Materielles Flüchtlingsrecht und subsidiärer Schutz

VG Stuttgart: Subsidiärer Schutz nach Qualifikationsrichtlinie bei allgemeinen Gefahren
Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 - (10 S., M10360)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das Urteil setzt sich zum einen damit auseinander, inwieweit nach der Qualifikationsrichtlinie subsidiärer Schutz wegen Gefahren im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes gewährt werden muss. Zum anderen geht es um die Frage, ob § 60 Abs. 7 AufenthG von der Ausländerbehörde zu prüfen sind, wenn im Asylverfarhen die inhaltliche Prüfung unter Hinweis auf gleichwertigen Abschiebungsschutz durch einen Abschiebungsstopp abgelehnt worden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) Die zulässigen Klagen haben Erfolg.

1. Die Kläger Ziffer 1 bis 5 haben jeweils einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung). Denn ihrer Abschiebung steht gegenwärtig in Bezug auf den Irak ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG v. 29.04.2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) [entgegen]. Insoweit kann offen bleiben, ob auch eine 'extreme Gefahrenlage' im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 7 AufenthG (vgl. zuletzt U. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - AuAS 2007, 30 m. w. N.) vorliegt.
Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach Art. 15 lit. c QRL, der in Ermangelung einer fristgemäßen Umsetzung durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 38 QRL) seit 11.10.2006 unmittelbar anzuwenden ist, liegt ein ernsthafter, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährung subsidiären Schutzes auslösender Schaden u. a. dann vor, wenn nach Maßgabe des Kriterienkatalogs des Art. 4 Abs. 3 QRL eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegeben ist. Diesen Vorgaben ist die grundsätzliche Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren, die dann im Falle des Fehlens einer Anordnung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG zu einem erheblich unterschiedlichen Prognosemaßstab und damit Schutzniveau führen, fremd. Eine Übertragung dieser Grundsätze und somit eine Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG wäre mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar (vgl. nunmehr aber auch eine dahingehende Änderung in Art. 1 Nr. 48 des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drucks. 16/5056). Aus den vorgenannten Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie ergeben sich keine zureichenden Anhaltspunkte, wonach nur extreme Gefahrenlagen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung subsidiären Schutzes führen können, was aber die Folge der nationalen Regelung wäre, da nach der Rechtsprechung des BVerwG hier in dieser zugespitzten Konstellation zumindest aus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz zu garantieren und zu gewähren ist. Denn dann würden im Verhältnis zu allen anderen Fallkonstellationen des subsidiären Schutzes sowohl ein abweichender Gefahrprognosemaßstab wie auch eine qualifizierte Rechtsgutsbeeinträchtigung Gültigkeit beanspruchen. Noch viel weniger lässt sich der QRL entnehmen, dass die Gewährung unterhalb dieser Schwelle von einer sog. 'politischen Leitentscheidung' abhängig gemacht werden darf mit der Konsequenz, dass gegen das Unterlassen, eine solche zu treffen, keine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet ist (vgl. GK-AufenthG § 23 Rdn. 17 ff.; § 60 a Rdn. 13). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. BT-Drucks. 16/5056) wird allerdings auf die 26. Begründungserwägung der QRL verwiesen, wonach 'Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre.' Dieser Erwägungssatz trägt jedoch eine Übertragung der zu § 60 Abs. 7 AufenthG entwickelten Grundsätze des nationalen Rechts nicht. Zwar sind derartige Begründungserwägungen durchaus integraler Bestandteil des jeweiligen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakts, sie sind aber nicht unmittelbar Inhalt und Gegenstand der einzelnen Rechtsnorm, da sie sonst genau an dieser Stelle platziert worden wären. Sie haben vielmehr die Funktion einer (gewissermaßen amtlichen) Auslegungshilfe, aber nur sofern überhaupt Auslegungsbedarf besteht (vgl. Borchardt, in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 220 Rdn. 23). Insbesondere stellen sie kein Mittel dar, um eindeutige Bestimmungen, die unmittelbar normative Wirkung haben, zu entwerten oder gar in ihr Gegenteil zu verkehren. Die hier in den Blick zu nehmenden Normen sind aber keineswegs unklar; sie sind auch durchaus ausdifferenziert. Die Probleme stellen sich erst bei der praktischen Anwendung und hier v. a. bei der Tatsachenfeststellung und Tatsachenbewertung. Hinzu kommt, dass es hier allein um Gefahren geht, die aus kriegerischen internationalen oder binnennationalen Konflikten resultieren. Das hier zugrunde liegende und regelmäßig anzutreffende Gefahrenszenario ist aber typischer Weise dann so beschaffen, dass die gesamte Bevölkerung oder jedenfalls ganze Gruppen der Bevölkerung