Neu bei ecoi.net:
International Helsinki Federation for Human Rights: Länderberichte
zu Staaten der OSZE-Region, insbesondere zu Polizeiübergriffen und Diskriminierung
von Minderheiten (engl.).
Berichte vom 8.5.2003: Human Rights in the OSCE Region (##12598-12611)
Reporters Sans Frontières: Kurzfassung der Ereignisse 2002 in über
70 Ländern (engl.).
Jahresberichte 2003 (Berichtszeitraum 2002) vom 31.3. 2003 (##12493-12572)
UN Commission on Human Rights (ECOSOC): Zur Situation von Minderheiten
in Südasien (u. a. Bangladesch, Indien, Pakistan) (engl.).
Berichte vom 5.5.2003: Minorities in South Asia (Paper prepared by I.
A. Rehman) (#12909)
UN Commission on Human Rights (ECOSOC): Zur Situation von Minderheiten
im Süden des Kaukasus (Aserbaidschan, Armenien, Georgien) (engl.).
Berichte vom 5.5.2003: Minorities in the South Caucusus (Paper prepared
by Anna Matveeva) (#12907)
IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss vom 15.5.2003 (26 S., M3645,
beinhaltet alle Beschlüsse der IMK)
(...) 2. Die Innenminister und -senatoren der Länder und
der Bundesminister des Innern nehmen den von den Ausländerreferenten von
Bund und Ländern vorgelegten Bericht einschließlich der Abgestimmten
Grundsätze für die Rückführung von ausreisepflichtigen afghanischen
Staatsangehörigen zur Kenntnis. Sie verständigen sich in Übereinstimmung
damit auf folgende Grundsätze für die Rückführung:
a) In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen
mit Vorrang zurückgeführt werden:
b) Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Rückführungsentscheidungen als mögliche Gesichtspunkte berücksichtigen:
c) Über die Einleitung von Widerrufverfahren nach § 73 AsylVfG entscheidet
das Bundesamt prioritär bei Straftätern gem. Buchstabe a), erster
Anstrich, und den Personen, zu denen die Ausländerbehörden dem Bundesamt
das Vorliegen von Ausweisungsgründen oder auch unter Zugrundelegung
des eigenen Asylvorbringens das Vorliegen nicht ausgeräumter Sicherheitsbedenken
mitgeteilt haben. Buchstabe a), dritter Anstrich gilt entsprechend.
d) Den zur Rückkehr verpflichteten afghanischen Staatsangehörigen
soll regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb
derer sie ihre freiwillige Ausreise vorbereiten und ggf. unter Inanspruchnahme
vorhandener Möglichkeiten der Rückkehrberatung, -förderung oder
sonstiger rückkehrbegleitender Maßnahmen organisieren und durchführen
können.
Die weiteren aufgeworfenen Fragen sollen schnellstmöglich einer Klärung
zugeführt werden.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des
Innern entscheiden über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen
ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger und den Zeitpunkt der
Anwendung des Rückführungskonzepts, sobald die Lage vor Ort Rückführungen
zulässt. Die Länder bringen ihre Erwartung zum Ausdruck, dass möglichst
bald mit der Rückführung begonnen wird.
4. Die bisherige Beschlusslage der Innenministerkonferenz zu Afghanistan bleibt
unberührt.
Protokollnotiz Hamburg und Hessen: Hamburg und Hessen haben sich wegen fehlender
Terminfestlegung für den Beginn der Rückführung enthalten. (...)
Länderberichte:
UNHCR: Lager Chaman an der Grenze zu Pakistan, das in der Vergangenheit
wegen schlechter Bedingungen kritisiert worden war, soll geschlossen werden
(engl.).
Bericht vom 20.5.2003: Makeshift Afghan border camp set to close; residents
face return or relocation (#12862)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Kabul: Hunderte Menschen
demonstrieren für die Zahlung überfälliger Gehälter und
die Einführung fairer Mietbestimmungen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: Kabulis Vent Grievances (#12669)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Anschlagsserie gegen
regierungskritische Journalisten, die sensible politische Themen aufgreifen;
Dokumentation von einzelnen Fällen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: Reporters Face Death Threats (#12668)
Amnesty international: ai drückt nach einer Recherche vor Ort tiefe
Besorgnis über Pläne der EU zur erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan
aus (engl.).
Bericht vom 6.5.2003: Briefing on the EU Return Plan to Afghanistan. At
the occasion of the JHA Council, 89 May 2003 (#12627)
Human Rights Watch: Zunahme der Übergriffe und Drohungen gegen Journalisten
durch Sicherheitskräfte; Großteil der Drohungen und Verhaftungen folgt
auf regierungskritische Äußerungen der Journalisten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: Sharp Rise in Press Attacks in Afghanistan
(#12308)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Klärung von Besitzansprüchen
für Häuser in Kabul kommt nur langsam voran; von den Taliban enteignete
Häuser werden jetzt von Angehörigen der Sicherheitskräfte besetzt
gehalten (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: Courts Struggle to Resolve Housing Disputes
(#12423)
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Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Über die politische
und menschenrechtliche Lage: Folter, Misshandlung, polizeiliches Fehlverhalten
und Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 8.5.2003: Human Rights in the OSCE Region (#12598)
Deutsche Botschaft Tirana: Deutsche Übersetzung des Gesetzes Nr.
8389 über die albanische Staatsangehörigkeit sowie Erläuterung
des Vertrauensanwalts zur Staatsangehörigkeit eines in Deutschland geborenen
Kindes.
Stellungnahme vom 16.1.2003 an VG Hamburg (10 S., #12936, M3305)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Über Misshandlung von Kindersoldaten während
des Kriegs (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: Forgotten fighters: child soldiers in Angola
(#12252)
Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur Lage der Menschenrechte,
insbesondere zu den Rechten festgenommener Personen und zu Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 8.5.2003: Human Rights in the OSCE Region (#12599)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Über
den Verlauf der Wahlen: Durchführung, Wahlkampf, Beschwerden (engl.).
Bericht vom 28.4.2003: Presidential election (#12709)
Committee to Protect Journalists: Journalist einer Oppositionszeitschrift
nach Veröffentlichung eines Artikels, in dem der Chef des Staatssicherheitsdienstes
der illegalen Beschlagnahmung eines Grundstücks für persönliche
Zwecke beschuldigt wird, von zwei Männern schwer verletzt (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: Local journalist violently attacked (#12315)
Länderberichte:
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Nach Veröffentlichung
von Information über Gesundheit des Präsidenten in der Zeitung Yeni
Musavat Überfall auf ihre Redaktionsbüros; Journalisten beleidigt
und verletzt (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: Aliev Illness Galvanises Opposition (#12675)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Menschenrechtsaktivisten
des Human Rights Centre und des Institute for Peace in Democracy in Baku nach
einer Kampagne in den staatlichen Medien wiederholt angegriffen (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: Azeri Campaigners Abused (#12426)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Einfache Mitgliedschaft in der äthiopisch-orthodoxen
TEWAHIDO-Kirche in Deutschland begründet jedenfalls dann keine beachtliche
Verfolgungsgefahr, wenn der betreffende Asylbewerber nicht dem Kreis kirchlicher
Führungspersönlichkeiten, engagierter Priester und exponierter Laien
der Kirchenopposition zuzurechnen ist; regelmäßig keine beachtliche
Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft oder einfacher Funktionärstätigkeit
in Exil-AAPO .
Urteil vom 23.1.2003 - 9 UE 1735/98.A - (54 S., M3624)
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Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gefährdung allein wegen Mitgliedschaft oder
Funktionsträgerschaft in der Freedom Party; Verfolgung durch Angehörige
der Awami-Liga sind dem Staat nicht zuzurechnen; Maßnahmen im Rahmen der
Operation Reines Herz haben keine spezifisch politische Stoßrichtung.
