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Äthiopien

VG Aachen: Verschärfte Lage für OLF-Anhänger
B.v. 24.04.2001 - 7 L 1048/00.A -; (vollständiger Abdruck); 6 S., M0565
"Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das Bundesamt hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zu Unrecht abgelehnt. Es liegen nämlich Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor, die gemäß § 71 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens erfordern.
Das Bundesamt hat bei seiner Entscheidung übersehen, dass in Äthiopien im Verhältnis zwischen Regierung und der Oppositionspartei Oromo Liberation Front (OLF) nach der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. August 1996 im Verfahren 3 K 902/96.A am 11. November 1996 erhebliche Veränderungen eingetreten sind, die sich als nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen.
Nach der Äthiopien-Information des Bundesamtes mit Stand vom Juni 1999, Band 2, Seite 28 ff., befindet sich die OLF, als deren Sympathisantin sich die Antragstellerin bezeichnet und für die sie nach ihrem Vortrag Spenden gesammelt hat, seit Herbst 1997 in einer Phase der Verhärtung gegenüber der Regierung, so dass es zu einer verstärkten Verfolgung von Personen gekommen ist, die der aktiven Unterstützung der OLF verdächtigt werden. Ziel von Maßnahmen der Sicherheitsbehörden seien insbesondere auch vermutete Anhänger der OLF. Unter Berufung auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 1998 an das VG Augsburg heißt es in der Äthiopien-Information des Bundesamtes weiter, dass inzwischen nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch einfache Mitglieder der OLF der Beobachtung unterliegen. Nach der Äthiopien-Infor- mation des Bundesamtes (Bd. 1, S. 16), gehen die Polizei und die Streitkräfte in einigen Regionen mit militärischen Mitteln gegen die OLF vor.
Die Regierung bekämpft mit Härte die als terroristisch eingestufte OLF; ihre Mitglieder und Anhänger werden politisch und strafrechtlich verfolgt und unter schlechtesten Haftbedingungen gehalten.
vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 11. August 1999, 10 K 4255/97.A; vgl. zur Einstufung als terroristische Partei auch BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 1999, 9 ZB 99.32485, VG Ansbach, Urteil vom 7. Juli 1999, AN 17 K 98.323335, VG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. August 2000, 4 G 4034/00.AF (1).
Das Auswärtige Amt berichtete zwar, dass sich die Aktivitäten der Regierung im Rahmen der Terrorismusabwehr bewege, hält aber aufgrund der neueren Entwicklung fest, dass die Grenzen zur politisch motivierten Verfolgung fließend seien und die politische Überzeugung der betroffenen Personen Anknüpfungspunkt des staatlichen Handelns sein könnten (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Mai 1998 an das VG Berlin).
Das Institut für Afrika-Kunde führt aus, dass Mitglieder und/oder aktive Unterstützer der OLF im Fall der Rückkehr Sanktionen und Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Stellen zu befürchten hätten. Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisse würden auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politisch begründeter Verfolgungsmaßnahmen hinweisen (Auskunft vom 17. Dezember 1998 an das VG Neustadt).
So hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter Hinweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom April 2000 in einem stattgebenden Urteil vom 24. November 2000, 19a K 5096/ 97.A ausgeführt, ein Verfolgungsrisiko bestehe für politisch oppositionell gesonnene Oromos selbst dann, wenn sie nicht Mitglieder der OLF seien.
Ganz abgesehen von der durch die Antragstellerin außerdem aufgeworfenen Frage der Deportation eritreischstämmiger Äthiopier, zu denen die Antragstellerin gehört,
siehe zum Einsetzen der massenhaften Vertreibungen nach Ausbruch des Grenzkonflikts mit Eritrea Mitte 1998 die Äthiopien-Information des Bundesamtes , Bd. 1, S. 40, Bd. 3, S. 39.
stellt sich ihre Gefährdung aufgrund der nachträglich eingetretenen Entwicklungen hinsichtlich der OLF daher in einem anderen Licht als zur Zeit der Entscheidung über den ersten Asylantrag und zur Zeit der nachfolgenden Gerichtsentscheidungen dar. Inwieweit ihr Vorbringen tatsächlich einen Asylanspruch tragen kann, wird sich im Hauptsacheverfahren erweisen."
Einsender: Thomas Aleschewsky, Kassel

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Afghanistan

OVG Hamburg: Kein § 53 Abs. 4 AuslG für Tadschiken, aber § 53 Abs. 6 AuslG wegen Existenzsicherung
U.v. 23.02.2001 - 1 Bf 127/98.A -; 18 S., M0413

Amtlicher Leitsatz:

"Die in jüngster Zeit weiter verschlechterten allgemeinen Existenzbedingungen in Afghanistan begründen für Rückkehrer, die dort keinen familiären oder sonstigen Rückhalt mehr vorfinden, eine extreme Gefahrenlage, die zur Bewilligung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG führt (Änderung der Rechtsprechung des Senats)."

Aus den Entscheidungsgründen:

"(...) b) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, besteht für den Kläger kein Abschiebungshindernis aus § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK. Auch wenn zu seinen Gunsten in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung unterstellt wird, dass es in Afghanistan zumindest im Taliban-Bereich heute eine staatsähnliche Gewalt gibt (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts v. 10.8.2000, AuAS 2000 Seite 187), fehlt es auf Seiten des Klägers an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass gerade ihm individuell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - landesweit - droht. Eine derartige Gefahr lässt sich für ihn, der im Zeitpunkt der Ausreise 11 Jahre alt war, weder aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft (aa) noch aus der tadschikischen Volkszugehörigkeit bzw. dem Umstand ableiten, dass er nur die Sprache Dari spricht (bb).
aa) Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 1999 ist zwar bisher nicht bekannt geworden, dass auf Seiten der Taliban Sippenhaft im klassischen Sinne praktiziert worden wäre. Dies sei allerdings - so das Auswärtige Amt - auch nicht ganz auszuschließen und abhängig davon, welche Bedeutung eine Person für die Taliban habe. Voraussetzung für die Annahme von Sippenhaft ist auf jeden Fall, dass für einen engen Familienangehörigen (hier für den Vater) selbst eine ernsthafte Verfolgungsgefahr besteht. Daran bestehen hier nach der bisherigen Aktenlage erhebliche Zweifel. Allerdings hat der Vater des Klägers bei dessen Anhörung vor dem Bundesamt am 5. April 1994 angegeben, er sei bereits 1976 Hauptmitglied der kommunistischen Partei geworden, ferner drei Jahre lang Verwaltungsdirektor des Frauenclubs in Kabul und zuletzt Verwaltungspräsident des gesamten afghanischen Frauenrates gewesen. Ob er damit schon zu dem Kreis der hochrangigen und nach außen in Erscheinung getretenen Funktionären des früheren kommunistischen Regimes gehörte, die nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt v. 27.7. 2000 S. 7) heute noch mit Repressalien durch die Taliban rechnen müssen, ist aber mangels näherer Angaben über die Art der damit verbundenen Tätigkeiten sehr fraglich. Aus dem Umstand, dass der Vater seinen Angaben zufolge am 8. August 1992 zusammen mit dem Kläger und dessen älteren Bruder in seinem Hause von Mudjaheddin festgenommen und anschließend bis zum 27. Oktober 1992 inhaftiert worden ist, lässt sich dies nicht ableiten. Diese Aktion kann, da der Vater jedenfalls auch Kaufmann und offenbar Geschäftsinhaber war und gegen Zahlung eines Lösegeldes freigelassen worden sein soll, auch allein kriminellen Zwecken gedient haben. Dies wäre gerade in der ersten Zeit nach der Eroberung Kabuls durch die Mudjaheddin Ende April 1992 nichts Ungewöhnliches gewesen. Es fällt jedenfalls auf, dass der Vater nichts darüber berichtet hat, dass er während seiner Haft etwa nach seiner früheren Tätigkeit unter der kommunistischen Herrschaft befragt worden oder deshalb etwa misshandelt worden ist. Der Kläger will demgegenüber in der Haft intensiv fast jeden Tag verhört und schwer misshandelt worden sein. Wenn dies tatsächlich im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters gestanden haben soll, wie er vermutet, hätte nichts näher gelegen, als den Vater selbst zu befragen, solange man seiner habhaft war. Es erscheint unter diesen Umständen auch ungereimt, dass der Vater schon nach etwa zweieinhalb Monaten - zusammen mit dem älteren Bruder - entlassen worden sein soll, während der Kläger sechs Monate inhaftiert geblieben sein will.
(...)
bb) Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK ergibt sich für den Kläger auch nicht daraus, dass er tadschikischer Volkszugehöriger ist und die Sprache Dari spricht. Die Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung liegen insoweit nicht vor.
Nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt v. 27.7.2000 S. 5 f.) sind als Folge des nach wie vor andauernden Bürgerkrieges in Afghanistan allerdings Angehörige der jeweiligen ethnischen Minderheiten Repressalien ausgesetzt, da sich die Milizen regelmäßig nur auf jeweils eine ethnische Gruppe stützen und die Zugehörigkeit zu einer anderen ethnischen Gruppe als Indiz für eine feindliche politische Gesinnung angesehen wird. Die Taliban rekrutieren sich im Wesentlichen aus der Bevölkerungsgruppe der Paschtunen, die mit geschätzten über 40 %der Bevölkerung die relative Mehrheit bildet, während sich der verbliebene Bürgerkriegsgegner Rabbani und sein Militärkommandeur Ahmad Shah Massud im Wesentlichen auf tadschikische Milizen stützen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Taliban den Angehörigen der tadschikischen Volksgruppe mit grundsätzlichem Misstrauen begegnen und diese schon wegen ihrer Volkszugehörigkeit als mutmaßliche Unterstützer oder Sympathisanten des Bürgerkriegsgegners ansehen. Im Zuge der Eroberung Kabuls und weiter Teile des Nordens, insbesondere bei der (erneuten) Eroberung Mazar-e-Sharifs am 8. August 1998, durch die Taliban ist es auch zu Übergriffen, Verhaftungen und Misshandlungen - u.a. - der tadschikischen Bevölkerung gekommen. Ferner haben die Taliban bei ihrem Vormarsch von Kabul in Richtung Norden im Frühjahr 1997 und auch später bei der Eroberung der dem von Massud gehaltenen Pandschirtal vorgelagerten Gebiete zum Mittel der Zwangsevakuierung der ortsansässigen, vorwiegend tadschikischen Bevölkerung gegriffen. Dabei handelte es sich jedoch, auch wenn von den Übergriffen zahlreiche Personen betroffen waren, letztlich um regional begrenzte Maßnahmen in umkämpften oder militärisch bedrohten Gebieten. Hieraus kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Taliban bei den Tadschiken schon die Tatsache ihrer nicht-paschtunischen Volkszugehörigkeit generell zum Anlass für eine Verfolgung nehmen (so auch Hessischer VGH, Urt. v. 26.1.1998, 13 UE 2978/96.A, S. 46). Dagegen spricht vor allem, dass es nach der Auskunftslage außerhalb der genannten Gebiete zu vergleichbaren Maßnahmen gegen die tadschikische Bevölkerungsgruppe offenbar nicht gekommen ist. Gegen eine landesweite Gruppenverfolgung spricht ferner, dass die Tadschiken mit etwa 5 Millionen Menschen ungefähr 30 % der afghanischen Bevölkerung umfassen.
Es ist nach der Auskunftslage auch nichts dafür ersichtlich, dass die Taliban in den nicht umkämpften oder bedrohten Gebieten gegen Angehörige anderer Volksgruppen wie der Tadschiken allein deshalb vorgehen, weil diese als frühere Mitglieder der kommunistischen DVPA bekannt waren oder sonst der Unterstützung des kommunistischen Regimes verdächtigt wurden (ebenso Hess. VGH, a.a.O.).
Ebenso wenig besteht für den Kläger die beachtliche Gefahr einer Gruppenverfolgung, weil er nur Dari (persisch) spricht. Diese Sprache wird außer von den Tadschiken zumindest auch von den Usbeken sowie den Hazaras und damit von einem Großteil der afghanischen Bevölkerung gesprochen. Schon dies macht eine darauf gestützte Gruppenverfolgung wenig wahrscheinlich, insbesondere nachdem die Taliban im Laufe der Jahre 1998/99 den größten Teil Nordafghanistans erobert haben, der ganz überwiegend von Tad- schiken, Usbeken und Hazaras bewohnt wird. Auch die Auskunftslage bietet für eine Gruppenverfolgung keine ausreichende Stütze. Die vom Kläger zitierte Angabe Dr. Daneschs in dessen Gutachten vom 18. Dezember 1957 ("brutalste Drangsalierung" durch Talibanangehörige bei Gebrauch der Sprache Dari in der Öffentlichkeit) wird durch andere Quellen, soweit ersichtlich, nicht bestätigt.
2. Für den Kläger greift jedoch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz l AuslG ein.
Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Das ist für den Kläger hinsichtlich Afghanistans der Fall. Ihm drohen, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, zwar nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit entsprechende Gefahren, die aus seiner persönlichen, individuellen Situation herrühren. Er wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedoch wegen der dort derzeit herrschenden allgemeinen Verhältnisse, insbesondere der katastrophalen Versorgung, einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt, die seine Abschiebung bei verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz l AuslG verbietet (so BVerwG in st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 26.1.1999, AuAS 1999 S. 53; Urt. v. 8.12.1998, DVBl. 1999 S. 549).
Der erkennende Senat hat angesichts der strengen Voraussetzungen, die für die Annahme eines derartigen Ausnahmefalles gegeben sein müssen, in seiner Rechtsprechung bisher das Vorliegen einer derartigen extremen Gefahrenlage für Rückkehrer nach Afghanistan noch verneint (vgl. zuletzt Urt. v. 12.1.2001, 1 Bf 79/98.A). Hieran kann angesichts der inzwischen eingetretenen weiteren erheblichen Verschlechterung der Verhältnisse, wie sie sich nach der aktuellen Auskunftslage darbietet, nicht mehr festgehalten werden."
Einsender: Hamburgisches OVG

