Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen
Gefahr von Übergriffen
Urteil vom 30.3.2004 - 7 E 572/04.A (V) - (5 S., M4894)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Vergleiche Ablehnung der Zulassung der Berufung gegen einen ähnlichen Beschluss
in Asylverfahrens- und -prozessrecht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die zulässige Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid
hinsichtlich seines abweisenden Tenors zu § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG rechtswidrig ist und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts sind nach dem entscheidungserheblichen
neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Land Afghanistan vom 06.08.2003
(vgl. auch ad-hoc-Bericht AA vom 5.5.2003) Auslandsafghanen und Rückkehrer -
über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender
Rechtlosigkeit hinaus - typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen,
Willkür, Plünderungen und Gelderpressungen. Diese Einschätzung ist bei der gerichtlichen
Beurteilung jedes typischen Einzelfalles - wie hier - regelmäßig zu Grunde zu
legen.
Daher geht das Gericht im Gegensatz zur obergerichtlichen Rechtsprechung, die
vor dem genannten Lagebericht ergangen ist (...) davon aus, dass für die Kläger
nach einer - theoretisch zu unterstellenden - Abschiebung nach Afghanistan eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit besteht. Da eine solche Gefahr enger
und konkreter zu definieren ist, als die allgemeine Gefahr, denen die in Afghanistan
lebende Bevölkerung - oder Gruppen davon - ausgesetzt sind (vgl. dazu UNHCR,
Aktualisierte Darstellung der Lage in Afghanistan, September 2003 [ASYLMAGAZIN
10/2003, S. 10]), steht dem auch die aktuelle ausländerrechtliche Erlasslage
juristisch nicht entgegen. Diese konkretisiert sich in dem Erlass des Hessischen
Innenministeriums II 41 - 23d (IMK) vom 03.12.2003 [s. u. (1 S., M4989)].
Danach können für ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige bestehende
Duldungen zunächst bis zum 31.03.2004 verlängert werden. Hintergrund ist ein
mehrheitlicher Beschluss der Innenministerkonferenz vom 21.11.2003, wonach mit
den bereits im Mai 2003 dem Grunde nach beschlossene Rückführung von Afghanen
möglichst noch im Frühjahr 2004 begonnen werden soll. Drei Bundesländer haben
die Ankündigung eines Rückführungstermins angesichts der politischen Entwicklung
in Afghanistan für verfrüht gehalten. Eine solche Situation bringt im Sinne
der genannten Revisionsentscheidung zunächst keinen vergleichbar wirksamen Schutz
vor Abschiebung mit sich, wie ein zuerkannter Status nach § 53 Abs. 6
Satz 1 AuslG.
Entscheidungserheblich ist diese Überlegung allerdings nicht. Denn die Frage
von vergleichbarem Erlass-Schutz stellt sich nach dieser Revisionsentscheidung
rechtlich gar nicht, wenn wie hier feststeht, das die Tatbestandsmerkmale des
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Verbindung mit den 'negativen' Merkmalen
des Satzes 2 (zwangsweise rückgeführte Afghanen stellen keine 'Bevölkerungsgruppe'
dar) erfüllt sind. (...)"
Einsenderin: RAin Knoblauch, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Frankfurt/Oder: Seit Verabschiedung und Ausfertigung der Verfassung
ist Afghanistan ein Staat im asylrechtlichen Sinne; Verfolgung von Anhängern
der Regierung Nadjibullah wegen politischen Überzeugung; Verfolgung von hochrangigen
Vertretern dieser Regierung und ihrer nahen Verwandten als soziale Gruppe.
Urteil vom 20.2.2004 - 7 K 1517/00.A - (8 S., M4851)
VG Bayreuth: § 53 Abs. 6 AuslG für sechsjähriges Kind bei unbegleiteter
Rückkehr.
Urteil vom 15.12.2003 - B 4 K 03.30300 - (7 S., M4900)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Steigende Zahl von
Selbstverbrennungen von Frauen, die Opfer von Zwangsverheiratungen und häuslicher
Gewalt wurden; zahlreiche Fälle in Herat bekanntgeworden (engl.).
Bericht vom 29.4.2004: "Abused Women Driven to Suicide" (#21782)
Amnesty international: Erste Hinrichtung seit Sturz der Taliban nach
Verurteilung zum Tode in unfairem Verfahren (engl.).
Bericht vom 26.4.2004: "Afghanistan: 'First execution since fall of Taliban'"
(#21702)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage;
u. a. Sicherheitslage hat sich teilweise verschlechtert; kein funktionierendes
Justizsystem; Menschenrechtslage verbessert sich, aber vor dem Hintergrund eines
bisher niedrigen Niveaus.
Lagebericht vom 22.4.2004 (30 S., A0082 - siehe Hinweis)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Journalisten droht Strafverfolgung
durch neues Mediengesetz, welches vage formulierte Verbote der Kritik am Islam
sowie der Beleidigung von Beamten enthält (engl.).
Bericht vom 7.4.2004: "Media Law Seen as Over-Restrictive" (#21239)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Mazar-i-Sharif: Junbesh-e-Milli-i-Islami
von Rashid Dostum formiert sich als politische Partei und kündigt Unterstützung
für Präsident Karzai an (engl.).
Bericht vom 1.4.2004: "Armed Group Turns to Politics" (#20946)
Sonstige Materialien:
Innenbehörde Hamburg: Verlängerung des Abschiebungsstopps für Afghanistan
bis zum 31.7.2004; ausgenommen sind Straftäter und Terrorverdächtige; keine
Neuerteilung von Aufenthaltsbefugnissen.
Erlass vom 29.3.2004 - Weisung 1/2004 - A 262 - 038.00-12/14 - (1 S., M4927)
IM Hessen: Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG
von afghanischen Staatsangehörigen mit Arbeit können in Hinblick auf eine mögliche
Bleiberechtsregelung verlängert werden.
Erlass vom 3.12.2003 - II 41 - 23 d (Au.625 c) - (1 S., M4989)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine staatlich zurechenbare Verfolgung von koptischen
Christen (Bestätigung der st. Rspr.).
Urteil vom 16.3.2004 - 12 K 2/04.A - (8 S., M4925)
Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilungen von 26 mutmaßlichen Mitgliedern
der Hizb al-Tahrir al-Islami zu ein- bis fünf-jährigen Haftstrafen, unter ihnen
auch drei britische Staatsbürger (engl.).
Bericht vom 25.3.2004: "26 new prisoners of conscience" (#20770)
Rechtsprechung:
OLG Köln: Da die Passersatzbeschaffung bei algerischen Staatsangehörigen
häufig mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, ist vor Anordnung von Sicherungshaft
stets zu prüfen, ob die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb von drei Monaten
möglich ist oder ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat.
Beschluss vom 19.12.2003 - 16 Wx 228/03 - (2 S., M4786)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Médecins sans frontières: Mindestens 20 000 Minenarbeiter und
ihre Familien in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben; viele wurden
Opfer von Vergewaltigungen und Misshandlungen (engl.).
Bericht vom 16.4.2004: "MSF denounces the inhuman treatment of Congolese expelled
from Angola" (#21512)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Eriwan: Zahlreiche
Verletzte und Festnahmen bei gewaltsamer Auflösung einer Demonstration eines
Oppositionsbündnisses gegen Präsident Kocharian; Oppositionsführer kündigen
Fortsetzung der Proteste an (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "Armenian President Cracks Down" (#21368)
Auswärtiges Amt: Über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage; u. a.
Regelungen zur kostenlosen medizinischen Behandlung bestimmter Krankheiten.
Lagebericht vom 1.4.2003 (22 S., A0074 - siehe Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Oromia: Festnahme von etwa 60 Personen, darunter
mehrere Lehrer, vermutlich unter dem Vorwurf, Schülerdemonstrationen initiiert
zu haben.
Urgent action 148/04 vom 19.4.2004 (#21541)
UNHCR/WRITENET: Analyse der Menschenrechtslage und der anhaltenden Konflikte:
Armut häufig die Hauptursache für scheinbar ethnisch motivierte Konflikte; zum
Stand der Reformen im politischen System und bei den Bürgerrechten (engl.).
Bericht vom Januar 2004: "A situation analysis and trend assessment (author:
Sarah Vaughan)" (#21013)
Länderberichte:
Amnesty international: Ahmadis als Opfer einer Kampagne islamistischer
Gruppen; seit Oktober 2003 Ermordung eines Imams sowie zahlreiche Übergriffe
(engl.).
