BVerwG: Reiseausweis für Flüchtlinge bei Ausweisung und
nicht bestandskräftigem Widerruf
Urteil vom 13.12.2005 - 1 C 36.04 - (13 S., M8008)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung stellt das Bundesverwaltungsgericht klar, dass einem
anerkannten Flüchtling auf dem Ermessenswege ein Reiseausweis für Flüchtlinge
erteilt werden kann, auch wenn er ausgewiesen und daher nur geduldet ist. Daran
ändert grundsätzlich auch ein nicht bestandskräftiger Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
nichts.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Revision des Klägers ist begründet. (...)
2. Der Senat kann nicht abschließend selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen
des – für den in Rede stehenden Anspruch des Klägers auf Neubescheidung
allein in Betracht kommenden – Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK
vorliegen. Danach können die vertragschließenden Staaten jedem anderen Flüchtling
(als den in Satz 1 genannten), der sich in ihrem Gebiet befindet, einen
Konventions-Reiseausweis ausstellen. Diese Bestimmung setzt nicht voraus, dass
der Aufenthalt des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates rechtmäßig
ist. Sie begründet keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises, sondern
stellt die Entscheidung in das Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. Urteil
vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 15.88 - BVerwGE 87, 11 <23> zu der Parallelvorschrift
des Art. 28 Satz 2 StlÜbk).
a) Der Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung
geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung, dass bei ihm die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1
AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling im Sinne dieser
Bestimmung. Diese Rechtsstellung hat der Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung
durch den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. August
2005 wegen der gemäß § 75 AsylVfG aufschiebenden Wirkung der vom Kläger
hiergegen erhobenen Klage noch nicht beseitigt.
Der Kläger kann sich für den von ihm geltend gemachten Anspruch auch unmittelbar
auf Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention berufen, der die Bundesrepublik
Deutschland nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG durch Bundesgesetz
zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Senats führt die Transformation
eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz zur unmittelbaren
Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet
und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche
Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf.
Diese Voraussetzungen liegen bei Art. 28 GFK vor (vgl. Urteil vom 17. März
2004 - BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 <208 f.> [=ASYLMAGAZIN
7–8/2004, S. 36] m. w. N.). (...)
b) Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht weder
der Anwendung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK auf einen nach bestandskräftiger
Ausweisung geduldeten Flüchtling von vornherein entgegen noch verengt sie –
entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung – das behördliche
Ermessen dahingehend, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises ausscheidet
(vgl. im Ergebnis auch das noch die Rechtslage nach dem AuslG 1965 betreffende
Urteil vom 16. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 51.88 - Buchholz 402.27 Art. 28
StlÜbk Nr. 2 = InfAuslR 1991, 76 zu Art. 28 Satz 2 StlÜbk).
Primärer Zweck des Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 GFK ist es,
wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, dem Flüchtling grenzüberschreitende
Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis
ausgestellt hat (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - a. a. O.
S. 212). (...) Der Einräumung eines derartigen mit der Ausstellung eines
Konventions-Reiseausweises unabdingbar verknüpften Rückkehrrechts steht § 11
Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegen.
Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und
sich darin aufhalten. Nach Satz 2 wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Für
ausgewiesene Ausländer gilt daher ein – nach § 11 Abs. 1 Satz 3
AufenthG auf Antrag in der Regel zu befristendes – Verbot, in das Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren und sich dort aufzuhalten. Ausnahmen
von diesen Sperrwirkungen bestehen nur aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften
(vgl. auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2005, § 11 AufenthG,
Rn. 10). (...)
Zu Unrecht meint der Verwaltungsgerichtshof, eine derartige spezialgesetzliche
Regelung existiere nicht für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge,
deren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich geduldet werde (vgl. UA S. 11).
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK stellt vielmehr eine derartige Sonderregelung
für diesen Personenkreis dar. Die Ermächtigung zu einer Ermessensentscheidung
über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises für die betroffenen
Flüchtlinge umfasst zugleich die Befugnis der Ausländerbehörde, den Ausweis
nach einer pflichtgemäßen Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten
Interessen auch dann zu erteilen, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise-
und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG besteht. Das gilt
unbeschadet des weiter reichenden Verbots nach § 11 Abs. 1 Satz 2
AufenthG, einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
das die Ausweisausstellung nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK nicht
hindert.
Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK folgt aus dessen Wortlaut
und Zweck. Nach dem Wortlaut der Bestimmung können die vertragschließenden Staaten
jedem anderen Flüchtling, der sich in ihrem Gebiet befindet, einen Reiseausweis
ausstellen. ›Anderer‹ Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung ist
derjenige, der keinen Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsausweises nach
Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK hat. Der Wortlaut von Satz 2 lässt
nicht erkennen, dass die Bestimmung generell nicht auf ausgewiesene Flüchtlinge
anwendbar ist, die Abschiebungsschutz genießen und deshalb geduldet werden.
Dagegen spricht auch der Zweck der Vorschrift (vgl. zur Berücksichtigung des
Vertragszwecks Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - a. a. O.
S. 211 ff.), Konventionsflüchtlingen, die sich nicht rechtmäßig im
Vertragsstaat aufhalten, grenzüberschreitende Reisen nach behördlichem Ermessen
durch die Ausstellung eines Reiseausweises zu ermöglichen. Hierbei ist auch
der typischerweise nicht nur kurzfristige Aufenthalt dieser Flüchtlinge zu berücksichtigen.
(...)
Im Übrigen ist davon auszugehen, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
(bisher: § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) als einfaches Bundesgesetz
im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
auszulegen und anzuwenden ist und hierbei der Tatsache, dass die Vorschrift
später erlassen worden ist als die Genfer Flüchtlingskonvention, keine ausschlaggebende
Bedeutung zukommt. Anderes würde nur dann gelten, wenn der Gesetzgeber seinen
Willen zur Derogation des transformierten völkervertraglichen Rechts mit aller
Deutlichkeit herausgestellt hätte (vgl. Urteile vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5
C 29.98 - BVerwGE 111, 200 <211> [22 S., R7724] und vom 16. Dezember
1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <214>; vgl. ferner BVerfGE
74, 358 <370>). (...)
c) Ein Reiseausweis darf allerdings nicht erteilt werden, wenn zwingende Gründe
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Diese nach Art. 28
Abs. 1 Satz 1 GFK vorgesehene Schranke muss erst recht im Rahmen von
Satz 2 gelten. Liegen derartige zwingende Gründe vor, so fehlt es bereits
an den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 Satz 2
GFK. (...)
d) Ergibt diese Prüfung, dass der Ausstellung eines Konventions-Reiseausweises
an den Kläger keine zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
entgegenstehen, so wird die Beklagte ihr Ermessen erneut auszuüben haben. Die
in dem angegriffenen Bescheid enthaltenen Ermessenserwägungen halten einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand. Diese sind maßgeblich darauf gestützt, dass an dem
dauernden Verbleib des Klägers im Bundesgebiet kein besonderes deutsches Interesse
bestehe. Hierauf kommt es indessen nicht an, da die Ausstellung eines Reiseausweises
nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GFK nicht der Aufenthaltsverfestigung
dient. Vielmehr sind die durch die Ausweisausstellung berührten öffentlichen
und privaten Interessen (einschließlich des vom Kläger geltend gemachten Interesses
an der Ermöglichung von Urlaubsreisen) gegenüberzustellen und abzuwägen. Dabei
kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Wohlwollensklausel in Art. 28
Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz GFK berufen, nach der die Vertragsstaaten
ihre Aufmerksamkeit besonders jenen Flüchtlingen zuwenden, die sich in ihrem
Gebiet befinden und nicht in der Lage sind, einen Reiseausweis von dem Staat
zu erhalten, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben. Es fehlt nämlich
an einem Staat, in dem der Kläger sich rechtmäßig aufhält. Im Rahmen der Ermessenserwägungen
zu berücksichtigen ist aber der erwähnte Vergleich zwischen dem Kläger und dem
Land Baden-Württemberg im Ausweisungsverfahren, nach dem das Regierungspräsidium
bei der zuständigen Ausländerbehörde im Juli 2007 bei straffreier Führung des
Klägers auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hinwirken wird. Die Beklagte
kann ferner den – noch nicht bestandskräftigen – Widerruf seiner
Flüchtlingsanerkennung in ihre Ermessenserwägungen einstellen. (...)«
OVG NRW: Voraussetzungen für Abschiebungsschutz wegen faktischer
Integration
Beschluss vom 27.3.2006 - 18 B 787/05 - (3 S., M8093)
»(...) Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Senat
den Antrag dahingehend versteht, dass beantragt wird, den Antragsgegner im Wege
der einstweiligen Anordnung vorläufig – bis zur Entscheidung in der Hauptsache
– zu verpflichten, die den Antragstellern erteilten Duldungen dahin zu
erweitern, dass dem Antragsteller zu 1. die Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit
bei der Firma ... und der Antragstellerin zu 2. die Fortsetzung ihrer Erwerbstätigkeit
bei der Firma ... erlaubt wird. (...)
