ASYLMAGAZIN 6 / 2002

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

am 5. und 6. Juni kurz nach unserem Redaktionsschluss findet die Innenministerkonferenz statt. Auf der Tagesordnung stehen folgende flüchtlings- und ausländerpolitische Themen: Konzept zur Gewährleistung der inneren Sicherheit an der deutschen Ostgrenze nach der EU-Erweiterung, Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger, Rückführung von Minderheiten in das Kosovo, Asylbewerber aus Problemstaaten (Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten bei der Verteilung) und Umsetzung des  Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Bereich des Ausländerrechts (insbesondere Bestimmung von Problemstaaten und -gruppen).

Flüchtlingspolitisch besonders brisant ist der weitere Umgang mit Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben. Vor dem Hintergrund einer oberflächlich verbesserten Sicherheitslage wuchs der Druck einiger Bundesländer, Abschiebungen ins Kosovo zu ermöglichen. Dem haben sich verschiedene Organisationen entgegengestellt und betont, dass die Sicherheit für Minderheitenangehörige keineswegs gewährleistet sei (vgl. Nachrichten, Bund).

Wenn Sie dieses Heft in Händen halten, werden Sie wissen, was die Innenminister und -senatoren beschlossen haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt zu hoffen, dass sie die internationale Verantwortung für das Kosovo und die deutsche Verantwortung für die ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo angemessen berücksichtigt werden.

Bereits im Dezember fand in Genf die erste Konferenz der Vertragsstaaten der GFK statt.

Das Treffen, an dem Vertreter von 129 Staaten teilnahmen, führte zu einer einstimmig verabschiedeten Deklaration. Die Vertragsstaaten betonten die zentrale Bedeutung, der GFK auch in Zukunft. Im Nachrichtenteil dieses Heftes finden Sie weitere Informationen zu dem Gipfel.

Anlässlich des Weltflüchtlingstages veranstalten UNHCR und die Ev. Akademie zu Berlin am 20. und 21. Juni 2002 ein Symposium zum Flüchtlingsschutz in Berlin. Es ist der besonderen Situation und den Leistungen der Flüchtlingsfrauen gewidmet. Nähere Informationen finden Sie unter www.unhcr.de/ symp02/start.htm.

Ihr

Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Abschiebungsschutz für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo gefordert
Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz am 15.5.2002 in Düsseldorf forderten Pro Asyl, AK Asyl NRW und der Flüchtlingsrat NRW die Verlängerung des Abschiebungsschutzes und den Erlass einer Altfallregelung für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo. Ferner forderten die Vertreter der Organisationen den Erlass einer Altfallregelung zugunsten von Minderheiten aus Serbien/Montenegro. Es wurde betont, dass die Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor fragil sei. Insbesondere Serben, Roma, Ashkali und Ägypter seien im Kosovo nach wie vor bedroht. Deutschland trage für Roma, Ashkali und Ägypter als Überlebende des NS-Regimes eine besondere Verantwortung, die es ähnlich wie für Jüdinnen und Juden aus Osteuropa wahrnehmen solle. Es wurde auch vor Abschiebungen nach Serbien/Montenegro gewarnt. Bereits jetzt lebten dort viele Binnenflüchtlinge in teilweise elenden Verhältnissen.
Auch UNHCR betonte, dass Angehörige ethnischer Minderheiten nach wie vor gefährdet sind und daher weiterhin internationalen Schutz benötigen. Eine Rückkehr von Minderheiten sollte nur auf strikt freiwilliger Basis erfolgen und durch Hilfsmaßnahmen unterstützt werden, sagte der UNHCR-Vertreter in Deutschland, Stefan Berglund. Auch UNMIK, die UN-Verwaltung für das Kosovo, ist der Auffassung, das die Bedingungen für eine zwangsweise Rückführung von Minderheiten noch nicht gegeben sind.

Tote und Verletzte an der deutschen Grenze
Auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag hat die Bundesregierung Zahlen zu den Todesopfern und Verletzten an der deutschen Grenze im Jahr 2001 bekannt gegeben (Bundestagsdrucksache 14/8658). Die Angaben beruhen auf einer Abfrage beim Bundesgrenzschutz, der Bundeszollverwaltung, der Wasserschutzpolizei Hamburg und Bremen sowie der Bayerischen Polizei. Eine eigene Statistik, die die vollständige Erfassung aller Fälle sicherstellen würde, führt die Bundesregierung nicht.
Danach sind acht Personen bei dem Versuch der illegalen Einreise zu Tode bekommen. Todesursache war in allen Fällen vermutlich Ertrinken.
Insgesamt 18 Personen wurden durch Bisse von Diensthunden verletzt. Eine Person wurde durch einen Schuss verletzt. In diesem Fall wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das noch nicht zu einem Ergebnis gekommen ist.

Offizielle Anerkennung der Individualbeschwerde nach Anti-Folter-Konvention
Die Anerkennung der Individualbeschwerde nach der Anti-Folter-Konvention, die Bundesaußenminister Fischer bereits mit Schreiben vom 17.9.2001 erklärt hatte (vgl. ASYLMAGAZIN 1-2/2002), ist nun auch formal bestätigt worden. Der Bundestag hat mit Gesetz vom 20.3. 2002 (BGBl. II, S. 1014) zugestimmt. Damit besteht nun offiziell die Möglichkeit, gegen Verstöße der Bundesrepublik Deutschland gegen die Anti-Folter-Konvention eine Individualbeschwerde beim Ausschuss gegen Folter zu erheben. Flüchtlingsrechtlich ist das interessant, weil die Konvention neben der Folter oder anderen grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen auch die Abschiebung in einen Staat verbietet, in dem eine solche Behandlung droht. Ob der Konvention neben den innerstaatlichen Gesetzen und der GFK eine eigenständige Bedeutung zukommt, muss sich in der Praxis erweisen.

Anti-Diskriminierungsgesetz vorerst gescheitert
Presseberichten zufolge ist das von der Regierungskoalition geplante Antidiskriminierungsgesetz vorerst gescheitert. Nach Widerständen vor allem seitens der Kirchen wird das Gesetz zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie wohl auf die nächste Legislaturperiode verschoben. Das Gesetz sollte unter anderem eine Diskriminierung im privatem Rechtsverkehr wegen der Rasse, ethnischer Herkunft oder Religion verbieten.

AA: Neue Auskunftslage zu Tschetschenien?
Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau hat das Auswärtige Amt seinen ad-hoc-Lagebericht zur Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation überarbeitet und dabei auf die bürokratischen Schikanen und den latenten Rassismus in Russland hingewiesen, von dem Tschetschenen verstärkt betroffen seien. Insbesondere Tschetschenen, die sich öffentlich für die Unabhängigkeit ihres Landes engagiert haben, seien Repressionen ausgesetzt. Mit diesen Aussagen wird allerdings ausdrücklich nicht die Schlussfolgerung verbunden, wonach es generell keine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen gäbe. Die Klärung dieser Frage bleibt somit dem BAFl und den Gerichten überlassen. In den letzten Wochen hatte unter anderem amnesty international die Abschiebung von Tschetschenen aus Deutschland scharf kritisiert und in einigen Fällen mit internationalen Eilaktionen zu verhindern versucht.
Quellen: FR vom 10.5.2002 (#6985); amnesty international, urgent action vom 3.5.2002, EX-037/2002 (M1958).

BMI setzt weiter auf Menschenrechtszusage Ankaras
Bei einem für Juni geplanten Besuch des türkischen Innenministers Rüstü Kazim Yücelen in Berlin soll erneut über eine Garantie der Türkei für die Bundesrepublik verhandelt werden, wonach aus Deutschland abgeschobene Personen nicht gefoltert oder hingerichtet werden sollen. Die vor dem Hintergrund des Falls des Kalifatstaat-Chefs Metin Kaplan geführten Verhandlungen für eine derartige Garantieerklärung Ankaras laufen Berichten zufolge seit Monaten hinter den Kulissen, bisher aber ohne Ergebnis. Nun droht offenbar auch ein Streit in der Koalition um das geplante Abkommen: Der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz erklärte ein deutsch-türkisches Regierungsabkommen über den Fall Kaplan hinaus indirekt zur Vorbedingung für den Weg der Türkei nach Europa. Ähnliche Abkommen wünsche er sich zudem auch für andere Herkunftsländer. Demgegenüber kritisierte sein bündnisgrüner Kollege Cem Özdemir in der Frankfurter Rundschau, die geplante Garantieerklärung konterkariert geradezu die Bemühungen der EU, die Türkei zu mehr Rechtsstaatlichkeit zu drängen. Nach Özdemirs Aussage wendet sich auch das Auswärtige Amt gegen die Pläne Schilys (Quelle: FR vom 17.5.2002, #6994).
Über Pläne des Innenministeriums zur Einholung von Menschenrechtsgarantien der Türkei war bereits in der Vergangenheit immer wieder spekuliert worden. Menschenrechtsorganisationen hatten sich aber gegen derartige Erklärungen gewandt, da sie keine Garantie für die Nichtanwendung der Folter bieten würden: Immerhin habe die Türkei das Verbot der Folter schon längst durch die Unterzeichnung der  Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt und sich auch daran nicht gehalten.

