Ländermaterialien

Neu bei www.ecoi.net:

Ägypten

Weitere Dokumente von ecoi.net

Äthiopien

Weiteres Dokument von ecoi.net

Afghanistan

A. Maywand: Persönliche Eindrücke aus dem Land; Sicherheitslage weiterhin kritisch
Atiquallah Maywand, Sozialdienst für Flüchtlinge Frankfurt a. M.: “Bericht über die Afghanistanreise in der Zeit vom 28. Dezember 2001 bis 5. Februar 2002”, 16 S., #7061, M1960
“(...) Als sich Ende 2001 abzeichnete, dass die Herrschaft der Taliban zu Ende geht, entschloss ich mich, in das Land zu reisen, das ich vor 25 Jahren verlassen habe. Zum einen wollte ich mich aus persönlichem Interesse direkt vor Ort informieren, zum anderen dient dies meiner Beratungsarbeit beim Sozialdienst für Flüchtlinge. (...)
Ich erfuhr dann, dass eine Delegation von Anhängern des Exkönigs von Afghanistan zur gleichen Zeit dorthin zu reisen beabsichtigte. Ich entschied, mich dieser Delegation, der sieben Exil-Afghanen angehörten, anzuschließen, weil mir damit ein größeres Maß an Sicherheit gewährleistet schien und mir zudem einige Mitglieder persönlich bekannt waren.(...)

Die politische Situation
Ein staatliches System mit Gewaltenteilung existiert nicht. Menschenrechtsverletzungen in jeglicher Form sind an der Tagesordnung. Es gibt keine Gerichte, selbstverständlich auch keine Richter, Staatsanwälte oder Anwälte. Willkür, Gewalt und Gesetzlosigkeit regieren das Land.
Ich möchte hier bemerken, dass der Chef der Übergangsregierung, Herr Karsai, im Ausland als sehr beliebt und erfolgreich gilt. Er hat jedoch auf die Innenpolitik in seinem Land keinerlei Einfluss. Man kann festhalten, dass Afghanistan vorwiegend von sogenannten Djahad-Kommandeuren regiert wird, welche vormals verfeindet waren. Das birgt die Gefahr in sich, dass diese kriegerischen Parteien erneut Fehden untereinander austragen werden. Die aktuelle Entwicklung beweist genau dies: vor kurzem sind Kämpfe zwischen Usbeken und Tadschiken im Norden des Landes ausgebrochen.
Selbst über die Hauptstadt Kabul hat der Regierungschef keinen Einfluss. Die Stadt wird beherrscht vom Verteidigungsminister, General Fahim, vom Innenminister, Herrn Qanuni, und vom Aussenminister, Herrn Abdullah, allesamt tadschikischer Volkszugehörigkeit.
Die Übergangsregierung hat keinerlei Einfluss auf die einzelnen Provinzregierungen. Die Ortskommandeure der Provinzen können Menschen ohne Haftbefehl verhaften; Gerichtsverhandlungen finden nicht statt; Inhaftierte werden gefoltert und misshandelt. Meist ist Rache das Motiv.
Sippenhaft ist an der Tagesordnung, d.h. werden die eigentlich Verfolgten nicht gefasst, so verhaftet man Familienangehörige. Die Ortskommandeure entführen Menschen, entweder aus politischen Gründen oder um Geld zu erpressen. Menschen werden ermordet, besonders Geschäftsleute.
Häuser und Autos werden beschlagnahmt und enteignet. Uns wurde berichtet, dass in vielen Provinzen die Häuser durchsucht wurden und den Menschen dort ihr Hab und Gut genommen, die Familien geschlagen und misshandelt wurden.
Wer von einer Provinz in die nächste reist, muss Wegzoll entrichten. Wer ihn nicht zahlen kann oder will, muss ebenfalls mit Verhaftung oder Misshandlung rechnen.
Vergewaltigungen stehen auf der Tagesordnung. Eine Journalistin der “Washington Post”, die aus Mazar-e-sharif kam, einer im Norden Afghanistans gelegenen Stadt, berichtete uns von bis zu 40 vergewaltigten Frauen, die sie dort angetroffen hatte.
Die Sicherheitslage der gesamten Bevölkerung ist besorgniserregend.
Einen Unterschied zwischen den Streitern der Nordallianz und denen der Taliban kann man lediglich in der Ethnie erkennen. Die Taliban gehörten überwiegend der ethnischen Gruppe der Paschtunen an. Die Nordallianz hingegen besteht überwiegend aus Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Azaras. Das Ausmaß der Grausamkeiten war und ist unbeschreiblich. Hieran sind alle Kriegsparteien gleichermaßen beteiligt. Die Informationen, die wir in Deutschland übermittelt bekamen, vermitteln nicht annähernd eine Vorstellung von den Grausamkeiten der Taliban. Wer Hass sät, erntet Hass. So ist es nicht verwunderlich, dass nun die Verfechter der “besseren Welt” nicht weniger grausam handeln als ihre Gegner. Leidtragend ist immer das einfache Volk. Jetzt gelten für die übrigen Volksgruppen alle Paschtunen als Taliban und damit als Verantwortliche für deren Gräueltaten; Paschtunen müssen jetzt um ihre Gesundheit und ihr Leben fürchten.(...)

Die Situation der Frauen
Das Frauenbild in Afghanistan hat sich überhaupt nicht verändert. Die Informationen, die wir in der westlichen Welt vermittelt bekommen, entsprechen nicht im geringsten der Wahrheit. Selbst in Kabul, wo es die Schutztruppen gibt, trauen sich die Frauen nach wie vor nicht, unverhüllt auf die Straße zu gehen. Hin und wieder kann man eine “mutige Frau” erblicken. In den Provinzen oder z.B. im traditionellen Kandahar gibt es so etwas allerdings gar nicht. Frauen haben nach wie vor Angst, Männer haben nach wie vor die Machtposition.
Uns hat eine sehr mutige Lehrerin berichtet, die in Kandahar unterrichtet, dass sie angegriffen wurde. Sie wurde von einem Motorrad angefahren, dann schlug man ihr mit einer Pistole mehrmals auf den Kopf mit den Worten: “Wir haben zwar keine Taliban mehr hier, aber den Islam gibt es immer noch.”
Frauen können immer noch verkauft werden, d.h. Hochzeiten werden arrangiert, ein Preis bestimmt und die Frau muss heiraten. Ob das nun ihr Wille ist, interessiert niemanden. Frauen haben keine Rechte.(...)

