Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Ländermaterialien

Afghanistan

VG München: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Zwangsheirat
Beschluss vom 19.3.2007 - M 23 S 07.60027 - (8 S., M9777)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG München gewährt einer Frau Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil sie Gefahr läuft, nach ihrer Rückkehr zwangsverheiratet zu werden. Daneben betrifft die Entscheidung das Problem der Ersatzzustellung in der Gemeinschaftsunterkunft. Das VG bekräftigt, dass eine Ersatzzustellung erst nach erfolglosem Zustellungsversuch im Zimmer des Empfängers zulässig ist. In der Praxis verzichtet der Postbedienstete jedoch häufig auf den Zustellungsversuch.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 AsylVfG) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Januar 2007 anzuordnen, ist zulässig, insbesondere ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG nicht versäumt. Denn die nach § 10 Abs. 5 AsylVfG, § 3 Abs. 3 VwZG, § 181 Abs. 1, Abs. 2 ZPO vorgenommene Ersatzzustellung war fehlerhaft und damit unwirksam. Die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2007 dargelegte Verfahrensweise wird den Anforderungen des § 181 Abs. 2 ZPO nicht gerecht. Verlangt wird danach von dem Postbediensteten zunächst, den Zustellungsempfänger in seiner Wohnung aufzusuchen (§ 181 Abs. 1 ZPO). Die Wohnung des Asylbewerbers ist nicht die Gemeinschaftsunterkunft als solche, sondern das Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft, das ihm zugewiesen wird und in dem er schläft (BVerwG Buchholz 303 § 181 ZPO Nr. 4). Der Postbedienstete muss sich daher zum Zimmer des Asylbewerbers begeben und sich hierzu ggf. die Zimmernummer nennen und den Weg dorthin beschreiben lassen (HessVGH NVwZ 1989, 397; BayVGH vom 22.04.2002 - 15 ZB 01.30409). Dass an den Zimmertüren lediglich Zimmernummern angebracht sind, ändert nichts an dem zunächst notwendigen Versuch, die Sendung dem Empfänger persönlich zu übergeben (§ 170 ZPO). Erst wenn der Asylbewerber in seiner 'Wohnung' nicht angetroffen wird, darf die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 2 ZPO vorgenommen werden. Fehlt es – wie hier – am Versuch einer persönlichen Übergabe, ist die Ersatzzustellung unwirksam (VGH Baden Württemberg, DÖV 1999, 437).
Sofern die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28. Februar 2007 geschilderte Zustellungspraxis auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG beruht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift bei Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften keine Anwendung finden kann. Der direkten Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften steht der Wortlaut der Norm entgegen. Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des Asylverfahrensgesetzes sind nur die (Erst)-Aufnahmeeinrichtungen im Sinne der §§ 44 ff. AsylVfG, nicht hingegen die Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 53 AsylVfG (vgl. Schenk, in: Hailbronner, AuslR, RdNr. 78). Für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG auf Zustellungen in Gemeinschaftsunterkünften fehlt es an einer Rechtsgrundlage, weil § 53 AsylVfG nicht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG verweist.
Der Antrag hat auch sachlich Erfolg, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 36 Abs. 4 AsylVfG).
Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kann das Gericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. (…)
Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine solche geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. (…)
Die generell menschenrechtswidrige Situation von Frauen in Afghanistan ist unter Zugrundelegung der erreichbaren Erkenntnismittel offensichtlich. So führt der Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 13. Juli 2006 [34 S., A0288, siehe Hinweis] zu der geschlechtsspezifischen Menschenrechtslage aus, dass die Prägung der Menschenrechtslage afghanischer Frauen bereits vor dem Taliban-Regime durch häufig orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes immer noch nachwirkt (Lagebericht vom 13.07.2006, S. 20). Die Verwirklichung elementarer Menschenrechte bleibt für den größten Teil afghanischer Frauen weit hinter dem kodifizierten Recht zurück (Lagebericht, ebenda). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind nicht in der Lage – oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt – Frauenrechte zu schützen (Lagebericht vom 13.07.2006, S. 21). Frauen werden traditionell in vielfältiger Hinsicht benachteiligt (vgl. Lagebericht, a. a. O.). In Afghanistan sind sowohl Tötungen von Frauen aufgrund des behaupteten Vorwurfs des Ehebruchs verbreitet wie auch die Bestrafung von Frauen wegen behaupteter, angeblicher Verstöße gegen moralische Vorgaben (vgl. Lagebericht, a. a. O.). Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten (Lagebericht, a. a. O.).
Dies berücksichtigend ist es offenkundig, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan der erheblichen Gefahr geschlechtsspezifischer menschenunwürdiger Misshandlungen ausgesetzt wäre. Das Gericht hält wegen der detaillierten und schlüssigen Angaben anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2006 den Sachvortrag für glaubhaft, dass die Antragstellerin in Afghanistan gezwungen gewesen wäre, den (ehemaligen) Mudjaheddin … zu heiraten. (…) Es liegt auf der Hand, dass in dem durch Willkür und Gewalt geprägten Land die Antragstellerin von ihrer Familie nicht gegen eine Verfolgung durch einen (früheren) Mudjaheddin-Kommandanten geschützt werden kann und auch eine Schutzgewährung durch die in Afghanistan tätigen 'Sicherheitskräfte' nicht erreichbar ist. Es bestünde bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, dass die Antragstellerin – weil sie sich einer Zwangsheirat widersetzt hat – entweder entführt oder wegen 'Unzucht' inhaftiert würde. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind und das Klageverfahren … gütlich beendet werden sollte. (…)"
Einsender: RA Sack, München

Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alle Rückkehrer aus Deutschland, auch nicht für Hindus und Sikhs; § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehende Frauen sowie bei erheblichen Erkrankungen und – im Einzelfall – für Kommunisten oder Taliban (Fortsetzung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 2.1.2007 - 20 A 665/05.A - (28 S., M9830)
VG Karlsruhe: Asylanerkennung für Kind von zum Christentum übergetretenen Eltern.
Urteil vom 8.2.2007 - A 10 K 11056/05 - (8 S., M9801)
VG Ansbach: Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr durch kommunistische Regierung; keine staatliche Herrschaftsmacht; keine landesweite nichtstaatliche Verfolgung.
Urteil vom 4.1.2007 - AN 11 K 06.30889 - (11 S., M9828)
VG München: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG jedenfalls für Rückkehrer ohne Anbindung an Familienverband; kein gleichwertiger Abschiebungsstopp durch Erlasslage.
Urteil vom 11.9.2006 - M 23 K 03.52145 - (20 S., M9919)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Steigende Zahl von Übergriffen auf Zivilisten durch Aufständische, insbesondere die Taliban und die Hezb-e Islami; mindestens 669 Zivilisten wurden im Jahr 2006 durch Angriffe von Aufständischen getötet, wobei fast die Hälfte Opfer von gezielten Angriffen wurden; mindestens 803 Zivilisten starben bei Selbstmordattentaten (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "The Human Cost; The Consequences of Insurgent Attacks in Afghanistan" (ID 72426)
ReliefWeb/The World Bank Group: Indikatoren für Verbesserung der medizinischen Versorgung gegenüber dem Jahr 2001, u. a.: 90 % der Bevölkerung haben Zugang zur medizinischen Basisversorgung, 63 % der Schwangeren haben Zugang zu Untersuchungen vor der Geburt (engl.).
Bericht vom 8.4.2007: "Millions gain access to healthcare in rural Afghanistan" (ID 72040)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 17.3.2007 (30 S., A0322, siehe Hinweis)
UN Human Rights Council: Zur Menschenrechtslage, u. a. Sicherheitslage, anhaltende Diskriminierung von und Gewalt gegen Frauen; Mängel im Justizsystem, Besetzung von Regierungsämtern durch Kommandeure, die noch immer private Milizen unterhalten (engl.).
Bericht vom 5.3.2007: "Report of the High Commissioner for Human Rights on the situation of human rights in Afghanistan and on the achievements of technical assistance in the field of human rights [A/HRC/4/98]" (ID 71612)

Ägypten

Länderbericht:
Amnesty international: Systematische Menschenrechtsverletzungen im Zuge von Maßnahmen, die die "nationale Sicherheit" betreffen (willkürliche Verhaftungen und ungesetzliche Haft; Folter und andere Misshandlung; unfaire Gerichtsverfahren bei Sondergerichten); Lage könnte durch Gesetzesvorhaben zur Terrorismusbekämpfung noch verschärft werden (engl.).
Bericht vom 11.4.2007: "Egypt – Systematic abuses in the name of security [MDE 12/001/2007]" (ID 72113)

Albanien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 7.2.2007 (14 S., A0312, siehe Hinweis)

Algerien

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 30.1.2007 (25 S., A0313, siehe Hinweis)

Armenien

Rechtsprechung:
BayVGH: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Niereninsuffizienz.
Urteil vom 27.2.2007 - 9 B 06.30021 - (14 S., M9950)
VG Schleswig: Flüchtlingsanerkennung für homosexuellen Mann; massive Diskriminierungen und unmenschliche Haftbedingungen für Homosexuelle.
Urteil vom 20.11.2006 - 4 A 244/05 - (9 S., M9858)

Länderberichte:
EurasiaNet: Attentat auf Vardan Ghukasian, Bürgermeister von Gyumri und führendes Mitglied der Republikanischen Partei, erhöht politische Spannungen vor den Wahlen am 12.5.2007; vier Begleiter starben bei dem Attentat, der Bürgermeister und sein Stellvertreter wurden schwer verletzt; es ist unklar, ob politische Motive hinter dem Attentat stehen (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Attack on Mayor Raises Political Tensions" (ID 71633)
Institute for War and Peace Reporting: Sorge um politische Stabilität nach dem überraschenden Tod des Ministerpräsidenten Andranik Margarian, der als Vermittler zwischen den politischen Lagern galt (engl.).
Bericht vom 29.3.2007: "Premier's Death Leaves Hard-to-Fill Gap" (ID 71324)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 20.3.2007 (17 S., A0321, siehe Hinweis)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Ausbürgerung und Einreiseverweigerung von armenischen Volkszugehörigen.
Urteil vom 14.3.2007 - 2 K 20068/02.ME - (12 S., M9931)
VG Meiningen: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen Ehe mit armenischem Volkszugehörigen; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 6.3.2007 - 2 K 20776./03.Me - (16 S., M9930)
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Christen wegen drohender Übergriffe während des Wehrdienstes.
Urteil vom 23.10.2006 - AN 15 K 06.30435 - (8 S., M9881)