betroffen sein können. Dies wird auch durch die zusätzliche Aufnahme des Kriteriums der 'willkürlichen Gewalt', das bemerkenswerterweise gemeinschaftsrechtwidrig nicht in das nationale Recht übernommen werden soll, deutlich gemacht, das den Inhalt der konkret-individuellen Gefahrenprognose sogar tendenziell modifiziert, weil ihm die Vorstellung immanent ist, dass die Gewalt 'jeden zu jeder Zeit und an jedem Ort' trifft bzw. treffen kann und bei wertender Betrachtungsweise unkalkulier- und unberechenbar ist und sich daher einer quantitativen Bewertung entziehen muss (etwa im Sinne von mehr als 50 v. H. oder eines bestimmten Prozentsatzes von Toten an der Gesamtbevölkerung, so aber im Ansatz verfehlt SaarlOVG, B. v. 09.03.2007 - 3 Q 113/06 - juris [3 S., M10137], abgesehen davon, dass die zahllosen Schwerverletzen überhaupt nicht erwähnt werden). Bemerkenswerterweise wird in anderen sprachlichen Fassungen auch nicht der Begriff der Willkür verwendet, vielmehr ist – nicht völlig identisch und das hier inmitten stehende Problem u. U. angemessener beschreibend – die Rede von 'violence aveugle', 'violenzia indiscriminata', 'violencia indiscriminada' bzw. 'indiscriminate violence'. Mit diesem Inhalt ist eine Parallele zu den jeweiligen Art. 3 der vier Genfer Konventionen vom 12.8.1949 (BGBl. 1954 II, 783 ff., 813 ff., 838 ff. 917 ff.) unübersehbar, die alle jeweils möglichst umfassend den Schutz der nicht beteiligten Zivilbevölkerung im Auge haben. Diese Überlegungen zeigen deutlich, dass mittels einer Überhöhung eines bloßen Erwägungssatzes der unmittelbar normative Sinngehalt des Art. 15 lit. c) QRL ausgehöhlt und der Regelfall tendenziell zum Nichtanwendungsfall würde. Der 26. Erwägungssatz geht vielmehr in eine vollständig andere Richtung. Um dessen Bedeutung zutreffend zu erfassen, muss daran erinnert werden, dass der subsidiäre Schutz nach Art. 15 QRL in lit. c) nur einen engen und kleinen Ausschnitt möglicher Gefahren erfasst, denen die Bevölkerung eines Staates ausgesetzt sein kann, insbesondere keine Gefahren, die ihren Grund in Hunger, schlechter medizinischer Versorgung etc. haben. Mit dem Erwägungssatz wird der vornehmlichen Funktion von Erwägungssätzen entsprechend lediglich dieser Umstand und das in diesem Zusammenhang zugrunde liegende legislatorische Konzept hervorgehoben, ohne dass irgendein unmittelbarer normativer Bezug zu Art. 15 lit. c) QRL hergestellt wird. Allenfalls kann man ihn gewissermaßen als Appell an den Normanwender verstehen in dem Sinne, dass nicht etwa vorschnell eine individuelle Gefahr bejaht werden soll und darf mit dem pauschalen und undifferenzierten (auch Emotionen weckenden) Argument, es herrsche Krieg oder Bürgerkrieg (wie hier wohl auch HessVGH, U. v. 09.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - juris [ASYLMAGAZIN 5/2007, S. 30]; wenig überzeugend aber OVG NW, B. v. 21.03.2007 - 20 A 5164/04.A - juris, ohne dass es aber entscheidungserheblich darauf ankam). Um Missverständnissen vorzubeugen, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass selbstverständlich die Feststellung, dass ein innerstaatlicher Konflikt bestehe, im Rahmen dessen es zu willkürlicher Gewalt kommt, allein unzureichend ist. Vielmehr ist immer zusätzlich erforderlich, dass nach den Kriterien des Art. 4 Abs. 3 QRL zusätzlich ein dem Betroffenen drohender ernsthafter Schaden festgestellt werden kann (vgl. insgesamt auch UNHCR, Kommentar zur Richtlinie 2004/83/EG v. 30.9.2004 zur 26. Begründungserwägung, http://www.unhcr.de).
Einer Berücksichtigung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass die Kläger Ziffer 1 bis 5 ein Asylverfahren durchgeführt hatten, in dem zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen waren (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG) und auch mit negativem Ergebnis geprüft worden waren (vgl. § 42 AsylVfG). Denn das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil vom 27.07.2005 (A 6 K 10480/05) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. zuletzt U. v. 04.05.2006 - A 2 S 1122/05 [30 S., M8743]) mit Rücksicht auf einen bestehenden Abschiebe-stopperlass in Bezug auf den Irak keine Prüfung der Frage vorgenommen, ob in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG die Voraussetzungen einer sog. extremen Gefahrenlage vorliegen. In einer derartigen Fallkonstellation ist es aber geboten, im ausländerrechtlichen Streit um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG durch die Ausländerbehörde und später durch das Verwaltungsgericht zuzulassen. Andernfalls würde die Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass diesem Personenkreis im Falle des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Regelfall ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, unterlaufen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, U. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 - NVwZ 2006, 1418 [ASYLMAGAZIN 10/2006, S. 28] die Frage aber noch offen lassend).
