Liebe Leserinnen und Leser,
die letzten Wochen haben erneut gezeigt, dass die deutsche Asylpolitik ungeachtet
weiterhin sinkender Asylantragszahlen auf Abschreckung und Abschiebung setzt.
Hamburg versucht mit aller Macht, Abschiebungen nach Afghanistan einzuleiten.
Es gibt Berichte, wonach das Bundesamt Widerrufsverfahren gegen türkische Asylberechtigte
und anerkannte Flüchtlinge beginnt. UNMIK hat der Aufnahme von Abschiebungen
von Angehörigen ethnischer Minderheiten ins Kosovo zugestimmt. Gleichzeitig
beklagen Flüchtlingsorganisationen, aber auch Innenpolitiker beider Regierungsparteien,
dass die Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes unbefriedigend verliefe. Das Projekt
"Abschaffung der Kettenduldung", das vom Bundesinnenministerium bei der Verabschiedung
des Zuwanderungsgesetzes noch hervorgehoben wurde, werde durch die Umsetzung
des neuen Rechts konterkariert.
Im Juni tagen erneut die Innenminister von Bund und Ländern. Es ist offen, ob
die Minister diesmal eine offizielle Bleiberechtsregelung für afghanische Flüchtlinge
treffen werden. Die Bereitschaft, eine tragfähige Lösung für die Kosovo-Flüchtlinge
zu finden, dürfte nach dem Beginn der Abschiebungen nicht sehr ausgeprägt sein.
Im Heft 4 des ASYLMAGAZINs
berichteten wir über eine Diskussion in Großbritannien über die Internierung
von Kindern. Tim Schröder und RA Klemens Roß wiesen uns nun darauf hin, dass
es sich bei der dort erwähnten Gerichtsentscheidung um folgendes Urteil handelt:
VG Koblenz, Urteil vom 21.10.2004 - 1 K 1539/04.KO - (10 S., M6845). Klemens
Roß war Prozessvertreter der Familie. Wir bedanken uns herzlich für diese Hinweise!
Ihr Ekkehard Hollmann
Kritik an Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes
Die Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes ist zunehmend in die Kritik geraten.
Die Ausländerbeauftragten von Bund und Ländern beschlossen am 26. Mai eine
Resolution, die die Verwaltungspraxis als zu restriktiv kritisiert. Die "Kettenduldungen"
seien entgegen der Zielsetzung des Gesetzgebers nicht abgeschafft worden. Ähnlich
äußerte sich Grünen-Innenpolitiker Volker Beck. Das Bundesinnenministerium habe
in manchen Bereichen das Zuwanderungsgesetz in sein Gegenteil verkehrt, sagte
Beck.
Dem widersprach Ute Vogt (SPD), Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesinnenministerium.
Das gesetzgeberische Ziel werde voll umgesetzt. Es sei zwischen Personen zu
unterscheiden, die nicht zurückkehren wollten, und solchen, die nicht zurückkehren
könnten. Das müsse auch Beck wissen, der schließlich bei den Verhandlungen dabei
gewesen sei.
Die Kritik an der Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes wird jedoch auch von SPD-Politikern
geteilt. "Die Errungenschaften des Zuwanderungsgesetzes zerrinnen uns zwischen
den Fingern", stellte der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion,
Dieter Wiefelspütz, fest. Er habe noch nie erlebt, dass "ein Gesetz in einem
seiner zentralen Bereiche so anders umgesetzt wurde als es intendiert war",
sagte er der Frankfurter Rundschau.
UNMIK erlaubt Abschiebungen von Minderheiten
Die UN-Verwaltung des Kosovo UNMIK und Vertreter von Bund und Ländern haben
sich auf den Beginn von Abschiebungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo
geeinigt. Bereits am 26.4.2005 unterzeichneten beide Seiten in Berlin eine abgestimmte
Niederschrift, die ab Mai Abschiebungen ermöglicht (vgl. Ländermaterialien,
Serbien und Montenegro). Die deutschen Behörden können im Mai und Juni je
300 Angehörige der Ashkali und Ägypter zur Abschiebung vorschlagen, ab Juli
500 Personen monatlich. UNMIK entscheidet jeweils im Einzelfall, ob die Abschiebung
zugelassen wird. In der Niederschrift wird darauf hingewiesen, dass der Erfahrung
nach nur 20 % der vorgeschlagenen Personen tatsächlich abgeschoben werden.
Ab 2006 soll keine zahlenmäßige Begrenzung der Vorschläge mehr gelten. Geplant
sind Abschiebungsflüge mit jeweils bis zu 100 Personen. Ab Juli sollen zudem
monatlich 20 bis 30 straffällig gewordene Roma abgeschoben werden können, die
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind. Eine
Abschiebung von Serben ist bislang nicht vorgesehen.
UNHCR nannte die Lage im Kosovo "zerbrechlich und unberechenbar". Gegen die
Rückführung von Ashkali und Ägyptern habe UNHCR jedoch "keine generellen Sicherheitsbedenken"
mehr.
Dagegen kritisierte Pro Asyl die Einigung scharf. UNMIK sei vor "den deutschen
Geldgebern eingeknickt", heißt es in einer Pressemitteilung. Auch die Vorsitzende
der Grünen, Claudia Roth, und der Menschenrechtsexperte der SPD, Christoph Strässer,
kritisierten die Abschiebungen.
Viele Asylsuchende mit posttraumatischer Belastungsstörung
Etwa 40 % der Asylsuchenden in Deutschland leiden unter einer posttraumatischen
Belastungsstörung. Das ist das Ergebnis einer Studie der Psychologischen Forschungs-
und Modellambulanz für Flüchtlinge an der Universität Konstanz. Gleichzeitig
ergab die Studie, dass die Einzelentscheider des Bundesamts für Migration und
Flüchtlinge kaum in der Lage sind, Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung
zu erkennen. Die teilnehmenden Einzelentscheider waren zum großen Teil als Sonderbeauftragte
für Folteropfer tätig.
Als mögliche Ursachen für die wenig verlässliche Feststellung von posttraumatischen
Belastungsstörungen durch die Einzelentscheider nennt die Studie Übersetzungsprobleme,
die Situation der Anhörung, die berufliche Ausbildung der Einzelentscheider
sowie deren geringe Erfahrung im Bereich der Psychodiagnostik. Sie empfiehlt
verstärkte Schulungen der Einzelentscheider und Dolmetscher.
Das Bundesamt teilte auf Anfrage mit, dass die Empfehlungen der Studie in die
Schulungsangebote für die Asylsachbearbeiter einfließen würden. Qualifizierungsmaßnahmen
für Dolmetscher würden vorbereitet.
Die Studie ist in der Zeitschrift für Klinische Psychologie und Psychotherapie
erschienen.
Widerrufsverfahren zur Türkei
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge scheint verstärkt Widerrufsverfahren
gegen türkische Asylberechtigte und Flüchtlinge einzuleiten. Es sind Anhörungsschreiben
bekannt geworden, die die Absicht des Widerrufs ankündigen. Zur Begründung beruft
sich das Bundesamt pauschal auf den Reformprozess in der Türkei und die Verbesserung
der Menschenrechtslage.
Pro Asyl fordert Abschiebungsstopp nach Togo
Pro Asyl hat einen sofortigen Abschiebungsstopp nach Togo gefordert. Die
Organisation wandte sich damit gegen die Haltung der Innenminister, die trotz
der unsicheren Lage in dem Land keinen Abschiebungsstopp für erforderlich halten.
Das sei das Ergebnis "vollkommener Ignoranz gegenüber der aktuellen Krise in
Togo", heißt es in einer Pressemitteilung von Pro Asyl. Togoer würden bei fortdauernden
Abschiebungen in die aufgeheizte Situation in Togo großen Risiken ausgesetzt.
Ärztetag für medizinische Versorgung von Illegalen
Der Deutsche Ärztetag hat sich für eine bessere medizinische Versorgung
von Ausländern ohne legalen Aufenthaltsstatus ausgesprochen. Es sei notwendig,
Rechtssicherheit für Ärzte und medizinisches Personal zu schaffen, heißt es
in einem Beschluss des Gremiums. Dazu müsse klargestellt werden, dass ärztliche
Hilfe nicht die Tatbestandsmerkmale der Beihilfe zu illegalem Aufenthalt erfülle.
Ferner müsse die Meldepflicht öffentlicher Krankhäuser an die Ausländerbehörden
aufgehoben und eine Kostenregelung getroffen werden.
Der Ärztetag wandte sich zudem gegen die Abschiebung von Personen aus stationärer
psychiatrischer Behandlung. Diese dürfe ohne richterlichen Beschluss nur im
Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten unterbrochen werden.
Der Ärztetag begrüßte schließlich, dass das Innenministerium in Nordrhein-Westfalen
den Informations- und Kriterienkatalog zur medizinischen Begutachtung bei Rückführung
von Ausländern für bindend erklärte. Die Mediziner fordern die anderen Bundesländer
auf, diesem Beispiel zu folgen. So sei es möglich, die Gutachtertätigkeit für
die Ausländerbehörden nicht auf die Frage der Flugreisefähigkeit zu beschränken,
sondern alle medizinischen Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen.
EuGH verurteilt Deutschland
Der Europäische Gerichtshof hat die Bundesrepublik Deutschland verurteilt,
da sie die Anti-Diskriminierungsrichtlinien noch nicht in nationales Recht umgesetzt
hat. Dieses hätte bereits am 19. Juli 2003 geschehen müssen. Bislang liegt
lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der starker Kritik der
Opposition, aber auch von Kirchen, Arbeitgeberverbänden und anderen Interessengruppen
ausgesetzt ist. Angesichts der im Herbst angestrebten Neuwahl des Bundestages
ist nicht mehr mit einer Verabschiedung des Gesetzes in dieser Legislaturperiode
zu rechnen.
