Liebe Leserinnen und Leser,
nachdem an den beiden großen Baustellen des künftigen Asylrechts - dem Zuwanderungsgesetz
und der europäischen Harmonisierung - monatelang faktisch Baustopp herrschte,
weil sich die Architekten nicht über die Pläne einigen konnten, hat der letzte
Monat wichtige Entscheidungen gebracht: Das Gebäude des gemeinsamen Asylrechts
in Europa steht zwar, ist aber wackelig und insgesamt von schlechter Substanz.
Dagegen scheint der Neubau des Zuwanderungsgesetzes zusammen gebrochen zu sein.
Im April - kurz vor Ablauf der selbst gesetzten Frist - einigte sich der Ministerrat
auf die letzten wichtigen Richtlinien des gemeinsamen Asylrechts: Verfahren
und Flüchtlingsdefinition. Beide Texte setzten die Tendenz fort, den Mitgliedstaaten
große Freiheiten bei der Ausgestaltung ihres nationalen Rechtes zu lassen und
insbesondere flüchtlingsfeindliche Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen.
Die guten Vorsätze von Tampere und die ordentlichen Vorschläge der Kommission
hat der Rat - und das ist auch der deutschen Verhandlungsführung zu verdanken
- in ihr Gegenteil verkehrt.
Ähnlich verhält es sich mit dem Zuwanderungsgesetz. Denn auch hier war von den
guten Ideen, die dem Verfahren ursprünglich zugrunde gelegen hatten, kaum noch
etwas zu erkennen.
Es ist nun an der Bundesregierung und dem Bundestag, schnell die Punkte zu regeln,
die ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden können. Das gilt insbesondere
für die Anpassung des deutschen Flüchtlingsrechts an die Genfer Flüchtlingskonvention,
also vor allem die Berücksichtigung von nichtstaatlicher Verfolgung, und die
Besserstellung der Konventionsflüchtlinge. Es ist schade, dass Regierung und
Opposition mit dem Schaukampf um das Zuwanderungsgesetz so viel Zeit vertan
haben.
Ekkehard Hollmann
Zuwanderungsgesetz offenbar gescheitert
Die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss über das Zuwanderungsgesetz sind
scheinbar gescheitert. Nachdem die Runde am 30. April erneut ohne Ergebnisse
zu Ende gegangen war, erklärten die Grünen am 3. Mai die Gespräche für beendet.
In deren Verlauf seit Oktober 2003 hatten sich die Fronten zunehmend verhärtet.
Dazu trug auch die Haltung der CDU/CSU bei, die erweiterte Maßnahmen zur Terrorbekämpfung
forderte, und die Debatte mit Überlegungen über die Abschiebung oder die Sicherungshaft
von verdächtigen Ausländern belastete.
Mit dem Verlassen der Gespräche reagierten die Grünen offenbar auch auf wachsende
Kritik seitens der Wohlfahrtsverbände, von Menschenrechtsgruppen und des DGB.
Nach der vermutlich letzten Sitzung des Vermittlungsausschusses kündigte Reinhard
Bütikofer, der Vorsitzende der Grünen, Verhandlungen mit der SPD an. Dort wolle
man über die Durchsetzung von nicht zustimmungspflichtigen Teilen des Zuwanderungsgesetzes
sprechen.
Die SPD reagierte auf den Rückzug der Grünen mit Unverständnis. Innenminister
Otto Schily rügte die "provokante Haltung" der Grünen und machte sie für eine
eventuell folgende Koalitionskrise verantwortlich. Dagegen begrüßte Pro Asyl
das Ende der zähen Verhandlungen mit der Hoffnung, dass man sich in der Koalition
auf die ursprünglichen Zielen zurückbesinne.
Lubbers fordert mehr Gelassenheit im Umgang mit Flüchtlingen
Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Ruud Lubbers hat Ende
April Deutschland offiziell besucht. Auf dem Programm standen Gespräche mit
Bundespräsident Johannes Rau, Bundesinnenminister Otto Schily und Entwicklungsministerin
Heidemarie Wieczorek-Zeul. Lubbers bedankte sich für das deutsche Engagement
für Flüchtlinge, forderte aber zugleich eine gewisse Gelassenheit im Umgang
mit Vertriebenen und Flüchtlingen. So sei es verkehrt, seit langem in Deutschland
lebende Menschen aus ihrer Integration zu reißen und in ihr Heimatland zurückzuschicken.
Lubbers sprach sich weiterhin dafür aus, Flüchtlinge aus dem Irak nicht zur
Rückkehr zu zwingen. Außerdem solle Deutschland die Opfer geschlechtsspezifischer
und nichtstaatlicher Verfolgung als Flüchtlinge anerkennen.
Fünf Tote an deutschen Ostgrenzen im Jahr 2003
An den deutschen Grenzen zu Polen und zur Tschechischen Republik sind im
Jahr 2003 fünf Personen tot aufgefunden worden. Das geht aus der Antwort des
Parlamentarischen Staatssekretärs Rudolf Körper auf eine mündliche Anfrage der
Bundestagsabgeordneten Petra Pau hervor (BT-Ds 15/2789 und 15/2812). Angaben
zu den EU-Binnengrenzen lägen der Bundesregierung nicht vor, heißt es in der
Antwort.
Petition für UN-Wanderarbeiterkonvention
Eine Massenpetition zur Unterzeichnung der UN-Wanderarbeiterkonvention hat
das Komitee für Grundrechte und Demokratie gestartet. Die Konvention ist nach
Ratifizierung durch zwanzig Staaten am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.
Das Komitee machte darauf aufmerksam, dass kein Industriestaat zu den Unterzeichnern
zählt, und fordert die Bundesregierung auf, das Abkommen zu ratifizieren. Die
Massenpetition soll im Dezember dem Petitionsausschuss des Bundestages übergeben
werden.
Die Konvention garantiert Arbeitsmigranten und ihren Familienangehörigen grundlegende
politische, persönliche und soziale Rechte, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus.
