BVerwG: Zum religiösen Existenzminimum
Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9.03 (15 S., M4887)
"(...) 3. Nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar sind dagegen die
weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass für den Kläger als Apostaten
bei einer Rückkehr in den Iran das religiöse Existenzminimum gewährleistet sein
wird.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend
die Frage eines Eingriffs in das religiöse Existenzminimum des Klägers von der
zuvor erörterten Frage einer etwaigen Verfolgungsgefahr wegen der Konversion
und der Betätigung des christlichen Glaubens durch den Kläger in Deutschland
unterschieden und gesondert beantwortet. Denn eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen oder dem Staat
zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen,
sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit
ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen
(BVerfGE 76, 143 <158> unter Hinweis auf BVerfGE 54, 341 <357>).
Bezogen auf die Religionsfreiheit ist dies - wie das Berufungsgericht weiter
zu Recht ausgeführt hat - nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit,
gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1
und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen
vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen,
den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem
Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen
als sittliche Person benötigt (BVerfGE 76, 143 <158 f.>, ferner Kammerbeschluss
vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210 m. w. N.;
BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38,
40>). Nur dann befindet er sich in seinem Heimatland in einer ausweglosen
Lage, um derentwillen ihm das Asylrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser -
auch als 'forum internum' bezeichnete (vgl. etwa Urteil vom 25. Januar
1995 - BVerwG 9 C 279.94 - Buchholz 402.25 §1 AsylVfG Nr. 176 = NVwZ 1996,82)
- unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen
umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits
der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort,
wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. neben den vorstehend
genannten Entscheidungen auch Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95
- Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Politische Verfolgung durch
staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist
demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter
Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung
oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden,
ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter
sich zu bekennen. Ein Eingriff in diesen Kern der Religionsfreiheit wäre allenfalls
dann asylrechtlich unbeachtlich, wenn etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses
oder der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre
anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht
vereinbar wäre (z. B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende
Verbote oder sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich
die Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib,
Leben oder persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der
Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen
Existenzminimum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte
Religion gründet - wie dies im Iran der Fall ist -, sind Maßnahmen, die er zur
näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion
sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit
so lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde gebotene
religiöse Existenzminimum belassen (BVerfGE 76, 143 <159 f.>).
Eingriffe in den menschenrechtlich geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit
führen allerdings nur dann zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Einzelfall,
wenn der jeweilige Glaubensangehörige von ihnen auch selbst betroffen ist. Wird
etwa die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe als solche unter Strafe gestellt,
ergibt sich eine Betroffenheit schon aus der bloßen Mitgliedschaft in dieser
Gruppe. Werden hingegen lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder
Bekenntnisse untersagt, so ist nicht ohne weiteres auch jedes einzelne Mitglied
der Gruppe schutzbedürftig. Das ist vielmehr nur bei denjenigen Mitgliedern
der Fall, die durch das Verbot auch selbst in ihrer religiös-personalen Identität
betroffen sind. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie der einzelne Glaubensangehörige
seinen Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach
durchaus für praktizierende oder eher am Rande stehende Gläubige Unterschiede
ergeben (BVerfGE 76, 143 <160>).
Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für das verfassungsrechtlich
gewährleistete Asylrecht nach Art. 16 a GG wie für den gemäß § 3
AsylVfG mit der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention
(GFK) verbundenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl.
Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500). Dies ergibt sich schon daraus, dass
beide Schutzformen letztlich auf der von der Achtung der Unverletzlichkeit der
Menschenwürde bestimmten Grundüberzeugung beruhen und wird nicht zuletzt durch
die Herleitung des asylrechtlichen Schutzumfangs bei Beschränkungen der Religionsfreiheit
in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (Art.
1 A GFK) bestätigt (vgl. BVerfGE 76, 143 <157>). Das vom Amt des Hohen
Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge - UNHCR - herausgegebene 'Handbuch
über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft' geht
ebenfalls davon aus, dass nach der Genfer Flüchtlingskonvention neben der Bedrohung
von Leben oder Freiheit aus den dort genannten Gründen (Art. 33 GFK) auch
'andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte' eine Verfolgung darstellen
(Nr. 51 des Handbuchs). Ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen die Religionsfreiheit
kann aber nach der Auffassung des Senats grundsätzlich erst bei einer Verletzung
des religiösen Existenzminimums angenommen werden. Die Ausführungen unter Nr. 72
des genannten Handbuchs, die als Beispiel für eine Form der Verfolgung 'aus
Gründen der Religionszugehörigkeit' u. a. das Verbot anführen, die Riten
der Religion öffentlich auszuüben, geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
Sie befassen sich mit der Frage, wann bei vorausgesetzter Verfolgung, d. h.
bei Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit oder vergleichbar schweren Menschenrechtsverletzungen,
diese an die Religionszugehörigkeit anknüpft und deshalb als Verfolgung wegen
der Religion anzusehen ist. Sie sagen dagegen nichts darüber aus, ob allein
das Verbot einer öffentlichen Religionsausübung - ohne schon erfolgte oder unmittelbar
drohende Eingriffe der genannten Art - bereits als Verfolgung zu qualifizieren
ist (Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz a. a. O.
S. 401 f.)
b) Den sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebenden Anforderungen an die
Feststellung einer Verfolgungsgefahr wegen Verletzung des religiösen Existenzminimums
im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Iran wird das Berufungsurteil nicht
in vollem Umfang gerecht.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger
bei einer Rückkehr eine Verleugnung oder Preisgabe seiner neuen Glaubensüberzeugung
nicht abverlangt wird. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil muss er seinen
neuen Glauben nicht geheim halten und damit auch nicht verleugnen, um staatlichen
Repressalien zu entgehen (UA S. 23). Diese Feststellungen finden in den
in Bezug genommenen Ausführungen dazu, dass dem Kläger auch bei Kenntnis der
iranischen Behörden von seinem Übertritt zum christlichen Glauben allein deshalb
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Sanktionen drohen,
eine hinreichende Tatsachengrundlage und sind für das Revisionsverfahren mangels
durchgreifender Verfahrensrügen zugrunde zu legen (§137 Abs. 2 VwGO).
