BVerwG: Keine Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge wegen Sozialleistungsbezug
Urteil vom 15.1.2008 - 1 C 17.07 - (12 S., M12986)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit diesem Urteil wendet sich das BVerwG gegen die bundesweite Erlasslage, Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen, die Sozialleistungen beziehen, den Wohnort durch eine sog. Wohnsitzauflage vorzuschreiben. Zwar seien Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge nicht generell unzulässig, aber jedenfalls die Anknüpfung an den Sozialleistungsbezug verstoße gegen die Genfer Flüchtlingskonvention.
Als Konsequenz daraus empfiehlt es sich, bei der Ausländerbebehörde die Streichung einer entsprechenden Auflage zu beantragen. Ist die Auflage noch nicht bestandskräftig, sollte Widerspruch oder – soweit der Widerspruch in dem entsprechenden Bundesland abgeschafft ist – Klage erhoben werden, die aufschiebende Wirkung haben. Dabei ist zu beachten, dass häufig die Wohnsitzauflage ohne Rechtsmittelbelehrung erfolgt, so dass die Widerspruchs- bzw. Klagefrist ein Jahr beträgt (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtenen Wohnsitzauflagen rechtswidrig sind.
Die angefochtenen Wohnsitzauflagen sind rechtswidrig, weil sie mit Art. 23 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl 1953 II S. 560/BGBl 1954 II S. 619) – GFK – nicht vereinbar sind.
a) Rechtsgrundlage für die verfügten Auflagen ist seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis – auch nachträglich – mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Zu den Aufenthaltserlaubnissen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch die den Klägern auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden § 70 AsylVfG erteilten Aufenthaltsbefugnisse, die gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG fortgalten. Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich zulässig, weil sie gegenüber der in der Vorschrift ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt. Sie ordnet zwar eine Residenzpflicht an, schränkt die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen aber nicht ein.
b) Ob eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Auflage verbunden wird, steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Ihre Entscheidung ist daher nur darauf überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Ermessenserwägungen, die für die streitigen Wohnsitzauflagen maßgebend waren, halten einer solchen Überprüfung nicht stand.
Ein Ermessensfehler ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Beklagte sich zur Begründung der Auflagen allein auf das Rundschreiben des Innenministeriums des Landes Rheinland-Pfalz vom 21. August 1997 gestützt hat und nicht auf individuelle Belange der Kläger eingegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass – wie hier – das Ermessen im Einzelfall durch bundeseinheitliche Ländererlasse gelenkt wird und sich die Vorgaben der Erlasse nicht auf einzelne Ausländer, sondern auf Gruppen von Ausländern beziehen. Ein Bedürfnis für eine Wohnsitzbeschränkung kann sich nämlich aus dem erwarteten oder befürchteten Verhalten einer Ausländergruppe insgesamt ergeben, ohne dass für jeden Einzelfall geprüft werden muss, ob eine solche Beschränkung gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 <340 f.>). Die dadurch bewirkte Ermessensbindung geht aber nicht so weit, dass wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr Rechnung getragen werden könnte. Das Erfordernis einer individuellen Ermessensentscheidung gebietet es deshalb, die der Behörde bekannten oder erkennbaren Belange des Ausländers – etwa die Notwendigkeit des Umzugs in ein anderes Bundesland zwecks Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft – von Amts wegen bereits bei der Entscheidung über die Auflagenerteilung zu berücksichtigen und nicht erst in einem nachgelagerten, vom Ausländer einzuleitenden Verfahren auf Streichung oder Änderung der Auflage. Entsprechende Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige individuelle Belange der Kläger lagen hier aber nicht vor, so dass es insoweit keiner weitergehenden Ermessenserwägungen bedurfte.
Die Wohnsitzauflagen sind aber deshalb ermessensfehlerhaft ergangen, weil sie anerkannten Flüchtlingen im Sinne von § 3 AsylVfG auferlegt wurden, ohne die für diesen Personenkreis geltenden Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten, die in Bundesrecht transformiert wurden.
aa) Nach Art. 26 GFK genießen Flüchtlinge, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat befinden, Freizügigkeit vorbehaltlich der Bestimmungen, die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung finden. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen dieser Vorschrift, weil sie sich aufgrund der ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnisse rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift im Bundesgebiet befanden. Der Senat folgt damit nicht der vom Beklagten und vom Vertreter des Bundesinteresses vertretener Auffassung, erst die nationale Aufenthaltserlaubnis und die mit ihr verbundenen Auflagen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bestimmten den Inhalt des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von Art. 26 GFK, die Vorschrift gewähre demnach Freizügigkeit nur nach Maßgabe des nationalen Aufenthaltstitels. Vielmehr unterscheidet die Genfer Flüchtlingskonvention zwischen Beschränkungen der Freizügigkeit von Flüchtlingen, deren Rechtsstellung noch nicht geregelt ist (Art. 31 Abs. 2 GFK), und solchen, bei denen – etwa durch Erteilung eines Aufenthaltstitels – geklärt ist, dass sie sich rechtmäßig im Aufnahmestaat befinden (Art. 26 GFK). Aus der Tatsache, dass Art. 31 Abs. 2 GFK – anders als Art. 26 GFK – ausdrücklich zum Erlass aller notwendigen Wohnsitzbeschränkungen ermächtigt, muss geschlossen werden, dass derartige Beschränkungen im Rahmen von Art. 26 GFK nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern als Eingriff in den Schutzbereich der Norm nur unter den hierfür geltenden Voraussetzungen verfügt werden dürfen. Insofern unterscheiden sich auch die völkerrechtlichen Regelungen, die für Flüchtlinge in der Genfer Flüchtlingskonvention einerseits und für Staatenlose in Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (BGBl 1976 II S. 473/1977 II S. 235) – StlÜbk – andererseits getroffen wurden, da das Staatenlosenübereinkommen eine Art. 31 Abs. 2 GFK entsprechende Regelung nicht kennt. Von daher sind auch die Ausführungen des Senats zu Art. 26 StlÜbk nicht uneingeschränkt auf Art. 26 GFK übertragbar (vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 336 <345 f.>).
