Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VGH Hessen: Zum Abschiebungsschutz wegen eines bewaffneten Konfliktes
Urteil vom 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - (11 S., M9866)

"(…) Der Kläger zu 6. kann auch keinen Abschiebungsschutz (sog. subsidiärer Schutz) nach § 60 Abs. 7 AufenthG beanspruchen.
Nach dem derzeit geltenden Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Seit dem 10. Oktober 2006 ist mit Art. 15 (Buchstabe c) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden Qualifikationsrichtlinie – QRL –) ein neuer Unterfall zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinzugetreten, der bis zu seiner vollständigen Umsetzung in das deutsche Recht (vgl. Art. 38 QRL) unmittelbar anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z. B. U. v. 25.05.1993 - Rs C - 193/91 - EuZW 1993, 482 f.; U. v. 23.02.1994 - Rs C - 236/92 - EuGRZ 1994, 110 f.; vgl. auch Oppermann, Europarecht, 3. Auflage 2005, § 6 Rdnr. 92; BVerwGE 74, 241 ff.; BVerfGE 75, 223, 237 ff.). Nach Art. 15 (Buchstabe c) QRL gilt als ernsthafter Schaden 'eine individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts'. Droht einer Zivilperson ein solcher ernsthafter Schaden, erkennen die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 18 QRL den subsidiären Schutzstatus zu. Im Hinblick auf die gewählte Formulierung 'willkürliche Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts' liegt es nahe, eine ernsthafte individuelle Bedrohung im Sinne von Art. 15 (Buchstabe c) QRL nur dann anzunehmen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zu Gewalt und Konflikt besteht, die hiermit allgemein für die Bevölkerung verbundenen nachteiligen Konsequenzen jedoch auszuschließen. Für diese einengende Interpretation spricht insbesondere die Verwendung des völkerrechtlichen Begriffs des 'bewaffneten Konflikts' (vgl. Art. 2 der 4 Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte sowie die Zusatzprotokolle I und II vom 08.06.1977 hierzu; vgl. ferner Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage 1999, § 65 Rdnr. 5 ff.), der mehr und mehr den traditionellen Rechtsbegriff des Krieges ersetzt und damit dem Umstand Rechnung trägt, dass eine förmliche Erklärung des Kriegszustandes in aller Regel nicht mehr stattfindet. Wenn aber bewaffneter Konflikt einen kriegsgleichen Zustand beschreibt und Art. 15 (Buchstabe c) QRL ihn auf innerstaatliche Auseinandersetzungen erstreckt, so muss daraus geschlossen werden, dass nur Konflikte ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich der Vorschrift fallen. Der Senat teilt die in den Hinweisen des Bundesinnenministeriums des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG … in der Bundesrepublik Deutschland vom 13. Oktober 2006 vertretene Auffassung, dass für innerstaatliche bewaffnete Konflikte ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich ist. Als typische Beispiele werden in diesem Zusammenhang Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe genannt. Weiter heißt es dort (S. 16/19): 'Örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege fallen regelmäßig nicht darunter. Allgemeine und mit dem bewaffneten Konflikt in Zusammenhang stehende Gefahren genügen allein nicht. Es muss für den Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben sein. Eine Verletzung der genannten Rechtsgüter muss gleichsam unausweichlich sein.' Dem schließt sich der Senat an.
Nach Lage der herangezogenen Erkenntnisquellen ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger zu 6. im Falle seiner Rückkehr nach Kinshasa eine ernsthafte Gefahr im Sinne von Art. 15 (Buchstabe c) QRL im zuvor beschriebenen Sinne droht. (…)"

Rechtsprechung:
BayVGH: Ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG kann nicht durch die Mitgabe von Medikamenten beseitigt werden, wenn dadurch der Eintritt schwerster Krankheiten oder des Todes nur verschoben würde; zum Abschiebungsschutz bei HIV-Infektion (ausführliches Zitat).
Urteil vom 6.3.2007 - 9 B 06.30682 - (13 S., M9952)
OVG Niedersachsen: Die Gefahr der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung begründet in der Regel kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (hier: Türkei).
Beschluss vom 02.03.2007 - 11 LA 189/06 - (5 S., M9765)
OVG Hamburg: Das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gem. Art. 4 Abs. 3 GG schützt nicht vor Ableistung des Wehrdienstes im Ausland; die Gewissensfreiheit nach Art. 9 EMRK beinhaltet kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung.
Beschluss vom 19.1.2007 - 1 Bs 4/07 - (3 S., M9814)
VG Minden: § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Qualifikationsrichtlinie schützt auch die öffentliche Glaubensbetätigung (hier: Yeziden aus dem Irak).
Urteil vom 20.3.2007 - 1 K 3552/06.A - (15 S., M9958)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG NRW: Fristbeginn für Folgeantrag bei Gesetzesänderung
Beschluss vom 8.3.2007 - 3 A 4039/06.A - (6 S., M9968)