Deutsche Visa-Praxis war europarechtswidrig
EU-Kommissar Franco Frattini hat die frühere Visa-Praxis der Bundesrepublik
Deutschland als europarechtswidrig kritisiert. Im Rahmen einer Befragung im
Innenausschuss des Europäischen Parlaments sagte Frattini, nach seiner vorläufigen
Bewertung habe der so genannte Volmer-Erlass gegen das Schengener Übereinkommen
verstoßen. Frattini bemängelte vor allem, dass die finanziellen Mittel der Antragsteller
und deren Rückkehrwillen nicht ausreichend geprüft worden seien. Ob die derzeitige
Praxis europarechtlich unbedenklich sei, werde noch geprüft.
Niedersachsens Innenminister will Ehegattennachzug erschweren
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann (CDU) hat gefordert, das Nachzugsalter
von ausländischen Ehepartnern auf mindestens 21 Jahre festzulegen. Ferner verlangte
er Sprachtests als Voraussetzung für den Familiennachzug. Dadurch könne man
Zwangsehen verhindern. Er habe seinen Vorschlag, der von den CDU-Landesinnenministern
unterstützt werde, Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) unterbreitet.
Die Ausländerbeauftragte Marieluise Beck (Grüne) kritisierte den Vorstoß. Dadurch
würde keine einzige Zwangsehe verhindert, aber das Familienleben von zehntausenden
ausländischen und binationalen Familien unterbunden. Sie verwies außerdem darauf,
dass das Bundesverfassungsgericht Wartezeiten beim Familiennachzug als verfassungswidrig
abgelehnt habe.
Hamburg: Kritik an Abschiebungsversuchen nach Afghanistan
Die geplante Abschiebung von Afghanen aus Hamburg ist auf scharfe Kritik
gestoßen. Für die Flüchtlingsbeauftragte der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen
Kirche, Fanny Dethloff, die sich vom 4. bis zum 11. Mai in Afghanistan aufhielt,
ist es für Abschiebungen noch zu früh. Afghanistan sei ein vom Krieg total zerstörtes
Land, das von Unruhen erschüttert werde. Nur gut gebildete, vermögende Personen
mit handwerklichen Berufen hätten nach Aussage von UNHCR überhaupt eine Chance.
Pro Asyl nannte das Vorgehen der Hansestadt "in höchstem Maße verantwortungslos".
Die Sicherheitssituation rechtfertige nicht die Abschiebung nach Afghanistan.
Bedroht seien nicht nur Ausländer. Auch Afghanen seien von der schlechten Sicherheitslage
betroffen.
Auch SPD und Grüne in Hamburg sprachen sich gegen Abschiebungen aus. Die politisch
motivierte beschönigende Beschreibung der Lage in Afghanistan durch Innensenator
Uwe Nagel (parteilos) sei nicht zu halten.
Nagel hatte angekündigt, im Mai mit Abschiebungen von jungen, alleinstehenden
Männern zu beginnen. Abschiebungsversuche scheiterte Presseberichten zufolge
bislang jedoch daran, dass die Betroffenen Asylanträge gestellt haben oder aus
anderen Gründen ein Abschiebungshindernis geltend machten. Bereits seit längerer
Zeit werden aus Hamburg straffällig gewordene Afghanen abgeschoben.
Niedersachsen: Einigung bei Härtefallregelung
Die Fraktionen des niedersächsischen Landtages haben sich auf eine Umsetzung
der Härtefallkommission geeinigt. Danach soll der Petitionsausschuss die Aufgabe
einer Härtefallkommission wahrnehmen. Zur Beratung werden vom Petitionsausschuss
fünf Sachverständige hinzugezogen, die von den Kirchen, der Arbeitsgemeinschaft
der Kommunalen Spitzenverbände, der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
der Ausländerkommission des Niedersächsischen Landtages und den Selbstorganisationen
der Migranten durch Wahl bestimmt werden. Der Petitionsausschuss gibt eine Beschlussempfehlung
an den Landtag ab, der über den Härtefallantrag entscheidet. Sozialhilfebezug
soll zwar in der Regel, aber nicht zwingend der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
entgegenstehen.
Schleswig-Holstein: Klage gegen Ablehnung eines Härtefallantrages
Erstmals wurde Klage gegen die Ablehnung eines Härtefallantrages durch den
Innenminister erhoben. Eine kurdische Familie aus Kiel wehrt sich nach Angaben
des Flüchtlingsrats Schleswig-Holstein gegen die Entscheidung des früheren Innenministers
Klaus Buß (SPD), ihr trotz der positiven Empfehlung der Härtefallkommission
keine Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
Die Härtefallregelung war mit dem Zuwanderungsgesetz geschaffen worden. Dabei
legte der Gesetzgeber besonderen Wert darauf, Klagen im Zusammenhang der Härtefallregelung
auszuschließen.
NRW: Ermittlungen gegen städtische Bedienstete
Die Staatsanwaltschaft Bonn geht gegen Mitarbeiter des städtischen Jugendamtes
wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt vor. Sie hatten Kinder von Ausländern
ohne Bleiberecht in Kindergärten aufgenommen und ihre Eltern vom Elternbeitrag
befreit, aber nicht die Ausländerbehörde von deren Anwesenheit in Bonn informiert.
Die Staatsanwaltschaft prüft nun, ob sie dadurch die "Pflicht zur Abklärung
des Einkommens- und Aufenthaltsstatus" verletzt haben.
Oberbürgermeisterin Bärbel Dieckmann (SPD) sieht ein "Dilemma zwischen Kindeswohl
und rechtlicher Lage". Sie wies jetzt aber alle Kindergärten auf die Meldepflicht
bei der Ausländerbehörde hin. Eine Pflicht zur aktiven Nachfrage nach dem Aufenthaltsstatus
sieht die Stadt aber nicht.
Bayern: "Bestimmte Gemeinschaftsunterkünfte" geschlossen
Die "bestimmten Gemeinschaftsunterkünfte" in Bayern, in denen geduldete
Ausländer mit unbestimmter Herkunft untergebracht wurden, sollen abgeschafft
werden. Gleichzeitig soll aber das Konzept, durch regelmäßige intensive Befragungen
die Betroffenen zur Mitwirkung bei ihrer Abschiebung zu bewegen, auf alle Unterkünfte
in Bayern ausgeweitet werden. Die Staatsregierung reagiert damit offensichtlich
auf Widerstand von Anwohnern gegen die bestehenden zentralen Gemeinschaftsunterkünfte.
Die Menschenrechtsorganisation res publica wertet es zwar als Erfolg, dass die
"Zermürbung in isolierten Lagern" aufgegeben werden, kritisiert aber die Ausweitung
der "Lagerpolitik" auf alle Unterkünfte. Für die Landtagsabgeordnete Renate
Ackermann (Grüne) wird "ganz Bayern damit zum Lagerland erklärt".
Sachsen-Anhalt: Anklage wegen Todesfall nach Brand in Zelle
Die Staatsanwaltschaft hat Anklage wegen fahrlässiger Tötung bzw. wegen
Körperverletzung mit Todesfolge gegen zwei Polizisten aus Dessau wegen des Todes
des Asylbewerbers Oury Jalloh im Dessauer Polizeirevier erhoben. Jalloh war
Anfang Januar festgenommen worden, da er im angetrunkenen Zustand mehrere Personen
belästigt haben soll. Obwohl er gefesselt war, gelang es ihm, in der Zelle ein
Feuerzeug aus der Tasche zu ziehen. Damit steckte er seine Kleidung in Brand,
wodurch die Matratze Feuer fing. Der Asylbewerber verstarb an den Folgen der
Brandverletzungen.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beamten, der den Asylbewerber durchsuchte,
vor, dass er das Feuerzeug übersehen hat. Dem Dienstgruppenleiter macht sie
zum Vorwurf, dass er die Rauchmelder abgeschaltet habe, da es in der Vergangenheit
häufig zu Fehlalarm gekommen war. Hätten die Beamten schneller reagiert, hätte
Jalloh nach Auffassung der Staatsanwaltschaft gerettet werden können.
Frattini legt Arbeitsprogramm vor
Am 10. Mai hat EU-Kommissar für Inneres und Justiz, Franco Frattini,
ein Fünf-Jahres-Programm seines Arbeitsbereiches vorgelegt. Das Programm beinhaltet
die Umsetzung des Haager Programms, das der Rat Anfang November beschlossen
hatte.
Im Juli will Frattini einen Aktionsplan für den Schutz von Flüchtlingen in der
Herkunftsregion vorlegen. Noch in diesem Jahr möchte er zudem eine Richtlinie
für den Status von Flüchtlingen mit langjährigem Aufenthalt vorschlagen. Später
sollen Vorschläge für die zweite Stufe der gemeinsamen Asylpolitik folgen, die
über die bisherigen Mindeststandards hinausgehen.
Ferner kündigte Frattini einen Vorschlag für gemeinsame Standards für die Rückführung
an. Im Herbst soll ein Konzept für ökonomische Migration folgen. 2007 sollen
ein Fonds für den Schutz der Außengrenzen und ein Fonds für Rückkehr geschaffen
werden. Zugleich soll der Europäische Flüchtlingsfonds überarbeitet werden.
EU und Russland vereinbaren Zusammenarbeit
Die EU und Russland haben sich am 10. Mai auf eine Road Map für die
Zusammenarbeit auf den Gebieten Asyl und Migration geeinigt. Danach soll der
"non-refoulement"-Grundsatz auf Personen mit ständigem Aufenthalt in der EU
oder Russland beschränkt werden. Außerdem ist der Abschluss eines Rückübernahmeabkommens
geplant, das auch für Drittstaatsangehörige, die über Russland in die EU gereist
sind, Anwendung finden soll. Die Road Map sieht allerdings keinen Zeitplan für
die Realisierung dieser Ziele vor.
