Liebe Leserinnen und Leser,
am 5. und 6. Juni kurz nach unserem Redaktionsschluss findet die Innenministerkonferenz statt. Auf der Tagesordnung stehen folgende flüchtlings- und ausländerpolitische Themen: Konzept zur Gewährleistung der inneren Sicherheit an der deutschen Ostgrenze nach der EU-Erweiterung, Rückkehr afghanischer Staatsangehöriger, Rückführung von Minderheiten in das Kosovo, Asylbewerber aus Problemstaaten (Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten bei der Verteilung) und Umsetzung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes im Bereich des Ausländerrechts (insbesondere Bestimmung von Problemstaaten und -gruppen).
Flüchtlingspolitisch besonders brisant ist der weitere Umgang mit Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben. Vor dem Hintergrund einer oberflächlich verbesserten Sicherheitslage wuchs der Druck einiger Bundesländer, Abschiebungen ins Kosovo zu ermöglichen. Dem haben sich verschiedene Organisationen entgegengestellt und betont, dass die Sicherheit für Minderheitenangehörige keineswegs gewährleistet sei (vgl. Nachrichten, Bund).
Wenn Sie dieses Heft in Händen halten, werden Sie wissen, was die Innenminister und -senatoren beschlossen haben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bleibt zu hoffen, dass sie die internationale Verantwortung für das Kosovo und die deutsche Verantwortung für die ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo angemessen berücksichtigt werden.
Bereits im Dezember fand in Genf die erste Konferenz der Vertragsstaaten der GFK statt.
Das Treffen, an dem Vertreter von 129 Staaten teilnahmen, führte zu einer einstimmig verabschiedeten Deklaration. Die Vertragsstaaten betonten die zentrale Bedeutung, der GFK auch in Zukunft. Im Nachrichtenteil dieses Heftes finden Sie weitere Informationen zu dem Gipfel.
Anlässlich des Weltflüchtlingstages veranstalten UNHCR und die Ev. Akademie zu Berlin am 20. und 21. Juni 2002 ein Symposium zum Flüchtlingsschutz in Berlin. Es ist der besonderen Situation und den Leistungen der Flüchtlingsfrauen gewidmet. Nähere Informationen finden Sie unter www.unhcr.de/ symp02/start.htm.
Ihr
Ekkehard Hollmann
Abschiebungsschutz für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo gefordert
Auf einer gemeinsamen Pressekonferenz am 15.5.2002 in Düsseldorf forderten
Pro Asyl, AK Asyl NRW und der Flüchtlingsrat NRW die Verlängerung des Abschiebungsschutzes
und den Erlass einer Altfallregelung für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo.
Ferner forderten die Vertreter der Organisationen den Erlass einer Altfallregelung
zugunsten von Minderheiten aus Serbien/Montenegro. Es wurde betont, dass die
Sicherheitslage im Kosovo nach wie vor fragil sei. Insbesondere Serben, Roma,
Ashkali und Ägypter seien im Kosovo nach wie vor bedroht. Deutschland trage
für Roma, Ashkali und Ägypter als Überlebende des NS-Regimes eine besondere
Verantwortung, die es ähnlich wie für Jüdinnen und Juden aus Osteuropa wahrnehmen
solle. Es wurde auch vor Abschiebungen nach Serbien/Montenegro gewarnt. Bereits
jetzt lebten dort viele Binnenflüchtlinge in teilweise elenden Verhältnissen.
Auch UNHCR betonte, dass Angehörige ethnischer Minderheiten nach wie vor gefährdet
sind und daher weiterhin internationalen Schutz benötigen. Eine Rückkehr von
Minderheiten sollte nur auf strikt freiwilliger Basis erfolgen und durch Hilfsmaßnahmen
unterstützt werden, sagte der UNHCR-Vertreter in Deutschland, Stefan Berglund.
Auch UNMIK, die UN-Verwaltung für das Kosovo, ist der Auffassung, das die Bedingungen
für eine zwangsweise Rückführung von Minderheiten noch nicht gegeben sind.
Tote und Verletzte an der deutschen Grenze
Auf eine Kleine Anfrage aus dem Bundestag hat die Bundesregierung Zahlen zu
den Todesopfern und Verletzten an der deutschen Grenze im Jahr 2001 bekannt
gegeben (Bundestagsdrucksache 14/8658). Die Angaben beruhen auf einer Abfrage
beim Bundesgrenzschutz, der Bundeszollverwaltung, der Wasserschutzpolizei Hamburg
und Bremen sowie der Bayerischen Polizei. Eine eigene Statistik, die die vollständige
Erfassung aller Fälle sicherstellen würde, führt die Bundesregierung nicht.
Danach sind acht Personen bei dem Versuch der illegalen Einreise zu Tode bekommen.
Todesursache war in allen Fällen vermutlich Ertrinken.
Insgesamt 18 Personen wurden durch Bisse von Diensthunden verletzt. Eine Person
wurde durch einen Schuss verletzt. In diesem Fall wurde ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet, das noch nicht zu einem Ergebnis gekommen ist.
Offizielle Anerkennung der Individualbeschwerde nach Anti-Folter-Konvention
Die Anerkennung der Individualbeschwerde nach der Anti-Folter-Konvention,
die Bundesaußenminister Fischer bereits mit Schreiben vom 17.9.2001 erklärt
hatte (vgl. ASYLMAGAZIN 1-2/2002), ist nun auch
formal bestätigt worden. Der Bundestag hat mit Gesetz vom 20.3. 2002 (BGBl.
II, S. 1014) zugestimmt. Damit besteht nun offiziell die Möglichkeit, gegen
Verstöße der Bundesrepublik Deutschland gegen die Anti-Folter-Konvention eine
Individualbeschwerde beim Ausschuss gegen Folter zu erheben. Flüchtlingsrechtlich
ist das interessant, weil die Konvention neben der Folter oder anderen grausamen,
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen auch die Abschiebung in einen
Staat verbietet, in dem eine solche Behandlung droht. Ob der Konvention neben
den innerstaatlichen Gesetzen und der GFK eine eigenständige Bedeutung zukommt,
muss sich in der Praxis erweisen.
Anti-Diskriminierungsgesetz vorerst gescheitert
Presseberichten zufolge ist das von der Regierungskoalition geplante Antidiskriminierungsgesetz
vorerst gescheitert. Nach Widerständen vor allem seitens der Kirchen wird das
Gesetz zur Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie wohl auf die nächste Legislaturperiode
verschoben. Das Gesetz sollte unter anderem eine Diskriminierung im privatem
Rechtsverkehr wegen der Rasse, ethnischer Herkunft oder Religion verbieten.
AA: Neue Auskunftslage zu Tschetschenien?
Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau hat das Auswärtige Amt seinen
ad-hoc-Lagebericht zur Situation von Tschetschenen in der Russischen Föderation
überarbeitet und dabei auf die bürokratischen Schikanen und den latenten Rassismus
in Russland hingewiesen, von dem Tschetschenen verstärkt betroffen seien. Insbesondere
Tschetschenen, die sich öffentlich für die Unabhängigkeit ihres Landes engagiert
haben, seien Repressionen ausgesetzt. Mit diesen Aussagen wird allerdings ausdrücklich
nicht die Schlussfolgerung verbunden, wonach es generell keine innerstaatliche
Fluchtalternative für Tschetschenen gäbe. Die Klärung dieser Frage bleibt somit
dem BAFl und den Gerichten überlassen. In den letzten Wochen hatte unter anderem
amnesty international die Abschiebung von Tschetschenen aus Deutschland scharf
kritisiert und in einigen Fällen mit internationalen Eilaktionen zu verhindern
versucht.
Quellen: FR vom 10.5.2002 (#6985); amnesty international, urgent action vom
3.5.2002, EX-037/2002 (M1958).
BMI setzt weiter auf Menschenrechtszusage Ankaras
Bei einem für Juni geplanten Besuch des türkischen Innenministers Rüstü Kazim
Yücelen in Berlin soll erneut über eine Garantie der Türkei für die Bundesrepublik
verhandelt werden, wonach aus Deutschland abgeschobene Personen nicht gefoltert
oder hingerichtet werden sollen. Die vor dem Hintergrund des Falls des Kalifatstaat-Chefs
Metin Kaplan geführten Verhandlungen für eine derartige Garantieerklärung Ankaras
laufen Berichten zufolge seit Monaten hinter den Kulissen, bisher aber ohne
Ergebnis. Nun droht offenbar auch ein Streit in der Koalition um das geplante
Abkommen: Der SPD-Innenexperte Dieter Wiefelspütz erklärte ein deutsch-türkisches
Regierungsabkommen über den Fall Kaplan hinaus indirekt zur Vorbedingung für
den Weg der Türkei nach Europa. Ähnliche Abkommen wünsche er sich zudem auch
für andere Herkunftsländer. Demgegenüber kritisierte sein bündnisgrüner Kollege
Cem Özdemir in der Frankfurter Rundschau, die geplante Garantieerklärung konterkariert
geradezu die Bemühungen der EU, die Türkei zu mehr Rechtsstaatlichkeit zu drängen.
Nach Özdemirs Aussage wendet sich auch das Auswärtige Amt gegen die Pläne Schilys
(Quelle: FR vom 17.5.2002, #6994).
Über Pläne des Innenministeriums zur Einholung von Menschenrechtsgarantien der
Türkei war bereits in der Vergangenheit immer wieder spekuliert worden. Menschenrechtsorganisationen hatten sich aber gegen derartige Erklärungen gewandt, da sie
keine Garantie für die Nichtanwendung der Folter bieten würden: Immerhin habe
die Türkei das Verbot der Folter schon längst durch die Unterzeichnung der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) anerkannt und sich auch daran nicht gehalten.