Der Text der Petition ist erhältlich beim Komitee für Grundrechte und Demokratie,
Aquinostr. 7-11, 50670 Köln, Tel.: 0221-97269-30, Fax: -31, E-Mail: info@grundrechtekomitee.de.
Niedersachsen: Aufnahmegesetz beschlossen
Der Niedersächsische Landtag hat die umstrittene Novelle des Aufnahmegesetzes
gegen die Stimmen von SPD und Grünen beschlossen. Es sieht neben einer Neuregelung
der Kostenerstattung für die Aufnahme von Flüchtlingen zugunsten der Gemeinden
die Erweiterung des Kreises der Personen vor, die von der landesweiten Verteilung
betroffen sind. Neben Asylbewerbern sollen auch geduldete Personen sowie Kontingentflüchtlinge
dem Verteilungsverfahren unterliegen. Ferner sollen die betroffenen Ausländer
in Gemeinschaftsunterkünften des Landes untergebracht werden können. Dadurch
soll die Einrichtung von so genannten Ausreisezentren erleichtert werden.
Das Gesetz war vom Gesetzes- und Beratungsdienst des Landtages als verfassungswidrig
bewertet worden, weil dem Land die Gesetzgebungskompetenz für die Verteilung
von Kontingentflüchtlingen und geduldeten Ausländern fehle. Die Landesregierung
und die Mehrheit des Landtages folgten dieser Einschätzung nicht.
Bayern: Maßnahmen zur Förderung von Abschiebungen
Durch zwei Anfragen der Landtagsabgeordneten Renate Ackermann (Grüne) vom
5.2.2004 sind Details über die Flüchtlingslager in Hormersdorf, Engelsberg und
Würzburg bekannt geworden. In seiner Antwort vom 2.4.2004 zu den Einrichtungen
in Hormersdorf und Engelsberg räumte Innenminister Günther Beckstein (CSU) ein,
dass es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft in Hormersdorf um eine so genannte
"bestimmte Gemeinschaftsunterkunft" handelt. So werden Gemeinschaftsunterkünfte
bezeichnet, für deren Insassen eine der beiden Zentralen Rückführungsstellen
als Ausländerbehörde zuständig ist. Sie konzentrieren sich darauf, bereits während
des Asylverfahrens die Rückführung durch Klärung der Identität und Beschaffung
von Reisedokumenten vorzubereiten. In Homersdorf würden - so Beckstein - Asylbewerber
untergebracht, die bereits während des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung
falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht oder gegen ihre Mitwirkungspflichten
verstoßen hätten. Die Staatsregierung plane, je nach Bedarf weitere "bestimmte
Gemeinschaftsunterkünfte" einzurichten.
In der Gemeinschaftsunterkunft in Engelsberg werde auf Vorschlag der Zentralen
Rückführungsstelle Südbayern ein Teil der Plätze mit Personen belegt, die die
Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten verweigert hätten. Sie
sei aber keine "bestimmte Gemeinschaftsunterkunft", da die Zentrale Rückführungsstelle
nicht die ausländerbehördliche Zuständigkeit habe.
Die Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern unterhält seit Anfang November in
Würzburg auf dem Gelände der Erstaufnahmeeinrichtung eine Außenstelle. Sie nimmt
dort die Aufgaben der Ausländerbehörde wahr. Das geht aus der Anwort auf die
zweite Frage von Ackermann durch Beckstein hervor. Ziel sei auch hier, die Durchsetzung
der Ausreisepflicht zu verbessern. Betroffen sind Asylsuchende bis zur Entscheidung
des Bundesamtes oder bis zum Ende der dreimonatigen Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung
zu wohnen. Sie würden dazu angehalten, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen,
so Beckstein.
Bayern macht zudem Ausbildungsangebote für Asylsuchende, die ihren Mitwirkungspflichten
nachkommen. Die Projekte "Praktikum in kommunalen Organisationseinheiten (PiKO)"
und "Re-integrative Ausbildung (RiA)" der Zentralen Rückführungsstelle Nordbayern
sollten berufliche Grundkenntnisse und -fertigkeiten vermitteln, die im Heimatland
von Nutzen sein könnten, teilte Beckstein mit.
Ferner hat Bayern ein Modellprojekt "Medizinische Hilfen im Heimatland" eingerichtet.
In Fällen, in denen eine Rückführung daran scheiterte, dass dort eine lebensnotwendige
medizinische Behandlung nicht finanziert werden könne, solle dem Ausländer der
notwendige Geldbetrag zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, so Beckstein.
Dadurch könnten die Kosten im Sozialhilfehaushalt beträchtlich gesenkt werden.
Die Menschenrechtsorganisation res publica betonte, dass es sich bei den "bestimmten
Gemeinschaftsunterkünften" im Grunde um Ausreisezentren handele. "Das Konzept
ist dasselbe", sagte Alexander Thal von res publica einem Bericht der Nürnberger
Nachrichten vom 27. April zufolge. Mit regelmäßigen Befragungen und Verhören
würden die Bewohner zur Ausreise genötigt.
NRW: Kein Abschiebungsstopp für Kosovo-Minderheiten
Das Innenministerium in Nordrhein-Westfalen will keinen Abschiebungsstopp
nach § 54 AuslG für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo erlassen. Das
geht aus einem Schreiben des Ministeriums an den Kölner Flüchtlingsrat vom 5. April
hervor. Da UNMIK erst nach einer sorgfältigen Prüfung der Situation vor Ort
eine abzuschiebende Person aufnehme, sei den Sicherheitsinteressen von Angehörigen
ethnischer Minderheiten Genüge getan, heißt es in dem Schreiben.
Ministerrat vervollständigt europäisches Asylrecht
Der Ministerrat der Innen- und Justizminister hat sich auf die letzten beiden
zentralen Richtlinien des gemeinsamen Asylrechts geeinigt. Durch die Verabschiedung
der Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition und zum Asylverfahren beendeten die
Minister einen jahrelangen Streit, kurz bevor mit dem Beitritt der zehn neuen
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des gemeinsamen Asylrechts das Prinzip der Konsensentscheidung
auslief.
