Amnesty international: Jahresbericht 2004 (Berichtszeitraum 2003).
Bericht vom Mai 2004 (## 22625-22740)
Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Rechtsprechung:
OVG NRW: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Krebserkrankung; Gefährdung
wegen unzureichend ausgestattetem Gesundheitssystem in Kabul und durch den Mangel
an sauberem Wasser, Lebensmitteln, Wohnraum und sozialer Infrastruktur oder
infolge von Überfällen.
Urteil vom 15.5.2003 - 20 A 3332/97.A - (15 S., M4714)
VG Stade: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr wegen einfacher Mitgliedschaft
in DVPA; keine beachtliche Verfolgungsgefahr für Frauen wegen Gesangs- und Tanzauftritten
ohne Kopftuch in Deutschland; im Allgemeinen keine extreme Gefährdungslage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 16.1.2004 - 6 A 1519/03 - (15 S., M5135)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Reportage zur ausufernden
Korruption auf allen Ebenen der Sicherheitskräfte und der Verwaltung (engl.).
Bericht vom 27.5.2004: "Corruption Rampant at Every Level" (#22543)
Human Rights Watch: Über von US-Kräften begangene Misshandlungen: exzessive
Gewaltanwendung bei Verhaftungen, willkürliche/irrtümliche Verhaftungen, Misshandlung
während der Haft (engl.).
Bericht vom 13.5.2004: "'Enduring Freedom': Abuses by U.S. Forces in Afghanistan"
(#22233)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Ehemalige Delegierte der
verfassungsgebenden Loya Jirga protestieren gegen Änderungen am Verfassungsentwurf,
die nach der Verabschiedung des Entwurfs von der Regierung 'stillschweigend'
eingefügt worden sein sollen (engl.).
Bericht vom 6.5.2004: "Delegates Protest Changes in Constitution" (#22026)
Auswärtiges Amt: Keine Verfolgung von ehemaligen Mitarbeitern des kommunistischen
Regimes (hier: ehemaliger Staatsanwalt), aber mittelbare Bedrohung durch Regierungsmitglieder
nicht auszuschließen; weiterhin Bedrohung durch private Racheakte; Behandlung
von Diabetes in Kabul möglich.
Stellungnahme vom 4.5.2004 an OVG Sachsen - A 1 B 4478/98 - (6 S., A0085 - siehe
Hinweis)
Human Rights Watch: Entwicklung der Sicherheits- und der Menschenrechtslage;
Scheitern des Friedensprozesses nicht ausgeschlossen (Kapitel aus Jahresbericht
2004; engl.).
Bericht vom 26.1.2004: "World Report 2004: Losing the Peace in Afghanistan"
(#21955)
Sonstige Materialien:
ECRE: Empfehlungen zu Fragen des Status und der Rückkehr von afghanischen
Asylsuchenden und Flüchtlingen (engl.).
Positionspapier vom Mai 2004: "Guidelines for the Treatment of Afghan Asylum
Seekers & Refugees in Europe" (8 S., M5153)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zwei mutmaßliche Islamisten einem Fernsehbericht
zufolge bei Abschiebung aus Schweden im Dezember 2001 von schwedischen, US-amerikanischen
und ägyptischen Beamten gefoltert; Folterungen der Männer auch nach Abschiebung
trotz diplomatischer Zusicherung der ägyptischen Regierung für eine faire Behandlung
(engl.)
Bericht vom 27.5.2004: "Torture Inquiry Must Be Under U.N. Auspices" (#22558)
Rechtsprechung:
VG Saarland: Posttraumatische Belastungsstörung ist in Algerien behandelbar.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 11/04.A - (12 S., M4893)
Rechtsprechung:
VG Magdeburg: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Tuberkulose.
Urteil vom 30.1.2004 - 2 A 376/02 MD - (4 S., M4848)
Länderbericht:
Amnesty international: Gefährdung eines Unterstützers der Befreiungsfront
der Enklave Cabinda (FLEC) im Fall der Rückkehr.
Stellungnahme vom 22.4.2004 an VG Münster - 7 K 314 /02.A - (#22921)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation der Verhaftungswelle und der Niederschlagung
von Protesten der Opposition im April 2004 (exzessive Gewaltanwendung, Folter
und Misshandlungen im Gewahrsam) (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Cycle of repression: Human rights violations in Armenia"
(#21895)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Inländische Fluchtalternative für armenische Volkszugehörige
in Berg-Karabach eröffnet.
Beschluss vom 8.3.2004 - 11 A 3273/03.A - (5 S., M4880)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Vorstandsmitglieder der Oromo-Wohlfahrtsorganisation
Macha Tulema Association sowie weitere Oromo in Addis Abeba vermutlich wegen
Unterstützung der jüngsten Studentenproteste verhaftet.
Urgent action 180/04 vom 21.5.2004 (#22583)
Länderberichte:
Amnesty international: Dr. Qazi Faruque Ahmed und David William Biswas,
leitende Mitarbeiter der nichtstaatlichen Organisation PROSHIKA (Zentrum für
die Entwicklung des Menschen) wegen angeblicher oppositioneller Aktivitäten
verhaftet; ein weiterer Mitarbeiter, Abdur Rob, nach mutmaßlich unter Folter
erpresstem Geständnis wegen Landesverrats angeklagt.
Urgent action 182/04 vom 24.5.2004 (#22584)
Amnesty international: Tausende Mitglieder der Ahmadiyya-Gemeinschaft
in Chittagong und Patuakhali von Übergriffen bedroht, nachdem das radikal-islamische
Khatame Nabuwat Committee zur Vertreibung der Ahmadis aufgerufen hat.
Urgent action 171/04 vom 12.5.2004 (#22240)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Republika Srpska: Angeblicher
Versuch der Verhaftung des ehemaligen Kommandanten Milan Lukic war Zeugenaussagen
zufolge ein missglückter Mordversuch der Polizei, da Lukic Informationen über
Radovan Karadzic an das Kriegsverbrechertribunal in Den Haag weiterleiten wollte;
Bruder von Lukic bei der Erstürmung des Hauses getötet (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Bosnia: Serb Police Target Karadzic Informer" (#21862)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Reporters Sans Frontières: Mehrere Menschenrechtsaktivisten, darunter
der Internetdissident Liu Xiaobo, vor dem 15. Jahrestag des Tiananmen-Massakers
unter Hausarrest gestellt (engl.).
Bericht vom 27.5.2004: "Liu Xiaobo under house arrest ahead of 4 June" (#22569)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zur allgemeinen Sicherheitslage
und zur Situation von Einwanderern aus Burkina Faso; drohende Zwangsheirat für
Minderjährige.
Stellungnahme vom 23.3.2004: "Rückkehrsituation eines ethnisch aus Burkina Faso
stammenden Mädchens in Abidjan" (#22748)
Amnesty international: Zwei Mitglieder der Ivorian Movement for Human
Rights Opfer von Einschüchterung und Morddrohungen (engl.).
Urgent action vom 4.5.2004: "Côte d`Ivoire - UA 163/04" (#22001)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Wiesbaden: § 53 Abs. 6 AuslG bei erforderlicher Behandlung
nach Krebserkrankung.
Beschluss vom 17.2.2004 - 5 G 2896/03.A(V) - (3 S., M5116)
Länderbericht:
Amnesty international: Überblick zur Menschenrechtssituation, u. a.
Verfolgung von Oppositionellen und von Zeugen Jehovas; systematische Folter
von Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren bei der Armee (engl.).
Bericht vom 19.5.2004: "'You have no right to ask' Government resists scrutiny
on human rights" (#22391)
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenische Flüchtlinge
besorgt über georgisch-russische Annäherung; Bemühungen um Weiterwanderung in
westliche Staaten kommen kaum voran (engl.) .
Bericht vom 27.5.2004: "Chechen Refugees Want Out of Georgia" (#22545)
Länderberichte:
Deutsche Botschaft Conakry: Betreuung einer Patientin mit Osteomyelitis
(infektiöse Entzündung des Knochens) möglich, eventuelle Nachoperation aber
risikoreich; keine adäquate Therapie für Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS); keine Finanzierungsmöglichkeit für mittellose Patienten (vgl. nachfolgende
Stellungnahme des IAK im selben Verfahren, M5138).
Stellungnahme vom 25.2.2004 an VG Potsdam - 4 K 756/02.A - (4 S., A0086 - siehe
Hinweis)
Institut für Afrika-Kunde: Gesundheitssystem völlig ungenügend; Finanzierung
von Behandlungen ungeklärt, daher zweifelhaft, ob Behandlung einer Osteomyelitis
und einer PTBS erfolgen kann.
