Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
US Department of State: Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2005 (engl.).
Berichte vom 8.3.2006: »Country Report on Human Rights Practices 2005« (##46005–46164)

Afghanistan

VG Lüneburg: § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer ohne Unterstützung durch Familienverband
Beschluss vom 4.4.2006 - 1 B 6/06 - (6 S., M8056)

»(...) Es bestehen im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2005 enthaltenen Abschiebungsandrohung. (...)
Denn die ernstlichen Zweifel ergeben sich jedenfalls aus dem Umstand, dass für die Antragstellerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand voraussichtlich festzustellen ist. (...)
Im Falle einer Rückkehr wären die Antragstellerinnen aufgrund ihrer individuellen Situation einer extremen Gefahrenlage ausgeliefert, da sie in Kabul mit ihren Eltern leben müssten, ohne dass sie nach der sich abzeichnenden ändernden Auskunftslage in der Lage wären, sich das zum Existenzminimum Notwendige zu besorgen.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Antragstellerinnen im Falle ihrer Rückkehr mit ihren Eltern ohne weitere familiäre oder nachbarschaftliche Unterstützung in Kabul leben müssten. Nach den Angaben der Eltern leben in Kabul bzw. Afghanistan keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte. Aufgrund dessen nimmt das Gericht an, dass die Antragstellerinnen und ihre Eltern als Familie mit zwei kleinen Kindern nicht in der Lage wären, sich ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Antragstellerinnen und ihre Eltern, die hier von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben, bereits aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, sich eine Unterkunft anzumieten, werden die Eltern der Antragstellerinnen voraussichtlich keine Möglichkeit haben, eine Unterkunft für eine vierköpfige Familie zu finden. Insgesamt gesehen ist in Kabul die Versorgung mit Wohnraum unzureichend, das Angebot an Wohnraum knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31 [36 S., A0244, siehe Hinweis]). Bei einer Arbeitslosenquote von über 70 v. H. (vgl. die Auskunft von Dr. Danesch an das Sächs. OVG vom 24.7.2004, S. 47 [59 S., #25196, M5477]) besteht für die Eltern der Antragstellerinnen keinerlei Aussicht, eine Arbeit zu finden. Dies gilt insbesondere angesichts der Ausbildung des Vaters der Antragstellerinnen, der nach eigenen Angaben als Soldat niedrigen Ranges beim Geheimdienst tätig war. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherungen gibt es nicht. Auch können Rückkehrer aus Europa, die nicht in die eigene Familie zurückkehren können, weil diese Afghanistan verlassen haben, auch nicht mehr auf ein soziales Netz der Nachbarschaftshilfe zurückgreifen (vgl. Informationsbund Asyl e. V., Rückkehr nach Afghanistan. S. 12 f. [#33204]; Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31 f.). Die medizinische Versorgung in Afghanistan ist aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte sowie mangels ausgebildetem Hilfspersonal völlig unzureichend. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31).
Diese allgemein schlechte Lage bedeutet für die Antragstellerinnen und ihre Eltern, da sie nicht von einem Familienverbund in Kabul aufgefangen werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen angewiesen wären, deren Hilfestellungen sie jedoch nicht in ausreichendem Umfang werden in Anspruch nehmen können. Zwar hat der UNHCR mit verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion Kabul geschlossen und es sind bis Ende 2003 knapp 70 000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden (vgl. VG Minden, Urt. v. 17. Mai 2004 - 9 K 5145/03.A - [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 15]). Die Antragstellerinnen und ihre Eltern werden jedoch angesichts der vielen Flüchtlingsfamilien keine Möglichkeit haben, an eine dieser Unterkünfte zu kommen, da [sich die] Zahl der Rückkehrer seit Anfang 2002 auf insgesamt etwa 4,4 Millionen Menschen beläuft, von denen zuletzt im Jahre 2005 bis einschließlich September 2005 ca. 440 000 Menschen zurückkehrten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik vom 29. November 2005, S. 32). In Kabul ist durch die Rückkehrer die Bevölkerungszahl nach letzten offiziellen Angaben auf 4,5 Millionen Menschen angewachsen, deren Mehrheit auf sich allein gestellt ist, da die Hilfsangebote der internationalen Hilfsorganisationen nur einen kleinen Teil der Bedürftigen erreichen. Eine inoffizielle Schätzung geht von einer Bevölkerungszahl in Kabul von über 5 Millionen Menschen aus. Etwa 1,5 bis 2 Millionen Menschen versuchen, außerhalb der Zeltlager unterzukommen und auf einem praktisch nicht mehr existierenden Arbeitsmarkt eine Tätigkeit zu finden (vgl. Dr. Danesch, Auskunft vom 24.7.2004 an das Sächs. OVG, S. 47 und Auskunft vom 25.1.2006 an das VG Hamburg, S. 6 f. [39 S., M7998]). Wegen dieser Entwicklung ist es nicht wahrscheinlich, dass die Familie die Hilfsangebote der internationalen Hilfsorganisationen wird in Anspruch nehmen können. Rückkehrer können nach neuerer Auskunftslage dementsprechend in Kabul weder durch Leistungen von Hilfsorganisationen noch durch eigene Arbeit das zum Existenzminimum Notwendige erlangen. Die Lage zurückkehrender Flüchtlinge sei nach der Auskunft von Dr. Danesch vom 25. Januar 2006 an das VG Hamburg so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung für die Rückkehrer darstelle (S. 5 der Auskunft). (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden



VG München: § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer ohne Unterstützung durch Familienverband
Urteil vom 11.11.2005 - M 23 K 03.52479 - (24 S., M8016)

