BVerwG: Zum Abschiebungsverbot durch EMRK bei Abschiebung
in Unterzeichnerstaat
Urteil vom 7.12.2004 - 1 C 14.04 - (19 S., M6395)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Führer des sog. Kalifatstaates aus Köln. Das
Bundesverwaltungsgericht lehnt die Revision gegen das Urteil des OVG NRW vom
26.5.2004, ASYLMAGAZIN
10/2004, S. 30, ab. Dabei geht es unter anderem auf die Frage ein,
unter welchen Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot aus der EMRK in einen Unterzeichnerstaat
der Konvention besteht.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) 2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass
der Kläger auch keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG in
Verbindung mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685) - EMRK - beanspruchen
kann. (...)
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Abschiebung
eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner
der EMRK ist, nach § 53 Abs. 4 AuslG sowohl dann unzulässig, wenn
ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne
des Art. 3 EMRK droht (im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des
EGMR seit der Entscheidung vom 7. Juli 1989 im Fall Soering gegen Vereinigtes
Königreich - 1/1989/161/217, EuGRZ 1989, 314 = NJW 1990, 2183), als auch dann,
wenn andere als in Art. 3 EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als
grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Das
ist allerdings nur in krassen Fällen anzunehmen, wenn nämlich die drohenden
Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was wegen menschenunwürdiger
Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (vgl. Urteil
vom 24. Mai 2000 - BVerwG 9 C 34.99 - BVerwGE 111, 223; ferner Urteil vom
20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ff. <24> sowie
Beschluss vom 8. April 2004 - BVerwG 1 B 199.03 - Buchholz 402.240 § 53
AuslG Nr. 77). Hieran hält der Senat ebenso fest wie daran, dass auch nach
der Rechtsprechung des EGMR nicht die Ausweisung, Auslieferung oder Abschiebung
selbst eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch den Vertragsstaat
darstellt, sondern dieses hoheitliche Handeln des Vertragsstaates lediglich
seine Verantwortlichkeit und die Pflicht zur Unterlassung der Abschiebung begründet,
wenn dem Ausländer in dem Nicht-Vertragsstaat eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung
in dem oben beschriebenen Sinne droht (vgl. Urteil vom 24. Mai 2000, a. a. O.,
S. 227; Ress in: Hailbronner, Hrsg., Die allgemeinen Regeln des völkerrechtlichen
Fremdenrechts, 2000, S. 107, 118).
b) Ob und unter welchen Voraussetzungen sich der EMRK auch ein Verbot der Abschiebung
in einen anderen Unterzeichnerstaat der Konvention entnehmen lässt, ist nicht
in gleicher Weise zu beantworten (vgl. auch Schmahl, ZAR 2004, 217 ff.
<222>). Die bisher ergangenen Entscheidungen des EGMR zum Abschiebungsverbot
aus Art. 3 EMRK betreffen, soweit ersichtlich, nur Abschiebungen in Nicht-Vertragsstaaten
(zur Praxis der früheren Europäischen Kommission für Menschenrechte vgl. aber
Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe, 1996, S. 61, insbesondere Fußnote
214; vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. März 2000 - 43844/98 - T.I. gegen
Vereinigtes Königreich, InfAuslR 2000, 321 zur Gefahr der Kettenabschiebung
in den Nicht-Vertragsstaat Sri Lanka bei Abschiebung nach Deutschland). Nach
Auffassung des Senats sind die oben dargestellten Grundsätze nur eingeschränkt
auf die Abschiebung in einen Vertragsstaat anwendbar. Denn hier steht die eigene
Verantwortung des Abschiebezielstaates als Vertragsstaat für die Einhaltung
der Konventionsrechte im Vordergrund (vgl. Art. 1 EMRK). Eine Mitverantwortung
des abschiebenden Staates, den menschenrechtlichen Mindeststandard im Zielstaat
der Abschiebung zu wahren, besteht nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner
Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen
und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
- nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist in der Türkei die Möglichkeit
eröffnet, Konventionsverletzungen vor dortigen Gerichten und im innerstaatlichen
Rechtsmittelzug geltend zu machen (UA S. 47 und 54 f.). Der Betroffene
kann außerdem Individualbeschwerde zum EGMR erheben. Was Konventionsverstöße
in einem Strafverfahren betrifft, ist die türkische Strafprozessordnung dahingehend
geändert worden, dass nunmehr innerhalb eines Jahres eine Wiederaufnahme des
Strafverfahrens beantragt werden kann, wenn der EGMR entschieden hat, dass ein
Strafurteil unter Verletzung der EMRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle zustande
gekommen ist (UA S. 55 f.). (...) Nach weiteren Feststellungen des
Berufungsgerichts respektiert die Türkei auch einstweilige Anordnungen des EGMR
und setzt sie jeweils korrekt um (UA S. 55). Der EGMR hat in seiner neueren
Rechtsprechung zudem die rechtliche Verbindlichkeit der von ihm bestimmten vorläufigen
Maßnahmen angeordnet (vgl. Urteil vom 6. Februar 2003 - 46827/99 und 46951/99
- Mamatkulov u. a. gegen Türkei, EuGRZ 2003, 704). Unter diesen Umständen
und angesichts der Gegebenheiten des Falles muss der Kläger sich darauf verweisen
lassen, seine Rechte gegenüber möglichen Konventionsverletzungen in der Türkei
und von der Türkei aus wahrzunehmen. Denn ihm drohen auch nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit schwere und irreparable Misshandlungen, gegen die ein Rechtsschutz
von der Türkei aus zu spät käme. (...)
3. (...) Was das vom Kläger befürchtete Strafmaß angeht und damit die Dauer
der Haft, die ihm in der Türkei droht, hat das Berufungsgericht einen Anspruch
auf Abschiebungsschutz aus Art. 3 EMRK zu Recht verneint. Dem Kläger werden
von der türkischen Justiz Staatsschutzdelikte vorgeworfen. Art. 5 Abs. 1
Buchst. a EMRK lässt das Recht jedes Konventionsstaates unangetastet, nach
seinen Strafgesetzen Freiheitsstrafen zu verhängen (vgl. auch § 53 Abs. 5
AuslG). Nur bei einem offenkundigen Missverhältnis zwischen dem Unrechtsgehalt
der Tat bzw. der Schuld des Täters auf der einen und dem verhängten Strafmaß
auf der anderen Seite kommt ein Verstoß gegen die EMRK in Betracht. Auch gegen
eine solche Konventionsverletzung kann der Betroffene aber Individualbeschwerde
zum EGMR erheben. Selbst wenn man, wie der Kläger, die Auffassung vertreten
wollte, Art. 3 EMRK fordere - wie das deutsche Verfassungsrecht - bei
einer lebenslangen Freiheitsstrafe die 'Chance', vorzeitig entlassen zu werden,
ist dies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Türkei ebenfalls
nicht ausgeschlossen. (...)
4. Abschiebungsschutz kann der Kläger auch nicht im Hinblick auf Art. 6
Abs. 1 Satz 1 EMRK beanspruchen. Er macht geltend, in der Türkei erwarte
ihn ein Strafprozess, der voraussichtlich sein Konventionsrecht auf ein faires
Verfahren verletzen werde; es sei anzunehmen, dass in diesem Prozess Zeugenaussagen
verwertet würden, die unter Folter erpresst worden seien. Der Senat kann, wie
das Berufungsgericht, offen lassen, ob bzw. inwieweit diese Befürchtung des
Klägers begründet ist. (...) Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass eine -
auch nach türkischem Prozessrecht unzulässige - Verwertung derartiger Aussagen
zu einer ungerechtfertigt hohen Bestrafung des Klägers führen könnte, ergibt
sich daraus kein Abschiebungsverbot nach Art. 6 EMRK.
Es bedarf keiner abschließenden Erörterung, ob und unter welchen Voraussetzungen
die Gefahr, dass in einem Strafprozess durch Folter erpresste Aussagen verwertet
werden, ein Abschiebungsverbot aufgrund der in Art. 6 EMRK geschützten
Garantie auf ein faires Verfahren begründen kann (vgl. auch Art. 15 des
Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 - UN-Antifolterkonvention,
BGBl 1990 II S. 246, der die Verwertung von durch Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erlangten Aussagen in einem Strafverfahren
verbietet). Nach den oben (unter 2.) dargestellten Grundsätzen kommt dies in
Betracht, wenn dem Betroffenen im Abschiebezielstaat hierdurch Beeinträchtigungen
drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten
und in einen absolut geschützten Menschenrechtskern eingreifen. Der EGMR hat
ein Abschiebungsverbot aufgrund des Art. 6 EMRK ausnahmsweise in Fällen
für denkbar gehalten, in denen der Betroffene im Abschiebezielstaat 'eine offenkundige
Verweigerung eines fairen Prozesses erfahren musste oder hierfür ein Risiko
besteht' (Urteil vom 7. Juli 1989, a. a. O., Soering, EuGRZ 1989,
314). Bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Menschenrechtskonvention
kommt einschränkend hinzu, dass ein Abschiebungsverbot, wie oben dargelegt,
nur dann angenommen werden kann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung
schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz -
auch durch den EGMR - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist.
Bei Verstößen gegen Verfahrensgarantien, die in aller Regel korrigierbar sind,
ist allenfalls in atypischen Ausnahmefällen vorstellbar, dass dem Betroffenen
schwere und insbesondere irreparable Beeinträchtigungen drohen. In jedem Falle
ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass für
den Kläger effektiver Rechtsschutz erreichbar ist. So kann er, sollte sich das
Strafgericht prozessrechtswidrig auf durch Folter erpresste Aussagen stützen,
Revision beim türkischen Kassationsgericht einlegen und dort Verfahrensfehler
beanstanden (UA S. 58). Sollte er damit keinen Erfolg haben, kann er, wie
ausgeführt, Individualbeschwerde zum Menschenrechtsgerichtshof erheben. Er kann
dort ggf. - unter Umständen auch schon vor Abschluss des Strafverfahrens und
eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens - um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen.
