BayVGH: Vorläufiger Rechtsschutz gegen
Nebenbestimmungen zur Duldung
Beschluss vom 21.12.2006 - 24 CS 06.2958 - (7 S., M9835)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Antragsteller in diesem Verfahren ist im Besitz einer Duldung, da er
keine Pass- oder Passersatzpapiere besitzt. Die zuständige Ausländerbehörde
verfügte eine Reihe von Nebenbestimmungen (Verbot der Erwerbstätigkeit, Wohnsitz
in Gemeinschaftsunterkunft, Beschränkung des Aufenthaltsbereichs sowie auflösende
Bedingung), um ihn zur Mitwirkung anzuhalten, und ordnete den Sofortvollzug
an. Der BayVGH zeigt in dieser Entscheidung zum einen die Grenzen solcher Nebenbestimmungen
auf. Zum anderen gewährt er vorläufigen Rechtsschutz, obwohl die Nebenbestimmungen
nicht offensichtlich rechtswidrig sind.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung
der erstinstanzlichen Entscheidung zur Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Klage. (…)
a) Bei der hier nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht
die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Dabei kommt den Erfolgsaussichten
in der Hauptsache, soweit sie bereits beurteilt werden können, zentrale Bedeutung
zu. Ausgehend hiervon fällt die Abwägungsentscheidung angesichts der Umstände
des vorliegenden Einzelfalls zugunsten des Antragstellers aus.
b) Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind offen bzw. können auf der Grundlage
der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse noch nicht abschließend beurteilt werden.
Es bedarf im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren noch einer weiteren und
abschließenden Klärung, ob die streitigen Nebenbestimmungen rechtmäßig –
insbesondere ermessensfehlerfrei – ergangen sind und den Antragsteller
nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
(1) Die Auflage, mit welcher dem Antragsteller jede Erwerbstätigkeit verboten
wurde (Ziffer 1.a) findet ihre Grundlage in § 46 Abs. 1 AufenthG. Danach kann
die Ausländerbehörde gegenüber einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer
Maßnahmen zur Förderung der Ausreise treffen.
Durch ein solches Erwerbstätigkeitsverbot wird der Anreiz gemindert, durch Verweigerung
der erforderlichen Mithilfe beispielsweise bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten
den grundsätzlich zu beendenden Aufenthalt in Deutschland zu verlängern (Gemeinschaftskommentar
zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 18 zu § 46 AufenthG m. w. N.).
Die Entscheidung über eine solche Nebenbestimmung liegt im Ermessen der Behörde.
Auch unter Zugrundelegung des durch § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs
für das Gericht ist vorliegend nicht abschließend feststellbar, ob das Landratsamt
… dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Dabei ist insbesondere offen, ob allein der Antragsteller das derzeit bestehende
Ausreisehindernis zu vertreten hat. Er hat nämlich zumindest mehrere (erfolglose)
Versuche unternommen, einen äthiopischen Pass bzw. ein Heimreisepapier zu erhalten.
Er hat mehrfach entsprechende Anträge bei der Vertretung seines Heimatlandes
gestellt und auch einen Anwalt mit der Beschaffung der hierfür notwendigen Dokumente
in Addis Abeba beauftragt. Diese Bemühungen waren bisher – aus welchen
Gründen kann derzeit nicht abschließend bewertet werden – noch nicht
erfolgreich. Der Antragsteller hat damit aber zumindest die ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten weitgehend erfüllt. Er hat alles getan, was die Behörde
von ihm verlangt hat. Er hat auch keine belegbaren Schritte unternommen, die
geeignet gewesen wären, die Beschaffung von Heimreisepapieren zu boykottieren.
