Materielles Asylrecht

BVerwG: Zum religiösen Existenzminimum
Urteil vom 20.1.2004 - 1 C 9.03 (15 S., M4887)

"(...) 3. Nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar sind dagegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, dass für den Kläger als Apostaten bei einer Rückkehr in den Iran das religiöse Existenzminimum gewährleistet sein wird.
a) Allerdings hat das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend die Frage eines Eingriffs in das religiöse Existenzminimum des Klägers von der zuvor erörterten Frage einer etwaigen Verfolgungsgefahr wegen der Konversion und der Betätigung des christlichen Glaubens durch den Kläger in Deutschland unterschieden und gesondert beantwortet. Denn eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (BVerfGE 76, 143 <158> unter Hinweis auf BVerfGE 54, 341 <357>). Bezogen auf die Religionsfreiheit ist dies - wie das Berufungsgericht weiter zu Recht ausgeführt hat - nach übereinstimmender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt (BVerfGE 76, 143 <158 f.>, ferner Kammerbeschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 - InfAuslR 1995, 210 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <38, 40>). Nur dann befindet er sich in seinem Heimatland in einer ausweglosen Lage, um derentwillen ihm das Asylrecht Schutz im Ausland verheißt. Dieser - auch als 'forum internum' bezeichnete (vgl. etwa Urteil vom 25. Januar 1995 - BVerwG 9 C 279.94 - Buchholz 402.25 §1 AsylVfG Nr. 176 = NVwZ 1996,82) - unverzichtbare und unentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf (vgl. neben den vorstehend genannten Entscheidungen auch Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 1.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 179). Politische Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Ein Eingriff in diesen Kern der Religionsfreiheit wäre allenfalls dann asylrechtlich unbeachtlich, wenn etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses oder der Glaubensbekundung in erheblich friedensstörender Weise in die Lebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre public nicht vereinbar wäre (z. B. Witwenverbrennungen oder Kindesopfer). Weitergehende Verbote oder sonstige eingreifende Maßnahmen überschreiten jedenfalls dann grundsätzlich die Grenze zur politischen Verfolgung, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit verbunden sind. Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum. Insbesondere wenn ein Staat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet - wie dies im Iran der Fall ist -, sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der Zugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet ihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie das von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen (BVerfGE 76, 143 <159 f.>).
Eingriffe in den menschenrechtlich geforderten Mindestbestand der Religionsfreiheit führen allerdings nur dann zur Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung im Einzelfall, wenn der jeweilige Glaubensangehörige von ihnen auch selbst betroffen ist. Wird etwa die Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppe als solche unter Strafe gestellt, ergibt sich eine Betroffenheit schon aus der bloßen Mitgliedschaft in dieser Gruppe. Werden hingegen lediglich bestimmte Verhaltensweisen, Äußerungen oder Bekenntnisse untersagt, so ist nicht ohne weiteres auch jedes einzelne Mitglied der Gruppe schutzbedürftig. Das ist vielmehr nur bei denjenigen Mitgliedern der Fall, die durch das Verbot auch selbst in ihrer religiös-personalen Identität betroffen sind. Dies hängt maßgeblich davon ab, wie der einzelne Glaubensangehörige seinen Glauben lebt. Innerhalb einer Religionsgemeinschaft können sich demnach durchaus für praktizierende oder eher am Rande stehende Gläubige Unterschiede ergeben (BVerfGE 76, 143 <160>).
Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichermaßen für das verfassungsrechtlich gewährleistete Asylrecht nach Art. 16 a GG wie für den gemäß § 3 AsylVfG mit der Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verbundenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 = NVwZ 1994, 500). Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Schutzformen letztlich auf der von der Achtung der Unverletzlichkeit der Menschenwürde bestimmten Grundüberzeugung beruhen und wird nicht zuletzt durch die Herleitung des asylrechtlichen Schutzumfangs bei Beschränkungen der Religionsfreiheit in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention (Art. 1 A GFK) bestätigt (vgl. BVerfGE 76, 143 <157>). Das vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge - UNHCR - herausgegebene 'Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft' geht ebenfalls davon aus, dass nach der Genfer Flüchtlingskonvention neben der Bedrohung von Leben oder Freiheit aus den dort genannten Gründen (Art. 33 GFK) auch 'andere schwerwiegende Verstöße gegen die Menschenrechte' eine Verfolgung darstellen (Nr. 51 des Handbuchs). Ein solcher schwerwiegender Verstoß gegen die Religionsfreiheit kann aber nach der Auffassung des Senats grundsätzlich erst bei einer Verletzung des religiösen Existenzminimums angenommen werden. Die Ausführungen unter Nr. 72 des genannten Handbuchs, die als Beispiel für eine Form der Verfolgung 'aus Gründen der Religionszugehörigkeit' u. a. das Verbot anführen, die Riten der Religion öffentlich auszuüben, geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Sie befassen sich mit der Frage, wann bei vorausgesetzter Verfolgung, d. h. bei Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit oder vergleichbar schweren Menschenrechtsverletzungen, diese an die Religionszugehörigkeit anknüpft und deshalb als Verfolgung wegen der Religion anzusehen ist. Sie sagen dagegen nichts darüber aus, ob allein das Verbot einer öffentlichen Religionsausübung - ohne schon erfolgte oder unmittelbar drohende Eingriffe der genannten Art - bereits als Verfolgung zu qualifizieren ist (Urteil vom 26. Oktober 1993 - BVerwG 9 C 50.92 - Buchholz a. a. O. S. 401 f.)
b) Den sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Verfolgungsgefahr wegen Verletzung des religiösen Existenzminimums im Falle einer Rückkehr des Klägers in den Iran wird das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang gerecht.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger bei einer Rückkehr eine Verleugnung oder Preisgabe seiner neuen Glaubensüberzeugung nicht abverlangt wird. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil muss er seinen neuen Glauben nicht geheim halten und damit auch nicht verleugnen, um staatlichen Repressalien zu entgehen (UA S. 23). Diese Feststellungen finden in den in Bezug genommenen Ausführungen dazu, dass dem Kläger auch bei Kenntnis der iranischen Behörden von seinem Übertritt zum christlichen Glauben allein deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Sanktionen drohen, eine hinreichende Tatsachengrundlage und sind für das Revisionsverfahren mangels durchgreifender Verfahrensrügen zugrunde zu legen (§137 Abs. 2 VwGO).
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht ferner davon aus, dass die Möglichkeit des Besuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste der im Iran existierenden christlichen Gemeinden für den Kläger nicht zum asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimum gehört, sondern er diese Beschränkung der Religionsausübung hinnehmen muss, solange ihm die Teilnahme an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit möglich und zumutbar ist. Dabei kann offen bleiben, ob - was das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen hat - für den in einer Gemeinde der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau getauften Kläger der Besuch von Gottesdiensten anderer christlicher Kirchen im Iran nach dem Selbstverständnis seiner Kirche überhaupt zum unverzichtbaren Bestandteil seiner Religionsausübung gerechnet werden kann. Denn unabhängig davon zählt der Besuch 'öffentlicher oder offizieller' Gottesdienste der christlichen Minderheiten im Iran für konvertierte Muslime grundsätzlich nicht mehr zu dem oben umschriebenen Bereich des 'forum internum'. Dieses umfasst neben der Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich das gemeinsame Gebet und den Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit, da wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht aber die erkennbar auch in die Öffentlichkeit hineinwirkende, öffentlich stattfindende Teilnahme an Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran. Ein Eingriff in das religiöse Existenzminimum käme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die zum Christentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden.