Schweden: Bleiberecht gefordert
Innerhalb weniger Wochen haben christliche Kirchen in Schweden 157 000
Unterschriften für eine Bleiberechtsregelung gesammelt. Die Initiative wird
von fünf der sieben Parlamentsparteien unterstützt. Sie fordern eine Generalamnestie
für alle Asylbewerber, die seit langem auf eine Entscheidung warten oder die
nach einer Ablehnung ihres Asylgesuchs untergetaucht sind. Auslöser der Aktion
war das Schicksal von Kindern abgelehnter Asylbewerber, die vermutlich wegen
ihrer Perspektivlosigkeit in eine tiefe Apathie gefallen sind.
"Das Klima in Schweden hat sich verändert", sagte der lutherische Erzbischof
Karl Gustav Hammer der Frankfurter Rundschau zufolge. Während viele Politiker
eine fremdenfeindliche Haltung der Bevölkerung vermuteten, verhielten sich die
Menschen anders.
Gegen die Amnestie sind jedoch die regierenden Sozialdemokraten und die Konservativen,
die zusammen über eine Mehrheit im Parlament verfügen.
Österreich: Verschärftes Asylgesetz
Die Regierung in Österreich hat ein überarbeitetes Asylgesetz verabschiedet.
Das Gesetz sieht eine Verlängerung der Abschiebungshaft auf bis zu zehn Monate
vor. Ferner sollen auch traumatisierte Personen in ein anderes EU-Land abgeschoben
werden können, wenn dieses für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
ist. Es wird eine Rechtsgrundlage für die Zwangsernährung von Hungerstreikenden
geschaffen. Außerdem sind härtere Strafen für Schlepper und für das Anbahnen
und Eingehen von Zweckehen oder Zweckadoptionen vorgesehen. Die Durchsuchung
von Wohnungen von Migranten und von Organisationen, wo ausländische Staatsangehörige
verkehren, soll erleichtert werden. Verschärft werden die Anforderungen bei
der Integration. Künftig sollen 300 statt wie bisher 100 Stunden Sprachunterricht
verpflichtend sein. Nicht mehr vorgesehen ist dagegen das so genannte Neuerungsverbot,
das vom Verfassungsgerichtshof als völkerrechtswidrig erklärt worden war.
Das Vorhaben ist auf scharfe Kritik der Opposition gestoßen. Die Grünen haben
eine Klage vor dem Verfassungsgerichtshof angekündigt. Dagegen geht der FPÖ
das Gesetz nicht weit genug.
Spanien: Zahlreiche Anträge auf Legalisierung
Etwa 700 000 Ausländer ohne legalen Aufenthalt haben in Spanien einen
Antrag im Rahmen der letzten Legalisierungskampagne gestellt. Das teilte der
Arbeits- und Sozialminister Jesús Caldera nach Ablauf der Antragsfrist mit.
Vermutlich werden mindestens 600 000 davon einen legalen Aufenthalt zugesprochen
bekommen.
Eines der Ziele der Regierung scheint allerdings schon jetzt erreicht zu sein.
Aus den neu erfassten Arbeitsverhältnissen werden im nächsten Jahr Mehreinnahmen
für die Sozialversicherungen von 1 bis 1,5 Milliarden Euro erwartet.
Widerspruch erfuhr die spanische Haltung auf einem Treffen der Innenminister
von Frankreich, Deutschland, Großbritannien, Italien und Spanien. Der damalige
Innenminister Frankreichs Dominique de Villepin sprach sich für eine konsequente
Haltung gegen illegale Einwanderer aus. "Massive Registrierungen können nur
noch mehr illegale Einwanderer anziehen", sagte de Villepin. Ähnlich äußerte
sich Bundesinnenminister Otto Schily.
Italien: Abschiebungen nach Libyen
Italien schiebt weiter Flüchtlinge nach Libyen ab. Das berichtete der Corriere
della Sera. Danach richtete das Innenministerium erneut eine Luftbrücke nach
Tripolis ein, um Flüchtlinge von Sizilien und Lampedusa abzuschieben.
Frankreich: Bleiberechtsregelung für unbegleitete Minderjährige
Die französische Regierung hat die Präfekten ermächtigt, unbegleiteten Minderjährigen
unter bestimmten Voraussetzungen bei Erreichen der Volljährigkeit einen Aufenthaltstitel
zu erteilen. Das geht aus einem Rundschreiben des damaligen Innenministers Dominique
de Villepin hervor. Voraussetzung ist unter anderem, dass kein Kontakt mehr
zur Familie im Herkunftsstaat besteht und die Minderjährigen in das staatliche
Programm der Sozialen Hilfe für Kinder (ASE) aufgenommen worden sind.
Guterres neuer UNHCR-Chef
Der ehemalige portugiesische Premierminister António Guterres ist als neuer
UN-Hochkommissar für Flüchtlinge nominiert worden. Das gab ein Sprecher von
UN-Generalsekretär Kofi Annan bekannt. Es wird erwartet, dass die UN-Generalversammlung
bald der Nominierung zustimmen wird. Der Sozialist war von 1996 bis 2002 portugiesischer
Regierungschef und ist Präsident der Sozialistischen Internationale. Er tritt
die Nachfolge von Ruud Lubbers an der Spitze des UN-Flüchtlingswerkes an.
RA Klaus Peter Stiegeler, Freiburg
Nach der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes im Juli 2004 war lange Zeit
nicht klar, ob auch geduldete Ausländer Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Bundesinnenminister
Otto Schily blockierte die Verabschiedung der Verordnungen über den Arbeitsmarktzugang,
weil er ein unbefristetes Arbeitsverbot für Geduldete durchsetzen wollte. Schließlich
gelang es im Oktober vergangenen Jahres, diesen Widerstand zu überwinden. Die
im November 2004 veröffentlichte Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV)
ermöglicht auch geduldeten Ausländern die Aufnahme bzw. Fortführung einer Beschäftigung.
Ausgeschlossen hiervon sind jene geduldeten Ausländer, welche in der Absicht
eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen,
oder die das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben.
Damit schien der rechtliche Rahmen für eine Fortführung der bisherigen Praxis
zur Verfügung zu stehen. Abgesehen von gewissen Übergangsschwierigkeiten wegen
der neu geschaffenen Zuständigkeit der Ausländerbehörden erwartete niemand wesentliche
Änderungen. Diese Erwartungen wurden gründlich enttäuscht. Unbefriedigender
hätte der Start des mit so viel Vorschusslorbeeren bedachten "One-Stop-Government"
kaum verlaufen können.
I. Behördenpraxis
Die in den vergangenen Monaten aufgekommenen administrativen Fehlleistungen
haben nur zum geringen Teil mit Übergangsschwierigkeiten zu tun. Sie sind überwiegend
struktureller Natur. Zu beobachten sind Unsicherheit, Überlastung, mangelnde
Erreichbarkeit, Zuständigkeitsprobleme und Neigung zu restriktivster Interpretation,
vor allem bei der Anwendung von § 11 BeschVerfV.
Kompliziert wird die Situation der geduldeten Ausländer durch die kurze Laufzeit
der Duldungen. Diese reicht vielfach nicht einmal aus für die Übermittlung der
Unterlagen von der Ausländerbehörde an die Arbeitsverwaltung, deren Bearbeitung
und Rücksendung. Dies gilt vor allem, wenn noch Nachfragen zu beantworten sind.
Für viele geduldete Ausländer, vor allem für Flüchtlinge, hat sich deshalb die
neue Behördenpraxis oft als Prozedur zur Vernichtung von Beschäftigungsverhältnissen
erwiesen.
Zur Illustration sei nachfolgend der Fall von Herrn J., eines abgelehnten Asylbewerbers,
dargestellt:
Die Duldung von Herrn J. war im Oktober 2004 bis 12.12.2004 verlängert worden. Bei Ablauf wies ihn die Ausländerbehörde auf die neue Rechtslage hin und forderte ihn auf, den Antrag
auf "Verlängerung Ihrer
Arbeitserlaubnis sofort per Post bei der Ausländerbehörde zusammen mit der letzten
Gehaltsabrechnung einzureichen". Herr J. ging einer Beschäftigung als Küchenhelfer
bei einem Restaurant nach. Er setzte sich unverzüglich mit dem Arbeitgeber in
Verbindung und veranlasste diesen, den Antrag auf Arbeitsgenehmigung zu unterzeichnen.
Danach passierte Folgendes:
1. Verlängerung der Duldung für einen Monat mit der Auflage "Arbeitsgenehmigungspflichtige
Erwerbstätigkeit ist nur gemäß gültiger Arbeitsgenehmigung gestattet. Ab 13.1.2005
ist Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
2. Am 14.12.2004 Erteilung der Arbeitserlaubnis durch die Agentur für Arbeit
bis 12.1.2005.
3. Antrag auf weitere Arbeitserlaubnis mit Unterschrift des Arbeitgebers am
30.12.2004 für die Fortsetzung der genehmigten Tätigkeit bei der Ausländerbehörde.
4. Am 9.1.2005 "Anforderung der Zustimmung zur Beschäftigungsausübung gemäß
§ 18 AufenthG" durch das Ausländeramt bei der Agentur für Arbeit für die
Zeit vom 10.1.-9.2.2005.
5. Am 9.2.2005 Verlängerung der Duldung mit der Auflage "Beschäftigung als Küchenhelfer
bei ... Arbeitszeiten: Montag bis Freitag 12.30-14.30 Uhr oder 18.30-20.30 Uhr"
bis 23.2.2005.
6. Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit: Die Zustimmung zu dieser Beschäftigung
(die noch am 14.12.2004 genehmigt worden war) wird nicht erteilt, weil "die
Beschäftigung zu vergleichsweise ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgen soll
(§ 39 Abs. 2 AufenthG)".
7. Am 18.2.2005 Abänderung der bisherigen Erwerbstätigkeitsauflage in der Duldung
und Ersetzung durch die Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
8. Zuweisung von Herrn J. zur Anschlussunterbringung in die kreisfreie Stadt
X.
9. Hinweis der Ausländerbehörde an Herrn J., dass er bei der Ausländerbehörde
einen neuen Antrag auf Zuweisung einer Erwerbstätigkeit stellen könne, wenn
er bessere Lohnbedingungen habe aushandeln können oder eine andere Arbeitsstelle
in Aussicht habe.
