ASYLMAGAZIN 6/ 2003

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

es scheint sich zu einem Ritual zu entwickeln, dass die Innenministerkonferenz ein dauerhaftes Bleiberecht für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo ablehnt. Dieser Ablehnung liegt eine gefährliche Fehleinschätzung zugrunde. Eine Rückkehr zumindest der Roma und Serben in Sicherheit und Würde ins Kosovo ist vermutlich auf Jahre hinaus ausgeschlossen. Die Verweigerung eines Bleiberechts führt also entweder dazu, dass die Rückkehr trotzdem forciert wird oder dass eine große Gruppe von Flüchtlingen dauerhaft in Deutschland ohne jede Integrationsperspektive lebt. Die erste Alternative würde zu einer Destabilisierung des Kosovo führen, die zweite die sozialen Spannungen in Deutschland verschärfen. Beides kann nicht im wohlverstandenen deutschen Interesse sein.
Ähnliches zeichnet sich für afghanische und irakische Flüchtlinge ab. Obwohl sich beide Länder in einer unsicheren Umbruchssituation befinden und mit erheblichen Problemen zu kämpfen haben, würden die Innenminister am liebsten sofort mit Abschiebungen in großem Stil beginnen.
Es ist notwendig, dass sich die Innenminister mit der Tatsache beschäftigen, dass eine schnelle und vollständige Rückkehr von Kriegsflüchtlingen – noch dazu wenn es sich um Opfer von nicht-staatlicher Verfolgung handelt, wie es bei vielen Minderheitsangehörigen aus dem Kosovo der Fall ist – nicht realistisch und nicht wünschenswert ist.
Das Ausländergesetz ist da klüger: Es sieht in § 30 Abs. 3 und 4 die Möglichkeit der Legalisierung des geduldeten Aufenthaltes vor. Mit diesem wichtigen Thema beschäftigt sich der Beitrag von RAin Kerstin Müller in diesem Heft.

Ihr Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Zuwanderungsgesetz im Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat mit den Stimmen der Regierungskoalition das Zuwanderungsgesetz beschlossen. Die CDU/ CSU stimmte gegen das Gesetz, die FDP enthielt sich.
In der Sitzung kündigte der CDU- Abgeortnete Bosbach an, das Gesetz werde nie in Kraft treten. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Mehrheit der unionsregierten Bundesländer lehnt es ab.
Führende Unionspolitiker aus den Ländern haben allerdings auch Kompromissbereitschaft signalisiert. So sagte Brandenburgs Innenminister Jörg Schönbohm der Zeitung “Die Welt”, dass die Union zu einer Einigung noch in diesem Jahr bereit sei. Dies hänge davon ab, ob sich die SPD “weiter von den Grünen am Gängelband” führen ließe, sagte Schönbohm.
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) kündigte an, noch vor der Sommerpause werde der Entwurf eines Integrationsgesetzes vorgelegt. Das lehnte jedoch Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) ab: “Auf solche Lockvögel falle ich nicht herein”, sagte Schily der Süddeutschen Zeitung.

Bundesrat will Verteilungsverfahren für unerlaubt eingereiste Ausländer
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern, die keinen Asylantrag stellen und nicht abgeschoben werden können, vorgelegt (BT-Ds. 15/903). Diese Personen sollen wie bisher schon Asylantragsteller auf die Bundesländer verteilt werden. Außerdem möchte der Bundesrat den Verteilungsschlüssel für Asylbewerber an die wirtschaftliche und demographische Entwicklung in den Bundesländern koppeln.

Bundesamt widerruft Anerkennungen von Kosovo-Albanern
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat Widerrufsverfahren für Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo eingeleitet. Bislang wurden Widerrufsverfahren in der Regel nur aus besonderem Anlass, etwa einem Einbürgerungsantrag, durchgeführt. Nun will das Bundesamt wohl flächendeckend Anerkennungen von Kosovo- Albanern widerrufen.
Asylanerkennungen und Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer sich auf zwingende, auf der früheren Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Heimatstaat abzulehnen. Das kann zum Beispiel eine durch die Verfolgung oder Flucht hervorgerufene psychische Erkrankung sein. Vor einem Widerruf ist der Ausländer anzuhören, was in der Regel im schriftlichen Verfahren geschieht. Der Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung muss nicht den Verlust des Aufenthaltsrechtes bedeuten. Darüber entscheidet die zuständige Ausländerbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen.

Beschlüsse der Innenministerkonferenz
Die Innenministerkonferenz hat auf ihrer Sitzung am 15. Mai Regelungen für die Abschiebung von afghanischen Staatsangehörigen beschlossen. Allerdings sind diese Regelungen vorerst ohne Wirkung, da Abschiebungen nach Afghanistan zur Zeit nicht möglich sind. Sobald sich das ändert, sollen sie aber zur Anwendung kommen (vgl. Ländermaterialien, Afghanistan).
Ferner stellten die Innenminister erneut fest, dass ein dauerhaftes Bleiberecht für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei. Sie forderte außerdem irakische Staatsangehörige zur freiwilligen Rückkehr auf. Die zwangsweise Rückführung komme derzeit noch nicht in Betracht. Die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder wurden beauftragt, rechtzeitig ein abgestimmtes Konzept zur Rückführung irakischer Staatsangehöriger vorzulegen, sobald Abschiebungen möglich sind.
Die Minister beschäftigten sich zudem mit den Folgen der Mitwirkungsverweigerung bei ärztlichen Begutachtungen im Zusammenhang mit Abschiebungen. Eine Arbeitsgruppe soll bis zur nächsten Konferenz prüfen, ob bei fehlender Mitwirkung die Reisefähigkeit der Betroffenen unterstellt werden kann. Außerdem soll sich die Arbeitgemeinschaft Rückführung mit dem Problem der Verhinderung von Flugabschiebungen durch demonstrative Aktionen befassen und Lösungsvorschläge erarbeiten.
(Alle freigegebenen Beschlüsse der IMK im Wortlaut: 26 S., M3645)


