Liebe Leserinnen und Leser,
es scheint sich zu einem Ritual zu entwickeln, dass die Innenministerkonferenz
ein dauerhaftes Bleiberecht für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo ablehnt.
Dieser Ablehnung liegt eine gefährliche Fehleinschätzung zugrunde.
Eine Rückkehr zumindest der Roma und Serben in Sicherheit und Würde
ins Kosovo ist vermutlich auf Jahre hinaus ausgeschlossen. Die Verweigerung
eines Bleiberechts führt also entweder dazu, dass die Rückkehr trotzdem
forciert wird oder dass eine große Gruppe von Flüchtlingen dauerhaft
in Deutschland ohne jede Integrationsperspektive lebt. Die erste Alternative
würde zu einer Destabilisierung des Kosovo führen, die zweite die
sozialen Spannungen in Deutschland verschärfen. Beides kann nicht im wohlverstandenen
deutschen Interesse sein.
Ähnliches zeichnet sich für afghanische und irakische Flüchtlinge
ab. Obwohl sich beide Länder in einer unsicheren Umbruchssituation befinden
und mit erheblichen Problemen zu kämpfen haben, würden die Innenminister
am liebsten sofort mit Abschiebungen in großem Stil beginnen.
Es ist notwendig, dass sich die Innenminister mit der Tatsache beschäftigen,
dass eine schnelle und vollständige Rückkehr von Kriegsflüchtlingen
noch dazu wenn es sich um Opfer von nicht-staatlicher Verfolgung handelt,
wie es bei vielen Minderheitsangehörigen aus dem Kosovo der Fall ist
nicht realistisch und nicht wünschenswert ist.
Das Ausländergesetz ist da klüger: Es sieht in § 30 Abs. 3 und
4 die Möglichkeit der Legalisierung des geduldeten Aufenthaltes vor. Mit
diesem wichtigen Thema beschäftigt sich der Beitrag von RAin Kerstin Müller
in diesem Heft.
Ihr Ekkehard Hollmann
Zuwanderungsgesetz im Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat mit den Stimmen der Regierungskoalition das Zuwanderungsgesetz
beschlossen. Die CDU/ CSU stimmte gegen das Gesetz, die FDP enthielt sich.
In der Sitzung kündigte der CDU- Abgeortnete Bosbach an, das Gesetz werde
nie in Kraft treten. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Mehrheit
der unionsregierten Bundesländer lehnt es ab.
Führende Unionspolitiker aus den Ländern haben allerdings auch Kompromissbereitschaft
signalisiert. So sagte Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm der
Zeitung Die Welt, dass die Union zu einer Einigung noch in diesem
Jahr bereit sei. Dies hänge davon ab, ob sich die SPD weiter von
den Grünen am Gängelband führen ließe, sagte Schönbohm.
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) kündigte an, noch
vor der Sommerpause werde der Entwurf eines Integrationsgesetzes vorgelegt.
Das lehnte jedoch Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) ab: Auf solche
Lockvögel falle ich nicht herein, sagte Schily der Süddeutschen
Zeitung.
Bundesrat will Verteilungsverfahren für unerlaubt eingereiste Ausländer
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur erkennungsdienstlichen Behandlung
und Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag
stellen und nicht abgeschoben werden können, vorgelegt (BT-Ds. 15/903).
Diese Personen sollen wie bisher schon Asylantragsteller auf die Bundesländer
verteilt werden. Außerdem möchte der Bundesrat den Verteilungsschlüssel
für Asylbewerber an die wirtschaftliche und demographische Entwicklung
in den Bundesländern koppeln.
Bundesamt widerruft Anerkennungen von Kosovo-Albanern
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat
Widerrufsverfahren für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo eingeleitet. Bislang wurden
Widerrufsverfahren in der Regel nur aus besonderem Anlass, etwa einem Einbürgerungsantrag,
durchgeführt. Nun will das Bundesamt wohl flächendeckend Anerkennungen
von Kosovo- Albanern widerrufen.
Asylanerkennungen und Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs.
1 AuslG sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der
Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer sich auf zwingende, auf
der früheren Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr
in den Heimatstaat abzulehnen. Das kann zum Beispiel eine durch die Verfolgung
oder Flucht hervorgerufene psychische Erkrankung sein. Vor einem Widerruf ist
der Ausländer anzuhören, was in der Regel im schriftlichen Verfahren
geschieht. Der Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung muss nicht
den Verlust des Aufenthaltsrechtes bedeuten. Darüber entscheidet die zuständige
Ausländerbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen.
Beschlüsse der Innenministerkonferenz
Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 15. Mai Regelungen für
die Abschiebung von afghanischen Staatsangehörigen beschlossen. Allerdings
sind diese Regelungen vorerst ohne Wirkung, da Abschiebungen nach Afghanistan
zur Zeit nicht möglich sind. Sobald sich das ändert, sollen sie aber
zur Anwendung kommen (vgl. Ländermaterialien,
Afghanistan).
Ferner stellten die Innenminister erneut fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht
für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei. Sie forderte
außerdem irakische Staatsangehörige zur freiwilligen Rückkehr
auf. Die zwangsweise Rückführung komme derzeit noch nicht in Betracht.
Die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder wurden beauftragt,
rechtzeitig ein abgestimmtes Konzept zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger
vorzulegen, sobald Abschiebungen möglich sind.
Die Minister beschäftigten sich zudem mit den Folgen der Mitwirkungsverweigerung
bei ärztlichen Begutachtungen im Zusammenhang mit Abschiebungen. Eine Arbeitsgruppe
soll bis zur nächsten Konferenz prüfen, ob bei fehlender Mitwirkung
die Reisefähigkeit der Betroffenen unterstellt werden kann. Außerdem
soll sich die Arbeitgemeinschaft Rückführung mit dem Problem der Verhinderung
von Flugabschiebungen durch demonstrative Aktionen befassen und Lösungsvorschläge
erarbeiten.
