VGH Hessen: Zur Mitgabe von Medikamenten bei Abschiebungen
Beschluss vom 23.2.2006 - 7 UZ 269/06.A - (4 S., M8163)
»(...) Für grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Rechtsfrage,
ob eine auf Erkrankung des schutzsuchenden Ausländers beruhende Gefahrenlage
im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG dann entfallen kann, wenn die deutschen
Behörden durch Mitgabe von Medikamenten die Behandlung im Heimatland für einen
bestimmten Zeitraum ermöglichen.
Diese aufgeworfene Frage bedarf indes keiner grundsätzlichen Klärung in einem
Berufungsverfahren. Denn sie beantwortet sich unter Berücksichtigung der zur
Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 ergangenen Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus dem Gesetz.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt
voraus, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – in asylrechtlichen
Streitigkeiten wie in dem vorliegenden Klageverfahren ist dies gemäß § 77
Abs. 1 AsylVfG stets der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichs –
eine erhebliche konkrete Gefahr für den Ausländer besteht. Erheblich ist eine
befürchtete Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer bestehenden Erkrankung
dann, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität
zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich
oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage,
wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Einreise in den Zielstaat eintritt,
weil dort nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten existieren und die Gefahrenlage
auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist (vgl. BVerwG, U.
v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 333 ff.). Der Begriff der Gefahr
im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dabei dem
asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG,
B. v. 08.07.2001, Buchholz 402.40 § 53 AuslG Nr. 46).
Hieraus folgt, dass eine konkrete Gefahr durch Mitgabe eines Medikamentenvorrates
für einige Monate dann entfällt, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet
werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem
Ausländer zur Verfügung steht. Ob eine solche Prognose getroffen werden kann,
hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich
daher nicht allgemein beantworten. In der Regel wird zwar eine Gefahrenlage
im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sein, wenn
Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden, dass die voraussichtliche
Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt
wird. Demgegenüber wird eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7
Satz 1 AufenhtG meist zu bejahen sein, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch
ungewiss ist, ob nach Verbrauch des mitgegebenen Medikamentenvorrates die im
Zielstaat bislang noch nicht vorhandene Behandlungsmöglichkeit dann erstmalig
gegeben sein wird. Letztlich bedarf es aber bei der Prüfung des Vorliegens einer
konkreten Gefahr einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des
Ausländers sowie des Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der
einzelnen Erkrankungen im Zielstaat. Ob eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer entfällt, wenn der dem Ausländer mitgegebene
Medikamentenvorrat länger als ein oder zwei Jahre reicht und deshalb an einem
alsbaldigen Eintritt des Gesundheitsrisikos selbst dann gezweifelt werden könnte,
wenn die Fortführung der Behandlung im Zielstaat nach diesem Zeitraum gegenwärtig
ungewiss ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insoweit wird sich die
vom Kläger in allgemeinerer Form formulierte Frage in einem Berufungsverfahren
nicht stellen, weil die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg
die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einen Zeitraum von lediglich sechs
Monaten zugesagt hat. (...)«
VG München: Zur geschlechtsspezifischen
Verfolgung
Urteil vom 24.11.2005 - M 23 K 03.51720 - (23 S., M8252)
»(...) 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung
wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot
nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die
Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein
an das Geschlecht anknüpft. Eine solche sog. geschlechtsspezifische Verfolgung
kann nach der Systematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.
(...)
(1) Dass die Situation von insbesondere alleinstehenden Frauen in Afghanistan,
vorsichtig ausgedrückt, sehr schlecht ist, dürfte unter Zugrundelegung der erreichbaren
Erkenntnismittel offensichtlich sein. (...)