Bereits am 30. März verständigten sich die Minister auf den Text der Richtlinie
zur Flüchtlingsdefinition. Sie wurde am 29. April formell verabschiedet
(41 S., M4990). Die Richtlinie beinhaltet Mindeststandards für die Definition
von Flüchtlingen und Personen, die subsidiären Schutz benötigen, sowie für deren
Rechtsstatus im Aufnahmeland. Die Verabschiedung wurde möglich, nachdem Bundesinnenminister
Otto Schily seinen Widerstand gegen die Berücksichtigung von nichtstaatlichen
Maßnahmen als Grund für subsidiären Schutz aufgegeben hatte. Dagegen setzte
sich die Bundesregierung mit ihrer Forderung durch, den Anspruch auf Freizügigkeit
und sozialrechtliche Gleichbehandlung von Flüchtlingen zu beschränken. Die entsprechenden
Regelungen wurden zu Kannbestimmungen degradiert, die damit faktisch keine Rechtswirkung
mehr entfalten. Die Richtlinie ist innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten
in nationales Recht umzusetzen.
Ebenfalls am 29. April einigten sich die Minister grundsätzlich auf die
Richtlinie zu Mindeststandards für das Asylverfahren. Sie beinhaltet das lange
umstrittene Konzept von sicheren Drittstaaten. Es wird unterschieden zwischen
"besonders sicheren Drittstaaten", die die Genfer Flüchtlingskonvention und
die Europäische Menschenrechtskonvention beachten. Ein Asylsuchender, der über
einen dieser Staaten in die EU einreist, kann dorthin vor Abschluss des Asylverfahrens
zurückgewiesen werden. Zudem sollen einfach sichere Drittstaaten durch nationale
Listen festgelegt werden können. Vor der endgültigen Verabschiedung der Richtlinie
wird noch das Europäische Parlament angehört.
Beide Richtlinien sind auf deutliche Kritik von Flüchtlingshilfe- und Menschenrechtsorganisationen
gestoßen. UNHCR äußerte die Besorgnis, dass die Verfahrensrichtlinie gegen internationales
Recht verstößt. Das gelte vor allem für die Drittstaatenregelung, die die Möglichkeit
von Kettenabschiebungen in den Heimatstaat eröffne. Ähnliches gelte für die
Einschränkungen der Überprüfung der Asylentscheidungen. Bezüglich der Richtlinie
zur Flüchtlingsdefinition begrüßte UNHCR zwar die Berücksichtigung von nichtstaatlicher
Verfolgung, zeigte sich aber besorgt über die enge Definition des subsidiären
Schutzes. UNHCR forderte die Mitgliedstaaten eindringlich auf, bei der Umsetzung
der Richtlinien höhere Standards zu setzen.
Ähnlich äußerten sich Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international
und Pro Asyl. Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE stellte fest, dass die Europäische
Union das von den Staats- und Regierungschefs in Tampere gesetzte Ziel verfehlt
habe. 1999 hatte der EU-Gipfel beschlossen, ein gemeinsames Asylrecht in voller
Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention und anderen internationalen
Menschenrechtsinstrumenten zu schaffen.
Dagegen wies Bundesinnenminister Schily die Kritik als unbegründet zurück. Auch
die EU-Kommission sieht in der Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition keinen Verstoß
gegen internationales Recht.
Schweiz: Pläne für Reform des Asyl- und Ausländerrechts
Das Schweizer Parlament berät zur Zeit über eine Reform des Asyl- und Ausländerrechts.
Das berichtete die NZZ am 3. Mai. Der Entwurf, der noch von der abgewählten
Bundesrätin Ruth Metzler ausgearbeitet worden war, beinhaltet eine Mischung
aus Verschärfungen und Erleichterungen des bestehenden Rechtes. So soll die
Streichung der Sozialleistungen, die bereits am 1. April für Asylsuchende
in Kraft getreten ist, deren Anträge nicht inhaltlich behandelt werden, auf
alle abgewiesenen Asylbewerber ausgedehnt werden. Die Drittstaatenregelung soll
ausgeweitet werden. Andererseits sind für Personen, die schon länger in der
Schweiz leben und nicht abgeschoben werden, eine Reihe von Erleichterungen vorgesehen:
Verbesserungen bei der Arbeitsaufnahme und der Familienzusammenführung sollen
deren Integration fördern. Der Zuzug von Ausländern nach dem Ausländergesetz
soll auf hochqualifizierte Arbeitskräfte beschränkt werden. Allerdings gilt
das Ausländergesetz faktisch nur für Nicht-EU-Bürger, da es durch bilaterale
Abkommen mit der EU überlagert wird. Das Gesetz ist aber sehr umstritten. Es
wurden mehrere hundert Änderungsanträge beim Parlamentsdienst eingegeben. Es
gilt daher als unwahrscheinlich, dass es eine Mehrheit finden wird.
Irland: Kommunales Wahlrecht für Asylbewerber und Flüchtlinge
Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge sollen die Möglichkeit erhalten,
an den Kommunalwahlen in Irland teilzunehmen. Minister Martin Cullen teilte
UNHCR zufolge mit, dass die Aufenthaltspapiere von Asylbewerbern und Flüchtlingen
bei den Lokalwahlen im Juni anerkannt werden würden. Bisher konnten Asylbewerber
und Flüchtlinge nicht an den Lokalwahlen teilnehmen, da sie sich nicht mit einem
Pass ausweisen können.
Großbritannien: Einwanderungsministerin zurückgetreten
Die britische Einwanderungsministerin Beverley Hughes ist zurückgetreten.
