Prof. Dr. Holger Hoffmann (Bielefeld)
Zur Einführung ein Fallbeispiel: T, ein fünfzehnjähriger Kurde aus der Türkei,
reist ohne Visum zu seinem Onkel O nach Deutschland. Das Amtsgericht setzt O,
der selbst mit einer Duldung in Deutschland lebt, als Vormund für T ein. O beantragt
für T Asyl und Abschiebungsschutz. T lebt zunächst bei O und dessen Familie.
Nach wenigen Wochen stellt sich jedoch heraus, dass T mit den aus seiner Sicht
»autoritären« Erziehungsmethoden des O nicht klar kommt. Auch O
möchte nicht mehr länger mit T in häuslicher Gemeinschaft leben. Er wendet sich
deswegen an das örtlich zuständige Jugendamt und beantragt dort eine »Hilfe
zur Erziehung«. Er findet, dass T in einem Heim »für schwer erziehbare
Jugendliche« oder »notfalls« in einer betreuten Wohngemeinschaft
untergebracht werden sollte.
Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes teilt O mit, da T noch im Asylverfahren
sei, erhalte er nur Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. »Hilfe
zur Erziehung« als jugendhilferechtliche Sozialleistung scheide daher
aus. Damit ist O ebenso wenig einverstanden wie T, der gerne in ein »betreutes
Wohnen« aufgenommen werden möchte. Trifft die Auskunft zu?
I. Rechtliche Grundlagen
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist als achtes Buch Teil des Sozialgesetzbuchs
(SGB – die Paragraphenangaben im folgenden Text ohne Gesetzesangaben beziehen
sich auf das SGB VIII = KJHG). Dies bedeutet zugleich, dass sowohl die verfahrensrechtlichen
Regeln des SGB X als auch die rechtlichen Grundsätze im SGB I bei Anwendung
des KJHG zu berücksichtigen sind.
1. Leistungsansprüche für ausländische Kinder und Jugendliche
Das SGB VIII differenziert: Zunächst sieht es Leistungsansprüche für Kinder-
und Jugendhilfeleistungen in folgenden Bereichen vor:
Anschließend regelt es so genannte »andere Aufgaben« (§§ 52–60), beispielsweise:
Bei der allgemeinen Definition der Aufgaben und Ziele der Jugendhilfe (§§ 1
und 2) werden ausländische Kinder und Jugendliche nicht ausdrücklich als besondere
Gruppe erwähnt. Im Abschnitt »Allgemeine Vorschriften« bestimmt
dann § 6 Abs. 2:
»Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.«
Was ein »gewöhnlicher Aufenthalt« ist, definiert § 30 Abs. 3
Satz 2 SGB I: Er besteht dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt
(sog. »zukunftsoffener Verbleib«).
Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ist bei Kindern und Jugendlichen
der Wille des Personensorgeberechtigten maßgebend. Dieser hat das Recht, den
Aufenthaltsort zu bestimmen. Ein davon abweichender Wille des Kindes oder des
Jugendlichen tritt demgegenüber zurück (BVerwG, Urteil vom 15.5.1986 - 5 C 86/84
-). Der Aufenthaltsort des Personensorgeberechtigten – das kann auch ein
Vormund sein – bleibt auch dann maßgeblich, wenn Kind oder Jugendlicher
sich vorübergehend in einer Pflegefamilie, in Heimerziehung oder im Internat
aufhält. Auch auswärtige Unterbringung im Rahmen einer Erziehungsmaßregel nach
§§ 9, 12 Jugendgerichtsgesetz oder im Jugendstrafvollzug ändert nichts
an diesem gewöhnlichen Aufenthalt (Jung, Kommentar zum SGB VIII, § 6, Rn. 8).