"(…) Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der Rechtssache kommt die von der Beklagten allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. (…)
Die aufgeworfene Frage ist in der hier gegebenen Fallkonstellation entscheidungserheblich, soweit sie sich auf die Änderung des § 26 AsylVfG durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 bezieht (Erweiterung des Familienasyls auf Familienabschiebungsschutz durch Einfügung eines Absatzes 4); sie bedarf aber keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie sich nach Wortlaut und Sinn des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ohne weiteres beantworten lässt.
Der Begriff der 'Kenntnis' ist durch den allgemeinen Sprachgebrauch festgelegt und danach nicht gleichbedeutend mit demjenigen der Möglichkeit einer Kenntnisnahme; er setzt vielmehr weitergehend voraus, dass die Möglichkeit einer Kenntnisnahme tatsächlich wahrgenommen worden ist und zu einem konkreten, positiven Kenntnis- oder Wissensstand geführt hat. Von dieser Begrifflichkeit ist auch im Geltungsbereich des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG auszugehen. Für eine gegenteilige Auslegung, die darauf hinausläuft, Kenntnis und Möglichkeit der Kenntnisnahme gleichzusetzen, spricht nicht etwa der in der Antragsschrift geäußerte Einwand der Beklagten, sie könne unmöglich feststellen, wann ein Asylbewerber von einer Rechtsänderung Kenntnis erlangt habe (und demzufolge die Antragsfrist laufe). Erstens knüpft dieser Einwand nicht an den Inhalt der Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG an, die zweifelhaft und deshalb auszulegen wäre, sondern an Schwierigkeiten bei deren Anwendung; zweitens sind solche Schwierigkeiten vom Gesetzgeber ersichtlich in Kauf genommen worden und mithin nicht durch Auslegung zu vermeiden; im Übrigen treten sie nicht nur in der von der Beklagten aufgezeigten Konstellation, sondern auch sonst im Anwendungsbereich des § 51 VwVfG auf, beispielsweise, wenn in Frage steht, ab welchem Zeitpunkt ein neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) dem Asylbewerber 'zugänglich' war (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 378 = NVwZ 1993, 788 = InfAuslR 1993, 357); drittens halten sich etwaige Schwierigkeiten für die Behörde mit Blick darauf in Grenzen, dass im Streitfall nicht sie, sondern der auf Wiederaufnahme des Verfahrens dringende Antragsteller die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG und in diesem Zusammenhang auch den Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund darzulegen und zu beweisen hat (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 6. März 2003 - 3 KO 428/99 -, NVwZ 2003, Beilage Nr. I 3, 19–21; OVG Berlin, Urteil vom 19. April 1994 - 8 B 85.89 -, Juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Std. September 2005, 11 - § 71 Rn. 164), so dass auch von daher eine sich über den Wortlaut hinwegsetzende Auslegung nicht zu rechtfertigen ist.
Die von der Beklagten in der Antragsschrift unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (vom 12. April 2005 - 1 K 5205/03.A - Juris [4 S., M8908]) vorgetragene Überlegung, eine Gesetzesänderung 'gelte' mit der Veröffentlichung ins Bundesgesetzblatt als allgemein bekannt, gibt für die von ihr befürwortete erweiternde Auslegung des Begriffs 'Kenntnis' in § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG ebenfalls nichts her. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vermittelt lediglich die Möglichkeit allgemeiner Kenntnisnahme, was ausreicht, um ein Gesetz wirksam werden zu lassen, besagt aber nichts für eine tatsächliche Kenntnisnahme seitens der Gesetzesunterworfenen, auf die sie nicht ausgerichtet ist und die sie auch nicht gewährleisten kann. Eine gesetzliche Fiktion der Kenntnis ab Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.
Ebenso wenig tragen die Ausführungen der Beklagten zur Auslegung des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG bei, es habe sich für einen folgeantragswilligen Antragsteller mit zugrunde zu legenden regelmäßigen Kontakt zur Ausländerbehörde doch aufgedrängt, sich zeitnah zum Jahresanfang 2005 zu erkundigen, ob sich für ihn [im Zusammenhang mit dem in der breiten Öffentlichkeit und den Medien erörterten Zuwanderungsgesetz] eventuelle Änderungen ergeben. Denn auch hieraus ergäbe sich zunächst nur, dass der Antragsteller eventuelle Erkundigungspflichten verletzt und folglich durch eigenes Verschulden keine (frühere) Kenntnis vom Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes erlangt hätte. Rechtsfolgen an eine solche etwaige Pflichtverletzung hat der Gesetzgeber in § 51 Abs. 3 VwVfG aber nicht geknüpft. Insbesondere hat er nicht etwa bestimmt, dass der Wiederaufgreifensantrag in einem solchen Fall unzulässig ist, wie er dies in § 51 Abs. 2 VwVfG für den Fall getan hat, dass der Antragsteller den Wiederaufgreifensgrund schon in dem früheren Verfahren hätte geltend machen können, dies aber grob schuldhaft versäumt hat (so zutreffend VG Magdeburg, Urteil vom 14. Oktober 2005 - 9 A 193/05 MD [4 S., M7387] - vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, a. a. O., Rn. 165; Klappstein in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 51 Rn. 7). (…)"
Einsender: RA Michalke, Münster


