Materielles Asylrecht

BVerwG: Familienasyl für volljährig gewordene Kinder im Asylfolgeverfahren
Urteil vom 17.12.2002 - 1 C 10.02 - (9 S., M3435)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft die Kinder einer Familie aus der Türkei. Das BAFl hatte die Asylanträge der gesamten Familie abgelehnt. Durch Urteil des zuständigen VG wurde es später verpflichtet, den Vater als Asylberechtigten anzuerkennen. Nach Bestandskraft der Anerkennung stellten die Kinder, die inzwischen volljährig geworden waren, Asylfolgeanträge. Das BAFl, das die Asylfolgeanträge ablehnte, wurde durch das OVG Schl.-Holst. verpflichtet, die Kinder als Asylberechtigte anzuerkennen. Hiergegen richtet sich die Revision des Bundesbeauftragten, der geltend macht, dass die Kinder im Zeitpunkt des Asylfolgeantrages bereits volljährig gewesen seien.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Revision des Beteiligten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat den Klägern mit Recht einen Anspruch auf Anerkennung als (Familien-)Asylberechtigte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zuerkannt. Nach dieser Vorschrift erhalten Kinder eines unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten Asyl, wenn sie “im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung” minderjährig und ledig sind. Dies traf hinsichtlich der vier inzwischen volljährigen Kläger im Zeitpunkt der Stellung ihres ersten Asylantrags nach ihrer Einreise im Juli 1995 zu. Darauf ist hier für die Gewährung des Familienasyls, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, abzustellen.
Die Maßgeblichkeit der Erstanträge ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Institut des Familienasyls dient vor allem dem Zweck, die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern (vgl. Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 9 C 63.91 - BVerwGE 89, 309 <313>). Mit der durch das Asylverfahrensgesetz vom 26. Juni 1992 – AsylVfG – erfolgten Neufassung des Familienasyls für Minderjährige sollte dessen Schutzumfang erweitert werden. Anknüpfungspunkt für die Minderjährigkeit der Kinder war dementsprechend nicht mehr die Entscheidung über ihren Asylantrag. Vielmehr wurde der Schutz auf den Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung vorverlagert. Damit sollte erreicht werden, dass sich eine längere Verfahrensdauer bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht nachteilig auf die Kinder auswirkt (vgl. Begründung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1992, BTDrucks 12/2718 S. 60). An diesem Ziel hat die Asylrechtsnovelle vom 29. Oktober 1997, durch die das Erfordernis der Bestandskraft der Asylanerkennung des Stammberechtigten eingeführt worden ist, nichts geändert (so bereits Urteil vom 13. August 1996 - BVerwG 9 C 92. 95 - BVerwGE 101, 341 <343>). Der Gesetzgeber nahm damit zwar eine längere Verfahrensdauer für die Gewährung von Familienasyl für Kinder in Kauf, wollte damit aber ersichtlich nicht die Änderungen von 1992 rückgängig machen. Es stand außer Frage, dass auch künftig nachteilige Auswirkungen einer längeren Verfahrensdauer auf die Kinder ausgeschlossen bleiben sollten. Probleme, die sich daraus ergeben, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) und die Gerichte über die Asylanträge von Kindern in der Praxis schon dann ablehnend entscheiden, wenn noch nicht unanfechtbar feststeht, dass sie auch kein Familienasyl erhalten können, dürfen deshalb nicht – was letztlich Konsequenz der Revision wäre – zu Lasten der Kinder gelöst werden. Das aber wäre der Fall, wenn ein Folgeantrag der Kinder nach unanfechtbarer Ablehnung ihres Erstantrags und nachträglicher Anerkennung eines Elternteils – aufgrund des gleichzeitig (oder in unmittelbarem Zusammenhang) gestellten Asylantrags – allein deswegen erfolglos bliebe, weil sie inzwischen (und letztlich wegen der Verfahrensgestaltung des Bundesamts oder der Gerichte) volljährig geworden sind. Dieses Ergebnis wäre mit Sinn und Zweck der Regelung in § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG 1997 unvereinbar. Außerdem müssten das Bundesamt und die Gerichte sonst ihre Verfahrenspraxis ändern und alle negativ entscheidungsreifen Verfahren aussetzen, bis unanfechtbar über den letzten gleichzeitig gestellten Asylantrag eines potenziell Stammberechtigten entschieden ist. Das aber würde dem Anliegen möglichst weitgehender Beschleunigung aller Asylverfahren widersprechen.
Hieraus folgt, dass jedenfalls in Fällen, in denen – wie hier – Erstanträge minderjähriger und lediger Kinder unanfechtbar abgelehnt wurden, bevor abschließend über die Asylberechtigung der Eltern entschieden worden ist, diese Art der Verfahrensgestaltung den Kindern auch dann nicht entgegengehalten werden darf, wenn sie im Zeitpunkt der unanfechtbaren Anerkennung eines stammberechtigten Elternteils und Stellung eines Folgeantrags volljährig bzw. nicht mehr ledig sind. (...)”

UNHCR: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
Richtlinien zum internationalen Schutz - HCR/GIP/02 /02 - (7 S., M2101)

