Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen Gefahr von Übergriffen
Urteil vom 30.3.2004 - 7 E 572/04.A (V) - (5 S., M4894)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Vergleiche Ablehnung der Zulassung der Berufung gegen einen ähnlichen Beschluss in Asylverfahrens- und -prozessrecht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die zulässige Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines abweisenden Tenors zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sind nach dem entscheidungserheblichen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Land Afghanistan vom 06.08.2003 (vgl. auch ad-hoc-Bericht AA vom 5.5.2003) Auslandsafghanen und Rückkehrer - über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus - typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, Plünderungen und Gelderpressungen. Diese Einschätzung ist bei der gerichtlichen Beurteilung jedes typischen Einzelfalles - wie hier - regelmäßig zu Grunde zu legen.
Daher geht das Gericht im Gegensatz zur obergerichtlichen Rechtsprechung, die vor dem genannten Lagebericht ergangen ist (...) davon aus, dass für die Kläger nach einer - theoretisch zu unterstellenden - Abschiebung nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit besteht. Da eine solche Gefahr enger und konkreter zu definieren ist, als die allgemeine Gefahr, denen die in Afghanistan lebende Bevölkerung - oder Gruppen davon - ausgesetzt sind (vgl. dazu UNHCR, Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, September 2003 [ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 10]), steht dem auch die aktuelle ausländerrechtliche Erlasslage juristisch nicht entgegen. Diese konkretisiert sich in dem Erlass des Hessischen Innenministeriums II 41 - 23d (IMK) vom 03.12.2003 [s. u. (1 S., M4989)]. Danach können für ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige bestehende Duldungen zunächst bis zum 31.03.2004 verlängert werden. Hintergrund ist ein mehrheitlicher Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21.11.2003, wonach mit den bereits im Mai 2003 dem Grunde nach beschlossene Rückführung von Afghanen möglichst noch im Frühjahr 2004 begonnen werden soll. Drei Bundesländer haben die Ankündigung eines Rückführungstermins angesichts der politischen Entwicklung in Afghanistan für verfrüht gehalten. Eine solche Situation bringt im Sinne der genannten Revisionsentscheidung zunächst keinen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung mit sich, wie ein zuerkannter Status nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
Entscheidungserheblich ist diese Überlegung allerdings nicht. Denn die Frage von vergleichbarem Erlass-Schutz stellt sich nach dieser Revisionsentscheidung rechtlich gar nicht, wenn wie hier feststeht, das die Tatbestandsmerkmale des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Verbindung mit den 'negativen' Merkmalen des Satzes 2 (zwangsweise rückgeführte Afghanen stellen keine 'Bevölkerungsgruppe' dar) erfüllt sind. (...)"
Einsenderin: RAin Knoblauch, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: Seit Verabschiedung und Ausfertigung der Verfassung ist Afghanistan ein Staat im asylrechtlichen Sinne; Verfolgung von Anhängern der Regierung Nadjibullah wegen politischen Überzeugung; Verfolgung von hochrangigen Vertretern dieser Regierung und ihrer nahen Verwandten als soziale Gruppe.
Urteil vom 20.2.2004 - 7 K 1517/00.A - (8 S., M4851)
VG Bayreuth: § 53 Abs. 6 AuslG für sechsjähriges Kind bei unbegleiteter Rückkehr.
Urteil vom 15.12.2003 - B 4 K 03.30300 - (7 S., M4900)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Steigende Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen, die Opfer von Zwangsverheiratungen und häuslicher Gewalt wurden; zahlreiche Fälle in Herat bekanntgeworden (engl.).
Bericht vom 29.4.2004: "Abused Women Driven to Suicide" (#21782)
Amnesty international: Erste Hinrichtung seit Sturz der Taliban nach Verurteilung zum Tode in unfairem Verfahren (engl.).
Bericht vom 26.4.2004: "Afghanistan: 'First execution since fall of Taliban'" (#21702)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Sicherheitslage hat sich teilweise verschlechtert; kein funktionierendes Justizsystem; Menschenrechtslage verbessert sich, aber vor dem Hintergrund eines bisher niedrigen Niveaus.
Lagebericht vom 22.4.2004 (30 S., A0082 - siehe Hinweis)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Journalisten droht Strafverfolgung durch neues Mediengesetz, welches vage formulierte Verbote der Kritik am Islam sowie der Beleidigung von Beamten enthält (engl.).
Bericht vom 7.4.2004: "Media Law Seen as Over-Restrictive" (#21239)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Mazar-i-Sharif: Junbesh-e-Milli-i-Islami von Rashid Dostum formiert sich als politische Partei und kündigt Unterstützung für Präsident Karzai an (engl.).
Bericht vom 1.4.2004: "Armed Group Turns to Politics" (#20946)

Sonstige Materialien:
Innenbehörde Hamburg: Verlängerung des Abschiebungsstopps für Afghanistan bis zum 31.7.2004; ausgenommen sind Straftäter und Terrorverdächtige; keine Neuerteilung von Aufenthaltsbefugnissen.
Erlass vom 29.3.2004 - Weisung 1/2004 - A 262 - 038.00-12/14 - (1 S., M4927)
IM Hessen: Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG von afghanischen Staatsangehörigen mit Arbeit können in Hinblick auf eine mögliche Bleiberechtsregelung verlängert werden.
Erlass vom 3.12.2003 - II 41 - 23 d (Au.625 c) - (1 S., M4989)

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Ägypten

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine staatlich zurechenbare Verfolgung von koptischen Christen (Bestätigung der st. Rspr.).
Urteil vom 16.3.2004 - 12 K 2/04.A - (8 S., M4925)

Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilungen von 26 mutmaßlichen Mitgliedern der Hizb al-Tahrir al-Islami zu ein- bis fünf-jährigen Haftstrafen, unter ihnen auch drei britische Staatsbürger (engl.).
Bericht vom 25.3.2004: "26 new prisoners of conscience" (#20770)

Algerien

Rechtsprechung:
OLG Köln: Da die Passersatzbeschaffung bei algerischen Staatsangehörigen häufig mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, ist vor Anordnung von Sicherungshaft stets zu prüfen, ob die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb von drei Monaten möglich ist oder ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat.
Beschluss vom 19.12.2003 - 16 Wx 228/03 - (2 S., M4786)

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Angola

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Mindestens 20 000 Minenarbeiter und ihre Familien in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben; viele wurden Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 16.4.2004: "MSF denounces the inhuman treatment of Congolese expelled from Angola" (#21512)

Armenien

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Eriwan: Zahlreiche Verletzte und Festnahmen bei gewaltsamer Auflösung einer Demonstration eines Oppositionsbündnisses gegen Präsident Kocharian; Oppositionsführer kündigen Fortsetzung der Proteste an (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "Armenian President Cracks Down" (#21368)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Regelungen zur kostenlosen medizinischen Behandlung bestimmter Krankheiten.
Lagebericht vom 1.4.2003 (22 S., A0074 - siehe Hinweis)

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Äthiopien

Länderberichte:
Amnesty international: Oromia: Festnahme von etwa 60 Personen, darunter mehrere Lehrer, vermutlich unter dem Vorwurf, Schülerdemonstrationen initiiert zu haben.
Urgent action 148/04 vom 19.4.2004 (#21541)
UNHCR/WRITENET: Analyse der Menschenrechtslage und der anhaltenden Konflikte: Armut häufig die Hauptursache für scheinbar ethnisch motivierte Konflikte; zum Stand der Reformen im politischen System und bei den Bürgerrechten (engl.).
Bericht vom Januar 2004: "A situation analysis and trend assessment (author: Sarah Vaughan)" (#21013)

