Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

BVerwG: Zum Abschiebungsverbot durch EMRK bei Abschiebung in Unterzeichnerstaat
Urteil vom 7.12.2004 - 1 C 14.04 - (19 S., M6395)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Führer des sog. Kalifatstaates aus Köln. Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom 26.5.2004, ASYLMAGAZIN 10/2004, S. 30, ab. Dabei geht es unter anderem auf die Frage ein, unter welchen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot aus der EMRK in einen Unterzeichnerstaat der Konvention besteht.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kläger auch keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in Verbindung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - beanspruchen kann. (...)
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, nach § 53 Abs. 4 AuslG sowohl dann unzulässig, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des EGMR seit der Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering gegen Vereinigtes Königreich - 1/1989/161/217, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183), als auch dann, wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das ist allerdings nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223; ferner Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ff. <24> sowie Beschluss vom 8. April 2004 - BVerwG 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 77). Hieran hält der Senat ebenso fest wie daran, dass auch nach der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet, wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung in dem oben beschriebenen Sinne droht (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a. a. O., S. 227; Ress in: Hailbronner, Hrsg., Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen Fremdenrechts, 2000, S. 107, 118).
b) Ob und unter welchen Voraussetzungen sich der EMRK auch ein Verbot der Abschiebung in einen anderen Unterzeichnerstaat der Konvention entnehmen lässt, ist nicht in gleicher Weise zu beantworten (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 ff. <222>). Die bisher ergangenen Entscheidungen des EGMR zum Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK betreffen, soweit ersichtlich, nur Abschiebungen in Nicht-Vertragsstaaten (zur Praxis der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte vgl. aber Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, 1996, S. 61, insbesondere Fußnote 214; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. März 2000 - 43844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2000, 321 zur Gefahr der Kettenabschiebung in den Nicht-Vertragsstaat Sri Lanka bei Abschiebung nach Deutschland). Nach Auffassung des Senats sind die oben dargestellten Grundsätze nur eingeschränkt auf die Abschiebung in einen Vertragsstaat anwendbar. Denn hier steht die eigene Verantwortung des Abschiebezielstaates als Vertragsstaat für die Einhaltung der Konventionsrechte im Vordergrund (vgl. Art. 1 EMRK). Eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat der Abschiebung zu wahren, besteht nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Türkei die Möglichkeit eröffnet, Konventionsverletzungen vor dortigen Gerichten und im innerstaatlichen Rechtsmittelzug geltend zu machen (UA S. 47 und 54 f.). Der Betroffene kann außerdem Individualbeschwerde zum EGMR erheben. Was Konventionsverstöße in einem Strafverfahren betrifft, ist die türkische Strafprozessordnung dahingehend geändert worden, dass nunmehr innerhalb eines Jahres eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt werden kann, wenn der EGMR entschieden hat, dass ein Strafurteil unter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle zustande gekommen ist (UA S. 55 f.). (...) Nach weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts respektiert die Türkei auch einstweilige Anordnungen des EGMR und setzt sie jeweils korrekt um (UA S. 55). Der EGMR hat in seiner neueren Rechtsprechung zudem die rechtliche Verbindlichkeit der von ihm bestimmten vorläufigen Maßnahmen angeordnet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 46827/99 und 46951/99 - Mamatkulov u. a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704). Unter diesen Umständen und angesichts der Gegebenheiten des Falles muss der Kläger sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber möglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus wahrzunehmen. Denn ihm drohen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und irreparable Misshandlungen, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. (...)
3. (...) Was das vom Kläger befürchtete Strafmaß angeht und damit die Dauer der Haft, die ihm in der Türkei droht, hat das Berufungsgericht einen Anspruch auf Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK zu Recht verneint. Dem Kläger werden von der türkischen Justiz Staatsschutzdelikte vorgeworfen. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a EMRK lässt das Recht jedes Konventionsstaates unangetastet, nach seinen Strafgesetzen Freiheitsstrafen zu verhängen (vgl. auch § 53 Abs. 5 AuslG). Nur bei einem offenkundigen Missverhältnis zwischen dem Unrechtsgehalt der Tat bzw. der Schuld des Täters auf der einen und dem verhängten Strafmaß auf der anderen Seite kommt ein Verstoß gegen die EMRK in Betracht. Auch gegen eine solche Konventionsverletzung kann der Betroffene aber Individualbeschwerde zum EGMR erheben. Selbst wenn man, wie der Kläger, die Auffassung vertreten wollte, Art. 3 EMRK fordere - wie das deutsche Verfassungsrecht - bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe die 'Chance', vorzeitig entlassen zu werden, ist dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Türkei ebenfalls nicht ausgeschlossen. (...)
4. Abschiebungsschutz kann der Kläger auch nicht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK beanspruchen. Er macht geltend, in der Türkei erwarte ihn ein Strafprozess, der voraussichtlich sein Konventionsrecht auf ein faires Verfahren verletzen werde; es sei anzunehmen, dass in diesem Prozess Zeugenaussagen verwertet würden, die unter Folter erpresst worden seien. Der Senat kann, wie das Berufungsgericht, offen lassen, ob bzw. inwieweit diese Befürchtung des Klägers begründet ist. (...) Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine - auch nach türkischem Prozessrecht unzulässige - Verwertung derartiger Aussagen zu einer ungerechtfertigt hohen Bestrafung des Klägers führen könnte, ergibt sich daraus kein Abschiebungsverbot nach Art. 6 EMRK.
Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gefahr, dass in einem Strafprozess durch Folter erpresste Aussagen verwertet werden, ein Abschiebungsverbot aufgrund der in Art. 6 EMRK geschützten Garantie auf ein faires Verfahren begründen kann (vgl. auch Art. 15 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - UN-Antifolterkonvention, BGBl 1990 II S. 246, der die Verwertung von durch Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangten Aussagen in einem Strafverfahren verbietet). Nach den oben (unter 2.) dargestellten Grundsätzen kommt dies in Betracht, wenn dem Betroffenen im Abschiebezielstaat hierdurch Beeinträchtigungen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten und in einen absolut geschützten Menschenrechtskern eingreifen. Der EGMR hat ein Abschiebungsverbot aufgrund des Art. 6 EMRK ausnahmsweise in Fällen für denkbar gehalten, in denen der Betroffene im Abschiebezielstaat 'eine offenkundige Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko besteht' (Urteil vom 7. Juli 1989, a. a. O., Soering, EuGRZ 1989, 314). Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Menschenrechtskonvention kommt einschränkend hinzu, dass ein Abschiebungsverbot, wie oben dargelegt, nur dann angenommen werden kann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Bei Verstößen gegen Verfahrensgarantien, die in aller Regel korrigierbar sind, ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen. In jedem Falle ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass für den Kläger effektiver Rechtsschutz erreichbar ist. So kann er, sollte sich das Strafgericht prozessrechtswidrig auf durch Folter erpresste Aussagen stützen, Revision beim türkischen Kassationsgericht einlegen und dort Verfahrensfehler beanstanden (UA S. 58). Sollte er damit keinen Erfolg haben, kann er, wie ausgeführt, Individualbeschwerde zum Menschenrechtsgerichtshof erheben. Er kann dort ggf. - unter Umständen auch schon vor Abschluss des Strafverfahrens und eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens - um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Der EGMR nimmt inzwischen für sich in Anspruch, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verbindliche einstweilige Anordnungen gegenüber den Vertragsstaaten zu treffen, und hat eine entsprechende Entscheidungspraxis begründet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003, a. a. O., Mamatkulov u. a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704; vgl. ferner Oellers-Frahm, Verbindlichkeit einstweiliger Maßnahmen, EuGRZ 2003, 689; zur ausnahmsweisen Anordnung einer Haftentlassung durch den EGMR vgl. Urteil vom 8. April 2004 - 71503/01 - Asanidse gegen Georgien, EuGRZ 2004, 268). (...)"