Bericht vom 23.4.2004: "The Ahmadiyya Community - their rights must be protected"
(#21597)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage;
u. a. keine systematische Verfolgung der Opposition, aber Repressionen
in Einzelfällen; Situation der Hindus und Ahmadis.
Lagebericht vom 30.3.2004 (Stand Februar 2004) (30 S., A0078 - siehe Hinweis)
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Länderberichte:
Committee to Protect Journalists: Agboville: Der Journalist Gaston
Bony der Wochenzeitung Le Venin wegen Verleumdung zu sechs Monaten Gefängnis
verurteilt, nachdem er den Bürgermeister der Korruption beschuldigt hatte (engl.).
Bericht vom 8.4.2004: "Ivory Coast: Journalist Imprisoned" (#21203)
Committee to Protect Journalists: Dokumentation von Übergriffen auf Journalisten
durch Sicherheitskräfte während der jüngsten Massendemonstrationen (engl.).
Bericht vom 30.3.2004: "Ivory Coast: CPJ disturbed by recent attacks against
journalists" (#20879)
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Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: Krebserkrankung nicht behandelbar.
Urteil vom 17.3.2004 - 5 E 220/03.A (V) - (6 S., M4899)
Länderberichte:
OSZE: Vorläufiger Bericht über die wiederholte Parlamentswahl vom
28.3.2004; Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, allerdings weiterhin Unregelmäßigkeiten
in Adscharien und Mängel bei der Zusammensetzung von Wahlkommissionen (engl.).
Bericht vom 29.3.2004: "Repeat Parliamentary Election, Georgia - 28 March 2004,
Statement Of Preliminary Findings And Conclusions" (#20859)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage;
u. a. zu Strafverfolgung und Haftbedingungen, Religionsfreiheit; Grundversorgung
ist gewährleistet, Situation im Gesundheitswesen weiterhin schwierig.
Lagebericht vom 24.3.2004 (Stand: 15.3.2004) (21 S., A0073 - siehe Hinweis)
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OVG Niedersachsen: Keine Verfolgung durch Baath-Regime;
keine Gefährdung durch Anschläge
Beschluss vom 30.3.2004 - 9 LB 5/03 - (4 S., M4890)
"(...) Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in
absehbarer Zeit eine im Rahmen von Art. 16 a GG bzw. des § 51
Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Dem aktuellen Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 [16 S., A0028] ist mit
großer, ja mit völliger Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die politische
Lage im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003
durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion
grundlegend verändert hat. Die Baath-Regierung unter der Führung Saddam Husseins
hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre
politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der
Irak steht nunmehr unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer 'Zivilverwaltung'
der Koalition ('Coalition Provisional Authority' - CPA) unter dem Sondergesandten
des US-Präsidenten, Paul Bremer, sowie einem provisorischen Regierungsrat ('Governing
Council') und einem Interims-Kabinett regiert. Der Sturz des Regimes von Saddam
Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar,
und zwar trotz der nach wie vor problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere
im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath-Regierung
kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der
veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen bewertet werden.
Mit den veränderten politischen Gegebenheiten hat sich die Verfolgungssituation
des Klägers von Grund auf geändert. Der - in der Vergangenheit in der überwiegenden
Anzahl der asylrechtlichen Schicksale vorgenommenen - Anknüpfung an die Asylantragstellung
und den langjährigen Auslandsaufenthalt ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam
Hussein der Boden entzogen. Die - frühere - Verfolgungssituation gerade durch
diese asylbegründenden Umstände ist vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt worden.
Die bei der Anhörung des Klägers zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Regime
Saddam Hussein würde den Kläger nunmehr eher gegenteilig sogar gerade zum Träger
bzw. zum Freund der jetzigen und das aktuelle Tagesgeschehen bestimmenden politischen
Kräfte machen. Die zuvor eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben
ihre asylrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime
von Saddam Hussein hatten. Dieser Einsicht ist - soweit ersichtlich - auch die
inzwischen die veränderten politischen Gegebenheiten im Irak aufnehmende und
bewertende obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (in jüngster Zeit insbesondere
BVerwG, Urt. v. 11.2.2004 - 1 C 23.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB
155/02 - und Urt. v. 24.2.2004 - 1 C 24.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 -
9 LB 3662/01 -; ferner BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 und 15 B 01.30114
-; SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - AuAS 2003, 250; Schleswig-Holsteinisches
OVG, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 - und vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 -;
OVG Münster, Urt. v. 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - Asylmagazin
1-2/2004, 17; weiterhin VG Aachen, Urt. v. 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A -).
Der Kläger kann auch keinen Abschiebungsschutz im Rahmen des § 53 Abs. 6
AuslG - nur die Frage stellt sich hier - beanspruchen. (...)
Soweit nahezu im gesamten Irak noch eine mehr oder weniger instabile Sicherheitslage
(S. 8 ff. d. Lageberichtes des Auswärtigen Amtes v. 6. November
2003) festzustellen ist, insbesondere mit der Gefahr terroristischer Anschläge
zu rechnen ist, sind dadurch bedingte Gefahren nur allgemeiner Natur. (...)
Zunächst ist zwar festzustellen, dass die innere Sicherheit im Irak durch Terroranschläge,
Sabotageakte und Banditenüberfälle - mit Schwerpunkt im arabisch sunnitischen
Kerngebiet nördlich und westlich von Bagdad - belastet ist. Weiter hat die Gewaltkriminalität
in den Städten zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut
werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus
Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Andererseits
ist ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand
gegen die internationale Militärkoalition oder die CPA bislang nicht erkennbar.
Einzelne Gewalt- und Terroraktionen - soweit sie überhaupt 'politisch' einzuordnen
sind - beschränken sich eher auf lokale Bereiche bzw. sind als - wenn auch tragische
- Einzeltaten zu bewerten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte.
Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich
schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen,
dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam
'blind' jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 53
Abs. 6 AuslG nicht schutzbegründend.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage
im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer
ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des 'Oil for Food'-Programms auf
Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage
im Irak spürbar entspannt (S. 10 f. des Lageberichts vom 6. November
2003). Hinzu kommt das World-Food-Programm der UN und ähnliche Programme von
nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr
von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung
mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne
dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen,
dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im
Süden funktioniert.
Angesichts dieser - zwar - nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch
(landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen
Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen. (...)"
Rechtsprechung:
BayVGH: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für Frau, die sich
der drohenden Zwangsheirat und körperlichen Angriffen von Familienangehörigen
durch Flucht entzogen hat, da sie durch die Flucht "Schande" über ihre Familie
gebracht hat und da im Irak Übergriffe durch Familienangehörige derzeit nicht
wirksam verhindert werden können.
Urteil vom 10.12.2003 - 21 B 03.30726 - (6 S., M4902)
VG Dresden: Derzeit keine staatliche Macht; keine Anhaltspunkte für eine
Rückkehr des Baath-Regimes an die Macht.
Urteil vom 2.3.2004 - A 2 K 31432/02 - (11 S., M4891)
VG Ansbach: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer Sehbehinderung.
Urteil vom 18.2.2004 - AN 4 K 04.30025 - (9 S., M4901)
VG Braunschweig: Offengelassen, ob staatliche Gewalt besteht; jedenfalls
sind Terroranschläge und sonstige Übergriffe Privater nicht der Staatsgewalt
zuzurechnen.
Urteil vom 9.1.2004 - 2 A 616/01 - (7 S., M4975)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zur Situation der Yeziden;
Bewohner des Dorfs Khanke nahe Dohuk beschuldigen Islamisten, die Wasserversorgung
vergiftet zu haben; Ärzte gehen von einer Verseuchung mit Bakterien aus (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "'Devil-worshippers' Fear Renewed Persecution" (#21369)
Amnesty international: Deutlicher Anstieg von Gewalttaten gegen Frauen
und Mädchen seit Zusammenbruch des alten Regimes; Fälle von Sippenhaft durch
Übergangsregierung; Drohungen gegen Frauenrechtsaktivistinnen (engl.).
Bericht vom 31.3.2004: "Violence against women increases sharply" (#20873)
Weitere Dokumente von ecoi.net
OVG Sachsen: § 51 Abs. 1 AuslG für homosexuellen
Mann
Urteil vom 5.2.2004 - A 2 B 145/03 - (20 S., M4850)
"(...) b) Dem Kläger droht jedoch bei Rückkehr in den Iran deshalb mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung, weil er im Sinne der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.3.[1988] - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79,
143 = InfAuslR 1988, 230 und Urt. v. 17.10.1989 - 9 C 25.89 -, NVwZ-RR 1990,
375) irreversibel homosexuell ist und durch sein öffentliches Outing ein gesteigertes
Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden herbeigeführt
hat.
aa) Nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt
die Bestrafung irreversibler, schicksalhafter Homosexualität politische Verfolgung
im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG dar, wenn die Untersagung einverständlicher
homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht
allein aus Gründen der dort herrschenden öffentlichen Moral erfolgt, sondern
wenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland - erstens - für
seine Person in die Gefahr gerate, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe
belegt zu werden, und - zweitens - mit deren Verhängung und Vollstreckung auch
seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden solle.