Bangladesch

Länderberichte:
Amnesty international: Ahmadis als Opfer einer Kampagne islamistischer Gruppen; seit Oktober 2003 Ermordung eines Imams sowie zahlreiche Übergriffe (engl.).
Bericht vom 23.4.2004: "The Ahmadiyya Community - their rights must be protected" (#21597)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. keine systematische Verfolgung der Opposition, aber Repressionen in Einzelfällen; Situation der Hindus und Ahmadis.
Lagebericht vom 30.3.2004 (Stand Februar 2004) (30 S., A0078 - siehe Hinweis)

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Burundi

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China

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Cote d'Ivoire

Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Agboville: Der Journalist Gaston Bony der Wochenzeitung Le Venin wegen Verleumdung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, nachdem er den Bürgermeister der Korruption beschuldigt hatte (engl.).
Bericht vom 8.4.2004: "Ivory Coast: Journalist Imprisoned" (#21203)
Committee to Protect Journalists: Dokumentation von Übergriffen auf Journalisten durch Sicherheitskräfte während der jüngsten Massendemonstrationen (engl.).
Bericht vom 30.3.2004: "Ivory Coast: CPJ disturbed by recent attacks against journalists" (#20879)

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Krebserkrankung nicht behandelbar.
Urteil vom 17.3.2004 - 5 E 220/03.A (V) - (6 S., M4899)

Georgien

Länderberichte:
OSZE: Vorläufiger Bericht über die wiederholte Parlamentswahl vom 28.3.2004; Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, allerdings weiterhin Unregelmäßigkeiten in Adscharien und Mängel bei der Zusammensetzung von Wahlkommissionen (engl.).
Bericht vom 29.3.2004: "Repeat Parliamentary Election, Georgia - 28 March 2004, Statement Of Preliminary Findings And Conclusions" (#20859)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. zu Strafverfolgung und Haftbedingungen, Religionsfreiheit; Grundversorgung ist gewährleistet, Situation im Gesundheitswesen weiterhin schwierig.
Lagebericht vom 24.3.2004 (Stand: 15.3.2004) (21 S., A0073 - siehe Hinweis)

Guinea

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Indien

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Irak

OVG Niedersachsen: Keine Verfolgung durch Baath-Regime; keine Gefährdung durch Anschläge
Beschluss vom 30.3.2004 - 9 LB 5/03 - (4 S., M4890)

"(...) Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen von Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 [16 S., A0028] ist mit großer, ja mit völliger Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die politische Lage im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion grundlegend verändert hat. Die Baath-Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Irak steht nunmehr unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer 'Zivilverwaltung' der Koalition ('Coalition Provisional Authority' - CPA) unter dem Sondergesandten des US-Präsidenten, Paul Bremer, sowie einem provisorischen Regierungsrat ('Governing Council') und einem Interims-Kabinett regiert. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen bewertet werden.
Mit den veränderten politischen Gegebenheiten hat sich die Verfolgungssituation des Klägers von Grund auf geändert. Der - in der Vergangenheit in der überwiegenden Anzahl der asylrechtlichen Schicksale vorgenommenen - Anknüpfung an die Asylantragstellung und den langjährigen Auslandsaufenthalt ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen. Die - frühere - Verfolgungssituation gerade durch diese asylbegründenden Umstände ist vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die bei der Anhörung des Klägers zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Regime Saddam Hussein würde den Kläger nunmehr eher gegenteilig sogar gerade zum Träger bzw. zum Freund der jetzigen und das aktuelle Tagesgeschehen bestimmenden politischen Kräfte machen. Die zuvor eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatten. Dieser Einsicht ist - soweit ersichtlich - auch die inzwischen die veränderten politischen Gegebenheiten im Irak aufnehmende und bewertende obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (in jüngster Zeit insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.2.2004 - 1 C 23.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 155/02 - und Urt. v. 24.2.2004 - 1 C 24.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 -; ferner BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 und 15 B 01.30114 -; SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - AuAS 2003, 250; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 - und vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 -; OVG Münster, Urt. v. 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - Asylmagazin 1-2/2004, 17; weiterhin VG Aachen, Urt. v. 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A -).
Der Kläger kann auch keinen Abschiebungsschutz im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG - nur die Frage stellt sich hier - beanspruchen. (...)
Soweit nahezu im gesamten Irak noch eine mehr oder weniger instabile Sicherheitslage (S. 8 ff. d. Lageberichtes des Auswärtigen Amtes v. 6. November 2003) festzustellen ist, insbesondere mit der Gefahr terroristischer Anschläge zu rechnen ist, sind dadurch bedingte Gefahren nur allgemeiner Natur. (...) Zunächst ist zwar festzustellen, dass die innere Sicherheit im Irak durch Terroranschläge, Sabotageakte und Banditenüberfälle - mit Schwerpunkt im arabisch sunnitischen Kerngebiet nördlich und westlich von Bagdad - belastet ist. Weiter hat die Gewaltkriminalität in den Städten zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Andererseits ist ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand gegen die internationale Militärkoalition oder die CPA bislang nicht erkennbar. Einzelne Gewalt- und Terroraktionen - soweit sie überhaupt 'politisch' einzuordnen sind - beschränken sich eher auf lokale Bereiche bzw. sind als - wenn auch tragische - Einzeltaten zu bewerten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte. Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen, dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam 'blind' jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht schutzbegründend.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des 'Oil for Food'-Programms auf Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt (S. 10 f. des Lageberichts vom 6. November 2003). Hinzu kommt das World-Food-Programm der UN und ähnliche Programme von nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen, dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im Süden funktioniert.
Angesichts dieser - zwar - nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch (landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen. (...)"

Rechtsprechung:
BayVGH: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frau, die sich der drohenden Zwangsheirat und körperlichen Angriffen von Familienangehörigen durch Flucht entzogen hat, da sie durch die Flucht "Schande" über ihre Familie gebracht hat und da im Irak Übergriffe durch Familienangehörige derzeit nicht wirksam verhindert werden können.
Urteil vom 10.12.2003 - 21 B 03.30726 - (6 S., M4902)
VG Dresden: Derzeit keine staatliche Macht; keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr des Baath-Regimes an die Macht.
Urteil vom 2.3.2004 - A 2 K 31432/02 - (11 S., M4891)
VG Ansbach: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Sehbehinderung.
Urteil vom 18.2.2004 - AN 4 K 04.30025 - (9 S., M4901)
VG Braunschweig: Offengelassen, ob staatliche Gewalt besteht; jedenfalls sind Terroranschläge und sonstige Übergriffe Privater nicht der Staatsgewalt zuzurechnen.
Urteil vom 9.1.2004 - 2 A 616/01 - (7 S., M4975)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zur Situation der Yeziden; Bewohner des Dorfs Khanke nahe Dohuk beschuldigen Islamisten, die Wasserversorgung vergiftet zu haben; Ärzte gehen von einer Verseuchung mit Bakterien aus (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "'Devil-worshippers' Fear Renewed Persecution" (#21369)
Amnesty international: Deutlicher Anstieg von Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen seit Zusammenbruch des alten Regimes; Fälle von Sippenhaft durch Übergangsregierung; Drohungen gegen Frauenrechtsaktivistinnen (engl.).
Bericht vom 31.3.2004: "Violence against women increases sharply" (#20873)

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Iran

OVG Sachsen: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen Mann
Urteil vom 5.2.2004 - A 2 B 145/03 - (20 S., M4850)

"(...) b) Dem Kläger droht jedoch bei Rückkehr in den Iran deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, weil er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.3.[1988] - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 = InfAuslR 1988, 230 und Urt. v. 17.10.1989 - 9 C 25.89 -, NVwZ-RR 1990, 375) irreversibel homosexuell ist und durch sein öffentliches Outing ein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden herbeigeführt hat.