Der EGMR nimmt inzwischen für sich in Anspruch, zur Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes verbindliche einstweilige Anordnungen gegenüber den Vertragsstaaten
zu treffen, und hat eine entsprechende Entscheidungspraxis begründet (vgl. Urteil
vom 6. Februar 2003, a. a. O., Mamatkulov u. a. gegen Türkei,
EuGRZ 2003, 704; vgl. ferner Oellers-Frahm, Verbindlichkeit einstweiliger Maßnahmen,
EuGRZ 2003, 689; zur ausnahmsweisen Anordnung einer Haftentlassung durch den
EGMR vgl. Urteil vom 8. April 2004 - 71503/01 - Asanidse gegen Georgien,
EuGRZ 2004, 268). (...)"
VG Stuttgart: Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2
AufenthG bei allgemeinen Gefahren
Urteil vom 21.1.2005 - A 12 K 10986/04 - (9 S., M6261)
"(...) 1. Ungeachtet der teilweise unterschiedlichen Voraussetzungen hat der
Kläger weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG
noch eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
zu befürchten. (...)
Der Kläger ist nach seinen Angaben aus Furcht um sein Leben wegen Handlungen
der Taliban ausgereist; Zweifel an diesen Angaben sind nicht ersichtlich. Allerdings
sind die Taliban seit Ende 2001 von den Koalitionsstreitkräften in die Berge
des Südens oder über die Grenze zurückgedrängt und damit zu gezielten Verfolgungen
jedenfalls im Raum Kabul nicht mehr in der Lage. Vor Handlungen der Vorverfolgenden
ist er daher bei einer heutigen Rückkehr hinreichend sicher. Eine etwaige Verfolgung
durch heutige Gruppierungen würde infolge der grundlegenden Veränderungen nicht
die hierfür erforderliche Verknüpfung zur Vorverfolgung durch die Taliban aufweisen
(vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 21.01.2000 - 9 B 533/99 - u. Urt. v. 18.02.1997,
BVerwGE 104, 97), selbst wenn sie auf dasselbe asylerhebliche Merkmal gerichtet
sein sollte. (...)
Dem Kläger fiel es schwer, herauszustellen, weshalb die heutige afghanische
Regierung oder Organisationen nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Nrn. b)
und c) AufenthG gerade gegen ihn gerichtete Aktivitäten entwickeln würden, die
an eines der Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpften,
was auch für die Zuerkennung des Asylgrundrechts unerlässlich wäre. (...)
Letztlich maßgeblich für die Unterscheidung seiner Gefährdung von der sonstiger
Paschtunen ist nach seiner Einschätzung seine Mitgliedschaft in der sowie Aktivitäten
für die Pashtoons Social Democratic Party - PSDP -. Die PSDP ist eine relativ
junge und kleine Partei, deren Führungsmitglieder sich vorwiegend im Ausland
aufhalten (so Danesch, Ausk. v. 03.07.1997 an VG Würzburg). Unter dem Najibullah-Regime
kam es zur Annäherung mit der damals herrschenden DVPA/Wathan (Danesch, a. a. O.).
Daher wird der PSDP von politischen Gegnern bis heute eine Nähe zum Kommunismus
unterstellt.
Zur Beurteilung der Verfolgungsrelevanz des Vorbringens des Klägers ist daher
auf die Rechtsprechung, die sich zur Bedrohung für ehemalige Kommunisten herausgebildet
hat, abzustellen. Denn es ist kaum denkbar, dass Mitglieder von Organisationen,
denen eine Nähe zu den ehemaligen Kommunisten nachgesagt wird, mit schlimmeren
Maßnahmen als jene zu rechnen haben. Es wird betont, Anhaltspunkte fehlten,
dass die Regierung Karsai Mitglieder der DVPA und Sympathisanten des kommunistischen
Regimes verfolge (Auswärtiges Amt, Ausk. v. 17.02.2004 an OVG Bautzen [8 S.,
A0057, siehe
Hinweis]; Ahmed, Ausk. v. 24.11.2002
an VG Bayreuth). Verfolgungsmaßnahmen - auch anderer - seien allenfalls dann
zu befürchten, wenn es sich um Mitglieder handele, die früher eine exponierte
Stellung inne hatte[n] (Danesch, Ausk v. 24.07.2004 an OVG Bautzen [ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 16]; Ausk. v. 31.10.2002 an VG Bayreuth) oder um solche,
die in früheren Ämtern andere geschädigt haben, die sich nun rächen wollen (VG
Bremen, Urt. v. 28.08.2003 - 2 K 1809/01.A -). (...)
b) Allein schon wegen der herrschenden Lebensmittelknappheit und fehlender Verwandte
im Großraum Kabul (vgl. dazu nur Auswärtiges Amt, Ausk. v. 31.08.2004 an VG
Hamburg) kommt aber die Annahme einer Gefahr für Leib und Leben des Klägers
in Betracht, die freilich allen Rückkehrern oder jedenfalls allen ohne Verwandte
im Raum Kabul droht, mithin einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nach der klaren und eindeutigen Wertung des
Gesetzgebers ist solchen Gefahren durch einen Erlass nach § 60 a Abs. 1
AufenthG (vormals § 54 AuslG) Rechnung zu tragen.
aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat - auch für Gerichte - die Durchbrechung
des Stufenverhältnisses zwischen den beiden Sätzen des damaligen § 53 Abs. 6
AuslG im Wege verfassungskonformer Auslegung nur zugelassen, wenn die obersten
Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen
Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung
aus § 54 AuslG, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen, keinen Gebrauch
gemacht haben (so BVerwGE 99, 324). Diese Fallkonstellation liegt hier aber
nicht vor. In Baden-Württemberg ist die Abschiebung von afghanischen Flüchtlingen
durch Erlass des IM vom 29.07.2004, Az.: 4-13-AFG/8, noch bis mindestens Mai
2005 ausgesetzt. Damit besteht schon das Ausgangserfordernis für verfassungskonforme
Auslegung, das Fehlen eines Abschiebestopps, derzeit nicht, so dass das Verwaltungsgericht
an einer Prüfung von Gefahren, die Rückkehrern allgemein drohen, gehindert ist.
Das gilt ungeachtet dessen, dass den Kläger eine verwaltungsgerichtliche Feststellung
eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG i. V. m.
Art. 1 u. 2 GG erheblich besser stellen würde, da ihm daraus nach § 25
Abs. 3 AufenthG regelmäßig ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
erwachsen würde.
bb) Diese Wertung des nationalen Gesetzgebers und die dazu ergangene Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts verstößt auch nicht gegen Art. 15 c
der sog. 'Qualifikationsrichtlinie' oder 'Anerkennungsrichtlinie' 2004/83/EG
(ABl. 2004 L Nr. 304, S. 12). Nach dieser Bestimmung, die unter
der Überschrift 'ernsthafter Schaden' steht, ist Voraussetzung zur Gewährung
'subsidiären Schutzes', welcher die Ausstellung eines Aufenthaltstitels (und
nicht nur die Aussetzung der Abschiebung) gebietet (Art. 24 Abs. 2
der Richtlinie), 'eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens ... einer
Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines ... bewaffneten Konflikts'.
Es kann dahinstehen, was aus dem bisher fehlenden Ablauf der Frist zur Umsetzung
der Richtlinie (Art. 36 Abs. 2) zu folgen hat. Genauso kann offen
bleiben, ob nicht schon der Wortlaut des Art. 15 c nahe legt, nur
von bürgerkriegsbedingten Gefahren auszugehen (so auch Marx, Ausländer- und
Asylrecht, 2. Aufl., S. 708 f.), die beim Kläger ausscheiden.
Nr. 26 der Erwägungen in der Präambel der Richtlinie legt nämlich gerade
fest, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines
Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen keine individuelle Bedrohung
darstelle, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen sei. Diese Erwägung ist
auf Forderung der Bundesregierung eingefügt worden, für welche - wie für den
Bundesrat (vgl. BR-Drs. 1017/01 Beschluss, S. 3) - die Einfügung eine
'conditio sine qua non' war. In Ansehung der Auslegungskriterien des EuGH, der
gerade nicht am Wortlaut einzelner Vorschriften des Sekundärrechts haftet (so
Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 3. Aufl., Art. 220
Rdnr. 15; Bergmann, Recht und Politik der EU, S. 237 f.), sondern
ohne weiteres die Erwägungen in der Präambel einer Richtlinie einbezieht, ist
die Abstufung in § 60 Abs. 7 Satz 1 u. 2 AufenthG einschließlich
der Rechtsprechung des BVerwG gerade richtlinienkonform. (...)"
VG Aachen: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.
EMRK bei nichtstaatlich begründeten Gefahren
Beschluss vom 14.1.2005 - 4 L 1080/04.A - (3 S., M6105)
"(...) Der Antrag ist begründet.
Das Interesse der Antragstellerinnen an ihrem Verbleib im Bundesgebiet bis zur
Entscheidung in der Hauptsache überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am
sofortigen Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Regelung, weil die Erfolgsaussichten
in der Hauptsache offen sind und die gebotene weitere Interessenabwägung zu
Gunsten der Antragstellerinnen ausfällt. (...)
Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufG in Verbindung mit Vorschriften der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) können allerdings Erfolgsaussichten
nicht (mehr) mit der Begründung verneint werden, diese Vorschrift schütze nur
vor Gefahren und Verfolgungen im Herkunftsstaat, die von einer staatlichen oder
zumindest staatsähnlichen Herrschaftsmacht ausgehen (vgl. so noch zur alten
Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 unter Auseinandersetzung
mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des EGMR). Die neue, sich in § 60
I 4 lit. c) AufG sowie Art. 6 Richtlinie des Rates der Europäischen
Union vom 29. April 2004 (vgl. Richtlinie 2004/83/EG, Amtsblatt der Europäischen
Union vom 30. September 2004, L 304/12) niederschlagende Rechtslage lässt
eine Aufrechterhaltung der vom BVerfG und vom BVerwG entwickelten Zurechnungslehre
nicht mehr zu, da diese voraussetzte, dass die private Verfolgung dem Staat
zurechenbar war, sei es, weil er den Flüchtling nicht schützen wollte, sei es,
dass er bei grundsätzlich vorhandener Schutzfähigkeit bei der Verfolgung durch
Private keinen effektiven Schutz gewährte. Dementsprechend konnte bei fehlender
Gebietsgewalt des Staates keine Verfolgung gegeben sein. Dies lässt sich mit
der neuen Rechtslage nicht mehr vereinbaren.
Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte - auch unter Auseinandersetzung
mit der Rechtsprechung in Deutschland - (vgl. EGMR, Beschluss vom 7. März
2000 - 43844/98 T. I. vs. Vereinigtes Königreich, teilweise bearbeitet und übersetzt
in InfAuslR 2000, 321) festgestellt hat, erfasst Art. 3 EMRK unter Anderem
auch Gefahren, die von Privatpersonen oder privaten Gruppen ausgehen sowie Gefahren,
die nicht verfolgungsbedingter Natur sind.
Anhand welchen Prognosemaßstabes die Beurteilung derartiger Gefahren vorgenommen
werden muss, ist eine schwierige Rechtsfrage, die sich einer Entscheidung im
Eilverfahren entzieht. So wird im Hauptsacheverfahren zu klären sein, ob insoweit
auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004
(vgl. zur Wirkung von Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist: BGH, Urteil
vom 5. Februar 1998 - 1 ZR 211/95 - BGHZ 138, 55; EuGH, Urteil vom 18. Dezember
1997 - Rs C. 129/96; Weiß, DVBl 1998, 568) auf die Rechtsprechung des EGMR oder
auf sonstige Kriterien abzustellen ist. (...)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG kann auch bei der
Gefahr der Ermordung durch Familienangehörige wegen Heiratsverweigerung vorliegen.
Beschluss vom 4.2.2005 - 11 LA 17/05 - (2 S., M6206)
OVG Niedersachsen: Keine Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7
AufenthG wegen allgemeinen Gefahren, wenn gleichwertiger Schutz durch Abschiebungsstopp
gewährt wird, aber Abschiebungsschutz wegen individueller Gründe nach § 60
Abs. 7 AufenthG dennoch möglich.
Beschluss vom 19.1.2005 - 8 LA 3/05 - (3 S., M6071)
OVG NRW: Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG entsprechen
denen des § 53 Abs. 6 AuslG (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 18.1.2005 - 8 A 1242/03.A - (21 S., M6366)
VG Lüneburg: Nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht
bei konkreten und individuellen Gefahren ein Anspruch auf Unterlassung der Abschiebung;
bei der Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ist die sog. Qualifikations-
oder Anerkennungsrichtlinie zu beachten (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Vietnam und Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 1.2.2005 - 1 A 343/00 - (5 S., M6285)
VG Düsseldorf: Regelmäßig keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland oder die Allgemeinheit i. S. d. § 60 Abs. 8
S. 1 AufenthG, wenn ein Strafgericht eine positive Sozialprognose erstellt
hat.
Urteil vom 17.1.2005 - 4 K 553/04.A - (6 S., M6274)
VG Stuttgart: Kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG
bei allgemeinen Gefahren, die keine extreme Gefahrenlage begründen (Übertragung
der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Irak).
Urteil vom 14.1.2005 - A 9 K 11615/04 - (10 S., M6409)
VG Oldenburg: Nichtstaatliche Verfolgung gem. § 60 Abs. 1 AufenthG
setzt voraus, dass im Herkunftsland eine staatliche oder quasi-staatliche Herrschaftsmacht
nicht oder nicht mehr existiert; mittellose Kranke stellen keine Bevölkerungsgruppe
gem. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar, da sie unterschiedlich vom
fehlenden Zugang zum Gesundheitssystem betroffen sind (vgl. zur selben Entscheidung
Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Urteil vom 12.1.2005 - 12 A 2519/02 - (26 S., M6256)
VG Potsdam: Die Herrschaft einer Partei oder Organisation
über einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes i. S. d. § 60
Abs. 1 S. 4 b) AufenthG setzt voraus, dass ein Herrschaftsgefüge von
gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung besteht; ein
wesentlicher Teil des Staatsgebietes in diesem Sinne liegt nicht vor, solange
dem Betroffenen eine effektive Zufluchtnahme unter dem Schutz des Staates in
einem anderen, wesentlichen Teil des Staatsgebiets zumutbar ist (vgl. zur selben
Entscheidung Ländermaterialien,
Kolumbien).
Urteil vom 4.1.2005 - 3 K 2679/01.A - (18 S., M6241)
OVG NRW: Zum Amtsermittlungsgrundsatz bei Hinweisen auf
Krankheit
Beschluss vom 24.1.2005 - 8 A 159/05.A - (6 S., M6271)
(...) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht
dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, ein Sachverständigengutachten
dazu einzuholen, dass die Klägerin zu 2. an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide und im Falle eine[r] Rückkehr in die Türkei eine erhebliche Verschlimmerung
ihrer Krankheit drohe, nicht entsprochen hat. Die Rüge, die Ablehnung des Beweisantrages
stelle einen Gehörsverstoß dar, weil sie im Prozessrecht keine Stütze finde
(vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE
50, 32 (35 f.), und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE
65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz
310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht
ist dem Beweisantrag deshalb nicht nachgegangen, weil es keine Anhaltspunkte
für das Vorliegen der behaupteten und unter Beweis gestellten posttraumatischen
Belastungsstörung sah. Bei sachgerechter Würdigung zielt die vom Verwaltungsgericht
gegebene Begründung mithin darauf, dass es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
handelt. Ein Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf
solche Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens
eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare
Anhaltspunkte willkürlich 'aus der Luft gegriffen', 'aufs Geratewohl' oder 'ins
Blaue hinein' aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen
(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, Buchholz 310
§ 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ 2000,
1042, und vom 30. Januar 2002 - 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO
Nr. 69, jeweils m. w. N.).
Dies ist hier der Fall. Allerdings ist mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht
formulierten Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten, durch das einem
Asylbewerber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt
wird, klarstellend festzuhalten, dass diesen im vorliegenden Klageverfahren
keine Beweisführungslast trifft. Wie in jedem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
ist es ungeachtet der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1
Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) grundsätzlich auch im asylrechtlichen Klageverfahren
- für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie für Klageverfahren nach
erfolglosen Folge- bzw. Wiederaufgreifensanträgen mag Abweichendes gelten -
Sache des Gerichts, den Sachverhalt - soweit erforderlich - von Amts wegen
aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO) und im Rahmen seiner Überzeugungsbildung
alle Umstände zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO) (vgl. BVerwG, Urteil
vom 29. Juni 1999 - 9 C 36.98 -, BVerwGE 109, 174 (177) [13 S., R3804]).
Das gilt, da das Gesetz keine abweichende Regelung trifft, auch in Bezug auf
die Tatsachen, die die Annahme eines Abschiebungshindernisses i. S. v.
§ 60 Abs. 7 AufenthG begründen können. Hiernach gibt eine ärztliche
Bescheinigung, durch die dem Asylbewerber eine psychische Erkrankung attestiert
wird, dem Verwaltungsgericht nicht erst dann Anlass zur weiteren Sachaufklärung,
wenn sie in jeder Hinsicht den an ein zur Beweisführung geeignetes Sachverständigengutachten
zu stellenden Anforderungen (vgl. zu den wissenschaftlichen Anforderungen an
ein vom Gericht eingeholtes Glaubwürdigkeitsgutachten: BGH, Urteil vom 30. Juli
1999 - 1 StR 618/98 -, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746), genügt. Das Verwaltungsgericht
kann sogar schon dann gehalten sein, den Sachverhalt unter Inanspruchnahme ärztlichen
Sachverstandes weiter aufzuklären, wenn zwar keine ärztliche Bescheinigung vorliegt,
sich die Annahme einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung aber dennoch aufgrund
besonderer Einzelfallumstände aufdrängt (vgl. zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens
im asylrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B
118.01 -, DVBl. 2002, 53 [= ASYLMAGAZIN
9/2001, S. 49]; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2001 - 8 A 5585/99.A
-, NVwZ 2001, Beilage Nr. I 9, 109 [4 S., M0953], und vom 23. November
2004 - 8 A 2299/04.A -).
Fehlen derartige, für das Gericht erkennbare Umstände, kann die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung Anlass geben, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
in Betracht zu ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bescheinigung substantiiert
und in für das Gericht nachvollziehbarer Weise ernstliche Anhaltspunkte für
das Vorliegen einer psychischen Erkrankung aufzeigt, die bei dem Betroffenen
gesundheitliche Beeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG vorausgesetzten Schwere, nicht etwa bloße Befindlichkeitsstörungen,
verursacht bzw. im Falle der Rückkehr in das Heimatland verursachen wird. (...)"