 

Bundesländer

Berlin: Kritik an Umgang der Ausländerbehörde mit Traumatisierten

Die Internationale Liga für Menschenrechte hat in einem jetzt erschienenen Bericht massive Vorwürfe gegen die Berliner Ausländerbehörde erhoben: Demnach würden Mitarbeiter der Be-hörde die Akten von traumatisierten Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina akribisch nach angeblichen Fehlern durchsuchen, um Anträge auf Duldungen und Aufenthaltsbefugnisse abzulehnen. Die Behörde setze damit viele Menschen der Gefährdung von Retraumatisierungen aus. Wie in dem Bericht ausgeführt wird, werden von den Sachbearbeitern keinerlei Anstrengungen unternommen, um die gefundenen Widersprüche in den Akten durch Nachfragen bei den Betroffenen oder bei deren Therapeuten aufzuklären. Ebenso verzichte die Behörde beim Verdacht auf missbräuchlich gestellte Diagnosen auf die Einholung von Zweitgutachten. In einer Reihe von in dem Bericht dokumentierten Fällen seien auf diese Weise Atteste über Posttraumatische Belastungsstörungen von sachunkundigen Sachbearbeitern als offenkundig missbräuchlich abgelehnt worden, nachdem sie zuvor jahrelang nicht beanstandet worden waren.
Mit ihrer Praxis verstößt die Behörde nach Auffassung der Internationalen Liga nicht nur gegen den Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000, sondern auch gegen die Weisungslage im eigenen Haus: So ist die Einschaltung von Zweitgutachtern bei Verdachtsfällen Bestandteil einer Weisung, die nach Verhandlungen der Berliner Ärztekammer mit dem damaligen CDU-Innensenator Werthebach zustande gekommen war. Erst unter dem neuen rot-roten Senat sei diese Verfahrensweise jetzt wieder außer Kraft gesetzt worden.
Quelle: Fluchtpunkt Sonderausgabe, Mai 2002.

 

Europa

UNHCR über die EU-Richtlinie zu Aufnahmebedingungen
UNHCR begrüßt grundsätzlich die EU-Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende. Diese Richtlinie war Ende April vom Ministerrat beschlossen worden. Insbesondere die Regelungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen wie z.B. für Opfer von Folter und Gewalt, unbegleitete Minderjährige, Schwangere und Behinderte, finden die Zustimmung der UN-Flüchtlingshilfe. Dagegen bemängelt UNHCR, dass den Mitgliedsstaaten zu viel Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bleibt. Insbesondere bedauert UNHCR, dass die Regelungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht harmonisiert werden sollen.
UNHCR betont, dass eine Harmonisierung des Flüchtlingsschutzes in Europa sowohl den Mitgliedsstaaten als auch den Flüchtlingen nutze. Sollte das Ergebnis dieses Prozesses von hoher Qualität sein, würde dies ein sehr positives Signal setzen.
Vgl. dazu auch den Artikel von RA Dr. Hoffmann.

Großbritannien: Blair macht Abwehr von Flüchtlingen zur Chefsache
Vor dem Hintergrund einer Kampagne der britischen Boulevardpresse gegen Flüchtlinge wird in der britischen Regierung über außergewöhnliche Maßnahmen nachgedacht, um die Zahl unbegründeter Asylanträge radikal zu reduzieren. Hierfür werden in einem vertraulichen Aktionsplan, der im Auftrag des Premierministers erstellt wurde und dem liberalen Guardian zugespielt wurde, zahlreiche Vorschläge gemacht: Unter anderem soll die Entwicklungshilfe für Staaten wie Somalia, Sri Lanka und der Türkei von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, abgelehnte Asylbewerber zurückzunehmen. Eine ähnliche Idee hatte Blair wenige Tage zuvor gemeinsam mit seinem spanischen Amtskollegen José Maria Aznar auf die Tagesordnung des EU-Gipfels in Sevilla im Juni setzen lassen: Demnach soll die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen solche Staaten verhängen dürfen, die nicht genug gegen den Transit von Flüchtlingen in die EU unternehmen genannt wurden in diesem Zusammenhang die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens sowie die Türkei.
Der Aktionsplan sieht darüber hinaus Verhandlungen mit der Türkei vor, um Abschiebungen in den Nordirak zu ermöglichen. Ferner soll die Möglichkeit von Zurückschiebungen nach Frankreich sowie die Einführung der Visumspflicht für Staatsangehörige Simbabwes geprüft werden. Weitere Länder darunter auch Pakistan sollen als sichere Herkunftsstaaten auf die weiße Liste gesetzt werden.
Eine völlig neue Qualität erreicht der Aktionsplan aus der Downing Street schließlich mit zwei Prüfungsaufträgen an das Verteidigungsministerium: So soll geklärt werden, ob die Kriegsmarine im östlichen Mittelmeer gegen den Menschenschmuggel eingesetzt werden kann. Die Luftwaffe wird um Prüfung gebeten, inwieweit sie bei Sammelabschiebungen mitwirken kann.
In seinem Kommentar bezeichnete der Guardian die Pläne des Premierministers als Kriegserklärung gegen das Asyl und warf Blair vor, angesichts der Wahlerfolge rechter Parteien in Europa das Modell seines australischen Kollegen John Howard kopieren zu wollen. Howard hatte unter anderem während seines Wahlkampfes Flüchtlingsschiffe vor der Küste Australiens von der Kriegsmarine aufbringen lassen.
Quelle: Guardian unlimited, 23.5.2002.

Österreich: Neues Internetangebot zur Asylrechtsprechung
In Österreich ist seit kurzem eine neue Internetseite eingerichtet worden, die Informationen über die österreichische Asylrechtsprechung bereitstellt (www.asylanwalt.at). Das Angebot des Netzwerks Asylanwalt, das von UNHCR, Caritas und dem ÖRK getragen wird, stellt wichtige Entscheidungen des österreichischen Bundesasylamtes und der Gerichte zur Verfügung.

 

Internationales

Deklaration der Vertragsstaaten der GFK
Im Rahmen der Weltweiten Konsultationen zum internationalen Flüchtlingsschutz fand am 12. und 13. Dezember 2001 in Genf die erste Konferenz der Vertragsstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) statt. Die Konferenz endete mit einer einstimmig verabschiedeten Deklaration der 129 teilnehmenden Vertragsstaaten, die nun in einer deutschen Übersetzung des UNHCR Berlin vorliegt (4 S., M1941).
Die Deklaration betont, dass die GFK vollständig relevant und gültig bleibt. Angesichts von Tendenzen bei einem Teil der Vertragsstaaten, die GFK nicht mehr als das angemessene Instrument des Flüchtlingsschutzes anzusehen, war dieses Ergebnis nicht selbstverständlich.
Erstmals haben die Vertragsstaaten anerkannt, dass der Non-Refoulement-Grundsatz zum internationalen Gewohnheitsrecht gehört und damit für alle Staaten auch wenn sie nicht zu den Vertragsstaaten der GFK gehören bindend ist. Weitere Feststellungen der Deklaration betreffen die Finanzierung von UNHCR, die Ausweitung der Geltung und die Fortentwicklung der GFK.
Die Weltweiten Konsultationen werden auch über die Konferenz der Vertragsstaaten hinaus fortgesetzt. Den aktuellen Stand fasst ein Papier von UNHCR zusammen (6 S., M1938).

Entwicklung der Asylantragszahlen weltweit
UNHCR hat eine aktuelle Untersuchung zu der Entwicklung der Asylantragszahlen in Europa, Nordamerika und Neuseeland vom Januar 2001 bis März 2002 vorgelegt. Das englischsprachige Papier untersucht Herkunfts- und Zielstaaten der weltweiten Fluchtbewegungen.
Die wichtigsten Herkunftsstaaten waren im Jahr 2001 Afghanistan
(41.943 Anträge), Irak (39.751), die Türkei (25.843) und die BR Jugoslawien (24.442).
In absoluten Zahlen waren die wichtigsten Zielstaaten Deutschland (88.363 Anträge), Groß Britannien (70.135), USA (61.710) und Frankreich (47.263). Angaben zur Anzahl der Anträge im Verhältnis zur Bevölkerung des Aufnahmestaates enthält das Papier nicht.
Interessant sind die Angaben zur regionalen Verteilung der Flüchtlinge. So stellten im ersten Quartal 2002 Flüchtlinge aus Mexiko ausschließlich Asylanträge in den USA und Kanada. Irakische und jugoslawische Flüchtlinge suchten vor allem in Deutschland und Schweden Zuflucht.
Das Papier ist auf der Homepage des UNHCR (www.unhcr.ch) erhältlich oder bei uns bestellbar (6 S., M1868).