»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. (...)
Ein genereller Abschiebestopp oder ein vergleichbarer Schutz besteht nicht, obwohl eine extreme allgemeine Gefahrenlage für Afghanistan derzeit anzunehmen ist.
a) Im Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylVfG) existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet.
Der nach bayerischer Erlasslage bestehende Abschiebungsschutz ist entfallen. Gemäß Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.7.1998 in der Fassung vom 8.2.1999 wurden Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Mit IMS vom 22.12.2003 wurde die Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998 in der Fassung der ersten Ergänzung vom 8.2.1999, zuletzt geändert mit IMS vom 23.6.2003, bis zum 1.7.2004 verlängert, und zwar unter Bezugnahme auf Nr. 2.3.8 der Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR, Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6.11.2001 - Nr. B III 2-155-9-33 - AllMB Nr. 12/2001, Seite 634 f.). Eine weitere, ausdrückliche Verlängerung der Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998 in der Form eines IMS ist nicht erfolgt. Demzufolge ist gemäß Nr. 2.3.8 OR der Erlass nach Ablauf der Befristung am 1.7.2004 außer Kraft getreten. (...)
Dass ein Abschiebestopp nicht (mehr) besteht, ergibt sich im Übrigen ausdrücklich und zweifelsfrei aus dem IMS vom 4.5.2005, wonach ›in den nächsten Wochen‹ mit der Rückführung begonnen werden soll. Schließlich ergibt sich auch aus dem IMS vom 3.8.2005 eindeutig, dass ein allgemeiner Abschiebestopp nicht mehr besteht, vielmehr heißt es dort (unter II. Rückführungsgrundsätze, 1. Allgemeines), dass ›Rückführungen nach Afghanistan in überschaubarer Größenordnung nunmehr möglich sind‹. Zwar enthält das IMS vom 3.8.2005 unter 1. eine Bleiberechtsregelung in Form einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG; demzufolge ist der Personenkreis, der hierunter fällt, nicht von einer Abschiebung bedroht, weshalb diese Personengruppe in einem Gerichtsverfahren einen Schutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erfolgreich geltend machen könnte. Die Kläger fallen allerdings nicht unter diese in dem IMS vom 3.8.2005 näher umschriebene Personengruppe. Weiterhin unterscheidet das IMS vom 3.8.2005 zwischen den Personen, die vorrangig zurückzuführen sind und den Personen, deren Rückführung keinen Vorrang genießt und stellt jeweils Grundsätze für die aufenthaltsrechtliche Behandlung dieser Personengruppen auf. (...)
Wörtlich heißt es dort: ›Im Hinblick auf die begrenzten Rückführungskapazitäten muss die Rückführung von Personen, deren Rückführung keinen Vorrang genießt, zunächst zurückgestellt werden.‹ Daraus folgt, dass beim Eintritt des zwar, wie zuzugeben ist, unwahrscheinlichen, aber ersichtlich nicht unmöglichen Falles, dass sich die Rückführungskapazitäten im Laufe der Zeit als weniger begrenzt als derzeit angenommen entwickeln, ohne weiteres auch eine früher als jetzt angenommene Rückführung des Personenkreises der nicht vorrangig Zurückzuführenden möglich sein kann, zumal wenn bei den durch die Ausländerbehörden erteilten Duldungen mit der auflösenden Bedingung der Möglichkeit der Rückführung gearbeitet wird, was das IMS nicht etwa ausschließt und was nach der Erfahrung des Gerichts tatsächlich geschieht. Insgesamt weist demzufolge das IMS vom 3.8.2005 auch bezüglich des Personenkreises, dessen Rückführung keinen Vorrang genießt, keine für die Auslegung als Regelung i. S. v. § 60 a Abs. 1 S. 1 AufenthG erforderliche Verbindlichkeit auf.
b) Die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dort gegebenen Verhältnisse auch einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die ihre Abschiebung bei verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG verbietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77 = DVBl 1999, 549 = InfAuslR 1999, 266). (...)
Eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bereit und in der Lage wäre, den Klägern Schutz zu gewähren, besteht derzeit in Afghanistan nicht (so z. B. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.4.2005 - 5a K 2728/98.A -; Urt. v. 11.11.2004 - 5a K 3631/95.A -; VG Saarland, Urt. v. 14.7.2005 - 6 K 22/05.A - [21 S., M6920]; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 7.3.2005 - 5 K 2326/04.NW - [13 S., M6509]; VG Berlin, Urt. v. 5.3.2004 - 33 X 251.03 -, juris; in diese Richtung, wenn auch im Ergebnis offen gelassen, etwa OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.3.2003 - 20A 4270/97.A -, juris; vgl. auch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.7.2005 - A 2 K 11626/03 -, juris; offengelassen neuerdings auch von BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, insbesondere S. 12/13 UA). (...)
Nach Einschätzung des Gerichts übt aber auch die derzeitige Regierung unter Präsident Hamid Karsai keine staatliche Gewalt in Afghanistan aus. (...) Die erforderliche Gebietsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit im Innern des Landes liegt trotz der Bildung der Übergangsregierung im Dezember 2001, ihrer Bestätigung durch die sog. Loya Jirga im Juni 2002, der am 9.10.2004 erfolgten Präsidentschaftswahl, der am 18.9.2005 abgehaltenen Parlamentswahl sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht vor. Das ergibt sich aus der Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel.
Die Sicherheitslage hat sich, trotzdem die Regierung von Präsident Karsai nun bereits seit geraumer Zeit amtiert, landesweit – auch in jüngster Zeit – nicht verbessert, in mancher Hinsicht sogar verschlechtert. (...)
Zwar erscheint es bereits fraglich, ob es für die Annahme einer Staatlichkeit oder Quasi-Staatlichkeit genügte, dass wenigstens im Raum Kabul eine ausreichende Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Denn angesichts der räumlichen Ausdehnung des Großraums Kabul im Vergleich zum restlichen Afghanistan erscheint es als sehr fraglich, ob diesbezüglich von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem Kernterritorium gesprochen werden kann.
Dies kann jedoch offen bleiben, da nicht einmal für den Raum Kabul eine ausreichende eigenständige Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Jedenfalls bislang hat die Regierung Karsai kein Herrschaftsgefüge von hinreichender Stabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. (...)
Weil eine schutzbereite und -fähige staatliche oder staatsähnliche Gewalt gegenwärtig in Afghanistan nicht existiert (vgl. dazu ausführlich die obigen Nachweise), sind Auslandsafghanen und Rückkehrer – über den praktisch landesweit herrschenden Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus – typischer Weise Opfer von Plünderungen, Entführungen und Gelderpressungen (vgl. VG Wiesbaden Beschl. v. 21.11.2003 - 7 E 2304/03.A -; VG Dresden, Urt. v. 18.11.2003 - A 7 K 30988/2 -; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 24.1.2005 - M 23 K 03.52000 -). Landesweit wird über etliche Fälle von Plünderungen und Erpressungen von Geld berichtet, wobei Opfer häufig Binnenvertriebene und Rückkehrer sind, von denen angenommen wird, dass sie über finanzielle Ressourcen und/oder Rückkehrbeihilfen verfügen (Lagebericht a. a. O. [vom 21.6.2005, 32 S., A0182, siehe Hinweis], Seite 14).
Die allgemeine Lage in Afghanistan einschließlich des Großraums Kabul ist katastrophal. Funktionierende Verwaltungsstrukturen fehlen; es kann auch nicht von einem nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden (Lagebericht a. a. O., Seite 5). Der praktisch landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen ist nicht überwunden (Lagebericht a. a. O., Seite 9). (...)
Eine Versorgung von Rückkehrern in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ansatzweise sichergestellt. Eine ausreichende Mindestversorgung, um überhaupt überleben zu können, ist nach den ausführlich dargestellten Erkenntnissen allenfalls für Rückkehrer, die auf einen zur Hilfe bereiten Familienverband zurückgreifen können, einigermaßen sichergestellt (vgl. hierzu auch Lagebericht S. 27 letzter Absatz). Denn soziale Sicherungssysteme existieren in Afghanistan nicht (so ausdrücklich der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.6.2005, S. 27), die soziale Absicherung wird vielmehr von Familienverbänden und -clans übernommen. Insbesondere Rückkehrer aus dem westlich geprägten Ausland stoßen auf große Schwierigkeiten (Lagebericht, S. 27; vgl. zur Situation der Flüchtlinge auch S. 28). Da Arbeit nicht vorhanden ist (vgl. die obigen Nachweise) und Hilfsleistungen von Hilfsorganisationen für Rückkehrer insbesondere aus dem europäischem Ausland in der Regel kaum erreichbar sind (vgl. Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, S. 12 letzter Absatz), ist ein Rückkehrer zwingend auf Hilfe von Angehörigen angewiesen. Für den Asylkläger, der keine Angehörigen in Kabul und dessen näherer Umgebung hat bzw. der dies glaubhaft machen kann, ist angesichts dessen, dass ansonsten keinerlei Existenzmöglichkeit besteht und die insofern entstehende Notlage im Falle einer zwangsweisen Rückführung lebensbedrohende Ausmaße annehmen würde (vgl. Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, S. 15), eine Rückkehr daher derzeit unzumutbar. (...)«
Einsender: RA Sack, München