aa) Nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Bestrafung irreversibler, schicksalhafter Homosexualität politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG dar, wenn die Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht allein aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral erfolgt, sondern wenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland - erstens - für seine Person in die Gefahr gerate, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und - zweitens - mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden solle.
In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der dortige Kläger sich bei einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten werde, weil er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten könne. Die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende homosexuelle Betätigung eines solchen Asylbewerbers werde den iranischen Strafverfolgungsbehörden aller Voraussicht nach auch bekannt werden, so dass der dortige Kläger ernsthaft befürchten müsse, mit dem Tode bestraft zu werden. Die diesem in seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran in absehbarer Zeit entweder sogleich oder im Anschluss an mehrmalige Auspeitschungen drohende Todesstrafe sei als politische Verfolgung zu werten. Ungeachtet des Umstandes, dass die im Iran bestehenden Verbote einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen Moral bezwecken, müsse aufgrund der gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Iran angenommen werden, dass derjenige, der sich infolge seiner schicksalhaften homosexuellen Prägung nicht an die bestehenden Verbote hält, durch Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe auch in seiner homosexuellen Veranlagung als einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft getroffen werden solle. Hierfür sei die 'hadd-Strafe' (Todesstrafe), von der der Richter nicht abweichen dürfe, schon für sich allein ein Indiz. Sie sei nicht bloß in einem von der Rechtsordnung der Bundesrepublik noch hinnehmbaren Maße besonders streng, sondern offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt schlechthin unangemessen zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Bereits dies deute darauf hin, dass mit der Verhängung und tatsächlich auch praktizierten Vollstreckung der Todesstrafe mehr beabsichtigt sei als nur die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit. Das Berufungsgericht habe zudem dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass in Abweichung vom traditionellen islamischen Beweisrecht und im Gegensatz zu anderen ebenfalls mit der Todesstrafe bedrohten Verstößen gegen die öffentliche Moral speziell zum Nachweis homosexueller Betätigung das 'eigene Wissen' des Richters als neues Beweismittel eingeführt worden sei. Diese Regelung könne als weiteres wesentliches Indiz dafür gewertet werden, dass mit der Strafverfolgung gerade desjenigen, der sich homosexuell betätigt hat, Absichten verfolgt werden, die über die Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Moral hinausgehen.

bb) Die heutige Rechtslage und Rechtspraxis hinsichtlich der Verfolgung Homosexueller im Iran unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. (...)
In Auswertung der vorgenannten Auskünfte lässt sich feststellen, dass homosexuelle Handlungen nach dem iranStGB nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen mit der Todesstrafe zu bestrafen sind und dass der Nachweis einer homosexuellen Betätigung weiterhin durch das 'eigene Wissen' des Richters erbracht werden kann. Eine konsequente Politik der Verfolgung Homosexueller im Iran ist nicht festzustellen. Allerdings haben die homosexuelle Handlungen betreffenden Strafvorschriften nicht nur theoretische Bedeutung. Der Senat geht deshalb davon aus, dass einem irreversiblen, schicksalhaft Homosexuellen, der sich im Falle einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten wird, weil er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten kann, im Falle der Rückkehr in den Iran jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung droht, wenn den iranischen Behörden dessen homosexuelle Neigung und Betätigung bereits vor der Rückkehr in den Iran bekannt ist und deshalb damit zu rechnen ist, dass sein Verhalten im Iran einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein wird (vgl. zu im Iran bereits wegen homosexueller Handlungen vorverfolgten iranischen Staatsangehörigen OVG Bremen, Urt. v. 9.2.2000 - 2 A 441/98.A -, zitiert nach juris). Da die vorgenannten besonderen Voraussetzungen, wie nachfolgend dargelegt, bei dem Kläger vorliegen, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein irreversibel homosexueller iranischer Staatsbürger, der sich im Iran bereits in unauffälliger Weise homosexuell betätigt hat und unverfolgt ausgereist ist und dessen Verhalten in Deutschland kein gesteigertes Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden hervorgerufen hat, im Falle der Rückkehr in den Iran deshalb vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, weil er dort seine Homosexualität in gleicher Weise wie vor seiner Ausreise unauffällig ausleben kann.

cc) Der Kläger ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts irreversibel, schicksalhaft homosexuell.(...)
Wie im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt, hat sich der Kläger in vielfältiger, sehr massiver und außenwirksamer Weise, insbesondere durch verschiedene Berichte in Zeitschriften, als homosexuell geoutet. Der Senat geht davon aus, dass sich eine nicht irreversibel homosexuell veranlagte Person nicht in dieser Weise outen würde.
Das massive Outing des Klägers sowohl in persischsprachigen als auch in deutschen Medien, das größenteils auch eine (exil)politische Dimension hat, weil die Politik des iranischen Staates gegenüber Homosexuellen angeprangert wird, begründet ein gesteigertes Beobachtungs­ und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wird es dem Kläger deshalb nicht mehr wie vor seiner Ausreise möglich sein, seine homosexuelle Veranlagung in unauffälliger Weise auszuleben. Der Kläger ist deshalb im Falle seiner Rückkehr in den Iran vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln

VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion zum Christentum
Urteil vom 8.3.2004 - 4 E 1628/01.A(2) - (9 S., M4906)

"(...) Soweit die Klägerin [die] Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, ist die zulässige Verpflichtungsklage begründet. (...)
Der Abfall vom Islam ist zwar nicht nach kodifiziertem iranischen Strafrecht, aber nach islamischen Recht mit der Todesstrafe bedroht (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.07.1999 an das VG Regensburg). (...)
Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 03.12.2002 - 11 UE 3178/99.A - [20 S., M3579]) hat ein iranischer Staatsangehöriger im Falle des Übertritts vom Islam zum Katholizismus grundsätzlich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG im Falle der Rückkehr in den Iran zu rechnen.
Vorliegend bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil, denn die Klägerin hat sich nicht einer im Iran anerkannten Religionsgemeinschaft angeschlossen, deren Angehörige nach Auskunft des Lageberichts Iran des Auswärtigen Amtes ([vom 2.6.2003]) im wesentlichen friedlich im Iran leben können.
Der Sachverständige Brocks hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 11.12.2003 als auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung [s. u.(11 S., M4907)] ausgeführt, dass die pflingstchristlichen Gemeinden (...) im Iran nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt sind. Es handelt sich vielmehr aus Sicht der iranischen Behörden um eine verbotene politische Organisation. Die Angehörigen der Pfingstkirchen können sich nur im Untergrund versammeln, selbst ein Treffen dieser Angehörigen in einer Privatwohnung hätte nach Einschätzung des Sachverständigen den Charakter einer Untergrundveranstaltung. Wird den iranischen Stellen bekannt, dass ein Iraner zum Christentum übergetreten ist, so kann dies nach Angaben des Sachverständigen für die betreffende Person höchst problematisch werden.
Der Sachverständige Brocks hat es im Übrigen für plausibel gehalten, dass das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 28.09.2000 an das Verwaltungsgericht Koblenz die Ansicht vertritt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend, dass die Christliche Persische Gemeinde 'Neuer Bund' mit Sitz in Frankfurt von den iranischen Behörden überwacht werde, denn es sei zu bedenken, dass es sich bei Angehörigen einer solchen nicht anerkannten Religionsgemeinschaft aus Sicht der iranischen Stellen um politisch missliebige Personen handele. Soweit der Sachverständige Brocks in diesem Zusammenhang allerdings der Ansicht ist, er könne sich nicht vorstellen, dass es einem iranischen Staatsangehörigen im Auftrage der iranischen Stellen gelingen könne, unerkannt zum Zwecke der Bespitzelung in eine solche christliche Gemeinschaft einzudringen, hält das Gericht dies für wenig überzeugend. Entsprechend geschulten Personen ist es nach Überzeugung des Gerichts durchaus möglich, auch gegen ihre innere Überzeugung christliche Ansichten vorzutäuschen, um so im Auftrag des iranischen Geheimdienstes in christliche Gruppen einzudringen und diese zu bespitzeln. (...)"
Einsender: RA Wendl, Wiesbaden

