OVG Rheinland-Pfalz: Zur Einschränkung des Flüchtlingsstatus
gem. § 51 Abs. 3 AuslG
Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02.OVG - (22 S., M3421)
(...) Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen für
ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei nach Maßgabe des §
51 Abs. 1 AuslG. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung
scheitert aber daran, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres
nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland begangen hat und sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§
51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG in der ab dem Jahresanfang
2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen
Terrorismus [Terrorismusbekämpfungsgesetz] vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361
ff. ). (...)
Der Kläger muss bei der Rückkehrkontrolle mit seiner Verhaftung rechnen,
da gegen ihn (...) anlässlich seiner Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht
Istanbul zu schwerer Freiheitsstrafe von 12 1/2 Jahren, Freiheitsstrafe von
über 5 1/2 Jahren sowie schwerer Geldstrafe wegen aktiver Zugehörigkeit
zu einer illegalen Terrororganisation und des Werfens von Molotowcocktails ein
Haftbefehl ergangen ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Grenz- bzw.
Flughafenbehörden jedenfalls dann die Fahndungsliste über EDV-Anlage
auf einen Eintrag des Rückkehrers hin überprüfen, wenn es sich
bei diesem um einen abgelehnten womöglich gar kurdischen
Asylbewerber handeln dürfte. (...)
Anzunehmen ist ferner, dass den mit der Festnahme des Klägers befassten
Sicherheitskräften, sei es unmittelbar aus den Eintragungen in der Fahndungsliste,
sei es durch die zu erwartende Kontaktaufnahme mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
der dem Haftbefehl und der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt bekannt
wird, wonach der Kläger als gewaltbereiter Aktivist der DHKP-C (Devrimci
Halk Kurtulus Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
zu gelten hat. Aufgrund dessen steht wiederum zu befürchten, dass der Kläger
noch im Polizeigewahrsam in Anknüpfung an seine politische Überzeugung
Repressalien ausgesetzt sein wird, die auch von ihrer Intensität her die
Schwelle der politischen Verfolgung erreichen. (...)
Obwohl es mithin beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger bei Rückkehr
in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen wird erdulden müssen, kann
er keinen Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen,
weil dem die Ausschlussgründe des Absatzes 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative
der Bestimmung entgegenstehen.
Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene (vgl. Art. 22 Abs.
1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des § 51 Abs.
3 AuslG um Satz 2 findet vorliegend Anwendung. Gemäß § 77 Abs.
1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
Mit dieser Vorschrift sollen der Streit über das Asyl- und Bleiberecht
des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst
vermieden werden (BT-Drs. 12/2062, S. 40 ff.).
Wie sich dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG klar entnehmen lässt,
im Übrigen aber auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben
wird (BT-Drs. 14/7386, S. 57 ff.), ist der Tatbestand der Norm bereits dann
erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass
der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen
Verurteilung ihretwegen bedarf es mithin nicht. Umgekehrt bedeutet dies allerdings
auch, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem ausländischen
Strafurteil die deutschen Verwaltungsbehörden und
Gerichte für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs.
3 Satz 2 AuslG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr
oder weniger starkes Indiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich
so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird; dabei wird desto eher
von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden
können, je mehr das Strafverfahren im Ausland rechtsstaatlichen
Grundsätzen entsprochen hat. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass
die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul (...) auf einem
unter Folter erzwungenen Geständnis beruht. (...)
Der Senat geht davon aus, dass diese Darstellung richtig ist. (...) Zu sehen
ist allerdings auch, dass (...) den Urteilsgründen zufolge (...) eine Vielzahl
von Beweisermittlungen ausgewertet wurden und (...) der Kläger
in einem Punkt sogar freigesprochen wurde.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Senat unter Berücksichtigung
der im Strafurteil getroffenen Feststellungen (...) und nicht zuletzt einer
Abstimmung dieser Feststellungen mit den Einlassungen des Klägers
gegenüber dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren, insbesondere
in der Berufungsverhandlung, überzeugende Belege dafür, dass der Kläger
tatsächlich vor seiner Ausreise aus der Türkei in eine selbst vor
Terroranschlägen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschreckende
Vereinigung strukturell eingebunden war und bei seinen vielfältigen Aktivitäten
für dieselbe auch eigene gemeingefährliche Gewaltbeiträge geleistet
hat. (...)
Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen
zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat
in der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 zu deren Umsetzung
mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 ergänzt
worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) ausdrücklich
erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus
im Widerspruch zu den in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen
niedergelegten Zielen und Grundsätzen dieser Organisation stehen
und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen
sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen der Vereinten
Nationen stehen (vgl. Nr. 5 der Resolution). Der Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen dem gemäß Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung
für die Wahrung unter anderem der internationalen Sicherheit übertragen
ist und der bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden
Pflichten im Namen der Mitglieder und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen handelt hat damit klargestellt, dass dem Ziel
der Vereinten Nationen, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und
den hierzu geltenden Grundsätzen nicht allein Personen zuwiderhandeln können,
die aufgrund ihrer Stellung im Staatsgefüge eines Mitgliedstaates die Möglichkeit
haben, zu einer Verletzung der insoweit für das Verhältnis der Mitgliedstaaten
zueinander und gegenüber der Völkergemeinschaft im Ganzen maßgeblichen
Leitlinien der Organisation durch ihren Staat direkt beizutragen, sondern dass
sich auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und den betreffenden
Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann, wenn sie
nach Maßgabe von Nr. 5 der Resolution in den Terrorismus verstrickt ist.
Damit lässt sich die bislang zur 3. Alternative des mit § 51 Abs.
3 Satz 2 AuslG wörtlich übereinstimmenden Art. 1 F des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention GK )
allgemein vertretene Auffassung (vgl. z. B. UNHCR, Handbuch über Verfahren
und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, September 1979
im Folgenden nur: UNHCR Handbuch Nr. 163; UNHCR, Berücksichtigung
von Sicherheitsbelangen ohne Beeinträchtigung des Flüchtlingsschutzes
(Standpunkt), November 2001 im Folgenden nur: UNHCR Standpunkt
Nr. 14), den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen könne nur
ein Inhaber von staatlicher Macht durch Mitwirkung an einer Verletzung dieser
Ziele und Grundsätze durch seinen Staat zuwiderhandeln, nicht mehr aufrecht
erhalten.
Ob schon dann schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, der Kläger
habe vor seiner Ausreise aus der Türkei den Zielen und Grundsätzen
der Vereinten Nationen zuwidergehandelt, wenn nur sein eigenes
gewaltfreies Engagement für die als terroristisch einzustufende DHKP-C
und dabei insbesondere seine durch die Zugehörigkeit zu einem örtlichen
Komitee der DLMK und einem Stadtviertelkomitee der DHKP-C vermittelte Einbindung
in diese Organisation in Ansatz zu bringen wäre, könnte mit Rücksicht
darauf zweifelhaft sein, dass die unter Art. 1, F (c) GK fallenden Handlungen
strafrechtlich relevant sein müssen (vgl. z. B. UNHCR Handbuch, Nr.
162; vgl. dazu auch z. B. UNHCR Standpunkt, Nrn. 17 und 18; ferner UNHCR,
Anmerkungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss
des Rates zur Terrorismusbekämpfung, November 2001 im Folgenden
nur: UNHCR Anmerkungen Nr. 3) und sich schon von daher Entsprechendes
auch für § 51 Abs. 3 Satz 2, 3. Alternative AuslG aufdrängt.
Was das hier in Rede stehende Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung
in den Terrorismus angeht, kann in dem Zusammenhang zudem darauf verwiesen werden,
dass auch der sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts
aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes GG selbst ergebende Ausschluss
von der grundrechtlichen Asylgewährleistung wegen terroristischer Aktivitäten
voraussetzt, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von
Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten
terroristischer Aktivitäten unternommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, S. 315 ff.). Der Frage braucht jedoch
nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger über dieses Engagement
für die DHKP-C hinaus in dessen Rahmen auch in eigener Person zweimal terroristisch
aktiv geworden ist, indem er zusammen mit anderen Molotowcocktails geworfen
hat. (...)
Der Kläger erfüllt daneben aber auch die gesetzlich fixierten Tatbestandsmerkmale
der 2. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Es liegen schwerwiegende
Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger noch in der Türkei
ein schweres nichtpolitische[s] Verbrechen begangen hat. Dabei geht der Senat,
ungeachtet des Umstandes, dass mit Art. 1 F (b) GK der wörtlich
mit § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG übereinstimmt
verhindert werden soll, dass sich der Ausländer der Strafverfolgung im
Land der Begehung des Delikts entzieht (vgl. z. B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22)
und dass hier sogar ein rechtskräftiges Strafurteil der türkischen
Justiz gegen den Kläger vorliegt , davon aus, dass nach Maßgabe
des deutschen Strafrechts zu beurteilen ist, ob insoweit ein Verbrechen in Rede
steht und ob es zudem um eine schwere Straftat dieser Art geht. Das muss schon
mit Rücksicht darauf gelten, dass sich nur nach hiesigem Rechtsverständnis
beurteilen lässt, ob einem Ausländer mit Rücksicht auf die Schwere
seines strafbaren Verhaltens außerhalb des Bundesgebietes und auf die so
hier noch von ihm ausgehende Gefahr zum letzteren wird unten noch Näheres
auszuführen sein der Schutz vor Abschiebung nach Maßgabe des
§ 51 Abs. 1 AuslG und die Möglichkeit einer Berufung auf das Asylgrundrecht
des Art. 16 a Abs. 1 GG abgeschnitten ist. Anderenfalls wäre darüber
hinaus die Vorschrift praktisch kaum handhabbar, da das betreffende ausländische
Recht in aller Regel schon vom Wortlaut her, erst recht aber, was seine Auslegung
im Einzelnen angeht, kaum sicher zu ermitteln sein dürfte. Dass es sich
im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG nach dem Willen
des Gesetzgebers um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
StGB handeln muss und nicht etwa auch ein schweres bzw. besonders
schweres Vergehen ausreichen soll, folgt aus einem Vergleich mit Satz 1 der
Bestimmung, in welchem unter Übernahme der Einteilung des Strafgesetzbuches
beide Begriffe verwandt werden. Hier steht ein Verbrechen im Sinne des deutschen
Strafrechts in Rede. Zum einen erfüllte der Kläger jedenfalls mit
seinem (Vorflucht-)Engagement für die DHKP-C im Ganzen einschließlich
seiner eigenen Gewaltbeiträge den Tatbestand der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), eines Verbrechens.
Oben wurde bereits hervorgehoben, dass die DHKP-C als terroristische Organisation
zu betrachten ist. (...) Daneben hätte sich der Kläger aber im Bundesgebiet
auch noch durch das Werfen von Molotowcocktails in zwei Fällen strafbar
gemacht. Insoweit rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass
sich der Kläger damit der (versuchten) schweren Brandstiftung (§ 306
a StGB), eines Verbrechens, schuldig gemacht hätte.
Was die von § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG geforderte Schwere
des Verbrechens angeht, kann es nicht darauf ankommen, ob das Verbrechen mit
einer höheren Mindestfreiheitsstrafe als von einem Jahr bedroht ist. Dafür
spricht bereits, dass es auch im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative
AuslG in Bezug auf ein Verbrechen darauf ankommt, zu welcher Freiheitsstrafe
vorausgesetzt sind insoweit mindestens 3 Jahre wegen des Verbrechens
verurteilt wurde, und sich dort zudem bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens
die hierfür vorausgesetzte besondere Schwere aus eben einer
Verurteilung zu einer derart hohen Freiheitsstrafe ergibt (vgl. z. B. Hailbronner,
Ausländerrecht, Stand August 2002, Rdnrn. 37 und 37 a zu § 51 AuslG).
