Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
US Department of State: Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2005
(engl.).
Berichte vom 8.3.2006: »Country Report on Human Rights Practices 2005«
(##46005–46164)
VG Lüneburg: § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer
ohne Unterstützung durch Familienverband
Beschluss vom 4.4.2006 - 1 B 6/06 - (6 S., M8056)
»(...) Es bestehen im Sinne des § 36 Abs. 4 AsylVfG ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge vom 8. September 2005 enthaltenen Abschiebungsandrohung. (...)
Denn die ernstlichen Zweifel ergeben sich jedenfalls aus dem Umstand, dass für
die Antragstellerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand voraussichtlich festzustellen
ist. (...)
Im Falle einer Rückkehr wären die Antragstellerinnen aufgrund ihrer individuellen
Situation einer extremen Gefahrenlage ausgeliefert, da sie in Kabul mit ihren
Eltern leben müssten, ohne dass sie nach der sich abzeichnenden ändernden Auskunftslage
in der Lage wären, sich das zum Existenzminimum Notwendige zu besorgen.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass die Antragstellerinnen im Falle ihrer
Rückkehr mit ihren Eltern ohne weitere familiäre oder nachbarschaftliche Unterstützung
in Kabul leben müssten. Nach den Angaben der Eltern leben in Kabul bzw. Afghanistan
keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandte. Aufgrund dessen nimmt das
Gericht an, dass die Antragstellerinnen und ihre Eltern als Familie mit zwei
kleinen Kindern nicht in der Lage wären, sich ihr Existenzminimum in Kabul zu
sichern. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Antragstellerinnen und ihre
Eltern, die hier von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leben,
bereits aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, sich eine Unterkunft anzumieten,
werden die Eltern der Antragstellerinnen voraussichtlich keine Möglichkeit haben,
eine Unterkunft für eine vierköpfige Familie zu finden. Insgesamt gesehen ist
in Kabul die Versorgung mit Wohnraum unzureichend, das Angebot an Wohnraum knapp
und nur zu hohen Preisen erhältlich (Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische
Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31 [36 S., A0244, siehe
Hinweis]). Bei einer Arbeitslosenquote von über 70 v. H. (vgl. die
Auskunft von Dr. Danesch an das Sächs. OVG vom 24.7.2004, S. 47 [59 S.,
#25196, M5477]) besteht für die Eltern der Antragstellerinnen keinerlei Aussicht,
eine Arbeit zu finden. Dies gilt insbesondere angesichts der Ausbildung des
Vaters der Antragstellerinnen, der nach eigenen Angaben als Soldat niedrigen
Ranges beim Geheimdienst tätig war. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie
Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherungen gibt es nicht. Auch können
Rückkehrer aus Europa, die nicht in die eigene Familie zurückkehren können,
weil diese Afghanistan verlassen haben, auch nicht mehr auf ein soziales Netz
der Nachbarschaftshilfe zurückgreifen (vgl. Informationsbund Asyl e. V.,
Rückkehr nach Afghanistan. S. 12 f. [#33204];
Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29.
November 2005, S. 31 f.). Die medizinische Versorgung in Afghanistan
ist aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte sowie mangels ausgebildetem
Hilfspersonal völlig unzureichend. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als
im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung
noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Afghanistan gehört
zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate (vgl. Auswärtiges Amt,
Lagebericht für die Islamische Republik Afghanistan vom 29. November 2005, S. 31).
Diese allgemein schlechte Lage bedeutet für die Antragstellerinnen und ihre
Eltern, da sie nicht von einem Familienverbund in Kabul aufgefangen werden,
dass sie im Falle ihrer Rückkehr auf die Unterstützung von Hilfsorganisationen
angewiesen wären, deren Hilfestellungen sie jedoch nicht in ausreichendem Umfang
werden in Anspruch nehmen können. Zwar hat der UNHCR mit verschiedenen Nicht-Regierungs-Organisationen
eine Vereinbarung über die Errichtung einer begrenzten fünfstelligen Zahl von
Unterkünften in den Provinzen und der Zentralregion Kabul geschlossen und es
sind bis Ende 2003 knapp 70 000 Unterkünfte zur Verfügung gestellt worden
(vgl. VG Minden, Urt. v. 17. Mai 2004 - 9 K 5145/03.A - [ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 15]). Die Antragstellerinnen und ihre Eltern werden jedoch
angesichts der vielen Flüchtlingsfamilien keine Möglichkeit haben, an eine dieser
Unterkünfte zu kommen, da [sich die] Zahl der Rückkehrer seit Anfang 2002 auf
insgesamt etwa 4,4 Millionen Menschen beläuft, von denen zuletzt im Jahre 2005
bis einschließlich September 2005 ca. 440 000 Menschen zurückkehrten (vgl.
Auswärtiges Amt, Lagebericht für die Islamische Republik vom 29. November 2005,
S. 32). In Kabul ist durch die Rückkehrer die Bevölkerungszahl nach letzten
offiziellen Angaben auf 4,5 Millionen Menschen angewachsen, deren Mehrheit auf
sich allein gestellt ist, da die Hilfsangebote der internationalen Hilfsorganisationen
nur einen kleinen Teil der Bedürftigen erreichen. Eine inoffizielle Schätzung
geht von einer Bevölkerungszahl in Kabul von über 5 Millionen Menschen aus.
Etwa 1,5 bis 2 Millionen Menschen versuchen, außerhalb der Zeltlager unterzukommen
und auf einem praktisch nicht mehr existierenden Arbeitsmarkt eine Tätigkeit
zu finden (vgl. Dr. Danesch, Auskunft vom 24.7.2004 an das Sächs. OVG, S. 47
und Auskunft vom 25.1.2006 an das VG Hamburg, S. 6 f. [39 S.,
M7998]). Wegen dieser Entwicklung ist es
nicht wahrscheinlich, dass die Familie die Hilfsangebote der internationalen
Hilfsorganisationen wird in Anspruch nehmen können. Rückkehrer können nach neuerer
Auskunftslage dementsprechend in Kabul weder durch Leistungen von Hilfsorganisationen
noch durch eigene Arbeit das zum Existenzminimum Notwendige erlangen. Die Lage
zurückkehrender Flüchtlinge sei nach der Auskunft von Dr. Danesch vom 25. Januar
2006 an das VG Hamburg so katastrophal, dass sie unmittelbar eine Existenzgefährdung
für die Rückkehrer darstelle (S. 5 der Auskunft). (...)«
Einsender: RA Walliczek, Minden
VG München: § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer
ohne Unterstützung durch Familienverband
Urteil vom 11.11.2005 - M 23 K 03.52479 - (24 S., M8016)
»(...) Die Kläger haben einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1
AufenthG. (...)
