ASYLMAGAZIN 6/2004

Editorial

Liebe Leserinnen und Leser,

Zuwanderungsgesetz! Allein das Stichwort genügt, um bei den meisten Beobachtern ein genervtes Augenverdrehen hervorzurufen. Nach dem Kompromiss beim Kanzler ist der Streit um die Reformruine in eine neue Runde gegangen - Ende noch immer nicht absehbar. Besorgnis erregend ist besonders, dass keiner der drei Politiker, die jetzt den Gesetzestext aushandeln sollen, als entschlossener Verfechter von Flüchtlingsschutz und Menschenrechten in Erscheinung getreten ist. Insbesondere Otto Schily und Günter Beckstein haben sich vielmehr in den letzten Wochen mit verfassungs- und menschenrechtlich fragwürdigen Vorschlägen gegenseitig zu überbieten versucht.

Ein Rückschlag für den Flüchtlingsschutz ist auch der Entwurf des EU-Ministerrats zum Asylverfahren. Nicht nur, dass die Konzepte von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten auf die europäische Ebene exportiert werden sollen. Zudem sind die wenigen Verfahrensstandards, die die Richtlinie festlegen soll, durch Ausnahmen und Öffnungsklauseln dermaßen durchlöchert, dass sie faktisch leer zu laufen drohen.

Ekkehard Hollmann

 

Nachrichten

Bund

Zuwanderungsgesetz weiter umstritten
Trotz einer Einigung zwischen Bundeskanzler Gerhard Schröder und den Unionsvorsitzenden Angela Merkel und Edmund Stoiber geht der Streit um das Zuwanderungsgesetz weiter. Nachdem die Grünen das Ende der Verhandlungen mit der Union verkündet hatten, gelang es dem Bundeskanzler, in getrennten Gesprächen mit dem Grünenvorsitzenden Reinhard Bütikofer und den Unionsvorsitzenden einen Kompromiss zu erzielen. Der genaue Wortlaut des Gesetzes soll nun von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD), dem saarländischen Ministerpräsident Peter Müller (CDU) und dem bayerischen Innenminister Günter Beckstein (CSU) ausgehandelt werden.
Doch bereits wenige Tage nach dem Kompromiss entbrannte der Streit erneut. So fürchten die Grünen, dass bei der Ausformulierung des Gesetzestexte weitere Schärfen hinzugefügt werden und Unionspolitiker forderten Nachbesserungen des Kompromisses.

Diakonie für Bleiberecht
Das Diakonische Werk der EKD hat eine bessere Rechtslage für geduldete Ausländer gefordert. Vor allem für traumatisierte und gefolterte Flüchtlinge sei der Zustand der Duldung eine besondere Belastung, die die Therapie behindere und unter Umständen sogar neue Symptome hervorrufe. Die Diakonie setzt sich deshalb für ein Bleiberecht nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland ein. "Menschen, deren Aufenthalt aus humanitären Gründen auf längere Zeit nicht beendet werden kann und insbesondere in Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, dass die Gesellschaft, in der sie leben, ihre Potenziale anerkennt und fördert", sagte Jürgen Gohde, Präsident der Diakonie.

Staatsministerin fordert unbeschränkte Kinderrechte
Die Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Kerstin Müller (Grüne), hat gefordert, die deutsche Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention zurückzuziehen. Anlässlich der Eröffnung einer Kinderrechtskonferenz in Sarajevo Mitte Mai appellierte sie an die deutschen Bundesländer, der Rücknahme der Vorbehaltserklärung zuzustimmen.
Die Bundesregierung lehnt es bislang ab, den deutschen Vorbehalt aufzuheben. Sie beruft sich darauf, dass dafür die Zustimmung der Bundesländer erforderlich sei.

Neue Strafanzeigen im Fall Ageeb
Pro Asyl hat Strafanzeige gegen vier Beamte des Bundesgrenzschutzes im Zusammenhang mit der Abschiebung von Aamir Ageeb gestellt. Sie seien zwar nicht direkt an der tödlichen Abschiebung des Sudanesen 1999 beteiligt gewesen, wohl aber an seiner Fesselung im BGS-Gewahrsam vor der Abschiebung, heißt es in einer Pressemitteilung der Organisation. Sie hätten Ageeb, wie sich während der Hauptverhandlung gegen drei weitere Beamte herausgestellt habe, auf dem Bauch liegend die Hände und Füße hinter dem Rücken verbunden. Diese als "hogtie-Fesselung" bekannte Methode sei besonders schmerzhaft und erniedrigend. Außerdem bestehe die Gefahr der Erstickung. Ageeb hätte, so Pro Asyl, nicht im Gewahrsam gefesselt werden dürfen.
Pro Asyl erneuerte die Forderung nach der Einrichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen gegen übermäßige Gewaltanwendung im Gewahrsam. Der Fall Ageeb zeige, dass die Behörden solchen Vorwürfen oft nur zögerlich nachgingen.

Micksch weiter Vorsitzender von Pro Asyl
Der Darmstädter Theologe und Soziologe Jürgen Micksch ist als Vorsitzender der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl wiedergewählt worden. Neuer stellvertretener Vorsitzender ist der Münchner Rechtsanwalt Hubert Heinhold.

 

Bundesländer

NRW: Schulpflicht für Flüchtlingskinder geplant
Das Land Nordrhein-Westfalen will die Schulpflicht für Flüchtlingskinder einführen. Ein Entwurf für ein neues Schulgesetz des Landes sieht vor, dass Kinder von Asylbewerbern und alleinstehende asylsuchende Kinder vom Moment der Zuweisung in eine Gemeinde der Schulpflicht unterliegen. Ausreisepflichtige Kinder sollen bis zu ihrer Ausreise schulpflichtig sein. Der Landtag überwies das Gesetz nach der Ersten Lesung an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung. Es soll Anfang Februar 2005 in Kraft treten.
Bislang ist die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland gekoppelt. Allgemein wird die Auffassung vertreten, dass asylsuchende oder ausreisepflichtige Kinder deshalb nicht der Schulpflicht unterliegen.

NRW: ZAB Köln und Dortmund bleiben erhalten
Die nordrhein-westfälische Landesregierung will die Zentralen Ausländerbehörden in Köln und Dortmund nun doch nicht schließen. Dies teilte das Innenministerium Mitte Mai mit. Danach bleiben alle vier Zentralen Ausländerbehörden im Bundesland erhalten. Allerdings sind für die Aufnahme von Asylbewerbern künftig nur noch Bielefeld und Düsseldorf zuständig.
Der Erhalt der Zentralen Ausländerbehörden war nach Angaben des Ministeriums möglich geworden, weil die Behörden Angebote zur Kostensenkung vorlegt hätten. Weitere Einzelheiten der Neuorganisation würden nun kurzfristig erörtert.

 

