Materielles Asylrecht

VG München: Genitalverstümmelung fällt auch dann unter § 51 Abs. 1 AuslG, wenn sie nicht dem Staat zuzurechnen ist; gleiches gilt für Art. 3 EMRK
U.v. 06.03.2001 - M 21 K 98.51167 -; 64 S., M0443
"(...) Das Gericht teilt nicht die Auffassung anderer deutscher Verwaltungsgerichte,
- z.B. VG Oldenburg, Urteil vom 03.05.1998, InfAusIR 1998, S. 412 f. oder VG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.03.1999, InfAusIR 1999, S. 300; jeweils m.w.N., -
dass die Durchführung von weiblicher Genitalverstümmelung kein Eingriff sei, der die betroffenen Mädchen und Frauen aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenze, sondern gewissermaßen eine Eingliederungsmaßnahme in diese staatliche Ordnung darstelle, weil sie dazu diene, die Mädchen und Frauen in die Gemeinschaft der Frauen einzuführen und damit zu vollwertigen Mitgliedern der Gemeinschaft zu machen, die geheiratet werden und legitim Kinder bekommen können.
Unabhängig von der Frage, welche persönliche und rechtliche Sensibilität deutsche Richter oder Richterinnen haben, wenn sie angesichts des Vorhandenseins schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen solche Meinungen äußern, zeugt diese Rechtsauffassung nach Ansicht des Gerichts von der Verkennung dessen, was mit Friedensordnung i.S. des grundrechtlich geschützten Asylrechts eigentlich gemeint ist.
Die Asylgewährung nach dem Grundgesetz ist, ungeachtet seiner historischen und rechtlichen Wurzeln, Ausfluss der auf dem Grundgesetz beruhenden deutschen Rechts- und Werteordnung. Dementsprechend ist bei der Auslegung und Anwendung asylrelevanter Begriffe oder Merkmale auf diese Recht- und Werteordnung zurückzugreifen. Das gilt auch für den Begriff "Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit". Der deutschen Rechts- und Werteordnung ist nicht nur fremd, sondern diametral entgegengesetzt, dass Menschen nur dann als vollwertige Mitglieder der Gesellschaft angesehen werden können, wenn sie vorher verstümmelt werden, wie dies mit Mädchen und Frauen geschieht, die Maßnahmen weiblicher Genitalverstümmelung unterliegen.
Es wird vom Gericht nicht verkannt, dass die deutsche Rechts- und Werteordnung weder universellen Charakter hat noch dass sie beanspruchen kann, die einzig richtige dieser Welt zu sein noch dass sie in der Lage ist, jeden Erdenbewohner gegen jede, z.B. staatliche Maßnahme zu schützen, die mit deutschen Rechts- und Wertevorstellungen nicht oder nur zum Teil in Übereinstimmung zu bringen ist. Geschützt werden kann auch mit dem Asylrecht nur ein Kernbereich dessen, was aus deutscher Sicht unerlässlich ist, um ein Leben entsprechend der Würde des Menschen zu führen (Art. 1 GG) oder was zum Kernbereich des Menschenrechtsschutzes nach Art. 2 GG gehört.
Diese Frage bedarf jedoch in Fällen vorliegender Art keiner weiteren Vertiefung. Denn angesichts der Schwere des Eingriffs bei weiblicher Genitalverstümmelung und der diesem Eingriff inne wohnenden fundamentalen Menschenrechtsverletzung liegt klar auf der Hand, dass damit die betroffenen Mädchen und Frauen aus der staatlichen Friedensordnung, wie sie nach der deutschen Rechts- und Werteordnung zu beurteilen ist, ausgegrenzt werden, weil sie nicht Mensch im Sinne unversehrter Frau sein dürfen, sondern nur Mensch im Sinne verstümmelter Frau. Damit wird ein Kernbereich dessen verletzt, was dem deutschen Asylschutz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt.
Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass Maßnahmen der weiblichen Genitalverstümmelung, in Form der in Togo praktizierten Exzision, Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts nach Art. 16 a Abs. 1 GG sind.
Diese Verfolgung kann jedoch nicht dem togoischen Staat zugerechnet werden.
In der Regel sind Maßnahmen der weiblichen Genitalverstümmelung nicht direkt dem Staat i.S. einer zielgerichteten Maßnahmen zuzurechnen, weil nicht staatliche oder ihm zurechenbare Stellen diese Maßnahmen durchführen lassen, sondern die weibliche Genitalverstümmelung von privaten Dritten vorgenommen wird. Derartige Maßnahmen privater Dritter schließen allerdings eine Zurechnung dem jeweiligen Staat gegenüber nicht in jedem Fall aus (vgl. das unter 1. genannte Urteil des Gerichts). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.07.1989, a.a.O., dazu ausgeführt: "Hierfür kommt es darauf an, ob der Staat den Betroffenen mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Schutz gewährt (vgl. BVerfGE 74, 41 [43]). Es begründet zu Recht, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter insbesondere etwa solchen des staatstragenden Klerus oder der staatstragenden Partei (hinreichend) einzusetzen (vgl. BVerfG 54, 341 [358]). Anders liegt es wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates übersteigt; jenseits der ihm zur Verfügung stehenden Mittel endet seine asylrechtliche Verantwortlichkeit. Ihre Grundlage findet die asylrechtliche Zurechnung von Verfolgungsmaßnahmen nicht schon im bloßen Anspruch des Staates auf das legitime Gewaltmonopol, sondern erst in dessen - prinzipieller - Ver- wirklichung (BVerfG a.a.O., S. 636). Oder, wie es das Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Gerichtsbescheid vom 20.06.1996, NVwZ-Beilage 1998. S 18 f. m.w.N. ausgeführt hat: "In gleicher Weise wie die unmittelbare staatliche Verfolgung grundsätzlich durch den missbräuchlichen Einsatz der genannten Machtmittel gekennzeichnet ist, besteht die mittelbare Verfolgung im Nichtgebrauch eben dieser Machtmittel zum Schutze eines vom Dritten verfolgten Staatsbürgers...".
Angesichts der eingeholten Auskünfte geht das Gericht davon aus, dass der togoische Staat derzeit seine ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung einzudämmen und letztendlich zu beseitigen. Seit Ende 1998 existiert in Togo ein Gesetz, das die Durchführung von Maßnahmen der weiblichen Genitalverstümmelung unter Strafe stellt. Nach Auskunft des Instituts für Afrika-Kunde arbeitet die togoische Regierung bereits seit 1984 mit der WHO und Nicht regierungsorganisationen zusammen, um die weibliche Genitalverstümmelung und alle gesund- heitsschädlichen Formen dieser Maßnahmen durch Informationskampagnen einzudämmen, dies berichtet auch das Auswärtige Amt in seiner oben genannten Auskunft und verweist weiter darauf, dass in Sokodè, der Hauptstadt der weiterhin Maßnahmen der weiblichen Genitalverstümmelung praktizierenden Kotokoli, mit staatlicher Hilfe im April 2000 eine regionale Institution zum Kampf gegen die weibliche Genitalverstümmelung gegründet worden ist. Allerdings gehen alle auskunftgebenden Stellen davon aus, dass diese Anstrengungen der Regierung einschließlich des Erlasses eines Gesetzes bislang keinen durchschlagenden Erfolg gehabt haben. Weiterhin ist dem Gericht bekannt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.02.2000, dort 111. 4.), dass trotz verfassungsmäßiger Gleichstellung Frauen weiterhin diskriminiert werden und ihre Gleichbehandlung weder gesetzlich noch tatsächlich verwirklicht ist.
Trotz der Erfolglosigkeit der vom togoischen Staat unternommenen Versuche, die weibliche Genitalverstümmelung einzudämmen und zu beseitigen, und trotz der noch immer nicht erreichten Gleichstellung der Frau kann das Weiterbestehen der weiblichen Genitalverstümmelung jedoch nicht dem togoischen Staat zugerechnet werden. Alle auskunftgebenden Stellen gehen im Ergebnis davon aus, dass dieses Weiterbestehen in bestimmten Ethnien Togos auf die Akzeptanz derartiger Maßnahmen in der betroffenen Ethnie zurückzuführen ist und ein gewaltiger sozialer Druck auf den betroffenen Mädchen und Frauen und ihren Familien lastet, derartige Maßnahmen durchzuführen, und dass das Nichtdurchführenlassen derartiger Genitalverstümmelungsmaßnahmen die betroffenen Frauen zumindest in ihrer Ethnie ins soziale Abseits drängt und deshalb kein Sinn darin gesehen wird, bei staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen.
Das heißt dann aber: Der togoische Staat hat derzeit seine Möglichkeiten, nämlich Aufklärungskampagnen zu unterstützen und durchzuführen und Gesetze gegen die weibliche Genitalverstümmelung zu erlassen, ausgeschöpft. Das nicht in Anspruchnehmen der vom Staat geschaffenen Schutzmechanismen beruht nur zum geringen Teil auf dem mangelnden Vertrauen, dass diese greifen könnten, sondern hat seine hauptsächliche Ursache in der durch Erziehung und Herkommen geprägten Eingliederung der betroffenen Mädchen und Frauen in ihrer Ethnie, die es ihnen unmöglich macht, dem sozialen Druck stand zu halten oder die Vorstellung zu entwickeln, sich zu wehren oder außerhalb ihrer Ethnie überleben zu können. Somit ist diese Lage vergleichbar mit der in Deutschland oder auch in anderen europäischen Ländern, bezogen auf die Durchführung von Gewaltmaßnahmen gegen Mädchen und Frauen. Es ist allgemein bekannt, und das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft darauf noch mal hingewiesen, dass in den afrikanischen Gemeinschaften in Frankreich Maßnahmen weiblicher Beschneidung weiter durchgeführt werden und nur in seltenen Fällen die Betroffenen es wagen, den französischen Staat um Schutz zu ersuchen, obwohl die Schutzmechanismen dort groß sind und eine afrikanische Frau in Frankreich auch ohne Familie ihr Leben bewältigen kann. Gleiches gilt für Deutschland, wo auch bekannt ist, dass Maßnahmen weiblicher Genitalverstümmelung durchgeführt werden.
Man kann auch einen weiteren Vergleich ziehen: Die deutsche Rechtsordnung besitzt hinreichende Schutzmechanismen, um Gewaltmaßnahmen gegen Mädchen und Frauen zu verhindern. Dennoch ist traurige Wahrheit, dass Jahr für Jahr zig-tausende von Mädchen und Frauen in Deutschland misshandelt werden und in relativ wenigen FällIen staatliche Hilfe genommen wird. Auch in Deutschland liegt die Ursache für die Nichtinanspruchnahme staatlicher Hilfe in solchen Fällen in der Regel darin, dass sich die betroffenen Mädchen und Frauen dem sozialen Druck nicht gewachsen fühlen, sich schämen, also im inneren Erleben der misshandelten Mädchen und Frauen. Diese Situation grundlegend aufzubrechen und zu bessern, ist auch in Deutschland, trotz aller Hilfestellungen, die möglich sind, noch nicht gelungen. Trotzdem kann man in Deutschland das Fortbestehen von Gewalt gegen Mädchen und Frauen auch nicht mittelbar dem Staat zurechnen. Es ist ein gesellschaftliches Problem, das mit staatlichen Mitteln allein nicht gelöst werden kann.