Im übrigen sind aber auch im Rahmen des Art. 1 F (b) GK bei der Beurteilung
des Verbrechens im Sinne einer schwerwiegenden Straftat alle relevanten
Faktoren alle mildernden, aber auch alle erschwerenden in Betracht
zu ziehen (vgl. UNHCR Handbuch, Nrn. 155 und 157). Mit Rücksicht darauf,
dass der Kläger neben seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung die nicht erst dann die Strafbarkeit begründet, wenn
das betreffende Mitglied selbst (als Täter) allgemein eine Straftat oder
gar eine solche im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB (als Terrorist) begeht
in eigener Person wiederholt terroristisch aktiv geworden ist und dabei
sogar eines der in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführten Verbrechen verübt
hat, sprechen hier schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass sich
die verwirkte Freiheitsstrafe in dem in § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative
AuslG vorgegebenen Rahmen bewegte. Das muss ausreichen, da es keinen vernünftigen
Grund dafür gäbe, bei einer im Ausland begangenen Straftat die Versagung
des Abschiebungsschutzes an höhere Voraussetzungen zu knüpfen als
bei einer Inlandstat.
Schließlich geht es vorliegend auch um nichtpolitische Straftaten.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aus politischen Beweggründen
gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des schon aus Art. 1 F GK herzuleitenden
Sinns und Zwecks des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz nach Maßgabe des
§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, den Ausländer der gerechten Bestrafung zuzuführen
und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu
verhindern (vgl. z. B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22), und vor dem Hintergrund
des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade
mit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
verfolgten Ziels, in Umsetzung der den Ausschluss des Flüchtlingsstatus
für in den Terrorismus verstrickte Personen fordernden Resolutionen
1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern,
die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind,
nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so
Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke
weniger interessant zu machen (vgl. zum Vorstehenden die Gesetzesbegründung,
a.a.O.), kommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine
politische oder nichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die
Art des Verbrechens an. Entscheidend ist, ob es sich bei ihm um eine Tat handelt,
die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellt, ob
also was jedenfalls bei einer Einbindung in eine zu schwerwiegenden Gewalttaten
bereite Terrororganisation bzw. eigenen verbrecherischen Terrorakten indessen
nicht mehr der Fall ist das politische Element dasjenige nach gemeinem
Recht überwiegt. Dies setzt nämlich vor allem einen unmittelbaren
Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und ihrem angeblichen politischen Zweck
und Ziel sowie sich damit überschneidend voraus, dass kein
grobes Missverhältnis zwischen der Straftat und dem angeblich erstrebten
Ziel besteht (so im Wesentlichen auch UNHCR Handbuch, Nr. 152, sowie UNHCR Standpunkt,
Nr. 15). Je eindeutiger eine Straftat politischer Gesinnung zuzuschreiben ist,
desto eher droht politische Verfolgung und ist es angezeigt, dem betreffenden
Ausländer den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; je weniger dies der
Fall ist, desto unproblematischer ist die Versagung dieser Rechtsstellung.
(...)
Nach alledem erfüllt der Kläger die vom Gesetz ausdrücklich geforderten
Voraussetzungen der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG
für einen Ausschluss vom kleinen Asyl. Das allein [Herv.
im Orig.] vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, ihm den Abschiebungsschutz
nach § 51 Abs. 1 AuslG zu versagen, hieße dies doch letztlich, dass
er nur deshalb von diesem Schutz abgeschnitten wäre, weil er schon wegen
seiner Vorfluchtaktivitäten des Asyls unwürdig wäre.
So wird denn auch in der Tat im Allgemeinen zu Art. 1 F GK, unter Berücksichtigung
dessen Rechtsgedankens § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ergänzt worden
ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.), die Auffassung vertreten, die
Regelung beruhe auf dem Gedanken der Schutzunwürdigkeit (vgl. z. B.
Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 51; GKAsylVfG, Stand Juni 2002, vor
II 2, Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE
67, S. 184 ff.; UNHCR Standpunkt, Nr. 22; vgl. andererseits aber auch z. B.
UNHCR Handbuch, nach dem es zufolge Nr. 151 Ziel und Zweck der Ausschlussklausel
des Art. 1 F (b) GK ist, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr
zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings entstehen könnte,
der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat, bzw. nach Nr. 157
für den Ausschluss hiernach im Falle einer Strafverbüßung, Begnadigung
oder Amnestie darauf ankommt, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers
immer noch vorherrscht). Dass das in § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative
AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner
Aufnahme als Flüchtling für sich gesehen zum Ausschluss vom Abschiebungsschutz
des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ausreichen kann, vielmehr hinzukommen muss,
dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren
Verhalten manifestiert haben (so auch wohl Kloesel/Christ/Häußer,
Deutsches Ausländerrecht 4. Aufl., Stand April 2002, Rdnr. 22 a, nach denen
der Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Schwere der Taten und auf das von
diesen indizierte Gefahrenpotential beschränkt ist), erschließt sich
schon aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG sowie
dem Rechtscharakter der Maßnahme, um deren Durchführung es geht, vor
allem aber aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
So wird in der Begründung des Gesetzgebers zur Übernahme
von Art. 1 F GK in die Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 AuslG (a.a.O.)
unter anderem ausgeführt, mit der Regelung würden die Resolutionen
1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt,
in denen gefordert werde, Personen, die terroristische Handlungen planen,
vorbereiten, oder unterstützen (Hervorhebung durch den Senat), nicht
den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; aufgrund der sich aus der Versagung
dieses Status ergebenden Folgen werde Deutschland als Ruheraum (Hervorhebung
durch den Senat) für international agierende terroristische Netzwerke weniger
interessant; so beeinträchtige beispielsweise die mit der Erteilung
einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich
eines Bundeslandes die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten
terroristischer Gruppierungen; Auslandsreisen seien erheblich erschwert
und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet. Nach der Gesetzesbegründung
geht es mithin jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht um
Vergangenheitsbewältigung, sondern um die Verhütung künftiger
Terrorakte, d. h. Gefahrenabwehr. (...)
Zu sehen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der §
51 Abs. 1 AuslG Schutz gewährt, um eine Maßnahme zur polizeilichen
Gefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr
von Schäden gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten
sind, nicht aber als Reaktion auf vergangenes Fehlverhalten, mag dieses auch
noch so schwerwiegend sein (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975
- 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, S. 202 ff.).
Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage aus
der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Insoweit gilt im Wesentlichen
nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, ob mit Rücksicht auf
das Verfassungsrecht über den Wortlaut der Ausschlusstatbestände des
§ 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr
erforderlich ist (zur 1. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 -
1 C 17.97 -, Buchholz 402.240 § 45 Nr. 13; zur 2. Alternative bejaht BVerwG,
Urteil vom 7. Oktober 1975 -1 C 46.69 -, a.a.O. noch zu § 14 Abs.
1 Satz 2 AuslG 1965 ; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00
-, NVwZ 2001, S. 442 ff.).
Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des §
51 Abs. 3 AuslG unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder
wie hier nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51
Abs. 1 AuslG geltend gemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht
folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes
für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz
1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999
- 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, S. 1 ff.). Von daher bedarf es in jedem Fall einer
Vereinbarkeit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz
mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden verfassungskonformen
Auslegung des Satzes 2 der Bestimmung.
Vor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen,
dass über die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale der 2. und 3.
Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus der Ausländer weiterhin
entsprechend seinem Auftreten vor seiner Aufnahme als Flüchtling als Gefahr
auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland als Teil
der Staatengemeinschaft bzw. auch für die Allgemeinheit hier
als Teil der Weltbevölkerung zu betrachten ist. Deswegen kommt es
auch darauf an, ob sich der Kläger tatsächlich, wie er geltend macht,
von der DHKP-C losgesagt hat, insbesondere auch nicht etwa nach Art eines so
genannten Schläfers von dieser Organisation einschließlich
ihrer Unterorganisationen oder einer vergleichbar terroristisch aktiven
ähnlichem Gedankengut verpflichteten Gruppierung gegebenenfalls zu reaktivieren
bzw. aktivieren sein dürfte.
Dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2,
2. und 3. Alternative AuslG im oben dargestellten Sinne aus Gründen des
Verfassungsrechts eng auszulegen sind, zwingt die Rechtsfolge des Ausschlusses
vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG, nämlich die dem Refoulment-Verbot
widersprechende Zulässigkeit der Abschiebung eines Asylberechtigten in
den Verfolgerstaat, die irreparable Folgen für Leib und Leben des Ausländers
nach sich ziehen kann.
In dem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass dem Asylrecht des
Artikel 16 a GG der Ausschluss sogenannter Asylunwürdiger fremd ist, insbesondere
die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GK das Asylrecht des politisch Verfolgten
nach Art. 16 a GG nicht einschränken.
(...) Hingewiesen sei an dieser Stelle zudem darauf, dass der vom Bundesverfassungsgericht
entwickelte Terrorismusvorbehalt im Rahmen der Auslegung des Art.
16 a Abs. 1 GG für die hier behandelte Rechtsfrage ohne Bedeutung ist.
Das gilt schon deshalb, weil die Ausschlusstatbestände des § 51 Abs.
3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG nicht allein terroristische Aktivitäten
zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist keineswegs jedes Vorgehen gegen terroristische
Gewalttäter nach Maßgabe dieser sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt
des Grundrechts ergebenden Grenze der Asylverheißung asylrechtlich irrelevant.
Asylbegründend sind derartige Maßnahmen vielmehr immer dann, wenn
und darum geht es hier ja auch damit der politische Gegner getroffen
werden soll.
Die mit dem Ausschluss vom Abschiebungsschutz verbundene Rechtsfolge kann unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylgrundrecht gemäß
§ 16 a Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, nur gerechtfertigt
sein, wenn sie durch die Berücksichtigung anderer Grundrechte oder anderer
mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte als ultima ratio
geboten ist, wenn mit anderen Worten sonst die Opfergrenze
des asylgewährenden Staates überschritten wäre. Eine den Schutz
vor Abschiebung in den Verfolgerstaat ausschließende Norm genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen mithin nur, wenn bzw. soweit mit ihr die
in Rede stehende Kollision im Wege praktischer Konkordanz gelöst wird,
wenn sie sich in diesem Sinne als Konkretisierung verfassungsimmanenter
Schranken darstellt.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf, dass es so unter keinem Blickwinkel genügte,
wenn es etwa aus Gründen der auswärtigen Beziehungen
allein darum ginge, ein Unwerturteil über das Verhalten des Ausländers
vor seiner Aufnahme als Flüchtling zum Ausdruck zu bringen, mit anderen
Worten nicht mehr und nicht weniger als seine Unwürdigkeit zur Asylerlangung
in Deutschland festzustellen. Um ihn der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen,
reichte es zweifellos aber auch nicht aus, wenn lediglich die Strafverfolgung
wegen seines unter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG strafrechtlich
relevanten früheren Verhaltens etwa aus Gründen seiner Resozialisierung
oder zur Abschreckung anderer Ausländer vor solchen Taten (im Ausland)
gewährleistet werden sollte. Zum einen kann dem, soweit in dieser
Hinsicht deutsche Interessen berührt sind, durch eine entsprechende Ausweitung
der Möglichkeit zu einer Strafverfolgung im Inland Rechnung getragen werden,
wie dies auch wegen der in § 51 Abs. 3, Satz 2, 1. Alternative AuslG
aufgeführten Straftaten durch das Gesetz zur Einführung des
Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254 f.) oder zum
Beispiel durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl.
I S. 3390 f.) mit der Einführung des Straftatbestands der kriminellen und
terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b StGB) geschehen ist. Zum
anderen könnte aber auch allenfalls eine gerechte Strafverfolgung
das Grundrecht auf Asyl verdrängen. Gerade davon kann indes
regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer der Strafjustiz
des Staates überantwortet wird, der ihn politisch verfolgt. Zur verfassungsfesten
Rechtfertigung für das Zurücktreten des Asylrechts kommt so nur
wie es bereits aus dem Rechtscharakter der durch § 51 Abs. 3 AuslG freigegebenen
Maßnahme folgt die Abwehr fortbestehender, dem Verhalten des Ausländers
vor der Flüchtlingsaufnahme entsprechender Gefahren für die Sicherheit
der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Allgemeinheit hier in Betracht. Hierzu
hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1975
- 1 C 46.69 - (a.a.O.) ausgeführt, die Sicherheit des Staates als verfasster
Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit
seiner Bevölkerung seien Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen
Rang stünden und unverzichtbar seien, weil die Institution Staat von ihnen
die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleite.
