Materielles Asylrecht

OVG Rheinland-Pfalz: Zur Einschränkung des Flüchtlingsstatus gem. § 51 Abs. 3 AuslG
Urteil vom 6.12.2002 - 10 A 10089/02.OVG - (22 S., M3421)

“(...) Der Kläger erfüllt zwar die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Türkei nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung scheitert aber daran, dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat und sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG – in der ab dem Jahresanfang 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus [Terrorismusbekämpfungsgesetz] vom 9. Januar 2002, BGBl I S. 361 ff. –). (...)
Der Kläger muss bei der Rückkehrkontrolle mit seiner Verhaftung rechnen, da gegen ihn (...) anlässlich seiner Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul zu schwerer Freiheitsstrafe von 12 1/2 Jahren, Freiheitsstrafe von über 5 1/2 Jahren sowie schwerer Geldstrafe wegen aktiver Zugehörigkeit zu einer illegalen Terrororganisation und des Werfens von Molotowcocktails ein Haftbefehl ergangen ist und davon ausgegangen werden muss, dass die Grenz- bzw. Flughafenbehörden jedenfalls dann die Fahndungsliste über EDV-Anlage auf einen Eintrag des Rückkehrers hin überprüfen, wenn es sich bei diesem um einen abgelehnten – womöglich gar kurdischen – Asylbewerber handeln dürfte. (...)
Anzunehmen ist ferner, dass den mit der Festnahme des Klägers befassten Sicherheitskräften, sei es unmittelbar aus den Eintragungen in der Fahndungsliste, sei es durch die zu erwartende Kontaktaufnahme mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der dem Haftbefehl und der Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt bekannt wird, wonach der Kläger als gewaltbereiter Aktivist der DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi-Cephesi, Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) zu gelten hat. Aufgrund dessen steht wiederum zu befürchten, dass der Kläger noch im Polizeigewahrsam in Anknüpfung an seine politische Überzeugung Repressalien ausgesetzt sein wird, die auch von ihrer Intensität her die Schwelle der politischen Verfolgung erreichen. (...)
Obwohl es mithin beachtlich wahrscheinlich ist, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei Verfolgungsmaßnahmen wird erdulden müssen, kann er keinen Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen, weil dem die Ausschlussgründe des Absatzes 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative der Bestimmung entgegenstehen.
Die erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretene (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Terrorismusbekämpfungsgesetzes) Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 findet vorliegend Anwendung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Mit dieser Vorschrift sollen der Streit über das Asyl- und Bleiberecht des Ausländers umfassend beendet und neue Verwaltungsverfahren möglichst vermieden werden (BT-Drs. 12/2062, S. 40 ff.).
Wie sich dem Wortlaut des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG klar entnehmen lässt, im Übrigen aber auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird (BT-Drs. 14/7386, S. 57 ff.), ist der Tatbestand der Norm bereits dann erfüllt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die entsprechenden Taten begangen hat; einer rechtskräftigen Verurteilung ihretwegen bedarf es mithin nicht. Umgekehrt bedeutet dies allerdings auch, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem – ausländischen – Strafurteil die – deutschen – Verwaltungsbehörden und Gerichte für die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfüllt sind, nicht binden, mögen sie auch ein mehr oder weniger starkes Indiz dafür sein, dass sich der Ausländer tatsächlich so verhalten hat, wie ihm im Urteil zur Last gelegt wird; dabei wird desto eher von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ausgegangen werden können, je mehr das Strafverfahren – im Ausland – rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen hat. Hier beruft sich der Kläger darauf, dass die Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht Istanbul (...) auf einem unter Folter erzwungenen “Geständnis” beruht. (...)
Der Senat geht davon aus, dass diese Darstellung richtig ist. (...) Zu sehen ist allerdings auch, dass (...) den Urteilsgründen zufolge (...) eine Vielzahl von “Beweisermittlungen” ausgewertet wurden und (...) der Kläger in einem Punkt sogar freigesprochen wurde.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den Senat unter Berücksichtigung der im Strafurteil getroffenen Feststellungen (...) und nicht zuletzt einer “Abstimmung” dieser Feststellungen mit den Einlassungen des Klägers gegenüber dem Bundesamt sowie im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der Berufungsverhandlung, überzeugende Belege dafür, dass der Kläger tatsächlich vor seiner Ausreise aus der Türkei in eine selbst vor Terroranschlägen zur Durchsetzung ihrer Ziele nicht zurückschreckende Vereinigung strukturell eingebunden war und bei seinen vielfältigen Aktivitäten für dieselbe auch eigene gemeingefährliche Gewaltbeiträge geleistet hat. (...)
Was zunächst das den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handeln angeht, ist zu berücksichtigen, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 1373 (2001) vom 28. September 2001 – zu deren Umsetzung mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz § 51 Abs. 3 AuslG um Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.) – ausdrücklich erklärt hat, dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den – in Kapitel 1 der Charta der Vereinten Nationen niedergelegten – Zielen und Grundsätzen dieser Organisation stehen und dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen der Vereinten Nationen stehen (vgl. Nr. 5 der Resolution). Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen – dem gemäß Art. 24 der Charta die Hauptverantwortung für die Wahrung unter anderem der internationalen Sicherheit übertragen ist und der bei der Wahrnehmung der sich aus dieser Verantwortung ergebenden Pflichten im Namen der Mitglieder und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen handelt – hat damit klargestellt, dass dem Ziel der Vereinten Nationen, den internationalen Terrorismus zu bekämpfen, und den hierzu geltenden Grundsätzen nicht allein Personen zuwiderhandeln können, die aufgrund ihrer Stellung im Staatsgefüge eines Mitgliedstaates die Möglichkeit haben, zu einer Verletzung der insoweit für das Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander und gegenüber der Völkergemeinschaft im Ganzen maßgeblichen Leitlinien der Organisation durch ihren Staat direkt beizutragen, sondern dass sich auch eine Privatperson zu dem in Rede stehenden Ziel und den betreffenden Grundsätzen der Vereinten Nationen in Widerspruch setzen kann, wenn sie nach Maßgabe von Nr. 5 der Resolution in den Terrorismus verstrickt ist. Damit lässt sich die bislang zur 3. Alternative des mit § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG wörtlich übereinstimmenden Art. 1 F des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK –) allgemein vertretene Auffassung (vgl. z. B. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, September 1979 – im Folgenden nur: UNHCR Handbuch – Nr. 163; UNHCR, Berücksichtigung von Sicherheitsbelangen ohne Beeinträchtigung des Flüchtlingsschutzes (Standpunkt), November 2001 – im Folgenden nur: UNHCR Standpunkt – Nr. 14), den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen könne nur ein Inhaber von staatlicher Macht durch Mitwirkung an einer Verletzung dieser Ziele und Grundsätze durch seinen Staat zuwiderhandeln, nicht mehr aufrecht erhalten.
Ob schon dann schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, der Kläger habe vor seiner Ausreise aus der Türkei den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt, wenn nur sein – eigenes – gewaltfreies Engagement für die als terroristisch einzustufende DHKP-C und dabei insbesondere seine durch die Zugehörigkeit zu einem örtlichen Komitee der DLMK und einem Stadtviertelkomitee der DHKP-C vermittelte Einbindung in diese Organisation in Ansatz zu bringen wäre, könnte mit Rücksicht darauf zweifelhaft sein, dass die unter Art. 1, F (c) GK fallenden Handlungen strafrechtlich relevant sein müssen (vgl. z. B. UNHCR Handbuch, Nr. 162; vgl. dazu auch z. B. UNHCR Standpunkt, Nrn. 17 und 18; ferner UNHCR, Anmerkungen zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Terrorismusbekämpfung, November 2001 – im Folgenden nur: UNHCR Anmerkungen – Nr. 3) und sich schon von daher Entsprechendes auch für § 51 Abs. 3 Satz 2, 3. Alternative AuslG aufdrängt. Was das hier in Rede stehende Zuwiderhandeln gegen die UN-Ziele durch Verstrickung in den Terrorismus angeht, kann in dem Zusammenhang zudem darauf verwiesen werden, dass auch der sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – selbst ergebende Ausschluss von der grundrechtlichen Asylgewährleistung wegen terroristischer Aktivitäten voraussetzt, dass der Ausländer Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne von Terrorhandlungen gewesen ist oder im Vorfeld Unterstützungshandlungen zugunsten terroristischer Aktivitäten unternommen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, S. 315 ff.). Der Frage braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Kläger über dieses Engagement für die DHKP-C hinaus in dessen Rahmen auch in eigener Person zweimal terroristisch aktiv geworden ist, indem er zusammen mit anderen Molotowcocktails geworfen hat. (...)
Der Kläger erfüllt daneben aber auch die gesetzlich fixierten Tatbestandsmerkmale der 2. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Es liegen schwerwiegende Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger noch in der Türkei ein schweres nichtpolitische[s] Verbrechen begangen hat. Dabei geht der Senat, ungeachtet des Umstandes, dass mit Art. 1 F (b) GK – der wörtlich mit § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG übereinstimmt – verhindert werden soll, dass sich der Ausländer der Strafverfolgung im Land der Begehung des Delikts entzieht (vgl. z. B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22) und dass hier sogar ein rechtskräftiges Strafurteil der türkischen Justiz gegen den Kläger vorliegt –, davon aus, dass nach Maßgabe des deutschen Strafrechts zu beurteilen ist, ob insoweit ein Verbrechen in Rede steht und ob es zudem um eine schwere Straftat dieser Art geht. Das muss schon mit Rücksicht darauf gelten, dass sich nur nach hiesigem Rechtsverständnis beurteilen lässt, ob einem Ausländer mit Rücksicht auf die Schwere seines strafbaren Verhaltens außerhalb des Bundesgebietes und auf die so hier noch von ihm ausgehende Gefahr – zum letzteren wird unten noch Näheres auszuführen sein – der Schutz vor Abschiebung nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 AuslG und die Möglichkeit einer Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG abgeschnitten ist. Anderenfalls wäre darüber hinaus die Vorschrift praktisch kaum handhabbar, da das betreffende ausländische Recht in aller Regel schon vom Wortlaut her, erst recht aber, was seine Auslegung im Einzelnen angeht, kaum sicher zu ermitteln sein dürfte. Dass es sich im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG nach dem Willen des Gesetzgebers um ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Strafgesetzbuches – StGB – handeln muss und nicht etwa auch ein schweres bzw. besonders schweres Vergehen ausreichen soll, folgt aus einem Vergleich mit Satz 1 der Bestimmung, in welchem unter Übernahme der Einteilung des Strafgesetzbuches beide Begriffe verwandt werden. Hier steht ein Verbrechen im Sinne des deutschen Strafrechts in Rede. Zum einen erfüllte der Kläger jedenfalls mit seinem (Vorflucht-)Engagement für die DHKP-C im Ganzen – einschließlich seiner eigenen Gewaltbeiträge – den Tatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a StGB), eines Verbrechens. Oben wurde bereits hervorgehoben, dass die DHKP-C als terroristische Organisation zu betrachten ist. (...) Daneben hätte sich der Kläger aber im Bundesgebiet auch noch durch das Werfen von Molotowcocktails in zwei Fällen strafbar gemacht. Insoweit rechtfertigen schwerwiegende Gründe die Annahme, dass sich der Kläger damit der (versuchten) schweren Brandstiftung (§ 306 a StGB), eines Verbrechens, schuldig gemacht hätte.
Was die von § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative AuslG geforderte “Schwere” des Verbrechens angeht, kann es nicht darauf ankommen, ob das Verbrechen mit einer höheren Mindestfreiheitsstrafe als von einem Jahr bedroht ist. Dafür spricht bereits, dass es auch im Rahmen des § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AuslG in Bezug auf ein Verbrechen darauf ankommt, zu welcher Freiheitsstrafe – vorausgesetzt sind insoweit mindestens 3 Jahre – wegen des Verbrechens verurteilt wurde, und sich dort zudem bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens die hierfür vorausgesetzte “besondere Schwere” aus eben einer Verurteilung zu einer derart hohen Freiheitsstrafe ergibt (vgl. z. B. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, Rdnrn. 37 und 37 a zu § 51 AuslG). Im übrigen sind aber auch im Rahmen des Art. 1 F (b) GK bei der Beurteilung des Verbrechens – im Sinne einer schwerwiegenden Straftat – alle relevanten Faktoren – alle mildernden, aber auch alle erschwerenden – in Betracht zu ziehen (vgl. UNHCR Handbuch, Nrn. 155 und 157). Mit Rücksicht darauf, dass der Kläger neben seiner “Mitgliedschaft” in einer terroristischen Vereinigung – die nicht erst dann die Strafbarkeit begründet, wenn das betreffende Mitglied selbst (als Täter) allgemein eine Straftat oder gar eine solche im Sinne des § 129 a Abs. 1 StGB (als Terrorist) begeht – in eigener Person wiederholt terroristisch aktiv geworden ist und dabei sogar eines der in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführten Verbrechen verübt hat, sprechen hier schwerwiegende Gründe für die Annahme, dass sich die verwirkte Freiheitsstrafe in dem in § 51 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative AuslG vorgegebenen Rahmen bewegte. Das muss ausreichen, da es keinen vernünftigen Grund dafür gäbe, bei einer im Ausland begangenen Straftat die Versagung des Abschiebungsschutzes an höhere Voraussetzungen zu knüpfen als bei einer Inlandstat.
Schließlich geht es vorliegend auch um “nichtpolitische” Straftaten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger aus politischen Beweggründen gehandelt hat. Unter Berücksichtigung des schon aus Art. 1 F GK herzuleitenden Sinns und Zwecks des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz nach Maßgabe des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG, den Ausländer der gerechten Bestrafung zuzuführen und einen Missbrauch des Asylrechts bzw. des Rechts auf Abschiebungsschutz zu verhindern (vgl. z. B. UNHCR Standpunkt, Nr. 22), und vor dem Hintergrund des nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in New York gerade mit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz verfolgten Ziels, in Umsetzung der – den Ausschluss des Flüchtlingsstatus für in den Terrorismus verstrickte Personen fordernden – Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausländern, die aus schwerwiegenden Gründen schwerster Verbrechen verdächtig sind, nicht mehr die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention zuzuerkennen und so Deutschland als Ruheraum für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant zu machen (vgl. zum Vorstehenden die Gesetzesbegründung, a.a.O.), kommt es für die Entscheidung, ob das begangene Verbrechen eine politische oder nichtpolitische Straftat war, vielmehr maßgeblich auf die Art des Verbrechens an. Entscheidend ist, ob es sich bei ihm um eine Tat handelt, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellt, ob also – was jedenfalls bei einer Einbindung in eine zu schwerwiegenden Gewalttaten bereite Terrororganisation bzw. eigenen verbrecherischen Terrorakten indessen nicht mehr der Fall ist – das politische Element dasjenige nach gemeinem Recht überwiegt. Dies setzt nämlich vor allem einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Straftat und ihrem angeblichen politischen Zweck und Ziel sowie – sich damit überschneidend – voraus, dass kein grobes Missverhältnis zwischen der Straftat und dem angeblich erstrebten Ziel besteht (so im Wesentlichen auch UNHCR Handbuch, Nr. 152, sowie UNHCR Standpunkt, Nr. 15). Je eindeutiger eine Straftat politischer Gesinnung zuzuschreiben ist, desto eher droht politische Verfolgung und ist es angezeigt, dem betreffenden Ausländer den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen; je weniger dies der Fall ist, desto “unproblematischer” ist die Versagung dieser Rechtsstellung. (...)
