Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
Freedom House: Zur Lage der Frauen in den arabischen Staaten Nordafrikas
und im Nahen Osten (engl.).
Berichte vom 20.5.2005: "Survey of Women's Rights Country Reports" (##32449-32466)
IHF - International Helsinki Federation for Human Rights: Jahresbericht
2005 zur Menschenrechtslage in der OSZE-Region, Berichtszeitraum 2004 (engl.).
Berichte vom 19.5.2005: "Human Rights in the OSCE Region: Europe, Central Asia
and North America, Report 2005 (Events of 2004)" (##32106-32123)
Reporters sans frontières: Jahresbericht 2005 zur Situation der Pressefreiheit
weltweit, Berichtszeitraum 2004 (engl.).
Berichte vom 3.5.2005: "Annual report 2005" (##31749-31787)
UK Home Office: Lageberichte des britischen Innenministeriums von April
2005 (engl.).
Berichte vom April 2005: "Country Report - April 2005" (##31972-31990, #32067)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Zu Möglichkeiten der Beschaffung von
Identitäts- und anderen Dokumenten in 14 ausgewählten afrikanischen Staaten
(u. a. Angola, Äthiopien, DR Kongo, Eritrea, Nigeria, Togo) sowie zum ECOWAS-Reisedokument.
Themenpapier vom 3.3.2005: "Identitätsdokumente in ausgewählten afrikanischen
Flüchtlings-Herkunftsländern" (64 S., #32441)
VGH Hessen: Warlords üben quasistaatliche Macht aus; kein
Widerruf bei ehemaligen Kommunisten
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 216/02.A - (32 S., M6501)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Diese Entscheidung betrifft mehrere, sowohl rechtlich als auch länderspezifisch
interessante Fragen. Zunächst stellt der VGH fest, dass die Anerkennung des
Familienasyls ausgeschlossen ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für den
Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen. Er geht sodann auf
die Voraussetzungen des Widerrufs der Asylanerkennung ein, um schließlich die
Herrschaftsverhältnisse in Afghanistan detailliert zu untersuchen. Ähnliche
Ausführungen finden sich in dem hier nicht wiedergegebenen Urteil vom 10.2.2005
- 8 UE 185/02.A - (44 S., M6522).
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Die Frage des Vorliegens von Widerrufsgründen ist nach dem Wortlaut
des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG uneingeschränkt schon im Rahmen
des Verfahrens auf Gewährung von Familienasyl zu prüfen und nicht einem gesondert
gegen den Stammberechtigten gerichteten Widerrufsverfahren vorzubehalten. (...)
Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 2. April 1993
- 10 UE 1413/91 - (juris = NVwZ-RR 1994 S. 234 [LS]) diese uneingeschränkte
Prüfungsbefugnis schon ohne weiteres für sich in Anspruch genommen hatte, schließt
sich auch der Senat angesichts des klaren Gesetzeswortlauts der wohl inzwischen
überwiegenden Auffassung an, wonach Familienasyl schon dann nicht gewährt werden
kann, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, ohne dass
es darauf ankommt, ob ein Widerrufsverfahren bereits eingeleitet, der Widerruf
erfolgt oder gar bestandskräftig geworden ist (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Urteil
vom 23. November 2000 - 12 A 11485/00 - NVwZ-RR 2001 S. 341 f. = juris;
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. März 2001 - 8 L 1117/99 - juris [24 S.,
M0417]; OVG NW, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 14 A 2621/01.A - juris; Bay. VGH,
Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B 00.31496 - InfAuslR 2002 S. 261 ff. = juris;
Schnäbele, in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992 [GK], Stand:
Dezember 2004, Rdnrn. 52 ff. zu § 26); (...)
Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen im Fall
des Beigeladenen zu 2. nicht vor. (...)
Für das Vorliegen einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse,
die das Bundesamt zum Widerruf einer bestands- oder rechtskräftigen Asylanerkennung
berechtigt und verpflichtet, ist ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast
des Bundesamtes anzunehmen (vgl. Pfaff, ZAR 2003 S. 225 [228]). Eine solche
Veränderung muss nicht nur auf Grund eindeutiger Anhaltspunkte unzweifelhaft
eingetreten sein, sie kann jedenfalls für einen vor erlittener oder drohender
politischer Verfolgung geflohenen und deshalb als asylberechtigt anerkannten
Ausländer auch nur dann im obigen Sinne als erheblich angesehen werden, wenn
sich die politisch-gesellschaftliche Lage in seinem Heimatland so wesentlich,
grundlegend und dauerhaft verbessert hat, dass bei seiner Rückkehr eine Wiederholung
von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Diese
Anforderung folgt aus der humanitären Zielsetzung des Asylgrundrechts, das zwar
keinen unveränderbaren Status verleiht und in seinem Bestand von der Fortdauer
der Verfolgungsgefahr abhängt, andererseits aber einem Asylsuchenden, der schon
einmal von politischer Verfolgung betroffen war, nicht zumutet, erneut der Zugriffsmöglichkeit
des Verfolgerstaates und dem Risiko erneuter Verfolgung ausgesetzt zu werden
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147, 181 und 182/80 -
BVerfGE 54 S. 341 ff. = NJW 1980 S. 2641 ff. = juris;
BVerwG, Urteil vom 24. November 1992 - 9 C 3/92 - EZAR 214 Nr. 3 = juris;
VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März 2004 - A 6 S 219/04 - AuAS 2004
S. 142 ff. = NVwZ-RR 2004 S. 790 ff. juris [=ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 43]).
Dies entspricht auch dem in der 'Beendigungsklausel' des Art. 1 C
Nr. 5 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)
vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 559, Bekanntmachung vom 28. April
1954, BGBl. II S. 619) - GK - zum Ausdruck gekommenen Zumutbarkeitsgedanken
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 a. a. O.). Nach Satz 1
dieser durch § 73 Abs. 1 AsylVfG nachgezeichneten 'Beendigungsklausel'
führt ein Wegfall der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände nur dann
zur Beendigung des Flüchtlingsstatus, wenn der Flüchtling es danach nicht mehr
ablehnen kann, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, wenn sich
also die Verhältnisse dort so grundlegend und hinreichend stabil verändert haben,
dass eine Verfolgungsgefahr nicht mehr besteht. Auf der Grundlage der ober-
und höchstrichterlichen Interpretation stimmt der Regelungsgehalt des § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit dem Inhalt dieser Bestimmung der Genfer
Flüchtlingskonvention überein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. März
2004 a. a. O.; kritisch: Salomons/Hruschka, ZAR 2005 S. 1 ff.
[6]). Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls insoweit, als es um die
hinreichende Sicherheit vor einer für die Asylanerkennung allein maßgeblich
gewesenen politischen Verfolgung und nicht um sonstige, insbesondere allgemeine
Gefahren etwa auf Grund einer unzureichenden Sicherheits- oder/und Versorgungslage
geht, vor denen nach deutschem Recht nicht asyl-, sondern ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlich
Schutz gewährt wird.
Nach Erlass des zur Asylanerkennung des Beigeladenen zu 2. verpflichtenden Urteils
des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1996 haben sich die
nach dieser Rechtsfindung für seine Verfolgungsgefährdung maßgeblichen tatsächlichen
Verhältnisse in Afghanistan nach der Entmachtung der zwischenzeitlich in weiteren
Teilen des Landes an die Macht gelangten Taliban und der Einsetzung der Übergangsregierung
unter Präsident Karsai seit Ende 2001 nicht so grundlegend, stabil und dauerhaft
verändert, dass eine Wiederholung entsprechender asylerheblicher Verfolgungsmaßnahmen
gegen den Beigeladenen bei Anlegung des danach gebotenen strengen Maßstabs mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnte; das gilt sowohl für das
eine politische Verfolgung überhaupt erst ermöglichende Bestehen staatlicher
bzw. quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen als auch für eine Verfolgungsgefährdung
ehemaliger DVPA-Mitglieder und unter dem kommunistischen Regime Nadschibullahs
tätiger Mitarbeiter des Geheimdienstes Khad. (...)
Unter Zugrundelegung der vom 13. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
in seinem Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 entwickelten und im obigen Sinne
höchstrichterlich bestätigten und präzisierten Maßstäbe gelangt der erkennende
Senat nach den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln zu der Überzeugung, dass
die nach der Ausreise des Beigeladenen im Dezember 1991 bis zum Erlass des Asylanerkennungsurteils
vom 30. Mai 1996 in Afghanistan entstandenen Machtverhältnisse nach der
Entmachtung der Taliban Ende 2001 in weiten Bereichen so wiederhergestellt worden
sind wie sie vor und bei deren Eintritt in den Bürgerkrieg bestanden und heute
mehr noch als damals - weil jedenfalls eine offene Bürgerkriegssituation nicht
mehr besteht - trotz eines fehlenden landesweiten Gewaltmonopols der Übergangsregierung
Karsai und trotz der nach wie vor weitgehend unzureichenden Sicherheits- und
Versorgungslage die Annahme verfolgungsmächtiger zentralstaatlicher bzw. regionaler
quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen rechtfertigen. (...)
Diese Übergangsregierung bzw. ihr Präsident verfügt auch über Herrschaftsstrukturen,
die zumindest im Großraum Kabul wirksam sind. Ihr staatliches Gewaltmonopol
lässt sich allerdings nicht mit den Befugnissen und Verwaltungs-, Polizei-,
Gerichts- und Militärstrukturen begründen, die sich aus der am 26. Januar
2004 in Kraft getretenen Verfassung für Präsident und Regierung ergeben (so
aber Auskunft des Auswärtigen Amtes [AA] an das Sächs. OVG vom 17. Februar
2004 [(8 S., A0057 - siehe
Hinweis]), weil es nicht auf das Bestehen einer abstrakten Rechtsordnung,
sondern darauf ankommt, ob im Sinne einer De-facto-Gebietsgewalt tatsächlich
eine übergreifende Herrschaft ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar
2001 a. a. O. [- 9 C 20.00, BVerwGE 114, 16 ff.]). Dies wird
für den Großraum Kabul mit der Begründung bejaht, dass die Macht des Präsidenten
hier neben den bisher ausgebildeten ca. 2000 Polizisten und ca. 7000 bis 8300
Soldaten vor allem von der UN-mandatierten und seit August 2003 von der NATO
geführten International Security Assistance Force (ISAF) mit einer Stärke von
etwa 6000 bis 7400 Mann gestützt wird (vgl. u. a. Gutachten Dr. Mostafa
Danesch, ein aus dem Iran stammender Autor und Journalist, an Sächs. OVG vom
24. Juli 2004 [ASYLMAGAZIN
9/2004, S. 16]), so dass die Sicherheitslage im Raum Kabul zwar weiter
fragil bleibt, aber im regionalen Vergleich zufriedenstellend ist und vom UNHCR
für freiwillige Rückkehrer als 'ausreichend sicher' bezeichnet wird (vgl. AA,
Lagebericht vom 3. November 2004, Stand: Oktober 2004, S. 11 [31 S.,
A0140, siehe Hinweis]).
