Ländermaterialien

Amnesty international: Jahresbericht 2004 (Berichtszeitraum 2003).
Bericht vom Mai 2004 (## 22625-22740)

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Afghanistan

Rechtsprechung:
OVG NRW: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Krebserkrankung; Gefährdung wegen unzureichend ausgestattetem Gesundheitssystem in Kabul und durch den Mangel an sauberem Wasser, Lebensmitteln, Wohnraum und sozialer Infrastruktur oder infolge von Überfällen.
Urteil vom 15.5.2003 - 20 A 3332/97.A - (15 S., M4714)
VG Stade: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft in DVPA; keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Frauen wegen Gesangs- und Tanzauftritten ohne Kopftuch in Deutschland; im Allgemeinen keine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 16.1.2004 - 6 A 1519/03 - (15 S., M5135)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Reportage zur ausufernden Korruption auf allen Ebenen der Sicherheitskräfte und der Verwaltung (engl.).
Bericht vom 27.5.2004: "Corruption Rampant at Every Level" (#22543)
Human Rights Watch: Über von US-Kräften begangene Misshandlungen: exzessive Gewaltanwendung bei Verhaftungen, willkürliche/irrtümliche Verhaftungen, Misshandlung während der Haft (engl.).
Bericht vom 13.5.2004: "'Enduring Freedom': Abuses by U.S. Forces in Afghanistan" (#22233)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Ehemalige Delegierte der verfassungsgebenden Loya Jirga protestieren gegen Änderungen am Verfassungsentwurf, die nach der Verabschiedung des Entwurfs von der Regierung 'stillschweigend' eingefügt worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 6.5.2004: "Delegates Protest Changes in Constitution" (#22026)
Auswärtiges Amt: Keine Verfolgung von ehemaligen Mitarbeitern des kommunistischen Regimes (hier: ehemaliger Staatsanwalt), aber mittelbare Bedrohung durch Regierungsmitglieder nicht auszuschließen; weiterhin Bedrohung durch private Racheakte; Behandlung von Diabetes in Kabul möglich.
Stellungnahme vom 4.5.2004 an OVG Sachsen - A 1 B 4478/98 - (6 S., A0085 - siehe Hinweis)
Human Rights Watch: Entwicklung der Sicherheits- und der Menschenrechtslage; Scheitern des Friedensprozesses nicht ausgeschlossen (Kapitel aus Jahresbericht 2004; engl.).
Bericht vom 26.1.2004: "World Report 2004: Losing the Peace in Afghanistan" (#21955)

Sonstige Materialien:
ECRE: Empfehlungen zu Fragen des Status und der Rückkehr von afghanischen Asylsuchenden und Flüchtlingen (engl.).
Positionspapier vom Mai 2004: "Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum Seekers & Refugees in Europe" (8 S., M5153)

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Ägypten

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zwei mutmaßliche Islamisten einem Fernsehbericht zufolge bei Abschiebung aus Schweden im Dezember 2001 von schwedischen, US-amerikanischen und ägyptischen Beamten gefoltert; Folterungen der Männer auch nach Abschiebung trotz diplomatischer Zusicherung der ägyptischen Regierung für eine faire Behandlung (engl.)
Bericht vom 27.5.2004: "Torture Inquiry Must Be Under U.N. Auspices" (#22558)

Algerien

Rechtsprechung:
VG Saarland: Posttraumatische Belastungsstörung ist in Algerien behandelbar.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 11/04.A - (12 S., M4893)

Angola

Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Tuberkulose.
Urteil vom 30.1.2004 - 2 A 376/02 MD - (4 S., M4848)

Länderbericht:
Amnesty international: Gefährdung eines Unterstützers der Befreiungsfront der Enklave Cabinda (FLEC) im Fall der Rückkehr.
Stellungnahme vom 22.4.2004 an VG Münster - 7 K 314 /02.A - (#22921)

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Armenien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation der Verhaftungswelle und der Niederschlagung von Protesten der Opposition im April 2004 (exzessive Gewaltanwendung, Folter und Misshandlungen im Gewahrsam) (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Cycle of repression: Human rights violations in Armenia" (#21895)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
OVG NRW: Inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige in Berg-Karabach eröffnet.
Beschluss vom 8.3.2004 - 11 A 3273/03.A - (5 S., M4880)

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Äthiopien

Länderbericht:
Amnesty international: Vorstandsmitglieder der Oromo-Wohlfahrtsorganisation Macha Tulema Association sowie weitere Oromo in Addis Abeba vermutlich wegen Unterstützung der jüngsten Studentenproteste verhaftet.
Urgent action 180/04 vom 21.5.2004 (#22583)

Bangladesch

Länderberichte:
Amnesty international: Dr. Qazi Faruque Ahmed und David William Biswas, leitende Mitarbeiter der nichtstaatlichen Organisation PROSHIKA (Zentrum für die Entwicklung des Menschen) wegen angeblicher oppositioneller Aktivitäten verhaftet; ein weiterer Mitarbeiter, Abdur Rob, nach mutmaßlich unter Folter erpresstem Geständnis wegen Landesverrats angeklagt.
Urgent action 182/04 vom 24.5.2004 (#22584)
Amnesty international: Tausende Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Chittagong und Patuakhali von Übergriffen bedroht, nachdem das radikal-islamische Khatame Nabuwat Committee zur Vertreibung der Ahmadis aufgerufen hat.
Urgent action 171/04 vom 12.5.2004 (#22240)

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Bosnien und Herzegowina

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Republika Srpska: Angeblicher Versuch der Verhaftung des ehemaligen Kommandanten Milan Lukic war Zeugenaussagen zufolge ein missglückter Mordversuch der Polizei, da Lukic Informationen über Radovan Karadzic an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag weiterleiten wollte; Bruder von Lukic bei der Erstürmung des Hauses getötet (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Bosnia: Serb Police Target Karadzic Informer" (#21862)

Burkina Faso

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Burundi

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China

Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Mehrere Menschenrechtsaktivisten, darunter der Internetdissident Liu Xiaobo, vor dem 15. Jahrestag des Tiananmen-Massakers unter Hausarrest gestellt (engl.).
Bericht vom 27.5.2004: "Liu Xiaobo under house arrest ahead of 4 June" (#22569)

Cote d'Ivoire

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur allgemeinen Sicherheitslage und zur Situation von Einwanderern aus Burkina Faso; drohende Zwangsheirat für Minderjährige.
Stellungnahme vom 23.3.2004: "Rückkehrsituation eines ethnisch aus Burkina Faso stammenden Mädchens in Abidjan" (#22748)
Amnesty international: Zwei Mitglieder der Ivorian Movement for Human Rights Opfer von Einschüchterung und Morddrohungen (engl.).
Urgent action vom 4.5.2004: "Côte d`Ivoire - UA 163/04" (#22001)

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Eritrea

Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG bei erforderlicher Behandlung nach Krebserkrankung.
Beschluss vom 17.2.2004 - 5 G 2896/03.A(V) - (3 S., M5116)

Länderbericht:
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtssituation, u. a. Verfolgung von Oppositionellen und von Zeugen Jehovas; systematische Folter von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren bei der Armee (engl.).
Bericht vom 19.5.2004: "'You have no right to ask' Government resists scrutiny on human rights" (#22391)

Georgien

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenische Flüchtlinge besorgt über georgisch-russische Annäherung; Bemühungen um Weiterwanderung in westliche Staaten kommen kaum voran (engl.) .
Bericht vom 27.5.2004: "Chechen Refugees Want Out of Georgia" (#22545)

