Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
Freedom House: Zur Lage der Frauen in den arabischen Staaten Nordafrikas und im Nahen Osten (engl.).
Berichte vom 20.5.2005: "Survey of Women's Rights Country Reports" (##32449-32466)
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Jahresbericht 2005 zur Menschenrechtslage in der OSZE-Region, Berichtszeitraum 2004 (engl.).
Berichte vom 19.5.2005: "Human Rights in the OSCE Region: Europe, Central Asia and North America, Report 2005 (Events of 2004)" (##32106-32123)
Reporters sans frontières: Jahresbericht 2005 zur Situation der Pressefreiheit weltweit, Berichtszeitraum 2004 (engl.).
Berichte vom 3.5.2005: "Annual report 2005" (##31749-31787)
UK Home Office: Lageberichte des britischen Innenministeriums von April 2005 (engl.).
Berichte vom April 2005: "Country Report - April 2005" (##31972-31990, #32067)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Möglichkeiten der Beschaffung von Identitäts- und anderen Dokumenten in 14 ausgewählten afrikanischen Staaten (u. a. Angola, Äthiopien, DR Kongo, Eritrea, Nigeria, Togo) sowie zum ECOWAS-Reisedokument.
Themenpapier vom 3.3.2005: "Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen Flüchtlings-Herkunftsländern" (64 S., #32441)

Afghanistan

VGH Hessen: Warlords üben quasistaatliche Macht aus; kein Widerruf bei ehemaligen Kommunisten
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 216/02.A - (32 S., M6501)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft mehrere, sowohl rechtlich als auch länderspezifisch interessante Fragen. Zunächst stellt der VGH fest, dass die Anerkennung des Familienasyls ausgeschlossen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen. Er geht sodann auf die Voraussetzungen des Widerrufs der Asylanerkennung ein, um schließlich die Herrschaftsverhältnisse in Afghanistan detailliert zu untersuchen. Ähnliche Ausführungen finden sich in dem hier nicht wiedergegebenen Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 185/02.A - (44 S., M6522).

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen ist nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG uneingeschränkt schon im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung von Familienasyl zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Widerrufsverfahren vorzubehalten. (...)
Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. April 1993 - 10 UE 1413/91 - (juris = NVwZ-RR 1994 S. 234 [LS]) diese uneingeschränkte Prüfungsbefugnis schon ohne weiteres für sich in Anspruch genommen hatte, schließt sich auch der Senat angesichts des klaren Gesetzeswortlauts der wohl inzwischen überwiegenden Auffassung an, wonach Familienasyl schon dann nicht gewährt werden kann, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet, der Widerruf erfolgt oder gar bestandskräftig geworden ist (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil vom 23. November 2000 - 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001 S. 341 f. = juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. März 2001 - 8 L 1117/99 - juris [24 S., M0417]; OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 14 A 2621/01.A - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002 S. 261 ff. = juris; Schnäbele, in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992 [GK], Stand: Dezember 2004, Rdnrn. 52 ff. zu § 26); (...)
Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen im Fall des Beigeladenen zu 2. nicht vor. (...)
Für das Vorliegen einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die das Bundesamt zum Widerruf einer bestands- oder rechtskräftigen Asylanerkennung berechtigt und verpflichtet, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes anzunehmen (vgl. Pfaff, ZAR 2003 S. 225 [228]). Eine solche Veränderung muss nicht nur auf Grund eindeutiger Anhaltspunkte unzweifelhaft eingetreten sein, sie kann jedenfalls für einen vor erlittener oder drohender politischer Verfolgung geflohenen und deshalb als asylberechtigt anerkannten Ausländer auch nur dann im obigen Sinne als erheblich angesehen werden, wenn sich die politisch-gesellschaftliche Lage in seinem Heimatland so wesentlich, grundlegend und dauerhaft verbessert hat, dass bei seiner Rückkehr eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Diese Anforderung folgt aus der humanitären Zielsetzung des Asylgrundrechts, das zwar keinen unveränderbaren Status verleiht und in seinem Bestand von der Fortdauer der Verfolgungsgefahr abhängt, andererseits aber einem Asylsuchenden, der schon einmal von politischer Verfolgung betroffen war, nicht zumutet, erneut der Zugriffsmöglichkeit des Verfolgerstaates und dem Risiko erneuter Verfolgung ausgesetzt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 - BVerfGE 54 S. 341 ff. = NJW 1980 S. 2641 ff. = juris; BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3/92 - EZAR 214 Nr. 3 = juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März 2004 - A 6 S 219/04 - AuAS 2004 S. 142 ff. = NVwZ-RR 2004 S. 790 ff. juris [=ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 43]).
Dies entspricht auch dem in der 'Beendigungsklausel' des Art. 1 C Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, Bekanntmachung vom 28. April 1954, BGBl. II S. 619) - GK - zum Ausdruck gekommenen Zumutbarkeitsgedanken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a. a. O.). Nach Satz 1 dieser durch § 73 Abs. 1 AsylVfG nachgezeichneten 'Beendigungsklausel' führt ein Wegfall der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände nur dann zur Beendigung des Flüchtlingsstatus, wenn der Flüchtling es danach nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, wenn sich also die Verhältnisse dort so grundlegend und hinreichend stabil verändert haben, dass eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht. Auf der Grundlage der ober- und höchstrichterlichen Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit dem Inhalt dieser Bestimmung der Genfer Flüchtlingskonvention überein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März 2004 a. a. O.; kritisch: Salomons/Hruschka, ZAR 2005 S. 1 ff. [6]). Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls insoweit, als es um die hinreichende Sicherheit vor einer für die Asylanerkennung allein maßgeblich gewesenen politischen Verfolgung und nicht um sonstige, insbesondere allgemeine Gefahren etwa auf Grund einer unzureichenden Sicherheits- oder/und Versorgungslage geht, vor denen nach deutschem Recht nicht asyl-, sondern ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich Schutz gewährt wird.
Nach Erlass des zur Asylanerkennung des Beigeladenen zu 2. verpflichtenden Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1996 haben sich die nach dieser Rechtsfindung für seine Verfolgungsgefährdung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan nach der Entmachtung der zwischenzeitlich in weiteren Teilen des Landes an die Macht gelangten Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung unter Präsident Karsai seit Ende 2001 nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft verändert, dass eine Wiederholung entsprechender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen gegen den Beigeladenen bei Anlegung des danach gebotenen strengen Maßstabs mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte; das gilt sowohl für das eine politische Verfolgung überhaupt erst ermöglichende Bestehen staatlicher bzw. quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen als auch für eine Verfolgungsgefährdung ehemaliger DVPA-Mitglieder und unter dem kommunistischen Regime Nadschibullahs tätiger Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad. (...)
Unter Zugrundelegung der vom 13. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 entwickelten und im obigen Sinne höchstrichterlich bestätigten und präzisierten Maßstäbe gelangt der erkennende Senat nach den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln zu der Überzeugung, dass die nach der Ausreise des Beigeladenen im Dezember 1991 bis zum Erlass des Asylanerkennungsurteils vom 30. Mai 1996 in Afghanistan entstandenen Machtverhältnisse nach der Entmachtung der Taliban Ende 2001 in weiten Bereichen so wiederhergestellt worden sind wie sie vor und bei deren Eintritt in den Bürgerkrieg bestanden und heute mehr noch als damals - weil jedenfalls eine offene Bürgerkriegssituation nicht mehr besteht - trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher bzw. regionaler quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen rechtfertigen. (...)
Diese Übergangsregierung bzw. ihr Präsident verfügt auch über Herrschaftsstrukturen, die zumindest im Großraum Kabul wirksam sind. Ihr staatliches Gewaltmonopol lässt sich allerdings nicht mit den Befugnissen und Verwaltungs-, Polizei-, Gerichts- und Militärstrukturen begründen, die sich aus der am 26. Januar 2004 in Kraft getretenen Verfassung für Präsident und Regierung ergeben (so aber Auskunft des Auswärtigen Amtes [AA] an das Sächs. OVG vom 17. Februar 2004 [(8 S., A0057 - siehe Hinweis]), weil es nicht auf das Bestehen einer abstrakten Rechtsordnung, sondern darauf ankommt, ob im Sinne einer De-facto-Gebietsgewalt tatsächlich eine übergreifende Herrschaft ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 a. a. O. [- 9 C 20.00, BVerwGE 114, 16 ff.]). Dies wird für den Großraum Kabul mit der Begründung bejaht, dass die Macht des Präsidenten hier neben den bisher ausgebildeten ca. 2000 Polizisten und ca. 7000 bis 8300 Soldaten vor allem von der UN-mandatierten und seit August 2003 von der NATO geführten International Security Assistance Force (ISAF) mit einer Stärke von etwa 6000 bis 7400 Mann gestützt wird (vgl. u. a. Gutachten Dr. Mostafa Danesch, ein aus dem Iran stammender Autor und Journalist, an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 [ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]), so dass die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter fragil bleibt, aber im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist und vom UNHCR für freiwillige Rückkehrer als 'ausreichend sicher' bezeichnet wird (vgl. AA, Lagebericht vom 3. November 2004, Stand: Oktober 2004, S. 11 [31 S., A0140, siehe Hinweis]). (...) Dass die Regierungsgewalt Präsident Karsais hauptsächlich auf dem Schutz dieser internationalen Truppen beruht, steht der Annahme staatlicher Machtstrukturen nicht entgegen (so aber zunächst Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG vom 23. September 2004 S. 1, vgl. aber auch S. 4 f. [21 S., M5792, #27458]). Es kommt nämlich weder auf die Legitimität der Machtausübung noch darauf an, in welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtungen oder Institutionen die faktische Herrschaftsmacht ausgeübt wird, maßgeblich ist allein, ob das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft mit einer gewissen Stetigkeit und Dauerhaftigkeit durch Befehl und Zwang geordnet wird. Das ist aber auch in Bezug auf die Übergangsregierung Karsai zu bejahen, weil die ISAF gerade zu deren Unterstützung entsandt worden ist und derzeit keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass sie in absehbarer Zeit aus Afghanistan abgezogen werden könnte; im Gegenteil wird ihr Einsatzbereich auf ausgewählte Orte in den Provinzen ausgedehnt. Dass sowohl die eigenen Sicherheits- als auch die Verwaltungs- und Justizstrukturen der Regierung noch im Aufbau begriffen sind und noch kein in unserem Sinne funktionsfähiges System darstellen und deshalb auch in Kabul mit Terroranschlägen, Überfällen von und gegen Polizei- und Sicherheitskräfte(n), Korruption und sonstigen Menschenrechtsverletzungen gerechnet werden muss (vgl. AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 11), begründet zwar Zweifel an der Fähigkeit der Regierung, umfassend und in jedem Einzelfall hinreichenden Schutz zu gewährleisten, stellt aber die Existenz eines prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen Herrschaftsgefüges als solches, das zu einer von den staatstragenden Kräften ausgehenden oder zugelassenen und gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Verfolgung in der Lage wäre, nicht grundsätzlich in Frage. Kabul befindet sich nicht (mehr) in einem offenen Bürgerkrieg mit einem Zustand von Anarchie und Chaos, in dem jeder unterschiedslos und jederzeit der Willkür des anderen ausgeliefert wäre; auch ein Staat mit hoher Gewaltkriminalität und akuter Terrorgefahr verliert allein dadurch nicht generell seine staatliche zu asylerheblicher Verfolgung fähige Herrschaftsgewalt. (...)
Die Gebietsgewalt der Regierung Karsai ist nach dem derzeit verfügbaren Erkenntnisstand aber auf den Großraum Kabul beschränkt und erstreckt sich nicht auf das übrige Staatsgebiet Afghanistans.
In den verschiedenen Landesteilen haben sich nach der Entmachtung der Taliban vielmehr wieder ähnliche quasi-staatliche und gegenüber der Zentralregierung autonome Herrschaftsbereiche herausgebildet, wie sie bereits vor deren Eingreifen in den Bürgerkrieg bestanden hatten und oben beschrieben worden sind (vgl. etwa Dr. Danesch an VG Wiesbaden vom 29. Januar 2003 S. 6 ff. und vom 21. Mai 2003 an VG Braunschweig; Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG vom 23. September 2004 S. 1 f., 8, 10 f.)
Dieser Umstand eines fehlenden gesamtstaatlichen Gewaltmonopols schließt die Möglichkeit einer asylerheblichen politischen Verfolgung in Afghanistan nicht aus (so aber u. a. VG Ansbach, Urteile vom 24. April 2002 - AN 11 K 01.31749 - [13 S., M2796], vom 3. April 2003 - AN 11 K 03.30178 - und vom 15. September 2004 - AN 11 K 04.31184 -; Sch.-Holst. OVG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 - [14 S., M5672]; wie hier: VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2003 - 10 A 1945/2001 - jeweils Asylis-Rspr.), weil diese - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof schon in seinem zitierten Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 ausgeführt hat - zum einen in den verschiedenen regionalen Bereichen erfolgen kann und weil sich zum anderen durch die die Mentalität und Denkweise der afghanischen Gesellschaft bestimmenden traditionellen Stammesstrukturen bisher nie ein Nationalgefühl, sondern vielmehr immer schon eine Ablehnung gegenüber staatlicher Gewalt entwickelt hat und es deshalb und wegen der geografischen, ethnischen und religiösen Zergliederung der Eigenart dieses Landes entspricht, dass einer schwachen Zentralgewalt stets mächtige lokale Herrscher gegenüberstehen, die in ihrem Machtbereich selbst verantwortlich 'hoheitliche Befugnisse' wahrnehmen, also etwa eine eigene Armee, eigene Gerichte und Gefängnisse unterhalten (vgl. dazu und auch zum Folgenden Dr. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
In den dargestellten, in weiten Bereichen in ihren früheren, vor der Eroberung durch die Taliban bestehenden Strukturen wiederhergestellten regionalen Herrschaftsgebieten kommt es nicht nur zu gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Übergriffen, wie etwa in Herat gegen Frauen und (vermeintliche) Oppositionelle und in den Nordprovinzen gegen die dortige Minderheit der Paschtunen, sondern diese regionalen Machtstrukturen sind auch autonom gegenüber der zentralen Übergangsregierung Karsais.
Zwar wird teilweise ein 'eigenartiger Doppelcharakter der staatlichen Strukturen in Afghanistan' angenommen, weil zwar einerseits die Lokalherrscher und Kriegsfürsten überall im Lande ihre autonomen, quasi-staatlichen Herrschaftsstrukturen etabliert hätten, andererseits aber die Regierung Karsai den Großteil dieser Lokalherrscher legitimiert und in den Staat integriert habe (vgl. Dr. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004 S. 18), maßgeblich ist aber nicht auf die formale Legitimierung der Machtausübung, sondern nur auf die faktische, allerdings hinreichend stabilisierte Durchsetzbarkeit einer übergreifenden Herrschaftsgewalt abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 a. a. O.). (...)
Der Beigeladene zu 2. wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan vor einer von diesen derzeit bestehenden Machtstrukturen ausgehenden oder von ihnen nicht verhinderten Verfolgung nicht hinreichend sicher, die an seine früher als Mitglied der Jugendorganisation der DVPA gegen die Mudschaheddin geleisteten Spitzeldienste für den kommunistischen Geheimdienst und möglicherweise auch an seine Teilnahme an gegen sie gerichteten Kampfhandlungen als Angehöriger der regulären Streitkräfte gezielt anknüpfen würde.
Eine grundsätzlich nach wie vor bestehende Verfolgungsgefährdung wegen einer früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen DVPA oder/und im Geheimdienst, Militär oder in sonstigen Regierungsstellen des kommunistischen Regimes hat der Senat im Urteil vom 11. November 2004 (a. a. O. [vgl. ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 12]) (...) bejaht: (...)"
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
VG Neustadt a. d. W.: Regierung Karzai übt keine staatliche Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne aus; Hezb-e Wahdat ist keine staatsbeherrschende Organisation gem. § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG; kein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Sicherheits- und Versorgungslage, da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage in Rheinland-Pfalz besteht.
Urteil vom 7.3.2005 - 5 K 2326/04.NW - (13 S., M6509)
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG für allein stehende Mutter zweier nichtehelicher Kinder wegen mittelbarer Verfolgung; Kabul stellt für Personen, die nicht von dort stammen, keine inländische Fluchtalternative dar.
Urteil vom 19.2.2004 - 5 E 7021/03.A(3) - (6 S., M6461)

