VG Stade: Zum Merkblatt zur Kostenübernahme
bei Krankheit
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 1277/02 - (14 S., M8029)
»(...) Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin zu 1 begehrt, die
Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG zu verpflichten und die entgegenstehende Feststellung in
dem angefochtenen Bescheid aufzuheben. (...)
Hier ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1 nicht
nur dialysepflichtig ist, sondern an einer Reihe weiterer Krankheiten leidet,
die das Nierenversagen begleiten, und zwar Blutarmut und Bluthochdruck, Knochenentkalkung
und Nebenschilddrüsenüberfunktion. (...) Nach dem bezeichneten Lagebericht vom
22. November 2005 [28 S., A0245, siehe
Hinweis] ist davon auszugehen, daß Begleitmedikamente für Dialysepflichtige
im Kosovo nicht zur Verfügung gestellt werden. Obwohl die Dialyse selbst gesichert
ist, kommt es nach dem bezeichneten Lagebericht zu einer Todesquote von rund
15 %, da viele Patienten sich die Begleitmedikamente nicht leisten könnten.
(...)
Im Fall der Klägerin zu 1 ist abzusehen, daß für sie die erforderlichen Arzneimittel
im Kosovo nicht verfügbar bzw. unerschwinglich sein werden. (...)
Es ist nicht abzusehen, daß die Klägerin zu 1 im Kosovo über Mittel verfügen
könnte, einen Betrag von etwa 100 Euro monatlich für Arzneimittel aufzubringen.
Zwar erhalten bedürftige Personen im Kosovo Unterstützung durch Sozialhilfe.
Die Leistungen betragen inzwischen 35 Euro monatlich für eine Einzelperson und
bis zu 75 Euro monatlich für Familien (Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo)
des Auswärtigen Amtes der Beklagten vom 22. November 2005). In der Praxis ist
jedoch Voraussetzung der Bedürftigkeit, daß keine Person im Haushalt ist, die
eine Arbeitsstelle hat oder arbeitsfähig ist (vgl. z. B. Auskunft der SFH
vom 13. August 2004 an VG Regensburg ›Sorgerechtsregelungen und Rückkehrperspektive
für alleinerziehende Mütter‹). Ob die Klägerin zu 1 oder ihr Ehemann oder
andere Familienmitglieder arbeitsfähig sind, kann insoweit dahinstehen. Selbst
wenn der volle Betrag von 75 Euro gezahlt würde, reichte er offensichtlich nicht
aus, allein die Kosten für Ferrlecit und Erypo zu decken. Da nicht erkennbar
ist, daß die Klägerin zu 1 oder deren Familie über andere Mittel verfügt, wären
diese Arzneimittel daher für sie jedenfalls unerschwinglich. Damit erübrigen
sich die Fragen, ob die übrigen Arzneimittel im Kosovo verfügbar und erschwinglich
sind.
Es ist der Klägerin zu 1 auch nicht möglich, in einen anderen Landesteil von
Serbien und Montenegro auszuweichen, da sie Ashkali-Volkszugehörige ist. (...)
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht im Hinblick auf das jüngste ›Merkblatt
für Kostenübernahmeerklärungen‹ der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde
Oldenburg – Außenstelle Bramsche – (ohne Datum). Nach diesem ist
das Land Niedersachsen grundsätzlich bereit, im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung
von ausländischen Staatsangehörigen Kosten zu übernehmen, die durch eine notwendige
medizinische Behandlung im Herkunftsland entstehen. Aus dem Merkblatt ergibt
sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu 1 auf Kostenübernahme nicht,
das Merkblatt gibt auch keinen Hinweis auf eine andere Anspruchsgrundlage für
die Klägerin zu 1 gegen Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf Leistungen
in das Ausland. (...)«
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung
wegen Zwangsprostitution
Urteil vom 19.9.2005 - W 8 K 04.30919 - (9 S., M8050)
»(...) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer
in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem
sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. (...)
Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen
Verhandlung glaubhaft geschildert, wie sie auf der Suche nach Arbeit unter Vorspiegelung
falscher Tatsachen nach Tschechien gelockt und dort in der Nähe der Grenze zur
Bundesrepublik Deutschland zur Prostitution gezwungen worden ist. (...) Die
Klägerin zu 1) konnte sich dieser Organisation nicht entziehen, es wurde nicht
zugelassen, dass sie aus der Prostitution ›ausstieg‹. So versuchte
diese, der Klägerin zu 1) habhaft zu werden und als ihr dies nicht gelang, da
sie bei ihrer Großmutter Unterschlupf gefunden hatte, wurde der Bruder der Klägerin
zu 1) zusammengeschlagen und die gesamte Familie bedroht. Da der Sohn der Klägerin
zu 1), der Kläger zu 2), inzwischen ins Schulalter gekommen war, konnte die
Klägerin zu 1) mit ihm nicht untertauchen, da er ohne offizielle Anmeldung auch
nicht die Schule besuchen konnte. Die Klägerin zu 1) geriet dadurch in eine
ausweglose Situation, denn sie hatte nur die Alternative, weiter der Prostitution
nachzugehen oder zusammen mit ihrem Sohn untergetaucht in der Ukraine zu leben
mit der Folge, dass dieser weder eine Schule besuchen konnte, noch in den Genuss
sonstiger sozialer Leistungen wie insbesondere einer Versorgung im Krankheitsfall
gekommen wäre. Dies stellt eine Verfolgung i. S. von § 60 Abs. 1
Satz 3 AufenthG dar, denn die Bedrohung, der die Klägerin zu 1) ausgesetzt
war, knüpft allein an ihr Geschlecht an. Dabei ist vorliegend auf die soziale
Bedeutung des Begriffs Geschlecht abzustellen. Geschlecht im biologischen Sinne
bezeichnet unterschiedliche biologische Merkmale, während der Begriff Geschlecht
in seiner sozialen Bedeutung (Gender) die Beziehungen zwischen Frauen und Männern
auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell üblicher oder definierter
Identitäten, Rechtsstellungen, Rollen und Aufgaben, die dem einen oder dem anderen
Geschlecht zugewiesen sind, bezeichnet (vgl. Marx, Furcht vor Verfolgung wegen
der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ZAR 2005, 177 f).
Aus dieser Definition folgt, dass genderspezifische Merkmale eine bestimmte
soziale Gruppe bezeichnen können. Vorliegend knüpft die Verfolgung der Klägerin
zu 1) an das geschlechtsspezifische Merkmal Frau i. S. seiner sozialen
Bedeutung an. Für die besondere Situation der Klägerin zu 1) gilt, dass Frauenhandel
untrennbar mit sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsprostitution verbunden
ist, wobei der Frauenhandel auf den Genderstatus der Frau, ihr Alter, Geschlecht,
ihre wirtschaftliche und soziale Stellung und insbesondere auch ihre sexuelle
Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken zielt und damit insgesamt die für
die bestimmte soziale Gruppe maßgebenden Genderfaktoren bezeichnet (vgl. Marx,
a. a. O., unter Hinweis auf UNHCR, Geschlechtsspezifische Verfolgung
[14 S., M2098]). Für die Klägerin zu 1) trifft dies zu, da ihre Situation
als junge allein erziehende Mutter auf der Suche nach Arbeit von der Zuhälterorganisation
ausgenutzt wurde.
Die Verfolgung, der die Klägerin zu 1) ausgesetzt war, geht dabei von nichtstaatlichen
Akteuren aus, nämlich einer mächtigen kriminellen Organisation. Wie sich aus
den glaubwürdigen Ausführungen der Klägerin zu 1) ergibt, war der ukrainische
Staat nicht in der Lage, ihr Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Klägerin
zu 1) hat sich erfolglos an die staatlichen Behörden gewandt, wie sie überzeugend
geschildert hat. Der Klägerin zu 1) wurde insbesondere auch kein Schutz durch
internationale Organisationen, der in der Ukraine theoretisch möglich ist, angeboten;
sie hatte keine Kenntnis von diesen Möglichkeiten. Die Angaben der Klägerin
zu 1) werden bestätigt durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. März
2003 (insbes. S. 15 f), wonach eine wirksame Umsetzung des entsprechenden
nationalen Programms bisher verhindert wurde; auch werde von der Zahlung von
Schweigegeldern an örtliche Polizeidienststellen und teilweise direkter Unterstützung
der Schleuserbanden durch lokale Dienststellen berichtet. (...)«
BVerfG: Rechtliches Gehör bei Antrag auf Zulassung der
Berufung
Beschluss vom 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - (6 S., M8135)
»(...) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2002
verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG. (...)
