Bereits am 25. November 2003 hat die Europäische Gemeinschaft eine Richtlinie
zum Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen verabschiedet, die sich dauerhaft
in einem Mitgliedstaat aufhalten.1
Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie ist am 23. Januar 2007 abgelaufen. Zu
diesem Zeitpunkt hatten allerdings erst fünf Mitgliedstaaten (Litauen, Österreich,
Polen, die Slowakische Republik und Slowenien) die Richtlinie in nationales
Recht umgesetzt. Die Umsetzung in deutsches Recht soll mit dem Gesetzentwurf,
der sich derzeit in der parlamentarischen Debatte befindet, erfolgen.2
Allerdings sind die meisten Regelungen der Richtlinie bereits jetzt unmittelbar
anwendbar.3 Denn sie
räumen den betroffenen Drittstaatsangehörigen Rechte ein und sind hinreichend
bestimmt und unbedingt.4
An dieser Stelle soll ein Überblick über diese Rechte gewährt werden. Dabei
wird auch auf die geplanten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG-E)
Bezug genommen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Regierungsentwurf an
diesem Punkt noch wesentliche, insbesondere inhaltliche Änderungen erfährt.
I. Ziel der Richtlinie
Die Richtlinie verfolgt das Ziel, den Rechtsstatus von Drittstaatsangehörigen,
die sich dauerhaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten,
an den Status von Unionsbürgern anzunähern (Erwägungsgrund 2). Das soll die
Integration von Drittstaatsangehörigen verbessern (Erwägungsgrund 4). Dazu wird
Drittstaatsangehörigen, die sich dauerhaft rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
aufhalten, eine Reihe von Rechten eingeräumt, die den Rechten von Unionsbürgern
in weiten Teilen entsprechen. Drittstaatsangehörigen steht damit ein europaweit
einheitlicher Zugang zu einer starken Rechtsposition zur Verfügung.
II. Voraussetzungen für den Status des Daueraufenthalts
1. Personeller Anwendungsbereich
Grundsätzlich gilt die Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen, die sich
rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Allerdings gibt es eine Reihe von
Ausnahmen. Ausgeschlossen sind Personen, die sich nur vorübergehend im Mitgliedstaat
aufhalten. Das sind namentlich Personen, die sich zum Zwecke des Studiums oder
der Berufsausbildung (Art. 3 Abs. 2 Bst. a; § 9 a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG-E) im
Drittstaat aufhalten oder zu sonstigen, ausschließlich vorübergehenden Aufenthaltszwecken
wie Au-pair oder Saisonarbeitnehmer (Art. 3 Abs. 2 Bst. e; § 9 a Nr. 5 AufenthG-E).
Ebenfalls von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen sind Diplomaten. Nicht
von der Richtlinie erfasst werden auch Personen, die vorübergehenden Schutz
genießen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. b;
§ 9 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E).
Ausgeschlossen sind ferner anerkannte Flüchtlinge, Personen, die subsidiären
Schutz genießen, sowie Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben
(Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d; § 9 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG-E). Für anerkannte
Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen, will die Kommission
einen eigenen Richtlinienvorschlag vorlegen. Noch ist aber unklar, wann mit
einer entsprechenden europäischen Regelung zu rechnen ist.
Der Ausschlussgrund gilt aber nicht, wenn der Flüchtling oder subsidiär Geschützte
zusätzlich ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen Rechtsgrundlage erlangt hat.
Das ist etwa der Fall, wenn er ein Aufenthaltsrecht wegen Eheschließung genießt.
Das gleiche gilt beispielsweise für das Aufenthaltsrecht für türkische Staatsangehörige
nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80.5
Es spricht nichts dafür, diese Personen vom Status langfristig aufenthaltsberechtigter
Drittstaatsangehöriger auszuschließen, nur weil sie – auch – ein
Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte haben.
Die geplante Umsetzung der Ausschlussgründe in deutsches Recht geht teilweise
über die Richtlinie hinaus. Denn § 9 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E sieht vor, alle
Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes
(außer einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG) auszuschließen.
Damit schließt des deutschen Rechts insbesondere auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
nach den §§ 23 a, 25 Abs. 4 S. 2 und 25 Abs. 5 AufenthG sowie Inhaber einer
Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG aus, sofern sie zuvor im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach den genannten Bestimmungen waren. Der Ausschluss
dieser Personen von dem Rechtsstatus als langfristig aufenthaltsberechtigter
Drittstaatsangehöriger kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihr Aufenthalt
nur vorübergehend ist. Denn in diesen Fällen ist der Aufenthalt regelmäßig auf
Dauer angelegt.