(...) Dass die Regierungsgewalt Präsident Karsais hauptsächlich auf dem Schutz
dieser internationalen Truppen beruht, steht der Annahme staatlicher Machtstrukturen
nicht entgegen (so aber zunächst Deutsches Orient-Institut an Sächs. OVG
vom 23. September 2004 S. 1, vgl. aber auch S. 4 f. [21 S.,
M5792, #27458]). Es kommt nämlich weder auf die Legitimität der Machtausübung
noch darauf an, in welchen organisatorischen und rechtlichen Formen, Einrichtungen
oder Institutionen die faktische Herrschaftsmacht ausgeübt wird, maßgeblich
ist allein, ob das Zusammenleben in der konkreten Gemeinschaft mit einer gewissen
Stetigkeit und Dauerhaftigkeit durch Befehl und Zwang geordnet wird. Das ist
aber auch in Bezug auf die Übergangsregierung Karsai zu bejahen, weil die ISAF
gerade zu deren Unterstützung entsandt worden ist und derzeit keine Anhaltspunkte
dafür erkennbar sind, dass sie in absehbarer Zeit aus Afghanistan abgezogen
werden könnte; im Gegenteil wird ihr Einsatzbereich auf ausgewählte Orte in
den Provinzen ausgedehnt. Dass sowohl die eigenen Sicherheits- als auch die
Verwaltungs- und Justizstrukturen der Regierung noch im Aufbau begriffen sind
und noch kein in unserem Sinne funktionsfähiges System darstellen und deshalb
auch in Kabul mit Terroranschlägen, Überfällen von und gegen Polizei- und Sicherheitskräfte(n),
Korruption und sonstigen Menschenrechtsverletzungen gerechnet werden muss (vgl.
AA, Lagebericht Oktober 2004 S. 11), begründet zwar Zweifel an der Fähigkeit
der Regierung, umfassend und in jedem Einzelfall hinreichenden Schutz zu gewährleisten,
stellt aber die Existenz eines prinzipiell schutz- und verfolgungsmächtigen
Herrschaftsgefüges als solches, das zu einer von den staatstragenden Kräften
ausgehenden oder zugelassenen und gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden
Verfolgung in der Lage wäre, nicht grundsätzlich in Frage. Kabul befindet sich
nicht (mehr) in einem offenen Bürgerkrieg mit einem Zustand von Anarchie und
Chaos, in dem jeder unterschiedslos und jederzeit der Willkür des anderen ausgeliefert
wäre; auch ein Staat mit hoher Gewaltkriminalität und akuter Terrorgefahr verliert
allein dadurch nicht generell seine staatliche zu asylerheblicher Verfolgung
fähige Herrschaftsgewalt. (...)
Die Gebietsgewalt der Regierung Karsai ist nach dem derzeit verfügbaren Erkenntnisstand
aber auf den Großraum Kabul beschränkt und erstreckt sich nicht auf das übrige
Staatsgebiet Afghanistans.
In den verschiedenen Landesteilen haben sich nach der Entmachtung der Taliban
vielmehr wieder ähnliche quasi-staatliche und gegenüber der Zentralregierung
autonome Herrschaftsbereiche herausgebildet, wie sie bereits vor deren Eingreifen
in den Bürgerkrieg bestanden hatten und oben beschrieben worden sind (vgl. etwa
Dr. Danesch an VG Wiesbaden vom 29. Januar 2003 S. 6 ff. und
vom 21. Mai 2003 an VG Braunschweig; Deutsches Orient-Institut an Sächs.
OVG vom 23. September 2004 S. 1 f., 8, 10 f.)
Dieser Umstand eines fehlenden gesamtstaatlichen Gewaltmonopols schließt die
Möglichkeit einer asylerheblichen politischen Verfolgung in Afghanistan nicht
aus (so aber u. a. VG Ansbach, Urteile vom 24. April 2002 - AN 11
K 01.31749 - [13 S., M2796], vom 3. April 2003 - AN 11 K 03.30178
- und vom 15. September 2004 - AN 11 K 04.31184 -; Sch.-Holst. OVG, Urteil
vom 16. Juni 2004 - 2 LB 54/03 - [14 S., M5672];
wie hier: VG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2003 - 10 A 1945/2001 - jeweils
Asylis-Rspr.), weil diese - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof schon in
seinem zitierten Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 ausgeführt hat - zum
einen in den verschiedenen regionalen Bereichen erfolgen kann und weil sich
zum anderen durch die die Mentalität und Denkweise der afghanischen Gesellschaft
bestimmenden traditionellen Stammesstrukturen bisher nie ein Nationalgefühl,
sondern vielmehr immer schon eine Ablehnung gegenüber staatlicher Gewalt entwickelt
hat und es deshalb und wegen der geografischen, ethnischen und religiösen Zergliederung
der Eigenart dieses Landes entspricht, dass einer schwachen Zentralgewalt stets
mächtige lokale Herrscher gegenüberstehen, die in ihrem Machtbereich selbst
verantwortlich 'hoheitliche Befugnisse' wahrnehmen, also etwa eine eigene Armee,
eigene Gerichte und Gefängnisse unterhalten (vgl. dazu und auch zum Folgenden
Dr. Danesch an Sächs. OVG vom 24. Juli 2004). (...)
In den dargestellten, in weiten Bereichen in ihren früheren, vor der Eroberung
durch die Taliban bestehenden Strukturen wiederhergestellten regionalen Herrschaftsgebieten
kommt es nicht nur zu gezielt an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Übergriffen,
wie etwa in Herat gegen Frauen und (vermeintliche) Oppositionelle und in den
Nordprovinzen gegen die dortige Minderheit der Paschtunen, sondern diese regionalen
Machtstrukturen sind auch autonom gegenüber der zentralen Übergangsregierung
Karsais.
Zwar wird teilweise ein 'eigenartiger Doppelcharakter der staatlichen Strukturen
in Afghanistan' angenommen, weil zwar einerseits die Lokalherrscher und Kriegsfürsten
überall im Lande ihre autonomen, quasi-staatlichen Herrschaftsstrukturen etabliert
hätten, andererseits aber die Regierung Karsai den Großteil dieser Lokalherrscher
legitimiert und in den Staat integriert habe (vgl. Dr. Danesch an Sächs. OVG
vom 24. Juli 2004 S. 18), maßgeblich ist aber nicht auf die formale
Legitimierung der Machtausübung, sondern nur auf die faktische, allerdings hinreichend
stabilisierte Durchsetzbarkeit einer übergreifenden Herrschaftsgewalt abzustellen
(vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 a. a. O.). (...)
Der Beigeladene zu 2. wäre im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan vor einer
von diesen derzeit bestehenden Machtstrukturen ausgehenden oder von ihnen nicht
verhinderten Verfolgung nicht hinreichend sicher, die an seine früher als Mitglied
der Jugendorganisation der DVPA gegen die Mudschaheddin geleisteten Spitzeldienste
für den kommunistischen Geheimdienst und möglicherweise auch an seine Teilnahme
an gegen sie gerichteten Kampfhandlungen als Angehöriger der regulären Streitkräfte
gezielt anknüpfen würde.
Eine grundsätzlich nach wie vor bestehende Verfolgungsgefährdung wegen einer
früheren Mitgliedschaft in der kommunistischen DVPA oder/und im Geheimdienst,
Militär oder in sonstigen Regierungsstellen des kommunistischen Regimes hat
der Senat im Urteil vom 11. November 2004 (a. a. O. [vgl. ASYLMAGAZIN
4/2005, S. 12]) (...) bejaht: (...)"
Einsender: RA Hallenberger, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Neustadt a. d. W.: Regierung Karzai übt keine staatliche
Herrschaftsmacht im asylrechtlichen Sinne aus; Hezb-e Wahdat ist keine staatsbeherrschende
Organisation gem. § 60 Abs. 1 S. 4 c) AufenthG; kein Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Sicherheits- und Versorgungslage,
da gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage in Rheinland-Pfalz besteht.
Urteil vom 7.3.2005 - 5 K 2326/04.NW - (13 S., M6509)
VG Frankfurt a. M.: § 51 Abs. 1 AuslG für allein stehende
Mutter zweier nichtehelicher Kinder wegen mittelbarer Verfolgung; Kabul stellt
für Personen, die nicht von dort stammen, keine inländische Fluchtalternative
dar.
Urteil vom 19.2.2004 - 5 E 7021/03.A(3) - (6 S., M6461)
Länderberichte:
Amnesty international: Analyse zur Lage der Frauen auf der Basis
mehrerer Delegationsreisen im Jahr 2004: Gewalt gegen Frauen wird von weiten
Teilen der Gesellschaft, darunter höchste Regierungs- und Justizkreise, toleriert
und angewandt; systematisches Versagen der Regierung, die Rechte von Frauen
zu respektieren und von Gewalt bedrohte Frauen zu schützen (engl.).
Bericht vom 30.5.2005: "Women still under attack - a systematic failure to protect"
(#32442)
Human Rights Watch: Verschlechterung der landesweiten Sicherheitslage
in den letzten Wochen; u. a. Berichte über 16 Tote bei gewaltsamen Ausschreitungen
wegen der angeblichen Schändung des Korans im US-Gefangenenlager Guantanamo
Bay (engl.).
Bericht vom 24.05.2005: "Afghanistan: Violence Surges" (#32418)
Reporters sans frontières: Kabul: Shaima Rezayee, ehemalige Moderatorin
einer Musiksendung, ermordet; nach Kritik von Konservativen an ihrem angeblich
"unislamischen" Auftreten war sie im März vom Privatsender Tolo TV entlassen
worden (engl.).
Bericht vom 18.5.2005: "TV presenter shot dead" (#32059)
Amnesty international: Provinz Badakhan: 29-Jährige nach Verurteilung
durch ein lokales Gericht wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt; dies war die
erste bekannt gewordene Exekution wegen Ehebruchs seit dem Jahr 2001; Regierung
sagt Untersuchung zu (engl.).
Bericht vom 26.4.2005: "Stoning to death - human rights scandal" (#31571)
Deutsche Botschaft Kabul: Schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) kann behandelt werden, Behandlungsmöglichkeiten entsprechen nicht dem
europäischen Standard; Gesprächstherapien nicht verfügbar.
Stellungnahme vom 13.2.2005 an VG Hamburg - 10 A 1500/03 - (2 S., A0167, siehe
Hinweis)
Auswärtiges Amt: Nach Angaben der afghanischen Unabhängigen Menschenrechtskommission
AIHRC wird die Konversion eines Moslems zum Christentum nicht von dem in der
Verfassung garantierten Recht auf freie Religionsausübung erfasst, daher droht
Apostaten die Anwendung der Scharia und somit die Todesstrafe; Schutz in bestimmten
Landesteilen wäre nicht erreichbar.
Stellungnahme vom 22.12.2004 an VG Hamburg - 6 A 1088/03 - (5 S., A0168, siehe
Hinweis)
Sonstige Dokumente:
Innenbehörde Hamburg: Verlängerung des Abschiebungsschutzes für afghanische
Staatsangehörige; ausgenommen sind Straftäter und sonstige Personen, die die
innere Sicherheit gefährden, sowie volljährige allein stehende Männer, die am
1.5.2005 noch keine sechs Jahre ununterbrochenen Aufenthalt hatten.
Erlass vom 4.5.2005 - Weisung 6/2005 - (1 S., M6604)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
Human Rights Watch: Kairo: Demonstranten der oppositionellen Kifaya-("Genug-")Bewegung
von Polizisten in Zivil sowie von Anhängern Präsident Mubaraks angegriffen (engl.).
Bericht vom 26.5.2005: "Egypt: Calls for Reform Met With Brutality" (#32367)
Human Rights Watch: Mutmaßliche Anhänger islamistischer Gruppen, die
nach Ägypten abgeschoben werden, sind von Folter, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt
und "Verschwindenlassen" bedroht; Liste von etwa 60 Personen, die aus anderen
arabischen Ländern, aber auch aus Europa und Südamerika nach Ägypten abgeschoben
oder entführt wurden (engl.).
