Liebe Leserinnen und Leser,
Zuwanderungsgesetz! Allein das Stichwort genügt, um bei den meisten Beobachtern
ein genervtes Augenverdrehen hervorzurufen. Nach dem Kompromiss beim Kanzler
ist der Streit um die Reformruine in eine neue Runde gegangen - Ende noch immer
nicht absehbar. Besorgnis erregend ist besonders, dass keiner der drei Politiker,
die jetzt den Gesetzestext aushandeln sollen, als entschlossener Verfechter
von Flüchtlingsschutz und Menschenrechten in Erscheinung getreten ist. Insbesondere
Otto Schily und Günter Beckstein haben sich vielmehr in den letzten Wochen mit
verfassungs- und menschenrechtlich fragwürdigen Vorschlägen gegenseitig zu überbieten
versucht.
Ein Rückschlag für den Flüchtlingsschutz ist auch der Entwurf des EU-Ministerrats
zum Asylverfahren. Nicht nur, dass die Konzepte von sicheren Dritt- und Herkunftsstaaten
auf die europäische Ebene exportiert werden sollen. Zudem sind die wenigen Verfahrensstandards,
die die Richtlinie festlegen soll, durch Ausnahmen und Öffnungsklauseln dermaßen
durchlöchert, dass sie faktisch leer zu laufen drohen.
Ekkehard Hollmann
Zuwanderungsgesetz weiter umstritten
Trotz einer Einigung zwischen Bundeskanzler Gerhard Schröder und den Unionsvorsitzenden
Angela Merkel und Edmund Stoiber geht der Streit um das Zuwanderungsgesetz weiter.
Nachdem die Grünen das Ende der Verhandlungen mit der Union verkündet hatten,
gelang es dem Bundeskanzler, in getrennten Gesprächen mit dem Grünenvorsitzenden
Reinhard Bütikofer und den Unionsvorsitzenden einen Kompromiss zu erzielen.
Der genaue Wortlaut des Gesetzes soll nun von Bundesinnenminister Otto Schily
(SPD), dem saarländischen Ministerpräsident Peter Müller (CDU) und dem bayerischen
Innenminister Günter Beckstein (CSU) ausgehandelt werden.
Doch bereits wenige Tage nach dem Kompromiss entbrannte der Streit erneut. So
fürchten die Grünen, dass bei der Ausformulierung des Gesetzestexte weitere
Schärfen hinzugefügt werden und Unionspolitiker forderten Nachbesserungen des
Kompromisses.
Diakonie für Bleiberecht
Das Diakonische Werk der EKD hat eine bessere Rechtslage für geduldete Ausländer
gefordert. Vor allem für traumatisierte und gefolterte Flüchtlinge sei der Zustand
der Duldung eine besondere Belastung, die die Therapie behindere und unter Umständen
sogar neue Symptome hervorrufe. Die Diakonie setzt sich deshalb für ein Bleiberecht
nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland ein. "Menschen, deren Aufenthalt
aus humanitären Gründen auf längere Zeit nicht beendet werden kann und insbesondere
in Deutschland aufgewachsene Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf,
dass die Gesellschaft, in der sie leben, ihre Potenziale anerkennt und fördert",
sagte Jürgen Gohde, Präsident der Diakonie.
Staatsministerin fordert unbeschränkte Kinderrechte
Die Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Kerstin Müller (Grüne), hat gefordert,
die deutsche Vorbehaltserklärung zur Kinderrechtskonvention zurückzuziehen.
Anlässlich der Eröffnung einer Kinderrechtskonferenz in Sarajevo Mitte Mai appellierte
sie an die deutschen Bundesländer, der Rücknahme der Vorbehaltserklärung zuzustimmen.
Die Bundesregierung lehnt es bislang ab, den deutschen Vorbehalt aufzuheben.
Sie beruft sich darauf, dass dafür die Zustimmung der Bundesländer erforderlich
sei.
Neue Strafanzeigen im Fall Ageeb
Pro Asyl hat Strafanzeige gegen vier Beamte des Bundesgrenzschutzes im Zusammenhang
mit der Abschiebung von Aamir Ageeb gestellt. Sie seien zwar nicht direkt an
der tödlichen Abschiebung des Sudanesen 1999 beteiligt gewesen, wohl aber an
seiner Fesselung im BGS-Gewahrsam vor der Abschiebung, heißt es in einer Pressemitteilung
der Organisation. Sie hätten Ageeb, wie sich während der Hauptverhandlung gegen
drei weitere Beamte herausgestellt habe, auf dem Bauch liegend die Hände und
Füße hinter dem Rücken verbunden. Diese als "hogtie-Fesselung" bekannte Methode
sei besonders schmerzhaft und erniedrigend. Außerdem bestehe die Gefahr der
Erstickung. Ageeb hätte, so Pro Asyl, nicht im Gewahrsam gefesselt werden dürfen.
Pro Asyl erneuerte die Forderung nach der Einrichtung unabhängiger Überwachungsmechanismen
gegen übermäßige Gewaltanwendung im Gewahrsam. Der Fall Ageeb zeige, dass die
Behörden solchen Vorwürfen oft nur zögerlich nachgingen.
Micksch weiter Vorsitzender von Pro Asyl
Der Darmstädter Theologe und Soziologe Jürgen Micksch ist als Vorsitzender
der Bundesarbeitsgemeinschaft Pro Asyl wiedergewählt worden. Neuer stellvertretener
Vorsitzender ist der Münchner Rechtsanwalt Hubert Heinhold.
NRW: Schulpflicht für Flüchtlingskinder geplant
Das Land Nordrhein-Westfalen will die Schulpflicht für Flüchtlingskinder
einführen. Ein Entwurf für ein neues Schulgesetz des Landes sieht vor, dass
Kinder von Asylbewerbern und alleinstehende asylsuchende Kinder vom Moment der
Zuweisung in eine Gemeinde der Schulpflicht unterliegen. Ausreisepflichtige
Kinder sollen bis zu ihrer Ausreise schulpflichtig sein. Der Landtag überwies
das Gesetz nach der Ersten Lesung an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung.
Es soll Anfang Februar 2005 in Kraft treten.
Bislang ist die Schulpflicht in Nordrhein-Westfalen an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Bundesland gekoppelt. Allgemein wird die Auffassung vertreten,
dass asylsuchende oder ausreisepflichtige Kinder deshalb nicht der Schulpflicht
unterliegen.
NRW: ZAB Köln und Dortmund bleiben erhalten
Die nordrhein-westfälische Landesregierung will die Zentralen Ausländerbehörden
in Köln und Dortmund nun doch nicht schließen. Dies teilte das Innenministerium
Mitte Mai mit. Danach bleiben alle vier Zentralen Ausländerbehörden im Bundesland
erhalten. Allerdings sind für die Aufnahme von Asylbewerbern künftig nur noch
Bielefeld und Düsseldorf zuständig.
Der Erhalt der Zentralen Ausländerbehörden war nach Angaben des Ministeriums
möglich geworden, weil die Behörden Angebote zur Kostensenkung vorlegt hätten.
Weitere Einzelheiten der Neuorganisation würden nun kurzfristig erörtert.
Vorschlag des Ministerrats für Asylverfahrensrichtlinie
Der Text des Vorschlags für die Verfahrensrichtlinie, den der Ministerrat
am 29. April beschlossen hatte, ist veröffentlicht worden (67 S.,
M5118). Die Richtlinie soll Mindestnormen für die Durchführung eines Asylverfahrens
in den EU-Mitgliedstaaten festlegen und ist ein zentraler Baustein des gemeinsamen
Asylrechts. Er beinhaltet die umstrittenen Konzepte von "sicheren Drittstaaten"
und "sicheren Herkunftsstaaten".
Im Detail lässt der Vorschlag den Mitgliedstaaten - wie bereits die anderen
Richtlinien auf dem Gebiet des Asylrechts - große Spielräume. So können die
Mitgliedstaaten eine Liste von Staaten festlegen, die als sichere Drittstaaten
gelten. Voraussetzung ist, dass die Staaten grundlegende Menschen- und Flüchtlingsrechte
- etwa das Zurückweisungsverbot und den Zugang zu einem Asylverfahren - faktisch
beachten. Sie müssen die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention
jedoch nicht ratifiziert haben. Daneben kann der Ministerrat eine Liste von
"besonders" sicheren Drittstaaten festlegen, die diese Abkommen ratifiziert
haben und beachten sowie über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügen.
Nationale Listen von sicheren Drittstaaten können beibehalten werden. Die Anwendung
der Drittstaatenregelung hat zur Folge, dass der Asylantrag inhaltlich nicht
geprüft und der Antragsteller mit einer entsprechenden Bescheinigung in den
Drittstaat zurückgeschickt wird. Verweigert der Drittstaat die Aufnahme, muss
der Asylantrag geprüft werden. Unklar ist, ob der Asylbewerber über den Drittstaat
eingereist sein muss. Der Richtlinienentwurf verlangt insofern lediglich, dass
eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat besteht,
aufgrund derer es "sinnvoll erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat
begibt".