Rechtsprechung:
BayVGH: Übergangsregierung und Warlords üben in Teilgebieten des Landes staatsähnliche Macht aus; Verfolgungsgefahr für hochrangige ehemalige Kommunisten; keine Gefahr für Geschwister von ehemaligen Kommunisten.
Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 98.33657 - (12 S., M8010)

Länderberichte:
Afghan Research and Evaluation Unit: Kabul: Zu Lebensbedingungen und Sicherheitssituation der Bevölkerung auf Grundlage einer Beobachtung von 40 Haushalten über Jahr (u. a. zur Einkommens- und Sicherheitssituation, detaillierte Profile von zehn Haushalten) (engl.).
Bericht vom April 2006: »Searching for Security: Urban Livelihoods in Kabul« (#49748)
Integrated Regional Information Network: Asadabad, Provinz Kunar: Mindestens sechs Kinder bei Raketenangriff auf Schule getötet; Provinzregierung macht die Taliban für den Angriff verantwortlich (engl.).
Bericht vom 11.4.2006: »Six school children killed in a rocket attack in the east« (#49068)
ACCORD: Quellensammlung zur Einschätzung der allgemeinen Sicherheitslage.
Anfragenbeantwortung a-4862 (ACC-AFG-4862) vom 27.3.2006 (#47917)

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Ägypten

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zwei hochrangige Richter von Entlassung bedroht, nachdem die Richtervereinigung gegen Betrug bei den Wahlen im Jahr 2005 protestiert hatte; Übergriffe von Zivilbeamten auf Gruppe von Richtern, die eine Solidaritätsversammlung abhielten (engl.).
Bericht vom 26.4.2006: »Egypt: Investigate Election Fraud, Not Judges« (#50141)
Integrated Regional Information Network: Freilassung von 950 Anhängern der Gamaa Islamiya, einer islamistischen Gruppe, die sich 1997 von Gewalttaten distanziert hatte; etwa 2000 ehemalige Gamaa-Mitglieder bleiben inhaftiert (engl.).
Bericht vom 13.4.2006: »Rights advocates welcome release of Islamist prisoners« (#49103)
Integrated Regional Information Network: Gericht spricht Anhängern der Bahai-Glaubensgemeinschaft das Recht zu, ihre Religionszugehörigkeit in behördliche Dokumente eintragen zu lassen (engl.).
Bericht vom 6.4.2003: »Rights activists welcome ruling recognising Bahai rights« (#48480)

