Verbesserter Schutz für Tschetschenen gefordert
Flüchtlingsorganisationen haben einen verbesserten Schutz für tschetschenische
Flüchtlinge in Deutschland gefordert. Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz
machten amnesty international, Pro Asyl und weitere Organisationen darauf aufmerksam,
dass zahlreiche Tschetschenen nach der so genannten Dublin II-Verordnung
in das Land zurückgeschickt würden, das sie auf ihrer Flucht zuerst betreten
haben, insbesondere nach Polen. Sie forderten das Bundesinnenministerium auf,
die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-Verordnung nicht schematisch
anzuwenden, sondern von der Möglichkeit der Übernahme der Zuständigkeit großzügig
Gebrauch zu machen.
Die Flüchtlingsorganisationen kritisierten, dass der "Rückstellungsautomatismus"
der Dublin II-Verordnung gesundheitliche und psychische Probleme oder familiäre
Bindungen in der Regel nicht berücksichtige. Außerdem sei der Umgang mit tschetschenischen
Flüchtlingen sehr unterschiedlich. Während in Österreich im Jahr 2003 94 Prozent
anerkannt worden seien, lagen die Quoten in Deutschland nur bei 22 Prozent,
in Polen bei 2,4 Prozent und in der Slowakei unter einem Prozent. Das europäische
Asylsystem funktioniere wie ein Glückspiel.
Ausführliche Recherchen in Polen hätten zudem gezeigt, dass Traumatisierte und
Folteropfer dort nicht die notwendige Behandlung erhielten. Die Flüchtlingsorganisationen
beriefen sich auf eine gemeinsame Studie des Flüchtlingsrats NRW, des Bielefelder
Flüchtlingsrates und der Mütter für den Frieden (vgl. ASYLMAGAZIN
4/2005, S. 22).
Migrationsbericht 2004
Die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration hat den
Migrationsbericht 2004 vorgelegt (BT-Ds.
15/5090). Der Bericht beinhaltet umfangreiche statistische Angaben zu Zu-
und Fortzügen im Jahr 2003. Danach standen 768 975 Zuzügen 626 330
Fortzüge gegenüber. Der Wanderungsüberschuss sank damit auf 142 645.
Die meisten Ausländer, die 2003 nach Deutschland kamen, stammten aus der EU
(17 %), gefolgt von Polen (14 %) und der Russischen Föderation (9 %).
Während die Anzahl von Asylbewerbern im Jahr 2003 um 29 Prozent auf 50 563
sank, stieg die Zahl von so genannten De-Facto-Flüchtlingen, die sich in Deutschland
aufhielten, auf 416 000. Darunter fallen Personen, die keinen Asylantrag
gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt wurde, die sich aber wegen Gefahren
im Herkunftsstaat, wegen humanitärer oder persönlicher Gründe oder wegen tatsächlicher
Abschiebungshindernisse in Deutschland aufhalten.
DGB für Beschäftigung mit Duldung
Der Deutsche Gewerkschaftsbund setzt sich für die Weiterbeschäftigung von
geduldeten Ausländern ein. Dazu entwickelte der Bundesvorstand einen Musterbrief
für Betriebe, mit denen sie sich für ihre ausländischen Mitarbeiter einsetzen
können (3 S., M6435).
Unterschriftensammlung für Papierlose
Die Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges
hat eine Unterschriftenaktion zur Situation von Menschen ohne Ausweispapiere
in Deutschland gestartet. Unter dem Motto "achten statt verachten" wird der
Bundestag aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen für ein System anonymer
Behandlungsangebote zu schaffen. Ferner sollen der gefahrlose Besuch von Schulen
ermöglicht, Helfer von Papierlosen entkriminalisiert und Wege aus der Illegalität
eröffnet werden. Die Unterschriftenliste ist unter www.ippnw.de
erhältlich.
Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf zur Neuregelung des
Rechtsberatungsrechts vorgelegt (145 S., M6449). Kern des Entwurfs ist
das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz),
in dem auch die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsberatung vorgesehen ist. Außerhalb
von familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen
ist die unentgeltliche Rechtsberatung laut Entwurf allerdings nur zulässig,
wenn sie durch einen Juristen oder unter dessen Anleitung erfolgt. Die Gesetzesbegründung
weist darauf hin, dass dafür auch die Kooperation einer Beratungsstelle mit
einem Rechtsanwalt ausreichen kann, der die Einweisung der Beratenden übernimmt
und für Einzelfragen zur Verfügung steht. Als Vorbild nennt die Begründung ausdrücklich
die vom Caritasverband, Deutschem Roten Kreuz und Diakonischem Werk in Kooperation
mit UNHCR getragene Rechtsberaterkonferenz für Flüchtlinge.