Urteil vom 6.3.2003 - A 12 S 1142/02 - (35 S., M3420)
Länderbericht:
Amnesty international: Zu willkürlichen Verhaftungen und Folter
in Polizeigewahrsam; Forderung nach Gesetzesänderungen (engl.).
Bericht vom 16.5.2003: Urgent need for legal and other reforms to protect
human rights (#12883)
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Geschichte eines bhutanischen Flüchtlingslagers
in Nepal, Zwangsvertreibungen, Fluchtbewegungen und Voraussetzungen für
freiwillige Repatriierung (engl.).
Bericht vom 13.5.2003: We Dont Want to Be Refugees Again (#12659)
Länderbericht:
Amnesty international: Diskriminierung von geistig behinderten Menschen;
menschenunwürdige Bedingungen in Heimen; Fälle von Misshandlungen
durch die Polizei; Übergriffe gegen Roma.
Länderkurzbericht vom April 2003 (#12916)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Bericht zu jüngsten Anschlägen und Massakern;
Intensivierung der Kämpfe im Vorfeld der Machtübergabe an neuen Präsidenten
(engl.).
Bericht vom 30.4.2003: Transition in Burundi: Time to Deliver (#12271)
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Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Offizier, der desertiert
ist, weil er nicht an einem Einsatz in der autonomen Provinz Xinjiang teilnehmen
wollte.
Urteil vom 21.3.2003 - 11 K 74/02.A - (18 S., M3473)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Gesundheitsgefährdung zweier tibetischer Häftlinge;
es gibt Hinweise auf Zusammenhang zwischen Haftbedingungen und Folter mit ihrem
derzeitigen Gesundheitszustand (engl.).
13.5.2003: China: Tibetan Prisoners Health in Jeopardy (#12658)
UN Commission on Human Rights (ECOSOC): Zur Situation der uigurischen
Minderheit in Xinjiang (engl.).
Bericht vom 5.5.2003: Chinas minorities: The case of Xinjiang and
the Uyghur people (Paper prepared by Dru C. Gladney, Professor, University of
Hawaii) (#12910)
Human Rights Watch: Berichte über Inhaftierung, Folter und Misshandlung
von Internetdissidenten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: Internet Dissidents (#12330)
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Länderbericht:
Amnesty international: Politische Entwicklungen seit 1999; zum Konzept
der Ivoirité; Ausschreitungen gegen Immigranten; Übereinkunft
von Accra vom 8.3.2003; Sicherheitslage bleibt angespannt.
Länderkurzbericht vom März 2003 (11 S., #12915, M3616)
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Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Voraussetzungen des Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit;
auch aus Äthiopien deportierte Personen können unter Angabe von Nachweisen
für die eritreische Abstammung einen Pass beantragen (Auffassung des UNHCR
hierzu wird nicht geteilt); Benachteiligung von Anhängern der Zeugen Jehovas;
geregeltes Sozialsystem existiert nicht, Grundversorgung einer mittellosen Person
ohne Verwandte oder Freunde kann daher nicht sichergestellt werden.
Stellungnahme vom 31.3.2003 an VG Aachen - 7 K 990/00.A - (4 S., M3601)
Länderbericht:
Dr. Arno Wohlgemuth (Osteuropa-Institut FU Berlin): Zur medizinischen
Versorgung allgemein und zur Behandlung von Hepatitis D im Besonderem; Krankenversicherung
existiert für besonders Bedürftige, die Kosten für Medikation
und Behandlung von Hepatitis C würden aber nicht übernommen werden.
Stellungnahme vom 27.2.2003 an VG Schleswig - 14 A 227/99 - (42 S., #12938,
M3393)
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Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von irakischen Flüchtlingen in
Jordanien (engl.).
Bericht vom 11.5.2003: Iraq/Jordan: Flight from Iraq attacks on refugees
and other foreigners and their treatment in Jordan (#12629)
Amnesty international: Bis zu 1000 Menschen, unter ihnen bis zu 500 Frauen
und Kinder, zurzeit von jordanischen Behörden in die neutrale Zone
zwischen Irak und Jordaniens al-Karama Grenzübergang gezwungen (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: US/UK forces must protect refugees (#12347)
UNHCR: Vorläufiger Plan für Rückkehr von bis zu 500 000
Flüchtlingen; freiwillige Rückkehr aus Nachbarstaaten soll Vorrang
haben.
Bericht vom 28.4.2003: Irak aktuell v. 28.4.2003 (#12937)
Sonstige Materialien:
IM NRW: Weiterhin Verlängerung der Duldungen um mindestens sechs
Monate wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.
Erlass vom 1.4.2003 - 14.44.382-I 3 - (2 S., M3557)
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Rechtsprechung:
VGH Hessen: Dem Mitglied einer monarchistischen Exilorganisation
in Deutschland, wie der Wächter des Ewigen Iran N.I.D.
, droht grundsätzlich auch bei regional hervorgehobener exilpolitischer
Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn es aufgrund von
Abbildungen oder Namensnennung in öffentlich zugänglichen Medien im
Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten identifizierbar ist.
(Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 254/98.A - (20 S., M3619)
Länderberichte:
UNHCR: Iranische Flüchtlinge im Irak sollen einer Einschüchterungs-
und Vertreibungskampgagne ausgesetzt sein; bis zu 1000 aus Südirak vertriebene
iranische Flüchtlinge sind in Lagern nahe der iranischen Grenze untergebracht
(engl.).
Bericht vom 13.5.2003: More Iranian refugees flee intimidation in Iraq
(#12700)
Reporters Sans Frontières: Teheran: Sieben Journalisten der Iran-é-Farda
und anderer Zeitschriften von Revolutionsgericht zu mehrjährigen Haftstrafen
verurteilt; sie sind Mitglieder des National Religious Movement, einer seit
März 2001 verbotenen liberalen islamischen Gruppierung (engl.).
Bericht vom 10.5.2003: Seven journalists sentenced to a total of 53 years
in prison (#12680)
Reporters Sans Frontières: Alireza Jabari, Übersetzer und freiberuflicher
Mitarbeiter mehrerer unabhängiger Zeitungen wegen Konsumierung und
Verteilung alkoholischer Getränke zu vier Jahren Haft und 253 Peitschenhieben
verurteilt; vermutetes Motiv: Mitgliedschaft bei der Schriftstellervereinigung
(engl.).
Bericht vom 29.4.2003: Journalist sentenced to four years in prison and
253 lashes (#12282)
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Länderberichte:
OMCT World Organisation Against Torture: Daoud Dirawi, palästinensischer
Rechtsanwalt und Menschenrechtler, seit Februar 2003 im Ketziot Gefängnis
inhaftiert; Berichten zufolge wird ihm notwendige medizinische Behandlung verweigert
(engl.).
Bericht vom 13.5.2003: Denial of access to necessary medical treatment
of Palestinian Human Rights lawyer Daoud Dirawi (#12698)
OMCT World Organisation Against Torture: Menschenrechtler von
israelischen Truppen verhaftet; Überfall auf International Solidarity Movement
(ISM) in West Bank und Auferlegung neuer Einreisebeschränkungen für
Ausländer in den Gaza-Streifen durch israelische Armee (engl.).
Bericht vom 12.5.2003: Recent crackdown on international human rights
defenders (#12663)
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Länderberichte:
OMCT World Organisation Against Torture: Tynshtykbhek Dulatov,
Mitglied der oppositionellen Ar-Namys Partei, in Bishkek seit Ende April verschwunden,
nachdem er zu einem Verhör vorgeladen worden war (engl.).
