Liebe Leserinnen und Leser,
nach mehr als fünfjähriger Arbeit für unseren Verein und damit für Sie als
Asylpraktiker in Deutschland und benachbarten Ländern ist es für mich an der
Zeit, mich von Ihnen zu verabschieden. Umso mehr freue ich mich, dass ich Ihnen
noch das Ergebnis 18-monatiger Vorarbeiten präsentieren kann: Der Informationsverbund
Asyl bekommt eine große Schwester, das European Country of Origin Information
Network, kurz ecoi.net. Was ist ecoi.net?
- ecoi.net ist eine von UNHCR und ECRE unterstützte Initiative
des österreichischen Partners ÖFSE / ACCORD, der slowenischen Organisation
GEA2000 und des Informationsverbund Asyl.
- ecoi.net bietet Ihnen eine täglich bis wöchentlich aktualisierte Auflistung
neuer Dokumente zur Lage in den Herkunftsländern sowie, dank der Vorarbeiten
eines UNHCR-Mitarbeiters, umfangreiche Link-Verzeichnisse; außerdem bietet
die von UNHCR finanzierte Datenbank-Software manigfaltige Suchmöglichkeiten
über Volltextsuche, nach Dokument-Kategorien, Publikationsdaten und zukünftig
hoffentlich auch nach Schlagwörtern.
- ecoi.net-Dokumente werden gezielt unter dem Gesichtspunkt der Relevanz
für Asylverfahren ausgewählt und erhalten eine auf diesen Zweck zugeschnittene
Überschrift.
- ecoi.net ist derzeit dreisprachig (Englisch, Deutsch und Französisch).
Die Erweiterung des Sprachenspektrums ist geplant.
- ecoi.net finden Sie natürlich unter der Internetadresse www.ecoi.net.
Mit der Einführung von ecoi.net hat die Beschleunigung des Nachrichten- und
Dokumenteflusses zu Herkunftsländern vorerst ihren Abschluss gefunden. Sie erinnern
sich vielleicht: Im Sommer 1999 haben wir die jetzt wegfallenden Herkunftsländer-Kurzmeldungen
in das ASYLMAGAZIN eingeführt, um die zeitliche Lücke zwischen einem Ereignis
und der Verarbeitung desselben durch die Gutachtenstellen zu verkleinern. Seitdem
erfreuen sich die Herkunftsländer-Kurzmeldungen wachsender Beliebtheit und wurden
in einigen Fällen sogar schon selbständig als neues Beweismittel angesehen.
Wir hoffen nun, dass Sie von ecoi.net schon bald genauso selbstverständlich
Gebrauch machen werden wie bisher von den Herkunftsländer-Kurzmeldungen.
Für diejenigen unter Ihnen, die ecoi.net nicht im Internet nutzen wollen, kopieren
wir die Dokument-Beschreibungen von ecoi.net ins ASYLMAGAZIN hinein. Auch ecoi.net-Dokumente
können Sie übrigens über IBIS e.V. bestellen. Sie haben daher auch weiterhin
die Möglichkeit, sich umfassend vom ASYL- MAGAZIN über Herkunftsländer informieren
zu lassen.
Zu guter Letzt ein herzliches Dankeschön an all diejenigen unter
Ihnen, die unsere nicht immer einfache Arbeit in den letzten Jahren durch Einsendung
von Materialien, Artikel, Anregungen, Links, Werbung, Projekt-Kooperationen,
treue Abo-Leserschaft und vieles mehr unterstützt haben! Ohne Sie wäre der Informationsverbund
Asyl nicht zu dem geworden, was er jetzt ist: eine der beiden führenden öffentlichen
Informationsdienstleistern für Asylpraktiker in Deutschland. Ich wünsche Ihnen
für Ihre weitere Arbeit alles Gute!
Ihr Manfred Kohler
IMK-Beschlüsse: Aufenthaltsbefugnisse mit teilweise kurzer Antragsfrist
Nur bis 30.6.2001 sollen erwerbstätige Staatsbürger aus Bosnien und Herzegowina
einen Antrag auf Aufenthaltsbefugnis wegen langjährigem Aufenthalt stellen können.
Die Bürger Jugoslawiens haben hingegen bis zum 30.9.2001 Zeit. Hier der entsprechende
Passus der Pressemitteilung der Innenministerkonferenz:
"In Fortsetzung vorheriger IMK- Gespräche stellen die Innenminister und -senatoren
der Länder und der Bundesminister des Innern fest, dass eine Reihe einstiger
Flüchtlinge sowohl aus Bosnien-Herzegowina als auch aus der Bundesrepublik Jugoslawien
einschließlich des Kosovo schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich
und sozial integriert sind. Bei ihrer Rückkehr müssten diese Personen eine eigenständig
geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben.
Daher sind die IMK-Teilnehmer übereingekommen, dass diesen Personen unter bestimmten
Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis in der Bundesrepublik Deutschland auf
der Grundlage von § 32 des Ausländergesetzes erteilt werden kann.
Ein weiterer Aufenthalt in Deutschland kann ihnen genehmigt werden, wenn
- sie sich am 15. Februar 2001 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im
Bundesgebiet aufhalten,
- sie seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis
stehen, und
- der Arbeitgeber dringend auf den Arbeitnehmer angewiesen ist.
In diese Regelungen einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder
sowie die Kinder, die bei ihrer Einreise nach Deutschland minderjährig waren.
Ehegatten und Kinder können eine Aufenthaltsbefugnis auch dann erhalten, wenn
sie weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet leben.
Der Lebensunterhalt der Familie aus der BR Jugoslawien muss am 10.05.2001 durch
eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert
sein. Für Personen aus Bosnien-Herzegowina bleibt es beim Stichtag 15.02.2001.
Die Familie muss über ausreichenden Wohnraum verfügen.
Schulpflichtige Kinder müssen die Schulpflicht erfüllen.
Von diesen Regelungen ausgenommen sind Personen, denen entweder in einem Weiterwanderungsverfahren
bereits ein Einreisevisum zugesichert oder erteilt wurde oder die behördliche
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinauszögerten bzw. behinderten.
Keine Aufenthaltsbefugnis erhalten des Weiteren Personen, gegen die Ausweisungsgründe
nach § 46 und § 47 des Ausländergesetzes vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet
begangenen Straftat verurteilt wurden.
Einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach dieser Regelung können
Personen aus Bosnien-Herzegowina bis zum 30. Juni 2001 und Personen aus der
BR Jugoslawien bis zum 30. September 2001 stellen. Die Aufenthaltsbefugnis wird
befristet auf zwei Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich, sofern die
dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die besonderen Regelungen
für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aus dem Kosovo, soweit sie Waisen
sind oder der Aufenthalt ihrer Eltern nicht feststellbar ist, für gemischt-
ethnischen Familien aus Gebieten des Kosovo, in denen kein spezifischer Minderheitenschutz
gewährleistet wird, für Zeugen vor dem Internationalen Strafgerichtshof Den
Haag und für schwer traumatisierte bosnische Flüchtlinge bleiben von der neuen
Regelung unberührt.
Bis zum 31. Dezember 2001 werden die Länder abschließend über Anträge von Personen
aus Bosnien-Herzegowina bzw. bis zum 31. März 2002 über Anträge von Personen
aus der BR Jugoslawien entscheiden und dem Bund eine Statistik übermitteln.
Personen aus Bosnien-Herzegowina und der BR Jugoslawien einschließlich des Kosovo,
die am 10. Mai 2001 das 65. Lebensjahr vollendet und keine Angehörigen im Herkunftsstaat,
aber Angehörige mit Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, kann eine Aufenthaltsbefugnis
erteilt werden, sofern für sie keine Sozialhilfe in Anspruch genommen wird.
Auszubildende aus Bosnien- Herzegowina sowie der BR Jugoslawien, die ihre Ausbildung
voraussichtlich im Jahr 2002 abschließen, können weiter geduldet werden, wenn
keine Mittel der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden und die übrige Familie
ihrer Ausreisepflicht genügt.
Die Länder können Duldungen von Minderheiten aus dem Kosovo für weitere sechs
Monate verlängern. Danach erfolgt eine erneute Prüfung.
Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder halten eine Rückkehr
aller in den letzten Jahren nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner, sofern
sie hier kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen oder erwerben können, für
möglich und zumutbar. Die Verpflichtung zur Rückkehr darf nach Auffassung der
IMK nicht davon abhängig gemacht werden, ob in der Heimat der Flüchtlinge Wohnungen
zur Verfügung stehen. Die Grundversorgung aller Rückkehrer wird durch die internationale
Hilfe gesichert.
Die Innenminister und -senatoren der Länder beobachten mit Sorge, dass nach
der ethnischen Vertreibung der Kosovo- Albaner durch die Serben jetzt eine von
den Kosovo-Albanern ausgehende zweite ethnische Vertreibung von Serben, Roma,
Ashkali und weiteren ethnischen Minderheiten stattfindet. Sie appellieren an
die internationalen Organisationen, diese Ver- treibungen nicht zuzulassen und
verstärkt dafür einzutreten, dass auch diese Gruppen in ihre Heimat zurückkehren
können. Der Bundesminister des Innern wird gebeten, sich nachdrücklich für diese
Forderung einzusetzen."
Fünf weitere Fälle von Verfolgung ehemaliger türkischer Asylbewerber
Der Niedersächsische Flüchtlingsrat und PRO ASYL haben fünf weitere Fälle dokumentiert,
in denen türkische Asylbewerber nach Abschiebung aus Deutschland in der Türkei
politisch oder strafrechtlich verfolgt worden sein sollen. Presseerklärung vom
30.5.2001 mit von uns in das Dokument hinein- kopierter Kurzdokumentation: M0627.
Zu großzügiger Umgang mit dem Selbsteintrittsrecht bei der Dubliner Konvention
Bekanntlich ist kaum etwas schwieriger, als einem befreundeten Staat, sagen
wir Frankreich, nachzuweisen, dass dieser befreundete Staat und nicht etwa Deutschland
für die Prüfung eines Asylantrages nach der Dubliner Konvention zuständig ist.
Aus der Not geboren pflegt das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
seit einigen Jahren - und jetzt vom Einzelentscheiderbrief 3/2001 bestätigt
- das sogenannte Selbsteintrittsrecht (Deutschlands) auszuüben. Praxisrelevant
ist das Selbsteintrittsrecht z.B. dann, wenn der Betreffende leichter in einen
sog. sicheren Drittstaat abgeschoben werden kann, als die Überstellung in den
Dublin-Vertragsstaat erfolgen kann.
Der rechtliche Pferdefuß der Bundesamtspraxis besteht darin, dass der Antragsteller
gemäß Art. 3 Abs. IV Dubliner Übereinkommen dem Selbsteintritt zustimmen muss.
Eine solche Zustimmung wird vom Bundesamt in der Asylantragstellung als solcher
gesehen. Indessen widerspricht eine solche Fiktion den allgemeinen Regeln für
die Auslegung von Willenserklärungen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht:
Ein Flüchtling aus einem GUS-Staat hat nahe Verwandte in Belgien, zu denen er
mit einem belgischen Visum durch Deutschland reisen will. In Köln wird er kurz
vor Besteigen des Zuges nach Belgien vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen. Um
seine sofortige Abschiebung zu verhindern, stellt er den Asylantrag in Deutschland,
obwohl er eigentlich in Belgien Asyl beantragen will. Für letzteres sprechen
in dem hier gegebenen Beispiel sowohl die Interessenlage als auch alle Indizien.
