Marei Pelzer, Frankfurt a. M. und Alison Pennington, Attorney, Philadelphia, USA, derzeit Heidelberg 1
Seit dem 1. Januar 2005 hat sich die Rechtslage für verfolgte Frauen gravierend verändert: Das Zuwanderungsgesetz hat in § 60 Abs. 1 AufenthG erstmals eine ausdrückliche Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung verankert. Ebenso bedeutsam ist die Klarstellung, dass Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Denn viele verfolgte Frauen scheiterten in der Vergangenheit deswegen mit ihrem Asylantrag, weil die Staatlichkeit der Verfolgung verneint wurde. Schließlich ist auch die erstmalige ausdrückliche Bezugnahme auf die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in § 60 Abs. 1 AufenthG bedeutsam für den Umgang mit Asylanträgen, die bislang nicht in das Raster der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegung dessen passten, was unter »politische Verfolgung« im Sinne des deutschen Asylrechts zu verstehen ist. Für den Rechtsanwender ist nun deutlich erkennbar, dass es sich bei § 60 Abs. 1 AufenthG nicht lediglich um eine einfachgesetzliche Wiederholung des Asylgrundrechts gemäß Art. 16 a GG handelt, sondern um die innerstaatliche Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen aus der GFK. Mit dem neuen Flüchtlingsrecht nähert sich das deutsche Rechtssystem der Staatenpraxis anderer Aufnahmestaaten von Flüchtlingen an – wie beispielsweise Kanada, Großbritannien, Australien und die USA, deren Flüchtlingsrecht hauptsächlich auf der Anwendung der GFK basiert.
Ausgangssituation: divergierende Praxis
Vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes war die Bedeutung von geschlechtsspezifischen
Verfolgungsgründen in vielerlei Hinsicht ungeklärt. Menschenrechtsverletzungen,
die Flüchtlingsfrauen im Asylverfahren vorgebracht haben, wurden bagatellisiert
oder aber als nicht asylrelevant eingestuft. Ging eine Misshandlung etwa von
Familienmitgliedern aus, wurde der Asylantrag meist mit der Begründung abgelehnt,
es liege keine »politische Verfolgung« vor, denn eine solche könne
nur vom Staat ausgehen. Exzessive Übergriffe einzelner Sicherheitskräfte gegenüber
Frauen, selbst in Haft erfahrene Vergewaltigungen, wurden als »Amtswalterexzess«
und damit als dem Staat nicht zurechenbar deklariert. Das Bundesverfassungsgericht
hat dieser Entscheidungspraxis deutliche Schranken auferlegt. In einem Beschluss
vom 14.5.2003 (- 2 BvR 134/01 -) hat es klargestellt: »Der bloße Umstand,
dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen,
berechtigt aber noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr
bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf
bloße Einzelexzesse hindeuten. Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane
dem Staat zurechenbar.« Trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
wurden vom Bundesamt weiterhin zahlreiche Asylanträge von weiblichen Antragsstellerinnen
mit dem Hinweis auf den »Amtswalterexzess« negativ entschieden.
Aber auch bei anderen Fallgruppen geschlechtsspezifischer Verfolgung gab es
Probleme in der Rechtsanwendung, obwohl grundsätzlich anerkannt war, dass Verfolgung
aufgrund des Geschlechts zur Asylanerkennung führen kann. Schwierigkeiten bereiteten
vor allem die Einordnung von Verfolgungshandlungen, die typischerweise von Privatpersonen
ausgehen. Hierzu gehören Ehrenmorde, häusliche Gewalt und Genitalverstümmelung.
Durch die Anerkennung nichtstaatlicher Verfolgung dürfen derartige Fälle, kommt
das Gesetz richtig zur Anwendung, nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden,
sie seien der Privatsphäre zuzuordnen und deswegen nicht asylrelevant.
Geschlechtsspezifische Verfolgung
Der Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention setzt voraus, dass
die schutzsuchende Person »Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen
Überzeugung« begründet befürchtet (Art. 1 A Nr. 2 GFK). Das
»Geschlecht« wird in der GFK nicht ausdrücklich als Anknüpfungsmerkmal
erwähnt. Es ist jedoch anerkannt, dass Verfolgung aufgrund des Geschlechts auch
ohne ausdrückliche Erwähnung von der Flüchtlingsdefinition der GFK erfasst ist.