Offen ist allerdings, ob der Antragsteller auch in ausreichendem Umfang initiativ
geworden ist, um das bestehende Ausreisehindernis zu beseitigen (siehe zu den
im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG bestehenden gegenseitigen Pflichten: BayVGH
vom 19.12.2005 BayVBl 2006, 436 [17 S., M8158]). Auf der anderen Seite ist vorliegend
aber auch festzustellen, dass die Behörde ihre Hinweis- und Anstoßpflichten
(siehe hierzu BayVGH a. a. O.) nicht in vollem Umfang erfüllt hat. Festzustellen
ist insbesondere, dass über sechs Jahre hinweg (Februar 1998 bis Februar 2004)
nicht nur der Antragsteller vollkommen untätig geblieben ist, sondern auch die
Ausländerbehörde keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Antragsteller
zur Beseitigung des Ausreisehindernisses anzuhalten oder die Beschaffung von
Heimreisepapieren sonstwie zu fördern. Bloße mündliche Hinweise an den Antragsteller
im Rahmen oder anlässlich der Erteilung einer Duldung können hier wohl kaum
als ausreichend angesehen werden. (…)
Diese Prüfung muss dann auch bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung
zu Grunde gelegt werden. Es ist insbesondere zu prüfen, ob die Ausländerbehörde
einem ausreisepflichtigen Ausländer unter Hinweis auf dessen 'Verweigerungshaltung'
Einschränkungen auferlegen darf, wenn sie selbst über viele Jahre hinweg nichts
unternommen hat, um dieser 'Verweigerungshaltung' ernsthaft zu begegnen oder
selbst tätig zu werden.
Weiter ist bei der Überprüfung der vorliegenden behördlichen Ermessensentscheidung
zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits seit zehn Jahren einer Tätigkeit
nachgeht, ohne dass dies jemals zu Beanstandungen oder Schwierigkeiten geführt
hätte und andere wesentliche Belange, die einer Beschäftigung widersprechen,
letztlich bislang nicht angeführt werden konnten. (…)
(2) Die Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft (Ziffer 1.b)
findet ihre Grundlage ebenso in § 46 Abs. 1 AufenthG.
Der Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann verpflichtet werden,
seinen Wohnsitz an einem von der Ausländerbehörde zu bestimmenden Ort zu nehmen.
Bestimmter Ort im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur die politische Gemeinde,
sondern auch die konkrete Unterkunft (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz,
a. a. O., RdNr. 13).
Auch die Entscheidung über eine solche Auflage obliegt der Behörde nach pflichtgemäßem
Ermessen. In gleicher Weise wie bei der Frage des Erwerbsverbots ist indes auch
hier nicht abschließend feststellbar, ob dieses Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt
wurde oder nicht.
Dabei ist auch in diesem Zusammenhang offen, ob (nur) der Antragsteller vorwerfbar
seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die Ausführungen oben unter (1)
kann insoweit Bezug genommen werden.
Zudem ist nicht ohne weiteres erkennbar, welchen Zweck die Auflage im konkreten
Einzelfall haben sollte. Eine Wohnsitznahme durch den Antragsteller in einer
Gemeinschaftsunterkunft ist nicht von vornherein geeignet, die Mitwirkungsbereitschaft
des Antragstellers zu erhöhen. Zutreffend weist dieser auch darauf hin, dass
er noch zu keinem Zeitpunkt unbekannten Aufenthalts war, also noch nie untergetaucht
ist. Bislang ist noch nie der Fall eingetreten, dass die Ausländerbehörde über
den Aufenthalt des Antragstellers nicht Bescheid wusste. (…) Dabei muss
auch hier gelten, dass die auf § 46 Abs. 1 AufenthG gestützte Maßnahme keine
reine Sanktion eines (möglichen) Fehlverhaltens darstellen darf, sondern das
Ziel verfolgen muss, die Ausreise zu fördern. Der Gesetzestext ist insoweit
eindeutig und lässt andere Intentionen einer Nebenbestimmung zur Duldung nicht
zu. (…)
(3) Die Auflage, mit welcher der Aufenthalt des Antragstellers räumlich auf
das Gebiet des Landkreises … beschränkt wird (Ziffer 1.c), findet ihre
Grundlage in § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Danach können weitere Bedingungen
und Auflagen hinsichtlich des räumlichen Aufenthalts eines ausreisepflichtigen
Ausländers angeordnet werden.