Im vorliegenden Fall ist allerdings § 25 Abs. 3 AufenthG nicht unmittelbar anwendbar, wenn eine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht erfolgt, sondern lediglich ein solches nach Art. 15 lit. c) QRL. Hier ist infolge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie eine Lücke entstanden. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG ist nach der gesetzlichen Systematik des § 25 AufenthG nicht einschlägig, da diese Vorschrift im Gegensatz zu der des § 25 Abs. 3 (und auch der Absätze 1 und 2) ausschließlich nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote erfassen soll. Da aber der in § 25 Abs. 3 AufenthG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers die Wertung zugrunde liegt, dass alle sonstigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote zu einem privilegierten Regelanspruch führen sollen, ist es gerechtfertigt die Lücke durch eine entsprechende Anwendung des Absatzes 3 und nicht der des Absatzes 5 zu schließen. Im Übrigen und unbeschadet dessen folgt ein Anspruch auf Legalisierung auch aus Art. 24 Abs. 1 QRL.
Aufgrund der vom Gericht verwerteten Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass gegenwärtig im Irak (mit Ausnahme der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden nördlichen Provinzen) ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, der zu einer individuellen Bedrohung jedes einzelnen Mitglieds der Zivilgesellschaft infolge von willkürlicher Gewalt führt. Dies wird im Einzelnen anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend von UNHCR ('UNHCR-Hinweise zu den Schutzbedürfnissen und Möglichkeiten der Rückkehr von Irakern, die sich außerhalb des Iraks aufhalten' v. 18.12.2006; vgl. auch Auskunft an VG Köln v. 05.04.2007), dem Auswärtigen Amt (vgl. Lagebericht vom 11.01.2007, S. 5 [41 S., A0315, s. auch Hinweis auf S. ??] und 15 ff.; vgl. auch dessen Reisewarnung und Aufforderung zum Verlassen des Iraks vom 24.11.2006), von ai (v. 07.12.2006 an VG Leipzig [ID 66627]) und Chatham House ('Accepting Realities in Iraq' v. Mai 2007) beschrieben. Zwar besteht keine vollständige Klarheit über die genaue Zahl von getöteten Zivilpersonen, die unmittelbar Opfer von Bombenanschlägen wurden. Eher konservative Schätzungen gehen dahin, dass im Jahre 2006 mindestens 34 000 Iraker auf diese Weise zu Tode kamen und weitere 36 000 erheblich verletzt wurden. (…) Jedenfalls ist insgesamt zu konstatieren, dass gegenwärtig eine Lagebeschreibung derart realistisch ist, dass es – wie nach Art. 15 lit. c) QRL vorausgesetzt – 'jeden, jederzeit und an jedem Ort' treffen kann. Im Gefolge dieser Geschehnisse kommt es unübersehbar zu einer fortschreitenden Auflösung des gesamten Staatswesens, was eine überbordende Kriminalität ausgelöst hat (vgl. AA Lagebericht S. 15 f.; ai S. 2), wodurch das Risiko für die Zivilbevölkerung einen ernsthaften Schaden erleiden zu müssen, zusätzlich erhöht wird, weil staatliche Organe keinen Schutz mehr bieten können (vgl. Art. 6 f. QRL), z. T. auch nicht mehr leisten wollen, weil die zuständigen Amtsträger mit kriminellen Banden zusammenarbeiten (vgl. ai S. 3; vgl. zur besonders prekären Situation von Frauen Deutsches Orient-Institut v. 22.12.2006 an VG Ansbach). Das Gleiche gilt für das Gesundheitswesen und die allgemeine Versorgung generell, die als vor dem Zusammenbruch stehend geschildert werden (vgl. ICRC, 'Civilians without Protection' v. Mai 2007). Faktum ist, dass es mittlerweile im Irak bereits mehr als 1,6 Millionen sog. Binnenvertriebener gibt und etwa die gleiche Zahl von Irakern nach Syrien, Jordanien, den Libanon, die Türkei und andere Staaten in der Region geflohen sind (vgl. UNHCR v. 18.12.2006, S. 2). Zwar würden derart begründete Gefahren für sich betrachtet noch nicht auf den subsidiären Schutz nach Art. 15 lit. c) QRL hinführen. Sind diese jedoch eine unmittelbare Folge eines bestehenden innerstaatlichen gewaltsamen Konflikts, so müssen diese bei der Gesamtbeurteilung mit einbezogen werden. Eine isolierte Betrachtung wäre nicht nur realitätsfern, wenn nicht gar unmöglich, sie würde auch mit dem humanitären Anliegen des subsidiären Schutzes in unauflösbaren Widerspruch geraten. Zwar war die Sicherheitslage im Südirak zunächst weniger brisant, mittlerweile ist aber auch dort eine erhebliche Verschlechterung eingetreten (vgl. AA Lagebericht S. 16), sodass nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass dort jedenfalls ein zumutbarer interner Schutz offen stünde.
Grundsätzlich anders ist allerdings die Lage in den drei kurdisch verwalteten Provinzen im Nordirak (vgl. UNHCR v. 18.12.2006, 4; AA Lagebericht S. 15 f.), auch wenn die jüngsten Anschläge (vgl. FR v. 11.05.2007) erste Zweifel an einem Fortbestand der dortigen Situation aufkommen lassen. Ein zumutbarer interner Schutz (vgl. Art. 8 QRL) steht jedoch in diesem Gebiet nur solchen Irakern offen, die von dort stammen oder aber zumindest auf ein soziales und familiäres Netzwerk zurückgreifen können, das in der Funktion einer Art von Bürgen auftreten kann (vgl. AA Lagebericht, S. 28. UNHCR v. 18.12.2006, S. 4; Deutsches Orient-Institut v. 13.11.2006 an VGH Baden-Württemberg). (…)"
Einsender: RA Weidmann, Tübingen