Ein genereller Abschiebestopp oder ein vergleichbarer Schutz besteht nicht,
obwohl eine extreme allgemeine Gefahrenlage für Afghanistan derzeit anzunehmen
ist.
a) Im Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylVfG)
existiert kein rechtsverbindlicher Erlass, der den Ausländerbehörden eine Abschiebung
afghanischer Flüchtlinge zwingend verbietet.
Der nach bayerischer Erlasslage bestehende Abschiebungsschutz ist entfallen.
Gemäß Erlass des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 17.7.1998 in
der Fassung vom 8.2.1999 wurden Duldungen von vollziehbar ausreisepflichtigen
afghanischen Staatsangehörigen für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Mit
IMS vom 22.12.2003 wurde die Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998
in der Fassung der ersten Ergänzung vom 8.2.1999, zuletzt geändert mit IMS vom
23.6.2003, bis zum 1.7.2004 verlängert, und zwar unter Bezugnahme auf Nr. 2.3.8
der Richtlinien für die Wahrnehmung und Organisation öffentlicher Aufgaben sowie
für die Rechtsetzung im Freistaat Bayern (Organisationsrichtlinien – OR,
Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung vom 6.11.2001 - Nr. B III 2-155-9-33
- AllMB Nr. 12/2001, Seite 634 f.). Eine weitere, ausdrückliche Verlängerung
der Geltungsdauer des Rundschreibens vom 17.7.1998 in der Form eines IMS ist
nicht erfolgt. Demzufolge ist gemäß Nr. 2.3.8 OR der Erlass nach Ablauf
der Befristung am 1.7.2004 außer Kraft getreten. (...)
Dass ein Abschiebestopp nicht (mehr) besteht, ergibt sich im Übrigen ausdrücklich
und zweifelsfrei aus dem IMS vom 4.5.2005, wonach ›in den nächsten Wochen‹
mit der Rückführung begonnen werden soll. Schließlich ergibt sich auch aus dem
IMS vom 3.8.2005 eindeutig, dass ein allgemeiner Abschiebestopp nicht mehr besteht,
vielmehr heißt es dort (unter II. Rückführungsgrundsätze, 1. Allgemeines), dass
›Rückführungen nach Afghanistan in überschaubarer Größenordnung nunmehr
möglich sind‹. Zwar enthält das IMS vom 3.8.2005 unter 1. eine Bleiberechtsregelung
in Form einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG; demzufolge
ist der Personenkreis, der hierunter fällt, nicht von einer Abschiebung bedroht,
weshalb diese Personengruppe in einem Gerichtsverfahren einen Schutz nach § 60
Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht erfolgreich geltend machen könnte. Die
Kläger fallen allerdings nicht unter diese in dem IMS vom 3.8.2005 näher umschriebene
Personengruppe. Weiterhin unterscheidet das IMS vom 3.8.2005 zwischen den Personen,
die vorrangig zurückzuführen sind und den Personen, deren Rückführung keinen
Vorrang genießt und stellt jeweils Grundsätze für die aufenthaltsrechtliche
Behandlung dieser Personengruppen auf. (...)
Wörtlich heißt es dort: ›Im Hinblick auf die begrenzten Rückführungskapazitäten
muss die Rückführung von Personen, deren Rückführung keinen Vorrang genießt,
zunächst zurückgestellt werden.‹ Daraus folgt, dass beim Eintritt des
zwar, wie zuzugeben ist, unwahrscheinlichen, aber ersichtlich nicht unmöglichen
Falles, dass sich die Rückführungskapazitäten im Laufe der Zeit als weniger
begrenzt als derzeit angenommen entwickeln, ohne weiteres auch eine früher als
jetzt angenommene Rückführung des Personenkreises der nicht vorrangig Zurückzuführenden
möglich sein kann, zumal wenn bei den durch die Ausländerbehörden erteilten
Duldungen mit der auflösenden Bedingung der Möglichkeit der Rückführung gearbeitet
wird, was das IMS nicht etwa ausschließt und was nach der Erfahrung des Gerichts
tatsächlich geschieht. Insgesamt weist demzufolge das IMS vom 3.8.2005 auch
bezüglich des Personenkreises, dessen Rückführung keinen Vorrang genießt, keine
für die Auslegung als Regelung i. S. v. § 60 a Abs. 1
S. 1 AufenthG erforderliche Verbindlichkeit auf.
b) Die Kläger wären bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der dort gegebenen
Verhältnisse auch einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die ihre Abschiebung
bei verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG
verbietet (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE 108, 77 = DVBl
1999, 549 = InfAuslR 1999, 266). (...)
Eine staatliche oder staatsähnliche Gewalt, die bereit und in der Lage wäre,
den Klägern Schutz zu gewähren, besteht derzeit in Afghanistan nicht (so z. B.
auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.4.2005 - 5a K 2728/98.A -; Urt. v. 11.11.2004
- 5a K 3631/95.A -; VG Saarland, Urt. v. 14.7.2005 - 6 K 22/05.A - [21 S.,
M6920]; VG Neustadt a. d. Weinstraße, Urt. v. 7.3.2005 - 5 K 2326/04.NW
- [13 S., M6509]; VG Berlin, Urt. v. 5.3.2004 - 33 X 251.03 -, juris; in
diese Richtung, wenn auch im Ergebnis offen gelassen, etwa OVG für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.3.2003 - 20A 4270/97.A -, juris; vgl. auch VG
Sigmaringen, Urt. v. 18.7.2005 - A 2 K 11626/03 -, juris; offengelassen neuerdings
auch von BVerwG, Urt. v. 1.11.2005 - 1 C 21/04 -, insbesondere S. 12/13
UA). (...)
Nach Einschätzung des Gerichts übt aber auch die derzeitige Regierung unter
Präsident Hamid Karsai keine staatliche Gewalt in Afghanistan aus. (...) Die
erforderliche Gebietsgewalt im Sinne einer wirksamen hoheitlichen Überlegenheit
im Innern des Landes liegt trotz der Bildung der Übergangsregierung im Dezember
2001, ihrer Bestätigung durch die sog. Loya Jirga im Juni 2002, der am 9.10.2004
erfolgten Präsidentschaftswahl, der am 18.9.2005 abgehaltenen Parlamentswahl
sowie des Einsatzes der Schutztruppen der International Security Assistance
Force (ISAF) zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77
Abs. 1 S. 1 AsylVfG) nicht vor. Das ergibt sich aus der Auswertung
der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel.