VG Stuttgart: Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG bei allgemeinen Gefahren
Urteil vom 21.1.2005 - A 12 K 10986/04 - (9 S., M6261)

"(...) 1. Ungeachtet der teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen hat der Kläger weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG noch eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. (...)
Der Kläger ist nach seinen Angaben aus Furcht um sein Leben wegen Handlungen der Taliban ausgereist; Zweifel an diesen Angaben sind nicht ersichtlich. Allerdings sind die Taliban seit Ende 2001 von den Koalitionsstreitkräften in die Berge des Südens oder über die Grenze zurückgedrängt und damit zu gezielten Verfolgungen jedenfalls im Raum Kabul nicht mehr in der Lage. Vor Handlungen der Vorverfolgenden ist er daher bei einer heutigen Rückkehr hinreichend sicher. Eine etwaige Verfolgung durch heutige Gruppierungen würde infolge der grundlegenden Veränderungen nicht die hierfür erforderliche Verknüpfung zur Vorverfolgung durch die Taliban aufweisen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - u. Urt. v. 18.02.1997, BVerwGE 104, 97), selbst wenn sie auf dasselbe asylerhebliche Merkmal gerichtet sein sollte. (...)
Dem Kläger fiel es schwer, herauszustellen, weshalb die heutige afghanische Regierung oder Organisationen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Nrn. b) und c) AufenthG gerade gegen ihn gerichtete Aktivitäten entwickeln würden, die an eines der Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpften, was auch für die Zuerkennung des Asylgrundrechts unerlässlich wäre. (...)
Letztlich maßgeblich für die Unterscheidung seiner Gefährdung von der sonstiger Paschtunen ist nach seiner Einschätzung seine Mitgliedschaft in der sowie Aktivitäten für die Pashtoons Social Democratic Party - PSDP -. Die PSDP ist eine relativ junge und kleine Partei, deren Führungsmitglieder sich vorwiegend im Ausland aufhalten (so Danesch, Ausk. v. 03.07.1997 an VG Würzburg). Unter dem Najibullah-Regime kam es zur Annäherung mit der damals herrschenden DVPA/Wathan (Danesch, a. a. O.). Daher wird der PSDP von politischen Gegnern bis heute eine Nähe zum Kommunismus unterstellt.
Zur Beurteilung der Verfolgungsrelevanz des Vorbringens des Klägers ist daher auf die Rechtsprechung, die sich zur Bedrohung für ehemalige Kommunisten herausgebildet hat, abzustellen. Denn es ist kaum denkbar, dass Mitglieder von Organisationen, denen eine Nähe zu den ehemaligen Kommunisten nachgesagt wird, mit schlimmeren Maßnahmen als jene zu rechnen haben. Es wird betont, Anhaltspunkte fehlten, dass die Regierung Karsai Mitglieder der DVPA und Sympathisanten des kommunistischen Regimes verfolge (Auswärtiges Amt, Ausk. v. 17.02.2004 an OVG Bautzen [8 S., A0057, siehe Hinweis]; Ahmed, Ausk. v. 24.11.2002 an VG Bayreuth). Verfolgungsmaßnahmen - auch anderer - seien allenfalls dann zu befürchten, wenn es sich um Mitglieder handele, die früher eine exponierte Stellung inne hatte[n] (Danesch, Ausk v. 24.07.2004 an OVG Bautzen [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]; Ausk. v. 31.10.2002 an VG Bayreuth) oder um solche, die in früheren Ämtern andere geschädigt haben, die sich nun rächen wollen (VG Bremen, Urt. v. 28.08.2003 - 2 K 1809/01.A -). (...)
b) Allein schon wegen der herrschenden Lebensmittelknappheit und fehlender Verwandte im Großraum Kabul (vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Ausk. v. 31.08.2004 an VG Hamburg) kommt aber die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers in Betracht, die freilich allen Rückkehrern oder jedenfalls allen ohne Verwandte im Raum Kabul droht, mithin einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach der klaren und eindeutigen Wertung des Gesetzgebers ist solchen Gefahren durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1 AufenthG (vormals § 54 AuslG) Rechnung zu tragen.
aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat - auch für Gerichte - die Durchbrechung des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Sätzen des damaligen § 53 Abs. 6 AuslG im Wege verfassungskonformer Auslegung nur zugelassen, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht haben (so BVerwGE 99, 324). Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. In Baden-Württemberg ist die Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen durch Erlass des IM vom 29.07.2004, Az.: 4-13-AFG/8, noch bis mindestens Mai 2005 ausgesetzt. Damit besteht schon das Ausgangserfordernis für verfassungskonforme Auslegung, das Fehlen eines Abschiebestopps, derzeit nicht, so dass das Verwaltungsgericht an einer Prüfung von Gefahren, die Rückkehrern allgemein drohen, gehindert ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass den Kläger eine verwaltungsgerichtliche Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 1 u. 2 GG erheblich besser stellen würde, da ihm daraus nach § 25 Abs. 3 AufenthG regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erwachsen würde.
bb) Diese Wertung des nationalen Gesetzgebers und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 15 c der sog. 'Qualifikationsrichtlinie' oder 'Anerkennungsrichtlinie' 2004/83/EG (ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Nach dieser Bestimmung, die unter der Überschrift 'ernsthafter Schaden' steht, ist Voraussetzung zur Gewährung 'subsidiären Schutzes', welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (und nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie), 'eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts'.
Es kann dahinstehen, was aus dem bisher fehlenden Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Art. 36 Abs. 2) zu folgen hat. Genauso kann offen bleiben, ob nicht schon der Wortlaut des Art. 15 c nahe legt, nur von bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen (so auch Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., S. 708 f.), die beim Kläger ausscheiden. Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie legt nämlich gerade fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung darstelle, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen sei. Diese Erwägung ist auf Forderung der Bundesregierung eingefügt worden, für welche - wie für den Bundesrat (vgl. BR-Drs. 1017/01 Beschluss, S. 3) - die Einfügung eine 'conditio sine qua non' war. In Ansehung der Auslegungskriterien des EuGH, der gerade nicht am Wortlaut einzelner Vorschriften des Sekundärrechts haftet (so Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl., Art. 220 Rdnr. 15; Bergmann, Recht und Politik der EU, S. 237 f.), sondern ohne weiteres die Erwägungen in der Präambel einer Richtlinie einbezieht, ist die Abstufung in § 60 Abs. 7 Satz 1 u. 2 AufenthG einschließlich der Rechtsprechung des BVerwG gerade richtlinienkonform. (...)"

