Materielles Asylrecht

 

Asylverfahrens- und Prozessrecht

VG Regensburg: Umverteilung einer Schwangeren zu ihrem Verlobten
U.v. 21.3.2002 - RN 2 K 02.30138 -; 7 S., M1909
() Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht bestehen.
Im vorliegenden Fall liegen sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht vor. Auch wenn die Klägerin nicht mit ihrem in wohnenden Lebensgefährten () verheiratet ist bzw. sie keine minderjährige, ledige Kinder besitzt, so ist auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Verlobten, zumal aus dieser Gemeinschaft ein gemeinsames Kind hervorgehen wird die Klägerin befindet sich derzeit im 7. Schwangerschaftsmonat und laut dem vorgelegten Mutterpass ist der voraussichtliche Entbindungstermin für den 8. Juni 2002 berechnet und unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin, ein sonstiger humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben. Auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu sehen. Die Zusammenführung einer werdenden Kleinfamilie zwischen der schwangeren Klägerin und ihrem in wohnenden Verlobten ist vergleichbar mit den in § 51 Abs. 1 AsylVfG explizit angesprochenen Fällen, in denen Haushaltsgemeinschaften von Ehegatten sowie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern Rechnung getragen werden soll.
() Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall die Darlegung einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der schwangeren Klägerin insbesondere durch Vorlage von fachärztlichen Attesten/Gutachten ausnahmsweise [Herv. im Orig.] nicht erforderlich. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass i.d.R. ein besonderes Angewiesensein des Asylbewerbers auf die Lebenshilfe des Verwandten auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter oder Gebrechlichkeit erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.9.1985 in EZAR 228 Nr. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.1988 in EZAR 228 Nr. 10). Im vorliegenden Fall belegt jedoch der Mutterpass, insbesondere der Gewichtsverlust der Klägerin bei den ersten beiden Routineuntersuchungen (), sowie die Aussagen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin am Anfang der Schwangerschaft gesundheitliche Probleme gehabt hatte. Auch machte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen gesundheitlich angeschlagenen und mitgenommenen Eindruck, der augenfällig wird, wenn man das Erscheinungsbild der Klägerin mit dem sich im Akt des laufenden Asylverfahrens befindlichen Foto vergleicht. Die beengte Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft mit drei weiteren Frauen und einem Neugeborenen einer dieser Frauen ist für die physische und psychische Verfassung der Klägerin auch wenig hilfreich. Auch auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft () steht die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und ihr besonderes Angewiesensein auf ihren Verlobten für das Gericht außer Frage.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass auch der Verlobte der Klägerin auf Grund seiner nicht räumlich beschränkten Aufenthaltsgenehmigung sich jederzeit an den derzeitigen Wohnort der Klägerin begeben könne, so ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar, dies schon auf Grund der räumlichen Entfernung zwischen und und auf Grund der Tatsache, dass der Verlobte der Klägerin einen festen Arbeitsplatz besitzt, den er andernfalls verlieren würde. Auch ist die Klägerin nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern insbesondere in den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft auf einen ständigen Beistand seitens ihres Verlobten angewiesen.
Auch die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer Verlassenserlaubnis gem. § 58 AsylVfG berührt den Anspruch der Klägerin auf eine Umverteilung vor der Geburt des Kindes nicht, da diese nicht über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten erteilt wird, sondern dem Ausländer nur gestattet, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, also nur kurzfristige Aufenthalte erfasst (), nicht aber einen längeren Zeitraum über mehrere Monate hinweg. ()
Einsender: VG Regensburg