Nach alledem erfüllt der Kläger die vom Gesetz ausdrücklich geforderten Voraussetzungen der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG für einen Ausschluss vom “kleinen Asyl”. Das allein [Herv. im Orig.] vermag es jedoch nicht zu rechtfertigen, ihm den Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu versagen, hieße dies doch letztlich, dass er nur deshalb von diesem Schutz abgeschnitten wäre, weil er schon wegen seiner Vorfluchtaktivitäten des Asyls “unwürdig” wäre. So wird denn auch in der Tat im Allgemeinen zu Art. 1 F GK, unter Berücksichtigung dessen Rechtsgedankens § 51 Abs. 3 AuslG um den Satz 2 ergänzt worden ist (vgl. die Gesetzesbegründung, a.a.O.), die Auffassung vertreten, die Regelung beruhe auf dem Gedanken der Schutzunwürdigkeit (vgl. z. B. Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 51; GKAsylVfG, Stand Juni 2002, vor II – 2, Rdnr. 25; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 36.83 -, BVerwGE 67, S. 184 ff.; UNHCR Standpunkt, Nr. 22; vgl. andererseits aber auch z. B. UNHCR Handbuch, nach dem es zufolge Nr. 151 Ziel und Zweck der Ausschlussklausel des Art. 1 F (b) GK ist, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings entstehen könnte, der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen hat, bzw. nach Nr. 157 für den Ausschluss hiernach im Falle einer Strafverbüßung, Begnadigung oder Amnestie darauf ankommt, ob der kriminelle Charakter des Antragstellers immer noch vorherrscht). Dass das in § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG angeführte missbilligte Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling für sich gesehen zum Ausschluss vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG nicht ausreichen kann, vielmehr hinzukommen muss, dass von ihm weiterhin Gefahren ausgehen, wie sie sich in seinem früheren Verhalten manifestiert haben (so auch wohl Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht 4. Aufl., Stand April 2002, Rdnr. 22 a, nach denen der Abschiebungsschutz im Hinblick auf die Schwere der Taten und auf das von diesen indizierte Gefahrenpotential beschränkt ist), erschließt sich schon aus der Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG sowie dem Rechtscharakter der Maßnahme, um deren Durchführung es geht, vor allem aber aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
So wird in der Begründung des Gesetzgebers zur “Übernahme” von Art. 1 F GK in die Ausschlussgründe des § 51 Abs. 3 AuslG (a.a.O.) unter anderem ausgeführt, mit der Regelung würden die Resolutionen 1269 (1999) und 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt, in denen gefordert werde, “Personen, die terroristische Handlungen planen, vorbereiten, oder unterstützen (Hervorhebung durch den Senat), nicht den Flüchtlingsstatus zuzuerkennen”; aufgrund der sich aus der Versagung dieses Status ergebenden Folgen werde “Deutschland als Ruheraum (Hervorhebung durch den Senat) für international agierende terroristische Netzwerke weniger interessant”; so beeinträchtige beispielsweise die mit der Erteilung einer Duldung verbundene Beschränkung der Bewegungsfreiheit auf den Bereich eines Bundeslandes “die direkten Kontakte und Kommunikationsmöglichkeiten terroristischer Gruppierungen”; Auslandsreisen seien erheblich erschwert und mit dem Risiko der Entdeckung behaftet. Nach der Gesetzesbegründung geht es mithin jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung nicht um “Vergangenheitsbewältigung”, sondern um die Verhütung künftiger Terrorakte, d. h. Gefahrenabwehr. (...)
Zu sehen ist des Weiteren, dass es sich bei der Abschiebung, vor der § 51 Abs. 1 AuslG Schutz gewährt, um eine Maßnahme zur polizeilichen Gefahrenabwehr handelt. Solche Maßnahmen sind jedoch stets nur zur Abwehr von Schäden gerechtfertigt, die für die Zukunft zu befürchten sind, nicht aber als Reaktion auf vergangenes Fehlverhalten, mag dieses auch noch so schwerwiegend sein (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 -, BVerwGE 49, S. 202 ff.).
Insbesondere aber folgt das Erfordernis einer fortbestehenden Gefahrenlage aus der grundrechtlichen Asylgewährleistung. Insoweit gilt im Wesentlichen nichts anderes als im Zusammenhang mit der Frage, ob mit Rücksicht auf das Verfassungsrecht über den Wortlaut der Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG hinaus eine hinreichend sichere Wiederholungsgefahr erforderlich ist (zur 1. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, Buchholz 402.240 § 45 Nr. 13; zur 2. Alternative bejaht BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 -1 C 46.69 -, a.a.O. – noch zu § 14 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 –; BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, NVwZ 2001, S. 442 ff.).
Dazu ist zunächst hervorzuheben, dass die Ausschlussvorschrift des § 51 Abs. 3 AuslG unabhängig davon, ob im Einzelfall der Asylanspruch oder – wie hier – nur der Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG geltend gemacht wird, sowohl zum Wegfall des aus dem Asylrecht folgenden Abschiebungsschutzes als auch zum Wegfall des Abschiebungsschutzes für politische Flüchtlinge nach § 51 Abs. 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AuslG führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, S. 1 ff.). Von daher bedarf es in jedem Fall einer Vereinbarkeit der Ergänzung des § 51 Abs. 3 AuslG durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz mit der Gewährleistung des Asylgrundrechts bzw. einer entsprechenden verfassungskonformen Auslegung des Satzes 2 der Bestimmung.
Vor diesem Hintergrund ist aus verfassungsrechtlichen Gründen zu verlangen, dass über die gesetzlich festgelegten Tatbestandsmerkmale der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus der Ausländer weiterhin entsprechend seinem Auftreten vor seiner Aufnahme als Flüchtling als Gefahr auch für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland – als Teil der Staatengemeinschaft – bzw. auch für die Allgemeinheit hier – als Teil der Weltbevölkerung – zu betrachten ist. Deswegen kommt es auch darauf an, ob sich der Kläger tatsächlich, wie er geltend macht, von der DHKP-C losgesagt hat, insbesondere auch nicht etwa nach Art eines so genannten “Schläfers” von dieser Organisation – einschließlich ihrer Unterorganisationen – oder einer vergleichbar terroristisch aktiven ähnlichem Gedankengut verpflichteten Gruppierung gegebenenfalls zu “reaktivieren” bzw. “aktivieren” sein dürfte.
Dazu, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG im oben dargestellten Sinne aus Gründen des Verfassungsrechts eng auszulegen sind, zwingt die Rechtsfolge des Ausschlusses vom Abschiebungsschutz des § 51 Abs. 1 AuslG, nämlich die dem Refoulment-Verbot widersprechende Zulässigkeit der Abschiebung eines Asylberechtigten in den Verfolgerstaat, die irreparable Folgen für Leib und Leben des Ausländers nach sich ziehen kann.
In dem Zusammenhang ist zunächst hervorzuheben, dass dem Asylrecht des Artikel 16 a GG der Ausschluss sogenannter Asylunwürdiger fremd ist, insbesondere die Ausschlusstatbestände des Art. 1 F GK das Asylrecht des politisch Verfolgten nach Art. 16 a GG nicht einschränken.
(...) Hingewiesen sei an dieser Stelle zudem darauf, dass der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte “Terrorismusvorbehalt” im Rahmen der Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG für die hier behandelte Rechtsfrage ohne Bedeutung ist. Das gilt schon deshalb, weil die Ausschlusstatbestände des § 51 Abs. 3 Satz 2, 2. und 3. Alternative AuslG nicht allein terroristische Aktivitäten zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist keineswegs jedes Vorgehen gegen terroristische Gewalttäter nach Maßgabe dieser sich unmittelbar aus dem Gewährleistungsinhalt des Grundrechts ergebenden Grenze der Asylverheißung asylrechtlich irrelevant. Asylbegründend sind derartige Maßnahmen vielmehr immer dann, wenn – und darum geht es hier ja auch – damit der politische Gegner getroffen werden soll.
Die mit dem Ausschluss vom Abschiebungsschutz verbundene Rechtsfolge kann unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Asylgrundrecht gemäß § 16 a Abs. 1 GG nicht unter einem Gesetzesvorbehalt steht, nur gerechtfertigt sein, wenn sie durch die Berücksichtigung anderer Grundrechte oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte – als “ultima ratio” – geboten ist, wenn mit anderen Worten sonst die “Opfergrenze” des asylgewährenden Staates überschritten wäre. Eine den Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat ausschließende Norm genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen mithin nur, wenn bzw. soweit mit ihr die in Rede stehende Kollision im Wege praktischer Konkordanz gelöst wird, wenn sie sich in diesem Sinne als Konkretisierung “verfassungsimmanenter Schranken” darstellt.
Keiner weiteren Vertiefung bedarf, dass es so unter keinem Blickwinkel genügte, wenn es – etwa aus Gründen der auswärtigen Beziehungen – allein darum ginge, ein Unwerturteil über das Verhalten des Ausländers vor seiner Aufnahme als Flüchtling zum Ausdruck zu bringen, mit anderen Worten nicht mehr und nicht weniger als seine Unwürdigkeit zur Asylerlangung in Deutschland festzustellen. Um ihn der Gefahr politischer Verfolgung auszusetzen, reichte es zweifellos aber auch nicht aus, wenn lediglich die Strafverfolgung wegen seines unter den Gesichtspunkten des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG strafrechtlich relevanten früheren Verhaltens – etwa aus Gründen seiner “Resozialisierung” oder zur Abschreckung anderer Ausländer vor solchen Taten (im Ausland) – gewährleistet werden sollte. Zum einen kann dem, soweit in dieser Hinsicht deutsche Interessen berührt sind, durch eine entsprechende Ausweitung der Möglichkeit zu einer Strafverfolgung im Inland Rechnung getragen werden, wie dies auch – wegen der in § 51 Abs. 3, Satz 2, 1. Alternative AuslG aufgeführten Straftaten – durch das Gesetz zur Einführung des Völkerstrafgesetzbuches vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254 f.) oder zum Beispiel durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390 f.) mit der Einführung des Straftatbestands der kriminellen und terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129 b StGB) geschehen ist. Zum anderen könnte aber auch allenfalls eine “gerechte” Strafverfolgung das Grundrecht auf Asyl “verdrängen”. Gerade davon kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer der Strafjustiz des Staates überantwortet wird, der ihn politisch verfolgt. Zur verfassungsfesten Rechtfertigung für das Zurücktreten des Asylrechts kommt so nur – wie es bereits aus dem Rechtscharakter der durch § 51 Abs. 3 AuslG “freigegebenen” Maßnahme folgt – die Abwehr fortbestehender, dem Verhalten des Ausländers vor der Flüchtlingsaufnahme entsprechender Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. die Allgemeinheit hier in Betracht. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 7. Oktober 1975 - 1 C 46.69 - (a.a.O.) ausgeführt, die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung seien Verfassungswerte, die mit anderen im gleichen Rang stünden und unverzichtbar seien, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleite.
In den Blick zu nehmen ist insoweit allerdings auch die Entstehungsgeschichte der Erweiterung des § 51 Abs. 3 AuslG um die in Art. 1 F GK aufgeführten Tatbestände. Die Aufnahme dieser Ausschlussgründe geht (...) auf die nach den Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Art. 24 Abs. 2 GG (vgl. z. B. Mangoldt-Klein-Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Auflage, Rdnr. 77 zu Art. 24) – dem sich der Bund nach Maßgabe dieser Norm zur Wahrung des Friedens eingeordnet hat – entsprechend ihrer Zielsetzung zur weltweiten Bekämpfung des internationalen Terrorismus gefasste Resolution 1373 (2001) zurück, mit der der Sicherheitsrat unter anderem beschlossen hat, dass alle Staaten den Terroristen und ihren Unterstützern einen sicheren Zufluchtsort verweigern werden (Nr. 2 c der Resolution), und alle Staaten unter anderem aufgefordert hat sicherzustellen, dass diese Personen den Flüchtlingsstatus nicht missbrauchen (Nr. 3 g der Resolution). Mit Rücksicht hierauf muss es für ausreichend erachtet werden, dass auch [Herv. im Orig.] die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Bevölkerung eben als Teil [Herv. im Orig.] des kollektiven Sicherheitssystems bzw. der hierdurch geschützten Bevölkerung gefährdet ist.
Was schließlich den Prognosemaßstab in Bezug auf die künftige Gefährdung der in Rede stehenden Verfassungswerte angeht, begegnet es jedenfalls im Bereich der Terrorismusbekämpfung unter den Gesichtspunkten der 2. und 3. Alternative des § 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG mit Rücksicht auf das Ausmaß der drohenden Rechtsgutsverletzungen und die konspirativen Zusammenschlüsse dieser Art – wie der DHKP-C, gerade auch was ihr Wirken in Deutschland angeht (vgl. z. B. die Informationsschrift des Bundesamtes vom März 2000, m.w.N.) – innewohnende hohe Gefährlichkeit – die sich nicht zuletzt aus der Schwierigkeit einer Enttarnung der (noch aktiven) Mitglieder ergibt, vor allem dann, wenn es sich bei ihnen um so genannte “Schläfer” handelt – keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn von dem vor seiner Aufnahme als Flüchtling in der Richtung auffällig gewordenen Ausländer – wie bei einer widerlegbaren Vermutung – verlangt wird, dass er glaubhaft dartut, dass er sich endgültig von dem betreffenden Umfeld gelöst hat. Dass dies auch der Intention des Gesetzgebers entspricht, folgt für den Senat daraus, dass es anders als in § 51 Abs. 3 Satz 1 AuslG – im Rahmen des Satzes 2 der Bestimmung nach dem Gesetzeswortlaut nur auf das “Fehlverhalten” in der Vergangenheit ankommt, und sich der Gesetzgeber, wie sich seiner Begründung zu Satz 2 entnehmen lässt, sehr wohl der oben aufgezeigten Schwierigkeiten der Terrorismusbekämpfung bewusst war und es ihm von daher darum ging, insoweit verdächtige Ausländer durch die Versagung des Abschiebungsschutzes gemäß § 51 Abs. 1 AuslG “unter Kontrolle” zu behalten. Der Würdigung des Senats, dass gegen eine solche “Beweislastverteilung“ aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist, liegt maßgeblich die Erwägung zugrunde, dass der politisch Verfolgte, sofern ihm Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, auch bei einem Ausschluss vom Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben werden kann, so dass eine Preisgabe des Menschenrechtsschutzes nicht zu befürchten ist (vgl. hierzu z. B.: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, a.a.O., und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, a.a.O.).
Wenn auch nach alledem das Vorbringen des Klägers, er habe sich von der DHKP-C gelöst, erheblich ist, so hat es gleichwohl dabei zu verbleiben, dass er keinen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann. Der Senat nimmt es dem Kläger nämlich nicht ab, dass er der DHKP-C – einschließlich ihrer Unterorganisationen – oder vergleichbaren Vereinigungen, endgültig nicht mehr zur Durchsetzung von deren Zielen auch mit terroristischen Mitteln zur Verfügung steht. (...)”