Rechtsprechung:
OVG NRW: Einer Christin mit iranischer Staatsangehörigkeit ist es zuzumuten, ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und Allgemeines Ausländerrecht).
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)
OVG Sachsen: Keine Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in oppositioneller Exilorganisation ohne hervorgehobene Tätigkeiten; Behandlung von Leukämie nach Ende der Chemotherapie möglich.
Urteil vom 5.11.2003 - A 2 B 528/02 - (15 S., M4868)
VG Mainz: Keine staatliche Verfolgung wegen drohender zwangsweiser Zeitehe mit einem Iman; keine Verfolgung wegen Verteilen von "Nachtbriefen" mit frauenpolitischen Inhalten.
Urteil vom 3.3.2004 - 7 K 740/03.MZ - (18 S., M4835)

Jordanien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zu "Ehrenmorden" und Stellung von Frauen im jordanischen Recht allgemein; Fehlen von Einrichtungen, die bedrohten Frauen Schutz bieten könnten; Parlament blockiert Reformen (engl.).
Bericht vom 20.4.2004: "Honoring the Killers: Justice Denied For 'Honor' Crimes In Jordan" (#21505)

Kasachstan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Maßnahmen gegen Opposition im Vorfeld der im Oktober 2004 angesetzten Wahlen; Verhinderung der Registrierung politischer Parteien (engl.).
Bericht vom 6.4.2004: "Political Freedoms in Kazakhstan" (#21096)

Kenia

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Kirgisistan

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Kolumbien

Länderberichte:
Amnesty international: Zur Situation in der Region Arauca; Krise verschlimmert sich, da die kriegführenden Parteien den Kampf um Bodenschätze verstärken (engl.).
Bericht vom 20.4.2004: "A Laboratory of War: Repression and Violence in Arauca" (#21491)
Human Rights Watch: Gesetzentwurf sieht deutlich verringerte Strafen für Paramilitärs vor, die für Massaker, Folter oder Vertreibungen verantwortlich sind (engl.).
Bericht vom 2.4.2004: "Colombia: Bill Must Ensure Justice" (#21005)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Jedenfalls für einen gesunden Menschen in gutem Ernährungszustand und mit familiären Bindungen besteht im Großraum Kinshasa keine extreme Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 26.11.2003 - A 5 B 1022/02 - (13 S., M4849)
VG Köln: Extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Auslegung für Kleinkinder wegen desolater Versorgungslage und Gefahr der Malariaerkrankung.
Urteil vom 29.10.2003 - 5 K 1426/02.A - (10 S., M4847)
VG Freiburg: Gefahren auf Grund einer HIV-Infektion sind allgemeine Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; extreme Gefährdungslage bei erforderlicher antiretroviraler Kombinationstherapie, da diese nicht durchführbar ist (Wiederholung der Rechtsprechung des Gerichts).
Urteil vom 3.9.2003 - A 1 K 11750/00 - (5 S., M4934)

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Libanon

Rechtsprechung:
OVG NRW: In Deutschland geborene staatenlose Kinder von palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon haben möglicherweise einen Anspruch auf Einbürgerung nach fünfjährigem geduldeten Aufenthalt (ausführlich zitiert unter Sonstige Materialien).
Beschluss vom 30.1.2004 - Az. unbekannt - (7 S., M4862)

Länderbericht:
Amnesty international: Beirut: Hinrichtung von drei Männern im Gefängnis Rumieh; es waren die ersten Hinrichtungen im Libanon seit 1998 (engl.).
Urgent action 370/03-2 vom 25.3.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom Dezember 2003 und Januar 2004 (#20821)

Liberia

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Libyen

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht auf der Grundlage einer Delegationsreise im Februar 2004; u. a. zu politischen Gefangenen und Haftbedingungen, Fälle von "Verschwindenlassen"; geplante Strafrechtsreform würde nur geringfügige Verbesserungen bringen (engl.).
Bericht vom 27.4.2004: "Time to make human rights a reality" (#21704)

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Myanmar

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht zum Justizsystem und zur Situation in den Gefängnissen auf der Basis von Delegationsreisen im Jahr 2003; Schätzungen zufolge befinden sich 1300 bis 1400 politische Gefangene in Haft; Dokumentation von politisch motivierten Verfahren (engl.).
Bericht vom 1.4.2004: "The Administration of Justice - Grave and Abiding Concerns" (#20942)

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Nepal

Länderbericht:
Amnesty international: Kathmandu: Nach tagelangen Protesten verhängt die Regierung ein Versammlungsverbot; Schätzungen zufolge mehr als 1000 Festnahmen im Zuge der Demonstrationen (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "Amnesty International urges Kathmandu authorities to respect rights of protestors" (#21364)

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Nigeria

SFH: Versorgung von HIV/AIDS-Patienten
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom 23.3.2004: "Nigeria - Medizinische Versorgung von HIV/AIDS-PatientInnen" (6 S., M4994)

"(...)

Zu 1: Gibt es in Nigeria staatlich geförderte Programme zur Behandlung von HIV-AIDS-PatientInnen (Medikamentenabgabe, ärztliche Aufklärung und Betreuung)?

Die Zivilregierung unter Obasanjo hat gemäss Bericht von UK Home Office vom Oktober 2003 eine Reihe von Schritten unternommen, um die allgemeine staatliche Gesundheitsversorgung in Nigeria, die sich am Rande des Zusammenbruchs befand, zu verbessern.2 Qualität und Zugang zu medizinischer Versorgung sind aber nach wie vor von der Zahlungsfähigkeit der PatientInnen abhängig. Die Einführung einer staatlichen Krankenversicherung oder Gesundheitsversorgung wurde ins Auge gefasst, muss jedoch noch im Detail ausgearbeitet werden. Laut einer Studie der Weltbank hat die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung. Ein Mangel an Geldern und Personal hat zu Verschlechterungen des Gesundheitssystems geführt, was wiederum viele Ärzte zu Abwanderung ins Ausland bewogen hat, wo sie bessere Bedingungen und Bezahlung erwarten können.
Im Jahre 2004 sind ungefähr 3,9 Millionen Personen in Nigeria mit HIV infiziert (Schätzungen variieren zwischen 5,8 Prozent bis 7 Prozent der nigerianischen Bevölkerung).3 Bis jetzt soll es 2004 36 500 AIDS-Neu-Erkrankungen und 30 815 AIDS-Tote gegeben haben.4 Die Regierung Obasanjos hat es sich deshalb zu einer Hauptaufgabe gemacht, gegen AIDS und HIV vorzugehen und hat dafür Gelder von den USA, Grossbritannien und der Weltbank erhalten.5
Im April 2002 wurde ein staatliches Programm lanciert, mit dem in 25 Krankenhäusern und Gesundheitsstationen, die über das ganze Land verteilt sind, an 15 000 AIDS-Erkrankte (10 000 Erwachsene, 5000 Kinder) für weniger als 1 US Dollar pro Tag der jeweils benötigte Medikamenten-Cocktail verteilt werden soll. Die Regierung leistet Subventionen in der Höhe von ca. 80 Prozent der Kosten, wodurch die Medikamente statt 90 US Dollar (bis mehr als 100 US Dollar) nur 10 US Dollar (1000 Naira) pro Monat kosten.6 Obwohl Nigeria zu den Ölproduzenten gehört, schätzen Geldgeber, dass ungefähr zwei Drittel der Bevölkerung von weniger als 1 US Dollar pro Tag leben.7

Zu 2: Welches sind die Voraussetzungen für einen Zugang zu solchen Programmen (Kosten, Wohnort, Sozialer Status)?