Mit Bundesrecht nicht vereinbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass eine derartige Ausübung der Religion für Apostaten im Iran auch tatsächlich ohne asylerhebliche Gefährdung möglich und damit zumutbar ist. Sie beruhen auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage und genügen deshalb nicht den Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Darin liegt eine Verletzung sachlichen Rechts (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 < 208 f.>). Das Berufungsgericht stützt seine diesbezüglichen Feststellungen allein darauf, der dargestellten Auskunftslage seien 'keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der gleichsam private Umgang mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, im Iran in asylerheblicher Weise sanktioniert' sei (UA S. 25). Das reicht nicht aus, zumal sich die verwerteten Auskünfte mit Fragen der Religionsausübung von Christen außerhalb der vom iranischen Staat zugelassenen Gemeinden der christlichen Minderheiten nicht befassen. Danach fehlt es an tragfähigen Feststellungen dazu, dass der Kläger im Iran seinen neuen christlichen Glauben in einer das religiöse Existenzminimum wahrenden Weise auch tatsächlich leben kann, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten. Da die Berufungsentscheidung sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 3 VwGO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Sollte das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner weiteren Ermittlungen zu der Überzeugung gelangen, dass Apostaten im Iran jedenfalls eine Teilnahme an Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit möglich und zumutbar ist, stünde dem Kläger weder asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu (zum entsprechenden Schutzumfang des zum menschenrechtlichen Mindeststandard gehörenden Kerns der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223 <229 f.>).
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass für Apostaten eine Teilnahme an derartigen Gottesdiensten abseits der Öffentlichkeit im Iran nicht oder jedenfalls nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit möglich ist, müsste es weiter prüfen, ob der Kläger durch diese Beschränkung der Religionsausübung auch persönlich betroffen ist.
Dazu müsste das Berufungsgericht zum einen Feststellungen darüber treffen, ob diese Form der Glaubensausübung im Bereich des 'forum internum', nämlich die Teilnahme an Gottesdiensten gemeinsam mit anderen Christen, insbesondere anderen Apostaten, abseits der Öffentlichkeit nach dem Selbstverständnis der evangelischen Kirche, der der Kläger aufgrund seiner Taufe angehört, unter den besonderen Bedingungen der Diaspora in einem Land mit fundamentalistischer Staatsreligion wie dem Iran zum schlechthin unverzichtbaren Bestandteil des religiösen Lebens gehört. Dies kann das Gericht nicht ohne weiteres selbst beurteilen. Da es sich dabei nicht um allgemeinkundige Tatsachen handelt, muss das Gericht sich vielmehr entweder durch entsprechende Auskünfte oder Gutachten die erforderliche Kenntnis verschaffen oder zumindest nachvollziehbar darlegen, dass und warum es über ausreichende eigene Sachkunde verfügt. Auch insoweit enthält das Berufungsurteil keine ausreichenden Feststellungen (vgl. UA S. 25). Um Missverständnisse zu vermeiden, weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass staatliche Beschränkungen und Verbote in die Öffentlichkeit hineinwirkender Formen religiöser Betätigung, wie etwa der Missionierung oder des Tragens religiöser Symbole in der Öffentlichkeit, unabhängig davon, ob sie nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft zum unverzichtbaren Inhalt der Religionsausübung gehören, allein noch keine asylrechtlich erhebliche Verfolgung darstellen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1986 - BVerwG 9 C 16.85 - BVerwGE 74, 31 <40>).
Zum anderen müsste das Berufungsgericht weitere Feststellungen dazu treffen, ob der Kläger durch eine Beschränkung von derartigen Gottesdienstbesuchen auch selbst in seiner religiös-personalen Identität betroffen ist. Da das religiöse Existenzminimum - sofern nicht die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft als solche unter Strafe gestellt wird - für jeden Gläubigen je nach dem Grad seiner praktizierten religiösen Betätigung unterschiedlich zu bestimmen ist, käme es darauf an, ob die vom Berufungsgericht bisher wohl dem religiösen Existenzminimum zugerechneten Gottesdienstbesuche abseits der Öffentlichkeit gerade für den Kläger selbst unverzichtbar sind. Hierfür kann neben den eigenen Angaben des Klägers über die von ihm bei einer Rückkehr beabsichtigte Ausübung seines Glaubens und der stets zu prüfenden Ernsthaftigkeit des während eines Asylverfahrens im Ausland vollzogenen Glaubenswechsels u. a. auch seine bisherige religiöse Betätigung und der Grad der Verbundenheit mit einer Kirchengemeinde oder anderen Gläubigen in Deutschland ein Indiz sein. Ließe sich etwa ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch schon unter den Bedingungen der umfassend gewährten Religionsfreiheit in Deutschland nicht feststellen, so spräche viel dafür, dass diese Form des religiösen Bekenntnisses für den Betreffenden nicht unverzichtbar ist. Insofern könnte es gegebenenfalls auch erforderlich sein, die bisherige Praktizierung des christlichen Glaubens durch den Kläger - etwa auch während seines ausweislich der Akten räumlich auf den Landkreis Freiberg/Sachsen beschränkten Aufenthalts bis zum Jahre 2000 - und gegebenenfalls auch die vom Beklagten in Zweifel gezogene Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels noch näher aufzuklären. Auch zu dem vom Kläger im Revisionsverfahren erstmals geltend gemachten Fehlen einer 'kirchlichen oder priesterlichen Betreuung', die von der Frage der Gottesdienstbesuche zu unterscheiden ist, wird das Berufungsgericht gegebenenfalls noch Feststellungen zu treffen haben, u. a. dazu, ob eine solche Betreuung im Iran tatsächlich durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe unmöglich gemacht wird und ob sie gegebenenfalls für den Kläger zum religiösen Existenzminimum gehört.
Schließlich weist der Senat darauf hin, dass die Oberverwaltungsgerichte gehalten sind, sich mit der Würdigung der Auskunftslage durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinander zu setzen (vgl. zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 5.01 - BVerwGE 115, 1 <8 f.> m. w. N.). Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg ist in seinem Urteil vom 27. März 2001 - 5 L 463/00 - bei im wesentlichen vergleichbarer Auskunftslage abweichend von den Ausführungen des Berufungsgerichts (UA S. 24 f.) zu dem Schluss gekommen, dass die Teilnahme an den Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran Apostaten trotz des Verbots nicht schlechthin unmöglich sei und über Kontrollen zur Einhaltung des Verbots oder drohende Konsequenzen bei einem Verstoß gegen das Verbot nicht berichtet werde. Hierzu müsste das Berufungsgericht gegebenenfalls Stellung beziehen. Dies gilt insbesondere für die im Berufungsurteil angenommenen, nicht weiter spezifizierten 'erheblichen Risiken' im Falle der Teilnahme an offiziellen Gottesdiensten. Wenn nämlich schon solche Gottesdienste mit Öffentlichkeitsbezug ohne asylrechtliche Gefährdung besucht werden könnten, wäre insoweit eine Verletzung des religiösen Existenzminimums auszuschließen. (...)"