UNHCR: Geschlechsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) GFK
Richtlinie zum internationalen Schutz - HCR/GIP/02/01 - (14 S., M2098)

Einleitung
1. “Geschlechtsspezifische Verfolgung” ist ein Begriff, der an sich keine rechtliche Bedeutung hat. Er ist vielmehr ein Überbegriff, mit dem die verschiedenen Antragsgründe zusammengefasst werden, in denen das Geschlecht für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine maßgebliche Rolle spielt. Die vorliegenden Richtlinien konzentrieren sich konkret auf die Auslegung der Flüchtlingsdefinition in Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (im Folgenden als “Genfer Flüchtlingskonvention” bezeichnet) aus geschlechtsbezogener Sicht, und schlagen einige Verfahrenspraktiken vor, durch die sichergestellt werden soll, dass Antragstellerinnen in den Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gebührende Aufmerksamkeit zuteil wird und dass die gesamte Bandbreite geschlechtsspezifischer Verfolgungsgründe als solche anerkannt werden.
2. Es ist ein feststehender Grundsatz, dass bei der Auslegung der Definition des Flüchtlingsbegriffs in seiner Gesamtheit stets auf eine mögliche geschlechtsbezogene Dimension zu achten ist, um Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus korrekt zu beurteilen. Dieser Standpunkt wurde sowohl von der Generalversammlung als auch vom Exekutivkomitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars bestätigt.1
3. Um das Wesen der geschlechtsspezifischen Verfolgung zu verstehen, müssen die beiden Bedeutungen des Begriffs “Geschlecht”, die biologische (engl. “sex”) und die soziale (engl. “gender”), definiert und getrennt betrachtet werden. Der Begriff “Geschlecht” in seiner sozialen Bedeutung bezeichnet die Beziehungen zwischen Frauen und Männern auf der Grundlage gesellschaftlich oder kulturell üblicher oder definierter Identitäten, Rechtsstellungen, Rollen und Aufgaben, die dem einen oder anderen Geschlecht zugewiesen sind, während “Geschlecht” im biologischen Sinn unterschiedliche biologische Merkmale bezeichnet. (UNHCR bezeichnet mit dem Begriff “geschlechtsspezifische Verfolgung” beide Formen und Gründe der Verfolgung.) “Gender” ist weder statisch noch von Natur aus gegeben, sondern erhält im Laufe der Zeit sozial oder kulturell entstandene Inhalte. Geschlechtsspezifische Verfolgungsgründe können sowohl von Frauen als auch von Männern geltend gemacht werden, doch werden solche Anträge aufgrund der ganz spezifischen Arten der Verfolgung meist von Frauen gestellt. In manchen Fällen kann das Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin für den Antrag von wesentlicher Bedeutung sein, worauf die mit der Entscheidung befassten Personen zu achten haben werden. In anderen Fällen hingegen wird der Asylantrag einer asylsuchenden Frau nichts damit zu tun haben, dass sie eine Frau ist. Geschlechtsspezifische Verfolgung umfasst üblicherweise sexuelle Gewalttaten, Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt, erzwungene Familienplanung, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, Bestrafung wegen Verstößen gegen den Sittenkodex und Diskriminierung von Homosexuellen, wobei diese Aufzählung keineswegs vollständig ist.
4. Eine geschlechtsgerechte Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention bedeutet nicht, dass alle Frauen automatisch Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben. Wer Flüchtlingsstatus beantragt, muss nachweisen, dass er oder sie begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung hat.

II. Inhaltliche Analyse

A. Hintergrund
5. Historisch wurde die Flüchtlingsdefinition aufgrund männlicher Erfahrungen interpretiert, was dazu führte, dass viele Fälle von Frauen und Homosexuellen unberücksichtigt blieben. Im letzten Jahrzehnt wurden jedoch in Bezug auf die Analyse und das Verständnis von “sex” und “gender” im Flüchtlingswesen sowohl in der Spruchpraxis als auch ganz allgemein in der staatlichen Praxis und in wissenschaftlichen Abhandlungen beachtliche Fortschritte gemacht. Diese Entwicklungen vollzogen sich parallel zur Weiterentwicklung des Völkerrechts und der Standards auf dem Gebiet der Menschenrechte2, von der sie begünstigt wurden, sowie in verwandten Bereichen des Völkerrechts, etwa auch durch die Spruchpraxis der Internationalen Strafgerichtshöfe für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda und das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Diesbezüglich ist etwa der Hinweis angezeigt, dass grausame Praktiken unter Verletzung des Völkerrechts und der Standards auf dem Gebiet der Menschenrechte nicht mit historischen, traditionellen, religiösen oder kulturellen Sitten und Gebräuchen gerechtfertigt werden können.
6. Das Geschlecht ist zwar in der Flüchtlingsdefinition nicht ausdrücklich als Verfolgungsgrund erwähnt, doch hat sich allgemein die Erkenntnis durchgesetzt, dass das Geschlecht die Art der Verfolgung oder des zugefügten Leids und die Gründe für diese Eingriffe beeinflussen oder bestimmen kann. Bei richtiger Auslegung schließt die Flüchtlingsdefinition somit durchaus mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge ein. Daher besteht auch keine Notwendigkeit, die Definition der Genfer Flüchtlingskonvention durch einen weiteren Grund zu ergänzen.3
7. Bei dem Versuch, die Kriterien der Flüchtlingsdefinition im Zuge von Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft anzuwenden, ist es wichtig, eine gesamtheitliche Beurteilung vorzunehmen und alle maßgeblichen Umstände des Falles in Betracht zu ziehen. Es ist von größter Wichtigkeit, sich einerseits ein Gesamtbild von der Persönlichkeit des Asylsuchenden, seinem Hintergrund und seinen persönlichen Erfahrungen zu machen und andererseits die spezifischen historischen, geographischen und kulturellen Verhältnisse im Herkunftsland genau zu kennen und zu analysieren. Verallgemeinerungen in Bezug auf Frauen und Männer sind nicht hilfreich, denn dabei können kritische Unterschiede, die im speziellen Fall von Bedeutung sein können, übersehen werden.
8. Nachstehend werden die Bestandteile der Definition erläutert, die der geschlechtsgerechten Auslegung bedürfen. Andere Kriterien (zum Beispiel der Begriff “sich außerhalb des Herkunftslandes befinden”) behalten natürlich ihre volle Relevanz für die ganzheitliche Beurteilung jedes Antrags. Im vorliegenden Dokument schließt der Begriff “Frauen” durchgehend auch Mädchen ein.