Das Konzept der sicheren Herkunftsstaaten sieht eine "gemeinsame Minimalliste"
von als sicher geltenden Staaten vor, die der Ministerrat beschließt. Daneben
können die Mitgliedstaaten weitere Staaten oder Teile davon zu sicheren Herkunftsstaaten
erklären und bestehende Listen beibehalten. Asylanträge von Personen aus diesen
Staaten sind unbegründet, wenn nicht der Asylbewerber schwer wiegende Gründe
dafür vorbringt, dass der Staat in seinem Fall nicht als sicher zu qualifizieren
ist.
Der zuständige EU-Kommissar Antonio Vitorino hat den Vorschlag in einer Stellungnahme
an das Europäische Parlament grundsätzlich verteidigt, deutete aber auch Kritik
an. Die Richtlinie genüge den grundlegenden Kriterien, die UNHCR in seinem Handbuch
zum Asylverfahren festgelegt habe. Stellenweise ginge sie auch darüber hinaus.
Zwar sehe die Richtlinie nicht vor, dass Asylsuchende für die Dauer eines Gerichtsverfahrens
im Land bleiben dürften. Vitorino betonte aber, dass die Mitgliedstaaten bei
der Ausgestaltung des Suspensiveffekts von Rechtsmitteln die Europäische Menschenrechtskonvention
beachten müssten. Dieses könne der Europäische Gerichtshof überprüfen. Er erinnerte
daran, dass der Abschiebungsschutz durch die Europäische Menschenrechtskonvention
keine Ausnahmen erlaube.
Die evangelischen Kirchen in Europa haben in einer gemeinsamen Erklärung mit
der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen am Rhein den Vorschlag scharf kritisiert
(8 S., M5155). Das Konzept des sicheren Drittstaats unterlaufe die Mindestanforderungen
an faire Verfahren für Flüchtlinge, heißt es in der Erklärung, die auf einer
Konferenz im elsässischen Liebfrauenberg verabschiedet wurde.
Ministerrat beschließt Visa-Informations-System
Der EU-Ministerrat hat am 25. Mai die Einrichtung des Visa-Informations-Systems
(VIS) beschlossen (9 S., M5154). Das
System soll es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, Visadaten einzugeben
und die Einträge der anderen Behörden abzufragen. Dazu soll eine zentrale Datenbank
eingerichtet werden.
Eurodac entdeckt 7 % mehrfach gestellte Asylanträge
Eurodac hat im ersten Jahr seines Betriebes 7 % doppelte Asylanträge
aufgedeckt. Im ersten Bericht der europaweiten Datenbank mit Fingerabdrücken
von Asylsuchenden und illegal eingereisten Ausländern heißt es, dass in 17 287
Fällen die gleiche Person bereits zumindest einen Asylantrag in einem anderen
EU-Staat gestellt hatte. Insgesamt bearbeitete Eurodac 246 902 Fingerabdrücke
von Asylsuchenden, 7857 von Personen, die beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen
worden waren, und 16 814 von Personen mit illegalem Aufenthalt.
Gemeinsamer Abschiebungsflug mit deutscher Beteiligung
Am 26. Mai fand der erste gemeinsame, staatlich organisierte Abschiebungsflug
statt. Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Belgien und die Niederlande
schoben nach Angaben des Niederländischen Justizministeriums insgesamt 44 Personen
nach Togo und Kamerun ab. Der Flug startete am Flughafen Amsterdam-Schiphol.
Aus Deutschland sind einem Bericht der Frankfurter Rundschau vom 26. Mai
zufolge mindestens zehn Personen nach Togo abgeschoben worden. An der Abschiebung
sollen die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg, Sachsen-Anhalt,
Berlin und Niedersachsen beteiligt gewesen sein. Ein Sprecher der "Karawane
für die Rechte der Flüchtlinge und MigrantInnen" berichtet, dass die Togoer
in Hamburg gefesselt gegen ein Uhr nachts an Bord des Flugzeugs gebracht worden
seien, mit dem sie nach Amsterdam geflogen wurden. An dem Polizeieinsatz seien
über 100 Beamte beteiligt gewesen.
Pro Asyl hatte im Vorfeld die Abschiebung kritisiert. Obwohl noch im April die
EU massive Menschenrechtsverletzungen in Togo beklagt hätten, sollten die Kritiker
des Präsidenten Eyadema per Charterflug frei Haus geliefert werden. Pro Asyl
forderte einen Abschiebungsstopp nach Togo, bis das Land die Forderungen der
EU zur Verbesserung der Menschenrechtslage umgesetzt habe.
Schweiz tritt Schengen bei
Die Schweiz hat das Schengener Abkommen unterzeichnet. Auf ihrem Gipfeltreffen
in Brüssel am 20. Mai besiegelten beide Seiten nach jahrelangen Verhandlungen
ein Bündel von Abkommen, die das Verhältnis zwischen der EU und der Schweiz
regeln. Darunter ist auch das Schengener Abkommen, das den Abbau von Personenkontrolle
an den Grenzen vorsieht. Die Ratifikation der Abkommen wird jedoch noch einige
Monate in Anspruch nehmen.
Rückübernahmeabkommen mit Macao
Das Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der chinesischen Sonderverwaltungsregion
Macao ist im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden (Abl L 143/99 vom 30.4.2004,
17 S., M5150).
Großbritannien: Gericht gegen Entzug von Sozialleistungen
Der britische Court of Appeal hat am 21. Mai drei Asylsuchenden Recht
gegeben, die sich gegen den Entzug von Sozialleitungen wegen verspäteter Asylantragstellung
wehrten. Lordrichter Jacob entschied, dass Obdach ein Grundbedürfnis sei. Allein
die Drohung, keinen Zugang zu Unterkunft zu haben, begründe einen Verstoß gegen
Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Regierung hatte 2002 eine Regelung eingeführt, nach der Asylsuchende, die
verspätet ihren Asylantrag stellen, vollständig vom Leistungsbezug ausgeschlossen
sind. Dies ist auf großen Widerstand von Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen
gestoßen, nicht zuletzt deshalb, weil die betroffenen Flüchtlinge tatsächlich
obdachlos werden.
Großbritannien: House of Lords gegen Asylzentren außerhalb der EU
Das House of Lords hat sich gegen Pläne der Regierung zur Einrichtung von
Asylverfahrenszentren außerhalb der EU ausgesprochen. Dadurch würden erhebliche
Probleme hervorgerufen, heißt es in einem Bericht vom 5. Mai. Die Einrichtung
von europäischen Asylzentren an den Außengrenzen, die der UNHCR vorgeschlagen
hatte, seien ebenso abzulehnen. Es gäbe keinen Grund, das nationale Asylverfahren
durch ein zentralisiertes EU-Verfahren zu ersetzen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bittet um Veröffentlichung
folgender Mitteilung:
"Das Informationszentrum Asyl und Migration beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge stellt eine neue Dienstleistung bereit:
Der durch Referat 211 - Informationsvermittlung (IVS) bislang per Briefpost
vorgenommene Versand von Lageberichten und Auskünften des Auswärtigen Amtes
an in anhängigen Asylverfahren bevollmächtigte Rechtsanwälte wird ab sofort
auch als elektronischer Service zur Verfügung gestellt.
Der Zugang zu diesem Download-Portal wird auf schriftlichen Antrag gewährt.
Dieser ist formlos direkt an das Bundesamt, IZ Asyl und Migration, Referat
211 - Informationsvermittlung, z. Hd. Frau Monika Brenner, 90343 Nürnberg
oder die E-mail Adresse: Monika.Brenner@bafl.bund.de
zu richten.
Nach erfolgter Registrierung im System werden dem Rechtsanwalt die persönlichen
Zugangsdaten (Benutzerkürzel und Anfangskennwort) sowie eine Ausfertigung des
'Merkblatts zum elektronischen Versand von Lageberichten und Auskünften des
Auswärtigen Amtes an bevollmächtigte Rechtsanwälte' und des 'Benutzerhandbuchs-Download-Portal'
an seine E-Mail Adresse gesandt.
Bestellungen können anschließend an die E-Mail Adresse radp-fach@bafl.bund.de
gerichtet werden. Für technische Probleme ist die Adresse radp-tech@bafl.bund.de
eingerichtet.
Der Lagebericht bzw. die Dokumente des Auswärtigen Amtes werden in jedem Einzelfall
freigeschaltet und stehen unter der Adresse des Download-Portals https://asylis.bafl.de:7443
dann für vierzehn Tage zum einmaligen Abruf bereit.
Das 'Merkblatt zum elektronischen Versand von Lageberichten und Auskünften des
Auswärtigen Amtes an bevollmächtigte Rechtsanwälte' stellt in komprimierter
Form für die an dem neuen Verfahren Beteiligten Voraussetzungen und chronologische
Verfahrensschritte zusammen.
Sämtliche für die Anwendung wichtigen Systeminformationen wie technische Voraussetzungen,
Zugang und Funktionen sowie die Kontakte für technische und fachliche Fragestellungen
sind im 'Benutzerhandbuch-Download-Portal' enthalten, auf das ein Link aus dem
System heraus eingerichtet ist.