bb) Die streitigen Wohnsitzauflagen genügen den Anforderungen an eine zulässige Beschränkung der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK indes nicht, weil sie nach den maßgeblichen Ermessenserwägungen des Beklagten zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt worden sind und deshalb nicht mit Art. 23 GFK vereinbar sind.
Beschränkungen der Freizügigkeit nach Art. 26 GFK haben zum einen den in der Vorschrift selbst geregelten Grundsatz der Ausländergleichbehandlung zu beachten. Zum anderen müssen sie sich, wenn sie – wie hier – an die Inanspruchnahme von Sozialhilfe anknüpfen, auch an Art. 23 GFK messen lassen. Dies gebietet die systematische Auslegung der beiden Vorschriften nach ihrem inneren Zusammenhang entsprechend Art. 31 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl 1985 II S. 926/1987 II S. 757) – WVRK – (zur Auslegung der GFK entsprechend den Regeln des WVRK vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 1 C 36.04 - BVerwGE 125, 1 Rn. 13 [=ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 25]). Nach Art. 23 GFK ist Flüchtlingen, die sich rechtmäßig im Zufluchtsland aufhalten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstiger Hilfeleistungen die gleiche Behandlung zu gewähren wie den Staatsangehörigen des Aufnahmelandes (Grundsatz der Inländergleichbehandlung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die ’gleiche Behandlung’ im Sinne von Art. 23 GFK ein weit gefasster Ausdruck, der nicht nur die gleichen Leistungen nach Art und Höhe einschließt, sondern auch voraussetzt, dass in vergleichbaren Situationen mit Flüchtlingen nicht anders umgegangen wird als mit den eigenen Staatsangehörigen (vgl. Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 29.98 - BVerwGE 111, 200 <205> [22 S., R7724]).
Aus dem Zusammenspiel der in Art. 26 GFK gewährten Freizügigkeit mit dem Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung in Art. 23 GFK ergibt sich, dass freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüber Flüchtlingen nicht zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten eingesetzt werden dürfen. Verfolgt die Ausländerbehörde bei der Anordnung von Wohnsitzauflagen derartige fiskalische Ziele, macht sie vor ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch. Art. 23 GFK verbietet jedoch nicht prinzipiell bei aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen gegebenenfalls auch am Sozialhilfebezug anzuknüpfen, wenn damit z. B. aus migrationspolitischen Gründen eine Gruppe von Ausländern erfasst werden soll, für die etwa ein besonderer Bedarf an Integrationsmaßnahmen gesehen wird. Denn auch die Zusammenschau von Art. 26 und Art. 23 GFK schließt es nicht aus, dass Flüchtlinge als Folge zulässiger aufenthaltsrechtlicher Beschränkungen ihre Sozialhilfe nur an dem Ort ihres rechtmäßigen Aufenthalts erhalten. Dem entspricht die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 geänderte Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 SGB XII, die eine Einschränkung des Sozialhilfebezugs mit Blick auf die Freizügigkeitsregelung der GFK davon abhängig macht, ob der Flüchtling einen räumlich beschränkten oder räumlich unbeschränkten Aufenthaltstitel besitze. Rechtmäßig ist eine solche die Sozialhilfegewährung nach Art. 23 GFK erfassende Regelung aber nur als Folge einer aus anderen Gründen gerechtfertigten aufenthaltsrechtlichen Beschränkung, nicht als ihr eigentlicher Zweck (ähnlich bereits Urteil vom 18. Mai 2000, a. a. O., 210). Das gebietet die Auslegung der Art. 26 und Art. 23 GFK nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz.
cc) Im vorliegenden Fall dienten die verfügten Wohnsitzbeschränkungen nach den in Bezug genommenen Ländererlassen dem fiskalischen Zweck, eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer durch Binnenwanderung bestimmter Gruppen von Ausländern zu vermeiden. Die Anknüpfung an den Sozialhilfebezug diente dabei ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids nicht der Verwirklichung migrationspolitischer Ziele, sondern dem fiskalischen Zweck der angemessenen Verteilung der mit Fürsorgeleistungen verbundenen finanziellen Belastungen. Dies ist kein zulässiger Zweck für aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gegenüber anerkannten Flüchtlingen. Da die verfügten Auflagen nicht auf einen nach Art. 26 GFK legitimen aufenthaltsrechtlichen Zweck gestützt waren, der eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern und Inländern rechtfertigt, verstoßen sie gegen den in Art. 23 GFK verankerten Grundsatz der Inländergleichbehandlung, denn der Zweck der angemessenen Verteilung von Sozialhilfelasten rechtfertigt auch bei Deutschen keine Wohnsitzbeschränkung.