In der Vergangenheit war umstritten, ob bei Minderjährigen, die sich noch im
Asylverfahren befinden, ein gewöhnlicher Aufenthalt anzunehmen sei. § 86
Abs. 7 regelt jedoch ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit für Leistungen
an Asylbewerber. Dies setzt voraus, dass sie Leistungen während des Asylverfahrens
erhalten können. Das gilt umso mehr, weil im Bereich »Erziehung«
eine Entscheidung immer ansteht, wenn ein »jugendhilferechtlicher Bedarf«
festgestellt wurde. Ein solcher Bedarf hängt nicht davon ab, ob sich der weitere
Aufenthalt in Deutschland vielleicht noch über Monate oder Jahre ausdehnt, dann
aber letztlich doch beendet wird (so auch Kunkel, Jugendhilfe für junge Ausländer,
ZAR 2006, S. 92–102, hier S. 94). Leistungen der Jugendhilfe
an Kinder und Jugendliche, die noch ein Asylverfahren betreiben, sind daher
nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie nur einen für einen vorübergehenden
Zweck gedachten Aufenthaltsstatus besitzen. Nicht entscheidend ist der Rechtsstatus
der Eltern oder anderer Personensorgeberechtiger. Asylantragsteller und deren
minderjährige Kinder, die sich längerfristig während eines Asylverfahrens in
Deutschland aufhalten oder deren Abschiebung nach einem negativen Abschluss
des Asylverfahrens ausgesetzt wurde, können also »jugendhilferechtlich«
einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Aufenthalt ist auch rechtmäßig im Sinne
des § 6 Abs. 2, da er nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet
ist. Kinder und Jugendliche, die einen Asylantrag gestellt haben, können also
grundsätzlich Leistungen nach dem SGB VIII erhalten.
Einen Asylantrag kann ein Minderjähriger stellen, wenn er 16 Jahre alt ist (§ 12
Abs. 1 AsylVfG). Einem Jugendlichen, der jünger als 16 Jahre ist, muss
ein Vormund gestellt werden, der dann einen Asylantrag beim Bundesamt stellt.
Sozialleistungen, die ihm selbst zustehen, kann ein Minderjähriger bereits gemäß
§ 36 SGB I ab Vollendung des 15. Lebensjahres selbstständig beantragen.
Soll die gewünschte Leistung gerade in Hilfe zur Erziehung bestehen, muss dies
allerdings der (Amts-)Vormund beim Jugendamt beantragen (§ 27), weil insoweit
das Gesetz den Personensorgeberechtigten und nicht das Kind oder den Jugendlichen
als Antragsberechtigten bezeichnet.
Zum Ausgangsfall: O hat als Personensorgeberechtigter (Vormund) von T Anspruch
auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung seitens des zuständigen Jugendamtes gemäß
§§ 27 ff. Dass T im Übrigen nur Leistungsansprüche nach dem AsylbLG
hat, steht dem nicht entgegen: § 9 Abs. 2 AsylbLG bestimmt ausdrücklich,
dass Leistungen anderer Träger von Sozialleistungen (als des Sozialamtes) durch
das AsylbLG nicht berührt werden. Da Träger der Sozialleistungen der Kinder-
und Jugendhilfe die kommunalen, Kreis- oder Landesjugendämter sind, ist das
SGB VIII insoweit vorrangig (so auch Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, 8.
Aufl. 2000, § 6, Rn. 15 ff.). Ob im konkreten Fall »betreutes
Wohnen« in einer entsprechenden Wohngemeinschaft oder die Unterbringung
in einem Erziehungsheim die geeignete und notwendige Maßnahme ist, um ein festgestelltes
Erziehungsdefizit zu beheben, obliegt der Entscheidung des zuständigen Sachbearbeiters
des Jugendamtes.
Geduldete Ausländer wurden im Gesetzgebungsverfahren auf Antrag des Bundesrates
ebenfalls ausdrücklich in die Formulierung des § 6 Abs. 2 mit aufgenommen,
damit auch geduldeten Kindern und Jugendlichen trotz ungewisser Verweildauer
die notwendigen Jugendhilfeleistungen gewährt werden können (Kunkel-Fasselt
in: Lehr- und Praxiskommentar, § 6, Rn. 20). Dasselbe gilt für ausländische
Kinder und Jugendliche, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1
oder § 24 oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5
AufenthG besitzen und deswegen (eigentlich) nur nach den Voraussetzungen des
Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind (§ 1 Abs. 1
Nr. 3 AsylbLG).