Europa

Vorschlag des Ministerrats für Asylverfahrensrichtlinie
Der Text des Vorschlags für die Verfahrensrichtlinie, den der Ministerrat am 29. April beschlossen hatte, ist veröffentlicht worden (67 S., M5118). Die Richtlinie soll Mindestnormen für die Durchführung eines Asylverfahrens in den EU-Mitgliedstaaten festlegen und ist ein zentraler Baustein des gemeinsamen Asylrechts. Er beinhaltet die umstrittenen Konzepte von "sicheren Drittstaaten" und "sicheren Herkunftsstaaten".
Im Detail lässt der Vorschlag den Mitgliedstaaten - wie bereits die anderen Richtlinien auf dem Gebiet des Asylrechts - große Spielräume. So können die Mitgliedstaaten eine Liste von Staaten festlegen, die als sichere Drittstaaten gelten. Voraussetzung ist, dass die Staaten grundlegende Menschen- und Flüchtlingsrechte - etwa das Zurückweisungsverbot und den Zugang zu einem Asylverfahren - faktisch beachten. Sie müssen die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention jedoch nicht ratifiziert haben. Daneben kann der Ministerrat eine Liste von "besonders" sicheren Drittstaaten festlegen, die diese Abkommen ratifiziert haben und beachten sowie über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügen. Nationale Listen von sicheren Drittstaaten können beibehalten werden. Die Anwendung der Drittstaatenregelung hat zur Folge, dass der Asylantrag inhaltlich nicht geprüft und der Antragsteller mit einer entsprechenden Bescheinigung in den Drittstaat zurückgeschickt wird. Verweigert der Drittstaat die Aufnahme, muss der Asylantrag geprüft werden. Unklar ist, ob der Asylbewerber über den Drittstaat eingereist sein muss. Der Richtlinienentwurf verlangt insofern lediglich, dass eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat besteht, aufgrund derer es "sinnvoll erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt".
Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten sieht eine "gemeinsame Minimalliste" von als sicher geltenden Staaten vor, die der Ministerrat beschließt. Daneben können die Mitgliedstaaten weitere Staaten oder Teile davon zu sicheren Herkunftsstaaten erklären und bestehende Listen beibehalten. Asylanträge von Personen aus diesen Staaten sind unbegründet, wenn nicht der Asylbewerber schwer wiegende Gründe dafür vorbringt, dass der Staat in seinem Fall nicht als sicher zu qualifizieren ist.
Der zuständige EU-Kommissar Antonio Vitorino hat den Vorschlag in einer Stellungnahme an das Europäische Parlament grundsätzlich verteidigt, deutete aber auch Kritik an. Die Richtlinie genüge den grundlegenden Kriterien, die UNHCR in seinem Handbuch zum Asylverfahren festgelegt habe. Stellenweise ginge sie auch darüber hinaus. Zwar sehe die Richtlinie nicht vor, dass Asylsuchende für die Dauer eines Gerichtsverfahrens im Land bleiben dürften. Vitorino betonte aber, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln die Europäische Menschenrechtskonvention beachten müssten. Dieses könne der Europäische Gerichtshof überprüfen. Er erinnerte daran, dass der Abschiebungsschutz durch die Europäische Menschenrechtskonvention keine Ausnahmen erlaube.
Die evangelischen Kirchen in Europa haben in einer gemeinsamen Erklärung mit der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen am Rhein den Vorschlag scharf kritisiert (8 S., M5155). Das Konzept des sicheren Drittstaats unterlaufe die Mindestanforderungen an faire Verfahren für Flüchtlinge, heißt es in der Erklärung, die auf einer Konferenz im elsässischen Liebfrauenberg verabschiedet wurde.

Ministerrat beschließt Visa-Informations-System
Der EU-Ministerrat hat am 25. Mai die Einrichtung des Visa-Informations-Systems (VIS) beschlossen (9 S., M5154). Das System soll es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, Visadaten einzugeben und die Einträge der anderen Behörden abzufragen. Dazu soll eine zentrale Datenbank eingerichtet werden.

Eurodac entdeckt 7 % mehrfach gestellte Asylanträge
Eurodac hat im ersten Jahr seines Betriebes 7 % doppelte Asylanträge aufgedeckt. Im ersten Bericht der europaweiten Datenbank mit Fingerabdrücken von Asylsuchenden und illegal eingereisten Ausländern heißt es, dass in 17 287 Fällen die gleiche Person bereits zumindest einen Asylantrag in einem anderen EU-Staat gestellt hatte. Insgesamt bearbeitete Eurodac 246 902 Fingerabdrücke von Asylsuchenden, 7857 von Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden waren, und 16 814 von Personen mit illegalem Aufenthalt.

Gemeinsamer Abschiebungsflug mit deutscher Beteiligung
Am 26. Mai fand der erste gemeinsame, staatlich organisierte Abschiebungsflug statt. Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Belgien und die Niederlande schoben nach Angaben des Niederländischen Justizministeriums insgesamt 44 Personen nach Togo und Kamerun ab. Der Flug startete am Flughafen Amsterdam-Schiphol.
Aus Deutschland sind einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 26. Mai zufolge mindestens zehn Personen nach Togo abgeschoben worden. An der Abschiebung sollen die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt, Berlin und Niedersachsen beteiligt gewesen sein. Ein Sprecher der "Karawane für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen" berichtet, dass die Togoer in Hamburg gefesselt gegen ein Uhr nachts an Bord des Flugzeugs gebracht worden seien, mit dem sie nach Amsterdam geflogen wurden. An dem Polizeieinsatz seien über 100 Beamte beteiligt gewesen.
Pro Asyl hatte im Vorfeld die Abschiebung kritisiert. Obwohl noch im April die EU massive Menschenrechtsverletzungen in Togo beklagt hätten, sollten die Kritiker des Präsidenten Eyadema per Charterflug frei Haus geliefert werden. Pro Asyl forderte einen Abschiebungsstopp nach Togo, bis das Land die Forderungen der EU zur Verbesserung der Menschenrechtslage umgesetzt habe.

Schweiz tritt Schengen bei
Die Schweiz hat das Schengener Abkommen unterzeichnet. Auf ihrem Gipfeltreffen in Brüssel am 20. Mai besiegelten beide Seiten nach jahrelangen Verhandlungen ein Bündel von Abkommen, die das Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz regeln. Darunter ist auch das Schengener Abkommen, das den Abbau von Personenkontrolle an den Grenzen vorsieht. Die Ratifikation der Abkommen wird jedoch noch einige Monate in Anspruch nehmen.

Rückübernahmeabkommen mit Macao
Das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der chinesischen Sonderverwaltungsregion Macao ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (Abl L 143/99 vom 30.4.2004, 17 S., M5150).

Großbritannien: Gericht gegen Entzug von Sozialleistungen
Der britische Court of Appeal hat am 21. Mai drei Asylsuchenden Recht gegeben, die sich gegen den Entzug von Sozialleitungen wegen verspäteter Asylantragstellung wehrten. Lordrichter Jacob entschied, dass Obdach ein Grundbedürfnis sei. Allein die Drohung, keinen Zugang zu Unterkunft zu haben, begründe einen Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Regierung hatte 2002 eine Regelung eingeführt, nach der Asylsuchende, die verspätet ihren Asylantrag stellen, vollständig vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind. Dies ist auf großen Widerstand von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen gestoßen, nicht zuletzt deshalb, weil die betroffenen Flüchtlinge tatsächlich obdachlos werden.

Großbritannien: House of Lords gegen Asylzentren außerhalb der EU
Das House of Lords hat sich gegen Pläne der Regierung zur Einrichtung von Asylverfahrenszentren außerhalb der EU ausgesprochen. Dadurch würden erhebliche Probleme hervorgerufen, heißt es in einem Bericht vom 5. Mai. Die Einrichtung von europäischen Asylzentren an den Außengrenzen, die der UNHCR vorgeschlagen hatte, seien ebenso abzulehnen. Es gäbe keinen Grund, das nationale Asylverfahren durch ein zentralisiertes EU-Verfahren zu ersetzen.

 

Mitteilung

Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bittet um Veröffentlichung folgender Mitteilung:
"Das Informationszentrum Asyl und Migration beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge stellt eine neue Dienstleistung bereit:
Der durch Referat 211 - Informationsvermittlung (IVS) bislang per Briefpost vorgenommene Versand von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes an in anhängigen Asylverfahren bevollmächtigte Rechtsanwälte wird ab sofort auch als elektronischer Service zur Verfügung gestellt.
Der Zugang zu diesem Download-Portal wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Dieser ist formlos direkt an das Bundesamt, IZ Asyl und Migration, Referat 211 - Informationsvermittlung, z. Hd. Frau Monika Brenner, 90343 Nürnberg oder die E-mail Adresse: Monika.Brenner@bafl.bund.de zu richten.
Nach erfolgter Registrierung im System werden dem Rechtsanwalt die persönlichen Zugangsdaten (Benutzerkürzel und Anfangskennwort) sowie eine Ausfertigung des 'Merkblatts zum elektronischen Versand von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes an bevollmächtigte Rechtsanwälte' und des 'Benutzerhandbuchs-Download-Portal' an seine E-Mail Adresse gesandt.
Bestellungen können anschließend an die E-Mail Adresse radp-fach@bafl.bund.de gerichtet werden. Für technische Probleme ist die Adresse radp-tech@bafl.bund.de eingerichtet.
Der Lagebericht bzw. die Dokumente des Auswärtigen Amtes werden in jedem Einzelfall freigeschaltet und stehen unter der Adresse des Download-Portals https://asylis.bafl.de:7443 dann für vierzehn Tage zum einmaligen Abruf bereit.
Das 'Merkblatt zum elektronischen Versand von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes an bevollmächtigte Rechtsanwälte' stellt in komprimierter Form für die an dem neuen Verfahren Beteiligten Voraussetzungen und chronologische Verfahrensschritte zusammen.
Sämtliche für die Anwendung wichtigen Systeminformationen wie technische Voraussetzungen, Zugang und Funktionen sowie die Kontakte für technische und fachliche Fragestellungen sind im 'Benutzerhandbuch-Download-Portal' enthalten, auf das ein Link aus dem System heraus eingerichtet ist.

