Rechtsprechung:
BVerwG: "Eine im Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung ist
grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn hinsichtlich des Zielstaats Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt werden." (Amtlicher
Leitsatz)
Urteil vom 5.2.2004 - 1 C 7.03 - (8 S., M5044)
OVG Niedersachsen: "In asylrechtlichen Streitigkeiten kann das Verwaltungsgericht
im Hinblick auf die ihm bereits vorliegenden Erkenntnismittel einen gestellten
Beweisantrag auf Einholung weiterer Gutachten mit seiner eigenen Sachkunde ablehnen."
(Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 26.2.2004 - 9 LA 26/04 - (2 S., M5136)
OVG Mecklenburg-Vorpommern: "Die Verpflichtung des Asylbewerbers zum
Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft endet nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes
mit dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 17.2.2004 - 2 L 261/03 - (4 S., M4836)
OVG NRW: Kann ein Asylantragsteller aufgrund einer posttraumatischen
Belastungsstörung sein Verfolgungsschicksal nicht lücken- und widerspruchslos
darlegen, so spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben; ärztliche
oder psychologische Bescheinigungen, die eine posttraumatische Belastungsstörung
belegen, sind neue Beweismittel i. S. d. § 51 Abs. 1 VwVfG
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien,
Türkei).
Urteil vom 9.12.2003 - 8 A 5501/00.A - (8 S., M5065)
VG Freiburg: Schließen ein Asylantragsteller und das BAFl einen gerichtlichen
Vergleich, wonach der Antragsteller wegen einer Erkrankung Abschiebungsschutz
gem. § 53 Abs. 4 AuslG gewährt wird, so bestimmt der Vergleich als
öffentlich-rechtlicher Vertrag, was künftig zwischen den Beteiligten in Bezug
auf Abschiebungshindernisse rechtens sein soll.
Urteil vom 6.2.2004 - A 1 K 11410/03 - (8 S., M5108)
VG Sigmaringen: Wird bei einem abgelehnten Asylbewerber einer posttraumatische
Belastungsstörung festgestellt, die sich auf dessen Fähigkeit, über die erlittene
Verfolgung zu sprechen, auswirkt, handelt es sich um ein neues Beweismittel
hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers, auch wenn dieser die posttraumatische
Belastungsstörung bereits im Erstverfahren geltend gemacht hatte.
Urteil vom 30.1.2004 - A 6 K 11632/03 - (5 S., M4981)
OVG NRW: Psychisch Erkrankte sind keine Gruppe gem. § 53
Abs. 6 S. 2 AuslG
Beschluss vom 16.2.2004 - 14 A 548/04.A - (3 S., M4884)
"(...) Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe
im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres persönlichen Erlebens im Kosovo
unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1 nach ICD 10) leidet
und von einer 'sehr ernst zu nehmenden suizidalen Gefährdung' für den Fall auszugehen
ist, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren muss, und ist deshalb von einem
Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgegangen.
Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG), ob die seit 1991 durch Bürgerkrieg oder Krieg traumatisierten
Personen aus dem Kosovo, bei denen es sich um eine große Zahl handele, eine
Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden
(...). Dabei geht die Beklagte ersichtlich allein von psychischen Traumatisierungen
mit Krankheitswert aus (S. 2), etwa im Sinne der posttraumatischen Belastungsstörung.
Schon der tatsächliche Ausgangspunkt ist von der Beklagten nicht dargelegt.
Ihre Behauptung (...), dass 'nicht ernstlich abgestritten' werden könne, dass
'eine große Gruppe' der kosovarischen Bevölkerung von derartigen psychischen
Traumatisierungen mit Krankheitswert betroffen ist, deutet darauf hin, dass
sie diesen Befund für offensichtlich hält. Der Senat hat keine entsprechenden
Erkenntnisse. Dem Senat ist zwar bekannt, dass in zahlreichen Fällen Traumatisierungen
unter Vorlage ungeeigneter ärztlicher Bescheinigungen behauptet werden. Auf
die Zahl der Personen mit behaupteter Traumatisierung kommt es jedoch nicht
an. Eine zahlenmäßige Erhebung von Personen aus dem Kosovo, bei denen eine durch
Bürgerkrieg oder Krieg verursachte psychische Traumatisierung mit Krankheitswert
fachwissenschaftlich diagnostiziert worden ist, liegt dem Senat nicht vor.
Aber selbst wenn feststünde, dass es eine nennenswerte Zahl derart Erkrankter
gibt, würde sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht in der formulierten
Breite in einem Berufungsverfahren stellen. Denn für die Gewährung von Abschiebungsschutz
gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und die insoweit sich aus Satz 2
dieser Vorschrift ergebende Begrenzung kommt es allein auf solche Erkrankungen
an, bei denen bei einer Abschiebung die in dieser Vorschrift genannten Gefahren
bestehen. Der Senat hat angesichts des vielfältigen Symptombildes der posttraumatischen
Belastungsstörung (vgl. etwa die Darstellung in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch,
259. Auflage, 2002) keine Anhaltspunkte dafür, dass in jedem Fall davon
auszugehen ist, dass die Rückkehr in das Kosovo Gefahren erwarten lässt, die
die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer
psychischen Erkrankung, die auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher
Weise erlebten Ereignissen beruht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse
entsteht, sondern vielmehr in der Individualität des Erlebenden ihre Ursache
hat. (...)"
VGH Ba-Wü: Zur familiären Lebensgemeinschaft bei Betreuung
von Angehörigen
Beschluss vom 9.2.2004 - 11 S 1131/03 - (13 S., M5113)
"(...) Nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung steht einer Abschiebung
des Antragstellers derzeit § 55 Abs. 2 AuslG i. V. m. Art. 6
Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Allerdings sieht der Senat im
Hinblick auf die gegenwärtigen Verhältnisse nach Lage der Akten keinen Anlass,
die Abschiebung des Antragstellers ohne zeitliche Begrenzung auszusetzen. (...)
Der Antragsteller ist im Hinblick auf seine vollziehbare Ausreisepflicht und
die ausgesprochene - gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG wirksame
- Ausweisung innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet, alles zu tun, um seine
Mutter auf seine notwendige und bevorstehende Ausreise vorzubereiten und durch
geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass diese in der erforderlichen
Form psychisch - z. B. durch andere hier in Deutschland lebende Familienmitglieder
- betreut werden kann. (...)
1. Nach der hier erforderlichen und hinreichenden summarischen Prüfung kann
gegenwärtig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen werden. Denn
nach dem Vortrag des Antragstellers ist es jedenfalls derzeit hinreichend wahrscheinlich,
dass seiner Abschiebung ein rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 6
Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Der Antragsteller
trägt hierzu vor, dass seine Mutter dringend auf seine Hilfe angewiesen sei
und im Falle seiner Abschiebung ihr Leben gefährdet sei. (...)