VG Aachen: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. EMRK bei nichtstaatlich begründeten Gefahren
Beschluss vom 14.1.2005 - 4 L 1080/04.A - (3 S., M6105)

"(...) Der Antrag ist begründet.
Das Interesse der Antragstellerinnen an ihrem Verbleib im Bundesgebiet bis zur Entscheidung in der Hauptsache überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am sofortigen Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Regelung, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind und die gebotene weitere Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerinnen ausfällt. (...)
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufG in Verbindung mit Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können allerdings Erfolgsaussichten nicht (mehr) mit der Begründung verneint werden, diese Vorschrift schütze nur vor Gefahren und Verfolgungen im Herkunftsstaat, die von einer staatlichen oder zumindest staatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen (vgl. so noch zur alten Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 unter Auseinandersetzung mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des EGMR). Die neue, sich in § 60 I 4 lit. c) AufG sowie Art. 6 Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (vgl. Richtlinie 2004/83/EG, Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004, L 304/12) niederschlagende Rechtslage lässt eine Aufrechterhaltung der vom BVerfG und vom BVerwG entwickelten Zurechnungslehre nicht mehr zu, da diese voraussetzte, dass die private Verfolgung dem Staat zurechenbar war, sei es, weil er den Flüchtling nicht schützen wollte, sei es, dass er bei grundsätzlich vorhandener Schutzfähigkeit bei der Verfolgung durch Private keinen effektiven Schutz gewährte. Dementsprechend konnte bei fehlender Gebietsgewalt des Staates keine Verfolgung gegeben sein. Dies lässt sich mit der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbaren.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - auch unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung in Deutschland - (vgl. EGMR, Beschluss vom 7. März 2000 - 43844/98 T. I. vs. Vereinigtes Königreich, teilweise bearbeitet und übersetzt in InfAuslR 2000, 321) festgestellt hat, erfasst Art. 3 EMRK unter Anderem auch Gefahren, die von Privatpersonen oder privaten Gruppen ausgehen sowie Gefahren, die nicht verfolgungsbedingter Natur sind.
Anhand welchen Prognosemaßstabes die Beurteilung derartiger Gefahren vorgenommen werden muss, ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich einer Entscheidung im Eilverfahren entzieht. So wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob insoweit auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (vgl. zur Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist: BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55; EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - Rs C. 129/96; Weiß, DVBl 1998, 568) auf die Rechtsprechung des EGMR oder auf sonstige Kriterien abzustellen ist. (...)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG kann auch bei der Gefahr der Ermordung durch Familienangehörige wegen Heiratsverweigerung vorliegen.
Beschluss vom 4.2.2005 - 11 LA 17/05 - (2 S., M6206)
OVG Niedersachsen: Keine Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeinen Gefahren, wenn gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp gewährt wird, aber Abschiebungsschutz wegen individueller Gründe nach § 60 Abs. 7 AufenthG dennoch möglich.
Beschluss vom 19.1.2005 - 8 LA 3/05 - (3 S., M6071)
OVG NRW: Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG entsprechen denen des § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 18.1.2005 - 8 A 1242/03.A - (21 S., M6366)
VG Lüneburg: Nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht bei konkreten und individuellen Gefahren ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung; bei der Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ist die sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie zu beachten (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Vietnam und Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 1.2.2005 - 1 A 343/00 - (5 S., M6285)
VG Düsseldorf: Regelmäßig keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit i. S. d. § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG, wenn ein Strafgericht eine positive Sozialprognose erstellt hat.
Urteil vom 17.1.2005 - 4 K 553/04.A - (6 S., M6274)
VG Stuttgart: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG bei allgemeinen Gefahren, die keine extreme Gefahrenlage begründen (Übertragung der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 14.1.2005 - A 9 K 11615/04 - (10 S., M6409)
VG Oldenburg: Nichtstaatliche Verfolgung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass im Herkunftsland eine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht nicht oder nicht mehr existiert; mittellose Kranke stellen keine Bevölkerungsgruppe gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar, da sie unterschiedlich vom fehlenden Zugang zum Gesundheitssystem betroffen sind (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 12.1.2005 - 12 A 2519/02 - (26 S., M6256)
VG Potsdam: Die Herrschaft einer Partei oder Organisation über einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes i. S. d. § 60 Abs. 1 S. 4 b) AufenthG setzt voraus, dass ein Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung besteht; ein wesentlicher Teil des Staatsgebietes in diesem Sinne liegt nicht vor, solange dem Betroffenen eine effektive Zufluchtnahme unter dem Schutz des Staates in einem anderen, wesentlichen Teil des Staatsgebiets zumutbar ist (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Kolumbien).
Urteil vom 4.1.2005 - 3 K 2679/01.A - (18 S., M6241)

Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG NRW: Zum Amtsermittlungsgrundsatz bei Hinweisen auf Krankheit
Beschluss vom 24.1.2005 - 8 A 159/05.A - (6 S., M6271)

(...) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und im Falle eine[r] Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Verschlimmerung ihrer Krankheit drohe, nicht entsprochen hat. Die Rüge, die Ablehnung des Beweisantrages stelle einen Gehörsverstoß dar, weil sie im Prozessrecht keine Stütze finde (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist dem Beweisantrag deshalb nicht nachgegangen, weil es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten und unter Beweis gestellten posttraumatischen Belastungsstörung sah. Bei sachgerechter Würdigung zielt die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung mithin darauf, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'aufs Geratewohl' oder 'ins Blaue hinein' aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m. w. N.).
Dies ist hier der Fall. Allerdings ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht formulierten Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten, durch das einem Asylbewerber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt wird, klarstellend festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Klageverfahren keine Beweisführungslast trifft. Wie in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist es ungeachtet der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) grundsätzlich auch im asylrechtlichen Klageverfahren - für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Klageverfahren nach erfolglosen Folge- bzw. Wiederaufgreifensanträgen mag Abweichendes gelten - Sache des Gerichts, den Sachverhalt - soweit erforderlich - von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (177) [13 S., R3804]).
Das gilt, da das Gesetz keine abweichende Regelung trifft, auch in Bezug auf die Tatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche Bescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert wird, dem Verwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung, wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen (vgl. zu den wissenschaftlichen Anforderungen an ein vom Gericht eingeholtes Glaubwürdigkeitsgutachten: BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746), genügt. Das Verwaltungsgericht kann sogar schon dann gehalten sein, den Sachverhalt unter Inanspruchnahme ärztlichen Sachverstandes weiter aufzuklären, wenn zwar keine ärztliche Bescheinigung vorliegt, sich die Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung aber dennoch aufgrund besonderer Einzelfallumstände aufdrängt (vgl. zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens im asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 118.01 -, DVBl. 2002, 53 [= ASYLMAGAZIN 9/2001, S. 49]; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A -, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 9, 109 [4 S., M0953], und vom 23. November 2004 - 8 A 2299/04.A -).
Fehlen derartige, für das Gericht erkennbare Umstände, kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anlass geben, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bescheinigung substantiiert und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung aufzeigt, die bei dem Betroffenen gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Schwere, nicht etwa bloße Befindlichkeitsstörungen, verursacht bzw. im Falle der Rückkehr in das Heimatland verursachen wird. (...)"