VG Düsseldorf: Anwendung der Qualifikationsrichtlinie; Verfolgung wegen der Religion

Urteil vom 8.2.2007 - 9 K 2278/06.A - (14 S., M10010)

Redaktionelle Vorbemerkung:
Das VG Düsseldorf befasst sich mit den Auswirkungen der Qualifikationsrichtlinie auf das deutsche Flüchtlingsrecht. Insbesondere stellt es fest, dass die Lehre vom "religiösen Existenzminimum" nicht mehr unbeschränkt aufrecht erhalten werden kann. Im konkreten Fall einer zum Christentum übergetretenen Iranerin lehnt es die Flüchtlingsanerkennung jedoch ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
"(…) 1. Das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hat keinen Erfolg. (…)
Bei der Frage, was als Verfolgungshandlung anzusehen ist, ist nunmehr Art. 9 Abs. 1 und 2 QR zu beachten. Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR gelten als Verfolgung Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist; zu den in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Rechten gehören z. B. der Schutz des Lebens oder der Schutz vor Folter, nicht aber z. B. die Religionsfreiheit. Als Verfolgung gelten ferner gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. b) QR Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a) QR beschriebenen Weise betroffen ist. In Art. 9 Abs. 2 OR sind – beispielhaft – Handlungen aufgezählt, die als Verfolgungshandlungen gelten. Gemäß Art. 9 Abs. 3 QR (i. V. m. Art. 2 lit. c) QR) muss eine (kausale) Verknüpfung zwischen den in Art. 9 Abs. 1 QR als Verfolgung eingestuften (Verfolgungs-)Handlungen und den in Art. 10 QR genannten (Verfolgungs-)Gründen bestehen.
Ob ein Asylsuchender wegen hinreichend intensiver Verfolgungshandlungen (i. S. d. Art. 9 QR), die ihrerseits an ein asylerhebliches Merkmal bzw. einen Verfolgungsgrund (i. S. d. Art. 10 QR) anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 QR), Verfolgung zu befürchten hat, beurteilt sich nach unterschiedlichen Maßstäben je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist nach ständiger Rechtsprechung ein Abschiebungsverbot festzustellen, wenn der Betroffene vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann; dies greift nunmehr Art. 4 Abs. 4 QR auf. Das Begehren eines Asylbewerbers, der sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann dagegen nur dann Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 QR) politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u. a., BVerfGE 54, S. 341 (360), und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a., BVerfGE 80, S. 315 (344 ff.) sowie BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, S. 391 f.)
Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen; die theoretische Möglichkeit einer Verfolgung reicht nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, a. a. O. (S. 393), und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, S. 162 (169)).
Ist die Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung beachtlich, besteht auch die in der Qualifikationsrichtlinie mehrfach – z. B. in Art. 2 lit. c), Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 QR – genannte 'begründete Furcht' vor Verfolgung (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48/92 -, NVwZ 1994, S. 497 (498 ff.)).
Nach diesen Grundsätzen ist hinsichtlich der Klägerin der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden. Auf Grund des unanfechtbar abgeschlossenen Asylerstverfahrens ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Heimatland unverfolgt verlassen hat. (…)
Der Klägerin droht wegen ihres Übertritts zum Christentum und ihrer damit einhergehenden religiösen Betätigung bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts kann sich eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung auch aus einem Eingriff in die Religionsfreiheit ergeben, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt. Dies ist allerdings nicht schon dann der Fall, wenn die Religionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese müssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich eingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum benötigt (…) (vgl. zum ganzen BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/89 u. a. BVerfGE 76, S. 143 (158 f.); BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, InfAuslR 2004, S. 319 (320 ff.), beide m. w. N.). (…)
Über dieses Verständnis der religiösen Verfolgung geht die Definition des Verfolgungsgrundes 'Religion' in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR – in Teilbereichen – hinaus. Danach umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind.
Da die Religionsfreiheit hiernach die Teilnahme an religiösen Riten nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Bereich erfasst, lässt sich die Beschränkung des Religionsbegriffs auf das so genannte religiöse Existenzminimum nicht mehr uneingeschränkt aufrecht erhalten (so auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2006 - 5 K 4336/06.A -, Urteil vom 29. August 2006 - 2 K 3001/06.A - [13 S., M8964], JURIS-Dokumentation; Urteil vom 15. August 2006 - 22 K 350/05.A - [13 S., M8797], JURIS-Dokumentation; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober 2006 - A 6 K 10335/04 JURIS-Dokumentation [ASYLMAGAZIN 11/2006, S. 23]; sowie die Hinweise des Bundesinnenministeriums vom 13. Oktober 2006 zur Qualifikationsrichtlinie, S. 9).