(Alle freigegebenen Beschlüsse der IMK im Wortlaut: 26 S., M3645)
Hamburg: Einspruch gegen Ausländerpolitik des Senats
Ein Bündnis aus zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen hat scharf
gegen die Hamburger Ausländerpolitik protestiert. Angst und verzweifelte
Hoffnungslosigkeit prägen den Alltag vieler Flüchtlinge und MigrantInnen
in unserer Stadt, heißt es in einem gemeinsamen Einspruch.
Ziel des Aufrufs, der unter anderem vom Diakonischen Werk, dem Flüchtlingsrat Hamburg, dem AStA der Universität und der Gewerkschaft Verdi unterzeichnet
wurde, sei der seit Jahren praktizierten Politik der Entrechtung und Ausgrenzung
von Flüchtlingen Einhalt zu gebieten. Die Politik des Hamburger Senats
sei beschämend und entsetzend.
Menschen, die Hilfe und Schutz benötigen, würden in erster Linie als
sicherheitspolitisches Problem betrachtet, Demütigung,
Entwürdigung und Entrechtung prägten ihre Erfahrung. Überfallartige
Festnahmen in der Ausländerbehörde, nächtliche Abschiebungen
von Familien, Kindern, Alten, Kranken und Schwangeren würden mit
Akribie geplant und umgesetzt, heißt es weiter. Kinder würden mit
widerrechtlichen und fraglichen Methoden älter gemacht, Flüchtlinge
würden wie Kriminelle behandelt und in Abschiebungshaft genommen, die Ausländerbehörde
praktiziere anstelle von Rechtsauskunft und Beratung offenen Rechtsbruch. Der
Aufruf wendet sich zudem gegen die geplante Umfunktionierung der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung
zum Ausreiselager.
Anlässlich eines Hearings des Bündnisses zeigte sich der Vertreter
des UNHCR in Deutschland, Stefan Berglund, erschüttert über die Hamburger
Verwaltungspraxis. Es ist mir unheimlich, dass sich in Hamburg so eine
Situation entwickeln konnte, ohne dass andere Bundesländer oder der Bund
dagegen interveniert haben.
Hamburg: Zentrale Aufnahme- und Ausreiseeinrichtung geplant
Die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung soll in Hamburg zu einem kombinierten Aufnahme-
und Ausreisezentrum umfunktioniert werden. Der Senat plant nach einem Bericht
der taz vom 17. Mai, die Einrichtung der Innenbehörde unter Ronald Schill
zu unterstellen. Das Konzept, dem nur noch die Zustimmung der Deputation fehlt,
sieht eine Bündelung sämtlicher Zuständigkeiten für Flüchtlinge
vor. Dadurch erhofft sich der Senat verbesserte Möglichkeiten der Feststellung
von Identität und Einreiseweg sowie die leichtere Aufenthaltsbeendigung.
Neben Asylbewerbern sollen ausreisepflichtige Personen in der Einrichtung untergebracht
werden. Versorgung und Unterbringung, ausländerrechtliche Behandlung und
Rückkehrberatung finden zentral in der Einrichtung statt. In
das Lager sollen eine Abteilung der Ausländerbehörde und Beamte des
Landeskriminalamts einziehen. Die Versorgung soll vollständig in Form von
Sachleistungen erfolgen.
Bayern: Russischer Deserteur abgeschoben
Die erste Abschiebung eines Insassens des Ausreisezentrums in Fürth hat
einen heftigen Streit zwischen der Regierung von Mittelfranken auf der einen
Seite und dem Bayerischen Flüchtlingsrat sowie der Initiative res publica
auf der anderen Seite geführt. Der Russe Dimitri Olenin war Anfang Mai
nach Moskau abgeschoben worden, wo er von Menschenrechtsgruppen in Empfang genommen
worden war. Er flüchtete 1992 nach Deutschland und gab an, aus der russischen
Armee desertiert zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte schenkten ihm keinen Glauben.
Da die Behörden an der Identität des Russen zweifelten, wurde er in
das Ausreisezentrum Fürth eingewiesen. Schließlich bestätigten
nach langer Weigerung die russischen Behörden die Identität Olenins
und stimmten seiner Rückführung nach Russland zu.
Der Bayerischen Flüchtlingsrat und res publica werfen der Regierung von
Mittelfranken und dem Leiter der Ausreiseeinrichtung Fürth, Christoph Hammer,
vor, mit der Abschiebung offenen Rechtsbruch begangen zu haben. Da in den Asylverfahren
die Zweifel an der Identität Olenins entscheidend gewesen seien, müsse
ihm nach Bestätigung der Identität durch die russischen Behörden
der Zugang zu einem erneuten Asylverfahren eröffnet werden. Olenin drohten
in Russland bis zu 25 Jahre Haft. Die Zustände in russischen Gefängnissen
verstießen laut amnesty international gegen die Menschenrechte. Außerdem
habe es die Regierung versäumt, die Abschiebung gemäß §
56 Abs. 6 AuslG einen Monat vorher anzukündigen und somit eine Gelegenheit
zur freiwilligen Ausreise zu geben. Olenin war seit über einem Jahr im
Besitz einer Duldung.
Die Regierung von Mittelfranken wies die Vorwürfe zurück. Die Ausreisepflicht
Olenins sei mehrfach gerichtlich bestätigt. Die Identitätsklärung
habe dabei keine Rolle gespielt. Es entspreche nicht der Rechtslage, dass einem
Ausländer, der über ein Jahr geduldet ist, die Möglichkeit zur
freiwilligen Ausreise einzuräumen sei.
Olenin engagierte sich als Mitglied der Karawane für die Rechte der
Flüchtlinge und Migranten und hatte die Zustände in der Fürther
Ausreiseeinrichtung angeprangert.