Allein die dargestellte schlechte Situation für Frauen in Afghanistan führt
jedoch grundsätzlich nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
S. 1 i. V. m. S. 3 AufenthG vorliegen.
Denn § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG verlangt, dass die Verfolgung
allein wegen des Geschlechts drohen muss. Das bedeutet, dass afghanische Frauen,
die sich länger im (europäischen) Ausland aufgehalten haben und sich an die
hiesigen freieren Lebensverhältnisse angepasst haben (sog. ›verwestlichte‹
Frauen), trotz der in Afghanistan drohenden Einengung ihrer persönlichen Freiheit
und der Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse i. d. R. keine drohende
sog. geschlechtsspezifische Verfolgung erfolgreich geltend machen können. Denn
anders als in Fällen, die nach mittlerweile wohl überwiegender Meinung (vgl.
statt vieler Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2006, AufenthG § 60,
Rdnr. 56 m. w. N.; vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 23.3.2005 - 3 UE
3457/04.A -, EZAR-NF 062 Nr. 2) allein an das Geschlecht anknüpfen, wie
namentlich die Genitalverstümmelung, knüpfen diese drohenden Einschränkungen
und durchaus massiven Einschnitte in die in Deutschland erlernte Lebensweise
nicht allein an das Geschlecht an, sondern bestehen nur dann und insoweit sich
die betroffene Frau bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht den dortigen Umgangsformen
und Forderungen, die an die Art und Weise, wie von Frauen verlangt wird, ihr
Leben zu führen, anpasst. Das heißt, dass nicht jede Frau von drohender geschlechtsspezifischer
Verfolgung bedroht ist, sondern nur diejenige, die sich den Anforderungen, welche
die afghanische Gesellschaft an sie stellt, nicht unterordnet. Eine derartige
Unterordnung bzw. Anpassung wird aber in der Rechtsprechung von den betroffenen
Frauen regelmäßig verlangt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.5.2002 -
6 A 10217/02.OVG - m. w. N.). Ein Schutzbedürfnis nach § 51 Abs. 1
AuslG 1990 wurde von dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21/92
-, BVerwGE 91, 150 = BayVBl 1993, 216 = InfAuslR 1993, 150) verneint, wenn eine
durch die Rückkehr in das Heimatland entstehende Gefahr durch eigenes zumutbares
Verhalten abgewendet werden kann. Dies folgt daraus, dass es nicht dem Zweck
der Vorschriften zur Gewährung von Asyl bzw. von internationalem Schutz nach
§ 60 Abs. 1 AufenthG entspricht, vor einer vor dem Hintergrund unserer
Werteordnung abzulehnenden gesellschaftlichen Situation zu schützen, da die
Durchsetzung unserer Grundrechtsordnung nicht Aufgabe des Asylrechts ist (BVerwG,
Urt. v. 18.2.1986 - 9 C 16/85 -, BVerwGE 74, 31 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG
Nr. 44 NVwZ 1986, 569). Derartige Konstellationen verbleiben grundsätzlich
in dem Bereich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG,
namentlich von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Von diesem Grundsatz
kann es aber nach Auffassung des Gerichts bei besonderen individuellen Situationen
Ausnahmen geben. Denn die dargelegte Auffassung beruht wesentlich auf der Überlegung,
dass es einer Frau, die von allgemein in ihrem Herkunftsland bestehenden Verhältnissen
bedroht ist, grundsätzlich zuzumuten ist, sich zumindest im öffentlichen Leben
den dortigen Verhältnissen soweit anzupassen, dass sie Übergriffen und unmenschlicher
Behandlung im wesentlichen entgehen kann. Das setzt aber voraus, dass eine Unterwerfung
unter die herrschenden Verhältnisse erstens tatsächlich möglich und geeignet
ist, die Bedrohungen jedenfalls wesentlich zu minimieren. Zweitens ist es aber
auch notwendig, dass tatsächlich eine Zumutbarkeit dieser Anpassung bzw. Unterordnung
gegeben sein muss. Bei der Zumutbarkeit ist insofern grundsätzlich ein objektiver
Maßstab anzulegen, ein auch auf die subjektiven Umstände Rücksicht nehmender
Maßstab kann allenfalls ausnahmsweise dann zusätzlich zu berücksichtigen sein,
wenn ansonsten die betroffene Frau in ihrer Menschenwürde verletzt werden würde,
weil das auch bei grundsätzlicher Anlegung eines objektiven Maßstabes die absolute
und unüberschreitbare Grenze sein muss. Bei den eben geschilderten Umständen
kann nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen
in einer Konstellation wie der vorliegenden die Bejahung der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG möglich sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen,
dass ansonsten eine sog. geschlechtsspezifische Verfolgung seitens nichtstaatlicher
Akteure, die aber sowohl von dem Wortlaut wie auch von der Systematik des Gesetzes,
wie oben gezeigt, eben nicht ausgeschlossen, sondern methodisch möglich ist,
praktisch nie vorkommen würde. Denn diese Konstellation – sog. geschlechtsspezifische
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – ist an sich von vorneherein
nur denkbar in einer Situation, die als Ausgangspunkt solche Verhältnisse wie
derzeit in Afghanistan aufweist: Eine fehlende Staatsgewalt (so die st. Rspr.