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Jugoslawien / Kosovo

VGH BaWü: Albaner jetzt landesweit sicher
U.v. 29.03.2001 - A 14 S 2078/99 -; 20 S., M 0448
"(...) Einer abschließenden Feststellung über eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo im vorgenannten Zeitraum bedarf es aber ebenso wenig wie einer Entscheidung über die vom Kläger Ziff. 1 geltend gemachte Vorverfolgung vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat. Der behauptete Asylanspruch der Kläger scheitert nämlich schon daran, dass eine - hier unterstellte - individuelle oder kollektive Verfolgung zwischenzeitlich beendet ist und ihr Wiederaufleben nicht nur nach dem Maßstab einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, sondern mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - BvR 502/86 -, InfAusIR 90, 21, 31; BVerwG, Urt. v. 3.10.1999 - 9 C 15.99 -, NVwZ 2000, 333; Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 NVwZ 1993, 791.
Bezogen auf den Kosovo hat der Senat bereits früher entschieden, dass albanische Volkszugehörige dort gegenwärtig und auf absehbare Zeit hinreichend sicher vor politischer Verfolgung durch die Bundesrepublik Jugoslawien sind. Auf Grund der jüngsten politischen Entwicklung in Jugoslawien und speziell im Teilstaat Serbien geht der Senat aber nunmehr davon aus, dass landesweit (zu diesem Kriterium vgl. BVerwG, Urt. v. 5.10.1999 - 9 C 15.99 -, NVwZ 2000, 332) eine Fortsetzung der - unterstellten - individuellen Verfolgung der Kläger ebenso auszuschließen ist wie eine gegen die albanische Bevölkerungsgruppe aus dem Kosovo gerichtete Verfolgung. Durch die zwischenzeitlich eingeleitete Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens ist auch hinreichend gewährleistet, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art speziell gegen die albanische Bevölkerungsgruppe im Kosovo unterbleiben.
(...)
Die politischen Änderungen in Serbien haben ersichtlich auch das Verhältnis der serbischen Führung zu den im Staate lebenden ethnischen Minderheiten, insbesondere zu den albanischen Volkszugehörigen, nachhaltig beeinflusst. So hat der neue Ministerpräsident Djindjic versichert, Belgrad sei zu einem Dialog mit den gemäßigten politischen Führern der Kosovo-Albaner bereit.
Die Albaner im Kosovo könnten ihre wirtschaftlichen und menschlichen Interessen in Zusammenarbeit mit Serbien verwirklichen.
- FR v. 26.1.2001: Djindjic richtet Blick auf die EU; FAZ v. 26.1.2001: Neue serbische Regierung.
Die Bereitschaft zu einem ernsthaften Dialog wird namentlich aus der Reaktion der serbischen Regierung auf die seit längerem andauernden bewaffneten Provokationen albanischer Extremisten in Südserbien erkennbar. Zur Beendigung der Krise in Südserbien wurde seitens der serbischen Regierung ein Friedensplan verabschiedet, der eine Entmilitarisierung der umkämpften Gebiete, eine wirtschaftliche Förderung dieses Landesteils und eine politische und soziale Einbindung der albanisch-stämmigen Bevölkerung in die staatlichen Institutionen vorsieht (Stuttgarter Zeitung v. 7.2.2001; Friedensplan; v. 1.2.2001: Belgrad ruft). Der durch maßgebliche Repräsentanten des Staates, wie etwa durch den Präsidenten Kostunica bei einer Fernsehansprache (NZZ v. 20.2.2001: Provokationen und Kämpfe in Südserbien), vermittelte Eindruck, die Sicherheitskräfte sollten ihren Einsatz in Südserbien auf die Verhinderung von Terroranschlägen beschränken und unter größtmöglicher Schonung der Zivilbevölkerung vorgehen, wird auch von unabhängigen Beobachtern bestätigt. So stellt etwa Rüb am 20.2.2001 (in FAZ: Die drei albanischen Fragen) fest, dass die serbische Seite in dem Konflikt in Südserbien den Ausgleich suche und sich jeglicher Gewalt enthalte. Diese Einschätzung wird durch die seitherige Entwicklung eher noch bestätigt und verstärkt.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Tendenzen im Gesamtstaat Jugoslawien - außerhalb des Kosovo - und speziell in Serbien ist danach mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass eine - hier im angegebenen Zeitraum unterstellte - politische Gefährdung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo in den serbisch besiedelten Landesteilen in absehbarer Zeit wieder aufleben könnte. An dieser Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn - worauf die Kläger unter Hinweis auf die von ihnen vorgelegten Zeitungsausschnitte abgehoben haben - sich die bewaffneten Konflikte in Südserbien noch intensivieren oder - worauf erste Zwischenfälle hindeuten - sich die Auseinandersetzungen mit albanischen Extremisten auf Mazedonien ausdehnen würden. Denn da, wie dargelegt, die albanische Bevölkerung in Serbien (außerhalb des Kosovo) selbst während der NATO-Luftangriffe keiner politischen Verfolgung ausgesetzt war, spricht nichts dafür, dass unter der neuen politischen Führung in Serbien etwaige Konflikte in Südserbien oder Mazedonien Veranlassung geben könnten, politische Repressalien gegen die hiervon nicht betroffene albanisch-stämmige Bevölkerung aus dem Kosovo einzuleiten. Die Frage, ob ethnische Albaner aus dem Kosovo von der nunmehr bestehenden Möglichkeit einer ungefährdeten Einreise nach Restjugoslawien tatsächlich Gebrauch machen könnten oder ob sie faktisch daran gehindert würden, in das jugoslawische Staatsgebiet - außerhalb des Kosovo - einzureisen, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse nicht abschließend beurteilen. Hierauf kommt es indessen im Ergebnis auch nicht an. Denn die bloße Verweigerung einer Einreise ethnischer Albaner aus dem Kosovo in außerhalb des Kosovo gelegene Landesteile würde für sich genommen den Tatbestand einer politischen Verfolgung nicht begründen.
(vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1997 - 9 B 11.97 -, DVBl. 1997, 912; Beschl. v. 6.3.2000 - 9 B 82.00 - )
Sind die Kläger mithin derzeit landesweit sowohl vor einer individuellen wie auch vor einer kollektiven Verfolgung hinreichend sicher, stellt sich die Frage nach einer inländischen Fluchtalternative und insbesondere auch die Problematik, ob den Klägern im Kosovo sonstige Nachteile und Gefahren drohen, die ihnen dort eine menschenwürdige Existenz unmöglich machen würden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.2.1993 - 9 C 31.92 -, NVwZ 1993, 791), nicht. Das Vorbringen des Klägers Ziff. 1, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo aus gesundheitlichen Gründen einer existenzbedrohenden Gefährdung ausgesetzt sei, ist mithin im vorliegenden Verfahren unerheblich.(...)"
Einsender: VGH Baden-Württemberg
Anmerkung: Der VGH schließt die Prüfung des Existenzminimums nur im Rahmen der Frage nach der inländischen Fluchtalternative aus. Unabhängig davon muss die Sicherung des Existenzminimums noch für § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geprüft werden. Dies war nicht Verfahrensgegenstand. In den meisten uns vorliegenden Fällen wird jedoch auch ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint, weil das Existenzminimum als gesichert angesehen wird.

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Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 21.5.2001, 4 S., M0589
"Die SFH beobachtet die Entwicklung der Situation in Ruanda seit dem Genozid von 1994 aufmerksam. Gestützt auf ihre aktuelle Lageanalyse nimmt sie wie folgt Stellung:

1. ASYLGEWÄHRUNG
Einer asylrelevanten Gefährdung können insbesondere die folgenden Personen und Gruppierungen unterliegen:

1.1. Zeuginnen
Personen, die als ZeugInnen des Genozids von 1994 vor indigenen oder nationalen Gerichten auftreten, müssen damit rechnen, dass sie durch Rebellen oder ruandische Sicherheitskräfte bedroht oder umgebracht werden.

1.2. Traumatisierte Opfer des Genozids von 1994
Personen, die im Rahmen des Genozids von 1994 Opfer oder ZeugInnen extremer Gewalt wurden und deshalb heute noch schwer traumatisiert sind, sollten trotz Verbesserung der Situation in analoger Anwendung von Art. 1 C Ziff. 5. Flüchtlingskonvention wegen Vorliegen von triftigen Gründen als Flüchtlinge anerkannt werden.

1.3. Oppositionelle, Dissidenten der Ruandan Patriotic Front (RPF) und ihre Familienangehörigen
Mitglieder von Oppositionsparteien und Oppositionsgruppierungen sowie Dissidenten der RPF und deren Familienangehörige müssen mit Inhaftierung durch ruandische Sicherheitskräfte und langandauernde Haft ohne faires Gerichtsverfahren rechnen. Es handelt sich insbesondere um die folgenden Personen:
- Mitglieder der liberalen Partei (Liberal Party);
- Mitglieder der Armee des Königs (Ingabzo z'Umwami);
- Mitglieder der oppositionellen Exilorganisationen Mouvement Révolutionnaire National pour la Démocratie et le Dévelopement (MNRD) und Mitglieder des Rassemblement pour le Retour des Réfugiés et la Démocratie au Rwanda (RDR);
- Dissidenten der RPF, die ein militärisches oder staatliches Amt inne hatten.

1.4. Zwangsrekrutierte Kinder
Kinder ab elf Jahren können von Zwangsrekrutierung durch die Interahamwe oder durch die RPF bedroht sein.

1.5. Personen, die zu Recht oder Unrecht der Unterstützung des Genozids beschuldigt werden
Die nachfolgend aufgeführten Personen werden besonders häufig Opfer staatlicher Willkür wie Inhaftierung, Verschwindenlassen und extralegaler Hinrichtung, wenn sie zu Recht oder Unrecht beschuldigt werden, den Genozid unterstützt zu haben:
- ehemalige Mitglieder der Hutu-Regierung Habyarimanas und der Hutu-Übergangsregierung Mouvement Révolutionnaire National pour la Démocratie et le Développement (MRND);
- Mitglieder der bewaffneten Hutu-Streitkräfte Interahamwe und der ehemaligen Forces Armées Ruandaises (FAR);
- Katholische KlerikerInnen, die sich für die Rechte der Hutu einsetzen;
- umgesiedelte RückkehrerInnen und intern Vertriebene der Hutu, die mit der Siedlungspolitik der Regierung nicht einverstanden sind. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob wegen Teilnahme am Genozid Asylausschlussgründe vorliegen.