Hamburg: Bleiberecht für illegal eingereiste Kinder von Ausländern
Hamburgs Innensenator Udo Nagel (parteilos) hat angekündigt, Kindern von
in Hamburg lebenden Ausländern mit gesichertem Aufenthalt, die ohne Visum zu
ihren Eltern gezogen sind, ein Bleiberecht einzuräumen. Betroffen seien etwa
40 Kinder, möglicherweise auch mehr. Das geht aus einer Mitteilung des Senats
an die Bürgerschaft vom 29. März 2005 hervor (LT-Ds. 18/1992, 2 S.,
M6424).
Der Senat nutze die durch das Zuwanderungsgesetz geschaffene Möglichkeit, bei
einem dauerhaften Ausreisehindernis eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung
sei, dass die Einreise vor dem 1. Juli 2004 erfolgt und der Ausländerbehörde
angezeigt worden sei. Ferner müsse die familiäre Lebensgemeinschaft bestehen
sowie der "regelmäßige und erfolgreiche" Schulbesuch durch Zeugnisse nachgewiesen
werden. Es dürften keine weiteren Ausweisungsgründe vorliegen, die Identität
müsse geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. Eventuell anhängige Widerspruchs-
oder Gerichtsverfahren müssten zurückgenommen werden.
Die Regelung des Senats basiert auf den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes
zum humanitären Aufenthalt. Daneben dürfte aber in vielen Fällen die vom Senat
nicht erwähnte Möglichkeit bestehen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
ohne Visumsverfahren zu bekommen.
Hamburg: Abschiebung von Afghanen soll beginnen
Innensenator Udo Nagel (parteilos) hat angekündigt, bereits im Mai werde
mit der Rückführung von Afghanen aus Hamburg begonnen. Auf einer Reise nach
Kabul sprach er von "zahlreichen positiven Eindrücken". Es sei "richtig und
sicher", die Afghanen zurückzuschicken, zitierte das Hamburger Abendblatt den
Senator. Beginnen will Nagel mit allein stehenden, gesunden Männern.
Noch im Januar hatte der damalige UN-Hochkommissar für Flüchtlinge Ruud Lubbers
nach einem Besuch in Kabul vor einer beschleunigten Rückkehr von Flüchtlingen
nach Afghanistan gewarnt. Er betonte, dass jede Rückkehr freiwillig erfolgen
müsse.
Berlin: Aktion für Bleiberecht für Kinder und Jugendliche
In Berlin startete Anfang April das Aktionsprogramm "Hier geblieben", mit
dem sich Pro Asyl, das Grips Theater Berlin, die GEW Berlin und der Flüchtlingsrat
Berlin für ein Bleiberecht für Kinder und Jugendliche einsetzen. Anlässlich
des 13. Jahrestages der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch
die Bundesrepublik Deutschland erinnerten die Organisationen daran, dass Deutschland
weiterhin die Rechte ausländischer Kinder missachte. In Deutschland lebten zahlreiche
Kinder ohne gesicherten Aufenthaltsstatus in ständiger Angst vor Abschiebung.
Das Grips Theater entwickelte zu diesem Thema ein Theaterstück, das zunächst
an Berliner Schulen und im Juni anlässlich der Innenministerkonferenz in Stuttgart
aufgeführt werden soll.
EU verstärkt Zusammenarbeit mit Libyen
Der Rat der Innen- und Justizminister strebt eine engere Zusammenarbeit
mit Libyen zur Verhinderung von unerlaubter Einwanderung an. Das beschlossen
die Minister am 14. April. Er folgte damit vertraulichen Vorschlägen der
EU-Kommission, die diese auf der Grundlage einer Delegationsreise nach Libyen
gemacht hatte. Der Rat plant nun nach Angaben von Agence Europe eine verstärkte
technische Zusammenarbeit, etwa das Training von Grenzschützern und die Einrichtung
eines Asylsystems in Libyen.
Nach Angaben von Pro Asyl beinhaltet der Bericht der Reisedelegation eine "ungeschönte
Bestandsaufnahme" der Lage von Flüchtlingen in Libyen. Berichtet würden über
massive Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Inhaftierungen und erbärmliche
Lebensbedingungen in den zahlreichen libyschen Haftlagern, die Nichteinhaltung
völkerrechtlicher Standards sowie den fehlenden Zugang des UNHCR zu inhaftierten
Flüchtlingen.
Amnesty international kritisierte, die EU ignoriere die Menschenrechtsverletzungen
in dem nordafrikanischen Land. Willkürliche Verhaftungen, das "Verschwinden"
von missliebigen Personen oder lange Haft für Oppositionelle seien an der Tagesordnung.
Bundesinnenminsiter Otto Schily (SPD) forderte indessen, auch die Zusammenarbeit
mit Algerien und Marokko zu verbessern. Er werde dazu "in absehbarer Zeit" in
diese Staaten reisen.
Italienische Abschiebungspraxis in der Kritik
Das Europaparlament hat die Abschiebungspraxis Italiens verurteilt. Auf
seiner Sitzung am 14. April kritisierte es die Zurückweisung von Flüchtlingen
auf der Insel Lampedusa. Es fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass
das Recht auf Asyl beachtet wird und alle Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen
nach dem Europarecht beachten. Italien und alle anderen Mitgliedstaaten sollten
keine Massenabschiebungen nach Libyen durchführen und den Grundsatz der Nichtrückführung
von Flüchtlingen beachten.
