BVerwG: Kein Flüchtlingsschutz bei Sicherheit in einem
anderen Staat
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft eine kurdische Yezidin aus Syrien. Das OVG NRW
(Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 2119/02.A -, vgl. auch ASYLMAGAZIN
10/2003, S. 26) ging von der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin
aus und verpflichtete das Bundesamt, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1
AuslG wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei zu gewähren. Das BVerwG
hebt diese Entscheidung auf. Das OVG habe prüfen müssen, ob die Klägerin in
Syrien hinreichend sicher gewesen ist.
Die Entscheidung betrifft darüber hinaus Fragen des Rechtsschutzinteresses bei
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, des Verhältnisses von
§ 60 Abs. 1 AufenthG zur GFK sowie der Feststellung der Staatsangehörigkeit
im Asylprozess.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das Berufungsgericht hätte die Beklagte nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz
wegen politischer Verfolgung und damit zur Anerkennung der Klägerin als politischer
Flüchtling verpflichten dürfen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die
Klägerin bereits in Syrien hinreichenden Schutz vor politischer Verfolgung durch
die Türkei erlangt hat und ihr dieser Schutz auch weiterhin zur Verfügung steht;
dann könnte sie nämlich wegen der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes
eine Flüchtlingsanerkennung durch die Beklagte nicht mehr beanspruchen (1. bis
3.). Auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Syriens in dem
Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) kann deshalb keinen Bestand
haben (4.). (...)
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die
Klage der Klägerin zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr für das Begehren auf
Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung in der Türkei
entgegen der Ansicht der Revision nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
a) Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts
und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom
30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 1 Satz 1 des
Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern
im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz
-. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des
bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten (Art. 15 Abs. 3
Zuwanderungsgesetz). Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese
Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (vgl.
§ 77 Abs. 1 AsylVfG), ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung
des Revisionsgerichts maßgeblich (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember
1976 - BVerwG 7 C 69.74 - BVerwGE 52, 1, 3 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG
3 C 14.01 - NVwZ-RR 2002, 93 = Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1).
b) Ein Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich
der Türkei kann der Klägerin nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil
sich die (negativen) Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG
in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts nicht auf die Türkei, sondern nur
auf Syrien beziehen und der Klägerin in dem Bescheid eine Abschiebung nur nach
Syrien, nicht aber in die Türkei angedroht worden ist. Der gegenteiligen, von
der Revision und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung
(vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2003 - A 3 S 567/99 -; VGH
Mannheim, Beschluss vom 1. März 2004 - A 13 S 38/03 -; VGH München, Beschluss
vom 18. Dezember 2003 - 9 B 01/31217 - , sämtlich nicht veröffentlicht;
a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 2 Bs 4/00.A -
InfAuslR 2002, 268) ist nicht zu folgen. Diese Auffassung beruft sich zu Unrecht
auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C
11.01 - (BVerwGE 115, 267 [12 S., M1636]). In diesem Urteil hat der Senat nur
entschieden, dass das Begehren auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) hinsichtlich
solcher Staaten, bezüglich derer im Bescheid des Bundesamts weder eine negative
Feststellung zu § 53 AuslG getroffen noch eine Abschiebung angedroht worden
ist, unzulässig ist, weil für die Klage insoweit schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
fehlt (a. a. O., S. 270 f.). Für einen gleichsam vorbeugenden
Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch
nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, besteht danach kein Bedürfnis. Diese
für den subsidiären ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG
entwickelten Grundsätze gelten aber nicht für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1
AuslG), der sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich anders ausgestaltet
ist.
So ist nach § 31 Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt grundsätzlich (außer
bei Gewährung von Familienasyl, § 31 Abs. 5 AsylVfG) verpflichtet,
auf einen beachtlichen Asylantrag hin 'ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen ...'. Dementsprechend hat der Betroffene
auch einen Anspruch auf eine solche Entscheidung, unabhängig davon, ob eine
Abschiebung in den behaupteten Verfolgerstaat oder in einen anderen Staat beabsichtigt
ist, und auch unabhängig davon, ob ihm bereits ein anderweitiges Aufenthaltsrecht
zusteht (vgl. § 55 Abs. 2 AsylVfG). Etwas anderes gilt lediglich in
dem Fall, dass das Bundesamt den Asylantrag nach Maßgabe von § 29 AsylVfG
als unbeachtlich behandelt. (...)
Vor allem verbieten aber die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des
asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG eine
Übertragung der vom Senat in dem genannten Urteil zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz
entwickelten Grundsätze. Während über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz
in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Staaten jeweils gesondert und
ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis entschieden werden kann, handelt es sich
bei dem Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz, auch wenn mehrere Staaten
als Verfolgerstaaten in Betracht kommen, grundsätzlich um einen unteilbaren
Streitgegenstand, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Denn er
kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht losgelöst von
der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch
den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat
des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden. Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar
dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entnehmen, nach
dem in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben
oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. Damit gibt diese Bestimmung ebenso wie der bisherige
§ 51 Abs. 1 AuslG sowie dessen Vorgängervorschrift in § 14 Abs. 1
Satz 1 AuslG 1965 'nur' das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1
GFK wieder. Der Bezug zum Staat der Staatsangehörigkeit ergibt sich aber daraus,
dass der Gesetzgeber in § 3 AsylVfG die allein dem Bundesamt vorbehaltene
Feststellung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes mit der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden hat.
Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten
Gefahren drohen. Dies wiederum ist eine verkürzte Fassung der Flüchtlingsdefinition
in Art. 1 A Nr. 2 GFK, wonach Flüchtling im Sinne dieses Abkommens
jede Person ist, 'die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen
Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch
nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; oder
die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet,
in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren
kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will'.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51
Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe
des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und
anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21. Januar
1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 und vom 18. Januar 1994 - BVerwG
9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <45, 53>).
Auch und gerade mit Blick auf die nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG aufgenommene ausdrückliche Verweisung auf die Anwendung der Genfer
Flüchtlingskonvention ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Zur Vermeidung
von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass der erforderliche Bezug
der Verfolgungsgefahr zum Staat der Staatsangehörigkeit nichts damit zu tun
hat, von welchen Akteuren politische Verfolgung ausgehen kann (vgl. dazu nunmehr
§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
In der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Nr. 2 GFK kommt das
der Konvention zugrunde liegende Prinzip der Subsidiarität des internationalen
Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder -
bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zum Ausdruck,
wie es im Übrigen auch für das Asylrecht nach Art. 16 a GG gilt (Urteil
vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106 = Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 14 S. 35 <37>). Das bedeutet zum einen,
dass der internationale Schutz nach der Konvention grundsätzlich nur bei Verfolgung
im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen
Aufenthalts eingreift, und zum anderen, dass die Schutzgewährung durch den Staat
der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen
Aufenthalts die Flüchtlingseigenschaft ausschließt (vgl. hierzu auch Urteil
vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 <335>).
Im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(September 1979) heißt es in Nr. 90 dementsprechend: 'Wie dargelegt, muss
sich die begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung auf das Land beziehen,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Solange seine Furcht vor Verfolgung sich
nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den
Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren.
Er bedarf keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling.'
Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann
deshalb regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen
geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als
Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer
Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher
Hinsicht, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz - anders als der subsidiäre
ausländerrechtliche Abschiebungsschutz - nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen
Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden kann. Vielmehr sind alle
Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene
möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen
Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und
eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft. Nur diese Einordnung wird
im Übrigen dem Charakter der Feststellung zu § 60 Abs. 1 Satz 1
AufenthG als gleichzeitiger verbindlicher Statusentscheidung gemäß §§ 3
und 4 AsylVfG gerecht. Daraus folgt zugleich, dass ein Rechtsschutzinteresse
der Klägerin an der begehrten Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG
hinsichtlich der Türkei, als deren Staatsangehörige sie sich betrachtet, entgegen
der von der Revision und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen
Auffassung nicht verneint werden kann.
2. Das Berufungsgericht ist ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu der Auffassung
gelangt, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und ihr
bei einer Rückkehr in die Türkei als praktizierender Jezidin dort wegen ihrer
Religion Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Die dieser
Einschätzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
- hierzu gehören auch die Feststellungen zum ausländischen Recht und zur ausländischen
Rechtspraxis - sind für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2
VwGO), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen
worden sind. (...)
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin türkische Staatsangehörige
ist, beruht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf einem Verstoß gegen
den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (...)