Sicherheit
Überall sieht man mit Gewehren, Maschinenpistolen, Panzerfäusten usw. bewaffnete Mudjahedin-Kämpfer. Ich habe mich deshalb fast immer bedroht gefühlt. Sicherheit für die Menschen im Land kann nur durch konsequente Entwaffnung gewährleistet werden. Das setzt allerdings die Entmachtung der Warlords voraus. Zudem setzt es voraus, dass man den Mudjahedin-Kämpfern eine neue Lebensperspektive anbieten kann. Derzeit bieten ihnen allein ihre jeweiligen Kommandeure ein geregeltes Auskommen, sie erhalten für ihren Dienst mit der Waffe drei Mahlzeiten am Tag. Warum sollten sie diese Sicherheit aufgeben?
In Kandahar konnten wir erleben, wie Versuche, die Mudjahedin-Gruppen zu entwaffnen, fehlschlagen. An einem Vormittag wurden vom Polizeipräsidium und vom Geheimdienst an mehreren Strassen Kontrollpunkte eingerichtet. Passierende Fahrzeuge und Personen wurden genauestens kontrolliert und mussten sämtliche mitgeführten Waffen abgeben. Die eingesammelten Waffen wurden anschließend zum Polizeipräsidium und zur Geheimdienstzentrale gebracht. Am Nachmittag wurden Mitglieder unserer Delegation, die an beiden Orten zugegen waren, Zeugen der weiteren Ereignisse: Kommandeure der verschiedensten Gruppierungen erschienen dort und forderten ultimativ die Herausgabe der Waffen. Sie bedrohten Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter und erreichten so schließlich ihr Ziel. Bis zum Abend waren sämtliche konfiszierten Waffen wieder in den Händen ihrer ursprünglichen Besitzer.
Ein Problem unvorstellbaren Ausmaßes stellt die Verminung des gesamten Landes dar. Der Leiter des für Minenräumung zuständigen UN-Büros machte in einem Gespräch deutlich, dass nach seiner Einschätzung etwa 10 Millionen Minen im Land vorhanden sind. Die Taliban haben kurz vor ihrer Flucht die Büros sämtlicher Hilfsorganisationen geplündert und verwüstet, so auch dieses. Deshalb sind die in den letzten Jahren mühevoll erstellten Karten, auf denen bekannte Minenfelder verzeichnet waren, nicht mehr vorhanden. Gleichermaßen wurden die für Räumungen notwendigen Geräte zerstört oder mitgenommen. Die Arbeit muss also am Nullpunkt wieder aufgenommen werden.(...)

Fazit
Meiner Meinung nach wird es viele Jahre dauern, den Stand wieder zu erlangen, den das Land einmal vor 25 Jahren hatte. Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. Seit 23 Jahren herrscht in diesem Land Krieg; erst der Krieg der Mudjahedin gegen die kommunistischen Machthaber und die sowjetischen Besatzungstruppen. Danach tobte in den Jahren zwischen 1992 und 1996 der Bürgerkrieg zwischen den verschiedenen Mudjahedin-Gruppen. Anschließend vertrieben die Taliban die Mudjahedin.
Man kann sich vorstellen, dass Menschen, vor allem Kinder und Jugendliche, die in einem Land aufwachsen, in welchem permanent Krieg herrscht, keine Skrupel besitzen, Waffen zu gebrauchen und Menschen umzubringen. Sie haben es nie anders gelernt.
Dabei stellt sich für mich zunächst die Frage, wie Sicherheit in einem Land gewährleistet werden soll, dessen Machtapparat durchsetzt ist von Personen, die sich brutaler Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, angefangen bei den Verantwortlichen auf kommunaler Ebene über die Provinzkommandeure bis hin zur Übergangsregierung. Mehrere ihrer Mitglieder haben hierdurch in Afghanistan und auch international traurige Berühmtheit erlangt, es seien nur der Verteidigungsminister, General Fahim, und sein Stellvertreter, General Dostum, erwähnt.(...)”