In tatsächlicher Hinsicht ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen,
dass der dortige Kläger sich bei einer Rückkehr in den Iran einer strafbaren
homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach nicht enthalten werde, weil
er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten könne. Die mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit zu erwartende homosexuelle Betätigung eines solchen Asylbewerbers
werde den iranischen Strafverfolgungsbehörden aller Voraussicht nach auch bekannt
werden, so dass der dortige Kläger ernsthaft befürchten müsse, mit dem Tode
bestraft zu werden. Die diesem in seiner Person bei einer Rückkehr in den Iran
in absehbarer Zeit entweder sogleich oder im Anschluss an mehrmalige Auspeitschungen
drohende Todesstrafe sei als politische Verfolgung zu werten. Ungeachtet des
Umstandes, dass die im Iran bestehenden Verbote einverständlicher homosexueller
Betätigung unter Erwachsenen als solche die Aufrechterhaltung der öffentlichen
Moral bezwecken, müsse aufgrund der gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse im Iran angenommen werden, dass derjenige, der sich infolge seiner
schicksalhaften homosexuellen Prägung nicht an die bestehenden Verbote hält,
durch Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe auch in seiner homosexuellen
Veranlagung als einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft getroffen werden
solle. Hierfür sei die 'hadd-Strafe' (Todesstrafe), von der der Richter nicht
abweichen dürfe, schon für sich allein ein Indiz. Sie sei nicht bloß in einem
von der Rechtsordnung der Bundesrepublik noch hinnehmbaren Maße besonders streng,
sondern offensichtlich unerträglich hart und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt
schlechthin unangemessen zur Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral.
Bereits dies deute darauf hin, dass mit der Verhängung und tatsächlich auch
praktizierten Vollstreckung der Todesstrafe mehr beabsichtigt sei als nur die
Ahndung einer Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit. Das Berufungsgericht
habe zudem dem Umstand besondere Bedeutung beigemessen, dass in Abweichung vom
traditionellen islamischen Beweisrecht und im Gegensatz zu anderen ebenfalls
mit der Todesstrafe bedrohten Verstößen gegen die öffentliche Moral speziell
zum Nachweis homosexueller Betätigung das 'eigene Wissen' des Richters als neues
Beweismittel eingeführt worden sei. Diese Regelung könne als weiteres wesentliches
Indiz dafür gewertet werden, dass mit der Strafverfolgung gerade desjenigen,
der sich homosexuell betätigt hat, Absichten verfolgt werden, die über die Ahndung
einer Verletzung der öffentlichen Moral hinausgehen.
bb) Die heutige Rechtslage und Rechtspraxis hinsichtlich der Verfolgung Homosexueller
im Iran unterscheidet sich nicht wesentlich von derjenigen, die den Entscheidungen
des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegt. (...)
In Auswertung der vorgenannten Auskünfte lässt sich feststellen, dass homosexuelle
Handlungen nach dem iranStGB nach wie vor unter bestimmten Voraussetzungen mit
der Todesstrafe zu bestrafen sind und dass der Nachweis einer homosexuellen
Betätigung weiterhin durch das 'eigene Wissen' des Richters erbracht werden
kann. Eine konsequente Politik der Verfolgung Homosexueller im Iran ist nicht
festzustellen. Allerdings haben die homosexuelle Handlungen betreffenden Strafvorschriften
nicht nur theoretische Bedeutung. Der Senat geht deshalb davon aus, dass einem
irreversiblen, schicksalhaft Homosexuellen, der sich im Falle einer Rückkehr
in den Iran einer strafbaren homosexuellen Betätigung aller Voraussicht nach
nicht enthalten wird, weil er sich einer solchen Betätigung gar nicht enthalten
kann, im Falle der Rückkehr in den Iran jedenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
die Gefahr politischer Verfolgung droht, wenn den iranischen Behörden dessen
homosexuelle Neigung und Betätigung bereits vor der Rückkehr in den Iran bekannt
ist und deshalb damit zu rechnen ist, dass sein Verhalten im Iran einem gesteigerten
Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse ausgesetzt sein wird (vgl. zu im Iran
bereits wegen homosexueller Handlungen vorverfolgten iranischen Staatsangehörigen
OVG Bremen, Urt. v. 9.2.2000 - 2 A 441/98.A -, zitiert nach juris). Da die vorgenannten
besonderen Voraussetzungen, wie nachfolgend dargelegt, bei dem Kläger vorliegen,
bedarf es hier keiner Entscheidung, ob ein irreversibel homosexueller iranischer
Staatsbürger, der sich im Iran bereits in unauffälliger Weise homosexuell betätigt
hat und unverfolgt ausgereist ist und dessen Verhalten in Deutschland kein gesteigertes
Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden hervorgerufen
hat, im Falle der Rückkehr in den Iran deshalb vor politischer Verfolgung hinreichend
sicher ist, weil er dort seine Homosexualität in gleicher Weise wie vor seiner
Ausreise unauffällig ausleben kann.
cc) Der Kläger ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
irreversibel, schicksalhaft homosexuell.(...)
Wie im Tatbestand im Einzelnen aufgeführt, hat sich der Kläger in vielfältiger,
sehr massiver und außenwirksamer Weise, insbesondere durch verschiedene Berichte
in Zeitschriften, als homosexuell geoutet. Der Senat geht davon aus, dass sich
eine nicht irreversibel homosexuell veranlagte Person nicht in dieser Weise
outen würde.
Das massive Outing des Klägers sowohl in persischsprachigen als auch in deutschen
Medien, das größenteils auch eine (exil)politische Dimension hat, weil die Politik
des iranischen Staates gegenüber Homosexuellen angeprangert wird, begründet
ein gesteigertes Beobachtungs und Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden.
Im Falle einer Rückkehr in den Iran wird es dem Kläger deshalb nicht mehr wie
vor seiner Ausreise möglich sein, seine homosexuelle Veranlagung in unauffälliger
Weise auszuleben. Der Kläger ist deshalb im Falle seiner Rückkehr in den Iran
vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. (...)"
Einsender: RA Christ, Köln
VG Wiesbaden: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Konversion
zum Christentum
Urteil vom 8.3.2004 - 4 E 1628/01.A(2) - (9 S., M4906)
"(...) Soweit die Klägerin [die] Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen,
dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, ist die
zulässige Verpflichtungsklage begründet. (...)
Der Abfall vom Islam ist zwar nicht nach kodifiziertem iranischen Strafrecht,
aber nach islamischen Recht mit der Todesstrafe bedroht (vgl. Auskunft des Auswärtigen
Amtes vom 13.07.1999 an das VG Regensburg). (...)
Nach Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 03.12.2002 -
11 UE 3178/99.A - [20 S., M3579]) hat ein iranischer Staatsangehöriger
im Falle des Übertritts vom Islam zum Katholizismus grundsätzlich nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien im Sinne des § 51 Abs. 1
AuslG im Falle der Rückkehr in den Iran zu rechnen.
Vorliegend bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil, denn die Klägerin hat sich
nicht einer im Iran anerkannten Religionsgemeinschaft angeschlossen, deren Angehörige
nach Auskunft des Lageberichts Iran des Auswärtigen Amtes ([vom 2.6.2003]) im
wesentlichen friedlich im Iran leben können.
Der Sachverständige Brocks hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom
11.12.2003 als auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung
[s. u.(11 S., M4907)] ausgeführt, dass die pflingstchristlichen Gemeinden
(...) im Iran nicht als Glaubensgemeinschaft anerkannt sind. Es handelt sich
vielmehr aus Sicht der iranischen Behörden um eine verbotene politische Organisation.
Die Angehörigen der Pfingstkirchen können sich nur im Untergrund versammeln,
selbst ein Treffen dieser Angehörigen in einer Privatwohnung hätte nach Einschätzung
des Sachverständigen den Charakter einer Untergrundveranstaltung. Wird den iranischen
Stellen bekannt, dass ein Iraner zum Christentum übergetreten ist, so kann dies
nach Angaben des Sachverständigen für die betreffende Person höchst problematisch
werden.