Gräfin Praschma, Leiterin Informationszentrum Asyl und Migration"
Prof. Dr. Holger Hoffmann, Bielefeld
Nicht selten wird in der Beratungspraxis gefragt, unter welchen Voraussetzungen ein Einbürgerungsantrag mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann und was dabei im Verfahren zu beachten ist. Allerdings nimmt das Interesse seit der Reform des Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrechts im Jahr 2000 ab: Im Jahr 2000 erfolgten 186 688 Einbürgerungen, 2001 noch 178 098. 2002 sank die Zahl der Einbürgerungen auf 154 547 und soll sich im vergangenen Jahr nach Angaben des Statistischen Bundesamtes weiter auf ca. 140 000 verringert haben, davon ca. 40 % türkische und ca. 7 % iranische Antragsteller. Nicht erfasst von dieser Statistik werden allerdings Kinder ausländischer Eltern, die mit der Geburt in Deutschland zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Im Jahre 2000 war dies bei 42 257 Kindern der Fall (Jahresbericht 2002 der Bundesmigrationsbeauftragten, S. 53, neuere Zahlen waren leider nicht verfügbar). Also ist das seit dem 1.1.2000 geltende Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsrecht ein Erfolgsmodell? Die redliche Antwort darauf lautet: Es kommt darauf an. Aber worauf? Zunächst: Die Materie ist zerklüftet und sehr unübersichtlich geregelt: Die wesentlichen Bestimmungen finden sich im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sowie - für bestimmte Fallgruppen - in den §§ 81-91 AuslG. Weiter zu beachtende Rechtsgrundlagen sind Art. 116 Grundgesetz (Definition der Staatsangehörigkeit), sowie die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (StAngRegG) und über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG). Neben all diesen Regelungen ist für die Beratungspraxis von besonderer Bedeutung die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht. Ohne ihre genauere Kenntnis lassen sich Prognosen zu den Erfolgsaussichten eines Einbürgerungsantrages nicht sachgerecht stellen. Diese Verwaltungsvorschrift kann (unentgeltlich!) angesehen und "heruntergeladen" werden auf der Webseite der Integrationsbeauftragten (www.integrationsbeauftragte.de - dort Stichwort "Themen und Informationen", dann "Staatsangehörigkeitsrecht" anklicken.) Traditionell ist das Einbürgerungsrecht Recht der Bundesländer. Für die heutige Situation bedeutet dies immer noch, dass die Einbürgerungsverfahren von unterschiedlichen (Länder-)Behörden durchgeführt werden. In den Stadtstaaten ist beispielsweise die Einbürgerungsbehörde der Innensenator, in einigen Flächenstaaten bürgert die Bezirksregierung ein, die Vorbereitungen dazu werden aber von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Städte durchgeführt, in anderen ist die Ausländerbehörde zugleich für Einbürgerungsverfahren zuständig. Die Einzelheiten für die 16 Bundesländer können an dieser Stelle nicht referiert werden, es empfiehlt sich jeweils zunächst zu klären, welche Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig ist. Im folgenden Text werden zunächst die Grundtatbestände der Einbürgerung dargestellt. Anschließend sollen einige typische Probleme bei Einbürgerungsverfahren erläutert werden.
I. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt
Hat zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit, so erhält
sie auch das Kind (§ 4 Abs. 1 StAG). Sind beide Eltern Ausländer und
wurde das Kind nach dem 2.1.2000 geboren, erhält es mit seiner Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen (§ 4 Abs. 3
StAG):
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird durch den zuständigen Standesbeamten in die Geburtsurkunde eingetragen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 StAG). Für diese Kinder gilt das sog. Optionsmodell. Dies bedeutet, dass das Kind gleichzeitig die Staatsangehörigkeit seiner Eltern erhält. Es muss sich aber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres entscheiden ("optieren"), ob es zukünftig die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will (§ 29 Abs. 1-3 und 5 StAG). Die zuständige Behörde ist verpflichtet, dazu unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des/der " Erklärungspflichtige(n)" ihn/sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass eine solche Erklärung abzugeben ist und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn dies unterbleibt (§ 29 Abs. 5 StAG). Wird nach einem solchen Hinweis keine Erklärung abgegeben oder mitgeteilt, dass die ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten bleiben soll, geht "automatisch" die deutsche Staatsangehörigkeit verloren (§ 29 Abs. 2 StAG). Wird erklärt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit (alleine) beibehalten bleiben soll, ist der/die Betreffende verpflichtet nachzuweisen, dass sie/er die ausländische Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben hat. Wird dies nicht nachgewiesen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls verloren. Ausnahmsweise kann allerdings der/die Betreffende bei der zuständigen Behörde die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen ("Beibehaltungsgenehmigung" - § 29 Abs. 3 Satz 2 StAG). Ein solcher Antrag kann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (§ 29 Abs. 2 Satz 3 StAG). Dem Antrag ist gem. § 29 Abs. 4 StAG stattzugeben, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei der Einbürgerung nach § 87 AuslG die Mehrstaatigkeit hingenommen werden könnte (s. u.). Es spielt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein in Deutschland geborenes Kind keine Rolle, aus welchem Grund die Eltern oder ein Elternteil das Aufenthaltsrecht in Deutschland seit acht Jahren besitzen, d. h. ob sie beispielsweise seinerzeit als Flüchtling oder aus anderen Gründen nach Deutschland eingereist sind. Entscheidend ist nur, dass die Voraussetzung des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt ist, d. h. wenigstens ein Elternteil mindestens seit acht Jahren seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit mindestens drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis, -gestattung oder -bewilligung oder einer befristeten Aufenthaltserlaubnis genügt also nicht. Allerdings zählen diese Zeiten zum rechtmäßigen Aufenthalt dazu.
II. Einbürgerung nach langjährigem Aufenthalt
Gemäß § 85 Abs. 1 AuslG besteht ein Einbürgerungsanspruch für
einen Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat. Es müssen allerdings folgende weitere Voraussetzungen erfüllt
werden:
Gemäß § 88 AuslG bleiben die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz ebenso außer Betracht, wie die Verurteilung zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen und eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Darüber hinaus wird im Einzelfall entschieden, ob die Strafzeit außer Betracht bleiben kann, wenn der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden ist. Einen Anspruch auf Einbürgerung gem. § 85 AuslG besteht nicht, wenn
Ausnahmsweise muss die Einbürgerung auch dann erfolgen, wenn die andere Staatsangehörigkeit nicht aufgegeben wird (§ 87 AuslG). Voraussetzung dafür ist, dass die bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgegeben werden kann. Dies ist gem. § 87 Abs. 1 Satz 2 AuslG anzunehmen,
Aus der Vielzahl der Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit Deutschland bei der Einbürgerung die "Mehrstaatigkeit" hinnimmt, wird deutlich, dass dies eines der wesentlichen Probleme bei der Reformierung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 2000 war. Es sei nochmals betont, dass die anderen Voraussetzungen für die Einbürgerung (§ 85 Abs. 1 Ziff. 1-3 und 5 AuslG) vorliegen müssen. Nur wenn dies der Fall ist, kann - ausnahmsweise - von der Voraussetzung, dass auch die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren werden muss, abgesehen werden.
III. "Ermessens-Einbürgerungen"
Ausländer, die noch keine acht Jahre in Deutschland leben und daher keinen
Rechtsanspruch auf eine Einbürgerung gem. § 85 AuslG geltend machen können,
können unter bestimmten Voraussetzungen nach dem StAG eingebürgert werden. So
gilt beispielsweise gem. § 9 StAG für Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen,
dass eine Einbürgerung unter den Voraussetzungen des § 8 StAG durchgeführt
werden soll, sofern die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung schon zwei Jahre
bestanden hat und der (ausländische) Ehegatte bereits vier Jahre in Deutschland
gelebt hat. Im Übrigen kann gem. § 8 StAG eine Einbürgerung erfolgen, sofern
kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1-4, § 47 Abs. 1 oder
2 AuslG erfüllt ist, eine eigene Wohnung/Unterkunft besteht und der/die Einbürgerungsbewerber(in)
in der Lage ist, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Für die Praxis kann
hier nur der Hinweis gegeben werden, dass gerade dieser Bereich der Einbürgerung
nach Ermessen intensive und genaue Lektüre der Verwaltungsvorschrift fordert,
um abschätzen zu können, ob ein solcher Einbürgerungsantrag Erfolgsaussicht
hat. In diesen Fällen sollte im Zweifel immer anwaltlicher Rat eingeholt oder
ein Gespräch mit den Mitarbeitern der jeweils für die Einbürgerung zuständigen
Behörde vor der Antragstellung geführt werden. Dies empfiehlt sich nicht zuletzt
deswegen, weil im Einbürgerungsverfahren erhebliche Gebühren anfallen können.
Diese müssen üblicherweise jedenfalls zur Hälfte als "Vorschuss" an die Behörde
entrichtet werden. Diese Gebühr für die Einbürgerung nach dem StAG beträgt pro
Person Euro 255,00 (§ 38 Abs. 2 Satz 1 StAG). Diese ermäßigt
sich für ein minderjähriges Kind, das mit eingebürgert wird und keine eigenen
Einkünfte hat, auf Euro 51,00 (§ 38 Abs. 2 Satz 2 StAG). Dasselbe
gilt für die Einbürgerung nach dem Ausländergesetz (§ 90 AuslG). Beide
Gebührentatbestände sehen im Übrigen vor, dass "aus Gründen der Billigkeit oder
des öffentlichen Interesses" Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden
kann.