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Albanien

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht über Gewalt gegen Frauen in der Familie (u. a. zu Formen und Ausmaß häuslicher Gewalt, erzwungene und arrangierte Heiraten); kein effektiver staatlicher Schutz; Staat verweigert Hilfsorganisationen die Unterstützung (engl.).
Bericht vom 30.3.2006: »Violence against Women in the Family: ›It's not her shame‹ [EUR 11/002/2006]« (#47825)

Algerien

Länderbericht:
Amnesty international: Über geheime Haft und Folter von Personen, die als Terroristen verdächtigt werden, insbesondere durch den militärischen Geheimdienst Département du renseignement et de la sécurité (engl.).
Bericht vom 18.4.2006: »Torture in the ›War on Terror‹: A memorandum to the Algerian President [MDE 28/008/2006]« (#49488)

Angola

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines vorverfolgten Anhängers der Frente de Libertação do Estado de Cabinda (FLEC).
Urteil vom 23.2.2006 - 7 K 318/05.A - (9 S., M8071)

Aserbaidschan

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Äthiopien

Länderberichte:
Amnesty international: Awassa, südlicher Regionalstaat: Inhaftierungen von etwa 60 Angehörigen der Volksgruppe der Sidama nach einer Demonstration am 12.3.2006, bei der die Einrichtung eines Sidama-Regionalstaats gefordert wurde; bei der Demonstration sollen mehrere Menschen erschossen worden sein.
Urgent Action 74/06 vom 31.3.2006 (#48064)
Amnesty international: Anklageerhebung gegen 33 Mitglieder und mutmaßliche Unterstützer der oppositionellen Koalition für Einheit und Demokratie (CUD), die im November 2005 verhaftet worden waren, u. a. wegen »Verstößen gegen die Verfassung« und »Völkermord«; mehrere der Angeklagten berichten vor Gericht über schwere Folterungen im Polizeigewahrsam.
Urgent Action 72/06 vom 30.3.2006 (#47992)

Burkina Faso

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Zwangsheiraten sind trotz eines bestehenden gesetzlichen Verbots üblich; traditionelle stammesgerichtliche Verfahren gegen Frauen, die sich einer Zwangsheirat entzogen haben, sind verboten, finden aber statt; keine dauerhafte Unterstützung oder Schutzgewährung für betroffene Frauen; keine Erkenntnisse zu drohender Verfolgung wegen Asylantragstellung im Ausland.
Stellungnahme vom 10.3.2006 an VG Dresden - A 12 K 30979/03 - (7 S., A0270, siehe Hinweis)

Eritrea

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Gefährdung von Deserteuren und ihren Familienangehörigen; Rückkehrgefährdung bei unerlaubter Ausreise sowie Asylantragstellung im Ausland; Weigerung, an Offizierslehrgängen teilzunehmen, wird als Befehlsverweigerung bestraft.
Bericht vom 20.4.2006: »Informationen zu Militärkommandanten, Rückkehrgefährdung aufgrund von Desertion und Einreichung eines Asylgesuches im Ausland« (#50231)

Gambia

Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von mindestens 25 Personen, darunter Militärangehörige, Politiker und Journalisten, in Verbindung mit einem angeblichen Putschversuch (engl.).
Bericht vom 13.4.2006: »Gambia: Alleged coup plot must not be used as excuse to violate citizens' human rights [AFR 27/004/2006]« (#49280)

Indien

Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Sicherheitslage im Punjab im Zeitraum 2002–2005 (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 23.1.2006: »The security situation in Punjab, including patterns of violence, the groups involved, and the government's response (2002–2005) [IND100772.E.]« (#48510)

Irak

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Flüchtlingsanerkennung für yezidischen Alkoholhändler
Beschluss vom 1.2.2006 - 2 L 321/02 - (5 S., M8120)

»(...) Die Berufung hat Erfolg, weil die Kläger bei Berücksichtigung der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen (aktuellen) Sach- und Rechtslage einen Anspruch auf den begehrten Abschiebungsschutz – nunmehr gestützt auf § 60 Abs. 1 AufenthG – haben. (...)
Ob ihnen politische Verfolgung schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden droht, kann der Senat allerdings offen lassen. Maßgeblich ist hier darauf abzustellen, dass die Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Kläger deshalb erhöht ist, weil sie aus einem Gebiet stammen, das schon vor dem Sturz des Baath-Regimes nicht unter kurdischer Kontrolle stand und weil der Kläger zu 1. Alkoholhändler ist. (...)
Die Lage für Yeziden außerhalb des auch schon vor dem Sturz des Baath-Regimes kurdisch kontrollierten Teils des Irak – wozu auch das Gebiet nördlich von Mosul gehört – hat sich nach dem Machtwechsel erheblich verschlechtert. Dies liegt auch daran, dass Yeziden Kurden sind und allgemein auch für Kurden gehalten werden. Sie gelten daher in islamischen Kreisen nicht nur als ›Ungläubige‹, sondern zudem als Verbündete der Amerikaner. Besonders gefährdet sind Besitzer von Alkoholläden. Die Gefahren gehen nicht unmittelbar von staatlichen Stellen, sondern von Personen aus, die immer stärker radikal-islamische Haltungen einnehmen. Die noch im Aufbau befindlichen staatlichen Stellen sind jedenfalls in der genannten Region nicht in der Lage, dagegen Schutz zu gewähren; die Täter müssen auch nicht mit Strafe rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 [29 S., A0243, siehe Hinweis]; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 14.02.2005 gegenüber dem VG Köln zum Az. 18 K 8648/01.A; Europäisches Zentrum für kurdische Studien, Stellungnahmen von 03.11.2004, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005 - 18 K 8648/01.A - [10 S., M7315]).
Die Kläger sind auch landesweit gefährdet. Insbesondere brauchen sie sich nicht auf den Nordirak als innerstaatliche Fluchtalternative verweisen zu lassen (vgl VG Köln, a. a. O.; UNHCR, Stellungnahme vom 06.09.2005 gegenüber dem VG Stuttgart zum Az. A 2 K 13918/03). (...)«
Einsender: RA Lau, Göttingen