B. Begründete Furcht vor Verfolgung
9. Was als begründete Furcht vor Verfolgung gelten kann, wird von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Weiblichen und männlichen Antragstellenden kann dieselbe Art von Leid zugefügt werden, doch können sie auch Formen der Verfolgung erleiden, die konkret auf ihr Geschlecht abzielen. Das Völkerrecht auf dem Gebiet der Menschenrechte und das internationale Strafrecht qualifizieren bestimmte Handlungen eindeutig als Verstöße gegen ihre Bestimmungen, etwa sexuelle Gewalt, und bestätigen sie als schweren Verletzung, die den Tatbestand der Verfolgung erfüllt.4 Diesbezüglich kann das Völkerrecht den EntscheidungsträgerInnen Aufschluss darüber geben, ob eine bestimmte Handlung als Verfolgungshandlung zu werten ist. Es steht außer Zweifel, dass Vergewaltigung und andere Formen der geschlechtsspezifischen Gewalt, etwa Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgiftproblematik, weibliche Genitalverstümmelung, häusliche Gewalt und Menschenhandel5, Handlungen sind, die große Schmerzen und – sowohl psychisches als auch körperliches – Leid verursachen und von staatlichen und nichtstaatlichen Akteure gleichermaßen als Methode der Verfolgung angewendet werden.
10. Die Beurteilung, ob ein Gesetz an und für sich Verfolgungscharakter hat, hat sich als Methode zur Würdigung mancher geschlechtsspezifischer Anträge bewährt, vor allem deshalb, weil einschlägige Gesetze aus traditionellen oder kulturellen Normen und Praktiken abgeleitet sein können, die nicht unbedingt mit den internationalen Menschenrechtsstandards übereinstimmen. Jedenfalls muss die betreffende Person immer noch nachweisen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dieses Gesetzes hat. Das wäre etwa nicht der Fall, wenn ein der Verfolgung Vorschub leistendes Gesetz zwar noch immer existiert, aber nicht mehr vollzogen wird.
11. Auch wenn ein gegebener Staat eine Praktik, die Verfolgung bedeutet, untersagt hat (z. B. die Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane), kann er dennoch diese Praxis weiter billigend in Kauf nehmen oder dulden bzw. außerstande sein, sie wirksam abzustellen. In solchen Fällen bedeutet diese Praxis nach wie vor Verfolgung. Die Tatsache, dass ein Gesetz erlassen wurde, das gewisse Praktiken, die der Verfolgung gleichkommen, untersagt oder unter Strafe stellt, genügt daher für sich allein nicht für die Feststellung, dass der Antrag der Person auf Flüchtlingsstatus unbegründet ist.
12. Ist das Strafausmaß oder die Strafe für die Nichteinhaltung oder den Verstoß gegen eine Politik oder ein Gesetz unverhältnismäßig streng und mit einer geschlechtsspezifischen Dimension verbunden, ist dies gleichbedeutend mit Verfolgung.6 Selbst wenn es sich um ein allgemeines Gesetz handelt, dürfen die Umstände der Bestrafung oder Behandlung nicht so einschneidend sein, dass sie zum Zweck des Gesetzes unverhältnismäßig sind. Eine strenge Bestrafung von Frauen, die mit ihrer gesetzwidrigen Handlung gegen den Sittenkodex einer Gesellschaft verstoßen haben, kann deshalb der Verfolgung gleichkommen.
13. Auch dann, wenn Gesetze oder politische Grundsätze gerechtfertigte Ziele verfolgen, sind Durchsetzungsmethoden, die den Betroffenen erheblichen Schaden zufügen, als Verfolgung zu werten. So herrscht zum Beispiel die weitverbreitete Auffassung vor, dass Familienplanung eine geeignete Methode darstellt, um einem zu schnellen Bevölkerungswachstum Einhalt zu gebieten. Wird jedoch versucht, diese politischen Ziele durch Zwangsabtreibungen und -sterilisationen durchzusetzen, ist dies ein Verstoß gegen fundamentale Menschenrechte. Derartige Praktiken werden, auch wenn sie dem Vollzug eines rechtmäßigen Gesetzes dienen, als schwere Verletzung anerkannt und als Verfolgung angesehen.

Diskriminierung, die den Tatbestand der Verfolgung erfüllt
14. Während im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass “bloße” Diskriminierung in der Regel nicht als Verfolgung gelten kann, könnte eine systematisch betriebene Diskriminierung oder Benachteiligung in ihrer kumulativen Wirkung sehr wohl Verfolgung bedeuten und internationalen Schutz rechtfertigen. Verfolgung liegt etwa dann vor, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich bringen, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen, z. B. eine erhebliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, des Rechts auf Religionsausübung oder des Zugangs zu verfügbaren Bildungseinrichtungen.7
15. Von maßgeblicher Bedeutung bei geschlechtsspezifischen Anträgen ist ferner eine Analyse der Diskriminierungsformen, die sich daraus ergeben, dass der Staat den Einzelnen nicht vor bestimmten Schäden schützt. Wenn der Staat durch seine Politik oder Praxis nicht gewisse Rechte oder Schutz vor ernstlichem Schaden bietet, könnte die Diskriminierung in der Schutzgewährung, die dazu führt, dass den Betroffenen ungestraft Schaden zugefügt werden darf, der Verfolgung gleichkommen. Konkrete Fälle von häuslicher Gewalt oder von Misshandlung aus Gründen einer anderen sexuellen Orientierung könnten zum Beispiel unter diesem Blickwinkel analysiert werden.

Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung
16. Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus Gründen einer unterschiedlichen sexuellen Ausrichtung enthalten ein geschlechtsbezogenes Element. Die Sexualität oder sexuellen Praktiken eines Antragstellers oder einer Antragstellerin können für den Antrag dann von Bedeutung sein, wenn die Person wegen ihrer Sexualität oder sexuellen Praktiken Verfolgungshandlungen (einschließlich Diskriminierung) ausgesetzt ist. In vielen solchen Fällen hat sich der/die Betreffende geweigert, gesellschaftlich oder kulturell definierten Rollenbildern oder Erwartungen zu entsprechen, die man mit seinem/ihrem Geschlecht verbindet. Das betrifft gewöhnlich Anträge von Homosexuellen, Transsexuellen oder Transvestiten, die öffentlichen Anfeindungen, Gewalt, Misshandlungen oder schwerer bzw. vielfältiger Diskriminierung ausgesetzt waren.
17. Wo Homosexualität unter Strafe steht, kann die Verhängung schwerer Strafen für homosexuelles Verhalten Verfolgung bedeuten, wie dies in manchen Kulturkreisen auch bei Frauen der Fall ist, die sich nicht dem Verschleierungsgebot beugen. Auch dort, wo homosexuelle Praktiken keinen Straftatbestand darstellen, wäre der Antrag einer Person gerechtfertigt, wenn der Staat diskriminierende Praktiken oder Übergriffe gegen sie billigt oder duldet, oder wenn der Staat außerstande ist, sie wirksam vor solchen Übergriffen zu schützen.

Menschenhandel zum Zweck der Zwangsprostitution oder der sexuellen Ausbeutung als Form der Verfolgung8
18. Manche Frauen oder Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel wurden, haben mitunter Anspruch auf Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Anwerbung von Frauen oder Minderjährigen durch Nötigung oder Täuschung für die Zwecke der Zwangsprostitution oder der sexuellen Ausbeutung ist eine Form der geschlechtsspezifischen Gewalt oder des geschlechtsspezifischen Missbrauchs und kann den Betroffenen sogar das Leben kosten. Sie ist als eine Form der Folter und der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung anzusehen. Sie kann für eine Frau auch eine erhebliche Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit bedeuten, wenn sie mit Entführung, Zwangsverwahrung und/oder der Wegnahme des Reisepasses oder anderer Personaldokumente einhergeht. Frauen und Minderjährige, die Opfer von Menschenhandel wurden, können auch nach ihrer Flucht und/oder Rückkehr großen Folgerisiken ausgesetzt sein, etwa Vergeltungsmaßnahmen durch Menschenhändlerringe oder Einzelpersonen, dem Risiko, erneut Menschenhändlern in die Hände zu fallen, der massiven Ausgrenzung durch die Gemeinschaft oder die Familie oder schwerer Diskriminierung. In manchen Fällen kann der Umstand, Opfer von Menschenhandel für die Zwecke der Zwangsprostitution oder der sexuellen Ausbeutung geworden zu sein, die Grundlage für einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bilden, wenn der Staat nicht fähig oder nicht bereit war, Schutz vor einem solchen Schaden oder der Androhung eines solchen Schadens zu bieten.9

Urheber der Verfolgung
19. Die Flüchtlingsdefinition ist so allgemein gefasst, dass sich ihr Anwendungsbereich auf Verfolgung sowohl durch staatliche als auch nichtstaatliche Akteure erstreckt. Verfolgung geht zwar meist von den Behörden eines Landes aus, doch können diskriminierende oder andere schädigende Handlungen auch seitens der örtlichen Bevölkerung oder Einzelner als Verfolgung zu werten sein, wenn solche Handlungen von den Behörden wissentlich geduldet werden oder wenn die Behörden es ablehnen oder außerstande sind, wirksamen Schutz zu bieten.10

C. Der kausale Zusammenhang (“wegen ihrer ...”)
20. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss mit einem oder mehreren Konventionsgründen in Verbindung stehen. Das heißt, sie muss “wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung” bestehen. Der Konventionsgrund muss ein maßgebender beitragender Faktor sein, muss aber nicht als einziger oder überwiegender Grund nachgewiesen werden. In vielen Rechtsordnungen muss der kausale Zusammenhang (“wegen ihrer ...”) eindeutig feststehen (z. B. in einigen Common-law-Staaten), während in anderen Staaten die Kausalität nicht als eine für sich zu abzuklärende Frage behandelt, sondern im Zuge der Gesamtanalyse der Flüchtlingsdefinition geprüft wird. In vielen geschlechtsspezifischen Anträgen liegt die schwierige Frage für den Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerin nicht in der Feststellung, welcher anwendbare Grund vorliegt, sondern vielmehr in der Herstellung des kausalen Zusammenhangs, dass die begründete Furcht vor Verfolgung auf diesem Grund beruht. Es genügt, wenn der staatliche oder nichtstaatliche Urheber der Verfolgung dem Antragsteller oder der Antragstellerin den Konventionsgrund zuschreibt, um den nötigen kausalen Zusammenhang herzustellen.
21. Wenn die Gefahr der Verfolgung, die mit einem der Konventionsgründe in Beziehung steht, von einem nichtstaatlichen Akteur ausgeht (z. B. dem Ehemann, dem Partner oder einem anderen nichtstaatlichen Akteur), ist der kausale Zusammenhang gegeben, gleichgültig, ob das Fehlen von staatlichem Schutz mit dem Abkommen in Verbindung gebracht werden kann oder nicht. Umgekehrt ist der kausale Zusammenhang auch dann hergestellt, wenn das Verfolgungsrisiko durch einen nichtstaatlichen Akteur in keiner Beziehung zu einem Konventionsgrund steht, aber die Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft des Staates, Schutz zu bieten, auf einem Konventionsgrund beruht.11

D. Konventionsgründe
22. Es ist wichtig, jeden einzelnen Konventionsgrund geschlechtsgerecht zu interpretieren, wenn geprüft wird, ob Antragstellende die Kriterien der Flüchtlingsdefinition erfüllen. Oft laufen Antragstellende Gefahr, aus einem Konventionsgrund verfolgt zu werden, der ihnen lediglich zugeschrieben oder unterstellt wird. Zum Beispiel werden Frauen in vielen Gesellschaften die politischen Ansichten, die Rasse, Nationalität, Religion oder der soziale Umgang ihrer Verwandten, Bekannten oder Gemeinschaft zugeschrieben.
23. Wichtig ist ferner, sich der Tatsache bewusst zu sein, dass die befürchtete Verfolgung in vielen geschlechtsspezifischen Fällen auf einem oder mehreren Konventionsgründen beruhen kann. Zum Beispiel wäre ein Antrag auf Flüchtlingsstatus wegen Nichtbeachtung gesellschaftlicher oder religiöser Normen auf die Gründe Religion, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu untersuchen. Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, den Grund, warum er oder sie begründete Furcht vor Verfolgung hat, genau zu definieren.

