Aus der Beratungspraxis

Ekkehard Hollmann, Berlin

Daueraufenthalt von Drittstaatsangehörigen

Bereits am 25. November 2003 hat die Europäische Gemeinschaft eine Richtlinie zum Aufenthaltsstatus von Drittstaatsangehörigen verabschiedet, die sich dauerhaft in einem Mitgliedstaat aufhalten.1 Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie ist am 23. Januar 2007 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt hatten allerdings erst fünf Mitgliedstaaten (Litauen, Österreich, Polen, die Slowakische Republik und Slowenien) die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung in deutsches Recht soll mit dem Gesetzentwurf, der sich derzeit in der parlamentarischen Debatte befindet, erfolgen.2 Allerdings sind die meisten Regelungen der Richtlinie bereits jetzt unmittelbar anwendbar.3 Denn sie räumen den betroffenen Drittstaatsangehörigen Rechte ein und sind hinreichend bestimmt und unbedingt.4
An dieser Stelle soll ein Überblick über diese Rechte gewährt werden. Dabei wird auch auf die geplanten Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG-E) Bezug genommen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Regierungsentwurf an diesem Punkt noch wesentliche, insbesondere inhaltliche Änderungen erfährt.

I. Ziel der Richtlinie
Die Richtlinie verfolgt das Ziel, den Rechtsstatus von Drittstaatsangehörigen, die sich dauerhaft in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten, an den Status von Unionsbürgern anzunähern (Erwägungsgrund 2). Das soll die Integration von Drittstaatsangehörigen verbessern (Erwägungsgrund 4). Dazu wird Drittstaatsangehörigen, die sich dauerhaft rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, eine Reihe von Rechten eingeräumt, die den Rechten von Unionsbürgern in weiten Teilen entsprechen. Drittstaatsangehörigen steht damit ein europaweit einheitlicher Zugang zu einer starken Rechtsposition zur Verfügung.

II. Voraussetzungen für den Status des Daueraufenthalts

1. Personeller Anwendungsbereich
Grundsätzlich gilt die Richtlinie für alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Ausgeschlossen sind Personen, die sich nur vorübergehend im Mitgliedstaat aufhalten. Das sind namentlich Personen, die sich zum Zwecke des Studiums oder der Berufsausbildung (Art. 3 Abs. 2 Bst. a; § 9 a Abs. 3 Nr. 4 AufenthG-E) im Drittstaat aufhalten oder zu sonstigen, ausschließlich vorübergehenden Aufenthaltszwecken wie Au-pair oder Saisonarbeitnehmer (Art. 3 Abs. 2 Bst. e; § 9 a Nr. 5 AufenthG-E). Ebenfalls von der Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen sind Diplomaten. Nicht von der Richtlinie erfasst werden auch Personen, die vorübergehenden Schutz genießen oder einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. b; § 9 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E).
Ausgeschlossen sind ferner anerkannte Flüchtlinge, Personen, die subsidiären Schutz genießen, sowie Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben (Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d; § 9 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 AufenthG-E). Für anerkannte Flüchtlinge und Personen, die subsidiären Schutz genießen, will die Kommission einen eigenen Richtlinienvorschlag vorlegen. Noch ist aber unklar, wann mit einer entsprechenden europäischen Regelung zu rechnen ist.
Der Ausschlussgrund gilt aber nicht, wenn der Flüchtling oder subsidiär Geschützte zusätzlich ein Aufenthaltsrecht auf einer anderen Rechtsgrundlage erlangt hat. Das ist etwa der Fall, wenn er ein Aufenthaltsrecht wegen Eheschließung genießt. Das gleiche gilt beispielsweise für das Aufenthaltsrecht für türkische Staatsangehörige nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 1/80.5 Es spricht nichts dafür, diese Personen vom Status langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger auszuschließen, nur weil sie – auch – ein Aufenthaltsrecht als Flüchtlinge oder subsidiär Geschützte haben.
Die geplante Umsetzung der Ausschlussgründe in deutsches Recht geht teilweise über die Richtlinie hinaus. Denn § 9 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E sieht vor, alle Inhaber eines Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes (außer einer Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG) auszuschließen. Damit schließt des deutschen Rechts insbesondere auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23 a, 25 Abs. 4 S. 2 und 25 Abs. 5 AufenthG sowie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG aus, sofern sie zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den genannten Bestimmungen waren. Der Ausschluss dieser Personen von dem Rechtsstatus als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass ihr Aufenthalt nur vorübergehend ist. Denn in diesen Fällen ist der Aufenthalt regelmäßig auf Dauer angelegt.

