LSG Rheinland-Pfalz: Kein Rechtsmissbrauch wegen Einreise
über sicheren Drittstaat
Beschluss vom 27.3.2006 - L 3 ER 37/06 AY - (10 S., M8028)
»(...) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 86 b Abs. 2 SGG liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) vor. (...)
Ein Anordnungsgrund, d. h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung
zur Abwendung wesentlicher Nachteile, ist für die Beschwerdeführer gegeben.
Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer bereits Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG erhalten. Dass nach der gesetzgeberischen Wertung für
die Zeit vor Eintritt in die durch § 2 AsylbLG bestimmte Leistungsphase
die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als hinreichend zur Deckung des zum
Lebensunterhalt Unerlässlichen angesehen werden, rechtfertigt nicht, im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und des unzumutbaren
Nachteils für die Leistungen nach § 2 AsylbLG dies als Maßstab zu nehmen.
Für das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, sind zur Gewährung eines
effektiven Rechtsschutzes die für den jeweiligen gesetzlich geregelten Sachbereich
geltenden normativen Vorgaben zur Grundlage zu machen (vgl. hierzu OVG Münster,
Beschluss vom 16.10.2001 - 12 B 622101). Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers
sollen grundsätzlich alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen erhöhten Leistungen des Zwölften
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach 36 Monaten erhalten (vgl. hierzu BT-Drucks.
15/420, Seite 121). Diese Regelung ist Ausdruck des Integrationsgedankens. Bei
ausreichend langer Aufenthaltsdauer von mehr als 36 Monaten soll dem Ausländer
auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel
ermöglicht werden. Dies begründet, ihm Leistungen entsprechend der Sozialhilfe
zu gewähren (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/2746, Seite 15). Es würde jedoch dem
Integrationsgedanken widersprechen, Asylbewerber nach Ablauf von 36 Monaten
auf abgesenkte Leistungen zu verweisen. Eine Verzögerung der für Ausländer vorgesehenen
Integrationsmöglichkeiten stellt einen unzumutbaren Nachteil dar (vgl. OVG Bremen,
Beschluss vom 06.09.2005 - S 3 B 199/05 [ASYLMAGAZIN
11/2005, S. 35]; SG Hildesheim, Beschluss vom 25.05.2005 - S 34 AY
8/05 ER [9 S., M6605]; offen lassend
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2006 - L 3 B 179/05 AY-ER
[4 S., M8051]; Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2005
- L 8 AY 379/05 ER [9 S., M7245]; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss
vom 08.04.2005 - L 11 B 103/05 AY [4 S., M7716];
anderer Ansicht, SG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2005 - S 15 AY 2/05 ER). Aus
diesen Gründen ist auch keine Herabsetzung auf 80 vH des Regelsatzes nach dem
SGB XII gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft
gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 AsyIbLG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung
(BGBl I Seite 1950) ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend
anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3
AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich
selbst beeinflusst haben. (...)
Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland
kann nicht als rechtlich missbilligenswert angesehen werden. Nach § 26 a
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wird lediglich durch die Einreise über einen
sicheren Drittstaat ausgeschlossen, dass nach Art. 16 a Grundgesetz
(GG) Asyl gewährt werden kann. Für die Beschwerdeführer bestand jedoch bei ihrer
Einreise die Möglichkeit, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1
AuslG in der damals geltenden Fassung hätte eingeräumt werden können. Darüber
hinaus war für die Beschwerdeführer zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bestanden.
Die Einreise über einen sicheren Drittstaat führt nicht generell zum Ausschluss
eines verfestigten ausländerrechtlichen Status. Damit handelt es sich nicht
um ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten, das mit einer Leistungsabsenkung
auch über den 36. Monat der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG verbunden
werden kann.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diejenigen dauerhaft von einer
Leistungsabsenkung betroffen sein sollen, die durch eigenes vorwerfbares Verhalten
z. B. Angabe einer falschen Identität oder Vernichtung des Passes ihre
Ausreise unmöglich machen. Anknüpfungstatsachen sind damit nicht die Umstände
der Einreise, d. h., der Weg, den der Betroffene genommen hat, sondern
allenfalls die Tatsache, ob er bei seiner Einreise falsche Angaben gemacht hat
hinsichtlich seiner Identität. Denn lediglich insoweit sind Umstände der Einreise
maßgeblich auch für die Dauer des Aufenthaltes, da bei falscher Identitätsangabe
Ermittlungen erforderlich sind, die unter den Umständen, dass der Asylbewerber
seine richtige Identität angibt, nicht erforderlich wären. Dieser Fall ist jedoch
nicht vergleichbar mit der Einreise über einen sicheren Drittstaat (a. A.