IV. Einzelfälle
1. Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge
Gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 6 AuslG wird von Flüchtlingen nicht
gefordert, dass sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren,
bevor sie eingebürgert werden können, d. h. ihre Einbürgerung erfolgt "unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit" (s. o.). Gemäß Nr. 85.1.1. der Verwaltungsvorschrift
zum Staatsangehörigkeitsrecht (VwV) werden auf die erforderliche Zeit eines
rechtmäßigen Aufenthaltes in Deutschland auch die Zeiten angerechnet, die mit
einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz in Deutschland verbracht
wurde, sofern im Asylverfahren eine Anerkennung gem. Art. 16 a GG
erfolgte oder Abschiebungsschutz gemäß § 51 AuslG gewährt wurde. Bei diesem
Personenkreis wird ferner die Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 AsylVfG auch
als "Zeit rechtmäßigen Aufenthaltes" angerechnet. Bei der Ermessenseinbürgerung
anerkannter Flüchtlinge gelten eine Reihe von Erleichterungen (Ziff. 8.1.3.1
VwV). So genügt etwa der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gem. § 70 AsylVfG
und eine Ermessenseinbürgerung kann bereits nach sechs Jahren erfolgen. Im Übrigen
ist bei Asylberechtigten ebenso wie bei Personen mit Abschiebungsschutz gem.
§ 51 Abs. 1 AuslG Folgendes zu berücksichtigen: Obwohl nicht ausdrücklich
in den Verwaltungsvorschriften geregelt, fragt die Einbürgerungsbehörde in der
Verwaltungspraxis regelmäßig bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge nach, ob es bei dem zuerkannten Flüchtlingsstatus bleibt. Dies führt
in der Praxis zur Zeit dazu, dass in zahlreichen Verfahren das Bundesamt auf
diese alten Verfahren wieder aufmerksam gemacht wird. Dort werden die Anfragen
regelmäßig zum Anlass, Widerrufsverfahren einzuleiten. Dies gilt insbesondere
für Kosovo-Albaner, aber in neuerer Zeit auch für afghanische und irakische
Staatsangehörige. Diese Personen sollten genau überlegen, ob es sinnvoll ist,
zur Zeit Einbürgerungsanträge zu stellen. Es besteht das hohe Risiko, dass mit
einem solchen Antrag und aufgrund der Anfrage bei dem Bundesamt es dann vorzeitig
zum Widerruf der flüchtlingsrechtlich gewährten Position kommt. Dann erfolgt
nicht nur keine Einbürgerung, sondern ein erneuter "Kampf um's (Aufenthalts-)Recht"
beginnt. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Chancen, trotz Widerrufs
der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland
- und damit letztlich auch eine Einbürgerung - zu erlangen, umso größer sind,
je länger der Aufenthalt dauert. Es kann also sinnvoll sein, nicht durch einen
frühzeitigen Ermessenseinbürgerungsantrag einen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
zu provozieren.
2. Einbürgerung von Staatenlosen
Sowohl bei der Anspruchseinbürgerung (§§ 85 ff. AuslG) als auch bei
der Ermessenseinbürgerung (§§ 8, 9 StAG) gilt für Staatenlose im Grundsatz
das Gleiche wie für andere Einbürgerungsbewerber. Da sie jedoch keine Staatsangehörigkeit
haben, können sie sie auch nicht aufgeben. Bei ihrer Ermessenseinbürgerung werden
nur sechs Jahre Aufenthaltszeit im Inland verlangt (Nr. 8.1.3.1 VwV). Regelmäßig
setzt die Einbürgerung von staatenlosen Kindern voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis
oder -berechtigung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
ausreichen. Fälle von Staatenlosigkeit häufen sich bei Personen, die ehemals
die jugoslawische Staatsangehörigkeit hatten, jedoch vor Auflösung des ehemaligen
Jugoslawiens und Neukonstituierung der Nachfolgestaaten bereits in Deutschland
aufhielten. Hier liegt allerdings in der Regel das Problem bei der Frage, ob
die deutschen (Ausländer-)Behörden bereit sind, die Tatsache der Staatenlosigkeit
zu akzeptieren. Wenn diese Frage entschieden ist, richtet sich die Einbürgerung
nach den allgemeinen Regeln für Staatenlose.
3. Einbürgerung von Familienangehörigen
Gemäß § 85 Abs. 2 StAG können (Ermessensentscheidung!) der Ehegatte
und die minderjährigen Kinder des Ausländers auch dann mit eingebürgert werden,
wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten,
sofern sie die übrigen in § 85 Abs. 1 AuslG genannten Voraussetzungen
ebenfalls erfüllen. Kinder, die jünger sind als 16 Jahre, werden auf Antrag
des personensorgeberechtigten Elternteils (oder beider) mit eingebürgert, wenn
sie mit dem/den personensorgeberechtigten seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland
leben. Ist das Kind jünger als 6 Jahre, reicht es, wenn es die Hälfte seines
Lebens rechtmäßig in Deutschland verbracht hat (Nr. 85.2.1.2.2.). Kinder,
die zum Zeitpunkt der Einbürgerung zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, werden
in der Regel nur dann mit eingebürgert, wenn sie in eigener Person alle Voraussetzungen
für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach acht Jahren erfüllen. Der Antrag
kann ab dem 16. Geburtstag ohne Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten
gestellt werden (85.2.1.2.2 VwV). Ehegatten können mit eingebürgert werden,
sofern die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG vorliegen und sie
seit 4 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe seit mindestens zwei
Jahren besteht (Nr. 85.2.1.2.1 VwV).
4. Sprachkenntnisse
Für einen Anspruch auf Einbürgerung ist gem. § 86 Nr. 1 AuslG
erforderlich, dass ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen
werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "ausreichende Kenntnisse" wird in der
Praxis der Bundesländer unterschiedlich ausgelegt. Die Verwaltungsvorschrift
definiert diesen unbestimmten Rechtsbegriff folgendermaßen (Nr. 86.1.1):
" ... wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich
der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden
vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch
geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen
deutschen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen
Inhalt mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich
verständigen zu können, reicht nicht aus." Ausreichende Deutschkenntnisse (Nr. 86.1.2
VwV) können außerdem nachgewiesenen werden durch
Bei mit einzubürgernden Familienangehörigen (Nr. 85.""2.""1.""2.3 VwV) wird es als ausreichend angesehen, wenn ein minderjähriges Kind sich im Alltag ohne größere Probleme auf Deutsch mündlich verständigen kann und gewährleistet ist, dass es sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Bei mit einzubürgernden Ehepartnern kann der Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, berücksichtigt werden. Dies gilt vor allem, wenn die übrigen Familienangehörigen ausreichend Deutsch können und die Einbürgerung der ganzen Familie wünschenswert erscheint. Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, genügt es, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können. Allerdings erwerben sie dann keinen Anspruch auf Einbürgerung, sondern können im Rahmen der Ermessensausübung eingebürgert werden, weil der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nicht erbracht wurde (VwV Nr. 8.1.3.7). In einigen Bundesländern werden formalisierte Prüfungen durch externe Fachkundige (z. B. Lehrer, die an Volkshochschulen Deutsch für Ausländer unterrichten) durchgeführt. In anderen Ländern wird der unbestimmte Rechtsbegriff überprüft im Rahmen eines Gesprächs des zuständigen Sachbearbeiters mit dem Einbürgerungsbewerber. Soweit bekannt, ist Bayern das einzige Bundesland, in dem für Analphabeten ein gesonderter Test angeboten wird, welcher auf die Prüfung schriftlicher Kenntnisse verzichtet. In der Verwaltungsvorschrift (86.1.1) ist vorgesehen, dass "auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, ... Rücksicht zu nehmen ist". Eine eindeutige Regelung existiert für Blinde und Taube. Ich hatte allerdings vor kurzem einen Fall zu bearbeiten, in dem der Einbürgerungsbewerber so stark schwerhörig war, dass er nicht an einem Deutschkurs, der in einer Gruppe durchgeführt wurde, teilnehmen konnte, weil es ihm akustisch nicht möglich war, dem Unterricht zu folgen. Der Antrag scheiterte letztlich trotz vorgelegter fachärztlicher Gutachten, welche eine erhebliche Hörminderung bestätigten.
5. Sicherung des Lebensunterhalts
Die rechtlichen Voraussetzungen bei der Prüfung der Frage, ob der Lebensunterhalt
eines Einbürgerungsbewerbers gesichert ist, sind bei der Anspruchseinbürgerung
(§ 85 AuslG) und jener nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (§§ 8,
9 StAG) nicht einheitlich: Gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 AuslG sind
von dem grundsätzlichen Erfordernis, dass der Lebensunterhalt für den Einbürgerungsbewerber
und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von
Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestritten werden kann, Ausnahmen zu machen:
Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm
nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme
von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Bei der Ermesseneinbürgerung
gem. § 8 StAG und der Einbürgerung von Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG)
ist eine solche Ausnahmemöglichkeit nicht vorgesehen. Behinderte haben - worauf
die Integrationsbeauftragte in ihrem Jahresbericht 2002 hinweist (S. 59)
- ihre Behinderung und damit den Bezug entsprechender Sozialleistungen regelmäßig
nicht zu vertreten. Die Inanspruchnahme von Leistungen in besonderen Lebenslagen
durch Behinderte können daher auch keinen Versagungsgrund für die Einbürgerung
bilden.
