VG Regensburg: Umverteilung einer Schwangeren zu ihrem
Verlobten
U.v. 21.3.2002 - RN 2 K 02.30138 -; 7 S., M1909
() Nach § 51 Abs. 1 AsylVfG ist einem Antrag auf länderübergreifende Verteilung
dann Rechnung zu tragen, wenn eine Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie
Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstige Gründe von vergleichbarem
Gewicht bestehen.
Im vorliegenden Fall liegen sonstige Gründe von vergleichbarem Gewicht vor.
Auch wenn die Klägerin nicht mit ihrem in wohnenden Lebensgefährten () verheiratet
ist bzw. sie keine minderjährige, ledige Kinder besitzt, so ist auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft zwischen den Verlobten, zumal aus dieser Gemeinschaft ein
gemeinsames Kind hervorgehen wird die Klägerin befindet sich derzeit im 7. Schwangerschaftsmonat
und laut dem vorgelegten Mutterpass ist der voraussichtliche Entbindungstermin
für den 8. Juni 2002 berechnet und unter Berücksichtigung der vorgeburtlichen
Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung des Verlobten der Klägerin, ein sonstiger
humanitärer Grund von vergleichbarem Gewicht gegeben. Auch die nichteheliche
Lebensgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu sehen. Die Zusammenführung einer
werdenden Kleinfamilie zwischen der schwangeren Klägerin und ihrem in wohnenden
Verlobten ist vergleichbar mit den in § 51 Abs. 1 AsylVfG explizit angesprochenen
Fällen, in denen Haushaltsgemeinschaften von Ehegatten sowie von Eltern und
ihren minderjährigen Kindern Rechnung getragen werden soll.
() Entgegen der Ansicht der Beklagten ist im vorliegenden Fall die Darlegung
einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit der schwangeren Klägerin insbesondere
durch Vorlage von fachärztlichen Attesten/Gutachten ausnahmsweise [Herv.
im Orig.] nicht erforderlich. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass
i.d.R. ein besonderes Angewiesensein des Asylbewerbers auf die Lebenshilfe des
Verwandten auf Grund von Krankheit, Schwangerschaft, Alter oder Gebrechlichkeit
erforderlich ist (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 25.9.1985 in EZAR 228 Nr. 5; VGH
Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.12.1988 in EZAR 228 Nr. 10). Im vorliegenden
Fall belegt jedoch der Mutterpass, insbesondere der Gewichtsverlust der Klägerin
bei den ersten beiden Routineuntersuchungen (), sowie die Aussagen der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin am Anfang der Schwangerschaft
gesundheitliche Probleme gehabt hatte. Auch machte die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung einen gesundheitlich angeschlagenen und mitgenommenen Eindruck,
der augenfällig wird, wenn man das Erscheinungsbild der Klägerin mit dem sich
im Akt des laufenden Asylverfahrens befindlichen Foto vergleicht. Die beengte
Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft mit drei weiteren Frauen und einem
Neugeborenen einer dieser Frauen ist für die physische und psychische Verfassung
der Klägerin auch wenig hilfreich. Auch auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft
() steht die Schutzbedürftigkeit der Klägerin und ihr besonderes Angewiesensein
auf ihren Verlobten für das Gericht außer Frage.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass auch der Verlobte der Klägerin auf
Grund seiner nicht räumlich beschränkten Aufenthaltsgenehmigung sich jederzeit
an den derzeitigen Wohnort der Klägerin begeben könne, so ist dies nach Auffassung
des Gerichts nicht zumutbar, dies schon auf Grund der räumlichen Entfernung
zwischen und und auf Grund der Tatsache, dass der Verlobte der Klägerin einen
festen Arbeitsplatz besitzt, den er andernfalls verlieren würde. Auch ist die
Klägerin nicht nur auf einen gelegentlichen Besuch, sondern insbesondere in
den letzten beiden Monaten der Schwangerschaft auf einen ständigen Beistand
seitens ihres Verlobten angewiesen.