Länderberichte:
Amnesty international: Analyse zur Lage der Frauen auf der Basis mehrerer Delegationsreisen im Jahr 2004: Gewalt gegen Frauen wird von weiten Teilen der Gesellschaft, darunter höchste Regierungs- und Justizkreise, toleriert und angewandt; systematisches Versagen der Regierung, die Rechte von Frauen zu respektieren und von Gewalt bedrohte Frauen zu schützen (engl.).
Bericht vom 30.5.2005: "Women still under attack - a systematic failure to protect" (#32442)
Human Rights Watch: Verschlechterung der landesweiten Sicherheitslage in den letzten Wochen; u. a. Berichte über 16 Tote bei gewaltsamen Ausschreitungen wegen der angeblichen Schändung des Korans im US-Gefangenenlager Guantanamo Bay (engl.).
Bericht vom 24.05.2005: "Afghanistan: Violence Surges" (#32418)
Reporters sans frontières: Kabul: Shaima Rezayee, ehemalige Moderatorin einer Musiksendung, ermordet; nach Kritik von Konservativen an ihrem angeblich "unislamischen" Auftreten war sie im März vom Privatsender Tolo TV entlassen worden (engl.).
Bericht vom 18.5.2005: "TV presenter shot dead" (#32059)
Amnesty international: Provinz Badakhan: 29-Jährige nach Verurteilung durch ein lokales Gericht wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt; dies war die erste bekannt gewordene Exekution wegen Ehebruchs seit dem Jahr 2001; Regierung sagt Untersuchung zu (engl.).
Bericht vom 26.4.2005: "Stoning to death - human rights scandal" (#31571)
Deutsche Botschaft Kabul: Schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) kann behandelt werden, Behandlungsmöglichkeiten entsprechen nicht dem europäischen Standard; Gesprächstherapien nicht verfügbar.
Stellungnahme vom 13.2.2005 an VG Hamburg - 10 A 1500/03 - (2 S., A0167, siehe Hinweis)
Auswärtiges Amt: Nach Angaben der afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission AIHRC wird die Konversion eines Moslems zum Christentum nicht von dem in der Verfassung garantierten Recht auf freie Religionsausübung erfasst, daher droht Apostaten die Anwendung der Scharia und somit die Todesstrafe; Schutz in bestimmten Landesteilen wäre nicht erreichbar.
Stellungnahme vom 22.12.2004 an VG Hamburg - 6 A 1088/03 - (5 S., A0168, siehe Hinweis)

Sonstige Dokumente:
Innenbehörde Hamburg: Verlängerung des Abschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige; ausgenommen sind Straftäter und sonstige Personen, die die innere Sicherheit gefährden, sowie volljährige allein stehende Männer, die am 1.5.2005 noch keine sechs Jahre ununterbrochenen Aufenthalt hatten.
Erlass vom 4.5.2005 - Weisung 6/2005 - (1 S., M6604)

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Ägypten

Rechtsprechung:
Human Rights Watch: Kairo: Demonstranten der oppositionellen Kifaya-("Genug-")Bewegung von Polizisten in Zivil sowie von Anhängern Präsident Mubaraks angegriffen (engl.).
Bericht vom 26.5.2005: "Egypt: Calls for Reform Met With Brutality" (#32367)
Human Rights Watch: Mutmaßliche Anhänger islamistischer Gruppen, die nach Ägypten abgeschoben werden, sind von Folter, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt und "Verschwindenlassen" bedroht; Liste von etwa 60 Personen, die aus anderen arabischen Ländern, aber auch aus Europa und Südamerika nach Ägypten abgeschoben oder entführt wurden (engl.).
Bericht vom 11.5.2005: "Black Hole: The Fate of Islamists Rendered to Egypt" (#31994)