Belgien ist nach dem Dubliner Übereinkommen wegen der Visumserteilung zuständig,
Deutschland übt hingegen sein Selbsteintrittsrecht aus, um in den - nach Meinung
vieler: unsicheren - Drittstaat Tschechische Republik abzuschieben.
Richtigerweise wird man hingegen aus einer Asylantragstellung in Deutschland
weder auf, noch gegen die Zustimmung zum Selbsteintritt Deutschlands schließen
können. Statt dessen ist der Antragsteller formell dazu zu befragen. Verweigert
er die Zustimmung, droht freilich eine Art Patt-Situation, wenn der Dublin-Staat
nicht übernahmebereit ist.
Die Problematik der durch das Bundesamt postulierten Zustimmungsfiktion stellt
sich gleichermaßen in den Fällen, in denen das Bundesamt zur Vermeidung eines
langwierigen Dublin-Verfahrens mit ungewissem Ausgang lieber selbst entscheidet
und auf eine schnelle Abschiebung in den Herkunftsstaat hofft.
Dublin-Bilanz 2000
Im Jahr 2000 gab es 3.863 Übernahmeersuchen von Deutschland an andere Vertragsstaaten
(1999: 5.690; 1998: 3.479). In 3.651 Fällen wurde dem deutschen Ersuchen stattgegeben
und in 2.142 Fällen erfolgte auch faktisch eine Überstellung. 7.248 Ersuchen
wurden an Deutschland gerichtet (1999: 8.211; 1998: 12.044). Jedoch kam es nur
in 2.008 Fällen zu einer Überstellung nach Deutschland. Als Grund hierfür gibt
der Einzelentscheiderbrief 4-2001 an, "dass einige Mitgliedsstaaten (z.B. Großbritannien,
aber auch Belgien und die Niederlande) teilweise erhebliche Schwierigkeiten
mit der Überstellung haben". Die Schwierigkeiten lägen darin begründet, dass
die Betroffenen untertauchten oder die Gerichte dieser Staaten die Überstellung
wegen in Deutschland härterer Abschiebungspraxis oder restriktiverer Auslegung
der Genfer Flüchtlingskonvention untersagen.
Neues vom Bundesamt
Auf der letzten Rechtsberaterkonferenz im Mai gab Gruppenleiter Henning Auskunft
über eine Reihe von Neuerungen:
1. Anwälte erhalten ab sofort auch Akteneinsicht in ihrer Kanzlei.
2. Entscheidungsstopps: Der Entscheidungsstopp für Afghanistan
wird aufgehoben. Gemäß bundesamtsinternen Schulungen sollen insbes. die Anträge
von Frauen großzügig geprüft werden, wenn intellek- tueller, politischer oder
familiärer Hintergrund für ein gewisses Maß an Gefährdung sprechen. Beim Bundesamt
sind derzeit 5000 Erstverfahren und 6000 Folgeverfahren anhängig. Außerdem gebe
es 6000 Gerichtsverfahren.
Auch für die Dem. Rep. Kongo und für Sierra Leone sollen die Entscheidungsstopps
aufgehoben werden.
Der Entscheidungsstopp für die Kosovo-Minderheiten gilt hingegen weiter.
3. Auswirkungen der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.1.2001
- 9 C 16.00 -, ASYLMAGAZIN 4 / 2001 S. 36 ff zur inländischen Fluchtalternative:
Nach diesen Entscheidungen ist ein Asylantragsteller typischerweise irakischer
Nationalität mit fraglicher inländischer Fluchtalternative darlegungs- und beweispflichtig
dafür, dass die türkischen Behörden ihn nicht in den Nord-Irak durchreisen lassen
würden. Er muss daher einen Antrag an das türkische Konsulat stellen. Hat er
dies während des Anerkennungsverfahrens unterlassen und stellt sich später heraus,
dass die türkischen Behörden einen entsprechenden Antrag ablehnen, hat der Antragsteller
die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Sind die übrigen Voraussetzungen
gegeben, wird dem Folgeantrag stattzugeben sein. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht
in einigen Beschlüssen, nicht jedoch in der o.g. Hauptentscheidung ebenfalls
so gesehen.
Initiative zur Unterstützung der Geltendmachung von Krankheit als Abschiebungshindernis
Tropenmediziner Dr. Burkhard Rieke aus Düsseldorf hielt ebenfalls auf der
letzten Rechtsberaterkonferenz einen viel beachteten Vortrag. In diesem Rahmen
machte er bekannt, dass er sich im Rahmen einer neu gegründeten Arbeitsgemeinschaft
der Entwicklungshilfe-Organisation AGEH darum bemühe, das Wissen von medizinisch
geschulten Entwicklungshelfern für Abschiebeschutzverfahren in Deutschland nutzbar
zu machen. Denn im Bereich Medizin tätige Entwicklungshelfer können am ehesten
die (regelmäßig nicht gegebenen) Deckungsgleichheit von hiesigen medizinischen
Standards mit den Behandlungsmöglichkeiten vor Ort überprüfen. Die sich an den
Behandlungsmöglichkeiten der lokalen Elite orientierenden Botschaftsärzte würden
in afrikanischen Ländern angesichts der starken Mittelkonzentration auf die
Regierung stellende Personengruppen und Clans ein nicht selten unrealistisches
Bild zeichnen; die über das Land verstreuten Entwicklungshelfer könnten die
Zugangsproblematik weit realistischer beurteilen. Das angestrebte Angebot versteht
sich als Ergänzung zu den beiden gängigen Auskunftsstellen, dem Missionsärztlichen
Institut in Würzburg und seinem evangelischen Pendant in Tübingen.
Kontakt: Dr. Burkhard Rieke
Berliner Allee 51
40212 Düsseldorf
Tel.: 0211 322803
info@malaria.de
Abschiebestatistik
Aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
der PDS gehen folgende Abschiebezahlen für das Jahr 2000 hervor:
| BR-Jugoslawien | 6186 |
| Türkei | 4901 |
| Rumänien | 1964 |
| Ukraine | 1918 |
| Bulgarien | 1278 |
| Italien | 1122 |
| Bosnien-Herzegowina | 1095 |
| Polen | 1061 |
| Vietnam | 936 |
| Mazedonien | 887 |
| Moldau | 854 |
| Russ. Föderation | 686 |
| Litauen | 653 |
| Algerien | 619 |
| Albanien | 595 |
| Indien | 430 |
| Marokko | 421 |
| Kroatien | 405 |
| Kolumbien | 401 |
| Nigeria | 398 |
| Armenien | 328 |
| Georgien | 285 |
| Ghana | 276 |
| Weißrußland | 252 |
| Österreich | 208 |
| Lettland | 179 |
| Pakistan | 165 |
| Mongolei | 163 |
| Tunesien | 162 |
| Spanien | 157 |
| Togo | 157 |
| Libanon | 155 |
| Sri Lanka | 152 |
| Equador | 151 |
| weitere 92 Länder | 2843 |
Ergebnisse des EU-Rats 28./29.2001
Die Einwanderungs- und Justizminister der EU haben sich auf ihrem jüngsten Treffen
auf folgendes verständigt:
1. Verabschiedet wurden eine Entscheidung und eine Richtlinie zur Verschärfung
der Strafbestimmungen für die Förderung illegaler Einreise. Der Entwurf hierfür,
ein englischer Text, ist unter M0591 zu bestellen; die Endfassung wird noch
erwartet.
2. Ebenfalls wurde die Richtlinie über den zeitweiligen Schutz (von Bürgerkriegsflüchtlingen)
verabschiedet. Nach einem uns vorliegenden englischsprachigen Bericht, den wir
aus Zeitgründen leider nicht übersetzen konnten, wurden hier folgende Verhandlungsergebnisse
erzielt: a. Definition : "temporary protection in the event of a mass influx"
means a procedure of exceptional character to provide, in the event of a mass
influx or imminent mass influx of displaced persons from third countries who
are unable to return to their country of origin, immediate and temporary protection
to such persons, in particular if there is also a risk that the asylum system
will be unable to process this influx without adverse effects for its efficient
operation, in the interests of the persons concerned and other persons requesting
protection; b. Duration : one year with the possibility of an automatic extension
by two six-monthly period with the possibility of a further extension of up
to one year c. Member states have the discretion to end the protection if the
situation in the country of origin changes for the better d.. Granted rights
: right to work, housing, emergency health care, maintenance support and education
and right to apply for asylum at any time and until the end of the period of
temporary protection. e. Provisions on Family reunification: mandatory for nuclear
family, depending on the will of the MS for the other members of the families.
3. Keine Einigung wurde hinsichtlich des Richtlinienentwurfs zur Familienzusammenführung
erzielt.
Frankreich: Anerkennungszahlen leicht rückläufig
Im Jahr 2000 wurde in 17,1 % aller Fälle eine Flüchtlingsanerkennung ausgesprochen,
während es in 1999 noch 19,4 % waren. Die 5.185 Anerkennungen entfielen nur
zu einem Drittel auf das französische Bundesamt OFPRA. Das zweite Drittel ist
der Widerspruchsinstanz, Commission de Recours, zuzuschreiben. Das letzte Drittel
entfällt auf Familienangehörige.
UNHCR kritisiert massiv französische Asylpraxis
Insbesondere in den durch rechtliche Fiktion als außerhalb des französischen
Territoriums angesiedelten "Wartezonen" würden, so UNHCR, Grenzpolizisten die
Entgegennahme von Asylanträgen verweigern und Flüchtlinge somit schutzlos stellen.
Nach der Einreise setzten sich die Schwierigkeiten fort. Bei den Präfekturen
spiele man auf Zeit: So dauere z.B. in Marseilles die Registrierung eines Asylantrags
6 bis 9 Monate, wobei in dieser Zeit keinerlei soziale Unterstützung gestellt
werde. UNHCR beklagte weiterhin, dass in den Asylverfahren die Akteneinsicht
verweigert werde und kein rechtlicher Beistand gestellt würde. Nur in 40 % aller
Fälle erfolgt seitens des französischen Bundesamts OFPRA überhaupt eine Anhörung
des Betroffenen.
Beamter des Quai d'Orsay zeigt Grenzpolizisten an
Wegen körperlicher Misshandlung von Asylbewerbern insbes. aus der Dem. Rep.
Kongo hat ein hoher Beamter des französischen Außenministeriums Grenzpolizisten
des Flughafens Charles de Gaulle angezeigt. Die Grenzpolizisten hatten ihnen
die Möglichkeit verweigert, einen Asylantrag zu stellen. Statt dessen sollten
die Asylbewerber mit Gewalt (in einem Fall: an den Haaren über den Boden schleifen)
an Bord einer Maschine nach Kinshasa gebracht werden.
Griechenland wegen Inhaftierung eines Asylsuchenden vom EGMR verurteilt
Ein syrischer Asylsuchender fühlte sich durch die Inhaftierung in überfüllten
Zellen einer Athener Polizeistation unmenschlich behandelt. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte pflichtete ihm bei und stellte eine Verletzung
des Artikel 3 EMRK fest. Zugleich stellte der EGMR eine Verletzung des Artikel
5 der Europäi-schen Menschenrechtskonvention fest, insofern der Rechtsschutz
gegen Inhaftierung unzureichend gewesen sei (Dougoz gegen Griechenland, Entscheidung
vom 6.3.2001, 40907/98, M0315).
Großbritannien: Mehr Abschiebungen geplant
Um die Zahl der Abschiebungen auf 30.000 pro Jahr zu erhöhen, sollen 700
Beamte speziell auf die Durchführung von Abschiebungen trainiert werden.