Guinea

Länderberichte:
Deutsche Botschaft Conakry: Betreuung einer Patientin mit Osteomyelitis (infektiöse Entzündung des Knochens) möglich, eventuelle Nachoperation aber risikoreich; keine adäquate Therapie für Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS); keine Finanzierungsmöglichkeit für mittellose Patienten (vgl. nachfolgende Stellungnahme des IAK im selben Verfahren, M5138).
Stellungnahme vom 25.2.2004 an VG Potsdam - 4 K 756/02.A - (4 S., A0086 - siehe Hinweis)
Institut für Afrika-Kunde: Gesundheitssystem völlig ungenügend; Finanzierung von Behandlungen ungeklärt, daher zweifelhaft, ob Behandlung einer Osteomyelitis und einer PTBS erfolgen kann.
Stellungnahme vom 15.9.2003 an VG Potsdam - 4 K 756/02.A - (4 S., #22960, M5138)

Irak

Hinweis: UNHCR bittet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Zusendung von Fällen irakischer Staatsangehöriger, die von einem Widerrufsverfahren ihrer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung betroffen sind. Diese Fälle sollen für UNHCR als Vorbereitung für inhaltliche Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vom BAFl dienen. UNHCR ist neben der Entscheidung des BAFl auch an dem Ausgangsbescheid, dem Anhörungsprotokoll aus dem Asylverfahren und der Stellungnahme des Betroffenen im Widerrufsverfahren interessiert. Die Kontaktadresse von UNHCR ist:
Wallstr. 9-13, 10179 Berlin, Tel.: 030-2022020, Fax: 030-20220220, E-Mail: gfrbe@unhcr.ch

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung mehr; keine staatliche Verfolgung durch Baath-Regime; offengelassen, ob staatliche Gewalt im asylrechtlichen Sinne besteht.
Beschluss vom 9.2.2004 - 8 A 10266/03.OVG - (7 S., M5111)
VG Hannover: Noch keine staatliche Herrschaftsmacht im Irak; kein individueller Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage.
Gerichtsbescheid vom 19.1.2004 - 6 A 2751/00 - (7 S., M4897)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kurden reagieren ablehnend auf die Entscheidung des Regierungsrats, ehemalige Baath-Mitglieder in Armee und Verwaltung aufzunehmen (engl.).
Bericht vom 25.5.2004: "People Fear Persecutors' Return" (#22549)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Landesweite Sicherheit nicht gewährleistet; Arbeitslosigkeit und Wohnraummangel bieten hohes Konfliktpotenzial; zur politischen, humanitären und sozioökonomischen Situation, Menschenrechts- und Sicherheitslage, Justizsystem; Rückkehrbedingungen.
Bericht vom 24.5.2004: "Irak - die aktuelle Lage (Autor: Michael Kirschner)" (#22912)
Amnesty international: Bericht über durch Truppen der Irak-Koalition getötete Zivilisten in Basra und al-Amara (engl.).
Bericht vom 11.5.2004: "Killings of civilians in Basra and al-'Amara" (#22118)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Irakische Polizeioffiziere rechtfertigen Folter und andere Formen der Nötigung als Verhörmethoden (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Police Admit Torture" (#21937)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Zur Praxis der Blutrache allgemein sowie in der Region Mosul/Nordirak; christliche Religionszugehörigkeit einer bedrohten Person schließt Zahlung von "Blutgeld" durch Muslime nahezu aus; Möglichkeit der Existenzsicherung in anderen Landesteilen fraglich.
Stellungnahme vom 21.1.2004 an RA Klaus Walliczek, Minden (6 S., #22923, M4977)

Sonstige Materialien:
ECRE: Empfehlungen zu Fragen des Status und der Rückkehr von irakischen Asylsuchenden und Flüchtlingen (engl.).
Positionspapier vom April 2004: "Guidelines for the Treatment of Iraqi Asylum Seekers & Refugees in Europe" (9 S., M5151)

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Iran

ai: Mögliche Rückkehrgefährdung wegen Veröffentlichungen im Internet
Amnesty international, Stellungnahme vom 24.3.2004 an OVG Bremen - 2 A 476/03.A - (4 S., #22491)

"(...) Die möglichen Folgen politischer Aktivitäten von Flüchtlingen in Deutschland bei deren Rückkehr in den Iran sind nur schwer vorherzusagen. Wir können lediglich auf einige allgemeine Überlegungen für die Gefährdungsprognose hinweisen. Nach Einschätzung unserer Organisation ist die entscheidende Frage, ob den iranischen Behörden die oppositionellen Exilaktivitäten bekannt geworden sind. Als Indizien für ein bekannt werden oppositioneller Tätigkeiten können folgende Umstände gelten:

(...) Das Eindringen kritischen bzw. westlichen Gedankengutes durch Satellitenfernsehen und Internet wird jedoch offensichtlich von den Behörden im Iran zunehmend als mögliche Gefahr angesehen. In den vergangenen Jahren kam es zu Schließungen zahlreicher Internet-Cafés (siehe u. a. den Artikel 'Irans Jugend soll nicht länger im Internet surfen', FR vom 16.05.2001 (...)).
Auch zwei Herausgeber von Zeitungs-Webseiten im Iran wurden in jüngster Zeit verhaftet: Mohsen Sazegara, offener Kritiker der iranischen Behörden und Herausgeber der Internet-Seite 'All Iran' wurde am 15. Juni 2003 festgenommen, nachdem er auf seiner Internetseite einen Artikel veröffentlicht hatte, in dem er eine 'grundlegende Änderung der iranischen Verfassung' gefordert hatte. Sazegara soll im Oktober 2003 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes gegen Zahlung einer Kaution aus der Haft entlassen worden sein. Presseberichten zufolge soll eine einjährige Haftstrafe, die im September 2003 gegen ihn wegen 'Propaganda gegen die Regierung' verhängt wurde, im Berufungsverfahren im März 2004 bestätigt worden sein. Sazegara hält sich gegenwärtig zur medizinischen Behandlung in Europa auf.
Sina Motallebi, Journalist der Reformzeitung Hayat-é-No und Redakteur der Webseite 'Rooznegar', wurde nach Berichten der Organisation Reporter ohne Grenzen am 20. April 2003 festgenommen. Nachdem die reformorientierte Tageszeitung 'Hayat-é-No' im Januar geschlossen wurde, hat Motallebi die Festnahmen von iranischen Journalisten sowie das Schweigen der Reformer zu diesen Verhaftungen auf seiner Webseite kritisiert. Sina Motallebi wurde am 12. Mai 2003 aus der Haft entlassen (siehe Iran-Auszug aus dem Bericht von Reporter ohne Grenzen: 'The internet under surveillance' 2003, vom 19.06.2003 (...)).
Im Mai 2003 gab ein Regierungssprecher Pläne bekannt, den Zugang zu 'unmoralischen' Webseiten zu blockieren. Die Justiz kündigte die Gründung einer Spezialeinheit für Internet-Angelegenheiten an. Demnach sollten Presseberichten zufolge über 20 Themenbereiche blockiert werden, darunter: 'Beleidigung des Islam, Gegnerschaft zur Verfassung, Beleidigung des Obersten Führers oder falsche Anschuldigungen gegen Beamte, die Untergrabung der nationalen Einheit und Solidarität, die Erzeugung von Pessimismus im Volk bezüglich des Islamischen Systems und die Verbreitung von Prostitution und Drogen' (siehe US Department of State: 'Iran: U.S. Country Reports on Human Rights Practices', 25. Februar 2004 (...)).
Allgemein wird befürchtet, dass nach dem Wahlsieg der Konservativen bei den jüngsten Parlamentswahlen die staatliche Zensur des Internet-Angebots zunehmen wird. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen kündigte unmittelbar nach den Wahlen der Generalstaatsanwalt Saeed Mortazavi bereits an, die den Reformern nahestehenden Webseiten 'Emrooz.ws' und 'Rouydad.ws' zu schließen. Der Zugang zu 'Rouydad.ws' wurde schon seit dem 18. Februar 2004 blockiert. Die unabhängige Online-Nachrichtenseite 'gooya.com' wurde Anfang des Jahres nach Berichten von Reporter ohne Grenzen bereits vorübergehend auf eine 'schwarze Liste' gesetzt. Auch die Internet-Seite von 'Reporter ohne Grenzen' (mit Nachrichten in Farsi) wurde zu der Liste der 'gefilterten' Webseiten hinzugefügt und kann jetzt im Iran nicht mehr geöffnet werden. (...)"

