen. Abhängig von den
in der betreffenden Gesellschaft herrschenden Verhältnissen kann sie ihren
Antrag mit ihrer politischen Überzeugung (wenn ihr Verhalten vom Staat
als Ausdruck einer politischen Haltung angesehen wird, die er bekämpft),
ihrer Religion (wenn ihr Verhalten auf einer vom Staat unerwünschten religiösen
Überzeugung beruht) oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe begründen.
II. Inhaltliche Analyse
A. Überblick über die staatliche Praxis
5. In richterlichen Entscheidungen, Vorschriften, politischen Konzepten und
in der Praxis finden sich die unterschiedlichsten Auslegungen dessen, was eine
soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausmacht. In den
Common-law-Rechtsordnungen haben sich in der Entscheidungsfindung zwei Interpretationen
herauskristallisiert.
6. Die erste, die den Begriff geschützte Merkmale (auch Unveräußerlichkeit
genannt) in den Mittelpunkt stellt, prüft, ob eine Gruppe ein unveräußerliches
Merkmal oder ein für die menschliche Würde so unverzichtbares Attribut
teilt, dass es einer Person nicht zugemutet werden sollte, dieses aufzugeben.
Ein unveräußerliches Merkmal kann angeboren (zum Beispiel das Geschlecht
oder die ethnische Abstammung) oder aus anderen Gründen unabänderlich
sein (etwa aufgrund einer historischen Bindung, des Berufs oder der sozialen
Stellung). Die Menschenrechtsnormen können mithelfen, jene Merkmale zu
identifizieren, die so grundlegend für die menschliche Würde sind,
dass niemand gezwungen werden sollte, sie aufzugeben. Ein Entscheidungsträger,
der von dieser Auffassung ausgeht, hätte zu prüfen, ob sich die in
Frage stehende Gruppe durch eines der folgenden Attribute definiert: (1) durch
ein angeborenes, unveränderliches Merkmal, (2) durch einen früheren
vorübergehenden oder freiwilligen Status, der aufgrund seiner historischen
Permanenz nicht geändert werden kann, oder (3) durch eine Eigenart oder
Bindung, die für die Würde des Menschen so grundlegend ist, dass Mitglieder
der Gruppe nicht gezwungen werden sollten, sie aufzugeben. In Anwendung dieser
Interpretation gelangten Gerichte und Verwaltungsorgane in einer Reihe von Entscheidungen
zu dem Schluss, dass zum Beispiel Frauen, Homosexuelle und Familien eine bestimmte
soziale Gruppe im Sinne von Artikel 1 (A) 2 bilden können.
7. Bei der zweiten Interpretation wird geprüft, ob eine Gruppe ein gemeinsames
Merkmal teilt, das sie zu einer erkennbaren Gruppe macht oder sie von der Gesellschaft
insgesamt unterscheidet. Diese Vorgehensweise nennt man den Ansatz der sozialen
Wahrnehmung. Auch nach diesem Gesichtspunkt wurden Frauen, Familien und
Homosexuelle abhängig von den Umständen in der Gesellschaft,
aus der sie kommen, als bestimmte soziale Gruppen anerkannt.
8. In Civil-law-Rechtsordnungen ist die Begründung bestimmte soziale
Gruppe im Allgemeinen weniger gut entwickelt. Entscheidungen werden eher
danach getroffen, ob ein Verfolgungsrisiko besteht oder nicht, als nach dem
Standard für die Definition einer bestimmten sozialen Gruppe. Trotzdem
wurden sowohl der Ansatz geschützte Merkmale als auch der Ansatz
soziale Wahrnehmung angeführt.
9. Die unter den beiden Gesichtspunkten angestellten Analysen sind oft deckungsgleich,
und zwar deshalb, weil Gruppen, deren Mitglieder eine gemeinsame unveräußerliche
oder grundlegende Charakteristik aufweisen, von ihrer Gesellschaft oft auch
als soziale Gruppe wahrgenommen werden. Mitunter führen die beiden Sichtweisen
jedoch zu unterschiedlichen Resultaten. Der auf die soziale Wahrnehmung abgestellte
Standard kann etwa Vereinigungen als soziale Gruppen anerkennen, deren gemeinsame
Charakteristik weder unveräußerlich noch grundlegend für die
menschliche Würde ist etwa der Beruf oder die soziale Klasse.
B. Die Definition von UNHCR
10. Angesichts der unterschiedlichen Ansätze und der Schutzlücken,
die sich unter Umständen daraus ergeben können, ist UNHCR der Ansicht,
dass die beiden Ansätze zusammengeführt werden sollten.
11. Der Ansatz, der sich auf geschützte Merkmale stützt, kann so verstanden
werden, dass er eine Reihe von Gruppen identifiziert, die den Kern der Analyse
aus der Sicht der sozialen Wahrnehmung bilden. Deshalb sollte man sich für
einen einzigen Standard entscheiden, der die beiden vorherrschenden Lösungsansätze
in sich vereinigt:
Eine bestimmte soziale Gruppe ist eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein.
12. Diese Definition beinhaltet historisch gewachsene Charakteristika, die
unveränderlich sind, sowie Merkmale, die zwar geändert werden
könnten, deren Änderung aber nicht verlangt werden sollte, da
sie außerderordentlich eng mit der Identität der Person verbunden
oder Ausdruck fundamentaler Menschenrechte sind. Daraus folgt, dass das Geschlecht
durchaus in die Kategorie der bestimmten sozialen Gruppe fallen kann,
da Frauen ein deutliches Beispiel für eine durch angeborene und unveränderliche
Charakteristika definierte Untergruppe der Gesellschaft sind und oft anders
als Männer behandelt werden.3
13. Beruft sich ein Antragsteller auf eine soziale Gruppe, deren Charakteristika
weder als unabänderlich noch als fundamental beurteilt wird, sollte im
Zuge einer weiteren Prüfung festgestellt werden, ob die Gruppe nicht dennoch
als erkennbare Gruppe in der betreffenden Gesellschaft wahrgenommen wird. Wenn
zum Beispiel festgestellt wird, dass der Besitz eines Ladens oder die Ausübung
eines bestimmten Berufs in der betreffenden Gesellschaft weder unabänderlich
noch ein grundlegender Aspekt der menschlichen Identität ist, können
Ladenbesitzer oder Mitglieder einer speziellen Berufsgruppe dennoch eine bestimmte
soziale Gruppe darstellen, wenn sie in der Gesellschaft als eine Gruppe gelten,
die sich von der restlichen Gesellschaft deutlich unterscheidet.