2. VORLÄUFIGE AUFNAHME
Die vorläufige Aufnahme ist insbesondere aus folgenden Gründen anzuordnen:

2.1 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
2.1.1 Lokale Hutu-Bevölkerung aus den Präfekturen Ruhengeri und Gisenyi
Die lokale Hutu-Bevölkerung ist wegen der andauernden Scharmützel zwischen Hutu und Tutsi in den Präfekturen Ruhengeri und Gisenyi gefährdet, Opfer von Zwangsrekrutierung und sexueller Ausbeutung durch die Interahamwe zu werden. Zudem ist sie Opfer von Umsiedlung und Vertreibung durch die kriegsführenden Parteien. Es gibt keine zumutbare innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit.

2.1.2 Besonders verletzliche Personen
Der Vollzug der Wegweisung folgender besonders verletzlicher Personen erscheint bei Fehlen eines sozialen Netzes wegen Unmöglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage unzumutbar:
- ältere Personen ohne Erwerbsmöglichkeit;
- alleinerziehende Personen;
- kinderreiche Familien;
- Personen, die auf medizinische oder soziale Unterstützung angewiesen sind.

2.1.3 Gemischt ethnische Familien und Personen
Gemischt ethnische Familien sehen sich dem Vorwurf ausgesetzt, mit der jeweils anderen Bevölkerungsgruppe kollaboriert zu haben. Da sich die zwei ethnischen Gruppierungen unversöhnlich gegenüberstehen, können sie sich weder sozial integrieren noch eine Existenzgrundlage aufbauen.

2.1.4 MenschenrechtsaktivistInnen und regimekritische JournalistInnen
In Einzelfällen müssen die genannten Personen mit Einschüchterungen und Behinderungen bei der Berufsausübung rechnen, was die Sicherung einer Existenzgrundlage erschwert.
(...)

4. SITUATION IN RUANDA
Ruanda verfügt über keine adäquate Verfassung und seine BürgerInnen haben kein Recht, die Regierung mit demokratischen Mitteln zu ändern. Der Aufbau einer Zivilgesellschaft in Ruanda hat noch nicht begonnen, die Regierung missachtete auch im Jahre 2000 die grundlegenden Bürger- und Menschenrechte. Das staatliche Justizsystem zeichnet sich durch fehlende Unabhängigkeit von der Exekutive und durch Willkür der Rechtssprechung aus. Beschuldigte Personen können nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen. Die BürgerInnen verfügen über keine Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes. Sie können, wenn überhaupt, nur unter erschwerten Bedingungen ins Ausland reisen. Frauen werden gesellschaftlich benachteiligt und Kinderarbeit ist weit verbreitet. Der Zusammenhalt der Gesellschaft ist durch den Rassismus zwischen Hutu und Tutsi bedroht.
Die Menschenrechtsverletzungen der ruandischen Sicherheitskräfte wiegen schwer. Die Presse- und Meinungsfreiheit wird unterdrückt, und die Menschenrechtsorganisationen werden in ihrer Arbeit behindert. In verschiedenen Fällen wurden politisch missliebige Personen umgebracht oder aber sie verschwanden spurlos. Die Situation in den Gefängnissen ist schlecht. Es gab Todesfälle wegen Folter, Verhungerns und wegen nicht behandelter Krankheiten."

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Sierra Leone

Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
21.5.2001, 3 S. (vollständiger Abdruck), M0590
"Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH beobachtet die Entwicklungen in Sierra Leone aufmerksam. Anknüpfend an ihre Lageberichte von 1997-2000 und gestützt auf die Analyse der aktuellen Situation vom März 2001 nimmt sie wie folgt Stellung:

1 ASYLGEWÄHRUNG Einer asylrelevanten Verfolgung können insbesondere die (ehemaligen) Angehörigen bzw. Opfer folgender Rebellengruppen unterliegen:

Revolutionary United Front (RUF)
Gefährdet sind insbesondere die folgenden Personen, die ehemals mit der Revolutionary United Front (RUF) in Beziehung gestanden sind, unter ihnen insbesondere auch Kinder:
- Ehemalige Gefangene und ZwangsarbeiterInnen der RUF;
- sogenannte "RUF-Wifes" (Frauen, die von der RUF als Zwangsprostituierte versklavt wurden);
- Personen, die mit dem Symbol oder den Initialen der RUF gekennzeichnet sind;
- "Überläufer" (TeilnehmerInnen des Entwaffnungs-, Demobilisierungs- und Reintegrationsprogramm {DDR});
- Ex-RUF-KämpferInnen.
Sie sind gefährdet, schweren Repressionen durch RUF-Kommandos bis hin zu Exekutionen vor allem in den von der RUF kontrollierten Gebieten zum Opfer zu fallen, da sie häufig ZeugInnen von Kriegsverbrechen oder von Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch die RUF-Milizen geworden sind.
Im Gebiet unter Kontrolle der Streitkräfte und Milizen, die für die Regierung tätig sind, müssen sie mit Verfolgung namentlich durch die Stammesmilizen- (Kamajor, Kapras, Donsos, Tamaboro, Gbethis) und die Zivilmilizen (Civil Defence Unit, Organized Body of Hunters), das sierraleonische Militär, die sierraleonische Polizei und die Zivilbevölkerung rechnen und sind schweren Menschenrechtsverletzungen wie willkürlicher Verhaftung und Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sowie einer eigentlichen Lynchjustiz ausgeliefert.

Weitere Rebellenfraktionen
Personen, die der Angehörigkeit zu einer anderen Rebellenfraktion wie insbesondere "AFRC" oder "West Side Boys" bezichtigt werden, laufen auf dem unter der Kontrolle der Regierung stehenden Gebiet in gleicher Weise wie die oben erwähnten Gruppen Gefahr, Opfer von asylrelevanter Verfolgung zu werden.
Aufgrund der wiederholten und massiven Menschenrechtsverletzungen, die Angehörige der Rebellengruppen begangen haben, ist im Einzelfall die Frage der Asylunwürdigkeit zu prüfen.

2 VORLÄUFIGE AUFNAHME
SierraleonerInnen mit Herkunft aus den von der RUF besetzten Teilen des Landes flüchten mehrheitlich aus Furcht vor bewaffneten Auseinandersetzungen und Terrorakten der Rebellenfraktionen. Viele Menschen sind schwer traumatisiert, weil sie Opfer oder ZeugInnen extremer Gewalt geworden sind. Die Aufnahmekapazitäten vor allem der Hauptstadt Freetown aber auch der anderen "sicheren Gebiete" sind bis aufs Äusserste gespannt. Die humanitäre Situation im ganzen Land ist katastrophal.
Der Wegweisungsvollzug von abgewiesenen Asyl Suchenden nach Sierra Leone erscheint daher im heutigen Zeitpunkt unzumutbar.