Bundesländer

Hamburg: “Einspruch” gegen Ausländerpolitik des Senats
Ein Bündnis aus zahlreiche Organisationen und Einzelpersonen hat scharf gegen die Hamburger Ausländerpolitik protestiert. “Angst und verzweifelte Hoffnungslosigkeit prägen den Alltag vieler Flüchtlinge und MigrantInnen in unserer Stadt”, heißt es in einem gemeinsamen “Einspruch”. Ziel des Aufrufs, der unter anderem vom Diakonischen Werk, dem Flüchtlingsrat Hamburg, dem AStA der Universität und der Gewerkschaft Verdi unterzeichnet wurde, sei “der seit Jahren praktizierten Politik der Entrechtung und Ausgrenzung von Flüchtlingen Einhalt zu gebieten”. Die Politik des Hamburger Senats sei beschämend und entsetzend.
Menschen, die Hilfe und Schutz benötigen, würden in erster Linie als “sicherheitspolitisches Problem” betrachtet, “Demütigung, Entwürdigung und Entrechtung” prägten ihre Erfahrung. “Überfallartige Festnahmen in der Ausländerbehörde, nächtliche Abschiebungen von Familien, Kindern, Alten, Kranken und Schwangeren” würden mit Akribie geplant und umgesetzt, heißt es weiter. Kinder würden mit “widerrechtlichen und fraglichen Methoden älter gemacht”, Flüchtlinge würden wie Kriminelle behandelt und in Abschiebungshaft genommen, die Ausländerbehörde praktiziere anstelle von Rechtsauskunft und Beratung offenen Rechtsbruch. Der Aufruf wendet sich zudem gegen die geplante Umfunktionierung der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung zum “Ausreiselager”.
Anlässlich eines Hearings des Bündnisses zeigte sich der Vertreter des UNHCR in Deutschland, Stefan Berglund, erschüttert über die Hamburger Verwaltungspraxis. “Es ist mir unheimlich, dass sich in Hamburg so eine Situation entwickeln konnte, ohne dass andere Bundesländer oder der Bund dagegen interveniert haben.”

Hamburg: Zentrale Aufnahme- und Ausreiseeinrichtung geplant
Die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung soll in Hamburg zu einem kombinierten Aufnahme- und Ausreisezentrum umfunktioniert werden. Der Senat plant nach einem Bericht der taz vom 17. Mai, die Einrichtung der Innenbehörde unter Ronald Schill zu unterstellen. Das Konzept, dem nur noch die Zustimmung der Deputation fehlt, sieht eine Bündelung sämtlicher Zuständigkeiten für Flüchtlinge vor. Dadurch erhofft sich der Senat verbesserte Möglichkeiten der Feststellung von Identität und Einreiseweg sowie die leichtere Aufenthaltsbeendigung.
Neben Asylbewerbern sollen ausreisepflichtige Personen in der Einrichtung untergebracht werden. Versorgung und Unterbringung, ausländerrechtliche Behandlung und “Rückkehrberatung” finden zentral in der Einrichtung statt. In das Lager sollen eine Abteilung der Ausländerbehörde und Beamte des Landeskriminalamts einziehen. Die Versorgung soll vollständig in Form von Sachleistungen erfolgen.

Bayern: Russischer Deserteur abgeschoben
Die erste Abschiebung eines Insassens des Ausreisezentrums in Fürth hat einen heftigen Streit zwischen der Regierung von Mittelfranken auf der einen Seite und dem Bayerischen Flüchtlingsrat sowie der Initiative res publica auf der anderen Seite geführt. Der Russe Dimitri Olenin war Anfang Mai nach Moskau abgeschoben worden, wo er von Menschenrechtsgruppen in Empfang genommen worden war. Er flüchtete 1992 nach Deutschland und gab an, aus der russischen Armee desertiert zu sein. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die Verwaltungsgerichte schenkten ihm keinen Glauben.
Da die Behörden an der Identität des Russen zweifelten, wurde er in das Ausreisezentrum Fürth eingewiesen. Schließlich bestätigten nach langer Weigerung die russischen Behörden die Identität Olenins und stimmten seiner Rückführung nach Russland zu.
Der Bayerischen Flüchtlingsrat und res publica werfen der Regierung von Mittelfranken und dem Leiter der Ausreiseeinrichtung Fürth, Christoph Hammer, vor, mit der Abschiebung offenen Rechtsbruch begangen zu haben. Da in den Asylverfahren die Zweifel an der Identität Olenins entscheidend gewesen seien, müsse ihm nach Bestätigung der Identität durch die russischen Behörden der Zugang zu einem erneuten Asylverfahren eröffnet werden. Olenin drohten in Russland bis zu 25 Jahre Haft. Die Zustände in russischen Gefängnissen verstießen laut amnesty international gegen die Menschenrechte. Außerdem habe es die Regierung versäumt, die Abschiebung gemäß § 56 Abs. 6 AuslG einen Monat vorher anzukündigen und somit eine Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben. Olenin war seit über einem Jahr im Besitz einer Duldung.
Die Regierung von Mittelfranken wies die Vorwürfe zurück. Die Ausreisepflicht Olenins sei mehrfach gerichtlich bestätigt. Die Identitätsklärung habe dabei keine Rolle gespielt. Es entspreche nicht der Rechtslage, dass einem Ausländer, der über ein Jahr geduldet ist, die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise einzuräumen sei.
Olenin engagierte sich als Mitglied der “Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und Migranten” und hatte die Zustände in der Fürther Ausreiseeinrichtung angeprangert.