I. Einleitung
1. Die “Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe” ist einer der in Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (“Genfer Flüchtlingskonvention”) aufgeführten fünf Gründe. Er ist der am wenigsten klare und wird in der Genfer Konvention selbst nicht definiert. Er wird mit zunehmender Häufigkeit in Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, und Staaten haben Frauen, Familien, Stämme, Berufsgruppen und Homosexuelle als bestimmte soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt. Die Entwicklung dieses Grundes hat zum besseren Verständnis der gesamten Flüchtlingsdefinition beigetragen. Die vorliegenden Richtlinien verstehen sich als Anleitung zur Rechtsauslegung anlässlich der Beurteilung von Anträgen, die sich auf begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe stützen.
2. Der Grund bedarf der Abgrenzung – das heißt, er kann nicht so ausgelegt werden, dass die anderen vier Konventionsgründe überflüssig werden –, doch muss seine Interpretation sowohl mit dem Ziel als auch dem Zweck der Genfer Flüchtlingskonvention im Einklang stehen.1 Gemäß der Formulierung in der Genfer Flüchtlingskonvention kann diese Kategorie nicht als “Sammelbecken“ für alle Personen, die Verfolgung befürchten, verstanden werden. Folgt man der Struktur und Integrität der Definition des Flüchtlingsbegriffs im Abkommen, kann eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (obwohl dieser Umstand, wie nachstehend ausgeführt, ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit einer bestimmten sozialen Gruppe sein kann).
3. Es existiert keine abschließende Auflistung jener Gruppen, die im Sinne von Artikel 1 (A) 2 eine “bestimmte soziale Gruppe” darstellen können. Das Abkommen enthält keine konkrete Liste sozialer Gruppen, noch ist aus der Geschichte seiner Ratifikation die Meinung abzulesen, dass es eine Reihe identifizierter Gruppen gibt, auf die dieser Grund zutreffen könnte. Der Ausdruck “Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe” ist vielmehr entwicklungsabhängig zu verstehen, offen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und abhängig von den Entwicklungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen.
4. Die Konventionsgründe schließen einander nicht aus. Ein Antragsteller kann aus mehr als einem der in Artikel 1 (A) 2 aufgeführten Gründe zum Flüchtlingsstatus berechtigt sein.2 Zum Beispiel kann eine Antragstellerin geltend machen, dass ihr Verfolgung droht, weil sie es ablehnt, traditionelle Kleidung zu tragen. Abhängig von den in der betreffenden Gesellschaft herrschenden Verhältnissen kann sie ihren Antrag mit ihrer politischen Überzeugung (wenn ihr Verhalten vom Staat als Ausdruck einer politischen Haltung angesehen wird, die er bekämpft), ihrer Religion (wenn ihr Verhalten auf einer vom Staat unerwünschten religiösen Überzeugung beruht) oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründen.
II. Inhaltliche Analyse
A. Überblick über die staatliche Praxis
5. In richterlichen Entscheidungen, Vorschriften, politischen Konzepten und in der Praxis finden sich die unterschiedlichsten Auslegungen dessen, was eine soziale Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausmacht. In den Common-law-Rechtsordnungen haben sich in der Entscheidungsfindung zwei Interpretationen herauskristallisiert.
6. Die erste, die den Begriff “geschützte Merkmale” (auch “Unveräußerlichkeit” genannt) in den Mittelpunkt stellt, prüft, ob eine Gruppe ein unveräußerliches Merkmal oder ein für die menschliche Würde so unverzichtbares Attribut teilt, dass es einer Person nicht zugemutet werden sollte, dieses aufzugeben. Ein unveräußerliches Merkmal kann angeboren (zum Beispiel das Geschlecht oder die ethnische Abstammung) oder aus anderen Gründen unabänderlich sein (etwa aufgrund einer historischen Bindung, des Berufs oder der sozialen Stellung). Die Menschenrechtsnormen können mithelfen, jene Merkmale zu identifizieren, die so grundlegend für die menschliche Würde sind, dass niemand gezwungen werden sollte, sie aufzugeben. Ein Entscheidungsträger, der von dieser Auffassung ausgeht, hätte zu prüfen, ob sich die in Frage stehende Gruppe durch eines der folgenden Attribute definiert: (1) durch ein angeborenes, unveränderliches Merkmal, (2) durch einen früheren vorübergehenden oder freiwilligen Status, der aufgrund seiner historischen Permanenz nicht geändert werden kann, oder (3) durch eine Eigenart oder Bindung, die für die Würde des Menschen so grundlegend ist, dass Mitglieder der Gruppe nicht gezwungen werden sollten, sie aufzugeben. In Anwendung dieser Interpretation gelangten Gerichte und Verwaltungsorgane in einer Reihe von Entscheidungen zu dem Schluss, dass zum Beispiel Frauen, Homosexuelle und Familien eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Artikel 1 (A) 2 bilden können.
7. Bei der zweiten Interpretation wird geprüft, ob eine Gruppe ein gemeinsames Merkmal teilt, das sie zu einer erkennbaren Gruppe macht oder sie von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Diese Vorgehensweise nennt man den Ansatz der “sozialen Wahrnehmung”. Auch nach diesem Gesichtspunkt wurden Frauen, Familien und Homosexuelle – abhängig von den Umständen in der Gesellschaft, aus der sie kommen, – als bestimmte soziale Gruppen anerkannt.
8. In Civil-law-Rechtsordnungen ist die Begründung “bestimmte soziale Gruppe” im Allgemeinen weniger gut entwickelt. Entscheidungen werden eher danach getroffen, ob ein Verfolgungsrisiko besteht oder nicht, als nach dem Standard für die Definition einer bestimmten sozialen Gruppe. Trotzdem wurden sowohl der Ansatz “geschützte Merkmale” als auch der Ansatz “soziale Wahrnehmung” angeführt.
9. Die unter den beiden Gesichtspunkten angestellten Analysen sind oft deckungsgleich, und zwar deshalb, weil Gruppen, deren Mitglieder eine gemeinsame unveräußerliche oder grundlegende Charakteristik aufweisen, von ihrer Gesellschaft oft auch als soziale Gruppe wahrgenommen werden. Mitunter führen die beiden Sichtweisen jedoch zu unterschiedlichen Resultaten. Der auf die soziale Wahrnehmung abgestellte Standard kann etwa Vereinigungen als soziale Gruppen anerkennen, deren gemeinsame Charakteristik weder unveräußerlich noch grundlegend für die menschliche Würde ist – etwa der Beruf oder die soziale Klasse.
B. Die Definition von UNHCR
10. Angesichts der unterschiedlichen Ansätze und der Schutzlücken, die sich unter Umständen daraus ergeben können, ist UNHCR der Ansicht, dass die beiden Ansätze zusammengeführt werden sollten.
11. Der Ansatz, der sich auf geschützte Merkmale stützt, kann so verstanden werden, dass er eine Reihe von Gruppen identifiziert, die den Kern der Analyse aus der Sicht der sozialen Wahrnehmung bilden. Deshalb sollte man sich für einen einzigen Standard entscheiden, der die beiden vorherrschenden Lösungsansätze in sich vereinigt:

Eine bestimmte soziale Gruppe ist eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein.

12. Diese Definition beinhaltet historisch gewachsene Charakteristika, die unveränderlich sind, sowie Merkmale, die zwar  geändert werden könnten, deren Änderung aber nicht verlangt werden sollte,  da sie außerderordentlich eng mit der Identität der Person verbunden oder Ausdruck fundamentaler Menschenrechte sind. Daraus folgt, dass das Geschlecht durchaus in die Kategorie  der bestimmten sozialen Gruppe fallen kann, da Frauen ein deutliches Beispiel für eine durch angeborene und unveränderliche Charakteristika definierte Untergruppe der Gesellschaft sind und oft anders als Männer behandelt werden.3