Überträgt man diesen Gedankengang auf die togoischen Verhältnisse, so ist festzuhalten, dass der togoische Staat derzeit angesichts der oben genannten Hintergründe für die Maßnahmen weiblicher Beschneidung mehr, als er derzeit getan hat, nicht tun kann, und sich diesbezüglich in einer ähnlichen Lage befindet wie der deutsche Staat auch.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es sich beim derzeitigen togoischen Staat nach deutschem Verständnis nicht um einen demokratischen Rechtstaat handelt, sondern um eine mehr oder minder offene, auf Militärgewalt beruhende Diktatur, die überhaupt kein Interesse an dem einzelnen Menschen hat. Eine derartige generelle Wertung ist nicht in jedem Fall angebracht. Es gibt genügend historische Beispiele, das diktatorische Regime, aus welchen Gründen auch immer, z.B. aus ökonomischen, ein Interesse haben, bestimmte Menschenrechte in bestimmter Situation zu schützen auch wenn sie ansonsten mit brutalsten Mitteln Menschenrechtsverletzungen begehen. Zumindest kann man, das haben die Auskünfte ergeben, dem togoischen Staat ein Interesse an der Eindämmung und Beseitigung der weiblichen Verstümmelung nicht absprechen, auch wenn dafür Gründe nicht genannt werden. Vielleicht fällt die in Kampagnen und Gesetzerlass manifestierte Haltung des togoischen Staates gegen die weibliche Genitalverstümmelung den staatlichen Machthabern in Togo deshalb so leicht, weil die weibliche Genitalverstümmelung im großen Maße nur auf bestimmte Ethnien beschränkt ist, insbesondere in Zentral- und Nordtogo, wie die Kotokoli, während bei anderen Ethnien kaum derartige Maßnahmen durchgeführt werden und vielleicht auch deshalb, weil die Ethnie, die das Regime hauptsächlich trägt, nämlich die Kabye, ebenfalls einen geringen Prozentsatz von Frauen aufweist, die Maßnahmen weiblicher Genitalverstümmelung unterworfen worden sind. Auf jeden Fall tut der togoische Staat etwas gegen die weibliche Genitalverstümmelung, im Gegensatz zu vielen anderen afrikanischen Staaten, die überhaupt nichts unternehmen.
Ausreichend für eine nur mittelbar Zurechnung erscheint dem Gericht auch nicht die Tatsache, dass, wenn ein Mädchen oder eine Frau sich dem sozialen Druck nicht beugt und aus ihrer Familie ausgestoßen wird, wenig realistische Möglichkeiten hat, allein zu überleben, im Gegensatz z.B. zu Deutschland, wo auch staatliche Hilfen ein Überleben ermöglichen. Denn mit Hinblick auf die Gewährung von AsyIschutz kann in Bezug auf die Frage, ob die Verfolgung dem Staat zuzurechnen ist oder nicht, zum einen nicht Maßstab sein, ob die Verhältnisse in einem anderen Land denen in Deutschland genau entsprechen, weil dies die Schutzgewährungsmöglichkeiten Deutschlands bei weitem überfordern würden (vgl. oben unter 1.2.3.). Zum anderen muss die Welt, wie sie ist, realistisch betracht werden. Selbst wenn er wollte, wäre wohl der togoische Staat derzeit nicht in der Lage, ein soziales Stützsystem einzurichten, das auch nur annähernd den deutschen Standard hätte. Die Unmöglichkeit, zumindest sozialen Schutz bei der Flucht vor Genitalverstümmelung zu erhalten, kann also letztendlich nicht dem togoischen Staat zugerechnet werden.
Das Gericht verkennt keinesfalls, wie bereits oben ausgeführt, dass in Togo, wie in vielen anderen Ländern dieser Weit, in Bezug auf die Lage von Mädchen und Frauen Rechtslage und Rechtswirklichkeit auseinander fallen
- vgl. dazu statt vieler z.B. Florence Santos da Silva, "Palaver für die Gleichberechtigung" - in Togo kämpfen Laienjuristen für die Rechte der Frauen - Le Monde diplomatique, deutsche Ausgabe, Februar 2001, S. 19 f. M.w.N.).
Die Befreiung der togoischen Frau kann allerdings nicht mit Mitteln des deutschen Asylrechts bewerkstelligt werden, sondern kann nur durch die in Togo lebenden Menschen erfolgen. Ausreichend, allerdings auch geboten, erscheint es dem Gericht, dass in Fällen vorliegender Art den betroffenen Mädchen und Frauen, je nach den Besonderheiten des Einzelfalles, Schutz nach § 51 Abs. 1 AusIG i.V.m. den Vorschriften des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07. 1951, GK-, gewährt wird.
Aus den genannten Gründen scheitert daher ein Asylanspruch der Klägerin.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AusIG vorliegen.
§ 51 Abs. 1 AusIG ist eine fast wortwörtliche und seiner Zweckbestimmung her gewollte Wiederholung des Art. 33 Abs. 1, GK (Gesetz in Deutschland seit 01.10.1953, BGBl. II 1953, S. 559; als Abkommen in Kraft getreten am 22.04. 1954, vgl. BGBl. II 1954, S. 619). In dieser Fassung verlangt §. 51 Abs. 1 AusIG nicht, dass die Bedrohung der dort genannten geschützten Rechtsgüter vom Staat ausgeht oder von dem Staat zurechenbaren Kräften.
Die Beklagte in Gestalt letztendlich des Bundesamtes ist für diese Auslegung und Anwendung des § 51 Abs. 1 AusIG auch zuständig.
Das Bundesamt ist eine Bundesoberbehörde nach Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AsylVfG, RdNr. 1). Mit der Schaffung einer Bundesoberbehörde wird der Grundsatz des Art. 83 GG durchbrochen, dass die Bundesländer zum Vollzug der Bundesgesetzes zuständig sind. Greift somit der Gesetzgeber mit der Schaffung einer Bundesoberbehörde in die grundsätzliche Länderkompetenz zum Vollzug der Bundesgesetze ein, muss er daher die Materie, für die die Bundesoberbehörde zuständig sein soll, genau normieren und beschreiben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen zwei Rechtsträgern, nämlich dem Bund und den Ländern. Eine Bundesoberbehörde wie das Bundesamt ist also im Hinblick auf die grundsätzliche Länderzuständigkeit beim Vollzug von Bundesgesetzen nur dann - ausnahmsweise - zuständig, wenn diese Zuständigkeit auch ausdrücklich gesetzlich festgelegt wird. Daraus folgt weiter, dass, wenn einer Bundesoberbehörde eine Entscheidungskompetenz eingeräumt ist, es diesbezüglich keine Länderzuständigkeit mehr gibt und umgekehrt, wenn eine Entscheidungskompetenz der Bundesoberbehörde nicht zu zugewiesen wird, es im Hinblick auf ein bestimmtes Gesetz, oder bestimmte Gesetze bei der Zuständigkeit der Länderbehörden zum Vollzug bleibt.
Somit ergeben sich angesichts der grundgesetzlichen Vorgaben weder Regelungslücken im Hinblick auf die Frage, ob die Bundesoberbehörde oder ein Land zum Vollzug des Gesetzes zuständig ist, noch kann sich eine Zuständigkeit des einen oder anderen Rechtsträgers aus dem Sachzusammenhang ergeben. Vielmehr verbleibt die Rechtsmaterie, für die der Bundesoberbehörde keine Zuständigkeit eingeräumt worden ist, im Vollzugsbereich der Länder.
Aus dem Gesetz ergibt sich für das Bundesamt nur eine ausdrückliche Zuständigkeit zu Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 AuslG, (vgl. z.B. § 1 Abs. 1, § 4, § 5 AsylVfG). Da der Gesetzgeber keine besonderen Verfahrensvorschriften im Hinblick auf den Vollzug der als Gesetz in Deutschland geltenden GK erlassen hat, bleibt es insofern beim Vollzug durch die Bundesländer.
Nach § 51 Abs. 1 AusIG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
§ 51 Abs. 1 AuslG enthält Tatbestandsmerkmale, die auch für das Bestehen eines Asylanspruchs nach Art. 16 a GG erforderlich sind. Das Gericht hat oben zu letzterem unter 1. festgestellt, dass Maßnahmen weiblicher Genitalverstümmelung den asylrechtlichen Verfolgungsbegriff erfüllen, der Asylanspruch im vorliegenden Fall allerdings daran scheitert, dass diese Maßnahmen dem togoischen Staat nicht zuzurechnen sind und folglich mangels staatlicher Urheberschaft ein Asylanspruch ausgeschlossen ist. Nachdem der Asylschutz nach Art. 16 a Abs. 1 GG, ungeachtet seiner historischen und rechtlichen Wurzeln, ein rein deutscher Flüchtlingsschutz ist, unterliegen die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch allein deutschen Rechtsvorstellungen, insbesondere die staatliche Urheberschaft für Verfolgungshandlungen.
Es stellt sich daher die Frage, wie weit dies auch für die Auslegung und Anwendung des §52 Abs. 1 AuslG gilt." (...)
Anmerkung der Redaktion: Es folgen 16 Seiten Ausführungen zur Begründung der großzügigen Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG.
"Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass gegen eine drohende Maßnahme weiblicher Genitalverstümmelung Schutz nach § 51 Abs. 1 AuslG in Übereinstimmung mit Art. 33 Abs. 1 GK gewährt werden kann, weil die damit verbundene Menschenrechtsverletzung lebensbedrohlich ist und die davon betroffenen Mädchen und Frauen einer bestimmten sozialen Gruppe angehören.(...)
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegen, weil angesichts der Gefahr, dass die Klägerin in ihrer Heimat Maßnahmen weiblicher Genitalverstümmelung unterliegen würde, eine Abschiebung nach Togo ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen würde, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass die Gefahr nicht dem togoischen Staat zuzurechnen ist. Folgt man dieser Auffassung nicht, läge zumindest ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor.
Die Frage, ob in Fällen vorliegender Art das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt werden kann, ist umstritten." (...)
Anmerkung der Redaktion: Es folgen 13 Seiten Begründung für die großzügige Auslegung des Art. 3 EMRK i.V.m. § 53 Abs. 4 AuslG.
"Die außergewöhnlichen Umstände und die zwingenden humanitären Erwägungen, die der EGMR in seinen Entscheidungen zur Richtschnur für die Anwendung des Art. 3 EMRK gemacht hat, und zwar unabhängig von dem Verursacher der Gefahrenlage, liegen im Fall der Klägerin vor.
Das Gericht hat schon unter 1. und 2. ausführlich dargetan, welche tiefgreifende Menschenrechtsverletzung die weibliche Genitalverstümmelung an den betroffenen Mädchen und Frauen darstellt und welche Gefahren und Einschränkungen des Lebens damit verbunden sind und dass die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Togo vor einer derart schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung keinen Schutz fände. Das reicht nach Ansicht des Gerichts aus, um die Kriterien für die Schutzgewährung nach Art. 3 EMRK, wie sie der EGMR aufgestellt hat, zu erfüllen.(...)"
Einsender: VG München