3 DIE SITUATION IN SIERRA LEONE
Der seit März 1991 anhaltende Konflikt in Sierra Leone hat sich Ende 2000/Anfang 2001 auf die anliegenden Grenzgebiete Liberias, von wo er ursprünglich auch ausging, und vor allem Guineas verlagert. Als Antwort auf vermeintliche Angriffe der Revolutionary United Front (RUF) auf guineanische Grenzdörfer und Flüchtlingslager griff die Armee Guineas seit September 2000 mehrmals RUF-Stellungen in Sierra Leone an. Der liberianische Präsident Charles Taylor kann nicht glaubhaft machen, dass er die RUF als Gegenleistung für Diamantenlieferungen nicht mit Waffen versorgt. Liberia, vor allem Taylor, hat die RUF aktiv durch Training, Waffenlieferungen, logistisch und Gewährung von Unterschlupf unterstützt.
Nach wie vor sind die von UN-Generalsekretär Kofi Anan geforderten "vier Schlüsselbereiche" zur friedlichen Lösung des Konflikts ungelöst: Der Entwaffnungsprozess der Ex-Kämpfer (DDR-Programm) geht kaum bis schleppend voran; die staatliche Autorität und Rechtsdurchsetzung beschränken sich auf gerade die Hälfte des Landes; die nationale Wiederversöhnung, Demokratisierung und Verbesserung von Sierra Leones Kapazität, die eigene Sicherheit zu gewähren, stehen erst am Anfang. Der 1999 zwischen der RUF und der demokratischen Regierung unter Kabbah ausgehandelte Friedensvertrag von Lomé hat keinen Bestand mehr. Bis heute existieren weder das im Friedensvertrag von Lomé geforderte Kriegsverbrechertribunal noch die Wahrheits- und Versöhnungskommission. Ein neues Friedensabkommen gibt es nicht und ist derzeit auch nicht in Sicht.
Der am 11. November 2000 abgeschlossene Waffenstillstand wurde seither mehrfach gebrochen und gipfelte Ende April in den heftigsten Kämpfen seit mehreren Monaten zwischen der RUF und den Zivilmilizen. Nach wie vor ist die Sicherheitssituation in Sierra Leone stark durch die noch nicht beigelegten Differenzen zwischen der RUF und der demokratischen Regierung unter Präsident Kabbah beinträchtigt. Die RUF macht ihr weiteres Vorgehen vor allem von der Freilassung ihres früheren Führers Foday Sankoh und der erneuten Beteiligung am politischen Prozess abhängig.
Am 16. März haben UN-Blauhelmsoldaten (UNAMSIL) erstmals die strategisch wichtige Stadt Lunsar im Port Loko-Distrikt betreten - die erste von der RUF genehmigte Erschliessung einer Stadt auf RUF-Gebiet seit Mai 2000. Sierra Leone steht nicht unter vollständiger Kontrolle der Regierung. Anfang April 2000 erklärte die Regierung die "westlichen und südlichen Gebiete" des Landes als sicher zur Wiederansiedlung. Nach wie vor hegt die RUF ihren Regierungsanspruch und kontrolliert die Hälfte des Landes (im Norden: die Distrikte Kambia, Bombali, Koinadugu und Teile der Distrikte Tonkolili und Port Loko; im Osten: Kono- Distrikt und Kailahun-Distrikt; im Süden: Teile des Kenema-Distrikts). Drei Viertel des Nordens des Landes sind unzugänglich für humanitäre Aktionen. Die Distrikte Kono und Kailahun werden als "total unsicher" eingestuft.
Die humanitäre Situation ist landesweit katastrophal. Aufgrund der massiven Rückkehr von Flüchtlingen aus Guinea, die vor den dortigen Auseinandersetzungen fliehen, und den extremen Migrationsbewegungen intern Vertriebener in Gebiete, die von der Regierung Sierra Leones kontrolliert werden, stehen die Ruinen der sozialen und medizinischen Infrastruktur vor unlösbaren Problemen. Jederzeit kann sich unter den derzeitigen Umständen eine Gesundheitskatastrophe entwickeln. In den Gesundheitszentren und Hospitälern des ganzen Landes herrscht laut WHO aufgrund der zahlreichen RückkehrerInnen ein akuter Mangel an Medikamenten.
Es existiert keine funktionierende Wirtschaft; die Regierung und das Land hängen fast ausnahmslos von den Hilfsleistungen der Spender- und Geberländer ab. Die Aufnahmekapazitäten vor allem der Hauptstadt Freetown aber auch der anderen "sicheren Gebiete" sind bis aufs Äusserste gespannt. Sowohl in der Hauptstadt Freetown als auch in den meisten Teilen des Landes können die Menschen nicht einmal mehr aufgrund der Subsistenzwirtschaft überleben."

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Türkei

RA Heinrich Freckmann / Jürgen Kalmbach:
Staatenlose Kurden aus dem Libanon oder türkische Staatsangehörige ?

Ergebnisse einer Untersuchung vom 8.-18.3. 2001 in Beirut, Mardin und Ankara; 9 S. plus Anlagen, M0386

"ANLASS DER UNTERSUCHUNG
Aus Medienberichten der letzten Zeit war zu entnehmen, dass - zumeist in der zweiten Hälfte der 80er Jahre - eine Vielzahl von Personen vor dem Bürgerkrieg im Libanon nach Deutschland geflüchtet sind, die nach der Einreise angegeben hatten, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Tatsächlich seien sie jedoch türkische Staatsangehörige. So hätten sie sich im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht erschlichen, denn ein Bleiberecht aus humanitären Gründen sei ihnen Anfang der 90er Jahre nur deshalb gewährt worden, weil aufgrund fehlender Identitätsnachweise eine Rückführung in den Libanon unmöglich war.
Die Einreise erfolgte überwiegend mit libanesischen Laissez-Passer. Die Betroffenen versichern, vor ihrer Einreise nach Deutschland mehr oder minder dauerhaft im Libanon unter dem - arabischen - Namen gelebt zu haben, unter dem sie sich in Deutschland auch gemeldet hätten. Nunmehr legen die jeweiligen Ausländerbehörden in immer größerem Umfang Auszüge aus türkischen Personenstandsregistern mit türkischen Familiennamen vor.
In anderen Fällen wurde festgestellt, daß Personen mit gültigen türkischen Pässen in das Bundesgebiet eingereist sind und unter türkischen Namen Asylanträge gestellt hatten. Sie waren dann untergetaucht und hatten sich anschließend unter arabischen Namen als Staatenlose aus dem Libanon bei Ausländerbehörden oder beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erneut als Asylsuchende gemeldet.
Aufgrund angegebener Verwandtschaftsverhältnisse besteht bei immer mehr Personen die Vermutung, ebenfalls türkische Staatsangehörige zu sein.
Ziel der Untersuchung war daher, vor Ort herauszufinden, ob und wie Unterlagen durch den betroffenen Personenkreis bezüglich seiner Identität beschafft und wie diese sowohl in den Herkunftsstaaten als auch in Deutschland zu bewerten sind.

DURCHFÜHRUNG
Um eine möglichst große Bandbreite der zu untersuchenden Fragestellungen wie auch eine anschließende Akzeptanz der Untersuchungsergebnisse sicherzustellen, wurde diese Untersuchung durch einen Vertreter einer Ausländerbehörde auf Vorschlag des Nds. IM sowie einen Rechtsanwalt durchgeführt, der Betroffene in ihren Verfahren vertritt.
Für die Untersuchungen im Libanon und in der Türkei wurde jeweils eine Person als Sprachmittler hinzugezogen, die zwar in Deutschland wohnt, aber aus dem jeweiligen Land stammt und in dem jeweiligen Land über Erfahrung im Umgang mit Land, Leuten und Behörden verfügt. Ohne diese beiden Personen wäre eine sachgerechte Recherche nicht möglich gewesen.
Daneben wurden die deutschen Botschaften in Beirut und Ankara beteiligt. Die gewonnenen Erkenntnisse sind mit ihren Vertretern - insbesondere in Ankara zum Abschluß - besprochen und verglichen worden. Wesentliche Differenzen ergaben sich dabei nicht.
Vor Ort wurden in Beirut Gespräche mit Angehörigen der Betroffenen wie auch deren von diesen akzeptierten Führern geführt, daneben mit einem Bürgermeister eines Beiruter Stadtteils, in dem sich viele Angehörige dieser Volksgruppe aufhalten.
In der Türkei fanden Gespräche mit Behördenvertretern, Rechtsanwälten, Vertretern des Menschenrechtsvereins und Angehörigen der betroffenen Volksgruppe statt.
Bedauerlicherweise war es nicht möglich, in das Gebiet von Savur mitsamt den umliegenden Dörfern zu gelangen, um dort lebende Verwandte und Bekannte zu sprechen oder Einsicht in die Register zu erhalten: Unmittelbar nach der Ankunft auf dem Flughafen in Mardin wurde die Delegation bereits während der ersten Gesprächsrunde von der türkischen Polizei und dem Sicherheitsdienst aufgesucht. Seitdem stand die Delegation bis zum vorzeitigen Verlassen der Region unter ständiger Überwachung der Sicherheitskräfte. Vertrauliche Gespräche waren nicht mehr möglich. Nachdem der Gouverneur der Provinz Mardin zunächst wohlwollende umfangreiche Unterstützung signalisierte, erteilte er einen Tag später, offenbar auf Druck aus Ankara, das ausdrückliche Verbot, im Kreis Savur zu recherchieren. Auch ein reiner touristischer Besuch wurde nicht gestattet. Solche Recherchen im Kreis Savur seien nur mit ausdrücklicher Genehmigung des türkischen Innenministeriums erlaubt, die per Verbalnote der Deutschen Botschaft Ankara an das türkische Außenministerium einzuholen sei. Obgleich diese bereits am gleichen Vormittag erging, liegt eine Antwort bislang nicht vor.