Der Sachverständige Brocks hat es im Übrigen für plausibel gehalten, dass das
Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 28.09.2000 an das Verwaltungsgericht Koblenz
die Ansicht vertritt, es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zutreffend, dass
die Christliche Persische Gemeinde 'Neuer Bund' mit Sitz in Frankfurt von den
iranischen Behörden überwacht werde, denn es sei zu bedenken, dass es sich bei
Angehörigen einer solchen nicht anerkannten Religionsgemeinschaft aus Sicht
der iranischen Stellen um politisch missliebige Personen handele. Soweit der
Sachverständige Brocks in diesem Zusammenhang allerdings der Ansicht ist, er
könne sich nicht vorstellen, dass es einem iranischen Staatsangehörigen im Auftrage
der iranischen Stellen gelingen könne, unerkannt zum Zwecke der Bespitzelung
in eine solche christliche Gemeinschaft einzudringen, hält das Gericht dies
für wenig überzeugend. Entsprechend geschulten Personen ist es nach Überzeugung
des Gerichts durchaus möglich, auch gegen ihre innere Überzeugung christliche
Ansichten vorzutäuschen, um so im Auftrag des iranischen Geheimdienstes in christliche
Gruppen einzudringen und diese zu bespitzeln. (...)"
Einsender: RA Wendl, Wiesbaden
Rechtsprechung:
OVG NRW: Einer Christin mit iranischer Staatsangehörigkeit ist es
zuzumuten, ein Passfoto mit Kopftuch anfertigen zu lassen (ausführlich zitiert
unter Abschiebungsschutz und Allgemeines Ausländerrecht).
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)
OVG Sachsen: Keine Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in
oppositioneller Exilorganisation ohne hervorgehobene Tätigkeiten; Behandlung
von Leukämie nach Ende der Chemotherapie möglich.
Urteil vom 5.11.2003 - A 2 B 528/02 - (15 S., M4868)
VG Mainz: Keine staatliche Verfolgung wegen drohender zwangsweiser Zeitehe
mit einem Iman; keine Verfolgung wegen Verteilen von "Nachtbriefen" mit frauenpolitischen
Inhalten.
Urteil vom 3.3.2004 - 7 K 740/03.MZ - (18 S., M4835)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zu "Ehrenmorden" und Stellung von Frauen im jordanischen
Recht allgemein; Fehlen von Einrichtungen, die bedrohten Frauen Schutz bieten
könnten; Parlament blockiert Reformen (engl.).
Bericht vom 20.4.2004: "Honoring the Killers: Justice Denied For 'Honor' Crimes
In Jordan" (#21505)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Maßnahmen gegen Opposition im Vorfeld der im
Oktober 2004 angesetzten Wahlen; Verhinderung der Registrierung politischer
Parteien (engl.).
Bericht vom 6.4.2004: "Political Freedoms in Kazakhstan" (#21096)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Zur Situation in der Region Arauca; Krise
verschlimmert sich, da die kriegführenden Parteien den Kampf um Bodenschätze
verstärken (engl.).
Bericht vom 20.4.2004: "A Laboratory of War: Repression and Violence in Arauca"
(#21491)
Human Rights Watch: Gesetzentwurf sieht deutlich verringerte Strafen
für Paramilitärs vor, die für Massaker, Folter oder Vertreibungen verantwortlich
sind (engl.).
Bericht vom 2.4.2004: "Colombia: Bill Must Ensure Justice" (#21005)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Jedenfalls für einen gesunden Menschen in gutem Ernährungszustand
und mit familiären Bindungen besteht im Großraum Kinshasa keine extreme Gefährdungslage
im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 26.11.2003 - A 5 B 1022/02 - (13 S., M4849)
VG Köln: Extreme Gefährdungslage gem. § 53 Abs. 6 AuslG in
verfassungskonformer Auslegung für Kleinkinder wegen desolater Versorgungslage
und Gefahr der Malariaerkrankung.
Urteil vom 29.10.2003 - 5 K 1426/02.A - (10 S., M4847)
VG Freiburg: Gefahren auf Grund einer HIV-Infektion sind allgemeine Gefahren
i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; extreme Gefährdungslage
bei erforderlicher antiretroviraler Kombinationstherapie, da diese nicht durchführbar
ist (Wiederholung der Rechtsprechung des Gerichts).
Urteil vom 3.9.2003 - A 1 K 11750/00 - (5 S., M4934)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG NRW: In Deutschland geborene staatenlose Kinder von palästinensischen
Flüchtlingen aus dem Libanon haben möglicherweise einen Anspruch auf Einbürgerung
nach fünfjährigem geduldeten Aufenthalt (ausführlich zitiert unter Sonstige
Materialien).
Beschluss vom 30.1.2004 - Az. unbekannt - (7 S., M4862)
Länderbericht:
Amnesty international: Beirut: Hinrichtung von drei Männern im Gefängnis
Rumieh; es waren die ersten Hinrichtungen im Libanon seit 1998 (engl.).
Urgent action 370/03-2 vom 25.3.2004 mit weiteren Informationen zu ua's vom
Dezember 2003 und Januar 2004 (#20821)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Bericht auf der Grundlage einer Delegationsreise
im Februar 2004; u. a. zu politischen Gefangenen und Haftbedingungen, Fälle
von "Verschwindenlassen"; geplante Strafrechtsreform würde nur geringfügige
Verbesserungen bringen (engl.).
Bericht vom 27.4.2004: "Time to make human rights a reality" (#21704)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Bericht zum Justizsystem und zur Situation
in den Gefängnissen auf der Basis von Delegationsreisen im Jahr 2003; Schätzungen
zufolge befinden sich 1300 bis 1400 politische Gefangene in Haft; Dokumentation
von politisch motivierten Verfahren (engl.).
Bericht vom 1.4.2004: "The Administration of Justice - Grave and Abiding Concerns"
(#20942)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Kathmandu: Nach tagelangen Protesten verhängt
die Regierung ein Versammlungsverbot; Schätzungen zufolge mehr als 1000 Festnahmen
im Zuge der Demonstrationen (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "Amnesty International urges Kathmandu authorities to
respect rights of protestors" (#21364)
Dokumente von ecoi.net
SFH: Versorgung von HIV/AIDS-Patienten
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme vom 23.3.2004: "Nigeria - Medizinische
Versorgung von HIV/AIDS-PatientInnen" (6 S., M4994)
"(...)
Zu 1: Gibt es in Nigeria staatlich geförderte Programme zur Behandlung von HIV-AIDS-PatientInnen (Medikamentenabgabe, ärztliche Aufklärung und Betreuung)?
Die Zivilregierung unter Obasanjo hat gemäss Bericht von UK Home Office vom
Oktober 2003 eine Reihe von Schritten unternommen, um die allgemeine staatliche
Gesundheitsversorgung in Nigeria, die sich am Rande des Zusammenbruchs befand,
zu verbessern.2 Qualität und Zugang zu medizinischer
Versorgung sind aber nach wie vor von der Zahlungsfähigkeit der PatientInnen
abhängig. Die Einführung einer staatlichen Krankenversicherung oder Gesundheitsversorgung
wurde ins Auge gefasst, muss jedoch noch im Detail ausgearbeitet werden. Laut
einer Studie der Weltbank hat die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung keinen
Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung. Ein Mangel an Geldern und Personal
hat zu Verschlechterungen des Gesundheitssystems geführt, was wiederum viele
Ärzte zu Abwanderung ins Ausland bewogen hat, wo sie bessere Bedingungen und
Bezahlung erwarten können.
Im Jahre 2004 sind ungefähr 3,9 Millionen Personen in Nigeria mit HIV infiziert
(Schätzungen variieren zwischen 5,8 Prozent bis 7 Prozent der nigerianischen
Bevölkerung).3 Bis jetzt soll es 2004 36 500
AIDS-Neu-Erkrankungen und 30 815 AIDS-Tote gegeben haben.4
Die Regierung Obasanjos hat es sich deshalb zu einer Hauptaufgabe gemacht, gegen
AIDS und HIV vorzugehen und hat dafür Gelder von den USA, Grossbritannien und
der Weltbank erhalten.5
Im April 2002 wurde ein staatliches Programm lanciert, mit dem in 25 Krankenhäusern
und Gesundheitsstationen, die über das ganze Land verteilt sind, an 15 000
AIDS-Erkrankte (10 000 Erwachsene, 5000 Kinder) für weniger als 1 US Dollar
pro Tag der jeweils benötigte Medikamenten-Cocktail verteilt werden soll. Die
Regierung leistet Subventionen in der Höhe von ca. 80 Prozent der Kosten,
wodurch die Medikamente statt 90 US Dollar (bis mehr als 100 US Dollar) nur
10 US Dollar (1000 Naira) pro Monat kosten.6
Obwohl Nigeria zu den Ölproduzenten gehört, schätzen Geldgeber, dass ungefähr
zwei Drittel der Bevölkerung von weniger als 1 US Dollar pro Tag leben.7
Zu 2: Welches sind die Voraussetzungen für einen Zugang zu solchen Programmen (Kosten, Wohnort, Sozialer Status)?