Rechtsprechung:
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität, Berichten in einer deutschen Schwulenzeitung und exilpolitischen Engagements für die Legalisierung der Homosexualität im Iran.
Urteil vom 20.1.2004 - M 9 K 03.51197 - (13 S., M5003)

Länderbericht:
Amnesty international: Unfaire Gerichtsverfahren, u. a. Geheimhaltung von Urteilen; Berichte über Verhaftungen durch Sicherheitskräfte in Zivilkleidung.
Stellungnahme vom 13.4.2004 an VG Arnsberg - 12 K 5035/01.A - (#22492)

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Israel/Palästina

Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur systematischen Zerstörung von Häusern und Eigentum durch Israel im Zuge der Siedlungspolitik in den besetzten Gebieten; seit dem Jahr 2001 Zerstörung von 3000 Wohnungen palästinensischer Familien (engl.).
Bericht vom 18.5.2004: "Under the rubble: House demolition and destruction of land and property" (#22317)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bericht über politische und humanitäre Situation, Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie über das Justizsystem.
Bericht vom 28.5.2004: "Demokratische Republik Kongo (DRC) - Update (Autor: Reto Kuster)" (#22908)
Amnesty international: Annahme der deutschen Botschaft Kinshasa, wonach exilpolitische Aktivitäten generell zu keiner Rückkehrgefährdung führen, "zu optimistisch"; Zusammenfassung der jüngsten politischen Entwicklungen und der Menschenrechtslage.
Stellungnahme vom 26.5.2004 an VG München - M 21 K 00.51365 - (#22919)
Amnesty international: Drohende Sippenhaft wegen Verwandtschaft zu Personen, denen die Beteiligung am Attentat auf Laurent-Desiré Kabila vorgeworfen wird; Zusammenfassung der jüngsten politischen Enwicklungen und der Menschenrechtslage.
Stellungnahme vom 6.4.2004 an VG Frankfurt/Oder - 4 K 581/03.A - (#22916)

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Kroatien

Länderbericht:
Amnesty international: Bericht für das UN-Antifolterkomitee; u. a. zur mangelnden Aufklärung von Übergriffen gegen Roma und Serben sowie zu Fällen von willkürlicher Inhaftierung und Misshandlung von Asylsuchenden im Aufnahmezentrum Jezevo (engl.).
Bericht vom 28.5.2004: "Briefing to the United Nations Committee against Torture (32nd Session, May 2004)" (#22542)

Liberia

Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine politische Verfolgung von ehemaligen Angehörigen von Milizen; im Allgemeinen keine konkrete Gefährdung von Rückkehrern i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Urteil vom 5.3.2004 - 2 K 2557/02.A - (13 S., M4920)

Länderberichte:
Amnesty international: Zur Situation der laut Schätzung 21 000 Kindersoldaten; kaum Fortschritte bei Demobilisierung in abgelegenen Landesteilen wegen der fehlenden UN-Präsenz (engl.).
Bericht vom 17.5.2004: "The promises of peace for 21,000 child soldiers" (#22274)
UNHCR: Nach Ansicht von UNHCR kann im Oktober mit Rückkehrprogrammen begonnen werden; Fortschritte bei der Stationierung von UN-Truppen und bei der Demobilisierung gelobt (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Liberia safe for eventual return of refugees, says Lubbers" (#21930)

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Marokko

Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine Verfolgung wegen Mitgliedschaft in islamistischer Vereinigung von Scheich Yassine; keine Verfolgung wegen Flucht und Stellung eines Asylantrages.
Urteil vom 16.12.2003 - 9 K 1979/96.A - (14 S., M4772)

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Mazedonien

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Der nach Kroatien geflohene ehemalige Innenminister Ljube Boskovi wird der Beteiligung an der Ermordung von sieben pakistanischen und indischen Migranten im März 2004 verdächtigt; die Männer waren von Spezialeinheiten erschossen und anschließend als islamische "Terroristen" der Öffentlichkeit präsentiert worden (engl.).
Bericht vom 14.5.2004: "Macedonia Calls for Extradition of Fugitive Minister" (#22318)

Myanmar

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Todesstrafe gegen Journalisten, der im November 2003 wegen Hochverrats verurteilt wurde, durch Obersten Gerichtshof in drei Jahre Haft umgewandelt (engl.).
Bericht vom 18.5.2004: "Burma: Journalist's death sentence commuted" (#22420)

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Nepal

Länderbericht:
Amnesty international: Massenverhaftungen und unverhältnismäßige Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte bei Großdemonstrationen in Kathmandu im April (engl.).
Bericht vom 31.5.2004: "Protesters beaten and arbitrarily detained during demonstrations" (#22754)

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Nigeria

Länderbericht:
Human Rights Watch: Kano: Sicherheitskräfte töten nach Zeugenaussagen etwa 40 Menschen beim Versuch, Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems unter Kontrolle zu bringen (engl.).
Bericht vom 17.5.2004: "Nigeria: Police Shootings Compound Violence in Kano" (#22354)

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Pakistan

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Rumänien

VGH Hessen: Vorläufiger Abschiebungsschutz bei Einreiseverweigerung für Staatenlose
Beschluss vom 4.3.2004 - 12 TG 518/04 - (2 S., M5034)

"(...) Nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls derzeit die Abschiebung der Antragstellerin unzulässig, weil ihr der voraussehbare längere Aufenthalt in dem Transitraum am Flughafen Bukarest-Otopeni unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen nicht zuzumuten ist. (...)
Eine in diesem Verfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt aber die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die rumänischen Behörden die Antragstellerin zwar mit den jetzt von der Ausländerbehörde vorbereiteten Dokumenten tatsächlich - ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen - aufnehmen werden, sie aber nicht einreisen lassen, wenn sie nicht freiwillig dazu bereit ist. Da ihre Eltern diese Zustimmung aller Voraussicht nach nicht, jedenfalls nicht in absehbarer Zeit erteilen werden, müsste sich die Antragstellerin wie auch schon andere Personen dort längere Zeit, sehr wahrscheinlich wenigstens mehrere Monate aufhalten. Diese Entwicklung ist zwar letztlich von dem Willen der Antragstellerin und ihrer Eltern abhängig und könnte von ihnen durch die freiwillige Einreise nach Rumänien beendet werden, dies ändert aber nichts an dem ihr bevorstehenden vorläufigen Aufenthalt im Transitraum, dessen Zulässigkeit noch nicht endgültig geklärt ist. Es besteht zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an einer erfolgreichen Abschiebung der Antragstellerin nach Rumänien, diese kann aber aufgrund des Verhaltens der rumänischen Behörden tatsächlich gegen den Willen der Antragstellerin nicht beendet werden mit der Folge, dass sie rechtlich gesehen in Rumänien nicht ein- und in Deutschland nicht ausgereist ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die damit aufgeworfenen Fragen bisher allgemein noch nicht entschieden sind, die Hauptsacheverfahren der Antragstellerin und ihrer Eltern noch anhängig sind und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über dort anhängige einschlägige Beschwerden noch nicht entschieden hat. Unter diesen Umständen überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Abschiebung. Wie das Hauptsacheverfahren ausgeht, ist offen. Unterliegt die Antragstellerin, kann die Abschiebung vollzogen werden, auch wenn damit ein längerer Verbleib im Transitraum verbunden ist. Obsiegt sie dagegen, wäre sie bis dahin rechtswidrigerweise einer Behandlung ausgesetzt gewesen, die unter Umständen nicht unmittelbar gegen Art. 3 EMRK verstößt, aber doch mit ganz erheblichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden ist, die sich hier als überdurchschnittlich schwerwiegend darstellen, weil die Antragstellerin in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Dies erscheint dem beschließenden Senat weniger vertretbar als der vorläufige Aufschub der Abschiebung. (...)"