13. Beruft sich ein Antragsteller auf eine soziale Gruppe, deren Charakteristika weder als unabänderlich noch als fundamental beurteilt wird, sollte im Zuge einer weiteren Prüfung festgestellt werden, ob die Gruppe nicht dennoch als erkennbare Gruppe in der betreffenden Gesellschaft wahrgenommen wird. Wenn zum Beispiel festgestellt wird, dass der Besitz eines Ladens oder die Ausübung eines bestimmten Berufs in der betreffenden Gesellschaft weder unabänderlich noch ein grundlegender Aspekt der menschlichen Identität ist, können Ladenbesitzer oder Mitglieder einer speziellen Berufsgruppe dennoch eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, wenn sie in der Gesellschaft als eine Gruppe gelten, die sich von der restlichen Gesellschaft deutlich unterscheidet.
Die Rolle der Verfolgung
14. Wie bereits oben ausgeführt, kann sich eine bestimmte soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definieren, dass ihre Mitglieder verfolgt werden oder gemeinsam Verfolgung befürchten. Dennoch können Verfolgungshandlungen gegen eine Gruppe ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit der Gruppe in einer bestimmten Gesellschaft sein.4 Hier ein Beispiel aus einem vielzitierten Urteil: “Während Verfolgungshandlungen die soziale Gruppe nicht definieren können, können die Handlungen der Verfolger dazu dienen, eine bestimmte soziale Gruppe in einer Gesellschaft zu identifizieren, ja sogar ihre Bildung verursachen. Linkshänder sind keine bestimmte soziale Gruppe. Wenn sie allerdings verfolgt werden, weil sie Linkshänder sind, würden sie in ihrer Gesellschaft in kürzester Zeit als bestimmte soziale Gruppe erkennbar werden. Ihre Verfolgung, weil sie Linkshänder sind, würde sie in der öffentlichen Wahrnehmung als bestimmte soziale Gruppe erscheinen lassen. Es wäre jedoch die Eigenschaft ihrer Linkshändigkeit, nicht die Verfolgungshandlung, die sie zur bestimmten sozialen Gruppe macht.“5
Zusammenhalt innerhalb der Gruppe ist keine Bedingung
15. In der staatlichen Praxis wird weitgehend darauf verzichtet, vom Antragsteller den Nachweis zu verlangen, dass die Mitglieder einer bestimmten sozialen Gruppe einander kennen oder als Gruppe miteinander Umgang pflegen. Das heißt, dass der Zusammenhalt der Gruppe nicht zur Bedingung gemacht wird.6 Es steht vielmehr die Frage im Vordergrund, ob die Mitglieder der Gruppe eine Gemeinsamkeit haben. Diese Fragestellung entspricht der Analyse für die anderen Konventionsgründe, in der auch nicht gefordert wird, dass die Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft oder Personen mit übereinstimmender politischer Überzeugung miteinander verkehren oder Teil einer eng verwobenen Gruppe sind. Zum Beispiel können Frauen unter gewissen Voraussetzungen durch das einigende Attribut des Geschlechts eine bestimmte soziale Gruppe bilden, und zwar unabhängig davon, ob sie aufgrund dieser Gemeinsamkeit untereinander in Beziehung stehen.
16. Außerdem wird die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in der Regel nicht genügen, um einen Antrag auf Flüchtlingsstatus zu begründen. Es kann jedoch besondere Umstände geben, unter denen schon allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein ausreichender Grund für die Furcht vor Verfolgung sein kann.7
Nicht alle Mitglieder der Gruppe müssen von Verfolgung bedroht sein
17. Ein Antragsteller muss nicht nachweisen, dass allen Mitgliedern einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung droht, um die Existenz einer bestimmten sozialen Gruppe als gegeben anzusehen.8 Wie bei den anderen Gründen ist es nicht Voraussetzung, dass sich die Verfolgung gegen jeden einzelnen Angehörigen der politischen Partei oder der Volksgruppe richtet. Manche Mitglieder der Gruppe sind vielleicht deshalb nicht gefährdet, weil sie zum Beispiel ihr gemeinsames Merkmal verheimlichen, den Verfolgern nicht bekannt sind oder mit dem Verfolger kooperieren.
Der Stellenwert der Größe
18. Die Größe der behaupteten sozialen Gruppe ist kein maßgebendes Kriterium für die Klärung der Frage, ob es sich bei ihr um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Artikel 1 (A) 2 handelt. Dasselbe gilt auch für Fälle, die mit den anderen Konventionsgründen in Verbindung stehen. So kann etwa ein Staat versuchen, religiöse oder politische Ideologien zu unterdrücken, denen viele Mitglieder einer bestimmten Gesellschaft, vielleicht sogar die Mehrheit der Bevölkerung anhängen; die Tatsache, dass vielen Personen Verfolgung droht, kann nicht als Grund dafür dienen, ihnen internationalen Schutz zu verweigern, wo er ansonsten angebracht wäre.
19. In mehreren Rechtsordnungen werden “Frauen“ als bestimmte soziale Gruppe anerkannt. Das bedeutet nicht, dass alle Frauen in der Gesellschaft Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben. Eine Antragstellerin muss zusätzlich nachweisen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu der bestimmten sozialen Gruppe hat, es darf keiner der Ausschlussgründe auf sie zutreffen und sie muss auch andere wesentliche Kriterien erfüllen.
Nichtstaatliche Akteure und der kausale Zusammenhang (“wegen ihrer ...“)
20. Anträge auf Flüchtlingsstatus, die mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe begründet werden, betreffen oft Personen, die sich durch nichtstaatliche Akteure bedroht fühlen; in diesen Fällen muss der kausale Zusammenhang geprüft werden. Zum Beispiel können Homosexuelle Opfer von Gewalt durch private Gruppen, Frauen von ihren Ehemännern oder Partnern misshandelt werden. Gemäß dem Abkommen muss eine Person begründete Furcht vor Verfolgung haben, und diese Furcht muss auf einen (oder mehrere) Konventionsgründen zurückzuführen sein. Es ist kein Erfordernis, dass der Verfolger ein staatlicher Akteur ist. Es können auch diskriminierende oder andere schädigende Handlungen seitens der örtlichen Bevölkerung als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder sich außerstande erweisen, wirksamen Schutz zu bieten.9
21. Üblicherweise wird ein Antragsteller angeben, dass die Person, die ihm ein Leid zufügt oder androht, aus einem der im Abkommen genannten Gründe handelt. Wenn also ein nichtstaatlicher Akteur aus einem Konventionsgrund Verfolgungshandlungen setzt oder androht, und der Staat nicht bereit oder außerstande ist, den Antragsteller zu schützen, ist der kausale Zusammenhang hergestellt, da dem Opfer das Leid aus einem Konventionsgrund zugefügt wird.
22. Es kann auch Situationen geben, in denen der Antragsteller vielleicht nicht nachweisen kann, dass das vom nichtstaatlichen Akteur zugefügte oder angedrohte Leid mit einem der fünf Gründe in Beziehung steht. So ist es etwa denkbar, dass eine Frau in einer Situation von häuslicher Gewalt nicht beweisen kann, dass sie von ihrem Ehemann wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer politischen Überzeugung oder einem anderen Konventionsgrund misshandelt wird. Trotzdem kann sie Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben, wenn der Staat nicht bereit ist, sie aus einem der fünf Gründe zu schützen: die Misshandlung durch ihren Ehemann wurde durch die Weigerung des Staates ermöglicht, sie aus einem Konventionsgrund zu schützen.
23. Diese Argumentation kann wie folgt zusammengefasst werden: Das Erfordernis des kausalen Zusammenhangs ist erfüllt, (1) wenn eine echte Gefahr von Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur aus Motiven, die in Beziehung zu einem der Konventionsgründe stehen, gegeben ist, gleichgültig, ob die Unterlassung von Schutz durch den Staat mit dem Abkommen in Verbindung steht oder nicht, oder (2) wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, der Staat jedoch aus einem Konventionsgrund außerstande oder nicht bereit ist, Schutz zu bieten.