Religiöse Riten sind die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kultische Handlungen und religiöse Feste. Nach seinem ausdrücklichen Wortlaut schützt Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR nicht nur vor Verfolgung bei Teilnahme an privaten (Haus-)Gottesdiensten, sondern auch bei Teilnahme an Gottesdiensten, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten (Kirchen) abgehalten werden.
Für sonstige religiöse Betätigungen oder Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder die nach dieser vorgeschrieben sind, wird in Art. 10 Abs. 1 b) QR die Einbeziehung des öffentlichen Bereiches nicht aufgegriffen. Als derartige religiöse Betätigung kann insbesondere die zielgerichtete Missionierung von Andersgläubigen – etwa für den christlichen Glauben – anzusehen sein.
Aber auch ein Engagement, das über die reine ('passive') Teilnahme an Gottesdiensten hinausgeht, ohne bereits eine Missionierung zu sein, unterfällt den in Art. 10 Abs. 1 lit. b) QR genannten sonstigen religiösen Betätigungen. Dies ist z. B. anzunehmen, wenn Personen maßgeblich und in hervorgehobener Position (z. B. als Priester, aber auch als Laien) an der Organisation und/oder Durchführung von Gottesdiensten beteiligt sind. Denkbar ist auch, dass sich jemand auf Grund seiner religiösen Überzeugung aktiv und in herausgehobener Funktion für die Einhaltung der Menschenrechte in seinem Heimatland einsetzt oder maßgeblich an karitativen Aktionen seiner Glaubensgemeinschaft beteiligt ist. Hierbei sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei ausschlaggebend ist, wie derartige Aktivitäten aus Sicht des Herkunftsstaates bewertet werden.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt die der Kammer zum Herkunftsland Iran vorliegende Erkenntnislage hinsichtlich der Verfolgungsgefährdung bei Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben (Apostasie) folgendes Bild:
Die Apostasie wird im Iran verfolgt, wenn und soweit sie als Angriff auf den Bestand der islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Diese fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist – wie dies den Gesetzen des Islam entspricht – religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen (Juden- und Christentum) so lange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser Religionsgemeinschaften in das 'muslimische Staatsvolk' hinein würde jedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. (…)
Die Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in der rein persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung des Einzelnen für einen anderen Glauben. Vielmehr wird die Haltung des iranischen Regimes zu den religiösen Minderheiten durch islamische Prinzipien bestimmt; daher erhalten die geduldeten 'Schriftreligionen' einen Status, der an denjenigen der 'Schutzbefohlenen' (arab.: dhimmi) angelehnt ist (vgl. hierzu im Einzelnen Steinbach, Die Stellung des Islams und des islamischen Rechts in ausgewählten Staaten – Iran, in: Ende/Steinbach (Hrsg.), Der Islam in der Gegenwart, 5. Auflage 2005, S. 246 (259), sowie Pink, Der Islam und die nichtislamischen Minderheiten, in Ende/Steinbach, a. a. O., S. 733 (734)).
Deshalb können z. B. Juden – trotz der jüngsten scharfen verbalen Angriffe des iranischen Präsidenten Ahmadinejad auf Israel und [der] 'Holocaust-Konferenz' in Teheran im Herbst 2006 – ihre Religion im Iran unbehelligt ausüben (vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 11. Januar 2007 'Verunsicherte Juden im Iran – Dilemma zwischen Integration und Auswanderung').
Vergleichbares gilt für Christen im Iran. Der bloße Übertritt zum christlichen Glauben wird durch staatliche Organe oder andere Gruppierungen grundsätzlich nicht verfolgt. Erst die einen anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt eine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen der iranischen Machthaber dar. Nach der Auskunftslage laufen (nahezu ausschließlich) Personen, die in herausgehobener Position aktiv für die Verbreitung des christlichen Glaubens werben und dabei einen gewissen Erfolg haben, Gefahr, 'ins Visier' der iranischen Behörden zu geraten. (…)
Daher findet die Einschätzung, zum Christentum übergetretene Muslime, die nicht in herausgehobener und/oder missionarischer Funktion tätig sind, könnten (u. a.) im Iran nicht am sonntäglichen Gottesdienst einer christlichen Gemeinde teilnehmen (so etwa Positionspapier der evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck vom 16. Januar 2007 'Die asylrechtliche Relevanz der Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben', dort S. 7) in den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine hinreichende Stütze. (…)"


