Rechtsprechung:
OVG Bremen: "1. Bei der nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG
anzustellenden Gefahrenprognose steht Ausländern, die bereits einen
ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG
erlitten haben, der günstigere Wahrscheinlichkeitsmaßstab nach Art. 4
der Richtlinie 2004/83/EG zu.
2. Beherrschbare Übergangsprobleme bei der Fortführung einer laufenden
Behandlung im Zielland der Abschiebung bilden kein
Abschiebungshindernis, sondern sind von der Ausländerbehörde bei der
konkreten Durchführung der Abschiebung zu berücksichtigen."
(Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 5.3.2008 - 2 A 298/04.A - (14 S., M13158)
VG Göttingen: Bei schwerwiegenden Erkrankungen (hier: HIV-Infektion) kann nicht schematisch auf eine mögliche Behandlung im Herkunftsstaat verwiesen werden, sondern müssen die individuellen Gesichtspunkte (v. a. Gesundheitszustand und persönliche Umstände) berücksichtigt werden (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 2.4.2008 - 3 A 462/07 - (10 S., M13012)
VG Bremen: Zu den Voraussetzungen des internen Schutzes nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie (ausführliches Zitat).
Urteil vom 4.3.2008 - 6 K 391/02.A - (14 S., M12993)
BVerfG: Abänderungsantrag bei neuer ärztlicher Stellungnahme
Beschluss vom 23.10.2007 - 2 BvR 542/07 - (8 S., M13128)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss stellt das BVerfG zum einen klar, dass das Verwaltungsgericht einen Eilrechtsantrag nicht als unzulässig ablehnen kann, weil nach seiner Auffassung der falsche Antrag gestellt wurde, sondern es den Antrag entsprechend auslegen oder zumindest einen Hinweis geben muss. Das gilt auch, wenn der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Zum anderen stellt es fest, dass eine neue ärztliche Stellungnahme, die von dem in der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt abweicht, einen Abänderungsantrag rechtfertigen kann. Insoweit gilt die Rechtsprechung des BVerwG zur Sachaufklärungspflicht bei medizinischen Sachverhalten.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2007 zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a BVerfGG nicht vor.
1. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angenommene Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz zu stellen, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da das Gesetz diesen Rechtsbehelf nicht kennt. Die Beschwerde ist in erstinstanzlichen Verfahren nach diesem Gesetz vielmehr ausgeschlossen (vgl. § 80 AsylVfG).
2. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine Rechtsweggarantie des Inhalts, dass ein möglichst umfassender gerichtlicher Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muss (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 25, 352 <365>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen Prozessordnungen, so dass der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muss im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Entsprechendes gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <128>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch die Art und Weise der Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).
b) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2007 als unzulässig zu bewerten und ihn nicht in Anwendung von § 88 VwGO als neuerlichen Antrag nach § 123 VwGO auszulegen oder aber zumindest vor einer Entscheidung in Anwendung von § 86 Abs. 3 VwGO einen Hinweis auf mögliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des gestellten Antrags zu geben, erschwert den Rechtsweg für den Beschwerdeführer in unzumutbarer Weise und verstößt somit gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
aa) Ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, dass bei Beschlüssen, mit welchen der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO abgelehnt worden ist, kein Raum für ein Abänderungsverfahren in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO sei, kann allerdings ein Antrag auf Abänderung oder Aufhebung des getroffenen Beschlusses aus prozessualen Gründen keinen Erfolg haben. Mit dieser Rechtsauffassung steht das Verwaltungsgericht nicht völlig allein (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 81), auch wenn von der wohl herrschenden Meinung die analoge Anwendbarkeit der Vorschrift bejaht wird (Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 123 Rn. 35; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 123 Rn. 177; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 6 TG 2992/95 -, NVwZ-RR 1996, S. 713). Jedoch ist dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen, dass er – erneut – den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt und dieses Begehren auf die neue sachverständige Äußerung stützt. Der Beschwerdeführer hat einen – auf vorläufige Feststellung eines Abschiebungshindernisses gerichteten – Sachantrag gestellt und diesem das Begehren, den abweichenden Beschluss vom 17. Januar 2007 aufzuheben, vorangestellt. Es liegt bereits fern, das Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers allein von dem Aufhebungsantrag her zu verstehen. Jedenfalls hätte das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung entweder den Antrag des Beschwerdeführers nach § 88 VwGO zweckentsprechend als neuen Antrag nach § 123 VwGO auslegen oder aber dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers einen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO auf die Rechtsauffassung des Gerichts zur Unzulässigkeit des gestellten Antrags geben müssen. Dies gilt umso mehr, als die Auffassung, die für Abänderungsanträge nach § 80 Abs. 7 VwGO bei ablehnenden Beschlüssen nach § 123 VwGO keinen Raum sieht, den Maßstab des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung heranzieht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 75). Damit unterscheiden sich die Auffassungen lediglich in der Begründung und im Lösungsweg, nicht jedoch im Ergebnis. Beide Auffassungen sehen es als zulässig an, neuerlich einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, wenn sich relevante Umstände geändert haben.
