Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VGH Hessen: Zur Mitgabe von Medikamenten bei Abschiebungen
Beschluss vom 23.2.2006 - 7 UZ 269/06.A - (4 S., M8163)

»(...) Für grundsätzlich bedeutsam erachtet der Kläger die Rechtsfrage, ob eine auf Erkrankung des schutzsuchenden Ausländers beruhende Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG dann entfallen kann, wenn die deutschen Behörden durch Mitgabe von Medikamenten die Behandlung im Heimatland für einen bestimmten Zeitraum ermöglichen.
Diese aufgeworfene Frage bedarf indes keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren. Denn sie beantwortet sich unter Berücksichtigung der zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG 1990 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus dem Gesetz.
Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt – in asylrechtlichen Streitigkeiten wie in dem vorliegenden Klageverfahren ist dies gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG stets der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichs – eine erhebliche konkrete Gefahr für den Ausländer besteht. Erheblich ist eine befürchtete Gefahr für Leib oder Leben aufgrund einer bestehenden Erkrankung dann, wenn im Zielstaat eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Einreise in den Zielstaat eintritt, weil dort nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten existieren und die Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 333 ff.). Der Begriff der Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entspricht dabei dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, B. v. 08.07.2001, Buchholz 402.40 § 53 AuslG Nr. 46).
Hieraus folgt, dass eine konkrete Gefahr durch Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einige Monate dann entfällt, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht. Ob eine solche Prognose getroffen werden kann, hängt von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht allgemein beantworten. In der Regel wird zwar eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen sein, wenn Medikamente für einen so langen Zeitraum mitgegeben werden, dass die voraussichtliche Wartezeit auf eine im Zielstaat bereits vorhandene Behandlungsmöglichkeit überbrückt wird. Demgegenüber wird eine Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenhtG meist zu bejahen sein, wenn im Entscheidungszeitpunkt noch ungewiss ist, ob nach Verbrauch des mitgegebenen Medikamentenvorrates die im Zielstaat bislang noch nicht vorhandene Behandlungsmöglichkeit dann erstmalig gegeben sein wird. Letztlich bedarf es aber bei der Prüfung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer sorgfältigen Prüfung der gesamten Lebensumstände des Ausländers sowie des Standards der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten der einzelnen Erkrankungen im Zielstaat. Ob eine konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG immer entfällt, wenn der dem Ausländer mitgegebene Medikamentenvorrat länger als ein oder zwei Jahre reicht und deshalb an einem alsbaldigen Eintritt des Gesundheitsrisikos selbst dann gezweifelt werden könnte, wenn die Fortführung der Behandlung im Zielstaat nach diesem Zeitraum gegenwärtig ungewiss ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Insoweit wird sich die vom Kläger in allgemeinerer Form formulierte Frage in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil die zuständige Ausländerbehörde des Landkreises Waldeck-Frankenberg die Mitgabe eines Medikamentenvorrates für einen Zeitraum von lediglich sechs Monaten zugesagt hat. (...)«


VG München: Zur geschlechtsspezifischen Verfolgung
Urteil vom 24.11.2005 - M 23 K 03.51720 - (23 S., M8252)