Berlin: Kritik an Umgang der Ausländerbehörde mit Traumatisierten
Die Internationale Liga für Menschenrechte hat in einem jetzt erschienenen
Bericht massive Vorwürfe gegen die Berliner Ausländerbehörde erhoben: Demnach
würden Mitarbeiter der Be-hörde die Akten von traumatisierten Flüchtlingen aus
Bosnien-Herzegowina akribisch nach angeblichen Fehlern durchsuchen, um Anträge
auf Duldungen und Aufenthaltsbefugnisse abzulehnen. Die Behörde setze damit
viele Menschen der Gefährdung von Retraumatisierungen aus. Wie in dem Bericht
ausgeführt wird, werden von den Sachbearbeitern keinerlei Anstrengungen unternommen,
um die gefundenen Widersprüche in den Akten durch Nachfragen bei den Betroffenen
oder bei deren Therapeuten aufzuklären. Ebenso verzichte die Behörde beim Verdacht
auf missbräuchlich gestellte Diagnosen auf die Einholung von Zweitgutachten.
In einer Reihe von in dem Bericht dokumentierten Fällen seien auf diese Weise
Atteste über Posttraumatische Belastungsstörungen von sachunkundigen Sachbearbeitern
als offenkundig missbräuchlich abgelehnt worden, nachdem sie zuvor jahrelang
nicht beanstandet worden waren.
Mit ihrer Praxis verstößt die Behörde nach Auffassung der Internationalen Liga
nicht nur gegen den Beschluss der Innenministerkonferenz vom November 2000,
sondern auch gegen die Weisungslage im eigenen Haus: So ist die Einschaltung
von Zweitgutachtern bei Verdachtsfällen Bestandteil einer Weisung, die nach
Verhandlungen der Berliner Ärztekammer mit dem damaligen CDU-Innensenator Werthebach
zustande gekommen war. Erst unter dem neuen rot-roten Senat sei diese Verfahrensweise
jetzt wieder außer Kraft gesetzt worden.
Quelle: Fluchtpunkt Sonderausgabe, Mai 2002.
UNHCR über die EU-Richtlinie zu Aufnahmebedingungen
UNHCR begrüßt grundsätzlich die EU-Richtlinie zu den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende. Diese Richtlinie war Ende April vom Ministerrat beschlossen worden.
Insbesondere die Regelungen zum Schutz besonders gefährdeter Personen wie z.B.
für Opfer von Folter und Gewalt, unbegleitete Minderjährige, Schwangere und
Behinderte, finden die Zustimmung der UN-Flüchtlingshilfe. Dagegen bemängelt
UNHCR, dass den Mitgliedsstaaten zu viel Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie
in nationales Recht bleibt. Insbesondere bedauert UNHCR, dass die Regelungen
des Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht harmonisiert werden sollen.
UNHCR betont, dass eine Harmonisierung des Flüchtlingsschutzes in Europa sowohl
den Mitgliedsstaaten als auch den Flüchtlingen nutze. Sollte das Ergebnis dieses
Prozesses von hoher Qualität sein, würde dies ein sehr positives Signal setzen.
Vgl. dazu auch den Artikel von RA Dr. Hoffmann.
Großbritannien: Blair macht Abwehr von Flüchtlingen zur Chefsache
Vor dem Hintergrund einer Kampagne der britischen Boulevardpresse gegen
Flüchtlinge wird in der britischen Regierung über außergewöhnliche Maßnahmen
nachgedacht, um die Zahl unbegründeter Asylanträge radikal zu reduzieren. Hierfür
werden in einem vertraulichen Aktionsplan, der im Auftrag des Premierministers
erstellt wurde und dem liberalen Guardian zugespielt wurde, zahlreiche Vorschläge
gemacht: Unter anderem soll die Entwicklungshilfe für Staaten wie Somalia, Sri
Lanka und der Türkei von deren Bereitschaft abhängig gemacht werden, abgelehnte
Asylbewerber zurückzunehmen. Eine ähnliche Idee hatte Blair wenige Tage zuvor
gemeinsam mit seinem spanischen Amtskollegen José Maria Aznar auf die Tagesordnung
des EU-Gipfels in Sevilla im Juni setzen lassen: Demnach soll die EU wirtschaftliche
Sanktionen gegen solche Staaten verhängen dürfen, die nicht genug gegen den
Transit von Flüchtlingen in die EU unternehmen genannt wurden in diesem Zusammenhang
die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens sowie die Türkei.
Der Aktionsplan sieht darüber hinaus Verhandlungen mit der Türkei vor, um Abschiebungen
in den Nordirak zu ermöglichen. Ferner soll die Möglichkeit von Zurückschiebungen
nach Frankreich sowie die Einführung der Visumspflicht für Staatsangehörige
Simbabwes geprüft werden. Weitere Länder darunter auch Pakistan sollen als sichere
Herkunftsstaaten auf die weiße Liste gesetzt werden.
Eine völlig neue Qualität erreicht der Aktionsplan aus der Downing Street schließlich
mit zwei Prüfungsaufträgen an das Verteidigungsministerium: So soll geklärt
werden, ob die Kriegsmarine im östlichen Mittelmeer gegen den Menschenschmuggel
eingesetzt werden kann. Die Luftwaffe wird um Prüfung gebeten, inwieweit sie
bei Sammelabschiebungen mitwirken kann.
In seinem Kommentar bezeichnete der Guardian die Pläne des Premierministers
als Kriegserklärung gegen das Asyl und warf Blair vor, angesichts der Wahlerfolge
rechter Parteien in Europa das Modell seines australischen Kollegen John Howard
kopieren zu wollen. Howard hatte unter anderem während seines Wahlkampfes Flüchtlingsschiffe
vor der Küste Australiens von der Kriegsmarine aufbringen lassen.
Quelle: Guardian unlimited, 23.5.2002.
Österreich: Neues Internetangebot zur Asylrechtsprechung
In Österreich ist seit kurzem eine neue Internetseite eingerichtet worden,
die Informationen über die österreichische Asylrechtsprechung bereitstellt (www.asylanwalt.at).
Das Angebot des Netzwerks Asylanwalt, das von UNHCR, Caritas und dem ÖRK getragen
wird, stellt wichtige Entscheidungen des österreichischen Bundesasylamtes und
der Gerichte zur Verfügung.
Deklaration der Vertragsstaaten der GFK
Im Rahmen der Weltweiten Konsultationen zum internationalen Flüchtlingsschutz
fand am 12. und 13. Dezember 2001 in Genf die erste Konferenz der Vertragsstaaten
der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) statt. Die Konferenz endete mit einer
einstimmig verabschiedeten Deklaration der 129 teilnehmenden Vertragsstaaten,
die nun in einer deutschen Übersetzung des UNHCR Berlin vorliegt (4 S., M1941).
Die Deklaration betont, dass die GFK vollständig relevant und gültig bleibt.
Angesichts von Tendenzen bei einem Teil der Vertragsstaaten, die GFK nicht mehr
als das angemessene Instrument des Flüchtlingsschutzes anzusehen, war dieses
Ergebnis nicht selbstverständlich.
Erstmals haben die Vertragsstaaten anerkannt, dass der Non-Refoulement-Grundsatz
zum internationalen Gewohnheitsrecht gehört und damit für alle Staaten auch
wenn sie nicht zu den Vertragsstaaten der GFK gehören bindend ist. Weitere Feststellungen
der Deklaration betreffen die Finanzierung von UNHCR, die Ausweitung der Geltung
und die Fortentwicklung der GFK.
Die Weltweiten Konsultationen werden auch über die Konferenz der Vertragsstaaten
hinaus fortgesetzt. Den aktuellen Stand fasst ein Papier von UNHCR zusammen
(6 S., M1938).
Entwicklung der Asylantragszahlen weltweit
UNHCR hat eine aktuelle Untersuchung zu der Entwicklung der Asylantragszahlen
in Europa, Nordamerika und Neuseeland vom Januar 2001 bis März 2002 vorgelegt.
Das englischsprachige Papier untersucht Herkunfts- und Zielstaaten der weltweiten
Fluchtbewegungen.
Die wichtigsten Herkunftsstaaten waren im Jahr 2001 Afghanistan
(41.943 Anträge), Irak (39.751), die Türkei (25.843) und die BR Jugoslawien
(24.442).
In absoluten Zahlen waren die wichtigsten Zielstaaten Deutschland (88.363
Anträge), Groß Britannien (70.135), USA (61.710) und Frankreich (47.263). Angaben
zur Anzahl der Anträge im Verhältnis zur Bevölkerung des Aufnahmestaates enthält
das Papier nicht.
Interessant sind die Angaben zur regionalen Verteilung der Flüchtlinge. So stellten
im ersten Quartal 2002 Flüchtlinge aus Mexiko ausschließlich Asylanträge in
den USA und Kanada. Irakische und jugoslawische Flüchtlinge suchten vor allem
in Deutschland und Schweden Zuflucht.
Das Papier ist auf der Homepage des UNHCR (www.unhcr.ch)
erhältlich oder bei uns bestellbar (6 S., M1868).
Informationsberatung
Als Ergänzung zum ASYLMAGAZIN sowie zu den Internetangeboten www.asyl.net
und www.ecoi.net bietet der
Informationsverbund Asyl/ZDWF e.V. einen Rechercheservice zur deutschen Asylrechtsprechung
und zu Herkunftsländerinformationen.
Rechtsanwältin Theresia Wolff steht für Auskünfte zur deutschen
Asylrechtsprechung zur Verfügung. Sie recherchiert in einer umfangreichen
Datenbank zum Asyl- und Flüchtlingsrecht, Abschiebungsschutz, Sozialrecht
für Asylbewerber und Flüchtlinge und anderen sachverwandten Rechtsgebieten.
Gegen eine geringe Gebühr können Entscheidungen zugesandt werden.
Unser österreichischer Partner ACCORD sucht für Sie nach Informationen
zu Herkunfts- und Drittstaaten. ACCORD recherchiert Berichte, Stellungnahmen
sowie Gutachten und stellt die Ergebnisse in einer schriftlichen Zusammenfassung
dar. Da UNHCR in diesem Jahr den Service für Antragen aus Deutschland finanziert,
können Sie die Dienste von ACCORD kostenlos in Anspruch nehmen.