Allerdings wird eine familiäre Gemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern und
ihren Eltern regelmäßig als Begegnungsgemeinschaft geführt, die durch wiederholte
Besuche, durch Brief- oder Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrecht
erhalten werden kann. Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist in diesen
Fällen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse
bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden
familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen. Weitergehende Schutzwirkungen
ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 GG nur dann, wenn ein Familienmitglied
auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe
sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen
erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, sodass
dann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische
Bedenken zurückdrängt. In diesen Fällen, aber auch nur dann, ist die Beziehung
zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten
wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (BVerfG, Beschluss vom 18.4.1989
- 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.2.1995
- 11 S 2954/94 -, NVwZ 1996, 115). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
kommt es für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen grundsätzlich nicht
darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von
anderen Personen erbracht werden kann. Vielmehr besteht eine Beistandsgemeinschaft
prinzipiell solange, als ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist
und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt
(BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 = NJW
1990, 895; Beschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, DVBl 1996, 195). Das Bundesverfassungsgericht
hat es dabei für die Begründung einer familiären Beistandsgemeinschaft als ausreichend
angesehen, wenn nahe Angehörige lediglich einen Teil der notwendigen Pflege-
und Unterstützungshandlungen abdeckten, die betreuungsbedürftige Person im Übrigen
aber von Personen versorgt wurde oder hätte versorgt werden können, die außerhalb
der Familie stehen (vgl. Beschlüsse vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 - und 25.10.1995
- 2 BvR 901/95 -, a. a. O.: Betreuung durch das Personal eines Kur-
bzw. Wohnstifts). Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein betreuungsbedürftiges
Familienmitglied ein uneingeschränktes "absolutes" Wahlrecht zwischen mehreren
betreuungsfähigen nahen erwachsenen Angehörigen besitzt (so möglicherweise VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 5.7.1999 - 13 S 1101/99 -, InfAuslR 1999, 414
= VBlBW 1999, 468), was zur Folge hätte, dass nicht nur einwanderungspolitische
Belange, sondern auch die von einzelnen Angehörigen ausgehenden ordnungsrechtlichen
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gänzlich unberücksichtigt
bleiben müssten. Vielmehr ist - ebenso wie bei deutschverheirateten Ausländern
- das öffentliche Interesse an der Ausreise einzelner Familienmitglieder angemessen
zur Geltung zu bringen und mit dem Auswahlinteresse der betreuungsbedürftigen
Angehörigen und dem Verbleibeinteresse des 'ausgewählten' Ausländers abzuwägen.
Denn im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1
EMRK ist - worauf ersichtlich auch das Bundesverfassungsgericht abstellt - in
erster Linie entscheidend, dass der betreuungsbedürftigen Person - neben einer
möglicherweise notwendigen Betreuung von außerhalb - bei Bedarf überhaupt eine
familiäre Betreuung ermöglicht wird. Ob die Betreuung im Einzelnen von der 'Wunschperson'
geleistet werden kann, hängt von einer Gewichtung der rechtlichen und tatsächlichen
Umstände im Einzelfall ab. Dabei ist auch die durch § 1618 a BGB getroffene
Wertung in den Blick zu nehmen, wonach Kinder den Eltern gegenüber grundsätzlich
in gleichem Umfang und ohne Rangfolge Beistand und Rücksicht schuldig sind (vgl.
hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -). Stehen mehrere
zur Betreuung fähige und verpflichtete erwachsene Kinder zur Verfügung, sind
sie grundsätzlich alle zur gemeinsamen Betreuung berufen. Für den Fall, dass
jedoch ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit
durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen. (...)"
BayVGH: Zum Anspruch auf Reiseausweis nach GFK bei Aufenthaltsbefugnis
Beschluss vom 18.8.2003 - 10 C 03.1864 - (6 S., M5016)
"(...) Die Klage bietet deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil dem
Kläger mit hoher Voraussicht ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises
nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559) - Genfer
Konvention (GK) - zusteht.
Nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK stellen die Vertragsstaaten Flüchtlingen,
die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen
Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen. Die Flüchtlingseigenschaft
i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK bestimmt sich nach dem
in Art. 1 GK umschriebenen Flüchtlingsbegriff. Die Flüchtlingseigenschaft
des Klägers im Sinne dieser Bestimmung wird auch vom Beklagten nicht in Zweifel
gezogen (...).
Das Verwaltungsgericht ist allerdings mit dem Beklagten der Ansicht, dass sich
der Kläger, der sich seit 3. Februar 2003 im Besitz einer bis zum 2. Februar
2005 gültigen Aufenthaltsbefugnis befindet, nicht rechtmäßig i. S. des
Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK im Bundesgebiet aufhalte, weil nicht
jeder legale Aufenthalt ohne Rücksicht auf dessen Dauer, sondern lediglich eine
dauerhafte Niederlassung einen rechtmäßigen Aufenthalt vermittle. Nach Auffassung
des Senats hält sich der Kläger jedoch rechtmäßig im Sinne der vorerwähnten
Bestimmung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf. Rechtmäßiger Aufenthalt
im Hoheitsgebiet beinhaltet, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der gleichlautenden
Vorschrift des Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens vom 28. September
1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl 1976 II S. 473/BGBl 1977
II S. 235) in der Entscheidung vom 16. Oktober 1990 (DVBl 1991, 270 = InfAuslR
1991, 72 = NVwZ 1991, 787) festgestellt hat, eine besondere Beziehung des Betroffenen
zu dem Vertragsstaat durch eine mit dessen Zustimmung begründete Aufenthaltsverfestigung.
Es genügt nicht die faktische Anwesenheit, selbst wenn sie dem Vertragsstaat
bekannt ist und von diesem hingenommen wird. Die GK regelt ebenso wenig wie
das Staatenlosen-Übereinkommen, wann im einzelnen ein Aufenthalt rechtmäßig
ist. Vielmehr bestimmt sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes grundsätzlich
nach den für die Aufenthaltnahme geltenden Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates.
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Aufenthalt eines Ausländers grundsätzlich
nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden
ist. Ausländer bedürfen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG, sofern
nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen, für die Einreise und den Aufenthalt
im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Die dem Kläger befristet erteilte
Aufenthaltsbefugnis ist eine Form der Aufenthaltsgenehmigung (§ 5 Abs. 1
Nr. 4 AuslG). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat zwar in einer Entscheidung
vom 31. Oktober 1972 (BayVGH n. F. 26, 17) die Auffassung vertreten,
dass der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nicht genüge, um von
einem rechtmäßigen Aufenthalt i. S. des Art. 28 Nr. 1 Satz 1
GK auszugehen; die Frage, ob der Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis
allgemein geeignet ist, den rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne der vorerwähnten
Bestimmung zu begründen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung
vom 4. Juni 1991 (a. a. O.) offen gelassen, allerdings ausgeführt,
dass eine befristete Aufenthaltserlaubnis jedenfalls dann ausreiche, wenn deren
Erteilung auf die Erwägung gestützt wurde, dass der Daueraufenthalt des Ausländers
im Bundesgebiet hingenommen werden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch
bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 1993 (NVwZ 1993, 782 = InfAuslR
1993, 268 = DVBl 1993, 1011) ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis,
die eine Form der Aufenthaltsgenehmigung darstelle und anders als die Duldung
nicht nur eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung beinhalte, sondern
einen legalen Aufenthaltsstatus einräume, genüge, um einen rechtmäßigen Aufenthalt
(i. S. des Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit) zu vermitteln.
In der Entscheidung vom 16. Juli 1996 (NVwZ 1998, 180 = InfAuslR 1997,
58) hat das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die englische und französische
Formulierung des gleichlautenden Vertragstextes des Art. 28 des Übereinkommens
über die Rechtstellung der Staatenlosen auf die Notwendigkeit einer gewissen
Aufenthaltsverfestigung hingewiesen und weiter ausgeführt, dass sich dem Vertragstext
entnehmen lasse, dass nicht jede (rechtmäßige) Anwesenheit eines Staatenlosen
im Hoheitsgebiet bereits einen rechtmäßigen Aufenthalt darstelle. Andererseits
sei es für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht erforderlich, dass der Aufenthalt
mit Willen der Ausländerbehörde auf grundsätzlich unbestimmte Zeit angelegt
ist und sich zu einer voraussichtlich dauerhaften Niederlassung verfestigt hat.
