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VG Aachen: Verschärfte Lage für OLF-Anhänger
B.v. 24.04.2001 - 7 L 1048/00.A -; (vollständiger Abdruck); 6 S., M0565
"Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das Bundesamt hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
zu Unrecht abgelehnt. Es liegen nämlich Wiederaufnahmegründe im Sinne des §
51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor, die gemäß § 71
Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens
erfordern.
Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass in Äthiopien im Verhältnis
zwischen Regierung und der Oppositionspartei Oromo Liberation Front (OLF) nach
der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf
vom 20. August 1996 im Verfahren 3 K 902/96.A am 11. November 1996 erhebliche
Veränderungen eingetreten sind, die sich als nachträgliche Änderung der Sach-
und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen.
Nach der Äthiopien-Information des Bundesamtes mit Stand vom Juni 1999, Band
2, Seite 28 ff., befindet sich die OLF, als deren Sympathisantin sich die Antragstellerin
bezeichnet und für die sie nach ihrem Vortrag Spenden gesammelt hat, seit Herbst
1997 in einer Phase der Verhärtung gegenüber der Regierung, so dass es zu einer
verstärkten Verfolgung von Personen gekommen ist, die der aktiven Unterstützung
der OLF verdächtigt werden. Ziel von Maßnahmen der Sicherheitsbehörden seien
insbesondere auch vermutete Anhänger der OLF. Unter Berufung auf eine Auskunft
des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 1998 an das VG Augsburg heißt es in der Äthiopien-Information
des Bundesamtes weiter, dass inzwischen nicht ausgeschlossen werden könne, dass
auch einfache Mitglieder der OLF der Beobachtung unterliegen. Nach der Äthiopien-Infor-
mation des Bundesamtes (Bd. 1, S. 16), gehen die Polizei und die Streitkräfte
in einigen Regionen mit militärischen Mitteln gegen die OLF vor.
Die Regierung bekämpft mit Härte die als terroristisch eingestufte OLF; ihre
Mitglieder und Anhänger werden politisch und strafrechtlich verfolgt und unter
schlechtesten Haftbedingungen gehalten.
vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 11.
August 1999, 10 K 4255/97.A; vgl. zur Einstufung als terroristische Partei auch
BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999, 9 ZB 99.32485, VG Ansbach, Urteil vom
7. Juli 1999, AN 17 K 98.323335, VG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. August 2000,
4 G 4034/00.AF (1).
Das Auswärtige Amt berichtete zwar, dass sich die Aktivitäten der Regierung
im Rahmen der Terrorismusabwehr bewege, hält aber aufgrund der neueren Entwicklung
fest, dass die Grenzen zur politisch motivierten Verfolgung fließend seien und
die politische Überzeugung der betroffenen Personen Anknüpfungspunkt des staatlichen
Handelns sein könnten (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Mai 1998 an das
VG Berlin).
Das Institut für Afrika-Kunde führt aus, dass Mitglieder und/oder aktive Unterstützer
der OLF im Fall der Rückkehr Sanktionen und Verfolgungsmaßnahmen staatlicher
Stellen zu befürchten hätten. Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisse würden
auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politisch begründeter Verfolgungsmaßnahmen
hinweisen (Auskunft vom 17. Dezember 1998 an das VG Neustadt).
So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Hinweis auf den Lagebericht
des Auswärtigen Amtes vom April 2000 in einem stattgebenden Urteil vom 24. November
2000, 19a K 5096/ 97.A ausgeführt, ein Verfolgungsrisiko bestehe für politisch
oppositionell gesonnene Oromos selbst dann, wenn sie nicht Mitglieder der OLF
seien.
Ganz abgesehen von der durch die Antragstellerin außerdem aufgeworfenen Frage
der Deportation eritreischstämmiger Äthiopier, zu denen die Antragstellerin
gehört,
siehe zum Einsetzen der massenhaften Vertreibungen
nach Ausbruch des Grenzkonflikts mit Eritrea Mitte 1998 die Äthiopien-Information
des Bundesamtes , Bd. 1, S. 40, Bd. 3, S. 39.
stellt sich ihre Gefährdung aufgrund der nachträglich eingetretenen Entwicklungen
hinsichtlich der OLF daher in einem anderen Licht als zur Zeit der Entscheidung
über den ersten Asylantrag und zur Zeit der nachfolgenden Gerichtsentscheidungen
dar. Inwieweit ihr Vorbringen tatsächlich einen Asylanspruch tragen kann, wird
sich im Hauptsacheverfahren erweisen."
Einsender: Thomas Aleschewsky, Kassel
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OVG Hamburg: Kein § 53 Abs. 4 AuslG für Tadschiken, aber
§ 53 Abs. 6 AuslG wegen Existenzsicherung
U.v. 23.02.2001 - 1 Bf 127/98.A -; 18 S., M0413
Amtlicher Leitsatz:
"Die in jüngster Zeit weiter verschlechterten allgemeinen Existenzbedingungen
in Afghanistan begründen für Rückkehrer, die dort keinen familiären oder sonstigen
Rückhalt mehr vorfinden, eine extreme Gefahrenlage, die zur Bewilligung von
Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG führt (Änderung der Rechtsprechung des Senats)."
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, besteht für den Kläger kein Abschiebungshindernis
aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Auch wenn zu seinen Gunsten in Abweichung
von der bisherigen Rechtsprechung unterstellt wird, dass es in Afghanistan zumindest
im Taliban-Bereich heute eine staatsähnliche Gewalt gibt (vgl. hierzu den Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts v. 10.8.2000, AuAS 2000 Seite 187), fehlt es auf
Seiten des Klägers an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass gerade
ihm individuell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung
- landesweit - droht. Eine derartige Gefahr lässt sich für ihn, der im Zeitpunkt
der Ausreise 11 Jahre alt war, weder aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (aa)
noch aus der tadschikischen Volkszugehörigkeit bzw. dem Umstand ableiten, dass
er nur die Sprache Dari spricht (bb).
aa) Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1999 ist zwar bisher
nicht bekannt geworden, dass auf Seiten der Taliban Sippenhaft im klassischen
Sinne praktiziert worden wäre. Dies sei allerdings - so das Auswärtige Amt -
auch nicht ganz auszuschließen und abhängig davon, welche Bedeutung eine Person
für die Taliban habe. Voraussetzung für die Annahme von Sippenhaft ist auf jeden
Fall, dass für einen engen Familienangehörigen (hier für den Vater) selbst eine
ernsthafte Verfolgungsgefahr besteht. Daran bestehen hier nach der bisherigen
Aktenlage erhebliche Zweifel. Allerdings hat der Vater des Klägers bei dessen
Anhörung vor dem Bundesamt am 5. April 1994 angegeben, er sei bereits 1976 Hauptmitglied
der kommunistischen Partei geworden, ferner drei Jahre lang Verwaltungsdirektor
des Frauenclubs in Kabul und zuletzt Verwaltungspräsident des gesamten afghanischen
Frauenrates gewesen. Ob er damit schon zu dem Kreis der hochrangigen und nach
außen in Erscheinung getretenen Funktionären des früheren kommunistischen Regimes
gehörte, die nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt v. 27.7. 2000 S. 7)
heute noch mit Repressalien durch die Taliban rechnen müssen, ist aber mangels
näherer Angaben über die Art der damit verbundenen Tätigkeiten sehr fraglich.
Aus dem Umstand, dass der Vater seinen Angaben zufolge am 8. August 1992 zusammen
mit dem Kläger und dessen älteren Bruder in seinem Hause von Mudjaheddin festgenommen
und anschließend bis zum 27. Oktober 1992 inhaftiert worden ist, lässt sich
dies nicht ableiten. Diese Aktion kann, da der Vater jedenfalls auch Kaufmann
und offenbar Geschäftsinhaber war und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen
worden sein soll, auch allein kriminellen Zwecken gedient haben. Dies wäre gerade
in der ersten Zeit nach der Eroberung Kabuls durch die Mudjaheddin Ende April
1992 nichts Ungewöhnliches gewesen. Es fällt jedenfalls auf, dass der Vater
nichts darüber berichtet hat, dass er während seiner Haft etwa nach seiner früheren
Tätigkeit unter der kommunistischen Herrschaft befragt worden oder deshalb etwa
misshandelt worden ist. Der Kläger will demgegenüber in der Haft intensiv fast
jeden Tag verhört und schwer misshandelt worden sein. Wenn dies tatsächlich
im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters gestanden haben soll,
wie er vermutet, hätte nichts näher gelegen, als den Vater selbst zu befragen,
solange man seiner habhaft war. Es erscheint unter diesen Umständen auch ungereimt,
dass der Vater schon nach etwa zweieinhalb Monaten - zusammen mit dem älteren
Bruder - entlassen worden sein soll, während der Kläger sechs Monate inhaftiert
geblieben sein will.
