Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderbericht:
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Jahresbericht 2004 zur Menschenrechtssituation in der OSZE-Region (engl.).
Bericht vom 13.4.2005: "Human Rights in the OSCE Region: Europe, Central Asia and North America, Report 2005 (Events 2004)" (#31326)

Afghanistan

Danesch: Rückkehrgefährdung für geschiedene Frau
Dr. Mostafa Danesch, Stellungnahme vom 8.7.2004 an VG Hamburg - 16 K 5001/02 - (7 S., #31450, M6432)

"(...) Die Stellung einer geschiedenen Frau in einer islamischen Gesellschaft ist grundsätzlich sehr problematisch. Allgemein wird man - völlig abgesehen von juristischen Gesichtspunkten wie dem, dass ja der Mann die Scheidung verlangt hat - immer davon ausgehen, dass sie die Schuld am Scheitern der Ehe trägt. Die Frau ist grundsätzlich zum Gehorsam und zur Unterwerfung verpflichtet; wenn der Ehemann die Scheidung verlangt, geht man davon aus, dass die Frau auf jeden Fall irgendeine Verfehlung begangen und damit seinen Zorn auf sich gezogen hat. Dazu kommt, dass gerade eine junge geschiedene Frau - die Klägerin ist etwa 24 Jahre alt - als unsittliche Person betrachtet werden wird, die aus der Ehe ausgebrochen ist. Damit ist sie Freiwild für die Männer ihrer Umgebung, und es besteht die große Gefahr, dass sie vergewaltigt und verschleppt wird und eventuell durch Misshandlungen zu Tode kommt, oder weil die Täter ihre Handlungen verbergen wollen. Viele Frauen werden durch diese Umstände auch in die Prostitution gezwungen. Solche Fälle kommen täglich in Afghanistan vor; eine allein stehende Rückkehrerin wäre besonders gefährdet, da sie keinerlei Schutz durch einen Ehemann oder durch männliche Verwandte genießt.
Die Möglichkeit einer zweiten Ehe ist ebenfalls nicht gegeben, selbst wenn eine Rückkehrerin dazu bereit wäre, etwa um männlichen Schutz zu erlangen. (...) Nach der islamischen Moral, die man mit Fug und Recht als Doppelmoral bezeichnen muss, ist sie keine Jungfrau mehr und daher entehrt, selbst wenn die 'Entehrung' im Rahmen einer rechtmäßigen islamischen Ehe stattfand.
Dazu kommt im Fall der Klägerin noch, dass sie elf Jahre in Deutschland gelebt hat und man grundsätzlich und a priori annehmen wird, dass sie durch 'westliche Dekadenz' sittlich korrumpiert ist. Tatsächlich hat die junge Frau entscheidende Jugendjahre, während derer sie schulpflichtig war, in Deutschland verbracht. Es ist zu vermuten, dass sie sich - da ich den Fall nicht kenne, vermag ich nicht zu beurteilen, in welchem Grad - doch zumindest einigermaßen integriert und größere persönliche Freiheiten genossen hat als ihre Altersgenossinnen in Afghanistan. Eine solche Frau hätte bei einer eventuellen Rückkehr nach Afghanistan kaum Aussicht, sich in die traditionell-islamisch geprägte Gesellschaft einzugliedern. Abgesehen von dem enormen psychischen Druck, dem sie durch die Stigmatisierung als geschiedene Frau ausgesetzt wäre, würde sie unvermeidlich Fehler und Schnitzer gegen den strengen islamischen Moralkodex begehen und dadurch die Aufmerksamkeit der islamischen Autoritäten auf sich ziehen, wodurch die oben geschilderten Gefahren, durch Vergewaltigung usw. zu Schaden zu kommen oder das Leben zu verlieren, noch vergrößert werden.
Aus dem Gerichtsbeschluss geht nicht hervor, ob die Klägerin allein oder in Begleitung ihrer Eltern nach Afghanistan abgeschoben würde. Wenn ersteres zutrifft, so hat sie, selbst wenn sie sich - was ich für unwahrscheinlich halte - mit der gesellschaftlichen Diskriminierung arrangiert und den Nachstellungen islamischer Autoritäten entziehen kann, keinerlei Möglichkeit, eine eigenständige Existenz aufzubauen. (...)
Sollte der Mann der Klägerin übel wollen, so hat er bei einer eventuellen Abschiebung nach Afghanistan die Möglichkeit, bei der offiziellen Justiz Klage gegen sie zu erheben und sie etwa der Unsittlichkeit, des Ungehorsams usw. zu bezichtigen. Eine solche Klage würde akzeptiert, obwohl die Ehe nicht mehr besteht, da der Ehemann innerhalb der islamischen Rechtsvorstellungen argumentieren kann, in Deutschland sei ihm eine Klageerhebung nicht möglich gewesen, da dort die Ehe nicht anerkannt gewesen sei. Solche angeblichen Vergehen werden in der islamischen Justiz, wie sie in Afghanistan herrscht, als 'Ehrverbrechen' behandelt und streng geahndet. Es ist bekannt, dass allein in Kabul zahlreiche Frauen im Gefängnis sitzen, die sich beispielsweise gegen eine arrangierte Ehe gewehrt haben, ihrem Ehemann nicht gehorcht oder außereheliche Beziehungen unterhalten haben. Für eine Verurteilung reicht in der Regel die Beschuldigung durch eine männliche Person aus; die Frauen haben keinerlei Möglichkeit, sich gegen solche Anklagen zu verteidigen. (...)"
Einsender: RA Gräbner, Berlin

Rechtsprechung:
VG Dresden: Flüchtlingsanerkennung für Frau, die außerehelich sexuell missbraucht worden ist und deren Schwester mit einem Deutschen verheiratet ist; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter geschlechtsspezifischer Verfolgung; keine inländische Fluchtalternative.
Urteil vom 1.2.2005 - A 7 K 31131/03 - (19 S., M6235)
VG Lüneburg: § 60 Abs. 1 AufenthG für früheren Maoisten und Gegner der Mudschaheddin-Kommandanten Abdul Rasul Sayyaf und Alagedar.
Urteil vom 25.1.2005 - 1 A 307/03 - (10 S., M6410)
VG Frankfurt a. M.: Kein Widerruf der Asylanerkennung einer älteren alleinstehenden Frau, da sie angesichts der Versorgungslage eine Rückkehr aus zwingenden, auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründen ablehnen kann (§ 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG).
Urteil vom 24.1.2005 - 9 E 7411/03.A(2) - (6 S., M6222)
VG Stuttgart: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung durch Taliban; Verfolgungsgefahr für Anhänger der Pashtoons Social Democratic Party (PSDP) besteht ebenso wie für Kommunisten nur bei früherer exponierter Stellung oder Gefahr von persönlicher Rache; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefährdungslage, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch baden-württembergische Erlasslage gewährt wird (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 21.01.2005 - A 12 K 10986/04 - (9 S., M6261)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum christlichen Glauben (Fortschreibung der Rspr. der Kammer).
Urteil vom 13.1.2005 - 9 K 5560/03.A - (12 S., M6411)
VG Minden: Flüchtlingsanerkennung für ehemaliges Mitglied der Nadjibullah-Regierung und seine Familie, da Verfolgung durch Mitglieder der Regierung Karzai wahrscheinlich ist; einfachen früheren Mitgliedern der DVPA, des Geheimdienstes Khad oder der kommunistischen Streitkräfte droht keine Verfolgung durch Regierung.
Urteil vom 13.1.2005 - 9 K 5484/03.A - (11 S., M6407)
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG für unverheiratete Mutter zweier nichtehelicher Kinder wegen Gefahr der geschlechtsspezifischen mittelbaren Verfolgung.
Urteil vom 19.2.2004 - 5 E 7021/03.A(3) - (6 S., M6461)

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Ägypten

Rechtsprechung:
VG Saarland: Psychische Erkrankungen in Ägypten behandelbar; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung einer Frau, die wegen Übergriffen durch Islamisten an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Urteil vom 28.1.2005 - 12 K 73/04.A - (8 S., M6219)

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Drei Journalisten der unabhängigen Tageszeitung Al Masry El Youm wegen angeblicher Verleumdung eines Ministers zu je einem Jahr Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 18.4.2005: "Egypt: Three journalists sentenced to prison" (#31384)

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Algerien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Präsident Abdelaziz Bouteflika schlägt Generalamnestie für während der 90er Jahre begangene Menschenrechtsverletzungen vor (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "Amnesty Law Risks Legalizing Impunity for Crimes Against Humanity" (#31241)

Angola

SFH: Ökonomische Rahmenbedingungen und humanitäre Situation
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 21.3.2005: "Angola im Übergang - Update März 2005 (Autorin: Lisa Rimli)" (20 S., #31229)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Neben den hier auszugsweise zitierten Passagen enthält der Bericht u. a. eine Darstellung der allgemeinen Sicherheits- und der politischen Situation (Stand des Friedensprozesses) sowie Kapitel zur Menschenrechtslage in Cabinda und in den Diamantengebieten.

Aus dem Dokument:

"(...) 5 Humanitäre und sozioökonomische Situation
Angola befindet sich zur Zeit in einem schwierigen Übergang von einer humanitären in eine Entwicklungsphase. Die grösseren Nachkriegsbevölkerungsbewegungen sind praktisch abgeschlossen. Ende 2004 waren nach Regierungsangaben die meisten der ursprünglich vier Millionen intern Vertriebenen in ihre Ursprungsregionen zurückgekehrt oder hatten sich entschieden, an ihrem Aufenthaltsort zu bleiben. Von den zu Kriegsende auf 470 000 geschätzten Flüchtlingen sind bis auf 53 000, die dieses Jahr noch repatriiert werden sollen, alle Rückkehrwilligen aus den Nachbarländern (insgesamt über 280 000), nach Angola zurückgekehrt.
Viele Flüchtlinge kehren jedoch an Orte zurück, in denen es kaum medizinische und schulische Infrastruktur und Arbeitsmöglichkeiten ausserhalb einer noch prekären Subsistenzlandwirtschaft gibt. Viele haben zudem keine Identitätsdokumente und sprechen oftmals nicht Portugiesisch, was ihre soziale Integration erschwert.
Die anhaltende Gebermüdigkeit gegenüber Angola hat bezüglich der noch benötigten humanitären Hilfe auch für die Wiederansiedlung und Reintegration von Flüchtlingen zu einschneidenden Engpässen geführt. Der letzte UNO-Spendenaufruf für 2004 musste im Laufe des Jahres nach unten korrigiert werden. Ende Oktober 2004 waren weniger als 60 Prozent finanziert. Das Welternährungsprogramm (WFP) musste seinen Personalbestand wie auch die Verteilung von humanitärer Hilfe im Laufe von 2004 drastisch reduzieren. Dabei rechnet WFP auch dieses Jahr noch mit einer Million Bedürftigen.
Zwischen der ausbleibenden humanitären Hilfe und der noch nicht eintreffenden Entwicklungshilfe droht in dieser Übergangsphase eine Lücke zu entstehen. Lokal gibt es noch immer humanitäre Krisen, die Landwirtschaft hat sich noch nicht stabilisiert, und ein grosser Teil der Infrastruktur und Transportwege muss erst noch repariert werden. Laut UN-Index 2004 für menschliche Entwicklung steht Angola noch auf Rang 166 von 177 Ländern. Gemäss UNICEF haben nach wie vor 40 Prozent der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser, eines von fünf Kindern stirbt vor dem fünften Lebensjahr, 45 Prozent der Kinder leiden unter chronischer Unterernährung, und rund eine Million Kinder gehen nicht zur Schule.
Generalisierte Korruption und die nach wie vor mangelnde Transparenz über Angolas Einnahmen aus der unterdessen auf eine Million Barrel pro Tag angestiegenen Erdölproduktion unterminieren den Willen der internationalen Gebergemeinschaft, weiterhin humanitäre Hilfe und nun auch Entwicklungshilfe zu leisten und den Wiederaufbau zu finanzieren.