2. Sachliche Voraussetzungen
Um die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger
zu erlangen, muss sich der Ausländer seit fünf Jahren rechtmäßig im Mitgliedstaat
aufgehalten haben (Art. 4 Abs. 1). Dabei zählen Zeiten des Aufenthalts zu einem
ausschließlich vorübergehenden Zweck nicht mit (Art. 4 Abs. 2 Satz 1; § 9 b
Satz 2 AufenthG-E). Aufenthaltszeiten zu Studium oder Berufsausbildung fließen
zur Hälfte in die Berechnung ein, wenn dem Ausländer ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
eingeräumt wurde (Art. 4 Abs. 2 Satz 2; § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG-E). Zeiten,
in denen sich der Ausländer außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats aufgehalten
hat, zählen mit, wenn sie sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten
und insgesamt nicht mehr als elf Monate innerhalb der fünf Jahre betragen (Art. 4
Abs. 3 Satz 1; § 9 b Satz 1 Nr. 1 AufenthG-E). Hielt sich der Ausländer wegen
einer Entsendung aus beruflichen Gründen länger als sechs Monate im Ausland
auf, zählt die Zeit dennoch mit, wenn die Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1
Nr. 7 AufenthG eine längere Frist bestimmt hat (§ 9 b Satz 1 Nr. 1 Bst. b AufenthG-E).
Als rechtmäßiger Aufenthalt gem. Art. 4 Abs. 1 gelten auch Zeiten, in denen
der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel erlaubt war. Das sind insbesondere Zeiten
des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sowie der Erlaubnisfiktion nach § 81
Abs. 3 AufenthG. Der deutsche Gesetzentwurf verlangt dagegen einen fünfjährigen
Aufenthalt "mit einem Aufenthaltstitel" (§ 9 a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E) und
verstößt damit gegen die Richtlinie.
Voraussetzung ist weiterhin, dass der Ausländer durch regelmäßige und feste
Einkünfte den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sichert (Art. 5 Abs. 1 Bst. a;
§ 9 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E). Regelmäßige und feste Einkünfte liegen in der
Regel dann vor, wenn der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt,
Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge leistet, sich
und seine Angehörigen krankenversichert und regelmäßige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
bezieht (§ 9 c AufenthG-E). Es genügt, wenn ein Ehegatte erwerbstätig ist und
Beiträge für die Altersvorsorge auch für seinen Ehepartner leistet. Auch muss
ausreichender Wohnraum für den Drittstaatsangehörigen und seine Familienangehörigen
vorhanden sein (§ 9 a Abs. 2 Nr. 6 AufenthG-E).
Die Richtlinie lässt es zu, dass die Mitgliedstaaten die Erfüllung von Integrationsanforderungen
nach nationalem Recht verlangen (Art. 5 Abs. 2). Da diese Regelung der Richtlinie
bedingt ist, kann sie nicht unmittelbar angewendet werden und muss erst in nationales
Recht umgesetzt werden. In Deutschland soll der Status des Daueraufenthalts
davon abhängig gemacht werden, ob der Ausländer über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügt sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung
und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 9 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG-E).
Insoweit sollen die gleichen Anforderungen gelten wie bei der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Sätze 2–5 AufenthG). Die Voraussetzungen
sind insbesondere erfüllt, wenn der Ausländer einen Integrationskurs erfolgreich
abgeschlossen hat.
Ferner können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung versagen. Dabei müssen sie insbesondere die Schwere
des Verstoßes des Ausländers sowie die von ihm ausgehende Gefahr berücksichtigen
und der Dauer seines Aufenthalts sowie seiner Bindungen an den Mitgliedstaat
Rechnung tragen. Wirtschaftliche Gründe dürfen dabei keine Rolle spielen (Art. 6).
Auch dieser Ausschlussgrund ist bislang nicht anwendbar, da es an einer Umsetzung
in nationales Recht fehlt. Entsprechende geplante Regelungen finden sich in
§ 9 a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG-E.
III. Verfahren
Die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger wird auf Antrag gewährt. Die zuständige Behörde muss dem Ausländer ihre Entscheidung unverzüglich schriftlich mitteilen, spätestens nach sechs Monaten (Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 1). Die Frist kann in Ausnahmefällen aufgrund der Schwierigkeit der Sachprüfung verlängert werden (Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2). Versäumt die Behörde die Frist, richten sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht (Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 3). In Deutschland kann also eine Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO).