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

VGH Hessen: Zu § 53 Abs. 6 AuslG und zur Berufungszulassung wegen Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung
Beschluss vom 24.2.2004 - 8 UZ 3320/03.A - (6 S., M4852)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Hessen lehnt einen Antrag auf Zulassung der Berufung des BAFl gegen ein Urteil ab, mit dem für afghanische Staatsangehörige Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bejaht wurden. Das VG Wiesbaden hatte ausdrücklich konkrete Abschiebungshindernisse angenommen und nicht auf die verfassungskonforme Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG bei allgemeinen Gefahren zurückgegriffen (vgl. ähnliche Entscheidung des WG Wiesbaden in Läendermaterialien, Afghanistan). Trotzdem versuchte das Bundesamt die Berufungszulassung mit einer Rechtsfrage zu erwirken, die sich nur auf die verfassungskonforme Auslegung der Norm beziehen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beklagte hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihr zunächst aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die aktuelle ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung enthält wie ein Status nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, nicht dargelegt.
Das angefochtene, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Afghanistan verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts ist ausdrücklich darauf gestützt, dass 'Auslandsafghanen und Rückkehrer - über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus - typischerweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen, Willkür, Plünderungen und Gelderpressungen' sind und dass deshalb 'für die Kläger nach einer - theoretisch zu unterstellenden - Abschiebung nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG landesweit besteht', und dass 'eine solche Gefahr enger und konkreter zu definieren ist, als die allgemeinen Gefahren, denen die in Afghanistan lebende Bevölkerung - oder Gruppen davon - ausgesetzt sind'.
Damit hat das Verwaltungsgericht nach Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebungsschutz in unmittelbarer Anwendung dieser Vorschrift gewährt. Es handelt sich also nicht um eine verfassungskonforme Anwendung zur Ausfüllung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, die sich wegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan ergäbe, wenn in einem solchen Fall genereller Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 54 AuslG nicht bestünde. Nur bei einer solchen verfassungskonformen, lückenfüllenden Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist die gesetzliche Sperrwirkung des Regelungsvorbehaltes in Satz 2 dieser Vorschrift zu beachten, denn nur für solche allgemeinen Gefahren hat der parlamentarische Bundesgesetzgeber einen Verantwortungs- und Entscheidungsvorrang der jeweiligen obersten Landesbehörde und des Bundesministeriums postuliert, der nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vom Bundesamt und von den Gerichten bis zur Grenze des Eintritts verfassungswidriger Verhältnisse - insbesondere durch Unterlassen an sich gebotener Abschiebestopp-Erlasse nach § 54 AuslG bei extremen Gefahrenlagen in einzelnen Abschiebezielstaaten - zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 - NVwZ 2001 S. 1420 ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] = juris und - 1 C 5/01 - DVBl. 2001 S. 1772 ff. [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] = juris). Dass bei der hier erfolgten unmittelbaren Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht zur Anwendung kommt und die Überlegungen zur Schutzwirkung der aktuellen ausländerrechtlichen Erlasslage in Hessen eigentlich nicht entscheidungserheblich sind, ist in dem angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil auch ausdrücklich ausgeführt.
Die Beklagte hat für die von ihr weiterhin aufgeworfene Tatsachenfrage, ob jedenfalls im Raum Kabul eine extreme Gefahrenlage, die ausnahmsweise eine Individualentscheidung i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG zuließe, nicht (mehr) besteht, die Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. (...)
Soweit die Beklagte eine derartige individuelle Gefahr für Auslandsafghanen und Rückkehrer jedenfalls im Raum Kabul bezweifelt, hat sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage durch die bloße Berufung auf die von ihr zitierte einhellige obergerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend begründet.
Das Verwaltungsgericht hat sich für die von ihm angenommene konkrete, individuelle und landesweite Gefahr für Auslandsafghanen und Rückkehrer ausdrücklich auf den 'entscheidungserheblichen neuen' Lagebericht des Auswärtigen Amtes zum Land Afghanistan vom 6. August 2003 und den ad-hoc-Bericht vom 5. Mai 2003 berufen und hat sich mit seiner Rechtsprechung - wiederum ausdrücklich - in Gegensatz zu der - nunmehr von der Beklagten zitierten - obergerichtlichen Rechtsprechung gestellt, die vor dem genannten Lagebericht ergangen ist. (...) Wenn sich ein Verwaltungsgericht zur Feststellung und Bewertung von Tatsachenfragen ausdrücklich auf eine Erkenntnisquelle beruft, muss sich die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Tatsachenfrage mit dieser Erkenntnisquelle auseinandersetzen und etwa Anhaltspunkte für eine andere entgegenstehende Tatsacheneinschätzung aufzeigen. Das kann durch eine eigenständige Bewertung der vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Erkenntnismittel geschehen, aber auch durch eine Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht berücksichtigte Erkenntnisquellen. Eine Heranziehung entgegenstehender behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen kann danach dem Darlegungserfordernis nur genügen, wenn in diesen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen oder neuere Erkenntnisquellen verwertet worden sind (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar 2003 a. a. O. [12 UZ 710/03.A - juris]).
Der bloße Hinweis der Beklagten auf die entgegenstehende einhellige obergerichtliche Rechtsprechung genügt diesen Anforderungen nicht, weil diese Rechtsprechung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angeführt hat - vor dem von ihm als entscheidungserheblich herangezogenen neuen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ergangen ist, sich mit diesem also weder auseinandergesetzt noch neuere Erkenntnisse verwertet hat. (...)"
Einsender: RA Marx, Frankfurt a.M.

