Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
Amnesty international: Jahresberichte 2006 (Berichtszeitraum 2005)
vom 23.5.2006.
International Helsinki Federation for Human Rights: Jahresberichte 2006
(Berichtzeitraum 2005) vom 5.4.2006.
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage
Urteil vom 5.4.2006 - 20 A 5161/04.A - (30 S., M8225)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Mit dieser Entscheidung bekräftigt das OVG NRW sein Rechtsprechung, dass
grundsätzlich in Afghanistan keine extreme allgemeine Gefahrenlage vorliegt,
die ein Abschiebungshindernis für ganze Bevölkerungsgruppen nach § 60 Abs. 7
AufenthG begründet. Es nimmt dabei auf die Aussage eines Liaisonbeamten des
Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bei IOM in Kabul Bezug.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die zulässige Berufung ist begründet; die Klage ist auch hinsichtlich
des allein noch anhängigen Begehrens festzustellen, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 7 AufenthG – diese Vorschrift ist am 1. Januar
2005 an die Stelle von § 53 Abs. 6 AuslG getreten, § 31 Abs. 3
Satz 1 AsylVfG in der Fassung des Art. 3 Nr. 20 sowie Art 15
Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950) –
vorliegen, unbegründet. (...)
Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG – auch insoweit
der Normstruktur des § 53 Abs. 6 AuslG entsprechend – nur einzelfallbezogene,
individuell bestimmte Gefährdungssituationen. (...) Mit Blick auf Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenthG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann
nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist,
dass die Abschiebung den Einzelnen »gleichsam sehenden Auges dem sicheren
Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde« (vgl. (wiederum zu
§ 53 Abs. 6 AuslG) BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98
-, BVerwGE 108, 77 sowie vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a. a. O.
-, und zur Gewährleistung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes im Wege
der Normauslegung BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 und
82/92 -, NVwZ 1995, 781).
Die extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad
und die – freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines sofort bei
oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende – Unmittelbarkeit
eines Schadenseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -,
BVerwGE 115, 1 und Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999,
668).
Sie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung
anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt
wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -,
und – die Rechtsprechung zur extremen Gefahrenlage zusammenfassend –
vom 10. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462).
Diese Ausnahme greift vorliegend nicht ein. Insbesondere bietet der Beschluss
der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005 keine (vorübergehende) Sicherheit,
die der Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7
AufenthG gleichkommt. Denn die dort vorgestellte Abfolge von Abschiebungen bestimmter
Personengruppen kann nicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse
Zeit in Deutschland verbleiben zu können. (...)
Allgemein ist festzuhalten, dass in Kabul wirtschaftliche Entwicklung und Etablierung
günstiger Lebensumstände zusammentreffen mit größter Armut und schlimmen Verhältnissen,
die bis zu einer schon lebensbedrohlichen Existenz in Slums reichen. Weiterhin
gibt es einerseits die in Kabul verbliebenen oder in der Zeit der Mujaheddin
und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf Kosten derer bereichert
haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, andererseits die Rückkehrer,
wobei zu unterscheiden ist zwischen denen, die in großen Strömen freiwillig
oder faktisch gezwungen aus Flüchtlingslagern in Pakistan und Iran nach Kabul
gelangen, obwohl sie weithin nicht von dort, zum Teil nicht einmal aus städtischen
Gebieten stammen, und denen, die – etwa wegen ihres allgemeinen wirtschaftlichen
oder sozialen Status schon vor dem Verlassen Afghanistans – in entferntere
Länder, sei es Indien, sei es Europa, fliehen konnten und von dort zurückkehren.
Schließlich liegt auf der Hand, dass in einem städtischen Siedlungsraum mit
mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des Wiederaufbaus grundlegender Strukturen
– beispielsweise für die Sicherheitskräfte – nicht überall ein gleiches
und zufriedenstellendes Mindestmaß an Versorgung und Ordnung zu finden ist.
Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in der derzeitigen Phase der staatlichen
Entwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser
oder politischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochender Machthaber mit jeweils
eigenem ethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden muss, was die
Herausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen erschwert.
(...)
Letztlich bedarf all das aber keiner isolierten abschließenden Festlegung, weil
das Gericht insgesamt nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass Rückkehrer
aus Deutschland – vorbehaltlich besonderer Umstände, auf die im Weiteren
noch einzugehen ist – zwangsläufig und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
in Situationen geraten werden, die den in den Auskünften geschilderten konkreten
Fällen von Zuspitzungen gleichkommen. Eine eindeutige Aussage in dieser Hinsicht
macht David (vom 27.03.2006 [Aussage vor dem OVG Berlin-Brandenburg, s. u.
M8302]), der anführt, dass Rückkehrern aus Ländern der EU von ihrer Ankunft
auf dem Flughafen in Kabul an Hilfestellung geboten wird, die erste gesundheitliche
Absicherung und Unterbringung nebst Verpflegung gewährleistet, und an die sich
auch Unterstützung beim Aufbau einer eigenen Existenzgrundlage anschließen kann.
Es handelt sich derzeit um Leistungen aus dem RANA-Programm mit Mitteln der
EU, die von der IOM – International Organization for Migration –
erbracht werden. Diese Hilfe stellt allen Rückkehrern aus der EU zur Verfügung,
unabhängig davon, ob sie freiwillig ausreisen, abgeschoben werden oder im Rahmen
einer Vereinbarung zurückgelangen und führt zu einem durchgreifenden Unterschied
im Vergleich zu den Rückkehrern aus Pakistan und Iran, die in – den Rückkehrern
aus Europa unter Umständen nicht zugängliche – Flüchtlingslager gelangen,
in denen die Lage und das Überleben schwierig ist. David stützt seine Aussagen
auf eine bereits längere Tätigkeit bei IOM in Kabul und die Begleitung und Beobachtung
der ersten Zeit nach der Rückkehr bei zahlreichen Personen, etwa 30 bis 40 monatlich
aus Großbritannien und insgesamt schon etwa 120 aus Deutschland. Als Indiz für
offensichtlich bestehende verschiedene Möglichkeiten des Wiedereinfügens in
die Verhältnisse in Afghanistan, insbesondere Kabul, ist es anzusehen, dass
die Unterkunftsangebote, die auf zwei Wochen angelegt sind, regelmäßig in zeitlicher
Hinsicht nicht voll genutzt werden und das Heim nach den Angaben von David auch
noch nicht voll belegt war. Rückkehrer müssen also andere Wege oder Kontakte
zu in Kabul Etablierten finden, von denen sie sich auch gegebenenfalls erforderliche
Hilfe versprechen. Zur Unterstützung bei der Schaffung einer eigenen Lebensgrundlage
gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Förderung oder Unterstützung im Bemühen
um eine Arbeitsstelle, was bei Rückkehrern aus Deutschland im Hinblick auf das
Interesse ausländischer Unternehmen vor allem wegen Sprachkenntnissen durchaus
erfolgreich sein kann (dazu auch Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006).
Die Darstellung von David überzeugt jedenfalls in den Schilderungen für die
erste Zeit nach der Rückkehr aus Europa. (...)
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Auskunftslage nicht den Schluss
trägt, alle Rückkehrer aus Deutschland, die nicht – z. T. sogar unter
Missachtung der Beibringungslast nicht nachweisbar – in einem funktionierenden
und z. T. in einem zu engen Sinne verstandenen – Familienverband
Aufnahme finden, gerieten in Afghanistan in eine völlig aussichtslose Lage.
Allerdings ist nicht auszuschließen, dass eine solche Situation bei Hinzukommen
besonderer Umstände eintritt. Dazu bedürfen verschiedene Anknüpfungspunkte der
gesonderten Betrachtung.
Eine im Rahmen der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7
AufenthG relevante Zuspitzung in Anknüpfung an Volks- oder Religionszugehörigkeit
ist nicht festzustellen. (...)
Wie sich die Verfassungswirklichkeit entwickeln und festigen wird, ist derzeit
noch offen und schwer vorherzusehen, wie nicht zuletzt die durch die allgemeine
Presse jüngst bekannt gewordenen Vorgänge um einen im Ausland zum Christentum
übergetretenen afghanischen Moslem belegt haben. Für eine systematische Verfolgung
der Angehörigen nichtislamischer Religionen sind gegenwärtig allerdings keine
Ansätze ersichtlich. Festzustellen sind vielfältige Benachteiligungen, insbesondere
von privater Seite. Dass diese Beeinträchtigungen allgemein schon bis an den
Kern des Schutzbereichs reichen, den § 60 Abs. 7 AufenthG abdecken
soll und muss, ergibt sich jedoch nicht. (...)
Das gilt auch für Hindus und Sikhs. Wenngleich von umfassenden und rundum abgesicherten
Erkenntnissen nicht ausgegangen werden kann, so erlaubt die Auskunftslage doch
den Schluss, dass sich die allgemeine Lage dieser Gruppe im Hinblick auf die
Frage nach einer extremen Gefahr im oben bezeichneten Sinne nicht entscheidend
von derjenigen anderer Rückkehrer abhebt. (...)
Eine im vorliegenden Zusammenhang relevante Zuspitzung der Lage hinsichtlich
der Existenzbedingungen ist – vorbehaltlich besonderer Umstände –
für Frauen konkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach Afghanistan
zurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. Denn alleinstehende
Frauen sind in hohem Maße schon dann gefährdet, wenn sie die erforderlichen
Schritte zur Beschaffung des Lebensnotwendigen unternehmen. So ist in den Auskünften
weithin einheitlich festgehalten, dass alleinstehende Frauen nicht akzeptiert
sowie als ›Freiwild‹ betrachtet werden, vielfältigen Benachteiligungen
und Übergriffen ausgesetzt sind und auch bei Unterkunft in einer der von Nichtregierungsorganisationen
speziell für Frauen geschaffenen Unterkünfte letztlich als moralisch verwerflich
angesehen und behandelt werden (PRO ASYL vom 1.06.2005 [Arendt-Rojahn u. a.,
»Rückkehr nach Afghanistan«], AA vom 29.11.2005 [Lagebericht, 36 S.,
A0244, siehe Hinweis],
Danesch vom 23.01.2006 [Gutachten zur Lage der Hindu- und Sikh-Minderheit; weitgehend
identisch mit Stellungnahme vom 25.1.2006 an VG Hamburg, 39 S., M7988]).