IV. Inhalt der Rechtsstellung
Der Ausländer, der die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter
Drittstaatsangehöriger erlangt, erhält eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung
– EG". Der Aufenthaltstitel wird "Erlaubnis zum Daueraufenthalt –
EG" genannt (Art. 8 Abs. 2 und. 3, § 9 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E). Sie steht
neben dem bisherigen Aufenthaltstitel, der unabhängig davon fortbesteht.
Die Richtlinie verlangt, dass der Aufenthaltstitel mindestens fünf Jahre gültig
ist. Er ist ohne weiteres zu verlängern, solange die Rechtsstellung besteht
(Art. 8 Abs. 2). Nach der geplanten Umsetzung in Deutschland soll der Aufenthaltstitel
sogar unbefristet sein (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E).
Neben einem dauerhaften Aufenthaltsrecht beinhaltet die Rechtsstellung als langfristig
aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger einen Anspruch auf Gleichbehandlung
mit den Staatsangehörigen auf folgenden Gebieten (Art. 11 Abs. 1):
Einige dieser Rechte werden bereits jetzt Ausländern mit legalem Aufenthalt
in Deutschland gewährt. Im Übrigen soll dieser Punkt umgesetzt werden, indem
die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt
wird, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger genießt ferner
besonderen Ausweisungsschutz (Art. 12). Er kann nur ausgewiesen werden, wenn
er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung darstellt. Wirtschaftliche Überlegungen dürfen dabei keine Rolle
spielen. Der Mitgliedstaat muss aber bei der Entscheidung über die Ausweisung
die Aufenthaltsdauer, das Alter, die Folgen der Ausweisung für den Ausländer
und seine Familienangehörigen sowie seine Bindungen an das Gebiet des Mitgliedstaats
und das Fehlen von Bindungen an seinen Herkunftsstaat berücksichtigen.
Der deutsche Gesetzentwurf versucht diese Vorgaben umzusetzen, indem er langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen besonderen Ausweisungsschutz
nach § 56 Abs. 1 AufenthG gewährt. Eine Ausweisung ist danach nur aus schwerwiegenden
Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Ferner wird eine zwingende
Ausweisung zu einer Ausweisung im Regelfall und eine Ausweisung im Regelfall
zu einer Ermessensausweisung. Es fehlt der Hinweis, dass nur eine gegenwärtige
Gefahr durch den Ausländer die Ausweisung rechtfertigt. Bei der Ausweisungsentscheidung
zu berücksichtigende Umstände sind nur im Rahmen der Ermessensausweisung vorgeschrieben
(§ 55 Abs. 3 AufenthG), wo zudem einige der o. g. Umstände fehlen, die nach
der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Damit bleibt der deutsche Gesetzentwurf
hinter den Vorgaben der europäischen Richtlinie zurück.6
Dem Ausländer steht gegen die Ausweisung der Rechtsweg in dem Mitgliedstaat
offen (Art. 12 Abs. 4). Damit wird klargestellt, dass ein Rechtmittel gegen
die Ausweisung aufschiebende Wirkung hat ("in dem Mitgliedstaat"). Das deutsche
Recht mit seiner Möglichkeit, den Sofortvollzug einer Ausweisung anzuordnen
(§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), widerspricht dem.
V. Verlust der Rechtsstellung
Die Richtlinie zählt in Art. 9 abschließend die Gründe auf, unter denen der
Rechtsstatus als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger
entzogen werden kann oder verloren geht.
Das ist zunächst der Fall, wenn der Ausländer die Rechtsstellung nachweislich
auf täuschende Art und Weise erlangt hat (Art. 9 Abs. 1 Bst. a). Nach § 51 Abs. 9
Satz 1 Nr. 1 AufenthG-E soll die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG erlöschen,
wenn ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen
wird.
Die Rechtsstellung erlischt ferner, wenn der Ausländer ausgewiesen wurde (Art. 9
Abs. 1 Bst. b; § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. AufenthG-E). Der deutsche Gesetzesentwurf
geht weiter, indem er festlegt, dass auch die Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung
nach § 58 a AufenthG zum Erlöschen der Rechtsstellung führt. Das widerspricht
der Richtlinie, die die Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung nicht vorsieht.
§ 58 a AufenthG erfüllt auch nicht die Anforderungen, die die Richtlinie an
die Ausweisung stellt. Insbesondere fehlt die zwingende Berücksichtigung der
in Art. 12 Abs. 3 genannten Umstände sowie des Rechtsschutzes in Deutschland.