Auch der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte für den Nachweis
der türkischen Staatsangehörigkeit die Vorlage entsprechender türkischer Personalpapiere
durch die Klägerin verlangen müssen, führt nicht auf einen Verstoß gegen das
Gebot der freien Beweiswürdigung. Hinter diesem Vorwurf steht offenbar die Auffassung,
dass gleichsam im Sinne einer Beweisregel eine behauptete Staatsangehörigkeit
nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden
könne. Eine solche Beweisregel gibt es nicht. Es ist gerade Sinn und Zweck der
freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu
binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des
Einzelfalles gerecht zu werden. (...) Der Senat weist allerdings darauf hin,
dass die häufig schwierige Feststellung einer ausländischen Staatsangehörigkeit
in der Regel nicht ohne Einholung von amtlichen Auskünften oder Gutachten zur
einschlägigen Gesetzeslage und Rechtspraxis in dem betreffenden Staat möglich
sein dürfte, wenn - wie hier - Ausweispapiere oder andere Belege und Urkunden
aus dem betreffenden Staat fehlen.
b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin als praktizierende
Jezidin in der Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren
staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt ist, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts über
Art, Umfang und Intensität der Übergriffe der moslemischen Bevölkerungsmehrheit
gegenüber praktizierenden Jeziden in ihren Siedlungsgebieten im Osten der Türkei
und über das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative in den übrigen Landesteilen
(UA S. 14 f. unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Berufungssenats
vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -) sind mangels zulässiger und begründeter
Verfahrensrügen der Beklagten im Revisionsverfahren als bindend zugrunde zu
legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass das Berufungsgericht bei der Bewertung
und Würdigung dieser Feststellungen von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben
ausgegangen ist, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich (vgl. die Darstellung
UA S. 11 bis 15). Soweit sie bemängelt, das Berufungsgericht hätte die
Regelvermutung, dass Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten
der Türkei von einer mittelbaren regionalen Gruppenverfolgung betroffen sind,
nicht ohne Weiteres auf die in Syrien geborene und aufgewachsene Klägerin beziehen
dürfen, verkennt sie, dass eine nach der Ausreise einsetzende regionale Gruppenverfolgung
im Staat der Staatsangehörigkeit bei fehlender inländischer Fluchtalternative
auch denjenigen Gruppenangehörigen, die sich außerhalb ihres Staates aufgehalten
haben und aufhalten, als objektiver Nachfluchtgrund zugute kommt (stRspr, vgl.
etwa Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134,
137 m. w. N.). Der zusätzlichen Feststellung einer individuellen Betroffenheit
des unverfolgt ausgereisten Asylbewerbers bedarf es insoweit nicht.
3. Allerdings hätte das Berufungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz als
politischer Flüchtling nicht ohne Prüfung der Frage zuerkennen dürfen, ob sie
nicht bereits in Syrien, wo sie sich von ihrer Geburt an bis zur Ausreise nach
Deutschland aufgehalten hat, ausreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung
durch die Türkei gefunden hat und auch weiterhin finden kann. Zwar trifft es
zu, dass § 27 AsylVfG in Fällen einer - dort im Einzelnen definierten -
anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat nur die
Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, nicht
aber den Abschiebungsschutz für Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG
ausschließt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 27 AsylVfG Urteil vom 6. April
1992 - BVerwG 9 C 143.90 - BVerwGE 90, 127 m. w. N.). Das bedeutet
indes nicht, dass der Umstand, dass der Ausländer zuvor jahrelang - im Falle
der Klägerin sogar ausschließlich - in einem anderen Staat gelebt hat und dort
vor der befürchteten Verfolgung durch den Staat seiner Staatsangehörigkeit sicher
war, für den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland
gänzlich außer Betracht bleiben kann. Ein derart weitgehender Schluss lässt
sich auch nicht aus der Formulierung herleiten, dass das Asylbegehren und das
Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich
seien, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen
Charakter der Verfolgung betreffe, dass die Asylanerkennung darüber hinaus aber
den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen
Verfolgungsschutzes verlange (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG
9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 S. 1 <3>).
Denn damit ist lediglich gemeint, dass die für den Asylanspruch normierten Maßstäbe
für das Bestehen einer anderweitigen Sicherheit nicht auch unbesehen für den
asylrechtlichen Abschiebungsschutz gelten, nicht aber, dass der Gesichtspunkt
der anderweitig erlangten Sicherheit in einem Drittstaat im Hinblick auf den
Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes stets -
etwa auch bei einer Rückkehrmöglichkeit in diesen Drittstaat - unbeachtlich
sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in keiner Entscheidung
asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt,
obwohl festgestellt war, dass der Asylbewerber in einem Drittstaat tatsächlich
sicher war und dorthin zurückkehren konnte. Auch der Flüchtlingsschutz nach
der Genfer Flüchtlingskonvention ist vom Grundsatz der Subsidiarität des Konventionsschutzes
sowohl im Verhältnis zum Schutz durch den Staat oder die Staaten der Staatsangehörigkeit
des Betroffenen als auch im Verhältnis zum einmal erlangten Schutz in einem
anderen (Dritt-)Staat geprägt. Er vermittelt grundsätzlich kein Recht auf freie
Wahl des Zufluchtlandes und insbesondere kein Recht auf freie Wahl eines Zweit-
oder Drittzufluchtlandes (vgl. hierzu Henkel in GK-AsylVfG § 27 Rn. 17 ff.),
sondern stellt insoweit lediglich sicher, dass der Flüchtling nicht in den Verfolgerstaat
abgeschoben oder der Gefahr einer solchen Abschiebung in einem Drittstaat (Kettenabschiebung)
ausgesetzt werden darf (Refoulement-Verbot). (...)
Dieser Grundsatz der Subsidiarität kommt beispielsweise auch in dem Ausschlussgrund
nach Art. 1 E GFK zum Ausdruck, nach dem das Abkommen nicht auf eine
Person anzuwenden ist, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie
ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte
und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes
verknüpft sind (vgl. hierzu auch Art. 12 Abs. 1 b der bereits
in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004,
ABl vom 30. September 2004 L 304/12, wonach ein Drittstaatsangehöriger
oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn
er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen
hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem
Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige
Rechte und Pflichten hat, vgl. ferner Handbuch des UNHCR a. a. O.
Nr. 144 bis 146). Abgesehen von diesem in der Genfer Flüchtlingskonvention
für eine besondere Konstellation ausdrücklich geregelten Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen
Flüchtlingsschutzes aber auch, dass eine Flüchtlingsanerkennung in einem Zweit-
oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer bereits
in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher
war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung
oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist. Dieses Verständnis liegt auch Art. 25,
26 der noch nicht im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie des Rates über Mindestnormen
für das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft (Ratsdokument 8771/04) zugrunde. Danach können die Mitgliedstaaten
künftig Asylanträge u. a. als unzulässig betrachten, wenn ein Drittstaat
als erster Asylstaat des Asylbewerbers betrachtet wird, nämlich wenn der Asylbewerber
in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz
weiterhin in Anspruch nehmen kann oder ihm in dem betreffenden Staat anderweitig
ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung
gewährt wird, vorausgesetzt, dass er im Hoheitsgebiet dieses Staates wieder
aufgenommen wird. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität hätte das
Berufungsgericht deshalb prüfen und feststellen müssen, ob die Klägerin in Syrien
vor asylrelevanten Übergriffen tatsächlich sicher war und weiterhin sicher wäre
und ob sie nach Syrien zurückkehren kann. Da das Berufungsgericht hierzu bisher
keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat hierüber nicht abschließend
entscheiden. (...)"
VGH Hessen: Verfolgung allein wegen Geschlechts
Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - (17 S., M6358)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Flüchtlingsschutz wegen der Gefahr der Genitalverstümmelung
an Frauen in Sierra Leone. Sie hebt ein Urteil des VG Frankfurt a. M. vom
10.7.2003 (ASYLMAGAZIN
10/2003, S. 32) auf. Bemerkenswert ist neben den Ausführungen zur Situation
in Sierra Leone, dass der VGH ausdrücklich feststellt, dass auch Verfolgung,
die allein an das Geschlecht anknüpft, den Flüchtlingsstatus begründen kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung
des Abkommens vom 26. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem
sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Überzeugung bedroht ist. (...) Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des
Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht
anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets
beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern [d]ie unter den Buchstaben a) und b) genannten
Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht
in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und
dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden
ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Durch die Anknüpfung der Verfolgung allein an das Geschlecht geht § 60
Abs. 1 AufenthG über den Wortlaut von § 51 Abs. 1 AuslG hinaus
und legt den bis dato herrschenden Streit bei, ob die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen
allein an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe erfüllt und damit abschiebungsverbotsrelevant sein kann. Eines
Rückgriffs auf die Gesetzesmotive zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG
insbesondere zu der hier relevanten Anknüpfung der Verfolgung allein an das
Geschlecht bedurfte es auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Norm dabei nicht;
wobei diese zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darüber hinaus auch
keine Aussagen enthalten, da Satz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt in
das Gesetz aufgenommen worden ist. Auch die Entstehungsgeschichte des § 60
Abs. 1 Satz 3 AufenthG belegt jedoch, dass durch Satz 3 gerade
auch Sachverhaltskonstellationen wie drohende Genitalverstümmelung erfasst werden
sollten. Ausweislich einer Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zum
Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur
Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern
(Zuwanderungsgesetz) der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache
14/387 vom 8. November 2001) begrüßt dieser, dass die Bundesregierung in
den Gesetzentwurf - im Gegensatz zum früher vorgelegten Referentenentwurf -
eine gesetzliche Klarstellung in § 60 Abs. 1 und in § 25 Abs. 2
AufenthG-E aufgenommen hat, mit der geschlechtsspezifische Verfolgung angemessen
berücksichtigt wird. Nach der Stellungnahme bedurfte es hinsichtlich der Situation
von Frauen der Klarstellung, dass geschlechtsspezifische Verfolgung eine Form
von politischer Verfolgung in Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal 'Geschlecht'
darstellt. Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere betroffen
Aufgrund des Wortlauts von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann
die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 vom
30109/2004 S. 12 bis 23) - Qualifikationsrichtlinie - nicht zu einer restriktiven
Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden, was jedoch
teilweise vertreten wird. Art. 10 Abs. 1 d) der Qualifikationsrichtlinie
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Gruppe als eine bestimmte soziale
Gruppe anzusehen ist, wobei geschlechtsbezogene Aspekte berücksichtigt werden
können, für sich allein genommen jedoch noch nicht Annahme rechtfertigen, dass
dieser Artikel anwendbar ist. Die Qualifikationsrichtlinie legt jedoch lediglich
Mindeststandards fest, wobei der Wortlaut der Richtlinie nichts darüber besagen
kann, ob der nationale Gesetzgeber den Mindeststandard erweitern wollte. Dass
dies von Bundesgesetzgeber durch die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 3
AufenthG gewollt war, wird bestätigt durch die Aussage des Mitglieds des Vermittlungsausschusses
Volker Beck, MDB vom 25. Oktober 2004, wonach der Wortlaut von § 60
Abs. 1 Satz 3 AufenthG über den Wortlaut der 'EU-Qualifikationsrichtlinie'
hinausgeht, was im Vermittlungsausschuss beabsichtigt gewesen sei, denn die
'EU-Qualifikationsrichtlinie' schreibe lediglich Mindeststandards vor. Entgegenstehende
Äußerungen seien falsch (vgl. ANA-ZAR, Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht,
Beilage zur ZAR Heft 1, 2005, dort S. 2) (...)