Rasse
24. Unter dem Begriff “Rasse” sind für die Zwecke der Flüchtlingsdefinition alle ethnischen Gruppen zu verstehen, die gewöhnlich als “Rassen” bezeichnet werden.12 Verfolgung aus Gründen der Rasse kann sich gegen Männer und Frauen unterschiedlich äußern. Die vom Verfolger gewählte Methode kann etwa in der Zerstörung der ethnischen Identität und/oder des Wohlstands einer rassischen Gruppe bestehen, indem er die Männer tötet, ihnen bleibende körperliche Verletzungen zufügt oder sie inhaftiert, während die Frauen als Trägerinnen der ethnischen oder rassischen Identität betrachtet und in anderer Weise verfolgt werden, etwa durch sexuelle Gewalt oder Fortpflanzungskontrolle.

Religion
25. In manchen Staaten weist die Religion Frauen und Männern unterschiedliche Rollen oder Verhaltensregeln zu. Wenn eine Frau der ihr zugedachten Rolle nicht entspricht oder sich nicht an die Regeln hält und sie deshalb bestraft wird, kann sie begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Religion haben. Ihre Weigerung, die Regeln zu befolgen, kann unabhängig von ihrer tatsächlichen Überzeugung als Beweis für eine inakzeptable religiöse Gesinnung aufgefasst werden. Eine Frau kann wegen ihrer tatsächlichen oder ihr nur zugeschriebenen religiösen Überzeugung oder Religionsausübung Schaden nehmen, auch wegen der Weigerung, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen, eine vorgeschriebene Religion auszuüben oder sich entsprechend den Lehren einer vorgeschriebenen Religion zu verhalten.
26. Die Gründe Religion und politische Überzeugung können in geschlechtsspezifischen Anträgen oft nicht genau voneinander abgegrenzt werden, vor allem im Fall einer zugeschriebenen politischen Überzeugung. Wenn religiöse Lehrsätze von einer Frau ein bestimmtes Verhalten verlangen, kann ein abweichendes Verhalten als unannehmbare politische Überzeugung angesehen werden. Zum Beispiel kann sich in manchen Kulturkreisen die den Frauen zugewiesene Rolle aus Vorschriften des Staates oder der offiziellen Religion herleiten. Die Behörden oder anderen Urheber der Verfolgung können in einem von diesem Rollenbild abweichenden Verhalten einer Frau die Weigerung sehen, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen oder diesen zu praktizieren. Gleichzeitig könnte dieses abweichende Verhalten als Zeichen einer unzulässigen politischen Überzeugung ausgelegt werden, die die Grundstruktur, von der eine bestimmte politische Macht ausgeht, gefährdet. Das ist vor allen in Gesellschaften der Fall, in denen keine klare Trennung zwischen den religiösen und staatlichen Institutionen, Gesetzen und Doktrinen herrscht.

Nationalität
27. Der Begriff “Nationalität” ist nicht nur im Sinne von “Staatsangehörigkeit” zu verstehen, sondern bezieht sich auch auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sprachlichen Gruppe und kann sich zuweilen mit dem Begriff “Rasse” überschneiden.13 Verfolgung aus Gründen der Nationalität ist zwar (wie auch bei der Rasse) nicht männer- oder frauenspezifisch, doch hat sie in vielen Fällen eine geschlechtsspezifische Ausprägung, meist in Form von sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen.

Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe14
28. Mit geschlechtsspezifischer Verfolgung begründete Anträge wurden oft im Hinblick auf die Parameter dieses Konventionsgrunds geprüft, weshalb das richtige Verständnis dieses Begriffs von allergrößter Bedeutung ist. Allerdings stand in einigen Fällen der Grund “soziale Gruppe” so sehr im Vordergrund, dass andere anwendbare Gründe wie Religion oder politische Überzeugung übersehen wurden. Die Interpretation dieses Grundes macht die anderen vier Konventionsgründe nicht überflüssig.
29. Eine bestimmte soziale Gruppe ist also eine Gruppe von Personen, die neben ihrem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweisen oder von der Gesellschaft als eine Gruppe wahrgenommen werden. Das Merkmal wird oft angeboren, unabänderlich oder in anderer Hinsicht prägend für die Identität, das Bewusstsein oder die Ausübung der Menschenrechte sein.
30. Daraus folgt, dass das Geschlecht durchaus in die Kategorie der bestimmten sozialen Gruppe fallen kann, da Frauen ein deutliches Beispiel für eine durch angeborene und unveränderliche Charakeristica definierte Untergruppe der Gesellschaft sind und oft anders als Männer behandelt werden.15 Ihre Merkmale identifizieren sie auch als eine Gruppe innerhalb der Gesellschaft, für die in manchen Ländern eine andere Behandlung und andere Normen gelten. 16 Diese Definition trifft auch auf Homosexuelle, Transsexuelle oder Transvestiten zu.
31. Manchmal wird die Größe der Gruppe ins Spiel gebracht, um Frauen ganz allgemein die Anerkennung als bestimmte soziale Gruppe zu versagen. Dieses Argument ist faktisch und logisch nicht stichhaltig, da auch die anderen Gründe nicht an die Frage der Größe gebunden sind. Es sollte auch nicht der Zusammenhalt der Gruppe oder die Freiwilligkeit der Zugehörigkeit zur Bedingung gemacht werden17 , oder dass jedem Mitglied der Gruppe Verfolgung droht.18 Es hat sich die Meinung durchgesetzt, dass es möglich sein sollte, die Gruppe unabhängig von der Verfolgung als solche zu identifizieren; Diskriminierung oder Verfolgung kann allerdings ein maßgeblicher Faktor bei der Bestimmung der Erkennbarkeit der Gruppe in einem speziellen Kontext sein.19

Politische Überzeugung
32. Bei diesem Grund müssen Antragstellende nachweisen, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung haben (die in der Regel eine andere als die der Regierung oder von Teilen der Gesellschaft sein wird), oder weil ihnen eine solche Gesinnung zugeschrieben wird. “Politische Überzeugung” sollte im weitesten Sinn verstanden werden und jede Meinung zu jeder Angelegenheit einschließen, auf die der Staatsapparat, die Regierung, die Gesellschaft oder die Politik Einfluss nehmen. Dazu kann auch eine Meinung zu den Rollenbildern der Geschlechter gehören. Auch unangepasstes Verhalten, das den Verfolger veranlasst, der Person eine politische Überzeugung zuzuschreiben, fällt in diese Kategorie. An sich gibt es in diesem Sinn keine immanent politische oder immanent unpolitische Tätigkeit, doch kann ihr Wesen anhand des Gesamtbildes des Falles bestimmt werden. Ein mit politischer Überzeugung begründeter Antrag setzt hingegen voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin Auffassungen vertritt oder vermeintlich vertritt, die von den Behörden oder der Gesellschaft nicht toleriert werden, da sie Ausdruck einer kritischen Haltung gegenüber ihrer Politik, Tradition oder Methodik sind. Voraussetzung ist ferner, dass diese Ansichten den Behörden oder den betreffenden Teilen der Gesellschaft zur Kenntnis gelangt sind oder gelangen könnten oder von diesen den Antragstellenden unterstellt werden. Eine solche Meinung muss nicht unbedingt zum Ausdruck gebracht worden sein, und es ist auch nicht erforderlich, dass bereits irgendeine Form von Diskriminierung oder Verfolgung stattgefunden hat. Unter diesen Umständen müssten bei der Entscheidung, ob begründete Furcht vorliegt oder nicht, die Folgen berücksichtigt werden, die Antragstellende mit einer bestimmten politischen Einstellung zu tragen hätten, wenn sie in dieses Land zurückkehren würden.
33. Das Bild des politischen Flüchtlings als eine Person, die wegen ihrer direkten oder indirekten Teilnahme an politischen Aktivitäten vor Verfolgung flieht, entspricht nicht immer der Realität, wie sie Frauen in manchen Kulturkreisen erleben. Frauen neigen weniger als Männer zu politischem Engagement auf hoher Ebene und bleiben mit ihrer politischen Tätigkeit eher im Hintergrund, was den gängigen Rollenbildern der Geschlechter entspricht. Eine Frau kann zum Beispiel verletzte Rebellen pflegen, Sympathisanten anwerben oder mithelfen, Flugblätter herzustellen und zu verteilen. Frauen werden außerdem oft die politischen Ansichten ihrer Familie oder männlichen Verwandten unterstellt und wegen deren Aktivitäten verfolgt. Hier wird neben der zugeschriebenen politischen Überzeugung auch die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, in diesem Fall der “Familie” der Frau, zu prüfen sein. Diese Überlegungen müssen angestellt werden, wenn geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht wird.
34. Weiters ist in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung zu berücksichtigen, dass eine Frau gegebenenfalls bestimmte Aktivitäten ablehnt, zum Beispiel Regierungssoldaten mit Essen zu versorgen, was von dem/den Verfolger/n als eine abweichende politische Überzeugung ausgelegt werden kann.