VG Leipzig: Zur Unverzüglichkeit eines Antrags auf Familienasyl
Urteil vom 7.1.2004 - A 6 K 30241/01 - 9 S., M4732

"(...) Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes hat der Beigeladene einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Die Eltern des Beigeladenen sind unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt worden.
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder gilt (bejahend VGH Baden-Würtemberg, Urt. v. 5.4.2001, A 12 S 368/99, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.6.2001, 8 A 2209/00.A, verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.12.2000, 9 A 5606/00.A; Marx, Asylverfahrensgesetz, § 26, Rn. 39). Der Asylantrag des Beigeladenen wurde jedenfalls unverzüglich gestellt.
Das Kind eines Asylberechtigten, [das] in Deutschland während dessen Asylverfahrens, also nach Antragstellung, aber vor Anerkennung, geboren wird, hat gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nur dann Anspruch auf Familienasyl, wenn sein Asylantrag unverzüglich nach der Geburt gestellt worden ist (vgl. zu § 26 AsylVfG a. F. BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, BVerwGE 104, 362). An dieser Auslegung des § 26 AsylVfG gilt es auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29.10.1997 (BGBl. I, S. 2584) festzuhalten, obwohl § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG n. F. nunmehr für die Gewährung von Familienasyl - auch bei Kindern - voraussetzt, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist (BVerwG, Urt. v. 29.9.1998 - BVerwGE 107, 231).
Unverzüglich bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht heranzuziehenden Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - 'ohne schuldhaftes Zögern'. Erforderlich ist nicht eine sofortige, aber eine alsbaldige Antragstellung. Wie lange das Zögern mit einer Antragstellung dauern darf, bevor es schuldhaft wird, hängt grundsätzlich von einer Würdigung der besonderen Verhältnisse im konkreten Fall ab. Insoweit muss u. a. auch die Möglichkeit gewährleistet sein, Rechtsrat einzuholen. Jedenfalls nach Einführung des Unanfechtbarkeitserfordernisses im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG ist ein Antrag nicht regelmäßig nach Ablauf von 14 Tagen als schuldhaft verspätet anzusehen (so BVerwG, Urt. v. 13.5.1997, a. a. O.), sofern der Asylsuchende nicht auf eine entsprechende - gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte - Antragsfrist hingewiesen worden ist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Jahresfrist des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nur für nach Rechtskraft der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder gilt, ist es jedenfalls auch für einen gewissenhaften Asylsuchenden nach der Änderung des § 26 AsylVfG durch das Gesetz vom 29.10.1997 nicht ohne Weiteres erkennbar, dass er binnen 14 Tagen für sein Kind einen Antrag auf Gewährung von Familienasyl stellen muss, obwohl dieser Antrag überhaupt erst nach unanfechtbarer Anerkennung des Stammberechtigten Erfolg haben kann. Eine sehr kurz bemessene, weitgehend starre Antragsfrist würde deshalb auch den mit der Regelung des Familienasyls verfolgten unterschiedlichen gesetzgeberischen Intentionen nur eingeschränkt gerecht werden. Eine möglichst rasche Antragstellung soll der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung dienen, um zumindest in einem Teil der Verfahren über die Asylanträge aller Familienmitglieder einheitlich entscheiden zu können. Durch das Erfordernis der Antragstellung unverzüglich nach der Geburt soll verhindert werden, dass eine Verzögerung durch Stellung des Asylantrags die Beendigung des Aufenthalts der gesamten Familie im Falle der Erfolgslosigkeit der Asylanträge der Eltern erschwert (BVerwG, a. a. O.). Bejaht das Bundesamt jedoch die politische Verfolgung eines oder beider Elternteile, kann es nunmehr nicht mehr einheitlich - positiv - über die Asylanträge aller Familienmitglieder entscheiden, sondern wird in der Regel die Verfahren der Angehörigen abtrennen und bis zur Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten 'ruhen' lassen. Andernfalls wären Asylanträge von Angehörigen vor unanfechtbarer Asylanerkennung des Stammberechtigten abzulehnen oder entsprechende Klagen abzuweisen, was wiederum zu überflüssigen Gerichts- und Folgeantragsverfahren führen würde.
Darüber hinaus würden erhöhte Anforderungen an das Kriterium der Unverzüglichkeit im Ergebnis die angestrebte Ordnungsfunktion dieser Frist verfehlen. Wird nämlich eine vierzehntägige Antragsfrist aus Unkenntnis versäumt, besteht - vor allem für anwaltlich beratene Asylbewerber - keine Motivation (mehr), zügig für das neugeborene Kind einen Asylantrag zu stellen. Denn nach Ablauf der Antragsfrist des § 26 AsylVfG ist zwar ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl ausgeschlossen, nicht aber ein Anspruch auf Asylgewährung aus sonstigen Gründen, die auch zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden können. Es besteht dann die nach dem Gesetzeszweck zu vermeidende Gefahr, dass Asylanträge für neugeborene Kinder gezielt sukzessiv gestellt werden, um das Verfahren zu verzögern. Grund hierfür ist der in der gesetzlichen Regelung des § 26 AsylVfG angelegte 'Widerspruch', dass einerseits diejenigen gezwungen werden sollen, frühzeitig einen Asylantrag für das neugeborene Kind zu stellen, die keinen Anspruch auf Asyl haben, andererseits aber die an eine nicht fristgerechte Antragstellung geknüpfte Sanktion (Ausschluss des Familienasyls) ausschließlich diejenigen trifft, denen an sich ein Anspruch auf Familienasyl zustünde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.6.2001, a. a. O.).
Eine am Einzelfall orientierte Auslegung des Begriffs der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 AsylVfG entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem Sinn und Zweck des Familienasyls. Denn neben einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung hat der Gesetzgeber eine Förderung der Integration der nahen Familienangehörigen durch Gleichstellung mit dem Stammberechtigten zur Gewährung eines einheitlichen Status für die gesamte (Kern-)Familie beabsichtigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). (...)"