Die Rolle der Verfolgung
14. Wie bereits oben ausgeführt, kann sich eine bestimmte soziale Gruppe
nicht ausschließlich dadurch definieren, dass ihre Mitglieder verfolgt
werden oder gemeinsam Verfolgung befürchten. Dennoch können Verfolgungshandlungen
gegen eine Gruppe ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit
der Gruppe in einer bestimmten Gesellschaft sein.4
Hier ein Beispiel aus einem vielzitierten Urteil: Während Verfolgungshandlungen
die soziale Gruppe nicht definieren können, können die Handlungen
der Verfolger dazu dienen, eine bestimmte soziale Gruppe in einer Gesellschaft
zu identifizieren, ja sogar ihre Bildung verursachen. Linkshänder sind
keine bestimmte soziale Gruppe. Wenn sie allerdings verfolgt werden, weil sie
Linkshänder sind, würden sie in ihrer Gesellschaft in kürzester
Zeit als bestimmte soziale Gruppe erkennbar werden. Ihre Verfolgung, weil sie
Linkshänder sind, würde sie in der öffentlichen Wahrnehmung als
bestimmte soziale Gruppe erscheinen lassen. Es wäre jedoch die Eigenschaft
ihrer Linkshändigkeit, nicht die Verfolgungshandlung, die sie zur bestimmten
sozialen Gruppe macht.5
Zusammenhalt innerhalb der Gruppe ist keine Bedingung
15. In der staatlichen Praxis wird weitgehend darauf verzichtet, vom Antragsteller
den Nachweis zu verlangen, dass die Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe
einander kennen oder als Gruppe miteinander Umgang pflegen. Das heißt,
dass der Zusammenhalt der Gruppe nicht zur Bedingung gemacht wird.6
Es steht vielmehr die Frage im Vordergrund, ob die Mitglieder der Gruppe eine
Gemeinsamkeit haben. Diese Fragestellung entspricht der Analyse für die
anderen Konventionsgründe, in der auch nicht gefordert wird, dass die Mitglieder
einer Glaubensgemeinschaft oder Personen mit übereinstimmender politischer
Überzeugung miteinander verkehren oder Teil einer eng verwobenen Gruppe
sind. Zum Beispiel können Frauen unter gewissen Voraussetzungen durch das
einigende Attribut des Geschlechts eine bestimmte soziale Gruppe bilden, und
zwar unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Gemeinsamkeit untereinander
in Beziehung stehen.
16. Außerdem wird die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe in der Regel nicht genügen, um einen Antrag auf Flüchtlingsstatus
zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen
schon allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein
ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann.7
Nicht alle Mitglieder der Gruppe müssen von Verfolgung bedroht sein
17. Ein Antragsteller muss nicht nachweisen, dass allen Mitgliedern einer bestimmten
sozialen Gruppe Verfolgung droht, um die Existenz einer bestimmten sozialen
Gruppe als gegeben anzusehen.8 Wie bei den anderen
Gründen ist es nicht Voraussetzung, dass sich die Verfolgung gegen jeden
einzelnen Angehörigen der politischen Partei oder der Volksgruppe richtet.
Manche Mitglieder der Gruppe sind vielleicht deshalb nicht gefährdet, weil
sie zum Beispiel ihr gemeinsames Merkmal verheimlichen, den Verfolgern nicht
bekannt sind oder mit dem Verfolger kooperieren.
Der Stellenwert der Größe
18. Die Größe der behaupteten sozialen Gruppe ist kein maßgebendes
Kriterium für die Klärung der Frage, ob es sich bei ihr um eine bestimmte
soziale Gruppe im Sinne von Artikel 1 (A) 2 handelt. Dasselbe gilt auch für
Fälle, die mit den anderen Konventionsgründen in Verbindung stehen.
So kann etwa ein Staat versuchen, religiöse oder politische Ideologien
zu unterdrücken, denen viele Mitglieder einer bestimmten Gesellschaft,
vielleicht sogar die Mehrheit der Bevölkerung anhängen; die Tatsache,
dass vielen Personen Verfolgung droht, kann nicht als Grund dafür dienen,
ihnen internationalen Schutz zu verweigern, wo er ansonsten angebracht wäre.
19. In mehreren Rechtsordnungen werden Frauen als bestimmte soziale
Gruppe anerkannt. Das bedeutet nicht, dass alle Frauen in der Gesellschaft Anspruch
auf Flüchtlingsstatus haben. Eine Antragstellerin muss zusätzlich
nachweisen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit
zu der bestimmten sozialen Gruppe hat, es darf keiner der Ausschlussgründe
auf sie zutreffen und sie muss auch andere wesentliche Kriterien erfüllen.
Nichtstaatliche Akteure und der kausale Zusammenhang (wegen ihrer ...)
20. Anträge auf Flüchtlingsstatus, die mit der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet werden, betreffen oft Personen,
die sich durch nichtstaatliche Akteure bedroht fühlen; in diesen Fällen
muss der kausale Zusammenhang geprüft werden. Zum Beispiel können
Homosexuelle Opfer von Gewalt durch private Gruppen, Frauen von ihren Ehemännern
oder Partnern misshandelt werden. Gemäß dem Abkommen muss eine Person
begründete Furcht vor Verfolgung haben, und diese Furcht muss auf einen
(oder mehrere) Konventionsgründen zurückzuführen sein. Es ist
kein Erfordernis, dass der Verfolger ein staatlicher Akteur ist. Es können
auch diskriminierende oder andere schädigende Handlungen seitens der örtlichen
Bevölkerung als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den
Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen
oder sich außerstande erweisen, wirksamen Schutz zu bieten.9
21. Üblicherweise wird ein Antragsteller angeben, dass die Person, die
ihm ein Leid zufügt oder androht, aus einem der im Abkommen genannten Gründe
handelt. Wenn also ein nichtstaatlicher Akteur aus einem Konventionsgrund Verfolgungshandlungen
setzt oder androht, und der Staat nicht bereit oder außerstande ist, den
Antragsteller zu schützen, ist der kausale Zusammenhang hergestellt, da
dem Opfer das Leid aus einem Konventionsgrund zugefügt wird.
22. Es kann auch Situationen geben, in denen der Antragsteller vielleicht nicht
nachweisen kann, dass das vom nichtstaatlichen Akteur zugefügte oder angedrohte
Leid mit einem der fünf Gründe in Beziehung steht. So ist es etwa
denkbar, dass eine Frau in einer Situation von häuslicher Gewalt nicht
beweisen kann, dass sie von ihrem Ehemann wegen ihrer Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer politischen Überzeugung oder einem
anderen Konventionsgrund misshandelt wird. Trotzdem kann sie Anspruch auf Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn der Staat nicht bereit ist, sie
aus einem der fünf Gründe zu schützen: die Misshandlung durch
ihren Ehemann wurde durch die Weigerung des Staates ermöglicht, sie aus
einem Konventionsgrund zu schützen.
23. Diese Argumentation kann wie folgt zusammengefasst werden: Das Erfordernis
des kausalen Zusammenhangs ist erfüllt, (1) wenn eine echte Gefahr von
Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung
zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig,
ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung
steht oder nicht, oder (2) wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen
Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch
aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu
bieten.
1 Siehe Summary
Conclusions Membership of a Particular Social Group, Global Consultations
on International Protection, Expertenrunde von San Remo, 6.8. September
2001, Z. 2 (Summary Conclusions Membership of a Particular Social
Group).
2 Siehe UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens von
1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Neuauflage, Genf, Januar 1992), Absätze 66-67, 77; siehe auch Summary
Conclusions Membership of a Particular Social Group, Z. 3.
3 Für nähere Informationen über geschlechtsspezifische
Anträge siehe UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische
Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des
Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (HCR/GIP/02/01,
10. Mai 2002); siehe auch Summary Conclusions of the Expert Roundtable on Gender-Related
Persecution, San Remo, 6.8. September 2001, Z. 5.
4 Siehe Summary Conclusions Membership of a
Particular Social Group, Z. 6.
5 McHugh, J., in Applicant A v. Minister for Immigration
and Ethnic Affairs, (1997) 190 CLR 225, 264, 142 ALR 331.
6 Siehe Summary Conclusions Membership of a
Particular Social Group, Z. 4.
7 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 79.
8 Siehe Summary Conclusions Membership of a
Particular Social Group, Z. 7.
9 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 65.