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass die Möglichkeit
des Besuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste der im Iran existierenden
christlichen Gemeinden für den Kläger nicht zum asylrechtlich geschützten religiösen
Existenzminimum gehört, sondern er diese Beschränkung der Religionsausübung
hinnehmen muss, solange ihm die Teilnahme an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten
abseits der Öffentlichkeit möglich und zumutbar ist. Dabei kann offen bleiben,
ob - was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - für den in einer
Gemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getauften Kläger der
Besuch von Gottesdiensten anderer christlicher Kirchen im Iran nach dem Selbstverständnis
seiner Kirche überhaupt zum unverzichtbaren Bestandteil seiner Religionsausübung
gerechnet werden kann. Denn unabhängig davon zählt der Besuch 'öffentlicher
oder offizieller' Gottesdienste der christlichen Minderheiten im Iran für konvertierte
Muslime grundsätzlich nicht mehr zu dem oben umschriebenen Bereich des 'forum
internum'. Dieses umfasst neben der Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich
das gemeinsame Gebet und den Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit,
da wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber die
erkennbar auch in die Öffentlichkeit hineinwirkende, öffentlich stattfindende
Teilnahme an Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran. Ein Eingriff in
das religiöse Existenzminimum käme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn
die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen
rechnen müssten, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdiensten mit
Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden.
Mit Bundesrecht nicht vereinbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts
dazu, dass eine derartige Ausübung der Religion für Apostaten im Iran auch tatsächlich
ohne asylerhebliche Gefährdung möglich und damit zumutbar ist. Sie beruhen auf
einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügen deshalb nicht den Anforderungen
an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO. Darin liegt eine Verletzung sachlichen Rechts (vgl. Urteil vom 5. Juli
1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 < 208 f.>). Das Berufungsgericht
stützt seine diesbezüglichen Feststellungen allein darauf, der dargestellten
Auskunftslage seien 'keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der gleichsam
private Umgang mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, im Iran
in asylerheblicher Weise sanktioniert' sei (UA S. 25). Das reicht nicht
aus, zumal sich die verwerteten Auskünfte mit Fragen der Religionsausübung von
Christen außerhalb der vom iranischen Staat zugelassenen Gemeinden der christlichen
Minderheiten nicht befassen. Danach fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu,
dass der Kläger im Iran seinen neuen christlichen Glauben in einer das religiöse
Existenzminimum wahrenden Weise auch tatsächlich leben kann, ohne in eine ausweglose
Lage zu geraten. Da die Berufungsentscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig erweist (§ 144 Abs. 3 VwGO), ist der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner weiteren Ermittlungen
zu der Überzeugung gelangen, dass Apostaten im Iran jedenfalls eine Teilnahme
an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit möglich und
zumutbar ist, stünde dem Kläger weder asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4
AuslG zu (zum entsprechenden Schutzumfang des zum menschenrechtlichen Mindeststandard
gehörenden Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK vgl. Urteil vom
24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 <229 f.>).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass für Apostaten eine
Teilnahme an derartigen Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit im Iran nicht
oder jedenfalls nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit
möglich ist, müsste es weiter prüfen, ob der Kläger durch diese Beschränkung
der Religionsausübung auch persönlich betroffen ist.
Dazu müsste das Berufungsgericht zum einen Feststellungen darüber treffen, ob
diese Form der Glaubensausübung im Bereich des 'forum internum', nämlich die
Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen
Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen
Kirche, der der Kläger aufgrund seiner Taufe angehört, unter den besonderen
Bedingungen der Diaspora in einem Land mit fundamentalistischer Staatsreligion
wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens
gehört. Dies kann das Gericht nicht ohne weiteres selbst beurteilen. Da es sich
dabei nicht um allgemeinkundige Tatsachen handelt, muss das Gericht sich vielmehr
entweder durch entsprechende Auskünfte oder Gutachten die erforderliche Kenntnis
verschaffen oder zumindest nachvollziehbar darlegen, dass und warum es über
ausreichende eigene Sachkunde verfügt. Auch insoweit enthält das Berufungsurteil
keine ausreichenden Feststellungen (vgl. UA S. 25). Um Missverständnisse
zu vermeiden, weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass staatliche
Beschränkungen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser
Betätigung, wie etwa der Missionierung oder des Tragens religiöser Symbole in
der Öffentlichkeit, unabhängig davon, ob sie nach dem Selbstverständnis der
Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören,
allein noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen (vgl. Urteil
vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <40>).