Bayern: Durchsuchung beim Flüchtlingsrat und der Karawane
Anfang Mai hat die Polizei die Geschäftsräume des Bayerischen Flüchtlingsrates und die Privatwohnung eines Mitgliedes der “Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen” durchsucht. Das teilte der Bayerische Flüchtlingsrat und die Karawane mit. Die Durchsuchungen wurden auf den Verdacht des Aufrufs zu einer Straftat gestützt. Am 19. Dezember letzten Jahres hatten Mitglieder beider Organisationen auf dem Münchener Flughafen Informationsblätter verteilt, mit denen Passagiere und Flugpersonal auf die Möglichkeit hingewiesen worden waren, sich gegen Abschiebungen zur Wehr zu setzen. Die Durchsuchungen dienten dem Zweck, die Urheberschaft des namentlich gekennzeichneten Flugblattes festzustellen.

Niedersachsen: Abschiebung von Kosovo-Minderheiten gescheitert
Der erste Versuch einer Abschiebung von zehn in Niedersachsen lebenden Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist vorläufig gescheitert. Wie die FR am 23. Mai berichtete, verweigerte die UN-Verwaltung des Kosovo die Aufnahme von neun der Personen. Eine Person tauchte unter. Die Betroffenen gehören den Ethnien der Bosniaken, Ashkali und “Ägypter” an.
Das Innenministerium zeigte sich unzufrieden darüber und verwies auf das zwischen Bundesinnenministerium und UNMIK geschlossene Memorandum of Understanding. Nach seiner Auffassung hätte UNMIK die Aufnahme nicht verweigern dürfen.
Das Memorandum of Understanding sieht die Möglichkeit der Abschiebung von bis zu 1000 Minderheitsangehörigen innerhalb eines Jahres vor. Ausgenommen sind Serben und Roma. Bei Angehörigen anderer Minderheiten steht UNMIK die Möglichkeit offen, bei begründeten Bedenken gegen die Rückführung der konkreten Person die Übernahme zu verweigern (vgl. ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 20).

 

Europa

Kaum Fortschritte im Ministerrat
Beim Ministerrat der Innen- und Justizminister sind kaum Fortschritte im Zusammenhang mit den Richtlinien zur Flüchtlingsdefinition und zum Status von Drittstaatsangehörigen mit langjährigem Aufenthalt erzielt worden. Deutschland verhindert weiterhin die Verabschiedung beider Entwürfe. Bundesinnenminister Otto Schily vertritt die Ansicht, dass eine Zustimmung zu den Richtlinien vom Ergebnis des nationalen Gesetzgebungsverfahrens zum Zuwanderungsgesetz abhänge.
Nichtsdestotrotz hofft der griechische Minister für öffentliche Sicherheit Michalis Chrisochoïdis, dass rechtzeitig vor dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs im Juni eine Einigung erzielt werden kann.
Der wichtigste Streitpunkt bei der Richtlinie zur Flüchtlingsdefinition betrifft den so genannten subsidiären Schutz, der schutzbedürftigen Personen, die nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden können, zugute kommen soll. Während Deutschland die Berücksichtigung von nichtstaatlicher Verfolgung im Rahmen der Genfer Flüchtlingskonvention akzeptiert hat, möchte Schily den subsidiären Schutz nur bei Verantwortlichkeit des Herkunftsstaats für die drohende Gefahr gewähren. Dadurch wären zum Beispiel Bürgerkriegsflüchtlinge vom Schutz auf Grundlage der Richtlinie ausgeschlossen. Außerdem sperrt sich Deutschland gegen die weitgehende Gleichstellung des Status’ des subsidiären Schutzes mit dem Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention und gegen den freien Zugang von Flüchtlingen und als schutzbedüftig Anerkannten zum Arbeitsmarkt.
Dagegen akzeptierte Deutschland, dass es jedem Mitglied frei steht, ob er selbst geschaffene Nachfluchtgründe anerkennt. Bislang bestand Berlin darauf, dass solche Gründe keinen Schutz vermitteln können.
Ferner einigten sich die Minister darauf, Flüchtlinge und Personen mit subsidiären Schutz aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie über den langjährigen Aufenthalt auszuschließen. Die Kommission wurde aufgefordert, möglichst schnell einen eigenen Richtlinienentwurf über den Status dieser Gruppe vorzulegen.
Im Streit ist aber weiterhin die Dauer des Aufenthalts, der notwendig ist, um in den Genuss der Richtlinie zu kommen. Italien verlangt – unter Berufung auf sein nationales Recht – mindestens sechs Jahre, während die anderen Mitgliedstaaten fünf Jahre für ausreichend halten.

UNHCR legt Alternativplan zu Aufnahmelagern außerhalb der EU vor
UNHCR hat einen alternativen Plan zum britischen Vorhaben, Flüchtlingsaufnahmelager außerhalb der Europäischen Union zu errichten, vorgelegt. Der Direktor des UNHCR in Europa, Raymond Hall, sagte in einem Interview mit dem Guardian vom 12. Mai, dass UNHCR eine gemeinsame europäische Bearbeitung von Asylanträgen unterstützen würde, aber nur für Anträge, die “offensichtlich unbegründet” seien. Ferner müsse den Betroffenen die Möglichkeit gegeben sein, in einem rechtlichen Verfahren die Vermutung, dass sie Wirtschaftsflüchtlinge seien, zu widerlegen. Hall vertrat die Ansicht, dass ein solches Verfahren die nationalen Asylsysteme von Missbrauch entlasten könne. Außerdem werde so ein gemeinsamer europäischer Standard der Behandlung von Asylsuchenden gefördert und die Rückführung von abgelehnten Asylsuchenden würde effektiver. Rückführungsabkommen mit den Herkunftsländern würden auf europäischer Ebene geschlossen und weniger durch jedes einzelne europäische Land. Allerdings lege UNHCR darauf Wert, dass die nationalen Asylverfahren ihre Funktion behalten, da diese die Säule der Genfer Flüchtlingskonvention blieben.
Bundesinnenminister Otto Schily sprach sich bei einem Aufenthalt in London gegen das britische Vorhaben aus. Er befürchte, dass dadurch die Zahl von Asylsuchenden in Europa eher noch steigen werde.
Derweil verfolgt die britische Regierung ihr Ziel weiter, Bearbeitungszentren außerhalb der Europäischen Union und der Gebiete der Beitrittsländer zu errichten. Die Immigrationsministerin Beverley Hughes berichtete dem Unterhaus, dass bis Ende des Jahres ein Lager in Ländern wie Albanien oder Russland eröffnet werden könne.