Die Sicherheitslage hat sich, trotzdem die Regierung von Präsident Karsai nun
bereits seit geraumer Zeit amtiert, landesweit – auch in jüngster Zeit
– nicht verbessert, in mancher Hinsicht sogar verschlechtert. (...)
Zwar erscheint es bereits fraglich, ob es für die Annahme einer Staatlichkeit
oder Quasi-Staatlichkeit genügte, dass wenigstens im Raum Kabul eine ausreichende
Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Denn angesichts der räumlichen
Ausdehnung des Großraums Kabul im Vergleich zum restlichen Afghanistan erscheint
es als sehr fraglich, ob diesbezüglich von einer staatlichen Herrschaftsmacht
in einem Kernterritorium gesprochen werden kann.
Dies kann jedoch offen bleiben, da nicht einmal für den Raum Kabul eine ausreichende
eigenständige Herrschaftsmacht der Regierung Karsai besteht. Jedenfalls bislang
hat die Regierung Karsai kein Herrschaftsgefüge von hinreichender Stabilität
im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. (...)
Weil eine schutzbereite und -fähige staatliche oder staatsähnliche Gewalt gegenwärtig
in Afghanistan nicht existiert (vgl. dazu ausführlich die obigen Nachweise),
sind Auslandsafghanen und Rückkehrer – über den praktisch landesweit herrschenden
Zustand allgemeiner und weitgehender Rechtlosigkeit hinaus – typischer
Weise Opfer von Plünderungen, Entführungen und Gelderpressungen (vgl. VG Wiesbaden
Beschl. v. 21.11.2003 - 7 E 2304/03.A -; VG Dresden, Urt. v. 18.11.2003 - A
7 K 30988/2 -; Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 24.1.2005 - M
23 K 03.52000 -). Landesweit wird über etliche Fälle von Plünderungen und Erpressungen
von Geld berichtet, wobei Opfer häufig Binnenvertriebene und Rückkehrer sind,
von denen angenommen wird, dass sie über finanzielle Ressourcen und/oder Rückkehrbeihilfen
verfügen (Lagebericht a. a. O. [vom 21.6.2005, 32 S., A0182,
siehe Hinweis], Seite
14).
Die allgemeine Lage in Afghanistan einschließlich des Großraums Kabul ist katastrophal.
Funktionierende Verwaltungsstrukturen fehlen; es kann auch nicht von einem nur
ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden (Lagebericht a. a. O.,
Seite 5). Der praktisch landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit
des Einzelnen ist nicht überwunden (Lagebericht a. a. O., Seite 9).
(...)
Eine Versorgung von Rückkehrern in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul,
ist nach den vorliegenden Erkenntnissen auch nicht ansatzweise sichergestellt.
Eine ausreichende Mindestversorgung, um überhaupt überleben zu können, ist nach
den ausführlich dargestellten Erkenntnissen allenfalls für Rückkehrer, die auf
einen zur Hilfe bereiten Familienverband zurückgreifen können, einigermaßen
sichergestellt (vgl. hierzu auch Lagebericht S. 27 letzter Absatz). Denn
soziale Sicherungssysteme existieren in Afghanistan nicht (so ausdrücklich der
Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21.6.2005, S. 27), die soziale Absicherung
wird vielmehr von Familienverbänden und -clans übernommen. Insbesondere Rückkehrer
aus dem westlich geprägten Ausland stoßen auf große Schwierigkeiten (Lagebericht,
S. 27; vgl. zur Situation der Flüchtlinge auch S. 28). Da Arbeit nicht
vorhanden ist (vgl. die obigen Nachweise) und Hilfsleistungen von Hilfsorganisationen
für Rückkehrer insbesondere aus dem europäischem Ausland in der Regel kaum erreichbar
sind (vgl. Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005, S. 12 letzter Absatz),
ist ein Rückkehrer zwingend auf Hilfe von Angehörigen angewiesen. Für den Asylkläger,
der keine Angehörigen in Kabul und dessen näherer Umgebung hat bzw. der dies
glaubhaft machen kann, ist angesichts dessen, dass ansonsten keinerlei Existenzmöglichkeit
besteht und die insofern entstehende Notlage im Falle einer zwangsweisen Rückführung
lebensbedrohende Ausmaße annehmen würde (vgl. Gutachten Dr. Danesch vom 31.5.2005,
S. 15), eine Rückkehr daher derzeit unzumutbar. (...)«
Einsender: RA Sack, München
Rechtsprechung:
BayVGH: Übergangsregierung und Warlords üben in Teilgebieten des
Landes staatsähnliche Macht aus; Verfolgungsgefahr für hochrangige ehemalige
Kommunisten; keine Gefahr für Geschwister von ehemaligen Kommunisten.
Urteil vom 14.7.2005 - 6 B 98.33657 - (12 S., M8010)
Länderberichte:
Afghan Research and Evaluation Unit: Kabul: Zu Lebensbedingungen
und Sicherheitssituation der Bevölkerung auf Grundlage einer Beobachtung von
40 Haushalten über Jahr (u. a. zur Einkommens- und Sicherheitssituation,
detaillierte Profile von zehn Haushalten) (engl.).
Bericht vom April 2006: »Searching for Security: Urban Livelihoods in
Kabul« (#49748)
Integrated Regional Information Network: Asadabad, Provinz Kunar: Mindestens
sechs Kinder bei Raketenangriff auf Schule getötet; Provinzregierung macht die
Taliban für den Angriff verantwortlich (engl.).
Bericht vom 11.4.2006: »Six school children killed in a rocket attack
in the east« (#49068)
ACCORD: Quellensammlung zur Einschätzung der allgemeinen Sicherheitslage.
Anfragenbeantwortung a-4862 (ACC-AFG-4862) vom 27.3.2006 (#47917)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zwei hochrangige Richter von Entlassung bedroht,
nachdem die Richtervereinigung gegen Betrug bei den Wahlen im Jahr 2005 protestiert
hatte; Übergriffe von Zivilbeamten auf Gruppe von Richtern, die eine Solidaritätsversammlung
abhielten (engl.).