»(...) 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. (...)
Gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG kann als Sonderfall der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine solche sog. geschlechtsspezifische Verfolgung kann nach der Systematik des Gesetzes auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. (...)
(1) Dass die Situation von insbesondere alleinstehenden Frauen in Afghanistan, vorsichtig ausgedrückt, sehr schlecht ist, dürfte unter Zugrundelegung der erreichbaren Erkenntnismittel offensichtlich sein. (...)
Allein die dargestellte schlechte Situation für Frauen in Afghanistan führt jedoch grundsätzlich nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 3 AufenthG vorliegen.
Denn § 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG verlangt, dass die Verfolgung allein wegen des Geschlechts drohen muss. Das bedeutet, dass afghanische Frauen, die sich länger im (europäischen) Ausland aufgehalten haben und sich an die hiesigen freieren Lebensverhältnisse angepasst haben (sog. ›verwestlichte‹ Frauen), trotz der in Afghanistan drohenden Einengung ihrer persönlichen Freiheit und der Verschlechterung ihrer Lebensverhältnisse i. d. R. keine drohende sog. geschlechtsspezifische Verfolgung erfolgreich geltend machen können. Denn anders als in Fällen, die nach mittlerweile wohl überwiegender Meinung (vgl. statt vieler Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Februar 2006, AufenthG § 60, Rdnr. 56 m. w. N.; vgl. auch VGH Hessen, Urt. v. 23.3.2005 - 3 UE 3457/04.A -, EZAR-NF 062 Nr. 2) allein an das Geschlecht anknüpfen, wie namentlich die Genitalverstümmelung, knüpfen diese drohenden Einschränkungen und durchaus massiven Einschnitte in die in Deutschland erlernte Lebensweise nicht allein an das Geschlecht an, sondern bestehen nur dann und insoweit sich die betroffene Frau bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht den dortigen Umgangsformen und Forderungen, die an die Art und Weise, wie von Frauen verlangt wird, ihr Leben zu führen, anpasst. Das heißt, dass nicht jede Frau von drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht ist, sondern nur diejenige, die sich den Anforderungen, welche die afghanische Gesellschaft an sie stellt, nicht unterordnet. Eine derartige Unterordnung bzw. Anpassung wird aber in der Rechtsprechung von den betroffenen Frauen regelmäßig verlangt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.5.2002 - 6 A 10217/02.OVG - m. w. N.). Ein Schutzbedürfnis nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 wurde von dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 -, BVerwGE 91, 150 = BayVBl 1993, 216 = InfAuslR 1993, 150) verneint, wenn eine durch die Rückkehr in das Heimatland entstehende Gefahr durch eigenes zumutbares Verhalten abgewendet werden kann. Dies folgt daraus, dass es nicht dem Zweck der Vorschriften zur Gewährung von Asyl bzw. von internationalem Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht, vor einer vor dem Hintergrund unserer Werteordnung abzulehnenden gesellschaftlichen Situation zu schützen, da die Durchsetzung unserer Grundrechtsordnung nicht Aufgabe des Asylrechts ist (BVerwG, Urt. v. 18.2.1986 - 9 C 16/85 -, BVerwGE 74, 31 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 44 NVwZ 1986, 569). Derartige Konstellationen verbleiben grundsätzlich in dem Bereich der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG, namentlich von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG. Von diesem Grundsatz kann es aber nach Auffassung des Gerichts bei besonderen individuellen Situationen Ausnahmen geben. Denn die dargelegte Auffassung beruht wesentlich auf der Überlegung, dass es einer Frau, die von allgemein in ihrem Herkunftsland bestehenden Verhältnissen bedroht ist, grundsätzlich zuzumuten ist, sich zumindest im öffentlichen Leben den dortigen Verhältnissen soweit anzupassen, dass sie Übergriffen und unmenschlicher Behandlung im wesentlichen entgehen kann. Das setzt aber voraus, dass eine Unterwerfung unter die herrschenden Verhältnisse erstens tatsächlich möglich und geeignet ist, die Bedrohungen jedenfalls wesentlich zu minimieren. Zweitens ist es aber auch notwendig, dass tatsächlich eine Zumutbarkeit dieser Anpassung bzw. Unterordnung gegeben sein muss. Bei der Zumutbarkeit ist insofern grundsätzlich ein objektiver Maßstab anzulegen, ein auch auf die subjektiven Umstände Rücksicht nehmender Maßstab kann allenfalls ausnahmsweise dann zusätzlich zu berücksichtigen sein, wenn ansonsten die betroffene Frau in ihrer Menschenwürde verletzt werden würde, weil das auch bei grundsätzlicher Anlegung eines objektiven Maßstabes die absolute und unüberschreitbare Grenze sein muss. Bei den eben geschilderten Umständen kann nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen in einer Konstellation wie der vorliegenden die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG möglich sein. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ansonsten eine sog. geschlechtsspezifische Verfolgung seitens nichtstaatlicher Akteure, die aber sowohl von dem Wortlaut wie auch von der Systematik des Gesetzes, wie oben gezeigt, eben nicht ausgeschlossen, sondern methodisch möglich ist, praktisch nie vorkommen würde. Denn diese Konstellation – sog. geschlechtsspezifische Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – ist an sich von vorneherein nur denkbar in einer Situation, die als Ausgangspunkt solche Verhältnisse wie derzeit in Afghanistan aufweist: Eine fehlende Staatsgewalt (so die st. Rspr. der Kammer, welcher der entscheidende Einzelrichter angehört, vgl. zuletzt Urt. v. 16.9.2005 - M 23 K 03.51675 -; (...)) auf der einen Seite und auf der anderen Seite eine tatsächlich für Frauen katastrophale Situation. Auch in einer solchen Situation wird für die große Mehrzahl der betroffenen Frauen die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausscheiden, weil ihnen die Unterordnung unter die gegebenen Verhältnisse regelmäßig zumutbar sein wird. Aber insofern muss nach den oben dargelegten Kriterien nach Meinung des Gerichts auch Raum für individuell begründete Ausnahmen sein.
(3) Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahme nach der Überzeugung des Gerichts vor. (...)
Die Klägerin ist eine alleinstehende ledige Frau. (...) Danach wäre die Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage, sich gegen drohende menschenunwürdige sog. geschlechtsspezifische Misshandlungen zur Wehr zu setzen. Auch eine Schutzgewährung durch die in Afghanistan tätigen Sicherheitskräfte ist nach den oben (...) dargestellten Erkenntnissen nicht erreichbar. Daher hätte die Klägerin, um ihr Überleben zu sichern, lediglich die Möglichkeit, entweder der Prostitution nachzugehen (vgl. Gutachten Dr. Danesch an das VG München vom 31.5.2005, S. 14) oder sich einen männlichen Beschützer zu suchen, wobei selbst insoweit nicht sichergestellt ist, dass sie als Rückkehrerin aus dem westlichen Ausland, die tendenziell von Ausgrenzung bedroht sind (vgl. hierzu Bericht ›Rückkehr nach Afghanistan‹, insbesondere S. 12 [#33204]), hiermit Erfolg haben würde. (...)«
Einsender: RA Heinhold, München