Zum anderen müsste das Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu treffen,
ob der Kläger durch eine Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen auch
selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist. Da das religiöse
Existenzminimum - sofern nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft
als solche unter Strafe gestellt wird - für jeden Gläubigen je nach dem Grad
seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen ist,
käme es darauf an, ob die vom Berufungsgericht bisher wohl dem religiösen Existenzminimum
zugerechneten Gottesdienstbesuche abseits der Öffentlichkeit gerade für den
Kläger selbst unverzichtbar sind. Hierfür kann neben den eigenen Angaben des
Klägers über die von ihm bei einer Rückkehr beabsichtigte Ausübung seines Glaubens
und der stets zu prüfenden Ernsthaftigkeit des während eines Asylverfahrens
im Ausland vollzogenen Glaubenswechsels u. a. auch seine bisherige religiöse
Betätigung und der Grad der Verbundenheit mit einer Kirchengemeinde oder anderen
Gläubigen in Deutschland ein Indiz sein. Ließe sich etwa ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch
schon unter den Bedingungen der umfassend gewährten Religionsfreiheit in Deutschland
nicht feststellen, so spräche viel dafür, dass diese Form des religiösen Bekenntnisses
für den Betreffenden nicht unverzichtbar ist. Insofern könnte es gegebenenfalls
auch erforderlich sein, die bisherige Praktizierung des christlichen Glaubens
durch den Kläger - etwa auch während seines ausweislich der Akten räumlich auf
den Landkreis Freiberg/Sachsen beschränkten Aufenthalts bis zum Jahre 2000 -
und gegebenenfalls auch die vom Beklagten in Zweifel gezogene Ernsthaftigkeit
des Glaubenswechsels noch näher aufzuklären. Auch zu dem vom Kläger im Revisionsverfahren
erstmals geltend gemachten Fehlen einer 'kirchlichen oder priesterlichen Betreuung',
die von der Frage der Gottesdienstbesuche zu unterscheiden ist, wird das Berufungsgericht
gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben, u. a. dazu, ob eine
solche Betreuung im Iran tatsächlich durch staatliche oder dem Staat zurechenbare
Eingriffe unmöglich gemacht wird und ob sie gegebenenfalls für den Kläger zum
religiösen Existenzminimum gehört.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Oberverwaltungsgerichte gehalten
sind, sich mit der Würdigung der Auskunftslage durch andere Oberverwaltungsgerichte
auseinander zu setzen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1
C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <8 f.> m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg ist in seinem Urteil vom 27. März 2001 - 5 L 463/00 - bei im wesentlichen
vergleichbarer Auskunftslage abweichend von den Ausführungen des Berufungsgerichts
(UA S. 24 f.) zu dem Schluss gekommen, dass die Teilnahme an den Gottesdiensten
der christlichen Kirchen im Iran Apostaten trotz des Verbots nicht schlechthin
unmöglich sei und über Kontrollen zur Einhaltung des Verbots oder drohende Konsequenzen
bei einem Verstoß gegen das Verbot nicht berichtet werde. Hierzu müsste das
Berufungsgericht gegebenenfalls Stellung beziehen. Dies gilt insbesondere für
die im Berufungsurteil angenommenen, nicht weiter spezifizierten 'erheblichen
Risiken' im Falle der Teilnahme an offiziellen Gottesdiensten. Wenn nämlich
schon solche Gottesdienste mit Öffentlichkeitsbezug ohne asylrechtliche Gefährdung
besucht werden könnten, wäre insoweit eine Verletzung des religiösen Existenzminimums
auszuschließen. (...)"
VGH Hessen: Zu § 53 Abs. 6 AuslG und zur Berufungszulassung
wegen Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Beschluss vom 24.2.2004 - 8 UZ 3320/03.A - (6 S., M4852)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Hessen lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung des BAFl gegen
ein Urteil ab, mit dem für afghanische Staatsangehörige Abschiebungshindernisse
gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bejaht wurden. Das VG Wiesbaden
hatte ausdrücklich konkrete Abschiebungshindernisse angenommen und nicht auf
die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen
Gefahren zurückgegriffen (vgl. ähnliche Entscheidung des WG Wiesbaden in Läendermaterialien,
Afghanistan). Trotzdem versuchte das Bundesamt die Berufungszulassung mit einer
Rechtsfrage zu erwirken, die sich nur auf die verfassungskonforme Auslegung
der Norm beziehen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr zunächst
aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die aktuelle ausländerrechtliche Erlasslage einen
vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung enthält wie ein Status nach § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG, nicht dargelegt.
Das angefochtene, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan verpflichtende
Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausdrücklich darauf gestützt, dass 'Auslandsafghanen
und Rückkehrer - über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner
und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus - typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen,
Willkür, Plünderungen und Gelderpressungen' sind und dass deshalb 'für die Kläger
nach einer - theoretisch zu unterstellenden - Abschiebung nach Afghanistan eine
erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53
Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit besteht', und dass 'eine solche Gefahr
enger und konkreter zu definieren ist, als die allgemeinen Gefahren, denen die
in Afghanistan lebende Bevölkerung - oder Gruppen davon - ausgesetzt sind'.
Damit hat das Verwaltungsgericht nach Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz in unmittelbarer
Anwendung dieser Vorschrift gewährt. Es handelt sich also nicht um eine verfassungskonforme
Anwendung zur Ausfüllung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, die sich wegen
einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan ergäbe, wenn in einem
solchen Fall genereller Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2
i. V. m. § 54 AuslG nicht bestünde. Nur bei einer solchen verfassungskonformen,
lückenfüllenden Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist die
gesetzliche Sperrwirkung des Regelungsvorbehaltes in Satz 2 dieser Vorschrift
zu beachten, denn nur für solche allgemeinen Gefahren hat der parlamentarische
Bundesgesetzgeber einen Verantwortungs- und Entscheidungsvorrang der jeweiligen
obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums postuliert, der nach dem Grundsatz
der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vom Bundesamt und von
den Gerichten bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse
- insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse nach
§ 54 AuslG bei extremen Gefahrenlagen in einzelnen Abschiebezielstaaten
- zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01
- NVwZ 2001 S. 1420 ff. [=
ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] = juris und - 1 C 5/01 - DVBl. 2001 S. 1772
ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2001,
S. 59] = juris). Dass bei der hier erfolgten unmittelbaren Anwendung
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6
Satz 2 AuslG nicht zur Anwendung kommt und die Überlegungen zur Schutzwirkung
der aktuellen ausländerrechtlichen Erlasslage in Hessen eigentlich nicht entscheidungserheblich
sind, ist in dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil auch ausdrücklich
ausgeführt.
Die Beklagte hat für die von ihr weiterhin aufgeworfene Tatsachenfrage, ob jedenfalls
im Raum Kabul eine extreme Gefahrenlage, die ausnahmsweise eine Individualentscheidung
i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG zuließe, nicht (mehr) besteht,
die Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt.
(...)
Soweit die Beklagte eine derartige individuelle Gefahr für Auslandsafghanen
und Rückkehrer jedenfalls im Raum Kabul bezweifelt, hat sie die Klärungsbedürftigkeit
dieser Frage durch die bloße Berufung auf die von ihr zitierte einhellige obergerichtliche
Rechtsprechung nicht hinreichend begründet.