III. Verfahrensfragen20
35. Personen, die einen Antrag aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung stellen, und insbesondere überlebende Opfer von Folter und Trauma, brauchen ein unterstützendes Umfeld, in dem sie die Gewissheit haben, dass ihr Antrag vertraulich behandelt wird. Manche Antragstellende zögern aus Scham darüber, was ihnen widerfahren ist, oder weil sie traumatisiert sind, das wahre Ausmaß der erlittenen oder befürchteten Verfolgung zu schildern. Möglicherweise haben sie noch immer Angst vor Amtspersonen, oder sie fürchten, von ihrer Familie und/oder ihrer Gemeinschaft verstoßen und/oder bestraft zu werden.21
36. Angesichts dieser Sachlage sollte durch folgende Maßnahmen gewährleistet werden, dass vor allem von Frauen gestellte Anträge aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung im Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ordnungsgemäß geprüft werden:
i. Asylsuchende Frauen sollten getrennt angehört werden, ohne die Präsenz männlicher Angehöriger, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihren Fall darzulegen. Es sollte ihnen erklärt werden, dass sie möglicherweise für ihre Person einen eigenen Anspruch auf Anerkennung haben.
ii. Es ist von größter Wichtigkeit, dass Frauen entsprechend und in einer ihnen verständlichen Sprache über das Statusfeststellungsverfahren, den Zugang zum Verfahren sowie über rechtliche Beratung informiert werden.
iii. Antragstellende sollten von der Möglichkeit in Kenntnis gesetzt werden, von BeamtInnen und DolmetscherInnen ihres eigenen Geschlechts befragt zu werden,22 und für Antragstellerinnen sollten automatisch Beamtinnen und Dolmetscherinnen vorgesehen werden. Die BeamtInnen und DolmetscherInnen sollten auch kulturell oder religiös bedingte Befangenheit erkennen und behutsam damit umgehen können und persönliche Faktoren wie Alter und Bildungsniveau taktvoll behandeln.
iv. Ein offenes und beruhigendes Umfeld ist oft die Grundvoraussetzung dafür, dass zwischen der Interviewerin und der Antragstellerin ein Vertrauensverhältnis entstehen kann, und sollte mit dazu beitragen, dass oft sensible und persönliche Informationen offen ausgesprochen werden. Der Befragungsraum sollte so gestaltet sein, dass er dem Gespräch förderlich ist, Vertrauen schafft und den subjektiven Eindruck des Unterlegenseins mildert.
v. Der Interviewer bzw. die Interviewerin sollte sich die Zeit nehmen, sich selbst und den/die DolmetscherIn der antragstellenden Person vorzustellen, die Aufgaben der einzelnen Personen genau zu erklären und den Zweck der Befragung zu erläutern. Dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin sollte versichert werden, dass sein/ihr Antrag streng vertraulich behandelt wird und dass seine/ihre Angaben nicht an Angehörige weitergegeben werden. Ein wichtiger Punkt ist ferner, dass der bzw. die InterviewerIn klarstellt, dass er/sie kein/e PsychotherapeutIn für Traumaopfer ist.
vi. Interviewende sollten sich während der Anhörung neutral, mitfühlend und objektiv verhalten und sich jeder Körpersprache oder Gestik enthalten, die als einschüchternd bzw. kulturell gefühllos oder unpassend wahrgenommen werden könnte. Sie sollten den Antragstellenden gestatten, ihren Fall mit möglichst wenigen Unterbrechungen zu schildern.
vii. In allen Asylanhörungen sollten sowohl “offene” als auch konkrete Fragen gestellt werden, die dazu beitragen, dass geschlechtsspezifische Fragen besprochen werden, die für den Asylantrag relevant sind. Es kommt zum Beispiel oft vor, dass Frauen, die indirekt an politischen Aktivitäten beteiligt waren oder denen eine politische Überzeugung zugeschrieben wurde, diesbezügliche Angaben in der Anhörung nicht zur Sprache bringen, weil die Fragen von einem rein männlichen Standpunkt aus gestellt werden. Antragstellerinnen setzen auch manchmal Fragen über Folterung nicht in Beziehung zu den Arten von Misshandlung, die sie befürchten (wie Vergewaltigung, sexuellen Missbrauch, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, “Ermordung zur Wiederherstellung der Ehre”, Zwangsehen usw.).
viii. Vor allem für Opfer von sexueller Gewalt oder anderen Formen von Trauma kann eine zweite oder dritte Befragung notwendig sein, um eine Vertrauensbasis zu schaffen und alle notwendigen Informationen zu erhalten. Hier sollten die Beamten und Beamtinnen Rücksicht auf die Traumatisierung und den Gefühlszustand der Antragstellerin nehmen und die Befragung unterbrechen, wenn die Antragstellerin in Erregung gerät
ix. Wenn sich abzeichnet, dass in einem konkreten Fall eine geschlechtsspezifische Komponente vorliegen könnte, ist eine entsprechende Vorbereitung notwendig, damit ein Vertrauensverhältnis zur Antragstellerin aufgebaut werden kann und der Beamte oder die Beamtin in die Lage versetzt wird, die richtigen Fragen zu stellen und auf Probleme, die sich gegebenenfalls bei der Anhörung stellen, richtig zu reagieren.
x. Es sollten Informationen über das Herkunftsland eingeholt werden, die für Anträge von Frauen von Bedeutung sind, zum Beispiel über die Rechtsstellung der Frau, ihre politischen Rechte, ihre bürgerlichen und wirtschaftlichen Rechte, die kulturellen und sozialen Sitten und Gebräuche des Landes und die Folgen, wenn sich eine Frau darüber hinwegsetzt, das Vorhandensein grausamer traditioneller Praktiken, Häufigkeit und Formen von Gewalt gegen Frauen und wie Frauen davor geschützt werden, die für solche Gewalttäter vorgesehenen Strafen und welche Risiken eine Frau möglicherweise erwarten, wenn sie in ihr Land zurückkehrt, nachdem sie die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus beantragt hat.
xi. Die Art und Intensität der Erregung, die sich bei einer Frau bemerkbar macht, wenn sie über ihre Erfahrungen berichtet, sollte zu keinen negativen Rückschlüssen in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit führen. Die Interviewenden und die mit der Entscheidung befassten BeamtInnen sollten verstehen, dass kulturelle Unterschiede und Trauma eine das Verhalten bestimmende vielschichtige Rolle spielen. In manchen Fällen kann es angezeigt sein, objektive psychologische oder medizinische Gutachten einzuholen. Es ist nicht notwendig, alle Einzelheiten der Vergewaltigungshandlung oder sexuellen Gewalttat an sich zu erheben; notwendig sind vielmehr Angaben über die Ereignisse vor und nach der Tat, die Begleitumstände und Details (z. B. Verwendung von Schusswaffen, Äußerungen der Täter, Art und Ort des Angriffs, Tathergang, Angaben zu den Tätern (Soldaten, Zivilisten) usw.) sowie die Motive der Täter. Hier wird unter Umständen zu berücksichtigen sein, dass einer Frau die Gründe für ihre Misshandlung möglicherweise unbekannt sind.
xii. Bei Bedarf sollten Mechanismen für die Überweisung an psychotherapeutische oder andere Unterstützungsdienste vorhanden sein. Bewährte Praktiken sehen vor, dass für Antragstellerinnen vor und nach der Anhörung geschulte psychosoziale Betreuer oder Betreuerinnen zur Verfügung stehen.

Fragen der Beweisführung
37. Zur Anerkennung eines Antrags auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus benötigen Behörden an sich kein Beweismaterial, doch können Informationen über die Gepflogenheiten im Herkunftsland einen Fall untermauern. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass in Fällen mit geschlechtsspezifischer Komponente die üblichen Beweismittel, wie sie in anderen Asylverfahren verwendet werden, wahrscheinlich nicht so leicht beizubringen sind. Statistische Daten oder Berichte über Fälle sexueller Gewalt sind möglicherweise nicht vorhanden, da solche Fälle nicht immer angezeigt oder strafrechtlich verfolgt werden. Hier kann man sich auf alternative Informationen stützen, etwa auf Zeugenaussagen anderer Frauen in ähnlicher Lage in schriftlichen oder mündlichen Berichten nichtstaatlicher oder internationaler Organisationen oder unabhängigen Untersuchungen.

IV. Umsetzungsmethoden
38. Abhängig von der jeweiligen Rechtstradition haben die Staaten eine von zwei allgemeinen Vorgehensweisen gewählt, um eine geschlechtsgerechte Anwendung des Flüchtlingsrechts und insbesondere der Flüchtlingsdefinition zu gewährleisten. Einige Staaten haben Richtlinien zur Rechtsauslegung und/oder zu den Verfahrensgarantien in die Rechtsvorschriften selbst aufgenommen, andere haben sich dafür entschieden, grundsatzpolitische und verfahrenstechnische Richtlinien für Entscheidungsträger und Entscheidungsträgerinnen zu erstellen. UNHCR ermutigt all jene Staaten, die dies noch nicht getan haben, für eine geschlechtsgerechte Anwendung des Flüchtlingsrechts und der Verfahren zu sorgen, und ist bereit, Staaten diesbezüglich Hilfestellung zu leisten.

[Anmerkungen:]

1 In seinem Beschluss Nr. 87 (n) vom Oktober 1999 würdig[te] das Exekutivkomitee “die speziellen Bemühungen der Staaten, geschlechtsbezogene Gesichtspunkte in ihre Asylpolitik, -regelungen und -praxis einzubeziehen; ermutigt[e] die Staaten, UNHCR und andere in Betracht kommende Akteure, sich für größere Akzeptanz des Umstandes – und für dessen Aufnahme in ihre Schutzkriterien – einzusetzen, dass Verfolgung geschlechtsspezifische Gründe haben oder die Form sexueller Gewalt annehmen kann; ermutigt[e] UNHCR und andere maßgebliche Akteure ferner, Richtlinien, Verhaltensregeln und Schulungsprogramme zu geschlechtsbezogenen Flüchtlingsfragen auszuarbeiten, zu fördern und umzusetzen, damit eine geschlechtsspezifische Perspektive in alle Überlegungen Eingang findet und die Verantwortlichkeit für die Umsetzung einer geschlechtsspezifischen Politik verstärkt wird”. Siehe auch die EXKOM-Beschlüsse Nr. 39 (1985) “Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz”, Nr. 73 (1993) “Rechtsschutz für Flüchtlinge und sexuelle Gewalt”, Nr. 77 (g) (1995) “Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz”, Nr. 79 (o) (1997) “Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz” und Nr. 81 (t) (1997) “Allgemeiner Beschluss zum internationalen Rechtsschutz”.
2 Wertvolle Informationen liefern die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966), der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau (1953), das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984), die Konvention über die Rechte des Kindes (1989) und insbesondere das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) und die Erklärung zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen (1993). Maßgebliche regionale Rechtsdokumente sind die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950), die Amerikanische Menschenrechtskonvention (1969) und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (1981).
3 Siehe Summary Conclusions – Gender-Related Persecution, Global Consultations on International Protection, Expertenrunde von San Remo, 6.–8. September 2001, Z. 1 und 3 (im Folgenden als “Summary Conclusions – Gender-Related Persecution” bezeichnet).
4 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 51.
5 Siehe Absatz 18 unten.
6 Normalerweise sind Personen, die vor Strafverfolgung oder Bestrafung wegen eines Deliktes fliehen, keine Flüchtlinge. Klare Unterschiede können sich jedoch verwischen, vor allem dann, wenn für eine Straftat nach einem rechtmäßigen Gesetz unangemessen hohe Strafen verhängt werden. Siehe UNHCR-Handbuch, Absätze 56 und 57.
7 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 54.
8 Für die Zwecke der vorliegenden Richtlinien gilt für den Begriff “Menschenhandel” die Definition aus Artikel 3 des Protokolls der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, 2000. Laut Artikel 3 (1) bezeichnet der Ausdruck ,Menschenhandel’ “die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.”
9 Abhängig von den jeweiligen Umständen kann in Einzelfällen auch Menschenhandel zu anderen Zwecken Verfolgung bedeuten.
10 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 65.
11 Siehe Summary Conclusions – Gender-Related Persecution, Z. 6.
12 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 68.
13 Siehe UNHCR-Handbuch, Absatz 74.
14 Für nähere Informationen siehe UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz: Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (HCR/GIP/02/02, 7. Mai 2002).
15 Siehe Summary Conclusions – Gender-Related Persecution, Z. 5.
16 Siehe auch Beschluss Nr. 39 (1985) des Exekutivkomitees, Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz: “Staaten steht es in Ausübung ihrer Souveränität frei, sich die Interpretation zu eigen zu machen, dass weibliche Asylsuchende, die harte oder unmenschliche Behandlung zu erwarten haben, weil sie gegen den sozialen Sittenkodex in der Gesellschaft, in der sie leben, verstoßen haben, eine ‘besondere soziale Gruppe’ im Sinne von Artikel 1 A (2) der UN-Flüchtlingskonvention von 1951 darstellen.”
17 Siehe Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, Global Consultations on International Protection, Expertenrunde von San Remo, 6.–8. September 2001, Z. 4 (im Folgenden als “Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group” bezeichnet).
18 Siehe Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, ebd., Z. 7.
19 Siehe Summary Conclusions – Membership of a Particular Social Group, ebd., Z. 6.
20 Dieser Teil wurde mit dankenswerter Unterstützung verschiedener Staaten und anderer Akteure unter anderem aus folgenden Richtlinien zusammengestellt: Considerations for Asylum Officers Adjudicating Asylum Claims from Women (Immigrations- und Einbürgerungsdienst, Vereinigte Staaten, 26. Mai 1995); Refugee and Humanitarian Visa Applicants: Guidelines on Gender Issues for Decision Makers (Ministerium für Immigration und humanitäre Angelegenheiten, Australien, Juli 1996); Guideline 4 on Women Refugee Claimants Fearing Gender-Related Persecution: Update (Immigrations- und Flüchtlingsrat, Kanada, 13. November 1996); Position on Asylum Seeking and Refugee Women, (Europäischer Flüchtlingsrat, Dezember 1997); Gender Guidelines for the Determination of Asylum Claims in the UK (Refugee Women’s Legal Group, Juli 1998); Gender Guidelines for Asylum Determination (Nationales Konsortium für Flüchtlingsangelegenheiten, Südafrika, 1999); Asylum Gender Guidelines (Berufungsbehörde für Immigrationsangelegenheiten, Großbritannien, November 2000); und Gender-Based Persecution: Guidelines for the investigation and evaluation of the needs of women for protection (Migrationsrat, Abteilung für Rechtspraxis, Schweden, 28. März 2001).
21 Siehe auch ‘Sexuelle G[e]walt gegen Flüchtlinge: Richtlinien zur Vorbeugung und Reaktion’ (UNHCR, Genf, 1995; deutsche Fassung: Bonn 1997) und Prevention and Response to Sexual and Gender-Based Violence in Refugee Situations (Organisationsübergreifender Erfahrungsbericht, Konferenzprotokoll, 27.–29. März 2001, Genf).
22 Siehe auch Beschluss Nr. 64 (1990) Abs. (a) (iii) des Exekutivkomitees, Flüchtlingsfrauen und internationaler Schutz: “...wo immer es notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern.”