Stellungnahme vom 15.9.2003 an VG Potsdam - 4 K 756/02.A - (4 S., #22960, M5138)
Hinweis: UNHCR bittet Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Zusendung
von Fällen irakischer Staatsangehöriger, die von einem Widerrufsverfahren ihrer
Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung betroffen sind. Diese Fälle sollen für UNHCR
als Vorbereitung für inhaltliche Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
vom BAFl dienen. UNHCR ist neben der Entscheidung des BAFl auch an dem Ausgangsbescheid,
dem Anhörungsprotokoll aus dem Asylverfahren und der Stellungnahme des Betroffenen
im Widerrufsverfahren interessiert. Die Kontaktadresse von UNHCR ist:
Wallstr. 9-13, 10179 Berlin, Tel.: 030-2022020, Fax: 030-20220220, E-Mail: gfrbe@unhcr.ch
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Verfolgung wegen illegaler Ausreise und
Asylantragstellung mehr; keine staatliche Verfolgung durch Baath-Regime; offengelassen,
ob staatliche Gewalt im asylrechtlichen Sinne besteht.
Beschluss vom 9.2.2004 - 8 A 10266/03.OVG - (7 S., M5111)
VG Hannover: Noch keine staatliche Herrschaftsmacht im Irak; kein individueller
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wegen der schlechten
Versorgungs- und Sicherheitslage.
Gerichtsbescheid vom 19.1.2004 - 6 A 2751/00 - (7 S., M4897)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Kurden reagieren ablehnend
auf die Entscheidung des Regierungsrats, ehemalige Baath-Mitglieder in Armee
und Verwaltung aufzunehmen (engl.).
Bericht vom 25.5.2004: "People Fear Persecutors' Return" (#22549)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Landesweite Sicherheit nicht gewährleistet;
Arbeitslosigkeit und Wohnraummangel bieten hohes Konfliktpotenzial; zur politischen,
humanitären und sozioökonomischen Situation, Menschenrechts- und Sicherheitslage,
Justizsystem; Rückkehrbedingungen.
Bericht vom 24.5.2004: "Irak - die aktuelle Lage (Autor: Michael Kirschner)"
(#22912)
Amnesty international: Bericht über durch Truppen der Irak-Koalition
getötete Zivilisten in Basra und al-Amara (engl.).
Bericht vom 11.5.2004: "Killings of civilians in Basra and al-'Amara" (#22118)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Irakische Polizeioffiziere
rechtfertigen Folter und andere Formen der Nötigung als Verhörmethoden (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Police Admit Torture" (#21937)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Zur Praxis der Blutrache allgemein sowie in der Region Mosul/Nordirak;
christliche Religionszugehörigkeit einer bedrohten Person schließt Zahlung von
"Blutgeld" durch Muslime nahezu aus; Möglichkeit der Existenzsicherung in anderen
Landesteilen fraglich.
Stellungnahme vom 21.1.2004 an RA Klaus Walliczek, Minden (6 S., #22923,
M4977)
Sonstige Materialien:
ECRE: Empfehlungen zu Fragen des Status und der Rückkehr von irakischen
Asylsuchenden und Flüchtlingen (engl.).
Positionspapier vom April 2004: "Guidelines for the Treatment of Iraqi Asylum
Seekers & Refugees in Europe" (9 S., M5151)
Weitere Dokumente von ecoi.net
ai: Mögliche Rückkehrgefährdung wegen Veröffentlichungen
im Internet
Amnesty international, Stellungnahme vom 24.3.2004 an OVG Bremen - 2 A 476/03.A
- (4 S., #22491)
"(...) Die möglichen Folgen politischer Aktivitäten von Flüchtlingen in Deutschland
bei deren Rückkehr in den Iran sind nur schwer vorherzusagen. Wir können lediglich
auf einige allgemeine Überlegungen für die Gefährdungsprognose hinweisen. Nach
Einschätzung unserer Organisation ist die entscheidende Frage, ob den iranischen
Behörden die oppositionellen Exilaktivitäten bekannt geworden sind. Als Indizien
für ein bekannt werden oppositioneller Tätigkeiten können folgende Umstände
gelten:
(...) Das Eindringen kritischen bzw. westlichen Gedankengutes durch Satellitenfernsehen
und Internet wird jedoch offensichtlich von den Behörden im Iran zunehmend als
mögliche Gefahr angesehen. In den vergangenen Jahren kam es zu Schließungen
zahlreicher Internet-Cafés (siehe u. a. den Artikel 'Irans Jugend soll
nicht länger im Internet surfen', FR vom 16.05.2001 (...)).
Auch zwei Herausgeber von Zeitungs-Webseiten im Iran wurden in jüngster Zeit
verhaftet: Mohsen Sazegara, offener Kritiker der iranischen Behörden und Herausgeber
der Internet-Seite 'All Iran' wurde am 15. Juni 2003 festgenommen, nachdem er
auf seiner Internetseite einen Artikel veröffentlicht hatte, in dem er eine
'grundlegende Änderung der iranischen Verfassung' gefordert hatte. Sazegara
soll im Oktober 2003 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes gegen Zahlung
einer Kaution aus der Haft entlassen worden sein. Presseberichten zufolge soll
eine einjährige Haftstrafe, die im September 2003 gegen ihn wegen 'Propaganda
gegen die Regierung' verhängt wurde, im Berufungsverfahren im März 2004 bestätigt
worden sein. Sazegara hält sich gegenwärtig zur medizinischen Behandlung in
Europa auf.
Sina Motallebi, Journalist der Reformzeitung Hayat-é-No und Redakteur der Webseite
'Rooznegar', wurde nach Berichten der Organisation Reporter ohne Grenzen am
20. April 2003 festgenommen. Nachdem die reformorientierte Tageszeitung 'Hayat-é-No'
im Januar geschlossen wurde, hat Motallebi die Festnahmen von iranischen Journalisten
sowie das Schweigen der Reformer zu diesen Verhaftungen auf seiner Webseite
kritisiert. Sina Motallebi wurde am 12. Mai 2003 aus der Haft entlassen (siehe
Iran-Auszug aus dem Bericht von Reporter ohne Grenzen: 'The internet under surveillance'
2003, vom 19.06.2003 (...)).
Im Mai 2003 gab ein Regierungssprecher Pläne bekannt, den Zugang zu 'unmoralischen'
Webseiten zu blockieren. Die Justiz kündigte die Gründung einer Spezialeinheit
für Internet-Angelegenheiten an. Demnach sollten Presseberichten zufolge über
20 Themenbereiche blockiert werden, darunter: 'Beleidigung des Islam, Gegnerschaft
zur Verfassung, Beleidigung des Obersten Führers oder falsche Anschuldigungen
gegen Beamte, die Untergrabung der nationalen Einheit und Solidarität, die Erzeugung
von Pessimismus im Volk bezüglich des Islamischen Systems und die Verbreitung
von Prostitution und Drogen' (siehe US Department of State: 'Iran: U.S. Country
Reports on Human Rights Practices', 25. Februar 2004 (...)).
Allgemein wird befürchtet, dass nach dem Wahlsieg der Konservativen bei den
jüngsten Parlamentswahlen die staatliche Zensur des Internet-Angebots zunehmen
wird. Nach Berichten von Reporter ohne Grenzen kündigte unmittelbar nach den
Wahlen der Generalstaatsanwalt Saeed Mortazavi bereits an, die den Reformern
nahestehenden Webseiten 'Emrooz.ws' und 'Rouydad.ws' zu schließen. Der Zugang
zu 'Rouydad.ws' wurde schon seit dem 18. Februar 2004 blockiert. Die unabhängige
Online-Nachrichtenseite 'gooya.com' wurde Anfang des Jahres nach Berichten von
Reporter ohne Grenzen bereits vorübergehend auf eine 'schwarze Liste' gesetzt.
Auch die Internet-Seite von 'Reporter ohne Grenzen' (mit Nachrichten in Farsi)
wurde zu der Liste der 'gefilterten' Webseiten hinzugefügt und kann jetzt im
Iran nicht mehr geöffnet werden. (...)"
Rechtsprechung:
VG München: § 51 Abs. 1 AuslG wegen Homosexualität, Berichten
in einer deutschen Schwulenzeitung und exilpolitischen Engagements für die Legalisierung
der Homosexualität im Iran.
Urteil vom 20.1.2004 - M 9 K 03.51197 - (13 S., M5003)
Länderbericht:
Amnesty international: Unfaire Gerichtsverfahren, u. a. Geheimhaltung
von Urteilen; Berichte über Verhaftungen durch Sicherheitskräfte in Zivilkleidung.
Stellungnahme vom 13.4.2004 an VG Arnsberg - 12 K 5035/01.A - (#22492)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Hintergrundbericht zur systematischen Zerstörung
von Häusern und Eigentum durch Israel im Zuge der Siedlungspolitik in den besetzten
Gebieten; seit dem Jahr 2001 Zerstörung von 3000 Wohnungen palästinensischer
Familien (engl.).