Zuvor hatte die EU-Kommission erklärt, dass sie nicht die Kompetenz habe, gegen
die Zurückweisung von Flüchtlingen in Italien vorzugehen. Sie antwortete damit
auf die Forderung von zehn Nichtregierungsorganisationen, gegen die Praxis der
italienischen Behörden auf der Insel Lampedusa einzuschreiten. Da noch keine
Gemeinschaftsregelungen zum Asylverfahren in Kraft getreten seien und auch die
Europäische Verfassung noch nicht gelte, sei ein Eingreifen nicht möglich, antwortete
die Kommission. Allerdings traf sich der zuständige Kommissar Franco Frattini
am 22. März mit dem italienischen Innenminister Giuseppe Pisanu, um die
Situation auf Lampedusa zu besprechen. Pisanu versprach dabei, "sehr bald" einen
Bericht über die Ereignisse auf Lampedusa vorzulegen.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangte Informationen
von der italienischen Regierung über die Abschiebung von Einwanderern von Lampedusa
nach Libyen Ende März. Der Gerichtshof wurde aufgrund einer Beschwerde von zwei
italienischen Anwälten tätig.
Europäisches "Frühwarnsystem" zu Asyl und Einwanderung
Die Innen- und Justizminister haben sich darauf geeinigt, ihre Asyl- und
Einwanderungspolitik besser aufeinander abzustimmen. Mit einem "Frühwarnsystem"
wollen sie sich künftig frühzeitig über nationale Pläne informieren, die sich
auf andere Staaten auswirken können.
Ferner beschlossen die Innen- und Justizminister, dass Warschau der Sitz der
europäischen Grenzschutzagentur sein soll. Die Agentur soll ihre Arbeit bereits
am 1. Mai aufnehmen.
Rückübernahmeabkommen mit Albanien
Am 14. April wurde am Rande des Rates der Innen- und Justizminister
ein Rückübernahmeabkommen der EU mit Albanien unterzeichnet. Das Abkommen sieht
nicht nur die Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen vor, sondern auch
von Drittstaatsangehörigen, die über Albanien illegal in die EU eingereist sind.
Dagegen scheiterte eine Einigung über ein Rückübernahmeabkommen mit Russland.
Die russische Regierung stimmte der Übernahme von Drittstaatsangehörigen nicht
zu.
Neue EU-Fonds für Migration
Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, eine Reihe neuer Fonds zum Umgang mit
Migranten einzurichten. Das Geld der neuen Fonds soll für die Integration von
Einwanderern sowie für die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern und illegalen
Einwanderern eingesetzt werden. Die Kommission schlägt dafür ein Volumen von
insgesamt 8,3 Milliarden Euro für die Jahre 2007-2013 vor.
UNHCR: Verfahrensrichtlinie teilweise völkerrechtswidrig
UNHCR hat einen detaillierten Kommentar zum Entwurf für die Asylverfahrensrichtlinie
der EU veröffentlicht (58 S., M6434). UNHCR-Sprecher Ron Redmond sagte
dazu, dass einige der in der Richtlinie enthaltenden Regelungen zu Verstößen
gegen internationales Recht führen könnten, wenn sie ohne zusätzliche Absicherungen
in nationales Recht umgesetzt würden. "Besondere Aufmerksamkeit verdienen die
Regelungen, nach denen 'sichere' Staaten festgelegt werden, und die, nach denen
EU-Staaten bestimmte Gruppen von Asylsuchenden abschieben können, bevor über
ihre Berufung entschieden wurde", so Redmond.
Auch das Europaparlament erwägt Schritte gegen die Richtlinie. Wie die Zeitung
European Voice meldete, wird im Parlament informell über eine Klage beim Europäischen
Gerichtshof gesprochen. Das Parlament wird voraussichtlich im Mai zum Entwurf
der Verfahrensrichtlinie Stellung nehmen.
Der Entwurf der Richtlinie, auf den sich die Innen- und Justizminister der alten
Mitgliedstaaten kurz vor der Osterweiterung geeinigt hatten, ist auf scharfe
Kritik vor allem der Nichtregierungsorganisationen gestoßen.
Frattini kündigt regionale Programme an
Die zweite Phase der europäischen Harmonisierung des Asylsystems soll sich
auf regionale Programme konzentrieren. Das sagte der zuständige EU-Kommissar
Franco Frattini der französischen Zeitung La Croix. Mit diesen Programmen soll
nordafrikanischen Staaten und Staaten östlich der EU Hilfe dabei angeboten werden,
Informationssysteme über das europäische Asylsystem einzurichten. Das könne
die Eröffnung von Informationszentren der Europäischen Kommission in diesen
Ländern beinhalten, nicht jedoch die Einrichtung von Flüchtlingslagern, so Frattini.