Es ist ohne Weiteres plausibel, dass unter solchen Bedingungen ein Leben ohne
nachhaltige Beeinträchtigungen der Versorgung mit dem Nötigsten oder mit Ausschluss
jeglicher Bewegungsfreiheit oder mit der konkreten Gefahr, sich körperlichen
Übergriffen auszusetzen, nicht möglich ist. (...)
Von einer relevanten Zuspitzung der Lage ist ferner bei Erkrankungen auszugehen,
die eine die Grundelemente in Behandlung und Medikamenten übersteigende Versorgung
erfordern. Dass die medizinischen Möglichkeiten in Afghanistan entsprechend
den Verhältnissen eines der ärmsten Länder der Welt und nach jahrelangen Kämpfen
höchst unzureichend sind, wird von keiner der Auskunftsstellen oder -personen
bezweifelt. EURASIL (Anlage 11 Annex 1 zur Übermittlung des BMJ vom 5.12.2005)
bezeichnet den Mangel an möglicher medizinischer Behandlung demgemäß auch schon
als ein in Betracht kommendes Rückkehrhindernis. Standardmittel und eine gewisse
Grundversorgung sind zwar vorhanden, wobei aber offen bleibt, inwieweit die
prinzipielle Unentgeltlichkeit nicht durch erforderliche Bestechung zunichte
gemacht wird (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, Schweizerische Flüchtlingshilfe
vom 3.02.2006 [#44069], Danesch vom 23.01.2006 und an OVG Bautzen vom 24.07.2004
[ASYLMAGAZIN 9/2004, S. 16]).
Bei unerlässlichen Behandlungen komplizierterer Art sowie bei erforderlicher
kontinuierlicher und gleichmäßiger Versorgung mit bestimmten qualifizierten
Medikamenten wird – falls ein Ausbleiben alsbald zu schwerwiegenden Folgen
führt – regelmäßig die hinreichende Wahrscheinlichkeit für Beeinträchtigungen
gegeben sein, vor denen nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu schützen ist.
Vergleichbar kann sich im Einzelfall auch die Situation mittelloser alter, schwacher
oder behinderter Personen darstellen, wenn es ihnen aufgrund der Verfassung
nicht mehr möglich ist, die notwendigen Schritte zur Grundversorgung zu unternehmen,
und festzustellen ist, dass hilfsfähige und -bereite Personen in Afghanistan
nicht zur Verfügung stehen (vgl. schon Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 -
20 A 3332/97.A -).
Weitere Zuspitzungen können sich noch aus Umständen ergeben, die ihrer Art nach
schon andere, regelmäßig vorrangige Schutzgründe – Asyl oder § 60
Abs. 1 bis 3 und 5 AufenthG – tragen könnten, dort aber aus welchen
Gründen außer mangelnder Glaubhaftigkeit auch immer nicht zum Erfolg geführt
haben. Insofern ist soweit dabei von einer Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 60
Abs. 7 Satz 2 AufenthG gesprochen werden kann, vor allem an Angehörige
früherer Regime etwa Kommunisten oder Taliban zu denken (vgl. dazu Deutsches
Orientinstitut vom 23.09.2004, AA vom 29.11.2005, Schweizerische Flüchtlingshilfe
vom 3.02.2006). Allerdings dürfte es hier nur ganz ausnahmsweise zu einer Konstellation
kommen, die nach Wahrscheinlichkeit und Dringlichkeit der Gefahr den hier betrachteten
Anforderungen für einen unerlässlichen Abschiebungsschutz genügt. (...)«
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Keine Gefährdung für einfache Anhänger des früheren
kommunistischen Staatschefs Nadjibullah.
Urteil vom 6.12.2005 - 6 A 11184/05.OVG - (13 S., M8157)
VG Göttingen: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion
zum Christentum; Regierung übt keine staatliche Herrschaftsgewalt im asylrechtlichen
Sinne aus (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.5.2006 - A 4 210/03 - (10 S., M8241)
VG Koblenz: Extreme Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer wegen sehr schlechter
Lebensbedingungen.
Beschluss vom 13.4.2006 - 2 L 527/06.KO - (7 S., M8251)
VG Frankfurt a. M.: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG für Rückkehrer,
auch nicht für minderjährige Kinder in Begleitung ihrer Eltern.
Urteil vom 26.1.2006 - 5 E 5870/04.A(2) - (24 S., M8219)
VG München: Flüchtlingsanerkennung für allein stehende Frau mit westlichem
Lebenstil (ausführliches Zitat).
Urteil vom 24.11.2005 - M 23 K 03.51720 - (23 S., M8252)
Länderberichte:
Reliefweb: Kabul: »Gespannte Ruhe« nach schweren Ausschreitungen,
die in Folge eines Verkehrsunfalls mit einem US-Militärfahrzeug ausgebrochen
waren; mindestens 14 Tote, Büros mehrerer westlicher Hilfsorganisationen wurden
geplündert (engl.).
Bericht vom 30.5.2006 »Tense calm in Afghan capital after riots«
(ID 49788)
Radio Free Europe/Radio Liberty: Kämpfe im Süden des Landes sind die
heftigsten seit dem Jahr 2001; Ausdruck einer veränderten Taktik der Taliban,
die in größeren Gruppen Regierungstruppen direkt angreifen; Rückhalt für die
Taliban in der Bevölkerung wächst nach US-Luftangriffen, bei denen in mehreren
Fällen Zivilisten getötet wurden (engl.).
Bericht vom 24.5.2006: »Afghanistan: Upsurge Of Violence Reflects New
Taliban Tactics« (ID 49515)
Afghanistan Research and Evaluation Unit: Jalalabad: Studie zu den Lebensbedingungen
anhand einer Beobachtung von 40 Haushalten über den Zeitraum von einem Jahr
(engl.).
Bericht vom 17.5.2006: »Gaining some ground – Urban livelihoods
in Jalalabad« (ID 48997)
IOM: Unterstützung für Rückkehrer im Rahmen des RANA-Programms läuft
im August 2006 aus, Anträge müssen daher bis Ende Juni 2006 bei IOM Afghanistan
gestellt werden; noch keine Auskünfte über eventuelle Folgeprogramme möglich.
Stellungnahme vom 13.4.2006 an OVG Berlin-Brandenburg (2 S., M8301)
Georg David (BAMF, z. Zt. IOM Kabul): Zu Lebensumständen für Rückkehrer
aus Europa: RANA-Programm der EU gilt uneingeschränkt auch für abgeschobene
Personen; Kriminalitätsrate in Kabul ist nicht besonders hoch; Korruption ist
allgegenwärtig; Mehrzahl der Menschen macht sich »in irgendeiner Weise
selbstständig«, daher sind Aussagen, wonach Arbeitslosigkeit bei 90 %
liege, zweifelhaft; Obdachlosigkeit ist »geringer als in vielen deutschen
Städten«, wobei allerdings in Ruinen und behelfsmäßigen Behausungen lebende
Flüchtlinge nicht als Obdachlose angesehen werden.
Protokoll der öffentlichen Sitzung des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.3.2006
- 12 B 9.05 - und - 12 B 11.05 - (11 S., M8302)
Länderberichte:
Amnesty international: Mindestens 300 Festnahmen bei Solidaritätskundgebung
für zwei Richter des Kassationsgerichtshofs, die öffentlich gegen Wahlbetrug
Stellung genommen hatten; die meisten der Festgenommenen sollen Anhänger der
Muslimbruderschaft sein (engl.).
Bericht vom 23.5.2006: »Violent attacks and arrests of peaceful protesters
must stop [MDE 12/010/2006]« (ID 49570)
Integrated Regional Information Network: Oberstes Verwaltungsgericht
setzt nach Klage des Innenministeriums ein Urteil vorerst außer Kraft, wonach
Anhänger der Bahai-Glaubensgemeinschaft ihre Religionszugehörigkeit in offiziellen
Dokumenten registrieren lassen können; Entscheidung in der Hauptsache steht
noch aus (engl.).
Bericht vom 16.5.2006: »Court suspends ruling recognising Bahai rights«
(ID 49271)
Länderbericht:
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsregelungen in Armenien
und Aserbaidschan sowie Vorläuferregelungen in der UdSSR: Aserbaidschanische
Volkszugehörige aus Armenien, die 1988 aus Armenien nach Berg-Karabach gezogen
sind, dürften spätestens 1995 die armenische Staatsangehörigkeit verloren haben;
sie sind Staatsangehörige Aserbaidschans; als Staatsangehörige der Republik
Berg-Karabach haben sie daneben einen in der Praxis wahrscheinlich nicht realisierbaren
Anspruch auf einen armenischen Pass; keine Existenzmöglichkeiten für aserbaidschanische
Volkszugehörige bei einer Rückkehr nach Armenien.
Stellungnahme vom 8.3.2006 an VG Ansbach - 15 K 03.31215 - (43 S., M8025)
Länderberichte:
Transkaukasus-Institut: Zur nicht offiziell registrierten Baptisten-Gemeinde
Eternal Love Church und zur Evangelisch-Lutherischen Gemeinde in Baku; Abfall
vom muslimischen Glauben wird nicht gesetzlich verfolgt, Schikanen gegen Apostaten
sind aber denkbar; keine Gefährdung allein durch Veröffentlichungen in oppositionellen
Zeitungen, wenn die Regierung nicht in ungewöhnlicher Weise kritisiert wurde.
Stellungnahme vom 17.3.2006 an VG Ansbach - 15 K 03.30758 - (11 S., M8087)
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsregelungen in Armenien und
Aserbaidschan sowie Vorläuferregelungen in der UdSSR: Aserbaidschanische Volkszugehörige
aus Armenien, die 1988 aus Armenien nach Berg-Karabach gezogen sind, dürften
spätestens 1995 die armenische Staatsangehörigkeit verloren haben; sie sind
Staatsangehörige Aserbaidschans; als Staatsangehörige der Republik Berg-Karabach
haben sie daneben einen in der Praxis wahrscheinlich nicht realisierbaren Anspruch
auf einen armenischen Pass; keine Existenzmöglichkeiten für aserbaidschanische
Volkszugehörige bei einer Rückkehr nach Armenien.