VG Ansbach: Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Verschulden einer Hilfsperson
B.v. 9.4.2002 - AN 12 S 01.32177 -; 4 S., M1885
() Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller versäumt. Es wurde lediglich fristgerecht Klage erhoben, jedoch nicht fristgerecht der erforderliche Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhalten (§ 60 VwGO). Den Antragsteller trifft kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist. Er ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig. Nach Erhalt des Bundesamtsbescheids hat sich in der JVA Butzbach [, wo der Antragsteller als Strafgefangener einsaß, d. Red.] offensichtlich ein Sozialarbeiter oder eine Sozialarbeiterin des Antragstellers angenommen und hat für diesen die Klageschrift vom 25. Oktober 2001 verfasst. Der notwendige Eilantrag, auf den im Bundesamtsbescheid hingewiesen wurde, wurde nicht gleichzeitig gestellt, sondern erst nach Fristablauf. Man wird davon auszugehen haben, dass bei sorgfältiger Vorgehensweise die Hilfsperson des Antragstellers hätte erkennen können, dass es in jedem Fall auch notwendig war, den fraglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zusätzlich zur Klage zu stellen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist darauf hingewiesen, wenngleich auch nur in einem längeren Text und nicht in einer hervorgehobenen Weise. Das möglicherweise vorliegende Verschulden der Hilfsperson des Antragstellers bei der Antragstellung ist jedoch dem Antragsteller selbst nicht zuzurechnen. Anders als bei schuldhaftem Verhalten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ist das Verschulden bei der Nichteinhaltung von Fristen bei einer sonstigen Hilfsperson, die sorgfältig ausgewählt wurde, dem Vertretenden nicht zuzurechnen. Ein Verschulden bei der Auswahl der Hilfsperson trifft den Antragsteller nicht, er hatte gar keine andere Möglichkeit alsder Person zu vertrauen, die sich um seine Angelegenheiten in der JVA gekümmert hat. ()
Einsender: VG Ansbach

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Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

BVerfG: Verfassungsrechtlicher Schutz der Vater-Kind-Beziehung
B.v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -; 8 S., M1945

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Verfassungsbeschwerde betraf den Fall eines abgelehnten Asylbewerbers aus der Türkei (Antragsteller zu 1.), der mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Tochter hatte (Antragstellerin zu 2.). Der Antragsteller zu 1. hielt sich teilweise mit Kenntnis der Ausländerbehörde, teilweise ohne deren Kenntnis bei seiner Tochter und deren Mutter auf. Teilweise war er zur Fahndung ausgeschrieben.
Das VG Kassel lehnte mit Beschluss vom 1. Februar 2000 - 4 G 64/00.A (1) - seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung mit der Begründung ab, eine schützenswerte Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden.
Auf Grundlage seiner Rechtsprechung zum Schutz von Ehe und Familie im Ausländerrecht gibt das BVerfG der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen statt. Das VG habe die schützenswerte familiäre Bindung der Antragsteller nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass auch eine Vater-Kind-Beziehung, die unter dem Druck der drohenden Abschiebung des Vaters nur unter schwierigen Bedingungen und mit Einschränkungen geführt werden kann, unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht.