Russische Föderation

VG Karlsruhe: Zur Verfolgung von Tschetschenen
Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - (21 S., M4947, unvollständige Vorlage)

"(...) Sie [die Kläger, d. Red.] haben aber einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. (...)
Nach der Überzeugung des Gerichts sind die Kläger tschetschenische Volkszugehörige. Sie haben in Tschetschenien gelebt (1.) und sind von dort aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist. Ihnen droht in Tschetschenien und im restlichen Gebiet der Russischen Föderation derzeit politische Verfolgung (2.). Eine inländische Fluchtalternative können sie nicht in Anspruch nehmen (3.). (...)

2.1. Nach der Überzeugung des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger im April 2002 und gibt es auch derzeit keine staatlicherseits betriebene oder geduldete gruppengerichtete Verfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien (vgl. zur Gruppenverfolgung z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96, 200 ff. = InfAuslR 1994, 1409 ff. = NVwZ 1995, 175 ff. m. w. N.; zu Tschetschenien: ablehnend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 4 A 312/00 - m. w. N. im September 1999 [29 S., M4466]; offengelassen Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS 2004, 202 ff. [3 S., M3890] (...)). (...)
Bereits seit Beginn des zweiten Krieges im Jahre 1999 gab es in Tschetschenien eine Vielzahl von Übergriffen russischer Sicherheitskräfte und russischer Soldaten auf die tschetschenische Zivilbevölkerung sowie eine landesweite Diskriminierung tschetschenischer Volkszugehöriger. Die menschenrechtliche und militärische Situation in Tschetschenien hat sich in jüngster Zeit verschärft. Außerdem fanden im April 2002 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien und den Nachbarstaaten keine Aufnahme in eine zumutbare Versorgungslage mehr und beginnend ab Mai 2002 sowie im Jahr 2003 wurden die Lager in Inguschetien aufgelöst. Tschetschenen wurden und werden in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation schließlich nicht als Binnenflüchtlinge anerkannt; sie haben große Schwierigkeiten sich außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, sie werden entgegen der Rechtslage nicht registriert. (...)
Hiernach existiert zwar eine Vielzahl von Vergleichsfällen durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen, die auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die tschetschenische Volkszugehörigkeit geschahen (vgl. zu den Voraussetzungen politischer Verfolgung bei der Abwehr terroristischer Angriffe, BVerfG, B. v. 10.07.1989, a. a. O., 315, 317; 81, 142, 149, 152). Die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle reicht in ihrer Dichte nicht aus, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine staatliche Gruppenverfolgung anzunehmen. (...)
Es fehlen auch hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm. Aus den oben dargestellten Vorgängen und Entwicklungen des Vertreibungsdrucks auf die Tschetschenen in und außerhalb Tschetscheniens ergeben sich zwar Indizien, die auf eine staatliche gelenkte Vertreibung der Tschetschenen aus Tschetschenien und der Russischen Föderation hindeuten. (...) Diese Feststellungen reichen aber nicht für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms aus. Nach offiziellen Angaben bzw. russischer Lesart dient die Einrichtung von sog. Filtrationslagern oder -punkten dem Zweck, tschetschenische Terroristen unter den Flüchtlingen aufzuspüren (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004). Aus Moskauer Sicht werden die Kampfmethoden der Tschetschenen - Sprengstoffanschläge und bewaffnete Überfälle - als terroristisch eingestuft, die es abzuwehren gelte. Ferner spricht Moskau von internationalem Terrorismus, weil auf tschetschenischer Seite Freiwillige aus der islamischen Welt kämpfen. (...)

2.2 Die Kläger sind nach der Überzeugung des Gerichts vorverfolgt aus Tschetschenien ausgereist, weil ihnen in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit Maßnahmen wie die Verhaftung und Misshandlung oder gar Schlimmeres durch russische Sicherheitskräfte unmittelbar bevorstanden (...)
Die den Klägern unmittelbar drohenden Maßnahmen stellten eine zielgerichtete politische Verfolung dar. Die Maßnahmen sollten nicht nur aus straf- oder ordnungsrechtlichen Gründen, etwa zur Ahndung oder Abwehr terroristischer Handlungen des Klägers Ziff. 1 erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O. 336 ff, 339 ff zu Terrorakten; BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 334 ff.). Sie sollten geschehen, um im Rahmen einer gezielten Politik des harten Vorgehens gegen ehemalige tschetschenische Rebellen den Klägern in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit Schaden zuzufügen. Es drohten nicht lediglich Amtswalterexzesse, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher - hier fehlender - Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts v. 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, S. 1081, 1083 u. v. 08. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, S. 257, 258). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung, § 6 RdNr. 3 u. § 76 RdNr. 53; BVerfG, Beschl. v. 14.05.2003, DVBl. 2003, 1260 ff. = NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 ff. m. w. N. [= ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 37]). Die den Klägern unmittelbar drohenden Maßnahmen sind im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch der erneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen an diesen und auch an unbeteiligten Zivilisten in der Russischen Föderation begangen haben. Wie bereits erwähnt, berichtet das Auswärtige Amt im jüngsten Lagebericht - wie schon zuvor - von Übergriffen vor allem durch russische Soldaten und von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften bis hin zu Exekutionen unter der Zivilbevölkerung (v. 16.02.2004, S. 15, Lagebericht v. 27.11.2002, S. 11).
Die drohenden Maßnahmen (Festnahme und Misshandlung) sind asylerheblich. Den Klägern drohten körperliche Verletzungen, Freiheitsberaubungen oder gar der Tod. (...)
Den Klägern droht auch derzeit im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG). Sie sind aufgrund der Vergangenheit des Klägers Ziff. 1 als tschetschenischer Rebell und aufgrund des Bekanntwerdens dieser Tatsache in Tschetschenien nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.

3. Dem Kläger droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetschenines ebenfalls mit hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG).
Der Kläger Ziff. 1 ist als tschetschenischer Widerstandskämpfer ins Visier der russischen Sicherheitsorgane geraten. Als solcher kann ihm und seiner Familie nicht zugemutet werden, in Landesteile der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens auszuweichen. Dem Kläger Ziff. 1 droht landesweit die Verhaftung und Misshandlung durch Angehörige russischer Behörden; die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 drohen ebenfalls zumindest mittelbar unter solchen Maßnahmen zu leiden. (...)
Eine inländische Fluchtalternative scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind. Denn ihnen droht im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation politische Verfolgung, weil nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, dass sie wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit eine zeitweise oder dauerhafte Registrierung erlangen und damit seine Existenzgrundlage sichern können. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird, wie bereits erwähnt, in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und UNHCR regelmäßig verwehrt (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19). (...)
Dass die Kläger mit hinreichender Sicherheit in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht registriert werden, ergibt sich nach der Überzeugung des Gerichts aus der obigen Darstellung des Registrierwesens. Danach wenden trotz der Systemumstellung viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Deshalb haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten. (...) Diese gesetzeswidrige Praxis ist nicht nur auf die Ballungszentren in Moskau und Petersburg beschränkt, sie hat sich nach der Überzeugung des Gerichts in jüngster Zeit auf das gesamte russische Staatsgebiet ausgeweitet. (...) Die Aussage des Auswärtigen Amtes, Tschetschenen lebten außerhalb Tschetscheniens und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage. Darüber, wo genau in Südrussland tschetschenische Flüchtlinge ihre Registrierung finden können und ob diese Orte für sie dort das zum Leben Notwendige erlangen können, konnte das Auswärtige Amt auf Anfrage keine generelle Aussage machen (AA, Auskunft v. 19.01.2004 an OVG Rheinland-Pfalz). Es verfügt demnach über keine positiven Erkenntisse darüber zu, wo Tschetschenen in Südrussland eine Registrierung und damit einen legalen Aufenthalt finden konnten bzw. heute finden können und ob und wie sie ohne Registrierung ihr wirtschaftliches Auskommen bzw. ihr Existenzminimum sichern können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass eine Abschiebung über Moskau erfolgt, wo Tschetschenen seit Oktober 2002 verstärkt diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sind (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 20). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (...), der das erkennende Gericht folgt, mündet die intensive Fahndungstätigkeit russischer Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an terroristischen Gewaltakten automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender Personen. (...)
Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der tschetschenischen Volkszugehörigkeit, die dem russischen Staat zurechenbar ist. Trotz der in Regierungskreisen bekannt gewordenen ungesetzlichen Anwendung der Registrierungsvorschriften zum Nachteil der Tschetschenen war die russische Regierung offenbar nicht bereit, diese ungesetzliche Praxis abzustellen, oder sie hat nicht das zur Schutzgewährung Erforderliche eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sorge um die Einhaltung der Registrierungsvorschriften ihre Kräfte übersteigt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., 336), sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Registrierung ist nicht nur eine Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit. (...) Denn, wie bereits ausgeführt, sperrt die Verweigerung der Registrierung den Zugang zum Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeit. Sie zwingt den Betroffenen, entweder in der Illegalität zu leben oder nach Tschetschenien ins Kriegsgebiet zurückzukehren, was den Klägern schon wegen der ihnen dort drohenden politischen Verfolgung nicht zuzumuten ist, oder ins Ausland zu flüchten.
(...) Unter besonderen Umständen mag es zwar für tschetschenische Flüchtlinge zumutbar sein, auch ohne Registrierung außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu nehmen, wenn sie hierdurch keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die mit denen des § 51 Abs. 1 AuslG vergleichbar sind, sie also nicht in einer ausweglose Lage gelangen. Maßgebend hierfür sind die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe, sowie Kontakte zu ansässig gewordenen Tschetschenen, mittels derer der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. (...)"
Einsender: RA Münch, Heidelberg