Rechtsprechung:
VG Braunschweig: Drittstaatenregelung ist bei Einreise mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung gem. § 26 a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht anwendbar, auch wenn der Asylsuchende die Auslandsvertretung bei Erteilung des Visums über seinen Aufenthaltszweck getäuscht hat (vgl. zum selben Dokument: Ländermaterialien, Russland).
Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - (10 S., M3550)

 

Asylverfahrens- und prozessrecht

VGH Hessen: Zum Eilrechtsschutz bei Geltendmachung einer Aufenthaltsgenehmigung nach erfolglosem Asylverfahren
Beschluss vom 31.3.2003 - 10 TG 808/03.A - (3 S., M3639)

“(...) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den (...) Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel (...) ist bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) handelt und folglich der Beschwerdeausschluss des § 80 AsylVfG Anwendung findet. Den Antragstellern geht es mit ihrem Eilrechtsschutzbegehren darum, eine Abschiebung auf Grund der im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (...) enthaltenen Abschiebungsandrohung (...) zu verhindern. Zwar begehren sie einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt bzw. deren Ablehnung in Aussicht gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass im Prinzip vorläufiger Rechtsschutz im Falle der Antragsteller allein im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen ist. In Übereinstimmung mit der Rechtssprechung der übrigen mit Asyl- und Ausländerrecht befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und anderer Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe geht der beschließende Senat nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylVfG auch dann greift, wenn ein im Asylverfahren erfolgloser Ausländer, der nunmehr in der Hauptsache einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel erstrebt, im entsprechenden Eilverfahren gemäß § 123 VwGO der Sache nach die Aussetzung der asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung zu erreichen sucht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.10. 1998 - 7 TZ 3254/98 - m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.03.1997 - 10 TG 3163/96 -).
Auch in Ansehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 1997 - 1 C 6.97 - (NVwZ 1998, 299) haben die mit Ausländer- und Asylrecht befassten Senate des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs einhellig daran festgehalten, dass eine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz vorliegt und daher der Beschwerdeausschluss gemäß § 80 AsylVfG eingreift, wenn ein Ausländer, dessen Asylantrag mit entsprechender Abschiebungsandrohung abgelehnt wurde, zwar einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel anstrebt, mit seinem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aber der Sache nach von der Vollziehung der asylrechtlichen Abschiebungsandrohung vorläufig verschont bleiben will (siehe Beschlüsse vom 20.01.1998 - 13 TZ 3765/97 -; vom 03.02.1999 - 3 TZ 4241/98 -; vom 15.12.1998 - 10 TZ 4340/98 -; vom 22.05. 2001 - 11 TZ 726/01.A -; vom 04.07.2002 - 10 TZ 1588/02 - und vom 17.05.2002 - 10 TG 1194/02 - jeweils m.w.N.).
Da nach alledem die Beschwerde bereits unstatthaft ist, muss sie als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO verworfen werden, ohne dass es auf andere rechtliche Erwägungen hier noch ankommt. (...)”
Einsender: RA Dr. Marx, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VGH Hessen: “Um sich Gehör zu verschaffen, muss der Kläger ihm erkennbare Fehler bei der Ablehnung von Beweisanträgen durch das Gericht in der nächsten mündlichen Verhandlung rügen und auf eine erneute Beschlussfassung über die Beweisanträge hinwirken, wenn die Zeitspanne zwischen den beiden Verhandlungen genügend Zeit zur Vorbereitung der Rüge lässt.” (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.1.2003 - 3 UZ 484/01.A - (8 S., M3424)
VGH Hessen: Kein Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG, wenn sich nicht die Verfolgungslage, sondern lediglich die Erkenntnislage verändert hat oder abweichend gewürdigt wird; die Rücknahme eines Anerkennungsbescheides gem. § 48 VwVfG im Falle einer ursprünglich falschen Einschätzung der Verhältnisse im Herkunftsstaat setzt eine den individuellen Gegebenheiten Rechnung tragende Ermessensentscheidung voraus.
Urteil vom 10.12.2002 - 10 UE 2497/02.A - (19 S., M3578)
VG Stuttgart: Von traumatisierten Asylantragstellern kann keine vollständige Detailgenauigkeit und Widerspruchsfreiheit ihrer Angaben verlangt werden; zu den Qualitätsanforderungen an die Begutachtung einer Traumaschädigung (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Türkei).
Urteil vom 10.12.2002 - A 6 K 10807/00 - (15 S., M3500)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Änderung der Richtlinie zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden Ausländern (nur die Änderungen, daher nur mit ursprünglichen Text der Richtlinie verständlich).
Erlass vom 27.12.2002 - 15 - 52.40.00 - (352/02) - (2 S., M3593)

 

Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht

OLG Oldenburg: Schmerzensgeld für zu Unrecht erlittene Abschiebungshaft
Beschluss vom 30.4.2003 - 6 W 25/03 - (2 S., M3612)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OLG Oldenburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld wegen zu Unrecht erlittener Abschiebungshaft gegen den Träger der handelnden Ausländerbehörde. Der betroffene Ausländer war in Sicherungshaft genommen worden, obwohl er noch keine Rückführungspapiere besaß und nicht damit zu rechnen war, dass ihm innerhalb der nächsten Monate welche ausgestellt werden würden.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die Beschwerde ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO), sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 572 Abs. 3 ZPO. Der vom Antragsteller verfolgte Schmerzensgeldanspruch für die erlittene Freiheitsentziehung bietet dem Grunde nach hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Senat sieht den Antragsgegner als passivlegitimiert an. Er hat dafür einzustehen, daß in rechtswidriger Weise gegen den Antragsteller ein Antrag auf Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 AuslG gestellt wurde und [Herv. im Orig.] die antragsgemäß ergangene Haftanordnung auch vollzogen worden ist. Im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtswidrigkeit folgt der Senat der auf die weitere Beschwerde des Antragstellers ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Oktober 2002 - 5 W 158/02 (Bl. 69 ff der Abschiebungshaftsache 11 XI 3195 - B - AG Nordhorn). Die Rechtswidrigkeit des Antrags auf Anordnung der Sicherungshaft folgt aus § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG, wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, daß die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da für die Abschiebung des Antragsgegners durch dessen Heimatbehörden zunächst noch Passersatzpapiere besorgt werden mußten und dies erfahrungsgemäß in Indien mehrere Monate dauert. Unter diesen Umständen war der vom Antragsgegner gestellte Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft rechtswidrig. Die darin liegende Amtspflichtverletzung ist auch schuldhaft i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB. Der Antragsgegner hat nämlich die beantragte Dauer der Haftanordnung von 6 Monaten in seinem Antrag vom 23. Juli 2002 damit begründet, daß für die Erstellung der Passersatzpapiere ein “zeitaufwendiges Personenfeststellungsverfahren” durchgeführt werden muß, das “erfahrungsgemäß einen Zeitraum von mehreren Monaten in Anspruch nimmt”. Daraus ergibt sich, daß der Antragsgegner schon bei Antragstellung erkannt hat oder jedenfalls hätte erkennen müssen, daß vor diesem Hintergrund die beantragte Sicherungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG unzulässig war. Den Antragsgegner vermag es nach Auffassung des Senats auch nicht zu entlasten, daß die Haftanordnung durch einen (unabhängigen) Richter beschlossen worden ist, zumal die Entscheidung, ob die angeordnete Sicherungshaft auch vollzogen wird, dem Antragsgegner oblag (§ 8 Abs. 1 Satz 3 FrhEntzG). An der Passivlegitimation des Antragsgegner bestehen auch nicht etwa deshalb Zweifel, weil er hier nur im Wege der Amtshilfe für den Landrat des Main-Kinzig-Kreis tätig geworden ist. Denn dadurch war der Antragsgegner nicht daran gehindert, von der Stellung eines rechtswidrigen Antrages und der Vollziehung der rechtswidrig angeordneten Sicherungshaft abzusehen. (...)”
Einsender: RA Sürig, Bremen

LG Hamburg: Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Festnahme
Beschluss vom 17.4.2003 - 303 O 50/03 - (4 S., M3614)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieser Fall betrifft einen Amtshaftungsanspruch des Trägers der Ausländerbehörde wegen einer rechtswidrigen Festnahme. Der betroffene Ausländer war von der Polizei auf Veranlassung der Ausländerbehörde festgenommen worden, obwohl kein Haftbefehl vorlag. Das LG Hamburg bejaht im Prozesskostenhilfeverfahren einen Amtshaftungsanspruch auf Schmerzensgeld und auf Schadensersatz für die bei der Festnahme zerstörte Wohnungstür.

Aus den Entscheidungsgründen:
“(...) Die beabsichtigte Klage hat in Höhe von Euro 146,95 nebst Zinsen ausreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach dem bisherigen – unstreitigen – Vortrag beider Parteien war die Festnahme des Antragstellers am 27.11. 2002 amtspflichtwidrig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Haftgrund bestanden hat. Abschiebehaft ist gemäß § 57 AuslG nur auf richterliche Anordnung möglich. Wie aus dem nachträglichen Vermerk der PK 34 vom 28.1.2003 (von der Antragsgegnerin als letztes Blatt der Anlagen eingereicht) hervorgeht, war die Polizei bei der Verhaftung vom Vorliegen eines Haftbefehls in Oldenburg ausgegangen. Dieser lag tatsächlich aber nicht vor. Diesen Umstand nicht hinreichend nachgeprüft zu haben, stellt sowohl eine Amtspflichtverletzung der Ausländerbehörde in Hamburg dar, die die entsprechenden Informationen an die Polizei weitergegeben hatte, als auch eine Amtspflichtverletzung der Polizei selbst. Die Ausländerbehörde selbst darf aus eigener Machtvollkommenheit einen Ausländer nicht zur Sicherung der Abschiebung vorläufig in Gewahrsam nehmen (BVerwG NJW 1982, 536). Die Polizei durfte den Antragsteller auch nicht aufgrund des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Gewahrsam nehmen (§ 13 SOG). Hier ist die Polizei nämlich nicht in eigener Verantwortung (etwa nach einem Hinweis der Ausländerbehörde) tätig geworden, sondern auf direkte Veranlassung der Ausländerbehörde wegen eines vermeintlich vorliegenden Haftbefehls (vgl. zu dieser Differenzierung KG NVwZ-Beilage I 2002, 109, 112). Selbst wenn die Polizei hier in eigener Verantwortung gehandelt hätte, bestünden Zweifel daran, daß die Voraussetzungen des § 13 SOG erfüllt wären. In Betracht kommt zwar grundsätzlich § 13 Abs. 1 Nr. 2 SOG. Es ist aber nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß der Antragsteller drohte “unterzutauchen”, so daß ein Handeln der Polizei vor Einholung einer richterlichen Anordnung gemäß § 57 AuslG erforderlich gewesen wäre. Im übrigen ist der Antragsteller auch nicht unverzüglich dem Richter vorgeführt worden, was gemäß Art 104 Abs. 2 GG, § 13 Abs. 1 FEVG hätte geschehen müssen. Wie aus dem bereits genannten Vermerk des PK 34 hervorgeht, konnte in der Ausländerbehörde keine Entscheidung getroffen werden, weil die gesamte Belegschaft zu einer Tagung war und die Sachbearbeiterin nicht greifbar war. Daß dies kein ausreichender Grund ist, die Entscheidung des Richters zu verzögern, liegt auf der Hand.
Die Kammer hält für die Zeit der Inhaftierung (Vormittag des 27.11. bis Nachmittag des 28.11.) ein Schmerzensgeld von Euro 100,- für angemessen. Gerichtsentscheidungen zur Höhe von Schmerzensgeldern wegen unberechtigter Inhaftierung sind nur in geringer Zahl veröffentlicht. Das OLG Celle hat in einem Beschluß vom 15.4.2002 (16 W 22/02, zitiert nach juris) ein Schmerzensgeld von 30,- Euro pro Tag für angemessen gehalten. Das OLG München hat ein Schmerzensgeld von 2.000,- DM für vier Tage unrechtmäßiger Beugehaft für angemessen gehalten (ZfS 1992, 407). Das LG Bonn hat in einem Urteil vom 3.11.1994 (15 O 169/94, zitiert nach juris) DM 15.000,- für viereinhalb Monate Untersuchungshaft für angemessen gehalten (entsprechend DM 111,- pro Tag). Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte (Umstände bei der Inhaftierung; Dauer der Haft) hält die Kammer ein Schmerzensgeld von Euro 100,- für angemessen, aber auch ausreichend. Soweit der Antragsteller ein höheres Schmerzensgeld beantragt, hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß der Prozeßkostenhilfe-Antrag insoweit abzulehnen ist.
Die beabsichtigte Klage hat auch hinsichtlich der Euro 46,95 für die Türreparatur hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zunächst ist dem Antragsteller durch die Beschädigung der Tür zwar kein Schaden entstanden, weil sie nicht in seinem Eigentum stand, sondern Eigentum des Vermieters war. Es ist zweifelhaft, ob der Vermieter einen mietrechtlichen Anspruch zur Erstattung der Reparaturkosten hatte. Angesichts der unsicheren Rechtslage insoweit durfte sich der Antragsteller aber nach Auffassung der Kammer herausgefordert fühlen, der Forderung des Vermieters auf Erstattung der Reparaturkosten nachzukommen. Durch die Zahlung an den Vermieter ist ihm ein Schaden in Form einer entsprechenden Vermögenseinbuße entstanden. (...)”
Einsender: RA Sürig, Bremen