Gräfin Praschma, Leiterin Informationszentrum Asyl und Migration"

 

Aus der Beratungspraxis

Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld

Voraussetzung und Verfahren der Einbürgerung

Nicht selten wird in der Beratungspraxis gefragt, unter welchen Voraussetzungen ein Einbürgerungsantrag mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann und was dabei im Verfahren zu beachten ist. Allerdings nimmt das Interesse seit der Reform des Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrechts im Jahr 2000 ab: Im Jahr 2000 erfolgten 186 688 Einbürgerungen, 2001 noch 178 098. 2002 sank die Zahl der Einbürgerungen auf 154 547 und soll sich im vergangenen Jahr nach Angaben des Statistischen Bundesamtes weiter auf ca. 140 000 verringert haben, davon ca. 40 % türkische und ca. 7 % iranische Antragsteller. Nicht erfasst von dieser Statistik werden allerdings Kinder ausländischer Eltern, die mit der Geburt in Deutschland zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Jahre 2000 war dies bei 42 257 Kindern der Fall (Jahresbericht 2002 der Bundesmigrationsbeauftragten, S. 53, neuere Zahlen waren leider nicht verfügbar). Also ist das seit dem 1.1.2000 geltende Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsrecht ein Erfolgsmodell? Die redliche Antwort darauf lautet: Es kommt darauf an. Aber worauf? Zunächst: Die Materie ist zerklüftet und sehr unübersichtlich geregelt: Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sowie - für bestimmte Fallgruppen - in den §§ 81-91 AuslG. Weiter zu beachtende Rechtsgrundlagen sind Art. 116 Grundgesetz (Definition der Staatsangehörigkeit), sowie die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) und über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG). Neben all diesen Regelungen ist für die Beratungspraxis von besonderer Bedeutung die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht. Ohne ihre genauere Kenntnis lassen sich Prognosen zu den Erfolgsaussichten eines Einbürgerungsantrages nicht sachgerecht stellen. Diese Verwaltungsvorschrift kann (unentgeltlich!) angesehen und "heruntergeladen" werden auf der Webseite der Integrationsbeauftragten (www.integrationsbeauftragte.de - dort Stichwort "Themen und Informationen", dann "Staatsangehörigkeitsrecht" anklicken.) Traditionell ist das Einbürgerungsrecht Recht der Bundesländer. Für die heutige Situation bedeutet dies immer noch, dass die Einbürgerungsverfahren von unterschiedlichen (Länder-)Behörden durchgeführt werden. In den Stadtstaaten ist beispielsweise die Einbürgerungsbehörde der Innensenator, in einigen Flächenstaaten bürgert die Bezirksregierung ein, die Vorbereitungen dazu werden aber von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Städte durchgeführt, in anderen ist die Ausländerbehörde zugleich für Einbürgerungsverfahren zuständig. Die Einzelheiten für die 16 Bundesländer können an dieser Stelle nicht referiert werden, es empfiehlt sich jeweils zunächst zu klären, welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist. Im folgenden Text werden zunächst die Grundtatbestände der Einbürgerung dargestellt. Anschließend sollen einige typische Probleme bei Einbürgerungsverfahren erläutert werden.

I. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Hat zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, so erhält sie auch das Kind (§ 4 Abs. 1 StAG). Sind beide Eltern Ausländer und wurde das Kind nach dem 2.1.2000 geboren, erhält es mit seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 4 Abs. 3 StAG):

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch den zuständigen Standesbeamten in die Geburtsurkunde eingetragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StAG). Für diese Kinder gilt das sog. Optionsmodell. Dies bedeutet, dass das Kind gleichzeitig die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erhält. Es muss sich aber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden ("optieren"), ob es zukünftig die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (§ 29 Abs. 1-3 und 5 StAG). Die zuständige Behörde ist verpflichtet, dazu unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des/der " Erklärungspflichtige(n)" ihn/sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine solche Erklärung abzugeben ist und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn dies unterbleibt (§ 29 Abs. 5 StAG). Wird nach einem solchen Hinweis keine Erklärung abgegeben oder mitgeteilt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten bleiben soll, geht "automatisch" die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§ 29 Abs. 2 StAG). Wird erklärt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (alleine) beibehalten bleiben soll, ist der/die Betreffende verpflichtet nachzuweisen, dass sie/er die ausländische Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben hat. Wird dies nicht nachgewiesen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls verloren. Ausnahmsweise kann allerdings der/die Betreffende bei der zuständigen Behörde die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen ("Beibehaltungsgenehmigung" - § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG). Ein solcher Antrag kann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StAG). Dem Antrag ist gem. § 29 Abs. 4 StAG stattzugeben, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei der Einbürgerung nach § 87 AuslG die Mehrstaatigkeit hingenommen werden könnte (s. u.). Es spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein in Deutschland geborenes Kind keine Rolle, aus welchem Grund die Eltern oder ein Elternteil das Aufenthaltsrecht in Deutschland seit acht Jahren besitzen, d. h. ob sie beispielsweise seinerzeit als Flüchtling oder aus anderen Gründen nach Deutschland eingereist sind. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt ist, d. h. wenigstens ein Elternteil mindestens seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, -gestattung oder -bewilligung oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt also nicht. Allerdings zählen diese Zeiten zum rechtmäßigen Aufenthalt dazu.

II. Einbürgerung nach langjährigem Aufenthalt
Gemäß § 85 Abs. 1 AuslG besteht ein Einbürgerungsanspruch für einen Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Es müssen allerdings folgende weitere Voraussetzungen erfüllt werden:

Gemäß § 88 AuslG bleiben die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz ebenso außer Betracht, wie die Verurteilung zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen und eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Darüber hinaus wird im Einzelfall entschieden, ob die Strafzeit außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist. Einen Anspruch auf Einbürgerung gem. § 85 AuslG besteht nicht, wenn

Ausnahmsweise muss die Einbürgerung auch dann erfolgen, wenn die andere Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben wird (§ 87 AuslG). Voraussetzung dafür ist, dass die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Dies ist gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG anzunehmen,

Aus der Vielzahl der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Deutschland bei der Einbürgerung die "Mehrstaatigkeit" hinnimmt, wird deutlich, dass dies eines der wesentlichen Probleme bei der Reformierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2000 war. Es sei nochmals betont, dass die anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung (§ 85 Abs. 1 Ziff. 1-3 und 5 AuslG) vorliegen müssen. Nur wenn dies der Fall ist, kann - ausnahmsweise - von der Voraussetzung, dass auch die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren werden muss, abgesehen werden.

III. "Ermessens-Einbürgerungen"
Ausländer, die noch keine acht Jahre in Deutschland leben und daher keinen Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung gem. § 85 AuslG geltend machen können, können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem StAG eingebürgert werden. So gilt beispielsweise gem. § 9 StAG für Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen, dass eine Einbürgerung unter den Voraussetzungen des § 8 StAG durchgeführt werden soll, sofern die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung schon zwei Jahre bestanden hat und der (ausländische) Ehegatte bereits vier Jahre in Deutschland gelebt hat. Im Übrigen kann gem. § 8 StAG eine Einbürgerung erfolgen, sofern kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1-4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG erfüllt ist, eine eigene Wohnung/Unterkunft besteht und der/die Einbürgerungsbewerber(in) in der Lage ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Für die Praxis kann hier nur der Hinweis gegeben werden, dass gerade dieser Bereich der Einbürgerung nach Ermessen intensive und genaue Lektüre der Verwaltungsvorschrift fordert, um abschätzen zu können, ob ein solcher Einbürgerungsantrag Erfolgsaussicht hat. In diesen Fällen sollte im Zweifel immer anwaltlicher Rat eingeholt oder ein Gespräch mit den Mitarbeitern der jeweils für die Einbürgerung zuständigen Behörde vor der Antragstellung geführt werden. Dies empfiehlt sich nicht zuletzt deswegen, weil im Einbürgerungsverfahren erhebliche Gebühren anfallen können. Diese müssen üblicherweise jedenfalls zur Hälfte als "Vorschuss" an die Behörde entrichtet werden. Diese Gebühr für die Einbürgerung nach dem StAG beträgt pro Person Euro 255,00 (§ 38 Abs. 2 Satz 1 StAG). Diese ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das mit eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat, auf Euro 51,00 (§ 38 Abs. 2 Satz 2 StAG). Dasselbe gilt für die Einbürgerung nach dem Ausländergesetz (§ 90 AuslG). Beide Gebührentatbestände sehen im Übrigen vor, dass "aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses" Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden kann.