Bericht vom 11.5.2005: "Black Hole: The Fate of Islamists Rendered to Egypt"
(#31994)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand März 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola"
vom 18.4.2005 (34 S., A0169, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Mittelbare Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen,
zumindest wenn sie ihre Volkszugehörigkeit nicht verbergen können; Gefährdung
bei gemischt-ethnischer Herkunft jedenfalls dann, wenn keine aserbaidschanische
Schutzperson vorhanden ist; keine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach,
da das Gebiet schon kein Teil von Aserbaidschan mehr ist, aber auch faktisch
nicht erreichbar ist und das Existenzminimum nicht gesichert ist.
Urteil vom 22.2.2005 - AN 15 K 04.31820 - (24 S., M6451)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Human Rights Watch: Oromia: Fairness der Parlamentswahlen wird durch
anhaltende systematische Repressionen gegen Opposition in Frage gestellt; Bericht
basiert auf einer Delegationsreise nach Addis Abeba und nach Oromia im März
2005 (engl.).
Bericht vom 15.5.2005: "Suppressing Dissent: Human Rights Abuses and Political
Repression in Ethiopia's Oromia Region" (#31993)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung nach Festnahme wegen Unterstützung
von Autonomiebestrebungen für die Innere Mongolei.
Urteil vom 9.3.2005 - B 5 K 04.30041 - (10 S., M6496)
Länderberichte:
Amnesty international: Mögliche strafrechtliche Verfolgung von religiösen
Aktivitäten im Rahmen nicht registrierter Glaubensgemeinschaften; Repressionen
gegen Christen in der autonomen Region Guangxi.
Stellungnahme vom 19.4.2005 an VG Bremen - 6 K 539/03.A - (10 S., #32531, M6544)
Amnesty international: Mögliche Gefährdung wegen Unterzeichnung eines
Protestbriefes an den Parteitag der KP im November 2002.
Stellungnahme vom 8.4.2005 an VG Meiningen - 5 K 20106/04.Me - (10 S., #32530,
M6545)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Asmara: Verhaftung von drei Gewerkschaftsführern
am 30. März und 6. April 2005; die Männer werden seitdem ohne Kontakt zur Außenwelt
festgehalten, möglicherweise in einer geheimen Hafteinrichtung des Sicherheitsdienstes.
Urgent action 114/05 vom 6.5.2005 (#31858)
Auswärtiges Amt: Lagebericht Stand März 2005.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea" vom 11.4.2005
(18 S., A0170, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Münster: Gefahr der Todesstrafe wegen Tötungsdelikt.
Beschluss vom 12.11.2004 - 1 L 1458/04.A - (3 S., M6513)
Länderbericht:
Amnesty international: Analyse des Gesetzes über Sondervollmachten
für die Sicherheitskräfte (Armed Forces Special Powers Act), das Armeeangehörigen
bei Einsätzen in Krisengebieten weitgehende Straffreiheit garantiert; Auswirkungen
auf die Menschenrechtslage in Kaschmir sowie im Nordosten (engl.).
Bericht vom 9.5.2005: "Briefing on the Armed Forces (Special Powers) Act, 1958"
(#31879)
VG Aachen: Keine nichtstaatliche Verfolgung von chaldäischen
Christen
Urteil vom 24.2.2005 - 4 K 2206/02.A - (5 S., M6493)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Aachen geht davon aus, dass chaldäischen Christen ebenso wie anderen
Minderheiten im Irak keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung droht.
Jedenfalls stehe im Nordirak eine inländische Fluchtalternative offen. Die Entscheidung
ist darüber hinaus interessant, da sie Überlegungen zur Bedeutung von staatlicher
oder nichtstaatlicher Vorverfolgung für den anzuwendenen Prognosemaßstab im
Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG anstellt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen
Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner
Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist, wobei
eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft.
Für den Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift gelten somit, anders als für
die Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG, nicht uneingeschränkt
die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1
des Grundgesetzes, da nach § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG
die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es
auf die Existenz einer staatlichen Herrschaftsmacht und damit auf die von der
bisherigen Zurechnungslehre (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989
- 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 316; BVerwG, Urteil vom 15. April
1997 - 9 C 15.96 -) geforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt.
Damit geht der Begriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über
den Verfolgungsbegriff in Art. 16 a GG hinaus.
Für die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten unterschiedliche Maßstäbe:
Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar
drohender politischer Verfolgung verlassen und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb
seines Heimatstaates unzumutbar (Vorverfolgung), so ist Asyl bzw. Abschiebungsschutz
zu gewähren, wenn der Asylsuchende im Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter
Verfolgung nicht hinreichend sicher ist (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab).
Die hinreichende Sicherheit vor Verfolgung ist dann nicht gegeben, wenn über
die bloße Möglichkeit hinaus, Opfer eines erneuten Übergriffs zu werden, objektive
Anhaltspunkte eine Wiederholung der ursprünglichen oder aber das erhöhte Risiko
einer gleichartigen Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit als 'reale'
Möglichkeit erscheinen lassen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989
- 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom
15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, 140 f.).
Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann
sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen
politische Verfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit droht.
Das Aufenthaltsgesetz weicht in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c)
AufenthG am Ende von diesen Grundsätzen allerdings insofern ab, als es bei der
Prüfung, ob Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, das Ausschlusskriterium
der innerstaatlichen Fluchtalternative einführt. Unter Berücksichtigung dessen,
dass die Frage der Vorverfolgung nur Bedeutung für den Maßstab hat, den das
Gericht seiner Prognoseentscheidung zu Grunde zu legen hat, ist die Unterscheidung
zwischen Verfolgung durch staatliche und quasistaatliche Akteure einerseits
und nichtstaatliche Akteure andererseits mithin so auszulegen, dass im Falle
der staatlichen oder quasistaatlichen Vorverfolgung regelmäßig - wie oben bereits
dargelegt - der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung kommen soll, während
dies bei Verfolgung durch Private nur dann geschehen soll, wenn festgestellt
worden ist, dass dem Abschiebungsschutzsuchenden zum Zeitpunkt seiner Ausreise
keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand. Ausgehend von diesen
Maßstäben steht dem Kläger kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 1 AufenthG zu. Dies folgt betreffend § 60 Abs. 1 Satz 4
lit. a) und b) AufenthG bereits daraus, dass das bisher herrschende Baath-Regime
in der zweiten Aprilwoche 2003 zusammengebrochen ist und keine staatliche Macht
im Irak mehr ausübt (vgl.: Auswärtiges Amt, ad-hoc-Berichte vom 7. August
und vom 6. November 2003), so dass sich jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt
die hinreichende Gefahr einer politischen Verfolgung im Irak durch dieses Regime
nicht (mehr) feststellen lässt. Der Kläger ist auch durch keine andere staatliche
Organisation von politischer Verfolgung bedroht. (...)
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Abschiebungsschutz nach § 60
Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG berufen. Denn unabhängig davon,
ob der Kläger als Chaldäer einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne dieser
Vorschrift angehört oder nicht, kann derzeit nicht davon ausgegangen werden,
dass ihm im Irak wegen seines Glaubens asylrelevante Verfolgung durch nicht
staatliche Akteure droht. Zwar ist es seit dem Sturz des Baath-Regimes zu Übergriffen
gegen Alkoholläden und deren christliche Besitzer sowie vereinzelt gegen christliche
Kirchen gekommen. Insbesondere im schiitisch dominierten Süden des Landes gibt
es Anzeichen für eine zunehmende Islamisierung des öffentlichen Lebens, indem
zum Beispiel Druck auf Frauen ausgeübt wird, Kopftücher zu tragen. Generelle
Misshandlungen oder gar Verfolgungen von Christen allgemein wegen ihrer Religionszugehörigkeit
lassen sich aber derzeit nicht feststellen (vgl.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss
vom 24. Januar 2005 - 10 A 10001/05.OVG - [ASYLMAGAZIN
5/2005, S. 12]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. November
2004 - 9 LA 323/04 - in: Asylmagazin
1-2/2005[, S. 24]; AA, ad-hoc-Bericht vom 7. Mai 2004; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Irak, 'Die aktuelle Lage' vom 20. Mai 2004 [#22912]).
Zudem müsste sich der Kläger insoweit auf die kurdisch verwalteten Gebiete des
Nordirak als inländische Fluchtalternative verweisen lassen, in denen bekanntermaßen
viele Chaldäer mit gleicher Glaubenszugehörigkeit wie der Kläger unbehelligt
leben. Dass der Kläger der kurdischen Sprache nicht mächtig ist, stünde seiner
Existenz im Nordirak nicht entgegen, da er sich dort auch in der arabischen
oder chaldäischen Sprache verständigen kann. Es ist deshalb davon auszugehen,
dass der Kläger als Christ dort keinen Misshandlungen und Drohungen ausgesetzt
ist (vgl.: Allgemeen Ambtsbericht Noord-Irak des Niederländischen Außenministeriums
in Den Haag vom 23. Oktober 2002). (...)"
UNHCR: Kein staatlicher Schutz für Frauen vor privaten Übergriffen
UNHCR-Berlin: Stellungnahme vom 3.5.2005 an Behandlungszentrum für Folteropfer,
Ulm (8 S., M6572, #32467)
"(...) Auf einfachgesetzlicher Ebene fehlt es vielfach an Vorschriften zur effektiven
Durchsetzung der verfassungsmäßig garantierten Gleichstellung von Männern und
Frauen und zur Ahndung von Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot. Defizite
bestehen insbesondere im Bereich des Familien-, Erb- und Strafrechts, aber auch
des Staatsangehörigkeitsrechts. So ist beispielsweise die Mehrehe zulässig10,
Frauen erben nur die Hälfte dessen was Männern zusteht11
und noch immer sind Vorschriften in Kraft, die Tätern von Ehrenmorden weitgehende
Strafmilderung oder -befreiung zusichern.12
Obwohl in den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak entsprechende Vorschriften
des Strafgesetzbuches vor einigen Jahren formell außer Kraft gesetzt worden
sind, kommt es auch dort immer wieder zu weitgehend ungesühnten Ehrenmorden
und anderen Straftaten, die mit der Wiederherstellung der persönlichen bzw.
familiären Ehre gerechtfertigt werden. Zudem plante der Irakische Übergangsrat
durch Erlass Nr. 137 vom 29. Dezember 2003 das irakische Personenstandsgesetz
von 1959 (und damit nahezu das gesamte Familienrecht) durch traditionelle Scharia-Regelungen
zu ersetzen. Unter dem Einfluss starker Kritik der irakischen Frauen hat der
US-Zivilverwalter Bremer dem Erlass zwar letztlich seine Zustimmung verweigert.
Es ist jedoch zu erwarten, dass es im Rahmen der Ausarbeitung der neuen Verfassung
erneut zu Diskussionen über die Rolle des islamischen Rechts kommen wird. Die
Bezugnahme auf die Scharia als Hauptrechtsquelle hätte gravierende Auswirkungen
auf die Lebensbedingungen der Frauen im Irak. Bereits nach derzeit geltendem
irakischem Recht verfügen Frauen weder über gleiche Rechte bei der Eheschließung
und Ehescheidung, noch innerhalb der Ehe. Frauen ist es noch immer nicht gestattet,
ihre Staatsangehörigkeit auf ihre Kinder zu übertragen. (...)