V. Schlussbemerkung
Welche rechtlichen Vorteile können Ausländer motivieren, Deutsche zu werden?
Genaue Antworten werden nur in jedem Einzelfall möglich sein. Immerhin: Es besteht
nicht mehr das Risiko, ausgewiesen oder ausgeliefert zu werden. Ferner besteht
Freizügigkeit des Aufenthaltes, des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes in Deutschland
sowie in allen anderen Ländern der Europäischen Union, ebenso wie Berufsfreiheit
(Art. 12 GG) und Zugang zum öffentlichen Dienst mit der Möglichkeit, verbeamtet
zu werden. Für Manche mag auch das aktive und passive Wahlrecht von Interesse
sein. Für Deutsche besteht Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und das
Recht zur Gründung politischer Parteien. Ferner besteht Reisefreiheit ohne Visum
sowohl innerhalb Europas als auch für viele andere Staaten. Lohnt das, Deutsche(r)
zu werden? Jedenfalls sollte, wer es anstrebt, sich auf eine lange Verfahrensdauer
einstellen: Zwar ist die Praxis der Verwaltungsbehörden der Länder unterschiedlich,
nach meinen Erfahrungen bei der Betreuung von Einbürgerungsverfahren dauert
es jedoch in der Regel mindestens neun Monate, häufig auch bis zu zwei Jahren,
bis eine Einbürgerung erfolgt. Gegen die Ablehnung eines Einbürgerungsantrages
kann Widerspruch eingelegt werden. Endet auch dieser Verfahrensabschnitt negativ,
besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung im Klageverfahren vor dem
Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Die Gebühren eines gerichtlichen Verfahrens
sind nicht gering: Nach dem üblichen "Streitwertkatalog" gilt als Regelstreitwert
in Einbürgerungsverfahren der "doppelte Auffangwert", d. h. bisher Euro 8000
pro Person. Davon berechnen sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren. Eine Anwaltsgebühr
beträgt dann Euro 412 zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Es entstehen
im gerichtlichen Verfahren in der Regel zwei Anwaltsgebühren. Da die Rechtsprechung
bisher bei mehreren Personen, die an einem Einbürgerungsverfahren beteiligt
sind, keine " Abschläge" macht, wäre etwa bei einer fünfköpfigen Familie, die
gemeinsam eingebürgert werden will, von einem Streitwert von Euro 40 000
auszugehen. Eine Anwaltsgebühr beträgt dann Euro 902 eine Gerichtsgebühr
Euro 398. Hinzu kommen die oben bereits genannten Gebühren für das Einbürgerungsverfahren
selbst (Euro 255 für den ersten Antragsteller und Euro 51 für jedes
weitere Familienmitglied). Man sieht also: Es kann eine langwierige und kostspielige
Angelegenheit sein, die deutsche Staatsangehörigkeit "zu erstreiten".
ie im russischen Nordkaukasus gelegene Republik Tschetschenien ist seit nahezu
einem Jahrzehnt Schauplatz bewaffneter Auseinandersetzungen. Die nach dem ersten
Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) eingetretene Entspannung endete im Oktober
1999 nach dem Einfall tschetschenischer Rebellengruppen in Dagestan.
In den russisch besetzten Teilen Tschetscheniens kommt es seit Beginn des zweiten
Tschetschenienkrieges zu schwersten Menschenrechtsverletzungen. In den Jahren
1999 und 2000 wurden sog. Filtrationslager an der Grenze zwischen Inguschetien
und Tschetschenien sowie in und um Grosny eingerichtet, in denen auch systematisch
gefoltert wird. Darüber hinaus errichteten sowohl Einheiten der russischen Sicherheitskräfte
als auch tschetschenische Rebellen sog. Filtrationspunkte, in denen Gefangene
in Erdlöchern gehalten werden. Außerdem sollen in Tschetschenien Todesschwadronen,
zusammengesetzt aus Angehörigen der russischen Sicherheitskräfte, für massive
Menschenrechtsverletzungen an Zivilisten verantwortlich sein.
Mit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges und mehreren Bombenattentaten
in Moskau, die von russischer Seite islamischen Rebellen aus dem Kaukasus zugeschrieben
wurden, setzte eine neue Welle der Fremdenfeindlichkeit ein, in deren Folge
in Moskau Hunderte von Tschetschenen willkürlich verhaftet wurden. Aus Moskau
und anderen russischen Großstädten wurde berichtet, dass Tschetschenen und andere
Personen aus dem Kaukasus durch Polizeioperationen Opfer willkürlicher Festnahmen
Deportationen und Misshandlungen geworden seien.
Insbesondere in den westlichen Großstädten, aber auch in anderen Regionen Russlands
gelten außerdem strikte Zuzugsbeschränkungen für Tschetschenen. Diese haben
zur Folge, dass eine Registrierung nicht stattfindet, die u. a. für den
Zugang zu Sozialhilfe, kostenloser Gesundheitsversorgung und Schulen erforderlich
ist (ausführliche Lagedarstellung z. B. in VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004
- 2 A 94/01 - 19 S., M4998 m. w. N.).
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte werden die sich aus dieser Lage
ergebenden asyl- und abschiebungsschutzrechtlichen Fragen sowohl in Bezug auf
das Vorliegen einer Gruppenverfolgung als auch im Hinblick auf eine inländische
Fluchtalternative unterschiedlich bewertet.
I. Gruppenverfolgung
Soweit ersichtlich geht die Rechtsprechung einhellig davon aus, dass es
eine staatliche landesweite Gruppenverfolgung in Anknüpfung an den moslemischen
Glauben, die Herkunft aus dem Kaukasus oder einem "südländischen" Aussehen nicht
gibt. Diese Merkmale beträfen eine sehr große Bevölkerungsgruppe unterschiedlicher
Herkunft und Ethnie (VG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2003 - 1 A 1982/01 -, 25 S.,
M3691).
Einige Gerichte gehen von einer Gruppenverfolgung in Tschetschenien aus und
verneinen das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative, was praktisch
einer landesweiten Verfolgung gleichkommt. Andere Gerichte bejahen ausdrücklich
eine regionale oder auch nur örtlich begrenzte Gruppenverfolgung. Diese Frage
wird aber auch oft offen gelassen, da jedenfalls eine inländische Fluchtalternative
bestehe (so z. B. VG Osnabrück, Beschluss vom 4.7.2002 - 5 B 326/02/De
- 5 S., M2173; OVG Niedersachsen,
Beschluss vom 20.6.2003 - 13 LA 118/03 - 5 S., M4155;
VG Braunschweig, Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - 10 S., M3550).
Soweit eine Gruppenverfolgung angenommen wird, wird diese nicht durchgängig
seit Ausbruch des Tschetschenien-Konfliktes Ende 1994 bejaht. Vielmehr wird
nach verschiedenen Phasen des Konfliktes unterschieden. Teilweise vertreten
die Gerichte jedoch auch die Auffassung, die Voraussetzungen für die Annahme
einer Gruppenverfolgung hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.
1. Landesweite Gruppenverfolgung
Einige Gerichte stellen in ihren Entscheidungen fest, dass Tschetschenen
im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
mit einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung rechnen müssen,
ohne allerdings ausdrücklich von einer landesweiten Gruppenverfolgung zu sprechen.
Dies mag daran liegen, dass eine inländische Fluchtalternative zwar grundsätzlich
verneint wird, die Gerichte aber dennoch einräumen, dass es vereinzelte Orte
geben möge, an denen Tschetschenen sich legal aufhalten dürften und auch ihren
Lebensunterhalt auf Dauer bestreiten könnten. Die Suche hier nach käme jedoch
einem unkalkulierbaren Risiko gleich, auf das die Flüchtlinge nicht verwiesen
werden könnten (VG Weimar, Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.WE - 30 S.,
M3706; VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - ASYLMAGAZIN
1-2/2003, S. 26).
Nach anderer Auffassung fehlt es den Übergriffen gegen Tschetschenen außerhalb
Tschetscheniens häufig an asylrelevanter Intensität und darüber hinaus sei die
nötige Verfolgungsdichte nicht gegeben. Tschetschenen - etwa zwei Drittel hielten
sich außerhalb Tschetscheniens auf - könnten in anderen Regionen der Russischen
Föderation, insbesondere in kaukasischen Mehrheitsgebieten, weitgehend unbehellig
leben (VG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - 12 K 119.99.A - 17 S., M0185).
Die Frage, ob ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegt, wird nur selten
gestellt. Nach Auffassung des VG Karlsruhe fehlen hierfür hinreichend sichere
Anhaltspunkte. Aus dem Vertreibungsdruck auf die Tschetschenen in und außerhalb
Tschetscheniens ergäben sich zwar Indizien, die auf eine staatliche gelenkte
Vertreibung der Tschetschenen aus Tschetschenien und der Russischen Föderation
hindeuteten. Diese Feststellungen reichten aber nicht für die Annahme eines
staatlichen Verfolgungsprogramms aus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach
offiziellen russischen Angaben die Einrichtung von sog. Filtrationslagern oder
-punkten dem Zweck diene, tschetschenische Terroristen unter den Flüchtlingen
aufzuspüren (VG Karlsruhe, Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - siehe
Russland).