Robert-Koch-Institut: Abschiebungen HIV-positiver Patienten bei fehlenden Behandlungsmöglichkeiten nicht vertretbar
Dr. U. Marcus, Robert Koch-Institut Berlin: Stellungnahme vom 24.3.2003 an AIDS-Hilfe Dresden (6 S., #12935, M3603)

Redaktionelle Vorbemerkung:
In seinem Anschreiben wirft die AIDS-Hilfe Dresden vor dem Hintergrund einiger laufender Verfahren um Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 AuslG insbesondere die Frage auf, ob HIV-Patienten aus diversen afrikanischen Ländern im Fall einer Rückkehr besonderen Risiken durch klimatische Bedingungen und hygienische Verhältnisse ausgesetzt wären. Weiterhin wird gefragt, ob diese Risiken in Abhängigkeit vom Immunstatus zu betrachten sind. In seiner Antwort stellt das Robert Koch-Institut fest, dass derartige Differenzierungen vom medizinischen Standpunkt aus problematisch sind, da bei HIV–infizierten Personen immer von der Notwendigkeit einer Therapie ausgegangen werden müsse.

Aus dem Dokument:
“Die HIV-Infektion führt bei den Betroffenen in der Regel ohne antiretrovirale Behandlung früher oder später unweigerlich zum Tode. Insofern können aus medizinischer und humanitärer Sicht keine Bedingungen definiert werden, unter denen eine Abschiebung in ein Land vertretbar sein könnte, in dem solche Behandlungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen oder für den einzelnen Betroffenen nicht zugänglich sind. In jedem Fall würde dem Betroffenen dann im Zielstaat einer eventuellen Abschiebung eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung drohen.
Die von Ausländerbehörden bzw. vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geforderte Differenzierung in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Klienten ist grundsätzlich möglich auf Grundlage des klinischen Zustands bzw. der CD4-Zellzahl und Viruslast. Diese Parameter jedoch als Kriterien zur Beurteilung der Abschiebefähigkeit heranzuziehen, halten wir für problematisch. Die Definition von Behandlungsindikationen wie sie in den aktuellen Therapierichtlinien (http:// www.rki.de/INFEKT/AIDS_STD/BR_LINIE/BR_LINIE.HTM) vorgenommen wird, geht von der prinzipiellen Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten aus. Zur Beantwortung der Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung können sie u. E. nicht herangezogen werden, weil sie sich auf eine Situation beziehen, in der eine Behandlung prinzipiell verfügbar ist und lediglich eine Abwägung darüber stattfinden muss, zu welchem Zeitpunkt der Einsatz der verfügbaren Medikamente beim Infizierten ein Optimum an Lebensverlängerung und Lebensqualität verspricht. Sobald die Alternative nur noch heißt, Therapie jetzt oder nie, würde sich aus medizinischer Sicht immer eine Therapieindikation ergeben.
(...) Man kann bei Vorliegen einer HIV-Infektion von einer Lebenserwartung ohne Behandlung von im Durchschnitt 10 Jahren vom Zeitpunkt der Infektion an gerechnet – bei einer großen Variationsbreite – ausgehen. Der Zeitpunkt der Infektion ist allerdings nur bei den wenigsten Infizierten tatsächlich bekannt. Die Lebenserwartung (ab HIV-Diagnose) ist daher wesentlich vom Zeitpunkt der HIV-Diagnose beeinflusst.
Bei Ausreise in ein Land, in dem keine Behandlungsmöglichkeiten für die HIV-Infektion und/oder auf der Grundlage einer HIV-Infektion sich entwickelnde opportunistische Infektionen bestehen, muss nach im Einzelfall nicht exakt vorhersehbaren Zeiträumen mit der Entwicklung lebensbedrohlicher klinischer Komplikationen gerechnet werden. Inwiefern eine HIV-Erkrankung durch eine Rückkehr in schlechtere hygienische Bedingungen und durch ein erhöhtes Risiko der Exposition gegenüber anderen parasitären, bakteriellen oder viralen Krankheitserregern beschleunigt wird, ist anhand konkreter Daten nicht zu beweisen, da entsprechende Untersuchungen bislang auf Grund des Fehlens einer medizinischen Betreuung von rückkehrenden Personen nicht möglich waren. Im Rahmen von Langzeitkohortenstudien in Afrika wurde eine mittlere Inkubationsdauer von Infektion bis Erkrankung in ähnlicher Länge (ca. 10 Jahre) wie in Industrieländern festgestellt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die mittlere Inkubationszeit stark vom Alter zum Zeitpunkt der Infektion abhängt (je höher das Alter, desto kürzer die Inkubationszeit) und das durchschnittliche Alter von HIV-Infizierten in Industriestaaten deutlich höher liegt als in Entwicklungsländern. Außerdem war die medizinische Betreuung von HIV-Infizierten im Rahmen der Langzeitkohortenstudie deutlich besser als sonst üblich. Man muss daher davon ausgehen, dass es bei Ausreise in eine Region mit schlechterer medizinischer Versorgung und erhöhter Exposition gegenüber verschiedenen Krankheitserregern zu einer schnelleren Krankheitsentwicklung kommen kann. Ein bereits kurzfristig hohes Erkrankungs– und Sterberisiko haben HIV-Infizierte mit fortgeschrittenem Immundefekt (T-Helferzellzahl < 200 Zellen/µl).
Eine Differenzierung bei der Bewertung, ob ein Abschiebehindernis besteht, ist unter medizinischen Gesichtspunkten in erster Linie nach der Verfügbarkeit von Behandlungsmöglichkeiten vorzunehmen. In vielen Abschiebungsverfahren wird die Frage, ob für den Betreffenden in seinem Heimatland eine Behandlung seiner Erkrankung möglich ist, auf Grundlage unzutreffender und/oder die konkrete Situation des Abzuschiebenden im Abschiebeland nicht berücksichtigender Informationen getroffen (z. B. mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten aus Kostengründen), so dass eine Abschiebung für die Mehrzahl derjenigen, die eine HIV-Erkrankung als Abschiebungshindernis geltend machen, de facto eine Entscheidung über frühzeitigen Tod oder Verlängerung des Lebens bedeutet. Ob die Erkrankung dann innerhalb einer Woche, eines Monats oder eines Jahres nach Erfolg der Abschiebung eintritt, bleibt u. E. für die Bewertung dieser Entscheidung unerheblich. Bei schwangeren Frauen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus kann die Angst vor Diagnose einer HIV-Infektion und die Befürchtung, dann in ihr Heimatland abgeschoben zu werden, dazu führen, dass Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen unterbleiben und/oder eine weitere medizinische Betreuung des Kindes nach seiner Geburt unterbleibt. Beides kann dazu beitragen, dass die medizinisch möglichen und zur Verminderung des Mutter-Kind-Übertragungsrisikos notwendigen Maßnahmen unterbleiben und sich damit das Risiko für das Kind, mit HIV infiziert zu werden, unnötig erhöht.
Die bisweilen kolportierte Befürchtung, HIV-Infizierte kämen aus dem Grund aus Entwicklungsländern nach Deutschland, um hier von den besseren Behandlungsmöglichkeiten zu profitieren, hat nach unserer Kenntnis mit der aktuellen Realität wenig zu tun. (...)”
Einsender: Flüchtlingsrat Berlin

Rechtsprechung:
OVG Saarland: Ein dem Studium vorgeschalteter Deutschkurs und die Immatrikulation in einem anderen Fach zur Überbrückung einer Wartezeit bis zum Studiumbeginn im eigentlichen Studienfach stellen keinen Wechsel des Aufenthaltszwecks gem. § 28 Abs. 3 AuslG dar; erteilt die zuständige Ausländerbehörde fehlerhaft die Auskunft, dass kein Wechsel des Aufenthaltszweckes vorliege und eine Aufenthaltsbewilligung für den angestrebten Zweck erteilt werden könne, und trifft daraufhin der Ausländer nachhaltige Dispositionen im Vertrauen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, liegt kein Regelfall des § 28 Abs. 3 AuslG vor.
Beschluss vom 28.2.2003 - 2 W 12/03 - (7 S., M3465)
OVG Berlin: Der Ausweisungsgrund des § 47 Abs. 2 Nr. 3 AuslG setzt voraus, dass die öffentliche Versammlung ausdrücklich und eindeutig verboten oder aufgelöst worden ist.
Beschluss vom 17.12.2002 - OVG 8 N 129.02 - (7 S., M3641)
VGH Hessen: Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG zur Ausübung der Personensorge für ein deutsches Kind setzt eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft voraus.
Beschluss vom 15.11.2002 - 9 TG 2990/02 - (11 S., M3622)
OVG Berlin: Die Sicherung des Lebensunterhalts setzt die für die Familie festgesetzten Regelsätze zuzüglich 20 %, die Unterkunftskosten sowie die voraussichtlich zu erbringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voraus; Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln des Ausländers; vom Einkommen sind die voraussichtlich zu entrichtenden Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abzuziehen.
Urteil vom 24.9.2002 - OVG 8 B 3.02 - (24 S., M3640)
VG Frankfurt a.M.: Keine Zurückweisung gem § 60 Abs. 1 AuslG eines in Deutschland anerkannten Asylberechtigten, nur weil sein Reiseausweis nach der GFK abgelaufen ist; soll ein Asylberechtigter gem. § 60 Abs. 2 AuslG zurückgewiesen werden, müssen seine Interessen, insbesondere seine Schutzberechtigung als Asylberechtigter, in die Abwägung miteinbezogen werden.
Beschluss vom 26.3.2003 - 11 G 1373/03(V) - (4 S., M3556)
BayObLG: Frühere Sicherungshaft ist nicht bei der Berechnung der zulässigen Höchstdauer der Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 3 AuslG zu berücksichtigen, wenn der Aufenthalt danach über zwei Jahre aus tatsächlichen Gründen geduldet war und damit eine Zäsur zwischen den Haftabschnitten eingetreten ist.
Beschluss vom 25.3.2003 - 4Z BR 16/03 - (6 S., M3602)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Rechtliche Gründe gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG sind nur Gründe im Verhältnis des Leistungsberechtigten zur Bundesrepublik Deutschland, nicht dagegen die Passlosigkeit des Leistungsberechtigten oder die Unsicherheit über den zur Rücknahme verpflichteten Staat; Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, auch bei Vorliegen von tatsächlichen Abschiebungshindernissen Leistungen analog des BSHG zu gewähren.
Beschluss vom 3.4.2003 - 4 BS 473/02 - (4 S., M3581)
VG Aachen: Werden für einen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt, besteht erst ab Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Geltungsdauer von über sechs Monaten Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG.
Urteil vom 4.4.2003 - 6 K 1621/00 - (8 S., M3589)

 

Sonstige Materialien

VG Stade: Ein Reisedokument für Flüchtlinge genügt regelmäßig als Nachweis der Identität für die Fahrerlaubnisprüfung gem. § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV.
Beschluss vom 24.3.2003 - 1 B 149/03 - (7 S., M3662)

 

Literatur