VG Braunschweig: Anspruch auf Asylverfahren in Deutschland wegen familiärer Lebensgemeinschaft
Urteil vom 26.1.2005 - 5 A 52/04 - (9 S., M6392)

"(...) Nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen - DÜ -) vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1994 II S. 791) ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Das Dubliner Übereinkommen ist trotz zwischenzeitlicher Ersetzung durch die EG-Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Dublin II - vom 18. Februar 2003 (ABl. EG Nr. L 50, 1) anwendbar, denn der Kläger hat sich vor dem 1. September 2003 als asylsuchend gemeldet (vgl. Art. 29 VO Nr. 343/2003). Da nach den Feststellungen der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Kläger über Italien in das Bundesgebiet eingereist ist, ist nach Art. 6 DÜ zwar grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch zur Übernahme des Klägers bereit erklärt. Die Bundesrepublik ist aber verpflichtet, von ihrer Möglichkeit des Selbsteintritts in das Verfahren nach Art. 3 Abs. 4 DÜ Gebrauch zu machen. Nach Art. 3 Abs. 4 DÜ behält jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der im Dubliner Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Die Prüfung des Asylantrages umfasst dabei nach Art. 1 Abs. 1 d) DÜ nicht nur Ansprüche nach Art. 16 a GG, sondern auch Ansprüche auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (vgl. übereinstimmend VG Regensburg, Beschl. v. 9.3.2004 - RO 6 S 04.30174 - NVwZ-RR 2004, 692 f.). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts liegt im Ermessen des Mitgliedsstaates. Ob dem Asylsuchenden ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt eines bestimmten Mitgliedstaates zusteht, kann offen bleiben (vgl. ablehnend etwa VG Gießen, Beschl. v. 25.1.1996 - 5 G 33380/95.A (2) - NVwZ-Beil., 1996, 27; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylVfG, Rdnr. 22). Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK, der die familiäre Beziehung zu allen nahen Verwandten schützt, ist das Ermessen vorliegend auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht reduziert mit der Folge eines dahingehenden Anspruchs des Klägers (vgl. GK-AsylVfG, § 29 AsylVfG, Rdnr. 93). Nach den vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen und dem psychiatrischen Gutachten ist davon auszugehen, dass der Kläger dringend auf den Beistand und die Lebenshilfe seines als asylberechtigt anerkannten Onkels H., bei dem er lebt, und dessen Familie sowie seiner Schwester I., für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist, angewiesen ist. (...)"

VG Karlsruhe: Keine Anwendung von § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle
Urteil vom 17.1.2005 - A 2 K 12256/03 - (13 S., M6345)

"(...) Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). (...)
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getreten ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91). (...)
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1-3 AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt (§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen Schlussfolgerungen ableiten.
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff. AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift, ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts, die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG ist über den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden, wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines 'unverzüglichen' Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt hat nach § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich, dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73 Abs. 2 a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil - wie hier - vom Bundesamt gar kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zukommen konnte, dass nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
Dass § 73 Abs. 2 a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004 bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind, ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann (vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9 C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungverfahrens nach § 9 VwVfG sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und 87 a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257 (259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen, als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren (Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. (...)"

Rechtsprechung:
BVerfG: Das Recht auf informelle Selbstbestimmung schließt das Recht mit ein, die eigene sexuelle Orientierung nicht preiszugeben; ein Beweisbeschluss im Asylverfahren, im Herkunftsstaat Ermittlungen zur Homosexualität eines Asylantragstellers anzustellen, verletzt des Recht auf informelle Selbstbestimmung, wenn nicht zuvor alle anderen Mittel der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere eine persönliche Anhörung, ausgeschöpft worden sind.
Beschluss vom 26.1.2005 - 2 BvR 1899/04 - (4 S., M6417)
OVG Niedersachsen: Familienasyl für Kind im Asylfolgeverfahren setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind im Zeitpunkt des Asylfolgeantrages minderjährig ist; ein Asylfolgeantrag nach Eintritt der Volljährigkeit genügt, wenn er aufgrund der Dauer des Verfahrens des Stammberechtigten nicht früher gestellt werden konnte; das gilt nicht, wenn der Stammberechtigte erst im Asylfolgeverfahren nach geänderter höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt wird.
Beschluss vom 1.2.2005 - 7 LA 200/04 - (3 S., M6201)
OVG Niedersachsen: Ist die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen Gründen unmöglich (hier: staatenlose Kurden aus Syrien), kann das Verwaltungsgericht von der Prüfung von Abschiebungshindernissen absehen und die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aufheben; hebt es aber die Abschiebungsandrohung nicht auf, kann es nicht auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen verzichten; auf die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr kommt es dabei nicht an.
Beschluss vom 14.1.2005 - 2 LB 456/04 - (7 S., M6412)
OVG NRW: Lehnt das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ab, indem es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, ist es bei der Urteilsbegründung daran gebunden.
Beschluss vom 6.1.2005 - 11 A 4346/04.A - (2 S., M6306)
OVG NRW: Auch bei Vorliegen von fachärztlichen Attesten, die eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigen, kann das Verwaltungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung selbst die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu den traumatischen Ereignissen beurteilen.
Beschluss vom 5.1.2005 - 21 A 3093/04.A - (3 S., M6114)
VG Braunschweig: Ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung muss sich dann nicht mit dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Patienten auseinandersetzen, wenn das mit einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung verbunden wäre (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Sri Lanka).
Urteil vom 14.2.2005 - 2 A 233/03 - (7 S., M6314)
VG Kassel: Neufassung von § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigt Asylfolgeantrag bei drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung (hier: Genitalverstümmelung) (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Togo).
Beschluss vom 2.2.2005 - 2 G 138/05.A - (8 S., M6405)
VG Lüneburg: Auch wenn kein Asylantrag gestellt ist, kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim BAMF gestellt werden, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG ankommt (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Vietnam und Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 1.2.2005 - 1 A 343/00 - (5 S., M6285)
VG Oldenburg: Ein Rechtsstreit um die Vorlage eines Nationalpasses sowie die Verpflichtung zur Beantragung von Passpapieren durch einen Asylbewerber während oder nach dem Asylverfahren ist eine Streitigkeit nach dem AsylVfG; die Verpflichtung zur Vorlage eines Passes folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nds. SOG; die Verpflichtung zur Beantragung eines Passpapiers folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG i. V. m. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
Urteil vom 26.1.2005 - 11 A 2446/04 - (6 S., M6316)
VG Trier: Stellt das BAMF die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG fest, hat es regelmäßig keine Feststellungen zu § 60 Abs. 2-7 AufenthG zu treffen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Kamerun).
Urteil vom 17.1.2005 - 5 K 523/04.TR - (17 S., M6220)
BayObLG: Liegt ein dauerhaftes Abschiebungshindernis vor, wodurch das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt ist (§ 58 Abs. 3 AsylVfG), setzt die Beendigung dieses Befreiungstatbestandes eine deutliche, für den Ausländer erkennbare Zäsur voraus; die Annahme, dass nunmehr lediglich ein vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt, genügt dafür nicht (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 11.1.2005 - 4St RR 176/04 - (11 S., M6329)