1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie
Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem
dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung
des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst
dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht
seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht
Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>,
stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen
Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von
ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag
es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt
sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht
des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1
GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen
an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen
auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen
Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>;
86, 133 <144 f.>).
2. Die Annahme, dass die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage deren Entscheidungserheblichkeit
in der Berufungsinstanz erfordert und dass sich darauf im Ansatz auch das Darlegungserfordernis
gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erstreckt, ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass von vornherein zu
allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig
davon Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung eine Rolle spielen. Mit derart umfassenden Darlegungslasten wären
die Anforderungen in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht
vereinbaren Weise überspannt (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995,
S. 15 <17>). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren
Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genannten
Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich nur gegen die entscheidungstragenden Gründe
des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542
<543>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>).
3. Aus dieser Begrenzung der Darlegungsanforderungen folgt, dass das Oberverwaltungsgericht
dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es
den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung
an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene
Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen
im Berufungsverfahren nicht stellen werde (vgl. auch BVerwG, a. a. O.).
Der Rechtsmittelführer muss sich jedenfalls darauf verlassen können, dass das
Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt,
zu denen er nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen.
4. Danach war das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall mindestens zur
Erteilung eines Hinweises verpflichtet. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden
Fall nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Bedeutung der Frage der
Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan für den
zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ohne weiteres ersichtlich war. Nicht
ersichtlich war nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Begründung
bereits die Zulassung der Berufung ablehnen würde. Ob das Oberverwaltungsgericht
zu einem solchen Vorgehen im Grundsatz berechtigt war, kann offenbleiben; jedenfalls
musste der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen damit nicht rechnen:
Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass das Zulassungsverfahren nicht
die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 VwGO) kommt eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung,
das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von diesem nicht
erörterten (oder offen gelassenen) Gründen als richtig dar, nur dann in Betracht,
wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind
(BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543> sowie Beschluss vom 11. November
2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 - JURIS). Übertragen auf den Zulassungsgrund der
grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO,
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bedeutet dies, dass das Oberverwaltungsgericht
die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage unter Abstellen auf eine
vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Begründung nur verneinen darf, wenn
diese Begründung offensichtlich ist und nicht selbst auf einen Zulassungsgrund
führt, z. B. ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft
(vgl. OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 <1319>; Eyermann/Happ, VwGO,
11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 78; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl.
2004, § 124 Rn. 15b).
Gemessen daran erscheint zumindest fraglich, ob das Oberverwaltungsgericht die
Zulassung der Berufung mit der Begründung ablehnen durfte, auf die aufgeworfene
Grundsatzfrage hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative
in Berg-Karabach komme es nicht an, weil nach der neueren Auskunftslage Armenier
in Aserbaidschan einer mittelbaren (und unmittelbaren) staatlichen Verfolgung
nicht mehr unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung
dahin tendiert, die Frage der Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger
weiterhin zu bejahen. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht
auszumachen. (...)«
BVerwG: Asylantrag bei Geltendmachung von Verfolgung
Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 - (9 S., M8117)
»(...) Die beklagte Stadt kann hier, was weder das Verwaltungsgericht
noch der Verwaltungsgerichtshof beachtet haben, nicht zu der begehrten Duldung
wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (hier: in erster Linie nach
§ 60 a Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG) verpflichtet werden. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge
auf Erteilung einer Duldung sind nämlich durch Erklärungen während des Verwaltungs-
und Gerichtsverfahrens der Sache nach als auch auf asylrechtlichen Schutz im
Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet zu werten mit der Folge, dass
nicht die Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) –
Bundesamt – für die Entscheidung über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz
nach § 53 Abs. 2, 4 und 6 AuslG zuständig war bzw. nach § 60
Abs. 2, 5 und 7 AufenthG zuständig ist (vgl. insbesondere Urteil vom 25.
November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <385 f.>:
›Die Erteilung einer Duldung wegen
im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG setzt hiernach eine positive Entscheidung nach dieser Bestimmung voraus.