IV. Einzelfälle

1. Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge
Gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 6 AuslG wird von Flüchtlingen nicht gefordert, dass sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren, bevor sie eingebürgert werden können, d. h. ihre Einbürgerung erfolgt "unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit" (s. o.). Gemäß Nr. 85.1.1. der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (VwV) werden auf die erforderliche Zeit eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland auch die Zeiten angerechnet, die mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz in Deutschland verbracht wurde, sofern im Asylverfahren eine Anerkennung gem. Art. 16 a GG erfolgte oder Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG gewährt wurde. Bei diesem Personenkreis wird ferner die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG auch als "Zeit rechtmäßigen Aufenthaltes" angerechnet. Bei der Ermessenseinbürgerung anerkannter Flüchtlinge gelten eine Reihe von Erleichterungen (Ziff. 8.1.3.1 VwV). So genügt etwa der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG und eine Ermessenseinbürgerung kann bereits nach sechs Jahren erfolgen. Im Übrigen ist bei Asylberechtigten ebenso wie bei Personen mit Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG Folgendes zu berücksichtigen: Obwohl nicht ausdrücklich in den Verwaltungsvorschriften geregelt, fragt die Einbürgerungsbehörde in der Verwaltungspraxis regelmäßig bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach, ob es bei dem zuerkannten Flüchtlingsstatus bleibt. Dies führt in der Praxis zur Zeit dazu, dass in zahlreichen Verfahren das Bundesamt auf diese alten Verfahren wieder aufmerksam gemacht wird. Dort werden die Anfragen regelmäßig zum Anlass, Widerrufsverfahren einzuleiten. Dies gilt insbesondere für Kosovo-Albaner, aber in neuerer Zeit auch für afghanische und irakische Staatsangehörige. Diese Personen sollten genau überlegen, ob es sinnvoll ist, zur Zeit Einbürgerungsanträge zu stellen. Es besteht das hohe Risiko, dass mit einem solchen Antrag und aufgrund der Anfrage bei dem Bundesamt es dann vorzeitig zum Widerruf der flüchtlingsrechtlich gewährten Position kommt. Dann erfolgt nicht nur keine Einbürgerung, sondern ein erneuter "Kampf um's (Aufenthalts-)Recht" beginnt. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Chancen, trotz Widerrufs der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland - und damit letztlich auch eine Einbürgerung - zu erlangen, umso größer sind, je länger der Aufenthalt dauert. Es kann also sinnvoll sein, nicht durch einen frühzeitigen Ermessenseinbürgerungsantrag einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung zu provozieren.

2. Einbürgerung von Staatenlosen
Sowohl bei der Anspruchseinbürgerung (§§ 85 ff. AuslG) als auch bei der Ermessenseinbürgerung (§§ 8, 9 StAG) gilt für Staatenlose im Grundsatz das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Da sie jedoch keine Staatsangehörigkeit haben, können sie sie auch nicht aufgeben. Bei ihrer Ermessenseinbürgerung werden nur sechs Jahre Aufenthaltszeit im Inland verlangt (Nr. 8.1.3.1 VwV). Regelmäßig setzt die Einbürgerung von staatenlosen Kindern voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis ausreichen. Fälle von Staatenlosigkeit häufen sich bei Personen, die ehemals die jugoslawische Staatsangehörigkeit hatten, jedoch vor Auflösung des ehemaligen Jugoslawiens und Neukonstituierung der Nachfolgestaaten bereits in Deutschland aufhielten. Hier liegt allerdings in der Regel das Problem bei der Frage, ob die deutschen (Ausländer-)Behörden bereit sind, die Tatsache der Staatenlosigkeit zu akzeptieren. Wenn diese Frage entschieden ist, richtet sich die Einbürgerung nach den allgemeinen Regeln für Staatenlose.

3. Einbürgerung von Familienangehörigen
Gemäß § 85 Abs. 2 StAG können (Ermessensentscheidung!) der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers auch dann mit eingebürgert werden, wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten, sofern sie die übrigen in § 85 Abs. 1 AuslG genannten Voraussetzungen ebenfalls erfüllen. Kinder, die jünger sind als 16 Jahre, werden auf Antrag des personensorgeberechtigten Elternteils (oder beider) mit eingebürgert, wenn sie mit dem/den personensorgeberechtigten seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Ist das Kind jünger als 6 Jahre, reicht es, wenn es die Hälfte seines Lebens rechtmäßig in Deutschland verbracht hat (Nr. 85.2.1.2.2.). Kinder, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, werden in der Regel nur dann mit eingebürgert, wenn sie in eigener Person alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach acht Jahren erfüllen. Der Antrag kann ab dem 16. Geburtstag ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten gestellt werden (85.2.1.2.2 VwV). Ehegatten können mit eingebürgert werden, sofern die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG vorliegen und sie seit 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht (Nr. 85.2.1.2.1 VwV).

4. Sprachkenntnisse
Für einen Anspruch auf Einbürgerung ist gem. § 86 Nr. 1 AuslG erforderlich, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ausreichende Kenntnisse" wird in der Praxis der Bundesländer unterschiedlich ausgelegt. Die Verwaltungsvorschrift definiert diesen unbestimmten Rechtsbegriff folgendermaßen (Nr. 86.1.1): " ... wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus." Ausreichende Deutschkenntnisse (Nr. 86.1.2 VwV) können außerdem nachgewiesenen werden durch

Bei mit einzubürgernden Familienangehörigen (Nr. 85.""2.""1.""2.3 VwV) wird es als ausreichend angesehen, wenn ein minderjähriges Kind sich im Alltag ohne größere Probleme auf Deutsch mündlich verständigen kann und gewährleistet ist, dass es sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Bei mit einzubürgernden Ehepartnern kann der Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem, wenn die übrigen Familienangehörigen ausreichend Deutsch können und die Einbürgerung der ganzen Familie wünschenswert erscheint. Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, genügt es, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Allerdings erwerben sie dann keinen Anspruch auf Einbürgerung, sondern können im Rahmen der Ermessensausübung eingebürgert werden, weil der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht wurde (VwV Nr. 8.1.3.7). In einigen Bundesländern werden formalisierte Prüfungen durch externe Fachkundige (z. B. Lehrer, die an Volkshochschulen Deutsch für Ausländer unterrichten) durchgeführt. In anderen Ländern wird der unbestimmte Rechtsbegriff überprüft im Rahmen eines Gesprächs des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Einbürgerungsbewerber. Soweit bekannt, ist Bayern das einzige Bundesland, in dem für Analphabeten ein gesonderter Test angeboten wird, welcher auf die Prüfung schriftlicher Kenntnisse verzichtet. In der Verwaltungsvorschrift (86.1.1) ist vorgesehen, dass "auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ... Rücksicht zu nehmen ist". Eine eindeutige Regelung existiert für Blinde und Taube. Ich hatte allerdings vor kurzem einen Fall zu bearbeiten, in dem der Einbürgerungsbewerber so stark schwerhörig war, dass er nicht an einem Deutschkurs, der in einer Gruppe durchgeführt wurde, teilnehmen konnte, weil es ihm akustisch nicht möglich war, dem Unterricht zu folgen. Der Antrag scheiterte letztlich trotz vorgelegter fachärztlicher Gutachten, welche eine erhebliche Hörminderung bestätigten.

5. Sicherung des Lebensunterhalts
Die rechtlichen Voraussetzungen bei der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt eines Einbürgerungsbewerbers gesichert ist, sind bei der Anspruchseinbürgerung (§ 85 AuslG) und jener nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§§ 8, 9 StAG) nicht einheitlich: Gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 AuslG sind von dem grundsätzlichen Erfordernis, dass der Lebensunterhalt für den Einbürgerungsbewerber und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann, Ausnahmen zu machen: Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Bei der Ermesseneinbürgerung gem. § 8 StAG und der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG) ist eine solche Ausnahmemöglichkeit nicht vorgesehen. Behinderte haben - worauf die Integrationsbeauftragte in ihrem Jahresbericht 2002 hinweist (S. 59) - ihre Behinderung und damit den Bezug entsprechender Sozialleistungen regelmäßig nicht zu vertreten. Die Inanspruchnahme von Leistungen in besonderen Lebenslagen durch Behinderte können daher auch keinen Versagungsgrund für die Einbürgerung bilden.

