Hinweis zu Dokumenten des Auswärtigen Amtes
Für die Bestellung der Lageberichte und Stellungnahmen des Auswärtigen
Amtes - Bestellnummern sind mit A kenntlich gemacht - gelten die folgenden Regelungen:
Dokumente des AA können bezogen werden von Ausländern, die im Rahmen
eines asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahrens um rechtlichen oder humanitären
Abschiebungsschutz nachsuchen oder nachsuchen wollen sowie von deren Rechtsanwälten
oder Beratern. Die Bestellung erfolgt bei unserem Materialversand IBIS e. V.
zu den üblichen Bedingungen (s. Bestellformular)
bezogen werden. Voraussetzung hierfür ist die Glaubhaftmachung, dass der
Lagebericht für ein schon laufendes oder beabsichtigtes Verfahren benötigt
wird.
Diese Glaubhaftmachung kann im Regelfall dadurch geschehen, dass IBIS e. V.
bei der Bestellung die Kopie eines Dokuments aus einem relevanten laufenden
Asyl- oder ausländerrechtlichen Verfahren bzw. ein entsprechender Antrag
oder Antragsentwurf vorgelegt wird. Aus den vorgelegten Papieren muss deutlich
werden, dass in dem Verfahren Umstände geltend gemacht werden, zu denen
im Lagebericht oder der Stellungnahme Aussagen enthalten sind.
Länderberichte:
Amnesty international: Jahresbericht 2007 (Berichtszeitraum 2006).
Berichte vom 23.5.2007: "Jahresbericht 2007" (ID 74888–75065)
Rechtsprechung:
OVG NRW: Kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie;
keine extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen Auslegung
des § 60 Abs. 7 AufenthG (Bestätigung der Rspr. des Senats).
Beschluss vom 21.3.2007 - 20 A 5164/04.A - (20 S., M10002)
VG Gießen: Flüchtlingsanerkennung für Hindu.
Urteil vom 25.4.2007 - 2 E 1750/06.A - (6 S., M10358)
VG Schleswig-Holstein: Keine allgemeine extreme Gefahranlage i. S. d.
verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für alle zurückkehrende
Personen, aber für Frauen, Minderjährige, alte und kranke Menschen sowie im
Einzelfall für Kommunisten und Taliban; jedenfalls in Kabul kein bewaffneter
Konflikt i. S. d. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie.
Urteil vom 15.3.2007 - 12 A 158/05 - (21 S., M10107)
VG Gießen: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG für Personen ohne familiären Rückhalt in
Kabul.
Urteil vom 13.12.2006 - 2 E 871/06.A - (6 S., M10305)
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Konversion zum Christentum.
Urteil vom 30.11.2006 - 8 K 20532/03.Me - (5 S., M10335)
Länderberichte:
BBC News: Provinz Juzjan: Berichten zufolge mehrere Tote bei gewaltsamer
Auflösung einer Demonstration von Anhängern des usbekischen Generals Raschid
Dostum in der Provinzhauptstadt Sheberghan (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Afghan protesters 'shot dead'" (ID 75360)
BBC News: Pakistanische Regierung schließt
weitere Flüchtlingslager und kündigt an, in den nächsten drei Jahren alle verbliebenen
afghanischen Flüchtlinge zur Ausreise zu bewegen (vgl. auch den Eintrag unter
Pakistan) (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Clashes at refugee camp" (ID 74586)
ReliefWeb/AFP: Nach Regierungsangaben in den vergangenen Wochen 52 000
Afghanen aus dem Iran abgeschoben; Iran hat angekündigt, dass bis zum März 2008
eine Million afghanischer Flüchtlinge das Land verlassen sollen (engl.).
Bericht vom 10.5.2007: "Afghan parliament sacks minister over Iran refugees
row" (ID 74857)
ACCORD: Aktuelle Informationen zur Sicherheitslage, medizinischen Versorgung
und Situation für Rückkehrer.
Anfragenbeantwortung a-5425 vom 3.5.2007 (ID 75519)
Amnesty international: Dokumentation von Übergriffen der Taliban auf
die Zivilbevölkerung; als einzige Konfliktpartei greifen die Taliban systematisch
und zielgerichtet Zivilisten an, insbesondere Lehrer und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen
(engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "All who are not friends, are enemies: Taleban abuses
against civilians [ASA 11/001/2007]" (ID 72752)
Länderbericht:
BBC News: Laut dem Fernsehsender Al-Dschasira wurde seine Mitarbeiterin
Howaida Taha wegen einer Dokumentation über Folter im Polizeigewahrsam zu sechs
Monaten Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 2.5.2007: "Jail term for al-Jazeera reporter" (ID 73575)
Länderberichte:
BBC News: Nach algerischen Presseberichten im Osten des Landes mindestens
40 Menschen bei Zusammenstößen zwischen der Armee und bewaffneten Gruppen getötet;
laut Beobachtern läuft im Vorfeld der Parlamentswahlen am 17. Mai eine Offensive
gegen "al Kaida-Organisation im islamischen Maghreb", die aus dem Groupe Salafiste
pour la Prédication et le Combat (GSPC) hervorgegangen ist (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "Violence ahead of Algeria polls" (ID 74367)
Schweizerische Flüchtlingshilfe: Aktuelle Entwicklungen der politischen
und der Menschenrechtslage; Profile gefährdeter Gruppen; sozioökonomische Situation.
Bericht vom 24.4.2007: "Algerien – Update" (ID 74141)
Länderbericht:
Human Rights Watch: Dokumentation von Zwangsräumungen in Luanda,
von denen zwischen 2002 und 2006 etwa 20 000 Menschen betroffen waren und die
häufig von Übergriffen der Sicherheitskräfte begleitet waren; in den meisten
Fällen wurden keine Entschädigungen für den zerstörten Besitz geleistet (engl.).
Bericht vom 15.5.2007: "'They Pushed Down the Houses' – Forced Evictions
and Insecure Land Tenure for Luanda's Urban Poor" (ID 74506)
Rechtsprechung:
BayVGH: § 60 Abs. 5 AufenthG wegen drohender Inhaftierung wegen Wehrdienstentziehung
und wegen drohender Übergriffe während des Wehrdienstes bei halb-aserischer
Abstammung; unmenschliche Haftbedingungen.
Urteil vom 26.1.2007 - 9 B 01.30309 - (8 S., M10187)
VG Gelsenkirchen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Niereninsuffizienz.
Urteil vom 24.4.2007 - 6a K 813/05.A - (14 S., M10120)
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Der ehemalige Außenminister und
Regierungskritiker Alexander Arzumanian wurde wenige Tage vor den Parlamentswahlen
unter dem Vorwurf inhaftiert, Geld eines Moskauer Geschäftsmannes zur Finanzierung
oppositioneller Aktivitäten angenommen zu haben (engl.).
Bericht vom 29.5.2007: "Jailed Armenian Opposition Leader Complains Of 'Political
Persecution'" (ID 75451)
Armenialiberty: OSZE nimmt positive Bewertung der Parlamentswahlen vom
12. Mai teilweise zurück; in über einem Drittel der Wahlbezirke seien Unregelmäßigkeiten
bei Auszählung beobachtet worden; nach dem offiziellen Ergebnis hat die regierende
Republikanische Partei einen überwältigenden Sieg erzielt (engl.).
Bericht vom 25.5.2007: "OSCE Tones Down Armenian Election Praise" (ID 75389)
ACCORD: Zu Behandlungsmöglichkeiten bei Diabetes mellitus und zur medizinischen
Versorgung allgemein.
Anfragenbeantwortung a-5428 (ACC-ARM-5428) vom 2.5. 2007 (ID 75523)
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsrecht,
insbesondere betreffend armenische Volkszugehörige, die sich zu Zeiten der UdSSR
in Armenien aufgehalten haben, sowie ethnische Armenier aus Nagorny-Karabach
(s. auch den Eintrag unter Aserbaidschan).
Stellungnahme (in einer durch das TKI gekürzten Fassung) vom 28.3.2007 an VG
Braunschweig - 5 A 265/04 - (ID 75457)
Länderberichte:
Reporters sans frontières: Verschärftes Vorgehen gegen unabhängige
Medien: Die Büros der Zeitungen Gündelik Azerbaycan und der russisch-sprachigen
Realny Azerbaijan wurden wegen angeblicher baulicher Mängel geschlossen; der
Herausgeber der Zeitungen, Eynulla Fatullajew, wurde im April wegen Verleumdung
zu einer zweieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt; er soll zusätzlich wegen
"Anstiftung zum Terrorismus" angeklagt werden (engl.).
Bericht vom 24.5.2007: "New crackdown on opposition media" (ID 75200)
Committee to Protect Journalists: Zwei Journalisten der Zeitung Senet
wegen "Anstiftung zu religiösem Hass" zu drei bzw. vier Jahren Gefängnis verurteilt,
nachdem sie in einem Artikel den islamischen Einfluss im Land als Gefahr für
die politische und ökonomische Entwicklung bezeichnet hatten (engl.).
Bericht vom 4.5.2007: "Journalists jailed for inciting religious hatred" (ID 73842)
Transkaukasus-Institut: Staatsangehörigkeitsrecht;
ethnische Armenier aus Berg-Karabach haben ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit
juristisch nicht verloren, in der Verwaltungspraxis ist dieser Anspruch aber
nicht durchsetzbar (s. auch den Eintrag unter Armenien).
Stellungnahme (in einer durch das TKI gekürzten Fassung) vom 28.3.2007 an VG
Braunschweig - 5 A 265/04 - (ID 75457)
Transkaukasus Institut: Zum Ablauf der Wahlen, besonders während der
Wahlen zur Nationalversammlung (Milli Meclis) im November 2005; Regelungen für
Wahlbeobachtung.
Stellungnahme vom 22.3.2007 an die österreichische Staatendokumentation (ID 75450)
Länderberichte:
BBC News: Seit Verhängung des Ausnahmezustands im Januar 2007 wurden
im Rahmen einer Kampagne gegen die Korruption über 160 führende Mitglieder der
größten Parteien Awami League und Bangladesh Nationalist Party festgenommen;
der ehemalige Minister Harris Chowdury wurde von einem Sondergericht in Abwesenheit
zu drei Jahren Haft verurteilt (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Three more top Bangladeshis held" (ID 75382)
Amnesty international: Anhaltende Berichte über Todesfälle in Haft und
Folter seit Verhängung des Ausnahmezustands im Januar 2007; Tod in der Haft
von Cholesh Richil, einem Aktivisten der Minderheit der Garo (engl.).
Bericht vom 10.5.2007: "Death in custody and reports of torture [ASA 13/005/2007]"
(ID 74248)
Auswärtiges Amt: Lagebericht (Stand: März 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 24.4.2007 (28 S.,
A0328, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für tibetische Volkszugehörige,
die durch Spenden und Aktivitäten die Exilregierung des Dalai Lama unterstützt
haben.
Urteil vom 27.12.2006 - B 5 K 03.30418 - (16 S., M10053)
Länderbericht:
Amnesty international: Autonome Uigurische Region Xinjiang: Der kanadische
Staatsbürger Husein Dschelil (auch: Celil), der im Juni 2006 aus Usbekistan
nach China abgeschoben worden war, wegen "Verschwörung zur Spaltung des Landes"
zu lebenslanger Haft verurteilt (engl.).
(engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "Canadian Uighur sentenced to life in prison [ASA 17/018/2007]"
(ID 72749)
Länderbericht:
World Organisation Against Torture: Hauptquartier der Menschenrechtsorganisation
Ligue ivoirienne des droits de l'Homme (LIDHO) in Abidjan von etwa 300 Mitgliedern
der militanten Jugendorganisation Fédération estudiantine et scolaire de Côte
d'Ivoire (FESCI) verwüstet; die Polizei hat nach Angaben der Organisation nicht
eingegriffen (frz.).
Bericht vom 24.5.2007: "Attaque à l'encontre du siège de la LIDHO" (ID 75452)
Länderbericht:
BBC News: Militärgericht verurteilt zehn ehemalige Armeeoffiziere
wegen der Beteiligung an einem Putschversuch im März 2006 zu Haftstrafen zwischen
zehn Jahren und lebenslanger Haft; fünf weitere in diesem Zusammenhang verhaftete
Personen, die nach Angaben der Regierung bei einem Gefangenentransport entkommen
sind, könnten illegal hingerichtet worden sein (engl.).
Bericht vom 20.4.2007: "Gambia jail terms for coup plot" (ID 72757)
Länderbericht:
ACCORD: Zur Lage von Homosexuellen.
