Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VG Stade: Zum Merkblatt zur Kostenübernahme bei Krankheit
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 1277/02 - (14 S., M8029)

»(...) Die Klage ist begründet, soweit die Klägerin zu 1 begehrt, die Beklagte zur Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verpflichten und die entgegenstehende Feststellung in dem angefochtenen Bescheid aufzuheben. (...)
Hier ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, daß die Klägerin zu 1 nicht nur dialysepflichtig ist, sondern an einer Reihe weiterer Krankheiten leidet, die das Nierenversagen begleiten, und zwar Blutarmut und Bluthochdruck, Knochenentkalkung und Nebenschilddrüsenüberfunktion. (...) Nach dem bezeichneten Lagebericht vom 22. November 2005 [28 S., A0245, siehe Hinweis] ist davon auszugehen, daß Begleitmedikamente für Dialysepflichtige im Kosovo nicht zur Verfügung gestellt werden. Obwohl die Dialyse selbst gesichert ist, kommt es nach dem bezeichneten Lagebericht zu einer Todesquote von rund 15 %, da viele Patienten sich die Begleitmedikamente nicht leisten könnten. (...)
Im Fall der Klägerin zu 1 ist abzusehen, daß für sie die erforderlichen Arzneimittel im Kosovo nicht verfügbar bzw. unerschwinglich sein werden. (...)
Es ist nicht abzusehen, daß die Klägerin zu 1 im Kosovo über Mittel verfügen könnte, einen Betrag von etwa 100 Euro monatlich für Arzneimittel aufzubringen. Zwar erhalten bedürftige Personen im Kosovo Unterstützung durch Sozialhilfe. Die Leistungen betragen inzwischen 35 Euro monatlich für eine Einzelperson und bis zu 75 Euro monatlich für Familien (Lagebericht Serbien und Montenegro (Kosovo) des Auswärtigen Amtes der Beklagten vom 22. November 2005). In der Praxis ist jedoch Voraussetzung der Bedürftigkeit, daß keine Person im Haushalt ist, die eine Arbeitsstelle hat oder arbeitsfähig ist (vgl. z. B. Auskunft der SFH vom 13. August 2004 an VG Regensburg ›Sorgerechtsregelungen und Rückkehrperspektive für alleinerziehende Mütter‹). Ob die Klägerin zu 1 oder ihr Ehemann oder andere Familienmitglieder arbeitsfähig sind, kann insoweit dahinstehen. Selbst wenn der volle Betrag von 75 Euro gezahlt würde, reichte er offensichtlich nicht aus, allein die Kosten für Ferrlecit und Erypo zu decken. Da nicht erkennbar ist, daß die Klägerin zu 1 oder deren Familie über andere Mittel verfügt, wären diese Arzneimittel daher für sie jedenfalls unerschwinglich. Damit erübrigen sich die Fragen, ob die übrigen Arzneimittel im Kosovo verfügbar und erschwinglich sind.
Es ist der Klägerin zu 1 auch nicht möglich, in einen anderen Landesteil von Serbien und Montenegro auszuweichen, da sie Ashkali-Volkszugehörige ist. (...)
Eine andere Bewertung ergibt sich nicht im Hinblick auf das jüngste ›Merkblatt für Kostenübernahmeerklärungen‹ der Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörde Oldenburg – Außenstelle Bramsche – (ohne Datum). Nach diesem ist das Land Niedersachsen grundsätzlich bereit, im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung von ausländischen Staatsangehörigen Kosten zu übernehmen, die durch eine notwendige medizinische Behandlung im Herkunftsland entstehen. Aus dem Merkblatt ergibt sich ein entsprechender Anspruch der Klägerin zu 1 auf Kostenübernahme nicht, das Merkblatt gibt auch keinen Hinweis auf eine andere Anspruchsgrundlage für die Klägerin zu 1 gegen Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf Leistungen in das Ausland. (...)«
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen


VG Würzburg: Flüchtlingsanerkennung wegen Zwangsprostitution
Urteil vom 19.9.2005 - W 8 K 04.30919 - (9 S., M8050)