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Zwar keine beachtliche Gefahr einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Yeziden, aber auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung von Yeziden.
Urteil vom 5.4.2006 - 3 A 4222/04 - (9 S., M8100)
VG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 3.3.2006 - 2 K 34/06.A - (15 S., M8041)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben eines Regierungsvertreters sind innerhalb von 14 Tagen weitere 35 000 Menschen aus Furcht vor religiös motivierter Gewalt von ihren Wohnorten geflüchtet, die meisten von ihnen aus Bagdad (engl.).
Bericht vom 17.4.2006: »Sectarian violence continues to spur displacement« (#49426)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Behandlungsmöglichkeiten bei Epilepsie in Kirkuk (antikonvulsive Behandlung, andere Behandlungsformen, EEG-Kontrollen, Kosten von Medikation und Behandlung).
Anfragenbeantwortung vom 13.4.2006: »Behandlung von Epilepsie-PatientInnen in Kirkuk« (#50232)
Amnesty international: Österreichischer Publizist Kamal Sayid Qadir nach Begnadigung durch Ministerpräsidenten der kurdischen Regionalregierung freigelassen; er war wenige Tage zuvor in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen »Verleumdung« zu 18 Monaten Haft verurteilt worden.
Urgent action 299/05-3 vom 4.4.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom November 2005 bis März 2006 (#48335)
European Council on Refugees and Exiles: Empfehlungen zum Umgang mit irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen bei Asylantragstellung sowie hinsichtlich von möglicher Rückkehr oder Abschiebung (engl.).
Positionspapier vom März 2006: »Guidelines on the treatment of Iraqi asylum seekers and refugees in Europe« (#47777)

Sonstige Materialien:
Regierungspräsidium Dresden: Allgemeine Regeln zur Übertragung irakischer Namen nach Flüchtlingsanerkennung bzw. im Zuge des Einbürgerungsverfahrens; vom BAMF fälschlicherweise als »Familienname« registrierte Namen, die über mehrere Jahre gutgläubig geführt wurden, sind beizubehalten, auch wenn sie sich nicht aus der sog. Namenskette ergeben; bei aktuellen Namensübertragungen ist der Betroffene in jedem Fall zu beteiligen.
Schreiben an Einwohner- und Standesamt Dresden vom 12.4.2006 (6 S., M8143)
RA Ton: Zur Praxis der Überprüfung von Personenidentität und der Namensführung in Einbürgerungsverfahren von irakischen Staatsangehörigen.
Hinweise von RA Michael Ton vom 2.4.2006 (2 S., M8175)

Iran

Länderberichte:
Amnesty international: Bukan, Provinz West-Aserbaidschan: Festnahmen von über 90 Kurden; es soll sich um Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien handeln, die vor einigen Jahren bereits kurzfristig inhaftiert waren.
Urgent Action 80/06 vom 7.4.2006 (#48668)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern exilpolitischer Organisationen, insbesondere der vor allem in der Schweiz aktiven Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF); Überwachung exilpolitischer Aktivitäten; Auswirkungen des Regierungswechsels auf Haltung iranischer Behörden noch nicht einzuschätzen.
Anfragenbeantwortung vom 4.4.2006: »Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden« (#50233)
Danish Immigration Service: Bericht über eine Delegationsreise: drohende Strafen bei Ehebruch und außerehelichen Beziehungen, Homosexualität, Alkoholkonsum, Apostasie, Verstoß gegen Kleidervorschriften und oppositionellen Aktivitäten; zur möglichen Rückkehrgefährdung für Mitglieder der Volksmudschaheddin (engl.).
Bericht vom April 2005: »On certain crimes and punishments in Iran; Report from Fact-finding mission to Teheran and Ankara; 22 January–29 January 2005« (#47896)

Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Ermordung eines Leibwächters der Vorsitzenden der Menschenrechtsorganisation Reiniciar vermutlich durch Paramilitärs; anhaltende Gefährdung für Mitglieder von Reiniciar sowie für Mitglieder der linksgerichteten Partei Unión Patriotica trotz eines von der Regierung initiierten Schutzprogrammes.
Urgent Action 95/06 vom 20.4.2006 (#49641)

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Kongo, Dem. Rep.

Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Union pour la démocratie et le progrès social (UDPS) und parteiinternen Gruppierungen; Vorgehen der Regierung gegen Parteiführer und -mitglieder (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 1.3.2006: »The Union for Democracy and Social Progress (UDPS), particularly whether internal factions exist; the attitude of government authorities toward UDPS leaders and members (2004–February 2006) [COD100963.FE]« (#49039)

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Liberia

Länderbericht:
UNHCR: Richtlinien zum internationalen Schutz für liberianische Asylbewerber; Sicherheitslage weiterhin relativ stabil, sozio-ökonomische Situation sehr schwierig; Anträge von Angehörigen der Mandingo-Ethnie sollten besonders sorgfältig geprüft werden; UNHCR erhebt keine Einwände gegen Rückführungen abgelehnter Asylbewerber (engl.).
Bericht vom 31.3.2006: »UNHCR's position on international protection needs of asylum-seekers from Liberia« (#48883)