VerfG des Landes Brandenburg: Überlange Verfahrensdauer
in Asylrechtsstreit
Beschluss v. 20.3.2003 - VfGBbg 108/02 - (11 S., M3422)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg sah es als einen Verstoß
gegen den in Art. 52 Abs. 4 S. 1 der Brandenburgischen Landesverfassung festgeschriebenen
Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht an, dass die Klage eines
Asylantragstellers seit drei Jahren und fünf Monaten ohne Verfahrensförderung
beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Es berücksichtigte dabei insbesondere
die belastenden Folgen des Rechtsstatus als Asylantragsteller wie die Einschränkungen
in der Wohnsitz-, Aufenthalts- und Bewegungsfreiheit, bei der Arbeitsaufnahme
und die gegenüber dem BSHG gekürzten Leistungen nach dem AsylbLG.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. allgemein zu das Recht
auf zügiges Verfahren vor Gericht betreffenden Verfassungsbeschwerden:
Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28.03.2001 - VfGBbg
2/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3; BVerfG NJW 1997, 2811 m.w.N.).
1. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf verwiesen werden, sich gegen
die von ihm als zu lang empfundene Verfahrensdauer innerhalb des Verwaltungsgerichtsverfahrens
zur Wehr zu setzen. Soweit in der Literatur eine Untätigkeitsbeschwerde
auch im Verwaltungsgerichtsprozeß für statthaft gehalten wird (vgl.
Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rn. 32 zu §
146, Rn. 19 zu § 166; Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11.
Auflage 2000, Rn. 14 zu § 124), erscheint dieser Weg zu unsicher (vgl.
{vorrangig zum Prozeßkostenhilfeverfahren}: Meyer-Ladewig in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, Rn. 36 vor § 124 m.w.N.). Es ist dem Beschwerdeführer
nicht zuzumuten (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 17, 252, 257; 27, 88, 97),
diesen Weg zu beschreiten. Eine Maßnahme des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes kommt ebensowenig in Betracht (vgl. BVerfG, 2 BvR 1209/01 vom
04. Oktober 2001, http:// www.bverfg.de).
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen,
daß hier die Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich
hier durch die Verwaltungsgerichtsordnung geordneten Verfahrens
gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg
1/98 LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt
Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VfGBbg 104/02 -, zur Veröffentlichung
in LVerfGE vorgesehen) sind gegeben.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der andauernde Verfahrensstillstand
in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht aus Art. 52
Abs. 4 Satz 1 LV.
Im Einzelnen:
Artikel 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist ein Grundrecht (s. Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93
EA - LVerfGE 2, 105, 112 und Beschluß vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 -,
LVerfGE 2, 115 {Leitsatz 1}, 116). Es konkretisiert den Grundsatz des effektiven
Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht
und gewährleistet, daß gerichtliche Entscheidungen in angemessener
Zeit ergehen (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom
28. März 2001 - VfGBbg 2/01 LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff.).
2. Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich nicht generell und abstrakt,
sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen
(Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994
- VfGBbg 3/94 - a.a.O., vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 - LVerfGE 3, 129,
133 und vom 28. März 2001 - VfGBbg 2101 - a.a.O.). Dabei ist neben dem
eigenen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers etwa wenn er
durch verzögernde Anträge (vgl. für einen solchen Fall Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 - a.a.O.)
zur Verfahrensverlängerung beigetragen oder den Arbeitsaufwand durch ungeordnetes
und unübersichtliches Vorbringen erhöht hat (vgl. insoweit Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -
a.a.O.) nicht zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer
(vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März
2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 30. April 1992 - 1 BvR
406/89,- zitiert nach JURIS) zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist auch
zu berücksichtigen, daß die Gründe außerhalb der Sphäre
des Gerichts liegen (vgl. BVerfG EuGRZ 1982, 75), wie es bei erschwerten Ermittlungen
oder z. B. bei Verfahrensunterbrechungen durch äußere Umstände
der Fall sein kann. Dagegen ist im Land Brandenburg nach der Umstrukturierung
der Justizorganisation im Rahmen der Wiedervereinigung (vgl. hierzu Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 -
a.a.O.) die besondere Situation des angerufenen Gerichts, etwa seine
Überlastung, nach nunmehr über 10 Jahren nicht mehr beachtlich. Das
Rechtsstaatsprinzip erfordert eine funktionsfähige Rechtsprechung, zu der
eine angemessene Ausstattung der Gerichte gehört (s. Verfassungsgericht
des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28.03.2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.
m.w.N.).
3. Vorliegend läßt sich die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren
gemessen an dem Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht nicht mehr
rechtfertigen. Das Verfahren ist seitens des Verwaltungsgerichts bis zum Anhängigwerden
der Verfassungsbeschwerde gut drei Jahre und fünf Monate nicht nennenswert
gefördert worden. Eine solche Verfahrensdauer hat das erkennende Gericht
freilich in dem seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (- VfGBbg 2/01 -
a.a.O.) zugrundeliegenden Ausgangsfall als noch nicht gegen Art.
52 Abs. 4 Satz 1 LV verstoßend angesehen. Der damals zu beurteilende Fall
lag aber in entscheidenden Punkten anders. Der damalige Kläger hatte durch
mehrfache Einreichung von mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keinem
Zusammenhang stehenden Schriftstücken den Arbeitsaufwand, wenn auch
nicht massiv, erhöht. Weiter ergaben sich für den damaligen
Beschwerdeführer während des schwebenden Verwaltungsgerichtsverfahrens
keine gravierenderen Auswirkungen auf sein tägliches Leben. Vorliegend
dagegen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, daß er
durch die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftstücke das Verfahren verkompliziert
und den Bearbeitungsaufwand erhöht hat. Vielmehr betreffen die von seinem
Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Zeitungsausschnitte und Informationsmaterialien
die politische Situation in Kolumbien und damit unmittelbar den verfahrensgegenständlichen
Asylgrund. Sie unterstreichen aus der Sicht des Beschwerdeführers die Dringlichkeit
der Sache. Weiter ergeben sich Auswirkungen auf die tatsächliche Situation
des Beschwerdeführers. Zwar ist er während des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens vor Abschiebung sicher, aber die Ungewißheit über den Verfahrensausgang
belastet ihn psychisch. Zudem unterliegt er, solange er nicht als asylberechtigt
anerkannt ist, beträchtlichen Einschränkungen, z. B. in seiner Wohnsitz-,
Aufenthalts-, und Bewegungsfreiheit (§§ 53, 56 Asylverfahrensgesetz)
und bei der Arbeitsaufnahme (§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz).
Auch entsprechen die Leistungen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz (§§
3 ff.) nicht in jeder Hinsicht denen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§§
8 Abs. 1, 21 ff.).
Gemessen daran ist hier die verstrichene Verfahrensdauer von gut drei Jahren
und fünf Monaten zu lang. Die hier gezogene Grenze bezieht sich allerdings
nur auf den konkreten Fall, sie gilt nicht generell. Es kann durchaus Gründe
dafür geben, daß sich eine Rechtsstreitigkeit, auch innerhalb ein
und derselben Instanz, über Jahre hinzieht, etwa dann, wenn eine umfängliche
Beweisaufnahme, etwa auch durch Einholung von Gutachten und Obergutachten, veranlaßt
ist, Zeugen im Ausland zu vernehmen sind und Ähnliches. In derartigen Fällen,
in denen sich die Bearbeitung aus in dem Verfahren selbst wurzelnden Gründen
in die Länge zieht, bedeutet das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren
vor Gericht nicht mehr aber auch nicht weniger als daß das
Gericht das Verfahren angemessen fördern muß und in dem jeweils anstehenden
nächsten Verfahrensschritt keine unangemessenen Verzögerungen eintreten
dürfen. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch das verwaltungsgerichtliche
Verfahren, ohne daß hierfür Gründe aus diesem selbst heraus erkennbar
wären, gut drei Jahre und fünf Monate nicht nennenswert gefördert
worden. Nach Lage des Falles ist hier der Anspruch auf ein zügiges Verfahren
vor Gericht verletzt.
4. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es nicht darauf an, worauf
die Verfahrensverzögerung im Einzelnen und worauf sie etwa letzten
Endes zurückzuführen ist. Sie kann verschiedene Gründe
haben. Eine Verfahrensverzögerung kann an dem einzelnen befaßten Richter,
an dem Spruchkörper, an der Verwaltung und/ oder dem Präsidium des
betreffenden Gerichts, an der Justiz-Mittelbehörde, an dem zuständigen
Ministerium, am Kurs der Landesregierung, am Haushaltsgesetzgeber oder an einer
Kombination solcher denkbaren Ursachen liegen. Der einzelne Richter steht in
der Pflicht, durch jeden zumutbaren Einsatz die ihm anvertrauten Verfahren in
angemessener Zeit der Erledigung zuzuführen. Überlastung ist anzuzeigen
und löst ggfs. den Vertretungsfall aus. Unbeschadet dessen ist innerhalb
des Spruchkörpers für eine gleichmäßige Auslastung der Berichterstatter
zu sorgen. Bei Überlastung des Spruchkörpers ist dem Gerichtspräsidenten
oder dem Präsidium Anzeige zu machen, damit das Präsidium bei ungleichmäßiger
Belastung unter Beachtung der gerichtsverfassungsrechtlichen Vorgaben
einen Ausgleich innerhalb des Gerichts herbeiführen kann. Die Justiz-Mittelbehörden
müssen darauf achten, daß die ihnen zugeordneten Gerichte in der dem
jeweiligen Geschäftsanfall gerecht werdender Weise gleichmäßig
ausgestattet werden. Das Ministerium hat sich für die benötigten Stellen
zu verwenden. Und Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben zu akzeptieren,
daß die Personalausstattung der Gerichte die Einlösung des Grundrechts
auf ein zügiges Verfahren vor Gericht ermöglichen muß und daß
es sich dabei um einen staatlichen Auftrag handelt, der manchen anderen staatlichen
Aufgaben eben deshalb vorgeht, weil ein Grundrecht in Frage steht; Grundrechte
binden auch die Regierung und die Gesetzgebung (s. Art. 5 Abs. 1
LV im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz) und stehen damit nicht oder nur
bedingt unter dem Vorbehalt des Möglichen.
Vorliegend muß offenbleiben, welche der genannten Ursachen für die
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren
vor Gericht verletzende Verfahrensverzögerung ausschlaggebend verantwortlich
ist. Das Landesverfassungsgericht hat nur zu entscheiden, ob und
ggfs. daß der Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor
Gericht verletzt ist. Die gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg festzustellende verfassungsverletzende Handlung oder Unterlassung
liegt in der verzögerten Bearbeitung des zugrundeliegenden Verfahrens durch
das Verwaltungsgericht. Es ist nicht die Aufgabe des Landesverfassungsgerichts,
etwaigen über den Tatbestand einer Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges
Verfahren vor Gericht hinausgehenden Ursachen und Hintergründen nachzugehen.
Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, aus der festgestellten Verletzung des
Anspruchs des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 52 Abs. 4 Satz
1 LV Schlüsse zu ziehen und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit,
die unberührt bleibt, auf eine Beendigung des in dieser Sache eingetretenen
landesverfassungswidrigen Zustandes hinzuwirken. (...)
Einsender: RA Ton, Dresden
Verfassungsgerichtshof Sachsen: Überlange Verfahrensdauer
in Asylrechtsstreit
Beschluss vom 24.4.2003 - Vf. 4-IV-03 - (4 S., M3536)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen gibt der Verfassungsbeschwerde
eines Asylsuchenden statt, der sich über die lange Dauer eines verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens in seiner Asylsache beschwerte. Der Beschwerdeführer war vom
BAFl als Flüchtling i.S.d. GFK gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden.
Hiergegen hatte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben
über die das VG Dresden nach zwei Jahren und vier Monaten noch nicht entschieden
hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht
Dresden hat das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren
dadurch verletzt, dass es in dem Verfahren der Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten
bisher weder in der Sache noch über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
entschieden hat.
1.) Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges
Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf wirkungsvollen
Rechtsschutz. Es lässt sich allerdings nicht generell festlegen, ab wann
ein Verfahren den Anforderungen aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf nicht
mehr entspricht. Insbesondere die Angabe einer festen Jahresgrenze ist angesichts
der Unterschiedlichkeit der nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen
Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalls,
insbesondere die Wirkung des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten,
die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa
Sachverständigen, einzubeziehen. Dabei haben die Gerichte im Rahmen ihrer
Verfahrensführung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen.
Mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz
verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung
des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
2.) Gemessen daran ist das Recht des Beschwerdeführers auf ein zügiges
Verfahren dadurch verletzt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde,
also nahezu zweieinhalb Jahre nach Klageerhebung, und auch hiernach, die Anfechtungsklage
vom 16. August 2000 weder entschieden wurde noch terminiert wurde noch, abgesehen
von der Beiladung des Beschwerdeführers, irgend welche prozessfördernde
Verfügungen getroffen wurden, ohne dass hierfür verfassungsrechtlich
relevante Gründe erkennbar wären. Der Anspruch des Beschwerdeführers
auf ein zügiges Verfahren wird dadurch verletzt, dass die Untätigkeit
in dem konkreten Fall zu einer objektiv unangemessenen Verfahrensdauer führt.
Aus den genannten Gründen verletzt es auch den Beschwerdeführer in
seinem Anspruch auf ein zügiges Verfahren, dass das Verwaltungsgericht
bis zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde und darüber hinaus bis jetzt
über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Beschwerdeführers
weder entschieden noch etwas in Richtung auf eine Entscheidung unternommen hat.
(...)
Einsender: RA Ton, Dresden
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Der durch das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Widerruf der Feststellung,
dass Abschiebungshindernisse vorliegen, kann in eine erneute Feststellung des
Bundesamtes umgedeutet werden, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.3.2003 - A 9 S 1089/01 - (19 S., M3497, vgl. zur selben Entscheidung:
Ländermaterialien, Togo)
VG Potsdam: Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach Ablehnung des Asylantrages
als offensichtlich unbegründet bis geklärt ist, ob die Ausländerbehörde
ein Pass oder Passersatzpapier des vom BAFl behaupteten Heimatstaates besorgt
werden kann.
Beschluss vom 19.2.2003 - 5 K 3346/01.A - (5 S., M3306)
Sonstige Dokumente:
BVerwG: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtlinge
Urteil vom 17.12.2002 - BVerwG 1 C 3.02 - (12 S., M3481)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren hatte die Ausländerbehörde die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG an einen anerkannten Konventionsflüchtling
mit der Begründung verweigert, die Identität des Betroffenen sei ungeklärt.
Der BayVGH verpflichtete die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
mit Urteil vom 10.12.2001 (ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 38).
Das BVerwG bestätigt die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit abweichender
Begründung.
Amtliche Leitsätze:
1. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG darf einem anerkannten
Flüchtling grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil
Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern
regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung
in einen Drittstaat konkret abzeichnet.
2. § 8 Abs. 1 AuslG sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 70 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist dem Ausländer
eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) oder ein Gericht unanfechtbar
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat
und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Ein Ausschluss
des Anspruchs nach § 70 Abs. 1 AsylVfG gemäß Abs. 2 der Vorschrift
kommt hier nicht in Betracht.