Großbritannien: Anerkennungsquoten für Irakis im freien Fall
Die Zahl der abgelehnten Asylanträge von Irakis ist vom 14 % im Juli 2000
auf 78 % im Februar 2001 gestiegen. Grund hierfür ist die Annahme, dass der
Nord-Irak nunmehr eine inländische Fluchtalternative darstelle.
Niederlande: Abschiebungen in den Nord-Irak geplant?
Zahlreiche der 9.000 Kurden aus dem Nord-Irak sahen sich zu massiven Protesten
genötigt, um die ihnen angeblich unmittelbar bevorstehende Abschiebung in den
Nord-Irak zu verhindern.
Russland: Asylbewerber in die Illegalität gedrängt
Seit 1992 erhielten weniger als 600 Personen in Russland den Flüchtlingsstatus.
Laut Angaben eines UNHCR-Mitarbeiters dauere es zwischen 18 und 24 Monate, bis
überhaupt eine Registrierung der Asylbewerber erfolge. In der Zwischenzeit werden
die Asylbewerber als Illegale betrachtet und behandelt.
Neues Asylgesetz in der Tschechischen Republik
Das tschechische Asylsystem ist u.a. deshalb massiv kritisiert worden, weil
die Frist für die Antragstellung nur wenige Tage ab Einreise betragen hat. Das
neue Gesetz hält an dem Prinzip der kurzen Frist (7 Tage) fest, lässt die Frist
jedoch erst mit der Unterrichtung über die Möglichkeit der Asylantragstellung
beginnen. Würde das Gesetz korrekt angewandt, wäre somit ein Hauptkritikpunkt
entschärft.
Verschärft wurden hingegen die Regelungen zur "offensichtlich unbegründeten"
Asylantragstellung durch den üblichen Katalog, aber auch ein Novum in der europäischen
Asylgesetzgebung. Als offensichtlich unbegründet sollen zunächst Anträge gewertet
werden, wenn vom Antragsteller falsche Informationen verbreitet werden, der
Reiseweg verschleiert wird oder Dokumente vernichtet wurden. Daneben soll ein
Antrag jedoch auch als offensichtlich unbegründet behandelt werden, wenn der
Antragsteller sich weigert, von der Möglichkeit der internen Fluchtalternative
Gebrauch zu machen!
Rechtsanwalt Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Die Aufenthaltsbefugnis ist kein Papier, das bei Flüchtlingen hohes Ansehen
genießt. Sie ist befristet auf höchstens 2 Jahre. Damit wird ihrem Inhaber deutlich
signalisiert, dass er sich seines Aufenthaltes nicht allzu sicher sein darf.
Flüchtlinge sind durch Vertreibung und Flucht zutiefst verunsichert. Jedes Gerücht,
jede Veränderung im Herkunftsland und erst recht Arbeitslosigkeit, Verstöße
gegen das Strafgesetz oder ähnliche Zwischenfälle lösen tiefe Ängste aus. Davon
kann jeder Berater ein Lied singen.
Außerdem sind Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis vom Bezug wichtiger sozialer
Leistungen ausgeschlossen: Sowohl Kindergeld als auch Erziehungsgeld erhält
grundsätzlich nur, wer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
hat (vgl. § 1 Abs. 3 BKGG und § 1 Abs. 6 BErzGG - Ausnahme: Aufenthaltsbefugnis
gem. § 70 AsylVfG).
Viele Flüchtlinge sehnen deshalb den Augenblick herbei, in dem sie die Aufenthaltsbefugnis
gegen eine Aufenthaltserlaubnis eintauschen können.
Diese Möglichkeit sieht die Vorschrift des § 35 des Ausländergesetzes vor. Sie
ist die Schnittstelle zwischen einem Aufenthalt aus humanitären Gründen, der
immer nur befristet verlängert wird und dem verfestigten Aufenthalt, der praktisch
die Einwanderung auf Dauer bedeutet.
Dass der Übergang vom einen zum anderen Status nicht so einfach ist, macht der
folgende praktische Fall deutlich:
"Die 42-jährige äthiopische Staatsangehörige A. ist mit ihren zwei Töchtern
1990 in die Bundesrepublik gekommen und hat hier erfolglos ein Asylverfahren
durchlaufen, welches 1993 abgeschlossen war. Nachdem sie 1994 eine Teilzeitbeschäftigung
in einem Lebensmittelgeschäft fand, hat sie aufgrund einer Härtefallregelung
eine Aufenthaltsbefugnis erhalten.
Vor einiger Zeit ist sie nierenkrank geworden und auf die Dialyse angewiesen.
Seitdem kann sie nur noch Teilzeitarbeit leisten. Sie wartet auf eine Transplantation
und hofft, danach wieder normal leben und arbeiten zu können.
Eine der beiden Töchter lebt noch im Haushalt. Sie studiert und bezieht Bafög.
Die älteste Tochter ist verheiratet und lebt mit ihrer neuen Familie zusammen.
Vor zwei Jahren ist der Ehemann von Frau A. nach langen Jahren der Flucht ebenfalls
in das Bundesgebiet eingereist. Er lebt nunmehr mit der Familie zusammen. Bisher
geht er einer Teilzeitbeschäftigung nach, die ihm ein monatliches Einkommen
von DM 630,00 verschafft.
Die verschiedenen Einkünfte reichen aus, um auf Sozialhilfe verzichten zu können.
Frau A. möchte nunmehr endlich ihren Aufenthalt verfestigen und beantragt bei
der zuständigen Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach
§ 35 des Ausländergesetzes."
Dem Antrag von Frau A. kann die Ausländerbehörde stattgeben, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
- Besitz einer Aufenthaltsbefugnis seit 8 Jahren (hierauf wird die Zeit des
der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asylverfahrens angerechnet;
entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung, soweit sie auf der Grundlage
des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder des § 54 erteilt wurden, soweit sie die Zeiten
des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis nicht übersteigen).
- Besitz einer Arbeitsberechtigung, wenn der Antragsteller Arbeitnehmer ist;
Besitz sonstiger für eine dauernde Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen
Erlaubnis (z.B. ärztliche Berufserlaubnis);
- Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine mündliche Verständigung einfacher
Art ermöglichen;
- Vorhandensein ausreichenden Wohnraumes für sich und die mit dem Antragsteller
in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen; - keine Ausweisungsgründe;
- Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem
Vermögen.
Es wird deutlich, dass die Aufenthaltsdauer von 8 Jahren nur eine von mehreren
Anforderungen ist, die der Ausländer erfüllen muss. Letztlich soll mit der Erteilung
der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nur eine Integrationsleistung abgesegnet
werden, die bis dahin erbracht wurde.
Hinzu kommt, dass die Vorschrift nur auf den ersten Blick klar und eindeutig
ist. In der Beratungspraxis zeigen sich aber eine Vielzahl von Problemen, mit
denen die Betroffenen nicht gerechnet haben.
Es würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen, alle denkbaren Fragen anzusprechen.
Stattdessen beschränke ich mich auf die nach meiner Beobachtung häufigsten oder
auch - weil oft vermeidbar - ärgerlichen Hürden für eine Umwandlung des befristeten
in einen Daueraufenthalt.
1. VORAUFENTHALTSZEITEN:
a) Nicht selten wird erst bei der Beantragung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
offenbar, dass man nicht ununterbrochen 8 Jahre lang im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
war. Dies ist aber notwendig, weil § 35 AuslG voraussetzt, dass der Ausländer
"seit 8 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt".
- vgl. hierzu auch Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches
Ausländerrecht, 3. Auflage, § 35 Rn 6; wohl auch Renner, Ausländerrecht, 7.
Auflage Rn. 3 u. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 35 Rn 4;
- Wer also in der Vergangenheit einmal versäumt hat, rechtzeitig die Verlängerung
der Aufenthaltsbefugnis zu beantragen, muss grundsätzlich warten, bis nach der
Unterbrechung 8 Jahre verstrichen sind.
Diese Rechtsfolge wird allerdings jetzt nicht mehr allzu häufig eintreten, da
die seit dem 7.10.2000 geltende Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz ausdrücklich
regelt, was bislang in der Praxis häufig bestritten wurde, dass nämlich die
Regelung des § 97 AuslG Anwendung findet, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können.
b) Immer wieder einmal kommt es auch vor, dass der Antrag auf Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nicht bereits vor Ablauf der Aufenthaltsbefugnis
gestellt wird. § 35 AuslG setzt aber voraus, dass der Ausländer eine Aufenthaltsbefugnis
besitzt. Läuft also die Aufenthaltsbefugnis ab, bevor der Antrag auf Erteilung
der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, verliert sie ihre Gültigkeit.
Die Folge ist zunächst, dass der Antrag auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
abgelehnt wird, weil der Ausländer nicht "im Besitz" einer Aufenthaltsbefugnis
ist. Wenn diese dann wieder befristet erteilt wird, liegt auch noch eine Unterbrechung
des 8-Jahres-Zeitraumes vor. Nach wohl herrschender Meinung soll weder hier
die Überbrückungsregelung des § 89 Abs. 3 noch des § 97 AuslG weiterhelfen.
- vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 95, 60
und Kloesel/Christ/Häußer a.a.O., Rn. 8; a.A. aber VGH Baden-Württemberg, VBlBW
93, 485, 486; -
c) Probleme gibt es auch mit der Anrechnung von Zeiten des Asylverfahrens und
der Duldung.
So wird nach § 35 Abs. 1 Satz 2 nur die Zeit des der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis
vorangegangenen Asylverfahrens auf die geforderten Voraufenthaltszeiten angerechnet.
Das Asylverfahren von Frau A. war jedoch schon 1993 abgeschlossen. Ihre Aufenthaltsbefugnis
erhielt sie erst 1994.
Hier herrscht aber Einigkeit in Literatur und Rechtsprechung, dass nur ein sachlicher
Zusammenhang existieren muss. Dagegen schadet es nicht, wenn die Aufenthaltsbefugnis
nicht unmittelbar im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens
erteilt wurde.
- vgl. Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., Rn. 12;
Hailbronner, a.a.O., § 35 Rn. 9; -
Frau A. kann sich also darauf stützen, dass sie seit 1994 und mithin seit mehr
als 6 Jahren die Aufenthaltsbefugnis hat. Hinzu kommen rd. 3 Jahre Asylverfahren,
weshalb sie die notwendigen Aufenthaltszeiten vorweisen kann.
Die Anrechnung von Duldungszeiten wird in zweierlei Hinsicht beschränkt: Zum
einen muss die Duldung wegen eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 1, 2,
4, 6 oder aufgrund von § 54 AuslG erteilt worden sein, d.h. Duldungen wegen
eines tatsächlichen Abschiebehindernisses genügen nicht.
Zum anderen können auch die grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Zeiten der
Duldung nur angerechnet werden, soweit sie die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltbefugnis
nicht übersteigen. Wer wegen Passlosigkeit oder wegen Sozialhilfebezugs erst
sehr spät eine Aufenthaltsbefugnis erhalten hat, muss unter Umständen eine Voraufenthaltszeit
nicht von 8 sondern von 10 und deutlich mehr Jahren vorweisen, bevor ihm die
Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Wer z.B. 2 Jahre ein Asylverfahren durchlaufen
hat, danach 4 Jahre geduldet wurde und erst seit 2 Jahren eine Aufenthaltsbefugnis
hat, muss noch einmal 2 Jahre warten, obwohl er schon 8 Jahre im Bundesgebiet
ist. Denn von den 2 Jahren Duldung werden ihm nur 2 Jahre angerechnet, weil
er erst seit 2 Jahren im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist.