VG Braunschweig: Anspruch auf Asylverfahren in Deutschland
wegen familiärer Lebensgemeinschaft
Urteil vom 26.1.2005 - 5 A 52/04 - (9 S., M6392)
"(...) Nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen - DÜ -) vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1994 II S. 791) ist die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Das Dubliner Übereinkommen ist trotz zwischenzeitlicher Ersetzung durch die EG-Verordnung Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - Dublin II - vom 18. Februar 2003 (ABl. EG Nr. L 50, 1) anwendbar, denn der Kläger hat sich vor dem 1. September 2003 als asylsuchend gemeldet (vgl. Art. 29 VO Nr. 343/2003). Da nach den Feststellungen der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Kläger über Italien in das Bundesgebiet eingereist ist, ist nach Art. 6 DÜ zwar grundsätzlich Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und hat sich auch zur Übernahme des Klägers bereit erklärt. Die Bundesrepublik ist aber verpflichtet, von ihrer Möglichkeit des Selbsteintritts in das Verfahren nach Art. 3 Abs. 4 DÜ Gebrauch zu machen. Nach Art. 3 Abs. 4 DÜ behält jeder Mitgliedstaat unter der Voraussetzung, dass der Asylbewerber dem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er aufgrund der im Dubliner Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Die Prüfung des Asylantrages umfasst dabei nach Art. 1 Abs. 1 d) DÜ nicht nur Ansprüche nach Art. 16 a GG, sondern auch Ansprüche auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG und auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG (vgl. übereinstimmend VG Regensburg, Beschl. v. 9.3.2004 - RO 6 S 04.30174 - NVwZ-RR 2004, 692 f.). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts liegt im Ermessen des Mitgliedsstaates. Ob dem Asylsuchenden ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt eines bestimmten Mitgliedstaates zusteht, kann offen bleiben (vgl. ablehnend etwa VG Gießen, Beschl. v. 25.1.1996 - 5 G 33380/95.A (2) - NVwZ-Beil., 1996, 27; Hailbronner, Ausländerrecht, § 29 AsylVfG, Rdnr. 22). Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK, der die familiäre Beziehung zu allen nahen Verwandten schützt, ist das Ermessen vorliegend auf die Ausübung des Selbsteintrittsrecht reduziert mit der Folge eines dahingehenden Anspruchs des Klägers (vgl. GK-AsylVfG, § 29 AsylVfG, Rdnr. 93). Nach den vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen und dem psychiatrischen Gutachten ist davon auszugehen, dass der Kläger dringend auf den Beistand und die Lebenshilfe seines als asylberechtigt anerkannten Onkels H., bei dem er lebt, und dessen Familie sowie seiner Schwester I., für die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden ist, angewiesen ist. (...)"
VG Karlsruhe: Keine Anwendung von § 73 Abs. 2 a
AsylVfG auf Altfälle
Urteil vom 17.1.2005 - A 2 K 12256/03 - (13 S., M6345)
"(...) Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der
Feststellung, dass in Bezug auf die Bundesrepublik Jugoslawien (heute: Serbien
und Montenegro) die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,
ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113
Abs. 1 S. 1 VwGO). (...)
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 22.09.2003 findet seine Rechtsgrundlage
in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 01.01.2005 geltenden
Fassung. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung,
dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund
dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005
außer Kraft getreten ist. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bleibt trotz der Rechtsänderung
als Verwaltungsakt wirksam (vgl. §§ 43 Abs. 2 und 3, 44 VwVfG). Sie
ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es
sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG vorgenommenen Änderungen betreffend
§§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG lediglich um redaktionelle Änderungen handelt,
die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich sind (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.).
Inhaltlich sind die Voraussetzungen des alten § 51 Abs. 1 AuslG vom
neuen § 60 Abs. 1 AufenthG zumindest mit umfasst (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 91). (...)
Die Entscheidung der Beklagten über den Widerruf der Asylanerkennung und der
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG war nicht nach
§ 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG nach Ermessen zu treffen. Die
ab 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 73 Abs. 2 a S. 1-3
AsylVfG ist nämlich aus Gründen des materiellen Rechts nicht auf Widerrufsentscheidungen
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt bekannt gegeben oder richtigerweise zugestellt
(§ 73 Abs. 5 AsylVfG) und damit wirksam wurden (§ 43 Abs. 1
S. 1 VwVfG). Daher lassen sich aus § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG,
wonach das Gericht für die Entscheidung auf die Rechtslage im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung abzustellen hat, für den vorliegenden Fall keine gegenteiligen
Schlussfolgerungen ableiten.
Für die ab 01.01.2005 geltende Änderung des § 73 AsylVfG existiert keine
ausdrücklich geregelte Übergangsvorschrift. Die Vorschriften in §§ 87 ff.
AsylVfG gelten unmittelbar nur für frühere Rechtsänderungen. Fehlt eine Übergangsvorschrift,
ist zunächst die konkrete Rechtsnorm und ihre Auslegung maßgeblich für die Beantwortung
der Frage, auf welche Rechtsverhältnisse die Norm angewandt werden soll. Bei
Zweifelsfällen geben die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts Anhaltspunkte
(Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (595)). Hier folgt die Nichtanwendbarkeit
des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf vor dem 01.01.2005 bekannt gegebene
Widerrufsentscheidungen aus einer Kombination aus Auslegung des § 73 Abs. 2 a
AsylVfG und Anwendung der allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts,
die auch in § 96 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben. Eine vergleichende
Anwendung der §§ 87 ff. AsylVfG führt hier nicht weiter, weil sich
aus ihnen keine allgemein gültigen Aussagen ableiten lassen.
Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2 a S. 3 AsylVfG ist über
den Widerruf oder die Rücknahme einer Asylanerkennung nach Ermessen zu entscheiden,
wenn nach der von S. 1 vorgeschriebenen Prüfung kein Widerruf bzw. keine
Rücknahme erfolgt ist. Damit ist die Erforderlichkeit der Ermessensentscheidung
an die vorherige Durchführung eines Prüfverfahrens gekoppelt, das nach § 73
Abs. 2 a S. 1 AsylVfG spätestens nach Ablauf von drei Jahren
nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Sinn der Einführung
einer konkreten Frist für die Überprüfung der Asylanerkennungen ist nach dem
Willen des Gesetzgebers, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme,
die in der Praxis bislang leer gelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (vgl. Begründung
des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Damit
wird wie bei dem im Jahr 1992 in Absatz 1 hinzugefügten Erfordernis eines
'unverzüglichen' Widerrufs dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung einer
dem Ausländer nicht mehr zustehenden Rechtsposition gedient. Aus § 73 Abs. 2 a
AsylVfG und seinem systematischen Zusammenhang mit § 26 Abs. 3 AufenthG
ergibt sich weiter, dass die am 01.01.2005 eingeführte Prüfungspflicht darüber
hinaus auch den Interessen des Ausländers zu dienen bestimmt ist. Denn das Bundesamt
hat nach § 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG das Ergebnis der Prüfung
der Ausländerbehörde mitzuteilen, damit diese über den Aufenthaltstitel des
Ausländers befinden kann. Kommt die Prüfung zum Ergebnis, dass kein Widerruf
bzw. keine Rücknahme stattfindet, hat der Ausländer, der seit drei Jahren aufgrund
seiner Asylanerkennung oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufentG eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis
und damit auf eine Verfestigung seines Aufenthaltsrechts. Daraus wird deutlich,
dass jedenfalls nach der Durchführung einer Prüfung nach Satz 1 des § 73
Abs. 2 a AsylVfG und möglicherweise auch nach Ablauf der Dreijahresfrist
ohne Durchführung einer Prüfung das Vertrauen des Ausländers darauf, dass er
nun die Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung bzw. ein verfestigtes Aufenthaltsrecht
besitzt (dazu: Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003,
S. 80), im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 73 Abs. 2 a
S. 3 AsylVfG zu berücksichtigen ist.
Dieser Ermessensentscheidung bedarf es jedoch nicht in Fällen, in denen kein
Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist, weil - wie hier - vom Bundesamt gar
kein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Die Anerkennung des Klägers als
Asylberechtigter wurde hier widerrufen, bevor einer Prüfung des Widerrufs oder
einem dreijährigen Nichtprüfen durch das Bundesamt aufgrund der Neuregelung
des § 73 Abs. 2 a AsylVfG und des § 26 Abs. 3 AufenthG
überhaupt ein Bedeutungsgehalt dergestalt zukommen konnte, dass nun die Möglichkeit
einer Aufenthaltsverfestigung bestehe. Denn bis zum 01.01.2005 war das Bundesamt
nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Prüfung, ob ein Widerruf oder eine
Rücknahme in Betracht kommt, verpflichtet und musste auch keine Mitteilung nach
§ 73 Abs. 2 a S. 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde vornehmen.
Dass § 73 Abs. 2 a S. 1 und 2 AsylVfG auf die bis zum 31.12.2004
bekannt gegebenen Widerrufs- bzw. Rücknahmeentscheidungen nicht anwendbar sind,
ergibt sich aus den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach
neues Verfahrensrecht nicht auf abgeschlossene Verfahren angewandt werden kann
(vgl. Kopp, SGb 1993, S. 593 ff.; BVerwG, Urteil v. 26.03.1985 - 9
C 47/84 -, juris; Urteil v. 18.02.1992 - 9 C 59/91 -, juris; VGH Bad.-Württ.,
Urteil v. 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 -, juris). Ob ein Verwaltungsverfahren
mit Bekanntgabe, das heißt Wirksamwerden, des Verwaltungsaktes oder jedenfalls
mit Abschluss eines eventuell durchzuführenden Widerspruchsverfahrens abgeschlossen
ist - wofür die Zielhaftigkeit des Verwaltungverfahrens nach § 9 VwVfG
sowie der Umstand spricht, dass die Übergangsvorschriften der §§ 87 und
87 a AsylVfG im Hinblick auf die Regelung der Anwendung neuer Vorschriften
zwischen Verwaltungsverfahren und gerichtlichem Verfahren unterscheiden - (so
im Ergebnis auch: BVerwG, Urteil v. 12.08.1977 - IV C 20.76 -, BVerwGE 54, S. 257
(259); Urteil v. 27.09.1989 - 8 C 88.88 -, BVerwGE 82, 336 ff.; Clausen, in:
Knack, VwVfG, 8. Aufl., § 96, Rn. 1; P. Stelkens/Kallerhoff,
in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 96, Rn. 2) oder erst
mit Eintritt der Unanfechtbarkeit (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 96,
Rn. 4), kann vorliegend dahinstehen. Denn es können jedenfalls nicht nachträglich
fristgebundene Verfahrenshandlungen verlangt werden, mit denen die Beteiligten
nach dem bisherigen Recht nicht rechnen mussten und denen sie auch keine Rechnung
mehr tragen können, weil die maßgeblichen Tatsachen bzw. Handlungen bereits
in der Vergangenheit lagen oder in der Vergangenheit hätten gesetzt werden müssen,
als die nunmehr damit verbundenen Folgerungen noch nicht daran geknüpft waren
(Kopp, SGb 1993, S. 593 ff. (601)). Dies ist hier der Fall. (...)"