Österreich: Verweigerung der Sozialleistungen rechtswidrig
Die jahrelang praktizierte Beschränkung der Unterstützung von Asylsuchenden wurde vom Obersten Gerichtshof für rechtswidrig erklärt. Das teilte die Asylkoordination Österreich mit. Das Gericht gab Ende Februar einer Klage des Evangelischen Flüchtlingsdienstes statt. Die Verweigerung der Leistungen ohne konkreten Anlass verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Evangelische Flüchtlingsdienst hatte sich dagegen gewandt, dass der Bund die Kosten für Unterkunft von Personen, die vom ihm untergebracht worden waren, nicht übernommen hatte. Der Oberste Gerichtshof stellte nun klar, dass sich der Bund seiner Verpflichtung nicht dadurch entziehen könne, dass er auf die Unterstützung durch Dritte zur Beseitigung oder Linderung einer akuten wirtschaftlichen Notlage spekuliere.
Der Bund verweigerte seit elf Jahren rund 70 Prozent aller Asylbewerbern die Bundesbetreuung. Anfang März wurden etwa 26 000 Asylbewerber nicht versorgt.
(Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 24.2.2003 - 10b272/02k -)

Großbritannien: Deutlicher Rückgang der Asylanträge
Die Zahl der neuen Asylanträge in Großbritannien ist dramatisch zurückgegangen. Der Regierungschef Tony Blair versicherte, die Regierung werde ihr Ziel, die Zahl der Asylanträge auf 4500 monatlich zu halbieren, im Oktober erreichen. Das geht aus einem Bericht des Guardian vom 19. Mai hervor.
Die Immigrationsministerin Beverley Hughes berichtete dem Unterhaus, seit der Schließung des Lagers in Sangatte habe der Zustrom von Asylsuchenden von Calais nach Dover deutlich abgenommen. Ferner habe die Einführung einer sogenannten “Weißen Liste” von überwiegend osteuropäischen Staaten zu einem weiteren Rückgang der Antragszahlen geführt. Asylanträge von Personen aus diesen Staaten gelten als offensichtlich unbegründet.
Im vergangenen Jahr wurden 14 400 abgelehnte Asylbewerber aus Großbritannien abgeschoben. Das ist ein Zuwachs von 2000 im Vergleich zum Vorjahr.

Tschechische Republik: Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren geplant
Der Zugang zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik soll beschränkt werden. Das sieht ein zur Zeit beratener Gesetzesentwurf vor, berichtete die BBC am 19. Mai. Danach ist geplant, dass Ausländer, die aus einem sicheren Drittstaat kommend an der tschechischen Grenze um Asyl bitten, ein zusätzliches Formular ausfüllen müssen. Auf Grundlage dieser Angaben soll überprüft werden, ob der Asylantrag zulässig ist. Während diese Überprüfung dürfen die betroffenen Ausländer nicht einreisen. Die Regierung begründet den Entwurf mit der deutlichen Zunahme von Asylanträgen.
Die Zahl der Asylanträge verdoppelte sich laut Informationen der Regierung von März auf den April. Eine Sprecherin des Innenministeriums teilte laut der Financial Times vom 16. Mai mit, dass im April 1188 Personen Asyl beantragt hätten, im März nur 587. Die größte Gruppe stellten russische Asylbewerber (733, davon 684 Tschetschenen). Allerdings teilte die Sprecherin weiter mit, dass im Mai ein beträchtlicher Rückgang der Anträge zu verzeichnen sei.
Im vergangenen Jahr ist die Anzahl von neuen Asylanträgen in der Tschechischen Republik um 53,1 % auf 8480 gesunken. Von 1990 bis Dezember 2002 stellten insgesamt 60 469 Personen einen Asylantrag.

Frankreich: Gesetzentwurf zum Einreise- und Aufenthaltsrecht
Der französische Innenminister Nicolas Sarkozy hat einen Gesetzentwurf zur Einreise und zum Aufenthalt von Ausländern vorgelegt. Das Gesetz soll Berichten der Zeitung Le Monde vom 23. März und 10. April zufolge zu einer deutlichen Verkürzung der Asylverfahren führen. Es sieht die Einführung der Konzepte der sicheren Drittstaaten und Herkunftsländer vor. Das Asylverfahren soll nur noch durch die zentrale Behörde Opfra und nicht mehr teilweise durch die Präfekturen durchgeführt werden. Weiter ist geplant, die Dauer der Abschiebungshaft auf 30 Tage, verlängerbar auf 60 Tage, auszudehnen. Ausländer aus Staaten außerhalb der EU sollen bei der Beantragung eines Touristenvisums Fingerabdrücke abgeben. Der dauerhafte Aufenthalt von Ausländern, die im Wege der Familienzusammenführung nach Frankreich gekommen sind, soll an den Nachweis der ausreichenden Integration geknüpft werden.

Norwegen: Stärkere Berücksichtigung der Verfolgung wegen des Geschlechts
Die norwegische Regierung möchte die Asylanerkennung von Personen erleichtern, die wegen ihres Geschlechts oder sexuellen Orientierung verfolgt werden. Das berichtete die Zeitung Aftenpoften am 19. Mai. Die Regelungen für die Anerkennung dieser Personen sollen klarer gefasst werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass Asylsuchende nur von einer Person des gleichen Geschlechts angehört werden.