Bericht vom 26.4.2006: »Egypt: Investigate Election Fraud, Not Judges«
(#50141)
Integrated Regional Information Network: Freilassung von 950 Anhängern
der Gamaa Islamiya, einer islamistischen Gruppe, die sich 1997 von Gewalttaten
distanziert hatte; etwa 2000 ehemalige Gamaa-Mitglieder bleiben inhaftiert (engl.).
Bericht vom 13.4.2006: »Rights advocates welcome release of Islamist prisoners«
(#49103)
Integrated Regional Information Network: Gericht spricht Anhängern der
Bahai-Glaubensgemeinschaft das Recht zu, ihre Religionszugehörigkeit in behördliche
Dokumente eintragen zu lassen (engl.).
Bericht vom 6.4.2003: »Rights activists welcome ruling recognising Bahai
rights« (#48480)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Bericht über Gewalt gegen Frauen in der Familie
(u. a. zu Formen und Ausmaß häuslicher Gewalt, erzwungene und arrangierte
Heiraten); kein effektiver staatlicher Schutz; Staat verweigert Hilfsorganisationen
die Unterstützung (engl.).
Bericht vom 30.3.2006: »Violence against Women in the Family: ›It's
not her shame‹ [EUR 11/002/2006]« (#47825)
Länderbericht:
Amnesty international: Über geheime Haft und Folter von Personen,
die als Terroristen verdächtigt werden, insbesondere durch den militärischen
Geheimdienst Département du renseignement et de la sécurité (engl.).
Bericht vom 18.4.2006: »Torture in the ›War on Terror‹: A
memorandum to the Algerian President [MDE 28/008/2006]« (#49488)
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines vorverfolgten
Anhängers der Frente de Libertação do Estado de Cabinda (FLEC).
Urteil vom 23.2.2006 - 7 K 318/05.A - (9 S., M8071)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Awassa, südlicher Regionalstaat: Inhaftierungen
von etwa 60 Angehörigen der Volksgruppe der Sidama nach einer Demonstration
am 12.3.2006, bei der die Einrichtung eines Sidama-Regionalstaats gefordert
wurde; bei der Demonstration sollen mehrere Menschen erschossen worden sein.
Urgent Action 74/06 vom 31.3.2006 (#48064)
Amnesty international: Anklageerhebung gegen 33 Mitglieder und mutmaßliche
Unterstützer der oppositionellen Koalition für Einheit und Demokratie (CUD),
die im November 2005 verhaftet worden waren, u. a. wegen »Verstößen
gegen die Verfassung« und »Völkermord«; mehrere der Angeklagten
berichten vor Gericht über schwere Folterungen im Polizeigewahrsam.
Urgent Action 72/06 vom 30.3.2006 (#47992)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Zwangsheiraten sind trotz eines bestehenden gesetzlichen
Verbots üblich; traditionelle stammesgerichtliche Verfahren gegen Frauen, die
sich einer Zwangsheirat entzogen haben, sind verboten, finden aber statt; keine
dauerhafte Unterstützung oder Schutzgewährung für betroffene Frauen; keine Erkenntnisse
zu drohender Verfolgung wegen Asylantragstellung im Ausland.
Stellungnahme vom 10.3.2006 an VG Dresden - A 12 K 30979/03 - (7 S., A0270,
siehe Hinweis)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur Gefährdung von Deserteuren und
ihren Familienangehörigen; Rückkehrgefährdung bei unerlaubter Ausreise sowie
Asylantragstellung im Ausland; Weigerung, an Offizierslehrgängen teilzunehmen,
wird als Befehlsverweigerung bestraft.
Bericht vom 20.4.2006: »Informationen zu Militärkommandanten, Rückkehrgefährdung
aufgrund von Desertion und Einreichung eines Asylgesuches im Ausland«
(#50231)
Länderbericht:
Amnesty international: Festnahmen von mindestens 25 Personen, darunter
Militärangehörige, Politiker und Journalisten, in Verbindung mit einem angeblichen
Putschversuch (engl.).
Bericht vom 13.4.2006: »Gambia: Alleged coup plot must not be used as
excuse to violate citizens' human rights [AFR 27/004/2006]« (#49280)
Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Sicherheitslage im Punjab
im Zeitraum 2002–2005 (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 23.1.2006: »The security situation in Punjab,
including patterns of violence, the groups involved, and the government's response
(2002–2005) [IND100772.E.]« (#48510)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: Flüchtlingsanerkennung für
yezidischen Alkoholhändler
Beschluss vom 1.2.2006 - 2 L 321/02 - (5 S., M8120)
»(...) Die Berufung hat Erfolg, weil die Kläger bei Berücksichtigung
der nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen (aktuellen) Sach- und Rechtslage
einen Anspruch auf den begehrten Abschiebungsschutz – nunmehr gestützt
auf § 60 Abs. 1 AufenthG – haben. (...)
Ob ihnen politische Verfolgung schon wegen ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der
Yeziden droht, kann der Senat allerdings offen lassen. Maßgeblich ist hier darauf
abzustellen, dass die Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Kläger deshalb
erhöht ist, weil sie aus einem Gebiet stammen, das schon vor dem Sturz des Baath-Regimes
nicht unter kurdischer Kontrolle stand und weil der Kläger zu 1. Alkoholhändler
ist. (...)
Die Lage für Yeziden außerhalb des auch schon vor dem Sturz des Baath-Regimes
kurdisch kontrollierten Teils des Irak – wozu auch das Gebiet nördlich
von Mosul gehört – hat sich nach dem Machtwechsel erheblich verschlechtert.
Dies liegt auch daran, dass Yeziden Kurden sind und allgemein auch für Kurden
gehalten werden. Sie gelten daher in islamischen Kreisen nicht nur als ›Ungläubige‹,
sondern zudem als Verbündete der Amerikaner. Besonders gefährdet sind Besitzer
von Alkoholläden. Die Gefahren gehen nicht unmittelbar von staatlichen Stellen,
sondern von Personen aus, die immer stärker radikal-islamische Haltungen einnehmen.
Die noch im Aufbau befindlichen staatlichen Stellen sind jedenfalls in der genannten
Region nicht in der Lage, dagegen Schutz zu gewähren; die Täter müssen auch
nicht mit Strafe rechnen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005 [29 S., A0243, siehe
Hinweis]; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 14.02.2005 gegenüber
dem VG Köln zum Az. 18 K 8648/01.A; Europäisches Zentrum für kurdische Studien,
Stellungnahmen von 03.11.2004, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 22.08.2005
- 18 K 8648/01.A - [10 S., M7315]).