Abgesehen von noch immer bestehenden rechtlichen Defiziten haben die mit dem
Sturz der ehemaligen irakischen Regierung eingeleiteten politischen Veränderungen
unter dem wachsenden Einfluss konservativer, streng-religiöser Gruppierungen
auch im Alltagsleben irakischer Frauen bislang nicht zu nennenswerten Verbesserungen
geführt. Angesichts der allgemein Besorgnis erregenden Sicherheitssituation,
der anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Aufständischen und
irakischen bzw. ausländischen Sicherheitskräften, der Ineffektivität der irakischen
Polizeikräfte und der verstärkten Hinwendung von Teilen der irakischen Gesellschaft
zu streng konservativen Moralvorstellungen haben sich die Lebensbedingungen
für irakische Frauen nach dem Sturz des ehemaligen irakischen Regimes unter
verschiedenen Aspekten sogar verschlechtert. (...)
Gewalt gegenüber Frauen im Irak betrifft Irakerinnen unabhängig von ihrem Alter,
ihren Vermögensverhältnissen oder ihrer sozialen Stellung. Professionelle Banden
überfallen Frauen, um sie als Prostituierte zu verkaufen oder durch ihre Entführung
Lösegeldzahlungen zu erpressen; vor dem Hintergrund der andauernden allgemeinen
Unsicherheit, der hohen Arbeitslosigkeit und der damit verbundenen wirtschaftlichen
Not, aber auch des gesunkenen Bildungsniveaus, haben überdies Fälle häuslicher
Gewalt spürbar zugenommen.14 Infolgedessen
wird von einem deutlichen Anstieg von Selbstverbrennungen und Selbstverstümmelungen
irakischer Frauen berichtet.15 (...)
Zugleich besteht im Irak praktisch keine Möglichkeit, eine Verletzung von Rechten
vor Gericht geltend zu machen. Bislang sind beim Aufbau effektiver Gerichtsstrukturen
kaum nennenswerte Fortschritte erzielt worden; nahezu landesweit existieren
derzeit keine funktionsfähigen Spruchkörper. Gewalttaten können daher im Irak
begangen werden, ohne dass die Täter (straf-)rechtliche Konsequenzen ernsthaft
befürchten müssen. Überdies bestehen in der Praxis fast unüberwindbare Hindernisse
bei der Beweisführung. Gerichtlich anerkannte medizinische Untersuchungen, die
ein Sexualverbrechen belegen könnten, werden vom Institut für forensische Medizin
in Bagdad grundsätzlich nur auf ausdrückliche polizeiliche Anforderung durchgeführt.
Unter Berücksichtigung der mangelnden Sensibilität der irakischen Polizeikräfte
im Umgang mit geschlechtsspezifischen Straftaten sind solche Anforderungsschreiben
jedoch praktisch nicht erhältlich oder werden gar nicht erst angefordert. (...)
Vor diesem Hintergrund kann die oben dargestellte Behandlung irakischer Frauen
im Einzelfall Verfolgungsintensität erreichen, die die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus
rechtfertigt. Die Verfolgung kann sich dabei entweder direkt auf das Geschlecht
beziehen (zum Beispiel im Falle von drohenden Ehrenmorden, FGM, Zwangsheirat
etc.) oder eines von mehreren Verfolgungselementen darstellen, beispielsweise
zusammen mit politischer Überzeugung (z. B. Verfolgung politisch aktiver
Frauen, Menschenrechtsaktivistinnen) oder religiöser oder ethnischer Herkunft
(z. B. Drohungen gegen christliche oder mandäische Frauen sich islamischen
Kleidervorschriften etc. zu unterwerfen). Zwar geht eine Vielzahl der Übergriffe
nicht unmittelbar von staatlichen Institutionen, sondern von nichtstaatlichen
Akteuren aus. Die irakischen Behörden sind jedoch gegenwärtig in Ermangelung
effektiver Kontrolle über das gesamte irakische Staatsgebiet, aufgrund des landesweit
schleppenden Aufbaus funktionsfähiger Sicherheits- und Justizsysteme sowie infolge
mangelnder Akzeptanz der politischen und administrativen Entscheidungen nicht
in der Lage, ausreichenden Schutz gegen solcherart Verfolgung zu bieten. Überdies
sind viele Behörden auf örtlicher und regionaler Ebene aus Gründen politischer
Opportunität oftmals auch nicht willens, im Falle von Verfolgung effektiv zugunsten
der Einhaltung der verfassungsrechtlich garantierten Menschenrechte einzuschreiten.
Unter Hinweis insbesondere auf den bislang nicht abgeschlossenen Überleitungsprozess
im Irak, die landesweit anhaltend Besorgnis erregende Sicherheitssituation sowie
die strukturellen Defizite vor allem im Sicherheits- und Justizsektor und im
sozialen Bereich hat sich UNHCR überdies eindringlich gegen einen Widerruf des
Flüchtlingsstatus gegenüber irakischen Flüchtlingen ausgesprochen.25
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Situation gilt dies auch und in besonderem
Maße für irakische Frauen, da insoweit die Voraussetzungen für eine Beendigung
der Flüchtlingseigenschaft - hier insbesondere eine Verbesserung der allgemeinen
Sicherheits- und Menschenrechtslage, Zugang zu Rechtsschutz im Falle geschlechtsbedingter
Verfolgung und Diskriminierung sowie Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes
im Heimatstaat - derzeit nicht gegeben sind. (...)
In dem oben genannten Fall der Familie (...) ist nach den von Ihnen übermittelten
Informationen und unter Berücksichtigung der dargestellten Situation irakischer
Frauen nicht auszuschließen, dass die Mutter und/oder ihre Töchter im Falle
einer Rückkehr in den Irak zum gegenwärtigen Zeitpunkt (erneut) Verfolgungsmaßnahmen
ausgesetzt sind. (...)"
10
Art. 3(4) des irakischen Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 188 von
1959).
11 Art. 86-94 des irakischen
Personenstandsgesetzes (Gesetz Nr. 188 von 1959).
12 Art. 128, 130 und 409
des irakischen Strafgesetzbuches, Presidential Decree 111 of February 1990.
14 Art. 41 des irakischen
Strafgesetzbuches sieht Straffreiheit [vor], wenn ein Mann seine Ehefrau "diszipliniert".
15 Desperate Women set Themselves
Alight, Institute for War & Peace Reporting, Iraqi Crisis Report No. 117,
18 March 2005.
25 Vgl. UNHCR-Hinweise zur Anwendung
von Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ("Wegfall der Umstände"-Klausel)
auf irakische Flüchtlinge, UNHCR Berlin (März 2005)
Einsender: Behandlungszentrum für Folteropfer, Ulm
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen mehrerer Erkrankungen;
desolate medizinische Versorgung.
Urteil vom 6.4.2005 - 16 K 1378/03.A - (8 S., M6508)
VG Frankfurt a. M.: Flüchtlingsanerkennung für Sohn eines hohen
Baath-Funktionärs wegen Gefahr von Racheakten durch nichtstaatliche Akteure.
Urteil vom 24.3.2005 - 2 E 971/04.A (2) (10 S., M6530)
VG Sigmaringen: Flüchtlingsanerkennung für Juden; kein Schutz durch Koalitionsstreitkräfte;
keine inländische Fluchtalternative, da Existenzminimum nicht gesichert.
Urteil vom 22.2.2005 - A 3 K 12487/03 - (8 S., M6505)
VG Osnabrück: Keine allgemeine extreme Gefährdungslage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 53 Abs. 6 AuslG; keine konkrete
Gefahr für jeden einzelnen Christen.
Urteil vom 22.11.2004 - 5 A 567/04 - (4 S., M6470)
Länderberichte:
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Behandlungsmöglichkeiten psychischer
Krankheiten im Zentralirak und in Kirkuk; Angebote zur Behandlung von posttraumatischen
Belastungsstörungen sind überlastet oder wegen instabiler Sicherheitslage für
viele Patienten nicht erreichbar.
Stellungnahme vom 23.5.2005: "Psychologische/psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten
(Behandlung von PTSD in Kirkuk)" (#32428)
Amnesty international: Basra: Sunnitischer Imam, sein Sohn sowie sein
Schwiegersohn vom Geheimdienst al-Istikhbarat verhaftet; sie werden ohne Kontakt
zur Außenwelt festgehalten; Berichten zufolge zahlreiche Verhaftungen von Sunniten
in Basra wegen religiöser Überzeugung.
Urgent action 129/05 vom 19.5.2005 (#32103)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Zahl der "Ehrenmorde" nach
Angaben von Frauenorganisationen seit Sturz von Baath-Regimes zugenommen (engl.).
Bericht vom 18.5.2005: "Killing for Honour" (#32089)
Amnesty international: Geplante Sondergerichte zu Menschenrechtsverletzungen
aus der Zeit des Baath-Regimes erfüllen in zahlreichen Punkten nicht die Voraussetzungen
für faire Verfahren (engl.).
Bericht vom 13.5.2005: "Iraqi Special Tribunal - Fair trials not guaranteed"
(#31940)
UNHCR: Zur Situation von Frauen im Irak (weitgehend identisch mit dem
oben ausführlich zitierten M6572).
Positionspapier von UNHCR Berlin vom April 2005: "Anmerkungen von UNHCR zur
gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak" (7 S., #31620, M6519)
UNHCR: Zur Lage religiöser Minderheiten (Christen, Juden, Mandäern, Yeziden,
Zeugen Jehovas) sowie zu Apostaten; Nordirak stellt derzeit grundsätzlich keine
Fluchtalternative für Iraker aus dem Zentral- oder Südirak dar.
Positionspapier von UNHCR Berlin vom April 2005: "Hintergrundinformation zur
Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak" (9 S., #31560,
M6473)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum,
der wegen Denunziation durch Verwandte den Behörden bekannt würde.
Urteil vom 3.3.2005 - A 6 K 11380/02 - (5 S., M6472)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung wegen hervorgehobener Tätigkeit
in der monarchistischen Constitutionalist Party of Iran (CPI) (ausführlich zitiert
unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 2.3.2005 - 4 A 38/03 - (8 S., M6502)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung wegen Gefährdung durch Veröffentlichung
regimekritischer Karikaturen im Internet.
Urteil vom 2.3.2005 - 4 A 152/03 - (6 S., M6503)
Länderberichte:
Amnesty international: Der Journalist und Schriftsteller Yousuf Azizi
Bani Toruf wurde im Anschluss an eine Pressekonferenz im Menschenrechtszentrum
Teheran festgenommen, bei der er die gewaltsame Niederschlagung von Protesten
der arabischen Bevölkerung in Ahvaz, Provinz Khuzestan, im April 2005 verurteilt
hatte.
Urgent action 109/05 vom 6.5.2005 (#31857)
Amnesty international: Dem seit dem Jahr 2002 inhaftierten Rechtsanwalt
Nasser Zarafshan wird im Evin-Gefängnis die medizinische Behandlung eines Nierenleidens
verweigert; gegen ihn wurden offenbar verschärfte Haftbedingungen verhängt,
nachdem er in einem offenen Brief ein Referendum über die Regierungsform des
Iran gefordert hatte.
Urgent action 113/05 vom 6.5.2005 (#31856)
Amnesty international: Todesurteil gegen Hojjat Zamani wegen Beteiligung
an einem Bombenattentat der Volksmudschaheddin im Jahr 1998 wurde vom Obersten
Gerichtshof bestätigt; er kann somit jederzeit hingerichtet werden; im November
2003 war Hojjat Zamani von der Türkei in den Iran abgeschoben worden.
Urgent action 318/05-2 vom 5.4.2005 mit weiteren Informationen zu ua's vom 5.11.2003
und 20.8.2004 (#31852)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Gelsenkirchen: Flüchtlingsanerkennung für Frau, die bei oppositioneller
Demonstration festgenommen und gefoltert worden war.