In den Blick zu nehmen ist insoweit allerdings auch die Entstehungsgeschichte
der Erweiterung des § 51 Abs. 3 AuslG um die in Art. 1 F GK aufgeführten
Tatbestände. Die Aufnahme dieser Ausschlussgründe geht (...) auf die
nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York vom Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen als eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit
im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG (vgl. z. B. Mangoldt-Klein-Starck, Bonner
Grundgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 77 zu Art. 24) dem sich der Bund nach
Maßgabe dieser Norm zur Wahrung des Friedens eingeordnet hat entsprechend
ihrer Zielsetzung zur weltweiten Bekämpfung des internationalen Terrorismus
gefasste Resolution 1373 (2001) zurück, mit der der Sicherheitsrat unter
anderem beschlossen hat, dass alle Staaten den Terroristen und ihren Unterstützern
einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden (Nr. 2 c der Resolution), und
alle Staaten unter anderem aufgefordert hat sicherzustellen, dass diese Personen
den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen (Nr. 3 g der Resolution). Mit
Rücksicht hierauf muss es für ausreichend erachtet werden, dass auch
[Herv. im Orig.] die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bevölkerung
eben als Teil [Herv. im Orig.] des kollektiven Sicherheitssystems bzw.
der hierdurch geschützten Bevölkerung gefährdet ist.
Was schließlich den Prognosemaßstab in Bezug auf die künftige
Gefährdung der in Rede stehenden Verfassungswerte angeht, begegnet es jedenfalls
im Bereich der Terrorismusbekämpfung unter den Gesichtspunkten der 2. und
3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit Rücksicht auf das
Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzungen und die konspirativen Zusammenschlüsse
dieser Art wie der DHKP-C, gerade auch was ihr Wirken in Deutschland
angeht (vgl. z. B. die Informationsschrift des Bundesamtes vom März
2000, m.w.N.) innewohnende hohe Gefährlichkeit die sich nicht
zuletzt aus der Schwierigkeit einer Enttarnung der (noch aktiven) Mitglieder
ergibt, vor allem dann, wenn es sich bei ihnen um so genannte Schläfer
handelt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn von dem vor seiner
Aufnahme als Flüchtling in der Richtung auffällig gewordenen Ausländer
wie bei einer widerlegbaren Vermutung verlangt wird, dass er glaubhaft
dartut, dass er sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst
hat. Dass dies auch der Intention des Gesetzgebers entspricht, folgt für
den Senat daraus, dass es anders als in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG
im Rahmen des Satzes 2 der Bestimmung nach dem Gesetzeswortlaut nur auf das
Fehlverhalten in der Vergangenheit ankommt, und sich der Gesetzgeber,
wie sich seiner Begründung zu Satz 2 entnehmen lässt, sehr wohl der
oben aufgezeigten Schwierigkeiten der Terrorismusbekämpfung bewusst war
und es ihm von daher darum ging, insoweit verdächtige Ausländer durch
die Versagung des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG
unter Kontrolle zu behalten. Der Würdigung des Senats, dass
gegen eine solche Beweislastverteilung aus verfassungsrechtlicher
Sicht nichts zu erinnern ist, liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde,
dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG
drohen, auch bei einem Ausschluss vom Abschiebungsschutz gemäß §
51 Abs. 1 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden kann, so dass
eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes nicht zu befürchten ist (vgl.
hierzu z. B.: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O.,
und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.).
Wenn auch nach alledem das Vorbringen des Klägers, er habe sich von der
DHKP-C gelöst, erheblich ist, so hat es gleichwohl dabei zu verbleiben,
dass er keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann.
Der Senat nimmt es dem Kläger nämlich nicht ab, dass er der DHKP-C
einschließlich ihrer Unterorganisationen oder vergleichbaren
Vereinigungen, endgültig nicht mehr zur Durchsetzung von deren Zielen auch
mit terroristischen Mitteln zur Verfügung steht. (...)
UNHCR: Geschlechsspezifische Verfolgung im Zusammenhang
mit Artikel 1 A (2) GFK
Richtlinie zum internationalen Schutz - HCR/GIP/02/01 - (14 S., M2098)
Einleitung
1. Geschlechtsspezifische Verfolgung ist ein Begriff, der an sich
keine rechtliche Bedeutung hat. Er ist vielmehr ein Überbegriff, mit dem
die verschiedenen Antragsgründe zusammengefasst werden, in denen das Geschlecht
für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine maßgebliche
Rolle spielt. Die vorliegenden Richtlinien konzentrieren sich konkret auf die
Auslegung der Flüchtlingsdefinition in Artikel 1 A (2) des Abkommens von
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden als Genfer
Flüchtlingskonvention bezeichnet) aus geschlechtsbezogener Sicht,
und schlagen einige Verfahrenspraktiken vor, durch die sichergestellt werden
soll, dass Antragstellerinnen in den Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gebührende Aufmerksamkeit zuteil wird und dass die gesamte Bandbreite geschlechtsspezifischer
Verfolgungsgründe als solche anerkannt werden.
2. Es ist ein feststehender Grundsatz, dass bei der Auslegung der Definition
des Flüchtlingsbegriffs in seiner Gesamtheit stets auf eine mögliche
geschlechtsbezogene Dimension zu achten ist, um Anträge auf Zuerkennung
des Flüchtlingsstatus korrekt zu beurteilen. Dieser Standpunkt wurde sowohl
von der Generalversammlung als auch vom Exekutivkomitee für das Programm
des Hohen Flüchtlingskommissars bestätigt.1
3. Um das Wesen der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu verstehen, müssen
die beiden Bedeutungen des Begriffs Geschlecht, die biologische
(engl. sex) und die soziale (engl. gender), definiert
und getrennt betrachtet werden. Der Begriff Geschlecht in seiner
sozialen Bedeutung bezeichnet die Beziehungen zwischen Frauen und Männern
auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell üblicher oder definierter
Identitäten, Rechtsstellungen, Rollen und Aufgaben, die dem einen oder
anderen Geschlecht zugewiesen sind, während Geschlecht im biologischen
Sinn unterschiedliche biologische Merkmale bezeichnet. (UNHCR bezeichnet mit
dem Begriff geschlechtsspezifische Verfolgung beide Formen und Gründe
der Verfolgung.) Gender ist weder statisch noch von Natur aus gegeben,
sondern erhält im Laufe der Zeit sozial oder kulturell entstandene Inhalte.
Geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe können sowohl von Frauen
als auch von Männern geltend gemacht werden, doch werden solche Anträge
aufgrund der ganz spezifischen Arten der Verfolgung meist von Frauen gestellt.
In manchen Fällen kann das Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin
für den Antrag von wesentlicher Bedeutung sein, worauf die mit der Entscheidung
befassten Personen zu achten haben werden. In anderen Fällen hingegen wird
der Asylantrag einer asylsuchenden Frau nichts damit zu tun haben, dass sie
eine Frau ist. Geschlechtsspezifische Verfolgung umfasst üblicherweise
sexuelle Gewalttaten, Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt, erzwungene
Familienplanung, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, Bestrafung
wegen Verstößen gegen den Sittenkodex und Diskriminierung von Homosexuellen,
wobei diese Aufzählung keineswegs vollständig ist.
4. Eine geschlechtsgerechte Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention
bedeutet nicht, dass alle Frauen automatisch Anspruch auf Flüchtlingsstatus
haben. Wer Flüchtlingsstatus beantragt, muss nachweisen, dass er oder sie
begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
der politischen Überzeugung hat.
II. Inhaltliche Analyse
A. Hintergrund
5. Historisch wurde die Flüchtlingsdefinition aufgrund männlicher
Erfahrungen interpretiert, was dazu führte, dass viele Fälle von Frauen
und Homosexuellen unberücksichtigt blieben. Im letzten Jahrzehnt wurden
jedoch in Bezug auf die Analyse und das Verständnis von sex
und gender im Flüchtlingswesen sowohl in der Spruchpraxis als
auch ganz allgemein in der staatlichen Praxis und in wissenschaftlichen Abhandlungen
beachtliche Fortschritte gemacht. Diese Entwicklungen vollzogen sich parallel
zur Weiterentwicklung des Völkerrechts und der Standards auf dem Gebiet
der Menschenrechte2, von der sie begünstigt
wurden, sowie in verwandten Bereichen des Völkerrechts, etwa auch durch
die Spruchpraxis der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige
Jugoslawien und Ruanda und das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
Diesbezüglich ist etwa der Hinweis angezeigt, dass grausame Praktiken unter
Verletzung des Völkerrechts und der Standards auf dem Gebiet der Menschenrechte
nicht mit historischen, traditionellen, religiösen oder kulturellen Sitten
und Gebräuchen gerechtfertigt werden können.
6. Das Geschlecht ist zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich
als Verfolgungsgrund erwähnt, doch hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt,
dass das Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und
die Gründe für diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen kann. Bei
richtiger Auslegung schließt die Flüchtlingsdefinition somit durchaus
mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein. Daher
besteht auch keine Notwendigkeit, die Definition der Genfer Flüchtlingskonvention
durch einen weiteren Grund zu ergänzen.3
7. Bei dem Versuch, die Kriterien der Flüchtlingsdefinition im Zuge von
Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft anzuwenden, ist es
wichtig, eine gesamtheitliche Beurteilung vorzunehmen und alle maßgeblichen
Umstände des Falles in Betracht zu ziehen. Es ist von größter
Wichtigkeit, sich einerseits ein Gesamtbild von der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, seinem Hintergrund und seinen persönlichen Erfahrungen zu
machen und andererseits die spezifischen historischen, geographischen und kulturellen
Verhältnisse im Herkunftsland genau zu kennen und zu analysieren. Verallgemeinerungen
in Bezug auf Frauen und Männer sind nicht hilfreich, denn dabei können
kritische Unterschiede, die im speziellen Fall von Bedeutung sein können,
übersehen werden.
8. Nachstehend werden die Bestandteile der Definition erläutert, die der
geschlechtsgerechten Auslegung bedürfen. Andere Kriterien (zum Beispiel
der Begriff sich außerhalb des Herkunftslandes befinden) behalten
natürlich ihre volle Relevanz für die ganzheitliche Beurteilung jedes
Antrags. Im vorliegenden Dokument schließt der Begriff Frauen
durchgehend auch Mädchen ein.
B. Begründete Furcht vor Verfolgung
9. Was als begründete Furcht vor Verfolgung gelten kann, wird von den besonderen
Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Weiblichen und männlichen
Antragstellenden kann dieselbe Art von Leid zugefügt werden, doch können
sie auch Formen der Verfolgung erleiden, die konkret auf ihr Geschlecht abzielen.
Das Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und das internationale
Strafrecht qualifizieren bestimmte Handlungen eindeutig als Verstöße
gegen ihre Bestimmungen, etwa sexuelle Gewalt, und bestätigen sie als schweren
Verletzung, die den Tatbestand der Verfolgung erfüllt.4
Diesbezüglich kann das Völkerrecht den EntscheidungsträgerInnen
Aufschluss darüber geben, ob eine bestimmte Handlung als Verfolgungshandlung
zu werten ist. Es steht außer Zweifel, dass Vergewaltigung und andere Formen
der geschlechtsspezifischen Gewalt, etwa Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgiftproblematik,
weibliche Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt und Menschenhandel5,
Handlungen sind, die große Schmerzen und sowohl psychisches als
auch körperliches Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen
Akteure gleichermaßen als Methode der Verfolgung angewendet werden.
