Ländermaterialien

Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V. zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular) bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V. bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.

Neu bei www.ecoi.net

Länderberichte:
Amnesty international: Jahresbericht 2007 (Berichtszeitraum 2006).
Berichte vom 23.5.2007: "Jahresbericht 2007" (ID 74888–75065)

Afghanistan

Rechtsprechung:
OVG NRW: Kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie; keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 21.3.2007 - 20 A 5164/04.A - (20 S., M10002)
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung für Hindu.
Urteil vom 25.4.2007 - 2 E 1750/06.A - (6 S., M10358)
VG Schleswig-Holstein: Keine allgemeine extreme Gefahranlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alle zurückkehrende Personen, aber für Frauen, Minderjährige, alte und kranke Menschen sowie im Einzelfall für Kommunisten und Taliban; jedenfalls in Kabul kein bewaffneter Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
Urteil vom 15.3.2007 - 12 A 158/05 - (21 S., M10107)
VG Gießen: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Personen ohne familiären Rückhalt in Kabul.
Urteil vom 13.12.2006 - 2 E 871/06.A - (6 S., M10305)
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 30.11.2006 - 8 K 20532/03.Me - (5 S., M10335)

Länderberichte:
BBC News: Provinz Juzjan: Berichten zufolge mehrere Tote bei gewaltsamer Auflösung einer Demonstration von Anhängern des usbekischen Generals Raschid Dostum in der Provinzhauptstadt Sheberghan (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Afghan protesters 'shot dead'" (ID 75360)
BBC News: Pakistanische Regierung schließt weitere Flüchtlingslager und kündigt an, in den nächsten drei Jahren alle verbliebenen afghanischen Flüchtlinge zur Ausreise zu bewegen (vgl. auch den Eintrag unter Pakistan) (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Clashes at refugee camp" (ID 74586)
ReliefWeb/AFP: Nach Regierungsangaben in den vergangenen Wochen 52 000 Afghanen aus dem Iran abgeschoben; Iran hat angekündigt, dass bis zum März 2008 eine Million afghanischer Flüchtlinge das Land verlassen sollen (engl.).
Bericht vom 10.5.2007: "Afghan parliament sacks minister over Iran refugees row" (ID 74857)
ACCORD: Aktuelle Informationen zur Sicherheitslage, medizinischen Versorgung und Situation für Rückkehrer.
Anfragenbeantwortung a-5425 vom 3.5.2007 (ID 75519)
Amnesty international: Dokumentation von Übergriffen der Taliban auf die Zivilbevölkerung; als einzige Konfliktpartei greifen die Taliban systematisch und zielgerichtet Zivilisten an, insbesondere Lehrer und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen (engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "All who are not friends, are enemies: Taleban abuses against civilians [ASA 11/001/2007]" (ID 72752)

Ägypten

Länderbericht:
BBC News: Laut dem Fernsehsender Al-Dschasira wurde seine Mitarbeiterin Howaida Taha wegen einer Dokumentation über Folter im Polizeigewahrsam zu sechs Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 2.5.2007: "Jail term for al-Jazeera reporter" (ID 73575)

Algerien

Länderberichte:
BBC News: Nach algerischen Presseberichten im Osten des Landes mindestens 40 Menschen bei Zusammenstößen zwischen der Armee und bewaffneten Gruppen getötet; laut Beobachtern läuft im Vorfeld der Parlamentswahlen am 17. Mai eine Offensive gegen "al Kaida-Organisation im islamischen Maghreb", die aus dem Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC) hervorgegangen ist (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "Violence ahead of Algeria polls" (ID 74367)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Entwicklungen der politischen und der Menschenrechtslage; Profile gefährdeter Gruppen; sozioökonomische Situation.
Bericht vom 24.4.2007: "Algerien – Update" (ID 74141)

Angola

Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Zwangsräumungen in Luanda, von denen zwischen 2002 und 2006 etwa 20 000 Menschen betroffen waren und die häufig von Übergriffen der Sicherheitskräfte begleitet waren; in den meisten Fällen wurden keine Entschädigungen für den zerstörten Besitz geleistet (engl.).
Bericht vom 15.5.2007: "'They Pushed Down the Houses' – Forced Evictions and Insecure Land Tenure for Luanda's Urban Poor" (ID 74506)

Armenien

Rechtsprechung:
BayVGH: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen drohender Inhaftierung wegen Wehrdienstentziehung und wegen drohender Übergriffe während des Wehrdienstes bei halb-aserischer Abstammung; unmenschliche Haftbedingungen.
Urteil vom 26.1.2007 - 9 B 01.30309 - (8 S., M10187)
VG Gelsenkirchen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Niereninsuffizienz.
Urteil vom 24.4.2007 - 6a K 813/05.A - (14 S., M10120)

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Der ehemalige Außenminister und Regierungskritiker Alexander Arzumanian wurde wenige Tage vor den Parlamentswahlen unter dem Vorwurf inhaftiert, Geld eines Moskauer Geschäftsmannes zur Finanzierung oppositioneller Aktivitäten angenommen zu haben (engl.).
Bericht vom 29.5.2007: "Jailed Armenian Opposition Leader Complains Of 'Political Persecution'" (ID 75451)
Armenialiberty: OSZE nimmt positive Bewertung der Parlamentswahlen vom 12. Mai teilweise zurück; in über einem Drittel der Wahlbezirke seien Unregelmäßigkeiten bei Auszählung beobachtet worden; nach dem offiziellen Ergebnis hat die regierende Republikanische Partei einen überwältigenden Sieg erzielt (engl.).
Bericht vom 25.5.2007: "OSCE Tones Down Armenian Election Praise" (ID 75389)
ACCORD: Zu Behandlungsmöglichkeiten bei Diabetes mellitus und zur medizinischen Versorgung allgemein.
Anfragenbeantwortung a-5428 (ACC-ARM-5428) vom 2.5. 2007 (ID 75523)
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere betreffend armenische Volkszugehörige, die sich zu Zeiten der UdSSR in Armenien aufgehalten haben, sowie ethnische Armenier aus Nagorny-Karabach (s. auch den Eintrag unter Aserbaidschan).
Stellungnahme (in einer durch das TKI gekürzten Fassung) vom 28.3.2007 an VG Braunschweig - 5 A 265/04 - (ID 75457)

Aserbaidschan

Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verschärftes Vorgehen gegen unabhängige Medien: Die Büros der Zeitungen Gündelik Azerbaycan und der russisch-sprachigen Realny Azerbaijan wurden wegen angeblicher baulicher Mängel geschlossen; der Herausgeber der Zeitungen, Eynulla Fatullajew, wurde im April wegen Verleumdung zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt; er soll zusätzlich wegen "Anstiftung zum Terrorismus" angeklagt werden (engl.).
Bericht vom 24.5.2007: "New crackdown on opposition media" (ID 75200)
Committee to Protect Journalists: Zwei Journalisten der Zeitung Senet wegen "Anstiftung zu religiösem Hass" zu drei bzw. vier Jahren Gefängnis verurteilt, nachdem sie in einem Artikel den islamischen Einfluss im Land als Gefahr für die politische und ökonomische Entwicklung bezeichnet hatten (engl.).
Bericht vom 4.5.2007: "Journalists jailed for inciting religious hatred" (ID 73842)
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsrecht; ethnische Armenier aus Berg-Karabach haben ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit juristisch nicht verloren, in der Verwaltungspraxis ist dieser Anspruch aber nicht durchsetzbar (s. auch den Eintrag unter Armenien).
Stellungnahme (in einer durch das TKI gekürzten Fassung) vom 28.3.2007 an VG Braunschweig - 5 A 265/04 - (ID 75457)
Transkaukasus Institut: Zum Ablauf der Wahlen, besonders während der Wahlen zur Nationalversammlung (Milli Meclis) im November 2005; Regelungen für Wahlbeobachtung.
Stellungnahme vom 22.3.2007 an die österreichische Staatendokumentation (ID 75450)

Bangladesch

Länderberichte:
BBC News: Seit Verhängung des Ausnahmezustands im Januar 2007 wurden im Rahmen einer Kampagne gegen die Korruption über 160 führende Mitglieder der größten Parteien Awami League und Bangladesh Nationalist Party festgenommen; der ehemalige Minister Harris Chowdury wurde von einem Sondergericht in Abwesenheit zu drei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Three more top Bangladeshis held" (ID 75382)
Amnesty international: Anhaltende Berichte über Todesfälle in Haft und Folter seit Verhängung des Ausnahmezustands im Januar 2007; Tod in der Haft von Cholesh Richil, einem Aktivisten der Minderheit der Garo (engl.).
Bericht vom 10.5.2007: "Death in custody and reports of torture [ASA 13/005/2007]" (ID 74248)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: März 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 24.4.2007 (28 S., A0328, siehe Hinweis)

China

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für tibetische Volkszugehörige, die durch Spenden und Aktivitäten die Exilregierung des Dalai Lama unterstützt haben.
Urteil vom 27.12.2006 - B 5 K 03.30418 - (16 S., M10053)

Länderbericht:
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Der kanadische Staatsbürger Husein Dschelil (auch: Celil), der im Juni 2006 aus Usbekistan nach China abgeschoben worden war, wegen "Verschwörung zur Spaltung des Landes" zu lebenslanger Haft verurteilt (engl.).
(engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "Canadian Uighur sentenced to life in prison [ASA 17/018/2007]" (ID 72749)

Côte d'Ivoire

Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Hauptquartier der Menschenrechtsorganisation Ligue ivoirienne des droits de l'Homme (LIDHO) in Abidjan von etwa 300 Mitgliedern der militanten Jugendorganisation Fédération estudiantine et scolaire de Côte d'Ivoire (FESCI) verwüstet; die Polizei hat nach Angaben der Organisation nicht eingegriffen (frz.).
Bericht vom 24.5.2007: "Attaque à l'encontre du siège de la LIDHO" (ID 75452)

Gambia

Länderbericht:
BBC News: Militärgericht verurteilt zehn ehemalige Armeeoffiziere wegen der Beteiligung an einem Putschversuch im März 2006 zu Haftstrafen zwischen zehn Jahren und lebenslanger Haft; fünf weitere in diesem Zusammenhang verhaftete Personen, die nach Angaben der Regierung bei einem Gefangenentransport entkommen sind, könnten illegal hingerichtet worden sein (engl.).
Bericht vom 20.4.2007: "Gambia jail terms for coup plot" (ID 72757)

Georgien

Länderbericht:
ACCORD: Zur Lage von Homosexuellen.
Anfragenbeantwortung a-5456 (ACC-GEO-5456) vom 7.5. 2007 (ID 75532)

Guinea

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Aufständische Soldaten kehren nach zweiwöchigen Plünderungen und Übergriffen auf Zivilisten in ihre Kasernen zurück, nachdem der Präsident Offiziere entlassen und weitere Zugeständnisse gemacht hatte; Beobachter Fürchten neue Revolten, da die Regierung den versprochenen Ausgleich ausstehender Soldzahlungen nicht leisten kann (engl.).
(engl.).
Bericht vom 18.5.2007: "Questions over how government will meet promises to army" (ID 74722)