Rechtsprechung:
VGH Hessen: Keine Anwendung der Qualifikationsrichtlinie vor Umsetzung in deutsches Recht.
Beschluss vom 9.2.2006 - 2 UZ 3768/04.A - (4 S., M8165)
VG Göttingen: Nichtstaatliche Verfolgung setzt ebenso wie staatliche Verfolgung einen »öffentlichen Bezug« voraus; nichtstaatliche Verfolgungsakteure müssen einen gewissen Organisationsgrad aufweisen; nichtstaatliche Verfolgungsakteure können auch staatliche Stellen sein, wenn der Staat keine staatliche Herrschaftsgewalt im asylrechtlichen Sinne ausüben kann (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.5.2006 - A 4 210/03 - (10 S., M8241)

Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG Niedersachsen: Keine Anwendung von § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Altfälle
Beschluss vom 3.4.2006 - 9 LA 270/05 - (3 S., M8183)

»(...) Mit dem Zulassungsantrag wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) geltend gemacht. Der Antrag hat keinen Erfolg. (...)
Die (...) von den Klägern als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob bei der Entscheidung in einem Widerrufsverfahren, das mehr als drei Jahre nach Bestandskraft des Anerkennungsbescheides eingeleitet worden ist, auch ohne das nunmehr vorgeschriebene Prüfungsverfahren nach § 73 Abs. 2 a Satz 1 AsylVfG Ermessen auszuüben ist, rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (...) nicht. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren deshalb nicht stellen, weil es sich bei der Prüfungs- und Mitteilungspflicht des § 73 Abs. 2 a AsylVfG um einen zukunftsgerichteten Auftrag an das Bundesamt handelt, der ab dem 01. Januar 2005 mit Inkrafttreten des AufenthG verpflichtend geworden ist. Dieses Verständnis folgt aus dem Zusammenhang mit der Neuregelung des § 26 Abs. 3 AufenthG (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -; VGH Kassel, Beschluss vom 1. August 2005 - 7 UE 1364/05.A -). Einem anerkannten Asylberechtigten bzw. Abschiebungsschutzberechtigten gemäß § 60 Abs.1 AufenthG ist nunmehr eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG zu erteilen. Nach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erst dann erteilt werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber das Bundesamt zu einer generellen Prüfung anhalten, zu der es auch zuvor bereits verpflichtet war (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005 - 2013 7 UE 1364/05.A -, zitiert nach juris).
Ohne eine ausdrücklich angeordnete Rückwirkung kann die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Überprüfungspflicht spätestens nach Ablauf von drei Jahren für zu diesem Zeitpunkt bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren somit allenfalls bedeuten, dass die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylVfG vorliegen, bis zum 1. Januar 2008 zu erfolgen hat (vgl. VGH München, Urteil vom 10.5.2005 - 23 B 05.30217 -; OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005 - 21 A 4681/05.A -). Jedenfalls bis zu diesem Datum kann erst durch eine entsprechende Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheides endet, die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG ausgelöst werden (OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.; a. A. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.10.2005 - 9 E 2509/05.A (V) - InfAuslR 2006, 42). Im vorliegenden Fall ist es jedoch bereits durch den angefochtenen Bescheid vom 11. April 2005 zu einer (gebundenen) Widerrufsentscheidung der mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, gekommen.
Der Gesetzgeber hat das Fehlen einer rückwirkenden Regelung erkannt. Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom 14.12.2004 (BT-Drs. 15/4491) sah aus integrationspolitischer Sicht in Art. 1 Nr. 12 eine Ergänzung von § 104 durch einen Absatz 6 vor. Danach sollte bei Ausländern, die vor dem 01.01.2005 seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. besitzen, bei der Anwendung des § 26 Abs. 3 AufenthG die Mitteilung gemäß § 73 Abs. 2 a AsylVfG als ergangen gelten. Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Mithin hat sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Rückwirkung entschieden (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Dieser Wille des Gesetzgebers kann auch für das Verständnis der hier streitigen Regelung zugrunde gelegt werden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.12.2005, a. a. O.). Darüber hinaus steht die Prüfungspflicht gem. § 73 Abs. 2 a AsylVfG nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten der Widerrufsentscheidung. Sie steht vielmehr, wie das Unverzüglichkeitsmerkmal in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG belegt, ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer dem Asylberechtigten nicht mehr zustehenden Rechtsposition (VGH Kassel, Beschluss vom 1.8.2005, a. a. O.). Selbst wenn der Widerruf – entgegen der hier vertretenen Auffassung – nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2 a S. 1 AsylVfG ergangen bzw. nach Ermessen zu treffen gewesen wäre, wäre der Widerrufsbescheid der Beklagten deshalb nicht rechtswidrig. (...)«


OVG Niedersachsen: Anwendung von § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Altfälle
Urteil vom 15.3.2006 - 10 LB 7/06 - (13 S., M8177)