Die Kläger sind auch landesweit gefährdet. Insbesondere brauchen sie sich nicht
auf den Nordirak als innerstaatliche Fluchtalternative verweisen zu lassen (vgl
VG Köln, a. a. O.; UNHCR, Stellungnahme vom 06.09.2005 gegenüber dem
VG Stuttgart zum Az. A 2 K 13918/03). (...)«
Einsender: RA Lau, Göttingen
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Zwar keine beachtliche Gefahr einer nichtstaatlichen
Gruppenverfolgung von Yeziden, aber auch keine hinreichende Sicherheit vor erneuter
Verfolgung von Yeziden.
Urteil vom 5.4.2006 - 3 A 4222/04 - (9 S., M8100)
VG Saarland: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 3.3.2006 - 2 K 34/06.A - (15 S., M8041)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben eines Regierungsvertreters
sind innerhalb von 14 Tagen weitere 35 000 Menschen aus Furcht vor religiös
motivierter Gewalt von ihren Wohnorten geflüchtet, die meisten von ihnen aus
Bagdad (engl.).
Bericht vom 17.4.2006: »Sectarian violence continues to spur displacement«
(#49426)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Behandlungsmöglichkeiten bei Epilepsie
in Kirkuk (antikonvulsive Behandlung, andere Behandlungsformen, EEG-Kontrollen,
Kosten von Medikation und Behandlung).
Anfragenbeantwortung vom 13.4.2006: »Behandlung von Epilepsie-PatientInnen
in Kirkuk« (#50232)
Amnesty international: Österreichischer Publizist Kamal Sayid Qadir nach
Begnadigung durch Ministerpräsidenten der kurdischen Regionalregierung freigelassen;
er war wenige Tage zuvor in einem Wiederaufnahmeverfahren wegen »Verleumdung«
zu 18 Monaten Haft verurteilt worden.
Urgent action 299/05-3 vom 4.4.2006 mit weiteren Informationen zu ua's vom November
2005 bis März 2006 (#48335)
European Council on Refugees and Exiles: Empfehlungen zum Umgang mit
irakischen Asylbewerbern und Flüchtlingen bei Asylantragstellung sowie hinsichtlich
von möglicher Rückkehr oder Abschiebung (engl.).
Positionspapier vom März 2006: »Guidelines on the treatment of Iraqi asylum
seekers and refugees in Europe« (#47777)
Sonstige Materialien:
Regierungspräsidium Dresden: Allgemeine Regeln zur Übertragung irakischer
Namen nach Flüchtlingsanerkennung bzw. im Zuge des Einbürgerungsverfahrens;
vom BAMF fälschlicherweise als »Familienname« registrierte Namen,
die über mehrere Jahre gutgläubig geführt wurden, sind beizubehalten, auch wenn
sie sich nicht aus der sog. Namenskette ergeben; bei aktuellen Namensübertragungen
ist der Betroffene in jedem Fall zu beteiligen.
Schreiben an Einwohner- und Standesamt Dresden vom 12.4.2006 (6 S., M8143)
RA Ton: Zur Praxis der Überprüfung von Personenidentität und der Namensführung
in Einbürgerungsverfahren von irakischen Staatsangehörigen.
Hinweise von RA Michael Ton vom 2.4.2006 (2 S., M8175)
Länderberichte:
Amnesty international: Bukan, Provinz West-Aserbaidschan: Festnahmen
von über 90 Kurden; es soll sich um Mitglieder kurdischer Oppositionsparteien
handeln, die vor einigen Jahren bereits kurzfristig inhaftiert waren.
Urgent Action 80/06 vom 7.4.2006 (#48668)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Mögliche Gefährdung von Mitgliedern
exilpolitischer Organisationen, insbesondere der vor allem in der Schweiz aktiven
Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF); Überwachung exilpolitischer
Aktivitäten; Auswirkungen des Regierungswechsels auf Haltung iranischer Behörden
noch nicht einzuschätzen.
Anfragenbeantwortung vom 4.4.2006: »Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung
iranischer Behörden« (#50233)
Danish Immigration Service: Bericht über eine Delegationsreise: drohende
Strafen bei Ehebruch und außerehelichen Beziehungen, Homosexualität, Alkoholkonsum,
Apostasie, Verstoß gegen Kleidervorschriften und oppositionellen Aktivitäten;
zur möglichen Rückkehrgefährdung für Mitglieder der Volksmudschaheddin (engl.).
Bericht vom April 2005: »On certain crimes and punishments in Iran; Report
from Fact-finding mission to Teheran and Ankara; 22 January–29 January
2005« (#47896)
Länderbericht:
Amnesty international: Ermordung eines Leibwächters der Vorsitzenden
der Menschenrechtsorganisation Reiniciar vermutlich durch Paramilitärs; anhaltende
Gefährdung für Mitglieder von Reiniciar sowie für Mitglieder der linksgerichteten
Partei Unión Patriotica trotz eines von der Regierung initiierten Schutzprogrammes.
Urgent Action 95/06 vom 20.4.2006 (#49641)
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Länderbericht:
Immigration and Refugee Board of Canada: Zur Union pour la démocratie
et le progrès social (UDPS) und parteiinternen Gruppierungen; Vorgehen der Regierung
gegen Parteiführer und -mitglieder (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 1.3.2006: »The Union for Democracy and Social
Progress (UDPS), particularly whether internal factions exist; the attitude
of government authorities toward UDPS leaders and members (2004–February
2006) [COD100963.FE]« (#49039)
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Länderbericht:
UNHCR: Richtlinien zum internationalen Schutz für liberianische Asylbewerber;
Sicherheitslage weiterhin relativ stabil, sozio-ökonomische Situation sehr schwierig;
Anträge von Angehörigen der Mandingo-Ethnie sollten besonders sorgfältig geprüft
werden; UNHCR erhebt keine Einwände gegen Rückführungen abgelehnter Asylbewerber
(engl.).
Bericht vom 31.3.2006: »UNHCR's position on international protection needs
of asylum-seekers from Liberia« (#48883)
Länderbericht:
Deutsche Botschaft Tripolis: Behandlung einer chronischen Virushepatitis
C ist in mehreren Krankenhäusern auf Staatskosten möglich; Engpässe bei Medikamentenversorgung
sind möglich, werden aber in kurzer Zeit behoben.