Nach § 10 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern unter den dort genannten
Voraussetzungen die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die Entscheidung
hierüber steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Bei dessen Ausübung
hat sie vornehmlich einwanderungspolitische Interessen zu berücksichtigen, die
vor allem auch darin bestehen, eine weitere Aufenthaltsverfestigung etwa durch
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu verhindern. Hierzu sei auf die Entstehungsgeschichte
der §§ 10 f. BeschVerfV verwiesen. Nach der Verordnungsbegründung
wird mit den Versagungsgründen des § 11 BeschVerfV die Regelung des § 5
Nr. 5 ArGV fortgeführt und somit an die überkommene Rechtslage angeknüpft
(vgl. den Text der Verordnungsbegründung unter www.aufenthaltstitel.de/beschverfvinfos.html).
Unter dieser war anerkannt, dass das behördliche Anliegen, einer tatsächlichen
Verfestigung des Aufenthalts eines geduldeten Ausländers entgegenzuwirken, es
rechtfertigt, ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu untersagen (vgl. OVG
NRW, Beschluss vom 9. November 2005 - 17 B 1485/05 Asylmagazin
1–2/2006, 35; ferner auch VGH BW, Beschluss vom 25. September 2003
- 11 S 1795/03 -, InfAuslR 2004, 70 = EZAR 025 Nr. 27).
Hierbei handelt es sich um einen Umstand, den die Ausländerbehörde im Rahmen
ihrer von § 10 BeschVerfV geforderten Ermessensentscheidung auch berücksichtigen
darf, wenn die Voraussetzungen des § 11 BeschVerfV nicht vorliegen (vgl.
hierzu Fehrenbacher, HTK-AuslR/§ 10 BeschVerfV 12/2005 Nr. 4). (...)
Zwar wäre der mit der Beschwerde sinngemäß angesprochene Gesichtspunkt einer
faktischen Integration und einer damit verbundenen Unzumutbarkeit einer Rückkehr
ins Heimatland, der letztlich mangels einer dauerhaft statthaften Duldung auf
die einzig in Betracht kommende Anspruchsnorm des § 25 Abs. 5 AufenthG
zielt, auch im Rahmen der hier getroffenen Ermessensentscheidung von Relevanz,
weil bei feststehender Unzumutbarkeit einer Ausreise einer Aufenthaltsverfestigung
nicht mehr sinnvoll entgegen gewirkt werden kann. Dafür ist es jedoch erforderlich,
dass dem Ausländer aus Rechtsgründen eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland
unzumutbar ist. Die rechtlichen Maßstäbe für die dafür erforderliche Beurteilung
ergeben sich insbesondere aus den Abschiebungsverboten und vorrangigem Recht,
namentlich Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2, 6 GG, dem aus
dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, und Art. 8 EMRK. Dabei ist das hier vornehmlich
in Betracht kommende Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8
Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter
anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen
zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit
auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift
des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf allerdings nicht so ausgelegt werden,
als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur
deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates
aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene im Aufenthaltsstaat
über intensive persönliche und familiäre Bindungen verfügt (vgl. zu allem Senatsbeschluss
vom 7. Februar 2006 - 18 E 1534/05 [3 S., M7928] - mit weiteren Hinweisen
insbesondere auf die Rechtsprechung des EGMR), er also in das hiesige wirtschaftliche,
kulturelle und gesellschaftliche Leben auf Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse,
sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts- sowie Berufs- bzw. Schulverhältnisse
faktisch integriert [ist]. Weiter kann bedeutsam sein, welche Beziehungen er
zu dem Land noch hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, namentlich, ob
er dort in einer Weise ›entwurzelt‹ ist, dass eine Reintegration
nicht zumutbar erscheint. Dafür ist von Gewicht, ob und wie lange der Ausländer
dort gelebt hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit den Verhältnissen des
Landes (noch) vertraut ist und dort ggf. noch aufnahmebereite Verwandte leben
(vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, InfAuslR
2006, 70 [=ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 35]; VG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2005 - 12 K