»(...) Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. (...)
2. Der angefochtene Bescheid ist nicht mangels eines beachtlichen Asylantrags der Kläger rechtswidrig. Zwar haben die Kläger selbst einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG nicht gestellt. Es liegen aber die Voraussetzungen der Antragsfiktion nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG vor. (...)
Dies ist nicht der Fall. Denn § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geborene Kinder (sog. ›Altfälle‹) anwendbar. (...)
a) Eine ausdrückliche Regelung seines zeitlichen Anwendungsbereichs enthält § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht. Ebenfalls ist eine allgemeine Übergangsregelung für mit dem Zuwanderungsgesetz in das Asylverfahrensgesetz neu eingefügte Bestimmungen weder im Zuwanderungsgesetz noch im Asylverfahrensgesetz enthalten. (...)
b) Für die Anwendbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf die Kläger sprechen der Wortlaut der Bestimmung, die Systematik ihres Regelungszusammenhanges sowie der Sinn und Zweck der Norm. (...)
Der Wortlaut des § 14 a Abs. 2 AsylVfG sieht als Rechtsfolge die Fiktion der Asylantragstellung vor, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes und damit nach dem Asylverfahrensgesetz nicht handlungsfähiges Kind, dessen Eltern oder Elternteil ein Asylverfahren betreiben oder sich nach dessen Abschluss ohne Aufenthaltstitel oder nur mit einem solchen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, und dies dem Bundesamt angezeigt wird. Die Vorschrift enthält von ihrem Wortlaut her keine weiteren Einschränkungen, insbesondere nicht solche, die den Zeitpunkt von Einreise oder Geburt näher konkretisieren. Eine solche Einschränkung kann auch nicht aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in § 14 a Abs. 2 AsylVfG anstelle des Perfekts gezogen werden. Denn der Gesetzgeber hat insoweit nicht durch eine einheitliche Verwendung der Zeitformen im Zuwanderungsgesetz, dessen Artikel 3 das Asylverfahrensgesetz betrifft, erkennen lassen, dass er an deren Verwendung in zeitlicher Hinsicht jeweils unterschiedliche Folgen knüpfen wollte. (...)
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts (ebenso argumentierend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Februar 2006, - OVG 3 B 35.05 -) kann auch aus der Verwendung des Wortes ›unverzüglich‹ nicht geschlossen werden, dass damit Geburten oder Einreisen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 von der Regelung nicht erfasst werden sollten. ›Unverzüglich‹ bedeutet nach der auch im öffentlichen Recht geltenden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 3. Februar 1992, - 18 A 226/92.A -, NWVBl 1992, 295; anders allein für den Begriff im Europäischen Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 25. November 1993, - BVerwG 3 C 48.91 -, BVerwGE 94, 316) Legaldefinition in § 121 BGB ›ohne schuldhaftes Zögern‹. Ein solches Handeln ohne schuldhaftes Zögern ist – anders als etwa ein ›sofortiges‹ Handeln im Sinne von ›in unmittelbarer Folge, gleich hinterher‹ (Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm. 16 Bde. [in 32 Teilbänden]. Leipzig: S. Hirzel 1854-1960. Quellenverzeichnis 1971 ›sofort‹) [–] aber auch dann möglich und denkbar, wenn die Handlungspflicht erst gesetzlich neu begründet wird. (...)
Nichts anderes folgt daraus, dass die Norm mit § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG einen Aufenthaltstitel nennt, der erst mit dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 eingeführt worden ist. Eine Vorschrift, die im Rahmen des Zuwanderungsgesetzes neu erlassen worden ist, verwendet wegen ihres systematischen Zusammenhangs die Begrifflichkeiten des übrigen Gesetzeswerkes. Schlüsse auf ihren zeitlichen Anwendungsbereich im Übrigen lassen sich hieraus nicht ziehen. (...)
Systematisch steht § 14 a Abs. 2 AsylVfG in einem Zusammenhang mit der ebenfalls geänderten Vorschrift des § 26 AsylVfG. Die Neufassung des § 26 AsylVfG fordert seit dem 1. Januar 2005 die Asylantragstellung des Familienasyl begehrenden Kindes eines anerkannten Elternteils unverzüglich nach der Einreise nicht mehr, weil die Fiktionswirkung des § 14 a AsylVfG nunmehr diese Antragstellung sicherstellt (VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). (...)