Bericht vom 18.5.2004: "Under the rubble: House demolition and destruction of
land and property" (#22317)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bericht über politische und humanitäre
Situation, Menschenrechts- und Sicherheitslage sowie über das Justizsystem.
Bericht vom 28.5.2004: "Demokratische Republik Kongo (DRC) - Update (Autor:
Reto Kuster)" (#22908)
Amnesty international: Annahme der deutschen Botschaft Kinshasa, wonach
exilpolitische Aktivitäten generell zu keiner Rückkehrgefährdung führen, "zu
optimistisch"; Zusammenfassung der jüngsten politischen Entwicklungen und der
Menschenrechtslage.
Stellungnahme vom 26.5.2004 an VG München - M 21 K 00.51365 - (#22919)
Amnesty international: Drohende Sippenhaft wegen Verwandtschaft zu Personen,
denen die Beteiligung am Attentat auf Laurent-Desiré Kabila vorgeworfen wird;
Zusammenfassung der jüngsten politischen Enwicklungen und der Menschenrechtslage.
Stellungnahme vom 6.4.2004 an VG Frankfurt/Oder - 4 K 581/03.A - (#22916)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Bericht für das UN-Antifolterkomitee; u. a.
zur mangelnden Aufklärung von Übergriffen gegen Roma und Serben sowie zu Fällen
von willkürlicher Inhaftierung und Misshandlung von Asylsuchenden im Aufnahmezentrum
Jezevo (engl.).
Bericht vom 28.5.2004: "Briefing to the United Nations Committee against Torture
(32nd Session, May 2004)" (#22542)
Rechtsprechung:
VG Bremen: Keine politische Verfolgung von ehemaligen Angehörigen
von Milizen; im Allgemeinen keine konkrete Gefährdung von Rückkehrern i. S. d.
§ 53 Abs. 6 S. 1 AuslG.
Urteil vom 5.3.2004 - 2 K 2557/02.A - (13 S., M4920)
Länderberichte:
Amnesty international: Zur Situation der laut Schätzung 21 000
Kindersoldaten; kaum Fortschritte bei Demobilisierung in abgelegenen Landesteilen
wegen der fehlenden UN-Präsenz (engl.).
Bericht vom 17.5.2004: "The promises of peace for 21,000 child soldiers" (#22274)
UNHCR: Nach Ansicht von UNHCR kann im Oktober mit Rückkehrprogrammen
begonnen werden; Fortschritte bei der Stationierung von UN-Truppen und bei der
Demobilisierung gelobt (engl.).
Bericht vom 4.5.2004: "Liberia safe for eventual return of refugees, says Lubbers"
(#21930)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Aachen: Keine Verfolgung wegen Mitgliedschaft in islamistischer
Vereinigung von Scheich Yassine; keine Verfolgung wegen Flucht und Stellung
eines Asylantrages.
Urteil vom 16.12.2003 - 9 K 1979/96.A - (14 S., M4772)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Der nach Kroatien geflohene
ehemalige Innenminister Ljube Boskovi wird der Beteiligung an der Ermordung
von sieben pakistanischen und indischen Migranten im März 2004 verdächtigt;
die Männer waren von Spezialeinheiten erschossen und anschließend als islamische
"Terroristen" der Öffentlichkeit präsentiert worden (engl.).
Bericht vom 14.5.2004: "Macedonia Calls for Extradition of Fugitive Minister"
(#22318)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Todesstrafe gegen Journalisten,
der im November 2003 wegen Hochverrats verurteilt wurde, durch Obersten Gerichtshof
in drei Jahre Haft umgewandelt (engl.).
Bericht vom 18.5.2004: "Burma: Journalist's death sentence commuted" (#22420)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Massenverhaftungen und unverhältnismäßige
Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte bei Großdemonstrationen in Kathmandu
im April (engl.).
Bericht vom 31.5.2004: "Protesters beaten and arbitrarily detained during demonstrations"
(#22754)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Kano: Sicherheitskräfte töten nach Zeugenaussagen
etwa 40 Menschen beim Versuch, Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems
unter Kontrolle zu bringen (engl.).
Bericht vom 17.5.2004: "Nigeria: Police Shootings Compound Violence in Kano"
(#22354)
Dokumente von ecoi.net
Dokumente von ecoi.net
VGH Hessen: Vorläufiger Abschiebungsschutz bei Einreiseverweigerung
für Staatenlose
Beschluss vom 4.3.2004 - 12 TG 518/04 - (2 S., M5034)
"(...) Nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls derzeit die Abschiebung der
Antragstellerin unzulässig, weil ihr der voraussehbare längere Aufenthalt in
dem Transitraum am Flughafen Bukarest-Otopeni unter Abwägung öffentlicher und
privater Interessen nicht zuzumuten ist. (...)
Eine in diesem Verfahren allein mögliche summarische Prüfung ergibt aber die
hohe Wahrscheinlichkeit, dass die rumänischen Behörden die Antragstellerin zwar
mit den jetzt von der Ausländerbehörde vorbereiteten Dokumenten tatsächlich
- ohne eine rechtliche Verpflichtung anzuerkennen - aufnehmen werden, sie aber
nicht einreisen lassen, wenn sie nicht freiwillig dazu bereit ist. Da ihre Eltern
diese Zustimmung aller Voraussicht nach nicht, jedenfalls nicht in absehbarer
Zeit erteilen werden, müsste sich die Antragstellerin wie auch schon andere
Personen dort längere Zeit, sehr wahrscheinlich wenigstens mehrere Monate aufhalten.
Diese Entwicklung ist zwar letztlich von dem Willen der Antragstellerin und
ihrer Eltern abhängig und könnte von ihnen durch die freiwillige Einreise nach
Rumänien beendet werden, dies ändert aber nichts an dem ihr bevorstehenden vorläufigen
Aufenthalt im Transitraum, dessen Zulässigkeit noch nicht endgültig geklärt
ist. Es besteht zwar ein erhebliches öffentliches Interesse an einer erfolgreichen
Abschiebung der Antragstellerin nach Rumänien, diese kann aber aufgrund des
Verhaltens der rumänischen Behörden tatsächlich gegen den Willen der Antragstellerin
nicht beendet werden mit der Folge, dass sie rechtlich gesehen in Rumänien nicht
ein- und in Deutschland nicht ausgereist ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen,
dass die damit aufgeworfenen Fragen bisher allgemein noch nicht entschieden
sind, die Hauptsacheverfahren der Antragstellerin und ihrer Eltern noch anhängig
sind und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über dort anhängige
einschlägige Beschwerden noch nicht entschieden hat. Unter diesen Umständen
überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub
der Abschiebung. Wie das Hauptsacheverfahren ausgeht, ist offen. Unterliegt
die Antragstellerin, kann die Abschiebung vollzogen werden, auch wenn damit
ein längerer Verbleib im Transitraum verbunden ist. Obsiegt sie dagegen, wäre
sie bis dahin rechtswidrigerweise einer Behandlung ausgesetzt gewesen, die unter
Umständen nicht unmittelbar gegen Art. 3 EMRK verstößt, aber doch mit ganz
erheblichen Einschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden ist, die sich
hier als überdurchschnittlich schwerwiegend darstellen, weil die Antragstellerin
in Deutschland geboren und aufgewachsen ist. Dies erscheint dem beschließenden
Senat weniger vertretbar als der vorläufige Aufschub der Abschiebung. (...)"
VG Karlsruhe: Zur Verfolgung von Tschetschenen
Urteil vom 10.3.2004 - A 11 K 10417/02 - (21 S., M4947, unvollständige
Vorlage)
"(...) Sie [die Kläger, d. Red.] haben aber einen Anspruch auf Feststellung
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. (...)
Nach der Überzeugung des Gerichts sind die Kläger tschetschenische Volkszugehörige.
Sie haben in Tschetschenien gelebt (1.) und sind von dort aus Furcht vor unmittelbar
bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist. Ihnen droht in Tschetschenien
und im restlichen Gebiet der Russischen Föderation derzeit politische Verfolgung
(2.). Eine inländische Fluchtalternative können sie nicht in Anspruch nehmen
(3.). (...)
2.1. Nach der Überzeugung des Gerichts gab es zum Zeitpunkt der Ausreise der
Kläger im April 2002 und gibt es auch derzeit keine staatlicherseits betriebene
oder geduldete gruppengerichtete Verfolgung von Tschetschenen in Tschetschenien
(vgl. zur Gruppenverfolgung z. B. BVerwG, Urt. v. 05.07.1994, BVerwGE 96,
200 ff. = InfAuslR 1994, 1409 ff. = NVwZ 1995, 175 ff. m. w. N.;
zu Tschetschenien: ablehnend OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.04.2003 - 1
LB 212/01 4 A 312/00 - m. w. N. im September 1999 [29 S., M4466];
offengelassen Niedersächs. OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -, AuAS
2004, 202 ff. [3 S., M3890] (...)). (...)