Indien

Länderbericht:
Amnesty international: Bundesstaat Gujarat: Seit 2002 wurden mindestens 31 Menschen, darunter mehrere angebliche "Terroristen", von der Polizei getötet; in der großen Mehrheit der Fälle fand keine unabhängige Untersuchung statt (engl.).
Bericht vom 24.5.2007: "A pattern of unlawful killings by the Gujarat police: Urgent need for effective investigations [ASA 20/011/2007]" (ID 75126)

Irak

OVG Niedersachsen: Zur Lage der Yeziden
Urteil vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - (33 S., M10061)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Niedersachsen lehnt zunächst die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak ab. Dabei beschäftigt es sich auch mit der Frage, inwieweit nach der Qualifikationsrichtlinie Schutz vor religiöser Verfolgung gewährt wird. Außerdem behandelt es die Frage, ob die Abschiebung wegen der allgemeinen Lage verboten ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. (…) Der Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (…)
Der Kläger muss – entgegen seiner mit der Berufung in erster Linie verfolgten Behauptung – nicht befürchten, schon allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden im Irak verfolgt zu werden. (…)
Bei der Beurteilung, ob Yeziden einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Zahl der im Irak lebenden Yeziden zu ermitteln. (…) Auf der Grundlage dieser Erkenntnismittel, die eine genauere Festlegung nicht ermöglichen, erscheint es dem erkennenden Senat angemessen, bei der Bestimmung der Verfolgungsdichte einen in etwa mittleren Wert zugrunde zu legen und daher davon auszugehen, dass zurzeit noch etwa 400 000 Yeziden im Irak leben.
Diese Zahl ist nunmehr zu messen an der Menge der asylerheblichen Übergriffe gegen Yeziden. Selbst nach gründlicher Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel fällt auf, dass für den Zeitraum ab Mai 2005 verlässliche und detaillierte Zahlen zu Übergriffen gegen Yeziden, insbesondere zu Morden, Morddrohungen und Anschlägen, nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. (…)
Trotz dieser Schwierigkeiten ist der Senat davon überzeugt, dass bereits die vorhandenen Erkenntnismittel eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten und die Einholung weiterer Gutachten ins Gewicht fallende zusätzliche Erkenntnisse nicht vermitteln würde. (…)
Ausgehend von dieser allgemein für Yeziden bestehenden Gefährdungslage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Yeziden bisher überwiegend verneint worden. (…)
Auch der erkennende Senat vermag nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht festzustellen. Soweit Leib und Leben der Yeziden betroffen sind, geht der Senat für die Zeit ab 2004 von höchstens 200 Referenzfällen aus. (…)
Bei der gebotenen Prüfung, ob Gewalttaten gegenüber Yeziden auf deren Glaubenszugehörigkeit zurückzuführen und daher für die Festlegung der Verfolgungsdichte relevant sind, ist zu berücksichtigen, dass sich – auch wegen des Fehlens einer funktionstüchtigen Polizei und Justiz – häufig nicht abschließend ermitteln lässt, inwieweit die Taten politisch-religiös motiviert oder aber nur Ausdruck der allgemein instabilen Sicherheitslage sind und daher jeden Iraker hätten treffen können. (…)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen müsste bei der Festlegung der genauen Verfolgungsdichte – wenn es entscheidungserheblich wäre – die Zahl der festgestellten Gewalttaten gegenüber Yeziden noch um die Anzahl der Taten gemindert werden, die nicht politisch-religiös motiviert waren. Von einer solchen (tatsächlich kaum durchführbaren) Reduzierung sieht der Senat ab, weil selbst alle aufgelisteten Gewalttaten gegenüber irakischen Yeziden im Verhältnis zur Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden letztlich nur einen so geringen prozentualen Anteil ausmachen, dass nicht jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell und konkret mit einer Gefährdung seiner Person rechnen muss. Die höchstens 200 Referenzfälle stehen zur Gesamtzahl aller Yeziden im Irak (etwa 400 000) im Verhältnis von ungefähr 1 zu 2000.
Nach alledem kann nicht angenommen werden, Yeziden im Irak seien hinsichtlich ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Freiheit einer allgemeinen, nicht an individuelle Verhaltensweisen, sondern an die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft anknüpfenden (Gruppen-)Verfolgungsgefahr durch staatliche, staatsähnliche oder nichtstaatliche Akteure ausgesetzt.
Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass irakischen Yeziden im Hinblick auf unzumutbar eingeschränkte Möglichkeiten zur Religionsausübung schon allein wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit Verfolgung droht und daher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist:
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist allgemeiner Ansicht nach asylrelevante Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - BVerfGE 54, 341, 357; Urt. v. 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16 a GG und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schützen daher nach dieser Rechtsprechung jedenfalls vor Verfolgung im privaten Bereich und damit zumindest das 'religiöse Existenzminimum'. Dieses ist u. a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte seiner Glaubensüberzeugung zugemutet oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die 'religiös personale' Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urt. v. 1.7.1987, a. a. O., 159 f.).
Religiös motivierte Verfolgung ist ferner anzunehmen bei Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rats vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). (…)
Zwecks Erreichung einer einheitlichen Asylpolitik dehnt Art. 10 Abs. 1 b der Qualifikationsrichtlinie den Schutz vor Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit auf solche Maßnahmen aus, die sich nicht auf den privaten Bereich beschränken, sondern an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen (ebenso VGH Baden-Württemberg, a. a. O. sowie VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - Asylmagazin 11/2006 S. 23 f.). Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, ebenso umfasst wie sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Über den auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik Deutschland lediglich gewährten Schutz des sog. religiösen Existenzminimums deutlich hinausgehend, schützt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie die religiöse Identität des Einzelnen nunmehr umfassend. Auch das im öffentlichen Bereich – sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung – erfolgte Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben steht unter dem Schutz vor politischer Verfolgung. Der Betroffene kann im Gegensatz zur früheren Rechtslage in Deutschland nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Unter den Begriff der Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich fällt insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten in Gotteshäusern, aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche Religion allgemein üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt sich insoweit an Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – an, wonach die jedermann zustehende Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht sowie durch die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst. Eine Beschränkung des Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen Rahmen ist auch danach nicht vorgesehen (wie hier VG Karlsruhe, a. a. O.).
Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, und sich damit als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 212 m. w. N.). Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die auf die – häuslich-private oder öffentliche – Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer Ausgrenzung führt (vgl. dazu Marx, a. a. O. Rdnr. 208 f. m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann nicht angenommen werden, Yeziden im Irak würden in ihrer Religionsausübung unzumutbar beeinträchtigt. Dass das religiöse Existenzminimum im privaten Bereich durch radikale Muslime nachhaltig beeinträchtigt sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Die von ihm geltend gemachten Störungen bei der öffentlichen Religionsausübung liegen nicht vor. Die religiösen Rituale der Yeziden dürfen nicht vor den Augen von – aus deren Sicht – Ungläubigen praktiziert werden. Yeziden üben ihre Religion daher nicht in einer öffentlichen, auch Andersgläubigen zugänglichen Weise, insbesondere nicht in äußeren religiösen Handlungen, sondern im Privatbereich aus. (…)
Demnach entbehrt die Annahme des Klägers, dass die Yeziden im Irak wegen drohender Übergriffe von radikalen Muslimen gezwungen seien, ihre Religion nicht mehr in der Öffentlichkeit auszuüben, schon von der Art der üblichen Religionsausübung her weitgehend jeglicher Grundlage. (…)
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht eine individuelle Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat in zwei Beschlüssen vom 1. Februar 2006 (1 L 121/02 -, AuAS 2006, 151 [5 S., M7836], und 1 L 321/02 [ASYLMAGAZIN 5/2006, S. 13]) eine solche Verfolgung beim Vorliegen besonderer Gefährdungsmerkmale bejaht und damit im Ergebnis den Auskünften des Europäischen Zentrums für kurdische Studien Rechnung getragen, wonach für Yeziden, die sich im Großraum Mosul oder Bagdad aufhalten, eine erhöhte Gefährdung besteht, wenn sie Intellektuelle mit öffentlich sichtbarem Erfolg bzw. Einfluss oder yezidische Würdenträger sind, wenn sie regelmäßig yezidische Einrichtungen besuchen, im Alkoholgeschäft oder im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind, in Schönheits- oder Frisiersalons arbeiten oder – etwa als Polizisten oder Taxifahrer – in häufigen Kontakt zur moslemischen Bevölkerung treten, wenn sie aufgrund typischer Kleidungsstücke oder anderer Merkmale als Yeziden auffallen oder wenn sie als Frauen unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen. Ob bei diesen Personengruppen letztlich die Gefahr einer Verfolgung besteht, lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht allgemein und grundsätzlich beantworten, sondern ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. (…)
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht landesweit Gefahren, die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. (…)
Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass die Sicherheitslage in Teilen des Iraks nach wie vor instabil ist und sich seit September 2005 weiter verschlechtert hat (Auskunft des UNHCR vom 18.12.2006 [ID 65219]). (…)
Auszugehen ist ferner davon, dass auch die Nahrungs-, Trinkwasser- und Stromversorgung im Irak – ebenso wie die medizinische Versorgung – trotz internationaler Hilfsgelder infolge der miserablen Sicherheitslage und wiederholter Anschläge auf die Ölinfrastruktur des Landes schlecht bleibt. (…) Dass sich aus dieser Versorgungslage gerade beim Kläger konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ergeben, lässt sich nicht feststellen, zumal der Kläger seine Versorgung innerhalb der yezidischen Gemeinschaft wahrscheinlich noch besser sicherstellen kann, als es viele andere Gruppen von Irakern in deren Lebensbereichen tun können. (…)
Sind das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers bei einer Rückkehr in den Irak somit nicht konkret gefährdet, so folgt daraus zugleich, dass es auch an einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie fehlt. (…)
Der Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht ferner entgegen, dass es sich bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen um Gefahren allgemeiner Art handelt, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen können, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des Landes oder die Bevölkerungsgruppe, der der zurückkehrende Ausländer angehört, (wenn auch in dem dargelegten unterschiedlichen Ausmaß) allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren werden nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausschließlich bei politischen Leitentscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt und sind daher regelmäßig nicht Prüfungsgegenstand von Verfahren der vorliegenden Art. (…)
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Abschiebung des Klägers in den Irak wegen des weiterhin geltenden und von den Ausländerbehörden in Niedersachsen auch angewendeten Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. Juli 2004 (Aktenzeichen 45.11-12235/12-6-5) zurzeit ausgeschlossen ist und dem Kläger daher aufgrund der niedersächsischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG entsprechender und damit gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. (…)"
Einsenderin: RAin Bocklage, Haselünne


VG Ansbach: Verfolgungsgefahr für aktive Christen

Urteil vom 7.2.2007 - AN 9 K 05.30912 - (14 S., M10050)

"(…) Dem Kläger steht ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu. (…)

2.3 Dem Kläger, der zeitlebens in Bagdad gelebt hat, droht aber nach Überzeugung des Gerichts bereits deshalb mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit nichtstaatliche Verfolgung, weil er wegen seiner Glaubensbetätigung im Falle einer Rückkehr als Einzelner verfolgt würde.
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist allgemeiner Ansicht nach politische Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu verletzen (vgl. nur BVerfGE 54, 341, 357). Der Schutz des 'religiösen Existenzminimums' ist unter anderem berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte seiner Glaubensüberzeugung zugemutet oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die 'religiös personale' Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86, BVerfGE 76, 143, 158). (…)
Es muss nach den eingeführten Erkenntnisquellen davon ausgegangen werden, dass orthodoxe Christen, die – wie der Kläger – ihren Lebensmittelpunkt in Bagdad hatten, dort auch wegen ihrer Glaubensbetätigung allgemein verfolgt werden.
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie). Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion unter anderem die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird auch der Schutz vor Verfolgung auf solche Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. (…)
Dies hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung zur Folge, dass der Schutz vor Verfolgung bei der Religionsausübung nicht lediglich den 'privaten' Bereich, sondern auch den Bereich der öffentlichen Religionsausübung umfasst. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung Anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. Auflage, § 1 RdNr. 212 m. w. N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die häuslich private, aber auch öffentliche Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu einer dementsprechenden 'Ausgrenzung' führt (vgl. Marx, a. a. O., RdNr. 208 f. m. w. N.).