Pro Asyl kritisiert Abschottung des Schengenraumes
Anlässlich des zehnten Jahrestages des Inkrafttretens des Schengener Übereinkommens
zog Pro Asyl eine negative Bilanz. Schengen sei das Synonym für die "Festung
Europa", heißt es in einer Pressemitteilung. Die Freizügigkeit im Innern sei
mit einer "massiven Abschottung nach außen" bezahlt worden. "Opfer dieser Abwehrpolitik
sind über 5000 Flüchtlinge und Migranten, die in den letzten zehn Jahren an
den hochgerüsteten europäischen Außengrenzen starben", so Pro Asyl.
Schweden: Kein Bleiberecht für apathische Flüchtlingskinder
Das schwedische Parlament hat es mit den Stimmen der regierenden Sozialdemokraten
und der Konservativen abgelehnt, apathischen Flüchtlingskindern ein Bleiberecht
zu gewähren. Es lehnte damit Forderungen der übrigen Parteien, Mediziner und
Psychologen, Kirchen und Hilfsorganisationen ab. Das berichtete die Frankfurter
Rundschau am 7. April.
In Schweden gibt es etwa 150 Kinder aus Osteuropa, die während des Asylverfahrens
oder danach in eine tiefe Apathie verfallen sind. Sie essen und trinken nicht
und sind nicht ansprechbar. Das Phänomen trat erstmals 2003 auf. Zwar besteht
inzwischen Einigkeit, dass die Kinder nicht simulieren, aber die Ursachen der
Krankheit bleiben rätselhaft. Psychologen vermuten, dass die Krankheit mit dem
Gefühl der Machtlosigkeit während des Asylverfahrens zu tun habe.
Spanien: Hohe Zahl von Todesopfern bei Versuch der Einreise
Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation Asociación Derechos Humanos
de Andalucía sind im letzten Jahr 289 Menschen beim Versuch der Einreise in
spanischen Gewässern ums Leben gekommen. Das berichtete Pro Asyl. Dies sei die
höchste Zahl innerhalb der letzten acht Jahre gewesen. Die Organisation vermutet,
dass die Dunkelziffer etwa bei 500 liegen könnte, da in vielen Fällen keine
bestätigten Informationen zu erhalten seien.
Schweiz: Volk entscheidet über Schengen/Dublin-Beitritt
Die Schweizer werden am 5. Juni über den Beitritt des Landes zum Schengen-
und Dublin-System entscheiden. Die Unterschriftenaktion für das Referendum wurde
von der konservativen Schweizerischen Volkspartei durchgeführt.
Niederlande: Integrationstest vor der Einreise
Nach einem Beschluss des niederländischen Parlaments müssen Ausländer aus
Nicht-EU-Staaten, die sich dauerhaft niederlassen wollen, künftig vor der Einreise
einen Integrationstest bestehen. Das berichtet der Informationsdienst Expatica.
Die Niederlande sind das erste Land, das Integrationstests vor der Einreise
einführt.
Bei der Mehrzahl der von uns betreuten Asylbewerber kommt es im Rahmen des Asylverfahrens zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Diese unterscheidet sich in vielen Dingen von der Anhörung beim Bundesamt. Bei beiden ist allerdings eine gute Vorbereitung wichtig, bei der im Idealfall der beauftragte Rechtsanwalt und der Betreuer zusammenarbeiten.
I. Wann findet eine mündliche Verhandlung statt?
1. Grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Ist eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig, gilt zunächst der Grundsatz,
dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Je nach Gericht ist der Zeitraum
zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung länger oder kürzer; teilweise
erhält man schon mit der Bestätigung des Klageeingangs eine Ladung, teilweise
dauert es zwei Jahre und länger. Tendenziell nimmt die Wartezeit aufgrund des
Rückgangs der Asylbewerberzahlen ab.
Eine mündliche Verhandlung ist im Prinzip selbst dann durchzuführen, wenn der
Asylbewerber nicht mehr da bzw. nicht aufzufinden ist, der Asylantrag vom Bundesamt
als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und ein Eilantrag erfolglos war
oder der Asylbewerber aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
2. Klagerücknahme, Erledigung und Einstellung
Natürlich bleibt es dem Asylbewerber unbenommen, die Klage zurückzunehmen
(mit der Folge, dass die Kosten von ihm zu tragen sind) oder den Rechtsstreit
für erledigt zu erklären. In diesem Fall muss das Gericht nach Ermessen entscheiden,
wem die Kosten auferlegt werden. Es berücksichtigt dabei, weshalb die Erledigung
eingetreten ist und wer voraussichtlich "gewonnen" hätte.