2. Regionale oder örtliche Gruppenverfolgung
Teilweise bejahen die Gerichte das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung
in Tschetschenien während des ersten Tschetschenienkrieges. So ging das VG Schleswig
davon aus, in diesem Zeitraum sei die tschetschenische Zivilbevölkerung durch
den von Seiten der russischen Armee geführten Militäreinsatz so eng und dicht
gestreuten Verfolgungsschlägen ausgesetzt gewesen, dass das Vorgehen als Gegenterror
qualifiziert werden müsse. Seit Herbst 2002 geht das VG Schleswig nicht mehr
von einer Gruppenverfolgung aus (VG Schleswig, Urteil vom 16.9.2002 - 4 A 303/01
- 19 S., M2735).
Teilweise wird für den ersten Tschetschenienkrieg eine bürgerkriegsähnliche
Lage festgestellt und in Zweifel gezogen, ob in Tschetschenien seinerzeit überhaupt
eine staatliche Gebietsgewalt - sei es durch den russischen Staat, sei es durch
tschetschenische Kräfte - ausgeübt wurde (VG Hamburg, Urteil vom 21.2.2002 -
17 VG A 1088/2001 - 30 S., M3290).
Zum anderen wird der Annahme einer Gruppenverfolgung allein in Anknüpfung an
die tschetschenische Volkszugehörigkeit entgegen gehalten, dass sich ab Herbst
1999 zwar der mit großer Härte und Brutalität geführte Militäreinsatz zur Bekämpfung
des bewaffneten Widerstandes in Tschetschenien verstärkt auch gegen große Teile
der Zivilbevölkerung gerichtet habe. Von den menschenrechtswidrigen Übergriffen
seien aber erkennbar nicht lediglich tschetschenische Volkszugehörige, sondern
ausnahmslos die gesamte Zivilbevölkerung Tschetscheniens ungeachtet ihrer jeweiligen
Volkszugehörigkeit betroffen worden (VG Saarland, Urteil vom 19.3.2002 - 12
K 8/00.A - 20 S., M2294).
Das VG Weimar bejaht seit Herbst 2002 eine Gruppenverfolgung, da infolge des
Moskauer Geiseldramas die Bereitschaft bei dem massiven und exzessiven Gewalteinsatz
des russischen Militärs in Tschetschenien zwischen Rebellen, tschetschenischer
Armee und tschetschenischen Zivilisten zu unterscheiden, ganz offensichtlich
verschwunden sei. Das russische Militär gehe von der Vorstellung aus, dass jeder
in Tschetschenien verbliebene tschetschenische Volkszugehörige zwangsläufig
ein Anhänger der Rebellen und damit erklärter Gegner des russischen Staates
sei, gegen den unerbittlich vorgegangen werden müsse. Unabhängig davon verbiete
überdies auch die derzeit völlig desolate wirtschaftliche Lage in Tschetschenien,
die eine verlässliche Sicherung des Existenzminimums unmöglich mache, sowie
die unzureichende medizinische Versorgung eine Rückkehr dorthin (VG Weimar,
Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.WE - 30 S., M3706; ebenfalls Gruppenverfolgung
bejahend: VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.Ko - ASYLMAGAZIN
1-2/2003, S. 26).
Einige Gerichte erkennen zwar an, dass es erhebliche Anhaltspunkte für eine
Gruppenverfolgung gibt. Diese lasse sich aber aufgrund der eingeschränkten Berichterstattung
aus Tschetschenien nicht hinreichend sicher feststellen (VG Lüneburg, Urteil
vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.3.2004
- A 11 K 10417/02 - siehe Russland). Das VG Lüneburg
geht aber davon aus, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen besonders gefährdet
sind, etwa von den russischen Besatzungskräften als wehrfähig angesehene Männer
(VG Lüneburg, a. a. O.).
II. Inländische Fluchtalternative
Bei Prüfung der Frage, ob eine inländische Fluchtalternative besteht, sind
die benachbarten nordkaukasischen Republiken Inguschetien und Dagestan sowie
die restliche Russische Föderation getrennt in den Blick zu nehmen.
1. Nordkaukasus
Teilweise wird die Sicherung des Existenzminimums zumindest für die an Tschetschenien
angrenzende Republik Inguschetien bejaht. Hier sei durch internationale Flüchtlingsorganisationen
ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe gewährleistet (VG Oldenburg, Urteil vom
3.3.2003 - 1 A 1982/01 - 25 S., M3691).
Andere Gerichte gehen davon aus, dass die Flüchtlingslager in Inguschetien nicht
als zumutbare inländische Fluchtalternative in Betracht zu ziehen seien. Dieses
Gebiet sei mit der Flüchtlingsbewegung in den Jahren 1999 bis 2000 überfordert.
Die meisten Binnenvertriebenen hätten - wenn überhaupt - nur beschränkten Zugang
zu medizinischen Einrichtungen und Schulen. Tuberkulose sei in den Lagern und
Siedlungen weit verbreitet (VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 -
19 S., M4998; so auch VG Schleswig Urteil vom 16.9.2002 - 4 A 303/01 -
19 S., M2735; VG Weimar, Urteil vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02.WE - 30 S.,
M3706).
Russische Stellen versuchten mit der Behauptung, dass die Situation in einigen
Gebieten Tschetscheniens sicher sei, Flüchtlinge, die sich in Inguschetien aufhalten,
zur Rückkehr in ihre Heimat zu drängen. Aus diesem Grunde sei die humanitäre
Hilfe für Flüchtlinge in Inguschetien drastisch gesenkt worden (VG Bayreuth,
Urteil vom 20.8.2002 - B 6 K 01.30616 - 16 S., M3180).
Die inguschische Gebietsbehörde des Ministeriums für Föderationsangelegenheiten
habe im April 2001 die Registrierung aller neu eintreffenden Binnenvertriebenen
ausgesetzt und damit deren Zugang zu staatlicher Unterstützung mit Lebensmitteln
einschließlich Unterbringung in staatlich verwalteten Lagern abgeschnitten (OVG
Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.10.2002 - 6 A 11554/02.OVG - 6 S., M2725).
Seit Mitte 2002 zieht die Rechtsprechung zunehmend auch die Verfolgungssicherheit
für tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien in Zweifel. Insofern wird darauf
hingewiesen, im Zuge von Razzien in Flüchtlingslagern sei es zu Verhaftungen
von Personen gekommen, die verdächtigt werden, den tschetschenischen Rebellen
anzugehören (VG Bayreuth a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz a. a. O.)
Zu den Niederlassungsmöglichkeiten für tschetschenische Binnenvertriebene in
anderen Regionen des Nordkaukasus führt das VG Lüneburg unter Bezugnahme auf
Auskünfte des UNHCR und der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte
aus, Dagestan stehe der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener - über die aufgenommene
Zahl von 5000 hinaus - sehr zurückhaltend gegenüber, was mit dem Übergriff islamistischer
tschetschenischer Rebellengruppen auf Dagestan zu tun habe, der im September
1999 den zweiten Tschetschenienkrieges auslöste.
Die Lage in den Republiken Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien
sei durch ethnische Spannungen und politische Rivalitäten zwischen den jeweiligen
Titularnationen gekennzeichnet. Die Teilrepublik Nordossetien-Alanien werde
hauptsächlich von (in der Mehrzahl christlichen) Osseten und ethnischen Russen
sowie einer starken inguschetischen (moslemischen) Minderheit bewohnt. Die meisten
der 35 000 Inguschen seien 1992 während ethnischer Unruhen vertrieben worden.
Fast die Hälfte von ihnen sei seither zurückgekehrt, doch gebe es für die Rückkehrer
bei ihrer neuerlichen Registrierung an ihren früheren Wohnorten im Bezirk Prigorodny
in Nordossetien-Alanien die verschiedensten Hindernisse. Außerdem beherberge
Nordossetien-Alanien rund 38 000 ossetische Flüchtlinge aus Südossetien.
Zwischen dieser Flüchtlingsgruppe und den zurückkehrenden Inguschen bestünden
große Spannungen. In diesem prekären Umfeld würden zusätzliche tschetschenische
Binnenvertriebene, die ethnisch mit den Inguschen verwandt sind, als destabilisierender
Faktor wahrgenommen. Zu berücksichtigen sei auch, dass Nordossetien den russischen
Truppen für die Kriegsführung in Tschetschenien als Hauptstützpunkt diene (VG
Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998).
2. Russische Föderation außer Nordkaukasus
Die Situation für Flüchtlinge in der sonstigen Russischen Föderation unterscheidet
sich von der im Nordkaukasus vor allem durch die Registrierungspraxis, die Frage
der Verfolgung und die Sicherung des Existenzminimums.
a) Zuzugsbeschränkungen und Registrierungspraxis
Die russische Verfassung enthält zwar das Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes
in der Russischen Föderation. Allerdings wird die Freizügigkeit durch verschiedene
Regierungsverordnungen, Befehle des Innenministeriums sowie eigene Verordnungen
der 81 Staatsobjekte der Russischen Föderation erheblich eingeschränkt.