2.4 Nach Überzeugung des Gerichts muss im Fall des Klägers, der aus Bagdad stammt und dort gelebt hat, von dieser Eingriffsschwere ausgegangen werden. Nach den dem Gericht zugänglichen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen richten sich die Angriffe von Dritten ersichtlich auch gegen die Christen in ihrer Eigenschaft als tätige Gläubige. Bereits die systematischen Angriffe im Jahre 2004 auf verschiedene christliche Kirchen und deren Würdenträger verdeutlichen, dass die Anschläge nicht lediglich eine allgemeine 'Destabilisierung' der Gesamtsituation im Irak, sondern in erster Linie die Störung der Religionsausübung verschiedener christlicher Gemeinden namentlich in Bagdad zum Ziel hatten. Die Gefahrensituation hat sich mittlerweile – aus religiös bedingten Motiven, aber auch vor dem Hintergrund der Machtverteilung im Staat – auf nahezu alle religiösen Gruppierungen ausgedehnt, die sich gezielten Anschlägen der jeweiligen Gegenseite ausgesetzt sehen. Von den zunehmenden Auseinandersetzungen sind aber die religiösen Minderheiten, zu denen die Christen zählen, besonders betroffen. Dies gilt namentlich für den Großraum Bagdad (EZKS vom 7.3.2005, Deutsches Orient-Institut (DOI) vom 14.2.2005 und ai vom 29.6.2005 [#33797], alle an das VG Köln). Auch in jüngerer Zeit ist es sowohl in Bagdad wie auch in Mossul verstärkt zu Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche Einrichtungen gekommen. (…)
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Raum Bagdad, aus dem der Kläger stammt, Christen in ihrer Eigenschaft als tätige Gläubige generell mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Wie sich auch insoweit aus den Erkenntnisquellen ergibt, ist der irakische Staat namentlich am Herkunftsort des Klägers auch nicht in der Lage, hinreichenden Schutz auch vor religiöser Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten.

2.5 Dem Kläger ist auch nicht in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden des Iraks eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1, Satz 4 c AufenthG eröffnet. (…)
Wie sich aus den beigezogenen Erkenntnisquellen zusammenfassend ergibt, ist eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak nach Überzeugung des Gerichts zumutbar allenfalls Irakern möglich, wenn sie von dort stammen und ihre Großfamilie bzw. Großsippe dort ansässig ist (vgl. DOI vom 13.11.2006 an VGH Baden-Württemberg). Andere Personen aus dem Zentralirak oder dem Südirak stoßen in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Erlangung physischen Schutzes, bei Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung sowie anderen Dienstleistungen. Wie sich aus der der Beklagten bekannten Stellungnahme des UNHCR vom 6. Februar 2007 [ID 69072] ergibt, ermöglicht eine Umsiedlung aus dem Zentral- oder Südirak in den Nordirak den Betroffenen nicht, ein normales Leben ohne unzumutbare Härten zu führen. Zudem ist auch zu beachten, dass es nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 [41 S., A0315, siehe Hinweis] gerade in der Region Kurdistan/Irak in jüngster Zeit zu Übergriffen und der Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer aus Bagdad, Basra und Mossul durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK gekommen ist, die in dieser Region faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen. Zusätzliche Probleme erwachsen irakischen Christen im gesamten Nordirak auch außerhalb der kurdisch verwalteten Provinzen aus der starken Präsenz der Kurdisch-Islamischen Union (KIU). Diese Gruppierung, die vor allem in den überwiegend kurdisch besiedelten Städten Mossul und Dohuk aktiv ist, hat sich die Schaffung eines unabhängigen, kurdisch-islamischen Staates zum Ziel gesetzt und vertritt gegenüber den in der Region aktiven irakischen und ausländischen Christen extreme Positionen. (…)
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entfliehen versuchen, in den drei unter kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen ausreichenden Schutz und zumutbare Lebensumstände vorfinden (UNHCR, Hintergrundinformation. Stand Juni 2006, a. a. O. [ASYLMAGAZIN 7–8/2006, S. 20]). Wie sich aus der Gesamtschau der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergibt, ist für Christen keine Existenzgrundlage eröffnet. (…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg


VG Schleswig-Holstein: Subsidiärer Schutz wegen willkürlicher Gewalt

Urteil vom 30.11.2006 - 6 A 372/05 - (14 S., M10340)

"(…) Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG verneint hat. (…)
Das ergibt eine Auslegung der Vorschrift an Hand des § 15 c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004). Diese Richtlinie (nachstehend: RL) ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 geltendes Recht mit unmittelbarer Wirkung. Soweit grundsätzliche Kompatibilität mit den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes besteht, sind dessen Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen.
In diesem Lichte wird § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch § 15 c RL ergänzt. Nach dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zu gewähren bei einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Diese Richtlinienmerkmale sind hier gegeben.

2.1. Der zentrale und südliche Irak, außerhalb der autonomen kurdischen Provinzen, ist gegenwärtig einem 'innerstaatlichen Konflikt' unterworfen.
Das ergibt sich bereits aus der in dem Urteil des OVG Schleswig (aaO [Urteil vom 18.5.2006 - 1 LB 117/05 - 17 S., M8755]) dargestellten Lagebeschreibung.
Die in diesem Urteil beschriebenen Gewalttätigkeiten sind zwischenzeitlich noch erheblich eskaliert.
Gemäß dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 hat sich die Situation im Irak durch 'tausende terroristische Anschläge und fortgesetzte offene Kampfhandlungen zwischen militanten oppositionellen Gruppierungen einerseits sowie regulären Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits seit Beendigung der Hauptkampfhandlungen Anfang Mai 2003' kontinuierlich verschlechtert.
Entsprechend hat das Auswärtige Amt im Internet eine Reisewarnung hinsichtlich des Iraks herausgegeben mit u. a. folgendem Inhalt:

'Vor Reisen nach Irak wird eindringlich gewarnt. Deutschen Staatsangehörigen wird dringend geraten, das Land zu verlassen.
Bei Anschlägen und Feuergefechten kommen monatlich mehrere tausend Menschen ums Leben. Eine besondere Gefährdung geht von Sprengfallen aus, die an Straßenrändern installiert und deren Zünder durch vorbeifahrende Fahrzeuge ausgelöst werden. Zwischen den multinationalen Streitkräften und irakischen Sicherheitskräften auf der einen und unterschiedlichen militanten Gruppen auf der anderen Seite kommt es täglich zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Überfälle mit Waffengewalt sind an der Tagesordnung. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind Berichten zufolge teilweise von militanten und kriminellen Gruppen unterwandert. Das Risiko von Entführungen ist sehr hoch. Ausländer sind in besonderem Maße gefährdet. …
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad ist für Publikumsverkehr geschlossen. Aufgrund der Sicherheitslage und der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten kann es deshalb schwierig oder unmöglich sein, in Not geratenen Deutschen zu helfen.' (Auswärtiges Amt, Irak, Reisewarnung und Hinweise, Stand: 27.11.2006; www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/laenderinformation/irak/sicherheits-hinweise).

Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) zitiert einen Bericht des US-Verteidigungsministeriums an den Kongress über die Gewalt im Irak. Danach besteht dort die Gefahr eines Bürgerkriegs. Ein wachsendes Problem für die Bevölkerung seien vor allem die paramilitärischen Banden, die Menschen angriffen. Auch die Gewalt zwischen den verschiedenen Volksgruppen weite sich immer mehr aus. Die Sicherheitslage werde in dem Bericht als 'sehr schwierig' beschrieben (GfbV an VG Wiesbaden vom 11.09.2006). (…)
Zwar ergibt sich auch aus dieser aktualisierten Lagebeschreibung keine Bürgerkriegssituation im herkömmlichen Sinne, wo auf beiden Seiten reguläre Streitkräfte beteiligt sind. Der Begriff des 'innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes' beschränkt sich aber bereits seinem Wortlaut nach nicht auf eine derartige militärische Sondersituation. Eine andere Auslegung widerspräche auch von vornherein dem weiteren Tatbestandsmerkmal der 'willkürlichen Gewalt'. Denn dieser Begriff wird für militärische Auseinandersetzungen unter Kombattanten allgemein nicht verwendet.
Bei teleologischer Auslegung liegt deshalb ein 'innerstaatlicher bewaffneter Konflikt' vielmehr bereits regelmäßig dann vor, wenn er von unabsehbarer Dauer ist und eine solche Intensität aufweist, dass die in seinem Rahmen stattfindende willkürliche Gewalt zu einer individuellen Bedrohung von Leib und Leben führt (vgl. die Hinweise des Bundesinnenministeriums des Innern zur Anwendung der Richtlinie 2004/83/EG vom 13. Oktober 2006 zu 2.5 – nachstehend: Hinweise Bundesministerium des Innern –). Diesem Maßstab entspricht die dargestellte Krisensituation im zentralen und südlichen Irak.

2.2 Aus dieser alltäglichen Gewalt im Irak folgt zugleich deren willkürlicher Charakter. Der konkrete Eintritt einer akuten Bedrohung für Leib und Leben ist völlig unberechenbar und zugleich für jedermann jederzeit möglich.