1 Siehe Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, Global Consultations on International Protection, Expertenrunde von San Remo, 6.–8. September 2001, Z. 2 (“Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group“).
2 Siehe UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens von 1951 und des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Neuauflage, Genf, Januar 1992), Absätze 66-67, 77; siehe auch Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, Z. 3.
3 Für nähere Informationen über geschlechtsspezifische Anträge siehe UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (HCR/GIP/02/01, 10. Mai 2002); siehe auch Summary Conclusions of the Expert Roundtable on Gender-Related Persecution, San Remo, 6.–8. September 2001, Z. 5.
4 Siehe Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, Z. 6.
5 McHugh, J., in Applicant A v. Minister for Immigration and Ethnic Affairs, (1997) 190 CLR 225, 264, 142 ALR 331.
6 Siehe Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, Z. 4.
7 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 79.
8 Siehe Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, Z. 7.
9 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 65.”

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

VerfG des Landes Brandenburg: Überlange Verfahrensdauer in Asylrechtsstreit
Beschluss v. 20.3.2003 - VfGBbg 108/02 - (11 S., M3422)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg sah es als einen Verstoß gegen den in Art. 52 Abs. 4 S. 1 der Brandenburgischen Landesverfassung festgeschriebenen Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht an, dass die Klage eines Asylantragstellers seit drei Jahren und fünf Monaten ohne Verfahrensförderung beim Verwaltungsgericht anhängig ist. Es berücksichtigte dabei insbesondere die belastenden Folgen des Rechtsstatus als Asylantragsteller wie die Einschränkungen in der Wohnsitz-, Aufenthalts- und Bewegungsfreiheit, bei der Arbeitsaufnahme und die gegenüber dem BSHG gekürzten Leistungen nach dem AsylbLG.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. allgemein zu das Recht auf zügiges Verfahren vor Gericht betreffenden Verfassungsbeschwerden: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28.03.2001 - VfGBbg 2/01 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3; BVerfG NJW 1997, 2811 m.w.N.).
1. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf verwiesen werden, sich gegen die von ihm als zu lang empfundene Verfahrensdauer innerhalb des Verwaltungsgerichtsverfahrens zur Wehr zu setzen. Soweit in der Literatur eine Untätigkeitsbeschwerde auch im Verwaltungsgerichtsprozeß für statthaft gehalten wird (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2003, Rn. 32 zu § 146, Rn. 19 zu § 166; Happ in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, Rn. 14 zu § 124), erscheint dieser Weg zu unsicher (vgl. {vorrangig zum Prozeßkostenhilfeverfahren}: Meyer-Ladewig in Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Rn. 36 vor § 124 m.w.N.). Es ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 17, 252, 257; 27, 88, 97), diesen Weg zu beschreiten. Eine Maßnahme des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes kommt ebensowenig in Betracht (vgl. BVerfG, 2 BvR 1209/01 vom 04. Oktober 2001, http:// www.bverfg.de).
2. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch nicht entgegen, daß hier die Verletzung eines Landesgrundrechts im Rahmen eines bundesrechtlich – hier durch die Verwaltungsgerichtsordnung – geordneten Verfahrens gerügt wird. Die insoweit erforderlichen Voraussetzungen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 16. April 1998 - VfGBbg 1/98 LVerfGE 8, 82, 84 f. unter Bezugnahme auf BVerfGE 96, 345, 371 ff.; zuletzt Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VfGBbg 104/02 -, zur Veröffentlichung in LVerfGE vorgesehen) sind gegeben.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der andauernde Verfahrensstillstand in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV.
Im Einzelnen:
Artikel 52 Abs. 4 Satz 1 LV ist ein Grundrecht (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, st. Rspr. seit Beschluß vom 19. Mai 1994 - VfGBbg 6/93, 6/93 EA - LVerfGE 2, 105, 112 und Beschluß vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 -, LVerfGE 2, 115 {Leitsatz 1}, 116). Es konkretisiert den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes zu einem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht und gewährleistet, daß gerichtliche Entscheidungen in angemessener Zeit ergehen (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 12, 3, 6 ff.).
2. Die angemessene Verfahrensdauer läßt sich nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles bemessen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschlüsse vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 3/94 - a.a.O., vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 - LVerfGE 3, 129, 133 und vom 28. März 2001 - VfGBbg 2101 - a.a.O.). Dabei ist neben dem eigenen prozessualen Verhalten des Beschwerdeführers – etwa wenn er durch verzögernde Anträge (vgl. für einen solchen Fall Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 19. Januar 1995 - VfGBbg 9/94 - a.a.O.) zur Verfahrensverlängerung beigetragen oder den Arbeitsaufwand durch ungeordnetes und unübersichtliches Vorbringen erhöht hat (vgl. insoweit Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.) – nicht zuletzt die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.; BVerfG, Beschluß vom 30. April 1992 - 1 BvR 406/89,- zitiert nach JURIS) zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist auch zu berücksichtigen, daß die Gründe außerhalb der Sphäre des Gerichts liegen (vgl. BVerfG EuGRZ 1982, 75), wie es bei erschwerten Ermittlungen oder z. B. bei Verfahrensunterbrechungen durch äußere Umstände der Fall sein kann. Dagegen ist – im Land Brandenburg nach der Umstrukturierung der Justizorganisation im Rahmen der Wiedervereinigung (vgl. hierzu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28. März 2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O.) – die besondere Situation des angerufenen Gerichts, etwa seine Überlastung, nach nunmehr über 10 Jahren nicht mehr beachtlich. Das Rechtsstaatsprinzip erfordert eine funktionsfähige Rechtsprechung, zu der eine angemessene Ausstattung der Gerichte gehört (s. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 28.03.2001 - VfGBbg 2/01 - a.a.O. m.w.N.).
3. Vorliegend läßt sich die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemessen an dem Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht nicht mehr rechtfertigen. Das Verfahren ist seitens des Verwaltungsgerichts bis zum Anhängigwerden der Verfassungsbeschwerde gut drei Jahre und fünf Monate nicht nennenswert gefördert worden. Eine solche Verfahrensdauer hat das erkennende Gericht freilich in dem seiner Entscheidung vom 28. März 2001 (- VfGBbg 2/01 - a.a.O.) zugrundeliegenden Ausgangsfall als “noch” nicht gegen Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV verstoßend angesehen. Der damals zu beurteilende Fall lag aber in entscheidenden Punkten anders. Der damalige Kläger hatte durch mehrfache Einreichung von mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in keinem Zusammenhang stehenden Schriftstücken den Arbeitsaufwand, “wenn auch nicht massiv”, erhöht. Weiter ergaben sich für den damaligen Beschwerdeführer während des schwebenden Verwaltungsgerichtsverfahrens keine gravierenderen Auswirkungen auf sein tägliches Leben. Vorliegend dagegen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, daß er durch die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftstücke das Verfahren verkompliziert und den Bearbeitungsaufwand erhöht hat. Vielmehr betreffen die von seinem Verfahrensbevollmächtigten vorgelegten Zeitungsausschnitte und Informationsmaterialien die politische Situation in Kolumbien und damit unmittelbar den verfahrensgegenständlichen Asylgrund. Sie unterstreichen aus der Sicht des Beschwerdeführers die Dringlichkeit der Sache. Weiter ergeben sich Auswirkungen auf die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers. Zwar ist er während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vor Abschiebung sicher, aber die Ungewißheit über den Verfahrensausgang belastet ihn psychisch. Zudem unterliegt er, solange er nicht als asylberechtigt anerkannt ist, beträchtlichen Einschränkungen, z. B. in seiner Wohnsitz-, Aufenthalts-, und Bewegungsfreiheit (§§ 53, 56 Asylverfahrensgesetz) und bei der Arbeitsaufnahme (§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz). Auch entsprechen die Leistungen nach dem Asyl- bewerberleistungsgesetz (§§ 3 ff.) nicht in jeder Hinsicht denen nach dem Bundessozialhilfegesetz (§§ 8 Abs. 1, 21 ff.).
Gemessen daran ist hier die verstrichene Verfahrensdauer von gut drei Jahren und fünf Monaten zu lang. Die hier gezogene Grenze bezieht sich allerdings nur auf den konkreten Fall, sie gilt nicht generell. Es kann durchaus Gründe dafür geben, daß sich eine Rechtsstreitigkeit, auch innerhalb ein und derselben Instanz, über Jahre hinzieht, etwa dann, wenn eine umfängliche Beweisaufnahme, etwa auch durch Einholung von Gutachten und Obergutachten, veranlaßt ist, Zeugen im Ausland zu vernehmen sind und Ähnliches. In derartigen Fällen, in denen sich die Bearbeitung aus in dem Verfahren selbst wurzelnden Gründen in die Länge zieht, bedeutet das Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht nicht mehr – aber auch nicht weniger – als daß das Gericht das Verfahren angemessen fördern muß und in dem jeweils anstehenden nächsten Verfahrensschritt keine unangemessenen Verzögerungen eintreten dürfen. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren, ohne daß hierfür Gründe aus diesem selbst heraus erkennbar wären, gut drei Jahre und fünf Monate nicht nennenswert gefördert worden. Nach Lage des Falles ist hier der Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzt.
4. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt es nicht darauf an, worauf die Verfahrensverzögerung im Einzelnen und worauf sie etwa “letzten Endes“ zurückzuführen ist. Sie kann verschiedene Gründe haben. Eine Verfahrensverzögerung kann an dem einzelnen befaßten Richter, an dem Spruchkörper, an der Verwaltung und/ oder dem Präsidium des betreffenden Gerichts, an der Justiz-Mittelbehörde, an dem zuständigen Ministerium, am Kurs der Landesregierung, am Haushaltsgesetzgeber oder an einer Kombination solcher denkbaren Ursachen liegen. Der einzelne Richter steht in der Pflicht, durch jeden zumutbaren Einsatz die ihm anvertrauten Verfahren in angemessener Zeit der Erledigung zuzuführen. Überlastung ist anzuzeigen und löst ggfs. den Vertretungsfall aus. Unbeschadet dessen ist innerhalb des Spruchkörpers für eine gleichmäßige Auslastung der Berichterstatter zu sorgen. Bei Überlastung des Spruchkörpers ist dem Gerichtspräsidenten oder dem Präsidium Anzeige zu machen, damit das Präsidium bei ungleichmäßiger Belastung – unter Beachtung der gerichtsverfassungsrechtlichen Vorgaben – einen Ausgleich innerhalb des Gerichts herbeiführen kann. Die Justiz-Mittelbehörden müssen darauf achten, daß die ihnen zugeordneten Gerichte in der dem jeweiligen Geschäftsanfall gerecht werdender Weise gleichmäßig ausgestattet werden. Das Ministerium hat sich für die benötigten Stellen zu verwenden. Und Landesregierung und Haushaltsgesetzgeber haben zu akzeptieren, daß die Personalausstattung der Gerichte die Einlösung des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren vor Gericht ermöglichen muß und daß es sich dabei um einen staatlichen Auftrag handelt, der manchen anderen staatlichen Aufgaben eben deshalb vorgeht, weil ein Grundrecht in Frage steht; Grundrechte “binden” auch die Regierung und die Gesetzgebung (s. Art. 5 Abs. 1 LV im Einklang mit Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz) und stehen damit nicht oder nur bedingt unter dem “Vorbehalt des Möglichen”.
Vorliegend muß offenbleiben, welche der genannten Ursachen für die den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzende Verfahrensverzögerung ausschlaggebend verantwortlich ist. Das Landesverfassungsgericht hat nur zu entscheiden, ob – und ggfs. daß – der Anspruch auf ein zügiges Verfahren vor Gericht verletzt ist. Die gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg festzustellende verfassungsverletzende “Handlung oder Unterlassung” liegt in der verzögerten Bearbeitung des zugrundeliegenden Verfahrens durch das Verwaltungsgericht. Es ist nicht die Aufgabe des Landesverfassungsgerichts, etwaigen über den Tatbestand einer Verletzung des Anspruchs auf ein zügiges Verfahren vor Gericht hinausgehenden Ursachen und Hintergründen nachzugehen.
Es ist Sache des Verwaltungsgerichts, aus der festgestellten Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers in seinem Recht aus Art. 52 Abs. 4 Satz 1 LV Schlüsse zu ziehen und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit, die unberührt bleibt, auf eine Beendigung des in dieser Sache eingetretenen landesverfassungswidrigen Zustandes hinzuwirken. (...)“
Einsender: RA Ton, Dresden