Anmerkung: Diese Entscheidung ist ein weiteres Beispiel dafür, wie einzelne Richter oder Gerichte sich weigern, der restriktiven Auslegung des § 51 Abs. 1 AuslG sowie des Art. 3 EMRK i.V.m. § 53 Abs. 4 AuslG durch das Bundesverwaltungsgericht zu folgen. Sie vertreten damit jedoch eine Mindermeinung, die nicht die generelle Rechtspraxis in Deutschland widerspiegelt.

Weitere Dokumente:

Asylverfahrens- und -prozessrecht

Thüringisches OVG zur Zustellung
U.v. 14.12.2000 - 3 KO 1242/97 -; 34 S., M0444
Amtliche Leitsätze:
"1. Die erfüllte Belehrungspflicht gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG 1992 (wortgleich § 10 Abs. 7 AsylVfG 1993) ist tatbestandliche Voraussetzung für das Eintreten der Zustellfiktion. Der Nachteil, den der Asylbewerber wegen der ihm zuzurechnenden Zustellung erleiden kann, ist nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Betroffene auf die gesetzliche Regelung hingewiesen wird
(i.A. an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/93 - DVBl 1994, 631 = NVwZ-Beilage 1994, 25 = BayVBI 1994, 403 = InfAusIR 1994, 324).
2. Aus der Funktion der Belehrung (entsprechend dem Gebot eines fairen Verfahrens Rechtsklarheit zu gewährleisten) ergibt sich, dass sie einen ausführlichen Hinweis enthalten muss, wonach die Pflicht des Asylbewerbers zur Mitteilung seiner aktuellen ladungsfähigen Anschrift bzw. Adressenänderung (§ 10 Abs. 1 AsylVfG) auch dann besteht, wenn er von Amts wegen im Wege der Umverteilung einer anderen Unterkunft zugewiesen wird (i.A. an BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. März 1994,2 BvR 2371/93 - a.a.O.).
3. Die Zustellungsvorschriften des § 10 Abs. 2 AsylVfG 1992 (ähnlich § 10 Abs. 2 AsylVfG 1993) hindern nicht, von dem regulären Mittel der öffentlichen Zustellung im Inland nach § 15 VwZG Gebrauch zu machen. Die Zustellungsart im jeweiligen konkreten Einzelfall liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde.
4. Zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für eine öffentliche Zustellung wegen unbekannten Inlandsaufenthalts des Zustellungsempfängers (§ 15 Abs. 1 Buchst. a VwZG).
5. Eine während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens ergehende Verwaltungsentscheidung, die der richtige Adressat, wenn auch unter falschem Namen, bestandskräftig werden lässt, hindert an der Fortführung des Verfahrens in der Sache (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Januar 2000 - 3 ZKO 205/98 -).
Einsender: Thüringer OVG

Nieders. OVG: Bundesbeauftragter trägt negative Folgen seines Nichterscheinens
B.v. 31.01.2001 -12 LA 934/01 -; 6 S., M0422
"(...) Auf die Frage, ob es dem Bundesbeauftragten nicht zum Nachteil gereichen darf, wenn er an einer mündlichen Verhandlung nicht teilnimmt, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Der Senat weist aber - im Hinblick auf zukünftige Verfahren - darauf hin, dass er voraussichtlich die im Zulassungsantrag wiedergegebene Rechtsauffassung des 2. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu den Folgen des Fernbleibens eines Beteiligten von der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Gebot rechtlichens Gehör zu gewähren, nicht teilen wird, zumal der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2000 (-2 BvR 143/98 -) zu den Pflichten und Aufgaben des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten dahin zu würdigen ist, dass - nicht mehr - auf die personelle Ausstattung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten die prozessrechtlich negativen Folgen einer etwaigen unzureichenden personellen Ausstattung zu tragen hat."

Nieders. OVG: Zum Familienasyl bei Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen
B.v. 01.03.2001 - 8 L 1117/99 -; 24 S., M0417

Amtlicher Leitsatz:
"Der Ehegatte eines Asylberechtigten hat keinen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten zu widerrufen ist. Die Versagung des Familienasyls setzt nicht voraus, dass der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter bereits erfolgt ist oder ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde."

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Versagung des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG setzt nicht voraus, dass ein Widerruf der Anerkennung des Familienangehörigen als Asylberechtigter schon erfolgt ist oder ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet wurde. Vielmehr genügt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG, dass die Anerkennung des Asylberechtigten zu widerrufen ist, mithin die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen
(ebenso: OVG Rh./.Pf., Urt. v. 23.11.2000 - 12 A 11485/00.OVG -; GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53).
Für die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzeswortlaut sei dahin "zu präzisieren", dass nicht das bloße Vorliegen von Widerrufsgründen, sondern erst die unanfechtbare Aufhebung der Asylberechtigung der Gewährung von Familienasyl entgegenstehe
(so Marx, Asylverfahrensgesetz, Komm., 4. Aufl., § 26 Rdn. 21),
ist angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG kein Raum. Ein derart verstandener Versagungsgrund wäre auch gänzlich überflüssig, weil Familienasyl ohnehin nicht gewährt werden kann, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten nicht mehr besteht
(OVG Rh./Pf ., Urt. v. 23.11.2000, a.a.O.;, Hailbronner, AusIR, Komm., § 26 AsylVfG Rdn. 25; GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53).
Die behördliche Entscheidung über den Widerruf der Asylanerkennung des Stammberechtigten muss auch nicht etwa abgewartet werden, bevor über die Gewährung von Familienasyl befunden werden kann. § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG stellt nämlich nicht darauf ab, ob die Anerkennung des Asylberechtigten widerrufen werden soll oder widerrufen worden ist. Vielmehr scheidet nach dieser Vorschrift schon bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes die Gewährung von Familienasyl aufgrund der nur noch formell bestehenden Rechtsposition des Stammberechtigten aus
(ebenso: OVG Rh./Pf., Urt. v. 23.11.2000, a.a.O.; GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53).
Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen, weil es zu Statusunterschieden der Familienangehörigen kommen kann, wenn der Leiter des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder der von ihm beauftragte Bedienstete, der gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG über den Widerruf zu entscheiden hat und an die im Rahmen des § 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylVfG geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts nicht gebunden ist, die Anerkennung des Stammberechtigten nicht widerruft (vgl. dazu Hailbronner, § 26 AsylVfG Rdn. 26). Zum einen hat der Gesetzgeber derartige Statusunterschiede offenbar in Kauf genommen, indem er die Gewährung von Familienasyl nicht davon abhängig gemacht hat, ob die Anerkennung tatsächlich widerrufen wird. Zum anderen sind die Voraussetzungen für die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens bis zu einer Entscheidung über den Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter nach § 94 Satz 1 VwGO nicht erfüllt, weil die Entscheidung über die Gewährung von Familienasyl nicht vom Widerruf der Anerkennung des Familienangehörigen als Asylberechtigter abhängt. Die alleinige Zuständigkeit des Leiters des Bundesamtes oder eines von ihm beauftragten Bediensteten für die Entscheidung über den Widerruf steht der Auffassung, dass das Gericht die Klage auf Familienasyl abweisen darf, bevor die Behörde über den Widerruf entschieden hat, ebenfalls nicht entgegen. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wird durch eine derartige gerichtliche Entscheidung nicht verletzt, da das Verwaltungsgericht lediglich mit Bindungswirkung, für die Beteiligten dieses Rechtsstreits über die Gewährung von Familienasyl entscheidet und dabei das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nur als Vorfrage prüft
(vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.5.2000 12 L 1098/00 -).
Abgesehen davon nimmt das Gericht keine Prüfung vor, die ihm bei einer Klage gegen einen Widerruf, der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht im behördlichen Ermessen steht, nicht ohnehin obläge (GK-AsylVfG, § 26 AsylVfG Rdn. 53). Schließlich rechtfertigen auch Sinn und Zweck der Gewährung von Familienasyl nach § 26 AsylVfG keine andere Entscheidung. Es besteht kein Grund, Familienasyl zu gewähren, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zu widerrufen ist, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Besteht die Gefährdung des Stammberechtigten nämlich nicht mehr, entfällt auch das Schutzbedürfnis des Familienangehörigen des Stammberechtigten
(OVG Rh./Pf., Urt. -v. 23.11.2000, 11 a.a.O.).
Darüber hinaus gibt es auch keine aus Art. 6 A bs. 1 GG abzuleitende Verpflichtung zur statusrechtlichen Gleichstellung des Asylbewerbers und naher Familienangehöriger
(vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1991- 2 BvR 720/92 -, NVwZ 1991 S. 978; BVerwG, Urt. v. 7.3.1995 - 9 C 389.94 -, InfAusIR 1995 S. 301 f.)."
Einsender: Niedersächsisches OVG

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Abschiebeschutz und allgemeines Ausländerrecht

VG München: Abschiebeschutz nach Art. 3 EMRK (!) wegen existenzieller Gefährdung
U.v. 17.01.2001 - M 21 K 98.52243 -; 44 S., M0442

