Ländermaterialien

Neu bei ecoi.net:
International Helsinki Federation for Human Rights: Länderberichte zu Staaten der OSZE-Region, insbesondere zu Polizeiübergriffen und Diskriminierung von Minderheiten (engl.).
Berichte vom 8.5.2003: “Human Rights in the OSCE Region” (##12598-12611)
Reporters Sans Frontières: Kurzfassung der Ereignisse 2002 in über 70 Ländern (engl.).
Jahresberichte 2003 (Berichtszeitraum 2002) vom 31.3. 2003 (##12493-12572)
UN Commission on Human Rights (ECOSOC): Zur Situation von Minderheiten in Südasien (u. a. Bangladesch, Indien, Pakistan) (engl.).
Berichte vom 5.5.2003: “Minorities in South Asia (Paper prepared by I. A. Rehman)” (#12909)
UN Commission on Human Rights (ECOSOC): Zur Situation von Minderheiten im Süden des Kaukasus (Aserbaidschan, Armenien, Georgien) (engl.).
Berichte vom 5.5.2003: “Minorities in the South Caucusus (Paper prepared by Anna Matveeva)” (#12907)

Afghanistan

IMK: Rückführung von Flüchtlingen
Beschluss vom 15.5.2003 (26 S., M3645, beinhaltet alle Beschlüsse der IMK)

“(...) 2. Die Innenminister und  -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern nehmen den von den Ausländerreferenten von Bund und Ländern vorgelegten Bericht einschließlich der  Abgestimmten Grundsätze für die Rückführung von ausreisepflichtigen afghanischen Staatsangehörigen  zur Kenntnis. Sie verständigen sich in Übereinstimmung damit auf folgende Grundsätze für die Rückführung:
a) In Abhängigkeit von den Rückführungsmöglichkeiten sollen mit Vorrang zurückgeführt werden:

b) Im Übrigen können die Ausländerbehörden bei den Rückführungsentscheidungen als mögliche Gesichtspunkte berücksichtigen:

c) Über die Einleitung von Widerrufverfahren nach § 73 AsylVfG entscheidet das Bundesamt prioritär bei Straftätern gem. Buchstabe a), erster Anstrich, und den Personen, zu denen die Ausländerbehörden dem Bundesamt das Vorliegen von Ausweisungsgründen oder – auch unter Zugrundelegung des eigenen Asylvorbringens – das Vorliegen nicht ausgeräumter Sicherheitsbedenken mitgeteilt haben. Buchstabe a), dritter Anstrich gilt entsprechend.
d) Den zur Rückkehr verpflichteten afghanischen Staatsangehörigen soll regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie ihre freiwillige Ausreise vorbereiten und ggf. unter Inanspruchnahme vorhandener Möglichkeiten der Rückkehrberatung, -förderung oder sonstiger rückkehrbegleitender Maßnahmen organisieren und durchführen können.
Die weiteren aufgeworfenen Fragen sollen schnellstmöglich einer Klärung zugeführt werden.
3. Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern entscheiden über den Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger und den Zeitpunkt der Anwendung des Rückführungskonzepts, sobald die Lage vor Ort Rückführungen zulässt. Die Länder bringen ihre Erwartung zum Ausdruck, dass möglichst bald mit der Rückführung begonnen wird.
4. Die bisherige Beschlusslage der Innenministerkonferenz zu Afghanistan bleibt unberührt.
Protokollnotiz Hamburg und Hessen: Hamburg und Hessen haben sich wegen fehlender Terminfestlegung für den Beginn der Rückführung enthalten. (...)”

Länderberichte:
UNHCR: Lager Chaman an der Grenze zu Pakistan, das in der Vergangenheit wegen schlechter Bedingungen kritisiert worden war, soll geschlossen werden (engl.).
Bericht vom 20.5.2003: “Makeshift Afghan border camp set to close; residents face return or relocation” (#12862)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Kabul: Hunderte Menschen demonstrieren für die Zahlung überfälliger Gehälter und die Einführung fairer Mietbestimmungen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: “Kabulis Vent Grievances” (#12669)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Anschlagsserie gegen regierungskritische Journalisten, die sensible politische Themen aufgreifen; Dokumentation von einzelnen Fällen (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: “Reporters Face Death Threats” (#12668)
Amnesty international: ai drückt nach einer Recherche vor Ort tiefe Besorgnis über Pläne der EU zur erzwungenen Rückkehr nach Afghanistan aus (engl.).
Bericht vom 6.5.2003: “Briefing on the EU Return Plan to Afghanistan. At the occasion of the JHA Council, 8–9 May 2003” (#12627)
Human Rights Watch: Zunahme der Übergriffe und Drohungen gegen Journalisten durch Sicherheitskräfte; Großteil der Drohungen und Verhaftungen folgt auf regierungskritische Äußerungen der Journalisten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: “Sharp Rise in Press Attacks in Afghanistan” (#12308)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Klärung von Besitzansprüchen für Häuser in Kabul kommt nur langsam voran; von den Taliban enteignete Häuser werden jetzt von Angehörigen der Sicherheitskräfte besetzt gehalten (engl.).
Bericht vom 24.4.2003: “Courts Struggle to Resolve Housing Disputes” (#12423)

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Albanien

Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Über die politische und menschenrechtliche Lage: Folter, Misshandlung, polizeiliches Fehlverhalten und Haftbedingungen (engl.).
Bericht vom 8.5.2003: “Human Rights in the OSCE Region” (#12598)
Deutsche Botschaft Tirana: Deutsche Übersetzung des Gesetzes Nr. 8389 über die albanische Staatsangehörigkeit sowie Erläuterung des Vertrauensanwalts zur Staatsangehörigkeit eines in Deutschland geborenen Kindes.
Stellungnahme vom 16.1.2003 an VG Hamburg (10 S., #12936, M3305)

Angola

Länderbericht:
Human Rights Watch: Über Misshandlung von Kindersoldaten während des Kriegs (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Forgotten fighters: child soldiers in Angola” (#12252)

Armenien

Länderberichte:
International Helsinki Federation for Human Rights: Zur Lage der Menschenrechte, insbesondere zu den Rechten festgenommener Personen und zu Haftbedingungen (engl.). Bericht vom 8.5.2003: “Human Rights in the OSCE Region” (#12599)
Organization for Security and Cooperation in Europe (OSCE): Über den Verlauf der Wahlen: Durchführung, Wahlkampf, Beschwerden (engl.).
Bericht vom 28.4.2003: “Presidential election” (#12709)
Committee to Protect Journalists: Journalist einer Oppositionszeitschrift nach Veröffentlichung eines Artikels, in dem der Chef des Staatssicherheitsdienstes der illegalen Beschlagnahmung eines Grundstücks für persönliche Zwecke beschuldigt wird, von zwei Männern schwer verletzt (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: “Local journalist violently attacked” (#12315)

Aserbaidschan

Länderberichte:
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Nach Veröffentlichung von Information über Gesundheit des Präsidenten in der Zeitung Yeni Musavat Überfall auf ihre Redaktionsbüros; Journalisten beleidigt und verletzt (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: “Aliev Illness Galvanises Opposition” (#12675)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Menschenrechtsaktivisten des Human Rights Centre und des Institute for Peace in Democracy in Baku nach einer Kampagne in den staatlichen Medien wiederholt angegriffen (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: “Azeri Campaigners Abused” (#12426)

Äthiopien

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Einfache Mitgliedschaft in der äthiopisch-orthodoxen TEWAHIDO-Kirche in Deutschland begründet jedenfalls dann keine beachtliche Verfolgungsgefahr, wenn der betreffende Asylbewerber nicht dem Kreis kirchlicher Führungspersönlichkeiten, engagierter Priester und exponierter Laien der Kirchenopposition zuzurechnen ist; regelmäßig keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft oder einfacher Funktionärstätigkeit in Exil-AAPO .
Urteil vom 23.1.2003 - 9 UE 1735/98.A - (54 S., M3624)