Bericht vom 8.5.2003: Disappearance of Tynshtykbek Dulatov (#12596)
Human Rights Watch: Behörden drohen Oppositionsaktivist aus politisch
motivierten Gründen mit Verhaftung (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: Kyrgyz Police Threaten to Arrest Opposition Activist
(#12370)
Länderberichte:
Amnesty international: Silvio Saúl Suárez Sandoval, Mitglied
der Kommunistischen Partei, verschwunden; er hatte zuvor Drohungen
von paramilitärischen Einheiten erhalten.
Urgent action (116/03) vom 30.4.2003 (#12374)
Human Rights Watch: Bericht über menschenrechtliche Entwicklungen
in Kolumbien, Verbindungen zwischen Militär und Paramilitärs, Drohungen
gegen Menschenrechtsaktivisten und eskalierende Angriffe auf Zivilpersonen (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: Current Human Rights Conditions (Press Backgrounder
for Colombian President Alvaro Uribes Visit to Washington) (#12273)
Länderberichte:
UNHCR: Fast 20 000 Menschen sind seit dem Ausbruch der Kämpfe in
Ituri nach Uganda geflüchtet (engl.).
Bericht vom 19.5.2003: Uganda counts close to 20,000 new Congolese refugees
from Ituri region (#12824)
IFEX International Freedom of Expression Exchange: Morddrohungen
gegen Journalisten am Rande einer offiziellen Großveranstaltung in Kinshasa;
sie wurden bedroht und bei ihrer Arbeit behindert, obwohl sie für die Veranstaltung
akkreditiert waren (engl.).
Bericht vom 19.5.2003: Journalists from the private press roughed up during
public rally (#12860)
Amnesty international: Analyse der Konflikte im Osten der DR Kongo: Etwa
drei Viertel der geschätzten drei Millionen Toten seit 1998 und 90 Prozent
der Binnenvertriebenen sind Opfer der Konflikte im Osten; Ruanda und Uganda
sowie die mit ihnen verbündeten Milizen haben die Region systematisch
ausgeplündert und tragen die Hauptverantwortung für die Situation
(engl.).
Bericht vom 30.4.2003: Our brothers who help kill us - economic
exploitation and human rights abuses in the east. (#12311)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Bericht über Folter, Misshandlung und unfaire
Gerichtsverfahren von Häftlingen, die wegen Verwicklung in bewaffnete Zusammenstöße
in Dhinniyyah im Dezember 1999 festgehalten werden (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: Torture and unfair trial of the Dhinniyyah detainees
(#12375)
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Länderberichte:
UNHCR: Rebellen der Movement for Democracy in Liberia (MODEL) sollen
die Stadt Harper im Südwesten eingenommen haben; über 10 000 Menschen
flüchten nach Côte dIvoire (engl.).
Bericht vom 20.5.2003: Liberians flee rebel threat in refugee-hosting
south (#12897)
UNHCR-WRITENET: Analyse des Konflikts seit 1997; ethnische und politische
Hintergründe; Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: Civil war and regional conflict (#12894)
Dokumente von ecoi.net
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Länderbericht:
International Crisis Group: Zur Minderheitenpolitik: Informationen
zu politischen Parteien und Gemeindegruppierungen (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: Myanmar Backgrounder: Ethnic Minority Politics
(#12491)
Dokumente von ecoi.net
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der politischen Parteien; im Vorfeld der
Wahlen läuft eine von der Regierung inszenierte Kampagne gegen die MDR,
der zweitgrößten Partei nach der regierenden RPF (engl.).
Bericht vom 8.5.2003: Preparing for Elections: Tightening Control in the
Name of Unity (#12486)
Rechtsprechung:
OVG Berlin: Keine Duldung für staaten- und passlosen ehemaligen
rumänischen Staatsangehörigen, wenn die Abschiebung mit einem EU-Laissez-Passer
durchgeführt werden kann.
Beschluss vom 14.2.2003 - OVG 8 S 352.02 - (4 S., M3453)
Rechtsprechung:
VG Hamburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung allein wegen tschetschenischer
Volkszugehörigkeit.
Urteil vom 6.2.2003 - 17 VG A 932/2001 - (11 S., M3398)
VG Lüneburg: § 51 Abs. 1 AuslG für ehemaligen Angehörigen
der russischen Zollverwaltung tschetschenischer Abstammung, der in den Verdacht
geraten ist, seperatistische Kräfte in Tschetschenien zu unterstützen.
Urteil vom 23.1.2003 - 2 A 337/01 - (12 S., M3399)
VG Braunschweig: Beachtliche Verfolgungsgefahr für hohen Angehörigen
des tschetschenischen Unabhängigkeitskampfes; keine landesweite Gruppenverfolgung
allein wegen tschetschenischer Volkszugehörigkeit; zur Gefährdung
durch Sippenhaft (vgl. zum selben Dokument: Materielles
Asylrecht).
Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - (10 S., M3550)
Länderberichte:
Amnesty international: Selimchan Jandarbijew, 1996-1997 Präsident
der tschetschenischen Republik, droht in Katar die Abschiebung nach Russland.
Urgent action (132/03) vom 16.5.2003 (#12761)
Committee to Protect Journalists: Noyabrsk/Ural: Bei Razzia gegen den
Radiosender Krasnaya Armiya wurden Mitarbeiter geschlagen und kurzzeitig inhaftiert,
ihnen drohen Anklagen; der Sender hatte im Wahlkampf für die Stadtversammlung
den Oppositionskandidaten unterstützt (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: Popular radio station raided by police (#12489)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: 215 Tschetschenen
sind dieses Jahr verschwunden, 45 von ihnen seit dem Referendum
am 23. März (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: Chechnya: Disappearances Mount (#12674)
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VG Aachen: Schlechte Sicherheitslage für Roma und
Ashkali im Kosovo; keine inländische Fluchtalternative in Serbien
Beschluss vom 29.4.2003 - 1 L 109/03.A - (7 S., M3643)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Aachen gewährt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung
des Bundesamtes für mehrere Roma aus dem Kosovo wegen der schlechten Sicherheitslage.
Bemerkenswert ist insbesondere, dass das VG eine inländische Fluchtalternative
in (Rest-)Serbien ablehnt, da das Kosovo insoweit nicht mehr als Region des
Gesamtstaats Serbien und Montenegro anzusehen sei.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz
1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass
ernstliche Zweifel an der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen (Vgl.
zu Art. 16 a Abs. 4 GG das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai
1996 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne
liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt
getroffene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren
wahrscheinlich nicht standhält.
Für die Antragsteller liegen diese Voraussetzungen im Hinblick auf die
von ihnen geltend gemachte Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma (...)
vor.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs.
6 AuslG, die einer gesamten Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, können
im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen
Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 6 Satz 2 und 54
AuslG führen. Nur dann, wenn wie hier eine Regelung nach
§ 54 AuslG nicht ergangen ist, kann im Einzelfall mit Blick auf die Grundrechte
aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den[n]och ein Abschiebungsschutz
gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten sein. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht
aufgestellten Maßstab ist Voraussetzung für die Gewährung von
Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG,
dass sich eine allgemeine Gefahrenlage so extrem darstellt, dass gleichsam jeder
einzelne Rückkehrer sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten
Verletzungen ausgeliefert würde, genereller Abschiebungsschutz aber
nicht gewährt worden ist. Weiter ist erforderlich, dass die beschriebenen
Gefahren landesweit bestehen oder es für den Rückkehrer unmöglich
ist, tatsächlich gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung zu erreichen
(vgl. BVerwG Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101 ff. [=ASYLMAGAZIN
11/2001, S. 59] sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199
= DÖV 1996, S. 251 = DVBl. 1996, S. 203).