Eine befristete Aufenthaltsgenehmigung reiche jedenfalls dann aus, wenn sie
erteilt wird, weil ein Daueraufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet hingenommen
werden solle.
So liegen die Dinge auch hier. Der Kläger, der bis zum Abschluss seines Asylverfahrens
zunächst im Besitz einer Aufenthaltsgestattung war und seit Februar 2003 über
eine Aufenthaltsbefugnis verfügt, hält sich damit rechtmäßig i. S. des
Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK im Bundesgebiet auf. Die Ausländerbehörde
wollte damit den Aufenthalt des Klägers nicht nur faktisch hinnehmen, sondern
war bereit, ihm bis auf weiteres einen Verbleib im Bundesgebiet aufgrund des
rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. November
2002 im Bundesgebiet zu ermöglichen. (...)"
VG Oldenburg: "Mittellose Kranke" keine Gruppe i. S. d.
§ 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
Urteil vom 27.1.2004 - 12 A 550/03 - (20 S., M5055)
"(...) Die Voraussetzungen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S.
1 AuslG liegen zugunsten der Klägerin bezogen auf Serbien und Montenegro vor.
(...)
Es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand
der Klägerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat alsbald wesentlich
verschlechtern wird, so dass eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben
zu befürchten ist. (...)
Soweit ein Asylbewerber in einem Asylfolgeverfahren ein Abschiebungshindernis
im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend macht,
hat er eine konkrete erhebliche Gefährdung für Leib und Leben - ggf. infolge
einer unzureichenden medizinischen Versorgung im Zielland - schlüssig darzulegen
und glaubhaft zu machen. Hierzu hat er eine substantiierte und hinreichend detaillierte
fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, die sich nicht allein in der bloßen
Feststellung der Erkrankung erschöpft, sondern unter anderem nachvollziehbare
Aussagen über Ursachen und Auswirkungen der Erkrankung macht und Feststellungen
zum bisherigen und weiteren Verlauf der Behandlung enthält. Auch bezogen auf
das methodische Vorgehen des Arztes und die Darstellung muss die Bescheinigung
nachvollziehbar sein. Ferner muss der Bescheinigung entnommen werden können,
auf welcher Grundlage der Facharzt seine Feststellungen und Diagnosen getroffen
hat, d. h. die näheren Befundtatsachen müssen dargelegt werden.
Nach Auffassung der Kammer ist eine ärztliche Stellungnahme zur Glaubhaftmachung
einer Gefährdung infolge posttraumatischer Belastungsstörung nicht geeignet,
wenn sie allein auf vom Arzt nicht weiter überprüften und möglicherweise nicht
überprüfbaren Angaben des Ausländers beruht. Es ist nicht außer Acht zu lassen,
dass der Betroffene häufig ein Interesse an der Feststellung der Krankheit hat,
um die Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der festzustellen hat, ob
die geltend gemachte Krankheit objektiv vorhanden ist, darf es deshalb ein ungeprüftes
Vertrauen in die Angaben des Betroffenen bis zur Feststellung des Gegenteils
nicht geben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2003
- 15 A 5193/00.A -, V. n. b.).
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Betroffene seine bisherigen nach diesen
Grundsätzen nicht glaubhaften Darlegungen ergänzen kann oder ob das Gericht
von Amts wegen Anlass sieht, den Sachverhalt weiter aufzuklären, bleibt dem
jeweiligen Einzelfall überlassen. Auch bei Nichtnachweisbarkeit einer bestimmten
Art einer psychischen Erkrankung - beispielsweise einer posttraumatischen Belastungsstörung
- kann eine psychische Krankheit gleichwohl nachgewiesen sein. Auch dann ist
es eine Frage des Einzelfalles, welche Bedeutung psychische Störungen, die etwa
in migrationbedingten Anpassungsstörungen begründet sind oder genetischer Art
sind, bei der Frage haben, ob zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.
(...)
Nach Auffassung des Gerichts ist den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen
und dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen, dass ein einzelnes außergewöhnlich
belastendes Ereignis und eine solche Situation Ursache der psychischen Erkrankung
ist. Es sind vielmehr verschiedene Ursachen heranzuziehen. Dabei ist anzunehmen,
dass die Klägerin mal die eine und dann die andere Ursache betont und diese
- offenbar ohne näheres Nachfragen - den ärztlichen Diagnosen zugrunde gelegt
wird.
Aufgrund der in den angeführten ärztlichen Bescheinigungen dokumentierten Symptome,
vor allem der über einen längeren Zeitraum wiederholt festgestellten Suizidalität
der Klägerin, einschließlich der getroffenen Diagnosen, ist das Gericht aber
davon überzeugt, dass unabhängig von den Ursachen und der exakten medizinischen
Einordnung der Erkrankung eine erhebliche psychische Erkrankung der Klägerin
gegeben ist. (...)
Bezogen auf den Kosovo kann die psychische Erkrankung der Klägerin, die das
Gericht aufgrund der wiederholt und über einen längeren Zeitraum festgestellten
Suizidalität als schwerwiegend erachtet, unter Zugrundelegen der in das Verfahren
eingeführten Erkenntnismittel nicht ausreichend medizinisch behandelt werden,
um erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben der Klägerin abzuwenden.
(...)
Zusammenfassend ist danach die allgemeine medizinische Versorgung weiterhin
als problematisch anzusehen, wobei nach den vorstehenden Ausführungen erhebliche
Probleme insbesondere bei der Behandlung komplizierter Erkrankungen bzw. bei
solchen Behandlungen bestehen, die besondere technische Ausstattungen und entsprechend
qualifizierte Fachärzte erfordern. Indes hat die medizinische Ausstattung der
fünf größten Spitäler sowie der Ausbau der verschiedenen Abteilungen in den
vergangenen Jahren aufgrund internationaler Hilfe weiterhin Fortschritte macht.
Auch wurde die medizinische Infrastruktur im ländlichen Raum verbessert.
Dagegen sind psychische Erkrankungen nach den vorliegenden Erkenntnismitteln
im Kosovo weiterhin nur eingeschränkt behandelbar, wobei sich die Behandlung
im Regelfall auf eine medikamentöse Behandlung beschränkt. (...)
Der Gesundheitszustand der Klägerin würde sich auch dann wesentlich verschlechtern,
so dass eine erhebliche konkrete Gefährdung von Leib und Leben zu befürchten
wäre, wenn sie nicht in den Kosovo, sondern in die übrigen Landesteile Serbiens
oder Montenegros zurückkehrte. Ihr steht in diesen Landesteilen eine zumutbare
Alternative nicht zur Verfügung. Das Gericht ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln
davon überzeugt, dass die Klägerin auch in den übrigen Landesteilen Serbiens
und in Montenegro eine ausreichende medizinischen Versorgung tatsächlich nicht
erlangen kann: (...)
Der begehrten Feststellung steht auch § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
nicht entgegen. Die aufgrund der fehlenden finanziellen Möglichkeiten der Klägerin
resultierende Gefährdung stellt keine allgemeine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift
dar:
Eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG kann
nur dann angenommen werden, wenn die Gefahr die Bevölkerung insgesamt oder eine
Bevölkerungsgruppe betrifft. Neben dieser quantitativen Voraussetzung muss auch
die Art der Gefahr als qualitatives Element berücksichtigt werden.