Stellungnahme vom 8.3.2006 an VG Ansbach - 15 K 03.31215 - (43 S., M8025)
Länderbericht:
BBC News: Neues Oppositionsbündnis Alliance for Freedom and Democracy
(AFD) wird von der größten Oppositionspartei Coalition for Union and Democracy
(CUD) sowie vier Rebellenorganisationen, darunter der Oromo Liberation Front
(OLF) und der Ogaden National Liberation Front (ONLF), gebildet; United Ethiopian
Democratic Forces (UEDF) unterstützen das Bündnis ebenfalls, wollen vor einem
Beitritt aber zunächst ihre Mitglieder konsultieren (engl.).
Bericht vom 22.5.2006: »Ethiopia party in rebel alliance« (ID 49505)
Sonstige Dokumente:
Senatsverwaltung für Inneres Berlin: Anwendung von § 25 AufenthG
bei traumatisierten serbischen und traumatisierten bosnischen Staatsangehörigen.
Erlass vom 6.4.2006 - IB2–0345/25.3 - (3 S., M8138)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Es ist kein Fall bekannt, in dem ein Steckbrief
für die Suche nach einer Person wegen Aktivitäten für die Falun Gong-Bewegung
veröffentlicht wurde; Vergleichsmaterial für den vom Gericht vorgelegten Steckbrief.
Stellungnahme vom 11.4.2006 an VG Chemnitz - A 3 K 641/05 - (43 S., A0268, siehe
Hinweis)
Prof. Oskar Weggel: Zur Meditations-(Qigong-)Bewegung Zhonggong (auch
Zhong Gong) und zu ihrem Gründer Zhang Hongbao; Zhonggong zählt zu den vier
modernen Qigong-Guppierungen, die 1999 zu Sekten erklärt wurden; Verfolgungsmaßnahmen
gegen Falun Gong sind spektakulärer, während gegen die anderen eher im Verborgenen
vorgegangen wird; Verfolgungsinteresse des Staates »eher gering«,
sofern Verbreitung der Lehre nicht mit antikommunistischen Inhalten kombiniert
wird.
Stellungnahme vom 6.1.2006 an VG Chemnitz - A 3 K 1286/01 - (14 S., M7695)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Zu Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen,
verbündete Milizen und Rebellen der Forces Nouvelles im Zeitraum November 2005
bis März 2006 (engl.).
Hintergrundbericht vom 25.5.2006: »Abuses Threaten Run-Up to Elections«
(ID 49565)
Integrated Regional Information Network: Das Gesundheitssystem ist einer
schweizerisch-ivorischen Studie zufolge im Norden des Landes in Folge des Bürgerkriegs
praktisch zusammengebrochen; Forscher befürchten Anstieg von HIV-Infektionen
und anderen Geschlechtskrankheiten (engl.).
Bericht vom 23.5.2006: »Civil war all but wiped out health care, HIV/AIDS
facilities« (ID 49584)
Integrated Regional Information Network: Entwaffnungsprozess beginnt
mit Verlegung von Einheiten der Regierungstruppen und Rebellen in Sammelpunkte
(engl.).
Bericht vom 23.5.2006: »Combatants begin pullback in first step to disarmament«
(ID 49585)
VGH Hessen: Flüchtlingsanerkennung für einfache exilpolitische
Betätigung für EDP
Urteil vom 27.3.2006 - 9 UE 705/05.A - (21 S., M8209)
»(...) Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen, soweit
die Klägerin die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG, des früheren § 51 Abs. 1 AuslG, begehrt. (...)
Der Klägerin droht bereits wegen ihrer exilpolitischen Betätigung als einfaches
Mitglied der EDP [Eritrean Democratic Party], das im Rahmen der Parteiarbeit
aktiv ist, im Falle der Rückkehr nach Eritrea auch in Anwendung des strengeren
Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von
§ 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Der Senat ist davon überzeugt, dass dem eritreischen Staat einfache Mitglieder
der EDP, die sich – wenn auch nur in untergeordneter Form – an der
Parteiarbeit beteiligen, bekannt sind. Aus der geschichtlichen Entwicklung der
den eritreischen Staat derzeit allein tragenden Partei (EPLF/PFDJ) erschließt
sich dem Senat, dass Eritrea über ein auch im Ausland außerordentlich gut ausgebildetes
und funktionierendes Spitzelsystem verfügt, das auch die untergeordneten Aktivitäten
einfacher Mitglieder der EDP registriert. (...)
Einfache Mitglieder der EDP, die sich – wenn auch nur in untergeordneter
Form – an der Parteiarbeit beteiligen, haben im Falle ihrer Rückkehr nach
Eritrea auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten.
(...)
Es ist davon auszugehen, dass jedwede Aktivität von Mitgliedern der EDP für
die Partei von der eritreischen Regierung als staatsschädigend eingestuft wird
(Institut für Afrika-Kunde an VG Kassel vom 30. April 2004; Auswärtiges Amt
an VG Kassel vom 18. Mai 2004 und an Bayerischen VGH vom 2. November 2005).
Auch für niedrig profilierte Mitglieder, deren Aktivitäten sich z. B. in
der regelmäßigen Teilnahme an Parteitreffen und einfacher, regional begrenzter
Werbung für die Partei erschöpfen, besteht im Falle der Rückkehr die beachtliche
Wahrscheinlichkeit von Verfolgungsmaßnahmen. Gerade wegen der großen Bedrohung,
die die EDP für den Erhalt der Herrschaft der jetzigen PFDJ-Führung bedeutet,
ist regelmäßig anzunehmen, dass jedwede Aktivität innerhalb der Parteiarbeit
(Auswärtiges Amt an VG Kassel vom 18. Mai 2004) und auch bereits die einfache
Mitgliedschaft (Schröder an VG Kassel vom 4. Juni 2004; Auswärtiges Amt an VG
Magdeburg vom 30. Juni 2004), soweit sie bekannt wird (Institut für Afrika-Kunde
an Bayerischen VGH vom 2. November 2005), bei einer Rückkehr sanktioniert wird
(vgl. auch Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005). Die Regierung
muss nämlich befürchten, dass auch ein Teil der jetzigen PFDJ-Mitglieder zur
Reformbewegung überläuft, die aus den eigenen Reihen entstanden ist. Dies wird
als noch stärkere Bedrohung wahrgenommen als die Zugehörigkeit zu einer anderen
Oppositionspartei (Schröder an VG Magdeburg vom 26. Februar 2003; Institut für
Afrika-Kunde an VG Magdeburg vom 11. Juni 2003; amnesty international an VG
Magdeburg vom 7. November 2003).
Soweit Präzedenzfälle, die eine Verfolgung belegen könnten, nicht vorliegen,
spricht dies – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts –
nicht gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von einfachen
Mitgliedern der EDP, die sich innerhalb der Partei – wenn auch nur in
einfacher Weise – aktiv betätigen. Präzedenzfälle dürften nämlich deshalb
fehlen, weil die EDP in der Diaspora gegründet wurde und es bisher nicht zur
Rückreise von Personen gekommen ist, die als Mitglieder bekannt waren (Institut
für Afrika-Kunde an Bayerischen VGH vom 2. November 2005). Im Übrigen ist die
Tatsache, dass Präzedenzfälle nicht bekannt sind, auch darauf zurückzuführen,
dass in Eritrea Festnahmen häufig ohne Anwesenheit von Zeugen stattfinden und
die Verhafteten danach an unbekannte Orte verbracht werden, Angehörige keine
Auskunft über den Verbleib erhalten und keine (öffentliche) Anklageerhebung
erfolgt (Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005).
Gegen eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefährdung von Mitgliedern
der EDP, die sich lediglich in untergeordneter Weise für die Partei betätigen,
spricht auch nicht die neuere Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof vom 2. November 2005. In den ersten beiden Absätzen dieser
Auskunft bestätigt das Auswärtige Amt sein[e] bisherige Einschätzung, dass (sic.:
ohne Einschränkungen) die eritreischen Behörden aktive einfache Mitglieder der
EPLF-DP bei Bekanntwerden registrieren und jedwede Aktivität im Rahmen der Parteiarbeit
und -zugehörigkeit zur EPLF (gemeint ist ganz offensichtlich die EPLF-DP) von
dem eritreischen Staat als staatsschädigend eingestuft wird. Wenn es sodann
im dritten Absatz dieser Auskunft heißt, dass es, um von Seiten des eritreischen
Staates als regimekritischer Gegner eingestuft zu werden und sich somit möglichen
Repressalien auszusetzen, mehr als einer Mitgliedschaft in der EPLF-DP bedürfe
und in der Regel eine länger andauernde Tätigkeit mit regelmäßigen Veröffentlichungen
stattgefunden haben müsse, steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen in
den ersten beiden Absätzen. Denn es kann nicht ernstlich davon ausgegangen werden,
dass die vom eritreischen Staat registrierte und als staatsschädigend eingestufte
Arbeit eines einfachen Mitglieds in der EDP nur dann verfolgt wird, wenn das
Mitglied ›regelmäßig veröffentlicht‹ hat. Dies hieße, dass der eritreische
Staat unterhalb der regelmäßigen Veröffentlichungen eine registrierte und als
staatsschädigend angesehene Betätigung ungeahndet lässt. Unter Berücksichtigung
des oben dargestellten Selbstverständnisses der EPLF/PFDJ erscheint eine derartige
Nichtreaktion auf staatsschädigendes Verhalten undenkbar. Aus diesem Grund interpretiert
der Senat die entsprechende Feststellung in der Auskunft des Auswärtigen Amtes
an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. November 2005 dahingehend,
dass sich ein einfaches Mitglied der EDP staatlichen Repressalien aussetzt,
wenn es öffentlich in Erscheinung tritt. Diese Interpretation wird dadurch gestützt,
dass deren Ergebnis sich im Wesentlichen mit der Einschätzung der Situation
in früheren Auskünften des Auswärtigen Amtes deckt. Eine nunmehr anders lautende
Einschätzung durch das Auswärtige Amt wäre nur dann nachvollziehbar, wenn Gründe
für eine veränderte Gefährdungssituation angeführt würden. Derartige Gründe
enthält die Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
vom 2. November 2005 aber nicht.