der Kammer, welcher der entscheidende Einzelrichter angehört, vgl. zuletzt Urt.
v. 16.9.2005 - M 23 K 03.51675 -; (...)) auf der einen Seite und auf der anderen
Seite eine tatsächlich für Frauen katastrophale Situation. Auch in einer solchen
Situation wird für die große Mehrzahl der betroffenen Frauen die Feststellung
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausscheiden, weil ihnen
die Unterordnung unter die gegebenen Verhältnisse regelmäßig zumutbar sein wird.
Aber insofern muss nach den oben dargelegten Kriterien nach Meinung des Gerichts
auch Raum für individuell begründete Ausnahmen sein.
(3) Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahme nach der Überzeugung des Gerichts
vor. (...)
Die Klägerin ist eine alleinstehende ledige Frau. (...) Danach wäre die Klägerin
im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, sich gegen drohende
menschenunwürdige sog. geschlechtsspezifische Misshandlungen zur Wehr zu setzen.
Auch eine Schutzgewährung durch die in Afghanistan tätigen Sicherheitskräfte
ist nach den oben (...) dargestellten Erkenntnissen nicht erreichbar. Daher
hätte die Klägerin, um ihr Überleben zu sichern, lediglich die Möglichkeit,
entweder der Prostitution nachzugehen (vgl. Gutachten Dr. Danesch an das VG
München vom 31.5.2005, S. 14) oder sich einen männlichen Beschützer zu
suchen, wobei selbst insoweit nicht sichergestellt ist, dass sie als Rückkehrerin
aus dem westlichen Ausland, die tendenziell von Ausgrenzung bedroht sind (vgl.
hierzu Bericht ›Rückkehr nach Afghanistan‹, insbesondere S. 12
[#33204]), hiermit Erfolg haben würde. (...)«
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Anwendung der Qualifikationsrichtlinie vor Umsetzung
in deutsches Recht.
Beschluss vom 9.2.2006 - 2 UZ 3768/04.A - (4 S., M8165)
VG Göttingen: Nichtstaatliche Verfolgung setzt ebenso
wie staatliche Verfolgung einen »öffentlichen Bezug« voraus; nichtstaatliche
Verfolgungsakteure müssen einen gewissen Organisationsgrad aufweisen; nichtstaatliche
Verfolgungsakteure können auch staatliche Stellen sein, wenn der Staat keine
staatliche Herrschaftsgewalt im asylrechtlichen Sinne ausüben kann (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.5.2006 - A 4 210/03 - (10 S., M8241)
OVG Niedersachsen: Keine Anwendung von § 73 Abs. 2 a
AsylVfG auf Altfälle
Beschluss vom 3.4.2006 - 9 LA 270/05 - (3 S., M8183)
»(...) Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht. Der
Antrag hat keinen Erfolg. (...)