2. Sachliche Voraussetzungen
Um die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu erlangen, muss sich der Ausländer seit fünf Jahren rechtmäßig im Mitgliedstaat aufgehalten haben (Art. 4 Abs. 1). Dabei zählen Zeiten des Aufenthalts zu einem ausschließlich vorübergehenden Zweck nicht mit (Art. 4 Abs. 2 Satz 1; § 9 b Satz 2 AufenthG-E). Aufenthaltszeiten zu Studium oder Berufsausbildung fließen zur Hälfte in die Berechnung ein, wenn dem Ausländer ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht eingeräumt wurde (Art. 4 Abs. 2 Satz 2; § 9 b Satz 1 Nr. 4 AufenthG-E). Zeiten, in denen sich der Ausländer außerhalb des Gebiets des Mitgliedstaats aufgehalten hat, zählen mit, wenn sie sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und insgesamt nicht mehr als elf Monate innerhalb der fünf Jahre betragen (Art. 4 Abs. 3 Satz 1; § 9 b Satz 1 Nr. 1 AufenthG-E). Hielt sich der Ausländer wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen länger als sechs Monate im Ausland auf, zählt die Zeit dennoch mit, wenn die Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine längere Frist bestimmt hat (§ 9 b Satz 1 Nr. 1 Bst. b AufenthG-E).
Als rechtmäßiger Aufenthalt gem. Art. 4 Abs. 1 gelten auch Zeiten, in denen der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel erlaubt war. Das sind insbesondere Zeiten des erlaubten visumsfreien Aufenthalts sowie der Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Der deutsche Gesetzentwurf verlangt dagegen einen fünfjährigen Aufenthalt "mit einem Aufenthaltstitel" (§ 9 a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG-E) und verstößt damit gegen die Richtlinie.
Voraussetzung ist weiterhin, dass der Ausländer durch regelmäßige und feste Einkünfte den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sichert (Art. 5 Abs. 1 Bst. a; § 9 a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG-E). Regelmäßige und feste Einkünfte liegen in der Regel dann vor, wenn der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen erfüllt, Beiträge oder Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge leistet, sich und seine Angehörigen krankenversichert und regelmäßige Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bezieht (§ 9 c AufenthG-E). Es genügt, wenn ein Ehegatte erwerbstätig ist und Beiträge für die Altersvorsorge auch für seinen Ehepartner leistet. Auch muss ausreichender Wohnraum für den Drittstaatsangehörigen und seine Familienangehörigen vorhanden sein (§ 9 a Abs. 2 Nr. 6 AufenthG-E).
Die Richtlinie lässt es zu, dass die Mitgliedstaaten die Erfüllung von Integrationsanforderungen nach nationalem Recht verlangen (Art. 5 Abs. 2). Da diese Regelung der Richtlinie bedingt ist, kann sie nicht unmittelbar angewendet werden und muss erst in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland soll der Status des Daueraufenthalts davon abhängig gemacht werden, ob der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt sowie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (§ 9 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 AufenthG-E). Insoweit sollen die gleichen Anforderungen gelten wie bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Sätze 2–5 AufenthG). Die Voraussetzungen sind insbesondere erfüllt, wenn der Ausländer einen Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat.
Ferner können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung versagen. Dabei müssen sie insbesondere die Schwere des Verstoßes des Ausländers sowie die von ihm ausgehende Gefahr berücksichtigen und der Dauer seines Aufenthalts sowie seiner Bindungen an den Mitgliedstaat Rechnung tragen. Wirtschaftliche Gründe dürfen dabei keine Rolle spielen (Art. 6). Auch dieser Ausschlussgrund ist bislang nicht anwendbar, da es an einer Umsetzung in nationales Recht fehlt. Entsprechende geplante Regelungen finden sich in § 9 a Abs. 2 Nr. 5 AufenthG-E.