Solche Regelungen, die eine Duldung einschränken, müssen im Einzelfall ihre
Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung
der Materie finden. Sie müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen
und in diesem Sinne sachgerecht sein, also nicht im Widerspruch zum Zweck der
Duldung stehen und die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere
dann nicht mehr der Fall ist, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter haben
und sich vornehmlich als schikanös darstellen. Diese, die frühere Rechtslage
betreffende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, ist im Grundsatz nach
wie vor gültig (vgl. Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 20
zu § 61 AufenthG m. w. N.).
Legt man diese Überlegungen zu Grunde, so bestehen zumindest auch hier Zweifel
an der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beschränkung.
Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang der Antragsteller seine Pflichten
verletzt hat, ist auch insoweit eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich.
Ferner ist nicht zwingend nachvollziehbar, warum eine Beschränkung des Aufenthalts
des Antragstellers auf den Landkreis … geeignet sein sollte, die Beschaffung
von Heimreisepapieren zu beschleunigen oder effektiver zu gestalten. Ein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen dem Aufenthalt im Landkreis und der Beschaffung von Dokumenten
ist nicht ohne weiteres erkennbar. Der Antragsteller war stets für die Behörde
erreichbar, ist nie untergetaucht und hat auch sonst nicht gegen behördliche
Auflagen verstoßen. Aufenthaltsrechtliche Gründe, welche zwingend einen Daueraufenthalt
im Landkreis erfordern würden, sind nicht erkennbar. Auch ist nach Auffassung
des Senats nicht zwingend davon auszugehen, dass eine weitere Integration des
Antragstellers dann eher gegeben ist, wenn er sich in ganz Bayern und nicht
nur im Landkreis … aufhalten darf. Schließlich ist zu berücksichtigen,
dass der Antragsteller, will er weiterhin seiner bisherigen Erwerbstätigkeit
nachgehen, den Landkreis verlassen muss. (…)
(4) Die Nebenbestimmung, wonach die Duldung erlischt, sobald ein gültiges Reisedokument
vorliegt und/oder die Abschiebung möglich ist (Ziffer 1.d) könnte ihre Grundlage
allenfalls in § 60 a Abs. 5 AufenthG finden.
Die Beifügung einer auflösenden Bedingung ist zwar nicht von vornherein und
generell ausgeschlossen (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, RdNr. 59
zu § 60 a AufenthG).
Die vorliegende Nebenbestimmung erscheint aber nicht hinreichend bestimmt. Es
ist nämlich nicht konkret feststellbar, wann die Abschiebung möglich ist und
die Duldung damit automatisch erlischt. Somit liegt eine auflösende Bedingung
vor, deren Eintritt nicht konkret abschätzbar ist. Dem Bestimmtheitserfordernis
des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG wird damit nicht entsprochen.
Selbst eine Klausel 'Erlischt mit Passausstellung' würde die Frage aufwerfen,
ob eine solche konkrete Ausgestaltung der Bedingung sachgerecht, weil erforderlich
ist und ob sie als ermessensfehlerfrei angesehen werden kann. Denn dieser Zeitpunkt
kann, je nach dem an welchem Ort der Pass ausgestellt wird, zeitlich erheblich
vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Ausländerbehörde den Pass tatsächlich in
Händen hält und dann die Aufenthaltsbeendigung überhaupt erst organisieren kann
mit der Folge, dass ohne Not der Aufenthalt des Betroffenen über lange Zeit
mit strafrechtlichen Folgen illegal wird (Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz
a. a. O. RdNr. 61). Ausgehend von diesen Überlegungen ist es für den Senat nicht
erkennbar, warum eine solche Bedingung, mit welcher der Aufenthalt des Antragstellers
ohne Hinzutreten weiterer Schritte strafbar wurde, erforderlich sein sollte.
c) Der Antragsteller hat ein erhebliches Interesse daran, dass mit dem Vollzug
der streitigen Auflagen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, die in
absehbarer Zeit ergehen kann, zugewartet wird. Dies gilt insbesondere angesichts
der Tatsache, dass der Zustand, den die Behörde nunmehr ändern will, seit zehn
Jahren ohne Unterbrechungen besteht. Der Antragsteller geht seit langer Zeit
einer Erwerbstätigkeit nach, wohnt seit langer Zeit in einer Privatwohnung.