Anfragenbeantwortung a-5456 (ACC-GEO-5456) vom 7.5. 2007 (ID 75532)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Aufständische Soldaten kehren
nach zweiwöchigen Plünderungen und Übergriffen auf Zivilisten in ihre Kasernen
zurück, nachdem der Präsident Offiziere entlassen und weitere Zugeständnisse
gemacht hatte; Beobachter Fürchten neue Revolten, da die Regierung den versprochenen
Ausgleich ausstehender Soldzahlungen nicht leisten kann (engl.).
(engl.).
Bericht vom 18.5.2007: "Questions over how government will meet promises to
army" (ID 74722)
Länderbericht:
Amnesty international: Bundesstaat Gujarat: Seit 2002 wurden mindestens
31 Menschen, darunter mehrere angebliche "Terroristen", von der Polizei getötet;
in der großen Mehrheit der Fälle fand keine unabhängige Untersuchung statt (engl.).
Bericht vom 24.5.2007: "A pattern of unlawful killings by the Gujarat police:
Urgent need for effective investigations [ASA 20/011/2007]" (ID 75126)
OVG Niedersachsen: Zur Lage der Yeziden
Urteil vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - (33 S., M10061)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Das OVG Niedersachsen lehnt zunächst die Annahme einer Gruppenverfolgung
von Yeziden im Irak ab. Dabei beschäftigt es sich auch mit der Frage, inwieweit
nach der Qualifikationsrichtlinie Schutz vor religiöser Verfolgung gewährt wird.
Außerdem behandelt es die Frage, ob die Abschiebung wegen der allgemeinen Lage
verboten ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. (…)
Der Widerruf der Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) vorliegen, ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. (…)
Der Kläger muss – entgegen seiner mit der Berufung in erster Linie verfolgten
Behauptung – nicht befürchten, schon allein wegen seiner Zugehörigkeit
zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden im Irak verfolgt zu werden. (…)
Bei der Beurteilung, ob Yeziden einer Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche
Akteure ausgesetzt sind, ist nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zunächst die Zahl der im Irak lebenden Yeziden zu ermitteln. (…) Auf
der Grundlage dieser Erkenntnismittel, die eine genauere Festlegung nicht ermöglichen,
erscheint es dem erkennenden Senat angemessen, bei der Bestimmung der Verfolgungsdichte
einen in etwa mittleren Wert zugrunde zu legen und daher davon auszugehen, dass
zurzeit noch etwa 400 000 Yeziden im Irak leben.
Diese Zahl ist nunmehr zu messen an der Menge der asylerheblichen Übergriffe
gegen Yeziden. Selbst nach gründlicher Auswertung der vorhandenen Erkenntnismittel
fällt auf, dass für den Zeitraum ab Mai 2005 verlässliche und detaillierte Zahlen
zu Übergriffen gegen Yeziden, insbesondere zu Morden, Morddrohungen und Anschlägen,
nur in geringem Umfang zur Verfügung stehen. (…)
Trotz dieser Schwierigkeiten ist der Senat davon überzeugt, dass bereits die
vorhandenen Erkenntnismittel eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten
und die Einholung weiterer Gutachten ins Gewicht fallende zusätzliche Erkenntnisse
nicht vermitteln würde. (…)
Ausgehend von dieser allgemein für Yeziden bestehenden Gefährdungslage ist in
der obergerichtlichen Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Yeziden bisher
überwiegend verneint worden. (…)
Auch der erkennende Senat vermag nach den Maßstäben der höchstrichterlichen
Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung der Yeziden im Irak nicht festzustellen.
Soweit Leib und Leben der Yeziden betroffen sind, geht der Senat für die Zeit
ab 2004 von höchstens 200 Referenzfällen aus. (…)
Bei der gebotenen Prüfung, ob Gewalttaten gegenüber Yeziden auf deren Glaubenszugehörigkeit
zurückzuführen und daher für die Festlegung der Verfolgungsdichte relevant sind,
ist zu berücksichtigen, dass sich – auch wegen des Fehlens einer funktionstüchtigen
Polizei und Justiz – häufig nicht abschließend ermitteln lässt, inwieweit
die Taten politisch-religiös motiviert oder aber nur Ausdruck der allgemein
instabilen Sicherheitslage sind und daher jeden Iraker hätten treffen können.
(…)
Aufgrund der vorstehenden Überlegungen müsste bei der Festlegung der genauen
Verfolgungsdichte – wenn es entscheidungserheblich wäre – die
Zahl der festgestellten Gewalttaten gegenüber Yeziden noch um die Anzahl der
Taten gemindert werden, die nicht politisch-religiös motiviert waren. Von einer
solchen (tatsächlich kaum durchführbaren) Reduzierung sieht der Senat ab, weil
selbst alle aufgelisteten Gewalttaten gegenüber irakischen Yeziden im Verhältnis
zur Gesamtzahl der im Irak lebenden Yeziden letztlich nur einen so geringen
prozentualen Anteil ausmachen, dass nicht jeder Angehörige dieser Gruppe aktuell
und konkret mit einer Gefährdung seiner Person rechnen muss. Die höchstens 200
Referenzfälle stehen zur Gesamtzahl aller Yeziden im Irak (etwa 400 000) im
Verhältnis von ungefähr 1 zu 2000.
Nach alledem kann nicht angenommen werden, Yeziden im Irak seien hinsichtlich
ihres Lebens, ihrer körperlichen Unversehrtheit und ihrer Freiheit einer allgemeinen,
nicht an individuelle Verhaltensweisen, sondern an die Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft
anknüpfenden (Gruppen-)Verfolgungsgefahr durch staatliche, staatsähnliche oder
nichtstaatliche Akteure ausgesetzt.
Der Senat hat auch nicht feststellen können, dass irakischen Yeziden im Hinblick
auf unzumutbar eingeschränkte Möglichkeiten zur Religionsausübung schon allein
wegen ihrer Gruppenzugehörigkeit Verfolgung droht und daher Abschiebungsschutz
nach § 60 Abs. 1 AufenthG zu gewähren ist:
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist allgemeiner Ansicht nach asylrelevante
Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu
verletzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 u. a. - BVerfGE 54,
341, 357; Urt. v. 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86 - BVerfGE 76, 143, 158). Art. 16 a
GG und mithin § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG schützen daher nach dieser Rechtsprechung
jedenfalls vor Verfolgung im privaten Bereich und damit zumindest das 'religiöse
Existenzminimum'. Dieses ist u. a. berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse
Identität geraubt wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib,
Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender
Inhalte seiner Glaubensüberzeugung zugemutet oder er daran gehindert wird, seinen
eigenen Glauben, so wie er ihn versteht, im privaten Bereich und zusammen mit
anderen Gläubigen zu bekennen. Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld
der Verfolger, ist zudem zu fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die
'religiös personale' Identität des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urt. v.
1.7.1987, a. a. O., 159 f.).
Religiös motivierte Verfolgung ist ferner anzunehmen bei Verfolgungshandlungen
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des
Rats vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen,
die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie). (…)
Zwecks Erreichung einer einheitlichen Asylpolitik dehnt Art. 10 Abs. 1 b der
Qualifikationsrichtlinie den Schutz vor Verfolgung wegen Religionszugehörigkeit
auf solche Maßnahmen aus, die sich nicht auf den privaten Bereich beschränken,
sondern an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen (ebenso VGH Baden-Württemberg,
a. a. O. sowie VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2006 - A 6 K 10335/04 - Asylmagazin
11/2006 S. 23 f.). Die Vorschrift verpflichtet die Mitgliedstaaten, bei
der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion
die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen
Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, ebenso umfasst wie sonstige
religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner
oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
nach dieser vorgeschrieben sind. Über den auf der nationalen Ebene der Bundesrepublik
Deutschland lediglich gewährten Schutz des sog. religiösen Existenzminimums
deutlich hinausgehend, schützt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 b der Qualifikationsrichtlinie
die religiöse Identität des Einzelnen nunmehr umfassend. Auch das im öffentlichen
Bereich – sei es durch die Vornahme bestimmter religiöser Riten, sei
es durch die Kundgabe einer bloßen religiösen Meinungsäußerung – erfolgte
Bekenntnis zu einem bestimmten Glauben steht unter dem Schutz vor politischer
Verfolgung. Der Betroffene kann im Gegensatz zur früheren Rechtslage in Deutschland
nicht mehr darauf verwiesen werden, seinen Glauben bzw. die nach seinem Glauben
wesentlichsten Riten allein im Rahmen seiner Privatsphäre zu verrichten. Unter
den Begriff der Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich fällt insbesondere
die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Gottesdiensten
in Gotteshäusern, aber auch unter freiem Himmel, wie sie etwa für die christliche
Religion allgemein üblich und vorgesehen ist. Die Qualifikationsrichtlinie lehnt
sich insoweit an Art. 9 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten – EMRK – an, wonach die jedermann zustehende
Religionsfreiheit insbesondere die Freiheit des Einzelnen zum Wechsel der Religion
sowie die Freiheit, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht sowie durch die Ausübung
und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben, umfasst. Eine Beschränkung des
Schutzes auf die Religionsausübung im privaten oder nachbarschaftlichen Rahmen
ist auch danach nicht vorgesehen (wie hier VG Karlsruhe, a. a. O.).
Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen
Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr
das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden
Bevorzugung anderer führt, und sich damit als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit
darstellen (dazu Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 212 m. w. N.). Hiervon kann
ausgegangen werden, wenn die auf die – häuslich-private oder öffentliche
– Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich mit Gefahr für Leib
und Leben verbunden ist oder zu einer Ausgrenzung führt (vgl. dazu Marx, a. a. O.
Rdnr. 208 f. m. w. N.).
Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann nicht angenommen werden, Yeziden im Irak
würden in ihrer Religionsausübung unzumutbar beeinträchtigt. Dass das religiöse
Existenzminimum im privaten Bereich durch radikale Muslime nachhaltig beeinträchtigt
sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Die von ihm geltend gemachten Störungen
bei der öffentlichen Religionsausübung liegen nicht vor. Die religiösen Rituale
der Yeziden dürfen nicht vor den Augen von – aus deren Sicht –
Ungläubigen praktiziert werden. Yeziden üben ihre Religion daher nicht in einer
öffentlichen, auch Andersgläubigen zugänglichen Weise, insbesondere nicht in
äußeren religiösen Handlungen, sondern im Privatbereich aus. (…)
Demnach entbehrt die Annahme des Klägers, dass die Yeziden im Irak wegen drohender
Übergriffe von radikalen Muslimen gezwungen seien, ihre Religion nicht mehr
in der Öffentlichkeit auszuüben, schon von der Art der üblichen Religionsausübung
her weitgehend jeglicher Grundlage. (…)
Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht eine individuelle
Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden. Das OVG Mecklenburg-Vorpommern
hat in zwei Beschlüssen vom 1. Februar 2006 (1 L 121/02 -, AuAS 2006, 151 [5 S.,
M7836], und 1 L 321/02 [ASYLMAGAZIN
5/2006, S. 13]) eine solche Verfolgung beim Vorliegen besonderer Gefährdungsmerkmale
bejaht und damit im Ergebnis den Auskünften des Europäischen Zentrums für kurdische
Studien Rechnung getragen, wonach für Yeziden, die sich im Großraum Mosul oder
Bagdad aufhalten, eine erhöhte Gefährdung besteht, wenn sie Intellektuelle mit
öffentlich sichtbarem Erfolg bzw. Einfluss oder yezidische Würdenträger sind,
wenn sie regelmäßig yezidische Einrichtungen besuchen, im Alkoholgeschäft oder
im Gaststätten- und Hotelgewerbe oder in der Vergnügungsindustrie tätig sind,
in Schönheits- oder Frisiersalons arbeiten oder – etwa als Polizisten
oder Taxifahrer – in häufigen Kontakt zur moslemischen Bevölkerung treten,
wenn sie aufgrund typischer Kleidungsstücke oder anderer Merkmale als Yeziden
auffallen oder wenn sie als Frauen unverschleiert in die Öffentlichkeit gehen.
Ob bei diesen Personengruppen letztlich die Gefahr einer Verfolgung besteht,
lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senats nicht allgemein und grundsätzlich
beantworten, sondern ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls.