Zudem wendeten viele Regionalbehörden restriktive örtliche Vorschriften oder
Verwaltungspraktiken an. Teilweise gibt es unmittelbar gegen Tschetschenen gerichtete
ressortinterne Anweisungen. Die Registrierung ist Voraussetzung für den Zugang
zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem
(vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998; VG
Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - 18 S., M4362; beide sehr
ausführlich zur Registrierungspraxis).
Zum Teil stellen die Verwaltungsgerichte fest, verlässliche Auskünfte über Zuzugserschwernisse
bestünden im Wesentlichen nur für Moskau, St. Petersburg und andere russische
Großstädte im Westen. Für andere - ländliche und wirtschaftlich weniger interessante
- Gebiete gebe es keine genauen Auskünfte. UNHCR berichte nur über bestehende
Hemmnisse in einigen nordkaukasischen Republiken. Damit sei überwiegend wahrscheinlich,
dass Tschetschenen ihre Registrierung in einem anderen Gebiet der Russischen
Föderation erreichen könnten (VG Braunschweig, Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02
- 10 S., M2750). Andere Gerichte führen
aus, es werde nicht nur für die russischen Großstädte, sondern auch zahlreiche
andere Regionen über massive Zuzugserschwernisse berichtet. Betreffend dieser
Regionen seien Verstöße gegen das Recht auf Freizügigkeit und Wohnsitznahme
durch restriktive örtliche Verwaltungsvorschriften oder schlichte illegale Verwaltungspraxis
festgestellt worden (VG Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - 18 S.,
M4362).
Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch eine Wohnsitznahme ohne Registrierung
zumutbar sei. Eine effektive und dauerhafte Kontrolle sei - zumal in Moskau,
wo Hundertausende von Menschen unterschiedlicher Volkszugehörigkeit lebten -
kaum möglich. Gegen die Annahme, eine Wohnsitznahme in der Russischen Föderation
sei mit oder ohne amtliche Registrierung de facto nicht möglich, spreche auch
die Tatsache, dass derzeit etwa zwei Drittel aller Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens
wohnten (VG Braunschweig, Urteil vom 24.7.2002 - 8 A 98/02 - 10 S., M2750).
Ihnen sei zumutbar, auch in wirtschaftlich weniger interessante Regionen der
Russischen Föderation auszuweichen (VG Osnabrück, Beschluss vom 4.7.2002 - 5
B 326/02/De - 5 S., M2173).
Dem widersprechen andere Gerichte unter Hinweis auf die fehlende Sicherung des
Existenzminimums und die drohenden Sanktionen wegen des unregistrierten Aufenthalts
(s. u. unter (c)).
Das VG Augsburg verweist darauf, russischen Staatsangehörigen sei bei einer
Rückkehr nach Russland zuzumuten, sich aktiv für ihre Rechte einzusetzen. Jedenfalls
von solchen Personen, die über die notwendige physische und psychische Stabilität
verfügten, sei ein solcher Einsatz zu erwarten (VG Augsburg, Beschluss vom 24.9.2002
- Au 3 S 02.30782 - 14 S., M3179).
Das VG Koblenz weist darauf hin, dass die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative
voraussetzt, dass die entsprechenden Orte konkret benannt werden können. Es
reiche nicht aus, dass innerhalb der Russischen Föderation eventuell Orte existierten,
an denen ein legaler Aufenthalt möglich und zugleich die Sicherung des Existenzminimums
gewährleistet sei. Auf die Suche nach einem derartigen Ort, die letztlich einem
Glücksspiel gleichkomme, könnten die Betroffenen rechtlich nicht verwiesen werden
(VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - ASYLMAGAZIN
1-2/2003, S. 26).
b) Verfolgungssicherheit
In Ansehung dieser Registrierungspraxis gehen einige Gerichte davon aus,
das Zusammenwirken von erzwungener Illegalität und ihrer negativen wirtschaftlichen
Auswirkungen mache die Betroffenen zugleich zu besonders anfälligen Opfern von
Willkürmaßnahmen jeglicher Art.
Aufgrund zahlreicher unmittelbar staatlicher Willkürmaßnahmen wie wiederholte
Festnahmen und Inhaftierungen, verstärkte Personenkontrollen und Übergriffe
staatlicher Organe wegen bestehender Illegalität bei gleichzeitiger Verweigerung
des legalen Aufenthaltsstatus, die durch administrative Beschränkungen hervorgerufene
gezielte wirtschaftliche Verelendung dieser Bevölkerungsgruppe und der vom russischen
Staat gebilligten und geförderten massiven Stimmung von Ausländerhass seien
in der Zusammenschau objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Tschetschenen
landesweit in der Russischen Föderation von asylrechtsrelevanten Übergriffen
nicht nur als theoretische Möglichkeit betroffen seien. Ein legaler Aufenthalt
im Gebiet der Russischen Föderation werde für Tschetschenen erschwert, wenn
nicht gar unterbunden. Damit sei von der für die Annahme einer inländischen
Fluchtalternative erforderlichen "hinreichenden Verfolgungssicherheit" nicht
auszugehen (VG Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 52/03 - 18 S., M4362;
so auch VG Bayreuth, Urteil vom 20.8.2002 - B 6 K 01.30616 - 16 S., M3180).
Das VG Karlsruhe sieht sogar in der zeitweisen oder dauerhaften Verweigerung
der Registrierung selbst bereits eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung
an das asylerhebliche Merkmal der tschetschenischen Volkszugehörigkeit, die
dem russischen Staat zurechenbar sei. Obwohl ihr die ungesetzliche Anwendung
der Registrierungsvorschriften zum Nachteil der Tschetschenen bekannt sei, sei
die russische Regierung offenbar nicht bereit, diese ungesetzliche Praxis abzustellen
bzw. die zur Schutzgewährung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Anhaltspunkte
dafür, dass die Sorge um die Einhaltung der Registrierung ihre Kräfte übersteige,
seien nicht ersichtlich. Auch sei die Verweigerung der Registrierung asylrelevant,
da sie den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum
und zum Arbeitsmarkt versperre sowie den Betroffenen zwinge, in der Illegalität
zu leben (VG Karlsruhe, Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - M4947).
Hingegen sind andere Gerichte - ohne insoweit auf die Auswirkungen der Registrierungspraxis
näher einzugehen - der Ansicht, die erforderliche Verfolgungssicherheit sei
gegeben. Daran hätten auch die Reaktionen der russischen Staatsgewalt auf das
Moskauer Geiseldrama im Oktober 2002 nichts geändert. Die überwiegende Anzahl
der Kontrollmaßnahmen gegenüber Tschetschenen erreiche kein asylerhebliches
Gewicht. Die Geiselnahme als solche belege überdies, dass die Kontrollmaßnahmen
auch keineswegs dahin gewürdigt werden könnten, sie stünden unter dem Vorwand
der Terrorismusbekämpfung und seien in Wahrheit allein darauf gerichtet, tschetschenische
Volkszugehörige in asylerheblichen Merkmalen zu treffen. Diese Annahme werde
dadurch bestätigt, dass weitergehende Übergriffe nach Durchführung der Kontrollmaßnahmen
allenfalls in Einzelfällen - als asylrechtlich unbeachtliche sog. Amtswalterexzesse
-, nicht aber in einem für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen
flächendeckenden Maßstab feststellbar seien (OVG Niedersachsen, Beschluss vom
20.6.2003 - 13 LA 118/03 - 5 S., M4155).
Tschetschenen könnten eine inländische Fluchtalternative zumindest außerhalb
westlicher Großstädte - insbesondere in Wolgograd - finden (VG Braunschweig,
Urteil vom 30.12.2002 - 8 A 444/01 - 10 S., M3550).
c) Existenzminimum
Einige Gerichte gehen davon aus, dass aufgrund der Registrierungspraxis
das wirtschaftliche Existenzminimum nicht gewährleistet sei. Eine illegale Ansiedlung
außerhalb Tschetscheniens - ohne Registrierung - sei derzeit nicht in Betracht
zu ziehen, da diese Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten
Wohnungen oder zum kostenlosen Gesundheitssystem sei. Ohne diese Möglichkeiten
könne das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche
wirtschaftliche Existenzminimum nicht als gewährleistet angesehen werden (VG
Lüneburg, Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - 19 S., M4998).
In den Regionen der Russischen Föderation außerhalb des Kaukasus gebe es für
Kaukasier nur sehr erschwerte Existenzmöglichkeiten. Die geringen, im Umfang
auch sonst unter dem Grundbedarf liegenden Möglichkeiten nationaler staatlicher
Unterstützung blieben durch administrative Beschränkungen oft versperrt. Zudem
werde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit stark behindert. Die internationalen
Hilfsorganisationen seien in der Russischen Föderation nicht flächendeckend
tätig, sondern konzentrierten ihre Tätigkeit auf die an Tschetschenien angrenzenden
Gebiete (VG Oldenburg, Urteil vom 3.3.2003 - 1 A 2236/01 - 35 S., M3396).
