Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

BVerwG: Kein Flüchtlingsschutz bei Sicherheit in einem anderen Staat
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft eine kurdische Yezidin aus Syrien. Das OVG NRW (Urteil vom 23.7.2003 - 8 A 2119/02.A -, vgl. auch ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 26) ging von der türkischen Staatsangehörigkeit der Klägerin aus und verpflichtete das Bundesamt, Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG wegen mittelbarer Gruppenverfolgung in der Türkei zu gewähren. Das BVerwG hebt diese Entscheidung auf. Das OVG habe prüfen müssen, ob die Klägerin in Syrien hinreichend sicher gewesen ist.
Die Entscheidung betrifft darüber hinaus Fragen des Rechtsschutzinteresses bei Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, des Verhältnisses von § 60 Abs. 1 AufenthG zur GFK sowie der Feststellung der Staatsangehörigkeit im Asylprozess.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Das Berufungsgericht hätte die Beklagte nicht zur Gewährung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung und damit zur Anerkennung der Klägerin als politischer Flüchtling verpflichten dürfen, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob die Klägerin bereits in Syrien hinreichenden Schutz vor politischer Verfolgung durch die Türkei erlangt hat und ihr dieser Schutz auch weiterhin zur Verfügung steht; dann könnte sie nämlich wegen der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes eine Flüchtlingsanerkennung durch die Beklagte nicht mehr beanspruchen (1. bis 3.). Auch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung hinsichtlich Syriens in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) kann deshalb keinen Bestand haben (4.). (...)
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin zulässig ist. Insbesondere fehlt ihr für das Begehren auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung in der Türkei entgegen der Ansicht der Revision nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
a) Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nunmehr nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950) § 60 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz -. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bisher einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG getreten (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Da das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, diese Rechtsänderung mangels besonderer Übergangsregelungen zu beachten hätte (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG), ist die neue Rechtslage auch für die Entscheidung des Revisionsgerichts maßgeblich (stRspr, vgl. Urteile vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 69.74 - BVerwGE 52, 1, 3 und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 3 C 14.01 - NVwZ-RR 2002, 93 = Buchholz 442.10 § 65 StVG Nr. 1).
b) Ein Rechtsschutz- bzw. Sachentscheidungsinteresse an der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei kann der Klägerin nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil sich die (negativen) Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und § 53 AuslG in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts nicht auf die Türkei, sondern nur auf Syrien beziehen und der Klägerin in dem Bescheid eine Abschiebung nur nach Syrien, nicht aber in die Türkei angedroht worden ist. Der gegenteiligen, von der Revision und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2003 - A 3 S 567/99 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. März 2004 - A 13 S 38/03 -; VGH München, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 9 B 01/31217 - , sämtlich nicht veröffentlicht; a. A. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2001 - 2 Bs 4/00.A - InfAuslR 2002, 268) ist nicht zu folgen. Diese Auffassung beruft sich zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 4. Dezember 2001 - BVerwG 1 C 11.01 - (BVerwGE 115, 267 [12 S., M1636]). In diesem Urteil hat der Senat nur entschieden, dass das Begehren auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) hinsichtlich solcher Staaten, bezüglich derer im Bescheid des Bundesamts weder eine negative Feststellung zu § 53 AuslG getroffen noch eine Abschiebung angedroht worden ist, unzulässig ist, weil für die Klage insoweit schon das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt (a. a. O., S. 270 f.). Für einen gleichsam vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in Zielstaaten, die von der Behörde noch nicht erkennbar ins Auge gefasst sind, besteht danach kein Bedürfnis. Diese für den subsidiären ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG entwickelten Grundsätze gelten aber nicht für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG), der sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich anders ausgestaltet ist.
So ist nach § 31 Abs. 2 AsylVfG das Bundesamt grundsätzlich (außer bei Gewährung von Familienasyl, § 31 Abs. 5 AsylVfG) verpflichtet, auf einen beachtlichen Asylantrag hin 'ausdrücklich festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen ...'. Dementsprechend hat der Betroffene auch einen Anspruch auf eine solche Entscheidung, unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den behaupteten Verfolgerstaat oder in einen anderen Staat beabsichtigt ist, und auch unabhängig davon, ob ihm bereits ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zusteht (vgl. § 55 Abs. 2 AsylVfG). Etwas anderes gilt lediglich in dem Fall, dass das Bundesamt den Asylantrag nach Maßgabe von § 29 AsylVfG als unbeachtlich behandelt. (...)
Vor allem verbieten aber die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 1 AufenthG eine Übertragung der vom Senat in dem genannten Urteil zum ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz entwickelten Grundsätze. Während über den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz in Bezug auf die einzelnen in Betracht kommenden Staaten jeweils gesondert und ggf. mit unterschiedlichem Ergebnis entschieden werden kann, handelt es sich bei dem Anspruch auf asylrechtlichen Abschiebungsschutz, auch wenn mehrere Staaten als Verfolgerstaaten in Betracht kommen, grundsätzlich um einen unteilbaren Streitgegenstand, über den nur einheitlich entschieden werden kann. Denn er kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht losgelöst von der Frage der Staatsangehörigkeit des Ausländers und der Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit bzw. - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts beurteilt werden. Dies lässt sich zwar nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entnehmen, nach dem in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden darf, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Damit gibt diese Bestimmung ebenso wie der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG sowie dessen Vorgängervorschrift in § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 'nur' das Refoulement-Verbot des Art. 33 Abs. 1 GFK wieder. Der Bezug zum Staat der Staatsangehörigkeit ergibt sich aber daraus, dass der Gesetzgeber in § 3 AsylVfG die allein dem Bundesamt vorbehaltene Feststellung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention verbunden hat. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, dass ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Dies wiederum ist eine verkürzte Fassung der Flüchtlingsdefinition in Art. 1 A Nr. 2 GFK, wonach Flüchtling im Sinne dieses Abkommens jede Person ist, 'die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will'. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 AuslG entschieden, dass die Vorschrift nur eine verkürzte Wiedergabe des Art. 1 A Nr. 2 GFK darstellt und daher so auszulegen und anzuwenden ist, dass beide Begriffe übereinstimmen (vgl. Urteile vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 21.87 - BVerwGE 89, 296 und vom 18. Januar 1994 - BVerwG 9 C 48.92 - BVerwGE 95, 42 <45, 53>).
Auch und gerade mit Blick auf die nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aufgenommene ausdrückliche Verweisung auf die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ist an dieser Rechtsprechung festzuhalten. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass der erforderliche Bezug der Verfolgungsgefahr zum Staat der Staatsangehörigkeit nichts damit zu tun hat, von welchen Akteuren politische Verfolgung ausgehen kann (vgl. dazu nunmehr § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
In der Flüchtlingsdefinition des Art. 1 A Nr. 2 GFK kommt das der Konvention zugrunde liegende Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes gegenüber dem Schutz durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts zum Ausdruck, wie es im Übrigen auch für das Asylrecht nach Art. 16 a GG gilt (Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 158.80 - BVerwGE 68, 106 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 14 S. 35 <37>). Das bedeutet zum einen, dass der internationale Schutz nach der Konvention grundsätzlich nur bei Verfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts eingreift, und zum anderen, dass die Schutzgewährung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder - bei Staatenlosen - durch den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts die Flüchtlingseigenschaft ausschließt (vgl. hierzu auch Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 <335>). Im Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (September 1979) heißt es in Nr. 90 dementsprechend: 'Wie dargelegt, muss sich die begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung auf das Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Solange seine Furcht vor Verfolgung sich nicht auf das Land bezieht, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann er den Schutz dieses Landes in Anspruch nehmen und auch in dieses Land zurückkehren. Er bedarf keines internationalen Schutzes und ist daher auch kein Flüchtling.'
Der asylrechtliche Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG kann deshalb regelmäßig nur zuerkannt werden, wenn die Staatsangehörigkeit des Betroffenen geklärt ist. Offen bleiben kann diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staatsangehörigkeit in Betracht kommender Staaten die Gefahr politischer Verfolgung entweder bejaht oder verneint werden kann. Daraus folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der asylrechtliche Abschiebungsschutz - anders als der subsidiäre ausländerrechtliche Abschiebungsschutz - nicht isoliert bezogen auf einen einzelnen Abschiebezielstaat geprüft und abgeschichtet werden kann. Vielmehr sind alle Staaten in die Prüfung einzubeziehen, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Stadium des asylrechtlichen Verfahrens sich der Betroffene auf die Staatsangehörigkeit eines Staates und eine ihm dort drohende politische Verfolgung beruft. Nur diese Einordnung wird im Übrigen dem Charakter der Feststellung zu § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als gleichzeitiger verbindlicher Statusentscheidung gemäß §§ 3 und 4 AsylVfG gerecht. Daraus folgt zugleich, dass ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei, als deren Staatsangehörige sie sich betrachtet, entgegen der von der Revision und Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht verneint werden kann.
2. Das Berufungsgericht ist ferner ohne Verstoß gegen Bundesrecht zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und ihr bei einer Rückkehr in die Türkei als praktizierender Jezidin dort wegen ihrer Religion Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht. Die dieser Einschätzung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts - hierzu gehören auch die Feststellungen zum ausländischen Recht und zur ausländischen Rechtspraxis - sind für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind. (...)
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin türkische Staatsangehörige ist, beruht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf einem Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (...)
Auch der weitere Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte für den Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit die Vorlage entsprechender türkischer Personalpapiere durch die Klägerin verlangen müssen, führt nicht auf einen Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung. Hinter diesem Vorwurf steht offenbar die Auffassung, dass gleichsam im Sinne einer Beweisregel eine behauptete Staatsangehörigkeit nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates nachgewiesen werden könne. Eine solche Beweisregel gibt es nicht. Es ist gerade Sinn und Zweck der freien richterlichen Beweiswürdigung, das Gericht nicht an starre Regeln zu binden, sondern ihm zu ermöglichen, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. (...) Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die häufig schwierige Feststellung einer ausländischen Staatsangehörigkeit in der Regel nicht ohne Einholung von amtlichen Auskünften oder Gutachten zur einschlägigen Gesetzeslage und Rechtspraxis in dem betreffenden Staat möglich sein dürfte, wenn - wie hier - Ausweispapiere oder andere Belege und Urkunden aus dem betreffenden Staat fehlen.
b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Klägerin als praktizierende Jezidin in der Türkei landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religion ausgesetzt ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts über Art, Umfang und Intensität der Übergriffe der moslemischen Bevölkerungsmehrheit gegenüber praktizierenden Jeziden in ihren Siedlungsgebieten im Osten der Türkei und über das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative in den übrigen Landesteilen (UA S. 14 f. unter Bezugnahme auf das Grundsatzurteil des Berufungssenats vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -) sind mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen der Beklagten im Revisionsverfahren als bindend zugrunde zu legen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dass das Berufungsgericht bei der Bewertung und Würdigung dieser Feststellungen von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, wie die Revision meint, ist nicht ersichtlich (vgl. die Darstellung UA S. 11 bis 15). Soweit sie bemängelt, das Berufungsgericht hätte die Regelvermutung, dass Jeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei von einer mittelbaren regionalen Gruppenverfolgung betroffen sind, nicht ohne Weiteres auf die in Syrien geborene und aufgewachsene Klägerin beziehen dürfen, verkennt sie, dass eine nach der Ausreise einsetzende regionale Gruppenverfolgung im Staat der Staatsangehörigkeit bei fehlender inländischer Fluchtalternative auch denjenigen Gruppenangehörigen, die sich außerhalb ihres Staates aufgehalten haben und aufhalten, als objektiver Nachfluchtgrund zugute kommt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 30. April 1996 - BVerwG 9 C 171.95 - BVerwGE 101, 134, 137 m. w. N.). Der zusätzlichen Feststellung einer individuellen Betroffenheit des unverfolgt ausgereisten Asylbewerbers bedarf es insoweit nicht.
3. Allerdings hätte das Berufungsgericht der Klägerin Abschiebungsschutz als politischer Flüchtling nicht ohne Prüfung der Frage zuerkennen dürfen, ob sie nicht bereits in Syrien, wo sie sich von ihrer Geburt an bis zur Ausreise nach Deutschland aufgehalten hat, ausreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung durch die Türkei gefunden hat und auch weiterhin finden kann. Zwar trifft es zu, dass § 27 AsylVfG in Fällen einer - dort im Einzelnen definierten - anderweitigen Sicherheit vor Verfolgung in einem sonstigen Drittstaat nur die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG, nicht aber den Abschiebungsschutz für Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 27 AsylVfG Urteil vom 6. April 1992 - BVerwG 9 C 143.90 - BVerwGE 90, 127 m. w. N.). Das bedeutet indes nicht, dass der Umstand, dass der Ausländer zuvor jahrelang - im Falle der Klägerin sogar ausschließlich - in einem anderen Staat gelebt hat und dort vor der befürchteten Verfolgung durch den Staat seiner Staatsangehörigkeit sicher war, für den Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland gänzlich außer Betracht bleiben kann. Ein derart weitgehender Schluss lässt sich auch nicht aus der Formulierung herleiten, dass das Asylbegehren und das Begehren auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG deckungsgleich seien, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betreffe, dass die Asylanerkennung darüber hinaus aber den Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes verlange (vgl. Urteil vom 18. Februar 1992 - BVerwG 9 C 59.91 - Buchholz 402.25 § 7 AsylVfG Nr. 1 S. 1 <3>). Denn damit ist lediglich gemeint, dass die für den Asylanspruch normierten Maßstäbe für das Bestehen einer anderweitigen Sicherheit nicht auch unbesehen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz gelten, nicht aber, dass der Gesichtspunkt der anderweitig erlangten Sicherheit in einem Drittstaat im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes stets - etwa auch bei einer Rückkehrmöglichkeit in diesen Drittstaat - unbeachtlich sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen in keiner Entscheidung asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zugebilligt, obwohl festgestellt war, dass der Asylbewerber in einem Drittstaat tatsächlich sicher war und dorthin zurückkehren konnte. Auch der Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist vom Grundsatz der Subsidiarität des Konventionsschutzes sowohl im Verhältnis zum Schutz durch den Staat oder die Staaten der Staatsangehörigkeit des Betroffenen als auch im Verhältnis zum einmal erlangten Schutz in einem anderen (Dritt-)Staat geprägt. Er vermittelt grundsätzlich kein Recht auf freie Wahl des Zufluchtlandes und insbesondere kein Recht auf freie Wahl eines Zweit- oder Drittzufluchtlandes (vgl. hierzu Henkel in GK-AsylVfG § 27 Rn. 17 ff.), sondern stellt insoweit lediglich sicher, dass der Flüchtling nicht in den Verfolgerstaat abgeschoben oder der Gefahr einer solchen Abschiebung in einem Drittstaat (Kettenabschiebung) ausgesetzt werden darf (Refoulement-Verbot). (...)
Dieser Grundsatz der Subsidiarität kommt beispielsweise auch in dem Ausschlussgrund nach Art. 1 E GFK zum Ausdruck, nach dem das Abkommen nicht auf eine Person anzuwenden ist, die von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Aufenthalt genommen hat, als eine Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten hat, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind (vgl. hierzu auch Art. 12 Abs. 1 b der bereits in Kraft getretenen Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004, ABl vom 30. September 2004 L 304/12, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen ist, wenn er von den zuständigen Behörden des Landes, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Landes verknüpft sind, bzw. gleichwertige Rechte und Pflichten hat, vgl. ferner Handbuch des UNHCR a. a. O. Nr. 144 bis 146). Abgesehen von diesem in der Genfer Flüchtlingskonvention für eine besondere Konstellation ausdrücklich geregelten Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Flüchtlingsschutzes aber auch, dass eine Flüchtlingsanerkennung in einem Zweit- oder Drittzufluchtsland nicht verlangt werden kann, wenn der Ausländer bereits in einem sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung tatsächlich sicher war und voraussichtlich auch sicher bleiben wird und wenn seine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat möglich ist. Dieses Verständnis liegt auch Art. 25, 26 der noch nicht im Amtsblatt veröffentlichten Richtlinie des Rates über Mindestnormen für das Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ratsdokument 8771/04) zugrunde. Danach können die Mitgliedstaaten künftig Asylanträge u. a. als unzulässig betrachten, wenn ein Drittstaat als erster Asylstaat des Asylbewerbers betrachtet wird, nämlich wenn der Asylbewerber in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährt wird, vorausgesetzt, dass er im Hoheitsgebiet dieses Staates wieder aufgenommen wird. Mit Rücksicht auf den Grundsatz der Subsidiarität hätte das Berufungsgericht deshalb prüfen und feststellen müssen, ob die Klägerin in Syrien vor asylrelevanten Übergriffen tatsächlich sicher war und weiterhin sicher wäre und ob sie nach Syrien zurückkehren kann. Da das Berufungsgericht hierzu bisher keine Feststellungen getroffen hat, kann der Senat hierüber nicht abschließend entscheiden. (...)"


