VGH Hessen: Zum Abschiebungsschutz
wegen eines bewaffneten Konfliktes
Urteil vom 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - (11 S., M9866)
"(…) Der Kläger zu 6. kann auch keinen Abschiebungsschutz (sog. subsidiärer
Schutz) nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen.
Nach dem derzeit geltenden Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von
der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn
dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit besteht. Seit dem 10. Oktober 2006 ist mit Art. 15 (Buchstabe c) der
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung
und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge
oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden Qualifikationsrichtlinie
– QRL –) ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten,
der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht (vgl. Art. 38
QRL) unmittelbar anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z. B.
U. v. 25.05.1993 - Rs C - 193/91 - EuZW 1993, 482 f.; U. v. 23.02.1994 - Rs
C - 236/92 - EuGRZ 1994, 110 f.; vgl. auch Oppermann, Europarecht, 3. Auflage
2005, § 6 Rdnr. 92; BVerwGE 74, 241 ff.; BVerfGE 75, 223, 237 ff.). Nach Art. 15
(Buchstabe c) QRL gilt als ernsthafter Schaden 'eine individuelle Bedrohung
des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt
im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts'.
Droht einer Zivilperson ein solcher ernsthafter Schaden, erkennen die Mitgliedsstaaten
gemäß Art. 18 QRL den subsidiären Schutzstatus zu. Im Hinblick auf die gewählte
Formulierung 'willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts' liegt
es nahe, eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 (Buchstabe c)
QRL nur dann anzunehmen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu Gewalt und Konflikt
besteht, die hiermit allgemein für die Bevölkerung verbundenen nachteiligen
Konsequenzen jedoch auszuschließen. Für diese einengende Interpretation spricht
insbesondere die Verwendung des völkerrechtlichen Begriffs des 'bewaffneten
Konflikts' (vgl. Art. 2 der 4 Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sowie die Zusatzprotokolle I
und II vom 08.06.1977 hierzu; vgl. ferner Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage 1999,
§ 65 Rdnr. 5 ff.), der mehr und mehr den traditionellen Rechtsbegriff des Krieges
ersetzt und damit dem Umstand Rechnung trägt, dass eine förmliche Erklärung
des Kriegszustandes in aller Regel nicht mehr stattfindet. Wenn aber bewaffneter
Konflikt einen kriegsgleichen Zustand beschreibt und Art. 15 (Buchstabe c) QRL
ihn auf innerstaatliche Auseinandersetzungen erstreckt, so muss daraus geschlossen
werden, dass nur Konflikte ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich
der Vorschrift fallen. Der Senat teilt die in den Hinweisen des Bundesinnenministeriums
des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG … in der Bundesrepublik
Deutschland vom 13. Oktober 2006 vertretene Auffassung, dass für innerstaatliche
bewaffnete Konflikte ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich
ist. Als typische Beispiele werden in diesem Zusammenhang Bürgerkriegsauseinandersetzungen
und Guerillakämpfe genannt. Weiter heißt es dort (S. 16/19): 'Örtlich und zeitlich
begrenzte Bandenkriege fallen regelmäßig nicht darunter. Allgemeine und mit
dem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehende Gefahren genügen allein nicht.
Es muss für den Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib
oder Leben gegeben sein. Eine Verletzung der genannten Rechtsgüter muss gleichsam
unausweichlich sein.' Dem schließt sich der Senat an.
Nach Lage der herangezogenen Erkenntnisquellen ist nicht davon auszugehen, dass
dem Kläger zu 6. im Falle seiner Rückkehr nach Kinshasa eine ernsthafte Gefahr
im Sinne von Art. 15 (Buchstabe c) QRL im zuvor beschriebenen Sinne droht. (…)"
Rechtsprechung:
BayVGH: Ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7
AufenthG kann nicht durch die Mitgabe von Medikamenten beseitigt werden, wenn
dadurch der Eintritt schwerster Krankheiten oder des Todes nur verschoben würde;
zum Abschiebungsschutz bei HIV-Infektion (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 6.3.2007 - 9 B 06.30682 - (13 S., M9952)
OVG Niedersachsen: Die Gefahr der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung
begründet in der Regel kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (hier:
Türkei).
Beschluss vom 02.03.2007 - 11 LA 189/06 - (5 S., M9765)
OVG Hamburg: Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gem. Art. 4
Abs. 3 GG schützt nicht vor Ableistung des Wehrdienstes im Ausland; die Gewissensfreiheit
nach Art. 9 EMRK beinhaltet kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung.
Beschluss vom 19.1.2007 - 1 Bs 4/07 - (3 S., M9814)
VG Minden: § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 10
Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie schützt auch die öffentliche Glaubensbetätigung
(hier: Yeziden aus dem Irak).