Die Kammer hat ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich
§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da die Lage der Roma und Ashkali im Kosovo trotz
gewisser gradueller Verbesserungen auch gegenwärtig noch dadurch gekennzeichnet
ist, dass sie einer besonderen Diskriminierung durch fast alle anderen ethnischen
Gruppen im Kosovo ausgesetzt sind. Ihre physische Sicherheit ist unbestätigt,
an vielen Orten sind sie regelmäßig Gewalt und Einschüchterung
ausgesetzt, die teilweise bis hin zum Verlust von Menschenleben reicht. Sichere
Gebiete gibt es nicht. Die mit der Diskriminierung und daraus folgenden Einschränkungen
der Bewegungsfreiheit einhergehenden Beschränkungen bei der Wahrnehmung
ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte verschlimmern ihre ohnehin schon
ärmliche Situation (Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27.
November 2002 und vom 4. Juni 2002; Gutachten des UNHCR zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit
von Personen aus dem Kosovo vom Januar 2003; Auskunft des UNHCR an das VG Kassel
zur Lage der Minderheiten im Kosovo und Beurteilung der Situation ethnischer
Minderheiten im Kosovo vom 30. Mai 2002; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht
Kassel vom 26. Oktober 2001; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach
vom 10. Juli 2001).
Im Hinblick auf die begrenzten Informationen aus jüngerer Vergangenheit
sieht die Kammer die Notwendigkeit weiterer Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
Die Antragsteller können auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative
verwiesen werden. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich beim Kosovo um
ein Gebiet, das schon hinsichtlich der ethnischen Besiedlung deutliche Unterschiede
zum (übrigen) serbischen Staatsgebiet aufweist. Unabhängig von der
noch ausstehenden endgültigen Klärung des völkerrechtlichen Status
seit dem Abzug serbischer Sicherheitskräfte im Herbst 1999 unterliegt das
Kosovo derzeit einer von Serbien getrennten Verwaltung durch die Vereinten Nationen
(UNMIK/KFOR). Durch die Aufspaltung der früheren Bundesrepublik Jugoslawien
in zwei in einer Föderation verbundene Staaten Serbien und Montenegro
hat sich die schon früher zu verzeichnende Ablösung des Kosovo
von dem Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien verstärkt. Im Kosovo selbst
haben Parlaments- und Kommunalwahlen stattgefunden, es gibt dort neben der UNMIK-Verwaltung
selbständige Polizeitruppen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes
a.a.O.; Kosovo auf dem Weg zur Nation, NZZ vom 14. August 2002;
Die Anarchie ist tot, es lebe die Verwaltung, FAZ vom 26. November
2002; Kosovo Serben ernüchtern die UNMIK, Frankfurter
Rundschau vom 29. Oktober 2002; Kontinuität der Diskriminierung im
Kosovo, die serbische Provinz seit dem Zweiten Weltkrieg, NZZ vom 14.
November 2001.)
Mit Blick auf die inländische Fluchtalternative ist das Kosovo in der gegenwärtigen
Situation deshalb nicht (mehr) als Region eines Gesamtstaates Serbien und Montenegro
zu werten. (...)
Einsender: RA Hofmann, Aachen
Rechtsprechung:
VGH Hessen: 1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind
gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels
effektiver Gebietsgewalt des Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.
2. Für albanische Volkszugehörige besteht im Kosovo eine inländische
Fluchtalternative.
3. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK
oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus
dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite. (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 26.2.2003 - 7 UE 847/01.A - (28 S., M3580)
VG Koblenz: Psychische Erkrankungen sind in Serbien (ohne Kosovo) und
Montenegro grundsätzlich behandelbar.
Urteil vom 17.4.2003 - 1 K 2730/02.KO - (12 S., M3590)
VG Oldenburg: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne
der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für
Ashkali im Kosovo; ist ein Ashkali ausschließlich wegen seiner Volkszugehörigkeit
Opfer von Übergriffen geworden, begründet das kein individuelles Abschiebungshindernis
gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, da sich mit dem Übergriff lediglich die
allgemeine Gefährdung der Ashkali realisierte.
Urteil vom 17.4.2003 - 12 A 2769/02 - (10 S., M3588)
VG Minden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich Kosovo für
albanischen Volkszugehörigen, der bis 1999 beim Finanzamt im Kosovo beschäftigt
war, wegen Gefährdung durch albanische Extremisten.
Urteil vom 14.3.2003 - 7 K 682/02.A - (7 S., M3591)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zahlreichen Personen, die während des Ausnahmezustandes
verhaftet wurden, wird noch immer der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert
(engl.).
Bericht vom 10.5.2003: Serbia: Detainees Access to Lawyers Long
Overdue (#12631)
OSZE: Kosovo: Sechs Monate nach den Kommunalwahlen werden noch immer
zehn Gemeindeversammlungen durch Boykotte verschiedener Gruppierungen blockiert
(engl.).
Bericht vom Mai 2003: Boycott at the municipal level (#12829)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Illir Selimaj, ehemaliges
UCK-Mitglied, nahe Peja ermordet; er war einer der Kronzeugen im Prozess gegen
UCK-Mitglieder, die 1999 wegen des Mordes an Mitgliedern einer rivalisierenden
Gruppe verurteilt wurden (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: Kosovo: Witness Protection Fears Grow (#12425)
Amnesty international: Kosovo: Situation der ethnischen Minderheiten;
Lage bleibt angespannt; Übergriffe gegen Minderheiten werden noch immer
kaum verfolgt; Warnung vor Abschiebungen von Minderheitenangehörigen (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: Prisoners in our own homes: Amnesty Internationals
concerns for the human rights of minorities in Kosovo/Kosova. (#12253)
Sonstige Materialien:
IM Ba-Wü: Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen
und Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo nach dem Memorandum
of Understanding; Duldung von Minderheitsangehörigen, die nicht abgeschoben
werden.
Erlass vom 29.4.2003 - 4-13-JUG/90 - (7 S., M3610)
Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der Ereignisse seit 2000: rapider
Niedergang der Menschenrechtslage; politisch motivierte Verhaftung von
Oppositionsmitgliedern und Journalisten; gesetzgeberische Maßnahmen zur
Unterdrückung der Opposition und der unabhängigen Medien (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: Rights under siege (#12310)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UNHCR: Erstmals im Jahr 2003 freiwillige Rückführung von 110
somalischen Flüchtlingen aus Dschibuti (engl.).
Bericht vom 21.5.2003: Djibouti: Some 110 Somali refugees repatriated
(#12896)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung
der neuen politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil
Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit
eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats
vom 3.5.2000 - 5 UE 4657/96.A -). (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 19.11.2002 - 5 UE 4670/96.A - (30 S., M3620)
Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Entwicklungen seit 2001: Vorgeschichte,
Memorandum of Understanding Februar 2002; Verlauf der Friedensgespräche,
Lage der Menschenrechte: Bedingungen für Rückkehr in nördliche
Landesteile nicht gegeben; Waffenstillstandsverletzungen, Kindersoldaten.
Bericht vom 20.3.2003: Zwischen Krieg und Frieden Sri Lanka nach
dem Regierungswechsel vom Dezember 2001 (Autor: Martin Stürzinger)
(28 S., #12920)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Weiterer Angehöriger der ethnischen Gruppe
der Fur in Nyala, Western Darfur State, verhaftet; Berichten zufolge werden
ihm Verbindungen zur Sudanese Liberation Army (SLA) vorgeworfen.