(...)
bb) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs.
4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich für den Kläger auch nicht daraus, dass
er tadschikischer Volkszugehöriger ist und die Sprache Dari spricht. Die Voraussetzungen
einer Gruppenverfolgung liegen insoweit nicht vor.
Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt v. 27.7.2000 S. 5 f.) sind als
Folge des nach wie vor andauernden Bürgerkrieges in Afghanistan allerdings Angehörige
der jeweiligen ethnischen Minderheiten Repressalien ausgesetzt, da sich die
Milizen regelmäßig nur auf jeweils eine ethnische Gruppe stützen und die Zugehörigkeit
zu einer anderen ethnischen Gruppe als Indiz für eine feindliche politische
Gesinnung angesehen wird. Die Taliban rekrutieren sich im Wesentlichen aus der
Bevölkerungsgruppe der Paschtunen, die mit geschätzten über 40 %der Bevölkerung
die relative Mehrheit bildet, während sich der verbliebene Bürgerkriegsgegner
Rabbani und sein Militärkommandeur Ahmad Shah Massud im Wesentlichen auf tadschikische
Milizen stützen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Taliban
den Angehörigen der tadschikischen Volksgruppe mit grundsätzlichem Misstrauen
begegnen und diese schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit als mutmaßliche Unterstützer
oder Sympathisanten des Bürgerkriegsgegners ansehen. Im Zuge der Eroberung Kabuls
und weiter Teile des Nordens, insbesondere bei der (erneuten) Eroberung Mazar-e-Sharifs
am 8. August 1998, durch die Taliban ist es auch zu Übergriffen, Verhaftungen
und Misshandlungen - u.a. - der tadschikischen Bevölkerung gekommen. Ferner
haben die Taliban bei ihrem Vormarsch von Kabul in Richtung Norden im Frühjahr
1997 und auch später bei der Eroberung der dem von Massud gehaltenen Pandschirtal
vorgelagerten Gebiete zum Mittel der Zwangsevakuierung der ortsansässigen, vorwiegend
tadschikischen Bevölkerung gegriffen. Dabei handelte es sich jedoch, auch wenn
von den Übergriffen zahlreiche Personen betroffen waren, letztlich um regional
begrenzte Maßnahmen in umkämpften oder militärisch bedrohten Gebieten. Hieraus
kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Taliban bei den Tadschiken
schon die Tatsache ihrer nicht-paschtunischen Volkszugehörigkeit generell zum
Anlass für eine Verfolgung nehmen (so auch Hessischer VGH, Urt. v. 26.1.1998,
13 UE 2978/96.A, S. 46). Dagegen spricht vor allem, dass es nach der Auskunftslage
außerhalb der genannten Gebiete zu vergleichbaren Maßnahmen gegen die tadschikische
Bevölkerungsgruppe offenbar nicht gekommen ist. Gegen eine landesweite Gruppenverfolgung
spricht ferner, dass die Tadschiken mit etwa 5 Millionen Menschen ungefähr 30
% der afghanischen Bevölkerung umfassen.
Es ist nach der Auskunftslage auch nichts dafür ersichtlich, dass die Taliban
in den nicht umkämpften oder bedrohten Gebieten gegen Angehörige anderer Volksgruppen
wie der Tadschiken allein deshalb vorgehen, weil diese als frühere Mitglieder
der kommunistischen DVPA bekannt waren oder sonst der Unterstützung des kommunistischen
Regimes verdächtigt wurden (ebenso Hess. VGH, a.a.O.).
Ebenso wenig besteht für den Kläger die beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung,
weil er nur Dari (persisch) spricht. Diese Sprache wird außer von den Tadschiken
zumindest auch von den Usbeken sowie den Hazaras und damit von einem Großteil
der afghanischen Bevölkerung gesprochen. Schon dies macht eine darauf gestützte
Gruppenverfolgung wenig wahrscheinlich, insbesondere nachdem die Taliban im
Laufe der Jahre 1998/99 den größten Teil Nordafghanistans erobert haben, der
ganz überwiegend von Tad- schiken, Usbeken und Hazaras bewohnt wird. Auch die
Auskunftslage bietet für eine Gruppenverfolgung keine ausreichende Stütze. Die
vom Kläger zitierte Angabe Dr. Daneschs in dessen Gutachten vom 18. Dezember
1957 ("brutalste Drangsalierung" durch Talibanangehörige bei Gebrauch der Sprache
Dari in der Öffentlichkeit) wird durch andere Quellen, soweit ersichtlich, nicht
bestätigt.
2. Für den Kläger greift jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz
l AuslG ein.
Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen
Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das ist für den Kläger hinsichtlich Afghanistans
der Fall. Ihm drohen, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, zwar nicht
mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechende Gefahren,
die aus seiner persönlichen, individuellen Situation herrühren. Er wäre bei
einer Rückkehr nach Afghanistan jedoch wegen der dort derzeit herrschenden allgemeinen
Verhältnisse, insbesondere der katastrophalen Versorgung, einer extremen Gefahrenlage
ausgesetzt, die seine Abschiebung bei verfassungskonformer Anwendung des § 53
Abs. 6 Satz l AuslG verbietet (so BVerwG in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 26.1.1999,
AuAS 1999 S. 53; Urt. v. 8.12.1998, DVBl. 1999 S. 549).
Der erkennende Senat hat angesichts der strengen Voraussetzungen, die für die
Annahme eines derartigen Ausnahmefalles gegeben sein müssen, in seiner Rechtsprechung
bisher das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage für Rückkehrer nach
Afghanistan noch verneint (vgl. zuletzt Urt. v. 12.1.2001, 1 Bf 79/98.A). Hieran
kann angesichts der inzwischen eingetretenen weiteren erheblichen Verschlechterung
der Verhältnisse, wie sie sich nach der aktuellen Auskunftslage darbietet, nicht
mehr festgehalten werden."
Einsender: Hamburgisches OVG
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VGH BaWü: Albaner jetzt landesweit sicher
U.v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -; 20 S., M 0448
"(...) Einer abschließenden Feststellung über eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung
der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo im vorgenannten Zeitraum bedarf
es aber ebenso wenig wie einer Entscheidung über die vom Kläger Ziff. 1 geltend
gemachte Vorverfolgung vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. Der behauptete
Asylanspruch der Kläger scheitert nämlich schon daran, dass eine - hier unterstellte
- individuelle oder kollektive Verfolgung zwischenzeitlich beendet ist und ihr
Wiederaufleben nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
sondern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989
- BvR 502/86 -, InfAusIR 90, 21, 31; BVerwG, Urt. v. 3.10.1999 - 9 C 15.99 -,
NVwZ 2000, 333; Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 NVwZ 1993, 791.
Bezogen auf den Kosovo hat der Senat bereits früher entschieden, dass albanische
Volkszugehörige dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor
politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Auf Grund
der jüngsten politischen Entwicklung in Jugoslawien und speziell im Teilstaat
Serbien geht der Senat aber nunmehr davon aus, dass landesweit (zu diesem Kriterium
vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, NVwZ 2000, 332) eine Fortsetzung
der - unterstellten - individuellen Verfolgung der Kläger ebenso auszuschließen
ist wie eine gegen die albanische Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo gerichtete
Verfolgung. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung
des gesamten Staatswesens ist auch hinreichend gewährleistet, dass die Rechte
der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und
ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe
im Kosovo unterbleiben.
(...)
Die politischen Änderungen in Serbien haben ersichtlich auch das Verhältnis
der serbischen Führung zu den im Staate lebenden ethnischen Minderheiten, insbesondere
zu den albanischen Volkszugehörigen, nachhaltig beeinflusst. So hat der neue
Ministerpräsident Djindjic versichert, Belgrad sei zu einem Dialog mit den gemäßigten
politischen Führern der Kosovo-Albaner bereit.
Die Albaner im Kosovo könnten ihre wirtschaftlichen und menschlichen Interessen
in Zusammenarbeit mit Serbien verwirklichen.