2469/04 -, Asylmagazin
1–2/2006, 41).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe führt das Vorbringen der Antragsteller nicht auf
eine schützenswerte faktische Integration. Insoweit verweisen sie lediglich
pauschal auf Umstände, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit stehen,
ihre Wohnverhältnisse und die Integrationsleistungen ihrer Kinder, insbesondere
durch deren Schulbesuch und berufen sich im Übrigen vor allem auch auf ihre
Erkrankungen. Das alles ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb unzureichend,
weil die Antragsteller erst im Jahre 2000 nach Deutschland einreisten, sie mithin
erst wenige Jahre hier leben, und prinzipiell schon deshalb noch nicht von einer
faktischen Integration ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass sich ihr Aufenthalt
in Deutschland bisher nur auf Asylverfahren und Folgeverfahren gründet und sie
wegen deren Erfolglosigkeit seit Jahren vollziehbar ausreisepflichtig sind.
Deshalb durften sie zu keinem Zeitpunkt – etwa auf Grund des Verhaltens
des Antragsgegners – erwarten, dauerhaft in Deutschland bleiben zu können,
was unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls im Rahmen der Schrankenregelung
des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulasten der Antragsteller geht (vgl. hierzu
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.11.2005 - 1 S 3023/04 -, a. a. O.).
Es ist auch nicht erkennbar, dass sie irgend wann einmal ernsthaft gewillt waren,
auch nur die formellen Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Ausreisepflicht
zu schaffen, indem sie sich in Beachtung der sie treffenden Obliegenheiten und
Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3
Satz 1 AufenthG) um gültige Reisedokumente bemühten. (...)«
OVG Niedersachsen: Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis
wegen Krankheit
Beschluss vom 23.3.2006 - 10 ME 228/05 - (3 S., M8017)
»(...) Nach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung
eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder
rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erstellt wird.
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung liegt dann vor, wenn sich aus
einfachem Gesetzesrecht diesem vorgehenden Völkergewohnheitsrecht oder Verfassungsrecht
ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG,
Losebl. Stand April 2005, § 60 a Rdnr. 75). Entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin
zu 1. wegen ihres gesundheitlichen Zustandes ein Anspruch auf Erteilung einer
Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG zusteht und demnach auch ihre Tochter, die Antragstellerin
zu 2., einen entsprechenden Schutz vor einer Abschiebung hat. (...)
Nach den von den Antragstellerinnen und von der Antragsgegnerin eingeholten
und dem Senat vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist es auch nicht hinreichend
wahrscheinlich, dass für die Antragstellerin zu 1. ein hier zu berücksichtigendes
Abschiebungshindernis wegen einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit (Transportunfähigkeit)
besteht, das eine Aussetzung der Abschiebung bis zur Beendigung einer erfolgreichen
Behandlung ihrer Erkrankungen rechtfertigen könnte. Zwar leidet die Antragstellerin
zu 1. – wie zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig sein dürfte
und schon aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Region Hannover vom 19. Januar
2006 hervorgeht – an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die ihre
Ursache nicht nur in den Kriegswirren im Heimatland der Antragstellerin zu 1.
hat, sondern auch in dem persönlichen Schaden, der der Antragstellerin zu 1.
zugefügt worden ist. Es habe sich eine depressive Symptomatik mit Suizidalität
ausgebildet. So gebe die Antragstellerin zu 1. auch an, dass sie im Falle einer
Abschiebung sich suizidieren würde. Allerdings besteht nach der amtsärztlichen
Einschätzung im Falle einer Rückführung der Antragstellerin zu 1. grundsätzlich
Flugreisetauglichkeit, jedoch nur unter der Bedingung, dass die Antragstellerin
zu 1. bei Eigengefährdung von einem psychiatrisch ausgebildeten Arzt oder Rettungsassistenten
begleitet werde. (...)
Unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist ein
Duldungsgrund nach § 60 a Abs. 2 AufenthG i. V. m.
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dann anzunehmen, wenn die Abschiebung
als solche über eine mögliche Transportunfähigkeit hinaus bei dem von der Zwangsmaßnahme
betroffenen Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Gesundheitsschaden
führt bzw. einen vorhandenen Gesundheitsschaden weiter verfestigt. Denn aus
dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das
Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, folgt eine umfassende Schutzpflicht
des Staates, die in Bezug auf eine beabsichtigte Abschiebung zu beachten ist.
Zwar muss einerseits die Ausreisepflicht des Ausländers durchgesetzt werden,
doch ist andererseits gesundheitlicher Schaden von dem Ausländer abzuwenden
(vgl. zur Schutzpflicht in Bezug auf eine Abschiebung: BVerfG, Kammerbeschluss
v. 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241; OVG Mecklenburg-Vorpommern
Beschl. v. 26. Januar 1998 - 3 M 111/97 -, InfAuslR 1998, 343). Die mit dem
Vollzug der Abschiebung betraute Behörde hat daher die Pflicht, eine soweit
wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu
gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann. Eine Abschiebung,
die als solche eine erhebliche konkrete Gefahr für den Gesundheitszustand des
Ausländers bedeutet, hat zu unterbleiben. So liegt es, wenn das ernsthafte Risiko
besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung – sei es im (zeitlichen)
Vorfeld der Abschiebung, während des Abschiebeverfahrens oder sei es nach dessen
Vollzug im noch bestehenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhang – der
Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtert
wird, dass also die Abschiebung den Ausländer in diesem Sinn krank oder kränker
macht. Da bei einer derartigen Sachlage die befürchteten negativen Auswirkungen
bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen
Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung eintreten, handelt es sich um ein
inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um einen Duldungsgrund nach
§ 60 a AufenthG, nicht um ein – zielstaatsbezogenes und bei
Asylbewerbern allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfendes
– Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zu der
Unterscheidung insbesondere BVerwG, Urt. v. 25 November 1997 - BVerwG 9 C 58.96
-, BVerwGE 105, 383). Dabei ist die Annahme eines Vollstreckungshindernisses
nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer späteren therapeutischen Behandlung
im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen, d. h. der Ausländer muss sich
nicht gleichsam darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte
wesentliche Versicherung [gemeint wohl: Verschlechterung, d. Red.] seines
Gesundheitszustands könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat
der Abschiebung behoben werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Besch. v. Mai 2001
- 11 S 389/01 -, InfAuslR 2001, 384 und juris; Beschl. v. 10. Juli 2003 - 11
S 2622/02 -, InfAuslR 2003, 423 und juris.) (...)«
OVG NRW: Wirkung eines verspäteten Verlängerungsantrags
Beschluss vom 23.3.2006 - 18 B 120/06 - (8 S., M8094)
»(...) Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG, nach welcher
bei einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung
eines anderen Aufenthaltstitels der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt
des Ablaufs der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels bis zur ausländerbehördlichen
Entscheidung als fortbestehend gilt, greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung
des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit
verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass
ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und
dem Antrag gewahrt ist. (...)
Gesetzessystematische Argumente sowie eine Folgenbetrachtung streiten dafür,
verspätete Verlängerungsanträge in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4
AufenthG einzubeziehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Ablauf
des bisherigen Aufenthaltstitels stehen.
Zunächst scheint § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die
Möglichkeit zu sprechen, dass die Antragstellung nach Ablauf der Geltungsdauer
eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung auslösen kann. Inwieweit aus dieser
Bestimmung ein Anhaltspunkt für die Einbeziehung verspätet gestellter Verlängerungsanträge
in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG zu gewinnen ist,
ist indessen zweifelhaft, weil die Vorschrift insgesamt unverständlich ist (so
auch Funke-Kaiser, a. a. O. [GK-AufenthG, Loseblatt, II], § 81
Rn. 41; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139)).
