Rechtsprechungsfokus

Marei Pelzer, Frankfurt a. M. und Alison Pennington, Attorney, Philadelphia, USA, derzeit Heidelberg 1

Geschlechtsspezifische Verfolgung: Das neue Flüchtlingsrecht in der Praxis

Seit dem 1. Januar 2005 hat sich die Rechtslage für verfolgte Frauen gravierend verändert: Das Zuwanderungsgesetz hat in § 60 Abs. 1 AufenthG erstmals eine ausdrückliche Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung verankert. Ebenso bedeutsam ist die Klarstellung, dass Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Denn viele verfolgte Frauen scheiterten in der Vergangenheit deswegen mit ihrem Asylantrag, weil die Staatlichkeit der Verfolgung verneint wurde. Schließlich ist auch die erstmalige ausdrückliche Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in § 60 Abs. 1 AufenthG bedeutsam für den Umgang mit Asylanträgen, die bislang nicht in das Raster der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegung dessen passten, was unter »politische Verfolgung« im Sinne des deutschen Asylrechts zu verstehen ist. Für den Rechtsanwender ist nun deutlich erkennbar, dass es sich bei § 60 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich um eine einfachgesetzliche Wiederholung des Asylgrundrechts gemäß Art. 16 a GG handelt, sondern um die innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus der GFK. Mit dem neuen Flüchtlingsrecht nähert sich das deutsche Rechtssystem der Staatenpraxis anderer Aufnahmestaaten von Flüchtlingen an – wie beispielsweise Kanada, Großbritannien, Australien und die USA, deren Flüchtlingsrecht hauptsächlich auf der Anwendung der GFK basiert.

Ausgangssituation: divergierende Praxis
Vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes war die Bedeutung von geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen in vielerlei Hinsicht ungeklärt. Menschenrechtsverletzungen, die Flüchtlingsfrauen im Asylverfahren vorgebracht haben, wurden bagatellisiert oder aber als nicht asylrelevant eingestuft. Ging eine Misshandlung etwa von Familienmitgliedern aus, wurde der Asylantrag meist mit der Begründung abgelehnt, es liege keine »politische Verfolgung« vor, denn eine solche könne nur vom Staat ausgehen. Exzessive Übergriffe einzelner Sicherheitskräfte gegenüber Frauen, selbst in Haft erfahrene Vergewaltigungen, wurden als »Amtswalterexzess« und damit als dem Staat nicht zurechenbar deklariert. Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Entscheidungspraxis deutliche Schranken auferlegt. In einem Beschluss vom 14.5.2003 (- 2 BvR 134/01 -) hat es klargestellt: »Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, berechtigt aber noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten. Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar.« Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurden vom Bundesamt weiterhin zahlreiche Asylanträge von weiblichen Antragsstellerinnen mit dem Hinweis auf den »Amtswalterexzess« negativ entschieden. Aber auch bei anderen Fallgruppen geschlechtsspezifischer Verfolgung gab es Probleme in der Rechtsanwendung, obwohl grundsätzlich anerkannt war, dass Verfolgung aufgrund des Geschlechts zur Asylanerkennung führen kann. Schwierigkeiten bereiteten vor allem die Einordnung von Verfolgungshandlungen, die typischerweise von Privatpersonen ausgehen. Hierzu gehören Ehrenmorde, häusliche Gewalt und Genitalverstümmelung. Durch die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung dürfen derartige Fälle, kommt das Gesetz richtig zur Anwendung, nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, sie seien der Privatsphäre zuzuordnen und deswegen nicht asylrelevant.