Er hätte, müsste er die Auflagen unverzüglich erfüllen, mit erheblichen Nachteilen
und Beeinträchtigungen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Arbeitsplatz,
welchen er seit Jahren innehat, auf Dauer verlieren würde. Auch müsste er damit
rechnen, dass er selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache seine jetzige Wohnung
nicht mehr beziehen könnte.
Dem stehen beachtliche öffentliche Interessen nicht entgegen. Es ist nicht davon
auszugehen, dass nennenswerte Nachteile dadurch auftreten könnten, dass der
Antragsteller bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit
der Beschränkungen sein bisheriges Leben – wie in den letzten 10 Jahren
– weiterführt. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass
der Antragsteller bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist,
und auch sonst sein Verhalten ausländerrechtlich – bis auf die Frage
der Erfüllung der Initiativpflichten – keinen Anlass zu Beanstandungen
gab. Zudem wäre der Antragsteller bei Verlust seines Arbeitsplatzes voraussichtlich
auf den Bezug öffentlicher Sozialleistungen angewiesen. (…)"
VG Darmstadt: Zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung
Beschluss vom 8.11.2006 - 8 G 1411/05.A - (7 S., M9870)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung fasst die Voraussetzungen zusammen, unter denen die Beziehung
eines Elternteils zu seinem deutschen Kind zu einem Abschiebungshindernis führen
kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag ist zulässig und begründet. (…)
Der Antragsteller hat aber auch glaubhaft gemacht, einen Anspruch darauf zu
haben, einstweilen nicht abgeschoben zu werden. Dieser Anspruch ergibt sich
aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG i. V. m. der dazu ergangenen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts.
Dieses hat in einem dem vorliegenden ursprünglich vergleichbaren Fall (umgangs-,
aber nicht sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes) ausgeführt (BVerfG,
Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 [=ASYLMAGAZIN
1–2/2006, S. 30]):
2. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und
zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche
und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen
Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft
wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt
(vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft
zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der
Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher
Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen
der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die
Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl.
Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173> [=ASYLMAGAZIN
6/2002, S. 37]; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption).
Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische
Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens-
und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft
ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt
mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck
und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung
ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. Beschluss
der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar
2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 <173>). Es kommt in diesem Zusammenhang
auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem
Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen
erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; Beschluss der 1. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 1996 - 2 BvR
1119/96 -, FamRZ 1996, 1266; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris). Dabei
ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des
Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird
(vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. März 1997 - 2 BvR 260/97 -, Juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten
Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, InfAuslR 2000, 67 <68>).
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende
Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ etwa nach Daten
und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen
bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare
Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale
Auseinandersetzung geprägt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats
des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR
2002, 171 <174>).
3. Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom
16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) die familienrechtlichen Rahmenbedingungen
verändert. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel
der Umgang mit beiden Elternteilen. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht
auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind
verpflichtet und berechtigt. Das bis dahin lediglich als Elternrecht ausgestaltete
Umgangsrecht soll in der Neufassung des § 1684 BGB einen Bewusstseinswandel
bei den Eltern bewirken, dass sie nicht nur ein Recht auf Umgang haben, sondern
im Interesse des Kindes auch die Pflicht, diesen Umgang zu ermöglichen. Das
Kind ist nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs; vielmehr dient der Umgang
der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis, Beziehungen zu beiden
Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können. Die gesetzliche Umgangspflicht
soll Eltern darauf hinweisen, dass der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn
das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine
herausragende Bedeutung hat (vgl. BTDrucks 13/4899 S. 68; 13/8511 S. 67 f.,
74).
4. Die gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes
mit beiden Elternteilen, wie sie in § 1626 Abs. 3 Satz 1 und § 1684 Abs. 1 BGB
n. F. zum Ausdruck kommt, kann auf die Auslegung und Anwendung des § 23 Abs. 1,
2. Halbsatz in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG – jetzt: § 28 Abs. 1
Satz 2 AufenthG –, wonach auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil
eines minderjährigen ledigen Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden
kann, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, nicht
ohne Auswirkung bleiben. Die Vorstellung dessen, was 'Familie' und schützenswert
ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter
dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären
Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den
Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001
- VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 <688>).