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht
eines Ausländers unter anderem vollziehbar, wenn dieser nach Ablauf der Geltungsdauer
seines Aufenthaltstitels noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt
nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach
§ 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt. Insoweit ist bereits die
Bedeutung des Halbsatzes ›... und der Aufenthalt nicht nach § 81
Abs. 3 als erlaubt (...) gilt‹ unklar; denn bei Eintritt der Erlaubnis-
oder Fortbestandsfiktion entfiele bereits die Ausreisepflicht und nicht erst
deren Vollziehbarkeit. Damit kann die – nach der Gesetzesbegründung beabsichtigte
(vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91) klarstellende Funktion des Halbsatzes lediglich
in der – rechtlich allerdings irrigen – Annahme liegen, dass bei
einer verspäteten Antragstellung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachträglich
wieder entfalle. Dem muss aber denknotwendig die Vorstellung zu Grunde liegen,
dass eine verspätete Antragstellung die angesprochenen Fiktionswirkungen der
Absätze 3 und 4 hervorrufen kann. Denn bei rechtzeitiger Antragstellung wäre
bereits die Ausreisepflicht nicht eingetreten; es hätte dafür also keines Verweises
auf § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bedurft. Allerdings bleibt die Vorschrift
auch unter dieser Prämisse unverständlich. Denn bei einer verspäteten Antragstellung
tritt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade keine Erlaubnisfiktion
ein, sondern es gilt lediglich die Abschiebung als ausgesetzt.
Immerhin dürfte sich allerdings aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG ableiten lassen, dass der Gesetzgeber die Verlängerung eines Aufenthaltstitels
auch nach Ablauf der Geltungsdauer für möglich gehalten hat, so dass die Auffassung,
begrifflich sei eine ›Verlängerung‹ strikt ausgeschlossen, wenn
der bisher gültige Titel abgelaufen sei (so aber Funke-Kaiser, a. a. O.,
§ 81 Rn. 40; Zeitler, a. a. O. [HTK-AuslR/§ 81 AufenthG]),
zu weit geht. Ob sich insoweit auch aus § 31 Abs. 7 VwVfG ein Gegenargument
ergibt, kann dahinstehen (so Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (138); vgl. aber BVerwG,
Urteil vom 1. März 1983 - 1 C 14.81 -, InfAuslR 1983, 170, zum AuslG 1965; Beschluss
vom 19. August 1993 - 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98, zum AuslG 1990).
Für eine Einbeziehung geringfügig verspäteter Verlängerungsanträge streitet
allerdings nachdrücklich, dass nur bei diesem Verständnis ein Wertungswiderspruch
zwischen § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vermieden wird. Denn in der Bestimmung
des § 81 Abs. 3 AufenthG, welche die Fälle der erstmaligen Erteilung
eines Aufenthaltstitels an sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer
erfasst, führen die Fälle der rechtzeitig und verspätet gestellten Anträge gleichermaßen
auf ein fiktives vorläufiges Bleiberecht, wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen.
Wollte man demgegenüber aus dem Anwendungsbereich [des] § 81 Abs. 4
AufenthG verspätete Verlängerungsanträge gänzlich ausnehmen, führte das zu dem
sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass säumigen Ausländern, die sich
unter Umständen schon viele Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein
vorläufiges Aufenthaltsrecht zuerkannt würde, während säumige Ausländer, die
nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten
Touristen verfügten, ein derartiges Recht erhielten (vgl. auch VG Darmstadt,
Beschluss vom 29. August 2005 - 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt,
InfAuslR 2005, 136 (139)).
Der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ist allerdings, wie
sich auch den auf die Lebenslage des antragstellenden Ausländers abstellenden
Regelungen des § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 41
Abs. 3 Satz 1 AufenthV entnehmen lässt, nur auf solche Fälle verspäteter
Verlängerungsanträge zu erstrecken, bei denen der Antrag in innerem Zusammenhang
und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des
Aufenthaltstitels gestellt wird. Besteht nämlich ein innerer Zusammenhang des
Antrags mit dem Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr, kann jener begrifflich
schon nicht mehr als Verlängerungsantrag angesehen werden; er stellt sich vielmehr
als Antrag auf Neuerteilung eines Titels dar. So verhält es sich etwa nach dem
›Untertauchen‹ eines Ausländers, der sich damit der Anwendung der
für ihn geltenden ausländerrechtlichen Regelungen entzieht. Gleiches gilt, wenn
die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Verwaltungsakt beendet wird. Letzteres
verdeutlicht die – spezielle – Regelung des § 84 Abs. 2
Satz 2 AufenthG, der für diese Fälle unter bestimmten Voraussetzungen lediglich
hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Fortbestandsfiktion
normiert.