Nach Auswertung der Auskünfte sowie des Vortrags der Eltern der Berufungsklägerinnen
steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diesen entgegen der Auffassung
des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Sierra Leone mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung und damit Verfolgung im
Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht.
Allein die Genitalverstümmelungsrate von 80 bis 90 % rechtfertigt nach
Auffassung der Richterin die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit,
da bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden
Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden
Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, a. a. O. [-
9 C 45.92- DVBl. 1994, 524, 525]). Hinzu kommt im vorliegenden konkreten Einzelfall
zwar auf der einen Seite, dass die Familie der Berufungsklägerinnen der gebildeten
Schicht angehören, sich zum Christentum bekennen und selbst gegen Genitalverstümmelung
eingestellt sind. Auf der anderen Seite konnte die Familie jedoch bereits einmal
im Fall der älteren Tochter die Beschneidung durch Dritte nicht verhindern,
vielmehr wurde diese durch Verwandte gegen den Willen der Eltern durchgeführt.
Den eingeholten Auskünften ist auch durchaus nicht zu entnehmen, dass allein
der Bildungstand oder die Rückkehr nach Freetown ausreichenden Schutz vor entsprechenden
Verfolgungsmaßnahmen bieten. Insoweit weist das Institut für Afrikakunde zutreffend
darauf hin, dass in dem Großraum Freetown nahezu ein Drittel der Gesamtbevölkerung
Sierra Leones lebt, so dass sich hieraus bereits rein rechnerisch ergibt, dass
auch die Hauptstadt von FGM nicht frei sein könne. Weiter führt das Institut
aus, dass Bildung/Ausbildung und FGM Abneigung der Eltern einen Einfluss auf
die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben dürfte, wobei sich diese Aussage
allerdings relativiere, wenn die Familie gezwungen sei, unter den Bedingungen
der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben (Institut für Afrikakunde
an VG Frankfurt am Main, a. a. O. [vom 10.4.2002, ASYLMAGAZIN
5/2002, S. 24]). (...)
Soweit man der Auffassung nicht folgen sollte, dass der Berufungsklägerin zu
1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung bei Rückkehr nach
Sierra Leone droht und insoweit auf das Alter der Berufungsklägerin zu 1. abstellt,
kommt es entscheidend darauf an, ob diese vorverfolgt ausgereist ist oder nicht.
Die im Zeitpunkt der Ausreise 10 Jahre alte Berufungsklägerin zu 1. ist jedoch
vorverfolgt ausgereist, wobei es hierbei nicht darauf ankommen kann, ob die
Beschneidung an ihr bereits vollzogen wurde oder nicht. (...)
Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung,
gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen
jedoch auch von nicht staatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder Parteien
oder Organisationen die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen
einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage
oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen
sind nach der Auskunftslage für Sierra Leone ohne weiteres zu bejahen, da in
Sierra Leone keinerlei Gesetze Genitalverstümmelung verbieten, und Genitalverstümmelung
weiter von der Regierung geduldet wird (vgl. AA an OVG Bremen vom 05.10.2004)
und in den Jahren 1997/98 sogar staatlicherseits unterstützt wurde (vgl. Institut
für Afrikakunde an VG Frankfurt am Main, a. a. O.).
Die Verfolgung knüpft allein an das Geschlecht im Sinne des § 60 Abs. 1
Satz 3 AufenthG an, da von der Genitalverstümmelung ausschließlich Frauen
und Mädchen betroffen sind. Sie führt auch zu einer Bedrohung des Lebens und
der körperlichen Unversehrtheit sowie der Freiheit der betroffenen Personen,
da Genitalverstümmelungen immer mit schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen
verbunden sind und in einem gewissen Umfang sogar tödlich enden. (...)"
Einsender: RA Oertel-Rohrbach, Frankfurt a. M.
VG Göttingen: Kein Ausschluss von Nachfluchtgründen bei
fortgesetztem exilpolitischem Engagement
Urteil vom 2.3.2005 - 4 A 38/03 - (8 S., M6502)
"(...) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes,
den Beigeladenen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt:
§ 60 Abs. 1 AufenthG) zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. (...)
Den Beigeladenen droht im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer exilpolitischen
Aktivitäten und ihrer Position innerhalb der Organisation CPI [Constitutionalist
Party of Iran] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das
Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seiner Auskunft an das VG Kassel vom
22.07.2003 ausgeführt, die CPI werde als aktivste Gruppierung innerhalb des
iranischen monarchistischen Spektrums angesehen. Wie alle oppositionellen Gruppen
im Exil werde auch die CPI durch den iranischen Staat als potenzielle Bedrohung
betrachtet und ihre Mitglieder unterlägen einer permanenten Ausspähung durch
den iranischen Nachrichtendienst. Da jedoch von den monarchistischen Gruppen
keine ernsthafte Gefahr für die innere Sicherheit bzw. die Existenz des Iran
ausgehe, sei anzunehmen, dass sich die Beobachtung auf Mitglieder beschränke,
die eine herausgehobene Position innerhalb der Organisation einnähmen. Hierunter
seien Personen zu verstehen, die Führungs- oder Funktionsaufgaben wahrnähmen,
an Veranstaltungen teilnähmen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten
seien, ohne erkennbar Außenstehende zu sein, oder Verantwortung für Presseerzeugnisse,
öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation hätten.
(...)
Aufgrund des besonderen Interesses der iranischen Sicherheitsstellen an Personen
mit herausgehobenen oppositionellen Positionen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die Beigeladenen bei ihrer Rückkehr in den Iran mit ihrer
Festnahme rechnen müssten. Sie wären gefährdet, im Rahmen der zu erwartenden
Verhöre asylrechtlich erhebliche Misshandlungen und Folter zu erleiden, mittels
derer die Sicherheitskräfte versuchen würden, Informationen über die Aktivitäten
der monarchistischen Exilopposition zu erlangen. Das Gericht folgt insoweit
der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts (Auskünfte vom 26.05.2003 an
das VG Kassel und an das VG Schleswig) sowie amnesty internationals (Auskunft
vom 03.02.2004 an das VG Schleswig).
Die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG, wonach ein Ausländer im Asylfolgeverfahren
Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erhält, kommt
im Fall der Beigeladenen nicht zur Anwendung. Die Neufassung des Gesetzes verfolgt
den Zweck, Ausländern den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem
Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu
betreiben, um damit zu einem dauernden Aufenthalt zu gelangen (BT-Drucks. 15/420,
S. 109 f.). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs folgt, dass mit
der Regelung die 'asylunwürdigen' Verhaltensweisen der sog. 'risikolosen Verfolgungsprovokation'
aus dem sicheren Aufenthaltsstaat heraus getroffen werden sollen (vgl. Funke-Kaiser
in: GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, § 28 Rn. 47). Der betroffene
Personenkreis soll zwar im Hinblick auf den weiter bestehenden subsidiären Schutz
des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht schutzlos gestellt werden. Er
soll jedoch in seinem aufenthaltsrechtlichen Status schlechter gestellt werden,
weil derartige das Schutzbedürfnis hervorrufende Verhaltensweisen rechtspolitisch
missbilligt werden. Den Beigeladenen kann nicht vorgeworfen werden, sie missbrauchten
durch ihr politisches Engagement das Schutzsystem des Asylrechts. Sie haben
vielmehr eine bereits im Asyl-Erstverfahren gezeigte politische Betätigung,
die seinerzeit lediglich ein niedrigeres Profil aufwies, fortgesetzt und mit
der Folge gesteigert, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer
Verfolgung besteht. Damit gehören sie nicht zu dem Personenkreis, dessen Verhalten
der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG treffen
wollte, so dass das Gericht die gesetzliche Regel in ihrem Fall nicht anwendet.
(...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen
Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG
wegen allgemeiner Gefahren, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage
gewährt wird; es ist unerheblich, ob der Abschiebungsstopp auf tatsächlichen
Gründen oder der Lage im Herkunftsland beruht (Übertragung der Rspr. zu § 53
Abs. 6 AuslG).