"(...) 5.1 Situation in Luanda
Über die Hälfte der heute auf rund 12-14 Millionen geschätzten Bevölkerung Angolas lebt in Städten. Davon leben über 80 Prozent in den peri-urbanen Gebieten ohne fliessendes Trinkwasser, Abwassersystem, öffentliche Abfallentsorgung und zum Teil auch ohne Elektrizität. Auch in Luanda lebt die grosse Mehrheit der drei bis vier Millionen EinwohnerInnen unter diesen Armutsbedingungen in den so genannten Musseques. Die äusserst hohen Lebenshaltungskosten, generalisierte Korruption auch im Schul- und Gesundheitssystem, der Mangel an regulären Arbeitsplätzen, und tiefe wie oft unregelmässig ausbezahlte Löhne zwingen bis zu 70 Prozent der Bevölkerung, vom informellen Handel zu leben oder zusätzliche Einnahmequellen zu sichern. Dem grossen Teil der armen Bevölkerung in Luanda fehlt bis heute eine eigentliche Friedensdividende. Frustration und soziale Spannungen haben daher eher zugenommen.
Die 2004 vorübergehend als Provinzregierung eingesetzte Management-Kommission Luandas unter direkter Kontrolle des Präsidenten hat es sich zum Ziel gesetzt, den informellen Strassenhandel in Luandas Innenstadt und die informellen Marktplätze an die Peripherie zu verbannen, allerdings oft ohne flankierende Massnahmen und Kompensationen. In einigen Fällen wie bei der Zwangsschliessung des Estalagem-Marktes in Viana im März 2004 kam es deshalb bereits zu lokalen Aufständen. Vom anfänglich angekündigten Plan, den grössten informellen Markt Roque Santeiro aufzulösen, auf dem unter anderem auch Waffen umgesetzt werden, ist unterdessen nicht mehr die Rede. Es wird befürchtet, dass die Kriminalität mit der Verschlechterung der Lebensbedingungen von Strassenhändlern und Strassenhändlerinnen ansteigen wird. Internationale NGOs, die auf Mikrokreditinitiativen gesetzt haben, bedauern, dass damit die Gelegenheit versäumt wird, die Armut mit einer graduellen Legalisierung des informellen Sektors nachhaltig zu bekämpfen.
In der Nachkriegszeit ist die Nachfrage in Luanda nach kommerziell nutzbarem Bauland rasant gestiegen. Rund 80 Prozent der Einwohner Luandas verfügen aber über keinen legalen Landtitel, auch wenn sie Baumaterial und Land für ihr Haus auf dem informellen Markt zu hohen Preisen erstanden haben. Laut dem im Februar 2005 in Kraft getretenen Landgesetz müssen nun innerhalb von drei Jahren alle Landtitel legalisiert werden. Angesichts der unzureichenden Kapazitäten der Verwaltung wird dies den meisten wohl nicht gelingen. Unabhängig davon haben Zwangsvertreibungen aus diversen für private Stadtentwicklungsprojekte vorgesehene Gebiete in Luanda seit 2001 sukzessive zugenommen. Wie Amnesty International im November 2003 dokumentierte, wird die betroffene Bevölkerung oft ohne Kompensation mit Einsatz von Sicherheitskräften in peripher gelegene Orte vertrieben, wo die Basisinfrastruktur zum Teil ganz fehlt, und Schulen, Gesundheitseinrichtungen wie Erwerbsmöglichkeiten in weiter Ferne sind. (...)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: In der Regel keine extreme allgemeine Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, auch nicht für gesunde Kleinkinder (Fortschreibung der st. Rspr. des Senats).
Urteil vom 23.11.2004 - 1 LB 148/02 - (19 S., M6401)
VG Neustadt a. d. W.: Keine erhebliche Gefährdung wegen exilpolitischer Betätigung für Frente pura a Liebertacao do Enclave de Cabinda (F.L.E.C.); keine erhebliche Gefahr der Strafe wegen Wehrdienstentziehung für jungen Mann, der vor Eintritt der Wehrpflicht Angola verlassen hat, allein wegen Auslandsaufenthalts; keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Malariainfektion.
Urteil vom 3.2.2005 - 2 K 1764/04.NW - (12 S., M6419)

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Provinz Uige: Ausbruch des Marburg-Fiebers, einer mit Ebola verwandten Virusinfektion; Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie bislang unzureichend (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "Stronger measures needed in Marburg Fever outbreak in Angola" (#31460)

Äquatorialguinea

Länderbericht:
Amnesty international: Malabo: Etwa 70 Häftlinge des Black Beach-Gefängnisses, unter ihnen politische Gefangene sowie Ausländer, befinden sich in Lebensgefahr, weil sie nicht ausreichend mit Nahrung versorgt werden und ihnen medizinische Versorgung verweigert wird.
Urgent action 84/05 vom 12.4.2005 (#31100)

Armenien

Rechtsprechung:
VG Kassel: Asylanerkennung einer armenischen Volkszugehörigen wegen glaubhaft geschildeter Vorverfolgung; keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung, da verbreitete Behördenwillkür gegenüber armenischen Volkszugehörigen und Gefahr von Übergriffen Privater; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da im Einzelfall keine Sicherung des Existenzminimums.
Urteil vom 9.6.2004 - 2 E 1183/00.A - (5 S., M6370)

Aserbaidschan

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Äthiopien

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Bulgarien

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zu Haftbedingungen in Gefängnissen und anderen Institutionen; unmenschliche Bedingungen insbesondere in einigen Untersuchungsgefängnissen sowie in einem Heim für jugendliche Straftäter (engl.).
Bericht vom 4.4.2005: "Places of detention in Bulgaria: Report from the visit of the delegation of human rights NGOs to places of detention in Bulgaria on 27 and 28 September 2004" (#30884)

Burkina Faso

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Burundi

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China

Länderbericht:
Human Rights Watch: Uigurische autonome Region Xinjiang: systematische Unterdrückung der Religionsfreiheit; Bericht auf der Basis zahlreicher geheim gehaltener Dokumente u. a. behördeninterne Anweisungen und Angaben zum Umfang der Inhaftierung oder "Umerziehung" von Uiguren (engl.).
Bericht vom 12.4.2005: "Devastating Blows. Religious Repression of Uighurs in Xinjiang" (#31055)

Côte d'Ivoire

Länderbericht:
Human Rights Watch: Angehörige der Regierungsarmee rekrutieren Berichten zufolge in Liberia hunderte demobilisierte Kämpfer, darunter Kindersoldaten, für eine regierungstreue Miliz (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Côte d'Ivoire: Ex-Child Soldiers Recruited for War" (#30722)

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Eritrea

Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Verhaftung von Kidane Weldu, Geistlicher der Eritrean Full Gospel Church (Mulu-Wengel-Kirche) sowie von 16 Mitgliedern der Kale-Hiwot-Kirche.
Urgent action 73/2005 vom 24.3.2005 (#30614)

Amnesty international: Gefährdung wegen Exilaktivitäten; von Überwachung der Exilszene durch Sicherheitsbehörden muss ausgegangen werden; Hintergrund zum Dachverband Eritrean Democratic Alliance (EDA, dt. Eritreische Demokratische Vereinigung EDV).
Stellungnahme vom 23.3.2005 an VG München - M 26 K 02.50171 - (#30865)

Frankreich

Länderbericht:
UNHCR: Auswirkungen der Novelle des französischen Asylgesetzes vom Dezember 2003 in Bezug auf die Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung: U. a. wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes Asylsuchende aus dem Kosovo, aus Afghanistan und aus Haiti wegen Fehlens staatlichen Schutzes als Flüchtlinge anerkannt.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 30.3.2005: "Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung im Asylverfahren" (#31143)

Georgien

Rechtsprechung:
VG Kassel: Keine Gefährdung wegen ossetischer Volkszugehörigkeit.
Beschluss vom 7.10.2004 - 2 G 2249/04.A - (4 S., M6368)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Bericht zur Anwendung von Folter und Misshandlungen im Strafvollzug; Versäumnisse bei der Umsetzung von Reformen; Entwicklungen seit Amtsantritt Saakaschwilis (engl.).
Bericht vom 13.4.2005: "Uncertain Torture Reform" (#31109)

Indien

Länderbericht:
UK Home Office: U. a. zu Frauenrechten und häuslicher Gewalt sowie zur inländischen Fluchtalternative für bedrohte Frauen (engl.).
Bericht des britischen Innenministeriums vom Februar 2005: "India bulletin 2/2005" (#29763)

Irak

OVG Rheinland-Pfalz: Keine Gruppenverfolgung von Christen
Beschluss vom 24.1.2005 - 10 A 10001/05.OVG - (7 S., M6198)