Bei dem geschilderten Verständnis des § 81 Abs. 4 AufenthG werden
unangemessen erscheinende Konsequenzen vermieden, die auf der einen Seite eintreten
könnten, wenn auch bei langfristiger Säumnis die Fiktionswirkung zuerkannt würde,
und auf der anderen Seite, wenn auch ganz kurzfristig säumige Antragsteller
die Fiktionswirkung nicht bewirken könnten.
Bezöge man nämlich auch langfristig säumige Antragsteller in den Anwendungsbereich
des § 81 Abs. 4 AufenthG ein, wäre diesen die Möglichkeit eröffnet,
noch nach Jahren und bei ersichtlich fehlenden Erfolgsaussichten rückwirkend
eine lückenlose Fiktion eines Aufenthaltstitels erwirken. Selbst durch den Aufenthalt
ohne Aufenthaltstitel über lange Zeit verwirklichte Straftaten nach § 95
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könnten allein durch eine Willenserklärung des
Täters aus der Welt geschafft werden (vgl. Funke-Kaiser, a. a. O.,
§ 81 Rn. 40).
Nähme man auf der anderen Seite auch geringfügig säumige Antragsteller aus dem
Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG aus, würden für diese gravierende
Konsequenzen eintreten, die auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vermieden
werden sollten. So müsste ansonsten auch der Aufenthalt eines Antragstellers,
der einen Antrag nur um einen Tag zu spät stellt, zunächst jedenfalls grundsätzlich
– wenn nicht höherrangiges Recht einer Abschiebung entgegenstünde –
beendet werden; außerdem wäre diesem die Möglichkeit genommen, während des Antragsverfahrens
weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 96).
Dabei erscheint ein anderer Weg, diese unangemessenen Folgen zu vermeiden, nicht
gangbar. Dies gilt namentlich für die in Nr. 81.4.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise
vorgeschlagene Lösung, wonach in Fällen, in denen eine nur geringfügige Pflichtverletzung
vorliegt, in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 5 AufenthG eine
Fiktionsbescheinigung mit der Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG
ausgestellt werden kann. Dieser Lösungsansatz ist untauglich, weil ihm die Annahme
zugrunde liegt, dass die materiellen Voraussetzungen für das Eintreten der Fiktionswirkung
in solchen Fällen nicht gegeben sind. Wie näherer Erläuterung nicht bedarf,
ist es mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn eine Behörde eine Bescheinigung
in Kenntnis der Tatsache ausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen dafür
nicht erfüllt sind.
Die des Weiteren in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand bei kurzfristiger Fristversäumnis scheitert daran, dass es
sich bei einem Erfordernis der Antragstellung aus der Position des Inhabers
eines Aufenthaltstitels nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche
Tatbestandsvoraussetzung handelt (so bereits zu § 69 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 AuslG 1990 Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1996 - 18 B 661/96 -).
Unanwendbar ist schließlich § 85 AufenthG. Nach dieser Norm können Unterbrechungen
der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben.
Das OVG NRW hat schon zur Vorgängervorschrift des § 97 AuslG 1990 darauf
hingewiesen, dass die Norm nur Vorgaben für eine materiell-rechtliche Einzelfallentscheidung
der Ausländerbehörde aufstellt und dieser insoweit ein mit dem Eintritt von
Fiktionswirkungen nicht zu vereinbarendes Ermessen einräumt (vgl. Beschlüsse
vom 1. Juni 1994 - 18 B 438/93 - und vom 6. Juni 1994 - 17 B 1010/94 -; a. A.
Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1995 - 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996,
133). (...)«
VG Hannover: Widerruf des Aufenthaltstitels von Flüchtlingen
Urteil vom 8.3.2006 - 6 A 8615/05 - (5 S., M8127)
»(...) Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid (Widerruf
der Niederlassungserlaubnisse) ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren
Rechten.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG
waren (zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung) nicht erfüllt. Danach
kann der Aufenthaltstitel des Ausländers nur widerrufen werden, wenn seine Anerkennung
als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling erlischt oder
unwirksam wird. Dies ist nicht der Fall.