Weiteres Dokument:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Algerien

Weitere Dokumente von ecoi.net

Angola

Armenien

Aserbaidschan

Weitere Dokumente von ecoi.net

Bangladesch

Dokumente von ecoi.net

Burundi

Dokumente von ecoi.net

China

ai: Rigorose Verfolgung der Aufarbeitung der Ereignisse von 1989
Amnesty international, Stellungnahme vom 16.4.2002 an VG Meiningen (Verfahren 5 K 20449/01.Me; ai-Index ASA 17-02.023), 8 S., #6752, M1874
“(...) Auch knapp dreizehn Jahre nach der blutigen Niederschlagung der Protestbewegung von 1989 gehen die chinesischen Behörden weiterhin rigoros gegen diejenigen vor, die die Erinnerung an diese Ereignisse wach halten, eine Rehabilitierung der Opfer und eventuell gar eine Bestrafung der Schuldigen einfordern. Eine solche Betätigung dürften die chinesischen Behörden insbesondere in der aktuellen Situation, in der eine Neubesetzung gleich mehrerer hochrangiger Staats- und Parteiämter anstehen, als brisant ansehen. In den dabei stattfindenden Machtkämpfen sind für die damaligen Ereignisse unmittelbar verantwortliche Personen, wie der heutige Parlamentspräsident und damalige Ministerpräsident Li Peng, involviert.
Das harte Vorgehen der chinesischen Behörden gegen Versuche einer Aufklärung und Aufarbeitung der Ereignisse von 1989 lassen sich u.a. durch die folgenden Einzelereignisse belegen:
-    Im Januar 2001 wurde in den USA ein Buch mit Dokumenten veröffentlicht, bei denen es sich um chinesische Regierungsakten im Zusammenhang mit dem Massaker in Beijing vom Juni 1989 handeln soll. (Dieses Buch ist mittlerweile unter dem Titel “Die Tiananmen-Akte” in deutscher Übersetzung beim Propyläen Verlag Berlin erschienen.) Die chinesische Regierung bestritt die Authentizität der Dokumente und ergriff Maßnahmen, um eine Verbreitung des mittlerweile auch in chinesischer Übersetzung erschienenen Buches zu unterbinden. Einige der seither erfolgten Festnahmen sollen im Zusammenhang mit diesem Buch stehen.
-    Am 27.12.2000 verurteilte ein Gericht in Beijing den chinesischen Dissidenten Jiang Qisheng wegen “Subversion” zu vier Jahren Haft. Er war bereits am 18.05.1999 festgenommen worden, nachdem er tags zuvor einen Appell für Cao Jiahe veröffentlicht hatte, der im Vorfeld des 10. Jahrestags der Ereignisse von 1989 Unterschriften gesammelt hatte und deswegen verhaftet worden war. Außerdem hatte Jiang Qisheng eine Erklärung veröffentlicht, in der die Untersuchung der Ereignisse von 1989 gefordert wurde.
-    Am 03.06.2000 wurde der Ingenieur Huang Qi festgenommen und der “Anstiftung zur Subversion” angeklagt. Er hatte die WWW-Adresse “http://www.6-4tianwang.com” angemeldet. Am 13. Februar 2001 begann ein Gerichtsverfahren gegen ihn, welches bislang jedoch nicht zu einem Urteil führte.
-    Im Mai 2001 wurde der Dissident Wang Jinbo festgenommen, weil er im Internet zu einer Untersuchung der Ereignisse von 1989 aufgerufen hatte. Wegen “Subversion” wurde er im Dezember 2001 zu vier Jahren Haft verurteilt.
-    Im September 2001 wurde ein Internetdiskussionsforum an einer Universität in Wuhan geschlossen, nachdem Studenten dort die Ereignisse von 1989 diskutiert hatten.
Wer die offizielle Bewertung der Ereignisse von 1989 innerhalb der VR China öffentlich in Frage stellt, muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er inhaftiert und strafrechtlich verfolgt wird. Handhabe für eine Verurteilung bietet § 105 des chinesischen Strafgesetzbuches, der u.a. demjenigen Strafe androht, der “durch Verbreiten von Gerüchten und Verleumdungen oder in sonstiger Weise zur Subversion der Staatsmacht oder zum Umsturz des sozialistischen Systems aufhetzt” (...).”

Weitere Dokumente:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Cote d'Ivoire

Eritrea

Estland

Gambia

Dokument von ecoi.net

Georgien

Dokument von ecoi.net

Ghana

Dokument von ecoi.net

Guinea

Dokument von ecoi.net

Indien

Weitere Dokumente von ecoi.net

Irak

VGH Ba-Wü: Inländische Fluchtalternative im Nordirak
U.v. 11.4.2002 - A 2 S 712/01 -; 29 S., M1879