- FR v. 26.1.2001: Djindjic richtet Blick auf
die EU; FAZ v. 26.1.2001: Neue serbische Regierung.
Die Bereitschaft zu einem ernsthaften Dialog wird namentlich aus der Reaktion
der serbischen Regierung auf die seit längerem andauernden bewaffneten Provokationen
albanischer Extremisten in Südserbien erkennbar. Zur Beendigung der Krise in
Südserbien wurde seitens der serbischen Regierung ein Friedensplan verabschiedet,
der eine Entmilitarisierung der umkämpften Gebiete, eine wirtschaftliche Förderung
dieses Landesteils und eine politische und soziale Einbindung der albanisch-stämmigen
Bevölkerung in die staatlichen Institutionen vorsieht (Stuttgarter Zeitung v.
7.2.2001; Friedensplan; v. 1.2.2001: Belgrad ruft). Der durch maßgebliche Repräsentanten
des Staates, wie etwa durch den Präsidenten Kostunica bei einer Fernsehansprache
(NZZ v. 20.2.2001: Provokationen und Kämpfe in Südserbien), vermittelte Eindruck,
die Sicherheitskräfte sollten ihren Einsatz in Südserbien auf die Verhinderung
von Terroranschlägen beschränken und unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung
vorgehen, wird auch von unabhängigen Beobachtern bestätigt. So stellt etwa Rüb
am 20.2.2001 (in FAZ: Die drei albanischen Fragen) fest, dass die serbische
Seite in dem Konflikt in Südserbien den Ausgleich suche und sich jeglicher Gewalt
enthalte. Diese Einschätzung wird durch die seitherige Entwicklung eher noch
bestätigt und verstärkt.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Tendenzen im Gesamtstaat Jugoslawien
- außerhalb des Kosovo - und speziell in Serbien ist danach mit hinreichender
Sicherheit auszuschließen, dass eine - hier im angegebenen Zeitraum unterstellte
- politische Gefährdung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in den serbisch
besiedelten Landesteilen in absehbarer Zeit wieder aufleben könnte. An dieser
Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn - worauf die Kläger unter
Hinweis auf die von ihnen vorgelegten Zeitungsausschnitte abgehoben haben -
sich die bewaffneten Konflikte in Südserbien noch intensivieren oder - worauf
erste Zwischenfälle hindeuten - sich die Auseinandersetzungen mit albanischen
Extremisten auf Mazedonien ausdehnen würden. Denn da, wie dargelegt, die albanische
Bevölkerung in Serbien (außerhalb des Kosovo) selbst während der NATO-Luftangriffe
keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, spricht nichts dafür, dass unter
der neuen politischen Führung in Serbien etwaige Konflikte in Südserbien oder
Mazedonien Veranlassung geben könnten, politische Repressalien gegen die hiervon
nicht betroffene albanisch-stämmige Bevölkerung aus dem Kosovo einzuleiten.
Die Frage, ob ethnische Albaner aus dem Kosovo von der nunmehr bestehenden Möglichkeit
einer ungefährdeten Einreise nach Restjugoslawien tatsächlich Gebrauch machen
könnten oder ob sie faktisch daran gehindert würden, in das jugoslawische Staatsgebiet
- außerhalb des Kosovo - einzureisen, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse
nicht abschließend beurteilen. Hierauf kommt es indessen im Ergebnis auch nicht
an. Denn die bloße Verweigerung einer Einreise ethnischer Albaner aus dem Kosovo
in außerhalb des Kosovo gelegene Landesteile würde für sich genommen den Tatbestand
einer politischen Verfolgung nicht begründen.
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - 9 B 11.97
-, DVBl. 1997, 912; Beschl. v. 6.3.2000 - 9 B 82.00 -
Sind die Kläger mithin derzeit landesweit sowohl vor einer individuellen wie
auch vor einer kollektiven Verfolgung hinreichend sicher, stellt sich die Frage
nach einer inländischen Fluchtalternative und insbesondere auch die Problematik,
ob den Klägern im Kosovo sonstige Nachteile und Gefahren drohen, die ihnen dort
eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen würden (vgl. hierzu BVerwG, Urt.
v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791), nicht. Das Vorbringen des Klägers
Ziff. 1, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus gesundheitlichen
Gründen einer existenzbedrohenden Gefährdung ausgesetzt sei, ist mithin im vorliegenden
Verfahren unerheblich.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Anmerkung: Der VGH schließt die Prüfung des Existenzminimums nur im Rahmen
der Frage nach der inländischen Fluchtalternative aus. Unabhängig davon muss
die Sicherung des Existenzminimums noch für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geprüft werden.
Dies war nicht Verfahrensgegenstand. In den meisten uns vorliegenden Fällen
wird jedoch auch ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint,
weil das Existenzminimum als gesichert angesehen wird.
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Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 21.5.2001, 4 S., M0589
"Die SFH beobachtet die Entwicklung der Situation in Ruanda seit dem Genozid
von 1994 aufmerksam. Gestützt auf ihre aktuelle Lageanalyse nimmt sie wie folgt
Stellung:
1. ASYLGEWÄHRUNG
Einer asylrelevanten Gefährdung können insbesondere die folgenden Personen und
Gruppierungen unterliegen:
1.1. Zeuginnen
Personen, die als ZeugInnen des Genozids von 1994 vor indigenen oder nationalen
Gerichten auftreten, müssen damit rechnen, dass sie durch Rebellen oder ruandische
Sicherheitskräfte bedroht oder umgebracht werden.
1.2. Traumatisierte Opfer des Genozids von 1994
Personen, die im Rahmen des Genozids von 1994 Opfer oder ZeugInnen extremer
Gewalt wurden und deshalb heute noch schwer traumatisiert sind, sollten trotz
Verbesserung der Situation in analoger Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5. Flüchtlingskonvention
wegen Vorliegen von triftigen Gründen als Flüchtlinge anerkannt werden.
1.3. Oppositionelle, Dissidenten der Ruandan Patriotic Front (RPF) und
ihre Familienangehörigen
Mitglieder von Oppositionsparteien und Oppositionsgruppierungen sowie Dissidenten
der RPF und deren Familienangehörige müssen mit Inhaftierung durch ruandische
Sicherheitskräfte und langandauernde Haft ohne faires Gerichtsverfahren rechnen.
Es handelt sich insbesondere um die folgenden Personen:
- Mitglieder der liberalen Partei (Liberal Party);
- Mitglieder der Armee des Königs (Ingabzo z'Umwami);
- Mitglieder der oppositionellen Exilorganisationen Mouvement Révolutionnaire
National pour la Démocratie et le Dévelopement (MNRD) und Mitglieder des Rassemblement
pour le Retour des Réfugiés et la Démocratie au Rwanda (RDR);
- Dissidenten der RPF, die ein militärisches oder staatliches Amt inne hatten.
1.4. Zwangsrekrutierte Kinder
Kinder ab elf Jahren können von Zwangsrekrutierung durch die Interahamwe oder
durch die RPF bedroht sein.
1.5. Personen, die zu Recht oder Unrecht der Unterstützung des Genozids
beschuldigt werden
Die nachfolgend aufgeführten Personen werden besonders häufig Opfer staatlicher
Willkür wie Inhaftierung, Verschwindenlassen und extralegaler Hinrichtung, wenn
sie zu Recht oder Unrecht beschuldigt werden, den Genozid unterstützt zu haben:
- ehemalige Mitglieder der Hutu-Regierung Habyarimanas und der Hutu-Übergangsregierung
Mouvement Révolutionnaire National pour la Démocratie et le Développement (MRND);
- Mitglieder der bewaffneten Hutu-Streitkräfte Interahamwe und der ehemaligen
Forces Armées Ruandaises (FAR);
- Katholische KlerikerInnen, die sich für die Rechte der Hutu einsetzen;
- umgesiedelte RückkehrerInnen und intern Vertriebene der Hutu, die mit der
Siedlungspolitik der Regierung nicht einverstanden sind. Im Einzelfall ist zu
prüfen, ob wegen Teilnahme am Genozid Asylausschlussgründe vorliegen.
