Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
VG München: Flüchtlingsanerkennung
wegen drohender Zwangsheirat
Beschluss vom 19.3.2007 - M 23 S 07.60027 - (8 S., M9777)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München gewährt einer Frau Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG,
weil sie Gefahr läuft, nach ihrer Rückkehr zwangsverheiratet zu werden. Daneben
betrifft die Entscheidung das Problem der Ersatzzustellung in der Gemeinschaftsunterkunft.
Das VG bekräftigt, dass eine Ersatzzustellung erst nach erfolglosem Zustellungsversuch
im Zimmer des Empfängers zulässig ist. In der Praxis verzichtet der Postbedienstete
jedoch häufig auf den Zustellungsversuch.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende
Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im
Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2007 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere
ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Wochenfrist des § 36 Abs. 3
Satz 1 AsylVfG nicht versäumt. Denn die nach § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Abs. 3
VwZG, § 181 Abs. 1, Abs. 2 ZPO vorgenommene Ersatzzustellung war fehlerhaft
und damit unwirksam. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Februar
2007 dargelegte Verfahrensweise wird den Anforderungen des § 181 Abs. 2 ZPO
nicht gerecht. Verlangt wird danach von dem Postbediensteten zunächst, den Zustellungsempfänger
in seiner Wohnung aufzusuchen (§ 181 Abs. 1 ZPO). Die Wohnung des Asylbewerbers
ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der
Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wird und in dem er schläft (BVerwG
Buchholz 303 § 181 ZPO Nr. 4). Der Postbedienstete muss sich daher zum Zimmer
des Asylbewerbers begeben und sich hierzu ggf. die Zimmernummer nennen und den
Weg dorthin beschreiben lassen (HessVGH NVwZ 1989, 397; BayVGH vom 22.04.2002
- 15 ZB 01.30409). Dass an den Zimmertüren lediglich Zimmernummern angebracht
sind, ändert nichts an dem zunächst notwendigen Versuch, die Sendung dem Empfänger
persönlich zu übergeben (§ 170 ZPO). Erst wenn der Asylbewerber in seiner 'Wohnung'
nicht angetroffen wird, darf die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO vorgenommen
werden. Fehlt es – wie hier – am Versuch einer persönlichen Übergabe,
ist die Ersatzzustellung unwirksam (VGH Baden Württemberg, DÖV 1999, 437).
Sofern die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2007 geschilderte
Zustellungspraxis auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG beruht, ist darauf hinzuweisen,
dass diese Vorschrift bei Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften keine Anwendung
finden kann. Der direkten Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Zustellungen
in Gemeinschaftsunterkünften steht der Wortlaut der Norm entgegen. Aufnahmeeinrichtungen
im Sinne des Asylverfahrensgesetzes sind nur die (Erst)-Aufnahmeeinrichtungen
im Sinne der §§ 44 ff. AsylVfG, nicht hingegen die Gemeinschaftsunterkünfte
im Sinne des § 53 AsylVfG (vgl. Schenk, in: Hailbronner, AuslR, RdNr. 78). Für
eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Zustellungen
in Gemeinschaftsunterkünften fehlt es an einer Rechtsgrundlage, weil § 53 AsylVfG
nicht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG verweist.
Der Antrag hat auch sachlich Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylVfG).
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5
VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (…)
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens,
der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft.
Eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des Gesetzes
auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. (…)
Die generell menschenrechtswidrige Situation von Frauen in Afghanistan ist unter
Zugrundelegung der erreichbaren Erkenntnismittel offensichtlich. So führt der
Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage
in der Islamischen Republik Afghanistan vom 13. Juli 2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis] zu der geschlechtsspezifischen Menschenrechtslage
aus, dass die Prägung der Menschenrechtslage afghanischer Frauen bereits vor
dem Taliban-Regime durch häufig orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische
Ehrenkodizes immer noch nachwirkt (Lagebericht vom 13.07.2006, S. 20). Die Verwirklichung
elementarer Menschenrechte bleibt für den größten Teil afghanischer Frauen weit
hinter dem kodifizierten Recht zurück (Lagebericht, ebenda). Staatliche Akteure
aller drei Gewalten sind nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer
Wertvorstellungen nicht gewillt – Frauenrechte zu schützen (Lagebericht
vom 13.07.2006, S. 21). Frauen werden traditionell in vielfältiger Hinsicht
benachteiligt (vgl. Lagebericht, a. a. O.). In Afghanistan sind sowohl Tötungen
von Frauen aufgrund des behaupteten Vorwurfs des Ehebruchs verbreitet wie auch
die Bestrafung von Frauen wegen behaupteter, angeblicher Verstöße gegen moralische
Vorgaben (vgl. Lagebericht, a. a. O.). Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte
inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu
entziehen versuchten (Lagebericht, a. a. O.).
Dies berücksichtigend ist es offenkundig, dass die Antragstellerin im Falle
ihrer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr geschlechtsspezifischer
menschenunwürdiger Misshandlungen ausgesetzt wäre. Das Gericht hält wegen der
detaillierten und schlüssigen Angaben anlässlich der Anhörung vom 12. Januar
2006 den Sachvortrag für glaubhaft, dass die Antragstellerin in Afghanistan
gezwungen gewesen wäre, den (ehemaligen) Mudjaheddin … zu heiraten. (…)
Es liegt auf der Hand, dass in dem durch Willkür und Gewalt geprägten Land die
Antragstellerin von ihrer Familie nicht gegen eine Verfolgung durch einen (früheren)
Mudjaheddin-Kommandanten geschützt werden kann und auch eine Schutzgewährung
durch die in Afghanistan tätigen 'Sicherheitskräfte' nicht erreichbar ist. Es
bestünde bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, dass die Antragstellerin
– weil sie sich einer Zwangsheirat widersetzt hat – entweder entführt
oder wegen 'Unzucht' inhaftiert würde. Das Gericht ist daher der Auffassung,
dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG
gegeben sind und das Klageverfahren … gütlich beendet werden sollte.
(…)"
Einsender: RA Sack, München
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alle Rückkehrer aus Deutschland, auch
nicht für Hindus und Sikhs; § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende Frauen sowie
bei erheblichen Erkrankungen und – im Einzelfall – für Kommunisten
oder Taliban (Fortsetzung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 2.1.2007 - 20 A 665/05.A - (28 S., M9830)
VG Karlsruhe: Asylanerkennung für Kind von zum Christentum übergetretenen
Eltern.
Urteil vom 8.2.2007 - A 10 K 11056/05 - (8 S., M9801)
VG Ansbach: Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr
durch kommunistische Regierung; keine staatliche Herrschaftsmacht; keine landesweite
nichtstaatliche Verfolgung.
Urteil vom 4.1.2007 - AN 11 K 06.30889 - (11 S., M9828)
VG München: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für Rückkehrer ohne Anbindung
an Familienverband; kein gleichwertiger Abschiebungsstopp durch Erlasslage.
Urteil vom 11.9.2006 - M 23 K 03.52145 - (20 S., M9919)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Steigende Zahl von Übergriffen auf Zivilisten
durch Aufständische, insbesondere die Taliban und die Hezb-e Islami; mindestens
669 Zivilisten wurden im Jahr 2006 durch Angriffe von Aufständischen getötet,
wobei fast die Hälfte Opfer von gezielten Angriffen wurden; mindestens 803 Zivilisten
starben bei Selbstmordattentaten (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "The Human Cost; The Consequences of Insurgent Attacks
in Afghanistan" (ID 72426)
ReliefWeb/The World Bank Group: Indikatoren für Verbesserung der medizinischen
Versorgung gegenüber dem Jahr 2001, u. a.: 90 % der Bevölkerung haben Zugang
zur medizinischen Basisversorgung, 63 % der Schwangeren haben Zugang zu Untersuchungen
vor der Geburt (engl.).
Bericht vom 8.4.2007: "Millions gain access to healthcare in rural Afghanistan"
(ID 72040)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 17.3.2007 (30 S.,
A0322, siehe Hinweis)
UN Human Rights Council: Zur Menschenrechtslage, u. a. Sicherheitslage,
anhaltende Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen; Mängel im Justizsystem,
Besetzung von Regierungsämtern durch Kommandeure, die noch immer private Milizen
unterhalten (engl.).
Bericht vom 5.3.2007: "Report of the High Commissioner for Human Rights on the
situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical
assistance in the field of human rights [A/HRC/4/98]" (ID 71612)
Länderbericht:
Amnesty international: Systematische Menschenrechtsverletzungen im
Zuge von Maßnahmen, die die "nationale Sicherheit" betreffen (willkürliche Verhaftungen
und ungesetzliche Haft; Folter und andere Misshandlung; unfaire Gerichtsverfahren
bei Sondergerichten); Lage könnte durch Gesetzesvorhaben zur Terrorismusbekämpfung
noch verschärft werden (engl.).
Bericht vom 11.4.2007: "Egypt – Systematic abuses in the name of security
[MDE 12/001/2007]" (ID 72113)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 7.2.2007 (14 S., A0312,
siehe Hinweis)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 30.1.2007 (25 S.,
A0313, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
BayVGH: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Niereninsuffizienz.
Urteil vom 27.2.2007 - 9 B 06.30021 - (14 S., M9950)
VG Schleswig: Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen Mann; massive
Diskriminierungen und unmenschliche Haftbedingungen für Homosexuelle.
Urteil vom 20.11.2006 - 4 A 244/05 - (9 S., M9858)
Länderberichte:
EurasiaNet: Attentat auf Vardan Ghukasian, Bürgermeister von Gyumri
und führendes Mitglied der Republikanischen Partei, erhöht politische Spannungen
vor den Wahlen am 12.5.2007; vier Begleiter starben bei dem Attentat, der Bürgermeister
und sein Stellvertreter wurden schwer verletzt; es ist unklar, ob politische
Motive hinter dem Attentat stehen (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Attack on Mayor Raises Political Tensions" (ID 71633)
Institute for War and Peace Reporting: Sorge um politische Stabilität
nach dem überraschenden Tod des Ministerpräsidenten Andranik Margarian, der
als Vermittler zwischen den politischen Lagern galt (engl.).
Bericht vom 29.3.2007: "Premier's Death Leaves Hard-to-Fill Gap" (ID 71324)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 20.3.2007 (17 S.,
A0321, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung und Einreiseverweigerung
von armenischen Volkszugehörigen.
Urteil vom 14.3.2007 - 2 K 20068/02.ME - (12 S., M9931)
VG Meiningen: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Ehe
mit armenischem Volkszugehörigen; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung.
Urteil vom 6.3.2007 - 2 K 20776./03.Me - (16 S., M9930)
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Christen wegen drohender Übergriffe
während des Wehrdienstes.
Urteil vom 23.10.2006 - AN 15 K 06.30435 - (8 S., M9881)
Länderbericht:
Amnesty international: Mögliche Rückkehrgefährdung für Anhänger der
Musavat-Partei; Einschüchterung von Familienangehörigen von Oppositionsaktivisten;
mögliche Gefährdung wegen Exilaktivitäten.
Stellungnahme vom 26.2.2007 an VG Meiningen - 2 K 20414/04 Me - (ID 72679)
BayVGH: Abschiebungsschutz wegen HIV-Infektion
Urteil vom 6.3.2007 - 9 B 06.30682 - (12 S., M9952)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der BayVGH setzt sich mit der Behandelbarkeit einer HIV-Infektion und der
Finanzierung der Behandlung in Äthiopien auseinander. Außerdem lehnt er die
Möglichkeit ab, durch die Mitgabe von Medikamenten den Abschiebungsschutz zu
umgehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung gemäß § 78
Abs. 2 AsylVfG hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt zu Recht verpflichtet, beim Kläger
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens festzustellen.
(…)
HIV/Aids ist eine in Äthiopien weit verbreitete Krankheit. Es handelt sich um
eine Epidemie. Schätzungen gehen dahin, dass von den ca. 70 Mio. Äthiopiern
zwischen 1 und 4 Millionen [mit] der Immunschwächekrankheit infiziert sind.
Nach einer Auskunft des Deutschen Instituts für ärztliche Mission (DIFÄM) vom
22. März 2006 an das Verwaltungsgericht Ansbach bekommen nur etwa 1,3 % der
Erkrankten die von ihnen benötigte langfristige Behandlung. In Äthiopien erreicht
deshalb die Zahl der HIV/Aids-Infizierten ohne Behandlungsmöglichkeit die Größenordnung
einer ganzen Bevölkerungsgruppe. Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
für einzelne Mitglieder der Bevölkerungsgruppe ist somit nach Satz 2 der Vorschrift
ausgeschlossen. Eine politische Ermessensentscheidung nach § 60 a AufenthG für
HIV-infizierte finanzschwache Äthiopier gibt es in Bayern nicht.
Wenn somit dem einzelnen Ausländer – und damit auch dem Kläger –
kein Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht,
er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1
Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung
von Abschiebeschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7
Satz 2 und § 60 a AufenthG gebieten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen,
dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen
ist (BVerwGE 99, 324 Leitsatz 3). Eine extreme Gefahrenlage im Sinne dieser
Rechtsprechung liegt dann vor, wenn der betroffene Ausländer sehenden Auges
alsbald nach der Abschiebung in sein Heimatland dem sicheren Tod oder schwersten
Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt wäre (BVerwGE 99, 324/328).
So liegt der Fall hier.
Der Kläger leidet an einer chronischen HIV-Infektion und bedarf regelmäßiger
und engmaschiger ärztlicher Betreuung. Eine antiretrovirale Therapie unter entsprechenden
Kontrollen der Immunparameter ist beim Kläger erforderlich. (…)
Im Falle einer Therapieunterbrechung wäre mit einer raschen Verschlechterung
der Immunparameter und dem Auftreten vital gefährdender opportunistischer Krankheiten
zu rechnen (Attest vom 11.2.2007). Die Viruslast würde in kurzer Zeit ansteigen
und die Zahl der CD4-Helferzellen abfallen. Eine zusätzliche Vermehrung der
resistenten Virus-Stämme würde eintreten. Die HIV-Infektion nähme ihren natürlichen
Verlauf. Der immungeschwächte Körper könnte den immer vorhandenen Krankheitserregern
nicht mehr widerstehen. In Äthiopien sind die Krankheitserreger wegen der unhygienischen
Verhältnisse noch zahlreicher als in Deutschland. Der Tod träte mit hoher Wahrscheinlichkeit
typischer Weise durch eine der folgenden Krankheiten ein: Chronische Hepatitis
B und C, Tuberkulose, Pneumocystis-carinii-Pneumonie (Eintreten der Infektion
bei 20 bis 30 % der Fälle, Tod in 80 % der Fälle), cerebrale Toxoplasmose (Eintreten
bei 20 bis 30 % der Fälle; Tod in 80 % der Fälle), Soorbefall des Verdauungstrakts
(Eintreten in 100 % der Fälle), CMV-Retinitis (Erblindung in 100 % der Fälle),
Mycobakteriose (Tod in 100 % der Fälle) (Dr. Gölz 'Basis-Information zu HIV
und Aids in Abschiebeverfahren' Asylmagazin
[12/]2000, 13).
Diese schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Tod würden bei einer
Abschiebung des Klägers alsbald nach Eintreffen in Äthiopien, innerhalb von
Monaten, eintreten. Denn der Kläger hat sich schon 2002 oder früher mit HIV
infiziert. Er ist im Stadium CDC B 2 des Krankheitsverlaufs. Der Kläger würde
in Äthiopien keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten.
Zwar ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2006 an das VG Arnsberg
der Wirkstoff Efavirenz in Äthiopien erhältlich. Das ist einer der Wirkstoffe,
mit denen der Kläger derzeit therapiert wird. Die Wirkstoffe Emitricitabin und
Tenofovir, die in Truvada enthalten sind, kann man in Äthiopien dagegen nicht
kaufen. Außerdem ist es fraglich, ob die Medikamente, die der Kläger bei der
nächsten Therapieumstellung benötigen wird, ebenfalls in Äthiopien verfügbar
sein werden. Therapieumstellungen innerhalb von sechs Monaten bis drei Jahren
sind bei der Behandlung von HIV typisch und notwendig. Die Ärzte sprechen von
den einzelnen Therapieregimes.
Genauso wichtig wie das richtige Medikament im jeweiligen Therapieregime ist
die regelmäßige und engmaschige ärztliche Betreuung, das Monitoring der Immunparameter
und die Behandlung der jeweiligen opportunistischen Erkrankungen, denen der
Körper alleine nicht mehr genügend Widerstandskraft entgegenzusetzen vermag.
Beides zusammen wird als antiretrovirale Therapie (ART) bezeichnet.
Medizinische Behandlungsplätze sind in Äthiopien nach der Auskunft von DIFÄM
(vom 22.3.2006 an VG Ansbach) für ca. 1,3 % der Patienten vorhanden, die sie
eigentlich bräuchten. Der Kläger hätte keine Chance, einer unter den Glücklichen
der 1,3 % zu sein. In den Genuss der Therapieplätze kommen nur die wenigen wohlhabenden
Äthiopier, welche die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufbringen können.
Die Kosten der ärztlichen Behandlung betragen in Addis Abeba nach Auskunft des
Auswärtigen Amtes (vom 9.5.2006 an VG Arnsberg) monatlich zwischen 20 bis 30
Euro und nach Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG Ansbach) zwischen 70 und
230 US Dollar. Der Kläger hat nach seinen glaubwürdigen Aussagen weder in Äthiopien
noch in Deutschland Ersparnisse oder Geldgeber zur Finanzierung der Therapiekosten.
Als schwerkranker Mann hätte er in Äthiopien – zumal angesichts der äußerst
niedrigen Löhne dort – nicht die Möglichkeit, das notwendige Geld zu
erarbeiten. Der monatliche Durchschnittslohn eines Arbeiters (mit Familie) liegt
in Äthiopien bei umgerechnet 20 Euro (Auskunft des AA vom 2.8.2005 an VG Ansbach).
Ohne medizinische Betreuung gibt es keine antiretrovirale Therapie und ohne
diese werden schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar der Tod innerhalb
von Monaten nach der Rückkehr in Äthiopien eintreten.
Der Kläger wird nicht nur keine ärztliche Behandlung in Äthiopien erhalten,
sondern auch die zur HIV-Bekämpfung erforderlichen Medikamente nicht bezahlen
können. Die Medikamentenkosten im Rahmen der antiretroviralen Therapie liegen
in Äthiopien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 9.5.2006 an VG Arnsberg)
monatlich bei etwa 33 Euro und nach Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG
Ansbach) bei 29 bis 92 US Dollar. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger auch
hierfür die erforderlichen Finanzmittel nicht und wird sie sich auch durch Arbeit
in Äthiopien nicht verdienen können. Der käufliche Erwerb der antiretroviralen
Medikamente ist nach wie vor dem Kreis der besser Verdienenden (Angestellte
in leitenden Positionen, Lektoren/Dozenten der Universitäten, Beamte in Führungspositionen
u. ä.) vorbehalten (Auskunft des AA vom 12.12.2003 an VG Ansbach).
Ein staatliches Gesundheitssystem, das für Medikamentenkosten und Kosten der
ärztlichen Behandlung aufkäme – vergleichbar dem deutschen – gibt
es in Äthiopien nicht. (…)
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat im gerichtlichen Verfahren eine
Zusicherung der Regierung von Mittelfranken – Zentrale Rückführungsstelle
Nordbayern (ZRS) vom 8. Oktober 2004 des Inhalts vorgelegt, dass die ZRS im
Fall der 'freiwilligen' Rückkehr oder der Abschiebung des Klägers 'die Kosten
übernimmt die notwendig sein werden, damit der Kläger in Äthiopien für 6 Monate
einen gesicherten Zugang zu Medikamenten und Behandlungsmöglichkeiten erhält,
sofern dies anderweitig nicht sichergestellt werden kann'. Dadurch könnte –
so meint die Beklagte – der Eintritt schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen
oder des Todes um sechs Monate hinausgeschoben werden und würde nicht 'alsbald'
nach der Abschiebung eintreten. Damit wäre die Gefahr der erheblichen Gesundheitsverschlechterung
für den Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mehr 'konkret', denn
sie würde nicht 'alsbald nach der Rückkehr' eintreten.
Die konkrete Gefahr wäre dadurch aber noch nicht beseitigt, weil die Wirkstoffe
Emitricitabin und Tenofovir, mit denen der Kläger derzeit therapiert wird, in
Äthiopien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2006 an das VG Arnsberg
nicht auf dem Markt sind. Der Abbruch der vom Körper des Klägers gut angenommenen
Therapie mit Truvada (Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir), würde zu Resistenzbildungen
führen, wäre dem Gesundheitszustand in hohem Maße abträglich und könnte lebensbedrohlich
werden.
Hinzu kommt folgendes: Die Zusicherung der Bezahlung von Medikamenten und Behandlung
bei der Abschiebung für die maximale Dauer von 6 Monaten ist von der ZRS ausschließlich
für die Überbrückung der schwierigen Zeit gedacht, bis der Abgeschobene in seinem
Heimatland wieder selbst für alles Notwendige sorgen kann. Dies ergibt sich
aus der Begründung der Zusicherung vom 8. Oktober 2004, welche lautet: 'Antiretrovirale
Medikamente sind in Addis Abeba in ausreichendem Maße und jederzeit verfügbar
und werden in bestimmten Apotheken ausgegeben. Sofern der Patient über ein unzureichendes
Einkommen verfügt, werden diese Medikamente kostenfrei abgegeben (Botschaftsbericht
vom 12.12.2003 im Verfahren AN 18 K 03.30203).' Dies entspricht allerdings nicht
der Realität. Auch in sechs Monaten ist nicht zu erwarten, dass der Kläger für
die von ihm benötigte ART und zusätzlich für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen
können, wie vorstehend ausgeführt wurde. Die Verschiebung des Eintritts schwerster
Krankheiten und des Todes durch die Bezahlung einer 6-monatigen ART lässt den
Verstoß gegen die Menschenwürde und das Verbot der Verletzung von Leib und Leben
(Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welcher in der Abschiebung eines
HIV-infizierten finanziell Bedürftigen nach Äthiopien liegt, nicht entfallen.
Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26.1.1999
Az. 9 B 617.98) liegt eine extreme Gefahr im Sinn von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
analog (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog) nicht nur dann vor, wenn die
Gefahr am Tag des Eintreffens im Heimatland eintritt, sondern auch dann, wenn
zwischen dem Tag der Abschiebung und dem Eintreten der Gefahr ein Zeitraum liegt,
der die sozialadäquate Kausalität zwischen Abschiebung und Gefahreneintritt
noch deutlich erkennen lässt. Das ist jedenfalls bei einem Zeitraum von 6 Monaten
noch der Fall. Über längere Zeiträume ist vorliegend nicht zu befinden.
Die Beklagte macht noch geltend, es sei nicht auszuschließen, dass sich in sechs
Monaten die Verhältnisse der HIV-Therapie in Äthiopien so verbessert haben,
dass die meisten Patienten dort – und auch der Kläger – in den
Genuss einer ART kämen. Bei realistischer Betrachtungsweise ist dies nicht wahrscheinlich.
Die Notwendigkeit von Verbesserungen bei der Behandlung von HIV/Aids-Erkrankten
hat die äthiopische Regierung zwar schon lange erkannt. (…) Angesichts
der Schwäche des Gesundheitssystems, der Armut des Staates und der Größe des
Problems ist die gewünschte Verbesserung aber nur schwer umzusetzen (Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 18.7.2006 S. 23 [24 S., A0251, siehe Hinweis]).
(…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Keine Verfolgungsgefahr für eritreische
Staats- oder Volkszugehörige; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2007 - A 17 K 888/06 - (8 S., M9805)
Länderbericht:
BBC News: Richter lässt Klage wegen Völkermords und Hochverrats gegen
111 Oppositionelle und Journalisten fallen, die nach den Unruhen vom November
2005 festgenommen worden waren; 85 Oppositionelle bleiben unter weiteren Anklagen
in Haft; 25 Journalisten sowie ein Mitglied der Ethiopian Teachers' Association
wurden von allen Anklagepunkten freigesprochen und freigelassen (engl.).
Bericht vom 9.4.2007: "Ethiopia genocide charges dropped" (ID 71947)
Länderberichte:
BBC News: Anklage gegen die ehemalige Premierministerin Sheikh Hasina
sowie 46 weitere Mitglieder der Awami-League wegen Mordes; Bewegungsfreiheit
der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia (Bangladesh Nationalist Party)
durch Auflagen erheblich eingeschränkt; Beobachter vermuten, dass beide gedrängt
werden sollen, ins Exil zu gehen (engl.).
Bericht vom 11.4.2007: "Ex-Bangladesh PM in murder case" (ID 72084)
BBC News: Leiter der Wahlkommission kündigt an, dass die im Januar abgesagten
Wahlen frühestens in 18 Monaten nachgeholt werden sollten, zuvor müsste ein
neues Wahlgesetz erarbeitet werden und neue Wählerlisten erstellt werden (engl.).
Bericht vom 5.4.2007: "No B'desh polls 'for 18 months'" (ID 71751)
BBC News: Hinrichtung von sechs mutmaßlichen Mitgliedern der verbotenen
islamistischen Jamaatul Mujahideen Bangladesh, darunter ihr Anführer Abdur Rahman
(engl.).
Bericht vom 30.3.2007: "Bangladesh hangs six militants" (ID 71242)
Länderbericht:
ReliefWeb/Reuters: Rebellen der Forces Nationales de Libération (FNL)
zieht Mitglieder aus Kommission zur Überwachung des Waffenstillstands zurück;
Regierung wirft ihnen Bruch der Friedensvereinbarungen vor (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Burundi government rejects rebel demands" (ID 71665)
Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Autonome Uigurische Region Xinjiang:
Ablikim Abdiriyim, Sohn der uigurischen Aktivistin Rebiya Kadeer, wegen sezessionistischer
Aktivitäten zu neun Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 17.4.2007: "Uyghur Activist's Son Jailed In China For Subversion"
(ID 72539)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Guillaume Soro, Anführer
der Rebellengruppe Forces Nouvelles, zum Premierminister ernannt; Bildung einer
Regierung der nationalen Einheit unter Einbindung der wichtigsten Parteien (engl.).
Bericht vom 9.4.2007: "New government formed" (ID 72356)
VGH Hessen: Verfolgungsgefahr wegen einfacher exilpolitischer
Betätigung
Urteil vom 21.3.2007 - 9 UE 1676/06.A - (22 S., M9927)
"(…) Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht
abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen des § 60
Abs. 1 AufenthG, des früheren § 51 Abs. 1 AuslG, begehrt. (…)
Der Klägerin droht bereits wegen ihrer exilpolitischen Betätigung als einfaches
Mitglied der ELF-NC bzw. der ENSF, das im Rahmen der Parteiarbeit aktiv ist,
im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch in Anwendung des strengeren Prognosemaßstabs
der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG.
Insoweit bedarf das Vorliegen etwaiger – die Anwendung des herabgestuften
Prognosemaßstabs rechtfertigender – Vorfluchtgründe im Rahmen des geltend
gemachten Abschiebungsschutzanspruchs, der anders als der Anspruch auf Anerkennung
als Asylberechtigte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, keiner weiteren
Erörterung.
Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass dem eritreischen Staat einfache
Mitglieder der ELF-NC bzw. der ENSF, die sich – wenn auch nur in untergeordneter
Form – an der Parteiarbeit beteiligen, bekannt sind.
Bereits in seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (- 9 UE 705/05 -, ZAR 2006,
374 [Ls] = juris [=ASYLMAGAZIN
6/2006, S. 13]), in welcher es um die Frage der Verfolgungsgefährdung einfacher
Mitglieder der EDP ging, hat der Senat ausgeführt, dass Eritrea auch im Ausland
über ein außerordentlich gut funktionierendes Spitzelsystem verfügt, das jegliche
Betätigung bei einer oppositionellen Organisation registriert und die entsprechenden
Informationen an die Sicherheitsdienste weiterleitet (so auch Bayerischer VGH,
Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris [ASYLMAGAZIN
11/2006, S. 15]). (…)
Die vorgenannte Einschätzung wird auch durch neuere – insbesondere im
vorliegenden Verfahren eingeholte – Auskünfte und Gutachten bestätigt.
Personen, die sich in Deutschland für regierungsfeindliche oder -kritische Exilorganisationen
betätigen, werden hierbei überwacht und registriert (Auswärtiges Amt an Hessischen
VGH vom 21. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom
20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November
2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die staatlichen eritreischen
Sicherheitsdienste haben seit dem Jahre 2001 die geheimdienstliche Überwachung
der gesamten eritreischen Diaspora erheblich intensiviert, sodass davon auszugehen
ist, dass diese weltweit mit einem dichten Netz von geheimen Mitarbeitern und
Zuträgern dieser Dienste durchsetzt ist, die die Aufgabe haben, alle oppositionellen
Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch noch so geringfügig,
festzuhalten und weiterzuleiten. In der Bundesrepublik wird diese Bewachung
über die eritreische Botschaft in Berlin und das eritreische Konsulat in Frankfurt
am Main organisiert (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November
2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Schon allein weil die
eritreische Diaspora eine bedeutende finanzielle Einkommensquelle darstellt,
ist der eritreischen Regierung daran gelegen, möglichst viele im Ausland lebende
Eritreer an die Regierung zu binden. Unterstützer der Opposition werden eher
versucht sein, die finanzielle Unterstützung des Staates zu umgehen. Auch dies
erklärt, warum die Regierung bemüht ist, in Deutschland lebende Eritreer durch
Einschüchterung von der Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen abzuschrecken
(Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Bezogen auf die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Veranstaltungen der ELF-RC/ELF-NC/ENSF
ist das Beobachtungsinteresse des eritreischen Staates auch deshalb als besonders
hoch anzusiedeln, weil die ELF-RC/ELF-NC/ENSF die bedeutendste eritreische Oppositionspartei
im Exil darstellt. Selbst man davon ausgeht, dass es den Regierungsorganisationen
nicht möglich sein sollte, alle Namen von Personen zu erfassen, die beispielsweise
an einem Festival teilnehmen, ist es doch wahrscheinlich, dass eine Person,
die sich im Rahmen des Festivals öffentlich profiliert – sei es durch
die Ausgabe von Essen, die Teilnahme an künstlerischen Darbietungen, einer Funktion
als Saalordner etc. –, registriert wird. Das Erfragen des Namens einer
Person ist aufgrund der Überschaubarkeit der eritreischen Auslandsgemeinden
ohne Schwierigkeiten möglich (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
2. November 2006).
Bei der Teilnahme an den regierungskritischen Demonstrationen, die sich gegen
die Menschenrechtsverletzungen in Eritrea richten, ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilnehmer durch Botschaftsangehörige
beobachtet und nach Möglichkeit registriert werden. Da die Teilnehmerzahl bei
derartigen Demonstrationen meist überschaubar ist, muss davon ausgegangen werden,
dass die Teilnehmer den Regierungsorganen namentlich bekannt werden (Institut
für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Schließlich sichtet die Auslandsaufklärung regelmäßig auch die 'Web-Seiten'
der Opposition und widmet dem dort veröffentlichten Bildmaterial besondere Aufmerksamkeit.