"(...) Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat oder wem Eingriffe in andere Grundfreiheiten drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. (...)
Diese Voraussetzungen sind indessen nicht sämtlich substantiiert dargelegt:
Dabei kommt hier nach dem Vorbringen der Kläger - da eine unmittelbare staatliche Verfolgung offenkundig ausscheidet - nur eine mittelbare staatliche Verfolgung durch private Dritte wegen der Zugehörigkeit der Kläger zur christlichen Religionsgemeinschaft in Betracht. Zudem ist bei der Zukunftsprognose vom normalen Wahrscheinlichkeitsmaßstab auszugehen und zu fragen, ob den Klägern bei Rückkehr in den Irak die Gefahr politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. (...)
Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Senat bereits erhebliche Bedenken, die von den Klägern vorgetragenen und im Übrigen von der Vorinstanz gewürdigten, nach deren Ausreise aus dem Irak festzustellenden Übergriffe auf Christen schon vom Ansatz her im Wesentlichen aus religiösen Gründen heraus erfolgt ('wegen') und deshalb überhaupt asylrelevant sind. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es nicht nur am 1. August 2004 zu einer koordinierten Terroraktion gegen die christliche Minderheit im Irak kam, bei der fünf christliche Kirchen in Bagdad und Mossul Ziel von Autobomben wurden und die elf Todesopfer und weitere 50 Verletzte forderte (vgl. NZZ vom 2. August 2004 ['Erstmals Anschläge auf Kirchen im Irak'], Die Welt vom 3. August 2004 ['Terror gegen Christen im Irak']), sondern dass sich Übergriffe gegen Christen und gegen ihre Gotteshäuser fortsetzten. So explodierten immer wieder vor christlichen Geschäften, die Alkohol verkauften, und vor Friseurläden Bomben (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004 ['Opfer im Schatten des Krieges'] und Die Zeit vom 21. Oktober 2004 ['Gottes verfolgte Kinder']) und am 16. Oktober 2004 folgte eine zweite Anschlagserie auf sechs Kirchen in Bagdad, bei der eine Person getötet und neun Personen verletzt wurden (vgl. FAZ vom 18. Oktober 2004 ['Anschläge gegen Kirchen in Bagdad']); außerdem kommt es immer wieder zu einzelnen Entführungen von Christen (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004 und Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004).
Gleichwohl hat der Senat Bedenken, aus diesen Repressalien gegenüber Christen auf eine im Wesentlichen religiös motivierte Verfolgung zu schließen. Da es sich bei der religiösen Motivation für derartige Übergriffe um eine innere Tatsache handelt, kann auf die Beweggründe gleichsam nur durch Hilfstatsachen geschlossen werden. Ein sehr wichtiger Anhaltspunkt ist dafür die Analyse des religiös bedingten und historisch gewachsenen Verhältnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaften zueinander. Diese gibt indessen nach keiner dem Senat bekannten Erkenntnisquelle greifbaren Anhaltspunkte für einen 'Christenhass' und für sich in Gewaltkriminalität gerade gegenüber den Christen entladenden Feindseligkeiten (vgl. zu einer eingehenden Analyse des religiös bedingten und historisch gewachsenen Verhältnisses zwischen Muslimen und Christen im Osmanischen Reich, dem das Territorium des heutigen Irak bis 1920 angehört hat, bereits das Urteil des Senats vom 5. April 1989 - 13 A 147/87 - betreffend syrisch-orthodoxe Christen in der Türkei sowie das Urteil des Senats vom 6. September 1989 - 13 A 119/88 betreffend chaldäische Christen [jeweils rechtskräftig]).
Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass das Jahrzehnte lang regierende Regime Saddam Husseins ausgesprochen laizistisch war (vgl. Berliner Zeitung vom 18. Oktober 2004 ['Attentate gegen die 'Kreuzritter'']) und der Mitbegründer und langjährige Generalsekretär (von 1952-1965) der Baath-Partei, aus der Saddam Hussein hervorgegangen ist, Michel Aflaq bzw. Aflak ein Christ war (vgl. dazu etwa: Baumann/Fochler-Hauke: Biografien zur Zeitgeschichte seit 1945, Frankfurt/Main 1985, Stichwort 'Aflak', Sp. 31 sowie Berliner Zeitung vom 18. Oktober 2004), bedürfte es überzeugender neuer Gesichtspunkte, um zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Solche sind vom Rechtsbehelf nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich.
Soweit der Zulassungsantrag auf die in der letzten Zeit vermehrten Übergriffe auf Christen verweist, ergibt sich keine den Klägern günstigere Betrachtungsweise. Denn aus der Tatsache von Übergriffen von Mitgliedern einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gegenüber denen einer anderen als solche kann nicht auf deren religiös begründeten Charakter geschlossen werden. Der Umstand ist allenfalls dann für die hier in Rede stehende Frage aussagekräftig, wenn die Übergriffe der Mitglieder einer bestimmten Glaubensgemeinschaft gegenüber denen einer anderen gänzlich außer Verhältnis zur Zahl der Repressalien stehen, die gegenüber den Mitgliedern der eigenen oder einer anderen Glaubensgemeinschaft begangen werden; zudem kann sich der religiöse Charakter auch gerade aus der Art der Übergriffe ergeben, dann nämlich, wenn sie einen religiösen Einschlag erkennen lassen (vgl. zu diesen Erwägungen bereits das zuvor zitierte Urteil des Senats vom 5. April 1989 - 13 A, 147/87, UA S. 31 ff.).
Für eine derartige Annahme ist der Zulassungsantrag unergiebig. Gegen eine solche Wertung spricht im Übrigen, dass nach manchen Erkenntnisquellen die Christen nicht als solche, sondern vielmehr deshalb Opfer von Anschlägen werden, weil sie mit dem exponierten Verkauf von Alkohol gegen islamische Bräuche verstoßen (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004) oder weil sie in besonderem Maße - als Übersetzer u. ä. - mit den amerikanischen Truppen zusammen arbeiten (vgl. Die Welt vom 3. August 2004 und Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004). Soweit sie Opfer von Entführungen waren, war jedenfalls in den 'rein kriminellen' Fällen ausschlaggebend, dass die Christen vielfach den wohlhabenderen Schichten der irakischen Bevölkerung angehörten und deshalb die Aussicht auf eine (hohe) Lösegeldzahlung viel versprechend war (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004). Zudem muss man das Umfeld berücksichtigen, in dem sich diese Übergriffe gegenüber den Christen ereignen. Denn im Irak generell kommt es immer wieder zu Terroranschlägen auch gegenüber Muslimen, seien es Sunniten oder Schiiten, oder anderen Bevölkerungsgruppen (vgl. dazu: Nürnberger Nachrichten vom 27. November 2004 ['Irak: Christen auf der Flucht']). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch die auf den Erzbischof im nordirakischen Kirkuk Louis Sako zurückgehende Einschätzung: 'Im Prinzip kann es jeden treffen, der Geld hat oder versucht, seine Familie über die Runden zu bringen, indem er bei den Amerikanern um einen Job bittet.' (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 10. Oktober 2004). Die Situation ist gerade auch vor den Wahlen am 30. Januar 2005 geprägt von terroristischen Übergriffen der irakischen Guerilla auf Einrichtungen und Personen. Deren Ziel ist die Destabilisierung und die Verbreitung von Angst und Schrecken, etwa um die (weitere) Unterstützung der US-amerikanischen und anderen Truppen durch Teile der heimischen Bevölkerung zu verhindern oder die Flucht aus dem Irak zu beschleunigen. Dabei soll noch am Rande erwähnt werden, dass jedenfalls Teile der muslimischen Bevölkerung den christlichen Nachbarn nach solchen Übergriffen helfen und auch muslimische Würdenträger solche Anschläge auf Christen verurteilen (vgl. Berliner Zeitung vom 18. Oktober 2004 und Die Welt vom 3. August 2004, wobei die letztere den Großayatollah Ali Al Husseini Al Sistani mit den Worten zitiert, derartige Taten richteten sich gegen die Einheit, Stabilität und Unabhängigkeit des Landes).
Jedenfalls aber sind die Übergriffe nicht derartig häufig, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig und in näherer Zukunft eine Gruppenverfolgung der Christen begründen könnten. Das ergibt sich vornehmlich aus der Relation der bei diesen Übergriffen zu Tode gekommenen Christen und der Gesamtzahl der Christen im Irak. Denn die Zahl der in den vergangenen Monaten getöteten Christen, die das Verwaltungsgericht mit 80 angenommen hat, und die nach anderen Quellen 110 betragen soll (vgl. Die Zeit vom 21. Oktober 2004), ist im Verhältnis der im Irak lebenden Christen, die mit 800 000 Personen (so das Verwaltungsgericht) bzw. 700 000 Personen (so FAZ vom 18. Oktober 2004) angegeben werden, vergleichsweise gering. Es kommt hinzu, dass die sich aus diesen Zahlenangaben ergebende Verfolgungsfurcht dadurch noch relativiert wird, dass Opfer der Anschläge vielfach bestimmte Personengruppen sind (Besitzer von mit Alkohol handelnden Geschäften, Übersetzer und andere mit den US-Soldaten zusammen arbeitenden Christen). Wer demnach nicht zu diesen besonders gefährdeten Personengruppen gehört, erscheint demnach auch weniger gefährdet als das bloße Zahlenverhältnis annehmen lässt.
Mit dieser Einschätzung folgt der beschließende Senat im Übrigen der Rechtsprechung, die der früher für das Herkunftsland Irak zuständige 8. Senat des Gerichts begründet hat (vgl. z. B. Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 8 A 11938/04.OVG). (...)"
Richter am OVG Henning, OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz: Kein Abschiebungsschutz wegen schlechter Sicherheitslage
Beschluss vom 6.12.2004 - 8 A 11245/04.OVG - (7 S., M6385)

"(...) Dem Kläger steht weder ein Anspruch [auf] Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG zu. (...)
Der auf Äußerungen des UNHCR aus Oktober und November 2004 gestützte Einwand des Klägers, Immigranten aus dem Irak könnten derzeit nicht in Sicherheit und Würde in diesen Staat zurückkehren, weshalb die Feststellung eines zumindest vorübergehenden Abschiebehindernisses vertretbar sei, greift nicht durch. Zwar ist gegen die Einschätzung, dass Rückkehrer in den Irak dort gegenwärtig kein Klima der Sicherheit und Würde erwartet, nichts zu erinnern. Diesem, die gesamte Bevölkerung des Irak betreffenden Umstand gegebenenfalls Rechnung zu tragen, ist indessen nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG (politische) Aufgabe der obersten Landesbehörden, nicht der Gerichte. Denn auch aus den Äußerungen des UNHCR ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitsdefizite im Irak landesweit ein derartiges Ausmaß erreicht hätten, dass jeder Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für eine positive gerichtliche Entscheidung über ein Abschiebungshindernis, das auf eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zurückgeht (s. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001, DVBl. 2001, 1531 [= ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 62] m. w. N.; st. Rspr.). Sind - wie auch der UNHCR einräumt - neben Ausländern und Soldaten der Koalitionsstreitkräfte vor allem solche Iraker Ziel islamistischer Terroranschläge, die tatsächlich oder vermeintlich in Diensten der irakischen Regierung oder einer internationalen Organisation stehen, so mag zwar von derartigen Aktionen wie auch von den gesamten übrigen Lebensumständen im Irak eine gewisse Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgehen, die aber keineswegs die oben beschriebene Intensität erreicht. (...)"

VG Magdeburg: Angespannte medizinische Versorgungslage
Urteil vom 15.2.2005 - 4 A 423/04 MD - (4 S., M6403)

"(...) Jedoch hat der Hilfsantrag Erfolg, soweit die Klägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin unter einem endogenen Asthma bronchiale leidet, das im Wege einer Dauertherapie mit einem inhalativen Glucocorticoid behandelt wird. (...)
Nach der Auskunftslage sieht das Gericht die für die Klägerin gebotene medizinische Behandlung im Irak nicht als gewährleistet an. Die medizinische Versorgung im Irak ist angespannt. Die für die Grundversorgung besonders wichtigen Primary Health Center sind nicht in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.11.2004 [22 S., A0141, siehe Hinweis]). Nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 20.10.2004 an das OVG Rh.-Pf. ist die Gesundheitsversorgung im Irak auf Grund der Entwicklungen der vergangenen Monate und auf Grund der Sicherheitslage als 'desolat' zu bezeichnen. Zwar werden die Patienten in den Krankenhäusern mit grundlegenden Arzneimitteln versorgt, jedoch sind Qualität und Quantität der Medikamentenversorgung insgesamt unzureichend. Spezialbehandlungen sind nur schwer zu erhalten. Der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen ist durch die landesweite Unsicherheit eingeschränkt. Geschlechtsbezogene Diskriminierungen wirken sich besonders negativ auf die gesundheitliche Versorgung von Frauen und Mädchen aus (UNHCR vom 01.12.2004 an VG Neustadt/Weinstraße). (...)"