2. VORLÄUFIGE AUFNAHME
Die vorläufige Aufnahme ist insbesondere aus folgenden Gründen anzuordnen:
2.1 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
2.1.1 Lokale Hutu-Bevölkerung aus den Präfekturen Ruhengeri und Gisenyi
Die lokale Hutu-Bevölkerung ist wegen der andauernden Scharmützel zwischen Hutu
und Tutsi in den Präfekturen Ruhengeri und Gisenyi gefährdet, Opfer von Zwangsrekrutierung
und sexueller Ausbeutung durch die Interahamwe zu werden. Zudem ist sie Opfer
von Umsiedlung und Vertreibung durch die kriegsführenden Parteien. Es gibt keine
zumutbare innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit.
2.1.2 Besonders verletzliche Personen
Der Vollzug der Wegweisung folgender besonders verletzlicher Personen erscheint
bei Fehlen eines sozialen Netzes wegen Unmöglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage
unzumutbar:
- ältere Personen ohne Erwerbsmöglichkeit;
- alleinerziehende Personen;
- kinderreiche Familien;
- Personen, die auf medizinische oder soziale Unterstützung angewiesen sind.
2.1.3 Gemischt ethnische Familien und Personen
Gemischt ethnische Familien sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, mit der jeweils
anderen Bevölkerungsgruppe kollaboriert zu haben. Da sich die zwei ethnischen
Gruppierungen unversöhnlich gegenüberstehen, können sie sich weder sozial integrieren
noch eine Existenzgrundlage aufbauen.
2.1.4 MenschenrechtsaktivistInnen und regimekritische JournalistInnen
In Einzelfällen müssen die genannten Personen mit Einschüchterungen und Behinderungen
bei der Berufsausübung rechnen, was die Sicherung einer Existenzgrundlage erschwert.
(...)
4. SITUATION IN RUANDA
Ruanda verfügt über keine adäquate Verfassung und seine BürgerInnen haben kein
Recht, die Regierung mit demokratischen Mitteln zu ändern. Der Aufbau einer
Zivilgesellschaft in Ruanda hat noch nicht begonnen, die Regierung missachtete
auch im Jahre 2000 die grundlegenden Bürger- und Menschenrechte. Das staatliche
Justizsystem zeichnet sich durch fehlende Unabhängigkeit von der Exekutive und
durch Willkür der Rechtssprechung aus. Beschuldigte Personen können nicht mit
einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. Die BürgerInnen verfügen über keine
Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Sie können, wenn überhaupt, nur unter
erschwerten Bedingungen ins Ausland reisen. Frauen werden gesellschaftlich benachteiligt
und Kinderarbeit ist weit verbreitet. Der Zusammenhalt der Gesellschaft ist
durch den Rassismus zwischen Hutu und Tutsi bedroht.
Die Menschenrechtsverletzungen der ruandischen Sicherheitskräfte wiegen schwer.
Die Presse- und Meinungsfreiheit wird unterdrückt, und die Menschenrechtsorganisationen
werden in ihrer Arbeit behindert. In verschiedenen Fällen wurden politisch missliebige
Personen umgebracht oder aber sie verschwanden spurlos. Die Situation in den
Gefängnissen ist schlecht. Es gab Todesfälle wegen Folter, Verhungerns und wegen
nicht behandelter Krankheiten."
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Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
21.5.2001, 3 S. (vollständiger Abdruck), M0590
"Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH beobachtet die Entwicklungen in Sierra
Leone aufmerksam. Anknüpfend an ihre Lageberichte von 1997-2000 und gestützt
auf die Analyse der aktuellen Situation vom März 2001 nimmt sie wie folgt Stellung:
1 ASYLGEWÄHRUNG Einer asylrelevanten Verfolgung können insbesondere die (ehemaligen) Angehörigen bzw. Opfer folgender Rebellengruppen unterliegen:
Revolutionary United Front (RUF)
Gefährdet sind insbesondere die folgenden Personen, die ehemals mit der Revolutionary
United Front (RUF) in Beziehung gestanden sind, unter ihnen insbesondere auch
Kinder:
- Ehemalige Gefangene und ZwangsarbeiterInnen der RUF;
- sogenannte "RUF-Wifes" (Frauen, die von der RUF als Zwangsprostituierte versklavt
wurden);
- Personen, die mit dem Symbol oder den Initialen der RUF gekennzeichnet sind;
- "Überläufer" (TeilnehmerInnen des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramm
{DDR});
- Ex-RUF-KämpferInnen.
Sie sind gefährdet, schweren Repressionen durch RUF-Kommandos bis hin zu Exekutionen
vor allem in den von der RUF kontrollierten Gebieten zum Opfer zu fallen, da
sie häufig ZeugInnen von Kriegsverbrechen oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit
durch die RUF-Milizen geworden sind.
Im Gebiet unter Kontrolle der Streitkräfte und Milizen, die für die Regierung
tätig sind, müssen sie mit Verfolgung namentlich durch die Stammesmilizen- (Kamajor,
Kapras, Donsos, Tamaboro, Gbethis) und die Zivilmilizen (Civil Defence Unit,
Organized Body of Hunters), das sierraleonische Militär, die sierraleonische
Polizei und die Zivilbevölkerung rechnen und sind schweren Menschenrechtsverletzungen
wie willkürlicher Verhaftung und Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen
sowie einer eigentlichen Lynchjustiz ausgeliefert.
Weitere Rebellenfraktionen
Personen, die der Angehörigkeit zu einer anderen Rebellenfraktion wie insbesondere
"AFRC" oder "West Side Boys" bezichtigt werden, laufen auf dem unter der Kontrolle
der Regierung stehenden Gebiet in gleicher Weise wie die oben erwähnten Gruppen
Gefahr, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden.
Aufgrund der wiederholten und massiven Menschenrechtsverletzungen, die Angehörige
der Rebellengruppen begangen haben, ist im Einzelfall die Frage der Asylunwürdigkeit
zu prüfen.
2 VORLÄUFIGE AUFNAHME
SierraleonerInnen mit Herkunft aus den von der RUF besetzten Teilen des Landes
flüchten mehrheitlich aus Furcht vor bewaffneten Auseinandersetzungen und Terrorakten
der Rebellenfraktionen. Viele Menschen sind schwer traumatisiert, weil sie Opfer
oder ZeugInnen extremer Gewalt geworden sind. Die Aufnahmekapazitäten vor allem
der Hauptstadt Freetown aber auch der anderen "sicheren Gebiete" sind bis aufs
Äusserste gespannt. Die humanitäre Situation im ganzen Land ist katastrophal.
Der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asyl Suchenden nach Sierra Leone erscheint
daher im heutigen Zeitpunkt unzumutbar.
3 DIE SITUATION IN SIERRA LEONE
Der seit März 1991 anhaltende Konflikt in Sierra Leone hat sich Ende 2000/Anfang
2001 auf die anliegenden Grenzgebiete Liberias, von wo er ursprünglich auch
ausging, und vor allem Guineas verlagert. Als Antwort auf vermeintliche Angriffe
der Revolutionary United Front (RUF) auf guineanische Grenzdörfer und Flüchtlingslager
griff die Armee Guineas seit September 2000 mehrmals RUF-Stellungen in Sierra
Leone an. Der liberianische Präsident Charles Taylor kann nicht glaubhaft machen,
dass er die RUF als Gegenleistung für Diamantenlieferungen nicht mit Waffen
versorgt. Liberia, vor allem Taylor, hat die RUF aktiv durch Training, Waffenlieferungen,
logistisch und Gewährung von Unterschlupf unterstützt.
Nach wie vor sind die von UN-Generalsekretär Kofi Anan geforderten "vier Schlüsselbereiche"
zur friedlichen Lösung des Konflikts ungelöst: Der Entwaffnungsprozess der Ex-Kämpfer
(DDR-Programm) geht kaum bis schleppend voran; die staatliche Autorität und
Rechtsdurchsetzung beschränken sich auf gerade die Hälfte des Landes; die nationale
Wiederversöhnung, Demokratisierung und Verbesserung von Sierra Leones Kapazität,
die eigene Sicherheit zu gewähren, stehen erst am Anfang. Der 1999 zwischen
der RUF und der demokratischen Regierung unter Kabbah ausgehandelte Friedensvertrag
von Lomé hat keinen Bestand mehr. Bis heute existieren weder das im Friedensvertrag
von Lomé geforderte Kriegsverbrechertribunal noch die Wahrheits- und Versöhnungskommission.
Ein neues Friedensabkommen gibt es nicht und ist derzeit auch nicht in Sicht.