10. Herr J. gibt bei der neuen Ausländerbehörde in X einen neuen Antrag auf
Arbeitsgenehmigung ab, in der der Arbeitgeber verbesserte Arbeitsbedingungen,
vor allem einen höheren Lohn bestätigt.
11. Am 22.2.2005 Duldungsverlängerung bis 30.03.2005 mit der Nebenbestimmung
"Erwerbstätigkeit nicht gestattet".
12. Am 30.3.2005 Verlängerung der Duldung mit Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit
nicht gestattet".
13. Am 30.3.2005 Außenprüfung des Hauptzollamtes beim Arbeitgeber von Herrn
J. gemäß § 2 SchwarzArbG.
14. Am 7.5.2005 Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten von Herrn J. bei der
Ausländerbehörde. Ergebnis: Der Antrag auf Arbeitsgenehmigung mit veränderten
Bedingungen vom 18.2.2005 befindet sich noch immer unberührt in der Ausländerakte.
Eine Entscheidung der Agentur für Arbeit über den neuen Antrag liegt demzufolge
noch nicht vor.
Das Ergebnis von vier Monaten "One-Stop-Government": Herr J. ist arbeitslos
und bezieht Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
II. Rechtliche Voraussetzungen
Bei so vielen Problemen stellt sich die Frage, ob die gesetzliche bzw. verordnungsrechtliche
Regelung Ursache der Schwierigkeiten ist.
Der Zugang der geduldeten Ausländer zum Arbeitsmarkt ist in Abschnitt 3 der
BeschVerfV vom 22.11.2004 (BGBl. I S. 2934) geregelt.
1. Voraussetzungen
Nach § 10 kann geduldeten Ausländern mit Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit
einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die §§ 39-41
des Aufenthaltsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Voraussetzung für eine positive Ermessensentscheidung ist also
a) Wartezeit
Das Wartezeiterfordernis gilt nur bei erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit
(vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.3.2005 - 8 L 189/05 - ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 43 und VAH-AufenthG, Nr. 42.2.3). Dies ergibt sich
aus der Entstehungsgeschichte. Die Regelung knüpft an § 285 Abs. 4
SGB III a. F. an, welcher die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für
erstmalige Beschäftigung davon abhängig machte, dass sich der geduldete Ausländer
seit mindestens einem Jahr rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.
Eine ähnliche Regelung enthielt § 1 AEVO a. F. in der Fassung vom
1.9.1993. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit § 42 Abs. 2
Nr. 5 AufenthG und § 10 S. 1 BeschVerfV die Wartezeitregelung
auch auf die geduldeten Ausländer erstreckt werden sollte, die eine Beschäftigung
fortsetzen.
Wer aber erstmals eine Beschäftigung aufnehmen will, muss sich mindestens ein
Jahr erlaubt oder geduldet hier aufgehalten haben. Auch dieses
Begriffspaar stammt aus dem Sozialrecht (§ 285 Abs. 5 SGB III
a. F.). Was ein "geduldeter" Aufenthalt ist, bedarf keiner näheren Erläuterung.
Doch was heißt "erlaubt"? Ist der "gestattete" Aufenthalt des Asylbewerbers
"erlaubt"? Das VG Karlsruhe (Beschluss vom 14.4.2005 - 10 K 493/05 -, in: www.vd-bw.de)
hat dies infrage gestellt. Der Aufenthalt eines Asylbewerbers sei nach den ausländerrechtlichen
Vorschriften nicht "erlaubt", sondern gestattet. Diesem ausländerrechtlichen
Sprachgebrauch folge auch die BeschVerfV in § 1 Nr. 2 mit Verweis
auf § 61 Abs. 2 AsylVfG.
Diese Bedenken sind unbegründet. Das gesetzliche Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers
gemäß § 55 Abs. 1 AsylVfG enthält die Erlaubnis zum Aufenthalt. Diese
Auslegung wird auch durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt. Denn die auf
Grund der Ermächtigung in § 285 Abs. 4 SGB III a. F. getroffene
Wartezeitregelung in § 3 ArGV vom 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) hat die
Erteilung einer Arbeitserlaubnis unter anderem bei Inhabern einer Aufenthaltsgestattung
davon abhängig gemacht, dass sich der Antragsteller unmittelbar vor der Beantragung
ein Jahr erlaubt oder geduldet im Inland aufgehalten hat. Diese Vorschrift wäre
leergelaufen, wenn nicht auch ein "gestatteter" Aufenthalt ein "erlaubter" Aufenthalt
gewesen wäre.
b) Zustimmung der Bundesagentur
Grundsätzlich kann die Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Bundesagentur
für Arbeit erlaubt werden. Deren Erteilung richtet sich, wie § 10 S. 2
BeschVerfV deutlich macht, nach §§ 39-41 des AufenthG. Dies bedeutet, dass
Von der Vorrangprüfung kann gemäß § 10 S. 2 i. V. m. § 5 BeschVerfV in folgenden Fällen abgesehen werden:
Ausnahmsweise ist gemäß § 1 Nr. 3 BeschVerfV die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis auch ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit möglich, sofern einer der Fälle der §§ 2-4 BeschVerfV vorliegt. Es handelt sich um Möglichkeiten, die für geduldete Ausländer allerdings eher selten in Betracht kommen (Tätigkeit als Hochqualifizierter, leitender Angestellter oder Wissenschaftler) oder uninteressant sind (Absolvierung eines Praktikums oder Ausübung einer Beschäftigung, die vorwiegend zur Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserungen oder Erziehung dient).
2. Versagungsgründe
Bevor einem geduldeten Ausländer eine Beschäftigungserlaubnis erteilt wird,
hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob nicht der Versagungsgrund des § 11
BeschVerfV entgegensteht. Nach dieser Vorschrift darf die Ausübung einer Beschäftigung
nicht erlaubt werden, wenn
Mit dieser Formulierung hat der Verordnungsgeber an § 1 a AsylbLG
angeknüpft, so dass für die Auslegung der Vorschrift auf die bereits vorhandene
Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.
Von minderer Bedeutung in der Praxis ist die erste Alternative. Das ist nicht
verwunderlich. Denn ihre Voraussetzungen liegen nur vor, wenn der Wunsch, Leistungen
nach dem AsylbLG zu gelangen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung
war (vgl. BVerwGE 59, 73, 76; OVG Bremen, InfAuslR 1986, 153, 154; Marx, Ausländer-
und Asylrecht, 2. Aufl., S. 215; Marx, ZAR 2005, 48, 53). Zwar genügt
es, wenn nach den objektiven Umständen mit bedingtem Vorsatz gehandelt wurde.
Aber auch dann darf die Möglichkeit des Angewiesenseins nicht nur mitursächlich
gewesen sein, sondern muss die Einreisemotivation besonders geprägt haben (vgl.
OVG Lüneburg, InfAuslR 1984, 147, 148; VG Münster, Beschluss vom 30.3.2005 -
8 L 232/05 - 3 S., M6479; Marx, a. a. O., S. 216 m. w. N.).
Von erheblich größerer Bedeutung ist dagegen die zweite Alternative. In § 11
S. 2 BeschVerfV sind drei Regelbeispiele genannt: Die Herbeiführung eines
Abschiebungshindernisses durch Täuschung über die Identität, über die Staatsangehörigkeit
oder generell durch falsche Angaben. Außerhalb dieser Anwendungsbeispiele ist
es vor allem die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die als Versagungsgrund
diskutiert wird.
Tatbestandsmäßig ist nur ein Verhalten, das die Abschiebung verhindert.
Wer also zwar freiwillig ausreisen, aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten
hat, nicht abgeschoben werden kann (z. B. wegen fehlender Flugverbindung),
darf dennoch arbeiten (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 6.4.2005 - 6 B 113/05-
ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 35).
Ferner muss das Verhalten des Ausländers ursächlich sein für die Unmöglichkeit
der Abschiebung zum konkreten Zeitpunkt. Das ist nicht der Fall, wenn Täuschungshandlungen
oder falsche Angaben in der Vergangenheit jetzt nicht mehr der Grund dafür sind,
dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Ebenso fehlt
es an der Kausalität, wenn die Verletzung der Mitwirkungspflicht noch nicht
der Grund sein kann für die Unmöglichkeit der Abschiebung, z. B. wenn bekannt
ist, dass die Botschaft des Herkunftslandes regelmäßig für die Beschaffung von
Reisepapieren eine bestimmte Zeitspanne benötigt, diese aber auch bei frühester
Mitwirkung noch nicht abgelaufen ist.
Schließlich sind auch nur solche Gründe geeignet, einen Versagungsgrund nach
§ 11 BeschVerfV zu schaffen, die der Ausländer zu vertreten hat.
Davon ist nur auszugehen, wenn gesetzliche Mitwirkungspflichten verletzt werden.
Besitzt beispielsweise der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, so
ist er gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, an der Beschaffung
des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden und sonstige Unterlagen,
die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung
sein können und in deren Besitz er ist, den zuständigen Behörden auf Verlangen
vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Die Mitwirkungspflicht setzt also
die Kenntnis voraus, dass die Behörde Maßnahmen ergriffen hat oder ergreifen
will, die der Mitwirkung des Betroffenen bedürfen. In der Behördenpraxis ist
es jedoch vielfach üblich, Beschäftigungsverbote unter Berufung auf § 11
BeschVerfV zu verhängen unter Berufung auf gesetzliche Mitwirkungspflichten,
obwohl eine vorherige Aufforderung zur Mitwirkung noch gar nicht ergangen ist.
Wird der Ausländer zu Mitwirkungshandlungen aufgefordert, muss die Verfügung
verhältnismäßig im weiteren Sinne, das heißt geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
im engeren Sinne sein. Nicht geeignet ist z. B. die Aufforderung, an Passbeschaffungsmaßnahmen
mitzuwirken, die nach vorliegenden Erkenntnissen daran scheitern müssen, dass
der Ausländer nicht die Identitätsdokumente beschaffen kann, deren Vorlage die
Botschaft des Herkunftslandes regelmäßig verlangt (so zu Recht: VG Hannover,
Beschluss vom 14.3.2005 - 2 B 1087/05 - ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 44 = InfAuslR 2005, 204).