Rechtsprechung:
BVerwG: "War die Rüge der unterlassenen Einholung einer amtlichen Auskunft im Berufungszulassungsverfahren erfolgreich, so reicht die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag aus, um die Berufung zu begründen." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 - (6 S., M4944)
VGH Hessen: Kein Verstoß gegen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht lediglich eine Liste von Erkenntnismitteln ohne konkrete Auswahl in das Verfahren einführt.
Beschluss vom 1.3.2004 - 6 UZ 2532/02.A - (6 S., M4853)
OVG Sachsen-Anhalt: Zielstaatsbezeichnung in Abschiebungsandrohung durch das BAFl wird nicht dadurch rechtswidrig, dass die Abschiebung auf absehbare Zeit unmöglich ist.
Urteil vom 2.12.2003 - 3 L 292/01 - (9 S., M4974)
VG Sigmaringen: Die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG beginnt nicht bereits bei der Feststellung von Verdachtsmomenten für eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern erst bei ihrer fachärztlichen Diagnose (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 7.1.2004 - A 7 K 11003/03 - (14 S., M4982)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

OVG NRW: Foto mit Kopftuch für iranische Pässe
Beschluss vom 3.12.2003 - 18 B 2410/02 - (3 S., M4875)

"(...) Die Antragstellerin hat mit ihrem Vorbringen, es könne ihr als Christin nicht zugemutet werden, für die Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapiers Lichtbilder vorzulegen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermocht. Darin ist ausführlich und überzeugend dargelegt worden, dass die ihr durch die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. März 2002 auferlegte Verpflichtung zur Vorlage eines Nationalpasses, gegebenenfalls zur Vorlage von vier Passfotos für die Beschaffung eines Passersatzpapiers, unter der zwischen den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin dafür Fotos mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch fertigen lassen muss, ihr unter Berücksichtigung ihrer Grundrechte zumutbar ist. Dem folgt der Senat. Angesichts der jedem Ausländer obliegenden Passpflicht (§ 4 Abs. 1 AuslG) ist nicht ersichtlich, inwiefern die Freiheit der Ausübung der christlichen Religion durch die Fertigung von Fotos mit einer solchen Kopfbedeckung unverhältnismäßig beeinträchtigt sein soll, insbesondere inwiefern der christliche Glaube die Fertigung solcher Fotos verbieten soll. Dass mit der Fertigung solcher Fotos zur Beschaffung eines Ausweises nicht zwingend ein öffentliches Bekenntnis zum Islam verbunden ist, ergibt sich aus der - von der Antragstellerin unwidersprochenen - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Iran verlage solche Fotos auch von Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollten.
Die Frage, ob die Antragstellerin sich genötigt sieht, bei einem Kontakt mit iranischen Behörden ihren christlichen Glauben und die Konvertierung in Deutschland zu verleugnen und ein Bekenntnis zur islamischen Religion abzulegen, hat mit ihrer Pflicht zur Passbeschaffung unter Vorlage von Fotos mit einem den iranischen Pass- und Ausweisvorschriften entsprechenden, das Haar verdeckenden Tuch nichts zu tun, sondern könnte allenfalls in einem Asylverfahren von Bedeutung sein, das hier bereits zu Lasten der Antragstellerin rechtskräftig abgeschlossen ist. (...)".
Einsender: Flüchtlingsrat NRW e. V.

VG Potsdam: Abschiebungshindernis für Vater während Asylverfahren des Kindes
Beschluss vom 13.11.2003 - 14 L 1011/03 - (5 S., M4923)