»(...) Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (...)
Die Klägerin zu 1) hat bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie sie auf der Suche nach Arbeit unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Tschechien gelockt und dort in der Nähe der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland zur Prostitution gezwungen worden ist. (...) Die Klägerin zu 1) konnte sich dieser Organisation nicht entziehen, es wurde nicht zugelassen, dass sie aus der Prostitution ›ausstieg‹. So versuchte diese, der Klägerin zu 1) habhaft zu werden und als ihr dies nicht gelang, da sie bei ihrer Großmutter Unterschlupf gefunden hatte, wurde der Bruder der Klägerin zu 1) zusammengeschlagen und die gesamte Familie bedroht. Da der Sohn der Klägerin zu 1), der Kläger zu 2), inzwischen ins Schulalter gekommen war, konnte die Klägerin zu 1) mit ihm nicht untertauchen, da er ohne offizielle Anmeldung auch nicht die Schule besuchen konnte. Die Klägerin zu 1) geriet dadurch in eine ausweglose Situation, denn sie hatte nur die Alternative, weiter der Prostitution nachzugehen oder zusammen mit ihrem Sohn untergetaucht in der Ukraine zu leben mit der Folge, dass dieser weder eine Schule besuchen konnte, noch in den Genuss sonstiger sozialer Leistungen wie insbesondere einer Versorgung im Krankheitsfall gekommen wäre. Dies stellt eine Verfolgung i. S. von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG dar, denn die Bedrohung, der die Klägerin zu 1) ausgesetzt war, knüpft allein an ihr Geschlecht an. Dabei ist vorliegend auf die soziale Bedeutung des Begriffs Geschlecht abzustellen. Geschlecht im biologischen Sinne bezeichnet unterschiedliche biologische Merkmale, während der Begriff Geschlecht in seiner sozialen Bedeutung (Gender) die Beziehungen zwischen Frauen und Männern auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell üblicher oder definierter Identitäten, Rechtsstellungen, Rollen und Aufgaben, die dem einen oder dem anderen Geschlecht zugewiesen sind, bezeichnet (vgl. Marx, Furcht vor Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ZAR 2005, 177 f). Aus dieser Definition folgt, dass genderspezifische Merkmale eine bestimmte soziale Gruppe bezeichnen können. Vorliegend knüpft die Verfolgung der Klägerin zu 1) an das geschlechtsspezifische Merkmal Frau i. S. seiner sozialen Bedeutung an. Für die besondere Situation der Klägerin zu 1) gilt, dass Frauenhandel untrennbar mit sexueller Gewalt, Ausbeutung und Zwangsprostitution verbunden ist, wobei der Frauenhandel auf den Genderstatus der Frau, ihr Alter, Geschlecht, ihre wirtschaftliche und soziale Stellung und insbesondere auch ihre sexuelle Verwertbarkeit zu wirtschaftlichen Zwecken zielt und damit insgesamt die für die bestimmte soziale Gruppe maßgebenden Genderfaktoren bezeichnet (vgl. Marx, a. a. O., unter Hinweis auf UNHCR, Geschlechtsspezifische Verfolgung [14 S., M2098]). Für die Klägerin zu 1) trifft dies zu, da ihre Situation als junge allein erziehende Mutter auf der Suche nach Arbeit von der Zuhälterorganisation ausgenutzt wurde.
Die Verfolgung, der die Klägerin zu 1) ausgesetzt war, geht dabei von nichtstaatlichen Akteuren aus, nämlich einer mächtigen kriminellen Organisation. Wie sich aus den glaubwürdigen Ausführungen der Klägerin zu 1) ergibt, war der ukrainische Staat nicht in der Lage, ihr Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Klägerin zu 1) hat sich erfolglos an die staatlichen Behörden gewandt, wie sie überzeugend geschildert hat. Der Klägerin zu 1) wurde insbesondere auch kein Schutz durch internationale Organisationen, der in der Ukraine theoretisch möglich ist, angeboten; sie hatte keine Kenntnis von diesen Möglichkeiten. Die Angaben der Klägerin zu 1) werden bestätigt durch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. März 2003 (insbes. S. 15 f), wonach eine wirksame Umsetzung des entsprechenden nationalen Programms bisher verhindert wurde; auch werde von der Zahlung von Schweigegeldern an örtliche Polizeidienststellen und teilweise direkter Unterstützung der Schleuserbanden durch lokale Dienststellen berichtet. (...)«

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

BVerfG: Rechtliches Gehör bei Antrag auf Zulassung der Berufung
Beschluss vom 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 - (6 S., M8135)

»(...) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. April 2002 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. (...)
1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu dem dieser zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 <182 f.>; 19, 32 <36>, stRspr). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 f.>).
2. Die Annahme, dass die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage deren Entscheidungserheblichkeit in der Berufungsinstanz erfordert und dass sich darauf im Ansatz auch das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG erstreckt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass von vornherein zu allen möglichen Fragen, die eventuell entscheidungserheblich sein könnten, unabhängig davon Stellung genommen werden muss, ob sie nach der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Rolle spielen. Mit derart umfassenden Darlegungslasten wären die Anforderungen in einer mit dem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz nicht vereinbaren Weise überspannt (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. August 1994 - 2 BvR 719/93 -, InfAuslR 1995, S. 15 <17>). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in einer neueren Entscheidung zu dem in § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO genannten Zulassungsgrund Angriffe ausdrücklich nur gegen die entscheidungstragenden Gründe des angegriffenen Urteils für erforderlich gehalten (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543>; vgl. auch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>).
3. Aus dieser Begrenzung der Darlegungsanforderungen folgt, dass das Oberverwaltungsgericht dem Rechtsmittelführer in der Regel rechtliches Gehör gewähren muss, wenn es den Zulassungsantrag mit der Begründung ablehnen will, dass sich die in Anknüpfung an die tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgeworfene Grundsatzfrage aus anderen als den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Gründen im Berufungsverfahren nicht stellen werde (vgl. auch BVerwG, a. a. O.). Der Rechtsmittelführer muss sich jedenfalls darauf verlassen können, dass das Oberverwaltungsgericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf Umstände abstellt, zu denen er nicht verpflichtet ist, von sich aus vorzutragen.
4. Danach war das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall mindestens zur Erteilung eines Hinweises verpflichtet. Ein solcher Hinweis war im vorliegenden Fall nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil die Bedeutung der Frage der Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan für den zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit ohne weiteres ersichtlich war. Nicht ersichtlich war nämlich, dass das Oberverwaltungsgericht mit dieser Begründung bereits die Zulassung der Berufung ablehnen würde. Ob das Oberverwaltungsgericht zu einem solchen Vorgehen im Grundsatz berechtigt war, kann offenbleiben; jedenfalls musste der Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen damit nicht rechnen:
Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) kommt eine Ablehnung der Berufungszulassung mit der Begründung, das Ergebnis des Verwaltungsgerichts stelle sich aus anderen, von diesem nicht erörterten (oder offen gelassenen) Gründen als richtig dar, nur dann in Betracht, wenn diese Gründe ohne weiteres auf der Hand liegen bzw. offensichtlich sind (BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 542 <543> sowie Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3/02 - Rn. 9 - JURIS). Übertragen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) bedeutet dies, dass das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage unter Abstellen auf eine vom Verwaltungsgericht nicht herangezogene Begründung nur verneinen darf, wenn diese Begründung offensichtlich ist und nicht selbst auf einen Zulassungsgrund führt, z. B. ihrerseits grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen aufwirft (vgl. OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 1318 <1319>; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 124 Rn. 78; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 15b).
Gemessen daran erscheint zumindest fraglich, ob das Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Begründung ablehnen durfte, auf die aufgeworfene Grundsatzfrage hinsichtlich des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative in Berg-Karabach komme es nicht an, weil nach der neueren Auskunftslage Armenier in Aserbaidschan einer mittelbaren (und unmittelbaren) staatlichen Verfolgung nicht mehr unterlägen. Das Verwaltungsgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung dahin tendiert, die Frage der Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger weiterhin zu bejahen. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht auszumachen. (...)«


BVerwG: Asylantrag bei Geltendmachung von Verfolgung
Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 - (9 S., M8117)

»(...) Die beklagte Stadt kann hier, was weder das Verwaltungsgericht noch der Verwaltungsgerichtshof beachtet haben, nicht zu der begehrten Duldung wegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (hier: in erster Linie nach § 60 a Abs. 2 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) verpflichtet werden. Die dem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf Erteilung einer Duldung sind nämlich durch Erklärungen während des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens der Sache nach als auch auf asylrechtlichen Schutz im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG gerichtet zu werten mit der Folge, dass nicht die Beklagte, sondern ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) – Bundesamt – für die Entscheidung über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 2, 4 und 6 AuslG zuständig war bzw. nach § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG zuständig ist (vgl. insbesondere Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 <385 f.>:

›Die Erteilung einer Duldung wegen im Zielstaat drohender Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt hiernach eine positive Entscheidung nach dieser Bestimmung voraus. Sie kann zugunsten eines Asylsuchenden nur ergehen, wenn das Bundesamt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt und die Ausländerbehörde eine positive Ermessensentscheidung getroffen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwGE 104, 210). Dem Gesetzeszweck einer sachgemäßen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden liefe es zuwider, würde man letzteren auch bei Asylsuchenden die Duldungsentscheidung wegen zielstaatsbezogener Gefahren zuweisen. Dies führte zur Kompetenz zweier Behörden und vermeidbaren Doppelprüfungen auch bei Asylsuchenden.
Wie der Senat durch Urteil vom 11. November 1997 a. a. O. (<sc. - BVerwG 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322>) entschieden hat, obliegt deshalb die Entscheidung über alle zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse, die ein Asylsuchender geltend macht, dem Bundesamt. Das bedeutet, dass erfolglose Asylsuchende Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 1 AuslG nur im Verfahren beim Bundesamt geltend machen und erhalten können.‹

Die Beklagte ist danach, wenn und soweit die Kläger zugleich Schutz vor politischer Verfolgung suchen, auch in Anwendung des § 55 Abs. 2 AuslG bzw. § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht zur Entscheidung über zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz berufen. Zwar kann die Ausländerbehörde im Rahmen der Durchsetzung der Ausreisepflicht ggf. nach der Stellung eines (materiellen) Asylgesuchs und bis zur Stellung eines (formellen) Asylantrags beim Bundesamt nach § 14 AsylVfG über auslandsbezogenen Abschiebungsschutz befinden (vgl. Beschluss vom 3. Dezember 1997 - BVerwG 1 B 219.97 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 11 = NVwZ-RR 1998, 264), nicht jedoch – wie die Kläger wohl meinen – auch im Rahmen eines Duldungsantrags zur Erlangung eines humanitären Bleiberechts, dem in Wahrheit materiell ein Asylbegehren zugrunde liegt. Entgegen der Ansicht der Kläger in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2006 kommt es insoweit nicht darauf an, ob sie ›aus gutem Grund kein(en) Asylantrag gestellt‹ haben, d. h. wohl möglicherweise zur Vermeidung eines Asylverfahrens bewusst nicht stellen wollten, sondern den begehrten humanitären Schutz vor den Folgen des Bürgerkriegs und militärischen Aktionen der NATO in ihrer Heimat beschränkt auf ausländerrechtliche Bestimmungen von der Ausländerbehörde der Beklagten erhalten wollten. Das steht nicht zu ihrer freien Disposition. Vielmehr ist es gerade der Sinn des § 13 Abs. 1 AsylVfG, denjenigen Schutzsuchenden, der sich materiell auf Asylgründe beruft, zwingend auf das – alle Schutzersuchen und Schutzformen erfassende (Urteil vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <53>) – Asylverfahren zu verweisen und hiermit ausschließlich das besonders sachkundige Bundesamt zu befassen. Ein ›Wahlrecht‹ des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht danach nicht; § 13 Abs. 1 (ursprünglich § 7 Abs. 1) AsylVfG ist vielmehr zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Ein materielles Asylbegehren lag hier – wie den Beteiligten erläutert und von den Klägern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde – vor. Deshalb kann ihnen gegen die beklagte Ausländerbehörde der geltend gemachte Anspruch auf Duldung namentlich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1 nicht zustehen. (...)«
Einsender: BVerwG


VG Gießen: Vorläufiger Rechtsschutz bei Dublin II-Verfahren
Beschluss vom 3.2.2006 - 4 G 227/06.A - (7 S., M8035)

