Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes – Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht – gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

Rechtsprechung:
VG Frankfurt a. M.: Keine Verbesserung der Sicherheits- und Versorgungslage, die einen Widerruf eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG rechtfertigt.
Urteil vom 12.3.2008 - 3 E 4028/07.A - (11 S., M12987)

Länderberichte:
IRIN: Nahrungsmittelversorgung verschlechtert sich aufgrund steigender Preise und geringer Getreidevorräte; Weizenmehl laut Landwirtschaftsministerium innerhalb eines Jahres um 100 % verteuert; Menschen aus verschiedenen Landesteilen sollen wegen der schlechten Versorgungslage in die Städte oder nach Pakistan gezogen sein (engl.).
Bericht vom 29.4.2008: "Food insecurity prompts hundreds to leave their homes" (ID 96023)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2008).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 7.3.2008 (30 S., A0363, siehe Hinweis)

Ägypten

Länderbericht:
BBC News: Festnahmen von mehr als 800 Mitgliedern der Muslimbruderschaft im Vorfeld der Kommunalwahlen; Muslimbruderschaft kündigt Boykott der Wahlen an, nachdem nur 20 ihrer Kandidaten zugelassen wurden (engl.).
Bericht vom 7.4.2008: "Egypt opposition boycotts polls" (ID 94817)

Armenien

Länderbericht:
International Crisis Group: Analyse der Entwicklungen nach den Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar 2008; Vorgänge um die gewaltsame Niederschlagung der Proteste am 1. März 2008 haben das Land in die schwerste Krise seit dem Jahr 1994 gestürzt (engl.).
Bericht vom 8.4.2008: "Picking up the Pieces" (ID 95007)

Burundi

Länderberichte:
ReliefWeb/AFP: Seit dem 15. April 2008 33 Tote bei Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Rebellen der Forces Nationales de Libération (engl.).
Bericht vom 23.4.2008: "Rebels shell capital, hitting Vatican embassy: diplomat" (ID 95795)
BBC News: Verurteilung von Hussein Radjabu, ehemaliger Vorsitzender der Regierungspartei Conseil national pour la défense de la démocratie, zu 13 Jahren Haft wegen "Subversion"; Beobachter sehen Urteil als Ausdruck einer Spaltung innerhalb der Partei (engl.).
Bericht vom 4.4.2008: "Burundi jail term for ’plotter’" (ID 94752)

China

Länderberichte:
The Guardian: Tibet: Nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur 30 Personen wegen Beteiligung an den Unruhen im März 2008 zu Haftstrafen zwischen drei Jahren und lebenslänglich verurteilt (engl.).
Bericht vom 29.4.2008: "China jails 30 for Tibet protests" (ID 96006)
Human Rights Watch: Dokumentation von Repressalien gegen Rechtsanwälte, die sich in "politisch sensiblen" Fällen engagieren (Drohungen und gewaltsame Übergriffe, Strafverfolgung wegen Meineids, Entzug der Zulassung) (engl.).
Bericht vom 28.4.2008: "Walking on Thin Ice. Control, Intimidation and Harassment of Lawyers in China" (ID 96010)
ACCORD: Hintergrundinformationen zur verbotenen Religionsgemeinschaft Yiguan Dao (auch Yiguandao, I-Kuan Tao, IKT, Tian Dao, Weg des Himmels, Weg der Einheit).
Anfragenbeantwortung a-5939 vom 5.3.2008 (ID 94781)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2008).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.3.2008 (39 S., A0364, siehe Hinweis)