Dieses Problem spielt bei Frau A. keine Rolle, da sie allein mit der Zeit des
Asylverfahrens und der Aufenthaltbefugnis die notwendige Aufenthaltsdauer zusammenbekommt.
2. SICHERUNG DES LEBENSUNTERHALTS:
Große Schwierigkeiten bereitet nicht selten das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes aus eigener Erwerbstätigkeit.
a) Manche Ausländerbehörde lehnt es - in Anlehnung an einen Teil der Kommentarliteratur
- bereits ab, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich der Ausländer
nur in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet. Man vertritt die Auffassung,
gesichert sei das Erwerbseinkommen nur, wenn sich der Antragsteller in einem
ungekündigten und unbefristeten Arbeitsverhältnis befindet.
Diese Auffassung ist abzulehnen. Zum einen gibt es auch mehrjährige befristete
Arbeitsverhältnisse, während ein ungekündigtes und unbefristetes Arbeitsverhältnis
schon einen Monat nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Kündigung
beendet sein kann.
Zum anderen besteht der Zweck der Vorschrift darin, die in der Lebenswirklichkeit
vollzogene Integration auch ausländerrechtlich nachzuvollziehen. Dies rechtfertigt
es nicht, die bestehenden Arbeitsverhältnisse noch einmal daraufhin zu überprüfen,
ob ihr Fortbestand sicher ist. Anders mag es aussehen, wenn sich der Antragsteller
noch in der Probezeit befindet oder gerade eben zu arbeiten begonnen hat. Solchen
Umständen kann aber auch bei der Ausübung des Ermessens Rechnung getragen werden.
b) Ein weiteres Problem in diesem Zusammenhang ist, dass der Lebensunterhalt
des Antragstellers aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen gesichert
sein muss. Manchmal - und dies zeigt der Fall von Frau A. - reichen die eigenen
Einkünfte nicht, um ohne Sozialhilfe zu leben, wohl aber, wenn man die Einkünfte
des Ehegatten und/oder der Kinder hinzunimmt.
Dies soll aber nach der Rechtsprechung nicht genügen.
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.1.1996,
VGHBW-RspDienst 4/1996, B 6; VG Lüneburg, InfAuslR 1998, 395; -
c) Daran wird wohl auch dann festzuhalten sein, wenn die Unfähigkeit, den Lebensunterhalt mit eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen zu verdienen, auf Krankheit beruht. Denn nach dem klaren Wortlaut von § 35 kommt es auf die Gründe für die Unmöglichkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu verdienen, nicht an.
d) Aus Anlass des obigen Falles stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen auf sog. Transferleistungen wie Wohngeld und Bafög zurückgegriffen werden kann. Auch dies wird von der Verwaltungspraxis verneint. Es handle sich eben nicht um Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit oder eigenem Vermögen. Diese Praxis wird zwischenzeitlich durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz bestätigt (Ziff. 35.1.5 Satz 2).
e) Aufenthaltsbefugnisinhaber mit mehreren Kindern scheitern mit ihrem Aufenthaltserlaubnisantrag
oft an der Hürde, dass sie ergänzende Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen.
Bei ihnen stellt sich die Frage, ob nicht im Rahmen von § 35 AuslG berücksichtigt
werden darf bzw. muss, dass künftig, also nach Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
Kindergeld bezogen werden könnte.
Obwohl dem der Wortlaut der Vorschrift entgegensteht, wäre es sinnvoll, so zu
verfahren. Nicht zuletzt deshalb, weil Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis mit
vier, fünf oder mehr Kindern praktisch nie in der Lage sind, ohne ergänzende
Sozialhilfe auszukommen, so lange sie kein Kindergeld beziehen. Sie haben meist
nur Zugang zu einfachen, schlecht bezahlten Tätigkeiten und erzielen deshalb
selten ein Nettoeinkommen, welches über dem Sozialhilfesatz liegt.
Bislang haben sich die Ausländerbehörden am Wortlaut des § 35 Abs. 1 AuslG orientiert
und solche Anträge negativ beschieden. Einem Kollegen verdanke ich den Hinweis,
dass nunmehr in einzelnen Bundesländern bzw. Stadtstaaten (z.B. Bremen) anders
verfahren wird.
ERGEBNIS:
An den vorstehend beschriebenen Schwierigkeiten scheitert zunächst auch der
Antrag von Frau A. Obwohl sie und ihre Familie sich eine bescheidene Existenz
ohne Hilfe des Sozialamtes gesichert haben, wird ihnen der Übergang in einen
verfestigten Aufenthalt verwehrt. Denn weder die Erwerbseinkünfte des Ehemannes
noch die Bafög-Leistungen, die die Tochter bezieht, werden im Rahmen des § 35
angerechnet, so dass sich Frau A. weiterhin mit der Aufenthaltsbefugnis begnügen
muss.
Ändern wird sich dies erst, wenn die geplante Nierentransplantation gelingt
und sie, wie erhofft, wieder voll erwerbstätig sein kann.
ZUSAMMENFASSUNG:
Ausgelöst durch sinkende Flüchtlingszahlen gerät die Flüchtlingssozialarbeit zunehmend unter einen finanziellen und personellen Druck. Sowohl die Flüchtlingsgruppen als auch die Arbeit der professionellen Helfer sind vielfältigen materiellen Restriktionen unterworfen. Die Kommunalisierung und Zentralisierung der Flüchtlingsunterbringung in Sammelunterkünfte hat zu einer weiteren Verschlechterung der Rahmenbedingungen geführt. Sowohl in ihrer Arbeitsorganisation als auch in der Einzelfallhilfe sind die betroffenen Sozialarbeiter einer Reihe von ambivalenten Berufssituationen ausgesetzt. Dabei bräuchte Flüchtlingssozialarbeit dringend ein professionelles Selbstbewußtsein, ihren Standort in den noch zu entwickelnden Migrationsstrukturen zu bestimmen. Um eine professionelle Flüchtlingsarbeit für die Zukunft zu sichern, ist eine Thematisierung der sozialarbeiterischen Inhalte im öffentlichen Kontext erforderlich.
1. EINLEITUNG - ZUM DEFIZIT SOZIAL- ARBEITERISCHER EIGENTHEMATISIERUNG IM FLÜCHTLINGSBEREICH
Über die schwierige Situation von Flüchtlingen und ihren restriktiven Lebensbedingungen in Deutschland gibt es zwischenzeitlich eine erstaunliche Anzahl von Fachliteratur (vgl. Wurzbacher, 1997, S.154 ff.). Die Polarisierung des Themas in der Öffentlichkeit, die Verschärfung des Asylrechts und die damit einhergehende rigorose Abschottungs- und Abschiebepolitik haben zwischenzeitlich zu einer unüberschaubaren Anzahl von Dokumentationen, Einzelfallberichten, Projektbeschreibungen usw. geführt. Diese öffentlichkeitswirksame Informationsfülle ist die verständliche Reaktion auf die dramatische Verschlechterung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Aufgrund der Informationsvielfalt zum Flüchtlingsthema ist es eigentlich kaum nachzuvollziehen, daß Berichte über die Arbeit von professionellen Beratern und Betreuern eher selten zu finden sind. Es hat den Anschein, daß vielen Sozialarbeitern das Schicksal der ihr anvertrauten Klienten so wichtig erscheint, daß sie es bisher kaum für notwendig erachteten, ihre eigenen beruflichen Inhalte, ihre methodischen Schwerpunkte in der Flüchtlingssozialarbeit und ihre schwierigen beruflichen Rahmenbedingungen zu thematisieren. Eine Eigenthematisierung wäre insofern dringend nötig, da durch den Rückgang der Flüchtlingszahlen und einer damit verbundenen Minderung finanzieller Zuschüsse der gesamten Flüchtlingssozialarbeit das Absinken auf einen kaum noch erträglichen personellen Mindeststandard droht. Es besteht für die Zukunft die berechtigte Gefahr, daß professionelle Flüchtlingssozialarbeit ihre bisherige Funktion als kompetente und konsequente Hilfe in Einzelfällen, als Motor von innovativen Flüchtlingsprojekten und ihre aktive Unterstützung zum Erhalt von bestehenden ehrenamtlichen Helferstrukturen verliert (vgl. Löhlein, 1996, S.49). Diese Entwicklung ist aus dreierlei Gründen als äußert dramatisch zu bezeichnen:
a) Die Komplexität der Betreuungsarbeit in Bezug auf die vielfältigen Einzelfälle hat sich vergrößert. Insbesondere die (trotz immer wieder gegenteiligen Bemühungen) hohe Verweildauer der fast 500.000 geduldeten bzw. de-facto-Flüchtlinge und die damit verbundenen Folgeprobleme erfordert von Flüchtlingssozialarbeit eine kontinuierliche Arbeit. Flüchtlingsfamilien mit einem langjährigen zermürbenden und unsicheren Aufenthaltsstatus sind zumindest in der Flächenunterbringung die Regel. Damit verbunden sind auch die schwierigen Integrationsbemühungen um die bereits hier geborenen Kinder als quasi "zweite" Flüchtlingsgeneration.
b) Das Flüchtlingsthema ist im gesellschaftlichen Kontext hoch polarisierend, wobei dies im Grunde genommen eine negative Sogwirkung für die Flüchtlingsarbeit hat. Die weiterhin hohe Anzahl von ausländerfeindlichen Übergriffen bis hin zur Kriminalisierung von Flüchtlingen (z.B. Abschiebehaft) hat letztlich eine irrationale Politisierung und eine oft kaum nachvollziehbare Präsenz in den Medien bewirkt. Um es aus der Sicht professioneller Berater zu beschreiben: Das Thema und damit auch die Flüchtlingsarbeit ist in den letzten Jahren einfach nicht aus dem Fokus gesellschaftlicher und medialer Präsenz - und damit auch nicht zur Ruhe - gekommen (vgl. Blahusch, 1992, S.136 ff.)
c) Flüchtlingssozialarbeit bräuchte eigentlich derzeit ein professionelles Selbstbewußtsein, ihren eigenen Standort in der aufkommenden bzw. noch zu entwickelnden Migrationsarbeit zu bestimmen. Neben der klassischen Ausländerberatung und Aussiedlersozialarbeit bleibt ihre Rolle im Rahmen neu zu schaffender Migrationsstrukturen noch zu unbestimmt und vage. Dies ist um so kritischer zu betrachten, da die Entstehung eines umfassenden Migrationsdienstes ein Höchstmaß an organisatorischer und personeller Energie braucht - gerade diese Energie wird ihr aber zunehmend entzogen.
Flüchtlingssozialarbeit existiert eigentlich schon immer in einem ambivalenten
Spannungsfeld, auf welche die "Mühlsteintheorie" am ehesten zutrifft: Zerrieben
zwischen den Vorgaben der Anstellungsträger und den finanziellen Zuschußgebern
auf der einen Seite und dem bedrückenden Schicksal ihrer Klienten auf der anderen
Seite. Verschiedene Autoren haben diese schwierige Gratwanderung mit all ihren
fatalen beruflichen und persönlichen Auswirkungen beschrieben (vgl. Zepf, 1996,
S.28 ff.; Hügel, 1996, S.20 ff.). Wer länger in der Flüchtlingssozialarbeit
tätig ist muß leider feststellen, daß die Personalfluktuation im Flüchtlingsbereich
außergewöhnlich hoch ist. Grade für jüngere Sozialarbeiter erscheint es, auch
in Anbetracht der schwierigen Rahmenbedingungen, als nicht besonders attraktiv,
länger in diesem Arbeitsbereich zu verbleiben.