Die (...) von den Klägern als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei der
Entscheidung in einem Widerrufsverfahren, das mehr als drei Jahre nach Bestandskraft
des Anerkennungsbescheides eingeleitet worden ist, auch ohne das nunmehr vorgeschriebene
Prüfungsverfahren nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG Ermessen
auszuüben ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3
Nr. 1 AsylVfG (...) nicht. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren
deshalb nicht stellen, weil es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht
des § 73 Abs. 2 a AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag
an das Bundesamt handelt, der ab dem 01. Januar 2005 mit Inkrafttreten des AufenthG
verpflichtend geworden ist. Dieses Verständnis folgt aus dem Zusammenhang mit
der Neuregelung des § 26 Abs. 3 AufenthG (OVG Münster, Beschluss vom
12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -; VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2005 - 7
UE 1364/05.A -). Einem anerkannten Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten
gemäß § 60 Abs.1 AufenthG ist nunmehr eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis
nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erteilen. Nach dreijährigem
Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine
Niederlassungserlaubnis erst dann erteilt werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt
hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber das Bundesamt zu einer generellen
Prüfung anhalten, zu der es auch zuvor bereits verpflichtet war (VGH Kassel,
Beschluss vom 1.8.2005 - 2013 7 UE 1364/05.A -, zitiert nach juris).
Ohne eine ausdrücklich angeordnete Rückwirkung kann die zum 1. Januar 2005 in
Kraft getretene Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren für
zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren somit
allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf
oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen,
bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen hat (vgl. VGH München, Urteil vom 10.5.2005
- 23 B 05.30217 -; OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -).
Jedenfalls bis zu diesem Datum kann erst durch eine entsprechende Prüfung, die
ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, die Rechtsfolge
des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG ausgelöst werden (OVG Münster,
Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.; a. A. VG Frankfurt a. M.,
Urteil vom 31.10.2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42). Im vorliegenden
Fall ist es jedoch bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2005
zu einer (gebundenen) Widerrufsentscheidung der mit Bescheid vom 19. Dezember
2000 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1
AuslG vorliegen, gekommen.
Der Gesetzgeber hat das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt. Der Regierungsentwurf
des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14.12.2004 (BT-Drs. 15/4491)
sah aus integrationspolitischer Sicht in Art. 1 Nr. 12 eine Ergänzung
von § 104 durch einen Absatz 6 vor. Danach sollte bei Ausländern,
die vor dem 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß
§ 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. besitzen, bei der Anwendung des § 26
Abs. 3 AufenthG die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG
als ergangen gelten. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Mithin
hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Rückwirkung entschieden (VGH Kassel,
Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Dieser Wille des Gesetzgebers kann
auch für das Verständnis der hier streitigen Regelung zugrunde gelegt werden
(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.). Darüber hinaus
steht die Prüfungspflicht gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht im
Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung.
Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG belegt, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der
alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition
(VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Selbst wenn der Widerruf
– entgegen der hier vertretenen Auffassung – nicht innerhalb der
Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG ergangen
bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre, wäre der Widerrufsbescheid der Beklagten
deshalb nicht rechtswidrig. (...)«
OVG Niedersachsen: Anwendung von § 14 a Abs. 2
AsylVfG auf Altfälle
Urteil vom 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - (13 S., M8177)
»(...) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht
hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. (...)
2. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylantrags
der Kläger rechtswidrig. Zwar haben die Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne
des § 13 AsylVfG nicht gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der
Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Dies ist nicht der Fall. Denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch
auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹)
anwendbar. (...)
a) Eine ausdrückliche Regelung seines zeitlichen Anwendungsbereichs enthält
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht. Ebenfalls ist eine allgemeine Übergangsregelung
für mit dem Zuwanderungsgesetz in das Asylverfahrensgesetz neu eingefügte Bestimmungen
weder im Zuwanderungsgesetz noch im Asylverfahrensgesetz enthalten. (...)
b) Für die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf die Kläger
sprechen der Wortlaut der Bestimmung, die Systematik ihres Regelungszusammenhanges
sowie der Sinn und Zweck der Norm. (...)
Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht als Rechtsfolge
die Fiktion der Asylantragstellung vor, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes
und damit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht handlungsfähiges Kind, dessen
Eltern oder Elternteil ein Asylverfahren betreiben oder sich nach dessen Abschluss
ohne Aufenthaltstitel oder nur mit einem solchen nach § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, ins Bundesgebiet einreist oder
hier geboren wird, und dies dem Bundesamt angezeigt wird. Die Vorschrift enthält
von ihrem Wortlaut her keine weiteren Einschränkungen, insbesondere nicht solche,
die den Zeitpunkt von Einreise oder Geburt näher konkretisieren. Eine solche
Einschränkung kann auch nicht aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in
§ 14 a Abs. 2 AsylVfG anstelle des Perfekts gezogen werden. Denn
der Gesetzgeber hat insoweit nicht durch eine einheitliche Verwendung der Zeitformen
im Zuwanderungsgesetz, dessen Artikel 3 das Asylverfahrensgesetz betrifft,
erkennen lassen, dass er an deren Verwendung in zeitlicher Hinsicht jeweils
unterschiedliche Folgen knüpfen wollte. (...)
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso argumentierend OVG Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 1. Februar 2006, - OVG 3 B 35.05 -) kann auch aus der Verwendung
des Wortes ›unverzüglich‹ nicht geschlossen werden, dass damit Geburten
oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Regelung nicht erfasst
werden sollten. ›Unverzüglich‹ bedeutet nach der auch im öffentlichen
Recht geltenden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1992, - 18
A 226/92.A -, NWVBl 1992, 295; anders allein für den Begriff im Europäischen
Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, - BVerwG 3 C 48.91
-, BVerwGE 94, 316) Legaldefinition in § 121 BGB ›ohne schuldhaftes
Zögern‹. Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist – anders
als etwa ein ›sofortiges‹ Handeln im Sinne von ›in unmittelbarer
Folge, gleich hinterher‹ (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm
Grimm. 16 Bde. [in 32 Teilbänden]. Leipzig: S. Hirzel 1854-1960. Quellenverzeichnis
1971 ›sofort‹) [–] aber auch dann möglich und denkbar, wenn
die Handlungspflicht erst gesetzlich neu begründet wird. (...)
Nichts anderes folgt daraus, dass die Norm mit § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG einen Aufenthaltstitel nennt, der erst mit dem In-Kraft-Treten des
Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. Eine Vorschrift,
die im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu erlassen worden ist, verwendet wegen
ihres systematischen Zusammenhangs die Begrifflichkeiten des übrigen Gesetzeswerkes.
Schlüsse auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich im Übrigen lassen sich hieraus
nicht ziehen. (...)
Systematisch steht § 14 a Abs. 2 AsylVfG in einem Zusammenhang
mit der ebenfalls geänderten Vorschrift des § 26 AsylVfG. Die Neufassung
des § 26 AsylVfG fordert seit dem 1. Januar 2005 die Asylantragstellung
des Familienasyl begehrenden Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich
nach der Einreise nicht mehr, weil die Fiktionswirkung des § 14 a
AsylVfG nunmehr diese Antragstellung sicherstellt (VG Karlsruhe, Beschluss vom
27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). (...)
Demgegenüber können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts unter systematischen
Gesichtspunkten Schlussfolgerungen aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG
n. F. nicht gezogen werden. Die – streitige – Frage der Anwendbarkeit
des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus
der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen
Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen
und eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf diese Entscheidungen
dazu führen würde, dass einer Behörde – etwa bei unterbliebener Ermessensausübung
– die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt
ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (OVG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin
[7–8/]2005, 42, 43). Die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a
AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar
2005 ergibt sich daraus, dass bei Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus
der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte
vorliegen, die nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt
werden können. Ein derartiges, zumindest in Teilschritten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren
(Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Mai 2005, - 23 B 05.30217 -, Asylmagazin
[7–8/]2005, 42) ist in den Fällen des § 14 a Abs. 2
AsylVfG aber gerade nicht ersichtlich, sodass eine Gleichsetzung beider Fälle
aus systematischer Hinsicht nicht in Betracht kommt.
Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf sogenannte Altfälle
sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgte
der Gesetzgeber u. a. das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu
straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken
(vgl. BT-Ds. 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel). Der neu eingefügte § 14 a
Abs. 2 AsylVfG hat hierbei den Zweck, zu verhindern, dass ›durch
sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltsdauern in Deutschland ohne
aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen‹ (vgl.