VGH Hessen: Verfolgung allein wegen Geschlechts
Urteil vom 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A - (17 S., M6358)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft den Flüchtlingsschutz wegen der Gefahr der Genitalverstümmelung an Frauen in Sierra Leone. Sie hebt ein Urteil des VG Frankfurt a. M. vom 10.7.2003 (ASYLMAGAZIN 10/2003, S. 32) auf. Bemerkenswert ist neben den Ausführungen zur Situation in Sierra Leone, dass der VGH ausdrücklich feststellt, dass auch Verfolgung, die allein an das Geschlecht anknüpft, den Flüchtlingsstatus begründen kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 26. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. (...) Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern [d]ie unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Durch die Anknüpfung der Verfolgung allein an das Geschlecht geht § 60 Abs. 1 AufenthG über den Wortlaut von § 51 Abs. 1 AuslG hinaus und legt den bis dato herrschenden Streit bei, ob die Anknüpfung von Verfolgungshandlungen allein an das Geschlecht das Kriterium der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllt und damit abschiebungsverbotsrelevant sein kann. Eines Rückgriffs auf die Gesetzesmotive zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG insbesondere zu der hier relevanten Anknüpfung der Verfolgung allein an das Geschlecht bedurfte es auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Norm dabei nicht; wobei diese zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG darüber hinaus auch keine Aussagen enthalten, da Satz 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Gesetz aufgenommen worden ist. Auch die Entstehungsgeschichte des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG belegt jedoch, dass durch Satz 3 gerade auch Sachverhaltskonstellationen wie drohende Genitalverstümmelung erfasst werden sollten. Ausweislich einer Stellungnahme des Deutschen Juristinnenbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Bundestagsdrucksache 14/387 vom 8. November 2001) begrüßt dieser, dass die Bundesregierung in den Gesetzentwurf - im Gegensatz zum früher vorgelegten Referentenentwurf - eine gesetzliche Klarstellung in § 60 Abs. 1 und in § 25 Abs. 2 AufenthG-E aufgenommen hat, mit der geschlechtsspezifische Verfolgung angemessen berücksichtigt wird. Nach der Stellungnahme bedurfte es hinsichtlich der Situation von Frauen der Klarstellung, dass geschlechtsspezifische Verfolgung eine Form von politischer Verfolgung in Anknüpfung an das unverfügbare Merkmal 'Geschlecht' darstellt. Von geschlechtsspezifischer Verfolgung sind danach insbesondere betroffen