V. Schlussbemerkung
Welche rechtlichen Vorteile können Ausländer motivieren, Deutsche zu werden? Genaue Antworten werden nur in jedem Einzelfall möglich sein. Immerhin: Es besteht nicht mehr das Risiko, ausgewiesen oder ausgeliefert zu werden. Ferner besteht Freizügigkeit des Aufenthaltes, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes in Deutschland sowie in allen anderen Ländern der Europäischen Union, ebenso wie Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und Zugang zum öffentlichen Dienst mit der Möglichkeit, verbeamtet zu werden. Für Manche mag auch das aktive und passive Wahlrecht von Interesse sein. Für Deutsche besteht Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und das Recht zur Gründung politischer Parteien. Ferner besteht Reisefreiheit ohne Visum sowohl innerhalb Europas als auch für viele andere Staaten. Lohnt das, Deutsche(r) zu werden? Jedenfalls sollte, wer es anstrebt, sich auf eine lange Verfahrensdauer einstellen: Zwar ist die Praxis der Verwaltungsbehörden der Länder unterschiedlich, nach meinen Erfahrungen bei der Betreuung von Einbürgerungsverfahren dauert es jedoch in der Regel mindestens neun Monate, häufig auch bis zu zwei Jahren, bis eine Einbürgerung erfolgt. Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrages kann Widerspruch eingelegt werden. Endet auch dieser Verfahrensabschnitt negativ, besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Die Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens sind nicht gering: Nach dem üblichen "Streitwertkatalog" gilt als Regelstreitwert in Einbürgerungsverfahren der "doppelte Auffangwert", d. h. bisher Euro 8000 pro Person. Davon berechnen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Eine Anwaltsgebühr beträgt dann Euro 412 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Es entstehen im gerichtlichen Verfahren in der Regel zwei Anwaltsgebühren. Da die Rechtsprechung bisher bei mehreren Personen, die an einem Einbürgerungsverfahren beteiligt sind, keine " Abschläge" macht, wäre etwa bei einer fünfköpfigen Familie, die gemeinsam eingebürgert werden will, von einem Streitwert von Euro 40 000 auszugehen. Eine Anwaltsgebühr beträgt dann Euro 902 eine Gerichtsgebühr Euro 398. Hinzu kommen die oben bereits genannten Gebühren für das Einbürgerungsverfahren selbst (Euro 255 für den ersten Antragsteller und Euro 51 für jedes weitere Familienmitglied). Man sieht also: Es kann eine langwierige und kostspielige Angelegenheit sein, die deutsche Staatsangehörigkeit "zu erstreiten".

 

Rechtsprechungsfokus

RAin Theresia Wolff, Bonn

Verfolgung von Tschetschenen in der Russischen Föderation

ie im russischen Nordkaukasus gelegene Republik Tschetschenien ist seit nahezu einem Jahrzehnt Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen. Die nach dem ersten Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) eingetretene Entspannung endete im Oktober 1999 nach dem Einfall tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan.
In den russisch besetzten Teilen Tschetscheniens kommt es seit Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. In den Jahren 1999 und 2000 wurden sog. Filtrationslager an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien sowie in und um Grosny eingerichtet, in denen auch systematisch gefoltert wird. Darüber hinaus errichteten sowohl Einheiten der russischen Sicherheitskräfte als auch tschetschenische Rebellen sog. Filtrationspunkte, in denen Gefangene in Erdlöchern gehalten werden. Außerdem sollen in Tschetschenien Todesschwadronen, zusammengesetzt aus Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte, für massive Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten verantwortlich sein.
Mit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges und mehreren Bombenattentaten in Moskau, die von russischer Seite islamischen Rebellen aus dem Kaukasus zugeschrieben wurden, setzte eine neue Welle der Fremdenfeindlichkeit ein, in deren Folge in Moskau Hunderte von Tschetschenen willkürlich verhaftet wurden. Aus Moskau und anderen russischen Großstädten wurde berichtet, dass Tschetschenen und andere Personen aus dem Kaukasus durch Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen Deportationen und Misshandlungen geworden seien.
Insbesondere in den westlichen Großstädten, aber auch in anderen Regionen Russlands gelten außerdem strikte Zuzugsbeschränkungen für Tschetschenen. Diese haben zur Folge, dass eine Registrierung nicht stattfindet, die u. a. für den Zugang zu Sozialhilfe, kostenloser Gesundheitsversorgung und Schulen erforderlich ist (ausführliche Lagedarstellung z. B. in VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998 m. w. N.).
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werden die sich aus dieser Lage ergebenden asyl- und abschiebungsschutzrechtlichen Fragen sowohl in Bezug auf das Vorliegen einer Gruppenverfolgung als auch im Hinblick auf eine inländische Fluchtalternative unterschiedlich bewertet.

I. Gruppenverfolgung
Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass es eine staatliche landesweite Gruppenverfolgung in Anknüpfung an den moslemischen Glauben, die Herkunft aus dem Kaukasus oder einem "südländischen" Aussehen nicht gibt. Diese Merkmale beträfen eine sehr große Bevölkerungsgruppe unterschiedlicher Herkunft und Ethnie (VG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2003 - 1 A 1982/01 -, 25 S., M3691).
Einige Gerichte gehen von einer Gruppenverfolgung in Tschetschenien aus und verneinen das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, was praktisch einer landesweiten Verfolgung gleichkommt. Andere Gerichte bejahen ausdrücklich eine regionale oder auch nur örtlich begrenzte Gruppenverfolgung. Diese Frage wird aber auch oft offen gelassen, da jedenfalls eine inländische Fluchtalternative bestehe (so z. B. VG Osnabrück, Beschluss vom 4.7.2002 - 5 B 326/02/De - 5 S., M2173; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.6.2003 - 13 LA 118/03 - 5 S., M4155; VG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - 10 S., M3550).
Soweit eine Gruppenverfolgung angenommen wird, wird diese nicht durchgängig seit Ausbruch des Tschetschenien-Konfliktes Ende 1994 bejaht. Vielmehr wird nach verschiedenen Phasen des Konfliktes unterschieden. Teilweise vertreten die Gerichte jedoch auch die Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

1. Landesweite Gruppenverfolgung
Einige Gerichte stellen in ihren Entscheidungen fest, dass Tschetschenen im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung rechnen müssen, ohne allerdings ausdrücklich von einer landesweiten Gruppenverfolgung zu sprechen. Dies mag daran liegen, dass eine inländische Fluchtalternative zwar grundsätzlich verneint wird, die Gerichte aber dennoch einräumen, dass es vereinzelte Orte geben möge, an denen Tschetschenen sich legal aufhalten dürften und auch ihren Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten könnten. Die Suche hier nach käme jedoch einem unkalkulierbaren Risiko gleich, auf das die Flüchtlinge nicht verwiesen werden könnten (VG Weimar, Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.WE - 30 S., M3706; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 26).
Nach anderer Auffassung fehlt es den Übergriffen gegen Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens häufig an asylrelevanter Intensität und darüber hinaus sei die nötige Verfolgungsdichte nicht gegeben. Tschetschenen - etwa zwei Drittel hielten sich außerhalb Tschetscheniens auf - könnten in anderen Regionen der Russischen Föderation, insbesondere in kaukasischen Mehrheitsgebieten, weitgehend unbehellig leben (VG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - 12 K 119.99.A - 17 S., M0185).
Die Frage, ob ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegt, wird nur selten gestellt. Nach Auffassung des VG Karlsruhe fehlen hierfür hinreichend sichere Anhaltspunkte. Aus dem Vertreibungsdruck auf die Tschetschenen in und außerhalb Tschetscheniens ergäben sich zwar Indizien, die auf eine staatliche gelenkte Vertreibung der Tschetschenen aus Tschetschenien und der Russischen Föderation hindeuteten. Diese Feststellungen reichten aber nicht für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms aus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach offiziellen russischen Angaben die Einrichtung von sog. Filtrationslagern oder -punkten dem Zweck diene, tschetschenische Terroristen unter den Flüchtlingen aufzuspüren (VG Karlsruhe, Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - siehe Russland).