dd) Der Beklagte hat die Rechtswidrigkeit seiner auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Entscheidung auch nicht durch Ergänzung seiner Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren geheilt. (…)
Zwar finden sich unter den ergänzend erwähnten Zwecken nicht allein fiskalische, sondern auch solche, die migrationspolitischen Zielen dienen, etwa der Vermeidung der Konzentrierung von sozialhilfepflichtigen Ausländern, der Entstehung von sozialen Brennpunkten und den damit verbundenen Integrations- und sonstigen Folgeproblemen. Migrationspolitische Ziele dürfen – wie bereits dargelegt (…) – grundsätzlich mit aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen nach Art. 26 GFK verfolgt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Dann müssen von den zuständigen Behörden aber jedenfalls die integrationspolitischen Probleme beschrieben, mögliche soziale Brennpunkte benannt und die Eignung von Wohnsitzauflagen, einen Beitrag zur Lösung der Probleme zu leisten, jedenfalls in Umrissen angegeben werden, ohne dass die dabei anzuerkennende generelle Einschätzungsprärogative der Verwaltung von dieser Darlegungsverpflichtung berührt wird. An entsprechenden konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen fehlt es im vorliegenden Fall. Grundsätzlich zulässig erscheint es hingegen, wenn die Ausländerbehörden – wie hier – im Rahmen des nach Art. 26 GFK gebotenen Grundsatzes der Ausländergleichbehandlung Flüchtlingen solche Beschränkungen auferlegen, die allgemein für Ausländer als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes gelten. Denn Art. 26 GFK erlaubt die Anwendung der Bestimmungen, die allgemein für Ausländer, unter den ’gleichen Umständen’ gelten. Der Begriff der ’gleichen Umstände’ wird in Art. 6 GFK näher definiert. Danach sind Differenzierungen, die sich ’auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder dauernden Aufenthalts beziehen’, zulässig, wenn sie die betroffenen Personen auch erfüllen müssten, falls sie nicht Flüchtlinge wären, wenn sie also auch für andere Ausländer gelten. Daher darf etwa zwischen Ausländern mit unbefristetem Aufenthaltsrecht und solchen, die nur einen befristeten Aufenthaltstitel haben, differenziert werden. Es darf aber auch differenziert werden nach den Aufenthaltszwecken, für die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Flüchtlingen sind Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen, so dass die Ausländern allgemein unter den gleichen Umständen zu erteilenden Aufenthaltstitel solche des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes sind. Bei den Aufenthaltstiteln dieses Abschnitts ist der Bezug von Sozialhilfe – anders als bei den Titeln nach anderen Abschnitten – kein (Regel-)Versagungsgrund (vgl. § 5 Abs. 3 AufenthG). Werden die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des 5. Abschnitts in gleicher Weise auf Flüchtlinge wie auf alle anderen dort erfassten Ausländer angewandt, wird dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 26 GFK Rechnung getragen. In diesem Rahmen erscheint gegebenenfalls auch eine weitere Differenzierung möglich, die Wohnsitzauflagen auf Bezieher von Leistungen aus Sozialhilfemitteln beschränkt, wenn mit den Auflagen migrationspolitische und nicht fiskalische Ziele verfolgt werden (…).
c) Aus Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl II 1956 S. 564) i. V. m. Art. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen (ZP) vom 11. Dezember 1953 (BGBl II 1956 S. 578) ergeben sich keine weitergehenden Beschränkungen für Wohnsitzauflagen gegenüber Sozialhilfe beziehenden Flüchtlingen. Soweit aufenthaltsrechtliche Beschränkungen nach Art. 26 GFK aus migrationspolitischen Gründen zulässig sind, verstoßen sie nicht gegen Art. 1 EFA.
Nicht zu entscheiden brauchte der Senat, ob sich aus Art. 32 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikations-Richtlinie) engere Vorgaben für das Erfordernis der Ausländergleichbehandlung bei wohnsitzbeschränkenden Maßnahmen ergaben. Art 32 der Richtlinie wählt als Vergleichsgruppe der Gleichbehandlung die anderen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Aufnahmestaat aufhalten, und enthält keine Präzisierung wie Art. 6 GFK.
(…)"
Einsender: RA Clemens, Trier
OVG Thüringen: Keine Wohnsitzauflage für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
Urteil vom 8.1.2008 - 3 KO 339/07 - (20 S., M13132)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Urteil entspricht der neuen Rechtsprechung des BVerwG zur Wohnsitzauflage für Flüchtlinge. Es leitet das Ergebnis aus dem Freizügigkeitsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention her und befasst sich dabei mit der Frage der "Rechtmäßigkeit" des Aufenthalts von Flüchtlingen sowie mit der Ausländergleichbehandlung nach der Genfer Flüchtlingskonvention.