"(...) Dem Antragsbegehren steht auch ein Anordnungsanspruch zur Seite, denn eben diese durch Art. 6 Abs. 1 [GG] geschützte familiäre Lebensgemeinschaft steht letztlich einer Abschiebung entgegen und begründet nach summarischer Prüfung einen Anspruch, vorläufig geduldet zu werden. Zwar kann der Antragsteller nicht schon aus § 55 Abs. 2 und 3 AuslG einen Duldungsanspruch herleiten, weil der von ihm gestellte Asylantrag (...) bestandskräftig abgelehnt worden ist. (...)
Allerdings steht dem Antragsteller nach der danach allein noch anwendbaren Vorschrift des § 55 Abs. 4 AuslG die Erteilung einer Duldung zu, denn einer Abschiebung stehen derzeit rechtliche Gründe entgegen. Eine rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung liegt vor, wenn diese aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein Abschiebungsverbot (§ 51 Abs. 1 AuslG) besteht oder ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 i. V. m. § 55 Abs. 4 Satz 2 AuslG oder auf Grund vorrangigen Rechts, namentlich der Grundrechte, gegeben ist. Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 19/96 -, BVerwGE 106, 13 (17); Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414 (415)).
Im vorliegenden Fall kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass er in einer familiären Lebensgemeinschaft mit seinem Kind ..., geb. am ... 2003 in Berlin-Spandau, und seiner zukünftigen Frau ... lebt und dem verfassungsrechtlichen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 Abs. 1 und 5 des Grundgesetzes - GG - unterliegt. Die in diesen Normen enthaltene Wertentscheidung, nach welcher der Staat die Familie und auch die Rechte unehelicher Kinder zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei Entscheidungen über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, InfAuslR 2002, 171, 173; BVerwGE 106, 13, 17; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 22. Juli 2002 - 4 B 136/02 - S. 2 f. des Entscheidungsabdrucks - i. f. E.A.; Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2002 - 14 L 386/02- S. 5 d. E. A.).
Vorliegendenfalls ist von einer rein ausländischen Familie auszugehen, bei der dem aufenthaltsrechtlichen Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG im Rahmen [der] ausländerrechtlichen Vorschriften ein geringeres Gewicht zukommt als bei Ehen und Familien von deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 215, 216; Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. August 2003 - 4 B 254/03 - S. 3 des E. A.). Daher ist es einer ausländischen Familie regelmäßig zumutbar, ihre Lebensgemeinschaft in der Heimat fortzusetzen, aber auch, von den anderen Familienmitgliedern getrennt auszureisen und zeitweise allein im Heimatland zu leben (vgl. BVerfG, FamRZ 1998, 1497 f.). Der Umstand allein, dass sich Frau ... und das Kind ... in einem noch nicht abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren befinden, begründet daher für sich genommen noch kein überwiegendes privates Interesse gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Vollzug der Ausreisepflicht des Antragstellers. Der Fall weist aber familiäre Besonderheiten auf, welche eine abweichende Bewertung fordern. Aus der Beziehung ist nämlich ein Kind hervorgegangen, welches nach seinem Alter naturgemäß in besonderer Weise auf die Betreuung durch beide Elternteile angewiesen ist, und der Antragsteller wird dieser elterlichen Verantwortung allem Anschein nach gerecht. So hat er seine Vaterschaft anerkannt, ist aufgrund der Zustimmung von Frau ... ebenfalls sorgeberechtigt und füllt zum anderen seine väterliche Rolle aus. Nach der eidesstattlichen Versicherung der Kindsmutter vom 17. September 2003 erbringt er wesentliche Betreuungsleistungen. (...)
Eine Abschiebung des Antragstellers würde zu einer längeren, im Einzelnen nicht absehbaren Trennung von der Restfamilie führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Asylanträge von Mutter und Kind als 'einfach' unbegründet abgelehnt worden sind, sie mithin bis zum Abschluss der Asylverfahren nicht ausreisepflichtig sind und eine Aufenthaltsgestattung besitzen. Solange über die Asylanträge nicht bestandskräftig entschieden worden ist, halten sich Mutter und Kind berechtigterweise im Bundesgebiet auf. Eine Ausreise ist ihnen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahren nicht zumutbar, denn solange kann sich jedenfalls Frau ... auf ihre behauptete posttraumatische Belastungsstörung im Rahmen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG berufen. Da nach fernmündlicher Mitteilung des für das Asylklageverfahren der Mutter zuständigen Richters am Verwaltungsgericht Magdeburg (...) weder über dieses noch über das Asylklageverfahren des Kindes (...) in dem nächsten halben Jahr verhandelt und entschieden werden wird, wäre bei Abschiebung des Antragstellers von einer mehr als nur kurzfristigen Trennung der Familie auszugehen, die in diesem Kindesalter einen erheblichen Einschnitt in die wachsende Vater-Kind-Beziehung verursachen würde (vgl. BVerfG, InfAuslR 2000, 67, 69; VGH Mannheim, InfAuslR 2000, 395, 397). Dies würde zugleich auch einen Verstoß gegen den durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgten Anspruch auf Achtung seines Familienlebens darstellen.
Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht so schwer (vgl. zu den berücksichtigungsfähigen gegenläufigen Interessen Beschluss der Kammer vom 8. August 2003 - 14 L 841/03 - S. 5 f. des E. A.). Zwar ist festzustellen, dass sich der Antragsteller nach illegaler Einreise seit September 1997 zunächst ohne Aufenthaltstitel in Berlin aufgehalten hat und erst am 27. Januar 1999 einen Asylantrag stellte, nachdem das Landeseinwohnermeldeamt Berlin aufenthaltsbeendende Maßnahmen mit dem Ziel seiner Rückführung in Angriff genommen hatte. Diese auf wirtschaftliche Gründe zu reduzierende Motivlage für den Asylantrag (vgl. insoweit Beschluss des VG Berlin vom 20. November - VG 8 A 626.98 -), die nach § 30 Abs. 2 AsylVfG zu einer raschen ablehnenden Entscheidung mit regelmäßig unmittelbar aufenthaltsbeendenden Rechtsfolgen berechtigt hätte, sowie die bereits im Jahr 1998 offen zu Tage tretende Weigerung des Antragstellers, Deutschland freiwillig verlassen zu wollen, weist zwar in die Richtung, dass der Antragsteller unter - menschlich verständlicher - Ausnutzung aller Rechtsschutzmöglichkeiten einen Daueraufenthalt anstrebte, der nach der geltenden Rechtslage von Anfang an durch Vollzug der bestehenden Ausreisepflicht hätte unterbunden werden müssen. Doch hat dieses öffentliche Interesse an der Verhinderung einer unkontrollierten Zuwanderung schon deshalb kein großes Gewicht, weil die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren selbst erst gut drei Jahre nach Antragstellung ergangen ist und Ausweisungsgründe von Gewicht (vgl. hierzu VGH Mannheim, InfAuslR 2000, 395, 397) - soweit ersichtlich - nicht vorliegen.
Nach alledem kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, zunächst auszureisen und in der Bundesrepublik Jugoslawien oder in Bosnien-Herzegowina die Rückkehr von Frau ... und seiner Tochter ... abzuwarten. Es widerspräche auch dem Interesse des Kindeswohles, der Tochter die väterliche Fürsorge für diesen längeren, jedenfalls aber derzeit nicht absehbaren Zeitraum zu nehmen. (...)"
Einsender: RA Zeran, Hamburg