2. Regionale oder örtliche Gruppenverfolgung
Teilweise bejahen die Gerichte das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung in Tschetschenien während des ersten Tschetschenienkrieges. So ging das VG Schleswig davon aus, in diesem Zeitraum sei die tschetschenische Zivilbevölkerung durch den von Seiten der russischen Armee geführten Militäreinsatz so eng und dicht gestreuten Verfolgungsschlägen ausgesetzt gewesen, dass das Vorgehen als Gegenterror qualifiziert werden müsse. Seit Herbst 2002 geht das VG Schleswig nicht mehr von einer Gruppenverfolgung aus (VG Schleswig, Urteil vom 16.9.2002 - 4 A 303/01 - 19 S., M2735).
Teilweise wird für den ersten Tschetschenienkrieg eine bürgerkriegsähnliche Lage festgestellt und in Zweifel gezogen, ob in Tschetschenien seinerzeit überhaupt eine staatliche Gebietsgewalt - sei es durch den russischen Staat, sei es durch tschetschenische Kräfte - ausgeübt wurde (VG Hamburg, Urteil vom 21.2.2002 - 17 VG A 1088/2001 - 30 S., M3290).
Zum anderen wird der Annahme einer Gruppenverfolgung allein in Anknüpfung an die tschetschenische Volkszugehörigkeit entgegen gehalten, dass sich ab Herbst 1999 zwar der mit großer Härte und Brutalität geführte Militäreinsatz zur Bekämpfung des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien verstärkt auch gegen große Teile der Zivilbevölkerung gerichtet habe. Von den menschenrechtswidrigen Übergriffen seien aber erkennbar nicht lediglich tschetschenische Volkszugehörige, sondern ausnahmslos die gesamte Zivilbevölkerung Tschetscheniens ungeachtet ihrer jeweiligen Volkszugehörigkeit betroffen worden (VG Saarland, Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - 20 S., M2294).
Das VG Weimar bejaht seit Herbst 2002 eine Gruppenverfolgung, da infolge des Moskauer Geiseldramas die Bereitschaft bei dem massiven und exzessiven Gewalteinsatz des russischen Militärs in Tschetschenien zwischen Rebellen, tschetschenischer Armee und tschetschenischen Zivilisten zu unterscheiden, ganz offensichtlich verschwunden sei. Das russische Militär gehe von der Vorstellung aus, dass jeder in Tschetschenien verbliebene tschetschenische Volkszugehörige zwangsläufig ein Anhänger der Rebellen und damit erklärter Gegner des russischen Staates sei, gegen den unerbittlich vorgegangen werden müsse. Unabhängig davon verbiete überdies auch die derzeit völlig desolate wirtschaftliche Lage in Tschetschenien, die eine verlässliche Sicherung des Existenzminimums unmöglich mache, sowie die unzureichende medizinische Versorgung eine Rückkehr dorthin (VG Weimar, Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.WE - 30 S., M3706; ebenfalls Gruppenverfolgung bejahend: VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.Ko - ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 26).
Einige Gerichte erkennen zwar an, dass es erhebliche Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung gibt. Diese lasse sich aber aufgrund der eingeschränkten Berichterstattung aus Tschetschenien nicht hinreichend sicher feststellen (VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - siehe Russland). Das VG Lüneburg geht aber davon aus, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen besonders gefährdet sind, etwa von den russischen Besatzungskräften als wehrfähig angesehene Männer (VG Lüneburg, a. a. O.).

II. Inländische Fluchtalternative
Bei Prüfung der Frage, ob eine inländische Fluchtalternative besteht, sind die benachbarten nordkaukasischen Republiken Inguschetien und Dagestan sowie die restliche Russische Föderation getrennt in den Blick zu nehmen.

1. Nordkaukasus
Teilweise wird die Sicherung des Existenzminimums zumindest für die an Tschetschenien angrenzende Republik Inguschetien bejaht. Hier sei durch internationale Flüchtlingsorganisationen ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe gewährleistet (VG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2003 - 1 A 1982/01 - 25 S., M3691).
Andere Gerichte gehen davon aus, dass die Flüchtlingslager in Inguschetien nicht als zumutbare inländische Fluchtalternative in Betracht zu ziehen seien. Dieses Gebiet sei mit der Flüchtlingsbewegung in den Jahren 1999 bis 2000 überfordert. Die meisten Binnenvertriebenen hätten - wenn überhaupt - nur beschränkten Zugang zu medizinischen Einrichtungen und Schulen. Tuberkulose sei in den Lagern und Siedlungen weit verbreitet (VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998; so auch VG Schleswig Urteil vom 16.9.2002 - 4 A 303/01 - 19 S., M2735; VG Weimar, Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.WE - 30 S., M3706).
Russische Stellen versuchten mit der Behauptung, dass die Situation in einigen Gebieten Tschetscheniens sicher sei, Flüchtlinge, die sich in Inguschetien aufhalten, zur Rückkehr in ihre Heimat zu drängen. Aus diesem Grunde sei die humanitäre Hilfe für Flüchtlinge in Inguschetien drastisch gesenkt worden (VG Bayreuth, Urteil vom 20.8.2002 - B 6 K 01.30616 - 16 S., M3180).
Die inguschische Gebietsbehörde des Ministeriums für Föderationsangelegenheiten habe im April 2001 die Registrierung aller neu eintreffenden Binnenvertriebenen ausgesetzt und damit deren Zugang zu staatlicher Unterstützung mit Lebensmitteln einschließlich Unterbringung in staatlich verwalteten Lagern abgeschnitten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2002 - 6 A 11554/02.OVG - 6 S., M2725).
Seit Mitte 2002 zieht die Rechtsprechung zunehmend auch die Verfolgungssicherheit für tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien in Zweifel. Insofern wird darauf hingewiesen, im Zuge von Razzien in Flüchtlingslagern sei es zu Verhaftungen von Personen gekommen, die verdächtigt werden, den tschetschenischen Rebellen anzugehören (VG Bayreuth a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.)
Zu den Niederlassungsmöglichkeiten für tschetschenische Binnenvertriebene in anderen Regionen des Nordkaukasus führt das VG Lüneburg unter Bezugnahme auf Auskünfte des UNHCR und der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte aus, Dagestan stehe der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener - über die aufgenommene Zahl von 5000 hinaus - sehr zurückhaltend gegenüber, was mit dem Übergriff islamistischer tschetschenischer Rebellengruppen auf Dagestan zu tun habe, der im September 1999 den zweiten Tschetschenienkrieges auslöste.
Die Lage in den Republiken Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien sei durch ethnische Spannungen und politische Rivalitäten zwischen den jeweiligen Titularnationen gekennzeichnet. Die Teilrepublik Nordossetien-Alanien werde hauptsächlich von (in der Mehrzahl christlichen) Osseten und ethnischen Russen sowie einer starken inguschetischen (moslemischen) Minderheit bewohnt. Die meisten der 35 000 Inguschen seien 1992 während ethnischer Unruhen vertrieben worden. Fast die Hälfte von ihnen sei seither zurückgekehrt, doch gebe es für die Rückkehrer bei ihrer neuerlichen Registrierung an ihren früheren Wohnorten im Bezirk Prigorodny in Nordossetien-Alanien die verschiedensten Hindernisse. Außerdem beherberge Nordossetien-Alanien rund 38 000 ossetische Flüchtlinge aus Südossetien. Zwischen dieser Flüchtlingsgruppe und den zurückkehrenden Inguschen bestünden große Spannungen. In diesem prekären Umfeld würden zusätzliche tschetschenische Binnenvertriebene, die ethnisch mit den Inguschen verwandt sind, als destabilisierender Faktor wahrgenommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Nordossetien den russischen Truppen für die Kriegsführung in Tschetschenien als Hauptstützpunkt diene (VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998).

