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A. Maywand: Persönliche Eindrücke aus dem Land;
Sicherheitslage weiterhin kritisch
Atiquallah Maywand, Sozialdienst für Flüchtlinge Frankfurt a. M.:
Bericht über die Afghanistanreise in der Zeit vom 28. Dezember 2001
bis 5. Februar 2002, 16 S., #7061, M1960
(...) Als sich Ende 2001 abzeichnete, dass die Herrschaft der Taliban
zu Ende geht, entschloss ich mich, in das Land zu reisen, das ich vor 25 Jahren
verlassen habe. Zum einen wollte ich mich aus persönlichem Interesse direkt
vor Ort informieren, zum anderen dient dies meiner Beratungsarbeit beim Sozialdienst
für Flüchtlinge. (...)
Ich erfuhr dann, dass eine Delegation von Anhängern des Exkönigs von
Afghanistan zur gleichen Zeit dorthin zu reisen beabsichtigte. Ich entschied,
mich dieser Delegation, der sieben Exil-Afghanen angehörten, anzuschließen,
weil mir damit ein größeres Maß an Sicherheit gewährleistet
schien und mir zudem einige Mitglieder persönlich bekannt waren.(...)
Die politische Situation
Ein staatliches System mit Gewaltenteilung existiert nicht. Menschenrechtsverletzungen
in jeglicher Form sind an der Tagesordnung. Es gibt keine Gerichte, selbstverständlich
auch keine Richter, Staatsanwälte oder Anwälte. Willkür, Gewalt
und Gesetzlosigkeit regieren das Land.
Ich möchte hier bemerken, dass der Chef der Übergangsregierung, Herr
Karsai, im Ausland als sehr beliebt und erfolgreich gilt. Er hat jedoch auf
die Innenpolitik in seinem Land keinerlei Einfluss. Man kann festhalten, dass
Afghanistan vorwiegend von sogenannten Djahad-Kommandeuren regiert wird, welche
vormals verfeindet waren. Das birgt die Gefahr in sich, dass diese kriegerischen
Parteien erneut Fehden untereinander austragen werden. Die aktuelle Entwicklung
beweist genau dies: vor kurzem sind Kämpfe zwischen Usbeken und Tadschiken
im Norden des Landes ausgebrochen.
Selbst über die Hauptstadt Kabul hat der Regierungschef keinen Einfluss.
Die Stadt wird beherrscht vom Verteidigungsminister, General Fahim, vom Innenminister,
Herrn Qanuni, und vom Aussenminister, Herrn Abdullah, allesamt tadschikischer
Volkszugehörigkeit.
Die Übergangsregierung hat keinerlei Einfluss auf die einzelnen Provinzregierungen.
Die Ortskommandeure der Provinzen können Menschen ohne Haftbefehl verhaften;
Gerichtsverhandlungen finden nicht statt; Inhaftierte werden gefoltert und misshandelt.
Meist ist Rache das Motiv.
Sippenhaft ist an der Tagesordnung, d.h. werden die eigentlich Verfolgten nicht
gefasst, so verhaftet man Familienangehörige. Die Ortskommandeure entführen
Menschen, entweder aus politischen Gründen oder um Geld zu erpressen. Menschen
werden ermordet, besonders Geschäftsleute.
Häuser und Autos werden beschlagnahmt und enteignet. Uns wurde berichtet,
dass in vielen Provinzen die Häuser durchsucht wurden und den Menschen
dort ihr Hab und Gut genommen, die Familien geschlagen und misshandelt wurden.
Wer von einer Provinz in die nächste reist, muss Wegzoll entrichten. Wer
ihn nicht zahlen kann oder will, muss ebenfalls mit Verhaftung oder Misshandlung
rechnen.
Vergewaltigungen stehen auf der Tagesordnung. Eine Journalistin der Washington
Post, die aus Mazar-e-sharif kam, einer im Norden Afghanistans gelegenen
Stadt, berichtete uns von bis zu 40 vergewaltigten Frauen, die sie dort angetroffen
hatte.
Die Sicherheitslage der gesamten Bevölkerung ist besorgniserregend.
Einen Unterschied zwischen den Streitern der Nordallianz und denen der Taliban
kann man lediglich in der Ethnie erkennen. Die Taliban gehörten überwiegend
der ethnischen Gruppe der Paschtunen an. Die Nordallianz hingegen besteht überwiegend
aus Tadschiken, Usbeken, Turkmenen und Azaras. Das Ausmaß der Grausamkeiten
war und ist unbeschreiblich. Hieran sind alle Kriegsparteien gleichermaßen
beteiligt. Die Informationen, die wir in Deutschland übermittelt bekamen,
vermitteln nicht annähernd eine Vorstellung von den Grausamkeiten der Taliban.
Wer Hass sät, erntet Hass. So ist es nicht verwunderlich, dass nun die
Verfechter der besseren Welt nicht weniger grausam handeln als ihre
Gegner. Leidtragend ist immer das einfache Volk. Jetzt gelten für die übrigen
Volksgruppen alle Paschtunen als Taliban und damit als Verantwortliche für
deren Gräueltaten; Paschtunen müssen jetzt um ihre Gesundheit und
ihr Leben fürchten.(...)
Die Situation der Frauen
Das Frauenbild in Afghanistan hat sich überhaupt nicht verändert.
Die Informationen, die wir in der westlichen Welt vermittelt bekommen, entsprechen
nicht im geringsten der Wahrheit. Selbst in Kabul, wo es die Schutztruppen gibt,
trauen sich die Frauen nach wie vor nicht, unverhüllt auf die Straße
zu gehen. Hin und wieder kann man eine mutige Frau erblicken. In
den Provinzen oder z.B. im traditionellen Kandahar gibt es so etwas allerdings
gar nicht. Frauen haben nach wie vor Angst, Männer haben nach wie vor die
Machtposition.
Uns hat eine sehr mutige Lehrerin berichtet, die in Kandahar unterrichtet, dass
sie angegriffen wurde. Sie wurde von einem Motorrad angefahren, dann schlug
man ihr mit einer Pistole mehrmals auf den Kopf mit den Worten: Wir haben
zwar keine Taliban mehr hier, aber den Islam gibt es immer noch.