Griechenland

VG Gießen: Vorläufiger Stopp einer Dublin-Überstellung
Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08.GI.A - (17 S., M13157)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser einstweiligen Anordnung stoppt das VG Gießen vorläufig die Abschiebung eines Asylsuchenden nach Griechenland, das nach der Dublin II-Verordnung für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist. Es macht dabei von der Möglichkeit Gebrauch, vom Verbot des vorläufigen Rechtsschutzes in Ausnahmefällen abzusehen. Zur Begründung verweist das Gericht auf die fehlende Umsetzung der europarechtlichen Mindeststandards für das Asylverfahren in Griechenland.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist als Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig.
Das Bundesamt hatte bereits zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht das Verfahren zur Abschiebung der Antragsteller und der Antragstellerin in den nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 – VO Nr. 343/2003/EG – (im Folgenden Dublin II-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat eingeleitet. Da Griechenland das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 15.02.2008 nicht innerhalb der 2-Monatsfrist beantwortet hat, ist nach Art. 18 Abs. 1 und 7 der Dublin II-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wird. Da laut Auskunft des Bundesamtes nunmehr der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 27 a AsylVfG unmittelbar bevorsteht, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller gegeben.
Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller steht die Regelung des § 34 a AsylVfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat, der auf dem Wege des § 27 a AsylVfG ermittelt worden ist, nicht nach § 80 oder § 123 VwGO ausgesetzt werden.
In verfassungskonformer Auslegung des Ausschlusses vorläufigen Rechtsschutzes kommt die vorläufige Untersagung der Abschiebung nach § 123 VwGO dann in Betracht, wenn eine die konkrete Schutzgewährung in Zweifel ziehende Sachlage im für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gegeben ist.
Nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Drittstaatenregelung (Urteil vom 14.5.1996 (2 BvR 1938/93, BVerfGE 94, 49–114) ist die Vorschrift des § 34 a AsylVfG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass sie entgegen ihrem Wortlaut die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit geplanten Abschiebungen in den sicheren Drittstaat nicht generell verbietet, sondern derartiger Rechtsschutz in Ausnahmefällen nach den allgemeinen Regeln möglich bleibt.
Davon ausgehend, dass es sich bei den Mitgliedstaaten der Europäischen Union um sichere Drittstaaten i. S. d. Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt, ist aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt ist. Zudem beruht die Dublin II-VO wie jede auf Art. 63 Satz 1 Nr. 1 EG-Vertrag gestützte gemeinschaftsrechtliche Maßnahme auf der Prämisse, dass die zuverlässige Einhaltung der GFK sowie der EMRK in allen Mitgliedstaaten gesichert ist (vgl. Begründungserwägung Nr. 2 und 12 der Dublin II-VO und Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EGV).
Eine Prüfung, ob der Zurückweisung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann der Ausländer nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. Dabei sind an die Darlegung eines Sonderfalles strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG, a. a. O., S. 100).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in seiner Entscheidung einen Ausnahmefall, der eine Prüfung im Eilrechtsschutz ermöglicht, wenn der Ausländer individuelle konkrete Gefährdungstatbestände im Drittstaat darlegt, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können.
Die Antragsteller und die Antragstellerin legen in ihrem Antrag eine Gefährdungssituation im Falle ihrer Verbringung nach Griechenland dar, die in Orientierung an der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als Ausnahmefall gesehen werden kann.
Hinsichtlich der Gefährdungstatbestände im Drittstaat, die vom Konzept der normativen Vergewisserung nicht erfasst sind, weil sie durch Umstände begründet werden, die von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind, nennt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, a. a. O., S. 71 f.) etwa die drohende Todesstrafe im Drittstaat, eine erhebliche konkrete Gefahr, dass der Ausländer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verbringung in den Drittstaat dort Opfer eines Verbrechens wird, welches zu verhindern nicht in der Macht des Drittstaats steht. Ferner kommt der Fall in Betracht, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung sind hiernach auch Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch zum Verfolgerstaat wird oder – etwa aus politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat – sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.
Die Antragsteller und die Antragstellerin befürchten, dass ihnen im Falle der Abschiebung nach Griechenland dort ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren droht.
Der mit der Bestimmung zum sicheren Drittstaat gemäß Art. 16 a Abs. 2 GG einhergehende Ausschluss des Eilrechtsschutzes erfordert nach Auffassung des Gerichts, dass Ausländern im Drittstaat ein Prüfungsverfahren offen steht, das insbesondere die Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der europäischen Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 (ABl. L 326, S. 13 v. 13.12.2005) einhält. Weiterhin erfordert der Ausschluss des Eilrechtsschutzes die Einhaltung der Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (ABl. L 31/18 v. 6.2.2003).
Die feststellbare Verletzung insbesondere des vorgenannten europäischen Rechts, die mit Grundrechts- und Menschenrechtsverletzungen einhergeht, dürfte nach Auffassung des Gerichts als weiterer, von dem Bundesverfassungsgericht zur Zeit des Ergehens seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigungsfähiger Sonderfall hinzukommen (so auch VG Frankfurt/Main, B. vom 11.01.2008 - 7 G 3911/07 [ASYLMAGAZIN 3/2008, S. 22] hinsichtlich der Richtlinie 2005/85/EG).
Das erkennende Gericht erachtet diesen Fall von vergleichbarem Gewicht wie den vom Bundesverfassungsgericht aufgeführten Sonderfall, dass sich die für die Qualifizierung als sicher maßgeblichen Verhältnisse im Drittstaat schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung nach § 26 a AsylVfG hierauf noch aussteht. Der Dublin II-VO liegt die gemeinschaftsrechtlich verankerte und gesicherte Erwägung zugrunde, dass Flüchtlingen in allen Mitgliedstaaten (jedenfalls normativ) ein gleichwertiges Asylverfahren offen steht. Entgegen dieser Erwägung ist dies Griechenland betreffend nicht der Fall.
Ausgehend von der Zielrichtung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, nämlich eine Lastenverteilung zwischen den an einem solchen System beteiligten Staaten zu erreichen, lässt sich feststellen, dass Griechenland als an der Außengrenze der EU liegendes Land aktuell ungleich stärker belastet und erheblich überfordert ist. Entsprechend wird kritisiert, mit der Dublin II-Verordnung werde die Bewältigung des Flüchtlingsansturms hauptsächlich auf die Länder mit Außengrenzen in Ost- und Südeuropa abgewälzt.
Die Lage in der Ost-Ägäis hat sich in den letzten fünf Jahren verschärft. In diesem Zeitraum haben fast 400 000 Personen versucht, illegal nach Griechenland einzureisen. Allein auf Samos wurden 2007 in den ersten neun Monaten mehr als 3500 illegal eingereiste Migranten festgenommen (Bericht der NZZ vom 5.10.2007).
Festzustellen ist, dass der Druck auf die Außengrenzen der EU gewachsen ist. Während sich in den letzten fünf Jahren die Zahl der Asylanträge EU-weit halbiert hat, gehört Griechenland zu den wenigen EU-Staaten, die einen erheblichen Anstieg zu verzeichnen haben. Nach Angaben des Ministry of Public Order registrierte Griechenland in 2005 9050 Asylanträge, doppelt so viel wie im Vorjahr. 2006 verzeichneten die griechischen Behörden einen Anstieg auf 12 270 Asylgesuche. Von Januar bis Juli 2007 wurden 14 594 Asylanträge registriert (Pro Asyl, Bericht vom Oktober 2007 ’The truth may be bitter, but it must be told’ [44 S., M11825]). Der UNHCR berichtet, Schätzungen der Regierung zufolge gebe es im Moment 40 000 unbearbeitete, noch nicht registrierte Asylanträge. Diese Zahl sei genau so hoch wie die Zahl der im Zeitraum von Januar 2004 bis Ende Juni 2007 gestellten Asylanträge (Auskunft an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008).
Das Gericht nimmt an, dass der Europäische Rat mit dem Erlass der Verordnung, welche die Grundsätze des Dubliner Übereinkommens beibehält, zwar davon ausgegangen ist und hingenommen hat, dass in der Praxis Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der Aufnahme von Asylsuchenden und der Behandlung der Asylanträge bestehen, diese jedoch durch die erlassenen Richtlinien und die Instrumentarien zu ihrer Umsetzung in erforderlichen Rechtsvorschriften schrittweise durch harmonisierte Standards ausgeglichen werden. Demgegenüber haben sich die Ungleichheiten in Recht und Praxis bezüglich Griechenland – nicht zuletzt aufgrund der aufgezeigten außergewöhnlichen Belastung – erheblich verstärkt, mit der Folge, dass Asylsuchende in Griechenland erheblichen Rechtsverletzungen mit teils irreversiblen Nachteilen ausgesetzt sind. Damit liegt eine grundlegend veränderte Situation gegenüber derjenigen vor, die den Erwägungen des Rates zugrunde lag.
Nach dieser Maßgabe stellt sich der Antrag insoweit als begründet dar, als vorläufig von der Verbringung der Antragsteller und der Antragstellerin nach Griechenland abzusehen ist. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Selbsteintritt gemäß § 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann hingegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angenommen werden.
Nach dem gegenwärtigen Sachstand haben die Antragsteller und die Antragstellerin unter Hinweis auf die vorgelegten Erkenntnisquellen glaubhaft dargetan, dass sie ohne weitere, im einzelnen nachfolgend aufgeführte Garantien seitens der griechischen Behörden mit der Abschiebung nach Griechenland ein menschenrechtswidriges und europäisches Recht verletzendes Verfahren befürchten müssen.
Griechenland hat bisher die Asylrichtlinien nicht in nationales Recht umgesetzt. Zur Zeit wird ein Präsidialerlass erarbeitet, mit dem die Aufnahmerichtlinie, die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und einige Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie umgesetzt werden sollen. Es wird erwartet, dass der Erlass Mitte 2008 in Kraft tritt.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 19. April 2007 Griechenland verurteilt (Rechtssache C-72/06 - ABl. C 96/16 v. 28.4.2007), weil es die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 nicht umgesetzt hat. Ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren ist im Februar 2006 eingeleitet worden, was zur Änderung der Praxis der griechischen Behörden bei der Handhabung des Abbruchs der Asylverfahren geführt hat (UNHCR Positionspapier vom Juli 2007).