Der am 11. November 2000 abgeschlossene Waffenstillstand wurde seither mehrfach
gebrochen und gipfelte Ende April in den heftigsten Kämpfen seit mehreren Monaten
zwischen der RUF und den Zivilmilizen. Nach wie vor ist die Sicherheitssituation
in Sierra Leone stark durch die noch nicht beigelegten Differenzen zwischen
der RUF und der demokratischen Regierung unter Präsident Kabbah beinträchtigt.
Die RUF macht ihr weiteres Vorgehen vor allem von der Freilassung ihres früheren
Führers Foday Sankoh und der erneuten Beteiligung am politischen Prozess abhängig.
Am 16. März haben UN-Blauhelmsoldaten (UNAMSIL) erstmals die strategisch wichtige
Stadt Lunsar im Port Loko-Distrikt betreten - die erste von der RUF genehmigte
Erschliessung einer Stadt auf RUF-Gebiet seit Mai 2000. Sierra Leone steht nicht
unter vollständiger Kontrolle der Regierung. Anfang April 2000 erklärte die
Regierung die "westlichen und südlichen Gebiete" des Landes als sicher zur Wiederansiedlung.
Nach wie vor hegt die RUF ihren Regierungsanspruch und kontrolliert die Hälfte
des Landes (im Norden: die Distrikte Kambia, Bombali, Koinadugu und Teile der
Distrikte Tonkolili und Port Loko; im Osten: Kono- Distrikt und Kailahun-Distrikt;
im Süden: Teile des Kenema-Distrikts). Drei Viertel des Nordens des Landes sind
unzugänglich für humanitäre Aktionen. Die Distrikte Kono und Kailahun werden
als "total unsicher" eingestuft.
Die humanitäre Situation ist landesweit katastrophal. Aufgrund der massiven
Rückkehr von Flüchtlingen aus Guinea, die vor den dortigen Auseinandersetzungen
fliehen, und den extremen Migrationsbewegungen intern Vertriebener in Gebiete,
die von der Regierung Sierra Leones kontrolliert werden, stehen die Ruinen der
sozialen und medizinischen Infrastruktur vor unlösbaren Problemen. Jederzeit
kann sich unter den derzeitigen Umständen eine Gesundheitskatastrophe entwickeln.
In den Gesundheitszentren und Hospitälern des ganzen Landes herrscht laut WHO
aufgrund der zahlreichen RückkehrerInnen ein akuter Mangel an Medikamenten.
Es existiert keine funktionierende Wirtschaft; die Regierung und das Land hängen
fast ausnahmslos von den Hilfsleistungen der Spender- und Geberländer ab. Die
Aufnahmekapazitäten vor allem der Hauptstadt Freetown aber auch der anderen
"sicheren Gebiete" sind bis aufs Äusserste gespannt. Sowohl in der Hauptstadt
Freetown als auch in den meisten Teilen des Landes können die Menschen nicht
einmal mehr aufgrund der Subsistenzwirtschaft überleben."
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RA Heinrich Freckmann / Jürgen Kalmbach:
Staatenlose Kurden aus dem Libanon oder türkische Staatsangehörige ?
Ergebnisse einer Untersuchung vom 8.-18.3. 2001 in Beirut, Mardin und Ankara;
9 S. plus Anlagen, M0386
"ANLASS DER UNTERSUCHUNG
Aus Medienberichten der letzten Zeit war zu entnehmen, dass - zumeist in der
zweiten Hälfte der 80er Jahre - eine Vielzahl von Personen vor dem Bürgerkrieg
im Libanon nach Deutschland geflüchtet sind, die nach der Einreise angegeben
hatten, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Tatsächlich seien sie jedoch
türkische Staatsangehörige. So hätten sie sich im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht
erschlichen, denn ein Bleiberecht aus humanitären Gründen sei ihnen Anfang der
90er Jahre nur deshalb gewährt worden, weil aufgrund fehlender Identitätsnachweise
eine Rückführung in den Libanon unmöglich war.
Die Einreise erfolgte überwiegend mit libanesischen Laissez-Passer. Die Betroffenen
versichern, vor ihrer Einreise nach Deutschland mehr oder minder dauerhaft im
Libanon unter dem - arabischen - Namen gelebt zu haben, unter dem sie sich in
Deutschland auch gemeldet hätten. Nunmehr legen die jeweiligen Ausländerbehörden
in immer größerem Umfang Auszüge aus türkischen Personenstandsregistern mit
türkischen Familiennamen vor.
In anderen Fällen wurde festgestellt, daß Personen mit gültigen türkischen Pässen
in das Bundesgebiet eingereist sind und unter türkischen Namen Asylanträge gestellt
hatten. Sie waren dann untergetaucht und hatten sich anschließend unter arabischen
Namen als Staatenlose aus dem Libanon bei Ausländerbehörden oder beim Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erneut als Asylsuchende gemeldet.
Aufgrund angegebener Verwandtschaftsverhältnisse besteht bei immer mehr Personen
die Vermutung, ebenfalls türkische Staatsangehörige zu sein.
Ziel der Untersuchung war daher, vor Ort herauszufinden, ob und wie Unterlagen
durch den betroffenen Personenkreis bezüglich seiner Identität beschafft und
wie diese sowohl in den Herkunftsstaaten als auch in Deutschland zu bewerten
sind.
DURCHFÜHRUNG
Um eine möglichst große Bandbreite der zu untersuchenden Fragestellungen wie
auch eine anschließende Akzeptanz der Untersuchungsergebnisse sicherzustellen,
wurde diese Untersuchung durch einen Vertreter einer Ausländerbehörde auf Vorschlag
des Nds. IM sowie einen Rechtsanwalt durchgeführt, der Betroffene in ihren Verfahren
vertritt.
Für die Untersuchungen im Libanon und in der Türkei wurde jeweils eine Person
als Sprachmittler hinzugezogen, die zwar in Deutschland wohnt, aber aus dem
jeweiligen Land stammt und in dem jeweiligen Land über Erfahrung im Umgang mit
Land, Leuten und Behörden verfügt. Ohne diese beiden Personen wäre eine sachgerechte
Recherche nicht möglich gewesen.
Daneben wurden die deutschen Botschaften in Beirut und Ankara beteiligt. Die
gewonnenen Erkenntnisse sind mit ihren Vertretern - insbesondere in Ankara zum
Abschluß - besprochen und verglichen worden. Wesentliche Differenzen ergaben
sich dabei nicht.
Vor Ort wurden in Beirut Gespräche mit Angehörigen der Betroffenen wie auch
deren von diesen akzeptierten Führern geführt, daneben mit einem Bürgermeister
eines Beiruter Stadtteils, in dem sich viele Angehörige dieser Volksgruppe aufhalten.
In der Türkei fanden Gespräche mit Behördenvertretern, Rechtsanwälten, Vertretern
des Menschenrechtsvereins und Angehörigen der betroffenen Volksgruppe statt.
Bedauerlicherweise war es nicht möglich, in das Gebiet von Savur mitsamt den
umliegenden Dörfern zu gelangen, um dort lebende Verwandte und Bekannte zu sprechen
oder Einsicht in die Register zu erhalten: Unmittelbar nach der Ankunft auf
dem Flughafen in Mardin wurde die Delegation bereits während der ersten Gesprächsrunde
von der türkischen Polizei und dem Sicherheitsdienst aufgesucht. Seitdem stand
die Delegation bis zum vorzeitigen Verlassen der Region unter ständiger Überwachung
der Sicherheitskräfte. Vertrauliche Gespräche waren nicht mehr möglich. Nachdem
der Gouverneur der Provinz Mardin zunächst wohlwollende umfangreiche Unterstützung
signalisierte, erteilte er einen Tag später, offenbar auf Druck aus Ankara,
das ausdrückliche Verbot, im Kreis Savur zu recherchieren. Auch ein reiner touristischer
Besuch wurde nicht gestattet. Solche Recherchen im Kreis Savur seien nur mit
ausdrücklicher Genehmigung des türkischen Innenministeriums erlaubt, die per
Verbalnote der Deutschen Botschaft Ankara an das türkische Außenministerium
einzuholen sei. Obgleich diese bereits am gleichen Vormittag erging, liegt eine
Antwort bislang nicht vor.