Auch die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit einer Verlassenserlaubnis
gem. § 58 AsylVfG berührt den Anspruch der Klägerin auf eine Umverteilung vor
der Geburt des Kindes nicht, da diese nicht über einen Zeitraum von 2 bis 3
Monaten erteilt wird, sondern dem Ausländer nur gestattet, den Geltungsbereich
der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, also nur kurzfristige
Aufenthalte erfasst (), nicht aber einen längeren Zeitraum über mehrere Monate
hinweg. ()
Einsender: VG Regensburg
VG Ansbach: Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Verschulden
einer Hilfsperson
B.v. 9.4.2002 - AN 12 S 01.32177 -; 4 S., M1885
() Die Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller versäumt.
Es wurde lediglich fristgerecht Klage erhoben, jedoch nicht fristgerecht der
erforderliche Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
Hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist ist dem Antragsteller jedoch Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die
gesetzliche Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG einzuhalten (§ 60 VwGO). Den
Antragsteller trifft kein Verschulden an der Versäumung der Antragsfrist. Er
ist der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht mächtig. Nach Erhalt des
Bundesamtsbescheids hat sich in der JVA Butzbach [, wo der Antragsteller als
Strafgefangener einsaß, d. Red.] offensichtlich ein Sozialarbeiter oder eine
Sozialarbeiterin des Antragstellers angenommen und hat für diesen die Klageschrift
vom 25. Oktober 2001 verfasst. Der notwendige Eilantrag, auf den im Bundesamtsbescheid
hingewiesen wurde, wurde nicht gleichzeitig gestellt, sondern erst nach Fristablauf.
Man wird davon auszugehen haben, dass bei sorgfältiger Vorgehensweise die Hilfsperson
des Antragstellers hätte erkennen können, dass es in jedem Fall auch notwendig
war, den fraglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zusätzlich
zur Klage zu stellen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ist darauf
hingewiesen, wenngleich auch nur in einem längeren Text und nicht in einer hervorgehobenen
Weise. Das möglicherweise vorliegende Verschulden der Hilfsperson des Antragstellers
bei der Antragstellung ist jedoch dem Antragsteller selbst nicht zuzurechnen.
Anders als bei schuldhaftem Verhalten eines bevollmächtigten Rechtsanwalts ist
das Verschulden bei der Nichteinhaltung von Fristen bei einer sonstigen Hilfsperson,
die sorgfältig ausgewählt wurde, dem Vertretenden nicht zuzurechnen. Ein Verschulden
bei der Auswahl der Hilfsperson trifft den Antragsteller nicht, er hatte gar
keine andere Möglichkeit alsder Person zu vertrauen, die sich um seine Angelegenheiten
in der JVA gekümmert hat. ()
Einsender: VG Ansbach
Weitere Dokumente:
BVerfG: Verfassungsrechtlicher Schutz der Vater-Kind-Beziehung
B.v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -; 8 S., M1945
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Verfassungsbeschwerde betraf den Fall eines abgelehnten Asylbewerbers
aus der Türkei (Antragsteller zu 1.), der mit einer deutschen Staatsangehörigen
eine Tochter hatte (Antragstellerin zu 2.). Der Antragsteller zu 1. hielt sich
teilweise mit Kenntnis der Ausländerbehörde, teilweise ohne deren Kenntnis bei
seiner Tochter und deren Mutter auf. Teilweise war er zur Fahndung ausgeschrieben.
Das VG Kassel lehnte mit Beschluss vom 1. Februar 2000 - 4 G 64/00.A (1) - seinen
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die drohende Abschiebung mit der
Begründung ab, eine schützenswerte Beziehung zwischen ihm und seiner Tochter
i.S.d. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sei nicht hinreichend deutlich gemacht
worden.