Sie kann zugunsten eines Asylsuchenden nur ergehen, wenn das Bundesamt das Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
festgestellt und die Ausländerbehörde eine positive Ermessensentscheidung getroffen
hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwGE 104, 210). Dem Gesetzeszweck
einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden
liefe es zuwider, würde man letzteren auch bei Asylsuchenden die Duldungsentscheidung
wegen zielstaatsbezogener Gefahren zuweisen. Dies führte zur Kompetenz zweier
Behörden und vermeidbaren Doppelprüfungen auch bei Asylsuchenden.
Wie der Senat durch Urteil vom 11. November 1997 a. a. O. (<sc.
- BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322>) entschieden hat, obliegt deshalb
die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die
ein Asylsuchender geltend macht, dem Bundesamt. Das bedeutet, dass erfolglose
Asylsuchende Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren im Sinne
des § 53 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 1 AuslG nur im Verfahren
beim Bundesamt geltend machen und erhalten können.‹
Die Beklagte ist danach, wenn und soweit die Kläger zugleich Schutz vor politischer
Verfolgung suchen, auch in Anwendung des § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a
Abs. 2 AufenthG nicht zur Entscheidung über zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz
berufen. Zwar kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht
ggf. nach der Stellung eines (materiellen) Asylgesuchs und bis zur Stellung
eines (formellen) Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG über auslandsbezogenen
Abschiebungsschutz befinden (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 1
B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 = NVwZ-RR 1998,
264), nicht jedoch – wie die Kläger wohl meinen – auch im Rahmen
eines Duldungsantrags zur Erlangung eines humanitären Bleiberechts, dem in Wahrheit
materiell ein Asylbegehren zugrunde liegt. Entgegen der Ansicht der Kläger in
ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2006 kommt es insoweit nicht darauf an,
ob sie ›aus gutem Grund kein(en) Asylantrag gestellt‹ haben, d. h.
wohl möglicherweise zur Vermeidung eines Asylverfahrens bewusst nicht stellen
wollten, sondern den begehrten humanitären Schutz vor den Folgen des Bürgerkriegs
und militärischen Aktionen der NATO in ihrer Heimat beschränkt auf ausländerrechtliche
Bestimmungen von der Ausländerbehörde der Beklagten erhalten wollten. Das steht
nicht zu ihrer freien Disposition. Vielmehr ist es gerade der Sinn des § 13
Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe
beruft, zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende
(Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <53>)
– Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders
sachkundige Bundesamt zu befassen. Ein ›Wahlrecht‹ des Ausländers
zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im
Heimatland besteht danach nicht; § 13 Abs. 1 (ursprünglich § 7
Abs. 1) AsylVfG ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens
sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete
Asylanträge geschaffen worden. Ein materielles Asylbegehren lag hier –
wie den Beteiligten erläutert und von den Klägern nicht substantiiert in Frage
gestellt wurde – vor. Deshalb kann ihnen gegen die beklagte Ausländerbehörde
der geltend gemachte Anspruch auf Duldung namentlich wegen einer posttraumatischen
Belastungsstörung der Klägerin zu 1 nicht zustehen. (...)«
Einsender: BVerwG
VG Gießen: Vorläufiger Rechtsschutz bei Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 3.2.2006 - 4 G 227/06.A - (7 S., M8035)
»(...) Das Begehren der äthiopischen Staatsangehörigen, die aufschiebende
Wirkung ihrer Klage ... gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin
... gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. (...)
Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Ausschlussklausel des § 34 a
Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in
den in einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG
benannten sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt
werden. Dieses gesetzliche Verbot erfasst jedoch nur solche Entscheidungen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die es in rechtmäßiger Weise gemäß
§ 34 a Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylVfG
(Drittstaatenregelung) getroffen hat. § 34 a Abs. 1 AsylVfG bildet
nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltsbeendigung
in einen sicheren Drittstaat, der zugleich Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften
ist.