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die hier vorliegende Entscheidung wendet sich explizit und mit sehr ausführlicher Begründung gegen die in Deutschland herrschende Meinung, dass
- eine Verletzung des Art. 3 EMRK eine staatliche Zurechenbarkeit voraussetzt und
- eine existenzielle Gefährdung wegen desolater humanitärer Lage nicht unter Art. 3 EMRK fällt.
Die Entscheidung bezieht sich dabei jedoch teilweise auf Besonderheiten des zu entscheidenden Falles. Die acht Jahre alte Klägerin ist in Deutschland aufgewachsen und hat keinerlei Bezüge zu ihrem formellen Heimatland Liberia.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Angesichts der oben dargestellten Lage in Liberia und der konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit, der die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Liberia ausgesetzt wäre, ist zu prüfen, ob die Klägerin Schutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK und/oder nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG beanspruchen kann.
Die Frage, ob in Fällen vorliegender Art das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK festgestellt werden kann, ist umstritten.
Das Bundesverwaltungsgericht vertritt seit seinem Urteil vom 17.10.1995 (InfAusIR 1996, S. 254) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung,
- vgl. dazu z.B. Urteile vom 15.04.1997, InfAusIR 1997, S. 341 und vom 02.09. 1997, DVBl. 98, S. 27,1 -
dass nur eine vom Staat ausgehende oder von ihm zu verantwortende zielgerichtete Misshandlung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK sein könne. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) seit dem Fall Soering (Urteil vom 07.07.1989, NJW 1990, S. 2183 f.) begründet das Bundesverwaltungsgericht seine Auffassung im wesentlichen damit, dass die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaats nach Art. 3 EMRK grundsätzlich nur für die Folgen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bestehe, nicht jedoch, ebenso wie im Asylrecht, sich auf den Schutz vor Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten erstrecke. Die Begrenzung des Schutzbereiches des Art. 3 EMRK ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte sowie aus Sinn und Zweck der EMRK. Diese bezwecke nämlich vornehmlich die Sicherung bestimmter Rechte und Freiheiten innerhalb des eigenen Machtbereiches der Konventionsstaaten. Soweit im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR Art. 3 auch bei Abschiebungs- oder Auslieferungsfällen Anwendung finde, könne sich dies nur auf Folgen von Handlungen in diesen Staaten erstrecken, die auch im Konventionsstaat als unmenschliche Behandlung im Sinne der Bestimmung anzusehen wären. Schutz gewähre Art. 3 EMRK eben nur vor vom Staat ausgehenden oder von ihm zu verantwortenden Misshandlungen im Sinne einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, dies folge aus dem Zweck der EMRK, nämlich dem Missbrauch staatlicher Gewalt vorzubeugen und den der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen. In seiner Entscheidung vom 15.04.1997 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung noch einmal ausdrücklich in Abgrenzung gegenüber der Rechtsprechung des EGMR betont und noch einmal deutlich ausgeführt, dass der Begriff der Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetzte und somit Art. 3 EMRK nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten Schutz biete.
Folgt man dieser Rechtsprechung in Fällen vorliegender Art, wäre die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht möglich, weil ein geplantes vorsätzliches und auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vorliegt. Möglich ist allerdings nach dieser Rechtsprechung die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG.
Dagegen erscheint nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK in Fällen vorliegender Art auch die Feststellung des Vorliegens, eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art. 2 und/oder 3 EMRK möglich. Seit seiner Entscheidung vom 07.07. 1989 - Fall Soering - a.a.O. vertritt, der EGMR die Auffassung, dass Art. 3 EMRK auch auf Auslieferungsfolgen anwendbar ist, die außerhalb der Herrschaftsgewalt des Vertragsstaates eintreten. Der Fall Soering und die darauffolgenden Entscheidungen des EGMR betrafen dabei Fälle, in der die durch Art. 3 EMRK geschützter Rechte in dem Staat, in den der Betreffende abgeschoben werden sollte, durch vom Staat oder ihm zurechenbaren Kräften ausgehenden Eingriffen gefährdet wurden. Seit seinem Urteil vom 17.12.1996 - Ahmed gegen Österreich - (InfAuslR 1997, S. 279 f.) hat allerdings der EGMR auch entschieden, dass das Fehlen einer staatlichen Gewalt im Abschiebungszielstaat der Annahme einer Verletzung des Art. 3 EMRK, nicht entgegensteht und hat diese Auffassung in den Urteilen vom 29.04.1997 - H.L.R. gegen Frankreich - (InfAusIR 1997, S. 333), vom 02.05.1997 - D. gegen Vereinigtes Königreich - (InfAusIR 1997, S. 38 f.) sowie vom 07.09.1998 - B.B. gegen Frankreich - (InfAuslR 1999, S. 1), beibehalten.
Die Rechtsprechung des EGMR beruht seit der Entscheidung Soering, zusammengefasst, auf folgenden grundsätzlichen Erwägungen: Zwar ergebe sich aus Art. 1 EMRK nicht, dass ein Konventionsstaat eine Person dann nicht in einen anderen Staat ausliefern oder abschieben dürfe, wenn dort nicht die gleichen rechtlichen oder sonstigen Gegebenheiten bestünden wie im Konventionsstaat selbst. Andererseits müsse allerdings auch berücksichtigt werden, dass der besondere Charakter der EMRK darin bestehe, dass sie ein Vertrag zur kollektiven Durchsetzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sei. Insbesondere Art. 3 EMRK bilde einer der grundlegendsten Werte der demokratischen Gesellschaften, die sich im Europarat zusammengeschlossen hätten. Wenn man davon ausgehe, verstoße eine Auslieferung oder Abschiebung schlicht gegen Sinn und Zweck dieses Artikels, wenn feststehe oder die begründete Gefahr bestehe, dass der Betreffende im Zielstaat der Abschiebung oder Auslieferung Gefahren unterliege, vor die ihn Art. 3 EMRK schütze (Fall Soering, Nr. 96 bis 88). Soweit ein Konventionsstaat daher eine derartige Abschiebung oder Auslieferung vornehme, verstoße er gegen seine Pflichten aus der EMRK (Fall Soering, Nr. 91). Allerdings müsse nach ständiger Rechtsprechung eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung ein Minimum an Schwere erreichen, um überhaupt in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen "unmenschlich" oder "erniedrigend" verbunden werde könne, müssten die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen (Fall Soering, Nr. 100).
Das Gericht entnimmt dieser seit dem Fall Soering ständigen Rechtsprechung des EGMR als "roten Faden" für die Anwendung im Einzelfall zumindest, dass ein Konventionsstaat in Auslieferungs- oder Abschiebungsfällen dann gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn die Auslieferung oder Abschiebung den davon Betroffenen im Zielstaat einer Gefahr aussetzt, der er bei Verbleib im Konventionsstaat nicht ausgesetzt wäre.
Der EGMR ist auch in den Entscheidungen der letzten Jahre der oben dargezeichneten Linie treu geblieben
(vgl. Entscheidung vom 19.01.1999, Ould Barar gegen Schweden, InfAusIR 1999, S. 269 f.; Entscheidung vom 07.01.2000, C.l. gegen Vereinigtes Königreich, InfAusIR 2000, S. 321 f. - mit Anmerkung Marx, "Menschenrechtlicher Abschiebungsschutz". InfAusIR 2000, S. 313 f. m.w.N. - sowie Entscheidung vom 15.02.2000, S. C.C. gegen Schweden, InfAusIR 2000, S. 421 f., jeweils m.w.N.)
In seiner letzten dem Gericht bekannt gewordenen Entscheidung (vom 15.02.2000, a.a.O.) hat der EGMR noch einmal seine Grundsätze zur Auslegung und Anwendung der Art. 3 EMRK dargetan. Er hat ausgeführt: "Der Gerichtshof ist nicht von einer genauen Prüfung der Beschwerde eines Antragstellers nach Art. 3 EMRK abgehalten, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Empfangsstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Stellen dieses Staates auslösen oder die, für sich genommen, die Maßstäbe dieses Artikels nicht verletzen ..." und er hat weiter ausgeführt: "Gemäß ständiger Rechtsprechung können Ausländer, denen die Abschiebung droht, grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, in dem Staatsgebiet eines Vertragsstaates zu bleiben, um medizinische, soziale oder sonstige von dem ausweisenden Staat zur Verfügung gestellte Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Jedoch kann unter außergewöhnlichen Umständen die Abschiebung eines Ausländers unter Berücksichtigung zwingender humanitärer Erwägungen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen...".
Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich, trotz Beigehaltung grundlegender Entscheidungselemente seit Jahren, die Tendenz feststellen, die Besonderheiten des Einzelfalles stärker als vielleicht früher in den Vordergrund zu rücken, was allerdings mit der Folge verbunden ist, dass die Auslegung und Anwendung des Art. 3 EMRK schwieriger wird
(vgl. dazu auch Anmerkung Zander zur Entscheidung des EGMR vom 15.02.2000, InfAusIR 2000, S. 422 m.w.N.)
Weiter kommt für die Rechtsanwendung erschwerend hinzu, dass ein Großteil der in jüngster Zeit vom EGMR entschiedenen Fälle als Hintergrund eine Aids-Erkrankung des Betroffenen hatte, verbunden mit der Frage, welche Überlebenschancen im Heimatland bestehen.
Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist das Gericht der Auffassung, dass unter Anwendung der Rechtsprechung des EGMR im Fall der Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK vorzunehmen ist und die Klägerin nicht nur auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AusIG verwiesen werden kann.
Vorab ist festzustellen, dass die Frage, ob das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art. 2 und/oder 3 EMRK oder ein solches nach § 53 Abs. 6 AusIG festzustellen ist, wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsnormen und Rechtsfolgen der genannten Vorschriften nicht dahingestellt bleiben kann.
§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. den Vorschriften des EMRK räumt dem Asylbewerber ein subjektives öffentliches Recht auf Abschiebungsschutz ein und bindet die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG uneingeschränkt; der Abschiebungsschutz entfällt nur, wenn das Bundesamt nach § 73 Abs. 3 AsylVfG die Entscheidung wieder aufhebt. Außerdem ist nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AusIG in einem solchen Fall der Staat, in den der Asylbewerber aufgrund des festgestellten Abschiebungshindernisses nicht abgeschoben werden darf, in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Demgegenüber hat die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AusIG nur die Folgen, die in § 41 AsylVfG normiert sind, nämlich im Regelfall Aussetzung der Abschiebung für drei Monate und dann nach weiterer Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde die Erteilung einer Duldung oder auch ihre Nichterteilung. Außerdem ist der Staat, für den ein Abschiebungshindernis festgestellt worden ist, nicht in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Ein besonders gewichtiger Unterschied zwischen den beiden genannten Vorschriften besteht darin, dass die Feststellungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG gemäß § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG unter dem Vorbehalt von Entscheidungen nach § 54 AusIG stehen können, während dieser Vorbehalt für die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. der EMRK nicht gilt.