10. Die Beurteilung, ob ein Gesetz an und für sich Verfolgungscharakter
hat, hat sich als Methode zur Würdigung mancher geschlechtsspezifischer
Anträge bewährt, vor allem deshalb, weil einschlägige Gesetze
aus traditionellen oder kulturellen Normen und Praktiken abgeleitet sein können,
die nicht unbedingt mit den internationalen Menschenrechtsstandards übereinstimmen.
Jedenfalls muss die betreffende Person immer noch nachweisen, dass sie begründete
Furcht vor Verfolgung aufgrund dieses Gesetzes hat. Das wäre etwa nicht
der Fall, wenn ein der Verfolgung Vorschub leistendes Gesetz zwar noch immer
existiert, aber nicht mehr vollzogen wird.
11. Auch wenn ein gegebener Staat eine Praktik, die Verfolgung bedeutet, untersagt
hat (z. B. die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane), kann er
dennoch diese Praxis weiter billigend in Kauf nehmen oder dulden bzw. außerstande
sein, sie wirksam abzustellen. In solchen Fällen bedeutet diese Praxis
nach wie vor Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Gesetz erlassen wurde, das gewisse
Praktiken, die der Verfolgung gleichkommen, untersagt oder unter Strafe stellt,
genügt daher für sich allein nicht für die Feststellung, dass
der Antrag der Person auf Flüchtlingsstatus unbegründet ist.
12. Ist das Strafausmaß oder die Strafe für die Nichteinhaltung oder
den Verstoß gegen eine Politik oder ein Gesetz unverhältnismäßig
streng und mit einer geschlechtsspezifischen Dimension verbunden, ist dies gleichbedeutend
mit Verfolgung.6 Selbst wenn es sich um ein allgemeines
Gesetz handelt, dürfen die Umstände der Bestrafung oder Behandlung
nicht so einschneidend sein, dass sie zum Zweck des Gesetzes unverhältnismäßig
sind. Eine strenge Bestrafung von Frauen, die mit ihrer gesetzwidrigen Handlung
gegen den Sittenkodex einer Gesellschaft verstoßen haben, kann deshalb
der Verfolgung gleichkommen.
13. Auch dann, wenn Gesetze oder politische Grundsätze gerechtfertigte
Ziele verfolgen, sind Durchsetzungsmethoden, die den Betroffenen erheblichen
Schaden zufügen, als Verfolgung zu werten. So herrscht zum Beispiel die
weitverbreitete Auffassung vor, dass Familienplanung eine geeignete Methode
darstellt, um einem zu schnellen Bevölkerungswachstum Einhalt zu gebieten.
Wird jedoch versucht, diese politischen Ziele durch Zwangsabtreibungen und -sterilisationen
durchzusetzen, ist dies ein Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte.
Derartige Praktiken werden, auch wenn sie dem Vollzug eines rechtmäßigen
Gesetzes dienen, als schwere Verletzung anerkannt und als Verfolgung angesehen.
Diskriminierung, die den Tatbestand der Verfolgung erfüllt
14. Während im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass bloße
Diskriminierung in der Regel nicht als Verfolgung gelten kann, könnte eine
systematisch betriebene Diskriminierung oder Benachteiligung in ihrer kumulativen
Wirkung sehr wohl Verfolgung bedeuten und internationalen Schutz rechtfertigen.
Verfolgung liegt etwa dann vor, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen
mit sich bringen, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen,
z. B. eine erhebliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu
verdienen, des Rechts auf Religionsausübung oder des Zugangs zu verfügbaren
Bildungseinrichtungen.7
15. Von maßgeblicher Bedeutung bei geschlechtsspezifischen Anträgen
ist ferner eine Analyse der Diskriminierungsformen, die sich daraus ergeben,
dass der Staat den Einzelnen nicht vor bestimmten Schäden schützt.
Wenn der Staat durch seine Politik oder Praxis nicht gewisse Rechte oder Schutz
vor ernstlichem Schaden bietet, könnte die Diskriminierung in der Schutzgewährung,
die dazu führt, dass den Betroffenen ungestraft Schaden zugefügt werden
darf, der Verfolgung gleichkommen. Konkrete Fälle von häuslicher Gewalt
oder von Misshandlung aus Gründen einer anderen sexuellen Orientierung
könnten zum Beispiel unter diesem Blickwinkel analysiert werden.
Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung
16. Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus Gründen
einer unterschiedlichen sexuellen Ausrichtung enthalten ein geschlechtsbezogenes
Element. Die Sexualität oder sexuellen Praktiken eines Antragstellers oder
einer Antragstellerin können für den Antrag dann von Bedeutung sein,
wenn die Person wegen ihrer Sexualität oder sexuellen Praktiken Verfolgungshandlungen
(einschließlich Diskriminierung) ausgesetzt ist. In vielen solchen Fällen
hat sich der/die Betreffende geweigert, gesellschaftlich oder kulturell definierten
Rollenbildern oder Erwartungen zu entsprechen, die man mit seinem/ihrem Geschlecht
verbindet. Das betrifft gewöhnlich Anträge von Homosexuellen, Transsexuellen
oder Transvestiten, die öffentlichen Anfeindungen, Gewalt, Misshandlungen
oder schwerer bzw. vielfältiger Diskriminierung ausgesetzt waren.
17. Wo Homosexualität unter Strafe steht, kann die Verhängung schwerer
Strafen für homosexuelles Verhalten Verfolgung bedeuten, wie dies in manchen
Kulturkreisen auch bei Frauen der Fall ist, die sich nicht dem Verschleierungsgebot
beugen. Auch dort, wo homosexuelle Praktiken keinen Straftatbestand darstellen,
wäre der Antrag einer Person gerechtfertigt, wenn der Staat diskriminierende
Praktiken oder Übergriffe gegen sie billigt oder duldet, oder wenn der
Staat außerstande ist, sie wirksam vor solchen Übergriffen zu schützen.
Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution oder der sexuellen Ausbeutung
als Form der Verfolgung8
18. Manche Frauen oder Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel wurden,
haben mitunter Anspruch auf Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer
Flüchtlingskonvention. Die Anwerbung von Frauen oder Minderjährigen
durch Nötigung oder Täuschung für die Zwecke der Zwangsprostitution
oder der sexuellen Ausbeutung ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt
oder des geschlechtsspezifischen Missbrauchs und kann den Betroffenen sogar
das Leben kosten. Sie ist als eine Form der Folter und der grausamen, unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung anzusehen. Sie kann für eine Frau auch eine
erhebliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit bedeuten, wenn sie mit
Entführung, Zwangsverwahrung und/oder der Wegnahme des Reisepasses oder
anderer Personaldokumente einhergeht. Frauen und Minderjährige, die Opfer
von Menschenhandel wurden, können auch nach ihrer Flucht und/oder Rückkehr
großen Folgerisiken ausgesetzt sein, etwa Vergeltungsmaßnahmen durch
Menschenhändlerringe oder Einzelpersonen, dem Risiko, erneut Menschenhändlern
in die Hände zu fallen, der massiven Ausgrenzung durch die Gemeinschaft
oder die Familie oder schwerer Diskriminierung. In manchen Fällen kann
der Umstand, Opfer von Menschenhandel für die Zwecke der Zwangsprostitution
oder der sexuellen Ausbeutung geworden zu sein, die Grundlage für einen
Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bilden, wenn der Staat nicht
fähig oder nicht bereit war, Schutz vor einem solchen Schaden oder der
Androhung eines solchen Schadens zu bieten.9
Urheber der Verfolgung
19. Die Flüchtlingsdefinition ist so allgemein gefasst, dass sich ihr Anwendungsbereich
auf Verfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure erstreckt.
Verfolgung geht zwar meist von den Behörden eines Landes aus, doch können
diskriminierende oder andere schädigende Handlungen auch seitens der örtlichen
Bevölkerung oder Einzelner als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen
von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden
es ablehnen oder außerstande sind, wirksamen Schutz zu bieten.10
C. Der kausale Zusammenhang (wegen ihrer ...)
20. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder
mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung
bestehen. Der Konventionsgrund muss ein maßgebender beitragender Faktor
sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen
werden. In vielen Rechtsordnungen muss der kausale Zusammenhang (wegen
ihrer ...) eindeutig feststehen (z. B. in einigen Common-law-Staaten),
während in anderen Staaten die Kausalität nicht als eine für
sich zu abzuklärende Frage behandelt, sondern im Zuge der Gesamtanalyse
der Flüchtlingsdefinition geprüft wird. In vielen geschlechtsspezifischen
Anträgen liegt die schwierige Frage für den Entscheidungsträger
oder Entscheidungsträgerin nicht in der Feststellung, welcher anwendbare
Grund vorliegt, sondern vielmehr in der Herstellung des kausalen Zusammenhangs,
dass die begründete Furcht vor Verfolgung auf diesem Grund beruht. Es genügt,
wenn der staatliche oder nichtstaatliche Urheber der Verfolgung dem Antragsteller
oder der Antragstellerin den Konventionsgrund zuschreibt, um den nötigen
kausalen Zusammenhang herzustellen.
21. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe
in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht (z. B. dem Ehemann,
dem Partner oder einem anderen nichtstaatlichen Akteur), ist der kausale Zusammenhang
gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen
in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang
auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen
Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit
oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund
beruht.11
D. Konventionsgründe
22. Es ist wichtig, jeden einzelnen Konventionsgrund geschlechtsgerecht zu interpretieren,
wenn geprüft wird, ob Antragstellende die Kriterien der Flüchtlingsdefinition
erfüllen. Oft laufen Antragstellende Gefahr, aus einem Konventionsgrund
verfolgt zu werden, der ihnen lediglich zugeschrieben oder unterstellt wird.
Zum Beispiel werden Frauen in vielen Gesellschaften die politischen Ansichten,
die Rasse, Nationalität, Religion oder der soziale Umgang ihrer Verwandten,
Bekannten oder Gemeinschaft zugeschrieben.
23. Wichtig ist ferner, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die befürchtete
Verfolgung in vielen geschlechtsspezifischen Fällen auf einem oder mehreren
Konventionsgründen beruhen kann. Zum Beispiel wäre ein Antrag auf
Flüchtlingsstatus wegen Nichtbeachtung gesellschaftlicher oder religiöser
Normen auf die Gründe Religion, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu untersuchen. Der Antragsteller oder die
Antragstellerin ist nicht verpflichtet, den Grund, warum er oder sie begründete
Furcht vor Verfolgung hat, genau zu definieren.
Rasse
24. Unter dem Begriff Rasse sind für die Zwecke der Flüchtlingsdefinition
alle ethnischen Gruppen zu verstehen, die gewöhnlich als Rassen
bezeichnet werden.12 Verfolgung aus Gründen
der Rasse kann sich gegen Männer und Frauen unterschiedlich äußern.
Die vom Verfolger gewählte Methode kann etwa in der Zerstörung der
ethnischen Identität und/oder des Wohlstands einer rassischen Gruppe bestehen,
indem er die Männer tötet, ihnen bleibende körperliche Verletzungen
zufügt oder sie inhaftiert, während die Frauen als Trägerinnen
der ethnischen oder rassischen Identität betrachtet und in anderer Weise
verfolgt werden, etwa durch sexuelle Gewalt oder Fortpflanzungskontrolle.
Religion
25. In manchen Staaten weist die Religion Frauen und Männern unterschiedliche
Rollen oder Verhaltensregeln zu. Wenn eine Frau der ihr zugedachten Rolle nicht
entspricht oder sich nicht an die Regeln hält und sie deshalb bestraft
wird, kann sie begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion haben.
Ihre Weigerung, die Regeln zu befolgen, kann unabhängig von ihrer tatsächlichen
Überzeugung als Beweis für eine inakzeptable religiöse Gesinnung
aufgefasst werden. Eine Frau kann wegen ihrer tatsächlichen oder ihr nur
zugeschriebenen religiösen Überzeugung oder Religionsausübung
Schaden nehmen, auch wegen der Weigerung, sich zu einem bestimmten Glauben zu
bekennen, eine vorgeschriebene Religion auszuüben oder sich entsprechend
den Lehren einer vorgeschriebenen Religion zu verhalten.