(…)
Dem Kläger drohen bei einer Rückkehr in den Irak auch nicht landesweit Gefahren,
die ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. (…)
Zwar lässt sich nicht bestreiten, dass die Sicherheitslage in Teilen des Iraks
nach wie vor instabil ist und sich seit September 2005 weiter verschlechtert
hat (Auskunft des UNHCR vom 18.12.2006 [ID 65219]). (…)
Auszugehen ist ferner davon, dass auch die Nahrungs-, Trinkwasser- und Stromversorgung
im Irak – ebenso wie die medizinische Versorgung – trotz internationaler
Hilfsgelder infolge der miserablen Sicherheitslage und wiederholter Anschläge
auf die Ölinfrastruktur des Landes schlecht bleibt. (…) Dass sich aus
dieser Versorgungslage gerade beim Kläger konkrete Gefahren für Leib, Leben
oder Freiheit ergeben, lässt sich nicht feststellen, zumal der Kläger seine
Versorgung innerhalb der yezidischen Gemeinschaft wahrscheinlich noch besser
sicherstellen kann, als es viele andere Gruppen von Irakern in deren Lebensbereichen
tun können. (…)
Sind das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Klägers bei einer Rückkehr
in den Irak somit nicht konkret gefährdet, so folgt daraus zugleich, dass es
auch an einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 c der Qualifikationsrichtlinie
fehlt. (…)
Der Bejahung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht
ferner entgegen, dass es sich bei der allgemein unsicheren Lage, den terroristischen
Anschlägen und den wirtschaftlich schlechten Lebensumständen um Gefahren allgemeiner
Art handelt, die nicht zum Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG
führen können, weil ihnen die gesamte Bevölkerung des Landes oder die Bevölkerungsgruppe,
der der zurückkehrende Ausländer angehört, (wenn auch in dem dargelegten unterschiedlichen
Ausmaß) allgemein ausgesetzt ist. Solche Gefahren werden nach der gesetzgeberischen
Grundentscheidung ausschließlich bei politischen Leitentscheidungen nach § 60 a
Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt und sind daher regelmäßig nicht Prüfungsgegenstand
von Verfahren der vorliegenden Art. (…)
Ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt schon
deshalb nicht in Betracht, weil eine Abschiebung des Klägers in den Irak wegen
des weiterhin geltenden und von den Ausländerbehörden in Niedersachsen auch
angewendeten Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport
vom 19. Juli 2004 (Aktenzeichen 45.11-12235/12-6-5) zurzeit ausgeschlossen ist
und dem Kläger daher aufgrund der niedersächsischen Erlasslage ein der gesetzlichen
Duldung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60 a AufenthG entsprechender und damit
gleichwertiger Abschiebungsschutz zuteil wird. (…)"
Einsenderin: RAin Bocklage, Haselünne
VG Ansbach: Verfolgungsgefahr für aktive
Christen
Urteil vom 7.2.2007 - AN 9 K 05.30912 - (14 S., M10050)
"(…) Dem Kläger steht ein Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG
zu. (…)
2.3 Dem Kläger, der zeitlebens in Bagdad gelebt hat, droht aber nach Überzeugung
des Gerichts bereits deshalb mit der geforderten beachtlichen Wahrscheinlichkeit
nichtstaatliche Verfolgung, weil er wegen seiner Glaubensbetätigung im Falle
einer Rückkehr als Einzelner verfolgt würde.
Religiöse oder religiös motivierte Verfolgung ist allgemeiner Ansicht nach politische
Verfolgung, wenn sie nach Art und Schwere geeignet ist, die Menschenwürde zu
verletzen (vgl. nur BVerfGE 54, 341, 357). Der Schutz des 'religiösen Existenzminimums'
ist unter anderem berührt, wenn dem Betroffenen seine religiöse Identität geraubt
wird, indem ihm etwa unter Androhung von Strafen für Leib, Leben oder persönliche
Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte seiner Glaubensüberzeugung
zugemutet oder er daran gehindert wird, seinen eigenen Glauben, so wie er ihn
versteht, im privaten Bereich und zusammen mit anderen Gläubigen zu bekennen.
Steht nicht die Gruppe der Gläubigen im Blickfeld der Verfolger, ist zudem zu
fordern, dass die Verfolgung am Herkunftsort die 'religiös personale' Identität
des Betroffenen betrifft (vgl. BVerfG, Urteil vom 1.7.1987 - 2 BvR 478, 962/86,
BVerfGE 76, 143, 158). (…)
Es muss nach den eingeführten Erkenntnisquellen davon ausgegangen werden, dass
orthodoxe Christen, die – wie der Kläger – ihren Lebensmittelpunkt
in Bagdad hatten, dort auch wegen ihrer Glaubensbetätigung allgemein verfolgt
werden.
Religiös motivierte Verfolgung ist auch Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9
Abs. 1, 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen
Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie).
Nach Art. 10 Abs. 1 b dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedsstaaten
bei der Prüfung der Verfolgungsgründe, dass der Begriff der Religion unter anderem
die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen
Bereich umfasst. Mit diesem Inhalt wird auch der Schutz vor Verfolgung auf solche
Maßnahmen ausgedehnt, die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfen. (…)
Dies hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung zur Folge, dass der Schutz
vor Verfolgung bei der Religionsausübung nicht lediglich den 'privaten' Bereich,
sondern auch den Bereich der öffentlichen Religionsausübung umfasst. Allerdings
ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich
zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten,
das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung Anderer
führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellen
(dazu Marx, AsylVfG, 6. Auflage, § 1 RdNr. 212 m. w. N.). Dies ist jedenfalls
dann der Fall, wenn die auf die häuslich private, aber auch öffentliche Religionsausübung
gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist
oder zu einer dementsprechenden 'Ausgrenzung' führt (vgl. Marx, a. a. O., RdNr. 208 f.
m. w. N.).
2.4 Nach Überzeugung des Gerichts muss im Fall des Klägers, der aus Bagdad stammt
und dort gelebt hat, von dieser Eingriffsschwere ausgegangen werden. Nach den
dem Gericht zugänglichen, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten
Erkenntnisquellen richten sich die Angriffe von Dritten ersichtlich auch gegen
die Christen in ihrer Eigenschaft als tätige Gläubige. Bereits die systematischen
Angriffe im Jahre 2004 auf verschiedene christliche Kirchen und deren Würdenträger
verdeutlichen, dass die Anschläge nicht lediglich eine allgemeine 'Destabilisierung'
der Gesamtsituation im Irak, sondern in erster Linie die Störung der Religionsausübung
verschiedener christlicher Gemeinden namentlich in Bagdad zum Ziel hatten. Die
Gefahrensituation hat sich mittlerweile – aus religiös bedingten Motiven,
aber auch vor dem Hintergrund der Machtverteilung im Staat – auf nahezu
alle religiösen Gruppierungen ausgedehnt, die sich gezielten Anschlägen der
jeweiligen Gegenseite ausgesetzt sehen. Von den zunehmenden Auseinandersetzungen
sind aber die religiösen Minderheiten, zu denen die Christen zählen, besonders
betroffen. Dies gilt namentlich für den Großraum Bagdad (EZKS vom 7.3.2005,
Deutsches Orient-Institut (DOI) vom 14.2.2005 und ai vom 29.6.2005 [#33797],
alle an das VG Köln). Auch in jüngerer Zeit ist es sowohl in Bagdad wie auch
in Mossul verstärkt zu Übergriffen und Anschlägen gegen Christen oder christliche
Einrichtungen gekommen. (…)
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass im Raum Bagdad, aus dem der
Kläger stammt, Christen in ihrer Eigenschaft als tätige Gläubige generell mit
Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Wie sich auch insoweit aus den Erkenntnisquellen
ergibt, ist der irakische Staat namentlich am Herkunftsort des Klägers auch
nicht in der Lage, hinreichenden Schutz auch vor religiöser Verfolgung durch
nichtstaatliche Akteure zu bieten.
2.5 Dem Kläger ist auch nicht in den kurdisch regierten Landesteilen im Norden
des Iraks eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 60 Abs. 1, Satz 4
c AufenthG eröffnet. (…)
Wie sich aus den beigezogenen Erkenntnisquellen zusammenfassend ergibt, ist
eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak nach Überzeugung des Gerichts
zumutbar allenfalls Irakern möglich, wenn sie von dort stammen und ihre Großfamilie
bzw. Großsippe dort ansässig ist (vgl. DOI vom 13.11.2006 an VGH Baden-Württemberg).
Andere Personen aus dem Zentralirak oder dem Südirak stoßen in den drei unter
kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen auf erhebliche Schwierigkeiten bei
der Erlangung physischen Schutzes, bei Zugang zu Wohnraum und Beschäftigung
sowie anderen Dienstleistungen. Wie sich aus der der Beklagten bekannten Stellungnahme
des UNHCR vom 6. Februar 2007 [ID 69072] ergibt, ermöglicht eine Umsiedlung
aus dem Zentral- oder Südirak in den Nordirak den Betroffenen nicht, ein normales
Leben ohne unzumutbare Härten zu führen. Zudem ist auch zu beachten, dass es
nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 [41 S., A0315,
siehe Hinweis] gerade
in der Region Kurdistan/Irak in jüngster Zeit zu Übergriffen und der Einschränkung
von Rechten christlicher Rückkehrer aus Bagdad, Basra und Mossul durch Vertreter
der beiden Kurdenparteien KDP und PUK gekommen ist, die in dieser Region faktisch
Staatsaufgaben wahrnehmen. Zusätzliche Probleme erwachsen irakischen Christen
im gesamten Nordirak auch außerhalb der kurdisch verwalteten Provinzen aus der
starken Präsenz der Kurdisch-Islamischen Union (KIU). Diese Gruppierung, die
vor allem in den überwiegend kurdisch besiedelten Städten Mossul und Dohuk aktiv
ist, hat sich die Schaffung eines unabhängigen, kurdisch-islamischen Staates
zum Ziel gesetzt und vertritt gegenüber den in der Region aktiven irakischen
und ausländischen Christen extreme Positionen. (…)
Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass Christen, die einer drohenden
Verfolgung im Zentral- oder Südirak zu entfliehen versuchen, in den drei unter
kurdischer Verwaltung stehenden nordirakischen Provinzen ausreichenden Schutz
und zumutbare Lebensumstände vorfinden (UNHCR, Hintergrundinformation. Stand
Juni 2006, a. a. O. [ASYLMAGAZIN
7–8/2006, S. 20]). Wie sich aus der Gesamtschau der zum Gegenstand
des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen ergibt, ist für Christen keine Existenzgrundlage
eröffnet. (…)"
Einsender: RA Steckbeck, Nürnberg
VG Schleswig-Holstein: Subsidiärer Schutz
wegen willkürlicher Gewalt
Urteil vom 30.11.2006 - 6 A 372/05 - (14 S., M10340)
"(…) Die Klage ist jedoch begründet, soweit die Beklagte das Vorliegen
der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG verneint hat. (…)
Das ergibt eine Auslegung der Vorschrift an Hand des § 15 c der Qualifikationsrichtlinie
(Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004). Diese Richtlinie (nachstehend: RL)
ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist am 10.10.2006 geltendes Recht mit unmittelbarer
Wirkung. Soweit grundsätzliche Kompatibilität mit den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes
besteht, sind dessen Bestimmungen richtlinienkonform auszulegen.
In diesem Lichte wird § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG durch § 15 c RL ergänzt. Nach
dieser Vorschrift ist subsidiärer Schutz zu gewähren bei einer ernsthaften individuellen
Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher
Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
Diese Richtlinienmerkmale sind hier gegeben.
2.1. Der zentrale und südliche Irak, außerhalb der autonomen kurdischen Provinzen,
ist gegenwärtig einem 'innerstaatlichen Konflikt' unterworfen.
Das ergibt sich bereits aus der in dem Urteil des OVG Schleswig (aaO [Urteil
vom 18.5.2006 - 1 LB 117/05 - 17 S., M8755])
dargestellten Lagebeschreibung.
Die in diesem Urteil beschriebenen Gewalttätigkeiten sind zwischenzeitlich noch
erheblich eskaliert.
Gemäß dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 29. Juni 2006 hat sich die Situation
im Irak durch 'tausende terroristische Anschläge und fortgesetzte offene Kampfhandlungen
zwischen militanten oppositionellen Gruppierungen einerseits sowie regulären
Sicherheitskräften und Koalitionsstreitkräften andererseits seit Beendigung
der Hauptkampfhandlungen Anfang Mai 2003' kontinuierlich verschlechtert.
Entsprechend hat das Auswärtige Amt im Internet eine Reisewarnung hinsichtlich
des Iraks herausgegeben mit u. a. folgendem Inhalt:
'Vor Reisen nach Irak wird eindringlich gewarnt. Deutschen Staatsangehörigen
wird dringend geraten, das Land zu verlassen.
Bei Anschlägen und Feuergefechten kommen monatlich mehrere tausend Menschen
ums Leben. Eine besondere Gefährdung geht von Sprengfallen aus, die an Straßenrändern
installiert und deren Zünder durch vorbeifahrende Fahrzeuge ausgelöst werden.