Aus den Entscheidungsgründen:
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Die Berufung ist ferner begründet. Denn die zulässige Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg. (…)
Als Rechtsgrundlage für die Wohnsitzauflagen kommt nur die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht. (…)
Zwar begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Beklagte und das Thüringer Landesverwaltungsamt ihre Ermessensentscheidung an bestimmten inhaltlichen Vorgaben in ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausgerichtet haben, die ihrerseits auf der von den Ausländerreferenten der Länder und des Bundes am 19./20. April 2005 vereinbarten ’Bundeseinheitlichen Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen’ beruhen (vgl. Handakte für die Ausländerbehörden, Anlage 6 zum Thema 2, sowie Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes an die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats Thüringen vom 12. Juli 2005 - Az.: 210.21-2072.22/05-Rund -). Denn die ausländerbehördliche Ermessensbetätigung kann grundsätzlich durch Verwaltungsvorschriften gesteuert werden (im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - BVerwGE 100, 335 = InfAuslR 1996, 392 = DVBl. 1997, 165 = DÖV 1997, 161 = EzAR 015 Nr. 8 = NVwZ-RR 1997, 317; vgl. ferner VG Leipzig, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 5 K 1505/02 - Juris m. w. N.). Die in den genannten Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vorgaben halten sich indessen ebenso wenig wie die hieran anknüpfende ausländerbehördliche Entscheidung selbst innerhalb der gesetzlichen Ermessensgrenzen.
Solche ergeben sich zwar nicht aus bestimmten in der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannten Kriterien, jedoch aus Sinn und Zweck der Bestimmung, ihrer Stellung im Gesetz, ihrem sachlichen Zusammenhang mit den die Zulassung zum Aufenthalt und die Aufenthaltsbeendigung regelnden Vorschriften sowie aus verfassungs- und völkervertragsrechtlichen Gewährleistungen. Unter Berücksichtigung dessen bedarf es insbesondere für eine Wohnsitzauflage – ebenso wie für andere räumliche Beschränkungen – eines öffentlichen Interesses, das einem aufenthaltsrechtlich erheblichen Belang entspricht, nicht im Widerspruch zum Zweck der Aufenthaltsgenehmigung steht, aus einem besonderen Grunde anzuerkennen ist und sich im Rahmen verfassungs- und völkervertragsrechtlicher Vorgaben hält; im Rahmen dieser Prüfung sind das öffentliche Interesse an der Wohnsitzauflage gegen das private Interesse an einer uneingeschränkten Freizügigkeit abzuwägen (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. sowie GK-AuslR II - § 12 Rn. 263 ff., jeweils m. w. N.). (…)
Zwar besteht an den streitgegenständlichen Wohnsitzauflagen ein öffentliches Interesse. Wie sich aus der Begründung der Auflagen und des diesbezüglichen Widerspruchbescheids sowie aus den dort in Bezug genommenen ermessenslenkenden Vorgaben gemäß der Vereinbarung über die ’Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen’ ergibt, sind die Wohnsitzauflagen erlassen worden, weil die Kläger Sozialleistungen beziehen. (…) Der mit dem Erlass der Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde verfolgte Zweck, der Verlagerung von Soziallasten in andere Bundesländer und insbesondere überproportionalen fiskalischen Belastungen bestimmter Bundesländer oder Regionen entgegenzuwirken, ist bereits deshalb aufenthaltsrechtlich erheblich, weil der Bezug von Sozialhilfe oder vergleichbarer, auf Sicherung des Lebensunterhalts zielender Sozialleistungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 3 AufenthG einen Regelversagungsgrund darstellt (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.).
Hingegen bestehen Bedenken, ob die im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialleistungen stehenden öffentlichen Belange die Voraussetzungen eines besonderen Grundes erfüllen, der – abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer inhaltlich unbeschränkten Aufenthaltserlaubnis (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) – eine Beschränkung in Gestalt einer Wohnsitzauflage – als Ausnahme – rechtfertigen könnte (zur erforderlichen Voraussetzung des besonderen öffentlichen Interesses bei einer räumlichen Beschränkung vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 12 AufenthG Rn. 9; zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. GK-AuslR II - § 12 Rn. 268, 270 f. sowie Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, Band 1, SystDarst. II Rn. 141, jeweils m. w. N.). Voraussetzung für die Annahme eines besonderen Grundes im vorbezeichneten Sinne ist eine Sachlage, bei der ein oder mehrere aufenthaltsrechtlich erhebliche Belange im Verhältnis zum Regelfall eines unbeschränkten Aufenthaltstitels in atypischer und erheblicher Weise betroffen und deshalb zu berücksichtigen sind. Dies kommt nur in Betracht, wenn – im Hinblick auf die konkreten aufenthaltsrechtlichen Genehmigungstatbestände – die betreffenden öffentlichen Belange überhaupt zur Rechtfertigung einer Beschränkung herangezogen werden können (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. GK-AuslR II - § 12 Rn. 268, 270 f. m. w. N.).
Das ist bei den an den Bezug von Sozialleistungen anknüpfenden öffentlichen Interessen gerade fraglich, sofern – wie hier – eine Aufenthaltserlaubnis eines Asylberechtigten nach § 25 Abs. 1 AufenthG in Rede steht. Diese Bestimmung begründet – ebenso wie die Vorschrift des § 25 Abs. 2 AufenthG – unabhängig davon, ob der Ausländer Sozialleistungen bezieht, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, einen zwingenden Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Denn gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG findet der Regelversagungsgrund des nicht gesicherten Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) – wie auch die sonstigen Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG – auf Aufenthaltstitel nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie § 26 Abs. 3 AufenthG keine Anwendung. Damit nimmt die Anspruchsnorm die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und den sich daraus ergebenden Bezug von Sozialleistungen gerade in Kauf, so dass dieser Umstand allein keinen ausreichenden Grund für eine Wohnsitzauflage oder sonstige räumliche Beschränkungen darstellen dürfte (zur vergleichbaren früheren Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 AuslG vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 305).