Bereits seit Beginn des zweiten Krieges im Jahre 1999 gab es in Tschetschenien
eine Vielzahl von Übergriffen russischer Sicherheitskräfte und russischer Soldaten
auf die tschetschenische Zivilbevölkerung sowie eine landesweite Diskriminierung
tschetschenischer Volkszugehöriger. Die menschenrechtliche und militärische
Situation in Tschetschenien hat sich in jüngster Zeit verschärft. Außerdem fanden
im April 2002 tschetschenische Flüchtlinge in Inguschetien und den Nachbarstaaten
keine Aufnahme in eine zumutbare Versorgungslage mehr und beginnend ab Mai 2002
sowie im Jahr 2003 wurden die Lager in Inguschetien aufgelöst. Tschetschenen
wurden und werden in den restlichen Gebieten der Russischen Föderation schließlich
nicht als Binnenflüchtlinge anerkannt; sie haben große Schwierigkeiten sich
außerhalb Tschetscheniens niederzulassen, sie werden entgegen der Rechtslage
nicht registriert. (...)
Hiernach existiert zwar eine Vielzahl von Vergleichsfällen durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen,
die auch in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, nämlich an die tschetschenische
Volkszugehörigkeit geschahen (vgl. zu den Voraussetzungen politischer Verfolgung
bei der Abwehr terroristischer Angriffe, BVerfG, B. v. 10.07.1989, a. a. O.,
315, 317; 81, 142, 149, 152). Die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle reicht
in ihrer Dichte nicht aus, um die hohen Anforderungen der Rechtsprechung an
eine staatliche Gruppenverfolgung anzunehmen. (...)
Es fehlen auch hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm.
Aus den oben dargestellten Vorgängen und Entwicklungen des Vertreibungsdrucks
auf die Tschetschenen in und außerhalb Tschetscheniens ergeben sich zwar Indizien,
die auf eine staatliche gelenkte Vertreibung der Tschetschenen aus Tschetschenien
und der Russischen Föderation hindeuten. (...) Diese Feststellungen reichen
aber nicht für die Annahme eines staatlichen Verfolgungsprogramms aus. Nach
offiziellen Angaben bzw. russischer Lesart dient die Einrichtung von sog. Filtrationslagern
oder -punkten dem Zweck, tschetschenische Terroristen unter den Flüchtlingen
aufzuspüren (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004). Aus Moskauer Sicht werden
die Kampfmethoden der Tschetschenen - Sprengstoffanschläge und bewaffnete Überfälle
- als terroristisch eingestuft, die es abzuwehren gelte. Ferner spricht Moskau
von internationalem Terrorismus, weil auf tschetschenischer Seite Freiwillige
aus der islamischen Welt kämpfen. (...)
2.2 Die Kläger sind nach der Überzeugung des Gerichts vorverfolgt aus Tschetschenien
ausgereist, weil ihnen in Anknüpfung an ihre tschetschenische Volkszugehörigkeit
Maßnahmen wie die Verhaftung und Misshandlung oder gar Schlimmeres durch russische
Sicherheitskräfte unmittelbar bevorstanden (...)
Die den Klägern unmittelbar drohenden Maßnahmen stellten eine zielgerichtete
politische Verfolung dar. Die Maßnahmen sollten nicht nur aus straf- oder ordnungsrechtlichen
Gründen, etwa zur Ahndung oder Abwehr terroristischer Handlungen des Klägers
Ziff. 1 erfolgen (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O. 336 ff,
339 ff zu Terrorakten; BVerwG, Urt. v. 25.07.2000, BVerwGE 111, 334 ff.).
Sie sollten geschehen, um im Rahmen einer gezielten Politik des harten Vorgehens
gegen ehemalige tschetschenische Rebellen den Klägern in Anknüpfung an ihre
Volkszugehörigkeit Schaden zuzufügen. Es drohten nicht lediglich Amtswalterexzesse,
die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären. Der bloße Umstand, dass bestimmte
Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaats widersprechen, berechtigt noch
nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender
verlässlicher tatsächlicher - hier fehlender - Feststellungen, die auf bloße
Einzelexzesse hindeuten (vgl. Beschlüsse der 1. Kammer des 2. Senats
des Bundesverfassungsgerichts v. 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992,
S. 1081, 1083 u. v. 08. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000,
S. 257, 258). Andernfalls bleibt das Handeln der Sicherheitsorgane dem
Staat zurechenbar (vgl. auch Marx, Handbuch zur Asyl- und Flüchtlingsanerkennung,
§ 6 RdNr. 3 u. § 76 RdNr. 53; BVerfG, Beschl. v. 14.05.2003,
DVBl. 2003, 1260 ff. = NVwZ 2003, Beilage Nr. I 10, 84 ff.
m. w. N. [= ASYLMAGAZIN
9/2003, S. 37]). Die den Klägern unmittelbar drohenden Maßnahmen sind
im Rahmen der Verfolgungshandlungen zu sehen, die russische Soldaten und Sicherheitskräfte
seit dem Ausbruch der erneuten Auseinandersetzungen mit tschetschenischen Rebellen
an diesen und auch an unbeteiligten Zivilisten in der Russischen Föderation
begangen haben. Wie bereits erwähnt, berichtet das Auswärtige Amt im jüngsten
Lagebericht - wie schon zuvor - von Übergriffen vor allem durch russische Soldaten
und von Vergewaltigungen seitens russischer Soldaten bei der Eroberung von Ortschaften
bis hin zu Exekutionen unter der Zivilbevölkerung (v. 16.02.2004, S. 15,
Lagebericht v. 27.11.2002, S. 11).
Die drohenden Maßnahmen (Festnahme und Misshandlung) sind asylerheblich. Den
Klägern drohten körperliche Verletzungen, Freiheitsberaubungen oder gar der
Tod. (...)
Den Klägern droht auch derzeit im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien politische
Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG). Sie sind aufgrund der Vergangenheit
des Klägers Ziff. 1 als tschetschenischer Rebell und aufgrund des Bekanntwerdens
dieser Tatsache in Tschetschenien nicht hinreichend sicher vor politischer Verfolgung.
3. Dem Kläger droht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2
AsylVfG) in der Russischen Föderation außerhalb Tschetschenines ebenfalls mit
hinreichender Sicherheit politische Verfolgung (§ 51 Abs. 1 AuslG).
Der Kläger Ziff. 1 ist als tschetschenischer Widerstandskämpfer ins Visier
der russischen Sicherheitsorgane geraten. Als solcher kann ihm und seiner Familie
nicht zugemutet werden, in Landesteile der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens
auszuweichen. Dem Kläger Ziff. 1 droht landesweit die Verhaftung und Misshandlung
durch Angehörige russischer Behörden; die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 drohen
ebenfalls zumindest mittelbar unter solchen Maßnahmen zu leiden. (...)
Eine inländische Fluchtalternative scheidet schon deshalb aus, weil die Kläger
außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation nicht hinreichend sicher
vor politischer Verfolgung sind. Denn ihnen droht im Falle ihrer Rückkehr in
die Russische Föderation politische Verfolgung, weil nicht mit hinreichender
Sicherheit angenommen werden kann, dass sie wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit
eine zeitweise oder dauerhafte Registrierung erlangen und damit seine Existenzgrundlage
sichern können. Auch eine Registrierung als Binnenflüchtling und die damit verbundene
Gewährung von Aufenthaltsrechten und Sozialleistungen wird, wie bereits erwähnt,
in der Russischen Föderation laut Berichten von amnesty international und UNHCR
regelmäßig verwehrt (AA, Ad hoc-Bericht v. 16.02.2004, S. 19). (...)
Dass die Kläger mit hinreichender Sicherheit in der Russischen Föderation außerhalb
Tschetscheniens nicht registriert werden, ergibt sich nach der Überzeugung des
Gerichts aus der obigen Darstellung des Registrierwesens. Danach wenden trotz
der Systemumstellung viele Regionalbehörden der Russischen Föderation restriktive
örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. Deshalb haben Tschetschenen
erhebliche Schwierigkeiten, außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung
zu erhalten. (...) Diese gesetzeswidrige Praxis ist nicht nur auf die Ballungszentren
in Moskau und Petersburg beschränkt, sie hat sich nach der Überzeugung des Gerichts
in jüngster Zeit auf das gesamte russische Staatsgebiet ausgeweitet. (...) Die
Aussage des Auswärtigen Amtes, Tschetschenen lebten außerhalb Tschetscheniens
und Inguschetiens neben Moskau vor allem in Südrussland, entbehrt einer tatsächlichen
Grundlage. Darüber, wo genau in Südrussland tschetschenische Flüchtlinge ihre
Registrierung finden können und ob diese Orte für sie dort das zum Leben Notwendige
erlangen können, konnte das Auswärtige Amt auf Anfrage keine generelle Aussage
machen (AA, Auskunft v. 19.01.2004 an OVG Rheinland-Pfalz). Es verfügt demnach
über keine positiven Erkenntisse darüber zu, wo Tschetschenen in Südrussland
eine Registrierung und damit einen legalen Aufenthalt finden konnten bzw. heute
finden können und ob und wie sie ohne Registrierung ihr wirtschaftliches Auskommen
bzw. ihr Existenzminimum sichern können. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken,
dass eine Abschiebung über Moskau erfolgt, wo Tschetschenen seit Oktober 2002
verstärkt diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sind (AA, Ad hoc-Bericht v.