Somit ergibt sich aus dem Gesetz eine eindeutige Rangfolge; d.h., es ist zuerst zu prüfen, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG, i.V.m. der EMRK vorliegt und erst dann, wenn noch notwendig, ob ein solches nach § 53 Abs. 6 AuslG gegeben ist.
Das Gericht ist der Auffassung, dass in Fällen vorliegender Art im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AusIG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und/oder Art. 3 EMRK zu erfolgen. hat. Zwar sind die deutschen Gerichte, nicht an die Rechtsprechung des EGMR im Sinne einer rechtlichen Verpflichtung gebunden, müssen ihr also nicht folgen, sind allerdings auch nicht gehindert, diese Rechtsprechung bei der Anwendung des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. der EGMR anzuwenden, wenn sie der Auffassung sind, dass dieser Rechtsprechung der Vorzug vor der entgegenstehenden Rechtsprechung deutscher Gerichte zu geben ist. Denn es darf nicht vergessen werden, dass der EGMR das Organ ist, das die Auslegung der EMRK vorzunehmen und ihre Anwendung sicherzustellen hat. Das ergibt sich eindeutig aus Art. 19 EMRK in der nunmehr geltenden Fassung.
Somit folgt das Gericht nicht der der Rechtsprechung des EGMR entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die insbesondere im Urteil vom 15.04. 1997, InfAusIR 97, 341, seinen Niederschlag gefunden hat und die wiederum Kritik gefunden hat
(vgl. zum Meinungsstand insgesamt statt vieler z.B. Maaßen, Abschiebung aus Art. 3 EMRK... , ZAR 1998, S. 107 f. - pro Bundesverwaltungsgericht; Zimmer, Abschiebungsschutz durch Art. 3 EMRK im Fall nicht staatlicher Verfolgung, ZAR1998, S. 115 - pro EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine, insbesondere in seinem Urteil vom 15.04. 1997, a.a.O., enthaltene Auffassung, dass als unmenschliche Behandlung gemäß Art. 3 EMRK nur grundsätzlich Misshandlungen durch staatliche Organe oder ihm zurechenbare Kräfte anzusehen seien, im wesentlichen damit, dass sich aus dem Wortlaut und Zweck der EMRK, nämlich dem staatlichen Machtmissbrauch vorzubeugen und dem der Herrschaftsgewalt des Staates Unterworfenen bestimmte Rechte und Freiheiten einzuräumen, ergebe, dass der Begriff der Behandlung ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraussetze und dass Art. 3 EMRK gerade nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten schütze. Eine andere Auslegung würde im Ergebnis Art. 3 EMRK umformen in eine völkerrechtliche Generalklausel für die Gewährung eines allgemeinen Flüchtlingsschutzes, was aber dann die politische Handlungsfreiheit der Konventionsstaaten zur Bewältigung von Flüchtlingsproblemen nahezu vollständig einschränken würde. Weiter hält er dem EGMR vor, dass er mit seiner Interpretation des Art. 3 EMRK seine Kompetenzen überschreite und die in Art. 31 der Wiener Vertragskonvention (BGBl II, 1985, S. 926 f.) normierten Vorschriften über die Auslegung völkerrechtlicher Verträge missachte.
Dieser Kritik vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der EGMR mit seiner Rechtsprechung seine Kompetenzen zur Auslegung der EMRK überschreitet. Nach Art. 31 Abs. 1 der Wiener Vertragskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen und ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen, was in den folgenden Absätzen des Art. 31 der Wiener Vertragskonvention und den Ergänzungsvorschriften des Art. 32 der Wiener Vertragskonvention noch näher umschrieben wird. Diesen Vorschriften ist auch zu entnehmen, dass eine Vertragsauslegung sich auch an den veränderten Verhältnissen nach Vertragsschluss zu orientieren hat, wenn der Vertrag weiterhin seinen Zweck erfüllen und seine Ziele eingehalten werden sollen. Mit Recht spricht also daher der EGMR immer wieder davon, dass die EMRK ein "living instrument" sein müsse. Im übrigen erscheint diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts dem Gericht auch inkonsequent. Denn wenn man gegenüber dem EGMR den Vorwurf der Überschreitung der Kompetenzen zur Auslegung der EMRK erhebt, müsste man bereits bei der Entscheidung Soering ansetzen. Denn bereits mit dieser Entscheidung hat der EGMR der Auslegung des Art. 3 EMRK eine ganze neue Zielrichtung gegeben, die, wenn man am Wortlaut des Art. 1 EMRK im Sinne einer restriktiven Auslegung kleben würde, nicht zulässig wäre. Denn wenn man davon ausgeht, dass die Konventionsstaaten bei der Schaffung der EMRK davon ausgingen, nur die in ihrem Gebiet Befindlichen schützen zu müssen, könnte man durchaus argumentieren, dass jemand, der Anlass bietet, aus dem Konventionsstaat entfernt zu werden, die Folgen dafür selbst zu tragen hat, da Inlandsrechte nicht berührt werden. Dieser restriktiven Auslegung der EMRK folgt nun auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungspraxis seit Jahren nicht, sondern hat sich grundsätzlich der Rechtsprechung des EGMR seit dem Fall Soering angeschlossen.
Es stellt sich also die Frage, wie die EMRK zu verstehen und wie sie anzuwenden ist. Nach Art. 1 EMRK vom 04.11.1950 (als Gesetz in Kraft getreten in Deutschland unter dem 03.09.1953, BGBl. II, S. 685 und 953) sichern die Konventionsstaaten allen ihrer Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt 1 der EMRK niedergelegten Rechte und Freiheiten zu. Ähnlich wie mit der 1948 verabschiedeten UN-Menschenrechtskonvention sollte, als Antwort auf die zahIlosen Menschenrechtsverletzungen, Greueltaten und Massaker im 2. Weltkrieg sichergestellt werden, dass zumindest in den Konventionsstaaten selbst ein Mindestmaß an Menschenrechtsschutz gewährleistet wird. Wenn es dazu in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EMRK heißt, dass das Recht des Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt wird und in Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, so bedeutet das, dass der Konventionsstaat sicherstellen muss, dass eine Person, die seiner Herrschaftsgewalt untersteht, vor solchen Eingriffen geschützt wird. Im Hinblick auf den Inhalt der genannten Normen und auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der EMRK kann aber die in Art. 1 EMRK normierte Pflicht des Konventionsstaates nicht einengend nur dahingehend verstanden werden, dass es dem Konventionsstaat verboten ist, derartige, die Rechte einer Person aus Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzende Handlungen vorzunehmen, auch wenn dies sicher der Grundgedanke bei Vertragsschluss war. Vielmehr muss die EMRK auch dahingehend verstanden werden, dass dem Konventionsstaat im Hinblick auf den seiner Gewalt unterworfenen auch Schutzpflichten obliegen, d.h., dass er dafür sorgen muss, dass der Einzelne grundsätzlich auch vor Übergriffen Privater zu schützen ist, die die in durch Art. 3 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte verletzen könnten. Gerade die Fassung des Art. 3 EMRK, insofern gleichlautend in der deutschen, englischen und französischen Fassung, der normiert: "niemand darf ... unterworfen werden", zeigt deutlich, dass die EMRK auch diese Schutzverpflichtungen enthält. So dürfte es z.B. im Hinblick auf Fälle vorliegender Art nicht mit Art. 2 und 3 EMRK in Übereinstimmung zu bringen sein, wenn ein Konventionsstaat sein Gesundheitssystem so organisiert, dass einkommensschwache Menschen überhaupt keinen Zugang haben und bereits an einfachen Krankheiten sterben oder wenn er überhaupt nicht gegen Verbrechen einschreitet und z.B. Blutrache duldet. Ähnlich verhält es sich mit Naturkatastrophen in einem Konventionsstaat. Zu fragen ist dann nur noch, in welchem Umfang derartige Verpflichtungen des Konventionsstaates bestehen, d.h., angesichts der konkreten Situation in einer staatlichen Gesellschaft gefordert werden können.
Folgt man diesen Überlegungen und dem wesentlichen Inhalt der Entscheidungspraxis des EGMR seit dem Fall Soering, dass nämlich die Abschiebung oder Auslieferung eines Menschen in einen anderen Staat dann konventionswidrig ist, wenn die Gefahr, die in diesem Staat droht, im Konventionsstaat selbst nicht auftreten würde, er also dort geschützt wäre, so ergibt sich nach Ansicht des Gerichts folgerichtig, dass es letzten Endes nicht entscheidend darauf ankommen kann, von wem oder durch was die Gefahr herbeigeführt wird, die einem Abzuschiebenden im Zielstaat der Abschiebung drohen. Vielmehr kann es dann entscheidend nur noch darauf ankommen, und das macht auch die oben zitierte Rechtsprechung des EGMR recht deutlich, ob die Gefahr, die dem Abzuschiebenden im Abschiebungszielstaat droht, der Art ist, dass ihr im Inland wegen Art. 3 EMRK Einhalt zu gebieten wäre. Dies hat der EGMR in seiner Entscheidung H.L.R. gegen Frankreich, a.a.O., besonders deutlich hervorgehoben, Und dies muss nach Ansicht des Gerichts auch aus der Entscheidung D. gegen Vereinigtes Königreich, a.a.O., entnommen werden, obwohl die Ausführungen des EGMR selbst dazu (vgl. Ziffer 53) eher das Gegenteil zu beweisen scheinen. Nach Ansicht des Gerichts liegt die innere Rechtfertigung der letztgenannten Entscheidung darin, dass der Betreffende, wenn er nicht abgeschoben wird, eben gerade nicht den Gefahren unterliegt, denen er im Abschiebungszielstaat unterliegen würde und dass der Konventionsstaat verpflichtet ist, den Betreffenden anders zu behandeln, ihm also im konkreten Fall die notwendige medizinische Hilfe zukommen lassen muss.
Das Gericht vermag also nicht der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu folgen, dass die Gefahr, vor der Art. 3 EMRK schützen soll, einen staatlichen Verursacher haben muss, sondern dass die Schutzverpflichtungen des Konventionsstaates, auch inlandsbezogen, sich auch darauf erstrecken, dass er Schutzpflichten gegenüber seiner Gewalt unterworfenen Personen auch dann hat, wenn die Gefahren gerade nicht von staatlichem Handeln ausgehen, sondern z.B. auch durch staatliches Unterlassen eintreten, in den Fällen, in denen die Gefahr von nicht staatlicher Seite droht. Denn die Interpretation, die das Bundesverwaltungsgericht dem Art. 3 EMRK gibt, hat nämlich auch zur Konsequenz, dass im Konventionsstaat selbst staatliche Verpflichtungen reduziert werden. Ob dies das Bundesverwaltungsgericht will, ist zumindest fraglich.
Somit hat, entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der EGMR nicht den Schutzcharakter des Art. 3 EMRK konventionswidrig überinterpretiert, sondern nur Inhalt und Umfang der Handlungs- und Schutzpflichten für den Konventionsstaat neu definiert. Und in dieser Hinsicht will das Bundesverwaltungsgericht dem EGMR nicht folgen.