Verfassungsgerichtshof Sachsen: Überlange Verfahrensdauer in Asylrechtsstreit
Beschluss vom 24.4.2003 - Vf. 4-IV-03 - (4 S., M3536)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen gibt der Verfassungsbeschwerde eines Asylsuchenden statt, der sich über die lange Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in seiner Asylsache beschwerte. Der Beschwerdeführer war vom BAFl als Flüchtling i.S.d. GFK gem. § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt worden. Hiergegen hatte der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage erhoben über die das VG Dresden nach zwei Jahren und vier Monaten noch nicht entschieden hat.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren dadurch verletzt, dass es in dem Verfahren der Anfechtungsklage des Bundesbeauftragten bisher weder in der Sache noch über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe entschieden hat.
1.) Das in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf normierte Recht auf ein zügiges Verfahren konkretisiert den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Es lässt sich allerdings nicht generell festlegen, ab wann ein Verfahren den Anforderungen aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf nicht mehr entspricht. Insbesondere die Angabe einer festen Jahresgrenze ist angesichts der Unterschiedlichkeit der nicht möglich. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage sind vielmehr stets alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Wirkung des fortschreitenden Zeitablaufs für die Beteiligten, die gerichtlich nicht zu beeinflussenden Tätigkeiten von Dritten, wie etwa Sachverständigen, einzubeziehen. Dabei haben die Gerichte im Rahmen ihrer Verfahrensführung auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens insgesamt oder in der jeweiligen Instanz verdichtet sich die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.
2.) Gemessen daran ist das Recht des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren dadurch verletzt, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde, also nahezu zweieinhalb Jahre nach Klageerhebung, und auch hiernach, die Anfechtungsklage vom 16. August 2000 weder entschieden wurde noch terminiert wurde noch, abgesehen von der Beiladung des Beschwerdeführers, irgend welche prozessfördernde Verfügungen getroffen wurden, ohne dass hierfür verfassungsrechtlich relevante Gründe erkennbar wären. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein zügiges Verfahren wird dadurch verletzt, dass die Untätigkeit in dem konkreten Fall zu einer objektiv unangemessenen Verfahrensdauer führt.
Aus den genannten Gründen verletzt es auch den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein zügiges Verfahren, dass das Verwaltungsgericht bis zum Zeitpunkt der Verfassungsbeschwerde und darüber hinaus bis jetzt über den Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag des Beschwerdeführers weder entschieden noch etwas in Richtung auf eine Entscheidung unternommen hat. (...)”
Einsender: RA Ton, Dresden

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: “Der durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ausgesprochene Widerruf der Feststellung, dass Abschiebungshindernisse vorliegen, kann in eine erneute Feststellung des Bundesamtes umgedeutet werden, dass keine Abschiebungshindernisse bestehen.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.3.2003 - A 9 S 1089/01 - (19 S., M3497, vgl. zur selben Entscheidung: Ländermaterialien, Togo)
VG Potsdam: Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet bis geklärt ist, ob die Ausländerbehörde ein Pass oder Passersatzpapier des vom BAFl behaupteten Heimatstaates besorgt werden kann.
Beschluss vom 19.2.2003 - 5 K 3346/01.A - (5 S., M3306)

Sonstige Dokumente:

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerwG: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Konventionsflüchtlinge
Urteil vom 17.12.2002 - BVerwG 1 C 3.02 - (12 S., M3481)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Im vorliegenden Verfahren hatte die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG an einen anerkannten Konventionsflüchtling mit der Begründung verweigert, die Identität des Betroffenen sei ungeklärt. Der BayVGH verpflichtete die Ausländerbehörde zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis mit Urteil vom 10.12.2001 (ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 38). Das BVerwG bestätigt die Entscheidung im Ergebnis, allerdings mit abweichender Begründung.

Amtliche Leitsätze:
“1. Die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG darf einem anerkannten Flüchtling grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet.
2. § 8 Abs. 1 AuslG sperrt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG.”

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist dem Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) oder ein Gericht unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt hat und die Abschiebung des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Ein Ausschluss des Anspruchs nach § 70 Abs. 1 AsylVfG gemäß Abs. 2 der Vorschrift kommt hier nicht in Betracht.
1. Der Kläger erfüllt die erste nach § 70 Abs. 1 bestehende Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch. Das Bundesamt hat nämlich mit Bescheid vom 22. März 2000 aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 festgestellt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf den Irak vorliegen. An diese – nach wie vor wirksame, insbesondere weder nichtige noch nach § 72 AsylVfG erloschene – Statusfeststellung ist die Ausländerbehörde nach § 4 AsylVfG gebunden.
2. Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung, dass seine Abschiebung nicht nur vorübergehend unmöglich ist. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG begründet stets zugleich die nicht nur vorübergehende Unmöglichkeit der Abschiebung in den Verfolgerstaat. Die in § 70 Abs. 1 AsylVfG vorausgesetzte Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kann sich danach nur auf einen Drittstaat beziehen. Für einen aufnahmebereiten Drittstaat, in den der Kläger abgeschoben werden könnte, fehlen hinreichende Anhaltspunkte.
a) Das Erfordernis der nicht nur vorübergehenden Unmöglichkeit der Abschiebung ist dahin zu verstehen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nur ausgeschlossen ist, wenn sich die Möglichkeit der Abschiebung konkret abzeichnet (vgl. auch Vormeier, in: GK-AsylVfG § 70 Rn. 15 ff.). Dafür spricht die Absicht des Gesetzgebers, die frühere Praxis der Erteilung einer Duldung als eines subsidiären Aufenthaltstitels für Fälle faktischer Aufenthaltsgewährungen zu beenden und die Duldung auf ihre eigentliche Funktion einer lediglich vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung zurückzuführen. Ausländer, denen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen Aufenthalt gewährt wird, sollten statt dessen einen formell legalen Aufenthaltsstatus in Gestalt einer Aufenthaltsbefugnis erhalten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 48; Fraenkel, Einführende Hinweise zum Ausländergesetz, S. 94). Dies gilt auch für nach § 51 Abs. 1 AuslG anerkannte Flüchtlinge, deren Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ursprünglich in § 30 Abs. 5 Satz 1 a. F., der Vorläuferbestimmung des § 70 Abs. 1 AsylVfG, geregelt war. Ist ihre Abschiebung in einen Drittstaat für einen nicht überschaubaren Zeitraum unmöglich, so können sie nicht auf eine Duldung verwiesen werden.