Urteil vom 20.3.2007 - 1 K 3552/06.A - (15 S., M9958)
OVG NRW: Fristbeginn für Folgeantrag bei Gesetzesänderung
Beschluss vom 8.3.2007 - 3 A 4039/06.A - (6 S., M9968)
"(…) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt die von der Beklagten allein geltend gemachte grundsätzliche
Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. (…)
Die aufgeworfene Frage ist in der hier gegebenen Fallkonstellation entscheidungserheblich,
soweit sie sich auf die Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz
vom 30. Juli 2004 bezieht (Erweiterung des Familienasyls auf Familienabschiebungsschutz
durch Einfügung eines Absatzes 4); sie bedarf aber keiner Klärung in einem Berufungsverfahren,
weil sie sich nach Wortlaut und Sinn des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ohne weiteres
beantworten lässt.
Der Begriff der 'Kenntnis' ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch festgelegt
und danach nicht gleichbedeutend mit demjenigen der Möglichkeit einer Kenntnisnahme;
er setzt vielmehr weitergehend voraus, dass die Möglichkeit einer Kenntnisnahme
tatsächlich wahrgenommen worden ist und zu einem konkreten, positiven Kenntnis-
oder Wissensstand geführt hat. Von dieser Begrifflichkeit ist auch im Geltungsbereich
des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auszugehen. Für eine gegenteilige Auslegung, die
darauf hinausläuft, Kenntnis und Möglichkeit der Kenntnisnahme gleichzusetzen,
spricht nicht etwa der in der Antragsschrift geäußerte Einwand der Beklagten,
sie könne unmöglich feststellen, wann ein Asylbewerber von einer Rechtsänderung
Kenntnis erlangt habe (und demzufolge die Antragsfrist laufe). Erstens knüpft
dieser Einwand nicht an den Inhalt der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG
an, die zweifelhaft und deshalb auszulegen wäre, sondern an Schwierigkeiten
bei deren Anwendung; zweitens sind solche Schwierigkeiten vom Gesetzgeber ersichtlich
in Kauf genommen worden und mithin nicht durch Auslegung zu vermeiden; im Übrigen
treten sie nicht nur in der von der Beklagten aufgezeigten Konstellation, sondern
auch sonst im Anwendungsbereich des § 51 VwVfG auf, beispielsweise, wenn in
Frage steht, ab welchem Zeitpunkt ein neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2
VwVfG) dem Asylbewerber 'zugänglich' war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993
- 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 378 = NVwZ 1993, 788 = InfAuslR 1993, 357); drittens
halten sich etwaige Schwierigkeiten für die Behörde mit Blick darauf in Grenzen,
dass im Streitfall nicht sie, sondern der auf Wiederaufnahme des Verfahrens
dringende Antragsteller die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG und in diesem
Zusammenhang auch den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund
darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2003
- 3 KO 428/99 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19–21; OVG Berlin, Urteil
vom 19. April 1994 - 8 B 85.89 -, Juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Std. September
2005, 11 - § 71 Rn. 164), so dass auch von daher eine sich über den Wortlaut
hinwegsetzende Auslegung nicht zu rechtfertigen ist.
Die von der Beklagten in der Antragsschrift unter Berufung auf ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Minden (vom 12. April 2005 - 1 K 5205/03.A - Juris [4 S.,
M8908]) vorgetragene Überlegung, eine Gesetzesänderung 'gelte' mit der Veröffentlichung
ins Bundesgesetzblatt als allgemein bekannt, gibt für die von ihr befürwortete
erweiternde Auslegung des Begriffs 'Kenntnis' in § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ebenfalls
nichts her. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vermittelt lediglich
die Möglichkeit allgemeiner Kenntnisnahme, was ausreicht, um ein Gesetz wirksam
werden zu lassen, besagt aber nichts für eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens
der Gesetzesunterworfenen, auf die sie nicht ausgerichtet ist und die sie auch
nicht gewährleisten kann. Eine gesetzliche Fiktion der Kenntnis ab Veröffentlichung
im Bundesgesetzblatt hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.