1. Der Kläger erfüllt die erste nach § 70 Abs. 1 bestehende Voraussetzung
für den geltend gemachten Anspruch. Das Bundesamt hat nämlich mit
Bescheid vom 22. März 2000 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung
des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 festgestellt, dass bei
dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf
den Irak vorliegen. An diese nach wie vor wirksame, insbesondere weder
nichtige noch nach § 72 AsylVfG erloschene Statusfeststellung ist
die Ausländerbehörde nach § 4 AsylVfG gebunden.
2. Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass seine Abschiebung
nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet stets zugleich die nicht nur vorübergehende
Unmöglichkeit der Abschiebung in den Verfolgerstaat. Die in § 70 Abs.
1 AsylVfG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen kann sich danach nur auf einen Drittstaat beziehen.
Für einen aufnahmebereiten Drittstaat, in den der Kläger abgeschoben
werden könnte, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
a) Das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der
Abschiebung ist dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
nur ausgeschlossen ist, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung konkret
abzeichnet (vgl. auch Vormeier, in: GK-AsylVfG § 70 Rn. 15 ff.). Dafür
spricht die Absicht des Gesetzgebers, die frühere Praxis der Erteilung
einer Duldung als eines subsidiären Aufenthaltstitels für Fälle
faktischer Aufenthaltsgewährungen zu beenden und die Duldung auf ihre eigentliche
Funktion einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zurückzuführen.
Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen
Aufenthalt gewährt wird, sollten statt dessen einen formell legalen Aufenthaltsstatus
in Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis erhalten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs,
BTDrucks 11/6321 S. 48; Fraenkel, Einführende Hinweise zum Ausländergesetz,
S. 94). Dies gilt auch für nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannte Flüchtlinge,
deren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ursprünglich in
§ 30 Abs. 5 Satz 1 a. F., der Vorläuferbestimmung des § 70 Abs.
1 AsylVfG, geregelt war. Ist ihre Abschiebung in einen Drittstaat für einen
nicht überschaubaren Zeitraum unmöglich, so können sie nicht
auf eine Duldung verwiesen werden.
Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob eine solche
Abschiebung überhaupt durchgeführt werden kann. Ähnlich wie im
Fall der Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs.
2 AuslG (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105,
232, 238) ist vielmehr zu klären, innerhalb welchen Zeitraums eine Abschiebung
möglich ist. Eine Aufenthaltsbefugnis ist grundsätzlich auch dann
zu erteilen, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt
werden kann oder wenn der erforderliche Zeitraum ungewiss ist. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung
erforderliche Zeitraum nur ein vorübergehendes Hindernis für die Abschiebung
darstellt. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen
Zeitraum gelten. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung
der Abschiebung nach sich ziehen, ist diese im Sinne des § 70 Abs. 1 AsylVfG
nicht nur vorübergehend unmöglich mit der Folge, dass dem Ausländer
bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis
zu erteilen ist.
b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Abschiebung des
Klägers in einen Drittstaat aus tatsächlichen Gründen nicht nur
vorübergehend unmöglich, da sich eine derartige Möglichkeit nicht
konkret abzeichnet. Seine Abschiebung nach Kuwait ist selbst bei Unterstellung
einer kuwaitischen Staatsangehörigkeit aus tatsächlichen Gründen
unmöglich, weil er keine Identitätspapiere dieses Staates hat und
nicht absehbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausstellung eines
kuwaitischen Passes möglich sein soll. Konkrete Anhaltspunkte für
eine Abschiebungsmöglichkeit in einen sonstigen Staat sind nicht festgestellt.
Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1
AsylVfG mit der Folge, dass er eine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen kann.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf etwaige Zweifel an der
Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich
ebenso wenig an wie auf die Frage einer Mitwirkungspflicht nach § 70 AuslG,
§ 15 AsylVfG oder sonstigen Vorschriften. Die Ausländerbehörde
ist zwar nach § 41 AuslG befugt und verpflichtet, Zweifeln über die
Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers nachzugehen. Diese
Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde aber nicht, die Erteilung
der Aufenthaltsbefugnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 70
Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Ist nicht absehbar, dass die Zweifelsfragen zeitnah
geklärt werden können, und ergibt sich wie hier noch
keine konkrete Abschiebungsmöglichkeit in einen Drittstaat, so darf dem
Ausländer die Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht vorenthalten
werden.
Zeichnet sich eine Abschiebung in einen Drittstaat nicht konkret ab, so kommt
es auch nicht darauf an, ob die nach § 4 AsylVfG bestehende Bindungswirkung
der Anerkennung (vgl. oben 1.) sich auch auf die Identität und Staatsangehörigkeit
des Ausländers erstreckt. Zu Unrecht vertritt allerdings das Berufungsgericht
die Auffassung, es sei dem Beklagten wegen der prozessualen Bindungswirkung
der bereits erwähnten rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Regensburg vom 21. Januar 2000 verwehrt, der begehrten Aufenthaltsbefugnis entgegenzusetzen,
der Kläger habe an der Aufklärung seiner Identität nicht mitgewirkt;
damit werde das Ergebnis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung
über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angezweifelt.
Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Nach § 121 VwGO, auf den das Berufungsgericht
sinngemäß abstellt, binden rechtskräftiqe Urteile außer
im hier nicht vorliegenden Fall des § 65 Abs. 3 VwGO , soweit über
den Streitgegenstand entschieden worden ist, nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger.
Da der Beklagte nicht an dem Asylverfahren des Klägers beteiligt war, ist
er jedenfalls nicht aus prozessualen Gründen an die in Rede stehende verwaltungsgerichtliche
Entscheidung gebunden.
Schließlich stellt § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht auf die von der Revision
erörterte Frage ab, ob der Ausländer etwaige Abschiebungshindernisse
zu vertreten hat.
d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass § 8 Abs. 1
Nr. 4 AuslG hier anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltsgenehmigung
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz
versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers
ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen
Staat besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Senats sperrt § 8 Abs. 1 AuslG die Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung nicht für Rechtsansprüche, die auf anderen
Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen (vgl. Urteile
vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 1 C
20.97 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 und 14). Um einen solchen
Rechtsanspruch handelt es sich bei demjenigen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach § 70 Abs. 1 AsylVfG, so dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hier nicht
anzuwenden ist (so auch Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30
Rn. 378).
An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG
als Anspruch nach dem Ausländergesetz im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG
ansähe, weil er ursprünglich in § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG
a. F. enthalten durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom
26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) im Wesentlichen unverändert in das Asylverfahrensgesetz
übernommen worden ist. Dieser Anspruch ist ein aus dem Ermessensgrundtatbestand
des § 30 Abs. 3 AuslG herausgenommener und zu einem Rechtsanspruch verdichteter
Spezialfall. Er bestand und besteht deshalb auch, wenn ein Versagungsgrund nach
§ 8 Abs. 1 AuslG gegeben ist (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise
zum neuen Ausländergesetz, S. 99 f.). Andernfalls ergäbe sich ein
nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch zu den von § 8 Abs. 1 AuslG dispensierenden
Vorschriften des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG, da der anerkannte
Flüchtling im Ergebnis schlechter gestellt würde als ein Ausländer,
dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist.
3. Sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG gegeben, so kann die
Ausländerbehörde je nach den Umständen des Einzelfalles die
nach § 34 Abs. 1 AuslG für längstens zwei Jahre zu erteilende
Aufenthaltsbefugnis auch für einen nur kurzen Zeitraum erteilen,
wenn mit einem Wegfall der für ihre Erteilung maßgeblichen Gründe
zu rechnen ist. Sie kann weiter die Aufenthaltsbefugnis nach § 12 Abs.