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Bangladesh

Rechtsprechung:
VGH Ba-Wü: Keine Gefährdung allein wegen Mitgliedschaft oder Funktionsträgerschaft in der Freedom Party; Verfolgung durch Angehörige der Awami-Liga sind dem Staat nicht zuzurechnen; Maßnahmen im Rahmen der Operation “Reines Herz” haben keine spezifisch politische Stoßrichtung.
Urteil vom 6.3.2003 - A 12 S 1142/02 - (35 S., M3420)

Länderbericht:
Amnesty international: Zu willkürlichen Verhaftungen und Folter in Polizeigewahrsam; Forderung nach Gesetzesänderungen (engl.).
Bericht vom 16.5.2003: “Urgent need for legal and other reforms to protect human rights” (#12883)

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Bhutan

Länderbericht:
Human Rights Watch
: Geschichte eines bhutanischen Flüchtlingslagers in Nepal, Zwangsvertreibungen, Fluchtbewegungen und Voraussetzungen für freiwillige Repatriierung (engl.).
Bericht vom 13.5.2003: “We Don’t Want to Be Refugees Again” (#12659)

Bulgarien

Länderbericht:
Amnesty international: Diskriminierung von geistig behinderten Menschen; menschenunwürdige Bedingungen in Heimen; Fälle von Misshandlungen durch die Polizei; Übergriffe gegen Roma.
Länderkurzbericht vom April 2003 (#12916)

Burundi

Länderbericht:
Human Rights Watch: Bericht zu jüngsten Anschlägen und Massakern; Intensivierung der Kämpfe im Vorfeld der Machtübergabe an neuen Präsidenten (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: “Transition in Burundi: Time to Deliver” (#12271)

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China

Rechtsprechung:
VG Saarland: § 51 Abs. 1 AuslG für Offizier, der desertiert ist, weil er nicht an einem Einsatz in der autonomen Provinz Xinjiang teilnehmen wollte.
Urteil vom 21.3.2003 - 11 K 74/02.A - (18 S., M3473)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Gesundheitsgefährdung zweier tibetischer Häftlinge; es gibt Hinweise auf Zusammenhang zwischen Haftbedingungen und Folter mit ihrem derzeitigen Gesundheitszustand (engl.).
13.5.2003: “China: Tibetan Prisoners’ Health in Jeopardy” (#12658)
UN Commission on Human Rights (ECOSOC): Zur Situation der uigurischen Minderheit in Xinjiang (engl.).
Bericht vom 5.5.2003: “China’s minorities: The case of Xinjiang and the Uyghur people (Paper prepared by Dru C. Gladney, Professor, University of Hawaii)” (#12910)
Human Rights Watch: Berichte über Inhaftierung, Folter und Misshandlung von Internetdissidenten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: “Internet Dissidents” (#12330)

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Cote d'Ivoire

Länderbericht:
Amnesty international: Politische Entwicklungen seit 1999; zum Konzept der “Ivoirité”; Ausschreitungen gegen Immigranten; Übereinkunft von Accra vom 8.3.2003; Sicherheitslage bleibt angespannt.
Länderkurzbericht vom März 2003 (11 S., #12915, M3616)

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Eritrea

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Voraussetzungen des Erwerbs der eritreischen Staatsangehörigkeit; auch aus Äthiopien deportierte Personen können unter Angabe von Nachweisen für die eritreische Abstammung einen Pass beantragen (Auffassung des UNHCR hierzu wird nicht geteilt); Benachteiligung von Anhängern der Zeugen Jehovas; geregeltes Sozialsystem existiert nicht, Grundversorgung einer mittellosen Person ohne Verwandte oder Freunde kann daher nicht sichergestellt werden.
Stellungnahme vom 31.3.2003 an VG Aachen - 7 K 990/00.A - (4 S., M3601)

Georgien

Länderbericht:
Dr. Arno Wohlgemuth (Osteuropa-Institut FU Berlin): Zur medizinischen Versorgung allgemein und zur Behandlung von Hepatitis D im Besonderem; Krankenversicherung existiert für besonders Bedürftige, die Kosten für Medikation und Behandlung von Hepatitis C würden aber nicht übernommen werden.
Stellungnahme vom 27.2.2003 an VG Schleswig - 14 A 227/99 - (42 S., #12938, M3393)

Ghana

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Indien

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Irak

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zur Situation von irakischen Flüchtlingen in Jordanien (engl.).
Bericht vom 11.5.2003: “Iraq/Jordan: Flight from Iraq attacks on refugees and other foreigners and their treatment in Jordan” (#12629)
Amnesty international: Bis zu 1000 Menschen, unter ihnen bis zu 500 Frauen und Kinder, zurzeit von jordanischen Behörden in die “neutrale Zone” zwischen Irak und Jordaniens al-Karama Grenzübergang gezwungen (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: “US/UK forces must protect refugees” (#12347)
UNHCR: Vorläufiger Plan für Rückkehr von bis zu 500 000 Flüchtlingen; freiwillige Rückkehr aus Nachbarstaaten soll Vorrang haben.
Bericht vom 28.4.2003: “Irak aktuell v. 28.4.2003” (#12937)

Sonstige Materialien:
IM NRW: Weiterhin Verlängerung der Duldungen um mindestens sechs Monate wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung.
Erlass vom 1.4.2003 - 14.44.382-I 3 - (2 S., M3557)

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Iran

Rechtsprechung:
VGH Hessen: “Dem Mitglied einer monarchistischen Exilorganisation in Deutschland, wie der ‘Wächter des Ewigen Iran’ – N.I.D. –, droht grundsätzlich auch bei regional hervorgehobener exilpolitischer Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn es aufgrund von Abbildungen oder Namensnennung in öffentlich zugänglichen Medien im Zusammenhang mit exilpolitischen Aktivitäten identifizierbar ist.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 24.9.2002 - 11 UE 254/98.A - (20 S., M3619)

Länderberichte:
UNHCR: Iranische Flüchtlinge im Irak sollen einer Einschüchterungs- und Vertreibungskampgagne ausgesetzt sein; bis zu 1000 aus Südirak vertriebene iranische Flüchtlinge sind in Lagern nahe der iranischen Grenze untergebracht (engl.).
Bericht vom 13.5.2003: “More Iranian refugees flee intimidation in Iraq” (#12700)
Reporters Sans Frontières: Teheran: Sieben Journalisten der Iran-é-Farda und anderer Zeitschriften von Revolutionsgericht zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; sie sind Mitglieder des National Religious Movement, einer seit März 2001 verbotenen liberalen islamischen Gruppierung (engl.).
Bericht vom 10.5.2003: “Seven journalists sentenced to a total of 53 years in prison” (#12680)
Reporters Sans Frontières: Alireza Jabari, Übersetzer und freiberuflicher Mitarbeiter mehrerer unabhängiger Zeitungen wegen “Konsumierung und Verteilung alkoholischer Getränke” zu vier Jahren Haft und 253 Peitschenhieben verurteilt; vermutetes Motiv: Mitgliedschaft bei der Schriftstellervereinigung (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Journalist sentenced to four years in prison and 253 lashes” (#12282)

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Israel/Palästina

Länderberichte:
OMCT – World Organisation Against Torture: Daoud Dirawi, palästinensischer Rechtsanwalt und Menschenrechtler, seit Februar 2003 im Ketziot Gefängnis inhaftiert; Berichten zufolge wird ihm notwendige medizinische Behandlung verweigert (engl.).
Bericht vom 13.5.2003: “Denial of access to necessary medical treatment of Palestinian Human Rights lawyer Daoud Dirawi” (#12698)
OMCT – World Organisation Against Torture: Menschenrechtler von israelischen Truppen verhaftet; Überfall auf International Solidarity Movement (ISM) in West Bank und Auferlegung neuer Einreisebeschränkungen für Ausländer in den Gaza-Streifen durch israelische Armee (engl.).
Bericht vom 12.5.2003: “Recent crackdown on international human rights defenders” (#12663)