RA Reimann, Berlin

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Verfolgung früherer Organe bzw. Unterstützer des Baath-Regimes durch die Übergangsregierung.
Beschluss vom 9.2.2005 - 9 LA 31/05 - (3 S., M6446)
VGH Ba-Wü: Die Übergangsregierung übt staatliche Macht im asylrechtlichen Sinne aus; Ausschluss der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG durch gleichwertigen Abschiebungsschutz nach baden-württembergischer Erlasslage; keine landesweit bestehende extreme Gefährdungslage durch Anschläge oder Versorgungslage.
Urteil vom 16.9.2004 - A 2 S 51/01 - (25 S., M6382)
VG Minden: Keine staatliche Herrschaftsmacht; keine nichtstaatliche Verfolgung von Christen oder Yeziden, da zumindest inländische Fluchtalternative im Nordirak besteht; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG.
Urteil vom 25.1.2005 - 1 K 332/04.A - (12 S., M6199)
VG Stuttgart: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG; zudem keine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG aufgrund gleichwertigen Abschiebungsschutzes nach baden-württembergischer Erlasslage (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 14.1.2005 - A 9 K 11615/04 - (10 S., M6409)
VG Göttingen: Keine staatliche oder nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 11.1.2005 - 2 A 145/04 - (5 S., M6317)
VG Regensburg: Mittelbare politische Gruppenverfolgung der Mandäer.
Urteil vom 25.11.2004 - RN 8 K 04.30383 - (6 S., M6408)
BayObLG: Bezüglich Irak liegt nach wie vor ein dauerhaftes Abschiebungshindernis vor, so dass das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung gem. § 58 Abs. 3 AsylVfG erlaubt ist (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 11.1.2005 - 4St RR 176/04 - (11 S., M6329)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Militante Islamisten bedrohen Schüler und Lehrer, die am Samstag nicht zur Schule gehen, da der Samstag mit dem jüdischen Sabbat assoziiert wird; Hintergrund ist eine Entscheidung der Übergangsregierung, den Sonnabend zum zweiten arbeitsfreien Tag zu erklären (engl.).
Bericht vom 1.4.2005: "Schools Hit by Intimidation Campaign" (#30830)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Behandlung von Diabetes Typ I in Dohuk/Nordirak möglich; es ist aber fraglich, ob der Patient, der nur über geringe Schulbildung verfügt, die Behandlung finanzieren könnte.
Stellungnahme vom 20.2.2005 an RA Walliczek, Minden (3 S., #31436, M6426)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Gefährdung eines hochrangigen ehemaligen Mitglieds der Baath-Partei insbesondere wegen Teilnahme an "Patrouillen" gegen Oppositionelle und Wehrdienstverweigerer in Bagdad zwischen 1997 und 2000; seit Anfang 2004 zunehmend organisierte Racheakte gegen Repräsentanten des Baathregimes.
Stellungnahme vom 14.2.2005 an RA Klaus Walliczek, Minden (8 S., #31320, M6430)

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Iran

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen drohender Bestrafung wegen Ehebruchs.
Urteil vom 9.2.2005 - 7 E 1985/04.A(1) - (8 S.  M6318)
VG Mainz: Asylanerkennung für armenisch-evangelischen Christen, dem zu Unrecht Missionierung im Iran vorgeworfen wurde.
Urteil vom 4.2.2005 - 7 K 539/04.MZ - (18 S., M6321)

Länderbericht:
Amnesty international: Ahvaz/Provinz Khuzestan: Berichten zufolge mindestens 29 Tote bei Protesten der arabischen Bevölkerung gegen Pläne der Regierung, die Araber im Land zu verteilen, um ihren Anteil an der Bevölkerung der Provinz zu verringern; mindestens 130 Araber zwischen dem 15. und 18. April 2005 festgenommen.
Urgent action 91/05 vom 18.4.2005 (#31387)

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Israel/Palästina

Länderberichte:
Amnesty international: Auswirkungen von Gewalt, Besatzung und patriarchalen Strukturen auf die Lebensbedingungen palästinensischer Frauen (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Conflict, occupation and patriarchy. Women carry the burden" (#30771)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Für Ausstellung von Reisepässen an Palästinenser sind palästinensische Behörden zuständig; Möglichkeit der Rückkehr in den Gaza-Streifen (hier: Khan-Yunes) abhängig von Zustimmung der israelischen Behörden.
Bericht vom 3.3.2005: "Palästina: Rückkehr, Reisepässe, Einreisebewilligung (Autoren: Martin Shenton, Michael Kirschner)" (#31254)

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Jordanien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Gesetzentwurf sieht vor, dass Berufsverbände Veranstaltungen künftig bei der Regierung anmelden müssen und dass bei ihren Versammlungen nur noch über berufsbezogene Themen diskutiert werden darf; betroffen wären u. a. Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler (engl.).
Bericht vom 7.4.2005: "Jordan: Draft Bill Would Muzzle Civil Society" (#30946)

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Kamerun

VG Trier: Verfolgung der Opposition
Urteil vom 17.1.2005 - 5 K 523/04.TR - (17 S., M6220)

"(...) [D]em Kläger steht ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 - AufenthG - (BGBl. I S. 1950) zur Seite. (...)
Aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben des Klägers und der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akte der Staatsanwaltschaft Bonn ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger an exilpolitischen Veranstaltungen vor der Botschaft Kameruns in Bonn teilgenommen hat, hierbei von Botschaftsangehörigen gefilmt wurde und deshalb ungeachtet dessen, dass die Staatsanwaltschaft Bonn gegenüber der Botschaft keine Angaben zur Person des Klägers gemacht hat, bei der Ausstellung von für eine Rückkehr in sein Heimatland erforderlichen Reisepapieren identifiziert und deshalb als Regierungsgegner eingestuft werden wird, dem in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgungsmaßnahmen drohen.
Kamerun ist kein Rechtsstaat, es gibt jährlich eine lange Liste von Übergriffen staatlicher Sicherheitsorgane in den einschlägigen Menschenrechtsberichten (vgl. Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 7. Dezember 2003 an das VG Freiburg im Verfahren 2 K 10611/03, asylis), wobei der SCNC als eine illegale Vereinigung angesehen wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2004 - 508-516.80/42232 -) und eine Verbindung eines kamerunischen Staatsangehörigen zum SCNC [Southern Cameroons National Council] für diesen in der Vergangenheit wiederholt schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch Akteure der kamerunischen Staatsorgane zur Folge hatte (vgl. Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 an das VG Sigmaringen im Verfahren 3 K 10727/03, asylis). Die Frage, ob die Personalien inhaftierter Anhänger und Aktivisten des SCNC generell erfasst und gespeichert werden, lässt sich zwar nicht abschließend beantworten, da solche Praktiken der Staatsorgane aus Gründen der Sicherheit und des Machterhalts im Interesse des Regimes geheim gehalten werden. Aus de[n] Charakteristika des kamerunischen Staats lassen sich allerdings deduktiv Schlussfolgerungen ableiten, für die eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit spricht: Da sich der kamerunische Staat im öffentlich sichtbaren Teil seiner Herrschaftssicherung und Machtausübung durchaus moderner, technologisch anspruchsvoller Hilfsmittel bedient, ist davon auszugehen, dass er dies auch in dem nicht sichtbaren Teil seiner Tätigkeit praktiziert. Daraus folgt die Wahrscheinlichkeit, dass er zum Beispiel Daten von Regierungsgegnern allgemein und von SCNC-Anhängern und SCNC-Aktivisten im Besonderen erfasst und speichert, um im Eventualfall gegen bestimmte Personen vorgehen zu können. Von daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der kamerunische Staat über klare Informationen über zumindest einen Großteil von Regimegegnern bzw. SCNC-Anhängern und SCNC-Aktivisten verfügt. Solche Informationen ermöglichen es dem kamerunischen Staat, gegen Menschen aus diesen Personenkreisen gezielt vorzugehen, wenn sie ihm sozusagen ins Netz gehen. Da schwere Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen und Folter immer wieder in Menschenrechtsberichten der US-Regierung und von Organisationen wie Amnesty International und FIDH belegt werden, ist von einem erheblichen Risiko für betroffene Einzelpersonen auszugehen, Opfer massiver Menschenrechtsverletzungen zu werden (vgl. Institut für Afrikakunde, Stellungnahme vom 18. Juni 2004 an das VG Freiburg im Verfahren 2 K 11407/03, asylis).
Ausgehend hiervon ist dass Gericht der Überzeugung, dass die kamerunische Botschaft Kenntnis von der Person des Klägers hat, ihn bei der Ausstellung erforderlicher Reisedokumente identifizieren und dem SCNC zuordnen wird, so dass für ihn im Falle der Rückkehr in sein Heimatland die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen besteht.
Von daher erweist sich die unter Nr. 2 des Bescheides getroffene Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG, die in dem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG enthalten ist, als rechtswidrig und steht dem Kläger ein Rechtsanspruch [auf] Feststellung eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite.
Dies hat zur Folge, dass über den weiterhin gestellten Antrag des Klägers zu § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG nicht mehr zu entscheiden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den früher geltenden Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG ist geklärt, dass diese Ansprüche in einem bestimmten Rangverhältnis in dem Sinne standen, dass der Schutz vor geltend gemachten Gefahren im Heimatstaat vorrangig auf der Stufe zu gewähren war, die jeweils den umfassenderen Schutz vermittelte. (...)
Diese Ausführungen sind zur Überzeugung der Kammer auf die seit dem 1. Januar 2005 geltenden Bestimmungen des § 60 AufenthG übertragbar, so dass es keiner Ausführungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5, Abs. 7 AufenthG mehr bedarf, weil das Begehren insoweit bei verständiger Würdigung hilfsweise geltend gemacht wurde.
Allerdings ist die das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG verneinende Entscheidung der Beklagten aufzuheben, weil eine Prüfung, ob im Falle des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestanden, zu unterbleiben hatte. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG kann das Bundesamt von einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bzw. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG absehen, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt oder das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 AuslG bzw. 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird. Vorliegend steht - wie ausgeführt - dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG erfüllt sind. Dies hat zur Folge, dass die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG verneinende Entscheidung der Beklagten aufzuheben ist, da von einer sachlichen Entscheidung hinsichtlich dieser Bestimmung, die inhaltlich weitgehend § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 AufenthG entspricht, abzusehen war. Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes, wonach von einer Entscheidung abgesehen werden kann, dafür, dass der Behörde diesbezüglich Ermessen eingeräumt ist und sie von daher auch berechtigt ist, eine Entscheidung zu § 53 AuslG bzw. § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu treffen. Indessen muss Berücksichtigung finden, dass bei einer Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG eine Bejahung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG bzw. Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht geeignet ist, dem Ausländer im Verhältnis zu der für ihn positiven Entscheidung zu § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG irgendeinen Vorteil zu bringen. Von daher ist regelmäßig das Ermessen der Beklagten im Fall des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG dahin reduziert, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 AuslG bzw. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abzusehen ist. (...)"
Einsender: RA Veit, Trier

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Kolumbien

Rechtsprechung:
VG Potsdam: Verfolgungsmaßnahmen der FARC sind dem kolumbianischen Staat nicht zuzurechnen; die FARC beherrscht nicht wesentliche Teile des kolumbianischen Staatsgebietes i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 b) AufenthG; für von der FARC Verfolgte steht grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative offen (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 4.1.2004 - 3 K 2679/01.A - (18 S., M6241)

Kongo, Dem. Rep.

Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Analyse der jüngsten politischen Entwicklungen; militärische Krise in den Kivu-Provinzen, politischer Stillstand in Kinshasa und mangelndes Engagement der internationalen Gemeinschaft gefährden Friedensprozess (engl.).
Bericht vom 30.3.2005: "The Congo's Transition Is Failing: Crisis in the Kivus" (#30730)

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Libyen

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Verhaftung des Buchhändlers Abdel Razak Al Mansouri, der im Internet Kritik an der libyschen Regierung geäußert hatte; seit der Festnahme am 12.1.2005 hat seine Familie keine Informationen über seinen Verbleib (engl.).
Bericht vom 30.3.2005: "Cyber-dissident reportedly arrested in Tobruk" (#30735)

Marokko

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Gericht verhängt Berufsverbot für zehn Jahre gegen den Journalisten Ali Lmrabet, weil er in einem Artikel für die spanische El Mundo west-saharische Flüchtlinge in Algerien erwähnt hatte; Lmrabet war erst im Januar 2005 nach einer Begnadigung durch den König aus der Haft freigekommen (engl.).
Bericht vom 12.4.2005: "Morocco: Journalist forbidden to report for 10 years" (#31338)

Mazedonien

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Skopje: Kernspintomographie des Kopfes ist in Skopje durchführbar; Kostenübernahme durch Krankenversicherung wird auf Grundlage von vor Ort erstellten Gutachten geprüft.
Stellungnahme vom 21.3.2005 an VG Schleswig - 16 A 448/04 - (2 S., A0163, siehe Hinweis)

Myanmar

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Nepal

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Gefährdung von echten oder vermeintlichen aktiven Mitgliedern oder Unterstützern der Maoisten.
Urteil vom 29.12.2004 - B 4 K 02.31066 - (11 S., M6421)

Länderberichte:
Amnesty international: Eskalation von Menschenrechtsverletzungen seit der Machtübernahme durch König Gyanendra und der Ausrufung des Ausnahmezustands (engl.).
Bericht vom 20.4.2005: "Human rights abuses escalate under the state of emergency" (#31467)
ICG - International Crisis Group: Menschenrechtskrise gerät seit Machtübernahme durch den König außer Kontrolle; Analyse des Versagens der internationalen Diplomatie (engl.).
Bericht vom 24.3.2005: "Nepal: Dealing with a Human Rights Crisis" (#30728)

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Niger

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Ernährungskrise nach weitgehendem Ausfall der Ernte im vergangenen Jahr; vier von fünf Kindern droht Unterernährung (engl.).
Bericht vom 12.4.2005: "Alarming increase in malnutrition in Niger" (#31352)

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Nigeria

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Pakistan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Willkürliche Verhaftungen tausender Anhänger der oppositionellen Pakistan Peoples Party (PPP) zwischen dem 14. und 16. April 2005; damit sollten Kundgebungen für den Parteiführer Asif Zardari verhindert werden (engl.).
Bericht vom 19.4.2005: "Pakistan: Release Opposition Party Members" (#31355)

Ruanda

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Russische Föderation

VG Kassel: Asylanerkennung wegen rassistischer Übergriffe; Auskunft des AA unbrauchbar
Urteil vom 9.6.2004 - 2 E 2307/02.A - (9 S., M6371)

"(...) [D]er Kläger zu 1. hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung, dass die Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person vorliegen; (...)
Angehörige nichtrussischer Minderheiten, insbesondere aus dem Kaukasus und Zentralasien, und Ausländer, dabei insbesondere solche aus Afrika und Asien, werden in vielen Landesteilen der Russischen Föderation diskriminiert und benachteiligt und sie sind vielfach asylrechtlich erheblichen Übergriffen ausgesetzt. Nationalistische und antisemitische Strömungen sind in weiten Teilen der Bevölkerung verbreitet (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 28.08.2001, 6). In Moskau soll es bis zu 4000 Skinheads, in den anderen Großstädten insgesamt 20 000 Skinheads geben (FR vom 28.5.2002). Vor diesem Hintergrund häufen sich Berichte über Überfälle dieser Gruppen auf Ausländer. Insbesondere 'Schwarze' (im Sinne von Menschen aus dem Kaukasus und Zentralasien; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7 [21 S., A0075 - siehe Hinweis]) sind Opfer solcher Überfalle, wobei man von 30 bis 40 Überfällen in einem Monat ausgeht (NZZ vom 25.04.2002; FR vom 22.5.2002; Der Spiegel vom 10.6.2002; Deutsche Welle vom 2.8.2002; Focus 32/2002). Die so Überfallenen werden verprügelt, zum Teil auch erheblich verletzt und es gibt auch Todesfälle (FR vom 22.5.2002; Deutsche Welle vom 2.8.2002; vgl. auch die von den Klägern mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 15.04.2003 eingereichten Unterlagen). Diese Vorfälle haben mit dem Beginn des 2. Tschetschenienkriegs im September 1999, den Bombenattentaten in der Russischen Föderation und den Ereignissen vom 11.09.2001 zugenommen (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 27.11.2002, 12).
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Erklärung von amnesty international in dem vom Gericht angeforderten Gutachten vom 04.02.2004 [5. S., #20649] als zutreffend dar, wonach die rassistisch motivierte Gewalt von nichtstaatlichen Kräften in der Russischen Föderation ein grundsätzliches und weit verbreitetes Problem ist. Soweit das Auswärtige Amt in seiner vom Gericht angeforderten Auskunft vom 12.08.2003 davon spricht, dass Personen mit dunkler Hautfarbe 'manchmal' rassistischen Übergriffen Dritter ausgesetzt sind, kann das Gericht das angesichts der ihm sonst vorliegenden Unterlagen und des Gutachtens von amnesty international nicht nachvollziehen. Dies auch deshalb nicht, weil die Auskunft ihrerseits widersprüchlich und verharmlosend ist. So wird zwar erklärt, dass solche Personen manchmal rassistischen Übergriffen ausgesetzt seien. Im nächsten Satz wird gleichwohl behauptet, dass diese Situation nicht durch rassistische Vorurteile hervorgerufen sei. Dies lässt sich schwerlich miteinander vereinbaren, zumal die Behauptung, dass die Übergriffe nicht durch rassistische Vorurteile hervorgerufen seien, den eigenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten (z. B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7) widerspricht. Offenbar übernimmt das Auswärtige Amt hier Sprachregelungen der russischen Polizei und Ermittlungsbehörden, insoweit diese in diesem Zusammenhang von normaler Gewaltkriminalität reden. In unverantwortlicher Weise verharmlosend stellt sich die Auskunft im Übrigen auch deshalb dar, soweit das Auswärtige Amt davon ausgeht, dass sich Ausländer, die in geordneten Verhältnissen leben, (...) entsprechend auf die Umstände einrichten (können). Denn dieser Annahme steht entgegen, dass praktisch sämtliche ausländischen Vertretungen in Moskau beim russischen Außenministerium ein Memorandum eingereicht haben, wonach sie in diplomatischer Form ihre Besorgnis über die Häufung von physischen Angriffen gegen ausländische Staatsbürger in Russland, darunter Mitglieder des diplomatischen Corps, Ausdruck verliehen haben (NZZ vom 25.04.2002). Es ist kaum anzunehmen, dass die von solchen Übergriffen betroffenen Mitglieder der diplomatischen Vertretungen in Moskau nicht in geordneten Verhältnissen leben. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes erweist sich deshalb, weil offenbar eher diplomatischer Rücksichtnahme als der Wahrheit verpflichtet, insoweit als unseriös und unbrauchbar.
Das Gericht geht aufgrund der von dem Klägern zur Gerichtsakte gereichten sowie der ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Unterlagen und des eingeholten Gutachtens von amnesty international vom 04.02.2004 einschließlich des damit überreichten Berichts über Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003 davon aus, dass solche Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer auch von staatlichen Stellen, insbesondere der Polizei und Miliz ausgehen, dass es sich angesichts der Häufigkeit solcher Vorfälle dabei nicht um bloße sogenannte Amtswalterexzesse handelt und dass der Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht für die von Dritten ausgehenden Übergriffe seinerseits verantwortlich ist. So unterliegen Minderheiten und Ausländer häufiger als russische Volkszugehörige schikanöser Kontrollen, bei denen es auch zu Übergriffen der Polizisten oder Milizen kommt, es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und während der Haft auch zu Misshandlungen und Folter. Dabei handelt es sich nicht nur um Einzelfälle, sondern eine gängige Praxis (taz vom 20.03.2003; Gutachten von amnesty international vom 04.02.2004 unter Hinweis auf die damit überreichte Broschüre Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003; bezüglich Tschetschenen s. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl und abschiebungsrelevante Lage vom 26.03.2004, 6). Diese weithin geübte Praxis der russischen Sicherheitsbehörden verbietet es, diese Vorfälle als bloße sogenannte Amtswalterexzesse anzusehen und anzunehmen, dass der Staat der Russischen Föderation hierfür in asylrechtlicher Hinsicht nicht verantwortlich sei. Das gilt auch, soweit davon auszugehen ist, dass solche Übergriffe nach dem Recht der Russischen Föderation verboten sind (GK-Asylverfahrensgesetz, a. a. O., vor II 3, Rdnr. 48).
Und auch die oben dargestellten Übergriffe Dritter sind dem Staat der Russischen Föderation in asylrechtlicher Hinsicht zuzurechnen. Denn zum einen ist davon auszugehen, dass er jedenfalls ein politisches und gesellschaftlich wirksames Umfeld schafft, das die rassistische Haltung weiter Teile der Bevölkerung aufnimmt und diese sogar verstärkt. So wird von Seiten politischer Institutionen wie auch von staatlichen Behörden eine Atmosphäre erzeugt, in der rassistische Übergriffe auf Minderheiten und Ausländer gedeiht.
Einen wirksamen Schutz gegen Gewalt gegen Minderheiten und Ausländer bieten die staatlichen Stellen der russischen Föderation in der Regel nicht, indem sie bei solchen Vorfällen trotz entsprechender Hinweise und Bitten nicht eingreifen und im Nachhinein nicht oder nur hinhaltend ermitteln (FR vom 22.05.2002; Deutsche Welle vom 02.08.2002; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26.03.2004, 7; amnesty international, Rassismus und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland vom März 2003).
All dies rechtfertigt den Schluss, dass die gutachtlichen Feststellungen von amnesty international im Gutachten vom 04.02.2004 zutreffen, dass rassistische Einstellungen in den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden ebenso weit verbreitet sind wie in der russischen Bevölkerung und dass sie deshalb, wo sie nicht selbst Akteure von Übergriffen sind, der bedrohten Bevölkerungsgruppe regelmäßig keinen Schutz gewähren. Soweit die Regierung hiergegen überhaupt Maßnahmen ergriffen hat, sind diese völlig unzureichend.
Die Zurechnung der Übergriffe gegen Minderheiten und Ausländer gegenüber dem Staat der Russischen Föderation entfällt auch nicht deshalb, weil der Staat der Russischen Föderation nicht in der Lage wäre, wirksam gegen solche Übergriffe vorzugehen (GK-Asylverfahrensgesetz, a. a. O., vor II 3 Rdnr. 53). Dass er jedenfalls dort, wo er es für geboten hält, beträchtliche Mittel für erwünschte Ziele aufbringen kann, zeigt sein Einsatz in Tschetschenien im Zusammenhang mit dem 2. Tschetschenienkrieg in und außerhalb Tschetscheniens.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Situation in bestimmten Regionen der Russischen Föderation anders zu beurteilen wäre. Aufgrund der zutreffenden Feststellung über die rassistische Einstellung in weiten Teilen der russischen Bevölkerung und der russischen Polizei und Ermittlungsbehörden ist die Feststellung von amnesty international im seinem Gutachten vom 04.02.2004 nachvollziehbar, dass entscheidende Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen nicht festgestellt werden können. Soweit in der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003 ohne substantiierte Begründung davon die Rede ist, dass es zwischen den einzelnen Regionen der Russischen Föderation Unterschiede gebe, folgt das Gericht dem angesichts der bereits oben getroffenen Feststellungen zum Wahrheitsgehalt der Auskunft nicht. (...)"