2. Russische Föderation außer Nordkaukasus
Die Situation für Flüchtlinge in der sonstigen Russischen Föderation unterscheidet sich von der im Nordkaukasus vor allem durch die Registrierungspraxis, die Frage der Verfolgung und die Sicherung des Existenzminimums.

a) Zuzugsbeschränkungen und Registrierungspraxis
Die russische Verfassung enthält zwar das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes in der Russischen Föderation. Allerdings wird die Freizügigkeit durch verschiedene Regierungsverordnungen, Befehle des Innenministeriums sowie eigene Verordnungen der 81 Staatsobjekte der Russischen Föderation erheblich eingeschränkt. Zudem wendeten viele Regionalbehörden restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Teilweise gibt es unmittelbar gegen Tschetschenen gerichtete ressortinterne Anweisungen. Die Registrierung ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998; VG Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - 18 S., M4362; beide sehr ausführlich zur Registrierungspraxis).
Zum Teil stellen die Verwaltungsgerichte fest, verlässliche Auskünfte über Zuzugserschwernisse bestünden im Wesentlichen nur für Moskau, St. Petersburg und andere russische Großstädte im Westen. Für andere - ländliche und wirtschaftlich weniger interessante - Gebiete gebe es keine genauen Auskünfte. UNHCR berichte nur über bestehende Hemmnisse in einigen nordkaukasischen Republiken. Damit sei überwiegend wahrscheinlich, dass Tschetschenen ihre Registrierung in einem anderen Gebiet der Russischen Föderation erreichen könnten (VG Braunschweig, Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02 - 10 S., M2750). Andere Gerichte führen aus, es werde nicht nur für die russischen Großstädte, sondern auch zahlreiche andere Regionen über massive Zuzugserschwernisse berichtet. Betreffend dieser Regionen seien Verstöße gegen das Recht auf Freizügigkeit und Wohnsitznahme durch restriktive örtliche Verwaltungsvorschriften oder schlichte illegale Verwaltungspraxis festgestellt worden (VG Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - 18 S., M4362).
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch eine Wohnsitznahme ohne Registrierung zumutbar sei. Eine effektive und dauerhafte Kontrolle sei - zumal in Moskau, wo Hundertausende von Menschen unterschiedlicher Volkszugehörigkeit lebten - kaum möglich. Gegen die Annahme, eine Wohnsitznahme in der Russischen Föderation sei mit oder ohne amtliche Registrierung de facto nicht möglich, spreche auch die Tatsache, dass derzeit etwa zwei Drittel aller Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens wohnten (VG Braunschweig, Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02 - 10 S., M2750). Ihnen sei zumutbar, auch in wirtschaftlich weniger interessante Regionen der Russischen Föderation auszuweichen (VG Osnabrück, Beschluss vom 4.7.2002 - 5 B 326/02/De - 5 S., M2173).
Dem widersprechen andere Gerichte unter Hinweis auf die fehlende Sicherung des Existenzminimums und die drohenden Sanktionen wegen des unregistrierten Aufenthalts (s. u. unter (c)).
Das VG Augsburg verweist darauf, russischen Staatsangehörigen sei bei einer Rückkehr nach Russland zuzumuten, sich aktiv für ihre Rechte einzusetzen. Jedenfalls von solchen Personen, die über die notwendige physische und psychische Stabilität verfügten, sei ein solcher Einsatz zu erwarten (VG Augsburg, Beschluss vom 24.9.2002 - Au 3 S 02.30782 - 14 S., M3179).
Das VG Koblenz weist darauf hin, dass die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative voraussetzt, dass die entsprechenden Orte konkret benannt werden können. Es reiche nicht aus, dass innerhalb der Russischen Föderation eventuell Orte existierten, an denen ein legaler Aufenthalt möglich und zugleich die Sicherung des Existenzminimums gewährleistet sei. Auf die Suche nach einem derartigen Ort, die letztlich einem Glücksspiel gleichkomme, könnten die Betroffenen rechtlich nicht verwiesen werden (VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 26).

b) Verfolgungssicherheit
In Ansehung dieser Registrierungspraxis gehen einige Gerichte davon aus, das Zusammenwirken von erzwungener Illegalität und ihrer negativen wirtschaftlichen Auswirkungen mache die Betroffenen zugleich zu besonders anfälligen Opfern von Willkürmaßnahmen jeglicher Art.
Aufgrund zahlreicher unmittelbar staatlicher Willkürmaßnahmen wie wiederholte Festnahmen und Inhaftierungen, verstärkte Personenkontrollen und Übergriffe staatlicher Organe wegen bestehender Illegalität bei gleichzeitiger Verweigerung des legalen Aufenthaltsstatus, die durch administrative Beschränkungen hervorgerufene gezielte wirtschaftliche Verelendung dieser Bevölkerungsgruppe und der vom russischen Staat gebilligten und geförderten massiven Stimmung von Ausländerhass seien in der Zusammenschau objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Tschetschenen landesweit in der Russischen Föderation von asylrechtsrelevanten Übergriffen nicht nur als theoretische Möglichkeit betroffen seien. Ein legaler Aufenthalt im Gebiet der Russischen Föderation werde für Tschetschenen erschwert, wenn nicht gar unterbunden. Damit sei von der für die Annahme einer inländischen Fluchtalternative erforderlichen "hinreichenden Verfolgungssicherheit" nicht auszugehen (VG Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - 18 S., M4362; so auch VG Bayreuth, Urteil vom 20.8.2002 - B 6 K 01.30616 - 16 S., M3180).
Das VG Karlsruhe sieht sogar in der zeitweisen oder dauerhaften Verweigerung der Registrierung selbst bereits eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der tschetschenischen Volkszugehörigkeit, die dem russischen Staat zurechenbar sei. Obwohl ihr die ungesetzliche Anwendung der Registrierungsvorschriften zum Nachteil der Tschetschenen bekannt sei, sei die russische Regierung offenbar nicht bereit, diese ungesetzliche Praxis abzustellen bzw. die zur Schutzgewährung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Anhaltspunkte dafür, dass die Sorge um die Einhaltung der Registrierung ihre Kräfte übersteige, seien nicht ersichtlich. Auch sei die Verweigerung der Registrierung asylrelevant, da sie den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum und zum Arbeitsmarkt versperre sowie den Betroffenen zwinge, in der Illegalität zu leben (VG Karlsruhe, Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - M4947).
Hingegen sind andere Gerichte - ohne insoweit auf die Auswirkungen der Registrierungspraxis näher einzugehen - der Ansicht, die erforderliche Verfolgungssicherheit sei gegeben. Daran hätten auch die Reaktionen der russischen Staatsgewalt auf das Moskauer Geiseldrama im Oktober 2002 nichts geändert. Die überwiegende Anzahl der Kontrollmaßnahmen gegenüber Tschetschenen erreiche kein asylerhebliches Gewicht. Die Geiselnahme als solche belege überdies, dass die Kontrollmaßnahmen auch keineswegs dahin gewürdigt werden könnten, sie stünden unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und seien in Wahrheit allein darauf gerichtet, tschetschenische Volkszugehörige in asylerheblichen Merkmalen zu treffen. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass weitergehende Übergriffe nach Durchführung der Kontrollmaßnahmen allenfalls in Einzelfällen - als asylrechtlich unbeachtliche sog. Amtswalterexzesse -, nicht aber in einem für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen flächendeckenden Maßstab feststellbar seien (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.6.2003 - 13 LA 118/03 - 5 S., M4155). Tschetschenen könnten eine inländische Fluchtalternative zumindest außerhalb westlicher Großstädte - insbesondere in Wolgograd - finden (VG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - 10 S., M3550).