Die Ausländerbehörde hat also nicht nur zu untersuchen, ob eine solche Abschiebung überhaupt durchgeführt werden kann. Ähnlich wie im Fall der Prüfung der Voraussetzungen einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG (vgl. Urteil vom 25. September 1997 - BVerwG 1 C 3.97 - BVerwGE 105, 232, 238) ist vielmehr zu klären, innerhalb welchen Zeitraums eine Abschiebung möglich ist. Eine Aufenthaltsbefugnis ist grundsätzlich auch dann zu erteilen, wenn die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder wenn der erforderliche Zeitraum ungewiss ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der für die Durchführung der Abschiebung erforderliche Zeitraum nur ein vorübergehendes Hindernis für die Abschiebung darstellt. Dies kann indessen nur für den üblicherweise erforderlichen Zeitraum gelten. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist diese im Sinne des § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht nur vorübergehend unmöglich mit der Folge, dass dem Ausländer bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen ist.
b) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Abschiebung des Klägers in einen Drittstaat aus tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehend unmöglich, da sich eine derartige Möglichkeit nicht konkret abzeichnet. Seine Abschiebung nach Kuwait ist – selbst bei Unterstellung einer kuwaitischen Staatsangehörigkeit – aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil er keine Identitätspapiere dieses Staates hat und nicht absehbar ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausstellung eines kuwaitischen Passes möglich sein soll. Konkrete Anhaltspunkte für eine Abschiebungsmöglichkeit in einen sonstigen Staat sind nicht festgestellt. Danach erfüllt der Kläger die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge, dass er eine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen kann.
c) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auf etwaige Zweifel an der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers grundsätzlich ebenso wenig an wie auf die Frage einer Mitwirkungspflicht nach § 70 AuslG, § 15 AsylVfG oder sonstigen Vorschriften. Die Ausländerbehörde ist zwar nach § 41 AuslG befugt und verpflichtet, Zweifeln über die Person oder die Staatsangehörigkeit des Ausländers nachzugehen. Diese Vorschrift ermächtigt die Ausländerbehörde aber nicht, die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG vorliegen. Ist nicht absehbar, dass die Zweifelsfragen zeitnah geklärt werden können, und ergibt sich – wie hier – noch keine konkrete Abschiebungsmöglichkeit in einen Drittstaat, so darf dem Ausländer die Aufenthaltsbefugnis grundsätzlich nicht vorenthalten werden.
Zeichnet sich eine Abschiebung in einen Drittstaat nicht konkret ab, so kommt es auch nicht darauf an, ob die nach § 4 AsylVfG bestehende Bindungswirkung der Anerkennung (vgl. oben 1.) sich auch auf die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers erstreckt. Zu Unrecht vertritt allerdings das Berufungsgericht die Auffassung, es sei dem Beklagten wegen der “prozessualen Bindungswirkung” der bereits erwähnten rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2000 verwehrt, der begehrten Aufenthaltsbefugnis entgegenzusetzen, der Kläger habe an der Aufklärung seiner Identität nicht mitgewirkt; damit werde das Ergebnis der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG angezweifelt. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Nach § 121 VwGO, auf den das Berufungsgericht sinngemäß abstellt, binden rechtskräftiqe Urteile – außer im hier nicht vorliegenden Fall des § 65 Abs. 3 VwGO –, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, nur die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Da der Beklagte nicht an dem Asylverfahren des Klägers beteiligt war, ist er jedenfalls nicht aus prozessualen Gründen an die in Rede stehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden.
Schließlich stellt § 70 Abs. 1 AsylVfG nicht auf die von der Revision erörterte Frage ab, ob der Ausländer etwaige Abschiebungshindernisse zu vertreten hat.
d) Der Revision kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hier anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz versagt, wenn die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in einen anderen Staat besitzt.
Nach der Rechtsprechung des Senats sperrt § 8 Abs. 1 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht für Rechtsansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen als denen des Ausländergesetzes beruhen (vgl. Urteile vom 3. Juni 1997 - BVerwG 1 C 18.96 - und vom 9. September 1997 - BVerwG 1 C 20.97 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG 1990 Nr. 11 und 14). Um einen solchen Rechtsanspruch handelt es sich bei demjenigen auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG, so dass § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG hier nicht anzuwenden ist (so auch Renner, Ausländerrecht in Deutschland, § 30 Rn. 378).
An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG als Anspruch nach dem Ausländergesetz im Sinne des § 8 Abs. 1 AuslG ansähe, weil er – ursprünglich in § 30 Abs. 5 Satz 1 AuslG a. F. enthalten – durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) im Wesentlichen unverändert in das Asylverfahrensgesetz übernommen worden ist. Dieser Anspruch ist ein aus dem Ermessensgrundtatbestand des § 30 Abs. 3 AuslG herausgenommener und zu einem Rechtsanspruch verdichteter Spezialfall. Er bestand und besteht deshalb auch, wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 AuslG gegeben ist (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 99 f.). Andernfalls ergäbe sich ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch zu den von § 8 Abs. 1 AuslG dispensierenden Vorschriften des § 30 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 und 4 AuslG, da der anerkannte Flüchtling im Ergebnis schlechter gestellt würde als ein Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist.
3. Sind die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 AsylVfG gegeben, so kann die Ausländerbehörde je nach den Umständen des Einzelfalles die – nach § 34 Abs. 1 AuslG für längstens zwei Jahre zu erteilende – Aufenthaltsbefugnis auch für einen nur kurzen Zeitraum erteilen, wenn mit einem Wegfall der für ihre Erteilung maßgeblichen Gründe zu rechnen ist. Sie kann weiter die Aufenthaltsbefugnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränken, wenn eine für ihre Erteilung wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Ferner kann ein Widerruf der Aufenthaltsbefugnis nach § 43 AuslG oder deren Rücknahme (vgl. auch Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 3.94 - BVerwGE 98, 298, 304) in Betracht kommen. Darüber hinaus kann sich die Ausländerbehörde bei fortbestehenden Zweifeln an der Identität und Staatsangehörigkeit mit der Anregung an das Bundesamt wenden, die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AusIG gemäß § 73 AsylVfG zu widerrufen oder zurückzunehmen (vgl. zu § 73 AsylVfG Urteil vom 19. September 2000 - BVerwG 9 C 12.00 - BVerwGE 112, 80). Die Ausländerbehörde ist aber nicht ermächtigt, die Aufenthaltsbefugnis abzulehnen und den anerkannten Flüchtling auf eine Duldung zu verweisen. (...)”
Einsender: RA Auer, Regensburg