 

Informationsberatung
Als Ergänzung zum ASYLMAGAZIN sowie zu den Internetangeboten www.asyl.net und www.ecoi.net bietet der Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. einen Rechercheservice zur deutschen Asylrechtsprechung und zu Herkunftsländerinformationen.
Rechtsanwältin Theresia Wolff steht für Auskünfte zur deutschen Asylrechtsprechung zur Verfügung. Sie recherchiert in einer umfangreichen Datenbank zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, Abschiebungsschutz, Sozialrecht für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen sachverwandten Rechtsgebieten. Gegen eine geringe Gebühr können Entscheidungen zugesandt werden.
Unser österreichischer Partner ACCORD sucht für Sie nach Informationen zu Herkunfts- und Drittstaaten. ACCORD recherchiert Berichte, Stellungnahmen sowie Gutachten und stellt die Ergebnisse in einer schriftlichen Zusammenfassung dar. Da UNHCR in diesem Jahr den Service für Antragen aus Deutschland finanziert, können Sie die Dienste von ACCORD kostenlos in Anspruch nehmen.

Recherche zur Rechtsprechung:

 

Recherche zu Herkunftsländern:

 

 

 

RAin Theresia Wolff  

 

ÖRK, ACCORD

Neusser Str. 266   

 

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50733 Köln

 

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email: Theresia.Wolff@t-online.de

 

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Fax: (0)221-7390161

 

Fax: 0043-1-58900-589

Tel.: (0)221-738147 (Mo-Do, 15-18 Uhr)   

 

Tel.: 0043-1-58900-581, -582, -583

Bitte beachten Sie, dass sich die Informationsberatung nicht direkt an die Betroffenen wendet. Sie kann und soll eine soziale oder rechtliche Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nicht ersetzen, sondern soll Flüchtlingsberater und Asylanwälte unterstützen.

 

Aus der Beratungspraxis

RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen

EU-Richtlinie zu Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern

I. VORBEMERKUNG

Am 25. April 2002 haben die Innen- und Justizminister der EU die “Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten” angenommen (Text der Richtlinie, Stand 29.4.2002: http://register.consilium.eu.int/pdf/de/ol/st08/08 351d2.pdf).
War es nicht immer eines der großen Ziele der deutschen Flüchtlingssozialarbeit, auf der Grundlage eines EU-Standards die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge zu verbessern? Sozialhilfeleistungen in bar statt in Gutscheinen oder als Paket-Verpflegung, keine räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen, erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt, Unterbringung in privaten Unterkünften, Verbesserung der medizinischen Versorgung – es lässt sich ein Wunschzettel aufstellen, was an “Aufnahmebedingungen” verbessert werden könnte, in der Hoffnung, dass im Rahmen der EU möglich werden könnte, was im nationalen Rahmen seit Jahren nicht möglich war. Erfüllt die Richtlinie diese Hoffnungen? Entsteht eine “neue Qualität” unter dem Rahmen des EU-Rechts für die deutsche Flüchtlingssozialarbeit? Wohl eher nicht. Schon die Formulierung der Überschrift weist auf eine Grundproblematik hin: Die Richtlinie soll “Mindestbedingungen” festlegen, d.h. es muss nicht notwendigerweise zu einer Verbesserung der in den EU-Staaten kommenden Aufnahmebedingungen kommen. Vielmehr findet die europäische Harmonisierung auf niedrigem Niveau statt.
Es soll sichergestellt werden, dass Asylbewerbern in allen Mitgliedsstaaten vergleichbare Lebensbedingungen geboten werden, da sie gemäß der Konvention von Dublin nicht berechtigt sind, den Mitgliedsstaat auszuwählen, in welchem ihr Antrag geprüft wird. Zugleich soll mit Hilfe der Richtlinie, die “auf unterschiedlichen Vorschriften für die Aufnahmebedingungen zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern eingedämmt werden”.
Die Mindestnormen sollen Asylbewerbern, die in der Europäischen Union leben, ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Dabei sollen je nach Phase oder Art des Asylverfahrens für Asylbewerber sowie für Gruppen von Personen mit besonderen (Schutz-)Bedürfnissen unterschiedliche Aufnahmebedingungen gelten.
Es handelt sich um eine Richtlinie der EU, d.h. diese Rechtsvorschrift ist nur insofern verbindlich, als die Bundesrepublik sie im Rahmen des nationalen Rechts berücksichtigen und spätestens innerhalb von 24 Monaten, d.h. bis April 2004 umsetzen muss (Art. 26). Allerdings sind keine konkreten Sanktionen gegen “säumige” Mitgliedsstaaten vorgesehen.