2. Sonstige Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Für die anderen (d. h. hoheitlich/polizeirechtlich geprägten) Aufgaben
der Jugendhilfe (§§ 42–60) gilt § 6 Abs. 2 Satz 2
i. V. m. Abs. 1 Satz 2, wonach es nur darauf ankommt, ob
ein tatsächlicher Aufenthalt in Deutschland besteht. Dies meint nur die körperliche
Anwesenheit in Deutschland. Unerheblich ist der Rechtsstatus und damit die Frage,
ob sich ein Kind erlaubt oder unerlaubt in Deutschland aufhält oder an einem
bestimmten Ort seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Begriff
»tatsächlicher Aufenthalt« stammt aus dem Sozialhilferecht (§ 98
Abs. 1 Satz 1 SGB XII).
Als eine der »anderen Aufgaben« der Jugendhilfe kommt bei ausländischen
Kindern und Jugendlichen nach deren Einreise häufig eine Inobhutnahme in Betracht
(§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Dafür ist örtlich zuständig
der Träger, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor der Inobhutnahme
tatsächlich aufhält (§ 87), d. h. bei kreisfreien Städten das städtische
Jugendamt, bei kreisabhängigen Gemeinden das Kreisjugendamt. Die Inobhutnahme
erfolgt in der Praxis regelmäßig durch Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung
der Jugendhilfe (§ 42 Abs. 1 Satz 2). Sie begründet eine (staatliche)
Schutzverpflichtung, für das geistige, leibliche und seelische Wohl der in Obhut
genommenen Person zu sorgen. Es handelt sich um eine vorläufige Maßnahme, die
grundsätzlich nur kurz (d. h. auf wenige Tage) befristet sein soll, bis
eine dauerhafte Aufnahmemöglichkeit gefunden werden kann. Von dieser Maßnahme,
die durchaus einen polizeilichen Charakter von Gefahrenabwehr und damit zugleich
von Freiheitsentziehung für den betroffenen Jugendlichen trägt, wird nicht selten
Gebrauch gemacht: So wurden z. B. im Jahr 2002 (neuere Zahlen weist das
statistische Bundesamt leider dazu noch nicht aus) 28 887 Kinder und Jugendliche
in Deutschland insgesamt in Obhut genommen, davon 5598 Ausländer. 1582 dieser
Ausländer wurden auf eigenen Wunsch in Obhut genommen, darunter 1441, die als
unbegleitete Flüchtlinge nach Deutschland eingereist waren.
II. Ausweisungsgefahr Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen?
1. Als Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG
könnte die Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie
in Betracht kommen, d. h. Vollzeitpflege (§ 33), Heimerziehung (§ 34)
und intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35), da diese drei
Hilfearten außerhalb der eigenen Familie erbracht werden. Der Ausweisungsgrund
des § 55 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG ist wortgleich mit dem Text des
früheren § 46 Abs. 2 Nr. 7 AuslG. Zu jener Bestimmung ergibt
sich aus der Gesetzesbegründung des Ausländergesetzes 1990, dass »keine
Erweiterung der bisherigen Ausweisungsmöglichkeiten« vorgesehen war (BT-Drucksache
11/6321, S. 73). Mit »bisherig« war das Ausländergesetz von
1965 gemeint. Dort hieß es in § 10 Abs. 1 Nr. 3, Fürsorgeerziehung
im Heim sei ein Ausweisungsgrund. Daran wollte der Gesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz
nichts ändern, so dass allenfalls Heimerziehung gemäß § 34 ein Ausweisungsgrund
sein kann. Auch dies gilt allerdings nicht, wenn sich die Eltern des Minderjährigen
rechtmäßig in Deutschland aufhalten (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbs.
AufenthG). Ferner sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bei einer
Ausweisung nach Ermessen die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes und die schutzwürdigen
persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet
zu berücksichtigen. Auch ist der besondere Ausweisungsschutz nach § 56
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG für diejenigen Ausländer zu beachten, die entweder
eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und im Bundesgebiet geboren sind oder als
Minderjährige in das Bundesgebiet eingereist sind und sich mindestens fünf Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Nur wenn die Eltern sich lediglich geduldet in Deutschland aufhalten, wäre es
möglich, Heimerziehung als Ausweisungsgrund heranzuziehen (so auch Kunkel, a. a. O.,
S. 96). Hier ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine behördliche
Ermessensentscheidung gefordert ist, die nur zu einer Ausweisung führen kann,
wenn der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt.