MAHALMI
Der betroffene Personenkreis spricht einen arabischen Dialekt. Dieses ist besonders
deshalb auffällig, weil die familiären Wurzeln ausnahmslos in der türkischen
Provinz Mardin liegen, wo sonst die türkische Sprache oder die der dort ansässigen
Kurden, das Kurmanci, vorherrschen.
Das Siedlungsgebiet dieser arabisch sprechenden Volksgruppe kann geographisch
grob mit dem Gebiet zwischen Mardin, Savur und Midyat umrissen werden.
Diese sprachliche Besonderheit und deren Ursprung war bereits Gegenstand von
ethnologischen Untersuchungen.
Die Betroffenen bezeichnen sich im Libanon wie auch in Deutschland als Kurden,
während seitens Ethnologen erklärt wird, sie gehörten der Volksgruppe der Mahalmi
(Mhallami/ Muhallimi) an, einem arabischen Stamm.
- Helmut OBERDIEK, Gutachten zur Situation arabisch-stämmiger
Bewohner der Provinz Mardin, vom 13.01.2001; Rüdiger BENNINGHAUS führt derzeit
Untersuchungen durch über Namen und Wohnorte in Deutschland sowie Siedlungsgebiete
in der Türkei. Insbesondere die von ihm vor Reiseantritt erteilten Informationen
halfen, vor Ort gezielt und zügig zu ermitteln. -
GESCHICHTE DER MAHALMI
Nach Auffassung von in der Türkei lebenden Angehörigen der Mahalmi, die sich
mit der Stammesgeschichte beschäftigt hatten, soll das ursprüngliche Siedlungsgebiet
im Nordirak - Region Kirkuk - gelegen haben. Zur Zeit Harun Al Rashids, also
etwa 800 n.Chr., seien sie auf dessen Kriegszügen als Kämpfer mitgezogen und
in Abteilungen zur Bewachung der Region jeweils entlang der Straßen angesiedelt
worden.
Der Name soll sich von Mahal (arabisch für Ort/Haus) und Mi (arabisch für die
Zahl 100) ableiten. Sinngemäß soll der Name Mahalmi den Begriff "100 Kämpfer
zur Bewachung des Ortes" umschreiben.
Es ist nach wie vor umstritten, ob es sich bei den Mahalmi um Kurden handelt
oder nicht.
Zum einen soll es ein arabischer Stamm sein, der in seinem Siedlungsbereich
kurdische Sprachanteile im Laufe der Zeit angenommen hat. Andererseits soll
es sich dabei um einen eigenständigen kurdischen Stamm handeln, der aufgrund
der Arabisierung im 4. Kalifat (wann ?) in der Region Mardin/Midyat die arabische
Sprache angenommen hat.
MAHALMI IN DER TÜRKEI
Wie bereits dargestellt, liegt der Siedlungsbereich der Mahalmi im wesentlichen
in dem Gebiet zwischen Mardin - Savur - Midyat. Untereinander, insbesondere
in den Dörfern, wird die arabische Sprache mit kurdischen Einflüssen gesprochen.
Die Anrede erfolgt nach alter Tradition mit ihren arabischen Namen, also z.B.
Said, Sohn des Rammo, Sohn des Ibrahim, usw. an. Nachnamen in unserem Sinne
werden nicht geführt. Sippenzusammengehörigkeiten werden nach einem männlichen
Vorfahren hergestellt.
Die zur Zeit Atatürks eingeführten türkischen Nachnamen, die nur in seltenen
Fällen selbst ausgesucht wurden, werden nur im Behördenumgang verwendet.
Die Mahalmi wurden vor Ort in zwei regional verschiedene Gruppen unterteilt.
Die in der Region Midyat beheimateten Mahalmi leben überwiegend unter sich in
Dörfern entlang der Straßen sowie in abgrenzbaren Stadtteilen in Midyat. Sie
sollen sich kaum mit der umliegenden Bevölkerung vermischt haben, besitzen Land,
Geschäfte pp. Sie hatten bis zum Ende der Osmanischen Zeit jeweils einen "Mir"
genannten weltlichen Führer. Auch heute noch soll es in Midyat und in Hassake
(Syrien) einen Mir geben. Diese werden einzig als Vertrauenspersonen angesehen
und haben keinerlei Machtbefugnisse.
Die Mahalmi aus der Gegend um Savur siedelten ursprünglich in abgelegenen Bergdörfern
und gelten als kurdisch assimiliert (Mustaraks). Sie selbst bezeichnen sich
als Kurden. Sie seien zumeist arm, ohne Grundbesitz oder Geschäfte. In osmanischer
Zeit hätten sie einen "Bey" als weltlichen Führer gehabt. Ihnen wird nachgesagt,
als aggressiv zu gelten und Gegner des türkischen Staates zu sein. Fälle von
Fehden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sippen, mit daraus resultierender
Blutrache, sollen hier häufiger als üblich aufgetreten sein.
Aus dieser unterschiedlichen Situation ist unterschiedliches "Auswanderungsverhalten"
erkennbar.
Die Armut und Besitzlosigkeit, Ablehnung des türkischen Staates wie auch Furcht
vor Blutrache sollen Gründe für eine regelmäßig von vornherein auf Dauer angelegte
Auswanderung der Savur-Mahalmi in den Libanon gewesen sein; im Gegensatz dazu
seien die Mahalmi um Midyat im wesentlichen mit Rückkehrabsichten nach Beirut
gegangen - bei ihnen läge die Rückkehrrate bei etwa 90 %.
Seit etwa 1950 werden die in der Türkei registrierten Männer zur Fahndung ausgeschrieben
und ggf. ausgebürgert, wenn sie 20 Jahre alt sind und ihren Wehrdienst nicht
ableisten, z.B. weil sie nicht auffindbar sind. Besonders auffällig soll dieses
bei Männern aus Ückavak sein.
Aus den bereits genannten Gründen war es leider nicht möglich, die drei türkischen
Dörfer aufzusuchen, aus denen nach bisherigen Erkenntnissen die Mehrzahl der
betroffenen Familien stammen. Aus den Mitteilungen kann jedoch folgendes festgehalten
werden:
- Dereici (Kilit) war ein Dorf mit gemischter Bevölkerung; neben Mahalmi waren
dort auch Syriani (syrisch-orthodoxe Christen) ansässig. Das Dorf ist heute
unbewohnt und soll weitgehend zerstört sein.
- Ückavak (Rashidi) von den früher angeblich ca. 2.000 Hane (Haushalte) sollen
heute nur noch gut 60 Hane übrig sein. Soweit Männer im Dorf leben, sollen diese
sämtlich Dorfschützer sein. Das im Dorf stationierte Militär ist zahlenmäßig
umfangreicher als die noch vorhandene Bevölkerung.
- Yenilmez (Muhasni) nachträgliche Recherchen ergaben, daß dort früher 500 Hane
bestanden, nunmehr nur noch ca. 30.
MAHALMI IN BEIRUT
Der Libanon war und ist im Verhältnis zu den umliegenden Ländern reich. Seine
Staatsangehörigen leben in großem Umfang von dem Handel zwischen den arabischen
Ländern und der übrigen Welt; für die einfachen Arbeiten wurden und werden auch
heute noch Ausländer in großer Menge benötigt.
So fanden die ersten Auswanderer aus der Region Savur Ende der 20er Jahre im
Libanon - auch wenn sie in den ärmsten Stadtteilen von Beirut lebten - verglichen
mit ihren Möglichkeiten in den Heimatdörfern gute Erwerbsmöglichkeiten vor.
Verständigungsprobleme bestanden aufgrund der arabischen Sprachkenntnisse nicht.
Aufgrund der bestehenden Verbindungen zur türkischen Heimat gelangten die Nachrichten
über diese verhältnismäßig guten Existenzmöglichkeiten zu den dort verbliebenen
Verwandten. Dieses führte zu einem in erheblichem Maße einsetzenden Nachzug
nach Beirut.
Im Libanon führten die Auswanderer nicht die ihnen in der Heimat verordneten
türkischen Familiennamen. Sie gebrauchten vielmehr in dem arabischsprachigen
Umfeld weiter bzw. wieder ihre arabischen Anrede. Da aber im Libanon Familiennamen
geführt werden, wurde dem Vorname ein "Clanname" angefügt.
Die Herkunft dieser "Clannamen" dürfte zeitlich etwa zwischen 1925 bis 1935
anzusiedeln sein und inhaltlich nach einem männlichen Vorfahren benannt oder
einer besonderen traditionellen Stellung der Familie, einem Herkunftsort oder
Region entlehnt worden sein.