Aufgrund des Wortlauts von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 304 vom 30109/2004 S. 12 bis 23) - Qualifikationsrichtlinie - nicht zu einer restriktiven Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG herangezogen werden, was jedoch teilweise vertreten wird. Art. 10 Abs. 1 d) der Qualifikationsrichtlinie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen ist, wobei geschlechtsbezogene Aspekte berücksichtigt werden können, für sich allein genommen jedoch noch nicht Annahme rechtfertigen, dass dieser Artikel anwendbar ist. Die Qualifikationsrichtlinie legt jedoch lediglich Mindeststandards fest, wobei der Wortlaut der Richtlinie nichts darüber besagen kann, ob der nationale Gesetzgeber den Mindeststandard erweitern wollte. Dass dies von Bundesgesetzgeber durch die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gewollt war, wird bestätigt durch die Aussage des Mitglieds des Vermittlungsausschusses Volker Beck, MDB vom 25. Oktober 2004, wonach der Wortlaut von § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über den Wortlaut der 'EU-Qualifikationsrichtlinie' hinausgeht, was im Vermittlungsausschuss beabsichtigt gewesen sei, denn die 'EU-Qualifikationsrichtlinie' schreibe lediglich Mindeststandards vor. Entgegenstehende Äußerungen seien falsch (vgl. ANA-ZAR, Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht, Beilage zur ZAR Heft 1, 2005, dort S. 2) (...)
Nach Auswertung der Auskünfte sowie des Vortrags der Eltern der Berufungsklägerinnen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diesen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Sierra Leone mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung und damit Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG droht.
Allein die Genitalverstümmelungsrate von 80 bis 90 % rechtfertigt nach Auffassung der Richterin die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, da bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1993, a. a. O. [- 9 C 45.92- DVBl. 1994, 524, 525]). Hinzu kommt im vorliegenden konkreten Einzelfall zwar auf der einen Seite, dass die Familie der Berufungsklägerinnen der gebildeten Schicht angehören, sich zum Christentum bekennen und selbst gegen Genitalverstümmelung eingestellt sind. Auf der anderen Seite konnte die Familie jedoch bereits einmal im Fall der älteren Tochter die Beschneidung durch Dritte nicht verhindern, vielmehr wurde diese durch Verwandte gegen den Willen der Eltern durchgeführt. Den eingeholten Auskünften ist auch durchaus nicht zu entnehmen, dass allein der Bildungstand oder die Rückkehr nach Freetown ausreichenden Schutz vor entsprechenden Verfolgungsmaßnahmen bieten. Insoweit weist das Institut für Afrikakunde zutreffend darauf hin, dass in dem Großraum Freetown nahezu ein Drittel der Gesamtbevölkerung Sierra Leones lebt, so dass sich hieraus bereits rein rechnerisch ergibt, dass auch die Hauptstadt von FGM nicht frei sein könne. Weiter führt das Institut aus, dass Bildung/Ausbildung und FGM Abneigung der Eltern einen Einfluss auf die Anwendungswahrscheinlichkeit von FGM haben dürfte, wobei sich diese Aussage allerdings relativiere, wenn die Familie gezwungen sei, unter den Bedingungen der Tradition und der traditionellen Kultur zu leben (Institut für Afrikakunde an VG Frankfurt am Main, a. a. O. [vom 10.4.2002, ASYLMAGAZIN 5/2002, S. 24]). (...)
Soweit man der Auffassung nicht folgen sollte, dass der Berufungsklägerin zu 1. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Genitalverstümmelung bei Rückkehr nach Sierra Leone droht und insoweit auf das Alter der Berufungsklägerin zu 1. abstellt, kommt es entscheidend darauf an, ob diese vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die im Zeitpunkt der Ausreise 10 Jahre alte Berufungsklägerin zu 1. ist jedoch vorverfolgt ausgereist, wobei es hierbei nicht darauf ankommen kann, ob die Beschneidung an ihr bereits vollzogen wurde oder nicht. (...)
Bei der Genitalverstümmelung handelt es sich zwar nicht um staatliche Verfolgung, gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG sind Verfolgungsmaßnahmen jedoch auch von nicht staatlichen Akteuren relevant, soweit der Staat oder Parteien oder Organisationen die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind nach der Auskunftslage für Sierra Leone ohne weiteres zu bejahen, da in Sierra Leone keinerlei Gesetze Genitalverstümmelung verbieten, und Genitalverstümmelung weiter von der Regierung geduldet wird (vgl. AA an OVG Bremen vom 05.10.2004) und in den Jahren 1997/98 sogar staatlicherseits unterstützt wurde (vgl. Institut für Afrikakunde an VG Frankfurt am Main, a. a. O.).
Die Verfolgung knüpft allein an das Geschlecht im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG an, da von der Genitalverstümmelung ausschließlich Frauen und Mädchen betroffen sind. Sie führt auch zu einer Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie der Freiheit der betroffenen Personen, da Genitalverstümmelungen immer mit schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen verbunden sind und in einem gewissen Umfang sogar tödlich enden. (...)"
Einsender: RA Oertel-Rohrbach, Frankfurt a. M.


VG Göttingen: Kein Ausschluss von Nachfluchtgründen bei fortgesetztem exilpolitischem Engagement
Urteil vom 2.3.2005 - 4 A 38/03 - (8 S., M6502)

"(...) Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Beigeladenen Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) zu gewähren, ist nicht zu beanstanden. (...)
Den Beigeladenen droht im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten und ihrer Position innerhalb der Organisation CPI [Constitutionalist Party of Iran] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in seiner Auskunft an das VG Kassel vom 22.07.2003 ausgeführt, die CPI werde als aktivste Gruppierung innerhalb des iranischen monarchistischen Spektrums angesehen. Wie alle oppositionellen Gruppen im Exil werde auch die CPI durch den iranischen Staat als potenzielle Bedrohung betrachtet und ihre Mitglieder unterlägen einer permanenten Ausspähung durch den iranischen Nachrichtendienst. Da jedoch von den monarchistischen Gruppen keine ernsthafte Gefahr für die innere Sicherheit bzw. die Existenz des Iran ausgehe, sei anzunehmen, dass sich die Beobachtung auf Mitglieder beschränke, die eine herausgehobene Position innerhalb der Organisation einnähmen. Hierunter seien Personen zu verstehen, die Führungs- oder Funktionsaufgaben wahrnähmen, an Veranstaltungen teilnähmen, die führenden Mitgliedern der Organisation vorbehalten seien, ohne erkennbar Außenstehende zu sein, oder Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Veranstaltungen oder wirtschaftliche Belange der Organisation hätten. (...)
Aufgrund des besonderen Interesses der iranischen Sicherheitsstellen an Personen mit herausgehobenen oppositionellen Positionen ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beigeladenen bei ihrer Rückkehr in den Iran mit ihrer Festnahme rechnen müssten. Sie wären gefährdet, im Rahmen der zu erwartenden Verhöre asylrechtlich erhebliche Misshandlungen und Folter zu erleiden, mittels derer die Sicherheitskräfte versuchen würden, Informationen über die Aktivitäten der monarchistischen Exilopposition zu erlangen. Das Gericht folgt insoweit der Einschätzung des Deutschen Orient-Instituts (Auskünfte vom 26.05.2003 an das VG Kassel und an das VG Schleswig) sowie amnesty internationals (Auskunft vom 03.02.2004 an das VG Schleswig).
Die Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG, wonach ein Ausländer im Asylfolgeverfahren Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr erhält, kommt im Fall der Beigeladenen nicht zur Anwendung. Die Neufassung des Gesetzes verfolgt den Zweck, Ausländern den Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauernden Aufenthalt zu gelangen (BT-Drucks. 15/420, S. 109 f.). Aus der Begründung des Gesetzentwurfs folgt, dass mit der Regelung die 'asylunwürdigen' Verhaltensweisen der sog. 'risikolosen Verfolgungsprovokation' aus dem sicheren Aufenthaltsstaat heraus getroffen werden sollen (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2004, § 28 Rn. 47). Der betroffene Personenkreis soll zwar im Hinblick auf den weiter bestehenden subsidiären Schutz des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht schutzlos gestellt werden. Er soll jedoch in seinem aufenthaltsrechtlichen Status schlechter gestellt werden, weil derartige das Schutzbedürfnis hervorrufende Verhaltensweisen rechtspolitisch missbilligt werden. Den Beigeladenen kann nicht vorgeworfen werden, sie missbrauchten durch ihr politisches Engagement das Schutzsystem des Asylrechts. Sie haben vielmehr eine bereits im Asyl-Erstverfahren gezeigte politische Betätigung, die seinerzeit lediglich ein niedrigeres Profil aufwies, fortgesetzt und mit der Folge gesteigert, dass nunmehr eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht. Damit gehören sie nicht zu dem Personenkreis, dessen Verhalten der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG treffen wollte, so dass das Gericht die gesetzliche Regel in ihrem Fall nicht anwendet. (...)"
Einsender: RA Waldmann-Stocker, Göttingen