Urteil vom 7.9.2004 - 9a K 1316/04.A - (6 S., M6517)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Departement Caquetá: Berichten zufolge sechs
Mitglieder des Gemeinderats in der Stadt Puerto Rico von FARC-Rebellen ermordet
(engl.).
Bericht vom 27.5.2005: "Targeting of civilians by armed groups is a serious
violation of International Humanitarian Law" (#32407)
Länderbericht:
Amnesty international: 65 Personen in Kinshasa und Lubumbashi ohne
Kontakt zur Außenwelt inhaftiert; sie waren im Zuge der Niederschlagung einer
angeblichen sezessionistischen Bewegung für die Provinz Katanga zwischen dem
30.4. und 15.5.2005 in der Provinz Katanga festgenommen worden; unter den Inhaftierten
befindet sich André Tshombe, Führer der CONACO (Conféderation Nationale du Congo).
Urgent action 142/05 vom 25.5.2005 (#32383)
Länderbericht:
Amnesty international: Verschärfte Verfolgung der Opposition seit
2003; Details zur Verhaftung und Verurteilung von 75 Regimekritikern im März
und April 2003; Gefährdung bei Rückkehr für eine bereits vor ihrer Ausreise
politisch aktive Oppositionelle.
Stellungnahme vom 12.4.2005 an VG Würzburg - W 3 K 04.30832 - (#32529)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: April 2005) inkl. Anlage: Katalog
der Strafvorschriften, die mit dem Anti-Terrorgesetz vom 28.5.2003 eingeführt
wurden.
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko"
vom 27.4.2005 (25 S., A0171, siehe
Hinweis)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Aufhebung des Ausnahmezustands, aber fast
zeitgleich wird in Kathmandu ein allgemeines Versammlungsverbot verhängt; hunderte
Mitglieder politischer Parteien bleiben in Haft (engl.).
Bericht vom 4.5.2005: "Rights must be restored along with the lifting of the
State of Emergency" (#31830)
Länderbericht:
Médecins sans frontières: Ernährungskrise nach weitgehendem Ausfall
der Ernte im vergangenen Jahr; vier von fünf Kindern droht Unterernährung (engl.).
Bericht vom 12.4.2005: "Alarming increase in malnutrition in Niger" (#31352)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderbericht:
Amnesty international: Zur verbreiteten privaten Gewalt gegen Frauen;
häufiges Versagen von Polizei und Justiz bei Strafverfolgung der Täter; in Lagos
nur ein privat betriebenes Frauenhaus ohne staatliche Unterstützung (engl.).
Bericht vom 31.5.2005: "Unheard Voices - Violence against women in the family"
(#32448)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Länderberichte:
Amnesty international: Sechs Mitglieder der Baloch Students Organisation
werden seit ihrer Festnahme am 25. März 2005 an unbekanntem Ort festgehalten;
die Organisation setzt sich für die Rechte der Einwohner der Provinz Balutschistan
ein, die eine größere Beteilung an den Einnahmen aus der Erdgasförderung fordern
(engl.).
Urgent action 111/05 vom 5.5.2005 (#31854)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Qualitativ hochwertige medizinische
Behandlungen werden überwiegend durch private Krankenhäuser in den Großstädten
gewährleistet (hier: Behandlung von Herzproblemen in Lahore); Behandlung und
Medikamente müssen von Patienten in den meisten Fällen selbst bezahlt werden;
es existiert keine allgemeine Krankenversicherung.
Stellungnahme vom 27.4.2005: "Behandlung von Personen mit kardiovaskulären Insuffizienzen
in Lahore" (#32437)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Saarland: Keine landesweite Gruppenverfolgung von Tschetschenen;
Flüchtlingsanerkennung nach Verfolgung wegen Verdachts der Zugehörigkeit zu
tschetschenischen Rebellen; keine Sippenhaft; posttraumatische Belastungsstörung
behandelbar.
Urteil vom 4.3.2005 - 12 K 196/03.A - (19 S., M6386)
VG Saarland: Keine nichtstaatliche Verfolgung von ethnischen
Minderheiten im Kosovo
Urteil vom 9.3.2005 - 10 K 328/03.A - (15 S., M6466)
"(...) Soweit die Kläger hauptsächlich begehren, die Beklagte zu verpflichten,
sie als Asylberechtigte anzuerkennen und zu ihren Gunsten jeweils ein Abschiebungsverbot
gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, ist ihre Verpflichtungsklage
zwar zulässig, aber unbegründet. (...) Nach der - den Beteiligten bekannten
- ständigen und obergerichtlich bestätigten Rechtsprechung der Kammer ist eine
sowohl von Art. 16 a Abs. 1 GG als auch von § 51 Abs. 1
AuslG vorausgesetzte staatliche bzw. staatlich zurechenbare Verfolgung sowohl
von albanischen Volkszugehörigen als auch von Angehörigen ethnischer Minderheiten
im Kosovo zu verneinen (vgl. grundlegend die Urteile der Kammer vom 21.06.1999
- 10 K 109/97.A u. a.- und 16.02.2000 -10 K 578/99.A- bzgl. albanischer
Volkszugehöriger sowie vom 25.09.2002 - 10 K 127/02.A und 10 K 211/02.A - bzgl.
Minderheitenangehöriger; vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 20.09.1999
- 3 R 29/99 -, m. w. N. sowie vom 26.01.2004 -1 R 26/03). (...)
Entgegen der von ihnen geäußerten Rechtsansicht ergibt sich aus der Ablösung
des § 51 Abs. 1 AuslG durch § 60 Abs. 1 AufenthG und der
damit verbundenen Rechtsänderung im Ergebnis nichts anderes. Gemäß § 60
Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention
ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder
seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung
bedroht ist. Auch kann, was nunmehr mit Satz 4 c der Vorschrift anerkannt
wird, eine Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern erwiesenermaßen
weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche
Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale Organisationen in
der Lage oder willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten; dabei gilt dies
unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden
ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative.
Die somit nach § 60 Abs. 1 Satz 4 c AufenthG aufgestellten
Voraussetzungen zur Feststellung einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure
sind vorliegend - bezogen auf die Gruppe der ethnischen Minderheiten im Kosovo
- bei Zugrundelegung der aktuellen Verhältnisse im Kosovo (jedenfalls) deshalb
nicht erfüllt, weil die die staatliche Gewalt ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und
KFOR) sowohl willens als auch hinreichend in der Lage sind, Schutz vor Verfolgung
zu bieten. Die bisherige Rechtsprechung der Kammer beansprucht daher auch nach
der neuen Rechtsprechung weiterhin Geltung.
Der gegenteiligen Rechtsansicht der Kläger, die sich im Wesentlichen auf die
Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dessen Eil-Beschluss vom 31.1.2005
[ASYLMAGAZIN 3/2005, S. 20]
stützt, kann nicht gefolgt werden, da dort mit Blick auf die Ereignisse vom
März 2004 unzutreffend prognostiziert bzw. geschlussfolgert wird, die UNMIK
und ihre Hilfskräfte seien i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 4 c
AufenthG erwiesenermaßen nicht in der Lage, den betroffenen Minderheiten Schutz
vor Verfolgung zu bieten. Zwar ist zuzugeben, dass sowohl KFOR als auch UNMIK
und die sie unterstützenden einheimischen Polizeieinheiten überrascht wurden
angesichts dessen, wie plötzlich, in welcher Schwere und in welchem Ausmaß die
ethnisch motivierten Auseinandersetzungen im März 2004 auftraten. (...)
Dies bedeutet auf der einen Seite, dass sich für die ethnischen Minderheiten
im Kosovo, insbesondere für Roma und Serben, die Sicherheitslage tendenziell
verschlechtert hat und auch die schon zuvor eingeschränkte Bewegungsfreiheit
noch weniger gewährleistet werden kann. Auf der anderen Seite ist es UNMIK und
KFOR aber gelungen, während der Unruhen die (vollständige) Kontrolle über die
Sicherheitslage zurückzugewinnen und bis heute im Wesentlichen für Ruhe und
Ordnung im Kosovo zu sorgen. Vor diesem Hintergrund ist gerade nicht erwiesen,
dass UNMIK und KFOR unfähig wären, ethnische Minderheiten vor Verfolgung durch
albanische Volkszugehörige wirkungsvoll zu schützen. Es kommt daher nicht maßgeblich
darauf an, ob 'die kosovarische Gesellschaft gefährlich instabil ist und auch
in der Zukunft das Potenzial für ähnliche Eskalationen hat' (so die Schweizerische
Flüchtlingshilfe in ihrem Bericht vom 24.5.2004: Kosovo - Update zur Situation
der ethnischen Minderheiten nach den Ereignissen vom März 2004 [ASYLMAGAZIN
6/2004, S. 26]). Entscheidend ist mit Blick auf § 60 Abs. 1
Satz 4 c AufenthG vielmehr, dass angesichts des zuvor Gesagten die
zurzeit die staatliche Gewalt im Kosovo ausübenden UN-Kräfte (UNMIK und KFOR)
bereits wirkungsvoll auf die ethnischen Spannungen vom März 2004 reagiert haben,
seither die Sicherheit der ethnischen Minderheiten gewährleistet worden ist
(wobei lückenloser Schutz nicht verlangt werden kann) und die Sicherheitskräfte
die Lage nunmehr realistischer bzw. vorsichtiger einschätzen. (...)
Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind ebenfalls nicht
gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll ('darf' i. d. F.
des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) von der Abschiebung eines Ausländers
in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer (landesweit)
eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. (...)
Ein Schutz vor Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7
AuslG kommt indessen nicht in Betracht, weil trotz der Übergriffe auf Ashkali
und Ägypter im Kosovo nicht angenommen werden kann, dass jeder Angehörige dieser
Volksgruppen im Fall der Rückkehr in den Kosovo im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.11.1997 - 9 C 58.96 -, des weiteren
OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.09.2003 - 1 Q 72/03 - m. w. Nw.
zur Rechtsprechung) dort überall 'flächendeckend' landesweit und darüber hinaus
nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr 'sehenden Auges dem sicheren
Tod' oder 'schwersten Verletzungen' ausgeliefert wäre. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarland
UNMIK und deutsche Delegation: Abschiebung von ethnischen
Minderheiten ins Kosovo
Arbeitsübersetzung der abgestimmten Niederschrift vom 26.4.2005 (3 S.,
M6613)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die abgestimmte Niederschrift ist das Ergebnis von Verhandlungen einer deutschen
Delegation und UNMIK am 25. und 26. April in Berlin. Die deutsche Fassung ist
lediglich eine Arbeitsübersetzung, die aber in deutschen Behörden Verwendung
findet. Die englische Originalfassung ist bestellbar (3 S., M6612).
Aus dem Dokument:
"(...) 3. In Anbetracht des Umstandes, dass Mitglieder der Volksgruppe der
Ashkali und Ägypter zur Zeit nicht grundsätzlich als international schutzbedürftig
gelten, sind UNMIK und die deutsche Seite übereingekommen, dass die deutsche
Seite ab Mai monatlich bis zu 300 Mitglieder der Volksgruppe der Ashkali und
Ägypter aus dem Kosovo zur Rückführung anmelden wird. In dem Verständnis und
aufgrund der Erfahrung der Vergangenheit, dass durchschnittlich nur ungefähr
20 % der angemeldeten Personen auch tatsächlich zurückgeführt werden, kann
die Zahl der monatlichen Anmeldungen ab Juli 2005 auf 500 Personen angehoben
werden. Abhängig davon, wie sich die Sicherheitslage für die Mitglieder dieser
Volksgruppe entwickelt, erwarten Deutschland und UNMIK, dass ab Januar 2006
keine zahlenmäßige Begrenzung bei den Anmeldungen mehr erforderlich sein wird.