UNHCR hat in seinen Stellungnahmen zum Entwurf des Zuwanderungesetzes dementsprechend
wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine gesetzgeberische
Klarstellung handelt, wenn nun das Gesetz ausdrücklich geschlechtsspezifische
Verfolgung anerkennt (UNHCR, »Das neue Zuwanderungsgesetz – Anerkennung
geschlechtsspezifischer Verfolgung«, 22.11.2001).
Mit dieser Sichtweise steht im Einklang, dass von der Rechtsprechung auch schon
vor In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes Verfolgungen aufgrund des Geschlechts
als asylerheblich anerkannt worden sind. Bereits in den 80er Jahren stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass politische Verfolgung nicht nur hinsichtlich
der in Art. 1 A (2) GFK ausdrücklich genannten Merkmale vorliegen könne,
sondern auch aufgrund von anderen, nicht genannten persönlichen Merkmale –
konkret ging es um drohende Verfolgung eines homosexuellen Mannes (BVerwGE 79,
143). Später hat das Bundesverwaltungsgericht dann auch ausdrücklich entschieden,
dass asylrechtlicher Anknüpfungspunkt auch das Geschlecht sein kann (BVerwG,
NVwZ 2000, 1426; NVwZ 2001, 818). Obwohl also schon relativ früh durch das Bundesverwaltungsgericht
im Grundsatz anerkannt worden war, dass geschlechtsspezifische Verfolgung einen
Schutzanspruch auslösen kann, war eine gesetzliche Klarstellung gleichwohl nicht
überflüssig. Denn trotz der höchstgerichtlichen Klarstellung kam es bei den
unteren Instanzen zu einer sehr divergierenden Praxis.
§ 60 Abs. 1 AufenthG sieht nun vor: »Eine Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen,
wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit
allein an das Geschlecht anknüpft.« Durch die Anknüpfung der Verfolgung
allein an das Geschlecht geht § 60 Abs. 1 AufenthG über den Wortlaut
des alten § 51 AuslG hinaus und legt den bis dato herrschenden Streit bei,
ob die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen allein an das Geschlecht das Kriterium
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit abschiebungsverbotsrelevant
sein kann (VGH Hessen, Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - 17 S., M6358).
Der klare Wortlaut des § 60 Abs. 1 AufenthG ist auch nicht aufgrund
der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April
2004) einschränkend auszulegen. Zwar ist die Formulierung der Qualifikationsrichtlinie
enger. Hinsichtlich der Bestimmung einer sozialen Gruppe wird festgestellt:
»Geschlechtsspezifische Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen
aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar
ist.« (Art. 10 (1) d) der Qualifikationsrichtlinie). Einige Gerichte
haben dazu aber zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Qualifikationsrichtlinie
lediglich Mindeststandards festgelegt werden (VGH Hessen, Urteil vom 23.3.2005
- 3 UE 3457/04.A - 17 S., M6358). Das heißt also, dass der nationale Gesetzgeber
über diese Standards hinausgehen kann. Da der Wortlaut des § 60 Abs. 1
AufenthG bestimmt, dass alleiniger Anknüpfungspunkt für die Verfolgung das Geschlecht
sein kann, ist für eine einschränkende Interpretation entsprechend der Richtlinienformulierung
kein Raum (so auch VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - 18 S.,
M7103).
Definition von »bestimmte soziale Gruppe«
Da die geschlechtsspezifische Verfolgung als Fall der Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe definiert wird, stellt sich die Frage,
wie eine »soziale Gruppe« zu bestimmen ist.