26. Die Gründe Religion und politische Überzeugung können in
geschlechtsspezifischen Anträgen oft nicht genau voneinander abgegrenzt
werden, vor allem im Fall einer zugeschriebenen politischen Überzeugung.
Wenn religiöse Lehrsätze von einer Frau ein bestimmtes Verhalten verlangen,
kann ein abweichendes Verhalten als unannehmbare politische Überzeugung
angesehen werden. Zum Beispiel kann sich in manchen Kulturkreisen die den Frauen
zugewiesene Rolle aus Vorschriften des Staates oder der offiziellen Religion
herleiten. Die Behörden oder anderen Urheber der Verfolgung können
in einem von diesem Rollenbild abweichenden Verhalten einer Frau die Weigerung
sehen, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen oder diesen zu praktizieren.
Gleichzeitig könnte dieses abweichende Verhalten als Zeichen einer unzulässigen
politischen Überzeugung ausgelegt werden, die die Grundstruktur, von der
eine bestimmte politische Macht ausgeht, gefährdet. Das ist vor allen in
Gesellschaften der Fall, in denen keine klare Trennung zwischen den religiösen
und staatlichen Institutionen, Gesetzen und Doktrinen herrscht.
Nationalität
27. Der Begriff Nationalität ist nicht nur im Sinne von Staatsangehörigkeit
zu verstehen, sondern bezieht sich auch auf die Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder sprachlichen Gruppe und kann sich zuweilen mit dem Begriff Rasse
überschneiden.13 Verfolgung aus Gründen
der Nationalität ist zwar (wie auch bei der Rasse) nicht männer- oder
frauenspezifisch, doch hat sie in vielen Fällen eine geschlechtsspezifische
Ausprägung, meist in Form von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen.
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe14
28. Mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge wurden
oft im Hinblick auf die Parameter dieses Konventionsgrunds geprüft, weshalb
das richtige Verständnis dieses Begriffs von allergrößter Bedeutung
ist. Allerdings stand in einigen Fällen der Grund soziale Gruppe
so sehr im Vordergrund, dass andere anwendbare Gründe wie Religion oder
politische Überzeugung übersehen wurden. Die Interpretation dieses
Grundes macht die anderen vier Konventionsgründe nicht überflüssig.
29. Eine bestimmte soziale Gruppe ist also eine Gruppe von Personen, die neben
ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von
der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren,
unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität,
das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein.
30. Daraus folgt, dass das Geschlecht durchaus in die Kategorie der bestimmten
sozialen Gruppe fallen kann, da Frauen ein deutliches Beispiel für eine
durch angeborene und unveränderliche Charakeristica definierte Untergruppe
der Gesellschaft sind und oft anders als Männer behandelt werden.15
Ihre Merkmale identifizieren sie auch als eine Gruppe innerhalb der Gesellschaft,
für die in manchen Ländern eine andere Behandlung und andere Normen
gelten. 16 Diese Definition trifft auch auf
Homosexuelle, Transsexuelle oder Transvestiten zu.
31. Manchmal wird die Größe der Gruppe ins Spiel gebracht, um Frauen
ganz allgemein die Anerkennung als bestimmte soziale Gruppe zu versagen. Dieses
Argument ist faktisch und logisch nicht stichhaltig, da auch die anderen Gründe
nicht an die Frage der Größe gebunden sind. Es sollte auch nicht der
Zusammenhalt der Gruppe oder die Freiwilligkeit der Zugehörigkeit zur Bedingung
gemacht werden17 , oder dass jedem Mitglied
der Gruppe Verfolgung droht.18 Es hat sich die
Meinung durchgesetzt, dass es möglich sein sollte, die Gruppe unabhängig
von der Verfolgung als solche zu identifizieren; Diskriminierung oder Verfolgung
kann allerdings ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit
der Gruppe in einem speziellen Kontext sein.19
Politische Überzeugung
32. Bei diesem Grund müssen Antragstellende nachweisen, dass sie begründete
Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung haben (die in
der Regel eine andere als die der Regierung oder von Teilen der Gesellschaft
sein wird), oder weil ihnen eine solche Gesinnung zugeschrieben wird. Politische
Überzeugung sollte im weitesten Sinn verstanden werden und jede Meinung
zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung,
die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nehmen. Dazu kann auch eine Meinung
zu den Rollenbildern der Geschlechter gehören. Auch unangepasstes Verhalten,
das den Verfolger veranlasst, der Person eine politische Überzeugung zuzuschreiben,
fällt in diese Kategorie. An sich gibt es in diesem Sinn keine immanent
politische oder immanent unpolitische Tätigkeit, doch kann ihr Wesen anhand
des Gesamtbildes des Falles bestimmt werden. Ein mit politischer Überzeugung
begründeter Antrag setzt hingegen voraus, dass der Antragsteller oder die
Antragstellerin Auffassungen vertritt oder vermeintlich vertritt, die von den
Behörden oder der Gesellschaft nicht toleriert werden, da sie Ausdruck
einer kritischen Haltung gegenüber ihrer Politik, Tradition oder Methodik
sind. Voraussetzung ist ferner, dass diese Ansichten den Behörden oder
den betreffenden Teilen der Gesellschaft zur Kenntnis gelangt sind oder gelangen
könnten oder von diesen den Antragstellenden unterstellt werden. Eine solche
Meinung muss nicht unbedingt zum Ausdruck gebracht worden sein, und es ist auch
nicht erforderlich, dass bereits irgendeine Form von Diskriminierung oder Verfolgung
stattgefunden hat. Unter diesen Umständen müssten bei der Entscheidung,
ob begründete Furcht vorliegt oder nicht, die Folgen berücksichtigt
werden, die Antragstellende mit einer bestimmten politischen Einstellung zu
tragen hätten, wenn sie in dieses Land zurückkehren würden.
33. Das Bild des politischen Flüchtlings als eine Person, die wegen ihrer
direkten oder indirekten Teilnahme an politischen Aktivitäten vor Verfolgung
flieht, entspricht nicht immer der Realität, wie sie Frauen in manchen
Kulturkreisen erleben. Frauen neigen weniger als Männer zu politischem
Engagement auf hoher Ebene und bleiben mit ihrer politischen Tätigkeit
eher im Hintergrund, was den gängigen Rollenbildern der Geschlechter entspricht.
Eine Frau kann zum Beispiel verletzte Rebellen pflegen, Sympathisanten anwerben
oder mithelfen, Flugblätter herzustellen und zu verteilen. Frauen werden
außerdem oft die politischen Ansichten ihrer Familie oder männlichen
Verwandten unterstellt und wegen deren Aktivitäten verfolgt. Hier wird
neben der zugeschriebenen politischen Überzeugung auch die Frage der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe, in diesem Fall der Familie
der Frau, zu prüfen sein. Diese Überlegungen müssen angestellt
werden, wenn geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht wird.
34. Weiters ist in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu berücksichtigen,
dass eine Frau gegebenenfalls bestimmte Aktivitäten ablehnt, zum Beispiel
Regierungssoldaten mit Essen zu versorgen, was von dem/den Verfolger/n als eine
abweichende politische Überzeugung ausgelegt werden kann.
III. Verfahrensfragen20
35. Personen, die einen Antrag aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung stellen,
und insbesondere überlebende Opfer von Folter und Trauma, brauchen ein
unterstützendes Umfeld, in dem sie die Gewissheit haben, dass ihr Antrag
vertraulich behandelt wird. Manche Antragstellende zögern aus Scham darüber,
was ihnen widerfahren ist, oder weil sie traumatisiert sind, das wahre Ausmaß
der erlittenen oder befürchteten Verfolgung zu schildern. Möglicherweise
haben sie noch immer Angst vor Amtspersonen, oder sie fürchten, von ihrer
Familie und/oder ihrer Gemeinschaft verstoßen und/oder bestraft zu werden.21
36. Angesichts dieser Sachlage sollte durch folgende Maßnahmen gewährleistet
werden, dass vor allem von Frauen gestellte Anträge aufgrund geschlechtsspezifischer
Verfolgung im Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß
geprüft werden:
i. Asylsuchende Frauen sollten getrennt angehört werden, ohne die Präsenz
männlicher Angehöriger, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Fall
darzulegen. Es sollte ihnen erklärt werden, dass sie möglicherweise
für ihre Person einen eigenen Anspruch auf Anerkennung haben.
ii. Es ist von größter Wichtigkeit, dass Frauen entsprechend und in
einer ihnen verständlichen Sprache über das Statusfeststellungsverfahren,
den Zugang zum Verfahren sowie über rechtliche Beratung informiert werden.
iii. Antragstellende sollten von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt werden,
von BeamtInnen und DolmetscherInnen ihres eigenen Geschlechts befragt zu werden,22
und für Antragstellerinnen sollten automatisch Beamtinnen und Dolmetscherinnen
vorgesehen werden. Die BeamtInnen und DolmetscherInnen sollten auch kulturell
oder religiös bedingte Befangenheit erkennen und behutsam damit umgehen
können und persönliche Faktoren wie Alter und Bildungsniveau taktvoll
behandeln.
iv. Ein offenes und beruhigendes Umfeld ist oft die Grundvoraussetzung dafür,
dass zwischen der Interviewerin und der Antragstellerin ein Vertrauensverhältnis
entstehen kann, und sollte mit dazu beitragen, dass oft sensible und persönliche
Informationen offen ausgesprochen werden. Der Befragungsraum sollte so gestaltet
sein, dass er dem Gespräch förderlich ist, Vertrauen schafft und den
subjektiven Eindruck des Unterlegenseins mildert.
v. Der Interviewer bzw. die Interviewerin sollte sich die Zeit nehmen, sich
selbst und den/die DolmetscherIn der antragstellenden Person vorzustellen, die
Aufgaben der einzelnen Personen genau zu erklären und den Zweck der Befragung
zu erläutern. Dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sollte versichert
werden, dass sein/ihr Antrag streng vertraulich behandelt wird und dass seine/ihre
Angaben nicht an Angehörige weitergegeben werden. Ein wichtiger Punkt ist
ferner, dass der bzw. die InterviewerIn klarstellt, dass er/sie kein/e PsychotherapeutIn
für Traumaopfer ist.
vi. Interviewende sollten sich während der Anhörung neutral, mitfühlend
und objektiv verhalten und sich jeder Körpersprache oder Gestik enthalten,
die als einschüchternd bzw. kulturell gefühllos oder unpassend wahrgenommen
werden könnte. Sie sollten den Antragstellenden gestatten, ihren Fall mit
möglichst wenigen Unterbrechungen zu schildern.
vii. In allen Asylanhörungen sollten sowohl offene als auch
konkrete Fragen gestellt werden, die dazu beitragen, dass geschlechtsspezifische
Fragen besprochen werden, die für den Asylantrag relevant sind. Es kommt
zum Beispiel oft vor, dass Frauen, die indirekt an politischen Aktivitäten
beteiligt waren oder denen eine politische Überzeugung zugeschrieben wurde,
diesbezügliche Angaben in der Anhörung nicht zur Sprache bringen,
weil die Fragen von einem rein männlichen Standpunkt aus gestellt werden.