Ebenso wenig tragen die Ausführungen der Beklagten zur Auslegung des § 51 Abs. 3
Satz 2 VwVfG bei, es habe sich für einen folgeantragswilligen Antragsteller
mit zugrunde zu legenden regelmäßigen Kontakt zur Ausländerbehörde doch aufgedrängt,
sich zeitnah zum Jahresanfang 2005 zu erkundigen, ob sich für ihn [im Zusammenhang
mit dem in der breiten Öffentlichkeit und den Medien erörterten Zuwanderungsgesetz]
eventuelle Änderungen ergeben. Denn auch hieraus ergäbe sich zunächst nur, dass
der Antragsteller eventuelle Erkundigungspflichten verletzt und folglich durch
eigenes Verschulden keine (frühere) Kenntnis vom Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes
erlangt hätte. Rechtsfolgen an eine solche etwaige Pflichtverletzung hat der
Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 VwVfG aber nicht geknüpft. Insbesondere hat er nicht
etwa bestimmt, dass der Wiederaufgreifensantrag in einem solchen Fall unzulässig
ist, wie er dies in § 51 Abs. 2 VwVfG für den Fall getan hat, dass der Antragsteller
den Wiederaufgreifensgrund schon in dem früheren Verfahren hätte geltend machen
können, dies aber grob schuldhaft versäumt hat (so zutreffend VG Magdeburg,
Urteil vom 14. Oktober 2005 - 9 A 193/05 MD [4 S., M7387] - vgl. auch Funke-Kaiser,
GK-AsylVfG, a. a. O., Rn. 165; Klappstein in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz,
6. Aufl., § 51 Rn. 7). (…)"
Einsender: RA Michalke, Münster
VG Oldenburg: Gegenstandswert von Klagen auf Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 26.3.2007 - 4 A 3057/05 - (2 S., M9918)
"(…) Die Festsetzung beruht auf § 30 Satz 1 RVG. Es handelt sich um
ein 'sonstiges' Klageverfahren im Sinne dieser Vorschrift, da die Klage von
vornherein auf die Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebeschutzes nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen
der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 2–7 AufenthG gerichtet war.
Davon ist auch für den durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geschaffenen
Rechtszustand auszugehen. Zwar mag sein, dass durch das Aufenthaltsgesetz die
materielle Substanz der Asylberechtigung einerseits und die des Abschiebeschutzes
nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits weitgehend angenähert, wenn nicht gleichgewichtet
ausgestaltet worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 30 Satz 1
RVG muss es aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben, hier die etwa notwendig
erscheinenden Konsequenzen zu ziehen. So könnte der Gesetzgeber mit einer unterschiedlichen
Bemessung auch dem Umstand Rechnung tragen, dass regelmäßig der Prüfungsrahmen
einer Asylberechtigung weiter ist als der eines Abschiebungsschutzes. Jedenfalls
würde nach Überzeugung des Gerichts eine Nichtbeachtung der in § 30 Satz 1 RVG
vorgesehenen Differenzierung die Grenzen einer zulässigen Rechtsfortbildung
durch den Richter überschreiten. Das Gericht kann mithin der vom Bundesverwaltungsgericht
im Beschluss vom 21. Dezember 2006, Az.: 1 C 29.03, [ASYLMAGAZIN
3/2007, S. 27] vertretenen Auffassung nicht folgen. (…)"
Einsender: RA Hausin, Oldenburg
Rechtsprechung:
VG Hannover: Allein ein "typischer" Verfahrensverlauf für unbegründete
Asylanträge (hier: Stellung von Folgeanträgen mit teilweise gefälschten Beweismitteln
und unter Alias-Personalien) spricht nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit
des Antragstellers; das Gericht muss in jedem Folgeverfahren die Glaubwürdigkeit
des Antragstellers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben selbst beurteilen.
Urteil vom 30.3.2007 - 1 A 1259/05 - (8 S., M9940)
VG München: Die Ersatzzustellung an einen Asylsuchenden, der in der Gemeinschaftsunterkunft
wohnt, setzt einen erfolglosen Zustellungsversuch im Zimmer des Empfängers voraus
(ausführliches Zitat).
Beschluss vom 19.3.2007 - M 23 S 07.60027 - (8 S., M9777)
VG Bremen: Die Annahme eines Nationalpasses während
des Asylverfahrens steht nicht der Anerkennung als Flüchtling gem. § 60 Abs. 1
AufenthG entgegen; nimmt der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter
zurück, obsiegt aber mit der Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG, trägt die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des
Verfahrens (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.3.2007 - 4 K 1357/05.A - (23 S., M9901)
VG Ansbach: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der
Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung dürfte unzulässig sein; jedenfalls setzt die
Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO eine Auseinandersetzung damit voraus, ob zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Beschluss vom 27.11.2006 - AN 1 S 06.30884 - (19 S., M9851)
VG Schleswig-Holstein: Familienasyl oder -abschiebungsschutz kann nicht
wegen der Einbürgerung des Stammberechtigten widerrufen werden.
Urteil vom 17.11.2006 - 4 A 277/04 - (6 S., M9859)
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