Urgent action (110/03) vom 8.5.2003 (#12632)
OMCT World Organisation Against Torture: Ahmed Dawah Al
Bayt Ahmed; Mitglied des Student Independent Congress willkürlich verhaftet
und ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: Incommunicado detention of a member of the student
movement (#12488)
Amnesty international: Verhaftung von 14 Studierenden nach Protesten
gegen Studienbedingungen an der Universität Zalingei/Western Darfur am
1. Mai; Universität wurde auf Anweisung der Sicherheitskräfte geschlossen.
Urgent action (122/03) vom 6.5.2003 (#12487)
Amnesty international: 26 Personen nach unfairem Prozess von Gericht
in Nyala, South Darfur State, zum Tode verurteilt; Provinzregierung versucht
Gewalt in der Region mit Sondergerichten einzudämmen.
Urgent action (117/03) vom 1.5.2003 (#12372)
FIDH International Federation for Human Rights: 55 Angehörige
des Massaleet-Stammes bei Angriff auf Markt im Ort Mulli/Darfur ermordet; wegen
Übergriffen arabischer Milizen sind 60 Dörfer in der Region von ihren
Einwohnern verlassen worden (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: Alarming situation of human rights in Darfour province:
55 persons were killed in Mulli village (#12389)
Amnesty international: Verhaftung von Lenin al-Tayeb Yusuf, Lehrer und
Mitglied der Democratic Front (einer Allianz verschiedener Parteien, darunter
die Kommunisten) in Kalakla; zuvor waren drei seiner Brüder verhaftet worden,
offenbar um ihn zu zwingen, sich der Polizei zu stellen.
Urgent action (350/02-2) vom 30.4.2003 (#12373)
OMCT World Organisation Against Torture: Darfur und Khartum: Willkürliche
Festnahmen und Inhaftierungen besonders von Angehörigen der Four und Zaghawa-Stämme
(engl.).
Bericht vom 25.4.2003: Mass arrests and risk of torture of members of
the Four and Zaghawa tribes (#12227)
Dokumente von ecoi.net
VG Magdeburg: Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose
Kurden ist politische Verfolgung
Urteil vom 30.1.2003 - 9 A 155/02 MD - (11 S., M3349)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft staatenlose Kurden aus Syrien, denen die Wiedereinreise
verweigert wird. Während die meisten Obergerichte davon ausgehen, dass
diese Wiedereinreiseverweigerung nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfe
und damit nicht zur Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG führen könne, meint das VG Magdeburg, die Wiedereinreiseverweigerung
knüpfe an die kurdische Volkszugehörigkeit und somit an ein asylrelevantes
Merkmal an.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Dem Kläger ist Abschiebungsschutz gemäß § 51
Abs. 1 AuslG zu gewähren, denn ihm wird vom syrischen Staat aufgrund
asylerheblicher Merkmale die Wiedereinreise verweigert.
(1) Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts staatenloser Kurde
aus Syrien. (...)
(2) Das Gericht ist davon überzeugt, dass staatenlosen Kurden, deren Land
des gewöhnlichen Aufenthalts Syrien war, eine Wiedereinreise nach illegaler
Ausreise im Regelfall nicht möglich ist. Staatenlosen Kurden aus Syrien
wird, wie sich den vom Gericht eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des
Auswärtigen Amtes entnehmen lässt, die Wiedereinreise verweigert.
Die Gutachter Hajo/Savelsberg verneinen die Möglichkeit der Wiedereinreise
ganz ausdrücklich (vgl. S. 10). Auch das DOI verneint diese Frage für
den Regelfall (S. 4, 5) und hält eine Wiedereinreisemöglichkeit nur
dann für gegeben, wenn die Wiedereinreise vor der Ausreise mit den syrischen
Behörden abgestimmt wurde oder aber Beziehungen eingesetzt werden können.
Die Einschätzung der Gutachter wird schließlich auch vom Auswärtigen
Amt geteilt, welches eine Wiedereinreisemöglichkeit nur in Ausnahmefällen
aufgrund persönlicher Beziehungen und Bestechung für denkbar hält
(Auskunft an VG Magdeburg vom 01.10.2002). Da ersichtlich für den Kläger
keine der von den Gutachtern beschriebenen Ausnahmefälle einschlägig
ist, ist davon auszugehen, dass dem Kläger eine Wiedereinreise nach Syrien
nicht möglich ist.
(3) Die Verweigerung der Wiedereinreise stellt für den Kläger politische
Verfolgung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht[s] ist geklärt,
dass die Verweigerung der Wiedereinreise, soweit sie an asylerhebliche Merkmale
anknüpft, politische Verfolgung darstellen kann, denn der Staat entzieht
seinem Staatsbürger hiermit wesentliche staatsbürgerliche Rechte und
grenzt ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit
aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, 9 C 3/95, NVwZ 1996, S. 602 ff). Politische
Verfolgung wird dabei regelmäßig ohne dass hier eine Regelvermutung
gilt (vgl. BVerwG, B. v. 07.12.1999, 9 B 474/99, Buchholz 402.25 § 1
AsylVfG Nr. 224) bei der Aussperrung von Staatsangehörigen anzunehmen
sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, a.a.O.). Bei Staatenlosen kann eine solche
Maßnahme des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts aber auch auf
anderen als auf asylrelevanten Gründen beruhen. Wenn etwa der Staat ein
Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt dieser Personengruppe entstehende
wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit
durch potenzielle Unruhestifter vorzubeugen oder weil er keine Veranlassung
sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen, weiterhin aufzunehmen
(BVerwG, U. v. 24.10.1995, a.a.O.). Zur Überzeugung der Kammer beruht aber
die Wiedereinreiseverweigerung durch den syrischen Staat nicht auf den vorstehend
benannten Gründen. Vielmehr knüpft die Wiedereinreiseverweigerung
bei objektiver Betrachtung für Staatenlose allein an die Eigenschaft staatenloser
Kurde an, wobei die kurdische Volkszugehörigkeit ausschlaggebend
ist. So wird allen anderen Personen gleich welcher Volkszugehörigkeit,
die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, die Wiedereinreise auch
bei illegaler Ausreise aus Syrien wieder ermöglicht. Dass folglich auch
kurdische Volkszugehörige wieder einreisen können, also nicht die
gesamte Volksgruppe der Kurden aus Syrien von dieser Aussperrung betroffen ist,
spricht nicht gegen die von der Kammer angenommene Anknüpfung an die Ethnie
durch den syrischen Staat bei staatenlosen Kurden. Wie der Sachverständige
Brocks in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausführte,
ist dies zum einen der Tatsache geschuldet, dass für den syrischen Staat
Kurden nur als staatenlose Kurden existieren. Der syrische Staat leugnet das
Bestehen eines Kurdenproblems, kurdisch wird nicht gelehrt, im Personenstandwesen
sind nur arabische oder arabisierte Namen zugelassen. Zum anderen beruht die
Wiedereinreisemöglichkeit für kurdische Volkszugehörige mit syrischer
Staatsangehörigkeit auch darauf, dass es zu erheblichen außenpolitischen
Problemen für Syrien führte, wenn der syrische Staat nicht unerhebliche
Teile seiner Bevölkerung nicht zurücknähme, wie die Sachverständige
Savelsberg in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat.
Dass die Wiedereinreiseverweigerung nicht etwa an die Staatenlosigkeit ohne
Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit anknüpft, ergibt sich auch
daraus, dass die in Syrien lebenden Palästinenser, welche sämtlich
staatenlos sind, nach übereinstimmenden Aussagen beider Sachverständiger
nach einer Ausreise aus Syrien ohne weiteres wieder einreisen können. Dabei
ändert an dieser Erkenntnis die Tatsache, dass hierfür allein (außen)politische
Erwägungen maßgeblich sind, ebenso wenig wie die von den Sachverständigen
mitgeteilte Einschätzung, Palästinenser seien letztlich eher syrischen
Staatsangehörigen gleichzustellen, weil sie die syrische Staatsangehörigkeit
nur deshalb nicht erhielten, um ihr Rückkehrrecht nach Palästina weiterhin
vertreten zu können.