Antragstellerinnen setzen auch manchmal Fragen über Folterung nicht in
Beziehung zu den Arten von Misshandlung, die sie befürchten (wie Vergewaltigung,
sexuellen Missbrauch, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, Ermordung
zur Wiederherstellung der Ehre, Zwangsehen usw.).
viii. Vor allem für Opfer von sexueller Gewalt oder anderen Formen von
Trauma kann eine zweite oder dritte Befragung notwendig sein, um eine Vertrauensbasis
zu schaffen und alle notwendigen Informationen zu erhalten. Hier sollten die
Beamten und Beamtinnen Rücksicht auf die Traumatisierung und den Gefühlszustand
der Antragstellerin nehmen und die Befragung unterbrechen, wenn die Antragstellerin
in Erregung gerät
ix. Wenn sich abzeichnet, dass in einem konkreten Fall eine geschlechtsspezifische
Komponente vorliegen könnte, ist eine entsprechende Vorbereitung notwendig,
damit ein Vertrauensverhältnis zur Antragstellerin aufgebaut werden kann
und der Beamte oder die Beamtin in die Lage versetzt wird, die richtigen Fragen
zu stellen und auf Probleme, die sich gegebenenfalls bei der Anhörung stellen,
richtig zu reagieren.
x. Es sollten Informationen über das Herkunftsland eingeholt werden, die
für Anträge von Frauen von Bedeutung sind, zum Beispiel über
die Rechtsstellung der Frau, ihre politischen Rechte, ihre bürgerlichen
und wirtschaftlichen Rechte, die kulturellen und sozialen Sitten und Gebräuche
des Landes und die Folgen, wenn sich eine Frau darüber hinwegsetzt, das
Vorhandensein grausamer traditioneller Praktiken, Häufigkeit und Formen
von Gewalt gegen Frauen und wie Frauen davor geschützt werden, die für
solche Gewalttäter vorgesehenen Strafen und welche Risiken eine Frau möglicherweise
erwarten, wenn sie in ihr Land zurückkehrt, nachdem sie die Zuerkennung
des Flüchtlingsstatus beantragt hat.
xi. Die Art und Intensität der Erregung, die sich bei einer Frau bemerkbar
macht, wenn sie über ihre Erfahrungen berichtet, sollte zu keinen negativen
Rückschlüssen in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit führen.
Die Interviewenden und die mit der Entscheidung befassten BeamtInnen sollten
verstehen, dass kulturelle Unterschiede und Trauma eine das Verhalten bestimmende
vielschichtige Rolle spielen. In manchen Fällen kann es angezeigt sein,
objektive psychologische oder medizinische Gutachten einzuholen. Es ist nicht
notwendig, alle Einzelheiten der Vergewaltigungshandlung oder sexuellen Gewalttat
an sich zu erheben; notwendig sind vielmehr Angaben über die Ereignisse
vor und nach der Tat, die Begleitumstände und Details (z. B. Verwendung
von Schusswaffen, Äußerungen der Täter, Art und Ort des Angriffs,
Tathergang, Angaben zu den Tätern (Soldaten, Zivilisten) usw.) sowie die
Motive der Täter. Hier wird unter Umständen zu berücksichtigen
sein, dass einer Frau die Gründe für ihre Misshandlung möglicherweise
unbekannt sind.
xii. Bei Bedarf sollten Mechanismen für die Überweisung an psychotherapeutische
oder andere Unterstützungsdienste vorhanden sein. Bewährte Praktiken
sehen vor, dass für Antragstellerinnen vor und nach der Anhörung geschulte
psychosoziale Betreuer oder Betreuerinnen zur Verfügung stehen.
Fragen der Beweisführung
37. Zur Anerkennung eines Antrags auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
benötigen Behörden an sich kein Beweismaterial, doch können Informationen
über die Gepflogenheiten im Herkunftsland einen Fall untermauern. Man muss
sich darüber im Klaren sein, dass in Fällen mit geschlechtsspezifischer
Komponente die üblichen Beweismittel, wie sie in anderen Asylverfahren
verwendet werden, wahrscheinlich nicht so leicht beizubringen sind. Statistische
Daten oder Berichte über Fälle sexueller Gewalt sind möglicherweise
nicht vorhanden, da solche Fälle nicht immer angezeigt oder strafrechtlich
verfolgt werden. Hier kann man sich auf alternative Informationen stützen,
etwa auf Zeugenaussagen anderer Frauen in ähnlicher Lage in schriftlichen
oder mündlichen Berichten nichtstaatlicher oder internationaler Organisationen
oder unabhängigen Untersuchungen.
IV. Umsetzungsmethoden
38. Abhängig von der jeweiligen Rechtstradition haben die Staaten eine
von zwei allgemeinen Vorgehensweisen gewählt, um eine geschlechtsgerechte
Anwendung des Flüchtlingsrechts und insbesondere der Flüchtlingsdefinition
zu gewährleisten. Einige Staaten haben Richtlinien zur Rechtsauslegung
und/oder zu den Verfahrensgarantien in die Rechtsvorschriften selbst aufgenommen,
andere haben sich dafür entschieden, grundsatzpolitische und verfahrenstechnische
Richtlinien für Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen
zu erstellen. UNHCR ermutigt all jene Staaten, die dies noch nicht getan haben,
für eine geschlechtsgerechte Anwendung des Flüchtlingsrechts und der
Verfahren zu sorgen, und ist bereit, Staaten diesbezüglich Hilfestellung
zu leisten.
[Anmerkungen:]
1 In seinem
Beschluss Nr. 87 (n) vom Oktober 1999 würdig[te] das Exekutivkomitee die
speziellen Bemühungen der Staaten, geschlechtsbezogene Gesichtspunkte in
ihre Asylpolitik, -regelungen und -praxis einzubeziehen; ermutigt[e] die Staaten,
UNHCR und andere in Betracht kommende Akteure, sich für größere
Akzeptanz des Umstandes und für dessen Aufnahme in ihre Schutzkriterien
einzusetzen, dass Verfolgung geschlechtsspezifische Gründe haben
oder die Form sexueller Gewalt annehmen kann; ermutigt[e] UNHCR und andere maßgebliche
Akteure ferner, Richtlinien, Verhaltensregeln und Schulungsprogramme zu geschlechtsbezogenen
Flüchtlingsfragen auszuarbeiten, zu fördern und umzusetzen, damit
eine geschlechtsspezifische Perspektive in alle Überlegungen Eingang findet
und die Verantwortlichkeit für die Umsetzung einer geschlechtsspezifischen
Politik verstärkt wird. Siehe auch die EXKOM-Beschlüsse Nr.
39 (1985) Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz, Nr.
73 (1993) Rechtsschutz für Flüchtlinge und sexuelle Gewalt,
Nr. 77 (g) (1995) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz,
Nr. 79 (o) (1997) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz
und Nr. 81 (t) (1997) Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz.
2 Wertvolle Informationen liefern die Allgemeine Erklärung
der Menschenrechte (1948), der Internationale Pakt über bürgerliche
und politische Rechte (1966), der Internationale Pakt über wirtschaftliche,
soziale und kulturelle Rechte (1966), das Übereinkommen über die politischen
Rechte der Frau (1953), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984), die Konvention
über die Rechte des Kindes (1989) und insbesondere das Übereinkommen
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) und die Erklärung
zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (1993). Maßgebliche regionale Rechtsdokumente
sind die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(1950), die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969) und die Afrikanische
Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981).
3 Siehe Summary Conclusions Gender-Related
Persecution, Global Consultations on International Protection, Expertenrunde
von San Remo, 6.8. September 2001, Z. 1 und 3 (im Folgenden als Summary
Conclusions Gender-Related Persecution bezeichnet).
4 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 51.
5 Siehe Absatz 18 unten.
6 Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung
oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Klare
Unterschiede können sich jedoch verwischen, vor allem dann, wenn für
eine Straftat nach einem rechtmäßigen Gesetz unangemessen hohe Strafen
verhängt werden. Siehe UNHCR-Handbuch, Absätze 56 und 57.
7 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 54.
8 Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinien
gilt für den Begriff Menschenhandel die Definition aus Artikel
3 des Protokolls der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels,
in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende
organisierte Kriminalität, 2000. Laut Artikel 3 (1) bezeichnet der Ausdruck
,Menschenhandel die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung
oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt
oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung,
Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung
oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses
einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung.
Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere
Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei
oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von
Körperorganen.
9 Abhängig von den jeweiligen Umständen
kann in Einzelfällen auch Menschenhandel zu anderen Zwecken Verfolgung
bedeuten.
10 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 65.
11 Siehe Summary Conclusions Gender-Related
Persecution, Z. 6.
12 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 68.
13 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 74.
14 Für nähere Informationen siehe UNHCR-Richtlinien
zum internationalen Schutz: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (HCR/GIP/02/02, 7.
Mai 2002).
15 Siehe Summary Conclusions Gender-Related
Persecution, Z. 5.
16 Siehe auch Beschluss Nr. 39 (1985) des Exekutivkomitees,
Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz: Staaten steht es in
Ausübung ihrer Souveränität frei, sich die Interpretation zu
eigen zu machen, dass weibliche Asylsuchende, die harte oder unmenschliche Behandlung
zu erwarten haben, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex in der Gesellschaft,
in der sie leben, verstoßen haben, eine besondere soziale Gruppe
im Sinne von Artikel 1 A (2) der UN-Flüchtlingskonvention von 1951 darstellen.
17 Siehe Summary Conclusions Membership of
a Particular Social Group, Global Consultations on International Protection,
Expertenrunde von San Remo, 6.8. September 2001, Z. 4 (im Folgenden als
Summary Conclusions Membership of a Particular Social Group
bezeichnet).
18 Siehe Summary Conclusions Membership of
a Particular Social Group, ebd., Z. 7.
19 Siehe Summary Conclusions Membership of
a Particular Social Group, ebd., Z. 6.
20 Dieser Teil wurde mit dankenswerter Unterstützung
verschiedener Staaten und anderer Akteure unter anderem aus folgenden Richtlinien
zusammengestellt: Considerations for Asylum Officers Adjudicating Asylum Claims
from Women (Immigrations- und Einbürgerungsdienst, Vereinigte Staaten,
26. Mai 1995); Refugee and Humanitarian Visa Applicants: Guidelines on Gender
Issues for Decision Makers (Ministerium für Immigration und humanitäre
Angelegenheiten, Australien, Juli 1996); Guideline 4 on Women Refugee Claimants
Fearing Gender-Related Persecution: Update (Immigrations- und Flüchtlingsrat,
Kanada, 13. November 1996); Position on Asylum Seeking and Refugee Women, (Europäischer
Flüchtlingsrat, Dezember 1997); Gender Guidelines for the Determination
of Asylum Claims in the UK (Refugee Womens Legal Group, Juli 1998); Gender
Guidelines for Asylum Determination (Nationales Konsortium für Flüchtlingsangelegenheiten,
Südafrika, 1999); Asylum Gender Guidelines (Berufungsbehörde für
Immigrationsangelegenheiten, Großbritannien, November 2000); und Gender-Based
Persecution: Guidelines for the investigation and evaluation of the needs of
women for protection (Migrationsrat, Abteilung für Rechtspraxis, Schweden,
28. März 2001).
21 Siehe auch Sexuelle G[e]walt gegen Flüchtlinge:
Richtlinien zur Vorbeugung und Reaktion (UNHCR, Genf, 1995; deutsche Fassung:
Bonn 1997) und Prevention and Response to Sexual and Gender-Based Violence in
Refugee Situations (Organisationsübergreifender Erfahrungsbericht, Konferenzprotokoll,
27.29. März 2001, Genf).
22 Siehe auch Beschluss Nr. 64 (1990) Abs. (a) (iii)
des Exekutivkomitees, Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz: ...wo
immer es notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren
zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und
den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren,
auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden,
zu sichern.
Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Drittstaatenregelung ist bei Einreise mit gültiger
Aufenthaltsgenehmigung gem. § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 1
AsylVfG nicht anwendbar, auch wenn der Asylsuchende die Auslandsvertretung bei
Erteilung des Visums über seinen Aufenthaltszweck getäuscht hat (vgl.
zum selben Dokument: Ländermaterialien,
Russland).
Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - (10 S., M3550)
VGH Hessen: Zum Eilrechtsschutz bei Geltendmachung einer
Aufenthaltsgenehmigung nach erfolglosem Asylverfahren
Beschluss vom 31.3.2003 - 10 TG 808/03.A - (3 S., M3639)
(...) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den (...) Beschluss des
Verwaltungsgerichts Kassel (...) ist bereits unzulässig und deshalb zu
verwerfen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt,
dass es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG) handelt und folglich der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG
Anwendung findet. Den Antragstellern geht es mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren
darum, eine Abschiebung auf Grund der im Bescheid des Bundesamtes für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...) enthaltenen Abschiebungsandrohung
(...) zu verhindern. Zwar begehren sie einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick
darauf, dass die Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung
abgelehnt bzw. deren Ablehnung in Aussicht gestellt hat. Das Verwaltungsgericht
hat zutreffend ausgeführt, dass im Prinzip vorläufiger Rechtsschutz
im Falle der Antragsteller allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 VwGO zu erlangen ist. In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung
der übrigen mit Asyl- und Ausländerrecht befassten Senate des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
geht der beschließende Senat nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeausschluss
nach § 80 AsylVfG auch dann greift, wenn ein im Asylverfahren erfolgloser
Ausländer, der nunmehr in der Hauptsache einen ausländerrechtlichen
Aufenthaltstitel erstrebt, im entsprechenden Eilverfahren gemäß §
123 VwGO der Sache nach die Aussetzung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung
zu erreichen sucht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.10. 1998 - 7 TZ 3254/98
- m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.03.1997 - 10 TG 3163/96 -).
Auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September
1997 - 1 C 6.97 - (NVwZ 1998, 299) haben die mit Ausländer- und Asylrecht
befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs einhellig daran festgehalten,
dass eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliegt und daher der
Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylVfG eingreift, wenn ein Ausländer,
dessen Asylantrag mit entsprechender Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde,
zwar einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel anstrebt, mit seinem Begehren
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber der Sache nach von der Vollziehung
der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung vorläufig verschont bleiben will
(siehe Beschlüsse vom 20.01.1998 - 13 TZ 3765/97 -; vom 03.02.1999 - 3
TZ 4241/98 -; vom 15.12.1998 - 10 TZ 4340/98 -; vom 22.05. 2001 - 11 TZ 726/01.A
-; vom 04.07.2002 - 10 TZ 1588/02 - und vom 17.05.2002 - 10 TG 1194/02 - jeweils
m.w.N.).
Da nach alledem die Beschwerde bereits unstatthaft ist, muss sie als unzulässig
mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO verworfen werden, ohne dass es
auf andere rechtliche Erwägungen hier noch ankommt. (...)
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Um sich Gehör zu verschaffen, muss der Kläger
ihm erkennbare Fehler bei der Ablehnung von Beweisanträgen durch das Gericht
in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen und auf eine erneute
Beschlussfassung über die Beweisanträge hinwirken, wenn die Zeitspanne
zwischen den beiden Verhandlungen genügend Zeit zur Vorbereitung der Rüge
lässt. (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.1.2003 - 3 UZ 484/01.A - (8 S., M3424)
VGH Hessen: Kein Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung
gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn sich nicht die Verfolgungslage, sondern
lediglich die Erkenntnislage verändert hat oder abweichend gewürdigt
wird; die Rücknahme eines Anerkennungsbescheides gem. § 48 VwVfG im
Falle einer ursprünglich falschen Einschätzung der Verhältnisse
im Herkunftsstaat setzt eine den individuellen Gegebenheiten Rechnung tragende
Ermessensentscheidung voraus.
Urteil vom 10.12.2002 - 10 UE 2497/02.A - (19 S., M3578)
VG Stuttgart: Von traumatisierten Asylantragstellern kann keine vollständige
Detailgenauigkeit und Widerspruchsfreiheit ihrer Angaben verlangt werden; zu
den Qualitätsanforderungen an die Begutachtung einer Traumaschädigung
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 10.12.2002 - A 6 K 10807/00 - (15 S., M3500)
Sonstige Dokumente:
IM NRW: Änderung der Richtlinie zur Verteilung und Zuweisung von
asylbegehrenden Ausländern (nur die Änderungen, daher nur mit ursprünglichen
Text der Richtlinie verständlich).
Erlass vom 27.12.2002 - 15 - 52.40.00 - (352/02) - (2 S., M3593)
OLG Oldenburg: Schmerzensgeld für zu Unrecht erlittene
Abschiebungshaft
Beschluss vom 30.4.2003 - 6 W 25/03 - (2 S., M3612)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG Oldenburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren einen Amtshaftungsanspruch
auf Schmerzensgeld wegen zu Unrecht erlittener Abschiebungshaft gegen den Träger
der handelnden Ausländerbehörde. Der betroffene Ausländer war
in Sicherungshaft genommen worden, obwohl er noch keine Rückführungspapiere
besaß und nicht damit zu rechnen war, dass ihm innerhalb der nächsten
Monate welche ausgestellt werden würden.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO),
sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 572 Abs.
3 ZPO. Der vom Antragsteller verfolgte Schmerzensgeldanspruch für die erlittene
Freiheitsentziehung bietet dem Grunde nach hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO).
Der Senat sieht den Antragsgegner als passivlegitimiert an. Er hat dafür
einzustehen, daß in rechtswidriger Weise gegen den Antragsteller ein Antrag
auf Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG gestellt wurde und [Herv.
im Orig.] die antragsgemäß ergangene Haftanordnung auch vollzogen
worden ist. Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit folgt der Senat
der auf die weitere Beschwerde des Antragstellers ergangenen Entscheidung des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2002 - 5 W 158/02 (Bl. 69 ff der
Abschiebungshaftsache 11 XI 3195 - B - AG Nordhorn). Die Rechtswidrigkeit des
Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG,
wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, daß die
Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat,
nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Diese
Voraussetzungen lagen hier vor, da für die Abschiebung des Antragsgegners
durch dessen Heimatbehörden zunächst noch Passersatzpapiere besorgt
werden mußten und dies erfahrungsgemäß in Indien mehrere Monate
dauert. Unter diesen Umständen war der vom Antragsgegner gestellte Antrag
auf Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig. Die darin liegende Amtspflichtverletzung
ist auch schuldhaft i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner hat nämlich
die beantragte Dauer der Haftanordnung von 6 Monaten in seinem Antrag vom 23.
Juli 2002 damit begründet, daß für die Erstellung der Passersatzpapiere
ein zeitaufwendiges Personenfeststellungsverfahren durchgeführt
werden muß, das erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren
Monaten in Anspruch nimmt. Daraus ergibt sich, daß der Antragsgegner
schon bei Antragstellung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen,
daß vor diesem Hintergrund die beantragte Sicherungshaft nach § 57
Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig war. Den Antragsgegner vermag es nach Auffassung
des Senats auch nicht zu entlasten, daß die Haftanordnung durch einen (unabhängigen)
Richter beschlossen worden ist, zumal die Entscheidung, ob die angeordnete Sicherungshaft
auch vollzogen wird, dem Antragsgegner oblag (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FrhEntzG).
An der Passivlegitimation des Antragsgegner bestehen auch nicht etwa deshalb
Zweifel, weil er hier nur im Wege der Amtshilfe für den Landrat des Main-Kinzig-Kreis
tätig geworden ist. Denn dadurch war der Antragsgegner nicht daran gehindert,
von der Stellung eines rechtswidrigen Antrages und der Vollziehung der rechtswidrig
angeordneten Sicherungshaft abzusehen. (...)
Einsender: RA Sürig, Bremen
LG Hamburg: Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Festnahme
Beschluss vom 17.4.2003 - 303 O 50/03 - (4 S., M3614)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Fall betrifft einen Amtshaftungsanspruch des Trägers der Ausländerbehörde
wegen einer rechtswidrigen Festnahme. Der betroffene Ausländer war von
der Polizei auf Veranlassung der Ausländerbehörde festgenommen worden,
obwohl kein Haftbefehl vorlag. Das LG Hamburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren
einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld und auf Schadensersatz für
die bei der Festnahme zerstörte Wohnungstür.
Aus den Entscheidungsgründen:
(...) Die beabsichtigte Klage hat in Höhe von Euro 146,95 nebst Zinsen
ausreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach dem bisherigen unstreitigen Vortrag beider Parteien war die
Festnahme des Antragstellers am 27.11. 2002 amtspflichtwidrig. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob ein Haftgrund bestanden hat. Abschiebehaft ist gemäß
§ 57 AuslG nur auf richterliche Anordnung möglich. Wie aus dem nachträglichen
Vermerk der PK 34 vom 28.1.2003 (von der Antragsgegnerin als letztes Blatt der
Anlagen eingereicht) hervorgeht, war die Polizei bei der Verhaftung vom Vorliegen
eines Haftbefehls in Oldenburg ausgegangen. Dieser lag tatsächlich aber
nicht vor. Diesen Umstand nicht hinreichend nachgeprüft zu haben, stellt
sowohl eine Amtspflichtverletzung der Ausländerbehörde in Hamburg
dar, die die entsprechenden Informationen an die Polizei weitergegeben hatte,
als auch eine Amtspflichtverletzung der Polizei selbst. Die Ausländerbehörde
selbst darf aus eigener Machtvollkommenheit einen Ausländer nicht zur Sicherung
der Abschiebung vorläufig in Gewahrsam nehmen (BVerwG NJW 1982, 536). Die
Polizei durfte den Antragsteller auch nicht aufgrund des allgemeinen Polizei-
und Ordnungsrechts in Gewahrsam nehmen (§ 13 SOG). Hier ist die Polizei
nämlich nicht in eigener Verantwortung (etwa nach einem Hinweis der Ausländerbehörde)
tätig geworden, sondern auf direkte Veranlassung der Ausländerbehörde
wegen eines vermeintlich vorliegenden Haftbefehls (vgl. zu dieser Differenzierung
KG NVwZ-Beilage I 2002, 109, 112). Selbst wenn die Polizei hier in eigener Verantwortung
gehandelt hätte, bestünden Zweifel daran, daß die Voraussetzungen
des § 13 SOG erfüllt wären. In Betracht kommt zwar grundsätzlich
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG. Es ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich,
daß der Antragsteller drohte unterzutauchen, so daß ein
Handeln der Polizei vor Einholung einer richterlichen Anordnung gemäß
§ 57 AuslG erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist der Antragsteller
auch nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt worden, was gemäß
Art 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 1 FEVG hätte geschehen müssen. Wie
aus dem bereits genannten Vermerk des PK 34 hervorgeht, konnte in der Ausländerbehörde
keine Entscheidung getroffen werden, weil die gesamte Belegschaft zu einer Tagung
war und die Sachbearbeiterin nicht greifbar war. Daß dies kein ausreichender
Grund ist, die Entscheidung des Richters zu verzögern, liegt auf der Hand.
Die Kammer hält für die Zeit der Inhaftierung (Vormittag des 27.11.
bis Nachmittag des 28.11.) ein Schmerzensgeld von Euro 100,- für angemessen.
Gerichtsentscheidungen zur Höhe von Schmerzensgeldern wegen unberechtigter
Inhaftierung sind nur in geringer Zahl veröffentlicht. Das OLG Celle hat
in einem Beschluß vom 15.4.2002 (16 W 22/02, zitiert nach juris) ein Schmerzensgeld
von 30,- Euro pro Tag für angemessen gehalten. Das OLG München hat
ein Schmerzensgeld von 2.000,- DM für vier Tage unrechtmäßiger
Beugehaft für angemessen gehalten (ZfS 1992, 407). Das LG Bonn hat in einem
Urteil vom 3.11.1994 (15 O 169/94, zitiert nach juris) DM 15.000,- für
viereinhalb Monate Untersuchungshaft für angemessen gehalten (entsprechend
DM 111,- pro Tag). Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte (Umstände
bei der Inhaftierung; Dauer der Haft) hält die Kammer ein Schmerzensgeld
von Euro 100,- für angemessen, aber auch ausreichend. Soweit der Antragsteller
ein höheres Schmerzensgeld beantragt, hat die Klage keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg, so daß der Prozeßkostenhilfe-Antrag insoweit
abzulehnen ist.