Die Gefahr des Bekanntwerdens wird somit signifikant dadurch erhöht, dass während
oppositioneller Veranstaltungen aufgenommene Fotos im Internet veröffentlicht
werden (VG Wiesbaden, Urteil vom 20. September 2006 - 5 E 140/05.A(V) - juris;
Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an
Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006).
Die Einschätzung, dass die eritreischen Sicherheitskräfte jegliche nach außen
gerichtete oppositionelle Betätigung beobachten und registrieren, wird auch
nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes in Frage gestellt, wonach Maßstab
für das Ausmaß der Beobachtung – und gegebenenfalls der staatlichen Verfolgung
– das Ausmaß der oppositionellen Betätigung und damit die Gefährlichkeit
des Betroffenen für das gegenwärtige Regime sein dürfte, wobei die Kriterien,
die [die] eritreischen Behörden bei einer solchen Bewertung des Gefährdungspotentials
anlegten, nicht bekannt seien (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom 21. Dezember
2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006).
Denn wie die obigen Ausführungen belegen, wird jegliche oppositionelle Betätigung
– insbesondere für die ELF-NC, die zwischenzeitlich in der ENFS aufgegangen
ist (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006) – vom eritreischen
Staat als gefährlich eingestuft.
Einfache Mitglieder der ELF-NC/ENFS, die sich – wenn auch nur in untergeordneter
Form – an der Parteiarbeit beteiligen, haben nicht nur mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr regimekritisches Verhalten dem
eritreischen Staat bekannt wird, sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer
Rückkehr nach Eritrea mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. (…)
Die ELF-NC besteht seit Jahresende 2005 nicht mehr als eigenständige Organisation.
Ab diesem Zeitpunkt ist die ELF-NC gemeinsam mit der EPM (Eritrean People's
Movement – Abdalla Adem-Flügel) und die ERDF (Eritrean Revolutionary
Democratic Front) als ENSF (Eritrean National Salvation Front) aufgetreten (vgl.
dazu auch die Aussage des Zeugen … im Termin zur mündlichen Verhandlung
am 21. März 2007). Die ENSF hat ihren offiziellen Vereinigungskongress im August
2006 in Addis Abeba abgehalten. Als Vorsitzender wurde Dr. Beyene Kidane gewählt,
der zuletzt Vorsitzender der ELF-NC gewesen ist. Die vorgenannten Gruppierungen
(ELF-NC, EPM und ERDF) sind Mitglieder der von der äthiopischen Regierung unterstützten
EDA (Eritrean Democratic Alliance), die Anfang 2005 gegründet worden ist. Durch
ihren Zusammenschluss zur ENSF ist ihre Position innerhalb der EDA gestärkt
worden (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). (…)
Zwar ist der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 26. April 2002 - 9 UE 915198.A
- [41 S., M2309] zur Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der damaligen ELF-RC
aufgrund der damals bestehenden Auskunftslage zu der anders lautenden Einschätzung
gelangt, dass einfache Mitglieder nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
verfolgt würden (…). (…)
Aufgrund einer seit Beginn des Jahres 2002 zu beobachtenden – sich in
den obigen Ausführungen des Senats bereits andeutenden – veränderten
Einstellung der eritreischen Regierung zu jeglicher oppositioneller Betätigung
hält der Senat aber an dieser Einschätzung nicht mehr fest.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, formierten sich Ende 2001/Anfang 2002 die
aus der EPLF/PFDJ und somit aus den eigenen Reihen stammenden Gegner des eritreischen
Präsidenten in der EPLF-DP. Damit hat sich aus der Sicht der eritreischen Regierung
das Bedrohungspotential von im In- und Ausland agierenden Oppositionsparteien
signifikant erhöht (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom 2. November
2005). Die Menschenrechtslage in Eritrea wird seit dieser Zeit als besorgniserregend
bezeichnet (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Es herrschen keinerlei rechtsstaatliche Kriterien bei der Verhaftung von Personen,
die als regierungskritisch angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen
VGH vom 2. November 2006; Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
vom 20. Dezember 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die
eritreische Regierung stuft derzeit jede Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft im Rahmen
einer von der eritreischen Regierung eingestuften oppositionellen Organisation
als staatsschädigend ein, wobei nicht zwischen einzelnen Organisationen unterschieden
wird. Mitglieder der ELF sind nicht mehr oder weniger von Verfolgungsmaßnahmen
betroffen als Mitglieder anderer regierungskritischer Gruppen (Auswärtiges Amt
an VG Magdeburg vom 30. Juni 2004). Zwar führt eine untergeordnete oppositionelle
Betätigung im Ausland nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen,
das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea kann aber auch nicht
ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
vom 20.12.2006 und an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006). Bei Mitgliedern
oder Sympathisanten regierungsfeindlicher Exilorganisationen, die – sei
es freiwillig oder gegen ihren Willen – nach Eritrea zurückkehren, ist
eine staatliche Verfolgung aber wahrscheinlich (Auswärtiges Amt an Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde
an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober
2006). Das Auswärtige Amt stützt seine Einschätzung ausdrücklich auf einen ihm
im November 2005 bekannt gewordenen Fall eines Deutsch-Eritreers, der 1993 nach
der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt war. Im Anschluss an eine
Besuchsreise nach Deutschland wurde er bei seiner Wiedereinreise in Eritrea
unter dem Vorwurf verhaftet und zu vier Jahren Haft verurteilt, er habe in Deutschland
an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen. Angesichts dieses Referenzfalles
hält das Auswärtige Amt an seiner gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
am 31. Oktober 2005 abgegeben Stellungnahme, dass 'einfache', aktive Oppositionsmitglieder
zwar registriert und deren Aktivitäten als staatsschädigend eingestuft würden,
anderseits aber nur eine herausgehobene Betätigung zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen
führe, ausdrücklich nicht mehr fest (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006).
Dass im Übrigen keine weiteren Referenzfälle bekannt geworden sind, spricht
– entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – nicht gegen
die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung. In Eritrea finden
Festnahmen häufig ohne Anwesenheit von Zeugen statt. Die Verhafteten werden
nach der Verhaftung an unbekannte Orte verbracht. Angehörige erhalten keine
Auskunft über den Verbleib der betroffenen Person, es erfolgt keine (öffentliche)
Anklageerhebung und die Betroffenen haben auch keinen Zugang zu einem Rechtsanwalt
(Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005). Das Institut des
Haftrichters ist unbekannt. Freilassungen erfolgten oftmals ohne die Angabe
von Gründen für die Verhaftung. Es spricht somit vieles dafür, dass das Fehlen
von Referenzfällen auf der Praxis nicht rechtsstaatskonformer Verhaftungen von
nach Eritrea zurückkehrenden Mitgliedern oder Sympathisanten von Oppositionsorganisationen
beruht (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember
2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Für Mitglieder der ELF-NC/ENSF – wie die Klägerin – wirkt sich
als die Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr erhöhend aus, dass insbesondere
die ELF-RC und auch die ELF-NC unter Ahmed Nasser, der für die eritreische Regierung
als Schlüsselperson innerhalb der ELF-Organisationen gilt, von der Regierung
als bedeutsamste Oppositionspartei und damit als potentielle Gefährdung ihrer
Machtbasis angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom
2. November 2006). Ferner ist aus Sicht der eritreischen Regierung allen mit
Äthiopien zusammenarbeitenden oppositionellen Organisationen – zu denen
die ELF-NC/ESNF zählt – und damit auch deren Mitgliedern und Sympathisanten,
die als Landes- und Hochverräter angesehen werden, mit aller Härte zu begegnen
(Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). (…)"
Einsenderin: RAin Antje Becker, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen drohender
Inhaftierung und unmenschlichen Haftbedingungen im Fall der Abschiebung (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2007 - A 17 K 888/06 - (8 S., M9805)
Länderbericht:
BBC News: Regierung verhängt Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung;
nach Angaben der Nationalen Union eritreischer Frauen sind mehr als 90 % der
Frauen im Land beschnitten (engl.).
Bericht vom 4.4.2007: "Eritrea bans female circumcision" (ID 72099)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 22.1.2007 (20 S.,
A0314, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Aachen: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung.
Urteil vom 4.1.2007 - 4 K 1763/05.A - (7 S., M9829)
Rechtsprechung:
BayVGH: Kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie,
da jedenfalls interner Schutz zur Verfügung steht; kein Abschiebungsschutz nach
§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, da gleichwertiger Abschiebungsschutz
durch bayerische Erlasslage.