Beschluss vom 30.3.2005 - A 4 B 9/05 - (5 S., M6437)
VG Oldenburg: Mittellose Kranke sind keine
Bevölkerungsgruppe i. S. d § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG
(vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 14.3.2005 - 12 A 4198/02 - (25 S., M6402)
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 1 AufenthG
ist im Lichte der sog. Qualifikationsrichtlinie auszulegen; es besteht keine
Übereinstimmung zwischen den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG
und dem Begriff der politischen Verfolgung; psychisch Kranke stellen keine Bevölkerungsgruppe
i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar (vgl. zur selben
Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - (18 S., M6495)
VG Aachen: Der herabgestufte Prognosemaßstab kommt im Rahmen von § 60
Abs. 1 AufenthG bei staatlicher oder quasistaatlicher Vorverfolgung regelmäßig
zur Anwendung, bei nichtstaatlicher Vorverfolgung dagegen nur, wenn keine inländische
Fluchtalternative bestand (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 24.2.2005 - 4 K 2206/02.A - (5 S., M6493)
OVG Saarland: Integration schließt Widerruf nicht aus
Beschluss vom 30.3.2005 - 1 Q 11/05 - (8 S., M6420)
"(...) Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung, soweit der
Kläger darüber hinaus mit Blick auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG
die Frage aufwirft, ob 'Integrationsleistungen des Ausländers im Aufnahmeland
Einfluss darauf haben können, ob eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung weiter
bestehen bleibt'. Eine ausdrückliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
des Saarlandes zu dieser Detailfrage im Anwendungsbereich des § 73 AsylVfG
liegt zwar bisher ersichtlich nicht vor; sie lässt sich indes mit Blick auf
den Wortlaut der damit angesprochenen so genannten 'Humanitätsklausel' eindeutig,
und zwar im Sinne des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts negativ
beantworten. (...)
Nach dem durch das Zuwanderungsgesetz (vgl. dazu Art. 3 Nr. 46 des
Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, a. a. O., BGBl. I 2004, 1994)
unveränderten, im Wortlaut an den Art. 1 C Nr. 5 Satz 2
der Genfer Konvention (GK) (vgl. das durch Zustimmungsgesetz vom 1.9.1953 (BGBl.
II, 559) in deutsches innerstaatliches Recht überführte internationale 'Abkommen
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge' vom 28.7.1951) angelehnten § 73
Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist vom Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
trotz Fortfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Satz 1) abzusehen, wenn
sich der Ausländer auf zwingende, auf der früheren Verfolgung beruhende Gründe
berufen kann, um eine Rückkehr in den Heimatstaat abzulehnen. Damit soll nach
der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur besonderen Belastungen im Heimatland
schwer Verfolgter, insbesondere psychisch und/oder körperlich gefolterter Flüchtlinge
Rechnung getragen werden, die unter den Nachwirkungen derartiger qualifizierter
Verfolgungsumstände dauerhaft leiden (vgl. zu der Vorschrift im einzelnen etwa
Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 73 AsylVfG, RNrn. 10
bis 13; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage 2003, § 73
RNrn. 105 ff., jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Davon kann
bei dem Kläger nach eigenem Vorbringen nicht die Rede sein und das wird von
ihm auch nicht geltend gemacht. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 3
AsylVfG, nach dem insoweit nur auf der (ehemaligen) Verfolgung im Heimatland
'beruhende' Gründe in den Blick genommen werden dürfen und die sich aus § 73
Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergebende Pflicht der Behörde zum Widerruf der
Flüchtlingsanerkennung nach Wegfall der Voraussetzungen entfallen lassen können,
lässt es indes nicht zu, aus sich aus einem längeren Auslandsaufenthalt im Rückkehrfall
als solchem, unabhängig von den Gründen der Ausreise, ergebenden Schwierigkeiten
bei der Wiedereingliederung in die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten
des Herkunftsstaates eine Unzumutbarkeit im Sinne der Vorschrift herzuleiten
(vgl. hierzu etwa Renner, a. a. O., RNr. 13, wonach auch ein
grundsätzlicher Neu- oder Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Heimatland
nicht 'von vorneherein unzumutbar' ist). Ob insoweit in besonders gelagerten
Fällen, etwa bei sehr lange dauernder Abwesenheit und zusätzlich einem zwischenzeitlich
erreichten hohen Lebensalter des Betreffenden in Ausnahmefällen (vgl. hierzu
etwa Marx, a. a. O., RNr. 114) etwas anderes gelten kann, bedarf
jedenfalls aus Anlass des Falls des Klägers, eines 28-jährigen jungen Mannes
mit Berufsausbildung und ohne - jedenfalls nach Akteninhalt und Sachvortrag
- einschränkende körperliche Gebrechen, keiner Vertiefung. (...) Den in dem
vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main (vom 22.2.2002
- 5 E 30748/99.A (3) -, InfAuslR 2002, 371 [6 S., M2083]) angesprochenen
konkret existenzbedrohenden Gefährdungen im Heimatland lässt sich - so sie denn
vorliegen - zielstaatsbezogen im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr
§ 60 Abs. 7 AufenthG) Rechnung tragen.
Nichts anderes kann für die vom Kläger in dem Zusammenhang ebenfalls als eine
Unzumutbarkeit seiner Rückkehr in den Kosovo begründenden 'Integrationsleistungen'
in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Auch dabei handelt es sich nicht um
'Fortwirkungen' einer Verfolgung des Klägers, (...). Wollte man in dem Umstand
einer im Einzelfall weit reichenden Eingliederung des Flüchtlings in die sozialen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Deutschland einen zwingenden, auf einer
früheren Verfolgung 'beruhenden' Grund erblicken, so würde der Tatbestand des
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen der in seinem Wortlaut durch
diese Einschränkung deutlich erkennbar gewordenen Intention des Gesetzgebers
uferlos zu einer allgemeinen Härte- beziehungsweise Unzumutbarkeitsklausel hinsichtlich
der Rückkehrmöglichkeiten im Einzelfall - unabhängig von der konkret erlittenen
Verfolgung des Betroffenen - ausgeweitet. (...) Den von dem Kläger unter Verweis
auf 'Richtlinien' des UNHCR aus dem Jahre 2003 (vgl. die vom Kläger auf Seite 3
der Antragsbegründung, Blatt 84 der Akte, in Bezug genommenen Richtlinien zum
internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5)
und (6) GFK ('Wegfall der Umstände'-Klauseln) [ASYLMAGAZIN
4/2004 Beilage, S. 8]) angesprochenen Aspekten eines 'umfassenden Flüchtlingsschutzes'
und einer 'dauerhaften Lösung' sowie der dadurch aus seiner Sicht notwendigen
Berücksichtigung eines längeren Aufenthalts, der regelmäßig zu sozialen, familiären
und wirtschaftlichen Bindungen im Aufnahmeland führt, lässt sich im Rahmen der
Widerrufsregelung (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) nicht Rechnung tragen. Mit
Blick auf die durch eine weit reichende Integration des Flüchtlings in Deutschland
bestehenden Belange bedarf es dessen im Übrigen nicht. Diesen Gesichtspunkten
wird gegebenenfalls im Einzelfall durch das Ausländerrecht und die dadurch vermittelten
Bleiberechte Rechnung getragen. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken
OVG Rheinland-Pfalz: Gleichzeitiger Widerruf des Familienasyls
mit Stammberechtigten
Beschluss vom 22.3.2005 - 10 A 10007/05.OVG - (3 S., M6438,
unvollständige Vorlage)
"(...) Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob in den
Fällen des § 26 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter erst dann
widerrufen werden darf, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die
Anerkennung abgeleitet worden ist, bestandskräftig widerrufen worden ist, bedarf
nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich vielmehr schon
anhand des Gesetzeswortlauts verneinen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2
AsylVfG ist - von dem hier nicht gegebenen Fall abgesehen, dass der betreffende
Ausländer aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte -
die Anerkennung gemäß § 26 AsylVfG zu widerrufen, wenn die Anerkennung
des Stammberechtigten widerrufen wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut
ist danach nicht einmal vorausgesetzt, dass erst, nachdem eine behördliche Entscheidung
hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des Stammberechtigten ergangen
ist, die Anerkennung als Familienasylberechtigter widerrufen werden kann. Der
Gesetzgeber geht vielmehr, wie sich aus der gleichen Zeitform der verwandten
Verben ergibt, davon aus, dass über den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten
und den Widerruf der Anerkennung seiner Familienmitglieder gleichzeitig entschieden
wird.
Dieses Verständnis drängt sich auch deshalb auf, weil nicht nur in den vom Verwaltungsgericht
angeführten gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit
einer anderen Entscheidung abgehoben wird, sondern gerade auch aufgrund entsprechender
Gesetzesänderung seit 1997 in § 26 AsylVfG ausdrücklich verlangt ist, dass
die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar sein muss. Dabei war es bis
zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2588 f.) ganz herrschende Meinung gewesen, dass Stammberechtigter
und Familienangehörige zeitgleich anerkannt werden könnten (vgl. hierzu insbesondere
BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, S. 315 f.).
Weder diese Gesetzesänderung - die vom Wortlaut her nur den Ehegatten des Asylberechtigten
betraf, was allerdings allgemein als 'redaktionelles Versehen' betrachtet wurde
(vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -,
EZAR 215 Nr. 19) - noch die nunmehr mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli
2004 (BGBl. I S. 1950 f.) erfolgte ausdrückliche Klarstellung insoweit
auch für die Kinder hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Entsprechendes
auch für den 'umgekehrten Fall' der Aberkennung des Familienasyls zu fordern.