Das Verwaltungsgericht hat sich für die von ihm angenommene konkrete, individuelle
und landesweite Gefahr für Auslandsafghanen und Rückkehrer ausdrücklich auf
den 'entscheidungserheblichen neuen' Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Land
Afghanistan vom 6. August 2003 und den ad-hoc-Bericht vom 5. Mai 2003
berufen und hat sich mit seiner Rechtsprechung - wiederum ausdrücklich - in
Gegensatz zu der - nunmehr von der Beklagten zitierten - obergerichtlichen Rechtsprechung
gestellt, die vor dem genannten Lagebericht ergangen ist. (...) Wenn sich ein
Verwaltungsgericht zur Feststellung und Bewertung von Tatsachenfragen ausdrücklich
auf eine Erkenntnisquelle beruft, muss sich die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit
dieser Tatsachenfrage mit dieser Erkenntnisquelle auseinandersetzen und etwa
Anhaltspunkte für eine andere entgegenstehende Tatsacheneinschätzung aufzeigen.
Das kann durch eine eigenständige Bewertung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde
gelegten Erkenntnismittel geschehen, aber auch durch eine Berufung auf weitere,
neue oder von dem Verwaltungsgericht berücksichtigte Erkenntnisquellen. Eine
Heranziehung entgegenstehender behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen
kann danach dem Darlegungserfordernis nur genügen, wenn in diesen die vom Verwaltungsgericht
herangezogenen oder neuere Erkenntnisquellen verwertet worden sind (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 7. Februar 2003 a. a. O. [12 UZ 710/03.A - juris]).
Der bloße Hinweis der Beklagten auf die entgegenstehende einhellige obergerichtliche
Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht, weil diese Rechtsprechung
- wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat - vor dem von ihm als entscheidungserheblich
herangezogenen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergangen ist, sich mit
diesem also weder auseinandergesetzt noch neuere Erkenntnisse verwertet hat.
(...)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a.M.
VG Leipzig: Zur Unverzüglichkeit eines Antrags auf Familienasyl
Urteil vom 7.1.2004 - A 6 K 30241/01 - 9 S., M4732
"(...) Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat der
Beigeladene einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Die Eltern des Beigeladenen
sind unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden.
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Jahresfrist des § 26 Abs. 2
Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten
geborene Kinder gilt (bejahend VGH Baden-Würtemberg, Urt. v. 5.4.2001, A 12
S 368/99, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.6.2001, 8 A 2209/00.A, verneinend
OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.12.2000, 9 A 5606/00.A; Marx, Asylverfahrensgesetz,
§ 26, Rn. 39). Der Asylantrag des Beigeladenen wurde jedenfalls unverzüglich
gestellt.
Das Kind eines Asylberechtigten, [das] in Deutschland während dessen Asylverfahrens,
also nach Antragstellung, aber vor Anerkennung, geboren wird, hat gem. § 26
Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nur
dann Anspruch auf Familienasyl, wenn sein Asylantrag unverzüglich nach der Geburt
gestellt worden ist (vgl. zu § 26 AsylVfG a. F. BVerwG, Urt. v. 13.5.1997,
BVerwGE 104, 362). An dieser Auslegung des § 26 AsylVfG gilt es auch nach
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher
Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2584) festzuhalten, obwohl
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG n. F. nunmehr für die Gewährung
von Familienasyl - auch bei Kindern - voraussetzt, dass die Anerkennung des
Stammberechtigten unanfechtbar ist (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - BVerwGE 107,
231).
Unverzüglich bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Legaldefinition
des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - 'ohne schuldhaftes
Zögern'. Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung.
Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft
wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im
konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet
sein, Rechtsrat einzuholen. Jedenfalls nach Einführung des Unanfechtbarkeitserfordernisses
im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist ein Antrag nicht regelmäßig
nach Ablauf von 14 Tagen als schuldhaft verspätet anzusehen (so BVerwG,
Urt. v. 13.5.1997, a. a. O.), sofern der Asylsuchende nicht auf eine
entsprechende - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte - Antragsfrist hingewiesen
worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Jahresfrist des § 26
Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des
Asylberechtigten geborene Kinder gilt, ist es jedenfalls auch für einen gewissenhaften
Asylsuchenden nach der Änderung des § 26 AsylVfG durch das Gesetz vom 29.10.1997
nicht ohne Weiteres erkennbar, dass er binnen 14 Tagen für sein Kind einen
Antrag auf Gewährung von Familienasyl stellen muss, obwohl dieser Antrag überhaupt
erst nach unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten Erfolg haben kann.
Eine sehr kurz bemessene, weitgehend starre Antragsfrist würde deshalb auch
den mit der Regelung des Familienasyls verfolgten unterschiedlichen gesetzgeberischen
Intentionen nur eingeschränkt gerecht werden. Eine möglichst rasche Antragstellung
soll der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienen, um zumindest in
einem Teil der Verfahren über die Asylanträge aller Familienmitglieder einheitlich
entscheiden zu können. Durch das Erfordernis der Antragstellung unverzüglich
nach der Geburt soll verhindert werden, dass eine Verzögerung durch Stellung
des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle
der Erfolgslosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert (BVerwG, a. a. O.).
Bejaht das Bundesamt jedoch die politische Verfolgung eines oder beider Elternteile,
kann es nunmehr nicht mehr einheitlich - positiv - über die Asylanträge aller
Familienmitglieder entscheiden, sondern wird in der Regel die Verfahren der
Angehörigen abtrennen und bis zur Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten
'ruhen' lassen. Andernfalls wären Asylanträge von Angehörigen vor unanfechtbarer
Asylanerkennung des Stammberechtigten abzulehnen oder entsprechende Klagen abzuweisen,
was wiederum zu überflüssigen Gerichts- und Folgeantragsverfahren führen würde.