Bayern: Durchsuchung beim Flüchtlingsrat und der Karawane
Anfang Mai hat die Polizei die Geschäftsräume des Bayerischen Flüchtlingsrates
und die Privatwohnung eines Mitgliedes der Karawane für die Rechte
der Flüchtlinge und MigrantInnen durchsucht. Das teilte der Bayerische
Flüchtlingsrat und die Karawane mit. Die Durchsuchungen wurden auf den
Verdacht des Aufrufs zu einer Straftat gestützt. Am 19. Dezember letzten
Jahres hatten Mitglieder beider Organisationen auf dem Münchener Flughafen
Informationsblätter verteilt, mit denen Passagiere und Flugpersonal auf
die Möglichkeit hingewiesen worden waren, sich gegen Abschiebungen zur
Wehr zu setzen. Die Durchsuchungen dienten dem Zweck, die Urheberschaft des
namentlich gekennzeichneten Flugblattes festzustellen.
Niedersachsen: Abschiebung von Kosovo-Minderheiten gescheitert
Der erste Versuch einer Abschiebung von zehn in Niedersachsen lebenden Angehörigen
ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist vorläufig gescheitert. Wie die
FR am 23. Mai berichtete, verweigerte die UN-Verwaltung des Kosovo die Aufnahme
von neun der Personen. Eine Person tauchte unter. Die Betroffenen gehören
den Ethnien der Bosniaken, Ashkali und Ägypter an.
Das Innenministerium zeigte sich unzufrieden darüber und verwies auf das
zwischen Bundesinnenministerium und UNMIK geschlossene Memorandum of Understanding.
Nach seiner Auffassung hätte UNMIK die Aufnahme nicht verweigern dürfen.
Das Memorandum of Understanding sieht die Möglichkeit der Abschiebung von
bis zu 1000 Minderheitsangehörigen innerhalb eines Jahres vor. Ausgenommen
sind Serben und Roma. Bei Angehörigen anderer Minderheiten steht UNMIK
die Möglichkeit offen, bei begründeten Bedenken gegen die Rückführung
der konkreten Person die Übernahme zu verweigern (vgl. ASYLMAGAZIN
5/2003, S. 20).
Kaum Fortschritte im Ministerrat
Beim Ministerrat der Innen- und Justizminister sind kaum Fortschritte im Zusammenhang
mit den Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition und zum Status von Drittstaatsangehörigen
mit langjährigem Aufenthalt erzielt worden. Deutschland verhindert weiterhin
die Verabschiedung beider Entwürfe. Bundesinnenminister Otto Schily vertritt
die Ansicht, dass eine Zustimmung zu den Richtlinien vom Ergebnis des nationalen
Gesetzgebungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz abhänge.
Nichtsdestotrotz hofft der griechische Minister für öffentliche Sicherheit
Michalis Chrisochoïdis, dass rechtzeitig vor dem Gipfel der Staats- und
Regierungschefs im Juni eine Einigung erzielt werden kann.
Der wichtigste Streitpunkt bei der Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition
betrifft den so genannten subsidiären Schutz, der schutzbedürftigen
Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
anerkannt werden können, zugute kommen soll. Während Deutschland die
Berücksichtigung von nichtstaatlicher Verfolgung im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention
akzeptiert hat, möchte Schily den subsidiären Schutz nur bei Verantwortlichkeit
des Herkunftsstaats für die drohende Gefahr gewähren. Dadurch wären
zum Beispiel Bürgerkriegsflüchtlinge vom Schutz auf Grundlage der
Richtlinie ausgeschlossen. Außerdem sperrt sich Deutschland gegen die weitgehende
Gleichstellung des Status des subsidiären Schutzes mit dem Status
nach der Genfer Flüchtlingskonvention und gegen den freien Zugang von Flüchtlingen
und als schutzbedüftig Anerkannten zum Arbeitsmarkt.
Dagegen akzeptierte Deutschland, dass es jedem Mitglied frei steht, ob er selbst
geschaffene Nachfluchtgründe anerkennt. Bislang bestand Berlin darauf,
dass solche Gründe keinen Schutz vermitteln können.
Ferner einigten sich die Minister darauf, Flüchtlinge und Personen mit
subsidiären Schutz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über den
langjährigen Aufenthalt auszuschließen. Die Kommission wurde aufgefordert,
möglichst schnell einen eigenen Richtlinienentwurf über den Status
dieser Gruppe vorzulegen.
Im Streit ist aber weiterhin die Dauer des Aufenthalts, der notwendig ist,
um in den Genuss der Richtlinie zu kommen. Italien verlangt unter Berufung
auf sein nationales Recht mindestens sechs Jahre, während die anderen
Mitgliedstaaten fünf Jahre für ausreichend halten.
UNHCR legt Alternativplan zu Aufnahmelagern außerhalb der EU vor
UNHCR hat einen alternativen Plan zum britischen Vorhaben, Flüchtlingsaufnahmelager
außerhalb der Europäischen Union zu errichten, vorgelegt. Der Direktor
des UNHCR in Europa, Raymond Hall, sagte in einem Interview mit dem Guardian
vom 12. Mai, dass UNHCR eine gemeinsame europäische Bearbeitung von Asylanträgen
unterstützen würde, aber nur für Anträge, die offensichtlich
unbegründet seien. Ferner müsse den Betroffenen die Möglichkeit
gegeben sein, in einem rechtlichen Verfahren die Vermutung, dass sie Wirtschaftsflüchtlinge
seien, zu widerlegen. Hall vertrat die Ansicht, dass ein solches Verfahren die
nationalen Asylsysteme von Missbrauch entlasten könne. Außerdem werde
so ein gemeinsamer europäischer Standard der Behandlung von Asylsuchenden
gefördert und die Rückführung von abgelehnten Asylsuchenden würde
effektiver. Rückführungsabkommen mit den Herkunftsländern würden
auf europäischer Ebene geschlossen und weniger durch jedes einzelne europäische
Land. Allerdings lege UNHCR darauf Wert, dass die nationalen Asylverfahren ihre
Funktion behalten, da diese die Säule der Genfer Flüchtlingskonvention
blieben.