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Kirgisistan

Länderberichte:
OMCT – World Organisation Against Torture: Tynshtykbhek Dulatov, Mitglied der oppositionellen Ar-Namys Partei, in Bishkek seit Ende April “verschwunden”, nachdem er zu einem Verhör vorgeladen worden war (engl.).
Bericht vom 8.5.2003: “Disappearance of Tynshtykbek Dulatov” (#12596)
Human Rights Watch: Behörden drohen Oppositionsaktivist aus politisch motivierten Gründen mit Verhaftung (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: “Kyrgyz Police Threaten to Arrest Opposition Activist” (#12370)

Kolumbien

Länderberichte:
Amnesty international: Silvio Saúl Suárez Sandoval, Mitglied der Kommunistischen Partei, “verschwunden”; er hatte zuvor Drohungen von paramilitärischen Einheiten erhalten.
Urgent action (116/03) vom 30.4.2003 (#12374)
Human Rights Watch: Bericht über menschenrechtliche Entwicklungen in Kolumbien, Verbindungen zwischen Militär und Paramilitärs, Drohungen gegen Menschenrechtsaktivisten und eskalierende Angriffe auf Zivilpersonen (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Current Human Rights Conditions (Press Backgrounder for Colombian President Alvaro Uribe’s Visit to Washington)” (#12273)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
UNHCR: Fast 20 000 Menschen sind seit dem Ausbruch der Kämpfe in Ituri nach Uganda geflüchtet (engl.).
Bericht vom 19.5.2003: “Uganda counts close to 20,000 new Congolese refugees from Ituri region” (#12824)
IFEX – International Freedom of Expression Exchange: Morddrohungen gegen Journalisten am Rande einer offiziellen Großveranstaltung in Kinshasa; sie wurden bedroht und bei ihrer Arbeit behindert, obwohl sie für die Veranstaltung akkreditiert waren (engl.).
Bericht vom 19.5.2003: “Journalists from the private press roughed up during public rally” (#12860)
Amnesty international: Analyse der Konflikte im Osten der DR Kongo: Etwa drei Viertel der geschätzten drei Millionen Toten seit 1998 und 90 Prozent der Binnenvertriebenen sind Opfer der Konflikte im Osten; Ruanda und Uganda sowie die mit ihnen verbündeten Milizen haben die Region “systematisch ausgeplündert” und tragen die Hauptverantwortung für die Situation (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: “’Our brothers who help kill us’ - economic exploitation and human rights abuses in the east.” (#12311)

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Libanon

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht über Folter, Misshandlung und unfaire Gerichtsverfahren von Häftlingen, die wegen Verwicklung in bewaffnete Zusammenstöße in Dhinniyyah im Dezember 1999 festgehalten werden (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: “Torture and unfair trial of the Dhinniyyah detainees” (#12375)

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Liberia

Länderberichte:
UNHCR: Rebellen der Movement for Democracy in Liberia (MODEL) sollen die Stadt Harper im Südwesten eingenommen haben; über 10 000 Menschen flüchten nach Côte d’Ivoire (engl.).
Bericht vom 20.5.2003: “Liberians flee rebel threat in refugee-hosting south” (#12897)
UNHCR-WRITENET: Analyse des Konflikts seit 1997; ethnische und politische Hintergründe; Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: “Civil war and regional conflict” (#12894)

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Marokko

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Myanmar

Länderbericht:
International Crisis Group: Zur Minderheitenpolitik:  Informationen zu politischen Parteien und Gemeindegruppierungen (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: “Myanmar Backgrounder: Ethnic Minority Politics” (#12491)

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Nigeria

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Pakistan

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Ruanda

Länderbericht:
Human Rights Watch: Analyse der politischen Parteien; im Vorfeld der Wahlen läuft eine von der Regierung inszenierte Kampagne gegen die MDR, der zweitgrößten Partei nach der regierenden RPF (engl.).
Bericht vom 8.5.2003: “Preparing for Elections: Tightening Control in the Name of Unity” (#12486)

Rumänien

Rechtsprechung:
OVG Berlin: Keine Duldung für staaten- und passlosen ehemaligen rumänischen Staatsangehörigen, wenn die Abschiebung mit einem EU-Laissez-Passer durchgeführt werden kann.
Beschluss vom 14.2.2003 - OVG 8 S 352.02 - (4 S., M3453)

Russland

Rechtsprechung:
VG Hamburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung allein wegen tschetschenischer Volkszugehörigkeit.
Urteil vom 6.2.2003 - 17 VG A 932/2001 - (11 S., M3398)
VG Lüneburg: § 51 Abs. 1 AuslG für ehemaligen Angehörigen der russischen Zollverwaltung tschetschenischer Abstammung, der in den Verdacht geraten ist, seperatistische Kräfte in Tschetschenien zu unterstützen.
Urteil vom 23.1.2003 - 2 A 337/01 - (12 S., M3399)
VG Braunschweig: Beachtliche Verfolgungsgefahr für hohen Angehörigen des tschetschenischen Unabhängigkeitskampfes; keine landesweite Gruppenverfolgung allein wegen tschetschenischer Volkszugehörigkeit; zur Gefährdung durch Sippenhaft (vgl. zum selben Dokument: Materielles Asylrecht).
Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - (10 S., M3550)

Länderberichte:
Amnesty international: Selimchan Jandarbijew, 1996-1997 Präsident der tschetschenischen Republik, droht in Katar die Abschiebung nach Russland.
Urgent action (132/03) vom 16.5.2003 (#12761)
Committee to Protect Journalists: Noyabrsk/Ural: Bei Razzia gegen den Radiosender Krasnaya Armiya wurden Mitarbeiter geschlagen und kurzzeitig inhaftiert, ihnen drohen Anklagen; der Sender hatte im Wahlkampf für die Stadtversammlung den Oppositionskandidaten unterstützt (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: “Popular radio station raided by police” (#12489)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: 215 Tschetschenen sind dieses Jahr “verschwunden”, 45 von ihnen seit dem Referendum am 23. März (engl.).
Bericht vom 9.5.2003: “Chechnya: Disappearances Mount” (#12674)