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Ba-Wü nimmt nun wie auch das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 6.12.2001, ASYLMAGAZIN 3/02, S. 19; 12. S., M1555) an, dass im Nordirak eine inländische Fluchtalternative unabhängig von verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen gegeben sei. Diese Annahme wird im Kern damit begründet, dass die Lebensbedingungen im Nordirak besser seien als im Zentralirak. Das Gericht bleibt allerdings dabei, dass Personen, die in das Blickfeld des irakischen Regimes geraten seien und deshalb gesucht würden, keine Sicherheit im Nordirak – unabhängig von der wirtschaftlichen Lage – finden könnten. Die Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative ist also in erster Linie für Personen relevant, die unverfolgt ausgereist sind oder ihre Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Den danach unverfolgt ausgereisten Klägern droht im Falle ihrer Rückkehr in den Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen des hier betriebenen Asylverfahrens und ihres mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland.
Dies nimmt der Senat allerdings nicht schon deshalb an, weil nach der Erkenntnislage manches dafür spricht, dass es in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation des Iraks auch für Behörden und Regierungsstellen plausibel ist, dass das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen wird und eine Aufenthaltsnahme im westlichen Ausland nur über die Beantragung von Asyl erlangt werden kann, weshalb die Rückkehr auch in den Zentralirak nicht zwingend zu Problemen mit den Behörden führt. (...)
Wenn daher (...) weiterhin davon ausgegangen wird, jedenfalls ein langjähriger Aufenthalt im (westlichen) Ausland führe bei einer Rückkehr in den Irak beachtlich wahrscheinlich zu asylerheblichen Nachteilen in Anknüpfung an die tatsächliche oder vermutete politische Überzeugung (vgl. Senatsurteil vom 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - [24 S., R9532]), führt dies nach Auffassung des Senats gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Gefahr politischer Verfolgung bei Rückkehr aus dem Bundesgebiet, denn den Klägern würde im Nordirak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen.
Diese setzt – als ungeschriebenes, anspruchsausschließendes Tatbestandsmerkmal – voraus, dass der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten seines Heimatstaates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 316, 342; BVerwG, Urteile vom 15.5.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 146, und vom 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 378), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/85 -, E 80, 315 <343 f.>; Beschluss vom 10,11.1989 - 2 BvR 1501/84 -, E 81, 58 <65 f.>-; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.6.2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34 und BVerfG, Beschluss vom 30.12.1991 - 2 BvR 406.91 -). Denn dem von regionaler politischer Verfolgung Betroffenen darf zwar nicht zugemutet werden, sich infolge seiner Flucht vor der politischen Verfolgung erstmals andersgearteten, aber doch gleichgewichtigen Beeinträchtigungen auszusetzen; sind diese jedoch landesweit gegeben, so erleidet der Flüchtling auf Grund eines verfolgungsbedingten Ortswechsels innerhalb seines Herkunftsstaats keine unzumutbare Verschlechterung seiner (allgemeinen) Lebensumstände (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9 C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Dem liegt der Grundsatz der Subsidiarität zugrunde, wonach derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedarf, dem auf dem Territorium seines Heimatstaates eine verfolgungsfreie Zuflucht offen steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 17.98 -, ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, Ordner 2, Stand: Oktober 1998, Art. 16 a GG, Rdnr. 210), weil das Asylrecht nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet schützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort.
Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beantworten ist. Geht es darum, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, also ob er landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer inländischen Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob eine derartige Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort – die dortige Verfolgung hinweggedacht – bestanden hat. Bejahendenfalls scheidet eine Vorverfolgung aus.
Ist die Frage zu beantworten, ob dem unverfolgt Ausgereisten, der von einer nachträglichen regionalen Verfolgung betroffen ist, ein objektiver Nachfluchtgrund zur Seite steht, so kommt es darauf an, ob eine inländische Fluchtalternative im Zeitpunkt des Entstehens des Nachfluchttatbestands gegeben war.
Dabei muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht, mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat am Herkunftsort besteht, wenn es um die Frage geht, ob jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Entscheidend ist, ob eine am verfolgungssicheren Ort bestehende Notlage derjenigen am Herkunftsort gleicht. Ist das der Fall, so kommt auch hier die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Wirtschaftliche Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht einen solchen Ort nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet, wenn sie am Herkunftsort – ohne die dortige Verfolgung – so nicht bestünde, wenn diese Not also ihre Ursache nicht in der Verfolgung hat (BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).
Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auf die Verhältnisse im Nordirak anwendbar, obwohl der irakische Staat seine Gebietsgewalt dort vorübergehend faktisch verloren hat (BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 17.98 -). Die irakische Staatsmacht übt gegenwärtig keine effektive Gebietsgewalt in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya aus, von der politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG ausgehen könnte. Es gibt gegenwärtig auch keine Anzeichen dafür, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Demgegenüber ist ebenso wenig festzustellen, dass der irakische Staat seine Gebietsherrschaft dort endgültig verloren hat, so dass diese Region asylrechtlich zum Ausland zu zählen wäre. An dieser Einschätzung im Urteil vom 21.1.1999 (A 2 S 2429/98) [31 S., R460] war auch für die Folgezeit festzuhalten, wie im Urteil vom 5.12.2000 dargelegt ist. Sie trifft auch heute noch zu. Denn nach wie vor liegen keine konkreten Erkenntnisse dazu vor, dass die Regierung in Bagdad einen Versuch unternimmt, ihre Staatsgewalt auf die Autonomiegebiete im Nordirak auszudehnen (dazu der Lagebericht des AA vom 5.9.2001, S. 9).
Geklärt ist auch, dass in der diese Gebiete umfassenden Schutzzone für irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit keine Gefahr politischer Verfolgung durch den irakischen Staat droht, es sei denn, sie seien in das Blickfeld dieses Regimes getreten und würden deshalb gesucht (dazu das genannte Urteil vom 21.1.1999).
Dafür spricht im Falle der Kläger jedoch nichts.
Die Kläger sind danach auf das verfolgungsfreie Gebiet im Nordirak zu verweisen. Die mündliche Verhandlung hat zwar nicht ergeben, dass sie über verwandtschaftliche Beziehungen in den Nordirak verfügen. Der Senat geht indessen davon aus, dass die Kläger wegen der geschäftlichen Beziehungen des Zeugen in den Nordirak jedenfalls ein “Leumundszeugnis” bekommen könn- ten, das ihnen bei einer Befragung durch die nordirakischen Stellen helfen und sie gegen den Verdacht – sofern er nicht wegen ihrer persönlichen Umstände ohnehin schon auszuschließen ist – schützen könnte, sie beabsichtigten sich als Agenten des Zentralirak zu betätigen (vgl. zum Risiko derartiger Verdächtigungen UNHCR vom 23.11.2001 für OVG Magdeburg [ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 20, 5 S., #5652, M1610]). (...) Selbst wenn diese Verbindung nicht für die Annahme ausreicht, dass die Kläger auf eine ausreichende kurdische Solidarität ihnen gegenüber rechnen können, die ihnen das notwendige Existenzminimum im Nordirak verschafft, kann doch davon ausgegangen werden, dass sie insoweit durch Hilfsorganisationen und lokale Behörden in einer Weise versorgt werden, die zumindest zu keiner Verschlechterung ihrer allgemeinen Lebensumstände gegenüber den Zuständen im Zentralirak, aus dem sie kommen, führen würde.
Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel gehen übereinstimmend davon aus, dass sich die sozial-ökonomische Situation im Nordirak seit 1999 verbessert hat und die allgemeinen Lebensumstände dort günstiger als im Zentralirak sind (vgl. dazu Algemeen ambtsbericht Noord-Irak/ april 2001; AA, Lagebericht vom 5.9.2001; DOI vom 20.11.2001 für OVG Magdeburg).
Als Grund dafür wird übereinstimmend angegeben, dass die Lieferungen im Rahmen des “Oil-for-Food”-Programms im Norden eine wesentlich höhere Quote pro Kopf der Bevölkerung zulassen als im Zentral- und Südirak (Bevölkerungsanteil der Nordprovinzen 12,5 %, bereitgestellte Quote aus den “Oil-for-Food”-Erlösen ca. 13 % / Bevölkerungsanteil des Zentral- und Südirak 87 %, bereitgestellte Quote aus den “Oil-for-Food”-Erlösen seit Dezember 2000 etwa 59 %), dass sie direkt von den VN-Organisationen und ausländischen NROs betreut werden und erhebliche Gewinne aus Transitgebühren und Schmuggelaktivitäten hinzukommen. Die VN-Aktivitäten, finanziert aus dem mit über 13 % überproportional hohen Anteil an den Erlösen aus den irakischen Ölverkäufen, umfassen im Gegensatz zum Zentralirak auch den Bildungs-, Wirtschafts- und Wohnbausektor (AA, Lagebericht vom 5.9.2001). Sodann werden Kaufanträge des irakischen Regimes häufig deshalb nicht genehmigt, weil die gewünschten Güter – wie etwa Techniken zur Wasseraufbereitung, zur Instandsetzung der Stromversorgung – auch militärisch eingesetzt werden können. Die Lieferwünsche des Nordirak werden dagegen in aller Regel unproblematisch erfüllt, wobei das Office for the Iraq Program der UNO die Verteilung der für die Kurden zustehenden Gelder im Namen des irakischen Regimes übernimmt (DOI, Gutachten für OVG Magdeburg vom 23.11.2001).
Der zunehmende Wohlstand kommt allerdings der Bevölkerung im Nordirak nicht in gleichem Maß zugute. Auch kann nicht die Rede von einer verhältnismäßigen Einkommens- und Wohlstandsverteilung sein. Heimatlose und alleinstehende Frauen mit Familien stehen im Allgemeinen unten an der Einkommensleiter. Hilfsorganisationen und lokale Behörden achten jedoch darauf, dass die wichtigsten Lebensbedürfnisse, wie Nahrung und Obdach, der am meist verletzbaren Gruppen im Nordirak durch Gratisabgabe von Gütern und Dienstleistungen erfüllt werden. Heimatlose werden durch die lokalen Behörden, durch Nichtregierungsorganisationen, ICRC, IFRC und VN-Organisationen unterstützt. Dies gilt auch für sunnitische und schiitische Araber, die im Allgemeinen anders als etwa Kurden aus dem Zentralirak nicht über Verbindungen in den Nordirak verfügen. Auch die Heimatlosen haben einen Vorteil von den verbesserten sozialökonomischen Umständen im Nordirak. Hilfsaktivitäten, gerichtet auf Heimatlose, werden von VN-Instanzen (WHO, UNDP, UNHCR, UNICEF, FAO usw.) und von Nichtregierungsorganisationen unternommen. Viele Heimatlose sind in alten Schulen, Fabriken, Hotels, verlassenen Kasernen, Fords, Baracken, Notwohnungen und Zelten untergebracht. Internationale Organisationen haben in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen im Nordirak neue Unterkünfte gebaut, um Heimatlosen ein besseres Obdach zu bieten. Die große Zunahme von verfügbaren Fonds aus dem Oil-for-Food-Programm hat in dem vergangenen Zeitraum für einen Aufschwung an neuen Bauprojekten gesorgt. Auf dem Gebiet der Unterkünfte konnte deshalb in dem vergangenen Zeitraum ein substantieller Fortschritt gebucht werden. Dem entsprechend müssen im Nordirak jetzt kaum noch Heimatlose in Zelten untergebracht werden (Algemeen ambtsbericht Noord-Irak; hinsichtlich der Aufnahme von Arabern in die Flüchtlingslager im Nordirak: mündliche Erläuterung des UNHCR-Gutachtens vom 23.11.2001 in der Sitzung des OVG Magdeburg vom 6.12.2001).
Auf Grund der insgesamt günstigeren Verhältnisse im Nordirak gestalten sich danach die allgemeinen Verhältnisse für die Teile der irakischen Bevölkerung, die auf den “Warenkorb” des “Oil- for-Food-Programms” zur Deckung ihres Nahrungs-Grundbedarfs angewiesen sind, dort besser als im Zentral- und Südirak (so ausdr.: DOI vom 20.11.2001 an OVG Magdeburg), obwohl die im “Warenkorb” zusammengefassten Nahrungsmittel nach einem zwischen der irakischen Regierung und dem Sanktionskomitee ausgehandelten Plan für den gesamten Irak, also auch für den Nordirak, auf Veranlassung des Bagdader Regimes einheitlich eingekauft werden. Hinzu kommt, dass die Verteilung der Rationen im Zentral-Süd-Irak durch die irakische Regierung erfolgt, die diese Möglichkeit auch zur Disziplinierung und Diskriminierung benutzt, etwa hierdurch gezielt vermeintliche Gegner zur Umsiedlung zwingt (vgl. AA, Lagebericht vom 5.9.2001), während die Verteilung im Nordirak dem World-Food-Programm der UNO (WFP) obliegt, wobei die Lebensmittelpakete in den von VN-Organisationen betriebenen Lagern direkt verteilt werden (DOI Gutachten vom 23.11.2001 für OVG Magdeburg und mündliche Erläuterung des UNHCR-Gutachtens vom 23.11.2001).
Soweit der UNHCR in seinem Gutachten vom 23.11.2001 (an OVG Magdeburg) darauf hingewiesen hat, in den nördlichen Provinzen sei verunreinigtes Wasser ein immer noch verbreitetes Problem und Wasserproben hätten ergeben, dass in den Stadtzentren von Arbil und Dohuk das Wasser zum Konsum ungeeignet sei, in den kleinstädtischen und ländlichen Gebieten im Nordirak gehe die bakteriologische Verunreinigung über die von der World-Health-Organisation (WHO) erstellten Grenzwerte hinaus, geht dieses Statement auf den diesem Gutachten angehefteten Bericht des Security Council vom 28.9.2001 zurück, nach dem immerhin 90 % der Bevölkerung mit vorbehandeltem Wasser versorgt werden kann, wobei allerdings Verunreinigung ein weit verbreitetes Problem ist. Es würden aber ständig Anstrengungen unternommen um die Situation zu verbessern. Demgegenüber ist davon die Rede, dass im Zentral- und Südirak das Wasser zum Teil in Tankwagen geliefert werden musste, wobei lediglich 25 bis 50 % des Bedarfs erfüllt werden konnte. In diesem Zusammenhang wird der Mangel von Laborausstattung und Chemikalien zur Wasserbehandlung erwähnt. 70 % der gelieferten Leitungen könnten derzeit wegen unzureichender Transport- und Konstruktionsausstattung nicht verlegt werden. Dem entspricht es, dass das Orient-Institut in seinem Gutachten vom 20.11.2001 (an OVG Magdeburg) darauf hinweist, dass das im “Warenkorb” enthaltene Babymilchpulver schlechterdings wertlos sei, wenn kein sauberes Wasser zur Zubereitung der Babynahrung zur Verfügung stehe, soweit das Sanktionenkomitee den Einkauf von Wasseraufbereitungsanlagen verhindere, weil diese etwa auch zu militärischen Zwecken benutzt werden könnten. Hingegen besteht nach Kenntnis des Deutschen Orient-Instituts in den kurdischen Nordprovinzen kein grundsätzliches Wasserproblem, vielmehr ist allgemein der Zugang zu Trinkwasser in dem nötigen Umfang vorhanden. Im Hinblick hierauf kann auch dann nicht von einer schlechteren Wasserversorgung der Heimatlosen in den Lagern im Nordirak ausgegangen werden, wenn etwa 40 % von ihnen in Unterkünften leben müssen, die hinsichtlich der Wasserversorgung unter dem Durchschnitt der dortigen Bevölkerung liegen (UNHCR vom 23.11.2001 für OVG Magdeburg).
Nach alledem ist die Versorgung im Nordirak keinesfalls schlechter als die im Zentralirak. Dies gilt auch für heimatlose Flüchtlinge.
Ist die Bevölkerung im Irak gleichwohl allgemein den Gesundheitsgefahren ausgesetzt, die sich langfristig aus Fehl- und Mangelernährung ergeben, kann hieraus auch nicht die Verpflichtung des Bundesamts folgen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen. (…)”
Einsender: VGH Ba-Wü