Frauen können immer noch verkauft werden, d.h. Hochzeiten werden arrangiert,
ein Preis bestimmt und die Frau muss heiraten. Ob das nun ihr Wille ist, interessiert
niemanden. Frauen haben keine Rechte.(...)
Sicherheit
Überall sieht man mit Gewehren, Maschinenpistolen, Panzerfäusten usw.
bewaffnete Mudjahedin-Kämpfer. Ich habe mich deshalb fast immer bedroht
gefühlt. Sicherheit für die Menschen im Land kann nur durch konsequente
Entwaffnung gewährleistet werden. Das setzt allerdings die Entmachtung
der Warlords voraus. Zudem setzt es voraus, dass man den Mudjahedin-Kämpfern
eine neue Lebensperspektive anbieten kann. Derzeit bieten ihnen allein ihre
jeweiligen Kommandeure ein geregeltes Auskommen, sie erhalten für ihren
Dienst mit der Waffe drei Mahlzeiten am Tag. Warum sollten sie diese Sicherheit
aufgeben?
In Kandahar konnten wir erleben, wie Versuche, die Mudjahedin-Gruppen zu entwaffnen,
fehlschlagen. An einem Vormittag wurden vom Polizeipräsidium und vom Geheimdienst
an mehreren Strassen Kontrollpunkte eingerichtet. Passierende Fahrzeuge und
Personen wurden genauestens kontrolliert und mussten sämtliche mitgeführten
Waffen abgeben. Die eingesammelten Waffen wurden anschließend zum Polizeipräsidium
und zur Geheimdienstzentrale gebracht. Am Nachmittag wurden Mitglieder unserer
Delegation, die an beiden Orten zugegen waren, Zeugen der weiteren Ereignisse:
Kommandeure der verschiedensten Gruppierungen erschienen dort und forderten
ultimativ die Herausgabe der Waffen. Sie bedrohten Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter
und erreichten so schließlich ihr Ziel. Bis zum Abend waren sämtliche
konfiszierten Waffen wieder in den Händen ihrer ursprünglichen Besitzer.
Ein Problem unvorstellbaren Ausmaßes stellt die Verminung des gesamten
Landes dar. Der Leiter des für Minenräumung zuständigen UN-Büros
machte in einem Gespräch deutlich, dass nach seiner Einschätzung etwa
10 Millionen Minen im Land vorhanden sind. Die Taliban haben kurz vor ihrer
Flucht die Büros sämtlicher Hilfsorganisationen geplündert und
verwüstet, so auch dieses. Deshalb sind die in den letzten Jahren mühevoll
erstellten Karten, auf denen bekannte Minenfelder verzeichnet waren, nicht mehr
vorhanden. Gleichermaßen wurden die für Räumungen notwendigen
Geräte zerstört oder mitgenommen. Die Arbeit muss also am Nullpunkt
wieder aufgenommen werden.(...)
Fazit
Meiner Meinung nach wird es viele Jahre dauern, den Stand wieder zu erlangen,
den das Land einmal vor 25 Jahren hatte. Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat.
Seit 23 Jahren herrscht in diesem Land Krieg; erst der Krieg der Mudjahedin
gegen die kommunistischen Machthaber und die sowjetischen Besatzungstruppen.
Danach tobte in den Jahren zwischen 1992 und 1996 der Bürgerkrieg zwischen
den verschiedenen Mudjahedin-Gruppen. Anschließend vertrieben die Taliban
die Mudjahedin.
Man kann sich vorstellen, dass Menschen, vor allem Kinder und Jugendliche, die
in einem Land aufwachsen, in welchem permanent Krieg herrscht, keine Skrupel
besitzen, Waffen zu gebrauchen und Menschen umzubringen. Sie haben es nie anders
gelernt.
Dabei stellt sich für mich zunächst die Frage, wie Sicherheit in einem
Land gewährleistet werden soll, dessen Machtapparat durchsetzt ist von
Personen, die sich brutaler Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen schuldig
gemacht haben, angefangen bei den Verantwortlichen auf kommunaler Ebene über
die Provinzkommandeure bis hin zur Übergangsregierung. Mehrere ihrer Mitglieder
haben hierdurch in Afghanistan und auch international traurige Berühmtheit
erlangt, es seien nur der Verteidigungsminister, General Fahim, und sein Stellvertreter,
General Dostum, erwähnt.(...)
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ai: Rigorose Verfolgung der Aufarbeitung der Ereignisse
von 1989
Amnesty international, Stellungnahme vom 16.4.2002 an VG Meiningen (Verfahren
5 K 20449/01.Me; ai-Index ASA 17-02.023), 8 S., #6752, M1874
(...) Auch knapp dreizehn Jahre nach der blutigen Niederschlagung der
Protestbewegung von 1989 gehen die chinesischen Behörden weiterhin rigoros
gegen diejenigen vor, die die Erinnerung an diese Ereignisse wach halten, eine
Rehabilitierung der Opfer und eventuell gar eine Bestrafung der Schuldigen einfordern.
Eine solche Betätigung dürften die chinesischen Behörden insbesondere
in der aktuellen Situation, in der eine Neubesetzung gleich mehrerer hochrangiger
Staats- und Parteiämter anstehen, als brisant ansehen. In den dabei stattfindenden
Machtkämpfen sind für die damaligen Ereignisse unmittelbar verantwortliche
Personen, wie der heutige Parlamentspräsident und damalige Ministerpräsident
Li Peng, involviert.
Das harte Vorgehen der chinesischen Behörden gegen Versuche einer Aufklärung
und Aufarbeitung der Ereignisse von 1989 lassen sich u.a. durch die folgenden
Einzelereignisse belegen:
- Im Januar 2001 wurde in den USA ein Buch mit Dokumenten
veröffentlicht, bei denen es sich um chinesische Regierungsakten im Zusammenhang
mit dem Massaker in Beijing vom Juni 1989 handeln soll. (Dieses Buch ist mittlerweile
unter dem Titel Die Tiananmen-Akte in deutscher Übersetzung
beim Propyläen Verlag Berlin erschienen.) Die chinesische Regierung bestritt
die Authentizität der Dokumente und ergriff Maßnahmen, um eine Verbreitung
des mittlerweile auch in chinesischer Übersetzung erschienenen Buches zu
unterbinden. Einige der seither erfolgten Festnahmen sollen im Zusammenhang
mit diesem Buch stehen.