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Serbien und Montenegro

VG Aachen: Schlechte Sicherheitslage für Roma und Ashkali im Kosovo; keine inländische Fluchtalternative in Serbien
Beschluss vom 29.4.2003 - 1 L 109/03.A - (7 S., M3643)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Aachen gewährt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für mehrere Roma aus dem Kosovo wegen der schlechten Sicherheitslage. Bemerkenswert ist insbesondere, dass das VG eine inländische Fluchtalternative in (Rest-)Serbien ablehnt, da das Kosovo insoweit nicht mehr als Region des Gesamtstaats Serbien und Montenegro anzusehen sei.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG setzt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage voraus, dass ernstliche Zweifel an der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen (Vgl. zu Art. 16 a Abs. 4 GG das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom Bundesamt getroffene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
Für die Antragsteller liegen diese Voraussetzungen im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma (...) vor.
Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. “Allgemeine” Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG, die einer gesamten Bevölkerungsgruppe im Zielland drohen, können im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 6 Satz 2 und 54 AuslG führen. Nur dann, wenn – wie hier – eine Regelung nach § 54 AuslG nicht ergangen ist, kann im Einzelfall mit Blick auf die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den[n]och ein Abschiebungsschutz gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geboten sein. Nach  dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstab ist Voraussetzung für die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG, dass sich eine allgemeine Gefahrenlage so extrem darstellt, dass gleichsam jeder einzelne Rückkehrer “sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen” ausgeliefert würde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Weiter ist erforderlich, dass die beschriebenen Gefahren landesweit bestehen oder es für den Rückkehrer unmöglich ist, tatsächlich gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung zu erreichen (vgl. BVerwG Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101 ff. [=ASYLMAGAZIN 11/2001, S. 59] sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, S. 199 = DÖV 1996, S. 251 = DVBl. 1996, S. 203).
Die Kammer hat ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes bezüglich § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, da die Lage der Roma und Ashkali im Kosovo trotz gewisser gradueller Verbesserungen auch gegenwärtig noch dadurch gekennzeichnet ist, dass sie einer besonderen Diskriminierung durch fast alle anderen ethnischen Gruppen im Kosovo ausgesetzt sind. Ihre physische Sicherheit ist unbestätigt, an vielen Orten sind sie regelmäßig Gewalt und Einschüchterung ausgesetzt, die teilweise bis hin zum Verlust von Menschenleben reicht. Sichere Gebiete gibt es nicht. Die mit der Diskriminierung und daraus folgenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit einhergehenden Beschränkungen bei der Wahrnehmung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Rechte verschlimmern ihre ohnehin schon ärmliche Situation (Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 27. November 2002 und vom 4. Juni 2002; Gutachten des UNHCR zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom Januar 2003; Auskunft des UNHCR an das VG Kassel zur Lage der Minderheiten im Kosovo und Beurteilung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo vom 30. Mai 2002; Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Kassel vom 26. Oktober 2001; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 10. Juli 2001).
Im Hinblick auf die begrenzten Informationen aus jüngerer Vergangenheit sieht die Kammer die Notwendigkeit weiterer Aufklärung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.
Die Antragsteller können auch nicht auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich beim Kosovo um ein Gebiet, das schon hinsichtlich der ethnischen Besiedlung deutliche Unterschiede zum (übrigen) serbischen Staatsgebiet aufweist. Unabhängig von der noch ausstehenden endgültigen Klärung des völkerrechtlichen Status seit dem Abzug serbischer Sicherheitskräfte im Herbst 1999 unterliegt das Kosovo derzeit einer von Serbien getrennten Verwaltung durch die Vereinten Nationen (UNMIK/KFOR). Durch die Aufspaltung der früheren Bundesrepublik Jugoslawien in zwei in einer Föderation verbundene Staaten – Serbien und Montenegro – hat sich die schon früher zu verzeichnende Ablösung des Kosovo von dem Gesamtstaat Bundesrepublik Jugoslawien verstärkt. Im Kosovo selbst haben Parlaments- und Kommunalwahlen stattgefunden, es gibt dort neben der UNMIK-Verwaltung selbständige Polizeitruppen (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes a.a.O.; “Kosovo auf dem Weg zur Nation”, NZZ vom 14. August 2002; “Die Anarchie ist tot, es lebe die Verwaltung”, FAZ vom 26. November 2002; “Kosovo – Serben ernüchtern die UNMIK”, Frankfurter Rundschau vom 29. Oktober 2002; “Kontinuität der Diskriminierung im Kosovo, die serbische Provinz seit dem Zweiten Weltkrieg”, NZZ vom 14. November 2001.)
Mit Blick auf die inländische Fluchtalternative ist das Kosovo in der gegenwärtigen Situation deshalb nicht (mehr) als Region eines Gesamtstaates Serbien und Montenegro zu werten. (...)”
Einsender: RA Hofmann, Aachen

Rechtsprechung:
VGH Hessen: “1. Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo sind gegenwärtig und auf absehbare Zeit in der serbischen Provinz Kosovo mangels effektiver Gebietsgewalt des Staates hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.
2. Für albanische Volkszugehörige besteht im Kosovo eine inländische Fluchtalternative.
3. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK oder nach § 53 Abs. 6 AuslG steht albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo regelmäßig nicht zur Seite.” (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 26.2.2003 - 7 UE 847/01.A - (28 S., M3580)
VG Koblenz: Psychische Erkrankungen sind in Serbien (ohne Kosovo) und Montenegro grundsätzlich behandelbar.
Urteil vom 17.4.2003 - 1 K 2730/02.KO - (12 S., M3590)
VG Oldenburg: Keine extreme allgemeine Gefährdungslage im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG für Ashkali im Kosovo; ist ein Ashkali ausschließlich wegen seiner Volkszugehörigkeit Opfer von Übergriffen geworden, begründet das kein individuelles Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG, da sich mit dem Übergriff lediglich die allgemeine Gefährdung der Ashkali realisierte.
Urteil vom 17.4.2003 - 12 A 2769/02 - (10 S., M3588)
VG Minden: § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG bezüglich Kosovo für albanischen Volkszugehörigen, der bis 1999 beim Finanzamt im Kosovo beschäftigt war, wegen Gefährdung durch albanische Extremisten.
Urteil vom 14.3.2003 - 7 K 682/02.A - (7 S., M3591)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Zahlreichen Personen, die während des Ausnahmezustandes verhaftet wurden, wird noch immer der Zugang zu einem Rechtsbeistand verweigert (engl.).
Bericht vom 10.5.2003: “Serbia: Detainees’ Access to Lawyers Long Overdue” (#12631)
OSZE: Kosovo: Sechs Monate nach den Kommunalwahlen werden noch immer zehn Gemeindeversammlungen durch Boykotte verschiedener Gruppierungen blockiert (engl.).
Bericht vom Mai 2003: “Boycott at the municipal level” (#12829)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Illir Selimaj, ehemaliges UCK-Mitglied, nahe Peja ermordet; er war einer der Kronzeugen im Prozess gegen UCK-Mitglieder, die 1999 wegen des Mordes an Mitgliedern einer rivalisierenden Gruppe verurteilt wurden (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Kosovo: Witness Protection Fears Grow” (#12425)
Amnesty international: Kosovo: Situation der ethnischen Minderheiten; Lage bleibt angespannt; Übergriffe gegen Minderheiten werden noch immer kaum verfolgt; Warnung vor Abschiebungen von Minderheitenangehörigen (engl.).
Bericht vom 29.4.2003: “Prisoners in our own homes”: Amnesty International’s concerns for the human rights of minorities in Kosovo/Kosova.” (#12253)

Sonstige Materialien:
IM Ba-Wü: Rückführungen von albanischen Volkszugehörigen und Angehörigen ethnischer Minderheiten in das Kosovo nach dem Memorandum of Understanding; Duldung von Minderheitsangehörigen, die nicht abgeschoben werden.
Erlass vom 29.4.2003 - 4-13-JUG/90 - (7 S., M3610)

Simbabwe

Länderbericht:
Amnesty international: Analyse der Ereignisse seit 2000: “rapider Niedergang” der Menschenrechtslage; politisch motivierte Verhaftung von Oppositionsmitgliedern und Journalisten; gesetzgeberische Maßnahmen zur Unterdrückung der Opposition und der unabhängigen Medien (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: “Rights under siege” (#12310)

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Somalia

Länderbericht:
UNHCR: Erstmals im Jahr 2003 freiwillige Rückführung von 110 somalischen Flüchtlingen aus Dschibuti (engl.).
Bericht vom 21.5.2003: “Djibouti: Some 110 Somali refugees repatriated” (#12896)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VGH Hessen: “Tamilen droht, insbesondere unter Berücksichtigung der neuen politischen Lage, heute und in naher Zukunft in keinem Landesteil Sri Lankas mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit eine gruppengerichtete politische Verfolgung (im Anschluss an Urteil des Senats vom 3.5.2000 - 5 UE 4657/96.A -).” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 19.11.2002 - 5 UE 4670/96.A - (30 S., M3620)