MAHALMI
Der betroffene Personenkreis spricht einen arabischen Dialekt. Dieses ist besonders deshalb auffällig, weil die familiären Wurzeln ausnahmslos in der türkischen Provinz Mardin liegen, wo sonst die türkische Sprache oder die der dort ansässigen Kurden, das Kurmanci, vorherrschen.
Das Siedlungsgebiet dieser arabisch sprechenden Volksgruppe kann geographisch grob mit dem Gebiet zwischen Mardin, Savur und Midyat umrissen werden.
Diese sprachliche Besonderheit und deren Ursprung war bereits Gegenstand von ethnologischen Untersuchungen.
Die Betroffenen bezeichnen sich im Libanon wie auch in Deutschland als Kurden, während seitens Ethnologen erklärt wird, sie gehörten der Volksgruppe der Mahalmi (Mhallami/ Muhallimi) an, einem arabischen Stamm.
- Helmut OBERDIEK, Gutachten zur Situation arabisch-stämmiger Bewohner der Provinz Mardin, vom 13.01.2001; Rüdiger BENNINGHAUS führt derzeit Untersuchungen durch über Namen und Wohnorte in Deutschland sowie Siedlungsgebiete in der Türkei. Insbesondere die von ihm vor Reiseantritt erteilten Informationen halfen, vor Ort gezielt und zügig zu ermitteln. -

GESCHICHTE DER MAHALMI
Nach Auffassung von in der Türkei lebenden Angehörigen der Mahalmi, die sich mit der Stammesgeschichte beschäftigt hatten, soll das ursprüngliche Siedlungsgebiet im Nordirak - Region Kirkuk - gelegen haben. Zur Zeit Harun Al Rashids, also etwa 800 n.Chr., seien sie auf dessen Kriegszügen als Kämpfer mitgezogen und in Abteilungen zur Bewachung der Region jeweils entlang der Straßen angesiedelt worden.
Der Name soll sich von Mahal (arabisch für Ort/Haus) und Mi (arabisch für die Zahl 100) ableiten. Sinngemäß soll der Name Mahalmi den Begriff "100 Kämpfer zur Bewachung des Ortes" umschreiben.
Es ist nach wie vor umstritten, ob es sich bei den Mahalmi um Kurden handelt oder nicht.
Zum einen soll es ein arabischer Stamm sein, der in seinem Siedlungsbereich kurdische Sprachanteile im Laufe der Zeit angenommen hat. Andererseits soll es sich dabei um einen eigenständigen kurdischen Stamm handeln, der aufgrund der Arabisierung im 4. Kalifat (wann ?) in der Region Mardin/Midyat die arabische Sprache angenommen hat.

MAHALMI IN DER TÜRKEI
Wie bereits dargestellt, liegt der Siedlungsbereich der Mahalmi im wesentlichen in dem Gebiet zwischen Mardin - Savur - Midyat. Untereinander, insbesondere in den Dörfern, wird die arabische Sprache mit kurdischen Einflüssen gesprochen.
Die Anrede erfolgt nach alter Tradition mit ihren arabischen Namen, also z.B. Said, Sohn des Rammo, Sohn des Ibrahim, usw. an. Nachnamen in unserem Sinne werden nicht geführt. Sippenzusammengehörigkeiten werden nach einem männlichen Vorfahren hergestellt.
Die zur Zeit Atatürks eingeführten türkischen Nachnamen, die nur in seltenen Fällen selbst ausgesucht wurden, werden nur im Behördenumgang verwendet.
Die Mahalmi wurden vor Ort in zwei regional verschiedene Gruppen unterteilt. Die in der Region Midyat beheimateten Mahalmi leben überwiegend unter sich in Dörfern entlang der Straßen sowie in abgrenzbaren Stadtteilen in Midyat. Sie sollen sich kaum mit der umliegenden Bevölkerung vermischt haben, besitzen Land, Geschäfte pp. Sie hatten bis zum Ende der Osmanischen Zeit jeweils einen "Mir" genannten weltlichen Führer. Auch heute noch soll es in Midyat und in Hassake (Syrien) einen Mir geben. Diese werden einzig als Vertrauenspersonen angesehen und haben keinerlei Machtbefugnisse.
Die Mahalmi aus der Gegend um Savur siedelten ursprünglich in abgelegenen Bergdörfern und gelten als kurdisch assimiliert (Mustaraks). Sie selbst bezeichnen sich als Kurden. Sie seien zumeist arm, ohne Grundbesitz oder Geschäfte. In osmanischer Zeit hätten sie einen "Bey" als weltlichen Führer gehabt. Ihnen wird nachgesagt, als aggressiv zu gelten und Gegner des türkischen Staates zu sein. Fälle von Fehden, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sippen, mit daraus resultierender Blutrache, sollen hier häufiger als üblich aufgetreten sein.
Aus dieser unterschiedlichen Situation ist unterschiedliches "Auswanderungsverhalten" erkennbar.
Die Armut und Besitzlosigkeit, Ablehnung des türkischen Staates wie auch Furcht vor Blutrache sollen Gründe für eine regelmäßig von vornherein auf Dauer angelegte Auswanderung der Savur-Mahalmi in den Libanon gewesen sein; im Gegensatz dazu seien die Mahalmi um Midyat im wesentlichen mit Rückkehrabsichten nach Beirut gegangen - bei ihnen läge die Rückkehrrate bei etwa 90 %.
Seit etwa 1950 werden die in der Türkei registrierten Männer zur Fahndung ausgeschrieben und ggf. ausgebürgert, wenn sie 20 Jahre alt sind und ihren Wehrdienst nicht ableisten, z.B. weil sie nicht auffindbar sind. Besonders auffällig soll dieses bei Männern aus Ückavak sein.
Aus den bereits genannten Gründen war es leider nicht möglich, die drei türkischen Dörfer aufzusuchen, aus denen nach bisherigen Erkenntnissen die Mehrzahl der betroffenen Familien stammen. Aus den Mitteilungen kann jedoch folgendes festgehalten werden:
- Dereici (Kilit) war ein Dorf mit gemischter Bevölkerung; neben Mahalmi waren dort auch Syriani (syrisch-orthodoxe Christen) ansässig. Das Dorf ist heute unbewohnt und soll weitgehend zerstört sein.
- Ückavak (Rashidi) von den früher angeblich ca. 2.000 Hane (Haushalte) sollen heute nur noch gut 60 Hane übrig sein. Soweit Männer im Dorf leben, sollen diese sämtlich Dorfschützer sein. Das im Dorf stationierte Militär ist zahlenmäßig umfangreicher als die noch vorhandene Bevölkerung.
- Yenilmez (Muhasni) nachträgliche Recherchen ergaben, daß dort früher 500 Hane bestanden, nunmehr nur noch ca. 30.