Länderbericht:
Amnesty international: Mögliche Rückkehrgefährdung für Anhänger der Musavat-Partei; Einschüchterung von Familienangehörigen von Oppositionsaktivisten; mögliche Gefährdung wegen Exilaktivitäten.
Stellungnahme vom 26.2.2007 an VG Meiningen - 2 K 20414/04 Me - (ID 72679)

Äthiopien

BayVGH: Abschiebungsschutz wegen HIV-Infektion
Urteil vom 6.3.2007 - 9 B 06.30682 - (12 S., M9952)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der BayVGH setzt sich mit der Behandelbarkeit einer HIV-Infektion und der Finanzierung der Behandlung in Äthiopien auseinander. Außerdem lehnt er die Möglichkeit ab, durch die Mitgabe von Medikamenten den Abschiebungsschutz zu umgehen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung gemäß § 78 Abs. 2 AsylVfG hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt zu Recht verpflichtet, beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens festzustellen. (…)
HIV/Aids ist eine in Äthiopien weit verbreitete Krankheit. Es handelt sich um eine Epidemie. Schätzungen gehen dahin, dass von den ca. 70 Mio. Äthiopiern zwischen 1 und 4 Millionen [mit] der Immunschwächekrankheit infiziert sind. Nach einer Auskunft des Deutschen Instituts für ärztliche Mission (DIFÄM) vom 22. März 2006 an das Verwaltungsgericht Ansbach bekommen nur etwa 1,3 % der Erkrankten die von ihnen benötigte langfristige Behandlung. In Äthiopien erreicht deshalb die Zahl der HIV/Aids-Infizierten ohne Behandlungsmöglichkeit die Größenordnung einer ganzen Bevölkerungsgruppe. Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einzelne Mitglieder der Bevölkerungsgruppe ist somit nach Satz 2 der Vorschrift ausgeschlossen. Eine politische Ermessensentscheidung nach § 60 a AufenthG für HIV-infizierte finanzschwache Äthiopier gibt es in Bayern nicht.
Wenn somit dem einzelnen Ausländer – und damit auch dem Kläger – kein Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zusteht, er aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebeschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60 a AufenthG gebieten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist (BVerwGE 99, 324 Leitsatz 3). Eine extreme Gefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung liegt dann vor, wenn der betroffene Ausländer sehenden Auges alsbald nach der Abschiebung in sein Heimatland dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgesetzt wäre (BVerwGE 99, 324/328).
So liegt der Fall hier.
Der Kläger leidet an einer chronischen HIV-Infektion und bedarf regelmäßiger und engmaschiger ärztlicher Betreuung. Eine antiretrovirale Therapie unter entsprechenden Kontrollen der Immunparameter ist beim Kläger erforderlich. (…)
Im Falle einer Therapieunterbrechung wäre mit einer raschen Verschlechterung der Immunparameter und dem Auftreten vital gefährdender opportunistischer Krankheiten zu rechnen (Attest vom 11.2.2007). Die Viruslast würde in kurzer Zeit ansteigen und die Zahl der CD4-Helferzellen abfallen. Eine zusätzliche Vermehrung der resistenten Virus-Stämme würde eintreten. Die HIV-Infektion nähme ihren natürlichen Verlauf. Der immungeschwächte Körper könnte den immer vorhandenen Krankheitserregern nicht mehr widerstehen. In Äthiopien sind die Krankheitserreger wegen der unhygienischen Verhältnisse noch zahlreicher als in Deutschland. Der Tod träte mit hoher Wahrscheinlichkeit typischer Weise durch eine der folgenden Krankheiten ein: Chronische Hepatitis B und C, Tuberkulose, Pneumocystis-carinii-Pneumonie (Eintreten der Infektion bei 20 bis 30 % der Fälle, Tod in 80 % der Fälle), cerebrale Toxoplasmose (Eintreten bei 20 bis 30 % der Fälle; Tod in 80 % der Fälle), Soorbefall des Verdauungstrakts (Eintreten in 100 % der Fälle), CMV-Retinitis (Erblindung in 100 % der Fälle), Mycobakteriose (Tod in 100 % der Fälle) (Dr. Gölz 'Basis-Information zu HIV und Aids in Abschiebeverfahren' Asylmagazin [12/]2000, 13).
Diese schwersten Gesundheitsbeeinträchtigungen und der Tod würden bei einer Abschiebung des Klägers alsbald nach Eintreffen in Äthiopien, innerhalb von Monaten, eintreten. Denn der Kläger hat sich schon 2002 oder früher mit HIV infiziert. Er ist im Stadium CDC B 2 des Krankheitsverlaufs. Der Kläger würde in Äthiopien keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten.
Zwar ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2006 an das VG Arnsberg der Wirkstoff Efavirenz in Äthiopien erhältlich. Das ist einer der Wirkstoffe, mit denen der Kläger derzeit therapiert wird. Die Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir, die in Truvada enthalten sind, kann man in Äthiopien dagegen nicht kaufen. Außerdem ist es fraglich, ob die Medikamente, die der Kläger bei der nächsten Therapieumstellung benötigen wird, ebenfalls in Äthiopien verfügbar sein werden. Therapieumstellungen innerhalb von sechs Monaten bis drei Jahren sind bei der Behandlung von HIV typisch und notwendig. Die Ärzte sprechen von den einzelnen Therapieregimes.
Genauso wichtig wie das richtige Medikament im jeweiligen Therapieregime ist die regelmäßige und engmaschige ärztliche Betreuung, das Monitoring der Immunparameter und die Behandlung der jeweiligen opportunistischen Erkrankungen, denen der Körper alleine nicht mehr genügend Widerstandskraft entgegenzusetzen vermag. Beides zusammen wird als antiretrovirale Therapie (ART) bezeichnet.
Medizinische Behandlungsplätze sind in Äthiopien nach der Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG Ansbach) für ca. 1,3 % der Patienten vorhanden, die sie eigentlich bräuchten. Der Kläger hätte keine Chance, einer unter den Glücklichen der 1,3 % zu sein. In den Genuss der Therapieplätze kommen nur die wenigen wohlhabenden Äthiopier, welche die Kosten der ärztlichen Behandlung selbst aufbringen können. Die Kosten der ärztlichen Behandlung betragen in Addis Abeba nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 9.5.2006 an VG Arnsberg) monatlich zwischen 20 bis 30 Euro und nach Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG Ansbach) zwischen 70 und 230 US Dollar. Der Kläger hat nach seinen glaubwürdigen Aussagen weder in Äthiopien noch in Deutschland Ersparnisse oder Geldgeber zur Finanzierung der Therapiekosten. Als schwerkranker Mann hätte er in Äthiopien – zumal angesichts der äußerst niedrigen Löhne dort – nicht die Möglichkeit, das notwendige Geld zu erarbeiten. Der monatliche Durchschnittslohn eines Arbeiters (mit Familie) liegt in Äthiopien bei umgerechnet 20 Euro (Auskunft des AA vom 2.8.2005 an VG Ansbach). Ohne medizinische Betreuung gibt es keine antiretrovirale Therapie und ohne diese werden schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen oder gar der Tod innerhalb von Monaten nach der Rückkehr in Äthiopien eintreten.
Der Kläger wird nicht nur keine ärztliche Behandlung in Äthiopien erhalten, sondern auch die zur HIV-Bekämpfung erforderlichen Medikamente nicht bezahlen können. Die Medikamentenkosten im Rahmen der antiretroviralen Therapie liegen in Äthiopien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (vom 9.5.2006 an VG Arnsberg) monatlich bei etwa 33 Euro und nach Auskunft von DIFÄM (vom 22.3.2006 an VG Ansbach) bei 29 bis 92 US Dollar. Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger auch hierfür die erforderlichen Finanzmittel nicht und wird sie sich auch durch Arbeit in Äthiopien nicht verdienen können. Der käufliche Erwerb der antiretroviralen Medikamente ist nach wie vor dem Kreis der besser Verdienenden (Angestellte in leitenden Positionen, Lektoren/Dozenten der Universitäten, Beamte in Führungspositionen u. ä.) vorbehalten (Auskunft des AA vom 12.12.2003 an VG Ansbach).
Ein staatliches Gesundheitssystem, das für Medikamentenkosten und Kosten der ärztlichen Behandlung aufkäme – vergleichbar dem deutschen – gibt es in Äthiopien nicht. (…)
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland hat im gerichtlichen Verfahren eine Zusicherung der Regierung von Mittelfranken – Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern (ZRS) vom 8. Oktober 2004 des Inhalts vorgelegt, dass die ZRS im Fall der 'freiwilligen' Rückkehr oder der Abschiebung des Klägers 'die Kosten übernimmt die notwendig sein werden, damit der Kläger in Äthiopien für 6 Monate einen gesicherten Zugang zu Medikamenten und Behandlungsmöglichkeiten erhält, sofern dies anderweitig nicht sichergestellt werden kann'. Dadurch könnte – so meint die Beklagte – der Eintritt schwerster Gesundheitsbeeinträchtigungen oder des Todes um sechs Monate hinausgeschoben werden und würde nicht 'alsbald' nach der Abschiebung eintreten. Damit wäre die Gefahr der erheblichen Gesundheitsverschlechterung für den Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mehr 'konkret', denn sie würde nicht 'alsbald nach der Rückkehr' eintreten.
Die konkrete Gefahr wäre dadurch aber noch nicht beseitigt, weil die Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir, mit denen der Kläger derzeit therapiert wird, in Äthiopien nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 9. Mai 2006 an das VG Arnsberg nicht auf dem Markt sind. Der Abbruch der vom Körper des Klägers gut angenommenen Therapie mit Truvada (Wirkstoffe Emitricitabin und Tenofovir), würde zu Resistenzbildungen führen, wäre dem Gesundheitszustand in hohem Maße abträglich und könnte lebensbedrohlich werden.
Hinzu kommt folgendes: Die Zusicherung der Bezahlung von Medikamenten und Behandlung bei der Abschiebung für die maximale Dauer von 6 Monaten ist von der ZRS ausschließlich für die Überbrückung der schwierigen Zeit gedacht, bis der Abgeschobene in seinem Heimatland wieder selbst für alles Notwendige sorgen kann. Dies ergibt sich aus der Begründung der Zusicherung vom 8. Oktober 2004, welche lautet: 'Antiretrovirale Medikamente sind in Addis Abeba in ausreichendem Maße und jederzeit verfügbar und werden in bestimmten Apotheken ausgegeben. Sofern der Patient über ein unzureichendes Einkommen verfügt, werden diese Medikamente kostenfrei abgegeben (Botschaftsbericht vom 12.12.2003 im Verfahren AN 18 K 03.30203).' Dies entspricht allerdings nicht der Realität. Auch in sechs Monaten ist nicht zu erwarten, dass der Kläger für die von ihm benötigte ART und zusätzlich für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, wie vorstehend ausgeführt wurde. Die Verschiebung des Eintritts schwerster Krankheiten und des Todes durch die Bezahlung einer 6-monatigen ART lässt den Verstoß gegen die Menschenwürde und das Verbot der Verletzung von Leib und Leben (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), welcher in der Abschiebung eines HIV-infizierten finanziell Bedürftigen nach Äthiopien liegt, nicht entfallen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 26.1.1999 Az. 9 B 617.98) liegt eine extreme Gefahr im Sinn von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG analog (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG analog) nicht nur dann vor, wenn die Gefahr am Tag des Eintreffens im Heimatland eintritt, sondern auch dann, wenn zwischen dem Tag der Abschiebung und dem Eintreten der Gefahr ein Zeitraum liegt, der die sozialadäquate Kausalität zwischen Abschiebung und Gefahreneintritt noch deutlich erkennen lässt. Das ist jedenfalls bei einem Zeitraum von 6 Monaten noch der Fall. Über längere Zeiträume ist vorliegend nicht zu befinden.
Die Beklagte macht noch geltend, es sei nicht auszuschließen, dass sich in sechs Monaten die Verhältnisse der HIV-Therapie in Äthiopien so verbessert haben, dass die meisten Patienten dort – und auch der Kläger – in den Genuss einer ART kämen. Bei realistischer Betrachtungsweise ist dies nicht wahrscheinlich. Die Notwendigkeit von Verbesserungen bei der Behandlung von HIV/Aids-Erkrankten hat die äthiopische Regierung zwar schon lange erkannt. (…) Angesichts der Schwäche des Gesundheitssystems, der Armut des Staates und der Größe des Problems ist die gewünschte Verbesserung aber nur schwer umzusetzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18.7.2006 S. 23 [24 S., A0251, siehe Hinweis]). (…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Keine Verfolgungsgefahr für eritreische Staats- oder Volkszugehörige; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2007 - A 17 K 888/06 - (8 S., M9805)