Denn dem Gericht erscheinen die oben genannte Kritikpunkte des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht der wesentliche Grund für dessen Rechtsprechung zu sein. Denn aus den Gründen des Urteils vom 15.04.1997 wird unzweideutig klar, dass die Kritik des Bundesverwaltungsgerichts letztendlich auf einen ganz anderen Punkt zielt, nämlich den, dass, wenn Deutschland gehalten wäre, der Rechtsprechung des EGMR zu folgen, es seine politische Kompetenz verlieren würde, Flüchtlingsfragen und die Behandlung von Flüchtlingen, z.B. deren Verbleib in Deutschland, eigenständig zu regeln. Mit anderen Worten, der Vorbehalt, den der Gesetzgeber in § 54 AusIG im Hinblick auf die Anwendung des § 53 Abs. 6 AusIG normiert hat, würde in vielen Fällen illusorisch. Dass es dem Bundesverwaltungsgericht gerade darauf ankommt, zeigen z.B. seine Entscheidungen vom 25.11.1997, InfAusIR 98, 198, einerseits und 27.04.1998, InfAusIR 98, 409, andererseits (beide zum Problem krankheitsbedingter Abschiebungshindernisse) und dies ergibt sich auch eindeutig aus dem Urteil vom 15.04.1997, wenn es dort u.a. heißt: "Unter dem Gesichtspunkt der individuellen Schutzbedürftigkeit des einzelnen Ausländers, der in einem Vertragsstaat der EMRK Zuflucht sucht, gibt es auch keine innere Rechtfertigung mehr dafür, alle Armuts- und Elendsflüchtlinge nicht in den Zuzugbereich von Art. 3 EMRK einzubeziehen ..." (Inf AusIR 1997, S. 341, 343 rechte Spalte oben).
Das Gericht hält diese Argumentation für nicht stichhaltig. Hinzuweisen ist nämlich darauf, dass der EGMR in seiner Rechtsprechung seit dem Fall Soering immer wieder betont, dass die EMRK nicht das Recht der Konventionsstaaten beeinträchtige, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausländern frei zu regeln. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck und dem Wortlaut der EMRK. Das heißt, dass nach der EMRK kein Konventionsstaat und somit auch nicht Deutschland verpflichtet ist, Flüchtlinge, die an seinen Grenzen ankommen, aufzunehmen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich aus der Konvention, auch wenn dies manche wünschten, gerade nicht entnehmen. Die Verpflichtung eines Konventionsstaates nach der EMRK beginnt also erst dann, wenn eine Person nach Art. 1 EMRK der Herrschaftsgewalt des Konventionsstaates unterworfen ist, also eingereist ist und sich noch im Inland befindet, wobei auch in der Rechtsprechung des EGMR noch nicht endgültig geklärt ist, ob nur legal Eingereiste unter dem Schutz des Konventionsstaates stehen oder auch illegal Eingereiste. Nach der deutschen Rechtslage erscheint dem Gericht zumindest im Hinblick auf Asylbewerber die Rechtslage eindeutig, da ihnen trotz in der Regel illegaler Einreise der Aufenthalt gerade wegen der beantragten Schutzgewährung gestattet wird und somit der Konventionsstaat Deutschland seine Konventionspflicht aus Art. 1 EMRK selbst herbeiführt.
Zum anderen ist allerdings das Gericht der Auffassung, dass der Schutz der Menschenrechte grundsätzlich nicht, wie dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.1998 a.a.O. im Grunde ausgeführt wird, davon abhängig gemacht werden kann, wie viele Flüchtlinge den Schutz des Konventionsstaates in Anspruch nehmen. Zwar ist auch dem Gericht klar, dass es bei einem massenhaften Zustrom von Flüchtlingen irgendwann und irgendwo eine faktische Grenze geben muss. Wie, wann und wo sie gezogen werden kann oder sogar muss, ist im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, weil es darauf nicht ankommt. Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass Deutschland bislang von massenhaftem Zustrom von Flüchtlingen, wie dies z.B. infolge der Kriege im Sudan oder Ruanda für andere Länder der Fall war und ist, bislang verschont geblieben ist und andererseits die Bewältigung der Probleme von Flüchtlingen aus dem Sudan oder Ruanda gezeigt hat, dass es, wenn auch unter erheblichen Schwierigkeiten, auch in sehr armen Ländern möglich ist, große Massen von Flüchtlingen rudimentär zu schützen und gerade nicht in ihre Heimatländer abzuschieben. Angesichts dessen stellt sich dann die Frage, wie viele Flüchtlinge Deutschland verkraften kann, wohl etwas anders.
Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, die Gefahr im Abschiebungszielstaat müsse von staatlichem Verhalten herrühren und somit zählten Gefahrenursachen wie z.B. Bürgerkriege, Naturkatastrophen und unzureichende medizinische Versorgung nicht dazu, erscheint dem Gericht auch aus einem anderen Grunde nicht plausibel. Denn es ist ja nun nicht so, dass die Tatsache, dass in einem Land die allgemeine oder auf einen bestimmten sozialen Bereich bezogene Versorgungslage unzureichend ist, eine diesem Land anhaftende Eigenschaft ist, wie z.B. die Tatsache, dass das Land in einem bestimmten Erdteil liegt oder am Meer. Betrachtet man die Länder der Welt, deren allgemeine Versorgungslage unzureichend ist, wird man unschwer zu der Schlussfolgerung kommen, dass dies seine Ursache in aller Regel in staatlichem Handeln hat, und zwar in der falschen Verwertung vorhandener finanzieller und sonstiger Ressourcen. In der Regel ergibt sich für alle Staaten das gleiche Bild: Die herrschende Schicht wirtschaftet in erster Linie in die eigene Tasche, kauft mit dem wenigen Geld, das vorhanden ist, lieber Waffen und nimmt auf die Probleme der unterversorgten Bevölkerung keine Rücksicht mit der Folge, dass für soziale Belange kaum oder kein Geld vorhanden ist und somit nicht einmal die rudimentären Bedürfnisse der Bevölkerung befriedigt werden können, z.B. im Hinblick auf Verhinderung von Erkrankungen und deren Bekämpfung. Wenn man diese Zustände nicht dem Staat anlasten will, wem denn eigentlich sonst. Da die Machthaber in den unterversorgten Staaten durchaus wissen, was wo fehlt, sie aber die Misere großer Bevölkerungsteile billigend oder bewusst in Kauf nehmen, fehlt es auch insofern nicht am zielgerichteten Handeln. Selbst wenn man also der engen Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts bei Anwendung des Art. 3 EMRK folgen würde, wären die von ihm aufgestellten Kriterien der staatlichen Verursachung und der zielgerichteten Handlung gegen Personen durchaus erfüllt. Das gilt grundsätzlich auch bei Bürgerkriegen und Naturkatastrophen.
Die außergewöhnlichen Umstände und die zwingenden humanitären Erwägungen, die der EGMR in seinen Entscheidungen zur Richtschnur für die Anwendung des Art. 3 EMRK gemacht hat, und zwar unabhängig vom Verursacher der Gefahrenlage, liegen im Fall der Klägerin vor.
Aufgrund der dargestellten Auskunftslage erscheint das Überleben der Klägerin in Liberia angesichts ihres persönlichen Hintergrundes selbst im Sinne des menschenrechtlich noch Zulässigen dem Gericht äußerst fraglich. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin im Fall der Rückkehr nach Liberia nur das Schicksal mit vielen Altersgenossen und Altersgenossinnen teilen müsste. Denn das Besondere im Fall der Klägerin ist und darauf haben auch die oben genannten auskunftgebenden Stellen eindrücklich hingewiesen, dass sie seit ihrer Geburt nunmehr fast acht Jahre ununterbrochen in Deutschland lebt, nur die deutsche Sprache spricht, vollständig integriert ist, - was die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung eindrücklich durch ein nur als hervorragend zu bezeichnendes Schulzeugnis nachgewiesen hat - und abgesehen davon, dass ihre Eltern Liberianer sind, zu Liberia genau so wenig Bezüge und Verbindungen hat, wie ein gleichaltriges deutsches Kind. Das einzige Merkmal, dass die Klägerin von ihren deutschen Altersgenossen unterscheidet, ist neben ihrer Staatsangehörigkeit vielleicht noch ihre Hautfarbe.
Für das Gericht steht außer Zweifel, dass der Bundesrepublik Deutschland zumindest in Fällen wie dem vorliegenden eine besondere Schutzpflicht im Sinne zwingender humanitärer Erwägungen zukommt, der mittels des Verbleibenlassens der Klägerin in Deutschland Rechnung zu tragen ist. Abgesehen davon, dass ein Kind wie die Klägerin nichts dafür kann, von wem sie wann und wie geboren wurde, liegt diese Schutzverpflichtung Deutschlands dann auf jeden Fall vor, wenn der langjährige Verbleib durch Umstände verursacht worden ist, für die der Betroffene oder wie im Fall der Klägerin auch ihre Eltern, keinerlei Verantwortung tragen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihr gesamtes nunmehr fast achtjähriges Leben in Deutschland verbracht hat, liegt darin begründet, dass in Liberia Jahre lang ein Bürgerkrieg herrschte, der eine Rückkehr unmöglich gemacht hat; diesem Umstand hat auch seinerzeit im Fall der Mutter das Verwaltungsgericht Ansbach Rechnung getragen.
Das Gericht ist also der Auffassung, dass einem Flüchtlingskind zumindest erst einmal ein Verbleib in Deutschland durch die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53, Abs. 4 AusIG i.V.m. Art. 3 EMRK sicher zu stellen ist, wenn festzustellen ist, dass dieses Flüchtlingskind in Deutschland geboren, hier aufgewachsen und vollständig integriert ist wie die Klägerin und ihm nichts anderes vorgehalten werden kann, als der über seine Eltern vermittelte "falsche" Pass, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Rückkehr dieses Flüchtlingskindes in ein Land, das von ihm nie als "Heimat" wahrgenommen wurde, Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit nach sich zieht, denen es nur mit außergewöhnlichem Glück entrinnen könnte. Angesichts der auf dem Grundgesetz beruhenden Rechts- und Werteordnung sollte es eigentlich dem rechtlichen und politischen Selbstverständnis Deutschlands entsprechen, zumindest Menschen wie die Klägerin angesichts ihres Schicksals in Deutschland zu belassen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass diese Anwendung und Interpretation des Art. 3 EMRK den Rahmen dessen sprengt, was der EGMR vorgegeben hat. Der EGMR hat in seiner ständigen Rechtsprechung stets bei der Anwendung des Art. 3 EMRK auf den absoluten Charakter des geschützten Rechts hingewiesen und auch darauf, dass die Anwendung dieser Vorschrift dem Wandel der Rechtsauffassungen und dem Wandel der Verhältnisse unterliegt (Stichwort: living instrument). Überträgt man diese Bestandteile der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK, so hat das Gericht keine Zweifel, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles, wie oben dargestellt, der Klägerin Schutz nach Art. 3 EMRK zu gewähren ist.
Die Rechtsauffassung des Gerichts verletzt auch nicht den immer wieder vom EGMR betonten "Einwanderungs-, Aufenthalts- und Ausweisungsvorbehalt" des einzelnen Konventionsstaates. Denn es darf nicht übersehen werden, dass die Klägerin in einer gewissen Weise "legal" in Deutschland geboren wurde und sich aufhält. Ihrer Mutter war seinerzeit die Einreise durch die Geltendmachung eines Asylanspruchs aufgrund der Bürgerkriegsverhältnisse in Liberia gestattet und ihr Aufenthalt war zumindest bis zum Ende des Bürgerkrieges in Liberia rechtlich erlaubt. Die Entscheidung des Gerichts tangiert also nicht die oben genannten Vorbehalte."
Einsender: VG München