Bei den auch einfachen aktiven Mitgliedern der EDP drohenden Sanktionen und
Repressalien handelt es sich insbesondere um Verhaftungen und länger andauernde
Inhaftierungen (vgl. dazu Auswärtiges Amt an VG Magdeburg vom 5. August 2003;
Bundesnachrichtendienst an VG München vom 11. April 2005; amnesty international
an VG München vom 23. März 2005), die politischen Charakter haben. (...)
Da die drohenden Repressalien an die Mitgliedschaft in einer politischen Partei
und die Aktivitäten für diese Partei anknüpfen, ist deren politischer Charakter
gegeben. (...)«
Einsender: RA Bruns, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
VG Ansbach: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige einer Pfingst-Gemeinde,
die während eines Gottesdienstes festgenommen worden war.
Urteil vom 31.1.2006 - AN 18 K 05.30522 - (11 S., M8133)
VG Ansbach: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3
EMRK wegen Desertion und unerlaubter Ausreise; unmenschliche Haftbedingungen
in Militärlagern und -gefängnissen.
Urteil vom 27.9.2005 - AN 18 K 04.30714 - (10 S., M8132)
OVG Niedersachsen: Zur Gefährdung für allein stehende,
westlich orientierte Frauen
Beschluss vom 16.2.2006 - 9 LB 27/03 - (8 S., M8147)
»(...) Den Klägern droht bei ihrer Rückkehr in den Irak weder derzeit
noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche
politische Verfolgung. (...)
Den Klägern droht auch nicht wegen ihres christlichen Glaubens mittelbare staatliche
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. (...) Es fehlt (...) bereits an hinreichenden
Anhaltspunkten dafür, dass aus diesen Repressalien gegenüber Christen auf eine
im Wesentlichen religiös motivierte Verfolgung geschlossen werden kann (vgl.
dazu ausführlich: OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 24.1.2005 - 10 A 10001/05.OVG - Asylmagazin
5/2005, 12). Auch hält der Senat an seiner bisherigen Einschätzung fest,
dass die Lage nicht dahingehend zu bewerten ist, dass die für eine Gruppenverfolgung
von Christen erforderliche Verfolgungsdichte bejaht werden kann (Beschl. v.
21.5.2004 - 9 LA 133/04 -; v. 24.11.2004 - 9 LA 323/04 - u. v. 27.1.2005 - 9
LA 25/05 -).
Der Senat teilt auch nicht die Auffassung der Klägerinnen zu 2. bis 4., dass
ihnen bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit
geschlechtsspezifische Verfolgung drohen würde und deshalb Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuzubilligen ist. Der Senat stimmt zwar
nach Auswertung des UNHCR-Berichts vom April 2005 zur Situation der Frauen im
Irak (aktualisiert im November 2005) der Einschätzung des Verwaltungsgerichts
Göttingen (Urt. v. 31.1.2006 - 2 A 227/05 -) zu, dass eine alleinstehende Frau,
die in nahezu allen Belangen des Lebens ›westlich‹ orientiert ist,
nicht an moslemischen Gottesdiensten teilnimmt, ein Leben nach islamisch geprägten
traditionellen Sitten und Gebräuchen strikt ablehnt, nicht bereit ist, sich
den im Irak herrschenden Moral- und Lebensvorstellungen anzupassen, und die
überdies von ihrer Ausbildung her den Fähigkeiten der meisten irakischen Männer
fachlich überlegen ist, innerhalb kürzester Zeit mit Bedrohungen, Belästigungen
und Angriffen zu rechnen hat. Indes lässt sich dem Bericht nicht als beachtlich
wahrscheinlich entnehmen, dass auch Frauen wie die Klägerinnen zu 2. bis 4.
die in ihrer Heimat im Familienverbund leben würden und überdies ausweislich
der Angaben bei der Anhörung dort noch andere Verwandte haben, in ihrem Heimatland
landesweit geschlechtsspezifische Verfolgung befürchten müssen. (...)«
Einsenderin: RAin Schäfer, Göttingen
VG Schwerin: Gefährdung für allein stehende, westlich orientierte
Frauen
Urteil vom 12.4.2006 - 7 A 259/05 As - (6 S., M8141)
»(...) Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten
zu der Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60
Abs. 1 AufenthG vorliegt. (...)
Die Klägerin – die, wie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargestellt,
im Irak völlig alleine und auf sich gestellt wäre – hat (...) im Falle
ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer
in der Bundesrepublik Deutschland angenommenen Lebenseinstellung und Lebensweise
landesweit mit geschlechtsspezifischer Verfolgung zu rechnen. Das Gericht ist
aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung
hinterlassen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin in der Bundesrepublik
Deutschland die westlichen Lebensvorstellungen und die hiesige Lebensweise weitestgehend
übernommen hat und ein entsprechendes Leben führt. Unter diesen Voraussetzungen
hat die Klägerin als yezidische, nicht muslimische Frau und als eine Frau, die
im Irak ohne familiären oder männlichen Schutz steht, jedoch mit Bedrohungen,
Belästigungen sowie tätlichen Übergriffen auf ihre körperliche Unversehrtheit
zu rechnen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. November 2005; UNHCR,
aktualisierte Anmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im
Irak – November 2005, Europ. Zentrum für Kurd. Studien an VG München vom
26. Oktober 2005). Von staatlicher Seite hätte die Klägerin bei der Abwehr derartiger
Übergriffe keinerlei Unterstützung zu erwarten (vgl. Lagebericht a. a. O.)
(...)«
Einsenderin: RAin Bocklage, Haselünne
Rechtsprechung:
OVG NRW: Keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG; außerdem
gleichwertiger Abschiebungsschutz durch Erlasslage.
Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A - (12 S., M8226)
VG Oldenburg: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden, aber auch keine hinreichende
Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Yeziden.
Urteil vom 4.5.2006 - 3 A 3622/04 - (10 S., M8240)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Nordirak: Berichte über
Artilleriebeschuss von Dörfern durch türkische und iranische Truppen, die auf
irakischem Gebiet gegen Kämpfer der PKK und der PAJAK (Kurdistan Freedom Life
Party) operieren sollen; über 200 Familien sollen aus ihren Dörfern geflohen
sein (engl.).
Bericht vom 30.5.2006: »Officials warn of displacement following attacks«
(ID 49681)
Integrated Regional Information Network: Basra: Verstärktes Übergreifen
religiös motivierter Gewalt auf den zuvor vergleichsweise ruhigen Süden; seit
April mehr als 100 Tote bei Gewalttaten; Polizeichef räumt ein, dass er über
viele seiner Beamten keine Kontrolle habe, da diese nur gegenüber ihren religiösen
und politischen Gruppierungen loyal seien (engl.).
Bericht vom 23.5.2006: »Basra officials warn of rising sectarian violence«
(ID 49611)
VG Darmstadt: § 60 Abs. 7
AufenthG wegen religiösen Schulunterrichts
Urteil vom 12.1.2006 - 5 E 1549/03.A(4) - (5 S., M8166)
»(...) Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG. Der nunmehr ausschließlich geltend gemachte subjektive Nachfluchtgrund
der Konversion ist gem. § 28 Abs. 2 AsylVfG präkludiert. (...)
Diese durch das Zuwanderungsgesetz eingeführte Vorschrift ist im vorliegenden
Verfahren im Hinblick auf § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels anders lautender
Übergangsvorschriften anwendbar, auch wenn das Asylfolgeverfahren bei Inkrafttreten
des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 bereits anhängig und das Klageverfahren
rechtshängig waren. § 28 Abs. 2 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in
denen einem Schutzsuchenden, der bereits vor längerer Zeit, als die Einführung
der genannten Vorschrift noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen
hat. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nimmt bewusst in Kauf, dass Rechtsänderungen
zu Lasten des Schutzsuchenden Anwendung finden; die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit
(OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 12.07.2005 - 8 A 780/04.A - InfAuslR 2005, 489
m. w. Nachw.).
Vorliegend ist der Regelfall des § 28 Abs. 2 AsylVfG gegeben. Die
Kläger zu 2) bis 4) haben mit ihrem Übertritt zum Christentum, der mit ihrer
Taufe (...) nach außen dokumentiert worden ist, erst lange nach Inkrafttreten
der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG und damit aus eigenem Entschluss
– sehenden Auges – einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen.
(...)
Eine andere Betrachtung ist auch für den Kläger zu 1) nicht geboten. Ein ausnahmsweises
Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall kommt nicht in Betracht, auch wenn
der Kläger sich bereits im April 2003 hat taufen lassen und somit lange vor
Inkrafttreten des § 28 Abs. 2 AsylVfG einen subjektiven Nachfluchtgrund
geschaffen hat. Denn § 28 Abs. 2 AsylVfG knüpft an die zu § 28
Abs. 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze an, wonach auch dann, wenn nach
Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss
geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht
in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen sein soll. Eine Ausnahme
ist nach beiden Regelungen – nach Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG
– nur dann anzunehmen, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland
erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. (...)
Den Klägern ist jedoch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG zu gewähren. Für die Kläger bestünde im Falle einer Abschiebung in
den Iran eine erhebliche, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne
der genannten Vorschrift aufgrund ihres Übertritts zum Christentum. (...)
Die 10-jährigen Klägerinnen zu 3) und 4), die Zwillingstöchter der Kläger zu
1) und 2), sprechen fließend Deutsch und nehmen ausweislich der vorgelegten
Schulzeugnisse mit großem Erfolg (Note 1) am evangelischen Religionsunterricht
teil. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie existenziellen Verfolgungsmaßnahmen
ausgesetzt, die eine Rückkehr unzumutbar machen. Diese Annahme liegt darin begründet,
dass die Kinder verpflichtet wären, sich in ein islamisch-fundamentalistisches
Schulsystem einzugliedern und an dem streng religiös geprägten Unterricht teilzunehmen.