Im Juni 2002 ist die Nutzung des im April 2002 lancierten Programms durch die Bevölkerung noch eher gering gewesen, nur 800 Personen machten Gebrauch davon.8 Dies wird zum einen mit einer tiefsitzenden Stigmatisierung der Krankheit in Nigeria erklärt. Das staatliche Behandlungsschema bedingt, dass der HIV/AIDS-Status der Erkrankten nicht mehr geheim bleibt. Zum anderen müssen sich PatientInnen Tests unterziehen, damit die passende Medikamentenzusammensetzung bestimmt werden kann. Diese Untersuchungen kosten ungefähr 40 US Dollar, mit einer zusätzlichen Administrationsgebühr von 10 US Dollar (bis 20 US Dollar). In einem Land mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weniger als 30 US Dollar können sich nur wenige diese Untersuchungen leisten. Des weiteren bedeuten 25 Zentren für ein Land von der Grösse Nigerias, dass viele Erkrankte einen weiten Weg auf sich nehmen und damit zusätzlich für Transportkosten aufkommen müssen.9 Human Rights Watch verweist darauf, dass besonders die Problematik der Geschlechterungleichheit in der AIDS-Bekämpfung berücksichtigt werden und für einen gleichberechtigten Zugang zu Behandlung für Frauen und Mädchen gesorgt werden muss.10
Das staatliche Gesundheitsministerium verkündete 2003, dass mittlerweile 0,24 Prozent der HIV-positiven Bevölkerung Zugang zu antiretrovalen Medikamenten habe.11 Mittlerweile würden mindestens 12 000 Personen seit mehr als einem Jahr an dem im Jahre 2002 gestarteten staatlichen Programm teilnehmen.
Im Januar 2004 wurde allerdings gemeldet, dass seit September 2003 keine staatlich unterstützten Medikamente mehr zur Verfügung stehen würden.12 Bereits im Juni 2003 hätten einige Zentren keine Medikamente mehr liefern können, in den letzten drei Monaten seien allen Zentren - ausser dem Institute of Medical Research in Lagos - die Medikamente ausgegangen oder nur noch Medikamente mit abgelaufenem Verfallsdatum abgegeben worden.13 Zu diesem Stop des staatlichen Programmes kam es, weil die Regierung kein Geld mehr hatte für die Finanzierung der Medikamente. Im Januar 2004 konnte die Regierung aber wieder Medikamente bestellen und am 12. März 2004 verkündeten Sprecher des Gesundheitswesens, dass die ersten dieser bestellten Medikamente in den Zentren angekommen seien.14 Ärzte warnen davor, dass jeder Unterbruch in einer AIDS-Behandlung zu Resistenz gegenüber den antiretrov[ir]alen Medikamenten führen kann, was konkret bedeutet, dass der Virus mutiert und gegen das bisherige Medikament unempfindlich wird.15
Das staatliche Programm Nigerias hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahre 2006 in allen Staaten Nigerias Zugang zu HIV/AIDS-Behandlungen zu ermöglichen. Nicht nur die Regierung Nigerias, auch die UNO und andere Geldgeber (z. B. Global Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis and Malaria) oder NGOs wie die Ärzte ohne Grenzen widmen sich der HIV/AIDS-Problematik in Nigeria und sorgen für erste Schritte in Richtung einer Verbesserung des schlechten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten. Im März 2004 hat die nigerianische Regierung mit der ersten lokalen Produktion [von] ARV-Medikamenten für Kinder begonnen.16
Wie aber aus obigen Ausführungen ersichtlich wird, ist der Zugang zu Medikamenten bei weitem nicht flächendeckend und nach wie vor abhängig von den finanziellen Voraussetzungen. So verweist eine in Nigeria arbeitende AIDS-Expertin darauf, dass die 25 Gesundheitszentren sehr beschränkte Kapazitäten aufweisen und die Alternative für HIV/AIDS­PatientInnen in Privat-Krankenhäusern besteht, die überteuert sind.17 Die Mehrheit der PatientInnen geht deshalb zu AlternativmedizinerInnen, weiche Heilung versprechen, den verzweifelten Patientinnen aber letztendlich nur Geld abnehmen. Bei der Rückführung eines HIV/AIDS-Patienten nach Nigeria besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand verschlechtert, nicht nur weil er sich eine Behandlung nicht leisten kann, sondern auch weil ihm droht, von Angehörigen und Freunden verlassen und stigmatisiert zu werden wegen seiner Krankheit. (...)"
2 vgl. UK Home office, country report Nigeria, Oktober 2003
3 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: AIDS treatment resumes as depleted drug stocks replaced, 12. März 2004
4 vgl. Journalists against Aids, Estimates Updated Daily based on the 2001 National HIV/Syphilis Seroprevalence Survey conducted by the Federal Ministry of Health and the Futures Group AIM Model, Februar 2004.
5 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: World Bank $ 237 million for health, poverty reduction, 10. Juni 2002.
6 vgl. ACCORD, Länderbericht Nigeria 2002
7 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
8 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: Antiretroviral scheme draws poor response. 6. Juni 2002
9 Auskunft von einem durch die SFH angefragten AIDS-Experten zu Nigeria, 24. Februar 2004.
10 vgl. Human Rights Watch, Gender Inequality fuels AIDS crisis, 1. Dezember 2003; (vgl. auch UNAIDS.org, the global coalition on women and aids, 2004)
11vgl. Federal Ministry of Health 2003: http://www.nacanigeria.org/ARV.htm
12 vgl. BBC News, HIV/Aids drugs run out in Nigeria, 17. Januar 2004.
13 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), Nigeria: Over 14 000 on subsidised AIDS drugs run out of medication, 3. Februar 2004.
14 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
15 vgl. The Boston Globe, HIV fight comes up short in Nigeria. Drugs running out at public clinics, 12. Dezember 2003
16 vgl. Integrated Regional Information Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
17 Auskunft von einer durch die SFH angefragten AIDS-Expertin in Nigeria, 8. März 2004

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Pakistan

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Ruanda

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Russische Föderation

ai: Gefährdung von Tschetschenen bei Rückkehr
Amnesty international, Bericht vom 31.3.2003: "Gefährdung von tschetschenischen Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation" (3 S., #21834)

Das Dokument im Wortlaut:
"Die Mehrheit der in Europa abgelehnten tschetschenischen Asylbewerber wird nach Moskau abgeschoben. Berichten zufolge werden viele von ihnen unmittelbar nach ihrer Rückkehr am Moskauer Flughafen ausführlich befragt. Manchen wird dabei von den russischen Sicherheitskräften Geld oder andere Dinge abgenommen. Tschetschenen sind nach ihrer Abschiebung insbesondere nach ihrer Wiedereinreise in die Russische Föderation bzw. während ihres weiteren Aufenthalts nicht vor Verfolgung sicher.
Durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte haben tschetschenische Volkszugehörige den Status einer ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Durch eine restriktive und diskriminierende Anwendung des Registrierungssystems (propiska) wird ihnen in der Russischen Föderation vielerorts der legale Aufenthalt versagt. Durch eine polizeiliche Praxis, die oftmals Menschen allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes gezielt ins Visier nimmt, sind Tschetschenen staatlicher Willkür in besonderem Maße ausgesetzt. Ihre Personalpapiere werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation Informationen über Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen tschetschenische Volkszugehörige Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen Polizeigewahrsam ist der in Frage stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet, Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden.
amnesty international fordert vor diesem Hintergrund, von einer zwangsweisen Rückführung tschetschenischer Flüchtlinge in die Russische Föderation abzusehen.
amnesty international hat wiederholt Berichte erhalten, denen zufolge tschetschenische Flüchtlinge nach ihrer Abschiebung Opfer staatlicher Repressionen wurden. Unsere Organisation ist bemüht, diesen Fällen nachzugehen, die jedoch zumeist sehr schwer zu recherchieren sind. So ist es amnesty international in der Regel nicht gelungen, die in den Berichten genannten Fälle zu dokumentieren. Auf eine Ausnahme möchten wir mit dem nachfolgenden Fall hinweisen. Hier stand uns vor allem die betreffende Person als Zeuge zur Verfügung. Da uns dessen Bericht stimmig erscheint und zudem mit den allgemeinen Erkenntnissen amnesty internationals zum Vorgehen der Polizei- und Sicherheitskräfte in Russland übereinstimmt, geht unsere Organisation von der Richtigkeit des Berichtes aus.