VG Koblenz: Abschiebungsandrohung muß auf sicheren Landesteil beschränkt werden
U.v. 22.03.2001 - 2 K 3118/00.KO -; 10 S. (unvollständige Vorlage), M0441

Redaktionelle Vorbemerkung:
Über Jahre hinweg haben wir die Entwicklung der Rechtsprechung zu der Frage verfolgt, inwieweit eine Gefährdung nur in einem Teil des Heimatstaates die Abschiebungsandrohung auf den sicheren Landesteil beschränkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht scheint diese Frage abschließend und negativ beantwortet zu haben, indem es auf einen mehr oder weniger hypothetischen Rechtschutz in der laufenden Abschiebung verweist. Dem widersetzt sich hier das Verwaltungsgericht Koblenz mit lesenswerter Begründung.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Demhingegen war die in dem Bescheid vom 24. Oktober 2000 enthaltene Abschiebungsandrohung insoweit aufzuheben, als sie auch eine Abschiebung in den Verfolgerstaat und zwar in den von der Zentralregierung beherrschten Teil des Irak, zulässt. Zwar ist nach der eindeutigen Formulierung des § 50 Abs. 2 AuslG die Abschiebungsandrohung in einen "Staat" auszusprechen, in welchen der Ausländer abgeschoben werden kann. Dies ist auch in den Regelfällen der "mehrgesichtigen" Staaten zutreffend, bei denen es zu einer Zuerkennung von Abschiebungshindernissen bzw. -verboten nur deswegen nicht kommt, weil es für den jeweiligen Asylbewerber eine inländische Fluchtalternative gibt. Bei diesen Staaten ist regelmäßig diese inländische Fluchtalternative aus dem Bescheid erkennbar und wird auch faktisch als regelmäßige Route für die Abschiebung gewählt. Des Weiteren sind diese Staaten tatsächlich "mehrgesichtig", d.h. dem Asylbewerber droht zwar in einem Landesteil regionale Verfolgung von Seiten des Staates oder diesem zurechenbar, jedoch nicht in jeden anderen Landesteil, in dem dieser Staat auch seine Staatsgewalt ausübt (vgl. Urteile des OVG Rheinland- Pfalz vom 30. Oktober 1998 - 10 A 12577/97.0VG - zur Türkei und vom 18. März 1999 - 11 A 10421/99.0VG - zu Sri Lanka). So sind die Verhältnisse im Irak jedoch nicht. Dort, wo der irakische Staat Herrschaftsgewalt besitzt, ist der Kläger von politischer Verfolgung bedroht (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.OVG -). Nur dort, wo der irakische Staat seine Gebietsgewalt nicht mehr ausübt, nämlich im Nordosten des Iraks (= kurdische Autonomiegebiete), war und ist der Kläger nicht von einer politischen Verfolgung bedroht bzw. bei einer Rückkehr betroffen. Aufgrund des gleichwohl undifferenzierten, den Irak allgemein als Zielstaat benennenden Tenors der Abschiebungsandrohung wird jedoch der Ausländerbehörde durch das zur alleinigen Sachentscheidung berufene Bundesamt suggeriert, dass bei einer nicht freiwilligen Ausreise des Klägers diese auch in das Staatsgebiet des Irak verbracht und den irakischen Behörden und damit dem potentiellen Verfolger überstellt werden dürfen. Dies ist in jedem Falle unzulässig, sodass die Abschiebungsandrohung, wie im Tenor geschehen, einzuschränken war.
Der Ausspruch in der Abschiebungsandrohung ist nach geltenden Regel der Formalisierung der Vollstreckung, nach der nur die Vollziehbarkeit der Entscheidung und der Inhalt des Tenors der Entscheidung für die vollziehende Behörde und den vollziehenden Beamten von Bedeutung sind (vgl. z.B. § 5 des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes i.V.m. §§ 256, 257 der Abgabenordnung und § 16 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes; vgl. z.B. auch § 168 Abs. 2 VwGO und § 750 Abs. 1 S. 2 der Zivilprozessordnung), auch seinem eindeutig zum Ausdruck kommenden Inhalt nach anzuwenden. Nach der klaren gesetzlichen Verteilung der Sachkompetenz für die Entscheidung über § 53 AuslG und den Erlass der Abschiebungsandrohung durch die §§ 34ff. AsylVfG zugunsten des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde kompetenzrechtlich "nicht befugt, diese eigenmächtig reduzierend abzuändern, und kann sich auf den Inhalt des Entscheidungstenors berufen, da die Entscheidung des Bundesamtes nicht nur Tatbestandswirkung erzeugt, sondern gerade Vollstreckungsvoraussetzung und -grundlage ist. Die Mitteilung des Staates, in den abgeschoben werden soll, ist nämlich integraler Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abschiebungsandrohung und sichert dem Ausländer den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtschutz in Bezug auf den für die Abschiebung vorgesehenen Staat (vgl. Urteil des BVerwG vom 16. November 1999 - 9 C 4.99 - m.w.N.). Die Bescheidung von Einwendungen des Klägers durch den Bescheid des Bundesamtes bezieht sich nämlich (regelmäßig nur) auf den Staat, bezüglich dessen die Abschiebung angedroht wurde (vgl. auch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 06. Februar 1998 - 11 A 10716 /97.0VG -). Demnach muss aus dem Vollstreckungstitel selbst hervorgehen, dass diese Prüfung für den im vorliegenden Fall genannten Staat Irak nur höchst eingeschränkt, nämlich nur für die kurdischen Autonomiegebiete (= 3 von 18 Provinzen mit jeweils weniger als 10 % der Fläche und der Einwohner des Iraks) erfolgt ist. Eine Kontaktaufnahme durch die Ausländerbehörde mit dem irakischen Staat, selbst (etwa zur Pass- oder Passersatzbeschaffung) oder gar eine Abschiebung in die Gebiete, welche unter Regierungskontrolle stehen, und erst recht eine Überstellung an die irakischen Grenzbehörden wurde vom Bundesamt nicht mit überprüft und ist aus den im weiteren dargelegten Gründen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Mai 1997 - 7 A 10719/97.0VG -) im konkreten Fall unzulässig, da sie den Kläger der Gefahr des Todes oder der Folter und schwerster Verletzungen aussetzen würde.
Aus dem Bescheid vom 24. Oktober 2000 ist für die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nicht ersichtlich, dass der gesamte Bereich des von der irakischen Regierung beherrschten Gebietes (über 90 % des Staatsgebietes) gerade nicht als zulässiges Gebiet für die Abschiebung oder auch nur Durchschiebung des Klägers angesehen werden kann. Dieser Bescheid ist daher durch die Wahl des "Staates", in den abgeschoben werden kann, für die Ausländerbehörde irreführend und falsch. Denn die Ausländerbehörde könnte die nach den obigen Darlegungen feststehende Gefährdung des Klägers im Restirak nach Bestandskraft der Abschiebungsandrohung gemäß § 70 Abs. 3 AuslG ignorieren und den Kläger, so dies tatsächlich durchführbar wäre, auch dem irakischen Staat in dessen Herrschaftsbereich überstellen, was, wie dargelegt, unweigerlich zu einer politischen Verfolgung des Klägers führen würde. In einem solchen Falle, in dem der Staatsgewalt des Staates, in den abgeschoben werden soll, in keiner Hinsicht getraut werden kann, muss die gesetzliche Anordnung in § 50 Abs. 2 AuslG relativierend dahingehend ausgelegt werden, dass nur eine zutreffende Bezeichnung im Tenor für den nicht unter der Gebietshoheit der Regierung stehenden Teil des Staates, der allein für eine Rückführung in Betracht kommt, gewählt werden darf.
Der hier vertretenen Auffassung stehen auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 1999 - 9 C 4.99; 9 C 5.99 und 9 C 21.99- nicht entgegen. In den dort in den Verfahren 9 C 4.99 und 9 C5.99 entschiedenen Fällen hat das Bundesamt gerade eine für die Ausländerbehörde nicht irreführende und nach Auffassung der Kammer zutreffende Bezeichnung des Abschiebungsstaates und des Abschiebungsweges gewählt und das BVerwG den Rechtsstreit insgesamt aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen, sodass die darüber hinausgehenden Darlegungen des BVerwG zur Abschiebungsandrohung ohnehin nicht entscheidungstragend sind. Selbst in dem Verfahren 9 C 21.99, in dem das Bundesamt die Abschiebung in den Irak angedroht hat, wurde der Rechtsstreit insgesamt aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückverwiesen und das BVerwG hat sich nur auf die in dem Verfahren 9 C 4.99 geäußerten Gründe bezogen, ohne den für den Adressatenrelevanten Unterschied herauszuarbeiten. Denn in diesem Fall wird der Ausländerbehörde als lediglich ausführender Behörde, welche in Rheinland- Pfalz als einem kleinen Flächenland ohne zentrale (Abschiebungs-)Ausländerbehörde weder personell noch sachlich ausreichend auf eine intensive Prüfung im Rahmen der Abschiebung vorbereitet ist, durch die pauschal in den Irak erfolgte Abschiebungsandrohung in einem Bescheid, der keinerlei Hinweise auf eine irgendwie geartete Gefährdung in irgendeinem Landesteil enthält, der Anschein vermittelt, die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Ausländers dürfe durch Entfernung aus dem Bundesgebiet und Überstellung in das Herrschaftsgebiet des irakischen Staates an dessen zuständige Behörden erfolgen. (...)