- Am 27.12.2000 verurteilte ein Gericht in Beijing den
chinesischen Dissidenten Jiang Qisheng wegen Subversion zu vier
Jahren Haft. Er war bereits am 18.05.1999 festgenommen worden, nachdem er tags
zuvor einen Appell für Cao Jiahe veröffentlicht hatte, der im Vorfeld
des 10. Jahrestags der Ereignisse von 1989 Unterschriften gesammelt hatte und
deswegen verhaftet worden war. Außerdem hatte Jiang Qisheng eine Erklärung
veröffentlicht, in der die Untersuchung der Ereignisse von 1989 gefordert
wurde.
- Am 03.06.2000 wurde der Ingenieur Huang Qi festgenommen
und der Anstiftung zur Subversion angeklagt. Er hatte die WWW-Adresse
http://www.6-4tianwang.com angemeldet. Am 13. Februar 2001 begann
ein Gerichtsverfahren gegen ihn, welches bislang jedoch nicht zu einem Urteil
führte.
- Im Mai 2001 wurde der Dissident Wang Jinbo festgenommen,
weil er im Internet zu einer Untersuchung der Ereignisse von 1989 aufgerufen
hatte. Wegen Subversion wurde er im Dezember 2001 zu vier Jahren
Haft verurteilt.
- Im September 2001 wurde ein Internetdiskussionsforum
an einer Universität in Wuhan geschlossen, nachdem Studenten dort die Ereignisse
von 1989 diskutiert hatten.
Wer die offizielle Bewertung der Ereignisse von 1989 innerhalb der VR China
öffentlich in Frage stellt, muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit
rechnen, dass er inhaftiert und strafrechtlich verfolgt wird. Handhabe für
eine Verurteilung bietet § 105 des chinesischen Strafgesetzbuches, der
u.a. demjenigen Strafe androht, der durch Verbreiten von Gerüchten
und Verleumdungen oder in sonstiger Weise zur Subversion der Staatsmacht oder
zum Umsturz des sozialistischen Systems aufhetzt (...).
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VGH Ba-Wü: Inländische Fluchtalternative im Nordirak
U.v. 11.4.2002 - A 2 S 712/01 -; 29 S., M1879
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der VGH Ba-Wü nimmt nun wie auch das OVG Sachsen-Anhalt (Urteil vom
6.12.2001, ASYLMAGAZIN 3/02, S. 19; 12. S., M1555)
an, dass im Nordirak eine inländische Fluchtalternative unabhängig
von verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen gegeben sei. Diese Annahme
wird im Kern damit begründet, dass die Lebensbedingungen im Nordirak besser
seien als im Zentralirak. Das Gericht bleibt allerdings dabei, dass Personen,
die in das Blickfeld des irakischen Regimes geraten seien und deshalb gesucht
würden, keine Sicherheit im Nordirak unabhängig von der wirtschaftlichen
Lage finden könnten. Die Rechtsprechung zur inländischen Fluchtalternative
ist also in erster Linie für Personen relevant, die unverfolgt ausgereist
sind oder ihre Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Den danach unverfolgt ausgereisten Klägern droht im Falle ihrer
Rückkehr in den Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung wegen des hier betriebenen Asylverfahrens und ihres mehrjährigen
Aufenthalts in Deutschland.
Dies nimmt der Senat allerdings nicht schon deshalb an, weil nach der Erkenntnislage
manches dafür spricht, dass es in der gegenwärtigen wirtschaftlichen
Situation des Iraks auch für Behörden und Regierungsstellen plausibel
ist, dass das Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen wird und eine
Aufenthaltsnahme im westlichen Ausland nur über die Beantragung von Asyl
erlangt werden kann, weshalb die Rückkehr auch in den Zentralirak nicht
zwingend zu Problemen mit den Behörden führt. (...)
Wenn daher (...) weiterhin davon ausgegangen wird, jedenfalls ein langjähriger
Aufenthalt im (westlichen) Ausland führe bei einer Rückkehr in den
Irak beachtlich wahrscheinlich zu asylerheblichen Nachteilen in Anknüpfung
an die tatsächliche oder vermutete politische Überzeugung (vgl. Senatsurteil
vom 5.12.2000 - A 2 S 1/98 - [24 S., R9532]), führt dies nach Auffassung
des Senats gleichwohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Gefahr politischer
Verfolgung bei Rückkehr aus dem Bundesgebiet, denn den Klägern würde
im Nordirak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen.
Diese setzt als ungeschriebenes, anspruchsausschließendes Tatbestandsmerkmal
voraus, dass der Betroffene in den in Betracht kommenden Gebieten seines
Heimatstaates vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm jedenfalls
dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität
und Schwere einer im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
aus politischen Gründen gleichkommen (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 -
2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 316, 342; BVerwG, Urteile vom 15.5.1990
- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 146, und vom 23.7.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE
88, 367, 378), sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so
nicht bestünde (BVerfG, Beschluss vom 10.7.1989 - 2 BvR 502/85 -, E 80,
315 <343 f.>; Beschluss vom 10,11.1989 - 2 BvR 1501/84 -, E 81, 58 <65
f.>-; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16.6.2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240
§ 51 AuslG Nr. 34 und BVerfG, Beschluss vom 30.12.1991 - 2 BvR 406.91 -).