Sie hatte zugegeben, unwillentlich das Parlament und die Öffentlichkeit im Zusammenhang
mit einem Skandal wegen der Visavergabe in Rumänien und Bulgarien getäuscht
zu haben. Es war zuvor bekannt geworden, dass in den britischen Auslandsvertretungen
in beiden Ländern Visa für Geschäftsreisen ausgestellt worden waren, obwohl
die britischen Beamten wussten, dass gefälschte Dokumente vorgelegt worden waren.
Die konservative Opposition hatte der Regierung daraufhin vorgeworfen, die Visavergabe
bewusst großzügig gehandhabt zu haben, um so die Zahl von Asylanträgen zu senken.
Schweden: Asylsuchende verstümmeln Fingerkuppen
Hunderte von Asylbewerbern in Schweden machen ihre Fingerabdrücke durch
Entfernen oder Verbrennen der Hornhaut unkenntlich. Dadurch wollen sie vermutlich
vermeiden, dass sie durch einen Datenabgleich mit Eurodac, einer europaweiten
Datenbank für Fingerabdrücke von Asylsuchenden, identifiziert werden können.
Einer Meldung der BBC zufolge erklärte das Schwedische Einwanderungsamt, das
etwa fünf Prozent der 26 000 Abdrücke, die bisher abgenommen worden sind,
wegen Verletzungen der Fingerkuppen unbrauchbar seien. Das reiche von Narben
von Messern und Rasierklingen bis hin zur vollständigen Zerstörung durch Säure
oder andere Mittel.
Italien: Abschiebungspraxis verfassungswidrig
Der Oberste Gerichtshof in Italien hat die Abschiebungspraxis des Landes
für verfassungswidrig erklärt. Sie verletzte die Freiheitsrechte der Einwanderer,
entschieden die Richter einem Bericht der taz vom 22. April zufolge. Nach
dem Gesetz können Ausländer ohne richterlichen Bescheid abgeschoben werden.
Das sei rechtswidrig, da Verhaftungen und Durchsuchungen nur von den Justizbehörden
angeordnet werden könnten, so die Richter. In dringenden Fällen könnten Maßnahmen
zwar auch ohne deren Anordnung durchgeführt werden, müssten diesen aber innerhalb
von 48 Stunden mitgeteilt und innerhalb von weiteren 48 Stunden bestätigt
werden. Abschiebungen vor einer richterlichen Zustimmung oder bei deren Ablehnung
seien rechtswidrig.
Niederlande: Härtere Maßnahmen gegen illegale Einwanderer
Die Regierung der Niederlande will weitere Maßnahmen gegen illegale Einwanderer
ergreifen. Das berichtete der Internet-Dienst Expatica. So sollen vermehrt Razzien
durchgeführt und die Zahl der Gefängniszellen für Abschiebungshaft erhöht werden.
Außerdem will die Regierung den Druck auf Vermieter und Arbeitgeber von illegalen
Einwanderern erhöhen. Bei Untervermietung an einen illegalen Einwanderer soll
es möglich sein, dass der Hauptmieter seinen Mietvertrag verliert. Die Strafe
für die illegale Beschäftigung soll von 900 auf 3500 Euro erhöht werden, außerdem
müssen die Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden.
Malta: Gesetzesnovelle gegen unnötige Haft
Das Maltesische Parlament berät zur Zeit eine Änderung des Asylgesetzes.
Danach wird eine individuelle Prüfung aller Asylgesuche von Personen, die illegal
nach Malta eingereist sind, vorgeschrieben. Wichtigstes Ziel der Gesetzesvorlage
ist es, unnötige Inhaftierungen zu vermeiden. So teilte das Innenministerium
mit, dass die Inhaftierung von Asylsuchenden künftig nicht mehr die Regel, sondern
die Ausnahme sein solle.
In der Vergangenheit hatte UNHCR mehrmals seine Besorgnis über die lange Inhaftierung
von Asylsuchenden zum Ausdruck gebracht. Vor kurzem wurden 50 Asylsuchende aus
einem Gefängnis in ein offenes Flüchtlingslager verlegt.
Spanien: Regierung prüft Legalisierung
Die neue spanische Regierung erwägt eine Legalisierungsregelung für Arbeitnehmer
ohne legalen Aufenthalt. Der Arbeits- und Sozialminister Jesús Caldera sagte
dem Internet-Dienst Expatica zufolge, die Regierung untersuche Wege, um es diesen
Personen zu vereinfachen, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Ziel der
Regierung sei es nicht, die Türen für jeden Immigranten zu öffnen. Aber diejenigen,
die bereits arbeiten, sollten auch Steuern bezahlen und helfen, den Erfolg der
spanischen Wirtschaft zu steigern.
Die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 26 a
AsylVfG war bei den gesetzlichen Änderungen im Rahmen des so genannten Asylkompromisses
1993 eine der umstrittensten Neuregelungen. Es gab erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken, denen das Bundesverfassungsgericht schließlich eine Absage erteilte.
Seitdem kommt der Eindruck auf, dass man sich - mehr oder weniger - mit der
Regelung arrangiert hat. Dabei wird manchmal übersehen, dass in einer Reihe
von Fallgestaltungen die Drittstaatenregelung keine Anwendung findet und damit
im Falle politischer Verfolgung die Anerkennung als Asylberechtigter in Frage
kommt.
Die Drittstaatenregelung steht in engem Zusammenhang mit den Regelungen der
Europäischen Union zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates für die
Durchführung eines Asylverfahrens. Das Dubliner Übereinkommen (im Folgenden:
Dublin I) vom 15.6.1990 ist inzwischen weitgehend durch eine EU-Verordung
vom 18.2.2003 (im Folgenden: Dublin II) ersetzt worden. Lediglich im Verhältnis
zu Dänemark, das nicht an Dublin II teilnimmt, ist weiterhin das Dubliner
Übereinkommen anzuwenden (weiterführend zu Dublin II: Birgit Schröder,
Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, 126).
Die Europäischen Zuständigkeitsregelungen überlagern die Bestimmungen der Drittstaatenregelung
(vgl. BVerfG NVwZ 1996, 700 ff.).