Geschlechtsspezifische Verfolgung
Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention setzt voraus, dass die schutzsuchende Person »Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung« begründet befürchtet (Art. 1 A Nr. 2 GFK). Das »Geschlecht« wird in der GFK nicht ausdrücklich als Anknüpfungsmerkmal erwähnt. Es ist jedoch anerkannt, dass Verfolgung aufgrund des Geschlechts auch ohne ausdrückliche Erwähnung von der Flüchtlingsdefinition der GFK erfasst ist. UNHCR hat in seinen Stellungnahmen zum Entwurf des Zuwanderungesetzes dementsprechend wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine gesetzgeberische Klarstellung handelt, wenn nun das Gesetz ausdrücklich geschlechtsspezifische Verfolgung anerkennt (UNHCR, »Das neue Zuwanderungsgesetz – Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung«, 22.11.2001).
Mit dieser Sichtweise steht im Einklang, dass von der Rechtsprechung auch schon vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes Verfolgungen aufgrund des Geschlechts als asylerheblich anerkannt worden sind. Bereits in den 80er Jahren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass politische Verfolgung nicht nur hinsichtlich der in Art. 1 A (2) GFK ausdrücklich genannten Merkmale vorliegen könne, sondern auch aufgrund von anderen, nicht genannten persönlichen Merkmale – konkret ging es um drohende Verfolgung eines homosexuellen Mannes (BVerwGE 79, 143). Später hat das Bundesverwaltungsgericht dann auch ausdrücklich entschieden, dass asylrechtlicher Anknüpfungspunkt auch das Geschlecht sein kann (BVerwG, NVwZ 2000, 1426; NVwZ 2001, 818). Obwohl also schon relativ früh durch das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatz anerkannt worden war, dass geschlechtsspezifische Verfolgung einen Schutzanspruch auslösen kann, war eine gesetzliche Klarstellung gleichwohl nicht überflüssig. Denn trotz der höchstgerichtlichen Klarstellung kam es bei den unteren Instanzen zu einer sehr divergierenden Praxis.
§ 60 Abs. 1 AufenthG sieht nun vor: »Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.« Durch die Anknüpfung der Verfolgung allein an das Geschlecht geht § 60 Abs. 1 AufenthG über den Wortlaut des alten § 51 AuslG hinaus und legt den bis dato herrschenden Streit bei, ob die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen allein an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit abschiebungsverbotsrelevant sein kann (VGH Hessen, Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - 17 S., M6358).
Der klare Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht aufgrund der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) einschränkend auszulegen. Zwar ist die Formulierung der Qualifikationsrichtlinie enger. Hinsichtlich der Bestimmung einer sozialen Gruppe wird festgestellt: »Geschlechtsspezifische Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist.« (Art. 10 (1) d) der Qualifikationsrichtlinie). Einige Gerichte haben dazu aber zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Qualifikationsrichtlinie lediglich Mindeststandards festgelegt werden (VGH Hessen, Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - 17 S., M6358). Das heißt also, dass der nationale Gesetzgeber über diese Standards hinausgehen kann. Da der Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass alleiniger Anknüpfungspunkt für die Verfolgung das Geschlecht sein kann, ist für eine einschränkende Interpretation entsprechend der Richtlinienformulierung kein Raum (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - 18 S., M7103).

Definition von »bestimmte soziale Gruppe«
Da die geschlechtsspezifische Verfolgung als Fall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe definiert wird, stellt sich die Frage, wie eine »soziale Gruppe« zu bestimmen ist.
Das Europarecht sieht anders als § 60 Abs. 1 AufenthG eine ausdrückliche Definition für den Begriff der sozialen Gruppe vor. Art. 10 (1) d) der EU-Qualifikationsrichtlinie definiert den Begriff der sozialen Gruppe folgendermaßen:
»Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Die Qualifikationsrichtlinie genügt nur teilweise den von UNHCR entwickelten Standards. Danach handelt es sich bei einer sozialen Gruppe um eine »Gruppe von Personen, die neben dem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal ist oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein« (UNHCR, »Richtlinie zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung«, HCR/GIP/02/01, 7.5.2002, S. 9 = ASYLMAGAZIN 6/2003, S. 31).
Beide Definitionen für eine soziale Gruppe enthalten zum einen den Ansatz, dass die Gruppe durch ein gemeinsames unveräußerliches Merkmal abgrenzbar sein muss. Der zweite Ansatz formt die soziale Gruppe, indem auf die gesellschaftliche Anschauung verwiesen wird. Während jedoch die Qualifikationsrichtlinie durch das »und« am Ende des ersten Spiegelstrichs anscheinend beide Ansätze kumulativ zur Voraussetzung macht, geht UNHCR davon aus, dass lediglich eine der beiden Definitionen im konkreten Fall vorliegen muss.
Der Ansatz der Qualifikationsrichtlinie ist zu eng. Sind doch in der Praxis gerade deswegen verschiedene Ansätze zur Bestimmung einer sozialen Gruppe entwickelt worden, weil jeder Ansatz für sich genommen als unzureichend betrachtet wurde, um alle Fälle zu erfassen. Da die Qualifikationsrichtlinie lediglich rechtliche Mindeststandards definiert, bleibt es der deutschen Rechtsanwendung unbenommen, die weitergehende Definition von UNHCR zu übernehmen. Völkerrechtlich ist Deutschland hierzu sogar verpflichtet.