(a) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der syrische Staat mit der Wiedereinreiseverweigerung
nicht nur asylrelevante ordnungspolitische Ziele verfolgt, also Gefahren für
die übergreifende Friedensordnung vorbeugen will, sondern hinter seinen
Maßnahmen das Ziel steht, staatenlose kurdischer Volkszugehörigkeit
wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen (so noch OVG LSA, U. v. 27.06.
2001, A 3 S 461/98, S. 14 EA. vor dem Hintergrund einer anderen Erkenntnislage).
Dabei verkennt auch das Gericht nicht, dass kurdische Volkszugehörige,
sei es aufgrund ihres Selbstverständnisses oder sei es aufgrund einer langen
Tradition der Unterdrückung dieser Volksgruppe, aus der Sicht der Staaten,
deren Staatsgebiet Teile des von Kurden für sich reklamierten Gebietes
sind, einen potentiellen Unruheherd insbesondere durch dort ansässige Oppositionsparteien
einschließlich ihrer politischen Aktivisten darstellen. Es könnte
daher nahe liegen, dass die Wiedereinreiseverweigerung auch der Lösung
dieses Problems dient. Dies ist jedoch eher unwahrscheinlich. Denn mit einer
Wiedereinreiseverweigerung kann dieser Zweck wegen der zahlenmäßig
kleinen Gruppe der staatenlosen Kurden im Verhältnis zu den Kurden syrischer
Staatsangehörigkeit gar nicht wirklich erreicht werden, so dass dieser
Aspekt nur Nebeneffekt der an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden
Aussperrung der staatenlosen Kurden ist, die in Wahrheit der sukzessiven Arabisierung
Nord-Ost-Syriens dient. So hat auch der Sachverständige Brocks in der mündlichen
Verhandlung sein Gutachten dahingehend erläutert, dass es auf die politische
Einstellung des Einzelnen bei der Aussperrung nicht ankomme, sondern das Aussperren
politischer Aktivisten nur Nebeneffekt dieser nach seiner Einschätzung
auf Arabisierung angelegten Maßnahmen ist. Daran zu zweifeln, besteht für
das Gericht keine Veranlassung.
Einen gewichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Gründe für die Verweigerung
der Wiedereinreise stellt der historische Hintergrund der Staatenlosigkeit dar.
Die Staatenlosigkeit von Teilen der Volksgruppe der Kurden im Nordosten von
Syrien beruht auf einem willkürlichen Akt des syrischen Staates, der 1962
einer Gruppe von ca. 120 000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit
und die mit ihr verbundenen Rechte entzogen hat (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten
vom 27.09.2002, S.1, 2). Soweit das Auswärtige Amt (Auskunft vom 01.10.2002
an VG Magdeburg) mitgeteilt hat, von der Ausbürgerung aufgrund der Volkszählung
in der Provinz Hassake im Jahre 1962 seien solche Personen betroffen gewesen,
die sich nach syrischer Auffassung illegal im Land aufhielten und keine Staatsangehörigkeit
für sich reklamieren konnten, so gibt dies lediglich die offizielle syrische
Version wieder. Tatsächlich betraf die Ausbürgerung zum einen nur
Kurden. Araber waren nicht betroffen, obgleich man ihnen, da sie ebenso wie
den Kurden, die dieses Gebiet aus dem heutigen Staatsgebiet der Türkei
kommend besiedelten, in gleicher Weise die Illegalität ihres Aufenthalts
im erst nach Einwanderung gegründeten Staat Syrien hätte vorwerfen
können. Zum anderen betraf die Ausbürgerung Kurden, unabhängig
davon, ob diese nachweisen konnten, dass sie, bzw. ihre Vorfahren bereits vor
1945 in dem Gebiet siedelten, welches später syrisches Staatsgebiet wurde,
wie Hajo/Savelsberg (vgl. Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 2) nachvollziehbar auch
unter Verweis auf die teilweise unterschiedliche Behandlung von Familienangehörigen
darlegen, die das Gericht auch aus eigener Anschauung kennt. (...)
Von dieser Politik der Ausgrenzung der kurdischen Volkszugehörigen ohne
syrische Staatsangehörigkeit ist die syrische Regierung bis zum heutigen
Tage nicht abgewichen. Der von den Sachverständigen Hajo/Savelsberg (a.a.O.,
S. 11) beschriebene 1963 verabschiedete 12-Punkte- Plan, welcher sehr deutlich
der Vertreibung von Kurden aus den Gebieten Nord-Ost-Syriens diente und damit
die mit der Volkszählung 1962 begonnene Politik fortsetzte, findet seine
Fortsetzung auch heute noch, obgleich die Ausgrenzungspolitik offiziell aufgegeben
ist. So gibt es keinerlei Bestrebungen, die ausgebürgerte Personengruppe
wieder in den Kreis der syrischen Staatsangehörigen aufzunehmen. Es wird
auch nicht etwa versucht, den mit der Staatenlosigkeit verbundenen Verlust von
Rechten wieder aufzuheben. Vielmehr werden die damals ausgebürgerten Kurden
auch heute noch in erheblicher Weise diskriminiert, indem ihnen der Zugang zu
staatlichen Stellen, zu bestimmten Berufen, zu Schul- und Universitätsausbildung
erschwert oder gar versagt wird und ihnen die Verfügung über Grund
und Boden, der Erwerb eines eigenen Geschäftes nicht erlaubt wird (vgl.
Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 3-5). Die Ausbürgerung setzt sich auch nicht
nur in der Weise fort, dass die den damals ausgebürgerten Personen auch
heute noch die Rechte eines syrischen Staatsbürgers vorenthalten werden,
sondern der Status des Staatenlosen wird, wie die Gutachter ausführten,
an die Kinder weitergegeben (Brocks, a.a.O. S. 2, 3; Hajo/Savelsberg, a.a.O.,
S. 2, 3). Die Ausbürgerung hat somit auch heute noch Auswirkungen: Kinder
von Staatenlosen sind selbst staatenlos, Kinder aus Ehen einer syrischen Staatsangehörigen
und eines Staatenlosen sind staatenlos usw. Staatenlosen werden heute wie damals
konsequenterweise die Rechte eines syrischen Staatsbürgers verweigert.
Die Arabisierung ist auch heute noch wichtiger Bestandteil syrischer Politik.
Auch heute werden noch kurdische Namen arabisiert, kurdische Publikationen sind
verboten, die kurdische Sprache darf nicht unterrichtet werden und kurdische
Parteien werden nur geduldet, soweit sie nicht öffentlich in Erscheinung
treten, kurdische Wohltätigkeitsvereine schließlich werden in der
Provinz Hassake nicht zugelassen (vgl. Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 6).
(b) Die Verweigerung der Wiedereinreise kann vor diesem Hintergrund nicht so
verstanden werden, dass der syrische Staat lediglich, weil er objektiv
gesehen keine Veranlassung habe, staatenlose Kurden, die freiwillig ausreisen,
wiederaufzunehmen, diesen die Wiedereinreise verweigert. Vielmehr ist die Wiedereinreiseverweigerung
ihrer inhaltlichen Gerichtetheit nach als Bestandteil der geschilderten Ausgrenzung
dieser Bevölkerungsgruppe anzusehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob bereits
die Behandlung staatenloser Kurden während ihres Aufenthaltes in Syrien
politische Verfolgung beinhaltet, und ob für diese Gruppe nicht eine inländische
Fluchtalternative in anderen Landesteilen als der Provinz Hassake besteht, denn
darauf kommt es für die Asylrelevanz des Nachfluchtgrundes der Verweigerung
der Wiedereinreise nicht an.