Aus den Entscheidungsgründen:
() 2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen den Beschwerdeführern verneint worden ist, einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht Stand.
a) Die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, wobei sich beide Beschwerdeführer als Angehörige derselben Einheit Familie darauf berufen können. Ferner ist auch der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift sind auch Väter nichtehelicher Kinder einbezogen, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, ohne dass es insoweit auf die Qualität der Beziehung des Vaters zum Kind oder der Mutter ankommt (vgl. BVerfGE 92, 158 <176 ff.>). Auch der Beschwerdeführer zu 1. ist mithin Träger dieses Elternrechts.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine aufenthaltsrechtlich schützenswerten Bindungen zwischen den Beschwerdeführern, beruht auf der Annahme von Darlegungserfordernissen zur Qualität und insbesondere Quantität der familiären Kontakte, die mit den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG nicht vereinbar und im vorliegenden Fall auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sind. Die Anforderungen an die Darlegungslast des Beschwerdeführers zu 1. werden insbesondere der als emotional gebunden bezeichneten Beziehung der Beschwerdeführerin zu 2. zu ihrem Vater nicht hinreichend gerecht.
b) Das Verwaltungsgericht hat aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindungen zwischen den Beschwerdeführern verneint, weil der Beschwerdeführer zu 1. nicht hinreichend dargetan habe, dass er für seine Tochter auch tatsächlich wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbracht habe. Die Begründung des Verwaltungsgerichts hierfür wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht stützt sich im Wesentlichen darauf, die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. vom Mai 1999 und Januar 2000 sowie einer Bekannten vom Januar 2000 seien zu vage und pauschal gehalten und ließen das Maß der vom Beschwerdeführer zu 1. tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen nicht hinreichend erkennen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom Mai 1999 hat die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. im Wesentlichen erklärt, der Beschwerdeführer zu 1. habe bis zum Januar 1999 mit ihnen zusammen gewohnt, die Vaterrolle gegenüber seiner Tochter in vollem Umfang wahrgenommen, häufig mit ihr gespielt, sie gebadet und sei mit ihr spazieren gegangen. Die Tochter liebe ihren Vater und brauche ihn dringend. Nachdem der Beschwerdeführer zu 1. sie im Januar 1999 aus Furcht vor einer Abschiebung verlassen habe, leide die Tochter in starkem Maße und weine regelmäßig bei den häufigen Telefonaten.
Soweit das Verwaltungsgericht diese Angaben als zu pauschal bewertet und konkretere Angaben zu Art und Umfang der väterlichen Betreuungsleistungen für erforderlich gehalten hat, wird dies dem von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Schutz der Familie nicht gerecht. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern- Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht nur quantitativ etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung objektiv messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich schützenswerter Betreuungsleistungen lässt die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu kommt, dass die Entwicklung eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird.
Soweit das Verwaltungsgericht eine besondere Darlegung des Umfangs der väterlichen Betreuung deshalb für erforderlich gehalten hat, weil der Beschwerdeführer zu 1. während des Jahres 1997 weitgehend unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sind die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde, auf die das Gericht seine Erwägungen stützt, nicht vollständig ausgewertet worden. So ist zwar zutreffend, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. und deren Schwägerin bei einem Kontrollbesuch im April 1997 einen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. bei ihnen bestritten haben und der Beschwerdeführer zu 1. auch bei weiteren Versuchen dort nicht angetroffen werden konnte. Dabei unberücksichtigt geblieben ist jedoch, dass diese Überprüfungen gerade dadurch veranlasst worden waren, dass die Ausländerbehörde im Frühjahr 1997 von verschiedenen Seiten Hinweise auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. bei Mutter und Kind erhalten hatte. Dass dies auf Befragen gegenüber der Polizei bestritten wurde, ist angesichts der dem Beschwerdeführer zu 1. drohenden Abschiebung nachvollziehbar und spricht nicht von vornherein gegen einen Kontakt des Beschwerdeführers zu 1. zu seinem Kind.
Bedenken unterliegen auch die Ausführungen des Gerichts zum Verhalten des Beschwerdeführers zu 1. seit seinem Untertauchen im Januar 1999. Hierzu hat die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom Januar 2000 im Einzelnen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer zu 1. trotz einer kurzzeitigen Aufenthaltsbescheinigung aus Angst vor einer drohenden Abschiebung immer nur kurz bei ihnen aufgehalten habe. Sie habe der Ausländerbehörde nicht getraut und den Beschwerdeführer zu 1. deshalb veranlasst, nur hin und wieder abends zu erscheinen und dann morgens wieder zu gehen. Sie und ihre Tochter wünschten dringend, dass der Beschwerdeführer zu 1. endlich bei ihnen bleiben könne, was jedoch zu gefährlich scheine, solange er keinen festen Aufenthaltsstatus habe. Bei ihrer Vernehmung durch die Ausländerbehörde habe sie sich stark unter Druck gesetzt gefühlt und deswegen nicht zugeben wollen, dass ihr Verlobter häufiger die Nächte bei ihnen verbracht habe. Eine Freundin der Familie hat hierzu ergänzend eidesstattlich versichert, der Beschwerdeführer zu 1. habe sich in der Vergangenheit ständig um seine Tochter und seine Verlobte durch Besuche und Telefonate gekümmert, habe aber Angst, sich über einen längeren Zeitraum dort aufzuhalten, weil es Nachbarn oder angebliche Freunde gebe, die die Polizei gerufen hätten. Die Tochter hänge sehr an ihrem Vater und liebe ihn abgöttisch. Soweit das Verwaltungsgericht auch diese eidesstattlichen Versicherungen als nicht hinreichend konkret angesehen hat, hat es nicht die geschilderten emotionalen Bindungen zwischen den Beschwerdeführern gewürdigt.
Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer zu 1. es während der ihm von der Ausländerbehörde zugebilligten Ausreisefrist von fünf Wochen im Oktober/November 1999 unterlassen habe, sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. anzumelden, vermag den Schluss des Verwaltungsgerichts auf das Fehlen schützenswerter familiärer Bindungen ebenfalls nicht zu tragen. Die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. hat insoweit auf die Furcht vor einer drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. nachdrücklich hingewiesen. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar. ()