Schließlich lassen sich auch überflüssige Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren
vermeiden, wenn der Asylstatus der gesamten Familie einheitlich einer Prüfung
unterzogen werden kann (insofern gilt nichts anderes als mit Blick auf den 'ursprünglichen'
§ 26 AsylVfG, vgl. hierzu die Entscheidung des BVerwG vom 21. Januar
1992 - 9 C 66.91 -, a. a. O.). Gegebenenfalls können so zudem gegenüber
sämtlichen Familienmitgliedern gleichzeitig aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen
werden, wie es im Übrigen oftmals gerade von Verfassungs wegen - aus Gründen
des besonderen Ehe- und Familienschutzes - allein zulässig sein dürfte. (...)
"
VG Köln: Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung bei
Widerruf
Beschluss vom 31.3.2005 - 16 L 289/05.A - (4 S., M6499)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen Asylberechtigten, dessen Anerkennung vom
Bundesamt widerrufen worden ist. Im Widerrufsbescheid hat das Bundesamt die
sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen den Widerruf hat der Betroffene Klage
erhoben. In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die Klage aufschiebende
Wirkung hat, d. h. ob die Asylanerkennung bis zur Entscheidung über die
Klage Gültigkeit behält. Das wäre nicht der Fall, wenn das Bundesamt die sofortige
Vollziehung anordnen konnte. Dem widerspricht das VG Köln. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung bei Widerruf und Rücknahme im Asylrecht sei ausgeschlossen.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In der Sache hat das Feststellungsbegehren Erfolg, weil die Klage
der Antragstellerin (...) gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat und
die Antragsgegnerin nicht befugt war, auf der Grundlage des § 80 Abs. 2
Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Bescheides
anzuordnen.
Anders als unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes a. F. bis zu der
im Jahre 1993 erfolgten grundlegenden Umgestaltung, bei dem - mangels spezialgesetzlicher
Regelung - im Falle des Widerrufs und der Rücknahme einer Asylanerkennung sowie
einer Ablehnung eines Asylantrages als 'einfach' unbegründet ein Rückgriff auf
die allgemeine Regelung des § 80 VwGO diskutiert wurde (vgl. Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann,
AsylVfG, Kommentar, 1983, § 16 Rdn. 13; GK-AsylVfG a. F., § 73
Rdn. 76), hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensrechts
und der Vorschrift des § 75 AsylVfG eine abschließende asylverfahrensrechtliche
Regelung geschaffen, die für die Fälle nach § 38 Abs. 1 AsylVfG ('einfache'
Ablehnung eines Asylantrages) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme)
eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO ausschließt (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 73
Rdn. 198, 200; § 76 Rdn. 15.). (...) "
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
VG Arnsberg: § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle
anwendbar; Widerruf im Ermessen
Urteil vom 14.1.1005 - 13 K 521/04.A - (7 S., M6477)
"(...) Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (...)
ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl.
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
Auch nach § 73 AsylVfG in der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Fassung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass
die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (bis zum
31. Dezember 2004 § 51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen,
wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Jedoch bestimmt der neu
eingefügte § 73 Abs. 2 a AsylVfG, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen
für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von
drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Das Ergebnis
ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder
eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1
oder Absatz 2 im Ermessen.
Gemäß § 77 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach-
und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen.
Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich angesichts dessen, dass der Widerruf
auf § 73 AsylVfG gestützt ist, um eine Streitigkeit nach diesem Gesetz.
Dies bewirkt auch bei einer - wie hier - vorliegenden Anfechtungsklage, dass
für die Frage der Rechtmäßigkeit des zu prüfenden Bescheides nicht auf den Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung abzustellen ist mit der Folge, dass die seit dem
1. Januar 2005 geltende Rechtslage nach dem AsylVfG anzuwenden ist. Die
Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG greift empfindlich in das gewachsene
und bewährte System des Verwaltungsrechtsschutzes ein, weil es dem VG/OVG/VGH
hinsichtlich der Anfechtungsklagen die Entscheidung über Sachverhalte überträgt,
die der Behörde zuvor u. U. nicht vorgelegen haben. Anders als bei Verpflichtungsklagen
wird damit unmittelbar in die verwaltende Tätigkeit gestaltend eingegriffen,
also nicht bloß Exekutivtätigkeit kontrolliert (vgl.: Renner, Ausländerrecht,
Kommentar, 7. Auflage, AsylVfG § 77 Rdnr. 3).
Die Anwendung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
bewirkt, dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig (geworden) ist. Der Bescheid
des Bundesamtes betreffend die Feststellung nach § 51 AuslG datiert vom
16. Oktober 1997. Die Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes betreffend
die Einleitung des Widerrufsverfahrens erging am 13. Oktober 2003. Die
Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, ist nicht, wie
§ 73 Abs. 2 a AsylVfG zwingend vorschreibt, spätestens nach Ablauf
von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sondern erst etwa sechs
Jahre nach deren Unanfechtbarkeit erfolgt. Eine spätere Entscheidung steht aber
nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG im Ermessen, das vorliegend
nicht ausgeübt worden ist. Dieser Ermessensnichtgebrauch führt zur (nachträglichen)
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dem steht nicht entgegen, dass
nach Ablauf der drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eine Prüfung seitens des Bundesamtes
weder tatsächlich erfolgt ist noch nach der alten Rechtslage veranlasst war.
Die fehlende Prüfung darf dem Asylbewerber nicht zum Nachteil gereichen, da
dessen Rechtsposition nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers jeweils der
neuen - gegebenenfalls für den Asylbewerber günstigeren - Rechtsposition angepasst
werden soll, wie auch das Fehlen einer die vorliegende Fallkonstellation erfassenden
Übergangsregelung zeigt. (...)"
Rechtsprechung:
BVerwG: Rechtsschutzinteresse an Feststellung der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht auch dann, wenn nicht die Abschiebung
in den Staat angedroht worden ist, in dem die behauptete Verfolgung droht (ausführlich
zitiert unter Materielles
Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
OVG Sachsen-Anhalt: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf
Fälle anwendbar, in denen der Widerruf der Asylberechtigung bereits vor dem
1.1.2005 ausgesprochen worden ist.
Beschluss vom 8.3.2005 - 1 L 159/05 - (3 S., M6327)
OVG Thüringen: Rechtsmittel gegen die Aufforderung der Ausländerbehörde
zu Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung sind keine asylverfahrensrechtlichen
Streitigkeiten i. S. d. § 75 AsylVfG.
Beschluss vom 17.2.2005 - 3 EO 1424/04 - (5 S., M6323)
OVG Hamburg: Keine Streitigkeit nach dem AsylVfG, wenn nach negativem
Abschluss eines Asylverfahrens inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend
gemacht werden (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 16.2.2005 - 4 Bs 488/04 - (6 S., M6326)
VGH Hessen: Strenger Maßstab für Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;
kein Familienasyl, wenn die materiellen Voraussetzungen für Widerruf der Anerkennung
des Stammberechtigten vorliegen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien,
Afghanistan).
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 216/02.A - (32 S., M6501)
VGH Hessen: "1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des
§ 26 a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1
keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.
2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit
gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß
§ 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in
§ 26 a AsylVfG.
3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG
in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4
und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt
zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten
Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.
4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten
Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach
dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche
Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung
nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration
und Flüchtlinge anzunehmen. In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des
§ 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der 'Beendigungsklausel' in Art. 1 C
Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um
Schutz vor politischer Verfolgung geht." (Amtliche Leitsätze) (vgl. auch die
teilweise identische Entscheidung VGH Hessen, M6501, ausführlich zitiert unter
Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 185/02.A - (44 S., M6522)
VG Braunschweig: § 14 a AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar,
die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden
sind (im Anschluss an VG Göttingen, Beschluss vom 17.3.2005, s. u.).
Beschluss vom 30.3.2005 - 5 B 260/05 - (2 S., M6500)
VG Göttingen: § 14 a AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die
vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind.
Beschluss vom 17.3.2005 - 3 B 272/05 - (4 S., M6464)
VG Aachen: Ärztliche Atteste sind regelmäßig nicht geignet, erlittene
Verfolgung nachzuweisen.
Urteil vom 2.3.2005 - 6 K 1593/01.A - (15 S., M6360)
VG Aachen: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen einer psychischen
Erkrankung.
Urteil vom 25.2.2005 - 9 K 1051/03.A - (5 S., M6361)
VG Gießen: Hält sich der Vormund eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers
rechtmäßig in Deutschland auf, ist Deutschland gem. Art. 6 der Dublin II-Verordnung
zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Urteil vom 17.2.2005 - 2 E 1131/04.A - (6 S., M6387)
VG Gießen: Von einer Anhörung im Asylfolgeverfahren kann abgesehen werden,
wenn der Asylsuchende ohne rechtzeitige Mitteilung von Hinderungsgründen nicht
zur Anhörung erscheint; in diesem Fall muss auch keine Gelegenheit zur schriftlichen
Stellungnahme gegeben werden.