Rechtsprechung:
EuGH: Auch eine nicht völlig untergeordnete und unwesentliche befristete Beschäftigung von zweieinhalb Monaten kann die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 48 EGV begründen; keine freiwillige Arbeitslosigkeit bei von vornherein befristetem Arbeitsvertrag.
Urteil vom 6.11.2003 - C-413/01 (Ninni-Orasche) - (6 S., M4926)
OVG NRW: Unbehandelte posttraumatische Belastungsstörung stellt nicht ohne weiteres eine Gefahr für Leib und Leben gem. § 53 Abs. 6 AuslG dar.
Beschluss vom 24.11.2003 - 15 A 4374/03.A - (3 S., M4791)
VG Lüneburg: "Können Depressionen eines abgelehnten Asylbewerbers bei einer Abschiebung zu einem Suizid führen, so ist der Betroffene davor durch Erteilung einer Duldung zu bewahren. Allerdings kann sich der Ausländer nicht darauf einrichten, wegen der Erkrankung auf Dauer in Deutschland bleiben zu können. Er muss mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, sobald sich der gesundheitliche Zustand stabilisiert hat. Eine Behandlung der Krankheit in Deutschland - stationär, teilstationär oder medikamentös - kann und muss auch das Ziel haben, den Ausländer zu der Einsicht zu bringen, dass seine Ausreise nicht auf Dauer hinausgeschoben werden kann." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 9.1.2004 - 3 B 80/03 - (3 S., M4993)
OLG Köln: Da die Passersatzbeschaffung bei algerischen Staatsangehörigen häufig mehr als drei Monate in Anspruch nimmt, ist vor Anordnung von Sicherungshaft stets zu prüfen, ob die Abschiebung im konkreten Fall innerhalb von drei Monaten möglich ist oder ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat.
Beschluss vom 19.12.2003 - 16 Wx 228/03 - (2 S., M4786)
KG Berlin: Wird ein Ausländer trotz Asylgesuchs in Abschiebungshaft genommen, wird die rechtswidrige Abschiebungshaft nicht dadurch nachträglich rechtmäßig, dass das BAFl den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt.
Beschluss vom 12.12.2003 - 25 W 173/02 - (5 S., M4917)
LG Bochum: Abschiebung i. S. d. § 57 Abs. 2 AuslG setzt die Aufnahmebereitschaft des Zielstaates voraus; keine Sicherungshaft, wenn die Ausländerbehörde einen Ausländer mit einem Laissez-Passer in den vermuteten Heimatstaat verbringen möchte, um ihn dort den Einwanderungsbehörden vorzustellen.
Beschluss vom 23.3.2004 - 7 T 77/04 - (8 S., M4896)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Zur Anwendung des AufenthG/EWG und den Änderungen im Bereich der Freizügigkeit im Zusammenhang mit der EU-Osterweiterung.
Erlass vom 31.3.2004 - 15-05.17-2 - (EU-Osterweiterung) - (21 S., M4986)
Sächsischer Datenschutzbeauftragter: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gem. § 18 Abs. 3 S. 1 SächsDSG umfasst ein Einsichtsrecht in die ausländerbehördliche Akte, einschließlich der Stellungnahme der Ausländerbehörde an die Auslandsvertretung im Visumsverfahren bei Ablehung des Visumsantrages.
Schreiben an RA Ton, Dresden, vom 22.3.2004 - 4-0551.3.4/338 - (2 S., M4846)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Einkommen und Vermögen des nichtehelichen Lebenspartners eines Ausländers müssen vor Eintritt der Leistungen nach dem AsylbLG aufgebraucht werden.
Urteil vom 24.2.2004 - 4 A 45/02 - (6 S., M4988)
LSG NRW: Ein ausländerrechtliches Erwerbsverbot durch Duldungsauflage entfaltet im Rahmen des § 285 Abs. 5 SGB III Tatbestandswirkung, so dass seine Rechtmäßigkeit nicht im Arbeitsgenehmigungsverfahren überprüft werden kann.
Beschluss vom 9.2.2004 - L 9 B 90/03 AL ER - (3 S., M4777)
LSG NRW: Nach § 1 Abs. 1 a S. 1 BErzGG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung hatten anerkannte Flüchtlinge, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis waren, keinen Anspruch auf Erziehungsgeld.
Urteil vom 19.12.2003 - L 13 EG 31/02 - (5 S., M4784)

Sonstige Materialien:
Georg Classen: Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Übersicht und Entscheidungssammlung.
Aktualisierte und ergänzte Version vom April 2004 (45 S., M4991)

 

Sonstige Materialien

OVG NRW: Einbürgerung eines in Deutschland geborenen Staatenlosen
Beschluss vom 30.1.2004 - Az. unbekannt - (7 S., M4862)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren betrifft die Frage, ob in Deutschland geborene Staatenlose, die sich lediglich geduldet in Deutschland aufhalten, einen Anspruch auf Einbürgerung haben können. Nach dem Wortlaut des Art. 2 des Ausführungsgesetzes zum Staatenlosenübereinkommen setzt dieser Anspruch einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus. Das OVG NRW lässt in dieser Entscheidung durchblicken, dass von einem rechtmäßigen Aufenthalt in diesem Sinne auch gesprochen werden muss, wenn der Staatenlose aufgrund eines dauerhaften Abschiebungshindernisses geduldet wird. Das Gericht lässt diese Frage aber im vorliegenden PKH-Verfahren letztlich offen.
Diese Möglichkeit einer Einbürgerung könnte nicht nur für die Kinder von staatenlosen Palästinensern von Bedeutung sein, sondern auch für Kinder von staatenlosen Kurden aus Syrien, denen die überwiegende Rechtsprechung die Anerkennung als Flüchtlinge verweigert.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Beschwerde ist auch begründet. Dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (...). (...)
Dem mit der Klage verfolgten Einbürgerungsbegehren des Klägers kann auch die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 144 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden.
Als Rechtsgrundlage für dieses Begehren kommt allein Art. 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) - AG-StlMindÜbk - in Betracht. (...) Nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk ist ein seit der Geburt Staatenloser auf seinen Antrag einzubürgern, wenn er

1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist,
2. seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und
3. den Antrag vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt,
es sei denn, dass er rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. (...)