Weiteres Dokument:

Iran

Weitere Dokumente von ecoi.net

Israel/Palästina

Dokumente von ecoi.net

Jordanien

Dokumente von ecoi.net

Jugoslawien/Kosovo

UNHCR: Besonders Minderheiten aus dem Kosovo bleiben schutzbedürftig
UNHCR: “Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo” (dt. Übersetzung von #6671 / M1869), April 2002, 8 S., #6741, M1895
“(...) 1. Bei diesem Text handelt es sich um eine Aktualisierung der UNHCR-Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo und zur Rückkehr dorthin, wie sie in dem vorausgegangenen Positionspapier vom März 2001 [15 S., M0394, #1561] dargestellt wurde.
2. Die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, ist nach Hause zurückgekehrt. Nur wenige von ihnen wurden mit Sicherheitsproblemen konfrontiert. Personengruppen, die weiterhin schutzbedürftig seien könnten, werden in diesem Papier beschrieben.
3. Personen aus dem Kosovo, die nicht albanische Volkszugehörige sind, bleiben weiterhin ernsthaften Gefahren ausgesetzt, die ihr Leben und ihre grundlegenden Freiheiten bedrohen und weiterhin einige veranlassen, die Provinz zu verlassen. Demzufolge gibt die Situation der Minderheitengruppen trotz einer Reihe von Verbesserungen der allgemeinen Situation im Kosovo weiterhin Anlass zu großer Sorge. Diese Verbesserungen schließen die Wiederherstellung der zivilen Verwaltung, die Wahl und Ernennung örtlicher Behörden, die wirtschaftliche Entwicklung, die Verbesserung des Polizei- und Justizsystems sowie die Einführung von speziellen Strukturen innerhalb von UNMIK ein, die die Respektierung von Minderheiten fördern sollen. Wenn auch zu hoffen ist, dass diese Entwicklungen schließlich zu einer wirklichen und andauernden Verbesserung der Situation von Minderheiten führen werden, verhindern Gefahren für ihre persönliche Sicherheit und eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit weiterhin ihren gleichberechtigten Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Sozialdiensten, Bildung, Arbeitsmarkt, Versorgungsunternehmen und Wiederaufbau von Wohneigentum. UNHCR bleibt der Auffassung, dass Angehörigen von Minderheitengruppen im Kosovo, die in diesem Papier beschrieben werden, weiterhin internationaler Schutz in Asylländern gewährt werden sollte.
4. Bei der Entscheidung über Asylanträge von Personen aus dem Kosovo könnten Asylländer geneigt sein, einzuschätzen, ob für die Betroffenen die Alternative einer inländischen Umsiedlung in andere Teile der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) existiert. Die Umstände, mit denen Binnenvertriebene in Serbien und Montenegro konfrontiert sind, veranlassen UNHCR zu der allgemeinen Feststellung, dass eine interne Umsiedlung unter diesen Bedingungen keine angemessene und zumutbare Alternative zu einem internationalen Schutz sein kann. Dieses Papier enthält detaillierte Informationen über die gegenwärtigen Bedingungen für Binnenvertriebene aus dem Kosovo, um den Behörden, die über den Flüchtlingsstatus entscheiden, bei der umsichtigen Anwendung einer internen Fluchtalternative Anhaltspunkte zu geben.

I. KOSOVO-ALBANER

Schutzkategorien
5. Wenn auch die meisten Kosovo-Albaner ohne Sicherheitsbedenken zurückkehren können, gibt es einige Kategorien von Kosovo-Albanern, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach Hause zurückkehren würden, darunter:
-     Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische Minderheit bilden;
-    Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt ethnischer Herkunft;
-    Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach 1990 in Verbindung gebracht werden. (...)

Verwundbare Personen
8. Personen in einer besonders verwundbaren Situation können besondere Bedürfnisse haben, die im Zusammenhang mit einer Rückkehr unter den gegenwärtigen Umständen berücksichtigt werden sollten. In diese Rubrik fallen beispielsweise folgende Personen (die Auflistung ist nicht als abschließend zu betrachten):
-    chronisch Kranke, deren Zustand eine spezielle medizinische Behandlung erfordert, die derzeit im Kosovo noch nicht verfügbar ist,
-    geistig schwer behinderte Menschen, deren Zustand eine spezielle medizinische Behandlung erfordert, die im Kosovo derzeit noch nicht verfügbar ist,
-    Personen mit einer ernsten Behinderung (einschließlich ihrer Pflegepersonen), deren Wohl von einem besonderen Unterstützungssystem abhängt, das im Kosovo noch nicht vorhanden ist,
-    allein stehende ältere Menschen ohne Verwandte oder gesellschaftliche Unterstützung in anderer Form im Kosovo,
-    von ihren Eltern getrennte Kinder ohne Verwandte oder Betreuer im Kosovo, bei denen man zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Rückkehr in den Kosovo nicht dem Kindeswohl entspricht.