Eine Möglichkeit, sich den Schulgebeten und dem Koranunterricht zu entziehen,
besteht für konvertierte Muslime in einem Staat, der eine Trennung von Staat
und Kirche – im Sinne von Religion – nicht kennt, dem der Grundsatz
der Säkularität fremd ist, nicht. Die obligatorische Teilnahme am staatlichen,
islamisch geprägten Unterricht mit seinen religiösen Riten widerspräche jedoch
dem Kernbereich der von Art. 4 Abs. 1 GG umfassten negativen Religionsfreiheit,
d. h. der Freiheit, eine religiöse Überzeugung auch ablehnen zu können
(vgl. Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl. 2004, Art. 4 Rdnr. 11). (...)
Zwar gibt es im Iran auch christlich geführte Schulen unter der Trägerschaft
christlicher Kirchen, diese werden jedoch nur von den seit Jahrhunderten im
Iran ansässigen Angehörigen der christlichen Armenier und Assyrer, jedenfalls
nicht von Kindern von Konvertiten, besucht (vgl. hierzu: Danish Immigration
Service [DIS], ›Report on fact finding mission to Iran‹ v. 01.10.2000,
www.ecoi.net [#9593]).
Von Kindern im Alter der Klägerinnen zu 3) und 4) kann auch nicht erwartet werden,
dass sie sich in der Schule den religiösen Vorgaben anpassen und sich ›verstellen‹.
Die ethisch-religiösen Widersprüche, die sich aus einer christlichen Erziehung
im Elternhaus und den Anforderungen an die religiöse Betätigung in der Schule
ergäben, könnten von den Klägerinnen zu 3) und 4) auch nicht geheim gehalten
werden. Da aber ein Religionswechsel von den Machthabern im Iran als Tätigkeit
in einer verbotenen politischen Partei verstanden wird, wären die Klägerinnen
im Falle einer Rückkehr in den Iran einer ernsthaften und konkreten Gefahr i. S.
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt (DOI: Auskunft an
Sächs. OVG v. 06.12.2004).
Gleiches gilt auch für die Eltern, die Kläger zu 1) und 2). Es kann dahingestellt
bleiben, ob und in welchem Umfang für diese bei einer Rückkehr in den Iran das
religiöse Existenzminimum gewährleistet wäre und ob ein weitergehender Schutzanspruch
aus Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004
– sog. Qualifikationsrichtlinie – abgeleitet werden kann (vgl. Urt.
v. 10.11.2005 - 5 E 1749/03[4] -), jedenfalls könnten sich die Kläger zu 1)
und 2) zwangsläufig aufgrund ihrer Kontakte zur Schule ihrer Kinder glaubensmäßig
nicht in den privaten Bereich zurückziehen. Sie könnten ihren Glaubenswechsel
nicht geheim halten. Das Gericht teilt die von der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass eine Konversion in Deutschland dann
unter Zugrundelegung des Prognosemaßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit
asyl- und abschiebungsrelevant ist, wenn diese staatlichen, halbstaatlichen
oder anderen Institutionen, denen gegenüber der Staat Schutz nicht gewährt,
bekannt und von diesen als Bedrohung für den islamischen Staat bewertet wird
(OVG Hamburg, Urt. v. 29.08.2003 - 1 Bf 11/98.A -; BayVGH, Beschl. v. 31.05.2001
- 19 B 99.31964 -; Nieders. OVG, Urt. v. 27.03.2001 -5 L 463/00 -; VG Düsseldorf,
Urt. v. 10.12.2003 - K 8876/02.A -; VG Darmstadt, Urt. v. 12.12.2003 - 5 E 30618/99.A
-). (...)«
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Vorübergehende Haftentlassungen gegen Kaution sind
auch bei bereits verhängten Strafen möglich; über aufgrund von Straftaten verhängte
Ausreiseverbote werden Pass- und Grenzbehörden automatisch benachrichtigt, eine
problemlose Ausreise über den Flughafen Mehrabad dürfte in solchen Fällen nicht
möglich sein; Deutsche Botschaft Teheran kann zur Zeit keine Feststellungen
über mögliche Gerichtsverfahren einholen.
Stellungnahme vom 16.5.2006 an VG Leipzig - A 3 K 30199/04 - (4 S., A0275, siehe
Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Freiburg: § 60 Abs. 7 AufenthG für Kind ohne intakten
Familienverband in Kinshasa.
Urteil vom 10.3.2006 - A 1 K 10885/03 - (8 S., M8216)
Länderberichte:
ReliefWeb: Vertreter der Hindu-Mehrheit planen Protestkampagagne
gegen Erklärung des Parlaments vom 18. Mai 2006, in der Nepal als säkularer
Staat bezeichnet wird (engl.).
Bericht vom 30.5.2006: »Nepal faces Hindu backlash over declaration as
secular state (The Christian Science Monitor)« (ID 49794)
ReliefWeb: Regierung und maoistische Rebellen einigen sich auf Regeln
zur Überwachung des Waffenstillstands durch nationale und internationale Beobachter
(engl.).
Bericht vom 29.5.2006: »Nepal's government expected to approve truce code
of conduct (AFP)« (ID 49753)
ReliefWeb: Parlament entzieht dem König die Kontrolle über die Armee
und erklärt Nepal zum säkularen Staat (engl.).
Bericht vom 18.5.2006: »Nepal curbs king's powers in sweeping parliamentary
proclamation (AFP)« (ID 49199)
Rechtsprechung:
OVG Sachsen-Anhalt: »1. Tschetschenische Volkszugehörige sind
seit Ausbruch des 2. Tschetschenienkrieges im September 1999 bis heute in der
Teilrepublik Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als
Gruppe gerichteten – örtlich begrenzten – politischen Verfolgung
ausgesetzt.
2. Ethnischen Tschetschenen, die ihren letzten Wohnort vor ihrer Ausreise in
der Region Tschetschenien hatten, über keinen Inlandspass verfügen und in die
Russische Föderation zurückkehren, müssen, wenn sie legal in der Russischen
Föderation leben wollen, in die Region Tschetschenien zurückkehren. Ihnen ist
daher wegen der damit verbundenen Gefährdungen Abschiebungsschutz gemäß § 60
Abs. 1 AufenthG zu gewähren.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 31.3.2006 - 2 L 40/06 - (35 S., M8244)
Länderbericht:
ReliefWeb: Tschetschenien: Regierung plant Schließung der Zentren
für die vorübergehende Aufnahme der aus Inguschetien zurückgekehrten Binnenvertriebenen;
Betroffene beklagen zunehmende Schikanen gegen Binnenvertriebene (engl.).
Bericht vom 26.5.2006: »Situation surrounding residents of TACs in Chechnya
remains unclear (Prague Watchdog)« (ID 49712)
Auswärtiges Amt: Deutsche Botschaft Moskau kann Auskünfte über mögliche
Strafverfahren nur »mit erheblichen Schwierigkeiten« von den zuständigen
russischen Behörden erlangen; Betroffene und Familienangehörige können selbst
eine schriftliche Auskunft über anhängige Verfahren einholen.
Stellungnahme vom 6.4.2006 an VG Bremen - 6 K 1136/02 - und - 6 K 1117/03 -
(3 S., A0272, siehe
Hinweis)
VG Stuttgart: § 25 Abs. 5
AufenthG für Roma aus Kosovo wegen guter Integration
Urteil vom 11.4.2006 - 12 K 2007/05 - (11 S., M8236)
»(...) Die Klagen sind begründet. Die Kläger haben gemäß § 25 Abs. 5
AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK Anspruch auf
Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen. (...)
1. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG verlangt, dass die Ausreise des
Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. (...)
a) Darüber, wie der Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise in § 25 Abs. 5
AufenthG aufzufassen ist, besteht bisher keine Klarheit. Umstritten ist insbesondere,
ob auch die (bloße) Unzumutbarkeit der Ausreise zu ihrer rechtlichen Unmöglichkeit
im Sinne der Vorschrift führt. In der Begründung des Regierungsentwurfs des
Zuwanderungsgesetzes (BT-Drs. 15/420 S. 80) heißt es zu der in § 25
Abs. 5 AufenthG getroffenen Regelung, ein Ausreisehindernis liege nicht
vor, wenn zwar eine Abschiebung nicht möglich sei, z. B. weil eine Begleitung
durch Sicherheitsbeamte nicht durchgeführt werden könne, eine freiwillige Ausreise
jedoch möglich und zumutbar sei (ebenso Nr. 25.5.1.2 der vorläufigen Anwendungshinweise
des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz, Stand: 22. Dezember
2004). Der Gesetzgeber hatte daher offenbar nicht die Absicht, die Voraussetzungen
für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zur früheren Regelung
in § 30 Abs. 3 und 4 AuslG zu verschärfen. Aus der Gesetzesbegründung
ist vielmehr zu schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers ein Ausreisehindernis
zu bejahen ist, wenn die Ausreise entweder objektiv unmöglich ist oder sie –
gemessen am Grundgesetz oder der EMRK – unzumutbar ist. Für ein solches
Verständnis der Vorschrift spricht ferner das nach der Gesetzesbegründung (a. a. O.)
mit § 25 Abs. 5 AufenthG verfolgte Ziel, die Praxis der ›Kettenduldungen‹
zu beenden. Die Kammer geht daher mit dem VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 22.2.2005
- 13 S 2250/05 - Juris) davon aus, dass auch die aus dem Grundgesetz oder der
EMRK folgende Unzumutbarkeit der Ausreise dazu führt, die Ausreise als rechtlich
unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anzusehen
(im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.2.2006 - 7 B 10020/06.OVG
- Juris; HessVGH, Beschl. v. 15.2.2006 - 7 TG 106/06 - Juris; Benassi, InfAuslR
2005, 357; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275).
b) Im Fall der Kläger ist danach ein rechtliches Ausreisehindernis gegeben,
da ihnen ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gemessen an Art. 6
GG bzw. Art. 8 EMRK nicht zugemutet werden kann.
aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines
Privat- und Familienlebens. (...)