Der Kläger erfüllt zunächst unzweifelhaft die Voraussetzungen der Nrn. 1 und 3 des Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk. Er wurde am ... 1992 ... im Geltungsbereich des AG-StlMindÜbk, geboren. Seine Eltern haben den Einbürgerungsantrag für ihn am ... 1998 beim Beklagten stellen lassen, als der Kläger mithin fünf Jahre alt war. Eine der Einbürgerung nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk entgegenstehende strafgerichtliche Verurteilung entfällt von vornherein wegen Strafunmündigkeit des Klägers.
Hinreichende Erfolgsaussicht kann dem Begehren des Klägers ferner nicht deshalb abgesprochen werden, weil seine Staatenlosigkeit durchgreifenden Zweifel begegnete. Er macht geltend, das Kind palästinensischer Eltern aus dem Libanon zu sein. Dieser Personenkreis ist, soweit keine Anhaltspunkte für den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit bestehen, staatenlos im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S.473/1977 II S. 235) - Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk) -, ohne dass es auf die Klärung der politisch und rechtlich umstrittenen Frage ankommt, ob es eine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (119 f.) und vom 28. September 1993 - 1 C 1.93 -, InfAuslR 1994, 35). (...)
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts fehlt dem Begehren des Klägers die hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht deshalb, weil er die Voraussetzung eines fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Art. 2 Satz 1 Nr. 2 AG-StlMindÜbk nicht erfüllte. Insofern stellt sich nämlich die höchstrichterlich bislang nicht geklärte Frage, ob der Einbürgerungsanspruch nach Art. 2 Satz 1 AG-StlMindÜbk von dieser Voraussetzung abhängt. Die Beschwerde macht insoweit - jedenfalls für das Verfahren der Prozesskostenhilfe mit Erfolg - geltend, dass die entsprechende Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 598, 1219) - StlMindÜbk - nach ihrem Wortlaut die Verleihung der Staatsangehörigkeit durch einen Vertragsstaat ausschließlich vom dauernden Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Hoheitsgebiet dieses Staates abhängig macht, nicht aber auch von der Rechtmäßigkeit dieses dauernden Aufenthalts. In der von der Beschwerde zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bisher mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen worden, ob gleichwohl dem Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit nach dessen Sinn und Zweck das Erfordernis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts als Voraussetzung für einen Einbürgerungsanspruch immanent ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (126); bejahend die Bundesregierung in der Denkschrift zum StlMindÜbk, BT-Drucks. 8/12, Nr. 13, S. 27; a. A. Bierwirth, Zum Einbürgerungsanspruch in der Bundesrepublik Deutschland geborener Kinder palästinensischer Eltern, ZDWF-Schriftenreihe Nr. 43, 1990, S. 137 ff.), und welche Konsequenz ein etwaiges Zurückbleiben des gesetzlichen Anspruchs gegenüber der völkerrechtlich übernommenen Vertragspflicht der Bundesrepublik Deutschland auslöst.
Diese Frage ist im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, denn der Kläger erfüllt die in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit eines dauernden Aufenthalts im Sinn des Art. 2 Satz 1 Nr. 2 AG-StlMindÜbk nicht. (...)
Auf der Basis der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine dem Kläger günstige Auslegung des Rechtmäßigkeitserfordernisses auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Umstand, dass als Rechtsgrundlage für den von ihm geltend gemachten Einbürgerungsanspruch nicht das StlMindÜbk selbst, sondern nur das zu seiner Ausführung erlassene AG-StlMindÜbk in Betracht kommt, schließt nicht aus, bei der Auslegung dieses Gesetzes auf das Übereinkommen zurückzugreifen, zu dessen Ausführung es erlassen worden ist (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (118); ebenso Bierwirth, a. a. O., S. 125).
Die fünfjährige Wartefrist, innerhalb derer das AG-StlMindÜbk die Rechtmäßigkeit des dauernden Aufenthalts fordert, muss auch vor dem Hintergrund der Zielsetzung dieses Gesetzes gesehen werden, die Staatenlosigkeit durch Einbürgerung aufgrund einer über die Geburt hinausreichenden Zuordnung des Betroffenen zu Deutschland als Vertragsstaat zu beseitigen. Bei dem in Rede stehenden Merkmal der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts geht es darum, die Einbürgerung von sich illegal in Deutschland aufhaltenden Staatenlosen zu verhindern. Ob dieser Zweck der Wartefrist verfehlt wird, wenn - wie im vorliegenden Fall - einem Ausländer über Jahre hinweg Duldungen erteilt worden sind, weil seine Abschiebung nicht nur vorübergehend ausgesetzt, sondern auf unabsehbare Zeit unmöglich ist, bedarf der Klägrung im Klageverfahren.
Der geltend gemachte Einbürgerungsanspruch des Klägers scheitert schließlich nicht daran, dass seine Eltern, seine Schwester und er ausweislich der Bescheinigung der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA - ... im Libanon als von dieser Organisation betreute palästinensische Flüchtlinge registriert sind. Dieser Umstand stellt die Anwendbarkeit des Art. 2 AG-StlMindÜbk nicht in Frage. Die Ausschlussklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk, die diesen Personenkreis betrifft und die grundsätzlich auch dann noch eingreifen kann, wenn der betreffende palästinensische Flüchtling die Aufnahmestaaten im Nahen Osten, auf die sich die Tätigkeit von UNRWA erstreckt, verlassen hat und sich inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist durch Art. 1 Abs. 1 AG-StlMindÜbk nicht in Bezug genommen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116 (121); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 17.90 -, InfAuslR 1992, 161 = NVwZ 1992, 674 = Buchholz 402.27 Art 1 StlÜbk Nr 1; Hailbronner, in Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 2001, Einl. F., Rdnr. 112). (...)"
Einsender: RA Sommerfeld, Soest

Rechtsprechung:
BVerfG: Keine Auslieferung eines in Abwesenheit Verurteilten, wenn ihm weder die Durchführung des Strafverfahren noch dessen Ergebnis mitgeteilt worden war und er keine tatsächlich Möglichkeit hatte, sich wirksam zu verteidigen.
BVerfG, Beschluss vom 3.3.2004 - 2 BvR 26/04 - (6 S., M4803)
LG Berlin: Kein Nachweis der Angaben zur Person der Eltern bei der Geburtsanzeige gem. § 25 PStV durch ungültigen Reisepass.
Beschluss vom 1.10.2003 - 84 T 371/03 - (5 S., M4895)

Sonstige Materialien:
RAin Ganten-Lange, Dr. med. Fiedler, Dr. Neitzel, RiOVG Wilke: Kurze Leitlinien für das Verfassen von ärztlichen und psychotherapeutischen Stellungnahmen bei traumatisierten Flüchtlingen.
Empfehlung aus dem Jahr 2003 (4 S., M4948)

 

Literatur