Einige Namensbildungen sind wie folgt erläutert worden:
- von "MIR" stammen die Namen MERI / MIRI / MYRI
- Familien aus dem Gebiet OMERIAN (so wurde das Gebiet zwischen Ömerli und Kayalipinar
/ Kefarhavar bezeichnet) nannten sich OMEIRAT, - die Name ZEIN wie auch SAADO
gehen auf den Namen SAID zurück
Auch jetzt noch werden "Familiennamen" die arabischen Namen, wie z.B. IBRAHIM,
FAKHRO, KHODR, SERHAN, RAMADAN / RAMAZAN, CHARIF / SHARIF, geführt.
Die Gleichheit oder Ähnlichkeit der Nachnamen bedeutet nicht zwangsläufig, daß
die Familien untereinander verwandt sein müssen. Sie wurden vielmehr "frei"
nach der Einreise angenommen, wobei eine Orientierung an bereits ansässige Familienangehörige
erfolgt sein dürfte.
So soll es auch vorkommen können, daß sich ein männliches Mitglied einer Familie
aufgrund von innerfamiliären Streitigkeiten nach diesem Vorbild einen eigenen
Familiennamen zulegt und somit eine neue Sippe gründet.
Da sie aus dem kurdischen Gebiet in den Libanon eingewandert waren, wurden sie
dort als Kurden bezeichnet, und auch sie selbst halten sich dort für Kurden
- dies stimmt mit den in der Türkei gewonnenen Erkenntnissen überein, wonach
sich die Savur - Mahalmi selbst als Kurden bezeichnen, obgleich sie arabisch
(Dialekt) sprechen. Die weit überwiegende Anzahl der "Kurden" im Libanon sind
in Wirklichkeit Mahalmi, und - soweit sie sich dort mit Familie und dauerhaft
niederließen - aus der Region Savur.
Als typische Sippennamen der Familien, die aus den Dörfern Yenilmez/Muhasni,
Ückavak/Rashidi sowie Dereici/Kilit stammten, wurden folgende genannt: SAADO,
HARB, KAMIS, MUHALLAH, OMEIRAT, CHARIF, FAKHRO, MERI, IBRAHIM, KHODR, SERHAN,
SIALA, ALI KHAN, SEMMO, EL ZEIN, SCHEICH MOUSSE, EL HAJJ/ EL KHADJ, AL AQD.
Die übergroße Anzahl - nach den uns gegenüber abgegebenen Schätzungen sollen
es ca. 75.000 Personen sein - der im Libanon lebenden "Kurden" dürften tatsächlich
Mahalmi aus der Region Savur sein. Davon sollen bisher ca. 25.000 eingebürgert
sein. Weitere 25.000 sollen dort als registrierte Ausländer leben und 25.000
sollen sich dort illegal aufhalten. Im Libanon ist bekannt, daß es eigene kurdische
Sprachen gibt, die dort jedoch nicht gesprochen werden.
Die türkischen Familiennamen haben für die Betroffenen keine Bedeutung, schon
die Kinder der Auswanderer kennen diese nicht mehr. Kontakte zu der Herkunftsregion
sind gering. Die "Alten" besuchen die verwandten Familien zu besonderen Anlässen
wie Hochzeiten oder Beerdigungen.
Für derartige Besuchsreisen werden keine Lichtbildausweise benötigt. Für den
Transit durch Syrien wird aufgrund einer Vereinbarung an der türkisch-syrischen
Grenze eine kurzzeitige Registrierung, sog. PASSARAN, erteilt, die bei der Rückkehr
wieder abzugeben ist.
Der Nachrichtenaustausch fand gelegentlich auch durch per Post übersandte besprochene
Kassetten statt, wenn die Absender oder Empfänger des Lesens und Schreibens
unkundig sind.
RECHTSLAGE DER MAHALMI IM LIBANON, REGISTRIERUNG, EINBÜRGERUNG
Im Libanon sind sie - und insoweit entspricht dies dem deutschen Recht - Ausländer.
Für die dortigen Behörden ist es ohne Belang, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit
besitzen oder staatenlos sind.
1958 wurden die in großer Zahl im Libanon lebenden illegalen Ausländer aufgefordert,
sich registrieren zu lassen. Beabsichtigt war eine Prüfung, ob die Erteilung
von Aufenthaltstiteln möglich sind. Konkrete Zahlen, wieviel Personen dieser
Aufforderung nachgekommen sind, liegen nicht vor.
Gründe für die Nichtregistrierung waren zum einen die Kosten. So soll die Registrierung
für eine 10-köpfige Familie mit den daraufhin erteilten Permis de Sejour pro
Jahr 4 Mio LL gekostet haben. Zum anderen waren die unsichere rechtliche Lage
und die Angst vor Abschiebung Gründe für die Nichtregistrierung. Auch das Vorhandensein
eines gültigen Ausweises eines anderen Staates, z.B. der Türkei, dürfte eine
Rolle gespielt haben.
Während des Bürgerkrieges wurden im Jahre 1986 alle Registrierten aufgerufen,
ihre Permis de Sejour zu verlängern, andernfalls erfolge eine Streichung aus
den Registern. Seinerzeit hatten viele Mahalmi durch Bürgerkriegseinwirkungen
ihre Dokumente verloren und es fehlten ihnen die Geldmittel, diese wieder erneuern
zu lassen - so war z.B. der von ihnen stark bewohnte Barackenstadtteil Mazlaq
völlig zerstört worden.
Im Libanon registrierte Ausländer können ihre Geburten, Ehen und Sterbefälle
registrieren lassen. Es besteht jedoch keine Sicherheit, daß libanesische Register
den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Bei Geburten wird gegenüber dem Register der Nachweis geführt durch Vorlage
einer Bescheinigung der Hebamme, die ein eigenes Geburtenregister führen soll,
oder des Krankenhauses.
Islamische Ehen werden vor dem Scheich oder Imam in Anwesenheit von 2 Zeugen
geschlossen. Es ist ausreichend und nicht unüblich, wenn diese Eheschließung
zuhause vorgenommen wird. Der Scheich oder Imam läßt diese Eheschließung bei
dem Islamischen Gericht oder /und bei den Behörden registrieren. Für die Registrierung
vor dem Islamischen Gericht ist die Vorlage eines Ausweises, z.B. eines Laissez
Passer, erforderlich.
Nichtregistrierte Personen haben im Libanon weder die Möglichkeit, Geburten,
Ehen und Sterbefälle bei Behörden registrieren zu lassen noch Identitätsnachweise
zu erhalten.
Diese Personen können sich bei Geburten nur mit einer Bescheinigung einer Hebamme
behelfen: nachträgliche Bescheinigungen sind nur dann möglich, wenn diese auffindbar
ist und den Vorschriften entsprechend ein Geburtenbuch geführt hat.
Es kann vorkommen, daß Geburten bei verwandten Personen registriert werden,
wenn die leiblichen Eltern selbst nicht registriert sind. Ebenso ist es möglich,
daß innerhalb einer Familie einige Kinder aus Kostengründen nicht registriert
sind.
Eine Geburtsbescheinigung wie auch sonstige Bescheinigungen über Daten und Aufenthalt
können auch durch einen von den Bewohnern eines Stadtteils gewählten Ortsbürgermeister
ausgestellt werden. Er hat u.a. die Aufgabe, Erklärungen zu Personendaten aufzunehmen,
wenn er entweder die anzeigende Person selbst oder die erforderlichen zwei anwesenden
Zeugen kennt. Er kann auch Personendaten von Nichtregistrierten bescheinigen.
In diesen Fällen fehlt in der Bescheinigung dann jedoch die Registernummer der
Surete Generale.
Einbürgerungen waren lange Zeit faktisch nicht möglich, um den in der seinerzeit
gültigen Verfassung festgeschriebenen Religionsproporz nicht zu gefährden. 1994
erfolgte jedoch eine Sammeleinbürgerung von ca. 130.000 Personen. Hiervon waren
insbesondere Palästinenser, die bis 1948 eingereist und registriert waren, und
sonstige Ausländer, die sich 1958 haben registrieren lassen, begünstigt. Da
im Rahmen dieser Einbürgerung eine Anwesenheit im Libanon nicht geprüft wurde,
sind auch Personen eingebürgert worden, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
im Libanon aufgehalten haben.