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Recherche zur Rechtsprechung: |
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Recherche zu Herkunftsländern: |
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RAin Theresia Wolff |
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ÖRK, ACCORD |
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50733 Köln |
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email: Theresia.Wolff@t-online.de |
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Fax: (0)221-7390161 |
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Fax: 0043-1-58900-589 |
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Tel.: (0)221-738147 (Mo-Do, 15-18 Uhr) |
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Tel.: 0043-1-58900-581, -582, -583 |
Bitte beachten Sie, dass sich die Informationsberatung nicht direkt an die Betroffenen wendet. Sie kann und soll eine soziale oder rechtliche Beratung und Betreuung von Flüchtlingen nicht ersetzen, sondern soll Flüchtlingsberater und Asylanwälte unterstützen.
RA Dr. Holger Hoffmann, Bremen
I. VORBEMERKUNG
Am 25. April 2002 haben die Innen- und Justizminister der EU die Richtlinie
des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedsstaaten angenommen (Text der Richtlinie, Stand 29.4.2002:
http://register.consilium.eu.int/pdf/de/ol/st08/08
351d2.pdf).
War es nicht immer eines der großen Ziele der deutschen Flüchtlingssozialarbeit,
auf der Grundlage eines EU-Standards die Aufnahmebedingungen für Flüchtlinge
zu verbessern? Sozialhilfeleistungen in bar statt in Gutscheinen oder als Paket-Verpflegung,
keine räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen, erleichterter Zugang zum
Arbeitsmarkt, Unterbringung in privaten Unterkünften, Verbesserung der
medizinischen Versorgung es lässt sich ein Wunschzettel aufstellen,
was an Aufnahmebedingungen verbessert werden könnte, in der
Hoffnung, dass im Rahmen der EU möglich werden könnte, was im nationalen
Rahmen seit Jahren nicht möglich war. Erfüllt die Richtlinie diese
Hoffnungen? Entsteht eine neue Qualität unter dem Rahmen des
EU-Rechts für die deutsche Flüchtlingssozialarbeit? Wohl eher nicht.
Schon die Formulierung der Überschrift weist auf eine Grundproblematik
hin: Die Richtlinie soll Mindestbedingungen festlegen, d.h. es muss
nicht notwendigerweise zu einer Verbesserung der in den EU-Staaten kommenden
Aufnahmebedingungen kommen. Vielmehr findet die europäische Harmonisierung
auf niedrigem Niveau statt.
Es soll sichergestellt werden, dass Asylbewerbern in allen Mitgliedsstaaten
vergleichbare Lebensbedingungen geboten werden, da sie gemäß der Konvention
von Dublin nicht berechtigt sind, den Mitgliedsstaat auszuwählen, in welchem
ihr Antrag geprüft wird. Zugleich soll mit Hilfe der Richtlinie, die auf
unterschiedlichen Vorschriften für die Aufnahmebedingungen zurückzuführende
Sekundärmigration von Asylbewerbern eingedämmt werden.
Die Mindestnormen sollen Asylbewerbern, die in der Europäischen Union leben,
ein menschenwürdiges Leben ermöglichen. Dabei sollen je nach Phase
oder Art des Asylverfahrens für Asylbewerber sowie für Gruppen von
Personen mit besonderen (Schutz-)Bedürfnissen unterschiedliche Aufnahmebedingungen
gelten.
Es handelt sich um eine Richtlinie der EU, d.h. diese Rechtsvorschrift ist nur
insofern verbindlich, als die Bundesrepublik sie im Rahmen des nationalen Rechts
berücksichtigen und spätestens innerhalb von 24 Monaten, d.h. bis
April 2004 umsetzen muss (Art. 26). Allerdings sind keine konkreten Sanktionen
gegen säumige Mitgliedsstaaten vorgesehen.
II. DIE EINZELNEN BESTIMMUNGEN
Insgesamt enthält der Vorschlag 28 Artikel. Für die praktische
Sozialarbeit sind insbesondere die Artikel 5 bis 21 von Belang.
Artikel 5 (Information) bestimmt, dass die Mitgliedsstaaten die Asylbewerber
innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 15 Tagen nach der Antragstellung
bei der zuständigen Behörde zumindest über die vorgesehenen Leistungen
und die mit den Aufnahmebedingungen verbundenen Verpflichtungen zu unterrichten
haben. Ferner haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Asylbewerber Informationen
darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen spezifischen
Rechtsbeistand gewähren und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang
mit den Aufnahmebedingungen einschließlich medizinischer Versorgung behilflich
sein oder sie informieren können. Diese Informationen müssen schriftlich
und nach Möglichkeit in einer Sprache erteilt werden, bei der davon ausgegangen
werden kann, dass der Asylbewerber sie versteht. Die Informationen können
gegebenenfalls auch mündlich erteilt werden.
Eine so konkret gefasste Informationsverpflichtung sieht das in Deutschland
bisher geltende Asylverfahrensrecht nicht vor. Insofern wird Nachbesserungsbedarf
bestehen.
Artikel 6 (Dokumentation): Die im jeweiligen Staat zuständigen Behörden
haben dem Asylbewerber innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung eine
Bescheinigung auszuhändigen, die auf seinen Namen ausgestellt ist und den
Aufenthaltsstatus als Asylbewerber bestätigt.
Wenn sich der Inhaber der Bescheinigung nur in einem Teil des Staatsgebietes
frei bewegen darf, muss dies aus der Bescheinigung hervorgehen.
Von der Ausstellung einer solchen Bescheinigung kann nur abgesehen werden, wenn
ein Asylbewerber den Antrag an der Grenze gestellt hat und zunächst darüber
entschieden wird, ob er das Recht erhält, legal in das Hoheitsgebiet des
Mitgliedsstaates einzureisen, oder wenn er in Gewahrsam genommen wird (Art.
6 Abs. 2). Mit dem Dokument wird nicht unbedingt die Identität
des Asylbewerbers bescheinigt (Art. 6 Abs. 3). Das Dokument muss solange gültig
sein, wie dem Asylbewerber der Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder an der Grenze
des betreffenden Mitgliedsstaates gestattet ist (Art. 6 Abs. 4).
Mitgliedsstaaten können im Rahmen der Ermessensausübung einem Asylbewerber
ein Reisedokument aushändigen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe
seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern (Art. 6 Abs. 5).
Für das deutsche Recht wird man davon ausgehen müssen, dass die Aufenthaltsgestattung
(§ 55 Abs. 1 AsylVfG) diesen Anforderungen im Wesentlichen entspricht.
Die Ausstellung eines Reisedokuments war auch bisher gemäß §
15 Abs. 6 DV AuslG zulässig, sofern ein Asylbewerber dafür ein dringendes
privates oder öffentliches Interesse nachweisen konnte. Allerdings darf
das Reisedokument nach der bisherigen Rechtslage nur bis zu einer Gesamtgültigkeitsdauer
von einem Monat ausgestellt werden. Eine Verlängerung ist ausgeschlossen.
Die Mindestnormen enthalten derartige Einschränkungen nicht.
Artikel 7 (Wohnsitz- und Bewegungsfreiheit): Als Grundsatz gilt, dass Asylbewerber
sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates oder in einem ihnen von einem Mitgliedsstaat
zugewiesenen Gebiet frei bewegen dürfen (Art. 7 Abs. 1 Satz 1). Weiter
heißt es: Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche
Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichend Spielraum
dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile
aus dieser Richtlinie gegeben ist. Befristete Genehmigung zum Verlassen
des zugewiesenen Gebietes sind möglich.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 können die Mitgliedsstaaten durch Beschluss
den Wohnsitz des Asylbewerbers festlegen aus Gründen des öffentlichen
Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose
Bearbeitung und wirksame Überwachung des betreffenden Asylantrages erforderlich
ist. In diesem Falle können bestimmte Orte zugewiesen werden (Art. 7 Abs.
3). Die Asylbewerber werden verpflichtet, den zuständigen Behörden
ihre aktuelle Adresse und schnellstmöglich etwaige Adressenänderungen
mitzuteilen (Art. 7 Abs. 6).
Die Gewährung der materiellen Aufnahmebedingungen nach der Richtlinie darf
davon abhängig gemacht werden, dass Asylbewerber ihren ordentlichen Wohnsitz
an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird (Art.
7 Abs. 4).
Im Wesentlichen entsprechen die Bestimmungen den §§ 56 bis 58 AsylVfG.
Artikel 8 (Familien): Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen
zu treffen, um die Einheit der Familie, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhält,
soweit wie möglich zu wahren, sofern vom Mitgliedsstaat Unterkunft gewährt
wird. Dieses Prinzip der Familieneinheit ist allerdings nur anzuwenden, wenn
der Asylbewerber zustimmt.
In diesem Zusammenhang ist von Belang, wie der Begriff Familienangehörige
definiert wird. Artikel 2 d der Richtlinie regelt, dass Familienangehörige
nur Mitglieder der Kernfamilie sind, nämlich die Ehegatten, nichteheliche
Partner (gemäß innerstaatlicher Regelungen) und minderjährige
ledige Kinder.
Die deutsche Rechtslage wird sich insofern ändern, als auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft zu respektieren zu sein wird.
Artikel 9 bestimmt, dass Mitgliedsstaaten medizinische Untersuchungen von Asylbewerbern
aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen können. In einer
Erklärung für das Ratsprotokoll wird dazu ergänzend ausgeführt,
dass Fragen in Bezug auf die medizinische Untersuchung zur Feststellung des
Alters von Minderjährigen während der Ausarbeitung der Richtlinie
über die Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
geprüft werden. Es wurde also in der erörterten Richtlinie die Entscheidung
ausgeklammert, ob beispielsweise Röntgenuntersuchungen zur Altersbestimmung
zulässig sind. Eine Entscheidung soll erst in der Verfahrensrichtlinie
getroffen werden.
