Sozialrecht für Flüchtlinge und Asylbewerber

LSG NRW: Kein Rechtsmissbrauch bei Einreise ohne Pass
Beschluss vom 8.5.2006 - L 20 B 14/06 AY ER - (6 S., M8242)

»(...) Nach der gebotenen summarischen Prüfung spricht derzeit deutlich mehr für das Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache als dagegen; die von der Antragsgegnerin geltend gemachte rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG ist derzeit nicht ersichtlich. (...)
Für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung des Aufenthalts ist zu fordern, dass die Ausweise bei oder nach der Einreise mit der Absicht vernichtet werden, den Aufenthalt zu verlängern. Hierfür fehlt vorliegend jeder Anhaltspunkt. Rechtsmissbräuchlich ist das Verhalten eines Asylbewerbers im Übrigen nur dann, wenn es erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient, obwohl eine Ausreise möglich und zumutbar wäre. Dabei muss das rechtsmissbräuchliche Verhalten tatsächlich die Dauer des Aufenthalts beeinflusst haben (Mergler/Zink SGB XII, Stand August 2004, § 2 AsylbLG Rdnr. 26, 28).
Einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten wie der Vernichtung von Ausweispapieren steht es jedenfalls nicht gleich, wenn die Ausweispapiere an einen Schleuser abgegeben werden, denn insoweit hat der einreisende Ausländer nicht freiwillig selbst seine Ausweispapiere vernichtet (vgl. wie hier LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.03.2006 - L 8 B 13/05 AY ER -, das ausdrücklich darauf hinweist, dass es an der Absicht der Vernichtung der Ausweispapiere zum Zwecke der Aufenthaltsverlängerung fehle; vgl. auch Birk in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2005, § 2 AsylbLG Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 03.06.2003 - 5 C 32/02 - zu § 2 AsylbLG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, wobei es sich allerdings um eine fehlerhafte Verweisung handeln dürfte, da das in Bezug genommene Urteil keinerlei Rückschlüsse auf die Auslegung des Begriffs der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 2 AsylbLG in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung erlaubt). (...) «
Einsender: RA Schmale, Arnsberg

Rechtsprechung:
LSG NRW: Ein nicht offensichtlich unschlüssiger Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens stellt keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Beschluss vom 8.5.2006 - L 20 B 9/06 AY ER - (4 S., M8223)

 

Staatsangehörigkeitsrecht

Rechtsprechung:
BVerfG: »Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.
Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.
Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 - (27 S., M8260)
VGH Hessen: Die Tätigkeit im Vorstand eines Vereins, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, genügt für den Ausschluss der Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG, ohne dass dem Betroffenen konkret verfassungsfeindliche Bestrebungen nachgewiesen werden müssen.
Beschluss vom 6.1.2006 - 12 UZ 3731/04 - (4 S., M8168)
VGH Ba-Wü: »1.) Hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG widerrufen oder zurückgenommen, kann sich der Einbürgerungsbewerber nicht auf den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen (siehe § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG), da die Verbindlichkeit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft für das Einbürgerungsverfahren gem. § 73 Abs. 2 a S. 4 AsylVfG entfällt.
2.) Ein zunächst ausgesetztes Einbürgerungsverfahren ist nach Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids (§ 73 Abs. 1 oder 2 AsylVfG) fortzuführen.
3.) Das Ermessen der Einbürgerungsbehörde nach § 8 StAG ist nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast auf Null reduziert, weil sie das Einbürgerungsverfahren nach Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens ausgesetzt hat.
4.) Die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StAG setzt in allen drei Fallgestaltungen grundsätzlich die Einleitung eines Entlassungsverfahrens voraus.« (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 24.11.2005 - 12 S 1695/05 - (22 S., M8237)
VG Lüneburg: Ein anerkannter Flüchtling ist auch dann nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StAG unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit einzubürgern, wenn zwar seine Flüchtlingsanerkennung widerrufen ist, er aber noch rechtmäßig im Besitz eines Flüchtlingspasses ist.
Urteil vom 23.3.2006 - 6 A 291/04 - (7 S., M8149)
VG Bremen: Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG wegen Wiedereinbürgerung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, wenn die Wiedereinbürgerung nach Verkündung der Abschaffung der »Inlandsklausel« am 23.7.1999 erfolgte.
Beschluss vom 16.12.2005 - 4 K 1316/05 - (3 S., M8203)

 

Literaturhinweise

Weitere Literaturhinweise: