ASYLMAGAZIN 5/2005

 

Nachrichten

Bund

Verbesserter Schutz für Tschetschenen gefordert
Flüchtlingsorganisationen haben einen verbesserten Schutz für tschetschenische Flüchtlinge in Deutschland gefordert. Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz machten amnesty international, Pro Asyl und weitere Organisationen darauf aufmerksam, dass zahlreiche Tschetschenen nach der so genannten Dublin II-Verordnung in das Land zurückgeschickt würden, das sie auf ihrer Flucht zuerst betreten haben, insbesondere nach Polen. Sie forderten das Bundesinnenministerium auf, die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-Verordnung nicht schematisch anzuwenden, sondern von der Möglichkeit der Übernahme der Zuständigkeit großzügig Gebrauch zu machen.
Die Flüchtlingsorganisationen kritisierten, dass der "Rückstellungsautomatismus" der Dublin II-Verordnung gesundheitliche und psychische Probleme oder familiäre Bindungen in der Regel nicht berücksichtige. Außerdem sei der Umgang mit tschetschenischen Flüchtlingen sehr unterschiedlich. Während in Österreich im Jahr 2003 94 Prozent anerkannt worden seien, lagen die Quoten in Deutschland nur bei 22 Prozent, in Polen bei 2,4 Prozent und in der Slowakei unter einem Prozent. Das europäische Asylsystem funktioniere wie ein Glückspiel.
Ausführliche Recherchen in Polen hätten zudem gezeigt, dass Traumatisierte und Folteropfer dort nicht die notwendige Behandlung erhielten. Die Flüchtlingsorganisationen beriefen sich auf eine gemeinsame Studie des Flüchtlingsrats NRW, des Bielefelder Flüchtlingsrates und der Mütter für den Frieden (vgl. ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 22).

Migrationsbericht 2004
Die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration hat den Migrationsbericht 2004 vorgelegt (BT-Ds. 15/5090). Der Bericht beinhaltet umfangreiche statistische Angaben zu Zu- und Fortzügen im Jahr 2003. Danach standen 768 975 Zuzügen 626 330 Fortzüge gegenüber. Der Wanderungsüberschuss sank damit auf 142 645.
Die meisten Ausländer, die 2003 nach Deutschland kamen, stammten aus der EU (17 %), gefolgt von Polen (14 %) und der Russischen Föderation (9 %).
Während die Anzahl von Asylbewerbern im Jahr 2003 um 29 Prozent auf 50 563 sank, stieg die Zahl von so genannten De-Facto-Flüchtlingen, die sich in Deutschland aufhielten, auf 416 000. Darunter fallen Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt wurde, die sich aber wegen Gefahren im Herkunftsstaat, wegen humanitärer oder persönlicher Gründe oder wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse in Deutschland aufhalten.

DGB für Beschäftigung mit Duldung
Der Deutsche Gewerkschaftsbund setzt sich für die Weiterbeschäftigung von geduldeten Ausländern ein. Dazu entwickelte der Bundesvorstand einen Musterbrief für Betriebe, mit denen sie sich für ihre ausländischen Mitarbeiter einsetzen können (3 S., M6435).

Unterschriftensammlung für Papierlose
Die Deutsche Sektion der Internationalen Ärzte für die Verhütung des Atomkrieges hat eine Unterschriftenaktion zur Situation von Menschen ohne Ausweispapiere in Deutschland gestartet. Unter dem Motto "achten statt verachten" wird der Bundestag aufgefordert, die gesetzlichen Voraussetzungen für ein System anonymer Behandlungsangebote zu schaffen. Ferner sollen der gefahrlose Besuch von Schulen ermöglicht, Helfer von Papierlosen entkriminalisiert und Wege aus der Illegalität eröffnet werden. Die Unterschriftenliste ist unter www.ippnw.de erhältlich.

Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vorgelegt (145 S., M6449). Kern des Entwurfs ist das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz), in dem auch die Möglichkeit unentgeltlicher Rechtsberatung vorgesehen ist. Außerhalb von familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen ist die unentgeltliche Rechtsberatung laut Entwurf allerdings nur zulässig, wenn sie durch einen Juristen oder unter dessen Anleitung erfolgt. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass dafür auch die Kooperation einer Beratungsstelle mit einem Rechtsanwalt ausreichen kann, der die Einweisung der Beratenden übernimmt und für Einzelfragen zur Verfügung steht. Als Vorbild nennt die Begründung ausdrücklich die vom Caritasverband, Deutschem Roten Kreuz und Diakonischem Werk in Kooperation mit UNHCR getragene Rechtsberaterkonferenz für Flüchtlinge.

 

Bundesländer

Hamburg: Bleiberecht für illegal eingereiste Kinder von Ausländern
Hamburgs Innensenator Udo Nagel (parteilos) hat angekündigt, Kindern von in Hamburg lebenden Ausländern mit gesichertem Aufenthalt, die ohne Visum zu ihren Eltern gezogen sind, ein Bleiberecht einzuräumen. Betroffen seien etwa 40 Kinder, möglicherweise auch mehr. Das geht aus einer Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 29. März 2005 hervor (LT-Ds. 18/1992, 2 S., M6424).
Der Senat nutze die durch das Zuwanderungsgesetz geschaffene Möglichkeit, bei einem dauerhaften Ausreisehindernis eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung sei, dass die Einreise vor dem 1. Juli 2004 erfolgt und der Ausländerbehörde angezeigt worden sei. Ferner müsse die familiäre Lebensgemeinschaft bestehen sowie der "regelmäßige und erfolgreiche" Schulbesuch durch Zeugnisse nachgewiesen werden. Es dürften keine weiteren Ausweisungsgründe vorliegen, die Identität müsse geklärt und die Passpflicht erfüllt sein. Eventuell anhängige Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren müssten zurückgenommen werden.
Die Regelung des Senats basiert auf den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum humanitären Aufenthalt. Daneben dürfte aber in vielen Fällen die vom Senat nicht erwähnte Möglichkeit bestehen, eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung ohne Visumsverfahren zu bekommen.

Hamburg: Abschiebung von Afghanen soll beginnen
Innensenator Udo Nagel (parteilos) hat angekündigt, bereits im Mai werde mit der Rückführung von Afghanen aus Hamburg begonnen. Auf einer Reise nach Kabul sprach er von "zahlreichen positiven Eindrücken". Es sei "richtig und sicher", die Afghanen zurückzuschicken, zitierte das Hamburger Abendblatt den Senator. Beginnen will Nagel mit allein stehenden, gesunden Männern.
Noch im Januar hatte der damalige UN-Hochkommissar für Flüchtlinge Ruud Lubbers nach einem Besuch in Kabul vor einer beschleunigten Rückkehr von Flüchtlingen nach Afghanistan gewarnt. Er betonte, dass jede Rückkehr freiwillig erfolgen müsse.

Berlin: Aktion für Bleiberecht für Kinder und Jugendliche
In Berlin startete Anfang April das Aktionsprogramm "Hier geblieben", mit dem sich Pro Asyl, das Grips Theater Berlin, die GEW Berlin und der Flüchtlingsrat Berlin für ein Bleiberecht für Kinder und Jugendliche einsetzen. Anlässlich des 13. Jahrestages der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesrepublik Deutschland erinnerten die Organisationen daran, dass Deutschland weiterhin die Rechte ausländischer Kinder missachte. In Deutschland lebten zahlreiche Kinder ohne gesicherten Aufenthaltsstatus in ständiger Angst vor Abschiebung. Das Grips Theater entwickelte zu diesem Thema ein Theaterstück, das zunächst an Berliner Schulen und im Juni anlässlich der Innenministerkonferenz in Stuttgart aufgeführt werden soll.

 

Europa

EU verstärkt Zusammenarbeit mit Libyen
Der Rat der Innen- und Justizminister strebt eine engere Zusammenarbeit mit Libyen zur Verhinderung von unerlaubter Einwanderung an. Das beschlossen die Minister am 14. April. Er folgte damit vertraulichen Vorschlägen der EU-Kommission, die diese auf der Grundlage einer Delegationsreise nach Libyen gemacht hatte. Der Rat plant nun nach Angaben von Agence Europe eine verstärkte technische Zusammenarbeit, etwa das Training von Grenzschützern und die Einrichtung eines Asylsystems in Libyen.
Nach Angaben von Pro Asyl beinhaltet der Bericht der Reisedelegation eine "ungeschönte Bestandsaufnahme" der Lage von Flüchtlingen in Libyen. Berichtet würden über massive Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Inhaftierungen und erbärmliche Lebensbedingungen in den zahlreichen libyschen Haftlagern, die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Standards sowie den fehlenden Zugang des UNHCR zu inhaftierten Flüchtlingen.
Amnesty international kritisierte, die EU ignoriere die Menschenrechtsverletzungen in dem nordafrikanischen Land. Willkürliche Verhaftungen, das "Verschwinden" von missliebigen Personen oder lange Haft für Oppositionelle seien an der Tagesordnung.
Bundesinnenminsiter Otto Schily (SPD) forderte indessen, auch die Zusammenarbeit mit Algerien und Marokko zu verbessern. Er werde dazu "in absehbarer Zeit" in diese Staaten reisen.

Italienische Abschiebungspraxis in der Kritik
Das Europaparlament hat die Abschiebungspraxis Italiens verurteilt. Auf seiner Sitzung am 14. April kritisierte es die Zurückweisung von Flüchtlingen auf der Insel Lampedusa. Es fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass das Recht auf Asyl beachtet wird und alle Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen nach dem Europarecht beachten. Italien und alle anderen Mitgliedstaaten sollten keine Massenabschiebungen nach Libyen durchführen und den Grundsatz der Nichtrückführung von Flüchtlingen beachten.
Zuvor hatte die EU-Kommission erklärt, dass sie nicht die Kompetenz habe, gegen die Zurückweisung von Flüchtlingen in Italien vorzugehen. Sie antwortete damit auf die Forderung von zehn Nichtregierungsorganisationen, gegen die Praxis der italienischen Behörden auf der Insel Lampedusa einzuschreiten. Da noch keine Gemeinschaftsregelungen zum Asylverfahren in Kraft getreten seien und auch die Europäische Verfassung noch nicht gelte, sei ein Eingreifen nicht möglich, antwortete die Kommission. Allerdings traf sich der zuständige Kommissar Franco Frattini am 22. März mit dem italienischen Innenminister Giuseppe Pisanu, um die Situation auf Lampedusa zu besprechen. Pisanu versprach dabei, "sehr bald" einen Bericht über die Ereignisse auf Lampedusa vorzulegen.
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verlangte Informationen von der italienischen Regierung über die Abschiebung von Einwanderern von Lampedusa nach Libyen Ende März. Der Gerichtshof wurde aufgrund einer Beschwerde von zwei italienischen Anwälten tätig.

Europäisches "Frühwarnsystem" zu Asyl und Einwanderung
Die Innen- und Justizminister haben sich darauf geeinigt, ihre Asyl- und Einwanderungspolitik besser aufeinander abzustimmen. Mit einem "Frühwarnsystem" wollen sie sich künftig frühzeitig über nationale Pläne informieren, die sich auf andere Staaten auswirken können.
Ferner beschlossen die Innen- und Justizminister, dass Warschau der Sitz der europäischen Grenzschutzagentur sein soll. Die Agentur soll ihre Arbeit bereits am 1. Mai aufnehmen.

Rückübernahmeabkommen mit Albanien
Am 14. April wurde am Rande des Rates der Innen- und Justizminister ein Rückübernahmeabkommen der EU mit Albanien unterzeichnet. Das Abkommen sieht nicht nur die Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen vor, sondern auch von Drittstaatsangehörigen, die über Albanien illegal in die EU eingereist sind.
Dagegen scheiterte eine Einigung über ein Rückübernahmeabkommen mit Russland. Die russische Regierung stimmte der Übernahme von Drittstaatsangehörigen nicht zu.

Neue EU-Fonds für Migration
Die EU-Kommission hat vorgeschlagen, eine Reihe neuer Fonds zum Umgang mit Migranten einzurichten. Das Geld der neuen Fonds soll für die Integration von Einwanderern sowie für die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern und illegalen Einwanderern eingesetzt werden. Die Kommission schlägt dafür ein Volumen von insgesamt 8,3 Milliarden Euro für die Jahre 2007-2013 vor.

UNHCR: Verfahrensrichtlinie teilweise völkerrechtswidrig
UNHCR hat einen detaillierten Kommentar zum Entwurf für die Asylverfahrensrichtlinie der EU veröffentlicht (58 S., M6434). UNHCR-Sprecher Ron Redmond sagte dazu, dass einige der in der Richtlinie enthaltenden Regelungen zu Verstößen gegen internationales Recht führen könnten, wenn sie ohne zusätzliche Absicherungen in nationales Recht umgesetzt würden. "Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Regelungen, nach denen 'sichere' Staaten festgelegt werden, und die, nach denen EU-Staaten bestimmte Gruppen von Asylsuchenden abschieben können, bevor über ihre Berufung entschieden wurde", so Redmond.
Auch das Europaparlament erwägt Schritte gegen die Richtlinie. Wie die Zeitung European Voice meldete, wird im Parlament informell über eine Klage beim Europäischen Gerichtshof gesprochen. Das Parlament wird voraussichtlich im Mai zum Entwurf der Verfahrensrichtlinie Stellung nehmen.
Der Entwurf der Richtlinie, auf den sich die Innen- und Justizminister der alten Mitgliedstaaten kurz vor der Osterweiterung geeinigt hatten, ist auf scharfe Kritik vor allem der Nichtregierungsorganisationen gestoßen.

Frattini kündigt regionale Programme an
Die zweite Phase der europäischen Harmonisierung des Asylsystems soll sich auf regionale Programme konzentrieren. Das sagte der zuständige EU-Kommissar Franco Frattini der französischen Zeitung La Croix. Mit diesen Programmen soll nordafrikanischen Staaten und Staaten östlich der EU Hilfe dabei angeboten werden, Informationssysteme über das europäische Asylsystem einzurichten. Das könne die Eröffnung von Informationszentren der Europäischen Kommission in diesen Ländern beinhalten, nicht jedoch die Einrichtung von Flüchtlingslagern, so Frattini.

Pro Asyl kritisiert Abschottung des Schengenraumes
Anlässlich des zehnten Jahrestages des Inkrafttretens des Schengener Übereinkommens zog Pro Asyl eine negative Bilanz. Schengen sei das Synonym für die "Festung Europa", heißt es in einer Pressemitteilung. Die Freizügigkeit im Innern sei mit einer "massiven Abschottung nach außen" bezahlt worden. "Opfer dieser Abwehrpolitik sind über 5000 Flüchtlinge und Migranten, die in den letzten zehn Jahren an den hochgerüsteten europäischen Außengrenzen starben", so Pro Asyl.

Schweden: Kein Bleiberecht für apathische Flüchtlingskinder
Das schwedische Parlament hat es mit den Stimmen der regierenden Sozialdemokraten und der Konservativen abgelehnt, apathischen Flüchtlingskindern ein Bleiberecht zu gewähren. Es lehnte damit Forderungen der übrigen Parteien, Mediziner und Psychologen, Kirchen und Hilfsorganisationen ab. Das berichtete die Frankfurter Rundschau am 7. April.
In Schweden gibt es etwa 150 Kinder aus Osteuropa, die während des Asylverfahrens oder danach in eine tiefe Apathie verfallen sind. Sie essen und trinken nicht und sind nicht ansprechbar. Das Phänomen trat erstmals 2003 auf. Zwar besteht inzwischen Einigkeit, dass die Kinder nicht simulieren, aber die Ursachen der Krankheit bleiben rätselhaft. Psychologen vermuten, dass die Krankheit mit dem Gefühl der Machtlosigkeit während des Asylverfahrens zu tun habe.

Spanien: Hohe Zahl von Todesopfern bei Versuch der Einreise
Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation Asociación Derechos Humanos de Andalucía sind im letzten Jahr 289 Menschen beim Versuch der Einreise in spanischen Gewässern ums Leben gekommen. Das berichtete Pro Asyl. Dies sei die höchste Zahl innerhalb der letzten acht Jahre gewesen. Die Organisation vermutet, dass die Dunkelziffer etwa bei 500 liegen könnte, da in vielen Fällen keine bestätigten Informationen zu erhalten seien.

Schweiz: Volk entscheidet über Schengen/Dublin-Beitritt
Die Schweizer werden am 5. Juni über den Beitritt des Landes zum Schengen- und Dublin-System entscheiden. Die Unterschriftenaktion für das Referendum wurde von der konservativen Schweizerischen Volkspartei durchgeführt.

Niederlande: Integrationstest vor der Einreise
Nach einem Beschluss des niederländischen Parlaments müssen Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich dauerhaft niederlassen wollen, künftig vor der Einreise einen Integrationstest bestehen. Das berichtet der Informationsdienst Expatica. Die Niederlande sind das erste Land, das Integrationstests vor der Einreise einführt.

 

Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Die mündliche Verhandlung

Bei der Mehrzahl der von uns betreuten Asylbewerber kommt es im Rahmen des Asylverfahrens zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Diese unterscheidet sich in vielen Dingen von der Anhörung beim Bundesamt. Bei beiden ist allerdings eine gute Vorbereitung wichtig, bei der im Idealfall der beauftragte Rechtsanwalt und der Betreuer zusammenarbeiten.

I. Wann findet eine mündliche Verhandlung statt?

1. Grundsätzliche Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Ist eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängig, gilt zunächst der Grundsatz, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Je nach Gericht ist der Zeitraum zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung länger oder kürzer; teilweise erhält man schon mit der Bestätigung des Klageeingangs eine Ladung, teilweise dauert es zwei Jahre und länger. Tendenziell nimmt die Wartezeit aufgrund des Rückgangs der Asylbewerberzahlen ab.
Eine mündliche Verhandlung ist im Prinzip selbst dann durchzuführen, wenn der Asylbewerber nicht mehr da bzw. nicht aufzufinden ist, der Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und ein Eilantrag erfolglos war oder der Asylbewerber aus anderen Gründen einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

2. Klagerücknahme, Erledigung und Einstellung
Natürlich bleibt es dem Asylbewerber unbenommen, die Klage zurückzunehmen (mit der Folge, dass die Kosten von ihm zu tragen sind) oder den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. In diesem Fall muss das Gericht nach Ermessen entscheiden, wem die Kosten auferlegt werden. Es berücksichtigt dabei, weshalb die Erledigung eingetreten ist und wer voraussichtlich "gewonnen" hätte.
Ist der Asylbewerber nicht mehr erreichbar oder wirkt er am Verfahren nicht mit, kann das Gericht darüber hinaus von der Vorschrift des § 81 AsylVfG Gebrauch machen. Danach gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts (sog. Betreibensaufforderung) das Verfahren länger als ein Monat nicht betreibt. Erfolgt auf eine Betreibensaufforderung keine oder eine unzureichende Reaktion, teilt das Gericht durch einen Beschluss mit, dass das Verfahren eingestellt wurde, und legt die Kosten des Verfahrens dem Kläger auf. Ist es zu Unrecht von den Voraussetzungen des § 81 AsylVfG ausgegangen, muss der Asylbewerber einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen. In diesem Fall ist das Gericht gehalten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um zunächst zu klären, ob die Voraussetzungen des § 81 AsylVfG tatsächlich gegeben waren oder nicht. Verneint es dies, ist in der Verhandlung auch inhaltlich über die Klage des Asylbewerbers zu verhandeln.

3. Verzicht und Gerichtsbescheid
Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Das Gericht kann außerdem ohne mündliche Verhandlung im Wege des Gerichtsbescheides nach § 84 VwGO entscheiden, wenn das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Hierzu müssen die Beteiligten, d. h. der Asylbewerber, das Bundesamt und ggf. der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten, allerdings zuvor gehört werden, also die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Da ein Gerichtsbescheid in der Regel nur in Betracht kommt, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt geklärt ist, muss sorgfältig überlegt werden, ob man sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Es bietet sich an, mit dem zuständigen Richter Rücksprache zu halten, wenn man nicht weiß, dass hinter der Verfahrensweise eine gefestigte, für den Asylbewerber günstige Rechtsprechung steht. In dem Gespräch kann eventuell in Erfahrung gebracht werden, ob der Richter eine für den Asylbewerber günstige Entscheidung treffen will oder nicht. Erhält man auf diesem Weg aber keine ausreichenden Informationen, kann der Gerichtsbescheid abgelehnt werden. Das gilt auch, wenn man der Ansicht ist, es seien noch weitere Ermittlungen erforderlich oder der Asylbewerber müsse noch einmal gehört werden, da das Bundesamt seinen Vortrag als unglaubhaft bezeichnet hat. In der Regel wird das Gericht in diesem Fall von einem Gerichtsbescheid absehen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Erlässt es dennoch einen Gerichtsbescheid, wirkt dieser wie ein Urteil. Der Kläger hat allerdings die Wahl, ob er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach der Zustellung des Gerichtsbescheides einen Antrag auf Zulassung der Berufung oder einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung stellt. In der Mehrheit der Verfahren wird ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung die richtige Wahl sein, insbesondere, wenn Beweisanträge gestellt und die Glaubwürdigkeit des Klägers demonstriert werden sollen. In diesem Fall führt das Verwaltungsgericht das Verfahren fort, eine mündliche Verhandlung findet statt.

II. Was passiert in der mündlichen Verhandlung?
Vor der Tür des Verhandlungssaales muss ein Zettel, die sog. Rolle hängen, auf der - unter Namensnennung - die zu verhandelnden Verfahren des Richters aufgeführt sind. Das Verfahren wird aufgerufen. Im Saal - manchmal aber auch nur in einem kleinen Raum - befinden sich in der Regel folgende Personen:

Das Bundesamt ist nur in Ausnahmefällen - auch abhängig vom Gerichtsort - in der mündlichen Verhandlung vertreten. Es handelt sich dann nicht um den zuständigen Einzelentscheider, sondern um einen Mitarbeiter des Prozessreferates.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Dies bedeutet, dass jeder zuhören kann, der zuhören will. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Insbesondere bei HIV-infizierten Mandanten ist die Scheu sehr groß, über die Erkrankung zu berichten. In diesem Fall kann der Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt werden. Oftmals bringen die Asylbewerber selber Bekannte - etwa Mitglieder seiner Partei - zur Verhandlung mit. Dies ist nicht immer von Vorteil, da der Asylbewerber sich selber damit manchmal unter Druck setzt, Angaben zu verschweigen etc.
Wird das Verfahren vor der Kammer verhandelt, leitet der Vorsitzende die Verhandlung. Dies bedeutet nicht zwangsläufig, dass er derjenige ist, der das Verfahren bearbeitet hat (sog. Berichterstatter). Es ist (noch) üblich, dass die Anwesenden sich erheben, wenn der Richter den Raum betritt. Der Richter eröffnet die Verhandlung und stellt die An- bzw. Abwesenheit der Beteiligten fest. Soweit der Dolmetscher nicht allgemein beeidigt ist, erfolgt eine Vereidigung, bei der sich die Anwesenden ebenfalls erheben. Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, müssen nun den Raum verlassen, um die Aussage des Asylbewerbers nicht mitzubekommen. Anschließend trägt der Richter den sog. Sachbericht vor. Dieser soll den wesentlichen Inhalt der Akten - also Daten, Inhalt der Anhörung, Inhalt des Bescheides, Angaben im gerichtlichen Verfahren - beinhalten und findet sich im Urteil oft als der sog. Tatbestand wieder. Für den Asylbewerber ist dies eine Möglichkeit, sich noch einmal vor Augen zu führen, welche Äußerungen in seinem Verfahren gefallen sind. Es ist allerdings zu beobachten, dass die Richter es mit dem Sachbericht oft nicht so genau nehmen, obwohl dieser dazu dienen soll klarzustellen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgeht und insofern auch die Gewährung rechtlichen Gehörs sicherstellt. Oftmals bitten die Richter, auf den Sachbericht zu verzichten oder tragen nur einen rudimentären, auf Daten beschränkten Sachbericht vor. Je nach Verfahrenskonstellation sollte man in diesem Fall auf einen vollständigen, § 103 Abs. 2 VwGO Rechnung tragenden Sachbericht drängen.
Anschließend beginnt der Richter mit der Befragung des Asylbewerbers. Der Inhalt der Fragen ist dabei sehr unterschiedlich: Teilweise erfolgt eine allgemeine Frage nach dem Anlass der Ausreise, teilweise werden konkrete, auf bestimmte Themen beschränkte Fragen gestellt, manche Richter äußern sich dahingehend, sie hätten keine Fragen. Der Richter muss dem Rechtsanwalt ebenfalls erlauben, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen. Es wäre günstig, wenn dieses Fragerecht als direkte Reaktion auf Angaben des Flüchtlings ausgeübt werden könnte, oftmals wird die Gelegenheit aber erst nach Beendigung der Befragung durch den Richter zu einem bestimmten Themenkomplex (Vorflucht, exilpolitische Tätigkeit) gegeben.
Sämtliche Aussagen der Beteiligten und des Richters sind vom Dolmetscher zu übersetzen. Wichtig sind dabei insbesondere die Angaben des Flüchtlings. Sie werden vom Richter diktiert, dieses Diktat ist ebenfalls zu übersetzen, um dem Flüchtling die Überprüfung seiner Angaben zu ermöglichen.
Hat das Gericht einen Zeugen geladen, wird es ihn im Anschluss daran hören, wenn es aus seiner Sicht nach der Befragung des Klägers darauf noch ankommt.
Nach der Befragung können gegebenenfalls Beweisanträge gestellt werden. Diese sollten nicht hilfsweise für den Fall der Klageabweisung, sondern ohne Bedingung gestellt werden. Der Richter muss solche unbedingt gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung bescheiden. Er wird zu diesem Zweck die Verhandlung unterbrechen und sich zurückziehen, um seine Entscheidung zu treffen. Lehnt er den Beweisantrag ab, wird unter Umständen eine sog. Gegenvorstellung durch den Rechtsanwalt erfolgen. Wird dem Beweisantrag stattgegeben, erfolgt die Beweisaufnahme. Kann diese nicht bereits in der Verhandlung - etwa durch Vernehmung des anwesenden Zeugen - durchgeführt werden, wird die Verhandlung vertagt und der Beweis - durch Einholung von Sachverständigenauskünften o. Ä. - erhoben. In diesem Fall ist das Gericht verpflichtet, die mündliche Verhandlung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen.
Der Richter muss darauf aufmerksam machen, welche Akten und Erkenntnismittel er zur Grundlage seiner Entscheidung machen will. Er wird daher die Akten des Bundesamtes und gegebenenfalls der zuständigen Ausländerbehörde zum Verfahren beiziehen und die dem Rechtsanwalt zuvor übersandte Erkenntnismittelliste (Liste der beim Gericht vorhandenen Dokumente zum Herkunftsland des Flüchtlings) zum Gegenstand des Verfahrens machen. Darunter ist aber keine inhaltliche Auseinandersetzung zu verstehen, sondern lediglich eine förmliche Feststellung. Darüber hinaus ist er verpflichtet, das Verfahren mit den anwesenden Beteiligten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erörtern. Die Souveränität der Richter ist hierbei sehr unterschiedlich: Während manche ein für alle Beteiligten auch im Sinne eines fairen Verfahrens umfassendes Rechtsgespräch ermöglichen, blocken andere - u. a. aus Angst vor Befangenheitsanträgen - jegliche inhaltliche Diskussion ab.
Zum Ende erfolgen die Anträge des Klägers und des Beklagten, die begründet werden können. In vielen Fällen erhält der Kläger noch einmal das letzte Wort, danach wird die Verhandlung geschlossen.
Der Richter hat nun die Möglichkeit, das Urteil direkt zu verkünden (sog. Stuhlurteil) oder innerhalb der nächsten zwei Wochen einen Verkündungstermin auszusprechen. Das Erscheinen der Beteiligten zu diesem Termin ist zwar möglich, aber nicht notwendig. In der Regel wird der Rechtsanwalt das Ergebnis (den Tenor) telefonisch bei der Geschäftsstelle des Gerichts abfragen und dem Flüchtling mitteilen. Darüber hinaus kann der Richter das Urteil zustellen. In diesem Fall muss er zumindest die Entscheidungsformel innerhalb der nächsten zwei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung seiner Geschäftsstelle übergeben.

III. Wie kann ein Flüchtling auf die mündliche Verhandlung vorbereitet werden?
Der Flüchtling sollte über den Gang des Verfahrens informiert sein. Oftmals ist es für ihn hilfreich, sich schon einmal mit den Räumlichkeiten vertraut zu machen und vielleicht an einer Verhandlung als Zuschauer teilzunehmen. Falls er nicht am Gerichtsort wohnt, sind die Anreise und nötigenfalls die Übernachtung zu klären, um das pünktliche Erscheinen zur Verhandlung sicherzustellen.
Sämtliche Aussagen sollten mit ihm noch einmal durchgegangen werden. Dies betrifft nicht nur das Protokoll der Anhörung, sondern auch die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze, die sein persönliches Schicksal betreffen. Darüber hinaus sollte er die Gründe der Ablehnung durch das Bundesamt kennen.
Er muss wissen, dass er im Falle einer kurzfristigen Erkrankung, die ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich macht, umgehend ein entsprechendes Attest besorgen und dieses seinem Rechtsanwalt bzw. dem Gericht aushändigen muss. In diesem Fall muss ein Vertagungsantrag gestellt werden. Wichtig: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht!
Ihm ist zu verdeutlichen, dass ein Richter - ähnlich wie der Einzelentscheider - oftmals Wert auf Daten legt. Eine zeitliche Einordnung von Geschehnissen kann aber auch umschrieben werden - durch Angabe der Jahreszeit, eines Feiertages, bei ländlicher Herkunft z. B. durch die Angabe, dass Erntezeit war o. Ä. Sollten dem Flüchtling konkrete Daten nicht einfallen, soll er versuchen, das Ereignis durch solche Umschreibungen zeitlich einzugrenzen. Auch sollte er versuchen, für sich die Ereignisse noch einmal chronologisch zu gliedern. Existiert in seiner Heimat eine andere Zeitrechnung und ist ihm diese geläufiger, soll er sie in der Verhandlung benutzen und sich nicht darauf einlassen, den ihm nicht vertrauten gregorianischen Kalender zu benutzen. Keinesfalls sollte er zwischen den verschiedenen Zeitrechnungen wechseln, da das eine große Gefahr von Irrtümern mit sich bringt.
Dem Flüchtling muss bewusst sein, dass seine Aussage entscheidend ist. In der Regel wird er keine Beweise für die ihm widerfahrenen Ereignisse haben. Es kommt daher darauf an, ob er in der Lage sein wird, den Richter davon zu überzeugen, dass er sein Verfolgungsschicksal tatsächlich erlebt hat. Stellt sich im Gespräch heraus, dass er bestimmte Erlebnisse bisher noch nicht zur Sprache gebracht hat, ist nachzuhaken, weshalb er darüber bisher nicht gesprochen hat. Außerdem ist der Rechtsanwalt umgehend zu informieren.
Auch sollte man die ablehnenden Argumente des Bundesamtes und Widersprüche in seinem bisherigen Vorbringen mit ihm durchsprechen. Hat man den Eindruck, dass er Unsinn erzählt, sollte man dies deutlich sagen. Auch pauschale Ausflüchte ("Der Dolmetscher ist schuld!" oder "In meiner Heimat ist das so - c'est l'Afrique!") sind kritisch zu hinterfragen.
Hat der Flüchtling inzwischen potenzielle Zeugen getroffen, ist deren Name und Anschrift zu ermitteln und der Inhalt ihrer möglichen Aussagen. Ist er exilpolitisch aktiv, sollte er eine Liste seiner Aktivitäten unter Angabe von Datum, Ort und Thema der Veranstaltung sowie der Art seiner Beteiligung nebst Name und Adresse eines Zeugen erstellen (vgl. dazu Müller: Exilpolitische Aktivitäten und ihre Bedeutung im Asylverfahren, ASYLMAGAZIN 3/2001, S. 10). Ist er in ärztlicher Behandlung, sollte ein aktuelles Attest beigebracht werden, das (wenigstens) eine Diagnose, die Art der Behandlung sowie die Folgen eines Behandlungsabbruches beinhaltet. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen verlangt die Rechtsprechung aber sehr viel detailliertere ärztliche Stellungnahmen. Hier sind Angaben zu den Befundtatsachen und deren Erhebung ebenso erforderlich wie gegebenenfalls eine kritische Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylantragstellers. Sonst kann es passieren, dass das Gericht das Attest als nicht aussagekräftig ansieht und krankheitsbedingten Gefahren nicht weiter nachgeht.
Dem Flüchtling sollte noch einmal erklärt werden, dass die allgemeine politische Situation in seiner Heimat nicht entscheidend ist. Wichtig ist vor allem, ob ihm selber bereits etwas zugestoßen ist oder im Falle der Rückkehr zustoßen würde. Er ist darauf vorzubereiten, dass ihm auch von seinem Anwalt Fragen gestellt werden können.
Sollte er kleine Kinder haben, ist anzuraten, diese nicht mit zur Verhandlung zu bringen. Oftmals ist mit Wartezeiten zu rechnen: Es ist sehr langweilig für die Kinder, die zudem die Belastung der Eltern spüren. Die Eltern werden wiederum durch die Anwesenheit der Kinder teilweise abgelenkt und können sich nicht konzentrieren.
Der Flüchtling sollte sich nicht unter Zeitdruck setzen lassen, jeweils nach wenigen Sätzen (besser: nach jedem Satz) Gelegenheit zur Übersetzung geben und auf eine möglichst vollständige Protokollierung des Gesagten bestehen.

IV. Was kostet eine mündliche Verhandlung?
Für das gerichtliche Asylverfahren fallen keine Gerichtskosten an. Allerdings entstehen Honoraransprüche des Rechtsanwalts.
Ist eine Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt getroffen worden, richten sich die Kosten nach den dort getroffenen Regelungen. Ansonsten wird das Honorar auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Die Höhe wird dabei zunächst von dem sog. Streit- bzw. Gegenstandswert bestimmt. Dieser ist abhängig von der Personenzahl der Kläger sowie dem Gegenstand des Verfahrens (Art. 16 a GG, § 60 Abs. 1-7 AufenthG) und beträgt bei einer Person 3000 Euro, für jede weitere Person 900 Euro.
Auf dieser Basis kann der Anwalt eine 1,3 Verhandlungsgebühr (also das 1,3-fache der im RVG festgelegten Grundgebühr) sowie eine 1,2 Terminsgebühr zuzüglich Geschäfts-, Post- und Telekommunikationsauslagen, Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Umsatzsteuer geltend machen. War er bereits im Vorverfahren tätig, wird sein dort erhaltenes Honorar teilweise angerechnet. Die Terminsgebühr entsteht im Falle der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung.
Beispiel: Rechtsanwalt R. aus Köln vertritt Herrn M. vor dem Verwaltungsgericht Köln im Asylverfahren. Er hat ihn bereits vor dem Bundesamt vertreten. Es entsteht für das gerichtliche Verfahren

1,3 Verfahrensgebühr
245,70 Euro
1,2 Terminsgebühr
226,80 Euro
abzgl. anzurechnendes Vorverfahren
-122,85 Euro
Postauslagen pauschal
20,00 Euro
Geschäftsauslagen (Kopiekosten)
30,00 Euro
16 % Umsatzsteuer
60,75 Euro
Summe
440,39 Euro

Soll Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden, gibt das Beiblatt zum PKH-Antrag, das in der Regel vom Anwalt zur Verfügung gestellt wird, Hinweise auf die erforderlichen Anlagen (in der Regel Lohnabrechnung, Mietvertrag, aktueller Kontoauszug etc.).
Verliert der Asylbewerber vollständig oder teilweise den Prozess, geht das Bundesamt inzwischen dazu über, eine Auslagenpauschale von 20 Euro geltend zu machen. Gewinnt er dagegen, wird das Rechtsanwaltshonorar in Höhe der Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von der Staatskasse getragen. Bei teilweisem Erfolg der Klage legt das Gericht im Urteil eine Quote fest, nach der die Kosten geteilt werden.

V. Was passiert nach der mündlichen Verhandlung?
Ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden, kann sie nur dann wieder eröffnet werden, wenn noch keine Verkündung erfolgt ist und eine wesentliche, das Verfahren beeinflussende Neuigkeit vorgetragen wird.
Ansonsten wird der Rechtsanwalt nach Erhalt des vollständigen Urteils mit dem Flüchtling besprechen, wie auf das Urteil reagiert werden soll. Ist es positiv, muss abgewartet werden, ob das Bundesamt einen Antrag auf Zulassung der Berufung einreicht. Tut es das nicht, muss das Bundesamt einen neuen, dem Urteil entsprechenden Bescheid erlassen und diesen zusammen mit einer Abschlussmitteilung an den Flüchtling übersenden. Dieser kann damit die für ihn zuständige Ausländerbehörde aufsuchen und den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis stellen.
Ist das Urteil negativ, ist zu überlegen, ob der Flüchtling seinerseits einen Zulassungsantrag stellt. Ihm muss dabei bewusst sein, dass ein solcher Antrag an die Geltendmachung bestimmter Gründe, nämlich

gebunden ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache sind dagegen im Asylrecht kein Grund für die Zulassung der Berufung.

 

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