An der bisherigen deutschen Verfahrenspraxis, Eingangsuntersuchungen durchzuführen
und festzustellen, ob die Betroffenen an ansteckenden Krankheiten leiden, wird
sich durch die Richtlinie voraussichtlich nichts gravierend ändern.
Artikel 10 regelt Fragen der Grundschulerziehung und weiterführender Bildung
Minderjähriger. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, minderjährigen
Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern in ähnlicher
Weise wie ihren eigenen Staatsangehörigen Zugang zum Bildungssystem
zu gestatten, solange keine Rückführungsmaßnahme vollstreckt
wird. Einschränkend wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Unterricht
in Unterbringungszentrum erfolgen kann, also nicht unbedingt die normale öffentliche
Schule besucht werden muss.
Weiterführende Bildung darf nicht mit der Begründung verweigert werden,
die Volljährigkeit sei erreicht. Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht
um mehr als drei Monate, nachdem der Minderjährige oder seine Eltern seinen
Asylantrag gestellt haben, verzögert werden.
Artikel 11 (Beschäftigung): Die EU-Staaten werden verpflichtet, einen Zeitraum
ab Asylantragstellung festzulegen, in welchem ein Asylbewerber keinen Zugang
zum Arbeitsmarkt hat. Wenn jedoch auch ein Jahr nach Beginn des Asylverfahrens
ohne Verschulden des Antragsstellers keine Entscheidung der ersten Instanz vorliegt,
gewähren die Mitgliedsstaaten dem Asylbewerber vorbehaltlich der
von den Mitgliedsstaaten festgelegten Voraussetzungen Zugang zum Arbeitsmarkt.
Dieses Recht darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, das mit aufschiebender
Wirkung ausgestattet ist, nicht entzogen werden.
Artikel 11 Abs. 4 gestattet den Mitgliedsstaaten, EU-Angehörigen und Angehörigen
von Staaten, die durch das Übereinkommen an den europäischen Wirtschaftsraum
gebunden sind, sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem
Aufenthalt Vorrang auf dem Arbeitsmarkt aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik
einzuräumen. Damit muss die in Deutschland geltende Prioritätenregel
nicht abgeändert werden.
Auch die bisher in Deutschland geltende Regelung, dass Zugang zum Arbeitsmarkt
ein Jahr nach Antragstellung zu ermöglichen ist, muss nicht weiter liberalisiert
werden. Im Gegenteil könnte eine Restriktion daraus folgen, wenn ein Asylantrag
inkl. des erstinstanzlichen Verfahrens vor Ablauf eines Jahres beendet ist und
kein Zulassungsantrag für die Berufung gestellt wird.
Dies wäre eine deutliche Verschlechterung durch die Mindestbedingungen
gegenüber der bisher geltenden deutschen Rechtssituation. Deutschland
ist allerdings nicht verpflichtet, diese Verschlechterung durchzuführen.
Vielmehr gilt auch insoweit Art. 4 der Richtlinie: Die Mitgliedsstaaten können
günstigere Bestimmungen für die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
und andere enge Familienangehörige erlassen oder beibehalten, sofern diese
Bestimmungen mit der Richtlinie vereinbar sind.
Artikel 12 (berufliche Bildung): Asylbewerbern kann ungeachtet ihrer Möglichkeiten
auf Zugang zum Arbeitsmarkt der Zugang zur beruflichen Bildung gestattet werden.
Im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag ist das allerdings beschränkt
durch die oben zitierten Bedingungen des Artikels 11.
Die Artikel 13 und 14 regeln in allgemeinen Bestimmungen und Modalitäten
die materiellen Aufnahmebedingungen im Einzelnen.
Artikel 13 benennt als Grundvoraussetzungen für die materiellen Aufnahmebedingungen:
- Sie müssen einem Lebensstandard entsprechen, der
die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet (auch
wenn besondere Bedürftigkeit vorliegt oder sich die Personen in Gewahrsam
befinden).
- Aufnahmebedingungen und Gesundheitsversorgung können
davon abhängig gemacht werden, dass Asylbewerber nicht über ausreichende
(eigene) Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der Gesundheit
und Lebensunterhalt gewährleistet.
- Die Staaten können von den Asylbewerbern verlangen,
dass sie für die Kosten der materiellen Aufnahmebedingungen und der Gesundheitsversorgung
ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen.
Stellt sich nachträglich heraus, dass solche Mittel vorhanden waren, können
die Mitgliedsstaaten Erstattung verlangen.
- Die Aufnahmebedingungen können in Form von Sach-
oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen
gewährt werden.
Dies entspricht im Prinzip der bisher in Deutschland bereits geltenden Rechtssituation
(§§ 7 und 8 AsylblG).
Artikel 14 benennt einzelne Modalitäten der Aufnahmebedingungen: Sofern
Unterbringung als Sachleistung erbracht wird, kann sie in Unterbringungszentren
erfolgen, die einen angemessenen Standard gewährleisten, oder in Privathäusern,
Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung geeigneten Räumlichkeiten.
Dabei müssen die Mitgliedsstaaten den Schutz des Familienlebens gewährleisten
sowie die Möglichkeit, mit Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern
des UNHCR oder von NGO`s in Verbindung zu treten. Ferner soll sichergestellt
werden, dass Gewalt in den Unterbringungszentren verhindert wird.
Die Mitgliedsstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass Minderjährige
zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das personensorgeberechtigt
ist, untergebracht werden. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung soll nur
stattfinden, wenn dies notwendig ist. Ein Rechtbeistand soll über die Verlegung
sofort informiert werden.
Das im Unterbringungszentrum eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein
und unterliegt der Schweigepflicht.
Die Asylbewerber können über einen Beirat oder über eine Abordnung
an der Verwaltung des Lebens in einem Unterbringungszentrum beteiligt werden.
Rechtsbeistände oder Rechtsberater von Asylbewerbern sowie Vertreter des
UNHCR oder von NGO`s erhalten grundsätzlich Zugang zu den Aufnahmezentren
und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen.
Artikel 15 (medizinische Versorgung): Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet,
dafür Sorge zu tragen, dass Asylbewerber die erforderliche medizinische
Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die Grundbehandlung
von Krankheiten umfasst. Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen erhalten
die erforderliche medizinische und sonstige Hilfe (Art. 15 Abs. 2).
Es könnte sein, dass eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung in Deutschland
zu nicht unerheblichen Änderungen in § 4 des AsylbLG führen wird:
Dort ist bisher nur die Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen
vorgesehen, während Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie ausdrücklich die
erforderliche medizinische Versorgung gewährleisten will. Dass
dies zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten und Anpassungsproblemen führen
wird, ist voraussehbar. Insofern könnte der etwas unklar gefasste Artikel
15 ein wesentliches Einfallstor für Verbesserungen der Lebensbedingungen
darstellen.
Artikel 16 (Einschränkungen oder Entzug der Vorteile) bestimmt, dass die
Aufnahmebedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt oder
entzogen werden können. Im Einzelnen nennt der Artikel die folgenden Fälle:
- Verlassen des von der Behörde bestimmten Aufenthaltsortes
ohne Genehmigung
- Versäumen der Melde- und Auskunftsfristen nach
nationalem Recht
- Nichterscheinen zur persönlichen Anhörung
- Antragstellung während im selben Mitgliedsstaat
noch ein Asylverfahren läuft.
Wird er nachträglich aufgespürt oder meldet sich freiwillig
bei der zuständigen Behörde, ergeht eine zu begründende Entscheidung,
die die Motive des Untertauchens berücksichtigt und über die erneute
Gewährung einiger oder aller Vorteile entscheidet.
Wenn ein Asylbewerber verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt
und infolge dessen Leistungen erhalten hat, können die Leistungen eingeschränkt
oder entzogen und bereits erbrachte Leistungen zurückverlangt werden. Es
können auch Sanktionen wegen grober Verstöße gegen die Vorschriften
hinsichtlich der örtlichen Unterbringung und grob gewalttätigen Verhaltens
festgelegt werden.
Die Entscheidung über Einschränkungen oder den Entzug von Aufnahmebedingungen
ist jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch zu treffen
und zu begründen. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
ist zu berücksichtigen. Zugang zur medizinischen Notversorgung muss gewährleistet
sein. Ebenso ist zu gewährleisten, dass die materiellen Vorteile solange
nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bis eine abschlägige Entscheidung
ergeht.
Das vierte Kapitel der Richtlinien befasst sich mit Bestimmungen für besonders
schutzbedürftige Personen (Minderjährige, unbegleitete Minderjährige,
Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen
Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen
psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben):
Artikel 17 Abs. 1 setzt eine Einzelfallprüfung voraus, um die besondere
Hilfebedürftigkeit anzuerkennen.
Die Artikel 17 und 18, welche die Begünstigung besonders schutzbedürftiger
Personen regeln, erfordern, dass die Mitgliedsstaaten in den nationalen Rechtsvorschriften
bezüglich medizinischer Versorgung die spezielle Situation berücksichtigen
und Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen sowie psychologische Betreuung und
qualifizierte Beratung.
Entscheidungen, die Minderjährige betreffen, sollen vorrangig am Wohl des
Minderjährigen orientiert sein. Wenn Minderjährige Opfer irgendeiner
Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten
gelitten haben, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass die Minderjährigen Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen
können und im Bedarfsfall geeignete psychologische Betreuung und qualifizierte
Beratung angeboten wird (Artikel 18).
Auch dies wird zum Auslegungsproblem werden. Gewährleisten die Bestimmungen
des deutschen Asylverfahrensgesetzes (§ 4 und § 6) bereits hinreichend
Hilfen bei dieser spezifischen Bedürftigkeit und stellen die daraus folgenden
medizinischen psychiatrischen und psychologischen Behandlungsmaßnahmen
sicher oder ist der Standard unter Berücksichtigung der europäischen
Richtlinie verbesserungsbedürftig und -fähig?