Nicht zu vertreten hat der Ausländer ferner eine Weigerung, an der Beseitigung
von Ausreisehindernissen mitzuwirken, bevor seine Aufenthaltsgestattung erloschen
ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, InfAuslR 1999, 287, 290; Marx, Ausländer- und
Asylrecht, 2. Aufl., S. 216 m. w. N.).
Zu beachten ist auch, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Behörde liegt
(vgl. VG Münster, Beschluss vom 31.3.2005 - 8 L 189/05 -, ASYLMAGAZIN
6/2005, S. 43.) Ist also beispielsweise unklar, ob durch eine bestimmte
Mitwirkungshandlung des Ausländers die Passerteilung durch die Auslandsvertretung
beschleunigt würde, kann diese Unsicherheit nicht zu Lasten des Ausländers gehen.
3. Ermessensausübung
Es ist nicht möglich, Handlungen oder Unterlassungen des Ausländers, die
grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 11 BeschVerfV gehören, aber
den tatbestandlichen Anforderungen nicht genügen, bei der Ausübung des Ermessens
nach § 10 zu berücksichtigen. Beispiel: Die Ausländerbehörde erkennt an,
dass Mitwirkungshandlungen vorliegen, hält sie aber nicht für ausreichend, ohne
dass von einem schuldhaften Mitwirkungsverstoß auszugehen ist. Um den Druck
auf den Ausländer zu erhöhen, wird gemäß § 10 BeschVerfV ein Beschäftigungsverbot
verhängt.
Damit handelt die Behörde ermessensfehlerhaft. Denn Fragen der Mitwirkungspflicht
haben, soweit sie bei der Zulassung zur Ausübung einer Beschäftigung eine Rolle
spielen sollen, in § 11 BeschVerfV ihren Niederschlag gefunden. Dort hat
der Verordnungsgeber geregelt, welches Fehlverhalten des geduldeten Ausländers
zu einer Versagung der Erlaubnis führen soll. § 11 BeschVerfV enthält gegenüber
§ 10 BeschVerfV die speziellere Regelung. Denn § 11 BeschVerfV regelt
substantiiert Formen des Fehlverhaltens eines geduldeten Ausländers und schließt
bei deren Vorliegen die Gestattung der Erwerbstätigkeit aus. Damit verdrängt
die Norm die allgemeine Regelung in § 10 BeschVerfV. Deshalb entspricht
es auch nicht dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 10 BeschVerfV,
Gesichtspunkte, die bei der Anwendung des § 11 BeschVerfV maßgebend sein
können, bei der Ermessensausübung nach § 10 BeschVerfV heranzuziehen (a. A.
VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.4.2005 - 10 K 493/05 -, www.vd-bw.de).
III. Verfahrensfragen
1. Zuständigkeit
Die Entscheidung über die Zulassung eines geduldeten Ausländers zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit obliegt gemäß § 4 Abs. 3 S. 2 i. V. m.
§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG grundsätzlich der Ausländerbehörde.
Gemäß § 71 Abs. 1 S. 2 AufenthG können die Länder diese Aufgabe
auf bestimmte Ausländerbehörden übertragen. So hat z. B. Baden-Württemberg
in § 6 Abs. 2 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung vom
11.1.2005 (GBl. S. 93) die Entscheidung "über die Anordnung und Aufhebung
von Beschränkungen und Nebenbestimmungen zur Aussetzung der Abschiebung nach
§ 60 a Abs. 2 AufenthG" den Regierungspräsidien übertragen.
2. Erteilung der Beschäftigungserlaubnis
Bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes bzw. Aufenthaltsgesetzes
entschied die Arbeitsverwaltung durch Erteilung einer Arbeitserlaubnis darüber,
ob ein geduldeter Ausländer arbeiten durfte. War dies ausländerrechtlich nicht
gewollt, wurde durch eine Auflage zur Duldung die Erwerbstätigkeit verboten.
Seit 1.1.2005 entscheidet immer die Ausländerbehörde über das Recht des geduldeten
Ausländers, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach dem AuslG 1990 war es dem
Inhaber einer Duldung grundsätzlich erlaubt zu arbeiten. Nach dem neuen Recht
ist es ihm grundsätzlich verboten. Er muss zuvor einen Antrag bei der zuständigen
Behörde stellen. Diese prüft, ob ein Versagungsgrund vorliegt oder ausländerrechtliche
Gesichtspunkte einer Beschäftigungserlaubnis entgegenstehen. Wenn nicht, sind
die Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit zuzuleiten. Nur wenn diese die Zustimmung
zur Arbeitsaufnahme erteilt, wird die Erwerbstätigkeit durch die Ausländerbehörde
erlaubt.
In welcher Form diese Entscheidung dem Betroffenen bekannt gegeben wird, bleibt
der Behörde überlassen. Grundsätzlich betrifft die Entscheidung nach §§ 10,
11 BeschVerfV einen von der Duldung unabhängigen Verfahrensgegenstand. Deshalb
spricht vieles dafür, unabhängig von der Duldung über den Zugang des geduldeten
Ausländers zum Arbeitsmarkt zu entscheiden. Dies gilt erst recht im Fall einer
negativen Ermessensentscheidung, weil gemäß § 39 Abs. 1 S. 3
VwVfG die Ermessenserwägungen dem schriftlichen Verwaltungsakt zu entnehmen
sein müssen.
Die Behörden bevorzugen jedoch in Anlehnung an die bis 31.12.2004 geübte Praxis
die Regelung durch eine Nebenbestimmung zur Duldung. Dagegen sind Bedenken anzumelden.
Eine Nebenbestimmung ist nach der verwaltungsrechtlichen Terminologie eine unselbständige
zusätzliche Anordnung, die von einem (Haupt-)Verwaltungsakt abhängt oder zu
diesem gehört. Die Nebenbestimmung bewirkt, dass die im (Haupt-)Verwaltungsakt
getroffene Regelung hinter der beantragten Regelung zurückbleibt (vgl. Knack,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 36 Rn. 5 m. w. N.).
Mit der Duldung ist aber nach neuem Recht (§ 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG)
gerade nicht die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit verbunden. Das Beschäftigungsverbot
als Nebenbestimmung nimmt dem Betroffenen deshalb nichts von dem beantragten
Recht. Erhält er die Beschäftigungserlaubnis, wird seine Rechtsstellung erweitert.
Andererseits lässt es § 61 Abs. 1 AufenthG zu, nicht nur den Aufenthalt
eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich zu beschränken, sondern
auch "weitere Bedingungen und Auflagen" anzuordnen. Für Anordnungen zur Erwerbstätigkeit
kommt nur die "Auflage" in Betracht, also eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten
ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Genau genommen lässt sich
nur das Beschäftigungsverbot unter den Begriff der "Auflage" fassen. Denn in
diesem Fall wird dem Begünstigten ein Unterlassen vorgeschrieben. Soll die Beschäftigung
dagegen erlaubt werden, wird eine Rechtsausübung ermöglicht. Sie kommt im Fall
einer positiven Entscheidung deshalb nur in den Fällen in Betracht, in denen
der geduldete Ausländer nicht uneingeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt erhält
(so auch Marx, ZAR 2005, 48, 49).
Es spricht nach allem vieles dafür, dass die Regelung der Erwerbstätigkeit mit
einer Nebenbestimmung systematisch nicht zur neuen Rechtslage passt. Es mag
durchaus sein, dass ein Bedürfnis besteht, ähnlich wie bei den Aufenthaltstiteln,
in der Duldung selbst sichtbar zu machen, ob und in welchem Umfang Erwerbstätigkeit
erlaubt ist. Dies kann aber auch dadurch erreicht werden, dass Duldung und Beschäftigungserlaubnis
oder -verbot als zwei selbständige Verwaltungsakte miteinander verbunden werden.
IV. Rechtsschutz
Soweit der geduldete Ausländer erstmals eine Beschäftigungserlaubnis beantragt
oder die Fortführung der ausgeübten Beschäftigung genehmigt haben will und einen
ablehnenden separaten Bescheid erhält, muss Widerspruch eingelegt werden, soweit
nicht ausnahmsweise landesrechtlich geregelt ist, dass das Widerspruchsverfahren
ausgeschlossen ist. Im letzteren Fall ist Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
zu erheben. Das Rechtsmittel ist gegen die Behörde zu richten, die den Bescheid
erlassen hat. Wenn also, wie in Baden-Württemberg, das Regierungspräsidium die
ablehnende Entscheidung erließ, muss Klage gegen das Bundesland, vertreten durch
das Regierungspräsidium, erhoben werden. Dies gilt auch, wenn die Erlaubnis
an der fehlenden Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit scheitert.
Widerspruch bzw. Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Denn es besteht eine
Verpflichtungssituation: Durch die Aufhebung des Beschäftigungsverbotes wird
nur die gesetzliche Lage wiederhergestellt. Diese sieht aber in § 4 Abs. 3
AufenthG ein gesetzliches Verbot der Erwerbstätigkeit für geduldete Flüchtlinge
vor, welches nur auf Grund einer positiven Entscheidung nach § 10 BeschVerfV
aufgehoben werden kann. Der geduldete Ausländer hat deshalb Rechtsschutz nach
§ 123 VwGO zu suchen. Er muss den Erlass einer einstweiligen Anordnung
durch das zuständige Verwaltungsgericht mit dem Inhalt beantragen, die Ausländerbehörde
zu verpflichten, ihm vorläufig die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gestatten.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hilft nicht weiter.