Rechtsprechung:
OVG Schleswig-Holstein: Keine landesweite Verfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 7.10.2004 - 1 LA 79/04 - (4 S., M6308)

Länderberichte:
Amnesty international: Tschetschenien: Erstes Verfahren gegen einen Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung, das in Tschetschenien durchgeführt wird, endet mit Verurteilung eines Beamten der Spezialeinheit OMON zu elf Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Russian police officer found guilty of crimes against the civilian population in the Chechen Republic" (#30779)
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Extralegale Tötungen, Fälle von "Verschwindenlassen", willkürlichen Verhaftungen und Folter halten unvermindert an; "Tschetschenisierung" des Konflikts bringt Erstarken von paramilitärischen Gruppen mit sich, die außerhalb des Gesetzes operieren; Dokumentation von Fallbeispielen (engl.).
Bericht vom 30.3.2005: "Chechnya: More of the Same. Extrajudicial Killings, 'Disappearances', Illegal Arrest, Torture" (#30700)

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Serbien und Montenegro

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Diabetes mellitus ist im Kosovo behandelbar.
Beschluss vom 13.8.2004 - 13 LB 212/04 - (7 S., M6400)
VG Aachen: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo ausreichend behandelbar (im Anschluss an OVG NRW, vgl. ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 23).
Urteil vom 27.1.2005 - 1 K 2045/03.A - (4 S., M6364)
VG Saarland: Keine Verfolgung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG im Kosovo, da KFOR und UNMIK schutzbereit und schutzfähig sind; kein Ausschluss des Widerrufs der Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG wegen Härten bei Rückkehr aufgrund langer Abwesenheit und schwieriger wirtschaftlicher Situation im Kosovo.
Urteil vom 27.1.2005 - 10 K 315/03.A - (11 S., M6253)
VG Sigmaringen: Ausreise von Ashkali ins Kosovo oder das übrige Serbien und Montenegro ist möglich und zumutbar i. S. d. § 2 AsylbLG a. F. (vgl. zur selben Entscheidung, Sozialrecht).
Urteil vom 24.1.2005 - 5 K 2193/04 - (19 S., M6330)
VG Aachen: UNMIK und KFOR sind in der Lage und willens, Schutz vor Verfolgung im Kosovo zu bieten; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung für Minderheitenangehörige, da gleichwertiger Schutz durch nordrhein-westfälische Erlasslage.
Urteil vom 17.1.2005 - 9 K 1126/02.A - (5 S., M6060)
VG Oldenburg: Keine beachtliche nichtstaatliche Verfolgung von ethnischen Minderheiten im Kosovo, da KFOR und UNMIK Hoheitsgewalt ausüben; keine extreme Gefährdungslage gem. § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo; notfallmedizinische Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet; in Serbien und Montenegro regelmäßig kein Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung für Personen aus dem Kosovo, da Registrierung außerhalb des Herkunftsortes praktisch ausgeschlossen ist (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 12.1.2005 - 12 A 2519/02 - (26 S., M6256)
VG Lüneburg: Kein Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG für albanischen Volkszugehörigen, der sich geweigert hatte, mit der UCK zusammenzuarbeiten und deshalb von Übergriffen bedroht ist.
Urteil vom 21.12.2004 - 4 A 366/03 - (6 S., M6418)
VG Freiburg: § 53 Abs. 6 AuslG für Kind einer geschiedenen Ehe, da im Kosovo Gefahr der Entführung durch Vater besteht; illegaler Kindesentzug im Kosovo noch aktuell, Schutz durch Polizei oder Gerichte kaum zu erlangen.
Urteil vom 4.5.2004 - A 8 K 11279/02 - (6 S., M6356)

Länderberichte:
FIDH - International Federation for Human Rights: Zum Gesundheitssystem: Besonders Roma sowie nichtregistrierte Flüchtlinge und Binnenvertriebene haben de facto keinen gleichberechtigten Zugang zu medizinischer Versorgung; Probleme durch Korruption (engl.).
Bericht vom 21.04.2005: "Serbia: discrimination and corruption, the flaws in the health care system" (#31516)
UNHCR: Kosovo: In jüngster Vergangenheit wenige Berichte über Übergriffe durch Angehörige der Armata Kombëtare Shqiptare (AKSh)/Albanische Nationalarmee (ANA), die nicht verifiziert werden konnten.
Stellungnahme von UNHCR Wien vom 15.4.2005 (#31284)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: zur Situation der ethnischen Minderheiten (Aschkali, Roma, Ägypter); fehlende Wohnungen und Arbeitsplätze sowie Sicherheitsprobleme verhindern noch immer, dass Minderheiten aus improvisierten Lagern an ihre ursprünglichen Wohnorte zurückkehren können (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "A Premature Return" (#31293)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kosovo: Mehrheit der Mädchen aus Roma-Familien erhalten keine Schulbildung oder verlassen die Schule nach der vierten Klasse; als Gründe gelten sowohl mangelndes Interesse der Eltern als auch Diskriminierung im Schulsystem (engl.).
Bericht vom 14.4.2005: "School's Out for Girls" (#31290)
UNHCR: Kosovo: Situation ethnischer Minderheiten; Zugang zu Grundversorgung und Beschäftigung; weiterhin schutzbedürftige Gruppen (dt. Übersetzung von UNHCR Berlin).
Bericht vom 31.3.2005: "UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" (#31451)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zum Gesundheitssystem (Kranken- und Invaliditätsversicherung) sowie zu Behandlungsmöglichkeiten von Morbus Behçet (chronische Entzündung von Augen, Mund, Geschlechtsorganen); Möglichkeit der Wohnsitznahme in anderen Landesteilen für Albaner aus dem Presevo-Tal faktisch kaum möglich.
Bericht vom 22.2.2005: "Südserbien: Behandlung von Morbus Behcet - Gutachten der SFH-Länderanalyse (Autor: Rainer Mattern)" (#31465)
Stephan Müller: Zur allgemeinen politischen und sozioökonomischen Situation; Zusammensetzung der Bevölkerung; Situation von Bosniaken und Kroaten; Amnestieregelungen für Deserteure.
Stellungnahme vom 21.2.2005 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, Österreich (#31089)
Stephan Müller: Gutachten zur Situation der Gorani (Goranci) aus dem Kosovo in Serbien.
Stellungnahme vom 9.2.2005 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, Österreich (#31086)
Stephan Müller: Kosovo: zu politischen Entwicklungen der letzten Jahre, Sozialgesetzgebung, Gesundheitsversorgung, Wiederaufbau von Häusern.
Stellungnahme vom 20.1.2005 an den Unabhängigen Bundesasylsenat, Österreich (#31088)
Stephan Müller: Kosovo: Situation der Gorani (Goranci) besonders in der Gemeinde Dragash; Hintergrundinformationen zur ethnischen Gruppe der Gorani, Situation ehemaliger Angehöriger der jugoslawischen Armee.
Stellungnahme vom 29.11.2004 (#31087)

Sonstige Materialien:
IM Hessen: Verlängerung des Abschiebungsstopps für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo.
Erlass vom 31.3.2005 - II 41-23 d 050502-3/04-05/001 - (1 S., M6444)

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Simbabwe

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Wahlbeobachter eines Bündnisses von 35 Menschenrechtsorganisationen berichten von massiven Manipulationen der Parlamentswahlen (engl.).
Bericht vom 6.4.2005: "Independent Observers Claim Massive Vote Fraud" (#30954)
Amnesty international: Harare: Über 250 Aktivistinnen der Frauenrechtsorganisation Women of Zimbabwe Arise (WOZA) bei Versammlung festgenommen; mehrere von ihnen wurden misshandelt (engl.).
Bericht vom 1.4.2005: "More than 250 women arrested - some badly beaten" (#30824)

Sri Lanka

VG Braunschweig: Posttraumatische Belastungsstörung derzeit nicht behandelbar
Urteil vom 14.2.2005 - 2 A 233/03 - (7 S., M6314)