Bundesinnenminister Otto Schily sprach sich bei einem Aufenthalt in London gegen
das britische Vorhaben aus. Er befürchte, dass dadurch die Zahl von Asylsuchenden
in Europa eher noch steigen werde.
Derweil verfolgt die britische Regierung ihr Ziel weiter, Bearbeitungszentren
außerhalb der Europäischen Union und der Gebiete der Beitrittsländer
zu errichten. Die Immigrationsministerin Beverley Hughes berichtete dem Unterhaus,
dass bis Ende des Jahres ein Lager in Ländern wie Albanien oder Russland
eröffnet werden könne.
Österreich: Verweigerung der Sozialleistungen rechtswidrig
Die jahrelang praktizierte Beschränkung der Unterstützung von Asylsuchenden
wurde vom Obersten Gerichtshof für rechtswidrig erklärt. Das teilte
die Asylkoordination Österreich mit. Das Gericht gab Ende Februar einer
Klage des Evangelischen Flüchtlingsdienstes statt. Die Verweigerung der
Leistungen ohne konkreten Anlass verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Evangelische Flüchtlingsdienst hatte sich dagegen gewandt, dass der
Bund die Kosten für Unterkunft von Personen, die vom ihm untergebracht
worden waren, nicht übernommen hatte. Der Oberste Gerichtshof stellte nun
klar, dass sich der Bund seiner Verpflichtung nicht dadurch entziehen könne,
dass er auf die Unterstützung durch Dritte zur Beseitigung oder Linderung
einer akuten wirtschaftlichen Notlage spekuliere.
Der Bund verweigerte seit elf Jahren rund 70 Prozent aller Asylbewerbern die
Bundesbetreuung. Anfang März wurden etwa 26 000 Asylbewerber nicht versorgt.
(Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 24.2.2003 - 10b272/02k -)
Großbritannien: Deutlicher Rückgang der Asylanträge
Die Zahl der neuen Asylanträge in Großbritannien ist dramatisch zurückgegangen.
Der Regierungschef Tony Blair versicherte, die Regierung werde ihr Ziel, die
Zahl der Asylanträge auf 4500 monatlich zu halbieren, im Oktober erreichen.
Das geht aus einem Bericht des Guardian vom 19. Mai hervor.
Die Immigrationsministerin Beverley Hughes berichtete dem Unterhaus, seit der
Schließung des Lagers in Sangatte habe der Zustrom von Asylsuchenden von
Calais nach Dover deutlich abgenommen. Ferner habe die Einführung einer
sogenannten Weißen Liste von überwiegend osteuropäischen
Staaten zu einem weiteren Rückgang der Antragszahlen geführt. Asylanträge
von Personen aus diesen Staaten gelten als offensichtlich unbegründet.
Im vergangenen Jahr wurden 14 400 abgelehnte Asylbewerber aus Großbritannien
abgeschoben. Das ist ein Zuwachs von 2000 im Vergleich zum Vorjahr.
Tschechische Republik: Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren geplant
Der Zugang zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik soll beschränkt
werden. Das sieht ein zur Zeit beratener Gesetzesentwurf vor, berichtete die
BBC am 19. Mai. Danach ist geplant, dass Ausländer, die aus einem sicheren
Drittstaat kommend an der tschechischen Grenze um Asyl bitten, ein zusätzliches
Formular ausfüllen müssen. Auf Grundlage dieser Angaben soll überprüft
werden, ob der Asylantrag zulässig ist. Während diese Überprüfung
dürfen die betroffenen Ausländer nicht einreisen. Die Regierung begründet
den Entwurf mit der deutlichen Zunahme von Asylanträgen.
Die Zahl der Asylanträge verdoppelte sich laut Informationen der Regierung
von März auf den April. Eine Sprecherin des Innenministeriums teilte laut
der Financial Times vom 16. Mai mit, dass im April 1188 Personen Asyl beantragt
hätten, im März nur 587. Die größte Gruppe stellten russische
Asylbewerber (733, davon 684 Tschetschenen). Allerdings teilte die Sprecherin
weiter mit, dass im Mai ein beträchtlicher Rückgang der Anträge
zu verzeichnen sei.
Im vergangenen Jahr ist die Anzahl von neuen Asylanträgen in der Tschechischen
Republik um 53,1 % auf 8480 gesunken. Von 1990 bis Dezember 2002 stellten insgesamt
60 469 Personen einen Asylantrag.
Frankreich: Gesetzentwurf zum Einreise- und Aufenthaltsrecht
Der französische Innenminister Nicolas Sarkozy hat einen Gesetzentwurf
zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern vorgelegt. Das Gesetz soll
Berichten der Zeitung Le Monde vom 23. März und 10. April zufolge zu einer
deutlichen Verkürzung der Asylverfahren führen. Es sieht die Einführung
der Konzepte der sicheren Drittstaaten und Herkunftsländer vor. Das Asylverfahren
soll nur noch durch die zentrale Behörde Opfra und nicht mehr teilweise
durch die Präfekturen durchgeführt werden. Weiter ist geplant, die
Dauer der Abschiebungshaft auf 30 Tage, verlängerbar auf 60 Tage, auszudehnen.
Ausländer aus Staaten außerhalb der EU sollen bei der Beantragung
eines Touristenvisums Fingerabdrücke abgeben. Der dauerhafte Aufenthalt
von Ausländern, die im Wege der Familienzusammenführung nach Frankreich
gekommen sind, soll an den Nachweis der ausreichenden Integration geknüpft
werden.
Norwegen: Stärkere Berücksichtigung der Verfolgung wegen des
Geschlechts
Die norwegische Regierung möchte die Asylanerkennung von Personen erleichtern,
die wegen ihres Geschlechts oder sexuellen Orientierung verfolgt werden. Das
berichtete die Zeitung Aftenpoften am 19. Mai. Die Regelungen für die Anerkennung
dieser Personen sollen klarer gefasst werden. Außerdem soll sichergestellt
werden, dass Asylsuchende nur von einer Person des gleichen Geschlechts angehört
werden.