Ist der Asylbewerber über einen anderen Mitgliedsstaat eingereist, ist vom Vorrang
der EG-Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – VO Nr. 343/2003/EG
– (Dublin II-VO), welche das multilaterale System des Dubliner Übereinkommens
ablöst, auszugehen. Als Verordnung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG
ist sie Bestandteil des sekundären Gemeinschaftsrechts und unmittelbar anwendbar,
ohne dass es noch eines nationalen Umsetzungsaktes bedürfte. Zwar enthält die
Verordnung keine abschließenden und ins Detail gehenden Vorschriften über das
Verfahren, das der einzelne Mitgliedsstaat gegenüber den Asylbewerbern und Asylbewerberinnen
nach Antragstellung durchzuführen hat, wenn er nach der Verordnung nicht zuständig
ist und demnach die Betroffenen auf das Verfahren im anderen zuständigen Mitgliedsstaat
verweisen will, nachdem der ersuchte Mitgliedsstaat der Aufnahme zugestimmt
hat. Artikel 19 Abs. 1 VO Nr. 343/2003/EG bestimmt allerdings,
dass nach erfolgter Zustimmung durch den ersuchten Staat der Mitgliedsstaat
der Antragstellung dem Antragsteller diese Entscheidung sowie seine Verpflichtung,
ihn an den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, mitzuteilen hat. Nach
Abs. 2 dieser Norm ist die Entscheidung zu begründen und dem Antragsteller
eine Frist zur Durchführung der Überstellung und gegebenenfalls Zeit und Ort
der Überstellung mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung muss ein Rechtsbehelf
eröffnet sein, dem jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, soweit dies
nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. Die Verordnung wird namentlich in
verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (VO 1560/2003/EG). In
Art. 7 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen ist als eine von drei
Modalitäten der Überstellung die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise des
Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist genannt; in diesem Fall erhält
der Asylbewerber einen Passagierschein, damit er sich in den zuständigen Staat
begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der Mitteilung
der Entscheidung über seine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme durch den zuständigen
Staat genannt wurde, ausweisen kann.
Festzustellen ist, dass im Asylverfahrensgesetz unmittelbar auf die vorgenannten
Regelungen des Gemeinschaftsrechts bezogene und diese ausführende Regelungen
gegenwärtig nicht enthalten sind. § 29 Abs. 3 AsylVfG, dessen Anwendung
der Bevollmächtigte der Antragstellerin und ebenso etwa das VG Wiesbaden (Beschluss
vom 10.11.2004, Az.: 5 G 2329/04, AuAS 2005, 34 ff.) für einschlägig halten,
bezieht sich nur auf ein Verfahren aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages
nach Maßgabe von Art. 16 a Abs. 5 GG. Allerdings ist dieser Verfassungsnorm
und dem durch Änderungsgesetz 1993 neu eingefügten Abs. 3 des § 29
AsylVfG im Zusammenhang mit der in Art. 16 a Abs. 2 und 5 GG,
§§ 26 a, 34 a AsylVfG geregelten Drittstaatenkonzeption zu entnehmen,
dass das innerstaatliche Recht zwischen sicheren Drittstaaten und Vertragsstaaten
unterscheidet. Vertragsstaaten in diesem Sinne waren insbesondere diejenigen
des Dubliner Übereinkommens (DÜ) vom 15.06.1990 (BGBl. 1994, S. 792) und
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19.06.1990 (BGBl. II 1993,
S. 1010). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt indes
die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG hinter völkerrechtlichen
Vereinbarungen im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG zurück (BVerfGE
94, 49 [86]). Ausgehend von dieser verfassungsrechtlichen Ausgangssituation
und vor dem Hintergrund, dass die VO Nr. 343/2003/EG eine völkerrechtliche
Vereinbarung im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG, § 29 Abs. 3
AsylVfG, nämlich das Dubliner Übereinkommen, ablöst, wird deutlich, dass eine
nunmehr erfolgende Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung
in einen Mitgliedsstaat der Gesetzessystematik nicht gerecht wird. Zudem werden
hiermit die oben genannten Vorgaben der VO Nr. 343/2003/EG sowie der entsprechenden
Durchführungsbestimmung nicht erfüllt. Vor allem aber liegt eine gesetzgeberische
Entscheidung dahingehend, die früheren Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens
als Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Adressaten der VO Nr. 343/2003/EG
nunmehr – im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung
– der Drittstaatenkonzeption, d. h. dem Instrument der Abschiebungsanordnung
ohne Fristsetzung und ohne die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu unterstellen,
nicht vor.