Leichter Rückgang der Asylanträge in Europa
Europaweit war 2002 ein leichter Rückgang der Asylanträge zu verzeichnen. Insgesamt stellten 459 900 (Vorjahr: 470 580) Personen einen Asylantrag, in der EU 381 630 (388 390). Das entspricht einem europaweiten Rückgang der Asylanträge um 2,3 %. Die Anzahl von Asylanträgen pro 1000 Einwohner lag damit unverändert bei 1,5.
Bezogen auf die Einwohnerzahl nahm Österreich die meisten Asylantragsteller auf, gefolgt von Norwegen, Schweden und der Schweiz. In Deutschland stellten mit 0,9 Asylanträgen pro 1000 Einwohnern deutlich weniger Asylbewerber einen Antrag als durchschnittlich in Europa. Den kleinsten Anteil bezogen auf die Bevölkerung trugen Italien, Polen, Portugal und Rumänien.
Auch wenn die Anzahl von Asylanträgen in ganz Europa kaum zurückging, lassen sich zwischen den Ländern erhebliche Verschiebungen feststellen. Den größten Zuwachs hatte mit großem Abstand Finnland zu verzeichnen (108,5 %), gefolgt von Luxemburg (50,7 %) und Schweden (40,4 %). Der stärkste Rückgang von Asylanträgen trat in Rumänien (-54,3 %), Slowenien (-53,6 %), in der  Tschechischen Republik (-53,1 %) und Dänemark (-52,4 %) auf. Die Anzahl der Anträge in Deutschland ging um 19,4 % zurück.

 

 
Anträge
in %
pro 1000 Einwohner
Staat
2001
2002
2001
2002
2001
2002
Österreich1
30140
37070
6.4
8.1
3.7
4,6
Norwegen
14780
17480
3.1
3,8
3.3
3.9
Schweden
23 520
33020
5,0
7.2
2.7
3,7
Schweiz
20 630
26220
4,4
5.7
2.9
3,7
Irland
10330
11 630
2,2
2,5
2.7
3.1
Lichtenstein
110
90
0,0
0,0
3.4
2,8
Luxemburg
690
1 040
0,1
0,2
1.6
2.4
Großbritannien
9200
110700
19,6
24,1
1,5
1,9
Slowakei
8 150
9740
1,7
2,1
1,5
1.8
Belgien
24500
18810
5,2
4,1
2,4
1,8
Niederlande
32580
18 670
6,9
4.1
2,1
1.2
Dänemark2
12510
5 950
2,7
1,3
2,4
1.1
Frankreich
47290
50800
10,1
11,1
0,8
0.9
Deutschland3
88 290
71 130
18,8
15,5
1,1
0.9
Tschechische Rep.
18090
8480
3,8
1,8
1,8
0.8
Finnland
1 650
3440
0,4
0,7
0,3
0.7
Ungarn
9550
6410
2,0
1,4
1,0
0.6
Griechenland
5500
5660
1,2
1,2
0,5
0.5
Slowenien
1 510
700
0.3
0,2
0,8
0.4
Bulgarien
2430
2890
0,5
0,6
0.3
0.4
Spanien
9490
6 180
2,0
1.3
0,2
0.2
Italien
9620
7280
2.0
1,6
0,2
0,1
Polen
4510
5 150
1,0
1.1
0.1
0.1
Portugal
230
250
0,1
0,1
0,0
0.0
Rumänien
2430
1 100
0.5
0,2
0,1
0.0
Insgesamt
470 580
459 900
100.0
100.0
Ø 1.5
Ø 1.5
EU
388 390
381 630
82.5
83.0


Quelle: UNHCR

1 Die Zahlen für 2001 schließen 5622 Personen ein, die Asyl in österreichischen Bot­schaften beantragt haben. Nur wenige von ihnen, in der Mehrheit Afghanen, konnten nach Österreich einreisen.
2 Einschließlich Asylsuchenden, die in ein sicheres Drittland verbracht wurden oder deren Anträge unter dem Dublin-Verfahren bearbeitet werden.
3 Nur Erstanträge.

 



Aus der Beratungspraxis

RAin Kerstin Müller, Köln

Die Aufenthaltsbefugnis – ein Titel mit sieben Siegeln

Theoretisch gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, eine Aufenthaltsbefugnis zu erhalten:

Dennoch ist die Durchsetzung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gegenüber der Ausländerbehörde oft mit zahlreichen Schwierigkeiten verbunden, da sie in der Regel auf einem Ermessenstatbestand basiert.

I. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG

Fall: Bei Frau Muttusamy wurden im Rahmen ihres Asylverfahrens Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, eine Anerkennung als Asylberechtigte allerdings abgelehnt. Sie beantragt nun bei ihrer Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Dies wird ihr verweigert mit der Begründung, sie müsse zunächst einen Pass oder einen anderen Identitätsnachweis vorlegen, da Zweifel an ihrer Identität bestünden.

§ 70 Abs. 1 AuslG gewährt einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für anerkannte Flüchtlinge gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht nur vorübergehende unmöglich ist. Doch selbst im Falle eines Anspruches ist die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu versagen, wenn ein Versagungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 AuslG vorliegt. Hierzu zählt auch die ungeklärte Identität, § 8 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Einem anerkannten Flüchtling darf die Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG aber grundsätzlich nicht allein deshalb versagt werden, weil Zweifel an seiner Identität und Staatsangehörigkeit bestehen, sondern regelmäßig nur dann, wenn sich die Möglichkeit seiner Abschiebung in einen Drittstaat konkret abzeichnet. Selbst wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 AuslG bei Frau Muttusamy vorliegt, sperrt dies nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 - 1 C 3.02 -, ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 33). Die Ausländerbehörde muss Frau Muttusamy daher die Aufenhaltsbefugnis erteilen.

II. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 AuslG
Da die Beantragung einer Aufenthaltsbefugnis vom Ausland aus (§ 30 Abs. 1 AuslG) bzw. während eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 30 Abs. 2 AuslG) nur eine untergeordnete  Bedeutung hat, soll hier nur auf die Aufenthaltsbefugnis aufgrund des Vorliegens von Abschiebungshindernissen (§ 30 Abs. 3 AuslG) bzw. nach mindestens zweijährigem Aufenthalt (§ 30 Abs. 4 AuslG) eingegangen werden. Nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens kann sich ein Ausländer gemäß § 30 Abs. 5 AuslG auch nur auf diese beiden Absätze des § 30 AuslG berufen, eine Erteilung gemäß § 30 Abs. 2 AuslG scheidet in diesem Fall aus.
§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG stellen die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis in das Ermessen der Ausländerbehörde. Sie muss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen alle relevanten Aspekte, die für oder gegen die Erteilung sprechen, berücksichtigen und gegeneinander abwägen. Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung ist grundsätzlich auf Ermessensfehler beschränkt.

1. Vorliegen von Abschiebungshindernissen (§ 30 Abs. 3 AuslG)
§ 30 Abs. 3 AuslG ermöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, wenn im Falle eines unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländers rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat.

Fall: Das Asylverfahren von Herrn Malekama endet mit einem negativen Urteil. Er beantragt nun die Aufenthaltsbefugnis, da seine Ehefrau, die wie er aus der DR Kongo stammt, hier als politischer Flüchtling im Sinne des § 51 AuslG lebt. Die Ausländerbehörde verweist ihn auf das Visumsverfahren, da er illegal in das Bundesgebiet eingereist sei.

Die Ausländerbehörde übersieht, dass der Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 AuslG und damit auch eine Einreise ohne erforderliches Visum die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG nicht hindert.

Fall: Der 12jährige Yonas reist ohne Begleitung illegal in das Bundesgebiet ein. Politische Gründe für seine Ausreise liegen nicht vor. In seiner Heimat Äthiopien sind jedoch keine Verwandten mehr. Darüber hinaus existiert kein soziales Netz, das ihn aufnehmen könnte. Sein Vormund wendet sich an die zuständige Ausländerbehörde.

Da für Yonas kein Asylantrag gestellt wurde, bleibt die Ausländerbehörde für die Feststellung von Abschiebungshindernissen zuständig. Weil Yonas im Fall einer Rückkehr mangels familiärer Bindungen nicht in der Lage wäre, sein Existenzminimum zu sichern, geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt (VGH Hessen, Urt.v. 16.1. 2002 - 9 UE 3468/98.A -, 30 S., M2545; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 8.11.2002 - 4 E 4225/99.A(4) -, 10 S., M2903; VG Köln, Urt. v. 23.7.2002 - 2 K 1544/97.A -, 5 S., M2640).
Insofern ist im Falle von Yonas ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG zu bejahen. § 30 Abs. 3 AuslG setzt allerdings neben dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses eine unanfechtbare Ausreisepflicht voraus. Ein Ausländer ist grundsätzlich unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ein Asylantrag oder ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt, er ausgewiesen oder sein Aufenthalt aufgrund einer Verfügung der Ausländerbehörde aufgehoben wird oder die zuständige Behörde ihm mit bestandskräftigem Bescheid die Abschiebung angedroht hat (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 -, 13 S., M0567; BVerwGE 114, 9). Die genannten Entscheidungen müssen unanfechtbar, d. h. endgültig sein (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002 - BVerwG 1 C 14.00 -, InfAuslR 2001, 72).
Bei Yonas sind diese Voraussetzungen bisher nicht erfüllt. Die Ausländerbehörde müsste daher zunächst seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ablehnen bzw. ihm die Abschiebung nach Äthiopien androhen, um ihm eine Aufenthaltsbefugnis erteilen zu können!
Deutlich wird anhand von Yonas’ Situation, dass in jedem Fall ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen muss. Es kann tatsächlicher Art (z. B. fehlender Pass, fehlende Transportmöglichkeiten in den Herkunftsstaat o. ä.) oder rechtlicher Art (z. B. Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 AuslG bzw. Art. 6 GG) sein. Bei der Prüfung des Antrages soll berücksichtigt werden, ob in absehbarer Zeit mit einem Wegfall des Abschiebungshindernisses gerechnet werden muss. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG schließen die Erteilung aus, wenn das Abschiebungshindernis voraussichtlich innerhalb der nächsten sechs Monate entfällt (Nr. 30.3.7). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Ausländer bei Antragstellung oder Entscheidung bereits im Besitz einer aufgrund des Abschiebungshindernisses erteilten Duldung ist (BVerwG, InfAuslR 1997, 416, 418).

Fall: Bei Frau Yesilcam aus der Türkei wurde im Rahmen des Asylverfahrens aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt. Sie erhält derzeit Sozialhilfe.

Die mangelnde Sicherung des Lebensunterhaltes steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis u. a. dann nicht entgegen, wenn der Ausländer

(vgl. Nr. 30.3.8.1-3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AuslG). Frau Yesilcam muss daher entweder nachweisen, dass sie erwerbsunfähig ist oder aber eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, die zur Unabhängigkeit von Sozialhilfe führt. Dabei kann sie sich auf den Runderlass der Bundesanstalt für Arbeit vom 8.1.2001 stützen, der in Fällen traumatisierter Ausländer, die sich wegen ihrer Traumatisierungen bereits auf der Grundlage eines längerfristig angelegten Therapieplanes in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung befinden, die Anwendung der Härtefallregelung des § 1 Abs. 2 ArGV und damit die Erteilung einer Arbeitserlaubnis unabhängig von einer Arbeitsmarktüberprüfung ermöglicht.