Beschluss vom 17.11.2004 - 1 G 5481/04.A - (4 S., M6566)
VG Gießen: Kein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten für Besprechung
mit Rechtsanwalt, wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Beschluss vom 15.10.2004 - 5 E 3213/04.A - (4 S., M6568)
VGH Ba-Wü: Abschiebungshindernis wegen Ehe
Beschluss vom 9.3.2005 - 13 S 1815/04 - (8 S., M6436)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn
ein Ehegatte aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel erhält. Das VG Stuttgart
hatte die Ausländerbehörde verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung
des Gerichts den Antrag der Ehefrau auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
neu zu bescheiden. Die Ausländerbehörde ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen,
versuchte aber den Ehemann, Antragsteller dieses Verfahrens, abzuschieben. Der
VGH Baden-Württemberg spricht dem Ehemann vorläufigen Rechtsschutz dagegen zu.
Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des VGH Ba-Wü zum Abschiebungshindernis
wegen des Schutzes von Ehe und Familie an. Interessant ist sie wegen der Auseinandersetzung
mit dem neuen § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der den Familiennachzug
zu Ausländern mit humanitärem Aufenthalt teilweise ausschließt.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nach § 60 a
Abs. 2 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat; denn es ist überwiegend
wahrscheinlich, dass seine Abschiebung mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft
mit Frau M. wegen Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich ist. Die Erteilung
einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG scheidet nicht etwa
deshalb aus, weil es dem Antragsteller erkennbar darum geht, die eheliche Lebensgemeinschaft
mit seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet fortzuführen. Zwar kommt
der Duldung, die nach § 60 a AufenthG nur die zeitweise Aussetzung
der Abschiebung beinhaltet, nicht die Funktion eines ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts
zu. Typischerweise wird daher in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1
GG (oder Art. 3 EMRK) der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet
dauerhaft entgegen steht und die Abschiebung mithin aus rechtlichen Gründen
unmöglich ist, diesem Abschiebungshindernis nicht durch Erteilung einer Duldung
gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG entsprochen werden können; vielmehr
ist bis zum 31.12.2004 vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach
§ 30 Abs. 3 AuslG ins Auge zu fassen gewesen (BVerwG, Urt. v.
04.06.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35) bzw. kommt nunmehr die Erteilung einer
Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. (...)
Dass dem Antragsteller jedenfalls wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit
Frau M. ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG
zur Seite steht, ist nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich. Entsprechend
gilt dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK, der keinen weitergehenden Schutz
vermittelt, soweit sich - wie im vorliegenden Fall - sein Anwendungsbereich
mit dem des Art. 6 GG deckt (BVerwG, Urt. v. 09.12.1997. - 1 C 19.96 -,
BVerwGE 105, 13).
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz
der staatlichen Ordnung stellt, führt zur Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses
im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG, wenn es dem Ausländer nicht
zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts
gewährt Art. 6 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die
entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen,
die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener
Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend
dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser
verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht
ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen
Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären
Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerwG,
Urt. v. 09.12.1991, a. a. O., m. w. N.). Dies gilt auch
bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des
§ 60 a Abs. 2 AufenthG. Bei der Gewichtung der durch Art. 6
GG geschützten Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet geht der Senat davon
aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau besteht; (...)
Der Senat verkennt nicht, dass Frau M. bislang nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht
in der Bundesrepublik verfügt. Doch ist andererseits zu berücksichtigen, dass
sie sich zum einen, wie auch amtsärztlich festgestellt wurde, in einem derart
schlechten gesundheitlichen Zustand befinden soll, dass sie reiseunfähig ist.
Zum anderen hat, wie oben ausgeführt, das Verwaltungsgericht Stuttgart die Antragsgegnerin
mit rechtskräftigem Urteil von 15.04 2004 (1 K 153/04) verpflichtet, über ihren
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung seiner Rechtsauffassung
erneut zu entscheiden, wobei es die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30
Abs. 5 und 3 AuslG als gegeben ansah. Vor diesem Hintergrund kommt nach
Auffassung des Senats eine Fortführung der Ehe im Heimatland des Antragstellers
und dessen Ehefrau wohl nicht in Betracht. Außerdem spricht einiges dafür, dass
Frau M. wegen ihres Gesundheitszustandes, der gerade auch in psychischer Hinsicht
angegriffen sein soll, auf die Fortführung der Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller
angewiesen sein dürfte. Im Übrigen dürfte es dem Antragsteller in Anbetracht
der Ausschlussvorschrift in § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - sowie
der generellen Unwägbarkeiten des Visumsverfahrens - kraft höherrangigen Rechts
nicht zuzumuten sein, das Bundesgebiet zum Zwecke der Erfüllung der Einreisevorschriften
auf - in seinem Fall - unabsehbare Zeit zu verlassen. Die Annahme eines aus
Art. 6 Abs. 1 GG (und Art. 8 EMRK) folgenden Abschiebungshindernisses
führt schließlich nicht zu einem Wertungswiderspruch zu sonstigen aufenthaltsrechtlichen
Vorschriften. Allerdings ist bei der Gewichtung der nach Art. 6 Abs. 1
GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Belange des Ausländers im Hinblick
auf die rechtliche Zulässigkeit einer zwangsweisen Beendigung der ehelichen
Lebensgemeinschaft, soweit sie im Bundesgebiet geführt wird, maßgeblich zu berücksichtigen,
ob nach den einschlägigen Regelungen des Ausländergesetzes über den Familiennachzug
eine Zuwanderung ermöglicht werden soll, wogegen gerade die seit dem 01.01.2005
geltende Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG spricht.
Im Falle des Antragstellers und seiner Ehefrau kann aber nicht außer Acht gelassen
werden, dass, solange die Reiseunfähigkeit von Frau M. auf unabsehbare Zeit
fortbesteht, die eheliche Lebensgemeinschaft nur in Deutschland geführt werden
kann. Vom Antragsteller in dieser Situation zu verlangen, das Bundesgebiet zu
verlassen, hieße letztlich von ihm zu verlangen, die eheliche Lebensgemeinschaft
auf unabsehbare Zeit, ggf. sogar auf Dauer, aufzugeben. Angesichts der Schwere
dieses Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts dürfte das öffentliche
Interesse an der Beschränkung des Familiennachzugs zurückzutreten haben, zumal
bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau nach Aktenlage, außer dem im Urteil
des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 15.04.2004 genannten Sozialleistungsbezug
(den das Gericht indes ausnahmsweise nicht als Regelversagungsgrund einstufte),
keine darüber hinausgehenden Anzeichen für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung
der öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 5 Abs. 1
AufenthG) erkennbar sind. (...)"
Einsender: RA Helmes, Waldshut-Tiengen
VG Münster: Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 31.3.2005 - 8 L 189/05 - (6 S., M6404)
"(...) Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Ausübung einer
Teilzeit-Beschäftigung als Haushaltshilfe bei der Firma (...) zu erlauben, ist
zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123
Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen der § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1
BeschVerfV liegen vor. Nach § 10 Satz 1 BeschVerfV kann geduldeten
Ausländern (§ 60 a AufenthG) mit Zustimmung der Bundesagentur für
Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem
Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Antragstellerin
befindet sich derzeit im Besitz einer (...) Duldung. Die Zustimmung der nach
§ 12 Abs. 1 BeschVerfV zuständigen Agentur für Arbeit Münster für
die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung ist (...) erteilt worden.
Auf die weitere Voraussetzung des seit einem Jahr erlaubten oder geduldeten
Aufenthalts im Bundesgebiet kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da
die Antragstellerin bereits seit dem (...) Juli 2001 der vorgenannten Beschäftigung
nachgeht und die in § 10 Satz 1 BeschVerfV normierte Wartezeit von
einem Jahr lediglich vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfüllt worden
sein muss. (...) Vor dem Hintergrund, dass auch die Vorgängervorschriften zu
§ 285 Abs. 4 SGB III a. F. das Verstreichen einer Wartezeit
vor der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung vorsahen (vgl. z. B.
§ 19 Abs. 1 Satz 4 AFG), bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG,
§ 10 Satz 1 BeschVerfV die Voraussetzung des einjährigen geduldeten
oder erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet auch für diejenigen geduldeten Ausländer
aufstellen wollte, die eine Beschäftigung fortsetzen. Dies wird auch durch die
vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz
und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 bestätigt, nach denen
§ 10 BeschVerfV die bisher in § 3 ArGV geregelte Wartezeit von einem
Jahr vor erstmaliger Erteilung der Zustimmung übernimmt (vgl. Nr. 42.2.3 der
vorläufigen Anwendungshinweise).
Der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der vorgenannten Beschäftigung steht
auch nicht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach § 11
Satz 1, 2. Fall BeschVerfV darf einem geduldeten Ausländer die Ausübung
einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesem Ausländer aus von
ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden
können. Zu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV
die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über
seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt.
Diesen Versagungsgrund erfüllt die Antragstellerin nicht. Aufenthaltsbeendende
Maßnahmen zu ihren Lasten können derzeit nicht vollzogen werden, weil sie nicht
über einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass oder ein Passersatzpapier
verfügt. Dieses Abschiebungshindernis hat die Antragstellerin nicht zu vertreten.
(...)