Leichter Rückgang der Asylanträge in Europa
Europaweit war 2002 ein leichter Rückgang der Asylanträge zu verzeichnen.
Insgesamt stellten 459 900 (Vorjahr: 470 580) Personen einen Asylantrag,
in der EU 381 630 (388 390). Das entspricht einem europaweiten Rückgang
der Asylanträge um 2,3 %. Die Anzahl von Asylanträgen pro 1000 Einwohner
lag damit unverändert bei 1,5.
Bezogen auf die Einwohnerzahl nahm Österreich die meisten Asylantragsteller
auf, gefolgt von Norwegen, Schweden und der Schweiz. In Deutschland stellten
mit 0,9 Asylanträgen pro 1000 Einwohnern deutlich weniger Asylbewerber
einen Antrag als durchschnittlich in Europa. Den kleinsten Anteil bezogen auf
die Bevölkerung trugen Italien, Polen, Portugal und Rumänien.
Auch wenn die Anzahl von Asylanträgen in ganz Europa kaum zurückging,
lassen sich zwischen den Ländern erhebliche Verschiebungen feststellen.
Den größten Zuwachs hatte mit großem Abstand Finnland zu verzeichnen
(108,5 %), gefolgt von Luxemburg (50,7 %) und Schweden (40,4 %). Der stärkste
Rückgang von Asylanträgen trat in Rumänien (-54,3 %), Slowenien
(-53,6 %), in der Tschechischen Republik (-53,1 %) und Dänemark (-52,4
%) auf. Die Anzahl der Anträge in Deutschland ging um 19,4 % zurück.
|
Anträge
|
in %
|
pro 1000 Einwohner
|
||||
|
Staat
|
2001
|
2002
|
2001
|
2002
|
2001
|
2002
|
|
Österreich1
|
30140
|
37070
|
6.4
|
8.1
|
3.7
|
4,6
|
|
Norwegen
|
14780
|
17480
|
3.1
|
3,8
|
3.3
|
3.9
|
|
Schweden
|
23 520
|
33020
|
5,0
|
7.2
|
2.7
|
3,7
|
|
Schweiz
|
20 630
|
26220
|
4,4
|
5.7
|
2.9
|
3,7
|
|
Irland
|
10330
|
11 630
|
2,2
|
2,5
|
2.7
|
3.1
|
|
Lichtenstein
|
110
|
90
|
0,0
|
0,0
|
3.4
|
2,8
|
|
Luxemburg
|
690
|
1 040
|
0,1
|
0,2
|
1.6
|
2.4
|
|
Großbritannien
|
9200
|
110700
|
19,6
|
24,1
|
1,5
|
1,9
|
|
Slowakei
|
8 150
|
9740
|
1,7
|
2,1
|
1,5
|
1.8
|
|
Belgien
|
24500
|
18810
|
5,2
|
4,1
|
2,4
|
1,8
|
|
Niederlande
|
32580
|
18 670
|
6,9
|
4.1
|
2,1
|
1.2
|
|
Dänemark2
|
12510
|
5 950
|
2,7
|
1,3
|
2,4
|
1.1
|
|
Frankreich
|
47290
|
50800
|
10,1
|
11,1
|
0,8
|
0.9
|
|
Deutschland3
|
88 290
|
71 130
|
18,8
|
15,5
|
1,1
|
0.9
|
|
Tschechische Rep.
|
18090
|
8480
|
3,8
|
1,8
|
1,8
|
0.8
|
|
Finnland
|
1 650
|
3440
|
0,4
|
0,7
|
0,3
|
0.7
|
|
Ungarn
|
9550
|
6410
|
2,0
|
1,4
|
1,0
|
0.6
|
|
Griechenland
|
5500
|
5660
|
1,2
|
1,2
|
0,5
|
0.5
|
|
Slowenien
|
1 510
|
700
|
0.3
|
0,2
|
0,8
|
0.4
|
|
Bulgarien
|
2430
|
2890
|
0,5
|
0,6
|
0.3
|
0.4
|
|
Spanien
|
9490
|
6 180
|
2,0
|
1.3
|
0,2
|
0.2
|
|
Italien
|
9620
|
7280
|
2.0
|
1,6
|
0,2
|
0,1
|
|
Polen
|
4510
|
5 150
|
1,0
|
1.1
|
0.1
|
0.1
|
|
Portugal
|
230
|
250
|
0,1
|
0,1
|
0,0
|
0.0
|
|
Rumänien
|
2430
|
1 100
|
0.5
|
0,2
|
0,1
|
0.0
|
|
Insgesamt
|
470 580
|
459 900
|
100.0
|
100.0
|
Ø 1.5
|
Ø 1.5
|
|
EU
|
388 390
|
381 630
|
82.5
|
83.0
|
|
|
|
1 Die Zahlen für 2001 schließen 5622 Personen
ein, die Asyl in österreichischen Botschaften beantragt haben. Nur wenige
von ihnen, in der Mehrheit Afghanen, konnten nach Österreich einreisen. |
||||||
Theoretisch gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten:
Dennoch ist die Durchsetzung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gegenüber der Ausländerbehörde oft mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, da sie in der Regel auf einem Ermessenstatbestand basiert.
I. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG
Fall: Bei Frau Muttusamy wurden
im Rahmen ihres Asylverfahrens Abschiebungshindernisse gemäß §
51 Abs. 1 AuslG festgestellt, eine Anerkennung als Asylberechtigte allerdings
abgelehnt. Sie beantragt nun bei ihrer Ausländerbehörde die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis. Dies wird ihr verweigert mit der Begründung,
sie müsse zunächst einen Pass oder einen anderen Identitätsnachweis
vorlegen, da Zweifel an ihrer Identität bestünden.