Fall: Herr Milan aus Rumänien ist unanfechtbar ausreisepflichtig. Er erklärt gegenüber seinen Heimatbehörden den Verzicht auf seine rumänische Staatsangehörigkeit. Daraufhin können keine Heimreisepapiere mehr erlangt werden. Er beantragt daher die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

Herr Milan wird keine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 AuslG erhalten: Ein Ausländer hat im Sinne des § 30 Abs. 3 AuslG ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis grundsätzlich zu vertreten, wenn dieses darauf beruht, dass er seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat, ohne eine neue zu erwerben (BVerwG, InfAuslR 1999, 106).  Das Vertretenmüssen erfasst jedes dem Ausländer zurechenbare und vorwerfbare Handeln oder Unterlassen, durch das die freiwillige Ausreise oder Abschiebung gehindert wird (BVerwG InfAuslR 1997, 416). Nicht zu vertreten ist allerdings ein rechtliches Abschiebungshindernis, wenn die freiwillige Ausreise zwar möglich, aber nicht zumutbar ist (OVG Berlin, InfAuslR 1997, 168).

2. Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG
§ 30 Abs. 4 AuslG setzt ebenfalls eine unanfechtbare Ausreisepflicht voraus. Darüber hinaus muss der Ausländer – anders als bei § 30 Abs. 3 AuslG – bereits im Besitz einer Duldung im Sinne der §§ 55 Abs. 2 oder 3 AuslG sein.

Fall: Nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Mai 2000 wird Herrn Aslanyan zunächst eine Grenzübertrittsbescheinigung erteilt. Da sein Heimatstaat keine Heimreisepapiere ausstellt, erhält er im August 2001 eine Duldung und beantragt im August 2002 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Die Ausländerbehörde ist der Ansicht, er könne den Antrag erst im August 2003 stellen.

Die Ausländerbehörde übersieht, dass man nur seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig sein muss, der Besitz einer Duldung muss erst im Zeitpunkt der Entscheidung (bzw. letzten mündlichen Verhandlung) gegeben sein (BVerwG, Urt. v. 15.2.2001 - 1 C 23.00 - (13 S., M0567); BVerwG InfAuslR 1999, 106; unzutreffend insoweit Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 30.4.6).

Fall: Herr Yasar wurde aufgrund von Betäubungsmittel-Delikten ausgewiesen, wird jedoch wegen der Ehe mit einer Deutschen und der Tatsache, dass er zwei kleine Kinder hat, seit drei Jahren geduldet. Nun beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

§ 30 Abs. 4 AuslG ermöglicht – anders als alle anderen Aufenthaltsgenehmigungsvorschriften – ausdrücklich die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis, obwohl eine Ausweisung vorliegt und damit der Tatbestand des § 8 Abs. 2 AuslG – ein zwingender Versagungsgrund – vorliegt.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 AuslG scheidet aus, wenn sich der Ausländer weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu unternehmen. Eine schematische Beurteilung der Zumutbarkeit verbietet sich dabei.
Zu den im Sinne des § 30 Abs. 4 AuslG zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung eines Abschiebungshindernisses kann es gehören, einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren, freiwillig aufgegebenen Staatsangehörigkeit zu richten, wenn diese nicht von vornherein aussichtslos ist (BVerwG, InfAuslR 1999, 106).

III. Familienzusammenführung
§ 31 AuslG regelt die Familienzusammenführung zu Personen, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass der Ausländer, der den Zuzug begehrt, ebenfalls die Voraussetzungen des § 30 AuslG erfüllen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird verwiesen auf den Aufsatz von RA Stiegeler “Familienzusammenführung zu Flüchtlingen“ im ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 4.

IV. Altfallregelungen
Ende der 90er Jahre wurden wiederholt durch die Innenministerkonferenz so genannte Altfallregelungen geschaffen, die Ausländern, die sich bereits seit langem im Bundesgebiet befanden, ohne dass der Aufenthalt geregelt wurde, die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ermöglichen sollte. Hierzu gab es Ländererlasse, die inhaltlich teilweise differierten.

Fall: Herr Ünlü aus der Türkei, der in Bayern lebt, beruft sich auf die von den Innenministern und -senatoren am 29.3.1996 beschlossene Härtefallregelung für ausländische Familien mit langjährigen Aufenthalt, die durch einen Erlass des bayerischen Innenministeriums umgesetzt wurde. Die Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab mit der Begründung, da er einen Asylfolgeantrag gestellt habe, müsse generell davon ausgegangen werden, dass er seinen Aufenthalt vorsätzlich hinausgezögert habe.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes begründet eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Diese haben lediglich Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von der obersten Landesbehörde gebilligten praktischen Anwendung der Anordnung innerhalb des Bundeslandes (BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 1 C 19.99 - ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 42). Ein Verwaltungsgericht darf daher nicht beurteilen, ob ein Asylfolgeantrag als ein vorsätzliches Hinauszögern zu werten ist, sondern kann allein untersuchen, ob die Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde der durch den Erlass geregelte landeseinheitliche Handhabung durch die Verwaltung widerspricht und damit gegen den Anspruch auf Gleichbehandlung verstößt.

V. Daueraufenthalt
§ 35 AuslG sieht die Möglichkeit vor, statt einer Aufenthaltsbefugnis eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis  zu erhalten.

Fall: Frau Lawson aus Togo stellte nach ihrer Einreise 1995 einen Asylantrag. 1998 heiratet sie einen deutschen Staatsangehörigen, von dem sie 1999 geschieden wird. Im gleichen Jahr wird bei ihr eine HIV-Infektion diagnostiziert, so dass sie im Jahr 2000 eine Aufenthaltsbefugnis erhält. 2003 beantragt sie die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

 § 35 AuslG erfordert den Besitz einer Aufenthaltbefugnis für mindestens acht Jahre. Die Zeiten eines Asylverfahrens werden dabei angerechnet, die Zeiten eines Asylfolgeverfahrens nur, wenn jedenfalls ein weiteres Verfahren durchgeführt wurde (Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 35.1.3.4; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.10. 1995 - 13 S 628/95 -). Andere rechtmäßige Aufenthaltszeiten sollen nur dann anrechenbar sein, wenn sie nach ihrem Grund einem aufgrund einer Aufenhaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entsprechen (BVerwG, NVwZ 1992, 1211). Eine zu anderen Zwecken erteilte Aufenthaltserlaubnis – im Falle von Frau Lawson die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung – soll demgegenüber nicht anrechenbar sein (Allgemeine Verwaltungsvorschriften Nr. 35.1.4.2).