Ist der Asylbewerber nicht mehr erreichbar oder wirkt er am Verfahren nicht
mit, kann das Gericht darüber hinaus von der Vorschrift des § 81 AsylVfG
Gebrauch machen. Danach gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz
Aufforderung des Gerichts (sog. Betreibensaufforderung) das Verfahren länger
als ein Monat nicht betreibt. Erfolgt auf eine Betreibensaufforderung keine
oder eine unzureichende Reaktion, teilt das Gericht durch einen Beschluss mit,
dass das Verfahren eingestellt wurde, und legt die Kosten des Verfahrens dem
Kläger auf. Ist es zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 81 AsylVfG
ausgegangen, muss der Asylbewerber einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens
stellen. In diesem Fall ist das Gericht gehalten, eine mündliche Verhandlung
durchzuführen, um zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen des § 81 AsylVfG
tatsächlich gegeben waren oder nicht. Verneint es dies, ist in der Verhandlung
auch inhaltlich über die Klage des Asylbewerbers zu verhandeln.
3. Verzicht und Gerichtsbescheid
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht mit Einverständnis
der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Gericht kann außerdem ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheides
nach § 84 VwGO entscheiden, wenn das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Hierzu müssen die Beteiligten,
d. h. der Asylbewerber, das Bundesamt und ggf. der Bundesbeauftragte für
Asylangelegenheiten, allerdings zuvor gehört werden, also die Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Da ein Gerichtsbescheid in der Regel nur in Betracht
kommt, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt geklärt ist, muss sorgfältig überlegt
werden, ob man sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Es bietet sich
an, mit dem zuständigen Richter Rücksprache zu halten, wenn man nicht weiß,
dass hinter der Verfahrensweise eine gefestigte, für den Asylbewerber günstige
Rechtsprechung steht. In dem Gespräch kann eventuell in Erfahrung gebracht werden,
ob der Richter eine für den Asylbewerber günstige Entscheidung treffen will
oder nicht. Erhält man auf diesem Weg aber keine ausreichenden Informationen,
kann der Gerichtsbescheid abgelehnt werden. Das gilt auch, wenn man der Ansicht
ist, es seien noch weitere Ermittlungen erforderlich oder der Asylbewerber müsse
noch einmal gehört werden, da das Bundesamt seinen Vortrag als unglaubhaft bezeichnet
hat. In der Regel wird das Gericht in diesem Fall von einem Gerichtsbescheid
absehen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Erlässt es dennoch einen
Gerichtsbescheid, wirkt dieser wie ein Urteil. Der Kläger hat allerdings die
Wahl, ob er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach der Zustellung des Gerichtsbescheides
einen Antrag auf Zulassung der Berufung oder einen Antrag auf Durchführung der
mündlichen Verhandlung stellt. In der Mehrheit der Verfahren wird ein Antrag
auf Durchführung der mündlichen Verhandlung die richtige Wahl sein, insbesondere,
wenn Beweisanträge gestellt und die Glaubwürdigkeit des Klägers demonstriert
werden sollen. In diesem Fall führt das Verwaltungsgericht das Verfahren fort,
eine mündliche Verhandlung findet statt.
II. Was passiert in der mündlichen Verhandlung?
Vor der Tür des Verhandlungssaales muss ein Zettel, die sog. Rolle hängen,
auf der - unter Namensnennung - die zu verhandelnden Verfahren des Richters
aufgeführt sind. Das Verfahren wird aufgerufen. Im Saal - manchmal aber auch
nur in einem kleinen Raum - befinden sich in der Regel folgende Personen:
Das Bundesamt ist nur in Ausnahmefällen - auch abhängig vom Gerichtsort -
in der mündlichen Verhandlung vertreten. Es handelt sich dann nicht um den zuständigen
Einzelentscheider, sondern um einen Mitarbeiter des Prozessreferates.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Dies bedeutet, dass jeder zuhören
kann, der zuhören will. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen
werden. Insbesondere bei HIV-infizierten Mandanten ist die Scheu sehr groß,
über die Erkrankung zu berichten. In diesem Fall kann der Ausschluss der Öffentlichkeit
beantragt werden. Oftmals bringen die Asylbewerber selber Bekannte - etwa Mitglieder
seiner Partei - zur Verhandlung mit. Dies ist nicht immer von Vorteil, da der
Asylbewerber sich selber damit manchmal unter Druck setzt, Angaben zu verschweigen
etc.
Wird das Verfahren vor der Kammer verhandelt, leitet der Vorsitzende die Verhandlung.
Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass er derjenige ist, der das Verfahren bearbeitet
hat (sog. Berichterstatter). Es ist (noch) üblich, dass die Anwesenden sich
erheben, wenn der Richter den Raum betritt. Der Richter eröffnet die Verhandlung
und stellt die An- bzw. Abwesenheit der Beteiligten fest. Soweit der Dolmetscher
nicht allgemein beeidigt ist, erfolgt eine Vereidigung, bei der sich die Anwesenden
ebenfalls erheben. Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, müssen nun den
Raum verlassen, um die Aussage des Asylbewerbers nicht mitzubekommen. Anschließend
trägt der Richter den sog. Sachbericht vor. Dieser soll den wesentlichen Inhalt
der Akten - also Daten, Inhalt der Anhörung, Inhalt des Bescheides, Angaben
im gerichtlichen Verfahren - beinhalten und findet sich im Urteil oft als der
sog. Tatbestand wieder. Für den Asylbewerber ist dies eine Möglichkeit, sich
noch einmal vor Augen zu führen, welche Äußerungen in seinem Verfahren gefallen
sind. Es ist allerdings zu beobachten, dass die Richter es mit dem Sachbericht
oft nicht so genau nehmen, obwohl dieser dazu dienen soll klarzustellen, von
welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht und insofern auch die Gewährung rechtlichen
Gehörs sicherstellt. Oftmals bitten die Richter, auf den Sachbericht zu verzichten
oder tragen nur einen rudimentären, auf Daten beschränkten Sachbericht vor.