Denn dem von regionaler politischer Verfolgung Betroffenen darf zwar nicht zugemutet
werden, sich infolge seiner Flucht vor der politischen Verfolgung erstmals andersgearteten,
aber doch gleichgewichtigen Beeinträchtigungen auszusetzen; sind diese
jedoch landesweit gegeben, so erleidet der Flüchtling auf Grund eines verfolgungsbedingten
Ortswechsels innerhalb seines Herkunftsstaats keine unzumutbare Verschlechterung
seiner (allgemeinen) Lebensumstände (BVerwG, Urteil vom 14.12.1993 - 9
C 45.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 166). Dem liegt der Grundsatz
der Subsidiarität zugrunde, wonach derjenige des Schutzes in der Bundesrepublik
Deutschland nicht bedarf, dem auf dem Territorium seines Heimatstaates eine
verfolgungsfreie Zuflucht offen steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
vgl. zuletzt Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 17.98 -, ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht,
Ordner 2, Stand: Oktober 1998, Art. 16 a GG, Rdnr. 210), weil das Asylrecht
nicht vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet schützt,
wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort.
Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden
wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt
die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beantworten
ist. Geht es darum, ob der Asylsuchende vorverfolgt ausgereist ist, also ob
er landesweit in einer ausweglosen Lage war oder an den Ort einer inländischen
Fluchtalternative hätte ausweichen können, kommt es für die Erheblichkeit
einer dort bestehenden wirtschaftlichen Notlage darauf an, ob eine derartige
Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort die dortige Verfolgung
hinweggedacht bestanden hat. Bejahendenfalls scheidet eine Vorverfolgung
aus.
Ist die Frage zu beantworten, ob dem unverfolgt Ausgereisten, der von einer
nachträglichen regionalen Verfolgung betroffen ist, ein objektiver Nachfluchtgrund
zur Seite steht, so kommt es darauf an, ob eine inländische Fluchtalternative
im Zeitpunkt des Entstehens des Nachfluchttatbestands gegeben war.
Dabei muss die wirtschaftliche Lage, die im verfolgungsfreien Gebiet herrscht,
mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr in den Heimatstaat
am Herkunftsort besteht, wenn es um die Frage geht, ob jedenfalls aus gegenwärtiger
Sicht eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Entscheidend ist, ob eine
am verfolgungssicheren Ort bestehende Notlage derjenigen am Herkunftsort gleicht.
Ist das der Fall, so kommt auch hier die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.
Wirtschaftliche Not an einem verfolgungssicheren Ort des Heimatstaats macht
einen solchen Ort nur dann als innerstaatliche Fluchtalternative ungeeignet,
wenn sie am Herkunftsort ohne die dortige Verfolgung so nicht
bestünde, wenn diese Not also ihre Ursache nicht in der Verfolgung hat
(BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204).
Die Grundsätze über die inländische Fluchtalternative sind auf
die Verhältnisse im Nordirak anwendbar, obwohl der irakische Staat seine
Gebietsgewalt dort vorübergehend faktisch verloren hat (BVerwG, Urteil
vom 8.12.1998 - 9 C 17.98 -). Die irakische Staatsmacht übt gegenwärtig
keine effektive Gebietsgewalt in den nordirakischen Kurdenprovinzen Dohuk, Arbil
und Sulaimaniya aus, von der politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs.
1 AuslG ausgehen könnte. Es gibt gegenwärtig auch keine Anzeichen
dafür, dass sich an dieser Situation in absehbarer Zeit etwas ändern
wird. Demgegenüber ist ebenso wenig festzustellen, dass der irakische Staat
seine Gebietsherrschaft dort endgültig verloren hat, so dass diese Region
asylrechtlich zum Ausland zu zählen wäre. An dieser Einschätzung
im Urteil vom 21.1.1999 (A 2 S 2429/98) [31 S., R460] war auch für die
Folgezeit festzuhalten, wie im Urteil vom 5.12.2000 dargelegt ist. Sie trifft
auch heute noch zu. Denn nach wie vor liegen keine konkreten Erkenntnisse dazu
vor, dass die Regierung in Bagdad einen Versuch unternimmt, ihre Staatsgewalt
auf die Autonomiegebiete im Nordirak auszudehnen (dazu der Lagebericht des AA
vom 5.9.2001, S. 9).
Geklärt ist auch, dass in der diese Gebiete umfassenden Schutzzone für
irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit keine Gefahr
politischer Verfolgung durch den irakischen Staat droht, es sei denn, sie seien
in das Blickfeld dieses Regimes getreten und würden deshalb gesucht (dazu
das genannte Urteil vom 21.1.1999).
Dafür spricht im Falle der Kläger jedoch nichts.
Die Kläger sind danach auf das verfolgungsfreie Gebiet im Nordirak zu verweisen.
Die mündliche Verhandlung hat zwar nicht ergeben, dass sie über verwandtschaftliche
Beziehungen in den Nordirak verfügen. Der Senat geht indessen davon aus,
dass die Kläger wegen der geschäftlichen Beziehungen des Zeugen in
den Nordirak jedenfalls ein Leumundszeugnis bekommen könn-
ten, das ihnen bei einer Befragung durch die nordirakischen Stellen helfen und
sie gegen den Verdacht sofern er nicht wegen ihrer persönlichen
Umstände ohnehin schon auszuschließen ist schützen könnte,
sie beabsichtigten sich als Agenten des Zentralirak zu betätigen (vgl.
zum Risiko derartiger Verdächtigungen UNHCR vom 23.11.2001 für OVG
Magdeburg [ASYLMAGAZIN 3/2002, S. 20, 5 S., #5652,
M1610]). (...) Selbst wenn diese Verbindung
nicht für die Annahme ausreicht, dass die Kläger auf eine ausreichende
kurdische Solidarität ihnen gegenüber rechnen können, die ihnen
das notwendige Existenzminimum im Nordirak verschafft, kann doch davon ausgegangen
werden, dass sie insoweit durch Hilfsorganisationen und lokale Behörden
in einer Weise versorgt werden, die zumindest zu keiner Verschlechterung ihrer
allgemeinen Lebensumstände gegenüber den Zuständen im Zentralirak,
aus dem sie kommen, führen würde.
Die dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel gehen übereinstimmend davon
aus, dass sich die sozial-ökonomische Situation im Nordirak seit 1999 verbessert
hat und die allgemeinen Lebensumstände dort günstiger als im Zentralirak
sind (vgl. dazu Algemeen ambtsbericht Noord-Irak/ april 2001; AA, Lagebericht
vom 5.9.2001; DOI vom 20.11.2001 für OVG Magdeburg).