Libyen

Länderbericht:
Deutsche Botschaft Tripolis: Behandlung einer chronischen Virushepatitis C ist in mehreren Krankenhäusern auf Staatskosten möglich; Engpässe bei Medikamentenversorgung sind möglich, werden aber in kurzer Zeit behoben.
Stellungnahme vom 11.1.2006 an VG Leipzig - A 1 K 30886/03 - (3 S., A0262, siehe Hinweis)

Myanmar

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Nepal

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Nigeria

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum Konzept der »nicht-indigenen« Bevölkerung und diskriminierende Umsetzung durch Behörden; »nicht-indigene« Personen u. a. bei Eigentumsrechten, beim Zugang zu höherer Bildung und bei der Berufswahl diskriminiert, auch wenn ihre Familien bereits seit über 100 Jahren an ihren Wohnorten leben (engl.).
Bericht vom 25.4.2006: »›They Do Not Own This Place‹ – Government Discrimination Against ›Non-Indigenes‹ in Nigeria« (#50107)
Immigration and Refugee Board of Canada: Über Zwangsehen nach islamischem Gesetz und Konsequenzen für Frauen, die sich Zwangsheiraten entziehen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 17.3.2006: »Forced marriage under Islamic law; (...) [NGA100418.E]« (#48975)
Immigration and Refugee Board of Canada: Praxis des Levirats (»Schwagerehe«, Heirat der Witwe und eines männlichen Verwandten eines Verstorbenen) bei den Yoruba, Igbo und Hausa-Fulani (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 16.3.2006: »Levirate marriage practices among the Yoruba, Igbo and Hausa-Fulani; (...) (February 2006) [NGA101045.E]« (#48967)
Immigration and Refugee Board of Canada: Praxis der Zwangsehen bei Yoruba, Igbo und Hausa-Fulani (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.3.2006: »Forced marriage among the Yoruba, Igbo, and Hausa-Fulani; (...) (February 2006) [NGA101044.E]« (#48959)

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Pakistan

Länderberichte:
UNHCR: Regierung und UNHCR vereinbaren Registrierung der hunderttausenden im Land lebenden afghanischen Flüchtlinge, um Programme zur freiwilligen Rückkehr verbessern zu können (engl.).
Bericht vom 21.4.2006: »Chamberlin completes Pakistan visit with registration deal for Afghans« (#50204)
Amnesty international: Selbstmordattentat auf sunnitische religiöse Zeremonie am 11.4.2006 mit mindestens 57 Toten könnte weitere Verschärfung der religiös motivierten Gewalt zur Folge haben; mehrere religiöse Gruppen, die an Gewalttaten beteiligt waren, wurden 2002 verboten, das Verbot wurde aber nicht umgesetzt (engl.).
Bericht vom 13.4.2006: »Pakistan: Concern about escalating sectarian violence [ASA 33/010/2006]« (#49282)

Russische Föderation

VG Karlsruhe: Regelmäßig keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen
Urteil vom 21.2.2006 - A 11 K 11606/05 - (29 S., M8073)