Urteil vom 20.12.2006 - 13a B 06.30703 - (13 S., M9838)
VG Minden: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine extreme allgemeine
Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG
(vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 20.3.2007 - 1 K 3552/06.A - (15 S., M9958)
Länderberichte:
BBC News: Nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
weitere Verschlechterung der humanitären Situation; kritische Lage des Gesundheitssystems
wegen Personalmangels; Wasser und Elektrizitätsversorgung im kritischen Zustand
(engl.).
Bericht vom 11.4.2007: "Iraqis face 'immense' suffering" (ID 72077)
ReliefWeb/AFP: Zahl der Gewaltopfer im März trotz Offensive von Regierung
und US-Armee zur Verbesserung der Sicherheitssituation gestiegen; Mahdi-Armee
von Muqtada al-Sadr stellt Aktivitäten ein, was laut Beobachtern aber ein taktisches
Manöver sein könnte (engl.).
Bericht vom 1.4.2007: "Iraq toll up 15 percent despite crackdown" (ID 71469)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007), u. a. weitere Verschlechterung
der Situation seit dem Mai 2006; äußerst angespannte Versorgungslage; Zusammenbruch
von Erziehungs- und Gesundheitswesen in Bagdad.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 11.1.2007 (41 S.,
A0315, siehe Hinweis)
Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Rückführung von aus dem
Nordirak stammender Straftäter und Personen, die die innere Sicherheit gefährden,
in den Nordirak.
Erlass vom 29.3.2007 - 42.15-12231/3-6 IRQ - (4 S., M9962)
IM Rheinland-Pfalz: Rückführung von aus dem Nordirak stammender Straftäter
und Personen, die die innere Sicherheit gefährden, in den Nordirak, wenn sie
dort in familiäre oder andere soziale Strukturen zurückkehren können.
Erlass vom 27.3.2007 - 19 440:319*IRAK - (2 S., M9934)
VG Potsdam: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung
und Konversion zum Christentum
Urteil vom 5.3.2007 - 1 K 2959/96.A - (13 S., M9973)
"(…) Die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch auf Feststellung, dass in
ihrer Person die Voraussetzungen des nunmehr anzuwendenden § 60 Abs. 1 AufenthG
hinsichtlich des Iran vorliegen. (…)
Ihr Leben und ihre Freiheit ist wegen der beschriebenen exilpolitischen Tätigkeit
vornehmlich wegen der insoweit erheblich nach Außen getragenen politischen Überzeugung
bedroht. (…)
Vornehmlich vor dem Hintergrund, dass selbst nach den sich an § 51 Abs. 1 AuslG
orientierenden Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2000 (514 -
516.80/36639), vom 27. Oktober 2000 (514 - 516.80/35175), vom 16. November 2000
(514 - 516.80/36726) jeweils an das VG Potsdam; vom 5. September 2000 (514 -
516.80/36624) an das VG Köln und des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23.
August 2000 (IV C 21-247-S 410093-24/00), 11. Dezember 2000 (IV C 21-247-S 410043-38/00),
vom 21. Februar 2001 (IV C 22-247-S 410093-6/01) jeweils an das VG Köln; vom
23. August 2000 (IV C 21-247-S 410043-7/00) an das VG Leipzig; vom 23. August
2000 (IV C 21-247- S 410094-21/00 und 22/00) an das VG Potsdam wie die neuerlichen
Lageberichte 'Iran' des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2006 [41 S., A0296, siehe Hinweis] und 27. September 2006 [42 S., A0306, siehe Hinweis] fast durchgängig seitens des iranischen Geheimdienstes etwa
die Teilnehmer an regimekritischen/regimefeindlichen Demonstrationen und öffentlichkeitswirksamen
Veranstaltungen und Auftritten gefilmt und erfasst werden, beruhen die weiteren
auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September
2005 - 5 A 3242/05.A [2 S., M7308] m. w. N.; Hessischer VGH, Urteil vom 30.
November 1998 - 9 UE 1492/95; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - A 2
B 117/01 [18 S., M4075]; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. Mai 2003
- 3 LB 2/03) getroffenen Feststellungen, grundsätzlich hätten nur solche Mitglieder
exilpolitischer Gruppen und Teilnehmer exilpolitischer Aktivitäten mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran mit 'politischer Verfolgung'
– im Sinne der engeren Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG – zu rechnen,
die sich an exponierter Stellung betätigt haben (so auch Deutsches Orient-Institut
vom 3. Februar 2006 an das VG Wiesbaden), insoweit auf einer bloßen nicht näher
begründeten Annahme (vgl. auch Zusammenfassung: Länderanalyse der schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 4. April 2006 – Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung
iranischer Behörden). Die getroffenen Feststellungen, dass es unwahrscheinlich
sei, dass der iranische Staat trotz intensiver nachrichtendienstlicher Erfassung
nur sogenannte exponiert Tätige im Falle der Rückkehr belangt und mithin an
Leib und Leben bedroht, ist nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der
allgemein bekannten (aktuellen) politischen Situation im Iran auch nicht ansatzweise
begründbar. Dies um so weniger, als der iranische Staat, wie den am Kammergericht
Berlin unter dem Aktenzeichen: (1) 3 StE 4/99, (1/99) – Fall …
und (2) 3 StE 1103 - 1 (1) (3/03) – Fall … – verhandelten
und zu Lasten der Angeklagten abgeurteilten Strafverfahren wegen geheimdienstlicher
Agententätigkeit zugunsten des Staates Iran nachhaltig entnommen werden kann,
konkret in die exilpolitische Bewegung Spitzel einschleust. Zielgruppe des iranischen
Staatsbürgers … war dabei die exilpolitische Bewegung der Volksmudjaheddin
und Zielgruppe des als asylberechtigt anerkannten iranischen Staatsbürgers …
waren Mitglieder der monarchistischen Bewegungen. (…) So hat sich zum
Beispiel … in den jeweiligen Asylbewerberheimen nachhaltig um seine Landsleute
'gekümmert' und insbesondere die persönlichen Lebensdaten einschließlich von
Anschriften weiterer Familienmitgliedern u. a. auch im Iran erfragt; dies selbst
bei politisch 'Unverdächtigen'. Dieser geheimdienstliche Einsatz im Kleinen
und Alltäglichen belegt das intensive Interesse der staatlichen iranischen Stellen
an jedweden (exil-)politischen Aktivitäten der etwa in Deutschland lebenden
iranischen Staatsbürger. Im Übrigen gehen selbst das Auswärtige Amt wie das
Bundesamt für Verfassungsschutz in den genannten Auskünften wie aber auch der
UNHCR in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2000 an Herrn Rechtsanwalt …
selbst davon aus, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere als Reaktion auf regimefeindliches
Verhalten, einer unkalkulierbaren Willkür unterliegen. Die Feststellungen des
Auswärtigen Amtes in den jeweiligen Einzelauskünften und des Bundesamtes für
den Verfassungsschutz hinsichtlich der Einschränkung auf exponierte exilpolitische
Tätigkeit sind auch deshalb wenig nachhaltig, als nach der gegenwärtigen Auskunftslage
nicht konkret angegeben werden kann, was unter exponierter Tätigkeit zu verstehen
ist und warum auch nur eine solche Tätigkeit asylrechtlich relevante Reaktionen
bzw. eine Bedrohung i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG des iranischen Staates nach
sich ziehen soll. Vor diesem Hintergrund kann es aus Rechtsgründen immer nur
auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss
vom 22. Mai 2002 - 4 A 136/02.AZ). Dies gilt um so mehr und so lange, wie keine
sicheren Erkenntnisse vorliegen, wie und in welcher Weise der iranische Staat
mit in den Iran Zurückgekehrten ehemals exilpolitisch tätigen iranischen Staatsbürgern
umgeht bzw. bis zum Zeitpunkt einer nachhaltigen politischen Veränderung im
Iran selbst.
Die Klägerin zu 1 hat belegt durch vielfältige Dokumente im gesamten gerichtlichen
Verfahren nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie sich ab 1997 durchgängig
exilpolitisch betätigt hat. Ihre Aktivitäten beschränkten sich nach ihrem glaubhaften
Vortrag und in Auswertung des gesamten vorgelegten Beweismaterials dabei nicht
nur auf ein bloßes 'Mitläufertum'. Sie hat sich an hervorgehobener Stelle in
der O.I.K./N.I.D. hervorgetan und in vielfältiger Weise deutschlandweit an Demonstrationen
gegen das iranische Regime teilgenommen und teilweise Demonstrationen organisiert
bzw. auch die Teilnahmemöglichkeit iranischer Landsleute an solchen Organisation
gemanagt. (…) Diese Bedrohung wird bestärkt und hat darüber hinaus ihren
alleinigen Grund auch im Übertritt der Klägerin zu 1 zum Christentum. Die Abkehr
vom Islam und Hinwendung zum Christentum (Apostati) führen zu einer massiven
Gefährdung von Apostaten im Iran (Prof. Dr. Dr. Th. Schirrmacher: Unterdrückung
der Religionsfreiheit und Christenverfolgung im Iran; siehe auch wiedergegebenes
Zitat in BVerwG 1 B 26.5 - Beschluss vom 27. Januar 2006). Apostaten müssen
im Iran befürchten, gleich ob aufgrund islamisch religiöser oder (quasi) staatlicher
Grundlage deswegen bekämpft zu werden, als die Apostasie als Angriff auf den
Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet wird. Der politische Machtanspruch
der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös
fundiert, d. h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen
Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist, weil
dies den Gesetzen des Islam entspricht, religiöse Toleranz u. a. der christlichen
Religionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem
unbedingt religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten
dieser (Buch-)Religionsgemeinschaften in das 'Muslimische Staatsvolk' hinein
kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage
stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion
und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen
sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben (vgl.
Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 6. Dezember 2004 an das Sächsische OVG;
Dr. Th. Schirrmacher: Wenn Muslime Christen werden – Verfolgung und Strafe
für Konvertiten. www.lausannerbewegung.de; Abfall vom Islam nach Koran und Scharia,
ebenda). Vornehmlich unter Berücksichtigung von Artikel 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie
2004/83/EG kann und darf einem Asylbewerber auch nicht mehr mit Erfolg vorgehalten
werden, er müsse seine Religionsausübung quasi auf seine '4 Wände' beschränken.