VG Berlin: Visum zum Ehegattennachzug im Eilverfahren
B.v. 1.2.2002 - VG 24 A 2.02 -; 7 S., M1919
() Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entspricht es, dass das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren kann, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Ausnahmsweise ist die Vorwegnahme gemäß Art. 19 Abs. 4 GG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 [74, 77]; BVerfG, NVwZ 1997, 478 [480 ff.]). Neben der Frage der Unzumutbarkeit im engeren Sinne kann die Entscheidung an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet werden. Dazu ist erforderlich, dass bei Anlegung eines strengen Maßstabes das Begehen in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung lässt sich derzeit ein hinreichend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache () prognostizieren.
() Es ist für die Antragstellerin im Hinblick auf den derzeitigen Terminstand der Kammer bzw. der Berichterstatterin auch nicht zumutbar im engeren Sinne, eine Entscheidung der Kammer in der Hauptsache abzuwarten. Da die Kammer bzw. die Berichterstatterin derzeit im wesentlichen allgemeine Ausländerverfahren aus den Jahren 1998 und 1999 sowie Visumsverfahren aus den Jahren 1999 und 2000 verhandelt, zudem aufwändige Krankenhausfinanzierungsverfahren vorbereitet sowie etliche vorrangige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bearbeiten hat, ist mit einer Hauptsacheentscheidung im vorliegenden Verfahren frühestens in anderthalb bis zwei Jahren zu rechnen. Zudem ist die Antragstellerin bereits seit über einem Jahr verheiratet, und unter Berücksichtigung des verwaltungsgerichtlichen Instanzenzuges brächte das Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung in jedem Falle eine mehrjährige Trennung der Eheleute mit sich, was die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebensplanung der Eheleute, d.h. die Absicht, beginnend mit der Heirat eine eheliche Lebensgemeinschaft im Heimatland des deutschen Ehegatten zu führen, ohne Zweifel für den betreffenden Zeitraum irreparabel vereitelt. Hinzukommt, dass das Risiko des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft deutlich erhöht wird, wenn zwischen der Heirat und dem Beginn des Zusammenlebens eine nach Jahren zählende Zeitspanne liegt (OVG [Berlin, B.v. 11.10.2000 - OVG 8 SN 175.00 -]). Zu berücksichtigen ist ferner die den Briefen und Karten der Antragstellerin zu entnehmende erhebliche psychische Belastung der Antragstellerin, die aufgrund der Heirat mit einem Deutschen ihren Beruf aufgeben musste und sich nunmehr nur noch zu Hause aufhält.
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung werden vorliegend auch keine unumkehrbaren Tatsachen geschaffen. Denn § 23 Abs. 2 AuslG sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel für (lediglich) drei Jahre erteilt wird und danach bei Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft befristet verlängert wird. Auch aus diesem Grunde unterliegt der Aufenthalt der Antragstellerin auch im Inland einer Überprüfung der Nachzugsvoraussetzungen, so dass er ggf. beendet werden kann. ()

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Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

 

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