Länderbericht:
BBC News: Richter lässt Klage wegen Völkermords und Hochverrats gegen 111 Oppositionelle und Journalisten fallen, die nach den Unruhen vom November 2005 festgenommen worden waren; 85 Oppositionelle bleiben unter weiteren Anklagen in Haft; 25 Journalisten sowie ein Mitglied der Ethiopian Teachers' Association wurden von allen Anklagepunkten freigesprochen und freigelassen (engl.).
Bericht vom 9.4.2007: "Ethiopia genocide charges dropped" (ID 71947)

Bangladesch

Länderberichte:
BBC News: Anklage gegen die ehemalige Premierministerin Sheikh Hasina sowie 46 weitere Mitglieder der Awami-League wegen Mordes; Bewegungsfreiheit der ehemaligen Premierministerin Khaleda Zia (Bangladesh Nationalist Party) durch Auflagen erheblich eingeschränkt; Beobachter vermuten, dass beide gedrängt werden sollen, ins Exil zu gehen (engl.).
Bericht vom 11.4.2007: "Ex-Bangladesh PM in murder case" (ID 72084)
BBC News: Leiter der Wahlkommission kündigt an, dass die im Januar abgesagten Wahlen frühestens in 18 Monaten nachgeholt werden sollten, zuvor müsste ein neues Wahlgesetz erarbeitet werden und neue Wählerlisten erstellt werden (engl.).
Bericht vom 5.4.2007: "No B'desh polls 'for 18 months'" (ID 71751)
BBC News: Hinrichtung von sechs mutmaßlichen Mitgliedern der verbotenen islamistischen Jamaatul Mujahideen Bangladesh, darunter ihr Anführer Abdur Rahman (engl.).
Bericht vom 30.3.2007: "Bangladesh hangs six militants" (ID 71242)

Burundi

Länderbericht:
ReliefWeb/Reuters: Rebellen der Forces Nationales de Libération (FNL) zieht Mitglieder aus Kommission zur Überwachung des Waffenstillstands zurück; Regierung wirft ihnen Bruch der Friedensvereinbarungen vor (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Burundi government rejects rebel demands" (ID 71665)

China

Länderbericht:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Ablikim Abdiriyim, Sohn der uigurischen Aktivistin Rebiya Kadeer, wegen sezessionistischer Aktivitäten zu neun Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 17.4.2007: "Uyghur Activist's Son Jailed In China For Subversion" (ID 72539)

Côte d'Ivoire

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Guillaume Soro, Anführer der Rebellengruppe Forces Nouvelles, zum Premierminister ernannt; Bildung einer Regierung der nationalen Einheit unter Einbindung der wichtigsten Parteien (engl.).
Bericht vom 9.4.2007: "New government formed" (ID 72356)

Eritrea

VGH Hessen: Verfolgungsgefahr wegen einfacher exilpolitischer Betätigung
Urteil vom 21.3.2007 - 9 UE 1676/06.A - (22 S., M9927)