Demgegenüber können entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts unter systematischen Gesichtspunkten Schlussfolgerungen aus § 73 Abs. 2 a AsylVfG n. F. nicht gezogen werden. Die – streitige – Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmefälle aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ist dadurch gekennzeichnet, dass bei diesen Altfällen der Bestandskraft fähige Entscheidungen des Bundesamtes vorliegen und eine Anwendung des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf diese Entscheidungen dazu führen würde, dass einer Behörde – etwa bei unterbliebener Ermessensausübung – die Nichtbeachtung einer Vorschrift vorgehalten würde, die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht galt und die sie nicht beachten konnte (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. April 2005, - 13 A 654/05 A -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42, 43). Die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 ergibt sich daraus, dass bei Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte vorliegen, die nur nach dem im Zeitpunkt ihres Ergehens geltenden Recht beurteilt werden können. Ein derartiges, zumindest in Teilschritten abgeschlossenes Verwaltungsverfahren (Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Mai 2005, - 23 B 05.30217 -, Asylmagazin [7–8/]2005, 42) ist in den Fällen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG aber gerade nicht ersichtlich, sodass eine Gleichsetzung beider Fälle aus systematischer Hinsicht nicht in Betracht kommt.
Für eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf sogenannte Altfälle sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit dem Zuwanderungsgesetz verfolgte der Gesetzgeber u. a. das Ziel, die Durchführung des Asylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von Asylverfahren entgegenzuwirken (vgl. BT-Ds. 15/420, S. 1, A. Problem und Ziel). Der neu eingefügte § 14 a Abs. 2 AsylVfG hat hierbei den Zweck, zu verhindern, dass ›durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltsdauern in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen‹ (vgl. BT-Ds. 15/420, S. 100); mit dieser Regelung ›würden auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachteten Altfall- und Härtefallregelungen weitgehend entfallen können‹ (ebenda). Diese deutlich negative Bewertung der vorgefundenen bzw. zumindest im Rahmen seines politischen Gestaltungsspielraumes angenommenen Ausgangssituation, die der Gesetzgeber zum Anlass für die Einführung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG genommen hat, legt eine möglichst weit greifende Auslegung der Novellierung nahe. (...)
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG bestehen weder unter dem Gesichtspunkt des Rechtsstaatsprinzips (a]) noch unter denen des Art. 16 a GG in seiner Ausprägung als negatives Asylgrundrecht (b]). Die Vorschrift ist auch mit gemeinschaftrechtlichen Rechtsnormen vereinbar (c]).
a) Eine Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auch auf sogenannte Altfälle verstößt nicht gegen das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133–190) in Form des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots oder des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Denn in der Anwendung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf vor dem 1. Januar geborene oder eingereiste Kinder liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, sondern allenfalls eine tatbestandliche Rückanknüpfung (›unechte Rückwirkung‹), die jedenfalls durch überwiegende Interessen des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist. (...)
Denn die Fiktion eines Asylverfahrens für vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereiste oder hier geborene Kinder, deren Eltern den in der Norm weiter genannten aufenthaltsrechtlichen Status haben, stellt eine nach dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Norm eintretende Rechtsfolge für Gegebenheiten aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes – für Geburt oder Einreise – dar. Der Vergangenheitsbezug ergibt sich aus dieser Anknüpfung an die frühere Geburt oder Einreise. Im Ausland geborene Kinder gelangen durch die Einreise, im Bundesgebiet geborene Kinder durch die Geburt in den Anwendungsbereich des Asylverfahrensgesetzes (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1997, - BVerwG 9 C 35.96 -, BVerwGE 104, 362–367); hieran knüpft § 14 a Abs. 2 AsylVfG an.
Liegt eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung vor, so ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1984, - 2 BvL 19/82 -, BVerfGE 67, 1,15; BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 2002, - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, BVerfGE 105, 17, 40). (...)