I. Verfahren
Das Bundesamt erhält entweder durch die Aussage des Antragstellers im Rahmen
der Anhörung oder aber durch Beweise, die es im Rahmen der erkennungsdienstlichen
Behandlung erlangt hat (Münzen, Tickets, Fingerabdrücke o. ä.), Kenntnis
von der Einreise über einen sicheren Drittstaat. Handelt es sich dabei um einen
Dublin-Staat, gibt die Außenstelle das Verfahren an das so genannte DÜ-Referat
der Zentrale des Bundesamtes in Nürnberg ab. Dieses stellt das Übernahmegesuch
an diesen Staat.
Tipp: Ergeben sich aus dem Protokoll Anhaltspunkte für eine Einreise über einen
sicheren Drittstaat, sollte das Bundesamt kontaktiert werden um zu erfahren,
ob und mit welchem Ergebnis ein Übernahmeverfahren eingeleitet wurde.

Fall: Frau Polat reist über die Schweiz in das Bundesgebiet und beantragt Asyl. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung in die Schweiz an.
Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG hat für den Fall, dass der Ausländer
in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) abgeschoben werden soll,
das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anzuordnen, sobald feststeht,
dass sie durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass die Rückführung nicht
nur rechtlich zulässig, sondern in allernächster Zeit auch tatsächlich möglich
sein muss. Die praktische Möglichkeit hängt dabei vor allem von der Einhaltung
der jeweils vereinbarten Fristen und insgesamt von der Zustimmung des anderen
Staats ab. Hat das Bundesamt daher überhaupt kein Übernahmegesuch an die Schweiz
gestellt, ist eine Abschiebunganordnung gemäß § 34 a AsylVfG nicht
möglich (VG Gera, Urteil vom 15.3.1999 - 4 K 20097/97 GE - ASYLMAGAZIN
7-8/1999, S. 38). Dies bedeutet, dass im Falle von Frau Polat die Rückführung
auch tatsächlich möglich sein kann. Was passiert nun, wenn eine Rückführung
trotz Abschiebungsanordnung scheitert?
Ist eine Aufenthaltsbeendigung, aus welchen Gründen auch immer, endgültig nicht
mehr möglich, so muss aus § 31 Abs. 4 AsylVfG und seiner Stellung
zu den vorangegangenen Absätzen geschlossen werden, dass dann gleichwohl ein
- auf die Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG beschränktes
- Asylverfahren, das gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung
einschließt, durchzuführen ist (OVG NRW, AuAS 2000, 256; VG Sigmaringen, Urteil
vom 20.11.2002 - A 3 K 10245/01 -, 9 S., M3543).
Fall: Herr Hussain reist auf dem Luftweg in Begleitung eines Verwandten in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt erfährt von einer Einreisesperre, die die Schweiz vor ca. fünf Monaten gegen Herrn Hussain verhängt hat. Es geht davon aus, dass die Schweiz ein sicherer Drittstaat ist. Herr Hussain macht allerdings geltend, er sei nach dem Aufenthalt in der Schweiz in seine Heimat zurückgekehrt. Er gibt seinen Verwandten als Zeugen für die Einreise an. Dieser legt auch Nachweise über seinen Flug vor.
Der Rechtswegausschluss des § 34 a Abs. 2 AsylVfG (wonach die
Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123
VwGO ausgesetzt werden darf) greift nach der Rechtsprechung dann ausnahmsweise
nicht ein, wenn der Reiseweg des Ausländers über einen sicheren Drittstaat ernstlich
zweifelhaft ist (OVG NRW, Beschluss vom 17.6.1996 - 13 B 410/96.A -, InfAuslR
1996, 367). Herr Hussain sollte daher gegen die Abschiebungsanordnung vorgehen.
Achtung: Im Falle des § 34 a AsylVfG wird die Entscheidung dem Flüchtling
persönlich zugestellt, nicht seinem Rechtsanwalt, dem nur ein Abdruck der Entscheidung
"zugeleitet" werden soll (§ 31 Abs. 1 S. 3 AsylVfG). Dies bedeutet,
dass der Flüchtling in der Regel früher über den Stand des Verfahrens informiert
ist als sein Rechtsanwalt.
Fall: Bei Herrn Ghimbasan bejaht das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, lehnt aber die Anerkennung als Asylberechtigter wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ab. Hiergegen klagt Herr Ghimbasan. Nun befürchtet er, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Art. 16 a GG erneut seine Fluchtgründe prüft.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob der Asylbewerber das Herkunftsland verfolgungsbedingt verlassen hat oder sich - sofern er sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft - in latenter Gefahr politischer Verfolgung befunden hat, auch dann zu prüfen, wenn durch Bescheid des Bundesamtes bestandskräftig festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gem. § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, da es sich insoweit um unterschiedliche Ansprüche handele (Urteil vom 28.8.2001 - A 4 B 4388/99 - ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 43).
II. Zeitlicher und räumlicher Geltungsbereich
Gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG ist die Gewährung von Asyl ausgeschlossen,
wenn jemand aus einem Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
sichergestellt ist. Dies bedeutet, dass automatisch und ohne weitere Prüfung,
ob die GFK oder die EMRK in dem Land zutreffend angewandt wird, jeder Mitgliedstaat
der EU ein sicherer Drittstaat ist. Aufgrund des EU-Beitritts gilt dies inzwischen
u. a. auch für die Tschechische Republik und Polen. Sichere Drittstaaten,
die Nicht-EU-Länder sind, werden durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die
derzeit Norwegen und die Schweiz beinhaltet. Die Staaten sind in der Anlage 1
zum AsylVfG zu finden.
Fall: Herr Kobboh reist im Februar 1993 über die Niederlande in das Bundesgebiet ein und beantragt Asyl. Nach Ablehnung des Asylantrages stellt er in der Folgezeit weitere Asylanträge. Diesmal will ihm das Bundesamt die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegenhalten.