Das Europarecht sieht anders als § 60 Abs. 1 AufenthG eine ausdrückliche
Definition für den Begriff der sozialen Gruppe vor. Art. 10 (1) d) der
EU-Qualifikationsrichtlinie definiert den Begriff der sozialen Gruppe folgendermaßen:
»Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
Die Qualifikationsrichtlinie genügt nur teilweise den von UNHCR entwickelten
Standards. Danach handelt es sich bei einer sozialen Gruppe um eine »Gruppe
von Personen, die neben dem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal
aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das
Merkmal ist oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für
die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein«
(UNHCR, »Richtlinie zum Internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische
Verfolgung«, HCR/GIP/02/01, 7.5.2002, S. 9 = ASYLMAGAZIN
6/2003, S. 31).
Beide Definitionen für eine soziale Gruppe enthalten zum einen den Ansatz, dass
die Gruppe durch ein gemeinsames unveräußerliches Merkmal abgrenzbar sein muss.
Der zweite Ansatz formt die soziale Gruppe, indem auf die gesellschaftliche
Anschauung verwiesen wird. Während jedoch die Qualifikationsrichtlinie durch
das »und« am Ende des ersten Spiegelstrichs anscheinend beide Ansätze
kumulativ zur Voraussetzung macht, geht UNHCR davon aus, dass lediglich eine
der beiden Definitionen im konkreten Fall vorliegen muss.
Der Ansatz der Qualifikationsrichtlinie ist zu eng. Sind doch in der Praxis
gerade deswegen verschiedene Ansätze zur Bestimmung einer sozialen Gruppe entwickelt
worden, weil jeder Ansatz für sich genommen als unzureichend betrachtet wurde,
um alle Fälle zu erfassen. Da die Qualifikationsrichtlinie lediglich rechtliche
Mindeststandards definiert, bleibt es der deutschen Rechtsanwendung unbenommen,
die weitergehende Definition von UNHCR zu übernehmen. Völkerrechtlich ist Deutschland
hierzu sogar verpflichtet.
Hundertprozentige Verfolgungsdichte?
Auf Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge schien zunächst
eine gewisse Unsicherheit über die Definition der »sozialen Gruppe«
zu bestehen. Im April 2005 hat das Bundesamt einen Leitfaden für die Behandlung
von Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung herausgegeben, in dem formuliert
wurde, dass die Anerkennung einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit voraussetze,
dass alle Frauen oder Männer des entsprechenden Landes gleichermaßen behandelt
und Opfer von Verfolgung werden. In einer Bundesamtsentscheidung wurde daraufhin
zum Beispiel der Asylantrag einer Kosovarin abgelehnt, die vorgetragen hatte,
sie sei vor der körperlichen Misshandlung durch ihren Vater und vor der ihr
drohenden Zwangsverheiratung geflohen. In der Begründung der Entscheidung hieß
es, im Kosovo seien nicht alle Frauen von häuslicher Gewalt und Zwangsverheiratung
betroffen, eine bestimmte soziale Gruppe könne in diesem Fall nicht gebildet
werden.
Das Bundesamt verwechselt offensichtlich das Konzept der Gruppenverfolgung mit
der Verfolgung der sozialen Gruppe. Es übersieht, dass es auch bei den anderen
Verfolgungsgründen – etwa der politischen Überzeugung oder der Religion
– nicht verlangt wird, dass alle Träger des Merkmals von Verfolgung betroffen
sind. Es genügt, wenn die Verfolgung im konkreten Fall hinreichend wahrscheinlich
ist. So würde niemand auf die Idee kommen, einem Mitglied einer Oppositionspartei,
der eine drohende Verfolgung wegen seiner Mitgliedschaft glaubhaft gemacht hat,
die Flüchtlingsanerkennung allein deswegen zu verweigern, weil nicht alle Mitglieder
der Partei in gleicher Weise bedroht sind.
Die Rechtsprechung hat die Interpretation des Bundesamtes – soweit ersichtlich
– bislang nicht aufgegriffen. In einer Entscheidung wird eine iranische
Asylantragstellerin der sozialen Gruppe der »unverheirateten Mütter«
im Iran zugerechnet (VG Stuttgart, Urteil vom 11.5.2005 - A 11 K 13757/03 -
10 S., M7118). Hier wird also eine spezifische Gruppe bestimmt und nicht
auf Frauen an sich verwiesen. Eine hundertprozentige Verfolgungsdichte gegenüber
allen unverheirateten Müttern im Iran hat das Gericht jedoch nicht vorausgesetzt.