Im folgenden soll der Versuch unternommen werden, die Ambivalenzen dieses Berufsbereiches
und seine Folgewirkungen für eine professionelle Sozialarbeit näher zu untersuchen.
Dabei soll ein grundlegendes Strukturelement zur Beschreibung herangezogen werden,
welcher bisher nur wenig Beachtung fand: Es ist davon auszugehen, daß Geld bzw.
materielle Restriktionen im Flüchtlingsbereich und dessen Bewertung einen zentralen
Einfluß auf die äußeren Rahmenbedingungen und auf die Inhalte von Flüchtlingssozialarbeit
hat. Materieller Restriktionen sind im wesentlichen dafür verantwortlich, daß
die betroffenen Sozialarbeiter einer Reihe von ambivalenten Berufssituationen
ausgesetzt sind. Diese These mag vorerst etwas befremdlich klingen, zumal fortschrittliche
Sozialarbeit sich - zumindest rein theoretisch - über ein ethisches Menschenbild
definiert, daß auf Selbstbestimmung der Klienten, Veränderung ungerechter Lebenslagen
und emphatischen bzw. solidarischen Beziehungshandeln basiert. In der Praxis
wird jedoch der Spielraum, in dem Sozialarbeit ihre professionellen Ansprüche
verwirklichen kann, durch Geld, finanzielle Rahmenbedingungen, Zuschüsse usw.
und die damit verbundene Erwartungshaltung bestimmt.
Geld hat in der vorliegenden Betrachtungsweise eine zweifache Bedeutung. Es
ist einerseits ein "quantitativer" Bestimmungsfaktor, der sich eindeutig in
Zahlen und Geldwert ausdrückt. Geld hat jedoch für alle Beteiligten auch eine
"qualitative" Bedeutung. Über Geld definieren sich auch die Forderungen und
(politischen) Ansprüche der Geldgeber, die Umsetzung der Arbeitsaufträge, das
Empfinden des Klienten für die (materiellen) Einschränkungen in seiner Lebenswelt
und damit auch die qualitative (Eigen-) Bewertung sozialarbeiterischen Handelns
im Flüchtlingsbereich. Pointiert könnte ausgedrückt werden: Die materiellen
Bedingungen bestimmen das sozialarbeiterische Bewußtsein.
2. MATERIELLE RAHMENBEDINGUNGEN UND IHRE AMBIVALENTEN AUSWIRKUNGEN AUF SOZIALARBEITERISCHES BERUFSHANDELN
Es ist unbestritten, daß der Zugang zu materiellen Ressourcen ein zentraler
Faktor in der Bewertung von sozialen Schichten und Milieus ist. Über ausreichend
Geld zu verfügen bedeutet nicht nur erhöhte Partizipation am sozialen und kulturellen
Leben, sondern es garantiert auch eine verbesserte Gesundheits- und Altersvorsorge
und erhöht damit eine allgemeine Lebenszufriedenheit. Geld ist aber auch ein
wichtiger Faktor zur Bestimmung der Arbeitszufriedenheit und kann entscheidend
für einen Verbleib in einem Berufsbereich sein. Auch wenn viele, gerade jüngere
Sozialarbeiter eine extrinsisch bedingte Arbeitsmotivation von sich weisen,
so dürfte dies bei näherer Untersuchung kaum zutreffen. Wer länger in einem
Berufsbereich verbleibt, wägt sehr wohl ab, inwieweit persönlicher Einsatz und
materielle Entlohnung bzw. die finanzielle Ausstattung seiner Arbeit im Gleichgewicht
stehen. Um es deutlich auszudrücken: Die materiellen Bedingungen der Flüchtlingssozialarbeit
sind äußerst miserabel. Sowohl bei den Wohlfahrtsverbänden wie auch bei öffentlichen
Trägern ist ein Einkommenseinstieg bei BAT 5b die Regel. Eine Höhergruppierung
wird vielen Sozialarbeitern selbst nach jahrelanger Arbeit in diesem Bereich
verwehrt. Auch wenn viele in der Sozialarbeit es nicht wahrhaben wollen: In
den Gehaltsstufen drückt sich eine Hierarchisierung und damit qualitative Bewertung
des Ansehens der unterschiedlichen Berufsbereiche innerhalb der Sozialarbeit
aus. In einer derartigen materiellen Abwertung spiegelt sich auch eine qualitative
Abwertung der Flüchtlingssozialarbeit wider. Diese Tendenz ist teilweise selbst
innerhalb der professionellen Sozialarbeit anzutreffen. Aussagen von Kollegen
wie "Wir müssen uns zuerst einmal um unsere deutschen Klienten kümmern" oder
"Das viele Geld für die geduldete Familie, die ja eh irgendwann zurück muß,
könnten wir gut für die Jugendhilfe einsetzen" treffen den subtilen Zusammenhang
zwischen qualitativer und quantitativer Be- bzw. Abwertung. Nicht selten spiegeln
solche Aussagen auch die subtilen Vorurteile gegenüber Flüchtlingen wider. Ein
entscheidender Faktor für die schwierigen Rahmenbedingungen ist arbeitsrechtlicher
Natur: ein Großteil der Flüchtlingssozialarbeiter sind nur mit Zeitverträgen
ausgestattet. Arbeitgeber scheuen sich zwischenzeitlich nicht davor, Arbeitsverträge
nur für drei Monate auszustellen oder Sozialarbeitern mit langjähriger Berufserfahrung
zu kündigen. Durch die altersbedingte Höherstufung innerhalb der Gehaltsgruppierungen
lassen sich durch einen jüngeren Berufsanfänger jährlich einige tausend Mark
Personalkosten sparen. In gewisser Hinsicht läßt sich für die Flüchtlingssozialarbeit
eine gezielte Einstellungsstrategie feststellen: Freigewordene Stellen werden
kaum mit erfahrenen Sozialarbeitern besetzt, sondern mit wesentlich kostengünstigeren
Berufsanfängern. Auch hier zeigt sich der deutliche Zusammenhang zwischen quantitativen
und qualitativen Be- bzw. Abwertungsfaktoren. Die Arbeitgeber sparen nicht nur
finanzielle Mittel, sondern verhindern eine zeitliche und personelle Kontinuität
der Flüchtlingssozialarbeit und damit letztlich eine Professionalisierung des
Berufsbereichs.
Sowohl für die betroffenen Sozialarbeiter als auch für die "Attraktivität" des
Berufsbereiches sind die Auswirkungen fatal. Einerseits schreckt die ohnehin
schon schwierige Arbeit viele Sozialarbeiter vor einer Bewerbung ab. Die latente
Arbeitsplatzunsicherheit ist für die betroffenen Sozialarbeiter jedes Jahr mit
einem hohen Zeit- und Energieaufwand verbunden. Wer mit der beständigen Gefahr
eines Arbeitsplatzverlustes rechnen muß, kann es sich im Rahmen seiner Arbeit
kaum erlauben, längerfristig zu planen. Flüchtlingssozialarbeit agiert in der
Regel auf einer kurzfristigen Perspektive. Hierbei gibt es verschiedene Strategien,
diese äußerst ambivalenten Rahmenbedingungen zu verarbeiten. Ein hoher Arbeitsanteil
muß gezwungenermaßen dafür aufgewendet werden, gegenüber dem Anstellungsträger,
den finanziellen Zuschußgebern, der (politischen) Öffentlichkeit, ja sogar gegenüber
anderen Sozialarbeitsbereichen zu "beweisen", wie wichtig und unentbehrlich
Flüchtlingssozialarbeit ist. Als adäquates Mittel dienen öffentlichkeitswirksame
Veranstaltungen, aufwendige Projektbeschreibungen und umfangreiche Statistiken.
Hier verwendet Sozialarbeit oftmals eine quantitative Argumentationsstrategie,
die sie selbst in das Rechtfertigungsdilemma gebracht hat: Zahlen und quantitative
Kriterien sollen belegen, daß Flüchtlingssozialarbeit auch hilft, Kosten zu
sparen. Es soll hier nicht in Abrede gestellt werden, daß dies ein sinnvolles
Instrumentarium zur beruflichen Existenzsicherung sein kann und die Sprach-
und Denkweise eines verantwortlichen Zuschußgebers trifft. Flüchtlingssozialarbeit
ist jedoch mit dem Aspekt der Kostenverursachung (wie es sich im Begriff des
"Wirtschaftsflüchtling" am deutlichsten widerspiegelt) so übermäßig konfrontiert,
daß ein Großteil derartiger Strategien ins Leere laufen.
Eine weitere Bewältigungsstrategie im Umgang mit den unsicheren Rahmenbedingungen
liegt darin, daß viele Sozialarbeiter sich verstärkt der Einzelfallhilfe zuwenden.
Das Schicksal der Flüchtlinge mit all ihren psychischen und gesundheitlichen
Folgeerscheinungen, die unverhohlen gezeigte gesellschaftliche Ablehnung und
ihre materielle Schlechterstellung bergen leicht die Gefahr einer beruflichen
Überidentifikation. Eine derartig gelagerte Flüchtlingssozialarbeit übernimmt
eine allzeit präsente "Feuerwehrfunktion". Eingeleitete Hilfsmaßnahmen sind
zwar kurzfristig angelegt, aber in ihrem Vorgehen dennoch sehr arbeitsintensiv.
Gemeinwesenorientierte Ansätze, übergreifende Netzwerkstrategien und längerfristige
Migrationskonzepte kommt vielmals nur eine zweitrangige Bedeutung bei, zumal
dies nur auf der Grundlage einer personellen Kontinuität und damit letztlich
einer gesicherten Finanzierung möglich ist.
Flüchtlingssozialarbeit wird aufgrund dieser schwierigen Rahmenbedingungen beständig
vermittelt, daß sie genauso wie ihre betreuten Klientel nur "geduldet" ist.
Staat, Gesellschaft und Arbeitgeber haben hier die öffentliche Meinung verinnerlicht,
daß kein Interesse an längerfristigen integrativen Maßnahmen gegenüber Flüchtlingen
besteht. Oftmals ohne klare methodische Arbeitskonzepte und ohne inhaltlichen
Rückhalt, zeitweilig sogar in Konfrontation mit dem Arbeitgeber und der Öffentlichkeit
bewegt sich Flüchtlingssozialarbeit auf unsicherem Terrain. Viele Flüchtlingssozialarbeiter
fühlen sich von Seiten ihrer Arbeitsorganisation, die kaum ein Interesse an
innovativen und zukunftsorientierten Konzepten zeigt, allein und im Stich gelassen.
Oftmals wird dies von den betroffenen Sozialarbeitern mit dem Gefühl einer "beruflichen
Heimatlosigkeit" beschrieben. Die Folgewirkungen sind für die professionellen
Betreuer nicht leicht zu erkennen. Die Dynamik - im negativen Sinne ausgedrückt
die "Ruhelosigkeit" - des Arbeitsbereiches erzeugt ein latentes berufliches
Streßgefühl. Die aufwendigen Bestrebungen, im Rahmen der vielmals chaotisch
wirkenden Lebensbedingungen der Flüchtlinge eine positive Veränderung herbeizuführen,
geht jedoch auf "Kosten" der psychischen Arbeitsenergie. Dies kann letztlich
zu einem beruflichen und persönlichen Auskühlungsprozeß führen, dem oftmals
Resignation und innere Kündigung folgen (Gildemeister, 1983, S.92 ff.).