Rechtsprechung:
OVG Sachsen: Kein Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren, wenn gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage gewährt wird; es ist unerheblich, ob der Abschiebungsstopp auf tatsächlichen Gründen oder der Lage im Herkunftsland beruht (Übertragung der Rspr. zu § 53 Abs. 6 AuslG).
Beschluss vom 30.3.2005 - A 4 B 9/05 - (5 S., M6437)
VG Oldenburg: Mittellose Kranke sind keine Bevölkerungsgruppe i. S. d § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 14.3.2005 - 12 A 4198/02 - (25 S., M6402)
VG Karlsruhe: § 60 Abs. 1 AufenthG ist im Lichte der sog. Qualifikationsrichtlinie auszulegen; es besteht keine Übereinstimmung zwischen den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und dem Begriff der politischen Verfolgung; psychisch Kranke stellen keine Bevölkerungsgruppe i. S. d. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG dar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Urteil vom 14.3.2005 - A 2 K 10264/03 - (18 S., M6495)
VG Aachen: Der herabgestufte Prognosemaßstab kommt im Rahmen von § 60 Abs. 1 AufenthG bei staatlicher oder quasistaatlicher Vorverfolgung regelmäßig zur Anwendung, bei nichtstaatlicher Vorverfolgung dagegen nur, wenn keine inländische Fluchtalternative bestand (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Irak).
Urteil vom 24.2.2005 - 4 K 2206/02.A - (5 S., M6493)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG Saarland: Integration schließt Widerruf nicht aus
Beschluss vom 30.3.2005 - 1 Q 11/05 - (8 S., M6420)

"(...) Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung, soweit der Kläger darüber hinaus mit Blick auf § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG die Frage aufwirft, ob 'Integrationsleistungen des Ausländers im Aufnahmeland Einfluss darauf haben können, ob eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung weiter bestehen bleibt'. Eine ausdrückliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zu dieser Detailfrage im Anwendungsbereich des § 73 AsylVfG liegt zwar bisher ersichtlich nicht vor; sie lässt sich indes mit Blick auf den Wortlaut der damit angesprochenen so genannten 'Humanitätsklausel' eindeutig, und zwar im Sinne des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts negativ beantworten. (...)
Nach dem durch das Zuwanderungsgesetz (vgl. dazu Art. 3 Nr. 46 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, a. a. O., BGBl. I 2004, 1994) unveränderten, im Wortlaut an den Art. 1 C Nr. 5 Satz 2 der Genfer Konvention (GK) (vgl. das durch Zustimmungsgesetz vom 1.9.1953 (BGBl. II, 559) in deutsches innerstaatliches Recht überführte internationale 'Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge' vom 28.7.1951) angelehnten § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG ist vom Widerruf der Flüchtlingsanerkennung trotz Fortfalls der Anerkennungsvoraussetzungen (Satz 1) abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf der früheren Verfolgung beruhende Gründe berufen kann, um eine Rückkehr in den Heimatstaat abzulehnen. Damit soll nach der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur besonderen Belastungen im Heimatland schwer Verfolgter, insbesondere psychisch und/oder körperlich gefolterter Flüchtlinge Rechnung getragen werden, die unter den Nachwirkungen derartiger qualifizierter Verfolgungsumstände dauerhaft leiden (vgl. zu der Vorschrift im einzelnen etwa Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 73 AsylVfG, RNrn. 10 bis 13; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage 2003, § 73 RNrn. 105 ff., jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Davon kann bei dem Kläger nach eigenem Vorbringen nicht die Rede sein und das wird von ihm auch nicht geltend gemacht. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, nach dem insoweit nur auf der (ehemaligen) Verfolgung im Heimatland 'beruhende' Gründe in den Blick genommen werden dürfen und die sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergebende Pflicht der Behörde zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach Wegfall der Voraussetzungen entfallen lassen können, lässt es indes nicht zu, aus sich aus einem längeren Auslandsaufenthalt im Rückkehrfall als solchem, unabhängig von den Gründen der Ausreise, ergebenden Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten des Herkunftsstaates eine Unzumutbarkeit im Sinne der Vorschrift herzuleiten (vgl. hierzu etwa Renner, a. a. O., RNr. 13, wonach auch ein grundsätzlicher Neu- oder Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz im Heimatland nicht 'von vorneherein unzumutbar' ist). Ob insoweit in besonders gelagerten Fällen, etwa bei sehr lange dauernder Abwesenheit und zusätzlich einem zwischenzeitlich erreichten hohen Lebensalter des Betreffenden in Ausnahmefällen (vgl. hierzu etwa Marx, a. a. O., RNr. 114) etwas anderes gelten kann, bedarf jedenfalls aus Anlass des Falls des Klägers, eines 28-jährigen jungen Mannes mit Berufsausbildung und ohne - jedenfalls nach Akteninhalt und Sachvortrag - einschränkende körperliche Gebrechen, keiner Vertiefung. (...) Den in dem vom Kläger angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main (vom 22.2.2002 - 5 E 30748/99.A (3) -, InfAuslR 2002, 371 [6 S., M2083]) angesprochenen konkret existenzbedrohenden Gefährdungen im Heimatland lässt sich - so sie denn vorliegen - zielstaatsbezogen im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) Rechnung tragen.
Nichts anderes kann für die vom Kläger in dem Zusammenhang ebenfalls als eine Unzumutbarkeit seiner Rückkehr in den Kosovo begründenden 'Integrationsleistungen' in der Bundesrepublik Deutschland gelten. Auch dabei handelt es sich nicht um 'Fortwirkungen' einer Verfolgung des Klägers, (...). Wollte man in dem Umstand einer im Einzelfall weit reichenden Eingliederung des Flüchtlings in die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Deutschland einen zwingenden, auf einer früheren Verfolgung 'beruhenden' Grund erblicken, so würde der Tatbestand des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG entgegen der in seinem Wortlaut durch diese Einschränkung deutlich erkennbar gewordenen Intention des Gesetzgebers uferlos zu einer allgemeinen Härte- beziehungsweise Unzumutbarkeitsklausel hinsichtlich der Rückkehrmöglichkeiten im Einzelfall - unabhängig von der konkret erlittenen Verfolgung des Betroffenen - ausgeweitet. (...) Den von dem Kläger unter Verweis auf 'Richtlinien' des UNHCR aus dem Jahre 2003 (vgl. die vom Kläger auf Seite 3 der Antragsbegründung, Blatt 84 der Akte, in Bezug genommenen Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 C (5) und (6) GFK ('Wegfall der Umstände'-Klauseln) [ASYLMAGAZIN 4/2004 Beilage, S. 8]) angesprochenen Aspekten eines 'umfassenden Flüchtlingsschutzes' und einer 'dauerhaften Lösung' sowie der dadurch aus seiner Sicht notwendigen Berücksichtigung eines längeren Aufenthalts, der regelmäßig zu sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen im Aufnahmeland führt, lässt sich im Rahmen der Widerrufsregelung (§ 73 Abs. 1 AsylVfG) nicht Rechnung tragen. Mit Blick auf die durch eine weit reichende Integration des Flüchtlings in Deutschland bestehenden Belange bedarf es dessen im Übrigen nicht. Diesen Gesichtspunkten wird gegebenenfalls im Einzelfall durch das Ausländerrecht und die dadurch vermittelten Bleiberechte Rechnung getragen. (...)"
Einsender: RA Dahm, Saarbrücken


OVG Rheinland-Pfalz: Gleichzeitiger Widerruf des Familienasyls mit Stammberechtigten
Beschluss vom 22.3.2005 - 10 A 10007/05.OVG - (3 S., M6438, unvollständige Vorlage)

"(...) Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob in den Fällen des § 26 AsylVfG die Anerkennung als Asylberechtigter erst dann widerrufen werden darf, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, bestandskräftig widerrufen worden ist, bedarf nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie lässt sich vielmehr schon anhand des Gesetzeswortlauts verneinen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG ist - von dem hier nicht gegebenen Fall abgesehen, dass der betreffende Ausländer aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte - die Anerkennung gemäß § 26 AsylVfG zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten widerrufen wird. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist danach nicht einmal vorausgesetzt, dass erst, nachdem eine behördliche Entscheidung hinsichtlich des Widerrufs der Asylanerkennung des Stammberechtigten ergangen ist, die Anerkennung als Familienasylberechtigter widerrufen werden kann. Der Gesetzgeber geht vielmehr, wie sich aus der gleichen Zeitform der verwandten Verben ergibt, davon aus, dass über den Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten und den Widerruf der Anerkennung seiner Familienmitglieder gleichzeitig entschieden wird.
Dieses Verständnis drängt sich auch deshalb auf, weil nicht nur in den vom Verwaltungsgericht angeführten gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich auf die Unanfechtbarkeit einer anderen Entscheidung abgehoben wird, sondern gerade auch aufgrund entsprechender Gesetzesänderung seit 1997 in § 26 AsylVfG ausdrücklich verlangt ist, dass die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar sein muss. Dabei war es bis zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2588 f.) ganz herrschende Meinung gewesen, dass Stammberechtigter und Familienangehörige zeitgleich anerkannt werden könnten (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, BVerwGE 89, S. 315 f.). Weder diese Gesetzesänderung - die vom Wortlaut her nur den Ehegatten des Asylberechtigten betraf, was allerdings allgemein als 'redaktionelles Versehen' betrachtet wurde (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, EZAR 215 Nr. 19) - noch die nunmehr mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950 f.) erfolgte ausdrückliche Klarstellung insoweit auch für die Kinder hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen, Entsprechendes auch für den 'umgekehrten Fall' der Aberkennung des Familienasyls zu fordern.
Schließlich lassen sich auch überflüssige Verwaltungs- und gegebenenfalls Gerichtsverfahren vermeiden, wenn der Asylstatus der gesamten Familie einheitlich einer Prüfung unterzogen werden kann (insofern gilt nichts anderes als mit Blick auf den 'ursprünglichen' § 26 AsylVfG, vgl. hierzu die Entscheidung des BVerwG vom 21. Januar 1992 - 9 C 66.91 -, a. a. O.). Gegebenenfalls können so zudem gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern gleichzeitig aufenthaltsbeendende Maßnahmen ergriffen werden, wie es im Übrigen oftmals gerade von Verfassungs wegen - aus Gründen des besonderen Ehe- und Familienschutzes - allein zulässig sein dürfte. (...) "