2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränken, wenn eine für
ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Ferner kann ein Widerruf
der Aufenthaltsbefugnis nach § 43 AuslG oder deren Rücknahme (vgl.
auch Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298, 304) in Betracht
kommen. Darüber hinaus kann sich die Ausländerbehörde bei fortbestehenden
Zweifeln an der Identität und Staatsangehörigkeit mit der Anregung
an das Bundesamt wenden, die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG gemäß
§ 73 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. zu § 73
AsylVfG Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80).
Die Ausländerbehörde ist aber nicht ermächtigt, die Aufenthaltsbefugnis
abzulehnen und den anerkannten Flüchtling auf eine Duldung zu verweisen.
(...)
Einsender: RA Auer, Regensburg
VG München: Vorrang des Grundrechtsschutzes bei §
53 Abs. 6 AuslG
Urteil vom 17.12.2002 - M 21 K 01.50725 - (16 S., M3296)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung setzt sich das VG München kritisch mit der Rechtsprechung
des BVerwG zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei
allgemeinen Gefährdungen auseinander. Zwar folgt es dem BVerwG im Grundsatz,
betont jedoch, dass im Spannungsfeld zwischen individuellem Schutz und staatlichem
Interesse dem Grundrechtsschutz Vorrang einzuräumen sei. Das sei durch
eine großzügige und den Umständen des Einzelfalls besonders Rechnung
tragende Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu erreichen. Auf diesem Wege
kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle eines Minderjährigen aus
der Côte dIvoire die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund
des Bürgerkrieges gegeben seien.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für
diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerungsgruppe,
der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden lediglich
bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt
(§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), die im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium
des Innern eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung bestimmter Ausländergruppen
anordnen kann. (...)
Insofern muss das Gericht davon ausgehen, dass in der Côte dIvoire
derzeit nicht nur sporadische Unruhen vorhanden sind, sondern ein echter Bürgerkrieg
seinen Fortgang nimmt.
Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der oben dargestellten Lage im
Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG ist also damit davon auszugehen, dass die
allgemeine Sicherheitslage, auch in Abidjan, prekär ist, dass Versorgungsschwierigkeiten
auftreten können, junge Männer, auch im Süden des Landes, zum
Militärdienst herangezogen werden können und dass auch die Regierbarkeit
des Südteils der Côte dIvoire zumindest in Frage gestellt werden
kann. Nach dem es sich beim Kläger um einen Minderjährigen handelt,
ist zu prüfen, in wie weit ihm unter den gegebenen Verhältnissen Schutz
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebührt.
Zur Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf Bürgerkriegsländer
hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen, denen sich
das Gericht im Grundsatz anschließt, zuletzt mit Urteilen vom 12.07. 2001
(Az.: 1 C 2.01, DVBl. 2001, S. 13131 f. m.w.N. [= ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 62] (Afghanistan) und Az.: 1 C 5/01, NVwZ 2002, S. 101 f. m.w.N.
[= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] (Angola)) Stellung
genommen. Danach darf Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe i.
S. des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für die aber ein Abschiebungsschutz
nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor Abschiebung in
verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zugesprochen werden,
wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht
verletzen würde. Das ist nach dieser Rechtsprechung der Fall, wenn der
Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde, weil es dann die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und
Art. 2 Abs. 2 GG gebieten, als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
In den oben genannten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen
u. a. noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gerichte die gesetzgeberische
Ausgestaltung des § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 54 AuslG zu respektieren
haben und dass, wenn die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe
so groß und die Gefahr von solcher Art ist, dass es einer politischen Leitentscheidung
nach § 54 AuslG bedürfe, die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz
2 AuslG eingreife, deren Überwindung in verfassungskonformer Auslegung
nur dann gerechtfertigt sei, wenn extreme Gefahren mit erhöhtem Wahrscheinlichkeitsgrad
drohten. Gerechtfertigt sei also die Überwindung der in § 53 Abs.
6 Satz 2 AuslG normierten Sperrwirkung dann, wenn es gelte, eine verfassungswidrige
Schutzlücke zu vermeiden.
Dieser Rechtsprechung vermag das Gericht zwar im Grundsatz, jedoch nicht ohne
weitere inhaltliche Festlegung zu folgen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten
Auslegungskriterien können lediglich eine allgemeine Leitlinie sein. Im
Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, die
dem Gericht unabhängig davon auferlegt ist, dass es den gesetzgeberischen
Willen zu respektieren hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), weil auch der Gesetzgeber
bei der Schaffung von Gesetzen an die Grundrechtsordnung gebunden ist (vgl.
insbesondere Art. 79 Abs. 3 GG), stellt sich zuerst die Frage, welcher gesetzgeberischer
Willen der Schaffung des § 53 Abs. 6 AuslG zu Grunde gelegen hat. In den
Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 11/6321, S. 75 zu § 53 Abs. 6 AuslG)
heißt es dazu: Der Verzicht auf eine Abschiebung wegen einer allgemeinen
Gefahr (z. B. Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen) ist keine bloße
Einzelfallentscheidung, sondern eine politische Grundsatzentscheidung mit Präzedenzwirkung.
Welche Art Präzedenzwirkung gemeint ist, lassen die Materialien offen.
Für das Gericht liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
nur den Sinn haben kann, einen massenhaften Zustrom von Bürgerkriegsoder
Katastrophenflüchtlingen politisch in den Griff zu bekommen und somit der
Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Deutschlands politisch Grenzen zu
setzen. Denn da dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 AuslG zu entnehmen ist, dass
die drohende Gefahr für den Einzelnen in Satz 1 und Satz 2 gleich ist,
erschließt sich der Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann, wenn
man diese Vorschrift als Einwanderungshindernis bzw. Abschiebungserleichterung
versteht. Einer solchen Bestimmung bedürfte es nämlich nicht, wenn
der Gesetzgeber nicht die Furcht gehabt hätte, dass durch die Gewährung
von Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Kriegs- oder Katastrophengebieten
sich ein Anreiz für andere Flüchtlinge ergeben könnte, sich ebenfalls
nach Deutschland zu begeben.
Damit werden in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG
sehr verschiedene rechtliche Interessen geregelt: Dient Satz 1 dem Individualschutz,
dient Satz 2, abgekürzt formuliert, dem Staatsschutz, und zwar vor dem
Hintergrund, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit eines Menschen nicht dadurch geringer wird, dass er sein Schicksal
mit vielen anderen teilt.
Da man aber zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG,
unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Art. 1 Abs. 1 GG und
Art. 2 Abs. 2 GG, nur dann kommt, wenn man unter Heranziehung der genannten
Grundrechtsartikel das Schwergewicht auf den Individualrechtsschutz legt, findet
die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Respektierung des gesetzgeberischen
Willen relativ rasch ihre Grenzen. Denn wenn im Einzelfall feststeht, dass für
einen Abzuschiebenden eine erhebliche konkrete Gefährdung der in §
53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter droht, kann unter Berücksichtigung
des durch die genannten Grundrechte vermittelten Schutzes nur Abschiebungsschutz
gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Abzuschiebende in
seinem Heimatland sein Schicksal mit vielen anderen teilt. In diesem Sinne versteht
das Gericht auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1994
(InfAuslR 1995, S. 251 f. m.w.N.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung in § 53 Abs.