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine flächendeckende, staatlich initiierte oder geduldete Diskriminierung von schwarzhäutigen Personen und ihrer Angehörigen.
Beschluss vom 23.2.2004 - 3 UE 1598/02.A - (16 S., M5095)
VG Saarland: Eine hinreichende Gesundheitsversorgung ist faktisch nur gegen Bezahlung zugänglich; § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gehirntumors.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 150/02.A - (13 S., M4911)
VG Arnsberg: Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens; inländische Fluchtalternative für Tschetschenen eröffnet.
Urteil vom 17.3.2004 - 1 K 3266/01 - (6 S., M5025)
VG Lüneburg: Zwar möglicherweise Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien, aber nicht hinreichend sicher nachweisbar; Verfolgungswahrscheinlichkeit ist im Einzelfall anhand von Lebensalter, Geschlecht, Verwandtschaft mit Separatisten, separatischer Anschauung und Vorverfolgung zu bestimmen; keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in Inguschetien oder der restlichen russischen Föderation; § 53 Abs. 6 AuslG für Tschetschenen, da weder in Tschetschenien noch im Rest des Landes das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist.
Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - (19 S., M4998)

Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Einwohner von Grosny fürchten Übergriffe der paramilitärischen "Kadirowzi", Einheiten des getöteten Präsidenten, die jetzt seinem Sohn Ramzan Kadirow unterstehen (engl.).
Bericht vom 19.5.2004: "Chechens Worried About Future Leader" (#22393)
UNHCR: Hintergrundinformationen zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus der Russischen Föderation, u. a. zu ethnischen und religiösen Minderheiten, Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren (engl.).
Bericht vom 14.5.2044: "Basis of Claims and Background Information on Asylum-seekers and Refugees from the Russian Federation" (#22278)
Amnesty international: Gefährdung von Familienangehörigen des im Exil lebenden ehemaligen tschetschenischen Gesundheitsministers Omar Chambiew wegen dessen Kritik an Menschenrechtsverletzungen durch russische Sicherheitskräfte; über 80 Angehörige wurden mehrere Tage lang willkürlich inhaftiert.
Urgent action 165/04 vom 4.5.2004 (#21998)
Amnesty international: Moskau: Rechtsanwalt Stanislaw Markelow, der sich auch für Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien einsetzt, von fünf Angreifern in Zivil zusammengeschlagen.
Urgent action 160/04 vom 29.4.2004 (#21899)

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Serbien und Montenegro

SFH: Behandlungsmöglichkeiten und Medikamentenversorgung im Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.5.2004: "Die medizinische Versorgungslage im Kosovo - Update (Autoren: Fernanda Benz, Rainer Mattern)" (25 S., #22907)

"(...) 3.1 Erhältlichkeit von Medikamenten - die Essential Drug List
Medikamente, die auf der Essential Drug List (EDL = Liste essentieller Medikamente) der WHO vom Jahre 2000 stehen, sollten in staatlichen und Krankenhaus-Apotheken (nicht in privaten Apotheken) kostenfrei erhältlich sein. Die Essential Drug List sollte folglich auch in allen Staatsapotheken und Krankenhäusern aushängen, um die Bevölkerung zu informieren, welche Medikamente kostenlos sind. Dies ist aber nirgends der Fall.12 Die ehemaligen Staatsapotheken sind zu kommerziellen Apotheken geworden, nur noch ein geringer Anteil ihres Sortiments besteht aus Medikamenten der EDL. Auch in den Krankenhaus-Apotheken, in denen mehr als 200 Medikamente der EDL kostenlos an die Patienten abgegeben werden sollten, werden diese in Wirklichkeit vom Krankenhauspersonal verkauft, das sich ein kleines Zubrot verdienen möchte. Meistens sind die Medikamente der EDL irgendwo in Kosovo erhältlich, ein grosses Problem stellt aber die Distribution dar, vor allem für ambulante Patienten.13 Viele Medikamente müssen in privaten Apotheken für teures Geld gekauft werden. 2001 wurde die Hälfte aller privaten Apotheken von der UNMIK geschlossen, weil sie nicht von ausgebildeten Apothekern geführt wurden.14 Mittlerweile sind diese illegalen Apotheken aber wieder geöffnet. Es gibt in Kosovo keine Preisregulierung für Medikamente, weshalb deren Preise um bis zu 100 Prozent variieren können.15 Ein Gesetzesentwurf, welcher die Rahmenbedingungen für die Aktivitäten des pharmazeutischen Sektors auf Seiten der Anbieter und Benutzer regelt, ist in Vorbereitung. Es kommt vor, dass ein Medikament der EDL temporär nicht erhältlich ist und ein Ersatzmedikament gekauft werden muss, das jedoch nicht auf der Liste steht und kostenpflichtig ist.16 Häufig bestimmt nicht der medizinische Bedarf die Medikamentenverschreibung, sondern das Angebot an Medikamenten.17 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass oft schwer vorherzusagen ist, ob und zu welchen Bedingungen Medikamente erhältlich sind. (...)

3.3 Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen
Die Stigmatisierung psychischer Erkrankung ist in Kosovo nach wie vor sehr stark: Es herrscht die weit verbreitete Annahme, psychische Leiden seien ansteckend, was zum Ausschluss aus Gesellschaft und Familie führen kann.46 Für die Behandlung von psychisch Erkrankten ist immer noch die Gesetzgebung aus dem Jahre 1974 der Republik Jugoslawien gültig, obwohl sie nicht mehr als menschenrechtskonform erachtet wird.47 Dieses Vakuum auf der gesetzlichen Ebene spiegelt sich wieder in illegalen Verwahrungen von psychisch Erkrankten in sozialen Institutionen und Neuropsychiatrischen Abteilungen oder in zu frühen Entlassungen. Schwerwiegende psychische Krankheiten sind derzeit in Kosovo nicht ausreichend medizinisch behandelbar: Es mangelt an Fachpersonal und die vorhandenen Fachkräfte sind überlastet. Behandlungen können nur medikamentös erfolgen, was häufig nicht ausreichend ist.48 Es gibt keine geeigneten Strukturen für die Rehabilitation von chronischen Psychiatrie-PatientInnen.49 Nur zwei Institutionen können stationär Langzeit-PatientInnen aufnehmen: Shtimje/Stimlje - eine Institution für Menschen mit geistigen Behinderungen - und das "Elderly House" in Pristina, beide sind in sehr schlechtem Zustand. Deshalb belegen chronisch Erkrankte oft die akuten Betten in den psychiatrischen Stationen der Regionalspitäler.