3. DIE MATERIELLE BENACHTEILIGUNG VON FLÜCHTLINGEN IM SOZIALARBEITERISCHEN KONTEXT
Der Begriff des "Wirtschaftsflüchtlings" hat sich in der breiten Öffentlichkeit
so stark etabliert, daß Gegenargumente für ein humaneres Asylrecht kaum noch
Gehör finden. So ist es sicher auch im Sinne der öffentlichen Meinung, daß mit
einer Verschärfung des Asylrechts auch systematisch eine materielle Aushebelung
der Flüchtlingsgruppen aus den gesetzlichen Sozialhilfeansprüchen einhergeht.
Die betroffenen Menschen sind auf ein kaum noch erträgliches Maß der Existenzsicherung
gerutscht. Menschenunwürdige Unterbringung in Sammellagern, Lebensmittelpakete
und ein geringes Taschengeld sind Ausdruck für die materiell bedingten Vorurteile
einer wirtschaftsorientierten Gesellschaft und sollen den Anreiz zum Zuzug so
gering wie möglich halten.
Die materiell schlechten Lebensbedingungen dieser Menschen haben natürlich große
Auswirkungen auf die inhaltliche Arbeit der Flüchtlingssozialarbeit. Das originäre
Ziel von Sozialarbeit, eine Betreuung und Beratung immer auch unter dem Aspekt
der Hilfe zur Selbsthilfe anzubieten, wird unter materiellen Gesichtspunkten
ad absurdum geführt. Ein Großteil der Arbeitszeit ist nicht mit reflexiver "Beziehungsarbeit"
verbunden, sondern muß dafür verwendet werden, die materiellen Grundleistungen
gegenüber den Sozialämtern durchzusetzen. Der Kampf um notwendige Anschaffungskosten
für Hausrat, Bekleidung, Krankenhilfe usw. gerät oftmals in einen aufreibenden
Kleinkrieg mit den zuständigen Behörden. Sozialarbeiter sind hier mit einer
besonderen Art von Vorurteilen konfrontiert. Einzelne Fälle, in denen z.B. Asylbewerber
bei mehreren Stellen Sozialhilfeleistungen beantragt haben oder bei einer Schwarzarbeit
überführt wurden, schüren bei den zuständigen Sachbearbeitern ein generelles
Mißtrauen, daß alle Flüchtlinge zu solchen Taten fähig sind. Die dramatische
Verschlechterung der Leistungen nach Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
lassen vielmals selbst bei wohlmeinenden Sozialamtssachbearbeitern kaum noch
einen Entscheidungsspielraum zu. Sozialarbeiter sind infolgedessen mit viel
Zeit- und Energieaufwand darum bemüht, finanzielle Zuschüsse über Spenden zu
erhalten, um die schlimmsten Folgewirkungen abzumildern. Insbesondere bei männlichen
Einzelpersonen, die neben Lebensmittelpaketen nur ein geringfügiges Taschengeld
erhalten, entsteht in den Sammellagern leicht ein Klima von apathischer Resignation
bis hin zu aufbäumender Aggression und die Flucht in Kleinstkriminalität. Die
absurd anmutende Residenzpflicht führt in der Regel nach mehrmaligen Verstößen
zu einer kaum noch zu bewältigenden Flut von Bußgeld- und Strafbefehlverfahren
(und endet nicht selten im Gefängnis), vor die selbst verwaltungsrechtlich kompetente
Sozialarbeiter kapitulieren. Aufgrund mangelnder Information und geringen Sprachkenntnissen
sind Flüchtlinge vielmals selbst Opfer einer materiell bedingten Kriminalität.
Beispiele wie die Regulierung von unnötigen Hausratsversicherungen für Wohnungen,
in denen Flüchtlinge als Obdachlose untergebracht sind und ihnen im Grunde genommen
nichts gehört oder der Kündigung von Tenniszeitschriften bei Flüchtlingen, die
weder lesen noch schreiben können, lassen erahnen, wie groß die Bandbreite einer
oftmals absurd anmutenden Flüchtlingssozialarbeit ist.
Viele Flüchtlinge sind mit der materiellen Bürokratisierung ihrer Lebensbereiche
überfordert. Sie sind nach ihrer Ankunft in Deutschland mit komplizierten Verwaltungs-
und Rechtsstrukturen konfrontiert, die in der Regel ihrem Denken und Handeln
fremd sind, deren Unkenntnis sie aber in große finanzielle Schwierigkeiten führen
kann. Hier muß oftmals eine "Übersetzungsarbeit" geleistet werden, von der Sozialarbeiter
teilweise selbst nicht überzeugt sind. Der Flüchtling setzt in den einzigen
deutschen Helfer große Hoffnungen, die finanziellen Schwierigkeiten wieder in
Ordnung zu bringen. In Bezug auf Geld und Finanzen gerät Sozialarbeit in ein
zweifaches Dilemma. Auf der einen Seite fühlt sie sich vielmals selbst für ihre
schwierige Arbeit unterbezahlt und damit unterbewertet. Im direkt erlebten Vergleich
mit dem Status der Flüchtlingen gehört jedoch das Gros der Sozialarbeiter einer
sozialen Mittelschicht, deren Habitus sich sowohl durch finanzielle Sicherheit
wie auch durch Konsumorientiertheit auszeichnet. Der Flüchtlingssozialarbeiter
ist täglich mit einer Form von Armut und Hilflosigkeit konfrontiert, die bei
ihm bewußte oder unbewußte Schuldgefühle gegenüber dem Flüchtling auslösen können.
Die psychischen Verarbeitungsmechanismen dieser ambivalent erlebten Situation
sind vielfältig und individuell verschieden. Ein beobachtbares Verhalten ist
unter anderem, sich mit dem wirtschaftlichen Schicksal des Flüchtlings derartig
zu identifizieren, daß eigene finanzielle Unterstützungsleistungen erfolgen
bzw. direkte (z.B. durch Geld- und Sachspenden) wie auch indirekte Kosten (z.B.
Überstunden oder Dienstreisen außerhalb der Arbeitszeit werden nicht mehr abgerechnet
usw.) in Kauf genommen werden. Bei alledem besteht die Gefahr, die Grenze zwischen
persönlicher Betroffenheit und professioneller Arbeitsdistanz zu verlieren.
4. DER MATERIELLE UMFANG DES FLÜCHT- LINGSBEREREICHS UND SEINE AUSWIRKUNGEN AUF DIE SOZIALARBEIT
Es ist erstaunlich, daß es trotz der gesellschaftlichen und politischen Dimension,
den die gesamte Flüchtlingsproblematik in Deutschland einnimmt, eine umfassende
Kostenübersicht nicht gibt. Das Bundesministerium des Inneren (1999, S.1) teilte
auf schriftliche Anfrage zu dem Thema "Kosten für Asylbewerber und Flüchtlinge"
mit, daß es "... keine umfassenden Kostenberechnungen gibt." Das gleiche teilte
auch das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg (1999, S.2) in seinem
Antwortschreiben mit: "Detaillierte Angaben zu den finanziellen Belastungen
des Landes durch die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und Flüchtlingen
liegen dem Innenministerium liegen nicht vor." Die Zahlen auf Bundesebene sind
nicht aktuell und nur bedingt aussagekräftig. Die letzten Schätzungen des Bundesministerium
des Inneren (1999, S.3) gehen im Jahre 1994 davon aus, daß die Aufwendungen,
welche dem Bund, den Ländern und Gemeinden für die Unterbringung, Versorgung
und Betreuung von Asylbewerbern entstanden sind, bei ca. 8 Milliarden DM liegen
. Aktueller sind zumindest die Zahlen vom Innenministerium für Baden-Württemberg
(1999, S.3): Sämtliche finanzielle Aufwendungen für Flüchtlinge werden für das
Jahre 1999 auf ca. 335,82 Millionen DM geschätzt. Die Entwicklung der Ausgaben
weist auf eine beständige Reduzierung hin (1994: 909,10 Millionen DM, 1996:
729,56 Millionen DM, 1998: 421,69 Millionen DM). Auch wenn die finanziellen
Aufwendungen sich innerhalb weniger Jahre um fast zwei Drittel reduziert haben,
so zeigt sich dennoch deutlich die weiterhin hohe materiell-wirtschaftliche
Dimension des gesamten Flüchtlingsbereiches.
Am Geschäft mit Flüchtlingen partizipieren und verdienen viele gesellschaftliche
Berufsbereiche. Es ist eine besondere Note, daß gerade solche Berufsgruppen
von der Existenz von Flüchtlingen profitieren, die Flüchtlingen vielmals eher
ablehnend gegenüberstehen. Der Bau, die Renovierung und Erhaltung von Flüchtlingsunterkünften
sichert nicht wenigen ortsansässigen Unternehmen ihre Existenz. Lebensmittelmärkte
bzw. Lebensmittellieferanten für Sammelunterkünfte profitieren ebenso davon
wie Hoteliers und private Vermieter, die von den kommunalen Trägern Höchstmieten
für runtergewirtschaftete Unterkünfte einfordern können, in denen kaum ein deutscher
Vermieter für diesen Preis einziehen würde. Aber auch die Städte und Gemeinden
waren und sind zum Teil immer noch finanzieller Nutznießer der Flüchtlingsproblematik.
In einer Stadt oder einem Dorf ist oftmals schon rein äußerlich zu erkennen,
wo Flüchtlinge am kostengünstigen untergebracht sind. Vielmals werden marode
und von ihrer örtlichen Lage her kaum nutzbare Immobilien für die Flüchtlingsunterbringung
verwendet, für die sich nur schwer ein deutscher Vermieter finden würde.
Der organisatorische, zeitliche und finanzielle Aufwand, der mit den ca. 1,4
Millionen Flüchtlingen verbunden ist, die sich nach Angaben des Bundesinnenministeriums
Ende 1997 in Deutschland aufgehalten haben (Presse - und Informationsamt der
Bundesregierung, 1999), dürfte in Bereichen der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren,
Rückführungen und Kosten der behördlichen Infrastruktur z.B. in den Bereichen
Ordnungswesen, Schulwesen, Polizei, Grenzsicherung und -überwachung immens sein
und ist für die involvierten Berufsgruppen ein großer Beschäftigungsfaktor.
So paradox es auch klingen mag: Das Flüchtlingselend der Welt ermöglicht einer
Vielzahl von Menschen Beschäftigung und Einkommen. Davon profitieren Berufsgruppen
wie zum Beispiel Verwaltungsangestellte, Lehrer, Polizisten, Richter und Rechtsanwälte
genauso wie Sozialarbeiter.
Nach Angaben des Innenministeriums Baden-Württemberg (1999, S.3) betrugen im
Jahre 1996 die Ausgaben für die soziale Betreuung und Beratung von Flüchtlingen
28,1 Millionen DM (1995: 42,2 Millionen). Wieviel Sozialarbeiter nun direkt
oder indirekt im Flüchtlingsbereich beschäftigt sind, läßt sich nur schwer abschätzen.