Zeitlich darf die Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG nur auf
Flüchtlinge angewandt werden, die ab dem 1.7.1993 in das Bundesgebiet eingereist
sind. Art. 16 a Abs. 2 GG ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen
der Ausländer nach dem 30.6.1993 in den Geltungsbereich des Grundgesetzes eingereist
ist. Nach Wortlaut und Sinnzusammenhang stellt diese Vorschrift allein auf den
aktuellen Vorgang der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ab und nicht darauf,
dass der Ausländer irgendwann in der Vergangenheit aus einem Staat eingereist
war, der jetzt als sicherer Drittstaat anzusehen ist (BVerfG, AuAS 1994, 70).
Fall: Herr Adam, der auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist ist, besucht während seines Asylverfahrens einen Freund in Belgien. Auf der Rückfahrt wird er entdeckt und nach Deutschland zurücküberstellt. Sein Aufenthalt in Belgien wird aktenkundig. Das Bundesamt will daher eine Anerkennung nach Art. 16 a GG ablehnen, da es der Ansicht ist, bei Herrn Adam greife wegen des Belgien-Aufenthaltes die Drittstaatenregelung.
Verlässt ein Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachgesucht und dabei deren Zuständigkeit für sein Asylbegehren begründet hat, während des Asylverfahrens kurzzeitig das Bundesgebiet in einen Dublin-II-Staat und reist er von dort wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein, so hat dies nicht zur Folge, dass er sich wegen der Drittstaatenregelung nicht mehr auf das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG berufen kann (OVG Thüringen, AuAS 1997, 47).
III. Wann liegt eine Einreise über einen sicheren Drittstaat vor?
1. Einreisewege
Die Drittstaatenregelung führt dazu, dass dem Einreiseweg im Asylverfahren
eine herausgehobene Bedeutung bekommt. So nimmt die Befragung über den Fluchtweg
einen Großteil der Anhörung ein. Viele der Flüchtlinge tragen dabei vor, den
Einreiseweg nicht zu kennen.
Fall: Frau Polat aus der Türkei ist im LKW ins Bundesgebiet gereist. Sie berichtet in der Anhörung, sie wisse nicht, welche Staaten sie auf der Flucht durchquert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte schon bald nach Einführung der Drittstaatenregelung
fest, dass deren Anwendung nicht voraussetze, dass die Einreise aus einem bestimmten
sicheren Drittstaat erfolgt sei. Entscheidend für die Asylversagung sei der
Nachweis, dass die Einreise überhaupt aus irgendeinem sicheren Drittstaat erfolgt
sei (BVerwG, AuAS 1996, 83). Für die Anwendung der Drittstaatenregelung ist
es daher unerheblich, dass Frau Polat ihren Einreiseweg nicht kennt.
Schon bald nach Inkrafttreten der Drittstaatenregelung bestätigte sich damit
die Befürchtung, dass diese nur dann nicht angewandt werden kann, wenn der Flüchtling
quasi mit dem Fallschirm über dem Bundesgebiet abspringt. Die Rechtsprechung
setzt in der Regel auf eine äußerst restriktive Interpretation.
Fall: Herr Ahmeti aus dem Kosovo gibt an, er sei in einem verplombten LKW in das Bundesgebiet eingereist und könne daher nicht sagen, welche Länder er durchquert. Auch habe er in keinem anderen Land tatsächlich Asyl beantragen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes soll selbst in diesem
Fall die Drittstaatenregelung Anwendung finden (BVerwG, AuAS 1998, 67).
Fall: Frau Ngimbi reist aus der Demokratischen Republik Kongo kommend mit dem Flugzeug über Belgien nach Frankfurt. In Brüssel hält sie sich nur im Transitbereich des Flughafens auf.
Auch dieser Fall fällt unter die Drittstaatenregelung (VG Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 25.3.2002 - 12 G 937/02.AF(1) - 3 S., M1970). Dies soll auch dann
gelten, wenn der Antragsteller das Flugzeug während eines etwa halbstündigen
Zwischenstopps auf dem Flughafen eines Nachbarstaats der Bundesrepublik Deutschland
(hier: Paris) nicht verlassen hat, obwohl er hierzu die Möglichkeit gehabt hätte
(VGH Hessen, AuAS 2001, 104). Entscheidend ist daher, ob der Flüchtling tatsächlich
die (theoretische) Möglichkeit hatte, Asyl im Drittstaat zu beantragen.
Fall: Herr Aziawonou flieht per Schiff, das im Bundesgebiet registriert ist, nach Deutschland. Das Schiff legt unterwegs in einem britischen Hafen an, bevor es nach Bremen kommt.
Das VG Bremen entschied, dass der Asylsuchende nach der Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG keinen Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens habe, da er aus einem sicheren Drittstaat eingereist sei. Es genüge, dass sich der Asylsuchende im Hafenbereich eines Mitgliedstaates aufgehalten habe, da zu dessen Staatsgebiet auch die Küstengewässer und Häfen gehörten. Das Betreten eines im deutschen Zweitregister registrierten Schiffes stelle keine Einreise nach Deutschland im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 18 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG dar. Die Drittstaatenregelung komme daher ohne weiteres zur Anwendung, wenn ein deutsches Schiff mit einem Asylbewerber den Hafen eines Drittstaates anlaufe (VG Bremen, NVwZ-Beilage 9/1994, 72).
2. Das Problem der fehlenden Beweise für die Einreise
Oftmals werden Flüchtlinge von den Fluchthelfern angehalten, Unterlagen
zu vernichten oder nicht vorzulegen, die den Fluchtweg belegen, da Rückschlüsse
auf bestimmte Personen - bei Nutzung eines existierenden Passes -, bestimmte
Fluchtrouten oder die Fluchthelfer selbst möglich wären. In diesen Fällen kann
der Flüchtling seine Einreise auf dem Luftweg nicht beweisen. Welche Auswirkungen
hat das auf die Anwendung der Drittstaatenregelung?