II. DIE EINZELNEN BESTIMMUNGEN

Insgesamt enthält der Vorschlag 28 Artikel. Für die praktische Sozialarbeit sind insbesondere die Artikel 5 bis 21 von Belang.
Artikel 5 (Information) bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 15 Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen zu unterrichten haben. Ferner haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Asylbewerber Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen spezifischen Rechtsbeistand gewähren und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen einschließlich medizinischer Versorgung behilflich sein oder sie informieren können. Diese Informationen müssen schriftlich und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt werden, bei der davon ausgegangen werden kann, dass der Asylbewerber sie versteht. Die Informationen können gegebenenfalls auch mündlich erteilt werden.
Eine so konkret gefasste Informationsverpflichtung sieht das in Deutschland bisher geltende Asylverfahrensrecht nicht vor. Insofern wird Nachbesserungsbedarf bestehen.
Artikel 6 (Dokumentation): Die im jeweiligen Staat zuständigen Behörden haben dem Asylbewerber innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung eine Bescheinigung auszuhändigen, die auf seinen Namen ausgestellt ist und den Aufenthaltsstatus als Asylbewerber bestätigt.
Wenn sich der Inhaber der Bescheinigung nur in einem Teil des Staatsgebietes frei bewegen darf,  muss dies aus der Bescheinigung hervorgehen.
Von der Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann nur abgesehen werden, wenn ein Asylbewerber den Antrag an der Grenze gestellt hat und zunächst darüber entschieden wird, ob er das Recht erhält, legal in das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates einzureisen, oder wenn er in Gewahrsam genommen wird (Art. 6 Abs. 2). Mit dem Dokument wird “nicht unbedingt” die Identität des Asylbewerbers bescheinigt (Art. 6 Abs. 3). Das Dokument muss solange gültig sein, wie dem Asylbewerber der Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder an der Grenze des betreffenden Mitgliedsstaates gestattet ist (Art. 6 Abs. 4).
Mitgliedsstaaten können im Rahmen der Ermessensausübung einem Asylbewerber ein Reisedokument aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern (Art. 6 Abs. 5).
Für das deutsche Recht wird man davon ausgehen müssen, dass die Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) diesen Anforderungen im Wesentlichen entspricht. Die Ausstellung eines Reisedokuments war auch bisher gemäß § 15 Abs. 6 DV AuslG zulässig, sofern ein Asylbewerber dafür ein dringendes privates oder öffentliches Interesse nachweisen konnte. Allerdings darf das Reisedokument nach der bisherigen Rechtslage nur bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer von einem Monat ausgestellt werden. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen. Die “Mindestnormen” enthalten derartige Einschränkungen nicht.
Artikel 7 (Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit): Als Grundsatz gilt, dass Asylbewerber sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates oder in einem ihnen von einem Mitgliedsstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen dürfen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Weiter heißt es: “Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichend Spielraum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.” Befristete Genehmigung zum Verlassen des zugewiesenen Gebietes sind möglich.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 können die Mitgliedsstaaten durch Beschluss den Wohnsitz des Asylbewerbers festlegen aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Asylantrages erforderlich ist. In diesem Falle können bestimmte Orte zugewiesen werden (Art. 7 Abs. 3). Die Asylbewerber werden verpflichtet, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen mitzuteilen (Art. 7 Abs. 6).
Die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen nach der Richtlinie darf davon abhängig gemacht werden, dass Asylbewerber ihren ordentlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird (Art. 7 Abs. 4).
Im Wesentlichen entsprechen die Bestimmungen den §§ 56 bis 58 AsylVfG.
Artikel 8 (Familien): Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Einheit der Familie, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, soweit wie möglich zu wahren, sofern vom Mitgliedsstaat Unterkunft gewährt wird. Dieses Prinzip der Familieneinheit ist allerdings nur anzuwenden, wenn der Asylbewerber zustimmt.
In diesem Zusammenhang ist von Belang, wie der Begriff “Familienangehörige” definiert wird. Artikel 2 d der Richtlinie regelt, dass Familienangehörige nur Mitglieder der Kernfamilie sind, nämlich die Ehegatten, nichteheliche Partner (gemäß innerstaatlicher Regelungen) und minderjährige ledige Kinder.
Die deutsche Rechtslage wird sich insofern ändern, als auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft zu respektieren zu sein wird.
Artikel 9 bestimmt, dass Mitgliedsstaaten medizinische Untersuchungen von Asylbewerbern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen können. In einer Erklärung für das Ratsprotokoll wird dazu ergänzend ausgeführt, dass Fragen in Bezug auf die medizinische Untersuchung zur Feststellung des Alters von Minderjährigen während der Ausarbeitung der Richtlinie über die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden. Es wurde also in der erörterten Richtlinie die Entscheidung ausgeklammert, ob beispielsweise Röntgenuntersuchungen zur Altersbestimmung zulässig sind. Eine Entscheidung soll erst in der Verfahrensrichtlinie getroffen werden.
An der bisherigen deutschen Verfahrenspraxis, Eingangsuntersuchungen durchzuführen und festzustellen, ob die Betroffenen an ansteckenden Krankheiten leiden, wird sich durch die Richtlinie voraussichtlich nichts gravierend ändern.
Artikel 10 regelt Fragen der Grundschulerziehung und weiterführender Bildung Minderjähriger. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, minderjährigen Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern “in ähnlicher Weise” wie ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem zu gestatten, solange keine Rückführungsmaßnahme vollstreckt wird. Einschränkend wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Unterricht in Unterbringungszentrum erfolgen kann, also nicht unbedingt die normale öffentliche Schule besucht werden muss.
Weiterführende Bildung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Volljährigkeit sei erreicht. Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern seinen Asylantrag gestellt haben, verzögert werden.
Artikel 11 (Beschäftigung): Die EU-Staaten werden verpflichtet, einen Zeitraum ab Asylantragstellung festzulegen, in welchem ein Asylbewerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Wenn jedoch auch ein Jahr nach Beginn des Asylverfahrens ohne Verschulden des Antragsstellers keine Entscheidung der ersten Instanz vorliegt, gewähren die Mitgliedsstaaten dem Asylbewerber “vorbehaltlich der von den Mitgliedsstaaten festgelegten Voraussetzungen” Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieses Recht darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, das mit aufschiebender Wirkung ausgestattet ist, nicht entzogen werden.
Artikel 11 Abs. 4 gestattet den Mitgliedsstaaten, EU-Angehörigen und Angehörigen von Staaten, die durch das Übereinkommen an den europäischen Wirtschaftsraum gebunden sind, sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt Vorrang auf dem Arbeitsmarkt aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik einzuräumen. Damit muss die in Deutschland geltende “Prioritätenregel” nicht abgeändert werden.
Auch die bisher in Deutschland geltende Regelung, dass Zugang zum Arbeitsmarkt ein Jahr nach Antragstellung zu ermöglichen ist, muss nicht weiter “liberalisiert” werden. Im Gegenteil könnte eine Restriktion daraus folgen, wenn ein Asylantrag inkl. des erstinstanzlichen Verfahrens vor Ablauf eines Jahres beendet ist und kein Zulassungsantrag für die Berufung gestellt wird.
Dies wäre eine deutliche Verschlechterung durch die “Mindestbedingungen” gegenüber der bisher geltenden deutschen Rechtssituation. Deutschland ist allerdings nicht verpflichtet, diese Verschlechterung durchzuführen. Vielmehr gilt auch insoweit Art. 4 der Richtlinie: Die Mitgliedsstaaten können günstigere Bestimmungen für die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und andere enge Familienangehörige erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit der Richtlinie vereinbar sind.
Artikel 12 (berufliche Bildung): Asylbewerbern kann ungeachtet ihrer Möglichkeiten auf Zugang zum Arbeitsmarkt der Zugang zur beruflichen Bildung gestattet werden. Im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag ist das allerdings beschränkt durch die oben zitierten Bedingungen des Artikels 11.
Die Artikel 13 und 14 regeln in allgemeinen Bestimmungen und “Modalitäten” die materiellen Aufnahmebedingungen im Einzelnen.
Artikel 13 benennt als Grundvoraussetzungen für die materiellen Aufnahmebedingungen:
-    Sie müssen einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet (auch wenn besondere Bedürftigkeit vorliegt oder sich die Personen in Gewahrsam befinden).
-    Aufnahmebedingungen und Gesundheitsversorgung können davon abhängig gemacht werden, dass Asylbewerber nicht über ausreichende (eigene) Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der Gesundheit und Lebensunterhalt gewährleistet.
-    Die Staaten können von den Asylbewerbern verlangen, dass sie für die Kosten der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen. Stellt sich nachträglich heraus, dass solche Mittel vorhanden waren, können die Mitgliedsstaaten Erstattung verlangen.
-    Die Aufnahmebedingungen können in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden.
Dies entspricht im Prinzip der bisher in Deutschland bereits geltenden Rechtssituation (§§ 7 und 8 AsylblG).
Artikel 14 benennt einzelne Modalitäten der Aufnahmebedingungen: Sofern Unterbringung als Sachleistung erbracht wird, kann sie in Unterbringungszentren erfolgen, die einen angemessenen Standard gewährleisten, oder in Privathäusern, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung geeigneten Räumlichkeiten. Dabei müssen die Mitgliedsstaaten den Schutz des Familienlebens gewährleisten sowie die Möglichkeit, mit Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern des UNHCR oder von NGO`s in Verbindung zu treten. Ferner soll sichergestellt werden, dass Gewalt in den Unterbringungszentren verhindert wird.
Die Mitgliedsstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass Minderjährige zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das personensorgeberechtigt ist, untergebracht werden. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung soll nur stattfinden, wenn dies notwendig ist. Ein Rechtbeistand soll über die Verlegung sofort informiert werden.
Das im Unterbringungszentrum eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein und unterliegt der Schweigepflicht.
Die Asylbewerber können über einen Beirat oder über eine Abordnung an der Verwaltung des Lebens in einem Unterbringungszentrum beteiligt werden. Rechtsbeistände oder Rechtsberater von Asylbewerbern sowie Vertreter des UNHCR oder von NGO`s erhalten grundsätzlich Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen.
Artikel 15 (medizinische Versorgung): Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die Grundbehandlung von Krankheiten umfasst. Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen erhalten die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe (Art. 15 Abs. 2).
Es könnte sein, dass eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung in Deutschland zu nicht unerheblichen Änderungen in § 4 des AsylbLG führen wird: Dort ist bisher nur die Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen vorgesehen, während Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich die “erforderliche medizinische Versorgung” gewährleisten will. Dass dies zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und Anpassungsproblemen führen wird, ist voraussehbar. Insofern könnte der etwas unklar gefasste Artikel 15 ein wesentliches “Einfallstor” für Verbesserungen der Lebensbedingungen darstellen.
Artikel 16 (Einschränkungen oder Entzug der Vorteile) bestimmt, dass die Aufnahmebedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt oder entzogen werden können. Im Einzelnen nennt der Artikel die folgenden Fälle:
-    Verlassen des von der Behörde bestimmten Aufenthaltsortes ohne Genehmigung
-    Versäumen der Melde- und Auskunftsfristen nach nationalem Recht
-    Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung
-    Antragstellung während im selben Mitgliedsstaat noch ein Asylverfahren läuft.
Wird er nachträglich “aufgespürt” oder meldet sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, ergeht eine zu begründende Entscheidung, die die Motive des Untertauchens berücksichtigt und über die erneute Gewährung einiger oder aller Vorteile entscheidet.
Wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt und infolge dessen Leistungen erhalten hat, können die Leistungen eingeschränkt oder entzogen und bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt werden. Es können auch Sanktionen wegen grober Verstöße gegen die Vorschriften hinsichtlich der örtlichen Unterbringung und grob gewalttätigen Verhaltens festgelegt werden.
Die Entscheidung über Einschränkungen oder den Entzug von Aufnahmebedingungen ist “jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch zu treffen und zu begründen”. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist zu berücksichtigen. Zugang zur medizinischen Notversorgung muss gewährleistet sein. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die materiellen Vorteile solange nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bis eine abschlägige Entscheidung ergeht.
Das vierte Kapitel der Richtlinien befasst sich mit Bestimmungen für besonders schutzbedürftige Personen (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben):
Artikel 17 Abs. 1 setzt eine Einzelfallprüfung voraus, um die “besondere Hilfebedürftigkeit” anzuerkennen.
Die Artikel 17 und 18, welche die Begünstigung besonders schutzbedürftiger Personen regeln, erfordern, dass die Mitgliedsstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften bezüglich medizinischer Versorgung die spezielle Situation berücksichtigen und Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen sowie psychologische Betreuung und qualifizierte Beratung.
Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, sollen vorrangig am Wohl des Minderjährigen orientiert sein. Wenn Minderjährige Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Minderjährigen Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und im Bedarfsfall geeignete psychologische Betreuung und qualifizierte Beratung angeboten wird (Artikel 18).
Auch dies wird zum Auslegungsproblem werden. Gewährleisten die Bestimmungen des deutschen Asylverfahrensgesetzes (§ 4 und § 6) bereits hinreichend Hilfen bei dieser spezifischen Bedürftigkeit und stellen die daraus folgenden medizinischen psychiatrischen und psychologischen Behandlungsmaßnahmen sicher oder ist der Standard unter Berücksichtigung der europäischen Richtlinie verbesserungsbedürftig und -fähig?
Artikel 19 (unbegleitete Minderjährige). Zunächst ist “sobald wie möglich” für ihre Vertretung durch einen gesetzlichen Vormund oder eine Organisation zu sorgen. Deren Tätigkeit ist von den zuständigen Behörden regelmäßig zu bewerten.
Artikel 19 Abs. 2 sieht vor, dass in einer bestimmten Rangordnung unbegleitete Minderjährige aufzunehmen sind:
-    bei erwachsenen Verwandten
-    in einer Pflegefamilie
-    in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige
-    in andere für Minderjährige geeignete Unterkünften.
Minderjährige ab 16 Jahren dürfen in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber untergebracht werden. Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben. Wechsel des Aufenthaltsortes soll auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Im Interesse des Minderjährigen sollen die Familienangehörigen sobald wie möglich ausfindig gemacht werden. Dabei soll in Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, darauf geachtet werden, dass Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt. Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf deren besondere Bedürfnisse adäquat ausgebildet sein. Es unterliegt der Schweigepflicht (Artikel 19 Abs. 4).
Auch zu dieser Vorschrift sind keine besonderen Rechtsänderungen in Deutschland erforderlich. Die vorgesehenen Verfahrensweisen entsprechen nach den Erfahrungen des Verfassers der üblichen Handhabung in der Verwaltungspraxis.
Artikel 20 (Opfer von Folter und Gewalt): Die Mitgliedsstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung erhalten, die für Schäden aus den genannten Handlungen erforderlich ist. Für die deutsche Situation gilt hier das oben zu Art. 17/18 Angemerkte.
Artikel 21 (Rechtsmittel) verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie Rechtsmittel eingelegt werden können. Zumindest in einer letzten Instanz sollte die Möglichkeit einer Berufung oder Revision vor einem Gericht gegeben sein. Das Verfahren für einen Zugang zu einem Rechtsbeistand in solchen Fällen wird im einzelstaatlichen Recht vorgesehen.