3.3.1 Der Mangel an Fachpersonal für psychische Erkrankungen
Es gibt in Kosovo aktuell 27 NeuropsychiaterInnen,50 wovon sich fünf in der Weiterbildung zu KinderpsychiaterInnen51 befinden (eine davon ist bereits am Ende dieser fachärztlichen Weiterbildung52), und neun PsychologInnen.53 Diese 36 Fachpersonen treffen in Kosovo gemäss Schätzungen von der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. Schlüter-Müller54 auf 140 000 bis 200 000 Menschen, die aufgrund der Kriegserlebnisse behandelt werden müssten. (...) Das psychotherapeutischen Angebot verschlechtert sich fortlaufend, weil viele Nicht-Regierungsorganisationen, die am ehesten psychotherapeutisch gearbeitet hatten, Kosovo mittlerweile verlassen haben. Bezüglich der neun PsychologInnen gilt, dass nur drei über psychotherapeutische Ausbildung verfügen.58 Die psychologische Fakultät ist seit zwei Jahren wieder in Betrieb und bietet heute einen dreijährigen Bachelor-Abschluss sowie eine zweijährige Masterausbildung in angewandter Psychologie mit zwei Lehrpersonen an.59 Im Jahre 2006 sollen die ersten 30 PsychologInnen ihr Examen ablegen, wobei sie dann weder eine psychotherapeutische Ausbildung noch klinische Erfahrung vorweisen können.60 Ungefähr zehn dieser PsychologInnen werden sich eventuell auf Trauma-Therapie spezialisieren. Es wird noch mindestens zehn Jahre dauern, bis qualifizierte und spezialisierte kosovarische PsychologInnen als TherapeutInnen tätig sein werden. (...)

4.3 Kosten
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische und medikamentöse Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (ausser der Universitätsklinik Pristina) in Kosovo sollte zwar - bis auf einen geringen Betrag - kostenfrei sein und damit im Prinzip allen KosovarInnen Zugang zu kostenfreier Gesundheitsversorgung ermöglichen. Dies ist aber in der Praxis nicht der Fall - und wir sind bei zahlreichen Recherchen nie auf kostenlose Behandlungen gestossen. Die eigentlich kostenlosen Medikamente der Essential Drug List (EDL) müssen häufig entweder in privaten Apotheken gegen teures Geld erstanden oder dem Krankenhauspersonal abgekauft werden (...). Zudem fallen oft auch informelle Zahlungen an das Personal an.99 In der Universitätsklinik in Pristina, also der am besten ausgestatteten Klinik, sind seit 1.1.2003 die Behandlungen kostenpflichtig (...). Das gilt auch für die Medikamente, die von den PatientInnen zu bezahlen sind.100 Auskunft an die SFH vom 08.03.2004 durch Verbindungsperson in Kosova. Nur der sehr kleine Teil der Sozialhilfeempfängerinnen sowie das gesamte medizinische Personal (ÄrztInnen, Pflegepersonal, Techniker, Reinigungspersonal) sind von den Zahlungen entlastet.101 (...)

6 Zusammenfassung
Der Zustand der primären Gesundheitsversorgung in Kosovo hat sich zwar verbessert, leidet aber an einem ÄrztInnenmangel und weist nur geringe Kapazitäten und Spezialisierungen auf. Die Probleme des sekundären Sektors - der öffentlichen Krankenhäuser - liegen in der dürftigen Einrichtung und Ausrüstung und dem mangelnden Fachpersonal. Abgesehen von einer Neuausstattung im Bereich der Bauchspiegelung gab es in den letzten Jahren keine wesentlichen Erneuerungen der veralteten technischen Ausrüstungen. Auch verringern die schlechten hygienischen Bedingungen sowie mangelnde Wasser-, Strom- und Heizungsversorgung die Behandlungsmöglichkeiten. Ein tertiärer Sektor existiert nicht wirklich - die Universitätsklinik in Pristina kann nur medizinische Versorgung auf sekundärem Niveau anbieten. Auch hier fehlt es an Kapazitäten, Ausrüstung, Behandlungsmethoden und Spezialisierungen.
So sind auch in der Universitätsklinik Pristina - der am besten ausgerüsteten und spezialisiertesten Klinik Kosovos - die Behandlungsmöglichkeiten von körperlich-organischen Krankheiten limitiert. Behandlungen in der invasiven Kardiologie (Herzoperationen), in der chirurgischen Orthopädie (Operationen an der Wirbelsäule) sowie in der Onkologie (weder Chemo- noch Strahlentherapie erhältlich für KrebspatientInnen) können nicht durchgeführt werden.
Die Gesundheitsversorgung im privaten Sektor bietet einzig zusätzlich Computertomographie an, die in den öffentlichen Institutionen nicht erhältlich ist. Davon abgesehen geht das Angebot nicht über die Behandlungsmöglichkeiten des öffentlichen Sektors hinaus. Zudem ist private medizinische Versorgung sehr teuer.
Die öffentlichen Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung sind gekennzeichnet durch fehlende Angebote im Bereich der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen.(...)
Psychotherapie wird von einigen Nichtregierungsorganisationen angeboten, doch leiden die NRO unter starker Überlastung und auch die Finanzierung ist nicht dauerhaft gesichert. Viele NRO haben sich aus Kosovo zurückgezogen und anderen Krisengebieten zugewandt.
Da es keine Krankenversicherung in Kosovo gibt, sollten die Behandlungen im primären und sekundären Sektor kostenlos sein. Das ist aber in der Praxis nicht so, weil oft die kostenfreien Medikamente (der Essential Drug List) oder Ersatzmedikamente bezahlt werden müssen. Auch Behandlungen sind häufig kostenpflichtig, ohnehin in der Universitätsklinik in Pristina, aber auch in den Regionalkrankenhäusern. Kostenfreiheit gibt es nur für Sozialhilfe-EmpfängerInnen und für das medizinische Personal.
Nicht nur Kosten können den Zugang zu Gesundheitsversorgung erschweren, auch weite Wege und schlechte Verkehrsverbindungen (etwa zu der Universitätsklinik Pristina), Kapazitätsengpässe bei medizinischem Personal, Ausrüstung und Medikamenten können Zugangshindernisse sein. Ethnische Minderheiten und verletzliche Gruppen können von der für kosovarische Verhältnisse besten medizinischen Versorgung ausgeschlossen sein: Die serbische Minderheit begibt sich ohnehin nicht in die Obhut albanischer Ärzte, andere serbischsprechende Minderheiten (Gorani, BosnjakInnen) können in der Universitätsklinik in Pristina seitens anderer PatientInnen gefährdet sein. Die Reise nach Pristina zur dortigen Klinik ist für viele Minderheitenangehörige ohnehin nicht vorstellbar oder aber sehr gefährlich."