Stellungnahme vom 11.1.2006 an VG Leipzig - A 1 K 30886/03 - (3 S., A0262, siehe
Hinweis)
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Länderberichte:
Human Rights Watch: Zum Konzept der »nicht-indigenen«
Bevölkerung und diskriminierende Umsetzung durch Behörden; »nicht-indigene«
Personen u. a. bei Eigentumsrechten, beim Zugang zu höherer Bildung und
bei der Berufswahl diskriminiert, auch wenn ihre Familien bereits seit über
100 Jahren an ihren Wohnorten leben (engl.).
Bericht vom 25.4.2006: »›They Do Not Own This Place‹ –
Government Discrimination Against ›Non-Indigenes‹ in Nigeria«
(#50107)
Immigration and Refugee Board of Canada: Über Zwangsehen nach islamischem
Gesetz und Konsequenzen für Frauen, die sich Zwangsheiraten entziehen (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 17.3.2006: »Forced marriage under Islamic law;
(...) [NGA100418.E]« (#48975)
Immigration and Refugee Board of Canada: Praxis des Levirats (»Schwagerehe«,
Heirat der Witwe und eines männlichen Verwandten eines Verstorbenen) bei den
Yoruba, Igbo und Hausa-Fulani (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 16.3.2006: »Levirate marriage practices among
the Yoruba, Igbo and Hausa-Fulani; (...) (February 2006) [NGA101045.E]«
(#48967)
Immigration and Refugee Board of Canada: Praxis der Zwangsehen bei Yoruba,
Igbo und Hausa-Fulani (engl.).
Anfragenbeantwortung vom 3.3.2006: »Forced marriage among the Yoruba,
Igbo, and Hausa-Fulani; (...) (February 2006) [NGA101044.E]« (#48959)
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Länderberichte:
UNHCR: Regierung und UNHCR vereinbaren Registrierung der hunderttausenden
im Land lebenden afghanischen Flüchtlinge, um Programme zur freiwilligen Rückkehr
verbessern zu können (engl.).
Bericht vom 21.4.2006: »Chamberlin completes Pakistan visit with registration
deal for Afghans« (#50204)
Amnesty international: Selbstmordattentat auf sunnitische religiöse Zeremonie
am 11.4.2006 mit mindestens 57 Toten könnte weitere Verschärfung der religiös
motivierten Gewalt zur Folge haben; mehrere religiöse Gruppen, die an Gewalttaten
beteiligt waren, wurden 2002 verboten, das Verbot wurde aber nicht umgesetzt
(engl.).
Bericht vom 13.4.2006: »Pakistan: Concern about escalating sectarian violence
[ASA 33/010/2006]« (#49282)
VG Karlsruhe: Regelmäßig keine inländische Fluchtalternative
für Tschetschenen
Urteil vom 21.2.2006 - A 11 K 11606/05 - (29 S., M8073)
»(...) Das Gericht ist überzeugt, dass der Kläger individuell vorverfolgt
ist. (...)
Auf eine inländische Fluchtalternative in den restlichen Gebieten der Russischen
Föderation kann der Kläger nicht verwiesen werden. Ihm droht im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation
außerhalb Tschetscheniens ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische
Verfolgung (§ 60 Abs. 1 AufenthG), nämlich durch die in seinem Fall
zu erwartende Verweigerung der Registrierung außerhalb Tschetscheniens und deren
Folgen (vgl. zur inländischen Fluchtalternative BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989,
a. a. O. [NVwZ 1990, 515 ff.], 315 ff., 342, 343 ff.;
BVerwG, Beschl. v. 16.06.2000, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 43
m. w. N.; zu Tschetschenien: bejahend OVG Schleswig-Holstein, Urt.
v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - [26 S., M4465]
m. w. N.; Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -,
AuAS 2004, 2002 ff. [3 S., M3890];
Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A - [34 S., M7838];
verneinend VG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2003 - 25 K 7112/01.A - [34 S.,
M3877]; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.02.2004
- A 11 K 10284/02 zu Tschetschenen aus Kabardino-Balkarien; differenzierend
VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2002 - A 11 K 11512/01 - u. VG Braunschweig, Urt
v. 24.07.2002 - 8 A 98/02 - [10 S., M2750];
BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166; VGH
Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2002, 1 ESVGH 52, 191). (...)
Inguschetien bot für den Kläger bei seiner Ausreise keine inländische Fluchtalternative,
eine Rückkehr dorthin ist auch derzeit nicht zumutbar. Tschetschenen konnten
ab Mitte 2002 nicht mehr nach Inguschetien ausweichen, weil sich der Druck auf
die Flüchtlinge in den – ohnehin nach Ansicht des UNHCR nicht den Grundbedürfnissen
entsprechenden – Notunterkünften in Inguschetien zunehmend verschärfte.
(...)
In Kabardino-Balkarien sowie in den Regionen Krasnodar und Stawropol ist ebenfalls
nicht hinreichend gewährleistet, dass der Kläger dort einen legalen Aufenthalt
begründen kann. Tschetschenen steht zwar wie allen russischen Staatsbürgern
das Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen
Aufenthalts in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien zu. Diese
Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird in der Praxis an vielen
Orten (u. a. in großen Städten wie z. B. Moskau und St. Petersburg)
der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Russischen Föderation
durch Verwaltungsvorschriften sehr stark erschwert. (...)
Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und diejenige am Wohnort. Sie ist
Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen
oder Zugang zum kostenlosen Gesundheitssystem (AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004,
S. 13 f. u. v. 16.02.2004, S. 18 f. u. v. 27.11.2002
S. 14; so bereits UNHCR v. Januar 2002 [#7554]) und für den Arbeitsplatz
(vgl. IGFM v. 20.12.2000 an VG Schleswig-Holstein; vgl. im Übrigen GfbV v. 02.10.2002
an VGH Mannheim u. München [17 S, #9767, M2675]). (...)
Auch in den übrigen Teilen der Russischen Föderation kann nicht mit hinreichender
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Registrierung findet
und ohne registriert zu sein, nicht in eine ausweglose Lage gerät. (...)
Dass eine legale Niederlassung von aus Deutschland zurückgeführten Tschetschenen
in der Russischen Föderation möglich ist, wurde zwar von Memorial – trotz
aller bestehenden Schwierigkeiten – eingeräumt (Memorial, a. a. O.
[Bewohner Tschetscheniens in der russischen Föderation Juni 2003–Mai 2004,
Juli 2004, 117 S., #25176, M5411], v. Mai 2004, S. 35 ff., 40 f.).