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Angola

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand März 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola" vom 18.4.2005 (34 S., A0169, siehe Hinweis)

Aserbaidschan

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen, zumindest wenn sie ihre Volkszugehörigkeit nicht verbergen können; Gefährdung bei gemischt-ethnischer Herkunft jedenfalls dann, wenn keine aserbaidschanische Schutzperson vorhanden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach, da das Gebiet schon kein Teil von Aserbaidschan mehr ist, aber auch faktisch nicht erreichbar ist und das Existenzminimum nicht gesichert ist.
Urteil vom 22.2.2005 - AN 15 K 04.31820 - (24 S., M6451)

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Äthiopien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Oromia: Fairness der Parlamentswahlen wird durch anhaltende systematische Repressionen gegen Opposition in Frage gestellt; Bericht basiert auf einer Delegationsreise nach Addis Abeba und nach Oromia im März 2005 (engl.).
Bericht vom 15.5.2005: "Suppressing Dissent: Human Rights Abuses and Political Repression in Ethiopia's Oromia Region" (#31993)

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Bangladesch

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Burundi

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China

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung nach Festnahme wegen Unterstützung von Autonomiebestrebungen für die Innere Mongolei.
Urteil vom 9.3.2005 - B 5 K 04.30041 - (10 S., M6496)

Länderberichte:
Amnesty international: Mögliche strafrechtliche Verfolgung von religiösen Aktivitäten im Rahmen nicht registrierter Glaubensgemeinschaften; Repressionen gegen Christen in der autonomen Region Guangxi.
Stellungnahme vom 19.4.2005 an VG Bremen - 6 K 539/03.A - (10 S., #32531, M6544)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung wegen Unterzeichnung eines Protestbriefes an den Parteitag der KP im November 2002.
Stellungnahme vom 8.4.2005 an VG Meiningen - 5 K 20106/04.Me - (10 S., #32530, M6545)

Côte d'Ivoire

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Eritrea

Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Verhaftung von drei Gewerkschaftsführern am 30. März und 6. April 2005; die Männer werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten, möglicherweise in einer geheimen Hafteinrichtung des Sicherheitsdienstes.
Urgent action 114/05 vom 6.5.2005 (#31858)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand März 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea" vom 11.4.2005 (18 S., A0170, siehe Hinweis)

Guinea

Rechtsprechung:
VG Münster: Gefahr der Todesstrafe wegen Tötungsdelikt.
Beschluss vom 12.11.2004 - 1 L 1458/04.A - (3 S., M6513)

Indien

Länderbericht:
Amnesty international: Analyse des Gesetzes über Sondervollmachten für die Sicherheitskräfte (Armed Forces Special Powers Act), das Armeeangehörigen bei Einsätzen in Krisengebieten weitgehende Straffreiheit garantiert; Auswirkungen auf die Menschenrechtslage in Kaschmir sowie im Nordosten (engl.).
Bericht vom 9.5.2005: "Briefing on the Armed Forces (Special Powers) Act, 1958" (#31879)

Irak

VG Aachen: Keine nichtstaatliche Verfolgung von chaldäischen Christen
Urteil vom 24.2.2005 - 4 K 2206/02.A - (5 S., M6493)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Aachen geht davon aus, dass chaldäischen Christen ebenso wie anderen Minderheiten im Irak keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung droht. Jedenfalls stehe im Nordirak eine inländische Fluchtalternative offen. Die Entscheidung ist darüber hinaus interessant, da sie Überlegungen zur Bedeutung von staatlicher oder nichtstaatlicher Vorverfolgung für den anzuwendenen Prognosemaßstab im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG anstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten somit, anders als für die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der bisherigen Zurechnungslehre (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.
Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als 'reale' Möglichkeit erscheinen lassen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.).
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.
Das Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG am Ende von diesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der Prüfung, ob Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium der innerstaatlichen Fluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Frage der Vorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das Gericht seiner Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung zwischen Verfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits und nichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle der staatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits dargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, während dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn festgestellt worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Ausgehend von diesen Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Dies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht im Irak mehr ausübt (vgl.: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August und vom 6. November 2003), so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime nicht (mehr) feststellen lässt. Der Kläger ist auch durch keine andere staatliche Organisation von politischer Verfolgung bedroht. (...)
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. Denn unabhängig davon, ob der Kläger als Chaldäer einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne dieser Vorschrift angehört oder nicht, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass ihm im Irak wegen seines Glaubens asylrelevante Verfolgung durch nicht staatliche Akteure droht. Zwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes zu Übergriffen gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer sowie vereinzelt gegen christliche Kirchen gekommen. Insbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt es Anzeichen für eine zunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem zum Beispiel Druck auf Frauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Generelle Misshandlungen oder gar Verfolgungen von Christen allgemein wegen ihrer Religionszugehörigkeit lassen sich aber derzeit nicht feststellen (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 10 A 10001/05.OVG - [ASYLMAGAZIN 5/2005, S. 12]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November 2004 - 9 LA 323/04 - in: Asylmagazin 1-2/2005[, S. 24]; AA, ad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, 'Die aktuelle Lage' vom 20. Mai 2004 [#22912]).
Zudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete des Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen bekanntermaßen viele Chaldäer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger unbehelligt leben. Dass der Kläger der kurdischen Sprache nicht mächtig ist, stünde seiner Existenz im Nordirak nicht entgegen, da er sich dort auch in der arabischen oder chaldäischen Sprache verständigen kann. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger als Christ dort keinen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt ist (vgl.: Allgemeen Ambtsbericht Noord-Irak des Niederländischen Außenministeriums in Den Haag vom 23. Oktober 2002). (...)"


UNHCR: Kein staatlicher Schutz für Frauen vor privaten Übergriffen
UNHCR-Berlin: Stellungnahme vom 3.5.2005 an Behandlungszentrum für Folteropfer, Ulm (8 S., M6572, #32467)

"(...) Auf einfachgesetzlicher Ebene fehlt es vielfach an Vorschriften zur effektiven Durchsetzung der verfassungsmäßig garantierten Gleichstellung von Männern und Frauen und zur Ahndung von Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot. Defizite bestehen insbesondere im Bereich des Familien-, Erb- und Strafrechts, aber auch des Staatsangehörigkeitsrechts. So ist beispielsweise die Mehrehe zulässig10, Frauen erben nur die Hälfte dessen was Männern zusteht11 und noch immer sind Vorschriften in Kraft, die Tätern von Ehrenmorden weitgehende Strafmilderung oder -befreiung zusichern.12 Obwohl in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak entsprechende Vorschriften des Strafgesetzbuches vor einigen Jahren formell außer Kraft gesetzt worden sind, kommt es auch dort immer wieder zu weitgehend ungesühnten Ehrenmorden und anderen Straftaten, die mit der Wiederherstellung der persönlichen bzw. familiären Ehre gerechtfertigt werden. Zudem plante der Irakische Übergangsrat durch Erlass Nr. 137 vom 29. Dezember 2003 das irakische Personenstandsgesetz von 1959 (und damit nahezu das gesamte Familienrecht) durch traditionelle Scharia-Regelungen zu ersetzen. Unter dem Einfluss starker Kritik der irakischen Frauen hat der US-Zivilverwalter Bremer dem Erlass zwar letztlich seine Zustimmung verweigert. Es ist jedoch zu erwarten, dass es im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Verfassung erneut zu Diskussionen über die Rolle des islamischen Rechts kommen wird. Die Bezugnahme auf die Scharia als Hauptrechtsquelle hätte gravierende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Frauen im Irak. Bereits nach derzeit geltendem irakischem Recht verfügen Frauen weder über gleiche Rechte bei der Eheschließung und Ehescheidung, noch innerhalb der Ehe. Frauen ist es noch immer nicht gestattet, ihre Staatsangehörigkeit auf ihre Kinder zu übertragen. (...)
Abgesehen von noch immer bestehenden rechtlichen Defiziten haben die mit dem Sturz der ehemaligen irakischen Regierung eingeleiteten politischen Veränderungen unter dem wachsenden Einfluss konservativer, streng-religiöser Gruppierungen auch im Alltagsleben irakischer Frauen bislang nicht zu nennenswerten Verbesserungen geführt. Angesichts der allgemein Besorgnis erregenden Sicherheitssituation, der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Aufständischen und irakischen bzw. ausländischen Sicherheitskräften, der Ineffektivität der irakischen Polizeikräfte und der verstärkten Hinwendung von Teilen der irakischen Gesellschaft zu streng konservativen Moralvorstellungen haben sich die Lebensbedingungen für irakische Frauen nach dem Sturz des ehemaligen irakischen Regimes unter verschiedenen Aspekten sogar verschlechtert. (...)
Gewalt gegenüber Frauen im Irak betrifft Irakerinnen unabhängig von ihrem Alter, ihren Vermögensverhältnissen oder ihrer sozialen Stellung. Professionelle Banden überfallen Frauen, um sie als Prostituierte zu verkaufen oder durch ihre Entführung Lösegeldzahlungen zu erpressen; vor dem Hintergrund der andauernden allgemeinen Unsicherheit, der hohen Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen wirtschaftlichen Not, aber auch des gesunkenen Bildungsniveaus, haben überdies Fälle häuslicher Gewalt spürbar zugenommen.14 Infolgedessen wird von einem deutlichen Anstieg von Selbstverbrennungen und Selbstverstümmelungen irakischer Frauen berichtet.15 (...)
Zugleich besteht im Irak praktisch keine Möglichkeit, eine Verletzung von Rechten vor Gericht geltend zu machen. Bislang sind beim Aufbau effektiver Gerichtsstrukturen kaum nennenswerte Fortschritte erzielt worden; nahezu landesweit existieren derzeit keine funktionsfähigen Spruchkörper. Gewalttaten können daher im Irak begangen werden, ohne dass die Täter (straf-)rechtliche Konsequenzen ernsthaft befürchten müssen. Überdies bestehen in der Praxis fast unüberwindbare Hindernisse bei der Beweisführung. Gerichtlich anerkannte medizinische Untersuchungen, die ein Sexualverbrechen belegen könnten, werden vom Institut für forensische Medizin in Bagdad grundsätzlich nur auf ausdrückliche polizeiliche Anforderung durchgeführt. Unter Berücksichtigung der mangelnden Sensibilität der irakischen Polizeikräfte im Umgang mit geschlechtsspezifischen Straftaten sind solche Anforderungsschreiben jedoch praktisch nicht erhältlich oder werden gar nicht erst angefordert. (...)
Vor diesem Hintergrund kann die oben dargestellte Behandlung irakischer Frauen im Einzelfall Verfolgungsintensität erreichen, die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus rechtfertigt. Die Verfolgung kann sich dabei entweder direkt auf das Geschlecht beziehen (zum Beispiel im Falle von drohenden Ehrenmorden, FGM, Zwangsheirat etc.) oder eines von mehreren Verfolgungselementen darstellen, beispielsweise zusammen mit politischer Überzeugung (z. B. Verfolgung politisch aktiver Frauen, Menschenrechtsaktivistinnen) oder religiöser oder ethnischer Herkunft (z. B. Drohungen gegen christliche oder mandäische Frauen sich islamischen Kleidervorschriften etc. zu unterwerfen). Zwar geht eine Vielzahl der Übergriffe nicht unmittelbar von staatlichen Institutionen, sondern von nichtstaatlichen Akteuren aus. Die irakischen Behörden sind jedoch gegenwärtig in Ermangelung effektiver Kontrolle über das gesamte irakische Staatsgebiet, aufgrund des landesweit schleppenden Aufbaus funktionsfähiger Sicherheits- und Justizsysteme sowie infolge mangelnder Akzeptanz der politischen und administrativen Entscheidungen nicht in der Lage, ausreichenden Schutz gegen solcherart Verfolgung zu bieten. Überdies sind viele Behörden auf örtlicher und regionaler Ebene aus Gründen politischer Opportunität oftmals auch nicht willens, im Falle von Verfolgung effektiv zugunsten der Einhaltung der verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte einzuschreiten.
Unter Hinweis insbesondere auf den bislang nicht abgeschlossenen Überleitungsprozess im Irak, die landesweit anhaltend Besorgnis erregende Sicherheitssituation sowie die strukturellen Defizite vor allem im Sicherheits- und Justizsektor und im sozialen Bereich hat sich UNHCR überdies eindringlich gegen einen Widerruf des Flüchtlingsstatus gegenüber irakischen Flüchtlingen ausgesprochen.25 Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Situation gilt dies auch und in besonderem Maße für irakische Frauen, da insoweit die Voraussetzungen für eine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft - hier insbesondere eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage, Zugang zu Rechtsschutz im Falle geschlechtsbedingter Verfolgung und Diskriminierung sowie Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Heimatstaat - derzeit nicht gegeben sind. (...)
In dem oben genannten Fall der Familie (...) ist nach den von Ihnen übermittelten Informationen und unter Berücksichtigung der dargestellten Situation irakischer Frauen nicht auszuschließen, dass die Mutter und/oder ihre Töchter im Falle einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt (erneut) Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. (...)"