Ob sich die Wohnsitzauflage auf ein besonderes öffentliches Interesse stützen lässt, bedarf im vorliegenden Fall letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Denn unabhängig davon fällt die vorzunehmende Abwägung, bei der sowohl Grundrechte als auch etwaige Vorgaben aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu beachten sind (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O.), hier zugunsten des privaten Interesses der Kläger an einer uneingeschränkten Freizügigkeit aus.
Insoweit kann offen bleiben, ob die Wohnsitzauflagen im Einklang mit der in Art. 32 EU-Qualifikationsrichtlinie verbürgten ’Bewegungsfreiheit’ sowie den fürsorgerechtlichen Gewährleistungen des Art. 23 GK, des Art. 1 EFA und des Art. 28 EU-Qualifikationsrichtlinie stehen. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob sich die Auflagen unter Berücksichtigung der in Art. 2 Abs. 1 Prot. Nr. 4 EMRK gewährleisteten Freizügigkeit noch als verhältnismäßig darstellen. Denn jedenfalls halten sie sich nicht mehr im Rahmen der Freizügigkeitsgarantie des Art. 26 GK. (…)
Aufgrund ihrer Aufenthaltserlaubnisse (§ 25 Abs. 1 AufenthG) halten sich die Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch ’rechtmäßig’ auf. Unter welchen Voraussetzungen der Aufenthalt eines Ausländers als ’rechtmäßig’ i. S. v. Art. 26 GK zu qualifizieren ist, bestimmt sich – mangels spezieller Bestimmungen in der Konvention oder in anderen einschlägigen völkerrechtlichen Abkommen – zwar grundsätzlich nach dem sonstigen nationalen Recht des jeweiligen Vertragsstaates, mithin nach den regulären deutschen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Die Vertragsstaaten haben durch das Erfordernis des rechtmäßigen Aufenthalts in den Bestimmungen der Konvention die Entscheidung über die Gestattung der Einreise und des Aufenthalts von Ausländern in ihrem eigenen Staatsgebiet grundsätzlich sich jeweils selbst vorbehalten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 = InfAuslR 1991, 305 = EzAR 232 Nr. 1 = NVwZ 1992, 180 = DVBl. 1992, 290 m. w. N.). Hiervon ausgehend bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern – wie im vorliegenden Fall – nicht durch Rechtsverordnung, Recht der Europäischen Union oder Assoziationsrecht etwas anderes bestimmt ist. Es erscheint indessen fraglich, ob damit die Vertragsstaaten den rechtmäßigen Aufenthalt i. S. v. Art. 26 GK auch durch räumliche Beschränkungen von vornherein so definieren können, dass dem Ausländer außerhalb des Bereiches der Beschränkung kein Freizügigkeitsrecht zusteht. Jedenfalls kann der rechtmäßige Aufenthalt durch eine dem Aufenthaltstitel nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beigefügte wohnsitzbeschränkende Auflage nicht näher dahingehend bestimmt werden, dass der Aufenthalt rechtswidrig ist, soweit die Betroffenen ihren Wohnsitz außerhalb des vorgegebenen räumlichen Bereiches begründen oder dorthin verlegen.
Nach einer teilweise vertretenen Auffassung ist der Aufenthalt nur insoweit i. S. v. Art. 26 GK rechtmäßig, als er sich in den vom Aufenthaltstitel festgelegten Grenzen hält (vgl. nur Fritzsch in ZAR 2007, 356, 359 m. w. N.). Die Kläger, deren Aufenthaltserlaubnisse – hinsichtlich der Wohnsitznahme – von vornherein auf das Gebiet des Freistaats Thüringen beschränkt sind, könnten hiernach von vornherein keine Rechte aus Art. 26 GK herleiten. Der Senat vermag der vorgenannten Betrachtungsweise jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn – wie hier – die Auflage nur die Möglichkeiten der Wohnsitznahme einschränkt. Wenn durch jede Auflage, die ein Aufenthaltsrecht inhaltlich beschränkt, der in Art. 26 GK vorausgesetzte rechtmäßige Aufenthalt erst definiert würde, liefe die Gewährleistung der Konvention praktisch weitgehend leer. Die Mitgliedstaaten könnten in diesem Falle den Schutzbereich der Konventionsbestimmung nach Gutdünken selbst definieren (so auch die ’UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen’ vom Juli 2007, abgedr. in ASYLMAGAZIN [9/]2007, 31; offen lassend BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des Art. 26 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen [im Folgenden: StlÜbk] vom 28. September 1954 [BGBl. 1976 II S. 473] bei einer auf ein Bundesland räumlich beschränkten Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage einer Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG). Eine solche Betrachtung wäre jedenfalls bei bloßen Wohnsitzauflagen, die das Aufenthaltsrecht nicht im eigentlichen Sinne räumlich beschränken, nicht mehr mit der Freizügigkeitsgewährleistung des Art. 26 GK vereinbar. (…)