2. Ist ein Minderjähriger z. B. drogenabhängig, kann dies ebenfalls einen
Ausweisungsgrund darstellen (§ 55 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Suchtabhängigkeit
gilt als eine Form der seelischen Behinderung (§ 3 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung)
und fällt damit in die Zuständigkeit der Jugendhilfe, soweit es sich um einen
Minderjährigen oder einen jungen Volljährigen handelt (§ 41 Abs. 2).
Erhält er aus diesem Grunde Eingliederungshilfe (§ 35 a) oder Hilfe
für junge Volljährige (§ 41), besteht jedoch gerade kein Ausweisungsgrund.
Denn mit Annahme der Hilfe ist die Bereitschaft zur Therapie nachgewiesen. Ist
der Jugendliche im Übrigen bereit, eine andere Leistung der Jugendhilfe in Anspruch
zu nehmen, z. B. Beratung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 6 oder § 16
Abs. 2 Nr. 1, deutet dies ebenfalls auf Therapiebereitschaft hin.
Damit entfällt der Ausweisungsgrund (so auch Kunkel, a. a. O., S. 95).
3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis)
hängt in der Regel u. a. davon ab, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt
eigenständig sichern kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Bezug
der »öffentlichen« Jugendhilfeleistungen kann daher dazu führen,
dass die Erteilung des Aufenthaltstitels abgelehnt wird, wenn diese Leistungen
den Lebensunterhalt mit umfassen. Gemäß § 39 Abs. 1 ist das der Fall
bei Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32), Hilfe zur Erziehung
in Vollzeitpflege (§ 33) oder in einem Heim oder einer sonstigen betreuten
Wohnform (§ 34) sowie intensiver pädagogischer Einzelbetreuung (§ 35).
4. Der Bezug von Jugendhilfeleistung nach der Einreise steht jedoch einer Verlängerung
des Aufenthaltstitels nicht entgegen, wenn das Kind im Bundesgebiet geboren
wurde und zumindest ein Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzt (§ 33
AufenthG) oder gemäß der Voraussetzungen der §§ 27–29 und § 32
AufenthG das Kind oder der Jugendliche als Familienangehöriger nachgezogen ist,
sowie auch dann, wenn von der Wiederkehroption (§ 37 AufenthG) Gebrauch
gemacht wurde. Die Gewährung von Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1
AsylVfG) oder Duldung (§ 60 a AufenthG) erfolgen ohnehin unabhängig
von der Frage, ob der Lebensunterhalt gesichert ist.
III. Vorrangige europarechtliche Regelungen
Gemäß § 6 Abs. 4 bleiben Regelungen des über- und zwischenstaatlichen
Rechts unberührt. Dies bedeutet für den Bereich der Jugendhilfe Folgendes:
Nach Art. 12 und Art. 18 EG-Vertrag genießen Unionsbürger in Deutschland
dieselben Rechte wie Deutsche, insbesondere Freizügigkeit. Es gilt das Diskriminierungsverbot.
Art. 7 Abs. 2 VO Nr. 1612/68 konkretisiert dies dahin, dass Unionsbürgern
die gleichen sozialen Vergünstigungen wie Inländern eingeräumt werden.
Mit »zwischenstaatlichem Recht« ist in erster Linie das »Haager
Übereinkommen zum Schutz Minderjähriger« (MSA) vom 5.10.1961 gemeint (BGBl.
II 1971, S. 217). Nach Art. 1 dieses Abkommens sind Gerichte und Verwaltungsbehörden
des Staates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dafür
zuständig, Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen
zu treffen. Nach Art. 9 besteht eine Eilzuständigkeit für Schutzmaßnahmen.
Der personelle Geltungsbereich erstreckt sich auf alle ausländischen Minderjährigen,
unabhängig davon, ob sie die Staatsangehörigkeit eines der vertragsschließenden
Staaten besitzen.
Weiter ist das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 (BGBl. II 1956,
S. 563) zu beachten. Es verbietet grundsätzlich eine »Rückschaffung«
alleine wegen Hilfebedürftigkeit. Die »Rückschaffung« soll nur zulässig
sein, wenn der Betreffende sich noch nicht fünf Jahre in dem Vertragsstaat aufhält
und wenn »Gründe der Menschlichkeit« nicht entgegenstehen. Art. 1
verpflichtet die Mitgliedstaaten des Abkommens, Fürsorgeleistungen zu gewähren.