Was die behördliche Praxis anbelangt, erreicht Griechenland nach Auffassung von UNHCR bisher die Standards für die Aufnahmebedingungen, die nach der vorgenannten Richtlinie vorgegeben werden, nicht (Auskunft an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008). Zur Zeit habe Griechenland keine Kapazitäten, eine größere Anzahl von Asylsuchenden in Aufnahmezentren aufzunehmen, die vom Staat oder von nichtstaatlichen Akteuren geleitet werden. Es stünden nicht genügend Plätze zur Unterbringung aller Asylsuchenden, die eine solche benötigen, zur Verfügung. Die Chancen für neu ankommende Asylsuchende, eine Unterkunft bereitgestellt zu bekommen, die den Standards der Aufnahmerichtlinie entspreche, seien daher extrem beschränkt. Der Leiter des griechischen Büros des UN-Flüchtlingshochkommissariats hat bereits die Schließung eines restlos überfüllten Flüchtlingslagers (Unterbringung von mehr als 390 Personen statt vorgesehener 120) auf der griechischen Insel Samos gefordert. Männer, Frauen und Kinder schliefen auf dem Boden, überall gebe es Mäuse, die Toiletten liefen über und jederzeit könnten Krankheiten wie Cholera ausbrechen. Im Übrigen gebe es in den überfüllten Auffanglagern keineswegs ausreichende Rechtsberatung, auch an Übersetzern mangele es (Bericht der BZ vom 29.01.2008; der NZZ vom 5.10.2007; dpa-Bericht vom 17.10.2007). Laut Pro Asyl (Bericht vom Oktober 2007 ’The truth may be bitter, but it must be told’) hat sich bereits im Juni 2007 eine Delegation des Europaparlaments über das Lager in Samos entsetzt gezeigt: ’Generell lassen sich die Bedingungen als schmutzig, erbärmlich und unmenschlich beschreiben.’ Weiter führt Pro Asyl aus, die meisten der im ganzen Land vorhandenen 740 Unterkunftsplätze verfügten laut UNHCR nicht einmal über minimale Standards, auch sei der Zugang zu medizinischer Versorgung und Schulbildung nicht ausreichend gewährleistet. Als Folge des Mangels an Unterkünften und sozialer Versorgung blieben in Griechenland Asylsuchende auch während des laufenden Verfahrens vielfach obdachlos und ohne jede soziale Unterstützung. Wie die Frankfurter Rundschau berichtet (10.04.2008), hat das Athener Innenministerium eingeräumt, dass Griechenland einfach nicht genug Auffanglager für die wachsende Zahl der Asylsuchenden hat.
Den vorgenannten Berichten zufolge ist Griechenland mit der Unterbringung von Flüchtlingen und illegalen Migranten erheblich überfordert, so dass diese in Lagern unter menschenunwürdigen Bedingungen, teils ohne Wasser und ohne Toiletten leben. Zudem berichteten Hilfsorganisationen von schweren Misshandlungen.
Diesbezüglich hat auch Pro Asyl in seinem Bericht vom Oktober 2007, in dem es Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, der griechischen Küstenwache schwere Misshandlungen von Flüchtlingen vorgeworfen. Bei Besuchen in drei Abschiebelagern in der Ägäis hätten zahlreiche Insassen von Schlägen berichtet, andere seien von der Küstenwache auf unbewohnten Inseln ausgesetzt oder auf offener See ihrem Schicksal überlassen worden. Ein Flüchtling habe von einer Scheinhinrichtung berichtet; zuvor sei er auf der Insel Chios gefoltert worden.
Ferner berichtet Pro Asyl von Regelinhaftierungen – auch Minderjähriger. In der Haft sei es für die Insassen in der Regel nicht möglich, ihre Rechte wahrzunehmen. Sie würden nicht einmal über ihre Rechte informiert. Professionelle Dolmetscher gebe es nicht. Häufig werde den Inhaftierten tagelang der Hofgang verweigert. Auch bei der Entlassung würde die versäumte Information und Rechtshilfe nicht nachgeholt. Den Betroffenen werde ein Dokument in griechischer Sprache ausgehändigt, worin sie aufgefordert würden, das Land innerhalb von dreißig Tagen zu verlassen. Nach der Weiterreise nach Athen drohe häufig Obdachlosigkeit, und zwar auch dann, wenn Asylantrag gestellt werde. Zwar sollten Asylsuchende eine sog. ’pink card’ ausgestellt bekommen, dies geschehe jedoch häufig mit einer erheblichen Zeitverzögerung von einem Monat.
Vorwürfen der Anwaltskammer Thessaloniki zufolge herrschen skandalöse Zustände im griechischen Polizeigewahrsam: Illegal Eingewanderte und andere Festgenommene, die eigentlich innerhalb 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssten, verbrächten mitunter zwei Wochen und länger eingepfercht in winzigen, überfüllten und verschmutzten Zellen. Bis zu 30 Gefangene, unter ihnen Jugendliche, Mütter und Kinder, hausten Tage lang auf nur 20 Quadratmetern – ohne Hofgang, ohne Waschmöglichkeiten, ohne medizinische Versorgung. Weiterhin kritisiert die Kammer, dass die Gefangenen keinen ungehinderten Zugang zu Anwälten hätten. Flüchtlingen würden zudem Erklärungen zur Unterschrift vorgelegt, in denen sie sich mit ihrer Abschiebung einverstanden erklärten (Bericht der FR vom 7.10.2007).
Betreffen auch die geschilderten katastrophalen und unmenschlichen Bedingungen in den Abschiebelagern, die behaupteten Misshandlungen durch die Küstenwache und wohl auch die Vorwürfe der Anwaltskammer die Bereiche an den griechischen Grenzen und insbesondere die Behandlung illegal eingereister Migranten, ist im Übrigen festzustellen, dass die griechische Verwaltungspraxis generell eine effektive Schutzgewährung häufig dadurch verhindert, dass sie den Zugang zu Asylverfahren erschwert bzw. nicht ermöglicht (betr. Registrierung, Rechtsbeistand, Dolmetscher, Information, Inhaftierung) und nur extrem beschränkte Aufnahmemöglichkeiten von Asylsuchenden bietet, die viele in menschenunwürdige Umstände treibt (überfüllte Unterkünfte, Obdachlosigkeit, mangelnde medizinische und soziale Versorgung).
Hinsichtlich der Registrierung von Asylanträgen führt UNHCR (Auskunft an VG Frankfurt/Main vom 10.01.2008) aus, nach ihm vorliegenden Informationen gebe es hier häufig Probleme. Als besonders schwierig stelle sich die Situation in Athen dar. (…) Generell könne gesagt werden, dass die griechischen Verwaltungsstrukturen für die Aufnahme Asylsuchender im letzten Jahr erheblich überlastet gewesen seien. Nach Schätzungen der Regierung gebe es im Moment 40 000 unbearbeitete, noch nicht registrierte Asylanträge. Dies entspreche der Zahl der im Zeitraum von Januar 2004 bis Ende Juni 2007 gestellten Asylanträge.
Im Hinblick auf das angeblich bestehende Risiko der Inhaftierung von Personen am Flughafen, die gemäß der Dublin II-Verordnung nach Griechenland überstellt worden seien, sei zu sagen, dass solche Praktiken keine rechtliche Basis im griechischen Recht hätten, da die Einreise der betreffenden Personen nicht illegal erfolgt sei.
UNHCR sei kein Fall bekannt, in dem es zu einer solchen Inhaftierung gekommen sei.
Demgegenüber belegen die vorgelegten, für das Gericht glaubhaften Aufzeichnungen von Karl Kopp, Europareferent bei Pro Asyl vom 8.02.2008 gerade, dass die Festnahmen nicht allein illegal eingereiste Flüchtlinge betreffen. (…)
Der UNHCR (a. a. O.) verweist hinsichtlich der Praxis in anderen europäischen Staaten im Zusammenhang mit Rückführungen nach Griechenland auf (teils ober-) gerichtliche Entscheidungen in England, Belgien und den Niederlanden, in denen die Überstellung nach Griechenland untersagt wurde. Norwegen, das nicht der EU, aber dem Schengen-Abkommen angehört, entschied bereits im Februar diesen Jahres, keine Flüchtlinge mehr nach Griechenland zurückzuschicken.
In Anbetracht der aktuell vorhandenen Mängel des griechischen Asylsystems empfiehlt UNHCR den EU-Mitgliedstaaten, im Rahmen von Rücküberstellungen nach Griechenland in Anwendung der Dublin II-Verordnung großzügig von dem ihnen gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und mit Rückführungen sehr vorsichtig umzugehen, es sei denn, vor der Überstellung der betreffenden Person nach Griechenland sei durch spezielle Garantien im Einzelfall sichergestellt, dass die Person Zugang zu einem fairen Verfahren und angemessenen Aufnahmebedingungen erhalten werde.
Aus allem folgt, dass für den Antragsteller und die Antragstellerin ein fairer und effektiver Zugang zum Asylverfahren nicht gewährleistet ist. Vielmehr müssen sie mit den beschriebenen rechtserheblichen und irreversiblen Nachteilen (von einer Inhaftierung bis hin zur Obdachlosigkeit) rechnen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es sich bei den Antragstellern um Minderjährige handelt.
Die Ablehnung der Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt ergibt sich aus folgendem:
Als unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht kann die Verordnung ohne weiteres subjektive Rechte begründen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Asylbewerber ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung auch bei dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2007, § 27 a Rn. 135; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 29 Rdnr. 51). Nach dieser sog. Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von den Zuständigkeitsregelungen einen von einem Drittstaatangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Ermessen ist grundsätzlich sehr weit, weil die Verordnung prinzipiell kein Recht auf Durchführung des Verfahrens im Wunschstaat kennt. Die Ermessensausübung kann aber durch nationales Verfassungsrecht (z. B. Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 2 Abs. 2 GG im Falle einer behandlungsbedürftigen Krankheit) sowie Völkervertragsrecht (z. B. Art. 8 EMRK), die nicht durch die Verordnung verdrängt werden und selbst wieder subjektiv-rechtliche Relevanz haben, determiniert sein.
Dabei können zusätzlich die in Art. 15 Abs. 1 bis 3 Dublin II-VO zum Ausdruck kommenden Ermessensgesichtspunkte nutzbar gemacht werden. Sinn und Zweck des Selbsteintrittsrechts ist es gerade, die Verordnung in gewissem Umfang für derartige Rechtspositionen zu öffnen (GK-AsylVfG, a. a. O.). Nach Auffassung des Gerichts kommen auch die oben genannten Umstände, soweit sie den Asylsuchenden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Überstellung treffen, als Ermessensgesichtspunkte in Betracht, soweit es um die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder elementarer Freiheitsrechte geht. In diesen Fällen kann eine Ermessensreduzierung dahingehend vorliegen, dass eine andere Entscheidung als der Selbsteintritt ermessensfehlerhaft wäre. Indes liegen diese Voraussetzungen im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vor, da der Antragsgegnerin nach Auffassung des Gerichts die Möglichkeit eingeräumt werden muss, entsprechend der Empfehlung des UNHCR entsprechende Garantien einzuholen. Im Übrigen wäre es bei dieser Sachlage nicht zu rechtfertigen, mit der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorwegzunehmen.
Die vorliegend befristet erlassene einstweilige Anordnung soll der Antragsgegnerin die Möglichkeit einräumen, unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen von ihrem Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, dass sie sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO für zuständig erklärt. Sofern die Antragsgegnerin sich dazu nicht entschließt, hat sie andererseits die Möglichkeit, während des Anordnungszeitraums von den griechischen Behörden konkrete Garantien dazu einzuholen, dass bei einer Überstellung der Antragsteller und der Antragstellerin diesen umgehend eine Registrierung ihres Asylantrags sowie Informationen unter Hinzuziehung eines anerkannten Dolmetschers und Rechtsbeistand ermöglicht wird, diese in einer angemessenen Unterkunft ohne Haftcharakter untergebracht werden und im Bedarfsfall Zugang zu medizinischer und sozialer Versorgung besteht. Soweit entsprechende Garantien vorliegen, sieht das Gericht voraussichtlich die aufgezeigten drohenden Nachteile ausgeräumt.
Die Antragsteller und die Antragstellerin haben ihrerseits die Möglichkeit, im Fall, dass die Antragsgegnerin sich nicht zum Selbsteintritt entschließt, im Zusammenhang mit dem Ablauf des Anordnungszeitraums erneut eiligen Rechtsschutz zu beantragen. (…)"