Die derzeit fehlende Anpassung des Asylverfahrensgesetzes an die Verordnung
Nr. 343/2003/EG, insbesondere bezüglich der Klärung, ob vorläufiger Rechtsschutz
ausnahmsweise zulässig [ist] (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 VO Nr. 343/2003/EG)
und ob eine freiwillige Ausreise ermöglicht werden soll (Art. 19 Abs. 2
Satz 2 VO 343/2003/EG und Art. 7 Abs. 1 a, Abs. 2 VO
1560/2003/EG), macht es nach Auffassung des Gerichts aus Gründen des effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, den betreffenden
Personenkreis nicht schlechter zu stellen, als vor Inkrafttreten der VO Nr. 343/2003/EG.
Das Gericht sieht sich im Übrigen in dieser Auffassung auch dadurch bestätigt,
dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zum 2. Änderungsgesetz
zum Zuwanderungsgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union), Stand: 03.01.2006, die
Gesetzeslücke aufgegriffen hat. So ist hierin etwa die Anwendung des § 34 a
AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU
durch Einfügung des neuen § 27 a AsylVfG und Ergänzung des § 34 a
AsylVfG vorgesehen. Auffallend ist insoweit, dass nach der Systematik dieses
Entwurfs nunmehr eindeutig (weiterhin) die Drittstaatenkonzeption des Art. 19
II GG, § 26 a AsylVfG nicht die Fälle der Einreise über einen anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften umfasst (s. Wortlaut des neuen
§ 27 a AsylVfG). Dies zeigt, dass auch im Bundesministerium des Innern
ein entsprechender Anpassungsbedarf gesehen wird.
Dass die derzeit vorgegebenen gesetzlichen Instrumentarien nicht passen, zeigt
auch der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen
Bescheid als Rechtsgrundlage nicht § 26 a Abs. 1 AsylVfG unmittelbar,
sondern § 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 a
Abs. 1 AsylVfG genannt hat mit der Folge der Anwendung des § 34 a
AsylVfG.
Das Gericht sieht aufgrund der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 3
AsylVfG, der einen völkerrechtlichen Vertrag voraussetzt, keinen Raum für die
Anwendung des § 29 Abs. 3 AsylVfG und nachfolgend des § 35 AsylVfG
(so aber VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; Funke-Kaiser,
GK-AsylVfG, § 29 Rdnr. 48; wie hier: Marx, AsylVfG, § 29, Rdnr. 48,
der jedoch § 35 AsylVfG für anwendbar hält).
Das Gericht greift aus der Systematik des Asylverfahrensgesetzes heraus unmittelbar
auf § 36 AsylVfG zurück, der insoweit einen Mindeststandard enthält für
die Behandlung und den Rechtsschutz der vergleichbar unbeachtlichen bzw. offensichtlich
unbegründeten Asylanträge. Hiernach sind Anträge nach § 80 Abs. 5
VwGO zulässig und ist dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche zu gewähren.
Hieraus folgt, dass das persönliche Interesse der Antragstellerin und des Antragstellers,
von der Vollziehung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.01.2006 verschont
zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides
überwiegt, solange der Antragstellerin und dem Antragsteller eine freiwillige
Ausreise unter Fristsetzung nicht ermöglicht worden ist. (...)«
Rechtsprechung:
BVerwG: Das Berufungsgericht muss vom Kläger aufgeführte Gutachten,
die gegen seine Einschätzung sprechen, zur Kenntnis nehmen (hier: Rechtsprechung
des BayVGH zur Gefährdung von Apostaten im Iran).
Beschluss vom 27.1.2006 - 1 B 89.05 - (4 S., M8121)
OVG Schleswig-Holstein: § 26 AsylVfG n. F. ist nicht auf volljährige
Kinder von anerkannten Flüchtlingen anwendbar, auch wenn sie zum Zeitpunkt der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Eltern noch minderjährig waren.
Beschluss vom 30.1.2006 - 4 LA 72/05 - (4 S., M8005)
VG Magdeburg: Kein Ausschluss von exilpolitischer
Betätigung im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG, wenn der Ausländer
bereits während des Erstverfahrens aktiv war, dadurch aber noch nicht einer
beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 23.2.2006 - 9 A 394/05 MD - (5 S., M8057)
VG Düsseldorf: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor
dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Urteil vom 25.1.2006 - 18 K 5085/05.A - (3 S., M8113)
VG Osnabrück: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor
dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
Urteil vom 9.1.2006 - 5 A 230/05 - (7 S., M8072)
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