12 vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 unter Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.11.2002: in Asylmagazin 3/2004 [S. 32].
13 Agani, Ferid, Direktor des Gesundheitsministerium, Provisional Institutions of Self-Government (PISG) in Kosovo. Auskunft an die SFH vom 03.05.2004.
14 vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 [a. a. O.].
15 vgl. OSCE, Assembly Support Initiative (ASI), Newsletter, N.10. Februar 2004: http://www.osce.org/documents/mik/2004/02/2090_en.pdf.
16 Frau SKR, Leiterin Stadtapotheke in Pristina. Auskunft an die SFH vom 02.09.2002.
17 vgl. Verschiedene Recherchen der SFH in Kosovo vom Jahre 2003 bis 2004.
46 vgl. Dr. Schlüter-Müller: Stellungnahme vom 29.07.2003 an Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: http://www.ecoi.net. [#16992]
47 Zwar wurden seit 1999 verschiedene Entwürfe für eine neue Gesetzesvorlage verfasst, jedoch ohne bisher eine Einigung über deren Inhalt erzielen zu können. Vgl. Hierzu Bolderson H., Simpson K. (2004): Mental Health Services in Kosovo. Medical Foundation for the care of victims of torture. Alden Group, Oxford: S.15f.
48 vgl. UNHCR, Karsten Lüthke, Koordinator Kosovo, 29. September 2003: http://www.ecoi.net.[#18834]
49 WHO: Overwiev of the Mental Health situation in Kosovo, 2003. Unveröffentlichter Bericht, zitiert in: Bolderson H., Simpson K. (2004) [a. a. O.], S.17.
50 Agani, Ferid, Direktor des Gesundheitsministerium der Provisional Institutions of Self-Government (PISG) in Kosovo. Auskunft an die SFH vom 03.05.2004.
51 Die Angaben hierzu variieren zwischen drei Personen bei Bolderson und Simpson (2004) und fünf Personen bei Schlüter-Müller (2004). Ferid Agani verweist auf zwei Kinderpsychiaterinnen ohne Lizenz.
52 Dr. Schlüter-Müller, Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, arbeitet an der Etablierung einer Ausbildung für Kinder- und JugendpsychiaterInnen in Kosovo mit. Vgl. Schlüter-Müller (2004): Stellungnahme vom 15.02.2004 an das Verwaltungsgericht Koblenz: http://www.fluechtlingsrat-nrw.de.
53 Agani, Ferid, Direktor des Gesundheitsministerium der Provisional Institutions of Self-Government (PISG) in Kosovo. Auskunft an die SFH vom 03.05.2004.
54 Dr. Schlüter-Müller ist Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und arbeitet seit März 2001 als Ausbilderin und Supervisorin mit der Universitätsklinik Pristina zusammen: http://www.asyl.net/Magazin/11_2003b.htm#D7.
58 Agani, Ferid, Direktor des Gesundheitsministeriums der Provisional Institutions of Self-Government (PISG) in Kosovo. Auskunft an die SFH vom 10.05.2004.
59 vgl. Bolderson H., Simpson K. (2004): S.17.
60 vgl. Dr. Schlüter-Müller (2003).
99 vgl. Simpson, D., Maxhuni, B. (2003): Kosovo - Health profile. DFID (UK Department for International Development) Health Systems Resource Centre. UK.
100 Eine erste Kontrolle in Pristina kostet 10 Euro, eine Psychotherapie (20-30 Minuten Gespräch) kostet weitere 10 Euro, jede weitere Kontrolle kostet 5 Euro.
101 Auskunft an die SFH vom 18.5.2004 durch Kontaktperson in Kosovo.

Einsender: SFH

SFH: Situation der Minderheiten im Kosovo nach dem März 2004
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.5.2004: "Kosovo - Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 (Autor: Rainer Mattern)" (19 S., #22747, M5148)

"(...) 5 Zusammenfassung
Das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft, eigentliche Rechtfertigung für die Existenz der internationalen Organisationen in Kosovo, hat einen schweren Rückschlag erlitten und scheint in weite Ferne gerückt zu sein. Die Situation bleibt auch nach der Einschätzung von UN-Generalsekretär Kofi Annan gespannt und weitere Gewalt erscheint möglich. Zwar mag die Vertreibung von SerbInnen und anderen Minderheiten die unmittelbare Gefahr weiterer Gewalt zunächst reduziert zu haben. Das kann sich mit der Rückkehr der Vertriebenen auch wieder ändern.
Die Gewalt bei den Ereignissen zeigte, dass die kosovarische Gesellschaft gefährlich instabil ist und auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen hat. Die Fassade der äusseren Normalisierung ist zusammengebrochen, die Polarisierung hat zugenommen. Der Einfluss nationalistischer und fundamentalistischer Agitatoren auf beiden Seiten ist stärker geworden, die Bedrohung richtet sich inzwischen auch gegen internationale Organisationen und gegen kosovarische Repräsentanten.
Die internationalen Sicherheitskräfte haben den Kredit und die Akzeptanz der kosovarischen Bevölkerung verloren und operieren nun auf nahezu feindlichem Territorium. Eine Konsequenz der Gewalttätigkeiten ist, dass für Extremisten beider Lager die internationalen Sicherheitskräfte besiegbar erscheinen. Die serbische Regierung forderte nicht zum ersten Mal die Rückkehr des serbischen Militärs nach Kosovo. Ein militärisches Eingreifen Serbiens, sollten sich derartige Ereignisse wiederholen, erscheint nicht mehr völlig ausgeschlossen. Nachweisbar waren in Mitrovica Angehörige des serbischen Militärs während der Unruhen aktiv.42
Dass seit 1999 die an den ethnischen Minderheiten begangenen Verbrechen nicht aufgeklärt oder sanktioniert wurden, bedeutet, dass es weder gelungen ist, Gerechtigkeit herzustellen noch potentielle Täter abzuschrecken. Die kosovarische und die internationale Polizei und Justiz wollen die Urheber der Unruhen verhaften und bestrafen. Sie stehen angesichts der Zahl der Beteiligten und des Klimas der Straflosigkeit vor einer kaum lösbaren Aufgabe.
Das Vertrauen der ethnischen Minderheiten in die internationalen und kosovarischen Sicherheitskräfte ist vollkommen erschüttert. Worauf sollte sich ein solches Vertrauen auch stützen? Sie haben nicht nur die Erfahrung einer weiteren Vertreibung gemacht, sondern erneut erleben müssen, dass die Präsenz kosovarischer und internationaler Truppen sie nicht wirksam beschützen konnte, dass vielmehr die Sicherheitskräfte ihrerseits bedroht waren. Alles, was zu den Mindestvoraussetzungen für ein Leben in Sicherheit und Würde gehört - Unterkunft, Infrastruktur, Bewegungsfreiheit, gleichberechtigte Teilnahme am Leben - ist entweder zerstört oder in Frage gestellt. Auch ein Wiederaufbau der Häuser oder Kirchen wird bei den Vertriebenen kein Vertrauen schaffen, solange die Ursachen der Vertreibungen bestehen bleiben. Zu den Ursachen zählen die ungelöste Statusfrage, zunehmende nationalistische und extremistische Tendenzen in Serbien und in Kosovo, sowie eine desolate wirtschaftliche Situation weiter Kreise der kosovarischen Bevölkerung. Sie sorgt dafür, dass vor allem junge und arbeitslose Kosovo-Albaner ein Potential für ähnliche Entwicklungen bilden.
Die Angriffe auf serbische und Roma/Ashkali-Siedlungen sind ein unmissverständliches Signal, dass eine kosovo-albanische Mehrheit die Minderheiten nicht tolerieren will. Die scheinbare Normalisierung der letzten Jahre war in erster Linie dem Umstand zu verdanken, dass der grösste Teil der Vertriebenen immer noch im Ausland, vor allem in Serbien-Montenegro geblieben ist. Eine Rückkehr grosser Zahlen von Vertriebenen erscheint im Moment undenkbar. Ziel der Vertreibung war auch dieses Mal, die Entwicklung in Richtung einer Unabhängigkeit Kosovos zu beschleunigen.43"

42 ICG [International Crisis Group], Collapse [in Kosovo, 22.4.2004], S. 41.
43 Economist Intelligence Unit, Serbia und Montenegro, Country Report, April 2004, S. 15

Einsender: SFH

Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Roma und Ashkali; kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG für ethnische Minderheiten bezüglich Kosovo trotz der prekären Lage.
Urteil vom 27.1.2004 - 12 A 606/03 - (27 S., M4898)
VG Oldenburg: Psychische Erkrankungen sind nur eingeschränkt und nur medikamentös im Kosovo behandelbar; Personen aus dem Kosovo (vor allem Roma) haben regelmäßig faktisch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung im restlichen Serbien und Montenegro; Gefahren für psychisch Erkrankte sind keine allgemeine Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (ausführlich zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 27.1.2004 - 12 A 550/03 - (20 S., M5055)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich Kosovo wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht zur Verfügung steht.
Urteil vom 9.1.2004 - 7 K 2830/02.A - (6 S., M5068)

Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Möglichkeiten der medizinischen Behandlung für Personen aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro; Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo können sich als intern Umgesiedelte registrieren lassen, wenn sie nicht aus einer von Minderheiten bewohnten Enklave (z. B. Nord-Mitrovica) stammen.
Stellungnahme vom 15.4.2004 an VG Bremen - 8 K 770/ 02.A - (4 S., A0087 - siehe Hinweis)
Nicolaus von Holtey, Pax Christi: Kosovo: Dokumentation der Vertreibung der Ashkali-Gemeinschaft aus Vu£itrn/Vushtrri am 18.3.2004.
Bericht vom 1.4.2004: "Die Stadt Vucitrn ist 'zigeunerfrei'" (6 S., #22938, M5156)

Dokumente von ecoi.net

Sierra Leone

Länderberichte:
Institut für Afrika-Kunde: Lage nach Einschätzung der Vereinten Nationen noch immer fragil und vom Engagement der UN-Truppen abhängig; keine Möglichkeit der Versorgung und Reintegration für alleinstehende Rückkehrer (vgl. nachfolgende Stellungnahme des AA im selben Verfahren, A0088).
Stellungnahme vom 19.5.2004 an OVG Schleswig-Holstein - 4 LB 110/99 - (6 S., #22957, M5147)
Auswärtiges Amt: Keine Fälle bekannt, bei denen eine konkrete Gefahr für Leib und Leben im Fall der Rückkehr besteht; Gefährdung in Einzelfällen aber nicht auszuschließen; speziell Jugendlichen fehlt jegliche Perspektive zur Existenzsicherung.
Stellungnahme vom 4.2.2004 an OVG Schleswig-Holstein - 4 LB 110/99 - (3 S., A0088 - siehe Hinweis)

Simbabwe

Länderbericht:
Amnesty international: Regierung stoppt Verteilung internationaler Nahrungsmittelhilfe trotz unabhängiger Einschätzungen, nach denen Millionen Einwohner in den nächsten zwölf Monaten diese Hilfe benötigen (engl.).
Bericht vom 14.5.2004: "Food must not be used as a political tool" (#22316)

Somalia

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht in Zentral- und Südsomalia; zwar staatsähnliche Herrschaftsmacht in Nordwestsomalia, dort aber keine Verfolgung allein wegen Clanzugehörigkeit.
Urteil vom 5.1.2004 - 4 UE 1308/99.A - (9 S., M5092)

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Sri Lanka

Rechtsprechung:
VG Bremen: § 53 Abs. 6 AuslG für körperlich behinderte und psychisch erkrankte alleinstehende Tamilin, da kein Zugang zu Pflegeeinrichtungen oder dem Arbeitsmarkt und da Zugang zur medizinischen Versorgung wegen psychischer Erkrankung nicht gesichert ist.
Urteil vom 15.12.2003 - 4 K 22164/96.A - (13 S., M5006)

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Sudan

Länderberichte:
ICG - International Crisis Group: Analyse des Konflikts in Darfur; Warnung vor drohender humanitäre Katastrophe (engl.).
Bericht vom 23.5.2004: "Now or Never in Darfur" (#22577)
Human Rights Watch: Darfur: Dokumentation zu den Angriffen von Milizen und Regierungstruppen auf Zivilisten, die als Programm der "ethnischen Säuberung" zu bewerten sind (engl.).
Bericht vom 7.5.2004: "Darfur destroyed: ethnic cleansing by government and militia forces in western Sudan" (#21997)

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Syrien

Rechtsprechung:
VG Minden: Abschiebungsandrohung nach Syrien für staatenlosen Kurden zulässig, da es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass eine Abschiebung trotz der generellen Einreiseverweigung im Einzelfall möglich ist.
Urteil vom 9.2.2004 - 1 K 3495/03.A - (5 S., M4966)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen an die Volkszugehörigkeit anknüpfendem Wiedereinreiseverbots.
Urteil vom 4.2.2004 - 9 A 32/02 MD - (10 S., M4959)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für regimekritischen Exilkünstler, der seine Werke auch im Internet veröffentlicht.
Urteil vom 4.2.2004 - 9 A 261/03 MD - (6 S., M4962)
VG Schleswig-Holstein: Keine Abschiebungsandrohung nach Syrien bei staatenlosen Kurden.
Urteil vom 15.1.2004 - 11 A 284/01 - (6 S., M4954)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Versuche einer politischen und ökonomischen Öffnung des Landes wurden durch Regime und Geheimdienst unterbunden, jede Kritik an der Regierung führt zu Strafverfolgung; Analyse der Menschenrechts- und Sicherheitslage, Justizsystem; gefährdete Gruppen, Rückkehrbedingungen.
Bericht vom Mai 2004: "Syrien - Update der Entwicklung September 2001 bis Mai 2004 (Autorin: Susanne Bachmann)" (#22930)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung eines palästinensischen Mitglieds der Baath-Partei wegen Kritik an Baschar al-Assad und Unterstützung der Fatah.
Stellungnahme vom 22.3.2004 an VG Leipzig - A 7 K 30626/00 - (#22920)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie: Psychotherapeutische Behandlung in der 400 km vom Wohnort der Patientin entfernten Stadt Aleppo kaum erreichbar und für Durchschnittsverdiener unbezahlbar.
Stellungnahme vom 22.2.2004 an RA Klaus Walliczek, Minden (2 S., #22924, M4958)

Togo

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Türkei

Rechtsprechung:
OVG NRW: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden nach schwerer Folter; Anerkennung im Asylfolgeverfahren nach Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 9.12.2003 - 8 A 5501/00.A - (8 S., M5065)
VG Bayreuth: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Blutrache wegen Beteiligung an Ermordung von drei Personen durch PKK-Angehörige.
Urteil vom 2.2.2004 - B 1 K 99.30540 - (9 S., M4904)

Länderberichte:
Amnesty international: Diyarbakir: Zwölfjährige und ihre Familie von Unbekannten bedroht, nachdem sie eine Beschwerde wegen Misshandlung durch die Polizei eingereicht hatte.
Urgent action 177/04 vom 19.5.2004 (#22579)
Serafettin Kaya: Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes; Finanzierung von Insulin ist bei Inhabern der Ye³il Kart/Grünen Karte nicht garantiert, da im Ermessen der lokalen Regierung; administrative Schwierigkeiten bei Erteilung der Ye³il Kart.
Stellungnahme vom 3.5.2004 an VG Düsseldorf - 20 K 7882/03.A - (8 S., #22922, M5132)
Türkischer Menschenrechtsverein (IHD) Istanbul: Gefahr der erneuten Inhaftierung für ehemalige Gefangene, die wegen der Teilnahme am Hungerstreik gegen die F-Typ Gefängnisse am Wernicke-Korsakoff-Syndrom erkrankt sind.
Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD Istanbul vom 3.1.2004 an RAin Undine Weyers, Berlin, sowie Anlagen (dt. Übersetzung) (8 S., #22928, M4859)

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Usbekistan

Länderbericht:
Human Rights Watch: Erneut Todesfall nach Folter in Polizeigewahrsam; es handelt sich um den fünften dokumentierten Fall seit Mai 2003 (engl.).
Bericht vom 21.5.2004: "Uzbekistan: New Torture Death Belies Claims of Progress" (#22404)

Vietnam

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zentrales Hochland: Dokumentation der gewaltsamen Niederschlagung von Demonstrationen der Montagnards um den 10.4.2004; dutzende Personen von Beamten oder regierungstreuen Zivilisten getötet (engl.).
Bericht vom 28.5.2004: "Vietnam: Independent Investigation of Easter Week Atrocities Needed Now" (#22557)


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