Die durch die Wohnsitzauflagen des Beklagten erfolgte Beschränkung der Freizügigkeit der Kläger ist ferner rechtswidrig. Sie wäre nach Art. 26 GK nur zulässig, wenn sie auf Bestimmungen beruhte, ’die allgemein auf Ausländer unter den gleichen Umständen Anwendung’ fänden. Daran fehlt es hier. Der Begriff ’unter den gleichen Umständen’ im Rahmen des sich auf das nationale Aufenthaltsrecht beziehenden Vorbehalts, im Hinblick auf den die Freizügigkeit in Art. 26 GK als Diskriminierungsverbot ausgestaltet ist, ist in Art. 6 GK definiert. Hiernach ist der Begriff ’dahingehend zu verstehen, dass die betreffende Person alle Bedingungen erfüllen muss (einschließlich derjenigen, die sich auf die Dauer und die Bedingungen des vorübergehenden oder des dauernden Aufenthalts beziehen), die sie erfüllen müsste, wenn sie nicht Flüchtling wäre, um das in Betracht kommende Recht in Anspruch zu nehmen, mit Ausnahme der Bedingungen, die ihrer Natur nach ein Flüchtling nicht erfüllen kann’. Für eine Belastungssituation bedeutet dies, dass ein Flüchtling grundsätzlich eine Belastung hinzunehmen hat, wenn bei ihm alle Voraussetzungen vorliegen, unter denen auch andere Ausländer den Eingriff hinnehmen müssten. Ausgeschlossen sind hiernach Freizügigkeitsbeschränkungen, die an die Flüchtlingseigenschaft oder solche tatsächlichen Umstände anknüpfen, die typischerweise gerade bei Flüchtlingen vorliegen (vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 139 m. w. N. und VG Dresden, Urteil vom 7. November 2001 - A 14 K 1427/01 - InfAuslR 2002, 242 [=ASYLMAGAZIN 4/2002, S. 39]).
Zwar ist die Ermächtigungsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG so gefasst, dass sie auch Auflagen einschließlich solcher wohnsitzbeschränkender Art unterschiedslos gegenüber allen Ausländern gestattet. Daraus allein folgt aber noch nicht die nach Art. 26 GK erforderliche Gleichbehandlung. Denn für die diesbezügliche rechtliche Beurteilung muss im Interesse der Effektivität der Konventionsgewährleistung darauf abgestellt werden, ob und inwieweit entsprechende Beschränkungen auch gegenüber Ausländern, die nicht Flüchtlinge sind, tatsächlich verfügt werden. Mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 26 GK wäre mithin eine Verwaltungspraxis nicht vereinbar, die Konventionsflüchtlinge bei der Ermessensausübung gegenüber anderen Ausländern ’unter den gleichen Umständen’ benachteiligen würde (vgl. nur GK-AuslR II - § 12 Rn. 139.2 m. w. N.; im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C 34.93 - a. a. O. zur inhaltlich entsprechenden Vorschrift des Art. 26 StlÜbk; im Ergebnis wohl a. A.: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2001 - 9 LB 1404/01 -).
Die in den Blick zu nehmende Erlasslage, auf der auch die angefochtene Ermessensentscheidung des Beklagten beruht, sieht beim Bezug von Leistungen nach den Vorschriften des SGB II, des SGB XII oder des AsylbLG die Erteilung wohnsitzbeschränkender Auflagen lediglich für Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes sowie von Niederlassungserlaubnissen nach § 23 Abs. 2 AufenthG vor (vgl. Nr. 1 der Vereinbarung über die ’Bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen’, Anlage 6 zum Thema 2 der Handakte für die Ausländerbehörden, sowie Rundschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 12. Juli 2005 an die Landkreise und kreisfreien Städte des Freistaats Thüringen). Sonstige Verwaltungsvorschriften, die entsprechende oder inhaltlich vergleichbare Freizügigkeitsbeschränkungen für Ausländer, die im Besitz – aufgrund sonstiger Vorschriften beruhender – anderer Aufenthaltstitel sind, sind (auch) im Freistaat Thüringen nicht ersichtlich. Die Belastung trifft damit nicht alle Ausländer gleichermaßen, sondern nur solche mit bestimmten Aufenthaltstiteln. In der praktischen Handhabung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG findet deshalb eine Gleichbehandlung nicht statt (vgl. auch die ’UNHCR-Stellungnahme zu Maßnahmen zur Beschränkung der Wohnsitzfreiheit von Flüchtlingen und subsidiär geschützten Personen’ vom Juli 2007, a. a. O.; ferner VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2007 - 7 L 1089/07 - Juris [ASYLMAGAZIN 10/2007, S. 33]; im Ergebnis ebenso VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 21 K 02.1729 - InfAuslR 2003, 30).