Zwischen den multinationalen Streitkräften und irakischen Sicherheitskräften
auf der einen und unterschiedlichen militanten Gruppen auf der anderen Seite
kommt es täglich zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Überfälle mit Waffengewalt
sind an der Tagesordnung. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind Berichten zufolge
teilweise von militanten und kriminellen Gruppen unterwandert. Das Risiko von
Entführungen ist sehr hoch. Ausländer sind in besonderem Maße gefährdet. …
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bagdad ist für Publikumsverkehr
geschlossen. Aufgrund der Sicherheitslage und der eingeschränkten Kommunikationsmöglichkeiten
kann es deshalb schwierig oder unmöglich sein, in Not geratenen Deutschen zu
helfen.' (Auswärtiges Amt, Irak, Reisewarnung und Hinweise, Stand: 27.11.2006;
www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/laenderinformation/irak/sicherheits-hinweise).
Die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) zitiert einen Bericht des US-Verteidigungsministeriums
an den Kongress über die Gewalt im Irak. Danach besteht dort die Gefahr eines
Bürgerkriegs. Ein wachsendes Problem für die Bevölkerung seien vor allem die
paramilitärischen Banden, die Menschen angriffen. Auch die Gewalt zwischen den
verschiedenen Volksgruppen weite sich immer mehr aus. Die Sicherheitslage werde
in dem Bericht als 'sehr schwierig' beschrieben (GfbV an VG Wiesbaden vom 11.09.2006).
(…)
Zwar ergibt sich auch aus dieser aktualisierten Lagebeschreibung keine Bürgerkriegssituation
im herkömmlichen Sinne, wo auf beiden Seiten reguläre Streitkräfte beteiligt
sind. Der Begriff des 'innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes' beschränkt sich
aber bereits seinem Wortlaut nach nicht auf eine derartige militärische Sondersituation.
Eine andere Auslegung widerspräche auch von vornherein dem weiteren Tatbestandsmerkmal
der 'willkürlichen Gewalt'. Denn dieser Begriff wird für militärische Auseinandersetzungen
unter Kombattanten allgemein nicht verwendet.
Bei teleologischer Auslegung liegt deshalb ein 'innerstaatlicher bewaffneter
Konflikt' vielmehr bereits regelmäßig dann vor, wenn er von unabsehbarer Dauer
ist und eine solche Intensität aufweist, dass die in seinem Rahmen stattfindende
willkürliche Gewalt zu einer individuellen Bedrohung von Leib und Leben führt
(vgl. die Hinweise des Bundesinnenministeriums des Innern zur Anwendung der
Richtlinie 2004/83/EG vom 13. Oktober 2006 zu 2.5 – nachstehend: Hinweise
Bundesministerium des Innern –). Diesem Maßstab entspricht die dargestellte
Krisensituation im zentralen und südlichen Irak.
2.2 Aus dieser alltäglichen Gewalt im Irak folgt zugleich deren willkürlicher Charakter. Der konkrete Eintritt einer akuten Bedrohung für Leib und Leben ist völlig unberechenbar und zugleich für jedermann jederzeit möglich.
2.3 Aufgrund der vorhandenen willkürlichen Gewalt, deren Ende nicht einmal
langfristig absehbar ist, ergibt sich für den Kläger bei Rückkehr in seine Heimat
eine ernsthafte Bedrohung für Leib und Leben. Dieser Begriff ist entgegen der
Meinung des Bundesinnenministers unter 2.5 seiner Hinweise nicht dahingehend
einzuengen, dass eine Verletzung der genannten Rechtsgüter 'gleichsam unausweichlich'
sein muss. Eine solche Einengung wäre mit dem Begriff 'ernsthafte Bedrohung'
unvereinbar. Denn der Richtliniengeber hat gerade nicht eine 'unausweichliche',
im Sinne einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eintretende Rechtsgutverletzung
zur Voraussetzung gemacht, was ohne weiteres möglich gewesen wäre. Der gewählte
Begriff 'ernsthafte' Bedrohung liegt somit seinem Wortlaut nach bereits deutlich
unterhalb dieser Schwelle. Auch dies wird durch das Tatbestandsmerkmal 'infolge
willkürlicher Gewalt' verdeutlicht. Es liegt nämlich in der Natur der Willkür,
dass eben nicht berechenbar ist, mit welchem konkreten Wahrscheinlichkeitsgrad
die Rechtsgutverletzung im Einzelfall eintritt.
Dass § 15 c RL keine zeitlich und örtlich jederzeit für den Einzelnen bestehende
Bedrohung fordert, zeigt auch der Vergleich dieser Bestimmung mit § 15 b RL,
wo tatbestandsmäßig eindeutig der letztere gesteigerte Gefahrenbegriff vorausgesetzt
wird. Da nämlich eine Bedrohung des 'Lebens und der Unversehrtheit' ein Unterfall
der 'unmenschlichen Behandlung' in § 15 b RL darstellt, wäre diese Bestimmung
überflüssig, wenn ihr der gleiche strenge Gefährdungsmaßstab zugrunde läge,
wie in § 15 b RL.
Somit ergibt sich, dass eine 'ernsthafte Bedrohung' des Lebens und der Unversehrtheit
nach § 15 c RL schon dann gegeben ist, wenn die Risiken unmittelbar drohen und
nicht nur eine entfernt liegende Möglichkeit darstellen (UNHCR, Kommentar zur
Richtlinie 2004/93/EG, Mai 2005 S. 32). Diese Risiken sind nach der vorstehenden
Lagebeschreibung zweifelsfrei gegeben.
2.4 Sie stellt sich auch für diesen gesamten Personenkreis, somit auch für
den Kläger als eine individuelle 'Bedrohung' im Sinne von Art. 15 c RL dar.
Denn hierbei handelt es sich um keine Gefahr, die im Sinne von Ziffer 26 Erwägungen
RL, welcher die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe des Landes allgemein
ausgesetzt ist und somit 'normalerweise' keine individuelle Bedrohung darstellt.
Denn die Gefährdungslage für irakische Rückkehrer ist grundsätzlich deutlich
höher, als für im Irak ansässige Bewohner.
Ein insoweit Gefahr erhöhendes Moment besteht bereits darin, dass Rückkehrer
eher in den Verdacht geraten, sich mit westlichen Lebensmaximen und Moralvorstellungen
zu identifizieren. Solche Personen gelten angesichts der verstärkten Hinwendung
großer Teile der irakischen Bevölkerung zu streng islamistischen Traditionen
und Glaubensgrundsätzen und der überwiegend ablehnenden Haltung gegenüber den
unter Federführung der USA agierenden internationalen Truppen häufig pauschal
als 'Verräter'; dies kann gezielte Verfolgungsmaßnahmen auslösen.
Darüber hinaus sind Rückkehrer im Vergleich zu anderen Irakern einem erhöhten
Kriminalitätsrisiko ausgesetzt. Infolge ihres Auslandsaufenthalts gelten sie,
insbesondere wenn sie aus dem westlichen Ausland zurückkehren, im Vergleich
zu den im Irak Verbliebenen als vermögend und werden daher häufig zum Ziel von
Raubüberfällen. Dieses Risiko wird durch das Fehlen ausreichender sicherer Inlandsflugverbindungen
erhöht, was dazu führt, dass viele Rückkehrer nur noch auf dem Landweg zu ihren
Herkunftsorten im Irak reisen können. Dabei kommt regelmäßig auch zu Raubüberfällen,
Entführungen und Tötungen (vgl. insgesamt UNHCR an VG München vom 06. Oktober
2005).
Zusätzlich erhöht sich die Gefahrenlage für irakische Rückkehrer, die mehrere
Jahre im Ausland gelebt haben auch dadurch, dass sie, anders als die ansässige
Bevölkerung, keinerlei Erfahrungen im Umgang mit den tagtäglichen Gefahrensituationen
haben. Sie sind aufgrund dieser Unerfahrenheit nicht in der Lage, die Alltagsgefährdung
durch entsprechendes Verhalten zu minimieren.
Auf der anderen Seite ist das individuelle Verfolgungsrisiko von Rückkehrern
letztlich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles einschätzbar
(vgl. UNHCR aaO). Dazu gehört die Größe der Familie, Herkunft, Sippenzugehörigkeit
und Glaubensbekenntnis und Beruf.
Aufgrund dieser erhöhten individuellen Gefährdungssituation irakischer Rückkehrer
greift auch von vornherein nicht die Sperrwirkung des § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
(…)"
SFH: Politische Entwicklungen und Sicherheitslage
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 22.5.2007: "Irak – Update
(Autor: Michael Kirschner)" (ID 75434)
Redaktionelle Vorbemerkung:
Der Bericht beruht auf einer Auswertung einschlägiger Quellen sowie auf
einer Reise des Autors in die kurdische Region im April 2007. Neben der hier
auszugsweise dokumentierten Analyse der politischen und der Sicherheitslage
enthält der Bericht noch Kapitel zur Justiz, zur Menschenrechtslage (gefährdete
Gruppen) und zur sozioökonomischen Lage. Die SFH weist darauf hin, dass im Juni
2007 ein eigenes Themenpapier zur sozioökonomischen Situation in der kurdischen
Region erscheinen soll.
Aus dem Dokument:
"(…) 2.1 [Politische Lage:] Kurdistan Region
(…) Die in der Verfassung verankerte kurdische Autonomie bleibt weiterhin
fragil und von den Entwicklungen in anderen Teilen des Iraks und der Region
abhängig. Die kurdische Regionalregierung steht unter starkem innen- und aussenpolitischem
Druck. Die Kurden müssen ein in der neuen irakischen Verfassung zugesichertes
Referendum über die Zukunft von Kirkuk (Eingliederung unter kurdische Verwaltung)
bis Ende 2007 durchführen, was ein hohes Eskalationspotential birgt.19
Die Türkei wiederholt wegen der PKK-Präsenz20
und der Turkmenen-Kirkuk-Frage regelmässig Einmarsch- und Sanktionsdrohungen
und könnte im Ernstfall die Überflugrechte auf die Flughäfen Erbil und Suleymaniah
entziehen. Der Iran hält zeitweise für Monate wichtige Grenzübergänge geschlossen.
Auch die Grenze zu Syrien wird immer wieder geschlossen. Zugleich haben 2006
die zahlreichen Demonstrationen in den Kurdengebieten gezeigt, dass die sozialen
Spannungen enorm angestiegen sind. Der Druck hat zugenommen, die Opposition
der Strasse klein zu halten. Die kurdischen Parteien üben weiterhin Druck auf
Personen und Organisationen aus, sich dem Regierungs- und Parteikurs anzuschliessen.21
3 Sicherheitslage
Die Zentralregierung in Bagdad hat keinen landesweiten Einfluss bei der Ausübung
staatlicher Gewalten und ist nicht in der Lage, die Menschenrechte im Zentral-
und Südirak durchzusetzen.28
Der im November 2004 verhängte nationale Ausnahmezustand wird – abgesehen
von den kurdischen Provinzen – regelmässig verlängert. (…)
Um die Gewalt zu stoppen, arbeitet die irakische Regierung mit den Koalitionsstreitkräften
immer wieder neue Sicherheitspläne aus. Während dadurch zeitweise Entführungen,
Ermordungen und öffentliche Hinrichtungen in Bagdad zurückgehen können, nimmt
die Gewalt ausserhalb Bagdads zu.32
3.1 Zentral- und Südirak
Zentralirak. Bagdad bleibt das Zentrum ethnischer, religiöser, terroristischer
und krimineller Gewalt.33 Betroffen
sind aber auch die Provinzen Anbar, Bagdad, Diyala, Salahaddin, Nineweh und
Tameem. Staatliche Sicherheitskräfte besitzen teilweise keine Kontrolle über
ganze Stadtteile oder sogar Städte.34
Über Anbar, die flächenmässig grösste Provinz des Iraks, haben die Zentralregierung
und Koalitionstruppen die Kontrolle verloren. Das politische Vakuum wurde von
Terroristen und Kriminellen gefüllt,35
die seit Anfang 2007 nach Gegenwehr sunnitischer Stämme nach Mosul weiterziehen.36
Südirak. Im Vergleich zum Zentralirak ist das Gewaltausmass
im Südirak geringer. Seit Januar 2005 fiel mit Basra die drittgrösste Stadt
des Iraks unter den Einfluss schiitischer Milizen, welche die Polizei und lokale
Regierungseinrichtungen unterwanderten. Auch die Provinz Basra wurde seit Anfang
2006 durch Kämpfe zwischen Schiiten, korrupten Polizisten und Sicherheitskräften
sowie bewaffneten kriminellen Banden destabilisiert.37
Entführungen und Tötungen durch Bewaffnete in Polizeiuniformen nahmen stark
zu.38 Im September 2006 musste
wegen Kämpfen zwischen schiitischen Milizen über Basra der Ausnahmezustand verhängt
werden.39 In der Provinz Basra
unterhalten alle politischen Parteien (Al Fadilah, SIIC, Dawah, Hizbal-lah,
Mahdi) eigene aktive Milizen. Die Polizei ist dominiert von Beamten, die sich
loyal gegenüber ihren Parteien und Milizen verhalten.40
Seit 2006 wurden in Basra gezielt Universitätsprofessoren, Armeeangehörige,
muslimische Geistliche und Gemeindevorsteher ermordet. Unter den Opfern waren
sunnitische Araber und frühere Baath-Mitglieder, aber auch Personen, die zwischen
Milizen der verschiedenen Fraktionen und politischen Gruppen gerieten.41
3.2 Kurdistan Region
In den Provinzen Erbil, Dohuk und Suleymaniah gibt es keine systematische Terrorgewalt
oder offene Gewalt gegen Angehörige ethnischer oder religiöser Gruppen. Trotzdem
bleibt die Sicherheitslage wegen verschiedenen Faktoren mit hohem Eskalationspotential
(…) weiterhin unvorhersehbar. Seit sunnitische Stämme sunnitische Terroristen
aus sunnitischen Provinzen vertreiben, ziehen sich Terroristen zunehmend in
den Nordirak (Mosul, Kirkuk) und auch in die kurdische Region zurück.57
Für die Bombenanschläge im Mai 2007 haben verschiedene islamistische Terror-Organisationen
(Islamic State of Iraq/Ansar Al-Islam/Al-Sunnah Army, Ka-ta'ib Kurdistan –
Kurdistan Brigades) die Verantwortung übernommen. Der kurdischen Region wird
eine Gewaltzunahme angedroht, sollten kurdische Sicherheitskräfte weiterhin
im Zentralirak aktiv sein.58"
19
ICG, Iraq and the Kurds: Resolving the Kirkuk Crisis, 19.04.07.