Ob eine solche Fallkonstellation für einen in Deutschland lebenden Ausländer
gegeben ist, hängt zum einen von seiner Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse
und zum anderen von der Möglichkeit zur Integration bzw. Reintegration in seinem
Heimatland ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland
sind dabei eine langjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche
Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse,
wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem
festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich
ausreichenden Krankenversicherungsschutz ohne die Inanspruchnahme öffentlicher
Mittel bestreiten zu können, sowie fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt.
In diesem Zusammenhang ist auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zu würdigen.
Denn ein unerlaubter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltsstatus
stehen in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des
Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos (vgl.
VGH Bad.-Württ., Urt. 22.2.2005 - 13 S 2250/05 - Juris).
Nach diesen Grundsätzen ist für die 1986 bzw. 1990 geborenen Kläger 3 und 4
der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 1. Alt. EMRK (›Achtung
des Privatlebens‹) eröffnet. Die Klägerin 3 war bei ihrer Einreise fünf
Jahre, der Kläger 4 bei seiner Einreise zwei Jahre alt. Beide Kläger halten
sich seit nunmehr fast 14 Jahren – und damit die weitaus überwiegende
Zeit ihres Lebens – in Deutschland auf und haben sehr gute deutsche Sprachkenntnisse
erworben. Die Klägerin 3 hat einen Hauptschulabschluss und befindet sich derzeit
in der Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Der Kläger 4 hat ebenfalls einen
Hauptschulabschluss und besucht zur Zeit – mit gutem Erfolg – die
Werkrealschule. Der Lebensunterhalt der Kläger 3 und 4 – einschließlich
ausreichendem Krankenversicherungsschutz – wird seit September 2002 ohne
die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel von ihnen selbst bzw. ihren Eltern,
den Klägern 1 und 2, bestritten. Ausreichender Wohnraum ist vorhanden. Darüber,
dass einer der Kläger während ihres Aufenthalts in Deutschland straffällig geworden
wäre, ist nichts bekannt.
Mit ihrem Heimatland, dem Kosovo, verbindet die Kläger 3 und 4 nach ihren Darstellung
nichts. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung verfügen sie ferner
über keine Kenntnisse der in diesem Land in erster Linie gebräuchlichen albanischen
Sprache. Die Kammer sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags
zu zweifeln. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger zu der Volksgruppe
der Roma gehören, die im Kosovo schon immer unter fehlender Akzeptanz seitens
der albanischen Bevölkerungsmehrheit zu leiden hatte und deren Mitglieder sich
untereinander jedenfalls mehrheitlich einer eigenen Sprache bedienen. Im Zusammenhang
mit dem sich ab 1990 zuspitzenden Konflikt zwischen Serben und Albanern hat
sich die Situation der Roma erheblich verschlechtert, da ihnen von vielen Albanern
vorgeworfen wird, mit den Serben kollaboriert zu haben. Die Angehörigen der
Volksgruppe der Roma sind daher im täglichen Leben häufig Beleidigungen, Diskriminierungen
und Einschüchterungen seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt.
Hinzu kommt, dass die meisten Roma im Kosovo unter äußerst schlechten wirtschaftlichen
Verhältnissen leben. Ein Hineinwachsen der Kläger 3 und 4 in die Lebensumstände
im Kosovo ist unter diesen Umständen von vornherein zumindest sehr erschwert.
Auch leuchtet es bei der geschilderten Sachlage ohne weiteres ein, dass die
Kläger 3 und 4 den Kosovo nicht (mehr) als ihre Heimat betrachten.
Eingriffe einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der sich aus Art. 8
Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift nur
statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme
darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit,
die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung
der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit
und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im Rahmen dieser Vorschrift ist die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende
Rechtsposition gegen das Recht des Vertragsstaates zur Einwanderungskontrolle
abzuwägen (vgl. EGMR, Entscheidung vom 16.9.200[5], a. a. O.). Bei
Vornahme dieser Abwägung ist die Verweigerung der Legalisierung des Aufenthalts
der Kläger 3 und 4 als unverhältnismäßig zu qualifizieren und damit von einem
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK auszugehen.
Ein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann insbesondere
dann notwendig und verhältnismäßig sein, wenn der Betreffende Bemühungen der
Behörde, ihn in sein Heimatland abzuschieben, etwa durch wiederholtes Stellen
von unbegründeten Asylanträgen oder die Weigerung, an der Beschaffung der für
eine Abschiebung erforderlichen Identitätspapiere mitzuwirken, unterlaufen hat.
Anders können die Dinge in Fällen liegen, in denen die Abschiebung des Ausländers
während eines längeren Zeitraums gemäß § 54 AuslG bzw. § 60 a AufenthG
oder einem anderen nicht unter diese Vorschrift fallenden ausländerrechtlichen
Erlass ausgesetzt gewesen ist, oder die Behörde aus anderen Gründen davon abgesehen
hat, den Ausländer in sein Heimatland abzuschieben, obwohl sie dazu rechtlich
und tatsächlich in der Lage gewesen wäre. Davon, dass die Kläger 3 und 4 oder
ihre Eltern Bemühungen der Behörde, sie in ihr Heimatland abzuschieben, unterlaufen
hätten, kann nicht gesprochen werden. Das erste Asylverfahren der Kläger wurde
bereits am 24.2.1995 abgeschlossen, womit die Möglichkeit bestanden hätte, die
Kläger in ihre Heimat zurück zu schicken. Tatsächlich wurden jedoch die ihnen
erteilten Aufenthaltsgestattungen – wohl in Unkenntnis des Abschlusses
des Asylverfahrens – zunächst noch über eineinhalb Jahre verlängert. Danach
wurde der Aufenthalt der Kläger (mit regelmäßigen Verlängerungen) geduldet.
Der erste Folgeantrag wurde erst am 14.6.1999 gestellt, wobei dieser Antrag
im Hinblick auf die damalige Lage im Kosovo sicher nicht als rechtsmissbräuchlich
bezeichnet werden kann. Das gilt auch für den am 22.11.2001 gestellten zweiten
Folgeantrag, da die Erlasse des badenwürttembergischen Innenministeriums seinerzeit
bestimmten, dass gegenüber Angehörigen nichtalbanischer Minderheiten aus dem
Kosovo keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergriffen werden dürfen, sondern
ihnen befristete Duldungen zu erteilen sind. Diese Anordnung hatte bis September
2004 Gültigkeit. (...)
2. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG stellt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen grundsätzlich in das Ermessen der Behörde. Etwas anderes
gilt jedoch in Fällen, in denen – wie hier – die Abschiebung des
Ausländers seit mehr als 18 Monate[n] ausgesetzt ist. Gemäß § 25 Abs. 5
S. 2 AufenthG ›soll‹ in diesen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden. Die Ausländerbehörde ist daher unter der genannten Voraussetzung
grundsätzlich verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Eine andere
Entscheidung kann nur beim Vorliegen besonderer Umstände getroffen werden. Umstände
dieser Art sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. (...)«
VG Köln: § 25 Abs. 5 AufenthG
für Roma aus Kosovo wegen guter Integration
Urteil vom 8.2.2006 - 23 K 6011/03 - (10 S., M8248)
»(...) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
(...)
Der Rechtsanspruch ergibt sich aus § 25 Abs. 5 AufenthG. (...)
Die Ausreise in sein Heimatland ist ihm indes aus rechtlichen Gründen, und zwar
wegen des zu seinen Gunsten eingreifenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit, unmöglich. Nach den besonderen Umständen des vorliegenden
Falles ist dem Kläger eine Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten (vgl. zur
Zumutbarkeit auch Nr. 25.5.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums
des Innern zum Aufenthaltsgesetz).
Der Kläger gehört dem Volk der Roma an. (...) Bei der Abwägung der Interessen
des Klägers einerseits und denen der Bundesrepublik Deutschland andererseits
fällt wesentlich zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass auch nach dem neuen
Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.02.2006 über
die Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo eine Rückführung des Klägers
auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt. Dem Erlass ist ein Schreiben des
Bundesministeriums des Innern vom 22.12.2005 beigefügt, in dem über die Expertengespräche
in Pristina vom 14. und 15.12.2005 berichtet wird. In dem Schreiben heißt es
u. a.:
›UNMIK ist nicht bereit, einer
nach dem Ergebnis der April-Gespräche ebenfalls in Aussicht genommenen Ausweitung
des Personenkreises sowie Steigerungen der Rückführungen der Roma-Ethnie zuzustimmen.
Es bleibt somit bei einer Begrenzung auf Roma, die wegen einer/mehrerer Straftat(en)
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sind.
UNMIK begründete diese Weigerung mit der harschen Kritik, der man sich von verschiedenen
Seiten ausgesetzt sah, als man im April den vorsichtigen Einstieg in die Rückführung
dieser Ethnie zuließ. Zudem sei man an die Vorgaben des UNHCR gebunden, der
Roma-Angehörige weiterhin als international schutzbedürftig einstuft und daher
die zwangsweise Rückführung von Roma in das Kosovo in seinem Positionspapier
von März 2005 weiterhin strikt ablehnt. (...)
Wie erwartet, sieht sich UNMIK im Ergebnis weder in der Lage, vollständig zum
im Rahmen der April-Gespräche getroffenen Vereinbarungsstand zurückzukehren,
noch uns eine Fortentwicklung des Rückführungsprozesses für Minderheiten zu
ermöglichen. Dass UNMIK sich derzeit nicht in vollem Umfang an die schriftlich
getroffenen Vereinbarungen halten könne, sei letztlich auf die fragile und komplexe
Situation im Kosovo und die derzeit laufenden, allerhöchste Priorität genießenden
Statusverhandlungen zurückzuführen.‹
(...) Die Erlasslage gründet sich auf das Fortbestehen einer allgemeinen Gefahrensituation
für Roma im Kosovo. Dies ist bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
schwerwiegend zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Im Regelfall ist es
für ihn nicht zumutbar, sich unter diesen Umständen auf die Möglichkeit einer
freiwilligen Ausreise verweisen zu lassen.
Der in dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.