»(...) Das Begehren der äthiopischen Staatsangehörigen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ... gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin ... gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist zulässig. (...)
Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Ausschlussklausel des § 34 a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den in einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 AsylVfG benannten sicheren Drittstaat nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden. Dieses gesetzliche Verbot erfasst jedoch nur solche Entscheidungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die es in rechtmäßiger Weise gemäß § 34 a Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 1 AsylVfG (Drittstaatenregelung) getroffen hat. § 34 a Abs. 1 AsylVfG bildet nach Auffassung des Gerichts keine Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltsbeendigung in einen sicheren Drittstaat, der zugleich Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften ist.
Ist der Asylbewerber über einen anderen Mitgliedsstaat eingereist, ist vom Vorrang der EG-Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – VO Nr. 343/2003/EG – (Dublin II-VO), welche das multilaterale System des Dubliner Übereinkommens ablöst, auszugehen. Als Verordnung im Sinne von Art. 249 Abs. 2 EG ist sie Bestandteil des sekundären Gemeinschaftsrechts und unmittelbar anwendbar, ohne dass es noch eines nationalen Umsetzungsaktes bedürfte. Zwar enthält die Verordnung keine abschließenden und ins Detail gehenden Vorschriften über das Verfahren, das der einzelne Mitgliedsstaat gegenüber den Asylbewerbern und Asylbewerberinnen nach Antragstellung durchzuführen hat, wenn er nach der Verordnung nicht zuständig ist und demnach die Betroffenen auf das Verfahren im anderen zuständigen Mitgliedsstaat verweisen will, nachdem der ersuchte Mitgliedsstaat der Aufnahme zugestimmt hat. Artikel 19 Abs. 1 VO Nr. 343/2003/EG bestimmt allerdings, dass nach erfolgter Zustimmung durch den ersuchten Staat der Mitgliedsstaat der Antragstellung dem Antragsteller diese Entscheidung sowie seine Verpflichtung, ihn an den zuständigen Mitgliedsstaat zu überstellen, mitzuteilen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm ist die Entscheidung zu begründen und dem Antragsteller eine Frist zur Durchführung der Überstellung und gegebenenfalls Zeit und Ort der Überstellung mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung muss ein Rechtsbehelf eröffnet sein, dem jedoch nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, soweit dies nach innerstaatlichem Recht zulässig ist. Die Verordnung wird namentlich in verfahrensrechtlicher Hinsicht ergänzt und konkretisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 02.09.2003 (VO 1560/2003/EG). In Art. 7 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmungen ist als eine von drei Modalitäten der Überstellung die Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist genannt; in diesem Fall erhält der Asylbewerber einen Passagierschein, damit er sich in den zuständigen Staat begeben und sich an dem Ort innerhalb der Frist, die ihm bei der Mitteilung der Entscheidung über seine Aufnahme bzw. Wiederaufnahme durch den zuständigen Staat genannt wurde, ausweisen kann.
Festzustellen ist, dass im Asylverfahrensgesetz unmittelbar auf die vorgenannten Regelungen des Gemeinschaftsrechts bezogene und diese ausführende Regelungen gegenwärtig nicht enthalten sind. § 29 Abs. 3 AsylVfG, dessen Anwendung der Bevollmächtigte der Antragstellerin und ebenso etwa das VG Wiesbaden (Beschluss vom 10.11.2004, Az.: 5 G 2329/04, AuAS 2005, 34 ff.) für einschlägig halten, bezieht sich nur auf ein Verfahren aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages nach Maßgabe von Art. 16 a Abs. 5 GG. Allerdings ist dieser Verfassungsnorm und dem durch Änderungsgesetz 1993 neu eingefügten Abs. 3 des § 29 AsylVfG im Zusammenhang mit der in Art. 16 a Abs. 2 und 5 GG, §§ 26 a, 34 a AsylVfG geregelten Drittstaatenkonzeption zu entnehmen, dass das innerstaatliche Recht zwischen sicheren Drittstaaten und Vertragsstaaten unterscheidet. Vertragsstaaten in diesem Sinne waren insbesondere diejenigen des Dubliner Übereinkommens (DÜ) vom 15.06.1990 (BGBl. 1994, S. 792) und des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vom 19.06.1990 (BGBl. II 1993, S. 1010). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tritt indes die Drittstaatenregelung des Art. 16 a Abs. 2 GG hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG zurück (BVerfGE 94, 49 [86]). Ausgehend von dieser verfassungsrechtlichen Ausgangssituation und vor dem Hintergrund, dass die VO Nr. 343/2003/EG eine völkerrechtliche Vereinbarung im Sinne des Art. 16 a Abs. 5 GG, § 29 Abs. 3 AsylVfG, nämlich das Dubliner Übereinkommen, ablöst, wird deutlich, dass eine nunmehr erfolgende Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einen Mitgliedsstaat der Gesetzessystematik nicht gerecht wird. Zudem werden hiermit die oben genannten Vorgaben der VO Nr. 343/2003/EG sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmung nicht erfüllt. Vor allem aber liegt eine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, die früheren Vertragsstaaten des Dubliner Übereinkommens als Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften und Adressaten der VO Nr. 343/2003/EG nunmehr – im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung – der Drittstaatenkonzeption, d. h. dem Instrument der Abschiebungsanordnung ohne Fristsetzung und ohne die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes zu unterstellen, nicht vor.
Die derzeit fehlende Anpassung des Asylverfahrensgesetzes an die Verordnung Nr. 343/2003/EG, insbesondere bezüglich der Klärung, ob vorläufiger Rechtsschutz ausnahmsweise zulässig [ist] (vgl. Art. 19 Abs. 2 Satz 4 VO Nr. 343/2003/EG) und ob eine freiwillige Ausreise ermöglicht werden soll (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VO 343/2003/EG und Art. 7 Abs. 1 a, Abs. 2 VO 1560/2003/EG), macht es nach Auffassung des Gerichts aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlich, den betreffenden Personenkreis nicht schlechter zu stellen, als vor Inkrafttreten der VO Nr. 343/2003/EG.
Das Gericht sieht sich im Übrigen in dieser Auffassung auch dadurch bestätigt, dass der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern zum 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union), Stand: 03.01.2006, die Gesetzeslücke aufgegriffen hat. So ist hierin etwa die Anwendung des § 34 a AsylVfG für eine Aufenthaltsbeendigung in einen anderen Mitgliedsstaat der EU durch Einfügung des neuen § 27 a AsylVfG und Ergänzung des § 34 a AsylVfG vorgesehen. Auffallend ist insoweit, dass nach der Systematik dieses Entwurfs nunmehr eindeutig (weiterhin) die Drittstaatenkonzeption des Art. 19 II GG, § 26 a AsylVfG nicht die Fälle der Einreise über einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften umfasst (s. Wortlaut des neuen § 27 a AsylVfG). Dies zeigt, dass auch im Bundesministerium des Innern ein entsprechender Anpassungsbedarf gesehen wird.
Dass die derzeit vorgegebenen gesetzlichen Instrumentarien nicht passen, zeigt auch der Umstand, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage nicht § 26 a Abs. 1 AsylVfG unmittelbar, sondern § 29 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 26 a Abs. 1 AsylVfG genannt hat mit der Folge der Anwendung des § 34 a AsylVfG.
Das Gericht sieht aufgrund der eindeutigen Regelung des § 29 Abs. 3 AsylVfG, der einen völkerrechtlichen Vertrag voraussetzt, keinen Raum für die Anwendung des § 29 Abs. 3 AsylVfG und nachfolgend des § 35 AsylVfG (so aber VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.11.2004, a. a. O.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 29 Rdnr. 48; wie hier: Marx, AsylVfG, § 29, Rdnr. 48, der jedoch § 35 AsylVfG für anwendbar hält).
Das Gericht greift aus der Systematik des Asylverfahrensgesetzes heraus unmittelbar auf § 36 AsylVfG zurück, der insoweit einen Mindeststandard enthält für die Behandlung und den Rechtsschutz der vergleichbar unbeachtlichen bzw. offensichtlich unbegründeten Asylanträge. Hiernach sind Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und ist dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche zu gewähren.
Hieraus folgt, dass das persönliche Interesse der Antragstellerin und des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides des Bundesamtes vom 24.01.2006 verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheides überwiegt, solange der Antragstellerin und dem Antragsteller eine freiwillige Ausreise unter Fristsetzung nicht ermöglicht worden ist. (...)«