16.02.2004, S. 20). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (...), der
das erkennende Gericht folgt, mündet die intensive Fahndungstätigkeit russischer
Sicherheitskräfte nach den Drahtziehern und Teilnehmern an terroristischen Gewaltakten
automatisch in einer Diskriminierung kaukasisch aussehender Personen. (...)
Die Verweigerung der zeitweisen oder dauerhaften Registrierung ist eine zielgerichtete
Maßnahme in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale der tschetschenischen Volkszugehörigkeit,
die dem russischen Staat zurechenbar ist. Trotz der in Regierungskreisen bekannt
gewordenen ungesetzlichen Anwendung der Registrierungsvorschriften zum Nachteil
der Tschetschenen war die russische Regierung offenbar nicht bereit, diese ungesetzliche
Praxis abzustellen, oder sie hat nicht das zur Schutzgewährung Erforderliche
eingesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass die Sorge um die Einhaltung der Registrierungsvorschriften
ihre Kräfte übersteigt (BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, a. a. O., 336),
sind nicht ersichtlich. Die Verweigerung der Registrierung ist nicht nur eine
Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit. (...) Denn, wie
bereits ausgeführt, sperrt die Verweigerung der Registrierung den Zugang zum
Gesundheits- und Schulwesen, zur Anmietung von Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt
und in der Regel auch zum Arbeitsmarkt für unselbständige Tätigkeit. Sie zwingt
den Betroffenen, entweder in der Illegalität zu leben oder nach Tschetschenien
ins Kriegsgebiet zurückzukehren, was den Klägern schon wegen der ihnen dort
drohenden politischen Verfolgung nicht zuzumuten ist, oder ins Ausland zu flüchten.
(...) Unter besonderen Umständen mag es zwar für tschetschenische Flüchtlinge
zumutbar sein, auch ohne Registrierung außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu
nehmen, wenn sie hierdurch keinen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind, die mit
denen des § 51 Abs. 1 AuslG vergleichbar sind, sie also nicht in einer
ausweglose Lage gelangen. Maßgebend hierfür sind die besonderen Umstände des
Einzelfalles, etwa die Vermögensverhältnisse des Betroffenen und seiner Familie
und seine Fähigkeiten, etwa erlernte Berufe, sowie Kontakte zu ansässig gewordenen
Tschetschenen, mittels derer der Betreffende seinen Lebensunterhalt bestreiten
kann. (...)"
Einsender: RA Münch, Heidelberg
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine flächendeckende, staatlich initiierte oder geduldete
Diskriminierung von schwarzhäutigen Personen und ihrer Angehörigen.
Beschluss vom 23.2.2004 - 3 UE 1598/02.A - (16 S., M5095)
VG Saarland: Eine hinreichende Gesundheitsversorgung ist faktisch nur
gegen Bezahlung zugänglich; § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gehirntumors.
Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 150/02.A - (13 S., M4911)
VG Arnsberg: Keine Gruppenverfolgung von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens;
inländische Fluchtalternative für Tschetschenen eröffnet.
Urteil vom 17.3.2004 - 1 K 3266/01 - (6 S., M5025)
VG Lüneburg: Zwar möglicherweise Gruppenverfolgung von Tschetschenen
in Tschetschenien, aber nicht hinreichend sicher nachweisbar; Verfolgungswahrscheinlichkeit
ist im Einzelfall anhand von Lebensalter, Geschlecht, Verwandtschaft mit Separatisten,
separatischer Anschauung und Vorverfolgung zu bestimmen; keine inländische Fluchtalternative
für Tschetschenen in Inguschetien oder der restlichen russischen Föderation;
§ 53 Abs. 6 AuslG für Tschetschenen, da weder in Tschetschenien noch
im Rest des Landes das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist.
Urteil vom 26.2.2004 - 2 A 94/01 - (19 S., M4998)
Länderberichte:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Tschetschenien: Einwohner
von Grosny fürchten Übergriffe der paramilitärischen "Kadirowzi", Einheiten
des getöteten Präsidenten, die jetzt seinem Sohn Ramzan Kadirow unterstehen
(engl.).
Bericht vom 19.5.2004: "Chechens Worried About Future Leader" (#22393)
UNHCR: Hintergrundinformationen zu Asylsuchenden und Flüchtlingen aus
der Russischen Föderation, u. a. zu ethnischen und religiösen Minderheiten,
Kriegsdienstverweigerern und Deserteuren (engl.).
Bericht vom 14.5.2044: "Basis of Claims and Background Information on Asylum-seekers
and Refugees from the Russian Federation" (#22278)
Amnesty international: Gefährdung von Familienangehörigen des im Exil
lebenden ehemaligen tschetschenischen Gesundheitsministers Omar Chambiew wegen
dessen Kritik an Menschenrechtsverletzungen durch russische Sicherheitskräfte;
über 80 Angehörige wurden mehrere Tage lang willkürlich inhaftiert.
Urgent action 165/04 vom 4.5.2004 (#21998)
Amnesty international: Moskau: Rechtsanwalt Stanislaw Markelow, der sich
auch für Opfer von Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien einsetzt, von
fünf Angreifern in Zivil zusammengeschlagen.
Urgent action 160/04 vom 29.4.2004 (#21899)
Dokumente von ecoi.net
SFH: Behandlungsmöglichkeiten und Medikamentenversorgung
im Kosovo
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.5.2004: "Die medizinische Versorgungslage
im Kosovo - Update (Autoren: Fernanda Benz, Rainer Mattern)" (25 S., #22907)
"(...) 3.1 Erhältlichkeit von Medikamenten - die Essential Drug List
Medikamente, die auf der Essential Drug List (EDL = Liste essentieller Medikamente)
der WHO vom Jahre 2000 stehen, sollten in staatlichen und Krankenhaus-Apotheken
(nicht in privaten Apotheken) kostenfrei erhältlich sein. Die Essential Drug
List sollte folglich auch in allen Staatsapotheken und Krankenhäusern aushängen,
um die Bevölkerung zu informieren, welche Medikamente kostenlos sind. Dies ist
aber nirgends der Fall.12 Die ehemaligen
Staatsapotheken sind zu kommerziellen Apotheken geworden, nur noch ein geringer
Anteil ihres Sortiments besteht aus Medikamenten der EDL. Auch in den Krankenhaus-Apotheken,
in denen mehr als 200 Medikamente der EDL kostenlos an die Patienten abgegeben
werden sollten, werden diese in Wirklichkeit vom Krankenhauspersonal verkauft,
das sich ein kleines Zubrot verdienen möchte. Meistens sind die Medikamente
der EDL irgendwo in Kosovo erhältlich, ein grosses Problem stellt aber die Distribution
dar, vor allem für ambulante Patienten.13
Viele Medikamente müssen in privaten Apotheken für teures Geld gekauft werden.
2001 wurde die Hälfte aller privaten Apotheken von der UNMIK geschlossen, weil
sie nicht von ausgebildeten Apothekern geführt wurden.14
Mittlerweile sind diese illegalen Apotheken aber wieder geöffnet. Es gibt in
Kosovo keine Preisregulierung für Medikamente, weshalb deren Preise um bis zu
100 Prozent variieren können.15 Ein
Gesetzesentwurf, welcher die Rahmenbedingungen für die Aktivitäten des pharmazeutischen
Sektors auf Seiten der Anbieter und Benutzer regelt, ist in Vorbereitung. Es
kommt vor, dass ein Medikament der EDL temporär nicht erhältlich ist und ein
Ersatzmedikament gekauft werden muss, das jedoch nicht auf der Liste steht und
kostenpflichtig ist.16 Häufig bestimmt
nicht der medizinische Bedarf die Medikamentenverschreibung, sondern das Angebot
an Medikamenten.17 Zusammenfassend
kann gesagt werden, dass oft schwer vorherzusagen ist, ob und zu welchen Bedingungen
Medikamente erhältlich sind. (...)