Im Juni 2002 ist die Nutzung des im April 2002 lancierten Programms durch die
Bevölkerung noch eher gering gewesen, nur 800 Personen machten Gebrauch davon.8
Dies wird zum einen mit einer tiefsitzenden Stigmatisierung der Krankheit in
Nigeria erklärt. Das staatliche Behandlungsschema bedingt, dass der HIV/AIDS-Status
der Erkrankten nicht mehr geheim bleibt. Zum anderen müssen sich PatientInnen
Tests unterziehen, damit die passende Medikamentenzusammensetzung bestimmt werden
kann. Diese Untersuchungen kosten ungefähr 40 US Dollar, mit einer zusätzlichen
Administrationsgebühr von 10 US Dollar (bis 20 US Dollar). In einem Land mit
einem monatlichen Durchschnittseinkommen von weniger als 30 US Dollar können
sich nur wenige diese Untersuchungen leisten. Des weiteren bedeuten 25 Zentren
für ein Land von der Grösse Nigerias, dass viele Erkrankte einen weiten Weg
auf sich nehmen und damit zusätzlich für Transportkosten aufkommen müssen.9
Human Rights Watch verweist darauf, dass besonders die Problematik der Geschlechterungleichheit
in der AIDS-Bekämpfung berücksichtigt werden und für einen gleichberechtigten
Zugang zu Behandlung für Frauen und Mädchen gesorgt werden muss.10
Das staatliche Gesundheitsministerium verkündete 2003, dass mittlerweile 0,24
Prozent der HIV-positiven Bevölkerung Zugang zu antiretrovalen Medikamenten
habe.11 Mittlerweile würden mindestens 12 000
Personen seit mehr als einem Jahr an dem im Jahre 2002 gestarteten staatlichen
Programm teilnehmen.
Im Januar 2004 wurde allerdings gemeldet, dass seit September 2003 keine staatlich
unterstützten Medikamente mehr zur Verfügung stehen würden.12
Bereits im Juni 2003 hätten einige Zentren keine Medikamente mehr liefern können,
in den letzten drei Monaten seien allen Zentren - ausser dem Institute of Medical
Research in Lagos - die Medikamente ausgegangen oder nur noch Medikamente mit
abgelaufenem Verfallsdatum abgegeben worden.13
Zu diesem Stop des staatlichen Programmes kam es, weil die Regierung kein Geld
mehr hatte für die Finanzierung der Medikamente. Im Januar 2004 konnte die Regierung
aber wieder Medikamente bestellen und am 12. März 2004 verkündeten Sprecher
des Gesundheitswesens, dass die ersten dieser bestellten Medikamente in den
Zentren angekommen seien.14 Ärzte warnen davor,
dass jeder Unterbruch in einer AIDS-Behandlung zu Resistenz gegenüber den antiretrov[ir]alen
Medikamenten führen kann, was konkret bedeutet, dass der Virus mutiert und gegen
das bisherige Medikament unempfindlich wird.15
Das staatliche Programm Nigerias hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahre 2006
in allen Staaten Nigerias Zugang zu HIV/AIDS-Behandlungen zu ermöglichen. Nicht
nur die Regierung Nigerias, auch die UNO und andere Geldgeber (z. B. Global
Fund to Fight HIV/AIDS, Tuberculosis and Malaria) oder NGOs wie die Ärzte ohne
Grenzen widmen sich der HIV/AIDS-Problematik in Nigeria und sorgen für erste
Schritte in Richtung einer Verbesserung des schlechten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten.
Im März 2004 hat die nigerianische Regierung mit der ersten lokalen Produktion
[von] ARV-Medikamenten für Kinder begonnen.16
Wie aber aus obigen Ausführungen ersichtlich wird, ist der Zugang zu Medikamenten
bei weitem nicht flächendeckend und nach wie vor abhängig von den finanziellen
Voraussetzungen. So verweist eine in Nigeria arbeitende AIDS-Expertin darauf,
dass die 25 Gesundheitszentren sehr beschränkte Kapazitäten aufweisen und die
Alternative für HIV/AIDSPatientInnen in Privat-Krankenhäusern besteht, die
überteuert sind.17 Die Mehrheit der PatientInnen
geht deshalb zu AlternativmedizinerInnen, weiche Heilung versprechen, den verzweifelten
Patientinnen aber letztendlich nur Geld abnehmen. Bei der Rückführung eines
HIV/AIDS-Patienten nach Nigeria besteht die Gefahr, dass sich sein Zustand verschlechtert,
nicht nur weil er sich eine Behandlung nicht leisten kann, sondern auch weil
ihm droht, von Angehörigen und Freunden verlassen und stigmatisiert zu werden
wegen seiner Krankheit. (...)"
2 vgl. UK Home office, country report Nigeria,
Oktober 2003
3 vgl. Integrated Regional Information
Network (IRIN), Nigeria: AIDS treatment resumes as depleted drug stocks replaced,
12. März 2004
4 vgl. Journalists against Aids, Estimates
Updated Daily based on the 2001 National HIV/Syphilis Seroprevalence Survey
conducted by the Federal Ministry of Health and the Futures Group AIM Model,
Februar 2004.
5 vgl. Integrated Regional Information
Network (IRIN), Nigeria: World Bank $ 237 million for health, poverty reduction,
10. Juni 2002.
6 vgl. ACCORD, Länderbericht Nigeria 2002
7 vgl. Integrated Regional Information
Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
8 vgl. Integrated Regional Information
Network (IRIN), Nigeria: Antiretroviral scheme draws poor response. 6. Juni
2002
9 Auskunft von einem durch die SFH angefragten
AIDS-Experten zu Nigeria, 24. Februar 2004.
10 vgl. Human Rights Watch, Gender Inequality
fuels AIDS crisis, 1. Dezember 2003; (vgl. auch UNAIDS.org, the global
coalition on women and aids, 2004)
11vgl. Federal Ministry of Health 2003: http://www.nacanigeria.org/ARV.htm
12 vgl. BBC News, HIV/Aids drugs run out
in Nigeria, 17. Januar 2004.
13 vgl. Integrated Regional Information
Network (IRIN), Nigeria: Over 14 000 on subsidised AIDS drugs run out of
medication, 3. Februar 2004.
14 vgl. Integrated Regional Information
Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
15 vgl. The Boston Globe, HIV fight comes
up short in Nigeria. Drugs running out at public clinics, 12. Dezember
2003
16 vgl. Integrated Regional Information
Network (IRIN), [a. a. O.], 12. März 2004
17 Auskunft von einer durch die SFH angefragten
AIDS-Expertin in Nigeria, 8. März 2004
Dokumente von ecoi.net
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ai: Gefährdung von Tschetschenen bei Rückkehr
Amnesty international, Bericht vom 31.3.2003: "Gefährdung von tschetschenischen
Volkszugehörigen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation" (3 S.,
#21834)
Das Dokument im Wortlaut:
"Die Mehrheit der in Europa abgelehnten tschetschenischen Asylbewerber wird
nach Moskau abgeschoben. Berichten zufolge werden viele von ihnen unmittelbar
nach ihrer Rückkehr am Moskauer Flughafen ausführlich befragt. Manchen wird
dabei von den russischen Sicherheitskräften Geld oder andere Dinge abgenommen.
Tschetschenen sind nach ihrer Abschiebung insbesondere nach ihrer Wiedereinreise
in die Russische Föderation bzw. während ihres weiteren Aufenthalts nicht vor
Verfolgung sicher.
Durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen
Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen
der Sicherheitskräfte haben tschetschenische Volkszugehörige den Status einer
ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht
und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. Durch eine
restriktive und diskriminierende Anwendung des Registrierungssystems (propiska)
wird ihnen in der Russischen Föderation vielerorts der legale Aufenthalt versagt.