(c) Der mit der Wiedereinreiseverweigerung objektiv einhergehenden Verringerung
von wirtschaftlichen Belastungen für den syrischen Staat ist dabei nach
Auffassung der Kammer kein erhebliches Gewicht beizumessen. Dabei stellt das
Gericht nicht in Abrede, dass die wirtschaftliche Situation, in welcher sich
Syrien befindet, nicht zuletzt aufgrund hoher Geburtenraten schwierig ist (vgl.
auch DOI, Gutachten vom 05.11.2002 an VG Magdeburg, S. 5). Die Belastungen,
die von staatenlosen Kurden, einer Gruppe von vielleicht 200 000 Personen,
die einer Gesamtbevölkerung von 55 Mio. Bürgern entgegenstehen, ausgehen,
dürften indessen gering sein. Die wirtschaftliche Situation der staatenlosen
Kurden ist ausweislich der vom Gericht eingeholten Gutachten schlecht (vgl.
Brocks, a.a.O., S. 6). Der syrische Staat beschäftigt diese Personen weder
im Militär noch im Staatsdienst, er verweigert ihnen die Ausübung
bestimmter Berufe, wie etwa denjenigen des Arztes (vgl. Hajo/Savelsberg, a.a.O.,
S. 4). Diese Bevölkerungsgruppe erhält keine staatliche Unterstützung,
etwa in Form von subventionierten Lebensmitteln (Hajo/Savelsberg, a.a.O., S.
4). Es ist daher auch nachvollziehbar, wenn die Sachverständige Savelsberg
in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, dass
ihres Erachtens eine Rückkehr dieses Personenkreises keine erheblichen
Auswirkungen auf die sozialen Systeme in Syrien hätte. Soweit der Sachverständige
Brocks in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, es sei
dennoch nicht zu verkennen, dass der syrische Staat an der Ausreise dieser Personengruppe
auch ein wirtschaftliches Interesse habe, so mag daran zutreffen, dass die Gefahr
von Auflehnungen der Bevölkerung gegen das Regime selbstverständlich
geringer ist, je mehr wirtschaftlich schlecht gestellte Personen auswandern,
weil die wirtschaftliche Situation sicherlich Anlass für ein Aufbegehren
sein kann. Insoweit mag auch der vom Sachverständigen erwähnte Geldtransfer
nach Syrien durch ausgewanderte Personen eine Rolle spielen. In Anbetracht des
dargelegten Interesses der syrischen Regierung an der Dezimierung des Anteils
der Kurden in Nord-Ost-Syrien ist indessen das Interesse an Unterstützung
staatenloser Kurden vom Ausland aus zur Verhinderung von Druck auf das soziale
System in Syrien als gering anzusehen, denn solche Unterstützungsleistungen
könnten den dem syrischen Staat willkommenen Auswanderungsdruck eher mindern.
Die Entlastung dürfte auch deshalb von geringer Bedeutung sein, weil der
syrische Staat mit den Mitteln des Geheimdienstes sicherlich in der Lage ist,
Aufstände zu vermeiden. Vorrangiges Interesse des syrischen Staates ist
es, die Volksgruppe der Kurden zahlenmäßig zu dezimieren, um die Gebiete
Nord-Ost-Syriens zu arabisieren, die Lösung damit evtl. verbundener wirtschaftlicher
Probleme ist bloßer Mitnahmeeffekt. Dies hat im Übrigen auch der Sachverständige
Brocks in der mündlichen Verhandlung eingeräumt (vgl. Bl. 4 des Protokolls
der mündlichen Verhandlung). Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung
klargestellt, dass er seine Ausführungen zu den Beweggründen für
die Wiedereinreiseverweigerung (Seite 6, 7 seines schriftlichen Gutachtens)
dahingehend verstanden wissen wolle, dass die Lösung bevölkerungspolitischer
Probleme aufgrund der hohen Geburtenrate eine Zugabe darstelle, also gewissermaßen
Nebeneffekt und nicht Hauptbeweggrund für die Wiedereinreiseverweigerung
sei (vgl. Blatt 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). (...)
Einsender: RA Walliczek, Minden
Rechtsprechung:
VG Gießen: In Syrien lebende Yeziden aus der Provinz Jezirah
(Nordosten, Hauptort Hassake) unterliegen nach wie vor einer mittelbaren Gruppenverfolgung.
Angesichts der geringen Größe der Gruppe (etwa 4000 im August 2000)
bedarf es zur Bejahung der erforderlichen Verfolgungsdichte einer Quantifizierung
der Verfolgungsschläge entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht. (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 2.10.2002 - 2 E 4712/00.A - (9 S., M3363)
Länderberichte:
Amnesty international: Sieben Personen bei Rückkehr aus irakischem
Exil verhaftet und angeblich isoliert an unbekanntem Ort festgehalten; sie hatten
Kontakte zur Moslembruderschaft.
Urgent action (114/03) vom 25.4.2003 (#12254)
BAFl: Erkenntnis, wonach staatenlosen Kurden die Einreise nach Syrien
in der Regel verweigert wird, soll überprüft werden; kein Anlass für
Änderung der Entscheidungspraxis.
Schreiben vom 11.2.2003 an RA Rainer M. Hofmann, Aachen (2 S., #12917, M3301)
ai: Unsichere Lage für togoische Flüchtlinge
in Ghana
Amnesty international, Stellungnahme vom 17.3.2003 an VG Kassel - 2 E 3325/00.A
- (3 S., #12914, M3461)
Das Dokument im Worlaut:
Mit dem Regierungswechsel in Ghana haben sich die Beziehungen zwischen
Ghana und Togo verbessert und sollen weiter ausgebaut werden. Ein Schwerpunkt
in der ghanaisch-togoischen Zusammenarbeit soll die Verstärkung der inneren
und äußeren Sicherheit zwischen beiden Ländern im Hinblick auf
die vollständige, d. h. 24-stündige, Öffnung der gemeinsamen
Grenze sein. Zu diesem Zwecke soll die Kooperation zwischen ghanaischen und
togoischen Grenz- und Sicherheitskräften deutlich intensiviert werden.
Der ghanaische Staatschef hat in einer Stellungnahme beispielsweise dafür
plädiert, dass die Nachrichtendienste beider Länder Hand in Hand arbeiten
und die Anwesenheit von Sicherheitskräften beider Länder im jeweils
anderen Land ermöglicht werde. Darüber hinaus existiert bereits ein
Abkommen zwischen Togo, Ghana und Benin im Rahmen der Verbrechensbekämpfung,
welches unter anderem die Ausweisung und Abschiebung von Personen vorsieht,
die sich mutmaßlich eines Verbrechens schuldig gemacht haben.
Seit einigen Monaten führen die ghanaischen Einwanderungsbehörden
eine Großoffensive gegen illegale Immigration, illegalen Handel und Verbrechensbekämpfung.
Es gibt Befürchtungen, dass diese Vereinbarung von den ghanaischen Behörden
zu politischen Zwecken missbraucht werden könnte, um bspw. politisch nicht
genehme Personen, unter anderem auch Flüchtlinge, nach Togo abzuschieben.
So stellte der ghanaische Präsident John Kufuor in einem Interview in der
Zeitung LIntelligent am 19.06.2002 klar, dass Ghana kein Rückzugsgebiet
(mehr) für Personen und/oder Gruppen sei, die versuchten von ghanaischem
Territorium aus ein Nachbarland zu destabilisieren. Diese Klarstellung war insbesondere
an die togoische Opposition gerichtet, die jahrelang ihre politischen Aktivitäten
gegen die togoische Regierung von Ghana aus geführt hat. Denn viele von
der togoischen Regierung verfolgte Regierungskritiker haben in Ghana Schutz
vor dem Zugriff der togoischen Sicherheitskräfte gesucht. Die Feststellung,
ob es sich bei den verfolgten Personen um auch gewaltbereite oder
nur um sog. einfache Oppositionelle handelt, ist allerdings kaum
zu treffen. Demzufolge ist eine dahin gehende Differenzierung im Hinblick auf
den von Zwangsmaßnahmen der ghanaischen Behörden betroffenen Personenkreis
gleichermaßen schwierig.