Hierbei hat das BVerwG nicht ausreichend in seine Entscheidung eingestellt, dass die Änderung der Zuständigkeitsregelungen für den § 53 AuslG und die Abschiebungsandrohung (vgl. AsylVfG vom 26. Juni 1992 - BGBl. I S. 126; nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 - BGBl. I S. 1361) gerade auch zur Vereinfachung und Beschleunigung der Arbeit der Ausländerbehörden erfolgt ist (vgl. Giesler/Wasser Das neue Asylrecht S. 26; Schenk Asylrecht und Asylverfahrensrecht, Rdnr. 133ff m.w.N.;. Gesetzesbegründung zu dem Gesetz , zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drs. 12/2062, insbes. S. 25), welche von der schwierigen Prüfung von Umständen in den Zielstaaten der Abschiebung entlastet werden sollten. Diese Entlastungs- und Konzentrationswirkung wurde in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt und verstärkt, so zu der Frage der Prüfung von Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten im Rahmen von § 53 Abs. 6 AuslG u.a. in dem Urteil vom 25. November 1997 (- 9 C 58/96 -) und zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich § 53 AuslG außerhalb eines Asyl- oder Asylfolgeverfahrens in dem Urteil vom 07. September 1999(- 1 C 6/99 -). Die Ausländerbehörde ist - mit Ausnahme des hier nicht einschlägigen § 53 Abs. 3 AuslG und des für die Abschiebungsandrohung (nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG) irrelevanten § 53 Abs. 6 AuslG (s. § 41 AsylVfG) - an diese Entscheidung des Bundesamtes gesetzlich gem. § 42 AsylVfG gebunden und darf sie selbst nicht abändern. Zudem stehen der Ausländerbehörde nach dieser Änderung des AsylVfG, wie das vorliegende Verfahren exemplarisch zeigt, von den gesamten Asylakten ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakte lediglich das Anhörungsprotokoll und die Bescheide vom 04. Februar 1998 und 24. Oktober 2000 und nach Abschaffung der sog. Verbundverfahren durch die Zuständigkeitskonzentration bei dem Bundesamtes mangels fortdauernder Beteiligung an den Klageverfahren wird ihr nach der Gepflogenheit der Verwaltungsgerichte von dem gesamten Prozessstoff nur das Ergebnis (= Urteil) der Verfahren übermittelt (vgl. § 83 a AsylVfG). Aus diesen Unterlagen ist aber, auch weil es aufgrund der Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 05. Oktober 1999 - 9 C 15/99 -) - zu der hier anzunehmenden inländischen Fluchtalternative für die Entscheidungen zu Art. 16a GG und zu den §§ 51 und 53 AuslG regelmäßig nicht auf die Verfolgung im Zentralirak und durch den Zentralstaat ankommt, nicht mit für das Vollstreckungsverfahren mit ausreichender Sicherheit und Klarheit zu entnehmen, welche Gefährdungen mit welcher Wahrscheinlichkeit für den Kläger im Zentralirak anzunehmen sind. Demnach ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 16. November 1999 - 9 C 4/99 - illusorisch, dass die Ausländerbehörde, die
"... vor der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers die Ergebnisse des abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens sorgfältig daraufhin zur Kenntnis zu nehmen (hat), ob dem ausreisepflichtigen Ausländer regionale Verfolgung oder sonst erhebliche Gefahren in Teilen des Abschiebungszielstaates drohen und er deshalb möglicherweise nur in bestimmten Gebieten sicher ist",
hieraus überhaupt zutreffende Schlüsse ziehen kann, wenn ihr - wie hier - unerlässliche Informationen über das Vorbringen des Klägers und die noch wichtigeren tatsächlichen Verhältnisse im Irak nicht durch die Entscheidungen des Bundesamtes, insbesondere durch den die Abschiebungsandrohung enthaltenen Bescheid vom 24. Oktober 2000, und die Gerichtsentscheidungen mitgeteilt werden. Eine solch abgewogene Entscheidung ist - ungeachtet der fehlenden Kompetenz der Ausländerbehörde zur Abänderung der Entscheidungen zu §§ 51, 53 AuslG und zur Reduzierung Abschiebungsandrohung - nur dann möglich, wenn sämtliches relevante Vorbringen des Klägers der Ausländerbehörde vorliegt und diese auch die notwendigen Kenntnisse über die Verhältnisse im Irak hat.
Zwar ist es zutreffend, wenn das BVerwG heraushebt, dass der Ausländer es zunächst selbst in der Hand hat, freiwillig in das sichere Gebiet des Abschiebezielstaates auszureisen. Es verkennt jedoch die gesetzliche Regelung des § 70 Abs. 3 AuslG, welche auch für abgelehnte Asylbewerber gilt, wenn es ausführt, dass dem Ausländer ausreichender verwaltungsgerichtlicher Rechtschutz gegenüber der Ausländerbehörde im Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehe. Mit seinem Vorbringen bezüglich des Zentraliraks wäre der Kläger nach dieser Vorschrift jedoch präkludiert, da die diesbezüglichen Umstände, nämlich Rückkehr in den Irak ohne einen gültigen Reisepass und Erregung der Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden, weil sie einen legalen Auslandsaufenthalt nicht nachweisen könnte (vgl. dazu im Einzelnen: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 A 10720/97.OVG -, dort: Entscheidungsgründe zu Ziffer 4) sowie das Stellen eines Asylantrages, was von den irakischen Behörden regelmäßig als Kundgabe politischer Gegnerschaft verstanden und, wie jede andere/ im weitesten Sinne kritische und damit von den Sicherheitsbehörden als oppositionell eingestufte Handlung schwer bestraft wird, sämtlich vor der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung entstanden sind, und sich die Verhältnisse im Zentralirak voraussichtlich - auch wenn das Flugverbot als zentrales tatsächliches Hindernis für die Abschiebung (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. Oktober 1999, S. 13-17 und Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Februar 2001, S. 13-17) eines Tages aufgehoben wird - nicht geändert haben werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Irak nach übereinstimmender Darlegung aller herangezogenen Quellen (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 17. April 1998, 25. Oktober 1999 und 15. Februar 2001) ein totalitärer Staat ist, in dem rechtsstaatliche Prinzipien grob missachtet und Folter und Todesstrafe regelmäßig angewendet werden. Selbst für Kritik und Beleidigung des Präsidenten, der Baath-Partei und von Regierungsinstitutionen ist die Todesstrafe vorgesehen (Dekret Nr. 840 vom 04. Dezember 1986). Personen, die nach Überzeugung der irakischen Sicherheitsdienste dem Regime gegenüber kritisch eingestellt sind, müssen mit politischer Verfolgung rechnen mit Gefahr für Leib oder Leben, ebenso sind deren Familienangehörige gefährdet. Auf eine der zahllosen Amnestien kann keinerlei Vertrauen gesetzt werden (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 28. Januar 1999 an VG Regensburg), wie im Übrigen auf jegliche Zusage des irakischen Staates, wie auch das Beispiel der Schwiegersöhne von Saddam Hussein exemplarisch zeigt. Darüber hinaus betrachtet der irakische Staat jeden, der das Land auf Dauer verlässt, als jemanden, der dem Land den Rücken kehrt und damit mehr oder minder als "Verräter" an der gemeinsamen Sache. Dies um so mehr, wenn er sich schutz- und asylsuchend an einen der Staaten der Golfkriegskoalition wendet (vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 30.April 1999 an OVG Lüneburg - 394 al/br). Diese Umstände, die sich in vielen Bereichen erheblich selbst von den in den autokratisch oder diktatorisch regierten Nachbarstaaten üblichen Verhältnissen unterscheiden, können ohne eingehende Hinweise nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Der Irak stellt aufgrund der grob willkürlichen Handhabung seiner Staatsgewalt etwa im Vergleich zu Syrien, China oder den in der Rechtsprechung angenommenen "mehrgesichtigen" Staaten wie der Türkei oder Sri Lanka einen Ausnahmefall in der Staatengemeinschaft dar, bei dem die uneingeschränkte Anwendung des § 50 Abs. 2 AuslG - wie dargelegt - regelmäßig zu einer für den Kläger hier ggfls. lebensgefährlichen Fehlinformation der Ausländerbehörden über die Zulässigkeit der Überstellung an den irakischen Staat und den Weg der Abschiebung führt. Dann kann es aber nicht einem - nach einschlägigen Erfahrungen der Kammer - bei bestandskräftiger Abschiebungsandrohung des öfteren zu spät kommenden gerichtlichen Rechtschutz des Klägers im Rahmen der konkretem Abschiebung vorbehalten bleiben, der Ausländer- behörde erstmals die Gefährdung des Klägers im Zentralirak vor Augen zu führen und ihr einen konkreten Abschiebeweg unter Beibehaltung der unveränderten Abschiebungsandrohung vorzuschreiben.
Hier ist daher § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG analog anzuwenden, da die Abschiebungsandrohung auf diese Weise auf einen zulässigen und rechtmäßigen Inhalt abgeändert werden kann."
Einsender: Rechtsanwälte Becher und Dieckmann, Bonn

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