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche zur Ausstellung
eines Heimreisedokumentes geeigneten und erforderlichen Mitwirkungshandlungen
die Antragstellerin gegenwärtig unterlässt, damit [sie, d. Red.] das Abschiebungshindernis
herbeiführt und dieses mithin zu vertreten hat. Derartige Mitwirkungshandlungen
hat auch der für den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV darlegungs- und
beweispflichtige Antragsgegner bislang nicht aufgezeigt. Aus der Bescheinigung
der aserbaidschanischen Botschaft vom (...) geht vielmehr hervor, dass die Antragstellerin
sämtliche für die Ausstellung eines Heimreisedokumentes erforderlichen Unterlagen
vorgelegt hat und die Ausstellung eines solchen Dokumentes gegenwärtig von aserbaidschanischen
Behörden geprüft wird. Die Dauer dieses Verfahrens und insbesondere die bislang
fehlende Rückmeldung der aserbaidschanischen Botschaft fallen nicht in den Einflussbereich
der Antragstellerin und sind von ihr daher nicht zu vertreten. Vor diesem Hintergrund
ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin das Abschiebungshindernis des
fehlenden Heimreisedokumentes gegenwärtig zu vertreten hat.
Die Antragstellerin hat angesichts der drohenden Gefahr des Verlustes ihres
Arbeitsplatzes auch einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen
Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (...). (...)"
Einsender: RA Kleine, Münster
VG Hannover: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 14.3.2005 - 2 B 1087/05 - (4 S., M6331)
"(...) Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund wie einen Anordnungsanspruch
zum Erlass der begehrten Regelungsanordnung glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist nur [in, d. Red.] der beantragten Form als einstweilige
Anordnung statthaft. Bei der der Duldung beigefügten 'Nebenbestimmung' des Verbots
der Erwerbstätigkeit handelt es sich nicht um eine Aufgabe, bei der die Einlegung
eines Rechtsmittels aufschiebende Wirkung auslösen könnte. Nachdem seit Jahresanfang
geltenden Aufenthaltsrecht in Verbindung mit der Beschäftigungsverfahrensordnung
vom 22.11.2004 (BGBl. I, 2934) bedürfen geduldete Ausländer wie die Antragstellerin
zur Ausübung einer Erlaubnis, die im Falle der Versagung mit einem Verpflichtungsbegehren
zu erstreiten ist. Die Dringlichkeit und der Anordnungsgrund ergeben sich aus
dem Umstand, dass die Antragstellerin derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis
steht und ihr der Verlust dieses Arbeitsplatzes droht, wenn die dazu notwendige
Erlaubnis ihr nicht erteilt wird.
Auch den notwendigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin zur Überzeugung
der Kammer glaubhaft gemacht. Das Gericht berücksichtigt dabei auch, dass die
begehrte Regelung jedenfalls vorläufig die Hauptsache vorweg nimmt, so dass
erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruch zu stellen
sind. Auch diese werden von der Antragstellerin indessen erfüllt.
Gemäß § 10 BeschVerfV haben geduldete Ausländer nur dann einen Anspruch
auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung einer
Beschäftigung, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet
aufgehalten haben. (...)
Einem geduldeten Ausländer steht gemäß § 11 BeschVerfV der Anspruch auf
ermessenfehlerfreie Entscheidung nicht zur Seite, wenn er sich in das Inland
begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen oder wenn bei ihm aus
von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen
werden können. (...)
Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die gegenwärtige Unmöglichkeit
ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertreten ist. Sie hat nämlich zur Überzeugung
der Kammer alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, um gültige Personalpapiere
des syrischen Staates ausgestellt zu erhalten. (...)
Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage einer Fahrkarte von Hannover nach
Berlin eine Reise dorthin glaubhaft gemacht. Sie hat versichert, bei der syrischen
Botschaft einen Antrag auf Ausstellung von Passpapieren gestellt zu haben, der
mündlich abgelehnt worden sei, ohne dass man ihr weitergehende Unterlagen ausgehändigt
habe. Auch ein schriftliches entsprechendes Begehren der Antragstellerin ist
glaubhaft gemacht. Nach den der Kammer vorliegenden konsularischen Bestimmungen
der Botschaft der Syrischen Arabischen Republik wird von dort zur Bedingungen
für die Erteilung eines neuen Reisepasses oder Reisedokumentes gemacht, dass,
wenn der alte Reisepass nicht vorlegt werden kann, ein Identitätsnachweis (Personalausweis,
Auszug aus dem Zivilregister - mit gestempeltem Passfoto -) beglaubigt vom syrischen
Außenministerium, ein Aufenthaltsnachweis/Anzeige des Verlustes bei der Polizei,
einer Annonce in der lokalen Zeitung und eine handschriftliche Erklärung des
Passinhabers über den Verlust des Reisepasses beigebracht werden müssen. Nichtregistrierte
Personen [können, d. Red.] diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Da die Kammer mit der vorliegenden nur zu fordernden Überzeugungsgewissheit
der Auffassung ist, dass die Antragstellerin die syrische Staatsangehörigkeit
nicht besitzt, kann ihr auch nicht erfolgreich vorgehalten werden, Bemühungen
zur Beschaffung von Personaldokumenten über ihre noch in der Heimat lebenden
Eltern unterlassen zu haben. Bemühungen, die offensichtlich erfolglos bleiben
müssen, können nämlich von dem Ausländer nicht verlangt werden und [sind, d. Red.]
nicht geschuldet. (...)
Die begehrte einstweilige Anordnung war daher zu erlassen, weil Überwiegendes
für eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens im Sinne
der hier tenorierten Entscheidung spricht. Die Antragstellerin steht in einem
unbefristeten Arbeitsverhältnis, das sie ursprünglich mit der Erlaubnis der
Arbeitsverwaltung eingegangen ist. Die nach § 10 BeschVerfV notwendige
Zustimmung der Bundesagentur liegt der Antragsgegnerin vor, soweit die Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber zu unveränderten Bedingungen
in Rede steht. (...)"
VG Stuttgart: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen guter
Integration
Urteil vom 24.6.2004 - 11 K 4809/03 - (10 S., M6406)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Gegen diese Entscheidung des VG Stuttgarts ist seitens der unterlegenden
Ausländerbehörde ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Ba-Wü gestellt
worden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt bislang aber
nicht vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens
zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was
beim Kläger der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert
sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu
erfüllen. (...)
aa) Insoweit jedenfalls ist das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis
seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es ist unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene
erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und
aufgewachsenen Ausländers, ist im Hinblick auf das Schutzgut des 'Privatlebens'
in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis gemäß
Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1
EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u. a. seines Privatlebens, zu dem
die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören; der Eingriff
einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8
Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen
ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für
die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu umfassend Europäischer Gerichtshof
für Menschenrechte, Urteil vom 18. Februar 1991, - 31/1989/191/291 -, Fall
Moustaquim gegen Belgien -, InfAuslR 1991, 149). Dies gebietet insbesondere
eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf ein von den Behörden in Anspruch
genommenes legitimes Ziel in Ansehung des beabsichtigten Eingriffs. Legitim
ist ohne Zweifel das Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften
auch im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Grundsätzlich steht insoweit auch
fest, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hatte und zur Ausreise
verpflichtet war. Dieses legitime Ziel nunmehr aber zwangsweise durchzusetzen,
stellt sich im Fall des Klägers als unverhältnismäßig dar, weshalb von einem
rechtlichen Abschiebungshindernis ausgegangen werden muss.
Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen
seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Der Kläger nimmt
hier am sozialen Leben teil, besucht - mit Erfolg - eine weiterführende Schule,
spricht in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen
Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weist alle Merkmale eines sog. 'faktischen
Inländers' auf. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch nicht unter Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich
nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen - vielmehr als eine Art 'Verbannung'
in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt
hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren
Faktoren begünstigt wurde, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden
in der Vergangenheit einfach nicht gelungen ist, die aufenthaltsrechtliche Situation
der Familie 'in den Griff' zu bekommen. So dauerte etwa allein das Widerspruchsverfahren
in Bezug auf die Verfügung der Beklagten vom (...) über drei Jahre, was mit
der eingelegten Petition in dieser Zeit nur sehr bedingt zu erklären ist. Selbst
im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Verwaltungsprozess
- mit Zustimmung der Behörde - fast ein Jahr gemäß § 251 ZPO zum Ruhen
gebracht. Auch das vorangegangene Asylverfahren der Eltern nahm einen Zeitraum
von mehr als fünf Jahren ein, wobei die Eltern jedenfalls in erster Instanz
vor dem Verwaltungsgericht durchaus erfolgreich waren. Schließlich ist es den
Behörden auch nach dem für sie insoweit erfolgreichen Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 12.04.2001 nicht gelungen, die ab da bestandskräftige Abschiebungsandrohung
durchzusetzen. Dass in Bezug auf das jüngste Geschwister des Klägers den Verwaltungsakten
der Beklagten noch nicht einmal irgendeine ausländerrechtliche Vorgehensweise
zu entnehmen ist, verdeutlicht den Befund.
Integriert sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber
in all den Jahren auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich - wie
hier der Kläger -, wird das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen
Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig
i. S. v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist von einem eingetretenen
rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen.
bb) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998
- 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist allerdings
geklärt, dass § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen
Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen,
etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Den unanfechtbar ausreisepflichtigen
Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt
ist, trifft im Grundsatz die Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
Aus dieser Pflicht folgt dann, dass sich der betroffene Ausländer in den Stand
setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen. Zu fragen ist insoweit, ob er
ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG,
Urt. v. 24.11.1998 a. a. O). Gerade dieser Rechtsgedanke des § 30
Abs. 4 AuslG verfängt vorliegend jedoch nicht. Für den Kläger wäre es aus
den vorstehend dargelegten Gründen nicht zumutbar, sein Privatleben i. S. d.