Rechtsprechung:
BVerfG: Das Recht auf informelle Selbstbestimmung schließt das Recht
mit ein, die eigene sexuelle Orientierung nicht preiszugeben; ein Beweisbeschluss
im Asylverfahren, im Herkunftsstaat Ermittlungen zur Homosexualität eines Asylantragstellers
anzustellen, verletzt des Recht auf informelle Selbstbestimmung, wenn nicht
zuvor alle anderen Mittel der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere eine persönliche
Anhörung, ausgeschöpft worden sind.
Beschluss vom 26.1.2005 - 2 BvR 1899/04 - (4 S., M6417)
OVG Niedersachsen: Familienasyl für Kind im Asylfolgeverfahren setzt
grundsätzlich voraus, dass das Kind im Zeitpunkt des Asylfolgeantrages minderjährig
ist; ein Asylfolgeantrag nach Eintritt der Volljährigkeit genügt, wenn er aufgrund
der Dauer des Verfahrens des Stammberechtigten nicht früher gestellt werden
konnte; das gilt nicht, wenn der Stammberechtigte erst im Asylfolgeverfahren
nach geänderter höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt wird.
Beschluss vom 1.2.2005 - 7 LA 200/04 - (3 S., M6201)
OVG Niedersachsen: Ist die Abschiebung eines Ausländers aus tatsächlichen
Gründen unmöglich (hier: staatenlose Kurden aus Syrien), kann das Verwaltungsgericht
von der Prüfung von Abschiebungshindernissen absehen und die Abschiebungsandrohung
des Bundesamtes aufheben; hebt es aber die Abschiebungsandrohung nicht auf,
kann es nicht auf die Prüfung von Abschiebungshindernissen verzichten; auf die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr kommt es dabei nicht an.
Beschluss vom 14.1.2005 - 2 LB 456/04 - (7 S., M6412)
OVG NRW: Lehnt das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag ab, indem es
die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt, ist es bei der Urteilsbegründung
daran gebunden.
Beschluss vom 6.1.2005 - 11 A 4346/04.A - (2 S., M6306)
OVG NRW: Auch bei Vorliegen von fachärztlichen Attesten, die eine posttraumatische
Belastungsstörung bescheinigen, kann das Verwaltungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen
Würdigung selbst die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu den traumatischen
Ereignissen beurteilen.
Beschluss vom 5.1.2005 - 21 A 3093/04.A - (3 S., M6114)
VG Braunschweig: Ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung muss sich dann nicht mit dem Wahrheitsgehalt der Angaben des
Patienten auseinandersetzen, wenn das mit einer erheblichen gesundheitlichen
Gefährdung verbunden wäre (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Sri Lanka).
Urteil vom 14.2.2005 - 2 A 233/03 - (7 S., M6314)
VG Kassel: Neufassung von § 60 Abs. 1 AufenthG
rechtfertigt Asylfolgeantrag bei drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung
(hier: Genitalverstümmelung) (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Togo).
Beschluss vom 2.2.2005 - 2 G 138/05.A - (8 S., M6405)
VG Lüneburg: Auch wenn kein Asylantrag gestellt ist,
kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens beim BAMF gestellt werden,
ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG ankommt
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Vietnam und Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 1.2.2005 - 1 A 343/00 - (5 S., M6285)
VG Oldenburg: Ein Rechtsstreit um die Vorlage eines Nationalpasses sowie
die Verpflichtung zur Beantragung von Passpapieren durch einen Asylbewerber
während oder nach dem Asylverfahren ist eine Streitigkeit nach dem AsylVfG;
die Verpflichtung zur Vorlage eines Passes folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 4
AsylVfG i. V. m. § 11 Abs. 1 Nds. SOG; die Verpflichtung
zur Beantragung eines Passpapiers folgt aus § 15 Abs. 2 Nr. 6
AsylVfG i. V. m. § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG.
Urteil vom 26.1.2005 - 11 A 2446/04 - (6 S., M6316)
VG Trier: Stellt das BAMF die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG fest, hat es regelmäßig keine Feststellungen zu § 60 Abs. 2-7
AufenthG zu treffen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Kamerun).
Urteil vom 17.1.2005 - 5 K 523/04.TR - (17 S., M6220)
BayObLG: Liegt ein dauerhaftes Abschiebungshindernis
vor, wodurch das vorübergehende Verlassen des Geltungsbereichs der Aufenthaltsgestattung
erlaubt ist (§ 58 Abs. 3 AsylVfG), setzt die Beendigung dieses Befreiungstatbestandes
eine deutliche, für den Ausländer erkennbare Zäsur voraus; die Annahme, dass
nunmehr lediglich ein vorübergehendes Abschiebungshindernis vorliegt, genügt
dafür nicht (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Irak).
Urteil vom 11.1.2005 - 4St RR 176/04 - (11 S., M6329)
OVG Niedersachsen: Ehe nach islamischen Ritus nicht von
Art. 6 GG geschützt
Beschluss vom 1.2.2005 - 2 ME 1326/04 - (3 S., M6200)
"(...) 1.3 Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung kann sich entgegen der
Ansicht der Antragstellerin auch nicht daraus ergeben, dass sie (...) den deutschen
Staatsangehörigen H. nach religiösem Ritus geheiratet hat; denn diese Verbindung
genießt nicht den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (...).
Nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt in Deutschland eine wirksame
Eheschließung voraus, dass sie vor einem Standesbeamten beurkundet wird. Dies
gilt gem. Art. 13 Abs. 3 EGBGB auch dann, wenn einer der Verlobten
wie hier die Antragstellerin Ausländerin ist. Allerdings kann auch eine sog.
hinkende Ehe, also eine Eheschließung, die zwar nicht nach deutschem Recht,
aber nach dem Recht des ausländischen Verlobten rechtswirksam zustande gekommen
ist, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen (BVerfG, Beschl. v.
30.11.1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 (331)), auch kann eine derartige
Ehe zumindest für die ausländerrechtliche Ermessensbetätigung Bedeutung gewinnen
(vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1985 - BVerwG 1 C 33.81 -, BVerwGE 71, 228). Die
(...) von der Antragstellerin eingegangene Verbindung kann aber nicht einmal
als sog. hinkende Ehe aufgefasst werden; denn auch nach syrischem Recht handelt
es sich bei dieser Verbindung nicht um eine wirksame Eheschließung. Wie der
Senat unter Würdigung des syrischen Eherechts in seinem Urteil vom 9. Dezember
2002 (2 L 3490/96 -, DVBl. 2003, 479 = Asylmagazin
Nr. 4/2003, S. 33) bereits entschieden hat, bedarf auch nach syrischem
Eherecht eine rechtswirksame Eheschließung einer staatlichen Anerkennung (durch
einen Richter oder durch einen von ihm ermächtigten Rechtspfleger - vgl. Art. 43
des syrischen Personalstatutsgesetzes), weshalb die hier nur nach religiösem
Ritus (...) geschlossene Ehe auch nach syrischem Recht unwirksam ist.
Wenn die Antragstellerin schließlich meint, nach dem Beschluss des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 (4 MA 911/01 -, InfAuslR 2001,
387 [4 S., M0671]) falle eine nach islamischen Ritus geschlossene Ehe generell
unter den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, so dass ihr ein Duldungsanspruch
zustehe, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Da der Beschluss des 4.
Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der keine Angabe dazu
enthält, in welchem Land die dort interessierende Ehe nach islamischen Ritus
geschlossen worden war, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April
1985 (a. a. O.), das sich mit einer im Ausland (Jordanien) geschlossenen
Ehe befasst hat, Bezug nimmt, ist anzunehmen, dass der Beschluss vom 17. Mai
2001 nur zu einer nicht im Inland - wie hier -, sondern im Ausland geschlossenen
Ehe Aussagen enthält, mithin für dieses Beschwerdeverfahren nicht einschlägig
ist. Aber selbst wenn sich die Entscheidung des 4. Senats auch auf eine
im Inland nur nach islamischen Ritus geschlossene Ehe beziehen sollte, kann
dies nach Auffassung des beschließenden Senats nicht dazu führen, die von der
Antragstellerin (...) eingegangene Verbindung in den Schutzbereich des Art. 6
Abs. 1 GG einzubeziehen. Da in der Gemeinsamen Verfassungskommission der
Versuch gescheitert ist, bei der Verfassungsreform des Grundgesetzes den Schutzbereich
des Art. 6 Abs. 1 GG auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften auszudehnen
(s. dazu Schmitt-Kammler, in: Sachs, GG, 3. Aufl. 2003, RdNr. 9 zu
Art. 6), kann sich der Schutzbereich der Institutionsgarantie des Art. 6
Abs. 1 GG, die notwendig eine rechtliche Ordnung verlangt (BVerfG, Beschl.
v. 30.11.1982, a. a. O. S. 330), für im Inland geschlossene eheliche
Verbindungen grundsätzlich nur auf formalisierte Eheschließungen erstrecken,
die den Anforderungen genügen, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch bzw. das Einführungsgesetz
zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufstellen (s. o.). (...)"