§ 70 Abs. 1 AuslG gewährt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für anerkannte Flüchtlinge gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehende unmöglich ist. Doch selbst im Falle eines Anspruches ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 AuslG vorliegt. Hierzu zählt auch die ungeklärte Identität, § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Einem anerkannten Flüchtling darf die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG aber grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet. Selbst wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 AuslG bei Frau Muttusamy vorliegt, sperrt dies nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 3.02 -, ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 33). Die Ausländerbehörde muss Frau Muttusamy daher die Aufenhaltsbefugnis erteilen.
II. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG
Da die Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis vom Ausland aus (§ 30 Abs.
1 AuslG) bzw. während eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet
(§ 30 Abs. 2 AuslG) nur eine untergeordnete Bedeutung hat, soll hier
nur auf die Aufenthaltsbefugnis aufgrund des Vorliegens von Abschiebungshindernissen
(§ 30 Abs. 3 AuslG) bzw. nach mindestens zweijährigem Aufenthalt (§
30 Abs. 4 AuslG) eingegangen werden. Nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens
kann sich ein Ausländer gemäß § 30 Abs. 5 AuslG auch nur
auf diese beiden Absätze des § 30 AuslG berufen, eine Erteilung gemäß
§ 30 Abs. 2 AuslG scheidet in diesem Fall aus.
§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG stellen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
in das Ermessen der Ausländerbehörde. Sie muss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
alle relevanten Aspekte, die für oder gegen die Erteilung sprechen, berücksichtigen
und gegeneinander abwägen. Die gerichtliche Überprüfung der
Ermessensausübung ist grundsätzlich auf Ermessensfehler beschränkt.
1. Vorliegen von Abschiebungshindernissen (§ 30 Abs. 3 AuslG)
§ 30 Abs. 3 AuslG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis,
wenn im Falle eines unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländers rechtliche
oder tatsächliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 55 Abs. 2
AuslG vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse
entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.
Fall: Das Asylverfahren von Herrn Malekama endet mit einem negativen Urteil. Er beantragt nun die Aufenthaltsbefugnis, da seine Ehefrau, die wie er aus der DR Kongo stammt, hier als politischer Flüchtling im Sinne des § 51 AuslG lebt. Die Ausländerbehörde verweist ihn auf das Visumsverfahren, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.
Die Ausländerbehörde übersieht, dass der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG und damit auch eine Einreise ohne erforderliches Visum die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG nicht hindert.
Fall: Der 12jährige Yonas reist ohne Begleitung illegal in das Bundesgebiet ein. Politische Gründe für seine Ausreise liegen nicht vor. In seiner Heimat Äthiopien sind jedoch keine Verwandten mehr. Darüber hinaus existiert kein soziales Netz, das ihn aufnehmen könnte. Sein Vormund wendet sich an die zuständige Ausländerbehörde.
Da für Yonas kein Asylantrag gestellt wurde, bleibt die Ausländerbehörde
für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zuständig. Weil
Yonas im Fall einer Rückkehr mangels familiärer Bindungen nicht in
der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern, geht die Rechtsprechung
überwiegend davon aus, dass ein Abschiebungshindernis gemäß §
53 Abs. 6 AuslG vorliegt (VGH Hessen, Urt.v. 16.1. 2002 - 9 UE 3468/98.A -,
30 S., M2545; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) -, 10
S., M2903; VG Köln, Urt. v. 23.7.2002 - 2 K 1544/97.A -, 5 S., M2640).
Insofern ist im Falle von Yonas ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne
des § 55 Abs. 2 AuslG zu bejahen. § 30 Abs. 3 AuslG setzt allerdings
neben dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses eine unanfechtbare Ausreisepflicht
voraus. Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig,
wenn ein Asylantrag oder ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
abgelehnt, er ausgewiesen oder sein Aufenthalt aufgrund einer Verfügung
der Ausländerbehörde aufgehoben wird oder die zuständige Behörde
ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat (BVerwG,
Urt. v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, 13 S., M0567; BVerwGE 114, 9). Die genannten
Entscheidungen müssen unanfechtbar, d. h. endgültig sein (BVerwG,
Urt. v. 19.9.2002 - BVerwG 1 C 14.00 -, InfAuslR 2001, 72).
Bei Yonas sind diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt. Die Ausländerbehörde
müsste daher zunächst seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
ablehnen bzw. ihm die Abschiebung nach Äthiopien androhen, um ihm eine
Aufenthaltsbefugnis erteilen zu können!
Deutlich wird anhand von Yonas Situation, dass in jedem Fall ein Abschiebungshindernis
im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen muss. Es kann tatsächlicher
Art (z. B. fehlender Pass, fehlende Transportmöglichkeiten in den Herkunftsstaat
o. ä.) oder rechtlicher Art (z. B. Abschiebungshindernis im Sinne des §
53 AuslG bzw. Art. 6 GG) sein. Bei der Prüfung des Antrages soll berücksichtigt
werden, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses
gerechnet werden muss. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG schließen
die Erteilung aus, wenn das Abschiebungshindernis voraussichtlich innerhalb
der nächsten sechs Monate entfällt (Nr. 30.3.7). Es ist allerdings
nicht erforderlich, dass der Ausländer bei Antragstellung oder Entscheidung
bereits im Besitz einer aufgrund des Abschiebungshindernisses erteilten Duldung
ist (BVerwG, InfAuslR 1997, 416, 418).
Fall: Bei Frau Yesilcam aus der Türkei wurde im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Sie erhält derzeit Sozialhilfe.