"(…) Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, des früheren § 51 Abs. 1 AuslG, begehrt. (…)
Der Klägerin droht bereits wegen ihrer exilpolitischen Betätigung als einfaches Mitglied der ELF-NC bzw. der ENSF, das im Rahmen der Parteiarbeit aktiv ist, im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch in Anwendung des strengeren Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG. Insoweit bedarf das Vorliegen etwaiger – die Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs rechtfertigender – Vorfluchtgründe im Rahmen des geltend gemachten Abschiebungsschutzanspruchs, der anders als der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, keiner weiteren Erörterung.
Der Senat ist zunächst davon überzeugt, dass dem eritreischen Staat einfache Mitglieder der ELF-NC bzw. der ENSF, die sich – wenn auch nur in untergeordneter Form – an der Parteiarbeit beteiligen, bekannt sind.
Bereits in seiner Entscheidung vom 27. März 2006 (- 9 UE 705/05 -, ZAR 2006, 374 [Ls] = juris [=ASYLMAGAZIN 6/2006, S. 13]), in welcher es um die Frage der Verfolgungsgefährdung einfacher Mitglieder der EDP ging, hat der Senat ausgeführt, dass Eritrea auch im Ausland über ein außerordentlich gut funktionierendes Spitzelsystem verfügt, das jegliche Betätigung bei einer oppositionellen Organisation registriert und die entsprechenden Informationen an die Sicherheitsdienste weiterleitet (so auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 15]). (…)
Die vorgenannte Einschätzung wird auch durch neuere – insbesondere im vorliegenden Verfahren eingeholte – Auskünfte und Gutachten bestätigt.
Personen, die sich in Deutschland für regierungsfeindliche oder -kritische Exilorganisationen betätigen, werden hierbei überwacht und registriert (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die staatlichen eritreischen Sicherheitsdienste haben seit dem Jahre 2001 die geheimdienstliche Überwachung der gesamten eritreischen Diaspora erheblich intensiviert, sodass davon auszugehen ist, dass diese weltweit mit einem dichten Netz von geheimen Mitarbeitern und Zuträgern dieser Dienste durchsetzt ist, die die Aufgabe haben, alle oppositionellen Aktivitäten von Angehörigen der Diaspora, seien sie auch noch so geringfügig, festzuhalten und weiterzuleiten. In der Bundesrepublik wird diese Bewachung über die eritreische Botschaft in Berlin und das eritreische Konsulat in Frankfurt am Main organisiert (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Schon allein weil die eritreische Diaspora eine bedeutende finanzielle Einkommensquelle darstellt, ist der eritreischen Regierung daran gelegen, möglichst viele im Ausland lebende Eritreer an die Regierung zu binden. Unterstützer der Opposition werden eher versucht sein, die finanzielle Unterstützung des Staates zu umgehen. Auch dies erklärt, warum die Regierung bemüht ist, in Deutschland lebende Eritreer durch Einschüchterung von der Teilnahme an oppositionellen Veranstaltungen abzuschrecken (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Bezogen auf die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Veranstaltungen der ELF-RC/ELF-NC/ENSF ist das Beobachtungsinteresse des eritreischen Staates auch deshalb als besonders hoch anzusiedeln, weil die ELF-RC/ELF-NC/ENSF die bedeutendste eritreische Oppositionspartei im Exil darstellt. Selbst man davon ausgeht, dass es den Regierungsorganisationen nicht möglich sein sollte, alle Namen von Personen zu erfassen, die beispielsweise an einem Festival teilnehmen, ist es doch wahrscheinlich, dass eine Person, die sich im Rahmen des Festivals öffentlich profiliert – sei es durch die Ausgabe von Essen, die Teilnahme an künstlerischen Darbietungen, einer Funktion als Saalordner etc. –, registriert wird. Das Erfragen des Namens einer Person ist aufgrund der Überschaubarkeit der eritreischen Auslandsgemeinden ohne Schwierigkeiten möglich (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Bei der Teilnahme an den regierungskritischen Demonstrationen, die sich gegen die Menschenrechtsverletzungen in Eritrea richten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilnehmer durch Botschaftsangehörige beobachtet und nach Möglichkeit registriert werden. Da die Teilnehmerzahl bei derartigen Demonstrationen meist überschaubar ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer den Regierungsorganen namentlich bekannt werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Schließlich sichtet die Auslandsaufklärung regelmäßig auch die 'Web-Seiten' der Opposition und widmet dem dort veröffentlichten Bildmaterial besondere Aufmerksamkeit. Die Gefahr des Bekanntwerdens wird somit signifikant dadurch erhöht, dass während oppositioneller Veranstaltungen aufgenommene Fotos im Internet veröffentlicht werden (VG Wiesbaden, Urteil vom 20. September 2006 - 5 E 140/05.A(V) - juris; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006).
Die Einschätzung, dass die eritreischen Sicherheitskräfte jegliche nach außen gerichtete oppositionelle Betätigung beobachten und registrieren, wird auch nicht durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes in Frage gestellt, wonach Maßstab für das Ausmaß der Beobachtung – und gegebenenfalls der staatlichen Verfolgung – das Ausmaß der oppositionellen Betätigung und damit die Gefährlichkeit des Betroffenen für das gegenwärtige Regime sein dürfte, wobei die Kriterien, die [die] eritreischen Behörden bei einer solchen Bewertung des Gefährdungspotentials anlegten, nicht bekannt seien (Auswärtiges Amt an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006 sowie an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006). Denn wie die obigen Ausführungen belegen, wird jegliche oppositionelle Betätigung – insbesondere für die ELF-NC, die zwischenzeitlich in der ENFS aufgegangen ist (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006) – vom eritreischen Staat als gefährlich eingestuft.
Einfache Mitglieder der ELF-NC/ENFS, die sich – wenn auch nur in untergeordneter Form – an der Parteiarbeit beteiligen, haben nicht nur mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass ihr regimekritisches Verhalten dem eritreischen Staat bekannt wird, sondern auch damit, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. (…)
Die ELF-NC besteht seit Jahresende 2005 nicht mehr als eigenständige Organisation. Ab diesem Zeitpunkt ist die ELF-NC gemeinsam mit der EPM (Eritrean People's Movement – Abdalla Adem-Flügel) und die ERDF (Eritrean Revolutionary Democratic Front) als ENSF (Eritrean National Salvation Front) aufgetreten (vgl. dazu auch die Aussage des Zeugen … im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. März 2007). Die ENSF hat ihren offiziellen Vereinigungskongress im August 2006 in Addis Abeba abgehalten. Als Vorsitzender wurde Dr. Beyene Kidane gewählt, der zuletzt Vorsitzender der ELF-NC gewesen ist. Die vorgenannten Gruppierungen (ELF-NC, EPM und ERDF) sind Mitglieder der von der äthiopischen Regierung unterstützten EDA (Eritrean Democratic Alliance), die Anfang 2005 gegründet worden ist. Durch ihren Zusammenschluss zur ENSF ist ihre Position innerhalb der EDA gestärkt worden (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). (…)
Zwar ist der Senat in seinem Grundsatzurteil vom 26. April 2002 - 9 UE 915198.A - [41 S., M2309] zur Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern der damaligen ELF-RC aufgrund der damals bestehenden Auskunftslage zu der anders lautenden Einschätzung gelangt, dass einfache Mitglieder nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt würden (…). (…)
Aufgrund einer seit Beginn des Jahres 2002 zu beobachtenden – sich in den obigen Ausführungen des Senats bereits andeutenden – veränderten Einstellung der eritreischen Regierung zu jeglicher oppositioneller Betätigung hält der Senat aber an dieser Einschätzung nicht mehr fest.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, formierten sich Ende 2001/Anfang 2002 die aus der EPLF/PFDJ und somit aus den eigenen Reihen stammenden Gegner des eritreischen Präsidenten in der EPLF-DP. Damit hat sich aus der Sicht der eritreischen Regierung das Bedrohungspotential von im In- und Ausland agierenden Oppositionsparteien signifikant erhöht (Institut für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom 2. November 2005). Die Menschenrechtslage in Eritrea wird seit dieser Zeit als besorgniserregend bezeichnet (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006). Es herrschen keinerlei rechtsstaatliche Kriterien bei der Verhaftung von Personen, die als regierungskritisch angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Die eritreische Regierung stuft derzeit jede Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft im Rahmen einer von der eritreischen Regierung eingestuften oppositionellen Organisation als staatsschädigend ein, wobei nicht zwischen einzelnen Organisationen unterschieden wird. Mitglieder der ELF sind nicht mehr oder weniger von Verfolgungsmaßnahmen betroffen als Mitglieder anderer regierungskritischer Gruppen (Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 30. Juni 2004). Zwar führt eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen, das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Eritrea kann aber auch nicht ausgeschlossen werden (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2006 und an Hessischen VGH vom 21. Dezember 2006). Bei Mitgliedern oder Sympathisanten regierungsfeindlicher Exilorganisationen, die – sei es freiwillig oder gegen ihren Willen – nach Eritrea zurückkehren, ist eine staatliche Verfolgung aber wahrscheinlich (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006; Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). Das Auswärtige Amt stützt seine Einschätzung ausdrücklich auf einen ihm im November 2005 bekannt gewordenen Fall eines Deutsch-Eritreers, der 1993 nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurückgekehrt war. Im Anschluss an eine Besuchsreise nach Deutschland wurde er bei seiner Wiedereinreise in Eritrea unter dem Vorwurf verhaftet und zu vier Jahren Haft verurteilt, er habe in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen. Angesichts dieses Referenzfalles hält das Auswärtige Amt an seiner gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 2005 abgegeben Stellungnahme, dass 'einfache', aktive Oppositionsmitglieder zwar registriert und deren Aktivitäten als staatsschädigend eingestuft würden, anderseits aber nur eine herausgehobene Betätigung zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führe, ausdrücklich nicht mehr fest (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006).
Dass im Übrigen keine weiteren Referenzfälle bekannt geworden sind, spricht – entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung. In Eritrea finden Festnahmen häufig ohne Anwesenheit von Zeugen statt. Die Verhafteten werden nach der Verhaftung an unbekannte Orte verbracht. Angehörige erhalten keine Auskunft über den Verbleib der betroffenen Person, es erfolgt keine (öffentliche) Anklageerhebung und die Betroffenen haben auch keinen Zugang zu einem Rechtsanwalt (Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005). Das Institut des Haftrichters ist unbekannt. Freilassungen erfolgten oftmals ohne die Angabe von Gründen für die Verhaftung. Es spricht somit vieles dafür, dass das Fehlen von Referenzfällen auf der Praxis nicht rechtsstaatskonformer Verhaftungen von nach Eritrea zurückkehrenden Mitgliedern oder Sympathisanten von Oppositionsorganisationen beruht (Auswärtiges Amt an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2006; Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006).
Für Mitglieder der ELF-NC/ENSF – wie die Klägerin – wirkt sich als die Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr erhöhend aus, dass insbesondere die ELF-RC und auch die ELF-NC unter Ahmed Nasser, der für die eritreische Regierung als Schlüsselperson innerhalb der ELF-Organisationen gilt, von der Regierung als bedeutsamste Oppositionspartei und damit als potentielle Gefährdung ihrer Machtbasis angesehen werden (Institut für Afrika-Kunde an Hessischen VGH vom 2. November 2006). Ferner ist aus Sicht der eritreischen Regierung allen mit Äthiopien zusammenarbeitenden oppositionellen Organisationen – zu denen die ELF-NC/ESNF zählt – und damit auch deren Mitgliedern und Sympathisanten, die als Landes- und Hochverräter angesehen werden, mit aller Härte zu begegnen (Schröder an Hessischen VGH vom 30. Oktober 2006). (…)"
Einsenderin: RAin Antje Becker, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen drohender Inhaftierung und unmenschlichen Haftbedingungen im Fall der Abschiebung (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 30.1.2007 - A 17 K 888/06 - (8 S., M9805)

Länderbericht:
BBC News: Regierung verhängt Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung; nach Angaben der Nationalen Union eritreischer Frauen sind mehr als 90 % der Frauen im Land beschnitten (engl.).
Bericht vom 4.4.2007: "Eritrea bans female circumcision" (ID 72099)

Ghana

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 22.1.2007 (20 S., A0314, siehe Hinweis)

Guinea

Rechtsprechung:
VG Aachen: Flüchtlingsanerkennung wegen drohender Genitalverstümmelung.
Urteil vom 4.1.2007 - 4 K 1763/05.A - (7 S., M9829)

Irak

Rechtsprechung:
BayVGH: Kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie, da jedenfalls interner Schutz zur Verfügung steht; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch bayerische Erlasslage.
Urteil vom 20.12.2006 - 13a B 06.30703 - (13 S., M9838)
VG Minden: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 20.3.2007 - 1 K 3552/06.A - (15 S., M9958)

Länderberichte:
BBC News: Nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz weitere Verschlechterung der humanitären Situation; kritische Lage des Gesundheitssystems wegen Personalmangels; Wasser und Elektrizitätsversorgung im kritischen Zustand (engl.).
Bericht vom 11.4.2007: "Iraqis face 'immense' suffering" (ID 72077)
ReliefWeb/AFP: Zahl der Gewaltopfer im März trotz Offensive von Regierung und US-Armee zur Verbesserung der Sicherheitssituation gestiegen; Mahdi-Armee von Muqtada al-Sadr stellt Aktivitäten ein, was laut Beobachtern aber ein taktisches Manöver sein könnte (engl.).
Bericht vom 1.4.2007: "Iraq toll up 15 percent despite crackdown" (ID 71469)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007), u. a. weitere Verschlechterung der Situation seit dem Mai 2006; äußerst angespannte Versorgungslage; Zusammenbruch von Erziehungs- und Gesundheitswesen in Bagdad.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 11.1.2007 (41 S., A0315, siehe Hinweis)

Sonstige Materialien:
IM Niedersachsen: Rückführung von aus dem Nordirak stammender Straftäter und Personen, die die innere Sicherheit gefährden, in den Nordirak.
Erlass vom 29.3.2007 - 42.15-12231/3-6 IRQ - (4 S., M9962)
IM Rheinland-Pfalz: Rückführung von aus dem Nordirak stammender Straftäter und Personen, die die innere Sicherheit gefährden, in den Nordirak, wenn sie dort in familiäre oder andere soziale Strukturen zurückkehren können.
Erlass vom 27.3.2007 - 19 440:319*IRAK - (2 S., M9934)