Erheblich unübersichtlicher ist die Rechtsschutzsituation des geduldeten Ausländers,
wenn die Behörde ein Beschäftigungsverbot durch Nebenbestimmung zur Duldung
geregelt hat. Vereinzelt haben Gerichte die Auffassung vertreten, dass eine
solche Nebenbestimmung jedenfalls dann nicht zulässig ist, wenn kein Erlaubnisantrag
des geduldeten Ausländers vorausgegangen ist. So hat das Verwaltungsgericht
Braunschweig (Beschluss vom 6.4.2005 - 6 B 113/05 - ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 35)
argumentiert, dass § 61 Abs. 1 S. 1 AufenthG keine Ermächtigungsgrundlage
dafür biete, ein Beschäftigungsverbot gewissermaßen vorbeugend oder abschreckend
zu erlassen. Auch § 11 BeschVerfV ermächtige nicht zum Erlass eines Beschäftigungsverbotes
als Nebenbestimmung zur Duldung. Geschehe dies dennoch, verstoße das Beschäftigungsverbot
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im weiteren Sinne. Denn ein solches
Beschäftigungsverbot sei nicht erforderlich. Vielmehr genüge es, wenn die Ausländerbehörde
einen Hinweis auf die neue Rechtslage, also auf das gesetzliche Beschäftigungsverbot
gebe. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (Beschluss vom 14.4.2005 - 10 K 493/05
- www.vd-bw.de) sieht jedenfalls dann, wenn das Beschäftigungsverbot
nicht ausdrücklich als "Nebenbestimmungen" auf der Duldung vermerkt ist, sondern
lediglich an anderer Stelle "Erwerbstätigkeit: Nicht gestattet" steht einen
bloßen Hinweis auf die gesetzliche Rechtslage. Ein "Widerspruch" hiergegen sei
nicht möglich, sondern gehe ins Leere, da es an einem Verwaltungsakt fehle.
Im Übrigen habe der Geduldete auch kein Rechtsschutzbedürfnis, da er mit der
Einlegung des Rechtsmittels an sich noch nichts erreichen könne.
Beide Entscheidungen fügen der oben beschriebenen Gemengelage eine weitere Facette
hinzu. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig ist eine deutliche
Absage an die verbreitete Praxis der Ausländerbehörden, gewissermaßen flächendeckend
die Duldungen mit Beschäftigungsverboten zu versehen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts
Karlsruhe macht dagegen deutlich, dass es notwendig ist, die Vermerke in der
Duldung genau zu lesen, bevor Rechtsmittel eingelegt werden.
V. Fazit
Es bleibt festzuhalten, dass viele Erwerbsverbote bei geduldetem Aufenthalt
rechtlich nicht haltbar sind. Vorallem der pauschale Verweis auf die Ausschlussgründe
des § 11 BeschVerfV ist häufig angreifbar. Leider kommt gerichtlicher Rechtsschutz
häufig zu spät. Bei Erfolg des Antrags auf einstweilige Anordnung ist die Arbeitsstelle
oft schon verloren.
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG verpflichtet den Asylbewerber, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapieres mitzuwirken. Die Reichweite dieser Vorschrift ist im Hinblick auf den von ihr betroffenen Adressatenkreis umstritten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sie auch im Falle bestandskräftig abgelehnter Asylbewerber als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung einer sog. Passverfügung dienen kann. Bei der Verhängung von Abschiebungshaft kommt der Verletzung der Mitwirkungspflichten eine Indizwirkung dafür zu, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will. Auch für die Verlängerung der Haftanordnung ist bedeutsam, ob der Ausländer seine Mitwirkung an der Passbeschaffung verweigert. Schließlich vermag die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Einzelfall diverse sonstige Maßnahmen zu rechtfertigen, wie etwa die Unterbringung in zentralen Landesunterkünften für Ausreisepflichtige, Wohnungsdurchsuchungen und Sanktionen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
I. Inhalt der Mitwirkungspflicht
Die dem Ausländer nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG obliegende
Mitwirkung umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines
fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur von ihm persönlich vorgenommen
werden können. Dazu gehören nicht nur die Fertigung von Lichtbildern und die
eigenhändige Unterzeichnung eines Antragsformulares, sondern auch die Vorsprache
bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates in Deutschland
zwecks Antragstellung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98
- InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 4.8.1999 - 4 K 1446/99 - InfAuslR
2000, 146).
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG umfasst grundsätzlich die Mithilfe
bei der Beschaffung aller für die Heimreise notwendigen Dokumente. Dazu gehören
auch andere Dokumente als Passersatzpapiere, soweit sie - wie etwa die vom iranischen
Staat vor der Ausstellung von Passersatzpapieren verlangte Erklärung der Freiwilligkeit
der Rückkehr - von den zuständigen Behörden als notwendig angesehen werden.
Dem Ausländer obliegt es, alle geeigneten und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen,
um die Voraussetzungen für die Ausreise zu schaffen (VGH Hessen, Beschluss vom
28.1.2005 - 9 UZ 1412/04 - ASYLMAGAZIN
3/2005, S. 34).
Deshalb kann ihm z. B. auch abverlangt werden, mit im Heimatland verbliebenen
Angehörigen, Bekannten oder dortigen Rechtsanwälten Kontakt aufzunehmen und
diese zu beauftragen, entsprechende Urkunden beizubringen, sofern dies nicht
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles unzumutbar oder unmöglich erscheint
(VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.6.2001 - RO 2 K 00.1883 - 11 S.,
M1509).
II. Zumutbarkeit der Erfüllung der Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG muss
grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der Beschaffung von Identitätspapieren
gesehen werden. Dabei ergeben sich Unterschiede je nach rechtlicher Position
der betroffenen Person.
1. Asylbewerber
Während des laufenden Asylverfahrens ist es einem Asylbewerber regelmäßig
nicht zumutbar, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken (BayVGH,
Urteil vom 10.12.2001 - 24 B 01.2059 - ASYLMAGAZIN
2/2002, S. 38). Anderes soll ausnahmsweise dann gelten, wenn der Asylbewerber
keine Furcht vor unmittelbar staatlicher Verfolgung durch seinen Heimatstaat
geltend macht und eine solche nach Lage der Dinge auch offensichtlich nicht
zu befürchten ist. Hier soll das Bundesamt im Einzelfall die Möglichkeit haben,
dem Asylbewerber zur besseren Aufklärung des für die Feststellung der Asylberechtigung
oder des Vorliegens von Abschiebungshindernissen relevanten Sachverhalts die
Beschaffung von Identitätspapieren aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom
6.10.1998, - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287).
Die teilweise vom BAMF geübte Praxis, sich im Hinblick auf die in Abs. 2
Nr. 6 normierten Mitwirkungspflichten bereits vor der Anhörung von den
Asylsuchenden Passbeschaffungsformulare ausfüllen zu lassen, kann die Objektivität
des Anhörungsvorganges beeinträchtigen und damit einen Verfahrensmangel darstellen
(VG Aachen, Urteil vom 30.9.2003 - 6 K 869/01.A - ASYLMAGAZIN
11/2003, S. 31).
In Bezug auf die Ausländerbehörde gebietet Art. 16 a GG grundsätzlich
eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass diese einen Ausländer erst dann
verpflichten kann, bei einer Auslandsvertretung seines Heimatlandes vorzusprechen,
wenn das Asylverfahren ein Stadium erreicht hat, welches eine Aufenthaltsbeendigung
selbst erlaubt. Die Ausländerbehörde kann von dem Ausländer nicht verlangen,
sich um ein Identitätspapier an seine Auslandsvertretung zu wenden, solange
seine Aufenthaltsgestattung nicht erloschen ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom
6.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss vom 4.8.1999
- 4 K 1446/99 - InfAuslR 2000, 146).
2. Asylfolgeantragsteller
Problematisch ist die Frage der Erfüllung der Mitwirkungspflichten insbesondere
im Falle von Asylfolgeantragstellern. Deren Aufenthaltsgestattung erlischt gemäß
§ 67 AsylVfG mit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens und lebt
auch durch die Folgeantragstellung nicht automatisch wieder auf.
Insoweit wird die Auffassung vertreten, im Falle eines Folgeantrages könne die
Ausländerbehörde von § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG erst dann keinen
Gebrauch mehr machen, wenn das Bundesamt einen Zwischenbescheid erlässt, dass
ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde, oder wenn es über den Folgeantrag
sachlich entscheidet, sofern es ihn nicht als offensichtlich unbegründet ablehnt.
Gleiches gelte, wenn das Verwaltungsgericht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
mit Blick auf den Folgeantrag die Vollziehung der Abschiebung aussetze (VGH
Bad.-Württ., Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287). Hingegen
kommt das VG Chemnitz auf der gleichen Argumentationsgrundlage zu dem Ergebnis,
dass die Vorsprache bei der Botschaft dann angeordnet werden könne, wenn das
Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylantrages abgelehnt
habe und dagegen gerichteter vorläufiger Rechtsschutz ohne Erfolg geblieben
sei (VG Chemnitz, Beschluss vom 4.8.1999 - 4 K 1446/99 -, InfAuslR 2000, 146).
Dies muss bei einem laufenden Folgeverfahren zumindest dann gelten, wenn der
Antragsteller seine Verfolgungsfurcht gerade daraus herleitet, dass seine Auslandsvertretung
- wie im Falle exilpolitischer Aktivitäten - auf seine Aktivitäten aufmerksam
wird und daran im Falle seiner Rückkehr asylerhebliche Maßnahmen angeknüpft
werden (VG Stuttgart, Beschluss vom 15.9.1997 - A 4 K 13316/97 -).
Das VG Frankfurt a. M. sah hingegen im Falle einer Folgeantragstellerin,
die sich darauf berief, wegen einer in der Türkei erlittenen Vergewaltigung
an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die Anordnung zwecks
Passbeschaffung bei dem türkischen Generalkonsulat vorzusprechen, nicht als
unzumutbar an. Die Ausländerbehörde sei nach § 42 AsylVfG an die Feststellungen
des Bundesamtes gebunden, wonach weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) noch Abschiebungshindernisse vorlägen.