Artikel 19 (unbegleitete Minderjährige). Zunächst ist sobald
wie möglich für ihre Vertretung durch einen gesetzlichen Vormund
oder eine Organisation zu sorgen. Deren Tätigkeit ist von den zuständigen
Behörden regelmäßig zu bewerten.
Artikel 19 Abs. 2 sieht vor, dass in einer bestimmten Rangordnung unbegleitete
Minderjährige aufzunehmen sind:
- bei erwachsenen Verwandten
- in einer Pflegefamilie
- in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für
Minderjährige
- in andere für Minderjährige geeignete Unterkünften.
Minderjährige ab 16 Jahren dürfen in Aufnahmezentren für erwachsene
Asylbewerber untergebracht werden. Geschwister sollen möglichst zusammenbleiben.
Wechsel des Aufenthaltsortes soll auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Im Interesse des Minderjährigen sollen die Familienangehörigen sobald
wie möglich ausfindig gemacht werden. Dabei soll in Fällen, in denen
das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen
Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland
geblieben sind, darauf geachtet werden, dass Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe
von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt. Das Betreuungspersonal
für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf deren besondere
Bedürfnisse adäquat ausgebildet sein. Es unterliegt der Schweigepflicht
(Artikel 19 Abs. 4).
Auch zu dieser Vorschrift sind keine besonderen Rechtsänderungen in Deutschland
erforderlich. Die vorgesehenen Verfahrensweisen entsprechen nach den Erfahrungen
des Verfassers der üblichen Handhabung in der Verwaltungspraxis.
Artikel 20 (Opfer von Folter und Gewalt): Die Mitgliedsstaaten tragen dafür
Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten
erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung erhalten, die für Schäden
aus den genannten Handlungen erforderlich ist. Für die deutsche Situation
gilt hier das oben zu Art. 17/18 Angemerkte.
Artikel 21 (Rechtsmittel) verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen,
dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie
Rechtsmittel eingelegt werden können. Zumindest in einer letzten Instanz
sollte die Möglichkeit einer Berufung oder Revision vor einem Gericht gegeben
sein. Das Verfahren für einen Zugang zu einem Rechtsbeistand in solchen
Fällen wird im einzelstaatlichen Recht vorgesehen.
V. KRITISCHE WüRDIGUNG
Die Feinheiten der sprachlichen Formulierungen sind interessant: Immer wieder
ist von geeigneten Maßnahmen die Rede, die etwas sicherstellen
sollen, von Berücksichtigungen des Wohles des Minderjährigen oder
der besonderen Schutzbedürftigkeit oder davon, dass die Mitgliedsstaaten
dafür Sorge tragen, dass das Erforderliche geschieht und den Bedürfnissen
angemessen Rechnung getragen wird. Viele Bestimmungen sind von einer derartigen
Weite in der Formulierung geprägt, dass sich damit Alles und Nichts regeln
lässt. Ein Formulierungsbeispiel aus Artikel 23, System zur Lenkung, Überwachung
und Steuerung: Die Mitgliedsstaaten gewährleisten unter gebührender
Wahrung ihrer verfassungsrechtlichen Struktur eine geeignete Lenkung, Überwachung
und Steuerung des Niveaus der Aufnahmebedingungen.
Muss man mehr sagen? Zumindest in Deutschland darf (fast) alles so bleiben wie
bisher. Der zuvor vorgelegte Richtlinienentwurf war in vielen Punkten wesentlich
konkreter gefasst, als das jetzt im Rat verabschiedete Dokument.
UNHCR hat in einer Stellungnahme vom 26.4.2002 grundsätzlich die EU-Harmonierung
für die Behandlung von Asylsuchenden begrüßt. Positiv seien insbesondere
jene Vorschriften zu bewerten, welche den Zugang zur medizinischen Versorgung
und zum Bildungswesen betreffen, ferner die Möglichkeit zur Ausstellung
von Ausweispapieren sowie zur Information zum Asylverfahren einschließlich
der Rechtsberatung.
UNHCR ist jedoch der Auffassung, dass viele Bestimmungen der Richtlinie den
Mitgliedstaaten einen zu großen Spielraum für Ausnahmen und Anpassungen
lassen. So sei z.B. die Entscheidung der EU-Staaten, die national sehr unterschiedlichen
Regelungen bezüglich des Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht zu harmonisieren,
bedauerlich. Auch die Möglichkeit, bei Asylsuchenden, die sich nicht kooperativ
verhalten, oder bestimmte Meldepflichten nicht erfüllen, alle Leistungen,
mit Ausnahme medizinischer Notfallhilfe, zu verweigern, sei unangemessen. Grundlegende
Hilfen, wie die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und Unterkunft müssten
in jedem Falle gewährleistet werden. Es mache keinen Sinn, Asylsuchende
verelenden zu lassen.
Ob die Möglichkeit, Aufnahmebedingungen für Einzelpersonen einzuschränken
oder sogar ganz zu entziehen, im Einklang mit den Schutzbestimmungen der internationalen
Menschenrechte steht, wäre zu diskutieren: nach diesen Vorschriften sollte
niemandem die Möglichkeit entzogen werden, zumindest grundlegend Ernährung
und Unterkunft durch staatliche Institutionen sichergestellt zu erhalten, sofern
dies erforderlich ist.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die große Mehrheit der in der Richtlinie
vorgesehen Regelungen in Deutschland bereits geltendes Recht im AsylVfG und
AsylbLG sind. Umfangreichere Anpassungen der deutschen Rechtssituation an
die europäische Richtlinie werden daher nicht erforderlich werden.
Ob eine Harmonisierung durch diese Richtlinie tatsächlich erfolgen und
eine Verbesserung für die Betroffenen bringen wird, steht dahin. Erstaunlich
ist, dass diese Richtlinie von den Innen- und Justizministern im Europäischen
Rat verabschiedet wurde und die eigentlich für die materiellen Aufnahmebedingungen
zuständigen Sozialminister an der Entscheidung nicht mitgewirkt haben.
Dies zeigt ein weiteres Mal, wie die Entscheidungsprozesse in der EU organisiert
sind: Die polizeirechtlichen Aspekte von Sicherheit und Ordnung und weite Ermessensspielräume
für die Verwaltung bei der Gewährung von einzelnen Leistungen haben
weiterhin Vorrang vor konkreten sozialrechtlichen Ansprüchen und Teilhaberechten.
RAin Theresia Wolff, Köln
Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um eine psychische
Erkrankung, die als Reaktion auf ein belastendes Ereignis außergewöhnlicher
Bedrohung auftreten kann. Als solche Ereignisse kommen bei Flüchtlingen
vor allem Kriegserlebnisse, Vertreibung sowie erlittene Folter und Misshandlung
in Betracht.
Bis vor wenigen Jahren fand sich kaum eine Gerichtsentscheidung, die sich damit
auseinander setzte, ob eine posttraumatische Belastungsstörung der Abschiebung
eines Flüchtlings in sein Heimatland entgegenstehen könnte. Angesichts
der großen Zahl von Flüchtlingen aus Bürgerkriegsländern
erstaunt das zunächst. Es mag teilweise in der Natur der Erkrankung
begründet sein, die es den Betroffenen sehr schwer macht, über ihre
Erlebnisse zu sprechen und sich wegen ihrer psychischen Belastungen in qualifizierte
ärztliche Behandlung zu begeben. Bezüglich vieler Herkunftsländer
dürfte dies auch darauf zurückzuführen sein, dass über lange
Zeiträume Abschiebungshindernisse aufgrund einer extremen Gefahrenlage
zu bejahen waren und damit eine Rückkehr in das Heimatland ausschied, solange
die Bürgerkriegsverhältnisse dort andauerten. Da auch eine posttraumatische
Belastungsstörung regelmäßig nur zu einer Zuerkennung von Abschiebungshindernissen
führen kann, gewinnt diese Frage aufenthaltsrechtlich erst dann an Bedeutung,
wenn aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse im Heimatland andere
Abschiebungshindernisse bzw. Duldungsgründe entfallen und sie nicht während
der bis dahin verstrichenen Aufenthaltsdauer aus anderen Gründen einen
gesicherten Aufenthaltsstatus erlangen konnten.
I. TRAUMATISIERTE BüRGERKRIEGSFLüCHTLINGE AUS BOSNIEN-HERZEGOWINA
Eine derartige Situation trat für eine große Zahl bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge
ein, als im Jahre 1996 ihre schrittweise Rückführung eingeleitet wurde.
Seit Ausbruch des Krieges hatten etwa 345.000 Flüchtlinge in Deutschland
Zuflucht gesucht. Hierbei handelte es sich vielfach um Flüchtlinge, bei
denen Kriegserlebnisse, erlittene Folter und Misshandlungen oder auch der Verlust
naher Angehöriger ein Trauma ausgelöst hatten.
Durch Beschlüsse der IMK, die in entsprechenden Ländererlassen umgesetzt
wurden, wurde die Rückkehrverpflichtung für traumatisierte Bosnier
zwar in die letzte Rückkehrphase verschoben. Voraussetzung war jedoch,
dass sie sich seit einem bestimmten Stichtag (i.d.R. 16.12.1995) wegen ihrer
Traumatisierung in ärztlicher Behandlung befanden. Ziel dieser Regelung
war es, diesen Flüchtlingen, denen zu dieser Zeit in Bosnien-Herzegowina
keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung standen,
eine Fortsetzung oder sogar Beendigung der notwendigen Therapie in Deutschland
zu ermöglichen.
Traumatisierte Flüchtlinge, die die Voraussetzungen der Erlasse im Hinblick
auf die Stichtagsregelung nicht erfüllten, bemühten sich nun vielfach
darum, ihre weitere Duldung gerichtlich durchzusetzen. Zahlreiche Flüchtlinge,
denen aufgrund der Erlasse ein weiterer Duldungsanspruch zustand, versuchten,
gerichtlich die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zu erreichen. Infolge dieser
Entwicklung ergingen ab etwa 1997 zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die sich
unter diversen Aspekten mit der Erkrankung posttraumatisches Belastungssyndrom
beschäftigten.