Je nach Verfahrenskonstellation sollte man in diesem Fall auf einen vollständigen,
§ 103 Abs. 2 VwGO Rechnung tragenden Sachbericht drängen.
Anschließend beginnt der Richter mit der Befragung des Asylbewerbers. Der Inhalt
der Fragen ist dabei sehr unterschiedlich: Teilweise erfolgt eine allgemeine
Frage nach dem Anlass der Ausreise, teilweise werden konkrete, auf bestimmte
Themen beschränkte Fragen gestellt, manche Richter äußern sich dahingehend,
sie hätten keine Fragen. Der Richter muss dem Rechtsanwalt ebenfalls erlauben,
von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen. Es wäre günstig, wenn dieses Fragerecht
als direkte Reaktion auf Angaben des Flüchtlings ausgeübt werden könnte, oftmals
wird die Gelegenheit aber erst nach Beendigung der Befragung durch den Richter
zu einem bestimmten Themenkomplex (Vorflucht, exilpolitische Tätigkeit) gegeben.
Sämtliche Aussagen der Beteiligten und des Richters sind vom Dolmetscher zu
übersetzen. Wichtig sind dabei insbesondere die Angaben des Flüchtlings. Sie
werden vom Richter diktiert, dieses Diktat ist ebenfalls zu übersetzen, um dem
Flüchtling die Überprüfung seiner Angaben zu ermöglichen.
Hat das Gericht einen Zeugen geladen, wird es ihn im Anschluss daran hören,
wenn es aus seiner Sicht nach der Befragung des Klägers darauf noch ankommt.
Nach der Befragung können gegebenenfalls Beweisanträge gestellt werden. Diese
sollten nicht hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, sondern ohne Bedingung
gestellt werden. Der Richter muss solche unbedingt gestellten Beweisanträge
in der mündlichen Verhandlung bescheiden. Er wird zu diesem Zweck die Verhandlung
unterbrechen und sich zurückziehen, um seine Entscheidung zu treffen. Lehnt
er den Beweisantrag ab, wird unter Umständen eine sog. Gegenvorstellung durch
den Rechtsanwalt erfolgen. Wird dem Beweisantrag stattgegeben, erfolgt die Beweisaufnahme.
Kann diese nicht bereits in der Verhandlung - etwa durch Vernehmung des anwesenden
Zeugen - durchgeführt werden, wird die Verhandlung vertagt und der Beweis -
durch Einholung von Sachverständigenauskünften o. Ä. - erhoben. In diesem
Fall ist das Gericht verpflichtet, die mündliche Verhandlung zu einem späteren
Zeitpunkt fortzusetzen.
Der Richter muss darauf aufmerksam machen, welche Akten und Erkenntnismittel
er zur Grundlage seiner Entscheidung machen will. Er wird daher die Akten des
Bundesamtes und gegebenenfalls der zuständigen Ausländerbehörde zum Verfahren
beiziehen und die dem Rechtsanwalt zuvor übersandte Erkenntnismittelliste (Liste
der beim Gericht vorhandenen Dokumente zum Herkunftsland des Flüchtlings) zum
Gegenstand des Verfahrens machen. Darunter ist aber keine inhaltliche Auseinandersetzung
zu verstehen, sondern lediglich eine förmliche Feststellung. Darüber hinaus
ist er verpflichtet, das Verfahren mit den anwesenden Beteiligten in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht zu erörtern. Die Souveränität der Richter ist hierbei
sehr unterschiedlich: Während manche ein für alle Beteiligten auch im Sinne
eines fairen Verfahrens umfassendes Rechtsgespräch ermöglichen, blocken andere
- u. a. aus Angst vor Befangenheitsanträgen - jegliche inhaltliche Diskussion
ab.
Zum Ende erfolgen die Anträge des Klägers und des Beklagten, die begründet werden
können. In vielen Fällen erhält der Kläger noch einmal das letzte Wort, danach
wird die Verhandlung geschlossen.
Der Richter hat nun die Möglichkeit, das Urteil direkt zu verkünden (sog. Stuhlurteil)
oder innerhalb der nächsten zwei Wochen einen Verkündungstermin auszusprechen.
Das Erscheinen der Beteiligten zu diesem Termin ist zwar möglich, aber nicht
notwendig. In der Regel wird der Rechtsanwalt das Ergebnis (den Tenor) telefonisch
bei der Geschäftsstelle des Gerichts abfragen und dem Flüchtling mitteilen.