V. KRITISCHE WüRDIGUNG

Die Feinheiten der sprachlichen Formulierungen sind interessant: Immer wieder ist von “geeigneten Maßnahmen” die Rede, die etwas sicherstellen sollen, von Berücksichtigungen des Wohles des Minderjährigen oder der besonderen Schutzbedürftigkeit oder davon, dass die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass das Erforderliche geschieht und den Bedürfnissen angemessen Rechnung getragen wird. Viele Bestimmungen sind von einer derartigen Weite in der Formulierung geprägt, dass sich damit Alles und Nichts regeln lässt. Ein Formulierungsbeispiel aus Artikel 23, System zur Lenkung, Überwachung und Steuerung: “Die Mitgliedsstaaten gewährleisten unter gebührender Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Struktur eine geeignete Lenkung, Überwachung und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen”.
Muss man mehr sagen? Zumindest in Deutschland darf (fast) alles so bleiben wie bisher. Der zuvor vorgelegte Richtlinienentwurf war in vielen Punkten wesentlich konkreter gefasst, als das jetzt im Rat verabschiedete Dokument.
UNHCR hat in einer Stellungnahme vom 26.4.2002 grundsätzlich die EU-Harmonierung für die Behandlung von Asylsuchenden begrüßt. Positiv seien insbesondere jene Vorschriften zu bewerten, welche den Zugang zur medizinischen Versorgung und zum Bildungswesen betreffen, ferner die Möglichkeit zur Ausstellung von Ausweispapieren sowie zur Information zum Asylverfahren einschließlich der Rechtsberatung.
UNHCR ist jedoch der Auffassung, dass viele Bestimmungen der Richtlinie den Mitgliedstaaten einen zu großen Spielraum für Ausnahmen und Anpassungen lassen. So sei z.B. die Entscheidung der EU-Staaten, die national sehr unterschiedlichen Regelungen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht zu harmonisieren, bedauerlich. Auch die Möglichkeit, bei Asylsuchenden, die sich nicht kooperativ verhalten, oder bestimmte Meldepflichten nicht erfüllen, alle Leistungen, mit Ausnahme medizinischer Notfallhilfe, zu verweigern, sei unangemessen. Grundlegende Hilfen, wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Unterkunft müssten in jedem Falle gewährleistet werden. Es mache keinen Sinn, Asylsuchende “verelenden” zu lassen.
Ob die Möglichkeit, Aufnahmebedingungen für Einzelpersonen einzuschränken oder sogar ganz zu entziehen, im Einklang mit den Schutzbestimmungen der internationalen Menschenrechte steht, wäre zu diskutieren: nach diesen Vorschriften sollte niemandem die Möglichkeit entzogen werden, zumindest grundlegend Ernährung und Unterkunft durch staatliche Institutionen sichergestellt zu erhalten, sofern dies erforderlich ist.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die große Mehrheit der in der Richtlinie vorgesehen Regelungen in Deutschland bereits geltendes Recht im AsylVfG und AsylbLG sind. Umfangreichere Anpassungen der deutschen Rechtssituation an die europäische Richtlinie werden daher nicht erforderlich werden.
Ob eine Harmonisierung durch diese Richtlinie tatsächlich erfolgen und eine Verbesserung für die Betroffenen bringen wird, steht dahin. Erstaunlich ist, dass diese Richtlinie von den Innen- und Justizministern im Europäischen Rat verabschiedet wurde und die eigentlich für die materiellen Aufnahmebedingungen zuständigen Sozialminister an der Entscheidung nicht mitgewirkt haben. Dies zeigt ein weiteres Mal, wie die Entscheidungsprozesse in der EU organisiert sind: Die polizeirechtlichen Aspekte von Sicherheit und Ordnung und weite Ermessensspielräume für die Verwaltung bei der Gewährung von einzelnen Leistungen haben weiterhin Vorrang vor konkreten sozialrechtlichen Ansprüchen und Teilhaberechten.

 

Rechtsprechungsfokus 

RAin Theresia Wolff, Köln

Die Bedeutung der posttraumatischen Belastungsstörung für Aufenthalt und Rückkehr von Flüchtlingen

Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um eine psychische Erkrankung, die als Reaktion auf ein belastendes Ereignis außergewöhnlicher Bedrohung auftreten kann. Als solche Ereignisse kommen bei Flüchtlingen vor allem Kriegserlebnisse, Vertreibung  sowie erlittene Folter und Misshandlung in Betracht.
Bis vor wenigen Jahren fand sich kaum eine Gerichtsentscheidung, die sich damit auseinander setzte, ob eine posttraumatische Belastungsstörung der Abschiebung eines Flüchtlings in sein Heimatland entgegenstehen könnte. Angesichts der großen Zahl von Flüchtlingen aus Bürgerkriegsländern erstaunt das zunächst. Es  mag teilweise in der Natur der Erkrankung begründet sein, die es den Betroffenen sehr schwer macht, über ihre Erlebnisse zu sprechen und sich wegen ihrer psychischen Belastungen in qualifizierte ärztliche Behandlung zu begeben. Bezüglich vieler Herkunftsländer dürfte dies auch darauf zurückzuführen sein, dass über lange Zeiträume Abschiebungshindernisse aufgrund einer extremen Gefahrenlage zu bejahen waren und damit eine Rückkehr in das Heimatland ausschied, solange die Bürgerkriegsverhältnisse dort andauerten. Da auch eine posttraumatische Belastungsstörung regelmäßig nur zu einer Zuerkennung von Abschiebungshindernissen führen kann, gewinnt diese Frage aufenthaltsrechtlich erst dann an Bedeutung, wenn aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse im Heimatland andere Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe entfallen und sie nicht während der bis dahin verstrichenen Aufenthaltsdauer aus anderen Gründen einen gesicherten Aufenthaltsstatus erlangen konnten.