3.3 Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen
Die Stigmatisierung psychischer Erkrankung ist in Kosovo nach wie vor sehr
stark: Es herrscht die weit verbreitete Annahme, psychische Leiden seien ansteckend,
was zum Ausschluss aus Gesellschaft und Familie führen kann.46
Für die Behandlung von psychisch Erkrankten ist immer noch die Gesetzgebung
aus dem Jahre 1974 der Republik Jugoslawien gültig, obwohl sie nicht mehr als
menschenrechtskonform erachtet wird.47
Dieses Vakuum auf der gesetzlichen Ebene spiegelt sich wieder in illegalen Verwahrungen
von psychisch Erkrankten in sozialen Institutionen und Neuropsychiatrischen
Abteilungen oder in zu frühen Entlassungen. Schwerwiegende psychische Krankheiten
sind derzeit in Kosovo nicht ausreichend medizinisch behandelbar: Es mangelt
an Fachpersonal und die vorhandenen Fachkräfte sind überlastet. Behandlungen
können nur medikamentös erfolgen, was häufig nicht ausreichend ist.48
Es gibt keine geeigneten Strukturen für die Rehabilitation von chronischen Psychiatrie-PatientInnen.49
Nur zwei Institutionen können stationär Langzeit-PatientInnen aufnehmen: Shtimje/Stimlje
- eine Institution für Menschen mit geistigen Behinderungen - und das "Elderly
House" in Pristina, beide sind in sehr schlechtem Zustand. Deshalb belegen chronisch
Erkrankte oft die akuten Betten in den psychiatrischen Stationen der Regionalspitäler.
3.3.1 Der Mangel an Fachpersonal für psychische Erkrankungen
Es gibt in Kosovo aktuell 27 NeuropsychiaterInnen,50
wovon sich fünf in der Weiterbildung zu KinderpsychiaterInnen51
befinden (eine davon ist bereits am Ende dieser fachärztlichen Weiterbildung52),
und neun PsychologInnen.53 Diese 36
Fachpersonen treffen in Kosovo gemäss Schätzungen von der Ärztin für Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Dr. Schlüter-Müller54
auf 140 000 bis 200 000 Menschen, die aufgrund der Kriegserlebnisse
behandelt werden müssten. (...) Das psychotherapeutischen Angebot verschlechtert
sich fortlaufend, weil viele Nicht-Regierungsorganisationen, die am ehesten
psychotherapeutisch gearbeitet hatten, Kosovo mittlerweile verlassen haben.
Bezüglich der neun PsychologInnen gilt, dass nur drei über psychotherapeutische
Ausbildung verfügen.58 Die psychologische
Fakultät ist seit zwei Jahren wieder in Betrieb und bietet heute einen dreijährigen
Bachelor-Abschluss sowie eine zweijährige Masterausbildung in angewandter Psychologie
mit zwei Lehrpersonen an.59 Im Jahre
2006 sollen die ersten 30 PsychologInnen ihr Examen ablegen, wobei sie dann
weder eine psychotherapeutische Ausbildung noch klinische Erfahrung vorweisen
können.60 Ungefähr zehn dieser PsychologInnen
werden sich eventuell auf Trauma-Therapie spezialisieren. Es wird noch mindestens
zehn Jahre dauern, bis qualifizierte und spezialisierte kosovarische PsychologInnen
als TherapeutInnen tätig sein werden. (...)
4.3 Kosten
In Kosovo existiert noch kein Krankenversicherungssystem. Die medizinische
und medikamentöse Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (ausser der Universitätsklinik
Pristina) in Kosovo sollte zwar - bis auf einen geringen Betrag - kostenfrei
sein und damit im Prinzip allen KosovarInnen Zugang zu kostenfreier Gesundheitsversorgung
ermöglichen. Dies ist aber in der Praxis nicht der Fall - und wir sind bei zahlreichen
Recherchen nie auf kostenlose Behandlungen gestossen. Die eigentlich kostenlosen
Medikamente der Essential Drug List (EDL) müssen häufig entweder in privaten
Apotheken gegen teures Geld erstanden oder dem Krankenhauspersonal abgekauft
werden (...). Zudem fallen oft auch informelle Zahlungen an das Personal an.99
In der Universitätsklinik in Pristina, also der am besten ausgestatteten Klinik,
sind seit 1.1.2003 die Behandlungen kostenpflichtig (...). Das gilt auch für
die Medikamente, die von den PatientInnen zu bezahlen sind.100
Auskunft an die SFH vom 08.03.2004 durch Verbindungsperson in Kosova. Nur der
sehr kleine Teil der Sozialhilfeempfängerinnen sowie das gesamte medizinische
Personal (ÄrztInnen, Pflegepersonal, Techniker, Reinigungspersonal) sind von
den Zahlungen entlastet.101 (...)
6 Zusammenfassung
Der Zustand der primären Gesundheitsversorgung in Kosovo hat sich zwar verbessert,
leidet aber an einem ÄrztInnenmangel und weist nur geringe Kapazitäten und Spezialisierungen
auf. Die Probleme des sekundären Sektors - der öffentlichen Krankenhäuser -
liegen in der dürftigen Einrichtung und Ausrüstung und dem mangelnden Fachpersonal.
Abgesehen von einer Neuausstattung im Bereich der Bauchspiegelung gab es in
den letzten Jahren keine wesentlichen Erneuerungen der veralteten technischen
Ausrüstungen. Auch verringern die schlechten hygienischen Bedingungen sowie
mangelnde Wasser-, Strom- und Heizungsversorgung die Behandlungsmöglichkeiten.
Ein tertiärer Sektor existiert nicht wirklich - die Universitätsklinik in Pristina
kann nur medizinische Versorgung auf sekundärem Niveau anbieten. Auch hier fehlt
es an Kapazitäten, Ausrüstung, Behandlungsmethoden und Spezialisierungen.
So sind auch in der Universitätsklinik Pristina - der am besten ausgerüsteten
und spezialisiertesten Klinik Kosovos - die Behandlungsmöglichkeiten von körperlich-organischen
Krankheiten limitiert. Behandlungen in der invasiven Kardiologie (Herzoperationen),
in der chirurgischen Orthopädie (Operationen an der Wirbelsäule) sowie in der
Onkologie (weder Chemo- noch Strahlentherapie erhältlich für KrebspatientInnen)
können nicht durchgeführt werden.
Die Gesundheitsversorgung im privaten Sektor bietet einzig zusätzlich Computertomographie
an, die in den öffentlichen Institutionen nicht erhältlich ist. Davon abgesehen
geht das Angebot nicht über die Behandlungsmöglichkeiten des öffentlichen Sektors
hinaus. Zudem ist private medizinische Versorgung sehr teuer.
Die öffentlichen Einrichtungen der psychiatrischen Versorgung sind gekennzeichnet
durch fehlende Angebote im Bereich der Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen.(...)
Psychotherapie wird von einigen Nichtregierungsorganisationen angeboten, doch
leiden die NRO unter starker Überlastung und auch die Finanzierung ist nicht
dauerhaft gesichert. Viele NRO haben sich aus Kosovo zurückgezogen und anderen
Krisengebieten zugewandt.
Da es keine Krankenversicherung in Kosovo gibt, sollten die Behandlungen im
primären und sekundären Sektor kostenlos sein. Das ist aber in der Praxis nicht
so, weil oft die kostenfreien Medikamente (der Essential Drug List) oder Ersatzmedikamente
bezahlt werden müssen. Auch Behandlungen sind häufig kostenpflichtig, ohnehin
in der Universitätsklinik in Pristina, aber auch in den Regionalkrankenhäusern.
Kostenfreiheit gibt es nur für Sozialhilfe-EmpfängerInnen und für das medizinische
Personal.
Nicht nur Kosten können den Zugang zu Gesundheitsversorgung erschweren, auch
weite Wege und schlechte Verkehrsverbindungen (etwa zu der Universitätsklinik
Pristina), Kapazitätsengpässe bei medizinischem Personal, Ausrüstung und Medikamenten
können Zugangshindernisse sein. Ethnische Minderheiten und verletzliche Gruppen
können von der für kosovarische Verhältnisse besten medizinischen Versorgung
ausgeschlossen sein: Die serbische Minderheit begibt sich ohnehin nicht in die
Obhut albanischer Ärzte, andere serbischsprechende Minderheiten (Gorani, BosnjakInnen)
können in der Universitätsklinik in Pristina seitens anderer PatientInnen gefährdet
sein. Die Reise nach Pristina zur dortigen Klinik ist für viele Minderheitenangehörige
ohnehin nicht vorstellbar oder aber sehr gefährlich."
12
vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. November 2003 unter
Bezugnahme auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.11.2002: in Asylmagazin 3/2004 [S. 32].
13 Agani, Ferid, Direktor des
Gesundheitsministerium, Provisional Institutions of Self-Government (PISG) in
Kosovo. Auskunft an die SFH vom 03.05.2004.