Ein schutzwürdiges Vertrauen der von der Neuregelung betroffenen Personen – oder wenigstens ihrer gesetzlichen Vertreter – ist nicht ersichtlich. (...)
b) § 14 a Abs. 2 AsylVfG verstößt auch dann nicht gegen Art. 16 a Abs. 1 GG, wenn diese Gewährleistung auch das negative Asylgrundrecht in dem Sinne, von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu müssen, umfassen sollte (so VG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juni 2005, - A 4 K 10611/05 -, juris). (...)
Das Asylrecht kann nur im Wege eines rechtlich geregelten Verfahrens geltend gemacht werden. Die geltende Gesetzeslage geht verfahrensrechtlich nicht von einem bei jedem Antragsteller vorgegebenen Asylrecht aus, das im gegebenen Fall erst ›aberkannt‹ werden müsste, sondern anerkennt es erst zufolge eines von dem Asylsuchenden zu erwirkenden und notfalls auch zu erstreitenden förmlichen Feststellungsaktes (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das Asylverfahren muss das materielle Asylrecht gewährleisten; der allgemeine Grundsatz des Grundrechtsschutzes durch Verfahren gilt auch hier (Stelkens, a. a. O. [Grundsätze des Verwaltungsverfahrens im Asylverfahren], ZAR 1985, 15, 16). (...)
Jedoch ist bei der Anwendung des Verfahrensrechts dem Grundrechtsschutz des Einzelnen nicht aus sich heraus immer der Vorrang einzuräumen; es muss vielmehr eine Abwägung sowohl mit dem Grundrechtsschutz anderer Beteiligter als auch mit den Verfassungsprinzipien, die die Interessen der Allgemeinheit schützen, stattfinden (Stelkens, a. a. O., S. 16). Insoweit ist die Verwirklichung des Asylrechts nicht der alleinige Zweck des Asylverfahrens. Neben der Abwehr unberechtigter Asylbegehren dient es auch bei begründeten Ansprüchen der Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Das Erfordernis der Rechtssicherheit gilt auch im Vorfeld einer möglichen Befassung der Gerichte; es gebietet auch, dass überall dort, wo Akte mit dem Anspruch rechtlicher Verbindlichkeit gesetzt werden, den Betroffenen möglichst schnell Gewissheit über das für sie Verbindliche zuteil werde (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253). Auch das Asylverfahren hat den Zweck, dem Asylbewerber möglichst schnell Klarheit über seine Asylberechtigung zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 2 BvR 413/80 u. a. -, BVerfGE 56, 216). Die Bestandskraft allgemein hat ferner eine hohe Bedeutung für die Handlungsfähigkeit des Staates und damit für seine Funktion, Freiheit zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253).
Unter Berücksichtigung des aus Art 6 Abs. 1 GG folgenden Familienschutzes, der in bestimmten Fällen auch die Wahrung der Familieneinheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 1998, - 2 BvR 99/97 -, FamRZ 1998, 1497) verlangen kann, können es diese allgemeine Funktion der Bestandskraft und die weiteren Zwecke des Asylverfahrens auch rechtfertigen, eine einheitliche Entscheidung zu möglichen Asylgründen für alle Mitglieder eines Familienverbandes herbeizuführen. Denn nur über eine solche einheitliche Entscheidung bezüglich der Mitglieder eines Familienverbandes lassen sich die genannten weiteren Funktionen des Asylverfahrens – die Abwehr unberechtigter Asylbegehren und die Gewährleistung von Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982, - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253) – verwirklichen. Die humanitäre Zielsetzung des Asylverfahrensrechts, jedem Asylbewerber so schnell wie möglich Klarheit über seinen Asylantrag zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 1994, - 2 BvR 334/94 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1981, - 1 BvR 413/80 -, BVerfGE 56, 216, 236 f; Pagenkopf, Die Neuregelung des Asylverfahrensrechts, NVwZ 1982, 590, 591), lässt es als sachgerecht erscheinen, bei Familienverbänden jedenfalls dann ein Asylverfahren für weitere Familienmitglieder auch von Amts wegen einzuleiten, wenn bezüglich weiterer, die Familieneinheit bildender Familienmitglieder ein solches bereits durchgeführt wurde. (...)
c) Eine Unvereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit Gemeinschaftsrecht (erwägend Renner, Asylverfahrensrichtlinie, ZAR 2004, 305, 307) wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. Nr. L 326 S. 13) kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil diese Richtlinie nach ihrem Art. 43 noch eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Dezember 2007 hat. (...)«