6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG in der Praxis eigentlich die vom Gesetzgeber
gewünschte Wirkung nicht erzielt hat. Denn soweit in Einzelfällen
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung Abschiebungsschutz
gewährt worden ist, hat dies nicht dazu geführt, dass aus bestimmten
Ländern massenhaft Flüchtlinge nach Deutschland nachgezogen sind,
und zwar schon deshalb nicht, weil der Masse der Flüchtlinge z. B. in afrikanischen
Ländern schlicht die Mittel und Möglichkeiten fehlten, sich nach Deutschland
zu begeben. Soweit tatsächlich massenhaft aus bestimmten Gebieten Flüchtlinge
nach Deutschland gekommen sind, z. B. aus Afghanistan oder dem Kosovo, hat es
dazu geführt, dass die Behörden Abschiebungsschutz nach § 54
AuslG oder andere Regelungen gewährt haben, weil ihnen klar war, dass in
bestimmte Länder unter bestimmten Situationen massenhaft Flüchtlinge
nicht zurückgebracht werden konnten. In der Praxis der Gerichte hat die
Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG eigentlich nur dazu geführt, dass
in relativ wenigen Fällen bei Flüchtlingen aus bestimmten Ländern
mit Bürgerkriegs- oder Katastrophenverhältnissen gestritten wurde,
wie und ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne dass dem gesetzgeberischen
Willen, nämlich der Zustrom weiterer Flüchtlinge zu verhindern, überhaupt
Rechnung getragen werden konnte oder musste.
Angesichts dieser praktischen Folgen des gesetzgeberischen Willen und Wirkens
erscheint es dem Gericht angebracht, bei einer verfassungskonformen Auslegung
des § 53 Abs. 6 AuslG einen Maßstab anzulegen, der dem Grundrechtsschutz
nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG Vorrang einräumt, nämlich
einen großzügigen und den Umständen des Einzelfalls besonders
Rechnung tragenden, unter Hintanstellung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verkörperten
Staatsschutzzieles.
Abgesehen davon darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht
vorausgesetzte Gefahrenlage in Fällen vorliegender Art ... wenn der
Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicherem Tod oder schwersten Verletzungen
ausgeliefert würde ... zwar sehr präzise klingt, für die
Rechtsanwendung im Einzelfall aber in der Regel nicht viel bringt. Denn bei
realistischer Betrachtungsweise ist eine sichere Prognose, wann im Fall einer
Abschiebung oder Rückkehr in ein Bürgerkriegsland die oben genannten
Gefahren eintreten, überhaupt nicht möglich ist. So sagt z. B. statistisches
Material über Todesraten bei Krankheiten oder sonstigen lebensgefährdenden
Verhältnissen in erster Linie nur etwas darüber aus, wie schlecht
die Verhältnisse im betreffenden Land sind, aber nichts darüber, ob
der Rückkehrende zum statistisch begünstigten Bevölkerungsteil
gehört oder nicht. Auch diese gebotene realistische Betrachtungsweise der
Beurteilungsmöglichkeiten über die Verhältnisse eines fremden
Landes lassen angesichts der auf dem Grundgesetz beruhenden Rechtsordnung im
Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG nur den Schluss zu, dass dem Schutz des Flüchtlings, dessen Abschiebung
droht, der Vorrang gebührt.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass, wenn der Kläger
keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erhielte, er im
Fall der Rückkehr in seine Heimat mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer
der Bürgerkriegsverhältnisse werden würde, nachdem der Kläger
nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass
hat, nur noch über familiären Schutz in Gestalt von Mutter und vielleicht
Großmutter verfügt und sonstiger Schutz durch staatliche Stellen oder
andere Institutionen nicht ersichtlich ist. Dieser Schutz war schon in der Vergangenheit
aufgrund der familiären Konstellation nur rudimentär. Angesichts der
Unruhen auch in Abidjan kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden,
dass der Kläger überhaupt Familienangehörige findet. Denn möglich
erscheint auch, dass diese aufgrund der Unruhen die Stadt verlassen haben.
Abgesehen davon verbietet nach Auffassung des Gerichts, wie bereits oben grundsätzlich
dargelegt, eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im
Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einerseits und § 53 Abs.
6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG andererseits, Minderjährige, die
eines besonderen Schutzes bedürftig sind, in ein Land abzuschieben, in
dem ein offener Bürgerkrieg herrscht wie derzeit in der Côte dIvoire.
Die Erfahrungen aus vergangenen und aktuellen Bürgerkriegen in allen Ländern
dieser Welt zeigen deutlich, dass in erster Linie kleine Kinder und Minderjährige
Opfer von Bürgerkriegsverhältnissen werden, d. h., Opfer von kriegerischen
Handlungen und menschenunwürdigen Lebensverhältnissen. Denn mit der
hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die erforderlich wäre, um Abschiebungsschutz
zu verweigern, lässt sich im Fall des Klägers eben nicht feststellen,
dass er nicht Opfer der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat werden könnte.
(...)
Einsender: RA Wächtler, München
Stellungnahme der wissenschaftlichen Fachgesellschaften
zur Untersuchung von Flüchtlingen vor Abschiebungen
Stellungnahme vom März/April 2003 (3 S., M3483)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Nachfolgend dokumentieren wir eine Stellungnahme von wissenschaftlichen Fachgesellschaften
zu Bestrebungen der Innenminister und -senatoren, die medizinische Begutachtung
von Flüchtlingen mit psychoreaktiven Traumafolgen auf die (Flug-)Reisefähigkeit
zu beschränken. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Beschlüsse der IMK,
die eine entsprechende Deutung zulassen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Informations- und Kriterienkatalog
einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (11 S., M3101, mit Erlass des IM NRW).
Die Erstunterzeichner der Stellungnahme sind:
Das Dokument im Wortlaut:
Wir nehmen Bezug auf die Beschlüsse der Innenministerkonferenz, Kriterien
für eine auf die Flugreisefähigkeit eingeschränkte Begutachtung
von Flüchtlingen mit psychoreaktiven Traumafolgen einzuführen, und
auf die zur Umsetzung dieses Ziels erlassenen Bestimmungen in den Bundesländern.
Als wissenschaftliche Fachgesellschaften und Fachkliniken nehmen wir hierzu
Stellung, um zu verhindern, dass im Rahmen der Umsetzung der Beschlüsse
wissenschaftliche Erkenntnisse über die Folgen psychischer Traumatisierung
unzureichend interpretiert und angewandt werden.
Für Menschen, die aufgrund von Gewalterfahrungen in ihren Herkunftsländern
unter einer psychoreaktiven Traumastörung, sei es PTSD oder einer der komorbiden
Störungen, leiden, bedeutet die Androhung der gewaltsamen Rückführung
an den Ort ihrer traumatisierenden Erfahrungen eine Reaktualisierung ihres Leidens,
die schwerwiegende Auswirkungen auf den Verlauf ihrer Störung hat.
Die Situation ist vergleichbar mit der eines Kindes, das nach der Flucht vor
einem gewalttätigen/missbrauchenden Vater von der Polizei in bester Absicht
nach Hause zurückgebracht wird, weil dort angeblich jetzt Ruhe herrsche.
Unwillkürlich werden die Gewalterfahrungen wieder erinnert und führen
vollkommen unabhängig von der objektiven Sicherheitslage vor Ort zu einer
umfassenden psychischen Destabilisierung. Diese Psychodynamik, die zu plötzlichen
suizidalen Handlungen führen kann, ist aus einer sachlichen, distanzierten
Sicht nicht leicht nachvollziehbar, aber wissenschaftlich hinreichend empirisch
und physiologisch belegt (s. z. B. B. van der Kolk et al 2000, Traumatic
Stress, Jungfermann-Paderborn, u. a. S.192).
Hierbei handelt es sich nicht um eine (ggf. vorübergehende) Flugreiseuntauglichkeit,
also eine durch den Flug selbst ausgelöste Gesundheitsgefahr, der durch
zeitlich begrenzte (medikamentöse) Maßnahmen abgeholfen werden kann
und die nach der Ankunft beendet ist, sondern um eine Retraumatisierung durch
die vorweggenommene Ankunft.