Als »Fürsorge« gilt jede Hilfe, die ein Mitgliedstaat einer Person
ohne eigene ausreichende finanzielle Mittel für ihren Lebensbedarf gewährt,
sowie für die Betreuung, die sie benötigt (Art. 2 a (i)). Das EFA
erfasst also nur Geld- und Sachleistungen, nicht aber Dienstleistungen (Erziehung,
Beratung). Allerdings fallen einzelne Fürsorgeleistungen, für die auch ein Kostenbeitrag
zu zahlen ist, ebenfalls in den Geltungsbereich des Abkommens, insbesondere
Hilfen nach §§ 27, 32–35, 39 und 41. Allerdings ist die Voraussetzung
für die Anwendung des EFA ein erlaubter Aufenthalt (Art. 11 (a) Satz 1).
Dieser Begriff ist ebenso auszulegen wie der des rechtmäßigen Aufenthalts in
§ 6 Abs. 2, d. h. ein geduldeter Aufenthalt zählt nicht dazu.
Eine weitere zwischenstaatliche Vereinbarung ist die Deutsch-Schweizerische
Fürsorgevereinbarung vom 14.7.1952 (BGBl. II 1954, S. 31). Darin verpflichten
sich die Vertragsparteien dazu, die Staatsangehörigen des Partnerstaates, die
sich auf ihrem Territorium aufhalten, im Bereich der Fürsorge gleichzubehandeln.
Dazu gehört auch die Jugendhilfe. Auch das Deutsch-Österreichische Fürsorgeabkommen
(DÖFA) vom 17.1.1966 (BGBl. II 1969, S. 1) verpflichtet zur Gleichbehandlung
der Staatsangehörigen des Partnerstaates und schränkt eine Möglichkeit zur »Rückschaffung«
von Staatsangehörigen wegen Hilfebedürftigkeit stark ein.
Allerdings hat es an Bedeutung verloren, seitdem Österreich Mitgliedstaat der
EU geworden ist.
Wegen des in Art. 9 des Assoziationsabkommens-EU/Türkei enthaltenen Diskriminierungsverbots
gilt der Anspruch auf Gleichbehandlung mit Inländern auch für türkische Arbeitnehmer
und deren Familienangehörige, also auch im Rahmen der Jugendhilfeleistungen.
Soweit das Gemeinschaftsrecht oder völkerrechtliche Verträge Regelungen in Bezug
auf Jugendhilfeleistungen enthalten, und dabei insbesondere eine Gleichstellung
mit deutschen Staatsangehörigen garantieren, gilt die oben beschriebene Einschränkung
des § 6 Abs. 2 also nicht (Kunkel, Kinder- und Jugendhilfe, Lehr-
und Praxiskommentar, § 6 Rn. 35). Ein zusammenfassender Blick auf
die europäischen und die zwischenstaatlichen Normen lässt vielmehr erkennen,
dass kaum ein Fall denkbar ist, in dem einem minderjährigen Ausländer Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe aus Gründen des europäischen oder internationalen
Rechts zu versagen wären (so auch Kunkel, a. a. O., S. 94).
IV. Interkultureller Auftrag des KJHG?
§ 9 Nr. 2 verpflichtet die Jugendämter dazu, bei Ausgestaltung
der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben die kulturellen Bedürfnisse und
Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien zu berücksichtigen. Dies erfordert
eine Verständigung mit den jungen Menschen über unterschiedliche Konzepte, Alternativen
und Optionen persönlicher Entscheidungen und hieran anknüpfende besondere Hilfestellungen
bei gleichzeitiger Toleranz und Akzeptanz unterschiedlicher Lebensformen und
-entwürfe, insbesondere auch von Personen und Familien mit Migrationshintergrund
(Huber, Interkultureller Auftrag des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, ZAR 2003,
S. 311–314, hier: S. 313; und Münder u. a., Frankfurter
Kommentar zum SBG VIII – Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl. 2003, § 9,
Rn. 11).
Für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
bestimmt seit dem 1.1.2006 § 22 Abs. 3, dass die Förderung –
neben dessen sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten und der Lebenssituation
sowie seinen Interessen und Bedürfnissen – auch die ethnische Herkunft
eines Kindes berücksichtigen soll. Der Regierungsentwurf zur Neuregelung von
Abs. 3 sah noch vor, dass die ethnische Herkunft gleichberechtigt neben
den übrigen Kriterien (Alter und Entwicklungsstand, sprachliche und sonstige
Fähigkeiten, Lebenssituation und Interessen und Bedürfnisse des einzelnen Kindes)
stehen sollte. Die verabschiedete Gesetzesfassung fordert nur noch eine »Berücksichtigung«.