10 Art. 3(4) des irakischen Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 188 von 1959).
11 Art. 86-94 des irakischen Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 188 von 1959).
12 Art. 128, 130 und 409 des irakischen Strafgesetzbuches, Presidential Decree 111 of February 1990.
14 Art. 41 des irakischen Strafgesetzbuches sieht Straffreiheit [vor], wenn ein Mann seine Ehefrau "diszipliniert".
15 Desperate Women set Themselves Alight, Institute for War & Peace Reporting, Iraqi Crisis Report No. 117, 18 March 2005.
25 Vgl. UNHCR-Hinweise zur Anwendung von Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ("Wegfall der Umstände"-Klausel) auf irakische Flüchtlinge, UNHCR Berlin (März 2005)

Einsender: Behandlungszentrum für Folteropfer, Ulm

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mehrerer Erkrankungen; desolate medizinische Versorgung.
Urteil vom 6.4.2005 - 16 K 1378/03.A - (8 S., M6508)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung für Sohn eines hohen Baath-Funktionärs wegen Gefahr von Racheakten durch nichtstaatliche Akteure.
Urteil vom 24.3.2005 - 2 E 971/04.A (2) (10 S., M6530)
VG Sigmaringen: Flüchtlingsanerkennung für Juden; kein Schutz durch Koalitionsstreitkräfte; keine inländische Fluchtalternative, da Existenzminimum nicht gesichert.
Urteil vom 22.2.2005 - A 3 K 12487/03 - (8 S., M6505)
VG Osnabrück: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine konkrete Gefahr für jeden einzelnen Christen.
Urteil vom 22.11.2004 - 5 A 567/04 - (4 S., M6470)

Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten im Zentralirak und in Kirkuk; Angebote zur Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen sind überlastet oder wegen instabiler Sicherheitslage für viele Patienten nicht erreichbar.
Stellungnahme vom 23.5.2005: "Psychologische/psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten (Behandlung von PTSD in Kirkuk)" (#32428)
Amnesty international: Basra: Sunnitischer Imam, sein Sohn sowie sein Schwiegersohn vom Geheimdienst al-Istikhbarat verhaftet; sie werden ohne Kontakt zur Außenwelt festgehalten; Berichten zufolge zahlreiche Verhaftungen von Sunniten in Basra wegen religiöser Überzeugung.
Urgent action 129/05 vom 19.5.2005 (#32103)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zahl der "Ehrenmorde" nach Angaben von Frauenorganisationen seit Sturz von Baath-Regimes zugenommen (engl.).
Bericht vom 18.5.2005: "Killing for Honour" (#32089)
Amnesty international: Geplante Sondergerichte zu Menschenrechtsverletzungen aus der Zeit des Baath-Regimes erfüllen in zahlreichen Punkten nicht die Voraussetzungen für faire Verfahren (engl.).
Bericht vom 13.5.2005: "Iraqi Special Tribunal - Fair trials not guaranteed" (#31940)
UNHCR: Zur Situation von Frauen im Irak (weitgehend identisch mit dem oben ausführlich zitierten M6572).
Positionspapier von UNHCR Berlin vom April 2005: "Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak" (7 S., #31620, M6519)
UNHCR: Zur Lage religiöser Minderheiten (Christen, Juden, Mandäern, Yeziden, Zeugen Jehovas) sowie zu Apostaten; Nordirak stellt derzeit grundsätzlich keine Fluchtalternative für Iraker aus dem Zentral- oder Südirak dar.
Positionspapier von UNHCR Berlin vom April 2005: "Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak" (9 S., #31560, M6473)

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Iran

Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum, der wegen Denunziation durch Verwandte den Behörden bekannt würde.
Urteil vom 3.3.2005 - A 6 K 11380/02 - (5 S., M6472)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung wegen hervorgehobener Tätigkeit in der monarchistischen Constitutionalist Party of Iran (CPI) (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 2.3.2005 - 4 A 38/03 - (8 S., M6502)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefährdung durch Veröffentlichung regimekritischer Karikaturen im Internet.
Urteil vom 2.3.2005 - 4 A 152/03 - (6 S., M6503)

Länderberichte:
Amnesty international: Der Journalist und Schriftsteller Yousuf Azizi Bani Toruf wurde im Anschluss an eine Pressekonferenz im Menschenrechtszentrum Teheran festgenommen, bei der er die gewaltsame Niederschlagung von Protesten der arabischen Bevölkerung in Ahvaz, Provinz Khuzestan, im April 2005 verurteilt hatte.
Urgent action 109/05 vom 6.5.2005 (#31857)
Amnesty international: Dem seit dem Jahr 2002 inhaftierten Rechtsanwalt Nasser Zarafshan wird im Evin-Gefängnis die medizinische Behandlung eines Nierenleidens verweigert; gegen ihn wurden offenbar verschärfte Haftbedingungen verhängt, nachdem er in einem offenen Brief ein Referendum über die Regierungsform des Iran gefordert hatte.
Urgent action 113/05 vom 6.5.2005 (#31856)
Amnesty international: Todesurteil gegen Hojjat Zamani wegen Beteiligung an einem Bombenattentat der Volksmudschaheddin im Jahr 1998 wurde vom Obersten Gerichtshof bestätigt; er kann somit jederzeit hingerichtet werden; im November 2003 war Hojjat Zamani von der Türkei in den Iran abgeschoben worden.
Urgent action 318/05-2 vom 5.4.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom 5.11.2003 und 20.8.2004 (#31852)

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Israel/Palästina

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Kamerun

Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Flüchtlingsanerkennung für Frau, die bei oppositioneller Demonstration festgenommen und gefoltert worden war.
Urteil vom 7.9.2004 - 9a K 1316/04.A - (6 S., M6517)

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Kolumbien

Länderbericht:
Amnesty international: Departement Caquetá: Berichten zufolge sechs Mitglieder des Gemeinderats in der Stadt Puerto Rico von FARC-Rebellen ermordet (engl.).
Bericht vom 27.5.2005: "Targeting of civilians by armed groups is a serious violation of International Humanitarian Law" (#32407)

Kongo, Dem. Rep.