Länderbericht:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Entwicklungen seit 2001: Vorgeschichte, Memorandum of Understanding Februar 2002; Verlauf der Friedensgespräche, Lage der Menschenrechte: Bedingungen für Rückkehr in nördliche Landesteile nicht gegeben; Waffenstillstandsverletzungen, Kindersoldaten.
Bericht vom 20.3.2003: “Zwischen Krieg und Frieden – Sri Lanka nach dem Regierungswechsel vom Dezember 2001 (Autor: Martin Stürzinger)” (28 S., #12920)

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Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Weiterer Angehöriger der ethnischen Gruppe der Fur in Nyala, Western Darfur State, verhaftet; Berichten zufolge werden ihm Verbindungen zur Sudanese Liberation Army (SLA) vorgeworfen.
Urgent action (110/03) vom 8.5.2003 (#12632)
OMCT – World Organisation Against Torture: Ahmed Da’wah Al Bayt Ahmed; Mitglied des Student Independent Congress willkürlich verhaftet und ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: “Incommunicado detention of a member of the student movement” (#12488)
Amnesty international: Verhaftung von 14 Studierenden nach Protesten gegen Studienbedingungen an der Universität Zalingei/Western Darfur am 1. Mai; Universität wurde auf Anweisung der Sicherheitskräfte geschlossen.
Urgent action (122/03) vom 6.5.2003 (#12487)
Amnesty international: 26 Personen nach unfairem Prozess von Gericht in Nyala, South Darfur State, zum Tode verurteilt; Provinzregierung versucht Gewalt in der Region mit Sondergerichten einzudämmen.
Urgent action (117/03) vom 1.5.2003 (#12372)
FIDH – International Federation for Human Rights: 55 Angehörige des Massaleet-Stammes bei Angriff auf Markt im Ort Mulli/Darfur ermordet; wegen Übergriffen arabischer Milizen sind 60 Dörfer in der Region von ihren Einwohnern verlassen worden (engl.).
Bericht vom 30.4.2003: “Alarming situation of human rights in Darfour province: 55 persons were killed in Mulli village” (#12389)
Amnesty international: Verhaftung von Lenin al-Tayeb Yusuf, Lehrer und Mitglied der Democratic Front (einer Allianz verschiedener Parteien, darunter die Kommunisten) in Kalakla; zuvor waren drei seiner Brüder verhaftet worden, offenbar um ihn zu zwingen, sich der Polizei zu stellen.
Urgent action (350/02-2) vom 30.4.2003 (#12373)
OMCT – World Organisation Against Torture: Darfur und Khartum: Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen besonders von Angehörigen der Four und Zaghawa-Stämme (engl.).
Bericht vom 25.4.2003: “Mass arrests and risk of torture of members of the Four and Zaghawa tribes” (#12227)