Die zwangsweise Rückführung selbst verstärkt den Traumatisierungsprozess
weiter. Seine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland wird durch eine möglicherweise
vorhandene medizinische Infrastruktur nur unwesentlich beeinflusst. In räumlichem
Kontakt mit den Orten der Gewalterfahrungen, ist nicht damit zu rechnen, dass
bei den Betroffenen ein Gefühl innerpsychischer Sicherheit entsteht, dass
für einen Behandlungserfolg notwendig ist. Insofern verbessern im Herkunftsland
bestehende Behandlungsmöglichkeiten die Prognose nur gering. Wichtig ist
vielmehr, einen sicheren Lebensraum zu ermöglichen.
Wir halten es für wichtig, auf diese Gesetzmäßigkeiten des traumatischen
Prozesses hinzuweisen und zu fordern, dass
Einsender: Dr. med. Gierlichs, Aachen
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Ehebestandszeiten sind grundsätzlich dann nicht
bei § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG zu berücksichtigen, wenn sich die
Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem
ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder eines Ehegatten
als dauerhaft betrachtet wird; durch die spätere Wiederaufnahme der ehelichen
Lebensgemeinschaft wird die Frist neu in Gang gesetzt.
Beschluss vom 12.6.2002 - 11 S 800/02 - (10 S., M3447)
VG Trier: Keine Duldungsauflage mit Verpflichtung der Wohnsitznahme in
einer Ausreiseeinrichtung, wenn sich die Betroffenen hartnäckig weigern,
bei der Beschaffung von Rückreisepapieren mitzuwirken; Einweisung in Ausreiseeinrichtung
darf keine Schikane, strafähnliche Maßnahme sein oder auf eine unzulässige
Beugung des Willens hinauslaufen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG - ASYLMAGAZIN 1-2/2002,
S. 39).
Urteil vom 19.3.2003 - 5 K 1318/02.TR - (9 S., M3533)
LG Bonn: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ausländer einen Asylantrag
gestellt hat, auch wenn er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, aber
nicht in diesen zurückgeschoben werden soll.
Beschluss vom 17.2.2003 - 4 T 77/03 - (4 S., M3366)
VG Potsdam: Altfallregelung 1999: Allein das Fehlen einer ausreichend
großen Wohnung muss nach der Verwaltungspraxis nicht zur Versagung der
Aufenthaltsbefugnis führen; zur Verwaltungspraxis in Brandenburg bezüglich
des Nachweises von Bemühungen um einen Arbeitsvertrag.
Urteil vom 7.2.2003 - 14 K 611/02 - (14 S., M3455)
OLG Celle: § 24 Abs. 5 NgefAG rechtfertigt nicht die Durchsuchung
einer Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung und Durchführung einer Abschiebung.
Beschluss vom 7.1.2003 - 10 W 1/03 - (6 S., M3535)
OLG Zweibrücken: 1. In Fällen, in denen gegen einen Ausländer
ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben ist, ist stets von
Amts wegen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Abschiebung
trotz des laufenden Strafverfahrens einverstanden ist.
2. Auf die Frage, ob § 64 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Schutz des Ausländers
zu dienen bestimmt ist, kommt es nicht an; dies ergibt sich aus § 57 Abs.
2 S. 4 AuslG.
3. Beruht die Anordnung der Abschiebungshaft auf einem Verfahrensfehler und
erledigt sich die Maßnahme später, stellt das Rechtsbeschwerdegericht
deren Rechtswidrigkeit fest. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 30.12.2002 - 3 W 242/02 - (6 S., M3314)
OLG Oldenburg: Die Verwaltung hat die Entscheidung über die Fortdauer
der Abschiebungshaft ohne nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigte
Verzögerung zu treffen; es ist durch organisatorische Maßnahmen sowie
eine entsprechende Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung sicherzustellen,
dass eilbedürftige Haftsachen unverzüglich bearbeitet werden.
Beschluss vom 27.12.2002 - 5 W 203/02 - (3 S., M3313)
OLG Karlsruhe: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft
nach Erledigung setzt einen entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten
Antrag des Betroffenen voraus.
Beschluss vom 18.12.2002 - 11 Wx 74/02 - (5 S., M3315)
VG Düsseldorf: Einer iranischen Staatsangehörigen ist es zumutbar,
zur Passbeschaffung ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen, auch wenn
sie in Deutschland zum Christentum konvertiert ist.
Beschluss vom 11.11.2002 - 24 L 2529/02 - (15 S., M3386)
VG Hamburg: Rechtliches Abschiebungshindernis bei Risikoschwangerschaft
der Ehefrau.
Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/2002 - (6 S., M3355)
VG Stuttgart: Bei der Ermessensausübung über den Widerruf einer
Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 Abs. 1 AuslG sind sämtliche für
oder gegen den Widerruf sprechenden Umstände abzuwägen; es genügt
nicht, wenn die Ausländerbehörde lediglich prüft, ob die Voraussetzungen
einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung
gem. § 27 AuslG vorliegen.
Urteil vom 19.6.2002 - 7 K 4340/01 - (10 S., M3463)
LG Berlin: Die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung für
48 Stunden nach der Festnahme genügt nicht rechtsstaatlichen
Anforderungen an die Bestimmtheit des Abschiebungshaftbeginns.
Beschluss vom 8.1.2003 - 88 T 382/02 - (4 S., M3307)
Sonstige Dokumente:
Rechtsprechung:
VG Stade: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten
aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen (im Anschluss
an VG Lüneburg und VG Göttingen, s. u.).
Beschluss vom 31.3.2003 - 4 B 216/03 - (5 S., M3476)
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische
Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 24.2.2003 - 6 B 38/03 - (5 S., M3441)
VG Göttingen: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus
Kosovo; freiwillige Ausreise nicht zumutbar.
Beschluss vom 5.2.2003 - 2 B 36/03 - (7 S., M3293)
BMI: Förderung der freiwilligen Rückkehr mit den Programmen
REAG und GARP im Haushaltsjahr 2003 einschließlich Neufassung des IOM-Merkblatts
zum REAG/GARP-Programm.
Schreiben vom 20.1.2003 - A 4-125 645/3 - (23 S., M3516)
Umwelt- und Verkehrsministerum Baden-Württemberg: Aufenthaltsgestattung,
Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung genügen nicht für den
Nachweis der Identität für Führerscheinprügung; Identitätsnachweis
mit beglaubigter Kopie eines Nationalpasses, der sich im Gewahrsam der Ausländerbehörde
befindet, ist möglich; der Internationale Reiseausweis genügt für
Identitätsnachweis.
Erlass vom 10.9.2002 - 34-3853.1-0/496 - (3 S., M3532)
VGH Hessen: 1. Bei der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse
im Einbürgerungsverfahren kann grundsätzlich auf die Fähigkeit,
eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiederzugeben,
nicht verzichtet werden.
2. Verwaltungsvorschriften eines Landes, die eine schriftliche Sprachprüfung
bei Einbürgerungsbewerbern nach § 85 AuslG oder § 8 StAG nicht
vorsehen, sind mit Bundesrecht nicht vereinbar.
3. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bei der Einbürgerung von
anerkannten Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen geringere Sprachkenntnisse
genügen zu lassen als allgemein bei Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerungen
üblich; das besondere Schicksal anerkannter politischer Verfolgter kann
aber im Einzelfall auch bei der Deutschprüfung berücksichtigt werden.
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 - (32 S., M3112)
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.