Die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis u. a. dann nicht entgegen, wenn der Ausländer
(vgl. Nr. 30.3.8.1-3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG). Frau Yesilcam muss daher entweder nachweisen, dass sie erwerbsunfähig ist oder aber eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, die zur Unabhängigkeit von Sozialhilfe führt. Dabei kann sie sich auf den Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 8.1.2001 stützen, der in Fällen traumatisierter Ausländer, die sich wegen ihrer Traumatisierungen bereits auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, die Anwendung der Härtefallregelung des § 1 Abs. 2 ArGV und damit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von einer Arbeitsmarktüberprüfung ermöglicht.
Fall: Herr Milan aus Rumänien ist unanfechtbar ausreisepflichtig. Er erklärt gegenüber seinen Heimatbehörden den Verzicht auf seine rumänische Staatsangehörigkeit. Daraufhin können keine Heimreisepapiere mehr erlangt werden. Er beantragt daher die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
Herr Milan wird keine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erhalten: Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, dass er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue zu erwerben (BVerwG, InfAuslR 1999, 106). Das Vertretenmüssen erfasst jedes dem Ausländer zurechenbare und vorwerfbare Handeln oder Unterlassen, durch das die freiwillige Ausreise oder Abschiebung gehindert wird (BVerwG InfAuslR 1997, 416). Nicht zu vertreten ist allerdings ein rechtliches Abschiebungshindernis, wenn die freiwillige Ausreise zwar möglich, aber nicht zumutbar ist (OVG Berlin, InfAuslR 1997, 168).
2. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG
§ 30 Abs. 4 AuslG setzt ebenfalls eine unanfechtbare Ausreisepflicht voraus.
Darüber hinaus muss der Ausländer anders als bei § 30
Abs. 3 AuslG bereits im Besitz einer Duldung im Sinne der §§
55 Abs. 2 oder 3 AuslG sein.
Fall: Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Mai 2000 wird Herrn Aslanyan zunächst eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt. Da sein Heimatstaat keine Heimreisepapiere ausstellt, erhält er im August 2001 eine Duldung und beantragt im August 2002 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Die Ausländerbehörde ist der Ansicht, er könne den Antrag erst im August 2003 stellen.
Die Ausländerbehörde übersieht, dass man nur seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig sein muss, der Besitz einer Duldung muss erst im Zeitpunkt der Entscheidung (bzw. letzten mündlichen Verhandlung) gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 - (13 S., M0567); BVerwG InfAuslR 1999, 106; unzutreffend insoweit Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 30.4.6).
Fall: Herr Yasar wurde aufgrund von Betäubungsmittel-Delikten ausgewiesen, wird jedoch wegen der Ehe mit einer Deutschen und der Tatsache, dass er zwei kleine Kinder hat, seit drei Jahren geduldet. Nun beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.
§ 30 Abs. 4 AuslG ermöglicht anders als alle anderen Aufenthaltsgenehmigungsvorschriften
ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, obwohl eine
Ausweisung vorliegt und damit der Tatbestand des § 8 Abs. 2 AuslG
ein zwingender Versagungsgrund vorliegt.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG
scheidet aus, wenn sich der Ausländer weigert, zumutbare Anforderungen
zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu unternehmen. Eine schematische
Beurteilung der Zumutbarkeit verbietet sich dabei.
Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung
eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag
an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit
zu richten, wenn diese nicht von vornherein aussichtslos ist (BVerwG, InfAuslR
1999, 106).
III. Familienzusammenführung
§ 31 AuslG regelt die Familienzusammenführung zu Personen, die im
Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass
der Ausländer, der den Zuzug begehrt, ebenfalls die Voraussetzungen des
§ 30 AuslG erfüllen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird verwiesen
auf den Aufsatz von RA Stiegeler Familienzusammenführung zu Flüchtlingen
im ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 4.
IV. Altfallregelungen
Ende der 90er Jahre wurden wiederholt durch die Innenministerkonferenz so genannte
Altfallregelungen geschaffen, die Ausländern, die sich bereits seit langem
im Bundesgebiet befanden, ohne dass der Aufenthalt geregelt wurde, die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis ermöglichen sollte. Hierzu gab es Ländererlasse,
die inhaltlich teilweise differierten.
Fall: Herr Ünlü aus der Türkei,
der in Bayern lebt, beruft sich auf die von den Innenministern und -senatoren
am 29.3.1996 beschlossene Härtefallregelung für ausländische
Familien mit langjährigen Aufenthalt, die durch einen Erlass des bayerischen
Innenministeriums umgesetzt wurde. Die Ausländerbehörde lehnt den
Antrag ab mit der Begründung, da er einen Asylfolgeantrag gestellt habe,
müsse generell davon ausgegangen werden, dass er seinen Aufenthalt vorsätzlich
hinausgezögert habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes begründet eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 - ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42). Ein Verwaltungsgericht darf daher nicht beurteilen, ob ein Asylfolgeantrag als ein vorsätzliches Hinauszögern zu werten ist, sondern kann allein untersuchen, ob die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde der durch den Erlass geregelte landeseinheitliche Handhabung durch die Verwaltung widerspricht und damit gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung verstößt.
V. Daueraufenthalt
§ 35 AuslG sieht die Möglichkeit vor, statt einer Aufenthaltsbefugnis
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Fall: Frau Lawson aus Togo stellte nach ihrer Einreise 1995 einen Asylantrag. 1998 heiratet sie einen deutschen Staatsangehörigen, von dem sie 1999 geschieden wird. Im gleichen Jahr wird bei ihr eine HIV-Infektion diagnostiziert, so dass sie im Jahr 2000 eine Aufenthaltsbefugnis erhält. 2003 beantragt sie die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
§ 35 AuslG erfordert den Besitz einer Aufenthaltbefugnis für mindestens acht Jahre. Die Zeiten eines Asylverfahrens werden dabei angerechnet, die Zeiten eines Asylfolgeverfahrens nur, wenn jedenfalls ein weiteres Verfahren durchgeführt wurde (Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 35.1.3.4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10. 1995 - 13 S 628/95 -). Andere rechtmäßige Aufenthaltszeiten sollen nur dann anrechenbar sein, wenn sie nach ihrem Grund einem aufgrund einer Aufenhaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entsprechen (BVerwG, NVwZ 1992, 1211). Eine zu anderen Zwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis im Falle von Frau Lawson die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung soll demgegenüber nicht anrechenbar sein (Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 35.1.4.2).