2.3 Aufgrund der vorhandenen willkürlichen Gewalt, deren Ende nicht einmal langfristig absehbar ist, ergibt sich für den Kläger bei Rückkehr in seine Heimat eine ernsthafte Bedrohung für Leib und Leben. Dieser Begriff ist entgegen der Meinung des Bundesinnenministers unter 2.5 seiner Hinweise nicht dahingehend einzuengen, dass eine Verletzung der genannten Rechtsgüter 'gleichsam unausweichlich' sein muss. Eine solche Einengung wäre mit dem Begriff 'ernsthafte Bedrohung' unvereinbar. Denn der Richtliniengeber hat gerade nicht eine 'unausweichliche', im Sinne einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintretende Rechtsgutverletzung zur Voraussetzung gemacht, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der gewählte Begriff 'ernsthafte' Bedrohung liegt somit seinem Wortlaut nach bereits deutlich unterhalb dieser Schwelle. Auch dies wird durch das Tatbestandsmerkmal 'infolge willkürlicher Gewalt' verdeutlicht. Es liegt nämlich in der Natur der Willkür, dass eben nicht berechenbar ist, mit welchem konkreten Wahrscheinlichkeitsgrad die Rechtsgutverletzung im Einzelfall eintritt.
Dass § 15 c RL keine zeitlich und örtlich jederzeit für den Einzelnen bestehende Bedrohung fordert, zeigt auch der Vergleich dieser Bestimmung mit § 15 b RL, wo tatbestandsmäßig eindeutig der letztere gesteigerte Gefahrenbegriff vorausgesetzt wird. Da nämlich eine Bedrohung des 'Lebens und der Unversehrtheit' ein Unterfall der 'unmenschlichen Behandlung' in § 15 b RL darstellt, wäre diese Bestimmung überflüssig, wenn ihr der gleiche strenge Gefährdungsmaßstab zugrunde läge, wie in § 15 b RL.
Somit ergibt sich, dass eine 'ernsthafte Bedrohung' des Lebens und der Unversehrtheit nach § 15 c RL schon dann gegeben ist, wenn die Risiken unmittelbar drohen und nicht nur eine entfernt liegende Möglichkeit darstellen (UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/93/EG, Mai 2005 S. 32). Diese Risiken sind nach der vorstehenden Lagebeschreibung zweifelsfrei gegeben.

2.4 Sie stellt sich auch für diesen gesamten Personenkreis, somit auch für den Kläger als eine individuelle 'Bedrohung' im Sinne von Art. 15 c RL dar. Denn hierbei handelt es sich um keine Gefahr, die im Sinne von Ziffer 26 Erwägungen RL, welcher die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe des Landes allgemein ausgesetzt ist und somit 'normalerweise' keine individuelle Bedrohung darstellt. Denn die Gefährdungslage für irakische Rückkehrer ist grundsätzlich deutlich höher, als für im Irak ansässige Bewohner.
Ein insoweit Gefahr erhöhendes Moment besteht bereits darin, dass Rückkehrer eher in den Verdacht geraten, sich mit westlichen Lebensmaximen und Moralvorstellungen zu identifizieren. Solche Personen gelten angesichts der verstärkten Hinwendung großer Teile der irakischen Bevölkerung zu streng islamistischen Traditionen und Glaubensgrundsätzen und der überwiegend ablehnenden Haltung gegenüber den unter Federführung der USA agierenden internationalen Truppen häufig pauschal als 'Verräter'; dies kann gezielte Verfolgungsmaßnahmen auslösen.
Darüber hinaus sind Rückkehrer im Vergleich zu anderen Irakern einem erhöhten Kriminalitätsrisiko ausgesetzt. Infolge ihres Auslandsaufenthalts gelten sie, insbesondere wenn sie aus dem westlichen Ausland zurückkehren, im Vergleich zu den im Irak Verbliebenen als vermögend und werden daher häufig zum Ziel von Raubüberfällen. Dieses Risiko wird durch das Fehlen ausreichender sicherer Inlandsflugverbindungen erhöht, was dazu führt, dass viele Rückkehrer nur noch auf dem Landweg zu ihren Herkunftsorten im Irak reisen können. Dabei kommt regelmäßig auch zu Raubüberfällen, Entführungen und Tötungen (vgl. insgesamt UNHCR an VG München vom 06. Oktober 2005).
Zusätzlich erhöht sich die Gefahrenlage für irakische Rückkehrer, die mehrere Jahre im Ausland gelebt haben auch dadurch, dass sie, anders als die ansässige Bevölkerung, keinerlei Erfahrungen im Umgang mit den tagtäglichen Gefahrensituationen haben. Sie sind aufgrund dieser Unerfahrenheit nicht in der Lage, die Alltagsgefährdung durch entsprechendes Verhalten zu minimieren.
Auf der anderen Seite ist das individuelle Verfolgungsrisiko von Rückkehrern letztlich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles einschätzbar (vgl. UNHCR aaO). Dazu gehört die Größe der Familie, Herkunft, Sippenzugehörigkeit und Glaubensbekenntnis und Beruf.
Aufgrund dieser erhöhten individuellen Gefährdungssituation irakischer Rückkehrer greift auch von vornherein nicht die Sperrwirkung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. (…)"


SFH: Politische Entwicklungen und Sicherheitslage

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 22.5.2007: "Irak – Update (Autor: Michael Kirschner)" (ID 75434)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht beruht auf einer Auswertung einschlägiger Quellen sowie auf einer Reise des Autors in die kurdische Region im April 2007. Neben der hier auszugsweise dokumentierten Analyse der politischen und der Sicherheitslage enthält der Bericht noch Kapitel zur Justiz, zur Menschenrechtslage (gefährdete Gruppen) und zur sozioökonomischen Lage. Die SFH weist darauf hin, dass im Juni 2007 ein eigenes Themenpapier zur sozioökonomischen Situation in der kurdischen Region erscheinen soll.

Aus dem Dokument:
"(…) 2.1 [Politische Lage:] Kurdistan Region
(…) Die in der Verfassung verankerte kurdische Autonomie bleibt weiterhin fragil und von den Entwicklungen in anderen Teilen des Iraks und der Region abhängig. Die kurdische Regionalregierung steht unter starkem innen- und aussenpolitischem Druck. Die Kurden müssen ein in der neuen irakischen Verfassung zugesichertes Referendum über die Zukunft von Kirkuk (Eingliederung unter kurdische Verwaltung) bis Ende 2007 durchführen, was ein hohes Eskalationspotential birgt.19 Die Türkei wiederholt wegen der PKK-Präsenz20 und der Turkmenen-Kirkuk-Frage regelmässig Einmarsch- und Sanktionsdrohungen und könnte im Ernstfall die Überflugrechte auf die Flughäfen Erbil und Suleymaniah entziehen. Der Iran hält zeitweise für Monate wichtige Grenzübergänge geschlossen. Auch die Grenze zu Syrien wird immer wieder geschlossen. Zugleich haben 2006 die zahlreichen Demonstrationen in den Kurdengebieten gezeigt, dass die sozialen Spannungen enorm angestiegen sind. Der Druck hat zugenommen, die Opposition der Strasse klein zu halten. Die kurdischen Parteien üben weiterhin Druck auf Personen und Organisationen aus, sich dem Regierungs- und Parteikurs anzuschliessen.21

3 Sicherheitslage
Die Zentralregierung in Bagdad hat keinen landesweiten Einfluss bei der Ausübung staatlicher Gewalten und ist nicht in der Lage, die Menschenrechte im Zentral- und Südirak durchzusetzen.28 Der im November 2004 verhängte nationale Ausnahmezustand wird – abgesehen von den kurdischen Provinzen – regelmässig verlängert. (…)
Um die Gewalt zu stoppen, arbeitet die irakische Regierung mit den Koalitionsstreitkräften immer wieder neue Sicherheitspläne aus. Während dadurch zeitweise Entführungen, Ermordungen und öffentliche Hinrichtungen in Bagdad zurückgehen können, nimmt die Gewalt ausserhalb Bagdads zu.32

3.1 Zentral- und Südirak
Zentralirak. Bagdad bleibt das Zentrum ethnischer, religiöser, terroristischer und krimineller Gewalt.33 Betroffen sind aber auch die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Salahaddin, Nineweh und Tameem. Staatliche Sicherheitskräfte besitzen teilweise keine Kontrolle über ganze Stadtteile oder sogar Städte.34 Über Anbar, die flächenmässig grösste Provinz des Iraks, haben die Zentralregierung und Koalitionstruppen die Kontrolle verloren. Das politische Vakuum wurde von Terroristen und Kriminellen gefüllt,35 die seit Anfang 2007 nach Gegenwehr sunnitischer Stämme nach Mosul weiterziehen.36
Südirak. Im Vergleich zum Zentralirak ist das Gewaltausmass im Südirak geringer. Seit Januar 2005 fiel mit Basra die drittgrösste Stadt des Iraks unter den Einfluss schiitischer Milizen, welche die Polizei und lokale Regierungseinrichtungen unterwanderten. Auch die Provinz Basra wurde seit Anfang 2006 durch Kämpfe zwischen Schiiten, korrupten Polizisten und Sicherheitskräften sowie bewaffneten kriminellen Banden destabilisiert.37 Entführungen und Tötungen durch Bewaffnete in Polizeiuniformen nahmen stark zu.38 Im September 2006 musste wegen Kämpfen zwischen schiitischen Milizen über Basra der Ausnahmezustand verhängt werden.39 In der Provinz Basra unterhalten alle politischen Parteien (Al Fadilah, SIIC, Dawah, Hizbal-lah, Mahdi) eigene aktive Milizen. Die Polizei ist dominiert von Beamten, die sich loyal gegenüber ihren Parteien und Milizen verhalten.40 Seit 2006 wurden in Basra gezielt Universitätsprofessoren, Armeeangehörige, muslimische Geistliche und Gemeindevorsteher ermordet. Unter den Opfern waren sunnitische Araber und frühere Baath-Mitglieder, aber auch Personen, die zwischen Milizen der verschiedenen Fraktionen und politischen Gruppen gerieten.41

3.2 Kurdistan Region
In den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniah gibt es keine systematische Terrorgewalt oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen. Trotzdem bleibt die Sicherheitslage wegen verschiedenen Faktoren mit hohem Eskalationspotential (…) weiterhin unvorhersehbar. Seit sunnitische Stämme sunnitische Terroristen aus sunnitischen Provinzen vertreiben, ziehen sich Terroristen zunehmend in den Nordirak (Mosul, Kirkuk) und auch in die kurdische Region zurück.57 Für die Bombenanschläge im Mai 2007 haben verschiedene islamistische Terror-Organisationen (Islamic State of Iraq/Ansar Al-Islam/Al-Sunnah Army, Ka-ta'ib Kurdistan – Kurdistan Brigades) die Verantwortung übernommen. Der kurdischen Region wird eine Gewaltzunahme angedroht, sollten kurdische Sicherheitskräfte weiterhin im Zentralirak aktiv sein.58"