I. TRAUMATISIERTE BüRGERKRIEGSFLüCHTLINGE AUS BOSNIEN-HERZEGOWINA

Eine derartige Situation trat für eine große Zahl bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge ein, als im Jahre 1996 ihre schrittweise Rückführung eingeleitet wurde. Seit Ausbruch des Krieges hatten etwa 345.000 Flüchtlinge in Deutschland Zuflucht gesucht. Hierbei handelte es sich vielfach um Flüchtlinge, bei denen Kriegserlebnisse, erlittene Folter und Misshandlungen oder auch der Verlust naher Angehöriger ein Trauma ausgelöst hatten.
Durch Beschlüsse der IMK, die in entsprechenden Ländererlassen umgesetzt wurden, wurde die Rückkehrverpflichtung für traumatisierte Bosnier zwar in die letzte Rückkehrphase verschoben. Voraussetzung war jedoch, dass sie sich seit einem bestimmten Stichtag (i.d.R. 16.12.1995) wegen ihrer Traumatisierung in ärztlicher Behandlung befanden. Ziel dieser Regelung war es, diesen Flüchtlingen, denen zu dieser Zeit in Bosnien-Herzegowina keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen, eine Fortsetzung oder sogar Beendigung der notwendigen Therapie in Deutschland zu ermöglichen.
Traumatisierte Flüchtlinge, die die Voraussetzungen der Erlasse im Hinblick auf die Stichtagsregelung nicht erfüllten, bemühten sich nun vielfach darum, ihre weitere Duldung gerichtlich durchzusetzen. Zahlreiche Flüchtlinge, denen aufgrund der Erlasse ein weiterer Duldungsanspruch zustand, versuchten, gerichtlich die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu erreichen. Infolge dieser Entwicklung ergingen ab etwa 1997 zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die sich unter diversen Aspekten mit der Erkrankung “posttraumatisches Belastungssyndrom” beschäftigten.
Betreffend die weitere Gestaltung des Aufenthalts der traumatisierten bosnischen Kriegsflüchtlinge stimmten die Gerichte darin überein, dass es im Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer durchzuführenden Heilbehandlung im Regelfall längerfristiger Duldungen bedürfe. Bei kurzfristigen Duldungsintervallen könne eine Heilbehandlung  von vornherein  keine bzw. jedenfalls kaum Aussicht auf Erfolg haben, da die ständige Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Ausreise zu einer psychischen Destabilisierung bei den Patienten führe (VG Sigmaringen, U.v. 11.5. 1999 - 7 K 2297/98 -, 27 S., R 3174).
In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG erfüllt waren, wurde   hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen z.T. eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen. Dies rechtfertige sich zum einen aus der traumabedingt unabsehbaren Dauer des Aufenthaltes in Deutschland und zum anderen aus der Bedeutung eines rechtmäßigen Aufenthaltes für den Erfolg der auf mehrere Jahre angelegten Therapie. Die lang andauernde psychische Belastung bosnischer Patienten sei nicht nur durch die erlittenen Traumata im Heimatland bedingt, sondern auch durch die andauernde unsichere Aufenthaltssituation, die zu einer Chronifizierung der Leiden traumatisierter Menschen führe. Ein traumatisierter Mensch, der sich in eine Behandlung begebe, setze sich auch immer einer Konfrontation mit dem erlittenen Trauma und damit zunächst auch einer neuen Belastung aus. Dies und auch der Aufbau von Vertrauen sei überhaupt nur auf der Basis eines sicheren Aufenthaltes möglich. Daher sei ein gesicherter Aufenthalt wichtig, bis eine Gesundung eine freiwillige Rückkehr möglicherweise erlaube (VG Berlin, B.v. 25. 2.1999 - VG 35 A 3811.97 -; VG Berlin, B.v. 20.7. 1998 - VG 35 A 212/96 -).
Hingegen ging das OVG Berlin davon aus, diese psychotherapeutischen Erwägungen belegten nicht, dass die bloße Duldung die Planung und Durchführung einer Therapie der kriegstraumatisierten Flüchtlinge in unzumutbarer Weise beeinträchtige. Zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei daher eine Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen abzulehnen.  Rückführungsschutz gewährleiste die Duldung wegen Traumatisierung bis zur Hauptsacheentscheidung nicht wesentlich weniger zuverlässig als eine aus denselben tatsächlichen Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis. Es komme nicht darauf an, ob die sofortige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für die Traumabehandlung möglicherweise vorteilhaft sei. Ebensowenig sei ein subjektives Sicherheitsempfinden der Betroffenen ausschlaggebend, das auf unzutreffenden Vorstellungen über die Voraussetzungen und Wirkungen von Duldung und Aufenthaltsbefugnis beruhe (B.v. 27.7.1999 - OVG. 8 S 23.98 -).
In Bezug auf die weitere Duldung bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge, denen die Erlassregelung nicht zugute kam, gingen die Gerichte – sofern sie eine Traumatisierung als glaubhaft ansahen – davon aus, dass ihnen aufgrund der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten Abschiebungshindernisse i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuzuerkennen seien.
Das OVG NRW sah in einem Beschluss vom 15.8.2000 noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die medizinische Versorgung für psychisch erkrankte bzw. traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina einen Standard erreicht habe, der ohne weiteres die Verneinung eines  Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertige (- 19 B 1775/99 -).
Das VG Göttingen hielt noch in einem Beschluss vom 20.9.2001 angesichts der Schwere der Erkrankung der Betroffenen und der zu erwartenden Verschlechterung ihres Krankheitsbildes die  Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina nicht für ausreichend (- 4 B 4109/00 -).
Bei der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten wurde teilweise auch speziellen Therapiebedürfnissen Rechnung getragen. So betonte das OVG Niedersachsen in einem Beschluss vom 9.7.1999, dass insbesondere die auf Behandlung von traumatisierten Frauen spezialisierten Zentren in Bosnien-Herzegowina überlastet seien (- 11 M 2608/99 -, 3 S., R3803).  Das VG Sigmaringen hob in einem Beschluss vom 9.10.1998 hervor, es komme nicht darauf an, ob die psychische Erkrankung in Bosnien-Herzegowina generell behandelbar sei, sondern darauf, ob dies an dem Ort möglich sei, an den die Betroffene zurückkehren müsse (- 7 K 2298/98 -).
In Einzelfällen wurden Zweifel an dem Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung daraus hergeleitet, dass eine Therapie erst lange Zeit nach der Flucht aufgenommen wurde. So stellte das OVG Niedersachsen fest, bei der Antragstellerin, die sich im Sommer 1998 in therapeutische Behandlung begeben hatte, sei die Therapiebedürftigkeit offensichtlich erst festgestellt worden, als die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse abgelehnt und die Abschiebung angedroht worden sei.  Die von den Antragstellerinnen behauptete Sondersituation sei danach nicht festzustellen. Sie müssten sich auch unter Berücksichtung der derzeitigen Auslastung der Behandlungskapazitäten in Bosnien-Herzegowina darum bemühen, dort in den Genuss von Therapiemaßnahmen zu kommen (B.v. 15.1.1999 - 13 M 246/99 -).

II. TRAUMATISCHE ERKRANKUNG ALS ABSCHIEBUNGSHINDERNIS GEM. § 53 ABS. 6 S. 1 AUSLG

In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass eine Erkrankung, die sich durch die Rückkehr in das Heimatland erheblich verschlechtern würde, ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen kann.
Die Bejahung eines Abschiebungshindernisses wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt zunächst den Nachweis der Traumatisierung voraus. Die zu befürchtende Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann in der drohenden Gefahr einer Retraumatisierung liegen. In vielen Fällen wird jedoch darauf abgestellt, dass eine therapiebedürftige Traumatisierung vorliegt, die im Heimatland nicht behandelt werden kann.