Darüber hinaus würden erhöhte Anforderungen an das Kriterium der Unverzüglichkeit
im Ergebnis die angestrebte Ordnungsfunktion dieser Frist verfehlen. Wird nämlich
eine vierzehntägige Antragsfrist aus Unkenntnis versäumt, besteht - vor allem
für anwaltlich beratene Asylbewerber - keine Motivation (mehr), zügig für das
neugeborene Kind einen Asylantrag zu stellen. Denn nach Ablauf der Antragsfrist
des § 26 AsylVfG ist zwar ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl ausgeschlossen,
nicht aber ein Anspruch auf Asylgewährung aus sonstigen Gründen, die auch zu
einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es besteht dann die
nach dem Gesetzeszweck zu vermeidende Gefahr, dass Asylanträge für neugeborene
Kinder gezielt sukzessiv gestellt werden, um das Verfahren zu verzögern. Grund
hierfür ist der in der gesetzlichen Regelung des § 26 AsylVfG angelegte
'Widerspruch', dass einerseits diejenigen gezwungen werden sollen, frühzeitig
einen Asylantrag für das neugeborene Kind zu stellen, die keinen Anspruch auf
Asyl haben, andererseits aber die an eine nicht fristgerechte Antragstellung
geknüpfte Sanktion (Ausschluss des Familienasyls) ausschließlich diejenigen
trifft, denen an sich ein Anspruch auf Familienasyl zustünde (OVG Nordrhein-Westfalen,
Urt. v. 26.6.2001, a. a. O.).
Eine am Einzelfall orientierte Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im
Sinne des § 26 AsylVfG entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem Sinn
und Zweck des Familienasyls. Denn neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung
hat der Gesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen
durch Gleichstellung mit dem Stammberechtigten zur Gewährung eines einheitlichen
Status für die gesamte (Kern-)Familie beabsichtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,
a. a. O.). (...)"
Rechtsprechung:
BVerwG: "War die Rüge der unterlassenen Einholung einer amtlichen
Auskunft im Berufungszulassungsverfahren erfolgreich, so reicht die Bezugnahme
auf den Zulassungsantrag aus, um die Berufung zu begründen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 - (6 S., M4944)
VGH Hessen: Kein Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das
Gericht lediglich eine Liste von Erkenntnismitteln ohne konkrete Auswahl in
das Verfahren einführt.
Beschluss vom 1.3.2004 - 6 UZ 2532/02.A - (6 S., M4853)
OVG Sachsen-Anhalt: Zielstaatsbezeichnung in Abschiebungsandrohung durch
das BAFl wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Abschiebung auf absehbare
Zeit unmöglich ist.
Urteil vom 2.12.2003 - 3 L 292/01 - (9 S., M4974)
VG Sigmaringen: Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG
beginnt nicht bereits bei der Feststellung von Verdachtsmomenten für eine posttraumatische
Belastungsstörung, sondern erst bei ihrer fachärztlichen Diagnose (vgl. zur
selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 7.1.2004 - A 7 K 11003/03 - (14 S., M4982)
OVG NRW: Foto mit Kopftuch für iranische Pässe
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)
"(...) Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als Christin
nicht zugemutet werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers
Lichtbilder vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen,
die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht.
Darin ist ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die
Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte Verpflichtung
zur Vorlage eines Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier Passfotos
für die Beschaffung eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den Beteiligten
unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr Haar
verdeckenden Tuch fertigen lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte
zumutbar ist. Dem folgt der Senat. Angesichts der jedem Ausländer obliegenden
Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Freiheit der Ausübung der christlichen Religion durch die Fertigung von Fotos
mit einer solchen Kopfbedeckung unverhältnismäßig beeinträchtigt sein soll,
insbesondere inwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos verbieten
soll. Dass mit der Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises nicht
zwingend ein öffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus
der - von der Antragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts,
der Iran verlage solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die
Einreise in den Iran erhalten wollten.
Die Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit
iranischen Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in Deutschland
zu verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, hat mit
ihrer Pflicht zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den iranischen
Pass- und Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden Tuch nichts
zu tun, sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung sein,
das hier bereits zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist.
(...)".
Einsender: Flüchtlingsrat NRW e. V.
VG Potsdam: Abschiebungshindernis für Vater während Asylverfahren
des Kindes
Beschluss vom 13.11.2003 - 14 L 1011/03 - (5 S., M4923)
"(...) Dem Antragsbegehren steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn
eben diese durch Art. 6 Abs. 1 [GG] geschützte familiäre Lebensgemeinschaft
steht letztlich einer Abschiebung entgegen und begründet nach summarischer Prüfung
einen Anspruch, vorläufig geduldet zu werden. Zwar kann der Antragsteller nicht
schon aus § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einen Duldungsanspruch herleiten,
weil der von ihm gestellte Asylantrag (...) bestandskräftig abgelehnt worden
ist. (...)
Allerdings steht dem Antragsteller nach der danach allein noch anwendbaren Vorschrift
des § 55 Abs. 4 AuslG die Erteilung einer Duldung zu, denn einer Abschiebung
stehen derzeit rechtliche Gründe entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer
Abschiebung liegt vor, wenn diese aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt
werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) besteht
oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 i. V. m.
§ 55 Abs. 4 Satz 2 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich
der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt auch
dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen
durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997
- 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13 (17); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg,
Beschluss vom 5. Juli 1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 (415)).
Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen,
dass er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Kind ..., geb. am
... 2003 in Berlin-Spandau, und seiner zukünftigen Frau ... lebt und dem verfassungsrechtlichen
Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 Abs. 1 und 5 des Grundgesetzes
- GG - unterliegt. Die in diesen Normen enthaltene Wertentscheidung, nach welcher
der Staat die Familie und auch die Rechte unehelicher Kinder zu schützen und
zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende
Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers
an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und
angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, InfAuslR 2002, 171, 173; BVerwGE
106, 13, 17; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juli 2002 - 4 B 136/02
- S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks - i. f. E.A.; Beschluss der Kammer
vom 28. Mai 2002 - 14 L 386/02- S. 5 d. E. A.).