Rechtsprechung:
OVG Niedersachsen: Flüchtlingsanerkennung bei Verfolgung wegen der Religion ist nicht auf das "religiöse Existenzminimum" beschränkt; Maßnahmen gegen die private oder öffentliche Religionsausübung stellen jedenfalls dann Verfolgungshandlungen dar, wenn sie zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben oder einer Ausgrenzung verbunden sind (ausführliches Zitat).
Urteil vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - (33 S., M10061)
OVG Sachsen-Anhalt: § 60 Abs. 6 AufenthG ist nicht anwendbar bei einer auf politischen Gründen beruhenden Bestrafung (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.12.2006 - 1 L 319/04 - (15 S., M10281)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung bei Verfolgung wegen der Religion ist nicht auf das "religiöse Existenzminimum" beschränkt (hier: Gefährdung wegen Gottesdienstbesuch im Iran) (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 24.4.2007 - 2 K 4/07.A - (16 S., M10357)
VG Schleswig-Holstein: Die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ist auch dann wegen eines schweren nichtpolitischen Verbrechens gem. § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen, wenn keine konkrete Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Urteil vom 21.2.2007 - 8 A 287/05 - (12 S., M9979)
VG Düsseldorf: Flüchtlingsanerkennung bei Verfolgung wegen der Religion ist nicht auf das "religiöse Existenzminimum" beschränkt (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 20.2.2007 - 22 K 2453/05.A - (12 S., M10024)
VG Karlsruhe: Der Ausschluss des internen Schutzes nach Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie wegen Gefahren im sicheren Landesteil setzt voraus, dass die Gefahren nicht auch am Herkunftsort bestehen.
Urteil vom 13.2.2007 - A 11 K 11438/05 - (22 S., M9989)
VG Ansbach: Maßnahmen gegen die private oder öffentliche Religionsausübung stellen jedenfalls dann Verfolgungshandlungen gem. Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie dar, wenn sie zugleich auch mit Gefahr für Leib und Leben oder einer Ausgrenzung verbunden sind (ausführliches Zitat).
Urteil vom 7.2.2007 - AN 9 K 05.30912 - (14 S., M10050)
VG Augsburg: Der Schutz nach Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie geht nicht weiter als der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung.
Urteil vom 5.2.2007 - Au 1 K 06.585 - (15 S., M10159)
VG Meiningen: Flüchtlingsanerkennung bei Verfolgung wegen der Religion ist nicht auf das "religiöse Existenzminimum" beschränkt (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 10.1.2007 - 5 K 20256/03.Me - (11 S., M10257)
VG Schleswig-Holstein: Subsidiärer Schutz gem. Art. 15 Bst. c der Qualifikationsrichtlinie setzt nicht voraus, dass die Verletzung von Rechtsgütern "gleichsam unausweichlich" ist; ein "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" liegt auch bei Auseinandersetzungen vor, die keinen Bürgerkrieg im herkömmlichen Sinne darstellen (ausführliches Zitat).
Urteil vom 30.11.2006 - 6 A 372/05 - (14 S., M10340)