Darüber hinaus kann der Richter das Urteil zustellen. In diesem Fall muss er
zumindest die Entscheidungsformel innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Schluss
der mündlichen Verhandlung seiner Geschäftsstelle übergeben.
III. Wie kann ein Flüchtling auf die mündliche Verhandlung vorbereitet werden?
Der Flüchtling sollte über den Gang des Verfahrens informiert sein. Oftmals
ist es für ihn hilfreich, sich schon einmal mit den Räumlichkeiten vertraut
zu machen und vielleicht an einer Verhandlung als Zuschauer teilzunehmen. Falls
er nicht am Gerichtsort wohnt, sind die Anreise und nötigenfalls die Übernachtung
zu klären, um das pünktliche Erscheinen zur Verhandlung sicherzustellen.
Sämtliche Aussagen sollten mit ihm noch einmal durchgegangen werden. Dies betrifft
nicht nur das Protokoll der Anhörung, sondern auch die im gerichtlichen Verfahren
gewechselten Schriftsätze, die sein persönliches Schicksal betreffen. Darüber
hinaus sollte er die Gründe der Ablehnung durch das Bundesamt kennen.
Er muss wissen, dass er im Falle einer kurzfristigen Erkrankung, die ihm die
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich macht, umgehend ein entsprechendes
Attest besorgen und dieses seinem Rechtsanwalt bzw. dem Gericht aushändigen
muss. In diesem Fall muss ein Vertagungsantrag gestellt werden. Wichtig: Eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht!
Ihm ist zu verdeutlichen, dass ein Richter - ähnlich wie der Einzelentscheider
- oftmals Wert auf Daten legt. Eine zeitliche Einordnung von Geschehnissen
kann aber auch umschrieben werden - durch Angabe der Jahreszeit, eines Feiertages,
bei ländlicher Herkunft z. B. durch die Angabe, dass Erntezeit war o. Ä.
Sollten dem Flüchtling konkrete Daten nicht einfallen, soll er versuchen, das
Ereignis durch solche Umschreibungen zeitlich einzugrenzen. Auch sollte er versuchen,
für sich die Ereignisse noch einmal chronologisch zu gliedern. Existiert in
seiner Heimat eine andere Zeitrechnung und ist ihm diese geläufiger, soll er
sie in der Verhandlung benutzen und sich nicht darauf einlassen, den ihm nicht
vertrauten gregorianischen Kalender zu benutzen. Keinesfalls sollte er zwischen
den verschiedenen Zeitrechnungen wechseln, da das eine große Gefahr von Irrtümern
mit sich bringt.
Dem Flüchtling muss bewusst sein, dass seine Aussage entscheidend ist. In der
Regel wird er keine Beweise für die ihm widerfahrenen Ereignisse haben. Es kommt
daher darauf an, ob er in der Lage sein wird, den Richter davon zu überzeugen,
dass er sein Verfolgungsschicksal tatsächlich erlebt hat. Stellt sich im Gespräch
heraus, dass er bestimmte Erlebnisse bisher noch nicht zur Sprache gebracht
hat, ist nachzuhaken, weshalb er darüber bisher nicht gesprochen hat. Außerdem
ist der Rechtsanwalt umgehend zu informieren.
Auch sollte man die ablehnenden Argumente des Bundesamtes und Widersprüche in
seinem bisherigen Vorbringen mit ihm durchsprechen. Hat man den Eindruck, dass
er Unsinn erzählt, sollte man dies deutlich sagen. Auch pauschale Ausflüchte
("Der Dolmetscher ist schuld!" oder "In meiner Heimat ist das so - c'est l'Afrique!")
sind kritisch zu hinterfragen.
Hat der Flüchtling inzwischen potenzielle Zeugen getroffen, ist deren Name und
Anschrift zu ermitteln und der Inhalt ihrer möglichen Aussagen. Ist er exilpolitisch
aktiv, sollte er eine Liste seiner Aktivitäten unter Angabe von Datum, Ort und
Thema der Veranstaltung sowie der Art seiner Beteiligung nebst Name und Adresse
eines Zeugen erstellen (vgl. dazu Müller: Exilpolitische Aktivitäten und ihre
Bedeutung im Asylverfahren, ASYLMAGAZIN
3/2001, S. 10). Ist er in ärztlicher Behandlung, sollte ein aktuelles
Attest beigebracht werden, das (wenigstens) eine Diagnose, die Art der Behandlung
sowie die Folgen eines Behandlungsabbruches beinhaltet. Insbesondere bei psychischen
Erkrankungen verlangt die Rechtsprechung aber sehr viel detailliertere ärztliche
Stellungnahmen. Hier sind Angaben zu den Befundtatsachen und deren Erhebung
ebenso erforderlich wie gegebenenfalls eine kritische Auseinandersetzung mit
der Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylantragstellers. Sonst kann es passieren,
dass das Gericht das Attest als nicht aussagekräftig ansieht und krankheitsbedingten
Gefahren nicht weiter nachgeht.