Nicht unerheblich dürften in diesem Zusammenhang alleine die kommunalen Ausgaben
für das zuständige Personal (z.B. für involvierte Ausländerberatungsstellen
und Soziale Dienste) oder bei den freien Wohlfahrtsverbänden (z.B. in Form von
kirchlichen Zuschüssen) sein. Wenn nur die Betreuungskostenpauschale von 400
DM pro Asylbewerber für die Flächenunterbringung bzw. ca. 1000 DM für die Sammelunterkünfte
und die Anzahl der sich in Baden-Württemberg Ende 1998 aufgehaltenen 27.638
Asylbewerber (Innenministerium Baden-Württemberg, 1999, S.1) zugrunde gelegt
wird, müßten es zumindest theoretisch allein in Baden-Württemberg ca. 300 Sozialarbeiterstellen
sein, die dadurch finanziert werden. Bei vorsichtiger Schätzung ist davon auszugehen,
daß bundesweit mindestens 1500 - 2000 Sozialarbeiter im gesamten Flüchtlingsbereich
beschäftigt sind.
Die personale Ausstattung für die Betreuung und Beratung von Flüchtlingen müßte
eigentlich weitaus höher liegen. Unbestreitbar ist, daß die gesamte Betreuungskostenpauschale
vielmals nicht direkt für die soziale Betreuung, also letztlich für eine qualifizierte
Sozialarbeit, eingesetzt wird. Einem Großteil der freien Wohlfahrtsverbände
bleibt nichts anderes übrig, solche Verträge für die Sammelunterkünfte zu akzeptieren,
bei denen in der Regel nur 80 Prozent des offiziellen Betreuungssatzes ausbezahlt
werden. Hierbei machen sich die kommunalen Träger die mangelhafte Definition
zunutze, was eigentlich unter den Begriffen "Betreuung" und "Beratung" zu verstehen
ist. Nach deren mehr als zweifelhaften Argumentation übernimmt zum Beispiel
auch eine Sozialamtsmitarbeiterin diese Aufgabe und es erscheint somit gerechtfertigt,
ein Teil der Pauschale einzubehalten. Letztlich spielt das Geld die Hauptrolle
in den teilweise skurril anmutenden Vertragsverhandlungen, in denen die betroffenen
Flüchtlingssozialarbeiter nur unbeteiligte Beobachter sind. Wohlmeinende Betreuungskonzepte,
professionelle Kompetenzen und eine kontinuierliche Arbeit sind genauso wenig
von Interesse wie die Bedürfnisse der Flüchtlinge selbst. Die Kommunalisierung
der Flüchtlingsunterbringung, wie sie zum Beispiel konsequent in Baden-Württemberg
umgesetzt wird, hat hier einen fatalen Effekt. Kommunale Träger übernehmen verstärkt
wieder die Betreuung der Sammellager in eigener Regie. Das nach Kündigung eines
Betreuungsvertrages dafür fachkompetentes Personal der freien Wohlfahrtsverbände
entlassen werden muß, kommt manchem Kommunalpolitiker nicht nur aus Kostengründen
gelegen. Auch hier ist zu vermuten, daß nur ein Teil der Betreuungskostenpauschale
für Sozialarbeit eingesetzt wird.In derartigen Kürzungen spiegelt sich auch
die vorhandene Skepsis der Verwaltung gegenüber Flüchtlingen und einer damit
verbundenen finanzierten Sozialarbeit wider. Die öffentlichen Zuschußgeber scheuen
sich auch nicht davor, ihre finanzielle Macht insofern auszunutzen, als daß
sie direkt oder indirekt Einfluß auf die Betreuungsarbeit nehmen. Dies führt
bei Sozialarbeitern zu teilweise höchst paradoxen und ambivalenten Berufshandeln.
Zumindest theoretisch verstehen sie sich als Anwalt und Sprachrohr für die Flüchtlinge.
In der Praxis sind sie jedoch oftmals gezwungen, sich mit ihren Überzeugungen
und Ansichten zurückzuhalten, um damit Sanktionen auszuweichen bzw. die Kontinuität
der Sozialarbeit insgesamt nicht zu gefährden. Das berufliche Agieren, was öffentlich
noch toleriert wird, was dem beruflichen Auftrag des Arbeitgebers entspricht
und was noch den eigenen berufsethischen Ansprüchen genügt, wird für viele zu
einer Zerreißprobe, vor der nicht wenige Sozialarbeiter kapitulieren. Auch hier
sind die Bewältigungsstrategien vielfältig. Innerlich findet in der Arbeit eine
Form von "Selbstzensur" statt, welches berufliche Handeln noch im Rahmen der
scheinbaren öffentlichen Toleranzgrenze liegt. Im schwierigen politischen Spannungsfeld
des Flüchtlingsbereichs läuft Sozialarbeit leicht Gefahr, nach außen eine allzu
opportunistische Haltung zu zeigen, die im Grunde genommen eigenen berufsethischen
und politischen Ansprüchen zuwiderläuft. Diese ambivalent erfahrenen Situationen
erzeugen eine latente Spannung und ein Streßgefühl. Dies kann oftmals nur dadurch
gelöst werden, daß im Laufe der Berufsjahre eine verstärkte Rollenanpassung
und/oder eine Rollentrennung auf den verschiedenen beruflichen und privaten
Ebenen stattfindet. Einer professionellen Kompetenzentwicklung im Sinne einer
engagierten, aber gleichwohl distanzierten Berufsausübung stehen solche Bewältigungsstrategien
entgegen.
5. SCHLUSSFOLGERUNG: VON DER DULDUNG ZUM ENDGÜLTIGEN BLEIBERECHT DER FLÜCHTLINGSSOZIALARBEIT
Auch wenn die Flüchtlingszahlen in den letzten Jahren zurückgegangen sind, so wird Deutschland, wie die aktuelle Kosovoproblematik aufzeigt hat, auch in Zukunft einen hohen Zustrom von Flüchtlingen haben. Zur Bewältigung des Flüchtlingsproblems wird die Sozialarbeit weiterhin benötigt (vgl. Erpenbeck, 1996, S.5 ff.) Die besondere Not der Flüchtlinge führt leicht dazu, die sich der einzelne Sozialarbeiter in der aufreibenden Einzelfallarbeit verliert. Es ist ein spezielles Dilemma der professionellen Betreuer, daß zu wenig Energie dafür verwendet wird, die materielle Absicherung des eigenen Arbeitsgebietes im Blick zu haben. Flüchtlingssozialarbeit kann ihren Platz in den noch zu schaffenden umfassenden Migrationsstrukturen nur dann einnehmen, wenn sie sich personell und konzeptionell professionalisiert . Auch wenn die bisherigen Ausführungen eher zu gegenteiligen Annahmen führen könnten, so sind doch Zeichen für eine Professionalisierung deutlich zu erkennen. Die Flüchtlingsarbeit bildet bei den freien Wohlfahrtsverbänden, insbesondere bei der Caritas und Diakonie, einen festen und nicht mehr wegzudenkenden Schwerpunkt. Hierbei ist es jedoch dringend notwendig, diesen Stand durch eine konzeptionelle Weiterentwicklung innerhalb der Arbeitsorganisation weiter auszubauen bzw. zu institutionalisieren.
Dieser Artikel erschien zunächst in der Zeitschrift "Migration und Soziale Arbeit", 1-2001 iza, Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Autors
Aus engagierten Helfern werden Zyniker, einstmals fähige Beraterinnen ergehen sich in Resignation und wirken antriebslos. Wer sein Engagement für Andere ohne Rückversicherung für die eigene Person auslebt, schlittert oft selbst in existentielle Krisen.
Burnout ist ein dankbarer Begriff. Nicht nur wegen seiner hohen Suggestionskraft,
sondern auch, weil sich mittels der Diagnose ein Bogen spannen lässt vom "Mir
reicht's, ich kann nicht mehr" verzweifelter KollegInnen bis zum besonders eklatanten
Zynismus einschlägig bekannter BeamtInnen ("der hat a schon an Burnout").
Bevor nun aber die Inflation eines Begriffs beklagt wird, sei darauf hingewiesen,
dass offensichtlich niemals eine einheitliche Definition eines Syndroms existiert
hat, das - darüber zumindest besteht Einigkeit - zu tun hat mit einem Prozess
der Verwandlung großen Engagements in Resignation als Folge wiederkehrender
Frustrationen. Von "Krankheit des Überengagements" ist die Rede, von Burnout
als "Gefühl des Ausgepumptseins". Und nicht nur die Sachbuchabteilung liefert
Beschreibungen, auch in der Belletristik wird man fündig: Graham Greene hat
in einem Roman mit dem Titel "a burnt out case" anhand eines Helfers in einer
Leprakolonie eben jene Symptome geschildert, die als Burnout Prozess charakterisiert
werden.
DIE ERSCHEINUNGSWEISE VON BURNOUT
Schlagworte zu diesen Symptomen: "... Eine Metamorphose von anfänglich aufopferungsvollen,
engagierten und pflichtbewußten MitarbeiterInnen in Richtung zu zynischen bis
negativen Einstellungen und rigidem Verhalten neigenden." (Luks, S. 138) Zunächst
wird also die helfende Arbeit zum Zentrum des Lebens, das Verbessern der Situation
der KlientInnen zum Ziel, hinter dem alle anderen zurückstehen müssen.
Die Position als BeraterIn erscheint als Herausforderung einer immer wieder
neu und bestmöglich zu gestaltenden Rolle, möglichst als eine, die der Ohnmacht
und Verzweiflung der KlientInnen Hoffnung entgegensetzt und Lösungen anzubieten
hat. Hohe Erwartungen und das trügerische "Vielleicht-geht's-ja-doch", dem man
selbst so gerne glauben möchte, auch in den aussichtslosesten Fällen. Wie kommt
es zu einem Engagement, das ständig die persönliche Belastungsgrenze entlangschrammt
oder überschreitet ?
DIE LUST DES ENGAGEMENTS Antworten gibt es von psychoanalytischer Seite, aber
auch aus physiologischer Sicht. Letzere vergleicht das Erlebnis des Helfens
mit der gesundheitsfördernden Wirkung von Meditation oder Ausdauersport, weist
in Studien erhöhten Endomorphingehalt im Helferblut und eine Zunahme subjektiven
Wohlbefindens nach.
Die Theorien zu den psychischen Hintergründen dieser Hochgefühle sorgen seit
den siebziger Jahren für Diskussionen, die m.E. der teilweise provokanten, weil
pathologisierenden Sprache - "Helfersyndrom", "Messiasfalle" etc. - geschuldet
sind. Nach Abzug des aufdeckerischen, "entlarvenden" Gestus bieten diese Theorieansätze
wie z.B. der von Schmidbauer oder Freudenberger einen hohen Erklärungswert für
die Motivation zur sozialen Arbeit und wichtige Anhaltspunkte für eine Selbstreflexion,
die eine Annäherung an bis dato besser unbewußt bleibende (Größen-) Phantasien
zum Ziel hat.
Kurz gefaßt hat das Hochgefühl, das in sozialer Arbeit erlebt werden kann, häufig
damit zu tun, dass die Position als HelferIn Chancen auf das Erleben eigener
Stärke und Einflußmöglichkeit bietet, weiters auf Anerkennung und Gebraucht-
werden. Die Aussicht, durch gute Rechtsmittel einem Menschen den Neuaufbau einer
Existenz zu ermöglichen, hat Charme, ohne Zweifel.
Dass dem nicht immer so ist, dass diese Aussicht viel zu selten aufgeht, darin
liegt genau jenes Frustrationspotential, durch welches ein Burnout-Zyklus in
Gang gesetzt werden kann.