April 2005 dargelegten Auffassung, unzumutbar sei eine Ausreise in den Kosovo
nur, soweit im Einzelfall durch das Bundesamt bzw. bei fehlendem Asylverfahren
durch die Ausländerbehörde nach Beteiligung des Bundesamtes oder das Verwaltungsgericht
eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 AufenthG getroffen worden ist,
kann dann nicht gefolgt werden, wenn eine Erlasslage wie die obige besteht und
damit neben der asylrechtlichen Fragestellung auch eine ausländerrechtliche
Regelung getroffen ist (vgl. zu dem Problem auch VG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2004
- 2 K 1002/03 -).
Bei dem Kläger kommt noch hinzu, dass er inzwischen weitgehend im Bundesgebiet
integriert ist. Er und seine Eltern, mit denen er im Familienverband lebt, beziehen
seit November 2000 keine öffentlichen Leistungen mehr. (...)
Der Kläger, der nicht straffällig geworden ist, spricht im übrigen gut deutsch.
Er hat hier einen Hauptschulabschluss nach der Klasse 9 gemacht und danach die
Berufsschule besucht. (...)
Der Kläger erfüllt auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 S. 2
AufenthG, weil seine Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist. Danach
soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Vorliegen eines Ausnahmefalles
ist nicht ersichtlich. (...)
Das Ermessen des Beklagten ist auch insoweit auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
reduziert, als allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
und 2 AufenthG nicht erfüllt sind.
Was die Erfüllung der Passpflicht anbelangt, hat der Kläger in der mündlichen
Verhandlung vorgetragen, dass ihm vom Beklagten die für die Beantragung eines
Passes beim Generalkonsulat in Düsseldorf erforderliche Bescheinigung nicht
erteilt worden sei, weil die Frage des Bleiberechts ungeklärt sei. Der Vertreter
des Beklagten hat dem nicht widersprochen. Damit kann ein Ausnahmefall von der
Regelerteilungsvoraussetzung angenommen werden.
Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen, von der Einholung des erforderlichen
Visums abzusehen (§ 5 Abs. 2), ist im Falle des Klägers dahingehend
reduziert, dass ihm die Aufenthaltserlaubnis ohne Visumseinholung zu erteilen
ist. Angesichts der Situation der Roma im Kosovo ist es dem Kläger unzumutbar,
dorthin zurückzukehren. (...)«
Einsender: RA Christ, Köln
Rechtsprechung:
VG Gießen: Asthma bronchiale der Stufen II bis III bei Kindern und
Jugendlichen im Kosovo nicht behandelbar.
Urteil vom 7.3.2006 - 9 E 1804/05.A - (8 S., M8187)
Länderbericht:
ReliefWeb: Kosovo: UNMIK öffnet das ehemalige KFOR-Lager Camp Osterode
für Roma, die in Mitrovica seit Jahren auf bleiverseuchtem Gelände leben; Lager
soll Übergangsquartier bilden, bis der Wiederaufbau der Roma Mahala-Siedlung
abgeschlossen ist (engl.).
Bericht vom 5.5.2006: »Roma leaders called on for emergency relocation
of IDPs to Camp Osterode (UNMIK)« (ID 49425)
Sonstige Dokumente:
Senatsverwaltung für Inneren Berlin: Anwendung von § 25 AufenthG
bei traumatisierten serbischen und traumatisierten bosnischen Staatsangehörigen.
Erlass vom 6.4.2006 - IB2–0345/25.3 - (3 S., M8138)
BMI: Wegen der allgemeinen Anerkennung von UNMIK-Reisedokumenten kann
nicht verlangt werden, dass sich ein Inhaber dieses Dokuments um die Ausstellung
eines weiteren Passes oder Passersatzes bemüht, bevor ihm ein Aufenthaltstitel
erteilt wird.
Schreiben vom 13.12.2005 - MI3-125 231 YUG/3 - (2 S., M8285)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Mogadischu: Erneut schwere
Kämpfe zwischen islamistischen Kämpfern und der von mehreren Warlords gebildeten
»Anti-Terror-Koalition«; über 300 Tote, darunter zahlreiche Zivilisten,
seit Ausbruch der Kämpfe im Februar 2006; islamistische Kämpfer sollen Kontrolle
über mehrere strategisch wichtige Orte erlangt haben (engl.).
Bericht vom 29.5.2006: »Mogadishu tense after weekend violence«
(ID 49699)
Länderbericht:
ReliefWeb: Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erklären sich
bereit, wieder an Friedensgesprächen teilzunehmen; EU-Ministerrat plant, die
LTTE als terroristische Organisation einzustufen (engl.).
Bericht vom 29.5.2006: »Tigers agree to Oslo talks ahead of European ban
(AFP)« (ID 49752)
Rechtsprechung:
VG Gießen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer
Erkrankung (hier: Depression); keine angemessene therapeutische Behandlung möglich.
Urteil vom 4.4.2006 - 2 E 401/05.A - (8 S., M8136)
VG Ansbach: § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3
EMRK wegen Interview für kurdischen Fernsehsender ROJ-TV.
Urteil vom 16.11.2005 - AN 4 K 03.31758 - (10 S., M8131)
Länderberichte:
Amnesty international: Festnahmen von zehn Personen zwischen 14.
und 18. Mai 2006 offenbar in Zusammenhang mit »Beirut-Damaskus-Erklärung«
mit Forderung nach Normalisierung der Beziehungen zum Libanon; unter Festgenommenen
befindet sich prominenter Autor Michel Kilo, der wohl wegen mehrerer Straftaten
angeklagt wird, für die ihm lebenslängliche Haftstrafe droht.
Urgent action 142/06 vom 19.5.2006 (ID 49829)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: Februar 2006).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik
Syrien vom 17.3.2006 (30 S., A0273, siehe
Hinweis)
VG Frankfurt a. M.: Weiterhin systematische Anwendung
von Folter
Urteil vom 2.3.2006 - 4 E 4366/04.A (3) - (14 S., M8246)
»(...) Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
war die Beklagte zu einer entsprechenden Feststellung zu verpflichten, § 113
Abs. 5 VwGO. (...)
Auf den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für vorverfolgte Asylbewerber
entwickelte herabgestuften Maßstab ist im Rahmen der vorzunehmenden Verfolgungsprognose
deshalb abzustellen, weil der Kläger dem Gericht gegenüber die erforderliche
Überzeugung vermitteln konnte, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei bereits
Repressalien aus politischen Gründen ausgesetzt war und er seine Heimat wegen
der unmittelbar bevorstehenden Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen verlassen
hat. (...)
Da der Kläger und seine Tätigkeit für die PKK den türkischen Behörden bekannt
sind, muss er bei seiner Einreise zunächst mit Festnahme und weiteren Verhören
rechnen. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Verhöre durch die Sicherheitskräfte
ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Kläger nach seiner erneuten Anklage
aus der Türkei geflohen und sich mehrere Jahre erneut in Deutschland und damit
in dem Land aufgehalten hat, aus dem er im Jahre 1993 politisch für die PKK
motiviert in den Kampf für die Unabhängigkeit der kurdischen Gebiete gezogen
ist. Die Folter, vor allem in den ersten Tagen des Polizeigewahrsams und bei
Überstellung in die Abteilungen zur Terrorismusbekämpfung, ist noch derart weit
verbreitet, dass vorliegend nicht mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden kann, dass ihn diese Maßnahmen erneut treffen werden.
So werden auch nach wie vor Kurden in der Türkei häufig noch Opfer von Verfolgungsmaßnahmen
asylerheblicher Intensität. Trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere
der ›Null-Toleranz-Politik‹ gegenüber Folter und menschenrechtswidriger
Maßnahmen in Polizeihaft, sind diese Übergriffe insoweit auch weiterhin dem
türkischen Staat zurechenbar. Bei den bekannt gewordenen Folterfällen handelt
es sich insbesondere nicht um bloße Einzelfälle, vielmehr wird diese Methode
noch systematisch angewandt, wenngleich sich auch offensichtlich die Menschenrechtslage
insoweit in letzter Zeit stark verbessert hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass
der Kläger im Falle der Rückkehr in sein Heimatland entsprechenden Repressalien
von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein wird, ist mithin nicht als unbedeutend
anzusehen, zumal er bereits wegen seiner Aktivitäten vor Gericht stand und nach
der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes das sogenannte Reuegesetz auf ihn
keine Anwendung finden kann (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.2004 - 4 K 8268/02.A
- in Juris; VG Köln, Urt. v. 09.06.2005 - 1 K 4558103.A -; HessVGH, Urt. v.
02.03.2005 - 6 UE 972/03.A -; VG München, Urt. v. 12.08.2005 - M 24 K 03.52211
- AuAS 2005, 267 f.). (...)
Das Gericht folgt insoweit nicht den Ausführungen des von der Beklagten vorgelegten
Urteils des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22.03.2005, das im Übrigen auch nicht
rechtskräftig geworden ist und zudem auch einen anderen Sachverhalt betraf.
Zwar ist den grundsätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Gießen zur
Legitimität strafrechtlicher Verfolgung von Mitgliedern terroristischer Organisationen
oder deren aktiver Unterstützung zu folgen. Und diese strafrechtliche Verfolgung
stellt als solche ein legales staatliches Handeln in Bezug auf kriminelles Unrecht
dar. (...) Allerdings kann die Verfolgung von Straftaten, die sich nach dem
Vorangegangenen nicht als politische Verfolgung darstellt, in politische Verfolgung
umschlagen, wenn nämlich objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der
Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Das
ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter
ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher – nicht politischer –
Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (BVerfG,
B. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 337 f).