III. Verfahren

Die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger wird auf Antrag gewährt. Die zuständige Behörde muss dem Ausländer ihre Entscheidung unverzüglich schriftlich mitteilen, spätestens nach sechs Monaten (Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 1). Die Frist kann in Ausnahmefällen aufgrund der Schwierigkeit der Sachprüfung verlängert werden (Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2). Versäumt die Behörde die Frist, richten sich die Rechtsfolgen nach dem nationalen Recht (Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 3). In Deutschland kann also eine Untätigkeitsklage erhoben werden (§ 75 VwGO).

IV. Inhalt der Rechtsstellung

Der Ausländer, der die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger erlangt, erhält eine "langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG". Der Aufenthaltstitel wird "Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG" genannt (Art. 8 Abs. 2 und. 3, § 9 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E). Sie steht neben dem bisherigen Aufenthaltstitel, der unabhängig davon fortbesteht.
Die Richtlinie verlangt, dass der Aufenthaltstitel mindestens fünf Jahre gültig ist. Er ist ohne weiteres zu verlängern, solange die Rechtsstellung besteht (Art. 8 Abs. 2). Nach der geplanten Umsetzung in Deutschland soll der Aufenthaltstitel sogar unbefristet sein (§ 9 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E).
Neben einem dauerhaften Aufenthaltsrecht beinhaltet die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen auf folgenden Gebieten (Art. 11 Abs. 1):

Einige dieser Rechte werden bereits jetzt Ausländern mit legalem Aufenthalt in Deutschland gewährt. Im Übrigen soll dieser Punkt umgesetzt werden, indem die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt wird, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger genießt ferner besonderen Ausweisungsschutz (Art. 12). Er kann nur ausgewiesen werden, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt. Wirtschaftliche Überlegungen dürfen dabei keine Rolle spielen. Der Mitgliedstaat muss aber bei der Entscheidung über die Ausweisung die Aufenthaltsdauer, das Alter, die Folgen der Ausweisung für den Ausländer und seine Familienangehörigen sowie seine Bindungen an das Gebiet des Mitgliedstaats und das Fehlen von Bindungen an seinen Herkunftsstaat berücksichtigen.
Der deutsche Gesetzentwurf versucht diese Vorgaben umzusetzen, indem er langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG gewährt. Eine Ausweisung ist danach nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig. Ferner wird eine zwingende Ausweisung zu einer Ausweisung im Regelfall und eine Ausweisung im Regelfall zu einer Ermessensausweisung. Es fehlt der Hinweis, dass nur eine gegenwärtige Gefahr durch den Ausländer die Ausweisung rechtfertigt. Bei der Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigende Umstände sind nur im Rahmen der Ermessensausweisung vorgeschrieben (§ 55 Abs. 3 AufenthG), wo zudem einige der o. g. Umstände fehlen, die nach der Richtlinie zu berücksichtigen sind. Damit bleibt der deutsche Gesetzentwurf hinter den Vorgaben der europäischen Richtlinie zurück.6
Dem Ausländer steht gegen die Ausweisung der Rechtsweg in dem Mitgliedstaat offen (Art. 12 Abs. 4). Damit wird klargestellt, dass ein Rechtmittel gegen die Ausweisung aufschiebende Wirkung hat ("in dem Mitgliedstaat"). Das deutsche Recht mit seiner Möglichkeit, den Sofortvollzug einer Ausweisung anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), widerspricht dem.