Nicht anders verhält es sich mit dem Motiv "Gebraucht werden". Das sinnstiftende
Element darin wird zur Belastung, wenn aus einem Gefühl der Unverzichtbarkeit
heraus kein Wochenende ohne Handy, kein Urlaub ohne "im Notfall erreichbar unter"
- Zettel denkbar ist. Je mehr die Unverzichtbarkeit nicht nur sinn- sondern
auch selbstwertstiftend wird, desto geringer freilich auch die Verlockung, der
ständigen Erreichbarkeit ein Ende zu setzen.
Noch eine Bemerkung zum sinnstiftenden Element sozialer Arbeit: diese rührt
bei näherer Betrachtung vor allem aus der Unmittelbarkeit. Die Arbeit mit konkreten
Menschen, für die konkrete Verbesserungen zu erwirken sind, verspricht mehr
Befriedigung als die Entfremdung der "normalen" Arbeitswelt, die das eigene
Wirken bestenfalls als wichtigen Beitrag zum Weiterlaufen des Werkes "Betrieb
XY" erlebbar macht. Insbesondere die Flüchtlingsarbeit hat diesbezüglich ein
hohes Potential zu bieten.
DER FRUST
Der Weg von der Motivation zur Resignation führt über den Dreischritt Erwartung
- Enttäuschung - Ohnmacht. Dies geschieht, wenn die Veränderungsoption nicht
aufgeht. Und sie geht oft nicht auf. Gesetzliche Rahmenbedingungen, mangelnde
materielle Ressourcen der NGOs , fehlende Falldokumentation hier, zu wenig Einschulung
dort. Das Feld der möglichen Belastungen in der Arbeit mit Flüchtlingen ist
enorm. Dabei ist in der bisherigen Aufzählung die Belastung durch die Schicksale
der KlientInnen noch gar nicht erwähnt.
Ein speziell für die Flüchtlingsarbeit bedeutsamer Faktor ist die sekundäre
Traumatisierung. Es handelt sich dabei um die Tatsache, dass das Erleben von
Folter und Unmenschlichkeit nicht nur im Überlebenden Spuren läßt, sondern auch
in jenen, die den Berichten von erlebten Grausamkeiten zuhören. Zuhören bedeutet
Zeugenschaft, und mit ihr sind Gefühle von Scham und Aggression verbunden. Die
Erfahrung von Ohnmacht betrifft dann nicht nur die eigenen Handlungsmöglichkeiten,
sondern greift auf eine globale Ebene über: Ohnmacht und Vertrauensverlust gegenüber
einer Welt, in der so Grauenhaftes möglich ist.
Die Auseinandersetzung mit den Grenzen des eigenen Einflusses ist unvermeidbar,
sie trifft NeueinsteigerInnen manchmal schockartig oder Schritt für Schritt,
Fall für Fall mit zunehmender Beratungserfahrung.
Sie ist nicht per se negativ, sondern kann zu einem Einpendeln der Ziele auf
einem realistischen Niveau führen, zum Eingeständnis: in diesem und jenem Fall
werde ich auch mit noch soviel Mühe nichts oder nur wenig erreichen können.
Dadurch ist noch nicht die schwierige Frage geklärt, wieviel Energie und Zeit
dennoch in die Betreuung investiert werden soll. Dies ist unter anderem auch
eine Frage der Philosophie und der Betreuungsstandards der jeweiligen NGO. Doch
zumindest können realistische Erwartungen präventiv gegen Selbstvorwürfe und
die leidige "Was-hätte-nicht-noch-alles-getan-werden-können?"-Frage wirken.
Eine weitere Reaktion auf fortdauernde Belastung ist denkbar: der Sprung in
die Vernetzung und in das politische Handeln. Dieser Ansatz, angesichts enger
Handlungsspielräume sich dem Rütteln an den Rahmenbedingungen zu widmen, ist
logisch, unter dem Gesichtspunkt psychischer Belastung allerdings zweischneidig.
Denn einerseits bietet das gemeinsame politische Vorgehen eine neue Handlungsmöglichkeit
und damit eine Verringerung der Ohnmacht. Und - auch wenn das Sprichwort zu
kurz greift - an "geteiltes Leid ist halbes Leid" ist was dran. Andererseits
wiederholt der Sprung auf die politische Ebene im Grunde das Austesten der Einflußgrenze
auf einer anderen Ebene, - inklusive des Verlaufs von Optimismus am Anfang (beim
ersten Treffen) zu steigendem Frust bei zäher werdenden Folgeveranstaltungen.
Hinzu kommt die Tendenz, zusätzlich zur Einzelfallarbeit noch mehr Überstunden
auf diversen Treffen zu verbringen. Dennoch, der Gewinn aus diesen Treffen scheint
zu überwiegen, nicht umsonst ist die Vernetzung im Flüchtlingsbereich intensiv
wie kaum in einem anderen Sektor sozialer Arbeit.
Die Frustration kann aber auch einen anderen Weg gehen, wenn die Ursache des
Scheiterns, sei es ein erfolgloses Rechtsmittel, sei es ein immer wieder Jobs
oder Deutschkurse abbrechender Klient, vor allem in den eigenen ungenügenden
Anstrengungen gesucht wird. Dann vergrößert sich die Gefahr, dass sich die Spirale
aus noch mehr Anstrengung und noch mehr Frustration zu drehen beginnt.
Hier ist ein als Korrektiv wirkendes Team gefragt, das sich nicht an der Verleugnung
der Grenzen dessen, was in realistischer Weise durchsetzbar bzw. mit einigermaßen
normaler Arbeitszeit bewältigbar ist, beteiligt.
BURNOUTSYMPTOME ALS SELBSTSCHUTZ
Kommt die Burnout - Spirale in Gang, droht der Punkt, an dem sich die Betroffenen
vor weiterer Überanstrengung und Selbstausbeutung schützen müssen - durch Distanz.
"Es sammeln sich Enttäuschungen an, bis die Helfer wie vor einer Wand stehen.
Da ihnen die Sorge um andere zu sehr an die eigene Substanz geht, neigen sie
dazu, ihre Gefühle zu betäuben und ihre Alltagspflichten nur noch mechanisch
und mit innerer Distanz zu erfüllen" (Luks, S. 138)
Dieses Stadium kann depressive und aggressive Komponenten beinhalten. Letzere
machen sich in der Arbeit mit Flüchtlingen in Zynismus oder rassistischen Bemerkungen
Luft. Daraus auf eine rassistische politische Grundhaltung zu schließen und
mit der ethisch-moralischen Keule darauf zu zielen, hat wenig Sinn. Eher gerecht
wird dem Phänomen einst engagierter, jetzt "rassistischer" KollegInnen eine
Betrachtung, die deren Ausdrucksweise als Ventil für Überlastung und aus Enttäuschung
entstandener Wut sieht. Und die Ursache der Enttäuschung müssen nicht immer
"Rahmenbedingungen" sein, sondern es kann auch an den KlientInnen selbst liegen.
WAS TUN? Was bleibt nun als Prävention und Intervention? Einiges wurde schon
erwähnt: Reflexion der Erwartungen an die eigene Arbeit, Überprüfung, wie realistisch
diese sind, allein und im Team. Sich die Frage nach unbewußten Motiven und heimlichen
(Retter-) Phantasien (der KlientInnen, des Teams, der Menschlichkeit in der
Politik) erlauben. Den Austausch mit anderen suchen, die Rahmenbedingungen zu
verändern versuchen usw..
Nicht zu unterschätzen ist der Wert, den ein funktionierendes Team für die Burnout-Prävention
hat. Gemeinsame Standards hinsichtlich der Betreuung können Konkurrenz - um
die Beliebtheit bei den Klientinnen, aber auch um die gefinkeltste juristische
Herangehensweise - hintanhalten.
Supervision sollte es darüber hinaus ermöglichen, einem Team dieses Potential
bewußt zu machen und eine Vorbildfunktion bieten, welche Fragen für die Reflexion
der eigenen Berufsrolle förderlich sind.
Burnout Prävention kann niemals eine Feuerwehraktion sein. Seminare zu diesem
Thema können Anregungen geben, aber nicht die laufende Auseinandersetzung mit
der beruflichen HelferInnen-Rolle und mit Verantwortung gegenüber der eigenen
Gesundheit, gegenüber den KlientInnen und den KollegInnen ersetzen.
Der Wert der "Erfindung" des Begriffs Burnout liegt vielleicht darin, dass ohne
ihn lange nicht über den Frust und den Zynismus ausgepowerter HelferInnen diskutiert
worden wäre. Denn mit dem Begriff "Burnout" steht ein Synonym für eine Befindlichkeit
bereit, die in der bloßen Beschreibung geradezu peinlich ist. Zur Illustration:
"Ehrlich gesagt, die Fluchtg`schichten san ma schon so was von wurscht, und
wenn`s verfristet ist, brauch ma wenigstens nix machen" sagt sich schwerer als
"ich glaub ich hab langsam so was wie ein Burnout". Burnout kann man hingegen
ist besprechen - vielleicht sogar rechtzeitig.
Grundlage dieses Artikels ist die theoretische Beschäftigung mit dem Begriff
Burnout im Rahmen einer Diplomarbeit sowie zahlreiche Gespräche mit FlüchtlingsberaterInnen
- privat und im Rahmen von Burnout-Präventionsseminaren. Und zu einem nicht
unbeträchtlichen Anteil auch die eigene berufliche Vergangenheit.
Nachdruck aus: asylkoordination 1/2001 mit freundlicher Genehmigung von Autorin und Herausgeber
Mitteilung: Lageberichte des Auswärtigen Amtes bei IBIS e.V. zu bestellen
(Wiederholung)
Alle beim Informationsverbund Asyl eingehenden Lageberichte des Auswärtigen
Amtes werden IBIS e.V. in Oldenburg (siehe unser Bestellformular) zugeleitet.
Lageberichte werden jedoch aus urheberrechtlichen Gründen nicht im ASYLMAGAZIN
angekündigt.
Die bei uns eingegangenen Lageberichte können von Ausländern, die inner- oder
außerhalb des Asylverfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebeschutz
nachsuchen oder nachsuchen wollen, deren Rechtsanwälten oder Beratern bei IBIS
e.V. zu den üblichen Tarifen und ggfs. mit den Sonderleistungen Faxversand und/oder
Bearbeitung innerhalb von 24 Std. bestellt werden. Voraussetzung ist aus urheberrechtlichen
Gründen allerdings, dass glaubhaft gemacht wird, dass der Lagebericht für ein
schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird. Die Glaubhaftmachung
kann im Regelfall dadurch geschehen, dass ein amtliches Dokument in Kopie vorgelegt
wird, welches nicht älter als 6 Monate ist und das Bestehen eines Asylverfahrens
oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Abschiebeschutz vor der Ausländerbehörde
nachweist bzw. deutlich indiziert. Ist ein solches Verfahren noch nicht formell
eingeleitet worden, ist für die Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein mindestens
einseitiger Antrag bzw. Antragsentwurf IBIS e.V. zur Verfügung gestellt wird.
Aus dem Antrag bzw. Antragsentwurf muss sich ergeben, dass Umstände geltend
gemacht werden, die für eine Schutzgewährung sprechen könnten und zu denen die
Lageberichte des Auswärtigen Amtes typischerweise Aussagen enthalten (also z.B.
nicht: akute Selbstmordgefährdung, Aufrechterhaltung der Familieneinheit in
Deutschland, sondern herkunftslandbezogene Umstände wie Verfolgung, Menschenrechtsverletzung,
Justizsystem, Existenzsicherung + fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit
im Heimatland).
Wir wollen diese zusätzliche Dienstleistung dauerhaft aufrechterhalten. Wir
bitten Sie daher,