Die Verfassung gewährleistet Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der
verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen
Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE
15, 328 <332>; 31, 58 <82 f.>; 53, 224 <245>). Die Reichweite
der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche
Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen des § 1353
Abs. 1 Satz 2, der §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 <43>).
Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz
das Kindeswohl in den Mittelpunkt und anerkennen die Beziehung jedes Elternteils
zu seinem Kind als grundsätzlich schutz- und förderungswürdig. Darin sind sie
ihrerseits geprägt durch den hohen Rang, der dem Kindeswohl von Verfassungs
wegen für die Ausgestaltung des Familienrechts zukommt (vgl. BVerfGE 80, 81
<90>; 108, 82 <114>).
5. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind
berühren, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und
im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit
besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist.
Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend
zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Februar 2003
- 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380 <390 f.> [=ASYLMAGAZIN
7–8/2003, S. 43]).
Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung
ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung
für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang
ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden
Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen
zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes
dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfGE 56, 363 <384>; 79,
51 <63 f.>; zur Bedeutung der Beziehung zu beiden Elternteilen für die
Entwicklung des Kindes s. a. § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Zehnten Kinder-
und Jugendbericht, BTDrucks 13/11368 S. 40 u. a.).
6. Soweit für die Bejahung des Vorliegens einer familiären (Lebens-)Gemeinschaft
regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit seinem Kind, die
die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zum Ausdruck
bringen, sowie eine emotionale Verbundenheit gefordert werden, begegnet das
für sich genommen keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz hat die Rechtswirklichkeit für die Eltern-Kind-Beziehung
zwar erheblich verändert; das lässt aber nicht unmittelbar und ohne Rücksicht
auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung der Familienmitglieder untereinander
darauf schließen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung nach Aufgabe der häuslichen
Gemeinschaft tatsächlich entsprechend dem Leitbild des Gesetzgebers gestaltet.
Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen
Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des
Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils, der
dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel von einer familiären Gemeinschaft
auszugehen sein. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen
für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung. (…)
Der Einzelrichter verkennt auch nicht, dass der Antragsteller seine Bemühungen
um sein Kind offensichtlich erst aufgenommen hat, als er vollziehbar ausreisepflichtig
wurde. Jedoch ist auch eine unter solchen Umständen begründete Beziehung zu
einem Kind geeignet, schutzwürdig im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung
zu werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein solcher Kontakt sich nicht in
vorübergehenden Begegnungen erschöpft, sondern sich wie hier über inzwischen
mehr als drei Jahre hinweg zu einer stabilen Beziehung aufbaut, die für das
Kind zweifellos den Eindruck von Beständigkeit und Dauerhaftigkeit erweckt hat.
Der Fortbestand einer solchen gewachsenen Beziehung entspricht auch dann dem
Wohl des Kindes, wenn es in seiner neuen Familie genügend andere Bezugspersonen
hat.
Die Tatsache, dass der Antragsteller offenbar seit dem Jahre 2003 anstandslos
Unterhalt zahlt, belegt die Ernsthaftigkeit der Absicht des Antragstellers und
ist ein weiteres Indiz für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft im
Verständnis des Bundesverfassungsgerichts. (…)"
OLG Karlsruhe: Verstoß gegen räumliche Beschränkung
durch Auflage nicht strafbar
Beschluss vom 16.10.2006 - 3 Ss 204/06 - (2 S., M9890)
"(…) Diese Urteilsfeststellungen tragen den auf § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG
gegründeten Schuldspruch der wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine räumliche
Beschränkung nach § 61 Abs. 1 AufenthG nicht.
Die räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen
Ausländers, bei dem die Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist (Duldung nach
§ 60 a AufenthG), ist in § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG geregelt; sie betrifft
kraft gesetzlicher Bestimmung das Gebiet des Bundeslandes, hier des Landes Baden-Württemberg.