Andererseits wurden von dieser Sammeleinbürgerung nur etwa die Hälfte der Personen
nahezu nach dem Zufallsprinzip erfaßt, auf welche die Voraussetzungen der rechtzeitigen
Registrierung und deren Fortschreibung zutrafen. Nach 1994 erfolgten mit Ausnahme
von Einzelfällen nahezu keine Einbürgerungen mehr.
TÜRKISCHES STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT UND SEINE AUSWIRKUNGEN
Die Rechtslage vor 1964 konnte nicht festgestellt werden. Bei Inkrafttreten
des neuen türkischen Staatsangehörigkeitsrechtes 1964 wurde allerdings in einem
Übergangsartikel 1. festgestellt, daß Personen, die .... ohne irgendeinen Ausweis
vor Ende 1930 die Türkei verlassen haben und von denen unbekannt ist, ob sie
noch leben, obwohl sie in türkischen Standesregistern eingetragen sind, ab Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht mehr als türkische Staatsangehörige gelten. (Bergmann/Ferid,
Türkei S. 10; O. Narlioglu, Das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz v.
11.02.1964 in DAS STANDESAMT 1964, 226 ff) .
Dieser Übergangsartikel wurde durch Art. 12 des Gesetzes 2383 ersetzt. Ob und
inwieweit die frühere Fassung Auswirkungen bis in die heutige Zeit entfaltet,
konnte nicht festgestellt werden.
Derzeit maßgeblich ist das Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 v. 11.02.1964
mit nachfolgenden Änderungsgesetzen sowie Art. 66 der Verfassung v. 09.11.1982.
Demzufolge besitzt das von einem türkischen Vater gezeugte oder von einer türkischen
Mutter geborene Kind - gleich an welchem Ort der Welt - von Geburt an die türkische
Staatsangehörigkeit (Art. 1 tStAG); das außerehelich geborene Kind einer ausländischen
Mutter erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit , wenn es zu einem türkischen
Bürger durch Legitimation, ein die Vaterschaft feststellendes Urteil oder durch
Vaterschaftsanerkennung in ein Verwandschaftsverhältnis tritt (Art. 2tStAG).
Bis zum 19.05.1964 erhielt die ausländische Ehefrau eines Türken durch Eheschließung
automatisch die türkische Staatsangehörigkeit, seitdem einzig auf eigenen Antrag
(Art. 5 tStAG). Eine staatenlose Frau erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit
nach wie vor durch Eheschließung.
Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit ist gem. Art. 25 tStAG z.B. bei
Nichtableistung des Wehrdienstes möglich. Sie wird auch heute noch praktiziert
und erfolgt regelmäßig nach vorheriger Ausschreibung zur Fahndung. Diese wird
per Zeitung veröffentlicht. Diese Entziehung wirkt sich jedoch nur auf den Betroffenen
selbst aus, nicht aber auf seine Familienangehörigen. Die türkische Ehefrau
behält also ihre türkische Staatsangehörigkeit und aufgrund dessen sind auch
die Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige.
Der Beweis der türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt keinen Formvorschriften
(Art. 38 tStAG); das Vorliegen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet aufgrund
der Eintragungen in den Nüfus-Registern sowie bei Vorliegen von Nüfus, Paß oder
Paßersatzpapieren, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen (§ 38 Abs. 2 tStAG)
FÜHRUNG DER NÜFUS - REGISTER
Die Nüfus-Behörden nehmen Eintragungen in den Registern auf einfachen Antrag
vor. Ein Nachweis durch Vorlage von Urkunden ist mit Ausnahme von Eheschließungen
und der Berichtigung von Geburtsdaten wird nicht gefordert.
Die Eintragungen sind von dem Betroffenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter
vorzunehmen. In ländlichen Gegenden war es in der Vergangenheit oder ist es
noch heute nicht unüblich, daß Eintragungen auch von entfernten Verwandten,
Dritten oder Dorfvorstehern veranlaßt werden. Um sicherzustellen, daß alle Personen
in den Personenstandsregistern registriert sind, wurde diese Praxis durch die
§§ 1 und 2 des Zusatzgesetzes 15/11/1984-3080/5 md per Gesetz festgeschrieben.
Systembedingt ist es daher möglich, Eintragungen ggf. nur dann bzw. mit Daten
vornehmen zu lassen, wie es für den Betroffenen -vermeintlich- vorteilhaft erscheint.
Beispielsweise werden
- Jungen mit späteren Geburtsdaten registriert, um entsprechend später zum Militärdienst
einberufen zu werden
- Mädchen mit früherer Geburt eingetragen, um eher heiraten zu können
Es sollen auch Fälle vorgekommen sein, wo
- Kinder aus einer nichtregistrierten Familie bei einer registrierten Familie
als deren Kind eingetragen wurde, um später "legal" heiraten zu können
- nicht existente Kinder registriert wurden, um Steuervorteile zu erhalten
Die Personenstandsregister sind aktuell Thema der türkischen Presse. Am 17.03.2001
erschien in der türkischen Tageszeitung "Radikal" der Verlagsgruppe Hürriet
ein Artikel, wonach der für das Registerwesen zuständige Minister Toskay die
Ergebnisse der Volkszählung 2000 bekanntgibt. Er geißelt die Zustände im türkischen
Registerwesen; es gäbe in den Registern eine Vielzahl fiktiver standesamtlicher
Eintragungen: Ortsteile, Straßen, Gebäude, und Haushalte, die in Wirklichkeit
nicht existierten; 10jährige Mädchen und 65jährige Frauen würden zu Müttern,
22jährige bekämen bereits Rente (s. Anlage).
Eine Kenntnis von in dem für die Dörfer Ückavak, Dereici und Yenilmez zuständigen
Nüfus-Register Savur erfolgten Eintragungen haben die im Libanon oder im sonstigen
Ausland lebenden betroffenen Familien i.d.R. nicht; sie wollten sich nicht registrieren
lassen. Wie bereits geschildert wurde, können unter Umständen Personendaten
ohne Zutun und ohne Kenntnis der Betroffenen eingetragen werden. So auch ist
zu erklären, daß nicht nur die Personendaten, sondern auch die Anzahl der Kinder
in den jeweiligen Haushalten (Hane) von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen
kann. Da die im Ausland - sei es Libanon, Deutschland oder anderswo - geführten
Nachnamen in den türkischen Herkunftsdörfern als nicht maßgeblich erachtet werden,
kann es aufgrund der Gleichartigkeit der Namen wie auch der großen Anzahl von
in den Registern fortgeführten und neugebildeten Haushalten dazu kommen, daß
Verwechslungen möglich sind.
FAZIT
Es liegt auf der Hand, daß nicht alle bestehenden oder noch auftretenden Fragen
umfassend oder zufriedenstellend beantwortet werden konnten und eine abschließende
Klärung sämtlicher Problematiken des türkischen oder libanesischen Rechtes nicht
möglich war. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß seitens libanesischer
und türkischer Behörden offiziell keine Bereitschaft zur Erörterung rechtlicher
Probleme vorhanden war. Neben den bereits geschilderten Problemen in Mardin
war auch die Surete Generale in Beirut zu keinem Gespräch bereit über Probleme
von Personen ohne libanesische Staatsangehörigkeit.
Diese Verhaltensweisen ermöglichten leider keine Gegenüberstellung der gesammelten
Auskünfte und Erkenntnisse mit den rechtlichen Gegebenheiten und dem verwaltungsmäßigen
Handeln in früherer und heutiger Zeit in beiden Ländern. Sollte sich eine Bereitschaft
der zuständigen türkischen oder libanesischen Behörden er- geben, wird eine
Stellungnahme zu diesem Bericht als durchaus sinnvoll und hilfreich erachtet.
Ansonsten müßten rechtliche Fragestellungen und Auskünfte nach wie vor in Zusammenarbeit
mit den deutschen Auslandsvertretungen beantwortet bzw. eingeholt werden.
Es ist Aufgabe der beteiligten Betroffenen und ihrer Vertreter wie auch der
jeweiligen deutschen Behörden, Gerichte und politischen Entscheidungsträger,
ihre jeweiligen Konsequenzen in rechtlicher oder auch politischer Hinsicht zu
ziehen; der vorliegende Bericht vermag hierzu einzig eine Tatsachenaufarbeitung
zu bieten."
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