Hundertprozentige Verfolgungsdichte?
Auf Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge schien zunächst eine gewisse Unsicherheit über die Definition der »sozialen Gruppe« zu bestehen. Im April 2005 hat das Bundesamt einen Leitfaden für die Behandlung von Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung herausgegeben, in dem formuliert wurde, dass die Anerkennung einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit voraussetze, dass alle Frauen oder Männer des entsprechenden Landes gleichermaßen behandelt und Opfer von Verfolgung werden. In einer Bundesamtsentscheidung wurde daraufhin zum Beispiel der Asylantrag einer Kosovarin abgelehnt, die vorgetragen hatte, sie sei vor der körperlichen Misshandlung durch ihren Vater und vor der ihr drohenden Zwangsverheiratung geflohen. In der Begründung der Entscheidung hieß es, im Kosovo seien nicht alle Frauen von häuslicher Gewalt und Zwangsverheiratung betroffen, eine bestimmte soziale Gruppe könne in diesem Fall nicht gebildet werden.
Das Bundesamt verwechselt offensichtlich das Konzept der Gruppenverfolgung mit der Verfolgung der sozialen Gruppe. Es übersieht, dass es auch bei den anderen Verfolgungsgründen – etwa der politischen Überzeugung oder der Religion – nicht verlangt wird, dass alle Träger des Merkmals von Verfolgung betroffen sind. Es genügt, wenn die Verfolgung im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich ist. So würde niemand auf die Idee kommen, einem Mitglied einer Oppositionspartei, der eine drohende Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft glaubhaft gemacht hat, die Flüchtlingsanerkennung allein deswegen zu verweigern, weil nicht alle Mitglieder der Partei in gleicher Weise bedroht sind.
Die Rechtsprechung hat die Interpretation des Bundesamtes – soweit ersichtlich – bislang nicht aufgegriffen. In einer Entscheidung wird eine iranische Asylantragstellerin der sozialen Gruppe der »unverheirateten Mütter« im Iran zugerechnet (VG Stuttgart, Urteil vom 11.5.2005 - A 11 K 13757/03 - 10 S., M7118). Hier wird also eine spezifische Gruppe bestimmt und nicht auf Frauen an sich verwiesen. Eine hundertprozentige Verfolgungsdichte gegenüber allen unverheirateten Müttern im Iran hat das Gericht jedoch nicht vorausgesetzt.

Anknüpfung der Verfolgung an das Geschlecht
In manchen Fällen ist strittig, ob die Verfolgung an das Geschlecht anknüpft. In einem Fall drohte einer Frau aus Pakistan die Blutrache ihrer Familie, weil sie ohne deren Einverständnis ihren Lebensgefährten gewählt hatte und mit diesem – unverheiratet – ein Kind gezeugt hatte. Das Gericht entschied, dass die drohenden Gefahren an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, nämlich an das Geschlecht. Männer seien derartigen starken Reglementierungen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie hätten nicht in gleichem Maße derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte Sanktionen zu befürchten (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.8.2005 - 12 E 194/05.A(1) - ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 16). Die drohende Misshandlung oder Ermordung durch ihre Familie knüpft also an ihre Geschlechtszugehörigkeit an.
Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt in Fällen von iranischen Flüchtlingsfrauen vor, denen wegen Ehebruchs von staatlicher Seite gravierende Sanktionen drohen. Im Falle einer Iranerin, der wegen Ehebruchs Misshandlungen durch ihren Ehemann einerseits und Strafverfolgung durch iranische Strafverfolgungsbehörden andererseits drohten, kommt das Verwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 2/05.A - 22 S., M7381) in zweifacher Hinsicht zu einem abweisenden Urteil: »Dass die Klägerin von ihrem Mann verprügelt worden ist und dass sie an einer sexuellen Traumatisierung leidet ist nicht asylrelevant.« Zur drohenden Strafverfolgung meint das Gericht, diese treffe alle Bürger des Iran gleichermaßen und sei deswegen nicht als geschlechtsspezifisch anzusehen: »Die Verfolgung knüpft nicht allein an das Geschlecht an – Ankünpfungspunkt ist vielmehr der Ehebruch an sich.« Die gegenteilige Wertung nimmt allerdings das Verwaltungsgericht Karlsruhe vor, das ebenfalls über einen Fall drohender Bestrafung im Iran wegen Ehebruchs zu entscheiden hatte. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass in der Rechtspraxis der iranischen Strafverfolgungsbehörden eine Frau, die die Ehe bricht, wesentlich schärfer verfolgt wird als ein männlicher Ehebrecher. Die mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu vereinbarenden Bestrafungen des Ehebruchs im Iran betreffen ausschließlich Frauen, dies gilt insbesondere für die Steinigung. Das Gericht hat der Klägerin als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt (VG Karlsruhe, Urteil vom 9.5.2005 - A 6 K 10636/04 - ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 13).