Die Asylanerkennungen der Kläger bzw. deren Rechtsstellungen als Flüchtlinge
sind nicht erloschen. Ein Erlöschenstatbestand des § 72 AsylVfG ist nicht
erfüllt. Derartiges wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
Die Asylanerkennungen bzw. Rechtsstellungen als Flüchtlinge sind bislang auch
nicht unwirksam geworden. Zwar hat das Bundesamt für Migration die entsprechenden
Anerkennungen gem. § 73 AsylVfG widerrufen. Dies führt jedoch bislang nicht
zur Unwirksamkeit der Asylanerkennungen der Kläger bzw. deren Rechtsstellungen
als Flüchtlinge, da die Kläger gegen diese Widerrufsbescheide fristgerecht Klage
erhoben haben und dieser Klage gemäß § 75 AsylVfG ausdrücklich aufschiebende
Wirkung zukommt.
Die Beklagte kann sich nicht auf § 84 AufenthG berufen. Danach lassen Widerspruch
und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung
und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
beendet unberührt. § 84 AufenthG regelt die Wirkungen von Widerspruch und
Klage abweichend von § 80 VwGO für Widersprüche und Klagen gegen Entscheidungen
nach dem AufenthG. Die Widerrufsentscheidung des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge beruht jedoch nicht auf einer Norm des AufenthG, sondern auf § 73
AsylVfG und fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des § 84 AufenthG.
Im Übrigen ist ein Widerruf der Asylanerkennung kein Verwaltungsakt, der die
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet.
Eine dem § 84 AufenthG entsprechende Norm fehlt im AsylVfG ebenso wie eine
Norm, die § 84 AufenthG für anwendbar erklärt.
Aus den Regelungen des AsylVfG ergibt sich vielmehr das Gegenteil. § 73
Abs. 2 a AsylVfG regelt nur, dass bis zur Bestandskraft des Widerrufs
nach § 73 AsylVfG für Einbürgerungsverfahren die Verbindlichkeit der Entscheidung
über den Asylantrag entfällt. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass es für alle
übrigen Fälle bei der vollen aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 75
AsylVfG bleibt, und somit die Ausländerbehörde weiterhin gem. § 4 AsylVfG
an die wirksamen, für die Kläger positiven Entscheidungen gebunden ist. Dies
steht auch im Einklang mit §§ 73 Abs. 6, 72 Abs. 2 AsylVfG, wonach
der Ausländer seinen Anerkennungsbescheid und seinen Reiseausweis erst unverzüglich
nach der Unanfechtbarkeit der asylrechtlichen Widerrufsentscheidung abzugeben
hat. (...)«
Einsender: RA Freckmann, Hannover
Rechtsprechung:
EuGH: Dem Ehegatten eines EU-Bürgers darf nicht die Einreise verweigert
werden, nur weil er im Schengen Informations-System (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben ist; vielmehr muss der Mitgliedstaat im Einzelfall prüfen, ob
die Einreiseverweigerung den Anforderungen der Richtlinie 64/221 entspricht.
Urteil vom 31.1.2006 - C-503/03 - (16 S., M8006)
BayVGH: Keine einstweiligen Anordnung auf vorläufige Gestattung der Erwerbstätigkeit
mit Duldung, wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.
Beschluss vom 10.3.2006 - 24 C 05.2685 u. a. - (9 S., M8075)
VG Köln: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung eines
assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen verstößt gegen Art. 9
Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG.
Beschluss vom 12.12.2005 - 23 L 1150/05 - (4 S., M8067)
VG Hamburg: Hatte ein Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
nach der Altfallregelung 2001, ist ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Abs. 5 AufenthG zu erteilen; Trinkgelder sind bei der Sicherstellung des
Lebensunterhalts zu berücksichtigen.
Urteil vom 22.11.2005 - 15 K 5819/04 - (8 S., M8118)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Das Land ist grundsätzlich bereit, im Einzelfall
die Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung im Herkunftsland zu übernehmen;
zentrale Ansprechpartnerin ist die ZAAB Oldenburg, Außenstelle Bramsche.
Erlass vom 23.1.2006 - 41-12235- 4.3.10.1.1 - (2 S., M8115)
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