Personen dieser Volksgruppe werden abhängig von den Ergebnissen eines individuellen
von UNMIK durchgeführten Prüfverfahrens zurückgeführt. Die deutsche Seite wird
UNMIK die Rückführung von Ashkali und Ägyptern mit einer Frist von 40 Tagen
vor dem geplanten Rückkehrtermin ankündigen. Sofern UNMIK nicht spätestens 7
Tage vor dem geplanten Rückkehrtermin dem deutschen Verbindungsbüro in Pristina
begründete Bedenken gegen die Rückführung der betreffenden Person mitteilt,
kann die deutsche Seite die Rückführung unverzüglich vornehmen.
4. Beide Seiten stimmen ferner überein, dass die deutsche Seite von den Ashkali
und Ägyptern, gegen deren Rückführung UNMIK in der Vergangenheit keine Bedenken
erhoben hatte, die aber wegen der Ereignisse vom März 2004 im Kosovo bisher
nicht zurückgeführt werden konnten (sog. Rückführungspool), nunmehr in der 18.
Kalenderwoche 2005 bis zu 100 Personen pro Flug zur Rückführung an den im Mai
2005 vorgesehenen zwei Flugterminen anmelden kann. UNMIK wird in einem beschleunigten
Prüfverfahren feststellen, ob eine Rückführung dieser Personen zu diesem Zeitpunkt
nach wie vor möglich ist. Die deutsche Seite meldet alle anderen Personen aus
diesem 'Rückführungspool' erneut entsprechend den unter Ziffer 3 festgelegten
Modalitäten zur Rückführung an.
5. Personen, gegen deren Rückführung UNMIK keine Bedenken erhoben hat, die aber
aus tatsächlichen Gründen nicht zurückgeführt worden sind, können von der deutschen
Seite zu einem späteren Zeitpunkt ohne erneutes Prüfverfahren im Rahmen der
bereits geplanten regelmäßigen Rückführungsflüge zurückgeführt werden. Auf der
Grundlage der Erwartung, dass sich die Lage weiter stabilisieren wird, wird
erwartet, dass nach September 2005 zusätzliche Flüge in enger Absprache mit
UNMIK vorgenommen werden können.
6. Angesichts der erwarteten Verbesserung der Lage der Roma in Kosovo, stimmt
UNMIK der Möglichkeit zu, die Rückführung von Straftätern der Roma-Volksgruppe
zuzulassen, die zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu
mehreren Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 2 Jahren verurteilt worden
und nicht schutzbedürftig sind. Die deutsche Seite wird anfangs bis zu 40 Personen
pro Monat mit dem Ziel ankündigen, abhängig von dem Ergebnis des von UNMIK durchgeführten
Prüfverfahrens in den Monaten Juli und August 2005 jeweils 20 Personen zurückzuführen;
die Anzahl der Ankündigungen kann auf der Grundlage von Erfahrungen so angepasst
werden, dass es der deutschen Seite ermöglicht wird, die Zahl der Rückführungen
ab September 2005 auf 30 zu erhöhen. Ziel beider Seiten ist es, danach eine
weitere Steigerung dieser Rückführungen und eine Erweiterung des rückzuführenden
Personenkreises anzustreben.
Es gelten dieselben Verfahren zur Ankündigung bzw. Rückführung, die unter Ziffer 3
festgelegt sind. Die deutsche Seite wird UNMIK im Rahmen der Ankündigungen den
Strafgrund und das Strafmaß mitteilen. (...)"
Rechtsprechung:
VG Arnsberg: Schwere psychische Erkrankungen im Kosovo ausreichend
behandelbar (im Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2004 - 13 A 4512/03.A
- ASYLMAGAZIN 4/2005, S. 23).
Beschluss vom 14.4.2005 - 3 K 3175/04.A - (7 S., M6467)
VG Karlsruhe: Keine nichtstaatliche Verfolgung ethnischer Minderheiten
im Kosovo, da internationale Verwaltung schutzbereit und -fähig ist; keine ausreichende
Behandlungsmöglichkeit für posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo; kein
Zugang zu medizinischer Versorgung im übrigen Serbien und Montenegro, da Registrierung
nicht möglich ist (vgl. zur selben Entscheidung Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - (18 S., M6495)
VG Oldenburg: Keine ausreichende Behandlungsmöglichkeit von schwerwiegenden
psychischen Erkrankungen im Kosovo; psychische Erkrankungen im übrigen Serbien
und Montenegro zwar grundsätzlich behandelbar, aber mangels Registrierungsmöglichkeit
kein kostenloser Zugang zur Behandlung für Personen aus dem Kosovo oder Rückkehrer
aus dem Ausland (vgl. zur selben Entscheidung Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 14.3.2005 - 12 A 4198/02 - (25 S., M6402)
VG Saarland: § 60 Abs. 7 AufenthG für Angehörigen der Ashkali
wegen schwerer Erkrankungen, da Finanzierung der notwendigen Behandlung für
Angehörige der ethnischen Minderheiten nicht finanzierbar ist; kein Zugang zur
medizinischen Versorgung im übrigen Serbien und Montenegro.
Urteil vom 9.3.2005 - 10 K 346/02.A - (19 S., M6507)
VG Düsseldorf: Im Kosovo keine ausreichende Behandlungsmöglichkeiten
von schweren Erkrankungen, die ein einwandfrei funktionierendes Gesundheitssystem
erfordern (hier: schwere Herz- bzw. Nierenerkrankung); daher kein Widerruf der
Feststellung von § 53 Abs. 6 AuslG.
Urteil vom 20.9.2004 - 14 K 4272/04.A - (4 S., M6514)
SG Hildesheim: Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali aus dem Kosovo
(vgl. zur selben Entscheidung Sozialrecht).
Beschluss vom 28.2.2005 - S 34 AY 2/05 ER - (6 S., M6332)
Länderbericht:
ICG - International Crisis Group: Kosovo: Analyse der aktuellen politischen
Situation; gemäßigte Reaktion auf Anklageerhebung des internationalen Tribunals
in Den Haag gegen Premierminster Ramush Haradinaj sowie auf Jahrestag der Unruhen
vom März 2004, Stabilität wird aber durch wachsende Spannungen zwischen den
albanischen Parteien gefährdet (engl.).
Bericht vom 26.5.2005: "Kosovo after Haradinaj" (#32372)
Sonstige Dokumente:
IM NRW: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo; Ergebnis
der Gespräche mit UNMIK (mit abgestimmter Niederschrift).
Erlass vom 24.5.2005 - 15-39.02.01-1-132 Kosovo - (11 S., M6611)
IM Rheinland-Pfalz: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo;
Ergebnis der Gespräche mit UNMIK (mit abgestimmter Niederschrift).
Erlass vom 11.5.2005 - 19 350:316 - (4 S., M6608)
IM Niedersachsen: Rückführungen von ethnischen Minderheiten ins Kosovo;
Ergebnis der Gespräche mit UNMIK.
Erlass vom 3.5.2005 - 45.332-12231/3-6-SCG-K - (3 S., M6610)
IM NRW: Im Allgemeinen ist Rückkehr in den Kosovo zumutbar.
Schreiben vom 11.4.2005 - 15-39.06.03-I 14 (Kosovo) - (4 S., M6596)
IM NRW: UNMIK-Passersatzpapiere sind vollwertige Passpapiere, so dass
deren Inhaber die Passpflicht erfüllt; zwar müssen alle vorhandenen Passpapiere
der Ausländerbehörde vorgelegt werden, aber ein Inhaber eines UNMIK-Passersatzpapieres
ist nicht verpflichtet zu beweisen, dass er keinen serbisch-montenegrinischen
Pass besitzt; ein Aufenthaltstitel kann in einen UNMIK-Passersatz eingetragen
werden, ohne dass sich der Betroffenen zuvor um ein serbisch-montenegrinischen
Pass bemühen muss (Änderung der Erlasslage); ist aber ein serbisch-montenegrinischer
Pass vorhanden, soll der Aufenthaltstitel in diesen Pass eingetragen werden.
Erlass vom 23.3.2005 - 15-39.04.01-2-I 14 - (4 S., M6595)
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Gefahr der Genitalverstümmelung an Frauen begründet Flüchtlingsstatus
(ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - (17 S., M6358)
VG Münster: Keine Gefährdung wegen früherer Zugehörigkeit zur RUF; § 60
Abs. 7 AufenthG für alleinstehenden Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk,
da keine Möglichkeit der Versorgung und Reintegration.
Urteil vom 17.1.2005 - 9 K 4750/03.A - (8 S., M6510)
Länderbericht:
Reporters sans frontières: Zwei Journalisten der Wochenzeitung The
Trumpet wegen eines Berichts über Bestechlichkeit des Justizministers unter
dem Vorwurf der "aufrührerischen Verleumdung" festgenommen (engl.).
Bericht vom 27.5.2005: "Two more journalists detained under 1965 'seditious
libel' law" (#32387)
Länderbericht:
Amnesty international: Hargeisa/Somaliland: Angehöriger der Minderheit
der Gaboye von Polizisten erschossen; bis zu 100 Angehörige der Gaboye bei einer
darauf folgenden friedlichen Demonstration verhaftet (engl.).
Urgent action 127/05 vom 18.5.2005 (#32049)
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Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Der prominente tamilische Journalist
Dharmeratnam Sivaram wurde nahe Colombo ermordet aufgefunden; nach Angaben von
Freunden hatte er Morddrohungen erhalten, nachdem er den abtrünnigen LTTE-Führer
Oberst Karuna kritisiert hatte (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Sri Lanka: CPJ condemns murder of veteran Tamil journalist"
(#31703)
Länderberichte:
Amnesty international: Zahlreiche Festnahmen bei einer Razzia im
Lager Soba Aradi etwa 30 Kilometer südlich von Khartum, in dem vor allem Binnenvertriebene
aus Darfur und dem Südsudan leben; zuvor sollen bei Zusammenstößen im Zusammenhang
mit Aktionen zur gewaltsamen Umsiedlung von Binnenflüchtlingen am 18. Mai 2005
44 Menschen getötet worden sein, darunter 14 Polizisten.
Urgent action 136/05 vom 24.5.2005 (#32212)
Reporters sans frontières: Staatsanwalt beantragt die Todesstrafe gegen
den Redakteur der Zeitung Al-Wifaq, Mohamed Taha Mohamed Ahmed Trial, wegen
angeblicher Blasphemie; tausende Demonstranten fordern nach einem Aufruf von
Geistlichen vor dem Gerichtsgebäude die Todesstrafe (engl.).
Bericht vom 12.5.2005: "Alarm about trial of journalist on blasphemy charge"
(#31965)
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Rechtsprechung:
BVerwG: Flüchtlingsanerkennung einer Yezidin aus Syrien mit türkischer
Staatsangehörigkeit wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei setzt
die Feststellung voraus, dass sie in Syrien keine Sicherheit vor der Verfolgung
finden konnte (ausführlich zitiert unter Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Kurden wegen an
kurdische Volkszugehörigkeit anknüpfende Einreiseverweigerung.
Urteil vom 14.3.2005 - B 6 K 05.30039 - (15 S., M6413)
VG Magdeburg: Asylanerkennung für staatenlose Kurdin wegen an kurdische
Volkszugehörigkeit anknüpfende Einreiseverweigerung.