(…)"
Einsender: RA Michalke, Münster
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 23.1.2007 - AN 3 K 06.30870 - (6 S., M9810)
VG Ansbach: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung als Funktionär
der NID/OIK.
Urteil vom 20.12.2006 - AN 3 K 04.31652 - (7 S., M9837)
Länderbericht:
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Berichten zufolge Hinrichtung
von Risan Sawari, Lehrer und Angehöriger der arabischen Minderheit; er war wegen
der angeblichen Beteiligung an Bombenattentaten im Jahr 2005 zum Tode verurteilt
worden; mehreren weiteren Männern droht in diesem Zusammenhang die Hinrichtung.
Urgent action 57/06-3 vom 2.4.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von März
bis August 2006 (ID 71706)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Auseinandersetzungen in Kinshasa sind
kein bewaffneter Konflikt i. S. v. Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie;
keine extreme Gefahrenlage wegen Gefahr der Malaria-Infektion oder Versorgungslage
für erwachsenen Rückkehrer (ausführliches Zitat).
Urteil vom 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - (11 S., M9866)
Länderbericht:
The Guardian: Unterlegenem Präsidentschaftskandidaten Jean-Pierre
Bemba wird für medizinische Behandlung in Portugal das Verlassen des Landes
gestattet; nach Kämpfen seiner Anhänger mit Regierungstruppen hatte er im März
in südafrikanischer Botschaft Zuflucht gesucht, während ein Haftbefehl wegen
Hochverrats lief (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Opposition leader agrees to leave Congo" (ID 72169)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Infrastruktur im Bereich
der medizinischen Versorgung "beinahe nicht vorhanden"; erneutes Auftreten des
Lassa-Fiebers in mehreren Landesteilen; UN fordern Mittel für den Aufbau einer
Basisversorgung (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Lassa fever returns as health sector crumbles" (ID 72189)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Formalitäten der Ausstellung eines Reisepasses;
Details zu Studentenorganisationen an der Universität Niamey; Auseinandersetzungen
zwischen Studenten und Sicherheitskräften in Niamey im Februar 2001.
Stellungnahme vom 28.3.2007 an VG Minden - 10 K 149/02.A - (7 S., A0325, siehe Hinweis)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Laut Human Rights Watch und anderen internationalen
Beobachtern wurden die Regionalwahlen am 14.4.2007 in wichtigen nigerianischen
Bundesstaaten, darunter Rivers und Anambra, von Gewalt und Wahlbetrug überschattet;
so wurde in Gebieten, in denen die Wahllokale überhaupt nicht geöffnet hatten,
eine Wahlbeteiligung von über 90 % registriert (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Polls Marred by Violence, Fraud" (ID 72433)
ReliefWeb/PANA: Nach Berichten nigerianischer Zeitungen zwischen 46 und
52 Tote bei Gewaltausbrüchen während der Wahlen für die Gouverneure und Parlamente
der Bundesstaaten (engl.).
Bericht vom 15.4.2007: "Dozens die in Nigeria polls" (ID 72413)
Länderbericht:
Amnesty international: Zehn Männer nach ihrer Abschiebung aus Uganda
unter dem Verdacht inhaftiert, der bewaffneten Gruppe Rassemblement du Peuple
Rwandais anzugehören; 60 weitere Personen sollen im selben Zusammenhang von
Abschiebung aus Uganda bedroht sein.
Urgent action 65/07 [AFR 47/004/2007] vom 16.3.2007 (ID 70387)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Ob Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative
offensteht, hängt davon ab, ob sie im Einzelfall in der Lage sind, Schwierigkeiten
bei der Ansiedlung zu überwinden.
Beschluss vom 16.1.2007 - 13 LA 67/06 - (4 S., M9759)
VG Gelsenkirchen: Flüchtlingsanerkennung für tschetschenischen Mann,
der wegen vermeintlicher Unterstützung der Rebellen gesucht wurde, und für seine
Familie; Gefahr der Sippenhaft; keine inländische Fluchtalternative bei tatsächlicher
oder vermeindlicher Involvierung in Tschetschenienkonflikt.
Urteil vom 21.2.2007 - 6a 5349/01.A - (22 S., M9964)
Länderberichte:
The Guardian: Gewaltsames Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten
in Moskau und St. Petersburg bei Kundgebungen gegen Präsident Putin; zahlreiche
Festnahmen (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Riot police crush anti-Putin rally" (ID 72299)
Committee to Protect Journalists: Aleisk/Sibirien: Der Kameramann Wjatscheslaw
Ivanow tot aufgefunden; kurz zuvor hatte der örtliche Fernsehsender über einen
Übergriff gegen ihn im Januar berichtet, der möglicherweise von Angehörigen
des militärischen Geheimdienstes verübt wurde (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Russian journalist found dead hours after broadcast
on prior attack" (ID 72364)
Auswärtiges Amt: Lagebericht, einschließlich Tschetschenien (Stand: Januar
2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 20.3.2007 (34 S.,
A0323, siehe Hinweis)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland
im Sinne des § 29 a AsylVfG (13 S., A0316, siehe Hinweis)
VG Stuttgart: Zum Zugang zu medizinischer Versorgung
im Kosovo
Urteil vom 18.12.2006 - A 11 K 1432/06 - (9 S., M9841)
"(…) Die Klägerin hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur
Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. (…)
Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle
der Klägerin im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes
vom 25.07.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen
die Krankheiten der Klägerin im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den
Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen,
dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort
getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend
Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo,
9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45).
Auch die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die
Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können nicht verallgemeinert werden. Denn
im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken
auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich
nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum
Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember
2005, S. 43). (…)
Die Klägerin ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialleistungen. Als
alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind wird die Klägerin auch nicht
in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus
eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. SFH, Situation der albanischen
Frauen, März 2001 [ID 8610]). Dies gilt erst recht angesichts einer Arbeitslosenquote
von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 29.06.2006). Verwandte
der Klägerin halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Ausland lebenden Geschwister
der Klägerin können die notwendige dauernde Unterstützung der Klägerin nicht
gewährleisten, zumal diese eigene Familien zu versorgen haben.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige
unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung
eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den
Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung
der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein
wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 -
A 4 K 10267/04 - Juris - [14 S., M8741]) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz
in Anspruch nehmen, noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes,
dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz
gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und
seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u. a. weiter
gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien
und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m. w. N.),
entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher
Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen
Behandlung der Klägerin übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17
[ID 12206]). (…)"
Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Einrichtung eines Verbindungsbüros des Diakonischen
Werkes im Kosovo zur Vorbereitung der freiwilligen Rückkehr.
Erlass vom 21.3.2007 - 78 66:312 - (3 S., M9778)
Länderbericht:
UNHCR: Lage von Binnenvertriebenen aus dem Kosovo in Serbien; anhaltende
Probleme bei der Inanspruchnahme von Grundrechten (Erhalt von Dokumenten, Registrierung,
Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zu Rentenzahlungen); Lage von Angehörigen
der Roma, Ashkali und "Ägypter", die aus westeuropäischen Staaten zurückgeführt
wurden (engl.).
Bericht vom März 2007: "Analysis of the Situation of Internally Displaced Persons
from Kosovo in Serbia: Law and Practice" (ID 72604)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Landesweit mehr als 30 Mitglieder
der Oppositionspartei Movement for Democratic Change (MDC) wegen angeblicher
Verwicklung in Serie von Brandanschlägen verhaftet; einige der Verhafteten sollen
schwer gefoltert worden sein (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Govt accused of using 'trumped up charges' against opposition"
(ID 71622)
Länderberichte:
ReliefWeb/OCHA: Dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage;
mehrere hundert Zivilisten sollen im März in Mogadischu durch Kampfhandlungen
getötet worden sein, 200 000 Menschen sind seit Februar 2007 aus Mogadischu
geflüchtet; humanitäre Situation laut UN auf Tiefpunkt, da im Süden des Landes
Dürre herrscht und Hilfsorganisationen kaum Zugang zu hilfebedürftigen Menschen
haben (engl.).
Bericht vom 12.4.2007: "Fiercest fighting since 1991 takes humanitarian toll"
(ID 72239)
Integrated Regional Information Network: Tausende von Menschen, die vor
den Kämpfen aus Mogadischu flüchteten, an der Grenze zu Kenia "gestrandet";
Kenia hält Grenze für Flüchtlinge geschlossen (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Border remains closed to asylum seekers" (ID 71998)
ReliefWeb/AFP: Mogadischu: Nach Angaben von Augenzeugen entsendet Äthiopien
nach tagelangen schweren Kämpfen Hunderte weiterer Soldaten in die Stadt; Äthiopien
behauptet dagegen, zwei Drittel seiner Soldaten abgezogen zu haben (engl.).
Bericht vom 2.4.2007: "Hundreds more Ethiopian troops enter Somali capital"
(ID 72227)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 17.3.2007 (19 S.,
A0320, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Bremen: § 60 Abs. 7 AufenthG für Tamilen, der an Diabetes mellitus
erkrankt ist, wegen Gefahr der Inhaftierung ohne ausreichende medizinische Versorgung.
Urteil vm 26.3.2007 - 4 K 82/06.A - (19 S., M9935)
VG Bremen: Flüchtlingsanerkennung für tamilischen
Mann wegen Narben im Gesicht; deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage
(vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.3.2007 - 4 K 1357/05.A - (23 S., M9901)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Schätzung der Menschenrechtskommission
Sri Lankas sind seit der Eskalation der Gewalt im Dezember 2005 etwa 1000 Zivilisten
"verschwunden", überwiegend Tamilen; viele von ihnen wurden laut ihrer Angehörigen
auf offener Straße verschleppt (engl.).
Bericht vom 18.4.2007: "Government promises inquiry into 'disappeared' while
families wait in anguish" (ID 72658)
Auswärtiges Amt: Gefährdung eines Tamilen mit Narben am Kopf, die von
Schnittverletzungen stammen; Narben könnten den Verdacht auslösen, dass es sich
um einen Unterstützer der LTTE handelt.