Iran

VG Potsdam: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung und Konversion zum Christentum
Urteil vom 5.3.2007 - 1 K 2959/96.A - (13 S., M9973)

"(…) Die Klägerin zu 1 hat einen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des nunmehr anzuwendenden § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. (…)
Ihr Leben und ihre Freiheit ist wegen der beschriebenen exilpolitischen Tätigkeit vornehmlich wegen der insoweit erheblich nach Außen getragenen politischen Überzeugung bedroht. (…)
Vornehmlich vor dem Hintergrund, dass selbst nach den sich an § 51 Abs. 1 AuslG orientierenden Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 5. September 2000 (514 - 516.80/36639), vom 27. Oktober 2000 (514 - 516.80/35175), vom 16. November 2000 (514 - 516.80/36726) jeweils an das VG Potsdam; vom 5. September 2000 (514 - 516.80/36624) an das VG Köln und des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 23. August 2000 (IV C 21-247-S 410093-24/00), 11. Dezember 2000 (IV C 21-247-S 410043-38/00), vom 21. Februar 2001 (IV C 22-247-S 410093-6/01) jeweils an das VG Köln; vom 23. August 2000 (IV C 21-247-S 410043-7/00) an das VG Leipzig; vom 23. August 2000 (IV C 21-247- S 410094-21/00 und 22/00) an das VG Potsdam wie die neuerlichen Lageberichte 'Iran' des Auswärtigen Amtes vom 31. März 2006 [41 S., A0296, siehe Hinweis] und 27. September 2006 [42 S., A0306, siehe Hinweis] fast durchgängig seitens des iranischen Geheimdienstes etwa die Teilnehmer an regimekritischen/regimefeindlichen Demonstrationen und öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen und Auftritten gefilmt und erfasst werden, beruhen die weiteren auch von Teilen der Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2005 - 5 A 3242/05.A [2 S., M7308] m. w. N.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95; Sächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - A 2 B 117/01 [18 S., M4075]; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 23. Mai 2003 - 3 LB 2/03) getroffenen Feststellungen, grundsätzlich hätten nur solche Mitglieder exilpolitischer Gruppen und Teilnehmer exilpolitischer Aktivitäten mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in den Iran mit 'politischer Verfolgung' – im Sinne der engeren Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG – zu rechnen, die sich an exponierter Stellung betätigt haben (so auch Deutsches Orient-Institut vom 3. Februar 2006 an das VG Wiesbaden), insoweit auf einer bloßen nicht näher begründeten Annahme (vgl. auch Zusammenfassung: Länderanalyse der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. April 2006 – Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden). Die getroffenen Feststellungen, dass es unwahrscheinlich sei, dass der iranische Staat trotz intensiver nachrichtendienstlicher Erfassung nur sogenannte exponiert Tätige im Falle der Rückkehr belangt und mithin an Leib und Leben bedroht, ist nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund der allgemein bekannten (aktuellen) politischen Situation im Iran auch nicht ansatzweise begründbar. Dies um so weniger, als der iranische Staat, wie den am Kammergericht Berlin unter dem Aktenzeichen: (1) 3 StE 4/99, (1/99) – Fall … und (2) 3 StE 1103 - 1 (1) (3/03) – Fall … – verhandelten und zu Lasten der Angeklagten abgeurteilten Strafverfahren wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zugunsten des Staates Iran nachhaltig entnommen werden kann, konkret in die exilpolitische Bewegung Spitzel einschleust. Zielgruppe des iranischen Staatsbürgers … war dabei die exilpolitische Bewegung der Volksmudjaheddin und Zielgruppe des als asylberechtigt anerkannten iranischen Staatsbürgers … waren Mitglieder der monarchistischen Bewegungen. (…) So hat sich zum Beispiel … in den jeweiligen Asylbewerberheimen nachhaltig um seine Landsleute 'gekümmert' und insbesondere die persönlichen Lebensdaten einschließlich von Anschriften weiterer Familienmitgliedern u. a. auch im Iran erfragt; dies selbst bei politisch 'Unverdächtigen'. Dieser geheimdienstliche Einsatz im Kleinen und Alltäglichen belegt das intensive Interesse der staatlichen iranischen Stellen an jedweden (exil-)politischen Aktivitäten der etwa in Deutschland lebenden iranischen Staatsbürger. Im Übrigen gehen selbst das Auswärtige Amt wie das Bundesamt für Verfassungsschutz in den genannten Auskünften wie aber auch der UNHCR in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2000 an Herrn Rechtsanwalt … selbst davon aus, dass staatliche Maßnahmen, insbesondere als Reaktion auf regimefeindliches Verhalten, einer unkalkulierbaren Willkür unterliegen. Die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in den jeweiligen Einzelauskünften und des Bundesamtes für den Verfassungsschutz hinsichtlich der Einschränkung auf exponierte exilpolitische Tätigkeit sind auch deshalb wenig nachhaltig, als nach der gegenwärtigen Auskunftslage nicht konkret angegeben werden kann, was unter exponierter Tätigkeit zu verstehen ist und warum auch nur eine solche Tätigkeit asylrechtlich relevante Reaktionen bzw. eine Bedrohung i. S. v. § 60 Abs. 1 AufenthG des iranischen Staates nach sich ziehen soll. Vor diesem Hintergrund kann es aus Rechtsgründen immer nur auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ankommen (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2002 - 4 A 136/02.AZ). Dies gilt um so mehr und so lange, wie keine sicheren Erkenntnisse vorliegen, wie und in welcher Weise der iranische Staat mit in den Iran Zurückgekehrten ehemals exilpolitisch tätigen iranischen Staatsbürgern umgeht bzw. bis zum Zeitpunkt einer nachhaltigen politischen Veränderung im Iran selbst.
Die Klägerin zu 1 hat belegt durch vielfältige Dokumente im gesamten gerichtlichen Verfahren nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass sie sich ab 1997 durchgängig exilpolitisch betätigt hat. Ihre Aktivitäten beschränkten sich nach ihrem glaubhaften Vortrag und in Auswertung des gesamten vorgelegten Beweismaterials dabei nicht nur auf ein bloßes 'Mitläufertum'. Sie hat sich an hervorgehobener Stelle in der O.I.K./N.I.D. hervorgetan und in vielfältiger Weise deutschlandweit an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilgenommen und teilweise Demonstrationen organisiert bzw. auch die Teilnahmemöglichkeit iranischer Landsleute an solchen Organisation gemanagt. (…) Diese Bedrohung wird bestärkt und hat darüber hinaus ihren alleinigen Grund auch im Übertritt der Klägerin zu 1 zum Christentum. Die Abkehr vom Islam und Hinwendung zum Christentum (Apostati) führen zu einer massiven Gefährdung von Apostaten im Iran (Prof. Dr. Dr. Th. Schirrmacher: Unterdrückung der Religionsfreiheit und Christenverfolgung im Iran; siehe auch wiedergegebenes Zitat in BVerwG 1 B 26.5 - Beschluss vom 27. Januar 2006). Apostaten müssen im Iran befürchten, gleich ob aufgrund islamisch religiöser oder (quasi) staatlicher Grundlage deswegen bekämpft zu werden, als die Apostasie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet wird. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d. h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist, weil dies den Gesetzen des Islam entspricht, religiöse Toleranz u. a. der christlichen Religionsgemeinschaften nur solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingt religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-)Religionsgemeinschaften in das 'Muslimische Staatsvolk' hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben (vgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft vom 6. Dezember 2004 an das Sächsische OVG; Dr. Th. Schirrmacher: Wenn Muslime Christen werden – Verfolgung und Strafe für Konvertiten. www.lausannerbewegung.de; Abfall vom Islam nach Koran und Scharia, ebenda). Vornehmlich unter Berücksichtigung von Artikel 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG kann und darf einem Asylbewerber auch nicht mehr mit Erfolg vorgehalten werden, er müsse seine Religionsausübung quasi auf seine '4 Wände' beschränken. (…)"
Einsender: RA Michalke, Münster

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 23.1.2007 - AN 3 K 06.30870 - (6 S., M9810)
VG Ansbach: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Betätigung als Funktionär der NID/OIK.
Urteil vom 20.12.2006 - AN 3 K 04.31652 - (7 S., M9837)

Länderbericht:
Amnesty international: Provinz Khuzestan: Berichten zufolge Hinrichtung von Risan Sawari, Lehrer und Angehöriger der arabischen Minderheit; er war wegen der angeblichen Beteiligung an Bombenattentaten im Jahr 2005 zum Tode verurteilt worden; mehreren weiteren Männern droht in diesem Zusammenhang die Hinrichtung.
Urgent action 57/06-3 vom 2.4.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von März bis August 2006 (ID 71706)

Kongo, Dem. Rep.