20 Die kurdische Arbeiterpartei
(PKK) und die ihr verbundene Kurdistan Freedom Life Party (PEJAK) unterhalten
im KRG-Gebiet Rückzugslager und wurden im September 2006 von der irakischen
Regierung offiziell verboten. vgl. IRIN, Displaced villagers in north face harsh
conditions, 20.09.06; IWPR's Iraqi Press Monitor, 19.09.06.
21 U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices – 2006, 06.03.07.
28 CSIS, Iraq's Sectarian and
Ethnic Violence and Its Evolving Insurgency. Developments through Spring 2007,
02.04.07, Quelle: www.csis.org/media/csis/pubs/070402_iraq_spring.pdf.
32 Inga Rogg, Sunnitisch-schiitische
Annäherung im Irak, in: NZZ vom 15.03.07; IRIN, Baghdad security plan shows
progress, but challenges remain, 19.03.07; Kurdish Globe, Violence rises in
Mosul province, 10.05.07; IRIN, Thousands flee upsurge in violence in Diyala
province, 14.05.07; James Glanz, Iraqi violence holds steady despite increase
in U.S. troops, in: IHT vom 17.05.07.
33 Inga Rogg, Uno zählt 2006
über 34'000 zivile Tote im Irak, in: NZZ vom 17.01.07.
34 Inga Rogg, Idee von einem
islamischen Staat gescheitert, in: NZZ vom 04.09.06; The Iraq Study Group Report,
12/06, S. 11, Quelle: http://i.a.cnn.net/cnn/2006/images/12/06/iraq.report.pdf.
35 Das amerikanische Militär
alamiert über die Lage im Westirak, in: NZZ vom 14.09.06.
36 Kurdish Globe, Violence rises
in Mosul province, 10.05.07.
37 RFE/RL, Iraq Report, Vol.
9, No 22, 02.06.06.
38 U.S. Department of State,
Country Reports on Human Rights Practices – 2006, 06.03.07.
39 8 slain in U.S. raid north
of Baghdad, in: IHT vom 28.09.06.
40 RFE/RL, Iraq Report, Vol
9, No 34, 29.09.06.
41 IWPR Iraqi Crisis Report,
Basra Security Breakdown, 07.06.06.
57 Inga Rogg, Sunnitisch-schiitische
Annäherung im Irak, in: NZZ vom 15.03.07; IRIN, Baghdad security plan shows
progress, but challenges remain, 19.03.07; RFE / RL, Iraq: Al-Qaeda Tactics
Lead To Splits Among Insurgents; 17.04.07; Kurdish Globe, Violence rises in
Mosul province, 10.05.07; James Glanz, Iraqi violence holds steady despite increase
in U.S. troops, in: IHT vom 17.05.07.
58 IWPR Iraqi Crisis Report,
09.02.07; RFE/RL, Iraq Report, Vol. 10, No 17, 18.05.07.
Rechtsprechung:
VG Stuttgart: Subsidiärer Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie
wegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (ausführliches
Zitat).
Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - (10 S., M10360)
VG Ansbach: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen (im Anschluss
an BayVGH, Urteil vom 8.2.2007 - 23 B 06.30884 - ASYLMAGAZIN
4/2007, S. 22).
Urteil vom 17.4.2007 - AN 4 K 07.30205 - (10 S., M10054)
VG Düsseldorf: Nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Mandäern; keine
inländische Fluchtalternative im Nordirak ohne tragfähige familiäre Verbindungen.
Urteil vom 31.1.2007 - 16 K 5541/05.A - (8 S., M10034)
VG Ansbach:§ 60 Abs. 7 AufenthG für Ehefrau und Mutter, die von ihrem
Ehemann verstoßen wurde.
Urteil vom 9.1.2007 - AN 9 K 04.31066 u. a. - (16 S., M10262)
VG Ansbach: Keine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Yeziden.
Urteil vom 1.12.2006 - AN 6 K 05.31439 - (11 S., M10333)
Länderberichte:
Integrated Regional Information Network: Medikamentenversorgung wird
durch zentrales Verteilungssystem und durch schlechte Sicherheitslage behindert;
hohe Preisaufschläge der Apotheken (engl.).
Bericht vom 22.5.2007: "Bureaucracy, security situation to blame for poor distribution
of medical supplies" (ID 74801)
Integrated Regional Information Network: Suleimania: Sunnitische Gruppe
"Al Kaida im Irak" droht Personen, die zum Christentum oder zum Zoroastrismus
konvertiert sind, mit dem Tod (engl.).
Bericht vom 21.5.2007: "Sunni extremists threaten to kill Christian converts
in north" (ID 74800)
Institute for War and Peace Reporting: Hintergrundbericht zur Eskalation
der Spannungen zwischen Yeziden und Sunniten im Norden: Nach der Steinigung
einer zum Islam konvertierten Yezidin durch ihre Angehörigen am 7. April wurden
in Mosul bei verschiedenen Angriffen 28 Yeziden getötet; Übergriffe gegen Yeziden
auch in Erbil, Dohuk und Suleimania (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "'Honour Killing' Sparks Fears of New Iraqi Conflict"
(ID 74424)
Integrated Regional Information Network: Regierung weist Bericht der
UN-Mission im Irak (UNAMI) zurück, wonach die im Februar gestarteten Offensive
zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung keine Wirkung gezeigt habe und sich
die humanitäre Krise rapide verschlimmere; nach Angaben der UNAMI sind acht
Millionen Einwohner des Iraks in einer "verletzlichen" Situation, vier Millionen
sind von Nahrungsmittelknappheit betroffen (engl.).
Bericht vom 26.4.2007: "'Last chance' for gov't to restore order" (ID 73216)
European Council on Refugees and Exiles: Richtlinien zum Umgang mit irakischen
Asylwerbern und Flüchtlingen in Europa (engl.).
Bericht vom April 2007: "Guidelines on the Treatment of Iraqi Asylum Seekers
and Refugees in Europe" (ID 73613)
Sonstige Dokumente:
Deutsche Bundesregierung: Irakische Pässe der Serie "S" werden von
deutschen Behörden seit dem 1. April 2007 nicht mehr anerkannt, ebensowenig
wie von anderen europäischen Ländern; Jordanien hat angekündigt, irakischen
Inhabern von Pässen der Serie "S" ab dem 1. Juni 2007 die Einreise zu verweigern.
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE -
Ds. 16/5056 - vom 20.4.2007 (ID 75336)
Botschaft der Republik Irak: Liste der Dokumente, die ergänzend zum Antrag
auf Passausstellung einzureichen sind.
Merkblatt vom 16.4.2007 (1 S., M10368)
AA: Lage der Christen
Auswärtiges Amt, Schreiben vom 27.4.2007 an Evangelisch-methodistische Kirche
München (ID 75173)
"(…) Muslime leben im Wesentlichen friedlich mit Christen, Zoroastriern
und Juden nebeneinander. Die anerkannten religiösen Minderheiten sind weitgehend
frei in der Ausübung ihrer Religion. Dennoch dauern die seit den Anfangsjahren
der Revolution bestehenden Diskriminierungen religiöser Minderheiten vor allem
in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht an. Es sind Fälle bekannt,
dass zum Christentum konvertierte Iraner wirtschaftlich – etwa bei der
Arbeitssuche – oder gesellschaftlich – bis hin zur Ausgrenzung
– benachteiligt wurden.
Die traditionell in Iran vertretenen armenischen Christen sind in die Gesellschaft
integriert. Andere christliche Kirchengemeinden, die ihre Arbeit ausschließlich
auf die Angehörigen der eigenen Religion beschränken, werden vom Staat nicht
systematisch behindert oder verfolgt. Eine nennenswerte Verschlechterung der
allgemeinen Situation für Christen in Iran kann daher derzeit nicht konstatiert
werden. Allerdings wird offenbar vereinzelt gezielt gegen Kirchenführer und
in der Öffentlichkeit besonders aktiv auftretende Gläubige, nicht aber gegen
einfache Gemeindemitglieder vorgegangen.
Mitglieder religiöser Gruppierungen, denen zum Christentum konvertierte Muslime
angehören und die selbst offene und aktive Missionierungsarbeit in Iran betreiben,
riskieren staatliche Repressionen, die auf die Verhinderung aktiver christlicher
Missionierungsarbeit abzielen. Mögliche Gefahren bestehen für alle missionierenden
Christen, ungeachtet ob es sich um Konvertierte oder Nicht-Konvertierte handelt.
(…)"
Einsender: RA Heinhold, München
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts
zum Christentum; Gottesdienstbesuch nicht ohne Verfolgungsgefahr möglich (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.4.2007 - 2 K 4/07.A - (16 S., M10357)
VG Aachen: Keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für homosexuelle
Männer, solange das Sexualleben im Privaten und Verborgenen gelebt wird.
Urteil vom 26.2.2007 - 5 K 2455/05.A - (8 S., M10019)
VG Ansbach: Verfolgungsgefahr wegen Konversion zu den Zeugen Jehovas.
Urteil vom 21.2.2007 - AN 9 K 06.30402 u. a. - (13 S., M10009)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts
zum Christentum; weder öffentliche noch private Religionsausübung im Iran möglich,
insbesondere nicht für römisch-katholische Christen (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 20.2.2007 - 22 K 2353/05.A - (12 S., M10024)
VG Düsseldorf: Keine beachtliche Verfolgungsgefahr allein wegen Übertritts
zum Christentum (ausführliches Zitat).
Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A - (14 S., M10010)
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung wegen Übertritts
zum Christentum; vermehrte Verfolgung seit Amtsantritt von Präsident Ahmadinedschad;
Gefahr von Repressalien wegen Gottesdienstbesuchs (vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.1.2007 - 5 K 20256/03.Me - (11 S., M10257)
Länderberichte:
Radio Free Europe/Radio Liberty: Verurteilung des prominenten Anwalts
Abdolfattah Soltani, der im März 2006 wegen Spionage zu fünf Jahren Haft verurteilt
worden war, durch Berufungsgericht aufgehoben (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Human Rights Lawyer Acquitted In Iran" (ID 75440)
ACCORD: Mögliche Rückkehrgefährdung von Kurden (insbesondere ehemaligen
Aktivisten der Demokratischen Partei Kurdistan/Iran).
Anfragenbeantwortung a-5452 (ACC-IRN-5452) vom 23.5. 2007 (ID 75530)
Amnesty international: Provinz Esfahan: Bis zu 17 Männer, die bei einer
privaten Feier Frauenkleidung getragen haben sollen, befinden sich seit ihrer
Festnahme am 10. Mai in Gewahrsam, sie sollen Berichten zufolge wegen Alkoholkonsums
und "homosexuellen Verhaltens" angeklagt werden; Festnahmen erfolgten offenbar
im Zuge der jährlichen Kampagne gegen "unmoralisches Benehmen"; bislang sollen
während dieser Kampagne Tausende wegen Verstößen gegen Kleidervorschriften verwarnt
worden sein, gegen 130 Personen sollen Strafverfahren eingeleitet worden sein.