Stellungnahme vom 8.2.2007 an VG Bremen - 4 K 1500/05.A - (1 S., A0324, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht; u. a. Verschärfungen des Notstandsrechts
Ende 2006; Personen, die der Nähe zur LTTE verdächtigt werden, müssen mit Verhaftung
rechnen; eine richterliche Überprüfung von Festnahmen ist nicht gewährleistet;
Probleme für tamilische Rückkehrer bei Ausstellung von ID-Karten und entsprechend
bei Zugang zu Sozialleistungen (Stand: Januar 2007).
Ad-hoc-Information über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 31.1.2007
(5 S., A0319, siehe Hinweis)
Länderberichte:
BBC News: Tschad räumt ein, dass seine Truppen bei einer Aktion gegen
Rebellen die Grenze zu Sudan überschritten haben und mit sudanesischer Armee
zusammengestoßen sind; damit erstmals kriegerische Auseinandersetzung zwischen
den regulären Armeen beider Länder (engl.).
Bericht vom 10.4.2007: "Chad admits battle inside Sudan" (ID 71961)
The Guardian: Flüchtling aus Darfur nach seiner Abschiebung aus Großbritannien
im Februar 2007 in Khartum schwer gefoltert (engl.).
Bericht vom 28.3.2007: "'I was expecting to die'" (ID 71152)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Staatenlose Kurden haben keine Rückkehrmöglichkeit
nach Syrien; das Wiedereinreiseverbot knüpft nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit
an, so dass sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können (gegen VG Magdeburg,
Urteil vom 26.6.2003 - 9 A 19/02 MD -).
Urteil vom 23.11.2006 - 3 L 315/03 - (29 S., M9854)
VG Koblenz: Flüchtlingsanerkennung wegen drohenden "Ehrenmords" wegen
Flucht vor Zwangsheirat und außerehelichen Geschlechtsverkehrs; kein staatlicher
Schutz; keine inländische Fluchtalternative für alleinstehende Frau.
Urteil vom 12.2.2007 - 4 K 2312/05.KO - (19 S., M9905)
Länderberichte:
Danish Immigration Service: Bericht auf der Grundlage einer Erkundungsreise
von 15. bis 22.1.2007; u. a. zur Lage der Kurden, "Ehrenmorden" und möglichen
Strafen für illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland (engl.).
Bericht vom April 2007: "Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure;
Report from a fact finding mission to Damascus" (ID 72552)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 26.2.2007 (23 S.,
A0317, siehe Hinweis)
VG Ansbach: Keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage
Urteil vom 6.3.2007 - Az. unbekannt - (16 S., M9904)
"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (bis zum 31. Dezember 2004: Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG) vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft
ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beruht
– wie vorliegend – die Feststellung eines Abschiebungshindernisses
durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil,
hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung
der Feststellung durch das Bundesamt. (…)
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet zwar, wenn sich die zur Zeit des
Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert – sog.
zeitliche Grenze der Rechtskraft – (stRspr: vgl. BVerwG Urteil vom 23.11.1999
- 9 C 16.99, BVerwGE 110, 111; Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97, BVerwGE 108,
30; Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12.92, BVerwGE 91. 256; Urteil vom 4.6.1970 -
2 C 39.68, BVerwGE 35, 234; Beschluss vom 18.3.1982 - 1 WB 41.81, BVerwGE 73,
348; Urteil vom 30.8.1962 - 1 C 161.58, BVerwGE 14. 359).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse
die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt (BVerwG, Beschluss vom
3.11.1993 - 4 NB 33.93, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236;
vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 72).
Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO weitgehend
leer. Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland
des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen.
Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten,
wenn die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich
ist (BVerwG, Urteil vom 18.9.2001, a. a. O. [- 1 C 7.01, BayVBl 2002, 217 =
ASYLMAGAZIN 1–2/2002,
S. 37]; Urteil vom 8.12.1992, a. a. O.; Urteil vom 23.11.1999, a. a. O.;
Beschluss vom 3.11.1993, a. a. O.; Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.). Dies ist
jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige
Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen
eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen
unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines
Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht
gerechtfertigt ist.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29.
Oktober 1999 - AN 4 K 94.35537 festgestellt, der Kläger müsse bei freiwilliger
oder zwangsweiser Rückkehr in die Türkei konkret damit rechnen, schon bei der
Einreise als militanter PKK-Anhänger bzw. ERNK-Anhänger erkannt und entsprechenden
Ermittlungsmaßnahmen der Behörden unterzogen zu werden. Dabei bestünde die konkrete
Gefahr, dass der Kläger – wenn auch entgegen der in der Türkei geltenden
entsprechenden Bestimmungen – menschenrechtswidrigen Behandlungen unterzogen
werde. (…)
Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme
von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend
erfüllt. So sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung
von Folter zu unterbinden. Dennoch kann nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen
werden dass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane
in der Praxis unterbleibt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.7.2006 - 11 LB 264/05
[24 S., M9071]; OVG NRW, Urteil vom 14.2.2006 - 15 A 2202/00.A -; zu den Reformbemühungen
und zur fortbestehenden Rückkehrgefährdung vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005
- 8 A 273/04.A [68 S., M6691]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2004
- 3 L 66/00 [ASYLMAGAZIN
1–2/2005, S. 32]; vgl. auch Serafettin Kaya vom 8.8.2005 an das VG
Sigmaringen und vom 10.9.2005 an das VG Magdeburg, S. 8; Helmut Oberdiek vom
2.8.2005 an das VG Sigmaringen).
Die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante
staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Nach dem Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 [49 S., A0283, siehe Hinweis]
hat der Mentalitätswandel noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und
Justiz vollständig erfasst. Es ist noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen
vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen dafür nach Einschätzung
des Auswärtigen Amtes in der nicht effizienten Strafverfolgung liegt. Im Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, der eine erhebliche Verbesserung
der Menschenrechtslage im Vergleich zur Situation vor 2001 attestiert, heißt
es, dass der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung mit dem
Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter werde; im Osten und Südosten der
Türkei komme es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen
PKK und den türkischen Sicherheitskräften; in Touristenzentren würden Terroranschläge
durch PKK-nahe Organisationen verübt; trotz Maßnahmen der Regierung gegen Folter
und Misshandlungen im Rahmen der 'Null-Toleranz-Politik' und eines weiteren
Rückgangs bekannt gewordener Fälle sei die Strafverfolgung von Foltertätern
immer noch unbefriedigend; nach einem u. a. von amnesty international und pro
asyl erstellten Gutachten aus Februar 2006 [Helmut Oberdiek, Rechtstaatlichkeit
politischer Verfahren in der Türkei, 298 S., M7888, #45160] würden türkische
Gerichte in politischen Strafverfahren auch derzeit noch auf der Grundlage erfolterter
Geständnisse verurteilen; laut Menschenrechtsorganisationen sei davon auszugehen,
dass die Mehrzahl der Fälle von Folter und Misshandlung nicht bei offiziell
erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkämen; allerdings
lägen darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Festnahmen durch Sicherheitskräfte
in Zivil mit Misshandlung oder Folter komme, keine zuverlässigen Erkenntnisse
vor; viele der angezeigten Fälle hätten keinen im weitesten Sinne als politisch
zu bezeichnenden Hintergrund, sondern bezögen sich auf den Verdacht anderer
krimineller Delikte, wie z. B. die Verfolgung von Drogendelikten. Es sei der
Regierung noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden.
Der IHD habe in seinem Bericht für das Jahr 2006 insgesamt 427 Fälle, davon
189 Fälle von Folter und Mißhandlung außerhalb von Polizeigewahrsam, 147 Fälle
in Polizeigewahrsam und 63 Fälle in Haftanstalten registriert.
Nach einer Meldung der Zeitung 'Die Zeit' vom 6. September 2006 ('Europarat:
Folter in der Türkei noch nicht ausgerottet') gelangt das Antifolterkomitee
des Europarats in einem auf einer Delegationsreise beruhenden Bericht zu der
Feststellung, dass es in der Türkei nach wie vor Fälle von Folter und Mißhandlungen
gibt.
Der EU-Fortschrittsbericht der Kommission vom 8. November 2006 [ID 60707] attestiert
der Türkei zwar Fortschritte auch im Bereich der Justiz und der Menschenrechte.
Die Türkei müsse aber in einigen Bereichen die Menschenrechtslage wesentlich
verbessern. Noch immer werde – insbesondere außerhalb regulärer Haft
– in der Türkei gefoltert, berichtet die Kommission. Die Einhaltung der
Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im Südosten
werde nach wie vor nicht europäischen Maßstäben gerecht. Die Unabhängigkeit
der Justiz sei inzwischen auf dem Papier gewährleistet, in der Praxis gebe es
jedoch Einschränkungen. Ferner wird festgestellt, dass sich das Wiederaufflammen
der Gewalt in einigen Teilen der Südosttürkei negativ auf die Menschenrechtslage
ausgewirkt habe.
Von einer verfestigten und nachhaltigen Veränderung der Sicherheitslage in der
Türkei als Voraussetzung für eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils
vom 29. Oktober 1999 kann bei dieser Auskunftslage somit (noch) nicht gesprochen
werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 24.1.2007 - 20 K 4697/05.A [16 S., M9548];
vom 19.9.2006 - 26 K 3635/06.A; vom 28.6.2006 - 20 K 5937/04.A [10 S., M8474]
und vom 12.5.2006 - 26 K 1715/06.A. [6 S., M8400]; VG Berlin, Urteil vom 13.10.2006
- VG 36 X 67.06 [ASYLMAGAZIN
1–2/2007, S. 32]), zumal – wie bereits dargelegt –
der Kläger nach Erlass des Verpflichtungsurteils in Abwesenheit in der Türkei
wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden ist und nach ihm gefahndet
wird. (…)"
Einsender: RA Sack, München
VG Ansbach: Keine Verfolgungsgefahr wegen untergeordneter,
lang zurückliegender PKK-Tätigkeit
Urteil vom 20.12.2006 - AN 1 K 06.30277 - (9 S., M9836)
"(…) Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der
Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG lagen zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor. (…)
Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die im bestandskräftigen Bescheid
des Bundesamts vom 14. März 1994 festgestellte Verfolgungsbetroffenheit des
Klägers infolge der nach Erlass des Bescheides zwischenzeitlich eingetretenen
grundlegenden Änderungen der (politischen) Verhältnisse in der Türkei weggefallen
ist.