bb) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach eine wohlwollende Auslegung des gestellten Antrags wegen anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers nicht veranlasst gewesen sei, wird den Anforderungen, welche Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Ausgestaltung von Verfahren stellt, nicht gerecht. Die Frage, inwieweit bei der Auslegung gestellter Anträge danach unterschieden werden kann und muss, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist oder nicht (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 88 Rn. 9, m. w. N.), bedarf dabei keiner grundsätzlichen Klärung. Jedenfalls ist dann, wenn das Rechtsschutzziel klar aus dem Antrag und der Begründung des Antrags zu erkennen ist und dieses Rechtsschutzziel zulässigerweise verfolgt werden kann, die Verweigerung der inhaltlichen Behandlung des Vorbringens aufgrund eines Festhaltens an dem wegen eines Teilaspekts der Formulierung für unzulässig erachteten Antrags auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs und damit unvereinbar mit den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Unabhängig von der juristischen Vorbildung des Antragstellers oder seines Vertreters obliegt es den Fachgerichten, das erkennbare, wahre Rechtsschutzziel zur Grundlage einer Sachprüfung zu machen. Bestehen hinsichtlich des Rechtsschutzziels Zweifel, fordert Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedenfalls dann einen gerichtlichen Hinweis, wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist. (…)
cc) Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht als aus anderen Gründen im Ergebnis offensichtlich richtig, so dass der Beschwerdeführer aus der Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht keinen Vorteil ziehen würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Es bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag vom 12. Februar 2007 zulässig ist. Der Beschwerdeführer hat mit der ärztlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2007 eine neue sachverständige Äußerung in das Verfahren eingebracht, die sich ausdrücklich mit einer besonderen Anfälligkeit des Beschwerdeführers für neue psychotische Schübe, ausgelöst durch den Kontakt mit Repräsentanten des türkischen Staates, beschäftigt. Mit dieser behaupteten besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers haben sich bisher weder das Bundesamt noch das Verwaltungsgericht hinreichend auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht ist in seinem Beschluss vom 17. Januar 2007 von der Möglichkeit der Vermeidung einer Retraumatisierung durch ein Ausweichen auf Orte in der Westtürkei ausgegangen, während die neuere ärztliche Stellungnahme auf Gefährdungen verweist, die von der Wahl des dauerhaften Aufenthaltsorts innerhalb der Türkei unabhängig sind.
Angesichts der Tatsache, dass bei der Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Vordergrund zu stehen hat (vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 13. Ergänzungslieferung 2006, § 80 Rn. 372; zur Gleichheit der Maßstäbe falls § 123 VwGO als die hier einschlägige Vorschrift angesehen wird, siehe unter II. 2. b) aa)), kann eine neue ärztliche Stellungnahme, die bereits bestehende medizinische Probleme präziser darstellt, jedenfalls dann als veränderter Umstand anzusehen sein, wenn die nach Auffassung des Arztes medizinisch wesentlichen Umstände in der zuvor getroffenen gerichtlichen Entscheidung nicht oder nur unzureichend erkannt worden sind. So liegt der Fall hier. Es geht hier nicht um eine abweichende Bewertung eines feststehenden Sachverhalts durch den Arzt des Beschwerdeführers, sondern um die Auffassung des Arztes, dass das Verwaltungsgericht nicht zutreffend erfasst habe, welche Art von Erlebnissen beim Beschwerdeführer zu erheblichen gesundheitlichen Problemen führen könnten. Auch bei der Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO ist zudem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sachaufklärungspflicht in Bezug auf Sachverhalte, deren Beurteilung medizinischen Sachverstand erfordert, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 10 B 85.07 - [2 S., M11260]; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 B 118/05 -, NVwZ 2007, S. 345 <346> [=ASYLMAGAZIN 9/2006, S. 24]).
(…)"
Einsender: Dr. Gierlichs, Aachen
BVerwG: Vorlage an EuGH zum Widerruf gemäß Qualifikationsrichtlinie
Beschluss vom 7.2.2008 - 10 C 33.07 - (32 S., M13118)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Beschluss legt das BVerwG einige Fragen zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung vor. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob die Rechtsprechung des BVerwG zum Widerruf mit der Qualifikationsrichtlinie vereinbar ist. Wir dokumentieren nur die Vorlagefragen, nicht die ausführliche Begründung.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…)
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 234 Abs. 1 und 3, Art. 68 Abs. 1 EG eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Ist Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 dahin auszulegen, dass – abgesehen von Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) – die Flüchtlingseigenschaft bereits dann erlischt, wenn die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie, aufgrund derer die Anerkennung erfolgte, entfallen ist und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss?
2. Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist: Setzt das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie darüber hinaus voraus, dass in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt,
a) ein Schutz bietender Akteur im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorhanden ist und reicht es hierbei aus, dass die Schutzgewährung nur mit Hilfe multinationaler Truppen möglich ist,
b) dem Flüchtling kein ernsthafter Schaden im Sinne des Art. 15 der Richtlinie droht, der zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Art. 18 der Richtlinie führt, und/oder
c) die Sicherheitslage stabil ist und die allgemeinen Lebensbedingungen das Existenzminimum gewährleisten?