MAHALMI IN BEIRUT
Der Libanon war und ist im Verhältnis zu den umliegenden Ländern reich. Seine Staatsangehörigen leben in großem Umfang von dem Handel zwischen den arabischen Ländern und der übrigen Welt; für die einfachen Arbeiten wurden und werden auch heute noch Ausländer in großer Menge benötigt.
So fanden die ersten Auswanderer aus der Region Savur Ende der 20er Jahre im Libanon - auch wenn sie in den ärmsten Stadtteilen von Beirut lebten - verglichen mit ihren Möglichkeiten in den Heimatdörfern gute Erwerbsmöglichkeiten vor.
Verständigungsprobleme bestanden aufgrund der arabischen Sprachkenntnisse nicht.
Aufgrund der bestehenden Verbindungen zur türkischen Heimat gelangten die Nachrichten über diese verhältnismäßig guten Existenzmöglichkeiten zu den dort verbliebenen Verwandten. Dieses führte zu einem in erheblichem Maße einsetzenden Nachzug nach Beirut.
Im Libanon führten die Auswanderer nicht die ihnen in der Heimat verordneten türkischen Familiennamen. Sie gebrauchten vielmehr in dem arabischsprachigen Umfeld weiter bzw. wieder ihre arabischen Anrede. Da aber im Libanon Familiennamen geführt werden, wurde dem Vorname ein "Clanname" angefügt.
Die Herkunft dieser "Clannamen" dürfte zeitlich etwa zwischen 1925 bis 1935 anzusiedeln sein und inhaltlich nach einem männlichen Vorfahren benannt oder einer besonderen traditionellen Stellung der Familie, einem Herkunftsort oder Region entlehnt worden sein.
Einige Namensbildungen sind wie folgt erläutert worden:
- von "MIR" stammen die Namen MERI / MIRI / MYRI
- Familien aus dem Gebiet OMERIAN (so wurde das Gebiet zwischen Ömerli und Kayalipinar / Kefarhavar bezeichnet) nannten sich OMEIRAT, - die Name ZEIN wie auch SAADO gehen auf den Namen SAID zurück
Auch jetzt noch werden "Familiennamen" die arabischen Namen, wie z.B. IBRAHIM, FAKHRO, KHODR, SERHAN, RAMADAN / RAMAZAN, CHARIF / SHARIF, geführt.
Die Gleichheit oder Ähnlichkeit der Nachnamen bedeutet nicht zwangsläufig, daß die Familien untereinander verwandt sein müssen. Sie wurden vielmehr "frei" nach der Einreise angenommen, wobei eine Orientierung an bereits ansässige Familienangehörige erfolgt sein dürfte.
So soll es auch vorkommen können, daß sich ein männliches Mitglied einer Familie aufgrund von innerfamiliären Streitigkeiten nach diesem Vorbild einen eigenen Familiennamen zulegt und somit eine neue Sippe gründet.
Da sie aus dem kurdischen Gebiet in den Libanon eingewandert waren, wurden sie dort als Kurden bezeichnet, und auch sie selbst halten sich dort für Kurden - dies stimmt mit den in der Türkei gewonnenen Erkenntnissen überein, wonach sich die Savur - Mahalmi selbst als Kurden bezeichnen, obgleich sie arabisch (Dialekt) sprechen. Die weit überwiegende Anzahl der "Kurden" im Libanon sind in Wirklichkeit Mahalmi, und - soweit sie sich dort mit Familie und dauerhaft niederließen - aus der Region Savur.
Als typische Sippennamen der Familien, die aus den Dörfern Yenilmez/Muhasni, Ückavak/Rashidi sowie Dereici/Kilit stammten, wurden folgende genannt: SAADO, HARB, KAMIS, MUHALLAH, OMEIRAT, CHARIF, FAKHRO, MERI, IBRAHIM, KHODR, SERHAN, SIALA, ALI KHAN, SEMMO, EL ZEIN, SCHEICH MOUSSE, EL HAJJ/ EL KHADJ, AL AQD.
Die übergroße Anzahl - nach den uns gegenüber abgegebenen Schätzungen sollen es ca. 75.000 Personen sein - der im Libanon lebenden "Kurden" dürften tatsächlich Mahalmi aus der Region Savur sein. Davon sollen bisher ca. 25.000 eingebürgert sein. Weitere 25.000 sollen dort als registrierte Ausländer leben und 25.000 sollen sich dort illegal aufhalten. Im Libanon ist bekannt, daß es eigene kurdische Sprachen gibt, die dort jedoch nicht gesprochen werden.
Die türkischen Familiennamen haben für die Betroffenen keine Bedeutung, schon die Kinder der Auswanderer kennen diese nicht mehr. Kontakte zu der Herkunftsregion sind gering. Die "Alten" besuchen die verwandten Familien zu besonderen Anlässen wie Hochzeiten oder Beerdigungen.
Für derartige Besuchsreisen werden keine Lichtbildausweise benötigt. Für den Transit durch Syrien wird aufgrund einer Vereinbarung an der türkisch-syrischen Grenze eine kurzzeitige Registrierung, sog. PASSARAN, erteilt, die bei der Rückkehr wieder abzugeben ist.
Der Nachrichtenaustausch fand gelegentlich auch durch per Post übersandte besprochene Kassetten statt, wenn die Absender oder Empfänger des Lesens und Schreibens unkundig sind.

RECHTSLAGE DER MAHALMI IM LIBANON, REGISTRIERUNG, EINBÜRGERUNG
Im Libanon sind sie - und insoweit entspricht dies dem deutschen Recht - Ausländer. Für die dortigen Behörden ist es ohne Belang, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind.
1958 wurden die in großer Zahl im Libanon lebenden illegalen Ausländer aufgefordert, sich registrieren zu lassen. Beabsichtigt war eine Prüfung, ob die Erteilung von Aufenthaltstiteln möglich sind. Konkrete Zahlen, wieviel Personen dieser Aufforderung nachgekommen sind, liegen nicht vor.
Gründe für die Nichtregistrierung waren zum einen die Kosten. So soll die Registrierung für eine 10-köpfige Familie mit den daraufhin erteilten Permis de Sejour pro Jahr 4 Mio LL gekostet haben. Zum anderen waren die unsichere rechtliche Lage und die Angst vor Abschiebung Gründe für die Nichtregistrierung. Auch das Vorhandensein eines gültigen Ausweises eines anderen Staates, z.B. der Türkei, dürfte eine Rolle gespielt haben.
Während des Bürgerkrieges wurden im Jahre 1986 alle Registrierten aufgerufen, ihre Permis de Sejour zu verlängern, andernfalls erfolge eine Streichung aus den Registern. Seinerzeit hatten viele Mahalmi durch Bürgerkriegseinwirkungen ihre Dokumente verloren und es fehlten ihnen die Geldmittel, diese wieder erneuern zu lassen - so war z.B. der von ihnen stark bewohnte Barackenstadtteil Mazlaq völlig zerstört worden.
Im Libanon registrierte Ausländer können ihre Geburten, Ehen und Sterbefälle registrieren lassen. Es besteht jedoch keine Sicherheit, daß libanesische Register den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Bei Geburten wird gegenüber dem Register der Nachweis geführt durch Vorlage einer Bescheinigung der Hebamme, die ein eigenes Geburtenregister führen soll, oder des Krankenhauses.
Islamische Ehen werden vor dem Scheich oder Imam in Anwesenheit von 2 Zeugen geschlossen. Es ist ausreichend und nicht unüblich, wenn diese Eheschließung zuhause vorgenommen wird. Der Scheich oder Imam läßt diese Eheschließung bei dem Islamischen Gericht oder /und bei den Behörden registrieren. Für die Registrierung vor dem Islamischen Gericht ist die Vorlage eines Ausweises, z.B. eines Laissez Passer, erforderlich.
Nichtregistrierte Personen haben im Libanon weder die Möglichkeit, Geburten, Ehen und Sterbefälle bei Behörden registrieren zu lassen noch Identitätsnachweise zu erhalten.
Diese Personen können sich bei Geburten nur mit einer Bescheinigung einer Hebamme behelfen: nachträgliche Bescheinigungen sind nur dann möglich, wenn diese auffindbar ist und den Vorschriften entsprechend ein Geburtenbuch geführt hat.
Es kann vorkommen, daß Geburten bei verwandten Personen registriert werden, wenn die leiblichen Eltern selbst nicht registriert sind. Ebenso ist es möglich, daß innerhalb einer Familie einige Kinder aus Kostengründen nicht registriert sind.
Eine Geburtsbescheinigung wie auch sonstige Bescheinigungen über Daten und Aufenthalt können auch durch einen von den Bewohnern eines Stadtteils gewählten Ortsbürgermeister ausgestellt werden. Er hat u.a. die Aufgabe, Erklärungen zu Personendaten aufzunehmen, wenn er entweder die anzeigende Person selbst oder die erforderlichen zwei anwesenden Zeugen kennt. Er kann auch Personendaten von Nichtregistrierten bescheinigen. In diesen Fällen fehlt in der Bescheinigung dann jedoch die Registernummer der Surete Generale.
Einbürgerungen waren lange Zeit faktisch nicht möglich, um den in der seinerzeit gültigen Verfassung festgeschriebenen Religionsproporz nicht zu gefährden. 1994 erfolgte jedoch eine Sammeleinbürgerung von ca. 130.000 Personen. Hiervon waren insbesondere Palästinenser, die bis 1948 eingereist und registriert waren, und sonstige Ausländer, die sich 1958 haben registrieren lassen, begünstigt. Da im Rahmen dieser Einbürgerung eine Anwesenheit im Libanon nicht geprüft wurde, sind auch Personen eingebürgert worden, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Libanon aufgehalten haben.
Andererseits wurden von dieser Sammeleinbürgerung nur etwa die Hälfte der Personen nahezu nach dem Zufallsprinzip erfaßt, auf welche die Voraussetzungen der rechtzeitigen Registrierung und deren Fortschreibung zutrafen. Nach 1994 erfolgten mit Ausnahme von Einzelfällen nahezu keine Einbürgerungen mehr.