VG Köln: Keine Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Widerruf
Beschluss vom 31.3.2005 - 16 L 289/05.A - (4 S., M6499)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Die Entscheidung betrifft einen Asylberechtigten, dessen Anerkennung vom Bundesamt widerrufen worden ist. Im Widerrufsbescheid hat das Bundesamt die sofortige Vollziehung angeordnet. Gegen den Widerruf hat der Betroffene Klage erhoben. In dieser Entscheidung geht es um die Frage, ob die Klage aufschiebende Wirkung hat, d. h. ob die Asylanerkennung bis zur Entscheidung über die Klage Gültigkeit behält. Das wäre nicht der Fall, wenn das Bundesamt die sofortige Vollziehung anordnen konnte. Dem widerspricht das VG Köln. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Widerruf und Rücknahme im Asylrecht sei ausgeschlossen.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) In der Sache hat das Feststellungsbegehren Erfolg, weil die Klage der Antragstellerin (...) gem. § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung hat und die Antragsgegnerin nicht befugt war, auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des mit der Klage angefochtenen Bescheides anzuordnen.
Anders als unter der Geltung des Asylverfahrensgesetzes a. F. bis zu der im Jahre 1993 erfolgten grundlegenden Umgestaltung, bei dem - mangels spezialgesetzlicher Regelung - im Falle des Widerrufs und der Rücknahme einer Asylanerkennung sowie einer Ablehnung eines Asylantrages als 'einfach' unbegründet ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 80 VwGO diskutiert wurde (vgl. Baumüller/Brunn/Fritz/Hillmann, AsylVfG, Kommentar, 1983, § 16 Rdn. 13; GK-AsylVfG a. F., § 73 Rdn. 76), hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des Asylverfahrensrechts und der Vorschrift des § 75 AsylVfG eine abschließende asylverfahrensrechtliche Regelung geschaffen, die für die Fälle nach § 38 Abs. 1 AsylVfG ('einfache' Ablehnung eines Asylantrages) und § 73 AsylVfG (Widerruf und Rücknahme) eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausschließt (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 5. Auflage, § 73 Rdn. 198, 200; § 76 Rdn. 15.). (...) "
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.


VG Arnsberg: § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle anwendbar; Widerruf im Ermessen
Urteil vom 14.1.1005 - 13 K 521/04.A - (7 S., M6477)

"(...) Die Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes (...) ist rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
Auch nach § 73 AsylVfG in der zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (bis zum 31. Dezember 2004 § 51 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Jedoch bestimmt der neu eingefügte § 73 Abs. 2 a AsylVfG, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen hat. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen.
Gemäß § 77 AsylVfG ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich angesichts dessen, dass der Widerruf auf § 73 AsylVfG gestützt ist, um eine Streitigkeit nach diesem Gesetz. Dies bewirkt auch bei einer - wie hier - vorliegenden Anfechtungsklage, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit des zu prüfenden Bescheides nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist mit der Folge, dass die seit dem 1. Januar 2005 geltende Rechtslage nach dem AsylVfG anzuwenden ist. Die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG greift empfindlich in das gewachsene und bewährte System des Verwaltungsrechtsschutzes ein, weil es dem VG/OVG/VGH hinsichtlich der Anfechtungsklagen die Entscheidung über Sachverhalte überträgt, die der Behörde zuvor u. U. nicht vorgelegen haben. Anders als bei Verpflichtungsklagen wird damit unmittelbar in die verwaltende Tätigkeit gestaltend eingegriffen, also nicht bloß Exekutivtätigkeit kontrolliert (vgl.: Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 7. Auflage, AsylVfG § 77 Rdnr. 3).
Die Anwendung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bewirkt, dass der Widerrufsbescheid rechtswidrig (geworden) ist. Der Bescheid des Bundesamtes betreffend die Feststellung nach § 51 AuslG datiert vom 16. Oktober 1997. Die Verfügung des Vizepräsidenten des Bundesamtes betreffend die Einleitung des Widerrufsverfahrens erging am 13. Oktober 2003. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, ist nicht, wie § 73 Abs. 2 a AsylVfG zwingend vorschreibt, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung, sondern erst etwa sechs Jahre nach deren Unanfechtbarkeit erfolgt. Eine spätere Entscheidung steht aber nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG im Ermessen, das vorliegend nicht ausgeübt worden ist. Dieser Ermessensnichtgebrauch führt zur (nachträglichen) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dem steht nicht entgegen, dass nach Ablauf der drei Jahre nach Unanfechtbarkeit eine Prüfung seitens des Bundesamtes weder tatsächlich erfolgt ist noch nach der alten Rechtslage veranlasst war. Die fehlende Prüfung darf dem Asylbewerber nicht zum Nachteil gereichen, da dessen Rechtsposition nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers jeweils der neuen - gegebenenfalls für den Asylbewerber günstigeren - Rechtsposition angepasst werden soll, wie auch das Fehlen einer die vorliegende Fallkonstellation erfassenden Übergangsregelung zeigt. (...)"

Rechtsprechung:
BVerwG: Rechtsschutzinteresse an Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG besteht auch dann, wenn nicht die Abschiebung in den Staat angedroht worden ist, in dem die behauptete Verfolgung droht (ausführlich zitiert unter Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz).
Urteil vom 8.2.2005 - 1 C 29.03 - (18 S., M6528)
OVG Sachsen-Anhalt: § 73 Abs. 2 a AsylVfG ist nicht auf Fälle anwendbar, in denen der Widerruf der Asylberechtigung bereits vor dem 1.1.2005 ausgesprochen worden ist.
Beschluss vom 8.3.2005 - 1 L 159/05 - (3 S., M6327)
OVG Thüringen: Rechtsmittel gegen die Aufforderung der Ausländerbehörde zu Mitwirkungshandlungen bei der Passbeschaffung sind keine asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten i. S. d. § 75 AsylVfG.
Beschluss vom 17.2.2005 - 3 EO 1424/04 - (5 S., M6323)
OVG Hamburg: Keine Streitigkeit nach dem AsylVfG, wenn nach negativem Abschluss eines Asylverfahrens inlandsbezogene Abschiebungshindernisse geltend gemacht werden (Änderung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 16.2.2005 - 4 Bs 488/04 - (6 S., M6326)
VGH Hessen: Strenger Maßstab für Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; kein Familienasyl, wenn die materiellen Voraussetzungen für Widerruf der Anerkennung des Stammberechtigten vorliegen (ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 216/02.A - (32 S., M6501)
VGH Hessen: "1. Der Ausschluss der Asylanerkennung in Satz 2 des § 26 a Abs. 1 AsylVfG enthält im Verhältnis zu dessen Satz 1 keinen eigenständigen Regelungsinhalt, sondern hat lediglich klarstellende Funktion.
2. Der asylrechtliche Ausschlussgrund der anderweitigen Verfolgungssicherheit gemäß § 27 Abs. 1 AsylVfG ist auf die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG nicht anwendbar, und zwar auch nicht in Übertragung der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung in § 26 a AsylVfG.
3. Das Vorliegen von Rücknahme- oder Widerrufsgründen gemäß § 73 AsylVfG in Bezug auf den Stammberechtigten ist gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG im Familienasylverfahren uneingeschränkt zu prüfen und nicht einem gesondert gegen den Stammberechtigten gerichteten Rücknahme- oder Widerrufsverfahren vorzubehalten.
4. Der Widerruf einer in Vollziehung einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgten Asylanerkennung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt eine nach dem Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung eingetretene erhebliche Veränderung der für die gerichtliche Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; dabei ist die damalige Rechtsfindung nicht in Frage zu stellen, ein strenger Maßstab anzulegen und eine Beweislast des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. für Migration und Flüchtlinge anzunehmen. In dieser Auslegung stimmt der Regelungsgehalt des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG mit der 'Beendigungsklausel' in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention überein, soweit es um Schutz vor politischer Verfolgung geht." (Amtliche Leitsätze) (vgl. auch die teilweise identische Entscheidung VGH Hessen, M6501, ausführlich zitiert unter Ländermaterialien, Afghanistan).
Urteil vom 10.2.2005 - 8 UE 185/02.A - (44 S., M6522)
VG Braunschweig: § 14 a AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind (im Anschluss an VG Göttingen, Beschluss vom 17.3.2005, s. u.).
Beschluss vom 30.3.2005 - 5 B 260/05 - (2 S., M6500)
VG Göttingen: § 14 a AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren worden sind.
Beschluss vom 17.3.2005 - 3 B 272/05 - (4 S., M6464)
VG Aachen: Ärztliche Atteste sind regelmäßig nicht geignet, erlittene Verfolgung nachzuweisen.
Urteil vom 2.3.2005 - 6 K 1593/01.A - (15 S., M6360)
VG Aachen: Zu den Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen einer psychischen Erkrankung.
Urteil vom 25.2.2005 - 9 K 1051/03.A - (5 S., M6361)
VG Gießen: Hält sich der Vormund eines unbegleiteten minderjährigen Asylantragstellers rechtmäßig in Deutschland auf, ist Deutschland gem. Art. 6 der Dublin II-Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Urteil vom 17.2.2005 - 2 E 1131/04.A - (6 S., M6387)
VG Gießen: Von einer Anhörung im Asylfolgeverfahren kann abgesehen werden, wenn der Asylsuchende ohne rechtzeitige Mitteilung von Hinderungsgründen nicht zur Anhörung erscheint; in diesem Fall muss auch keine Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
Beschluss vom 17.11.2004 - 1 G 5481/04.A - (4 S., M6566)
VG Gießen: Kein Anspruch auf Übernahme von Dolmetscherkosten für Besprechung mit Rechtsanwalt, wenn keine Prozesskostenhilfe gewährt wurde.
Beschluss vom 15.10.2004 - 5 E 3213/04.A - (4 S., M6568)