Länderbericht:
Amnesty international: 65 Personen in Kinshasa und Lubumbashi ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; sie waren im Zuge der Niederschlagung einer angeblichen sezessionistischen Bewegung für die Provinz Katanga zwischen dem 30.4. und 15.5.2005 in der Provinz Katanga festgenommen worden; unter den Inhaftierten befindet sich André Tshombe, Führer der CONACO (Conféderation Nationale du Congo).
Urgent action 142/05 vom 25.5.2005 (#32383)

Kuba

Länderbericht:
Amnesty international: Verschärfte Verfolgung der Opposition seit 2003; Details zur Verhaftung und Verurteilung von 75 Regimekritikern im März und April 2003; Gefährdung bei Rückkehr für eine bereits vor ihrer Ausreise politisch aktive Oppositionelle.
Stellungnahme vom 12.4.2005 an VG Würzburg - W 3 K 04.30832 - (#32529)

Marokko

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: April 2005) inkl. Anlage: Katalog der Strafvorschriften, die mit dem Anti-Terrorgesetz vom 28.5.2003 eingeführt wurden.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko" vom 27.4.2005 (25 S., A0171, siehe Hinweis)

Myanmar

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Nepal

Länderberichte:
Amnesty international: Aufhebung des Ausnahmezustands, aber fast zeitgleich wird in Kathmandu ein allgemeines Versammlungsverbot verhängt; hunderte Mitglieder politischer Parteien bleiben in Haft (engl.).
Bericht vom 4.5.2005: "Rights must be restored along with the lifting of the State of Emergency" (#31830)

Niger

Länderbericht:
Médecins sans frontières: Ernährungskrise nach weitgehendem Ausfall der Ernte im vergangenen Jahr; vier von fünf Kindern droht Unterernährung (engl.).
Bericht vom 12.4.2005: "Alarming increase in malnutrition in Niger" (#31352)

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Nigeria

Länderbericht:
Amnesty international: Zur verbreiteten privaten Gewalt gegen Frauen; häufiges Versagen von Polizei und Justiz bei Strafverfolgung der Täter; in Lagos nur ein privat betriebenes Frauenhaus ohne staatliche Unterstützung (engl.).
Bericht vom 31.5.2005: "Unheard Voices - Violence against women in the family" (#32448)

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Pakistan

Länderberichte:
Amnesty international: Sechs Mitglieder der Baloch Students Organisation werden seit ihrer Festnahme am 25. März 2005 an unbekanntem Ort festgehalten; die Organisation setzt sich für die Rechte der Einwohner der Provinz Balutschistan ein, die eine größere Beteilung an den Einnahmen aus der Erdgasförderung fordern (engl.).
Urgent action 111/05 vom 5.5.2005 (#31854)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Qualitativ hochwertige medizinische Behandlungen werden überwiegend durch private Krankenhäuser in den Großstädten gewährleistet (hier: Behandlung von Herzproblemen in Lahore); Behandlung und Medikamente müssen von Patienten in den meisten Fällen selbst bezahlt werden; es existiert keine allgemeine Krankenversicherung.
Stellungnahme vom 27.4.2005: "Behandlung von Personen mit kardiovaskulären Insuffizienzen in Lahore" (#32437)

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Russische Föderation

Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen; Flüchtlingsanerkennung nach Verfolgung wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu tschetschenischen Rebellen; keine Sippenhaft; posttraumatische Belastungsstörung behandelbar.
Urteil vom 4.3.2005 - 12 K 196/03.A - (19 S., M6386)

Serbien und Montenegro

VG Saarland: Keine nichtstaatliche Verfolgung von ethnischen Minderheiten im Kosovo
Urteil vom 9.3.2005 - 10 K 328/03.A - (15 S., M6466)

"(...) Soweit die Kläger hauptsächlich begehren, die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und zu ihren Gunsten jeweils ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, ist ihre Verpflichtungsklage zwar zulässig, aber unbegründet. (...) Nach der - den Beteiligten bekannten - ständigen und obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der Kammer ist eine sowohl von Art. 16 a Abs. 1 GG als auch von § 51 Abs. 1 AuslG vorausgesetzte staatliche bzw. staatlich zurechenbare Verfolgung sowohl von albanischen Volkszugehörigen als auch von Angehörigen ethnischer Minderheiten im Kosovo zu verneinen (vgl. grundlegend die Urteile der Kammer vom 21.06.1999 - 10 K 109/97.A u. a.- und 16.02.2000 -10 K 578/99.A- bzgl. albanischer Volkszugehöriger sowie vom 25.09.2002 - 10 K 127/02.A und 10 K 211/02.A - bzgl. Minderheitenangehöriger; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.09.1999 - 3 R 29/99 -, m. w. N. sowie vom 26.01.2004 -1 R 26/03). (...)
Entgegen der von ihnen geäußerten Rechtsansicht ergibt sich aus der Ablösung des § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG und der damit verbundenen Rechtsänderung im Ergebnis nichts anderes. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Auch kann, was nunmehr mit Satz 4 c der Vorschrift anerkannt wird, eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten; dabei gilt dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative. Die somit nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG aufgestellten Voraussetzungen zur Feststellung einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sind vorliegend - bezogen auf die Gruppe der ethnischen Minderheiten im Kosovo - bei Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse im Kosovo (jedenfalls) deshalb nicht erfüllt, weil die die staatliche Gewalt ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR) sowohl willens als auch hinreichend in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Die bisherige Rechtsprechung der Kammer beansprucht daher auch nach der neuen Rechtsprechung weiterhin Geltung.
Der gegenteiligen Rechtsansicht der Kläger, die sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dessen Eil-Beschluss vom 31.1.2005 [ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 20] stützt, kann nicht gefolgt werden, da dort mit Blick auf die Ereignisse vom März 2004 unzutreffend prognostiziert bzw. geschlussfolgert wird, die UNMIK und ihre Hilfskräfte seien i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage, den betroffenen Minderheiten Schutz vor Verfolgung zu bieten. Zwar ist zuzugeben, dass sowohl KFOR als auch UNMIK und die sie unterstützenden einheimischen Polizeieinheiten überrascht wurden angesichts dessen, wie plötzlich, in welcher Schwere und in welchem Ausmaß die ethnisch motivierten Auseinandersetzungen im März 2004 auftraten. (...)
Dies bedeutet auf der einen Seite, dass sich für die ethnischen Minderheiten im Kosovo, insbesondere für Roma und Serben, die Sicherheitslage tendenziell verschlechtert hat und auch die schon zuvor eingeschränkte Bewegungsfreiheit noch weniger gewährleistet werden kann. Auf der anderen Seite ist es UNMIK und KFOR aber gelungen, während der Unruhen die (vollständige) Kontrolle über die Sicherheitslage zurückzugewinnen und bis heute im Wesentlichen für Ruhe und Ordnung im Kosovo zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist gerade nicht erwiesen, dass UNMIK und KFOR unfähig wären, ethnische Minderheiten vor Verfolgung durch albanische Volkszugehörige wirkungsvoll zu schützen. Es kommt daher nicht maßgeblich darauf an, ob 'die kosovarische Gesellschaft gefährlich instabil ist und auch in der Zukunft das Potenzial für ähnliche Eskalationen hat' (so die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom 24.5.2004: Kosovo - Update zur Situation der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 [ASYLMAGAZIN 6/2004, S. 26]). Entscheidend ist mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG vielmehr, dass angesichts des zuvor Gesagten die zurzeit die staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR) bereits wirkungsvoll auf die ethnischen Spannungen vom März 2004 reagiert haben, seither die Sicherheit der ethnischen Minderheiten gewährleistet worden ist (wobei lückenloser Schutz nicht verlangt werden kann) und die Sicherheitskräfte die Lage nunmehr realistischer bzw. vorsichtiger einschätzen. (...)
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ('darf' i. d. F. des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer (landesweit) eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (...)
Ein Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AuslG kommt indessen nicht in Betracht, weil trotz der Übergriffe auf Ashkali und Ägypter im Kosovo nicht angenommen werden kann, dass jeder Angehörige dieser Volksgruppen im Fall der Rückkehr in den Kosovo im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 9 C 58.96 -, des weiteren OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2003 - 1 Q 72/03 - m. w. Nw. zur Rechtsprechung) dort überall 'flächendeckend' landesweit und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr 'sehenden Auges dem sicheren Tod' oder 'schwersten Verletzungen' ausgeliefert wäre. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarland


UNMIK und deutsche Delegation: Abschiebung von ethnischen Minderheiten ins Kosovo
Arbeitsübersetzung der abgestimmten Niederschrift vom 26.4.2005 (3 S., M6613)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die abgestimmte Niederschrift ist das Ergebnis von Verhandlungen einer deutschen Delegation und UNMIK am 25. und 26. April in Berlin. Die deutsche Fassung ist lediglich eine Arbeitsübersetzung, die aber in deutschen Behörden Verwendung findet. Die englische Originalfassung ist bestellbar (3 S., M6612).

Aus dem Dokument:
"(...) 3. In Anbetracht des Umstandes, dass Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter zur Zeit nicht grundsätzlich als international schutzbedürftig gelten, sind UNMIK und die deutsche Seite übereingekommen, dass die deutsche Seite ab Mai monatlich bis zu 300 Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und Ägypter aus dem Kosovo zur Rückführung anmelden wird. In dem Verständnis und aufgrund der Erfahrung der Vergangenheit, dass durchschnittlich nur ungefähr 20 % der angemeldeten Personen auch tatsächlich zurückgeführt werden, kann die Zahl der monatlichen Anmeldungen ab Juli 2005 auf 500 Personen angehoben werden. Abhängig davon, wie sich die Sicherheitslage für die Mitglieder dieser Volksgruppe entwickelt, erwarten Deutschland und UNMIK, dass ab Januar 2006 keine zahlenmäßige Begrenzung bei den Anmeldungen mehr erforderlich sein wird. Personen dieser Volksgruppe werden abhängig von den Ergebnissen eines individuellen von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens zurückgeführt. Die deutsche Seite wird UNMIK die Rückführung von Ashkali und Ägyptern mit einer Frist von 40 Tagen vor dem geplanten Rückkehrtermin ankündigen. Sofern UNMIK nicht spätestens 7 Tage vor dem geplanten Rückkehrtermin dem deutschen Verbindungsbüro in Pristina begründete Bedenken gegen die Rückführung der betreffenden Person mitteilt, kann die deutsche Seite die Rückführung unverzüglich vornehmen.
4. Beide Seiten stimmen ferner überein, dass die deutsche Seite von den Ashkali und Ägyptern, gegen deren Rückführung UNMIK in der Vergangenheit keine Bedenken erhoben hatte, die aber wegen der Ereignisse vom März 2004 im Kosovo bisher nicht zurückgeführt werden konnten (sog. Rückführungspool), nunmehr in der 18. Kalenderwoche 2005 bis zu 100 Personen pro Flug zur Rückführung an den im Mai 2005 vorgesehenen zwei Flugterminen anmelden kann. UNMIK wird in einem beschleunigten Prüfverfahren feststellen, ob eine Rückführung dieser Personen zu diesem Zeitpunkt nach wie vor möglich ist. Die deutsche Seite meldet alle anderen Personen aus diesem 'Rückführungspool' erneut entsprechend den unter Ziffer 3 festgelegten Modalitäten zur Rückführung an.
5. Personen, gegen deren Rückführung UNMIK keine Bedenken erhoben hat, die aber aus tatsächlichen Gründen nicht zurückgeführt worden sind, können von der deutschen Seite zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneutes Prüfverfahren im Rahmen der bereits geplanten regelmäßigen Rückführungsflüge zurückgeführt werden. Auf der Grundlage der Erwartung, dass sich die Lage weiter stabilisieren wird, wird erwartet, dass nach September 2005 zusätzliche Flüge in enger Absprache mit UNMIK vorgenommen werden können.
6. Angesichts der erwarteten Verbesserung der Lage der Roma in Kosovo, stimmt UNMIK der Möglichkeit zu, die Rückführung von Straftätern der Roma-Volksgruppe zuzulassen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 2 Jahren verurteilt worden und nicht schutzbedürftig sind. Die deutsche Seite wird anfangs bis zu 40 Personen pro Monat mit dem Ziel ankündigen, abhängig von dem Ergebnis des von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens in den Monaten Juli und August 2005 jeweils 20 Personen zurückzuführen; die Anzahl der Ankündigungen kann auf der Grundlage von Erfahrungen so angepasst werden, dass es der deutschen Seite ermöglicht wird, die Zahl der Rückführungen ab September 2005 auf 30 zu erhöhen. Ziel beider Seiten ist es, danach eine weitere Steigerung dieser Rückführungen und eine Erweiterung des rückzuführenden Personenkreises anzustreben.
Es gelten dieselben Verfahren zur Ankündigung bzw. Rückführung, die unter Ziffer 3 festgelegt sind. Die deutsche Seite wird UNMIK im Rahmen der Ankündigungen den Strafgrund und das Strafmaß mitteilen. (...)"

Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Schwere psychische Erkrankungen im Kosovo ausreichend behandelbar (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A - ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 23).
Beschluss vom 14.4.2005 - 3 K 3175/04.A - (7 S., M6467)
VG Karlsruhe: Keine nichtstaatliche Verfolgung ethnischer Minderheiten im Kosovo, da internationale Verwaltung schutzbereit und -fähig ist; keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo; kein Zugang zu medizinischer Versorgung im übrigen Serbien und Montenegro, da Registrierung nicht möglich ist (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - (18 S., M6495)
VG Oldenburg: Keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit von schwerwiegenden psychischen Erkrankungen im Kosovo; psychische Erkrankungen im übrigen Serbien und Montenegro zwar grundsätzlich behandelbar, aber mangels Registrierungsmöglichkeit kein kostenloser Zugang zur Behandlung für Personen aus dem Kosovo oder Rückkehrer aus dem Ausland (vgl. zur selben Entscheidung Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 14.3.2005 - 12 A 4198/02 - (25 S., M6402)
VG Saarland: § 60 Abs. 7 AufenthG für Angehörigen der Ashkali wegen schwerer Erkrankungen, da Finanzierung der notwendigen Behandlung für Angehörige der ethnischen Minderheiten nicht finanzierbar ist; kein Zugang zur medizinischen Versorgung im übrigen Serbien und Montenegro.
Urteil vom 9.3.2005 - 10 K 346/02.A - (19 S., M6507)
VG Düsseldorf: Im Kosovo keine ausreichende Behandlungsmöglichkeiten von schweren Erkrankungen, die ein einwandfrei funktionierendes Gesundheitssystem erfordern (hier: schwere Herz- bzw. Nierenerkrankung); daher kein Widerruf der Feststellung von § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 20.9.2004 - 14 K 4272/04.A - (4 S., M6514)
SG Hildesheim: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali aus dem Kosovo (vgl. zur selben Entscheidung Sozialrecht).
Beschluss vom 28.2.2005 - S 34 AY 2/05 ER - (6 S., M6332)

Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Kosovo: Analyse der aktuellen politischen Situation; gemäßigte Reaktion auf Anklageerhebung des internationalen Tribunals in Den Haag gegen Premierminster Ramush Haradinaj sowie auf Jahrestag der Unruhen vom März 2004, Stabilität wird aber durch wachsende Spannungen zwischen den albanischen Parteien gefährdet (engl.).
Bericht vom 26.5.2005: "Kosovo after Haradinaj" (#32372)

Sonstige Dokumente:
IM NRW: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Ergebnis der Gespräche mit UNMIK (mit abgestimmter Niederschrift).
Erlass vom 24.5.2005 - 15-39.02.01-1-132 Kosovo - (11 S., M6611)
IM Rheinland-Pfalz: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Ergebnis der Gespräche mit UNMIK (mit abgestimmter Niederschrift).
Erlass vom 11.5.2005 - 19 350:316 - (4 S., M6608)
IM Niedersachsen: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Ergebnis der Gespräche mit UNMIK.
Erlass vom 3.5.2005 - 45.332-12231/3-6-SCG-K - (3 S., M6610)
IM NRW: Im Allgemeinen ist Rückkehr in den Kosovo zumutbar.
Schreiben vom 11.4.2005 - 15-39.06.03-I 14 (Kosovo) - (4 S., M6596)
IM NRW: UNMIK-Passersatzpapiere sind vollwertige Passpapiere, so dass deren Inhaber die Passpflicht erfüllt; zwar müssen alle vorhandenen Passpapiere der Ausländerbehörde vorgelegt werden, aber ein Inhaber eines UNMIK-Passersatzpapieres ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass er keinen serbisch-montenegrinischen Pass besitzt; ein Aufenthaltstitel kann in einen UNMIK-Passersatz eingetragen werden, ohne dass sich der Betroffenen zuvor um ein serbisch-montenegrinischen Pass bemühen muss (Änderung der Erlasslage); ist aber ein serbisch-montenegrinischer Pass vorhanden, soll der Aufenthaltstitel in diesen Pass eingetragen werden.
Erlass vom 23.3.2005 - 15-39.04.01-2-I 14 - (4 S., M6595)

Sierra Leone

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefahr der Genitalverstümmelung an Frauen begründet Flüchtlingsstatus (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - (17 S., M6358)
VG Münster: Keine Gefährdung wegen früherer Zugehörigkeit zur RUF; § 60 Abs. 7 AufenthG für alleinstehenden Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk, da keine Möglichkeit der Versorgung und Reintegration.
Urteil vom 17.1.2005 - 9 K 4750/03.A - (8 S., M6510)

Länderbericht:
Reporters sans frontières: Zwei Journalisten der Wochenzeitung The Trumpet wegen eines Berichts über Bestechlichkeit des Justizministers unter dem Vorwurf der "aufrührerischen Verleumdung" festgenommen (engl.).
Bericht vom 27.5.2005: "Two more journalists detained under 1965 'seditious libel' law" (#32387)

Somalia

Länderbericht:
Amnesty international: Hargeisa/Somaliland: Angehöriger der Minderheit der Gaboye von Polizisten erschossen; bis zu 100 Angehörige der Gaboye bei einer darauf folgenden friedlichen Demonstration verhaftet (engl.).
Urgent action 127/05 vom 18.5.2005 (#32049)

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Sri Lanka

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Der prominente tamilische Journalist Dharmeratnam Sivaram wurde nahe Colombo ermordet aufgefunden; nach Angaben von Freunden hatte er Morddrohungen erhalten, nachdem er den abtrünnigen LTTE-Führer Oberst Karuna kritisiert hatte (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Sri Lanka: CPJ condemns murder of veteran Tamil journalist" (#31703)

Sudan

Länderberichte:
Amnesty international: Zahlreiche Festnahmen bei einer Razzia im Lager Soba Aradi etwa 30 Kilometer südlich von Khartum, in dem vor allem Binnenvertriebene aus Darfur und dem Südsudan leben; zuvor sollen bei Zusammenstößen im Zusammenhang mit Aktionen zur gewaltsamen Umsiedlung von Binnenflüchtlingen am 18. Mai 2005 44 Menschen getötet worden sein, darunter 14 Polizisten.
Urgent action 136/05 vom 24.5.2005 (#32212)
Reporters sans frontières: Staatsanwalt beantragt die Todesstrafe gegen den Redakteur der Zeitung Al-Wifaq, Mohamed Taha Mohamed Ahmed Trial, wegen angeblicher Blasphemie; tausende Demonstranten fordern nach einem Aufruf von Geistlichen vor dem Gerichtsgebäude die Todesstrafe (engl.).
Bericht vom 12.5.2005: "Alarm about trial of journalist on blasphemy charge" (#31965)

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Syrien

Rechtsprechung:
BVerwG: Flüchtlingsanerkennung einer Yezidin aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei setzt die Feststellung voraus, dass sie in Syrien keine Sicherheit vor der Verfolgung finden konnte (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Kurden wegen an kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Einreiseverweigerung.
Urteil vom 14.3.2005 - B 6 K 05.30039 - (15 S., M6413)
VG Magdeburg: Asylanerkennung für staatenlose Kurdin wegen an kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Einreiseverweigerung.
Urteil vom 21.2.2005 - 9 A 179/04 MD - (10 S., M6414)

Länderberichte:
Amnesty international: Neun Mitglieder der Bürgerrechtsvereinigung Jamal al-Attasi Forum in Damaskus festgenommen, nachdem bei einem Treffen ein Statement des im Exil lebenden Führers der Muslimbruderschaft verlesen worden war; ihnen könnte eine Anklage wegen Unterstützung der Muslimbruderschaft drohen.
Urgent action 139/05 vom 25.5.2005 (#32425)
Amnesty international: Nizar Ristnawi und Muhammad Radun, Mitglieder der syrischen Sektion der arabischen Menschenrechtsorganisation (AOHR-S), wurden offenbar im Zusammenhang mit Stellungnahmen ihrer Organisation ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert.
Urgent action 140/05 vom 25.5.2005 (#32380)
Amnesty international: Der kurdische Imam Scheich Mohammad Mashuq al-Khiznawi wurde in Damaskus festgenommen; im Februar und März 2005 hatte er bei einer Europareise in mehreren Interviews Reformen in Syrien gefordert.
Urgent action 131/05 vom 19.5.2005 (#32101)
Amnesty international: Seit 2002 zahlreiche Fälle von Rückkehrern, die als angebliche Unterstützer der Muslimbruderschaft festgenommen, gefoltert und verurteilt wurden; mehrere Rückkehrer sind mutmaßlich an Folgen der Folter gestorben, andere gelten als "verschwunden" (engl.).
Bericht vom 13.5.2005: "Ongoing risks for Syrian returnees" (#32012)