Die Praxis des Bundesamtes erweckt den Eindruck, in diesen Fällen müsse zwangsläufig
der Schluss gezogen werden, der Flüchtling sei über (irgend-)einen sicheren
Drittstaat eingereist, so dass die Asylanerkennung ausgeschlossen ist. Dies
widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach gibt es
keinen allgemeinen Rechtssatz, dass zu Lasten dessen, der einen Beweis vereitelt,
von einem bestimmten Beweisergebnis auszugehen sei. Aus der Tatsache, dass der
Flüchtling die Flugunterlagen vernichtet hat, kann somit nicht der Schluss gezogen
werden, er sei über einen sicheren Drittstaat eingereist. Einen Rechtssatz etwa
des Inhalts, dass derjenige, der sich selbst der Beseitigung oder Unterdrückung
von Beweismitteln bezichtigt, stets so zu behandeln ist, als ob es diese Beweismittel
nie gegeben hat, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 30.3.1999 - 9 B 31.99
-, ASYLMAGAZIN
6/1999, S. 24). Auch an die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten
des Flüchtlings im Asylverfahren sind keine unmittelbaren Rechtsfolgen geknüpft.
Insbesondere normieren die Vorschriften des § 15 AsylVfG keine Beweisführungspflicht
des Asylbewerbers. Das Bundesamt und das Gericht sind nicht gehindert, die Angaben
des Asylbewerbers zu seiner Einreise auf dem Luftweg ohne Vorlage von Reisedokumenten
als wahr anzusehen (BVerwG, Urteil vom 29.6.1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109,
174, 13 S., R3804; OVG Sachsen, Urteil vom 28.8.2001 - A 4 B 4388/99 -,
ASYLMAGAZIN 12/2001, S. 43;
OVG Sachsen, Urteil vom 1.6.1999 - A 4 S 358/98 -, SächsVBl. 2000, 37, 12 S.,
R3747). Ebenso gibt es weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein wirklich
politisch Verfolgter (auch) dem Willen seines Schleppers zuwider seinen Asylantrag
sofort bei der Ankunft am Flughafen stellt, noch einen allgemeinen Erfahrungssatz
des Inhalts, dass niemand eine illegale Einreise mit gefälschten Ausweispapieren
unternimmt, ohne sich zumindest Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum
der Person einzuprägen, als die er einreisen will (VG Saarland, Urteil vom 8.3.2000
- 5 K 222/98.A - 24 S., R6358).
Liegt kein Nachweis über die Einreise auf dem Luftweg vor, muss das Bundesamt
bzw. das Gericht von der Einreise auf dem Luftweg überzeugt sein. Der Flüchtling
sollte daher in sich stimmige und nachvollziehbare Angaben zum Reiseweg machen
(BVerwG, Urteil vom 10.5.1994, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170).
Hierzu können zählen:
Der Flüchtling kann seiner Darlegungslast auch genügen, wenn er nachvollziehbare
Gründe dafür anführt, warum er bestimmte Angaben nicht (mehr) machen kann (OVG
Sachsen, Urteil vom 28.8.2001 - A 4 B 4388/99-, ASYLMAGAZIN
12/2001, S. 43).
Sind seine Angaben lückenhaft und muss das Verwaltungsgericht die Einreise auf
dem Luftweg deswegen für zweifelhaft halten, so muss es eine mündliche Verhandlung
durchführen und versuchen, sich durch eine eigene Anhörung selbst einen Eindruck
von der Glaubwürdigkeit zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 29.6.1999 - 9 C 36.98
-, BVerwGE 109, 174, 13 S., R3804). Nur wenn das Gericht letztlich nach Ausschöpfung
der Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung nicht davon überzeugt ist, dass
der Flüchtling auf dem Luftweg eingereist ist und keinen Ansatzpunkt für eine
weitere Aufklärung sieht, hat es die Nichterweislichkeit der behaupteten Einreise
festzustellen. Erst in diesem Fall ist dem Flüchtling die Nicherweislichkeit
der Einreise auf dem Luftweg in der Weise zuzurechnen, dass eine Anerkennung
aufgrund der Drittstaatenregelung entfällt (BVerwGE 109, 174).
IV. Wann wird die Drittstaatenregelung trotz Einreise über sicheren Drittstaat nicht angewendet?
1. Die Regelung des § 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG
Gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ist die Anwendung der Drittstaatenregelung
ausgeschlossen, wenn
Fall: Frau Bonkono erhält von der Deutschen Botschaft in Kinshasa ein Touristenvisum (als Schengen-Visum) und reist damit nach Belgien. Nach Ablauf des Visums hält sie sich weiterhin in Belgien auf und beantragt schließlich im Bundesgebiet Asyl.
Nach Dublin II ist Deutschland für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig,
da dort das Visum ausgestellt wurde. Auch die Drittstaatenregelung ist nicht
anwendbar, da § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AsylVfG allein
darauf abstellt, dass das Visum zum Zeitpunkt der Einreise in den sicheren Drittstaat
gültig ist. Der Ablauf des Visums ist insoweit unerheblich.
Aufgrund von Dublin II hat § 26 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
AsylVfG besondere Bedeutung. Es ist daher im Rahmen der Drittstaatenregelung
unerlässlich, sich mit den Regelungen von Dublin II auseinanderzusetzen.
Fall: Herr Berhane gibt im Rahmen seines Asylverfahrens an, über die Niederlande in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Das Bundesamt stellt dennoch kein Übernahmeersuchen, lehnt allerdings die Asylanerkennung nach vier Monaten unter Hinweis auf die Drittstaatenregelung ab.
Grundsätzlich wären die Niederlande nach Dublin II für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 17 Dublin II wird jedoch der
Staat für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig, der nicht innerhalb von drei
Monaten nach Anbringung des Asylantrages ein Übernahmegesuch stellt. Insofern
ist inzwischen Deutschland für die Bearbeitung des Asylantrages von Herrn Berhane
völkerrechtlich zuständig; die Drittstaatenregelung findet keine Anwendung
mehr (vgl. bereits OVG Niedersachsen, AuAS 2001, 152; OVG NRW, NVwZ 1997, 1143;
VG Düsseldorf, InfAuslR 2001, 246 zu Art. 11 Dublin I).