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht

OVG Niedersachsen: Ehe nach islamischen Ritus nicht von Art. 6 GG geschützt
Beschluss vom 1.2.2005 - 2 ME 1326/04 - (3 S., M6200)

"(...) 1.3 Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung kann sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht daraus ergeben, dass sie (...) den deutschen Staatsangehörigen H. nach religiösem Ritus geheiratet hat; denn diese Verbindung genießt nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (...).
Nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt in Deutschland eine wirksame Eheschließung voraus, dass sie vor einem Standesbeamten beurkundet wird. Dies gilt gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB auch dann, wenn einer der Verlobten wie hier die Antragstellerin Ausländerin ist. Allerdings kann auch eine sog. hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht, aber nach dem Recht des ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen ist, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 (331)), auch kann eine derartige Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228). Die (...) von der Antragstellerin eingegangene Verbindung kann aber nicht einmal als sog. hinkende Ehe aufgefasst werden; denn auch nach syrischem Recht handelt es sich bei dieser Verbindung nicht um eine wirksame Eheschließung. Wie der Senat unter Würdigung des syrischen Eherechts in seinem Urteil vom 9. Dezember 2002 (2 L 3490/96 -, DVBl. 2003, 479 = Asylmagazin Nr. 4/2003, S. 33) bereits entschieden hat, bedarf auch nach syrischem Eherecht eine rechtswirksame Eheschließung einer staatlichen Anerkennung (durch einen Richter oder durch einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger - vgl. Art. 43 des syrischen Personalstatutsgesetzes), weshalb die hier nur nach religiösem Ritus (...) geschlossene Ehe auch nach syrischem Recht unwirksam ist.
Wenn die Antragstellerin schließlich meint, nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 (4 MA 911/01 -, InfAuslR 2001, 387 [4 S., M0671]) falle eine nach islamischen Ritus geschlossene Ehe generell unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, so dass ihr ein Duldungsanspruch zustehe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Da der Beschluss des 4. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der keine Angabe dazu enthält, in welchem Land die dort interessierende Ehe nach islamischen Ritus geschlossen worden war, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1985 (a. a. O.), das sich mit einer im Ausland (Jordanien) geschlossenen Ehe befasst hat, Bezug nimmt, ist anzunehmen, dass der Beschluss vom 17. Mai 2001 nur zu einer nicht im Inland - wie hier -, sondern im Ausland geschlossenen Ehe Aussagen enthält, mithin für dieses Beschwerdeverfahren nicht einschlägig ist. Aber selbst wenn sich die Entscheidung des 4. Senats auch auf eine im Inland nur nach islamischen Ritus geschlossene Ehe beziehen sollte, kann dies nach Auffassung des beschließenden Senats nicht dazu führen, die von der Antragstellerin (...) eingegangene Verbindung in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG einzubeziehen. Da in der Gemeinsamen Verfassungskommission der Versuch gescheitert ist, bei der Verfassungsreform des Grundgesetzes den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften auszudehnen (s. dazu Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, RdNr. 9 zu Art. 6), kann sich der Schutzbereich der Institutionsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt (BVerfG, Beschl. v. 30.11.1982, a. a. O. S. 330), für im Inland geschlossene eheliche Verbindungen grundsätzlich nur auf formalisierte Eheschließungen erstrecken, die den Anforderungen genügen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch bzw. das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufstellen (s. o.). (...)"