Länderberichte:
UNHCR: Position zur Rückführung von Asylwerbern nach Griechenland im Dublin-Verfahren (Zugang zu Asylverfahren, Qualität des Verfahrens, Grundversorgung und Aufnahmebedingungen).
Bericht vom 15.4.2008: "UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der ’Dublin-II-Verordnung’" (ID 95338)
Deutschlandfunk: Situation von Asylsuchenden; einer Rechtsanwältin zufolge werden Rechte von Asylsuchenden aus der Genfer Flüchtlingskonvention systematisch missachtet.
Bericht vom 7.4.2008: "Illegal in Athen" (ID 95060)

Irak

Rechtsprechung:
LSG Niedersachsen-Bremen: Die Verweigerung der freiwilligen Ausreise von armenischen Christen aus dem Irak ist keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. zur selben Entscheidung).
Beschluss vom 16.4.2008 - L 11 AY 5/07 ER - (10 S., M13138)

Länderberichte:
BBC News: Nach einer neuen Offensive der irakischen Regierungsarmee und der US-Streitkräfte gegen seine Mehdi-Armee droht der schiitische Kleriker Moqtada al Sadr mit "offenem Krieg" (engl.).
Bericht vom 20.4.2008: "Iraqi cleric threatens ’open war’" (ID 95535)
Amnesty international: Mögliche Rückkehrgefährdung für Feili-Kurden und Gegner des ehemaligen Baath-Regimes; Lage in der Provinz Diyala; Provinzen unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung sind nicht hinreichend sicher für Personen aus anderen Landesteilen und bieten insbesondere keine interne Fluchtalternative für Feili-Kurden.
Stellungnahme vom 23.11.2007 an VG Wiesbaden - 2 E 1590/05.A - (ID 96044)

Iran

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der Hekmatisten.
Urteil vom 22.1.2008 - 2 K 1149/07.A - (8 S., M12883)

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Verurteilung von drei Frauenrechtsaktivistinnen und Mitgliedern der "Eine-Million-Unterschriften"-Kampagne zu Auspeitschungen und Haftstrafen wegen Teilnahme an einer Demonstration im März 2006; die Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt (engl.).
Bericht vom 23.4.2008: "Iran: Women’s Rights Activists Get Suspended Lashing Sentences" (ID 95743)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2008).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.3.2008 (38 S., A0362, siehe Hinweis)

Kamerun

Rechtsprechung:
VG Göttingen: Abschiebungsverbot wegen extremer Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Erkrankung im Stadium CDC C3 (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 2.4.2008 - 3 A 462/07 - (10 S., M13012)

Kasachstan

Länderbericht:
Forum 18: Verurteilung von 14 Muslimen zu Haftstrafen zwischen 14 und 19 1/2 Jahren wegen angeblicher Vorbereitung terroristischer Anschläge; laut Beobachtern sollen mit den Strafen Muslime eingeschüchtert werden, die von der vom Staat vorgegebenen Interpretation des Glaubens abweichen (engl.).
Bericht vom 8.4.2008: "Heavy sentences on Muslims ’to discredit Islam and believers’?" (ID 95013)

Kongo, Dem. Rep.

Länderbericht:
BBC News: Nord-Kivu: UNHCR stellt Hilfsleistungen in der Region nach neuen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und den Hutu-Rebellen der FDLR ein; Armee kündigt Großoffensive gegen FDLR an (engl.).
Bericht vom 25.4.2008: "New fighting stops DR Congo aid" (ID 95830)

Kosovo

AA: Erteilung von Reisedokumenten
Auswärtiges Amt: Mitteilung an RAe Grohe und Pitzen, Bonn, vom 17.3.2008 (ID 96105)

"(…) Beginnend vom Tag der Unabhängigkeitserklärung (17.02.2008) werden Reisedokumente der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo ((…) (UNMIK)) noch für etwa 120 Tage ausgestellt oder verlängert. Diese Reisedokumente verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf von zwei Jahren, also etwa im Juni 2010.
Das Inkrafttreten des kosovarischen Staatsbürgerrechts, geplant nach Beendigung der 120-tägigen Übergangsperiode, wird in der ’Official Gazette’ veröffentlicht werden. Ab diesem Zeitpunkt beabsichtigt die Republik Kosovo, eigene Reisedokumente auszustellen.
Nach dem Entwurf eines Gesetzes über die kosovarische Staatsbürgerschaft sollen Personen, die am 1. Januar 1998 Bürger der Föderativen Republik Jugoslawien mit gewöhnlichem Wohnsitz im Kosovo waren, in das Staatsangehörigkeits-Register aufgenommen werden. Der Gesetzentwurf sieht ferner die Möglichkeit einer doppelten Staatsangehörigkeit vor.
Das kosovarische Außenministerium wird nicht vor Ende der 120-tägigen Übergangsperiode eingerichtet werden und voraussichtlich Mitte Juni seine Arbeit aufnehmen. Eine Auskunft, wann die ersten kosovarischen Vertretungen im Ausland öffnen werden, kann das Auswärtige Amt nicht geben. Diese Frage müsste an die Regierung der Republik Kosovo gerichtet werden (www.ks-gov.net).
Derzeit nimmt keine diplomatische Vertretung in Deutschland die konsularischen Belange der kosovarischen Staatsangehörigen bis zur Eröffnung einer kosovarischen Vertretung wahr. Damit besteht für kosovarische Staatsangehörige keine Möglichkeit, Reisedokumente verlängern bzw. neu ausstellen zu lassen. Um zu verhindern, dass dieser Personenkreis gegen die in § 3 (1) Aufenthaltsgesetz vorgeschriebene Passpflicht verstößt, hat das Bundesministerium des Innern den Innenministerien/-senatsverwaltungen der Länder mit Schreiben vom 27.02.2008 empfohlen, für in Deutschland lebende Kosovaren in begründeten Einzelfällen unter Berücksichtigung des § 5 Aufenthaltsverordnung Reiseausweise für Ausländer mit einer Gültigkeit von bis zu sechs Monaten auszustellen. Nach Informationen des Bundesministeriums des Innern können mit dem Reiseausweis für Ausländer auch Reisen, Rückführungen und freiwillige Rückkehr in die Republik Kosovo durchgeführt werden. Die kosovarische Grenzpolizei hat erklärt, dieses Dokument für die Einreise anzuerkennen. Nach Einreise in den Kosovo kann der Antrag auf Verlängerung/Ausstellung eines UNMIK-Passes gestellt werden, die Wartezeit dafür beträgt etwa vier Wochen."
Einsenderin: RAin Pitzen, Bonn

Rechtsprechung:
VG Kassel: Keine getrennte Abschiebung von Familienangehörigen ins Kosovo und nach Serbien, auch wenn die Familie danach im Kosovo wieder zusammengeführt werden soll, wenn dadurch ein Abschiebungsstopp umgangen wird (hier: Roma aus Kosovo).
Beschluss vom 24.4.2008 - 7 L 599/08.KS.A - (3 S., M13155)

Sonstige Materialien:
BMI: Empfehlung, in Reiseausweise für Ausländer für Kosovaren als Staatsangehörigkeit "serbisch oder kosovarisch" einzutragen.
Schreiben v. 10.4.2008 - MI3-125 191-5/0 - (2 S., M13117)

Libanon

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2008).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 18.3.2008 (25 S., A0361, siehe Hinweis)

Myanmar

Länderberichte:
The Guardian: Festnahmen von über 20 Mitgliedern der National League for Democracy im Vorfeld eines Referendums über einen von den Militärs vorgelegten Verfassungsentwurf, der von der Opposition abgelehnt wird (engl.).
Bericht vom 15.4.2008: "Burmese junta arrests opposition aide" (ID 95387)
BBC News: Lebenslange Haftstrafe für den oppositionellen Aktivisten Ohn Than, weil er im August 2007 vor der US-Botschaft schweigend gegen Preiserhöhungen bei Nahrungsmitteln protestiert hatte (engl.).
Bericht vom 4.4.2008: "Silent Burmese protester jailed" (ID 94755)

Nepal

Länderbericht:
Human Rights Watch: Seit dem 10. März über 2500 vorübergehende Festnahmen von friedlich protestierenden Tibetern; zahlreiche Misshandlungen im Gewahrsam, darunter Schläge, Verweigerung von medizinischer Versorgung und sexuelle Belästigung von Frauen (engl.).
Bericht vom 20.4.2008: "Stop Illegally Detaining Tibetans" (ID 95517)

Pakistan

Länderbericht:
BBC News: UNHCR kritisiert Pläne der Regierung, bis Ende 2009 2,4 Millionen afghanische Flüchtlinge zu repatriieren (engl.).
Bericht vom 18.4.2008: "UN warns Pakistan on refugee plan" (ID 95505)