Eine Wiederholung der damals dem Kläger drohenden Verfolgungsmaßnahmen kann
wegen der seit November 2002 in der Türkei umgesetzten Reformvorhaben mit hinreichender
Sicherheit ausgeschlossen werden. (…)
Bestehende Implementierungsdefizite sind u. a. darauf zurückzuführen, dass viele
Entscheidungsträger in Verwaltung und Justiz aufgrund ihrer Sozialisation im
kemalistisch-laizistisch-nationalen Staatsverständnis Skepsis und Misstrauen
gegenüber der islamisch-konservativen AKP-Regierung hegen und Reformschritte
als von außen oktroyiert und potentiell schädlich wahrnehmen. In ihrer Berufspraxis
setzen sie den Reformen großes Beharrungsvermögen entgegen und verteidigen damit
aus ihrer Sicht das Staatsgefüge als Bollwerk gegen Separatismus und Islamismus.
Die Regierung setzt sich nachdrücklich dafür ein, durch zahlreiche erklärende
und anweisende Runderlasse die Implementierung der beschlossenen Reformen voranzutreiben
und die sachgerechte Anwendung der Gesetze sicherzustellen. Besonders wichtige
Posten, wie z. B. der des Gouverneurs der Provinz Diyarbakir, werden mit Persönlichkeiten
besetzt, die das Reformwerk ausdrücklich unterstützen (zum Ganzen: Lagebericht
des Auswärtigen Amtes Türkei vom 27. Juli 2006, Stand: Juni 2006 [49 S., A0283,
siehe Hinweis]). (…)
Der Kläger hat in seinem Asylverfahren selbst nicht behauptet, die (illegale)
ERNK mit Waffen unterstützt zu haben. Eine Bestrafung des Klägers nach Art. 315
türk. StGB ist deshalb zur Überzeugung des Gerichts, das der Einschätzung durch
das Auswärtige Amt folgt, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
Hinsichtlich der behaupteten früheren Aktivitäten des Klägers, dem Drucken 'von
Büchern von Serxwebun und Berxwedan' (Serxwebun und Berxwedan sind Zeitungen
der PKK) ist ebenfalls durch die genannten Reformen in der Türkei eine grundlegende
Veränderung der Verhältnisse im Heimatland des Klägers eingetreten. Die Meinungsfreiheit
endete in der Türkei aufgrund der früheren Gesetzeslage dort, wo Justiz und
Sicherheitskräfte den Staat durch 'Islamismus' oder 'Separatismus' gefährdet
sahen. Die einfachgesetzlichen Strafrechtsbestimmungen in Art. 159 türk. StGB
a. F. ('Beleidigung des Türkentums'), Art. 169 türk. StGB a. F. ('Unterstützung
einer verbotenen Vereinigung') und Art. 312 Abs. 2 türk. StGB a. F. ('Volksverhetzung')
wurden von Gerichten und Staatsanwaltschaften großzügig zur Beschränkung der
Meinungsfreiheit herangezogen, bis Mitte 2003 auch Art. 8 Antiterrorgesetz ('separatistische
Propaganda'). Diese Gesetze wurden bereits in den letzten Jahren deutlich zugunsten
des Bürgers modifiziert, so dass die Zahl der entsprechenden Anklagen und vor
allem Verurteilungen bereits von 2003 bis 2005 kontinuierlich zurückging. Meinungsäußerungen,
die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder zersetzend gemeint
sind, wurden nicht mehr bestraft. Die türkische Verfassung garantiert in Art. 26
die Freiheit der Meinungsäußerung. Durch mehrere Verfassungsänderungen und Änderungen
des Strafrechts in den letzten Jahren wurde die Meinungsfreiheit gestärkt. Die
Änderung von Art. 159 türk. StGB ('Beleidigung des Türkentums') vom 6. Februar
2002 sah eine Verminderung des Strafmaßes von sechs Jahren auf drei Jahre vor.
Bereits früher wurden jedoch von den Gerichten in der Regel nur Strafen von
einem Jahr bis zwei Jahren verhängt. Am 3. August 2002 wurde Art. 159 türk.
StGB in dem Sinne ergänzt, dass reine Kritik an staatlichen Einrichtungen einschließlich
der Streitkräfte nicht strafbar ist, solange sie nicht in beleidigender oder
verunglimpfender Absicht erfolgt. Am 30. Juli 2003 wurde noch deutlicher klargestellt,
dass 'Äußerungen, die ausschließlich zum Zwecke der Kritik ohne die Absicht
der Verächtlichmachung oder des Missbrauchs getan werden, straffrei sind'. Zudem
wurde die Mindeststrafe von einem Jahr auf sechs Monate gesenkt. § 301 Abs. 1
und 2 des am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches stellen die
Erniedrigung des Türkentums, der Republik sowie der staatlichen Organe und Einrichtungen
unter Strafe. § 301 Abs. 4 türk. StGB bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Meinungsäußerungen,
die das Ziel haben, Kritik auszuüben, 'keinen Tatbestand' haben, mithin nicht
strafbar sind. Im Zuge der genannten Reformen haben Verurteilungen wegen Meinungsdelikten
drastisch abgenommen. Nach einer vom türkischen EU-Generalsekretariat vorgelegten
Statistik kam es bei nach Art. 159 türk. StGB a. F. angestrengten Strafverfahren
im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2004 nur noch in 2 % der angeklagten Fälle
zu Verurteilungen, bei Verfahren nach Art. 312 a. F. tStGB in 10 % der Fälle.
Mit Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung wird voraussichtlich
die Zahl der Ermittlungsverfahren und Strafprozesse weiter zurückgehen, da den
Gerichten nunmehr die Möglichkeit gegeben wird, unschlüssige Anklagen zurückzuweisen
und nicht mehr zur Hauptverhandlung zuzulassen. Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse
im Kontext der Reformen werden Meinungsäußerungen, die im Rahmen der EMRK zulässig
sind, in der Türkei nicht mehr in bestandskräftiger Weise kriminalisiert.
Eine Verurteilung des Klägers wegen der von ihm behaupteten völlig untergeordneten
Tätigkeit für die PKK (u. a. Drucken von Zeitungen der PKK) vor nunmehr mehr
als 20 Jahren ist deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, zumal
sich der Kläger exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland
nicht berühmt hat.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei
auch vor anderen asylerheblichen Repressionen, insbesondere vor Folter, hinreichend
sicher. (…) In den letzten beiden Jahren wurde kein Fall an das Auswärtige
Amt zur Überprüfung mit der Behauptung heran getragen, dass ein abgelehnter
Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen
haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen
Repressionsmaßnahmen drohen. Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, dass
bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die
Türkei nur aufgrund vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher
oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und
der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich
ist. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag
gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt aus (vgl. Lagebericht Türkei vom
27. Juli 2006).
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung an (so auch VGH Kassel,
U. v. 5.8.2002, 12 UE 2172 /99.A; OVG Münster, U. v. 27.6.2002, 8 A 4782/99.A
[115 S., M2343]; U. v. 25.1.2000, 8 A 1292/96.A [173 S., R5601]; OVG Magdeburg,
U. v. 8.11.2000, A 3 S 657/98; OVG Lüneburg, U. v. 11.10.2000, 2 L 4591/94;
VGH Mannheim, U. v. 10.11.1999, A 12 S 2013/97 [ASYLMAGAZIN
1–2/2000, S. 48]; U. v. 2.4.1998, A 12 S 1092/96; U. v. 2.7.1998,
A 12 S 1006/97; U. v. 21.7.1998, A 12 S 2806/96). (…)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die Gefahr der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung
in der Türkei begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Beschluss vom 2.3.2007 - 11 LA 189/06 - (5 S., M9765)
OVG Niedersachsen: Kurdischen Asylbewerbern kann trotz des Reformprozesses
weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr wegen exponierter
exilpolitischer Betätigung drohen; bei Vorstandsmitgliedern PKK-naher Vereine
ist durch eine Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob eine ausreichend exponierte
Betätigung vorliegt.
Urteil vom 25.1.2007 - 11 LB 4/06 - (18 S., M9760)
VG Aachen: Keine sippenhaftähnliche Gefahr mehr für jeden Angehörigen
von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten Organisation (im Anschluss
an OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - (68 S., M6691)).
Urteil vom 8.11.2006 - 6 K 2099/05.A - (12 S., M9869)
Länderberichte:
BBC News: Nach Ermordung von drei Mitarbeitern eines christlichen
Verlagshauses in Malatya werden zehn Tatverdächtige verhaftet; türkischen Medienberichten
zufolge sollen sie angegeben haben, aus religiösen und nationalistischen Motiven
gehandelt zu haben (engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "Turkey arrests on Bible murders" (ID 72671)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 11.1.2007 (54 S.,
A0318, siehe Hinweis)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierung und Lord's Resistance
Army (LRA) einigen sich auf neuen Waffenstillstand (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Renewed truce raises optimism over future talks" (ID 72459)
The Guardian: Kampala: Drei Tote bei rassistisch motivierten Übergriffen
gegen Asiaten, nachdem eine genehmigte Demonstration gegen das Projekt einer
ugandisch-asiatischen Firma außer Kontrolle geraten war; die Firma will Zuckerrohr
in einem Naturreservat anbauen (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Uganda forest protest sparks racial violence" (ID 72173)
Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung des katholischen Priesters Nguyen
Van Ly zu acht Jahren Haft, nachdem er für die Organisation "Block 8406" eine
Internetpetition organisiert hatte; vier seiner Mitarbeiter ebenfalls zu Haftstrafen
verurteilt (engl.).
Bericht vom 30.3.2007: "Internet activist priest imprisoned" (ID 71418)