"(...) Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG begehrt. (...)
Von der Abschiebung des Klägers nach Sri Lanka ist abzusehen, weil dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht. Diese Gefahr ist zielstaatsbezogen und resultiert aus der Unfähigkeit des Staates, dem Kläger eine seiner Krankheit entsprechende Behandlung angedeihen zu lassen. Mit dem eingeholten Sachverständigengutachten, gegen dessen Feststellungen die Kammer nichts anzumerken hat, leidet der Kläger an einer auf Grund von Erlebnissen in Sri Lanka ausgehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Die Einwendungen seitens der Beklagten hiergegen greifen nicht durch, weil sie sich mit den wesentlichen Aussagen des Gutachtens nicht auseinandersetzen. Der Vorhalt, es sei eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Klägers nicht erfolgt, wird durch die Gutachterin selbst mit der Begründung erheblicher gesundheitlicher Gefährdungen beantwortet. In einem solchen Fall ist eine Abwägung zwischen der Gesundheit des Untersuchten - in diesem Fall des Klägers - und dem Rechtsgut vorzunehmen, um das es hier geht. Dieses Rechtsgut ist der Schutz der Bundesrepublik Deutschland vor unberechtigten Abschiebungshindernissen. Diese Abwägung muss ohne Zweifel zu Gunsten des Klägers ausfallen, zumal er bereits im Erstverfahren auf Folterungen hingewiesen hatte und schwer vorstellbar - auch für die Gutachterin - ist, dass jemand die festgestellten seelischen Verletzungen vorspielen könne. Wo er sie sonst erlitten haben kann, sagt die Beklagte nicht.
Wie sich aus den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und zum Teil auch von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, besteht in Sri Lanka die Möglichkeit der medikamentösen, ambulanten und stationären Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen auch für aus dem Ausland zurückkehrende Tamilen. Die Kammer hat - in Übereinstimmung mit einer Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen von Verwaltungsgerichten vor allem in Nordrhein-Westfalen - keinen Zweifel, dass in Sri Lanka ein entsprechendes Gesundheitssystem besteht und deshalb grundsätzlich eine zielstaatsbezogene Gefährdung von Leben und Gesundheit eines traumatisierten Klägers nicht auszugehen ist, wenn er nach Sri Lanka zurückzukehren hat. Jedenfalls ist dies als Regelfall festzustellen. Die Kammer gelangt für diesen Fall aber zu einer Ausnahme, weil auf Grund der Ereignisse der Flutkatastrophe vom 26.12.2004 und ihrer Folgen für die srilankische Bevölkerung die Kammer mit der in der Presse dargestellten Problematik davon ausgeht, dass diese Kliniken, Ärzte und Psychiater sowie Psychologen mit traumatisierten Patienten heillos überlastet sind, und deshalb eine Behandlung des Klägers derzeit in Sri Lanka nicht möglich sein wird. Der zitierte Bericht in der Neuen Züricher Zeitung berichtet von der Traumatisierung großer Bevölkerungsteile nach dem Tzunami. Allein der Bericht über die Leiden der Bevölkerung von Mullaitivu und der übrigen im östlichen Gebiet Sri Lankas lebenden Bevölkerungsteile lässt erkennen, welche entsetzlichen Folgen für das seelische Befinden und die seelische Gesundheit der Bevölkerung das Naturereignis hatte. Die Berichterstatterin stellt nachvollziehbar dar, dass die Bewohner, die in Flüchtlingslagern oder bei Verwandten Unterschlupf gefunden haben, unter schwerer Traumatisierung leiden. Dies ist angesichts der über 30 000 toten srilankischen Staatsbürger und der überstandenen Todesangst der überlebenden betroffenen Bevölkerungsteile eine so wesentliche Feststellung, dass sie für dieses Urteil nicht außer Betracht gelassen werden kann. Da in Sri Lanka nur eine geringe Anzahl von Behandlungsplätzen, die nicht an die Zahl 10 000 heranreichen kann, zur Verfügung steht, ist dem Kläger für die Zeit, die er eine Behandlung in Deutschland durchläuft und solange eine Behandlung durch Besserung der Verhältnisse in Sri Lanka nicht festzustellen ist, Abschiebungsschutz zu gewähren. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Adib Abdel Rahman Yusuf, Direktor der SUDO (Sudan Social Development Organisation) in West-Darfur nach sieben Monaten ohne Anklageerhebung aus der Haft entlassen.
Urgent action 285/04-1 vom 20.4.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 8.10.2004 (#31512)
Human Rights Watch: Dokumentation anhaltender sexueller Gewalt seitens der sudanesischen Sicherheitskräfte und Dschandschawid-Milizen gegen Frauen und Mädchen in den Flüchtlingslagern in Darfur und Tschad (engl.).
Bericht vom 12.4.2005: "Sexual Violence and its Consequences among Displaced Persons in Darfur and Chad" (#31057)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Details zu Lagern für Binnenvertriebene in der Umgebung von Khartum, besonders zum Mandela (auch: Mandella) Camp.
Bericht vom 18.3.2005: "Auskunft der SFH-Länderanalyse zum Mandela Camp (Autor: Michael Kirschner)" (#31253)

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Syrien

Hajo/Savelsberg: Überwachung exilpolitischer Aktivitäten von Kurden
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Stellungnahme vom 16.1.2005 an VG Magdeburg - 9 A 669/03 MD - (vgl. unten Auskunft des AA im selben Verfahren) (17 S., #31301, M6431)

"(...) Uns ist kein konkreter Fall bekannt, in dem eine Person aufgrund der Übersendung eines oppositionellen Aufrufs an den syrischen Präsidenten festgenommen oder verhört worden wäre - dies heißt jedoch nicht, dass wir ein derartiges Vorgehen für ausgeschlossen halten. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass der syrische Staat oppositionellem Verhalten, dass eine gewisse Öffentlichkeit erlangt (z. B. Demonstrationen, Mahnwachen, Veröffentlichungen im Internet, Auftritte im Fernsehen), aufgrund der damit verbundenen negativen Propaganda größere Bedeutung beimisst als Aktionsformen, die sich jenseits der Öffentlichkeit abspielen - wie beispielsweise die Unterzeichnung und Versendung eines solchen Aufrufs.
Andererseits gibt sich die Klägerin mit der Unterzeichnung eines solchen Aufrufes als Teil der kurdischen oppositionellen Szene in Deutschland zu erkennen. Zudem liegt die spezifische Gefahr eines solchen Aufrufs darin, dass die Identität der protestierenden Person klar ist, d. h. diese nicht erst ermittelt werden muss, wie es etwa bei im Internet veröffentlichten Fotos von Demonstranten der Fall ist. Die Verfolgung gestaltet sich somit erheblich einfacher und wird allein deshalb wahrscheinlicher.
(...) Unserer Einschätzung nach kommt einem noch anhängigen Asylverfahren hinsichtlich der Folgen, die die Unterzeichnung eines oppositionellen Aufrufs haben kann, keine besondere Bedeutung zu. Zwar werden abgelehnte Asylbewerber routinemäßig verhört, insbesondere auch nach den Märzereignissen von 2004. Jedoch wird die Asylantragstellung als solche nicht bereits als politische Aktivität gewertet. Auch den syrischen Behörden ist klar, dass nicht jede Asylantragstellung auf tatsächlicher politischer Aktivität oder Verfolgung beruht, sondern teils einfach aus dem Wunsch nach besseren Lebensverhältnissen erwächst. Zudem liegt es durchaus im Interesse des syrischen Staates, wenn Kurden das Land verlassen, da so das Oppositionspotential dieser Gruppe sinkt - auf diesen Aspekt und die Verwicklung syrischer Sicherheitskräfte in illegale Auswanderung wurde bereits in früheren Gutachten eingegangen.
Andererseits kann jedoch, bei tatsächlicher exilpolitischer Betätigung, ein noch anhängiges Asylverfahren gegenüber syrischen Stellen auch nicht als Entlastungsgrund angeführt werden - etwa in dem Sinne, dass eine Person sich lediglich exilpolitisch betätigt habe, um als asylberechtigt anerkannt zu werden. Auch wenn solche Fälle vorkommen: Es muss davon ausgegangen werden, dass für die syrischen Behörden das tatsächliche Handeln, nicht die (vermutete) Motivation zählt.
(...) Neben den Websites www.amude.net und der (inzwischen eingestellten) Website www.qamislo.com werden bzw. wurden aller Wahrscheinlichkeit nach auch die Websites syrisch-kurdischer Parteien, die Websites www.efrin.net und www.kurderojava.com, die ebenfalls inzwischen eingestellte Website www.karwan.de sowie der Internetsender KNN (www.knntv.net) regelmäßig überwacht (Aufzählung ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
(...) Zunächst ist festzuhalten, dass seit den Unruhen im März 2004 die Kontrollen respektive Verhöre ehemaliger Asylbewerber bei ihrer Ankunft auf dem Flughafen verschärft worden sind. Einige Quellen sprachen sogar von ausnahmslosen Verhören - diese Einschätzung hat sich jedoch nicht bestätigt. In unserem Gutachten für das Verwaltungsgericht Magdeburg, Aktenzeichen 9 A 534/03 MD vom 3. November 20045 erwähnen wir den Fall eines kürzlich freiwillig zurückgekehrten Asylbewerbers aus Berlin, der nach seiner Ankunft in Syrien verschwunden sein soll. Der Fall hat sich inzwischen bestätigt: Die betroffene Person (...) war am 5. Oktober 2004 in Damaskus am Flughafen festgenommen und dem politischen Geheimdienst überstellt worden. Gut einen Monat später kam er nach Zahlung von Bestechungsgeldern durch einen in Syrien lebenden Bruder frei. Die erste Woche wusste niemand vom Aufenthaltsort des Betroffenen, in dieser Zeit wurde er nach eigenen Aussagen teils massiv gefoltert. Der Geheimdienst warf ihm vor, Syrien illegal verlassen zu haben und verhöhnte ihn dafür, nach Syrien zurück gekommen zu sein. Zudem wurde er mit Aussagen wie 'Hattest du keine Angst, dass wir dich töten werden?' eingeschüchtert.6 Ob die Festnahme gegebenenfalls auch mit exilpolitischem Engagement des Betroffenen zu tun hatte, ist bislang nicht klar. Allerdings äußerte die Ehefrau des Betroffenen, dass er an zahlreichen Aktionen gegen die syrische Regierung teilgenommen habe.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Toleranz gegenüber Personen, die sich in irgendeiner Form an den Märzunruhen in Syrien beteiligt haben, extrem gering [ist]: Die Auswertung des im Zuge der Unruhen aufgenommenen Film- und Fotomaterials hat dazu geführt, dass auch nach Ende der Auseinandersetzung noch zahlreiche Personen verhaftet wurden.7 Dabei war die Tendenz festzustellen, dass vor allem auch solche Personen festgenommen wurden, die zuvor politisch in keiner Weise in Erscheinung getreten sind. Mindestens fünf Personen sind unter der Folter ums Leben gekommen.8 Das Alter der Festgenommenen lag zwischen zwölf und siebzig Jahren, auch in Gebieten, in denen es nicht zu Unruhen gekommen war, wurden Personen verhaftet.9 Die syrische Regierung scheint hier eine Politik der Abschreckung zu verfolgen, die in ähnlicher Weise auch für exilpolitisch engagierte Personen gelten dürfte.
Von dieser allgemeinen Beschreibung der Situation abgesehen, die für eine Verschärfung gegenüber exilpolitisch aktiven Personen spricht, muss deutlich zwischen den einzelnen genannten Aktivitäten und Aktionsformen unterschieden werden. Die Teilnahme an einem Newrozfest - ebenso wie die Teilnahme an mehreren Newrozfesten - dürfte bei einer Rückkehr nach Syrien in der Regel nach wie vor keine negativen Auswirkungen haben, ebenso wenig der (auch mehrfache) Auftritt in einer Musik- oder Folkloregruppe.
(...) Die Verteilung von Flugblättern für eine Newrozveranstaltung ist demnach eher irrelevant, während diejenige für eine regimekritische Demonstration (...) durchaus negative Auswirkungen haben kann. Auch die Teilnahme an regimekritischen Mahnwachen, Demonstrationen und Kundgebungen kann sehr wohl zu negativen Folgen führen.
(...) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht allein von Bedeutung ist, was eine Person tatsächlich getan hat, sondern auch, was von ihr behauptet wird. Uns sind, wie bereits in früheren Gutachten dargelegt, zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen während Verhören in Syrien aufgefordert wurden, exilpolitisch aktive Kurden entweder auf Fotos zu identifizieren oder aber solche zu benennen. Es ist durchaus möglich, dass eine Person, selbst wenn sie nur ein einziges Mal an einer Demonstration oder Veranstaltung teilgenommen hat, in einer solchen Situation genannt wird - weil dem Verhörten unter Druck niemand anders einfällt oder aber weil er gezielt eine Person nennt, die weniger aktiv war, in der Annahme, deren Nennung sei insgesamt ungefährlicher.
Fundierter als allgemeine Aussagen zur einzelnen Aktionsformen ist die Beurteilung ganz konkreter Veranstaltungen. So muss beispielsweise davon ausgegangen werden, dass die Teilnahme an der Protestveranstaltung gegen die Ministerin für Emigranten, Buseyna Shaban, in Berlin am 20. April 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führt, dass eine Person in Syrien mit Repressalien rechnen muss. Zum einen stellte die Tatsache, dass die Veranstaltung abgebrochen werden musste, eine erhebliche Niederlage für die syrische Regierung dar - eine Niederlage, die zudem öffentlich wurde, da über die Veranstaltung bzw. ihre Sprengung breit berichtet wurde - sowohl im kurdischen Fernsehsender Roj TV als auch im Internet (inklusive Fotos). (...)"