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Syrien

VG Magdeburg: Wiedereinreiseverweigerung für staatenlose Kurden ist politische Verfolgung
Urteil vom 30.1.2003 - 9 A 155/02 MD - (11 S., M3349)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft staatenlose Kurden aus Syrien, denen die Wiedereinreise verweigert wird. Während die meisten Obergerichte davon ausgehen, dass diese Wiedereinreiseverweigerung nicht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfe und damit nicht zur Asylanerkennung oder Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG führen könne, meint das VG Magdeburg, die Wiedereinreiseverweigerung knüpfe an die kurdische Volkszugehörigkeit und somit an ein asylrelevantes Merkmal an.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Dem Kläger ist Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, denn ihm wird vom syrischen Staat aufgrund asylerheblicher Merkmale die Wiedereinreise verweigert.
(1) Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts staatenloser Kurde aus Syrien. (...)
(2) Das Gericht ist davon überzeugt, dass staatenlosen Kurden, deren Land des gewöhnlichen Aufenthalts Syrien war, eine Wiedereinreise nach illegaler Ausreise im Regelfall nicht möglich ist. Staatenlosen Kurden aus Syrien wird, wie sich den vom Gericht eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes entnehmen lässt, die Wiedereinreise verweigert. Die Gutachter Hajo/Savelsberg verneinen die Möglichkeit der Wiedereinreise ganz ausdrücklich (vgl. S. 10). Auch das DOI verneint diese Frage für den Regelfall (S. 4, 5) und hält eine Wiedereinreisemöglichkeit nur dann für gegeben, wenn die Wiedereinreise vor der Ausreise mit den syrischen Behörden abgestimmt wurde oder aber Beziehungen eingesetzt werden können. Die Einschätzung der Gutachter wird schließlich auch vom Auswärtigen Amt geteilt, welches eine Wiedereinreisemöglichkeit nur in Ausnahmefällen aufgrund persönlicher Beziehungen und Bestechung für denkbar hält (Auskunft an VG Magdeburg vom 01.10.2002). Da ersichtlich für den Kläger keine der von den Gutachtern beschriebenen Ausnahmefälle einschlägig ist, ist davon auszugehen, dass dem Kläger eine Wiedereinreise nach Syrien nicht möglich ist.
(3) Die Verweigerung der Wiedereinreise stellt für den Kläger politische Verfolgung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht[s] ist geklärt, dass die Verweigerung der Wiedereinreise, soweit sie an asylerhebliche Merkmale anknüpft, politische Verfolgung darstellen kann, denn der Staat entzieht seinem Staatsbürger hiermit wesentliche staatsbürgerliche Rechte und grenzt ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, 9 C 3/95, NVwZ 1996, S. 602 ff). Politische Verfolgung wird dabei regelmäßig – ohne dass hier eine Regelvermutung gilt (vgl. BVerwG, B. v. 07.12.1999, 9 B 474/99, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) – bei der Aussperrung von Staatsangehörigen anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.1995, a.a.O.). Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts aber auch auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruhen. Wenn etwa der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt dieser Personengruppe entstehende wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potenzielle Unruhestifter vorzubeugen oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen, weiterhin aufzunehmen (BVerwG, U. v. 24.10.1995, a.a.O.). Zur Überzeugung der Kammer beruht aber die Wiedereinreiseverweigerung durch den syrischen Staat nicht auf den vorstehend benannten Gründen. Vielmehr knüpft die Wiedereinreiseverweigerung bei objektiver Betrachtung für Staatenlose allein an die Eigenschaft “staatenloser Kurde” an, wobei die kurdische Volkszugehörigkeit ausschlaggebend ist. So wird allen anderen Personen gleich welcher Volkszugehörigkeit, die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, die Wiedereinreise auch bei illegaler Ausreise aus Syrien wieder ermöglicht. Dass folglich auch kurdische Volkszugehörige wieder einreisen können, also nicht die gesamte Volksgruppe der Kurden aus Syrien von dieser Aussperrung betroffen ist, spricht nicht gegen die von der Kammer angenommene Anknüpfung an die Ethnie durch den syrischen Staat bei staatenlosen Kurden. Wie der Sachverständige Brocks in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausführte, ist dies zum einen der Tatsache geschuldet, dass für den syrischen Staat Kurden nur als staatenlose Kurden existieren. Der syrische Staat leugnet das Bestehen eines “Kurdenproblems”, kurdisch wird nicht gelehrt, im Personenstandwesen sind nur arabische oder arabisierte Namen zugelassen. Zum anderen beruht die Wiedereinreisemöglichkeit für kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit auch darauf, dass es zu erheblichen außenpolitischen Problemen für Syrien führte, wenn der syrische Staat nicht unerhebliche Teile seiner Bevölkerung nicht zurücknähme, wie die Sachverständige Savelsberg in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat. Dass die Wiedereinreiseverweigerung nicht etwa an die Staatenlosigkeit ohne Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit anknüpft, ergibt sich auch daraus, dass die in Syrien lebenden Palästinenser, welche sämtlich staatenlos sind, nach übereinstimmenden Aussagen beider Sachverständiger nach einer Ausreise aus Syrien ohne weiteres wieder einreisen können. Dabei ändert an dieser Erkenntnis die Tatsache, dass hierfür allein (außen)politische Erwägungen maßgeblich sind, ebenso wenig wie die von den Sachverständigen mitgeteilte Einschätzung, Palästinenser seien letztlich eher syrischen Staatsangehörigen gleichzustellen, weil sie die syrische Staatsangehörigkeit nur deshalb nicht erhielten, um ihr Rückkehrrecht nach Palästina weiterhin vertreten zu können.
(a) Die Kammer ist der Überzeugung, dass der syrische Staat mit der Wiedereinreiseverweigerung nicht nur asylrelevante ordnungspolitische Ziele verfolgt, also Gefahren für die übergreifende Friedensordnung vorbeugen will, sondern hinter seinen Maßnahmen das Ziel steht, staatenlose kurdischer Volkszugehörigkeit wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen (so noch OVG LSA, U. v. 27.06. 2001, A 3 S 461/98, S. 14 EA. vor dem Hintergrund einer anderen Erkenntnislage). Dabei verkennt auch das Gericht nicht, dass kurdische Volkszugehörige, sei es aufgrund ihres Selbstverständnisses oder sei es aufgrund einer langen Tradition der Unterdrückung dieser Volksgruppe, aus der Sicht der Staaten, deren Staatsgebiet Teile des von Kurden für sich reklamierten Gebietes sind, einen potentiellen Unruheherd insbesondere durch dort ansässige Oppositionsparteien einschließlich ihrer politischen Aktivisten darstellen. Es könnte daher nahe liegen, dass die Wiedereinreiseverweigerung auch der Lösung dieses Problems dient. Dies ist jedoch eher unwahrscheinlich. Denn mit einer Wiedereinreiseverweigerung kann dieser Zweck wegen der zahlenmäßig kleinen Gruppe der staatenlosen Kurden im Verhältnis zu den Kurden syrischer Staatsangehörigkeit gar nicht wirklich erreicht werden, so dass dieser Aspekt nur Nebeneffekt der an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden Aussperrung der staatenlosen Kurden ist, die in Wahrheit der sukzessiven Arabisierung Nord-Ost-Syriens dient. So hat auch der Sachverständige Brocks in der mündlichen Verhandlung sein Gutachten dahingehend erläutert, dass es auf die politische Einstellung des Einzelnen bei der Aussperrung nicht ankomme, sondern das Aussperren politischer Aktivisten nur Nebeneffekt dieser nach seiner Einschätzung auf Arabisierung angelegten Maßnahmen ist. Daran zu zweifeln, besteht für das Gericht keine Veranlassung.
Einen gewichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Gründe für die Verweigerung der Wiedereinreise stellt der historische Hintergrund der Staatenlosigkeit dar. Die Staatenlosigkeit von Teilen der Volksgruppe der Kurden im Nordosten von Syrien beruht auf einem willkürlichen Akt des syrischen Staates, der 1962 einer Gruppe von ca. 120 000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und die mit ihr verbundenen Rechte entzogen hat (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 27.09.2002, S.1, 2). Soweit das Auswärtige Amt (Auskunft vom 01.10.2002 an VG Magdeburg) mitgeteilt hat, von der Ausbürgerung aufgrund der Volkszählung in der Provinz Hassake im Jahre 1962 seien solche Personen betroffen gewesen, die sich nach syrischer Auffassung illegal im Land aufhielten und keine Staatsangehörigkeit für sich reklamieren konnten, so gibt dies lediglich die offizielle syrische Version wieder. Tatsächlich betraf die Ausbürgerung zum einen nur Kurden. Araber waren nicht betroffen, obgleich man ihnen, da sie ebenso wie den Kurden, die dieses Gebiet aus dem heutigen Staatsgebiet der Türkei kommend besiedelten, in gleicher Weise die Illegalität ihres Aufenthalts im erst nach Einwanderung gegründeten Staat Syrien hätte vorwerfen können. Zum anderen betraf die Ausbürgerung Kurden, unabhängig davon, ob diese nachweisen konnten, dass sie, bzw. ihre Vorfahren bereits vor 1945 in dem Gebiet siedelten, welches später syrisches Staatsgebiet wurde, wie Hajo/Savelsberg (vgl. Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 2) nachvollziehbar auch unter Verweis auf die teilweise unterschiedliche Behandlung von Familienangehörigen darlegen, die das Gericht auch aus eigener Anschauung kennt. (...)
Von dieser Politik der Ausgrenzung der kurdischen Volkszugehörigen ohne syrische Staatsangehörigkeit ist die syrische Regierung bis zum heutigen Tage nicht abgewichen. Der von den Sachverständigen Hajo/Savelsberg (a.a.O., S. 11) beschriebene 1963 verabschiedete 12-Punkte- Plan, welcher sehr deutlich der Vertreibung von Kurden aus den Gebieten Nord-Ost-Syriens diente und damit die mit der Volkszählung 1962 begonnene Politik fortsetzte, findet seine Fortsetzung auch heute noch, obgleich die Ausgrenzungspolitik offiziell aufgegeben ist. So gibt es keinerlei Bestrebungen, die ausgebürgerte Personengruppe wieder in den Kreis der syrischen Staatsangehörigen aufzunehmen. Es wird auch nicht etwa versucht, den mit der Staatenlosigkeit verbundenen Verlust von Rechten wieder aufzuheben. Vielmehr werden die damals ausgebürgerten Kurden auch heute noch in erheblicher Weise diskriminiert, indem ihnen der Zugang zu staatlichen Stellen, zu bestimmten Berufen, zu Schul- und Universitätsausbildung erschwert oder gar versagt wird und ihnen die Verfügung über Grund und Boden, der Erwerb eines eigenen Geschäftes nicht erlaubt wird (vgl. Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 3-5). Die Ausbürgerung setzt sich auch nicht nur in der Weise fort, dass die den damals ausgebürgerten Personen auch heute noch die Rechte eines syrischen Staatsbürgers vorenthalten werden, sondern der Status des Staatenlosen wird, wie die Gutachter ausführten, an die Kinder weitergegeben (Brocks, a.a.O. S. 2, 3; Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 2, 3). Die Ausbürgerung hat somit auch heute noch Auswirkungen: Kinder von Staatenlosen sind selbst staatenlos, Kinder aus Ehen einer syrischen Staatsangehörigen und eines Staatenlosen sind staatenlos usw. Staatenlosen werden heute wie damals konsequenterweise die Rechte eines syrischen Staatsbürgers verweigert. Die Arabisierung ist auch heute noch wichtiger Bestandteil syrischer Politik. Auch heute werden noch kurdische Namen arabisiert, kurdische Publikationen sind verboten, die kurdische Sprache darf nicht unterrichtet werden und kurdische Parteien werden nur geduldet, soweit sie nicht öffentlich in Erscheinung treten, kurdische Wohltätigkeitsvereine schließlich werden in der Provinz Hassake nicht zugelassen (vgl. Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 6).
(b) Die Verweigerung der Wiedereinreise kann vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass der syrische Staat lediglich, weil er – objektiv gesehen – keine Veranlassung habe, staatenlose Kurden, die freiwillig ausreisen, wiederaufzunehmen, diesen die Wiedereinreise verweigert. Vielmehr ist die Wiedereinreiseverweigerung ihrer inhaltlichen Gerichtetheit nach als Bestandteil der geschilderten Ausgrenzung dieser Bevölkerungsgruppe anzusehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob bereits die Behandlung staatenloser Kurden während ihres Aufenthaltes in Syrien politische Verfolgung beinhaltet, und ob für diese Gruppe nicht eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen als der Provinz Hassake besteht, denn darauf kommt es für die Asylrelevanz des Nachfluchtgrundes der Verweigerung der Wiedereinreise nicht an.
(c) Der mit der Wiedereinreiseverweigerung objektiv einhergehenden Verringerung von wirtschaftlichen Belastungen für den syrischen Staat ist dabei nach Auffassung der Kammer kein erhebliches Gewicht beizumessen. Dabei stellt das Gericht nicht in Abrede, dass die wirtschaftliche Situation, in welcher sich Syrien befindet, nicht zuletzt aufgrund hoher Geburtenraten schwierig ist (vgl. auch DOI, Gutachten vom 05.11.2002 an VG Magdeburg, S. 5). Die Belastungen, die von staatenlosen Kurden, einer Gruppe von vielleicht 200 000 Personen, die einer Gesamtbevölkerung von 55 Mio. Bürgern entgegenstehen, ausgehen, dürften indessen gering sein. Die wirtschaftliche Situation der staatenlosen Kurden ist ausweislich der vom Gericht eingeholten Gutachten schlecht (vgl. Brocks, a.a.O., S. 6). Der syrische Staat beschäftigt diese Personen weder im Militär noch im Staatsdienst, er verweigert ihnen die Ausübung bestimmter Berufe, wie etwa denjenigen des Arztes (vgl. Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 4). Diese Bevölkerungsgruppe erhält keine staatliche Unterstützung, etwa in Form von subventionierten Lebensmitteln (Hajo/Savelsberg, a.a.O., S. 4). Es ist daher auch nachvollziehbar, wenn die Sachverständige Savelsberg in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt hat, dass ihres Erachtens eine Rückkehr dieses Personenkreises keine erheblichen Auswirkungen auf die sozialen Systeme in Syrien hätte. Soweit der Sachverständige Brocks in der mündlichen Verhandlung die Ansicht vertreten hat, es sei dennoch nicht zu verkennen, dass der syrische Staat an der Ausreise dieser Personengruppe auch ein wirtschaftliches Interesse habe, so mag daran zutreffen, dass die Gefahr von Auflehnungen der Bevölkerung gegen das Regime selbstverständlich geringer ist, je mehr wirtschaftlich schlecht gestellte Personen auswandern, weil die wirtschaftliche Situation sicherlich Anlass für ein Aufbegehren sein kann. Insoweit mag auch der vom Sachverständigen erwähnte Geldtransfer nach Syrien durch ausgewanderte Personen eine Rolle spielen. In Anbetracht des dargelegten Interesses der syrischen Regierung an der Dezimierung des Anteils der Kurden in Nord-Ost-Syrien ist indessen das Interesse an Unterstützung staatenloser Kurden vom Ausland aus zur Verhinderung von Druck auf das soziale System in Syrien als gering anzusehen, denn solche Unterstützungsleistungen könnten den dem syrischen Staat willkommenen Auswanderungsdruck eher mindern. Die Entlastung dürfte auch deshalb von geringer Bedeutung sein, weil der syrische Staat mit den Mitteln des Geheimdienstes sicherlich in der Lage ist, Aufstände zu vermeiden. Vorrangiges Interesse des syrischen Staates ist es, die Volksgruppe der Kurden zahlenmäßig zu dezimieren, um die Gebiete Nord-Ost-Syriens zu arabisieren, die Lösung damit evtl. verbundener wirtschaftlicher Probleme ist bloßer Mitnahmeeffekt. Dies hat im Übrigen auch der Sachverständige Brocks in der mündlichen Verhandlung eingeräumt (vgl. Bl. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Ferner hat er in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er seine Ausführungen zu den Beweggründen für die Wiedereinreiseverweigerung (Seite 6, 7 seines schriftlichen Gutachtens) dahingehend verstanden wissen wolle, dass die Lösung bevölkerungspolitischer Probleme aufgrund der hohen Geburtenrate eine Zugabe darstelle, also gewissermaßen Nebeneffekt und nicht Hauptbeweggrund für die Wiedereinreiseverweigerung sei (vgl. Blatt 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). (...)”
Einsender: RA Walliczek, Minden