In Fällen, in denen ein Großteil der Bevölkerung eines Landes aus finanziellen
Gründen keinen Zugang zur medizinischen Versorgung hat - insbesondere aufgrund
einer hohen Arbeitslosigkeit und verbreiteten Armut - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG angenommen.
Als maßgebliche Bevölkerungsgruppe erachtet er dabei nicht die an einer bestimmten
Krankheit leidenden, sondern die Gruppe der Kranken ohne Einkommen und ohne
finanzielle Unterstützung durch die Familie (vgl. Bay. VGH, Beschuss vom 10. Oktober
2000 - 25 B 99.32077 -, juris).
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine individuelle Gefährdung
im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG anzunehmen ist, wenn eine
notwendige medizinische Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung
steht, sie dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder
sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober
2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463 = AuAS 2003, 106 [=ASYLMAGAZIN
3/2003, S. 33] unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 29. April
2002 - 1 B 59.02, - 1 PKH 10.02 -, Buchholz 402.240, § 53 AuslG Nr. 60).
Die fehlende Finanzierbarkeit einer medizinischen Behandlung ist aber nicht
stets eine individuelle Gefährdung für den Betroffenen, sondern kann grundsätzlich
auch eine allgemeine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG
darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02,- 1 PKH 10.02
-, a. a. O.).
Eine allgemeine Gefahr und damit die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG tritt aber erst dann ein, wenn neben der Größe der betroffenen
Bevölkerungsgruppe - als weitere Voraussetzung - die Art der Gefahr eine ausländerpolitische
Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert (BVerwG, Urteil vom 12. Juli
2001 - 1 C 5.01 -, a. a. O.).
Gegen die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes einer allgemeinen
Gefahr im Hinblick auf die Bevölkerungsgruppe der 'mittellosen Kranken' sprechen
Sinn und Zweck von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und § 54 AuslG.
Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass
dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung oder einer im Abschiebezielstaat
lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über deren Aufnahme und Nichtaufnahme
nicht im Einzelfall durch eine Entscheidung des Bundesamtes oder eine Ermessensentscheidung
der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen
einheitlich durch eine ausländerpolitische Leitentscheidung des Innenministeriums
befunden wird. Dementsprechend muss für die Annahme einer allgemeinen Gefahr
im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nicht nur die Größe der Gruppe,
sondern auch die Art der Gefahr eine politische Leitentscheidung erforderlich
machen.
Nach Auffassung der Kammer kann nicht auf eine Gruppe der 'mittellosen Erkrankten'
abgestellt werden. Den betroffenen 'mittellosen Erkrankten' droht gerade nicht
dieselbe Gefahr. Die Gefahr für Leib und Leben der Betroffenen besteht nicht
allein darin, keinen Zugang zum Gesundheitssystem zu haben, sondern in der konkreten
Weiterentwicklung ihrer jeweiligen individuellen Krankheit; insoweit kann von
einer gleichartigen Gefahr für die Betroffenen nicht ausgegangen werden. Dabei
ist offenkundig, dass die verschiedenen Krankheiten und die sich hieraus ergebenden
Gefährdungen sich erheblich unterscheiden. Wenn es aber Sinn und Zweck des § 53
Abs. 6 S. 2 AuslG ist, eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle wegen
der Art der Gefahr einheitlich zu entscheiden, so können nicht sämtliche in
einem Land vorkommenden Krankheiten deshalb rechtlich gleichgestellt werden,
weil die Patienten das Schicksal der Mittellosigkeit teilen (...) (vgl. gegen
die Annahme einer allgemeinen Gefahr wegen unzureichender medizinischer Versorgung
infolge fehlender finanzieller Mittel: VG Sigmaringen, Urteil vom 13. August
2003 - A 5 K 11176/03 -, Asylmagazin
1-2/2004, 42; ebenso im Ergebnis Hess. VGH, Urteil vom 24. Juni 2003
- 9 E 34260/94.A -, V. n. b.).
Aus diesen Erwägungen kann auch nicht auf eine Gruppe der 'mittellosen Erkrankten
aus dem Kosovo', die de facto von der staatlichen Gesundheitsfürsorge in Serbien
und Montenegro ausgeschlossen sind, abgestellt werden.
Einige Verwaltungsgerichte haben entschieden, dass die Gefahren, denen psychisch
Erkrankte im Kosovo wegen einer unzureichenden medizinischen Versorgung ihrer
Erkrankung ausgesetzt sind, als allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6
S. 2 AuslG anzusehen sind (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 26. September
2003 - 5 A 349/03 - [5 S., M4300]; VG Berlin, Urteil vom 26. September
2002 - 37 X 56.01 -; VG München v. 9. Januar 2003 - 17 E 02.60647 - [6 S.,
M3885]; VG Schwerin, Urteil vom 31. Juli 2002 - 5 A 90/00-, zitiert nach
Asylis V. n. b.; weitere Nachweise der Rechtsprechung vgl. BAFL Online-Loseblattwerk
- Druckversion - Serbien und Montenegro, 14. Asylverfahren vom August 2003,
S. 23 f.).
Dem schließt sich die Kammer nicht an. Zunächst ist fraglich, ob die erforderliche
Größe der Gruppe für die Annahme einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53
Abs. 6 S. 2 AuslG vorliegt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen
der Gutachterin Dr. Schlüter-Müller ist davon auszugehen, dass in Nachkriegsgebieten
ca. 7 bis 10 v. H. der Bevölkerung behandlungsbedürftig psychisch erkrankt
sind. Ein beachtlicher Teil der Betroffenen kann im Kosovo - wie bereits dargelegt
ist eine medikamentöse Therapie psychischer Erkrankungen im Kosovo möglich -
ohnehin ausreichend medizinisch behandelt werden. Gegen die Annahme einer allgemeinen
Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG spricht jedenfalls
der Umstand, dass die Schwere von psychischen Erkrankungen und deren Behandlungsbedürftigkeit
sowie im Falle unzureichender medizinischer Versorgung die hieraus resultierenden
Gefahren Leib und Leben der Betroffenen derart verschieden sind, dass sich eine
für alle Angehörigen der Gruppe der 'psychisch Erkrankten' einheitliche Beurteilung
der Gefahr verbietet. So gibt es zahlreiche Betroffene, bei denen eine medikamentöse
Behandlung ausreichend ist, so dass im Falle einer Rückkehr in den Kosovo wegen
der dortigen Behandlungsmöglichkeiten erhebliche Gefahren für Leib und Leben
nicht drohen. Demgegenüber gibt es schwer psychisch Erkrankte, die einer intensiven
psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, die - wie dargelegt - im Kosovo nicht
hinreichend gewährleistet ist. Wegen dieser unterschiedlichen Art der Gefahr
kommt eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG wegen ihrer
weitreichenden Folgewirkungen nicht Betracht (vgl. auch VG Göttingen, Urteil
vom 5. September 2003 - 3 A 3238/01 -, Asylmagazin
12/2003 [S. 26]; weitere Nachweise der Rechtsprechung vgl. BAFL Online-Loseblattwerk
- Druckversion - Serbien und Montenegro, 14. Asylverfahren vom August 2003,
S. 23 f.). (...)"
VG Potsdam: Verpflichtung zur Annahme von Anträgen und Bescheinigung
nach § 69 Abs. 3 AuslG
Beschluss vom 7.1.2004 - 14 L 991/03 - (6 S., M5014)
"(...) Der Anordnungsanspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung ergibt
sich aus dem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der von dem Antragsgegner
praktizierten Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz
- i. f.: AllgemVV AuslG -. Ihrer Rechtsnatur nach sind die AllgemVV AuslG
mit Anordnungen nach § 32 AuslG vergleichbar (zur Rechtsnatur vgl. BVerwG, Urteil
vom 19. September 2000 - 1 C 19.99 -, BVerwGE 112, 63, 67) und vermitteln
lediglich über den allgemeinen Gleichheitssatz einen den einzelnen Ausländer
begünstigenden Anspruch. Hierbei ist allerdings auf die Erlasslage unter Berücksichtigung
ihrer tatsächlichen Handhabung durch die nachgeordneten Behörden abzustellen.