Durch eine polizeiliche Praxis, die oftmals Menschen allein aufgrund ihres äußeren
Erscheinungsbildes gezielt ins Visier nimmt, sind Tschetschenen staatlicher
Willkür in besonderem Maße ausgesetzt. Ihre Personalpapiere werden unverhältnismäßig
häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht
selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch
die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu
zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation
Informationen über Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen. Im Zuge
der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen tschetschenische
Volkszugehörige Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von
der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen
Polizeigewahrsam ist der in Frage stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet,
Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden.
amnesty international fordert vor diesem Hintergrund, von einer zwangsweisen
Rückführung tschetschenischer Flüchtlinge in die Russische Föderation abzusehen.
amnesty international hat wiederholt Berichte erhalten, denen zufolge tschetschenische
Flüchtlinge nach ihrer Abschiebung Opfer staatlicher Repressionen wurden. Unsere
Organisation ist bemüht, diesen Fällen nachzugehen, die jedoch zumeist sehr
schwer zu recherchieren sind. So ist es amnesty international in der Regel nicht
gelungen, die in den Berichten genannten Fälle zu dokumentieren. Auf eine Ausnahme
möchten wir mit dem nachfolgenden Fall hinweisen. Hier stand uns vor allem die
betreffende Person als Zeuge zur Verfügung. Da uns dessen Bericht stimmig erscheint
und zudem mit den allgemeinen Erkenntnissen amnesty internationals zum Vorgehen
der Polizei- und Sicherheitskräfte in Russland übereinstimmt, geht unsere Organisation
von der Richtigkeit des Berichtes aus.
Lom-Ali,1 russischer Staatsangehöriger tschetschenischer
Volkszugehörigkeit:
Lom-Ali kam im September 2000 erstmals nach Deutschland und stellte einen
Asylantrag, der abgelehnt wurde. Im April 2002 wurde Lom-Ali aus Deutschland
nach Moskau abgeschoben. amnesty international zeigte sich im Vorfeld besorgt
über die bevorstehende Abschiebung. Es konnte erreicht werden, dass das Bundesamt
eine weitere informatorische Anhörung von Lom-Ali durchführte. Die Abschiebung
konnte jedoch nicht verhindert werden.
In seinem Asylverfahren hatte Lom-Ali unter anderem vorgetragen, seine Brüder
hätten in Tschetschenien gegen die russische Armee gekämpft. Die Namen seiner
Brüder seien den russischen Sicherheitskräften bekannt. So habe man versucht,
ihn statt seiner Brüder zu verhaften. Ihm drohe willkürliche Inhaftierung und
Folter. Einer der Brüder erhielt im April 2002 in Deutschland Flüchtlingsstatus
nach § 51 (1) AuslG, während der Asylantrag von Lom-Ali als offensichtlich
unbegründet abgelehnt wurde. Nach Auffassung von amnesty international wies
das Bundesamtsverfahren gravierende Mängel auf.
Lom-Ali wurde in Moskau am internationalen Flughafen Scheremetjewo von russischen
Sicherheitskräften in Empfang genommen, festgehalten und unter anderem nach
seinen Brüdern befragt. Er wurde nach der Befragung wieder auf freien Fuß gesetzt,
jedoch unter massiven Drohungen und Einschüchterungen genötigt, sofort von Moskau
nach Inguschetien zu fliegen. In Inguschetien wurde Lom-Ali direkt am Flughafen
von Mitarbeitern des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB festgenommen. Er wurde
an einen unbekannten Ort verbracht, wo er etwa einen Tag lang festgehalten wurde.
Er wurde vom FSB verhört und dabei nach seinen Brüdern und einem Onkel befragt.
Währenddessen wurde er geschlagen.
Mit einem Sack über dem Kopf wurde Lom-Ali später an einen anderen unbekannten
Ort gebracht. Dort wurde er mehrere Tage unter unwürdigsten Bedingungen in einem
engen, unter Wasser stehenden Erdloch festgehalten. Auch in dieser Zeit wurde
er wiederholt verhört und nach seinen Verwandten befragt. Während der Verhöre
wurde Lom-Ali schwer gefoltert. Ihm wurden Decken über den Körper geworfen und
er wurde dann mit Gewehrkolben schwer geschlagen.
Nachdem seine Familie Bestechungsgeld gezahlt hatte, wurde Lom-Ali nach einigen
Tagen freigelassen. Seine Familie brachte ihn unmittelbar in ein Krankenhaus
in Nasran. Dort wurde er behandelt. Ein ärztliches Attest über die durch die
Folter erlittenen Verletzungen liegt vor.
Da Lom-Ali sich weiterhin bedroht fühlte, verließ er Russland erneut und versuchte,
wieder in Deutschland einzureisen. Ihm gelang dies erst nach mehreren Versuchen,
so dass er sich in der Zwischenzeit mehrere Monate in Polen aufhielt, wo er
letztlich im März 2003 einen Asylantrag stellte. Anfang Mai 2003 reiste er dann
in Deutschland ein und stellte dort einen Asylfolgeantrag. Wegen seiner Einreise
über einen sogenannten sicheren Drittstaat wurde dieser Antrag abgelehnt und
eine Abschiebung nach Polen angeordnet. Lom-Ali wurde im August 2003 nach Polen
überstellt. Zu diesem Zeitpunkt war sein Asylantrag in Polen bereits abgelehnt
worden und die Rechtsmittelfrist verstrichen. amnesty international versuchte
gemeinsam mit anderen Organisationen und dem UNHCR, eine zwangsweise Rückführung
von Lom-Ali in die Russische Föderation, nach Weißrussland oder in die Ukraine
zu verhindern. Aufgrund der schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die
aus Weißrussland und der Ukraine bekannt sind, konnte die Durchführung eines
fairen Asylverfahrens gemäß internationalen Standards in diesen Ländern nicht
erwartet werden. Er wurde jedoch im September 2003 nach Weißrussland abgeschoben.
Lom-Ali reiste von Weißrussland aus wieder in die Russische Föderation ein und
erreichte im Oktober 2003 seine Familie in Inguschetien. Dort hatte er zunächst
noch Kontakt zu Vertrauenspersonen von amnesty international. Das weitere Schicksal
des Tschetschenen ist amnesty international jedoch leider nicht bekannt."
1 Lom-Ali
ist nicht der richtige Name des Flüchtlings. Um eine weitere Gefährdung auszuschließen,
hat unsere Organisation den Namen des Flüchtlings anonymisiert. Der richtige
Name des Flüchtlings ist amnesty international bekannt.
Rechtsprechung:
VG Saarland: Zugang zu kostenloser medizinischer Behandlung haben
nur Personen, die in einem privilegierten Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen
oder in einer wirtschaftlich prosperierenden Region leben und registriert sind.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 150/02.A - (13 S., M4911)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von HIV/AIDS-Patienten: soziale
Stigmatisierung und hartes Vorgehen gegen Drogensüchtige begünstigen Ausbreitung
der Krankheit; Regierung verweigert Teilnahme an internationalen Programmen
zur Verteilung kostengünstiger Medikamente (engl.).
Bericht vom 28.4.2004: "Lessons Not Learned: Human Rights Abuses and HIV/AIDS
in the Russian Federation" (#21804)
Amnesty International: Inguschetien: Raschid Borissowitsch Osdojew, stellvertretender
Staatsanwalt, laut Augenzeugenberichten vom Geheimdienst FSB verschleppt, nachdem
er mehrfach rechtswidrige Aktionen des inguschetischen FSB zur Sprache gebracht
hatte.
Urgent action 140/04 vom 7.4.2004 (#21198)
International Helsinki Federation for Human Rights: Inguschetien: Auflösung
des Flüchtlingslagers "Sputnik" von massiven Einschüchterungen der tschetschenischen
Flüchtlinge begleitet (engl.).
Bericht vom 1.4.2004: "Authorities Severely Intimidate Remaining Chechen IDPs
in the Last two Tent Camps in Ingushetia" (#21016)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage;
u. a. Willkür gegen kaukasische und mittelasiatische Minderheiten, Mängel
bei Strafverfolgungspraxis; Folter und unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte.
Lagebericht vom 26.3.2004 (21 S., A0075 - siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Tschetschenien: Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage; u. a. zur Situation in Tschetschenien sowie zu praktischen Schwierigkeiten
für Tschetschenen, sich in anderen Landesteilen niederzulassen.