VG Braunschweig: Kein "vorbeugendes" Verbot der Erwerbstätigkeit
bei Duldung
Beschluss vom 6.4.2005 - 6 B 113/05 - (8 S., M6448)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft eine Nebenbestimmung zur Duldung, mit der dem
Antragsteller die Erwerbstätigkeit verboten worden ist. Das VG beschäftigt sich
zunächst mit der verfahrensrechtlichen Frage, ob Rechtsmittel gegen eine solche
Nebenbestimmung aufschiebende Wirkung haben. Danach stellt es fest, dass die
Nebenbestimmung rechtswidrig ist, da dem Antragsteller die Erwerbstätigkeit
ohnehin nicht gestattet sei. Am Ende weist es darauf hin, dass die Erwerbstätigkeit
im Einzelfall erlaubt werden kann.
Die Entscheidung richtet sich gegen eine verbreitete Verwaltungspraxis vieler
Ausländerbehörden seit Beginn des Jahres, Ausländern mit geduldetem Aufenthalt
grundsätzlich die Erwerbstätigkeit durch Nebenbestimmung zu untersagen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der zulässige Antrag hat Erfolg. Die Klage des Antragstellers gegen
den angegriffenen Bescheid des Antragsgegners entfaltet aufschiebende Wirkung
und wird voraussichtlich auch zur Aufhebung des Bescheides führen. (...)
2. Der Antrag kann nicht zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens aufgrund des § 8 a
Abs. 1 Nds. AG VwGO statthaften Klage, sondern muss zur Feststellung ihrer
aufschiebenden Wirkung führen.
a. Der Antragsgegner hat (...) die sofortige Vollziehung seines Bescheides bewusst
(und im Ergebnis zu Recht) nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO
angeordnet, sondern angenommen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
Dies trifft indessen nicht zu.
Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, auf die der Antragsgegner
im angegriffenen Bescheid ausdrücklich abstellt, schließt die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsbehelfs aus, der sich richtet gegen 'die Änderung oder Aufhebung
einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft'. Hier
geht es jedoch nicht um die Änderung oder Aufhebung einer den Ausländer begünstigenden
Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Beschäftigung betrifft (vgl. dazu auch
Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 84 Rn. 19),
sondern um den von § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG nicht erfassten
(Neu-)Erlass einer Nebenbestimmung, die (zudem) auf eine Nicht-Beschäftigung
zielt.
Die nach der Gesetzessystematik als Ausnahmevorschrift konzipierte Bestimmung
des § 84 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kann nicht im Wege analoger Anwendung
auf das Beschäftigungsverbot erstreckt werden, da die dafür vorausgesetzte planwidrige
Lücke des Gesetzes offensichtlich nicht besteht (dazu nachfolgend zu 3.).
b. Es liegt auch kein sonstiger Fall des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden
Wirkung vor. Insbesondere ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht
auf Grund einer landesrechtlichen Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2
Satz 2 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sind die Länder ermächtigt
zu bestimmen, dass 'Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit
sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch
die Länder nach Bundesrecht getroffen werden'.
Die im vorliegenden Zusammenhang allein in Betracht zu ziehenden Bestimmungen
des § 70 Abs. 1 Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4
Nds. SOG erfassen nach der Auffassung der Kammer das als Nebenbestimmung zur
Duldung erlassene Beschäftigungsverbot nicht. Es lässt sich weder als Androhung
noch als Festsetzung eines Zwangsmittels im Sinne von § 70 Abs. 1
Nds. VwVG i. V. m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG begreifen. (...)
Nach § 70 Abs. 1 Nds. VwVG werden u. a. Verwaltungsakte, die
nicht auf eine Geldleistung nach § 1 dieses Gesetzes, sondern auf die Herausgabe
einer Sache oder auf eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung
gerichtet sind, selbst wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen, nach dem Sechsten
Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
mithin nach den §§ 64 ff Nds. SOG durchgesetzt. § 64 Abs. 4
Nds. SOG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass Rechtsbehelfe gegen die Androhung
oder Festsetzung von Zwangsmitteln aufschiebende Wirkung nicht haben und § 80
Abs. 4 bis 8 VwGO entsprechend anzuwenden ist.
Von Teilen der Literatur wird bereits der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2
Satz 2 VwGO und auch der Wortlaut der vorgenannten Landesrechtsnormen auf
die Durchsetzung von Verwaltungsakten beschränkt (Verwaltungsaktsvollstreckung)
und ausdrücklich ausgeführt, dass Maßnahmen zur Durchsetzung einer nicht durch
einen Verwaltungsakt begründeten, unmittelbar auf dem Gesetz beruhenden ausländerrechtlichen
Ausreisepflicht dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht unterfielen
(in diesem Sinne etwa Schoch, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung,
§ 80 Rn. 136h, 136u m. w. Nw. auch zur gegenteiligen Auffassung).
Aber auch dann, wenn mit Blick auf die Formulierung des § 80 Abs. 2
Satz 2 VwGO ('Maßnahmen, die in der Verwaltungsvollstreckung ... getroffen
werden') und bei einem entsprechend weiten, durch die bundesrechtlichen Regelungsinhalte
überlagerten Verständnis (hier) des Wortlauts des § 70 Abs. 1 Nds.
VwVG angenommen wird, dass dadurch (erst recht) auch die Durchsetzung der unmittelbar
bereits durch das Gesetz begründeten Ausreisepflicht erfasst werden soll, ergibt
sich daraus nichts, was für die durch gesetzliche Vorschriften nicht explizit
vorgegebene Qualifizierung einer Nebenbestimmung als Vollstreckungsmaßnahme
spräche. (...)
3. (...) Der angegriffene Bescheid ist objektiv rechtswidrig und verletzt den
Antragsteller zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1
GG. Selbst wenn dem nicht so wäre, überwöge im Rahmen der Entscheidung nach
§ 80 Abs. 5 VwGO das private Interesse des Antragstellers das öffentliche
Interesse, das nach der Auffassung der Kammer zumindest im vorliegenden Fall
nicht besteht.
Die Ermächtigung des § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wonach einem
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer neben der bereits durch das Gesetz
verfügten räumlichen Beschränkung auf das Gebiet des (Bundes-) Landes weitere
Bedingungen und Auflagen auferlegt werden können, rechtfertigt den Erlass des
angegriffenen Verwaltungsaktes nicht. Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen
an Nebenbestimmungen, die den Rechtskreis des betroffenen Ausländers einschränken,
gehört, dass sie zur Erreichung eines vom Ausländerrecht gedeckten Zwecks geeignet,
erforderlich und nicht unverhältnismäßig belastend sind (vgl. BVerwG, Urt. vom
25.09.1997 - 1 C 3/97 -, BVerwGE 105, 232 zur Duldung). Diesen Mindestanforderungen
genügt der angegriffene Bescheid des Antragsgegners schon deshalb nicht, weil
er weder geeignet (a.) noch erforderlich ist (b.) und selbst mit seinen Überlegungen
zur Aufenthaltserlaubnis nicht den zutreffenden Ansatzpunkt findet (c.).
a. Soweit der Antragsgegner ausdrücklich darauf abstellt, er wolle den Antragsteller
durch die Nebenbestimmung anhalten, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren
bzw. bei der Beschaffung eines Reisepasses mitzuwirken, ist bereits die Geeignetheit
der Maßnahme nicht ersichtlich. Allein der 'Lästigkeitswert' einer solchen Nebenbestimmung
begründet in aller Regel einen nennenswerten Anreiz weder für eine beschleunigte
Ausreise noch dazu, bei der Beschaffung von Ausweis oder Ausreiseunterlagen
mitzuwirken. Ein Ausländer, der in seiner Heimat kein besseres Leben und nicht
einmal einen Arbeitsplatz erwartet, lässt sich durch eine solche Nebenbestimmung
nicht beeindrucken. Die seit Jahren insoweit erfolglose (und integrationspolitisch
womöglich auch kontraproduktive) Anordnung solcher Nebenbestimmungen belegt
dies auch im Falle des Antragstellers einmal mehr. (...)
b. Entscheidend gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides spricht
vor allem, dass das vom Antragsgegner verfügte Beschäftigungsverbot seit dem
Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erforderlich ist.
Einem Ausländer, der wie der Antragsteller nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels
ist, mit dem das Gesetz eine Arbeitserlaubnis verbunden hat, sondern dessen
Aufenthalt lediglich geduldet wird, ist es im Grundsatz unmittelbar durch das
Gesetz verboten, einer Beschäftigung nachzugehen (§ 4 Abs. 2 und 3
AufenthG). § 4 Abs. 3 AufenthG bestimmt ausdrücklich, dass Ausländer
eine Beschäftigung nur ausüben dürfen, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt;
sie dürfen von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie über einen solchen
Aufenthaltstitel verfügen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung
die Erwerbstätigkeit ohne den Besitz eines Aufenthaltstitels gestattet ist.
Dieser gesetzliche Grundsatz des Beschäftigungsverbots für Ausländer, eine beachtliche
gesetzgeberische Klarstellung, bedarf keiner Konkretisierung für den Einzelfall.
Einen Hinweis auf die neue Rechtslage hätte der Antragsgegner auch durch geeignetere
Maßnahmen ohne belastenden Regelungsgehalt geben können.