14 vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 27. November 2003 [a. a. O.].
15 vgl. OSCE, Assembly Support
Initiative (ASI), Newsletter, N.10. Februar 2004: http://www.osce.org/documents/mik/2004/02/2090_en.pdf.
16 Frau SKR, Leiterin Stadtapotheke
in Pristina. Auskunft an die SFH vom 02.09.2002.
17 vgl. Verschiedene Recherchen
der SFH in Kosovo vom Jahre 2003 bis 2004.
46 vgl. Dr. Schlüter-Müller:
Stellungnahme vom 29.07.2003 an Verwaltungsgericht Frankfurt am Main: http://www.ecoi.net.
[#16992]
47 Zwar wurden seit 1999 verschiedene
Entwürfe für eine neue Gesetzesvorlage verfasst, jedoch ohne bisher eine Einigung
über deren Inhalt erzielen zu können. Vgl. Hierzu Bolderson H., Simpson K. (2004):
Mental Health Services in Kosovo. Medical Foundation for the care of victims
of torture. Alden Group, Oxford: S.15f.
48 vgl. UNHCR, Karsten Lüthke,
Koordinator Kosovo, 29. September 2003: http://www.ecoi.net.[#18834]
49 WHO: Overwiev of the Mental
Health situation in Kosovo, 2003. Unveröffentlichter Bericht, zitiert in: Bolderson
H., Simpson K. (2004) [a. a. O.], S.17.
50 Agani, Ferid, Direktor des
Gesundheitsministerium der Provisional Institutions of Self-Government (PISG)
in Kosovo. Auskunft an die SFH vom 03.05.2004.
51 Die Angaben hierzu variieren
zwischen drei Personen bei Bolderson und Simpson (2004) und fünf Personen bei
Schlüter-Müller (2004). Ferid Agani verweist auf zwei Kinderpsychiaterinnen
ohne Lizenz.
52 Dr. Schlüter-Müller, Ärztin
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, arbeitet an der Etablierung
einer Ausbildung für Kinder- und JugendpsychiaterInnen in Kosovo mit. Vgl. Schlüter-Müller
(2004): Stellungnahme vom 15.02.2004 an das Verwaltungsgericht Koblenz: http://www.fluechtlingsrat-nrw.de.
53 Agani, Ferid, Direktor des
Gesundheitsministerium der Provisional Institutions of Self-Government (PISG)
in Kosovo. Auskunft an die SFH vom 03.05.2004.
54 Dr. Schlüter-Müller ist Ärztin
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und arbeitet seit März
2001 als Ausbilderin und Supervisorin mit der Universitätsklinik Pristina zusammen:
http://www.asyl.net/Magazin/11_2003b.htm#D7.
58 Agani, Ferid, Direktor des
Gesundheitsministeriums der Provisional Institutions of Self-Government (PISG)
in Kosovo. Auskunft an die SFH vom 10.05.2004.
59 vgl. Bolderson H., Simpson
K. (2004): S.17.
60 vgl. Dr. Schlüter-Müller
(2003).
99 vgl. Simpson, D., Maxhuni,
B. (2003): Kosovo - Health profile. DFID (UK Department for International Development)
Health Systems Resource Centre. UK.
100 Eine erste Kontrolle in
Pristina kostet 10 Euro, eine Psychotherapie (20-30 Minuten Gespräch) kostet
weitere 10 Euro, jede weitere Kontrolle kostet 5 Euro.
101 Auskunft an die SFH vom
18.5.2004 durch Kontaktperson in Kosovo.
Einsender: SFH
SFH: Situation der Minderheiten im Kosovo nach dem März
2004
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 24.5.2004: "Kosovo - Update zur
Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 (Autor:
Rainer Mattern)" (19 S., #22747, M5148)
"(...) 5 Zusammenfassung
Das Ziel einer multiethnischen Gesellschaft, eigentliche Rechtfertigung für
die Existenz der internationalen Organisationen in Kosovo, hat einen schweren
Rückschlag erlitten und scheint in weite Ferne gerückt zu sein. Die Situation
bleibt auch nach der Einschätzung von UN-Generalsekretär Kofi Annan gespannt
und weitere Gewalt erscheint möglich. Zwar mag die Vertreibung von SerbInnen
und anderen Minderheiten die unmittelbare Gefahr weiterer Gewalt zunächst reduziert
zu haben. Das kann sich mit der Rückkehr der Vertriebenen auch wieder ändern.
Die Gewalt bei den Ereignissen zeigte, dass die kosovarische Gesellschaft gefährlich
instabil ist und auch in der Zukunft das Potential für ähnliche Eskalationen
hat. Die Fassade der äusseren Normalisierung ist zusammengebrochen, die Polarisierung
hat zugenommen. Der Einfluss nationalistischer und fundamentalistischer Agitatoren
auf beiden Seiten ist stärker geworden, die Bedrohung richtet sich inzwischen
auch gegen internationale Organisationen und gegen kosovarische Repräsentanten.
Die internationalen Sicherheitskräfte haben den Kredit und die Akzeptanz der
kosovarischen Bevölkerung verloren und operieren nun auf nahezu feindlichem
Territorium. Eine Konsequenz der Gewalttätigkeiten ist, dass für Extremisten
beider Lager die internationalen Sicherheitskräfte besiegbar erscheinen. Die
serbische Regierung forderte nicht zum ersten Mal die Rückkehr des serbischen
Militärs nach Kosovo. Ein militärisches Eingreifen Serbiens, sollten sich derartige
Ereignisse wiederholen, erscheint nicht mehr völlig ausgeschlossen. Nachweisbar
waren in Mitrovica Angehörige des serbischen Militärs während der Unruhen aktiv.42
Dass seit 1999 die an den ethnischen Minderheiten begangenen Verbrechen nicht
aufgeklärt oder sanktioniert wurden, bedeutet, dass es weder gelungen ist, Gerechtigkeit
herzustellen noch potentielle Täter abzuschrecken. Die kosovarische und die
internationale Polizei und Justiz wollen die Urheber der Unruhen verhaften und
bestrafen. Sie stehen angesichts der Zahl der Beteiligten und des Klimas der
Straflosigkeit vor einer kaum lösbaren Aufgabe.
Das Vertrauen der ethnischen Minderheiten in die internationalen und kosovarischen
Sicherheitskräfte ist vollkommen erschüttert. Worauf sollte sich ein solches
Vertrauen auch stützen? Sie haben nicht nur die Erfahrung einer weiteren Vertreibung
gemacht, sondern erneut erleben müssen, dass die Präsenz kosovarischer und internationaler
Truppen sie nicht wirksam beschützen konnte, dass vielmehr die Sicherheitskräfte
ihrerseits bedroht waren. Alles, was zu den Mindestvoraussetzungen für ein Leben
in Sicherheit und Würde gehört - Unterkunft, Infrastruktur, Bewegungsfreiheit,
gleichberechtigte Teilnahme am Leben - ist entweder zerstört oder in Frage gestellt.
Auch ein Wiederaufbau der Häuser oder Kirchen wird bei den Vertriebenen kein
Vertrauen schaffen, solange die Ursachen der Vertreibungen bestehen bleiben.
Zu den Ursachen zählen die ungelöste Statusfrage, zunehmende nationalistische
und extremistische Tendenzen in Serbien und in Kosovo, sowie eine desolate wirtschaftliche
Situation weiter Kreise der kosovarischen Bevölkerung. Sie sorgt dafür, dass
vor allem junge und arbeitslose Kosovo-Albaner ein Potential für ähnliche Entwicklungen
bilden.
Die Angriffe auf serbische und Roma/Ashkali-Siedlungen sind ein unmissverständliches
Signal, dass eine kosovo-albanische Mehrheit die Minderheiten nicht tolerieren
will. Die scheinbare Normalisierung der letzten Jahre war in erster Linie dem
Umstand zu verdanken, dass der grösste Teil der Vertriebenen immer noch im Ausland,
vor allem in Serbien-Montenegro geblieben ist. Eine Rückkehr grosser Zahlen
von Vertriebenen erscheint im Moment undenkbar. Ziel der Vertreibung war auch
dieses Mal, die Entwicklung in Richtung einer Unabhängigkeit Kosovos zu beschleunigen.43"
42
ICG [International Crisis Group], Collapse [in Kosovo, 22.4.2004], S. 41.
43 Economist Intelligence Unit,
Serbia und Montenegro, Country Report, April 2004, S. 15
Einsender: SFH
Rechtsprechung:
VG Oldenburg: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Roma und Ashkali;
kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 AuslG für ethnische Minderheiten
bezüglich Kosovo trotz der prekären Lage.