Als Grund dafür wird übereinstimmend angegeben, dass die Lieferungen
im Rahmen des Oil-for-Food-Programms im Norden eine wesentlich höhere
Quote pro Kopf der Bevölkerung zulassen als im Zentral- und Südirak
(Bevölkerungsanteil der Nordprovinzen 12,5 %, bereitgestellte Quote aus
den Oil-for-Food-Erlösen ca. 13 % / Bevölkerungsanteil
des Zentral- und Südirak 87 %, bereitgestellte Quote aus den Oil-for-Food-Erlösen
seit Dezember 2000 etwa 59 %), dass sie direkt von den VN-Organisationen und
ausländischen NROs betreut werden und erhebliche Gewinne aus Transitgebühren
und Schmuggelaktivitäten hinzukommen. Die VN-Aktivitäten, finanziert
aus dem mit über 13 % überproportional hohen Anteil an den Erlösen
aus den irakischen Ölverkäufen, umfassen im Gegensatz zum Zentralirak
auch den Bildungs-, Wirtschafts- und Wohnbausektor (AA, Lagebericht vom 5.9.2001).
Sodann werden Kaufanträge des irakischen Regimes häufig deshalb nicht
genehmigt, weil die gewünschten Güter wie etwa Techniken zur
Wasseraufbereitung, zur Instandsetzung der Stromversorgung auch militärisch
eingesetzt werden können. Die Lieferwünsche des Nordirak werden dagegen
in aller Regel unproblematisch erfüllt, wobei das Office for the Iraq Program
der UNO die Verteilung der für die Kurden zustehenden Gelder im Namen des
irakischen Regimes übernimmt (DOI, Gutachten für OVG Magdeburg vom
23.11.2001).
Der zunehmende Wohlstand kommt allerdings der Bevölkerung im Nordirak nicht
in gleichem Maß zugute. Auch kann nicht die Rede von einer verhältnismäßigen
Einkommens- und Wohlstandsverteilung sein. Heimatlose und alleinstehende Frauen
mit Familien stehen im Allgemeinen unten an der Einkommensleiter. Hilfsorganisationen
und lokale Behörden achten jedoch darauf, dass die wichtigsten Lebensbedürfnisse,
wie Nahrung und Obdach, der am meist verletzbaren Gruppen im Nordirak durch
Gratisabgabe von Gütern und Dienstleistungen erfüllt werden. Heimatlose
werden durch die lokalen Behörden, durch Nichtregierungsorganisationen,
ICRC, IFRC und VN-Organisationen unterstützt. Dies gilt auch für sunnitische
und schiitische Araber, die im Allgemeinen anders als etwa Kurden aus dem Zentralirak
nicht über Verbindungen in den Nordirak verfügen. Auch die Heimatlosen
haben einen Vorteil von den verbesserten sozialökonomischen Umständen
im Nordirak. Hilfsaktivitäten, gerichtet auf Heimatlose, werden von VN-Instanzen
(WHO, UNDP, UNHCR, UNICEF, FAO usw.) und von Nichtregierungsorganisationen unternommen.
Viele Heimatlose sind in alten Schulen, Fabriken, Hotels, verlassenen Kasernen,
Fords, Baracken, Notwohnungen und Zelten untergebracht. Internationale Organisationen
haben in den vergangenen Jahren an verschiedenen Stellen im Nordirak neue Unterkünfte
gebaut, um Heimatlosen ein besseres Obdach zu bieten. Die große Zunahme
von verfügbaren Fonds aus dem Oil-for-Food-Programm hat in dem vergangenen
Zeitraum für einen Aufschwung an neuen Bauprojekten gesorgt. Auf dem Gebiet
der Unterkünfte konnte deshalb in dem vergangenen Zeitraum ein substantieller
Fortschritt gebucht werden. Dem entsprechend müssen im Nordirak jetzt kaum
noch Heimatlose in Zelten untergebracht werden (Algemeen ambtsbericht Noord-Irak;
hinsichtlich der Aufnahme von Arabern in die Flüchtlingslager im Nordirak:
mündliche Erläuterung des UNHCR-Gutachtens vom 23.11.2001 in der Sitzung
des OVG Magdeburg vom 6.12.2001).
Auf Grund der insgesamt günstigeren Verhältnisse im Nordirak gestalten
sich danach die allgemeinen Verhältnisse für die Teile der irakischen
Bevölkerung, die auf den Warenkorb des Oil- for-Food-Programms
zur Deckung ihres Nahrungs-Grundbedarfs angewiesen sind, dort besser als im
Zentral- und Südirak (so ausdr.: DOI vom 20.11.2001 an OVG Magdeburg),
obwohl die im Warenkorb zusammengefassten Nahrungsmittel nach einem
zwischen der irakischen Regierung und dem Sanktionskomitee ausgehandelten Plan
für den gesamten Irak, also auch für den Nordirak, auf Veranlassung
des Bagdader Regimes einheitlich eingekauft werden. Hinzu kommt, dass die Verteilung
der Rationen im Zentral-Süd-Irak durch die irakische Regierung erfolgt,
die diese Möglichkeit auch zur Disziplinierung und Diskriminierung benutzt,
etwa hierdurch gezielt vermeintliche Gegner zur Umsiedlung zwingt (vgl. AA,
Lagebericht vom 5.9.2001), während die Verteilung im Nordirak dem World-Food-Programm
der UNO (WFP) obliegt, wobei die Lebensmittelpakete in den von VN-Organisationen
betriebenen Lagern direkt verteilt werden (DOI Gutachten vom 23.11.2001 für
OVG Magdeburg und mündliche Erläuterung des UNHCR-Gutachtens vom 23.11.2001).