Vorliegendenfalls ist von einer rein ausländischen Familie auszugehen, bei der
dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen
[der] ausländerrechtlichen Vorschriften ein geringeres Gewicht zukommt als bei
Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (vgl. BVerwG,
NVwZ-RR 1991, 215, 216; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder)
vom 12. August 2003 - 4 B 254/03 - S. 3 des E. A.). Daher ist
es einer ausländischen Familie regelmäßig zumutbar, ihre Lebensgemeinschaft
in der Heimat fortzusetzen, aber auch, von den anderen Familienmitgliedern getrennt
auszureisen und zeitweise allein im Heimatland zu leben (vgl. BVerfG, FamRZ
1998, 1497 f.). Der Umstand allein, dass sich Frau ... und das Kind ... in einem
noch nicht abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren befinden, begründet daher
für sich genommen noch kein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem öffentlichen
Interesse an dem Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers. Der Fall weist
aber familiäre Besonderheiten auf, welche eine abweichende Bewertung fordern.
Aus der Beziehung ist nämlich ein Kind hervorgegangen, welches nach seinem Alter
naturgemäß in besonderer Weise auf die Betreuung durch beide Elternteile angewiesen
ist, und der Antragsteller wird dieser elterlichen Verantwortung allem Anschein
nach gerecht. So hat er seine Vaterschaft anerkannt, ist aufgrund der Zustimmung
von Frau ... ebenfalls sorgeberechtigt und füllt zum anderen seine väterliche
Rolle aus. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter vom 17. September
2003 erbringt er wesentliche Betreuungsleistungen. (...)
Eine Abschiebung des Antragstellers würde zu einer längeren, im Einzelnen nicht
absehbaren Trennung von der Restfamilie führen. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass die Asylanträge von Mutter und Kind als 'einfach' unbegründet abgelehnt
worden sind, sie mithin bis zum Abschluss der Asylverfahren nicht ausreisepflichtig
sind und eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Solange über die Asylanträge nicht
bestandskräftig entschieden worden ist, halten sich Mutter und Kind berechtigterweise
im Bundesgebiet auf. Eine Ausreise ist ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss
der Verfahren nicht zumutbar, denn solange kann sich jedenfalls Frau ... auf
ihre behauptete posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Da nach fernmündlicher Mitteilung
des für das Asylklageverfahren der Mutter zuständigen Richters am Verwaltungsgericht
Magdeburg (...) weder über dieses noch über das Asylklageverfahren des Kindes
(...) in dem nächsten halben Jahr verhandelt und entschieden werden wird, wäre
bei Abschiebung des Antragstellers von einer mehr als nur kurzfristigen Trennung
der Familie auszugehen, die in diesem Kindesalter einen erheblichen Einschnitt
in die wachsende Vater-Kind-Beziehung verursachen würde (vgl. BVerfG, InfAuslR
2000, 67, 69; VGH Mannheim, InfAuslR 2000, 395, 397). Dies würde zugleich auch
einen Verstoß gegen den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) verbürgten Anspruch auf Achtung seines Familienlebens darstellen.
Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung
nicht so schwer (vgl. zu den berücksichtigungsfähigen gegenläufigen Interessen
Beschluss der Kammer vom 8. August 2003 - 14 L 841/03 - S. 5 f. des
E. A.). Zwar ist festzustellen, dass sich der Antragsteller nach illegaler
Einreise seit September 1997 zunächst ohne Aufenthaltstitel in Berlin aufgehalten
hat und erst am 27. Januar 1999 einen Asylantrag stellte, nachdem das Landeseinwohnermeldeamt
Berlin aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit dem Ziel seiner Rückführung in Angriff
genommen hatte. Diese auf wirtschaftliche Gründe zu reduzierende Motivlage für
den Asylantrag (vgl. insoweit Beschluss des VG Berlin vom 20. November
- VG 8 A 626.98 -), die nach § 30 Abs. 2 AsylVfG zu einer raschen
ablehnenden Entscheidung mit regelmäßig unmittelbar aufenthaltsbeendenden Rechtsfolgen
berechtigt hätte, sowie die bereits im Jahr 1998 offen zu Tage tretende Weigerung
des Antragstellers, Deutschland freiwillig verlassen zu wollen, weist zwar in
die Richtung, dass der Antragsteller unter - menschlich verständlicher - Ausnutzung
aller Rechtsschutzmöglichkeiten einen Daueraufenthalt anstrebte, der nach der
geltenden Rechtslage von Anfang an durch Vollzug der bestehenden Ausreisepflicht
hätte unterbunden werden müssen. Doch hat dieses öffentliche Interesse an der
Verhinderung einer unkontrollierten Zuwanderung schon deshalb kein großes Gewicht,
weil die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren selbst erst gut drei
Jahre nach Antragstellung ergangen ist und Ausweisungsgründe von Gewicht (vgl.
hierzu VGH Mannheim, InfAuslR 2000, 395, 397) - soweit ersichtlich - nicht vorliegen.
Nach alledem kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, zunächst auszureisen
und in der Bundesrepublik Jugoslawien oder in Bosnien-Herzegowina die Rückkehr
von Frau ... und seiner Tochter ... abzuwarten. Es widerspräche auch dem Interesse
des Kindeswohles, der Tochter die väterliche Fürsorge für diesen längeren, jedenfalls
aber derzeit nicht absehbaren Zeitraum zu nehmen. (...)"
Einsender: RA Zeran, Hamburg
Rechtsprechung:
EuGH: Auch eine nicht völlig untergeordnete und unwesentliche befristete
Beschäftigung von zweieinhalb Monaten kann die Arbeitnehmereigenschaft nach
Art. 48 EGV begründen; keine freiwillige Arbeitslosigkeit bei von vornherein
befristetem Arbeitsvertrag.
Urteil vom 6.11.2003 - C-413/01 (Ninni-Orasche) - (6 S., M4926)
OVG NRW: Unbehandelte posttraumatische Belastungsstörung stellt nicht
ohne weiteres eine Gefahr für Leib und Leben gem. § 53 Abs. 6 AuslG
dar.
