LSG NRW: Kein Rechtsmissbrauch bei Einreise ohne Pass
Beschluss vom 8.5.2006 - L 20 B 14/06 AY ER - (6 S., M8242)
»(...) Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht derzeit deutlich
mehr für das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache als dagegen; die von
der Antragsgegnerin geltend gemachte rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der
Dauer des Aufenthalts gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist derzeit nicht ersichtlich.
(...)
Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ist
zu fordern, dass die Ausweise bei oder nach der Einreise mit der Absicht vernichtet
werden, den Aufenthalt zu verlängern. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhaltspunkt.
Rechtsmissbräuchlich ist das Verhalten eines Asylbewerbers im Übrigen nur dann,
wenn es erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung
dient, obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre. Dabei muss das rechtsmissbräuchliche
Verhalten tatsächlich die Dauer des Aufenthalts beeinflusst haben (Mergler/Zink
SGB XII, Stand August 2004, § 2 AsylbLG Rdnr. 26, 28).
Einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten wie der Vernichtung von Ausweispapieren
steht es jedenfalls nicht gleich, wenn die Ausweispapiere an einen Schleuser
abgegeben werden, denn insoweit hat der einreisende Ausländer nicht freiwillig
selbst seine Ausweispapiere vernichtet (vgl. wie hier LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 07.03.2006 - L 8 B 13/05 AY ER -, das ausdrücklich darauf hinweist, dass
es an der Absicht der Vernichtung der Ausweispapiere zum Zwecke der Aufenthaltsverlängerung
fehle; vgl. auch Birk in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2005, § 2 AsylbLG Rdnr.
5 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - zu § 2
AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wobei es sich allerdings
um eine fehlerhafte Verweisung handeln dürfte, da das in Bezug genommene Urteil
keinerlei Rückschlüsse auf die Auslegung des Begriffs der Rechtsmissbräuchlichkeit
im Sinne des § 2 AsylbLG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung erlaubt).
(...) «
Einsender: RA Schmale, Arnsberg
Rechtsprechung:
LSG NRW: Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme
des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts
i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 8.5.2006 - L 20 B 9/06 AY ER - (4 S., M8223)
Rechtsprechung:
BVerfG: »Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die
Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.
Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot
der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen
Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers;
sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.
Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen
der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz
für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.« (Amtliche
Leitsätze)
Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - (27 S., M8260)
VGH Hessen: Die Tätigkeit im Vorstand eines Vereins, der verfassungsfeindliche
Bestrebungen verfolgt, genügt für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11
S. 1 Nr. 2 StAG, ohne dass dem Betroffenen konkret verfassungsfeindliche
Bestrebungen nachgewiesen werden müssen.
Beschluss vom 6.1.2006 - 12 UZ 3731/04 - (4 S., M8168)
VGH Ba-Wü: »1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich
der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28
der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2
Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG
entfällt.
2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs-
oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.
3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen
unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil
sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens
ausgesetzt hat.
4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1
S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich
die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - (22 S., M8237)
VG Lüneburg: Ein anerkannter Flüchtling ist auch dann nach § 12
Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern,
wenn zwar seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen ist, er aber noch rechtmäßig
im Besitz eines Flüchtlingspasses ist.
Urteil vom 23.3.2006 - 6 A 291/04 - (7 S., M8149)
VG Bremen: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25
Abs. 1 StAG wegen Wiedereinbürgerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot,
wenn die Wiedereinbürgerung nach Verkündung der Abschaffung der »Inlandsklausel«
am 23.7.1999 erfolgte.
Beschluss vom 16.12.2005 - 4 K 1316/05 - (3 S., M8203)
Weitere Literaturhinweise:
Home: Informationsverbund Asyl e.V.