Soweit der UNHCR in seinem Gutachten vom 23.11.2001 (an OVG Magdeburg) darauf
hingewiesen hat, in den nördlichen Provinzen sei verunreinigtes Wasser
ein immer noch verbreitetes Problem und Wasserproben hätten ergeben, dass
in den Stadtzentren von Arbil und Dohuk das Wasser zum Konsum ungeeignet sei,
in den kleinstädtischen und ländlichen Gebieten im Nordirak gehe die
bakteriologische Verunreinigung über die von der World-Health-Organisation
(WHO) erstellten Grenzwerte hinaus, geht dieses Statement auf den diesem Gutachten
angehefteten Bericht des Security Council vom 28.9.2001 zurück, nach dem
immerhin 90 % der Bevölkerung mit vorbehandeltem Wasser versorgt werden
kann, wobei allerdings Verunreinigung ein weit verbreitetes Problem ist. Es
würden aber ständig Anstrengungen unternommen um die Situation zu
verbessern. Demgegenüber ist davon die Rede, dass im Zentral- und Südirak
das Wasser zum Teil in Tankwagen geliefert werden musste, wobei lediglich 25
bis 50 % des Bedarfs erfüllt werden konnte. In diesem Zusammenhang wird
der Mangel von Laborausstattung und Chemikalien zur Wasserbehandlung erwähnt.
70 % der gelieferten Leitungen könnten derzeit wegen unzureichender Transport-
und Konstruktionsausstattung nicht verlegt werden. Dem entspricht es, dass das
Orient-Institut in seinem Gutachten vom 20.11.2001 (an OVG Magdeburg) darauf
hinweist, dass das im Warenkorb enthaltene Babymilchpulver schlechterdings
wertlos sei, wenn kein sauberes Wasser zur Zubereitung der Babynahrung zur Verfügung
stehe, soweit das Sanktionenkomitee den Einkauf von Wasseraufbereitungsanlagen
verhindere, weil diese etwa auch zu militärischen Zwecken benutzt werden
könnten. Hingegen besteht nach Kenntnis des Deutschen Orient-Instituts
in den kurdischen Nordprovinzen kein grundsätzliches Wasserproblem, vielmehr
ist allgemein der Zugang zu Trinkwasser in dem nötigen Umfang vorhanden.
Im Hinblick hierauf kann auch dann nicht von einer schlechteren Wasserversorgung
der Heimatlosen in den Lagern im Nordirak ausgegangen werden, wenn etwa 40 %
von ihnen in Unterkünften leben müssen, die hinsichtlich der Wasserversorgung
unter dem Durchschnitt der dortigen Bevölkerung liegen (UNHCR vom 23.11.2001
für OVG Magdeburg).
Nach alledem ist die Versorgung im Nordirak keinesfalls schlechter als die im
Zentralirak. Dies gilt auch für heimatlose Flüchtlinge.
Ist die Bevölkerung im Irak gleichwohl allgemein den Gesundheitsgefahren
ausgesetzt, die sich langfristig aus Fehl- und Mangelernährung ergeben,
kann hieraus auch nicht die Verpflichtung des Bundesamts folgen, die tatbestandlichen
Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG festzustellen. (
)
Einsender: VGH Ba-Wü
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UNHCR: Besonders Minderheiten aus dem Kosovo bleiben schutzbedürftig
UNHCR: Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen
aus dem Kosovo (dt. Übersetzung von #6671 / M1869),
April 2002, 8 S., #6741, M1895
(...) 1. Bei diesem Text handelt es sich um eine Aktualisierung der UNHCR-Position
zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo und zur
Rückkehr dorthin, wie sie in dem vorausgegangenen Positionspapier vom März
2001 [15 S., M0394, #1561] dargestellt wurde.
2. Die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise
geflohen waren, ist nach Hause zurückgekehrt. Nur wenige von ihnen wurden
mit Sicherheitsproblemen konfrontiert. Personengruppen, die weiterhin schutzbedürftig
seien könnten, werden in diesem Papier beschrieben.
3. Personen aus dem Kosovo, die nicht albanische Volkszugehörige sind,
bleiben weiterhin ernsthaften Gefahren ausgesetzt, die ihr Leben und ihre grundlegenden
Freiheiten bedrohen und weiterhin einige veranlassen, die Provinz zu verlassen.
Demzufolge gibt die Situation der Minderheitengruppen trotz einer Reihe von
Verbesserungen der allgemeinen Situation im Kosovo weiterhin Anlass zu großer
Sorge. Diese Verbesserungen schließen die Wiederherstellung der zivilen
Verwaltung, die Wahl und Ernennung örtlicher Behörden, die wirtschaftliche
Entwicklung, die Verbesserung des Polizei- und Justizsystems sowie die Einführung
von speziellen Strukturen innerhalb von UNMIK ein, die die Respektierung von
Minderheiten fördern sollen. Wenn auch zu hoffen ist, dass diese Entwicklungen
schließlich zu einer wirklichen und andauernden Verbesserung der Situation
von Minderheiten führen werden, verhindern Gefahren für ihre persönliche
Sicherheit und eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit weiterhin ihren gleichberechtigten
Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung, Sozialdiensten, Bildung,
Arbeitsmarkt, Versorgungsunternehmen und Wiederaufbau von Wohneigentum. UNHCR
bleibt der Auffassung, dass Angehörigen von Minderheitengruppen im Kosovo,
die in diesem Papier beschrieben werden, weiterhin internationaler Schutz in
Asylländern gewährt werden sollte.
4. Bei der Entscheidung über Asylanträge von Personen aus dem Kosovo
könnten Asylländer geneigt sein, einzuschätzen, ob für die
Betroffenen die Alternative einer inländischen Umsiedlung in andere Teile
der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) existiert. Die Umstände, mit denen
Binnenvertriebene in Serbien und Montenegro konfrontiert sind, veranlassen UNHCR
zu der allgemeinen Feststellung, dass eine interne Umsiedlung unter diesen Bedingungen
keine angemessene und zumutbare Alternative zu einem internationalen Schutz
sein kann. Dieses Papier enthält detaillierte Informationen über die
gegenwärtigen Bedingungen für Binnenvertriebene aus dem Kosovo,
um den Behörden, die über den Flüchtlingsstatus entscheiden,
bei der umsichtigen Anwendung einer internen Fluchtalternative Anhaltspunkte
zu geben.