 

Asylverfahrens- und -prozessrecht

OVG Mecklenburg-Vorpommern: Keine Abschiebungsandrohung bei Flüchtlingsanerkennung
Urteil vom 10.1.2007 - 2 L 318/05 - (9 S., M10260)

"(…) Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Abschiebungsandrohung zu Unrecht abgewiesen. (…)
Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um einen belastenden Verwaltungsakt, von dem jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass er sich für den Kläger auch nachteilig auswirkt. Zwar steht dem Kläger auf Grund der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu; mit deren Erteilung wird die Abschiebungsandrohung sich erledigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ-Beil. 2000, 25, 27). Dies steht der Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses jedoch nicht entgegen, so lange die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Ausländerbehörde hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerade mit Blick auf die erlassene Abschiebungsandrohung verweigert; die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht wegen des hiesigen Verfahrens zurückgestellt. (…)
Die Klage ist auch begründet, weil die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 34 AsylVfG. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. (…)
Allerdings sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hier dem Wortlaut nach erfüllt. Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt worden und besitzt keinen Aufenthaltstitel. Der Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels steht dessen Besitz grundsätzlich nicht gleich und schließt deshalb den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1999 - 13 S 742/98 -, NVwZ-Beil. 1999, 84; Funke-Kaiser, GK AsylVfG, Stand: 10/06, § 34 Rn. 35; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 10/06, § 34 AsylVfG Rn. 19; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 34 Rn. 8). Entsprechendes gilt für das Vorliegen einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand: 11/06, § 59 Rn. 12; Hailbronner a. a. O.; Renner a. a. O.).
§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist jedoch dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Abschiebungsandrohung zu unterbleiben hat, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird, d. h. eine Flüchtlingsanerkennung erfolgt (evtl. mit anderer Tendenz BVerwG, Urt. v. 08.02.2005 - 1 C 29/03 -, DVBl. 2005, 982, 986 [=ASYLMAGAZIN 6/2005, S. 32]; anderer Ansicht: Renner, a. a. O. § 60 AufenthG Rn. 64 u. § 34 AsylVfG Rn. 10; Hailbronner, a. a. O. § 60 AufenthG Rn. 229 u. § 34 AsylVfG Rn. 16; Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 59 Rn. 100 u. GK-AsylVfG, § 34 Rn. 84 – wenn auch mit dem Zusatz, die Abschiebungsandrohung mache in diesen Fällen 'eigentlich keinen Sinn' –; wie hier im Ergebnis Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, § 34 Rn. 2 f. u. 14 f.). Seit In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 (BGBl. I 2004 S. 1950) sind anerkannte Flüchtlinge mit anerkannten Asylbewerbern aufenthaltsrechtlich gleichgestellt. (…)
Begründet damit die Flüchtlingsanerkennung seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes aufenthaltsrechtlich die selbe Rechtsstellung wie die Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. Renner, a. a. O. § 25 AufenthG Rn. 18), so besteht kein Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung hinsichtlich des Erlasses einer Abschiebungsandrohung. Wenn § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gleichwohl lediglich für anerkannte Asylbewerber den Erlass einer Abschiebungsandrohung – ebenso wie daran anknüpfend in § 38 Abs. 1 AsylVfG die Setzung einer Ausreisefrist von einem Monat – ausdrücklich ausschließt, nicht aber für anerkannte Flüchtlinge, so erscheint dies als ein gesetzgeberisches Versehen, das im Wege einschränkender Auslegung der Vorschrift zu beheben ist. Allerdings hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 34 AsylVfG bei Erlass des Zuwanderungsgesetzes 'in die Hand genommen', indem er die Verweisung auf die §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG durch die Verweisung auf die §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG ersetzt hat (Art. 3 Nr. 24 des Zuwanderungsgesetzes, BGBl. I 2004 S. 1950, 1992), und über § 60 Abs. 10 AufenthG auch die Verbindung zu § 60 Abs. 1 AufenthG hergestellt hat. Dieser Umstand steht der einschränkenden Auslegung aber nicht entgegen (so aber Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 100). Denn nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 100, zu Art. 3 Nr. 24 ZuwanderungsG) hat insoweit lediglich eine redaktionelle Anpassung stattgefunden. Dass dabei auch die Folgen der veränderten aufenthaltsrechtlichen Stellung des anerkannten Flüchtlings und seiner aufenthaltsrechtlichen Gleichstellung mit dem anerkannten Asylbewerber bedacht worden wären, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht.
Maßgeblich ist, dass die Ermächtigung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an die Ausreisepflicht anknüpft, die sich aus der Erfolglosigkeit eines Asylantrags ergibt, und voraussetzt, dass es einen Aufenthalt in Deutschland gegebenenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu beenden gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2005 - 1 C 29.04 -, NVwZ 2006, 96 [=ASYLMAGAZIN 12/2005, S. 23]). Die Ausreisepflicht ist Grundlage der Abschiebungsandrohung; mit ihrem Wegfall erledigt sich die Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 - NVwZ-Beil. 2000, 25, 27). Die Abschiebungsandrohung setzt damit eine Ausreisepflicht voraus (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 34 Rn. 72). Entsteht eine Ausreisepflicht nicht, so ist auch keine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Eine gleichwohl erlassene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und auf eine Anfechtungsklage hin aufzuheben (zu § 59 AufenthG vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 59 Rn. 137; zu § 50 AuslG vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 04.03.1999 - 13 S 742/98 -, NVwZ-Beil. I 1999, 84).
Seit Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 01.01.2005 ist der anerkannte Flüchtling regelmäßig zu keinem Zeitpunkt ausreisepflichtig. Die Entstehung der Ausreisepflicht wird im AsylVfG nur mittelbar über die Vorschrift des § 67 Abs. 1 AsylVfG betreffend das Erlöschen der Aufenthaltsgestattung geregelt. Hieran knüpft die Vorschrift des § 50 Abs. 1 AufenthG an (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 34 Rn. 72.2). (…)
Insbesondere entsteht eine Ausreisepflicht nicht durch die Entscheidung des Bundesamtes. Die während der Dauer des Asylverfahrens geltende Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, die mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes endet (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG), wird sogleich von der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG abgelöst. Erst recht besteht keine Ausreisepflicht, wenn dem anerkannten Flüchtling gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.
Auch während der Geltung der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist der anerkannte Flüchtling nicht ausreisepflichtig. Allerdings gilt für die in § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG geregelte Erlaubnisfiktion, dass sie zwar die Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausschließt, aber – wie bereits ausgeführt – gleichwohl nicht die Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hindert. Folgerungen für die Wirkung der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG können daraus jedoch nicht gezogen werden (so aber wohl Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 59 Rn. 100). Dies gilt zunächst im Hinblick auf die besondere Regelung des § 43 Abs. 2 AsylVfG, aus der sich ergibt, dass die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Abschiebung nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens nicht entgegen stehen soll (vgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG § 59 Rn. 12). Hingegen soll der anerkannte Flüchtling – wie § 25 Abs. 2 AufenthG zu entnehmen ist – gerade nicht abgeschoben werden. (…) Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erlaubnisfiktion gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG um die Vorwirkung einer zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis und die Ausprägung einer materiellrechtlichen Rechtsstellung handelt, die deshalb ein stärkeres Gewicht besitzt als das bloß verfahrensbegleitende vorläufige Aufenthaltsrecht gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. (…)"


VG Stuttgart: Zum Familienabschiebungsschutz und Folgeantrag

Urteil vom 19.1.2007 - A 11 K 13174/05 - (5 S., M10108)