Russische Föderation

VG Bremen: Zum internen Schutz für tschetschenische Volkszugehörige
Urteil vom 4.3.2008 - 6 K 391/02.A - (14 S., M12993)
"(…) Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (§ 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG). (…)
2. (…) Mit der Rechtsprechung des OVG Bremen (zuletzt: Urteil vom 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urteilsabdruck S. 12 bis 18 [ASYLMAGAZIN 12/2006, S. 22]) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die tschetschenische Zivilbevölkerung seit Beginn des letzten Tschetschenienkrieges (September 1999) anhaltend einer auf die tschetschenische Teilrepublik begrenzte Gruppenverfolgung ausgesetzt ist. (…)
Waren die Kläger hiernach bereits verfolgt, so liegt in dieser Tatsache nach Art. 4 Abs. 4 QR [Qualifikationsrichtlinie, d. Red.] ein ernsthafter Hinweis für eine begründete Verfolgungsfurcht, es sei denn, dass stichhaltige Gründe gegen eine anhaltende Verfolgungssituation sprechen. Solche Gründe liegen aber derzeit nicht vor. Zwar hat sich die Sicherheitslage in Tschetschenien in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert; es wird über eine anhaltend prekäre Sicherheitslage und immer noch von so vielen schwerwiegenden Übergriffen insbesondere durch Entführungen sowie im Polizeigewahrsam sowie berichtet, dass weiterhin von einer für eine Gruppenverfolgung hinreichenden Verfolgungsdichte auszugehen ist (vgl. UNHCR, Gutachten vom 08.10.2007, S. 3.; Universität Hamburg – Luchterhandt –, Gutachten vom 08.08.2007, S. 13; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.01.2008 [32 S., A0353, siehe Hinweis]; Memorial, Zur Lage der Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Förderation <August 2006 bis Oktober 2007>, Moskau 2007 [ID 88858]).
3. Den Klägern steht keine zumutbare interne Schutzalternative zur Verfügung. (…)
3.1. Die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nunmehr am Maßstab von Art. 8 QR zu messen.
Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist eine interne Schutzalternative gegeben, sofern in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und von dem Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Hiernach ist es für die Schutzgewährung nicht (mehr) erheblich, ob die Lebensverhältnisse im Herkunftsgebiet gleichermaßen schlecht sind oder nicht.
Nach Art. 8 Abs. 2 QR kommt es für das Bestehen einer internen Schutzalternative auf den Zeitpunkt der Entscheidung (hier des Gerichts) über den Antrag an. Unerheblich ist, ob der Schutzsuchende einer bei der Ausreise eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Verfolgung durch Flucht an einen anderen Ort in seinem Heimatland hätte ausweichen können. Das Abstellen auf den Entscheidungszeitpunkt entspricht einem grundlegenden und durchgehenden Konzept der QR, das stets nach dem aktuellen Bedarf für einen internationalen Schutz bzw. nach einer zumutbaren internen Schutzalternative fragt (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a QR). Dieses Konzept weicht insoweit von der bisherigen nationalen Rspr. ab, die nicht nach der Schutzalternative, sondern nach der Fluchtalternative fragte (vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. § 7 Rdn. 121; Hollmann, [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 4], S. 8) und dementsprechend maßgebend auf den Fluchtzeitpunkt abstellte. Eine interne Schutzmöglichkeit ist daher nunmehr auch dann zu bejahen, wenn sie zwar im Ausreisezeitpunkt noch nicht bestanden hat, aber im Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Umgekehrt schließt eine im Fluchtzeitpunkt gegebene Fluchtalternative, die inzwischen entfallen ist, die Flüchtlingsanerkennung nach Maßgabe der QR nicht mehr aus (vgl. Hollmann in: Asylmagazin 11/2006, 4 <7>). Deshalb kann offen bleiben, ob Schutzsuchenden aus Tschetschenien im Ausreisezeitpunkt eine inländische Fluchtalternative – etwa in Flüchtlingslagern der nordkaukasischen Teilrepubliken – zur Seite stand.
Soweit der beteiligte Bundesbeauftragte demgegenüber die Ansicht vertritt, es müsse weiterhin geprüft werden, ob im Ausreisezeitpunkt eine inländische Fluchtalternative bestanden habe, folgt ihm das Gericht nicht. Gründe, die dafür sprechen könnten, Art. 8 Abs. 2 QR entgegen dem Wortlaut dahin auszulegen, dass es auf das Bestehen einer Schutzalternative im Ausreisezeitpunkt ankommt, sind nicht ersichtlich. Auf nationale Rechtsprechung, die sich auf Sachverhaltsfeststellungen vor der unmittelbaren Geltung der QR bezieht, kann sich der Bundesbeauftragte für seine Ansicht nicht mit Erfolg berufen. Denn aus dieser Rspr. lassen sich keine Erkenntnisse für die Auslegung von Art. 8 Abs. 2 QR gewinnen.
Zur Interpretation der persönlichen Umstände i. S. v. Art. 8 Abs. 2 QR kann auf Art. 4 Abs. 3 Buchst. c) der QR zurückgegriffen werden. Danach sind die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Ausländers einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter bei der Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß Art. 20 Abs. 3 QR ist die spezielle Lage von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit Kindern und traumatisierten Personen zu berücksichtigen. Dementsprechend können auch nach der neueren Rspr. des BVerwG individuelle Umstände wie z. B. Erwerbsfähigkeit, Alter, Behinderung, Erkrankung und das Vorhandensein von Angehörigen oder sonstigen Beziehungen bei der Prüfung der inländischen Fluchtalternative – neben den allgemeinen Verhältnissen – mit berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.03.1995 - 9 B 747.94 = NVwZ 1996, 85; Urt. v. 15.07.1997 - 9 C 2.97 - juris).
Auf der Grundlage des gemischt objektiv-individuellen Maßstabes kommt es darauf an, ob vom Schutzsuchenden vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich am Ort der inländischen Fluchtalternative aufhält. Erforderlich ist hierfür u. a., dass er am Zufluchtsort unter persönlich zumutbaren Bedingungen sein Existenzminimum sichern kann, nicht dagegen, ob der Staat den Binnenflüchtlingen einen legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff <343>, Beschl. v. 10.11.1989 - 2 BvR 403/84 u. a. = NVwZ 1990, 254 = BVerfGE 81, 58; BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 - [ASYLMAGAZIN 3/2007, S. 24]). Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen regelmäßig das wirtschaftliche Existenzminimum, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können; nicht zumutbar sind hingegen entgeltliche Tätigkeiten für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung oder Teilnahme an Verbrechen besteht (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 - S. 7 m. w. N.).
3.2. Das Verwaltungsgericht geht im Anschluss an das OVG Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A) davon aus, dass nach den allgemeinen Gegebenheiten eine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen vornehmlich nur in der tschetschenischen Diaspora in Südrussland in Betracht kommt. Im Einzelnen:
3.2.1. Für die Gebiete außerhalb der Kaukasusregion lässt sich nicht sagen, dass die gegen Tschetschenen gerichteten Verfolgungshandlungen nach Art, Gewicht und Anzahl so um sich gegriffen haben, dass den Tschetschenen allein unter Sicherheitsaspekten ein Aufenthalt in anderen Teilen Russlands nicht zumutbar ist (ebenso: OVG Bremen, a. a. O., Urteilsabdruck S. 26 bis 31 m. w. N.), wenngleich auch dort von einer stark anti-tschetschenischen Stimmung, von Behördenwillkür, Übergriffen, Schikanen, Personenkontrollen sowie insbesondere in Dagestan und Inguschetien auch von willkürlichen Festnahmen unter Zugrundelegung ’fabrizierter’ Anklagen und Folter von Tschetschenen berichtet wird (vgl. Memorial, Bericht Moskau September 2006, S. 43).
3.2.2. Für Tschetschenen, die über keinen oder über einen am 30.06.2004 abgelaufenen alten Inlandspass verfügen, kann die Besorgung eines neuen Inlandspasses zu einem ernsthaften Sicherheitsrisiko werden. Der Inlandspass muss persönlich am registrierten Ort – für Tschetschenen ist das in der Regel die Meldebehörde in Grozny – beantragt werden (AA, Lagebericht vom 13.01.2008, S. 28). Nach der Erlasslage soll der Passumtausch in 10 Tagen vorgenommen werden. Allerdings sind Bestechungsgelder an den Kontrollposten üblich (AA, Auskunft vom 20.09.2006 an das Thür. OVG). Es sollen Bestechungsgelder von 400 bis 500 Euro verlangt werden. Willkürliche Festnahmen im Zuge der Passbeantragung seien nicht auszuschließen. Bis zum Erhalt des Passes können u. U. Wochen und Monate vergehen (Ges. für bedrohte Völker, Stn. v. 19.07.2006 an das Thür. OVG). Andererseits wird mitgeteilt, dass die 10-Tages-Frist in der Regel eingehalten werde (AA, Auskunft vom 03.03.2006 an den BayVGH).
Diese Umstände werden in der obergerichtlichen Rspr. einerseits dahin gewürdigt, dass sie keine reale Gefahr darstellten, zumal das Risiko z. B. von Luftangriffen gering sei, wenn letztlich je eine Tagesfahrt nach Grozny zur Beantragung und zur Abholung des Passes genüge (BayVGH, Urteil vom 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - [39 S., M8525]; offen gelassen: OVG Bremen, a. a. O.). Andererseits wird die Ansicht vertreten, Tschetschenen könne nicht zugemutet werden, auch nur vorübergehend zur Ausstellung des Inlandspasses nach Tschetschenien zurückzukehren, da nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass sie dort keinen asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden (Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A [38 S., M8314]). Das erkennende Gericht geht anhand der ausgewerteten Erkenntnisquellen davon aus, dass es weitgehend von den individuellen Umständen abhängt, in welchem Ausmaß im Einzelfall Sicherheitsrisiken mit einer Passbeschaffung in Grozny verbunden sind. Diese Risiken und die bei einer Passbeschaffung anfallenden erheblichen Kosten (auch für Bestechungsgelder) sind im Rahmen des gemischt objektiv-individuellen Zumutbarkeitsmaßstabes angemessen – neben anderen Umständen – mit zu berücksichtigen.
Gegenwärtig erfahren zurückkehrende Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 13.01.2008, S. 26). Es liegen Berichte vor, wonach der föderale Sicherheitsdienst (FSB) Rückkehrer aus dem Ausland unter Beobachtung stellt und diese zu Befragungen einbestellt. Dabei erscheinen folgende Personengruppen gefährdet, Opfer von Inhaftierungen und menschenrechtswidriger Behandlung zu werden:

(zum Ganzen: UNHCR, Stellungnahme vom 08.10.2007 an den Hess. VGH, S. 4; Universität Hamburg, Gutachten Luchterhandt vom 08.08.2007, S. 10 ff.). Allein die tschetschenische Volkszugehörigkeit führt dagegen nicht zu einer erheblichen Rückkehrgefährdung (Luchterhandt, a. a. O., S. 14/15).
3.2.3. Die Frage, ob tschetschenische Rückkehrer in Teilen Russlands ihre existenziellen Grundbedürfnisse sichern können, hängt zumeist faktisch entscheidend davon ab, ob sie in einem Ort eine reguläre Registrierung und eine Unterkunft erhalten können. Denn eine Registrierung als Binnenflüchtlinge und damit die verbundenen sozialen Rechte werden den Tschetschenen regelmäßig verwehrt (AA, Lagebericht vom 21.08.2006, S. 27 [29 S., A0286, siehe Hinweis]). (…)
Auch die Suche nach Wohnraum ist für Tschetschenen sehr schwierig. (…)
Allerdings sind die genannten Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche und Registrierung regional unterschiedlich ausgeprägt.
In den Großstädten Moskau und St. Petersburg ist eine legale Aufenthaltsnahme für Tschetschenen regelmäßig auszuschließen (OVG Bremen, a. a. O., S. 36). (…)
Weitgehend Einigkeit besteht in der neueren obergerichtlichen Rspr. darüber, dass auch die an Tschetschenien mehr oder weniger angrenzenden nordkaukasischen Teilrepubliken Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Krasnodar und Stawropol nach den dortigen allgemeinen Gegebenheiten als interne Fluchtalternative für Tschetschenen ausscheiden (vgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 35 ff. m. w. N.; VGH Ba.-Wü., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 [ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 35]; BayVGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - S. 36 [39 S., M8525]; Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A, S. 24 f. [34 S., M7838]). Dieser Rspr. schließt sich der zuständige Einzelrichter an, zumal der Tschetschenien-Konflikt nach wohl einhelliger Einschätzung inzwischen längst auf die Nachbarrepubliken (insbesondere Inguschetien <Majas, Nazran> und Dagestan <Machatschkala>, aber auch Kabardino-Balkarien <Naltschik> und Nordossetien <Vladikavkaz>) übergegriffen hat und diese politisch hat instabil werden lassen (vgl. u. a. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 13.01.2008, S. 16 ff.).
In den übrigen Gebieten der tschetschenischen Diaspora, insbesondere in der Wolgaregion in Südrussland, ist eine Registrierung relativ leichter möglich, u. a. weil dort erheblich günstiger Wohnraum zu bekommen ist (AA, Lagebericht v. 15.02.2006, S. 28). (…)
3.3. Unter Einbeziehung der allgemeinen Gegebenheiten steht den Klägern im Hinblick auf ihre individuellen Verhältnisse keine zumutbare interne Schutzalternative zur Seite.
Für die Prüfung der Zumutbarkeit ist darauf abzustellen, dass die Kläger zu 1. bis 3. im Familienverband ausreisen würden, weil es sich insoweit um Familienangehörige i. S. von Art. 2 Buchst. h QR handelt. (…)
a) Jedenfalls die Kläger zu 1., 3. und 4. müssten ernsthaft damit rechnen, gelegentlich der unvermeidbaren Passbesorgung in Grozny nach Unterstützungshandlungen für die Sache der Tschetschenen befragt, festgehalten und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
Der föderale Sicherheitsdienst FSB würde nach der genannten Auskunftslage bei Rückkehr der Kläger nach Tschetschenien unter mehreren Gesichtspunkten ein besonderes Augenmerk auf die Klägerfamilie richten: (…)
Den Sicherheitskräften kann das weitreichende, vielgestaltige Engagement der (Groß-)Familie der Kläger für die Sache der Tschetschenen nicht verborgen geblieben sein. (…) Der Klägerfamilie ist nicht zuzumuten, sich (erneut) der Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen.
b) Unabhängig davon böte sich den Klägern zu 1. bis 3. in wirtschaftlicher Hinsicht auch dann keine Existenzmöglichkeit in verfolgungsfreien Teilen Südrusslands, wenn jemand von ihnen – verfolgungsfrei – einen neuen Pass erhalten würde.
Der Kläger zu 1. wäre zwar grundsätzlich erwerbsfähig; er müsste aber auch die Betreuung der gesundheitlich extrem beeinträchtigten Klägerin zu 2. bewerkstelligen, die nach ärztlicher Bescheinigung des Facharztes Dr. ... vom 17.09.2007 auf Beistand und Unterstützung der Familie angewiesen ist und wegen schwerer Erkrankungen der gesundheitlichen Nachsorge über Jahre bedarf.
Für die Kläger zu 1. bis 3. würde sich dementsprechend schon die Wohnungssuche äußerst schwierig gestalten und wohl Orientierungen an verschiedenen Orten erfordern. Dafür müssten die Kläger voraussichtlich lange herumreisen, um überhaupt Wohnraum zu finden. Dafür wie auch für die erforderliche gesundheitliche Nachsorge der Klägerin zu 2. fehlten ihnen ersichtlich die finanziellen Mittel. Auch könnten ihnen Hilfsorganisationen wie z. B. Memorial bei der Wohnungssuche nicht behilflich sein (vgl. OVG Bremen, a. a. O., S. 38).
Sollten die Kläger zu 1. bis 3. – trotz der hiernach bereits sehr geringen Wahrscheinlichkeit – überhaupt Wohnraum finden, müssten sie ihre Registrierung gegen den zu erwartenden Widerstand der jeweiligen Kommune durchsetzen. Bei diesem Schritt käme zwar eine Hilfe z. B. von Memorial prinzipiell in Betracht, aber auch dieses Verfahren würde Monate oder Jahre dauern.
Der Kläger zu 1. könnte hiernach mithin in einem unabsehbar langen Zeitraum der Illegalität keiner rechtmäßigen Arbeit nachgehen und allenfalls schlecht bezahlten Hilfstätigkeiten in der Schatten- und Nischenwirtschaft nachgehen. Es ist nicht erkennbar, wie auf diese Weise die allernötigsten Grundbedürfnisse nach Nahrung, Wohnung und medizinischer Versorgung der Familie gedeckt werden könnten. Unter diesen Umständen haben die Kläger keine reale Chance, eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu finden, weil sie mangels Registrierung auch keinen Zugang zu Sozialleistungen und zur Gesundheitsversorgung hätten. Ihnen drohte vielmehr den Umständen nach eine Verelendung. (…)"
Einsender: RA Meißner, Bremerhaven

Länderberichte:
ACCORD: Tschetschenien: Seminarbericht zu Sicherheitslage, Präsenz und Arbeit von internationalen Organisationen, Lage von NGOs, Spannungen zwischen ethnischen Gruppen, sozio-ökonomischer Situation, Menschenrechtsverletzungen, Religion, Frauen, Rückkehrern, interner Fluchtalternative und UNHCR-Aktivitäten (engl.).
Bericht vom April 2008: "Summary of the ACCORD-UNHCR Country of Origin Information Seminar on Chechnya; Vienna, 18 October 2007" (ID 95623)
ACCORD: Informationen zur Verfolgung von Muslimen durch die Polizei, insbesondere in der Republik Baschkortostan.
Anfragenbeantwortung a-5924 vom 13.3.2008 (ID 94779)