ohne Begründung Hohm, NVwZ 2005, 388, 390). (...)«
Einsenderin: RAin Dolk, Essen
Rechtsprechung:
EGMR: Die Versagung von Kindergeld an Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
verstieß gegen das Diskrimierungsverbot des Art. 14 EMRK.
Urteil vom 25.10.2005 - Okpisz gg. Deutschland - (6 S., M8032,
nichtamtliche deutsche Übersetzung)
LSG Sachsen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
i. S. d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der
freiwilligen Ausreise; Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG erlischt
bei Erhalt und Verbrauch von Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG.
Beschluss vom 9.2.2006 - L 3 B 179/05 AY-ER - (4 S., M8051)
SG Nordhausen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
i. S. d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der
freiwilligen Ausreise; einstweilige Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache,
da Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen geringen Leistungen nach §§ 1
und 3 AsylbLG nicht zuzumuten ist.
Beschluss vom 17.3.2006 - S 15 AY 473/06 ER - (5 S., M8021)
SG Neuruppin: Unterbrechungen des Leistungsbezugs wegen Erwerbstätigkeit
sind bei der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mitzuzählen; die
Frist berechnet sich nach Monaten des Leistungsbezugs, nicht nach Tagen.
Urteil vom 24.2.2006 - S 14 AY 6/05 - (6 S., M8083)
LG Lüneburg: Wohnungsdurchsuchung bei Passlosigkeit
Beschluss vom 24.3.2006 - 26 Qs 48/06 - (4 S., M8090)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss behandelt die Frage, ob in einem Strafverfahren wegen des
Verdachts des Aufenthalts ohne erforderlichen Pass nach § 95 Abs. 1
Nr. 1 AufenthG die Wohnung nach Passpapieren durchsucht werden darf. Das
LG Lüneburg lehnt dies ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. (...)
Der Beschluss geht von einem Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen eines
Verstoßes gegen § 95 Abs. 1, Ziffer 1 des AufenthG aus. Dieser
Anfangsverdacht ist aufgrund der Strafanzeige der Ausländerbehörde und der übersandten
Unterlagen sicherlich gegeben. Vor dem Hintergrund des bestehenden Anfangsverdachtes,
also dass der Beschuldigte sich nicht im Besitz eines Passes befindet bzw. keine
Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erlangen, besteht aber keine Auffindewahrscheinlichkeit
hinsichtlich der im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Dokumente. Eine Auffindewahrscheinlichkeit
ist jedoch notwendige Voraussetzung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses.
Wäre mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen,
dass die im Beschluss bezeichneten Dokumente in der Wohnung des Betroffenen
zu finden wären, so wäre im Umkehrschluss kein Anfangsverdacht mehr hinsichtlich
der ihm zur Last gelegten Straftat gegeben.
Hinsichtlich weiterer Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Angeklagten
besteht kein Anfangsverdacht. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover
Rechtsprechung:
BVerfG: Auskunftsverlangen der Meldebehörden an ehemaligen türkischen
Staatsangehörigen, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben,
ist nicht verfassungswidrig.
Beschluss vom 10.3.2006 - 2 BvR 434/06 - (3 S., M8007)
OVG Saarland: Die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne »Auch
ich bin ein PKK'ler« schließt grundsätzlich die Einbürgerung nach § 11
S. 1 Nr. 2 StAG aus, aber an die Glaubhaftmachung der Abwendung von
diesen Bestrebungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn kein weiteres
Engagement für die PKK vorliegt.
Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 1/06 - (28 S., M8040)
VGH Ba-Wü: Die Anspruchseinbürgerung ist auch bei Maßregeln der Besserung
und Sicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausgeschlossen (hier:
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).
Urteil vom 10.11.2005 - 13 S 2223/04 - (21 S., M8004)
Weitere Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl e.V.