Urgent action 120/07 vom 21.5.2007 (ID 75083)
BBC News: Provinz Khuzestan: Mindestens fünf Tote bei tagelangen Zusammenstößen
zwischen Angehörigen der arabischen Minderheit und Sicherheitskräften, etwa
200 Personen wurden verhaftet; Auslöser der Unruhen soll ein gefälschtes Dokument
gewesen sein, in dem ein angeblicher Regierungsplan zur Änderung der ethnischen
Zusammensetzung in der Provinz beschrieben wurde (engl.).
Bericht vom 19.4.2007: "Five die in Iran ethnic clashes" (ID 75420)
Länderbericht:
International Federation for Human Rights: Zahl der Binnenvertriebenen
im Land wird auf 380 000 geschätzt; neben Dürren und Überflutungen zählen politisch
instrumentalisierte Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Gruppen zu den
wichtigsten Ursachen für die Binnenvertreibung (engl.).
Bericht vom April 2007: "Massive internal displacements due to politically instigated
ethnic clashes" (ID 74544)
Länderberichte:
BBC News: Süd-Kivu: Mitarbeiter von Hilfsorganisationen machen ruandische
Hutu-Rebellen für die Ermordung von 29 Zivilisten verantwortlich; die Regierungsarmee
geht seit Januar 2007 gemeinsam mit UN-Truppen gegen die ruandischen Rebellen
vor, die sich seit 1994 im Land befinden (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "'Rwanda rebels' in DR Congo raid" (ID 75379)
Amnesty international: Marie-Thérèse Nlandu Mpolo-Nene, Rechtsanwältin
und Politikerin, sowie neun weitere Angeklagte vom Vorwurf der Gründung einer
aufständischen Bewegung freigesprochen; die Angeklagten kamen nach über fünfmonatiger
Haft frei.
Urgent action 319/2006-3 vom 1.5.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von
November 2006 bis April 2007 (ID 73431)
Amnesty international: Politische Entwicklungen seit den Wahlen im November
2006; keine wirkliche Verbesserung der Menschenrechtslage; mögliche Gefährdung
eines Mitglieds des Forum des Démocrates pour le Renouveau (FDR).
Stellungnahme vom 3.4.2007 an VG Kassel - 2 E 1907/04.A - (ID 74342)
Länderbericht:
Committee to Protect Journalists: Verurteilung des unabhängigen Journalisten
Oscar Sánchez Madan wegen "sozialer Gefährlichkeit" zu vier Jahren Haft (engl.).
Bericht vom 18.4.2007: "Cuban journalist sentenced to prison on 'dangerousness'
charge" (ID 72804)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung.
Urteil vom 11.4.2007 - 11 K 1892/06.A - (6 S., M10076)
Länderbericht:
Refugees International: Seit November 2005 wurden im Bundesstaat
Karen mindestens 27 000 Menschen durch eine Militäroffensive von ihren Wohnorten
vertrieben (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Military Offensive Displacing Thousands of Civilians"
(ID 75258)
Länderbericht:
BBC News: Gewerkschaften rufen aus Protest gegen die Amtseinführung
des neuen Präsidenten Umaru Yar'Adua einen zweitägigen Generalstreik aus; Wahl
wird von Beobachtern als Farce bezeichnet (engl.).
Bericht vom 28.5.2007: "Nigeria strike over 'flawed' poll" (ID 75356)
Länderberichte:
BBC News: Mindestens 40 Tote bei schweren Ausschreitungen zwischen
Anhängern und Gegnern von Präsident Musharraf in Karatschi; Regierung hat zunehmend
Probleme, die seit der Entlassung des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs,
Iftikhar Muhammad Chaudhry, anhaltende Krise in den Griff zu bekommen (engl.).
Bericht vom 19.5.2007: "Pakistan's political battleground" (ID 74672)
Guardian: Präsident Musharraf schließt Abkommen mit seinen politischen
Rivalen Benazir Bhutto und Nawaz Sharif zur Machtteilung aus; beide dürfen nicht
vor den nächsten Parlamentswahlen, die für Ende des Jahres angesetzt sind, aus
dem Exil zurückkehren (engl.).
Bericht vom 18.5.2007: "Musharraf bans rivals from vote" (ID 74652)
BBC News: Mindestens drei Tote bei Auseinandersetzungen
von afghanischen Flüchtlingen und pakistanischen Sicherheitskräften im Lager
Pir Alizai; die 36 000 Einwohner des Lagers haben eine 20-Tage-Frist erhalten,
um das Lager "freiwillig" zu räumen (vgl. auch den Eintrag unter Afghanistan)
(engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Clashes at refugee camp" (ID 74586)
Rechtsprechung:
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung für Angehörige der Hutu, die
wegen des unberechtigten Vorwurfs der Hetze gegen eine andere Ethnie inhaftiert
worden war; Strafverfolgung knüpft an Zugehörigkeit zu den Hutu an.
Urteil vom 12.3.2007 - 19 K 635/06.A - (7 S., M10341)
ai: Rückkehrgefährdung für Tschetschenen
Amnesty international, Stellungnahme vom 27.4.2007 an VGH Hessen - 3 UE 191/07.A
- (ID 74292)
"(…) Die Sicherheitslage in Tschetschenien für die jugendlichen männlichen
Kläger wird nach Einschätzung von amnesty international sehr schlecht sein.
Junge Männer, auch in diesem jugendlichen Alter, geraten sehr schnell in den
Verdacht – begründet oder unbegründet –, dass sie einer Gruppe
von Widerstandskämpfern angehören. Damit sind sie gefährdet, unrechtmäßig inhaftiert
zu werden. Es ist möglich, dass sie danach 'verschwinden' oder man sie eines
terroristischen/extremistischen Vergehens anklagt. In diesem Fall sind sie aller
Wahrscheinlichkeit in Gefahr, zur Erlangung eines 'Geständnisses' gefoltert
oder misshandelt und in einem unfairen Verfahren zu einer Haftstrafe verurteilt
zu werden. Weiter unten finden Sie Referenzfälle hierzu.
Wie bereits geschildert, sind zunehmend tschetschenische Sicherheitskräfte für
die Übergriffe auf die Zivilbevölkerung verantwortlich. Diese kennen die kleine
Republik sehr viel besser als die in Tschetschenien stationierten föderalen
Kräfte. Sie wissen in vielen Fällen sehr viel besser als die föderalen Sicherheitskräfte,
wer im zweiten Tschetschenienkrieg die Republik verlassen hat. Sie sind daher
vielfach in der Lage, Personen, die nach Tschetschenien zurückkehren, als solche
auszumachen. Dies setzt die Rückkehrer zunehmend einer besonderen Gefahrenlage
aus. Denn entweder wird unterstellt, sie hätten sich in der Zwischenzeit bewaffneten
separatistischen Gruppierungen angeschlossen oder sie seien vor einer Verfolgung
wegen einer tatsächlichen oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu bewaffneten Gruppen
ins Ausland geflohen oder sie hätten aus dem Ausland Vermögen mitgebracht, das
man durch Lösegeld erpressen könne. Rückkehrer sind daher immer mehr bedroht,
unrechtmäßig festgenommen, gefoltert und misshandelt zu werden oder zu 'verschwinden'.
(…)
Tschetschenische Volkszugehörige haben im Gegensatz zu russischen Volkszugehörigen
besondere Schwierigkeiten, sich in den Regionen Russlands außerhalb Tschetscheniens
niederzulassen und eine Existenz zu gründen. In der übergroßen Mehrheit der
Fälle tschetschenischer Volkszugehöriger ist dies gar nicht möglich. Grundsätzlich
gilt, dass man sich in der Russischen Föderation nur dort legal niederlassen
kann, wo man dauerhaft oder vorübergehend registriert ist. Für den Erhalt einer
Registrierung ist zunächst ein gültiger Inlandspass erforderlich.
Tschetschenen, die aus dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehren
und nicht im Besitz eines gültigen Inlandspasses sind, müssen einen solchen
zunächst beantragen. Bis zum 30. Juni 2004 mussten die bis dahin noch gültigen
sowjetischen Inlandspässe in russische Inlandspässe umgetauscht werden. Die
sowjetischen Inlandspässe verloren mit diesem Stichtag ihre Gültigkeit. Ein
neuer russischer Inlandspass kann ausschließlich am Ort der dauerhaften Registrierung
beantragt werden. Zwischenzeitlich gab es Sonderregelungen, die die Antragstellung
am Ort des vorübergehenden Aufenthalts ermöglichten. Derartige Sonderregelungen
bestehen jedoch nicht mehr.
Für tschetschenische Volkszugehörige, die zuletzt in der Tschetschenischen Republik
dauerhaft registriert waren, bedeutet dies, dass sie sich zur Beantragung eines
Inlandspasses persönlich an die für sie zuständige Meldebehörde in Tschetschenien
wenden müssen. Sie müssen also nach Tschetschenien zurückkehren. An dieser Zuständigkeit
der tschetschenischen Meldebehörden ändert auch eine jahrelange Abwesenheit
nichts, da es in Russland keine Abmeldung von Amts wegen gibt.
Dem Erlass 828 zufolge darf ein Vergabeverfahren für einen Inlandspass nicht
länger als zehn Tage dauern. Diese Frist wird nach unseren Erkenntnissen in
der Praxis jedoch selbst in Moskau bei russischen Volkszugehörigen nicht eingehalten.
Bei Beantragung des Inlandspasses in Tschetschenien ist in vielen Fällen mit
erheblich längeren Wartezeiten zu rechnen. In anderen Fällen erhalten die Antragsteller
ihren Inlandspass aus nicht erkennbaren Gründen gar nicht. In vielen Fällen
wird die Entgegennahme von Passanträgen von den Behörden sogar schlichtweg verweigert.
Sowohl zur Passbeantragung als auch zur Ausstellung des Passes sind in Tschetschenien
in der Regel hohe Bestechungsgelder zu zahlen, die oftmals die finanziellen
Möglichkeiten der Betroffenen übersteigen. Laut Swetlana Gannuschkina handelt
es sich um Bestechungsgelder in Höhe von bis zu 500 US$ (siehe: Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge, Protokoll eines Fachgesprächs mit Swetlana Gannuschkina
vom 31.10.2006, S. 8). (…)
In zahlreichen Fällen wird tschetschenischen Volkszugehörigen die Erteilung
einer Registrierung durch die Behörden einfach willkürlich verweigert, in anderen
Fällen wird es Tschetschenen unmöglich gemacht, die erforderlichen Voraussetzungen
für eine Registrierung zu erfüllen. Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt
einer Registrierung ist der Nachweis von Wohnraum durch die Vorlage eines Mietvertrages.
Viele Vermieter sind gar nicht bereit, ihren Wohnraum an tschetschenische Volkszugehörige
zu vermieten. Andere sind entweder nicht gewillt, ihre tschetschenischen Mieter
bei der Miliz anzumelden und einen Mietvertrag auszustellen oder eine Anmeldung
ihrer tschetschenischen Mieter wird ihnen erschwert oder unmöglich gemacht.
Milizionäre sind aufgerufen, regelmäßig Häuser aufzusuchen, in denen Tschetschenen
angemeldet sind. Sie drohen dort vielfach den Vermietern mit Unannehmlichkeiten.
In der Folge scheuen sich die meisten Vermieter, an Tschetschenen zu vermieten
bzw. ihre Mieter anzumelden. (…)
Verschärft wird die Verwehrung der Registrierung durch eine Praxis des 'racial
profiling' bei der Arbeit russischer Polizeibehörden. Die Polizei nimmt also
verstärkt Menschen – oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes
– gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden
unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft.
Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen
durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder
zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber hinaus erhält unsere Organisation
Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten
Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich
inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle
Straftatverdächtige betrachtet. Im russischen Polizeigewahrsam ist der in Frage
stehende Personenkreis zudem leicht gefährdet, Opfer von Folter und Misshandlungen
zu werden. Auch der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung
CERD zeigt sich besorgt über rassistisch motivierte Überprüfungen und Identitätskontrollen
(siehe: CERD, Concluding Observations of the Committee on the Elimination of
Racial Discrimination: Russian Federation, 21 March 2003, CERD/C/62/CO/11, Punkt
13).
Festnahmen von tschetschenischen Volkszugehörigen werden auf dem Gebiet der
Russischen Föderation auch gezielt, oft jedoch unrechtmäßig durchgeführt. So
sollen am 7. Juli 2006 in der Republik Komi Angehörige der Sondermiliz SOBR
in das Haus von Lema Dschabrailow eingedrungen sein und ihn verschleppt haben.