Lom-Ali,1 russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit:
Lom-Ali kam im September 2000 erstmals nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Im April 2002 wurde Lom-Ali aus Deutschland nach Moskau abgeschoben. amnesty international zeigte sich im Vorfeld besorgt über die bevorstehende Abschiebung. Es konnte erreicht werden, dass das Bundesamt eine weitere informatorische Anhörung von Lom-Ali durchführte. Die Abschiebung konnte jedoch nicht verhindert werden.
In seinem Asylverfahren hatte Lom-Ali unter anderem vorgetragen, seine Brüder hätten in Tschetschenien gegen die russische Armee gekämpft. Die Namen seiner Brüder seien den russischen Sicherheitskräften bekannt. So habe man versucht, ihn statt seiner Brüder zu verhaften. Ihm drohe willkürliche Inhaftierung und Folter. Einer der Brüder erhielt im April 2002 in Deutschland Flüchtlingsstatus nach § 51 (1) AuslG, während der Asylantrag von Lom-Ali als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach Auffassung von amnesty international wies das Bundesamtsverfahren gravierende Mängel auf.
Lom-Ali wurde in Moskau am internationalen Flughafen Scheremetjewo von russischen Sicherheitskräften in Empfang genommen, festgehalten und unter anderem nach seinen Brüdern befragt. Er wurde nach der Befragung wieder auf freien Fuß gesetzt, jedoch unter massiven Drohungen und Einschüchterungen genötigt, sofort von Moskau nach Inguschetien zu fliegen. In Inguschetien wurde Lom-Ali direkt am Flughafen von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB festgenommen. Er wurde an einen unbekannten Ort verbracht, wo er etwa einen Tag lang festgehalten wurde. Er wurde vom FSB verhört und dabei nach seinen Brüdern und einem Onkel befragt. Währenddessen wurde er geschlagen.
Mit einem Sack über dem Kopf wurde Lom-Ali später an einen anderen unbekannten Ort gebracht. Dort wurde er mehrere Tage unter unwürdigsten Bedingungen in einem engen, unter Wasser stehenden Erdloch festgehalten. Auch in dieser Zeit wurde er wiederholt verhört und nach seinen Verwandten befragt. Während der Verhöre wurde Lom-Ali schwer gefoltert. Ihm wurden Decken über den Körper geworfen und er wurde dann mit Gewehrkolben schwer geschlagen.
Nachdem seine Familie Bestechungsgeld gezahlt hatte, wurde Lom-Ali nach einigen Tagen freigelassen. Seine Familie brachte ihn unmittelbar in ein Krankenhaus in Nasran. Dort wurde er behandelt. Ein ärztliches Attest über die durch die Folter erlittenen Verletzungen liegt vor.
Da Lom-Ali sich weiterhin bedroht fühlte, verließ er Russland erneut und versuchte, wieder in Deutschland einzureisen. Ihm gelang dies erst nach mehreren Versuchen, so dass er sich in der Zwischenzeit mehrere Monate in Polen aufhielt, wo er letztlich im März 2003 einen Asylantrag stellte. Anfang Mai 2003 reiste er dann in Deutschland ein und stellte dort einen Asylfolgeantrag. Wegen seiner Einreise über einen sogenannten sicheren Drittstaat wurde dieser Antrag abgelehnt und eine Abschiebung nach Polen angeordnet. Lom-Ali wurde im August 2003 nach Polen überstellt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylantrag in Polen bereits abgelehnt worden und die Rechtsmittelfrist verstrichen. amnesty international versuchte gemeinsam mit anderen Organisationen und dem UNHCR, eine zwangsweise Rückführung von Lom-Ali in die Russische Föderation, nach Weißrussland oder in die Ukraine zu verhindern. Aufgrund der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die aus Weißrussland und der Ukraine bekannt sind, konnte die Durchführung eines fairen Asylverfahrens gemäß internationalen Standards in diesen Ländern nicht erwartet werden. Er wurde jedoch im September 2003 nach Weißrussland abgeschoben.
Lom-Ali reiste von Weißrussland aus wieder in die Russische Föderation ein und erreichte im Oktober 2003 seine Familie in Inguschetien. Dort hatte er zunächst noch Kontakt zu Vertrauenspersonen von amnesty international. Das weitere Schicksal des Tschetschenen ist amnesty international jedoch leider nicht bekannt."
1 Lom-Ali ist nicht der richtige Name des Flüchtlings. Um eine weitere Gefährdung auszuschließen, hat unsere Organisation den Namen des Flüchtlings anonymisiert. Der richtige Name des Flüchtlings ist amnesty international bekannt.

Rechtsprechung:
VG Saarland: Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung haben nur Personen, die in einem privilegierten Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder in einer wirtschaftlich prosperierenden Region leben und registriert sind.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 150/02.A - (13 S., M4911)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von HIV/AIDS-Patienten: soziale Stigmatisierung und hartes Vorgehen gegen Drogensüchtige begünstigen Ausbreitung der Krankheit; Regierung verweigert Teilnahme an internationalen Programmen zur Verteilung kostengünstiger Medikamente (engl.).
Bericht vom 28.4.2004: "Lessons Not Learned: Human Rights Abuses and HIV/AIDS in the Russian Federation" (#21804)
Amnesty International: Inguschetien: Raschid Borissowitsch Osdojew, stellvertretender Staatsanwalt, laut Augenzeugenberichten vom Geheimdienst FSB verschleppt, nachdem er mehrfach rechtswidrige Aktionen des inguschetischen FSB zur Sprache gebracht hatte.
Urgent action 140/04 vom 7.4.2004 (#21198)
International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien: Auflösung des Flüchtlingslagers "Sputnik" von massiven Einschüchterungen der tschetschenischen Flüchtlinge begleitet (engl.).
Bericht vom 1.4.2004: "Authorities Severely Intimidate Remaining Chechen IDPs in the Last two Tent Camps in Ingushetia" (#21016)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. Willkür gegen kaukasische und mittelasiatische Minderheiten, Mängel bei Strafverfolgungspraxis; Folter und unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte.
Lagebericht vom 26.3.2004 (21 S., A0075 - siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Tschetschenien: Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a. zur Situation in Tschetschenien sowie zu praktischen Schwierigkeiten für Tschetschenen, sich in anderen Landesteilen niederzulassen.
Lagebericht Tschetschenien vom 16.2.2004 (Stand 31.1.2004) (22 S., A0072 - siehe Hinweis)

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Serbien und Montenegro

UNHCR: Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo ist neu zu prüfen
Bericht vom 30.3.2004: "UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen" (5 S., #21103)