Danach ist festzustellen, dass nach Punkt 69.0.9.2 AllgemVV AuslG dem Ausländer
dann eine Bescheinigung über eine Antragstellung nach amtlich vorgeschriebenem
Muster auszustellen ist, wenn durch die Antragstellung eine der in § 69
Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 AuslG genannten Wirkungen eintreten.
Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die Antragstellerin kann sich auf die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3
AuslG berufen. Sie hat bei ihrer Vorsprache auf dem Amt des Antragsgegners (...)
sinngemäß einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis gestellt. (...)
Da die Stellung des Antrages nach § 5 AuslG und § 22 VwVfG frei von
Formerfordernissen war, war das (...) Begehren der Antragstellerin auch unabhängig
von der fehlenden Abgabe des hierfür vorgesehenen Formulars als rechtserhebliche
Antragstellung auszulegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. § 22
Rn. 36). Der Umstand, dass der Antragsgegner den Antrag nicht entgegengenommen
hat, hindert diese rechtliche Bewertung der tatsächlichen Umstände nicht, denn
die Annahmeverweigerung ist voraussichtlich rechtswidrig gewesen. Es ist nämlich
unzweifelhaft, dass der Antragsgegner auch unter Berücksichtigung der nicht
unerheblichen Anhaltspunkte für seine fehlende örtliche Zuständigkeit und eine
nicht bestehende eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit Herrn H...
gehalten war, einen gestellten Antrag nach rechtstaatlichen Maßstäben, insbesondere
unter Ermöglichung und Wahrung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4
GG, aufzunehmen und zu bescheiden, sofern nicht die Antragstellerin den Antrag
von sich aus zurückgenommen hätte. (...)
Im Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin noch im Besitz einer
Aufenthaltsbefugnis (...). Sie hielt sich deshalb seit mehr als sechs Monaten
rechtmäßig im Bundesgebiet auf, § 69 Abs. 3 Ziff. 2 AuslG. Ausschlussgründe
nach § 69 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2
Nr. 2 oder 3 liegen gleichfalls nicht vor.
Der Anordnungsanspruch ist auch nicht mangels örtlicher Zuständigkeit des Antragsgegners
zu verneinen, denn diejenige Behörde, der gegenüber der Antrag gestellt worden
ist, ist auch für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig. (...)
Der Anordnungsgrund folgt aus dem Umstand, dass es der Antragstellerin nicht
länger zugemutet werden kann, jederzeit von Polizeivollzugskräften und Beamten
des Bundesgrenzschutzes aufgegriffen zu werden, ohne sich umgehend auf die ihr
zur Seite stehende Erlaubnisfiktion berufen zu können. In diesem Zusammenhang
ist darauf zu verweisen, dass die Praxis des Antragsgegners, der Antragstellerin
(...) lediglich eine 'Bescheinigung' über eine Meldeverpflichtung auszustellen,
ebenfalls rechtswidrig ist, denn ebenso wie die andernorts bekannt gewordene
Praxis, lediglich 'Bescheinigungen über die bestehende Ausreisepflicht' auszustellen
(vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 10. April 2003 - 14 K 3147/01 - zit. nach
juris), widerspricht dieses Verwaltungshandeln der Systematik des Ausländergesetzes,
dass ein ausreisepflichtiger Ausländer entweder abgeschoben oder geduldet wird,
nicht aber in einem ungeregelten Rechtzustand im Inland verbleibt (BVerwGE 105,
232, 234; 111, 62, 66). (...)"
Rechtsprechung:
VGH Hessen: "1. Bei dem Streit um die Anordnung des persönlichen
Erscheinens bei einer Auslandsvertretung handelt es sich, wenn sie sich gegen
einen Asylbewerber während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss richtet,
um ein Asylstreitverfahren im Sinne der §§ 11, 74 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1,
77 Abs. 1, 78 Abs. 1 und 80 AsylVfG.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei einer Auslandsvertretung zur
'Vorsprache zwecks Passbeschaffung' ist für den angestrebten Zweck untauglich
und daher unverhältnismäßig und rechtswidrig.
3. Für die Vorführung eines Ausländers bei einer Auslandsvertretung kann je
nach der erforderlichen Zeitdauer eine richterliche Entscheidung erforderlich
sein." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 5.3.2004 - 12 UZ 3005/03 - (5 S., M5033)
VGH Ba-Wü: Maßgeblich für die Auslegung und Anwendung von Erlassen der
obersten Landesbehörde ist deren wirklicher Wille, der bei Unklarheiten notfalls
durch Rückfrage zu ermitteln ist.
Urteil vom 26.2.2004 - 1 S 141/03 - (8 S., M4866)
VGH Hessen: "1. Unterhaltszahlungen eines unterhaltspflichtigen Familienangehörigen
sind für die Sicherung des Lebensunterhalts des Ehegatten eines Ausländers nur
dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige nicht nur zur Zahlung
imstande, sondern auch dazu bereit ist oder erforderlichenfalls zu regelmäßigen
Zahlungen gezwungen wird.
2. Von der Sicherung des Lebensunterhalts kann die Ausländerbehörde bei Verlängerung
einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis ohne weitere Voraussetzungen gänzlich
absehen; andere Vorschriften über die Unterhaltssicherung treten demgegenüber
zurück." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.2.2004 - 12 UE 2675/03 - (8 S., M5035)
OVG NRW: Einem Ausländer, der keinen Pass besitzt, kann die Ausländerbehörde
nicht mit Ordnungsverfügung aufgeben, einen Pass vorzulegen; sie kann ihm lediglich
zu im Einzelnen konkret bestimmten Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung
verpflichten.
Beschluss vom 9.2.2004 - 18 B 811/03 - (4 S., M5067)
VGH Hessen: Keine Anwendung des Aufenthaltsgesetz/EWG auf U.S.-Bürger;
der konkrete Aufenthaltszweck einer beantragten Aufenthaltsgenehmigung beschränkt
den Verfahrensgegenstand und den Umfang der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.
Beschluss vom 5.2.2004 - 9 TG 2664/03 - (7 S., M5036)
OVG NRW: Strafhaft steht der Feststellung von Abschiebungshindernissen
gem. § 53 Abs. 6 AuslG in verfassungskonformer Anwendung nicht entgegen.