Die gegenläufige Betrachtung, die darauf abstellt, dass nach den jeweiligen einschlägigen Erlassen nicht nur Flüchtlinge, sondern auch andere Ausländer bei Sozialleistungsbedürftigkeit mit einer Wohnsitzauflage belegt würden (vgl. nur VG Dresden, Urteil vom 7. November 2001 - A 14 K 1427/01 - a. a. O.), überzeugt nicht. Diese Argumentation missachtet den Umstand, dass Bezugsgruppe bei der Prüfung des Art. 6 GK (’unter den gleichen Umständen’) nicht nur diejenigen Ausländer sind, die über eine Aufenthaltserlaubnis nach den Vorschriften des 5. Abschnittes des Aufenthaltsgesetzes oder über eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG verfügen, sondern zumindest alle Ausländer mit zeitlich befristeten Aufenthaltstiteln. Hinsichtlich dieser größeren Vergleichsgruppe lässt sich eine entsprechende Verwaltungspraxis hinsichtlich des Erlasses wohnsitzbeschränkender Auflagen – wie bereits ausgeführt – gerade nicht feststellen (vgl. hierzu auch VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 21 K 02.1729 - a. a. O.). Im Übrigen lässt die Tatsache, dass außer Flüchtlingen auch andere Ausländer, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist, mit Wohnsitzauflagen belegt werden, den Diskriminierungscharakter nicht entfallen. Ebenso wenig tragfähig ist die von der Gegenauffassung weiterhin ins Feld geführte Erwägung, die Art des Aufenthaltsrechts, an die der Erlass von Wohnsitzauflagen anknüpfe, sei ein in Art. 6 GK selbst angesprochenes Differenzierungsmerkmal (vgl. nur VG Dresden, Urteil vom 7. November 2001 - A 14 K 1427/01 - a. a. O.). Zwar bilden den Vergleichsmaßstab nach dieser Bestimmung auch diejenigen Bedingungen, ’die sich auf die Dauer und die Bedingungen des … Aufenthalts beziehen’. Die Art des Aufenthaltstitels als solche wird damit jedoch nicht erfasst. Ansonsten wäre es den Vertragsstaaten weitgehend möglich, durch entsprechende Ausgestaltung des jeweiligen nationalen Aufenthaltsrechts den in Art. 6 GK vorgegebenen Vergleichsmaßstab selbst zu bestimmen und das Diskriminierungsverbot des Art. 26 GK weitgehend zu umgehen.
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VG Berlin: Auslandsvertretungen müssen Visumsanträge entgegennehmen
Beschluss vom 4.10.2007 - VG 23 V 18.07 - (3 S., M13153)
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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Diese Kosten fallen nach § 161 Abs. 3 VwGO der Beklagten zur Last. Ein zureichender Grund dafür, dass über die Visumsanträge des Klägers vom 4. und 11. Oktober 2005 im Zeitpunkt der Klageerhebung, am 1. Juli 2006, sachlich noch nicht entschieden worden war, lag nicht vor. Der Kläger hatte diese Anträge rechtswirksam gestellt, da die Anträge dem Verbindungsbüro Kosovo der Beklagten in Pristina als empfangsbedürftige Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB ungeachtet der Weigerung dieses Verbindungsbüros, die Anträge und die mit ihnen vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen, zugegangen waren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 1979 - Nr. 12. Ce - 6181/79 -, BayVBl. 1979 S. 753, m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 24 Rn. 71). Es ist unerheblich, dass die genannten Unterlagen – nach Auffassung des Verbindungsbüros – unvollständig waren. Denn das Verbindungsbüro war nicht berechtigt, die Entgegennahme der Anträge und der Unterlagen deswegen zu verweigern. Es spielt keine Rolle, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG für die Tätigkeit der Auslandsvertretungen des Bundes nicht gilt. Denn die in § 24 Abs. 3 VwVfG niedergelegte, auf Art. 17 GG zurückgehende Verpflichtung der (zuständigen) Behörde, Erklärungen und Anträge ohne Rücksicht auf Zulässigkeit oder Begründetheit entgegenzunehmen, bestand für das Verbindungsbüro unabhängig von der Geltung des VwVfG. Diese Verpflichtung ist nämlich selbstverständlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 1979 - Nr. 12. Ce - 6181/79 -, a. a. O.; Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O., § 24 Rn. 71). Es ist nicht erkennbar, dass die besonderen äußeren Bedingungen und Voraussetzungen, unter denen die Tätigkeit der Vertretungen des Bundes im Ausland (auf fremdem Territorium, innerhalb eines anderen Rechtskreises) stattfindet, der Verpflichtung entgegenstehen. Das Vorbringen der Beklagten, dem Verbindungsbüro sei es bereits aus logistischen Gründen nicht möglich, unvollständige Anträge anzunehmen und vorzuhalten, bis die Unterlagen dann nach und nach (wenn überhaupt) nachgereicht würden, ändert an der Beurteilung nichts. Das Verbindungsbüro kann Visumsanträge, auf deren Stellung trotz des Hinweises auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen bestanden wird, ablehnen, ohne den Antragstellern zuvor Gelegenheit zur Ergänzung der vorgelegten Unterlagen zu geben. Die Beklagte hat für ihre pauschale Behauptung, das Verbindungsbüro verfahre ggf. auch so, keinen Beweis angetreten. Diese Behauptung, die die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 21. September 2006 aufstellte, steht außerdem zumindest in Widerspruch zu dem vorgerichtlichen Schreiben des Verbindungsbüros vom 23. Februar 2006. Aus § 81 – gemeint ist wohl § 82 – Abs. 1 Satz 2 AufenthG – ergibt sich nichts anderes, zumal diese Vorschrift nicht für die Auslandsvertretungen des Bundes, sondern nur für die Ausländerbehörde gilt. Es mag sein, dass die Vorgehensweise des Verbindungsbüros (Verweigerung der Annahme von Visumsanträgen, für die nicht vollständige Unterlagen vorgelegt werden [= ’Zurückweisung’ der entsprechenden Antragsteller], Hinweis auf fehlende Unterlagen und Vergabe eines neuen, zeitnahen Termins zur Beantragung eines Visums) sich aus der Sicht der Beklagten bewährt hat. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass sie aus den genannten Gründen rechtswidrig ist.