 

Allgemeines Aufenthaltsrecht

VGH Ba-Wü: Abschiebungshindernis wegen Ehe
Beschluss vom 9.3.2005 - 13 S 1815/04 - (8 S., M6436)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Verfahren betrifft den Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft, wenn ein Ehegatte aus humanitären Gründen einen Aufenthaltstitel erhält. Das VG Stuttgart hatte die Ausländerbehörde verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts den Antrag der Ehefrau auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis neu zu bescheiden. Die Ausländerbehörde ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, versuchte aber den Ehemann, Antragsteller dieses Verfahrens, abzuschieben. Der VGH Baden-Württemberg spricht dem Ehemann vorläufigen Rechtsschutz dagegen zu.
Die Entscheidung knüpft an die Rechtsprechung des VGH Ba-Wü zum Abschiebungshindernis wegen des Schutzes von Ehe und Familie an. Interessant ist sie wegen der Auseinandersetzung mit dem neuen § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, der den Familiennachzug zu Ausländern mit humanitärem Aufenthalt teilweise ausschließt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er nach § 60 a Abs. 2 AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat; denn es ist überwiegend wahrscheinlich, dass seine Abschiebung mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau M. wegen Art. 6 Abs. 1 GG rechtlich unmöglich ist. Die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG scheidet nicht etwa deshalb aus, weil es dem Antragsteller erkennbar darum geht, die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau auf unabsehbare Zeit im Bundesgebiet fortzuführen. Zwar kommt der Duldung, die nach § 60 a AufenthG nur die zeitweise Aussetzung der Abschiebung beinhaltet, nicht die Funktion eines ersatzweise gewährten Aufenthaltsrechts zu. Typischerweise wird daher in den Fällen, in denen Art. 6 Abs. 1 GG (oder Art. 3 EMRK) der Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet dauerhaft entgegen steht und die Abschiebung mithin aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, diesem Abschiebungshindernis nicht durch Erteilung einer Duldung gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG entsprochen werden können; vielmehr ist bis zum 31.12.2004 vorrangig die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ins Auge zu fassen gewesen (BVerwG, Urt. v. 04.06.1997 - 1 C 9.95 -, BVerwGE 105, 35) bzw. kommt nunmehr die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. (...)
Dass dem Antragsteller jedenfalls wegen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau M. ein rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 6 Abs. 1 GG zur Seite steht, ist nach Aktenlage überwiegend wahrscheinlich. Entsprechend gilt dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK, der keinen weitergehenden Schutz vermittelt, soweit sich - wie im vorliegenden Fall - sein Anwendungsbereich mit dem des Art. 6 GG deckt (BVerwG, Urt. v. 09.12.1997. - 1 C 19.96 -, BVerwGE 105, 13).
Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, führt zur Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 a Abs. 2 AufenthG, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gewährt Art. 6 GG zwar unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 09.12.1991, a. a. O., m. w. N.). Dies gilt auch bei der Prüfung der rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung im Sinne des § 60 a Abs. 2 AufenthG. Bei der Gewichtung der durch Art. 6 GG geschützten Bindungen des Antragstellers im Bundesgebiet geht der Senat davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau besteht; (...)
Der Senat verkennt nicht, dass Frau M. bislang nicht über ein eigenes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik verfügt. Doch ist andererseits zu berücksichtigen, dass sie sich zum einen, wie auch amtsärztlich festgestellt wurde, in einem derart schlechten gesundheitlichen Zustand befinden soll, dass sie reiseunfähig ist. Zum anderen hat, wie oben ausgeführt, das Verwaltungsgericht Stuttgart die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Urteil von 15.04 2004 (1 K 153/04) verpflichtet, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden, wobei es die Tatbestandsvoraussetzungen von § 30 Abs. 5 und 3 AuslG als gegeben ansah. Vor diesem Hintergrund kommt nach Auffassung des Senats eine Fortführung der Ehe im Heimatland des Antragstellers und dessen Ehefrau wohl nicht in Betracht. Außerdem spricht einiges dafür, dass Frau M. wegen ihres Gesundheitszustandes, der gerade auch in psychischer Hinsicht angegriffen sein soll, auf die Fortführung der Lebensgemeinschaft mit dem Antragsteller angewiesen sein dürfte. Im Übrigen dürfte es dem Antragsteller in Anbetracht der Ausschlussvorschrift in § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - sowie der generellen Unwägbarkeiten des Visumsverfahrens - kraft höherrangigen Rechts nicht zuzumuten sein, das Bundesgebiet zum Zwecke der Erfüllung der Einreisevorschriften auf - in seinem Fall - unabsehbare Zeit zu verlassen. Die Annahme eines aus Art. 6 Abs. 1 GG (und Art. 8 EMRK) folgenden Abschiebungshindernisses führt schließlich nicht zu einem Wertungswiderspruch zu sonstigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Allerdings ist bei der Gewichtung der nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Belange des Ausländers im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit einer zwangsweisen Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, soweit sie im Bundesgebiet geführt wird, maßgeblich zu berücksichtigen, ob nach den einschlägigen Regelungen des Ausländergesetzes über den Familiennachzug eine Zuwanderung ermöglicht werden soll, wogegen gerade die seit dem 01.01.2005 geltende Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 2 AufenthG spricht. Im Falle des Antragstellers und seiner Ehefrau kann aber nicht außer Acht gelassen werden, dass, solange die Reiseunfähigkeit von Frau M. auf unabsehbare Zeit fortbesteht, die eheliche Lebensgemeinschaft nur in Deutschland geführt werden kann. Vom Antragsteller in dieser Situation zu verlangen, das Bundesgebiet zu verlassen, hieße letztlich von ihm zu verlangen, die eheliche Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit, ggf. sogar auf Dauer, aufzugeben. Angesichts der Schwere dieses Eingriffs in den Schutzbereich des Grundrechts dürfte das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Familiennachzugs zurückzutreten haben, zumal bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau nach Aktenlage, außer dem im Urteil des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 15.04.2004 genannten Sozialleistungsbezug (den das Gericht indes ausnahmsweise nicht als Regelversagungsgrund einstufte), keine darüber hinausgehenden Anzeichen für eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) erkennbar sind. (...)"
Einsender: RA Helmes, Waldshut-Tiengen


VG Münster: Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 31.3.2005 - 8 L 189/05 - (6 S., M6404)

"(...) Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die Ausübung einer Teilzeit-Beschäftigung als Haushaltshilfe bei der Firma (...) zu erlauben, ist zulässig und begründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Die Voraussetzungen der § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV liegen vor. Nach § 10 Satz 1 BeschVerfV kann geduldeten Ausländern (§ 60 a AufenthG) mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Antragstellerin befindet sich derzeit im Besitz einer (...) Duldung. Die Zustimmung der nach § 12 Abs. 1 BeschVerfV zuständigen Agentur für Arbeit Münster für die von der Antragstellerin angestrebte Beschäftigung ist (...) erteilt worden. Auf die weitere Voraussetzung des seit einem Jahr erlaubten oder geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da die Antragstellerin bereits seit dem (...) Juli 2001 der vorgenannten Beschäftigung nachgeht und die in § 10 Satz 1 BeschVerfV normierte Wartezeit von einem Jahr lediglich vor der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis erfüllt worden sein muss. (...) Vor dem Hintergrund, dass auch die Vorgängervorschriften zu § 285 Abs. 4 SGB III a. F. das Verstreichen einer Wartezeit vor der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung vorsahen (vgl. z. B. § 19 Abs. 1 Satz 4 AFG), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, § 10 Satz 1 BeschVerfV die Voraussetzung des einjährigen geduldeten oder erlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet auch für diejenigen geduldeten Ausländer aufstellen wollte, die eine Beschäftigung fortsetzen. Dies wird auch durch die vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 22. Dezember 2004 bestätigt, nach denen § 10 BeschVerfV die bisher in § 3 ArGV geregelte Wartezeit von einem Jahr vor erstmaliger Erteilung der Zustimmung übernimmt (vgl. Nr. 42.2.3 der vorläufigen Anwendungshinweise).
Der Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der vorgenannten Beschäftigung steht auch nicht der Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV entgegen. Nach § 11 Satz 1, 2. Fall BeschVerfV darf einem geduldeten Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn bei diesem Ausländer aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Zu vertreten hat ein Ausländer nach § 11 Satz 2 BeschVerfV die Gründe insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch Täuschung über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit oder durch falsche Angaben herbeiführt. Diesen Versagungsgrund erfüllt die Antragstellerin nicht. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ihren Lasten können derzeit nicht vollzogen werden, weil sie nicht über einen gültigen aserbaidschanischen Reisepass oder ein Passersatzpapier verfügt. Dieses Abschiebungshindernis hat die Antragstellerin nicht zu vertreten. (...)
Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer nicht zu erkennen, welche zur Ausstellung eines Heimreisedokumentes geeigneten und erforderlichen Mitwirkungshandlungen die Antragstellerin gegenwärtig unterlässt, damit [sie, d. Red.] das Abschiebungshindernis herbeiführt und dieses mithin zu vertreten hat. Derartige Mitwirkungshandlungen hat auch der für den Versagungsgrund des § 11 BeschVerfV darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner bislang nicht aufgezeigt. Aus der Bescheinigung der aserbaidschanischen Botschaft vom (...) geht vielmehr hervor, dass die Antragstellerin sämtliche für die Ausstellung eines Heimreisedokumentes erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat und die Ausstellung eines solchen Dokumentes gegenwärtig von aserbaidschanischen Behörden geprüft wird. Die Dauer dieses Verfahrens und insbesondere die bislang fehlende Rückmeldung der aserbaidschanischen Botschaft fallen nicht in den Einflussbereich der Antragstellerin und sind von ihr daher nicht zu vertreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin das Abschiebungshindernis des fehlenden Heimreisedokumentes gegenwärtig zu vertreten hat.
Die Antragstellerin hat angesichts der drohenden Gefahr des Verlustes ihres Arbeitsplatzes auch einen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (...). (...)"
Einsender: RA Kleine, Münster