VG Braunschweig: Kein "vorbeugendes" Verbot der Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 6.4.2005 - 6 B 113/05 - (8 S., M6448)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft eine Nebenbestimmung zur Duldung, mit der dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit verboten worden ist. Das VG beschäftigt sich zunächst mit der verfahrensrechtlichen Frage, ob Rechtsmittel gegen eine solche Nebenbestimmung aufschiebende Wirkung haben. Danach stellt es fest, dass die Nebenbestimmung rechtswidrig ist, da dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit ohnehin nicht gestattet sei. Am Ende weist es darauf hin, dass die Erwerbstätigkeit im Einzelfall erlaubt werden kann.
Die Entscheidung richtet sich gegen eine verbreitete Verwaltungspraxis vieler Ausländerbehörden seit Beginn des Jahres, Ausländern mit geduldetem Aufenthalt grundsätzlich die Erwerbstätigkeit durch Nebenbestimmung zu untersagen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der zulässige Antrag hat Erfolg. Die Klage des Antragstellers gegen den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners entfaltet aufschiebende Wirkung und wird voraussichtlich auch zur Aufhebung des Bescheides führen. (...)
2. Der Antrag kann nicht zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens aufgrund des § 8 a Abs. 1 Nds. AG VwGO statthaften Klage, sondern muss zur Feststellung ihrer aufschiebenden Wirkung führen.
a. Der Antragsgegner hat (...) die sofortige Vollziehung seines Bescheides bewusst (und im Ergebnis zu Recht) nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO angeordnet, sondern angenommen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Dies trifft indessen nicht zu.
Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, auf die der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ausdrücklich abstellt, schließt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs aus, der sich richtet gegen 'die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft'. Hier geht es jedoch nicht um die Änderung oder Aufhebung einer den Ausländer begünstigenden Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft (vgl. dazu auch Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 84 Rn. 19), sondern um den von § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfassten (Neu-)Erlass einer Nebenbestimmung, die (zudem) auf eine Nicht-Beschäftigung zielt.
Die nach der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift konzipierte Bestimmung des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kann nicht im Wege analoger Anwendung auf das Beschäftigungsverbot erstreckt werden, da die dafür vorausgesetzte planwidrige Lücke des Gesetzes offensichtlich nicht besteht (dazu nachfolgend zu 3.).
b. Es liegt auch kein sonstiger Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vor. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht auf Grund einer landesrechtlichen Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass 'Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden'.
Die im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 70 Abs. 1 Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG erfassen nach der Auffassung der Kammer das als Nebenbestimmung zur Duldung erlassene Beschäftigungsverbot nicht. Es lässt sich weder als Androhung noch als Festsetzung eines Zwangsmittels im Sinne von § 70 Abs. 1 Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG begreifen. (...)
Nach § 70 Abs. 1 Nds. VwVG werden u. a. Verwaltungsakte, die nicht auf eine Geldleistung nach § 1 dieses Gesetzes, sondern auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, selbst wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, mithin nach den §§ 64 ff Nds. SOG durchgesetzt. § 64 Abs. 4 Nds. SOG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Rechtsbehelfe gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln aufschiebende Wirkung nicht haben und § 80 Abs. 4 bis 8 VwGO entsprechend anzuwenden ist.
Von Teilen der Literatur wird bereits der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO und auch der Wortlaut der vorgenannten Landesrechtsnormen auf die Durchsetzung von Verwaltungsakten beschränkt (Verwaltungsaktsvollstreckung) und ausdrücklich ausgeführt, dass Maßnahmen zur Durchsetzung einer nicht durch einen Verwaltungsakt begründeten, unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden ausländerrechtlichen Ausreisepflicht dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht unterfielen (in diesem Sinne etwa Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 Rn. 136h, 136u m. w. Nw. auch zur gegenteiligen Auffassung).
Aber auch dann, wenn mit Blick auf die Formulierung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO ('Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung ... getroffen werden') und bei einem entsprechend weiten, durch die bundesrechtlichen Regelungsinhalte überlagerten Verständnis (hier) des Wortlauts des § 70 Abs. 1 Nds. VwVG angenommen wird, dass dadurch (erst recht) auch die Durchsetzung der unmittelbar bereits durch das Gesetz begründeten Ausreisepflicht erfasst werden soll, ergibt sich daraus nichts, was für die durch gesetzliche Vorschriften nicht explizit vorgegebene Qualifizierung einer Nebenbestimmung als Vollstreckungsmaßnahme spräche. (...)
3. (...) Der angegriffene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt den Antragsteller zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG. Selbst wenn dem nicht so wäre, überwöge im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse, das nach der Auffassung der Kammer zumindest im vorliegenden Fall nicht besteht.
Die Ermächtigung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer neben der bereits durch das Gesetz verfügten räumlichen Beschränkung auf das Gebiet des (Bundes-) Landes weitere Bedingungen und Auflagen auferlegt werden können, rechtfertigt den Erlass des angegriffenen Verwaltungsaktes nicht. Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an Nebenbestimmungen, die den Rechtskreis des betroffenen Ausländers einschränken, gehört, dass sie zur Erreichung eines vom Ausländerrecht gedeckten Zwecks geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig belastend sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.09.1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232 zur Duldung). Diesen Mindestanforderungen genügt der angegriffene Bescheid des Antragsgegners schon deshalb nicht, weil er weder geeignet (a.) noch erforderlich ist (b.) und selbst mit seinen Überlegungen zur Aufenthaltserlaubnis nicht den zutreffenden Ansatzpunkt findet (c.).
a. Soweit der Antragsgegner ausdrücklich darauf abstellt, er wolle den Antragsteller durch die Nebenbestimmung anhalten, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren bzw. bei der Beschaffung eines Reisepasses mitzuwirken, ist bereits die Geeignetheit der Maßnahme nicht ersichtlich. Allein der 'Lästigkeitswert' einer solchen Nebenbestimmung begründet in aller Regel einen nennenswerten Anreiz weder für eine beschleunigte Ausreise noch dazu, bei der Beschaffung von Ausweis oder Ausreiseunterlagen mitzuwirken. Ein Ausländer, der in seiner Heimat kein besseres Leben und nicht einmal einen Arbeitsplatz erwartet, lässt sich durch eine solche Nebenbestimmung nicht beeindrucken. Die seit Jahren insoweit erfolglose (und integrationspolitisch womöglich auch kontraproduktive) Anordnung solcher Nebenbestimmungen belegt dies auch im Falle des Antragstellers einmal mehr. (...)
b. Entscheidend gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides spricht vor allem, dass das vom Antragsgegner verfügte Beschäftigungsverbot seit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erforderlich ist.
Einem Ausländer, der wie der Antragsteller nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, mit dem das Gesetz eine Arbeitserlaubnis verbunden hat, sondern dessen Aufenthalt lediglich geduldet wird, ist es im Grundsatz unmittelbar durch das Gesetz verboten, einer Beschäftigung nachzugehen (§ 4 Abs. 2 und 3 AufenthG). § 4 Abs. 3 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass Ausländer eine Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt; sie dürfen von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist. Dieser gesetzliche Grundsatz des Beschäftigungsverbots für Ausländer, eine beachtliche gesetzgeberische Klarstellung, bedarf keiner Konkretisierung für den Einzelfall. Einen Hinweis auf die neue Rechtslage hätte der Antragsgegner auch durch geeignetere Maßnahmen ohne belastenden Regelungsgehalt geben können.
Individuell regelungsbedürftig ist allein die nicht bereits von Gesetzes wegen bestimmte Beschäftigungserlaubnis. In diesem Sinne ermächtigt § 10 der vom Antragsteller angeführten Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung - BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. S. 2934) unter dort näher geregelten Umständen, auch einem 'geduldeten Ausländer' mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. § 11 Satz 1 BeschVerfV begrenzt diese Regelungsbefugnis und verpflichtet zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn bestimmte Umstände vorliegen (Einreise zum Zweck der Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder vom Ausländer zu vertretende Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen). § 11 BeschVerfV ermächtigt jedoch nicht zum Erlass eines Beschäftigungsverbotes als Nebenbestimmung zur Duldung.
Auch in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestattet es § 11 BeschVerfV zumindest im Regelfall nicht, eine Beschäftigungserlaubnis gewissermaßen vorbeugend abschreckend, auch ohne entsprechenden Antrag des Ausländers, zu versagen. Immerhin könnte ein konkret verfügtes Beschäftigungsverbot darauf abzielen, dass ein Antrag auf Beschäftigungserlaubnis von vornherein unterbleibt, weil ihm während der Geltung des individuellen Beschäftigungsverbots dieses bereits formal entgegengehalten und eine Prüfung des Antrages anhand der materiellen Kriterien des Gesetzes und der aktuellen Umstände versagt werden könnte. Solche Überlegungen wären nach der Auffassung der Kammer durch § 11 BeschVerfV nicht gerechtfertigt und würden kaum mehr bewirken als vermeidbare rechtliche Auseinandersetzungen. (...)
Insbesondere der nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG a. F. mit einem Beschäftigungsverbot verbundene (Haupt-) Zweck der 'Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsamt und Ausländerbehörde' (vgl. dazu Hessischen VGH, a. a. O.) ist in dieser Form entbehrlich geworden. Diesen entscheidenden Unterschied des geltenden zum früheren Recht hat der Antragsgegner bei Erlass des Bescheides übersehen (so auch VG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2005 - 1 B 25/05 - den Beteiligten bekannt).
Nach dem früheren Recht konnte die Bundesagentur für Arbeit entscheiden, ob dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit gestattet wurde; sie musste dabei nicht selten auch schwierige ausländerrechtliche Fragen behandeln. Insoweit bestand ein Bedürfnis für eine koordinierende und die ausländerrechtlichen Fragen abschichtende Tätigkeit der Ausländerbehörden, denen es nicht selten auch darum gegangen ist, eine aus ihrer Sicht unerwünschte positive Entscheidung der Arbeitsverwaltung verhindern zu können. Dies konnte mit einer Nebenbestimmung der hier in Rede stehenden Art geschehen, die für die Arbeitsverwaltung verbindlich war (vgl. dazu etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.08.2003 - L 13 AL 2554/03 - zitiert nach Juris).
Keiner dieser Gründe spielt nach dem geltenden Recht noch eine Rolle. Mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ist im Verhältnis zum betroffenen Ausländer allein die Ausländerbehörde befugt zu entscheiden, ob er arbeiten darf oder nicht. Sie hat es damit im Rahmen der einschlägigen Vorschriften auch in der Hand, das grundsätzliche Beschäftigungsverbot weiter fortbestehen zu lassen. Auf diese Weise wird unmittelbar durch das Gesetz einer Verfestigung des Aufenthalts, die mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sein kann (wenn sie nicht dazu dient, das Startkapital für die Heimreise zu bilden), entgegengewirkt, sodass ein zusätzlich individuell verfügtes (weiteres) Beschäftigungsverbot funktionslos ist.
c. Abschließend weist die Kammer auf Folgendes hin: Soweit der Antragsgegner mit seiner Maßnahme zum Ausdruck bringen möchte, dass dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV verweigert werden müsste, weil dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zustehe, übersieht er schließlich auch den Unterschied der hier in Rede stehenden Normen. Während § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG darauf abstellt, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, dessen Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, geht § 11 BeschVerfV davon aus, dass eine Beschäftigungserlaubnis bei einem nicht zur Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingereisten Ausländer (nur dann) versagt werden muss, wenn bei diesem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Dieser Unterschied im Wortlaut lässt Raum für die Überlegung, dass einem Ausländer zwar die Aufenthaltserlaubnis versagt, ihm aber gleichwohl eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, wenn er nicht abgeschoben werden soll. (...)"