Lagebericht Tschetschenien vom 16.2.2004 (Stand 31.1.2004) (22 S., A0072 - siehe Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
UNHCR: Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo
ist neu zu prüfen
Bericht vom 30.3.2004: "UNHCR-Position zur Schutzbedürftigkeit von Personen
aus dem Kosovo im Lichte der jüngsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen"
(5 S., #21103)
"(...) Schwere Sicherheitsvorfälle führten Mitte März zu einer Eskalation der
ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo und brachten die Region an den
Rand eines bewaffneten Konflikts. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte,
die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum, der auch
Kirchen und Klöster zum Opfer fielen, und die Vertreibung von mehr als 4000
Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Diese Vorfälle
waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Auch
wenn die Lage zum jetzigen Zeitpunkt dank der raschen Entsendung von zusätzlichen
NATO-Streitkräften unter Kontrolle gebracht werden konnte, unterstreichen die
Plötzlichkeit und die Schwere der Vorkommnisse die Brisanz der Situation und
das ihr innewohnende Potential für weitere Eskalationen. Der plötzliche Gewaltausbruch
in einem solchen Ausmaße hat das Vertrauen der Minderheitengruppen erschüttert
und bedeutet einen großen Rückschritt für die sich langsam aber stetig vollziehenden
Fortschritte, die in den letzten fünf Jahren erzielt werden konnten. (...)
Die plötzliche Eskalation der Gewalt und die kalkulierte Auswahl der Ziele haben
bei den Angehörigen aller Minderheitengruppen ein Gefühl der Verunsicherung
und Isolation hervorgerufen. Die Möglichkeit, sich frei zu bewegen und der Zugang
zu grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Diensten, die auch vor dem Ausbruch
der Gewalt keinesfalls garantiert waren, haben sich wesentlich verschlechtert.
Humanitäre Organisationen haben begonnen, den Binnenvertriebenen in den Lagern
und Enklaven Unterstützung zukommen zu lassen. Der Grad der Zerstörung von privatem
Wohnraum und zentralen Einrichtungen des öffentlichen Lebens in Gegenden, in
denen hauptsächlich Angehörige von Minderheiten leben, hält viele Binnenvertriebene
davon ab, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Diese Faktoren werden auch auf
lange Sicht ernsthafte Hindernisse für die Möglichkeit einer Rückkehr darstellen.
Das Vertrauen der Minderheiten in die Polizei hat einen absoluten Tiefpunkt
erreicht. Anschuldigungen werden laut, dass sich die Polizeikräfte während der
Unruhen passiv und ineffektiv verhalten hätten und keine ausreichenden Ermittlungen
zur Identifizierung der Verantwortlichen erfolgt seien. UNMIK hat bei der Überprüfung
der Notfallbereitschaft der Institutionen und deren Einsatz während der Tumulte
zu langsam reagiert. Dies führt zu einem weiteren Vertrauensverlust seitens
der Angehörigen der Minderheiten und untergräbt die allgemeine Autorität der
UNMIK.
Die ethnisch motivierten Auseinandersetzungen bedeuten darüber hinaus einen
schweren Rückschlag für den auf dem Grundsatz 'Standards before Status' basierenden
Entwicklungsprozess, der auch Zielvorgaben für die Rückkehr und Reintegration
von Minderheitengruppen beinhaltet. Die örtlichen Behörden, einschließlich führender
kommunaler Politiker, haben es versäumt, unverzüglich und entschieden gegen
den Ausbruch von Gewalt Stellung zu beziehen, was zu einer weiteren Verminderung
des ohnehin geringen Vertrauens der Minderheitenangehörigen in die Verantwortlichen
führt. An einigen Orten wurden Politiker gar bezichtigt, selbst an dem Anzünden
und Plündern von Häusern und religiösen Stätten beteiligt gewesen zu sein. (...)
Die Vereinten Nationen und die OSZE haben gerade erst damit begonnen, die Konsequenzen
der jüngsten Ereignisse auszuwerten und die Bedeutung der Vorkommnisse für die
ethnischen Minderheiten im Kosovo zu erfassen. Genauere Stellungnahmen werden
vermutlich noch im April 2004 abgegeben werden. In der Zwischenzeit ist es von
herausragender Bedeutung, dass bereits anhängige und neu eingeleitete Asylverfahren
von Personen aus dem Kosovo im Lichte der erheblichen Verschlechterung der Sicherheitslage
und der Situation der Minderheiten im Kosovo entschieden werden. In diesem Zusammenhang
bittet UNHCR Entscheidungsträger, ihre Herkunftsländerinformationen so zu aktualisieren,
dass die Vorgänge des März 2004 mit einbezogen werden.
UNHCR ist weiterhin der Auffassung, dass Angehörigen aller Minderheiten, vor
allem der Volksgruppen der Serben, Roma, Ashkali und Ägypter, weiterhin Schutz
in den Asylländern gewährt werden soll. Außerdem hat sich die Lage der Bosniaken
und der Gorani nach den jüngsten Vorfällen verschlechtert. Daher spricht sich
UNHCR dafür aus, Gorani und Bosniaken nicht gegen ihren Willen in den Kosovo
zurückzuführen, solange die Situation nicht besser eingeschätzt werden kann.
Eine erzwungene Rückkehr könnte das höchst fragile ethnische Gleichgewicht aufs
Spiel setzen und die Gefahr neuer interethnischer Zusammenstöße erhöhen.
Bei der Beurteilung von Asylanträgen von Kosovo-Albanern sollte in die Überlegungen
miteinbezogen werden, dass es bestimmte Gruppen von Kosovo-Albanern gibt, die
bei einer Rückkehr zum derzeitigen Zeitpunkt besonders schweren Sicherheitsrisiken
ausgesetzt sein könnten, welche sich auch in einer Bedrohung ihrer körperlichen
Unversehrtheit äußern können. Dazu zählen Kosovo-Albaner, die aus Gebieten stammen,
in denen sie eine ethnische Minderheit darstellen, Kosovo-Albaner, die in bi-ethnischen
Ehen leben, sowie Personen gemischter ethnischer Herkunft und Kosovo-Albaner,
die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden.
Soweit Personen sich zu einer freiwilligen Rückkehr bereit erklärt haben, ist
es von großer Wichtigkeit, dass ihre Entscheidung in voller Kenntnis der jüngsten
Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitsbedingungen insbesondere für die
Angehörigen von Minderheiten getroffen wurde. Aus diesem Grund fordert UNHCR
alle Asylstaaten dazu auf, Personen, die freiwillig in den Kosovo zurückkehren
möchten, angemessen und objektiv zu informieren. Darüber hinaus sollte den Flüchtlingen,
die sich vor den Ereignissen des März zu einer freiwilligen Rückkehr entschlossen
hatten, die Möglichkeit gegeben werden, ihre Entscheidung zu überdenken."
Rechtsprechung:
VG Koblenz: Albanischen Volkszugehörigen aus Kosovo steht die kostenlose
Gesundheitsversorgung in Serbien und Montonegro regelmäßig faktisch nicht offen.
Urteil vom 25.2.2004 - 6 K 2715/03.KO - (8 S., M4867)
VG Gelsenkirchen: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen schwerer
posttraumatischer Belastungsstörung, da diese im Kosovo nicht behandelt werden
kann.
Beschluss vom 24.2.2004 - 7a L 224/04.A - (3 S., M4877)
VG Oldenburg: Eine besonders aufwändige Behandlung von Diabetes mellitus
im Kosovo nicht möglich; aus dem Kosovo stammende Personen können nicht auf
medizinische Behandlungsmöglichkeiten im übrigen Serbien und Montenegro verwiesen
werden.
Urteil vom 12.2.2004 - 12 A 2267/02 - (14 S., M4908)
VG Sigmaringen: § 53 Abs. 6 AuslG bei posttraumatischer Belastungsstörung
wegen Gefahr der Retraumatisierung; Erkrankung des Klägers ist im Kosovo nicht
behandelbar, weil er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, dort eine
Gesprächstherapie durchzuführen; generell keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit
für posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 7.1.2004 - A 7 K 11003/03 - (14 S., M4982)
VG Aachen: Albanische Gruppierungen im Kosovo üben keine staatsähnliche
Macht aus; alleinige Inhaberin der staatlichen Gewalt ist die internationale
Übergangsverwaltung.
Urteil vom 16.12.2003 - 9 K 1716./03.A - (9 S., M4771)
Länderberichte:
UNHCR: Kosovo: UNMIK hebt Aussetzung der Rückführungen von ethnischen
Albanern auf; Abschiebungen von Angehörigen von Minderheiten werden von der
UNMIK weiterhin nicht akzeptiert.
Bericht vom 26.4.2004: "Kosovo: Keine Rückführung von Minderheiten" (#21828)
ICG - International Crisis Group: Kosovo: Analyse der ethnisch motivierten
Gewalttaten vom März 2004; Mandat der UNMIK nicht geeignet, um die ökonomischen
und politischen Probleme zu lösen (engl.).
Bericht vom 22.4.2004: "Collapse in Kosovo" (#21574)
Sonstige Materialien:
Zentralstelle Rückführung Bayern: Umsetzung des Memorandum of Understanding.