Die Verweigerung einer Registrierung führe dazu, dass weder eine Wohnung gekauft
noch gemietet werden könne. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde
es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal
eine Bleibe zu finden. Wer sich den Maßnahmen der Behörden und den Aufforderungen
widersetze, aus dem Ort zu verschwinden, laufe Gefahr, durch Unbekannte überfallen
und deportiert zu werden, oder aber verhaftet zu werden und wegen Rauschgift-
oder Waffenbesitzes angeklagt zu werden. Das Unterschieben eines Rauschgiftpäckchens
oder einer Patrone durch Milizbeamte gehöre bereits zur Regel. Außerdem sei
ohne Registrierung die Aufnahme legaler Arbeit nicht möglich (VG Weimar, Urteil
vom 5.5.2003 - 7 K 20250/02. WE - 30 S., M3706).
Zwar sei es in einer Vielzahl von Fällen wohl rein faktisch möglich, dort illegal
zu leben und das Lebensnotwendige zu verdienen. Hierauf könnten die Betroffenen
jedoch nicht verwiesen werden, da dies die Gefahr mit sich bringe, aus Anlass
des illegalen Aufenthaltes aufgegriffen und mit Maßnahmen von Misshandlungen
über konstruierte Anklagen bis hin zur "Abschiebung" nach Tschetschenien überzogen
zu werden (VG Koblenz, Urteil vom 29.11.2002 - 7 K 2276/02.KO - ASYLMAGAZIN
1-2/2003, S. 26). Nach anderer Auffassung stellen die administrativen
Behinderungen oder Erschwernisse einer - legalen - Wohnsitznahme in den Großstädten
das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative nicht generell in Frage. Die
Betroffenen seien nicht gezwungen, ihren Aufenthalt in solchen Großstädten zu
nehmen, sondern könnten sich auch dorthin begeben, wo Zuzugsbeschränkungen nicht
praktiziert werden (VG Saarland, Urteil vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - 20 S.,
M2294).
III. Individuelle Verfolgung
Soweit tschetschenische Volkszugehörige geltend machten, vor ihrer Flucht
bereits von individueller Verfolgung betroffen gewesen zu sein oder sich in
einer latenten Gefährdungslage befunden zu haben, ging es häufig um ehemalige
Kämpfer oder Personen, die in Verdacht geraten waren, die Rebellen zu unterstützen.
Hier kam es für die Gewährung von Asyl oder Abschiebungsschutz u. a. darauf
an, ob die erlittenen oder drohenden Verfolgungmaßnahmen als Amtswalterexzesse
zu qualifizieren waren. Häufig stellte sich auch die Frage, ob Personen allein
aufgrund ihrer familiären Verbindung zu Rebellen bzw. zu Personen, die in den
Verdacht der Unterstützung von Rebellen geraten waren, selbst einer unmittelbaren
Verfolgungsgefahr - nach Art einer Sippenhaft - ausgesetzt waren.
Die Unterstützung tschetschenischer Rebellen während des ersten Tschetschenienkrieges
begründet eine Verfolgungsgefahr, da sich die russischen Streitkräfte trotz
der nach Abschluss des Bürgerkrieges für dessen Teilnehmer verkündeten Amnestie
offenbar darum bemühen, der ehemaligen Kämpfer habhaft zu werden (VG Düsseldorf,
Urteil vom 19.5.2003 - 25 K 7112/01 - 34 S., M3877).
Die Teilnahme am ersten Tschetschenienkrieg nebst Versorgung von verwundeten
Tschetschenen sowie der Kontakt von in Waffengeschäfte verwickelten Tschetschenen
begründen die Gefahr von (erneuten) Festnahmen und Haft mit asylerheblichen
Übergriffen. Dies gilt auch für die - bislang nicht festgenommene - Ehefrau
des Betroffenen, die über die gleichen Kontakte verfügt und somit als Auskunftsquelle
in Bezug auf gesuchte Personen in Betracht kommt (VG Düsseldorf, Urteil vom
21.5.2003 - 25 K 7010/01.A - 18 S., M3765).
Die Veranstaltung anti-russischer politischer Kundgebungen und politische Bekanntschaft
mit dem gewählten Präsidenten Maschadow sowie dem tschetschenischen Rebellenführer
Bassajew sowie Zugehörigkeit zu einer als kämpfend bekannten Familie bringt
die Gefahr mit sich, als Rebell angesehen und Opfer asylrelevanter Übergriffe
zu werden (VG Ansbach, Urteil vom 25.1.2000 - AN 10 K 99.33535 -).
Misshandlungen und Bedrohung durch den Russischen Föderalen Verteidigungsdienst
(FSB) wegen der Weigerung, Spitzeldienste zu leisten, stellen eine politische
Verfolgung dar, die bei einer Rückkehr erneut eine lebensbedrohliche Situation
heraufbeschwören würde und zwar auch für die Kinder der Betroffenen, die Gefahr
laufen würden, in Geiselhaft genommen zu werden (VG Frankfurt a. M., Urteil
vom 22.1.2003 - 1 E 672/02.A (2) - 9 S., M3292).
Ein hochrangiger Mitarbeiter der russischen Zollverwaltung, der seine tschetschenische
Volkszugehörigkeit verschleiert hat, ist bei deren Aufdeckung gefährdet, wegen
des Verdachtes, Tschetschenen ungerechtfertigt zu begünstigen, daran anknüpfenden
Willkürmaßnahmen recht- und schutzlos ausgeliefert zu werden (VG Lüneburg, Urteil
vom 23.2.2003 - 2 A 337/01 - 12 S., M3399).
Eine Festnahme durch die russischen Truppen während eines erzwungenen Kampfeinsatzes
in Dagestan und die anschließende Inhaftierung stellen eine gezielt in Anknüpfung
an die tschetschenische Volkszugehörigkeit erfolgte Maßnahme dar, die nicht
als bloße Kriegshandlung im Rahmen eines militärischen Einsatzes zu werten ist.
Bei dem Vorgehen der russischen Truppen gegenüber den tschetschenischen Kämpfern
handelt es sich auch nicht um reine militärische Abwehrmaßnahmen oder staatliche
- hinzunehmenden - Handlungen im Rahmen gezielter Terrorismusbekämpfung (VG
Schleswig, Urteil vom 12.11.2001 - 4 A 269/00 - 19 S., M3687).
Die nahe Verwandschaft zu hochrangigen tschetschenischen Persönlichkeiten brachte
zur Zeit des zweiten Tschetschenienkrieges die aktuelle Gefahr mit sich, Opfer
menschenrechtswidriger Übergriffe zu werden. Diese stellen sich auch als staatliche
Verfolgung dar, da die Taten der Armeeangehörigen erkennbar mit Duldung der
russischen Regierung und in einem Umfang erfolgten, die jede Annahme eines sog.
Amtswalterexzesses ausschließen (VG Schleswig, Urteil vom 29.8.2003 - 12 A 22/03
- 18 S., M4361).
In nahezu allen Fällen, in denen zugleich mit den unmittelbar Betroffenen Ehefrau
und/oder Kinder Asyl beantragten, gingen die Gerichte für diese von einer Gefährdung
unter Sippenhaftgesichtspunkten aus (a. A. VG Braunschweig, Urteil vom
30.12.2002 - 8 A 444/01 - 10 S., M3550).
IV. Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG
Soweit in Einzelfällen Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6
S. 1 AuslG geprüft werden, verweisen die Gerichte grundsätzlich auf die
entsprechenden Ausführungen zum Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative.
Wurde eine inländische Fluchtalternative bejaht, führte dies regelmäßig auch
zur Verneinung von Abschiebungshindernissen.
Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass es in der Russischen Föderation ein
staatliches Hilfsprogramm des Ministeriums für Nationalitäten und föderative
Beziehungen für Zwangsumsiedler gebe, zu denen auch russische Staatsangehörige
aus Tschetschenien gehörten (VG Osnabrück, Beschluss vom 4.7.2002 - 5 B 326/02/De
- 5 S., M2173).
Eine extreme Gefahrenlage sei zu verneinen, da etwa 40% der Bevölkerung in der
Russischen Föderation einkommensmäßig erheblich unter dem Existenzminimum lebten,
es ihnen aber unabhängig von Wohnort und Nationalität möglich sei, in der Praxis
ihren Lebensunterhalt auf verschiedene Weise zu sichern (VG Saarland, Urteil
vom 19.3.2002 - 12 K 8/00.A - 20 S., M2294).
Ursache für die schwierigen Lebensbedingungen der zu Hunderttausenden in der
gesamten Russischen Föderation lebenden Tschetschenen sei die schwierige wirtschaftliche
und soziale Situation dort für die Bevölkerung insgesamt, die durch die Binnenflüchtlinge
und die de facto bestehenden Zuzugsbeschränkungen in einzelnen Städten verstärkt
wurde. Soweit die mit einer solchen Sitution typischerweise verbundenen Mangelerscheinungen
wie etwa Obdachlosigkeit, Unterernährung, unzureichender Wohnraum oder unzureichende
medizinische Versorgung zu erheblichen Gefahren i. S. d. § 53
Abs. 6 AuslG führten, drohten sie grundsätzlich der gesamten tschetschenischen
Bevölkerung in der Russischen Föderation, womit eine allgemeine Gefahr vorliege.
Eine extreme Gefahrenlage bestehe nicht (VG Hamburg, Urteil vom 21.2.2002 -
17 VG A 1088/2001 - 30 S., M3290).
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