Dies beruht auf einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familien, Senioren,
Frauen und Jugend (BT-Drucksache 15/4045, S. 10). Zur Begründung wurde
lediglich angeführt, die Änderung diene der Klarstellung (BT-Drucksache 15/4045,
S. 35). Dies erscheint jedoch nicht zutreffend: Durch die Formulierungsänderung
ändert sich auch die Gewichtung des Kriteriums »ethnische Herkunft«.
Wird die Förderung an der ethnischen Herkunft orientiert, enthält dies eine
erheblich größere Verpflichtung, als die ethnische Herkunft nur im Rahmen der
Kriterien insgesamt »mit zu berücksichtigen«. Für die Praxis ist
allerdings darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Orientierung an der ethnischen
Herkunft der jeweiligen Kinder beispielsweise in Kindergärten in erheblich größerem
Maße Kenntnisse der Werte und Regeln der Herkunftsgesellschaft voraussetzen
würde, als dies von Erzieherinnen, Erziehern und sonstigen Betreuungsfachkräften
bisher erwartet wurde (so auch Jung-Freudenberg, Kommentar zu SGB VIII, § 23,
Rn. 37).
Es besteht Einigkeit darüber, dass die individuellen Erziehungs-, Beratungs-
und Hilfebedürfnisse des einzelnen Kindes oder Jugendlichen bestimmen, wie Leistungen
in der Jugendhilfe auszugestalten sind. Ebenfalls selbstverständlich ist, dass
spezifische kulturelle Prägungen der jeweiligen Person zu berücksichtigen sind.
Schon 1990 wies die Bundesregierung im 8. Jugendbericht darauf hin, dass sich
die pädagogischen Konzepte der Jugendhilfe für junge Ausländer an den unterschiedlichen
biografischen und kulturellen Voraussetzungen orientieren und unterschiedlichen
Migrationserfahrungen Rechnung tragen müssen. Huber schließt daraus, dass das
KJHG damit auch einen interkulturellen Auftrag besitze, der sich nicht auf die
Arbeit mit konkreten Einzelpersonen beschränke oder auf die Frage reduzieren
lasse, ob, wie und welche Jugendhilfeleistungen und -angebote im Einzelfall
erbracht werden sollen. Vielmehr sei dieser interkultureller Auftrag ein wesentlicher
Bestandteil der Jugendhilfeplanung, die gemäß § 80 den Jugendämtern obliegt
(Huber, a. a. O., S. 313). Huber zitiert Wiesner, der lange Jahre
Leiter des Referates Kinder- und Jugendhilfe im Bundesministerium für Familie
und Jugend war und bereits 2000 in dem von ihm herausgegebenen Kommentar anmerkte
(Wiesner, Kommentar, § 9, Rn. 25): »Zwar werden inzwischen ausländische
Kinder und Jugendliche zunehmend in die Regelangebote der öffentlichen Jugendhilfe
einbezogen, integrationsfördernde und interkulturelle Bemühungen finden sich
jedoch vergleichsweise selten.«
Dass sich in den sechs Jahren, die inzwischen vergangen sind, an diesem Befund
Wesentliches verändert hätte, lässt sich bedauerlicherweise nicht feststellen.
Vielmehr ist zu befürchten, dass weitere Kürzungen der Jugendhilfemittel in
den Landes- und kommunalen Haushalten sich gerade auch in einer Kürzung bei
kostenaufwendigen Maßnahmen zur Förderung von ausländischen Kindern und Jugendlichen
niederschlagen werden. Gerade wenn jedoch Förderungsangebote bereits im Bereich
der vorschulischen Bildung (Kindergarten), insbesondere der Sprachförderung,
ausländische Kinder erreichen soll, muss sichergestellt sein, dass sie z. B.
flächendeckend entsprechende Kindergartenplätze erhalten können und nicht aus
Kostengründen oder wegen eines geringen, aber über dem Sozialhilfeniveau liegenden
Einkommens ihrer Eltern von derartigen Maßnahmen ausgeschlossen bleiben.
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