5 In dem genannten Gutachten vom 3. November führen wir eine Vielzahl von Fällen an, in denen syrische Staatsangehörige bei einem Besuch in Syrien hinsichtlich des exilpolitischen Engagements von Verwandten respektive Bekannten und Freunden befragt wurden. Inzwischen ist uns ein weiterer Fall bekannt geworden: Bei einem Aufenthalt in Syrien im August 2004 wurde die Schwester eines exilpolitisch aktiven Kurden aus Berlin mehrfach hinsichtlich der Aktivitäten ihres Bruders verhört. Gespräch mit dem Bruder der Betroffenen, Dezember 2004.
6 Gespräch mit der Ehefrau des Betroffenen (...) am 14. Januar 2005. (...)
7 So wurden etwa noch am 14. Oktober 2004 drei Kurden aus Amuda wegen ihrer Beteiligung an den Märzunruhen festgenommen. Ein Haftbefehl lag nicht gegen sie vor. Bulletin d'Information Nr. 30, Dezember 2004, S. 15: "Arrestation de trois jeunes kurdes."
8 Telefonat mit einem für unser Institut tätigen Anwalt aus Damaskus, 1. Dezember 2004.
9 Gespräch mit Marwan Uthman, prominentes Mitglied der Einheitspartei der Kurden in Syrien (Partiya Yekîtî ya Kurd li Sûriyê) am 6. Dezember 2004 in Berlin.

Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 53 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. Art. 3 EMRK wegen in Polizeigewahrsam drohender Misshandlung eines gesuchten Kriminellen.
Urteil vom 29.9.2004 - A 13 S 949/01 - (25 S., M6381)
VG Münster: Keine staatliche oder nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 26.1.2005 - 10 K 2110/02.A - (9 S., M6140)

Länderberichte:
Amnesty international: Der deutsche Staatsangehörige Muhammad Haydar Zammar wurde Berichten zufolge im Oktober 2004 aus der Einzelhaft im Gewahrsam des militärischen Sicherheitsdienstes in Damaskus an einen unbekannten Ort verlegt; einem Bericht des britischen Guardian zufolge war er im Jahr 2002 als Terrorverdächtiger in einem Flugzeug des amerikanischen CIA von Marokko nach Syrien "überstellt" worden (engl.).
Bericht vom 6.4.2005: "'Disappearance' of Muhammad Haydar Zammar" (#31007)
Amnesty international: Freilassung von zwei Studenten nur wenige Wochen nach ihrer Verurteilung zu je drei Jahren Haft; sie waren im April 2004 bei Protesten gegen die Abschaffung der Einstellungsgarantie für Absolventen der Ingenieurstudiengänge verhaftet worden; Berichten zufolge weigerte sich Präsident Assad, die Urteile zu unterzeichnen.
Urgent action 155/04-5 vom 5.4.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom April 2004 bis März 2005 (#30931)
Amnesty international: Freilassung von 312 Kurden, die nach den Unruhen vom März 2004 festgenommen worden waren, aufgrund einer Begnadigung durch Präsident Assad; unter ihnen befinden sich 15 Personen, die am 15. Februar 2005 vom Obersten Staatssicherheitsgericht zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren.
Urgent action 15/05-02 vom 5.4.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom Januar und Februar 2005 (#30929)
Amnesty international: Syrischer Kurde aus der Türkei abgeschoben, während UNHCR seinen Asylantrag bearbeitete; zuvor war er in der Türkei unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK angeklagt, aber freigesprochen worden (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Return of asylum-seeker in violation of international law" (#30822)
Auswärtiges Amt: Überwachung von Exilaktivitäten und Veröffentlichungen im Internet durch syrische Behörden; einfache Zugehörigkeit zur Yekiti-Partei "nicht problematisch".
Stellungnahme vom 9.8.2004 an VG Magdeburg - 9 A 669/03 MD - (5 S., A0166, siehe Hinweis)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Zur Situation im Gesundheitswesen: Staatliche Krankenhäuser sind bis auf wenige Ausnahmen miserabel ausgestattet; Behandlung dort ist nur theoretisch kostenfrei, in der Praxis fallen Kosten für Medikamente und für illegale Zuzahlungen an; Kosten für regelmäßig notwendige Behandlungen (hier u. a. Langzeit-EKG, Belastungs-EKG) für Normalverdiener privat kaum bezahlbar; Physiotherapie kaum vorhanden.
Stellungnahme vom 23.6.2004 an RA Walliczek, Minden (6 S., #31437, M6428)

Thailand

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Togo

Rechtsprechung:
VG Kassel: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung für Angehörige der Kotokolli; Rückkehr außerhalb des Siedlungsgebiets der Kotokolli nicht möglich (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Beschluss vom 2.2.2005 - 2 G 138/05.A - (8 S., M6405)

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Tunesien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Politische Gefangene, besonders Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei an-Nahdha (Wiedergeburt), werden systematisch in Isolationshaft festgehalten; Haftbedingungen verstoßen sowohl gegen tunesisches als auch gegen internationales Recht (engl.).
Bericht vom 20.4.2005: "Tunisia: Crushing the person, crushing a movement: The solitary confinement of political prisoners" (#31448)

Türkei

Rechtsprechung:
OVG NRW: Epilepsie ist in der Türkei behandelbar; zur Finanzierung der medizinischen Versorgung.
Urteil vom 2.2.2005 - 8 A 59/04.A - (24 S., M6455)
OVG NRW: Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer paranoiden Psychose in der Türkei grundsätzlich sichergestellt; Finanzierung ist zwar grundsätzlich durch die Grüne Karte (yesil kart), den Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität oder religiöse Stiftungen sichergestellt, kann im Einzelfall aber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 18.1.2005 - 8 A 1242/03.A - (21 S., M6366)
OVG Thüringen: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der TKP/ML bzw. von TIKKO; keine inländische Fluchtalternative für Kurden aus dem Osten der Türkei, die wegen der Unterstützung der PKK oder anderer linksextremer Organisationen in das Blickfeld der Sicherheitsorgane gekommen sind; noch keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage.
Urteil vom 13.1.2005 - 3 KO 1047/04 - (37 S., M6313)
OVG Saarland: Keine hinreichende Verfolgungsgefahr allein wegen Herkunft eines Kurden aus der Provinz Tunceli.
Urteil vom 3.12.2004 - 2 R 2/04 - (29 S., M6389)
VG Lüneburg: Keine politische Verfolgung von Juden; Nachstellungen der Hisbollah nicht dem Staat zuzurechnen; Staat ist bei Verfolgung durch Hisbollah schutzbereit und schutzfähig.
Urteil vom 10.2.2005 - 3 A 118/04 - (9 S., M6232)

Länderberichte:
Amnesty international: Freispruch für vier Polizeibeamte vom Vorwurf der Vergewaltigung und Folter von zwei Frauen, die im März 1999 als angebliche PKK-Mitglieder festgenommen worden waren; Gerichtsverfahren gegen die Beamten wurde verschleppt, belastende Gutachten als unzureichend verworfen.
Bericht vom 22.4.2005: "Justice denied to tortured teenage girls" (#31511)
Amnesty international: Das mutmaßliche PKK-Mitglied Abdulkadir Bartan bei einem Militäreinsatz in der Provinz Sirnak am 15. April 2005 festgenommen, sein Aufenthaltsort ist unbekannt.
Urgent action 95/05 vom 20.4.2005 (#31513)
Auswärtiges Amt: Zur möglichen Bedrohung durch "Ehrenmord" für Frau aus der Provinz Elazig; Verschärfung von Gesetzen gegen "Ehrenmorde"; Kapazitäten der Frauenhäuser; trotz Bemühungen staatlicher Stellen ist eine "nachhaltige präventive und flächendeckende Schutzgewährung" kaum möglich.
Stellungnahme vom 1.4.2005 an VG Schleswig - 2 A 167/04 - (7 S., A0164 - siehe Hinweis)
Amnesty international: Syrischer Kurde aus der Türkei abgeschoben, während UNHCR seinen Asylantrag bearbeitete; zuvor war er in der Türkei unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK angeklagt, aber freigesprochen worden (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Return of asylum-seeker in violation of international law" (#30822)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Hintergrundinformationen zur Entstehung von KADEK, Kongra-Gel/KHK sowie der HPG; zur Situation in der Provinz Bingöl und zu PKK-Aktivitäten im Nordirak.
Bericht vom 30.3.2005: "Aktivitäten der Nachfolgeorganisationen der Kurdischen Arbeiterpartei PKK zwischen 2003 und 2004" (#31236)
Reporters sans frontières: Ankara: Die österreichische Journalistin Sandra Bakutz (Junge Welt, Radio Orange) unter Auflagen aus der Haft entlassen; Verfahren gegen sie wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation wird Anfang Juni fortgesetzt (engl.).
Bericht vom 30.3.2005: "Ankara court frees Austrian journalist provisionally, leaves charges in place" (#30889)

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Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg
: Keine kostenlose Gesundheitsversorgung (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht und Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 1.2.2005 - 1 A 343/00 - (5 S., M6285)
VG Lüneburg: Kritische Meinungen werden unterdrückt und können eine Verfolgungsgefahr begründen; Aktivitäten von Religionsgemeinschaften sind stark beschränkt.
Beschluss vom 11.1.2005 - 1 B 76/04 - (11 S., M6038)

Länderbericht:
FIDH - International Federation for Human Rights: Der buddhistische Mönch Thich Thien Minh ist anhaltenden Schikanen und Drohungen durch die Sicherheitspolizei ausgesetzt; er war im Februar 2005 im Zuge einer Amnestie nach 26 Jahren aus einem Umerziehungslager entlassen worden (engl.).
Bericht vom 31.3.2005: "Harassment and death threats against Buddhist monk Thich Thien Minh" (#30799)


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