Fall: Herr Tesfaye aus Äthiopien, der 1995 in das Bundesgebiet einreiste, erhält nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens im Jahr 1999 zunächst Duldungen, da die äthiopische Botschaft sich weigert, Heimreisepapiere auszustellen. Anfang 2000 wird ihm daher eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. 2003 beantragt er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 35 AuslG.

Eine Duldung ist gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 AuslG nur dann anrechenbar, wenn sie auf der Grundlage von § 53 Abs. 1, 2, 4, oder 6 oder § 54 AuslG erteilt wurde. Eine Duldung, die wegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse wie Passlosigkeit erteilt wurde, wird von der Anrechnung nicht erfasst, so dass bei Herrn Tesfaye die Zeiten seiner Duldung nicht berücksichtigt werden können und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis derzeit ausscheidet.

VI. Allgemein Wissenswertes
Eine Aufenthaltsbefugnis kann gemäß § 34 Abs. 1 AuslG  für jeweils längstens zwei Jahre erteilt und mit Auflagen versehen werden. Ist das zugrundeliegende Abschiebungshindernis weggefallen, kann sie nicht verlängert werden (§ 34 Abs. 2 AuslG).
Mit Ausnahme von Ausländern, denen die Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der §§ 32, 32 a AuslG besitzen, die Leistungen lediglich nach dem AsylbLG erhalten können (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG), fallen Befugnisinhaber unter das BSHG.
Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Aufenthaltsbefugnis zur Privilegierung auf dem Arbeitsmarkt. So muss einem Ausländer, der im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ist und sich seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, eine Arbeitsberechtigung erteilt werden (§ 286 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB III). Ausländern, die vor ihrer Volljährigkeit in das Bundesgebiet eingereist sind und eine Befugnis innehaben, ist dann eine Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn sie z. B. hier einen Schul- oder Ausbildungsabschluss erworben oder einen Ausbildungsvertrag für einen anerkannten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben (§ 3 Abs. 3 ArGV). Dies gilt auch für Minderjährige im Besitz einer Befugnis, die sich zuvor mindestens fünf Jahre rechtmäßig (eine Duldung reicht daher nicht) im Bundesgebiet aufgehalten haben (§ 3 Abs. 4 ArGV).

Leserbrief

Zum Beitrag “Flüchtlinge und Führerschein” von RA Klaus Peter Stiegeler im ASYLMAGAZIN 5/2003, S. 5 ff. erreichte uns folgender Leserbrief von RA Bernd Philippsohn, Hannover:

Nicht nur Flüchtlinge, deren Status noch nicht geklärt ist, werden mit den im Aufsatz von Stiegeler dargestellten Schwierigkeiten konfrontiert, auch wenn im Aufsatz richtig festgestellt wird, der Reiseausweis stehe selbstverständlich einem Reisepass oder Personalausweis gleich.
In Niedersachsen gilt der Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 17.12.2001 (46.2./30016 15). Hierin werden nicht nur die Voraussetzungen dargestellt, die an den Identitätsnachweis für noch nicht anerkannte Flüchtlinge gestellt werden: “Anerkannte Asylbewerber erhalten ein Reisedokument. Dies kann für den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis sowie zum Nachweis der Identität bei der theoretischen und praktischen Prüfung anerkannt werden.” Ausführungen zu Inhabern der Rechtsstellung nach § 51 AuslG finden sich in dem Runderlass nicht ausdrücklich, will man sie nicht unter die Asylbewerber, die anerkannt worden sind, subsumieren. Auf diese Idee müsste jemand in der Führerscheinstelle aber erst einmal kommen. Als zuständig für die Frage des Identitätsnachweises wird die Ausländerbehörde erklärt.

Frau C. ist asylberechtigt und seit 1996 im Besitz des Reiseausweises. Nun ist sie 19 Jahre alt und möchte Auto fahren. Ihr Reiseausweis läuft in Kürze ab, so dass sie bei dem niedersächsischen Landkreis R. dessen Verlängerung beantragt und erhält. Gleichzeitig wird aber auch erstmals eingetragen “Identität nicht nachgewiesen.” Das Straßenverkehrsamt des Landkreises gibt daraufhin 10 Tage später der Fahrschule die Unterlagen zurück, “da wir Anträge mit dem Reiseausweis nur annehmen dürfen, wenn auch dabei die Identität nachgewiesen wurde”.

Aus dem Wort “kann” im Runderlass wird in der Verwaltungspraxis so ein “kann nicht”.
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention trifft die Ausländerbehörde die Verpflichtung zur Verwaltungshilfe (Artikel 25), wonach mangels Zuständigkeitszuweisung an eine internationale Behörde die zuständige deutsche Fachbehörde diejenigen Urkunden und Bescheinigungen ausstellt, die den Ausländern normalerweise von den Behörden ihres Landes ausgestellt werden. Die so ausgestellten Urkunden werden bis zum Beweis des Gegenteils als gültig angesehen. Die Ausländerbehörde ist also in der Pflicht, Urkunden zu beschaffen oder sogar selbst auszustellen, die bis zum Beweis der Unrichtigkeit als richtig gelten. Im Fall der Frau C. kommt hinzu, dass nach dem sechsjährigen Mindestaufenthalt sie sogar die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben kann, ohne weitere Personaldokumente vorlegen zu müssen – nach der Rechtsauffassung des Landkreises R. dürfte sie allerdings nie ein Auto fahren. Es bedurfte eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtes [vgl. VG Stade unter “Sonstige Materialien”, S. 43], der die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnahm, Frau C. den Weg zum Führerschein zu ebnen.

Hinweis:

 

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