Sie müsse daher davon ausgehen, dass keine Vergewaltigung stattgefunden habe,
unabhängig von der Frage, ob diese Feststellung inhaltlich richtig ist (VG Frankfurt
a. M., Urteil vom 12.6.2003 - 1 E 616/03 (2) - 4 S., M3837).
3. Abgelehnte Asylbewerber
Nach allgemeiner Auffassung enden die Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers
nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens. § 15 Abs. 5
AsylVfG stellt für den Fall der Rücknahme des Asylantrages ausdrücklich klar,
dass die Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers hierdurch nicht beendet werden.
Dies gilt, ohne dass es im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben ist, aber auch
bei rechtskräftigem negativen Abschluss des Asylverfahrens. Daher treffen die
Mitwirkungspflichten des § 15 AsylVfG grundsätzlich auch abgelehnte Asylbewerber
(zu der umstrittenen Frage, ob Abs. 2 Nr. 6 als Ermächtigungsgrundlage
für den Erlass von Passverfügungen in Betracht kommt, s. u. III.)
Die Beschaffung von Reisedokumenten bei der Heimatbotschaft kann aber auch für
abgelehnte Asylbewerber unzumutbar sein, wenn gerade hierdurch ein Gefährdungspotential
entsteht. Dies wurde bejaht im Falle von Kurden aus dem Nordirak, deren Asyl-
und Abschiebungsschutzansprüche im Hinblick auf eine im Nordirak herrschende
inländische Fluchtalternative zwar verneint wurden, von denen aber angenommen
wurde, dass sie durch Vorsprache bei der irakischen Botschaft die irakischen
Behörden gerade erst darauf aufmerksam machen würden, dass sie sich wegen illegaler
Ausreise und Asylantragstellung strafbar gemacht hätten, wodurch sie sich der
inländischen Fluchtalternative im Nordirak begeben würden (VG Greifswald, Beschlüsse
vom 9.10.2001 - 2 B 1764/01 As - ASYLMAGAZIN
12/2001, S. 49 und vom 23.1.2002 - 2 A 701/01 As - 17 S., M1713).
Es ist mit der Glaubensfreiheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem
Gleichheitssatz vereinbar, wenn eine Muslimin für die Anfertigung von Passfotos
eine Kopfbedeckung anlegen muss (BayVGH, Beschluss vom 23.3.2000 - 24 CS 00.12
- NVwZ 2000, 950; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2002 - 18 B 2410/02 - 3 S.,
M4875; VG Ansbach, Beschluss vom 8.12.1999
- AN 18 S 99.05203 - 11 S., R5102; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2002
- 24 L 2529/02 - InfAuslR 2003, 63). Auch wenn eine ehemalige Muslimin aus einem
islamischen Land im Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert ist, ist
dies zumutbar (BayVGH, Beschluss vom 23.3.2000 - 24 CS 00.12 - NVwZ 2000, 950).
4. Konventionsflüchtlinge
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an einen Konventionsflüchtling nach
§ 25 Abs. 2 AufenthG (nach altem Recht: Aufenthaltsbefugnis nach § 70
AsylVfG) kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass dieser sich zuvor zur
Identitätsklärung an die Auslandsvertretung seines Heimatstaates wendet.
Das VG Regensburg hatte in einem derartigen Fall ausdrücklich offengelassen,
ob von einem Ausländer, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) bestandskräftig feststeht,
verlangt werden kann, sich zum Zwecke der Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit
an die im Bundesgebiet ansässige Auslandsvertretung seines angeblichen Heimatstaates
zu wenden. Dagegen könne zwar sprechen, dass es dem Ausländer zu eigenem Schutz
oder zum Schutz von Bekannten oder Verwandten unzumutbar sein könnte, Behörden
des festgestellten Verfolgerstaates mit seiner Angelegenheit zu befassen. Andererseits
seien Fallgestaltungen denkbar, in denen dem Ausländer zwar bei einer Rückkehr
in den Heimatstaat politische Verfolgung drohe, aber bei Aufsuchen des im Bundesgebiet
ansässigen Auslandsvertretung seines Heimatstaates, mit dem Ansinnen bei der
Beschaffung von Dokumenten behilflich zu sein, keine Nachteile zu erwarten seien.
Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, diesen Personen je nach den Gegebenheiten
des Einzelfalles aufzugeben, mit im Heimatland verbliebenen Angehörigen, Bekannten
oder dortigen Rechtsanwälten Kontakte aufzunehmen und diese zu beauftragen,
entsprechende Urkunden beizubringen (VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.6.2001
- RO 2 K 00.1883 - 11 S., M1509). Diese Entscheidung hatte in zweiter Instanz
keinen Bestand.
Der BayVGH hielt dieser Auffassung entgegen, wenn eine den Abschiebungsschutz
gewährende Gefahrenlage rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt sei,
sei es der Ausländerbehörde verwehrt, sich auf mangelnde Mitwirkung des Antragstellers
zu berufen. Denn damit würde das Ergebnis der rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidung bzw. eines bestandskräftigen Bescheids, die/der das Vorliegen der
Flüchtlingseigenschaft feststellt, angezweifelt. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
beinhalte zugleich eine Aussage zur Identität des Ausländers. Für eine Mitwirkungspflicht
zur Klärung der Identität nach ausländerrechtlichen Bestimmungen besteht kein
Raum, weil eine rechtskräftige Feststellung bezüglich der Staatsangehörigkeit
vorliege (BayVGH, Urteil vom 10.12.2001 - 24 B 01.2059 - ASYLMAGAZIN
2/2002, S. 38).
III. Passverfügung
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber rechtskräftig abgelehnten Asylbewerbern
scheitern häufig daran, dass diese nicht über Identitätspapiere verfügen.
Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens fordert die Ausländerbehörde den
ausreisepflichtigen Ausländer regelmäßig auf, bei der zuständigen Auslandsvertretung
ein Reisedokument zu beantragen und entsprechende Nachweise vorzulegen. Kommt
der Betreffende dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Ausländerbehörde von
der Möglichkeit Gebrauch machen, im Wege der Passersatzbeschaffung selbst die
notwendigen Identitätspapiere zu erlangen. Auch hierzu bedarf es aber der Mitwirkung
des Ausländers, der die dazu erforderlichen Formulare auszufüllen und Passfotos
beizubringen hat.
Kommt der Asylbewerber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann ihm die
Ausländerbehörde die Erfüllung dieser Pflicht durch Verwaltungsakt aufgeben
(VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.11.1995 - A 13 S 3017/95 -; VG Stuttgart,
Beschluss vom 15.9.1997 - 4 K 13316/97 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2002
- 24 L 2529/02 - InfAuslR 2003, 63).
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist als Ermächtigungsgrundlage anzusehen,
nach der die Ausländerbehörden Verwaltungsakte erlassen dürfen, mit denen die
Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert und Grundlagen für Maßnahmen
der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Freiburg, Beschluss
vom 19.4.2000 - 10 K 479/00 - AuAS 2000, 148; VG Potsdam, Beschluss vom 19.2.2003
- 5 K 3346/01 A - 5 S., M3306).
1. Inhalt der Passverfügung
Eine Passverfügung beinhaltet regelmäßig die Aufforderung an den Betroffenen,
innerhalb einer bestimmten Frist einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen,
oder - falls er ein derartiges Dokument nicht besitzt - innerhalb derselben
Frist unter Vorlage von Lichtbildern und etwa vorhandener Identitätsnachweise
bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung vorzusprechen und ein Rückreisedokument
zu beantragen. Sie kann mit der Aufforderung verbunden werden, eine Erklärung
zu unterzeichnen, worin der Betroffene sich damit einverstanden erklärt, dass
die Rückreisedokumente unmittelbar an die Ausländerbehörde zugesandt werden.
Für den Fall, dass der Ausländer der Anordnung nicht fristgerecht Folge leistet,
kann die zwangsweise Vorführung beim Konsulat und die zwangsweise Fertigung
von Lichtbildern angedroht werden.
Mit der Passverfügung muss dem Ausländer eine konkrete Handlungspflicht auferlegt
werden. Die Aufforderung zur Vorsprache bei der Auslandsvertretung zwecks Ausstellung
eines gültigen Passersatzpapieres erweist sich als untauglich und damit als
unverhältnismäßig, wenn dem Ausländer nicht aufgegeben worden ist, vor einer
Vorsprache zunächst einmal die sonst erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen,
wie z. B. schriftlicher Antrag auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzes
und Vorlage geeigneter Unterlagen. Mit einer Vorsprache zwecks Passbeschaffung
ist dem öffentlichen Interesse daran, dass der Ausländer einen Pass oder ein
Passersatzpapier erhält, nicht gedient. Gespräche ohne konkrete Handlungspflichten
sind für den angestrebten Zweck untauglich. Ebenso ungeeignet wäre eine entsprechende
Vorführung (VGH Hessen, Beschluss vom 5.3.2004 - 12 Zu 3005/03 - InfAuslR 2004,
259, 5 S., M5033).
Für die Durchsetzung der Verpflichtung zur Vorsprache bei der zuständigen Auslandsvertretung
ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer
der Freiheitsentziehung herbeizuführen, wenn mit der Vorführung bei der Botschaft
eine Freiheitsentziehung verbunden ist, die eine richterliche Entscheidung erfordert
(VGH Hessen, a. a. O.).
2. Rechtsgrundlage
Es ist umstritten, ob für eine Passverfügung im Falle abgelehnter Asylbewerber
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG oder die Vorschriften des AufenthG
als Rechtsgrundlage heranzuziehen sind.
Aus § 48 Abs. 3 AufenthG ergibt sich, dass ein Ausländer, der keinen
gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet ist, an der Beschaffung
des Identitätspapieres mitzuwirken. § 82 Abs. 4 AufenthG bestimmt,
dass gegenüber einem Ausländer, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung
von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erforderlich ist, angeordnet werden kann,
dass er bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen des Staates, dessen
Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint.
Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Anordnung bei der Botschaft des
Heimatlandes vorzusprechen und dort ein Heimreisedokument zu beantragen, finde
ihre Rechtsgrundlage in diesen ausländerrechtlichen Vorschriften. Für Aufenthaltsbeendigungen
nach Abschluss des Asylverfahrens seien die Ausländerbehörden zuständig, so
dass sich auch der weitere Vollzug der Ausreisepflicht nach den Vorschriften
des AufenthG richte, und zwar auch dann, wenn die Ausreiseverpflichtung mit
einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes verbunden sei (VG Neustadt a. d. W.,
Urteil vom 15.11.2002 - 7 K 2468/02.NW - InfAuslR 2003, 116, 15 S., M3426;
VG Ansbach, Beschluss vom 8.12.1999 - AN 18 S 99.05203 - 11 S., R5102;
VG Weimar, Beschluss vom 4.10.2004 - 2 E 5889/04.WE - 5 S., M5782).
Dabei könne die Frage der Zumutbarkeit der Vorsprache bei der Botschaft, deren
materiell asylrechtlicher Kern vom Bundesamt in der bestandskräftig gewordenen
Entscheidung bereits geprüft worden ist, in die von der Ausländerbehörde nach
§ 82 Abs. 4 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung einbezogen
werden (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.7.2000, NVwZ-Beil. 2001, 4).
Nach anderer Auffassung findet sich die Rechtsgrundlage für die Vorsprache bei
der Botschaft hingegen in § 15 Abs. 2 Nr. 6 (VGH Bad.-Württ.,
Urteil vom 6.10.1998 - A 9 S 856/98 - InfAuslR 1999, 287; VG Chemnitz, Beschluss
vom 4.8.1999 - 4 K 1446/99 - InfAuslR 2000, 146; VG Greifswald, Urteil vom 23.1.2002
- 2 A 701/01 As - ASYLMAGAZIN
12/2001, S. 49; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.9.1997 - 4 K 13316/97
-). Diese Vorschrift gehe den ausländerrechtlichen Vorschriften als lex specialis
vor.
Für die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung ist die Auswahl der Rechtsgrundlage
hier regelmäßig nicht von Bedeutung. Denn die Bezugnahme auf eine richtigerweise
nicht anzuwendende Vorschrift ist unschädlich, wenn die Behörde bei zutreffender
Rechtsanwendung keine zusätzlichen Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen hätte
(BVerwG, NVwZ 1995, 1119, Urteil vom 23.5.1995 - 1 C 3/94 -; BayVGH, Urteil
vom 11.7.2000, NVwZ-Beilage 2001, 4; VG Greifswald, Beschluss vom 9.10.2001
- 2 B 1764/01As - 9 S., M1219). Dies gilt sowohl, wenn die Behörde sich
neben der zutreffenden Rechtsgrundlage auch auf eine andere, unzutreffende gestützt
hat, als auch dann, wenn ausschließlich eine unrichtige Ermächtigungsgrundlage
benannt wurde (BVerwG, Urteil vom 16.11.1999, DÖV 2000, 425, 427). Die einschlägigen
Vorschriften des AufenthG und die des § 15 Abs. 2 AsylVfG haben insoweit
die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen und stellen, was die Verpflichtung zur
Vorsprache bei der Botschaft des Heimatstaates angeht, keine unterschiedlichen
Anforderungen an das behördliche Ermessen (VG Neustadt a. d. W., Urteil
vom 15.11.2002 - 7 K 2468/02.NW - InfAuslR 2003, 116, 15 S., M3426; BayVGH,
Urteil vom 11.7.2000, NVwZ-Beilage 2001, 4; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.9.1997
- 4 K 13316/97 -).
Eine andere Frage ist es, wie es sich auf die Zulässigkeit der Klage auswirkt,
wenn man davon ausgeht, dass die zutreffende Rechtsgrundlage im Ausländerrecht
zu finden wäre, die Ausländerbehörde die Passverfügung hingegen auf § 15
Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt hat. Geht man in diesen Fällen davon
aus, dass es sich um eine ausländerrechtliche Streitigkeit und nicht etwa um
eine solche nach dem AsylVfG handelt, müsste der Erhebung der Anfechtungsklage
grundsätzlich gemäß § 68 VwGO ein Widerspruchsverfahren vorausgehen. Andernfalls
ist der Widerspruch gemäß § 11 AsylVfG ausgeschlossen.
Hier wird die Auffassung vertreten, das fehlende Widerspruchsverfahren stehe
der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung
des BVerwG (Urteil vom 27.2.1963 - V C 105.61 - BVerwGE 15, 306) sei aus Gründen
der Prozessökonomie das förmliche Vorverfahren jedenfalls dann entbehrlich,
wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung
beantragt habe. Entscheidend sei dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits
Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lasse
(BVerwG, Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 2.93 - NVwZ-RR 95/90; VG Neustadt a. d. W.,
Urteil vom 15.11.2002 - 7 K 2468/02.NW - InfAuslR 2003, 116, 15 S., M3426).
Hingegen gab das VG Weimar in einem derartigen Fall einem auf vorläufigen Rechtsschutz
nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichteten Antrag statt. Die Ausländerbehörde
habe die Verfügung zu Unrecht auf § 15 AsylVfG gestützt. Hiergegen sei
vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren mit der
Maßgabe, dass gegen die - von der Ausländerbehörde irrtümlich angenommene -
sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung festgestellt werde, dass der Widerspruch
aufschiebende Wirkung besitze (VG Weimar, Beschluss vom 4.10.2004 - 2 E 5889/04.We
- 5 S., M5782).
IV. Abschiebungshaft
Ein Verstoß des Betroffenen gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 15
Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG eröffnet stets den begründeten Verdacht, dass
er sich gemäß § 57 Abs. 2 S. 1 AuslG (jetzt: § 62 Abs. 2
S. 1 Nr. 5 AufenthG) der Abschiebung entziehen will (OLG Hamm, Beschluss
vom 30.4.1999 - 19 W G /99 -). Dies kommt auch in Betracht, wenn der Ausländer
die Mitwirkungspflicht dadurch verletzt, dass er sich hierzu nicht der Mithilfe
geeigneter Dritter, insbesondere Angehöriger, bedient (BayObLG, Beschluss vom
24.7.2000 - 3Z BR 219/00 - InfAuslR 2001, 176).
Die Weigerung eines inhaftierten Ausländers, bei der Beschaffung von Rückreisepapieren
mitzuwirken, stellt keine Verhinderung der Abschiebung dar, wenn er nicht über
seine Mitwirkungspflichten im Abschiebungshaftverfahren belehrt worden ist.
Die Belehrung im Asylverfahren über seine Pflichten nach § 15 AsylVfG reicht
dafür nicht aus (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.7.1995 - 20 W 279/95 - NVwZ-Beilage
1996, S. 7).
Je größer die Schwierigkeiten sind, die das Verhalten des abzuschiebenden Ausländers
der Ausländerbehörde bereitet, ein Ausreisedokument zu beschaffen, um so länger
muss dieser auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
die angeordnete Abschiebungshaft hinnehmen. Dieser Grundsatz findet indes nur
Anwendung auf den Zeitraum, in dem weitere Bemühungen der Ausländerbehörde,
die Abschiebung durchzuführen, nicht von vornherein aussichtslos sind. Wartet
die Ausländerbehörde dagegen lediglich ab, ob der Betroffene seine Weigerungshaltung
aufgibt, ist die Fortsetzung der Abschiebungshaft nicht mehr gerechtfertigt
(LG Paderborn, Beschluss vom 19.4.2001 - 2 T 34/01 - InfAuslR 2001, 450).
Die Ausländerbehörde muss bei inhaftierten Ausländern das Abschiebungsverfahren
mit größtmöglicher Beschleunigung betreiben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.7.1995
- 20 W 279/95 - NVwZ-Beilage 1996, S. 7). Trotz anfänglicher Weigerung
des betroffenen Ausländers, den ihm nach § 15 AsylVfG obliegenden Mitwirkungspflichten
nachzukommen, ist daher eine Verlängerung der Abschiebungshaft über zwölf Monate
nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Ausländerbehörde selbst nicht alles zur
Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung Notwendige und Mögliche ohne unnötige
Zeitverzögerung getan hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.1.1995 - 3 Wx 5/95
- InfAuslR 1995, 209).
V. Sonstige Maßnahmen
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG kommt in Verbindung mit den einschlägigen
polizeirechtlichen Ländervorschriften auch als Grundlage für die Anordnung einer
Wohnungsdurchsuchung in Betracht, wenn ein zur Ausreise verpflichteter abgelehnter
Asylbewerber gefälschte Personalpapiere vorlegt, sich weigert bei der Passersatzpapierbeschaffung
mitzuwirken und aufgrund von Hinweisen der Verdacht besteht, dass er weitere
gefälschte oder von ihm verheimlichte Papiere in seiner Wohnung oder an seinem
Körper aufbewahrt, um seine Identifizierung zu erschweren und seinen illegalen
Aufenthalt fortzusetzen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.1.2004 - I-3 Wx 333/03
- InfAuslR 2004, 172, 3 S., M5069). Eine beharrliche und längerfristige
Weigerung vermag auch die Unterbringung in einer Landesunterkunft für Ausreisepflichtige
zu rechtfertigen (s. dazu OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 23.9.2003 - 10 B 11243/03.OVG
- 11 S., M4500).
Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten kann überdies zu Sanktionen nach
§ 1 a AsylbLG führen. So ist die Anspruchseinschränkung auf Sachleistungen
nach § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG zulässig, wenn aufenthaltsbeendende
Maßnahmen aus Gründen, die der Leistungsberechtigte zu vertreten hat, nicht
vollzogen werden können (s. hierzu z. B. BayVGH, Urteil vom 14.9.1999 -
12 ZE 99.1000 -; VG Hamburg, Beschluss vom 7.1.2003 - 8 VG 4800/02 - 3 S.,
M4464).
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