Anknüpfung der Verfolgung an das Geschlecht
In manchen Fällen ist strittig, ob die Verfolgung an das Geschlecht anknüpft.
In einem Fall drohte einer Frau aus Pakistan die Blutrache ihrer Familie, weil
sie ohne deren Einverständnis ihren Lebensgefährten gewählt hatte und mit diesem
– unverheiratet – ein Kind gezeugt hatte. Das Gericht entschied,
dass die drohenden Gefahren an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfen, nämlich
an das Geschlecht. Männer seien derartigen starken Reglementierungen im Zusammenhang
mit ihrer sexuellen Selbstbestimmung in Pakistan nicht ausgesetzt. Sie hätten
nicht in gleichem Maße derart gravierende und von der Gesellschaft tolerierte
Sanktionen zu befürchten (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.8.2005 - 12 E 194/05.A(1)
- ASYLMAGAZIN 11/2005,
S. 16). Die drohende Misshandlung oder Ermordung durch ihre Familie
knüpft also an ihre Geschlechtszugehörigkeit an.
Eine uneinheitliche Rechtsprechung liegt in Fällen von iranischen Flüchtlingsfrauen
vor, denen wegen Ehebruchs von staatlicher Seite gravierende Sanktionen drohen.
Im Falle einer Iranerin, der wegen Ehebruchs Misshandlungen durch ihren Ehemann
einerseits und Strafverfolgung durch iranische Strafverfolgungsbehörden andererseits
drohten, kommt das Verwaltungsgericht Saarland (Urteil vom 21.9.2005 - 5 K 2/05.A
- 22 S., M7381) in zweifacher Hinsicht zu einem abweisenden Urteil: »Dass
die Klägerin von ihrem Mann verprügelt worden ist und dass sie an einer sexuellen
Traumatisierung leidet ist nicht asylrelevant.« Zur drohenden Strafverfolgung
meint das Gericht, diese treffe alle Bürger des Iran gleichermaßen und sei deswegen
nicht als geschlechtsspezifisch anzusehen: »Die Verfolgung knüpft nicht
allein an das Geschlecht an – Ankünpfungspunkt ist vielmehr der Ehebruch
an sich.« Die gegenteilige Wertung nimmt allerdings das Verwaltungsgericht
Karlsruhe vor, das ebenfalls über einen Fall drohender Bestrafung im Iran wegen
Ehebruchs zu entscheiden hatte. Das Gericht stellt zutreffend fest, dass in
der Rechtspraxis der iranischen Strafverfolgungsbehörden eine Frau, die die
Ehe bricht, wesentlich schärfer verfolgt wird als ein männlicher Ehebrecher.
Die mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht zu vereinbarenden Bestrafungen des
Ehebruchs im Iran betreffen ausschließlich Frauen, dies gilt insbesondere für
die Steinigung. Das Gericht hat der Klägerin als Flüchtling im Sinne der GFK
anerkannt (VG Karlsruhe, Urteil vom 9.5.2005 - A 6 K 10636/04 - ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 13).
Verfolgungshandlung
Zu heftigen Kontroversen hat in der Vergangenheit die asylrechtliche Beurteilung
der weiblichen Genitalverstümmelung geführt. Hier war insbesondere umstritten,
ob es sich hierbei um eine Verfolgungshandlung im Sinne des Asylrechts handelt.
Ein Teil der Rechtsprechung hat eine Flüchtlingsanerkennung mit der Begründung
abgelehnt, dass die Maßnahme nicht darauf gerichtet sei, die Antragstellerin
aus der staatlichen Friedensordnung auszugrenzen. Ziel von Beschneidungen sei
nach dem kulturellen Verständnis der Völker, bei denen diese praktiziert werden,
ein Mädchen als Frau in die Gesellschaft der Erwachsenen aufzunehmen (VG Ansbach,
Urteil vom 28.9.2004 - AN 18 K 04.30944 - ASYLMAGAZIN
3/2005, S. 30; VG Osnabrück Urteil vom 5.4.2004 - 5 A 69/04 -; VG Frankfurt,
Urteil vom 29.3.1999 - 9 E 30919/97.A(2) -). Diesem Ansatz wurde bereits auf
Grundlage der alten Rechtslage von Teilen der Rechtsprechung entgegengetreten.