VG Berlin: Keine Altersfestsetzung durch Verwaltungsakt
Urteil vom 30.12.2004 - VG 35 A 129.03 - (7 S., M6039)

"(...) Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs 1 VwGO statthaft. Der angegriffene Bescheid hat sich nicht gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem 1. Februar 2004 unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums asylverfahrensfähig ist.
Der Zweck der vom Beklagten vorgenommenen Festlegung eines fiktiven Geburtsdatums erschöpft sich nämlich nicht in der Bejahung der Frage nach der Asylverfahrensfähigkeit des Klägers für einen bestimmten Zeitpunkt und der hiermit verbundenen Weiterleitung gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG an eine Aufnahmeeinrichtung. Mit der in der Form eines Verwaltungsaktes erfolgten Bestimmung eines Stichtages hat der Beklagte vielmehr zu erkennen gegeben, dass er die zwischen ihm und dem Kläger umstrittene Frage des Alters des Kläger insoweit für die Zukunft über die konkret zu beurteilende Frage der Asylverfahrensfähigkeit und über das Asylverfahren hinaus verbindlich regeln wollte. (...)
§ 44 a Satz 1 VwGO steht der Erhebung der Klage nicht entgegen. Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. Über den Wortlaut des § 44 a Satz 2 VwGO hinaus ist die isolierte Anfechtung von Verfahrenshandlungen auch möglich, sofern diese Verfahrenshandlungen selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen über das Verfahren hinaus, innerhalb dessen sie vorgenommen werden, entfalten (VGH Mannheim, DVBl. 1988, 358 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 44 a Rn. 8). Derartige Rechtswirkungen ergeben sich durch die vom Beklagten vorgenommene förmliche Altersfeststellung für den Betroffenen über das Asylverfahren hinaus, weil der angegriffene Verwaltungsakt - wie gezeigt - auf eine verbindliche Klärung des Alters des Klägers gerichtet ist und im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Ausländerbehörde hierzu eine abschließende Feststellung getroffen wird. (...)
Die Klage ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil der Beklagte das von ihm angenommene Mindestalter nicht durch einen Verwaltungsakt festsetzen durfte. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (vgl. Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 20 Rn. 44 ff.) ist für den Erlass eines Verwaltungsakts nicht nur erforderlich, dass für die getroffene Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht, sondern auch, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsakts handeln durfte (sog. Erfordernis doppelter Ermächtigung, vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O. [VwVfG, 8. Aufl. 2003], § 35 Rn. 11). Der Einsatz der Handlungsform 'Verwaltungsakt' bedarf jedenfalls dann einer eigenen Rechtsgrundlage, wenn eine für den Adressaten ungünstige Entscheidung getroffen werden soll, da die potentielle Bestandskraft des Verwaltungsakts dem Betroffenen die Anfechtungslast auferlegt und somit die Verwendung der Handlungsform als solche in dessen Rechte eingreift (siehe P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21). Bei feststellenden Verwaltungsakten ist von einer für den Adressaten ungünstigen Entscheidung auszugehen, wenn ihr Inhalt etwas als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens hält (BVerwGE 72, 265, 267; BVerwG NJW 1967, 969). Entsprechendes muss gelten, wenn eine Behörde - wie hier - eine förmliche und mithin bestandskraftfähige Altersfeststellung trifft, die dem Betroffenen, der sie für sachlich unzutreffend hält und der mit an diese Feststellung anknüpfenden Folgemaßnahmen rechnen muss (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 12), erklärtermaßen nicht genehm ist. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand, dass die Altersfeststellung anlässlich der Vorbereitung einer abschließenden Verwaltungsentscheidung über das Asylgesuch des Klägers vorgenommen wurde. Soweit derartige 'Verfahrens-Verwaltungsakte' - wie oben festgestellt - selbständig angefochten werden können, müssen sie auch über eine Ermächtigungsgrundlage verfügen (siehe Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 12 a).
Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung kam eine förmliche Feststellung des Alters des Klägers nicht in Betracht. Soweit sich der Beklagte insoweit auf § 19 Abs. [1] AsylVfG beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AsylVfG musste der Beklagte sich zwar im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG darüber vergewissern, ob der Kläger bereits das 16. Lebensjahr vollendet hatte. § 19 Abs. 1 AsylVfG enthält aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Beklagten dazu ermächtigen wollte, hierüber Feststellungen in Form eines Verwaltungsaktes zu treffen. Eine Befugnis zur förmlichen Altersfeststellung lässt sich auch nicht § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG entnehmen. Diese Norm sieht lediglich vor, dass in den Ausweisersatz eines Ausländers das Geburtsdatum eingetragen werden kann. Sie enthält jedoch keine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Altersfeststellung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 K 1111/03 -, InfAuslR 2004, 462, 464 [13 S., M5295]). Schließlich ergibt sich auch aus den §§ 24, 26 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln keine gesetzliche Grundlage für eine Altersfeststellung. Diese Normen enthalten keine Eingriffsermächtigung für die Beschaffung notwendiger Informationen bzw. die Erhebung erforderlicher Beweise (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 24 Rn. 3).
Die mangels einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrige Altersfeststellung in dem angegriffenen Bescheid verletzt den Kläger in seinem in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnden Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. zur 'Eingriffsfreiheit': Hillgruber, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 2 I Rn. 20 m. w. N.). Ob der Bescheid darüberhinaus auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1. Abs. 1 GG) verletzt, bedarf keiner Entscheidung. (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat Berlin