VG Lüneburg: Zum Familienabschiebungsschutz bei Altfällen
Urteil vom 12.1.2006 - 5 A 408/05 - (3 S., M8192)

»(...) Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Abschiebungsschutz. (...)
Das Bundesamt hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage der für sein Begehren allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 26 Abs. 4 AsylVfG zu Recht mit der Begründung verneint, dass die in dieser Vorschrift in Bezug genommene Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG diesem Anspruch entgegensteht. Nach § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gelten die Absätze 1 bis 3 des § 26 AsylVfG entsprechend, wenn ein Ausländer (zwar) nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wurde. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist der Antrag für im Bundesgebiet nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz geborene Kinder innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen. Hieran fehlt es.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Familienabschiebungsschutz innerhalb eines Jahres nach seiner Geburt mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift erfolgversprechend gar nicht stellen konnte. Der Anwendungsbereich des § 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kann entgegen der Ansicht des Klägers weder im Wege der Auslegung noch der richterlichen Rechtsfortbildung dahingehend ausgelegt werden, dass diese Regelung nicht auf die minderjährigen Kinder Abschiebungsschutzberechtigter Anwendung findet, die – wie der Kläger – zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Regelung am 1. Januar 2005 bereits so alt waren, dass sie die dort vorgesehene Jahresfrist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Abschiebungsschutzes objektiv nicht einhalten konnten. Der Wortlaut der Vorschrift, der Grenze jeder Auslegung ist, ist eindeutig. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung nach der Zweckrichtung des Gesetzes diesem Sachverhalt nicht gerecht wird, weil sie dessen Besonderheiten in systemwidriger Weise außer acht lässt. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 26 Abs. 4 AsylVfG erkennbar nicht allen in Deutschland nach der Zuerkennung von Abschiebungsschutz an ein Elternteil geborenen minderjährigen und ledigen Kindern die Möglichkeit einräumen wollen, Familienabschiebungsschutz zu erhalten. Er wollte vielmehr einen Teil der minderjährigen Kinder von Abschiebungsschutzberechtigten, die bei In-Kraft-Treten der Neuregelung das erste Lebensjahr bereits vollendet hatten, vom Familienabschiebungsschutz ausschließen. Andernfalls hätte er eine Übergangsregelung für die bereits geborenen Kinder vorgesehen oder – wie in § 26 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG – eine ›unverzügliche‹ Antragstellung genügen lassen. (...)«