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Rechtsprechung:
EuGH: Der Erwerb der Rechte nach Art. 6 ARB Nr. 1/80 setzt nicht voraus, dass der türkische Staatsangehörige als Arbeitnehmer in den Mitgliedstaat eingereist ist, so dass auch Studenten oder Au-pair-Kräfte die Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 6 ARB Nr. 1/80 erlangen können.
Urteil vom 24.1.2008 - C-294/06 – Payir, Akyuz, Ozturk gg. UK - (11 S., M13005)
OVG Sachsen-Anhalt: Die Ausübung des Umgangsrechts eines nichtsorgeberechtigten Elternteils kann ein zwingender Grund für die Erlaubnis zum Verlassen des Geltungsbereichs der Duldung gem. § 12 Abs. 5 S. 2 AufenthG sein.
Beschluss vom 18.3.2008 - 2 O 48/08 - (8 S., M12992)
OVG Rheinland-Pfalz: "Zwar erwirbt ein nichteheliches Kind einer ausländischen Mutter auch durch eine von einem deutschen Staatsangehörigen bewusst wahrheitswidrig in rechtsmissbräuchlicher
Absicht erklärte Vaterschaftsanerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seine Mutter, die mit dem anerkennenden Mann kollusiv zusammengewirkt hat, um sich und dem Kind den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, erhält aber nach § 27 Abs. 1 a Nr. 1 AufenthG keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 6.3.2008 - 7 A 11276/07.OVG (17 S., M13120)
OVG Berlin-Brandenburg: Nachweis der Sprachkenntnisse für den Ehegattennachzug gem. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG muss nicht in einer bestimmten Form erfolgen.
Beschluss vom 16.1.2008 - 2 M 1.08 - (6 S., M13124)
OVG Schleswig-Holstein: Die Freibeträge gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 i. V. m. § 30 SGB II sind nicht vom zur Verfügung stehenden Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 3 AufenthG abzuziehen.
Beschluss vom 14.1.2008 - 4 MB 95/07 - (3 S., M13123)
VG Magdeburg: Gilt ein Aufenthaltstitel gem. § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG für Zwecke der Erwerbstätigkeit fort, muss die Ausländerbehörde die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit bescheinigen.
Beschluss vom 10.4.2008 - 3 B 225/07 MD - (3 S., M13014)
VG Frankfurt (Oder): § 57 Abs. 1 AufenthG (Zurückschiebung) ist auch auf abgelehnte Asylbewerber anwendbar.
Beschluss vom 31.3.2008 - 5 L 118/08 - (3 S., M13024)
VG Göttingen: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind keine Sozialhilfe i. S. d. § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG; kein Ausweisungsgrund bei Verzicht auf Sozialhilfebezug.
Urteil vom 26.3.2008 - 1 A 400/06 - (6 S., M13003)
VG Darmstadt: "Berührt eine Ausweisung nach Artikel 2, 6 GG oder 8 EMRK geschützte Belange des betroffenen Ausländers, ist auch in den Fällen des § 53 AufenthG zu prüfen, ob die Ausweisung einen noch angemessenen Eingriff in die geschützten Rechtspositionen darstellt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 13.2.2008 - 8 G 1906/07 (2) - (21 S., M12890)
VG Berlin: Setzt die Erteilung eines Visums deutsche Sprachkenntnisse voraus (hier: Au-pair-Tätigkeit), so ist insoweit auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen, wenn die im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse im Laufe des Verfahrens verblassen.
Urteil vom 30.1.2008 - 7 V 46.07 - (7 S., M12957)
VG Frankfurt a. M.: Die Ausländerbehörde darf die Akteneinsicht nicht verweigern, um den Ausländer vor der Akteneinsicht anhören zu können.
Urteil vom 12.12.2007 - 7 E 2249/07(3) - (7 S., M13140)
Sonstige Materialien:
Innensenator Bremen: Zu Wohnsitzauflagen bei Aufenthaltserlaubnis nach 5. Abschnitt des AufenthG mit Ausnahme von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII oder dem AsylbLG.
Erlass vom 18.4.2008 - e08-04-01-Wohnsitzauflage - (3 S., M13143)
BMI: Für den Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht erforderlich.
Schreiben vom 27.3.2008 - PGZU - 125 000/9 - (2 S., M13006)
IM NRW: Zuständigkeitsregelungen der Zentralen Ausländerbehörden; Bezirksregierung Düsseldorf als Zentrale Stelle für Flugabschiebungen.
Erlass vom 11.12.2007 - 15-39.16.01-5-Ums.ZustAVO - (10 S., M13133)
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