V. Verlust der Rechtsstellung

Die Richtlinie zählt in Art. 9 abschließend die Gründe auf, unter denen der Rechtsstatus als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger entzogen werden kann oder verloren geht.
Das ist zunächst der Fall, wenn der Ausländer die Rechtsstellung nachweislich auf täuschende Art und Weise erlangt hat (Art. 9 Abs. 1 Bst. a). Nach § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 AufenthG-E soll die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG erlöschen, wenn ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird.
Die Rechtsstellung erlischt ferner, wenn der Ausländer ausgewiesen wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. b; § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. AufenthG-E). Der deutsche Gesetzesentwurf geht weiter, indem er festlegt, dass auch die Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58 a AufenthG zum Erlöschen der Rechtsstellung führt. Das widerspricht der Richtlinie, die die Möglichkeit einer Abschiebungsanordnung nicht vorsieht. § 58 a AufenthG erfüllt auch nicht die Anforderungen, die die Richtlinie an die Ausweisung stellt. Insbesondere fehlt die zwingende Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 3 genannten Umstände sowie des Rechtsschutzes in Deutschland. Die Abschiebungsanordnung kann daher – entgegen dem Wortlaut des Regierungsentwurfes – nicht zum Erlöschen der Rechtsstellung führen.
Bemerkenswert sind die Vorschriften zum Erlöschen der Rechtsstellung wegen längeren Auslandsaufenthalten. Dabei muss unterschieden werden, ob sich der Ausländer innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union aufhält. So erlischt die Rechtsstellung, wenn er sich für zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb der Gemeinschaft aufhält (Art. 9 Abs.  1 Bst. c; § 51 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 AufenthG-E). Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen davon vorsehen (Art. 9 Abs. 2), wovon der Regierungsentwurf Gebrauch macht (§ 51 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 51 Abs. 2 und 3 AufenthG-E). Macht der Ausländer dagegen von der Möglichkeit der Weiterwanderung Gebrauch (s. u.) und hält sich in einem anderen Mitgliedstaat auf, erlischt die Rechtsstellung, wenn er von einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger erhält oder wenn er sich sechs Jahre außerhalb des ersten Mitgliedstaates aufhält (Art. 9 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2; § 51 Abs. 9 Nr. 4 und 5 AufenthG-E).
Die Regelungen der Richtlinie sehen deutlich verbesserte Möglichkeiten vor, den Mitgliedstaat für eine gewisse Zeit zu verlassen, als etwa das bisherige deutsche Recht. Ein nationaler Aufenthaltstitel erlischt regelmäßig nach sechs Monaten Aufenthalt im Ausland – innerhalb oder außerhalb der EU – sowie bei einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG). Solange die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EG gilt, hat der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit, nach Deutschland zurückzukehren. Er ist dabei nicht an die Voraussetzungen der Weiterwanderung nach § 38 a AufenthG-E gebunden,7 sondern kann sein Aufenthaltsrecht ohne weiteres geltend machen, auch wenn der nationale Aufenthaltstitel inzwischen erloschen ist. Das folgt aus Art. 8 Abs. 2, der die langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG als "Aufenthaltstitel" bezeichnet.
Für Drittstaatsangehörige, die ihre Rechtsstellung verloren haben, müssen die Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren zur Wiedererlangung der Rechtsstellung vorsehen (Art. 9 Abs. 5). Die Bundesregierung plant bislang keine Umsetzung dieser europarechtlichen Vorschrift.