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Das Rechtsschutzinteresse in aufenthaltsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO endet nicht mit einer auf Druck der drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise.
Beschluss vom 10.2.2005 - 2 O 545/04 - (5 S., M6243)
VGH Hessen: Eine Aufenthaltserlaubnis für den nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kann gem. § 28 Abs. 1 S. 2 AufenthG auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes erteilt werden.
Beschluss vom 8.2.2005 - 12 TG 215/05 - (2 S., M6279)
OVG NRW: Ein Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung ist ab dem 1.1.2005 nach dem AufenthG zu entscheiden; Klagen gegen Ausweisungsverfügungen, in denen vor dem 1.1.2005 ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, sind nach dem AuslG zu entscheiden.
Beschluss vom 28.1.2005 - 18 B 1260/04 - (4 S., M6270)
OVG Hamburg: "Eine Auflage im Rahmen einer einem Ausländer erteilten Duldung, die die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums untersagt, kann rechtmäßig sein." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.1.2005 - 5 E 4531/04 - (11 S., M6041)
OVG NRW: Duldungsgründe nach § 60 a AufenthG stehen gem. § 59 Abs. 3 AufenthG der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Beschluss vom 6.1.2005 - 18 B 2801/04 - (2 S., M6113)
OVG Hamburg: "Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes eines ausländischen Ehepartners nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichen, dass er eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besaß." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.1.2005 - 1 Bs 513/04 - (5 S., M6286)
OVG NRW: § 104 Abs. 4 AufenthG ist keine abschließende Regelung, so dass jedenfalls in Fällen, die über ihren Regelungsgehalt hinausgehen, die allgemeinen Bestimmungen zu den Aufenthaltsrechten anwendbar sind; es spricht vieles für eine Verlängerung einer gem. § 31 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis eines volljährig gewordenen Kindes eines anerkannten Flüchtlings nach § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG; die Aufenthaltsbefugnis eines anerkannten Flüchtlings gilt als Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG fort.
Beschluss vom 3.1.2005 - 18 B 2665/03 - (4 S., M6115)
VGH Ba-Wü: Der besondere Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG gilt auch dann, wenn ein Ausländer nach geändertem Willensentschluss eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem Gatten aufgenommen hat, mit dem er zuvor eine sog. Scheinehe führte, aber es sind hohe Anforderungen an den Nachweis zu stellen.
Urteil vom 2.9.2004 - 1 S 1883/03 (18 S., M6383)
OVG Berlin: "Eine nach ausländischem Recht erfolgte Adoption ist im Rahmen eines Kindernachzugsbegehrens (§ 20 Abs. 2 AuslG) unter Rückgriff auf die Grundsätze des § 16 a Nr. 4 FGG wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht anzuerkennen, wenn diese offensichtlich nicht von dem für das deutsche Adoptionsrecht (§ 1741 Abs. 1 BGB) maßgebenden Gesichtspunkt des Kindeswohls getragen war." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 27.5.2004 - 2 N 100.04 - (6 S., M6184)
VG Lüneburg: Noch anhängige Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren sind nach Inkrafttreten des ZuwG nach neuem Recht fortzuführen; besonderer Ausweisungsschutz gem. § 56 Abs.  Nr. 2 AufenthG besteht schon dann, wenn in der Vergangenheit lediglich befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt und verlängert wurden; eine Regelausweisungen (§ 54 AufenthG) wird im Falle eines besonderen Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 AufenthG zur Ermessensausweisung gem. § 55 AufenthG; bei der Ermessensausweisung ist die kurz bevorstehende Gesellenprüfung des Betroffenen zu berücksichtigen.
Beschluss vom 14.2.2005 - 1 B 5/05 - (2 S., M6315)
VG Berlin: Gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung im Eilrechtsschutzverfahren zum Schutz einer familiären Lebensgemeinschaft spricht nicht, das kein nur vorübergehender Aufenthalt angestrebt ist, denn im Hauptsacheverfahren kommt die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Nachholung des Visumsverfahren gem. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG in Betracht.
Beschluss vom 3.2.2005 - VG 15 A 342.04 - (3 S., M6228)
VG Frankfurt a. M.: Eine sog. Scheinehe mit einem EU-Bürger begründet kein Aufenthaltsrecht; die Ehe mit einem EU-Bürger vermittelt auch dann ein Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute getrennt leben, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden ist.
Urteil vom 28.10.2004 - 1 E 6873/03(V) - (9 S., M6378)
OLG Schleswig-Holstein: Keine Sicherungshaft bei laufendem Übernahmeverfahren nach Dublin II-Verordnung, um die vorherige freiwillige Ausreise des Betroffenen zu verhindern.
Beschluss vom 12.1.2005 - 2 W 311/04 - (3 S., M6246)
OLG Hamm: Die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ingewahrsamnahme kann mit einem Antrag nach § 13 Abs. 2 Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz in einem eigenen, von der richterlichen Haftanordnung zu unterscheidenen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden; die kurzzeitige Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt nicht voraus, dass die Haftgründe des § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG vorliegen.
Beschluss vom 2.12.2004 - 15 W 435/04 - (7 S., M6126)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Vorläufige niedersächsische Verwaltungsvorschriften zum AufenthG.
Verwaltungsvorschriften vom 31.3.2005 (380 S., M6429)
IM NRW: Beschäftigung bei Duldung: Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG führt nicht automatisch zu Beschäftigungsverbot.
Erlass vom 24.3.2005 - 15-39.06.04-2 - (3 S., M6458)
IM NRW: Neufassung des Informations- und Kriterienkatalogs zur Mitwirkung von Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen.
Erlass vom 15.2.2005 - 15-39.10.03-1-BÄK - (13 S., M6440)
Flüchtlingsrat Berlin: Hinweise für Antragsteller bei der Härtefallkommission in Berlin.
Merkblatt vom 16.4.2005 (4 S., M6474)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt keinen ununterbrochenen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG für 36 Monate voraus; die Frist begint nur bei nachhaltigen und tiefgreifenden Unterbrechungen erneut zu laufen, etwa einer endgültigen Ausreise, nicht aber bei einer nur vorübergehenden Ausreise.
Urteil vom 12.1.2005 - 7 S 1769/02 - (16 S., M6245)
VG Sigmaringen: Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F. setzen voraus, dass die Ausreise nicht möglich und zumutbar ist; Ausreise von Ashkali ins Kosovo oder das übrige Serbien und Montenegro ist möglich und zumutbar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 24.1.2005 - 5 K 2193/04 - (19 S., M6330)
VG Frankfurt a. M.: Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzten voraus, dass der Ausländer oder der Elternteil tatsächlich im Besitz eines der in § 1 Abs. 2 a UVG genannten Aufenthaltstitel ist.
Beschluss vom 1.12.2004 - 3 E 3248/04(1) - (2 S., M6377)

Sonstige Materialien

Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz: "Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben, einschließlich der Kontakte mit Behörden, in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag, mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden und er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.1.2005 - 7 A 11481/04.OVG - (14 S., M6384)

 

Literaturhinweise