VG Oldenburg: Gegenstandswert von Klagen auf Flüchtlingsanerkennung

Beschluss vom 26.3.2007 - 4 A 3057/05 - (2 S., M9918)

"(…) Die Festsetzung beruht auf § 30 Satz 1 RVG. Es handelt sich um ein 'sonstiges' Klageverfahren im Sinne dieser Vorschrift, da die Klage von vornherein auf die Feststellung der Voraussetzungen des Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse des § 60 Abs. 2–7 AufenthG gerichtet war. Davon ist auch für den durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes geschaffenen Rechtszustand auszugehen. Zwar mag sein, dass durch das Aufenthaltsgesetz die materielle Substanz der Asylberechtigung einerseits und die des Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG andererseits weitgehend angenähert, wenn nicht gleichgewichtet ausgestaltet worden ist. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 30 Satz 1 RVG muss es aber dem Gesetzgeber überlassen bleiben, hier die etwa notwendig erscheinenden Konsequenzen zu ziehen. So könnte der Gesetzgeber mit einer unterschiedlichen Bemessung auch dem Umstand Rechnung tragen, dass regelmäßig der Prüfungsrahmen einer Asylberechtigung weiter ist als der eines Abschiebungsschutzes. Jedenfalls würde nach Überzeugung des Gerichts eine Nichtbeachtung der in § 30 Satz 1 RVG vorgesehenen Differenzierung die Grenzen einer zulässigen Rechtsfortbildung durch den Richter überschreiten. Das Gericht kann mithin der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 21. Dezember 2006, Az.: 1 C 29.03, [ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 27] vertretenen Auffassung nicht folgen. (…)"
Einsender: RA Hausin, Oldenburg

Rechtsprechung:
VG Hannover: Allein ein "typischer" Verfahrensverlauf für unbegründete Asylanträge (hier: Stellung von Folgeanträgen mit teilweise gefälschten Beweismitteln und unter Alias-Personalien) spricht nicht zwingend gegen die Glaubwürdigkeit des Antragstellers; das Gericht muss in jedem Folgeverfahren die Glaubwürdigkeit des Antragstellers und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben selbst beurteilen.
Urteil vom 30.3.2007 - 1 A 1259/05 - (8 S., M9940)
VG München: Die Ersatzzustellung an einen Asylsuchenden, der in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt, setzt einen erfolglosen Zustellungsversuch im Zimmer des Empfängers voraus (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 19.3.2007 - M 23 S 07.60027 - (8 S., M9777)
VG Bremen: Die Annahme eines Nationalpasses während des Asylverfahrens steht nicht der Anerkennung als Flüchtling gem. § 60 Abs. 1 AufenthG entgegen; nimmt der Kläger die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter zurück, obsiegt aber mit der Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, trägt die Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 12.3.2007 - 4 K 1357/05.A - (23 S., M9901)
VG Ansbach: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung dürfte unzulässig sein; jedenfalls setzt die Begründung gem. § 80 Abs. 3 VwGO eine Auseinandersetzung damit voraus, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
Beschluss vom 27.11.2006 - AN 1 S 06.30884 - (19 S., M9851)
VG Schleswig-Holstein: Familienasyl oder -abschiebungsschutz kann nicht wegen der Einbürgerung des Stammberechtigten widerrufen werden.
Urteil vom 17.11.2006 - 4 A 277/04 - (6 S., M9859)

 

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