Fall: Die 17-jährige Almaz flieht ohne Familienangehörige über Italien ins Bundesgebiet und beantragt Asyl. Das Bundesamt hält Italien für zuständig.
Hier hat Dublin II eine deutliche Besserung gebracht. Gemäß Art. 6
ist der Mitgliedstaat, in dem ein Minderjähriger ohne Familienangehörige seinen
Asylantrag gestellt hat, für die Bearbeitung des Asylantrages zuständig. Dabei
ist zu beachten, dass Dublin II bis zum Alter von 18 Jahren von Minderjährigkeit
ausgeht! Die Drittstaatenregelung wäre daher nicht anwendbar.
Ferner haben die Mitgliedstaaten nach Art. 15 Dublin II die Möglichkeit,
aus humanitären Gründen Angehörige von Personen zu übernehmen, die sich bereits
auf ihrem Gebiet aufhalten. Bei unbegleiteten Minderjährigen sind sie dazu sogar
verpflichtet, es sei denn, das dies nicht im Interesse des Minderjährigen liegt.
Bei besonderer Hilfsbedürftigkeit der betroffenen Person wegen Krankheit, Behinderung,
Alters, Schwangerschaft oder wegen eines Neugeborenen sollen die Mitgliedstaaten
in der Regel die Zusammenführung erlauben. In diesen Fällen geht die Zuständigkeit
nach Dublin II auf den übernehmenden Staat über. Die Drittstaatenregelung
ist dann nicht anwendbar.
Achtung: Greifen die Ausnahmevorschriften nicht, kann jedoch eine Rückführung
in den sicheren Drittstaat nicht erfolgen, findet eine inhaltliche Prüfung des
Asylbegehrens, beschränkt auf § 51 Abs. 1, § 53 AuslG, statt.
Das Asylbegehren wird dann unter Hinweis auf die Drittstaatenregelung abgelehnt.
2. Besondere Fallkonstellationen
a) Nachfluchtgründe
Fall: Herr Kidane reist über Italien als Tourist in das Bundesgebiet ein. Nach Übergriffen auf seine Familie stellt er im Bundesgebiet einen Asylantrag. Darüber hinaus wird ein Interview mit ihm in einem oppositionellen Sender ausgestrahlt, in dem er sich kritisch über seine Regierung äußert.
Die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 1 AsylVfG soll auch dann gelten, wenn Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, die zur Annahme einer politischen Verfolgung führen (VGH Hessen, AuAS 2003, 28; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2000 - 1 A 2248/00.A -; OVG Sachsen, Urteil vom 1.6.1999 - A 4 S 358/98 -, SächsVBl. 2000, 37 ff.; tendenziell auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.6.2000 - 11 L 836/00 -, 9 S., R8651). Im Falle von Herrn Kidane käme daher nur die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Betracht.
b) Familienasyl
Fall: Der 17-jährige Hüseyin flieht über Österreich mit dem Auto in das Bundesgebiet und beantragt Asyl. Er trägt vor, dass sein Vater, der hier lebt, bereits unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sei. Das Bundesamt hält die Gewährung von Familienasyl für ausgeschlossen, da Hüseyin über einen sicheren Drittstaat eingereist sei.
Dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht eine klare Absage erteilt. Es verweist zu Recht auf die Ausschlussklausel des § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG. Nach Dublin II ist Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens von Hüseyin zuständig. Das Dubliner Übereinkommen durchbricht seinerseits die Drittstaatenregelung. Hüseyin kann daher die Einreise auf dem Landweg nicht entgegengehalten werden, die Drittstaatenregelung ist nicht anwendbar (BVerfG, InfAuslR 2000, 364, 9 S., R8541). Dies gilt allerdings nicht für sichere Drittstaaten, mit denen keine vergleichbare Regelungen getroffen wurden (Achtung: Norwegen ist - obwohl kein EU-Mitglied - Unterzeichner von Dublin II!); hier kann die Drittstaatenregelung entgegengehalten werden (BVerwG, InfAuslR 1997, 422).
c) Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
Fall: Herr Nsumbu reist über die Schweiz in das Bundesgebiet ein und beantragt Asyl. Bei ihm wird eine erhebliche Suizidgefahr diagnostiziert. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung in die Schweiz an.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Grundsatzentscheidungen zur Drittstaatenregelung diese grundsätzlich gebilligt, allerdings auch Ausnahmen festgehalten, in denen der Flüchtling trotz Anwendung der Drittstaatenregelung im Bundesgebiet verbleiben kann. Während ein Teil der Ausnahmen eher theoretischer Natur sind, ist das Bundesverfassungsgericht auch der Ansicht, dass gegen den Vollzug der Abschiebungsanordnung gemäß § 34 a AsylVfG humanitäre und persönliche Gründe, die zu einer Duldung gemäß § 55 AuslG führen können, geltend gemacht werden können, ohne dass ihnen die Drittstaatenregelung entgegengehalten werden könne (BVerfG, NVwZ 1996, 704). Die Regelung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG, wonach die Abschiebung in den in einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG benannten sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden darf, erfasst nur Entscheidungen des Bundesamtes über zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, hingegen nicht solche einer Ausländerbehörde über das Vorliegen inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse (VG Frankfurt a. M., AuAS 2002, 201). Dies bedeutet für Herrn Nsumbu, dass er trotz § 34 a Abs. 2 AsylVfG nicht gehindert ist, gegenüber der Ausländerbehörde, die für inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse wie die Geltendmachung einer Suizidgefahr zuständig ist, im Rahmen eines Eilverfahrens gegen den Vollzug seiner Abschiebung in die Schweiz vorzugehen.
Weitere Materialien:
Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (sog. Dublin II-Verordnung).
EU-Verordnung Nr. 343/2003 vom 18.2.2003, ABl. L 50/1 (10 S., M3388)
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