Urteil vom 21.2.2005 - 9 A 179/04 MD - (10 S., M6414)
Länderberichte:
Amnesty international: Neun Mitglieder der Bürgerrechtsvereinigung
Jamal al-Attasi Forum in Damaskus festgenommen, nachdem bei einem Treffen ein
Statement des im Exil lebenden Führers der Muslimbruderschaft verlesen worden
war; ihnen könnte eine Anklage wegen Unterstützung der Muslimbruderschaft drohen.
Urgent action 139/05 vom 25.5.2005 (#32425)
Amnesty international: Nizar Ristnawi und Muhammad Radun, Mitglieder
der syrischen Sektion der arabischen Menschenrechtsorganisation (AOHR-S), wurden
offenbar im Zusammenhang mit Stellungnahmen ihrer Organisation ohne Kontakt
zur Außenwelt inhaftiert.
Urgent action 140/05 vom 25.5.2005 (#32380)
Amnesty international: Der kurdische Imam Scheich Mohammad Mashuq al-Khiznawi
wurde in Damaskus festgenommen; im Februar und März 2005 hatte er bei einer
Europareise in mehreren Interviews Reformen in Syrien gefordert.
Urgent action 131/05 vom 19.5.2005 (#32101)
Amnesty international: Seit 2002 zahlreiche Fälle von Rückkehrern, die
als angebliche Unterstützer der Muslimbruderschaft festgenommen, gefoltert und
verurteilt wurden; mehrere Rückkehrer sind mutmaßlich an Folgen der Folter gestorben,
andere gelten als "verschwunden" (engl.).
Bericht vom 13.5.2005: "Ongoing risks for Syrian returnees" (#32012)
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Länderbericht:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Dushanbe: Oppositionsführer
Mahmandruzi Iskandarow (Demokratische Partei) wegen Terrorismus und weiterer
Straftaten angeklagt; er war Anfang April nach vier Monaten Auslieferungshaft
in Russland freigelassen worden; Parteifreunde nehmen an, dass er kurz darauf
vom tadschikischen Geheimdienst nach Tadschikistan verschleppt wurde, möglicherweise
mit Billigung der russischen Behörden (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Tajik Opposition Leader Arrested" (#31688)
VG Karlsruhe: Gefährdung wegen oppositioneller Tätigkeit
Urteil vom 17.2.2005 - A 9 K 12522/03 - (13 S., M6525)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen aus Deutschland abgeschobenen Asylbewerber.
Das Verwaltungsgericht glaubt dem Kläger, dass er am Tag nach seiner Abschiebung
festgenommen und in Haft misshandelt worden ist. Demgegenüber hat das Auswärtige
Amt laut Angaben im Lagebericht vom Juni 2004 (25 S., A0098, siehe
Hinweis) keine Nachweise für Misshandlungen abgeschobener Personen vorliegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr
nach Togo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Sinne
des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein wird. Er ist
als politisch Verfolgter, der Zwangsmaßnahmen, die den Schutzanspruch des § 60
Abs. 1 Satz 1 AufenthG von ihrem Umfang und ihrer Intensität her zu
begründen vermögen, bereits erlitten hat, aus Togo ausgereist und muss bei einer
Rückkehr in sein Heimatland nach Lage der Dinge erneut mit politisch motivierten
Verfolgungsmaßnahmen rechnen. (...)
Dass der Kläger - erneut - mit politisch motivierter Verfolgung rechnen muss,
ergibt sich aus einer verständigen Würdigung der gesamten Umstände seines Falles,
seinen insoweit schlüssigen und - aufgrund der namentlich in der mündlichen
Verhandlung gegebenen nachvollziehbaren Version - glaubhaft gemachten Angaben
über sein Verfolgungsschicksal, wobei dies insbesondere vor dem Hintergrund
der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen bezüglich der
Verhältnisse in Togo zu sehen ist. Der Kläger hat danach das Gericht davon überzeugt,
dass er - persönlich - als politischer Gegner [des] in seinem Heimatland herrschende[n]
Regime[s] dort öffentlich in Erscheinung getreten und überdies nachhaltig in
das Visier der Sicherheitsorgane geraten ist. Dabei ist der Kläger - nach seiner
Abschiebung - nur einen Tag nach der Ankunft festgenommen worden. Der Kläger
hat glaubhaft gemacht, dass er von den togoischen Behörden ersichtlich als ernstzunehmender
Gegner des Regimes angesehen wurde und demgemäß offensichtlich bereits am Flughafen
Lomé aufgrund des dort üblichen Personenfeststellungsverfahrens (vgl. hierzu
die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.01.1998 an das VG Bremen, vom 17.02.1998
an das VG Hamburg, vom 11.03.1998 an das VG Augsburg und vom 27.04.1998 an das
VG Schleswig sowie dem Lagebericht vom 07.06.2004 [25 S., A0098, siehe
Hinweis]) identifiziert wurde. Dies hatte dann - nur einen Tag später -
eine Inhaftierung zur Folge. Während der Haft ist der Kläger (...) mit schwersten
Repressalien überzogen worden. Er hat glaubhaft gemacht, während der mehrwöchigen
Haft immer wieder massiv misshandelt worden zu sein und dabei erhebliche Verletzungen
davongetragen zu haben. Der Kläger hat weiterhin anschaulich geschildert, dass
die Folterungen ihn schließlich derart erkranken ließen, dass er in ein Häftlingskrankenhaus
verbracht wurde. Dass in der Haft togoischer Sicherheitskräfte Folter und unmenschliche
Behandlung durchaus zu gewärtigen sind, wird in allen vorliegenden Erkenntnisquellen
bestätigt (vgl. statt aller den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
07.06.2004). Das Gericht ist insgesamt von der Wahrheit des klägerischen Vorbringens
überzeugt, wonach dieser ersichtlich auf nachhaltige Weise in das Visier der
Sicherheitsorgane geraten und als erkannter Regimegegner, dessen man sich bereits
bemächtigt hatte, zuletzt, d. h. unmittelbar vor seiner Ausreise, erneut
in eine Situation geraten war, die mit einer akuten Gefährdung seines Lebens
verbunden war. Das Gericht nimmt dem Kläger ab, dass er nach dem Aufenthalt
im Krankenhaus nochmals für kurze Zeit in seine Zelle zurückgebracht wurde,
um dann unter der Auflage, auf weitere politische Aktivitäten zu verzichten,
freigelassen zu werden. In der Folgezeit ist der Kläger nach Lage der Dinge
- namentlich in Bezug auf seine (fortgesetzte) politische Tätigkeit - observiert
worden, was zuletzt dazu führte, dass (...) eine Durchsuchung seiner Wohnung
und deren Zerstörung erfolgte. Der Kläger musste zwingend davon ausgehen, dass,
nachdem seine politischen Aktivitäten, die er als Mitarbeiter des Vorsitzenden
der A.T.L.M.C. (...) weiterbetrieben hatte, offensichtlich von den Sicherheitskräften
bemerkt worden waren, ein erneuter Zugriff auf seine Person unmittelbar bevorstand.
Der Kläger wurde ersichtlich in die Gruppe der oppositionellen Personen eingereiht,
die immer wieder das Ziel tätlicher Angriffe der Sicherheitskräfte sind; solche
Personen werden je nach Einzelfall verbal eingeschüchtert, bedroht, geschlagen,
von ihrem Wohnsitz vertrieben, gefoltert und zum Teil auch ermordet (vgl. die
Lageberichte des Auswärtigen Amts, v. 07.06.2004 und v. 15.08.2003 [24 S.,
A0003, siehe Hinweis]
sowie die Auskünfte des Auswärtigen Amts v. 21.08.2002 an das VG Schwerin, v.
26.10.2001 an das VG Aachen u. v. 14.09.2000 an das VG München; vgl. ferner
die Stellungnahmen des Instituts für Afrikakunde v. 12.03.2003 an das VG Kassel
u. v. 11.04.2000 an das VG Greifswald). Dem zu erwartenden (zweiten) Zugriff
auf seine Person konnte der Kläger - wie er ebenfalls glaubhaft dargelegt hat
- nur durch glückliche Umstände entgehen, indem er - auf die rechtzeitige Warnung
seines Nachbarn hin - unverzüglich einen Freund aufsuchte und sich dort (bis
zu seiner endgültigen Ausreise) versteckt hielt.
Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen über die politische
Situation in Togo (hier insbesondere die obengenannten Lageberichte des Auswärtigen
Amtes) ist das Gericht auch der Überzeugung, dass die Verfolgungslage, aus der
heraus der Kläger seinerzeit sein Heimatland verlassen hat, nach wie vor besteht
(§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Als eine Person, die von den togoischen Machthabern
als ausgewiesener Regimegegner angesehen wurde und von entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen
betroffen sowie von weiteren, nach Lage der Dinge noch nachhaltigeren und vor
allem lebensgefährdenden unmittelbar bedroht war, muss der Kläger im Falle einer
Rückkehr nach wie vor mit gezielten Zwangsmaßnahmen durch die Sicherheitsorgane
rechnen. (...)"
Einsender: RA Baur, Sinzheim
Rechtsprechung:
VG Münster: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3
EMRK bei drohender Strafhaft wegen menschenrechtswidrigen Bedingungen in Gefängnissen;
Verurteilung auf Grund von falschen Anschuldigungen eines einflussreichen Mitglieds
der RPT wegen rechtsstaatswidrigen Strafverfahrens wahrscheinlich.
Urteil vom 5.4.2005 - 7 K 1435/02.A - (8 S., M6518)
VG Köln: Gefahr durch HIV-Infektion ist in Togo eine allgemeine Gefahr
gem. § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG; unzureichende Behandlungsmöglichkeiten;
zur Finanzierbarkeit einer HIV-Therapie; extreme Gefahrenlage jedenfalls bei
fortgeschrittenen Stadium 2 (B2 und B3), wenn keine antiretrovirale Therapie
erreichbar oder finanzierbar.
Beschluss vom 6.12.2004 - 16 L 3193/04.A - (13 S., M6454)
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Länderbericht:
Human Rights Watch: Der Rechtsanwalt Mohamed Abou wegen "Beleidigung
der Justiz" und "Störung der öffentlichen Ordnung" zu 18 Monaten Haft verurteilt;
er hatte in einem Artikel für eine Internetpublikation die geplante Teilnahme
von Israels Premier Scharon an einer internationalen Konferenz zur Informationsgesellschaft
in Tunis im November kritisiert (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Tunisia: Lawyer Imprisoned for Online Dissent" (#31699)
SFH: Allgemeine Menschenrechtslage und Situation der Kurden
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Autorin: Regula Kienholz), Bericht vom 18.5.2005:
"Zur aktuellen Situation - Mai 2005" (24 S., #32420)
"(...) Türkische und internationale Menschenrechtsorganisationen haben in der
zweiten Hälfte 2004 auf eine Vielzahl von Folterfällen hingewiesen, auch wenn
die Foltervorwürfe in diesem Zeitraum insgesamt abgenommen haben. Gemäss IHD
[Menschenrechtsverein, d. Red.] sind in den östlichen Provinzen diesbezüglich
allerdings wieder umgekehrte Tendenzen zu verzeichnen, seit die Türkei die Zusicherung
der EU über die Aufnahme von Beitrittverhandlungen erhalten hat. In den südöstlichen
Provinzen klagt jede/r dritte Festgenommene über Misshandlungen und Folter.