Die Abschiebungsanordnung kann daher – entgegen dem Wortlaut des Regierungsentwurfes
– nicht zum Erlöschen der Rechtsstellung führen.
Bemerkenswert sind die Vorschriften zum Erlöschen der Rechtsstellung wegen längeren
Auslandsaufenthalten. Dabei muss unterschieden werden, ob sich der Ausländer
innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union aufhält. So erlischt die Rechtsstellung,
wenn er sich für zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der Gemeinschaft
aufhält (Art. 9 Abs. 1 Bst. c; § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AufenthG-E). Die Mitgliedstaaten
können Ausnahmen davon vorsehen (Art. 9 Abs. 2), wovon der Regierungsentwurf
Gebrauch macht (§ 51 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG-E). Macht
der Ausländer dagegen von der Möglichkeit der Weiterwanderung Gebrauch (s. u.)
und hält sich in einem anderen Mitgliedstaat auf, erlischt die Rechtsstellung,
wenn er von einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter
Drittstaatsangehöriger erhält oder wenn er sich sechs Jahre außerhalb des ersten
Mitgliedstaates aufhält (Art. 9 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2; § 51 Abs. 9 Nr. 4
und 5 AufenthG-E).
Die Regelungen der Richtlinie sehen deutlich verbesserte Möglichkeiten vor,
den Mitgliedstaat für eine gewisse Zeit zu verlassen, als etwa das bisherige
deutsche Recht. Ein nationaler Aufenthaltstitel erlischt regelmäßig nach sechs
Monaten Aufenthalt im Ausland – innerhalb oder außerhalb der EU –
sowie bei einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund
(§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG). Solange die Erlaubnis zum Daueraufenthalt
– EG gilt, hat der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, nach Deutschland
zurückzukehren. Er ist dabei nicht an die Voraussetzungen der Weiterwanderung
nach § 38 a AufenthG-E gebunden,7
sondern kann sein Aufenthaltsrecht ohne weiteres geltend machen, auch wenn der
nationale Aufenthaltstitel inzwischen erloschen ist. Das folgt aus Art. 8 Abs. 2,
der die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG als "Aufenthaltstitel"
bezeichnet.
Für Drittstaatsangehörige, die ihre Rechtsstellung verloren haben, müssen die
Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren zur Wiedererlangung der Rechtsstellung
vorsehen (Art. 9 Abs. 5). Die Bundesregierung plant bislang keine Umsetzung
dieser europarechtlichen Vorschrift.
VI. Weiterwanderung
Die Richtlinie schafft erstmals ein Instrument für die Weiterwanderung von
Drittstaatsangehörgigen innerhalb der EU. Dadurch soll sich die Rechtsstellung
von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen an die Rechtsstellung
von Unionsbürgern annähern. Allerdings unterliegen die Regelungen für Drittstaatsangehörige
einigen Einschränkungen, so dass noch nicht von Freizügigkeit gesprochen werden
kann.
Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 erwirbt ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger
das Recht, sich länger als drei Monate – Besuchsaufenthalte bis zu drei
Monate sind in der Regel ohnehin nach den Schengen-Regularien erlaubt (Art. 18
SDÜ) – in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Als Aufenthaltszwecke
nennt die Richtlinie die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen
Erwerbstätigkeit, die Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung
sowie sonstige Zwecke. Faktisch ist der Aufenthalt also zu jedem Zweck möglich.
Die Bundesregierung plant die Umsetzung dieser Regelung in § 38 a Abs. 1 AufenthG-E.
Voraussetzung der Weiterwanderung ist allerdings nach Art. 15 Abs. 2, dass der
Drittstaatsangehörige eine Krankenversicherung hat sowie feste und regelmäßige
Einkünfte nachweist, die für seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt
seiner Familie ausreichen. Will der Ausländer einer Erwerbstätigkeit nachgehen,
können die Mitgliedstaaten die Vorlage des Beschäftigungsvertrags bzw. des -angebots
oder der für eine selbstständige Betätigung erforderlichen Genehmigungen verlangen
(Art. 15 Abs. 4).
Ausgeschlossen sind Drittstaatsangehörige, die von einem Dienstleistungserbringer
entsendet werden, sowie Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen (Art. 14
Abs. 5 1. Unterabsatz; § 38 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG-E). Die Mitgliedstaaten
können außerdem Saisonarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmer ausnehmen (Art. 14
Abs. 5 2. Unterabsatz). Die Bundesregierung will von dieser Möglichkeit in § 38 a
Abs. 2 Nr. 3 AufenthG-E Gebrauch machen. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung
gilt die Ausnahme allerdings nicht.