Rechtsprechung:
VG Gießen: “In Syrien lebende Yeziden aus der Provinz Jezirah (Nordosten, Hauptort Hassake) unterliegen nach wie vor einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Angesichts der geringen Größe der Gruppe (etwa 4000 im August 2000) bedarf es zur Bejahung der erforderlichen Verfolgungsdichte einer Quantifizierung der Verfolgungsschläge entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.” (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 2.10.2002 - 2 E 4712/00.A - (9 S., M3363)

Länderberichte:
Amnesty international: Sieben Personen bei Rückkehr aus irakischem Exil verhaftet und angeblich isoliert an unbekanntem Ort festgehalten; sie hatten Kontakte zur Moslembruderschaft.
Urgent action (114/03) vom 25.4.2003 (#12254)
BAFl: Erkenntnis, wonach staatenlosen Kurden die Einreise nach Syrien in der Regel verweigert wird, soll überprüft werden; kein Anlass für Änderung der Entscheidungspraxis.
Schreiben vom 11.2.2003 an RA Rainer M. Hofmann, Aachen (2 S., #12917, M3301)

Togo

ai: Unsichere Lage für togoische Flüchtlinge in Ghana
Amnesty international, Stellungnahme vom 17.3.2003 an VG Kassel - 2 E 3325/00.A - (3 S., #12914, M3461)

Das Dokument im Worlaut:
Mit dem Regierungswechsel in Ghana haben sich die Beziehungen zwischen Ghana und Togo verbessert und sollen weiter ausgebaut werden. Ein Schwerpunkt in der ghanaisch-togoischen Zusammenarbeit soll die Verstärkung der inneren und äußeren Sicherheit zwischen beiden Ländern im Hinblick auf die vollständige, d. h. 24-stündige, Öffnung der gemeinsamen Grenze sein. Zu diesem Zwecke soll die Kooperation zwischen ghanaischen und togoischen Grenz- und Sicherheitskräften deutlich intensiviert werden.
Der ghanaische Staatschef hat in einer Stellungnahme beispielsweise dafür plädiert, dass die Nachrichtendienste beider Länder Hand in Hand arbeiten und die Anwesenheit von Sicherheitskräften beider Länder im jeweils anderen Land ermöglicht werde. Darüber hinaus existiert bereits ein Abkommen zwischen Togo, Ghana und Benin im Rahmen der Verbrechensbekämpfung, welches unter anderem die Ausweisung und Abschiebung von Personen vorsieht, die sich mutmaßlich eines Verbrechens schuldig gemacht haben.
Seit einigen Monaten führen die ghanaischen Einwanderungsbehörden eine Großoffensive gegen illegale Immigration, illegalen Handel und Verbrechensbekämpfung.
Es gibt Befürchtungen, dass diese Vereinbarung von den ghanaischen Behörden zu politischen Zwecken missbraucht werden könnte, um bspw. politisch nicht genehme Personen, unter anderem auch Flüchtlinge, nach Togo abzuschieben. So stellte der ghanaische Präsident John Kufuor in einem Interview in der Zeitung “L’Intelligent” am 19.06.2002 klar, dass Ghana kein Rückzugsgebiet (mehr) für Personen und/oder Gruppen sei, die versuchten von ghanaischem Territorium aus ein Nachbarland zu destabilisieren. Diese Klarstellung war insbesondere an die togoische Opposition gerichtet, die jahrelang ihre politischen Aktivitäten gegen die togoische Regierung von Ghana aus geführt hat. Denn viele von der togoischen Regierung verfolgte Regierungskritiker haben in Ghana Schutz vor dem Zugriff der togoischen Sicherheitskräfte gesucht. Die Feststellung, ob es sich bei den verfolgten Personen um auch “gewaltbereite” oder nur um sog. “einfache” Oppositionelle handelt, ist allerdings kaum zu treffen. Demzufolge ist eine dahin gehende Differenzierung im Hinblick auf den von Zwangsmaßnahmen der ghanaischen Behörden betroffenen Personenkreis gleichermaßen schwierig.
Vor diesem Hintergrund ist die Situation für viele vornehmlich in den Grenzregionen Ghanas lebende togoische Flüchtlinge begleitet von ständiger Unsicherheit. So wurde im Mai 2002 ein seit 1992 in Ghana lebender Flüchtling aus Togo, Djido Komlan alias Tsipoaka, von den Sicherheitskräften verhaftet und offensichtlich ohne formelles Ausweisungsverfahren den togoischen Behörden übergeben. amnesty international vorliegenden Informationen zufolge soll er für einige Wochen ohne Haftbefehl in der Direction de la police judiciaire in Lomé inhaftiert und misshandelt worden sein. Sein gegenwärtiges Schicksal ist amnesty international nicht bekannt (...).
Einem Pressebericht vom 25. Februar 2003 zufolge wurden im Februar 2003 im Norden Ghanas eine Gruppe von 20 angeblich illegalen Immigranten aus Togo in einer gemeinsamen Operation von ghanaischem Militär und Polizei verhaftet und zur Befragung in Gewahrsam genommen. Ihnen droht die Ausweisung nach Togo. Zehn weitere togoische Immigranten konnten sich der versuchten Festnahme entziehen.
Zur Beantwortung der Frage, ob togoische Regierungskritiker auf Verlangen der togoischen Regierung von Ghana nach Togo ausgeliefert werden, möchten wir auf das Schicksal der im Dezember 1997 auf Ersuchen der togoischen Behörden in Ghana verhafteten und ihnen überstellten neun togoischen Flüchtlinge verweisen. Sie wurden von den togoischen Behörden des Diebstahls beschuldigt. Bis heute werden die Inhaftierten ohne Anklage und Prozess im Gefängnis in Kara festgehalten. Zwei der Gefangenen sind inzwischen infolge von Misshandlungen, mangelnder medizinischer und hygienischer Versorgung und mangelnder Ernährung gestorben. Ob es sich bei den Betroffenen um “gewaltbereite” oder “einfache” Oppositionelle handelte wurde nie bekannt.
Andere in Ghana lebende ehemalige togoische Regierungskritiker oder Personen, die dafür gehalten wurden, sollen unserer Kenntnis nach bereits nach Benin geflohen sein, weil sie von den ghanaischen und togoischen Sicherheitskräften verfolgt wurden.”