Fall: Herr Tesfaye aus Äthiopien, der 1995 in das Bundesgebiet einreiste, erhält nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 1999 zunächst Duldungen, da die äthiopische Botschaft sich weigert, Heimreisepapiere auszustellen. Anfang 2000 wird ihm daher eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. 2003 beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 AuslG.
Eine Duldung ist gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG nur dann anrechenbar, wenn sie auf der Grundlage von § 53 Abs. 1, 2, 4, oder 6 oder § 54 AuslG erteilt wurde. Eine Duldung, die wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse wie Passlosigkeit erteilt wurde, wird von der Anrechnung nicht erfasst, so dass bei Herrn Tesfaye die Zeiten seiner Duldung nicht berücksichtigt werden können und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis derzeit ausscheidet.
VI. Allgemein Wissenswertes
Eine Aufenthaltsbefugnis kann gemäß § 34 Abs. 1 AuslG für
jeweils längstens zwei Jahre erteilt und mit Auflagen versehen werden.
Ist das zugrundeliegende Abschiebungshindernis weggefallen, kann sie nicht verlängert
werden (§ 34 Abs. 2 AuslG).
Mit Ausnahme von Ausländern, denen die Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage
der §§ 32, 32 a AuslG besitzen, die Leistungen lediglich nach dem
AsylbLG erhalten können (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG), fallen Befugnisinhaber
unter das BSHG.
Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Aufenthaltsbefugnis zur Privilegierung
auf dem Arbeitsmarkt. So muss einem Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
ist und sich seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält,
eine Arbeitsberechtigung erteilt werden (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB III).
Ausländern, die vor ihrer Volljährigkeit in das Bundesgebiet eingereist
sind und eine Befugnis innehaben, ist dann eine Arbeitsberechtigung zu erteilen,
wenn sie z. B. hier einen Schul- oder Ausbildungsabschluss erworben oder einen
Ausbildungsvertrag für einen anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen
haben (§ 3 Abs. 3 ArGV). Dies gilt auch für Minderjährige im
Besitz einer Befugnis, die sich zuvor mindestens fünf Jahre rechtmäßig
(eine Duldung reicht daher nicht) im Bundesgebiet aufgehalten haben (§
3 Abs. 4 ArGV).
Zum Beitrag Flüchtlinge und Führerschein von RA Klaus Peter Stiegeler im ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 5 ff. erreichte uns folgender Leserbrief von RA Bernd Philippsohn, Hannover:
Nicht nur Flüchtlinge, deren Status noch nicht geklärt ist, werden
mit den im Aufsatz von Stiegeler dargestellten Schwierigkeiten konfrontiert,
auch wenn im Aufsatz richtig festgestellt wird, der Reiseausweis stehe selbstverständlich
einem Reisepass oder Personalausweis gleich.
In Niedersachsen gilt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie
und Verkehr vom 17.12.2001 (46.2./30016 15). Hierin werden nicht nur die Voraussetzungen
dargestellt, die an den Identitätsnachweis für noch nicht anerkannte
Flüchtlinge gestellt werden: Anerkannte Asylbewerber erhalten ein
Reisedokument. Dies kann für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis
sowie zum Nachweis der Identität bei der theoretischen und praktischen
Prüfung anerkannt werden. Ausführungen zu Inhabern der Rechtsstellung
nach § 51 AuslG finden sich in dem Runderlass nicht ausdrücklich,
will man sie nicht unter die Asylbewerber, die anerkannt worden sind, subsumieren.
Auf diese Idee müsste jemand in der Führerscheinstelle aber erst einmal
kommen. Als zuständig für die Frage des Identitätsnachweises
wird die Ausländerbehörde erklärt.
Frau C. ist asylberechtigt und seit 1996 im Besitz des Reiseausweises. Nun ist sie 19 Jahre alt und möchte Auto fahren. Ihr Reiseausweis läuft in Kürze ab, so dass sie bei dem niedersächsischen Landkreis R. dessen Verlängerung beantragt und erhält. Gleichzeitig wird aber auch erstmals eingetragen Identität nicht nachgewiesen. Das Straßenverkehrsamt des Landkreises gibt daraufhin 10 Tage später der Fahrschule die Unterlagen zurück, da wir Anträge mit dem Reiseausweis nur annehmen dürfen, wenn auch dabei die Identität nachgewiesen wurde.
Aus dem Wort kann im Runderlass wird in der Verwaltungspraxis so
ein kann nicht.
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention trifft die Ausländerbehörde
die Verpflichtung zur Verwaltungshilfe (Artikel 25), wonach mangels Zuständigkeitszuweisung
an eine internationale Behörde die zuständige deutsche Fachbehörde
diejenigen Urkunden und Bescheinigungen ausstellt, die den Ausländern normalerweise
von den Behörden ihres Landes ausgestellt werden. Die so ausgestellten
Urkunden werden bis zum Beweis des Gegenteils als gültig angesehen. Die
Ausländerbehörde ist also in der Pflicht, Urkunden zu beschaffen oder
sogar selbst auszustellen, die bis zum Beweis der Unrichtigkeit als richtig
gelten. Im Fall der Frau C. kommt hinzu, dass nach dem sechsjährigen Mindestaufenthalt
sie sogar die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann, ohne weitere
Personaldokumente vorlegen zu müssen nach der Rechtsauffassung des
Landkreises R. dürfte sie allerdings nie ein Auto fahren. Es bedurfte eines
Beschlusses des Verwaltungsgerichtes [vgl. VG Stade unter Sonstige Materialien,
S. 43], der die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnahm, Frau C. den Weg zum
Führerschein zu ebnen.
Hinweis:
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.