BT-Ds. 15/420, S. 100); mit dieser Regelung ›würden auch die in der
Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- und Härtefallregelungen
weitgehend entfallen können‹ (ebenda). Diese deutlich negative Bewertung
der vorgefundenen bzw. zumindest im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes
angenommenen Ausgangssituation, die der Gesetzgeber zum Anlass für die Einführung
des § 14 a Abs. 2 AsylVfG genommen hat, legt eine möglichst weit
greifende Auslegung der Novellierung nahe. (...)
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 14 a Abs. 2
AsylVfG bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (a])
noch unter denen des Art. 16 a GG in seiner Ausprägung als negatives Asylgrundrecht
(b]). Die Vorschrift ist auch mit gemeinschaftrechtlichen Rechtsnormen vereinbar
(c]).
a) Eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf sogenannte
Altfälle verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende rechtsstaatliche
Vertrauensschutzgebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, - 2 BvR 2029/01
-, BVerfGE 109, 133–190) in Form des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots
oder des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Denn in der Anwendung des § 14 a
Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar geborene oder eingereiste Kinder liegt
keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, sondern allenfalls
eine tatbestandliche Rückanknüpfung (›unechte Rückwirkung‹), die
jedenfalls durch überwiegende Interessen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
(...)
Denn die Fiktion eines Asylverfahrens für vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet
eingereiste oder hier geborene Kinder, deren Eltern den in der Norm weiter genannten
aufenthaltsrechtlichen Status haben, stellt eine nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der Norm eintretende Rechtsfolge für Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung
des Gesetzes – für Geburt oder Einreise – dar. Der Vergangenheitsbezug
ergibt sich aus dieser Anknüpfung an die frühere Geburt oder Einreise. Im Ausland
geborene Kinder gelangen durch die Einreise, im Bundesgebiet geborene Kinder
durch die Geburt in den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes (BVerwG,
Urteil vom 13. Mai 1997, - BVerwG 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362–367);
hieran knüpft § 14 a Abs. 2 AsylVfG an.
Liegt eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung vor, so ist das Vertrauen des
Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung gegen die Bedeutung
des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl.
BVerfG, Urteil vom 10. April 1984, - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1,15; BVerfG,
Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105,
17, 40). (...)
Ein schutzwürdiges Vertrauen der von der Neuregelung betroffenen Personen –
oder wenigstens ihrer gesetzlichen Vertreter – ist nicht ersichtlich.
(...)
b) § 14 a Abs. 2 AsylVfG verstößt auch dann nicht gegen Art. 16
a Abs. 1 GG, wenn diese Gewährleistung auch das negative Asylgrundrecht
in dem Sinne, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, umfassen sollte
(so VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). (...)
Das Asylrecht kann nur im Wege eines rechtlich geregelten Verfahrens geltend
gemacht werden. Die geltende Gesetzeslage geht verfahrensrechtlich nicht von
einem bei jedem Antragsteller vorgegebenen Asylrecht aus, das im gegebenen Fall
erst ›aberkannt‹ werden müsste, sondern anerkennt es erst zufolge
eines von dem Asylsuchenden zu erwirkenden und notfalls auch zu erstreitenden
förmlichen Feststellungsaktes (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL
26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das Asylverfahren muss das materielle Asylrecht gewährleisten;
der allgemeine Grundsatz des Grundrechtsschutzes durch Verfahren gilt auch hier
(Stelkens, a. a. O. [Grundsätze des Verwaltungsverfahrens im Asylverfahren],
ZAR 1985, 15, 16). (...)