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Auseinandersetzungen in Kinshasa sind kein bewaffneter Konflikt i. S. v. Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie; keine extreme Gefahrenlage wegen Gefahr der Malaria-Infektion oder Versorgungslage für erwachsenen Rückkehrer (ausführliches Zitat).
Urteil vom 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - (11 S., M9866)

Länderbericht:
The Guardian: Unterlegenem Präsidentschaftskandidaten Jean-Pierre Bemba wird für medizinische Behandlung in Portugal das Verlassen des Landes gestattet; nach Kämpfen seiner Anhänger mit Regierungstruppen hatte er im März in südafrikanischer Botschaft Zuflucht gesucht, während ein Haftbefehl wegen Hochverrats lief (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Opposition leader agrees to leave Congo" (ID 72169)

Liberia

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Infrastruktur im Bereich der medizinischen Versorgung "beinahe nicht vorhanden"; erneutes Auftreten des Lassa-Fiebers in mehreren Landesteilen; UN fordern Mittel für den Aufbau einer Basisversorgung (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Lassa fever returns as health sector crumbles" (ID 72189)

Niger

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Formalitäten der Ausstellung eines Reisepasses; Details zu Studentenorganisationen an der Universität Niamey; Auseinandersetzungen zwischen Studenten und Sicherheitskräften in Niamey im Februar 2001.
Stellungnahme vom 28.3.2007 an VG Minden - 10 K 149/02.A - (7 S., A0325, siehe Hinweis)

Nigeria

Länderberichte:
Human Rights Watch: Laut Human Rights Watch und anderen internationalen Beobachtern wurden die Regionalwahlen am 14.4.2007 in wichtigen nigerianischen Bundesstaaten, darunter Rivers und Anambra, von Gewalt und Wahlbetrug überschattet; so wurde in Gebieten, in denen die Wahllokale überhaupt nicht geöffnet hatten, eine Wahlbeteiligung von über 90 % registriert (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Polls Marred by Violence, Fraud" (ID 72433)
ReliefWeb/PANA: Nach Berichten nigerianischer Zeitungen zwischen 46 und 52 Tote bei Gewaltausbrüchen während der Wahlen für die Gouverneure und Parlamente der Bundesstaaten (engl.).
Bericht vom 15.4.2007: "Dozens die in Nigeria polls" (ID 72413)

Ruanda

Länderbericht:
Amnesty international: Zehn Männer nach ihrer Abschiebung aus Uganda unter dem Verdacht inhaftiert, der bewaffneten Gruppe Rassemblement du Peuple Rwandais anzugehören; 60 weitere Personen sollen im selben Zusammenhang von Abschiebung aus Uganda bedroht sein.
Urgent action 65/07 [AFR 47/004/2007] vom 16.3.2007 (ID 70387)

Russische Föderation

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Ob Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative offensteht, hängt davon ab, ob sie im Einzelfall in der Lage sind, Schwierigkeiten bei der Ansiedlung zu überwinden.
Beschluss vom 16.1.2007 - 13 LA 67/06 - (4 S., M9759)
VG Gelsenkirchen: Flüchtlingsanerkennung für tschetschenischen Mann, der wegen vermeintlicher Unterstützung der Rebellen gesucht wurde, und für seine Familie; Gefahr der Sippenhaft; keine inländische Fluchtalternative bei tatsächlicher oder vermeindlicher Involvierung in Tschetschenienkonflikt.
Urteil vom 21.2.2007 - 6a 5349/01.A - (22 S., M9964)

Länderberichte:
The Guardian: Gewaltsames Vorgehen der Polizei gegen Demonstranten in Moskau und St. Petersburg bei Kundgebungen gegen Präsident Putin; zahlreiche Festnahmen (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Riot police crush anti-Putin rally" (ID 72299)
Committee to Protect Journalists: Aleisk/Sibirien: Der Kameramann Wjatscheslaw Ivanow tot aufgefunden; kurz zuvor hatte der örtliche Fernsehsender über einen Übergriff gegen ihn im Januar berichtet, der möglicherweise von Angehörigen des militärischen Geheimdienstes verübt wurde (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Russian journalist found dead hours after broadcast on prior attack" (ID 72364)
Auswärtiges Amt: Lagebericht, einschließlich Tschetschenien (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 20.3.2007 (34 S., A0323, siehe Hinweis)

Senegal

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG (13 S., A0316, siehe Hinweis)

Serbien

VG Stuttgart: Zum Zugang zu medizinischer Versorgung im Kosovo
Urteil vom 18.12.2006 - A 11 K 1432/06 - (9 S., M9841)

"(…) Die Klägerin hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG. (…)
Es ist bereits fraglich, ob die erforderliche medizinische Versorgung im Falle der Klägerin im Kosovo gewährleistet werden kann. Nach den im Bescheid des Bundesamtes vom 25.07.2006 zitierten Auskünften des deutschen Verbindungsbüros Kosovo sollen die Krankheiten der Klägerin im Kosovo medizinisch behandelbar sein. Bei den Auskünften des Verbindungsbüros ist allerdings generell zu berücksichtigen, dass sie sich auf den jeweiligen medizinischen Einzelfall beziehen und die dort getroffenen Aussagen nicht ohne weiteres verallgemeinert werden können (so zutreffend Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 45).
Auch die Botschaftsberichte des Auswärtigen Amtes (Verbindungsbüros) über die Verfügbarkeit bestimmter Medikamente können nicht verallgemeinert werden. Denn im Kosovo können hinsichtlich einzelner Medikamente jederzeit Versorgungslücken auftreten; inwieweit Medikamente tatsächlich immer verfügbar sind, lässt sich nicht genau bestimmen und kann variieren (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 43). (…)
Die Klägerin ist mittellos und lebt im Bundesgebiet von Sozialleistungen. Als alleinstehende Frau mit einem minderjährigen Kind wird die Klägerin auch nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in den Kosovo aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten (vgl. SFH, Situation der albanischen Frauen, März 2001 [ID 8610]). Dies gilt erst recht angesichts einer Arbeitslosenquote von geschätzten 57 % (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro – Kosovo – vom 29.06.2006). Verwandte der Klägerin halten sich im Kosovo nicht mehr auf. Die im Ausland lebenden Geschwister der Klägerin können die notwendige dauernde Unterstützung der Klägerin nicht gewährleisten, zumal diese eigene Familien zu versorgen haben.
Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Familienangehörige unabhängig von der konkreten Vermögens- und Einkommenssituation auch unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse die unmittelbaren Angehörigen nach deren Rückkehr in den Kosovo in einem solchen Umfang finanziell unterstützen, der für die Deckung der Kosten der ärztlichen Betreuung und Medikamentenversorgung ausreichend sein wird. Die gegenteilige Auffassung des VG Karlsruhe (Urteil vom 17.05.2006 - A 4 K 10267/04 - Juris - [14 S., M8741]) kann weder einen diesbezüglichen Erfahrungssatz in Anspruch nehmen, noch nachprüfbare Belege anführen. Angesichts des Umstandes, dass sich laut Weltbank schon im Jahre 2001 28 % der Einwohner des Kosovo trotz gesundheitlicher Probleme aus Kostengründen nicht haben behandeln lassen und seitdem die Gesundheitskosten durch Zuzahlungen, Aufmerksamkeiten u. a. weiter gestiegen sind (vgl. Bundesamt, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro/Kosovo, 9. Gesundheitswesen, Dezember 2005, S. 41 m. w. N.), entbehrt die nur auf einer Behauptung basierende Annahme des VG Karlsruhe jeglicher Plausibilität und Wahrscheinlichkeit.
Ein Krankenversicherungssystem, das die notwendigen Kosten der medizinischen Behandlung der Klägerin übernimmt, existiert im Kosovo noch nicht (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die medizinische Versorgungslage im Kosovo, 24.05.2004, S. 17 [ID 12206]). (…)"

Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Einrichtung eines Verbindungsbüros des Diakonischen Werkes im Kosovo zur Vorbereitung der freiwilligen Rückkehr.
Erlass vom 21.3.2007 - 78 66:312 - (3 S., M9778)

Länderbericht:
UNHCR: Lage von Binnenvertriebenen aus dem Kosovo in Serbien; anhaltende Probleme bei der Inanspruchnahme von Grundrechten (Erhalt von Dokumenten, Registrierung, Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zu Rentenzahlungen); Lage von Angehörigen der Roma, Ashkali und "Ägypter", die aus westeuropäischen Staaten zurückgeführt wurden (engl.).
Bericht vom März 2007: "Analysis of the Situation of Internally Displaced Persons from Kosovo in Serbia: Law and Practice" (ID 72604)

Simbabwe

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Landesweit mehr als 30 Mitglieder der Oppositionspartei Movement for Democratic Change (MDC) wegen angeblicher Verwicklung in Serie von Brandanschlägen verhaftet; einige der Verhafteten sollen schwer gefoltert worden sein (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Govt accused of using 'trumped up charges' against opposition" (ID 71622)

Somalia

Länderberichte:
ReliefWeb/OCHA: Dramatische Verschlechterung der Sicherheitslage; mehrere hundert Zivilisten sollen im März in Mogadischu durch Kampfhandlungen getötet worden sein, 200 000 Menschen sind seit Februar 2007 aus Mogadischu geflüchtet; humanitäre Situation laut UN auf Tiefpunkt, da im Süden des Landes Dürre herrscht und Hilfsorganisationen kaum Zugang zu hilfebedürftigen Menschen haben (engl.).
Bericht vom 12.4.2007: "Fiercest fighting since 1991 takes humanitarian toll" (ID 72239)
Integrated Regional Information Network: Tausende von Menschen, die vor den Kämpfen aus Mogadischu flüchteten, an der Grenze zu Kenia "gestrandet"; Kenia hält Grenze für Flüchtlinge geschlossen (engl.).
Bericht vom 3.4.2007: "Border remains closed to asylum seekers" (ID 71998)
ReliefWeb/AFP: Mogadischu: Nach Angaben von Augenzeugen entsendet Äthiopien nach tagelangen schweren Kämpfen Hunderte weiterer Soldaten in die Stadt; Äthiopien behauptet dagegen, zwei Drittel seiner Soldaten abgezogen zu haben (engl.).
Bericht vom 2.4.2007: "Hundreds more Ethiopian troops enter Somali capital" (ID 72227)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 17.3.2007 (19 S., A0320, siehe Hinweis)

Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Bremen: § 60 Abs. 7 AufenthG für Tamilen, der an Diabetes mellitus erkrankt ist, wegen Gefahr der Inhaftierung ohne ausreichende medizinische Versorgung.
Urteil vm 26.3.2007 - 4 K 82/06.A - (19 S., M9935)
VG Bremen: Flüchtlingsanerkennung für tamilischen Mann wegen Narben im Gesicht; deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.3.2007 - 4 K 1357/05.A - (23 S., M9901)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nach Schätzung der Menschenrechtskommission Sri Lankas sind seit der Eskalation der Gewalt im Dezember 2005 etwa 1000 Zivilisten "verschwunden", überwiegend Tamilen; viele von ihnen wurden laut ihrer Angehörigen auf offener Straße verschleppt (engl.).
Bericht vom 18.4.2007: "Government promises inquiry into 'disappeared' while families wait in anguish" (ID 72658)
Auswärtiges Amt: Gefährdung eines Tamilen mit Narben am Kopf, die von Schnittverletzungen stammen; Narben könnten den Verdacht auslösen, dass es sich um einen Unterstützer der LTTE handelt.
Stellungnahme vom 8.2.2007 an VG Bremen - 4 K 1500/05.A - (1 S., A0324, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Lagebericht; u. a. Verschärfungen des Notstandsrechts Ende 2006; Personen, die der Nähe zur LTTE verdächtigt werden, müssen mit Verhaftung rechnen; eine richterliche Überprüfung von Festnahmen ist nicht gewährleistet; Probleme für tamilische Rückkehrer bei Ausstellung von ID-Karten und entsprechend bei Zugang zu Sozialleistungen (Stand: Januar 2007).
Ad-hoc-Information über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 31.1.2007 (5 S., A0319, siehe Hinweis)