Dem Flüchtling sollte noch einmal erklärt werden, dass die allgemeine politische
Situation in seiner Heimat nicht entscheidend ist. Wichtig ist vor allem, ob
ihm selber bereits etwas zugestoßen ist oder im Falle der Rückkehr zustoßen
würde. Er ist darauf vorzubereiten, dass ihm auch von seinem Anwalt Fragen gestellt
werden können.
Sollte er kleine Kinder haben, ist anzuraten, diese nicht mit zur Verhandlung
zu bringen. Oftmals ist mit Wartezeiten zu rechnen: Es ist sehr langweilig für
die Kinder, die zudem die Belastung der Eltern spüren. Die Eltern werden wiederum
durch die Anwesenheit der Kinder teilweise abgelenkt und können sich nicht konzentrieren.
Der Flüchtling sollte sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen, jeweils nach
wenigen Sätzen (besser: nach jedem Satz) Gelegenheit zur Übersetzung geben und
auf eine möglichst vollständige Protokollierung des Gesagten bestehen.
IV. Was kostet eine mündliche Verhandlung?
Für das gerichtliche Asylverfahren fallen keine Gerichtskosten an. Allerdings
entstehen Honoraransprüche des Rechtsanwalts.
Ist eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen worden, richten
sich die Kosten nach den dort getroffenen Regelungen. Ansonsten wird das Honorar
auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Die Höhe
wird dabei zunächst von dem sog. Streit- bzw. Gegenstandswert bestimmt. Dieser
ist abhängig von der Personenzahl der Kläger sowie dem Gegenstand des Verfahrens
(Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1-7 AufenthG) und beträgt bei
einer Person 3000 Euro, für jede weitere Person 900 Euro.
Auf dieser Basis kann der Anwalt eine 1,3 Verhandlungsgebühr (also das 1,3-fache
der im RVG festgelegten Grundgebühr) sowie eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich
Geschäfts-, Post- und Telekommunikationsauslagen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld
und Umsatzsteuer geltend machen. War er bereits im Vorverfahren tätig, wird
sein dort erhaltenes Honorar teilweise angerechnet. Die Terminsgebühr entsteht
im Falle der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung.
Beispiel: Rechtsanwalt R. aus Köln vertritt Herrn M. vor dem Verwaltungsgericht
Köln im Asylverfahren. Er hat ihn bereits vor dem Bundesamt vertreten. Es entsteht
für das gerichtliche Verfahren
| 1,3 Verfahrensgebühr |
245,70 Euro
|
| 1,2 Terminsgebühr |
226,80 Euro
|
| abzgl. anzurechnendes Vorverfahren |
-122,85 Euro
|
| Postauslagen pauschal |
20,00 Euro
|
| Geschäftsauslagen (Kopiekosten) |
30,00 Euro
|
| 16 % Umsatzsteuer |
60,75 Euro
|
| Summe |
440,39 Euro
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Soll Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden, gibt das Beiblatt zum PKH-Antrag,
das in der Regel vom Anwalt zur Verfügung gestellt wird, Hinweise auf die erforderlichen
Anlagen (in der Regel Lohnabrechnung, Mietvertrag, aktueller Kontoauszug etc.).
Verliert der Asylbewerber vollständig oder teilweise den Prozess, geht das Bundesamt
inzwischen dazu über, eine Auslagenpauschale von 20 Euro geltend zu machen.
Gewinnt er dagegen, wird das Rechtsanwaltshonorar in Höhe der Gebühren nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von der Staatskasse getragen. Bei teilweisem
Erfolg der Klage legt das Gericht im Urteil eine Quote fest, nach der die Kosten
geteilt werden.
V. Was passiert nach der mündlichen Verhandlung?
Ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden, kann sie nur dann wieder
eröffnet werden, wenn noch keine Verkündung erfolgt ist und eine wesentliche,
das Verfahren beeinflussende Neuigkeit vorgetragen wird.
Ansonsten wird der Rechtsanwalt nach Erhalt des vollständigen Urteils mit dem
Flüchtling besprechen, wie auf das Urteil reagiert werden soll. Ist es positiv,
muss abgewartet werden, ob das Bundesamt einen Antrag auf Zulassung der Berufung
einreicht. Tut es das nicht, muss das Bundesamt einen neuen, dem Urteil entsprechenden
Bescheid erlassen und diesen zusammen mit einer Abschlussmitteilung an den Flüchtling
übersenden. Dieser kann damit die für ihn zuständige Ausländerbehörde aufsuchen
und den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Ist das Urteil negativ, ist zu überlegen, ob der Flüchtling seinerseits einen
Zulassungsantrag stellt. Ihm muss dabei bewusst sein, dass ein solcher Antrag
an die Geltendmachung bestimmter Gründe, nämlich
gebunden ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache sind dagegen im Asylrecht kein Grund für die Zulassung der Berufung.
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