Auf Grundlage seiner Rechtsprechung zum Schutz von Ehe und Familie im Ausländerrecht
gibt das BVerfG der hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerde im Wesentlichen
statt. Das VG habe die schützenswerte familiäre Bindung der Antragsteller nicht
hinreichend berücksichtigt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass auch eine Vater-Kind-Beziehung, die unter
dem Druck der drohenden Abschiebung des Vaters nur unter schwierigen Bedingungen
und mit Einschränkungen geführt werden kann, unter dem Schutz des Art. 6 Abs.
1 GG steht.
Aus den Entscheidungsgründen:
() 2. Gemessen an diesen Grundsätzen halten die Erwägungen des Verwaltungsgerichts,
mit denen eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindung zwischen den Beschwerdeführern
verneint worden ist, einer verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht Stand.
a) Die familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdeführerin
zu 2. unterfällt dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, wobei sich beide Beschwerdeführer
als Angehörige derselben Einheit Familie darauf berufen können. Ferner ist auch
der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 GG eröffnet. In den persönlichen Schutzbereich
dieser die Elternautonomie im Interesse des Kindeswohls schützenden Vorschrift
sind auch Väter nichtehelicher Kinder einbezogen, wenn sie nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen, ohne dass es insoweit auf die
Qualität der Beziehung des Vaters zum Kind oder der Mutter ankommt (vgl. BVerfGE
92, 158 <176 ff.>). Auch der Beschwerdeführer zu 1. ist mithin Träger
dieses Elternrechts.
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden keine aufenthaltsrechtlich
schützenswerten Bindungen zwischen den Beschwerdeführern, beruht auf der Annahme
von Darlegungserfordernissen zur Qualität und insbesondere Quantität der familiären
Kontakte, die mit den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 6 GG nicht vereinbar
und im vorliegenden Fall auch nicht durch besondere Umstände des Einzelfalls
gerechtfertigt sind. Die Anforderungen an die Darlegungslast des Beschwerdeführers
zu 1. werden insbesondere der als emotional gebunden bezeichneten Beziehung
der Beschwerdeführerin zu 2. zu ihrem Vater nicht hinreichend gerecht.
b) Das Verwaltungsgericht hat aufenthaltsrechtlich schützenswerte Bindungen
zwischen den Beschwerdeführern verneint, weil der Beschwerdeführer zu 1. nicht
hinreichend dargetan habe, dass er für seine Tochter auch tatsächlich wesentliche
elterliche Betreuungsleistungen erbracht habe. Die Begründung des Verwaltungsgerichts
hierfür wird Inhalt und Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen
des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht gerecht.
Das Verwaltungsgericht stützt sich im Wesentlichen darauf, die vorgelegten eidesstattlichen
Versicherungen der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. vom Mai 1999 und Januar
2000 sowie einer Bekannten vom Januar 2000 seien zu vage und pauschal gehalten
und ließen das Maß der vom Beschwerdeführer zu 1. tatsächlich erbrachten Betreuungsleistungen
nicht hinreichend erkennen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom Mai 1999
hat die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. im Wesentlichen erklärt, der Beschwerdeführer
zu 1. habe bis zum Januar 1999 mit ihnen zusammen gewohnt, die Vaterrolle gegenüber
seiner Tochter in vollem Umfang wahrgenommen, häufig mit ihr gespielt, sie gebadet
und sei mit ihr spazieren gegangen. Die Tochter liebe ihren Vater und brauche
ihn dringend. Nachdem der Beschwerdeführer zu 1. sie im Januar 1999 aus Furcht
vor einer Abschiebung verlassen habe, leide die Tochter in starkem Maße und
weine regelmäßig bei den häufigen Telefonaten.