VI. Weiterwanderung

Die Richtlinie schafft erstmals ein Instrument für die Weiterwanderung von Drittstaatsangehörgigen innerhalb der EU. Dadurch soll sich die Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen an die Rechtsstellung von Unionsbürgern annähern. Allerdings unterliegen die Regelungen für Drittstaatsangehörige einigen Einschränkungen, so dass noch nicht von Freizügigkeit gesprochen werden kann.
Nach Art. 14 Abs. 1 und 2 erwirbt ein langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger das Recht, sich länger als drei Monate – Besuchsaufenthalte bis zu drei Monate sind in der Regel ohnehin nach den Schengen-Regularien erlaubt (Art. 18 SDÜ) – in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Als Aufenthaltszwecke nennt die Richtlinie die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit, die Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung sowie sonstige Zwecke. Faktisch ist der Aufenthalt also zu jedem Zweck möglich. Die Bundesregierung plant die Umsetzung dieser Regelung in § 38 a Abs. 1 AufenthG-E.
Voraussetzung der Weiterwanderung ist allerdings nach Art. 15 Abs. 2, dass der Drittstaatsangehörige eine Krankenversicherung hat sowie feste und regelmäßige Einkünfte nachweist, die für seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt seiner Familie ausreichen. Will der Ausländer einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können die Mitgliedstaaten die Vorlage des Beschäftigungsvertrags bzw. des -angebots oder der für eine selbstständige Betätigung erforderlichen Genehmigungen verlangen (Art. 15 Abs. 4).
Ausgeschlossen sind Drittstaatsangehörige, die von einem Dienstleistungserbringer entsendet werden, sowie Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen (Art. 14 Abs. 5 1. Unterabsatz; § 38 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG-E). Die Mitgliedstaaten können außerdem Saisonarbeitnehmer und Grenzarbeitnehmer ausnehmen (Art. 14 Abs. 5 2. Unterabsatz). Die Bundesregierung will von dieser Möglichkeit in § 38 a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG-E Gebrauch machen. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung gilt die Ausnahme allerdings nicht.
Die Mitgliedstaaten können eine Arbeitsmarktprüfung vorsehen, wenn eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit geplant ist. Dabei können sie Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, die aufgrund des Gemeinschaftsrechts bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (z. B. EWG-Angehörige), sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhalten und Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen (Art. 14 Abs. 3). Die Bundesregierung will die Regelungen über den Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (§§ 18 Abs. 2, 19, 20 und 21 AufenthG-E) für entsprechend anwendbar erklären (§ 38 a Abs. 3 AufenthG-E). Wer sich für ein Studium oder eine Aus- oder Weiterbildung in Deutschland aufhält, darf dagegen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erwerbstätig sein (§ 38 a Abs. 3 S. 2 AufenthG-E).
Die Beschränkung der Erwerbstätigkeit gilt allerdings nur für die ersten zwölf Monate. Danach berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 38 a AufenthG unbeschränkt zur Erwerbstätigkeit (§ 38 a Abs. 4 AufenthG-E). Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Einreise zu stellen, kann aber auch schon vor der Einreise gestellt werden (Art. 15 Abs. 1).
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Ausländer Integrationsmaßnahmen nachkommt, außer wenn er bereits im ersten Mitgliedstaat Integrationsanforderungen erfüllen musste, um die Rechtsstellung als langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehöriger zu erlangen. Nichtsdestotrotz können die Mitgliedstaaten aber die Teilnahme an Sprachkursen verlangen (Art. 15 Abs. 3). Die Bundesregierung möchte einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs einräumen (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Bst. d AufenthG-E). Dieser Anspruch wird unter den gleichen Bedingungen wie für andere Ausländer zur Verpflichtung (§ 44 a AufenthG-E). Die Teilnahmepflicht am Orientierungskurs entfällt, wenn der Ausländer nachweist, dass er schon in einem anderen Mitgliedstaat zur Erlangung der Rechtsstellung an Integrationsmaßnahmen teilgenommen hat (§ 44 a Abs. 2 a AufenthG-E).
Die Richtlinie sieht auch Regelungen für den Nachzug von Familienangehörigen vor. Wenn die Familie bereits im ersten Mitgliedstaat bestand, haben die Mitglieder der Kernfamilie einen Anspruch darauf, den Drittstaatsangehörigen zu begleiten oder ihm nachzureisen (Art. 16 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bst. f AufenthG-E; § 32 Abs. 2 a AufenthG). Die Mitgliedstaaten können dies allerdings vom Nachweis von festen und regelmäßigen Einkünften in ausreichender Höhe sowie einer Krankenversicherung abhängig machen (Art. 17 Abs. 4 Bst. c).
Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass Familienangehörige, die nicht zur Kernfamilie gehören, miteinreisen oder nachkommen dürfen (Art. 16 Abs. 2). Die Bundesregierung will von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch machen, so dass nur § 36 Abs. 2 AufenthG-E anwendbar ist, der solche Familienzusammenführungen im Fall einer außergewöhnlichen Härte ermöglicht.
Bestand die Familie noch nicht im ersten Mitgliedstaat, richtet sich die Familienzusammenführung nach der sog. Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG (Art. 16 Abs. 5). Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen denen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug.

1 Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend der Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Abl. L 16/44 vom 23.1.2004; Artikelangaben ohne weitere Angaben beziehen sich auf die Richtlinie.
2 Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23.4.2007.
3 So auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.1.2007 - 10 ME 44/07 - (12 S., M10086).
4 Vgl. zu den Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendung von Richtlinien Löhr, ASYLMAGAZIN 1–2/2007, S. 6 m. w. N.
5 Vgl. zum Assoziationsrecht: Oberhäuser, ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 5.
6 A. A. Welte, InfAuslR 2007, 45, 48 f.; dem widersprechend: Lüdke, InfAuslR 2007, 117.
7 So aber Welte, InfAuslR 2007, 45, 48.

 

Der Beitrag wurde vom Europäischen Flüchtlingsfonds gefördert. Er gibt die Meinung des Verfassers wieder. Die Europäische Kommission zeichnet für die Verwendung der Informationen nicht verantwortlich.

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