Beschluss vom 24.11.2003 - 15 A 4374/03.A - (3 S., M4791)
VG Lüneburg: "Können Depressionen eines abgelehnten Asylbewerbers bei
einer Abschiebung zu einem Suizid führen, so ist der Betroffene davor durch
Erteilung einer Duldung zu bewahren. Allerdings kann sich der Ausländer nicht
darauf einrichten, wegen der Erkrankung auf Dauer in Deutschland bleiben zu
können. Er muss mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, sobald sich der gesundheitliche
Zustand stabilisiert hat. Eine Behandlung der Krankheit in Deutschland - stationär,
teilstationär oder medikamentös - kann und muss auch das Ziel haben, den Ausländer
zu der Einsicht zu bringen, dass seine Ausreise nicht auf Dauer hinausgeschoben
werden kann." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 9.1.2004 - 3 B 80/03 - (3 S., M4993)
OLG Köln: Da die Passersatzbeschaffung bei algerischen Staatsangehörigen
häufig mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, ist vor Anordnung von Sicherungshaft
stets zu prüfen, ob die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb von drei Monaten
möglich ist oder ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat.
Beschluss vom 19.12.2003 - 16 Wx 228/03 - (2 S., M4786)
KG Berlin: Wird ein Ausländer trotz Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen,
wird die rechtswidrige Abschiebungshaft nicht dadurch nachträglich rechtmäßig,
dass das BAFl den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt.
Beschluss vom 12.12.2003 - 25 W 173/02 - (5 S., M4917)
LG Bochum: Abschiebung i. S. d. § 57 Abs. 2 AuslG
setzt die Aufnahmebereitschaft des Zielstaates voraus; keine Sicherungshaft,
wenn die Ausländerbehörde einen Ausländer mit einem Laissez-Passer in den vermuteten
Heimatstaat verbringen möchte, um ihn dort den Einwanderungsbehörden vorzustellen.
Beschluss vom 23.3.2004 - 7 T 77/04 - (8 S., M4896)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Zur Anwendung des AufenthG/EWG und den Änderungen im Bereich
der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung.
Erlass vom 31.3.2004 - 15-05.17-2 - (EU-Osterweiterung) - (21 S., M4986)
Sächsischer Datenschutzbeauftragter: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht
gem. § 18 Abs. 3 S. 1 SächsDSG umfasst ein Einsichtsrecht in
die ausländerbehördliche Akte, einschließlich der Stellungnahme der Ausländerbehörde
an die Auslandsvertretung im Visumsverfahren bei Ablehung des Visumsantrages.
Schreiben an RA Ton, Dresden, vom 22.3.2004 - 4-0551.3.4/338 - (2 S., M4846)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Einkommen und Vermögen des nichtehelichen Lebenspartners
eines Ausländers müssen vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht
werden.
Urteil vom 24.2.2004 - 4 A 45/02 - (6 S., M4988)
LSG NRW: Ein ausländerrechtliches Erwerbsverbot durch Duldungsauflage
entfaltet im Rahmen des § 285 Abs. 5 SGB III Tatbestandswirkung, so
dass seine Rechtmäßigkeit nicht im Arbeitsgenehmigungsverfahren überprüft werden
kann.
Beschluss vom 9.2.2004 - L 9 B 90/03 AL ER - (3 S., M4777)
LSG NRW: Nach § 1 Abs. 1 a S. 1 BErzGG in der bis
zum 31.12.2000 geltenden Fassung hatten anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz
einer Aufenthaltsbefugnis waren, keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.
Urteil vom 19.12.2003 - L 13 EG 31/02 - (5 S., M4784)
Sonstige Materialien:
Georg Classen: Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz:
Übersicht und Entscheidungssammlung.
Aktualisierte und ergänzte Version vom April 2004 (45 S., M4991)
OVG NRW: Einbürgerung eines in Deutschland geborenen Staatenlosen
Beschluss vom 30.1.2004 - Az. unbekannt - (7 S., M4862)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren betrifft die Frage, ob in
Deutschland geborene Staatenlose, die sich lediglich geduldet in Deutschland
aufhalten, einen Anspruch auf Einbürgerung haben können. Nach dem Wortlaut des
Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum Staatenlosenübereinkommen setzt dieser
Anspruch einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Das OVG NRW lässt
in dieser Entscheidung durchblicken, dass von einem rechtmäßigen Aufenthalt
in diesem Sinne auch gesprochen werden muss, wenn der Staatenlose aufgrund eines
dauerhaften Abschiebungshindernisses geduldet wird. Das Gericht lässt diese
Frage aber im vorliegenden PKH-Verfahren letztlich offen.
Diese Möglichkeit einer Einbürgerung könnte nicht nur für die Kinder von staatenlosen
Palästinensern von Bedeutung sein, sondern auch für Kinder von staatenlosen
Kurden aus Syrien, denen die überwiegende Rechtsprechung die Anerkennung als
Flüchtlinge verweigert.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist für das erstinstanzliche
Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (...). (...)
Dem mit der Klage verfolgten Einbürgerungsbegehren des Klägers kann auch die
nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 144 ZPO erforderliche hinreichende
Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt allein Art. 2 des Gesetzes
zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101)
- AG-StlMindÜbk - in Betracht. (...) Nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk
ist ein seit der Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist,
2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat und
3. den Antrag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt,
es sei denn, dass er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von
fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. (...)
Der Kläger erfüllt zunächst unzweifelhaft die Voraussetzungen der Nrn. 1
und 3 des Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk. Er wurde am ... 1992 ... im
Geltungsbereich des AG-StlMindÜbk, geboren. Seine Eltern haben den Einbürgerungsantrag
für ihn am ... 1998 beim Beklagten stellen lassen, als der Kläger mithin fünf
Jahre alt war. Eine der Einbürgerung nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk
entgegenstehende strafgerichtliche Verurteilung entfällt von vornherein wegen
Strafunmündigkeit des Klägers.
Hinreichende Erfolgsaussicht kann dem Begehren des Klägers ferner nicht deshalb
abgesprochen werden, weil seine Staatenlosigkeit durchgreifenden Zweifel begegnete.
Er macht geltend, das Kind palästinensischer Eltern aus dem Libanon zu sein.