19 ICG, Iraq and the Kurds: Resolving the Kirkuk Crisis, 19.04.07.
20 Die kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die ihr verbundene Kurdistan Freedom Life Party (PEJAK) unterhalten im KRG-Gebiet Rückzugslager und wurden im September 2006 von der irakischen Regierung offiziell verboten. vgl. IRIN, Displaced villagers in north face harsh conditions, 20.09.06; IWPR's Iraqi Press Monitor, 19.09.06.
21 U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices – 2006, 06.03.07.
28 CSIS, Iraq's Sectarian and Ethnic Violence and Its Evolving Insurgency. Developments through Spring 2007, 02.04.07, Quelle: www.csis.org/media/csis/pubs/070402_iraq_spring.pdf.
32 Inga Rogg, Sunnitisch-schiitische Annäherung im Irak, in: NZZ vom 15.03.07; IRIN, Baghdad security plan shows progress, but challenges remain, 19.03.07; Kurdish Globe, Violence rises in Mosul province, 10.05.07; IRIN, Thousands flee upsurge in violence in Diyala province, 14.05.07; James Glanz, Iraqi violence holds steady despite increase in U.S. troops, in: IHT vom 17.05.07.
33 Inga Rogg, Uno zählt 2006 über 34'000 zivile Tote im Irak, in: NZZ vom 17.01.07.
34 Inga Rogg, Idee von einem islamischen Staat gescheitert, in: NZZ vom 04.09.06; The Iraq Study Group Report, 12/06, S. 11, Quelle: http://i.a.cnn.net/cnn/2006/images/12/06/iraq.report.pdf.
35 Das amerikanische Militär alamiert über die Lage im Westirak, in: NZZ vom 14.09.06.
36 Kurdish Globe, Violence rises in Mosul province, 10.05.07.
37 RFE/RL, Iraq Report, Vol. 9, No 22, 02.06.06.
38 U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices – 2006, 06.03.07.
39 8 slain in U.S. raid north of Baghdad, in: IHT vom 28.09.06.
40 RFE/RL, Iraq Report, Vol 9, No 34, 29.09.06.
41 IWPR Iraqi Crisis Report, Basra Security Breakdown, 07.06.06.
57 Inga Rogg, Sunnitisch-schiitische Annäherung im Irak, in: NZZ vom 15.03.07; IRIN, Baghdad security plan shows progress, but challenges remain, 19.03.07; RFE / RL, Iraq: Al-Qaeda Tactics Lead To Splits Among Insurgents; 17.04.07; Kurdish Globe, Violence rises in Mosul province, 10.05.07; James Glanz, Iraqi violence holds steady despite increase in U.S. troops, in: IHT vom 17.05.07.
58 IWPR Iraqi Crisis Report, 09.02.07; RFE/RL, Iraq Report, Vol. 10, No 17, 18.05.07.


Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (ausführliches Zitat).
Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - (10 S., M10360)
VG Ansbach: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen (im Anschluss an BayVGH, Urteil vom 8.2.2007 - 23 B 06.30884 - ASYLMAGAZIN 4/2007, S. 22).
Urteil vom 17.4.2007 - AN 4 K 07.30205 - (10 S., M10054)
VG Düsseldorf: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Mandäern; keine inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne tragfähige familiäre Verbindungen.
Urteil vom 31.1.2007 - 16 K 5541/05.A - (8 S., M10034)
VG Ansbach:§ 60 Abs. 7 AufenthG für Ehefrau und Mutter, die von ihrem Ehemann verstoßen wurde.
Urteil vom 9.1.2007 - AN 9 K 04.31066 u. a. - (16 S., M10262)
VG Ansbach: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 1.12.2006 - AN 6 K 05.31439 - (11 S., M10333)

Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Medikamentenversorgung wird durch zentrales Verteilungssystem und durch schlechte Sicherheitslage behindert; hohe Preisaufschläge der Apotheken (engl.).
Bericht vom 22.5.2007: "Bureaucracy, security situation to blame for poor distribution of medical supplies" (ID 74801)
Integrated Regional Information Network: Suleimania: Sunnitische Gruppe "Al Kaida im Irak" droht Personen, die zum Christentum oder zum Zoroastrismus konvertiert sind, mit dem Tod (engl.).
Bericht vom 21.5.2007: "Sunni extremists threaten to kill Christian converts in north" (ID 74800)
Institute for War and Peace Reporting: Hintergrundbericht zur Eskalation der Spannungen zwischen Yeziden und Sunniten im Norden: Nach der Steinigung einer zum Islam konvertierten Yezidin durch ihre Angehörigen am 7. April wurden in Mosul bei verschiedenen Angriffen 28 Yeziden getötet; Übergriffe gegen Yeziden auch in Erbil, Dohuk und Suleimania (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "'Honour Killing' Sparks Fears of New Iraqi Conflict" (ID 74424)
Integrated Regional Information Network: Regierung weist Bericht der UN-Mission im Irak (UNAMI) zurück, wonach die im Februar gestarteten Offensive zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung keine Wirkung gezeigt habe und sich die humanitäre Krise rapide verschlimmere; nach Angaben der UNAMI sind acht Millionen Einwohner des Iraks in einer "verletzlichen" Situation, vier Millionen sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (engl.).
Bericht vom 26.4.2007: "'Last chance' for gov't to restore order" (ID 73216)
European Council on Refugees and Exiles: Richtlinien zum Umgang mit irakischen Asylwerbern und Flüchtlingen in Europa (engl.).
Bericht vom April 2007: "Guidelines on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers and Refugees in Europe" (ID 73613)

Sonstige Dokumente:
Deutsche Bundesregierung: Irakische Pässe der Serie "S" werden von deutschen Behörden seit dem 1. April 2007 nicht mehr anerkannt, ebensowenig wie von anderen europäischen Ländern; Jordanien hat angekündigt, irakischen Inhabern von Pässen der Serie "S" ab dem 1. Juni 2007 die Einreise zu verweigern.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE - Ds. 16/5056 - vom 20.4.2007 (ID 75336)
Botschaft der Republik Irak: Liste der Dokumente, die ergänzend zum Antrag auf Passausstellung einzureichen sind.
Merkblatt vom 16.4.2007 (1 S., M10368)

Iran

AA: Lage der Christen
Auswärtiges Amt, Schreiben vom 27.4.2007 an Evangelisch-methodistische Kirche München (ID 75173)

"(…) Muslime leben im Wesentlichen friedlich mit Christen, Zoroastriern und Juden nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitgehend frei in der Ausübung ihrer Religion. Dennoch dauern die seit den Anfangsjahren der Revolution bestehenden Diskriminierungen religiöser Minderheiten vor allem in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht an. Es sind Fälle bekannt, dass zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich – etwa bei der Arbeitssuche – oder gesellschaftlich – bis hin zur Ausgrenzung – benachteiligt wurden.
Die traditionell in Iran vertretenen armenischen Christen sind in die Gesellschaft integriert. Andere christliche Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht systematisch behindert oder verfolgt. Eine nennenswerte Verschlechterung der allgemeinen Situation für Christen in Iran kann daher derzeit nicht konstatiert werden. Allerdings wird offenbar vereinzelt gezielt gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktiv auftretende Gläubige, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder vorgegangen.
Mitglieder religiöser Gruppierungen, denen zum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit in Iran betreiben, riskieren staatliche Repressionen, die auf die Verhinderung aktiver christlicher Missionierungsarbeit abzielen. Mögliche Gefahren bestehen für alle missionierenden Christen, ungeachtet ob es sich um Konvertierte oder Nicht-Konvertierte handelt. (…)"
Einsender: RA Heinhold, München

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum; Gottesdienstbesuch nicht ohne Verfolgungsgefahr möglich (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.4.2007 - 2 K 4/07.A - (16 S., M10357)
VG Aachen: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für homosexuelle Männer, solange das Sexualleben im Privaten und Verborgenen gelebt wird.
Urteil vom 26.2.2007 - 5 K 2455/05.A - (8 S., M10019)
VG Ansbach: Verfolgungsgefahr wegen Konversion zu den Zeugen Jehovas.
Urteil vom 21.2.2007 - AN 9 K 06.30402 u. a. - (13 S., M10009)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum; weder öffentliche noch private Religionsausübung im Iran möglich, insbesondere nicht für römisch-katholische Christen (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 20.2.2007 - 22 K 2353/05.A - (12 S., M10024)
VG Düsseldorf: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Übertritts zum Christentum (ausführliches Zitat).
Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A - (14 S., M10010)
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts zum Christentum; vermehrte Verfolgung seit Amtsantritt von Präsident Ahmadinedschad; Gefahr von Repressalien wegen Gottesdienstbesuchs (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.1.2007 - 5 K 20256/03.Me - (11 S., M10257)

Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Verurteilung des prominenten Anwalts Abdolfattah Soltani, der im März 2006 wegen Spionage zu fünf Jahren Haft verurteilt worden war, durch Berufungsgericht aufgehoben (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Human Rights Lawyer Acquitted In Iran" (ID 75440)
ACCORD: Mögliche Rückkehrgefährdung von Kurden (insbesondere ehemaligen Aktivisten der Demokratischen Partei Kurdistan/Iran).
Anfragenbeantwortung a-5452 (ACC-IRN-5452) vom 23.5. 2007 (ID 75530)
Amnesty international: Provinz Esfahan: Bis zu 17 Männer, die bei einer privaten Feier Frauenkleidung getragen haben sollen, befinden sich seit ihrer Festnahme am 10. Mai in Gewahrsam, sie sollen Berichten zufolge wegen Alkoholkonsums und "homosexuellen Verhaltens" angeklagt werden; Festnahmen erfolgten offenbar im Zuge der jährlichen Kampagne gegen "unmoralisches Benehmen"; bislang sollen während dieser Kampagne Tausende wegen Verstößen gegen Kleidervorschriften verwarnt worden sein, gegen 130 Personen sollen Strafverfahren eingeleitet worden sein.
Urgent action 120/07 vom 21.5.2007 (ID 75083)
BBC News: Provinz Khuzestan: Mindestens fünf Tote bei tagelangen Zusammenstößen zwischen Angehörigen der arabischen Minderheit und Sicherheitskräften, etwa 200 Personen wurden verhaftet; Auslöser der Unruhen soll ein gefälschtes Dokument gewesen sein, in dem ein angeblicher Regierungsplan zur Änderung der ethnischen Zusammensetzung in der Provinz beschrieben wurde (engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "Five die in Iran ethnic clashes" (ID 75420)

Kenia

Länderbericht:
International Federation for Human Rights: Zahl der Binnenvertriebenen im Land wird auf 380 000 geschätzt; neben Dürren und Überflutungen zählen politisch instrumentalisierte Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Gruppen zu den wichtigsten Ursachen für die Binnenvertreibung (engl.).
Bericht vom April 2007: "Massive internal displacements due to politically instigated ethnic clashes" (ID 74544)

Kongo, Dem. Rep.