Betreffend die weitere Gestaltung des Aufenthalts der traumatisierten bosnischen
Kriegsflüchtlinge stimmten die Gerichte darin überein, dass es im
Hinblick auf die Erfolgsaussichten einer durchzuführenden Heilbehandlung
im Regelfall längerfristiger Duldungen bedürfe. Bei kurzfristigen
Duldungsintervallen könne eine Heilbehandlung von vornherein keine
bzw. jedenfalls kaum Aussicht auf Erfolg haben, da die ständige Furcht
vor einer unmittelbar bevorstehenden Ausreise zu einer psychischen Destabilisierung
bei den Patienten führe (VG Sigmaringen, U.v. 11.5. 1999 - 7 K 2297/98
-, 27 S., R 3174).
In Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder
Abs. 4 AuslG erfüllt waren, wurde hinsichtlich der Erteilung
von Aufenthaltsbefugnissen z.T. eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen.
Dies rechtfertige sich zum einen aus der traumabedingt unabsehbaren Dauer des
Aufenthaltes in Deutschland und zum anderen aus der Bedeutung eines rechtmäßigen
Aufenthaltes für den Erfolg der auf mehrere Jahre angelegten Therapie.
Die lang andauernde psychische Belastung bosnischer Patienten sei nicht nur
durch die erlittenen Traumata im Heimatland bedingt, sondern auch durch die
andauernde unsichere Aufenthaltssituation, die zu einer Chronifizierung der
Leiden traumatisierter Menschen führe. Ein traumatisierter Mensch, der
sich in eine Behandlung begebe, setze sich auch immer einer Konfrontation mit
dem erlittenen Trauma und damit zunächst auch einer neuen Belastung aus.
Dies und auch der Aufbau von Vertrauen sei überhaupt nur auf der Basis
eines sicheren Aufenthaltes möglich. Daher sei ein gesicherter Aufenthalt
wichtig, bis eine Gesundung eine freiwillige Rückkehr möglicherweise
erlaube (VG Berlin, B.v. 25. 2.1999 - VG 35 A 3811.97 -; VG Berlin, B.v. 20.7.
1998 - VG 35 A 212/96 -).
Hingegen ging das OVG Berlin davon aus, diese psychotherapeutischen Erwägungen
belegten nicht, dass die bloße Duldung die Planung und Durchführung
einer Therapie der kriegstraumatisierten Flüchtlinge in unzumutbarer Weise
beeinträchtige. Zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
sei daher eine Verpflichtung zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen abzulehnen.
Rückführungsschutz gewährleiste die Duldung wegen Traumatisierung
bis zur Hauptsacheentscheidung nicht wesentlich weniger zuverlässig als
eine aus denselben tatsächlichen Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis.
Es komme nicht darauf an, ob die sofortige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen
für die Traumabehandlung möglicherweise vorteilhaft sei. Ebensowenig
sei ein subjektives Sicherheitsempfinden der Betroffenen ausschlaggebend, das
auf unzutreffenden Vorstellungen über die Voraussetzungen und Wirkungen
von Duldung und Aufenthaltsbefugnis beruhe (B.v. 27.7.1999 - OVG. 8 S 23.98
-).
In Bezug auf die weitere Duldung bosnischer Bürgerkriegsflüchtlinge,
denen die Erlassregelung nicht zugute kam, gingen die Gerichte sofern
sie eine Traumatisierung als glaubhaft ansahen davon aus, dass ihnen
aufgrund der fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten Abschiebungshindernisse
i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zuzuerkennen seien.
Das OVG NRW sah in einem Beschluss vom 15.8.2000 noch keine ausreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass die medizinische Versorgung für psychisch erkrankte bzw.
traumatisierte Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina einen Standard erreicht
habe, der ohne weiteres die Verneinung eines Abschiebungshindernisses
nach § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertige (- 19 B 1775/99 -).
Das VG Göttingen hielt noch in einem Beschluss vom 20.9.2001 angesichts
der Schwere der Erkrankung der Betroffenen und der zu erwartenden Verschlechterung
ihres Krankheitsbildes die Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina
nicht für ausreichend (- 4 B 4109/00 -).
Bei der Beurteilung der Behandlungsmöglichkeiten wurde teilweise auch speziellen
Therapiebedürfnissen Rechnung getragen. So betonte das OVG Niedersachsen
in einem Beschluss vom 9.7.1999, dass insbesondere die auf Behandlung von traumatisierten
Frauen spezialisierten Zentren in Bosnien-Herzegowina überlastet seien
(- 11 M 2608/99 -, 3 S., R3803). Das VG Sigmaringen hob in einem
Beschluss vom 9.10.1998 hervor, es komme nicht darauf an, ob die psychische
Erkrankung in Bosnien-Herzegowina generell behandelbar sei, sondern darauf,
ob dies an dem Ort möglich sei, an den die Betroffene zurückkehren
müsse (- 7 K 2298/98 -).
In Einzelfällen wurden Zweifel an dem Bestehen einer posttraumatischen
Belastungsstörung daraus hergeleitet, dass eine Therapie erst lange Zeit
nach der Flucht aufgenommen wurde. So stellte das OVG Niedersachsen fest, bei
der Antragstellerin, die sich im Sommer 1998 in therapeutische Behandlung begeben
hatte, sei die Therapiebedürftigkeit offensichtlich erst festgestellt worden,
als die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnisse abgelehnt und die Abschiebung
angedroht worden sei. Die von den Antragstellerinnen behauptete Sondersituation
sei danach nicht festzustellen. Sie müssten sich auch unter Berücksichtung
der derzeitigen Auslastung der Behandlungskapazitäten in Bosnien-Herzegowina
darum bemühen, dort in den Genuss von Therapiemaßnahmen zu kommen
(B.v. 15.1.1999 - 13 M 246/99 -).
II. TRAUMATISCHE ERKRANKUNG ALS ABSCHIEBUNGSHINDERNIS GEM. § 53 ABS. 6 S. 1 AUSLG
In der Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass eine Erkrankung,
die sich durch die Rückkehr in das Heimatland erheblich verschlechtern
würde, ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG darstellen
kann.
Die Bejahung eines Abschiebungshindernisses wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
setzt zunächst den Nachweis der Traumatisierung voraus. Die zu befürchtende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann in der drohenden Gefahr einer
Retraumatisierung liegen. In vielen Fällen wird jedoch darauf abgestellt,
dass eine therapiebedürftige Traumatisierung vorliegt, die im Heimatland
nicht behandelt werden kann.
1. Nachweis der Traumatisierung durch ärztliche Stellungnahmen und
Gutachten
Zum Nachweis des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung werden
von den Betroffenen zumeist Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vorgelegt.
Häufig werden ergänzend Gutachten spezieller Einrichtungen
wie von Behandlungszentren für Folteropfer beigebracht. Die zuständigen
Behörden neigen nicht selten dazu, diese Stellungnahmen von vornherein
in Zweifel zu ziehen.
Ein anschauliches Beispiel in dieser Hinsicht stellt eine im Frühjahr 1999
in Berlin aufgenommene Verwaltungspraxis dar. Vor dem Hintergrund, dass es vereinzelt
Ärzte gab, die mehreren Patienten gleichlautende oder ähnliche Atteste
über eine Traumatisierung mit Krankheitswert ausstellten, gingen Ausländerbehörde
und Innenverwaltung dazu über, alle von insgesamt etwa 800 Kriegsflüchtlingen
über ihre Traumatisierung vorgelegten Atteste von Fachärzten, Psychologen
oder spezialisierten Behandlungseinrichtungen grundsätzlich in Frage zu
stellen. Selbst bei Vorlage mehrerer Atteste mit übereinstimmender Diagnose
wurden Zweifel geäußert und es wurden jeweils die Flüchtlinge
dazu aufgefordert, sich einer polizeiärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Das VG Berlin stellte hierzu fest, diese generelle Verfahrensweise die
eine unzulässige verdachtsunabhängige Kontrolle darstelle verstoße
gegen das Übermaßverbot. Auch vor dem Hintergrund, dass einzelne
Atteste den Verdacht erweckten, ihnen liege kein durch sorgfältige Untersuchung
festgestelltes Krankheitsbild zugrunde, sei die Ausländerbehörde auf
keinen Fall berechtigt, alle sich unter Vorlage von Attesten auf eine Traumatisierung
berufenden Flüchtlinge zwangsweise vom Polizeiarzt untersuchen zu lassen.
Aufgrund dessen sei auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. §
70 AuslG durch Fernbleiben von der angeordneten polizeiärztlichen Untersuchung
zu verneinen (B.v. 21.12. 1999 - VG 35 F 82.99 -, 11 S., R6356).
Letztlich waren es vielfach nicht die von den Betroffenen beigebrachten ärztlichen
Atteste, die vom VG Berlin als unzureichend angesehen wurden, sondern vielmehr
die polizeiärztlichen Untersuchungen.
Das Gericht rügte, die Stellungnahmen ließen nicht erkennen, dass
eine fachgerechte Untersuchung der Traumatisierung vorgenommen worden sei, die
ggf. geeignet wäre, die vorgelegten Atteste zu widerlegen. Es seien nicht
einmal die Krankenunterlagen beigezogen worden (B. v. 13. 10.1999 - VG 19 F
48.99 -). Eine polizeiärztliche Stellungnahme, die auf einer höchstens
einstündigen Untersuchung beruhe, könne ein Fachattest eines langfristig
behandelnden Psychologen/Arztes nicht in Frage stellen. (B.v. 16.8.1999 - 35
F 41.99 -). In zahlreichen Fällen wurden die negativen Ergebnisse der polizeiärztlichen
Untersuchungen durch vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten widerlegt
und die ursprünglich vorgelegten Atteste bestätigt.