c) Existenzminimum
Einige Gerichte gehen davon aus, dass aufgrund der Registrierungspraxis das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Eine illegale Ansiedlung außerhalb Tschetscheniens - ohne Registrierung - sei derzeit nicht in Betracht zu ziehen, da diese Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem sei. Ohne diese Möglichkeiten könne das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche wirtschaftliche Existenzminimum nicht als gewährleistet angesehen werden (VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998).
In den Regionen der Russischen Föderation außerhalb des Kaukasus gebe es für Kaukasier nur sehr erschwerte Existenzmöglichkeiten. Die geringen, im Umfang auch sonst unter dem Grundbedarf liegenden Möglichkeiten nationaler staatlicher Unterstützung blieben durch administrative Beschränkungen oft versperrt. Zudem werde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stark behindert. Die internationalen Hilfsorganisationen seien in der Russischen Föderation nicht flächendeckend tätig, sondern konzentrierten ihre Tätigkeit auf die an Tschetschenien angrenzenden Gebiete (VG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2003 - 1 A 2236/01 - 35 S., M3396).
Die Verweigerung einer Registrierung führe dazu, dass weder eine Wohnung gekauft noch gemietet werden könne. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. Wer sich den Maßnahmen der Behörden und den Aufforderungen widersetze, aus dem Ort zu verschwinden, laufe Gefahr, durch Unbekannte überfallen und deportiert zu werden, oder aber verhaftet zu werden und wegen Rauschgift- oder Waffenbesitzes angeklagt zu werden. Das Unterschieben eines Rauschgiftpäckchens oder einer Patrone durch Milizbeamte gehöre bereits zur Regel. Außerdem sei ohne Registrierung die Aufnahme legaler Arbeit nicht möglich (VG Weimar, Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02. WE - 30 S., M3706).
Zwar sei es in einer Vielzahl von Fällen wohl rein faktisch möglich, dort illegal zu leben und das Lebensnotwendige zu verdienen. Hierauf könnten die Betroffenen jedoch nicht verwiesen werden, da dies die Gefahr mit sich bringe, aus Anlass des illegalen Aufenthaltes aufgegriffen und mit Maßnahmen von Misshandlungen über konstruierte Anklagen bis hin zur "Abschiebung" nach Tschetschenien überzogen zu werden (VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - ASYLMAGAZIN 1-2/2003, S. 26). Nach anderer Auffassung stellen die administrativen Behinderungen oder Erschwernisse einer - legalen - Wohnsitznahme in den Großstädten das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht generell in Frage. Die Betroffenen seien nicht gezwungen, ihren Aufenthalt in solchen Großstädten zu nehmen, sondern könnten sich auch dorthin begeben, wo Zuzugsbeschränkungen nicht praktiziert werden (VG Saarland, Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - 20 S., M2294).

III. Individuelle Verfolgung
Soweit tschetschenische Volkszugehörige geltend machten, vor ihrer Flucht bereits von individueller Verfolgung betroffen gewesen zu sein oder sich in einer latenten Gefährdungslage befunden zu haben, ging es häufig um ehemalige Kämpfer oder Personen, die in Verdacht geraten waren, die Rebellen zu unterstützen. Hier kam es für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz u. a. darauf an, ob die erlittenen oder drohenden Verfolgungmaßnahmen als Amtswalterexzesse zu qualifizieren waren. Häufig stellte sich auch die Frage, ob Personen allein aufgrund ihrer familiären Verbindung zu Rebellen bzw. zu Personen, die in den Verdacht der Unterstützung von Rebellen geraten waren, selbst einer unmittelbaren Verfolgungsgefahr - nach Art einer Sippenhaft - ausgesetzt waren.
Die Unterstützung tschetschenischer Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges begründet eine Verfolgungsgefahr, da sich die russischen Streitkräfte trotz der nach Abschluss des Bürgerkrieges für dessen Teilnehmer verkündeten Amnestie offenbar darum bemühen, der ehemaligen Kämpfer habhaft zu werden (VG Düsseldorf, Urteil vom 19.5.2003 - 25 K 7112/01 - 34 S., M3877).
Die Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg nebst Versorgung von verwundeten Tschetschenen sowie der Kontakt von in Waffengeschäfte verwickelten Tschetschenen begründen die Gefahr von (erneuten) Festnahmen und Haft mit asylerheblichen Übergriffen. Dies gilt auch für die - bislang nicht festgenommene - Ehefrau des Betroffenen, die über die gleichen Kontakte verfügt und somit als Auskunftsquelle in Bezug auf gesuchte Personen in Betracht kommt (VG Düsseldorf, Urteil vom 21.5.2003 - 25 K 7010/01.A - 18 S., M3765).
Die Veranstaltung anti-russischer politischer Kundgebungen und politische Bekanntschaft mit dem gewählten Präsidenten Maschadow sowie dem tschetschenischen Rebellenführer Bassajew sowie Zugehörigkeit zu einer als kämpfend bekannten Familie bringt die Gefahr mit sich, als Rebell angesehen und Opfer asylrelevanter Übergriffe zu werden (VG Ansbach, Urteil vom 25.1.2000 - AN 10 K 99.33535 -).
Misshandlungen und Bedrohung durch den Russischen Föderalen Verteidigungsdienst (FSB) wegen der Weigerung, Spitzeldienste zu leisten, stellen eine politische Verfolgung dar, die bei einer Rückkehr erneut eine lebensbedrohliche Situation heraufbeschwören würde und zwar auch für die Kinder der Betroffenen, die Gefahr laufen würden, in Geiselhaft genommen zu werden (VG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.1.2003 - 1 E 672/02.A (2) - 9 S., M3292).
Ein hochrangiger Mitarbeiter der russischen Zollverwaltung, der seine tschetschenische Volkszugehörigkeit verschleiert hat, ist bei deren Aufdeckung gefährdet, wegen des Verdachtes, Tschetschenen ungerechtfertigt zu begünstigen, daran anknüpfenden Willkürmaßnahmen recht- und schutzlos ausgeliefert zu werden (VG Lüneburg, Urteil vom 23.2.2003 - 2 A 337/01 - 12 S., M3399).
Eine Festnahme durch die russischen Truppen während eines erzwungenen Kampfeinsatzes in Dagestan und die anschließende Inhaftierung stellen eine gezielt in Anknüpfung an die tschetschenische Volkszugehörigkeit erfolgte Maßnahme dar, die nicht als bloße Kriegshandlung im Rahmen eines militärischen Einsatzes zu werten ist. Bei dem Vorgehen der russischen Truppen gegenüber den tschetschenischen Kämpfern handelt es sich auch nicht um reine militärische Abwehrmaßnahmen oder staatliche - hinzunehmenden - Handlungen im Rahmen gezielter Terrorismusbekämpfung (VG Schleswig, Urteil vom 12.11.2001 - 4 A 269/00 - 19 S., M3687).
Die nahe Verwandschaft zu hochrangigen tschetschenischen Persönlichkeiten brachte zur Zeit des zweiten Tschetschenienkrieges die aktuelle Gefahr mit sich, Opfer menschenrechtswidriger Übergriffe zu werden. Diese stellen sich auch als staatliche Verfolgung dar, da die Taten der Armeeangehörigen erkennbar mit Duldung der russischen Regierung und in einem Umfang erfolgten, die jede Annahme eines sog. Amtswalterexzesses ausschließen (VG Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 22/03 - 18 S., M4361).
In nahezu allen Fällen, in denen zugleich mit den unmittelbar Betroffenen Ehefrau und/oder Kinder Asyl beantragten, gingen die Gerichte für diese von einer Gefährdung unter Sippenhaftgesichtspunkten aus (a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - 10 S., M3550).

IV. Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
Soweit in Einzelfällen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG geprüft werden, verweisen die Gerichte grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative. Wurde eine inländische Fluchtalternative bejaht, führte dies regelmäßig auch zur Verneinung von Abschiebungshindernissen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es in der Russischen Föderation ein staatliches Hilfsprogramm des Ministeriums für Nationalitäten und föderative Beziehungen für Zwangsumsiedler gebe, zu denen auch russische Staatsangehörige aus Tschetschenien gehörten (VG Osnabrück, Beschluss vom 4.7.2002 - 5 B 326/02/De - 5 S., M2173).
Eine extreme Gefahrenlage sei zu verneinen, da etwa 40% der Bevölkerung in der Russischen Föderation einkommensmäßig erheblich unter dem Existenzminimum lebten, es ihnen aber unabhängig von Wohnort und Nationalität möglich sei, in der Praxis ihren Lebensunterhalt auf verschiedene Weise zu sichern (VG Saarland, Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - 20 S., M2294).
Ursache für die schwierigen Lebensbedingungen der zu Hunderttausenden in der gesamten Russischen Föderation lebenden Tschetschenen sei die schwierige wirtschaftliche und soziale Situation dort für die Bevölkerung insgesamt, die durch die Binnenflüchtlinge und die de facto bestehenden Zuzugsbeschränkungen in einzelnen Städten verstärkt wurde. Soweit die mit einer solchen Sitution typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung, unzureichender Wohnraum oder unzureichende medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG führten, drohten sie grundsätzlich der gesamten tschetschenischen Bevölkerung in der Russischen Föderation, womit eine allgemeine Gefahr vorliege. Eine extreme Gefahrenlage bestehe nicht (VG Hamburg, Urteil vom 21.2.2002 - 17 VG A 1088/2001 - 30 S., M3290).

 

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