Länderberichte:
BBC News: Süd-Kivu: Mitarbeiter von Hilfsorganisationen machen ruandische Hutu-Rebellen für die Ermordung von 29 Zivilisten verantwortlich; die Regierungsarmee geht seit Januar 2007 gemeinsam mit UN-Truppen gegen die ruandischen Rebellen vor, die sich seit 1994 im Land befinden (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "'Rwanda rebels' in DR Congo raid" (ID 75379)
Amnesty international: Marie-Thérèse Nlandu Mpolo-Nene, Rechtsanwältin und Politikerin, sowie neun weitere Angeklagte vom Vorwurf der Gründung einer aufständischen Bewegung freigesprochen; die Angeklagten kamen nach über fünfmonatiger Haft frei.
Urgent action 319/2006-3 vom 1.5.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von November 2006 bis April 2007 (ID 73431)
Amnesty international: Politische Entwicklungen seit den Wahlen im November 2006; keine wirkliche Verbesserung der Menschenrechtslage; mögliche Gefährdung eines Mitglieds des Forum des Démocrates pour le Renouveau (FDR).
Stellungnahme vom 3.4.2007 an VG Kassel - 2 E 1907/04.A - (ID 74342)

Kuba

Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Verurteilung des unabhängigen Journalisten Oscar Sánchez Madan wegen "sozialer Gefährlichkeit" zu vier Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 18.4.2007: "Cuban journalist sentenced to prison on 'dangerousness' charge" (ID 72804)

Liberia

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 11.4.2007 - 11 K 1892/06.A - (6 S., M10076)

Myanmar

Länderbericht:
Refugees International: Seit November 2005 wurden im Bundesstaat Karen mindestens 27 000 Menschen durch eine Militäroffensive von ihren Wohnorten vertrieben (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Military Offensive Displacing Thousands of Civilians" (ID 75258)

Nigeria

Länderbericht:
BBC News: Gewerkschaften rufen aus Protest gegen die Amtseinführung des neuen Präsidenten Umaru Yar'Adua einen zweitägigen Generalstreik aus; Wahl wird von Beobachtern als Farce bezeichnet (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Nigeria strike over 'flawed' poll" (ID 75356)

Pakistan

Länderberichte:
BBC News: Mindestens 40 Tote bei schweren Ausschreitungen zwischen Anhängern und Gegnern von Präsident Musharraf in Karatschi; Regierung hat zunehmend Probleme, die seit der Entlassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, Iftikhar Muhammad Chaudhry, anhaltende Krise in den Griff zu bekommen (engl.).
Bericht vom 19.5.2007: "Pakistan's political battleground" (ID 74672)
Guardian: Präsident Musharraf schließt Abkommen mit seinen politischen Rivalen Benazir Bhutto und Nawaz Sharif zur Machtteilung aus; beide dürfen nicht vor den nächsten Parlamentswahlen, die für Ende des Jahres angesetzt sind, aus dem Exil zurückkehren (engl.).
Bericht vom 18.5.2007: "Musharraf bans rivals from vote" (ID 74652)
BBC News: Mindestens drei Tote bei Auseinandersetzungen von afghanischen Flüchtlingen und pakistanischen Sicherheitskräften im Lager Pir Alizai; die 36 000 Einwohner des Lagers haben eine 20-Tage-Frist erhalten, um das Lager "freiwillig" zu räumen (vgl. auch den Eintrag unter Afghanistan) (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Clashes at refugee camp" (ID 74586)

Ruanda

Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige der Hutu, die wegen des unberechtigten Vorwurfs der Hetze gegen eine andere Ethnie inhaftiert worden war; Strafverfolgung knüpft an Zugehörigkeit zu den Hutu an.
Urteil vom 12.3.2007 - 19 K 635/06.A - (7 S., M10341)

Russische Föderation

ai: Rückkehrgefährdung für Tschetschenen
Amnesty international, Stellungnahme vom 27.4.2007 an VGH Hessen - 3 UE 191/07.A - (ID 74292)

"(…) Die Sicherheitslage in Tschetschenien für die jugendlichen männlichen Kläger wird nach Einschätzung von amnesty international sehr schlecht sein. Junge Männer, auch in diesem jugendlichen Alter, geraten sehr schnell in den Verdacht – begründet oder unbegründet –, dass sie einer Gruppe von Widerstandskämpfern angehören. Damit sind sie gefährdet, unrechtmäßig inhaftiert zu werden. Es ist möglich, dass sie danach 'verschwinden' oder man sie eines terroristischen/extremistischen Vergehens anklagt. In diesem Fall sind sie aller Wahrscheinlichkeit in Gefahr, zur Erlangung eines 'Geständnisses' gefoltert oder misshandelt und in einem unfairen Verfahren zu einer Haftstrafe verurteilt zu werden. Weiter unten finden Sie Referenzfälle hierzu.
Wie bereits geschildert, sind zunehmend tschetschenische Sicherheitskräfte für die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich. Diese kennen die kleine Republik sehr viel besser als die in Tschetschenien stationierten föderalen Kräfte. Sie wissen in vielen Fällen sehr viel besser als die föderalen Sicherheitskräfte, wer im zweiten Tschetschenienkrieg die Republik verlassen hat. Sie sind daher vielfach in der Lage, Personen, die nach Tschetschenien zurückkehren, als solche auszumachen. Dies setzt die Rückkehrer zunehmend einer besonderen Gefahrenlage aus. Denn entweder wird unterstellt, sie hätten sich in der Zwischenzeit bewaffneten separatistischen Gruppierungen angeschlossen oder sie seien vor einer Verfolgung wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen ins Ausland geflohen oder sie hätten aus dem Ausland Vermögen mitgebracht, das man durch Lösegeld erpressen könne. Rückkehrer sind daher immer mehr bedroht, unrechtmäßig festgenommen, gefoltert und misshandelt zu werden oder zu 'verschwinden'. (…)
Tschetschenische Volkszugehörige haben im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen besondere Schwierigkeiten, sich in den Regionen Russlands außerhalb Tschetscheniens niederzulassen und eine Existenz zu gründen. In der übergroßen Mehrheit der Fälle tschetschenischer Volkszugehöriger ist dies gar nicht möglich. Grundsätzlich gilt, dass man sich in der Russischen Föderation nur dort legal niederlassen kann, wo man dauerhaft oder vorübergehend registriert ist. Für den Erhalt einer Registrierung ist zunächst ein gültiger Inlandspass erforderlich.
Tschetschenen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren und nicht im Besitz eines gültigen Inlandspasses sind, müssen einen solchen zunächst beantragen. Bis zum 30. Juni 2004 mussten die bis dahin noch gültigen sowjetischen Inlandspässe in russische Inlandspässe umgetauscht werden. Die sowjetischen Inlandspässe verloren mit diesem Stichtag ihre Gültigkeit. Ein neuer russischer Inlandspass kann ausschließlich am Ort der dauerhaften Registrierung beantragt werden. Zwischenzeitlich gab es Sonderregelungen, die die Antragstellung am Ort des vorübergehenden Aufenthalts ermöglichten. Derartige Sonderregelungen bestehen jedoch nicht mehr.
Für tschetschenische Volkszugehörige, die zuletzt in der Tschetschenischen Republik dauerhaft registriert waren, bedeutet dies, dass sie sich zur Beantragung eines Inlandspasses persönlich an die für sie zuständige Meldebehörde in Tschetschenien wenden müssen. Sie müssen also nach Tschetschenien zurückkehren. An dieser Zuständigkeit der tschetschenischen Meldebehörden ändert auch eine jahrelange Abwesenheit nichts, da es in Russland keine Abmeldung von Amts wegen gibt.
Dem Erlass 828 zufolge darf ein Vergabeverfahren für einen Inlandspass nicht länger als zehn Tage dauern. Diese Frist wird nach unseren Erkenntnissen in der Praxis jedoch selbst in Moskau bei russischen Volkszugehörigen nicht eingehalten. Bei Beantragung des Inlandspasses in Tschetschenien ist in vielen Fällen mit erheblich längeren Wartezeiten zu rechnen. In anderen Fällen erhalten die Antragsteller ihren Inlandspass aus nicht erkennbaren Gründen gar nicht. In vielen Fällen wird die Entgegennahme von Passanträgen von den Behörden sogar schlichtweg verweigert. Sowohl zur Passbeantragung als auch zur Ausstellung des Passes sind in Tschetschenien in der Regel hohe Bestechungsgelder zu zahlen, die oftmals die finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen übersteigen. Laut Swetlana Gannuschkina handelt es sich um Bestechungsgelder in Höhe von bis zu 500 US$ (siehe: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Protokoll eines Fachgesprächs mit Swetlana Gannuschkina vom 31.10.2006, S. 8). (…)
In zahlreichen Fällen wird tschetschenischen Volkszugehörigen die Erteilung einer Registrierung durch die Behörden einfach willkürlich verweigert, in anderen Fällen wird es Tschetschenen unmöglich gemacht, die erforderlichen Voraussetzungen für eine Registrierung zu erfüllen. Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt einer Registrierung ist der Nachweis von Wohnraum durch die Vorlage eines Mietvertrages. Viele Vermieter sind gar nicht bereit, ihren Wohnraum an tschetschenische Volkszugehörige zu vermieten. Andere sind entweder nicht gewillt, ihre tschetschenischen Mieter bei der Miliz anzumelden und einen Mietvertrag auszustellen oder eine Anmeldung ihrer tschetschenischen Mieter wird ihnen erschwert oder unmöglich gemacht. Milizionäre sind aufgerufen, regelmäßig Häuser aufzusuchen, in denen Tschetschenen angemeldet sind. Sie drohen dort vielfach den Vermietern mit Unannehmlichkeiten. In der Folge scheuen sich die meisten Vermieter, an Tschetschenen zu vermieten bzw. ihre Mieter anzumelden. (…)
Verschärft wird die Verwehrung der Registrierung durch eine Praxis des 'racial profiling' bei der Arbeit russischer Polizeibehörden. Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen – oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes – gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen Polizeigewahrsam ist der in Frage stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet, Opfer von Folter und Misshandlungen zu werden. Auch der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung CERD zeigt sich besorgt über rassistisch motivierte Überprüfungen und Identitätskontrollen (siehe: CERD, Concluding Observations of the Committee on the Elimination of Racial Discrimination: Russian Federation, 21 March 2003, CERD/C/62/CO/11, Punkt 13).
Festnahmen von tschetschenischen Volkszugehörigen werden auf dem Gebiet der Russischen Föderation auch gezielt, oft jedoch unrechtmäßig durchgeführt. So sollen am 7. Juli 2006 in der Republik Komi Angehörige der Sondermiliz SOBR in das Haus von Lema Dschabrailow eingedrungen sein und ihn verschleppt haben. Die Milizionäre hätten keinen Haftbefehl vorweisen können, hätten jedoch mitgeteilt, dass sie aufgrund einer Anordnung der Kommandantur von Tschetschenien eine Verhaftung vornehmen würden. Der Verbleib von Lema Dschabrailow ist bis heute nicht bekannt, ebenso wenig der Grund der Festnahme. Es sei lediglich bekannt, dass sein Bruder im Juli 2004 unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten Vereinigung festgenommen und ermordet worden sei. Dies habe Lema Dschabrailow zum Verlassen der tschetschenischen Republik veranlasst (siehe: Menschenrechtszentrum Memorial/Netzwerk Migration und Recht, Menschen aus Tschetschenien in der Russischen Föderation, Juli 2005–Juli 2006, S. 40). (…)
Angesichts der Erkenntnisse über die praktizierten Zuzugsbeschränkungen für tschetschenische Volkszugehörige und angesichts des Grades der erwähnten Repressionen und Übergriffe geht amnesty international davon aus, dass sich Tschetschenen in der gesamten Russischen Föderation nicht dauerhaft sicher aufhalten können. Tschetschenische Volkszugehörige haben durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte den Status einer ethnischen Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. (…)"


Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen seit dem zweiten Tschetschenienkrieg (Änderung der Rspr. der Kammer); ob eine interne Fluchtalternative besteht, ist abhängig vom Einzelfall (hier abgelehnt wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Tschetschenien für Umtausch des Inlandspasses)(vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 13.2.2007 - A 11 K 11438/05 - (22 S., M9989)

Länderberichte:
Amnesty international: Tschetschenien: Dokumentation zu Fällen von "Verschwindenlassen" und Entführungen; Versagen von Behörden und Justiz, Fälle aufzuklären (engl.).
Bericht vom 23.5.2007: "What justice for Chechnya's disappeared? [EUR 46/015/2007]" (ID 75081)
International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Ehemalige Rebellen, denen Amnestie gewährt wurde, und ihre Verwandten zählen zu den am meisten gefährdeten Gruppen in Tschetschenien; Fälle von Entführungen, Folter und Ermordung von amnestierten Personen und ihren Angehörigen (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Amnestied People as Targets for Persecution in Chechnya" (ID 74843)

Serbien

Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für Roma aus dem Kosovo wegen Abschiebungsstopperlasses; Erlasslage knüpft an die fehlende Zustimmung von UNMIK zur Rückführung an und lässt nicht den Schluss zu, Roma sei die Rückkehr ins Kosovo unzumutbar.
Urteil vom 17.4.2007 - 10 LC 262/05 - (10 S., M10065)
OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo grundsätzlich behandelbar.
Beschluss vom 1.2.2007 - 5 A 1274/05.A - (8 S., M10033)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung.
Urteil vom 4.5.2007 - 3 A 360/04 - (8 S., M10119)

Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo) (Stand: März 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.4.2007 (39 S., A0327, siehe Hinweis)

Simbabwe

Rechtsprechung:
VG Münster: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen katastrophaler Versorgungslage in Folge des Niedergangs der Landwirtschaft und der wirtschaftlichen Krise.
Urteil vom 23.2.2007 - 1 K 356/05.A - (6 S., M10023)

Somalia

VG Düsseldorf: Abschiebungsschutz wegen schlechter Sicherheitslage
Urteil vom 2.3.2007 - 13 K 372/07.A - (8 S., M10016)

"(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. (…)
Es ist (…) davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die allgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär ist (so bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8 [19 S., A0290, siehe Hinweis]; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Situation und Trendanalyse, 20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty international, Jahresberichte 2005 [ID 1841] und 2006, Somalia [ID 50094]).
Die jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia noch weiter verschlechtert hat. Zwar schien sich die äußere Ordnung in den genannten Landesteilen nach der Machtübernahme durch die Union der islamischen Gerichtshöfe (Union of Islamic Courts – UIC) in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 stabilisiert zu haben. Nach der Vertreibung der UIC durch Truppen der somalischen Übergangsregierung und äthiopisches Militär im Dezember 2006 hat jedoch noch keine andere Macht die effektive Ordnungsgewalt übernommen. Vielmehr ist die Situation in Zentral- und Südsomalia gegenwärtig durch eine Vielzahl von gewalttätigen Konfliktherden gekennzeichnet. (…)
Der in dem angegriffenen Bescheid vertretenen Einschätzung des Bundesamtes, in einem bedeutenden Teil Zentral- und Südsomalias sei infolge der Machtübernahme durch die UIC weitgehende Ruhe eingekehrt und Kampfhandlungen fänden dort nicht statt, ist durch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen worden. Auch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, 'aus den Ausführungen von Antragstellern zum jeweiligen Reiseweg in zahlreichen Anhörungen' gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien (Seite 6 des Bescheides), wird die oben dargestellte Bewertung der Lage nicht substanziell erschüttert. Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung durch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des Bundesamtes nicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles – z. B. die Clanzugehörigkeit oder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen – eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben.
Angesichts der aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia würde eine Rückkehr in diese Gebiete den Kläger sehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sich eine solche Gefahr realisieren würde. Bei der Gefahrenbewertung ist aber auch der Rang der gefährdeten Verfassungsrechtsgüter zu berücksichtigen. Angesichts der oben beschriebenen aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia, in der jeder Rückkehrer jederzeit Gefahr läuft, Opfer krimineller Übergriffe, Opfer von Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans und/oder Opfer der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen nebst ihren Verbündeten und den Kämpfern der UIC zu werden, wiegt die dem Kläger für Leib und Leben drohende Gefahr nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. Eine Rückführung nach Somalia würde ihn sehenden Auges den o. g. Gefahren aussetzen und damit der Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des Todes.
Der Kläger kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den sichereren nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt im der notwendige Rückhalt durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihm dort ein Überleben ermöglichen würde. (…)"


Länderberichte:
BBC News: Nach Schätzungen von Hilfsorganisationen sind bei den Kämpfen in Mogadischu seit März etwa 1300 Menschen gestorben, über 300 000 haben die Stadt verlassen; nach UN-Angaben erreichen Hilfslieferungen nur 35–40 % der Bedürftigen (engl.).
Bericht vom 15.5.2007: "Somalia aid 'not reaching needy'" (ID 74374)
Guardian: Mogadischu: Nach Abflauen der Kämpfe patrouillieren Friedenstruppen der Afrikanischen Union in der Stadt; Regierung erklärt Kämpfe für beendet, aber Beobachter betrachten Lage weiterhin als instabil (engl.).
Bericht vom 3.5.2007: "African Union troops deployed in Mogadishu" (ID 73548)

Sri Lanka

Länderbericht:
ReliefWeb/AFP: LTTE schließt Wiederaufnahme von Friedensgesprächen aus, solange die Rebellen Angriffen der Armee ausgesetzt sind; seit Beginn einer Offensive der Regierungstruppen hat die LTTE die Kontrolle über Gebiete im Osten des Landes verloren (engl.).
Bericht vom 20.5.2007: "Rebels say no peace talks until fighting stops" (ID 74884)

Sonstige Dokumente:
BMI: Wesentliche Verschlechterung der Lage seit Ende 2006; erhebliche individuelle Gefahr wegen fehlender Existenzmöglichkeiten für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes; Empfehlung für Abschiebungsstopp von drei Monaten für diese Personengruppe.
Schreiben vom 8.5.2007 an Innenministerien der Länder - M I 3 - 125 242 LKA/0 -(2 S., M10096)
IM Hessen: Erhebliche individuelle Gefahr wegen fehlender Existenzmöglichkeiten für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes; vor der Abschiebung stehenden Tamilen aus dem Norden oder Osten ist die Gelegenheit für Folgeantrag oder Antrag auf Abschiebungsschutz zu geben.
Erlass vom 24.5.2007 - II 4-23d - 07-2/04-07/001 - (2 S., M10381)
IM NRW: Erhebliche individuelle Gefahr wegen fehlender Existenzmöglichkeiten für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes; Abschiebungen der Betroffenen sollten nicht kurzfristig terminiert werden, um ihnen die Gelegenheit für Folgeantrag oder Antrag auf Abschiebungsschutz zu geben.
Erlass vom 15.5.2007 - 15-39.10.01-3-S 14 - (2 S., M10377)

Syrien

Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Kurden; Verweigerung der Wiedereinreise knüpft ebenso wie die Ausbürgerungskampagne von 1962 an die kurdische Volkszugehörigkeit an; Verfolgung auch durch Diskriminierung von nichtregistrierten staatenlosen Kurden in Syrien.
Urteil vom 27.3.2007 - B 3 K 07.30040 - (14 S., M10048)
VG Meiningen: Gefahr der sippenhaftähnlichen Gefährdung für Angehörige von Oppositionellen (hier: aktives Mitglied einer kommunistischen Gruppe).
Urteil vom 21.2.2007 - 5 K 20025/03 Me - (11 S., M10057)

Länderberichte:
Human Rights Watch: Verurteilung der Dissidenten Michel Kilo und Mahmud Issa zu je drei Jahren Haft wegen "Schwächung nationaler Gefühle"; sie waren nach der Unterzeichnung der sog. Beirut-Damaskus-Erklärung im Mai 2006 verhaftet worden; zwei weitere Angeklagte wurden in Abwesenheit verurteilt (engl.).
Bericht vom 17.5.2007: "Four More Activists Sentenced to Prison" (ID 74826)
Human Rights Watch: Verurteilung des Menschenrechtsaktivisten Kamal al-Labwani wegen "Kommunikation mit einem ausländischen Land und Anstiftung zur Aggression gegen Syrien" zu zwölf Jahren Haft und Zwangsarbeit (engl.).
Bericht vom 11.5.2007: "Peaceful Activist Gets 12 Years With Hard Labor" (ID 74319)
Amnesty international: Fünf Angehörige der arabischen Minderheit aus dem Iran, die von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden und denen die Abschiebung drohte, wurden Berichten zufolge freigelassen; Ali Bouazar, ein weiterer Araber aus dem Iran, der dort zum Tode verurteilt worden ist, wurde möglicherweise abgeschoben.
Urgent action 67/07-1 vom 4.5.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.3.2007 (ID 73820)
Amnesty international: Verurteilung des Rechtsanwalts Anwar al-Bunni wegen "Verbreitung staatsgefährdender Falschinformationen" zu fünf Jahren Haft.
Urgent action 142/06-7 vom 2.5.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von Mai bis Dezember 2006 (ID 73602)
Auswärtiges Amt: "Ehrverbrechen", auch Ehrenmorde weiterhin verbreitet; Motiv der Ehrverletzung wird als strafmildernd angesehen; dauerhafte inländische Fluchtalternative gibt es für bedrohte Frauen "kaum".
Stellungnahme vom 21.8.2006 an VG Koblenz - 4 K 2312/05.KO - (2 S., A0311, siehe Hinweis)

Togo

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNHCR sind von 25 000 Togolesen, die nach den Gewaltausbrüchen im Frühjahr nach Benin geflüchtet waren, nur noch etwa 4700 dort; die Flüchtlingslager in Benin sollen geschlossen werden, da sich nach Einschätzung des UN-Menschenrechtskommissariats (OHCHR) die Situation in Togo deutlich verbessert habe (engl.).
Bericht vom 23.5.2007: "Camps for Togolese refugees to close" (ID 75304)