1. Nachweis der Traumatisierung durch ärztliche Stellungnahmen und Gutachten
Zum Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung werden von den Betroffenen zumeist Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vorgelegt. Häufig werden ergänzend Gutachten spezieller Einrichtungen – wie von Behandlungszentren für Folteropfer – beigebracht. Die zuständigen Behörden neigen nicht selten dazu, diese Stellungnahmen von vornherein in Zweifel zu ziehen.
Ein anschauliches Beispiel in dieser Hinsicht stellt eine im Frühjahr 1999 in Berlin aufgenommene Verwaltungspraxis dar. Vor dem Hintergrund, dass es vereinzelt Ärzte gab, die mehreren Patienten gleichlautende oder ähnliche Atteste über eine Traumatisierung mit Krankheitswert ausstellten, gingen  Ausländerbehörde und Innenverwaltung dazu über, alle von insgesamt etwa 800 Kriegsflüchtlingen über ihre Traumatisierung vorgelegten Atteste von Fachärzten, Psychologen oder spezialisierten Behandlungseinrichtungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Selbst bei Vorlage mehrerer Atteste mit übereinstimmender Diagnose wurden Zweifel geäußert und es wurden jeweils die Flüchtlinge dazu aufgefordert, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Das VG Berlin stellte hierzu fest, diese generelle Verfahrensweise – die eine unzulässige verdachtsunabhängige Kontrolle darstelle – verstoße gegen das Übermaßverbot.  Auch vor dem Hintergrund, dass einzelne Atteste den Verdacht erweckten, ihnen liege kein durch sorgfältige Untersuchung festgestelltes Krankheitsbild zugrunde, sei die Ausländerbehörde auf keinen Fall berechtigt, alle sich unter Vorlage von Attesten auf eine Traumatisierung berufenden Flüchtlinge zwangsweise vom Polizeiarzt untersuchen zu lassen. Aufgrund dessen sei auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 70 AuslG durch Fernbleiben von der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung zu verneinen (B.v. 21.12. 1999 - VG 35 F 82.99 -, 11 S., R6356).
Letztlich waren es vielfach nicht die von den Betroffenen beigebrachten ärztlichen Atteste, die vom VG Berlin als unzureichend angesehen wurden, sondern vielmehr die polizeiärztlichen Untersuchungen.
Das Gericht rügte, die Stellungnahmen ließen nicht erkennen, dass eine fachgerechte Untersuchung der Traumatisierung vorgenommen worden sei, die ggf. geeignet wäre, die vorgelegten Atteste zu widerlegen. Es seien nicht einmal die Krankenunterlagen beigezogen worden (B. v. 13. 10.1999 - VG 19 F 48.99 -). Eine polizeiärztliche Stellungnahme, die auf einer höchstens einstündigen Untersuchung beruhe, könne ein Fachattest eines langfristig behandelnden Psychologen/Arztes nicht in Frage stellen. (B.v. 16.8.1999 - 35 F 41.99 -). In zahlreichen Fällen wurden die negativen Ergebnisse der polizeiärztlichen Untersuchungen durch vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten widerlegt und die ursprünglich vorgelegten Atteste bestätigt.
Ebenso wenig zulässig wie eine zwangsweise generelle Überprüfung ist die Forderung nach “permanenten” Nachweisen einer Behandlungstherapie (OVG NRW, B.v. 12.4.1999 - 17 B 2232 /98 -).
Bei den Gerichten ist bei der Würdigung von Gutachten und Attesten eine verstärkte Tendenz zu erkennen, die Untersuchungsmethoden der Sachverständigen und Ärzte einer kritischen Bewertung zu unterziehen. So prüfte das VG Regensburg in einem Urteil vom 19.2.2002, ob konkrete methodische Schwächen der Begutachtung ersichtlich seien. Es verneinte derartige Schwachpunkte unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sachverständige die Klägerin zweimal persönlich untersucht und die vorliegenden ärztlichen Befunde in seine Untersuchung einbezogen habe. Er habe auch nicht allgemein auf die für den Fall bedeutsame Problematik des Ambivalenzkonfliktes zurückgegriffen, sondern sei in diesem Zusammenhang ganz speziell auf die besondere Situation der Klägerin eingegangen (- RN 4 K 00.30553 -, 7 S., M1813).
Das VG Sigmaringen betonte in einem Urteil vom 8.10.2001 die ausführliche eigene Exploration des psychiatrischen Zweitgutachters, dem eine länger dauernde ärztliche Untersuchung sowie eine ausführliche informatorische Anhörung zugrunde liege (- A 8 K 12875/00 -, 12 S., M1468).
Auch diagnostische Unsicherheiten, die sich gerade bei der Diagnose derartiger Erkrankungen daraus ergeben, dass zur Sprachmittlung ein Dolmetscher hinzugezogen werden muss, sind zu berücksichtigen (VG Braunschweig, U. v. 1.12. 1999 - 9 A 9317/97 -).
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass in jüngster Zeit diesen Problemen durch verschiedene Initiativen zur Herausarbeitung von Mindeststandards bei der Begutachtung traumatisierter Flüchtlinge Rechnung getragen wurde (s. hierzu auch den Aufruf der Projektgruppe “Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen”, 9 S., M1863)
Die Tatsache, dass viele Betroffene sich erst zu einem sehr späten Zeitpunkt auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen, führt öfters zu Glaubwürdigkeitsbedenken. Hier folgten die Gerichte aber in vielen Fällen den Ausführungen der sachverständigen Stellungnahmen, wonach dies in der Natur der Erkrankung begründet liege.
So sah das VG Berlin darin, dass eine Anfang 1993 eingereiste Bosnierin sich erst 1997 in ärztliche Behandlung begeben hatte, keine Tatsache, die gegen eine Traumatisierung spreche. Es sei bekannt, dass die Mehrzahl extrem-traumatisierter Menschen nur im Ausnahmefall wegen der psychischen Folgen von erlittenen seelischen Verletzungen fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Häufig sei das Erlebte und Erlittene mit zu viel Schmerz, aber auch mit Scham und Schuld überlebt zu haben, während Freunde und Angehörige getötet wurden, verbunden. Darüber zu sprechen sei sehr schwer.
Dass sich extrem traumatisierte Bosnier mit Hilfe eines Dolmetschers an einen deutschsprachigen Psychiater wenden, sei eine Ausnahme; ebenso der Fall, dass ein Allgemeinarzt, der z.B. wegen psychosomatischer Beschwerden, Angst und Schlaflosigkeit von einem bosnischen Patienten konsultiert werde, in der Lage sei, dies als Folgen von Traumatisierung zu diagnostizieren (U.v. 20.7.1998 - VG 35 A 212/96 -).
Das OVG Niedersachsen ging im Falle einer Bosnierin, die sich erstmals im Jahre 1999 auf eine psychische Erkrankung berufen hatte, wegen der sie sich seit Ende 1997 in Behandlung befand, davon aus, dies allein schließe nicht aus, dass die Antragstellerin tatsächlich eine Traumatisierung erlitten habe, deren Folgen noch behandlungsbedürftig seien. Der Senat folgte dem vorgelegten fachärztlichen Bericht, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung gegebenenfalls mit einer bis zu Monaten dauernden Latenz nach dem Trauma auftreten könne. Im Falle der Antragstellerin seien die Erlebnisse im Verlaufe ihrer vierten Schwangerschaft verstärkt worden. Außerdem seien die Probleme, da keine Psychotherapie erfolgt sei, prolongiert und vermutlich chronifiziert worden (B.v.  27.7.1999 - 11 M 2845/99 -, 5 S., R4784).
Das VG Braunschweig bejahte die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, da es sich bei dem Vorbringen zu der psychischen Erkrankung der Klägerin um neue Tatsachen handele, die die Klägerin bislang nicht habe vortragen können. Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen, ihre Erkrankung zu verbalisieren. Zudem habe sie als Nichtmedizinerin auch nicht einschätzen können, worauf ihre Erkrankung beruhe. In ihrem Fall hätten die ärztlichen Gutachten zwar kein posttraumatisches Belastungssyndrom ergeben. Es sei aber deutlich, dass die Klägerin nicht etwa unter einem sog. Entwurzelungssyndrom leide, das sich darin äußere, dass der Betroffene Angst habe, nach der Rückkehr in die Heimat allein und hilflos zu sein. Vielmehr leide die Klägerin an einer Erkrankung, die ihren Ursprung allein im Heimatland habe (U.v. 23.1.2002 - 2 A 32/01 -).

2. Drohende Gefahr einer Retraumatisierung
Das VG Ansbach betonte in einem Urteil vom 7.10.1998, dass nicht schon bei der Bejahung einer Gefahr der Retraumatisierung durch den Sachverständigen ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bestehe. Vielmehr müsste eine solche Retraumatisierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, also eine konkrete Gefahr bestehen. Dies sei nicht der Fall, wenn ein bosnischer Moslem, der in den Lagern Omarska und Manjaca gefoltert worden sei, sich auf eine drohende Retraumatisierung berufe, da es für ihn nicht auf die Rückkehr in die Republica Srpska ankomme, sondern er in die bosnisch-kroatische Föderation zurückkehren könne. Dort sei mit einer Retraumatisierung nicht beachtlich wahrscheinlich zu rechnen (- AN 10 K 98.33478 -).
Den ärztlichen Stellungnahmen ist aber nicht abzuverlangen, dass die Auswirkungen, die eine Rückkehr in das Heimatland haben würde, konkret prognostiziert werden können. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass die Reaktion des erkrankten Menschen auf ein belastendes Ereignis nicht im einzelnen vorausgesagt werden kann (VG Göttingen, B.v. 20.9.2001 - 4 B 4109/00 -).
Bestätigen die psychiatrischen Befunde eine auf erlittener Folter beruhende starke psychische Labilität des Ausländers und daraus resultierend auch die Gefahr eines Suizids bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, so ist dies hinreichend konkret. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass naturgemäß niemand exakt beurteilen kann, wie wahrscheinlich eine Selbsttötung tatsächlich ist. (VG Braunschweig, U.v. 1.12.1999 - 9 A 9317/97 -).
Besuchsreisen in das Grenzgebiet des Kosovo rechtfertigen nicht unbedingt den Widerruf von Abschiebungsschutz im Falle einer aus Vorverfolgungsgründen traumatisierten Kosovo-Albanerin.  Die Besuchsreisen sind nicht notwendig ein Zeichen dafür, dass die Gefahr einer Retraumatisierung bei dauerhafter Rückkehr auszuschließen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch bei Personen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, ein tiefgreifender Ambivalenzkonflikt bestehen kann, der es mit sich bringt, dass sie sich einerseits zu dem Ort, an dem sie die Traumatisierung erlebt haben, hingezogen, andererseits aber zugleich abgeschreckt fühlen (VG Regensburg, U.v. 19.2.2002 - RN 4 K 00.30553 -, 7 S., M1813).
Von einer Retraumatisierungsgefahr ging das VG Sigmaringen im Falle eines Kurden aus der Türkei aus, der vorgetragen hatte, gefoltert worden zu sein (Asyl wurde wegen Terrorismusvorbehalts abgelehnt).
Bei einer Rückkehr in die Heimat und einer zwangsläufigen Konfrontation mit den Sicherheitskräften bei der Einreise oder später bestehe die konkrete Gefahr, dass  eine solche für den Kläger aussichtslos scheinende Situation zu einer weiteren Traumatisierung mit schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit führen würde. Eine Rückkehr gerade in die Türkei würde damit für den Kläger aufgrund seiner psychischen Verfassung eine individuell bestimmte und erhebliche Verschlechterung seiner Gesundheit auslösen (U.v. 8.10.2001 - A 8 K 12875/00 -).
Vereinzelt wurde in der Rechtsprechung auch die Frage aufgeworfen, ob traumatisierte oder insbesondere von der Gefahr einer Retraumatisierung bedrohte Personen (in Bosnien-Herzegowina) eine Bevölkerungsgruppe darstellten, mit der Folge, dass es sich bei der insoweit drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG handele. Das VG Göttingen führte hierzu aus, die Gefahr einer Retraumatisierung sei zwar nicht singulär, andererseits führten die mit Kriegswirren und Vertreibung einhergehenden Belastungen nicht bei jeder hiervon betroffenen Person zu einer Traumatisierung. Insofern sei von einer individuellen Gefahr auszugehen (B.v. 20.9.2001 - 4 B 4109/00 -;  ebenso VG Sigmaringen, B.v. 9.10.1998 - 7 K 2298/98 -).
Ist die Gefahr einer Retraumatisierung zu bejahen, so kommt es nicht zusätzlich darauf an, ob im Heimatland die Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen Behandlung gegeben ist (VG Göttingen, B.v. 20.9.2001 - 4 B 4109/00 -; VG Braunschweig, U.v. 1.12.1999 - 9 A 9317/97 -; VG Sigmaringen, U.v. 8.11.2001 - A 8 K 12875/00 -, 12 S., M1468).