Anders als das Verwaltungsgericht Gießen gelangt das erkennende Gericht vor
allem aufgrund der bereits zuvor genannten Stellungnahmen sachinformierter Stellen
und ganz besonders aufgrund der in das Verfahren eingeführten gutachterlichen
Stellungnahme des Herrn Helmut Oberdiek vom 17.01.2006 mit dem Titel ›Rechtsstaatlichkeit
politischer Verfahren in der Türkei‹ [#45160] zu der Einschätzung, dass
die Strafverfolgung von aktiven Mitgliedern der PKK oder auch nur solchen, die
in den Verdacht der Mitgliedschaft bzw. in den Verdacht ihrer Unterstützung
gekommen sind in einer Art und Weise erfolgt, die weiterhin durchgreifende rechtsstaatliche
Bedenken aufkommen lassen. In der gutachterlichen Stellungnahme wird aufgezeigt,
dass die politischen und strafrechtlichen Reformen der vergangenen Jahre in
der Türkei durchaus spürbare Veränderungen bewirkt haben. Doch wird unter Heranziehung
von 18 detailliert referierten Fällen dargelegt, dass diese Reformen bislang
insbesondere durch die Sicherheitsbehörden gegenüber Mitgliedern der PKK oder
anderer politischer Gruppierungen keine hinreichende Anwendung finden. Das Gutachten
kommt vielmehr zu dem Schluss, dass weiterhin systematisch gefoltert wird und
die verfahrens- und prozessrechtlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von unter
Folter erlangter Aussagen breitflächig missachtet bzw. durch taktische und einschüchternde
Maßnahmen unterlaufen werden. Das Credo der Untersuchung lautet: ›Die
Reformen, die auf dem Papier stehen, sind bei den Sicherheitskräften und den
Gerichten noch nicht angekommen‹. Angesichts der im Gutachten referierten
Referenzfälle und der Ausführungen des Klägers zu seinen eigenen Erlebnissen
in der Polizeihaft, die sich mit den Erfahrungen des Gutachters Oberdiek decken,
kann das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangen, dass es mehr als überwiegend
wahrscheinlich ist, dass der Kläger in seinem Heimatland vor erneuten Verfolgungsmaßnahmen
sicher ist. (...)«
Einsender: RA Marx, Frankfurt a. M.
ai zu Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer
Amnesty international, Stellungnahme vom 30.5.2006 an VG Berlin - VG 36 X 4.03
- (5 S., M8307)
»(...) Aus der Falldarstellung entsteht der Eindruck, dass die Klägerin
zu 1) sich zumindest unterstützend an Aktivitäten der PKK beteiligt hat und
mehrere Personen aus ihrer eigenen und der Familie ihres Mannes ebenfalls diesem
politischen Umfeld zuzurechnen sind, bzw. in weit intensiverem Maße als die
Klägerin aktiv waren (oder ggf. sind). Die Folterungen und permanenten Repressionen
gegen die Klägerin zu 1) erfolgten offenbar – abgesehen von den entsprechenden
endemischen Verhaltensmustern der türkischen Polizei und den dort verbreiteten
Hassgefühlen gegen PKK-Anhänger – mit dem Ziel, aus der Klägerin Informationen
über ihr politisches Umfeld zu pressen, möglicherweise auch in der Annahme,
die Klägerin sei in weit stärkerem Maße in die Organisation eingebunden, als
es ihr nachweisbar war. Aus diesen Umständen allein ergibt sich nicht die Gefahr
einer strafrechtlichen Verfolgung. Repressalien durch die Polizei sind jedoch
weiterhin denkbar. Angesichts der zwar begrenzten, aber doch unbestreitbaren
Fortschritte im Menschenrechtsbereich sowie der zwischenzeitlichen Entwicklungen
in der Auseinandersetzung zwischen türkischem Staat und PKK allerdings wahrscheinlich
nicht in der Intensität und Brutalität wie in den 1990er Jahren. Es ist aber
davon auszugehen, dass die Klägerinnen bei einer Abschiebung in die Türkei einem
polizeilichen Verhör unterzogen werden wird, was – auch ohne physische
Misshandlungen – auf die Klägerin zu 1) sicherlich eine höchst traumatisierende
Wirkung haben könnte. (...)
Für Menschen mit psychischen (und physischen) Erkrankungen aufgrund erlittener
Folter stehen die Behandlungszentren der Menschenrechtsstiftung der Türkei (TIHV)
in Ankara, Adana, Istanbul, Izmir und Diyarbakir zur Verfügung. Für Menschen,
die nicht in oder in der Nähe von einem dieser Orte leben, ist eine Behandlung
natürlich mit organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten verbunden.
In Notfällen übernimmt die TIHV zwar auch die Reisekosten für Patienten, dies
kann jedoch im Falle der Notwendigkeit einer längeren psychotherapeutischen
Behandlung sowohl aus finanziellen Gründen als auch vor allem wegen der damit
verbundenen Belastung für die Patienten kaum eine Lösung sein. Zumindest in
größeren Städten gibt es in der Türkei niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten,
bei denen aber eine Behandlung in der Regel nur gegen private Zahlung möglich
ist.
Türkische Staatsangehörige, deren Einkommen ein Drittel des gesetzlichen Mindestlohnes
(der Mindestlohn liegt derzeit bei monatlich 190 Euro) nicht überschreitet,
die keinen Anspruch auf Leistungen irgendeiner Sozialversicherung haben und
über kein Vermögen verfügen, haben Anspruch auf Ausstellung einer ›Yesil
Kart‹ (Grüne Karte), die zu kostenloser ambulanter und stationärer Behandlung
in staatlichen Krankenhäusern, Kostenübernahme für lebensnotwendige Medikamente,
Zahnbehandlung (nur Ziehen und notwendige Füllungen oder Prothesen einfacher
Ausführung) und Versorgung mit Sehhilfen berechtigt. Diese Karte ist aber sehr
schwierig zu erlangen (dazu siehe unten Länderkurzbericht von ai vom Juli 2005).
Die Übernahme psychiatrischer Behandlungen ist im Gesetz und den Ausführungsbestimmungen
nicht aufgeführt. Es ist anzunehmen, dass eine Intervention bei akuten, schweren
psychotischen Krisen durch medikamentöse Behandlung auch im Rahmen der Behandlung
mit der Yesil Kart vorgenommen wird, die Übernahme einer längeren psychotherapeutischen
Behandlung ist jedoch schwer vorstellbar, da die Bestimmungen über die Versorgung
mit der Yesil Kart generell auf eine Minimalversorgung ausgerichtet sind.
Konkrete Informationen hierzu liegen jedoch nicht vor. Von den Ärzten und Psychiatern
der TIHV konnte amnesty international bisher niemand über Erfahrungen mit der
Behandlung Traumatisierter in staatlichen Krankenhäusern berichten. Sie sagten,
Menschen mit Traumatisierungen durch Folter würden sich nicht an die staatlichen
Gesundheitsinstitutionen wenden, da sie in diese kein Vertrauen hätten. Die
dort tätigen Ärzte seien Staatsbeamte und sie könnten nicht sicher sein, dass
ihre Geschichte vertraulich behandelt würde und sie müssten evtl. damit rechnen,
gegenüber Oppositionellen oder Kurden feindselig eingestellte Ärzte zu treffen.
Die Frage, ob eine psychiatrische Behandlung von traumatisierten Folteropfern
in staatlichen Krankenhäusern und für mittellose Patienten möglich ist, kann
also nicht auf der Grundlage konkreter Erfahrungen beantwortet werden. In den
staatlichen Krankenhäusern gibt es außerdem normalerweise keine Ärzte, die auf
die Behandlung von Folteropfern spezialisiert sind.
Einschub aus dem Länderkurzbericht vom Juli 2005 [#34626]
Für viele Menschen ist es mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, sich die
Grüne Karte ausstellen zu lassen. Der Antrag muss in dem Ort gestellt werden,
in dem die Person registriert ist. Menschen, die in ihrer Heimatregion politische
Verfolgung zu fürchten haben, im Asylverfahren aber auf eine inländische Fluchtalternative
verwiesen wurden, sind somit vor die Alternative gestellt, entweder auf medizinische
Versorgung oder auf die angebliche inländische Fluchtalternative verzichten
zu müssen. Außerdem wird in der Presse und in den Berichten der Menschenrechtsstiftung
der Türkei immer wieder berichtet, dass vor allem Kurden, bei denen von einer
oppositionellen Einstellung ausgegangen wird, die Ausstellung der Grünen Karte
verweigert wird. Nach Berichten der TIHV betrifft dies vor allem Mitglieder
der pro-kurdischen Partei DEHAP und Angehörige von PKK-Mitgliedern.
Kurden, die aus ihren Dörfern fliehen mussten, haben oft auch das Problem, dass
im Grundbuch Häuser oder Land auf ihren Namen eingetragen sind. Dies führt dazu,
dass ihnen die Grüne Karte verweigert wird, auch wenn ihr Haus zerstört und
ihr Land von Dorfschützern in Beschlag genommen wurde, sodass sie ihren auf
dem Papier existierenden Besitz real nicht nutzen können. Erhebliche Probleme
haben auch Menschen, die aus ihren Dörfern vertrieben wurden und nirgends einen
registrierten Wohnsitz haben. Nach Aussage der TIHV bekommen in den kurdischen
Gebieten ca. 70 % der Antragsteller die Yesil Kart nicht.(...)«
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Verfolgungsgefahr wegen exponierter exilpolitischer
Betätigung.
Urteil vom 18.11.2005 - 10 A 10580/05.OVG - (26 S., M8156)
OVG Saarland: Keine Verfolgungsgefahr wegen Mitgliedschaft in der früheren
HADEP; kurdischen Volkszugehörigen steht eine inländische Fluchtalternative
in der Westtürkei offen; posttraumatische Belastungsstörung kann ausreichend
behandelt werden.
Urteil vom 28.9.2005 - 2 R 1/05 - (32 S., M8206)
VG Lüneburg: Keine Ablehnung als offensichtlich unbegründet bei Yeziden
aus der Türkei, da keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage
der mittelbaren Gruppenverfolgung besteht.
Beschluss vom 27.1.2006 - 5 B 5/06 - (2 S., M8178)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Zu den Formalitäten für die Ausstellung eines Haftbefehls
und für die Verlängerung des polizeilichen Gewahrsams; der vom Gericht vorgelegte
Haftbefehl ist eine Fälschung.
Stellungnahme vom 19.5.2006 an VG Chemnitz - A 2 K 838/04 - (5 S., A0274,
siehe Hinweis)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Hunderte Personen aus verschiedenen gesellschaftlichen
Gruppen unterzeichnen im Vorfeld des Parteitags der KP öffentliche pro-demokratische
Erklärungen; kurzzeitige Festnahmen von einigen prominenten Unterzeichnern (engl.)
Bericht vom 11.5.2006: »Fledgling Democracy Movement Under Threat«
(ID 48876)