Das ausgrenzende Moment liege gerade nicht darin, dass mittels der Beschneidung
die Situation der sozialen Minderwertigkeit und der angestrebten Unterwerfung
der Frauen und Mädchen verfestigt wird. Ob eine ausgrenzende Zielrichtung der
Verfolgung vorliege, sei allein anhand des objektiven Charakters der Maßnahme
selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven,
die die Verfolgenden leiten (VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03
- 18 S., M7103).
Erst recht wird auf Grundlage des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG die Beurteilung,
ob eine Maßnahme eine Verfolgungshandlung sei, nicht mehr aus der Täterperspektive
für zulässig erachtet. Zu Recht wird darauf verwiesen, dass § 60 Abs. 1
AufenthG als Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie dazu führt, dass das deutsche
Recht an die internationale Staatenpraxis bei der Anwendung der GFK angepasst
wird (VG Köln, Urteil vom 3.3.2005 - 16 K 586/91.A - 5 S., M6564;
VG Stuttgart, Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 24). Bei einer an völkerrechtlichen Kriterien ausgerichteten
Auslegung des Flüchtlingsbegriffs ist aber nicht der Urheber der Verfolgung
entscheidend, sondern allein die Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch
nehmen zu können. Damit orientiert sich das Flüchtlingsvölkerrecht nicht an
der Perspektive des Täters, sondern der des Opfers. Ob die Verfolgung ausgrenzenden
Charakter aufweist, ist bei dieser Sichtweise unerheblich.
Universeller menschenrechtlicher Maßstab
Umstritten sind Fälle, in denen Frauen bestimmten Bekleidungsvorschriften
unterworfen werden und bei Nichtbeachtung dieser Regeln mit schlimmsten Sanktionen
zu rechnen haben. Es liegen mehrere Entscheidungen vor, bei denen das Gericht
angenommen hat, dass Frauen, die insbesondere durch ihren langjährigen Aufenthalt
in Europa als »verwestlicht« gelten, bei Rückkehr in ihr Herkunftsland
und bei Fortsetzung ihres »westlichen« Lebensstils gravierende Menschenrechtsverletzungen
drohten. Auch hier stellt sich die Frage, welche Maßstäbe bei der Bestimmung
der Verfolgungshandlung anzulegen sind. In diesen Fällen setzt sich teilweise
eine Sichtweise fort, bei der nicht gefragt wird, ob die drohenden Sanktionen
bei Nichtbeachtung von Bekleidungsvorschriften als Verfolgung zu qualifizieren
sind. Dies ist aber deswegen geboten, weil die Weigerung, sich zu verschleiern,
unter anderem vom Menschenrecht der Religionsfreiheit jeder Frau garantiert
ist. Stattdessen erkennen einige Gerichte in diesen Fällen keine Verfolgung,
da eine Verletzung der Menschenwürde von Frauen, die sich der islamischen Verpflichtung,
einen Schleier zu tragen, unterwerfen müssen, nicht zu erkennen sei (VG Potsdam,
Urteil vom 26.4.2005 - 3 K 2207/99.A - 13 S., M6594).
Dies widerspricht dem universellen Geltungsanspruch der Menschenrechte. Dies
stellt das VG Göttingen in einer Entscheidung (VG Göttingen, Urteil vom 6.9.2005
- 2 A 90/05 - 4 S., M7889) klar, in
der es den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft einer seit 13 Jahren in Deutschland
lebenden Irakerin für rechtswidrig erklärt hat: »Geschützt sind ebenfalls
Frauen, die Verfolgung befürchten müssen, weil sie mit der selbstgewählten (westlich-orientierten)
Lebensweise, die Ausdruck ihres allgemeinen Freiheitsrechtes im Sinne von Art. 2
Abs. 1 GG ist, kulturelle oder religiöse Normen – insbesondere Vorschriften
über Kleidung oder das Auftreten in der Öffentlichkeit – übertreten würden
oder sich diesen nicht beugen wollen.«
Nichtstaatliche Verfolgung
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG ist anerkannt, dass Verfolgung
ausgehen kann vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder
wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatliche Akteure,
sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen
erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung
zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht
vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Damit hat sich Deutschland der überwiegenden Staatenpraxis – vorzufinden
in den meisten Ländern Westeuropas, Australien, Neuseeland, Großbritannien,
USA – angeschlossen, wonach nichtstaatliche Verfolgung als Verfolgung
angesehen wird, wenn der Staat unfähig oder unwillig ist, Schutz vor der Verfolgung
zu bieten.