VG Köln: Asylfolgeantrag nach Entscheidungen des BVerfG
Urteil vom 12.12.2005 - 14 K 1280/04.A - (10 S., M8079)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Bestätigt vom OVG NRW, Beschluss vom 27.1.2006 - 20 A 366/06.A - (4 S., M8078) ohne Klärung der hier interessierenden Fragen.

Aus den Entscheidungsgründen:
»(...) Die demnach als Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG fortgeltende Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in dem angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2004 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens der Beigeladenen (sog. Folgeverfahren) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen.
Zunächst ist der – mit der am 25. Oktober 2001 beim BAFl eingegangenen Folgeantragsschrift vorgebrachte – Wiederaufgreifensgrund der nachträglichen Änderung der Rechtslage zugunsten der Beigeladenen (§ 51 Abs. 1. Nr. 1 2. Alt. VwVfG) durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98, 2 BvR 1353/98 - zur quasi-staatlichen Verfolgung durch die Taliban schon nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschlüsse größtenteils noch im Jahr 2000, spätestens aber Anfang 2001 in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht wurden (vgl. etwa NVwZ 2000, S. 1165 ff.; DVBl 2000, S. 1518 ff.; InfAuslR 2000, S. 521 ff.; AuAS 2000, S. 187 ff.; ZAR 2000, 225 f.). (...)«
Einsender: RA Christ, Köln


Rechtsprechung:

OVG Rheinland-Pfalz: Kein Familienasyl oder Familienabschiebungsschutz nach § 26 Abs. 2 AsylVfG für im Zeitpunkt ihres Asylfolgeantrages volljährige Kinder eines anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings.
Urteil vom 2.12.2005 - 10 A 11085/05.OVG - (10 S., M8232)
VG Göttingen: Der Widerruf von Familienasyl ist grundsätzlich möglich, wenn die Asylanerkennung des Stammberechtigten durch dessen Einbürgerung erlischt.
Urteil vom 23.3.2006 - 2 A 57/06 - (3 S., M8179)
VG Göttingen: § 14 a Abs. 2 AsylVfG ist nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 1.1.2005 nach Deutschland eingereist oder dort geboren worden sind.
Urteil vom 18.1.2006 - 2 A 506/05 - (2 S., M8196)
VG Darmstadt: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf subjektive Nachfluchtgründe anwendbar, die vor dem 1.1.2005 geschaffen wurden (ausführliches Zitat).
Urteil vom 12.1.2006 - 5 E 1549/03.A(4) - (5 S., M8166)

 

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