II. MINDERHEITEN

(...) 11. Verbesserungen der allgemeinen Situation im Kosovo haben einen allmählichen Einfluss auf einige Minderheitengemeinschaften in bestimmten Orten und einigen gelang es, einen begrenzten Grad an Duldung innerhalb bestimmter Gebiete zu erlangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Risiko von schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen verschwunden ist. Gewaltsame, die Aufmerksamkeit anziehende Zwischenfälle sind mit ruhigen Perioden durchsetzt, was zu einem falschen Gefühl von Sicherheit oder der fehlerhaften Einschätzung führen kann, dass die Umstände sich grundlegend geändert haben. Es ist wichtig festzustellen, dass auch während solcher “ruhigen” Perioden Minderheiten weiterhin weniger sichtbaren Formen von Misshandlungen ausgesetzt sind, die den Willen der Gemeinschaften, im Kosovo zu verbleiben, untergraben und somit anhaltend Vertreibungen verursachen oder eine dauerhafte Rückkehr verhindern.
12. Des Weiteren ist die Anwesenheit von Minderheitengemeinschaften in bestimmten Orten keine Sicherheitsgarantie für Rückkehrer derselben Gruppe. Im gegenwärtigen Umfeld kann eine lange Abwesenheit der Grund für Verdächtigungen sein, die zu Sicherheitsproblemen bei der Rückkehr führen können. Bemühungen zur Verbesserung der Situation, die nur langsam greifen, müssen noch an Stoßkraft gewinnen, bevor allgemeine Bedingungen geschaffen werden, die einer Rückkehr in Sicherheit und Würde förderlich sind.
13. Es ist bemerkenswert, dass im letzten Jahr keine bedeutsamen spontanen Rückkehrbewegungen von binnenvertriebenen Minderheiten oder Minderheitenflüchtlingen stattgefunden haben. Tatsächlich scheinen die wenigen Fälle von Rückkehr eher durch äußere Faktoren veranlasst gewesen zu sein, beispielsweise durch immer schwierigere Lebensumstände im Exil oder durch politisch motivierten Druck zur Rückkehr.
14. UNHCR betont, dass die Rückkehr von Minderheiten auf einer strikt freiwilligen Basis und einer umfassend informierten Entscheidung der Mitglieder der Gemeinschaften beruhen sollte. Eine solche freiwillige Rückkehr sollte sorgfältig vorbereitet und abgesprochen sein und die Wiedereingliederung sollte durch Hilfsmaßnahmen unterstützt werden, um die Dauerhaftigkeit der Rückkehr zu sichern. Minderheiten sollen nicht zu einer Rückkehr in den Kosovo gezwungen, genötigt oder veranlasst werden. (...)

III. UMSIEDLUNG INNERHALB DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN

Ist die Umsiedlung eine angemessene und zumutbare Möglichkeit?
24. Bei der Prüfung, ob die Furcht vor Verfolgung oder anderer Bedrohungen des Lebens oder der Freiheit, die Mitglieder der oben genannten Minderheitengruppen erfahren haben, vernünftigerweise und erfolgreich durch Umsiedlung in andere Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) vermieden werden könnte, sollten Entscheider alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu zählt die Tatsache, dass die Bundesrepublik Jugoslawien noch eine große Zahl von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen aus früheren regionalen Konflikten beherbergt. Die folgenden Überlegungen sind insbesondere für die Einschätzung der Sicherheit, Überlebensfähigkeit und Angemessenheit einer innerstaatlichen Umsiedlung als einer Alternative zur Asylgewährung für Minderheitengruppen aus dem Kosovo von Bedeutung.

Sicherheit
25. Personen nicht-albanischer Volkszugehörigkeit, die den Kosovo aus Furcht um ihr Leben und ihre persönliche Sicherheit verlassen haben, finden in Serbien und Montenegro relative Sicherheit. Als Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien sollten sie im Prinzip Schutz auf einem Niveau vergleichbar mit anderen Bürgern genießen, in der Praxis können sie jedoch bei der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte erheblichen Einschränkungen und sogar Diskriminierung unterliegen.
26. Die Roma, Ashkali und Ägypter Gemeinschaften stehen in der Bundesrepublik Jugoslawien komplizierten Problemen gegenüber. Sie werden mit einem Muster von Diskriminierung konfrontiert und ihre Situation hat sich in den letzten zehn Jahren auf Grund der Sanktionen und des wirtschaftlichen Niedergangs verschlechtert. Im Kosovo-Konflikt begegneten alle Seiten den Roma, Ashkali und Ägyptern mit Misstrauen und warfen ihnen häufig vor, mit der einen oder anderen Seite kollaboriert zu haben. Viele Roma, Ashkali und Ägypter leben unter wirklich erbärmlichen Umständen, häufig unterhalb des menschenwürdigen Niveaus. In und um Belgrad und anderen Städten in Serbien und Montenegro leben viele binnenvertriebene Roma, Ashkali und Ägypter in illegalen Siedlungen ohne Strom-, Trinkwasser- oder Abwasserversorgung. Kommunikationsschwierigkeiten, die auf unterschiedlichen Sprachen beruhen, verschlimmern diese Probleme noch.