VG München: Vorrang des Grundrechtsschutzes bei § 53 Abs. 6 AuslG
Urteil vom 17.12.2002 - M 21 K 01.50725 - (16 S., M3296)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In dieser Entscheidung setzt sich das VG München kritisch mit der Rechtsprechung des BVerwG zur verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefährdungen auseinander. Zwar folgt es dem BVerwG im Grundsatz, betont jedoch, dass im Spannungsfeld zwischen individuellem Schutz und staatlichem Interesse dem Grundrechtsschutz Vorrang einzuräumen sei. Das sei durch eine großzügige und den Umständen des Einzelfalls besonders Rechnung tragende Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG zu erreichen. Auf diesem Wege kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass im Falle eines Minderjährigen aus der Côte d’Ivoire die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG aufgrund des Bürgerkrieges gegeben seien.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden lediglich bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), die im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium des Innern eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung bestimmter Ausländergruppen anordnen kann. (...)
Insofern muss das Gericht davon ausgehen, dass in der Côte d’Ivoire derzeit nicht nur sporadische Unruhen vorhanden sind, sondern ein echter Bürgerkrieg seinen Fortgang nimmt.
Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung der oben dargestellten Lage im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG ist also damit davon auszugehen, dass die allgemeine Sicherheitslage, auch in Abidjan, prekär ist, dass Versorgungsschwierigkeiten auftreten können, junge Männer, auch im Süden des Landes, zum Militärdienst herangezogen werden können und dass auch die Regierbarkeit des Südteils der Côte d’Ivoire zumindest in Frage gestellt werden kann. Nach dem es sich beim Kläger um einen Minderjährigen handelt, ist zu prüfen, in wie weit ihm unter den gegebenen Verhältnissen Schutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gebührt.
Zur Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf Bürgerkriegsländer hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Reihe von Entscheidungen, denen sich das Gericht im Grundsatz anschließt, zuletzt mit Urteilen vom 12.07. 2001 (Az.: 1 C 2.01, DVBl. 2001, S. 13131 f. m.w.N. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] (Afghanistan) und Az.: 1 C 5/01, NVwZ 2002, S. 101 f. m.w.N. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] (Angola)) Stellung genommen. Danach darf Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe i. S. des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angehören, für die aber ein Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 53 Abs. 6 AuslG zugesprochen werden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist nach dieser Rechtsprechung der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde, weil es dann die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebieten, als Ausdruck eines menschenrechtlichen Mindeststandards Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
In den oben genannten Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen u. a. noch einmal darauf hingewiesen, dass die Gerichte die gesetzgeberische Ausgestaltung des § 53 Abs. 6 AuslG i.V.m. § 54 AuslG zu respektieren haben und dass, wenn die von der allgemeinen Gefahr betroffene Bevölkerungsgruppe so groß und die Gefahr von solcher Art ist, dass es einer politischen Leitentscheidung nach § 54 AuslG bedürfe, die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eingreife, deren Überwindung in verfassungskonformer Auslegung nur dann gerechtfertigt sei, wenn extreme Gefahren mit erhöhtem Wahrscheinlichkeitsgrad drohten. Gerechtfertigt sei also die Überwindung der in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG normierten Sperrwirkung dann, wenn es gelte, eine verfassungswidrige Schutzlücke zu vermeiden.
Dieser Rechtsprechung vermag das Gericht zwar im Grundsatz, jedoch nicht ohne weitere inhaltliche Festlegung zu folgen. Die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Auslegungskriterien können lediglich eine allgemeine Leitlinie sein. Im Hinblick auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, die dem Gericht unabhängig davon auferlegt ist, dass es den gesetzgeberischen Willen zu respektieren hat (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG), weil auch der Gesetzgeber bei der Schaffung von Gesetzen an die Grundrechtsordnung gebunden ist (vgl. insbesondere Art. 79 Abs. 3 GG), stellt sich zuerst die Frage, welcher gesetzgeberischer Willen der Schaffung des § 53 Abs. 6 AuslG zu Grunde gelegen hat. In den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 11/6321, S. 75 zu § 53 Abs. 6 AuslG) heißt es dazu: “Der Verzicht auf eine Abschiebung wegen einer allgemeinen Gefahr (z. B. Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen) ist keine bloße Einzelfallentscheidung, sondern eine politische Grundsatzentscheidung mit Präzedenzwirkung.” Welche Art Präzedenzwirkung gemeint ist, lassen die Materialien offen. Für das Gericht liegt auf der Hand, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur den Sinn haben kann, einen massenhaften Zustrom von Bürgerkriegsoder Katastrophenflüchtlingen politisch in den Griff zu bekommen und somit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit Deutschlands politisch Grenzen zu setzen. Denn da dem Wortlaut des § 53 Abs. 6 AuslG zu entnehmen ist, dass die drohende Gefahr für den Einzelnen in Satz 1 und Satz 2 gleich ist, erschließt sich der Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur dann, wenn man diese Vorschrift als “Einwanderungshindernis” bzw. “Abschiebungserleichterung” versteht. Einer solchen Bestimmung bedürfte es nämlich nicht, wenn der Gesetzgeber nicht die Furcht gehabt hätte, dass durch die Gewährung von Abschiebungsschutz für Flüchtlinge aus Kriegs- oder Katastrophengebieten sich ein Anreiz für andere Flüchtlinge ergeben könnte, sich ebenfalls nach Deutschland zu begeben.
Damit werden in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG sehr verschiedene rechtliche Interessen geregelt: Dient Satz 1 dem Individualschutz, dient Satz 2, abgekürzt formuliert, dem Staatsschutz, und zwar vor dem Hintergrund, dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit eines Menschen nicht dadurch geringer wird, dass er sein Schicksal mit vielen anderen teilt.
Da man aber zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG, nur dann kommt, wenn man unter Heranziehung der genannten Grundrechtsartikel das Schwergewicht auf den Individualrechtsschutz legt, findet die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Respektierung des gesetzgeberischen Willen relativ rasch ihre Grenzen. Denn wenn im Einzelfall feststeht, dass für einen Abzuschiebenden eine erhebliche konkrete Gefährdung der in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Rechtsgüter droht, kann unter Berücksichtigung des durch die genannten Grundrechte vermittelten Schutzes nur Abschiebungsschutz gewährt werden, und zwar unabhängig davon, ob der Abzuschiebende in seinem Heimatland sein Schicksal mit vielen anderen teilt. In diesem Sinne versteht das Gericht auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21.12.1994 (InfAuslR 1995, S. 251 f. m.w.N.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG in der Praxis eigentlich die vom Gesetzgeber gewünschte Wirkung nicht erzielt hat. Denn soweit in Einzelfällen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung Abschiebungsschutz gewährt worden ist, hat dies nicht dazu geführt, dass aus bestimmten Ländern massenhaft Flüchtlinge nach Deutschland nachgezogen sind, und zwar schon deshalb nicht, weil der Masse der Flüchtlinge z. B. in afrikanischen Ländern schlicht die Mittel und Möglichkeiten fehlten, sich nach Deutschland zu begeben. Soweit tatsächlich massenhaft aus bestimmten Gebieten Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, z. B. aus Afghanistan oder dem Kosovo, hat es dazu geführt, dass die Behörden Abschiebungsschutz nach § 54 AuslG oder andere Regelungen gewährt haben, weil ihnen klar war, dass in bestimmte Länder unter bestimmten Situationen massenhaft Flüchtlinge nicht zurückgebracht werden konnten. In der Praxis der Gerichte hat die Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG eigentlich nur dazu geführt, dass in relativ wenigen Fällen bei Flüchtlingen aus bestimmten Ländern mit Bürgerkriegs- oder Katastrophenverhältnissen gestritten wurde, wie und ob Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne dass dem gesetzgeberischen Willen, nämlich der Zustrom weiterer Flüchtlinge zu verhindern, überhaupt Rechnung getragen werden konnte oder musste.
Angesichts dieser praktischen Folgen des gesetzgeberischen Willen und Wirkens erscheint es dem Gericht angebracht, bei einer verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG einen Maßstab anzulegen, der dem Grundrechtsschutz nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 GG Vorrang einräumt, nämlich einen großzügigen und den Umständen des Einzelfalls besonders Rechnung tragenden, unter Hintanstellung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verkörperten Staatsschutzzieles.
Abgesehen davon darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorausgesetzte Gefahrenlage in Fällen vorliegender Art “... wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicherem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde ...” zwar sehr präzise klingt, für die Rechtsanwendung im Einzelfall aber in der Regel nicht viel bringt. Denn bei realistischer Betrachtungsweise ist eine sichere Prognose, wann im Fall einer Abschiebung oder Rückkehr in ein Bürgerkriegsland die oben genannten Gefahren eintreten, überhaupt nicht möglich ist. So sagt z. B. statistisches Material über Todesraten bei Krankheiten oder sonstigen lebensgefährdenden Verhältnissen in erster Linie nur etwas darüber aus, wie schlecht die Verhältnisse im betreffenden Land sind, aber nichts darüber, ob der Rückkehrende zum statistisch begünstigten Bevölkerungsteil gehört oder nicht. Auch diese gebotene realistische Betrachtungsweise der Beurteilungsmöglichkeiten über die Verhältnisse eines fremden Landes lassen angesichts der auf dem Grundgesetz beruhenden Rechtsordnung im Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nur den Schluss zu, dass dem Schutz des Flüchtlings, dessen Abschiebung droht, der Vorrang gebührt.
Im vorliegenden Fall geht das Gericht davon aus, dass, wenn der Kläger keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erhielte, er im Fall der Rückkehr in seine Heimat mit großer Wahrscheinlichkeit Opfer der Bürgerkriegsverhältnisse werden würde, nachdem der Kläger nach seinen Angaben, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, nur noch über familiären Schutz in Gestalt von Mutter und vielleicht Großmutter verfügt und sonstiger Schutz durch staatliche Stellen oder andere Institutionen nicht ersichtlich ist. Dieser Schutz war schon in der Vergangenheit aufgrund der familiären Konstellation nur rudimentär. Angesichts der Unruhen auch in Abidjan kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger überhaupt Familienangehörige findet. Denn möglich erscheint auch, dass diese aufgrund der Unruhen die Stadt verlassen haben.
Abgesehen davon verbietet nach Auffassung des Gerichts, wie bereits oben grundsätzlich dargelegt, eine verfassungskonforme Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG im Spannungsfeld des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG einerseits und § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG i.V.m. § 54 AuslG andererseits, Minderjährige, die eines besonderen Schutzes bedürftig sind, in ein Land abzuschieben, in dem ein offener Bürgerkrieg herrscht wie derzeit in der Côte d’Ivoire. Die Erfahrungen aus vergangenen und aktuellen Bürgerkriegen in allen Ländern dieser Welt zeigen deutlich, dass in erster Linie kleine Kinder und Minderjährige Opfer von Bürgerkriegsverhältnissen werden, d. h., Opfer von kriegerischen Handlungen und menschenunwürdigen Lebensverhältnissen. Denn mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, die erforderlich wäre, um Abschiebungsschutz zu verweigern, lässt sich im Fall des Klägers eben nicht feststellen, dass er nicht Opfer der Bürgerkriegssituation in seiner Heimat werden könnte. (...)“
Einsender: RA Wächtler, München