Ebenso wenig zulässig wie eine zwangsweise generelle Überprüfung
ist die Forderung nach permanenten Nachweisen einer Behandlungstherapie
(OVG NRW, B.v. 12.4.1999 - 17 B 2232 /98 -).
Bei den Gerichten ist bei der Würdigung von Gutachten und Attesten eine
verstärkte Tendenz zu erkennen, die Untersuchungsmethoden der Sachverständigen
und Ärzte einer kritischen Bewertung zu unterziehen. So prüfte das
VG Regensburg in einem Urteil vom 19.2.2002, ob konkrete methodische Schwächen
der Begutachtung ersichtlich seien. Es verneinte derartige Schwachpunkte unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Sachverständige die Klägerin
zweimal persönlich untersucht und die vorliegenden ärztlichen Befunde
in seine Untersuchung einbezogen habe. Er habe auch nicht allgemein auf die
für den Fall bedeutsame Problematik des Ambivalenzkonfliktes zurückgegriffen,
sondern sei in diesem Zusammenhang ganz speziell auf die besondere Situation
der Klägerin eingegangen (- RN 4 K 00.30553 -, 7 S., M1813).
Das VG Sigmaringen betonte in einem Urteil vom 8.10.2001 die ausführliche
eigene Exploration des psychiatrischen Zweitgutachters, dem eine länger
dauernde ärztliche Untersuchung sowie eine ausführliche informatorische
Anhörung zugrunde liege (- A 8 K 12875/00 -, 12 S., M1468).
Auch diagnostische Unsicherheiten, die sich gerade bei der Diagnose derartiger
Erkrankungen daraus ergeben, dass zur Sprachmittlung ein Dolmetscher hinzugezogen
werden muss, sind zu berücksichtigen (VG Braunschweig, U. v. 1.12. 1999
- 9 A 9317/97 -).
In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass in jüngster Zeit diesen
Problemen durch verschiedene Initiativen zur Herausarbeitung von Mindeststandards
bei der Begutachtung traumatisierter Flüchtlinge Rechnung getragen wurde
(s. hierzu auch den Aufruf der Projektgruppe Standards zur Begutachtung
psychotraumatisierter Menschen, 9 S., M1863)
Die Tatsache, dass viele Betroffene sich erst zu einem sehr späten Zeitpunkt
auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung berufen, führt
öfters zu Glaubwürdigkeitsbedenken. Hier folgten die Gerichte aber
in vielen Fällen den Ausführungen der sachverständigen Stellungnahmen,
wonach dies in der Natur der Erkrankung begründet liege.
So sah das VG Berlin darin, dass eine Anfang 1993 eingereiste Bosnierin sich
erst 1997 in ärztliche Behandlung begeben hatte, keine Tatsache, die gegen
eine Traumatisierung spreche. Es sei bekannt, dass die Mehrzahl extrem-traumatisierter
Menschen nur im Ausnahmefall wegen der psychischen Folgen von erlittenen seelischen
Verletzungen fachliche Hilfe in Anspruch nehmen. Häufig sei das Erlebte
und Erlittene mit zu viel Schmerz, aber auch mit Scham und Schuld überlebt
zu haben, während Freunde und Angehörige getötet wurden, verbunden.
Darüber zu sprechen sei sehr schwer.
Dass sich extrem traumatisierte Bosnier mit Hilfe eines Dolmetschers an einen
deutschsprachigen Psychiater wenden, sei eine Ausnahme; ebenso der Fall, dass
ein Allgemeinarzt, der z.B. wegen psychosomatischer Beschwerden, Angst und Schlaflosigkeit
von einem bosnischen Patienten konsultiert werde, in der Lage sei, dies als
Folgen von Traumatisierung zu diagnostizieren (U.v. 20.7.1998 - VG 35 A 212/96
-).
Das OVG Niedersachsen ging im Falle einer Bosnierin, die sich erstmals im Jahre
1999 auf eine psychische Erkrankung berufen hatte, wegen der sie sich seit Ende
1997 in Behandlung befand, davon aus, dies allein schließe nicht aus, dass
die Antragstellerin tatsächlich eine Traumatisierung erlitten habe, deren
Folgen noch behandlungsbedürftig seien. Der Senat folgte dem vorgelegten
fachärztlichen Bericht, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung
gegebenenfalls mit einer bis zu Monaten dauernden Latenz nach dem Trauma auftreten
könne. Im Falle der Antragstellerin seien die Erlebnisse im Verlaufe ihrer
vierten Schwangerschaft verstärkt worden. Außerdem seien die Probleme,
da keine Psychotherapie erfolgt sei, prolongiert und vermutlich chronifiziert
worden (B.v. 27.7.1999 - 11 M 2845/99 -, 5 S., R4784).
Das VG Braunschweig bejahte die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen
des Verfahrens, da es sich bei dem Vorbringen zu der psychischen Erkrankung
der Klägerin um neue Tatsachen handele, die die Klägerin bislang nicht
habe vortragen können. Sie sei krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen,
ihre Erkrankung zu verbalisieren. Zudem habe sie als Nichtmedizinerin auch nicht
einschätzen können, worauf ihre Erkrankung beruhe. In ihrem Fall hätten
die ärztlichen Gutachten zwar kein posttraumatisches Belastungssyndrom
ergeben. Es sei aber deutlich, dass die Klägerin nicht etwa unter einem
sog. Entwurzelungssyndrom leide, das sich darin äußere, dass der Betroffene
Angst habe, nach der Rückkehr in die Heimat allein und hilflos zu sein.
Vielmehr leide die Klägerin an einer Erkrankung, die ihren Ursprung allein
im Heimatland habe (U.v. 23.1.2002 - 2 A 32/01 -).
2. Drohende Gefahr einer Retraumatisierung
Das VG Ansbach betonte in einem Urteil vom 7.10.1998, dass nicht schon bei der
Bejahung einer Gefahr der Retraumatisierung durch den Sachverständigen
ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach §
53 Abs. 6 S. 1 AuslG bestehe. Vielmehr müsste eine solche Retraumatisierung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, also eine konkrete Gefahr bestehen.
Dies sei nicht der Fall, wenn ein bosnischer Moslem, der in den Lagern Omarska
und Manjaca gefoltert worden sei, sich auf eine drohende Retraumatisierung berufe,
da es für ihn nicht auf die Rückkehr in die Republica Srpska ankomme,
sondern er in die bosnisch-kroatische Föderation zurückkehren könne.
Dort sei mit einer Retraumatisierung nicht beachtlich wahrscheinlich zu rechnen
(- AN 10 K 98.33478 -).
Den ärztlichen Stellungnahmen ist aber nicht abzuverlangen, dass die Auswirkungen,
die eine Rückkehr in das Heimatland haben würde, konkret prognostiziert
werden können. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, dass
die Reaktion des erkrankten Menschen auf ein belastendes Ereignis nicht im einzelnen
vorausgesagt werden kann (VG Göttingen, B.v. 20.9.2001 - 4 B 4109/00 -).
Bestätigen die psychiatrischen Befunde eine auf erlittener Folter beruhende
starke psychische Labilität des Ausländers und daraus resultierend
auch die Gefahr eines Suizids bei einer Rückkehr nach Sri Lanka, so ist
dies hinreichend konkret. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass naturgemäß
niemand exakt beurteilen kann, wie wahrscheinlich eine Selbsttötung tatsächlich
ist. (VG Braunschweig, U.v. 1.12.1999 - 9 A 9317/97 -).
Besuchsreisen in das Grenzgebiet des Kosovo rechtfertigen nicht unbedingt den
Widerruf von Abschiebungsschutz im Falle einer aus Vorverfolgungsgründen
traumatisierten Kosovo-Albanerin. Die Besuchsreisen sind nicht notwendig
ein Zeichen dafür, dass die Gefahr einer Retraumatisierung bei dauerhafter
Rückkehr auszuschließen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen,
dass auch bei Personen, die unter einer posttraumatischen Belastungsstörung
leiden, ein tiefgreifender Ambivalenzkonflikt bestehen kann, der es mit sich
bringt, dass sie sich einerseits zu dem Ort, an dem sie die Traumatisierung
erlebt haben, hingezogen, andererseits aber zugleich abgeschreckt fühlen
(VG Regensburg, U.v. 19.2.2002 - RN 4 K 00.30553 -, 7 S., M1813).
Von einer Retraumatisierungsgefahr ging das VG Sigmaringen im Falle eines Kurden
aus der Türkei aus, der vorgetragen hatte, gefoltert worden zu sein (Asyl
wurde wegen Terrorismusvorbehalts abgelehnt).
Bei einer Rückkehr in die Heimat und einer zwangsläufigen Konfrontation
mit den Sicherheitskräften bei der Einreise oder später bestehe die
konkrete Gefahr, dass eine solche für den Kläger aussichtslos
scheinende Situation zu einer weiteren Traumatisierung mit schwerwiegenden Folgen
für die Gesundheit führen würde. Eine Rückkehr gerade in
die Türkei würde damit für den Kläger aufgrund seiner psychischen
Verfassung eine individuell bestimmte und erhebliche Verschlechterung seiner
Gesundheit auslösen (U.v. 8.10.2001 - A 8 K 12875/00 -).
Vereinzelt wurde in der Rechtsprechung auch die Frage aufgeworfen, ob traumatisierte
oder insbesondere von der Gefahr einer Retraumatisierung bedrohte Personen (in
Bosnien-Herzegowina) eine Bevölkerungsgruppe darstellten, mit der Folge,
dass es sich bei der insoweit drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes
um eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG handele.
Das VG Göttingen führte hierzu aus, die Gefahr einer Retraumatisierung
sei zwar nicht singulär, andererseits führten die mit Kriegswirren
und Vertreibung einhergehenden Belastungen nicht bei jeder hiervon betroffenen
Person zu einer Traumatisierung. Insofern sei von einer individuellen Gefahr
auszugehen (B.v. 20.9.2001 - 4 B 4109/00 -; ebenso VG Sigmaringen, B.v.