»(...) Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger individuell vorverfolgt ist. (...)
Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation kann der Kläger nicht verwiesen werden. Ihm droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), nämlich durch die in seinem Fall zu erwartende Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens und deren Folgen (vgl. zur inländischen Fluchtalternative BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O. [NVwZ 1990, 515 ff.], 315 ff., 342, 343 ff.; BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 43 m. w. N.; zu Tschetschenien: bejahend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - [26 S., M4465] m. w. N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 2002 ff. [3 S., M3890]; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A - [34 S., M7838]; verneinend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003 - 25 K 7112/01.A - [34 S., M3877]; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.02.2004 - A 11 K 10284/02 zu Tschetschenen aus Kabardino-Balkarien; differenzierend VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2002 - A 11 K 11512/01 - u. VG Braunschweig, Urt v. 24.07.2002 - 8 A 98/02 - [10 S., M2750]; BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, 1 ESVGH 52, 191). (...)
Inguschetien bot für den Kläger bei seiner Ausreise keine inländische Fluchtalternative, eine Rückkehr dorthin ist auch derzeit nicht zumutbar. Tschetschenen konnten ab Mitte 2002 nicht mehr nach Inguschetien ausweichen, weil sich der Druck auf die Flüchtlinge in den – ohnehin nach Ansicht des UNHCR nicht den Grundbedürfnissen entsprechenden – Notunterkünften in Inguschetien zunehmend verschärfte. (...)
In Kabardino-Balkarien sowie in den Regionen Krasnodar und Stawropol ist ebenfalls nicht hinreichend gewährleistet, dass der Kläger dort einen legalen Aufenthalt begründen kann. Tschetschenen steht zwar wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie z. B. Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. (...)
Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und diejenige am Wohnort. Sie ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 f. u. v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002 S. 14; so bereits UNHCR v. Januar 2002 [#7554]) und für den Arbeitsplatz (vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein; vgl. im Übrigen GfbV v. 02.10.2002 an VGH Mannheim u. München [17 S, #9767, M2675]). (...)
Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Registrierung findet und ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerät. (...)
Dass eine legale Niederlassung von aus Deutschland zurückgeführten Tschetschenen in der Russischen Föderation möglich ist, wurde zwar von Memorial – trotz aller bestehenden Schwierigkeiten – eingeräumt (Memorial, a. a. O. [Bewohner Tschetscheniens in der russischen Föderation Juni 2003–Mai 2004, Juli 2004, 117 S., #25176, M5411], v. Mai 2004, S. 35 ff., 40 f.). Auch dies ist bei der Prognose über die Aussichten, registriert zu werden, mit zu berücksichtigen. Der Vorwurf, die Mitteilungen amnesty internationals (v. März 2004) und des UNHCR (v. Februar 2003) zum Registrierungswesen enthielten keine konkrete Beispiele oder Zahlen für die behaupteten Registrierungshindernisse bzw. restriktive Registrierungspraktiken (OVG NW, a. a. O., UA 23 ff.), muss gleichermaßen für das Auswärtige Amt gelten. In den Lageberichten vom 13.12.2004 und vom 16.02.2004 fehlen Einzelfälle und Belege für die Ausführungen, tschetschenischen Volkszugehörigen stünden vor allem in Südrussland, insbesondere in Dagestan, der Wolgaregion, westlich des Urals und auch in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation Orte zur Verfügung, an denen sie sich niederlassen können. Dass dies rechtlich möglich ist, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch fehlt es an einem nachvollziehbaren Beleg und Anhaltspunkten dazu, dass tschetschenische Volkszugehörige sich in den genannten Gebieten legal oder illegal niederlassen können, ohne in eine ausweglose Lage zu geraten, und dies muss neben dem Umstand und dem Einwand, Tschetschenen lebten tatsächlich in Südrussland (OVG NW, a. a. O., UA 15 ff., 24), in die Prognose Eingang finden. Eine zwangsweise Rückführung tschetschenischer Rückkehrer nach Tschetschenien aufgrund behördlicher Maßnahmen ist allerdings nicht zu erwarten, sie sind auch aus passrechtlichen Gründen nicht veranlasst oder gezwungen, nach Tschetschenien zurückzukehren (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.07.2005, a. a. O., UA 26 f.; BayVGH, a. a. O., [Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 - 34 S., M6554] UA 20 ff.; AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 ff.).
Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale – der tschetschenischen Volkszugehörigkeit –, die dem russischen Staat zurechenbar ist (so bereits VG Karlsruhe Urt. v. 10.03.2004 - A 11 K 12494/03 (rkr.) u. A 11 K 12230103 (rkr.) -; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., 335 m. w. N. u. Hess VGH, Urt. v. 19.11.2002 - 5 UE 4670/96.A [30 S., M3620]- u. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02 A - [25 S., M4089] m. w. N). (...)
Die in der Rechtsprechung von tschetschenischen Volkszugehörigen geforderten erheblichen Anstrengungen bei der Beschaffung der Registrierung bis hin zur Anrufung der Gerichte können, wie der Bayrische VGH (Urt. v. 31.01.2005, a. a. O.) zu Recht einräumt, nur dann gefordert werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht in eine ›ausweglose‹ Lage gerät. Im Regelfall ist dies vorprogrammiert, wenn dem Betroffenen die notwendigen finanziellen Reserven für einen Aufenthalt ohne Registrierung oder hilfreiche Kontakte fehlen. (...)
Ergibt die Prognose unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse und aller Umstände des Einzelfalles, dass der Kläger mit hinreichender Sicherheit keine Registrierung erlangen kann, obwohl er alle ihm zumutbaren Bemühungen unternimmt, und er ohne registriert zu sein, in eine ausweglose Lage geraten würde, so ist diese Maßnahme asylrechtlich relevant. Das Gericht sieht darin eine im Einzelfall drohende individuelle politische Verfolgung, entgegen den Äußerungen des OVG Bremen (Urt. v. 23.03.2005, a. a. O., S. 13) keine Gruppenverfolgung, weil es u. a. am Nachweis der Verfolgungsdichte fehlt.
Ein Leben in der Illegalität ist für tschetschenische Flüchtlinge bzw. Rückkehrer auch angesichts der Tatsache, dass ca. 40 % der Bevölkerung der Russischen Föderation unterhalb des Existenzminimums leben und sich ihren Unterhalt meist durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der weit verbreiteten Schattenwirtschaft sichern können (vgl. AA, Lagebericht v. 28.08.2001), grundsätzlich nicht zumutbar, weil sie erfahrungsgemäß keine – oder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen eine – Existenzmöglichkeit finden. Ob ein Leben in der Illegalität zumutbar ist, hängt von der Prognose über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür sind etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. (...)«
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.

Länderbericht:
Amnesty International: Drohende Abschiebung eines Usbeken, dem in Usbekistan die Todesstrafe wegen angeblicher Verbindungen zu extremistischen islamistischen Organisationen drohen könnte (engl.).
Urgent Action 98/06 vom 21.4.2006 (#49856)

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Serbien und Montenegro

Rechtsprechung:
VG Stade: Dialyse im Kosovo zwar grundsätzlich möglich, notwendige Begleitmedikamente häufig aber nicht erhältlich oder finanzierbar; keine Fluchtalternative im übrigen Serbien und Montenegro für Ashkali (ausführliches Zitat).
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 1277/02 - (14 S., M8029)
VG Gelsenkirchen: Trotz leichter Verbesserung der psychiatrischen Betreuungsmöglichkeiten im Kosovo ist Behandlungsmöglichkeit schwerer psychischer Erkrankungen insbesondere durch Gesprächstherapie nicht gegeben; § 60 Abs. 7 AufenthG bei Gefahr schwerer Gesundheitsschäden durch Unterbrechung der Therapie.
Urteil vom 12.12.2005 - 1a K 3164/03.A - (10 S., M8053)

Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Reportage zur Situation der Roma in Belgrad, die in illegal errichteten Unterkünften leben; Registrierung und damit der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Bildungs- und Gesundheitssystemen scheitert an fehlender Adresse; Regierung und Weltbank starten Hilfsprojekt (engl.).
Bericht vom 12.4.2006: »Belgrade Roma Rot in Cardboard City« (#49637)
UN Human Rights Committee: Kosovo: Staatenbericht zur Umsetzung des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte (Länderprofil; legislative, rechtliche, administrative und andere Maßnahmen zur Umsetzung des Pakts) (engl.).
Bericht vom 15.2.2006: »Report submitted by the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo to the Human Rights Committee on the Human Rights Situation since June 1999; Kosovo (Serbia and Montenegro) [CCPR/C/UNK/1]« (#49459)