Vor diesem Hintergrund ist die Situation für viele vornehmlich in den Grenzregionen
Ghanas lebende togoische Flüchtlinge begleitet von ständiger Unsicherheit.
So wurde im Mai 2002 ein seit 1992 in Ghana lebender Flüchtling aus Togo,
Djido Komlan alias Tsipoaka, von den Sicherheitskräften verhaftet und offensichtlich
ohne formelles Ausweisungsverfahren den togoischen Behörden übergeben.
amnesty international vorliegenden Informationen zufolge soll er für einige
Wochen ohne Haftbefehl in der Direction de la police judiciaire in Lomé
inhaftiert und misshandelt worden sein. Sein gegenwärtiges Schicksal ist
amnesty international nicht bekannt (...).
Einem Pressebericht vom 25. Februar 2003 zufolge wurden im Februar 2003 im Norden
Ghanas eine Gruppe von 20 angeblich illegalen Immigranten aus Togo in einer
gemeinsamen Operation von ghanaischem Militär und Polizei verhaftet und
zur Befragung in Gewahrsam genommen. Ihnen droht die Ausweisung nach Togo. Zehn
weitere togoische Immigranten konnten sich der versuchten Festnahme entziehen.
Zur Beantwortung der Frage, ob togoische Regierungskritiker auf Verlangen der
togoischen Regierung von Ghana nach Togo ausgeliefert werden, möchten wir
auf das Schicksal der im Dezember 1997 auf Ersuchen der togoischen Behörden
in Ghana verhafteten und ihnen überstellten neun togoischen Flüchtlinge
verweisen. Sie wurden von den togoischen Behörden des Diebstahls beschuldigt.
Bis heute werden die Inhaftierten ohne Anklage und Prozess im Gefängnis
in Kara festgehalten. Zwei der Gefangenen sind inzwischen infolge von Misshandlungen,
mangelnder medizinischer und hygienischer Versorgung und mangelnder Ernährung
gestorben. Ob es sich bei den Betroffenen um gewaltbereite oder
einfache Oppositionelle handelte wurde nie bekannt.
Andere in Ghana lebende ehemalige togoische Regierungskritiker oder Personen,
die dafür gehalten wurden, sollen unserer Kenntnis nach bereits nach Benin
geflohen sein, weil sie von den ghanaischen und togoischen Sicherheitskräften
verfolgt wurden.
Länderbericht:
Reporters Sans Frontieres: Sylvestre Djahlin Nicoué, Journalist
der Wochenzeitung Le Courrier du citoyen, nach vier Monaten Haft ohne Anklageerhebung
freigelassen; er war wegen Aufstachelung zu einer bewaffneten Erhebung
verhaftet worden (engl.).
Bericht vom 14.5.2003: Journalist released after four months in detention
without trial (#12743)
Länderbericht:
Amnesty international: Inhaftierung von Tarek Ferchichi in Tunis bestätigt;
Festnahme steht möglicherweise im Zusammenhang mit Vorwürfen, die
sein in Frankreich lebender Bruder wegen des Todes eines Freundes in Haft im
April 2003 erhoben hatte.
Urgent action (125/03-1) vom 20.5.2003 (#12888)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Kurden, die sich in Deutschland öffentlich als Kriegsdienstverweigerer
bekannt haben, droht nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung,
wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie im Rahmen der Einreisekontrolle
dem Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK ausgesetzt
sind.
Urteil vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A - (37 S., M3621)
VG Stuttgart: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurdin, die von Angehörigen
der Sicherheitskräfte vergewaltigt worden war (vgl. zur selben Entscheidung
Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 10.12.2002 - A 6 K 10807/00 - (15 S., M3500)
Länderberichte:
Amnesty international: Morddrohungen gegen Kurdin aus Adana, die 1999
von Polizisten vergewaltigt worden war; offenbar soll sie davon abgehalten werden,
ihren Fall beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzutragen.
Urgent action (134/03) vom 15.5.2003 (#12763)
FIDH International Federation for Human Rights: Erkenntnisse auf
Grundlage einer Erkundungsreise im Dezember 2002/Januar 2003 zur Umsetzung der
Gesetze gegen Folter: kein Rückgang an Fällen; Recht auf Beschwerde
und Anwalt; Straflosigkeit (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: International Investigative Mission: Turkey: Torture,
still a routine practice. (#12386)
OMCT World Organisation Against Torture: Bericht zu Gewalt gegen
Frauen; traditionelle Praktiken wie Kinderheirat und Zwangsheirat, Polygamie,
Verbrechen aus Ehre, Jungfräulichkeitstests und Einschränkungen der
Bewegungsfreiheit noch immer verbreitet (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: OMCT expresses concern at violence against women
in Turkey at 30th session of Committee Against Torture (#12921)
UNHCR: Analyse von Flucht- und Wanderungsbewegungen in und aus der Türkei;
Asylgesetzgebung und -praxis (engl.).
Bericht vom Mai 2003: New issues in refugee research: working paper No.
89 (#12827)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
UNHCR: Sicherheitslage in Norduganda; seit Amnestie 2000 müssen
Personen, die in Kontakt mit Rebellen LRA waren, keine Verfolgung befürchten;
Gefährdung von Acholi und interne Fluchtalternative hängt von individuellen
Umständen ab.
Stellungnahme vom 20.5.2003 an VG Kassel - 2 E 2796/98.A - (#12891)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Human Rights Watch: Karshi: Mitglied der verbotenen islamistischen Hizb
ut-Tahrir im Gewahrsam mutmaßlich an den Folgen der Folter gestorben (engl.).
Bericht vom 21.5.2003: New Death from Torture in Uzbekistan (#12854)
Human Rights Watch: Einschüchterung von Dissidenten während
der Tagung der European Bank for Reconstruction and Development in Taschkent;
Strafverteidigerin Larissa Vdovina auf dem Weg zu friedlicher Demonstration
verhaftet (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: Uzbekistans Repressive Tactics Continue During
EBRD Meeting (#12371)
IWPR Institute for War and Peace Reporting: Häftlinge des
Hochsicherheitsgefängnisses UYA 64/71 in Jaslyk permanenten Misshandlungen
und Erniedrigungen ausgesetzt; an den Folgen starben im letzten Jahr zwei Häftlinge
(engl.).
Bericht vom 28.4.2003: Uzbek Prison Brutality (#12251)
Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Keine Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich
unbegründet, da das Verfolgungsverhalten der vietnamesischen Behörden
angesichts deren Willkür nicht hinreichend sicher vorhersehbar ist.
Beschluss vom 6.5.2003 - 1 B 18/03 - (6 S., M3611)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Berichte über Inhaftierung, Folter und Misshandlung
von Internetdissidenten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: Internet Dissidents (#12330)
Freedom House: Zur Verfolgung der christlichen Hmong- Minderheit; Fälle
von Vergewaltigungen und Verhaftungen gegen Angehörige der Gruppe in Lai
Chau (engl.).
Bericht vom 28.4.2003: Vietnam police rape, beat and imprison Hmong Christians
(#12625)
Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Kampagne gegen unabhängige
Organisationen der Zivilgesellschaft; mehrere Vereine von Auflösung wegen
angeblicher Verstöße gegen Auflagen der Behörden bedroht (engl.).
Bericht vom 19.5.2003: Stop the Persecution of Civil Society in Belarus
(#12857)
Home:
Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.