Art. 8 Abs. 1 EMRK aufzugeben um seiner Ausreisepflicht zu genügen.
Und einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermag er rein
tatsächlich nicht herbeizuführen.
cc) Sind somit die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG
erfüllt und der Beklagten somit ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der
beantragten Aufenthaltsbefugnis eröffnet, führen die vorstehenden Ausführungen
zugleich zu der Erkenntnis, dass dieses Ermessen mit Blick auf den Kläger -
und allein auf ihn kommt es insoweit an - 'auf Null' reduziert ist. Dem Umstand,
dass die Eltern des Klägers an seinem Hineinwachsen in die festgestellte Integration
möglicherweise vorwerfbar beteiligt waren, kann hier gerade keine Bedeutung
zukommen. Würde der Kläger trotz des zu konstatierenden Abschiebungshindernisses
(vgl. oben) auf Grund des Verhaltens seiner Eltern 'bestraft', wäre er zum bloßen
Objekt staatlichen Handelns gemacht. Dies lässt die Rechtsordnung nicht zu.
(...)"
Rechtsprechung:
OVG NRW: Wird ein ausgewiesener Ausländer abgeschoben, so fehlt ihm
für einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung das Rechtsschutzbedürfnis,
da seine Rückkehr durch § 11 Abs. 1 AufenthG gesperrt ist; für die
Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit
der Ausweisung an (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 - (2 S., M6478)
VGH Ba-Wü: "1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht
auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im
Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der
Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der
fortbestehenden Asylberechtigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet
weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat.
2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG
(entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht,
wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig
bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1
AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum
Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR
2002, 72).
3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet
abgeschoben werden können, können spezial- und generalpräventive Ausweisungszwecke
des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden
aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.
4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im
Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu
berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben
werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls
als geringfügig darstellt." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - (31 S., M6537)
OVG NRW: Türkische Arbeitnehmer i. S. d. Assoziationsratsbeschluss
Türkei/EWG 1/80 sind Unionsbürgern nicht aufenthaltsrechtlich gleichgestellt.
Beschluss vom 16.3.2005 - 18 B 1751/04 - (3 S.,
M6487)
OVG NRW: Die Ankündigung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 5
S. 3 AufenthG muss keinen konkreten Abschiebungstermin beinhalten.
Beschluss vom 2.3.2005 - 18 B 369/05 - (2 S., M6492)
VGH Ba-Wü: Entscheidung über Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Aufenthaltstitels
vor dem 1.1.2005 richtet sich nun nach dem AufenthG.
Beschluss vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 - (8 S., M6538)
VGH Ba-Wü: "Im Verfahren der Berufungszulassung ist - bezogen auf den
Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- das neue Recht des Zuwanderungsgesetzes nur bei entsprechendem Vortrag innerhalb
der Frist des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO zu berücksichtigen
(Konkretisierung von BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004,
744)." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.2.2005 - 13 S 2155/04 - (10 S., M6539)
VG Münster: Die Erwerbstätigkeit bei Duldung ist gem. § 11 BeschVerfV
ausgeschlossen, wenn der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG zwar nicht das
einzige, aber prägende Einreisemotiv war.
Beschluss vom 30.3.2005 - 8 L 232/05 - (3 S., M6479)
VG Düsseldorf: Kein Abschiebungsschutz wegen familiärer Lebensgemeinschaft
mit einem deutschen Kind, wenn dem Kind mangels familiärer Lebensgemeinschaft
mit einem deutschen Familienangehörigen die Ausreise ins Herkunftsland des Ausländers
zumutbar ist.
Beschluss vom 11.3.2005 - 24 L 486/05 - (7 S., M6343)
VG Trier: Eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist nach
der neuen Rechtslage des AufenthG zu entscheiden; bei Abschiebungshindernissen
nach § 53 AuslG ist Rechtsgrundlage für Aufenthaltserlaubnis § 25
Abs. 3 AufenthG.
Urteil vom 26.1.2005 - 5 K 1421/04.TR - (8 S., M6494)
OLG Hamm: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist auch dann zu beachten,
wenn der Ausländer Verzögerungen bei der Abschiebung zu vertreten hat.
Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 59/05 - (5 S., M6459)
OLG Köln: Eine Anhörung durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren
wegen Abschiebungshaft darf nur dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit auszuschließen
ist, dass neue relevante Erkenntnisse zu erwarten sind.
Beschluss vom 18.2.2005 - 16 Wx 18/05 - (3 S., M6362)
BayObLG: Ein Ausländer macht sich nicht wegen Nichtbesitzes eines Passes
strafbar, wenn er einen Anspruch auf Duldung in Form eines Passersatzes hat;
das setzt aber voraus, dass er einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen
kann.
Urteil vom 14.9.2004 - 4 St RR 071/04 - (10 S., M6393)
FG Hessen: Kindergeld bei angefochtenem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 24.2.2005 - 13 K 3422/04 - (4 S., M6344)
"(...) Der Klägerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren. (...)
Die Rechtsverfolgung verspricht bei summarischer Prüfung auch Aussicht auf Erfolg.
Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG hat ein Ausländer nur Anspruch auf
Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis
ist. Diese Bestimmung hat die Kindergeldkasse zur Grundlage ihrer Ablehnung
gemacht.
Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs aufenthaltsrechtlich nur
geduldeter Ausländer gilt daneben aber nicht für nach der Genfer Konvention
anerkannte Flüchtlinge und sonstige politische Verfolgte i. S. des § 3
AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 AuslG. In diesen Fällen ist
die Kindergeldberechtigung davon abhängig, dass der betreffende Ausländer einen
entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vorlegt, durch den das Vorliegen der in § 51 Abs. 1 AuslG normierten
Voraussetzungen bestandskräftig festgestellt ist (vgl. BFH-Beschluss VI B 43/97
vom 14.8.1997, BFH/NV 1989, 169).
Ein solcher Anerkennungsbescheid wurde der Klägerin am (...) erteilt. Der ausgesprochene
Widerruf ist zunächst unbeachtlich, da die Klägerin diesen mit einer verwaltungsgerichtlichen
Klage angefochten hat, der nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt.
Der Widerruf ist damit vorerst nicht wirksam und entfaltet auch im Kindergeldverfahren
zunächst keine Wirkung. Sollte die verwaltungsgerichtliche Klage endgültig keinen
Erfolg haben, läge darin ein Grund zur nachträglichen Änderung des Kindergeldbescheides
nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung. (...)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
SG Hildesheim: Allein die Verweigerung
der freiwilligen Ausreise stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des
Aufenthalts gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (vgl. zur selben Entscheidung
Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 28.2.2005 - S 34 AY 2/05 ER - (6 S., M6332)
VG Frankfurt a. M.: Der Bezug von Sozialleistungen nach Landesgesetzen
(hier: Landesblindengeldgesetz) ist auch dann gem. § 9 Abs. 1 AsylbLG
ausgeschlossen, wenn der Betroffene Leistungen nach § 2 AsylbLG bezieht.
Urteil vom 17.12.2004 - 7 E 4602/02(3) - (4 S., M6374)
VG Stuttgart: Erziehungsgeld bleibt gem. § 8 BErzGG als Einkommen
bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG unberücksichtigt.
Urteil vom 11.8.2004 - 7 K 5164/03 - (4 S., M6555)
Sonstige Dokumente:
Senatsverwaltung für Gesundheit Berlin: Umsetzung des § 1 a
AsylbLG nach Inkrafttreten des ZuwG.
Rundschreiben I Nr. 31/2004 vom 25.11.2004 (3 S., M6476)
Rechtsprechung:
BayVGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Anspruchseinbürgerung
ist die letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz; Hinnahme der
Mehrstaatigkeit bei anerkannten Flüchtlingen setzt gem. § 12 Abs. 1
S. 2 Nr. 6 StAG den Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge voraus.
Urteil vom 17.2.2005 - 5 B 03.2842 - (11 S., M6357)
VGH Ba-Wü: Die Anspruchseinbürgerung setzt gem. § 11 Satz 1
Nr. 1 StAG ausreichende schriftliche Sprachkenntnisse voraus; die Ermessenseinbürgerung
setzt regelmäßig ebenfalls schriftliche Sprachkenntnisse voraus, hiervon kann
aber bei der Ermessensausübung im Ausnahmefall abgesehen werden.
Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 - (29 S., M6542)
VG Gießen: Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a. F.
gilt als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort; eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG führt zu einem Anspruch
auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2; der Einbürgerungsanspruch
knüpft lediglich an den ausländischen Status bzw. den Besitz des Reiseausweises
für Flüchtlinge an und ist durch den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht
direkt betroffen.
Urteil vom 7.3.2005 - 10 E 4094/04 - (9 S., M6565)
OLG Hamm: Ein Bediensteter der Ausländerbehörde macht sich der Freiheitsberaubung
und der leichtfertigen Vollstreckung gegen Unschuldige schuldig, wenn er einen
Ausländer trotz Ablehnung des Antrags auf richterliche Anordnung der Abschiebungshaft
in Gewahrsam nehmen lässt oder im Gewahrsam behält oder wenn er nach Ingewahrsamnahme
eines Ausländers nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit
und Dauer der Freiheitsentziehung herbeiführt.
Beschluss vom 1.7.2004 - 3 Ws 185/04 - (15 S., M6452)