Die beabsichtigte Klage hat auch hinsichtlich der Euro 46,95 für die Türreparatur
hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zunächst ist dem Antragsteller durch
die Beschädigung der Tür zwar kein Schaden entstanden, weil sie nicht
in seinem Eigentum stand, sondern Eigentum des Vermieters war. Es ist zweifelhaft,
ob der Vermieter einen mietrechtlichen Anspruch zur Erstattung der Reparaturkosten
hatte. Angesichts der unsicheren Rechtslage insoweit durfte sich der Antragsteller
aber nach Auffassung der Kammer herausgefordert fühlen, der Forderung des
Vermieters auf Erstattung der Reparaturkosten nachzukommen. Durch die Zahlung
an den Vermieter ist ihm ein Schaden in Form einer entsprechenden Vermögenseinbuße
entstanden. (...)
Einsender: RA Sürig, Bremen
Robert-Koch-Institut: Abschiebungen HIV-positiver Patienten
bei fehlenden Behandlungsmöglichkeiten nicht vertretbar
Dr. U. Marcus, Robert Koch-Institut Berlin: Stellungnahme vom 24.3.2003 an AIDS-Hilfe
Dresden (6 S., #12935, M3603)
Redaktionelle Vorbemerkung:
In seinem Anschreiben wirft die AIDS-Hilfe Dresden vor dem Hintergrund einiger
laufender Verfahren um Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG insbesondere
die Frage auf, ob HIV-Patienten aus diversen afrikanischen Ländern im Fall
einer Rückkehr besonderen Risiken durch klimatische Bedingungen und hygienische
Verhältnisse ausgesetzt wären. Weiterhin wird gefragt, ob diese Risiken
in Abhängigkeit vom Immunstatus zu betrachten sind. In seiner Antwort stellt
das Robert Koch-Institut fest, dass derartige Differenzierungen vom medizinischen
Standpunkt aus problematisch sind, da bei HIVinfizierten Personen immer
von der Notwendigkeit einer Therapie ausgegangen werden müsse.
Aus dem Dokument:
Die HIV-Infektion führt bei den Betroffenen in der Regel ohne antiretrovirale
Behandlung früher oder später unweigerlich zum Tode. Insofern können
aus medizinischer und humanitärer Sicht keine Bedingungen definiert werden,
unter denen eine Abschiebung in ein Land vertretbar sein könnte, in dem
solche Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder für
den einzelnen Betroffenen nicht zugänglich sind. In jedem Fall würde
dem Betroffenen dann im Zielstaat einer eventuellen Abschiebung eine erhebliche
Verschlimmerung der Erkrankung drohen.
Die von Ausländerbehörden bzw. vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge geforderte Differenzierung in Bezug auf
die gesundheitliche Situation des Klienten ist grundsätzlich möglich
auf Grundlage des klinischen Zustands bzw. der CD4-Zellzahl und Viruslast. Diese
Parameter jedoch als Kriterien zur Beurteilung der Abschiebefähigkeit heranzuziehen,
halten wir für problematisch. Die Definition von Behandlungsindikationen
wie sie in den aktuellen Therapierichtlinien (http:// www.rki.de/INFEKT/AIDS_STD/BR_LINIE/BR_LINIE.HTM)
vorgenommen wird, geht von der prinzipiellen Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten
aus. Zur Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung können
sie u. E. nicht herangezogen werden, weil sie sich auf eine Situation beziehen,
in der eine Behandlung prinzipiell verfügbar ist und lediglich eine Abwägung
darüber stattfinden muss, zu welchem Zeitpunkt der Einsatz der verfügbaren
Medikamente beim Infizierten ein Optimum an Lebensverlängerung und Lebensqualität
verspricht. Sobald die Alternative nur noch heißt, Therapie jetzt oder
nie, würde sich aus medizinischer Sicht immer eine Therapieindikation ergeben.
(...) Man kann bei Vorliegen einer HIV-Infektion von einer Lebenserwartung ohne
Behandlung von im Durchschnitt 10 Jahren vom Zeitpunkt der Infektion an gerechnet
bei einer großen Variationsbreite ausgehen. Der Zeitpunkt
der Infektion ist allerdings nur bei den wenigsten Infizierten tatsächlich
bekannt. Die Lebenserwartung (ab HIV-Diagnose) ist daher wesentlich vom Zeitpunkt
der HIV-Diagnose beeinflusst.
Bei Ausreise in ein Land, in dem keine Behandlungsmöglichkeiten für
die HIV-Infektion und/oder auf der Grundlage einer HIV-Infektion sich entwickelnde
opportunistische Infektionen bestehen, muss nach im Einzelfall nicht exakt vorhersehbaren
Zeiträumen mit der Entwicklung lebensbedrohlicher klinischer Komplikationen
gerechnet werden. Inwiefern eine HIV-Erkrankung durch eine Rückkehr in
schlechtere hygienische Bedingungen und durch ein erhöhtes Risiko der Exposition
gegenüber anderen parasitären, bakteriellen oder viralen Krankheitserregern
beschleunigt wird, ist anhand konkreter Daten nicht zu beweisen, da entsprechende
Untersuchungen bislang auf Grund des Fehlens einer medizinischen Betreuung von
rückkehrenden Personen nicht möglich waren. Im Rahmen von Langzeitkohortenstudien
in Afrika wurde eine mittlere Inkubationsdauer von Infektion bis Erkrankung
in ähnlicher Länge (ca. 10 Jahre) wie in Industrieländern festgestellt.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die mittlere Inkubationszeit
stark vom Alter zum Zeitpunkt der Infektion abhängt (je höher das
Alter, desto kürzer die Inkubationszeit) und das durchschnittliche Alter
von HIV-Infizierten in Industriestaaten deutlich höher liegt als in Entwicklungsländern.
Außerdem war die medizinische Betreuung von HIV-Infizierten im Rahmen der
Langzeitkohortenstudie deutlich besser als sonst üblich. Man muss daher
davon ausgehen, dass es bei Ausreise in eine Region mit schlechterer medizinischer
Versorgung und erhöhter Exposition gegenüber verschiedenen Krankheitserregern
zu einer schnelleren Krankheitsentwicklung kommen kann. Ein bereits kurzfristig
hohes Erkrankungs und Sterberisiko haben HIV-Infizierte mit fortgeschrittenem
Immundefekt (T-Helferzellzahl < 200 Zellen/µl).
Eine Differenzierung bei der Bewertung, ob ein Abschiebehindernis besteht, ist
unter medizinischen Gesichtspunkten in erster Linie nach der Verfügbarkeit
von Behandlungsmöglichkeiten vorzunehmen. In vielen Abschiebungsverfahren
wird die Frage, ob für den Betreffenden in seinem Heimatland eine Behandlung
seiner Erkrankung möglich ist, auf Grundlage unzutreffender und/oder die
konkrete Situation des Abzuschiebenden im Abschiebeland nicht berücksichtigender
Informationen getroffen (z. B. mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten
aus Kostengründen), so dass eine Abschiebung für die Mehrzahl derjenigen,
die eine HIV-Erkrankung als Abschiebungshindernis geltend machen, de facto eine
Entscheidung über frühzeitigen Tod oder Verlängerung des Lebens
bedeutet. Ob die Erkrankung dann innerhalb einer Woche, eines Monats oder eines
Jahres nach Erfolg der Abschiebung eintritt, bleibt u. E. für die Bewertung
dieser Entscheidung unerheblich. Bei schwangeren Frauen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus
kann die Angst vor Diagnose einer HIV-Infektion und die Befürchtung, dann
in ihr Heimatland abgeschoben zu werden, dazu führen, dass Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen
unterbleiben und/oder eine weitere medizinische Betreuung des Kindes nach seiner
Geburt unterbleibt. Beides kann dazu beitragen, dass die medizinisch möglichen
und zur Verminderung des Mutter-Kind-Übertragungsrisikos notwendigen Maßnahmen
unterbleiben und sich damit das Risiko für das Kind, mit HIV infiziert
zu werden, unnötig erhöht.
Die bisweilen kolportierte Befürchtung, HIV-Infizierte kämen aus dem
Grund aus Entwicklungsländern nach Deutschland, um hier von den besseren
Behandlungsmöglichkeiten zu profitieren, hat nach unserer Kenntnis mit
der aktuellen Realität wenig zu tun. (...)
Einsender: Flüchtlingsrat Berlin
Rechtsprechung:
OVG Saarland: Ein dem Studium vorgeschalteter Deutschkurs und die Immatrikulation
in einem anderen Fach zur Überbrückung einer Wartezeit bis zum Studiumbeginn
im eigentlichen Studienfach stellen keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks gem.
§ 28 Abs. 3 AuslG dar; erteilt die zuständige Ausländerbehörde
fehlerhaft die Auskunft, dass kein Wechsel des Aufenthaltszweckes vorliege und
eine Aufenthaltsbewilligung für den angestrebten Zweck erteilt werden könne,
und trifft daraufhin der Ausländer nachhaltige Dispositionen im Vertrauen
auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, liegt kein Regelfall des §
28 Abs. 3 AuslG vor.
Beschluss vom 28.2.2003 - 2 W 12/03 - (7 S., M3465)
OVG Berlin: Der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG
setzt voraus, dass die öffentliche Versammlung ausdrücklich und eindeutig
verboten oder aufgelöst worden ist.
Beschluss vom 17.12.2002 - OVG 8 N 129.02 - (7 S., M3641)
VGH Hessen: Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
zur Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind setzt eine über
die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft
voraus.
Beschluss vom 15.11.2002 - 9 TG 2990/02 - (11 S., M3622)
OVG Berlin: Die Sicherung des Lebensunterhalts setzt die für die
Familie festgesetzten Regelsätze zuzüglich 20 %, die Unterkunftskosten
sowie die voraussichtlich zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
voraus; Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln des Ausländers; vom
Einkommen sind die voraussichtlich zu entrichtenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge
zur Sozialversicherung abzuziehen.
Urteil vom 24.9.2002 - OVG 8 B 3.02 - (24 S., M3640)
VG Frankfurt a.M.: Keine Zurückweisung gem § 60 Abs. 1
AuslG eines in Deutschland anerkannten Asylberechtigten, nur weil sein Reiseausweis
nach der GFK abgelaufen ist; soll ein Asylberechtigter gem. § 60 Abs. 2
AuslG zurückgewiesen werden, müssen seine Interessen, insbesondere
seine Schutzberechtigung als Asylberechtigter, in die Abwägung miteinbezogen
werden.
Beschluss vom 26.3.2003 - 11 G 1373/03(V) - (4 S., M3556)
BayObLG: Frühere Sicherungshaft ist nicht bei der Berechnung der
zulässigen Höchstdauer der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 3 AuslG
zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt danach über zwei Jahre aus
tatsächlichen Gründen geduldet war und damit eine Zäsur zwischen
den Haftabschnitten eingetreten ist.
Beschluss vom 25.3.2003 - 4Z BR 16/03 - (6 S., M3602)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Rechtliche Gründe gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG sind
nur Gründe im Verhältnis des Leistungsberechtigten zur Bundesrepublik
Deutschland, nicht dagegen die Passlosigkeit des Leistungsberechtigten oder
die Unsicherheit über den zur Rücknahme verpflichteten Staat; Art. 3
Abs. 1 GG gebietet nicht, auch bei Vorliegen von tatsächlichen Abschiebungshindernissen
Leistungen analog des BSHG zu gewähren.
Beschluss vom 3.4.2003 - 4 BS 473/02 - (4 S., M3581)
VG Aachen: Werden für einen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG
die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, besteht erst ab
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Geltungsdauer von über
sechs Monaten Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG.
Urteil vom 4.4.2003 - 6 K 1621/00 - (8 S., M3589)
VG Stade: Ein Reisedokument für Flüchtlinge genügt regelmäßig
als Nachweis der Identität für die Fahrerlaubnisprüfung gem.
§ 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV.
Beschluss vom 24.3.2003 - 1 B 149/03 - (7 S., M3662)
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