Die Milizionäre hätten keinen Haftbefehl vorweisen können, hätten jedoch mitgeteilt,
dass sie aufgrund einer Anordnung der Kommandantur von Tschetschenien eine Verhaftung
vornehmen würden. Der Verbleib von Lema Dschabrailow ist bis heute nicht bekannt,
ebenso wenig der Grund der Festnahme. Es sei lediglich bekannt, dass sein Bruder
im Juli 2004 unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen bewaffneten
Vereinigung festgenommen und ermordet worden sei. Dies habe Lema Dschabrailow
zum Verlassen der tschetschenischen Republik veranlasst (siehe: Menschenrechtszentrum
Memorial/Netzwerk Migration und Recht, Menschen aus Tschetschenien in der Russischen
Föderation, Juli 2005–Juli 2006, S. 40). (…)
Angesichts der Erkenntnisse über die praktizierten Zuzugsbeschränkungen für
tschetschenische Volkszugehörige und angesichts des Grades der erwähnten Repressionen
und Übergriffe geht amnesty international davon aus, dass sich Tschetschenen
in der gesamten Russischen Föderation nicht dauerhaft sicher aufhalten können.
Tschetschenische Volkszugehörige haben durch die Verbindung einer anti-tschetschenischen
Feindseligkeit in der russischen Gesellschaft mit offiziellen Erklärungen russischer
Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte den Status einer ethnischen
Gruppe erhalten, die außerhalb des Schutzes durch das Gesetz steht und Opfer
von Verfolgung, Erpressung und staatlicher Willkür wird. (…)"
Rechtsprechung:
VG Karlsruhe: Gruppenverfolgung von tschetschenischen Volkszugehörigen
seit dem zweiten Tschetschenienkrieg (Änderung der Rspr. der Kammer); ob eine
interne Fluchtalternative besteht, ist abhängig vom Einzelfall (hier abgelehnt
wegen Unzumutbarkeit der Rückkehr nach Tschetschenien für Umtausch des Inlandspasses)(vgl.
zur selben Entscheidung).
Urteil vom 13.2.2007 - A 11 K 11438/05 - (22 S., M9989)
Länderberichte:
Amnesty international: Tschetschenien: Dokumentation zu Fällen von
"Verschwindenlassen" und Entführungen; Versagen von Behörden und Justiz, Fälle
aufzuklären (engl.).
Bericht vom 23.5.2007: "What justice for Chechnya's disappeared? [EUR 46/015/2007]"
(ID 75081)
International Helsinki Federation for Human Rights: Tschetschenien: Ehemalige
Rebellen, denen Amnestie gewährt wurde, und ihre Verwandten zählen zu den am
meisten gefährdeten Gruppen in Tschetschenien; Fälle von Entführungen, Folter
und Ermordung von amnestierten Personen und ihren Angehörigen (engl.).
Bericht vom 16.5.2007: "Amnestied People as Targets for Persecution in Chechnya"
(ID 74843)
Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
für Roma aus dem Kosovo wegen Abschiebungsstopperlasses; Erlasslage knüpft an
die fehlende Zustimmung von UNMIK zur Rückführung an und lässt nicht den Schluss
zu, Roma sei die Rückkehr ins Kosovo unzumutbar.
Urteil vom 17.4.2007 - 10 LC 262/05 - (10 S., M10065)
OVG NRW: Posttraumatische Belastungsstörung im Kosovo grundsätzlich behandelbar.
Beschluss vom 1.2.2007 - 5 A 1274/05.A - (8 S., M10033)
VG Göttingen: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen schwerer psychischer Erkrankung.
Urteil vom 4.5.2007 - 3 A 360/04 - (8 S., M10119)
Länderbericht:
Auswärtiges Amt: Lagebericht (ohne Kosovo) (Stand: März 2007).
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom 23.4.2007 (39 S.,
A0327, siehe Hinweis)
Rechtsprechung:
VG Münster: Extreme allgemeine Gefahrenlage i. S. d. verfassungskonformen
Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG wegen katastrophaler Versorgungslage in Folge
des Niedergangs der Landwirtschaft und der wirtschaftlichen Krise.
Urteil vom 23.2.2007 - 1 K 356/05.A - (6 S., M10023)
VG Düsseldorf: Abschiebungsschutz wegen schlechter
Sicherheitslage
Urteil vom 2.3.2007 - 13 K 372/07.A - (8 S., M10016)
"(…) Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. (…)
Es ist (…) davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und
Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die allgemeine
Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär ist (so
bereits Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante
Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8 [19 S., A0290, siehe
Hinweis]; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Situation und Trendanalyse,
20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty international, Jahresberichte 2005 [ID 1841]
und 2006, Somalia [ID 50094]).
Die jüngsten Entwicklungen in Somalia haben nicht zu einer Verbesserung der
Situation geführt; vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage
in Zentral- und Südsomalia noch weiter verschlechtert hat. Zwar schien sich
die äußere Ordnung in den genannten Landesteilen nach der Machtübernahme durch
die Union der islamischen Gerichtshöfe (Union of Islamic Courts – UIC)
in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 stabilisiert zu haben. Nach der Vertreibung
der UIC durch Truppen der somalischen Übergangsregierung und äthiopisches Militär
im Dezember 2006 hat jedoch noch keine andere Macht die effektive Ordnungsgewalt
übernommen. Vielmehr ist die Situation in Zentral- und Südsomalia gegenwärtig
durch eine Vielzahl von gewalttätigen Konfliktherden gekennzeichnet. (…)
Der in dem angegriffenen Bescheid vertretenen Einschätzung des Bundesamtes,
in einem bedeutenden Teil Zentral- und Südsomalias sei infolge der Machtübernahme
durch die UIC weitgehende Ruhe eingekehrt und Kampfhandlungen fänden dort nicht
statt, ist durch die jüngsten Ereignisse der Boden entzogen worden. Auch durch
die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, 'aus den Ausführungen von
Antragstellern zum jeweiligen Reiseweg in zahlreichen Anhörungen' gehe hervor,
dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien (Seite 6 des Bescheides),
wird die oben dargestellte Bewertung der Lage nicht substanziell erschüttert.
Abgesehen davon, dass auch dieser Einschätzung durch die jüngsten Ereignisse
der Boden entzogen ist, lässt die Aussage des Bundesamtes nicht erkennen, ob
etwa Umstände des einzelnen Falles – z. B. die Clanzugehörigkeit oder
die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen –
eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben.
Angesichts der aktuellen Situation in Zentral- und Südsomalia würde eine Rückkehr
in diese Gebiete den Kläger sehenden Auges einer im Sinne der Rechtsprechung
extremen Gefahr für Leib und Leben aussetzen. Zwar kann naturgemäß nicht mit
Sicherheit festgestellt werden, dass sich eine solche Gefahr realisieren würde.
Bei der Gefahrenbewertung ist aber auch der Rang der gefährdeten Verfassungsrechtsgüter
zu berücksichtigen. Angesichts der oben beschriebenen aktuellen Situation in
Zentral- und Südsomalia, in der jeder Rückkehrer jederzeit Gefahr läuft, Opfer
krimineller Übergriffe, Opfer von Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden
Clans und/oder Opfer der Kämpfe zwischen den Regierungstruppen nebst ihren Verbündeten
und den Kämpfern der UIC zu werden, wiegt die dem Kläger für Leib und Leben
drohende Gefahr nach Auffassung des Gerichts so schwer, dass ihm eine Rückkehr
in sein Heimatland derzeit nicht zugemutet werden kann. Eine Rückführung nach
Somalia würde ihn sehenden Auges den o. g. Gefahren aussetzen und damit der
Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des Todes.
Der Kläger kann schließlich auch nicht darauf verwiesen werden, in den sichereren
nördlichen Landesteilen Schutz zu suchen. Insoweit fehlt im der notwendige Rückhalt
durch Angehörige oder jedenfalls Clanmitglieder, der ihm dort ein Überleben
ermöglichen würde. (…)"
Länderberichte:
BBC News: Nach Schätzungen von Hilfsorganisationen sind bei den Kämpfen
in Mogadischu seit März etwa 1300 Menschen gestorben, über 300 000 haben die
Stadt verlassen; nach UN-Angaben erreichen Hilfslieferungen nur 35–40 %
der Bedürftigen (engl.).
Bericht vom 15.5.2007: "Somalia aid 'not reaching needy'" (ID 74374)
Guardian: Mogadischu: Nach Abflauen der Kämpfe patrouillieren Friedenstruppen
der Afrikanischen Union in der Stadt; Regierung erklärt Kämpfe für beendet,
aber Beobachter betrachten Lage weiterhin als instabil (engl.).
Bericht vom 3.5.2007: "African Union troops deployed in Mogadishu" (ID 73548)
Länderbericht:
ReliefWeb/AFP: LTTE schließt Wiederaufnahme von Friedensgesprächen
aus, solange die Rebellen Angriffen der Armee ausgesetzt sind; seit Beginn einer
Offensive der Regierungstruppen hat die LTTE die Kontrolle über Gebiete im Osten
des Landes verloren (engl.).
Bericht vom 20.5.2007: "Rebels say no peace talks until fighting stops" (ID 74884)
Sonstige Dokumente:
BMI: Wesentliche Verschlechterung der Lage seit Ende 2006; erhebliche
individuelle Gefahr wegen fehlender Existenzmöglichkeiten für Tamilen aus dem
Norden oder Osten des Landes; Empfehlung für Abschiebungsstopp von drei Monaten
für diese Personengruppe.
Schreiben vom 8.5.2007 an Innenministerien der Länder - M I 3 - 125 242 LKA/0
-(2 S., M10096)
IM Hessen: Erhebliche individuelle Gefahr wegen fehlender Existenzmöglichkeiten
für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes; vor der Abschiebung stehenden
Tamilen aus dem Norden oder Osten ist die Gelegenheit für Folgeantrag oder Antrag
auf Abschiebungsschutz zu geben.
Erlass vom 24.5.2007 - II 4-23d - 07-2/04-07/001 - (2 S., M10381)
IM NRW: Erhebliche individuelle Gefahr wegen fehlender Existenzmöglichkeiten
für Tamilen aus dem Norden oder Osten des Landes; Abschiebungen der Betroffenen
sollten nicht kurzfristig terminiert werden, um ihnen die Gelegenheit für Folgeantrag
oder Antrag auf Abschiebungsschutz zu geben.
Erlass vom 15.5.2007 - 15-39.10.01-3-S 14 - (2 S., M10377)
Rechtsprechung:
VG Bayreuth: Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Kurden; Verweigerung
der Wiedereinreise knüpft ebenso wie die Ausbürgerungskampagne von 1962 an die
kurdische Volkszugehörigkeit an; Verfolgung auch durch Diskriminierung von nichtregistrierten
staatenlosen Kurden in Syrien.
Urteil vom 27.3.2007 - B 3 K 07.30040 - (14 S., M10048)
VG Meiningen: Gefahr der sippenhaftähnlichen Gefährdung für Angehörige
von Oppositionellen (hier: aktives Mitglied einer kommunistischen Gruppe).
Urteil vom 21.2.2007 - 5 K 20025/03 Me - (11 S., M10057)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Verurteilung der Dissidenten Michel Kilo und
Mahmud Issa zu je drei Jahren Haft wegen "Schwächung nationaler Gefühle"; sie
waren nach der Unterzeichnung der sog. Beirut-Damaskus-Erklärung im Mai 2006
verhaftet worden; zwei weitere Angeklagte wurden in Abwesenheit verurteilt (engl.).
Bericht vom 17.5.2007: "Four More Activists Sentenced to Prison" (ID 74826)
Human Rights Watch: Verurteilung des Menschenrechtsaktivisten Kamal al-Labwani
wegen "Kommunikation mit einem ausländischen Land und Anstiftung zur Aggression
gegen Syrien" zu zwölf Jahren Haft und Zwangsarbeit (engl.).
Bericht vom 11.5.2007: "Peaceful Activist Gets 12 Years With Hard Labor" (ID 74319)
Amnesty international: Fünf Angehörige der arabischen Minderheit aus
dem Iran, die von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt wurden und denen die Abschiebung
drohte, wurden Berichten zufolge freigelassen; Ali Bouazar, ein weiterer Araber
aus dem Iran, der dort zum Tode verurteilt worden ist, wurde möglicherweise
abgeschoben.
Urgent action 67/07-1 vom 4.5.2007 mit weiteren Informationen zur ua vom 16.3.2007
(ID 73820)
Amnesty international: Verurteilung des Rechtsanwalts Anwar al-Bunni
wegen "Verbreitung staatsgefährdender Falschinformationen" zu fünf Jahren Haft.
Urgent action 142/06-7 vom 2.5.2007 mit weiteren Informationen zu ua's von Mai
bis Dezember 2006 (ID 73602)
Auswärtiges Amt: "Ehrverbrechen", auch Ehrenmorde weiterhin verbreitet;
Motiv der Ehrverletzung wird als strafmildernd angesehen; dauerhafte inländische
Fluchtalternative gibt es für bedrohte Frauen "kaum".