Jedoch ist bei der Anwendung des Verfahrensrechts dem Grundrechtsschutz des
Einzelnen nicht aus sich heraus immer der Vorrang einzuräumen; es muss vielmehr
eine Abwägung sowohl mit dem Grundrechtsschutz anderer Beteiligter als auch
mit den Verfassungsprinzipien, die die Interessen der Allgemeinheit schützen,
stattfinden (Stelkens, a. a. O., S. 16). Insoweit ist die Verwirklichung
des Asylrechts nicht der alleinige Zweck des Asylverfahrens. Neben der Abwehr
unberechtigter Asylbegehren dient es auch bei begründeten Ansprüchen der Rechtssicherheit
(BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das
Erfordernis der Rechtssicherheit gilt auch im Vorfeld einer möglichen Befassung
der Gerichte; es gebietet auch, dass überall dort, wo Akte mit dem Anspruch
rechtlicher Verbindlichkeit gesetzt werden, den Betroffenen möglichst schnell
Gewissheit über das für sie Verbindliche zuteil werde (BVerfG, Beschluss vom
20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Auch das Asylverfahren hat
den Zweck, dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung
zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 2 BvR 413/80 u. a.
-, BVerfGE 56, 216). Die Bestandskraft allgemein hat ferner eine hohe Bedeutung
für die Handlungsfähigkeit des Staates und damit für seine Funktion, Freiheit
zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE
60, 253).
Unter Berücksichtigung des aus Art 6 Abs. 1 GG folgenden Familienschutzes,
der in bestimmten Fällen auch die Wahrung der Familieneinheit (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 24. Juli 1998, - 2 BvR 99/97 -, FamRZ 1998, 1497) verlangen kann,
können es diese allgemeine Funktion der Bestandskraft und die weiteren Zwecke
des Asylverfahrens auch rechtfertigen, eine einheitliche Entscheidung zu möglichen
Asylgründen für alle Mitglieder eines Familienverbandes herbeizuführen. Denn
nur über eine solche einheitliche Entscheidung bezüglich der Mitglieder eines
Familienverbandes lassen sich die genannten weiteren Funktionen des Asylverfahrens
– die Abwehr unberechtigter Asylbegehren und die Gewährleistung von Rechtssicherheit
(BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253) –
verwirklichen. Die humanitäre Zielsetzung des Asylverfahrensrechts, jedem Asylbewerber
so schnell wie möglich Klarheit über seinen Asylantrag zu verschaffen (BVerfG,
Beschluss vom 7. Juni 1994, - 2 BvR 334/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25.
Februar 1981, - 1 BvR 413/80 -, BVerfGE 56, 216, 236 f; Pagenkopf, Die Neuregelung
des Asylverfahrensrechts, NVwZ 1982, 590, 591), lässt es als sachgerecht erscheinen,
bei Familienverbänden jedenfalls dann ein Asylverfahren für weitere Familienmitglieder
auch von Amts wegen einzuleiten, wenn bezüglich weiterer, die Familieneinheit
bildender Familienmitglieder ein solches bereits durchgeführt wurde. (...)
c) Eine Unvereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit Gemeinschaftsrecht
(erwägend Renner, Asylverfahrensrichtlinie, ZAR 2004, 305, 307) wegen Verstoßes
gegen die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen
für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
(ABl. Nr. L 326 S. 13) kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil
diese Richtlinie nach ihrem Art. 43 noch eine Umsetzungsfrist bis zum 1.
Dezember 2007 hat. (...)«
VG Lüneburg: Zum Familienabschiebungsschutz bei Altfällen
Urteil vom 12.1.2006 - 5 A 408/05 - (3 S., M8192)
»(...) Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Abschiebungsschutz.
(...)