Foltervorwürfe häufen sich besonders bei inoffiziellen, nicht registrierten
Festnahmen durch zivile Polizeibeamte. Es handelt sich nach Zahl und Struktur
keineswegs um einzelne 'Amtswalterexzesse'. Deshalb spricht etwa die IHD - im
Gegensatz zur Europäischen Kommission im aktuellsten Fortschrittsbericht - weiterhin
von systematischer Folter. Gemäss Aussage der IHD wird nur noch selten offene
Folter angewendet. Stattdessen werden vor allem Foltermethoden gebraucht, die
weniger Spuren hinterlassen. Diese Folter erfolgt beispielsweise mittels Hochdruck-Wasserstrahl,
Nahrungs- und Schlafentzug, Prügel, sexuelle Belästigungen, Androhung von Vergewaltigung,
Scheinhinrichtungen, psychischen Terror oder Elektroschock. Im inoffiziellen
Arrest gäbe es demgegenüber noch alle Formen von Folter, Tötung eingeschlossen.
Es ist gängige Praxis, die Inhaftierung von Personen nicht offiziell zu registrieren,
so dass ihr Verbleib nicht nachvollzogen werden kann. Diese Gefangenen werden
dann gewöhnlich nicht auf eine Polizeiwache gebracht, sondern an andere Haftorte
oder in Polizeiautos oder Fahrzeugen ohne Nummernschild herumgefahren. Auf diese
Weise umgehen einige Beamte mit Polizeibefugnissen die neuen Bestimmungen, die
Misshandlungen und Folter verhindern sollen. Gerade bei solchen Entführungen
kommt es oft zu Aufforderungen zu Spitzeltätigkeiten. Diese Übergriffe, egal
ob aus Rache oder als Einschüchterung, treffen einen Personenkreis von Oppositionellen,
der sich kaum näher einschränken lässt. Häufig werden Menschen Opfer von Entführungen
und Folter, ohne dass es anschliessend zu Verfahren gegen sie kommt. Das gilt
insbesondere für die Fälle, in denen Menschen ausserhalb der regulären Polizeihaft
festgehalten und gefoltert werden.15
Todesfälle als Folge von extra-legalen Hinrichtungen, Schüsse durch Sicherheitskräfte
nach Stoppwarnungen oder willkürliches Schiessen, haben im Gefolge der offiziellen
Wiederaufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK/KONGRA-GEL wieder zugenommen.
Ebenso wurden im Berichtszeitraum zahlreiche Vorwürfe von möglichem 'Verschwindenlassen'
bekannt. (...)
Im Gefolge der Reformen wurden auch Bestimmungen erlassen, welche allen Festgenommenen
einen sofortigen formellen Zugang zu einem Anwalt zugestehen. Nur wenige Festgenommene
machen davon Gebrauch. Teilweise wissen sie nichts von ihren Rechten oder sehen
keinen Vorteil darin, bereits in diesem Stadium der Polizeihaft einen Anwalt
anzufordern. Es sind aber auch Fälle bekannt, in denen Festgenommene dazu gezwungen
wurden, eine Erklärung zu unterschreiben, dass sie keinen Anwalt sehen wollten.
Hingegen wird die Bestimmung, dass die Angehörigen eines Festgenommenen umgehend
zu informieren sind, in den meisten Fällen eingehalten.18
(...)
Auch die Einstellung der staatlichen Sicherheitskräfte gegenüber den sich im
Westen niedergelassenen Kurden bleibt unverändert. Die Stadt- und Ortsteile,
die mehrheitlich von Kurden bewohnt sind, gelten weiterhin als 'sensible Gebiete'.
Operationen staatlicher Sicherheitskräfte werden nach wie vor durchgeführt,
wenn auch weniger häufig und weniger intensiv als während der 1990er Jahre.21
(...)
Mitglieder der pro-kurdischen Partei DEHAP (Demokratische Volkspartei), gegen
die ein Verbotsverfahren läuft, werden regelmässig Opfer von Hausdurchsuchungen,
verbalen Drohungen und willkürlichen Festnahmen. Es gibt auch Berichte von Entführungen.
Betroffen von solchen Repressionen sind auch einfache Mitglieder und Mitglieder
der DEHAP-Frauenkommission. Auch wenn auf die Festnahmen meistens eine rasche
Freilassung erfolgt, kommt es öfters zu Gerichtsverfahren wegen 'Zugehörigkeit
zu oder Unterstützung einer illegalen Organisation', 'Aufstachelung zu rassistischem,
ethnischem oder religiösem Hass' oder der Verletzung des Demonstrationsgesetzes.
Wie unter 5.4 ausgeführt, besteht vor allem im Zusammenhang mit Anschuldigungen
betreffend der Zugehörigkeit oder Unterstützung einer illegalen Organisation
ein erhöhtes Folterrisiko.
Alleine in den ersten beiden Monaten des Jahres 2005 zählte DEHAP die Eröffnung
von 177 Ermittlungsverfahren und Prozessen gegen ihre Mitglieder und die Leitung.
Die Gerichtsverfahren gegen Vorstandsmitglieder, aber auch gegen einfache Mitglieder
enden nicht immer mit Freisprüchen, sondern auch mit Verurteilungen zu hohen
Bussen oder mehrmonatigen, je nach Delikt, mehrjährigen Haftstrafen. Mitglieder
des Jugendflügels der DEHAP werden wiederholt festgenommen, beispielsweise beim
Verteilen von Flugblättern, dem Aufhängen von Plakaten oder der Teilnahme an
Demonstrationen. Regelmässig werden sie dabei beschuldigt, 'Mitglieder einer
illegalen Organisation' zu sein. Auch Personen, die verdächtigt werden, Sympathisanten
der DEHAP zu sein, müssen mit Schikanen durch die Sicherheitskräfte rechnen.
(...)"
15
vgl. Bericht über die Türkei-Reise einer internationalen Menschenrechtsdelegation
nach Ankara und Istanbul vom 16. bis 20. Januar 2005; Vick, Karl, In Turkey,
New Fears That Peace Has Passed, Washington Post, 10.5.2005; AI, Misshandlungen/Morddrohungen,
Urgent Action, 19.5.2004 [#22579].
18 Council of Europe/European
Committee for the Prevention of Torture, Report to the Turkish Government on
the Visit to Turkey from 7 to 15 September 2003, 18.6.2004 [#23415].
21 HRW [Human Rights Watch],
Country Summary Turkey, 2005; AI, Asyl-Gutachten für das OVG Nordrhein-Westfalen,
17.12.2004 [#28399]; Kaya, Serafettin, Sachverständigen Gutachten, 25.10.2004
[13 S., M5950].
Rechtsprechung:
BVerwG: Die Flüchtlingsanerkennung einer Yezidin aus Syrien mit türkischer
Staatsangehörigkeit wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei setzt
die Feststellung voraus, dass sie in Syrien keine Sicherheit vor der Verfolgung
finden konnte (ausführlich zitiert unter Materielles
Flüchtlingsrecht und subidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
OVG Niedersachsen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer posttraumatischer
Belastungsstörung mit Gefahr der Retraumatisierung infolge von Vergewaltigung
durch Sicherheitskräfte.
Beschluss vom 28.2.2005 - 11 LB 121/04 - (11 S., M6450)
VG Aachen: Psychische Erkrankungen sind in der Türkei grundsätzlich behandelbar;
Finanzierung der Behandlung durch "Grüne Karte" oder Stiftungen regelmäßig gesichert.
Urteil vom 16.3.2005 - 6 K 448/05.A - (16 S., M6489)
VG Aachen: Flüchtlingsanerkennung für Unterstützer der TKP/ML.
Urteil vom 9.3.2005 - 6 K 1965/01.A - (12 S., M6498)
VG Osnabrück: Strafverfolgung wegen Zugehörigkeit zu TIKKO keine politische
Verfolgung.
Urteil vom 22.11.2004 - 5 A 489/04 - (7 S., M6469)
Länderberichte:
Amnesty international: Provinz Sirnak: Auskünfte der Behörden deuten
darauf hin, dass Abdulkadir Bartan, mutmaßliches Mitglied der PKK/Kongra-Gel,
nach seiner Gefangennahme im Gewahrsam türkischer Sicherheitskräfte getötet
wurde.
Urgent action 95/05-1 vom 25.5.2005 mit weiteren Informationen zur ua vom 20.4.2005
(#32381)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2005) inkl. Anlagen: Arbeitsübersetzung
von geänderten Vorschriften des tStGB sowie der tStPO (In-Kraft-Treten am 1.6.2005).
"Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei" vom 3.5.2005
(53 S., A0172, siehe
Hinweis)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Für dauerhafte Unterbringung von psychisch
kranken Patienten kommen nur die fünf sog. Depot-Krankenhäuser in Frage, in
denen zumeist nur medikamentös behandelt wird; Voraussetzungen der Einweisung
in eine Depot-Klinik; Hintergründe zum Gesundheitssystem allgemein.
Stellungnahme vom 3.5.2005: "Unterbringung und Behandlung eines Schizophrenie-Kranken"
(#32433)
OSZE: Analyse der geplanten Änderungen des Strafgesetzbuches in Hinblick
auf mögliche Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit (engl.).
Bericht vom Mai 2005: "Review of the Draft Turkish Penal Code: Freedom of Media
Concerns" (#31914)
Weitere Dokumente von ecoi.net
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Amnestiegesetze sichern Helfern der Rebellen jedenfalls
im Norden des Landes Straffreiheit zu; antiretrovirale Therapie einschließlich
Kontrolluntersuchungen mit durchschnittlichen Einkommen nicht finanzierbar;
§ 60 Abs. 7 AufenthG wegen HIV-Infektion.
Urteil vom 7.3.2005 - AN 9 K 03.30444 - (16 S., M6524)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Anwendung von Folter gegen politische Gegner,
angebliche Anhänger von Rebellen sowie mutmaßliche Straftäter weit verbreitet
(engl.).
Bericht vom 17.5.2005: "Concerns regarding Torture and other Cruel, Inhuman
or Degrading Treatment or Punishment in Uganda" (#32042)
Länderberichte:
ICG - International Crisis Group: Bericht zu den Ereignissen in Andischan:
Hintergrund, Niederschlagung der Unruhen am 13. und 14. Mai 2005 mit bis zu
750 Todesopfern, Analyse möglicher Konsequenzen (engl.).
Bericht vom 25.5.2005: "Uzbekistan: The Andijon Uprising" (#32215)
IWPR - Institute for War and Peace Reporting: Hunderten Usbeken aus der
Stadt Andischan, die über die nahe Grenze nach Kirgisistan geflüchtet waren,
könnte die Abschiebung drohen (engl.).
Bericht vom 18.5.2005: "Andijan Survivors Won't Return Until Karimov Deposed"
(#32086)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Zur Lage der christlichen Minderheit der Montagnards;
Richtlinie vom Februar 2005, die einige protestantische Kirchen legitimiert,
wird von Behörden benutzt, um verschärft gegen nicht autorisierte Kirchen der
Montagnards vorzugehen (engl.).
Bericht vom 13.5.2005: "Vietnam: Persecution of Montagnards Continues" (#31995)
Länderbericht:
Amnesty international: Minsk: Zahlreiche Verhaftungen während und
nach Demonstrationen zum 19. Jahrestag der Tschernobyl-Katastrophe; 30 Personen,
darunter 19 internationale Beobachter, wegen Teilnahme an nicht genehmigter
Versammlung zu mehreren Tagen Haft oder zu Geldstrafen verurteilt (engl.).
Bericht vom 29.4.2005: "Chernobyl commemoration ends in large-scale arrests"
(#31747)