Urteil vom 27.1.2004 - 12 A 606/03 - (27 S., M4898)
VG Oldenburg: Psychische Erkrankungen sind nur eingeschränkt und nur
medikamentös im Kosovo behandelbar; Personen aus dem Kosovo (vor allem Roma)
haben regelmäßig faktisch keinen Zugang zu medizinischer Versorgung im restlichen
Serbien und Montenegro; Gefahren für psychisch Erkrankte sind keine allgemeine
Gefahren i. S. d. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (ausführlich
zitiert unter Abschiebungsschutz und allgemeines Ausländerrecht).
Urteil vom 27.1.2004 - 12 A 550/03 - (20 S., M5055)
VG Minden: § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich Kosovo wegen posttraumatischer
Belastungsstörung, da eine psychotherapeutische Behandlung im Kosovo nicht zur
Verfügung steht.
Urteil vom 9.1.2004 - 7 K 2830/02.A - (6 S., M5068)
Länderberichte:
Auswärtiges Amt: Möglichkeiten der medizinischen Behandlung für Personen
aus dem Kosovo in Serbien und Montenegro; Angehörige ethnischer Minderheiten
aus dem Kosovo können sich als intern Umgesiedelte registrieren lassen, wenn
sie nicht aus einer von Minderheiten bewohnten Enklave (z. B. Nord-Mitrovica)
stammen.
Stellungnahme vom 15.4.2004 an VG Bremen - 8 K 770/ 02.A - (4 S., A0087 - siehe
Hinweis)
Nicolaus von Holtey, Pax Christi: Kosovo: Dokumentation der Vertreibung
der Ashkali-Gemeinschaft aus Vu£itrn/Vushtrri am 18.3.2004.
Bericht vom 1.4.2004: "Die Stadt Vucitrn ist 'zigeunerfrei'" (6 S., #22938,
M5156)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Institut für Afrika-Kunde: Lage nach Einschätzung der Vereinten Nationen
noch immer fragil und vom Engagement der UN-Truppen abhängig; keine Möglichkeit
der Versorgung und Reintegration für alleinstehende Rückkehrer (vgl. nachfolgende
Stellungnahme des AA im selben Verfahren, A0088).
Stellungnahme vom 19.5.2004 an OVG Schleswig-Holstein - 4 LB 110/99 - (6 S.,
#22957, M5147)
Auswärtiges Amt: Keine Fälle bekannt, bei denen eine konkrete Gefahr
für Leib und Leben im Fall der Rückkehr besteht; Gefährdung in Einzelfällen
aber nicht auszuschließen; speziell Jugendlichen fehlt jegliche Perspektive
zur Existenzsicherung.
Stellungnahme vom 4.2.2004 an OVG Schleswig-Holstein - 4 LB 110/99 - (3 S.,
A0088 - siehe Hinweis)
Länderbericht:
Amnesty international: Regierung stoppt Verteilung internationaler
Nahrungsmittelhilfe trotz unabhängiger Einschätzungen, nach denen Millionen
Einwohner in den nächsten zwölf Monaten diese Hilfe benötigen (engl.).
Bericht vom 14.5.2004: "Food must not be used as a political tool" (#22316)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht
in Zentral- und Südsomalia; zwar staatsähnliche Herrschaftsmacht in Nordwestsomalia,
dort aber keine Verfolgung allein wegen Clanzugehörigkeit.
Urteil vom 5.1.2004 - 4 UE 1308/99.A - (9 S., M5092)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Bremen: § 53 Abs. 6 AuslG für körperlich behinderte
und psychisch erkrankte alleinstehende Tamilin, da kein Zugang zu Pflegeeinrichtungen
oder dem Arbeitsmarkt und da Zugang zur medizinischen Versorgung wegen psychischer
Erkrankung nicht gesichert ist.
Urteil vom 15.12.2003 - 4 K 22164/96.A - (13 S., M5006)
Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
ICG - International Crisis Group: Analyse des Konflikts in Darfur;
Warnung vor drohender humanitäre Katastrophe (engl.).
Bericht vom 23.5.2004: "Now or Never in Darfur" (#22577)
Human Rights Watch: Darfur: Dokumentation zu den Angriffen von Milizen
und Regierungstruppen auf Zivilisten, die als Programm der "ethnischen Säuberung"
zu bewerten sind (engl.).
Bericht vom 7.5.2004: "Darfur destroyed: ethnic cleansing by government and
militia forces in western Sudan" (#21997)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Minden: Abschiebungsandrohung nach Syrien für staatenlosen Kurden
zulässig, da es nicht völlig ausgeschlossen ist, dass eine Abschiebung trotz
der generellen Einreiseverweigung im Einzelfall möglich ist.
Urteil vom 9.2.2004 - 1 K 3495/03.A - (5 S., M4966)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für staatenlosen Kurden wegen
an die Volkszugehörigkeit anknüpfendem Wiedereinreiseverbots.
Urteil vom 4.2.2004 - 9 A 32/02 MD - (10 S., M4959)
VG Magdeburg: § 51 Abs. 1 AuslG für regimekritischen Exilkünstler,
der seine Werke auch im Internet veröffentlicht.
Urteil vom 4.2.2004 - 9 A 261/03 MD - (6 S., M4962)
VG Schleswig-Holstein: Keine Abschiebungsandrohung nach Syrien bei staatenlosen
Kurden.
Urteil vom 15.1.2004 - 11 A 284/01 - (6 S., M4954)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Versuche einer politischen und ökonomischen
Öffnung des Landes wurden durch Regime und Geheimdienst unterbunden, jede Kritik
an der Regierung führt zu Strafverfolgung; Analyse der Menschenrechts- und Sicherheitslage,
Justizsystem; gefährdete Gruppen, Rückkehrbedingungen.
Bericht vom Mai 2004: "Syrien - Update der Entwicklung September 2001 bis Mai
2004 (Autorin: Susanne Bachmann)" (#22930)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung eines palästinensischen Mitglieds
der Baath-Partei wegen Kritik an Baschar al-Assad und Unterstützung der Fatah.
Stellungnahme vom 22.3.2004 an VG Leipzig - A 7 K 30626/00 - (#22920)
Siamend Hajo und Eva Savelsberg, Berliner Gesellschaft zur Förderung der
Kurdologie: Psychotherapeutische Behandlung in der 400 km vom Wohnort der
Patientin entfernten Stadt Aleppo kaum erreichbar und für Durchschnittsverdiener
unbezahlbar.
Stellungnahme vom 22.2.2004 an RA Klaus Walliczek, Minden (2 S., #22924,
M4958)
Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
OVG NRW: § 51 Abs. 1 AuslG für Kurden nach schwerer Folter;
Anerkennung im Asylfolgeverfahren nach Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
(vgl. zur selben Entscheidung Asylverfahrens- und -prozessrecht).
Urteil vom 9.12.2003 - 8 A 5501/00.A - (8 S., M5065)
VG Bayreuth: § 53 Abs. 6 AuslG wegen Gefahr der Blutrache wegen
Beteiligung an Ermordung von drei Personen durch PKK-Angehörige.
Urteil vom 2.2.2004 - B 1 K 99.30540 - (9 S., M4904)
Länderberichte:
Amnesty international: Diyarbakir: Zwölfjährige und ihre Familie
von Unbekannten bedroht, nachdem sie eine Beschwerde wegen Misshandlung durch
die Polizei eingereicht hatte.
Urgent action 177/04 vom 19.5.2004 (#22579)
Serafettin Kaya: Behandlungsmöglichkeiten für Diabetes; Finanzierung
von Insulin ist bei Inhabern der Ye³il Kart/Grünen Karte nicht garantiert, da
im Ermessen der lokalen Regierung; administrative Schwierigkeiten bei Erteilung
der Ye³il Kart.
Stellungnahme vom 3.5.2004 an VG Düsseldorf - 20 K 7882/03.A - (8 S., #22922,
M5132)
Türkischer Menschenrechtsverein (IHD) Istanbul: Gefahr der erneuten Inhaftierung
für ehemalige Gefangene, die wegen der Teilnahme am Hungerstreik gegen die F-Typ
Gefängnisse am Wernicke-Korsakoff-Syndrom erkrankt sind.
Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD Istanbul vom 3.1.2004 an RAin Undine
Weyers, Berlin, sowie Anlagen (dt. Übersetzung) (8 S., #22928, M4859)
Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Erneut Todesfall nach Folter in Polizeigewahrsam;
es handelt sich um den fünften dokumentierten Fall seit Mai 2003 (engl.).
Bericht vom 21.5.2004: "Uzbekistan: New Torture Death Belies Claims of Progress"
(#22404)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zentrales Hochland: Dokumentation der gewaltsamen
Niederschlagung von Demonstrationen der Montagnards um den 10.4.2004; dutzende
Personen von Beamten oder regierungstreuen Zivilisten getötet (engl.).
Bericht vom 28.5.2004: "Vietnam: Independent Investigation of Easter Week Atrocities
Needed Now" (#22557)
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Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.