Auch dies ist bei der Prognose über die Aussichten, registriert zu werden, mit
zu berücksichtigen. Der Vorwurf, die Mitteilungen amnesty internationals (v.
März 2004) und des UNHCR (v. Februar 2003) zum Registrierungswesen enthielten
keine konkrete Beispiele oder Zahlen für die behaupteten Registrierungshindernisse
bzw. restriktive Registrierungspraktiken (OVG NW, a. a. O., UA 23 ff.),
muss gleichermaßen für das Auswärtige Amt gelten. In den Lageberichten vom 13.12.2004
und vom 16.02.2004 fehlen Einzelfälle und Belege für die Ausführungen, tschetschenischen
Volkszugehörigen stünden vor allem in Südrussland, insbesondere in Dagestan,
der Wolgaregion, westlich des Urals und auch in sonstigen Bereichen der Russischen
Föderation Orte zur Verfügung, an denen sie sich niederlassen können. Dass dies
rechtlich möglich ist, wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch fehlt es an einem
nachvollziehbaren Beleg und Anhaltspunkten dazu, dass tschetschenische Volkszugehörige
sich in den genannten Gebieten legal oder illegal niederlassen können, ohne
in eine ausweglose Lage zu geraten, und dies muss neben dem Umstand und dem
Einwand, Tschetschenen lebten tatsächlich in Südrussland (OVG NW, a. a. O.,
UA 15 ff., 24), in die Prognose Eingang finden. Eine zwangsweise Rückführung
tschetschenischer Rückkehrer nach Tschetschenien aufgrund behördlicher Maßnahmen
ist allerdings nicht zu erwarten, sie sind auch aus passrechtlichen Gründen
nicht veranlasst oder gezwungen, nach Tschetschenien zurückzukehren (vgl. OVG
NW, Urt. v. 12.07.2005, a. a. O., UA 26 f.; BayVGH, a. a. O.,
[Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 - 34 S., M6554]
UA 20 ff.; AA, Ad hoc-Bericht v. 13.12.2004, S. 13 ff.).
Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete
Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale – der tschetschenischen
Volkszugehörigkeit –, die dem russischen Staat zurechenbar ist (so bereits
VG Karlsruhe Urt. v. 10.03.2004 - A 11 K 12494/03 (rkr.) u. A 11 K 12230103
(rkr.) -; vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., 335 m. w. N.
u. Hess VGH, Urt. v. 19.11.2002 - 5 UE 4670/96.A [30 S., M3620]-
u. v. 30.05.2003 - 3 UE 858/02 A - [25 S., M4089]
m. w. N). (...)
Die in der Rechtsprechung von tschetschenischen Volkszugehörigen geforderten
erheblichen Anstrengungen bei der Beschaffung der Registrierung bis hin zur
Anrufung der Gerichte können, wie der Bayrische VGH (Urt. v. 31.01.2005, a. a. O.)
zu Recht einräumt, nur dann gefordert werden, wenn der Betroffene hierdurch
nicht in eine ›ausweglose‹ Lage gerät. Im Regelfall ist dies vorprogrammiert,
wenn dem Betroffenen die notwendigen finanziellen Reserven für einen Aufenthalt
ohne Registrierung oder hilfreiche Kontakte fehlen. (...)
Ergibt die Prognose unter Einbeziehung der wirtschaftlichen und politischen
Verhältnisse und aller Umstände des Einzelfalles, dass der Kläger mit hinreichender
Sicherheit keine Registrierung erlangen kann, obwohl er alle ihm zumutbaren
Bemühungen unternimmt, und er ohne registriert zu sein, in eine ausweglose Lage
geraten würde, so ist diese Maßnahme asylrechtlich relevant. Das Gericht sieht
darin eine im Einzelfall drohende individuelle politische Verfolgung, entgegen
den Äußerungen des OVG Bremen (Urt. v. 23.03.2005, a. a. O., S. 13)
keine Gruppenverfolgung, weil es u. a. am Nachweis der Verfolgungsdichte
fehlt.
Ein Leben in der Illegalität ist für tschetschenische Flüchtlinge bzw. Rückkehrer
auch angesichts der Tatsache, dass ca. 40 % der Bevölkerung der Russischen
Föderation unterhalb des Existenzminimums leben und sich ihren Unterhalt meist
durch Hilfe von Freunden und Verwandten oder durch unterschiedliche Formen der
weit verbreiteten Schattenwirtschaft sichern können (vgl. AA, Lagebericht v.
28.08.2001), grundsätzlich nicht zumutbar, weil sie erfahrungsgemäß keine –
oder nur unter ganz besonderen Voraussetzungen eine – Existenzmöglichkeit
finden. Ob ein Leben in der Illegalität zumutbar ist, hängt von der Prognose
über die zu erwartenden Folgen und Beeinträchtigungen ab. Maßgebend hierfür
sind etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine
Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe und bisherige Beschäftigungen sowie Kontakte
zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels denen der Betreffende seinen Lebensunterhalt
bestreiten kann. (...)«
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
Länderbericht:
Amnesty International: Drohende Abschiebung eines Usbeken, dem in
Usbekistan die Todesstrafe wegen angeblicher Verbindungen zu extremistischen
islamistischen Organisationen drohen könnte (engl.).
Urgent Action 98/06 vom 21.4.2006 (#49856)
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Rechtsprechung:
VG Stade: Dialyse im Kosovo zwar grundsätzlich möglich, notwendige
Begleitmedikamente häufig aber nicht erhältlich oder finanzierbar; keine Fluchtalternative
im übrigen Serbien und Montenegro für Ashkali (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 1277/02 - (14 S., M8029)
VG Gelsenkirchen: Trotz leichter Verbesserung der psychiatrischen Betreuungsmöglichkeiten
im Kosovo ist Behandlungsmöglichkeit schwerer psychischer Erkrankungen insbesondere
durch Gesprächstherapie nicht gegeben; § 60 Abs. 7 AufenthG bei Gefahr
schwerer Gesundheitsschäden durch Unterbrechung der Therapie.
Urteil vom 12.12.2005 - 1a K 3164/03.A - (10 S., M8053)
Länderberichte:
Institute for War and Peace Reporting: Reportage zur Situation der
Roma in Belgrad, die in illegal errichteten Unterkünften leben; Registrierung
und damit der Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu Bildungs- und Gesundheitssystemen
scheitert an fehlender Adresse; Regierung und Weltbank starten Hilfsprojekt
(engl.).