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Tadschikistan

Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Dushanbe: Oppositionsführer Mahmandruzi Iskandarow (Demokratische Partei) wegen Terrorismus und weiterer Straftaten angeklagt; er war Anfang April nach vier Monaten Auslieferungshaft in Russland freigelassen worden; Parteifreunde nehmen an, dass er kurz darauf vom tadschikischen Geheimdienst nach Tadschikistan verschleppt wurde, möglicherweise mit Billigung der russischen Behörden (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Tajik Opposition Leader Arrested" (#31688)

Togo

VG Karlsruhe: Gefährdung wegen oppositioneller Tätigkeit
Urteil vom 17.2.2005 - A 9 K 12522/03 - (13 S., M6525)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerber. Das Verwaltungsgericht glaubt dem Kläger, dass er am Tag nach seiner Abschiebung festgenommen und in Haft misshandelt worden ist. Demgegenüber hat das Auswärtige Amt laut Angaben im Lagebericht vom Juni 2004 (25 S., A0098, siehe Hinweis) keine Nachweise für Misshandlungen abgeschobener Personen vorliegen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein wird. Er ist als politisch Verfolgter, der Zwangsmaßnahmen, die den Schutzanspruch des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG von ihrem Umfang und ihrer Intensität her zu begründen vermögen, bereits erlitten hat, aus Togo ausgereist und muss bei einer Rückkehr in sein Heimatland nach Lage der Dinge erneut mit politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen rechnen. (...)
Dass der Kläger - erneut - mit politisch motivierter Verfolgung rechnen muss, ergibt sich aus einer verständigen Würdigung der gesamten Umstände seines Falles, seinen insoweit schlüssigen und - aufgrund der namentlich in der mündlichen Verhandlung gegebenen nachvollziehbaren Version - glaubhaft gemachten Angaben über sein Verfolgungsschicksal, wobei dies insbesondere vor dem Hintergrund der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen bezüglich der Verhältnisse in Togo zu sehen ist. Der Kläger hat danach das Gericht davon überzeugt, dass er - persönlich - als politischer Gegner [des] in seinem Heimatland herrschende[n] Regime[s] dort öffentlich in Erscheinung getreten und überdies nachhaltig in das Visier der Sicherheitsorgane geraten ist. Dabei ist der Kläger - nach seiner Abschiebung - nur einen Tag nach der Ankunft festgenommen worden. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er von den togoischen Behörden ersichtlich als ernstzunehmender Gegner des Regimes angesehen wurde und demgemäß offensichtlich bereits am Flughafen Lomé aufgrund des dort üblichen Personenfeststellungsverfahrens (vgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1998 an das VG Bremen, vom 17.02.1998 an das VG Hamburg, vom 11.03.1998 an das VG Augsburg und vom 27.04.1998 an das VG Schleswig sowie dem Lagebericht vom 07.06.2004 [25 S., A0098, siehe Hinweis]) identifiziert wurde. Dies hatte dann - nur einen Tag später - eine Inhaftierung zur Folge. Während der Haft ist der Kläger (...) mit schwersten Repressalien überzogen worden. Er hat glaubhaft gemacht, während der mehrwöchigen Haft immer wieder massiv misshandelt worden zu sein und dabei erhebliche Verletzungen davongetragen zu haben. Der Kläger hat weiterhin anschaulich geschildert, dass die Folterungen ihn schließlich derart erkranken ließen, dass er in ein Häftlingskrankenhaus verbracht wurde. Dass in der Haft togoischer Sicherheitskräfte Folter und unmenschliche Behandlung durchaus zu gewärtigen sind, wird in allen vorliegenden Erkenntnisquellen bestätigt (vgl. statt aller den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.06.2004). Das Gericht ist insgesamt von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens überzeugt, wonach dieser ersichtlich auf nachhaltige Weise in das Visier der Sicherheitsorgane geraten und als erkannter Regimegegner, dessen man sich bereits bemächtigt hatte, zuletzt, d. h. unmittelbar vor seiner Ausreise, erneut in eine Situation geraten war, die mit einer akuten Gefährdung seines Lebens verbunden war. Das Gericht nimmt dem Kläger ab, dass er nach dem Aufenthalt im Krankenhaus nochmals für kurze Zeit in seine Zelle zurückgebracht wurde, um dann unter der Auflage, auf weitere politische Aktivitäten zu verzichten, freigelassen zu werden. In der Folgezeit ist der Kläger nach Lage der Dinge - namentlich in Bezug auf seine (fortgesetzte) politische Tätigkeit - observiert worden, was zuletzt dazu führte, dass (...) eine Durchsuchung seiner Wohnung und deren Zerstörung erfolgte. Der Kläger musste zwingend davon ausgehen, dass, nachdem seine politischen Aktivitäten, die er als Mitarbeiter des Vorsitzenden der A.T.L.M.C. (...) weiterbetrieben hatte, offensichtlich von den Sicherheitskräften bemerkt worden waren, ein erneuter Zugriff auf seine Person unmittelbar bevorstand. Der Kläger wurde ersichtlich in die Gruppe der oppositionellen Personen eingereiht, die immer wieder das Ziel tätlicher Angriffe der Sicherheitskräfte sind; solche Personen werden je nach Einzelfall verbal eingeschüchtert, bedroht, geschlagen, von ihrem Wohnsitz vertrieben, gefoltert und zum Teil auch ermordet (vgl. die Lageberichte des Auswärtigen Amts, v. 07.06.2004 und v. 15.08.2003 [24 S., A0003, siehe Hinweis] sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amts v. 21.08.2002 an das VG Schwerin, v. 26.10.2001 an das VG Aachen u. v. 14.09.2000 an das VG München; vgl. ferner die Stellungnahmen des Instituts für Afrikakunde v. 12.03.2003 an das VG Kassel u. v. 11.04.2000 an das VG Greifswald). Dem zu erwartenden (zweiten) Zugriff auf seine Person konnte der Kläger - wie er ebenfalls glaubhaft dargelegt hat - nur durch glückliche Umstände entgehen, indem er - auf die rechtzeitige Warnung seines Nachbarn hin - unverzüglich einen Freund aufsuchte und sich dort (bis zu seiner endgültigen Ausreise) versteckt hielt.
Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen über die politische Situation in Togo (hier insbesondere die obengenannten Lageberichte des Auswärtigen Amtes) ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Verfolgungslage, aus der heraus der Kläger seinerzeit sein Heimatland verlassen hat, nach wie vor besteht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Als eine Person, die von den togoischen Machthabern als ausgewiesener Regimegegner angesehen wurde und von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen betroffen sowie von weiteren, nach Lage der Dinge noch nachhaltigeren und vor allem lebensgefährdenden unmittelbar bedroht war, muss der Kläger im Falle einer Rückkehr nach wie vor mit gezielten Zwangsmaßnahmen durch die Sicherheitsorgane rechnen. (...)"
Einsender: RA Baur, Sinzheim

Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK bei drohender Strafhaft wegen menschenrechtswidrigen Bedingungen in Gefängnissen; Verurteilung auf Grund von falschen Anschuldigungen eines einflussreichen Mitglieds der RPT wegen rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens wahrscheinlich.
Urteil vom 5.4.2005 - 7 K 1435/02.A - (8 S., M6518)
VG Köln: Gefahr durch HIV-Infektion ist in Togo eine allgemeine Gefahr gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten; zur Finanzierbarkeit einer HIV-Therapie; extreme Gefahrenlage jedenfalls bei fortgeschrittenen Stadium 2 (B2 und B3), wenn keine antiretrovirale Therapie erreichbar oder finanzierbar.
Beschluss vom 6.12.2004 - 16 L 3193/04.A - (13 S., M6454)

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Tunesien

Länderbericht:
Human Rights Watch: Der Rechtsanwalt Mohamed Abou wegen "Beleidigung der Justiz" und "Störung der öffentlichen Ordnung" zu 18 Monaten Haft verurteilt; er hatte in einem Artikel für eine Internetpublikation die geplante Teilnahme von Israels Premier Scharon an einer internationalen Konferenz zur Informationsgesellschaft in Tunis im November kritisiert (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Tunisia: Lawyer Imprisoned for Online Dissent" (#31699)

Türkei

SFH: Allgemeine Menschenrechtslage und Situation der Kurden
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autorin: Regula Kienholz), Bericht vom 18.5.2005: "Zur aktuellen Situation - Mai 2005" (24 S., #32420)