Sudan

Länderberichte:
BBC News: Tschad räumt ein, dass seine Truppen bei einer Aktion gegen Rebellen die Grenze zu Sudan überschritten haben und mit sudanesischer Armee zusammengestoßen sind; damit erstmals kriegerische Auseinandersetzung zwischen den regulären Armeen beider Länder (engl.).
Bericht vom 10.4.2007: "Chad admits battle inside Sudan" (ID 71961)
The Guardian: Flüchtling aus Darfur nach seiner Abschiebung aus Großbritannien im Februar 2007 in Khartum schwer gefoltert (engl.).
Bericht vom 28.3.2007: "'I was expecting to die'" (ID 71152)

Syrien

Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: Staatenlose Kurden haben keine Rückkehrmöglichkeit nach Syrien; das Wiedereinreiseverbot knüpft nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an, so dass sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können (gegen VG Magdeburg, Urteil vom 26.6.2003 - 9 A 19/02 MD -).
Urteil vom 23.11.2006 - 3 L 315/03 - (29 S., M9854)
VG Koblenz: Flüchtlingsanerkennung wegen drohenden "Ehrenmords" wegen Flucht vor Zwangsheirat und außerehelichen Geschlechtsverkehrs; kein staatlicher Schutz; keine inländische Fluchtalternative für alleinstehende Frau.
Urteil vom 12.2.2007 - 4 K 2312/05.KO - (19 S., M9905)

Länderberichte:
Danish Immigration Service: Bericht auf der Grundlage einer Erkundungsreise von 15. bis 22.1.2007; u. a. zur Lage der Kurden, "Ehrenmorden" und möglichen Strafen für illegale Ausreise und Asylantragstellung im Ausland (engl.).
Bericht vom April 2007: "Syria: Kurds, Honour-killings and Illegal Departure; Report from a fact finding mission to Damascus" (ID 72552)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Januar 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 26.2.2007 (23 S., A0317, siehe Hinweis)

Türkei

VG Ansbach: Keine nachhaltige Verbesserung der Menschenrechtslage
Urteil vom 6.3.2007 - Az. unbekannt - (16 S., M9904)

"(…) Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG (bis zum 31. Dezember 2004: Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 AuslG) vorliegen, zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Beruht – wie vorliegend – die Feststellung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt. (…)
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet zwar, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert – sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft – (stRspr: vgl. BVerwG Urteil vom 23.11.1999 - 9 C 16.99, BVerwGE 110, 111; Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53.97, BVerwGE 108, 30; Urteil vom 8.12.1992 - 1 C 12.92, BVerwGE 91. 256; Urteil vom 4.6.1970 - 2 C 39.68, BVerwGE 35, 234; Beschluss vom 18.3.1982 - 1 WB 41.81, BVerwGE 73, 348; Urteil vom 30.8.1962 - 1 C 161.58, BVerwGE 14. 359).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.
Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt (BVerwG, Beschluss vom 3.11.1993 - 4 NB 33.93, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66 = NVwZ-RR 1994, 236; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rn. 72). Gerade im Asylrecht liefe ansonsten die Rechtskraftwirkung nach § 121 VwGO weitgehend leer. Sofern es nämlich auf die allgemeinen politischen Verhältnisse im Heimatland des Asylbewerbers ankommt, sind diese naturgemäß ständigen Änderungen unterworfen. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich ist (BVerwG, Urteil vom 18.9.2001, a. a. O. [- 1 C 7.01, BayVBl 2002, 217 = ASYLMAGAZIN 1–2/2002, S. 37]; Urteil vom 8.12.1992, a. a. O.; Urteil vom 23.11.1999, a. a. O.; Beschluss vom 3.11.1993, a. a. O.; Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.). Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. Oktober 1999 - AN 4 K 94.35537 festgestellt, der Kläger müsse bei freiwilliger oder zwangsweiser Rückkehr in die Türkei konkret damit rechnen, schon bei der Einreise als militanter PKK-Anhänger bzw. ERNK-Anhänger erkannt und entsprechenden Ermittlungsmaßnahmen der Behörden unterzogen zu werden. Dabei bestünde die konkrete Gefahr, dass der Kläger – wenn auch entgegen der in der Türkei geltenden entsprechenden Bestimmungen – menschenrechtswidrigen Behandlungen unterzogen werde. (…)
Zwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. So sind nachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu unterbinden. Dennoch kann nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden dass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in der Praxis unterbleibt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18.7.2006 - 11 LB 264/05 [24 S., M9071]; OVG NRW, Urteil vom 14.2.2006 - 15 A 2202/00.A -; zu den Reformbemühungen und zur fortbestehenden Rückkehrgefährdung vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A [68 S., M6691]; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.11.2004 - 3 L 66/00 [ASYLMAGAZIN 1–2/2005, S. 32]; vgl. auch Serafettin Kaya vom 8.8.2005 an das VG Sigmaringen und vom 10.9.2005 an das VG Magdeburg, S. 8; Helmut Oberdiek vom 2.8.2005 an das VG Sigmaringen).
Die türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante staatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Juli 2006 [49 S., A0283, siehe Hinweis] hat der Mentalitätswandel noch nicht alle Teile der Polizei, Verwaltung und Justiz vollständig erfasst. Es ist noch nicht gelungen, Folter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der Hauptursachen dafür nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in der nicht effizienten Strafverfolgung liegt. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, der eine erhebliche Verbesserung der Menschenrechtslage im Vergleich zur Situation vor 2001 attestiert, heißt es, dass der Ruf nach einschneidenderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung mit dem Wiedererstarken des PKK-Terrorismus lauter werde; im Osten und Südosten der Türkei komme es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK und den türkischen Sicherheitskräften; in Touristenzentren würden Terroranschläge durch PKK-nahe Organisationen verübt; trotz Maßnahmen der Regierung gegen Folter und Misshandlungen im Rahmen der 'Null-Toleranz-Politik' und eines weiteren Rückgangs bekannt gewordener Fälle sei die Strafverfolgung von Foltertätern immer noch unbefriedigend; nach einem u. a. von amnesty international und pro asyl erstellten Gutachten aus Februar 2006 [Helmut Oberdiek, Rechtstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei, 298 S., M7888, #45160] würden türkische Gerichte in politischen Strafverfahren auch derzeit noch auf der Grundlage erfolterter Geständnisse verurteilen; laut Menschenrechtsorganisationen sei davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Fälle von Folter und Misshandlung nicht bei offiziell erfassten polizeilichen Ingewahrsamnahmen und Inhaftierungen vorkämen; allerdings lägen darüber, in welchem Umfang es zu inoffiziellen Festnahmen durch Sicherheitskräfte in Zivil mit Misshandlung oder Folter komme, keine zuverlässigen Erkenntnisse vor; viele der angezeigten Fälle hätten keinen im weitesten Sinne als politisch zu bezeichnenden Hintergrund, sondern bezögen sich auf den Verdacht anderer krimineller Delikte, wie z. B. die Verfolgung von Drogendelikten. Es sei der Regierung noch nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Der IHD habe in seinem Bericht für das Jahr 2006 insgesamt 427 Fälle, davon 189 Fälle von Folter und Mißhandlung außerhalb von Polizeigewahrsam, 147 Fälle in Polizeigewahrsam und 63 Fälle in Haftanstalten registriert.
Nach einer Meldung der Zeitung 'Die Zeit' vom 6. September 2006 ('Europarat: Folter in der Türkei noch nicht ausgerottet') gelangt das Antifolterkomitee des Europarats in einem auf einer Delegationsreise beruhenden Bericht zu der Feststellung, dass es in der Türkei nach wie vor Fälle von Folter und Mißhandlungen gibt.
Der EU-Fortschrittsbericht der Kommission vom 8. November 2006 [ID 60707] attestiert der Türkei zwar Fortschritte auch im Bereich der Justiz und der Menschenrechte. Die Türkei müsse aber in einigen Bereichen die Menschenrechtslage wesentlich verbessern. Noch immer werde – insbesondere außerhalb regulärer Haft – in der Türkei gefoltert, berichtet die Kommission. Die Einhaltung der Menschen- und Minderheitenrechte besonders in den Kurdengebieten im Südosten werde nach wie vor nicht europäischen Maßstäben gerecht. Die Unabhängigkeit der Justiz sei inzwischen auf dem Papier gewährleistet, in der Praxis gebe es jedoch Einschränkungen. Ferner wird festgestellt, dass sich das Wiederaufflammen der Gewalt in einigen Teilen der Südosttürkei negativ auf die Menschenrechtslage ausgewirkt habe.
Von einer verfestigten und nachhaltigen Veränderung der Sicherheitslage in der Türkei als Voraussetzung für eine Durchbrechung der Rechtskraft des Urteils vom 29. Oktober 1999 kann bei dieser Auskunftslage somit (noch) nicht gesprochen werden (vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 24.1.2007 - 20 K 4697/05.A [16 S., M9548]; vom 19.9.2006 - 26 K 3635/06.A; vom 28.6.2006 - 20 K 5937/04.A [10 S., M8474] und vom 12.5.2006 - 26 K 1715/06.A. [6 S., M8400]; VG Berlin, Urteil vom 13.10.2006 - VG 36 X 67.06 [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 32]), zumal – wie bereits dargelegt – der Kläger nach Erlass des Verpflichtungsurteils in Abwesenheit in der Türkei wegen Mitgliedschaft in der PKK verurteilt worden ist und nach ihm gefahndet wird. (…)"
Einsender: RA Sack, München


VG Ansbach: Keine Verfolgungsgefahr wegen untergeordneter, lang zurückliegender PKK-Tätigkeit

Urteil vom 20.12.2006 - AN 1 K 06.30277 - (9 S., M9836)