3. Anforderungen an die medizinische Versorgung im Heimatland
Nachfolgend soll am Beispiel einiger Herkunftsländer aufgezeigt werden, in welchen Fällen die Gerichte eine ausreichende medizinische Versorgung verneinen. Hierbei kommt es einerseits auf die allgemeine medizinische Versorgungslage zum anderen aber auch auf die Zugangsmöglichkeiten rückkehrender Flüchtlinge zu speziellen Therapiemöglichkeiten in finanzieller und örtlicher Hinsicht an.

Armenien
In Armenien kann ein psychisch erkrankter Flüchtling mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine oder nur völlig unzureichende psychiatrische Behandlung erlangen. Ein fehlender Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung ergibt sich bereits daraus, dass in Armenien die früher kostenfreie medizinische Versorgung ab 1.7.1997 entfallen ist. Da 80% der armenischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben und es auch immer noch an einem funktionierenden Krankenversicherungswesen fehlt, haben die in absoluter oder relativer Armut lebenden Armenier keinen Zugang zu medizinischen Leistungen (VG Ansbach, U.v. 26.4.2000 - AN 15 K 99.31124 -).

Guinea
Eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung ist dort nicht behandelbar, da es in Guinea lediglich eine Psychiatrie-Einrichtung gibt, die allerdings keine psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bietet, da es dort weder praktizierende Psychologen noch Psychotherapeuten gibt und man sich auf die Ruhigstellung der Patienten beschränkt (VG Gelsenkirchen, B.v. 31.5.2000 - 10a L 1115/00.A -, 6 S., R6991).

Jugoslawien / Kosovo
Die schwere posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin kann im Kosovo derzeit nicht angemessen behandelt werden. Schwer traumatisierte Personen benötigen eine psychotherapeutische Behandlung von hoher Qualifikation  in einem ruhigen Umfeld. Eine solche können sie auch unter Zugrundelegung der Kurzauskunft des Kosovoinformationsprojekts (KIP) dort nicht erhalten. Zwar wird dort ausgeführt, die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung  könne im Gesundheitshaus in Mitrovica durchgeführt werden. Die Kurzauskunft setzt sich jedoch weder mit dem sich aus den ärztlichen Unterlagen der Betroffenen ergebenden komplexen und lebensbedrohlichen Zustand auseinander noch enthält er Ausführungen zur Umgebung des Gesundheitshauses und seiner Erreichbarkeit. Er muss daher für das vorliegende Verfahren als ungeeignet angesehen werden (VG Karlsruhe, B.v. 18.3.2002 - A 4 K 10066/02 -, ASYLMAGAZIN 5/02, S. 18, 6 S., M1807).

Sri Lanka
Ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen sind auszuschließen. In Sri Lanka sind ca. 19 Millionen Menschen in Bezug auf psychische Erkrankungen behandlungsbedürftig. Für diese stehen nur drei klinische Psychologen und  ca. 30 Psychiater zur Verfügung. Letztere sind zur Hälfte an einer einem Landeskrankenhaus vergleichbaren Nervenklinik tätig. Überdies ist daran zu zweifeln, dass es überhaupt zu einer Behandlung kommen wird, da aus dem Ausland zurückkehrende Personen, die unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, aufgrund des großen lokalen Bedarfs nur sehr geringe Chancen auf Behandlungsmöglichkeiten haben. Darüber hinaus existiert in Sri Lanka kein nachgehender psychiatrischer Dienst (OVG Niedersachsen, B.v. 29.5.2000 - 12 L 4189 /99 -, 11 S., R 9334; VG Dresden, U.v. 12.12.2000 - Az. unbekannt -, 9 S., M 0138).
In beiden Entscheidungen betonten die Gerichte, dass die Stellungnahmen des Sachverständigen Keller-Kirchhoff hier ausschlaggebend seien. Hinter diesen qualifizierten Aussagen müsse der Beweiswert der sehr allgemein gehaltenen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, die weder tatsächlich vorhandene Behandlungsmöglichkeiten noch Personen, die das Vorhandensein von Behandlungskapazitäten ausdrücklich bestätigten, zurücktreten. Sie setzten sich darüber hinaus auch nicht mit der speziellen Erkrankung der Betroffenen auseinander.

III. POSTTRAUMATISCHE BELASTUNGSSTöRUNG ALS INLANDSBEZOGENES VOLLSTRECKUNGSHINDERNIS

Neben der in den meisten Fällen in Erwägung zu ziehenden Möglichkeit, die posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis einzuordnen, kommt auch in Betracht, dass durch diese Erkrankung das ernsthafte Risiko einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die Abschiebung selbst besteht. Da hier die befürchteten Auswirkungen bereits durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse im Heimatland eintreten, handelt es sich gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, nämlich um ein rechtliches Abschiebungshindernis nach § 55 Abs. 2 AuslG.
Dabei ist die Annahme eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung ausgeschlossen, d.h. der Ausländer muss sich nicht darauf verweisen lassen, eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung behoben werden (VGH Baden-Württemberg, B.v. 7.5.2001 - 11 S 389/01 -).

IV. FORTBESTEHENDE SCHUTZBEDüRFTIGKEIT

Bei Personen, denen Asyl oder Abschiebungsschutz zuerkannt ist, stellt sich die Frage, inwieweit bei Widerruf der Anerkennung – wegen Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatland und Wegfall der Verfolgungsgefahr – die Frage einer drohenden Retraumatisierung bei Rückkehr zu berücksichtigen ist.
Hier spielt der in der GFK enthaltene humanitäre Rechtsgedanke der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit, der auch im AsylVfG in § 73 Abs. 1 S. 3 seinen Niederschlag gefunden hat, eine wichtige Rolle. Nach dieser Vorschrift ist von einem Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Heimatstaat abzulehnen. Die Rückkehr in den Heimatstaat ist trotz objektiv eingetretener hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung unzumutbar, wenn dies subjektiv zu einer schweren Belastung eines erheblich Vorverfolgten führen würde, z.B. wenn die Vorverfolgung bleibende psychische Schäden verursacht hat. Die humanitären Gründe tragen insbesondere der psychischen Sondersituation eines Flüchtlings Rechnung, der ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem deshalb selbst längere Zeit danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht zuzumuten ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.
Diese Voraussetzungen der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit bejahte das VG München im Falle eines Kosovo-Albaners, der im Heimatland Opfer massiver Folter geworden war und an einem posttraumatischen Belastungssyndrom litt. Der sachverständige Zeuge hatte hierzu in seiner ärztlichen Stellungnahme festgestellt, dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine Retraumatisierung hervorgerufen werden könne, die dieser nicht steuern könne und die zu Psychosen bis hin zur Suizidalität führen könne. Die Wahrscheinlichkeit einer Retraumatisierung sei aufgrund des instabilen Zustandes des Betroffenen sehr groß. Die Behandlung von Folteropfern sei keine landläufige Therapieform, sie sei besonders langwierig und vor allem an einen gesicherten Status des Patienten gebunden (U.v. 10.4.2000 - M 24 K 99.50340 -).
Obwohl der Rechtsgedanke der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit unter dem Gesichtspunkt des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft konzipiert ist, wurde er von verschiedenen Gerichten auch in Fällen herangezogen, denen kein Widerruf zugrunde lag.
Das VG Karlsruhe zog bei der Asylklage eines traumatisierten bosnischen Flüchtlings die Bestimmung des Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 GFK heran und sah die fortwirkende Traumatisierung als zwingenden Grund an, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren (U.v. 18.5.1998 - A 12 K 10192/98 -).
Das VG Freiburg legte den sich aus § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ergebenden Rechtsgedanken in einem Falle zugrunde, in dem es um die Verlängerung der Duldung für eine schwer traumatisierte Bosnierin ging (B.v. 6.11.97 - 10 K 2049/97 -).

Thema des Rechtsprechungsfokus im nächsten Heft: “Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei traumatisierten Flüchtlingen”

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