Stellungnahme vom 21.8.2006 an VG Koblenz - 4 K 2312/05.KO - (2 S., A0311, siehe
Hinweis)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Nach Angaben von UNHCR sind
von 25 000 Togolesen, die nach den Gewaltausbrüchen im Frühjahr nach Benin geflüchtet
waren, nur noch etwa 4700 dort; die Flüchtlingslager in Benin sollen geschlossen
werden, da sich nach Einschätzung des UN-Menschenrechtskommissariats (OHCHR)
die Situation in Togo deutlich verbessert habe (engl.).
Bericht vom 23.5.2007: "Camps for Togolese refugees to close" (ID 75304)
Länderbericht:
Integrated Regional Information Network: Regierung hebt nach sechs
Monaten den Ausnahmezustand auf, weil die Lage im Osten des Landes "beinahe"
unter Kontrolle sei; UN-Vertreter berichten aber, dass hunderttausende Binnenvertriebene
wegen der schlechten Sicherheitslage weiterhin nicht an ihre Heimatorte zurückkehren
können (engl.).
Bericht vom 25.5.2007: "State of emergency ends but troubles continue" (ID 75309)
VG Darmstadt: Kein Widerruf der Asylanerkennung von Yeziden
Urteil vom 19.4.2007 - 7 E 2413/05.A - (9 S., M10378)
"(…) Die Klagen sind zulässig und begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid
der Beklagten vom 05.12.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung zu widerrufen,
wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich
erheblich und nicht nur vorübergehend so geändert haben, dass bei einer Rückkehr
des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht
maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen ist und auch nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht.
(…)
Eine im Sinne der genannten Vorschrift und Rechtsprechung anhaltende und erhebliche
Veränderung und Verbesserung der Verhältnisse für die Yeziden ist entgegen der
Auffassung der Beklagten hier nicht eingetreten. (…)
Unter grundlegender Änderung ist nicht nur eine augenblickliche freundlichere
Haltung der Bevölkerungsmehrheit und/oder staatlicher Stellen zu verstehen,
sondern eine grundsätzliche Überwindung der bisherigen Konfliktsituation (vgl.
VG Freiburg, Urteil vom 25.07.2006 - A 6 K 11023/05 -, AuAS 2007, 70 [10 S.,
M9313]). Zwar wird in der Rechtsprechung, worauf sich die Beklagte beruft, die
Auffassung vertreten, dass von einer mittelbaren Gruppenverfolgung der Yeziden
nicht mehr ausgegangen werden könne (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 14.02.2006
- 15 A 2119/02.A [27 S., M8059]; VG Osnabrück, Urt. vom 12.12.2006 - 5 A 311/06
[6 S., M9700]; VG Hannover, Urt. 30.04.2003 - 1 A 389/02). Davon kann nach Auffassung
des Gerichts im Falle der religiösen Minderheit der Yeziden in der Türkei nicht
ausgegangen werden. Die Beklagte stützt ihre in dem Bescheid zum Ausdruck gekommene
Auffassung zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung unter anderem
auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2007 an das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht. Darin stellt das Auswärtige Amt fest, dass die genaue
Anzahl der in der Türkei noch lebenden Yeziden mit hinreichender Sicherheit
nicht festgestellt werden kann, die Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden
im Jahr 2000 zwar auf 500 zurückgegangen und inzwischen aber wieder steigend
sei. Selbst wenn aufgrund der Angaben des Auswärtigen Amtes von einer Zahl zwischen
1000 bis 2000 in der Türkei lebenden Yeziden auszugehen ist, stehen dem die
nicht widerlegten Angaben des Yezidischen Forum e. V. in Oldenburg von 363 in
der Türkei am 15.01.2005 lebenden Yeziden gegenüber (Stellungnahme zur Situation
der Yeziden in der Türkei vom 05.02.2006 [#44534]). Im Blick auf eine Veränderung
der Situation fällt es nach Auffassung des Gerichts letztlich nicht ins Gewicht,
ob derzeit 2000, oder 500 und weniger Personen yezidischen Glaubens in der Türkei
ansässig sind. Entscheidend ist vielmehr die grundlegende Haltung der muslimischen
Bevölkerungsmehrheit, die auch in weniger häufigen Übergriffen gegenüber den
dort lebenden Yeziden wegen ihres Glaubens zum Ausdruck kommt und denen nicht
in dem Maße wie geboten von offiziellen Stellen entgegen gewirkt wird. Nach
dem Bericht des Yezidischen Forum e. V. in Oldenburg vom 20.03.2007 (Anmerkungen
zu der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 26.01.2007 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht
Niedersachsen) räumt das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 26.01.2007
Übergriffe auf Yeziden bei dem Versuch, Grundbesitzansprüche zu realisieren,
ein. In der Stellungnahme des Yezidischen Forum e. V. wird nachvollziehbar dargelegt,
dass offizielle Stellen (örtliche Behörden, Polizei) auf Nachfragen wohl nicht
freimütig illegales Vorgehen einräumen. (…)
Das Auswärtige Amt befasst sich in dem Lagebericht vom 11.01.2007 [54 S., A0318,
siehe Hinweis] auch mit
der Lage der nichtmuslimischen Minderheiten. Der Vertrag von Lausanne (1923)
garantiert türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten
angehören, die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen.
In der Praxis werden vom türkischen Staat darunter allerdings nur drei Religionsgemeinschaften
verstanden, nämlich die griechische-orthodoxe und armenische-apostolische Kirche
und die jüdische Gemeinschaft (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 11.01.2007).
In diesem Zusammenhang werden selbst vom Auswärtigen Amt die Yeziden gerade
nicht erwähnt. Zwar führt das Auswärtige Amt in dem Lagebericht vom 11.01.2007,
den Auskünften vom 20.01.2006 an das OVG Sachsen-Anhalt sowie am 26.01.2007
an das OVG Lüneburg aus, dass die bis vor einigen Jahren noch vorkommenden nichtstaatlichen
Übergriffe auf Yeziden soweit ersichtlich seit längerer Zeit eingestellt sind.
Allerdings räumt auch das Auswärtige Amt ein, dass Status- und Besitzfragen
weiterhin das ungelöste Problem für religiöse Minderheiten sind. Aus dem Fortschrittsbericht
der EU-Kommission vom November 2005 lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die
Situation von religiösen Minderheiten als problematisch angesehen wird, auch
wenn die angestrebte EU-Mitgliedschaft derzeit ein gewisses Wohlverhalten mit
sich bringt. Für eine grundlegende und dauerhafte Verbesserung der Verhältnisse
bedürfte es nach Auffassung des Gerichts dazu offizieller, programmatischer
Schritte, mit denen der Wille des türkischen Staates, die Yeziden als Religionsgemeinschaft
ernst zu nehmen, zum Ausdruck gebracht und eine entsprechende Behandlung durch
alle staatlichen Stellen unter Hervorhebung der Religionsfreiheit verbindlich
gemacht würde (vergleiche auch VG Freiburg vom 25.07.2006, a. a. O.). Dies ist
bisher nicht geschehen. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Zahl der
Übergriffe auf Yeziden nicht mehr in dem Maße stattfindet, wie in den neunziger
Jahren beziehungsweise zum Zeitpunkt der Asylanerkennung der Kläger. Gleichwohl
sind Yeziden, insbesondere wenn es sich um Rückkehrer handelt, der Gefahr von
Übergriffen und Diskriminierungen ausgesetzt (Baris an OVG Sachsen-Anhalt vom
17.04.2006, AA an OVG Lüneburg vom 27.01.2007). Dies ist im Zusammenhang damit
zu sehen, dass die Zahl der in der Türkei lebenden Yeziden vergleichsweise verschwindend
gering ist und bereits deshalb die Möglichkeit, Anlass zu Reibereien zu geben,
nicht mehr in dem Maße besteht. Eine erhebliche Veränderung zu den Verhältnissen,
die zum Zeitpunkt der Asylanerkennung gegeben waren, liegt nach Auffassung des
Gerichts nach alledem nicht vor. (…)"
Einsender: RA Müller-Volck, Frankfurt a. M.
Rechtsprechung:
OVG Rheinland-Pfalz: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Gefahr der Retraumatisierung.
Urteil vom 9.2.2007 - 10 A 10952/06.OVG - (18 S., M10043)
VG Stuttgart: Beachtliche Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung
für Mitglied der PKK.
Urteil vom 10.5.2007 - A 4 K 255/07 - (6 S., M10351)
VG Minden: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden mehr; hinreichende Sicherheit
vor erneuter Verfolgung (im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 14.2.2006 - 15
A 2119/02.A - (27 S., M8059)).
Urteil vom 27.4.2007 - 8 KL 2544/06.A - (14 S., M10371)
VG Oldenburg: § 60 Abs. 7 AufenthG wegen posttraumatischer Belastungsstörung
nach Misshandlung durch Sicherheitskräfte.
Urteil vom 16.4.2007 - 5 A 288/05 - (12 S., M9974)
VG Düsseldorf: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung
für Unterstützer der DHKP-C bzw. Dev Sol.
Urteil vom 22.3.2007 - 4 K 172/07.A - (11 S., M9998)
VG Hamburg: Keine hinreichende Sicherheit vor erneuter Gruppenverfolgung
von Yeziden; kein Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung.
Urteil vom 22.3.2007 - 15 A 1150/03 - (16 S., M10100)
VG Stuttgart: Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung von Yeziden; keine
nachhaltige Verbesserung der Lage von Yeziden.
Urteil vom 9.3.2007 - A 9 K 1159/06 - (10 S., M10038)
VG Münster: Kein Widerruf einer Asylanerkennung, die wegen Verfolgungsgefahr
wegen Verdachts der Unterstützung der PKK erfolgt ist.
Urteil vom 8.3.2007 - 3 K 2492/05.A - (8 S., M10007)
VG Würzburg: Hinreichende Sicherheit vor erneuter Verfolgung wegen lang
zurückliegender, untergeordneter Tätigkeit für die PKK.
Urteil vom 1.2.2007 - W 5 K 06.30284 - (11 S., M10168)
VG Lüneburg: Kein Widerruf einer Asylanerkennung bei Verdacht der Mitgliedschaft
oder Unterstützung der PKK.
Urteil vom 6.12.2006 - 5 A 34/06 - (9 S., M10116)
OLG Karlsruhe: Ablehnung der Auslieferungshaft eines anerkannten Flüchtlings
und Mitglieds einer linksgerichteten Organisation, da Verurteilung in der Türkei
durch ein Staatliches Sicherheitsgericht unter Beteiligung von Militärrichtern
erfolgte und voraussichtlich Folter droht.
Beschluss vom 8.5.2007 - 1 AK 29/07 - (3 S., M10121)
Länderbericht:
Forum 18: Verurteilung des Baptisten Wjatscheslaw Kalatajewski wegen
illegaler Einreise zu drei Jahren Haft; er war zuvor wegen seiner religiösen
Aktivitäten aus Turkmenistan abgeschoben worden (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "Baptist prisoner of conscience jailed for three years"
(ID 75153)
Länderberichte:
Human Rights Watch: Freilassung der Menschenrechtsaktivistin Umida
Nijasowa, nachdem ein Gericht die erst eine Woche zuvor verhängte siebenjährige
Gefängnisstrafe in eine Bewährungsstrafe umgewandelt hatte.
Bericht vom 8.5.2007: "Menschenrechtsverteidigerin freigelassen" (ID 73984)
World Organisation Against Torture: Verurteilung von Gulbahor Turajewa,
Menschenrechtsaktivistin aus Andischan und Mitglieder der NGO Anima-kor, die
sich für die Rechte von Ärzten und Patienten einsetzt, zu sechs Jahren Haft
(engl.).
Bericht vom 3.5.2007: "Sentencing of Mrs. Gulbahor Turayeva to six years in
prison [UZB 001 / 0107 / OBS 006.1]" (ID 73931)
Länderberichte:
World Organisation Against Torture: Serie von Verurteilungen von
Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten: Nguyen Van Dai, Gründer des Komitees
für Menschenrechte in Vietnam, zu fünf Jahren, Le Thi Cong Nhan (Fortschrittspartei)
zu vier Jahren Haft verurteilt; Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren für
Le Nguyen Sang, Nguyen Bac Truyen und Huynh Nguyen Dao, Führer der Demokratischen
Volkspartei (engl.).
Bericht vom 14.5.2007: "New serious acts of repression against human rights
defenders and political dissidents" (ID 74744)
Amnesty international: Steigende Zahl von Festnahmen von Anwälten, Gewerkschaftern,
religiösen Führern und Internet-Dissidenten seit November 2006; Dokumentation
von Fällen (engl.).
Bericht vom 24.4.2007: "Silenced critics must be released [ASA 41/004/2007]"
(ID 72977)