Soweit das Verwaltungsgericht diese Angaben als zu pauschal bewertet und konkretere
Angaben zu Art und Umfang der väterlichen Betreuungsleistungen für erforderlich
gehalten hat, wird dies dem von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Schutz
der Familie nicht gerecht. Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck
des Art. 6 GG entsprechende Eltern- Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht nur quantitativ
etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der
einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung objektiv
messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlich
schützenswerter Betreuungsleistungen lässt die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete
und vom Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung
ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam getragenen
Elternverantwortung außer Acht. Hinzu kommt, dass die Entwicklung eines Kindes
nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch
durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt wird.
Soweit das Verwaltungsgericht eine besondere Darlegung des Umfangs der väterlichen
Betreuung deshalb für erforderlich gehalten hat, weil der Beschwerdeführer zu
1. während des Jahres 1997 weitgehend unbekannten Aufenthalts gewesen sei, sind
die dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde,
auf die das Gericht seine Erwägungen stützt, nicht vollständig ausgewertet worden.
So ist zwar zutreffend, dass die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. und deren
Schwägerin bei einem Kontrollbesuch im April 1997 einen Aufenthalt des Beschwerdeführers
zu 1. bei ihnen bestritten haben und der Beschwerdeführer zu 1. auch bei weiteren
Versuchen dort nicht angetroffen werden konnte. Dabei unberücksichtigt geblieben
ist jedoch, dass diese Überprüfungen gerade dadurch veranlasst worden waren,
dass die Ausländerbehörde im Frühjahr 1997 von verschiedenen Seiten Hinweise
auf einen Aufenthalt des Beschwerdeführers zu 1. bei Mutter und Kind erhalten
hatte. Dass dies auf Befragen gegenüber der Polizei bestritten wurde, ist angesichts
der dem Beschwerdeführer zu 1. drohenden Abschiebung nachvollziehbar und spricht
nicht von vornherein gegen einen Kontakt des Beschwerdeführers zu 1. zu seinem
Kind.
Bedenken unterliegen auch die Ausführungen des Gerichts zum Verhalten des Beschwerdeführers
zu 1. seit seinem Untertauchen im Januar 1999. Hierzu hat die Mutter der Beschwerdeführerin
zu 2. in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom Januar 2000 im Einzelnen ausgeführt,
dass sich der Beschwerdeführer zu 1. trotz einer kurzzeitigen Aufenthaltsbescheinigung
aus Angst vor einer drohenden Abschiebung immer nur kurz bei ihnen aufgehalten
habe. Sie habe der Ausländerbehörde nicht getraut und den Beschwerdeführer zu
1. deshalb veranlasst, nur hin und wieder abends zu erscheinen und dann morgens
wieder zu gehen. Sie und ihre Tochter wünschten dringend, dass der Beschwerdeführer
zu 1. endlich bei ihnen bleiben könne, was jedoch zu gefährlich scheine, solange
er keinen festen Aufenthaltsstatus habe. Bei ihrer Vernehmung durch die Ausländerbehörde
habe sie sich stark unter Druck gesetzt gefühlt und deswegen nicht zugeben wollen,
dass ihr Verlobter häufiger die Nächte bei ihnen verbracht habe. Eine Freundin
der Familie hat hierzu ergänzend eidesstattlich versichert, der Beschwerdeführer
zu 1. habe sich in der Vergangenheit ständig um seine Tochter und seine Verlobte
durch Besuche und Telefonate gekümmert, habe aber Angst, sich über einen längeren
Zeitraum dort aufzuhalten, weil es Nachbarn oder angebliche Freunde gebe, die
die Polizei gerufen hätten. Die Tochter hänge sehr an ihrem Vater und liebe
ihn abgöttisch. Soweit das Verwaltungsgericht auch diese eidesstattlichen Versicherungen
als nicht hinreichend konkret angesehen hat, hat es nicht die geschilderten
emotionalen Bindungen zwischen den Beschwerdeführern gewürdigt.