Erlass vom 11.8.2003 - 200-ZR - (9 S., M4861)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Besorgnis um Schicksal von Hunderten Kindersoldaten
der LTTE, die nach den jüngsten Kämpfen freigelassen worden waren; viele von
ihnen könnten erneut rekrutiert werden (engl.).
Bericht vom 27.4.2004: "Sri Lanka: Former Tamil Tiger Child Soldiers Remain
at Risk" (#21658)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage,
u. a. keine Repressionen wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe; Menschenrechtsverletzungen wie etwa Folter
kommen im geringeren Umfang immer noch vor.
Lagebericht vom 30.3.2004 (Stand Februar 2004) (30 S., A0076 - siehe Hinweis)
Deutsche Botschaft Colombo: Kostenlose kardiologische Untersuchungen
eines Patienten mit Herzschrittmacher sind möglich; zur Verfügbarkeit von Medikamenten.
Stellungnahme vom 11.3.2004 an VG Dresden - A 5 K 30032/01 - (5 S., A0079
- siehe Hinweis)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Darfur: Janjawid-Milizen werden für systematische
Vergewaltigungen verantwortlich gemacht (engl.).
Bericht vom 15.4.2004: "Systematic rape of women and girls" (#21363)
Amnesty international: Darfur: Janjawid-Milizen, die für hunderte Morde
an Zivilisten verantwortlich gemacht werden, können ungehindert agieren; Festnahmen
oder Anklagen gegen Angehörige der Milizen sind nicht bekannt geworden (engl.).
Bericht vom 7.4.2004: "Deliberate and indiscriminate attacks against civilians
in Darfur" (#21162)
OHCHR - Office for the High Commissioner for Human Rights: Augenzeugenberichte
über massive Menschenrechtsverletzungen in Darfur; Bericht über eine Delegationsreise
in Flüchtlingslager im Tschad (engl.).
Bericht vom April 2004: "Report of OHCHR mission to Chad" (13 S., M4965)
Amnesty international: Khartum: Verhaftung von bis zu 25 Personen, unter
ihnen Hassan al-Turabi und weitere führende Mitglieder des islamistischen Popular
Congress, wegen des Vorwurfs der Planung eines Putschversuchs.
Urgent action 133/04 vom 31.3.2004 (#21010)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine Gruppenverfolgung von Kurden oder Yeziden; Einreiseverweigerung
für staatenlose Kurden durch Syrien knüpft nicht an Volkszugehörigkeit an.
Urteil vom 17.12.2003 - 1 K 666/02.A - (8 S., M4957)
Länderberichte:
Amnesty international: Der Rechtsanwalt Aktam Nu'Aysa u. a.
wegen "Ablehnung der Ziele der Revolution" angeklagt; Anklage steht vermutlich
in Zusammenhang mit seinem Engagement als Leiter des Komitees für die Verteidigung
der demokratischen Freiheiten und Menschenrechte.
Urgent action 142/04-1 vom 23.4.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 14.4.2004
(#21673)
Amnesty international: Seit dem Ausbruch der Unruhen in Kamischli am
12.3.2004 wurden mindestens 40 syrische Kurden, auch Kinder, von Sicherheitskräften
getötet; Hunderte befinden sich landesweit noch in Haft.
Urgent action 110/04-1 vom 2.4.2004 mit weiteren Informationen zur ua vom 12.3.2004
(#21100)
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage.
Lagebericht vom 1.4.2004 (Stand März 2004) (25 S., A0077 - siehe Hinweis)
Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie (Siamend Hajo und Eva
Savelsberg): Verlauf der Unruhen in Kamischli am 12.3.2004 und in anderen
Landesteilen in den Tagen danach; Verhaftungen dauern an, zahlreiche Berichte
über Folterungen; Überwachung einer Demonstration von Kurden in Berlin am 15.3.2004
durch syrischen Geheimdienst.
Stellungnahme vom 28.3.2004 an VG Magdeburg - 9 A 225/03 MD - (14 S., #21832)
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Internetbenutzer aus Zarzis zu Haftstrafen
zwischen 25 Monaten und 26 Jahren verurteilt; Anklage wegen Werbung für terroristische
Straftaten beruhte beinahe ausschließlich auf einigen Dateien, die sie aus dem
Internet heruntergeladen hatten (engl.).
Bericht vom 14.4.2004: "Eight young Internet users convicted of terrorism on
no evidence" (#21448)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Nach einem Freispruch durch das Staatssicherheitsgericht
besteht hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung in Zusammenhang mit
dem ursprünglichen Anklagepunkt.
Urteil vom 14.10.2003 - 15 A 459/98.A - (87 S., M4942)
VG Sigmaringen: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurdin wegen mehrfachen
Vergewaltigungen und Folterungen durch türkische Sicherheitskräfte; keine Unterbrechung
des Zusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht, wenn sich eine kurdische Frau
erst Jahre nach der Verfolgung zusammen mit ihrem Ehemann zur Flucht entschließt.
Urteil vom 5.1.2004 - A 6 K 11122/03 - (5 S., M4980)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Unzureichende Umsetzung der Gesetzesreformen;
seit Verabschiedung des neuen Gesetzes über öffentliche Versammlungen im Juni
2003 Auflösung von 105 friedlichen Versammlungen und Verhaftung von über 1800
Teilnehmern (engl.).
Bericht vom 28.4.2004: "Turkey: Curbs on Assembly Undermine EU Bid" (#21659)
Amnesty international: Staatssicherheitsgericht bestätigt die Verurteilung
der ehemaligen DEP-Abgeordneten, unter ihnen Leyla Zana, zu 15 Jahren Haft;
erste Verurteilung von 1994 war im Jahr 2001 vom EGMR als unfair bewertet worden
(engl.).
Bericht vom 21.4.2004: "Injustice continues despite welcome reforms" (#21534)
Amnesty international: Gefahr der Folter für Angehörige der MLKP (Marxistisch-Leninistische
Kommunistische Partei) weiterhin sehr hoch; diplomatische Zusicherung der Türkei
kann Foltergefahr nicht ausschließen.
Stellungnahme vom 9.2.2004 an Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (#21253)
Deutsche Botschaft Ankara: Unterschiedliche Akzeptanz des modernen Familienrechts;
keine Ächtung geschiedener Frauen in den Großstädten, dagegen Bewahrung traditioneller
Vorstellungen auf dem Land, insbesondere in östlichen Landesteilen; Aufbau einer
wirtschaftlichen Existenz "nicht einfach", aber deutlich bessere Möglichkeiten
in Tourismusgebieten.
Stellungnahme vom 11.12.2003 an Regierungspräsidium Darmstadt (4 S., A0081
- siehe Hinweis)
Innenministerium der Republik Türkei: Regelung der zwangsweisen Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit von Bürgern, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet
haben, wird in naher Zukunft abgeschafft.
Schreiben an BMI vom 4. November 2003, Anlage zu Rundschreiben des Innenministeriums
NRW vom 8.12.2003 (4 S., M4871).
Dokumente von ecoi.net
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation zur systematischen Folter und Verweigerung
von Gerichtsverfahren gegen Mitglieder unabhängiger muslimischer Gruppen, darunter
Hizb ut-Tahrir; über 7000 Verhaftungen im Rahmen einer Kampagne gegen den unabhängigen
Islam, die seit Ende 2001 andauert (engl.).
Bericht vom 30.3.2004: "Creating Enemies of the State: Religious Persecution
in Uzbekistan" (#20860)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Göttingen: Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung nur bei
herausgehobener Tätigkeit.
Urteil vom 30.3.2004 - 2 A 2012/02 - (6 S., M4889)
Länderbericht:
Amnesty international: Zentrales Hochland: Gewaltsame Niederschlagung
von Protesten der Montagnard-Minderheit in drei Provinzen der Region am 10.4.
und 11.4.2004; unbekannte Zahl von Toten und Verhafteten (engl.).
Bericht vom 28.4.2004: "Renewed concern for the Montagnard minority" (#21781)
Rechtsprechung:
VG Bremen: § 51 Abs. 1 AuslG für Aktivisten der "Jungen
Front"; ohne konkrete Hinweise auf Gefährdung von Familienangehörigen kann nicht
von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Sippenhaft ausgegangen werden.
Urteil vom 9.9.2003 - 6 K 745/02.A - (13 S., M4698)
Länderbericht:
Amnesty international: Dokumentation des Vorgehens der Behörden gegen
Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und unabhängige Medien in den vergangenen
Monaten (engl.).
Bericht vom 29.3.2004: "Stifling the promotion of human rights" (#20834)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.