Senegal

Länderbericht:
ACCORD: Rückkehrsituation, insbesondere für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Situation von Kindern ohne Familienanschluss, Unterbringung, staatliche Wohlfahrt und finanzielle Unterstützung, Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung).
Anfragenbeantwortung a-5971 vom 13.3.2008 (ID 94826)

Simbabwe

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zahlreiche willkürliche Festnahmen, auch von Frauen und Kindern, bei Razzia in Zentrale der Oppositionspartei Movement for Democratic Change (MDC); landesweit Berichte über Übergriffe gegen Anhänger der Opposition durch Sicherheitskräfte und Milizen der Regierungspartei ZANU-PF (engl.).
Bericht vom 25.4.2008: "Zimbabwe: Surge in State-Sponsored Violence" (ID 95871)

Somalia

Länderberichte:
BBC News: Laut amnesty international sollen äthiopische Truppen bei einem Angriff auf eine Moschee in Mogadischu 21 Menschen getötet und 40 Kinder entführt haben; Äthiopien weist Anschuldigungen zurück (engl.).
Bericht vom 24.4.2008: "Ethiopian denies mosque killings" (ID 95728)
IRIN: Weibliche Genitalverstümmelung in Puntland trotz offiziellen Verbots immer noch weit verbreitet; Kampagnen gegen die Praxis zeigen erste Erfolge in den Städten, aber kaum Fortschritte auf dem Land (engl.).
Bericht vom 7.4.2008: "Raising awareness against FGM in Puntland" (ID 94885)

Sri Lanka

Sonstige Materialien:
IM Schleswig-Holstein: Abschiebungsstopp nach § 60 a Abs. 1 AufenthG für sechs Monate.
Erlass vom 24.4.2008 - IV 601-212-29.29.1.2 - (2 S., M13154)

Syrien

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verurteilung des Schriftstellers Firas Saad zu vier Jahren Haft wegen eines im Internet veröffentlichten kritischen Artikels (engl.).
Bericht vom 9.4.2008: "Call for release of writer and poet sentenced to four years in prison for criticising government online" (ID 95053)
ACCORD: Allgemeine Informationen zur Ausstellung von Dokumenten für staatenlose nicht-registrierte Kurden (Maktumin) durch Dorfvorsteher (Muchtar); formale Kriterien für die Ausstellung (z. B. Zeugen); Beglaubigung durch Polizeibehörden.
Anfragenbeantwortung a-5949 vom 6.3.2008 (ID 94786)
Auswärtiges Amt: Anforderungen an "palästinensische Staatsangehörigkeit", die in Syrien registrierten Palästinensern gewährt wird; Reisedokumente; Kinder von staatenlosen Vätern und syrischen Müttern erhalten nicht die syrische Staatsangehörigkeit.
Stellungnahme vom 21.2.2008 an VG Hamburg - 8 K 3672/06 - (4 S., A0366, siehe Hinweis)

Togo

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle politische Lage nach der Parlamentswahl vom April 2005 (Sicherheitslage, Justizsystem; Menschenrechtslage).
Bericht vom 9.4.2008: "Die Lage in Togo – Menschenrechte, Justizsystem und Sicherheit" (ID 96106)
ACCORD: Situation von Anhängern der Partei Union des Forces de Changement (UFC).
Anfragenbeantwortung a-5830-3 vom 8.2.2008 (ID 95028)

Türkei

H. Oberdiek: Weiterhin unfaire Gerichtsverfahren
Helmut Oberdiek: "Neue Erkenntnisse zu unfairen Gerichtsverfahren in der Türkei", Studie hg. von Pro Asyl, März 2008 (ID 96102)

"(…) Die Aufgabenstellung
PRO ASYL hat mich gebeten, im Rahmen des vorliegenden Gutachtens drei Fragen zu (vorwiegend politischen) Gerichtsverfahren in der Türkei zu beantworten. Die erste Frage bezieht sich auf die Bedeutung von erfolterten Aussagen als Beweise in politischen Verfahren. Dies war bereits der zentrale Punkt in meinem für amnesty international (deutsche Sektion), Pro Asyl und die Holtfortstiftung im Januar 2006 erstellten Gutachten zur ’Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei’ [ID 25245]. Zusätzlich wird um Bewertung einer Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom Januar 2007 gebeten.
Ausgehend von der zweiten Frage soll erörtert werden, ob es möglicherweise ein strukturelles Problem bei Gerichtsverfahren in der Türkei gibt, und bei der dritten Frage geht es darum zu ergründen, wie sich die Gerichte in der Türkei verhalten, falls der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt hat, dass nach einem Verstoß gegen Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die beste Form der ’Korrektur’ die Wiederaufnahme des Verfahrens sei. (…)
[Fazit zur ersten Frage:] Zusammenfassend kann ich daher feststellen: Ohne gesonderte Anstrengungen (keine weitere Recherche) sind mir in einem Zeitraum von ca. zwei Jahren mehr als 10 Verfahren bekannt geworden, in denen Aussagen, von denen glaubhaft versichert wurde, dass sie erfoltert wurden, als Beweis verwertet wurden, ohne dass die Foltervorwürfe untersucht worden wären. Die meisten dieser Urteile wurden in den letzten 10 Jahren gefällt. In einigen Verfahren liegen noch keine abschließenden Urteile vor. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass die bislang übliche Praxis sich ändern wird, d. h. bei der Urteilsfindung werden weiterhin die Foltervorwürfe entweder ignoriert oder als unerheblich abgetan werden.(22)
Aus den Verfahren, die vom EGMR entschieden wurden, ergibt sich, dass diese Praxis nicht ausschließlich auf politische Verfahren beschränkt ist, sondern auch in unpolitischen Verfahren zum Tragen kommt.
Zusatzfrage
Wie beurteilen Sie vor dem Hintergrund dieser Fälle die – zuletzt im Januar 2007 – im Lagebericht des Auswärtigen Amtes wiederholte Aussage: ’Beweisverwertungsverbote des türkischen Strafprozessrechts entsprechen den üblichen Regelungen. Nach Einschätzungen türkischer Rechtsanwälte gibt es in der Türkei keine Verurteilungen mehr, die allein aufgrund eines Geständnisses erfolgen, wenn im Prozess gerügt wird, dass das Geständnis durch Misshandlung (Drohung) erlangt wurde und daher nicht verwertbar sei. Sofern keine anderen Beweismittel vorliegen, die für eine Verurteilung sprechen, muss freigesprochen werden. Eindeutige Nachweise für eine abweichende Praxis der Gerichte sind aus neuerer Zeit nicht bekannt geworden.’?(23)
Diese Aussage scheint im Widerspruch zu den Ergebnissen meines Gutachtens zur Rechtsstaatlichkeit politischer Verfahren in der Türkei vom Januar 2006 zu stehen. Präzise gelesen aber ist der erste Satz korrekt (die Gesetzeslage stimmt) und der Rest der Aussage redundant.
Seltsam ist dabei die Berufung auf namentlich und zahlenmäßig nicht präzisierte ’türkische Rechtsanwälte’, die eine solche Feststellung getroffen haben sollen. Unter den von mir im Oktober 2005 (und auch davor und danach) kontaktierten Anwälten und Anwältinnen (mindestens 25) habe ich nicht eine Person gefunden, die die Aussage türkischer Rechtsanwälte (wie sie das Auswärtige Amt zitiert) in Bezug auf die Fragestellung nach der Verwertung von erfolterten Aussagen in dieser Form machen würde.
Sie geht nämlich an der Kernfrage vorbei. Die zentrale Frage ist nicht, ob eine erfolterte Aussage das einzige Beweismittel ist, sondern ob es sich um ein bedeutendes, wenn nicht gar das entscheidende Beweismittel handelt. Verfahren, in denen die Aussage eines Betroffenen bei der Polizei das alleinige Beweismittel ist, sind selten. Vor allem in politischen Verfahren sind in der Regel mehr als eine Person angeklagt und es ist ebenso selten, dass von diesen Angeklagten (die fast ausnahmslos gefoltert wurden) nur eine Person ein Geständnis bei der Polizei oder Gendarmerie ablegte. Schon ein zweites Geständnis (bzw. eine zweite erfolterte Aussage) ist für die türkischen Gerichte ein weiteres Beweismittel, d. h. die aufeinander abgestimmten Aussagen werden zu ’sich gegenseitig stützenden Beweisen’. Sollte in einem Verfahren wirklich nur eine erfolterte Aussage vorliegen, so können z. B. die aufgrund dieser Aussage gefundenen oder als ’Besitz’ deklarierten Waffen zum ’stützenden Beweis’ werden. Nur im Fall, dass wirklich kein weiterer Hinweis gefunden wurde, der auf die Richtigkeit der Angaben hindeutet (sozusagen als ’stützender Beweis’ herangezogen werden kann), galt schon in der Vergangenheit die Regel, dass ein Urteil sich nicht alleine auf eine Aussage bei den uniformierten Kräften (kolluk) als einzigem Beweis berufen kann.(24) (…)
Was die ’Erkenntnis’ des Auswärtigen Amtes zur Verwertung von erfolterten Aussagen als Beweis in politischen Verfahren in der Türkei angeht, so suggeriert die Formulierung des letzten Satzes ’Nachweise einer anderen Praxis sind aus neuerer Zeit nicht bekannt’ die Vorstellung, dass es schon mal eine abweichende Praxis gegeben habe und sich in letzter Zeit etwas verbessert habe. Mir sind jedoch auch aus der Vergangenheit keine Verfahren bekannt, in denen eine einzelne durch verbotene Verhörmethoden aufgenommene Aussage der einzige (als objektiv zugelassene) Beweis war und es dennoch zu einer Verurteilung kam.
In einem Verfahren, wo es ein ’einzelnes Geständnis’ gab und sonst keine Beweise vorhanden waren, haben die Gerichte in der Türkei auch in der Vergangenheit, d. h. schon vor dem Verbot bestimmter Verhörmethoden im Artikel 135 a der türkischen Strafprozessordnung im Jahre 1992, gegen die Verwertbarkeit eines solchen Geständnisses entschieden. Deswegen erübrigt sich die im Lagebericht getroffene Feststellung, da sie keine (neuen) Erkenntnisse beinhaltet. (…)
Das strukturelle Problem
– das zur Verwertung von erfolterten Aussagen führt.
Die nahezu einhellige Meinung von unterschiedlichen Einrichtungen auf internationaler Ebene, auch aus letzter Zeit, deutet zwingend auf das Vorhandensein eines ’Musters’ hin. In Ergänzung zu den bis hierher gemachten Ausführungen (und Zitaten) kann ich das strukturelle Problem (’pattern’) wie folgt beschreiben:
Die mit der Aufklärung von Straftaten beauftragte Polizei (auf dem Land die Gendarmerie) hatte und (in der Mehrheit) hat immer noch die Angewohnheit, nicht anhand von Beweismitteln die Täter zu ermitteln, sondern sie versuchte (und versucht), über die Verdächtigen an die Beweismittel zu gelangen. Die Staatsanwaltschaften (quasi als Auftraggeber der Sicherheitskräfte) haben die bei einer solchen Vorgehensweise (fast zwangsläufig) angewandten verbotenen Verhörmethoden entgegen der Vorschrift nicht kritisiert.
Die ungesetzlich erzielten ’Fahndungserfolge’ schlugen (und schlagen) sich in Protokollen (fezleke) der Sicherheitskräfte an die Staatsanwaltschaften nieder. In der überwiegenden Zahl der Verfahren (besonders der politischen Verfahren) findet sich das Protokoll der Ermittler fast identisch in der Anklageschrift und am Ende auch im Urteil wieder.
Sowohl in den Verhören mit dem Ziel, eine Anklage zu erheben, bzw. Haftbefehle auszustellen als auch in den Hauptverhandlungen haben sich Staatsanwälte und Richter sozusagen ’taub’ gestellt, wenn Foltervorwürfe erhoben wurden. Sie sind ihrer Verpflichtung, sofort Ermittlungen einzuleiten, nicht nachgekommen und haben keine eigene Einschätzung der Korrektheit solcher Vorwürfe vorgenommen. Hierzu wären sie aber verpflichtet gewesen, bevor sie über die Verwertbarkeit von Aussagen entscheiden, die auf solche Weise entstanden sind.
Im Hinblick auf Erkenntnisse aus dem Gutachten vom Januar 2006 ist folgender Zusatz angebracht: Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen wurde (in Bezug auf Aussagen, die vor dem 1. Juni 2005 in Abwesenheit eines Rechtsbeistandes gemacht wurden) gegen die Verwertbarkeit entschieden. In diesen Fällen handelte es sich entweder um eine einzelne Tat (gewöhnlicher Kriminalität) oder aber es waren Verfahren gegen vermeintliche Folterer noch nicht rechtskräftig entschieden.(49) (…)"