Mit der Gesetzesänderung wurde die Zurechnungslehre des Bundesverwaltungsgerichts
aufgegeben, was für die Beurteilung von geschlechtsspezifischer Verfolgung von
entscheidender Bedeutung ist. Aufgrund der Rechtsänderung durch das Aufenthaltsgesetz
kann Verfolgung auch dann vorliegen, wenn durch nichtstaatliche Akteure eine
landesweite Verfolgung im Hinblick auf ein asylrelevantes Merkmal droht (VG
Stuttgart Urteil vom 10.6.2005 - A 10 K 13121/03 - a. a. O.).
Teile der Rechtsprechung scheinen jedoch die neue Rechtslage noch nicht ausreichend
zur Kenntnis genommen zu haben. In einem Urteil des VG Münster (Urteil vom 25.10.2005
- 10 K 1471/04.A - 4 S., M7854), in
dem es um eine Irakerin ging, der ein so genannter »Ehrenmord« drohte,
heißt es lapidar: »Gewährung von Asyl und Verpflichtung der Beklagten
zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG kann
die Klägerin nicht beanspruchen, weil sie nicht politisch Verfolgte ist. Irgendeinen
Sachverhalt, der auf das Vorliegen einer politischen Verfolgung der Klägerin
hindeuten könnte, hat sie nicht vorgetragen.« Hier geht das Gericht offensichtlich
noch von der überholten Auffassung aus, dass es sich bei politischer Verfolgung
nur um staatliche Verfolgung handeln könne. Immerhin wurde der Klägerin der
Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen drohender erheblicher
konkreter Leib- und Lebensgefahren zugesprochen. In einem anderen Fall, bei
dem es um eine drohende Zwangsverheiratung ging, spricht das VG Oldenburg (Urteil
vom 24.10.2005 - 7 A 3703/03 - 6 S., M7479) der Klägerin ebenfalls nur
Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG und nicht den Flüchtlingsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Letzterer wird mit der Begründung abgelehnt,
die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, von staatlichen oder staatsähnlichen
Organen verfolgt worden zu sein. »Sie hat lediglich private Gründe für
ihre Flucht vorgetragen, nämlich dass sie befürchte, wegen ihrer Weigerung,
ihren Cousin zu heiraten, von ihm und dessen Angehörigen verfolgt zu werden.«
Andere Gerichte setzten sich zwar mit den neuen Regelungen des § 60 Abs. 1
AufenthG auseinander, versuchen jedoch den Begriff des »nichtstaatlichen
Akteurs« einengend auszulegen. Aus der Gegenüberstellung von § 60
Abs. 1 S. 4 lit. c mit lit. b ergebe sich, dass nichtstaatliche Akteure
einen Organisationsgrad aufweisen müssten, wie er für Parteien oder Organisationen
üblich sei, die den Staat oder wesentliche Staatsgebiete beherrschten (VG Regensburg,
Urteil vom 17.1.2005 - RO 3 K 04.30596 - ASYLMAGAZIN
10/2005, S. 24; VG Sigmaringen, Urteil vom 5.4.2005 - A 3 K 12111/03
-). Mit dieser Interpretation würde man einen Großteil der Fälle von geschlechtsspezifischer
Verfolgung aus dem Anwendungsbereich von § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließen.
Insbesondere wäre die Verfolgung durch Familienangehörige (Zwangsheirat, Genitalverstümmelung,
Blutrache etc.) nicht mehr ohne weiteres unter den Verfolgungsbegriff zu subsumieren.