Bericht vom 12.4.2006: »Belgrade Roma Rot in Cardboard City« (#49637)
UN Human Rights Committee: Kosovo: Staatenbericht zur Umsetzung des Internationalen
Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte (Länderprofil; legislative, rechtliche,
administrative und andere Maßnahmen zur Umsetzung des Pakts) (engl.).
Bericht vom 15.2.2006: »Report submitted by the United Nations Interim
Administration Mission in Kosovo to the Human Rights Committee on the Human
Rights Situation since June 1999; Kosovo (Serbia and Montenegro) [CCPR/C/UNK/1]«
(#49459)
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Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mogadischu: Bei erneuten
Kämpfen zwischen verfeindeten Milizen sollen sieben Menschen getötet worden
sein (engl.).
Bericht vom 24.4.2006: »Seven killed, families displaced by renewed fighting
in Mogadishu« (#49961)
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Länderberichte:
Amnesty international: Der als Kritiker der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) geltende Universitätsprofessor Ratnajeevan Hoole flüchtet
ins Ausland, nachdem er Todesdrohungen von der LTTE-Splittergruppe Makkal Eluchip
Padai (Volksaufstandstruppe) erhalten hatte.
Urgent action 89/06-1 vom 25.4.2006 mit weiteren Informationen zur ua vom 12.4.2006
(#50290)
Human Rights Watch: Trincomalee: Sicherheitskräften wird Untätigkeit
bei Übergriffen von Singhalesen vorgeworfen, die aus Vergeltung nach einem vermutlich
von der LTTE verübten Attentat am 12.4.2006 tamilische Geschäfte und Wohnungen
angriffen; zwischen dem 12. und 16.4.2006 starben mindestens 20 Zivilisten bei
ethnisch motivierter Gewalt (engl.).
Bericht vom 25.4.2006: »Government Must Respond to Anti-Tamil Violence«
(#50106)
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Länderberichte:
ACCORD: Dokumentation von Tagungsbeiträgen zur aktuellen Lage im
Sudan (engl.).
Bericht vom 20.4.2006: »10th European Country of Origin Infomation Seminar
Budapest, 1–2 December 2005: Final Report on Sudan« (#49770)
Integrated Regional Information Network: Nach Rebellenangriffen im Tschad,
für die der tschadische Präsident Idriss Deby den Sudan veranwortlich macht,
wird die Grenze zum Sudan geschlossen; Hilfslieferungen für 400 000 Binnenvertriebene
im Sudan gefährdet; Ankündigung des Präsidenten, 200 000 sudanesische Flüchtlinge
aus dem Tschad abzuschieben, wurde zurückgezogen (engl.).
Bericht vom 17.4.2006: »President retracts refugee threat, closes Sudan
border« (#49414)
World Organisation Against Torture: Bundesstaaten Kassala, Gadarif und
Red Sea: Im März und April Verhaftung von mindestens zwölf führenden Mitgliedern
der Partei Beja-Kongress (engl.).
Bericht vom 7.4.2006: »Arbitrary detention of leading members of the Beja
Congress« (#48870)
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Rechtsprechung:
VG Magdeburg: Flüchtlingsanerkennung wegen exilpolitischer
Betätigung, u. a. regimekritischer Veröffentlichungen im Internet (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 23.2.2006 - 9 A 394/05 MD - (5 S., M8057)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Mohammed Shaher Heisah,
der vor sechs Monaten unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen
islamistischen Organisation verhaftet worden war, in Haft gestorben; sein Körper
wies nach Angaben seiner Familie Folterspuren auf, während er nach offizieller
Darstellung an einem Schlaganfall gestorben sein soll (engl.).
Bericht vom 24.4.2006: »Detainee dies from torture, activist claims«
(#49953)
Amnesty international: Verurteilung von Riad Drar al-Hamood, Mitglied
des nicht genehmigten Komitees zur Wiederherstellung der Zivilgesellschaft,
zu fünf Jahren Haft u. a. wegen »Schürens von ethnischem und religiösem
Unfrieden«; er war festgenommen worden, nachdem er bei der Trauerfeier
des vermutlich zu Tode gefolterten Scheichs Muhammad Ma'shuq al-Khiznawi gesprochen
hatte.
Urgent action 223/05-3 vom 4.4.2006 mit weiteren Informationen zu ua's von August
2005 bis Februar 2006 (#48332)
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Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Verfolgungsgefahr für exponierte Vertreter radikaler
islamistischer Bewegungen.
Urteil vom 10.3.2006 - 10 A 10665/05.OVG - (18 S., M8064)
VGH Hessen: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von syrisch-orthodoxen
Christen aus dem Tur Arbdin.
Urteil vom 22.2.2006 - 6 UE 2268/04.A - (13 S., M8009)
OVG NRW: Keine mittelbare Gruppenverfolgung von Yeziden mehr (Änderung
der Rechtsprechung des Gerichts).
Urteil vom 14.2.2006 - 15 A 2119/02.A - (27 S., M8059)
VG Frankfurt a. M.: Gefahr der Folter in Polizeigewahrsam für Mitglieder
militanter Organisationen (hier: PKK).
Urteil vom 3.2.2006 - 4 E 3376/04.A(1) - (13 S., M8063)
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verurteilung von Sabri Ejder Öziç, ehemaliger
Leiter von Radyo Dünya, zu sechs Monaten Haft wegen »Verunglimpfung des
Parlaments« gemäß Artikel 301 türkStGB (engl.).
Bericht vom 19.4.2006: »Radio journalist gets six months in prison for
insulting parliament« (#50084)
Amnesty international: Südost-Türkei: 13 Tote und hunderte Festnahmen
bei gewaltsamen Protesten in verschiedenen Städten, die nach einer Beerdigung
von vier PKK-Mitgliedern in Diyarbakir am 28.3.2006 ausgebrochen waren (engl.).
Bericht vom 12.4.2006: »Turkey: Recent human rights violations must be
investigated [EUR 44/005/2006]« (#49020)
Rechtsprechung:
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Zwangsprostitution (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 19.9.2005 - W 8 K 04.30919 - (9 S., M8050)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Prozessbeginn gegen neun Personen, die im November
2005 in Kasachstan »verschwunden« waren; es gibt Hinweise dafür,
dass sie entgegen der Behauptung der kasachischen Regierung von kasachischen
Behörden abgeschoben wurden (engl.).
Bericht vom 29.3.2006: »Investigate Forced Return of Uzbeks« (#47840)
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