"(...) Türkische und internationale Menschenrechtsorganisationen haben in der zweiten Hälfte 2004 auf eine Vielzahl von Folterfällen hingewiesen, auch wenn die Foltervorwürfe in diesem Zeitraum insgesamt abgenommen haben. Gemäss IHD [Menschenrechtsverein, d. Red.] sind in den östlichen Provinzen diesbezüglich allerdings wieder umgekehrte Tendenzen zu verzeichnen, seit die Türkei die Zusicherung der EU über die Aufnahme von Beitrittverhandlungen erhalten hat. In den südöstlichen Provinzen klagt jede/r dritte Festgenommene über Misshandlungen und Folter. Foltervorwürfe häufen sich besonders bei inoffiziellen, nicht registrierten Festnahmen durch zivile Polizeibeamte. Es handelt sich nach Zahl und Struktur keineswegs um einzelne 'Amtswalterexzesse'. Deshalb spricht etwa die IHD - im Gegensatz zur Europäischen Kommission im aktuellsten Fortschrittsbericht - weiterhin von systematischer Folter. Gemäss Aussage der IHD wird nur noch selten offene Folter angewendet. Stattdessen werden vor allem Foltermethoden gebraucht, die weniger Spuren hinterlassen. Diese Folter erfolgt beispielsweise mittels Hochdruck-Wasserstrahl, Nahrungs- und Schlafentzug, Prügel, sexuelle Belästigungen, Androhung von Vergewaltigung, Scheinhinrichtungen, psychischen Terror oder Elektroschock. Im inoffiziellen Arrest gäbe es demgegenüber noch alle Formen von Folter, Tötung eingeschlossen. Es ist gängige Praxis, die Inhaftierung von Personen nicht offiziell zu registrieren, so dass ihr Verbleib nicht nachvollzogen werden kann. Diese Gefangenen werden dann gewöhnlich nicht auf eine Polizeiwache gebracht, sondern an andere Haftorte oder in Polizeiautos oder Fahrzeugen ohne Nummernschild herumgefahren. Auf diese Weise umgehen einige Beamte mit Polizeibefugnissen die neuen Bestimmungen, die Misshandlungen und Folter verhindern sollen. Gerade bei solchen Entführungen kommt es oft zu Aufforderungen zu Spitzeltätigkeiten. Diese Übergriffe, egal ob aus Rache oder als Einschüchterung, treffen einen Personenkreis von Oppositionellen, der sich kaum näher einschränken lässt. Häufig werden Menschen Opfer von Entführungen und Folter, ohne dass es anschliessend zu Verfahren gegen sie kommt. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen Menschen ausserhalb der regulären Polizeihaft festgehalten und gefoltert werden.15
Todesfälle als Folge von extra-legalen Hinrichtungen, Schüsse durch Sicherheitskräfte nach Stoppwarnungen oder willkürliches Schiessen, haben im Gefolge der offiziellen Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK/KONGRA-GEL wieder zugenommen. Ebenso wurden im Berichtszeitraum zahlreiche Vorwürfe von möglichem 'Verschwindenlassen' bekannt. (...)
Im Gefolge der Reformen wurden auch Bestimmungen erlassen, welche allen Festgenommenen einen sofortigen formellen Zugang zu einem Anwalt zugestehen. Nur wenige Festgenommene machen davon Gebrauch. Teilweise wissen sie nichts von ihren Rechten oder sehen keinen Vorteil darin, bereits in diesem Stadium der Polizeihaft einen Anwalt anzufordern. Es sind aber auch Fälle bekannt, in denen Festgenommene dazu gezwungen wurden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie keinen Anwalt sehen wollten. Hingegen wird die Bestimmung, dass die Angehörigen eines Festgenommenen umgehend zu informieren sind, in den meisten Fällen eingehalten.18 (...)
Auch die Einstellung der staatlichen Sicherheitskräfte gegenüber den sich im Westen niedergelassenen Kurden bleibt unverändert. Die Stadt- und Ortsteile, die mehrheitlich von Kurden bewohnt sind, gelten weiterhin als 'sensible Gebiete'. Operationen staatlicher Sicherheitskräfte werden nach wie vor durchgeführt, wenn auch weniger häufig und weniger intensiv als während der 1990er Jahre.21 (...)
Mitglieder der pro-kurdischen Partei DEHAP (Demokratische Volkspartei), gegen die ein Verbotsverfahren läuft, werden regelmässig Opfer von Hausdurchsuchungen, verbalen Drohungen und willkürlichen Festnahmen. Es gibt auch Berichte von Entführungen. Betroffen von solchen Repressionen sind auch einfache Mitglieder und Mitglieder der DEHAP-Frauenkommission. Auch wenn auf die Festnahmen meistens eine rasche Freilassung erfolgt, kommt es öfters zu Gerichtsverfahren wegen 'Zugehörigkeit zu oder Unterstützung einer illegalen Organisation', 'Aufstachelung zu rassistischem, ethnischem oder religiösem Hass' oder der Verletzung des Demonstrationsgesetzes. Wie unter 5.4 ausgeführt, besteht vor allem im Zusammenhang mit Anschuldigungen betreffend der Zugehörigkeit oder Unterstützung einer illegalen Organisation ein erhöhtes Folterrisiko.
Alleine in den ersten beiden Monaten des Jahres 2005 zählte DEHAP die Eröffnung von 177 Ermittlungsverfahren und Prozessen gegen ihre Mitglieder und die Leitung. Die Gerichtsverfahren gegen Vorstandsmitglieder, aber auch gegen einfache Mitglieder enden nicht immer mit Freisprüchen, sondern auch mit Verurteilungen zu hohen Bussen oder mehrmonatigen, je nach Delikt, mehrjährigen Haftstrafen. Mitglieder des Jugendflügels der DEHAP werden wiederholt festgenommen, beispielsweise beim Verteilen von Flugblättern, dem Aufhängen von Plakaten oder der Teilnahme an Demonstrationen. Regelmässig werden sie dabei beschuldigt, 'Mitglieder einer illegalen Organisation' zu sein. Auch Personen, die verdächtigt werden, Sympathisanten der DEHAP zu sein, müssen mit Schikanen durch die Sicherheitskräfte rechnen. (...)"

15 vgl. Bericht über die Türkei-Reise einer internationalen Menschenrechtsdelegation nach Ankara und Istanbul vom 16. bis 20. Januar 2005; Vick, Karl, In Turkey, New Fears That Peace Has Passed, Washington Post, 10.5.2005; AI, Misshandlungen/Morddrohungen, Urgent Action, 19.5.2004 [#22579].
18 Council of Europe/European Committee for the Prevention of Torture, Report to the Turkish Government on the Visit to Turkey from 7 to 15 September 2003, 18.6.2004 [#23415].
21 HRW [Human Rights Watch], Country Summary Turkey, 2005; AI, Asyl-Gutachten für das OVG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2004 [#28399]; Kaya, Serafettin, Sachverständigen Gutachten, 25.10.2004 [13 S., M5950].

Rechtsprechung:
BVerwG: Die Flüchtlingsanerkennung einer Yezidin aus Syrien mit türkischer Staatsangehörigkeit wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei setzt die Feststellung voraus, dass sie in Syrien keine Sicherheit vor der Verfolgung finden konnte (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer posttraumatischer Belastungsstörung mit Gefahr der Retraumatisierung infolge von Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte.
Beschluss vom 28.2.2005 - 11 LB 121/04 - (11 S., M6450)
VG Aachen: Psychische Erkrankungen sind in der Türkei grundsätzlich behandelbar; Finanzierung der Behandlung durch "Grüne Karte" oder Stiftungen regelmäßig gesichert.
Urteil vom 16.3.2005 - 6 K 448/05.A - (16 S., M6489)
VG Aachen: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der TKP/ML.
Urteil vom 9.3.2005 - 6 K 1965/01.A - (12 S., M6498)
VG Osnabrück: Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit zu TIKKO keine politische Verfolgung.
Urteil vom 22.11.2004 - 5 A 489/04 - (7 S., M6469)

Länderberichte:
Amnesty international: Provinz Sirnak: Auskünfte der Behörden deuten darauf hin, dass Abdulkadir Bartan, mutmaßliches Mitglied der PKK/Kongra-Gel, nach seiner Gefangennahme im Gewahrsam türkischer Sicherheitskräfte getötet wurde.
Urgent action 95/05-1 vom 25.5.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 20.4.2005 (#32381)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2005) inkl. Anlagen: Arbeitsübersetzung von geänderten Vorschriften des tStGB sowie der tStPO (In-Kraft-Treten am 1.6.2005).
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei" vom 3.5.2005 (53 S., A0172, siehe Hinweis)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Für dauerhafte Unterbringung von psychisch kranken Patienten kommen nur die fünf sog. Depot-Krankenhäuser in Frage, in denen zumeist nur medikamentös behandelt wird; Voraussetzungen der Einweisung in eine Depot-Klinik; Hintergründe zum Gesundheitssystem allgemein.
Stellungnahme vom 3.5.2005: "Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken" (#32433)
OSZE: Analyse der geplanten Änderungen des Strafgesetzbuches in Hinblick auf mögliche Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit (engl.).
Bericht vom Mai 2005: "Review of the Draft Turkish Penal Code: Freedom of Media Concerns" (#31914)

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Uganda

Rechtsprechung:
VG Ansbach: Amnestiegesetze sichern Helfern der Rebellen jedenfalls im Norden des Landes Straffreiheit zu; antiretrovirale Therapie einschließlich Kontrolluntersuchungen mit durchschnittlichen Einkommen nicht finanzierbar; § 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion.
Urteil vom 7.3.2005 - AN 9 K 03.30444 - (16 S., M6524)

Länderbericht:
Human Rights Watch: Anwendung von Folter gegen politische Gegner, angebliche Anhänger von Rebellen sowie mutmaßliche Straftäter weit verbreitet (engl.).
Bericht vom 17.5.2005: "Concerns regarding Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment in Uganda" (#32042)

Usbekistan

Länderberichte:
ICG - International Crisis Group: Bericht zu den Ereignissen in Andischan: Hintergrund, Niederschlagung der Unruhen am 13. und 14. Mai 2005 mit bis zu 750 Todesopfern, Analyse möglicher Konsequenzen (engl.).
Bericht vom 25.5.2005: "Uzbekistan: The Andijon Uprising" (#32215)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Hunderten Usbeken aus der Stadt Andischan, die über die nahe Grenze nach Kirgisistan geflüchtet waren, könnte die Abschiebung drohen (engl.).
Bericht vom 18.5.2005: "Andijan Survivors Won't Return Until Karimov Deposed" (#32086)

Vietnam

Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Lage der christlichen Minderheit der Montagnards; Richtlinie vom Februar 2005, die einige protestantische Kirchen legitimiert, wird von Behörden benutzt, um verschärft gegen nicht autorisierte Kirchen der Montagnards vorzugehen (engl.).
Bericht vom 13.5.2005: "Vietnam: Persecution of Montagnards Continues" (#31995)

Weißrussland

Länderbericht:
Amnesty international: Minsk: Zahlreiche Verhaftungen während und nach Demonstrationen zum 19. Jahrestag der Tschernobyl-Katastrophe; 30 Personen, darunter 19 internationale Beobachter, wegen Teilnahme an nicht genehmigter Versammlung zu mehreren Tagen Haft oder zu Geldstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Chernobyl commemoration ends in large-scale arrests" (#31747)

 

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