Dabei handelt es sich hierbei gerade um die Fälle, die der Gesetzgeber mit der
Gesetzesänderung lösen wollte. Würde man Einzelpersonen an sich von dem Verfolgerbegriff
ausschließen, wäre die Einführung von § 60 Abs. 1 S. 4 lit. c
AufenthG überflüssig gewesen (so auch VG Köln, Urteil vom 1.7.2005 - 18 K 7155/01.A
- ASYLMAGAZIN 11/2005,
S. 22). Da der Wortlaut jedoch eine derartige einschränkende Auslegung
nicht zulässt, können somit auch Einzelpersonen nichtstaatliche Akteure sein.
Inländische Fluchtalternative
Auch in Fällen der geschlechtsspezifischen Verfolgung kommt es in der Praxis
häufig zu ablehnenden Entscheidungen, weil eine inländische Fluchtalternative
angenommen wird. Zum Beispiel hat das Bundesamt den Asylantrag einer Minderjährigen
aus Guinea, die drohende Genitalverstümmelung geltend machte, mit der Begründung
abgelehnt, sie habe eine »inländische Fluchtalternative« in ihrem
Heimatland. Das Bundesamt ging von der Annahme aus, die junge Frau hätte in
der nächstgelegenen größeren Stadt ihren Wohnsitz nehmen können, ohne dass ihre
Familie sie dort hätte ausfindig machen können. Allerdings hatte die Frau bereits
in ihrer Anhörung berichtet, dass sie beim Versuch, sich in der Hauptstadt niederzulassen,
von ihrer Familie aufgespürt worden war und deswegen auch von dort fliehen musste.
Bereits deshalb hätte nach den Maßstäben des deutschen Rechts die inländische
Fluchtalternative verneint werden müssen – erst Recht nach denen der Qualifikationsrichtlinie.
Zum einen lag Verfolgungssicherheit in der angeführten Stadt nicht vor. Außerdem
hätte auch die Minderjährigkeit der alleinstehenden Frau aus Guinea zur Unzumutbarkeit
der alternativen Fluchtmöglichkeit führen müssen.
Gemäß Art. 8 (2) Qualifikationsrichtlinie darf auf eine interne Schutzalternative
nur verwiesen werden, wenn dies auch zumutbar ist. Nach der Richtlinie muss
von dem Asylantragsteller vernünftigerweise erwartet werden können, dass er
sich in diesem (anderen) Landesteil aufhält. Diese Regelung ist enger als die
deutsche Regelung zur Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative. Es kann
z. B. von einer Person nicht erwartet werden, sich in einem Landesteil
dem Hunger auszusetzen, auch wenn an dem Ort, an dem er bisher lebte, ähnliche
Bedingungen herrschten. Insgesamt ist erforderlich, dass die Rechtspraxis zur
inländischen Fluchtalternative aufgrund der Qualifikationsrichtlinie stärker
an die internationale Staatenpraxis angepasst wird.
Fazit
Nach über einem Jahr Erfahrung mit dem neuen Flüchtlingsrecht, das geschlechtsspezifische
und nichtstaatliche Verfolgung ausdrücklich anerkennt, herrscht in der Entscheidungspraxis
teilweise noch Unsicherheit im Umgang mit dem neuen Recht. Zum Teil werden Argumentationsmuster
des überkommenen Rechts auch weiterhin fortgeschrieben. Auch wenn das Gesetz
der Genfer Flüchtlingskonvention angepasst worden ist, wird es in der Praxis
noch einige Zeit dauern, bis sich eine bundesweit verbesserte Entscheidungspraxis
gegenüber verfolgten Frauen etabliert hat.
Damit Flüchtlingsfrauen den Schutz erhalten, der ihnen zusteht, müssen die Gerichte
Folgendes beachten:
1 Marei Pelzer arbeitet als rechtspolitische Referentin für Pro Asyl. Alison Pennington ist Gast an der Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht und Bundeskanzler-Stipendiatin der Alexander-von-Humboldt-Stiftung.
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