Gegen diese räumliche Beschränkung hat der in O./Neckar-Odenwald-Kreis wohnende
Angeklagte durch seinen Aufenthalt in E. nicht verstoßen.
Soweit das Urteil feststellt, dass 'sein Aufenthaltsrecht auf das Gebiet des
Neckar-Odenwald-Kreises beschränkt ist', kann diese Begrenzung des Aufenthaltsbereichs
nur auf der Anordnung einer nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergangenen Auflage
beruhen. Eine solche Anordnung ist nicht unter den Rechtsbegriff der räumlichen
Beschränkung des Aufenthalts, wie er in § 61 Abs. 1 Satz 1 und in § 95 Abs. 1
Nr. 7 AufenthG verwendet wird, einzuordnen. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik,
wonach erstmalig begangene Zuwiderhandlungen gegen die räumliche Beschränkung
nach § 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 1
AufenthG, jedoch solche gegen eine vollziehbare Anordnung gem. § 61 Abs. 1 Satz 2
AufenthG nach der Bußgeldvorschrift des § 98 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG geahndet
werden. Da nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen eine räumliche Beschränkung
nach § 61 Abs. 1 AufenthG den Straftatbestand erfüllt, Verstöße gegen vollziehbare
Auflagen dort aber nicht gleichermaßen aufgeführt sind, werden die Letztgenannten
von der Strafnorm nicht erfasst, so dass insoweit nur der Bußgeldtatbestand
verwirklicht ist (Hailbronner Ausländerrecht AufenthG § 95 Rdnr. 48, § 98 Rdnr. 22;
Senge in Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze Vorblatt zu A 215 Nr. 7).
Hinzu kommt, dass auch im Asylverfahrensgesetz nur der Verstoß gegen die im
Gesetz selbst statuierte räumliche Beschränkung (§ 56 Abs. 1 und 2 AsylVfG),
nicht aber der Verstoß gegen eine durch die Verwaltungsbehörde erlassene weitergehende
Beschränkungsanordnung (§ 60 AsylVfG) unter die Strafandrohung des § 85 Nr. 2
AsylVfG gestellt ist. (…)"
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Eine Niederlassungserlaubnis kann nach § 26 Abs. 4 AufenthG
auch auf Grundlage der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt
werden; die Erteilung der Niederlassungserlaubnis führt zu einem eigenständigen,
vom bisherigen Aufenthaltszweck losgelösten Aufenthaltsrecht, was bei der Ermessensausübung
zu berücksichtigen ist.
Beschluss vom 29.3.2007 - 3 BS 113/06 - (6 S., M9955)
OVG Niedersachsen: Bei der Ermessensentscheidung über den Widerruf eines
Aufenthaltstitels gem. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG muss die Ausländerbehörde
neben offenkundigen und ihr bekannten Belangen des Ausländers nur berücksichtigen,
was dieser im Rahmen der Anhörung vorgetragen hat; macht der Ausländer im gerichtlichen
Verfahren weitere Umstände geltend, wird dadurch die Entscheidung der Ausländerbehörde
nicht ermessensfehlerhaft; die Ausländerbehörde kann unter anderem darauf abstellen,
ob der Ausländer sich wirtschaftlich integriert hat.
Beschluss vom 5.3.2007 - 10 ME 64/07 - (7 S., M9758)
VGH Ba-Wü: Wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die aufschiebende
Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Ausweisung angeordnet, nachdem der Ausländer
bereits ausgereist oder abgeschoben ist, steht die Sperrwirkung der Ausweisung
oder Abschiebung einer Rückkehr nicht entgegen; das gilt auch für eine Abänderungsentscheidung
nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Beschluss vom 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - (8 S., M9798)
OVG Niedersachsen: Die Beseitigung der Sperrwirkung von Ausweisung, Zurückschiebung
oder Abschiebung nach § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG ist im Verfahren auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht zu erreichen.