Länderbericht:
Reporters Sans Frontieres: Sylvestre Djahlin Nicoué,  Journalist der Wochenzeitung Le Courrier du citoyen, nach vier Monaten Haft ohne Anklageerhebung freigelassen; er war wegen “Aufstachelung zu einer bewaffneten Erhebung” verhaftet worden (engl.).
Bericht vom 14.5.2003: “Journalist released after four months in detention without trial” (#12743)

Tunesien

Länderbericht:
Amnesty international: Inhaftierung von Tarek Ferchichi in Tunis bestätigt; Festnahme steht möglicherweise im Zusammenhang mit Vorwürfen, die sein in Frankreich lebender Bruder wegen des Todes eines Freundes in Haft im April 2003 erhoben hatte.
Urgent action (125/03-1) vom 20.5.2003 (#12888)

Türkei

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Kurden, die sich in Deutschland öffentlich als Kriegsdienstverweigerer bekannt haben, droht nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie im Rahmen der Einreisekontrolle dem Verdacht der Mitgliedschaft oder der Unterstützung der PKK ausgesetzt sind.
Urteil vom 29.11.2002 - 6 UE 2235/98.A - (37 S., M3621)
VG Stuttgart: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurdin, die von Angehörigen der Sicherheitskräfte vergewaltigt worden war (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 10.12.2002 - A 6 K 10807/00 - (15 S., M3500)

Länderberichte:
Amnesty international: Morddrohungen gegen Kurdin aus Adana, die 1999 von Polizisten vergewaltigt worden war; offenbar soll sie davon abgehalten werden, ihren Fall beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzutragen.
Urgent action (134/03) vom 15.5.2003 (#12763)
FIDH – International Federation for Human Rights: Erkenntnisse auf Grundlage einer Erkundungsreise im Dezember 2002/Januar 2003 zur Umsetzung der Gesetze gegen Folter: kein Rückgang an Fällen; Recht auf Beschwerde und Anwalt; Straflosigkeit (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: “International Investigative Mission: Turkey: Torture, still a routine practice.” (#12386)
OMCT – World Organisation Against Torture: Bericht zu Gewalt gegen Frauen; traditionelle Praktiken wie Kinderheirat und Zwangsheirat, Polygamie, Verbrechen aus Ehre, Jungfräulichkeitstests und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit noch immer verbreitet (engl.).
Bericht vom 1.5.2003: “OMCT expresses concern at violence against women in Turkey at 30th session of Committee Against Torture” (#12921)
UNHCR: Analyse von Flucht- und Wanderungsbewegungen in und aus der Türkei; Asylgesetzgebung und -praxis (engl.).
Bericht vom Mai 2003: “New issues in refugee research: working paper No. 89” (#12827)

Dokumente von ecoi.net

Uganda

Länderbericht:
UNHCR: Sicherheitslage in Norduganda; seit Amnestie 2000 müssen Personen, die in Kontakt mit Rebellen LRA waren, keine Verfolgung befürchten; Gefährdung von Acholi und interne Fluchtalternative hängt von individuellen Umständen ab.
Stellungnahme vom 20.5.2003 an VG Kassel - 2 E 2796/98.A - (#12891)

Dokumente von ecoi.net

Usbekistan

Länderberichte:
Human Rights Watch: Karshi: Mitglied der verbotenen islamistischen Hizb ut-Tahrir im Gewahrsam mutmaßlich an den Folgen der Folter gestorben (engl.).
Bericht vom 21.5.2003: “New Death from Torture in Uzbekistan” (#12854)
Human Rights Watch: Einschüchterung von Dissidenten während der Tagung der European Bank for Reconstruction and Development in Taschkent; Strafverteidigerin Larissa Vdovina auf dem Weg zu friedlicher Demonstration verhaftet (engl.).
Bericht vom 7.5.2003: “Uzbekistan’s Repressive Tactics Continue During EBRD Meeting” (#12371)
IWPR – Institute for War and Peace Reporting: Häftlinge des Hochsicherheitsgefängnisses UYA 64/71 in Jaslyk permanenten Misshandlungen und Erniedrigungen ausgesetzt; an den Folgen starben im letzten Jahr zwei Häftlinge (engl.).
Bericht vom 28.4.2003: “Uzbek Prison Brutality” (#12251)

Vietnam

Rechtsprechung:
VG Lüneburg: Keine Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet, da das Verfolgungsverhalten der vietnamesischen Behörden angesichts deren Willkür nicht hinreichend sicher vorhersehbar ist.
Beschluss vom 6.5.2003 - 1 B 18/03 - (6 S., M3611)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Berichte über Inhaftierung, Folter und Misshandlung von Internetdissidenten (engl.).
Bericht vom 2.5.2003: “Internet Dissidents” (#12330)
Freedom House: Zur Verfolgung der christlichen Hmong- Minderheit; Fälle von Vergewaltigungen und Verhaftungen gegen Angehörige der Gruppe in Lai Chau (engl.).
Bericht vom 28.4.2003: “Vietnam police rape, beat and imprison Hmong Christians” (#12625)

Weißrussland

Länderbericht:
International Helsinki Federation for Human Rights: Kampagne gegen unabhängige Organisationen der Zivilgesellschaft; mehrere Vereine von Auflösung wegen angeblicher Verstöße gegen Auflagen der Behörden bedroht (engl.).
Bericht vom 19.5.2003: “Stop the Persecution of Civil Society in Belarus” (#12857)

 

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