Individuell regelungsbedürftig ist allein die nicht bereits von Gesetzes wegen
bestimmte Beschäftigungserlaubnis. In diesem Sinne ermächtigt § 10 der
vom Antragsteller angeführten Verordnung über das Verfahren und die Zulassung
von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensverordnung
- BeschVerfV) vom 22.11.2004 (BGBl. S. 2934) unter dort näher geregelten
Umständen, auch einem 'geduldeten Ausländer' mit Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben. § 11 Satz 1
BeschVerfV begrenzt diese Regelungsbefugnis und verpflichtet zur Ablehnung eines
Antrags auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn bestimmte Umstände
vorliegen (Einreise zum Zweck der Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
oder vom Ausländer zu vertretende Gründe, die dem Vollzug aufenthaltsbeendender
Maßnahmen entgegenstehen). § 11 BeschVerfV ermächtigt jedoch nicht zum
Erlass eines Beschäftigungsverbotes als Nebenbestimmung zur Duldung.
Auch in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestattet
es § 11 BeschVerfV zumindest im Regelfall nicht, eine Beschäftigungserlaubnis
gewissermaßen vorbeugend abschreckend, auch ohne entsprechenden Antrag des Ausländers,
zu versagen. Immerhin könnte ein konkret verfügtes Beschäftigungsverbot darauf
abzielen, dass ein Antrag auf Beschäftigungserlaubnis von vornherein unterbleibt,
weil ihm während der Geltung des individuellen Beschäftigungsverbots dieses
bereits formal entgegengehalten und eine Prüfung des Antrages anhand der materiellen
Kriterien des Gesetzes und der aktuellen Umstände versagt werden könnte. Solche
Überlegungen wären nach der Auffassung der Kammer durch § 11 BeschVerfV
nicht gerechtfertigt und würden kaum mehr bewirken als vermeidbare rechtliche
Auseinandersetzungen. (...)
Insbesondere der nach § 56 Abs. 3 Satz 2 AuslG a. F. mit
einem Beschäftigungsverbot verbundene (Haupt-) Zweck der 'Erleichterung der
Zusammenarbeit zwischen Arbeitsamt und Ausländerbehörde' (vgl. dazu Hessischen
VGH, a. a. O.) ist in dieser Form entbehrlich geworden. Diesen entscheidenden
Unterschied des geltenden zum früheren Recht hat der Antragsgegner bei Erlass
des Bescheides übersehen (so auch VG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2005
- 1 B 25/05 - den Beteiligten bekannt).
Nach dem früheren Recht konnte die Bundesagentur für Arbeit entscheiden, ob
dem Ausländer eine Erwerbstätigkeit gestattet wurde; sie musste dabei nicht
selten auch schwierige ausländerrechtliche Fragen behandeln. Insoweit bestand
ein Bedürfnis für eine koordinierende und die ausländerrechtlichen Fragen abschichtende
Tätigkeit der Ausländerbehörden, denen es nicht selten auch darum gegangen ist,
eine aus ihrer Sicht unerwünschte positive Entscheidung der Arbeitsverwaltung
verhindern zu können. Dies konnte mit einer Nebenbestimmung der hier in Rede
stehenden Art geschehen, die für die Arbeitsverwaltung verbindlich war (vgl.
dazu etwa Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschl. vom 04.08.2003 - L
13 AL 2554/03 - zitiert nach Juris).
Keiner dieser Gründe spielt nach dem geltenden Recht noch eine Rolle. Mit dem
Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes ist im Verhältnis zum betroffenen Ausländer
allein die Ausländerbehörde befugt zu entscheiden, ob er arbeiten darf oder
nicht. Sie hat es damit im Rahmen der einschlägigen Vorschriften auch in der
Hand, das grundsätzliche Beschäftigungsverbot weiter fortbestehen zu lassen.
Auf diese Weise wird unmittelbar durch das Gesetz einer Verfestigung des Aufenthalts,
die mit einer Erwerbstätigkeit verbunden sein kann (wenn sie nicht dazu dient,
das Startkapital für die Heimreise zu bilden), entgegengewirkt, sodass ein zusätzlich
individuell verfügtes (weiteres) Beschäftigungsverbot funktionslos ist.
c. Abschließend weist die Kammer auf Folgendes hin: Soweit der Antragsgegner
mit seiner Maßnahme zum Ausdruck bringen möchte, dass dem Antragsteller eine
Beschäftigungserlaubnis nach § 11 BeschVerfV verweigert werden müsste,
weil dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG nicht zustehe, übersieht er schließlich auch den Unterschied der hier
in Rede stehenden Normen. Während § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG
darauf abstellt, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
kann, dessen Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist,
geht § 11 BeschVerfV davon aus, dass eine Beschäftigungserlaubnis bei einem
nicht zur Erlangung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingereisten
Ausländer (nur dann) versagt werden muss, wenn bei diesem Ausländer aus von
ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können. Dieser Unterschied im Wortlaut lässt Raum für die Überlegung, dass einem
Ausländer zwar die Aufenthaltserlaubnis versagt, ihm aber gleichwohl eine Beschäftigungserlaubnis
erteilt werden kann, wenn er nicht abgeschoben werden soll. (...)"
VG Berlin: Keine Altersfestsetzung durch Verwaltungsakt
Urteil vom 30.12.2004 - VG 35 A 129.03 - (7 S., M6039)
"(...) Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42
Abs 1 VwGO statthaft. Der angegriffene Bescheid hat sich nicht gemäß § 43
Abs. 2 VwVfG durch Zeitablauf dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem
1. Februar 2004 unter Zugrundelegung des von ihm angegebenen Geburtsdatums
asylverfahrensfähig ist.
Der Zweck der vom Beklagten vorgenommenen Festlegung eines fiktiven Geburtsdatums
erschöpft sich nämlich nicht in der Bejahung der Frage nach der Asylverfahrensfähigkeit
des Klägers für einen bestimmten Zeitpunkt und der hiermit verbundenen Weiterleitung
gemäß § 19 Abs. 1 AsylVfG an eine Aufnahmeeinrichtung. Mit der in
der Form eines Verwaltungsaktes erfolgten Bestimmung eines Stichtages hat der
Beklagte vielmehr zu erkennen gegeben, dass er die zwischen ihm und dem Kläger
umstrittene Frage des Alters des Kläger insoweit für die Zukunft über die konkret
zu beurteilende Frage der Asylverfahrensfähigkeit und über das Asylverfahren
hinaus verbindlich regeln wollte. (...)
§ 44 a Satz 1 VwGO steht der Erhebung der Klage nicht entgegen.
Danach können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig
mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht
werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies nicht, wenn behördliche
Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten
ergehen. Über den Wortlaut des § 44 a Satz 2 VwGO hinaus ist
die isolierte Anfechtung von Verfahrenshandlungen auch möglich, sofern diese
Verfahrenshandlungen selbst unmittelbare Rechtswirkungen zu Lasten des Betroffenen
über das Verfahren hinaus, innerhalb dessen sie vorgenommen werden, entfalten
(VGH Mannheim, DVBl. 1988, 358 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003,
§ 44 a Rn. 8). Derartige Rechtswirkungen ergeben sich durch die
vom Beklagten vorgenommene förmliche Altersfeststellung für den Betroffenen
über das Asylverfahren hinaus, weil der angegriffene Verwaltungsakt - wie gezeigt
- auf eine verbindliche Klärung des Alters des Klägers gerichtet ist und im
Verhältnis zwischen dem Kläger und der Ausländerbehörde hierzu eine abschließende
Feststellung getroffen wird. (...)
Die Klage ist begründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtswidrig, weil der Beklagte das
von ihm angenommene Mindestalter nicht durch einen Verwaltungsakt festsetzen
durfte. Nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts (vgl.
Jarass, in Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 20 Rn. 44 ff.)
ist für den Erlass eines Verwaltungsakts nicht nur erforderlich, dass für die
getroffene Regelung in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage besteht,
sondern auch, dass die Behörde in der Form eines Verwaltungsakts handeln durfte
(sog. Erfordernis doppelter Ermächtigung, vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O.
[VwVfG, 8. Aufl. 2003], § 35 Rn. 11). Der Einsatz der Handlungsform
'Verwaltungsakt' bedarf jedenfalls dann einer eigenen Rechtsgrundlage, wenn
eine für den Adressaten ungünstige Entscheidung getroffen werden soll, da die
potentielle Bestandskraft des Verwaltungsakts dem Betroffenen die Anfechtungslast
auferlegt und somit die Verwendung der Handlungsform als solche in dessen Rechte
eingreift (siehe P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl.
2001, § 35 Rn. 21). Bei feststellenden Verwaltungsakten ist von einer
für den Adressaten ungünstigen Entscheidung auszugehen, wenn ihr Inhalt etwas
als Rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht Rechtens
hält (BVerwGE 72, 265, 267; BVerwG NJW 1967, 969). Entsprechendes muss gelten,
wenn eine Behörde - wie hier - eine förmliche und mithin bestandskraftfähige
Altersfeststellung trifft, die dem Betroffenen, der sie für sachlich unzutreffend
hält und der mit an diese Feststellung anknüpfenden Folgemaßnahmen rechnen muss
(vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 35 Rn. 12), erklärtermaßen
nicht genehm ist. Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht aus dem Umstand,
dass die Altersfeststellung anlässlich der Vorbereitung einer abschließenden
Verwaltungsentscheidung über das Asylgesuch des Klägers vorgenommen wurde. Soweit
derartige 'Verfahrens-Verwaltungsakte' - wie oben festgestellt - selbständig
angefochten werden können, müssen sie auch über eine Ermächtigungsgrundlage
verfügen (siehe Kopp/Ramsauer, a. a. O., Rn. 12 a).
Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung kam eine förmliche Feststellung des
Alters des Klägers nicht in Betracht. Soweit sich der Beklagte insoweit auf
§ 19 Abs. [1] AsylVfG beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen
seiner Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AsylVfG musste
der Beklagte sich zwar im Hinblick auf die Regelung des § 14 Abs. 1,
Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG darüber vergewissern, ob der Kläger bereits das
16. Lebensjahr vollendet hatte. § 19 Abs. 1 AsylVfG enthält aber
keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Beklagten dazu ermächtigen
wollte, hierüber Feststellungen in Form eines Verwaltungsaktes zu treffen. Eine
Befugnis zur förmlichen Altersfeststellung lässt sich auch nicht § 39 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 AuslG entnehmen. Diese Norm sieht lediglich vor, dass
in den Ausweisersatz eines Ausländers das Geburtsdatum eingetragen werden kann.
Sie enthält jedoch keine Regelungsbefugnis hinsichtlich der Altersfeststellung
(vgl. VG Freiburg, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 K 1111/03 -, InfAuslR 2004,
462, 464 [13 S., M5295]). Schließlich ergibt sich auch aus den §§ 24,
26 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln keine gesetzliche
Grundlage für eine Altersfeststellung. Diese Normen enthalten keine Eingriffsermächtigung
für die Beschaffung notwendiger Informationen bzw. die Erhebung erforderlicher
Beweise (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 24 Rn. 3).
Die mangels einer gesetzlichen Grundlage rechtswidrige Altersfeststellung in
dem angegriffenen Bescheid verletzt den Kläger in seinem in Art. 2 Abs. 1
GG wurzelnden Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet
zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. zur
'Eingriffsfreiheit': Hillgruber, in: Umbach/Clemens, GG, Bd. 1, 2002, Art. 2
I Rn. 20 m. w. N.). Ob der Bescheid darüberhinaus auch das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m.
Art. 1. Abs. 1 GG) verletzt, bedarf keiner Entscheidung. (...)"
Einsender: Flüchtlingsrat Berlin
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Das Rechtsschutzinteresse in aufenthaltsrechtlichen
Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO endet nicht mit einer
auf Druck der drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise.
Beschluss vom 10.2.2005 - 2 O 545/04 - (5 S., M6243)
VGH Hessen: Eine Aufenthaltserlaubnis für den nicht sorgeberechtigten
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen kann gem. § 28 Abs. 1
S. 2 AufenthG auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes erteilt werden.
Beschluss vom 8.2.2005 - 12 TG 215/05 - (2 S., M6279)
OVG NRW: Ein Widerspruch gegen eine Ausweisungsverfügung ist ab dem 1.1.2005
nach dem AufenthG zu entscheiden; Klagen gegen Ausweisungsverfügungen, in denen
vor dem 1.1.2005 ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, sind nach dem AuslG
zu entscheiden.
Beschluss vom 28.1.2005 - 18 B 1260/04 - (4 S., M6270)
OVG Hamburg: "Eine Auflage im Rahmen einer einem Ausländer erteilten
Duldung, die die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums untersagt, kann rechtmäßig
sein." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 21.1.2005 - 5 E 4531/04 - (11 S., M6041)
OVG NRW: Duldungsgründe nach § 60 a AufenthG stehen gem. § 59
Abs. 3 AufenthG der Abschiebungsandrohung nicht entgegen.
Beschluss vom 6.1.2005 - 18 B 2801/04 - (2 S., M6113)
OVG Hamburg: "Zur Begründung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes
eines ausländischen Ehepartners nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft
kann nach § 31 Abs. 1 AufenthG ausreichen, dass er eine Aufenthaltsbefugnis
nach § 30 AuslG besaß." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 6.1.2005 - 1 Bs 513/04 - (5 S., M6286)
OVG NRW: § 104 Abs. 4 AufenthG ist keine abschließende Regelung,
so dass jedenfalls in Fällen, die über ihren Regelungsgehalt hinausgehen, die
allgemeinen Bestimmungen zu den Aufenthaltsrechten anwendbar sind; es spricht
vieles für eine Verlängerung einer gem. § 31 AuslG erteilten Aufenthaltsbefugnis
eines volljährig gewordenen Kindes eines anerkannten Flüchtlings nach § 25
Abs. 4 S. 2 AufenthG; die Aufenthaltsbefugnis eines anerkannten Flüchtlings
gilt als Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 AufenthG fort.
Beschluss vom 3.1.2005 - 18 B 2665/03 - (4 S., M6115)
VGH Ba-Wü: Der besondere Ausweisungsschutz gem. § 48 Abs. 1
Nr. 4 AuslG gilt auch dann, wenn ein Ausländer nach geändertem Willensentschluss
eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem Gatten aufgenommen hat, mit dem
er zuvor eine sog. Scheinehe führte, aber es sind hohe Anforderungen an den
Nachweis zu stellen.
Urteil vom 2.9.2004 - 1 S 1883/03 (18 S., M6383)
OVG Berlin: "Eine nach ausländischem Recht erfolgte Adoption ist im Rahmen
eines Kindernachzugsbegehrens (§ 20 Abs. 2 AuslG) unter Rückgriff
auf die Grundsätze des § 16 a Nr. 4 FGG wegen Unvereinbarkeit
mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht anzuerkennen, wenn
diese offensichtlich nicht von dem für das deutsche Adoptionsrecht (§ 1741
Abs. 1 BGB) maßgebenden Gesichtspunkt des Kindeswohls getragen war." (Amtlicher
Leitsatz)
Beschluss vom 27.5.2004 - 2 N 100.04 - (6 S., M6184)
VG Lüneburg: Noch anhängige Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren sind
nach Inkrafttreten des ZuwG nach neuem Recht fortzuführen; besonderer Ausweisungsschutz
gem. § 56 Abs. Nr. 2 AufenthG besteht schon dann, wenn in der
Vergangenheit lediglich befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt und verlängert
wurden; eine Regelausweisungen (§ 54 AufenthG) wird im Falle eines besonderen
Ausweisungsschutzes gem. § 56 Abs. 1 AufenthG zur Ermessensausweisung
gem. § 55 AufenthG; bei der Ermessensausweisung ist die kurz bevorstehende
Gesellenprüfung des Betroffenen zu berücksichtigen.
Beschluss vom 14.2.2005 - 1 B 5/05 - (2 S., M6315)
VG Berlin: Gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung im Eilrechtsschutzverfahren
zum Schutz einer familiären Lebensgemeinschaft spricht nicht, das kein nur vorübergehender
Aufenthalt angestrebt ist, denn im Hauptsacheverfahren kommt die Verpflichtung
zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne Nachholung des Visumsverfahren
gem. § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG in Betracht.
Beschluss vom 3.2.2005 - VG 15 A 342.04 - (3 S., M6228)
VG Frankfurt a. M.: Eine sog. Scheinehe mit einem EU-Bürger begründet
kein Aufenthaltsrecht; die Ehe mit einem EU-Bürger vermittelt auch dann ein
Aufenthaltsrecht, wenn die Eheleute getrennt leben, die Ehe aber noch nicht
rechtskräftig geschieden ist.
Urteil vom 28.10.2004 - 1 E 6873/03(V) - (9 S., M6378)
OLG Schleswig-Holstein: Keine Sicherungshaft bei laufendem Übernahmeverfahren
nach Dublin II-Verordnung, um die vorherige freiwillige Ausreise des Betroffenen
zu verhindern.
Beschluss vom 12.1.2005 - 2 W 311/04 - (3 S., M6246)
OLG Hamm: Die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Ingewahrsamnahme kann
mit einem Antrag nach § 13 Abs. 2 Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz
in einem eigenen, von der richterlichen Haftanordnung zu unterscheidenen Verfahren
zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden; die kurzzeitige Sicherungshaft
nach § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt nicht voraus, dass die Haftgründe
des § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG vorliegen.
Beschluss vom 2.12.2004 - 15 W 435/04 - (7 S., M6126)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Vorläufige niedersächsische Verwaltungsvorschriften
zum AufenthG.
Verwaltungsvorschriften vom 31.3.2005 (380 S., M6429)
IM NRW: Beschäftigung bei Duldung: Keine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 25 Abs. 5 AufenthG führt nicht automatisch zu Beschäftigungsverbot.
Erlass vom 24.3.2005 - 15-39.06.04-2 - (3 S., M6458)
IM NRW: Neufassung des Informations- und Kriterienkatalogs zur Mitwirkung
von Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen.
Erlass vom 15.2.2005 - 15-39.10.03-1-BÄK - (13 S., M6440)
Flüchtlingsrat Berlin: Hinweise für Antragsteller bei der Härtefallkommission
in Berlin.
Merkblatt vom 16.4.2005 (4 S., M6474)
Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: § 2 Abs. 1 AsylbLG setzt keinen ununterbrochenen
Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG für 36 Monate voraus; die Frist begint
nur bei nachhaltigen und tiefgreifenden Unterbrechungen erneut zu laufen, etwa
einer endgültigen Ausreise, nicht aber bei einer nur vorübergehenden Ausreise.
Urteil vom 12.1.2005 - 7 S 1769/02 - (16 S., M6245)
VG Sigmaringen: Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F. setzen voraus,
dass die Ausreise nicht möglich und zumutbar ist; Ausreise von Ashkali ins Kosovo
oder das übrige Serbien und Montenegro ist möglich und zumutbar (vgl. zur selben
Entscheidung Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro).
Urteil vom 24.1.2005 - 5 K 2193/04 - (19 S., M6330)
VG Frankfurt a. M.: Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
setzten voraus, dass der Ausländer oder der Elternteil tatsächlich im Besitz
eines der in § 1 Abs. 2 a UVG genannten Aufenthaltstitel ist.
Beschluss vom 1.12.2004 - 3 E 3248/04(1) - (2 S., M6377)
Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz: "Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegen vor, wenn sich
der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben, einschließlich der Kontakte mit
Behörden, in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag, mit
ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher
Sprache geführt werden und er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen
Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann."
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 25.1.2005 - 7 A 11481/04.OVG - (14 S., M6384)