Dieser Personenkreis ist, soweit keine Anhaltspunkte für den Erwerb einer anderen
Staatsangehörigkeit bestehen, staatenlos im Sinn des Art. 1 Abs. 1
des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen
(BGBl. 1976 II S.473/1977 II S. 235) - Staatenlosen-Übereinkommen
(StlÜbk) -, ohne dass es auf die Klärung der politisch und rechtlich umstrittenen
Frage ankommt, ob es eine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt (BVerwG,
Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (119 f.)
und vom 28. September 1993 - 1 C 1.93 -, InfAuslR 1994, 35). (...)
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt dem Begehren des Klägers
die hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht deshalb, weil er die Voraussetzung
eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Art. 2
Satz 1 Nr. 2 AG-StlMindÜbk nicht erfüllte. Insofern stellt sich nämlich
die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob der Einbürgerungsanspruch
nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk von dieser Voraussetzung abhängt.
Die Beschwerde macht insoweit - jedenfalls für das Verfahren der Prozesskostenhilfe
mit Erfolg - geltend, dass die entsprechende Bestimmung des Art. 1 Abs. 2
Buchst. b des Übereinkommens vom 30. August 1961 zur Verminderung
der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 598, 1219) - StlMindÜbk - nach ihrem
Wortlaut die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch einen Vertragsstaat ausschließlich
vom dauernden Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Hoheitsgebiet dieses
Staates abhängig macht, nicht aber auch von der Rechtmäßigkeit dieses dauernden
Aufenthalts. In der von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung
ist bisher mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen worden,
ob gleichwohl dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit nach dessen
Sinn und Zweck das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als Voraussetzung
für einen Einbürgerungsanspruch immanent ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar
1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (126); bejahend die Bundesregierung in der
Denkschrift zum StlMindÜbk, BT-Drucks. 8/12, Nr. 13, S. 27; a. A.
Bierwirth, Zum Einbürgerungsanspruch in der Bundesrepublik Deutschland geborener
Kinder palästinensischer Eltern, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 43, 1990, S. 137 ff.),
und welche Konsequenz ein etwaiges Zurückbleiben des gesetzlichen Anspruchs
gegenüber der völkerrechtlich übernommenen Vertragspflicht der Bundesrepublik
Deutschland auslöst.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, denn der Kläger
erfüllt die in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführten
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines dauernden Aufenthalts im Sinn des
Art. 2 Satz 1 Nr. 2 AG-StlMindÜbk nicht. (...)
Auf der Basis der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine dem
Kläger günstige Auslegung des Rechtmäßigkeitserfordernisses auch nicht von vornherein
ausgeschlossen. Der Umstand, dass als Rechtsgrundlage für den von ihm geltend
gemachten Einbürgerungsanspruch nicht das StlMindÜbk selbst, sondern nur das
zu seiner Ausführung erlassene AG-StlMindÜbk in Betracht kommt, schließt nicht
aus, bei der Auslegung dieses Gesetzes auf das Übereinkommen zurückzugreifen,
zu dessen Ausführung es erlassen worden ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar
1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (118); ebenso Bierwirth, a. a. O.,
S. 125).
Die fünfjährige Wartefrist, innerhalb derer das AG-StlMindÜbk die Rechtmäßigkeit
des dauernden Aufenthalts fordert, muss auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung
dieses Gesetzes gesehen werden, die Staatenlosigkeit durch Einbürgerung aufgrund
einer über die Geburt hinausreichenden Zuordnung des Betroffenen zu Deutschland
als Vertragsstaat zu beseitigen. Bei dem in Rede stehenden Merkmal der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts geht es darum, die Einbürgerung von sich illegal in Deutschland
aufhaltenden Staatenlosen zu verhindern. Ob dieser Zweck der Wartefrist verfehlt
wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - einem Ausländer über Jahre hinweg Duldungen
erteilt worden sind, weil seine Abschiebung nicht nur vorübergehend ausgesetzt,
sondern auf unabsehbare Zeit unmöglich ist, bedarf der Klägrung im Klageverfahren.
Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch des Klägers scheitert schließlich
nicht daran, dass seine Eltern, seine Schwester und er ausweislich der Bescheinigung
der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near
East - UNRWA - ... im Libanon als von dieser Organisation betreute palästinensische
Flüchtlinge registriert sind. Dieser Umstand stellt die Anwendbarkeit des Art. 2
AG-StlMindÜbk nicht in Frage. Die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2
Buchst. i StlÜbk, die diesen Personenkreis betrifft und die grundsätzlich
auch dann noch eingreifen kann, wenn der betreffende palästinensische Flüchtling
die Aufnahmestaaten im Nahen Osten, auf die sich die Tätigkeit von UNRWA erstreckt,
verlassen hat und sich inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält,
ist durch Art. 1 Abs. 1 AG-StlMindÜbk nicht in Bezug genommen (BVerwG,
Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (121); vgl.
auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 17.90 -, InfAuslR 1992, 161
= NVwZ 1992, 674 = Buchholz 402.27 Art 1 StlÜbk Nr 1; Hailbronner, in Renner,
Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, Einl. F., Rdnr. 112). (...)"
Einsender: RA Sommerfeld, Soest
Rechtsprechung:
BVerfG: Keine Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilten, wenn
ihm weder die Durchführung des Strafverfahren noch dessen Ergebnis mitgeteilt
worden war und er keine tatsächlich Möglichkeit hatte, sich wirksam zu verteidigen.
BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 2 BvR 26/04 - (6 S., M4803)
LG Berlin: Kein Nachweis der Angaben zur Person der Eltern bei der Geburtsanzeige
gem. § 25 PStV durch ungültigen Reisepass.
Beschluss vom 1.10.2003 - 84 T 371/03 - (5 S., M4895)
Sonstige Materialien:
RAin Ganten-Lange, Dr. med. Fiedler, Dr. Neitzel, RiOVG
Wilke: Kurze Leitlinien für das Verfassen von ärztlichen und psychotherapeutischen
Stellungnahmen bei traumatisierten Flüchtlingen.
Empfehlung aus dem Jahr 2003 (4 S., M4948)
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.