I. KOSOVO-ALBANER
Schutzkategorien
5. Wenn auch die meisten Kosovo-Albaner ohne Sicherheitsbedenken zurückkehren
können, gibt es einige Kategorien von Kosovo-Albanern, die mit ernsten
Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten,
wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach Hause zurückkehren würden, darunter:
- Kosovo-Albaner aus Gebieten, in denen sie eine ethnische
Minderheit bilden;
- Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt ethnischer
Herkunft;
- Kosovo-Albaner, die mit dem serbischen Regime nach
1990 in Verbindung gebracht werden. (...)
Verwundbare Personen
8. Personen in einer besonders verwundbaren Situation können besondere
Bedürfnisse haben, die im Zusammenhang mit einer Rückkehr unter den
gegenwärtigen Umständen berücksichtigt werden sollten. In diese
Rubrik fallen beispielsweise folgende Personen (die Auflistung ist nicht als
abschließend zu betrachten):
- chronisch Kranke, deren Zustand eine spezielle medizinische
Behandlung erfordert, die derzeit im Kosovo noch nicht verfügbar ist,
- geistig schwer behinderte Menschen, deren Zustand eine
spezielle medizinische Behandlung erfordert, die im Kosovo derzeit noch nicht
verfügbar ist,
- Personen mit einer ernsten Behinderung (einschließlich
ihrer Pflegepersonen), deren Wohl von einem besonderen Unterstützungssystem
abhängt, das im Kosovo noch nicht vorhanden ist,
- allein stehende ältere Menschen ohne Verwandte
oder gesellschaftliche Unterstützung in anderer Form im Kosovo,
- von ihren Eltern getrennte Kinder ohne Verwandte oder
Betreuer im Kosovo, bei denen man zu der Erkenntnis gelangt, dass eine Rückkehr
in den Kosovo nicht dem Kindeswohl entspricht.
II. MINDERHEITEN
(...) 11. Verbesserungen der allgemeinen Situation im Kosovo haben einen allmählichen
Einfluss auf einige Minderheitengemeinschaften in bestimmten Orten und einigen
gelang es, einen begrenzten Grad an Duldung innerhalb bestimmter Gebiete zu
erlangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Risiko von schwer wiegenden Menschenrechtsverletzungen
verschwunden ist. Gewaltsame, die Aufmerksamkeit anziehende Zwischenfälle
sind mit ruhigen Perioden durchsetzt, was zu einem falschen Gefühl von
Sicherheit oder der fehlerhaften Einschätzung führen kann, dass die
Umstände sich grundlegend geändert haben. Es ist wichtig festzustellen,
dass auch während solcher ruhigen Perioden Minderheiten weiterhin
weniger sichtbaren Formen von Misshandlungen ausgesetzt sind, die den Willen
der Gemeinschaften, im Kosovo zu verbleiben, untergraben und somit anhaltend
Vertreibungen verursachen oder eine dauerhafte Rückkehr verhindern.
12. Des Weiteren ist die Anwesenheit von Minderheitengemeinschaften in bestimmten
Orten keine Sicherheitsgarantie für Rückkehrer derselben Gruppe. Im
gegenwärtigen Umfeld kann eine lange Abwesenheit der Grund für Verdächtigungen
sein, die zu Sicherheitsproblemen bei der Rückkehr führen können.
Bemühungen zur Verbesserung der Situation, die nur langsam greifen, müssen
noch an Stoßkraft gewinnen, bevor allgemeine Bedingungen geschaffen werden,
die einer Rückkehr in Sicherheit und Würde förderlich sind.
13. Es ist bemerkenswert, dass im letzten Jahr keine bedeutsamen spontanen Rückkehrbewegungen
von binnenvertriebenen Minderheiten oder Minderheitenflüchtlingen stattgefunden
haben. Tatsächlich scheinen die wenigen Fälle von Rückkehr
eher durch äußere Faktoren veranlasst gewesen zu sein, beispielsweise
durch immer schwierigere Lebensumstände im Exil oder durch politisch motivierten
Druck zur Rückkehr.
14. UNHCR betont, dass die Rückkehr von Minderheiten auf einer strikt freiwilligen
Basis und einer umfassend informierten Entscheidung der Mitglieder der Gemeinschaften
beruhen sollte. Eine solche freiwillige Rückkehr sollte sorgfältig
vorbereitet und abgesprochen sein und die Wiedereingliederung sollte durch Hilfsmaßnahmen
unterstützt werden, um die Dauerhaftigkeit der Rückkehr zu sichern.
Minderheiten sollen nicht zu einer Rückkehr in den Kosovo gezwungen, genötigt
oder veranlasst werden. (...)
III. UMSIEDLUNG INNERHALB DER BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN
Ist die Umsiedlung eine angemessene und zumutbare Möglichkeit?
24. Bei der Prüfung, ob die Furcht vor Verfolgung oder anderer Bedrohungen
des Lebens oder der Freiheit, die Mitglieder der oben genannten Minderheitengruppen
erfahren haben, vernünftigerweise und erfolgreich durch Umsiedlung in andere
Gebiete der Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ) vermieden werden könnte, sollten
Entscheider alle Umstände des Falles berücksichtigen. Dazu zählt
die Tatsache, dass die Bundesrepublik Jugoslawien noch eine große Zahl
von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen aus früheren regionalen Konflikten
beherbergt. Die folgenden Überlegungen sind insbesondere für die Einschätzung
der Sicherheit, Überlebensfähigkeit und Angemessenheit einer innerstaatlichen
Umsiedlung als einer Alternative zur Asylgewährung für Minderheitengruppen
aus dem Kosovo von Bedeutung.
Sicherheit
25. Personen nicht-albanischer Volkszugehörigkeit, die den Kosovo aus Furcht
um ihr Leben und ihre persönliche Sicherheit verlassen haben, finden in
Serbien und Montenegro relative Sicherheit. Als Bürger der Bundesrepublik
Jugoslawien sollten sie im Prinzip Schutz auf einem Niveau vergleichbar mit
anderen Bürgern genießen, in der Praxis können sie jedoch bei
der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte
erheblichen Einschränkungen und sogar Diskriminierung unterliegen.
26. Die Roma, Ashkali und Ägypter Gemeinschaften stehen in der Bundesrepublik
Jugoslawien komplizierten Problemen gegenüber. Sie werden mit einem Muster
von Diskriminierung konfrontiert und ihre Situation hat sich in den letzten
zehn Jahren auf Grund der Sanktionen und des wirtschaftlichen Niedergangs verschlechtert.