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Somalia

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mogadischu: Bei erneuten Kämpfen zwischen verfeindeten Milizen sollen sieben Menschen getötet worden sein (engl.).
Bericht vom 24.4.2006: »Seven killed, families displaced by renewed fighting in Mogadishu« (#49961)

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Sri Lanka

Länderberichte:
Amnesty international: Der als Kritiker der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geltende Universitätsprofessor Ratnajeevan Hoole flüchtet ins Ausland, nachdem er Todesdrohungen von der LTTE-Splittergruppe Makkal Eluchip Padai (Volksaufstandstruppe) erhalten hatte.
Urgent action 89/06-1 vom 25.4.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 12.4.2006 (#50290)
Human Rights Watch: Trincomalee: Sicherheitskräften wird Untätigkeit bei Übergriffen von Singhalesen vorgeworfen, die aus Vergeltung nach einem vermutlich von der LTTE verübten Attentat am 12.4.2006 tamilische Geschäfte und Wohnungen angriffen; zwischen dem 12. und 16.4.2006 starben mindestens 20 Zivilisten bei ethnisch motivierter Gewalt (engl.).
Bericht vom 25.4.2006: »Government Must Respond to Anti-Tamil Violence« (#50106)

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Sudan

Länderberichte:
ACCORD: Dokumentation von Tagungsbeiträgen zur aktuellen Lage im Sudan (engl.).
Bericht vom 20.4.2006: »10th European Country of Origin Infomation Seminar Budapest, 1–2 December 2005: Final Report on Sudan« (#49770)
Integrated Regional Information Network: Nach Rebellenangriffen im Tschad, für die der tschadische Präsident Idriss Deby den Sudan veranwortlich macht, wird die Grenze zum Sudan geschlossen; Hilfslieferungen für 400 000 Binnenvertriebene im Sudan gefährdet; Ankündigung des Präsidenten, 200 000 sudanesische Flüchtlinge aus dem Tschad abzuschieben, wurde zurückgezogen (engl.).
Bericht vom 17.4.2006: »President retracts refugee threat, closes Sudan border« (#49414)
World Organisation Against Torture: Bundesstaaten Kassala, Gadarif und Red Sea: Im März und April Verhaftung von mindestens zwölf führenden Mitgliedern der Partei Beja-Kongress (engl.).
Bericht vom 7.4.2006: »Arbitrary detention of leading members of the Beja Congress« (#48870)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer Betätigung, u. a. regimekritischer Veröffentlichungen im Internet (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 23.2.2006 - 9 A 394/05 MD - (5 S., M8057)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mohammed Shaher Heisah, der vor sechs Monaten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen islamistischen Organisation verhaftet worden war, in Haft gestorben; sein Körper wies nach Angaben seiner Familie Folterspuren auf, während er nach offizieller Darstellung an einem Schlaganfall gestorben sein soll (engl.).
Bericht vom 24.4.2006: »Detainee dies from torture, activist claims« (#49953)
Amnesty international: Verurteilung von Riad Drar al-Hamood, Mitglied des nicht genehmigten Komitees zur Wiederherstellung der Zivilgesellschaft, zu fünf Jahren Haft u. a. wegen »Schürens von ethnischem und religiösem Unfrieden«; er war festgenommen worden, nachdem er bei der Trauerfeier des vermutlich zu Tode gefolterten Scheichs Muhammad Ma'shuq al-Khiznawi gesprochen hatte.
Urgent action 223/05-3 vom 4.4.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von August 2005 bis Februar 2006 (#48332)

Tschad

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Türkei

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Verfolgungsgefahr für exponierte Vertreter radikaler islamistischer Bewegungen.
Urteil vom 10.3.2006 - 10 A 10665/05.OVG - (18 S., M8064)
VGH Hessen: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Arbdin.
Urteil vom 22.2.2006 - 6 UE 2268/04.A - (13 S., M8009)
OVG NRW: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden mehr (Änderung der Rechtsprechung des Gerichts).
Urteil vom 14.2.2006 - 15 A 2119/02.A - (27 S., M8059)
VG Frankfurt a. M.: Gefahr der Folter in Polizeigewahrsam für Mitglieder militanter Organisationen (hier: PKK).
Urteil vom 3.2.2006 - 4 E 3376/04.A(1) - (13 S., M8063)

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verurteilung von Sabri Ejder Öziç, ehemaliger Leiter von Radyo Dünya, zu sechs Monaten Haft wegen »Verunglimpfung des Parlaments« gemäß Artikel 301 türkStGB (engl.).
Bericht vom 19.4.2006: »Radio journalist gets six months in prison for insulting parliament« (#50084)
Amnesty international: Südost-Türkei: 13 Tote und hunderte Festnahmen bei gewaltsamen Protesten in verschiedenen Städten, die nach einer Beerdigung von vier PKK-Mitgliedern in Diyarbakir am 28.3.2006 ausgebrochen waren (engl.).
Bericht vom 12.4.2006: »Turkey: Recent human rights violations must be investigated [EUR 44/005/2006]« (#49020)

Ukraine

Rechtsprechung:
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Zwangsprostitution (ausführliches Zitat).
Urteil vom 19.9.2005 - W 8 K 04.30919 - (9 S., M8050)

Usbekistan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Prozessbeginn gegen neun Personen, die im November 2005 in Kasachstan »verschwunden« waren; es gibt Hinweise dafür, dass sie entgegen der Behauptung der kasachischen Regierung von kasachischen Behörden abgeschoben wurden (engl.).
Bericht vom 29.3.2006: »Investigate Forced Return of Uzbeks« (#47840)

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Weißrussland

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