Tschad

Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Regierung hebt nach sechs Monaten den Ausnahmezustand auf, weil die Lage im Osten des Landes "beinahe" unter Kontrolle sei; UN-Vertreter berichten aber, dass hunderttausende Binnenvertriebene wegen der schlechten Sicherheitslage weiterhin nicht an ihre Heimatorte zurückkehren können (engl.).
Bericht vom 25.5.2007: "State of emergency ends but troubles continue" (ID 75309)

Türkei

VG Darmstadt: Kein Widerruf der Asylanerkennung von Yeziden
Urteil vom 19.4.2007 - 7 E 2413/05.A - (9 S., M10378)

"(…) Die Klagen sind zulässig und begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten vom 05.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. (…)
Eine im Sinne der genannten Vorschrift und Rechtsprechung anhaltende und erhebliche Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse für die Yeziden ist entgegen der Auffassung der Beklagten hier nicht eingetreten. (…)
Unter grundlegender Änderung ist nicht nur eine augenblickliche freundlichere Haltung der Bevölkerungsmehrheit und/oder staatlicher Stellen zu verstehen, sondern eine grundsätzliche Überwindung der bisherigen Konfliktsituation (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2006 - A 6 K 11023/05 -, AuAS 2007, 70 [10 S., M9313]). Zwar wird in der Rechtsprechung, worauf sich die Beklagte beruft, die Auffassung vertreten, dass von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden nicht mehr ausgegangen werden könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 14.02.2006 - 15 A 2119/02.A [27 S., M8059]; VG Osnabrück, Urt. vom 12.12.2006 - 5 A 311/06 [6 S., M9700]; VG Hannover, Urt. 30.04.2003 - 1 A 389/02). Davon kann nach Auffassung des Gerichts im Falle der religiösen Minderheit der Yeziden in der Türkei nicht ausgegangen werden. Die Beklagte stützt ihre in dem Bescheid zum Ausdruck gekommene Auffassung zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unter anderem auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2007 an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Darin stellt das Auswärtige Amt fest, dass die genaue Anzahl der in der Türkei noch lebenden Yeziden mit hinreichender Sicherheit nicht festgestellt werden kann, die Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden im Jahr 2000 zwar auf 500 zurückgegangen und inzwischen aber wieder steigend sei. Selbst wenn aufgrund der Angaben des Auswärtigen Amtes von einer Zahl zwischen 1000 bis 2000 in der Türkei lebenden Yeziden auszugehen ist, stehen dem die nicht widerlegten Angaben des Yezidischen Forum e. V. in Oldenburg von 363 in der Türkei am 15.01.2005 lebenden Yeziden gegenüber (Stellungnahme zur Situation der Yeziden in der Türkei vom 05.02.2006 [#44534]). Im Blick auf eine Veränderung der Situation fällt es nach Auffassung des Gerichts letztlich nicht ins Gewicht, ob derzeit 2000, oder 500 und weniger Personen yezidischen Glaubens in der Türkei ansässig sind. Entscheidend ist vielmehr die grundlegende Haltung der muslimischen Bevölkerungsmehrheit, die auch in weniger häufigen Übergriffen gegenüber den dort lebenden Yeziden wegen ihres Glaubens zum Ausdruck kommt und denen nicht in dem Maße wie geboten von offiziellen Stellen entgegen gewirkt wird. Nach dem Bericht des Yezidischen Forum e. V. in Oldenburg vom 20.03.2007 (Anmerkungen zu der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2007 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Niedersachsen) räumt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 26.01.2007 Übergriffe auf Yeziden bei dem Versuch, Grundbesitzansprüche zu realisieren, ein. In der Stellungnahme des Yezidischen Forum e. V. wird nachvollziehbar dargelegt, dass offizielle Stellen (örtliche Behörden, Polizei) auf Nachfragen wohl nicht freimütig illegales Vorgehen einräumen. (…)
Das Auswärtige Amt befasst sich in dem Lagebericht vom 11.01.2007 [54 S., A0318, siehe Hinweis] auch mit der Lage der nichtmuslimischen Minderheiten. Der Vertrag von Lausanne (1923) garantiert türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen. In der Praxis werden vom türkischen Staat darunter allerdings nur drei Religionsgemeinschaften verstanden, nämlich die griechische-orthodoxe und armenische-apostolische Kirche und die jüdische Gemeinschaft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007). In diesem Zusammenhang werden selbst vom Auswärtigen Amt die Yeziden gerade nicht erwähnt. Zwar führt das Auswärtige Amt in dem Lagebericht vom 11.01.2007, den Auskünften vom 20.01.2006 an das OVG Sachsen-Anhalt sowie am 26.01.2007 an das OVG Lüneburg aus, dass die bis vor einigen Jahren noch vorkommenden nichtstaatlichen Übergriffe auf Yeziden soweit ersichtlich seit längerer Zeit eingestellt sind. Allerdings räumt auch das Auswärtige Amt ein, dass Status- und Besitzfragen weiterhin das ungelöste Problem für religiöse Minderheiten sind. Aus dem Fortschrittsbericht der EU-Kommission vom November 2005 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Situation von religiösen Minderheiten als problematisch angesehen wird, auch wenn die angestrebte EU-Mitgliedschaft derzeit ein gewisses Wohlverhalten mit sich bringt. Für eine grundlegende und dauerhafte Verbesserung der Verhältnisse bedürfte es nach Auffassung des Gerichts dazu offizieller, programmatischer Schritte, mit denen der Wille des türkischen Staates, die Yeziden als Religionsgemeinschaft ernst zu nehmen, zum Ausdruck gebracht und eine entsprechende Behandlung durch alle staatlichen Stellen unter Hervorhebung der Religionsfreiheit verbindlich gemacht würde (vergleiche auch VG Freiburg vom 25.07.2006, a. a. O.). Dies ist bisher nicht geschehen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zahl der Übergriffe auf Yeziden nicht mehr in dem Maße stattfindet, wie in den neunziger Jahren beziehungsweise zum Zeitpunkt der Asylanerkennung der Kläger. Gleichwohl sind Yeziden, insbesondere wenn es sich um Rückkehrer handelt, der Gefahr von Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt (Baris an OVG Sachsen-Anhalt vom 17.04.2006, AA an OVG Lüneburg vom 27.01.2007). Dies ist im Zusammenhang damit zu sehen, dass die Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden vergleichsweise verschwindend gering ist und bereits deshalb die Möglichkeit, Anlass zu Reibereien zu geben, nicht mehr in dem Maße besteht. Eine erhebliche Veränderung zu den Verhältnissen, die zum Zeitpunkt der Asylanerkennung gegeben waren, liegt nach Auffassung des Gerichts nach alledem nicht vor. (…)"
Einsender: RA Müller-Volck, Frankfurt a. M.

Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 9.2.2007 - 10 A 10952/06.OVG - (18 S., M10043)
VG Stuttgart: Beachtliche Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung für Mitglied der PKK.
Urteil vom 10.5.2007 - A 4 K 255/07 - (6 S., M10351)
VG Minden: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden mehr; hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 14.2.2006 - 15 A 2119/02.A - (27 S., M8059)).
Urteil vom 27.4.2007 - 8 KL 2544/06.A - (14 S., M10371)
VG Oldenburg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung nach Misshandlung durch Sicherheitskräfte.
Urteil vom 16.4.2007 - 5 A 288/05 - (12 S., M9974)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung für Unterstützer der DHKP-C bzw. Dev Sol.
Urteil vom 22.3.2007 - 4 K 172/07.A - (11 S., M9998)
VG Hamburg: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Gruppenverfolgung von Yeziden; kein Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung.
Urteil vom 22.3.2007 - 15 A 1150/03 - (16 S., M10100)
VG Stuttgart: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Yeziden; keine nachhaltige Verbesserung der Lage von Yeziden.
Urteil vom 9.3.2007 - A 9 K 1159/06 - (10 S., M10038)
VG Münster: Kein Widerruf einer Asylanerkennung, die wegen Verfolgungsgefahr wegen Verdachts der Unterstützung der PKK erfolgt ist.
Urteil vom 8.3.2007 - 3 K 2492/05.A - (8 S., M10007)
VG Würzburg: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen lang zurückliegender, untergeordneter Tätigkeit für die PKK.
Urteil vom 1.2.2007 - W 5 K 06.30284 - (11 S., M10168)
VG Lüneburg: Kein Widerruf einer Asylanerkennung bei Verdacht der Mitgliedschaft oder Unterstützung der PKK.
Urteil vom 6.12.2006 - 5 A 34/06 - (9 S., M10116)
OLG Karlsruhe: Ablehnung der Auslieferungshaft eines anerkannten Flüchtlings und Mitglieds einer linksgerichteten Organisation, da Verurteilung in der Türkei durch ein Staatliches Sicherheitsgericht unter Beteiligung von Militärrichtern erfolgte und voraussichtlich Folter droht.
Beschluss vom 8.5.2007 - 1 AK 29/07 - (3 S., M10121)

Turkmenistan

Länderbericht:
Forum 18: Verurteilung des Baptisten Wjatscheslaw Kalatajewski wegen illegaler Einreise zu drei Jahren Haft; er war zuvor wegen seiner religiösen Aktivitäten aus Turkmenistan abgeschoben worden (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "Baptist prisoner of conscience jailed for three years" (ID 75153)

Usbekistan

Länderberichte:
Human Rights Watch: Freilassung der Menschenrechtsaktivistin Umida Nijasowa, nachdem ein Gericht die erst eine Woche zuvor verhängte siebenjährige Gefängnisstrafe in eine Bewährungsstrafe umgewandelt hatte.
Bericht vom 8.5.2007: "Menschenrechtsverteidigerin freigelassen" (ID 73984)
World Organisation Against Torture: Verurteilung von Gulbahor Turajewa, Menschenrechtsaktivistin aus Andischan und Mitglieder der NGO Anima-kor, die sich für die Rechte von Ärzten und Patienten einsetzt, zu sechs Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 3.5.2007: "Sentencing of Mrs. Gulbahor Turayeva to six years in prison [UZB 001 / 0107 / OBS 006.1]" (ID 73931)

Vietnam

Länderberichte:
World Organisation Against Torture: Serie von Verurteilungen von Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten: Nguyen Van Dai, Gründer des Komitees für Menschenrechte in Vietnam, zu fünf Jahren, Le Thi Cong Nhan (Fortschrittspartei) zu vier Jahren Haft verurteilt; Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren für Le Nguyen Sang, Nguyen Bac Truyen und Huynh Nguyen Dao, Führer der Demokratischen Volkspartei (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "New serious acts of repression against human rights defenders and political dissidents" (ID 74744)
Amnesty international: Steigende Zahl von Festnahmen von Anwälten, Gewerkschaftern, religiösen Führern und Internet-Dissidenten seit November 2006; Dokumentation von Fällen (engl.).
Bericht vom 24.4.2007: "Silenced critics must be released [ASA 41/004/2007]" (ID 72977)

 

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