Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG Rheinland-Pfalz: Kein Rechtsmissbrauch wegen Einreise über sicheren Drittstaat
Beschluss vom 27.3.2006 - L 3 ER 37/06 AY - (10 S., M8028)

»(...) Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG liegen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bei den Beschwerdeführern zu 1) und 2) vor. (...)
Ein Anordnungsgrund, d. h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, ist für die Beschwerdeführer gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer bereits Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dass nach der gesetzgeberischen Wertung für die Zeit vor Eintritt in die durch § 2 AsylbLG bestimmte Leistungsphase die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG als hinreichend zur Deckung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen angesehen werden, rechtfertigt nicht, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei der Prüfung des Anordnungsgrundes und des unzumutbaren Nachteils für die Leistungen nach § 2 AsylbLG dies als Maßstab zu nehmen. Für das, was zum Lebensunterhalt unerlässlich ist, sind zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes die für den jeweiligen gesetzlich geregelten Sachbereich geltenden normativen Vorgaben zur Grundlage zu machen (vgl. hierzu OVG Münster, Beschluss vom 16.10.2001 - 12 B 622101). Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers sollen grundsätzlich alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die in § 2 Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen erhöhten Leistungen des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach 36 Monaten erhalten (vgl. hierzu BT-Drucks. 15/420, Seite 121). Diese Regelung ist Ausdruck des Integrationsgedankens. Bei ausreichend langer Aufenthaltsdauer von mehr als 36 Monaten soll dem Ausländer auch eine Integration in die deutsche Gesellschaft durch öffentliche Mittel ermöglicht werden. Dies begründet, ihm Leistungen entsprechend der Sozialhilfe zu gewähren (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/2746, Seite 15). Es würde jedoch dem Integrationsgedanken widersprechen, Asylbewerber nach Ablauf von 36 Monaten auf abgesenkte Leistungen zu verweisen. Eine Verzögerung der für Ausländer vorgesehenen Integrationsmöglichkeiten stellt einen unzumutbaren Nachteil dar (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 06.09.2005 - S 3 B 199/05 [ASYLMAGAZIN 11/2005, S. 35]; SG Hildesheim, Beschluss vom 25.05.2005 - S 34 AY 8/05 ER [9 S., M6605]; offen lassend Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.02.2006 - L 3 B 179/05 AY-ER [4 S., M8051]; Thüringisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.07.2005 - L 8 AY 379/05 ER [9 S., M7245]; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.04.2005 - L 11 B 103/05 AY [4 S., M7716]; anderer Ansicht, SG Würzburg, Beschluss vom 25.02.2005 - S 15 AY 2/05 ER). Aus diesen Gründen ist auch keine Herabsetzung auf 80 vH des Regelsatzes nach dem SGB XII gerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer zu 1) und 2) haben auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach § 2 Abs. 1 AsyIbLG in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung (BGBl I Seite 1950) ist das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. (...)
Die Einreise aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland kann nicht als rechtlich missbilligenswert angesehen werden. Nach § 26 a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wird lediglich durch die Einreise über einen sicheren Drittstaat ausgeschlossen, dass nach Art. 16 a Grundgesetz (GG) Asyl gewährt werden kann. Für die Beschwerdeführer bestand jedoch bei ihrer Einreise die Möglichkeit, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 AuslG in der damals geltenden Fassung hätte eingeräumt werden können. Darüber hinaus war für die Beschwerdeführer zu prüfen, ob Abschiebungshindernisse bestanden. Die Einreise über einen sicheren Drittstaat führt nicht generell zum Ausschluss eines verfestigten ausländerrechtlichen Status. Damit handelt es sich nicht um ein rechtlich zu missbilligendes Verhalten, das mit einer Leistungsabsenkung auch über den 36. Monat der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG verbunden werden kann.
Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass diejenigen dauerhaft von einer Leistungsabsenkung betroffen sein sollen, die durch eigenes vorwerfbares Verhalten z. B. Angabe einer falschen Identität oder Vernichtung des Passes ihre Ausreise unmöglich machen. Anknüpfungstatsachen sind damit nicht die Umstände der Einreise, d. h., der Weg, den der Betroffene genommen hat, sondern allenfalls die Tatsache, ob er bei seiner Einreise falsche Angaben gemacht hat hinsichtlich seiner Identität. Denn lediglich insoweit sind Umstände der Einreise maßgeblich auch für die Dauer des Aufenthaltes, da bei falscher Identitätsangabe Ermittlungen erforderlich sind, die unter den Umständen, dass der Asylbewerber seine richtige Identität angibt, nicht erforderlich wären. Dieser Fall ist jedoch nicht vergleichbar mit der Einreise über einen sicheren Drittstaat (a. A. ohne Begründung Hohm, NVwZ 2005, 388, 390). (...)«
Einsenderin: RAin Dolk, Essen