VG Hannover: Zur Erwerbstätigkeit bei Duldung
Beschluss vom 14.3.2005 - 2 B 1087/05 - (4 S., M6331)

"(...) Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund wie einen Anordnungsanspruch zum Erlass der begehrten Regelungsanordnung glaubhaft gemacht.
Der Antrag ist nur [in, d. Red.] der beantragten Form als einstweilige Anordnung statthaft. Bei der der Duldung beigefügten 'Nebenbestimmung' des Verbots der Erwerbstätigkeit handelt es sich nicht um eine Aufgabe, bei der die Einlegung eines Rechtsmittels aufschiebende Wirkung auslösen könnte. Nachdem seit Jahresanfang geltenden Aufenthaltsrecht in Verbindung mit der Beschäftigungsverfahrensordnung vom 22.11.2004 (BGBl. I, 2934) bedürfen geduldete Ausländer wie die Antragstellerin zur Ausübung einer Erlaubnis, die im Falle der Versagung mit einem Verpflichtungsbegehren zu erstreiten ist. Die Dringlichkeit und der Anordnungsgrund ergeben sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis steht und ihr der Verlust dieses Arbeitsplatzes droht, wenn die dazu notwendige Erlaubnis ihr nicht erteilt wird.
Auch den notwendigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin zur Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht. Das Gericht berücksichtigt dabei auch, dass die begehrte Regelung jedenfalls vorläufig die Hauptsache vorweg nimmt, so dass erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruch zu stellen sind. Auch diese werden von der Antragstellerin indessen erfüllt.
Gemäß § 10 BeschVerfV haben geduldete Ausländer nur dann einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn sie sich seit einem Jahr erlaubt oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten haben. (...)
Einem geduldeten Ausländer steht gemäß § 11 BeschVerfV der Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung nicht zur Seite, wenn er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen oder wenn bei ihm aus von ihm zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. (...)
Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, dass die gegenwärtige Unmöglichkeit ihrer Abschiebung von ihr nicht zu vertreten ist. Sie hat nämlich zur Überzeugung der Kammer alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen, um gültige Personalpapiere des syrischen Staates ausgestellt zu erhalten. (...)
Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage einer Fahrkarte von Hannover nach Berlin eine Reise dorthin glaubhaft gemacht. Sie hat versichert, bei der syrischen Botschaft einen Antrag auf Ausstellung von Passpapieren gestellt zu haben, der mündlich abgelehnt worden sei, ohne dass man ihr weitergehende Unterlagen ausgehändigt habe. Auch ein schriftliches entsprechendes Begehren der Antragstellerin ist glaubhaft gemacht. Nach den der Kammer vorliegenden konsularischen Bestimmungen der Botschaft der Syrischen Arabischen Republik wird von dort zur Bedingungen für die Erteilung eines neuen Reisepasses oder Reisedokumentes gemacht, dass, wenn der alte Reisepass nicht vorlegt werden kann, ein Identitätsnachweis (Personalausweis, Auszug aus dem Zivilregister - mit gestempeltem Passfoto -) beglaubigt vom syrischen Außenministerium, ein Aufenthaltsnachweis/Anzeige des Verlustes bei der Polizei, einer Annonce in der lokalen Zeitung und eine handschriftliche Erklärung des Passinhabers über den Verlust des Reisepasses beigebracht werden müssen. Nichtregistrierte Personen [können, d. Red.] diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Da die Kammer mit der vorliegenden nur zu fordernden Überzeugungsgewissheit der Auffassung ist, dass die Antragstellerin die syrische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, kann ihr auch nicht erfolgreich vorgehalten werden, Bemühungen zur Beschaffung von Personaldokumenten über ihre noch in der Heimat lebenden Eltern unterlassen zu haben. Bemühungen, die offensichtlich erfolglos bleiben müssen, können nämlich von dem Ausländer nicht verlangt werden und [sind, d. Red.] nicht geschuldet. (...)
Die begehrte einstweilige Anordnung war daher zu erlassen, weil Überwiegendes für eine Reduzierung des der Antragsgegnerin eingeräumten Ermessens im Sinne der hier tenorierten Entscheidung spricht. Die Antragstellerin steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis, das sie ursprünglich mit der Erlaubnis der Arbeitsverwaltung eingegangen ist. Die nach § 10 BeschVerfV notwendige Zustimmung der Bundesagentur liegt der Antragsgegnerin vor, soweit die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber zu unveränderten Bedingungen in Rede steht. (...)"


VG Stuttgart: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen guter Integration
Urteil vom 24.6.2004 - 11 K 4809/03 - (10 S., M6406)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Gegen diese Entscheidung des VG Stuttgarts ist seitens der unterlegenden Ausländerbehörde ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim VGH Ba-Wü gestellt worden. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt bislang aber nicht vor.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(...) Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was beim Kläger der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen. (...)
aa) Insoweit jedenfalls ist das vom Kläger in Anspruch genommene Abschiebungshindernis seiner gelungenen Integration rechtlich von Bedeutung. Es ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles auch tatsächlich gegeben. Eine abgeschlossene erfolgreiche Integration eines fast 15-jährigen im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländers, ist im Hinblick auf das Schutzgut des 'Privatlebens' in Art. 8 Abs. 1 EMRK als rechtliches Abschiebungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung u. a. seines Privatlebens, zu dem die Gesamtheit der in Deutschland gewachsenen Bindungen gehören; der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. hierzu umfassend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 18. Februar 1991, - 31/1989/191/291 -, Fall Moustaquim gegen Belgien -, InfAuslR 1991, 149). Dies gebietet insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf ein von den Behörden in Anspruch genommenes legitimes Ziel in Ansehung des beabsichtigten Eingriffs. Legitim ist ohne Zweifel das Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften auch im Einzelfall zur Geltung zu bringen. Grundsätzlich steht insoweit auch fest, dass der Kläger kein Aufenthaltsrecht in Deutschland hatte und zur Ausreise verpflichtet war. Dieses legitime Ziel nunmehr aber zwangsweise durchzusetzen, stellt sich im Fall des Klägers als unverhältnismäßig dar, weshalb von einem rechtlichen Abschiebungshindernis ausgegangen werden muss.
Das Gericht sieht die Integration des Klägers - im Unterschied zu derjenigen seiner Eltern - weitgehend als erfolgreich abgeschlossen an. Der Kläger nimmt hier am sozialen Leben teil, besucht - mit Erfolg - eine weiterführende Schule, spricht in seiner Umgebung und auch innerhalb der Familie - jedenfalls mit seinen Geschwistern - mehrheitlich deutsch, und weist alle Merkmale eines sog. 'faktischen Inländers' auf. Er ist nicht vorbestraft und lebt auch nicht unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Seine Abschiebung nach Vietnam würde sich rein tatsächlich nicht als eine Rückkehr ins Heimatland darstellen - vielmehr als eine Art 'Verbannung' in die Fremde. Mit Blick auf die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt hinzu, dass das Hineinwachsen des Klägers in diese Integration von mehreren Faktoren begünstigt wurde, nicht zuletzt von dem Umstand, dass es den Behörden in der Vergangenheit einfach nicht gelungen ist, die aufenthaltsrechtliche Situation der Familie 'in den Griff' zu bekommen. So dauerte etwa allein das Widerspruchsverfahren in Bezug auf die Verfügung der Beklagten vom (...) über drei Jahre, was mit der eingelegten Petition in dieser Zeit nur sehr bedingt zu erklären ist. Selbst im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde der Verwaltungsprozess - mit Zustimmung der Behörde - fast ein Jahr gemäß § 251 ZPO zum Ruhen gebracht. Auch das vorangegangene Asylverfahren der Eltern nahm einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ein, wobei die Eltern jedenfalls in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht durchaus erfolgreich waren. Schließlich ist es den Behörden auch nach dem für sie insoweit erfolgreichen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.04.2001 nicht gelungen, die ab da bestandskräftige Abschiebungsandrohung durchzusetzen. Dass in Bezug auf das jüngste Geschwister des Klägers den Verwaltungsakten der Beklagten noch nicht einmal irgendeine ausländerrechtliche Vorgehensweise zu entnehmen ist, verdeutlicht den Befund.
Integriert sich ein im Bundesgebiet geborener ausländischer Jugendlicher aber in all den Jahren auf Grund der genannten Umstände derart erfolgreich - wie hier der Kläger -, wird das an sich legitime Ziel, die Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften letztendlich doch noch durchzusetzen, schließlich unverhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK und es ist von einem eingetretenen rechtlichen Abschiebungshindernis auszugehen.
bb) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist allerdings geklärt, dass § 30 Abs. 4 AuslG auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, trifft im Grundsatz die Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht folgt dann, dass sich der betroffene Ausländer in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen. Zu fragen ist insoweit, ob er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a. a. O). Gerade dieser Rechtsgedanke des § 30 Abs. 4 AuslG verfängt vorliegend jedoch nicht. Für den Kläger wäre es aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zumutbar, sein Privatleben i. S. d. Art. 8 Abs. 1 EMRK aufzugeben um seiner Ausreisepflicht zu genügen. Und einen Verlust seiner erfolgreich abgeschlossenen Integration vermag er rein tatsächlich nicht herbeizuführen.
cc) Sind somit die Tatbestandvoraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG erfüllt und der Beklagten somit ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnis eröffnet, führen die vorstehenden Ausführungen zugleich zu der Erkenntnis, dass dieses Ermessen mit Blick auf den Kläger - und allein auf ihn kommt es insoweit an - 'auf Null' reduziert ist. Dem Umstand, dass die Eltern des Klägers an seinem Hineinwachsen in die festgestellte Integration möglicherweise vorwerfbar beteiligt waren, kann hier gerade keine Bedeutung zukommen. Würde der Kläger trotz des zu konstatierenden Abschiebungshindernisses (vgl. oben) auf Grund des Verhaltens seiner Eltern 'bestraft', wäre er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht. Dies lässt die Rechtsordnung nicht zu. (...)"