"(…) Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lagen zum gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vor. (…)
Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass die im bestandskräftigen Bescheid des Bundesamts vom 14. März 1994 festgestellte Verfolgungsbetroffenheit des Klägers infolge der nach Erlass des Bescheides zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderungen der (politischen) Verhältnisse in der Türkei weggefallen ist.
Eine Wiederholung der damals dem Kläger drohenden Verfolgungsmaßnahmen kann wegen der seit November 2002 in der Türkei umgesetzten Reformvorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. (…)
Bestehende Implementierungsdefizite sind u. a. darauf zurückzuführen, dass viele Entscheidungsträger in Verwaltung und Justiz aufgrund ihrer Sozialisation im kemalistisch-laizistisch-nationalen Staatsverständnis Skepsis und Misstrauen gegenüber der islamisch-konservativen AKP-Regierung hegen und Reformschritte als von außen oktroyiert und potentiell schädlich wahrnehmen. In ihrer Berufspraxis setzen sie den Reformen großes Beharrungsvermögen entgegen und verteidigen damit aus ihrer Sicht das Staatsgefüge als Bollwerk gegen Separatismus und Islamismus. Die Regierung setzt sich nachdrücklich dafür ein, durch zahlreiche erklärende und anweisende Runderlasse die Implementierung der beschlossenen Reformen voranzutreiben und die sachgerechte Anwendung der Gesetze sicherzustellen. Besonders wichtige Posten, wie z. B. der des Gouverneurs der Provinz Diyarbakir, werden mit Persönlichkeiten besetzt, die das Reformwerk ausdrücklich unterstützen (zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes Türkei vom 27. Juli 2006, Stand: Juni 2006 [49 S., A0283, siehe Hinweis]). (…)
Der Kläger hat in seinem Asylverfahren selbst nicht behauptet, die (illegale) ERNK mit Waffen unterstützt zu haben. Eine Bestrafung des Klägers nach Art. 315 türk. StGB ist deshalb zur Überzeugung des Gerichts, das der Einschätzung durch das Auswärtige Amt folgt, mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.
Hinsichtlich der behaupteten früheren Aktivitäten des Klägers, dem Drucken 'von Büchern von Serxwebun und Berxwedan' (Serxwebun und Berxwedan sind Zeitungen der PKK) ist ebenfalls durch die genannten Reformen in der Türkei eine grundlegende Veränderung der Verhältnisse im Heimatland des Klägers eingetreten. Die Meinungsfreiheit endete in der Türkei aufgrund der früheren Gesetzeslage dort, wo Justiz und Sicherheitskräfte den Staat durch 'Islamismus' oder 'Separatismus' gefährdet sahen. Die einfachgesetzlichen Strafrechtsbestimmungen in Art. 159 türk. StGB a. F. ('Beleidigung des Türkentums'), Art. 169 türk. StGB a. F. ('Unterstützung einer verbotenen Vereinigung') und Art. 312 Abs. 2 türk. StGB a. F. ('Volksverhetzung') wurden von Gerichten und Staatsanwaltschaften großzügig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit herangezogen, bis Mitte 2003 auch Art. 8 Antiterrorgesetz ('separatistische Propaganda'). Diese Gesetze wurden bereits in den letzten Jahren deutlich zugunsten des Bürgers modifiziert, so dass die Zahl der entsprechenden Anklagen und vor allem Verurteilungen bereits von 2003 bis 2005 kontinuierlich zurückging. Meinungsäußerungen, die nur Kritik beinhalten und die nicht beleidigend oder zersetzend gemeint sind, wurden nicht mehr bestraft. Die türkische Verfassung garantiert in Art. 26 die Freiheit der Meinungsäußerung. Durch mehrere Verfassungsänderungen und Änderungen des Strafrechts in den letzten Jahren wurde die Meinungsfreiheit gestärkt. Die Änderung von Art. 159 türk. StGB ('Beleidigung des Türkentums') vom 6. Februar 2002 sah eine Verminderung des Strafmaßes von sechs Jahren auf drei Jahre vor. Bereits früher wurden jedoch von den Gerichten in der Regel nur Strafen von einem Jahr bis zwei Jahren verhängt. Am 3. August 2002 wurde Art. 159 türk. StGB in dem Sinne ergänzt, dass reine Kritik an staatlichen Einrichtungen einschließlich der Streitkräfte nicht strafbar ist, solange sie nicht in beleidigender oder verunglimpfender Absicht erfolgt. Am 30. Juli 2003 wurde noch deutlicher klargestellt, dass 'Äußerungen, die ausschließlich zum Zwecke der Kritik ohne die Absicht der Verächtlichmachung oder des Missbrauchs getan werden, straffrei sind'. Zudem wurde die Mindeststrafe von einem Jahr auf sechs Monate gesenkt. § 301 Abs. 1 und 2 des am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Strafgesetzbuches stellen die Erniedrigung des Türkentums, der Republik sowie der staatlichen Organe und Einrichtungen unter Strafe. § 301 Abs. 4 türk. StGB bestimmt jedoch ausdrücklich, dass Meinungsäußerungen, die das Ziel haben, Kritik auszuüben, 'keinen Tatbestand' haben, mithin nicht strafbar sind. Im Zuge der genannten Reformen haben Verurteilungen wegen Meinungsdelikten drastisch abgenommen. Nach einer vom türkischen EU-Generalsekretariat vorgelegten Statistik kam es bei nach Art. 159 türk. StGB a. F. angestrengten Strafverfahren im Zeitraum von Oktober 2003 bis März 2004 nur noch in 2 % der angeklagten Fälle zu Verurteilungen, bei Verfahren nach Art. 312 a. F. tStGB in 10 % der Fälle. Mit Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung wird voraussichtlich die Zahl der Ermittlungsverfahren und Strafprozesse weiter zurückgehen, da den Gerichten nunmehr die Möglichkeit gegeben wird, unschlüssige Anklagen zurückzuweisen und nicht mehr zur Hauptverhandlung zuzulassen. Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse im Kontext der Reformen werden Meinungsäußerungen, die im Rahmen der EMRK zulässig sind, in der Türkei nicht mehr in bestandskräftiger Weise kriminalisiert.
Eine Verurteilung des Klägers wegen der von ihm behaupteten völlig untergeordneten Tätigkeit für die PKK (u. a. Drucken von Zeitungen der PKK) vor nunmehr mehr als 20 Jahren ist deshalb mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, zumal sich der Kläger exilpolitischer Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht berühmt hat.
Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei auch vor anderen asylerheblichen Repressionen, insbesondere vor Folter, hinreichend sicher. (…) In den letzten beiden Jahren wurde kein Fall an das Auswärtige Amt zur Überprüfung mit der Behauptung heran getragen, dass ein abgelehnter Asylbewerber nach Rückkehr misshandelt worden sei. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Das Auswärtige Amt geht deshalb davon aus, dass bei abgeschobenen Personen die Gefahr einer Misshandlung bei Rückkehr in die Türkei nur aufgrund vor Ausreise nach Deutschland zurückliegender wirklicher oder vermeintlicher Straftaten auch angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre in diesem Bereich äußerst unwahrscheinlich ist. Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, schließt das Auswärtige Amt aus (vgl. Lagebericht Türkei vom 27. Juli 2006).
Das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung an (so auch VGH Kassel, U. v. 5.8.2002, 12 UE 2172 /99.A; OVG Münster, U. v. 27.6.2002, 8 A 4782/99.A [115 S., M2343]; U. v. 25.1.2000, 8 A 1292/96.A [173 S., R5601]; OVG Magdeburg, U. v. 8.11.2000, A 3 S 657/98; OVG Lüneburg, U. v. 11.10.2000, 2 L 4591/94; VGH Mannheim, U. v. 10.11.1999, A 12 S 2013/97 [ASYLMAGAZIN 1–2/2000, S. 48]; U. v. 2.4.1998, A 12 S 1092/96; U. v. 2.7.1998, A 12 S 1006/97; U. v. 21.7.1998, A 12 S 2806/96). (…)"

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Die Gefahr der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in der Türkei begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG.
Beschluss vom 2.3.2007 - 11 LA 189/06 - (5 S., M9765)
OVG Niedersachsen: Kurdischen Asylbewerbern kann trotz des Reformprozesses weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsgefahr wegen exponierter exilpolitischer Betätigung drohen; bei Vorstandsmitgliedern PKK-naher Vereine ist durch eine Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob eine ausreichend exponierte Betätigung vorliegt.
Urteil vom 25.1.2007 - 11 LB 4/06 - (18 S., M9760)
VG Aachen: Keine sippenhaftähnliche Gefahr mehr für jeden Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten Organisation (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 19.4.2005 - 8 A 273/04.A - (68 S., M6691)).
Urteil vom 8.11.2006 - 6 K 2099/05.A - (12 S., M9869)

Länderberichte:
BBC News: Nach Ermordung von drei Mitarbeitern eines christlichen Verlagshauses in Malatya werden zehn Tatverdächtige verhaftet; türkischen Medienberichten zufolge sollen sie angegeben haben, aus religiösen und nationalistischen Motiven gehandelt zu haben (engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "Turkey arrests on Bible murders" (ID 72671)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Dezember 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 11.1.2007 (54 S., A0318, siehe Hinweis)

Uganda

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Regierung und Lord's Resistance Army (LRA) einigen sich auf neuen Waffenstillstand (engl.).
Bericht vom 16.4.2007: "Renewed truce raises optimism over future talks" (ID 72459)
The Guardian: Kampala: Drei Tote bei rassistisch motivierten Übergriffen gegen Asiaten, nachdem eine genehmigte Demonstration gegen das Projekt einer ugandisch-asiatischen Firma außer Kontrolle geraten war; die Firma will Zuckerrohr in einem Naturreservat anbauen (engl.).
Bericht vom 13.4.2007: "Uganda forest protest sparks racial violence" (ID 72173)

Vietnam

Länderbericht:
Amnesty international: Verurteilung des katholischen Priesters Nguyen Van Ly zu acht Jahren Haft, nachdem er für die Organisation "Block 8406" eine Internetpetition organisiert hatte; vier seiner Mitarbeiter ebenfalls zu Haftstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 30.3.2007: "Internet activist priest imprisoned" (ID 71418)

 

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