"(...) Schwere Sicherheitsvorfälle führten Mitte März zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo und brachten die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Diese Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Auch wenn die Lage zum jetzigen Zeitpunkt dank der raschen Entsendung von zusätzlichen NATO-Streitkräften unter Kontrolle gebracht werden konnte, unterstreichen die Plötzlichkeit und die Schwere der Vorkommnisse die Brisanz der Situation und das ihr innewohnende Potential für weitere Eskalationen. Der plötzliche Gewaltausbruch in einem solchen Ausmaße hat das Vertrauen der Minderheitengruppen erschüttert und bedeutet einen großen Rückschritt für die sich langsam aber stetig vollziehenden Fortschritte, die in den letzten fünf Jahren erzielt werden konnten. (...)
Die plötzliche Eskalation der Gewalt und die kalkulierte Auswahl der Ziele haben bei den Angehörigen aller Minderheitengruppen ein Gefühl der Verunsicherung und Isolation hervorgerufen. Die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und der Zugang zu grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Diensten, die auch vor dem Ausbruch der Gewalt keinesfalls garantiert waren, haben sich wesentlich verschlechtert. Humanitäre Organisationen haben begonnen, den Binnenvertriebenen in den Lagern und Enklaven Unterstützung zukommen zu lassen. Der Grad der Zerstörung von privatem Wohnraum und zentralen Einrichtungen des öffentlichen Lebens in Gegenden, in denen hauptsächlich Angehörige von Minderheiten leben, hält viele Binnenvertriebene davon ab, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Diese Faktoren werden auch auf lange Sicht ernsthafte Hindernisse für die Möglichkeit einer Rückkehr darstellen.
Das Vertrauen der Minderheiten in die Polizei hat einen absoluten Tiefpunkt erreicht. Anschuldigungen werden laut, dass sich die Polizeikräfte während der Unruhen passiv und ineffektiv verhalten hätten und keine ausreichenden Ermittlungen zur Identifizierung der Verantwortlichen erfolgt seien. UNMIK hat bei der Überprüfung der Notfallbereitschaft der Institutionen und deren Einsatz während der Tumulte zu langsam reagiert. Dies führt zu einem weiteren Vertrauensverlust seitens der Angehörigen der Minderheiten und untergräbt die allgemeine Autorität der UNMIK.
Die ethnisch motivierten Auseinandersetzungen bedeuten darüber hinaus einen schweren Rückschlag für den auf dem Grundsatz 'Standards before Status' basierenden Entwicklungsprozess, der auch Zielvorgaben für die Rückkehr und Reintegration von Minderheitengruppen beinhaltet. Die örtlichen Behörden, einschließlich führender kommunaler Politiker, haben es versäumt, unverzüglich und entschieden gegen den Ausbruch von Gewalt Stellung zu beziehen, was zu einer weiteren Verminderung des ohnehin geringen Vertrauens der Minderheitenangehörigen in die Verantwortlichen führt. An einigen Orten wurden Politiker gar bezichtigt, selbst an dem Anzünden und Plündern von Häusern und religiösen Stätten beteiligt gewesen zu sein. (...)
Die Vereinten Nationen und die OSZE haben gerade erst damit begonnen, die Konsequenzen der jüngsten Ereignisse auszuwerten und die Bedeutung der Vorkommnisse für die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu erfassen. Genauere Stellungnahmen werden vermutlich noch im April 2004 abgegeben werden. In der Zwischenzeit ist es von herausragender Bedeutung, dass bereits anhängige und neu eingeleitete Asylverfahren von Personen aus dem Kosovo im Lichte der erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage und der Situation der Minderheiten im Kosovo entschieden werden. In diesem Zusammenhang bittet UNHCR Entscheidungsträger, ihre Herkunftsländerinformationen so zu aktualisieren, dass die Vorgänge des März 2004 mit einbezogen werden.
UNHCR ist weiterhin der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor allem der Volksgruppen der Serben, Roma, Ashkali und Ägypter, weiterhin Schutz in den Asylländern gewährt werden soll. Außerdem hat sich die Lage der Bosniaken und der Gorani nach den jüngsten Vorfällen verschlechtert. Daher spricht sich UNHCR dafür aus, Gorani und Bosniaken nicht gegen ihren Willen in den Kosovo zurückzuführen, solange die Situation nicht besser eingeschätzt werden kann. Eine erzwungene Rückkehr könnte das höchst fragile ethnische Gleichgewicht aufs Spiel setzen und die Gefahr neuer interethnischer Zusammenstöße erhöhen.
Bei der Beurteilung von Asylanträgen von Kosovo-Albanern sollte in die Überlegungen miteinbezogen werden, dass es bestimmte Gruppen von Kosovo-Albanern gibt, die bei einer Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt besonders schweren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein könnten, welche sich auch in einer Bedrohung ihrer körperlichen Unversehrtheit äußern können. Dazu zählen Kosovo-Albaner, die aus Gebieten stammen, in denen sie eine ethnische Minderheit darstellen, Kosovo-Albaner, die in bi-ethnischen Ehen leben, sowie Personen gemischter ethnischer Herkunft und Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden.
Soweit Personen sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben, ist es von großer Wichtigkeit, dass ihre Entscheidung in voller Kenntnis der jüngsten Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitsbedingungen insbesondere für die Angehörigen von Minderheiten getroffen wurde. Aus diesem Grund fordert UNHCR alle Asylstaaten dazu auf, Personen, die freiwillig in den Kosovo zurückkehren möchten, angemessen und objektiv zu informieren. Darüber hinaus sollte den Flüchtlingen, die sich vor den Ereignissen des März zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen hatten, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überdenken."

Rechtsprechung:
VG Koblenz: Albanischen Volkszugehörigen aus Kosovo steht die kostenlose Gesundheitsversorgung in Serbien und Montonegro regelmäßig faktisch nicht offen.
Urteil vom 25.2.2004 - 6 K 2715/03.KO - (8 S., M4867)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung, da diese im Kosovo nicht behandelt werden kann.
Beschluss vom 24.2.2004 - 7a L 224/04.A - (3 S., M4877)
VG Oldenburg: Eine besonders aufwändige Behandlung von Diabetes mellitus im Kosovo nicht möglich; aus dem Kosovo stammende Personen können nicht auf medizinische Behandlungsmöglichkeiten im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen werden.
Urteil vom 12.2.2004 - 12 A 2267/02 - (14 S., M4908)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG bei posttraumatischer Belastungsstörung wegen Gefahr der Retraumatisierung; Erkrankung des Klägers ist im Kosovo nicht behandelbar, weil er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, dort eine Gesprächstherapie durchzuführen; generell keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 7.1.2004 - A 7 K 11003/03 - (14 S., M4982)
VG Aachen: Albanische Gruppierungen im Kosovo üben keine staatsähnliche Macht aus; alleinige Inhaberin der staatlichen Gewalt ist die internationale Übergangsverwaltung.
Urteil vom 16.12.2003 - 9 K 1716./03.A - (9 S., M4771)

Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: UNMIK hebt Aussetzung der Rückführungen von ethnischen Albanern auf; Abschiebungen von Angehörigen von Minderheiten werden von der UNMIK weiterhin nicht akzeptiert.
Bericht vom 26.4.2004: "Kosovo: Keine Rückführung von Minderheiten" (#21828)
ICG - International Crisis Group: Kosovo: Analyse der ethnisch motivierten Gewalttaten vom März 2004; Mandat der UNMIK nicht geeignet, um die ökonomischen und politischen Probleme zu lösen (engl.).
Bericht vom 22.4.2004: "Collapse in Kosovo" (#21574)

Sonstige Materialien:
Zentralstelle Rückführung Bayern: Umsetzung des Memorandum of Understanding.
Erlass vom 11.8.2003 - 200-ZR - (9 S., M4861)