"(…) Das Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) hat mit Wirkung vom 1.1.2005 (Art. 15 Abs. 3) durch Art. 3 Nr. 17 d) dem § 26 AsylVfG folgenden Abs. 4 angefügt: (…)
Ist der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden, wurde für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Feststellung, dass für den Ehegatten und die Kinder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
Bei dieser Formulierung ist nicht bedacht, dass es auch Fälle wie den vorliegenden geben kann, in denen 'der Ausländer' – hier die Ehefrau des Klägers – als asylberechtigt anerkannt worden ist, der Ehegatte – hier der Kläger – jedoch wegen §§ 26 a oder 27 AsylVfG jedenfalls der Rechtsprechung zufolge kein Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG erhalten kann (…). Dass dann die Absätze 1 bis 3 nicht entsprechend gelten sollen, die Feststellung nach § 26 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG also nicht getroffen werden kann, wenn der Ausländer außer der Feststellung nach § 60 Abs. 1 AufenthG auch die Asylberechtigung erhalten hat, ist offensichtlich widersinnig und daher trotz des Gesetzeswortlauts nicht gewollt.
§ 26 Abs. 4 AsylVfG gilt auch für die Fälle, in denen vor seinem Inkrafttreten das Vorliegen der Voraussetzungen des früheren § 51 Abs. 1 AuslG beim Stammberechtigten vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar festgestellt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.8.2006 - A 9 K 11875/04 - [6 S., M8707]; NiedersOVG, Beschl. v. 7.12.2006 - 11 LA 347/06 - m. w. N., juris [6 S., M9654]). Der Gesetzgeber hat damit einen neuen Anspruch geschaffen, der unabhängig von einer politischen Verfolgung und von einem früheren Asylantrag des Betroffenen 'dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten und dem internationalen Flüchtlingsschutz immanenten Gedanken der Familieneinheit' sowie 'vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen der Konventionsflüchtlinge Rechnung' trägt (BT-Drs. 15/420, S. 109). Deshalb ist nicht anzunehmen, dass dieser Familienabschiebungsschutz den Voraussetzungen des älteren § 71 Abs. 1 AsylVfG unterliegen soll, wenn ein früherer Asylantrag – etwa wegen Fehlens eigener Verfolgungsgründe – zurückgenommen oder unanfechtbar abgelehnt wurde. (…)
Die Klage hat aber auch bei Anwendung des § 71 Abs. 1 AsylVfG Erfolg, denn dessen Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sind anzunehmen. Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass sich die dem Bescheid vom 8.9.1999 zugrunde liegende Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), was er nicht in dem früheren Verfahren geltend machen konnte (§ 51 Abs. 2 VwVfG), und dass binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntnis erhalten hat, der Folgeantrag gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Insbesondere beginnt die Dreimonatsfrist entsprechend dem Wortlaut nicht schon mit der Rechtsänderung, auch wenn diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist (ebenso VG Magdeburg, Urt. v. 14.10.2005 - 9 A 193/05MD - [4 S., M7387]; VG Arnsberg, Urt. v. 29.9.2006 - 13 K 1632/06.A - [10 S., M8845]; a. A. NiedersOVG, Beschl. v. 25.11.2004, GewArch 2005, 383; VG Minden, Urt. v. 4.5.2005 - 1 K 5205/03.A., juris). Dass jedermann vom Inhalt des alljährlich einige tausend Seiten umfassenden Bundesgesetzblatts Kenntnis erhält, grenzt zumal bei Ausländern an eine Fiktion, statt derer sich das unmittelbare Anknüpfen an die Rechtsänderung selbst angeboten hätte.
Schließlich führt es zum gleichen Ergebnis, wenn die Dreimonatsfrist am 1.1.2005 deshalb begonnen hat, weil man eine Rechtsänderung kennt oder auch nur kennen müsste. Denn der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war, weshalb ihm auf die rechtzeitige Nachholung des Folgeantrags Wiedereinsetzung durch die Beklagte zu gewähren gewesen wäre und durch das Gericht vorsorglich gewährt wird (§ 32 VwVfG): Zutreffend weist die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger selbst aus einer Übersetzung des § 26 Abs. 4 AsylVfG in seine Sprache nicht darauf schließen konnte, die Rechtslage habe sich zu seinen Gunsten geändert. Denn um zu erkennen, dass er von seiner anerkannt asylberechtigten Ehefrau den Familienabschiebungsschutz ableiten kann, obwohl § 26 Abs. 4 AsylVfG dafür als Voraussetzung formuliert, dass 'der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden' ist (vgl. oben), bedarf es für juristische Laien der Rechtsberatung. (…)"
Einsenderin: RAin Schwarz, Tübingen


Rechtsprechung:
VGH Hessen: Zwar muss eine ärztliche Bescheinigung, mit der das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung geltend gemacht wird, nicht die Anforderungen an ärztliche Stellungnahmen erfüllen, die zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts führen können, aber nicht jede ärztliche Bescheinigung begründet einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen der Erkrankung; das VG hat zu prüfen, ob sich greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben oder ob die ärztlichen Feststellungen kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheinen.
Beschluss vom 26.3.2007 - 7 UZ 3020/06.A - (16 S., M10084)
OVG Sachsen-Anhalt: § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie vereinbar; § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 entstandene Nachfluchtgründe anwendbar; ein Ausnahmefall von § 28 Abs. 2 AsylVfG liegt vor, wenn der Nachfluchtgrund auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruht; allein die Steigerung eines während des Erstverfahrens entfalteten exilpolitischen Engagements stellt keinen Ausnahmefall dar (vgl. zur selben Entscheidung).
Urteil vom 19.12.2006 - 1 L 319/04 - (15 S., M10281)

 

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