Anmerkungen
(22) Ich sollte an dieser Stelle vermerken, dass meine Recherche im Oktober 2005 durch die Aussage im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03.05.2005 zur Türkei veranlasst war, wo es hieß: "Dem Auswärtigen Amt ist aus der letzten Zeit kein Fall bekannt, in dem durch Folter und Misshandlung erlangte Geständnisse in Strafverfahren vor türkischen Gerichten verwertet wurden…". Da ich in nur 8 Tagen effektiver Recherche 18 Fälle an 3 Orten gefunden habe (es hätten auch mehr sein können, wenn ich nicht darum gebeten hätte, von jedem Anwalt, jeder Anwältin maximal 2 Fälle zu nehmen) und in 12 von 14 abgeschlossenen Fällen höchstwahrscheinlich erfolterte Aussagen als Beweis verwendet wurden und in der Zeit danach (ohne Recherche) ähnliche Fälle mir förmlich "über den Weg liefen", sollte dies unter teilweiser Vorwegnahme der beiden nächsten Fragen auf Nachlässigkeit, wenn nicht Voreingenommenheit auf Seiten der Verfasser des Lageberichtes hindeuten und der Verdacht erlaubt sein, dass die Gerichte in der Türkei hier ein strukturelles Problem haben.
(23) Inzwischen liegt ein neuerer Lagebericht vom 25. Oktober 2007 (Stand September 2007) vor. Die hier zitierte Aussage ist in identischer Form auf Seite 22 vorhanden. Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen wurde diese Aussage in den Lageberichten mindestens seit Mai 2005 stets wiederholt und zwar im November 2005 (S. 33), Juli 2006 (S. 32) und Januar 2007 (S. 39).
(24) Vergleiche hierzu auch den weiter unten zitierten Bericht des UN-Sonderberichterstatters zur Folter vom März 2007 [General recommendations of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment, in E/CN.4/2003/68, 17 December 2002].
(49) Dass dies keine durchgängige Praxis war (ist), zeigt der Fall von Kapan v. Turkey, den ich in Beantwortung der Frage 1 aufgeführt habe. Hier wurden drei Personen verurteilt, die alle Atteste hatten, die mit ihren Foltervorwürfen übereinstimmten. Der Kassationshof hat die Urteile bestätigt, obwohl der Prozess gegen die Polizeibeamten noch nicht zu Ende war.

Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Yeziden; zur Verfolgungsgefahr durch kurdische Großfamilie, die mit dem türkischen Staat verbündet ist (im Anschluss an VG Freiburg, Urteil vom 18.3.2008 - A 4 K 61/07 - (s. u.)).
Urteil vom 31.3.2008 - A 11 K 948/08 - (9 S., M13125)
VG Aachen: Weiterhin beachtliche Verfolgungsgefahr wegen hervorgehobener exilpolitischer Betätigung in einem PKK-nahen Verein (hier: Vorstandsmitglied) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 26.3.2008 - 6 K 1094/07.A - (11 S., M13026)
VG Freiburg: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Yeziden; zur Verfolgungsgefahr durch kurdische Großfamilie, die mit dem türkischen Staat verbündet ist.
Urteil vom 18.3.2008 - A 4 K 61/07 - (10 S., M13126)
VG Ansbach: Trotz der Reformen besteht weiterhin beachtliche Verfolgungsgefahr für Kurden, die wegen hervorgehobenen exilpolitischen Engagements von der Türkei als Aktivisten der PKK angesehen werden könnten.
Urteil vom 12.3.2008 - AN 1 K 07.30561 - (16 S., M13041)
VG Minden: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Unterstützers der DHKP-C; Menschenrechtslage scheint sich wieder zu verschlechtern.
Urteil vom 10.3.2008 - 8 K 831/07.A - (10 S., M12854)
VG Saarland: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für rückkehrende Yeziden.
Urteil vom 14.2.2008 - 6 K 400/07 - (10 S., M12901)

Länderbericht:
BBC News: Parlament stimmt Änderung von Art. 301 des türkischen StGB zu; statt der "Beleidigung des Türkentums" steht künftig die "Beleidigung der türkischen Nation" unter Strafe; das Justizministerium muss der Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 301 zustimmen (engl.).
Bericht vom 30.4.2008: "Turkey reforms controversial law" (ID 96024)

Uganda

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Gefahren wegen HIV-Infektion sind in Uganda eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 60 Abs. 7 AufenthG; kein sicherer Zugang zu kostenloser Behandlung (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 26.2.2008 - AN 9 K 07.30470 - (5 S., M13067)

Usbekistan

Länderbericht:
BBC News: Nach Angaben einer Menschenrechtsorganisation Verurteilung des Dissidenten Yusuf Juma zu fünf Jahren Zwangsarbeit wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt; er war im Dezember 2007 bei einer Demonstration festgenommen worden (engl.).
Bericht vom 15.4.2008: "Uzbek ’sentenced over demo’" (ID 95292)

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