Der Hinweis, dass der Beschwerdeführer zu 1. es während der ihm von der Ausländerbehörde
zugebilligten Ausreisefrist von fünf Wochen im Oktober/November 1999 unterlassen
habe, sich bei der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. anzumelden, vermag den
Schluss des Verwaltungsgerichts auf das Fehlen schützenswerter familiärer Bindungen
ebenfalls nicht zu tragen. Die Mutter der Beschwerdeführerin zu 2. hat insoweit
auf die Furcht vor einer drohenden Abschiebung des Beschwerdeführers zu 1. nachdrücklich
hingewiesen. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar.
()
VG Berlin: Visum zum Ehegattennachzug im Eilverfahren
B.v. 1.2.2002 - VG 24 A 2.02 -; 7 S., M1919
() Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entspricht es, dass das Gericht
grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht
schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt
einer Entscheidung in der Hauptsache das gewähren kann, was er nur in einem
Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Ausnahmsweise ist die Vorwegnahme gemäß
Art. 19 Abs. 4 GG aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ansonsten
schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren
nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in
der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 [74, 77]; BVerfG, NVwZ 1997, 478 [480 ff.]).
Neben der Frage der Unzumutbarkeit im engeren Sinne kann die Entscheidung an
den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausgerichtet werden. Dazu ist erforderlich,
dass bei Anlegung eines strengen Maßstabes das Begehen in der Hauptsache schon
aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß
summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben wird.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzung lässt sich derzeit ein hinreichend
hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache () prognostizieren.
() Es ist für die Antragstellerin im Hinblick auf den derzeitigen Terminstand
der Kammer bzw. der Berichterstatterin auch nicht zumutbar im engeren Sinne,
eine Entscheidung der Kammer in der Hauptsache abzuwarten. Da die Kammer bzw.
die Berichterstatterin derzeit im wesentlichen allgemeine Ausländerverfahren
aus den Jahren 1998 und 1999 sowie Visumsverfahren aus den Jahren 1999 und 2000
verhandelt, zudem aufwändige Krankenhausfinanzierungsverfahren vorbereitet sowie
etliche vorrangige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu bearbeiten hat,
ist mit einer Hauptsacheentscheidung im vorliegenden Verfahren frühestens in
anderthalb bis zwei Jahren zu rechnen. Zudem ist die Antragstellerin bereits
seit über einem Jahr verheiratet, und unter Berücksichtigung des verwaltungsgerichtlichen
Instanzenzuges brächte das Abwarten einer rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung
in jedem Falle eine mehrjährige Trennung der Eheleute mit sich, was die durch
Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebensplanung der Eheleute, d.h. die Absicht, beginnend
mit der Heirat eine eheliche Lebensgemeinschaft im Heimatland des deutschen
Ehegatten zu führen, ohne Zweifel für den betreffenden Zeitraum irreparabel
vereitelt. Hinzukommt, dass das Risiko des Scheiterns einer ehelichen Lebensgemeinschaft
deutlich erhöht wird, wenn zwischen der Heirat und dem Beginn des Zusammenlebens
eine nach Jahren zählende Zeitspanne liegt (OVG [Berlin, B.v. 11.10.2000 - OVG
8 SN 175.00 -]). Zu berücksichtigen ist ferner die den Briefen und Karten der
Antragstellerin zu entnehmende erhebliche psychische Belastung der Antragstellerin,
die aufgrund der Heirat mit einem Deutschen ihren Beruf aufgeben musste und
sich nunmehr nur noch zu Hause aufhält.
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung werden vorliegend auch keine unumkehrbaren
Tatsachen geschaffen. Denn § 23 Abs. 2 AuslG sieht vor, dass die Aufenthaltserlaubnis
in der Regel für (lediglich) drei Jahre erteilt wird und danach bei Fortbestehen
der familiären Lebensgemeinschaft befristet verlängert wird. Auch aus diesem
Grunde unterliegt der Aufenthalt der Antragstellerin auch im Inland einer Überprüfung
der Nachzugsvoraussetzungen, so dass er ggf. beendet werden kann. ()
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