9.10.1998 - 7 K 2298/98 -).
Ist die Gefahr einer Retraumatisierung zu bejahen, so kommt es nicht zusätzlich
darauf an, ob im Heimatland die Möglichkeit einer ausreichenden medizinischen
Behandlung gegeben ist (VG Göttingen, B.v. 20.9.2001 - 4 B 4109/00 -; VG
Braunschweig, U.v. 1.12.1999 - 9 A 9317/97 -; VG Sigmaringen, U.v. 8.11.2001
- A 8 K 12875/00 -, 12 S., M1468).
3. Anforderungen an die medizinische Versorgung im Heimatland
Nachfolgend soll am Beispiel einiger Herkunftsländer aufgezeigt werden,
in welchen Fällen die Gerichte eine ausreichende medizinische Versorgung
verneinen. Hierbei kommt es einerseits auf die allgemeine medizinische Versorgungslage
zum anderen aber auch auf die Zugangsmöglichkeiten rückkehrender Flüchtlinge
zu speziellen Therapiemöglichkeiten in finanzieller und örtlicher
Hinsicht an.
Armenien
In Armenien kann ein psychisch erkrankter Flüchtling mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine oder nur völlig unzureichende psychiatrische Behandlung
erlangen. Ein fehlender Zugang zu einer psychiatrischen Behandlung ergibt sich
bereits daraus, dass in Armenien die früher kostenfreie medizinische Versorgung
ab 1.7.1997 entfallen ist. Da 80% der armenischen Bevölkerung unter der
Armutsgrenze leben und es auch immer noch an einem funktionierenden Krankenversicherungswesen
fehlt, haben die in absoluter oder relativer Armut lebenden Armenier keinen
Zugang zu medizinischen Leistungen (VG Ansbach, U.v. 26.4.2000 - AN 15 K 99.31124
-).
Guinea
Eine ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung ist dort nicht
behandelbar, da es in Guinea lediglich eine Psychiatrie-Einrichtung gibt, die
allerdings keine psychotherapeutischen Behandlungsmöglichkeiten bietet,
da es dort weder praktizierende Psychologen noch Psychotherapeuten gibt und
man sich auf die Ruhigstellung der Patienten beschränkt (VG Gelsenkirchen,
B.v. 31.5.2000 - 10a L 1115/00.A -, 6 S., R6991).
Jugoslawien / Kosovo
Die schwere posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin kann
im Kosovo derzeit nicht angemessen behandelt werden. Schwer traumatisierte Personen
benötigen eine psychotherapeutische Behandlung von hoher Qualifikation
in einem ruhigen Umfeld. Eine solche können sie auch unter Zugrundelegung
der Kurzauskunft des Kosovoinformationsprojekts (KIP) dort nicht erhalten. Zwar
wird dort ausgeführt, die Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung
könne im Gesundheitshaus in Mitrovica durchgeführt werden. Die
Kurzauskunft setzt sich jedoch weder mit dem sich aus den ärztlichen Unterlagen
der Betroffenen ergebenden komplexen und lebensbedrohlichen Zustand auseinander
noch enthält er Ausführungen zur Umgebung des Gesundheitshauses und
seiner Erreichbarkeit. Er muss daher für das vorliegende Verfahren als
ungeeignet angesehen werden (VG Karlsruhe, B.v. 18.3.2002 - A 4 K 10066/02 -,
ASYLMAGAZIN 5/02, S. 18, 6 S., M1807).
Sri Lanka
Ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten für psychische
Erkrankungen sind auszuschließen. In Sri Lanka sind ca. 19 Millionen Menschen
in Bezug auf psychische Erkrankungen behandlungsbedürftig. Für diese
stehen nur drei klinische Psychologen und ca. 30 Psychiater zur Verfügung.
Letztere sind zur Hälfte an einer einem Landeskrankenhaus vergleichbaren
Nervenklinik tätig. Überdies ist daran zu zweifeln, dass es überhaupt
zu einer Behandlung kommen wird, da aus dem Ausland zurückkehrende Personen,
die unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, aufgrund des großen
lokalen Bedarfs nur sehr geringe Chancen auf Behandlungsmöglichkeiten haben.
Darüber hinaus existiert in Sri Lanka kein nachgehender psychiatrischer
Dienst (OVG Niedersachsen, B.v. 29.5.2000 - 12 L 4189 /99 -, 11 S., R 9334;
VG Dresden, U.v. 12.12.2000 - Az. unbekannt -, 9 S., M 0138).
In beiden Entscheidungen betonten die Gerichte, dass die Stellungnahmen des
Sachverständigen Keller-Kirchhoff hier ausschlaggebend seien. Hinter diesen
qualifizierten Aussagen müsse der Beweiswert der sehr allgemein gehaltenen
Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes, die weder tatsächlich vorhandene
Behandlungsmöglichkeiten noch Personen, die das Vorhandensein von Behandlungskapazitäten
ausdrücklich bestätigten, zurücktreten. Sie setzten sich darüber
hinaus auch nicht mit der speziellen Erkrankung der Betroffenen auseinander.
III. POSTTRAUMATISCHE BELASTUNGSSTöRUNG ALS INLANDSBEZOGENES VOLLSTRECKUNGSHINDERNIS
Neben der in den meisten Fällen in Erwägung zu ziehenden Möglichkeit,
die posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
einzuordnen, kommt auch in Betracht, dass durch diese Erkrankung das ernsthafte
Risiko einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch die
Abschiebung selbst besteht. Da hier die befürchteten Auswirkungen bereits
durch die Abschiebung als solche und nicht erst wegen der spezifischen Verhältnisse
im Heimatland eintreten, handelt es sich gegebenenfalls um ein inlandsbezogenes
Vollstreckungshindernis, nämlich um ein rechtliches Abschiebungshindernis
nach § 55 Abs. 2 AuslG.
Dabei ist die Annahme eines Vollstreckungshindernisses nicht etwa im Hinblick
auf die Möglichkeit einer therapeutischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung
ausgeschlossen, d.h. der Ausländer muss sich nicht darauf verweisen lassen,
eine durch die Abschiebung herbeigeführte wesentliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes könne im Rahmen einer therapeutischen Behandlung
im Zielstaat der Abschiebung behoben werden (VGH Baden-Württemberg, B.v.
7.5.2001 - 11 S 389/01 -).
IV. FORTBESTEHENDE SCHUTZBEDüRFTIGKEIT
Bei Personen, denen Asyl oder Abschiebungsschutz zuerkannt ist, stellt sich
die Frage, inwieweit bei Widerruf der Anerkennung wegen Änderung
der politischen Verhältnisse im Heimatland und Wegfall der Verfolgungsgefahr
die Frage einer drohenden Retraumatisierung bei Rückkehr zu berücksichtigen
ist.
Hier spielt der in der GFK enthaltene humanitäre Rechtsgedanke der fortbestehenden
Schutzbedürftigkeit, der auch im AsylVfG in § 73 Abs. 1 S. 3
seinen Niederschlag gefunden hat, eine wichtige Rolle. Nach dieser Vorschrift
ist von einem Widerruf der Asylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende
auf früheren Verfolgungen beruhenden Gründe berufen kann, um die Rückkehr
in den Heimatstaat abzulehnen. Die Rückkehr in den Heimatstaat ist trotz
objektiv eingetretener hinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung unzumutbar,
wenn dies subjektiv zu einer schweren Belastung eines erheblich Vorverfolgten
führen würde, z.B. wenn die Vorverfolgung bleibende psychische Schäden
verursacht hat. Die humanitären Gründe tragen insbesondere der psychischen
Sondersituation eines Flüchtlings Rechnung, der ein besonders schweres,
nachhaltig wirkendes Verfolgungsschicksal erlitten hat und dem deshalb selbst
längere Zeit danach ungeachtet der veränderten Verhältnisse nicht
zuzumuten ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren.
Diese Voraussetzungen der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit bejahte das
VG München im Falle eines Kosovo-Albaners, der im Heimatland Opfer massiver
Folter geworden war und an einem posttraumatischen Belastungssyndrom litt. Der
sachverständige Zeuge hatte hierzu in seiner ärztlichen Stellungnahme
festgestellt, dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo eine Retraumatisierung
hervorgerufen werden könne, die dieser nicht steuern könne und die
zu Psychosen bis hin zur Suizidalität führen könne. Die Wahrscheinlichkeit
einer Retraumatisierung sei aufgrund des instabilen Zustandes des Betroffenen
sehr groß. Die Behandlung von Folteropfern sei keine landläufige Therapieform,
sie sei besonders langwierig und vor allem an einen gesicherten Status des Patienten
gebunden (U.v. 10.4.2000 - M 24 K 99.50340 -).
Obwohl der Rechtsgedanke der fortbestehenden Schutzbedürftigkeit unter
dem Gesichtspunkt des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft konzipiert ist,
wurde er von verschiedenen Gerichten auch in Fällen herangezogen, denen
kein Widerruf zugrunde lag.
Das VG Karlsruhe zog bei der Asylklage eines traumatisierten bosnischen Flüchtlings
die Bestimmung des Art. 1 C Nr. 5 Abs. 2 GFK heran und sah die fortwirkende
Traumatisierung als zwingenden Grund an, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs.
1 AuslG zu gewähren (U.v. 18.5.1998 - A 12 K 10192/98 -).
Das VG Freiburg legte den sich aus § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG ergebenden
Rechtsgedanken in einem Falle zugrunde, in dem es um die Verlängerung der
Duldung für eine schwer traumatisierte Bosnierin ging (B.v. 6.11.97 - 10
K 2049/97 -).
Thema des Rechtsprechungsfokus im nächsten Heft: Glaubwürdigkeitsbeurteilung bei traumatisierten Flüchtlingen
Bitte beachten Sie auch den Hinweis auf die Informationsberatung zur Rechtsprechung von RAin Theresia Wolff.
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Die Informationsberatung zur Asylrechtsprechung wird vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. |