3. Sind in einer Situation, in der die bisherigen Umstände, aufgrund derer der Betreffende als Flüchtling anerkannt worden ist, entfallen sind, neue andersartige verfolgungsbegründende Umstände
a) an dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu messen, der für die Anerkennung von Flüchtlingen gilt, oder findet zugunsten des Betreffenden ein anderer Maßstab Anwendung,
b) unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie zu beurteilen?
(…)"
Einsender: BVerwG
VG Köln: Kein Widerruf des Familienasyls bei Einbürgerung des Stammberechtigten
Urteil vom 7.2.2008 - 15 K 3805/07.A - (4 S., M13150)
"(…)
Die zulässige Klage ist begründet. (…)
Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 28.08.2007 ist gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a. F. Nach der Änderung des Asylverfahrensgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970) – in Kraft seit dem 28.08.2007 – ist maßgeblich nunmehr § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG. Danach ist in Fällen des Familienasyls die Anerkennung als Asylberechtigter zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass – bezogen auf den Vater des Klägers – der Erlöschenstatbestand des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG nicht gegeben ist. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. Diese Vorschrift meint sowohl nach ihrem Wortlaut als auch bei einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., 2005, § 72 Rdnr. 24, GK-AsylVfG, LoseblattKommentar, § 72 Rdnr. 30).
Richtig ist allerdings, dass mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der asylrechtliche Status unvereinbar ist und daher eo ipso erlischt (vgl. Renner, a. a. O., § 72 Rdnr. 24; GK-AsylVfG, a. a. O., § 72 Rdnr. 30 und Hailbronner, Ausländerrecht, Band 3, Loseblatt-Kommentar, § 72 Rdnr. 19).
Ein solches Erlöschen der Asylberechtigung des Stammberechtigten wegen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit ist jedoch nicht geeignet, für die als Familienasylberechtigte anerkannten Personen die Rechtsfolge nach § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG auszulösen. Dies ergibt die teleologische Reduktion der Vorschrift. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Stammberechtigten besagt nichts im Hinblick auf dessen mangelnde Schutzbedürftigkeit im Bezug auf eine drohende politische Verfolgung im früheren Heimatland. Der Stammberechtigte erwirbt vielmehr eine Rechtsstellung, die über die Anerkennung als Asylberechtigter hinausgeht und Schutz vermittelt. Demzufolge ist es auch nicht gerechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt der Akzessorietät für die als Familienasylberechtigte anerkannten Personen negative Konsequenzen zu ziehen. Insbesondere ergeben sich auch in Bezug auf den Gesichtspunkt der Familieneinheit mit dem politisch Verfolgten keine relevanten Änderungen, wenn dieser eine verbesserte Rechtsstellung erwirbt.
Aus diesem Grunde ist der Entzug des Familienasyls rechtswidrig. Gleiches gilt für den Entzug der Rechtsstellung nach § 51 Abs. 1 AuslG, da der Fortbestand des Familienasyls diese Rechtsstellung indiziert.
(…)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: War ein Rechtsanwalt bereits im Verwaltungsverfahren in der selben Sache tätig, so ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen (Änderung der Rspr. des Senats); das gilt nicht für eine Geschäftsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe.
Beschluss vom 28.3.2008 - 10 OA 143/07 - (9 S., M13011)
VG Gießen: Ausnahmsweise vorläufige Aussetzung der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat wegen Verletzung der europarechtlichen Mindeststandards für das Asylsystem (hier: Griechenland) (ausführliches Zitat).
Beschluss vom 25.4.2008 - 2 L 201/08.GI.A - (17 S., M13157)
VG Aachen: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet, weil
der Antragsteller erst auf Nachfrage sein Verfolgungsschicksal schildern
konnte; Würdigung des Sachvortrags als insgesamt unglaubhaft ist nicht
geeignet, die Ablehnung als offensichtlich unbegründet zu stützen.
Beschluss vom 21.4.2008 - 8 L 111/08.A - (5 S., M13156)
VG Aachen: Der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung setzt voraus, dass das Bundesamt zunächst die Gründe der Anerkennung herausarbeitet und danach anhand der konkreten Menschenrechtslage im Herkunftsland die Rückkehrgefährdung prüft; lediglich allgemeine Ausführungen zur aktuellen Menschenrechtslage (hier: Türkei) genügen nicht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 26.3.2008 - 6 K 1094/07.A - (11 S., M13026)
VG Ansbach: Eine schriftliche Belehrung nach § 10 Abs. 7 AsylVfG ist bei Analphabeten unzulässig; keine Belehrung in englischer Sprache, wenn der Antragsteller "Pidgin-Englisch" spricht (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 26.2.2008 - AN 9 K 07.30470 - (5 S., M13067)
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