Beschluss vom 19.1.2004 - 4 A 335/02.A - (2 S.,
M4781)
VGH Hessen: "Auch bei unerlaubter Einreise der Mutter gilt der Aufenthalt
ihres kurz nach der Einreise im Bundesgebiet geborenen Kindes bis zur Entscheidung
über einen für das Kind fristgerecht gestellten Aufenthaltsgenehmigungsantrag
als erlaubt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 12.1.2004 - 12 TG 3028/03 - (3 S., M5037)
VGH Hessen: "Bei der Prüfung, ob statt der Regel-Ausweisung eines Staatenlosen
ausnahmsweise eine Ermessensausweisung in Betracht zu ziehen ist, ist auch das
besondere Schicksal eines Staatenlosen zu berücksichtigen, der von Geburt an
staatenlos ist und in einen anderen Staat weder einreisen noch abgeschoben werden
kann." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 8.12.2003 - 12 UE 1582/03 - (8 S., M5039)
VG Hannover: "1. Auch bei Ablehnung eines verspäteten Antrags auf Verlängerung
der Aufenthaltsgenehmigung ist vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5
VwGO zu gewähren (im Anschluss an OVG Hamburg, NVwZ-RR 2001, 270).
2. Die festgelegte Regelstudienzeit bestimmt nicht zwingend die für das Erreichen
des Aufenthaltszwecks nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG maßgebliche
tatsächliche durchschnittliche Studiendauer (Nr. 28.5.2.3 AuslG-VwV).
3. § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG erfordert die Prognose, dass der
Ausländer nach gegenwärtiger Erkenntnislage (nunmehr) sein Studium innerhalb
eines angemessenen Zeitraumes erfolgreich beenden wird (wie OVG Nordrhein-Westfalen,
InfAuslR 1998, 493)." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 1.4.2004 - 6 B 1089/04 - (7 S., M4888)
VG Braunschweig: "Auch eine länger dauernde Unterbringung in der 'Einrichtung
Identitätsklärung' kann verhältnismäßig sein, wenn weitere Maßnahmen zur Identitätsklärung
möglich sind und der Ausländer nicht wesentlich weitergehenden freiheitsbeschränkenden
Maßnahmen ausgesetzt ist als denen, die ihn auch bei anderweitigem Aufenthalt
gesetzlich zugemutet werden." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 15.1.2004 - 3 A 241/03 - (8 S., M5091)
OLG Celle: Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen,
wenn die Ausländerbehörde neun Tage nach Festnahme die notwendigen Unterlage
für eine Abschiebung nach dem Dublin-Verfahren noch nicht an das DÜ-Referat
des BAFl übersandt hat.
Beschluss vom 18.12.2003 - 17 W 105/03 - (3 S., M4999)
OLG Celle: Ist ein Ausländer ohne festen Wohnsitz, kann das die Anordnung
von Abschiebungshaft rechtfertigen; wird ein Antrag auf Abschiebungshaft damit
begründet, dass der Ausländer es unterlassen habe, seinen Wohnortwechsel der
Ausländerbehörde anzuzeigen, muss das Gericht klären, ob die Ausländerbehörde
den Ausländer auf die Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Beschluss vom 16.10.2003 - 17 W 72/03 - (3 S., M5011)
Sonstige Materialien:
IM Rheinland-Pfalz: Ausländerrechtliche Konsequenzen des Widerrufs
der Asylanerkennung oder der Feststellung der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG
durch das BAFl; zur Ausübung des Widerrufsermessens der Ausländerbehörde.
Erlass vom 7.5.2004 - 19 324:316 - (7 S., M5088)
OVG NRW: Einkommen von allen Verwandten und Verschwägerten
anrechenbar
Urteil vom 1.3.2004 - 12 A 3543/01 - (14 S., M5027)
"(...) Die Klage ist hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Dezember 1995 bis 31.
Januar 1997 unbegründet. Die Klägerinnen haben für diesen Zeitraum keinen Anspruch
auf Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung
vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1074 (im Folgenden: AsylbLG 1993). (...)
Einem Anspruch der sonach im entscheidungserheblichen Zeitraum dem Leistungsrecht
des Asylbewerberleistungsgesetzes zuzuordnenden Klägerinnen auf Gewährung von
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG 1993 steht indes § 7 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG 1993 entgegen. Danach sind Einkommen und Vermögen, über
das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen,
die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz
aufzubrauchen. (...)
Die Klägerinnen haben sich das Einkommen ihres Bruders und ihres Schwagers anrechnen
zu lassen, weil es sich bei diesen Personen um ihre Familienangehörigen im Sinne
des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG 1993 handelt. Familienangehörige
in diesem Sinne sind entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung
über den Ehegatten und die minderjährigen Kinder des Leistungsberechtigten hinaus
generell Verwandte und Verschwägerte (vgl. § 16 BSHG).
Das Asylbewerberleistungsgesetz definiert den Begriff des Familienangehörigen
im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht. Eine Legaldefinition
ergibt sich auch nicht mittelbar aus § 2 Abs. 2 AsylbLG 1993. Diese
Vorschrift enthält eine Regelung über die Anwendung des Absatz 1 Nr. 2
auf 'Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3', der seinerseits
nur Ehegatten und minderjährige Kinder eines leistungsberechtigten Ausländers
nennt. Entsprechendes gilt für die durch das zweite Gesetz zur Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) eingefügte
Bestimmung des § 1 a, in der von Leistungsberechtigten und ihren Familienangehörigen
nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 die Rede ist. § 1 Abs. 1 Nr. 6
des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August
1997 (BGBl. I S. 2022) - AsylbLG 1997 - erwähnt ebenfalls nur Ehegatten
und minderjährige Kinder. Aus diesen Vorschriften wird abgeleitet, dass der
Begriff ' Familienangehörige' in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sich
gleichfalls nur auf Ehegatten und minderjährige Kinder beziehe (in diesem Sinne
auch VG Münster, Beschluss vom 30. März 1995 - 5 L 326/95 -, GK-AsylbLG VII
- zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 1) = NVwZ 1996, S. 96; Hohm in GK-AsylbLG,
§ 7 Rn. 52 f.; ders. in W.Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002,
AsylbLG § 7 Rn. 12; Birk, a. a. O., § 7 AsylbLG, Rn. 2;
Fasselt in Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 7 AsylbLG, Rn. 6 jeweils m. w. N.;
in diese Richtung tendierend auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Mai 1999 -
4 L 2032/99 -, GK-AsylbLG VII - zu § 7 Abs. 1 (OVG-Nr. 4)).
Diese Argumentation überzeugt nicht; im Gegenteil sprechen § 2 Abs. 2
AsylbLG 1993 und der 1998 eingefügte § 1 a AsylbLG für eine weite
Auslegung des Begriffs 'Familienangehörige' in § 7 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG. Aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG 1993
bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG 1997 nur Ehegatten oder minderjährige
Kinder eines leistungsberechtigten Ausländers nennt, kann nicht geschlossen
werden, dass das Asylbewerberleistungsgesetz generell nur diesen Personenkreis
meint, wenn es von 'Familienangehörigen' spricht. Wenn das so wäre, hätte es
des Zusatzes 'im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3' in § 2 Abs. 2
AsylbLG 1993 bzw. 'nach § 1 Abs. 1 Nr. 6' in § 1a AsylbLG
1998 nicht bedurft. Dass der Gesetzgeber diesen Zusatz für erforderlich gehalten
hat, zeigt, dass er von einem weiter gefassten - dem allgemeinen - Begriffsverständnis
ausgegangen ist und in § 2 Abs. 2 AsylbLG 1993 bzw. § 1a AsylbLG
1998 eine Regelung nur für bestimmte Familienangehörige, nämlich Ehegatten und
minderjährige Kinder, treffen wollte. Da der Zusatz 'im Sinne des § 1 Abs. 1
Nr. 3' in der Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG 1993
fehlt, gibt es keine Grundlage für die Annahme, unter Familienangehörigen seien
hier ebenfalls nur der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Leistungsberechtigten
zu verstehen, zumal diese selbst nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG
1993 leistungsberechtigt sind, so dass es der gesonderten Erwähnung der Familienangehörigen
insoweit nicht bedurft hätte (vgl. dazu VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober
1998 - 8 VG 3451/98 -, GK-AsylbLG VII - zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 7)
= NVwZ-RR 1999, S. 685.)