Beschluss vom 2.2.2007 - 13 ME 362/06 - (5 S., M9762)
OVG Sachsen-Anhalt: Ein illegaler Aufenthalt von wenigen Tagen ist ein
geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften gem. § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG;
bei der Ermessensausweisung ist eine nichteheliche Lebengemeinschaft zu berücksichtigen;
Aufenthaltszeiten nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortgeltungsfiktion) sind auch
dann rechtmäßig, wenn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird.
Beschluss vom 18.10.2006 - 2 M 234/06 - (3 S., M9886)
OVG Bremen: Keine länderübergreifende "Umverteilung" eines Ausländers
mit Duldung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft, wenn ein Zusammenleben
auch im Ausland möglich ist; im Übrigen ist die familiäre Lebensgemeinschaft
von geduldeten Ausländer dort herzustellen, wo sich die Mehrzahl von Familienangehörigen
aufhält, da dadurch der Lastenausgleich unter den Ländern am wenigsten beeinträchtigt
wird.
Beschluss vom 9.10.2006 - 1 B 282/06 u. a. - (9 S., M9896)
VG Berlin: Für die Altersgrenze bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zur Familienzusammenführung kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung an,
für die Sicherung des Lebensunterhalts auf den Zeitpunkt der Behörden- bzw.
Gerichtsentscheidung.
Beschluss vom 16.2.2007 - VG 15 A 31.07 - (6 S., M9947)
VG Freiburg: Von einem ausreisepflichtigen Ausländer kann grundsätzlich
verlangt werden, dass er an der Beschaffung eines Passersatzpapieres eines aufnahmebereiten
Staates mitwirkt, auch wenn er nicht Angehöriger dieses Staates ist; er ist
aber nicht verpflichtet, wahrheitswidrige Angaben zu machen.
Urteil vom 26.1.2007 - A 1 K 711/06 - (9 S., M9806)
VG Saarland: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG zum Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK für einen gut integrierten
Jugendlichen steht nicht entgegen, dass sein Lebensunterhalt nicht gesichert
ist, wenn die Erwerbstätigkeit zumindest eines Elternteils bislang an aufenthaltsrechtlichen
Beschränkungen gescheitert sind und durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
voraussichtlich ein Elternteil ein Erwerbseinkommen erzielen wird.
Urteil vom 30.11.2006 - 10 K 31/06 - (15 S., M9843)
OLG Hamm: Der Verstoß gegen eine durch Auflage verhängte räumliche Beschränkung
der Duldung ist nicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG strafbar.
Beschluss vom 12.2.2007 - 2 Ss 6/07 - (4 S., M9967)
Sonstige Materialien:
Senatsverwaltung des Innern Berlin: Abschiebungsstopp
für Personen, die voraussichtlich unter die geplante gesetzliche Altfallregelung
fallen.
Erlass vom 4.4.2007 - I B 2 - 0345/23 - (1 S., M9948)
IM NRW: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich unter die
geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 3.4.2007 - 15-39.08.02-1 - (3 S., M9942)
IM Sachsen-Anhalt: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich
unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 3.4.2007 - 42.31-12231-83.3.7 - (1 S., M9954)
Behörde für Inneres Hamburg: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich
unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Weisung Nr. 1/2007 vom 2.4.2007 - A 260/038.23-03 - (1 S., M9943)
IM Schleswig-Holstein: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich
unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 2.4.2007 - IV 606-212-29.234.0-23 - (2 S., M9949)
IM Rheinland-Pfalz: Abschiebungsstopp für Personen, die voraussichtlich
unter die geplante gesetzliche Altfallregelung fallen.
Erlass vom 28.3.2007 - 19.335-4 1:316 - (6 S., M9933)
Bundesagentur für Arbeit: Durchführungsanweisung zur BeschVerfV.
Stand: März 2007 - SP III 11- 5758.1 - (35 S., M9938)
Rechtsprechung:
OLG Oldenburg: Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder bloße
formelhafte Wendungen genügen nicht zur Begründung einer einstweiligen Anordnung
nach § 11 FEVG; eine auf einer ungenügend begründeten einstweiligen Anordnung
beruhende Festnahme ist rechtswidrig.
Beschluss vom 26.2.2007 - 13 W 01/07 - (4 S., M9926)
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