Zahlen und Zugang zu fundamentalen wirtschaftlichen und sozialen Rechten
27. Die Bundesrepublik Jugoslawien beherbergt bereits eine große Zahl von Flüchtlingen aus Kroatien und Bosnien sowie von Binnenvertriebenen aus dem Kosovo (231.100 im Februar 2002). Man glaubt, dass es in beiden Republiken weitere unregistrierte Binnenvertriebene aus dem Kosovo gibt, einschließlich einer relativ großen Zahl an nicht registrierten Roma, Ashkali und Ägyptern. Der Weggang aus dem Kosovo hat sich zwar verlangsamt, ist aber noch nicht gestoppt, so dass die Zahl der Binnenvertriebenen weiterhin zunimmt. Die Aufnahmekapazität von Serbien und Montenegro ist deshalb bis zum Äußersten ausgelastet und nicht mehr in der Lage, Neuankommende aus dem Kosovo oder aus einem Drittland Unterkunft zu gewähren. Die serbischen und montenegrinischen Flüchtlingskommissionare haben für 10.664 Binnenvertriebene Sammelunterkünfte bereitgestellt (zusätzlich zu 24.493 Flüchtlingen aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina). Weitere fast 5.000 Binnenvertriebene haben Unterkunft gefunden, indem sie 119 Gebäude besetzt haben. Sie erhalten keine Unterstützung durch die staatlichen Behörden. Alle anderen Binnenvertriebenen mussten ihre eigene Unterkunft durch Aufnahme in Gastfamilien oder Anmietung von Räumlichkeiten finden. Die Unterstützung des UNHCR erstreckt sich lediglich auf die Grundbedürfnisse von Binnenvertriebenen, die in Aufnahmezentren untergebracht sind.
28. Trotz der politischen Veränderungen seit dem Jahr 2000 bleibt die wirtschaftliche Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin außerordentlich instabil, wobei sich Flüchtlinge und Binnenvertriebene unter der verwundbarsten Bevölkerungsgruppe wiederfinden. Das Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik Jugoslawien steigt langsam an, jedoch steigen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine Familie schneller. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30 %, dürfte jedoch in Wahrheit höher liegen. Das Sozialversicherungssystem kann seine Aufgabe der Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitslose nicht mehr erfüllen. Es hat seine Zahlungen – wie gering auch immer –, auf die Personen Anspruch haben, die die Bedürftigkeitskriterien erfüllen, weitgehend eingestellt. (...)
29. In Montenegro können Binnenvertriebene zusätzlichen Schwierigkeiten ausgesetzt sein. Da an Binnenvertriebene in Serbien Gehälter und Pensionen weiterhin in Dinar ausgezahlt werden, müssen sie nach Serbien reisen, weil es für sie nicht möglich ist, diese in Montenegro zu erhalten. Vergleichbare Probleme gibt es bei der Gesundheitsversorgung: Zwar trägt die montenegrinische Krankenkasse die Kosten für die Basisgesundheitsversorgung für Binnenvertriebene, jedoch wurden die Zahlungen zwischen den Krankenkassen von Serbien und Montenegro eingestellt. (...)”

Weiteres Dokument:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Kambodscha

Dokumente von ecoi.net

Kamerun

Kenia

Dokumente von ecoi.net

Kirgisistan

Dokumente von ecoi.net

Kolumbien

Dokumente von ecoi.net

Kongo, Dem. Rep.

Dokumente von ecoi.net

Kongo (Rep.)

Dokumente von ecoi.net

Libanon

Dokumente von ecoi.net

Liberia

Dokumente von ecoi.net

Malaysia

Mali

Dokumente von ecoi.net

Marokko

Dokumente von ecoi.net

Nepal

Dokumente von ecoi.net

Nigeria

Dokumente von ecoi.net

Pakistan

Weitere Dokumente von ecoi.net

Ruanda

Russland

Weitere Dokumente von ecoi.net

Sambia

Weitere Dokumente von ecoi.net

Saudi-Arabien

Weitere Dokumente von ecoi.net

Senegal

Weitere Dokumente von ecoi.net

Sierra Leone

Dokumente von ecoi.net

Simbabwe

Dokumente von ecoi.net

Somalia

Dokumente von ecoi.net

Sri Lanka

Sudan

Dokumente von ecoi.net

Syrien

Dokumente von ecoi.net

Tadschikistan

Dokument von ecoi.net

Togo

Dokument von ecoi.net

Tschechische Republik

Dokument von ecoi.net

Türkei

VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer Belastungsstörung
U.v. 5.4.2002 - 25 K 948/00.A -; 6 S., M1893
“(…) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dies ergibt sich aus den posttraumatischen Belastungsstörungen, die für beide Kläger fachärztlich nach eingehender Untersuchung und langandauernder Behandlung festgestellt worden sind. Hiermit ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Nach dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002, Seite 46-47 i.V.m. der Anlage “medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei”, Nr. 2.6 gilt Folgendes:
Dem türkischen Gesundheitsministerium zufolge ist die rein medizinische Versorgung von Behinderten und psychisch kranken Menschen gesichert; allerdings können weiterführende Therapien aus fachlichen und finanziellen Gründen im Allgemeinen nicht angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste des Staatsministeriums für Kinderschutz. Die therapeutische Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden Patienten kann auf Grund der unterschiedlichen Behandlungskonzepte in diesen Ländern oft schwierig oder gar ausgeschlossen sein. Dies trifft auch für die Weiterbehandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen zu.
Nach dem Lagebericht Seite 47 kommt es ferner darauf an, in welche Region der Türkei die Person zurückkehren wird. In Istanbul, Ankara oder Izmir sei die direkte medizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung nach Klärung der Kostenfrage grundsätzlich möglich. Eine derartige privatärztliche Behandlung kommt indes für die Kläger aus eben diesen Kostengründen ersichtlich nicht in Betracht. Sie würden zudem nicht in die genannten Metropolen, sondern in ihre Herkunftsregionen in der Osttürkei zurückkehren. (…)”
Einsender: RA Roß, Essen

Weitere Dokumente:

Weitere Dokumente von ecoi.net

Uganda

Dokument von ecoi.net

Usbekistan

Dokument von ecoi.net

Vietnam

Dokument von ecoi.net

Weissrussland

Dokument von ecoi.net

 

nächste Seite

Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.