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Sri Lanka

Länderberichte:
Human Rights Watch: Besorgnis um Schicksal von Hunderten Kindersoldaten der LTTE, die nach den jüngsten Kämpfen freigelassen worden waren; viele von ihnen könnten erneut rekrutiert werden (engl.).
Bericht vom 27.4.2004: "Sri Lanka: Former Tamil Tiger Child Soldiers Remain at Risk" (#21658)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, u. a. keine Repressionen wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe; Menschenrechtsverletzungen wie etwa Folter kommen im geringeren Umfang immer noch vor.
Lagebericht vom 30.3.2004 (Stand Februar 2004) (30 S., A0076 - siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Colombo: Kostenlose kardiologische Untersuchungen eines Patienten mit Herzschrittmacher sind möglich; zur Verfügbarkeit von Medikamenten.
Stellungnahme vom 11.3.2004 an VG Dresden - A 5 K 30032/01 - (5 S., A0079 - siehe Hinweis)

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Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Darfur: Janjawid-Milizen werden für systematische Vergewaltigungen verantwortlich gemacht (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "Systematic rape of women and girls" (#21363)
Amnesty international: Darfur: Janjawid-Milizen, die für hunderte Morde an Zivilisten verantwortlich gemacht werden, können ungehindert agieren; Festnahmen oder Anklagen gegen Angehörige der Milizen sind nicht bekannt geworden (engl.).
Bericht vom 7.4.2004: "Deliberate and indiscriminate attacks against civilians in Darfur" (#21162)
OHCHR - Office for the High Commissioner for Human Rights: Augenzeugenberichte über massive Menschenrechtsverletzungen in Darfur; Bericht über eine Delegationsreise in Flüchtlingslager im Tschad (engl.).
Bericht vom April 2004: "Report of OHCHR mission to Chad" (13 S., M4965)
Amnesty international: Khartum: Verhaftung von bis zu 25 Personen, unter ihnen Hassan al-Turabi und weitere führende Mitglieder des islamistischen Popular Congress, wegen des Vorwurfs der Planung eines Putschversuchs.
Urgent action 133/04 vom 31.3.2004 (#21010)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von Kurden oder Yeziden; Einreiseverweigerung für staatenlose Kurden durch Syrien knüpft nicht an Volkszugehörigkeit an.
Urteil vom 17.12.2003 - 1 K 666/02.A - (8 S., M4957)

Länderberichte:
Amnesty international: Der Rechtsanwalt Aktam Nu'Aysa u. a. wegen "Ablehnung der Ziele der Revolution" angeklagt; Anklage steht vermutlich in Zusammenhang mit seinem Engagement als Leiter des Komitees für die Verteidigung der demokratischen Freiheiten und Menschenrechte.
Urgent action 142/04-1 vom 23.4.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 14.4.2004 (#21673)
Amnesty international: Seit dem Ausbruch der Unruhen in Kamischli am 12.3.2004 wurden mindestens 40 syrische Kurden, auch Kinder, von Sicherheitskräften getötet; Hunderte befinden sich landesweit noch in Haft.
Urgent action 110/04-1 vom 2.4.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 12.3.2004 (#21100)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 1.4.2004 (Stand März 2004) (25 S., A0077 - siehe Hinweis)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva Savelsberg): Verlauf der Unruhen in Kamischli am 12.3.2004 und in anderen Landesteilen in den Tagen danach; Verhaftungen dauern an, zahlreiche Berichte über Folterungen; Überwachung einer Demonstration von Kurden in Berlin am 15.3.2004 durch syrischen Geheimdienst.
Stellungnahme vom 28.3.2004 an VG Magdeburg - 9 A 225/03 MD - (14 S., #21832)

Tunesien

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Internetbenutzer aus Zarzis zu Haftstrafen zwischen 25 Monaten und 26 Jahren verurteilt; Anklage wegen Werbung für terroristische Straftaten beruhte beinahe ausschließlich auf einigen Dateien, die sie aus dem Internet heruntergeladen hatten (engl.).
Bericht vom 14.4.2004: "Eight young Internet users convicted of terrorism on no evidence" (#21448)

Türkei

Rechtsprechung:
OVG NRW: Nach einem Freispruch durch das Staatssicherheitsgericht besteht hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Zusammenhang mit dem ursprünglichen Anklagepunkt.
Urteil vom 14.10.2003 - 15 A 459/98.A - (87 S., M4942)
VG Sigmaringen: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurdin wegen mehrfachen Vergewaltigungen und Folterungen durch türkische Sicherheitskräfte; keine Unterbrechung des Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht, wenn sich eine kurdische Frau erst Jahre nach der Verfolgung zusammen mit ihrem Ehemann zur Flucht entschließt.
Urteil vom 5.1.2004 - A 6 K 11122/03 - (5 S., M4980)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Unzureichende Umsetzung der Gesetzesreformen; seit Verabschiedung des neuen Gesetzes über öffentliche Versammlungen im Juni 2003 Auflösung von 105 friedlichen Versammlungen und Verhaftung von über 1800 Teilnehmern (engl.).
Bericht vom 28.4.2004: "Turkey: Curbs on Assembly Undermine EU Bid" (#21659)
Amnesty international: Staatssicherheitsgericht bestätigt die Verurteilung der ehemaligen DEP-Abgeordneten, unter ihnen Leyla Zana, zu 15 Jahren Haft; erste Verurteilung von 1994 war im Jahr 2001 vom EGMR als unfair bewertet worden (engl.).
Bericht vom 21.4.2004: "Injustice continues despite welcome reforms" (#21534)
Amnesty international: Gefahr der Folter für Angehörige der MLKP (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) weiterhin sehr hoch; diplomatische Zusicherung der Türkei kann Foltergefahr nicht ausschließen.
Stellungnahme vom 9.2.2004 an Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (#21253)
Deutsche Botschaft Ankara: Unterschiedliche Akzeptanz des modernen Familienrechts; keine Ächtung geschiedener Frauen in den Großstädten, dagegen Bewahrung traditioneller Vorstellungen auf dem Land, insbesondere in östlichen Landesteilen; Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz "nicht einfach", aber deutlich bessere Möglichkeiten in Tourismusgebieten.
Stellungnahme vom 11.12.2003 an Regierungspräsidium Darmstadt (4 S., A0081 - siehe Hinweis)
Innenministerium der Republik Türkei: Regelung der zwangsweisen Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von Bürgern, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben, wird in naher Zukunft abgeschafft.
Schreiben an BMI vom 4. November 2003, Anlage zu Rundschreiben des Innenministeriums NRW vom 8.12.2003 (4 S., M4871).

Turkmenistan

Dokumente von ecoi.net

Uganda

Dokumente von ecoi.net

Usbekistan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation zur systematischen Folter und Verweigerung von Gerichtsverfahren gegen Mitglieder unabhängiger muslimischer Gruppen, darunter Hizb ut-Tahrir; über 7000 Verhaftungen im Rahmen einer Kampagne gegen den unabhängigen Islam, die seit Ende 2001 andauert (engl.).
Bericht vom 30.3.2004: "Creating Enemies of the State: Religious Persecution in Uzbekistan" (#20860)

Dokumente von ecoi.net

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei herausgehobener Tätigkeit.
Urteil vom 30.3.2004 - 2 A 2012/02 - (6 S., M4889)

Länderbericht:
Amnesty international: Zentrales Hochland: Gewaltsame Niederschlagung von Protesten der Montagnard-Minderheit in drei Provinzen der Region am 10.4. und 11.4.2004; unbekannte Zahl von Toten und Verhafteten (engl.).
Bericht vom 28.4.2004: "Renewed concern for the Montagnard minority" (#21781)

Weißrussland

Rechtsprechung:
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Aktivisten der "Jungen Front"; ohne konkrete Hinweise auf Gefährdung von Familienangehörigen kann nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Sippenhaft ausgegangen werden.
Urteil vom 9.9.2003 - 6 K 745/02.A - (13 S., M4698)

Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation des Vorgehens der Behörden gegen Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und unabhängige Medien in den vergangenen Monaten (engl.).
Bericht vom 29.3.2004: "Stifling the promotion of human rights" (#20834)


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