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden als (Familien-)""Angehörige auch Verwandte
wie die Großeltern oder Onkel und Tante sowie Schwager und Schwägerin bezeichnet,
wenn auch unter 'Familie' nicht selten die aus Eltern und ihren minderjährigen
Kindern bestehende Kleinfamilie verstanden wird.
Dieser allgemeine - an der Großfamilie orientierte - Gebrauch des Begriffs '(Familien-)Angehörige'
hat in verschiedenen Gesetzen seinen Niederschlag gefunden. Das gilt etwa für
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach Verwandte und Verschwägerte gerader
Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten
der Geschwister, Geschwister der Ehegatten, Pflegeeltern und Pflegekinder Angehörige
im Sinne des Strafgesetzbuches sind. Einen noch größeren Personenkreis umfassen
die - gleichlautenden - Definitionen in § 20 Abs. 5 VwVfG und § 16
Abs. 5 SGB X. Nach § 2 Abs. 4 SGB VII sind Familienangehörige
unter anderem Verwandte bis zum dritten Grade und Verschwägerte bis zum zweiten
Grade. Diese Legaldefinitionen zeigen, dass der Gesetzgeber unter Familienangehörigen
im allgemeinen neben dem Ehegatten nicht nur die minderjährigen Kinder, sondern
Verwandte und Verschwägerte in einem weiteren - im einzelnen beschriebenen -
Umfang versteht.
Im gleichen Sinne legen Rechtsprechung und Literatur den Begriff des Familienangehörigen
aus, wenn Gesetze den Begriff gebrauchen, ohne ihn selbst zu definieren. Als
Beispiel kann aus dem Sozialhilferecht, zu dem das Asylbewerberleistungsrecht
eine gewisse Nähe aufweist, die Vorschrift des § 119 Abs. 2 BSHG angeführt
werden, die nach Art. 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts
in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) am
31. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist. (...)
Auch für den Begriff des Familienangehörigen in § 3 Abs. 2 der Verordnung
zur Durchführung des § 76 BSHG wird eine weite Auslegung befürwortet (vgl.
W.Schellhorn/H.Schellhorn, a. a. O., VO zu § 76 BSHG, § 3
Rn. 7).
Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG an diesen weiten - im allgemeinen Sprachgebrauch und in
der Rechtssprache vorgefundenen - Begriff des Familienangehörigen angeknüpft
hat.
Allerdings wird dem Wortlaut vereinzelt ein erster Hinweis auf die Notwendigkeit
einer engen Auslegung entnommen, da er nicht gleichzusetzen sei etwa mit der
Formulierung: 'Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seiner Familienangehörigen,
über das sie verfügen können, ... sind aufzubrauchen' (so Hohm in GK-AsylbLG,
§ 7 Rn. 50; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 3 G
2350/00 (V) -, GK-AsylbLG VII - zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 18); zustimmend
VG München, Urteil vom 23. Februar 2001 - M 6a K 00.5157 -, GK-AsylbLG
VII - zu § 7 Abs. 1 (VG-Nr. 21)).
Es ist einzuräumen, dass durch einen solchen Gesetzeswortlaut die Verpflichtung
des Leistungsberechtigten, vor Eintritt von Asylbewerberleistungen auch Einkommen
und Vermögen seiner Familienangehörigen aufzubrauchen, noch deutlicher zum Ausdruck
hätte gebracht werden können. Dass sich aus den unterschiedlichen Formulierungen
Konsequenzen für die Auslegung des Begriffs ' Familienangehörige' ergeben, ist
jedoch nicht ersichtlich.
Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nicht entnehmen, dass mit dem Begriff
'Familienangehörige' in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nur der Ehegatte
und die minderjährigen Kinder des Leistungsberechtigten gemeint sind. In der
Begründung zu § 6 des Regierungsentwurfs wird ausgeführt, dass der Leistungsberechtigte
sein Vermögen ausnahmslos und sein Einkommen bis auf den Freistellungsbetrag
nach Absatz 2 einzusetzen hat, bevor er Leistungen für sich und seine im selben
Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch nimmt (vgl. Begründung zum
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber, BT-Drucks.
12/4451, S. 10).
Diese Begründung betrifft lediglich die Frage, in welchem Umfang Einkommen und
Vermögen einzusetzen sind, bevor Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch genommen
werden können. Zu dem nach dem Gesetz auch denkbaren Fall, dass ein Familienangehöriger,
der nicht Leistungsberechtigter im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes ist
und im selben Haushalt lebt, Einkommen und Vermögen hat, äußert sich die Gesetzesbegründung
nicht. Sie enthält auch sonst keine Hinweise für das Verständnis des Begriffs
' Familienangehörige'. Insbesondere kann man aus der beiläufigen Verwendung
des Possessivpronomens 'sein' nicht folgern, dass sich die Aufbrauchpflicht
nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur auf eigenes Einkommen und Vermögen
des Leistungsberechtigten bezieht (so zutreffend VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober
1998 - 8 VG 3451/98 -, a. a. O.; a. A. Hohm in GK-AsylbLG, § 7
Rn. 51).
Für eine weite Auslegung des Begriffs 'Familienangehörige' in § 7 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG sprechen entscheidend Sinn und Zweck der Vorschrift und
des gesamten Asylbewerberleistungsgesetzes. § 7 Abs. 1 Satz 1
AsylbLG dient gemeinsam mit § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG 1997 und
§ 9 Abs. 2 AsylbLG 1993/1997 dem Zweck, den Nachrang der Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber vorrangigen Leistungen Dritter
zu gewährleisten (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 8 VG 3451/98
-, a. a. O.; Hohm in W.Schellhorn/H.Schellhorn, a. a. O.,
AsylbLG § 7 Rn. 1).
Während § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 2 AsylbLG den
Nachrang der Asylbewerberleistungen gegenüber bestimmten Leistungsverpflichtungen
Dritter regeln, knüpft § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG an die Erfahrungstatsache
an, dass Familienangehörige, die in einem Haushalt zusammenleben, in der Regel
zueinander stehen und sich gegenseitig unterstützen. Diese Unterstützungsbereitschaft
besteht erfahrungsgemäß über den Bereich der Kernfamilie hinaus, vor allem in
der besonderen Lebenssituation, in der sich Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
befinden, die in Deutschland als Asylbewerber, Flüchtlinge oder aus humanitären
Gründen Aufnahme gefunden haben. Von daher ist eine weite Auslegung des Angehörigenbegriffs
geboten, damit nur diejenigen Berechtigten nach § 1 AsylbLG staatliche Leistungen
erhalten, die mangels anderweitiger Unterstützung darauf unbedingt angewiesen
sind (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 8 VG 3451/98 -, a. a. O.).
Die Erforderlichkeit einer weiten Auslegung ergibt sich vor allem aus dem vom
Gesetzgeber mit der Schaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes verfolgten Ziel.
(...)