TÜRKISCHES STAATSANGEHÖRIGKEITSRECHT UND SEINE AUSWIRKUNGEN
Die Rechtslage vor 1964 konnte nicht festgestellt werden. Bei Inkrafttreten des neuen türkischen Staatsangehörigkeitsrechtes 1964 wurde allerdings in einem Übergangsartikel 1. festgestellt, daß Personen, die .... ohne irgendeinen Ausweis vor Ende 1930 die Türkei verlassen haben und von denen unbekannt ist, ob sie noch leben, obwohl sie in türkischen Standesregistern eingetragen sind, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr als türkische Staatsangehörige gelten. (Bergmann/Ferid, Türkei S. 10; O. Narlioglu, Das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz v. 11.02.1964 in DAS STANDESAMT 1964, 226 ff) .
Dieser Übergangsartikel wurde durch Art. 12 des Gesetzes 2383 ersetzt. Ob und inwieweit die frühere Fassung Auswirkungen bis in die heutige Zeit entfaltet, konnte nicht festgestellt werden.
Derzeit maßgeblich ist das Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 v. 11.02.1964 mit nachfolgenden Änderungsgesetzen sowie Art. 66 der Verfassung v. 09.11.1982.
Demzufolge besitzt das von einem türkischen Vater gezeugte oder von einer türkischen Mutter geborene Kind - gleich an welchem Ort der Welt - von Geburt an die türkische Staatsangehörigkeit (Art. 1 tStAG); das außerehelich geborene Kind einer ausländischen Mutter erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit , wenn es zu einem türkischen Bürger durch Legitimation, ein die Vaterschaft feststellendes Urteil oder durch Vaterschaftsanerkennung in ein Verwandschaftsverhältnis tritt (Art. 2tStAG).
Bis zum 19.05.1964 erhielt die ausländische Ehefrau eines Türken durch Eheschließung automatisch die türkische Staatsangehörigkeit, seitdem einzig auf eigenen Antrag (Art. 5 tStAG). Eine staatenlose Frau erwirbt die türkische Staatsangehörigkeit nach wie vor durch Eheschließung.
Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit ist gem. Art. 25 tStAG z.B. bei Nichtableistung des Wehrdienstes möglich. Sie wird auch heute noch praktiziert und erfolgt regelmäßig nach vorheriger Ausschreibung zur Fahndung. Diese wird per Zeitung veröffentlicht. Diese Entziehung wirkt sich jedoch nur auf den Betroffenen selbst aus, nicht aber auf seine Familienangehörigen. Die türkische Ehefrau behält also ihre türkische Staatsangehörigkeit und aufgrund dessen sind auch die Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige.
Der Beweis der türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt keinen Formvorschriften (Art. 38 tStAG); das Vorliegen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet aufgrund der Eintragungen in den Nüfus-Registern sowie bei Vorliegen von Nüfus, Paß oder Paßersatzpapieren, Staatsangehörigkeitsbescheinigungen (§ 38 Abs. 2 tStAG)

FÜHRUNG DER NÜFUS - REGISTER
Die Nüfus-Behörden nehmen Eintragungen in den Registern auf einfachen Antrag vor. Ein Nachweis durch Vorlage von Urkunden ist mit Ausnahme von Eheschließungen und der Berichtigung von Geburtsdaten wird nicht gefordert.
Die Eintragungen sind von dem Betroffenen bzw. dessen gesetzlichen Vertreter vorzunehmen. In ländlichen Gegenden war es in der Vergangenheit oder ist es noch heute nicht unüblich, daß Eintragungen auch von entfernten Verwandten, Dritten oder Dorfvorstehern veranlaßt werden. Um sicherzustellen, daß alle Personen in den Personenstandsregistern registriert sind, wurde diese Praxis durch die §§ 1 und 2 des Zusatzgesetzes 15/11/1984-3080/5 md per Gesetz festgeschrieben.
Systembedingt ist es daher möglich, Eintragungen ggf. nur dann bzw. mit Daten vornehmen zu lassen, wie es für den Betroffenen -vermeintlich- vorteilhaft erscheint.
Beispielsweise werden
- Jungen mit späteren Geburtsdaten registriert, um entsprechend später zum Militärdienst einberufen zu werden
- Mädchen mit früherer Geburt eingetragen, um eher heiraten zu können
Es sollen auch Fälle vorgekommen sein, wo
- Kinder aus einer nichtregistrierten Familie bei einer registrierten Familie als deren Kind eingetragen wurde, um später "legal" heiraten zu können
- nicht existente Kinder registriert wurden, um Steuervorteile zu erhalten
Die Personenstandsregister sind aktuell Thema der türkischen Presse. Am 17.03.2001 erschien in der türkischen Tageszeitung "Radikal" der Verlagsgruppe Hürriet ein Artikel, wonach der für das Registerwesen zuständige Minister Toskay die Ergebnisse der Volkszählung 2000 bekanntgibt. Er geißelt die Zustände im türkischen Registerwesen; es gäbe in den Registern eine Vielzahl fiktiver standesamtlicher Eintragungen: Ortsteile, Straßen, Gebäude, und Haushalte, die in Wirklichkeit nicht existierten; 10jährige Mädchen und 65jährige Frauen würden zu Müttern, 22jährige bekämen bereits Rente (s. Anlage).
Eine Kenntnis von in dem für die Dörfer Ückavak, Dereici und Yenilmez zuständigen Nüfus-Register Savur erfolgten Eintragungen haben die im Libanon oder im sonstigen Ausland lebenden betroffenen Familien i.d.R. nicht; sie wollten sich nicht registrieren lassen. Wie bereits geschildert wurde, können unter Umständen Personendaten ohne Zutun und ohne Kenntnis der Betroffenen eingetragen werden. So auch ist zu erklären, daß nicht nur die Personendaten, sondern auch die Anzahl der Kinder in den jeweiligen Haushalten (Hane) von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen kann. Da die im Ausland - sei es Libanon, Deutschland oder anderswo - geführten Nachnamen in den türkischen Herkunftsdörfern als nicht maßgeblich erachtet werden, kann es aufgrund der Gleichartigkeit der Namen wie auch der großen Anzahl von in den Registern fortgeführten und neugebildeten Haushalten dazu kommen, daß Verwechslungen möglich sind.

FAZIT
Es liegt auf der Hand, daß nicht alle bestehenden oder noch auftretenden Fragen umfassend oder zufriedenstellend beantwortet werden konnten und eine abschließende Klärung sämtlicher Problematiken des türkischen oder libanesischen Rechtes nicht möglich war. Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß seitens libanesischer und türkischer Behörden offiziell keine Bereitschaft zur Erörterung rechtlicher Probleme vorhanden war. Neben den bereits geschilderten Problemen in Mardin war auch die Surete Generale in Beirut zu keinem Gespräch bereit über Probleme von Personen ohne libanesische Staatsangehörigkeit.
Diese Verhaltensweisen ermöglichten leider keine Gegenüberstellung der gesammelten Auskünfte und Erkenntnisse mit den rechtlichen Gegebenheiten und dem verwaltungsmäßigen Handeln in früherer und heutiger Zeit in beiden Ländern. Sollte sich eine Bereitschaft der zuständigen türkischen oder libanesischen Behörden er- geben, wird eine Stellungnahme zu diesem Bericht als durchaus sinnvoll und hilfreich erachtet. Ansonsten müßten rechtliche Fragestellungen und Auskünfte nach wie vor in Zusammenarbeit mit den deutschen Auslandsvertretungen beantwortet bzw. eingeholt werden.
Es ist Aufgabe der beteiligten Betroffenen und ihrer Vertreter wie auch der jeweiligen deutschen Behörden, Gerichte und politischen Entscheidungsträger, ihre jeweiligen Konsequenzen in rechtlicher oder auch politischer Hinsicht zu ziehen; der vorliegende Bericht vermag hierzu einzig eine Tatsachenaufarbeitung zu bieten."

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