Rechtsprechung:
EGMR: Die Versagung von Kindergeld an Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis verstieß gegen das Diskrimierungsverbot des Art. 14 EMRK.
Urteil vom 25.10.2005 - Okpisz gg. Deutschland - (6 S., M8032, nichtamtliche deutsche Übersetzung)
LSG Sachsen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der freiwilligen Ausreise; Anspruch auf Geldleistungen nach § 2 AsylbLG erlischt bei Erhalt und Verbrauch von Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG.
Beschluss vom 9.2.2006 - L 3 B 179/05 AY-ER - (4 S., M8051)
SG Nordhausen: Keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 2 AsylbLG allein durch Verweigerung der freiwilligen Ausreise; einstweilige Anordnung trotz Vorwegnahme der Hauptsache, da Abwarten der Hauptsacheentscheidung wegen geringen Leistungen nach §§ 1 und 3 AsylbLG nicht zuzumuten ist.
Beschluss vom 17.3.2006 - S 15 AY 473/06 ER - (5 S., M8021)
SG Neuruppin: Unterbrechungen des Leistungsbezugs wegen Erwerbstätigkeit sind bei der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG mitzuzählen; die Frist berechnet sich nach Monaten des Leistungsbezugs, nicht nach Tagen.
Urteil vom 24.2.2006 - S 14 AY 6/05 - (6 S., M8083)

 

Sonstige Materialien

LG Lüneburg: Wohnungsdurchsuchung bei Passlosigkeit
Beschluss vom 24.3.2006 - 26 Qs 48/06 - (4 S., M8090)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Beschluss behandelt die Frage, ob in einem Strafverfahren wegen des Verdachts des Aufenthalts ohne erforderlichen Pass nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Wohnung nach Passpapieren durchsucht werden darf. Das LG Lüneburg lehnt dies ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. (...)
Der Beschluss geht von einem Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 95 Abs. 1, Ziffer 1 des AufenthG aus. Dieser Anfangsverdacht ist aufgrund der Strafanzeige der Ausländerbehörde und der übersandten Unterlagen sicherlich gegeben. Vor dem Hintergrund des bestehenden Anfangsverdachtes, also dass der Beschuldigte sich nicht im Besitz eines Passes befindet bzw. keine Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erlangen, besteht aber keine Auffindewahrscheinlichkeit hinsichtlich der im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Dokumente. Eine Auffindewahrscheinlichkeit ist jedoch notwendige Voraussetzung für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Wäre mit dem erforderlichen Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass die im Beschluss bezeichneten Dokumente in der Wohnung des Betroffenen zu finden wären, so wäre im Umkehrschluss kein Anfangsverdacht mehr hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftat gegeben.
Hinsichtlich weiterer Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Angeklagten besteht kein Anfangsverdacht. (...)«
Einsender: RA Fahlbusch, Hannover

Rechtsprechung:
BVerfG: Auskunftsverlangen der Meldebehörden an ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben, ist nicht verfassungswidrig.
Beschluss vom 10.3.2006 - 2 BvR 434/06 - (3 S., M8007)
OVG Saarland: Die Teilnahme an der Selbsterklärungskampagne »Auch ich bin ein PKK'ler« schließt grundsätzlich die Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG aus, aber an die Glaubhaftmachung der Abwendung von diesen Bestrebungen sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn kein weiteres Engagement für die PKK vorliegt.
Urteil vom 8.3.2006 - 1 R 1/06 - (28 S., M8040)
VGH Ba-Wü: Die Anspruchseinbürgerung ist auch bei Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG ausgeschlossen (hier: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).
Urteil vom 10.11.2005 - 13 S 2223/04 - (21 S., M8004)

 

Literaturhinweise

Weitere Literaturhinweise:

 

Home: Informationsverbund Asyl e.V.