Im Kosovo-Konflikt begegneten alle Seiten den Roma, Ashkali und Ägyptern
mit Misstrauen und warfen ihnen häufig vor, mit der einen oder anderen
Seite kollaboriert zu haben. Viele Roma, Ashkali und Ägypter leben unter
wirklich erbärmlichen Umständen, häufig unterhalb des menschenwürdigen
Niveaus. In und um Belgrad und anderen Städten in Serbien und Montenegro
leben viele binnenvertriebene Roma, Ashkali und Ägypter in illegalen Siedlungen
ohne Strom-, Trinkwasser- oder Abwasserversorgung. Kommunikationsschwierigkeiten,
die auf unterschiedlichen Sprachen beruhen, verschlimmern diese Probleme noch.
Zahlen und Zugang zu fundamentalen wirtschaftlichen und sozialen Rechten
27. Die Bundesrepublik Jugoslawien beherbergt bereits eine große Zahl von
Flüchtlingen aus Kroatien und Bosnien sowie von Binnenvertriebenen aus
dem Kosovo (231.100 im Februar 2002). Man glaubt, dass es in beiden Republiken
weitere unregistrierte Binnenvertriebene aus dem Kosovo gibt, einschließlich
einer relativ großen Zahl an nicht registrierten Roma, Ashkali und Ägyptern.
Der Weggang aus dem Kosovo hat sich zwar verlangsamt, ist aber noch nicht gestoppt,
so dass die Zahl der Binnenvertriebenen weiterhin zunimmt. Die Aufnahmekapazität
von Serbien und Montenegro ist deshalb bis zum Äußersten ausgelastet
und nicht mehr in der Lage, Neuankommende aus dem Kosovo oder aus einem Drittland
Unterkunft zu gewähren. Die serbischen und montenegrinischen Flüchtlingskommissionare
haben für 10.664 Binnenvertriebene Sammelunterkünfte bereitgestellt
(zusätzlich zu 24.493 Flüchtlingen aus Kroatien und Bosnien-Herzegowina).
Weitere fast 5.000 Binnenvertriebene haben Unterkunft gefunden, indem sie 119
Gebäude besetzt haben. Sie erhalten keine Unterstützung durch die
staatlichen Behörden. Alle anderen Binnenvertriebenen mussten ihre eigene
Unterkunft durch Aufnahme in Gastfamilien oder Anmietung von Räumlichkeiten
finden. Die Unterstützung des UNHCR erstreckt sich lediglich auf die Grundbedürfnisse
von Binnenvertriebenen, die in Aufnahmezentren untergebracht sind.
28. Trotz der politischen Veränderungen seit dem Jahr 2000 bleibt die wirtschaftliche
Situation in der Bundesrepublik Jugoslawien weiterhin außerordentlich instabil,
wobei sich Flüchtlinge und Binnenvertriebene unter der verwundbarsten Bevölkerungsgruppe
wiederfinden. Das Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik Jugoslawien steigt
langsam an, jedoch steigen die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für
eine Familie schneller. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30 %,
dürfte jedoch in Wahrheit höher liegen. Das Sozialversicherungssystem
kann seine Aufgabe der Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitslose
nicht mehr erfüllen. Es hat seine Zahlungen wie gering auch immer
, auf die Personen Anspruch haben, die die Bedürftigkeitskriterien
erfüllen, weitgehend eingestellt. (...)
29. In Montenegro können Binnenvertriebene zusätzlichen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein. Da an Binnenvertriebene in Serbien Gehälter und Pensionen
weiterhin in Dinar ausgezahlt werden, müssen sie nach Serbien reisen, weil
es für sie nicht möglich ist, diese in Montenegro zu erhalten. Vergleichbare
Probleme gibt es bei der Gesundheitsversorgung: Zwar trägt die montenegrinische
Krankenkasse die Kosten für die Basisgesundheitsversorgung für Binnenvertriebene,
jedoch wurden die Zahlungen zwischen den Krankenkassen von Serbien und Montenegro
eingestellt. (...)
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VG Düsseldorf: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen posttraumatischer
Belastungsstörung
U.v. 5.4.2002 - 25 K 948/00.A -; 6 S., M1893
(
) Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines
Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für
diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben
besteht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dies ergibt
sich aus den posttraumatischen Belastungsstörungen, die für beide
Kläger fachärztlich nach eingehender Untersuchung und langandauernder
Behandlung festgestellt worden sind. Hiermit ist ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Nach
dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. März 2002,
Seite 46-47 i.V.m. der Anlage medizinische Versorgung psychisch kranker
Menschen in der Türkei, Nr. 2.6 gilt Folgendes:
Dem türkischen Gesundheitsministerium zufolge ist die rein medizinische
Versorgung von Behinderten und psychisch kranken Menschen gesichert; allerdings
können weiterführende Therapien aus fachlichen und finanziellen Gründen
im Allgemeinen nicht angeboten werden. Dies gilt auch für die wenigen psychologischen
Beratungsstellen des Instituts für soziale Dienste des Staatsministeriums
für Kinderschutz. Die therapeutische Behandlung von aus Westeuropa zurückkehrenden
Patienten kann auf Grund der unterschiedlichen Behandlungskonzepte in diesen
Ländern oft schwierig oder gar ausgeschlossen sein. Dies trifft auch für
die Weiterbehandlung von Patienten mit posttraumatischen Belastungsstörungen
zu.
Nach dem Lagebericht Seite 47 kommt es ferner darauf an, in welche Region der
Türkei die Person zurückkehren wird. In Istanbul, Ankara oder Izmir
sei die direkte medizinische Versorgung im Rahmen privatärztlicher Behandlung
nach Klärung der Kostenfrage grundsätzlich möglich. Eine derartige
privatärztliche Behandlung kommt indes für die Kläger aus eben
diesen Kostengründen ersichtlich nicht in Betracht. Sie würden zudem
nicht in die genannten Metropolen, sondern in ihre Herkunftsregionen in der
Osttürkei zurückkehren. (
)
Einsender: RA Roß, Essen
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