Stellungnahme der wissenschaftlichen Fachgesellschaften zur Untersuchung von Flüchtlingen vor Abschiebungen
Stellungnahme vom März/April 2003 (3 S., M3483)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Nachfolgend dokumentieren wir eine Stellungnahme von wissenschaftlichen Fachgesellschaften zu Bestrebungen der Innenminister und -senatoren, die medizinische Begutachtung von Flüchtlingen mit psychoreaktiven Traumafolgen auf die (Flug-)Reisefähigkeit zu beschränken. Die Stellungnahme nimmt Bezug auf Beschlüsse der IMK, die eine entsprechende Deutung zulassen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang auch der Informations- und Kriterienkatalog einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe (11 S., M3101, mit Erlass des IM NRW). Die Erstunterzeichner der Stellungnahme sind:

Das Dokument im Wortlaut:
“Wir nehmen Bezug auf die Beschlüsse der Innenministerkonferenz, Kriterien für eine auf die Flugreisefähigkeit eingeschränkte Begutachtung von Flüchtlingen mit psychoreaktiven Traumafolgen einzuführen, und auf die zur Umsetzung dieses Ziels erlassenen Bestimmungen in den Bundesländern.
Als wissenschaftliche Fachgesellschaften und Fachkliniken nehmen wir hierzu Stellung, um zu verhindern, dass im Rahmen der Umsetzung der Beschlüsse wissenschaftliche Erkenntnisse über die Folgen psychischer Traumatisierung unzureichend interpretiert und angewandt werden.
Für Menschen, die aufgrund von Gewalterfahrungen in ihren Herkunftsländern unter einer psychoreaktiven Traumastörung, sei es PTSD oder einer der komorbiden Störungen, leiden, bedeutet die Androhung der gewaltsamen Rückführung an den Ort ihrer traumatisierenden Erfahrungen eine Reaktualisierung ihres Leidens, die schwerwiegende Auswirkungen auf den Verlauf ihrer Störung hat.
Die Situation ist vergleichbar mit der eines Kindes, das nach der Flucht vor einem gewalttätigen/missbrauchenden Vater von der Polizei in bester Absicht nach Hause zurückgebracht wird, weil dort angeblich jetzt Ruhe herrsche. Unwillkürlich werden die Gewalterfahrungen wieder erinnert und führen vollkommen unabhängig von der objektiven Sicherheitslage vor Ort zu einer umfassenden psychischen Destabilisierung. Diese Psychodynamik, die zu plötzlichen suizidalen Handlungen führen kann, ist aus einer sachlichen, distanzierten Sicht nicht leicht nachvollziehbar, aber wissenschaftlich hinreichend empirisch und physiologisch belegt (s. z. B. B. van der Kolk et al 2000, “Traumatic Stress”, Jungfermann-Paderborn, u. a. S.192).
Hierbei handelt es sich nicht um eine (ggf. vorübergehende) “Flugreiseuntauglichkeit”, also eine durch den Flug selbst ausgelöste Gesundheitsgefahr, der durch zeitlich begrenzte (medikamentöse) Maßnahmen abgeholfen werden kann und die nach der Ankunft beendet ist, sondern um eine Retraumatisierung durch die vorweggenommene Ankunft.
Die zwangsweise Rückführung selbst verstärkt den Traumatisierungsprozess weiter. Seine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland wird durch eine möglicherweise vorhandene medizinische Infrastruktur nur unwesentlich beeinflusst. In räumlichem Kontakt mit den Orten der Gewalterfahrungen, ist nicht damit zu rechnen, dass bei den Betroffenen ein Gefühl innerpsychischer Sicherheit entsteht, dass für einen Behandlungserfolg notwendig ist. Insofern verbessern im Herkunftsland bestehende Behandlungsmöglichkeiten die Prognose nur gering. Wichtig ist vielmehr, einen sicheren Lebensraum zu ermöglichen.
Wir halten es für wichtig, auf diese Gesetzmäßigkeiten des traumatischen Prozesses hinzuweisen und zu fordern, dass

Einsender: Dr. med. Gierlichs, Aachen


Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Ehebestandszeiten sind grundsätzlich dann nicht bei § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG zu berücksichtigen, wenn sich die Ehegatten vor Ablauf der Zweijahresfrist trennen und diese Trennung nach dem ernsthaften, nach außen verlautbarten Willen beider oder eines Ehegatten als dauerhaft betrachtet wird; durch die spätere Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wird die Frist neu in Gang gesetzt.
Beschluss vom 12.6.2002 - 11 S 800/02 - (10 S., M3447)
VG Trier: Keine Duldungsauflage mit Verpflichtung der Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung, wenn sich die Betroffenen hartnäckig weigern, bei der Beschaffung von Rückreisepapieren mitzuwirken; Einweisung in Ausreiseeinrichtung darf keine Schikane, strafähnliche Maßnahme sein oder auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.10.2001 - 7 B 11319/01.OVG - ASYLMAGAZIN 1-2/2002, S. 39).
Urteil vom 19.3.2003 - 5 K 1318/02.TR - (9 S., M3533)
LG Bonn: Keine Abschiebungshaft, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat, auch wenn er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, aber nicht in diesen zurückgeschoben werden soll.
Beschluss vom 17.2.2003 - 4 T 77/03 - (4 S., M3366)
VG Potsdam: Altfallregelung 1999: Allein das Fehlen einer ausreichend großen Wohnung muss nach der Verwaltungspraxis nicht zur Versagung der Aufenthaltsbefugnis führen; zur Verwaltungspraxis in Brandenburg bezüglich des Nachweises von Bemühungen um einen Arbeitsvertrag.
Urteil vom 7.2.2003 - 14 K 611/02 - (14 S., M3455)
OLG Celle: § 24 Abs. 5 NgefAG rechtfertigt nicht die Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung und Durchführung einer Abschiebung.
Beschluss vom 7.1.2003 - 10 W 1/03 - (6 S., M3535)
OLG Zweibrücken: “1. In Fällen, in denen gegen einen Ausländer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Anklage erhoben ist, ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Abschiebung trotz des laufenden Strafverfahrens einverstanden ist.
2. Auf die Frage, ob § 64 Abs. 3 S. 1 AuslG dem Schutz des Ausländers zu dienen bestimmt ist, kommt es nicht an; dies ergibt sich aus § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG.
3. Beruht die Anordnung der Abschiebungshaft auf einem Verfahrensfehler und erledigt sich die Maßnahme später, stellt das Rechtsbeschwerdegericht deren Rechtswidrigkeit fest.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 30.12.2002 - 3 W 242/02 - (6 S., M3314)
OLG Oldenburg: Die Verwaltung hat die Entscheidung über die Fortdauer der Abschiebungshaft ohne nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigte Verzögerung zu treffen; es ist durch organisatorische Maßnahmen sowie eine entsprechende Geschäftsverteilung und Vertretungsregelung sicherzustellen, dass eilbedürftige Haftsachen unverzüglich bearbeitet werden.
Beschluss vom 27.12.2002 - 5 W 203/02 - (3 S., M3313)
OLG Karlsruhe: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft nach Erledigung setzt einen entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Antrag des Betroffenen voraus.
Beschluss vom 18.12.2002 - 11 Wx 74/02 - (5 S., M3315)
VG Düsseldorf: Einer iranischen Staatsangehörigen ist es zumutbar, zur Passbeschaffung ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen, auch wenn sie in Deutschland zum Christentum konvertiert ist.
Beschluss vom 11.11.2002 - 24 L 2529/02 - (15 S., M3386)
VG Hamburg: Rechtliches Abschiebungshindernis bei Risikoschwangerschaft der Ehefrau.
Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/2002 - (6 S., M3355)
VG Stuttgart: Bei der Ermessensausübung über den Widerruf einer Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 Abs. 1 AuslG sind sämtliche für oder gegen den Widerruf sprechenden Umstände abzuwägen; es genügt nicht, wenn die Ausländerbehörde lediglich prüft, ob die Voraussetzungen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AuslG oder einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 27 AuslG vorliegen.
Urteil vom 19.6.2002 - 7 K 4340/01 - (10 S., M3463)
LG Berlin: Die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung für 48 Stunden “nach der Festnahme” genügt nicht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit des Abschiebungshaftbeginns.
Beschluss vom 8.1.2003 - 88 T 382/02 - (4 S., M3307)

Sonstige Dokumente:

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
VG Stade: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen (im Anschluss an VG Lüneburg und VG Göttingen, s. u.).
Beschluss vom 31.3.2003 - 4 B 216/03 - (5 S., M3476)
VG Lüneburg: Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung stehen humanitäre Gründe entgegen.
Beschluss vom 24.2.2003 - 6 B 38/03 - (5 S., M3441)
VG Göttingen: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus Kosovo; freiwillige Ausreise nicht zumutbar.
Beschluss vom 5.2.2003 - 2 B 36/03 - (7 S., M3293)

 

Sonstige Materialien

BMI: Förderung der freiwilligen Rückkehr mit den Programmen REAG und GARP im Haushaltsjahr 2003 einschließlich Neufassung des IOM-Merkblatts zum REAG/GARP-Programm.
Schreiben vom 20.1.2003 - A 4-125 645/3 - (23 S., M3516)
Umwelt- und Verkehrsministerum Baden-Württemberg: Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung genügen nicht für den Nachweis der Identität für Führerscheinprügung; Identitätsnachweis mit beglaubigter Kopie eines Nationalpasses, der sich im Gewahrsam der Ausländerbehörde befindet, ist möglich; der Internationale Reiseausweis genügt für Identitätsnachweis.
Erlass vom 10.9.2002 - 34-3853.1-0/496 - (3 S., M3532)
VGH Hessen: “1. Bei der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse im Einbürgerungsverfahren kann grundsätzlich auf die Fähigkeit, eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiederzugeben, nicht verzichtet werden.
2. Verwaltungsvorschriften eines Landes, die eine schriftliche Sprachprüfung bei Einbürgerungsbewerbern nach § 85 AuslG oder § 8 StAG nicht vorsehen, sind mit Bundesrecht nicht vereinbar.
3. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung, bei der Einbürgerung von anerkannten Asylberechtigten oder Konventionsflüchtlingen geringere Sprachkenntnisse genügen zu lassen als allgemein bei Anspruchs- oder Ermessenseinbürgerungen üblich; das besondere Schicksal anerkannter politischer Verfolgter kann aber im Einzelfall auch bei der Deutschprüfung berücksichtigt werden.“ (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 - (32 S., M3112)

 

Literatur

 

Termine

Mai

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