Rechtsprechung:
OVG NRW: Wird ein ausgewiesener Ausländer abgeschoben, so fehlt ihm für einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisung das Rechtsschutzbedürfnis, da seine Rückkehr durch § 11 Abs. 1 AufenthG gesperrt ist; für die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung an (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 - (2 S., M6478)
VGH Ba-Wü: "1. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben verschafft Ehegatten/minderjährigen Kindern im Ausweisungsverfahren des Ehemannes/Vaters dann nicht die für die Erhebung der Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis, wenn die Ausweisung aufgrund der fortbestehenden Asylberechtigung sämtlicher Familienangehöriger im Bundesgebiet weder eine dauerhafte noch eine zeitweilige Trennung der Familie zur Folge hat.
2. Eine Abweichung von der Regel des § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG (entspricht § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die spezialpräventiven Ausweisungszwecke als auch die - unabhängig bestehenden - generalpräventiven Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG (entspricht § 53 AufenthG) nicht in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen (wie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.6.2001 - 13 S 2326/99 -, InfAuslR 2002, 72).
3. Auch bei Asylberechtigten, die auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden können, können spezial- und generalpräventive Ausweisungszwecke des § 47 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf die mit der Ausweisung einhergehenden aufenthaltsrechtlichen Folgen in dem erforderlichen Ausmaß zum Tragen kommen.
4. Bei Asylberechtigten, die aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen, dass sie auf unabsehbare Zeit nicht aus dem Bundesgebiet abgeschoben werden (können) und sich der Eingriff in das Familienleben daher jedenfalls als geringfügig darstellt." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 16.3.2005 - 11 S 2885/04 - (31 S., M6537)
OVG NRW: Türkische Arbeitnehmer i. S. d. Assoziationsratsbeschluss Türkei/EWG 1/80 sind Unionsbürgern nicht aufenthaltsrechtlich gleichgestellt.
Beschluss vom 16.3.2005 - 18 B 1751/04 - (3 S., M6487)
OVG NRW: Die Ankündigung der Abschiebung gem. § 60 a Abs. 5 S. 3 AufenthG muss keinen konkreten Abschiebungstermin beinhalten.
Beschluss vom 2.3.2005 - 18 B 369/05 - (2 S., M6492)
VGH Ba-Wü: Entscheidung über Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Aufenthaltstitels vor dem 1.1.2005 richtet sich nun nach dem AufenthG.
Beschluss vom 23.2.2005 - 13 S 2949/04 - (8 S., M6538)
VGH Ba-Wü: "Im Verfahren der Berufungszulassung ist - bezogen auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - das neue Recht des Zuwanderungsgesetzes nur bei entsprechendem Vortrag innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO zu berücksichtigen (Konkretisierung von BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, NVwZ 2004, 744)." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.2.2005 - 13 S 2155/04 - (10 S., M6539)
VG Münster: Die Erwerbstätigkeit bei Duldung ist gem. § 11 BeschVerfV ausgeschlossen, wenn der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG zwar nicht das einzige, aber prägende Einreisemotiv war.
Beschluss vom 30.3.2005 - 8 L 232/05 - (3 S., M6479)
VG Düsseldorf: Kein Abschiebungsschutz wegen familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, wenn dem Kind mangels familiärer Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Familienangehörigen die Ausreise ins Herkunftsland des Ausländers zumutbar ist.
Beschluss vom 11.3.2005 - 24 L 486/05 - (7 S., M6343)
VG Trier: Eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ist nach der neuen Rechtslage des AufenthG zu entscheiden; bei Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist Rechtsgrundlage für Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG.
Urteil vom 26.1.2005 - 5 K 1421/04.TR - (8 S., M6494)
OLG Hamm: Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist auch dann zu beachten, wenn der Ausländer Verzögerungen bei der Abschiebung zu vertreten hat.
Beschluss vom 24.2.2005 - 15 W 59/05 - (5 S., M6459)
OLG Köln: Eine Anhörung durch das Landgericht im Beschwerdeverfahren wegen Abschiebungshaft darf nur dann unterbleiben, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass neue relevante Erkenntnisse zu erwarten sind.
Beschluss vom 18.2.2005 - 16 Wx 18/05 - (3 S., M6362)
BayObLG: Ein Ausländer macht sich nicht wegen Nichtbesitzes eines Passes strafbar, wenn er einen Anspruch auf Duldung in Form eines Passersatzes hat; das setzt aber voraus, dass er einen Pass nicht auf zumutbare Weise erlangen kann.
Urteil vom 14.9.2004 - 4 St RR 071/04 - (10 S., M6393)

 

Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

FG Hessen: Kindergeld bei angefochtenem Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
Beschluss vom 24.2.2005 - 13 K 3422/04 - (4 S., M6344)

"(...) Der Klägerin war Prozesskostenhilfe zu gewähren. (...)
Die Rechtsverfolgung verspricht bei summarischer Prüfung auch Aussicht auf Erfolg.
Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG hat ein Ausländer nur Anspruch auf Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Diese Bestimmung hat die Kindergeldkasse zur Grundlage ihrer Ablehnung gemacht.
Der grundsätzliche Ausschluss des Kindergeldanspruchs aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer gilt daneben aber nicht für nach der Genfer Konvention anerkannte Flüchtlinge und sonstige politische Verfolgte i. S. des § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 AuslG. In diesen Fällen ist die Kindergeldberechtigung davon abhängig, dass der betreffende Ausländer einen entsprechenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vorlegt, durch den das Vorliegen der in § 51 Abs. 1 AuslG normierten Voraussetzungen bestandskräftig festgestellt ist (vgl. BFH-Beschluss VI B 43/97 vom 14.8.1997, BFH/NV 1989, 169).
Ein solcher Anerkennungsbescheid wurde der Klägerin am (...) erteilt. Der ausgesprochene Widerruf ist zunächst unbeachtlich, da die Klägerin diesen mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten hat, der nach § 75 AsylVfG aufschiebende Wirkung zukommt. Der Widerruf ist damit vorerst nicht wirksam und entfaltet auch im Kindergeldverfahren zunächst keine Wirkung. Sollte die verwaltungsgerichtliche Klage endgültig keinen Erfolg haben, läge darin ein Grund zur nachträglichen Änderung des Kindergeldbescheides nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung. (...)"
Einsender: RA Rahnama, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
SG Hildesheim: Allein die Verweigerung der freiwilligen Ausreise stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts gem. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar (vgl. zur selben Entscheidung Ländermaterialien, Serbien und Montenegro).
Beschluss vom 28.2.2005 - S 34 AY 2/05 ER - (6 S., M6332)
VG Frankfurt a. M.: Der Bezug von Sozialleistungen nach Landesgesetzen (hier: Landesblindengeldgesetz) ist auch dann gem. § 9 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen, wenn der Betroffene Leistungen nach § 2 AsylbLG bezieht.
Urteil vom 17.12.2004 - 7 E 4602/02(3) - (4 S., M6374)
VG Stuttgart: Erziehungsgeld bleibt gem. § 8 BErzGG als Einkommen bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG unberücksichtigt.
Urteil vom 11.8.2004 - 7 K 5164/03 - (4 S., M6555)

Sonstige Dokumente:
Senatsverwaltung für Gesundheit Berlin: Umsetzung des § 1 a AsylbLG nach Inkrafttreten des ZuwG.
Rundschreiben I Nr. 31/2004 vom 25.11.2004 (3 S., M6476)

 

Sonstige Materialien

Rechtsprechung:
BayVGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über eine Anspruchseinbürgerung ist die letzte mündliche Verhandlung in einer Tatsacheninstanz; Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei anerkannten Flüchtlingen setzt gem. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG den Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge voraus.
Urteil vom 17.2.2005 - 5 B 03.2842 - (11 S., M6357)
VGH Ba-Wü: Die Anspruchseinbürgerung setzt gem. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausreichende schriftliche Sprachkenntnisse voraus; die Ermessenseinbürgerung setzt regelmäßig ebenfalls schriftliche Sprachkenntnisse voraus, hiervon kann aber bei der Ermessensausübung im Ausnahmefall abgesehen werden.
Urteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 - (29 S., M6542)
VG Gießen: Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 AsylVfG a. F. gilt als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG fort; eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG führt zu einem Anspruch auf Einbürgerung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2; der Einbürgerungsanspruch knüpft lediglich an den ausländischen Status bzw. den Besitz des Reiseausweises für Flüchtlinge an und ist durch den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nicht direkt betroffen.
Urteil vom 7.3.2005 - 10 E 4094/04 - (9 S., M6565)
OLG Hamm: Ein Bediensteter der Ausländerbehörde macht sich der Freiheitsberaubung und der leichtfertigen Vollstreckung gegen Unschuldige schuldig, wenn er einen Ausländer trotz Ablehnung des Antrags auf richterliche Anordnung der Abschiebungshaft in Gewahrsam nehmen lässt oder im Gewahrsam behält oder wenn er nach Ingewahrsamnahme eines Ausländers nicht unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Dauer der Freiheitsentziehung herbeiführt.
Beschluss vom 1.7.2004 - 3 Ws 185/04 - (15 S., M6452)

 

Literaturhinweise