Rechtsprechung:
BVerwG: Das Berufungsgericht muss vom Kläger aufgeführte Gutachten, die gegen seine Einschätzung sprechen, zur Kenntnis nehmen (hier: Rechtsprechung des BayVGH zur Gefährdung von Apostaten im Iran).
Beschluss vom 27.1.2006 - 1 B 89.05 - (4 S., M8121)
OVG Schleswig-Holstein: § 26 AsylVfG n. F. ist nicht auf volljährige Kinder von anerkannten Flüchtlingen anwendbar, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihre Eltern noch minderjährig waren.
Beschluss vom 30.1.2006 - 4 LA 72/05 - (4 S., M8005)
VG Magdeburg: Kein Ausschluss von exilpolitischer Betätigung im Folgeverfahren nach § 28 Abs. 2 AsylVfG, wenn der Ausländer bereits während des Erstverfahrens aktiv war, dadurch aber noch nicht einer beachtlichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 23.2.2006 - 9 A 394/05 MD - (5 S., M8057)
VG Düsseldorf: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder.
Urteil vom 25.1.2006 - 18 K 5085/05.A - (3 S., M8113)
VG Osnabrück: § 14 a Abs. 2 AsylVfG gilt auch für vor dem 1.1.2005 eingereiste oder in Deutschland geborene Kinder.
Urteil vom 9.1.2006 - 5 A 230/05 - (7 S., M8072)

 

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