Das Bundesamt hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz
auf der Grundlage der für sein Begehren allein in Betracht kommenden Vorschrift
des § 26 Abs. 4 AsylVfG zu Recht mit der Begründung verneint, dass
die in dieser Vorschrift in Bezug genommene Regelung des § 26 Abs. 2
Satz 2 AsylVfG diesem Anspruch entgegensteht. Nach § 26 Abs. 4
Satz 1 AsylVfG gelten die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylVfG entsprechend,
wenn ein Ausländer (zwar) nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für
ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
AufenthG festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG
ist der Antrag für im Bundesgebiet nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz
geborene Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen. Hieran fehlt
es.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz
innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Vorschrift erfolgversprechend gar nicht stellen konnte. Der Anwendungsbereich
des § 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2
AsylVfG kann entgegen der Ansicht des Klägers weder im Wege der Auslegung noch
der richterlichen Rechtsfortbildung dahingehend ausgelegt werden, dass diese
Regelung nicht auf die minderjährigen Kinder Abschiebungsschutzberechtigter
Anwendung findet, die – wie der Kläger – zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens
der Regelung am 1. Januar 2005 bereits so alt waren, dass sie die dort vorgesehene
Jahresfrist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Abschiebungsschutzes
objektiv nicht einhalten konnten. Der Wortlaut der Vorschrift, der Grenze jeder
Auslegung ist, ist eindeutig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass
die Regelung nach der Zweckrichtung des Gesetzes diesem Sachverhalt nicht gerecht
wird, weil sie dessen Besonderheiten in systemwidriger Weise außer acht lässt.
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erkennbar
nicht allen in Deutschland nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz an ein
Elternteil geborenen minderjährigen und ledigen Kindern die Möglichkeit einräumen
wollen, Familienabschiebungsschutz zu erhalten. Er wollte vielmehr einen Teil
der minderjährigen Kinder von Abschiebungsschutzberechtigten, die bei In-Kraft-Treten
der Neuregelung das erste Lebensjahr bereits vollendet hatten, vom Familienabschiebungsschutz
ausschließen. Andernfalls hätte er eine Übergangsregelung für die bereits geborenen
Kinder vorgesehen oder – wie in § 26 Abs. 2 i. V. m.
Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG – eine ›unverzügliche‹ Antragstellung
genügen lassen. (...)«
VG Köln: Asylfolgeantrag nach Entscheidungen des BVerfG
Urteil vom 12.12.2005 - 14 K 1280/04.A - (10 S., M8079)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Bestätigt vom OVG NRW, Beschluss vom 27.1.2006 - 20 A 366/06.A - (4 S.,
M8078) ohne Klärung der hier interessierenden
Fragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die demnach als Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG fortgeltende Feststellung des Vorliegens
der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in dem angegriffenen Bescheid
der Beklagten vom 29. Januar 2004 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die
Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Beigeladenen
(sog. Folgeverfahren) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylVfG
i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) nicht vorliegen.
Zunächst ist der – mit der am 25. Oktober 2001 beim BAFl eingegangenen
Folgeantragsschrift vorgebrachte – Wiederaufgreifensgrund der nachträglichen
Änderung der Rechtslage zugunsten der Beigeladenen (§ 51 Abs. 1. Nr. 1
2. Alt. VwVfG) durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 - zur quasi-staatlichen Verfolgung
durch die Taliban schon nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3
VwVfG geltend gemacht worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschlüsse
größtenteils noch im Jahr 2000, spätestens aber Anfang 2001 in den einschlägigen
Fachzeitschriften veröffentlicht wurden (vgl. etwa NVwZ 2000, S. 1165 ff.;
DVBl 2000, S. 1518 ff.; InfAuslR 2000, S. 521 ff.; AuAS
2000, S. 187 ff.; ZAR 2000, 225 f.). (...)«
Einsender: RA Christ, Köln
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: Kein Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz
nach § 26 Abs. 2 AsylVfG für im Zeitpunkt ihres Asylfolgeantrages
volljährige Kinder eines anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings.
Urteil vom 2.12.2005 - 10 A 11085/05.OVG - (10 S., M8232)
VG Göttingen: Der Widerruf von Familienasyl ist grundsätzlich möglich,
wenn die Asylanerkennung des Stammberechtigten durch dessen Einbürgerung erlischt.
Urteil vom 23.3.2006 - 2 A 57/06 - (3 S., M8179)
VG Göttingen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 nach Deutschland eingereist oder dort geboren
worden sind.
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 506/05 - (2 S., M8196)
VG Darmstadt: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf subjektive Nachfluchtgründe
anwendbar, die vor dem 1.1.2005 geschaffen wurden (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 12.1.2006 - 5 E 1549/03.A(4) - (5 S., M8166)
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