Die Mitgliedstaaten können eine Arbeitsmarktprüfung vorsehen, wenn eine selbstständige
oder unselbstständige Erwerbstätigkeit geplant ist. Dabei können sie Unionsbürger,
Drittstaatsangehörige, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts bevorzugten Zugang
zum Arbeitsmarkt haben (z. B. EWG-Angehörige), sowie Drittstaatsangehörige,
die sich rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhalten und Arbeitslosenunterstützung
erhalten, vorrangig berücksichtigen (Art. 14 Abs. 3). Die Bundesregierung will
die Regelungen über den Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 Abs. 2,
19, 20 und 21 AufenthG-E) für entsprechend anwendbar erklären (§ 38 a Abs. 3
AufenthG-E). Wer sich für ein Studium oder eine Aus- oder Weiterbildung in Deutschland
aufhält, darf dagegen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erwerbstätig
sein (§ 38 a Abs. 3 S. 2 AufenthG-E).
Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit gilt allerdings nur für die ersten zwölf
Monate. Danach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG unbeschränkt
zur Erwerbstätigkeit (§ 38 a Abs. 4 AufenthG-E). Der Antrag ist spätestens drei
Monate nach der Einreise zu stellen, kann aber auch schon vor der Einreise gestellt
werden (Art. 15 Abs. 1).
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Ausländer Integrationsmaßnahmen
nachkommt, außer wenn er bereits im ersten Mitgliedstaat Integrationsanforderungen
erfüllen musste, um die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehöriger zu erlangen. Nichtsdestotrotz können die Mitgliedstaaten
aber die Teilnahme an Sprachkursen verlangen (Art. 15 Abs. 3). Die Bundesregierung
möchte einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs einräumen (§ 44
Abs. 1 Nr. 1 Bst. d AufenthG-E). Dieser Anspruch wird unter den gleichen Bedingungen
wie für andere Ausländer zur Verpflichtung (§ 44 a AufenthG-E). Die Teilnahmepflicht
am Orientierungskurs entfällt, wenn der Ausländer nachweist, dass er schon in
einem anderen Mitgliedstaat zur Erlangung der Rechtsstellung an Integrationsmaßnahmen
teilgenommen hat (§ 44 a Abs. 2 a AufenthG-E).
Die Richtlinie sieht auch Regelungen für den Nachzug von Familienangehörigen
vor. Wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, haben die Mitglieder
der Kernfamilie einen Anspruch darauf, den Drittstaatsangehörigen zu begleiten
oder ihm nachzureisen (Art. 16 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bst. f AufenthG-E;
§ 32 Abs. 2 a AufenthG). Die Mitgliedstaaten können dies allerdings vom Nachweis
von festen und regelmäßigen Einkünften in ausreichender Höhe sowie einer Krankenversicherung
abhängig machen (Art. 17 Abs. 4 Bst. c).
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass Familienangehörige,
die nicht zur Kernfamilie gehören, miteinreisen oder nachkommen dürfen (Art. 16
Abs. 2). Die Bundesregierung will von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch
machen, so dass nur § 36 Abs. 2 AufenthG-E anwendbar ist, der solche Familienzusammenführungen
im Fall einer außergewöhnlichen Härte ermöglicht.
Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, richtet sich die Familienzusammenführung
nach der sog. Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG (Art. 16 Abs. 5).
Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen des Aufenthaltsgesetzes zum
Familiennachzug.
1
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend der Rechtsstellung
der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Abl. L 16/44
vom 23.1.2004; Artikelangaben ohne weitere Angaben beziehen sich auf die Richtlinie.
2 Entwurf der Bundesregierung
eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der
Europäischen Union vom 23.4.2007.
3 So auch OVG
Niedersachsen, Beschluss vom 18.1.2007 - 10 ME 44/07 - (12 S., M10086).
4 Vgl. zu den Voraussetzungen
der unmittelbaren Anwendung von Richtlinien Löhr, ASYLMAGAZIN
1–2/2007, S. 6 m. w. N.
5 Vgl. zum Assoziationsrecht:
Oberhäuser, ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 5.
6 A. A. Welte, InfAuslR
2007, 45, 48 f.; dem widersprechend: Lüdke, InfAuslR 2007, 117.
7 So aber Welte, InfAuslR
2007, 45, 48.
| Der Beitrag wurde vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. Er gibt die Meinung des Verfassers wieder. Die Europäische Kommission zeichnet für die Verwendung der Informationen nicht verantwortlich. |
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