Verfolgungshandlung
Zu heftigen Kontroversen hat in der Vergangenheit die asylrechtliche Beurteilung der weiblichen Genitalverstümmelung geführt. Hier war insbesondere umstritten, ob es sich hierbei um eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylrechts handelt.
Ein Teil der Rechtsprechung hat eine Flüchtlingsanerkennung mit der Begründung abgelehnt, dass die Maßnahme nicht darauf gerichtet sei, die Antragstellerin aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Ziel von Beschneidungen sei nach dem kulturellen Verständnis der Völker, bei denen diese praktiziert werden, ein Mädchen als Frau in die Gesellschaft der Erwachsenen aufzunehmen (VG Ansbach, Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 30; VG Osnabrück Urteil vom 5.4.2004 - 5 A 69/04 -; VG Frankfurt, Urteil vom 29.3.1999 - 9 E 30919/97.A(2) -). Diesem Ansatz wurde bereits auf Grundlage der alten Rechtslage von Teilen der Rechtsprechung entgegengetreten. Das ausgrenzende Moment liege gerade nicht darin, dass mittels der Beschneidung die Situation der sozialen Minderwertigkeit und der angestrebten Unterwerfung der Frauen und Mädchen verfestigt wird. Ob eine ausgrenzende Zielrichtung der Verfolgung vorliege, sei allein anhand des objektiven Charakters der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden leiten (VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - 18 S., M7103).
Erst recht wird auf Grundlage des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG die Beurteilung, ob eine Maßnahme eine Verfolgungshandlung sei, nicht mehr aus der Täterperspektive für zulässig erachtet. Zu Recht wird darauf verwiesen, dass § 60 Abs. 1 AufenthG als Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie dazu führt, dass das deutsche Recht an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung der GFK angepasst wird (VG Köln, Urteil vom 3.3.2005 - 16 K 586/91.A - 5 S., M6564; VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 24). Bei einer an völkerrechtlichen Kriterien ausgerichteten Auslegung des Flüchtlingsbegriffs ist aber nicht der Urheber der Verfolgung entscheidend, sondern allein die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch nehmen zu können. Damit orientiert sich das Flüchtlingsvölkerrecht nicht an der Perspektive des Täters, sondern der des Opfers. Ob die Verfolgung ausgrenzenden Charakter aufweist, ist bei dieser Sichtweise unerheblich.