Durch das im Vergleich zu Sozialhilfeleistungen deutlich niedrigere Niveau der
Asylbewerberleistungen und durch weitere Einschränkungen, z. B. den prinzipiellen
Vorrang von Sachleistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG, sollte jeder Anreiz
für Ausländer, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen, beseitigt
werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -, S. 13
des Urteilsabdrucks, mit weiteren Nachweisen).
Dem Gesetzeszweck, Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
gegenüber Leistungsberechtigten nach dem Bundessozialhilfegesetz herabzustufen
und strengeren Beschränkungen zu unterwerfen, muss auch bei der Auslegung des
§ 7 AsylbLG Rechnung getragen werden. Die Vorschrift regelt nicht nur,
in welchem Umfang Einkommen und Vermögen zur Bedarfsdeckung einzusetzen sind,
sondern durch das Tatbestandsmerkmal 'Familienangehörige' auch die Frage, wessen
Einkommen und Vermögen bei der Prüfung, ob ein Leistungsanspruch nach § 3
AsylbLG besteht, zu berücksichtigen ist. Für Personen, die potenziell Anspruch
auf Sozialhilfeleistungen haben, finden sich Regelungen betreffend die zuletzt
genannte Frage in §§ 11 Abs. 1, 16 und 122 BSHG. Danach sind zu berücksichtigen
das Einkommen und Vermögen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteiles
minderjähriger Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG), des Partners
einer eheähnlichen Gemeinschaft (§ 122 BSHG) sowie - im Wege einer Vermutung
- das Einkommen und Vermögen von Verwandten und Verschwägerten, mit denen der
Hilfe Suchende in Haushaltsgemeinschaft lebt (§ 16 BSHG).
Hinsichtlich des von § 11 Abs. 1 und § 16 BSHG erfassten Personenkreises
kann der Grundgedanke des Asylbewerberleistungsgesetzes, Leistungsberechtigte
nach diesem Gesetz strengeren Regelungen zu unterwerfen als Sozialhilfeempfänger,
zwanglos dadurch verwirklicht werden, dass man unter ' Familienangehörige' sowohl
die in § 11 Abs. 1 BSHG genannten Ehegatten und minderjährigen Kinder
als auch die in § 16 BSHG genannten Verwandten und Verschwägerten versteht.
Das führt zu dem Ergebnis, dass Leistungsberechtigte im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes,
die mit einem Verwandten oder Verschwägerten im selben Haushalt leben, sich
dessen Einkommen und Vermögen uneingeschränkt zurechnen lassen müssen. Dadurch
sind sie leistungsrechtlich schlechter gestellt als Sozialhilfeberechtigte,
zu deren Lasten nach § 16 Satz 1 BSHG lediglich die widerlegbare Vermutung
eingreift, dass sie von Verwandten oder Verschwägerten Leistungen zum Lebensunterhalt
erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Außerdem setzt § 16 Satz 1 BSHG das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft
voraus, an die höhere Anforderungen zu stellen sind als an ein Leben im selben
Haushalt. Das bedeutet, dass § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG die Funktion
des § 16 BSHG im Asylbewerberleistungsrecht übernimmt und die dort getroffene
Regelung verschärft (so VG Hamburg, Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 8 VG 3451/98
-, a. a. O.; vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch VG Braunschweig, Beschluss
vom 30. März 1998 - 3 B 3071/98 -, ZfF 2000, S. 109 (110)).
In diesem Zusammenhang ist dem jetzigen - 1998 eingefügten - Satz 2 des
§ 7 Abs. 1 AsylbLG ein Argument für eine weite Auslegung des Begriffs
'Familienangehörige' zu entnehmen. § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG
in der seit dem 1. September 1998 geltenden Fassung ordnet die entsprechende
Anwendung des § 122 BSHG an. Nach § 122 Satz 1 BSHG dürfen Personen,
die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie
des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Da
Asylbewerberleistungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG
Einkommen und Vermögen ihres Ehegatten, der im selben Haushalt lebt, vor Eintritt
von Leistungen nach diesem Gesetz aufbrauchen müssen, folgt aus der entsprechenden
Anwendung des § 122 Satz 1 BSHG, dass sie auch Einkommen und Vermögen
einer Person, mit der sie in eheähnlicher Gemeinschaft leben, aufbrauchen müssen
(vgl. etwa Hohm in W.Schellhorn/H.Schellhorn, a. a. O., § 7 Rn. 14).
Nach § 122 Satz 2 BSHG gilt § 16 entsprechend. Das bedeutet in
Bezug auf einen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, der in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt, dass auch Einkommen und Vermögen von Verwandten des Partners
vorrangig einzusetzen sind, wenn sie im selben Haushalt leben wie der Leistungsberechtigte.
Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG findet
§ 122 BSHG insgesamt, also auch dessen Satz 2, entsprechende Anwendung
(a. A. VG München, Urteil vom 23. Februar 2001 - M 6a K 00.5157 -,
a. a. O., sowie Hohm in GK- AsylbLG, § 7 Rn. 87 ff.).
Eine enge Auslegung des Begriffs 'Familienangehörige' in § 7 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG hätte zur Folge, dass verheiratete Leistungsberechtigte
demgegenüber privilegiert würden, weil sie nicht darauf verwiesen werden könnten,
zunächst das Einkommen und Vermögen der im selben Haushalt lebenden Verwandten
ihres Ehegatten aufzubrauchen. Ein derartiges Ergebnis entspräche nicht der
Absicht des Gesetzgebers, der durch die 1998 erfolgte Ergänzung des § 7
Abs. 1 AsylbLG die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Ehegatten
gleichstellen, nicht aber schlechter stellen wollte als diese (vgl. Hohm in
GK-AsylbLG, § 7 Rn. 54; Fasselt, a. a. O., § 7 AsylbLG,
Rn. 7). (...)
Der Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG im hier zugrundegelegten
Sinne steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen, ihr Bruder, ihre Schwester
und ihr Schwager auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes in die Unterkunft
(...) eingewiesen worden sind. Es fehlen nämlich jegliche Anhaltspunkte dafür,
dass die Einweisungsverfügungen mit dem Ziel, die Folge des § 7 Abs. 1
Satz 1 AsylbLG herbeizuführen, also missbräuchlich, erfolgt wären. Der
Beklagte verfolgte mit der gemeinsamen Unterbringung der Klägerinnen mit ihrem
Bruder, ihrer Schwester und deren Ehemann ersichtlich nicht den Zweck, öffentliche
Mittel einzusparen; vielmehr sollte dadurch die Betreuung und Versorgung der
damals minderjährigen Klägerinnen sichergestellt werden. Im Übrigen können Asylbewerber
ihre Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft mit Rechtsbehelfen angreifen,
wenn sie der Ansicht sind, dass die Einweisung durch sachfremde Erwägungen motiviert
ist. (...)"
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine einmaligen Beihilfen für Praxisgebühr oder
Zuzahlung zu Arzneimitteln nach dem BSHG.
Beschluss vom 9.3.2004 - 12 ME 64/04 - (4 S., M5133)
SG Nürnberg: Dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen oder eines
Ausländers ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2
AuslG auch dann eine Arbeitsberechtigung zu erteilen, wenn zwar die Voraussetzungen
für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Nr. 1,
3 oder 4 AuslG vorliegen, die Lebensgemeinschaft aber noch fortbesteht.
Urteil vom 15.10.2003 - S 13 AL 297/03 - (6 S., M5000)
Georg Classen: Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Übersicht
und Entscheidungssammlung.
Aktualisierte und ergänzte Version vom April 2004 (45 S., M4991)
Home: Informationsverbund Asyl / ZDWF e.V.