Universeller menschenrechtlicher Maßstab
Umstritten sind Fälle, in denen Frauen bestimmten Bekleidungsvorschriften unterworfen werden und bei Nichtbeachtung dieser Regeln mit schlimmsten Sanktionen zu rechnen haben. Es liegen mehrere Entscheidungen vor, bei denen das Gericht angenommen hat, dass Frauen, die insbesondere durch ihren langjährigen Aufenthalt in Europa als »verwestlicht« gelten, bei Rückkehr in ihr Herkunftsland und bei Fortsetzung ihres »westlichen« Lebensstils gravierende Menschenrechtsverletzungen drohten. Auch hier stellt sich die Frage, welche Maßstäbe bei der Bestimmung der Verfolgungshandlung anzulegen sind. In diesen Fällen setzt sich teilweise eine Sichtweise fort, bei der nicht gefragt wird, ob die drohenden Sanktionen bei Nichtbeachtung von Bekleidungsvorschriften als Verfolgung zu qualifizieren sind. Dies ist aber deswegen geboten, weil die Weigerung, sich zu verschleiern, unter anderem vom Menschenrecht der Religionsfreiheit jeder Frau garantiert ist. Stattdessen erkennen einige Gerichte in diesen Fällen keine Verfolgung, da eine Verletzung der Menschenwürde von Frauen, die sich der islamischen Verpflichtung, einen Schleier zu tragen, unterwerfen müssen, nicht zu erkennen sei (VG Potsdam, Urteil vom 26.4.2005 - 3 K 2207/99.A - 13 S., M6594).
Dies widerspricht dem universellen Geltungsanspruch der Menschenrechte. Dies stellt das VG Göttingen in einer Entscheidung (VG Göttingen, Urteil vom 6.9.2005 - 2 A 90/05 - 4 S., M7889) klar, in der es den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einer seit 13 Jahren in Deutschland lebenden Irakerin für rechtswidrig erklärt hat: »Geschützt sind ebenfalls Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit der selbstgewählten (westlich-orientierten) Lebensweise, die Ausdruck ihres allgemeinen Freiheitsrechtes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG ist, kulturelle oder religiöse Normen – insbesondere Vorschriften über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit – übertreten würden oder sich diesen nicht beugen wollen.«

Nichtstaatliche Verfolgung
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ist anerkannt, dass Verfolgung ausgehen kann vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Damit hat sich Deutschland der überwiegenden Staatenpraxis – vorzufinden in den meisten Ländern Westeuropas, Australien, Neuseeland, Großbritannien, USA – angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung angesehen wird, wenn der Staat unfähig oder unwillig ist, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
Mit der Gesetzesänderung wurde die Zurechnungslehre des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben, was für die Beurteilung von geschlechtsspezifischer Verfolgung von entscheidender Bedeutung ist. Aufgrund der Rechtsänderung durch das Aufenthaltsgesetz kann Verfolgung auch dann vorliegen, wenn durch nichtstaatliche Akteure eine landesweite Verfolgung im Hinblick auf ein asylrelevantes Merkmal droht (VG Stuttgart Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - a. a. O.).
Teile der Rechtsprechung scheinen jedoch die neue Rechtslage noch nicht ausreichend zur Kenntnis genommen zu haben. In einem Urteil des VG Münster (Urteil vom 25.10.2005 - 10 K 1471/04.A - 4 S., M7854), in dem es um eine Irakerin ging, der ein so genannter »Ehrenmord« drohte, heißt es lapidar: »Gewährung von Asyl und Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kann die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch Verfolgte ist. Irgendeinen Sachverhalt, der auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der Klägerin hindeuten könnte, hat sie nicht vorgetragen.« Hier geht das Gericht offensichtlich noch von der überholten Auffassung aus, dass es sich bei politischer Verfolgung nur um staatliche Verfolgung handeln könne. Immerhin wurde der Klägerin der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen drohender erheblicher konkreter Leib- und Lebensgefahren zugesprochen. In einem anderen Fall, bei dem es um eine drohende Zwangsverheiratung ging, spricht das VG Oldenburg (Urteil vom 24.10.2005 - 7 A 3703/03 - 6 S., M7479) der Klägerin ebenfalls nur Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG und nicht den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Letzterer wird mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, von staatlichen oder staatsähnlichen Organen verfolgt worden zu sein. »Sie hat lediglich private Gründe für ihre Flucht vorgetragen, nämlich dass sie befürchte, wegen ihrer Weigerung, ihren Cousin zu heiraten, von ihm und dessen Angehörigen verfolgt zu werden.«
Andere Gerichte setzten sich zwar mit den neuen Regelungen des § 60 Abs. 1 AufenthG auseinander, versuchen jedoch den Begriff des »nichtstaatlichen Akteurs« einengend auszulegen. Aus der Gegenüberstellung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b ergebe sich, dass nichtstaatliche Akteure einen Organisationsgrad aufweisen müssten, wie er für Parteien oder Organisationen üblich sei, die den Staat oder wesentliche Staatsgebiete beherrschten (VG Regensburg, Urteil vom 17.1.2005 - RO 3 K 04.30596 - ASYLMAGAZIN 10/2005, S. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 5.4.2005 - A 3 K 12111/03 -). Mit dieser Interpretation würde man einen Großteil der Fälle von geschlechtsspezifischer Verfolgung aus dem Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließen. Insbesondere wäre die Verfolgung durch Familienangehörige (Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Blutrache etc.) nicht mehr ohne weiteres unter den Verfolgungsbegriff zu subsumieren. Dabei handelt es sich hierbei gerade um die Fälle, die der Gesetzgeber mit der Gesetzesänderung lösen wollte. Würde man Einzelpersonen an sich von dem Verfolgerbegriff ausschließen, wäre die Einführung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c AufenthG überflüssig gewesen (so auch VG Köln, Urteil vom 1.7.2005 - 18 K 7155/01.A - ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 22). Da der Wortlaut jedoch eine derartige einschränkende Auslegung nicht zulässt, können somit auch Einzelpersonen nichtstaatliche Akteure sein.

Inländische Fluchtalternative
Auch in Fällen der geschlechtsspezifischen Verfolgung kommt es in der Praxis häufig zu ablehnenden Entscheidungen, weil eine inländische Fluchtalternative angenommen wird. Zum Beispiel hat das Bundesamt den Asylantrag einer Minderjährigen aus Guinea, die drohende Genitalverstümmelung geltend machte, mit der Begründung abgelehnt, sie habe eine »inländische Fluchtalternative« in ihrem Heimatland. Das Bundesamt ging von der Annahme aus, die junge Frau hätte in der nächstgelegenen größeren Stadt ihren Wohnsitz nehmen können, ohne dass ihre Familie sie dort hätte ausfindig machen können. Allerdings hatte die Frau bereits in ihrer Anhörung berichtet, dass sie beim Versuch, sich in der Hauptstadt niederzulassen, von ihrer Familie aufgespürt worden war und deswegen auch von dort fliehen musste. Bereits deshalb hätte nach den Maßstäben des deutschen Rechts die inländische Fluchtalternative verneint werden müssen – erst Recht nach denen der Qualifikationsrichtlinie. Zum einen lag Verfolgungssicherheit in der angeführten Stadt nicht vor. Außerdem hätte auch die Minderjährigkeit der alleinstehenden Frau aus Guinea zur Unzumutbarkeit der alternativen Fluchtmöglichkeit führen müssen.
Gemäß Art. 8 (2) Qualifikationsrichtlinie darf auf eine interne Schutzalternative nur verwiesen werden, wenn dies auch zumutbar ist. Nach der Richtlinie muss von dem Asylantragsteller vernünftigerweise erwartet werden können, dass er sich in diesem (anderen) Landesteil aufhält. Diese Regelung ist enger als die deutsche Regelung zur Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative. Es kann z. B. von einer Person nicht erwartet werden, sich in einem Landesteil dem Hunger auszusetzen, auch wenn an dem Ort, an dem er bisher lebte, ähnliche Bedingungen herrschten. Insgesamt ist erforderlich, dass die Rechtspraxis zur inländischen Fluchtalternative aufgrund der Qualifikationsrichtlinie stärker an die internationale Staatenpraxis angepasst wird.

Fazit
Nach über einem Jahr Erfahrung mit dem neuen Flüchtlingsrecht, das geschlechtsspezifische und nichtstaatliche Verfolgung ausdrücklich anerkennt, herrscht in der Entscheidungspraxis teilweise noch Unsicherheit im Umgang mit dem neuen Recht. Zum Teil werden Argumentationsmuster des überkommenen Rechts auch weiterhin fortgeschrieben. Auch wenn das Gesetz der Genfer Flüchtlingskonvention angepasst worden ist, wird es in der Praxis noch einige Zeit dauern, bis sich eine bundesweit verbesserte Entscheidungspraxis gegenüber verfolgten Frauen etabliert hat.
Damit Flüchtlingsfrauen den Schutz erhalten, der ihnen zusteht, müssen die Gerichte Folgendes beachten:

1 Marei Pelzer arbeitet als rechtspolitische Referentin für Pro Asyl. Alison Pennington ist Gast an der Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht und Bundeskanzler-Stipendiatin der Alexander-von-Humboldt-Stiftung.


Der Rechtsprechungsfokus wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert.
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